Patentgesetz 1970

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1970-08-19
Letzte Aktualisierung 2023-05-20
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 525
Änderungshistorie JSON API

§ 151b. (1) Mit Beziehung auf Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns nach diesem Gesetz können einstweilige Verfügungen sowohl zur Sicherung des Anspruchs selbst als auch zur Sicherung von Beweismitteln erlassen werden.

(2) Zur Sicherung von Ansprüchen auf angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns können im Fall von gewerbsmäßig begangenen Rechtsverletzungen einstweilige Verfügungen erlassen werden, wenn wahrscheinlich ist, dass die Erfüllung dieser Forderungen gefährdet ist.

(3) Zur Sicherung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die im § 381 der Exekutionsordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.

(4) Einstweilige Verfügungen nach Abs. 1 sind auf Antrag der gefährdeten Partei ohne Anhörung des Gegners zu erlassen, wenn der gefährdeten Partei durch eine Verzögerung wahrscheinlich ein nicht wieder gut zu machender Schaden entstünde oder wenn die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden.

Unternehmerhaftung

§ 152. (1) Der Inhaber eines Unternehmens kann auf Unterlassung (§ 147) geklagt werden, wenn eine Patentverletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen worden ist oder droht. Er ist zur Beseitigung (§ 148) verpflichtet, wenn er Eigentümer der Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel ist.

(2) Wird die einen Anspruch auf angemessenes Entgelt begründende Patentverletzung im Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen, so trifft die Pflicht zur Zahlung des Entgeltes (§ 150 Abs. 1) und zur Rechnungslegung (§ 151) nur den Inhaber des Unternehmens, es sei denn, daß dieser von der Patentverletzung weder wußte noch daraus einen Vorteil erlangt hat.

(3) Hat ein Bediensteter oder Beauftragter im Betrieb eines Unternehmens ein Patent verletzt, so haftet, unbeschadet einer allfälligen Schadenersatzpflicht dieser Personen, der Inhaber des Unternehmens nach § 150 Abs. 2 und 3, wenn ihm die Patentverletzung bekannt war oder bekannt sein mußte.

Unternehmerhaftung

§ 152. (1) Der Inhaber eines Unternehmens kann auf Unterlassung (§ 147) geklagt werden, wenn eine Patentverletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen worden ist oder droht. Er ist zur Beseitigung (§ 148) verpflichtet, wenn er Eigentümer der Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel ist.

(2) Wird die einen Anspruch auf angemessenes Entgelt begründende Patentverletzung im Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen, so trifft die Pflicht zur Zahlung des Entgeltes (§ 150 Abs. 1), zur Rechnungslegung (§ 151) und zur Auskunft (§ 151a) nur den Inhaber des Unternehmens, es sei denn, dass dieser von der Patentverletzung weder wusste noch daraus einen Vorteil erlangt hat.

(3) Wird eine Patentverletzung im Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen, so haftet, unbeschadet der Haftung dieser Personen, der Inhaber des Unternehmens nach § 150 Abs. 2 bis 4, wenn ihm die Patentverletzung bekannt war oder bekannt sein musste.

Haftung mehrerer Verpflichteter

§ 153. Soweit derselbe Anspruch in Geld (§ 150) gegen mehrere Personen besteht, haften sie zur ungeteilten Hand.

Verjährung

§ 154. § 1489 ABGB gilt für alle Ansprüche in Geld (§ 150) und den Anspruch auf Rechnungslegung (§ 151). Die Verjährung aller dieser Ansprüche wird auch durch die Klage auf Rechnungslegung oder einen Feststellungsantrag (§ 163) unterbrochen.

Verjährung

§ 154. § 1489 ABGB gilt für alle Ansprüche in Geld (§ 150), den Anspruch auf Rechnungslegung (§ 151) und den Anspruch auf Auskunft (§ 151a). Die Verjährung aller dieser Ansprüche wird auch durch die Klage auf Rechnungslegung oder einen Feststellungsantrag (§ 163) unterbrochen.

Verfahrenspatente

§ 155. Bei einem Patent für ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Stoffes gilt bis zum Beweis des Gegenteiles jeder Stoff von gleicher Beschaffenheit als nach dem patentierten Verfahren hergestellt.

Verfahrenspatente

§ 155. Bei einem Patent für ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses gilt bis zum Beweis des Gegenteiles jedes Erzeugnis von gleicher Beschaffenheit als nach dem patentierten Verfahren hergestellt.

Vorfragen

§ 156. (1) Die Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Patentes, auf das die Verletzungsklage gestützt wird, kann vorbehaltlich des Abs. 3 vom Gericht als Vorfrage selbständig beurteilt werden.

(2) Das Gericht erster Instanz hat dem Patentamt von jedem Urteil, in dem die Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Patentes beurteilt worden ist, eine mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung zum Anschluß an die Erteilungsakten zu übermitteln. Auf ein solches Urteil ist im Patentregister hinzuweisen.

(3) Hängt ein Urteil davon ab, ob das Patent nichtig (§ 48) ist, so hat das Gericht das Verfahren zu unterbrechen, sofern die Nichtigkeit nicht offenbar zu verneinen ist. Wenn der Beklagte nicht binnen einem Monat ab Zustellung des Unterbrechungsbeschlusses nachweist, daß er beim Patentamt einen Nichtigkeitsantrag eingebracht hat, daß ein Nichtigerklärungsverfahren zwischen den Streitteilen bereits anhängig ist oder daß er sich einem solchen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen hat, hat das Gericht das Verfahren auf Antrag des Klägers fortzusetzen. In diesem Fall hat das Gericht ohne Rücksicht auf den Einwand der Nichtigkeit zu entscheiden. Eine hierüber vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung ergehende Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ist jedoch zu berücksichtigen.

(4) Ist das Gerichtsverfahren wegen eines beim Patentamt anhängigen Verfahrens unterbrochen worden, so hat das Gericht nach Rechtskraft der Entscheidung über die Vorfrage das Verfahren auf Antrag einer Partei fortzusetzen und ihm die Vorfragenentscheidung zugrunde zu legen.

(5) Ist die Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Patentes vom Patentamt oder vom Obersten Patent- und Markensenat anders beurteilt worden als vom Gericht im Verletzungsstreit, so kann darauf eine Wiederaufnahmsklage (§ 530 Abs. 1 ZPO) gestützt werden; es sind für die Zuständigkeit der § 532 Abs. 2 ZPO und für die Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens der § 544 Abs. 1 ZPO sinngemäß anzuwenden; die Klagefrist (§ 534 Abs. 1 ZPO) ist von dem Tag an zu berechnen, an dem die Entscheidung über die Gültigkeit oder Wirksamkeit des Patentes in Rechtskraft erwachsen ist.

Vorfragen

§ 156. (1) Die Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Patentes, auf das die Verletzungsklage gestützt wird, kann vorbehaltlich des Abs. 3 vom Gericht als Vorfrage selbständig beurteilt werden.

(2) Das Gericht erster Instanz hat dem Patentamt von jedem Urteil, in dem die Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Patentes beurteilt worden ist, eine mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung zum Anschluß an die Erteilungsakten zu übermitteln. Auf ein solches Urteil ist im Patentregister hinzuweisen.

(3) Hängt ein Urteil davon ab, ob das Patent nichtig (§ 48) ist, so hat das Gericht diese Frage vorerst selbständig zu prüfen. Das Patentamt erstellt auf Ersuchen des Gerichts ein schriftliches Gutachten, ob aufgrund der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Schriftstücke die Nichtigerklärung des Patentes wahrscheinlich ist. Hält das Gericht die Nichtigkeit des Patentes aufgrund des Beweisverfahrens für wahrscheinlich, so hat es das Verfahren zu unterbrechen. Wenn der Beklagte nicht binnen einem Monat ab Zustellung des Unterbrechungsbeschlusses nachweist, dass er beim Patentamt einen Nichtigkeitsantrag eingebracht hat, dass ein Nichtigerklärungsverfahren zwischen den Streitteilen bereits anhängig ist oder dass er sich einem solchen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen hat, hat das Gericht das Verfahren auf Antrag des Klägers fortzusetzen. In diesem Fall hat das Gericht ohne Rücksicht auf den Einwand der Nichtigkeit zu entscheiden. Eine hierüber vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung ergehende Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ist jedoch zu berücksichtigen.

(4) Ist ein Verfahren über eine Verletzungsklage gemäß Abs. 3 unterbrochen worden, kann der Beklagte anstelle des Nachweises, dass er einen Nichtigkeitsantrag eingebracht hat, dass ein Nichtigerklärungsverfahren zwischen den Streitteilen bereits anhängig ist oder dass er sich einem solchen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen hat, den Nachweis erbringen, dass er gegen das Patent einen Einspruch erhoben hat.

(5) Ist das Gerichtsverfahren wegen eines beim Patentamt anhängigen Verfahrens unterbrochen worden, so hat das Gericht nach Rechtskraft der Entscheidung über die Vorfrage das Verfahren auf Antrag einer Partei fortzusetzen und ihm die Vorfragenentscheidung zugrunde zu legen.

(6) Ist die Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Patentes vom Patentamt oder vom Obersten Patent- und Markensenat anders beurteilt worden als vom Gericht im Verletzungsstreit, so kann darauf eine Wiederaufnahmsklage (§ 530 Abs. 1 ZPO) gestützt werden; es sind für die Zuständigkeit der § 532 Abs. 2 ZPO und für die Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens der § 544 Abs. 1 ZPO sinngemäß anzuwenden; die Klagefrist (§ 534 Abs. 1 ZPO) ist von dem Tag an zu berechnen, an dem die Entscheidung über die Gültigkeit oder Wirksamkeit des Patentes in Rechtskraft erwachsen ist.

Vorfragen

§ 156. (1) Die Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Patentes, auf das die Verletzungsklage gestützt wird, kann vorbehaltlich des Abs. 3 vom Gericht als Vorfrage selbständig beurteilt werden.

