(Übersetzung)EUROPÄISCHES AUSLIEFERUNGSÜBEREINKOMMEN
– dem europäischen Teil des Königreiches und den Vertragsparteien des Übereinkommens, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.
Die Vorbehalte und Erklärungen des Königreichs der Niederlande wurden am 14. Februar 1969 gemacht und wenden sich am 15. Oktober 1987 in der jeweils gültigen Fassung auf Aruba und als nachfolgend auf die Niederländischen Antillen, Curaçao, Sint Maarten und den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) in ihren Beziehungen mit den Staaten, mit denen Vereinbarungen über die Erstreckung des Übereinkommens abgeschlossen wurden:
Schweden, am 8. Juli 1993 und 29. Juli 1993
Liechtenstein, am 30. Juni 1993 und 29. September 1993
Schweiz, am 20. Oktober 1993 und 28. Oktober 1993
Luxemburg, am 20. September 1993 und 22. November 1993
Frankreich, am 30. Juli 1993 und 22. November 1993
Italien, am 8. Juni 1993 und 21. Dezember 1993
Türkei, am 19. Januar 1994 und 3. Februar 1994
Dänemark, am 20. Januar 1994 und 4. Februar 1994
Norwegen, am 26. Januar 1994 und 18. Februar 1994
Zypern, am 3. August 1993 und 3. März 1994
Tschechische Republik, am 20. Juli 1993 und 21. Februar 1994
Griechenland, am 21. September 1993 und 16. Juni 1994
Slowakei, am 20. Juli 1993 und 30. Juni 1994
Island, am 26. Januar 1994 und 22. Juli 1994
Österreich, am 22. Juli 1994 und 28. Juli 1994
Spanien, am 11. November 1993 und 24. November 1994
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, am 8. November 1994 und 4. November 1994
Israel, am 28. Februar 1994 und 31. Juli 1995
Portugal, am 6. Juli 1995 und 29. August 1995
Kroatien, am 16. Oktober 1995 und 12. Februar 1996
Slowenien, am 7. März 1996 und 13. März 1996
Ungarn, am 28. März 1996 und 2. April 1996
Finnland, am 5. Februar 1996 und 4. Juli 1996
Litauen, am 9. Jänner 1996 und 16. Juli 1996
Bulgarien, am 29. März 1996 und 17. Juli 1996
Malta, am 2. April 1997 und 17. April 1997
Estland, am 24. Juni 1997 und 17. Juli 1997
Ukraine, am 13. Oktober 1999 und 22. Oktober 1999
Moldau, am 7. Mai 1999 und 2. November 1999
Rumänien, am 16. Juni 1999 und 27. März 2000
Irland, am 27. Juli 1995 und 4. Dezember 2000
Albanien, am 26. März 1999 und 18. Dezember 2000
Deutschland, am 10. Dezember 2001 und 22. Jänner 2002
Unter Berücksichtigung der bestehenden Beziehungen im öffentlichen Recht zwischen dem europäischen Teil der Niederlande, Aruba, Curaçao, Sint Maarten und dem karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba), hat der Begriff „Mutterland“, verwendet in Art. 27 Abs. 1 des vorliegenden Übereinkommens, nicht mehr seine ursprüngliche Bedeutung in Bezug auf das Königreich der Niederlande und sollte folglich, soweit es das Königreich betrifft, den „europäischen Teil“ bezeichnen.
Ferner hat der Generalsekretär des Europarats am 10. Februar 2010 folgenden gemeinsamen Brief der Justizminister von Belgien und den Niederlanden den Vertragsparteien des Übereinkommens notifiziert:
Am 1. Februar 2010 trat ein Übereinkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien in Kraft, in dem die Niederlande Belgien ein auf niederländischem Hoheitsgebiet (Tilburg) gelegenes Gefängnis für die Ausführung von in Belgien nach belgischem Recht verhängten Strafurteilen zur Verfügung stellt. Das Übereinkommen gilt im Prinzip bis zum 31. Dezember 2012, aber die Gültigkeitsdauer kann bis zum 31. Dezember 2011 verkürzt oder bis zum 31. Dezember 2013 verlängert werden.
Das Übereinkommen enthält eine besondere Regelung für die strafrechtliche Zusammenarbeit mit Drittstaaten. Art. 18 des Übereinkommens bezieht sich auf strafrechtliche Handlungen auf Ersuchen von Drittstaaten bezüglich belgische Häftlinge, welche in dem auf niederländischem Hoheitsgebiet gelegenem Gefängnis inhaftiert sind. Gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung werden die Niederlande die Auslieferungsersuchen und/oder die Rechtshilfeersuchen von Drittstaaten nicht prüfen, sondern sie nach Belgien übermitteln. Diese Vereinbarung ist die Reaktion auf andere Bestimmungen des Übereinkommens, wonach die Justiz und andere Behörden der Niederlande in der Regel sich nicht mit Gefangenen des Gefängnisses von Tilburg befassen.
In diesem Zusammenhang geben Belgien und die Niederlande folgendes bekannt:
Ersuchen um Auslieferung und vorläufige Festnahme
Wir empfehlen, dass die Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens über die Auslieferung Ersuchen um Auslieferung und vorläufige Festnahme von im Gefängnis von Tilburg inhaftierten Personen ausschließlich an die belgischen Behörden nach dem am 31. Oktober 2009 in Tilburg zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien abgeschlossenen Übereinkommen über die Bereitstellung eines Gefängnisses in den Niederlanden für die Vollstreckung von nach belgischem Recht verhängten Freiheitsstrafen senden. Wenn die niederländischen Behörden weiterhin Ersuchen um Auslieferung oder vorläufige Festnahme dieser Personen erhalten, werden sie sie nicht behandeln, sondern sie an die belgischen Behörden für das weitere Vorgehen übermitteln.
Ausschreibungen über Interpol um Auslieferung und Ersuchen auf vorläufige Festnahme von Personen, die sich im Gefängnis in Tilburg befinden, werden in den Niederlanden nicht ausgeführt.
Rechtshilfeersuchen
Wir empfehlen, dass die Zentral- und Justizbehörden der Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen nur an die zuständigen belgischen Behörden die Rechtshilfeersuchen bezüglich der im Gefängnis von Tilburg nach dem am 31. Oktober 2009 in Tilburg zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien abgeschlossenen Übereinkommen über die Bereitstellung eines Gefängnisses in den Niederlanden für die Vollstreckung von nach belgischem Recht verhängten Freiheitsstrafen senden. Wenn trotzdem Rechtshilfeersuchen bezüglich dieser Personen in die Niederlande gesendet werden, werden sie an die zuständigen Behörden des Königreichs Belgien übermittelt.
Norwegen
Artikel 1
Die Auslieferung kann aus humanitären Erwägungen abgelehnt werden, wenn die Übergabe Folgen besonderer Schwere für die verlangte Person, insbesondere wegen ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes oder anderer Umstände persönlicher Art, haben kann.
Artikel 2 Absatz 1
Nach Paragraph 3 des norwegischen Auslieferungsgesetzes Nr. 39 vom 13. Juni 1975, kann Norwegen die Auslieferung nur wegen einer strafbaren Handlung oder einer entsprechenden strafbaren Handlung bewilligen, die nach norwegischem Recht mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu bestrafen ist oder zu bestrafen gewesen wäre.
Artikel 3 Absatz 3
Norwegen behält sich das Recht vor, die in Artikel 3 Absatz 3 erwähnte strafbare Handlung nach den Umständen des betreffenden Falles als politische strafbare Handlung zu betrachten.
Artikel 4
Wenn eine militärische strafbare Handlung auch eine strafbare Handlung einschließt, derentwegen die Auslieferung sonst zulässig ist, behält sich Norwegen das Recht vor zu verlangen, daß die ausgelieferte Person nicht nach den Bestimmungen des Militärstrafrechts des ersuchenden Staates abgeurteilt werden darf.
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b
Hinsichtlich Norwegens umfaßt der Ausdruck „Staatsangehörige“ sowohl die Staatsbürger als auch die Personen mit Wohnsitz in Norwegen. Der Ausdruck umfaßt auch die Staatsbürger Dänemarks, Finnlands, Islands und Schwedens sowie die Personen mit Wohnsitz in diesen Ländern, sofern nicht einer dieser Staaten um die Auslieferung ersucht.
Artikel 12
Die norwegischen Behörden behalten sich das Recht vor, von der ersuchenden Partei die Beibringung von Beweisen zu fordern, aus welchen sich die hinreichende Vermutung ergibt, daß die verlangte Person die strafbare Handlung begangen hat, derentwegen um die Auslieferung ersucht wird. Das Ersuchen kann abgelehnt werden, wenn die Beweise nicht ausreichend erscheinen.
Die norwegische Regierung hat im übrigen mitgeteilt, daß sie „allenfalls den Anwendungsbereich des Übereinkommens nach Artikel 28 Absatz 4 einschränken wird, wenn die nordischen Staaten einheitliche Auslieferungsgesetze gemäß einem derzeit erörterten Entwurf annehmen“.
Erklärung zu Artikel 28 Absatz 3
Das Übereinkommen findet auf Auslieferungen nach Dänemark, Finnland oder Schweden keine Anwendung, weil die Auslieferung zwischen diesen Staaten auf der Grundlage einer einheitlichen Gesetzgebung stattfindet.
Polen
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Polen erklärt, daß es gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a unter keinen Umständen seine eigenen Staatsangehörigen ausliefern und daß es für die Zwecke dieses Übereinkommens gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b, Personen, denen in Polen Asyl gewährt wurde, wie polnische Staatsangehörige behandeln wird.
Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass sie seit dem 1. Mai 2004 die den Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union umsetzenden internen Rechtsvorschriften im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union insofern anwendet als der Rahmenbeschluss im Verhältnis zwischen Polen und diesen Staaten anwendbar ist.
Die Bestimmungen des vorgenannten Rahmenbeschlusses wurden durch das Gesetz über die Änderung des Strafgesetzes, des Strafprozessgesetzes und des Gesetzes über Vergehen vom 18. März 2004 in polnisches Recht umgesetzt.
Portugal
„Der Ausdruck „Staatsangehörige“ im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet alle portugiesischen Bürger, unabhängig davon, auf welche Weise sie die Staatsangehörigkeit erworben haben.
