Bundesgesetz vom 7. Juni 1967, mit dem der Patentanwaltsberuf geregelt wird (Patentanwaltsgesetz)
Ausgenommen den Fall einer Patentanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, dürfen Patentanwälte der Gesellschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung als zur Vertretung und Geschäftsführung befugte Gesellschafter angehören. Die in der Z 1 lit. b und c genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft nur als Kommanditisten, als Gesellschafter ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis oder nach Art eines stillen Gesellschafters angehören. Andere Personen als Gesellschafter und bei der Patentanwalts-Gesellschaft angestellte Angehörige des in Z 1 lit. a genannten Berufes dürfen am Umsatz oder Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt sein.
Die vorübergehende Einstellung der Ausübung des Berufs eines Gesellschafters gemäß Z 1 lit. a hindert nicht die Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber die Vertretung und Geschäftsführung.
Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben; die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.
Am Kanzleisitz der Gesellschaft muss zumindest ein Patentanwalts-Gesellschafter seinen Kanzleisitz haben. Für die Errichtung von Zweigniederlassungen gilt § 25a sinngemäß.
Die Gesellschafter gemäß Z 1 lit. a dürfen nur einer Patentanwalts-Gesellschaft in Österreich angehören; dem steht die Beteiligung sowohl als Kommanditist einer Patentanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, als auch als Gesellschafter der betreffenden Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht entgegen. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, dass ein der Gesellschaft angehörender Gesellschafter seinen Beruf auch außerhalb der Gesellschaft ausüben darf. Die Beteiligung von Patentanwalts-Gesellschaften an anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ist unzulässig.
Alle der Gesellschaft angehörenden Patentanwälte müssen allein zur Vertretung und zur Geschäftsführung befugt sein. Alle anderen Gesellschafter müssen von der Vertretung und Geschäftsführung ausgeschlossen sein.
In einer Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen andere Personen als Gesellschafter gemäß Z 1 lit. a nicht zum Geschäftsführer bestellt werden. In einer Patentanwalts-Gesellschaft können Prokura und Handlungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden.
Die Ausübung des Mandats durch einen Gesellschafter gemäß Z 1 lit. a darf nicht an eine Weisung oder eine Zustimmung anderer Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) gebunden werden. Alle Gesellschafter dürfen nur im Rahmen ihrer eigenen Befugnis handeln.
Ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung einziger persönlich haftender Gesellschafter einer Patentanwalts-Partnerschaft (Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung), so gelten für diese die Bestimmungen für die Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Geschäftsgegenstand der Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf die Wahrnehmung der Aufgaben als Gesellschafter der Kommanditgesellschaft und die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens einschließlich der dazu erforderlichen Hilfstätigkeiten beschränkt sein muss und die Komplementär-Gesellschaft nicht zur selbständigen Ausübung des Patentanwaltsberufs befugt ist. Geschäftsführer der Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen nur Gesellschafter gemäß Z 1 lit. a sein, die auch Kommanditisten der Kommanditgesellschaft sind.
§ 29a. Bei Gesellschaften zur Ausübung des Patentanwaltsberufs müssen jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:
Gesellschafter dürfen nur sein:
in die Liste der Patentanwaltskammer eingetragene Patentanwälte und natürliche Personen und Gesellschaften gemäß § 29d Abs. 1, mit denen Patentanwälte beruflich zusammenarbeiten,
andere natürliche Personen sowie andere Gesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft niedergelassen sind.
Die organschaftliche Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft hat für den Bereich der patentanwaltlichen Tätigkeiten durch Gesellschafter zu erfolgen, die den Patentanwaltsberuf befugt ausüben.
Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben; die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.
Die in Z 1 lit. b genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft nur als Kommanditisten, als Gesellschafter ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis oder nach Art eines stillen Gesellschafters angehören.
Gesellschafter, die keinen Patentanwaltsberuf ausüben, sind zur Einhaltung der für Patentanwälte geltenden Standesregeln vertraglich zu verpflichten. Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern, die diesen Standesregeln widersprechen, sind unwirksam.
Über fachliche Fragen der Berufsausübung einer Patentanwalts-Gesellschaft dürfen in den jeweils zuständigen Gesellschaftsorganen ausschließlich die Gesellschafter entscheiden, die die entsprechende einschlägige Befugnis innehaben. Gegen den Willen jener Gesellschafter, die diesen Gesellschaftsorganen nicht angehören und über die für den Gegenstand der Entscheidung fachlich einschlägige Befugnis verfügen, darf keine Entscheidung getroffen werden. Die Unabhängigkeit der Patentanwälte bei der Ausübung ihres Patentanwaltsberufs ist zu gewährleisten.
In einer Patentanwalts-Gesellschaft können Prokura und Handlungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden.
Mindestens die Hälfte des Kapitalanteils an einer Patentanwalts-Gesellschaft muss von Gesellschaftern gemäß Z 1 lit. a gehalten werden, die den Patentanwaltsberuf befugt ausüben.
Für Patentanwalts-Partnerschaften, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, gelten die Bestimmungen für die Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sinngemäß.
Die Patentanwalts-Gesellschaft kann die ihr gemäß § 16 zukommenden Befugnisse zur berufsmäßigen Beratung und Vertretung ausschließlich durch Personen ausüben, denen die Befugnisse gemäß § 16 zukommen. Die einem Patentanwaltsanwärter oder sonstigen Angestellten einer Patentanwalts-Gesellschaft zustehenden Befugnisse gemäß §§ 26 bis 29 bleiben unberührt.
§ 29b. (1) Jeder der Gesellschaft angehörende Patentanwalt hat für die Einhaltung der Bestimmungen des § 29a und der Anmeldungspflicht nach § 1a Abs. 2 und 3 zu sorgen, insbesondere durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags; er darf auch keine diesen Bestimmungen widersprechende tatsächliche Übung einhalten.
(2) Er ist für die Erfüllung seiner Berufs- und Standespflichten persönlich verantwortlich; diese Verantwortung kann weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der Gesellschafter oder Geschäftsführungsmaßnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden.
§ 29b. (1) Jeder der Gesellschafter gemäß § 29a Z 1 lit. a hat für die Einhaltung der Bestimmungen des § 29a und der Anmeldungspflicht nach § 1a Abs. 2 und 3 zu sorgen, insbesondere durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags; er darf auch keine diesen Bestimmungen widersprechende tatsächliche Übung einhalten.
(2) Er ist für die Erfüllung seiner Berufs- und Standespflichten persönlich verantwortlich; diese Verantwortung kann weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der Gesellschafter oder Geschäftsführungsmaßnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden.
§ 29c. Patentanwalts-Partnerschaften oder Patentanwalts-Gesellschaften in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann Vollmacht erteilt werden. Sie sind durch ihre vertretungsbefugten Gesellschafter vertretungsbefugt im Sinn des § 16.
§ 29d. Zum Liquidator einer aufgelösten Patentanwalts-Gesellschaft darf nur ein Patentanwalt bestellt werden.
§ 29d. (1) Die in die Liste der Patentanwaltskammer eingetragenen Patentanwälte dürfen sich mit folgenden Personen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen deren beruflichen Befugnisse nach den Bestimmungen und Anforderungen deren Berufsrechts in einer Patentanwalts-Gesellschaft verbinden:
natürlichen Personen, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft niedergelassen sind und den Patentanwaltsberuf dort befugt ausüben;
natürlichen Personen, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft niedergelassen sind und eine andere berufliche Tätigkeit dort befugt ausüben;
Gesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft niedergelassen sind und dort befugt auf Tätigkeiten gerichtet sind, die von Patentanwälten ausgeübt werden;
Gesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft niedergelassen sind und dort befugt auf andere berufliche Tätigkeiten gerichtet sind.
(2) Die Firma oder die Bezeichnung einer Patentanwalts-Gesellschaft hat im Fall einer gemeinschaftlichen Berufsausübung gemäß Abs. 1 Z 2 und 4 einen Hinweis auf die ausgeübten Berufe zu enthalten. Sie darf auch Namen von Gesellschaftern enthalten, die eine andere berufliche Tätigkeit ausüben, oder eines solchen Gesellschafters, der auf die Ausübung seines Berufs verzichtet hat und im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter war.
