(Übersetzung)EUROPÄISCHES AUSLIEFERUNGSÜBEREINKOMMEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1969-08-19
Letzte Aktualisierung 2016-06-01
Status Aufgehoben · 2014-12-02
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 343
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Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Belgien, dass es das Gesetz vom 19. Dezember 2003, welches den Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten umsetzt, seit 1. Jänner 2004 für die Verhaftung und Übergabe von Personen zwischen Belgien und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendet.

Dieses Gesetz ist auch im Verhältnis zwischen Belgien und den neuen Mitgliedstaaten ab dem Datum ihres Beitritts zur Union anwendbar.

Das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 und andere sich auf die Auslieferung beziehende Übereinkommen werden ausnahmsweise und vorübergehend weiter angewendet:

1.

Gegenüber Mitgliedstaaten, die den Rahmenbeschluss nicht mit 1. Jänner 2004 oder dem Datum ihres Beitritts umgesetzt haben bis diese Staaten dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union mitgeteilt haben, dass eine Umsetzung erfolgt ist.

2.

Für die Übergabe an Belgien (als ersuchenden Staat) von Personen:

a. die wegen vor dem 1. November 1993 begangene Straftaten gesucht und in Frankreich verhaftet wurden;

b. die wegen vor dem 7. August 2002 begangene Straftaten gesucht und in Österreich oder Italien verhaftet wurden.

Ferner hat der Generalsekretär des Europarats am 10. Februar 2010 folgenden gemeinsamen Brief der Justizminister von Belgien und den Niederlanden den Vertragsparteien des Übereinkommens notifiziert:

Am 1. Februar 2010 trat ein Übereinkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien in Kraft, in dem die Niederlande Belgien ein auf niederländischem Hoheitsgebiet (Tilburg) gelegenes Gefängnis für die Ausführung von in Belgien nach belgischem Recht verhängten Strafurteilen zur Verfügung stellt. Das Übereinkommen gilt im Prinzip bis zum 31. Dezember 2012, aber die Gültigkeitsdauer kann bis zum 31. Dezember 2011 verkürzt oder bis zum 31. Dezember 2013 verlängert werden.

Das Übereinkommen enthält eine besondere Regelung für die strafrechtliche Zusammenarbeit mit Drittstaaten. Art. 18 des Übereinkommens bezieht sich auf strafrechtliche Handlungen auf Ersuchen von Drittstaaten bezüglich belgische Häftlinge, welche in dem auf niederländischem Hoheitsgebiet gelegenem Gefängnis inhaftiert sind. Gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung werden die Niederlande die Auslieferungsersuchen und/oder die Rechtshilfeersuchen von Drittstaaten nicht prüfen, sondern sie nach Belgien übermitteln. Diese Vereinbarung ist die Reaktion auf andere Bestimmungen des Übereinkommens, wonach die Justiz und andere Behörden der Niederlande in der Regel sich nicht mit Gefangenen des Gefängnisses von Tilburg befassen.

In diesem Zusammenhang geben Belgien und die Niederlande folgendes bekannt:

Ersuchen um Auslieferung und vorläufige Festnahme

Wir empfehlen, dass die Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens über die Auslieferung Ersuchen um Auslieferung und vorläufige Festnahme von im Gefängnis von Tilburg inhaftierten Personen ausschließlich an die belgischen Behörden nach dem am 31. Oktober 2009 in Tilburg zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien abgeschlossenen Übereinkommen über die Bereitstellung eines Gefängnisses in den Niederlanden für die Vollstreckung von nach belgischem Recht verhängten Freiheitsstrafen senden. Wenn die niederländischen Behörden weiterhin Ersuchen um Auslieferung oder vorläufige Festnahme dieser Personen erhalten, werden sie sie nicht behandeln, sondern sie an die belgischen Behörden für das weitere Vorgehen übermitteln.

Ausschreibungen über Interpol um Auslieferung und Ersuchen auf vorläufige Festnahme von Personen, die sich im Gefängnis in Tilburg befinden, werden in den Niederlanden nicht ausgeführt.

Rechtshilfeersuchen

Wir empfehlen, dass die Zentral- und Justizbehörden der Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen nur an die zuständigen belgischen Behörden die Rechtshilfeersuchen bezüglich der im Gefängnis von Tilburg nach dem am 31. Oktober 2009 in Tilburg zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien abgeschlossenen Übereinkommen über die Bereitstellung eines Gefängnisses in den Niederlanden für die Vollstreckung von nach belgischem Recht verhängten Freiheitsstrafen senden. Wenn trotzdem Rechtshilfeersuchen bezüglich dieser Personen in die Niederlande gesendet werden, werden sie an die zuständigen Behörden des Königreichs Belgien übermittelt.

Bulgarien

Vorbehalt zu Art. l :

Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Person, gegen die das Verfahren geführt wird, im ersuchenden Staat vor ein Ausnahmegericht gestellt wird oder wenn eine durch ein solches Gericht verhängte Strafe an dieser Person vollzogen werden soll.

Vorbehalt zu Art. 4:

Die Auslieferung wegen militärischer strafbarer Handlungen, die auch strafbare Handlungen nach gemeinem Recht sind, kann nur unter der Bedingung bewilligt werden, daß die ausgelieferte Person nicht vor ein Militärgericht gestellt oder wegen einer militärischen strafbaren Handlung angeklagt wird.

Erklärung zu Art. 6 Abs. l lit. b:

Die Republik Bulgarien erklärt, dass sie sich weigert, ihre Staatsangehörigen auszuliefern. Die Republik Bulgarien erklärt, dass sie für die Zwecke des Übereinkommens jede Person als Staatsangehörigen betrachtet, die zum Zeitpunkt des Erhalts des Auslieferungsersuchens die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt.

Vorbehalt zu Art. 7:

Die Republik Bulgarien behält sich das Recht vor, die Auslieferung abzulehnen, wenn die ersuchende Vertragspartei in gleichgelagerten Fällen die Auslieferung in Übereinstimmung mit Art. 7 Abs. 2 ablehnen würde.

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 12:zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 104/2003)

Vorbehalt zu Art. 21 :

Die Republik Bulgarien erklärt, daß sie die Durchlieferung unter den selben Bedingungen gestatten wird, unter denen die Auslieferung bewilligt werden kann.

Erklärung zu Art. 23:

Bulgarien erklärt, dass es verlangt, dass alle Urkunden mit einer Übersetzung ins Bulgarische oder bei Nichtvorhandensein einer solchen mit einer Übersetzung in eine der offiziellen Sprachen des Europarats versehen sind.

Dänemark

Vorbehalte

Artikel 1

Die Auslieferung kann unter der Bedingung stattfinden, daß der Beschuldigte oder Angeklagte nicht vor ein Ausnahmegericht gestellt wird. Die Auslieferung zur Vollstreckung einer von einem solchen Gericht ausgesprochenen Strafe kann abgelehnt werden.

Die Auslieferung kann auch abgelehnt werden, wenn sie für die verlangte Person insbesondere wegen ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes oder aus anderen Gründen persönlicher Art besonders schwere Folgen haben kann.

Artikel 1 und 9

Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die zuständigen Behörden eines dritten Staates die betreffende Person wegen der strafbaren Handlung, die Gegenstand des Auslieferungsersuchens ist, rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen haben oder wenn die zuständigen Behörden eines dritten Staates beschlossen haben, wegen derselben strafbaren Handlung keine Verfolgung einzuleiten oder die Verfolgung einzustellen.

(Anm.: Art. 2 Abs. 1zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 104/2003)

Artikel 3 Absatz 3

Ob der Angriff oder der versuchte Angriff auf das Leben eines Staatsoberhauptes oder eines Mitglieds seiner Familie als ein politisches Verbrechen zu betrachten ist, wird nach den Umständen des Einzelfalles entschieden.

Artikel 4

Die Auslieferung wegen einer militärischen strafbaren Handlung, die zugleich eine allgemeine strafbare Handlung umfaßt, kann nur unter der Bedingung stattfinden, daß der Ausgelieferte nicht nach dem Militärstrafgesetzbuch verurteilt wird.

Artikel 12

Wenn besondere Umstände es angezeigt erscheinen lassen, können die dänischen Behörden vom ersuchenden Staat die Beibringung von Beweisen verlangen, die eine ausreichende Vermutung für die Schuld der betroffenen Person ergeben. Das Ersuchen kann abgelehnt werden, wenn die Beweise als nicht ausreichend betrachtet werden.

Erklärungen

Artikel 6

Der Ausdruck „Staatsangehörige“ bezeichnet in Dänemark die Staatsangehörigen Dänemarks, Finnlands, Islands, Norwegens und Schwedens sowie die Personen mit Wohnsitz in diesen Ländern.

Artikel 28 Absatz 3

Das Übereinkommen findet in den Beziehungen Dänemarks zu Norwegen und Schweden keine Anwendung, weil die Auslieferung zwischen den skandinavischen Staaten auf der Grundlage einer einheitlichen Gesetzgebung stattfindet.

Bundesrepublik Deutschland

Zu Artikel 6:

Die Auslieferung eines Deutschen aus der Bundesrepublik Deutschland an das Ausland ist nach Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nicht zulässig und muß daher in jedem Fall abgelehnt werden.

Der Begriff „Staatsangehörige“ im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b des Europäischen Auslieferungsübereinkommens umfaßt alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

Zu Artikel 21:

Bei einem Durchlieferungsverfahren nach Artikel 21 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens wird Artikel 11 des Übereinkommens entsprechend angewandt.

Zu Artikel 21 Absatz 2:

Die Durchlieferung eines Deutschen durch das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ist nach Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nicht zulässig und muß daher in jedem Fall abgelehnt werden.

Zu Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe a:

Für die Durchlieferung auf dem Luftweg durch das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne Zwischenlandung wird die Zusicherung verlangt, daß der Durchzuliefernde nach den im ersuchenden Staat bekannten Tatsachen und den in seinem Besitz befindlichen Unterlagen nicht Deutscher ist und diese Rechtsstellung auch nicht in Anspruch nimmt.

Zu Artikel 23:

Sofern das Auslieferungsersuchen und die beizubringenden Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, müssen Übersetzungen des Ersuchens und der Unterlagen in deutscher Sprache oder in einer der Amtssprachen des Europarats beigefügt werden.