(2) Das Gericht erster Instanz hat dem Patentamt von jedem Urteil, in dem die Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Patentes beurteilt worden ist, eine mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung zum Anschluß an die Erteilungsakten zu übermitteln. Auf ein solches Urteil ist im Patentregister hinzuweisen.

(3) Hängt ein Urteil davon ab, ob das Patent nichtig (§ 48) ist, so hat das Gericht diese Frage vorerst selbständig zu prüfen. Das Patentamt erstellt auf Ersuchen des Gerichts ein schriftliches Gutachten, ob aufgrund der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Schriftstücke die Nichtigerklärung des Patentes wahrscheinlich ist. Hält das Gericht die Nichtigkeit des Patentes aufgrund des Beweisverfahrens für wahrscheinlich, so hat es das Verfahren zu unterbrechen. Wenn der Beklagte nicht binnen einem Monat ab Zustellung des Unterbrechungsbeschlusses nachweist, dass er beim Patentamt einen Nichtigkeitsantrag eingebracht hat, dass ein Nichtigerklärungsverfahren zwischen den Streitteilen bereits anhängig ist oder dass er sich einem solchen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen hat, hat das Gericht das Verfahren auf Antrag des Klägers fortzusetzen. In diesem Fall hat das Gericht ohne Rücksicht auf den Einwand der Nichtigkeit zu entscheiden. Eine hierüber vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung ergehende Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ist jedoch zu berücksichtigen.

(4) Ist ein Verfahren über eine Verletzungsklage gemäß Abs. 3 unterbrochen worden, kann der Beklagte anstelle des Nachweises, dass er einen Nichtigkeitsantrag eingebracht hat, dass ein Nichtigerklärungsverfahren zwischen den Streitteilen bereits anhängig ist oder dass er sich einem solchen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen hat, den Nachweis erbringen, dass er gegen das Patent einen Einspruch erhoben hat.

(5) Ist das Gerichtsverfahren wegen eines beim Patentamt anhängigen Verfahrens unterbrochen worden, so hat das Gericht nach Rechtskraft der Entscheidung über die Vorfrage das Verfahren auf Antrag einer Partei fortzusetzen und ihm die Vorfragenentscheidung zugrunde zu legen.

(6) Ist die Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Patentes vom Patentamt oder den Rechtsmittelinstanzen anders beurteilt worden als vom Gericht im Verletzungsstreit, so kann darauf eine Wiederaufnahmsklage (§ 530 Abs. 1 ZPO) gestützt werden; es sind für die Zuständigkeit der § 532 Abs. 2 ZPO und für die Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens der § 544 Abs. 1 ZPO sinngemäß anzuwenden; die Klagefrist (§ 534 Abs. 1 ZPO) ist von dem Tag an zu berechnen, an dem die Entscheidung über die Gültigkeit oder Wirksamkeit des Patentes in Rechtskraft erwachsen ist.

Behandlung präjudizieller Verfahren durch die Nichtigkeitsabteilung und den Obersten Patent- und Markensenat

§ 157. Wird der Nichtigkeitsabteilung ein Unterbrechungsbeschluß (§ 156) vorgelegt, so gelten für das Verfahren ab der Vorlage folgende Besonderheiten:

1.

Das Verfahren ist beschleunigt zu behandeln.

2.

Demjenigen, der den Unterbrechungsbeschluß vorlegt, ist von der Einlaufstelle sofort auf einer Halbschrift zu bestätigen, daß er ein Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung anhängig gemacht, sich einem anhängigen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen oder zu einem anhängigen Verfahren einen Unterbrechungsbeschluß vorgelegt hat.

3.

Die Gegenschrift (§ 115 Abs. 2) ist innerhalb der unerstreckbaren Frist von einem Monat einzubringen.

4.

Beweise über Behauptungen, die nicht spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung dem Patentamt vorgebracht und dem Gegner mitgeteilt worden sind, dürfen nur aufgenommen werden, wenn der Gegner nicht widerspricht.

5.

Die Fristen für die Berufung (§ 138) und die Berufungsbeantwortung betragen einen Monat und sind unerstreckbar.

Behandlung präjudizieller Verfahren durch das Patentamt und den Obersten Patent- und Markensenat

§ 157. (1) Wird in einem Nichtigerklärungsverfahren ein Unterbrechungsbeschluss (§ 156) vorgelegt, so gelten für das Verfahren ab der Vorlage folgende Besonderheiten:

1.

Das Verfahren ist beschleunigt zu behandeln.

2.

Demjenigen, der den Unterbrechungsbeschluss vorlegt, ist von der Einlaufstelle sofort auf einer Halbschrift zu bestätigen, dass er ein Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung anhängig gemacht, sich einem anhängigen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen oder zu einem anhängigen Verfahren einen Unterbrechungsbeschluss vorgelegt hat.

3.

Die Gegenschrift (§ 115 Abs. 2) ist innerhalb der unerstreckbaren Frist von einem Monat einzubringen.

4.

Beweise über Behauptungen, die nicht spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung dem Patentamt vorgebracht und dem Gegner mitgeteilt worden sind, dürfen nur aufgenommen werden, wenn der Gegner nicht widerspricht.

5.

Die Fristen für die Berufung (§ 138) und die Berufungsbeantwortung betragen einen Monat und sind unerstreckbar.

(2) Wird in einem Verfahren über einen Einspruch ein Unterbrechungsbeschluss (§ 156) vorgelegt, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Behandlung präjudizieller Verfahren durch das Patentamt und den Obersten Patent- und Markensenat

§ 157. (1) Wird in einem Nichtigerklärungsverfahren ein Unterbrechungsbeschluss (§ 156) vorgelegt, so gelten für das Verfahren ab der Vorlage folgende Besonderheiten:

1.

Das Verfahren ist beschleunigt zu behandeln.

2.

Demjenigen, der den Unterbrechungsbeschluss vorlegt, ist von der Eingangsstelle sofort auf einer Halbschrift zu bestätigen, dass er ein Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung anhängig gemacht, sich einem anhängigen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen oder zu einem anhängigen Verfahren einen Unterbrechungsbeschluss vorgelegt hat.

3.

Die Gegenschrift (§ 115 Abs. 2) ist innerhalb der unerstreckbaren Frist von einem Monat einzubringen.

4.

Beweise über Behauptungen, die nicht spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung dem Patentamt vorgebracht und dem Gegner mitgeteilt worden sind, dürfen nur aufgenommen werden, wenn der Gegner nicht widerspricht.

5.

Die Fristen für die Berufung (§ 138) und die Berufungsbeantwortung betragen einen Monat und sind unerstreckbar.

(2) Wird in einem Verfahren über einen Einspruch ein Unterbrechungsbeschluss (§ 156) vorgelegt, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Behandlung präjudizieller Verfahren

§ 157. (1) Wird in einem Nichtigerklärungsverfahren ein Unterbrechungsbeschluss (§ 156) vorgelegt, so gelten für das Verfahren ab der Vorlage folgende Besonderheiten:

1.

Das Verfahren ist beschleunigt zu behandeln.

2.

Demjenigen, der den Unterbrechungsbeschluss vorlegt, ist von der Eingangsstelle sofort auf einer Halbschrift zu bestätigen, dass er ein Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung anhängig gemacht, sich einem anhängigen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen oder zu einem anhängigen Verfahren einen Unterbrechungsbeschluss vorgelegt hat.

3.

Die Gegenschrift (§ 115 Abs. 2) ist innerhalb der unerstreckbaren Frist von einem Monat einzubringen.

4.

Beweise über Behauptungen, die nicht spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung dem Patentamt vorgebracht und dem Gegner mitgeteilt worden sind, dürfen nur aufgenommen werden, wenn der Gegner nicht widerspricht.

5.

Die Fristen für die Berufung, die Berufungsbeantwortung, die Revision und die Revisionsbeantwortung betragen einen Monat und sind unerstreckbar.

(2) Wird in einem Verfahren über einen Einspruch ein Unterbrechungsbeschluss (§ 156) vorgelegt, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Einstweiliger Patentschutz

§ 158. (1) Die Einleitung eines Verletzungsverfahrens ist auch zulässig, wenn für die unbefugt benützte Erfindung zwar ein Patent noch nicht erteilt worden ist, aber nach § 101 die Wirkungen eines erteilten Patentes einstweilen eingetreten sind. In diesem Fall beginnt der Lauf der im § 156 Abs. 3 erwähnten Frist nicht vor dem Tag, an dem der Beklagte vom Kläger eine Abschrift des Beschlusses erhalten hat, mit dem das Patent rechtskräftig erteilt worden ist. Im Fall der Patenterteilung nach § 107 ist statt dessen eine Gleichschrift der ausgelegten Anmeldungsunterlagen (§ 101 Abs. 3) zu übersenden.

(2) Einstweilige Verfügungen (§ 147 Abs. 2) können nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der Patenterteilung erlassen werden.

Einstweiliger Schutz

§ 158. Wird vor der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes (§ 101c Abs. 2) ein Anspruch gemäß § 101 Abs. 5 gerichtlich geltend gemacht und hängt das Urteil davon ab, ob dieser Anspruch zu Recht besteht, kann das Gericht das Verfahren bis zur Bekanntmachung der Erteilung unterbrechen. Das unterbrochene Verfahren ist nach der Bekanntmachung der Erteilung auf Antrag oder von Amts wegen fortzusetzen.

Strafbare Patentverletzung

§ 159. (1) Wer ein Patent verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Patentverletzung nicht verhindert. Ist der Inhaber des Unternehmens eine juristische Person, so ist die Bestimmung auf die Organe des Unternehmens anzuwenden, die sich einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben. Für die über die Organe verhängten Geldstrafen haftet das Unternehmen zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten.

(3) Die Verfolgung findet nur auf Verlangen des Verletzten statt.

Strafbare Patentverletzung

§ 159. (1) Wer ein Patent verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Patentverletzung nicht verhindert.

