Patentgesetz 1970
(4) Zur Erledigung der Anträge ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische Mitglied (§ 61) berufen. Der Erledigung ist eine Ausfertigung der vom Antragsteller beigebrachten Beilagen (Abs. 1 und 2) anzuheften.
(5) Ist der Antrag oder eine Beilage mangelhaft, so ist der Antragsteller aufzufordern, den Mangel binnen einer bestimmten Frist zu beheben. Wird der Mangel nicht behoben, so ist der Antrag mit Beschluß zurückzuweisen. Der Beschluß kann mit Beschwerde angefochten werden.
B. Recherchen und Gutachten
Erfordernisse und Behandlung der Anträge
§ 111a. (1) Ein Antrag auf Recherchen gemäß § 57a Z 1 darf nur ein einziges konkretes technisches Problem zum Gegenstand haben. Im Antrag kann auch begehrt werden, daß die Recherche auf einen zurückliegenden Tag abgestellt wird. Dem Antrag sind eine genaue und deutliche Beschreibung und erforderlichenfalls eine gedrängte Zusammenfassung des konkreten technischen Problems und Zeichnungen anzuschließen.
(2) Dem Antrag auf Erstattung eines Gutachtens gemäß § 57a Z 2 sind die Beschreibung der Erfindung, Ansprüche und erforderlichenfalls Zeichnungen anzuschließen. § 91 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Gibt der Antragsteller nicht an, von welchem Stand der Technik das Gutachten auszugehen hat, so ist dem Gutachten der Stand der Technik zugrunde zu legen, der dem Patentamt am Tag des Einlangens des Antrages bekannt ist. Im Antrag kann auch begehrt werden, daß das Gutachten auf einen früheren Tag abgestellt wird.
(3) Die Anträge auf Recherchen oder auf Erstattung eines Gutachtens gemäß § 57a samt Beilagen (Abs. 1 und 2) sind in zweifacher Ausfertigung schriftlich einzubringen. Die Beschreibung, die Ansprüche und die Zusammenfassung können auch in englischer oder in französischer Sprache abgefasst sein, doch ist das Patentamt berechtigt, eine deutsche Übersetzung zu verlangen.
(4) Zur Erledigung der Anträge ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische Mitglied (§ 61) berufen. Der Erledigung ist eine Ausfertigung der vom Antragsteller beigebrachten Beilagen (Abs. 1 und 2) anzuheften.
(5) Ist der Antrag oder eine Beilage mangelhaft, so ist der Antragsteller aufzufordern, den Mangel binnen einer bestimmten Frist zu beheben. Wird der Mangel nicht behoben, so ist der Antrag mit Beschluss zurückzuweisen. Der Beschluss kann mit Rekurs angefochten werden.
B. Recherchen und Gutachten
Erfordernisse und Behandlung der Anträge
§ 111a. (1) Ein Antrag auf Recherchen gemäß § 57a Z 1 darf nur ein einziges konkretes technisches Problem zum Gegenstand haben. Im Antrag kann auch begehrt werden, daß die Recherche auf einen zurückliegenden Tag abgestellt wird. Dem Antrag sind eine genaue und deutliche Beschreibung und erforderlichenfalls eine gedrängte Zusammenfassung des konkreten technischen Problems und Zeichnungen anzuschließen.
(2) Dem Antrag auf Erstattung eines Gutachtens gemäß § 57a Z 2 sind die Beschreibung der Erfindung, Ansprüche und erforderlichenfalls Zeichnungen anzuschließen. § 91 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Gibt der Antragsteller nicht an, von welchem Stand der Technik das Gutachten auszugehen hat, so ist dem Gutachten der Stand der Technik zugrunde zu legen, der dem Patentamt am Tag des Einlangens des Antrages bekannt ist. Im Antrag kann auch begehrt werden, daß das Gutachten auf einen früheren Tag abgestellt wird.
(3) Die Anträge auf Recherchen oder auf Erstattung eines Gutachtens gemäß § 57a samt Beilagen (Abs. 1 und 2) sind in zweifacher Ausfertigung schriftlich einzubringen. Die Beschreibung, die Ansprüche und die Zusammenfassung können auch in englischer oder in französischer Sprache abgefasst sein, doch ist das Patentamt berechtigt, eine deutsche Übersetzung zu verlangen.
(4) Zur Erledigung der Anträge ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische Mitglied (§ 61) berufen. Sofern dies der Antragsteller ausdrücklich beantragt, hat die Recherche oder das Gutachten in englischer Sprache zu ergehen. Der Erledigung ist eine Ausfertigung der vom Antragsteller beigebrachten Beilagen (Abs. 1 und 2) anzuheften.
(5) Ist der Antrag oder eine Beilage mangelhaft, so ist der Antragsteller aufzufordern, den Mangel binnen einer bestimmten Frist zu beheben. Wird der Mangel nicht behoben, so ist der Antrag mit Beschluss zurückzuweisen. Der Beschluss kann mit Rekurs angefochten werden.
B. Recherchen und Gutachten
Erfordernisse und Behandlung der Anträge
§ 111a. (1) Ein Antrag auf Recherchen gemäß § 57a Z 1 darf nur ein einziges konkretes technisches Problem zum Gegenstand haben. Im Antrag kann auch begehrt werden, dass die Recherche auf einen nicht länger als ein Jahr vor dem Einlangen des Antrages liegenden Tag abgestellt wird. Dem Antrag sind eine genaue und deutliche Beschreibung und erforderlichenfalls eine gedrängte Zusammenfassung des konkreten technischen Problems und Zeichnungen anzuschließen.
(2) Dem Antrag auf Erstattung eines Gutachtens gemäß § 57a Z 2 sind die Beschreibung der Erfindung, Ansprüche und erforderlichenfalls Zeichnungen anzuschließen. § 91 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Dem Gutachten ist der Stand der Technik zugrunde zu legen, der dem Patentamt am Tag des Einlangens des Antrages bekannt ist. Der Antragsteller ist berechtigt, einen ihm bekannten Stand der Technik zu nennen. Im Antrag kann auch begehrt werden, dass das Gutachten auf einen nicht länger als ein Jahr vor dem Einlangen des Antrages liegenden Tag abgestellt wird.
(3) Die Anträge auf Recherchen oder auf Erstattung eines Gutachtens gemäß § 57a samt Beilagen (Abs. 1 und 2) sind schriftlich einzubringen. Die Beschreibung, die Ansprüche und die Zusammenfassung können auch in englischer oder in französischer Sprache abgefasst sein, doch ist das Patentamt berechtigt, eine deutsche Übersetzung zu verlangen.
(4) Zur Erledigung der Anträge ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische Mitglied (§ 61) berufen. Sofern dies der Antragsteller ausdrücklich beantragt, hat die Recherche oder das Gutachten in englischer Sprache zu ergehen.
(5) Ist der Antrag oder eine Beilage mangelhaft, so ist der Antragsteller aufzufordern, den Mangel binnen einer bestimmten Frist zu beheben. Wird der Mangel nicht behoben, so ist der Antrag mit Beschluss zurückzuweisen. Der Beschluss kann mit Rekurs angefochten werden.
C. Anfechtung von Patenten
Antragstellung
§ 112. (1) Die Einleitung des Verfahrens wegen Rücknahme, Nichtigerklärung oder Aberkennung von Patenten erfolgt nur auf Antrag. Das Patentamt ist jedoch berechtigt, das über einen Rücknahme- oder Nichtigkeitsantrag eingeleitete Verfahren im Falle der Rückziehung des Antrages von Amts wegen fortzusetzen.
(2) Der Antragsteller, der nicht im Inland wohnt, hat dem Belangten auf dessen Begehren für die Kosten des Verfahrens Sicherheit zu leisten. Dieses Begehren muß bei sonstigem Verlust des Anspruches auf Sicherstellung binnen 14 Tagen nach der Zustellung des Antrages gestellt sein.
(3) Die Höhe der Sicherstellung wird vom Patentamt nach freiem Ermessen festgesetzt. Dem Antragsteller wird für die Leistung der Sicherstellung eine Frist bestimmt, in der sie zu leisten ist. Erfolgt die Sicherstellung nicht vor Ablauf der Frist, so gilt der Antrag als zurückgenommen.
C. Anfechtung von Patenten
Antragstellung
§ 112. (1) Die Einleitung des Verfahrens wegen Rücknahme, Nichtigerklärung oder Aberkennung von Patenten erfolgt nur auf Antrag. Das Patentamt ist jedoch berechtigt, das über einen Rücknahme- oder Nichtigkeitsantrag eingeleitete Verfahren im Falle der Rückziehung des Antrages von Amts wegen fortzusetzen.
(2) Der Antragsteller, der seinen Wohnsitz nicht in einem Staat hat, in dem die Entscheidung, die dem Antragsteller den Kostenersatz aufträgt, vollstreckt würde, hat dem Belangten auf dessen Begehren für die Kosten des Verfahrens Sicherheit zu leisten. Dieses Begehren muß bei sonstigem Verlust des Anspruches auf Sicherstellung binnen 14 Tagen nach der Zustellung des Antrages gestellt werden.
(3) Die Höhe der Sicherstellung wird vom Patentamt nach freiem Ermessen festgesetzt. Dem Antragsteller wird für die Leistung der Sicherstellung eine Frist bestimmt, in der sie zu leisten ist. Erfolgt die Sicherstellung nicht vor Ablauf der Frist, so gilt der Antrag als zurückgenommen.
C. Anfechtung von Patenten
Antragstellung
§ 112. (1) Die Einleitung des Verfahrens wegen Rücknahme, Nichtigerklärung oder Aberkennung von Patenten erfolgt nur auf Antrag. Das Patentamt ist jedoch berechtigt, das über einen Rücknahme- oder Nichtigkeitsantrag eingeleitete Verfahren im Falle der Rückziehung des Antrages von Amts wegen fortzusetzen.
(2) Der Antragsteller, der seinen Wohnsitz nicht in einem Staat hat, in dem die Entscheidung, die dem Antragsteller den Kostenersatz aufträgt, vollstreckt würde, hat dem Antragsgegner auf dessen Begehren für die Kosten des Verfahrens Sicherheit zu leisten. Dieses Begehren muss bei sonstigem Verlust des Anspruches auf Sicherstellung binnen 14 Tagen nach der Zustellung des Antrages gestellt werden.
(3) Die Höhe der Sicherstellung wird vom Patentamt nach freiem Ermessen festgesetzt. Dem Antragsteller wird für die Leistung der Sicherstellung eine Frist bestimmt, in der sie zu leisten ist. Erfolgt die Sicherstellung nicht vor Ablauf der Frist, so gilt der Antrag als zurückgenommen.
Sofortige Zurückweisung
§ 113. (1) Anträge auf Rücknahme, Nichtigerklärung oder Aberkennung eines Patentes, die sich offenbar nicht auf einen gesetzlichen Grund stützen, sowie Eingaben, die kein bestimmtes Begehren enthalten oder zu deren Einbringung der Antragsteller nicht berechtigt ist (§§ 49 und 50), sind von der Nichtigkeitsabteilung unter Angabe der Gründe ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
(2) Ebenso sind Anträge wegen Unzuständigkeit der Nichtigkeitsabteilung, wegen entschiedener Sache oder wegen Streitanhängigkeit unter Angabe der Gründe ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
(3) Derartige Beschlüsse sind als Endentscheidungen anzusehen. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 33)
Form und Inhalt des Antrages
§ 114. (1) Der Antrag hat eine gedrängte Darstellung des Streitfalles und nebst dem bestimmten Begehren die Bezeichnung der geltend zu machenden Beweismittel zu enthalten.