Die Bundesrepublik Deutschland hat ferner eine Erklärung nach Artikel 27 Abs. 3 abgegeben. Beim Generalsekretär des Europarats sind von Deutschland am 5. Februar 1991 Erklärungen zum Vorbehalt Portugals eingelangt:

„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hält den von Portugal zu Artikel 1 des Übereinkommens eingelegten Vorbehalt (unter Buchstabe c) nur dann mit Sinn und Zweck des Übereinkommens vereinbar, wenn er sich nicht schlechthin gegen die Auslieferung in Fällen richtet, in denen lebenslange Freiheitsstrafe verhängt oder Sicherungsverwahrung angeordnet werden kann. Sie versteht den Vorbehalt dahingehend, daß die Auslieferung nur dann nicht bewilligt wird, wenn der zu lebenslangem Freiheitsentzug Verurteilte nach dem Recht des ersuchenden Staates keine Möglichkeit hat, nach Verbüßung eines bestimmten Teils der Strafe bzw. Maßnahme eine gerichtliche Prüfung der Aussetzung des Restes zur Bewährung herbeizuführen.“

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats sind von Deutschland am 13. Oktober 1993 Erklärungen zur Erklärung Polens hinsichtlich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (BGBl. Nr. 320/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs, BGBl. Nr. 683/1993) eingelangt:

„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland betrachtet die in der Erklärung Polens zu Artikel 6 Abs. l Buchst. b des Übereinkommens enthaltene Gleichsetzung von Personen, denen in Polen Asyl gewährt wurde, mit eigenen Staatsangehörigen nur unter der Voraussetzung als mit Ziel und Zweck des Übereinkommens vereinbar, daß dadurch die Auslieferung dieser Personen an einen anderen Staat als denjenigen, hinsichtlich dessen Asyl gewährt wurde, nicht ausgeschlossen wird.“

Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Bundesregierung, dass der Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten durch das Gesetz vom 21. Juli 2004 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union umgesetzt wurde (Gesetz über den Europäischen Haftbefehl). Dieses Gesetz ist am 23. August 2004 in Kraft getreten.

Mit diesem Datum ersetzen die Bestimmungen über den Europäischen Haftbefehl die entsprechenden Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und seine beiden Protokolle vom 15. Oktober 1975 und 17. März 1978 im Verhältnis zwischen Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die oben erwähnten Übereinkommen bleiben dennoch subsidiär anwendbar, sofern sie die Möglichkeit bieten, über die Ziele des Europäischen Haftbefehls hinauszugehen, zur Vereinfachung und Erleichterung der Verfahren beitragen und sofern der betroffene Mitgliedstaat diese Übereinkommen ebenfalls weiter anwendet. Derselbe Grundsatz gilt für von der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union abgeschlossene bilaterale Abkommen.

In Ergänzung zur Erklärung nach Art. 28 Abs. 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 17. August 2004 erklärt die Bundesregierung, dass das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz – EuHbG) im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2005 mit Gesetz vom 20. Juli 2006 neu gefasst wurde. Das neue Gesetz trat am 2. August 2006 in Kraft.

In Änderung der Erklärung vom 17. August 2004 erklärt die Bundesregierung, dass die Bestimmungen zum Europäischen Haftbefehl ab dem 23. August 2004 die entsprechenden Bestimmungen im Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 und in den zwei Zusatzprotokollen vom 15. Oktober 1975 und 17. März 1978 in den wechselseitigen Beziehungen zwischen Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ersetzen. Sie sind im Verhältnis zu einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nur anwendbar, wenn der Rahmenbeschluss nicht anwendbar ist. Entsprechendes gilt für von der Bundesrepublik Deutschland mit einzelnen Mitgliedstaaten geschlossene bilaterale Vereinbarungen.

Estland

1.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, daß der Ausdruck,Staatsangehöriger’ im Sinne dieses Übereinkommens Staatsangehörige der Republik Estland bedeutet;

2.

Gemäß Art. 6. Abs. 1 lit. a des Übereinkommens behält sich die Republik Estland das Recht vor, die Auslieferung von einem ihrer eigenen Staatsangehörigen abzulehnen, wenn der Staatsangehörige dem nicht zugestimmt hat;

3.

Gemäß Art. 23 des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, daß der Republik Estland vorgelegte Ersuchen und deren Beilagen mit einer Übersetzung ins Englische versehen sein müssen.“

Finnland

I. Erklärung und Notifikation, enthalten in einem Schreiben der Botschaft Finnlands in Frankreich vom 12. Mai 1971, das zusammen mit der Beitrittsurkunde hinterlegt wurde.

Artikel 6

Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Staatsangehörige“ Staatsangehörige von Finnland, Dänemark, Island, Norwegen und Schweden sowie Ausländer, die in diesen Staaten ihren Wohnsitz haben.

Artikel 28 Absatz 3

Das Übereinkommen findet auf die Auslieferung wegen strafbarer Handlungen zwischen Finnland, Dänemark, Island, Norwegen und Schweden keine Anwendung, weil die Auslieferung zwischen diesen Staaten durch eine einheitliche Gesetzgebung geregelt wird.

Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens wird Finnland die den Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union umsetzenden nationalen Gesetze im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwenden.

II. Vorbehalte, enthalten in der am 12. Mai 1971 hinterlegten Beitrittsurkunde.

Artikel 1

Finnland behält sich das Recht vor, bei der Bewilligung der Auslieferung zu verlangen, daß die ausgelieferte Person wegen der gegenständlichen strafbaren Handlung nicht vor einem Gericht verfolgt wird, das nur vorübergehend oder unter außergewöhnlichen Umständen befugt ist, über eine solche strafbare Handlung zu erkennen. Eine Auslieferung, die zum Zwecke der Vollstreckung eines Urteils eines solchen Sondergerichtes begehrt wurde, kann abgelehnt werden. Finnland behält sich ebenso das Recht vor, die Auslieferung abzulehnen, wenn sie wegen des Alters, des Gesundheitszustandes, wegen anderer in der Person des Betreffenden liegender Umstände oder sonst infolge besonderer Bedingungen aus Erwägungen der Menschlichkeit unangemessen wäre.

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 2 Abs. 3 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 104/2003)

Artikel 3 Absatz 3

Finnland behält sich das Recht vor, die in Absatz 3 dieses Artikels erwähnte strafbare Handlung als eine politische strafbare Handlung anzusehen, wenn eine solche strafbare Handlung im offenen Kampf begangen worden ist.

Artikel 4

Wenn eine militärische strafbare Handlung auch eine strafbare Handlung umfaßt, derentwegen die Auslieferung sonst zulässig ist, behält sich Finnland das Recht vor zu verlangen, daß die ausgelieferte Person nicht in Anwendung einer Bestimmung über militärische strafbare Handlungen verurteilt werden darf.

Artikel 18

Wenn die in Haft genommene Person, deren Auslieferung bewilligt worden ist, von dem ersuchenden Staat an dem festgesetzten Tag nicht übernommen worden ist, behält sich Finnland das Recht vor, sie unverzüglich freizulassen.

Frankreich

Artikel 1

„Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die gesuchte Person im ersuchenden Staat vor ein Gericht gestellt würde, das die grundlegenden verfahrensrechtlichen Garantien und den Schutz der Rechte der Verteidigung nicht gewährleistet, oder vor ein für den besonderen Fall der betreffenden Person geschaffenes Gericht, oder wenn die Auslieferung zur Vollstreckung einer von einem solchen Gericht verhängten Strafe oder Maßnahme der Sicherung und Besserung verlangt wird.

Die Auslieferung kann verweigert werden, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, daß die Übergabe für die gesuchte Person, vor allem in Anbetracht ihres Lebensalters oder Gesundheitszustandes, Folgen von außerordentlicher Schwere hätte.“

Artikel 2 Abs. 1

„In bezug auf belangte Personen wird die Auslieferung nur wegen Handlungen bewilligt, die sowohl nach französischem Recht als auch nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren bedroht sind.

Hinsichtlich Strafen, die strenger sind als eine Freiheitsstrafe oder eine die Freiheit beschränkende Maßnahme der Sicherung und Besserung kann die Auslieferung verweigert werden, wenn diese Strafen oder Maßnahmen in der in Frankreich anwendbaren Stufenleiter der Strafen nicht vorgesehen sind.“

Artikel 3 Abs. 3

„Frankreich behält sich das Recht vor, im Lichte der besonderen Umstände des jeweiligen Falles zu beurteilen, ob der Angriff auf das Leben eines Staatsoberhauptes oder eines Mitglieds seiner Familie als politisch strafbare Handlung anzusehen ist oder nicht.“

Artikel 5

„Frankreich erklärt hiemit, daß in Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen dem ersuchenden Staat die Auslieferung bewilligt wird, wenn dies für die jeweilige Gruppe von Fällen durch einfachen Briefwechsel beschlossen worden ist.“

Artikel 6

„Die Auslieferung wird verweigert, wenn die gesuchte Person zum Zeitpunkt der behaupteten strafbaren Handlung die französische Staatsangehörigkeit besaß.“

Artikel 14 Abs. 3

„Frankreich wird verlangen, daß sich eine allfällige neue rechtliche Würdigung einer Handlung auf denselben Sachverhalt bezieht, wie es der war, für den die Auslieferung bewilligt wurde, und daß eine solche neue Würdigung nicht die Verhängung einer Strafe nach sich zieht, für welche die Auslieferung verweigert werden könnte.“

Artikel 16 Abs. 2

„Bei einem Ersuchen um vorläufige Verhaftung wird Frankreich eine kurze Erklärung über die der gesuchten Person vorgeworfenen Tatbestände verlangen.“

Artikel 21

„Frankreich behält sich das Recht vor, die Durchlieferung nicht zu bewilligen, es sei denn unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen es die Auslieferung bewilligt.“

Artikel 23

„Frankreich erklärt hiemit, daß es eine Übersetzung der Auslieferungsersuchen und der ihnen beigefügten Unterlagen in eine offizielle Sprache des Europarates verlangen wird und daß es dabei Französisch wählt.“

Artikel 27 Abs. 1 und 2

„Die Regierung der Französischen Republik erklärt hiemit, daß das Übereinkommen hinsichtlich Frankreichs auf die europäischen und überseeischen Departements der Republik Anwendung findet.“

Die Regierung der Französischen Republik erklärt gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens, dass hinsichtlich Paris seit 12. März 2004 und hinsichtlich des Rests Frankreichs seit 13. März 2004 die Bestimmungen über den Europäischen Haftbefehl, wo anwendbar, die entsprechenden Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 bei Übergabeverfahren zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ersetzen.

Georgien

Vorbehalte und Erklärungen:

Für die Zwecke dieses Übereinkommens behält sich die Regierung Georgiens das Recht vor, über die Auslieferung seiner Staatsangehörigen auf Grundlage der Gegenseitigkeit zu entscheiden und deren Auslieferung aus Gründen der öffentlichen Moral, der öffentlichen Politik und der Staatssicherheit abzulehnen.

Die Auslieferung wird nur unter der Bedingung bewilligt, dass eine Person, sei es ein Staatsangehöriger, ein Staatenloser oder ein Fremder, die verdächtigt wird, ein Verbrechen begangen zu haben, nicht vor ein Sondergericht der ersuchenden Vertragspartei gestellt wird oder dass seine oder ihre Auslieferung nicht zum Vollzug einer Strafe oder eines Anhaltungsbefehls, die von einem solchen Gericht erlassen wurden, begehrt wird.