(3) Patentanwalts-Gesellschaften mit gemeinschaftlicher Berufsausübung
unterliegen den jeweils einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften entsprechend ihrer befugt ausgeübter beruflicher Tätigkeiten,
haben Mitglied jener gesetzlichen beruflichen Vertretung zu sein, der sie aufgrund ihrer befugt ausgeübten beruflichen Tätigkeiten anzugehören haben, sofern eine solche Vertretung existiert, und
dürfen keine Mandanten vertreten, deren Interessen durch Ausübung der Berufsbefugnis und anderer beruflicher Tätigkeiten der Gesellschaft und der Gesellschafter einander widerstreiten.
ABSCHNITT IV
Patentanwaltskammer
§ 30. (1) Die Patentanwaltskammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Sie hat ihren Sitz in Wien.
(2) Die Patentanwaltskammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift „Österreichische Patentanwaltskammer“ zu führen.
(3) Die Patentanwaltskammer untersteht nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Aufsicht des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie.
ABSCHNITT IV
Patentanwaltskammer
§ 30. (1) Die Patentanwaltskammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Sie hat ihren Sitz in Wien.
(2) Die Patentanwaltskammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift “Österreichische Patentanwaltskammer” zu führen.
(3) Die Patentanwaltskammer untersteht nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
ABSCHNITT IV
Patentanwaltskammer
§ 30. (1) Die Patentanwaltskammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Sie hat ihren Sitz in Wien.
(2) Die Patentanwaltskammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift „Österreichische Patentanwaltskammer“ zu führen.
(3) Die Patentanwaltskammer untersteht nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Aufsicht des Präsidenten des Patentamtes.
§ 31. Die Patentanwaltskammer ist berufen, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Patentanwälte wahrzunehmen, die Erfüllung der Berufspflicht zu überwachen und für die Wahrung der Ehre und Würde des Standes zu sorgen.
§ 31. (1) Die Patentanwaltskammer ist berufen, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Patentanwälte wahrzunehmen, die Erfüllung der Berufspflicht zu überwachen und für die Wahrung der Ehre und Würde des Standes zu sorgen.
(2) Die Patentanwaltskammer ist „zuständige Behörde“ im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255/22, und im Sinne der Richtlinie 2006/123 vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376/36.
§ 32. (1) Die Behörden sowie die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung beruflicher oder wirtschaftlicher Interessen berufenen Körperschaften und die Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, der Patentanwaltskammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.
(2) Die Patentanwaltskammer ist zu dem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Körperschaften verpflichtet.
(3) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, welche Standesinteressen berühren, deren Vertretung der Patentanwaltskammer zukommt, sind der Patentanwaltskammer rechtzeitig und unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
§ 33. Organe der Patentanwaltkammer sind
der Präsident,
der Vorstand,
die Hauptversammlung.
§ 34. (1) Die Hauptversammlung ist die Versammlung der Kammermitglieder. Sie ist vom Präsidenten, so oft dieser es für nötig findet, jedoch mindestens einmal jährlich, mittels eingeschriebenen Briefes oder in sonst nachweisbarer Weise einzuberufen. Auf Verlangen des Vorstandes oder eines Fünftels der Kammermitglieder muß die Hauptversammlung einberufen werden. Sie ist innerhalb von vier Wochen nach Stellung dieses Verlangens abzuhalten.
(2) Die Hauptversammlung ist zur Wahrung der der Patentanwaltskammer zustehenden Rechte berufen. Sie ist insbesondere zuständig für
die Erlassung der Geschäftsordnung der Kammer und des Vorstandes sowie die Änderung dieser Geschäftsordnungen;
die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, von drei weiteren Mitgliedern des Vorstandes und von drei Ersatzmitliedern;
die Erstattung des Vorschlages für die Bestellung der dem Patentanwaltsstand angehörenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates (§ 51 Abs. 2) sowie für die Bestellung des Disziplinaranwaltes und seiner Stellvertreter (§ 54 Abs. 1);
die Prüfung und Genehmigung des Jahresvoranschlages über die Einnahmen und Ausgaben der Patentanwaltskammer;
die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses und der Geldgebarung des Vorstandes, dessen Entlastung sowie die Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
die Erlassung einer Umlagenordnung sowie die Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu entrichtenden Kammerumlage (§ 43 Abs. 2); dabei ist auf die der Kammer zukommenden Aufgaben Bedacht zu nehmen und die Leistungsfähigkeit der Kammerangehörigen zu berücksichtigen;
die Abberufung eines Funktionärs;
die Errichtung und Führung eines Versorgungsfonds und eines Unterstützungsfonds für die Kammerangehörigen und deren Hinterbliebene. Diese Fonds besitzen keine Rechtspersönlichkeit;
sie bilden ein zweckgebundenes Sondervermögen der Patentanwaltskammer;
die Erlassung einer Dienstordnung für das Kammeramt (§ 38), die den öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkt der durch die Patentanwaltskammer zu besorgenden Aufgaben nicht entgegenstehen darf.
(3) Die gemäß Abs. 2 lit. e zu bestellenden Rechnungsprüfer werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder noch Ersatzmitglieder des Vorstandes sein.
(4) Die Geschäftsordnungen der Kammer und des Vorstandes sowie die Umlagenordnung, der Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluß bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte weder den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes noch denen anderer gesetzlicher Vorschriften widersprechen. Die genehmigten Akte sind von der Patentanwaltskammer auf deren Kosten im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.
(5) Die Hauptversammlung ist nur bei Anwesenheit von wenigstens einem Drittel der Kammermitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse über die Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnungen (Abs. 2 lit. a) sowie über den Verlust eines Mandates (Abs. 2 lit. g) bedürfen der Zweidrittelmehrheit, alle anderen Beschlüsse der absoluten Stimmenmehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Kammermitglieder. Der Vorsitzende hat sich der Stimme zu enthalten. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) Im Fall der Beschlußunfähigkeit der Hauptversammlung hat unter Hinweis darauf deren neuerliche Einberufung mit gleicher Tagesordnung für einen höchstens zwei Wochen später liegenden Termin zu erfolgen. Hiezu sind alle Kammermitglieder nachweislich (Abs. 1) zu laden. Diese Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.
§ 34. (1) Die Hauptversammlung ist die Versammlung der Kammermitglieder. Sie ist vom Präsidenten, so oft dieser es für nötig findet, jedoch mindestens einmal jährlich, mittels eingeschriebenen Briefes oder in sonst nachweisbarer Weise einzuberufen. Auf Verlangen des Vorstandes oder eines Fünftels der Kammermitglieder muß die Hauptversammlung einberufen werden. Sie ist innerhalb von vier Wochen nach Stellung dieses Verlangens abzuhalten.
(2) Die Hauptversammlung ist zur Wahrung der der Patentanwaltskammer zustehenden Rechte berufen. Sie ist insbesondere zuständig für
die Erlassung der Geschäftsordnung der Kammer und des Vorstandes sowie die Änderung dieser Geschäftsordnungen;
die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, von drei weiteren Mitgliedern des Vorstandes und von drei Ersatzmitliedern;
die Erstattung des Vorschlages für die Bestellung der dem Patentanwaltsstand angehörenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates (§ 51 Abs. 2) sowie für die Bestellung des Disziplinaranwaltes und seiner Stellvertreter (§ 54 Abs. 1);
die Prüfung und Genehmigung des Jahresvoranschlages über die Einnahmen und Ausgaben der Patentanwaltskammer;
die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses und der Geldgebarung des Vorstandes, dessen Entlastung sowie die Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
die Erlassung einer Umlagenordnung sowie die Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu entrichtenden Kammerumlage (§ 43 Abs. 2); dabei ist auf die der Kammer zukommenden Aufgaben Bedacht zu nehmen und die Leistungsfähigkeit der Kammerangehörigen zu berücksichtigen;
die Abberufung eines Funktionärs;
die Errichtung und Führung eines Versorgungsfonds und eines Unterstützungsfonds für die Kammerangehörigen und deren Hinterbliebene. Diese Fonds besitzen keine Rechtspersönlichkeit;
sie bilden ein zweckgebundenes Sondervermögen der Patentanwaltskammer;
die Erlassung einer Dienstordnung für das Kammeramt (§ 38), die den öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkt der durch die Patentanwaltskammer zu besorgenden Aufgaben nicht entgegenstehen darf.