Artikel 1 :
Portugal wird die Auslieferung von Personen nicht bewilligen,
die von einem Ausnahmegericht abgeurteilt werden oder eine von einem solchen Gericht verhängte Strafe verbüßen sollen;
denen nachweislich ein Verfahren bevorsteht, das nicht die rechtlichen Garantien eines Strafverfahrens bietet, das die international als für die Wahrung der Menschenrechte unerläßlich anerkannten Voraussetzungen erfüllt, oder die ihre Strafe unter unmenschlichen Bedingungen verbüßen werden;
deren Auslieferung wegen einer strafbaren Handlung begehrt wird, der eine lebenslängliche Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung entspricht.
Artikel 2 :
Portugal wird die Auslieferung nur wegen eines Verbrechens bewilligen, das mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr bedroht ist.
Artikel 6 Absatz 1 :
Portugal wird die Auslieferung portugiesischer Staatsangehöriger nicht bewilligen.
Artikel 11 :
In Portugal findet keine Auslieferung wegen Verbrechen statt, denen nach dem Recht des ersuchenden Staates die Todesstrafe entspricht.
Artikel 21 :
Portugal bewilligt die Durchlieferung durch sein Staatsgebiet nur für Personen, bei denen die Voraussetzungen für eine Auslieferung erfüllt sind.“
Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Portugiesische Republik, dass sie im Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Rahmenbeschluss des Rates, 2002/584/JHA vom 13. Juni 2002, über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren anwendet.
Der Rahmenbeschluss wurde im portugiesischen Recht durch das Gesetz N° 65/2003 vom 23. August 2003 umgesetzt und gemäß Art. 40 dieses Gesetzes ist der rechtliche Rahmen seit 1. Jänner 2004 in Kraft und ab diesem Datum auf Übergabe (Auslieferungs-) ersuchen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die sich für die unmittelbare Anwendbarkeit des Rahmenbeschlusses entschieden haben, anwendbar.
Rumänien
Erklärungen
Zu Art. 6 Abs. 1:
Die rumänischen Staatsangehörigen dürfen nicht ausgeliefert werden. In Abweichung dieser Bestimmungen dürfen rumänische Staatsangehörige aus Rumänien nur dann ausgeliefert werden, in Übereinstimmung mit den internationalen Übereinkommen, denen Rumänien als Vertragspartei auf der Grundlage des Gegenseitigkeitsprinzips angehört, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
zur Strafverfolgung oder zu einem Urteil erteilt der ersuchende Staat ausreichende Garantien damit, wenn in einem Urteil der Freiheitsentzug enthalten ist, der rumänische Staatsangehörige nach Rumänien überstellt wird, um die Strafe in Rumänien zu verbüßen;
der rumänische Staatsangehörige hat seinen Wohnsitz in dem Staat, der das Begehren zum Zeitpunkt des Auslieferungsersuchens stellte;
der rumänische Staatsangehörige hat auch die Staatsbürgerschaft des ersuchenden Staates,
der rumänische Staatsangehörige beging die Tat auf dem Hoheitsgebiet oder gegen einen Staatsangehörigen der Europäischen Union, wenn der ersuchende Staat Mitglied der Europäischen Union ist.
Eine Person, der in Rumänien Asyl gewährt wurde, darf nicht ausgeliefert werden.
Zu Art. 21 Abs. 5:
Für Ersuchen um Durchlieferung von rumänischen Staatsangehörigen oder Personen, denen in Rumänien Asyl gewährt wurde werden die Bestimmungen von Absatz 1 entsprechend geändert.
Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens erklärt Rumänien, dass es ab 1. Jänner 2007 Titel III des Gesetzes Nr. 302/2004 über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, das die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten Nr. 584/JHA vom 13. Juni 2002 umsetzt, im Verhältnis zwischen Rumänien und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendet.
In folgenden Ausnahmefällen werden das Europäische Auslieferungsübereinkommen (Paris, 13. Dezember 1957) und dessen Zusatzprotokolle, (Straßburg, 15. Oktober 1975 bzw. 17. März 1978) weiterhin angewendet:
a. in Bezug auf Auslieferungsersuchen, die vor dem 1. Jänner 2007 gestellt oder empfangen wurden und anhängig sind und ebenso in Bezug auf Ersuchen auf der Grundlage von Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, im Hinblick auf Ersuchen, die vor dem genannten Datum gestellt worden sind;
b. in Bezug auf Handlungen, die den Gegenstand einer Notifizierung darstellen, die von manchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union dem Generalsekretariat des Europarates gemäß Art. 32 des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten gesendet worden ist, in der Bedeutung, dass die Bestimmungen der geltenden Auslieferungsverträge weiterhin auf einer Übergangsgrundlage angewendet werden.
Das Gesagte ändert die Anwendung des Übereinkommens zwischen Rumänien und den Vertragsparteien des Übereinkommens, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, keinesfalls ab.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 2 Abs. 1 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 105/2009)
Russische Föderation
In Übereinstimmung mit Artikel 1 des Übereinkommens behält sich die Russische Föderation das Recht vor, die Auslieferung abzulehnen,
wenn die Auslieferung zum Zwecke der Stellung zur Verantwortung vor einem ad hoc -Gericht oder durch ein abgekürztes Verfahren oder zum Zweck der Vollstreckung einer von einem ad hoc -Gericht oder in einem abgekürzten Verfahren verhängten Strafe begehrt wird, sofern Gründe für die Annahme vorliegen, dass im Zuge dieses Verfahrens der Person nicht die in Artikel 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und die in Artikel 2, 3 und 4 des Protokolls 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten festgelegten Mindestgarantien gewährt werden oder worden sind. Die Ausdrücke „ ad hoc -Gericht“ und „abgekürztes Verfahren“ umfassen nicht ein internationales Gericht dessen Autorität und Zuständigkeit von der Russischen Föderation anerkannt worden ist;
wenn Gründe für die Annahme vorliegen, dass die auszuliefernde Person im ersuchenden Staat der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe im Zuge des Strafverfahrens ausgesetzt war oder werden wird, oder der Person nicht die in Artikel 14 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und die in Artikeln 2, 3 und 4 des Protokolls 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten festgelegten Mindestgarantien gewährt worden sind oder werden;
wenn, gestützt auf humanitäre Erwägungen, Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Auslieferung der Person diese im Hinblick auf ihr Alter oder ihren Gesundheitszustand hart treffen könnte.
In Übereinstimmung mit den Absätzen 3 und 4 des von Artikel 2 des Übereinkommens wird sich die Russische Föderation das Recht vorbehalten, Personen nicht auszuliefern, deren Auslieferung ihre Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen kann. Strafbare Handlungen, die nicht zur Auslieferung führen, werden durch Bundesgesetz festgelegt.
Die Russische Föderation kann nicht für Ansprüche wegen materieller und/oder immaterieller Schäden haftbar gemacht werden, die durch die vorläufige Verhaftung der Person in der Russischen Föderation in Übereinstimmung mit Artikel 16 des Übereinkommens entstanden sind.
In Übereinstimmung mit den Absätzen 4 und 5 von Artikel 18 des Übereinkommens kann die Russische Föderation nicht für Ansprüche wegen materieller und/oder immaterieller Schäden haftbar gemacht werden, die durch die Verzögerung oder den Entfall der Übergabe der auszuliefernden Person entstanden sind.
Die Russische Föderation erklärt, dass in Übereinstimmung mit Artikel 23 des Übereinkommens für jene Unterlagen, die für ein Ersuchen um Auslieferung aus der Russischen Föderation hergestellt werden, eine beglaubigte Übersetzung in die Russische Sprache erforderlich ist.
Die Russische Föderation geht vom Verständnis aus, dass die Bestimmungen des Artikels 3 des Übereinkommens so angewendet werden, dass eine unausweichliche Verantwortlichkeit für strafbare Handlungen nach den Bestimmungen des Übereinkommens sichergestellt ist.
Die Russische Föderation geht vom Verständnis aus, dass die Gesetzgebung der Russischen Föderation nicht den Begriff der „politischen strafbaren Handlung“ vorsieht. In allen Fällen, in denen über die Auslieferung zu entscheiden ist, wird die Russische Föderation die folgenden Handlungen nicht als „politische strafbare Handlungen“ oder als „Handlungen im Zusammenhang mit politischen strafbaren Handlungen“, einschließlich insbesondere der in Artikel 1 des Zusatzprotokolles 1975 zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen 1957 beschriebenen strafbaren Handlungen betrachten:
die in den Artikeln II und III des Internationalen Übereinkommens zur Unterdrückung und Bestrafung des Verbrechens der Apartheid (1973) und in Artikel 1 und 4 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1984) beschriebenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
die in Artikel 85 des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (1977) und die in den Artikeln 1 und 4 des Zusatzprotokolls II zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht-internationaler bewaffneter Konflikte (1977) beschriebenen Verbrechen;
die im Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (1970), im Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (1971) und im Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der Zivilluftfahrt dienen (1988) in Ergänzung des oben genannten Übereinkommens 1971 beschriebenen strafbaren Handlungen;
die im Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen, einschließlich Diplomaten, (1973) beschriebenen Verbrechen;
die im Internationalen Übereinkommen gegen Geiselnahme (1979) beschriebenen Verbrechen;
die im Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial (1980) beschriebenen strafbaren Handlungen;
die im Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (1988) beschriebenen strafbaren Handlungen;
andere vergleichbare, in multilateralen internationalen Verträgen, denen die Russische Föderation als Vertragspartei angehört, beschriebene Verbrechen.
Im Hinblick auf lit. a des Absatzes 1 von Artikel 6 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass ein Staatsbürger der Russischen Föderation gemäß Artikel 61 (Teil I) der Verfassung der Russischen Föderation nicht an einen anderen Staat ausgeliefert werden darf.
Die Russische Föderation erklärt, dass in Übereinstimmung mit Artikel 21 des Übereinkommens die Durchlieferung einer ausgelieferten Person durch das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation nur unter Beachtung der Bedingungen der Auslieferung gestattet wird.
Die Russische Föderation teilt die Meinungen, die die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in ihrer Erklärung vom 4. Februar 1991, die die Regierung Österreichs in ihrer Erklärung vom 4. Juni 1991 und die die Regierung der Schweizer Eidgenossenschaft in ihrer Erklärung vom 21. August 1991 hinsichtlich des Vorbehaltes Portugals vom 12. Februar 1990 zu Artikel 1 des Übereinkommens zum Ausdruck gebracht haben. Der Portugiesische Vorbehalt zu Artikel 1 des Übereinkommens ist mit den Zielen und Zwecken des Übereinkommens nur vereinbar, wenn die Ablehnung der Auslieferung einer Person, die eine mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung begangen hat oder die das Gericht in eine Haft als vorbeugende Maßnahme eingewiesen hat, keine absolute ist. Dies erlaubt die Auslegung des oben bezeichneten Vorbehalts in der Weise, dass die Auslieferung nicht bewilligt wird, wenn nicht das Recht des ersuchenden Staates die Möglichkeit der Überprüfung des Falls einer zu lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilten Person, die einen Teil der Strafe verbüßt hat oder für einige Zeit in Haft gehalten wurde, im Hinblick auf ihre bedingte Entlassung vorsieht.