Georgien behält sich das Recht vor, die Auslieferung einer Person aus humanitären Gründen abzulehnen, wenn die Auslieferung den Zustand dieser Person nachteilig beeinträchtigen würde.

Georgien erklärt, dass es die Auslieferung einer Person im Hinblick auf strafbare Handlungen nicht bewilligen wird, die nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei mit der Todesstrafe bedroht sind.

Im Hinblick auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b wird der Ausdruck .Staatsangehöriger. im Sinne des Übereinkommens so angewendet, wie er durch die Gesetzgebung Georgiens bestimmt ist.

Im Fall der Durchlieferung nach Artikel 21 des Übereinkommens wird Artikel 11 des Übereinkommens sinngemäß angewendet.

Im Hinblick auf Artikel 21 des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Durchlieferung nicht zu bewilligen, es sei denn unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen es die Auslieferung bewilligt.

Wenn das Auslieferungsersuchen und die vorzulegenden Schriftstücke nicht in georgischer Sprache verfasst sind, müssen sie im Hinblick auf Artikel 23 des Übereinkommens mit einer Übersetzung des Ersuchens und der Schriftstücke in die englische oder russische Sprache versehen sein.

Georgien ist für die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens auf die Gebiete Abkhazia und Tskhinvali bis zur Wiederherstellung der vollen Gerichtsbarkeit Georgiens über diese Gebiete nicht verantwortlich.

Griechenland

Artikel 6

Die Bestimmungen des Artikels 6 werden mit dem Vorbehalt der Anwendung des Artikels 438 Buchstabe a der griechischen Strafprozeßordnung angewendet, welcher die Auslieferung von Staatsangehörigen der ersuchten Partei untersagt.

Hinsichtlich des Absatzes 1 Buchstabe c findet Artikel 438 der griechischen Strafprozeßordnung ebenfalls Anwendung. Nach diesem Artikel wird die Tatzeit bei Feststellung der Staatsangehörigkeit der verlangten Person keinesfalls in Betracht gezogen.

Artikel 7

Absatz 1 wird mit dem Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 438 Buchstabe b der griechischen Strafprozeßordnung angewendet.

Artikel 11

Statt des Artikels 11 des Übereinkommens wird Artikel 437 Absatz 1 der griechischen Strafprozeßordnung weiter angewendet. Nach dieser Bestimmung ist die Auslieferung eines fremden Staatsangehörigen wegen einer nach dem Recht der ersuchenden Partei mit der Todesstrafe bedrohten strafbaren Handlung nur zulässig, wenn dieselbe Strafe für diese strafbare Handlung durch die griechische Strafgesetzgebung vorgesehen ist.

Artikel 18

der letzte Teil des Artikels 18 Absatz 4 des Übereinkommens wird mit dem Beisatz der folgenden Bestimmung des Artikels 454 der griechischen Strafprozeßordnung angenommen:

„Unter der Bedingung, daß das neue Ersuchen auf denselben Tatumständen beruht.“

Artikel 19

Dieser Artikel wird mit dem Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 441 der griechischen Strafprozeßordnung angenommen.

Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens notifiziert die Hellenische Republik, dass am 9. Juli 2004 das Gesetz Nr. 3251/2004 in Kraft getreten ist, das den Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JHA) umsetzt. Die Hellenische Republik wird dieses Gesetz im Verhältnis zu den Vertragsparteien des Übereinkommens anwenden, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind und auch den Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl umgesetzt haben.

Irland

Ich beehre mich gemäß Artikel 6 des Übereinkommens zu erklären, daß der Ausdruck „Staatsangehörige“ im Übereinkommen hinsichtlich meiner Regierung die „Staatsbürger Irlands“ bezeichnet.

Artikel 9

Die irischen Behörden werden die Auslieferung nicht bewilligen, wenn die verlangte Person in einem dritten Staat wegen der strafbaren Handlung, derentwegen um die Auslieferung ersucht wird, rechtskräftig abgeurteilt worden ist.

Die Regierung Irlands erklärt gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens, dass Irland den Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union insofern anwenden wird, als dieser im Verhältnis zwischen Irland und den anderen Mitgliedstaaten anwendbar ist.

(Anm.: Erklärung vom 13. Mai 1991 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 21/2006).

Die Regierung Irlands teilt dem Generalsekretär des Europarats mit, dass Irland das Europäische Auslieferungsübereinkommen auf die Gebiete des Vereinigten Königreichs der Kanalinseln und der Insel Man anwenden wird.

Island

Vorbehalte

Artikel 1

Island behält sich das Recht vor, bei Bewilligung der Auslieferung zu verlangen, daß die ausgelieferte Person nicht vor ein Gericht gestellt werden darf, das über strafbare Handlungen der betreffenden Art nur vorläufig oder unter außergewöhnlichen Umständen zu erkennen befugt ist, sowie das Recht, eine Auslieferung zur Vollstreckung einer durch ein solches Sondergericht verhängten Strafe abzulehnen.

Eine Auslieferung kann auch abgelehnt werden, wenn zu ersehen ist, daß sie für die verlangte Person auf Grund des Alters, Gesundheitszustandes oder anderer Umstände persönlicher Art besonders schwerwiegende Folgen haben kann.

Artikel 2 , Absatz 1

Island kann eine Auslieferung nur wegen einer strafbaren Handlung oder einer dieser entsprechenden Handlung bewilligen, die nach isländischem Recht mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bestraft wird oder zu bestrafen gewesen wäre.

Artikel 3 , Absatz 3

Island behält sich das Recht vor, die im Absatz 3 von Artikel 3 beschriebene strafbare Handlung im Lichte der jeweiligen Umstände als politische strafbare Handlung zu betrachten.

Artikel 4

Eine Auslieferung für eine militärische strafbare Handlung, die auch nach gemeinem Recht eine strafbare Handlung darstellt, kann nur dann bewilligt werden, wenn die ausgelieferte Person nicht nach dem Militärstrafrecht verurteilt wird.

Artikel 12

Island behält sich das Recht vor, vom ersuchenden Staat die Beibringung von Beweisen zu fordern, aus welchen hervorgeht, daß die verlangte Person die strafbare Handlung begangen hat, deretwegen um Auslieferung ersucht wird. Werden die Beweise als unzureichend erachtet, so kann die Auslieferung abgelehnt werden.

Erklärungen

Artikel 6

Im Sinne des Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Staatsangehörige“ einen Staatsangehörigen Islands sowie Dänemarks, Finnlands, Norwegens oder Schwedens oder eine Person mit Wohnsitz in Island oder einem dieser Länder.

Artikel 28 , Absatz 3

Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf Auslieferungen an Dänemark, Finnland, Norwegen oder Schweden, da der Auslieferungsverkehr zwischen den nordischen Ländern durch ein einheitliches Gesetz geregelt ist.

Israel

1.

Erklärungen

Artikel 21

Israel wird die Durchlieferung einer Person nur bewilligen, wenn kein gesetzliches Hindernis bestünde, ihre Auslieferung für zulässig zu erklären und sie auszuliefern, falls der ersuchende Staat Israel um ihre Auslieferung ersuchen würde.

Artikel 22

Die schriftlichen Beweismittel und die beeidet oder unbeeidet aufgenommenen Erklärungen oder beglaubigten Abschriften dieser Beweismittel oder Erklärungen, der Haftbefehl und die anderen gesetzmäßigen Urkunden zum Beweis der Verurteilung werden im Verfahren zur Prüfung des Auslieferungsersuchens als rechtsgültige Beweismittel zugelassen, wenn sie mit der Unterschrift oder mit der Bescheinigung eines Richters oder eines Beamten des ersuchenden Staates versehen sind oder wenn ihre Echtheit durch das Siegel des Justizministeriums bestätigt ist.

2.

Vorbehalte

Artikel 2 und 4

Israel wird die Auslieferung einer Person nur bewilligen, wenn sie im ersuchenden Staat wegen einer strafbaren Handlung verfolgt wird oder verurteilt worden ist, welche im Falle ihrer Begehung in Israel eine der folgenden strafbaren Handlungen darstellen würde:

(a) Jede mit der Todesstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedrohte strafbare Handlung (auch, wenn die Strafe bei der Verurteilung durch einen Magistrates Court geringer ist), ausgenommen

1.

eine strafbare Handlung, derentwegen eine Person nur angeklagt werden kann, wenn sie zur Tatzeit Soldat im Sinne des Militärstrafgesetzes 5715 – 1955 war;

2.

strafbare Handlungen nach Artikel 85 der Verordnung von 1936 zur Einführung des Strafgesetzbuches (gewaltsame Verhinderung oder Behinderung der Beziehung oder der Anwesenheit eines zuständigen Polizeibeamten im Falle einer aufrührerischen Zusammenrottung oder eines Aufruhrs) oder nach dem Gesetz 5719 – 1959 zur Änderung der strafrechtlichen Bestimmungen über die Bigamie (Bigamie);

3.

strafbare Handlungen nach dem Gesetz 5712 – 1952 zur Änderung der strafrechtlichen Bestimmungen über versuchte Angriffe auf Polizeibeamte oder nach einem der im Anhang zum Gesetz 5711 – 1951 über die Gerichtsbarkeit zur Verhinderung von Preistreiberei und Spekulation angeführten Gesetze (verschiedene Gesetze, Verordnungen und Ortsstatute über Untermiete und Beherbergung von Gästen sowie über Vertrieb, Preise und Verkaufskontrolle von Lebensmitteln).

(b) Eine strafbare Handlung, die mit geringerer als der oben angegebenen Strafe bedroht ist und strafbar ist nach dem Gesetz 5712 – 1952 zur Änderung der strafrechtlichen Bestimmungen über die Bestechung oder nach einem der folgenden Artikel der Verordnung von 1936 zur Einführung des Strafgesetzbuches: 88 (meuterische Hinderung der Ausfahrt eines Schiffes): 109b, 110 bis 115 (verschiedene strafbare Handlungen durch Mißbrauch der Amtsgewalt); 120 bis 122, 124 (Meineid, Irreführung von Zeugen, Vernichtung von Beweismitteln, Verabredung zur Behinderung der Rechtspflege, Beeinflussung von Zeugen); 140 (Amtsveruntreuung); 146 (Religionsbeleidigung); 156, 158, 159 (geschlechtlicher Umgang eines verheirateten Mannes mit einer Minderjährigen unter 15 Jahren, Schändung und unzüchtige Handlungen an einer Person unter 16 Jahren); 161 d (widernatürliche Unzucht); 185, 186 (Vernachlässigung der Versorgung von Kindern mit Nahrung usw. und Verlassen von Kindern); 195 (Verbreitung ansteckender oder gefährlicher Krankheiten); 218 (fahrlässige Tötung); 242, 250 (Körperverletzung); 261, 262 (Zwangsarbeit und unrechtmäßige Verhaftung); 270 (Diebstahl); 304 b und c (Benachteiligung von Gläubigern); 305 (Verabredung zum Betrug an der Allgemeinheit); 310 (Hehlerei); 350 (Nachmachung von Banknoten); 359, 360, 363 bis 366 (Fälschung) oder nach dem Gesetz 5723 – 1963 zur Änderung der strafrechtlichen Bestimmungen über Betrug und Erpressung (Betrug und Fälschung).