(3) Die gemäß Abs. 2 lit. e zu bestellenden Rechnungsprüfer werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder noch Ersatzmitglieder des Vorstandes sein.
(4) Die Geschäftsordnungen der Kammer und des Vorstandes sowie die Umlagenordnung, der Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluß bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie; die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte nicht gesetzwidrig sind.
Die genehmigten Geschäftsordnungen und die Umlagenordnung sind auf Kosten der Patentanwaltskammer im Patentblatt kundzumachen.
(5) Die Hauptversammlung ist nur bei Anwesenheit von wenigstens einem Drittel der Kammermitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse über die Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnungen (Abs. 2 lit. a) sowie über den Verlust eines Mandates (Abs. 2 lit. g) bedürfen der Zweidrittelmehrheit, alle anderen Beschlüsse der absoluten Stimmenmehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Kammermitglieder. Der Vorsitzende hat sich der Stimme zu enthalten. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) Im Fall der Beschlußunfähigkeit der Hauptversammlung hat unter Hinweis darauf deren neuerliche Einberufung mit gleicher Tagesordnung für einen höchstens zwei Wochen später liegenden Termin zu erfolgen. Hiezu sind alle Kammermitglieder nachweislich (Abs. 1) zu laden. Diese Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.
§ 34. (1) Die Hauptversammlung ist die Versammlung der Kammermitglieder. Sie ist vom Präsidenten, so oft dieser es für nötig findet, jedoch mindestens einmal jährlich, mittels eingeschriebenen Briefes oder in sonst nachweisbarer Weise einzuberufen. Auf Verlangen des Vorstandes oder eines Fünftels der Kammermitglieder muß die Hauptversammlung einberufen werden. Sie ist innerhalb von vier Wochen nach Stellung dieses Verlangens abzuhalten.
(2) Die Hauptversammlung ist zur Wahrung der der Patentanwaltskammer zustehenden Rechte berufen. Sie ist insbesondere zuständig für
die Erlassung der Geschäftsordnung der Kammer und des Vorstandes sowie die Änderung dieser Geschäftsordnungen;
die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, von drei weiteren Mitgliedern des Vorstandes und von drei Ersatzmitliedern;
die Erstattung des Vorschlages für die Bestellung der dem Patentanwaltsstand angehörenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates (§ 51 Abs. 2) sowie für die Bestellung des Disziplinaranwaltes und seiner Stellvertreter (§ 54 Abs. 1);
die Prüfung und Genehmigung des Jahresvoranschlages über die Einnahmen und Ausgaben der Patentanwaltskammer;
die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses und der Geldgebarung des Vorstandes, dessen Entlastung sowie die Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
die Erlassung einer Umlagenordnung sowie die Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu entrichtenden Kammerumlage (§ 43 Abs. 2); dabei ist auf die der Kammer zukommenden Aufgaben Bedacht zu nehmen und die Leistungsfähigkeit der Kammerangehörigen zu berücksichtigen;
die Abberufung eines Funktionärs;
die Errichtung und Führung eines Versorgungsfonds und eines Unterstützungsfonds für die Kammerangehörigen und deren Hinterbliebene. Diese Fonds besitzen keine Rechtspersönlichkeit;
sie bilden ein zweckgebundenes Sondervermögen der Patentanwaltskammer;
die Erlassung einer Dienstordnung für das Kammeramt (§ 38), die den öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkt der durch die Patentanwaltskammer zu besorgenden Aufgaben nicht entgegenstehen darf,
die Schaffung von Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen für den Fall der Krankheit, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Patentanwaltskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen.
(3) Die gemäß Abs. 2 lit. e zu bestellenden Rechnungsprüfer werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder noch Ersatzmitglieder des Vorstandes sein.
(4) Die Geschäftsordnungen der Kammer und des Vorstandes sowie die Umlagenordnung, der Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluß bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie; die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte nicht gesetzwidrig sind.
Die genehmigten Geschäftsordnungen und die Umlagenordnung sind auf Kosten der Patentanwaltskammer im Patentblatt kundzumachen.
(5) Die Hauptversammlung ist nur bei Anwesenheit von wenigstens einem Drittel der Kammermitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse über die Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnungen (Abs. 2 lit. a) sowie über den Verlust eines Mandates (Abs. 2 lit. g) bedürfen der Zweidrittelmehrheit, alle anderen Beschlüsse der absoluten Stimmenmehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Kammermitglieder. Der Vorsitzende hat sich der Stimme zu enthalten. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) Im Fall der Beschlußunfähigkeit der Hauptversammlung hat unter Hinweis darauf deren neuerliche Einberufung mit gleicher Tagesordnung für einen höchstens zwei Wochen später liegenden Termin zu erfolgen. Hiezu sind alle Kammermitglieder nachweislich (Abs. 1) zu laden. Diese Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.
§ 34. (1) Die Hauptversammlung ist die Versammlung der Kammermitglieder. Sie ist vom Präsidenten, so oft dieser es für nötig findet, jedoch mindestens einmal jährlich, mittels eingeschriebenen Briefes oder in sonst nachweisbarer Weise einzuberufen. Auf Verlangen des Vorstandes oder eines Fünftels der Kammermitglieder muß die Hauptversammlung einberufen werden. Sie ist innerhalb von vier Wochen nach Stellung dieses Verlangens abzuhalten.
(2) Die Hauptversammlung ist zur Wahrung der der Patentanwaltskammer zustehenden Rechte berufen. Sie ist insbesondere zuständig für
die Erlassung der Geschäftsordnung der Kammer und des Vorstandes sowie die Änderung dieser Geschäftsordnungen;
die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, von drei weiteren Mitgliedern des Vorstandes und von drei Ersatzmitliedern;
die Erstattung des Vorschlages für die Bestellung der dem Patentanwaltsstand angehörenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates (§ 51 Abs. 2) sowie für die Bestellung des Disziplinaranwaltes und seiner Stellvertreter (§ 54 Abs. 1);
die Prüfung und Genehmigung des Jahresvoranschlages über die Einnahmen und Ausgaben der Patentanwaltskammer;
die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses und der Geldgebarung des Vorstandes, dessen Entlastung sowie die Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
die Erlassung einer Umlagenordnung sowie die Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu entrichtenden Kammerumlage (§ 43 Abs. 2); dabei ist auf die der Kammer zukommenden Aufgaben Bedacht zu nehmen und die Leistungsfähigkeit der Kammerangehörigen zu berücksichtigen;
die Abberufung eines Funktionärs;
die Errichtung und Führung eines Versorgungsfonds und eines Unterstützungsfonds für die Kammerangehörigen und deren Hinterbliebene. Diese Fonds besitzen keine Rechtspersönlichkeit;
sie bilden ein zweckgebundenes Sondervermögen der Patentanwaltskammer;
die Erlassung einer Dienstordnung für das Kammeramt (§ 38), die den öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkt der durch die Patentanwaltskammer zu besorgenden Aufgaben nicht entgegenstehen darf,
die Schaffung von Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen für den Fall der Krankheit, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Patentanwaltskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen.
(3) Die gemäß Abs. 2 lit. e zu bestellenden Rechnungsprüfer werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder noch Ersatzmitglieder des Vorstandes sein.
(4) Die Geschäftsordnungen der Kammer und des Vorstands sowie die Umlagenordnung, der Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluss bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie; die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte nicht gesetzwidrig sind. Die genehmigten Geschäftsordnungen und die Umlagenordnung sind auf Kosten der Patentanwaltskammer im Patentblatt kundzumachen.
(5) Die Hauptversammlung ist nur bei Anwesenheit von wenigstens einem Drittel der Kammermitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse über die Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnungen (Abs. 2 lit. a) sowie über den Verlust eines Mandates (Abs. 2 lit. g) bedürfen der Zweidrittelmehrheit, alle anderen Beschlüsse der absoluten Stimmenmehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Kammermitglieder. Der Vorsitzende hat sich der Stimme zu enthalten. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) Im Fall der Beschlußunfähigkeit der Hauptversammlung hat unter Hinweis darauf deren neuerliche Einberufung mit gleicher Tagesordnung für einen höchstens zwei Wochen später liegenden Termin zu erfolgen. Hiezu sind alle Kammermitglieder nachweislich (Abs. 1) zu laden. Diese Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.