(3) Ist der Inhaber des Unternehmens nach Abs. 2 eine Gesellschaft, eine Genossenschaft, ein Verein oder ein anderes, nicht zu den physischen Personen gehöriges Rechtssubjekt, so ist Abs. 2 auf die Organe anzuwenden, wenn sie sich einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben. Für die über die Organe verhängten Geldstrafen haftet der Inhaber des Unternehmens zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten.

(4) Abs. 1 ist auf Bedienstete oder Beauftragte nicht anzuwenden, die die Handlung im Auftrag ihres Dienstgebers oder Auftraggebers vorgenommen haben, sofern ihnen wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht zugemutet werden konnte, die Vornahme dieser Handlungen abzulehnen.

(5) Die Verfolgung erfolgt nur auf Verlangen des Verletzten.

Strafbare Patentverletzung

§ 159. (1) Wer ein Patent verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Patentverletzung nicht verhindert.

(3) Ist der Inhaber des Unternehmens nach Abs. 2 eine Gesellschaft, eine Genossenschaft, ein Verein oder ein anderes, nicht zu den physischen Personen gehöriges Rechtssubjekt, so ist Abs. 2 auf die Organe anzuwenden, wenn sie sich einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben.

(4) Abs. 1 ist auf Bedienstete oder Beauftragte nicht anzuwenden, die die Handlung im Auftrag ihres Dienstgebers oder Auftraggebers vorgenommen haben, sofern ihnen wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht zugemutet werden konnte, die Vornahme dieser Handlungen abzulehnen.

(5) Die Verfolgung erfolgt nur auf Verlangen des Verletzten.

Privatrechtliche Ansprüche

§ 160. Für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 150 gelten die Bestimmungen des XXI. Hauptstückes der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631 in der jeweils geltenden Fassung. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.

Privatrechtliche Ansprüche

§ 160. Für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 150 gelten die Bestimmungen des XXI. Hauptstückes der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.

Privatrechtliche Ansprüche

§ 160. Für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 150 gelten die Bestimmungen des 17. Hauptstückes der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.

Besonderheiten der Strafverfolgung

§ 161. Für das Strafverfahren gelten die §§ 148, 149, 157 und 158 sinngemäß, ebenso der § 156 mit folgenden Abweichungen: Der Lauf der Monatsfrist des § 156 Abs. 3 beginnt mit der Zustellung einer Aufforderung des Strafgerichtes an den Beschuldigten, zu bescheinigen, daß er beim Patentamt einen Nichtigkeitsantrag eingebracht hat, daß ein Nichtigerklärungsverfahren zwischen den Streitteilen bereits anhängig ist oder daß er sich einem solchen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen hat. Bringt der Beschuldigte den Nichtigkeitsantrag nicht rechtzeitig ein, so hat das Gericht, wenn es die Nichtigkeit des Patentes für möglich hält, den Nichtigkeitsantrag von Amts wegen zu stellen. Parteien in diesem Verfahren sind das antragstellende Gericht, der Privatankläger und der Beschuldigte; die in diesem Verfahren erwachsenden Kosten sind Kosten des Strafverfahrens.

Besonderheiten der Strafverfolgung

§ 161. Für das Strafverfahren gelten § 119 Abs. 2 und die §§ 148, 149 und 157 sinngemäß. Ebenso ist § 156 sinngemäß anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass der Lauf der Monatsfrist des § 156 Abs. 3 mit der Zustellung einer Aufforderung des Strafgerichtes an den Beschuldigten beginnt, zu bescheinigen, dass er beim Patentamt einen Nichtigkeitsantrag eingebracht hat, dass ein Nichtigerklärungsverfahren zwischen den Streitteilen bereits anhängig ist, dass er sich einem solchen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen oder einen Einspruch eingelegt hat. Bringt der Beschuldigte den Nichtigkeitsantrag oder den Einspruch nicht rechtzeitig ein, so hat das Gericht, wenn es die Nichtigkeit des Patentes für wahrscheinlich hält, den Nichtigkeitsantrag oder den Einspruch von Amts wegen zu stellen. Parteien in diesem Verfahren sind das antragstellende Gericht, der Privatankläger und der Beschuldigte. Die in diesem Verfahren erwachsenden Kosten sind Kosten des Strafverfahrens.

Zuständigkeit

§ 162. (1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig. Ohne Rücksicht auf den Streitwert hat der Senat (§ 7 Abs. 2 erster Satz, § 8 Abs. 2 JN) zu entscheiden. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen.

(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Bundesgesetz steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.

Zuständigkeit

§ 162. (1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig. Ohne Rücksicht auf den Streitwert hat der Senat (§ 7 Abs. 2 erster Satz JN) zu entscheiden. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen. Für die Senatszusammensetzung in erster und zweiter Instanz ist § 146 Abs. 1, in dritter Instanz ist § 146 Abs. 2 anzuwenden.

(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Bundesgesetz steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.

Feststellungsanträge

§ 163. (1) Wer einen Gegenstand betriebsmäßig herstellt, in Verkehr bringt, feilhält oder gebraucht, ein Verfahren betriebsmäßig anwendet oder solche Maßnahmen beabsichtigt, kann gegen den Inhaber eines Patentes oder den ausschließlichen Lizenznehmer beim Patentamt die Feststellung beantragen, daß der Gegenstand oder das Verfahren weder ganz noch teilweise unter das Patent fällt.

(2) Der Inhaber eines Patentes oder der ausschließliche Lizenznehmer kann gegen jemanden, der einen Gegenstand betriebsmäßig herstellt, in Verkehr bringt, feilhält oder gebraucht, ein Verfahren betriebsmäßig anwendet oder solche Maßnahmen beabsichtigt, beim Patentamt die Feststellung beantragen, daß der Gegenstand oder das Verfahren ganz oder teilweise unter das Patent fällt.

(3) Anträge gemäß Abs. 1 und 2 sind zurückzuweisen, wenn der Antragsgegner nachweist, daß bei Gericht zwischen denselben Parteien eine vor Überreichung des Feststellungsantrages eingebrachte Verletzungsklage, die denselben Gegenstand oder dasselbe Verfahren betrifft, anhängig ist.

(4) Der Feststellungsantrag kann sich nur auf ein Patent samt dessen Zusatzpatenten beziehen. Dem Antrag sind eine genaue und deutliche Beschreibung des Gegenstandes oder Verfahrens und erforderlichenfalls Zeichnungen in vier Ausfertigungen anzuschließen. Eine Ausfertigung dieser Beschreibung, gegebenenfalls samt Zeichnungen, ist der Endentscheidung anzuheften.

(5) Bei der Beurteilung des Schutzbereiches des Patentes, das Gegenstand des Feststellungsverfahrens ist, hat das Patentamt den Inhalt der Erteilungsakten und den von den Parteien nachgewiesenen Stand der Technik zu berücksichtigen.

(6) Die Verfahrenskosten sind vom Antragsteller zu tragen, wenn der Antragsgegner durch sein Verhalten zur Antragstellung nicht Anlaß gegeben und den Anspruch innerhalb der ihm für die Gegenschrift gesetzten Frist anerkannt hat.

(7) Im übrigen gelten für das Feststellungsverfahren die Bestimmungen des Anfechtungsverfahrens.

Von der Beseitigung und der Einziehung ausgenommene Eingriffsgegenstände

§ 164. (1) Die zur Erfüllung eines Vertrages mit der Heeresverwaltung erzeugten Eingriffsgegenstände (§ 148 Abs. 1) und vorbereiteten Herstellungsmittel dürfen, sofern die Heeresverwaltung innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist die Einbringung eines Enteignungsgesuches nachweist (§ 29), weder gemäß § 148 beseitigt noch gemäß § 26 StGB eingezogen werden.

(2) Der durch solche Eingriffsgegenstände dem Enteigneten zugefügte Schaden ist bei der Gesamtentschädigung mitzuberücksichtigen.

Auskunftspflicht über Patentschutz

§ 165. Wer Gegenstände in einer Weise bezeichnet, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß sie Patentschutz genießen, hat auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches Schutzrecht sich die Bezeichnung stützt.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 51)

V. GEBÜHREN

Anmeldegebühr und Jahresgebühren

§ 166. (1) Für jedes Patent sowie für jedes Zusatzpatent ist gleichzeitig mit der Anmeldung eine Anmeldegebühr von 700 S zu zahlen.

(2) Überdies ist für jedes Patent nach Maßgabe der in Anspruch genommenen Dauer des Patentschutzes eine Jahresgebühr zu entrichten.

(3) Die Jahresgebühr beträgt

für das erste Jahr900 S,

zuzüglich 350 S für die sechste und für jede folgende Seite der zur Auslegung gelangenden Beschreibung und Patentansprüche sowie 350 S für das dritte und für jedes folgende Blatt der angeschlossenen Zeichnungen,

für das zweite Jahr900 S,

für das dritte Jahr1 000 S,

für das vierte Jahr1 100 S,

für das fünfte Jahr1 200 S,

für das sechste Jahr1 600 S,

für das siebente Jahr2 000 S,

für das achte Jahr2 900 S,

für das neunte Jahr3 500 S,

für das zehnte Jahr4 300 S,

für das elfte Jahr5 700 S,

für das zwölfte Jahr6 100 S,

für das dreizehnte Jahr7 200 S,

für das vierzehnte Jahr10 500 S,

für das fünfzehnte Jahr13 200 S,

für das sechzehnte Jahr15 000 S,

für das siebzehnte Jahr19 000 S,

für das achtzehnte Jahr24 000 S.

(4) Für Zusatzpatente, die nicht zu selbständigen Patenten erklärt werden (§ 28), ist die Jahresgebühr für die gesamte Geltungsdauer nur einmal zu entrichten; sie beträgt 4 000 S zuzüglich 350 S für die sechste und für jede folgende Seite der zur Auslegung gelangenden Beschreibung und Patentansprüche sowie 350 S für das dritte und für jedes folgende Blatt der angeschlossenen Zeichnungen.