Die Generalstaatsanwaltschaft ist die von der Russischen Föderation bestimmte Behörde, um Auslieferungsfälle zu behandeln.
Eine Auslieferungsentscheidung der zuständigen Behörden der Russischen Föderation kann durch eine Person, gegen die eine Auslieferungsentscheidung ergangen ist, bei Gericht in Übereinstimmung der Gesetzgebung der Russischen Föderation angefochten werden.
San Marino
Vorbehalte:
– Betreffend Art.1: Die Republik San Marino nimmt keine Auslieferung von Personen vor,
a. die vor ein Sondergericht gestellt werden oder eine Strafe gemäß einem Schuldspruch eines solchen Gerichts verbüßen;
b. die einem Verfahren unterworfen würden, das keine verfahrensrechtlichen Garantien vorsieht, die gemäß den international anerkannten Standards als wesentlich für den Schutz der Menschenrechte erachtet werden, oder die die Verbüßung der Strafe gemäß dem Schuldspruch unter unmenschlichen Bedingungen zu gewärtigen hätten.
– Betreffend Art. 2: Die Republik San Marino gestattet den Transit durch sein eigenes Gebiet nur in Bezug auf Personen, die ausgeliefert werden.
– Betreffend Art. 23: Falls das Auslieferungsersuchen und die Dokumente, die vorzulegen sind, nicht in italienischer Sprache abgefasst sind, muss ihnen eine Übersetzung in die italienische Sprache oder in eine andere Amtssprache des Europarates beigefügt sein.
– (Anm.: Vorbehalt zu Art. 28 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 197/2013)
Erklärungen:
– Betreffend Art. 1: Der Ausdruck „Staatsangehöriger“ im Sinne des Übereinkommens wird auf jeden Staatsbürger von San Marino angewendet, dessen ungeachtet, wie diese Person ihre Staatsbürgerschaft erworben hat.
– Betreffend Art. 6 Abs. 1 lit. a: Die Republik San Marino wird keine Staatsbürger von San Marino ausliefern.
Schweden
Erklärungen
Artikel 6
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Staatsangehörige“ außer den schwedischen Staatsbürgern alle Fremden mit Wohnsitz in Schweden, die Staatsangehörigen Dänemarks, Finnlands, Islands und Norwegens sowie die Fremden mit Wohnsitz in diesen Staaten.
Artikel 21
Die Durchlieferung wird nur unter denselben Bedingungen wie unter jenen der Auslieferung unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles bewilligt.
Vorbehalte
Artikel 1
Schweden behält sich das Recht vor, bei Bewilligung der Auslieferung zu verlangen, daß der Ausgelieferte nicht vor ein Gericht gestellt werden darf, das über strafbare Handlungen der betreffenden Art nur vorläufig oder unter besonderen Ausnahmeverhältnissen zu erkennen befugt ist, sowie die Auslieferung zur Vollstreckung einer durch ein solches Ausnahmegericht verhängten Strafe abzulehnen.
Schweden behält sich das Recht vor, die Auslieferung im Einzelfall abzulehnen, wenn diese Maßnahme wegen des Alters, des Gesundheitszustandes oder eines anderen mit der Person verbundenen Umstandes und auch mit Rücksicht auf die Art der strafbaren Handlung und die Interessen des ersuchenden Staates offenbar mit den Pflichten der Menschlichkeit unvereinbar ist.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 2 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 104/2003)
Artikel 3
Schweden behält sich das Recht vor, die im Absatz 3 dieses Artikels erwähnte strafbare Handlung nach den Umständen des betreffenden Falles als politische strafbare Handlung zu betrachten.
Artikel 4
Wenn die militärische strafbare Handlung auch eine strafbare Handlung einschließt, derentwegen die Auslieferung bewilligt worden ist, behält sich Schweden das Recht vor zu verlangen, daß an dem Ausgelieferten nicht eine nach den Bestimmungen über durch Militärpersonen begangene strafbare Handlungen verhängte Strafe vollzogen werden darf.
Artikel 12
Obgleich das durch einen Gerichtshof oder einen Richter in einem Vertragsstaat des Übereinkommens ausgesprochene Urteil oder der durch diese erlassene Haftbefehl im allgemeinen anerkannt werden, behält sich Schweden das Recht vor, die begehrte Auslieferung abzulehnen, wenn sich bei Prüfung des betreffenden Falles ergibt, daß das Urteil oder der Haftbefehl offensichtlich nicht gerechtfertigt ist.
Artikel 18
Wenn die Person, deren Auslieferung bewilligt worden ist, nicht zur festgesetzten Zeit durch den ersuchenden Staat übernommen worden ist, behält sich Schweden das Recht vor, sofort die gegen sie getroffene freiheitsentziehende Maßnahme aufzuheben.
Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens wendet Schweden ab dem 1. Jänner 2004 den Rahmenbeschluss des Rates über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union insofern an, als der Rahmenbeschluss im Verhältnis zwischen Schweden und dem betreffenden Mitgliedstaat anwendbar ist.
Schweiz
Artikel 1
Der Schweizerische Bundesrat erklärt hiemit, daß die von der Schweiz bewilligten Auslieferungen stets an die Bedingung geknüpft sind, daß der Verfolgte nicht vor ein Ausnahmegericht gestellt werden darf. Demzufolge behält sich die Schweiz das Recht vor, die Auslieferung abzulehnen,
wenn die Möglichkeit besteht, daß der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung vor ein Ausnahmegericht gestellt würde, und der ersuchende Staat nicht eine als ausreichend erachtete Zusicherung abgibt, daß die Beurteilung durch ein Gericht erfolgt, das nach den Vorschriften der Gerichtsorganisation allgemein für die Rechtsprechung in Strafsachen zuständig ist;
wenn sie der Vollstreckung einer von einem Ausnahmegericht verhängten Strafe dienen soll.
(Anm.: Vorbehalte zu Art. 2 Abs. 1 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 207/1985)
Der Anhang zu dem zu Artikel 2 Absatz 1 vorgebrachten Vorbehalt (Liste der strafbaren Handlungen, für die das schweizerische Recht die Auslieferung zuläßt) ist gegenstandslos geworden.
Zu Artikel 2 Absatz 2
Der Schweizerische Bundesrat erklärt, daß, wenn wegen einer strafbaren Handlung, für die das schweizerische Recht die Auslieferung zuläßt, eine Auslieferung bewilligt wird oder bewilligt worden ist, die Schweiz deren Wirkungen auf jede andere Handlung ausdehnen kann, die nach einer gemeinrechtlichen Bestimmung des schweizerischen Rechts strafbar ist.
Artikel 3 Absatz 3
Die Schweiz behält sich das Recht vor, abweichend von Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens die Auslieferung gemäß Artikel 3 Absatz 1 auch dann abzulehnen, wenn sie verlangt wird wegen eines Angriffs auf das Leben eines Staatsoberhauptes oder eines Mitglieds seiner Familie.
Artikel 6
Der Schweizerische Bundesrat erklärt, daß das schweizerische Recht die Auslieferung von Schweizerbürgern nur unter den in Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vorgesehenen einschränkenden Bedingungen zuläßt. Außerhalb der Schweiz begangene, nach schweizerischem Recht als Verbrechen oder Vergehen zu ahndende strafbare Handlungen können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von den schweizerischen Behörden verfolgt und verurteilt werden,
– wenn sie gegen Schweizerbürger verübt worden sind (Artikel 5 des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937);
– wenn das schweizerische Recht dafür die Auslieferung zulassen würde und der Täter Schweizerbürger ist (Artikel 6 des schweizerischen Strafgesetzbuches);
– wenn sie an Bord eines schweizerischen Seeschiffs oder Luftfahrzeuges verübt worden sind (Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 23. September 1953 über die Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge; Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt);
– wenn besondere gesetzliche Bestimmungen dies für bestimmte strafbare Handlungen vorsehen (Artikel 202 und 240 des schweizerischen Strafgesetzbuches; Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Suchtgifte; Artikel 101 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Straßenverkehr; Artikel 16 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Haftung der Eidgenossenschaft, der Mitglieder ihrer Behörden und ihrer Beamten; Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 26. September 1958 über die Exportrisikogarantie).
Gemäß dem Gesetz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen können andere im Ausland von einem Schweizerbürger begangene strafbare Handlungen auf Ersuchen des Staates, wo diese Vergehen begangen worden sind, in der Schweiz geahndet werden, wenn sich der Verfolgte in der Schweiz befindet und sich dort wegen anderer schwerwiegenderer strafbarer Handlungen zu verantworten hat und wenn sein Freispruch oder die Vollstreckung einer Strafmaßnahme in der Schweiz jede weitere Verfolgung für die gleiche Handlung im ersuchenden Staat ausschließt.
(Anm.: Vorbehalte zu Art. 7 und 8 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 207/1985)
Artikel 9
Die Schweiz behält sich das Recht vor, abweichend von Artikel 9 die Auslieferung des Verfolgten auch dann abzulehnen, wenn die nach dieser Bestimmung die Ablehnung der Auslieferung begründenden Entscheidungen in einem dritten Staat ergangen sind und es sich dabei um den Staat handelt, auf dessen Hoheitsgebiet die strafbare Handlung begangen worden ist.
Die Schweiz behält sich ferner das Recht vor, entgegen Artikel 9 erster Satz des Übereinkommens die Auslieferung zu bewilligen, wenn diese wegen anderer strafbarer Handlungen bewilligt worden ist und der ersuchende Staat dargetan hat, daß ihm neu bekanntgewordene Tatsachen oder Beweise eine Revision der nach Artikel 9 die Ablehnung der Auslieferung begründenden Entscheidung rechtfertigen, oder wenn der Verfolgte die in dieser Entscheidung gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme ganz oder teilweise nicht verbüßt hat.
Artikel 11
Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 11 sinngemäß auch anzuwenden in Fällen, in denen das Recht der ersuchenden Vertragspartei vorsieht, daß der Verfolgte wegen der zur Auslieferung Anlaß gebenden Handlung einer Strafe, die seine körperliche Integrität beeinträchtigt, oder gegen seinen Willen einer Maßnahme dieser Art unterworfen werden kann.