§ 34. (1) Die Hauptversammlung ist die Versammlung der Kammermitglieder. Sie ist vom Präsidenten, so oft dieser es für nötig findet, jedoch mindestens einmal jährlich, mittels eingeschriebenen Briefes oder in sonst nachweisbarer Weise einzuberufen. Auf Verlangen von vier Vorstandsmitgliedern einschließlich der Ersatzmitglieder oder eines Fünftels der Kammermitglieder muss die Hauptversammlung einberufen werden. Sie ist innerhalb von vier Wochen nach Stellung dieses Verlangens abzuhalten.
(2) Die Hauptversammlung ist zur Wahrung der der Patentanwaltskammer zustehenden Rechte berufen. Sie ist insbesondere zuständig für
die Erlassung der Geschäftsordnung der Kammer und des Vorstandes sowie die Änderung dieser Geschäftsordnungen;
die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, von drei weiteren Mitgliedern des Vorstandes und von drei Ersatzmitliedern;
die Erstattung des Vorschlages für die Bestellung der dem Patentanwaltsstand angehörenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates (§ 51 Abs. 2) sowie für die Bestellung des Disziplinaranwaltes und seiner Stellvertreter (§ 54 Abs. 1);
die Prüfung und Genehmigung des Jahresvoranschlages über die Einnahmen und Ausgaben der Patentanwaltskammer;
die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses und der Geldgebarung des Vorstandes, dessen Entlastung sowie die Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
die Erlassung einer Umlagenordnung sowie die Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu entrichtenden Kammerumlage (§ 43 Abs. 2); dabei ist auf die der Kammer zukommenden Aufgaben Bedacht zu nehmen und die Leistungsfähigkeit der Kammerangehörigen zu berücksichtigen;
die Abberufung eines Funktionärs;
die Errichtung und Führung eines Versorgungsfonds und eines Unterstützungsfonds für die Kammerangehörigen und deren Hinterbliebene. Diese Fonds besitzen keine Rechtspersönlichkeit;
sie bilden ein zweckgebundenes Sondervermögen der Patentanwaltskammer;
die Erlassung einer Dienstordnung für das Kammeramt (§ 38), die den öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkt der durch die Patentanwaltskammer zu besorgenden Aufgaben nicht entgegenstehen darf,
die Schaffung von Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen für den Fall der Krankheit, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Patentanwaltskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen.
(3) Die gemäß Abs. 2 lit. e zu bestellenden Rechnungsprüfer werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder noch Ersatzmitglieder des Vorstandes sein.
(4) Die Geschäftsordnungen der Kammer und des Vorstands sowie die Umlagenordnung, der Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluss bedürfen der Genehmigung des Präsidenten des Patentamts als Leiter der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz; die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte nicht gesetzwidrig sind. Die genehmigten Geschäftsordnungen und die Umlagenordnung sind auf Kosten der Patentanwaltskammer im Patentblatt kundzumachen.
(5) Die Hauptversammlung ist nur bei Anwesenheit von wenigstens einem Drittel der Kammermitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse über die Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnungen (Abs. 2 lit. a) sowie über den Verlust eines Mandates (Abs. 2 lit. g) bedürfen der Zweidrittelmehrheit, alle anderen Beschlüsse der absoluten Stimmenmehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Kammermitglieder. Der Vorsitzende hat sich der Stimme zu enthalten. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) Im Fall der Beschlussunfähigkeit der Hauptversammlung hat unter Hinweis darauf deren neuerliche Einberufung mit gleicher Tagesordnung für einen höchstens zwei Wochen später liegenden Termin zu erfolgen. Hiezu sind alle Kammermitglieder nachweislich (Abs. 1) zu laden. Sie kann aber auch mit einer mindestens halbstündigen Zuwartefrist am selben Tag durchgeführt werden. Diese Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
§ 34. (1) Die Hauptversammlung ist die Versammlung der Kammermitglieder. Sie ist vom Präsidenten, so oft dieser es für nötig findet, jedoch mindestens einmal jährlich, mittels eingeschriebenen Briefes oder in sonst nachweisbarer Weise einzuberufen. Auf Verlangen von vier Vorstandsmitgliedern einschließlich der Ersatzmitglieder oder eines Fünftels der Kammermitglieder muss die Hauptversammlung einberufen werden. Sie ist innerhalb von vier Wochen nach Stellung dieses Verlangens abzuhalten.
(2) Die Hauptversammlung ist zur Wahrung der der Patentanwaltskammer zustehenden Rechte berufen. Sie ist insbesondere zuständig für
die Erlassung der Geschäftsordnung der Kammer und des Vorstandes sowie die Änderung dieser Geschäftsordnungen;
die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, von drei weiteren Mitgliedern des Vorstandes und von drei Ersatzmitliedern;
die Erstattung des Vorschlages für die Bestellung der dem Patentanwaltsstand angehörenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarrates (§ 51 Abs. 2) sowie für die Bestellung des Disziplinaranwaltes und seiner Stellvertreter (§ 54 Abs. 1);
die Prüfung und Genehmigung des Jahresvoranschlages über die Einnahmen und Ausgaben der Patentanwaltskammer;
die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses und der Geldgebarung des Vorstandes, dessen Entlastung sowie die Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
die Erlassung einer Umlagenordnung sowie die Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu entrichtenden Kammerumlage (§ 43 Abs. 2); dabei ist auf die der Kammer zukommenden Aufgaben Bedacht zu nehmen und die Leistungsfähigkeit der Kammerangehörigen zu berücksichtigen;
die Abberufung eines Funktionärs;
die Errichtung und Führung eines Versorgungsfonds und eines Unterstützungsfonds für die Kammerangehörigen und deren Hinterbliebene. Diese Fonds besitzen keine Rechtspersönlichkeit;
sie bilden ein zweckgebundenes Sondervermögen der Patentanwaltskammer;
die Erlassung einer Dienstordnung für das Kammeramt (§ 38), die den öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkt der durch die Patentanwaltskammer zu besorgenden Aufgaben nicht entgegenstehen darf,
die Schaffung von Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen für den Fall der Krankheit, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Patentanwaltskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen.
(3) Die gemäß Abs. 2 lit. e zu bestellenden Rechnungsprüfer werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder noch Ersatzmitglieder des Vorstandes sein.
(4) Die Geschäftsordnungen der Kammer und des Vorstands sowie die Umlagenordnung, der Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluss bedürfen der Genehmigung des Präsidenten des Patentamts als Leiter der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz; die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte nicht gesetzwidrig sind. Die genehmigten Geschäftsordnungen und die Umlagenordnung sind auf Kosten der Patentanwaltskammer im Patentblatt kundzumachen.
(5) Die Hauptversammlung ist nur bei Anwesenheit von wenigstens einem Drittel der Kammermitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse über die Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnungen (Abs. 2 lit. a) sowie über den Verlust eines Mandates (Abs. 2 lit. g) bedürfen der Zweidrittelmehrheit, alle anderen Beschlüsse der absoluten Stimmenmehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Kammermitglieder. Der Vorsitzende hat sich der Stimme zu enthalten. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) Im Fall der Beschlussunfähigkeit der Hauptversammlung hat unter Hinweis darauf deren neuerliche Einberufung mit gleicher Tagesordnung für einen höchstens zwei Wochen später liegenden Termin zu erfolgen. Hiezu sind alle Kammermitglieder nachweislich (Abs. 1) zu laden. Sie kann aber auch mit einer mindestens halbstündigen Zuwartefrist am selben Tag durchgeführt werden. Diese Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
§ 34. (1) Die Hauptversammlung ist die Versammlung der Kammermitglieder. Sie ist vom Präsidenten, so oft dieser es für nötig findet, jedoch mindestens einmal jährlich, mittels eingeschriebenen Briefes oder in sonst nachweisbarer Weise einzuberufen. Auf Verlangen von vier Vorstandsmitgliedern einschließlich der Ersatzmitglieder oder eines Fünftels der Kammermitglieder muss die Hauptversammlung einberufen werden. Sie ist innerhalb von vier Wochen nach Stellung dieses Verlangens abzuhalten.