(5) Die Jahresgebühren sind, vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt (§ 101) an gerechnet, von Jahr zu Jahr im vorhinein fällig. Wird das Patent jedoch erst nach Beginn des zweiten oder eines weiteren Jahres, vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt an gerechnet, rechtskräftig erteilt, so sind die Jahresgebühren für diese Jahre mit dem Tag nach der Zustellung der Benachrichtigung des Patentinhabers von der Eintragung des Patentes in das Patentregister fällig.

(6) Die Jahresgebühr für das erste Jahr ist innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt (§ 101) einzuzahlen; andernfalls gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

(7) Die Jahresgebühren für das zweite und die weiteren Jahre können drei Monate vor ihrer Fälligkeit entrichtet werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit zu entrichten. Bei jeder Zahlung nach dem Fälligkeitstag ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vom Hundert der Jahresgebühr zu entrichten. Der Zuschlag entfällt bei der Zahlung von Jahresgebühren, die erst mit der Benachrichtigung von der Eintragung des Patentes in das Patentregister fällig werden (Abs. 5).

(8) Die Jahresgebühren können von jeder an dem Patent interessierten Person eingezahlt werden.

(9) Eine Rückzahlung der Anmeldegebühr findet nicht statt. Die erste Jahresgebühr wird zur Hälfte zurückerstattet, wenn die Anmeldung nach ihrer Bekanntmachung im Patentblatt (§ 101) zurückgenommen oder zurückgewiesen wird. Alle weiteren eingezahlten, noch nicht fällig gewordenen Jahresgebühren werden zurückerstattet, wenn auf das Patent verzichtet oder wenn es zurückgenommen oder nichtig erklärt wird.

(10) Die Zahl der Seiten der zur Auslegung gelangenden Beschreibung und Patentansprüche sowie die Zahl der Blätter der angeschlossenen Zeichnungen gemäß Abs. 3 und 4 ist nach folgenden Richtlinien zu berechnen:

1.

Als Seite werden bis zu 40 Zeilen gerechnet;

2.

Formelbilder sind nach der Fläche, die sie beanspruchen, als volle Zeilen zu rechnen;

3.

angefangene Seiten werden voll gerechnet;

4.

als Blatt wird eine Fläche im Höchstausmaß von 34 cm × 22 cm gerechnet.

V. GEBÜHREN

Anmeldegebühr und Jahresgebühren

§ 166. (1) Für jedes Patent sowie für jedes Zusatzpatent ist gleichzeitig mit der Anmeldung eine Anmeldegebühr von 700 S zu zahlen.

(2) Überdies ist für jedes Patent nach Maßgabe der in Anspruch genommenen Dauer des Patentschutzes eine Jahresgebühr zu entrichten.

(3) Die Jahresgebühr beträgt

für das erste Jahr900 S,

zuzüglich 350 S für die sechste und für jede folgende Seite der zur Auslegung gelangenden Beschreibung und Patentansprüche sowie 350 S für das dritte und jedes folgende Blatt der angeschlossenen Zeichnungen,

für das zweite Jahr900 S,

für das dritte Jahr1 000 S,

für das vierte Jahr1 300 S,

für das fünfte Jahr1 400 S,

für das sechste Jahr1 900 S,

für das siebente Jahr2 400 S,

für das achte Jahr3 400 S,

für das neunte Jahr4 200 S,

für das zehnte Jahr5 100 S,

für das elfte Jahr6 400 S,

für das zwölfte Jahr7 200 S,

für das dreizehnte Jahr8 000 S,

für das vierzehnte Jahr11 700 S,

für das fünfzehnte Jahr14 700 S,

für das sechzehnte Jahr16 000 S,

für das siebzehnte Jahr20 000 S,

für das achtzehnte Jahr24 000 S.

(4) Für Zusatzpatente, die nicht zu selbständigen Patenten erklärt werden (§ 28), ist die Jahresgebühr für die gesamte Geltungsdauer zu zahlen; sie beträgt 4 500 S zuzüglich 350 S für die sechste und jede folgende Seite der zur Auslegung gelangenden Beschreibung und Patentansprüche sowie 350 S für das dritte und für jedes folgende Blatt der angeschlossenen Zeichnungen.

(5) Die Jahresgebühren sind, vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt (§ 101) an gerechnet, von Jahr zu Jahr im vorhinein fällig. Wird das Patent jedoch erst nach Beginn des zweiten oder eines weiteren Jahres, vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt an gerechnet, rechtskräftig erteilt, so sind die Jahresgebühren für diese Jahre mit dem Tag nach der Zustellung der Benachrichtigung des Patentinhabers von der Eintragung des Patentes in das Patentregister fällig.

(6) Die Jahresgebühr für das erste Jahr ist innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt (§ 101) einzuzahlen; andernfalls gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

(7) Die Jahresgebühren für das zweite und die weiteren Jahre können drei Monate vor ihrer Fälligkeit entrichtet werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit zu entrichten. Bei jeder Zahlung nach dem Fälligkeitstag ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vom Hundert der Jahresgebühr zu entrichten. Der Zuschlag entfällt bei der Zahlung von Jahresgebühren, die erst mit der Benachrichtigung von der Eintragung des Patentes in das Patentregister fällig werden (Abs. 5).

(8) Die Jahresgebühren können von jeder an dem Patent interessierten Person eingezahlt werden.

(9) Eine Rückzahlung der Anmeldegebühr findet nicht statt. Die erste Jahresgebühr wird zur Hälfte zurückerstattet, wenn die Anmeldung nach ihrer Bekanntmachung im Patentblatt (§ 101) zurückgenommen oder zurückgewiesen wird. Alle weiteren eingezahlten, noch nicht fällig gewordenen Jahresgebühren werden zurückerstattet, wenn auf das Patent verzichtet oder wenn es zurückgenommen oder nichtig erklärt wird.

(10) Die Zahl der Seiten der zur Auslegung gelangenden Beschreibung und Patentansprüche sowie die Zahl der Blätter der angeschlossenen Zeichnungen gemäß Abs. 3 und 4 ist nach folgenden Richtlinien zu berechnen:

1.

Als Seite werden bis zu 40 Zeilen gerechnet;

2.

Formelbilder sind nach der Fläche, die sie beanspruchen, als volle Zeilen zu rechnen;

3.

angefangene Seiten werden voll gerechnet;

4.

als Blatt wird eine Fläche im Höchstausmaß von 34 cm × 22 cm gerechnet.

V. GEBÜHREN

Anmeldegebühr und Jahresgebühren

§ 166. (1) Für jedes Patent sowie für jedes Zusatzpatent ist gleichzeitig mit der Anmeldung eine Anmeldegebühr von 700 S zu zahlen.

(2) Überdies ist für jedes Patent nach Maßgabe der in Anspruch genommenen Dauer des Patentschutzes eine Jahresgebühr zu entrichten.

(3) Die Jahresgebühr beträgt

für das erste Jahr900 S,

zuzüglich 350 S für die sechste und für jede folgende Seite der zur Auslegung gelangenden Beschreibung und Patentansprüche sowie 350 S für das dritte und jedes folgende Blatt der angeschlossenen Zeichnungen,

für das zweite Jahr900 S,

für das dritte Jahr1 000 S,

für das vierte Jahr1 300 S,

für das fünfte Jahr1 400 S,

für das sechste Jahr1 900 S,

für das siebente Jahr2 400 S,

für das achte Jahr3 400 S,

für das neunte Jahr4 200 S,

für das zehnte Jahr5 100 S,

für das elfte Jahr6 400 S,

für das zwölfte Jahr7 200 S,

für das dreizehnte Jahr8 000 S,

für das vierzehnte Jahr11 700 S,

für das fünfzehnte Jahr14 700 S,

für das sechzehnte Jahr16 000 S,

für das siebzehnte Jahr20 000 S,

für das achtzehnte Jahr24 000 S,

für das neunzehnte Jahr24 000 S,

für das zwanzigste Jahr24 000 S.

(4) Für Zusatzpatente, die nicht zu selbständigen Patenten erklärt werden (§ 28), ist die Jahresgebühr für die gesamte Geltungsdauer zu zahlen; sie beträgt 4 500 S zuzüglich 350 S für die sechste und jede folgende Seite der zur Auslegung gelangenden Beschreibung und Patentansprüche sowie 350 S für das dritte und für jedes folgende Blatt der angeschlossenen Zeichnungen.

(5) Die Jahresgebühren sind, vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt (§ 101) an gerechnet, von Jahr zu Jahr im vorhinein fällig. Wird das Patent jedoch erst nach Beginn des zweiten oder eines weiteren Jahres, vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt an gerechnet, rechtskräftig erteilt, so sind die Jahresgebühren für diese Jahre mit dem Tag nach der Zustellung der Benachrichtigung des Patentinhabers von der Eintragung des Patentes in das Patentregister fällig.

(6) Die Jahresgebühr für das erste Jahr ist innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt (§ 101) einzuzahlen; andernfalls gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

(7) Die Jahresgebühren für das zweite und die weiteren Jahre können drei Monate vor ihrer Fälligkeit entrichtet werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit zu entrichten. Bei jeder Zahlung nach dem Fälligkeitstag ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vom Hundert der Jahresgebühr zu entrichten. Der Zuschlag entfällt bei der Zahlung von Jahresgebühren, die erst mit der Benachrichtigung von der Eintragung des Patentes in das Patentregister fällig werden (Abs. 5).

(8) Die Jahresgebühren können von jeder an dem Patent interessierten Person eingezahlt werden.

(9) Eine Rückzahlung der Anmeldegebühr findet nicht statt. Die erste Jahresgebühr wird zur Hälfte zurückerstattet, wenn die Anmeldung nach ihrer Bekanntmachung im Patentblatt (§ 101) zurückgenommen oder zurückgewiesen wird. Alle weiteren eingezahlten, noch nicht fällig gewordenen Jahresgebühren werden zurückerstattet, wenn auf das Patent verzichtet oder wenn es zurückgenommen oder nichtig erklärt wird.