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b
Der Schweizerische Bundesrat erklärt hiemit, daß die schweizerischen Behörden die Freilassung als endgültig im Sinne von Artikel 14 des Übereinkommens ansehen, wenn sie dem Ausgelieferten erlaubt, sich frei zu bewegen, ohne dadurch die von der zuständigen Stelle getroffenen Anordnungen zu verletzen. Die Möglichkeit, das Hoheitsgebiet eines Staates zu verlassen, besteht im Sinne dieser Bestimmung nach schweizerischer Auffassung stets dann, wenn weder Krankheit noch sonstige wirkliche Beschränkungen seiner Bewegungsfreiheit den Ausgelieferten daran tatsächlich hindern.
Artikel 16 Absatz 2
Die Schweiz verlangt, daß an sie gerichtete Ersuchen nach Artikel 16 Absatz 2 eine kurze Beschreibung des dem Verfolgten zur Last liegenden Sachverhalts mit den für die auslieferungsrechtliche Beurteilung der Tat wesentlichen Angaben enthalten müssen.
Artikel 21
Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Durchlieferung auch dann nicht zu bewilligen, wenn die dem Verfolgten zur Last liegende strafbare Handlung unter Artikel 5 des Übereinkommens fällt oder eine Verletzung von Vorschriften über die Beschränkung des Handels mit oder über die Bewirtschaftung von Gütern darstellt.
Artikel 23
Die Schweiz verlangt, daß an sie gerichtete Auslieferungsersuchen und deren Unterlagen, soweit sie nicht in deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgefaßt sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu versehen sind.
Beim Generalsekretär des Europarats sind Erklärungen von der Schweiz am 22. August 1991 zum Vorbehalt Portugals eingelangt:
„. . .
ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf Buchstabe c des Vorbehalts Portugals zu Artikel 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens mitzuteilen, daß meine Regierung sich der diesbezüglichen Erklärung der deutschen Regierung anschließt, die Ihnen am 4. Februar 1991 zur Kenntnis gebracht wurde, sowie der Erklärung der österreichischen Regierung, über die Sie am 4. Juni 1991 informiert wurden und die die deutsche Auslegung übernimmt.
Der genannte Vorbehalt ist in der Tat mit Sinn und Zweck des Übereinkommens nur dann vereinbar, wenn er Auslieferungen nicht unterschiedslos in all den Fällen entgegensteht, in denen eine lebenslängliche Freiheitsstrafe verhängt oder eine Maßnahme der Sicherung und Besserung angeordnet werden kann. Meine Regierung versteht den Vorbehalt auch in dem Sinne, daß die Auslieferung nur dann abgelehnt wird, wenn der zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe Verurteilte nach dem Recht des ersuchenden Staates keine Möglichkeit hat, nach Verbüßung eines bestimmten Teils der Strafe bzw. Maßnahme eine gerichtliche Prüfung einer etwaigen Aussetzung der Reststrafe auf Bewährung herbeizuführen.“
Bundesrepublik Jugoslawien, nunmehr Serbien und Montenegro
Vorbehalte und Erklärungen:
Die Bundesrepublik Jugoslawien wird die Auslieferung in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 lit. a des Übereinkommens und die Durchlieferung eigener Staatsangehöriger in Übereinstimmung mit Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens ablehnen.
In Übereinstimmung mit Artikel 21 Absatz 5 des Übereinkommens wird die Bundesrepublik Jugoslawien die Durchlieferung einer Person ausschließlich unter den gleichen Bedingungen bewilligen, die für die Auslieferung Anwendung finden.
Serbien
Serbien hat am 4. Februar 2011 seine Erklärungen zu Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 21 Abs. 2 zurückgezogen.
Slowakei
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats hat die Slowakei den von der ehem. Tschechoslowakei zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl. Nr. 320/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 423/1994) erklärten Vorbehalt mit Wirksamkeit vom l. Jänner 1993 bestätigt.
Artikel 23 :
Die Slowakische Republik lädt die anderen Vertragsparteien ein, ihre Ersuchen und Unterlagen, die weder in slowakischer noch in einer der offiziellen Sprachen des Europarats abgefasst sind, mit einer Übersetzung in einer dieser Sprachen vorzulegen.
Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 teilt die Slowakische Republik mit, dass sie das genannte Übereinkommen sowie die beiden Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 und vom 17. März 1978 im Verhältnis zu jenen Vertragsparteien – Mitgliedstaaten der Europäischen Union – nicht anwenden wird, die den Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (2002/584/JHA) umgesetzt haben und die Verfahren auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses anwenden. Die Slowakische Republik betrachtet den genannten Rahmenbeschluss als einheitliche Rechtsvorschrift im Sinne des erwähnten Artikels.
Die Slowakische Republik wird weiterhin die Bestimmungen des Übereinkommens und seiner beiden Zusatzprotokolle im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union dahingehend anwenden, als diese Bestimmungen nicht durch den Rahmenbeschluss ersetzt wurden und in Fällen, auf die der Rahmenbeschluss keine Anwendung findet (inbegriffen Fälle, die durch Erklärungen der Mitgliedstaaten gedeckt sind).
Slowenien
Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass sie den Rahmenbeschluss des Rates über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch das Gesetz über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren umgesetzt hat. Dieses Gesetz ist am 1. Mai 2004 in Kraft getreten und auf nach diesem Datum für nach dem 7. August 2002 begangene Straftaten gestellte Übergabe (Auslieferungs-) ersuchen unter den Mitgliedstaaten anwendbar.
Die Bestimmungen des Gesetzes über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren ersetzen somit die Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und seiner beiden Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 und 17. März 1978 insofern, als der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren im Verhältnis zwischen Slowenien und den anderen Mitgliedstaaten anwendbar ist.
Spanien
Vorbehalte
Zu Artikel 1 :
Eine Person, um deren Auslieferung ersucht wurde, darf im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates nicht vor ein Ausnahmegericht gestellt werden. Die Auslieferung wird weder zu diesem Zweck noch zur Vollstreckung der von derartigen Gerichten verhängten Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen bewilligt.
Zu Artikel 10:
Spanien wird die Auslieferung nicht bewilligen, wenn die Strafverfolgung aus irgendeinem im Recht des ersuchenden oder des ersuchten Staates vorgesehenen Grund verjährt ist.
Zu Artikel 21 Abs. 5:
Spanien wird die Durchlieferung nur unter den in diesem Übereinkommen für die Auslieferung maßgebenden Bedingungen bewilligen.
Zu Artikel 23:
Spanien verlangt, daß der ersuchende Staat eine Übersetzung des Auslieferungsbegehrens und der angeschlossenen Unterlagen in die spanische, französische oder englische Sprache übermittelt.
Erklärungen
Zu Artikel 2 Abs. 7:
Spanien wird hinsichtlich der auf Grund des Artikels 2 von der Anwendung dieses Übereinkommens ausgeschlossenen strafbaren Handlungen den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
Zu Artikel 3:
Für die Zwecke der Auslieferung werden neben den in Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens angeführten strafbaren Handlungen auch terroristische Handlungen nicht als politische Straftaten angesehen.
Zu Artikel 6 Abs. 1 lit. b:
Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird Spanien jene Personen als Staatsangehörige betrachten, denen eine solche Eigenschaft nach den Bestimmungen des Kapitels I des ersten Buches des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuches zukommt.
Zu Artikel 9:
Als rechtskräftig abgeurteilt gilt eine Person dann, wenn die betreffende gerichtliche Entscheidung keinem weiteren ordentlichen Rechtszug mehr unterliegt, weil entweder alle Rechtsmittel erschöpft sind oder das Urteil angenommen worden ist oder weil dies in der besonderen Art der Entscheidung begründet ist.
Zu Artikel 11:
Wenn die Straftat, deretwegen um Auslieferung ersucht wird, nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht ist, wird Spanien die Auslieferung ablehnen, es sei denn, daß der ersuchende Staat vom ersuchten Staat als ausreichend erachtete Garantien bietet, daß die Todesstrafe nicht ausgesprochen oder, falls sie ausgesprochen wurde, nicht vollstreckt wird.
Südafrika
Mit Wirkung vom 13. Mai 2003
Für die Zwecke des Artikels 2 des Übereinkommens wird die Republik Südafrika eine Person nicht ausliefern, wenn nicht die durch eine Verurteilung verhängte Strafe, wegen der er oder sie gesucht wird, eine Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten ist.
Für die Zwecke des Artikels 6 des Übereinkommens wird der Begriff .Staatsangehöriger. in den Begriffsbestimmungen der Rechtsordnung Südafrikas als Person definiert, die die südafrikanische Staatsbürgerschaft durch Geburt, Abstammung oder Einbürgerung erlangt hat. Dies schließt Personen mit der Staatsbürgerschaft Südafrikas und jener eines anderen Staates ein. Alle diese Personen haben zu gewärtigen, ausgeliefert zu werden. Die Anerkennung der Doppelstaatsbürgerschaft durch Südafrika verhindert daher die Auslieferung einer Person nicht, wenn er oder sie auch im Besitz einer Staatsbürgerschaft eines Staates ist, der die Auslieferung eigener Staatsangehöriger verbietet.
Ehemalige Tschechoslowakei
Nach den Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 5 wird die Durchlieferung einer Person im Sinne des Artikels 21 nur unter den Bedingungen bewilligt, die in den Fällen der Auslieferung anwendbar sind.
Tschechische Republik
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats hat die Tschechische Republik den von der ehem. Tschechoslowakei zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl. Nr. 320/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 423/1994) erklärten Vorbehalt mit Wirksamkeit vom l. Jänner 1993 bestätigt.
Die Ständige Vertretung der Tschechischen Republik teilt mit, dass am 19. April 2006 das Parlament der Tschechischen Republik ein Gesetz zur Änderung der Gesetzgebung hinsichtlich der Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JHA) verabschiedete. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
„Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens teilt die Tschechische Republik mit, dass sie am 1. Juli 2006 eine Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten beschlossen hat (2002/584/JHA: im weiteren als „Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl“ bezeichnet“), welchen die Tschechische Republik als einheitliche Rechtsvorschrift gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens betrachtet und welchen die Tschechische Republik im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwenden wird, die ebenfalls den Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl umsetzende Rechtsvorschriften anwenden.
Das Europäische Auslieferungsübereinkommen und seine beiden Protokolle vom 15. Oktober 1975 und 17. März 1978 sind weiterhin auf Auslieferungen tschechischer Staatsangehöriger von der Tschechischen Republik in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anwendbar, die wegen vor dem 1. November 2004 begangenen Straftaten gesucht werden.