Artikel 2

Am 31. Jänner 2002 teilweise Zurückziehung des Vorbehalts zu Art. 2 (Anm.: siehe BGBl. III Nr. 104/2003). Folgender Vorbehalt zu Art. 2 bleibt aufrecht:

Israel wird die Auslieferung einer Person, die einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, nur bewilligen, wenn vor einem Gericht Israels festgestellt wird, dass Beweise vorliegen, die ausreichen würden, wegen einer gleichartigen strafbaren Handlung ihre Versetzung in Anklagestand in Israel zu rechtfertigen.

Artikel 9

Israel wird einem Auslieferungsersuchen nicht stattgeben, wenn im ersuchenden Staat wegen der betreffenden strafbaren Handlung der verlangten Person ein Gnadenerweis oder ein Straferlaß zuteil geworden ist.

Artikel 14

Israel wird eine Auslieferung in Abweichung vom Grundsatz der Spezialität nicht bewilligen, es sei denn

(a) daß die Auslieferung der verlangten Person in ihrer Abwesenheit auch wegen der anderen Handlung für zulässig erklärt worden ist, nachdem ihr Gelegenheit gegeben worden war, sich im Verfahren zur Herbeiführung dieser Erklärung vertreten zu lassen;

(b) unter der Bedingung, daß die verlangte Person weder verfolgt noch abgeurteilt noch zum Vollzug einer Strafe angehalten wird, falls sie nicht das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates nach ihrer Auslieferung verlassen hatte und freiwillig dorthin zurückgekehrt ist oder falls sie das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates nicht innerhalb von 60 aufeinanderfolgenden Tagen verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte.

Artikel 15

Artikel 15 wird dahin ausgelegt, als ob im Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b die Worte „innerhalb von 45 Tagen“ durch die Worte „innerhalb von 60 Tagen“ ersetzt wären.

Einer Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Israel am 5. Dezember 1997 gem. Art. 23 des Übereinkommens ersucht, daß die beizubringenden Unterlagen des ersuchenden Staates ins Englische oder Hebräische übersetzt werden.

Italien

Italien macht den ausdrücklichen Vorbehalt, daß es die Auslieferung von zur Vollstreckung von Maßnahmen der Sicherung und Besserung gesuchten Personen nicht bewilligen wird, sofern nicht

a)

in jedem einzelnen Falle alle im Artikel 25 bezeichneten Merkmale vorliegen;

b)

diese Maßnahmen in den strafgesetzlichen Bestimmungen der ersuchenden Partei ausdrücklich als notwendige Folge einer strafbaren Handlung vorgesehen sind.

Italien erklärt, daß es in keinem Fall die Auslieferung wegen strafbarer Handlungen bewilligen wird, die nach dem Recht der ersuchenden Partei mit der Todesstrafe bedroht sind.

Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens teilt Italien die Anwendbarkeit des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union 2002/584/JHA vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit.

Der Rahmenbeschluss wurde in Italien durch das Gesetz vom 22. April 2005 Nr. 69 umgesetzt (Bestimmungen zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union 2002/584/JHA vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten), das am 14. Mai 2005 in Kraft trat.

Republik Korea

In Bezug auf Art. 2 des Übereinkommens behält sich die Republik Korea das Recht vor, die Auslieferung einer Person abzulehnen, die zur Vollstreckung einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung gesucht wird, wenn das Maßregelsystem des ersuchenden Staates mit Zweck, Erfordernissen, Dauer, Wirkung usw. der die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung nach dem Recht der Republik Korea unvereinbar ist.

In Bezug auf Art. 12 des Übereinkommens behält sich die Republik Korea – wenn sich das Auslieferungsersuchen auf eine Person bezieht, die noch nicht für schuldig befunden wurde – das Recht vor, Unterlagen anzufordern, die möglicherweise hinreichend Grund zu der Annahme geben, dass die gesuchte Person die Handlung begangen hat, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn keine hinreichenden Gründe zu der Annahme vorliegen, dass die Person die auslieferungsfähige strafbare Handlung begangen hat.

In Bezug auf Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Korea, dass der Begriff „zugesprochenes Strafmaß“ das Maß der noch zu verbüßenden Strafe bezeichnet. Es bezeichnet nicht das Maß der ursprünglich verhängten Strafe.

Die Republik Korea erklärt, dass, wenn sie die Zusicherung nach Art. 11 des Übereinkommens gibt, die Todesstrafe auch dann nicht vollstreckt wird, wenn sie von einem Gericht der Republik Korea verhängt wurde.

In Bezug auf Art. 16 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Korea, dass sie ein Ersuchen um vorläufige Verhaftung auf dem diplomatischen Weg oder unmittelbar über die Justizministerien der Vertragsparteien und nicht über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation übersenden wird.

In Bezug auf Art. 21 Abs. 5 des Übereinkommens behält sich die Republik Korea das Recht vor, die Durchlieferung unter den für die Auslieferung maßgebenden Bedingungen zu bewilligen.

Kroatien

Erklärung

Art. 9 der Verfassung der Republik Kroatien untersagt die Auslieferung kroatischer Staatsbürger.

Daher wird die Republik Kroatien die Auslieferung und Durchlieferung (Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens) von eigenen Staatsbürgern nicht bewilligen.

Die „Staatsangehörigkeit“ einer Person, um deren Auslieferung ersucht wurde, wird nach dem Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Republik Kroatien betreffend die Staatsbürgerschaft beurteilt.

Die Republik Kroatien wird die Durchlieferung einer Person nur unter den für eine Auslieferung anwendbaren Bedingungen bewilligen (Artikel 21 Absatz 5 des Übereinkommens).

Lettland

„Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Auslieferungsübereinkommens von 1957 legt die Republik Lettland fest, daß sich der Ausdruck,Staatsangehöriger’ im Sinne dieses Übereinkommens auf Staatsangehörige der Republik Lettland und auf jene Nichtstaatsbürger bezieht, die dem Gesetz über den Status der Bürger der ehemaligen Sowjetunion unterliegen und die nicht Bürger Lettlands oder eines anderen Staates sind.“

In Übereinstimmung mit Art. 28 Abs. 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass die Republik Lettland seit dem 30. Juni 2004 das Übereinkommen und seine Protokolle im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht anwendet, jedoch die innerstaatliche Gesetzgebung zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten anwendet (2002/584/JHA).

Liechtenstein

Artikel 1 : Im Fürstentum Liechtenstein ist eine Auslieferung grundsätzlich an die Bedingung geknüpft, daß die Person, gegen die ein Verfahren anhängig ist, vor die ordentlichen Gerichte des ersuchenden Staates gestellt wird. Es behält sich daher das Recht vor, eine Auslieferung an die Bedingung zu knüpfen, daß der ersuchende Staat diesbezüglich eine angemessene Zusicherung abgibt.

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a: Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein erklärt, daß nach liechtensteinischem Gesetz eine Auslieferung von liechtensteinischen Staatsangehörigen nicht gestattet ist. Sobald sie das Gebiet des Fürstentums betreten, werden sie von liechtensteinischen Behörden gemäß liechtensteinischem Gesetz (Paragraph 36 des Strafgesetzbuches) für im Ausland begangene strafbare Handlungen vor Gericht gestellt, was immer auch die Gesetze des Staates vorsehen, in welchem die strafbare Handlung begangen wurde. Im Sinne dieses Übereinkommens sind „Staatsangehörige“ Personen, die im Besitz der liechtensteinischen Staatsbürgerschaft sind.

Artikel 11 : Das Fürstentum Liechtenstein behält sich das Recht vor, Artikel 11 sinngemäß anzuwenden, sofern der ersuchende Staat den liechtensteinischen Behörden keine angemessene Zusicherung gibt, daß er keine Strafe verhängt oder Maßnahme ergreift, die im Widerspruch zu liechtensteinischem Recht steht oder gegen den Grundsatz der Unverletzlichkeit der Person auf eine mit liechtensteinischem Recht unvereinbare Weise verstößt.

Artikel 21 : Das Fürstentum Liechtenstein behält sich das Recht vor, die Durchlieferung durch sein Gebiet zu verweigern, selbst für den Fall, daß die dem Verfolgten zur Last gelegte strafbare Handlung unter Artikel 5 des Übereinkommens fällt.

Artikel 23 : Das Fürstentum Liechtenstein verlangt, daß Ersuchen und beizubringende Unterlagen, die in einer anderen als der deutschen Sprache abgefaßt sind, eine Übersetzung in diese Sprache angeschlossen werden muß.

Litauen

Vorbehalte

Artikel l

Die Auslieferung wird nur unter der Bedingung bewilligt, daß keine Person, die einer strafbaren Handlung verdächtig ist, vor ein Sondergericht der ersuchenden Vertragspartei gestellt wird.

Die Republik Litauen behält sich das Recht vor, die Auslieferung nicht zu bewilligen, wenn die bezeichnete Person aus Gründen seines/ihres Gesundheitszustandes, Alters oder persönlicher Beweggründe nachteilig durch die Auslieferung betroffen wäre.

Artikel 3

Die Republik Litauen behält sich das in Artikel 3 des Übereinkommens vorgesehene Recht vor, in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob die in Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens beschriebenen Handlungen als eine politisch strafbare Handlung betrachtet werden.

Erklärungen

Artikel 6

Der Begriff „Staatsangehöriger“ bedeutet Personen, die die litauische Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz über die litauische Staatsangehörigkeit (Staatsbürgerschaftsgesetz) besitzen. Nach Artikel 6 des Gesetzes über die litauische Staatsangehörigkeit (Staatsbürgerschaftsgesetz) liefert die Republik Litauen ihre eigenen Staatsangehörigen nicht an fremde Staaten aus. Alle Ersuchen um Auslieferung litauischer Staatsangehöriger werden abgelehnt.

Artikel 12

Schriftliche Auslieferungsersuchen können zwischen dem Justizministerium und der Generalstaatsanwaltschaft der ersuchenden Vertragspartei und dem litauischen Justizministerium oder der Generalstaatsanwaltschaft ausgetauscht werden. Die Benützung des diplomatischen Weges ist nicht ausgeschlossen.

Artikel 21

In keinem Fall wird die Republik Litauen die Durchlieferung hinsichtlich litauischer Staatsangehöriger bewilligen.

Artikel 23

Auslieferungsersuchen (einschließlich der zur Unterstützung des Ersuchens beigefügten Schriftstücke) müssen mit einer geeigneten Übersetzung in das Litauische, Englische, Französische, Russische oder Deutsche versehen sein, wenn die Schriftstücke nicht in einer dieser Sprachen abgefaßt worden sind.

Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dass sie im Verhältnis zwischen der Republik Litauen und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union das Übergabeverfahren gemäß dem Europäischen Haftbefehl anwenden wird, ausgenommen in den in den Erklärungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinsichtlich Art. 32 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union genannten Fällen.

Luxemburg

I. Vorbehalte

Zu Artikel 1

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg behält sich das Recht vor, die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils, gegen das kein Rechtsmittel mehr zulässig ist, nicht zu bewilligen, wenn die Auslieferung zur Folge haben könnte, daß die verlangte Person eine Strafe verbüßen muß, ohne daß sie in der Lage gewesen wäre, die Verteidigungsrechte nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten auszuüben.

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg behält sich das Recht vor, die Auslieferung aus humanitären Gründen abzulehnen, wenn sie für die verlangte Person, insbesondere wegen ihrer Jugend, ihres vorgeschrittenen Alters oder ihres Gesundheitszustandes, besonders harte Folgen hätte.

Zu Artikel 6 und 21

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg wird weder die Auslieferung noch die Durchlieferung seiner Staatsangehörigen bewilligen.

Zu Artikel 7

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg behält sich das Recht vor, die Auslieferung nicht zu bewilligen, wenn der ersuchende Staat nach Artikel 7 Absatz 2 berechtigt wäre, die Auslieferung in gleichartigen Fällen abzulehnen.

Zu Artikel 9

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg wird die Auslieferung nicht bewilligen, wenn nach ihrer Überzeugung die verlangte Person wegen der strafbaren Handlung, derentwegen um ihre Auslieferung ersucht wird, durch die zuständigen Behörden eines dritten Staates rechtskräftig abgeurteilt worden ist und wenn im Falle der Verurteilung wegen dieser Tat der Verurteilte seine Strafe verbüßt, bereits verbüßt hat oder ihm die Strafe erlassen worden ist.

Zu Artikel 28

Wegen der besonderen Regelungen zwischen den Beneluxländern nimmt die Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinsichtlich seiner Beziehungen mit den Niederlanden und Belgien die Absätze 1 und 2 des Artikels 28 nicht an.

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg behält sich das Recht vor, hinsichtlich seiner Beziehungen mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft von diesen Bestimmungen abzuweichen.

II. Erklärungen

Zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg erklärt, daß hinsichtlich des Großherzogtums Luxemburg unter „Staatsangehörigen“ im Sinne des Übereinkommens die Personen zu verstehen sind, welche die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie die Fremden, die in die luxemburgische Gemeinschaft integriert sind, sofern sie in Luxemburg wegen der Tat, deretwegen um die Auslieferung ersucht wird, verfolgt werden können.

Zu Artikel 19

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg wird die zeitweilige Auslieferung nach Artikel 19 Absatz 2 nur bewilligen, wenn es sich um eine Person handelt, die auf seinem Hoheitsgebiet eine Strafe verbüßt, und wenn besondere Umstände es erfordern.

Zu Artikel 21 Absatz 5

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg behält sich das Recht vor, die Durchlieferung nur unter denselben Bedingungen wie jenen der Auslieferung zu bewilligen.

(Anm.: Erklärung zu Art. 28. Abs. 3 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 121/2013)

Malta

Vorbehalte:

Artikel 1 :

Malta behält sich das Recht vor, ein Ersuchen um Auslieferung einer einer strafbaren Handlung beschuldigten Person nur zu bewilligen, wenn sich das Tatortgericht nach Anhörung jedes Beweismittels, das zur Unterstützung des Ersuchens um Rückgabe dieser Person oder für diese Person angeboten wurde, überzeugt hat, daß die Beweise ausreichend sind, um die Hauptverhandlung für diese strafbare Handlung zu rechtfertigen, wenn sie innerhalb der Gerichtsbarkeit der Strafgerichte für Malta begangen worden wäre. Eine Person, die für eine strafbare Handlung in Abwesenheit verurteilt wurde, wird wie eine Person behandelt, die dieser strafbaren Handlung beschuldigt wird.

Malta behält sich das Recht vor, bei der Bewilligung der Auslieferung zu verlangen, daß die ausgelieferte Person wegen der gegenständlichen strafbaren Handlung nicht vor einem Gericht verfolgt wird, das nur vorübergehend oder unter außergewöhnlichen Umständen befugt ist, über solche strafbare Handlungen zu erkennen. Die Auslieferung, die zur Vollstreckung einer Strafe eines solchen Sondergerichtes begehrt wurde, kann abgelehnt werden.

Malta behält sich das Recht vor, das Übereinkommen in Übereinstimmung mit Abschnitt 20 des Kapitels 276 der Gesetze Maltas (The Extradition Act, 1978) anzuwenden, der wie folgt lautet:

„Zufolge einer an das Berufungsgericht für Strafsachen erhobenen Berufung oder einer an den Verfassungsgerichtshof nach Abschnitt 46 der Verfassung Maltas gerichteten Beschwerde kann jedes dieser genannten Gerichte ohne Rücksicht auf jede andere Gerichtsbarkeit anordnen, daß die eingelieferte Person enthaftet wird, wenn sich für ein solches Gericht herausstellt, daß es

a)

auf Grund der geringfügigen Art der strafbaren Handlung, deren sie beschuldigt wird oder verurteilt wurde, oder

b)

auf Grund des Zeitablaufes, seit dem sie beschuldigt wurde, die strafbare Handlung begangen oder sich ungesetzlich auf freiem Fuß befunden zu haben, wie der Fall auch sein mag, oder

c)

weil die Beschuldigung gegen sie nicht im guten Glauben im Interesse der Gerechtigkeit erhoben wurde,

unter Berücksichtigung aller Umstände unbillig und bedrückend wäre, sie zurückzugeben.“

Artikel 3 :

Malta behält sich das Recht vor, Absatz 3 dieses Artikels in Übereinstimmung mit Abschnitt 15 (5) des Extradition Acts anzuwenden, der wie folgt lautet:

„Für die Zwecke dieses Abschnittes wird eine strafbare Handlung gegen das Leben oder die Person des Staatsoberhauptes oder jede damit in bezug stehende strafbare Handlung, wie sie unter Unterabschnitt (3) von Abschnitt 5 dieses Gesetzes beschrieben wird, nicht notwendigerweise als eine strafbare Handlung mit politischem Charakter angesehen.“

Artikel 9 :

Malta behält sich das Recht vor, diesen Artikel in Übereinstimmung mit dem Grundsatz „non bis in idem“, wie er in Abschnitt 527 des Strafgesetzbuches (Kapitel 9 der Gesetze Maltas) festgelegt ist, anzuwenden, der wie folgt lautet:

„Wenn in einer Hauptverhandlung ein Urteil erlassen wurde, das die angeklagte oder beschuldigte Person freigesprochen hat, ist es nicht rechtmäßig, diese Person einer weiteren Hauptverhandlung für dieselbe Tatsache zu unterwerfen.“

Artikel 18 :

Malta behält sich das Recht vor, die in Absatz 4 und 5 dieses Artikels vorgesehenen Bestimmungen in Übereinstimmung mit Abschnitt 24 des Extradition Act (Kapitel 276 der Gesetze Maltas) anzuwenden, der wie folgt lautet:

„(1) Wenn sich eine eingelieferte Person, die ihre Übergabe erwartet, in Malta nach diesem Gesetz in Haft befindet, so kann sie nach Ablauf der folgenden Fristen, die sind –

a)

in jeden Fall eine Frist von zwei Monaten beginnend ab dem ersten Tag an dem sie unter Bedachtnahme auf unter Abschnitt (2) von Abschnitt 21 dieses Gesetzes übergeben werden hätte können;

b)

wenn ein Haftbefehl zur Übergabe nach Abschnitt 21 dieses Gesetzes erlassen wurde, eine Frist von einem Monat beginnend mit dem Tag, an dem der Haftbefehl erlassen wurde – um ihre Enthaftung beim Berufungsgericht für Strafsachen ersuchen, daß wie ein Berufungsgericht gegen Urteile des Polizeigerichtes tagt.

(2) Wenn sich das Gericht auf Grund einer solchen Beschwerde überzeugt hat, daß eine begründete Stellungnahme zur vorgeschlagenen Beschwerde an den Minister übermittelt wurde, kann das Gericht, sofern nicht ausreichende Gründe das Gegenteil anzeigen, durch direkte Anordnung den Beschwerdeführer enthaften und, falls ein Haftbefehl für die Übergabe nach diesem Abschnitt erlassen wurde, diesen Haftbefehl aufheben.“

Artikel 21 :

Malta behält sich das Recht vor, die Durchlieferung nach diesem Artikel nur insofern zu bewilligen, als die Durchlieferung nach seinen eigenen Gesetzen zulässig ist.

Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens von 1957 teilt die Regierung von Malta dem Generalsekretär des Europarates mit, dass Malta den Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union (2002/584/JHA) vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwenden wird, insofern als der Rahmenbeschluss im Verhältnis zwischen Malta und den anderen Mitgliedstaaten anwendbar ist. Dies soll mit Wirkung ab 7. Juni 2004 gelten.

Republik Mazedonien (Nordmazedonien)

Erklärung im Hinblick auf Art. 6:

Unter Bedachtnahme auf Artikel 4 der Verfassung der Republik Mazedonien, der die Auslieferung von Staatsangehörigen der Republik Mazedonien nicht erlaubt, werden die Bestimmungen dieses Übereinkommens nur auf Personen angewendet, die nicht Staatsangehörige der Republik Mazedonien sind.

Vorbehalte im Hinblick auf die Art. 1, 12 und 18:

Zu Art. 1:

Die Republik Mazedonien wird der Übergabe der verlangten Person nicht zustimmen, wenn diese Person durch ein Ausnahmegericht verfolgt wird, oder in Fällen, in denen die Übergabe Zwecke der Vollstreckung einer Strafe, einer Sicherungsmaßnahme oder Erziehungsmaßnahme begehrt wird, die von einem solchen Gericht verhängt wurde.

Zu Art. 12:

Selbst in Fällen, in denen das endgültige Erkenntnis oder der Haftbefehl von den zuständigen Behörden in einem Staat erlassen wurde, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, behält sich die Republik Mazedonien das Recht vor, die begehrte Übergabe abzulehnen, wenn eine Prüfung des gegenständlichen Falls zeigt, daß das bezeichnete Erkenntnis oder der Haftbefehl offensichtlich unbegründet sind.

Zu Art. 18:

Für den Fall, daß die begehrte Person zum festgesetzten Zeitpunkt nicht durch den ersuchenden Staat übernommen wird, behält sich die Republik Mazedonien das Recht vor, die über diese Person verhängten freiheitsbeschränkenden Maßnahmen aufzuheben.