(2) Der Antrag samt Beilagen ist, sofern er nur gegen einen Patentinhaber gerichtet ist, in zweifacher Ausfertigung beim Patentamt einzubringen.
(3) Ist der Antrag gegen mehrere Patentinhaber gerichtet, so ist nebst der für das Patentamt bestimmten Ausfertigung für jeden der Belangten eine Ausfertigung des Antrages samt Abschriften der Beilagen beizubringen.
Form und Inhalt des Antrages
§ 114. (1) Der Antrag hat eine gedrängte Darstellung des Streitfalles und nebst dem bestimmten Begehren die Bezeichnung der geltend zu machenden Beweismittel zu enthalten.
(2) Der Antrag samt Beilagen ist, sofern er nur gegen einen Patentinhaber gerichtet ist, in zweifacher Ausfertigung beim Patentamt einzubringen.
(3) Ist der Antrag gegen mehrere Patentinhaber gerichtet, so ist nebst der für das Patentamt bestimmten Ausfertigung für jeden der Antragsgegner eine Ausfertigung des Antrages samt Abschriften der Beilagen beizubringen.
Form und Inhalt des Antrages
§ 114. (1) Der Antrag hat eine gedrängte Darstellung des Streitfalles und nebst dem bestimmten Begehren die Bezeichnung der geltend zu machenden Beweismittel zu enthalten.
(2) Der Antrag samt Beilagen ist, sofern er nur gegen einen Patentinhaber gerichtet ist, in zweifacher Ausfertigung beim Patentamt einzubringen.
(3) Ist der Antrag gegen mehrere Patentinhaber gerichtet, so ist nebst der für das Patentamt bestimmten Ausfertigung für jeden der Antragsgegner eine Ausfertigung des Antrages samt Abschriften der Beilagen beizubringen.
(4) Die Einbringung einer zweiten oder weiteren Ausfertigung gemäß Abs. 2 oder 3 entfällt, sofern der Antrag samt Beilagen ordnungsgemäß elektronisch eingereicht wird.
Nebenintervention
§ 114a. (1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, daß in einem vor der Nichtigkeitsabteilung oder dem Obersten Patent- und Markensenat zwischen anderen Personen anhängigen Verfahren die eine Person obsiege, kann dieser Partei im Verfahren beitreten (Nebenintervention). Der Nebenintervenient hat, auch wenn die Voraussetzungen des § 20 ZPO nicht vorliegen, die Stellung eines Streitgenossen (§ 14 ZPO).
(2) Im übrigen gelten die §§ 18 bis 20 ZPO sinngemäß.
Nebenintervention
§ 114a. (1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem vor der Nichtigkeitsabteilung zwischen anderen Personen anhängigen Verfahren die eine Person obsiege, kann dieser Partei im Verfahren beitreten (Nebenintervention). Der Nebenintervenient hat, auch wenn die Voraussetzungen des § 20 Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, nicht vorliegen, die Stellung eines Streitgenossen (§ 14 ZPO).
(2) Im übrigen gelten die §§ 18 bis 20 ZPO sinngemäß.
Verfahren über Anfechtungsanträge
§ 115. (1) Der Vorsitzende hat ein ständiges fachtechnisches und ein ständiges rechtskundiges Mitglied zu Referenten zu bestellen.
(2) Der rechtskundige Referent hat, sofern der Antrag zur Einleitung des Verfahrens geeignet befunden wurde, eine Ausfertigung samt den Abschriften der Beilagen dem Belangten mit der Aufforderung zuzustellen, innerhalb einer mindestens einmonatigen Frist, deren Verlängerung der Referent bei Vorliegen rücksichtswürdiger Gründe zu bewilligen hat, seine Gegenschrift in zweifacher Ausfertigung schriftlich zu erstatten.
(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 34)
Verfahren über Anfechtungsanträge
§ 115. (1) Der Vorsitzende hat ein fachtechnisches und ein rechtskundiges Mitglied zu Referenten zu bestellen.
(2) Der rechtskundige Referent hat, sofern der Antrag zur Einleitung des Verfahrens geeignet befunden wurde, eine Ausfertigung samt den Abschriften der Beilagen dem Belangten mit der Aufforderung zuzustellen, innerhalb einer mindestens einmonatigen Frist, deren Verlängerung der Referent bei Vorliegen rücksichtswürdiger Gründe zu bewilligen hat, seine Gegenschrift in zweifacher Ausfertigung schriftlich zu erstatten.
Verfahren über Anfechtungsanträge
§ 115. (1) Der Vorsitzende hat ein fachtechnisches und ein rechtskundiges Mitglied zu Referenten zu bestellen.
(2) Der rechtskundige Referent hat, sofern der Antrag zur Einleitung des Verfahrens geeignet befunden wurde, eine Ausfertigung samt den Abschriften der Beilagen dem Antragsgegner mit der Aufforderung zuzustellen, innerhalb einer mindestens zweimonatigen Frist, deren Verlängerung der Referent bei Vorliegen rücksichtswürdiger Gründe zu bewilligen hat, seine Gegenschrift in zweifacher Ausfertigung schriftlich zu erstatten.
Verfahren über Anfechtungsanträge
§ 115. (1) Der Vorsitzende hat ein fachtechnisches und ein rechtskundiges Mitglied zu Referenten zu bestellen.
(2) Der rechtskundige Referent hat, sofern der Antrag zur Einleitung des Verfahrens geeignet befunden wurde, eine Ausfertigung samt den Abschriften der Beilagen dem Antragsgegner mit der Aufforderung zuzustellen, innerhalb einer mindestens zweimonatigen Frist, deren Verlängerung der Referent bei Vorliegen rücksichtswürdiger Gründe zu bewilligen hat, seine Gegenschrift in zweifacher Ausfertigung schriftlich zu erstatten.
(3) Nach der Zustellung gemäß Abs. 2 gilt § 112 ZPO sinngemäß für Rechtsanwälte und Patentanwälte gleichermaßen.
(4) Die Vorschriften der §§ 168 und 169 ZPO gelten sinngemäß.
Verfahren über Anfechtungsanträge
§ 115. (1) Der Vorsitzende hat ein fachtechnisches und ein rechtskundiges Mitglied zu Referenten zu bestellen.
(2) Der rechtskundige Referent hat, sofern der Antrag zur Einleitung des Verfahrens geeignet befunden wurde, eine Ausfertigung samt den Abschriften der Beilagen dem Antragsgegner mit der Aufforderung zuzustellen, innerhalb einer mindestens zweimonatigen Frist, deren Verlängerung der Referent bei Vorliegen rücksichtswürdiger Gründe zu bewilligen hat, seine Gegenschrift in zweifacher Ausfertigung schriftlich zu erstatten. Die Einbringung der zweiten Ausfertigung entfällt, sofern die Gegenschrift samt Beilagen ordnungsgemäß elektronisch eingereicht wird.
(3) Nach der Zustellung gemäß Abs. 2 gilt § 112 ZPO sinngemäß für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare gleichermaßen.
(4) Die Vorschriften der §§ 168 und 169 ZPO gelten sinngemäß.
Unterbrechung aufgrund eines Einspruchsverfahrens
§ 115a. Ein anhängiges Verfahren auf Nichtigerklärung eines Patentes ist von Amts wegen zu unterbrechen, wenn ein Einspruchsverfahren anhängig ist oder anhängig gemacht wird. Das unterbrochene Verfahren ist nach rechtskräftigem Abschluss des Einspruchsverfahrens auf Antrag oder von Amts wegen fortzusetzen, wenn das Patent nicht widerrufen wurde. Wurde das Patent widerrufen, ist das Verfahren von Amts wegen einzustellen.
Vorverfahren
§ 116. (1) Nach Erstattung der Gegenschrift oder nach fruchtlosem Verstreichen der hiefür eingeräumten Frist hat der rechtskundige Referent erforderlichenfalls ein Vorverfahren (Abs. 2 und 3) zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung durchzuführen. Die Referenten haben im Vorverfahren das Einvernehmen zu pflegen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Vorsitzende.
(2) Im Vorverfahren ist der gesamte Prozeßstoff für die mündliche Verhandlung so weit vorzubereiten, daß diese, wenn möglich, ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere ist, sofern sich dies nicht aus den Schriftsätzen ergibt, durch Anhörung der Parteien oder Einholung ihrer Äußerung festzustellen, welche tatsächlichen Behauptungen nicht bestritten werden.
(3) Im Vorverfahren haben auch Beweisaufnahmen, wie Vornahme eines Augenscheins, Vernehmung auswärtiger Zeugen und zeitraubende Untersuchungen durch Sachverständige zu erfolgen, wenn die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung diese erheblich erschweren oder verzögern oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder wenn die sofortige Aufnahme der Beweise zur Beweissicherung notwendig ist.
(4) Zu allen Beweisaufnahmen im Vorverfahren sind die Parteien zu laden. Ihr Ausbleiben steht der Beweisaufnahme nicht im Wege.
(5) Für die Aufnahme von Beweisen im Vorverfahren gilt § 120. Beweis durch Vernehmung der Parteien ist im Vorverfahren nicht zulässig.
(6) Der rechtskundige Referent hat im Vorverfahren alle in den §§ 180 bis 185 der Zivilprozeßordnung angeführten Befugnisse und Obliegenheiten eines Vorsitzenden.
(7) Der Vorsitzende kann die Ergänzung des Vorverfahrens hinsichtlich einzelner bestimmt zu bezeichnender Sachverhalte anordnen.
(8) Nach dem Einlangen der Gegenschrift oder nach fruchtlosem Verstreichen der hiefür eingeräumten Frist sowie gegebenenfalls nach der Durchführung des Vorverfahrens hat der Referent die Akten mit einer schriftlichen Darlegung des Sachverhaltes sowie aller für die Entscheidung wesentlichen Tat- und Rechtsfragen und einer Stellungnahme zu diesen (Referat) dem Vorsitzenden vorzulegen. Der rechtskundige Referent hat über die rechtlichen Fragen und der fachtechnische Referent über die fachtechnischen Fragen zu referieren. Der Vorsitzende kann einem Referenten oder einem anderen Stimmführer die Ergänzung des Referates auftragen.
(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 34)
Beendigung des Verfahrens ohne Verhandlung
§ 117. Erlischt das Patent während des Verfahrens vor der Nichtigkeitsabteilung, so ist das Verfahren mit Beschluß einzustellen, sofern der Antragsteller nicht unter Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses auf der Durchführung beharrt. In den Fällen des § 46 Abs. 1 Z. 2 und 3 hat grundsätzlich der Antragsteller Anspruch auf Kostenersatz, der Antragsgegner hingegen nur dann, wenn er durch sein Verhalten zur Antragstellung nicht Anlaß gegeben hat und das Patent während der Frist für die Erstattung der Gegenschrift erloschen ist. Im Einstellungsbeschluß ist auch über den Kostenersatz zu erkennen (§ 122 Abs. 1). Dieser Beschluß ist als Endentscheidung anzusehen.