(2) Die Hauptversammlung ist zur Wahrung der der Patentanwaltskammer zustehenden Rechte berufen. Sie ist insbesondere zuständig für
die Erlassung der Geschäftsordnung der Kammer und des Vorstandes sowie die Änderung dieser Geschäftsordnungen;
die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, von drei weiteren Mitgliedern des Vorstandes und von drei Ersatzmitliedern;
die Erstattung des Vorschlages für die Bestellung der dem Patentanwaltsstand angehörenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarrates (§ 51 Abs. 2) sowie für die Bestellung des Disziplinaranwaltes und seiner Stellvertreter (§ 54 Abs. 1);
die Prüfung und Genehmigung des Jahresvoranschlages über die Einnahmen und Ausgaben der Patentanwaltskammer;
die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses und der Geldgebarung des Vorstandes, dessen Entlastung sowie die Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
die Erlassung einer Umlagenordnung sowie die Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu entrichtenden Kammerumlage (§ 43 Abs. 2); dabei ist auf die der Kammer zukommenden Aufgaben Bedacht zu nehmen und die Leistungsfähigkeit der Kammerangehörigen zu berücksichtigen;
die Abberufung eines Funktionärs;
die Errichtung und Führung eines Versorgungsfonds und eines Unterstützungsfonds für die Kammerangehörigen und deren Hinterbliebene. Diese Fonds besitzen keine Rechtspersönlichkeit;
sie bilden ein zweckgebundenes Sondervermögen der Patentanwaltskammer;
die Erlassung einer Dienstordnung für das Kammeramt (§ 38), die den öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkt der durch die Patentanwaltskammer zu besorgenden Aufgaben nicht entgegenstehen darf,
die Schaffung von Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen für den Fall der Krankheit, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Patentanwaltskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen;
die Erlassung einer Richtlinie für die Ausstellung und die Ausgabe von zertifizierten Ausweiskarten sowie die Überwachung ihrer Verwendung einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren.
(3) Die gemäß Abs. 2 lit. e zu bestellenden Rechnungsprüfer werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder noch Ersatzmitglieder des Vorstandes sein.
(4) Die Geschäftsordnungen der Kammer und des Vorstands sowie die Umlagenordnung, der Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluss bedürfen der Genehmigung des Präsidenten des Patentamts als Leiter der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz; die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte nicht gesetzwidrig sind. Die genehmigten Geschäftsordnungen und die Umlagenordnung sind auf Kosten der Patentanwaltskammer im Patentblatt kundzumachen.
(5) Die Hauptversammlung ist nur bei Anwesenheit von wenigstens einem Drittel der Kammermitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse über die Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnungen (Abs. 2 lit. a) sowie über den Verlust eines Mandates (Abs. 2 lit. g) bedürfen der Zweidrittelmehrheit, alle anderen Beschlüsse der absoluten Stimmenmehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Kammermitglieder. Der Vorsitzende hat sich der Stimme zu enthalten. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) Im Fall der Beschlussunfähigkeit der Hauptversammlung hat unter Hinweis darauf deren neuerliche Einberufung mit gleicher Tagesordnung für einen höchstens zwei Wochen später liegenden Termin zu erfolgen. Hiezu sind alle Kammermitglieder nachweislich (Abs. 1) zu laden. Sie kann aber auch mit einer mindestens halbstündigen Zuwartefrist am selben Tag durchgeführt werden. Diese Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
§ 34. (1) Die Hauptversammlung ist die Versammlung der Kammermitglieder. Sie ist vom Präsidenten, so oft dieser es für nötig findet, jedoch mindestens einmal jährlich, mittels eingeschriebenen Briefes oder in sonst nachweisbarer Weise einzuberufen. Auf Verlangen von vier Vorstandsmitgliedern einschließlich der Ersatzmitglieder oder eines Fünftels der Kammermitglieder muss die Hauptversammlung einberufen werden. Sie ist innerhalb von vier Wochen nach Stellung dieses Verlangens abzuhalten. Der Präsident kann in besonderen Fällen die Hauptversammlung auch in Form einer Videokonferenz einberufen. In der Ladung sind die Gründe darzulegen, aus denen die Abhaltung der Hauptversammlung erforderlich ist. Die Abhaltung der Videokonferenz ist unzulässig, wenn ein Fünftel der Kammermitglieder dem widerspricht. Die Teilnahme an einer solchen Videokonferenz gilt als Anwesenheit im Sinne des Abs 5.
(2) Die Hauptversammlung ist zur Wahrung der der Patentanwaltskammer zustehenden Rechte berufen. Sie ist insbesondere zuständig für
die Erlassung der Geschäftsordnung der Kammer und des Vorstandes sowie die Änderung dieser Geschäftsordnungen;
die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, von drei weiteren Mitgliedern des Vorstandes und von drei Ersatzmitliedern;
die Erstattung des Vorschlages für die Bestellung der dem Patentanwaltsstand angehörenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarrates (§ 51 Abs. 2) sowie für die Bestellung des Disziplinaranwaltes und seiner Stellvertreter (§ 54 Abs. 1);
die Prüfung und Genehmigung des Jahresvoranschlages über die Einnahmen und Ausgaben der Patentanwaltskammer;
die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses und der Geldgebarung des Vorstandes, dessen Entlastung sowie die Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
die Erlassung einer Umlagenordnung sowie die Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu entrichtenden Kammerumlage (§ 43 Abs. 2); dabei ist auf die der Kammer zukommenden Aufgaben Bedacht zu nehmen und die Leistungsfähigkeit der Kammerangehörigen zu berücksichtigen;
die Abberufung eines Funktionärs;
die Errichtung und Führung eines Versorgungsfonds und eines Unterstützungsfonds für die Kammerangehörigen und deren Hinterbliebene. Diese Fonds besitzen keine Rechtspersönlichkeit;
sie bilden ein zweckgebundenes Sondervermögen der Patentanwaltskammer;
die Erlassung einer Dienstordnung für das Kammeramt (§ 38), die den öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkt der durch die Patentanwaltskammer zu besorgenden Aufgaben nicht entgegenstehen darf,
die Schaffung von Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen für den Fall der Krankheit, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Patentanwaltskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen;
die Erlassung einer Richtlinie für die Ausstellung und die Ausgabe von zertifizierten Ausweiskarten sowie die Überwachung ihrer Verwendung einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren.
(3) Die gemäß Abs. 2 lit. e zu bestellenden Rechnungsprüfer werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder noch Ersatzmitglieder des Vorstandes sein.
(4) Die Geschäftsordnungen der Kammer und des Vorstands sowie die Umlagenordnung, der Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluss bedürfen der Genehmigung des Präsidenten des Patentamts als Leiter der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz; die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte nicht gesetzwidrig sind. Die genehmigten Geschäftsordnungen und die Umlagenordnung sind auf Kosten der Patentanwaltskammer im Patentblatt kundzumachen.
(5) Die Hauptversammlung ist nur bei Anwesenheit von wenigstens einem Drittel der Kammermitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse über die Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnungen (Abs. 2 lit. a) sowie über den Verlust eines Mandates (Abs. 2 lit. g) bedürfen der Zweidrittelmehrheit, alle anderen Beschlüsse der absoluten Stimmenmehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Kammermitglieder. Der Vorsitzende hat sich der Stimme zu enthalten. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) Im Fall der Beschlussunfähigkeit der Hauptversammlung hat unter Hinweis darauf deren neuerliche Einberufung mit gleicher Tagesordnung für einen höchstens zwei Wochen später liegenden Termin zu erfolgen. Hiezu sind alle Kammermitglieder nachweislich (Abs. 1) zu laden. Sie kann aber auch mit einer mindestens halbstündigen Zuwartefrist am selben Tag durchgeführt werden. Diese Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
§ 34a. (1) Enthält ein Vorschlag des Vorstands an die Hauptversammlung in einer Angelegenheit des § 34 Abs. 2 lit. a Vorschriften, die die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Patentanwalts oder die Tätigkeit als Patentanwaltsanwärter beschränken oder dazu bestehende Vorschriften ändern, so hat der Vorstand vor einer Beschlussfassung zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Vorschriften den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung entsprechen.