Die Tschechische Republik wird weiterhin Art. 3 des Vertrags zwischen der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik über die gegenseitige Unterstützung der Justizbehörden und die Regelung bestimmter Rechtsverhältnisse in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten, abgeschlossen am 29. Oktober 1992 in Prag, und Artikel XV des Vertrags zwischen der Tschechischen Republik und Österreich über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung, abgeschlossen am 27. Juni 1994 in Wien, auf dessen Grundlage der Europäische Haftbefehl und sonstige Schriftstücke ohne Übersetzung in die Amtssprache des ersuchten Staates übermittelt werden, anwenden.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 21 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 197/2014)
Türkei
Erklärung
Die im Artikel 11 erwähnte Zusicherung wird auf das folgende Verfahren beschränkt;
Im Falle der Auslieferung eines zum Tode Verurteilten oder einer Person, die einer mit der Todesstrafe bedrohten strafbaren Handlung beschuldigt wird, an die Türkei hat die ersuchte Vertragspartei, deren Gesetzgebung die Todesstrafe nicht vorsieht, das Recht, ein Ersuchen um Umwandlung der Todesstrafe in lebenslange Freiheitsstrafe zu stellen. Dieses Ersuchen wird durch die türkische Regierung der Großen Nationalversammlung, die ein Todesurteil in letzter Instanz zu bestätigen hat, übermittelt, sofern sie nicht bereits darüber entschieden hat.
Einer Mitteilung des Generalsekretärs zufolge ist von der Türkei am 21. Juni 1994 nachstehende Erklärung zu den Vorbehalten Polens eingelangt:
„Hinsichtlich der Vorbehalte und Erklärungen, die von Polen bei der Ratifikation des Europäischen Auslieferungsübereinkommens abgegeben worden sind, teilt die türkische Regierung die von der Bundesrepublik Deutschland und Österreich erklärte Auslegung, die entsprechend am 13. Oktober 1993 und 11. Jänner 1994 registriert wurde.
Die türkische Regierung betrachtet die Erklärung Polens zu Art. 6 Abs. l lit. b, die Personen, denen in Polen Asyl gewährt wurde, mit polnischen Staatsbürgern gleichstellt, mit dem Ziel und Zweck des Übereinkommens nur vereinbar, wenn sie nicht in Fällen der Auslieferung dieser Personen in andere Drittstaaten als jenen, hinsichtlich dessen Asyl gewährt wurde, Anwendung findet.“
Ukraine
Artikel 1
Die Ukraine behält sich das Recht vor, die Auslieferung abzulehnen, wenn die Person, deren Auslieferung begehrt wird, im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand nicht ohne Schaden für ihre Gesundheit ausgeliefert werden kann.
Artikel 2 Abs. 1
Die Ukraine wird die Auslieferung nur hinsichtlich strafbarer Handlungen bewilligen, die mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von nicht weniger als einem Jahr oder schwerer Strafe bedroht sind.
Artikel 4
Die Auslieferung hinsichtlich gemeiner strafbarer Handlungen, die auch militärische strafbare Handlungen sind, kann nur unter der Voraussetzung bewilligt werden, daß die Person, deren Auslieferung begehrt wird, nicht der Strafverfolgung nach den Militärgesetzen unterworfen wird.
Artikel 6 Abs. 1 lit. a und b
Die Ukraine wird nicht Staatsangehörige der Ukraine einem anderen Staat ausliefern. Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird jene Person als Staatsangehöriger der Ukraine angesehen, die nach den Gesetzen der Ukraine im Zeitpunkt der Entscheidung über die Auslieferung ein Staatsbürger der Ukraine ist.
Artikel 21 Abs. 5
Die Ukraine wird die Durchlieferung von auszuliefernden Personen durch ihr Staatsgebiet unter denselben Bedingungen wie jenen zulassen, unter denen die Auslieferung bewilligt wird.
Artikel 23
Auslieferungsersuchen und die beigeschlossenen Schriftstücke müssen der Ukraine mit einer Übersetzung ins Ukrainische oder in eine der offiziellen Sprachen des Europarates übermittelt werden, sofern diese nicht in einer dieser Sprachen verfaßt sind.
Das Justizministerium der Ukraine (in Fällen von Ersuchen durch Gerichte) und die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (in Fällen von Ersuchen durch Behörden der vorgerichtlichen Erhebungen) sind jene Behörden, auf die in Art. 12 Abs. 1 des durch das Zweite Zusatzprotokoll ergänzte Übereinkommens Bezug genommen wird.
Ungarn
Vorbehalte
Artikel 1
Ungarn wird die Auslieferung nicht bewilligen, wenn die verlangte Person vor ein Ausnahmegericht gestellt würde oder die Auslieferung zur Vollstreckung einer durch ein solches Gericht verhängten Strafe oder Anhaltung führen würde. Ungarn behält sich weiters das Recht vor, die Auslieferung aus humanitären Gründen abzulehnen, wenn dies für die verlangte Person eine besondere Härte verursachen würde, zum Beispiel wegen ihrer Jugend, ihres fortgeschrittenen Alters oder ihres Gesundheitszustandes oder unter Bedachtnahme auch auf die Art der strafbaren Handlung und die Interessen des ersuchenden Staates wegen jedes anderen, diese Person betreffenden Umstandes.
Artikel 6
Unbeschadet der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 lit. a des am 10. Februar 1947 in Paris abgeschlossenen Friedensvertrages wird Ungarn die Auslieferung eigener Staatsangehöriger nicht bewilligen, es sei denn, die auszuliefernde Person ist auch ein Staatsangehöriger eines anderen Staates und hat ihren ständigen Aufenthaltsort in einem fremden Staat. Ein ungarischer Staatsangehöriger kann ungeachtet seines ständigen Aufenthaltsortes und seiner zufälligen anderen Staatsangehörigkeit in einen anderen Staat überstellt werden, wenn die Auslieferung dieser Person an Ungarn unter der Bedingung bewilligt worden ist, dass sie nach Abschluss des Strafverfahrens oder nach Vollzug der gegen sie verhängten Strafe in diesen Staat zum Zwecke der Erfüllung des Auslieferungsersuchens rücküberstellt wird.
Ungarn behält sich das Recht vor, die Auslieferung von Personen mit ständigem Wohnsitz in Ungarn abzulehnen.
Artikel 11
Ungarn wird die Auslieferung ablehnen, wenn sie zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zur Verfolgung einer Person begehrt wird, die wegen einer mit Todesstrafe bedrohten strafbaren Handlung beschuldigt wird. Gleichwohl kann die Auslieferung hinsichtlich einer strafbaren Handlung bewilligt werden, die nach dem Gesetz des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bestraft werden kann, wenn dieser Staat zustimmt, daß die Todesstrafe im Falle ihrer Verhängung nicht vollstreckt wird.
Erklärungen
Artikel 16 Absatz 2
Im Falle der vorläufigen Auslieferungshaft verlangt Ungarn auch eine kurze Darstellung jenes Sachverhaltes, dessen die verlangte Person beschuldigt wird.
Artikel 21 Absatz 2
Ungarn wird die Durchlieferung eigener Staatsangehöriger und Personen mit ständigem Wohnsitz in Ungarn ablehnen.
Artikel 23
Ungarn erklärt, daß es eine Übersetzung des Auslieferungsersuchens und der beigeschlossenen Schriftstücke entweder ins Ungarische oder in eine der offiziellen Sprachen des Europarates verlangt, sofern diese nicht in einer dieser Sprachen abgefaßt sind.
Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens teilt die Republik Ungarn mit, dass sie den Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendet.
Der Rahmenbeschluss wurde durch das ungarische Gesetz No. CXXX aus 2003 umgesetzt. Das Gesetz ist am 1. Mai 2004 in Kraft getreten und anwendbar auf von Mitgliedstaaten der Europäischen Union ab diesem Datum gestellte Übergabeersuchen. Die Bestimmungen des Europäischen Haftbefehls ersetzen somit die entsprechenden Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und seine beiden Protokolle vom 15. Oktober 1975 und 17. März 1978 im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten, sofern der Rahmenbeschluss im Verhältnis zwischen der Republik Ungarn und dem betreffenden Mitgliedstaat anwendbar ist.
Vereinigtes Königreich:
1.
Artikel 1
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, die Bewilligung einer Auslieferung abzulehnen, um die auf Grund oder zum Zweck der Vollstreckung eines verurteilenden Erkenntnisses ersucht wird, das in Abwesenheit der betroffenen Person von dem Verfahren verhängt wurde, das zu dem Erkenntnis geführt hat.
Artikel 2
(1) Das Vereinigte Königreich kann die Bewilligung einer Auslieferung wegen strafbarer Handlungen beschließen, die nach dem Recht des ersuchenden Staates und dem Recht des Vereinigten Königreichs mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten oder einer schwereren Strafe bedroht sind, gleichviel ob eine solche Strafe tatsächlich verhängt worden ist oder nicht.
(2) Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, eine Auslieferung abzulehnen, wenn es offensichtlich im Verhältnis zu der strafbaren Handlung oder jeder der strafbaren Handlungen, derentwegen um Auslieferung einer Person ersucht wird, wegen Geringfügigkeit der strafbaren Handlung oder weil die Anklage nicht in gutem Glauben im Interesse der Gerechtigkeit erhoben wird, unter Berücksichtigung aller Umstände ungerecht oder unbillig wäre, die Person auszuliefern.
Artikel 3
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Artikel 3 Absatz 3 nur in bezug auf Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus anzuwenden.
Artikel 8
Das Vereinigte Königreich kann die Auslieferung einer Person ablehnen, wenn die Behörden in irgendeinem Teil des Vereinigten Königreichs, der Kanalinseln oder der Insel Man ein Strafverfahren oder ein anderes Verfahren gegen diese Person eingeleitet haben oder einzuleiten im Begriff sind, gleichviel ob dieses Verfahren sich auf strafbare Handlungen bezieht, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, oder nicht.
Artikel 9
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, die Bewilligung der Auslieferung einer wegen einer strafbaren Handlung angeklagten Person abzulehnen, wenn ersichtlich ist, daß diese Person, würde ihr diese strafbare Handlung im Vereinigten Königreich zur Last gelegt, das Recht hätte, im Hinblick auf einen früheren Freispruch oder eine frühere Verurteilung nach einer darauf bezogenen Rechtsvorschrift außer Verfolgung gesetzt zu werden.