(10) Die Zahl der Seiten der zur Auslegung gelangenden Beschreibung und Patentansprüche sowie die Zahl der Blätter der angeschlossenen Zeichnungen gemäß Abs. 3 und 4 ist nach folgenden Richtlinien zu berechnen:

1.

Als Seite werden bis zu 40 Zeilen gerechnet;

2.

Formelbilder sind nach der Fläche, die sie beanspruchen, als volle Zeilen zu rechnen;

3.

angefangene Seiten werden voll gerechnet;

4.

als Blatt wird eine Fläche im Höchstausmaß von 34 cm × 22 cm gerechnet.

V. GEBÜHREN

Anmeldegebühr und Jahresgebühren

§ 166. (1) Für die Anmeldung eines Patentes ist eine Anmeldegebühr von 700 S zu zahlen.

(2) Überdies ist für jedes Patent nach Maßgabe der in Anspruch genommenen Dauer des Patentschutzes eine Jahresgebühr zu entrichten.

(3) Die Jahresgebühr beträgt

für das erste Jahr900 S,

zuzüglich 350 S für die sechste und für jede folgende Seite der zur Auslegung gelangenden Beschreibung und Patentansprüche sowie 350 S für das dritte und jedes folgende Blatt der angeschlossenen Zeichnungen,

für das zweite Jahr900 S,

für das dritte Jahr1 000 S,

für das vierte Jahr1 300 S,

für das fünfte Jahr1 400 S,

für das sechste Jahr1 900 S,

für das siebente Jahr2 400 S,

für das achte Jahr3 400 S,

für das neunte Jahr4 200 S,

für das zehnte Jahr5 100 S,

für das elfte Jahr6 400 S,

für das zwölfte Jahr7 200 S,

für das dreizehnte Jahr8 000 S,

für das vierzehnte Jahr11 700 S,

für das fünfzehnte Jahr14 700 S,

für das sechzehnte Jahr16 000 S,

für das siebzehnte Jahr20 000 S,

für das achtzehnte Jahr24 000 S,

für das neunzehnte Jahr24 000 S,

für das zwanzigste Jahr24 000 S.

(4) Für Zusatzpatente, die nicht zu selbständigen Patenten erklärt werden (§ 28), ist die Jahresgebühr für die gesamte Geltungsdauer zu zahlen; sie beträgt 4 500 S zuzüglich 350 S für die sechste und jede folgende Seite der zur Auslegung gelangenden Beschreibung und Patentansprüche sowie 350 S für das dritte und für jedes folgende Blatt der angeschlossenen Zeichnungen.

(5) Die Jahresgebühren sind, vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt (§ 101) an gerechnet, von Jahr zu Jahr im vorhinein fällig. Wird das Patent jedoch erst nach Beginn des zweiten oder eines weiteren Jahres, vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt an gerechnet, rechtskräftig erteilt, so sind die Jahresgebühren für diese Jahre mit dem Tag nach der Zustellung der Benachrichtigung des Patentinhabers von der Eintragung des Patentes in das Patentregister fällig.

(6) Die Jahresgebühr für das erste Jahr ist innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt (§ 101) einzuzahlen; andernfalls gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

(7) Die Jahresgebühren für das zweite und die weiteren Jahre können drei Monate vor ihrer Fälligkeit entrichtet werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit zu entrichten. Bei jeder Zahlung nach dem Fälligkeitstag ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vom Hundert der Jahresgebühr zu entrichten. Der Zuschlag entfällt bei der Zahlung von Jahresgebühren, die erst mit der Benachrichtigung von der Eintragung des Patentes in das Patentregister fällig werden (Abs. 5).

(8) Die Jahresgebühren können von jeder an dem Patent interessierten Person eingezahlt werden.

(9) Eine Rückzahlung der Anmeldegebühr findet nicht statt. Die erste Jahresgebühr wird zur Hälfte zurückerstattet, wenn die Anmeldung nach ihrer Bekanntmachung im Patentblatt (§ 101) zurückgenommen oder zurückgewiesen wird. Alle weiteren eingezahlten, noch nicht fällig gewordenen Jahresgebühren werden zurückerstattet, wenn auf das Patent verzichtet oder wenn es zurückgenommen oder nichtig erklärt wird.

(10) Die Zahl der Seiten der zur Auslegung gelangenden Beschreibung und Patentansprüche sowie die Zahl der Blätter der angeschlossenen Zeichnungen gemäß Abs. 3 und 4 ist nach folgenden Richtlinien zu berechnen:

1.

Als Seite werden bis zu 40 Zeilen gerechnet;

2.

Formelbilder sind nach der Fläche, die sie beanspruchen, als volle Zeilen zu rechnen;

3.

angefangene Seiten werden voll gerechnet;

4.

als Blatt wird eine Fläche im Höchstausmaß von 34 cm × 22 cm gerechnet.

V. GEBÜHREN

Anmeldegebühr und Jahresgebühren

§ 166. (1) Für die Anmeldung eines Patentes ist eine Anmeldegebühr von 50 € zu zahlen.

(2) Überdies ist für jedes Patent nach Maßgabe der in Anspruch genommenen Dauer des Patentschutzes eine Jahresgebühr zu entrichten.

(3) Die Jahresgebühr beträgt

für das erste Jahr65 €,

zuzüglich 25 € für die sechste und für jede folgende Seite der zur Auslegung gelangenden Beschreibung und Patentansprüche sowie 25 € für das dritte und jedes folgende Blatt der angeschlossenen Zeichnungen,

für das zweite Jahr65 €,

für das dritte Jahr72 €,

für das vierte Jahr94 €,

für das fünfte Jahr101 €,

für das sechste Jahr138 €,

für das siebente Jahr174 €,

für das achte Jahr247 €,

für das neunte Jahr305 €,

für das zehnte Jahr370 €,

für das elfte Jahr465 €,

für das zwölfte Jahr523 €,

für das dreizehnte Jahr581 €,

für das vierzehnte Jahr850 €,

für das fünfzehnte Jahr1 068 €,

für das sechzehnte Jahr1 162 €,

für das siebzehnte Jahr1 453 €,

für das achtzehnte Jahr1 744 €,

für das neunzehnte Jahr1 744 €,

für das zwanzigste Jahr1 744 €.

(4) Für Zusatzpatente, die nicht zu selbständigen Patenten erklärt werden (§ 28), ist die Jahresgebühr für die gesamte Geltungsdauer zu zahlen; sie beträgt 327 € zuzüglich 25 € für die sechste und jede folgende Seite der zur Auslegung gelangenden Beschreibung und Patentansprüche sowie 25 € für das dritte und für jedes folgende Blatt der angeschlossenen Zeichnungen.

(5) Die Jahresgebühren sind, vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt (§ 101) an gerechnet, von Jahr zu Jahr im vorhinein fällig. Wird das Patent jedoch erst nach Beginn des zweiten oder eines weiteren Jahres, vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt an gerechnet, rechtskräftig erteilt, so sind die Jahresgebühren für diese Jahre mit dem Tag nach der Zustellung der Benachrichtigung des Patentinhabers von der Eintragung des Patentes in das Patentregister fällig.

(6) Die Jahresgebühr für das erste Jahr ist innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt (§ 101) einzuzahlen; andernfalls gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

(7) Die Jahresgebühren für das zweite und die weiteren Jahre können drei Monate vor ihrer Fälligkeit entrichtet werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit zu entrichten. Bei jeder Zahlung nach dem Fälligkeitstag ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vom Hundert der Jahresgebühr zu entrichten. Der Zuschlag entfällt bei der Zahlung von Jahresgebühren, die erst mit der Benachrichtigung von der Eintragung des Patentes in das Patentregister fällig werden (Abs. 5).

(8) Die Jahresgebühren können von jeder an dem Patent interessierten Person eingezahlt werden.

(9) Eine Rückzahlung der Anmeldegebühr findet nicht statt. Die erste Jahresgebühr wird zur Hälfte zurückerstattet, wenn die Anmeldung nach ihrer Bekanntmachung im Patentblatt (§ 101) zurückgenommen oder zurückgewiesen wird. Alle weiteren eingezahlten, noch nicht fällig gewordenen Jahresgebühren werden zurückerstattet, wenn auf das Patent verzichtet oder wenn es zurückgenommen oder nichtig erklärt wird.

(10) Die Zahl der Seiten der zur Auslegung gelangenden Beschreibung und Patentansprüche sowie die Zahl der Blätter der angeschlossenen Zeichnungen gemäß Abs. 3 und 4 ist nach folgenden Richtlinien zu berechnen:

1.

Als Seite werden bis zu 40 Zeilen gerechnet;

2.

Formelbilder sind nach der Fläche, die sie beanspruchen, als volle Zeilen zu rechnen;

3.

angefangene Seiten werden voll gerechnet;

4.

als Blatt wird eine Fläche im Höchstausmaß von 34 cm × 22 cm gerechnet.

V. BIOPATENT MONITORING KOMITEE

§ 166. (1) Das Biopatent Monitoring Komitee beobachtet und bewertet die Auswirkungen der Umsetzung der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen, ABl. Nr. L 213 vom 30. Juli 1998, S.13, in österreichisches Recht im Hinblick auf relevante mit Schutzwirkung für die Republik Österreich erteilte nationale Patente und Gebrauchsmuster.

(2) Dem Biopatent Monitoring Komitee kommen insbesondere die sich aus der Entschließung des Nationalrats vom 16. April 1998, 107/E (XX. GP), ergebenden Aufgaben zu:

1.

Überprüfung der Auswirkungen der in Umsetzung der Richtlinie erlassenen österreichischen Rechtsvorschriften auf Menschenrechte, Tiere, Pflanzen und ökologische Systeme sowie auf den Konsumentenschutz, die Landwirtschaft und die Entwicklungsländer;

2.