(2) Ein Vorschlag im Sinn des Abs. 1 ist den Kammermitgliedern so zeitgerecht zur Kenntnis zu bringen, dass sie eine Stellungnahme dazu binnen einer angemessenen, eine Woche nicht unterschreitenden Frist abgeben können. Der Vorschlag ist überdies auf der Website der Patentanwaltskammer allgemein zugänglich bereitzustellen, wobei auch hier die Möglichkeit zu einer Stellungnahme binnen einer Frist von zumindest einer Woche ab der Bereitstellung bestehen muss. Anhand der eingelangten Stellungnahmen hat der Vorstand gegebenenfalls eine nochmalige Prüfung des Vorschlags gemäß Abs. 1 vorzunehmen und diesen erforderlichenfalls zu überarbeiten.
§ 35. (1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Präsidenten, bei seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten; die Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gegeben.
(2) In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen alle Angelegenheiten, die nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind, jedenfalls
die Führung der Liste der Patentanwälte (§ 1 Abs. 3) und die Entscheidung über die Eintragung in diese (§ 4);
die Führung der Liste der Patentanwaltsanwärter (§ 27 Abs. 2) und die Entscheidung über die Eintragung in diese (§ 27 Abs. 2 und 4);
die Aufsicht über die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten (§ 31);
die Erstattung des Vorschlages für die Bestellung der dem Patentanwaltsstand angehörenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission für die Patentanwaltsprüfung (§ 9 Abs. 2);
die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit eines Honorars;
die Erstattung von Gutachten über Gesetzes und Verordnungsentwürfe;
der Abschluß von Kollektivverträgen;
die Bestellung eines Stellvertreters für einen aus der Liste der Patentanwälte gestrichenen Patentanwalt sowie für einen Patentanwalt, der länger als sechs Wochen an der Ausübung seines Berufes gehindert ist und keinen Vertreter bestellt hat;
die Bestimmung eines Vertreters gemäß § 23 Abs. 4;
die Rechnungslegung über die Verwendung der vergüteten Beträge für die unentgeltliche Vertretung (§ 24);
die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses;
die Bestellung von Untersuchungskommissären gemäß § 61;
die Vormerkung rechtskräftiger Disziplinarstrafen (§ 48 Abs. 4).
(3) Die Beschlüsse des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von vier Stimmen.
§ 35. (1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Präsidenten, bei seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten; die Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gegeben.
(2) In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen alle Angelegenheiten, die nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind, jedenfalls
die Führung der Liste der Patentanwälte (§ 1 Abs. 3) und die Entscheidung über die Eintragung in diese (§ 4);
die Führung der Liste der Patentanwaltsanwärter (§ 27 Abs. 2) und die Entscheidung über die Eintragung in diese (§ 27 Abs. 2 und 4);
die Aufsicht über die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten (§ 31);
die Erlassung von Richtlinien zur Ausübung des Patentanwaltsberufes, zur Überwachung der Pflichten des Patentanwaltes, für die Ausbildung von Patentanwaltsanwärtern unter Bedachtnahme auf die Anrechenbarkeit ihrer praktischen Verwendung sowie für die von den Patentanwälten für ihre Leistungen zu vereinbarenden Entlohnungen;
die Erstattung des Vorschlages für die Bestellung der dem Patentanwaltsstand angehörenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission (§ 9 Abs. 2);
die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit eines Honorars;
die Erstattung von Gutachtung über Gesetzes- und Verordnungsentwürfe;
der Abschluß von Kollektivverträgen;
die Bestellung eines Stellvertreters für einen aus der Liste der Patentanwälte gestrichenen Patentanwalt sowie für einen Patentanwalt, der länger als drei Monate an der Ausübung seines Berufs gehindert ist und keinen Vertreter bestellt hat, im Umfang der dem gestrichenen oder verhinderten Patentanwalt erteilten Vollmacht für die Dauer von drei Monaten, die einmal um weitere drei Monate erstreckt werden kann;
die Bestimmung eines Vertreters gemäß § 23 Abs. 4;
die Rechnungslegung über die Verwendung der vergüteten Beträge für die unentgeltliche Vertretung (§ 24);
die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses;
die Bestellung von Untersuchungskommissären gemäß § 61;
die Vormerkung rechtskräftiger Disziplinarstrafen (§ 48 Abs. 4).
(3) Die Beschlüsse des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von vier Stimmen.
(4) Richtlinien nach Abs. 2 lit. d bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie.
§ 35. (1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Präsidenten, bei seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten; die Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gegeben.
(2) In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen alle Angelegenheiten, die nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind, jedenfalls
die Führung der Liste der Patentanwälte und des Verzeichnisses gemäß § 16a Abs. 2 sowie die Entscheidung über die Eintragung in diese;
die Führung der Liste der Patentanwaltsanwärter (§ 27 Abs. 2) und die Entscheidung über die Eintragung in diese (§ 27 Abs. 2 und 4);
die Aufsicht über die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten und die Disziplinaraufsicht über die in das Verzeichnis gemäß § 16a Abs. 2 eingetragenen Personen bei der Erbringung ihrer Dienstleistung in Österreich (§ 31);
die Erlassung von Richtlinien zur Ausübung des Patentanwaltsberufes, zur Überwachung der Pflichten des Patentanwaltes, für die Ausbildung von Patentanwaltsanwärtern unter Bedachtnahme auf die Anrechenbarkeit ihrer praktischen Verwendung sowie für die von den Patentanwälten für ihre Leistungen zu vereinbarenden Entlohnungen;
die Erstattung des Vorschlages für die Bestellung der dem Patentanwaltsstand angehörenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission (§ 9 Abs. 2);
die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit eines Honorars;
die Erstattung von Gutachtung über Gesetzes- und Verordnungsentwürfe;
der Abschluß von Kollektivverträgen;
die Bestellung eines Stellvertreters für einen aus der Liste der Patentanwälte gestrichenen Patentanwalt sowie für einen Patentanwalt, der länger als drei Monate an der Ausübung seines Berufs gehindert ist und keinen Vertreter bestellt hat, im Umfang der dem gestrichenen oder verhinderten Patentanwalt erteilten Vollmacht für die Dauer von drei Monaten, die einmal um weitere drei Monate erstreckt werden kann;
die Bestimmung eines Vertreters gemäß § 23 Abs. 4;
die Rechnungslegung über die Verwendung der vergüteten Beträge für die unentgeltliche Vertretung (§ 24);
die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses;
die Bestellung von Untersuchungskommissären gemäß § 61;
die Vormerkung rechtskräftiger Disziplinarstrafen (§ 48 Abs. 4).
(3) Die Beschlüsse des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von vier Stimmen.
(4) Richtlinien nach Abs. 2 lit. d bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie.
§ 35. (1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Präsidenten, bei seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten; die Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gegeben.
(2) In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen alle Angelegenheiten, die nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind, jedenfalls
die Führung der Liste der Patentanwälte, der Liste der Patentanwalts-Gesellschaften und des Verzeichnisses gemäß § 16b Abs. 1 sowie die Entscheidung über die Eintragung in diese;
die Führung der Liste der Patentanwaltsanwärter (§ 27 Abs. 2) und die Entscheidung über die Eintragung in diese (§ 27 Abs. 2 und 4);
die Aufsicht über die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten und die Disziplinaraufsicht über die in das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 eingetragenen Personen bei der Erbringung ihrer Dienstleistung in Österreich (§ 31);
die Erlassung von Richtlinien zur Ausübung des Patentanwaltsberufs, zur Überwachung der Pflichten des Patentanwalts und für die Ausbildung von Patentanwaltsanwärtern unter Bedachtnahme auf die Anrechenbarkeit ihrer praktischen Verwendung;
die Erstattung des Vorschlages für die Bestellung der dem Patentanwaltsstand angehörenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission (§ 9 Abs. 2);
die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit eines Honorars;
die Erstattung von Gutachtung über Gesetzes- und Verordnungsentwürfe;
der Abschluß von Kollektivverträgen;
die Bestellung eines Stellvertreters für einen aus der Liste der Patentanwälte gestrichenen Patentanwalt sowie für einen Patentanwalt, der länger als drei Monate an der Ausübung seines Berufs gehindert ist und keinen Vertreter bestellt hat, im Umfang der dem gestrichenen oder verhinderten Patentanwalt erteilten Vollmacht für die Dauer von drei Monaten, die einmal um weitere drei Monate erstreckt werden kann;
die Bestimmung eines Vertreters gemäß § 23 Abs. 4;
die Rechnungslegung über die Verwendung der vergüteten Beträge für die unentgeltliche Vertretung (§ 24);
die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses;
die Bestellung von Untersuchungskommissären gemäß § 61;
die Vormerkung rechtskräftiger Disziplinarstrafen (§ 48 Abs. 4).