Ausschreibung der mündlichen Verhandlung
§ 118. (1) Die mündliche Verhandlung ist vom Vorsitzenden auszuschreiben. Spätestens mit der Ausschreibung der Verhandlung ist dem Antragsteller die Gegenschrift zuzustellen.
(2) Die Verhandlung kann aus wichtigen Gründen auf Antrag oder von Amts wegen durch den Vorsitzenden auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden.
(3) Zur Verhandlung sind die Parteien oder ihre Vertreter sowie die bei der Verhandlung einzuvernehmenden Zeugen und Sachverständigen zu laden.
(4) Das Ausbleiben der Parteien oder ihrer Vertreter steht der Verhandlung und Entscheidung nicht im Wege.
(5) Wird eine Vertagung bei der mündlichen Verhandlung beantragt, so hat darüber der Senat zu entscheiden.
(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 34)
Verhandlung
§ 119. (1) Die Verhandlung ist nach den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 171 bis 203 der Zivilprozeßordnung zu leiten und durchzuführen. § 73 Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.
(2) Die Öffentlichkeit der Verhandlung kann, außer in den im § 172 der Zivilprozeßordnung erwähnten Fällen, auf Antrag auch dann für einen Teil des Verfahrens oder für die ganze Verhandlung ausgeschlossen werden, wenn durch die Öffentlichkeit ein wichtiges Interesse des Bundes oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis einer der Parteien oder eines Zeugen einer Gefährdung ausgesetzt würde.
(3) Den Mitgliedern des Patentamtes und des Obersten Patent- und Markensenates sowie den Beamten aus dem Stande der Verwendungsgruppe A des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie bleibt trotz Ausschluß der Öffentlichkeit der Zutritt gestattet.
(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 34)
Verhandlung
§ 119. (1) Die Verhandlung ist nach den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 171 bis 203 der Zivilprozeßordnung zu leiten und durchzuführen. § 73 Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.
(2) Die Öffentlichkeit der Verhandlung kann, außer in den im § 172 der Zivilprozeßordnung erwähnten Fällen, auf Antrag auch dann für einen Teil des Verfahrens oder für die ganze Verhandlung ausgeschlossen werden, wenn durch die Öffentlichkeit ein wichtiges Interesse des Bundes oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis einer der Parteien oder eines Zeugen einer Gefährdung ausgesetzt würde.
(3) Den Mitgliedern des Patentamtes und des Obersten Patent- und Markensenates sowie den Bundesbediensteten des höheren Dienstes des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie bleibt trotz Ausschluss der Öffentlichkeit der Zutritt gestattet.
Verhandlung
§ 119. (1) Die Verhandlung ist nach den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 171 bis 203 ZPO zu leiten und durchzuführen. Der Vorsitzende oder von diesem bestimmte Senatsmitglieder haben die Sache mit den Parteien sachlich und rechtlich zu erörtern.
(2) Die Öffentlichkeit der Verhandlung kann, außer in den im § 172 der Zivilprozeßordnung erwähnten Fällen, auf Antrag auch dann für einen Teil des Verfahrens oder für die ganze Verhandlung ausgeschlossen werden, wenn durch die Öffentlichkeit ein wichtiges Interesse des Bundes oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis einer der Parteien oder eines Zeugen einer Gefährdung ausgesetzt würde.
(3) Den Mitgliedern des Patentamtes sowie den Bundesbediensteten des höheren Dienstes des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie bleibt trotz Ausschluss der Öffentlichkeit der Zutritt gestattet.
Beweis und Beweisaufnahme
§ 120. (1) Das Beweisverfahren ist, soweit durch dieses Gesetz nicht abweichende Bestimmungen getroffen werden, in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der §§ 266 bis 383 der Zivilprozeßordnung durchzuführen.
(2) Das von den Zeugen vor dem Patentamt abgelegte Zeugnis sowie die von den Parteien vor dem Patentamt eidlich abgegebene Aussage steht einem gerichtlichen Zeugnis gleich.
(3) Die vorstehenden Grundsätze über das Beweisverfahren gelten sowohl für das Vorverfahren als auch für die Verhandlung.
(4) Das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden. Zeugen haben jedoch nur dann Anspruch auf Kostenersatz, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben.
(5) Die nach den §§ 313, 326, 333 und 354 der Zivilprozeßordnung zu verhängenden Ordnungs- und Mutwillensstrafen dürfen 1000 S und im Fall der Uneinbringlichkeit Haft bis zu drei Tagen nicht übersteigen. Bei Beweisaufnahmen während einer mündlichen Verhandlung sind die Ordnungs- und Mutwillensstrafen vom Senat, im Vorverfahren vom Referenten (§ 116 Abs. 1) zu verhängen. § 84 Abs. 1 und 3 findet Anwendung.
Beweis und Beweisaufnahme
§ 120. (1) Das Beweisverfahren ist, soweit durch dieses Gesetz nicht abweichende Bestimmungen getroffen werden, in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der §§ 266 bis 383 der Zivilprozeßordnung durchzuführen.
(2) Das von den Zeugen vor dem Patentamt abgelegte Zeugnis sowie die von den Parteien vor dem Patentamt eidlich abgegebene Aussage steht einem gerichtlichen Zeugnis gleich.
(3) Die vorstehenden Grundsätze über das Beweisverfahren gelten sowohl für das Vorverfahren als auch für die Verhandlung.
(4) Das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden. Zeugen haben jedoch nur dann Anspruch auf Kostenersatz, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben.
(5) Die nach den §§ 313, 326, 333 und 354 der Zivilprozeßordnung zu verhängenden Ordnungs- und Mutwillensstrafen dürfen 72 € und im Fall der Uneinbringlichkeit Haft bis zu drei Tagen nicht übersteigen. Bei Beweisaufnahmen während einer mündlichen Verhandlung sind die Ordnungs- und Mutwillensstrafen vom Senat, im Vorverfahren vom Referenten (§ 116 Abs. 1) zu verhängen. § 84 Abs. 1 und 3 findet Anwendung.
Beweis und Beweisaufnahme
§ 120. (1) Das Beweisverfahren ist, soweit durch dieses Gesetz nicht abweichende Bestimmungen getroffen werden, in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der §§ 266 bis 383 der Zivilprozeßordnung durchzuführen.
(2) Das von den Zeugen vor dem Patentamt abgelegte Zeugnis sowie die von den Parteien vor dem Patentamt eidlich abgegebene Aussage steht einem gerichtlichen Zeugnis gleich.
(3) Die vorstehenden Grundsätze über das Beweisverfahren gelten sowohl für das Vorverfahren als auch für die Verhandlung.
(4) Das Gebührenanspruchsgesetz 1975 ist anzuwenden.
(5) Die nach den §§ 313, 326, 333 und 354 der Zivilprozessordnung zu verhängenden Ordnungs- und Mutwillensstrafen dürfen 726 Euro nicht übersteigen. Bei Beweisaufnahmen während einer mündlichen Verhandlung sind die Ordnungs- und Mutwillensstrafen vom Senat, im Vorverfahren vom rechtskundigen Referenten (§ 116 Abs. 1) zu verhängen. § 84 Abs. 1 und 3 findet Anwendung.
Beratung und Abstimmung
§ 121. Beratung und Abstimmung der Nichtigkeitsabteilung erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung. Einstellungen können schriftlich im Umlaufweg beschlossen werden, sofern nicht ein Mitglied widerspricht.
Prozeßkosten
§ 122. (1) Über den Ersatz der Verfahrens- und Vertretungskosten ist, vorbehaltlich des Abs. 2 und des § 117, in sinngemäßer Anwendung des § 40, des § 41 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 42 bis 55 ZPO zu entscheiden.
(2) Wer einen Antrag zurücknimmt, hat dem Antragsgegner die Kosten zu ersetzen.
Prozeßkosten
§ 122. (1) Über den Ersatz der Verfahrens- und Vertretungskosten ist, vorbehaltlich des Abs. 2 und des § 117, in sinngemäßer Anwendung der §§ 40 bis 55 ZPO zu entscheiden.
(2) Wer einen Antrag zurücknimmt, hat dem Antragsgegner die Kosten zu ersetzen.
Inhalt der Entscheidung
§ 123. Die Ausfertigung der Entscheidung hat zu enthalten
die Bezeichnung der Abteilung und die Namen der Mitglieder, die an der Entscheidung mitgewirkt haben;
die Bezeichnung der Parteien, ihrer Vertreter und Bevollmächtigten sowie ihre Parteistellung;
die Entscheidung;
den Tatbestand der Entscheidung, bestehend in einer gedrängten Darstellung des aus der mündlichen Verhandlung sich ergebenden Sachverhaltes unter Hervorhebung der in der Hauptsache von den Parteien gestellten Anträge;
die Entscheidungsgründe;
die Rechtsmittelbelehrung.
(BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z. 9)
Verkündung der Entscheidung
§ 124. (1) Die Verkündung der Entscheidung mit den wesentlichen Entscheidungsgründen hat, wenn möglich, mündlich unmittelbar nach Schluß der mündlichen Verhandlung zu geschehen.
(2) In allen Fällen ist aber den Parteien die Entscheidung samt den vollständigen Entscheidungsgründen in schriftlicher Ausfertigung baldigst zuzustellen.
Protokollführung
§ 125. (1) Über alle Beweisaufnahmen im Vorverfahren und über die mündliche Verhandlung ist durch einen Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist außer vom Schriftführer vom Vorsitzenden oder im Vorverfahren von den die Beweisaufnahme durchführenden Referenten zu unterfertigen.
(2) Im übrigen gilt für das Protokoll § 73 Abs. 4.
(3) Über die nichtöffentliche Sitzung (§ 121) ist ein abgesondertes Protokoll zu führen, aus dem das Ergebnis der Beratung und Abstimmung ersichtlich ist. Dieses Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 36)
Protokollführung
§ 125. (1) Über alle Beweisaufnahmen im Vorverfahren und über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder im Vorverfahren von dem die Beweisaufnahme durchführenden Referenten zu unterfertigen. Im Übrigen ist § 73 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(2) Über die nichtöffentliche Sitzung (§ 121) ist ein abgesondertes Protokoll zu führen, aus dem das Ergebnis der Beratung und Abstimmung ersichtlich ist. Dieses Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
Protokollführung
§ 125. (1) Über alle Beweisaufnahmen im Vorverfahren und über die mündliche Verhandlung ist durch einen Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Dieses hat neben den Angaben über Ort, Zeit und Gegenstand der Verhandlung, die Namen der Senatsmitglieder, des Schriftführers, der Parteien, ihrer Vertreter, der vernommenen Zeugen und der Sachverständigen eine zusammenfassende Darstellung des Inhaltes und Verlaufes der Verhandlung zu enthalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Anstelle der Beiziehung eines Schriftführers kann sich der Vorsitzende eines Schallträgers bedienen, wobei die in Satz 2 genannten Angaben in jedem Fall in das Protokoll aufzunehmen sind. Von der Aufnahme auf dem Schallträger ist eine schriftliche Übertragung anzufertigen. Dieses Protokoll ist nur vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
(2) Über die nichtöffentliche Sitzung (§ 121) ist ein abgesondertes Protokoll zu führen, aus dem das Ergebnis der Beratung und Abstimmung ersichtlich ist. Dieses Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
Rechtshilfe
§ 126. Die Gerichte sind verpflichtet, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat Rechtshilfe zu leisten.
(BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z. 10)
Rechtshilfe
§ 126. Die Gerichte und das Patentamt sind verpflichtet, einander Rechtshilfe zu leisten.
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 127. (1) Wurde mit einer Entscheidung die gänzliche oder teilweise Rücknahme, Nichtigerklärung oder Aberkennung eines Patentes erwirkt oder ein darauf abzielender Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so kann auf Antrag einer Partei das geschlossene Verfahren wieder aufgenommen werden,
wenn eine Urkunde, auf welche die Entscheidung gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht ist;
wenn sich ein Zeuge oder ein Sachverständiger einer falschen Aussage oder der Gegner bei seiner Vernehmung eines falschen Eides schuldig gemacht hat und die Entscheidung auf diese Aussage gegründet ist;
wenn die Entscheidung durch eine im Weg des gerichtlichen Strafverfahrens zu verfolgende Betrugshandlung des Vertreters der Partei, ihres Gegners oder dessen Vertreters erwirkt wurde;
wenn ein Mitglied, das bei der Entscheidung oder bei einer der Entscheidung zugrunde liegenden früheren Entscheidung mitgewirkt hat, sich im Streit zum Nachteil der Partei einer nach dem Strafgesetz zu ahndenden Verletzung seiner Amtspflicht schuldig gemacht hat;
wenn ein strafgerichtliches Erkenntnis, auf das die Entscheidung gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist.
(2) Die Wiederaufnahme kann jedoch nur innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der zu behebenden Entscheidung und unbeschadet der inzwischen erworbenen Rechte dritter Personen von den Streitteilen begehrt werden.
(3) Insbesondere erwerben diejenigen, welche seither die Erfindung in Benützung genommen haben oder die hiezu erforderlichen Veranstaltungen getroffen haben, die einem Vorbenützer der Erfindung zustehende Befugnis (§ 23).
(4) Zur Entscheidung über das Wiederaufnahmebegehren ist jene Patentbehörde (Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes oder Oberster Patent- und Markensenat) berufen, welche die angefochtene Entscheidung gefällt hat. Wird dem Wiederaufnahmebegehren vom Obersten Patent- und Markensenat stattgegeben, so hat dieser gleichzeitig zu bestimmen, ob das wiederaufgenommene Verfahren vor ihm oder vor der Nichtigkeitsabteilung durchzuführen ist. (BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z. 11)
(5) Dem Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens kommt eine den Vollzug der Entscheidung hemmende Wirkung nicht zu.
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 127. (1) Wurde ein Patent gänzlich oder teilweise widerrufen, zurückgenommen, nichtig erklärt oder aberkannt oder ein darauf abzielender Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so kann auf Antrag einer Partei das geschlossene Verfahren wieder aufgenommen werden,
wenn eine Urkunde, auf welche die Entscheidung gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht ist;
wenn sich ein Zeuge oder ein Sachverständiger einer falschen Aussage oder der Gegner bei seiner Vernehmung eines falschen Eides schuldig gemacht hat und die Entscheidung auf diese Aussage gegründet ist;
wenn die Entscheidung durch eine im Weg des gerichtlichen Strafverfahrens zu verfolgende Betrugshandlung des Vertreters der Partei, ihres Gegners oder dessen Vertreters erwirkt wurde;
wenn ein Mitglied, das bei der Entscheidung oder bei einer der Entscheidung zugrunde liegenden früheren Entscheidung mitgewirkt hat, sich im Streit zum Nachteil der Partei einer nach dem Strafgesetz zu ahndenden Verletzung seiner Amtspflicht schuldig gemacht hat;
wenn ein strafgerichtliches Erkenntnis, auf das die Entscheidung gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist.
(2) Die Wiederaufnahme kann jedoch nur innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der zu behebenden Entscheidung und unbeschadet der inzwischen erworbenen Rechte dritter Personen von den Streitteilen begehrt werden.
(3) Insbesondere erwerben diejenigen, welche seither die Erfindung in Benützung genommen haben oder die hiezu erforderlichen Veranstaltungen getroffen haben, die einem Vorbenützer der Erfindung zustehende Befugnis (§ 23).
(4) Zur Entscheidung über das Wiederaufnahmebegehren ist jene Instanz (Technische Abteilung, Beschwerdeabteilung oder Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes oder Oberster Patent- und Markensenat) berufen, welche die angefochtene Entscheidung gefällt hat. Wird dem Wiederaufnahmebegehren vom Obersten Patent- und Markensenat stattgegeben, so hat dieser gleichzeitig zu bestimmen, ob das wiederaufgenommene Verfahren vor ihm oder vor einer Unterinstanz durchzuführen ist.
(5) Dem Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens kommt eine den Vollzug der Entscheidung hemmende Wirkung nicht zu.
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 127. (1) Wurde ein Patent gänzlich oder teilweise widerrufen, zurückgenommen, nichtig erklärt oder aberkannt oder ein darauf abzielender Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so kann auf Antrag einer Partei das geschlossene Verfahren wieder aufgenommen werden,
wenn eine Urkunde, auf welche die Entscheidung gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht ist;
wenn sich ein Zeuge oder ein Sachverständiger einer falschen Aussage oder der Gegner bei seiner Vernehmung eines falschen Eides schuldig gemacht hat und die Entscheidung auf diese Aussage gegründet ist;
wenn die Entscheidung durch eine im Weg des gerichtlichen Strafverfahrens zu verfolgende Betrugshandlung des Vertreters der Partei, ihres Gegners oder dessen Vertreters erwirkt wurde;
wenn ein Mitglied, das bei der Entscheidung oder bei einer der Entscheidung zugrunde liegenden früheren Entscheidung mitgewirkt hat, sich im Streit zum Nachteil der Partei einer nach dem Strafgesetz zu ahndenden Verletzung seiner Amtspflicht schuldig gemacht hat;
wenn ein strafgerichtliches Erkenntnis, auf das die Entscheidung gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist.
(2) Die Wiederaufnahme kann jedoch nur innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der zu behebenden Entscheidung und unbeschadet der inzwischen erworbenen Rechte dritter Personen von den Streitteilen begehrt werden.
(3) Insbesondere erwerben diejenigen, welche seither die Erfindung in Benützung genommen haben oder die hiezu erforderlichen Veranstaltungen getroffen haben, die einem Vorbenützer der Erfindung zustehende Befugnis (§ 23).
(4) Zur Entscheidung über das Wiederaufnahmebegehren ist jene Instanz (Technische Abteilung, Nichtigkeitsabteilung, Oberlandesgericht Wien, Oberster Gerichtshof) berufen, welche die angefochtene Entscheidung gefällt hat. Wird dem Wiederaufnahmebegehren von einer höheren Instanz stattgegeben, so hat diese zu bestimmen, ob das wiederaufgenommene Verfahren vor ihr oder vor einer Unterinstanz durchzuführen ist.
(5) Dem Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens kommt eine den Vollzug der Entscheidung hemmende Wirkung nicht zu.
§ 128. Ist die Eintragung der Außerkraftsetzung eines Patentes in das Patentregister durch das Patentamt aus Versehen erfolgt, so hat das Patentamt nach Feststellung des Versehens die Löschung dieser Eintragung zu verfügen und kundzumachen. Inzwischen im guten Glauben erworbene Rechte dritter Personen bleiben in einem solchen Fall wie im Fall der Wiederaufnahme gewahrt.
§ 128. Ist die Eintragung der Außer-Kraft-Setzung eines Patentes in das Patentregister durch das Patentamt aus Versehen erfolgt, so hat das Patentamt nach Feststellung des Versehens die Löschung dieser Eintragung zu verfügen und bekanntzumachen. Inzwischen im guten Glauben erworbene Rechte dritter Personen bleiben in einem solchen Fall wie im Fall der Wiederaufnahme gewahrt.
Weiterbehandlung der Anmeldung
§ 128a. Ist nach Versäumung einer vom Patentamt eingeräumten Frist die Anmeldung zurückgewiesen worden, so kann der Anmelder oder dessen Rechtsnachfolger die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragen. Der Antrag ist binnen zwei Monaten nach der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses beim Patentamt einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. Dem Antrag ist nur dann stattzugeben, wenn die Weiterbehandlungsgebühr gezahlt wird. Mit der Stattgebung des Weiterbehandlungsantrages tritt der Zurückweisungsbeschluss außer Kraft.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 129. (1) Wer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach einer den Erfindungsschutz betreffenden Vorschrift einen kraft dieser Vorschrift ohne weiteres eintretenden Rechtsnachteil zur Folge hat, hat einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine Versäumung, die auf einem minderen Grade des Versehens beruht, hindert die Wiedereinsetzung nicht.
(2) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nicht statt
wegen Versäumung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (§ 131 Abs. 1) und der Frist für das Rechtsmittel gegen die Entscheidung hinsichtlich eines solchen Antrages;
wegen Versäumung der Frist für die Nachholung der Äußerung auf den Vorbescheid (§ 99 Abs. 5), der Frist für den Einspruch (§ 102 Abs. 1) und der Frist für die Beschwerde des Einsprechers (§ 71 Abs. 1);
wegen Versäumung einer Frist für die Geltendmachung eines Anspruches vor den ordentlichen Gerichten.
(3) In die Frist zur Abgabe einer Prioritätserklärung, zu deren Berichtigung oder zur Vorlage der Prioritätsbelege (§ 95 Abs. 2 und 3) ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zulässig, wenn der Antrag, unbeschadet der für die Antragstellung gemäß § 131 geltenden Fristen, spätestens am Tag vor der Bekanntmachung (§ 101) im Patentamt eingelangt ist. Mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt ein allenfalls bereits erlassener Bekanntmachungsbeschluß (§ 101) oder Zurückweisungsbeschluß (§ 100) außer Kraft.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 129. (1) Wer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach einer den Erfindungsschutz betreffenden Vorschrift einen kraft dieser Vorschrift ohne weiteres eintretenden Rechtsnachteil zur Folge hat, hat einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine Versäumung, die auf einem minderen Grade des Versehens beruht, hindert die Wiedereinsetzung nicht.
(2) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nicht statt
wegen Versäumung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (§ 131 Abs. 1) und der Frist für das Rechtsmittel gegen die Entscheidung hinsichtlich eines solchen Antrages;
wegen Versäumung der Frist für den Einspruch (§ 102 Abs. 1) und der Frist für die Beschwerde des Einsprechers (§ 71 Abs. 1, § 145a Abs. 2).
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004)
(3) In die Frist zur Abgabe einer Prioritätserklärung, zu deren Berichtigung oder zur Vorlage der Prioritätsbelege (§ 95 Abs. 2 und 3) ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zulässig, wenn der Antrag, unbeschadet der für die Antragstellung gemäß § 131 geltenden Fristen, spätestens am Tag vor der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes (§ 101c Abs. 2) im Patentamt eingelangt ist. Mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt ein allenfalls bereits erlassener Erteilungsbeschluss (§ 101c Abs. 1) oder Zurückweisungsbeschluss (§ 100) außer Kraft.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 129. (1) Wer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach einer den Erfindungsschutz betreffenden Vorschrift einen kraft dieser Vorschrift ohne weiteres eintretenden Rechtsnachteil zur Folge hat, hat einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine Versäumung, die auf einem minderen Grade des Versehens beruht, hindert die Wiedereinsetzung nicht.