Moldau

Artikel 1 :

Die Republik Moldova wird die Bewilligung der Auslieferung in Fällen ablehnen, in denen die verlangte Person im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei vor ein Sondergericht (errichtet für einen besonderen Fall) gestellt würde, oder wenn um Auslieferung ersucht wird, um eine von einem solchen Gericht erlassene Strafe oder Anhaltungsbefehl zu vollstrecken.

Artikel 3 Absatz 3:

Die Republik Moldova behält sich das Recht vor, sofern es die Umstände erfordern, zu entscheiden, ob der Angriff oder versuchte Angriff auf das Leben eines Staatsoberhauptes oder eines Mitgliedes seiner oder ihrer Familie eine politische strafbare Handlung darstellt oder nicht.

Artikel 6 Absatz 1:

Gemäß Art. 17 Abs. 3 der Verfassung der Republik Moldova dürfen Bürger der Republik Moldova weder ausgeliefert noch aus dem Land ausgewiesen werden.

Der Begriff „Staatsangehöriger“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. b umfaßt alle Einzelpersonen, die die Staatsangehörigkeit der Republik Moldova in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung besitzen.

Artikel 7 Absatz 2:

Die Republik Moldova behält sich das Recht vor, die Auslieferung nicht zu bewilligen, wenn nach Art. 7 Abs. 2 die ersuchende Vertragspartei die Auslieferung in gleichgelagerten Fällen ablehnen würde.

Artikel 9 :

1.

Die Republik Moldova wird die Auslieferung nicht bewilligen, wenn ein endgültiges Urteil durch einen dritten Staat hinsichtlich der verlangten Person in bezug auf die Tat oder die Taten ergangen ist, für die die Auslieferung begehrt wird.

2.

In Abweichung von Art. 9 (erster Satz) kann die Republik Moldova die Auslieferung bewilligen, wenn der ersuchende Staat neue Tatsachen und Beweise darlegen kann, die die Wiederaufnahme des Falles rechtfertigen.

Artikel 16 Absatz 2:

Die Republik Moldova verlangt, daß jedes Ersuchen, das nach Art. 16 Abs. 2 an sie gerichtet wird, eine kurze Beschreibung der Handlung enthält, die der verlangten Person zur Last gelegt wird, einschließlich jener besonderen Einzelheiten, durch die die Art der strafbaren Handlung nach dem gegenständlichen Übereinkommen beurteilt werden kann.

Artikel 21 :

Die Republik Moldova behält sich das Recht vor, die Durchlieferung nur unter den für die Auslieferung vorgesehenen Bedingungen zu bewilligen.

Artikel 23 :

Die Republik Moldova erklärt, daß Ersuchen um Auslieferung und beigefügte Schriftstücke im Moldovischen oder in einer der offiziellen Sprachen des Europarates abgefaßt oder in eine dieser Sprachen übersetzt sein müssen.

Monaco

Das Fürstentum Monaco erklärt, dass der Ausdruck „Staatsangehöriger“ im Kontext des Art. 6 Abs. 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens jede Person bezeichnet, die „Monegasse“ im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften ist.

Das Fürstentum Monaco ersucht die ersuchende Partei um Beifügung einer beglaubigten Übersetzung des Auslieferungsersuchens und der begleitenden Dokumente ins Französische.

Niederlande

Erklärung

In Anbetracht der Gleichheit, die vom Standpunkt des öffentlichen Rechtes zwischen den Niederlanden, Surinam und den niederländischen Antillen besteht, verliert der im Artikel 27 Absatz 1 dieses Übereinkommens verwendete Ausdruck „Heimatgebiete“ hinsichtlich des Königreiches der Niederlande seinen ursprünglichen Sinn und ist daher mit Bezug auf das Königreich in der Bedeutung „Hoheitsgebiet in Europa“ zu verstehen.

1.

Vorbehalte

Artikel 1

Die Regierung des Königreiches der Niederlande behält sich das Recht vor, die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils, gegen das kein Rechtsmittel mehr zulässig ist, nicht zu bewilligen, wenn die Auslieferung zur Folge haben könnte, daß die verlangte Person eine Strafe verbüßen muß, ohne daß sie in der Lage gewesen wäre, die Verteidigungsrechte nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der in Rom am 4. November 1950 abgeschlossenen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten auszuüben.

Die Regierung des Königreiches der Niederlande behält sich das Recht vor, die Auslieferung aus humanitären Gründen abzulehnen, wenn sie für die verlangte Person, insbesondere wegen ihrer Jugend, ihres vorgeschrittenen Alters oder ihres Gesundheitszustandes, besonders harte Folgen hätte.

Artikel 7

Die Regierung des Königreiches der Niederlande behält sich das Recht vor, die Auslieferung nicht zu bewilligen, wenn der ersuchende Staat nach Artikel 7 Absatz 2 berechtigt wäre, die Auslieferung in gleichartigen Fällen abzulehnen.

Artikel 9

Die Regierung des Königreiches der Niederlande wird die Auslieferung nicht bewilligen, wenn nach ihrer Überzeugung die verlangte Person wegen der strafbaren Handlung, derentwegen um ihre Auslieferung ersucht wird, durch die zuständigen Behörden eines dritten Staates rechtskräftig abgeurteilt worden ist und wenn im Falle der Verurteilung wegen dieser Tat der Verurteilte seine Strafe verbüßt, bereits verbüßt hat oder ihm die Strafe erlassen worden ist.

Artikel 28

Wegen der besonderen Abmachungen zwischen den Beneluxländern nimmt die Regierung des Königreiches der Niederlande hinsichtlich seiner Beziehungen mit dem Königreich Belgien und dem Großherzogtum Luxemburg die Absätze 1 und 2 des Artikels 28 nicht an.

Die Regierung des Königreiches der Niederlande behält sich das Recht vor, hinsichtlich seiner Beziehungen mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft von diesen Bestimmungen abzuweichen.

2.

Erklärungen

Artikel 6 und 21

Die Regierung des Königreiches der Niederlande wird weder die Durchlieferung noch die Auslieferung seiner Staatsangehörigen zum Zwecke der Strafvollstreckung oder sonstiger Maßnahmen bewilligen.

Jedoch können niederländische Staatsbürger zum Zwecke der Strafverfolgung ausgeliefert werden, wenn der ersuchende Staat sich für die Rückgabe der verlangten Person nach den Niederlanden zwecks Vollstreckung der Strafe in den Niederlanden verbürgt, falls nach ihrer Auslieferung eine Haftstrafe, mit Ausnahme einer bedingten Haftstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme, verhängt wird.

Hinsichtlich der Niederlande sind unter „Staatsangehörige“ im Sinne des Übereinkommens die Personen zu verstehen, die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie die Fremden, die in die niederländische Gemeinschaft integriert sind, sofern sie in den Niederlanden wegen der Tat, deretwegen um die Auslieferung ersucht wird, verfolgt werden können und sofern für solche Fremde nicht zu erwarten ist, daß sie ihr Aufenthaltsrecht im Königreich als Folge der Verhängung einer Strafe oder einer Maßnahme nach ihrer Auslieferung verlieren werden.

Artikel 19

Die niederländische Regierung wird die zeitweilige Auslieferung nach Artikel 19 Absatz 2 nur bewilligen, wenn es sich um eine Person handelt, die auf seinem Hoheitsgebiet eine Strafe verbüßt, und wenn besondere Umstände es erfordern.

Artikel 21 Absatz 5

Die Regierung des Königreiches der Niederlande behält sich das Recht vor, die Durchlieferung nur unter denselben Bedingungen wie jenen der Auslieferung zu bewilligen.

Am 13. Juni 2002 hat der Rat der Europäischen Union einen Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaten angenommen (Nr. 2002/584/JHA), im weiteren „der Rahmenbeschluss“ genannt. Art. 31 des Rahmenbeschlusses sieht vor, dass ab 1. Jänner 2004 der Rahmenbeschluss die entsprechenden Bestimmungen der jeweiligen Auslieferungsübereinkommen, die im Verhältnis zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten anwendbar sind, ersetzen wird.

Die Ständige Vertretung des Königreiches der Niederlande hat daher die Ehre, dem Generalsekretär des Europarates mitzuteilen, dass gemäß Art. 28 Abs. 3 des Auslieferungsübereinkommens das Übereinkommen nicht länger im Verhältnis zwischen dem europäischen Teil des Königreiches der Niederlande und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, angewendet wird.

Die Ständige Vertretung des Königreiches der Niederlande möchte betonen, dass Obenerwähntes die Anwendung des Übereinkommens nicht berührt hinsichtlich des Verhältnisses zwischen:

– den Niederländischen Antillen sowie Aruba und den Vertragsparteien des Übereinkommens und

– dem europäischen Teil des Königreiches und den Vertragsparteien des Übereinkommens, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.

Die Vorbehalte und Erklärungen des Königreichs der Niederlande wurden am 14. Februar 1969 gemacht und wenden sich am 15. Oktober 1987 in der jeweils gültigen Fassung auf Aruba und als nachfolgend auf die Niederländischen Antillen, Curaçao, Sint Maarten und den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) in ihren Beziehungen mit den Staaten, mit denen Vereinbarungen über die Erstreckung des Übereinkommens abgeschlossen wurden:

Schweden, am 8. Juli 1993 und 29. Juli 1993

Liechtenstein, am 30. Juni 1993 und 29. September 1993

Schweiz, am 20. Oktober 1993 und 28. Oktober 1993

Luxemburg, am 20. September 1993 und 22. November 1993

Frankreich, am 30. Juli 1993 und 22. November 1993

Italien, am 8. Juni 1993 und 21. Dezember 1993

Türkei, am 19. Januar 1994 und 3. Februar 1994

Dänemark, am 20. Januar 1994 und 4. Februar 1994

Norwegen, am 26. Januar 1994 und 18. Februar 1994

Zypern, am 3. August 1993 und 3. März 1994

Tschechische Republik, am 20. Juli 1993 und 21. Februar 1994

Griechenland, am 21. September 1993 und 16. Juni 1994

Slowakei, am 20. Juli 1993 und 30. Juni 1994

Island, am 26. Januar 1994 und 22. Juli 1994

Österreich, am 22. Juli 1994 und 28. Juli 1994

Spanien, am 11. November 1993 und 24. November 1994

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, am 8. November 1994 und 4. November 1994

Israel, am 28. Februar 1994 und 31. Juli 1995

Portugal, am 6. Juli 1995 und 29. August 1995

Kroatien, am 16. Oktober 1995 und 12. Februar 1996

Slowenien, am 7. März 1996 und 13. März 1996

Ungarn, am 28. März 1996 und 2. April 1996

Finnland, am 5. Februar 1996 und 4. Juli 1996

Litauen, am 9. Jänner 1996 und 16. Juli 1996

Bulgarien, am 29. März 1996 und 17. Juli 1996

Malta, am 2. April 1997 und 17. April 1997

Estland, am 24. Juni 1997 und 17. Juli 1997

Ukraine, am 13. Oktober 1999 und 22. Oktober 1999

Moldau, am 7. Mai 1999 und 2. November 1999

Rumänien, am 16. Juni 1999 und 27. März 2000

Irland, am 27. Juli 1995 und 4. Dezember 2000

Albanien, am 26. März 1999 und 18. Dezember 2000

Deutschland, am 10. Dezember 2001 und 22. Jänner 2002

Unter Berücksichtigung der bestehenden Beziehungen im öffentlichen Recht zwischen dem europäischen Teil der Niederlande, Aruba, Curaçao, Sint Maarten und dem karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba), hat der Begriff „Mutterland“, verwendet in Art. 27 Abs. 1 des vorliegenden Übereinkommens, nicht mehr seine ursprüngliche Bedeutung in Bezug auf das Königreich der Niederlande und sollte folglich, soweit es das Königreich betrifft, den „europäischen Teil“ bezeichnen.