(3) Die Beschlüsse des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von vier Stimmen.
(4) Richtlinien nach Abs. 2 lit. d bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
§ 35. (1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Präsidenten, bei seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten; die Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gegeben.
(2) In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen alle Angelegenheiten, die nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind, jedenfalls
die Führung der Liste der Patentanwälte, der Liste der Patentanwalts-Gesellschaften und des Meldeverzeichnisses der dienstleistenden Patentanwälte sowie die Entscheidung über die Eintragung in diese;
die Führung der Liste der Patentanwaltsanwärter (§ 27 Abs. 2) und die Entscheidung über die Eintragung in diese (§ 27 Abs. 2 und 4);
die Aufsicht über die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten (§ 31) und die Disziplinaraufsicht über dienstleistende Patentanwälte (§ 16c);
die Erlassung von Richtlinien zur Ausübung des Patentanwaltsberufs, zur Überwachung der Pflichten des Patentanwalts und für die Ausbildung von Patentanwaltsanwärtern unter Bedachtnahme auf die Anrechenbarkeit ihrer praktischen Verwendung;
die Erstattung des Vorschlages für die Bestellung der dem Patentanwaltsstand angehörenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission (§ 9 Abs. 2);
die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit eines Honorars;
die Erstattung von Gutachtung über Gesetzes- und Verordnungsentwürfe;
der Abschluß von Kollektivverträgen;
die Bestellung eines Stellvertreters für einen aus der Liste der Patentanwälte gestrichenen Patentanwalt sowie für einen Patentanwalt, der länger als drei Monate an der Ausübung seines Berufs gehindert ist und keinen Vertreter bestellt hat, im Umfang der dem gestrichenen oder verhinderten Patentanwalt erteilten Vollmacht für die Dauer von drei Monaten, die einmal um weitere drei Monate erstreckt werden kann;
die Bestimmung eines Vertreters gemäß § 23 Abs. 4;
die Rechnungslegung über die Verwendung der vergüteten Beträge für die unentgeltliche Vertretung (§ 24);
die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses;
die Bestellung von Untersuchungskommissären gemäß § 61;
die Vormerkung rechtskräftiger Disziplinarstrafen (§ 48 Abs. 4);
die Erlassung einer Schiedsordnung und einer Schlichtungsordnung.
(3) Die Beschlüsse des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von vier Stimmen.
(4) Richtlinien nach Abs. 2 lit. d bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
§ 35. (1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Präsidenten, bei seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten; die Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gegeben.
(2) In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen alle Angelegenheiten, die nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind, jedenfalls
die Führung der Liste der Patentanwälte, der Liste der Patentanwalts-Gesellschaften und des Meldeverzeichnisses der dienstleistenden Vertreter sowie die Entscheidung über die Eintragung in diese;
die Führung der Liste der Patentanwaltsanwärter (§ 27 Abs. 2) und die Entscheidung über die Eintragung in diese (§ 27 Abs. 2 und 4);
die Aufsicht über die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten (§ 31) und die Disziplinaraufsicht über dienstleistende Vertreter (§ 16c);
die Erlassung von Richtlinien zur Ausübung des Patentanwaltsberufs, zur Überwachung der Pflichten des Patentanwalts und für die Ausbildung von Patentanwaltsanwärtern unter Bedachtnahme auf die Anrechenbarkeit ihrer praktischen Verwendung;
die Erstattung des Vorschlages für die Bestellung der dem Patentanwaltsstand angehörenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission (§ 9 Abs. 2);
die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit eines Honorars;
die Erstattung von Gutachtung über Gesetzes- und Verordnungsentwürfe;
der Abschluß von Kollektivverträgen;
die Bestellung eines Stellvertreters für einen aus der Liste der Patentanwälte gestrichenen Patentanwalt sowie für einen Patentanwalt, der länger als drei Monate an der Ausübung seines Berufs gehindert ist und keinen Vertreter bestellt hat, im Umfang der dem gestrichenen oder verhinderten Patentanwalt erteilten Vollmacht für die Dauer von drei Monaten, die einmal um weitere drei Monate erstreckt werden kann;
die Bestimmung eines Vertreters gemäß § 23 Abs. 4;
die Rechnungslegung über die Verwendung der vergüteten Beträge für die unentgeltliche Vertretung (§ 24);
die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses;
die Bestellung von Untersuchungskommissären gemäß § 61;
die Vormerkung rechtskräftiger Disziplinarstrafen (§ 48 Abs. 4);
die Erlassung einer Schiedsordnung und einer Schlichtungsordnung.
(3) Die Beschlüsse des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von vier Stimmen.
(4) Richtlinien nach Abs. 2 lit. d bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
§ 35. (1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Präsidenten, bei seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten; die Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gegeben.
(2) In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen alle Angelegenheiten, die nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind, jedenfalls
die Führung der Liste der Patentanwälte, der Liste der Patentanwalts-Gesellschaften und des Meldeverzeichnisses der dienstleistenden Vertreter sowie die Entscheidung über die Eintragung in diese;
die Führung der Liste der Patentanwaltsanwärter (§ 27 Abs. 2) und die Entscheidung über die Eintragung in diese (§ 27 Abs. 2 und 4);
die Aufsicht über die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten (§ 31) und die Disziplinaraufsicht über dienstleistende Vertreter (§ 16c);
die Erlassung von Richtlinien zur Ausübung des Patentanwaltsberufs, zur Überwachung der Pflichten des Patentanwalts und für die Ausbildung von Patentanwaltsanwärtern unter Bedachtnahme auf die Anrechenbarkeit ihrer praktischen Verwendung;
die Erstattung des Vorschlages für die Bestellung der dem Patentanwaltsstand angehörenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission (§ 9 Abs. 2);
die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit eines Honorars;
die Erstattung von Gutachtung über Gesetzes- und Verordnungsentwürfe;
der Abschluß von Kollektivverträgen;
die Bestellung eines Stellvertreters für einen aus der Liste der Patentanwälte gestrichenen Patentanwalt sowie für einen Patentanwalt, der länger als drei Monate an der Ausübung seines Berufs gehindert ist und keinen Vertreter bestellt hat, im Umfang der dem gestrichenen oder verhinderten Patentanwalt erteilten Vollmacht für die Dauer von drei Monaten, die einmal um weitere drei Monate erstreckt werden kann;
die Bestimmung eines Vertreters gemäß § 23 Abs. 4;
die Rechnungslegung über die Verwendung der vergüteten Beträge für die unentgeltliche Vertretung (§ 24);
die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses;
die Bestellung von Untersuchungskommissären gemäß § 61;
die Vormerkung rechtskräftiger Disziplinarstrafen (§ 48 Abs. 4);
die Erlassung einer Schiedsordnung und einer Schlichtungsordnung.
(3) Die Beschlüsse des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von vier Stimmen.
(4) Richtlinien nach Abs. 2 lit. d bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
(5) Enthält ein Vorschlag in einer Angelegenheit des Abs. 2 lit. d Vorschriften, die die Aufnahme oder die Ausübung des Berufs des Patentanwalts oder die Tätigkeit als Patentanwaltsanwärter beschränken oder dazu bestehende Vorschriften ändern, so hat der Vorstand vor einer Beschlussfassung zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Vorschriften den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung entsprechen. § 34a Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 35. (1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Präsidenten, bei seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn an den Beratungen und Abstimmungen fünf Mitglieder (Ersatzmitglieder) teilnehmen. Beratungen und Beschlüsse des Vorstands können in persönlicher Anwesenheit der Vorstandsmitglieder sowie mittels Videokonferenz erfolgen. Beschlüsse des Vorstands in Angelegenheiten des Abs. 2 lit. a, b, f, g, i, j und n können im Umlaufweg erfolgen, wenn dem keines der Vorstandsmitglieder widerspricht.