(2) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nicht statt wegen Versäumung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (§ 131 Abs. 1), der Frist für den Rekurs gegen die Entscheidung hinsichtlich eines solchen Antrags und der Frist für den Einspruch (§ 102 Abs. 1).
(3) In die Frist zur Abgabe einer Prioritätserklärung, zu deren Berichtigung oder zur Vorlage der Prioritätsbelege (§ 95 Abs. 2 und 3) ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zulässig, wenn der Antrag, unbeschadet der für die Antragstellung gemäß § 131 geltenden Fristen, spätestens am Tag vor der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes (§ 101c Abs. 2) im Patentamt eingelangt ist. Mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt ein allenfalls bereits erlassener Erteilungsbeschluss (§ 101c Abs. 1) oder Zurückweisungsbeschluss (§ 100) außer Kraft.
§ 130. (1) Über den Antrag entscheidet die Abteilung, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Wurde eine Handlung bei einer Technischen Abteilung versäumt, so entscheidet über den Antrag das dieser Abteilung zugewiesene rechtskundige Mitglied.
(2) Im Wirkungsbereich der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes ist der Vorsitzende zur Entscheidung berufen. Gegen diese Entscheidung steht die Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat nach Maßgabe der für dieses Rechtsmittel geltenden Vorschriften offen. Im übrigen finden im Wirkungsbereich des Patentamtes auf die Beschlußfassung und auf die Anfechtung der Beschlüsse die sonst geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 130. (1) Über den Antrag entscheidet die Abteilung, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Wurde eine Handlung bei einer Technischen Abteilung versäumt, so entscheidet über den Antrag das dieser Abteilung zugewiesene rechtskundige Mitglied.
(2) Im Wirkungsbereich der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes ist der Vorsitzende zur Entscheidung berufen. Gegen diesen Beschluss ist Rekurs an das Oberlandesgericht Wien zulässig.
§ 131. (1) Der Wiedereinsetzungsantrag ist binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem das Hindernis weggefallen ist, in jedem Fall jedoch spätestens binnen zwölf Monaten nach dem Tag, an dem die Frist abgelaufen ist, zu überreichen. (BGBl. Nr. 210/1951, Art. I Z. 12)
(2) Der Antragsteller hat die zur Begründung des Antrages dienenden Umstände anzuführen und, sofern sie nicht bei der Behörde offenkundig sind, glaubhaft zu machen. Zugleich mit dem Antrag ist die versäumte Handlung nachzuholen.
(3) Für jeden an der Angelegenheit allenfalls beteiligten Gegner des Antragstellers ist eine Abschrift des Antrages und seiner Beilagen zu überreichen.
§ 132. (1) Der Antrag unterliegt einer Verfahrensgebühr im folgenden Ausmaß:
Wenn eine Gebührenzahlung oder sonst eine Handlung, die außer der Stempelgebühr noch einer besonderen Gebühr unterliegt, versäumt wurde, im Ausmaß der Gebühr, deren Einzahlung versäumt wurde oder die bei der Vornahme der versäumten Handlung zu entrichten ist, samt der allfälligen Zuschlagsgebühr;
in allen anderen Fällen im Ausmaß der bei der Anmeldung zu entrichtenden Gebühr.
(2) Von der Verfahrensgebühr ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Entscheidung zurückgezogen wird. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 41)
(3) Die Verfahrensgebühr (Abs. 1) sowie die Gebühr, deren Zahlung nachzuholen ist (§ 131 Abs. 2 zweiter Satz) sind in dem zur Zeit der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages geltenden Ausmaß zu entrichten. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 41)
(4) Soweit die Gebühr, deren Einzahlung versäumt wurde oder der die versäumte Handlung unterliegt (Abs. 1 lit. a), gestundet oder erlassen werden kann, kann auch die Verfahrensgebühr für den Wiedereinsetzungsantrag gestundet oder erlassen werden. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 41)
§ 133. (1) Ist der Antrag oder die nachgeholte Handlung mangelhaft, so ist der Antragsteller vor der Entscheidung aufzufordern, binnen einer bestimmten Frist den Mangel zu beheben.
(2) Wenn es sich um ein in ein öffentliches Register eingetragenes Schutzrecht handelt, so ist der Antrag und die Art seiner Erledigung in das Register einzutragen.
(3) Die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist im Patentblatt zu verlautbaren, sofern durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung ein Schutzrecht, über dessen Untergang eine amtliche Verlautbarung stattfindet, wiederhergestellt wird.
§ 134. (1) Vor der Entscheidung ist dem allenfalls an der Angelegenheit beteiligten Gegner des Antragstellers Gelegenheit zu geben, sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern (§ 131 Abs. 3).
(2) Dem Antragsteller sind, ohne Rücksicht darauf, ob dem Antrag stattgegeben wird oder nicht, die dem Gegner verursachten Kosten des Verfahrens über den Antrag und der Vertretung in diesem Verfahren aufzuerlegen.
§ 135. Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand treten die Rechtsfolgen der Versäumung der Frist außer Kraft. Die Behörde trifft zur Durchführung der Entscheidung die der Sachlage angemessenen Verfügungen.
§ 136. (1) Ist ein Schutzrecht versagt worden, verfallen, erloschen oder sonst außer Kraft getreten und wird es durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung wiederhergestellt, so tritt seine Wirkung gegen den nicht ein, der im Inland nach dem Untergang des Schutzrechtes und vor dem Tag der amtlichen Verlautbarung der Bewilligung der Wiedereinsetzung (§ 133 Abs. 3) oder im Fall des § 133 Abs. 2 spätestens am Tag der Eintragung des Antrages in das Register, in allen anderen Fällen spätestens am Tag des Einlangens des Antrages bei der zuständigen Behörde den Gegenstand in Benützung genommen oder die zu solcher Benützung erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat (Zwischenbenützer). Dieser ist befugt, den Gegenstand für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebes in eigenen oder fremden Werkstätten auszunützen. Diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden. Überdies gelten die Vorschriften über den Vorbenützer.
(2) Besteht hinsichtlich des wiederhergestellten Schutzrechtes ein während seines früheren Bestehens abgeschlossener Lizenzvertrag und wird das Recht des Lizenznehmers durch einen Zwischenbenützer (Abs. 1) beeinträchtigt, so kann der Lizenznehmer eine den Umständen des Falles angemessene Minderung des bedungenen Entgeltes verlangen oder, wenn für ihn wegen dieser Beeinträchtigung an der weiteren Erfüllung des Vertrages kein Interesse mehr besteht, den Vertrag auflösen. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 42)
Vollstreckung
§ 137. (1) Rechtskräftige Aussprüche des Patentamtes sowie des Obersten Patent- und Markensenates sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. (BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z. 13)
(2) Das Patentamt hat die zur Durchführung seiner rechtskräftigen Entscheidungen sowie der Entscheidungen des Obersten Patent- und Markensenates notwendigen Eintragungen und Löschungen in den von ihm zu führenden Registern von Amts wegen zu vollziehen. Bei Kollegialentscheidungen des Patentamtes hat die erforderlichen Verfügungen der Vorsitzende, bei Entscheidungen des Obersten Patent- und Markensenates der Vorsitzende der Nichtigkeitsabteilung zu treffen. Das gleiche gilt für die Zurückerstattung der Gebühren gemäß § 168 Abs. 5. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 43)
Vollstreckung
§ 137. (1) Rechtskräftige Aussprüche des Patentamtes sowie des Obersten Patent- und Markensenates sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.
(2) Das Patentamt hat die zur Durchführung seiner rechtskräftigen Entscheidungen sowie der Entscheidungen des Obersten Patent- und Markensenates notwendigen Eintragungen und Löschungen in den von ihm zu führenden Registern von Amts wegen zu vollziehen. Bei Kollegialentscheidungen des Patentamtes hat die erforderlichen Verfügungen der Vorsitzende, bei Entscheidungen des Obersten Patent- und Markensenates der Vorsitzende der Nichtigkeitsabteilung zu treffen. Das gleiche gilt für die Zurückerstattung der Gebühren gemäß § 168 Abs. 3.
Vollstreckung
§ 137. (1) Rechtskräftige Aussprüche des Patentamtes sowie des Obersten Patent- und Markensenates sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.
(2) Das Patentamt hat die zur Durchführung seiner rechtskräftigen Entscheidungen sowie der Entscheidungen des Obersten Patent- und Markensenates notwendigen Eintragungen und Löschungen in den von ihm zu führenden Registern von Amts wegen zu vollziehen. Bei Kollegialentscheidungen des Patentamtes hat die erforderlichen Verfügungen der Vorsitzende, bei Entscheidungen des Obersten Patent- und Markensenates der Vorsitzende der Beschwerde- oder der Nichtigkeitsabteilung zu treffen.
Vollstreckung
§ 137. (1) Rechtskräftige Aussprüche des Patentamtes sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896.
(2) Das Patentamt hat die zur Durchführung seiner rechtskräftigen Entscheidungen und jener der Rechtsmittelinstanzen notwendigen Eintragungen und Löschungen in den von ihm zu führenden Registern von Amts wegen zu vollziehen. Bei Kollegialentscheidungen hat die erforderlichen Verfügungen der Vorsitzende zu treffen.
Berufung
§ 138. (1) Der Partei, die sich durch eine Endentscheidung der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes beschwert erachtet, steht die Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat offen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
(2) Gegen die im Lauf des Vorverfahrens oder der Verhandlung getroffenen Entscheidungen und gefaßten Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung findet ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt. Sie können nur mit der Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat angefochten werden, sofern sie auf die Endentscheidung einen Einfluß geübt haben (§ 70).
(3) Die Berufung ist binnen zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung beim Patentamt schriftlich einzubringen. Sie hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
(4) Die Berufungsschrift und deren Beilagen sind in zweifacher Ausfertigung zu überreichen. Ist die Berufung gegen mehrere Gegner gerichtet, so ist neben der für den Obersten Patent- und Markensenat bestimmten Ausfertigung für jeden Gegner eine Ausfertigung samt einer Abschrift jeder Beilage zu überreichen.
(BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z. 14)
Berufung
§ 138. (1) Der Partei, die sich durch eine Endentscheidung der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes beschwert erachtet, steht die Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat offen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
(2) Gegen die im Lauf des Vorverfahrens oder der Verhandlung getroffenen Entscheidungen und gefassten Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung, findet - Unterbrechungsbeschlüsse ausgenommen - ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt. Sie können nur mit der Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat angefochten werden, sofern sie auf die Endentscheidung einen Einfluss geübt haben (§ 70).
(3) Die Berufung ist binnen zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung beim Patentamt schriftlich einzubringen. Sie hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
(4) Die Berufungsschrift und deren Beilagen sind in zweifacher Ausfertigung zu überreichen. Ist die Berufung gegen mehrere Gegner gerichtet, so ist neben der für den Obersten Patent- und Markensenat bestimmten Ausfertigung für jeden Gegner eine Ausfertigung samt einer Abschrift jeder Beilage zu überreichen.