Ferner hat der Generalsekretär des Europarats am 10. Februar 2010 folgenden gemeinsamen Brief der Justizminister von Belgien und den Niederlanden den Vertragsparteien des Übereinkommens notifiziert:

Am 1. Februar 2010 trat ein Übereinkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien in Kraft, in dem die Niederlande Belgien ein auf niederländischem Hoheitsgebiet (Tilburg) gelegenes Gefängnis für die Ausführung von in Belgien nach belgischem Recht verhängten Strafurteilen zur Verfügung stellt. Das Übereinkommen gilt im Prinzip bis zum 31. Dezember 2012, aber die Gültigkeitsdauer kann bis zum 31. Dezember 2011 verkürzt oder bis zum 31. Dezember 2013 verlängert werden.

Das Übereinkommen enthält eine besondere Regelung für die strafrechtliche Zusammenarbeit mit Drittstaaten. Art. 18 des Übereinkommens bezieht sich auf strafrechtliche Handlungen auf Ersuchen von Drittstaaten bezüglich belgische Häftlinge, welche in dem auf niederländischem Hoheitsgebiet gelegenem Gefängnis inhaftiert sind. Gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung werden die Niederlande die Auslieferungsersuchen und/oder die Rechtshilfeersuchen von Drittstaaten nicht prüfen, sondern sie nach Belgien übermitteln. Diese Vereinbarung ist die Reaktion auf andere Bestimmungen des Übereinkommens, wonach die Justiz und andere Behörden der Niederlande in der Regel sich nicht mit Gefangenen des Gefängnisses von Tilburg befassen.

In diesem Zusammenhang geben Belgien und die Niederlande folgendes bekannt:

Ersuchen um Auslieferung und vorläufige Festnahme

Wir empfehlen, dass die Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens über die Auslieferung Ersuchen um Auslieferung und vorläufige Festnahme von im Gefängnis von Tilburg inhaftierten Personen ausschließlich an die belgischen Behörden nach dem am 31. Oktober 2009 in Tilburg zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien abgeschlossenen Übereinkommen über die Bereitstellung eines Gefängnisses in den Niederlanden für die Vollstreckung von nach belgischem Recht verhängten Freiheitsstrafen senden. Wenn die niederländischen Behörden weiterhin Ersuchen um Auslieferung oder vorläufige Festnahme dieser Personen erhalten, werden sie sie nicht behandeln, sondern sie an die belgischen Behörden für das weitere Vorgehen übermitteln.

Ausschreibungen über Interpol um Auslieferung und Ersuchen auf vorläufige Festnahme von Personen, die sich im Gefängnis in Tilburg befinden, werden in den Niederlanden nicht ausgeführt.

Rechtshilfeersuchen

Wir empfehlen, dass die Zentral- und Justizbehörden der Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen nur an die zuständigen belgischen Behörden die Rechtshilfeersuchen bezüglich der im Gefängnis von Tilburg nach dem am 31. Oktober 2009 in Tilburg zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien abgeschlossenen Übereinkommen über die Bereitstellung eines Gefängnisses in den Niederlanden für die Vollstreckung von nach belgischem Recht verhängten Freiheitsstrafen senden. Wenn trotzdem Rechtshilfeersuchen bezüglich dieser Personen in die Niederlande gesendet werden, werden sie an die zuständigen Behörden des Königreichs Belgien übermittelt.

Norwegen

Artikel 1

Die Auslieferung kann aus humanitären Erwägungen abgelehnt werden, wenn die Übergabe Folgen besonderer Schwere für die verlangte Person, insbesondere wegen ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes oder anderer Umstände persönlicher Art, haben kann.

Artikel 2 Absatz 1

Nach Paragraph 3 des norwegischen Auslieferungsgesetzes Nr. 39 vom 13. Juni 1975, kann Norwegen die Auslieferung nur wegen einer strafbaren Handlung oder einer entsprechenden strafbaren Handlung bewilligen, die nach norwegischem Recht mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu bestrafen ist oder zu bestrafen gewesen wäre.

Artikel 3 Absatz 3

Norwegen behält sich das Recht vor, die in Artikel 3 Absatz 3 erwähnte strafbare Handlung nach den Umständen des betreffenden Falles als politische strafbare Handlung zu betrachten.

Artikel 4

Wenn eine militärische strafbare Handlung auch eine strafbare Handlung einschließt, derentwegen die Auslieferung sonst zulässig ist, behält sich Norwegen das Recht vor zu verlangen, daß die ausgelieferte Person nicht nach den Bestimmungen des Militärstrafrechts des ersuchenden Staates abgeurteilt werden darf.

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b

Hinsichtlich Norwegens umfaßt der Ausdruck „Staatsangehörige“ sowohl die Staatsbürger als auch die Personen mit Wohnsitz in Norwegen. Der Ausdruck umfaßt auch die Staatsbürger Dänemarks, Finnlands, Islands und Schwedens sowie die Personen mit Wohnsitz in diesen Ländern, sofern nicht einer dieser Staaten um die Auslieferung ersucht.

Artikel 12

Die norwegischen Behörden behalten sich das Recht vor, von der ersuchenden Partei die Beibringung von Beweisen zu fordern, aus welchen sich die hinreichende Vermutung ergibt, daß die verlangte Person die strafbare Handlung begangen hat, derentwegen um die Auslieferung ersucht wird. Das Ersuchen kann abgelehnt werden, wenn die Beweise nicht ausreichend erscheinen.

Die norwegische Regierung hat im übrigen mitgeteilt, daß sie „allenfalls den Anwendungsbereich des Übereinkommens nach Artikel 28 Absatz 4 einschränken wird, wenn die nordischen Staaten einheitliche Auslieferungsgesetze gemäß einem derzeit erörterten Entwurf annehmen“.

Erklärung zu Artikel 28 Absatz 3

Das Übereinkommen findet auf Auslieferungen nach Dänemark, Finnland oder Schweden keine Anwendung, weil die Auslieferung zwischen diesen Staaten auf der Grundlage einer einheitlichen Gesetzgebung stattfindet.

Polen

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Polen erklärt, daß es gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a unter keinen Umständen seine eigenen Staatsangehörigen ausliefern und daß es für die Zwecke dieses Übereinkommens gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b, Personen, denen in Polen Asyl gewährt wurde, wie polnische Staatsangehörige behandeln wird.

Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass sie seit dem 1. Mai 2004 die den Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union umsetzenden internen Rechtsvorschriften im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union insofern anwendet als der Rahmenbeschluss im Verhältnis zwischen Polen und diesen Staaten anwendbar ist.

Die Bestimmungen des vorgenannten Rahmenbeschlusses wurden durch das Gesetz über die Änderung des Strafgesetzes, des Strafprozessgesetzes und des Gesetzes über Vergehen vom 18. März 2004 in polnisches Recht umgesetzt.

Portugal

„Der Ausdruck „Staatsangehörige“ im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet alle portugiesischen Bürger, unabhängig davon, auf welche Weise sie die Staatsangehörigkeit erworben haben.

Artikel 1 :

Portugal wird die Auslieferung von Personen nicht bewilligen,

a)

die von einem Ausnahmegericht abgeurteilt werden oder eine von einem solchen Gericht verhängte Strafe verbüßen sollen;

b)

denen nachweislich ein Verfahren bevorsteht, das nicht die rechtlichen Garantien eines Strafverfahrens bietet, das die international als für die Wahrung der Menschenrechte unerläßlich anerkannten Voraussetzungen erfüllt, oder die ihre Strafe unter unmenschlichen Bedingungen verbüßen werden;

c)

deren Auslieferung wegen einer strafbaren Handlung begehrt wird, der eine lebenslängliche Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung entspricht.

Artikel 2 :

Portugal wird die Auslieferung nur wegen eines Verbrechens bewilligen, das mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr bedroht ist.

Artikel 6 Absatz 1 :

Portugal wird die Auslieferung portugiesischer Staatsangehöriger nicht bewilligen.

Artikel 11 :

In Portugal findet keine Auslieferung wegen Verbrechen statt, denen nach dem Recht des ersuchenden Staates die Todesstrafe entspricht.

Artikel 21 :

Portugal bewilligt die Durchlieferung durch sein Staatsgebiet nur für Personen, bei denen die Voraussetzungen für eine Auslieferung erfüllt sind.“

Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Portugiesische Republik, dass sie im Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Rahmenbeschluss des Rates, 2002/584/JHA vom 13. Juni 2002, über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren anwendet.

Der Rahmenbeschluss wurde im portugiesischen Recht durch das Gesetz N° 65/2003 vom 23. August 2003 umgesetzt und gemäß Art. 40 dieses Gesetzes ist der rechtliche Rahmen seit 1. Jänner 2004 in Kraft und ab diesem Datum auf Übergabe (Auslieferungs-) ersuchen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die sich für die unmittelbare Anwendbarkeit des Rahmenbeschlusses entschieden haben, anwendbar.

Rumänien

Erklärungen

Zu Art. 6 Abs. 1:

Die rumänischen Staatsangehörigen dürfen nicht ausgeliefert werden. In Abweichung dieser Bestimmungen dürfen rumänische Staatsangehörige aus Rumänien nur dann ausgeliefert werden, in Übereinstimmung mit den internationalen Übereinkommen, denen Rumänien als Vertragspartei auf der Grundlage des Gegenseitigkeitsprinzips angehört, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

zur Strafverfolgung oder zu einem Urteil erteilt der ersuchende Staat ausreichende Garantien damit, wenn in einem Urteil der Freiheitsentzug enthalten ist, der rumänische Staatsangehörige nach Rumänien überstellt wird, um die Strafe in Rumänien zu verbüßen;

b)

der rumänische Staatsangehörige hat seinen Wohnsitz in dem Staat, der das Begehren zum Zeitpunkt des Auslieferungsersuchens stellte;

c)

der rumänische Staatsangehörige hat auch die Staatsbürgerschaft des ersuchenden Staates,

d)

der rumänische Staatsangehörige beging die Tat auf dem Hoheitsgebiet oder gegen einen Staatsangehörigen der Europäischen Union, wenn der ersuchende Staat Mitglied der Europäischen Union ist.