Artikel 10
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, die Auslieferung abzulehnen, wenn es offensichtlich im Verhältnis zu der strafbaren Handlung oder jeder der strafbaren Handlungen, derentwegen um Auslieferung einer Person ersucht wird, wegen der Dauer der Zeit, die verstrichen ist, seit die Person die strafbare Handlung begangen haben beziehungsweise entwichen sein soll, unter Berücksichtigung aller Umstände ungerecht oder unbillig wäre, die Person auszuliefern.
Artikel 12
(1) Zusätzlich zu dem Ersuchen und den Unterlagen verlangt das Vereinigte Königreich eine Erklärung, aus der hervorgeht, ob eine Verurteilung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, in Anwesenheit oder Abwesenheit der Person erwirkt wurde, um deren Auslieferung ersucht wird.
(2) (Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 373/1993)
(3) Die Darstellung der strafbaren Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, muß eine Beschreibung der Verhaltens enthalten, das angeblich die strafbare Handlung oder strafbaren Handlungen ausmacht, derentwegen um Auslieferung ersucht wird.
(4) Für die Zwecke von Verfahren im Vereinigten Königreich gelten ausländische Urkunden als gehörig beglaubigt,
wenn aus ihnen hervorgeht, daß sie von einem Richter oder Beamten des Staates, in dem sie ausgestellt wurden, unterzeichnet worden sind, und
wenn aus ihnen hervorgeht, daß sie durch Anbringung des Amtssiegels des Justizministers oder eines anderen Ministers des betreffenden Staates beglaubigt worden sind.
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, in jedem Fall die Zustimmung dazu zu verweigern, daß der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen strafbaren Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme der Sicherung und Besserung in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen wird.
Artikel 21
Das Vereinigte Königreich wird Artikel 21 nicht anwenden.
Artikel 23
Die beizubringenden Unterlagen sind in englischer Sprache abzufassen oder mit einer Übersetzung in die englische Sprache zu versehen.
Artikel 27
Dieses Übereinkommen findet auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Kanalinseln und die Insel Man Anwendung. Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, dem Generalsekretär die Anwendung des Übereinkommens auf Hoheitsgebiete zu notifizieren, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist.
Artikel 28
Das Übereinkommen hebt die Bestimmungen zweiseitiger Verträge zwischen dem Vereinigten Königreich und anderen Vertragsparteien nur insoweit auf, als es durch oder nach Artikel 27 auf das Vereinigte Königreich, die Vertragsparteien und die Hoheitsgebiete Anwendung findet, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich oder die Vertragsparteien verantwortlich sind.
2.
Das Übereinkommen findet in den Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und einer Vertragspartei keine Anwendung, wenn im Vereinigten Königreich und der betreffenden Vertragspartei Rechtsvorschriften in Kraft sind, welche die Vollstreckung richterlicher Befehle, die im Hoheitsgebiet eines von ihnen erlassen worden sind, im Hoheitsgebiet des jeweils anderen vorsehen.
3.
Das Vereinigte Königreich wird bei der Anwendung dieses Übereinkommens seine Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte auf Grund der Europäischen Menschenrechtskonvention berücksichtigen.
Zypern
Artikel 1
Der Artikel 11.2 (f) der zypriotischen Verfassung untersagt die Auslieferung eigener Staatsangehöriger. Daher müssen die Bestimmungen des Artikels 1 des Übereinkommens hinsichtlich der Republik Zypern auf die Auslieferung von Ausländern beschränkt werden.
Artikel 6
Nach den Bestimmungen des zypriotischen Strafgesetzbuches können die Staatsbürger der Republik in Zypern wegen einer im Ausland begangenen, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren bedrohten strafbaren Handlung verfolgt werden, wenn die Handlung oder die Unterlassung, welche die strafbare Handlung darstellt, auch nach dem Recht des Landes strafbar ist, in welchem sie begangen worden ist.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 11 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 104/2003)
Artikel 21 , Paragraph 2
Hinsichtlich der Staatsbürger der Republik ist die zu den Artikeln 1 und 6 abgegebene Erklärung auch auf diesen Absatz anzuwenden.
Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens teilt die zypriotische Regierung mit, dass sie mit 13. Juni 2002 den Rahmenbeschluss des Rates über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in zypriotisches Recht umgesetzt hat.
Der Rahmenbeschluss wurde durch das zypriotische Gesetz N° 133 vom 30. April 2004 umgesetzt. Dieses Gesetz ist am 1. Mai 2004 in Kraft getreten und ab diesem Zeitpunkt auf Übergabe (Auslieferungs-) ersuchen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendbar. Die Bestimmungen über den Europäischen Haftbefehl ersetzen die entsprechenden Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und seine beiden Protokolle vom 15. Oktober 1975 und 17. März 1978 im Verhältnis zwischen Zypern und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Präambel/Promulgationsklausel
Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarates, in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
in der Erwägung, daß dieses Ziel durch den Abschluß von Vereinbarungen oder durch gemeinsames Vorgehen auf dem Gebiet des Rechts erreicht werden kann;
in der Überzeugung, daß die Annahme einheitlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Auslieferung dieses Einigungswerk zu fördern geeignet ist,
sind wie folgt übereingekommen:
Unterzeichnungsdatum
Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).
Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020).
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Österreich 297/1983 Z2, 309/1985, 373/1993, 423/1994, 834/1994 Z2, III 15/1998, III 21/2006, III 70/2015 Z3, III 42/2016 Z4, III 174/2017 Z3, III 205/2018 Z4 Albanien III 148/1998, III 149/1998 Z2, III 70/2015 Z3, III 42/2016 Z4 Andorra III 3/2001 Armenien III 104/2003, III 140/2006 Z2 Aserbaidschan III 103/2003 Z2, III 104/2003, III 70/2015 Z3 Belgien III 190/1997, III 16/1998 Z2, III 21/2006, III 121/2013 Bosnien-Herzegowina III 21/2006, III 140/2006 Z2, III 70/2015 Z3 Bulgarien 676/1994 Z2, 695/1994, III 104/2003, III 21/2006, III 105/2009 Dänemark 320/1969, 297/1983 Z2, III 104/2003 Deutschland 366/1993 Z2, 373/1993, 423/1994, III 21/2006, III 121/2013, III 131/2016 Z3 Deutschland/BRD 25/1977 Estland III 111/1997, III 112/1997 Z2 Finnland 433/1971, 209/1985 Z2, III 104/2003, III 21/2006 Frankreich 318/1986, III 21/2006 Georgien III 103/2003 Z2, III 104/2003 Griechenland 320/1969, III 105/2009 Irland 320/1969, 373/1993, III 21/2006, III 47/2019 Z2 Island 207/1985, 209/1985 Z2, I 20/2020 Ü, Z2 Israel 320/1969, III 15/1998, III 104/2003 Italien 320/1969, 209/1985 Z2, 366/1993 Z2, III 106/2006, III 148/2019 Z3, III 149/2019 Z4 Korea/R III 121/2013, III 122/2013 Z2 Kroatien 200/1995, 201/1995 Z2 Lettland III 111/1997, III 112/1997 Z2, III 161/2006, III 70/2015 Z3, III 42/2016 Z4 Liechtenstein 30/1970 Litauen 561/1995, 562/1995 Z2, III 21/2006, III 44/2017 Z3 Luxemburg 57/1977, III 21/2006, III 121/2013 Malta 269/1996, III 4/2001 Z2, III 21/2006 Moldau III 211/1997, III 197/2001 Z2, III 74/2018 Z3 Monaco III 105/2009, III 122/2013 Z2 Niederlande 320/1969, 297/1983 Z2, 60/1988, 135/1995, III 21/2006, III 140/2006 Z2, III 121/2013, III 122/2013 Z2, III 197/2013, III 70/2015 Z3 Nordmazedonien II 186/1999, III 187/1999 Z2, III 70/2015 Z3 Norwegen 320/1969, 516/1977, 31/1987 Z2, I 20/2020 Ü, Z2 Polen 538/1993, 539/1993 Z2, III 21/2006 Portugal 141/1990, 143/1990 Z2, 373/1993, III 21/2006, III 66/2019 Z3 Rumänien III 190/1997, III 191/1997 Z2, III 161/2006, III 105/2009, III 174/2017 Z3 Russische F III 44/2000, III 45/2000 Z2, III 111/2017 Z4 San Marino III 105/2009, III 197/2013 Schweden 320/1969, 297/1983 Z2, III 30/2001 Z2, III 104/2003, III 21/2006 Schweiz 320/1969, 207/1985, 209/1985 Z2, 373/1993, III 173/2016 Z3, III 174/2016 Z4 Serbien III 121/2013, III 70/2015 Z3, III 42/2016 Z4 Serbien-Montenegro III 103/2003 Z2, III 104/2003 Slowakei 373/1993, 473/1994, 605/1996 Z2, III 147/2000, III 161/2006 Slowenien 200/1995, 201/1995 Z2, III 21/2006, III 70/2015 Z3, III 42/2016 Z4 Spanien 397/1982, 209/1985 Z2, III 70/2015 Z3 Südafrika III 103/2003 Z2, III 104/2003 Tschechische R 373/1993, 473/1994, III 19/1997 Z2, III 21/2006, III 161/2006, III 197/2014, III 226/2014, III 70/2015 Z3 Tschechoslowakei 373/1993 Türkei 320/1969, 366/1993 Z2, 695/1994, III 173/2016 Z3, III 174/2016 Z4 Ukraine III 96/1998, III 97/1998 Z2, III 111/2000, III 112/2000 Z2, III 205/2018 Z4, III 211/2018 Z3, III 47/2019 Z2 Ungarn 683/1993, 684/1993 Z2, III 119/1999, III 21/2006 Vereinigtes Königreich 373/1993, 280/1994 Z2, III 140/2006 Z2, III 70/2015 Z3, III 42/2016 Z4 Zypern 149/1971, 276/1984 Z2, III 104/2003, III 21/2006, III 70/2015 Z3
Sonstige Textteile
Nachdem das am 13. Dezember 1957 in Paris unterzeichnete Europäische Auslieferungsübereinkommen, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 29. April 1969
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 226/2014)
Erklärungen der Republik Österreich
Zu Artikel 2 Absatz 2
Österreich wird die Auslieferung auch unter den Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 2 bewilligen.
Zu Artikel 6 Absatz 1 lit. c
Österreich wird den Zeitpunkt der Übergabe als für die Beurteilung der Eigenschaft als Staatsangehöriger maßgebend betrachten.