Überprüfung der nationalen Erteilungs- und Spruchpraxis, insbesondere hinsichtlich § 1 Abs. 3 Z 2 und 3, § 2 Abs. 2 Satz 1 sowie §§ 36 und 37;

3.

Überprüfung, ob die in Umsetzung der Richtlinie erlassenen österreichischen Rechtsvorschriften folgenden Grundsätzen gerecht werden:

a)

kein Patentschutz für Verfahren zum Klonen von Menschen und zur Veränderung der menschlichen Keimbahn;

b)

kein Patentschutz für Verfahren, in denen menschliche Embryonen verwendet werden, und für Embryonen selbst;

c)

keine weitere Einschränkung der „Tierschutzklausel” gemäß Art. 6 Abs. 2 lit. d der Richtlinie;

d)

Gewährung des Viehzüchter- und Landwirteprivilegs gemäß Art. 11 der Richtlinie;

e)

Wahrung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt, BGBl. Nr. 213/1995.

4.

Beobachtung der forschungs- und wirtschaftspolitischen Konsequenzen, insbesondere auch auf kleine und mittlere Unternehmen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat in Abständen von drei Jahren dem Nationalrat einen Bericht über die Beobachtungen und Bewertungen des Biopatent Monitoring Komitees zu übermitteln. Der erste Bericht ist spätestens am 30. Juni 2012 zu übermitteln.

VI. BIOPATENT MONITORING KOMITEE

§ 166. (1) Das Biopatent Monitoring Komitee beobachtet und bewertet die Auswirkungen der Umsetzung der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen, ABl. Nr. L 213 vom 30. Juli 1998, S.13, in österreichisches Recht im Hinblick auf relevante mit Schutzwirkung für die Republik Österreich erteilte nationale Patente und Gebrauchsmuster.

(2) Dem Biopatent Monitoring Komitee kommen insbesondere die sich aus der Entschließung des Nationalrats vom 16. April 1998, 107/E (XX. GP), ergebenden Aufgaben zu:

1.

Überprüfung der Auswirkungen der in Umsetzung der Richtlinie erlassenen österreichischen Rechtsvorschriften auf Menschenrechte, Tiere, Pflanzen und ökologische Systeme sowie auf den Konsumentenschutz, die Landwirtschaft und die Entwicklungsländer;

2.

Überprüfung der nationalen Erteilungs- und Spruchpraxis, insbesondere hinsichtlich § 1 Abs. 3 Z 2 und 3, § 2 Abs. 2 Satz 1 sowie §§ 36 und 37;

3.

Überprüfung, ob die in Umsetzung der Richtlinie erlassenen österreichischen Rechtsvorschriften folgenden Grundsätzen gerecht werden:

a)

kein Patentschutz für Verfahren zum Klonen von Menschen und zur Veränderung der menschlichen Keimbahn;

b)

kein Patentschutz für Verfahren, in denen menschliche Embryonen verwendet werden, und für Embryonen selbst;

c)

keine weitere Einschränkung der „Tierschutzklausel“ gemäß Art. 6 Abs. 2 lit. d der Richtlinie;

d)

Gewährung des Viehzüchter- und Landwirteprivilegs gemäß Art. 11 der Richtlinie;

e)

Wahrung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt, BGBl. Nr. 213/1995.

4.

Beobachtung der forschungs- und wirtschaftspolitischen Konsequenzen, insbesondere auch auf kleine und mittlere Unternehmen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat in Abständen von drei Jahren dem Nationalrat einen Bericht über die Beobachtungen und Bewertungen des Biopatent Monitoring Komitees zu übermitteln. Der erste Bericht ist spätestens am 30. Juni 2012 zu übermitteln.

Gebühr für eine Abänderung der Beschreibung

§ 167. Für jeden nicht auf Grund einer amtlichen Aufforderung gestellten Antrag des Anmelders auf Abänderung der Beschreibung, der Patentansprüche, der Zeichnungen oder der Zusammenfassung (§ 91 Abs. 3) ist eine Gebühr von 400 S zu zahlen.

§ 167. (1) Dem Biopatent Monitoring Komitee gehören folgende Mitglieder an:

1.

ein Vertreter des Bundeskanzleramts;

2.

ein Vertreter des Bundesministers für Gesundheit;

3.

ein Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

4.

ein Vertreter des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie;

5.

ein Vertreter des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend;

6.

ein Vertreter des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung;

7.

ein Vertreter der Bioethikkommission;

8.

ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich;

9.

ein Vertreter der Landwirtschaftskammer Österreich;

10.

ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

11.

ein Vertreter der Österreichischen Patentanwaltskammer;

12.

ein Vertreter des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages;

13.

ein Vertreter der Vereinigung der Österreichischen Industrie;

14.

ein Vertreter der Österreichischen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht;

15.

ein Vertreter des Rings der Industrie-Patentingenieure Österreichs;

16.

ein Vertreter des Vereins für Konsumenteninformation;

17.

ein Vertreter der Umweltbundesamt GmbH;

18.

ein Vertreter des Ökobüro – Koordinationsstelle österreichischer Umweltorganisationen.

(2) Das Komitee soll für den Dialog mit interessierten Bürgerinnen und Bürgern offen sein.

(3) Der Vorsitzende des Biopatent Monitoring Komitees und ein allfälliger Stellvertreter werden von den Mitgliedern des Komitees gewählt. Das Komitee ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Das Komitee hat sich eine Geschäftsordnung zu geben und kann auch Arbeitsgruppen bilden. In Erfüllung seiner Aufgaben ist das Komitee berechtigt, Experten und sonstige Auskunftspersonen beizuziehen und an diese entgeltliche Aufträge zu vergeben.

(5) Dem Vorsitzenden des Komitees obliegt die Vertretung des Komitees nach außen. Die Tätigkeit der Mitglieder des Komitees ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(6) Die beim Patentamt eingerichtete Geschäftsstelle unterstützt das Komitee, seinen Vorsitzenden und allfällig eingerichtete Arbeitsgruppen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Geschäftsstelle hat für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluss zu erstellen.

Verfahrensgebühren

§ 168. (1) Die Gebühren betragen für:

1.

den Einspruch (§ 102) 700 S;

2.

die Beschwerde (§ 70) im Verfahren ohne Gegenpartei 800 S;

mit Gegenpartei2 400 S;

3.

jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag 2 600 S;

4.

die Berufung (§ 138) 4 000 S;

5.

a) den Antrag auf Eintragung des Vorbenützerrechtes (§ 23 Abs. 4), auf Übertragung unter Lebenden (§ 33 Abs. 2 und 3), auf Eintragung einer Lizenz oder einer Lizenzübertragung (§§ 35 bis 37) oder auf eine der sonst im § 43 vorgesehenen Eintragungen in das Patentregister 700 S;

b)

den Antrag auf Eintragung einer Streitanmerkung (§ 45) 300 S;

c)

den Antrag auf Verlängerung der Frist für die Äußerung auf den Vorbescheid (§ 99 Abs. 4) 150 S;

d)

den Antrag, die Bekanntmachung einer Patentanmeldung (§ 101 Abs. 4) mehr als drei Monate auszusetzen, für je angefangene drei Monate des die ersten drei Monate übersteigenden Zeitraumes 700 S;

6.

a) den Antrag auf Durchführung einer Recherche gemäß § 57a Z 1 2 000 S;

b)

den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens gemäß § 57a Z 2, wenn der Stand der Technik vom Antragsteller bekanntgegeben wird 2 000 S;

c)

den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens gemäß § 57a Z 2, wenn der Stand der Technik vom Patentamt zu recherchieren ist 3 000 S.

(2) Von diesen Gebühren sind die unter Abs. 1 Z 2 bis 5 festgesetzten für jede Anmeldung und für jedes Patent zu zahlen, die einen Gegenstand der Beschwerde, der Berufung oder des Antrages bilden.

(3) Die Entrichtung der an das Patentamt zu leistenden Gebühren, mit Ausnahme der Jahresgebühren (§ 166 Abs. 3 und 4), ist durch Überreichung der urschriftlichen Einzahlungs- oder Überweisungsbelege, gegebenenfalls der Ersatzbelege nachzuweisen.

(4) Werden die Belege nicht innerhalb der zur Nachreichung einzuräumenden Frist überreicht, so ist das Begehren zurückzuweisen; § 99 Abs. 5 und § 171 Abs. 1 werden dadurch nicht berührt.

(5) Die Beschwerdegebühr (Abs. 1 Z 2) ist zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Von den im Abs. 1 unter Z 3 und 4 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnde Antrag oder die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zur mündlichen Verhandlung gekommen ist. Von den im Abs. 1 unter Z 5 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn das Gesuch vor der Beschlußfassung zurückgezogen wird. Wenn im Falle des Abs. 1 Z 5 lit. d die Aussetzung nicht für die volle beantragte Dauer bewilligt wird und auf die bewilligte Dauer eine niedrigere Gebühr als der eingezahlte Betrag entfällt, ist der Mehrbetrag zurückzuerstatten. Von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a und b sind 1 500 S, von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 6 lit. c 2 500 S zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Zustellung des Gutachtens zurückgezogen worden ist.

(6) Durch Verordnung können besondere Gebühren für amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen, Bestätigungen und Beglaubigungen sowie für Registerauszüge festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 300 S nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt, ist § 166 Abs. 10 anzuwenden.

(7) Sind durch eine Verordnung gemäß Abs. 6 Gebühren festgesetzt, so dürfen amtliche Ausfertigungen, Bestätigungen und Beglaubigungen erst nach Entrichtung der hierauf entfallenden Gebühren angefertigt und ausgefolgt werden. Anträge auf amtliche Veröffentlichungen und Anträge, deren Bewilligung eine amtliche Veröffentlichung auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Folge hat, sind zurückzuweisen, wenn die hierauf entfallenden Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet werden. Abs. 3 gilt sinngemäß.