Eine Person, der in Rumänien Asyl gewährt wurde, darf nicht ausgeliefert werden.

Zu Art. 21 Abs. 5:

Für Ersuchen um Durchlieferung von rumänischen Staatsangehörigen oder Personen, denen in Rumänien Asyl gewährt wurde werden die Bestimmungen von Absatz 1 entsprechend geändert.

Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens erklärt Rumänien, dass es ab 1. Jänner 2007 Titel III des Gesetzes Nr. 302/2004 über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, das die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten Nr. 584/JHA vom 13. Juni 2002 umsetzt, im Verhältnis zwischen Rumänien und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendet.

In folgenden Ausnahmefällen werden das Europäische Auslieferungsübereinkommen (Paris, 13. Dezember 1957) und dessen Zusatzprotokolle, (Straßburg, 15. Oktober 1975 bzw. 17. März 1978) weiterhin angewendet:

a. in Bezug auf Auslieferungsersuchen, die vor dem 1. Jänner 2007 gestellt oder empfangen wurden und anhängig sind und ebenso in Bezug auf Ersuchen auf der Grundlage von Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, im Hinblick auf Ersuchen, die vor dem genannten Datum gestellt worden sind;

b. in Bezug auf Handlungen, die den Gegenstand einer Notifizierung darstellen, die von manchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union dem Generalsekretariat des Europarates gemäß Art. 32 des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten gesendet worden ist, in der Bedeutung, dass die Bestimmungen der geltenden Auslieferungsverträge weiterhin auf einer Übergangsgrundlage angewendet werden.

Das Gesagte ändert die Anwendung des Übereinkommens zwischen Rumänien und den Vertragsparteien des Übereinkommens, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, keinesfalls ab.

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 2 Abs. 1 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 105/2009)

Russische Föderation

1.

In Übereinstimmung mit Artikel 1 des Übereinkommens behält sich die Russische Föderation das Recht vor, die Auslieferung abzulehnen,

a)

wenn die Auslieferung zum Zwecke der Stellung zur Verantwortung vor einem ad hoc -Gericht oder durch ein abgekürztes Verfahren oder zum Zweck der Vollstreckung einer von einem ad hoc -Gericht oder in einem abgekürzten Verfahren verhängten Strafe begehrt wird, sofern Gründe für die Annahme vorliegen, dass im Zuge dieses Verfahrens der Person nicht die in Artikel 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und die in Artikel 2, 3 und 4 des Protokolls 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten festgelegten Mindestgarantien gewährt werden oder worden sind. Die Ausdrücke „ ad hoc -Gericht“ und „abgekürztes Verfahren“ umfassen nicht ein internationales Gericht dessen Autorität und Zuständigkeit von der Russischen Föderation anerkannt worden ist;

b)

wenn Gründe für die Annahme vorliegen, dass die auszuliefernde Person im ersuchenden Staat der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe im Zuge des Strafverfahrens ausgesetzt war oder werden wird, oder der Person nicht die in Artikel 14 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und die in Artikeln 2, 3 und 4 des Protokolls 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten festgelegten Mindestgarantien gewährt worden sind oder werden;

c)

wenn, gestützt auf humanitäre Erwägungen, Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Auslieferung der Person diese im Hinblick auf ihr Alter oder ihren Gesundheitszustand hart treffen könnte.

2.

In Übereinstimmung mit den Absätzen 3 und 4 des von Artikel 2 des Übereinkommens wird sich die Russische Föderation das Recht vorbehalten, Personen nicht auszuliefern, deren Auslieferung ihre Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen kann. Strafbare Handlungen, die nicht zur Auslieferung führen, werden durch Bundesgesetz festgelegt.

3.

Die Russische Föderation kann nicht für Ansprüche wegen materieller und/oder immaterieller Schäden haftbar gemacht werden, die durch die vorläufige Verhaftung der Person in der Russischen Föderation in Übereinstimmung mit Artikel 16 des Übereinkommens entstanden sind.

4.

In Übereinstimmung mit den Absätzen 4 und 5 von Artikel 18 des Übereinkommens kann die Russische Föderation nicht für Ansprüche wegen materieller und/oder immaterieller Schäden haftbar gemacht werden, die durch die Verzögerung oder den Entfall der Übergabe der auszuliefernden Person entstanden sind.

5.

Die Russische Föderation erklärt, dass in Übereinstimmung mit Artikel 23 des Übereinkommens für jene Unterlagen, die für ein Ersuchen um Auslieferung aus der Russischen Föderation hergestellt werden, eine beglaubigte Übersetzung in die Russische Sprache erforderlich ist.

6.

Die Russische Föderation geht vom Verständnis aus, dass die Bestimmungen des Artikels 3 des Übereinkommens so angewendet werden, dass eine unausweichliche Verantwortlichkeit für strafbare Handlungen nach den Bestimmungen des Übereinkommens sichergestellt ist.

7.

Die Russische Föderation geht vom Verständnis aus, dass die Gesetzgebung der Russischen Föderation nicht den Begriff der „politischen strafbaren Handlung“ vorsieht. In allen Fällen, in denen über die Auslieferung zu entscheiden ist, wird die Russische Föderation die folgenden Handlungen nicht als „politische strafbare Handlungen“ oder als „Handlungen im Zusammenhang mit politischen strafbaren Handlungen“, einschließlich insbesondere der in Artikel 1 des Zusatzprotokolles 1975 zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen 1957 beschriebenen strafbaren Handlungen betrachten:

a)

die in den Artikeln II und III des Internationalen Übereinkommens zur Unterdrückung und Bestrafung des Verbrechens der Apartheid (1973) und in Artikel 1 und 4 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1984) beschriebenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit;

b)

die in Artikel 85 des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (1977) und die in den Artikeln 1 und 4 des Zusatzprotokolls II zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht-internationaler bewaffneter Konflikte (1977) beschriebenen Verbrechen;

c)

die im Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (1970), im Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (1971) und im Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der Zivilluftfahrt dienen (1988) in Ergänzung des oben genannten Übereinkommens 1971 beschriebenen strafbaren Handlungen;

d)

die im Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen, einschließlich Diplomaten, (1973) beschriebenen Verbrechen;

e)

die im Internationalen Übereinkommen gegen Geiselnahme (1979) beschriebenen Verbrechen;

f)

die im Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial (1980) beschriebenen strafbaren Handlungen;

g)

die im Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (1988) beschriebenen strafbaren Handlungen;

h)

andere vergleichbare, in multilateralen internationalen Verträgen, denen die Russische Föderation als Vertragspartei angehört, beschriebene Verbrechen.

8.

Im Hinblick auf lit. a des Absatzes 1 von Artikel 6 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass ein Staatsbürger der Russischen Föderation gemäß Artikel 61 (Teil I) der Verfassung der Russischen Föderation nicht an einen anderen Staat ausgeliefert werden darf.

9.

Die Russische Föderation erklärt, dass in Übereinstimmung mit Artikel 21 des Übereinkommens die Durchlieferung einer ausgelieferten Person durch das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation nur unter Beachtung der Bedingungen der Auslieferung gestattet wird.

10.

Die Russische Föderation teilt die Meinungen, die die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in ihrer Erklärung vom 4. Februar 1991, die die Regierung Österreichs in ihrer Erklärung vom 4. Juni 1991 und die die Regierung der Schweizer Eidgenossenschaft in ihrer Erklärung vom 21. August 1991 hinsichtlich des Vorbehaltes Portugals vom 12. Februar 1990 zu Artikel 1 des Übereinkommens zum Ausdruck gebracht haben. Der Portugiesische Vorbehalt zu Artikel 1 des Übereinkommens ist mit den Zielen und Zwecken des Übereinkommens nur vereinbar, wenn die Ablehnung der Auslieferung einer Person, die eine mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung begangen hat oder die das Gericht in eine Haft als vorbeugende Maßnahme eingewiesen hat, keine absolute ist. Dies erlaubt die Auslegung des oben bezeichneten Vorbehalts in der Weise, dass die Auslieferung nicht bewilligt wird, wenn nicht das Recht des ersuchenden Staates die Möglichkeit der Überprüfung des Falls einer zu lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilten Person, die einen Teil der Strafe verbüßt hat oder für einige Zeit in Haft gehalten wurde, im Hinblick auf ihre bedingte Entlassung vorsieht.

11.

Die Generalstaatsanwaltschaft ist die von der Russischen Föderation bestimmte Behörde, um Auslieferungsfälle zu behandeln.

Eine Auslieferungsentscheidung der zuständigen Behörden der Russischen Föderation kann durch eine Person, gegen die eine Auslieferungsentscheidung ergangen ist, bei Gericht in Übereinstimmung der Gesetzgebung der Russischen Föderation angefochten werden.

San Marino

Vorbehalte:

– Betreffend Art.1: Die Republik San Marino nimmt keine Auslieferung von Personen vor,

a. die vor ein Sondergericht gestellt werden oder eine Strafe gemäß einem Schuldspruch eines solchen Gerichts verbüßen;

b. die einem Verfahren unterworfen würden, das keine verfahrensrechtlichen Garantien vorsieht, die gemäß den international anerkannten Standards als wesentlich für den Schutz der Menschenrechte erachtet werden, oder die die Verbüßung der Strafe gemäß dem Schuldspruch unter unmenschlichen Bedingungen zu gewärtigen hätten.

– Betreffend Art. 2: Die Republik San Marino gestattet den Transit durch sein eigenes Gebiet nur in Bezug auf Personen, die ausgeliefert werden.

– Betreffend Art. 23: Falls das Auslieferungsersuchen und die Dokumente, die vorzulegen sind, nicht in italienischer Sprache abgefasst sind, muss ihnen eine Übersetzung in die italienische Sprache oder in eine andere Amtssprache des Europarates beigefügt sein.

– (Anm.: Vorbehalt zu Art. 28 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 197/2013)

Erklärungen:

– Betreffend Art. 1: Der Ausdruck „Staatsangehöriger“ im Sinne des Übereinkommens wird auf jeden Staatsbürger von San Marino angewendet, dessen ungeachtet, wie diese Person ihre Staatsbürgerschaft erworben hat.

– Betreffend Art. 6 Abs. 1 lit. a: Die Republik San Marino wird keine Staatsbürger von San Marino ausliefern.

Schweden

1.

Erklärungen

Artikel 6

Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Staatsangehörige“ außer den schwedischen Staatsbürgern alle Fremden mit Wohnsitz in Schweden, die Staatsangehörigen Dänemarks, Finnlands, Islands und Norwegens sowie die Fremden mit Wohnsitz in diesen Staaten.

Artikel 21

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