IV. DAS OBERLANDESGERICHT WIEN UND DER OBERSTE GERICHTSHOF ALS RECHTSMITTELINSTANZEN
A. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung des Patentamtes
Rekurs
§ 138. (1) Die Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung können durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.
(2) Gegen die einen Beschluss der Technischen Abteilung oder Rechtsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten ist kein Rechtsmittel zulässig.
§ 139. (1) In allen in den Wirkungsbereich des Patentamtes fallenden, die Berufungen an den Obersten Patent- und Markensenat betreffenden Angelegenheiten ist die Nichtigkeitsabteilung zuständig. Sie faßt ihre Beschlüsse in nichtöffentlicher Sitzung. Diese Beschlüsse sind als Endentscheidungen anzusehen.
(2) Weist eine rechtzeitig überreichte Berufung, die einen begründeten Berufungsantrag enthält, formale Mängel auf, so hat der rechtskundige Referent der Nichtigkeitsabteilung dem Berufungswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt die Berufung als ordnungsgemäß eingebracht.
(3) Verspätet überreichte Berufungen oder Berufungen, die keinen begründeten Berufungsantrag enthalten oder innerhalb der gemäß Abs. 2 festgesetzten Frist nicht verbessert werden, sind von der Nichtigkeitsabteilung zurückzuweisen.
(4) In allen anderen Fällen hat der rechtskundige Referent eine Ausfertigung der Berufungsschrift dem Berufungsgegner mit der Mitteilung zuzustellen, daß es ihm freisteht, innerhalb von zwei Monaten die Berufungsbeantwortung zu überreichen.
(5) Nach rechtzeitigem Einlangen der Berufungsbeantwortung oder nach fruchtlosem Ablauf der zweimonatigen Frist sind die Akten vom rechtskundigen Referenten dem Obersten Patent- und Markensenat vorzulegen.
§ 139. (1) In allen in den Wirkungsbereich des Patentamtes fallenden, die Berufungen an den Obersten Patent- und Markensenat betreffenden Angelegenheiten ist die Nichtigkeitsabteilung zuständig. Sie faßt ihre Beschlüsse in nichtöffentlicher Sitzung. Diese Beschlüsse sind als Endentscheidungen anzusehen.
(2) Weist eine rechtzeitig überreichte Berufung Mängel auf, so hat der rechtskundige Referent der Nichtigkeitsabteilung dem Berufungswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt die Berufung als ordnungsgemäß eingebracht.
(3) Verspätet überreichte Berufungen oder Berufungen, die innerhalb der gemäß Abs. 2 festgesetzten Frist nicht verbessert werden, sind von der Nichtigkeitsabteilung zurückzuweisen.
(4) In allen anderen Fällen hat der rechtskundige Referent eine Ausfertigung der Berufungsschrift dem Berufungsgegner mit der Mitteilung zuzustellen, daß es ihm freisteht, innerhalb von zwei Monaten die Berufungsbeantwortung zu überreichen.
(5) Nach rechtzeitigem Einlangen der Berufungsbeantwortung oder nach fruchtlosem Ablauf der zweimonatigen Frist sind die Akten vom rechtskundigen Referenten dem Obersten Patent- und Markensenat vorzulegen.
Verfahren
§ 139. Für das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003, sinngemäß mit Ausnahme der §§ 44, 49 AußStrG und folgenden Besonderheiten:
Verweise im AußStrG auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Technische Abteilung oder Rechtsabteilung.
Die Rekursfrist und die Frist für die Rekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.
Neue Tatsachen oder Beweismittel dürfen nur zur Stützung oder zur Widerlegung der in der ersten Instanz rechtzeitig vorgebrachten Tatsachen und Beweise vorgebracht werden.
Weist ein rechtzeitig überreichter Rekurs Mängel auf, so hat das zuständige Mitglied dem Rekurswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Verspätet überreichte Rekurse oder Rekurse, die innerhalb der festgesetzten Frist nicht verbessert werden, sind von der Abteilung in der Zusammensetzung zurückzuweisen, in der der angefochtene Beschluss erlassen wurde. Rekurse gegen Beschlüsse des ermächtigten Bediensteten sind durch das zuständige Mitglied zurückzuweisen.
Beschlüsse gemäß § 50 AußStrG sind von der Abteilung in der Zusammensetzung zu erlassen, in der der angefochtene Beschluss erlassen wurde. Ist der Beschluss durch den ermächtigten Bediensteten erlassen worden, hat das zuständige Mitglied zu beschließen.
§ 51 Abs. 1 AußStrG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die die Sache betreffenden Akten gegebenenfalls mit einem aufklärenden Bericht vorzulegen sind.
Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.
Rekursentscheidungen des Rekursgerichts sind durch das Rekursgericht zuzustellen.
Verfahren vor dem Obersten Patent- und Markensenat
§ 140. (1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren vor dem Obersten Patent- und Markensenat die Bestimmungen der §§ 113 bis 127 und 129 bis 136 sinngemäß Anwendung.
(2) Der Oberste Patent- und Markensenat hat keine neuen Beweise aufzunehmen.
(3) Stellt der Oberste Patent- und Markensenat eine Verletzung von Verfahrensvorschriften seitens der Nichtigkeitsabteilung fest, welche die Schöpfung einer gesetzmäßigen Entscheidung verhindert hat, oder hält er eine Ergänzung des Beweisverfahrens für erforderlich, so hat er die Angelegenheit an die Nichtigkeitsabteilung zurückzuverweisen.
(BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z. 14)
Revisionsrekurs
§ 140. (1) Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 62 AußStrG zulässig.
(2) Für das Revisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen des AußStrG sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:
Die Revisionsrekursfrist und die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.
Der Revisionsrekurs sowie gegebenenfalls die Zulassungsvorstellung sind beim Rekursgericht einzubringen; die Zurückweisung nach § 67 AußStrG erfolgt durch das Rekursgericht. Außer im Fall des § 68 Abs. 4 Z 2 AußStrG ist auch die Revisionsrekursbeantwortung beim Rekursgericht einzubringen.
Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.
§ 141. Ist die Berufung mit formalen Mängeln behaftet, die nicht gemäß § 139 Abs. 2 beanstandet worden sind, so ist dem Berufungswerber vom Referenten eine Frist zur Verbesserung zu setzen.
(BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z. 14)
§ 141. Ist die Berufung mit Mängeln behaftet, die nicht gemäß § 139 Abs. 2 beanstandet worden sind, so ist dem Berufungswerber vom Referenten eine Frist zur Verbesserung zu setzen.
B. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes
Berufung
§ 141. (1) Die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes können durch Berufung an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.
(2) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit Ausnahme des § 461 Abs. 2 ZPO und folgenden Besonderheiten:
Verweise in der ZPO auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung.
Die Berufungsfrist und die Frist für die Berufungsbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.
Weist eine rechtzeitig überreichte Berufung Mängel auf, so hat der rechtskundige Referent der Nichtigkeitsabteilung dem Berufungswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt die Berufung als rechtzeitig eingebracht.
Berufungsentscheidungen des Berufungsgerichts sind durch das Berufungsgericht zuzustellen.
§ 142. (1) Der Oberste Patent- und Markensenat hat ohne Vorverfahren und ohne mündliche Verhandlung mit Beschluß zu entscheiden,
wenn die formalen Mängel der Berufung innerhalb der gemäß § 141 eingeräumten Frist nicht behoben worden sind;
wenn der Berufungswerber zur Erhebung der Berufung nicht berechtigt ist;
wenn die Berufung schon von der Nichtigkeitsabteilung hätte zurückgewiesen werden sollen (§ 139 Abs. 3);
wenn sich die Berufung gegen Beschlüsse gemäß § 113 und § 139 Abs. 3 richtet;
wenn sich die Berufung gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 130 Abs. 2) richtet;
wenn sich die Berufung nur gegen die Entscheidung über den Kostenersatz (§ 122) richtet;
wenn sich die Berufung ausschließlich darauf stützt, daß durch die Verletzung von Verfahrensvorschriften die Schöpfung einer gesetzmäßigen Entscheidung verhindert wurde, oder wenn sich nach der Aktenlage die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Nichtigkeitsabteilung wegen Verletzung solcher Verfahrensvorschriften als nötig erweist.
(2) Handelt es sich nicht um die endgültige Erledigung einer Berufung, so kann, wenn der Vorsitzende eine Sitzung wegen Einfachheit der Sache nicht für erforderlich hält, ein Beschluß auch ohne Sitzung auf schriftlichem Weg eingeholt werden. Äußert hiebei ein Mitglied des Obersten Patent- und Markensenates eine vom Antrag des Referenten abweichende Meinung, so ist jedenfalls eine Sitzung abzuhalten.
§ 142. (1) Der Oberste Patent- und Markensenat hat ohne Vorverfahren und ohne mündliche Verhandlung mit Beschluß zu entscheiden,
wenn die Mängel der Berufung innerhalb der gemäß § 141 eingeräumten Frist nicht behoben worden sind;
wenn der Berufungswerber zur Erhebung der Berufung nicht berechtigt ist;
wenn die Berufung schon von der Nichtigkeitsabteilung hätte zurückgewiesen werden sollen (§ 139 Abs. 3);
wenn sich die Berufung gegen Beschlüsse gemäß § 113 und § 139 Abs. 3 richtet;
wenn sich die Berufung gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 130 Abs. 2) richtet;
wenn sich die Berufung nur gegen die Entscheidung über den Kostenersatz (§ 122) richtet;
wenn sich die Berufung ausschließlich darauf stützt, daß durch die Verletzung von Verfahrensvorschriften die Schöpfung einer gesetzmäßigen Entscheidung verhindert wurde, oder wenn sich nach der Aktenlage die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Nichtigkeitsabteilung wegen Verletzung solcher Verfahrensvorschriften als nötig erweist.
(2) Handelt es sich nicht um die endgültige Erledigung einer Berufung, so kann, wenn der Vorsitzende eine Sitzung wegen Einfachheit der Sache nicht für erforderlich hält, ein Beschluß auch ohne Sitzung auf schriftlichem Weg eingeholt werden. Äußert hiebei ein Mitglied des Obersten Patent- und Markensenates eine vom Antrag des Referenten abweichende Meinung, so ist jedenfalls eine Sitzung abzuhalten.
Rekurs
§ 142. (1) Gegen eine vorbereitende Verfügung des Referenten ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen die im Lauf des Vorverfahrens oder der Verhandlung gefassten Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung findet vorbehaltlich Abs. 2 ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt, sie können nur mit der Berufung angefochten werden, sofern sie auf die Endentscheidung einen Einfluss geübt haben.
(2) Gegen Unterbrechungsbeschlüsse, Beschlüsse, mit denen eine Berufung zurückgewiesen wird, Beschlüsse gemäß § 130 Abs. 2 sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz ist der Rekurs an das Oberlandesgericht Wien zulässig. Beschlüsse des Berufungsgerichts können nach Maßgabe des § 519 ZPO beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.
(3) Für das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:
Verweise in der ZPO auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung.
Rekurse nach Abs. 2 erster Satz sind bei der Nichtigkeitsabteilung, Rekurse nach Abs. 2 zweiter Satz beim Berufungsgericht einzubringen.