Verfahrensgebühren

§ 168. (1) Die Gebühren betragen für:

1.

den Einspruch (§ 102) 800 S;

2.

die Beschwerde (§ 70) im Verfahren ohne Gegenpartei 900 S;

mit Gegenpartei2 600 S;

3.

jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag 2 900 S;

4.

die Berufung (§ 138) 4 400 S;

5.

a) den Antrag auf Eintragung des Vorbenützerrechtes (§ 23 Abs. 4), auf Übertragung unter Lebenden (§ 33 Abs. 2 und 3), auf Eintragung einer Lizenz oder einer Lizenzübertragung (§§ 35 bis 37) oder auf eine der sonst im § 43 vorgesehenen Eintragungen in das Patentregister 800 S;

b)

den Antrag auf Eintragung einer Streitanmerkung (§ 45) 330 S;

c)

den Antrag auf Verlängerung der Frist für die Äußerung auf den Vorbescheid (§ 99 Abs. 4) 170 S;

d)

den Antrag, die Bekanntmachung einer Patentanmeldung mehr als drei Monate auszusetzen (§ 101 Abs. 4), für je angefangene drei Monate des die ersten drei Monate übersteigenden Zeitraumes 800 S;

6.

a) den Antrag auf Durchführung einer Recherche gemäß § 57a Z 1 2 200 S;

b)

den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens gemäß § 57a Z 2, wenn der Stand der Technik vom Antragsteller bekanntgegeben wird 2 200 S;

c)

den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens gemäß § 57a Z 2, wenn der Stand der Technik vom Patentamt zu recherchieren ist 3 300 S.

(2) Von diesen Gebühren sind die unter Abs. 1 Z 2 bis 5 festgesetzten für jede Anmeldung und für jedes Patent zu zahlen, die Gegenstand der Beschwerde, der Berufung oder des Antrages sind.

(3) Die Beschwerdegebühr (Abs. 1 Z 2) ist zurückerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Von den im Abs. 1 unter Z 3 und 4 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnde Antrag oder die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zur mündlichen Verhandlung gekommen ist. Von den im Abs. 1 unter Z 5 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Beschlußfassung zurückgezogen wird. Wenn im Falle des Abs. 1 Z 5 lit. d die Aussetzung nicht für die volle beantragte Dauer bewilligt wird und auf die bewilligte Dauer eine niedrigere Gebühr als der eingezahlte Betrag entfällt, ist der Mehrbetrag zurückzuerstatten. Von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a und b sind 1 600 S, von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 6 lit. c 2 700 S zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Zustellung des Gutachtens zurückgezogen worden ist.

(4) Durch Verordnung können besondere Gebühren für amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen, Bestätigungen und Beglaubigungen sowie für Registerauszüge festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 330 S nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt, ist § 166 Abs. 10 anzuwenden.

(5) Anträge auf amtliche Veröffentlichungen und Anträge, deren Bewilligung eine amtliche Veröffentlichung auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Folge hat, sind zurückzuweisen, wenn die hierauf entfallenden Gebühren nicht rechtzeitig gezahlt werden.

Verfahrensgebühren

§ 168. (1) Die Gebühren betragen für:

1.

den Einspruch (§ 102) 800 S;

2.

die Beschwerde (§ 70) im Verfahren ohne Gegenpartei 900 S;

mit Gegenpartei2 600 S;

3.

jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag 2 900 S;

4.

die Berufung (§ 138) 4 400 S;

5.

a) den Antrag auf Eintragung des Vorbenützerrechtes (§ 23 Abs. 4), auf Übertragung unter Lebenden (§ 33 Abs. 2 und 3), auf Eintragung einer Lizenz oder einer Lizenzübertragung (§§ 35 bis 37) oder auf eine der sonst im § 43 vorgesehenen Eintragungen in das Patentregister 800 S;

b)

den Antrag auf Eintragung einer Streitanmerkung (§ 45) 330 S;

c)

den Antrag auf Verlängerung der Frist für die Äußerung auf den Vorbescheid (§ 99 Abs. 4) 170 S;

d)

den Antrag, die Bekanntmachung einer Patentanmeldung mehr als drei Monate auszusetzen (§ 101 Abs. 4), für je angefangene drei Monate des die ersten drei Monate übersteigenden Zeitraumes 800 S;

6.

a) den Antrag auf Durchführung einer Recherche gemäß § 57a Z 1 2 200 S;

b)

den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens gemäß § 57a Z 2, wenn der Stand der Technik vom Antragsteller bekanntgegeben wird 2 200 S;

c)

den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens gemäß § 57a Z 2, wenn der Stand der Technik vom Patentamt zu recherchieren ist 3 300 S.

(2) Von diesen Gebühren sind die unter Abs. 1 Z 2 bis 5 festgesetzten für jede Anmeldung und für jedes Patent zu zahlen, die Gegenstand der Beschwerde, der Berufung oder des Antrages sind.

(3) Die Beschwerdegebühr (Abs. 1 Z 2) ist zurückerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Von den im Abs. 1 unter Z 3 und 4 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnde Antrag oder die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zur mündlichen Verhandlung gekommen ist. Von den im Abs. 1 unter Z 5 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Beschlußfassung zurückgezogen wird. Wenn im Falle des Abs. 1 Z 5 lit. d die Aussetzung nicht für die volle beantragte Dauer bewilligt wird und auf die bewilligte Dauer eine niedrigere Gebühr als der eingezahlte Betrag entfällt, ist der Mehrbetrag zurückerstatten. Von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a und b sind 1 600 S, von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 6 lit. c 2 700 S zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Zustellung des Gutachtens zurückgezogen worden ist.

(4) Mit Verordnung können besondere Gebühren für amtliche Veröffentlichungen, Beglaubigungen, Registerauszüge, Patenturkunden, Prioritätsbelege und Amtszeugnisse festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 330 S nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt, ist § 166 Abs. 10 anzuwenden.

(5) Anträge auf amtliche Veröffentlichungen und Anträge, deren Bewilligung eine amtliche Veröffentlichung auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Folge hat, sind zurückzuweisen, wenn die hierauf entfallenden Gebühren nicht rechtzeitig gezahlt werden.

Verfahrensgebühren

§ 168. (1) Die Gebühren betragen für:

1.

den Einspruch (§ 102) 58 €;

2.

die Beschwerde (§ 70) im Verfahren ohne Gegenpartei 65 €;

mit Gegenpartei188 €;

3.

jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag 210 €;

4.

die Berufung (§ 138) 319 €;

5.

a) den Antrag auf Eintragung des Vorbenützerrechtes (§ 23 Abs. 4), auf Übertragung unter Lebenden (§ 33 Abs. 2 und 3), auf Eintragung einer Lizenz oder einer Lizenzübertragung (§§ 35 bis 37) oder auf eine der sonst im § 43 vorgesehenen Eintragungen in das Patentregister 58 €;

b)

den Antrag auf Eintragung einer Streitanmerkung (§ 45) 23 €;

c)

den Antrag auf Verlängerung der Frist für die Äußerung auf den Vorbescheid (§ 99 Abs. 4) 12 €;

d)

den Antrag, die Bekanntmachung einer Patentanmeldung mehr als drei Monate auszusetzen (§ 101 Abs. 4), für je angefangene drei Monate des die ersten drei Monate übersteigenden Zeitraumes 58 €;

6.

a) den Antrag auf Durchführung einer Recherche gemäß § 57a Z 1 159 €;

b)

den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens gemäß § 57a Z 2, wenn der Stand der Technik vom Antragsteller bekanntgegeben wird 159 €;

c)

den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens gemäß § 57a Z 2, wenn der Stand der Technik vom Patentamt zu recherchieren ist 239 €.

(2) Von diesen Gebühren sind die unter Abs. 1 Z 2 bis 5 festgesetzten für jede Anmeldung und für jedes Patent zu zahlen, die Gegenstand der Beschwerde, der Berufung oder des Antrages sind.

(3) Die Beschwerdegebühr (Abs. 1 Z 2) ist zurückerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Von den im Abs. 1 unter Z 3 und 4 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnde Antrag oder die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zur mündlichen Verhandlung gekommen ist. Von den im Abs. 1 unter Z 5 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Beschlußfassung zurückgezogen wird. Wenn im Falle des Abs. 1 Z 5 lit. d die Aussetzung nicht für die volle beantragte Dauer bewilligt wird und auf die bewilligte Dauer eine niedrigere Gebühr als der eingezahlte Betrag entfällt, ist der Mehrbetrag zurückerstatten. Von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a und b sind 116 €, von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 6 lit. c 196 €

zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Zustellung des Gutachtens zurückgezogen worden ist.

(4) Mit Verordnung können besondere Gebühren für amtliche Veröffentlichungen, Beglaubigungen, Registerauszüge, Patenturkunden, Prioritätsbelege und Amtszeugnisse festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 23 € nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt, ist § 166 Abs. 10 anzuwenden.

(5) Anträge auf amtliche Veröffentlichungen und Anträge, deren Bewilligung eine amtliche Veröffentlichung auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Folge hat, sind zurückzuweisen, wenn die hierauf entfallenden Gebühren nicht rechtzeitig gezahlt werden.

Art der Gebühreneinzahlung

§ 169. Die Art der Einzahlung der im Wirkungsbereich des Patentamtes zu entrichtenden Gebühren ist mit Verordnung festzulegen, in der insbesondere zu bestimmen ist, wann eine an das Patentamt vorgenommene Zahlung von Gebühren als rechtzeitig gilt. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist einerseits auf die den Einzahlern an Stelle der Barzahlung zur Verfügung stehenden Zahlungsformen und anderseits auf eine einfache und kostensparende Kontrollmöglichkeit durch das Patentamt Bedacht zu nehmen.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 54)

Art der Gebühreneinzahlung

§ 169. Die Art der Einzahlung der im Wirkungsbereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren sowie des Zahlungsnachweises ist mit Verordnung festzulegen, in der insbesondere zu bestimmen ist, wann eine Zahlung als rechtzeitig gilt. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist einerseits auf die den Einzahlern anstelle der Barzahlung zur Verfügung stehenden Zahlungsformen und anderseits auf eine einfache und kostensparende Kontrollmöglichkeit durch das Patentamt Bedacht zu nehmen.