(2) In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen alle Angelegenheiten, die nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind, jedenfalls
die Führung der Liste der Patentanwälte, der Liste der Patentanwalts-Gesellschaften und des Meldeverzeichnisses der dienstleistenden Vertreter sowie die Entscheidung über die Eintragung in diese;
die Führung der Liste der Patentanwaltsanwärter (§ 27 Abs. 2) und die Entscheidung über die Eintragung in diese (§ 27 Abs. 2 und 4);
die Aufsicht über die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten (§ 31) und die Disziplinaraufsicht über dienstleistende Vertreter (§ 16c);
die Erlassung von Richtlinien zur Ausübung des Patentanwaltsberufs, zur Überwachung der Pflichten des Patentanwalts und für die Ausbildung von Patentanwaltsanwärtern unter Bedachtnahme auf die Anrechenbarkeit ihrer praktischen Verwendung;
die Erstattung des Vorschlages für die Bestellung der dem Patentanwaltsstand angehörenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission (§ 9 Abs. 2);
die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit eines Honorars;
die Erstattung von Gutachtung über Gesetzes- und Verordnungsentwürfe;
der Abschluß von Kollektivverträgen;
die Bestellung eines Stellvertreters für einen aus der Liste der Patentanwälte gestrichenen Patentanwalt sowie für einen Patentanwalt, der länger als drei Monate an der Ausübung seines Berufs gehindert ist und keinen Vertreter bestellt hat, im Umfang der dem gestrichenen oder verhinderten Patentanwalt erteilten Vollmacht für die Dauer von drei Monaten, die einmal um weitere drei Monate erstreckt werden kann;
die Bestimmung eines Vertreters gemäß § 23 Abs. 4;
die Rechnungslegung über die Verwendung der vergüteten Beträge für die unentgeltliche Vertretung (§ 24);
die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses;
die Bestellung von Untersuchungskommissären gemäß § 61;
die Vormerkung rechtskräftiger Disziplinarstrafen (§ 48 Abs. 4);
die Erlassung einer Schiedsordnung und einer Schlichtungsordnung.
(3) Die Beschlüsse des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von vier Stimmen.
(4) Richtlinien nach Abs. 2 lit. d bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
(5) Enthält ein Vorschlag in einer Angelegenheit des Abs. 2 lit. d Vorschriften, die die Aufnahme oder die Ausübung des Berufs des Patentanwalts oder die Tätigkeit als Patentanwaltsanwärter beschränken oder dazu bestehende Vorschriften ändern, so hat der Vorstand vor einer Beschlussfassung zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Vorschriften den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung entsprechen. § 34a Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 36. (1) Der Präsident vertritt die Patentanwaltskammer nach außen; ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes und der Hauptversammlung. Er leitet die Geschäfte und unterfertigt alle Geschäftsstücke. In der Hauptversammlung und im Vorstand führt er den Vorsitz.
(2) Bei besonderer Dringlichkeit und in Fällen, in denen der Vorstand innerhalb der von einer Behörde gesetzten Frist keinen Beschluß fassen kann, steht ihm nach Einholung der Stellungnahme eines weiteren Vorstandsmitgliedes die Entscheidung zu.
(3) Der Präsident wird im Fall der Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten.
§ 37. (1) Der Präsident, der Vizepräsident und drei weitere Mitglieder des Vorstandes sowie drei Ersatzmitglieder sind in der Hauptversammlung durch geheime Wahl aus der Mitte der Kammermitglieder zu wählen. Als gewählt gilt, wer die absolute Stimmenmehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Kammermitglieder auf sich vereinigt. Die Ausübung des Wahlrechtes durch einen anderen, bevollmächtigten Patentanwalt ist zulässig.
(2) Ergibt sich weder im ersten noch im zweiten Wahlgang eine absolute Stimmenmehrheit, so gelangen die beiden Kandidaten, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, in die engere Wahl. Jede Stimme, die bei dieser Wahl auf eine nicht in die engere Wahl gelangte Person fällt, ist ungültig.
(3) Der Präsident, der Vizepräsident, die übrigen Vorstandsmitglieder und die Ersatzmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie haben nach Ablauf dieser Frist ihre Amtstätigkeit bis zur erfolgten Neuwahl fortzusetzen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(4) Das Wahlergebnis ist dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat binnen einer Woche mitzuteilen.
§ 37. (1) Der Präsident, der Vizepräsident und drei weitere Mitglieder des Vorstandes sowie drei Ersatzmitglieder sind in der Hauptversammlung durch geheime Wahl aus der Mitte der Kammermitglieder zu wählen. Als gewählt gilt, wer die absolute Stimmenmehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Kammermitglieder auf sich vereinigt. Die Ausübung des Wahlrechtes durch einen anderen, bevollmächtigten Patentanwalt ist zulässig.
(2) Ergibt sich weder im ersten noch im zweiten Wahlgang eine absolute Stimmenmehrheit, so gelangen die beiden Kandidaten, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, in die engere Wahl. Jede Stimme, die bei dieser Wahl auf eine nicht in die engere Wahl gelangte Person fällt, ist ungültig.
(3) Der Präsident, der Vizepräsident, die übrigen Vorstandsmitglieder und die Ersatzmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie haben nach Ablauf dieser Frist ihre Amtstätigkeit bis zur erfolgten Neuwahl fortzusetzen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(4) Das Wahlergebnis ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat binnen einer Woche mitzuteilen.
§ 37. (1) Der Präsident, der Vizepräsident und drei weitere Mitglieder des Vorstandes sowie drei Ersatzmitglieder sind in der Hauptversammlung durch geheime Wahl aus der Mitte der Kammermitglieder zu wählen. Als gewählt gilt, wer die absolute Stimmenmehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Kammermitglieder auf sich vereinigt. Die Ausübung des Wahlrechtes durch einen anderen, bevollmächtigten Patentanwalt ist zulässig.
(2) Ergibt sich weder im ersten noch im zweiten Wahlgang eine absolute Stimmenmehrheit, so gelangen die beiden Kandidaten, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, in die engere Wahl. Jede Stimme, die bei dieser Wahl auf eine nicht in die engere Wahl gelangte Person fällt, ist ungültig.
(3) Der Präsident, der Vizepräsident, die übrigen Vorstandsmitglieder und die Ersatzmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie haben nach Ablauf dieser Frist ihre Amtstätigkeit bis zur erfolgten Neuwahl fortzusetzen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(4) Das Wahlergebnis ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Patentamt binnen einer Woche mitzuteilen.
§ 38. Zur Besorgung der Kammergeschäfte ist ein Kammeramt zu errichten, das dem Präsidenten untersteht. Dieser hat im Einvernehmen mit dem Vorstand das erforderliche Personal zu bestellen.
§ 39. (1) Der Präsident und der Vizepräsident haben vor ihrem Amtsantritt der Aufsichtsbehörde, die übrigen Vorstandsmitglieder dem Präsidenten ein Gelöbnis auf die Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.
(2) Alle Organe der Patentanwaltskammer und das Personal des Kammeramtes sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Kammer, einer Gebietskörperschaft oder einer Partei geboten ist. Über Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde sind sie durch den Vorstand von dieser Verpflichtung zu entbinden, sofern es sich nicht um Tatsachen gemäß § 17 Abs. 2 handelt.
§ 40. Die Aufsichtsbehörde hat rechtskräftige Beschlüsse, Entscheidungen und Verfügungen der Kammerorgane (§ 33) aufzuheben, wenn sie gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen verstoßen.
§ 41. (1) Wenn die Hauptversammlung die ihr nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben nicht erfüllt oder beschlußunfähig wird, hat an ihrer Stelle die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Weiterführung der Kammerangelegenheiten zu treffen.
(2) Die übrigen Kammerorgane sind von der Aufsichtsbehörde abzuberufen, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten oder ihre Aufgaben vernachlässigen und hiedurch deren ordnungsgemäße Weiterführung nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall sowie im Fall der Beschlußunfähigkeit eines solchen Organes verfügt die Aufsichtsbehörde selbst die Ergänzung oder Neubestellung dieser Organe in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Bis zur Beschlußfähigkeit dieser Organe sind die nicht aufschiebbaren Aufgaben von der Aufsichtsbehörde zu besorgen.
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