Weist ein rechtzeitig überreichter Rekurs nach Abs. 2 erster Satz Mängel auf, so hat der rechtskundige Referent der Nichtigkeitsabteilung oder der Vorsitzende, wenn ihm die Beschlussfassung alleine zustand, dem Rekurswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt der Rekurs als rechtzeitig eingebracht.
Rekursentscheidungen des Rekursgerichts sind durch das Rekursgericht zuzustellen.
§ 143. (1) Verzichtet eine Partei auf die mündliche Verhandlung, besteht auch der Gegner innerhalb einer vom Referenten eingeräumten Frist nicht auf der Durchführung und hält auch der Vorsitzende diese nicht für erforderlich, so ist über die Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung Beschluß zu fassen.
(2) Die mündliche Verhandlung beginnt nach dem Aufruf der Sache mit der Verlesung des schriftlich aufgesetzten Vortrages des Referenten. Dieser Vortrag hat die Darstellung des wesentlichen Sachverhaltes, dann des Inhaltes der Berufung und der Berufungsbeantwortung, jedoch keine Äußerung einer Ansicht über die zu fällende Entscheidung zu enthalten.
(3) Hierauf wird dem Berufungswerber, dann dem Berufungsgegner das Wort erteilt; dieser hat jedenfalls das Recht der letzten Äußerung.
(4) Die Entscheidung ist nur von den Senatsmitgliedern zu fällen, welche an der ihr zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Tritt vor der Fällung der Entscheidung eine Änderung in der Person eines Senatsmitgliedes ein, so ist die mündliche Verhandlung vor dem geänderten Senat von neuem durchzuführen.
(BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z. 14)
Revision und Revisionsrekurs
§ 143. (1) Gegen Urteile des Berufungsgerichts ist die Revision nach Maßgabe des § 502 ZPO, gegen einen Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 528 ZPO zulässig.
(2) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:
Die Revisionsfrist und die Frist für die Revisionsbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.
Die Revision ist beim Berufungsgericht einzubringen. Die Verweise auf das Prozessgericht erster Instanz gelten als Verweise auf das Berufungsgericht, mit Ausnahme jener, die sich auf die Zurückverweisung an die erste Instanz beziehen. Außer im Fall des § 507a Abs. 3 Z 2 ZPO ist auch die Revisionsbeantwortung beim Berufungsgericht einzubringen.
(3) Für das Revisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Revisionsrekurs beim Rekursgericht einzubringen ist.
§ 144. Die Berufung kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zurückgezogen werden. Erfolgt die Zurückziehung vor der mündlichen Verhandlung, ist dem Gegner gegebenenfalls eine Frist für die Geltendmachung des Anspruches auf Kostenersatz einzuräumen. Werden keine Kosten verzeichnet, so hat der Referent das Verfahren einzustellen. In allen anderen Fällen ist über die Einstellung und den eventuellen Kostenanspruch in nichtöffentlicher Sitzung Beschluß zu fassen.
(BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z. 14)
C. Gemeinsame Bestimmungen
Verfahrenshilfe
§ 144. Verfahrenshilfe für ein Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück ist beim Patentamt zu beantragen. Über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hat die Nichtigkeitsabteilung durch einen der Vorsitzenden durch Beschluss zu entscheiden. § 7 Abs. 2 AußStrG, die §§ 63, 64, 66 bis 73 ZPO und § 45 RAO, RGBl. Nr. 96/1868, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Verweise auf das Gericht als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung gelten. Anstelle der Beigebung eines Rechtsanwaltes kann auch die Beigebung eines Patentanwaltes für das Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht Wien gewährt werden. Gegen den Beschluss kann Rekurs binnen zwei Wochen erhoben werden.
§ 145. (1) Der Oberste Patent- und Markensenat entscheidet über Spruch und Entscheidungsgründe mit absoluter Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende leitet die Beratung und die Abstimmung. Er hat sich an der Abstimmung wie jedes andere Senatsmitglied zu beteiligen. Nach der Darstellung des Sachverhaltes durch den Referenten und den allfällig bestellten Mitreferenten sowie nach deren Antragstellung hat der Vorsitzende den Stimmführern in der Reihenfolge ihrer Meldung das Wort zu erteilen und nach Beendigung der Beratung die Abstimmung über die gestellten Anträge vorzunehmen. Der Vorsitzende bestimmt die Fragen und die Reihenfolge, in welcher über die Fragen abgestimmt wird. Die Teilnahme an der Abstimmung darf von einem Mitglied auch dann nicht verweigert werden, wenn es in einer Vorfrage in der Minderheit geblieben ist. Bis zum Schluß der Sitzung kann jeder Stimmführer von seiner abgegebenen Stimme zurücktreten.
(2) Das Abstimmungsergebnis ist vom Schriftführer in einem Protokoll festzuhalten und von ihm sowie vom Vorsitzenden zu unterfertigen. Jedem Stimmführer steht es frei, die Gründe seiner nicht zum Beschluß erhobenen Ansicht schriftlich aufzuzeichnen und dem Protokoll über die Abstimmung beizulegen.
(3) Der Referent hat die auf Grund der gefaßten Beschlüsse hinausgehende Erledigung zu entwerfen. Ist der Referent mit seiner Ansicht in der Minderheit geblieben, kann der Vorsitzende mit der Ausarbeitung des Entwurfes oder von Teilen desselben auch andere Senatsmitglieder betrauen. Er hat die Übereinstimmung des Erledigungsentwurfes mit dem Beschluß zu überprüfen.
(BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z. 14)
Zustellung, Vertretung, Eintritt in das Verfahren, Akteneinsicht
§ 145. (1) Die Zustellung von Schriftstücken durch das Patentamt in einem Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück erfolgt nach den §§ 85 und 86.
(2) Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Wien sind auch Patentanwälte und Notare vertretungsbefugt. Die Berufung auf die Bevollmächtigung ersetzt deren urkundlichen Nachweis.
(3) In mehrseitigen Verfahren kann der Erwerber eines streitverfangenen Rechts auch ohne Zustimmung des Gegners in das Verfahren eintreten.
(4) Auf die Akteneinsicht in Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück sind die §§ 81 und 81a sinngemäß anzuwenden.
Beschwerde an den Obersten Patent- und Markensenat gegenBeschlüsse der Beschwerdeabteilung
§ 145a. (1) Der Partei, die sich durch eine Endentscheidung der Beschwerdeabteilung beschwert erachtet, steht die Beschwerde an den Obersten Patent- und Markensenat offen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Beschwerde ist binnen zwei Monaten nach der Zustellung der Entscheidung der Beschwerdeabteilung beim Patentamt einzubringen. Sie hat einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten. Ist das Beschwerdeverfahren mit Gegenpartei durchzuführen, so sind die Beschwerdeschrift und deren Beilagen in zweifacher Ausfertigung zu überreichen. Ist die Beschwerde gegen mehrere Gegner gerichtet, so ist neben der für den Obersten Patent- und Markensenat bestimmten Ausfertigung für jeden Gegner eine Ausfertigung samt einer Abschrift jeder Beilage zu überreichen.
(3) In allen in den Wirkungsbereich des Patentamtes fallenden, die Beschwerden an den Obersten Patent- und Markensenat betreffenden Angelegenheiten ist die Beschwerdeabteilung zuständig. Sie fasst ihre Beschlüsse in nichtöffentlicher Sitzung. Diese Beschlüsse sind als Endentscheidungen anzusehen.
(4) Weist eine rechtzeitig überreichte Beschwerde Mängel auf, so hat der Referent der Beschwerdeabteilung dem Beschwerdeführer eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt die Beschwerde als ordnungsgemäß eingebracht.
(5) Verspätete Beschwerden oder Beschwerden, die innerhalb der im Abs. 4 festgesetzten Frist nicht verbessert werden, sind von der Beschwerdeabteilung zurückzuweisen. In allen anderen Fällen hat der Referent, sofern das Beschwerdeverfahren nicht einseitig durchzuführen ist, eine Ausfertigung der Beschwerde dem Beschwerdegegner mit der Mitteilung zuzustellen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Monaten eine Beschwerdebeantwortung zu überreichen.
(6) Nach rechtzeitigem Einlangen der Beschwerdebeantwortung oder nach fruchtlosem Ablauf der zweimonatigen Frist sind die Akten dem Obersten Patent- und Markensenat vorzulegen.
Verfahren vor dem Obersten Patent- und Markensenat bei
Beschwerden
§ 145b. (1) Unzulässige Beschwerden sowie Beschwerden, die schon von der Beschwerdeabteilung zurückgewiesen hätten werden sollen, sind vom Obersten Patent- und Markensenat ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Bei Vorliegen von Mängeln darf eine Beschwerde erst zurückgewiesen werden, nachdem der Beschwerdeführer ergebnislos zur Behebung der Mängel aufgefordert worden ist. Dem Beschwerdeführer ist vom Referenten eine Frist zur Verbesserung zu setzen.
(2) Der Oberste Patent- und Markensenat hat keine neuen Beweise aufzunehmen.
(3) Der Oberste Patent- und Markensenat entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung ohne mündliche Verhandlung. Der Oberste Patent- und Markensenat kann jedoch, wenn er dies im einzelnen Fall zur Entscheidung über die Beschwerde für erforderlich hält, auf Antrag oder von Amts wegen eine mündliche Verhandlung anordnen. Für diese gelten die Bestimmungen für das Berufungsverfahren vor dem Obersten Patent- und Markensenat sinngemäß.
(4) Der Oberste Patent- und Markensenat hat in der Sache selbst zu entscheiden. Stellt er jedoch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften fest oder hält er eine Ergänzung des Beweisverfahrens für erforderlich, so hat er die Angelegenheit an eine der Unterinstanzen zurückzuverweisen.
(5) In der Ausfertigung seiner Entscheidung kann der Oberste Patent- und Markensenat die Wiedergabe des Parteivorbringens und der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen auf das beschränken, was zum Verständnis seiner Rechtsausführungen erforderlich ist. Bestätigt der Oberste Patent- und Markensenat die Entscheidung der Beschwerdeabteilung und erachtet er deren Begründung für zutreffend, so reicht es aus, wenn er auf deren Richtigkeit hinweist.
(6) Im Beschwerdeverfahren haben die Parteien die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.
(7) Soweit sich nicht aus den Abs. 1 bis 6 und § 145a Abweichungen ergeben, sind die Vorschriften über die Berufung auch auf die Beschwerde anzuwenden.
§ 146. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I, Z 38, BGBl. Nr. 349/1977)
Zusammensetzung der Senate
§ 146. (1) § 8 Abs. 2 JN ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Stelle des Laienrichters entweder durch fachmännische Laienrichter aus dem Handelsstand oder durch andere Personen mit besonderer Fachkunde, wie insbesondere Mitglieder des Patentamtes, die vom Bundesminister für Justiz auf Vorschlag des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie jeweils für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt werden, ausgeübt werden kann. Werden Mitglieder des Patentamtes oder sonstige Bundesbedienstete als Laienrichter bestellt, erbringen sie die Tätigkeit als fachmännische Laienrichter als dienstliche Aufgabe und sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die §§ 19 bis 25 JN sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Oberste Gerichtshof hat bei Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung, der eine Entscheidung der Technischen Abteilung oder der Nichtigkeitsabteilung zugrunde liegt, in einem Senat zu entscheiden, der neben drei Richtern zwei Laienrichter nach Abs. 1 umfasst.