Stempelgebühren

§ 170. Die auf Grund dieses Gesetzes ausgefertigten Patenturkunden sind stempelfrei. Im übrigen bleiben die Vorschriften über Stempel- und unmittelbare Gebühren unberührt.

Gebührenbefreiung

§ 171. (1) Der Präsident des Patentamtes hat auf Antrag die Anmeldegebühr und die Jahresgebühren für das erste, zweite und dritte Jahr oder bloß einzelne dieser Gebühren bis zum Ablauf der Zahlungsfrist für die zweite, dritte oder vierte Jahresgebühr zu stunden, wenn der Antragsteller seine Mittellosigkeit nachweist oder eine Anmeldung vorliegt, die offensichtlich die Gewinnung oder Einsparung von Energie zum Ziel hat. Die Erteilung eines Patentes auf die Anmeldung darf in diesen Fällen nicht offenbar aussichtslos erscheinen. Die gestundeten Gebühren sind erlassen, wenn das Patent bis zum Ablauf des dritten Jahres der Schutzdauer erlischt. Bei Nichtzahlung der gestundeten Anmeldegebühr erlischt das Patent, je nach der bewilligten Stundungsdauer, mit dem Ablauf des ersten, zweiten oder dritten Jahres der Schutzdauer. Diese Bestimmungen sind auch auf die Anmeldegebühr und die Jahresgebühr für Zusatzpatente anzuwenden. Dabei beginnt der in Betracht kommende Zeitraum mit dem Tag der Bekanntmachung der Zusatzpatentanmeldung im Patentblatt (§ 101).

(2) Der Präsident des Patentamtes hat die in den §§ 167 und 168 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 5 lit. c und d vorgesehenen Gebühren zu erlassen, wenn der Antragsteller seine Mittellosigkeit nachweist und der Antrag oder das Rechtsmittel, für die die Gebühr zu entrichten wäre, nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(3) Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit des Antragstellers ist auf das Einkommen, das er bezieht oder zu erwarten hat, auf sein Vermögen und dessen Belastung sowie auf die Zahl der Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, Rücksicht zu nehmen.

(4) Im Fall der Stundung einer Gebühr nach Abs. 1 gelten die im Abs. 2 angeführten Gebühren, die vom Anmelder im Verfahren über die Anmeldung zu entrichten wären, als erlassen.

(5) Die gemäß Abs. 1 ausgesprochene Begünstigung geht nicht auf den Rechtsnachfolger des Begünstigten über. Bei einer Mehrheit von Patentanmeldern und bei Streitgenossen dürfen die Begünstigungen nur bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen bei sämtlichen Beteiligten zutreffen.

Gebührenbefreiung

§ 171. (1) Der Präsident des Patentamtes hat auf Antrag die Anmeldegebühr und die Jahresgebühren für das erste, zweite und dritte Jahr oder bloß einzelne dieser Gebühren bis zum Ablauf der Zahlungsfrist für die zweite, dritte oder vierte Jahresgebühr zu stunden, wenn der Antragsteller seine Mittellosigkeit nachweist oder eine Anmeldung vorliegt, die offensichtlich die Gewinnung oder Einsparung von Energie zum Ziel hat. Die Erteilung eines Patentes auf die Anmeldung darf in diesen Fällen nicht offenbar aussichtslos erscheinen. Die gestundeten Gebühren sind erlassen, wenn das Patent bis zum Ablauf des dritten Jahres der Schutzdauer erlischt. Bei Nichtzahlung der gestundeten Anmeldegebühr erlischt das Patent, je nach der bewilligten Stundungsdauer, mit dem Ablauf des ersten, zweiten oder dritten Jahres der Schutzdauer. Diese Bestimmungen sind auch auf die Anmeldegebühr und die Jahresgebühr für Zusatzpatente anzuwenden. Dabei beginnt der in Betracht kommende Zeitraum mit dem Tag der Bekanntmachung der Zusatzpatentanmeldung im Patentblatt (§ 101).

(2) Der Präsident des Patentamtes hat die im § 168 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 5 lit. c und d vorgesehenen Gebühren zu erlassen, wenn der Antragsteller seine Mittellosigkeit nachweist und der Antrag oder das Rechtsmittel, für die die Gebühr zu zahlen wäre, nicht offenbar mutwillig oder aussichtlos erscheint.

(3) Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit des Antragstellers ist auf das Einkommen, das er bezieht oder zu erwarten hat, auf sein Vermögen und dessen Belastung sowie auf die Zahl der Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, Rücksicht zu nehmen.

(4) Im Fall der Stundung einer Gebühr nach Abs. 1 gelten die im Abs. 2 angeführten Gebühren, die vom Anmelder im Verfahren über die Anmeldung zu entrichten wären, als erlassen.

(5) Die gemäß Abs. 1 ausgesprochene Begünstigung geht nicht auf den Rechtsnachfolger des Begünstigten über. Bei einer Mehrheit von Patentanmeldern und bei Streitgenossen dürfen die Begünstigungen nur bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen bei sämtlichen Beteiligten zutreffen.

§ 172. Die Begünstigung nach § 171 kann auch Angehörigen jener ausländischen Staaten gewährt werden, die nach Maßgabe einer vom Präsidenten des Patentamtes im Patentblatt zu verlautbarenden Kundmachung im wesentlichen die gleiche Begünstigung österreichischen Staatsbürgern einräumen. Gewährt einer dieser Staaten österreichischen Staatsbürgern diese Begünstigung in einem geringeren als dem im § 171 vorgesehenen Umfang, so kann die entsprechende Einschränkung für die Angehörigen dieses Staates verfügt werden.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 55)

Änderung des Gebührenausmaßes

§ 172a. (1) Werden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Ausmaß von Gebühren geändert, so sind die neuen Bestimmungen unbeschadet der Abs. 2 und 3 auf alle Zahlungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen geleistet werden, oder vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen geleistet werden, aber für Anträge bestimmt sind, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen überreicht werden.

(2) Die erste Jahresgebühr und die Jahresgebühr für Zusatzpatente sind in der Höhe zu zahlen, die in den jeweiligen Beschlüssen gemäß § 101 Abs. 1 angegeben ist.

(3) Gestundete Gebühren sind in dem Ausmaß zu zahlen, das zur Zeit der Stundungsbewilligung in Geltung stand.

VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 172b. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 172b. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

§ 172c. Bei allen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

VI. VOLLZIEHUNG

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 56)

§ 173. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich § 51 die Bundesregierung,

2.

hinsichtlich § 18, § 29 Abs. 4, soweit er die Entscheidung über die Entschädigungsklage betrifft, § 42, § 49 Abs. 4 und §§ 147 bis 156 und §§ 158 bis 162 sowie § 164 und § 165 der Bundesminister für Justiz,

3.

hinsichtlich § 24 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Landesverteidigung,

4.

hinsichtlich § 74 Abs. 2 und 3, soweit er die Bestellung der Richter betrifft, sowie hinsichtlich § 126 der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und der Bundesminister für Justiz,

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. VIII Z 2, BGBl. Nr. 201/1982)

6.

hinsichtlich § 56 und § 170 der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und der Bundesminister für Finanzen,

7.

hinsichtlich § 168 Abs. 6 der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

8.

hinsichtlich § 57 Abs. 2 der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,

9.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie.

VI. VOLLZIEHUNG UND INKRAFTTRETEN

§ 173. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich § 51 die Bundesregierung,

2.

hinsichtlich §§ 18, 29 Abs. 4, soweit er die Entscheidung über die Entschädigungsklage betrifft, §§ 42, 49 Abs. 4, §§ 147 bis 156, 158 bis 162, 164 und 165 der Bundesminister für Justiz,

3.

hinsichtlich § 24 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung,

4.

hinsichtlich § 74 Abs. 2 und 3, soweit er die Bestellung der Richter betrifft, sowie hinsichtlich § 126 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Justiz,

5.

hinsichtlich §§ 56 und 170 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Finanzen,

6.

hinsichtlich § 168 Abs. 4 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

7.

hinsichtlich § 57 Abs. 2 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,

8.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 173. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich § 51 die Bundesregierung,

2.

hinsichtlich §§ 18, 29 Abs. 4, soweit er die Entscheidung über die Entschädigungsklage betrifft, §§ 42, 49 Abs. 4, §§ 147 bis 156, 158 bis 162, 164 und 165 der Bundesminister für Justiz,

3.

hinsichtlich § 24 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung,

4.

hinsichtlich § 74 Abs. 2 und 3, soweit er die Bestellung der Richter betrifft, sowie hinsichtlich § 126 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Justiz,

5.

hinsichtlich §§ 56 und 170 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Finanzen,

6.

hinsichtlich § 168 Abs. 4 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

7.

hinsichtlich § 57 Abs. 2 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,

8.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 173. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich § 51 die Bundesregierung,

2.

hinsichtlich §§ 18 und 49 Abs. 4, §§ 147 bis 156, 158 bis 162 und 165 der Bundesminister für Justiz,

3.

hinsichtlich § 74 Abs. 2 und 3, soweit er die Bestellung der Richter betrifft, sowie hinsichtlich § 126 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Justiz,

4.

hinsichtlich §§ 56 und 170 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Finanzen,

5.

hinsichtlich § 168 Abs. 4 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

6.

hinsichtlich § 57 Abs. 2 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,

7.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

§ 173. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich § 51 die Bundesregierung,

2.

hinsichtlich § 49 Abs. 4, §§ 147 bis 156, 158 bis 162 und 165 der Bundesminister für Justiz,

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