Zu Artikel 7 und 8
Österreich wird die Auslieferung einer Person wegen einer strafbaren Handlung, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften der österreichischen Gerichtsbarkeit unterliegt, nur bewilligen, wenn diese Person wegen einer anderen strafbaren Handlung ausgeliefert wird und ihre Aburteilung wegen aller strafbaren Handlungen durch die Justizbehörden des ersuchenden Staates im Interesse der Wahrheitsfindung oder aus Gründen der Strafzumessung und des Strafvollzuges zweckmäßig ist.
Zu Artikel 9
Österreich wird die Auslieferung bewilligen, wenn die verlangte Person nur wegen des Mangels der österreichischen Gerichtsbarkeit freigesprochen worden ist, oder nur aus diesem Grunde gegen sie kein Strafverfahren eingeleitet oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren eingestellt worden ist.
Zu Artikel 16 Absatz 2
Österreich verlangt bei Ersuchen um vorläufige Verhaftung auch eine kurze Darstellung des der verlangten Person zur Last gelegten Sachverhalts.
Zu Artikel 21 Absatz 2
Österreich wird die Durchlieferung österreichischer Staatsbürger in jedem Fall ablehnen.
Zu Artikel 21 Absatz 5
Die Durchlieferung wegen strafbarer Handlungen, die nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe oder einer mit den Geboten der Menschlichkeit und der Menschenwürde nicht vereinbaren Strafe bedroht sind, wird unter den für die Auslieferung wegen solcher strafbarer Handlungen maßgebenden Bedingungen bewilligt werden.
Beim Generalsekretär des Europarats sind von Österreich am 7. Juni 1991 Erklärungen zum Vorbehalt Portugals eingelangt:
„. . .
ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf Ihr Rundschreiben JJ2356C Tr./24-4 vom 16. Februar 1990 zu den Erklärungen und Vorbehalten Portugals zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen und auf die Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 4. Februar 1991 mitzuteilen, daß meine Regierung sich der deutschen Auslegung anschließt.
Das Europäische Auslieferungsübereinkommen sieht in Artikel 11 die fakultative Möglichkeit vor, die Auslieferung abzulehnen, wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht ist. Das Übereinkommen enthält hingegen keine derartige Bestimmung für lebenslängliche Freiheitsstrafen.
Die Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens auf Portugal ohne Berücksichtigung der von der deutschen Regierung vorgeschlagenen Auslegung hätte zur Folge, daß die Auslieferung wegen einer strafbaren Handlung, die mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe bedroht ist, abgelehnt werden müßte.
Dies ist mit Sinn und Zweck des Übereinkommens nicht vereinbar. Diese Anwendungsweise würde die regelmäßige Ablehnung einer Auslieferung wegen schwerer strafbarer Handlungen und die Genehmigung der Auslieferung wegen relativ geringfügiger strafbarer Handlungen nach sich ziehen. Dies würde dem Zweck des Übereinkommens, nämlich der Zusammenarbeit der Vertragsparteien im internationalen Kampf gegen das Verbrechen, zuwiderlaufen.“
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats sind von Österreich am 11. Jänner 1994 Erklärungen zur Erklärung Polens hinsichtlich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (BGBl. Nr. 320/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs, BGBl. Nr. 683/1993) eingelangt:
„Hinsichtlich der von Polen in bezug auf das Europäische Auslieferungsübereinkommen abgegebenen Erklärungen und Vorbehalte teilt die österreichische Regierung die in der Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 11. Oktober 1993 enthaltene Auslegung.
Die österreichische Regierung erklärt, daß die Erklärung Polens zu Artikel 6 Abs. l lit. b des Europäischen Auslieferungsübereinkommens auch von Österreich in dem Sinne verstanden wird, daß Personen, denen in Polen Asyl gewährt wurde, nur für den Fall eines Auslieferungsersuchens des Verfolgerstaates als polnische Staatsangehörige betrachtet und in diesem Fall nicht ausgeliefert werden.
Die Erklärung Polens zu Artikel 6 Abs. l lit. b ist nur dann mit dem Sinn und Zweck des Übereinkommens vereinbar, wenn die Auslieferung von Personen, denen in Polen Asyl gewährt wurde, nicht ausschließlich mit der Begründung abgelehnt werden wird, daß diese Personen wie polnische Staatsangehörige zu behandeln sind.“
Die Republik Österreich versteht die Erklärungen Rumäniens zu Art. 6 Abs. 1 lit. a und b und zu Art. 21 Abs. 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens dahingehend, daß Personen, denen in Rumänien Asyl gewährt wurde, nur für den Fall eines Auslieferungsersuchens des Staates, demgegenüber Asyl gewährt wurde, als rumänische Staatsangehörige betrachtet werden und daher in diesem Fall weder ausgeliefert noch durch Rumänien durchgeliefert werden.
Die Erklärungen Rumäniens sind nur dann mit dem Sinn und Zweck des Übereinkommens vereinbar, wenn die Auslieferung oder Durchlieferung von Personen, denen in Rumänien Asyl gewährt wurde, an einen anderen als den im vorigen Absatz erwähnten Staat nicht ausschließlich mit der Begründung abgelehnt werden wird, daß diese Personen wie rumänische Staatsangehörige zu behandeln sind.
Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Österreich, dass es ab 1. Mai 2004 die nationale Gesetzgebung zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JHA) im Verhältnis zu den Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind und bereits den EU-Rahmenbeschluss am 1. Mai 2004 anwendeten, anwenden wird, mit Ausnahme von Anfragen im Zusammenhang mit Straftaten, die teilweise oder zur Gänze vor dem 7. August 2002 begangen wurden.
Vorbehalte der Republik Österreich
Zu Artikel 1
Österreich wird die Auslieferung nicht bewilligen, wenn die verlangte Person vor ein Ausnahmegericht gestellt würde oder wenn die Auslieferung der Vollstreckung einer von einem solchen Gericht verhängten Strafe oder Maßnahme der Sicherung und Besserung dienen soll.
Zu Artikel 5
Österreich wird auch die Auslieferung wegen strafbarer Handlungen, die ausschließlich in der Zuwiderhandlung gegen Monopolvorschriften oder von Vorschriften über die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr sowie die Bewirtschaftung von Waren bestehen, nur unter den Voraussetzungen des Artikels 5 bewilligen.
Zu Artikel 11
Österreich wird die Auslieferung zur Vollstreckung der Todesstrafe ablehnen. Die Auslieferung zur Strafverfolgung wegen einer Handlung, die nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht ist, wird nur bewilligt werden, wenn der ersuchende Staat die Bedingung annimmt, daß eine Todesstrafe nicht ausgesprochen wird. Österreich wird die gleichen Grundsätze auch im Falle von Strafen anwenden, die mit den Geboten der Menschlichkeit und der Menschenwürde nicht vereinbar sind.
Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am 21. Mai 1969 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 29 Absatz 2 für Österreich am 19. August 1969 in Kraft.
Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Dänemark, Griechenland, Irland, Israel, Italien, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz, Türkei.
Bei Unterzeichnung des Übereinkommens oder anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden haben die angeführten Staaten folgende Vorbehalte erklärt oder folgende Erklärungen abgegeben:
Albanien
In Beziehung auf Absatz 1 des Artikels 2 des Übereinkommens hat die Albanische Vertragspartei für die Zwecke der Auslieferung keine Untergrenze für die Dauer der Freiheitsstrafe. Die Albanische Vertragspartei erachtet diese Erklärung nur unter den Bedingungen der Gegenseitigkeit für bindend.
In Beziehung auf Artikel 1 lit. a des Artikels 6 lehnt die Albanische Vertragspartei die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ab, sofern dies nicht anderweitig in internationalen Übereinkommen, denen Albanien als Vertragspartei angehört, vorgesehen ist.
In Beziehung auf Absatz 1 lit. b des Artikels 6 schließt die Albanische Vertragspartei unter dem Begriff „Staatsangehörige“ auch „Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit“ für den Fall ein, daß irgend eine von beiden die albanische ist.
In Beziehung auf Absatz 1 des Artikels 7 bewilligt die Albanische Vertragspartei nicht die Auslieferung von Personen, die strafbare Handlungen entweder auf albanischem Hoheitsgebiet oder außerhalb von diesem, wenn die strafbaren Handlungen die Interessen des Staates oder der Staatsangehörigen verletzt hat, begangen haben, sofern mit der betroffenen Vertragspartei nichts anderes vereinbart wird.
In Beziehung auf Absatz 2 des Artikels 19 erklärt die Albanische Vertragspartei, daß es ihm oder ihr für den Fall der Auslieferung gestattet wird, die gesamte Strafe im ersuchenden Land zu verbüßen, wenn die Übergabe einer Person begehrt wird, die gerade eine Strafe wegen einer anderen strafbaren Handlung verbüßt.
In Beziehung auf Absatz 4 lit. a des Artikels 21 erklärt die Albanische Vertragspartei, daß in Fällen der Durchlieferung im Luftwege, die eine Landung auf albanischem Hoheitsgebiet nicht vorsehen, eine vorherige Verständigung nicht erforderlich ist. Die in den Absätzen 1, 4 und 5 enthaltenen Erklärungen sind nur unter den Bedingungen der Gegenseitigkeit bindend.
In Beziehung auf Absatz 2 des Artikels 12 bringt die Albanische Vertragspartei den Vorbehalt an, daß dem Auslieferungsersuchen immer der urschriftliche Text oder eine beglaubigte Abschrift des angewandten Gesetzes angeschlossen sein muß.
Andorra
Vorbehalte:
Artikel 1 :
Die Verfassung des Fürstentums Andorra verbietet in ihrem Artikel 85 Absatz 2 Sondergerichte. Die Auslieferung wird daher nicht bewilligt werden, wenn die verlangte Person im ersuchenden Staat vor ein Sondergericht gestellt werden würde oder wenn um die Auslieferung zur Vollstreckung einer durch ein solches Gericht verhängten Strafe oder eines Anhaltungsbefehls ersucht wird.
In gleicher Weise und gemäß Artikel 14 Absätze 12, 13, 14 und 15 des Gesetzes „qualificada“ des Fürstentums Andorras über die Auslieferung (Gesetz, das zur Beschlussfassung einer höheren Mehrheit bedarf als andere Gesetze) wird die Auslieferung nicht bewilligt:
wenn die Strafe auf einem grundlegenden Irrtum beruht;
wenn die Auslieferung geeignet wäre, Folgen von einer außergewöhnlichen Schwere für die verlangte Person, insbesondere aus Gründen seines oder ihres Alters oder Gesundheitszustands, nach sich zu ziehen;
wenn die verlangte Person im ersuchenden Staat vor ein Gericht, das die grundlegenden Verfahrensgarantien und den Schutz der Rechte der Verteidigung nicht zusichert, oder vor ein für den besonderen Fall dieser Person geschaffenes Gericht gestellt werden würde, gleichwohl ob nur diese Person davon betroffen wird oder nicht.