(3) Bei Verfahren über die Einräumung oder Aufhebung von Lizenzen gemäß § 36 Abs. 2 und 3 sind Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass den Senaten ein Mitglied anzugehören hat, das vom Bundesminister für Justiz auf Vorschlag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ernannt worden ist.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für fachmännische Laienrichter aus dem Handelsstand geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Der Vorsitzende hat ein Senatsmitglied zum Referenten zu bestellen.
Zusammensetzung der Senate
§ 146. (1) § 8 Abs. 2 JN ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Stelle des Laienrichters entweder durch fachkundige Laienrichter aus dem Handelsstand oder durch andere Personen mit besonderer Fachkunde, wie insbesondere Mitglieder des Patentamtes, die vom Bundesminister für Justiz auf Vorschlag des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie jeweils für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt werden, ausgeübt werden kann. Werden Mitglieder des Patentamtes oder sonstige Bundesbedienstete als Laienrichter bestellt, erbringen sie die Tätigkeit als fachkundige Laienrichter als dienstliche Aufgabe und sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die §§ 19 bis 25 JN sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Oberste Gerichtshof hat bei Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung, der eine Entscheidung der Technischen Abteilung oder der Nichtigkeitsabteilung zugrunde liegt, in einem Senat zu entscheiden, der neben drei Richtern zwei Laienrichter nach Abs. 1 umfasst.
(3) Bei Verfahren über die Einräumung oder Aufhebung von Lizenzen gemäß § 36 Abs. 2 und 3 sind Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass den Senaten ein Mitglied anzugehören hat, das vom Bundesminister für Justiz auf Vorschlag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ernannt worden ist.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für fachkundige Laienrichter aus dem Handelsstand geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Der Vorsitzende hat ein Senatsmitglied zum Referenten zu bestellen.
IV. PATENTVERLETZUNGEN UND AUSKUNFTSPFLICHT
Unterlassungsanspruch
§ 147. (1) Wer in einer der ihm aus einem Patent zustehenden Befugnisse verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen.
(2) Einstweilige Verfügungen können erlassen werden, auch wenn die im § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Das Gericht kann bei Vorliegen rücksichtswürdiger Gründe eine von ihm erlassene einstweilige Verfügung aufheben, wenn der Gegner angemessene Sicherheit leistet.
IV. PATENTVERLETZUNGEN UND AUSKUNFTSPFLICHT
Unterlassungsanspruch
§ 147. Wer in einer der ihm aus einem Patent zustehenden Befugnisse verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen.
V. PATENTVERLETZUNGEN UND AUSKUNFTSPFLICHT
Unterlassungsanspruch
§ 147. Wer in einer der ihm aus einem Patent zustehenden Befugnisse verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen.
Beseitigungsanspruch
§ 148. (1) Der Patentverletzer ist zur Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes verpflichtet. Der Verletzte kann insbesondere verlangen, daß auf Kosten des Verletzers die patentverletzenden Gegenstände vernichtet und die ausschließlich oder vorzugsweise zur Herstellung patentverletzender Gegenstände dienlichen Werkzeuge, Vorrichtungen und anderen Hilfsmittel für diesen Zweck unbrauchbar gemacht werden, soweit dadurch nicht in dingliche Rechte Dritter eingegriffen wird.
(2) Enthalten die im Abs. 1 bezeichneten Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel Teile, deren unveränderter Bestand und deren Gebrauch durch den Beklagten das Ausschließungsrecht des Klägers nicht verletzen, so hat das Gericht diese Teile in dem die Vernichtung oder Unbrauchbarmachung aussprechenden Urteil zu bezeichnen. Bei der Vollstreckung sind diese Teile, soweit möglich, von der Vernichtung oder Unbrauchbarmachung auszunehmen, wenn der Verpflichtete die damit verbundenen Kosten im voraus zahlt. Zeigt sich im Exekutionsverfahren, daß die Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln größere Kosten als ihre Vernichtung erfordern würde, und werden diese vom Verpflichteten nicht im voraus gezahlt, so hat das Exekutionsgericht nach Vernehmung der Parteien die Vernichtung jener Eingriffsmittel anzuordnen. Kann der patentverletzende Zustand auf eine andere Art beseitigt werden, die mit keiner oder einer geringeren Wertvernichtung verbunden ist, so kann der Verletzte nur Maßnahmen dieser Art begehren. Der Verletzte kann statt der Vernichtung von Eingriffsgegenständen oder der Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln verlangen, daß ihm die Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel von ihrem Eigentümer gegen eine angemessene, die Herstellungskosten nicht übersteigende Entschädigung überlassen werden.
(3) Der Exekution auf Beseitigung ist erforderlichenfalls ein Sachverständiger zur Bezeichnung der der Exekution zu unterziehenden Gegenstände beizuziehen.
Beseitigungsanspruch
§ 148. (1) Der Patentverletzer ist zur Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes verpflichtet.
(2) Der Verletzte kann insbesondere verlangen, dass auf Kosten des Verletzers die patentverletzenden Gegenstände (Eingriffsgegenstände) vernichtet und die ausschließlich oder vorzugsweise zur Herstellung patentverletzender Gegenstände dienlichen Werkzeuge, Vorrichtungen und anderen Hilfsmittel (Eingriffsmittel) für diesen Zweck unbrauchbar gemacht werden, soweit dadurch nicht in dingliche Rechte Dritter eingegriffen wird.
(3) Enthalten die im Abs. 2 bezeichneten Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel Teile, deren unveränderter Bestand und deren Benutzung durch den Beklagten das Ausschließungsrecht des Klägers nicht verletzen, so hat das Gericht diese Teile in dem die Vernichtung oder Unbrauchbarmachung aussprechenden Urteil zu bezeichnen. Bei der Vollstreckung sind diese Teile, soweit es möglich ist, von der Vernichtung oder Unbrauchbarmachung auszunehmen, wenn der Verpflichtete die damit verbundenen Kosten im Voraus zahlt.
(4) Zeigt sich im Exekutionsverfahren, dass die Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln größere Kosten als ihre Vernichtung erfordern würde, und werden diese vom Verpflichteten nicht im voraus gezahlt, so hat das Exekutionsgericht nach Einvernahme der Parteien die Vernichtung dieser Eingriffsmittel anzuordnen.
(5) Kann der gesetzwidrige Zustand auf eine andere als die im Abs. 2 bezeichnete, mit keiner oder mit einer geringeren Wertvernichtung verbundene Art, beseitigt werden, so kann der Verletzte nur Maßnahmen dieser Art begehren.
(6) Statt der Vernichtung der Eingriffsgegenstände oder der Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln kann der Verletzte verlangen, dass ihm die Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel von ihrem Eigentümer gegen eine angemessene, die Herstellungskosten nicht übersteigende Entschädigung überlassen werden.
(7) Der Exekution auf Beseitigung ist erforderlichenfalls ein Sachverständiger zur Bezeichnung der der Exekution zu unterziehenden Gegenstände beizuziehen.
Urteilsveröffentlichung
§ 149. (1) Wird auf Unterlassung oder Beseitigung geklagt, so hat das Gericht der obsiegenden Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, das Urteil in einer nach § 409 Abs. 2 ZPO zu bestimmenden Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Umfang und Art der Veröffentlichung sind im Urteil zu bestimmen.
(2) Die Veröffentlichung umfaßt den Urteilsspruch. Auf Antrag der obsiegenden Partei kann jedoch das Gericht einen vom Urteilsspruch nach Umfang oder Wortlaut abweichenden oder ihn ergänzenden Inhalt der Veröffentlichung bestimmen. Dieser Antrag ist spätestens vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu stellen. Ist der Antrag erst nach Schluß der mündlichen Streitverhandlung gestellt worden, so hat hierüber das Gericht erster Instanz nach Rechtskraft des Urteils mit Beschluß zu entscheiden.
(3) Das Prozeßgericht erster Instanz hat auf Antrag der obsiegenden Partei mit Beschluß die Kosten der Urteilsveröffentlichung festzusetzen und deren Ersatz dem Gegner aufzutragen.
Ansprüche in Geld
§ 150. (1) Der durch unbefugte Verwendung eines Patentes Verletzte hat gegen den Verletzer Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.
(2) Bei schuldhafter Patentverletzung kann der Verletzte an Stelle des angemessenen Entgeltes (Abs. 1)
Schadenersatz einschließlich des ihm entgangenen Gewinnes oder
die Herausgabe des Gewinnes, den der Verletzer durch die Patentverletzung erzielt hat,
verlangen.
(3) Der Verletzte hat auch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden (Abs. 2) bestehenden Nachteile, die er durch die schuldhafte Patentverletzung erlitten hat, soweit dies in den besonderen Umständen des Falles begründet ist.
Ansprüche in Geld
§ 150. (1) Der durch unbefugte Verwendung eines Patentes Verletzte hat gegen den Verletzer Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.
(2) Bei schuldhafter Patentverletzung kann der Verletzte an Stelle des angemessenen Entgeltes (Abs. 1)
Schadenersatz einschließlich des ihm entgangenen Gewinnes oder
die Herausgabe des Gewinnes, den der Verletzer durch die Patentverletzung erzielt hat,
verlangen.
(3) Unabhängig vom Nachweis eines Schadens kann der Verletzte das Doppelte des ihm nach Abs. 1 gebührenden Entgelts begehren, sofern die Patentverletzung auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
(4) Der Verletzte hat auch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteile, die er durch die schuldhafte Patentverletzung erlitten hat, soweit dies in den besonderen Umständen des Falles begründet ist.
Rechnungslegung
§ 151. Der Verletzer ist dem Verletzten zur Rechnungslegung und dazu verpflichtet, deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Wenn sich dabei ein höherer Betrag als aus der Rechnungslegung ergibt, sind die Kosten der Prüfung vom Verletzer zu tragen.
Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg
§ 151a. (1) Wer eine patentierte Erfindung unbefugt benützt, hat dem Verletzten auf Verlangen unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg des benützten Erzeugnisses zu geben, es sei denn, dass dies im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(2) Der nach Abs. 1 zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer des Erzeugnisses, des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse.
Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg
§ 151a. (1) Wer in einer der ihm aus einem Patent zustehenden Befugnisse verletzt worden ist, kann Auskunft über den Ursprung und die Vertriebswege der rechtsverletzenden Waren und Dienstleistungen verlangen, sofern dies nicht unverhältnismäßig im Vergleich zur Schwere der Verletzung wäre und nicht gegen gesetzliche Verschwiegenheitspflichten verstoßen würde; zur Erteilung der Auskunft sind der Verletzer und die Personen verpflichtet, die gewerbsmäßig
rechtsverletzende Waren in ihrem Besitz gehabt,
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch genommen oder
für Rechtsverletzungen genutzte Dienstleistungen erbracht haben.
(2) Die Pflicht zur Auskunftserteilung nach Abs. 1 umfasst, soweit angebracht,
die Namen und Anschriften der Hersteller, Vertreiber, Lieferanten und der anderen Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,
die Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und die Preise, die für die Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
Einstweilige Verfügungen
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