Artikel 12 :
Andorra behält sich das Recht vor zu verlangen, dass die ersuchende Vertragspartei Beweise vorlegt, die eine ausreichende Annahme begründen, dass die strafbare Handlung durch die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, begangen worden ist. Sollten solche Beweise als nicht ausreichend erachtet werden, kann die Auslieferung abgelehnt werden.
Erklärungen:
Artikel 6 Absatz 1:
Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes „qualificada“ über die Auslieferung verbietet die Auslieferung von Personen, die die andorrianische Staatsangehörigkeit besitzen. Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet der Begriff „Staatsangehöriger“ jede Person, die die andorrianische Staatsangehörigkeit zur Tatzeit in Übereinstimmung mit dem Gesetz „qualificada“ über die andorrianische Staatsangehörigkeit besessen hat.
Artikel 11 :
Artikel 8 Absatz 3 der Verfassung des Fürstentums Andorra verbietet die Todesstrafe. Wenn die strafbare Handlung, derentwegen um die Auslieferung ersucht wird, nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei mit der Todesstrafe bedroht ist, wird das Fürstentum Andorra die Auslieferung ablehnen, sofern nicht die ersuchende Vertragspartei solche Zusicherungen abgibt, die von der ersuchten Vertragspartei als ausreichend erachtet werden, dass die Todesstrafe nicht vollstreckt wird.
Artikel 16 Absatz 2:
Im Falle eines Ersuchens um vorläufige Verhaftung verlangt Andorra als zusätzliche Information eine kurze Darstellung des der verlangten Person zur Last gelegten Sachverhalts.
Artikel 21 Absatz 5:
Andorra wird die Durchlieferung nur bewilligen, wenn alle für die Bewilligung der Auslieferung in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen erforderlichen Bedingungen erfüllt sind.
Artikel 23 :
Andorra verlangt, dass die ersuchende Vertragspartei das Auslieferungsersuchen und alle beigeschlossenen Unterlagen mit einer Übersetzung ins Katalanische, Spanische oder Französische versieht.
Armenien
Vorbehalte:
Im Einklang mit Art. 26 des Übereinkommens erklärt Armenien folgende Vorbehalte:
In Bezug auf Art. 1 behält sich Armenien das Recht vor, die Bewilligung der Auslieferung abzulehnen,
wenn die auszuliefernde Person vor ein Ausnahmegericht gestellt werden würde oder im Hinblick auf eine Person, die eine durch ein solches Gericht verhängte Strafe verbüßen müsste;
wenn genügend Gründe für die Annahme vorliegen, dass seine/ihre Auslieferung als Folge des Gesundheitszustands oder des Alters der Person nachteilig für ihre/seine Gesundheit wäre oder ihr/sein Leben bedrohen könnte;
wenn der Person, deren Auslieferung begehrt wird, in Armenien politisches Asyl gewährt wurde.
Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe nach Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens wird bewilligt werden, wenn die Person, deren Auslieferung begehrt wurde, zumindest zu einer Strafe in der Dauer von sechs Monaten oder zu einer schwereren Strafe verurteilt wurde.
Erklärungen:
Im Hinblick auf Artikel 3
Da die Gesetzgebung Armeniens weder den Begriff der .politischen strafbaren Handlung. noch den der .mit einer politischen strafbaren Handlung zusammenhängende strafbare Handlung. definiert, wird die um die Auslieferung wegen solcher Taten ersuchte Republik Armenien die Auslieferung dann bewilligen, wenn die im Ersuchen bezeichnete strafbare Handlung als eine solche angesehen wird, die unter das allgemeine Strafrecht oder unter die mit Armenien in Kraft stehenden internationalen Verträge fällt.
Im Hinblick auf Artikel 4
Da alle militärischen strafbaren Handlungen unter das allgemeine Strafrecht Armeniens fallen, wird die von einem anderen Vertragsstaat begehrte Auslieferung bewilligt werden, wenn die strafbare Handlung, hinsichtlich derer das Auslieferungsersuchen gestellt wurde, auch eine Straftat nach dem allgemeinen Strafrecht des ersuchenden Vertragsstaates ist.
Im Hinblick auf Artikel 6
Gemäß Buchstabe a von Abs. 1 des Art. 6 erklärt Armenien, dass es seine eigenen Staatsangehörigen nicht ausliefern wird.
Gemäß Buchstabe c von Abs. 1 des Art. 6 ist für die Zwecke dieses Übereinkommens die Staatsangehörigkeit zu Armenien im Zeitpunkt der Entscheidung über die Auslieferung entscheidend.
Im Hinblick auf Artikel 16
Die in Art. 16 Abs. 4 vorgesehene vorläufige Haft wird in jedem Fall aufgehoben, wenn die ersuchte Vertragspartei nicht innerhalb der Frist eines Monats nach der Festnahme ein Auslieferungsersuchen und die in Art. 12 bezeichneten Schriftstücke erhalten hat.
Im Hinblick auf Artikel 23
Das Auslieferungsersuchen und die beizubringenden Schriftstücke müssen mit einer beglaubigten Übersetzung in die armenische Sprache oder in eine der offiziellen Sprachen des Europarats versehen sein.
Aserbaidschan
Vorbehalte:
Artikel 1
Die Republik Aserbaidschan behält sich das Recht vor, die Auslieferung aus humanitären Gründen unter Berücksichtigung des Alters oder des Gesundheitszustandes der gesuchten Person nicht zu bewilligen.
Die Republik Aserbaidschan wird die Auslieferung ablehnen, wenn ausreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Auslieferung die Souveränität oder die nationale Sicherheit der Republik Aserbaidschan beeinträchtigen könnte.
Die Republik Aserbaidschan wird die Bewilligung der Auslieferung ablehnen, wenn ausreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die auszuliefernde Person im ersuchenden Staat der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre.
Erklärungen:
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass gemäß Artikel 53 (II) der Verfassung der Republik Aserbaidschan Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan unter keinen Umständen an einen anderen Staat ausgeliefert werden. Im Hinblick darauf wird es die Republik Aserbaidschan in jedem Fall ablehnen, ihre Staatsangehörigen auszuliefern.
Artikel 21
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass die Durchlieferung ausgelieferter Personen durch das Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan unter Beachtung derselben Bedingungen wie jenen der Auslieferung gestattet wird.
Artikel 23
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass Auslieferungsersuchen und die beigefügten Unterlagen mit einer Übersetzung in die aserbaidschanische Sprache vorgelegt werden müssen.
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens und seiner Zusatzprotokolle für die durch die Republik Armenien besetzten Gebiete bis zu deren Befreiung von der Besetzung nicht gewährleisten kann (eine schematische Karte der besetzten Gebiete der Republik Aserbaidschan ist angeschlossen).
Belgien
Erklärungen
Artikel 1
Die belgische Regierung ist der Auffassung, daß Abs. c des von Portugal in bezug auf den ersten Artikel abgegebenen Vorbehalts mit der Zielsetzung des Übereinkommens unvereinbar ist. Sie versteht den Vorbehalt in dem Sinn, daß die Auslieferung nur abgelehnt wird, wenn in Übereinstimmung mit dem Recht des ersuchenden Staates die zu lebenslang verurteilte Person nach Ablauf einer bestimmten Zeit nicht für eine Entlassung gemäß einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren in Betracht kommt.
Artikel 14
Belgien ist der Auffassung, daß der Grundsatz der Spezialität nicht anwendbar ist, wenn die verlangte Person vor der Justizbehörde des ersuchten Staates ausdrücklich ihrer Verfolgung und Bestrafung, gleich aus welchem Grund, zugestimmt hat, sofern im Recht dieses Staates eine solche Möglichkeit vorgesehen ist. Wird hingegen Belgien um die Auslieferung ersucht, so geht dieses davon aus, daß der Grundsatz der Spezialität nicht mehr anwendbar ist, wenn die auszuliefernde Person ausdrücklich auf die Auslieferungsförmlichkeiten und garantien verzichtet hat.
Artikel 15
Belgien ist der Auffassung, daß die in Art. 15 vorgesehene Ausnahme sich auch auf den Fall erstreckt, daß die Person, die an Belgien übergeben wurde, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei auf die Spezialität der Auslieferung verzichtet hat.
Artikel 21
Die belgische Regierung wird die Durchlieferung durch ihr Hoheitsgebiet nur unter den für die Auslieferung maßgebenden Bedingungen bewilligen.
Artikel 23
Wird das Auslieferungsersuchen und die beizubringenden Unterlagen in der Sprache der ersuchenden Vertragspartei abgefaßt und ist diese Sprache weder das Niederländische noch das Französische noch das Deutsche, so ist ihnen eine Übersetzung in die französische Sprache beizufügen.
Vorbehalte
Artikel 1
Belgien behält sich das Recht vor, die Auslieferung nicht zu bewilligen, wenn die verlangte Person vor ein Ausnahmegericht gestellt werden könnte oder wenn um die Auslieferung im Hinblick auf die Vollstreckung einer von einem solchen Gericht verhängten Strafe ersucht wird.
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Übergabe der verlangten Person insbesondere auf Grund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustands außerordentlich schwere Folgen haben könnte.
Artikel 18
Die Verpflichtung zur Freilassung nach Ablauf der in Art. 18 Abs. 4 vorgesehenen Frist von 30 Tagen ist nicht anwendbar, wenn der Verfolgte gegen die Auslieferungsentscheidung oder bezüglich der Rechtmäßigkeit seiner Haft Rechtsmittel eingelegt hat.
Artikel 19
Die Regierung des Königreiches Belgien wird die in Art. 19 Abs. 2 vorgesehene vorläufige Auslieferung nur dann bewilligen, wenn es sich um eine Person handelt, die eine Strafe in ihrem Hoheitsgebiet verbüßt und wenn besondere Umstände dies erfordern.
Artikel 28
Wegen der Sonderregelung zwischen den Beneluxländern nimmt die belgische Regierung Art. 28 Abs. 1 und 2 hinsichtlich ihrer Beziehungen zum Königreich der Niederlande und zum Großherzogtum Luxemburg nicht an.
Die belgische Regierung behält sich die Möglichkeit vor, von diesen Bestimmungen abzuweichen, soweit diese ihre Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft betreffen.
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