Bundesgesetz vom 8. November 1973 über den Notariatstarif (Notariatstarifgesetz – NTG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1974-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-08-07
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 77
Änderungshistorie JSON API
5.

über 7 060 Euro bis einschließlich 7 270 Euro um 1,20 Euro (Anm. 3) mehr,

6.

über 7 270 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 0,80 Euro (Anm. 4) mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 36 340 Euro entspräche.

(2) Für jede weitere Vorlegung des Wechsels, des Schecks oder der anderen Urkunde und für die Nachfrage bei der Meldebehörde ist die Zeitgebühr, jedoch für die halbe Stunde nie mehr als die Wertgebühr zu entrichten.

(_____

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 218/2010 ab 1.8.2010: 5,10 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 132/2023 ab 1.5.2023: 6,70 Euro

Anm. 2: ab 1.8.2010: 2,60 Euro

ab 1.5.2023: 3,40 Euro

Anm. 3: ab 1.8.2010: 1,50 Euro

ab 1.5.2023: 2 Euro

Anm. 4: ab 1.8.2010: 1 Euro

ab 1.5.2023: 1,30 Euro)

Abkürzung

NTG

Betragsanpassung durch V

§ 24. (1) Für die Übernahme von Geldern, Sparbüchern, Wertpapieren und Wertsachen zur Verwahrung einschließlich der Verbuchung, Verrechnung und Ausfolgung an den bestimmten Empfänger, der Rückstellung an den Übergeber oder der Besorgung des Erlages bei Behörden beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

1.

bis einschließlich 1 000 S 17 S,

2.

über 1 000 S bis einschließlich 2 000 S 28 S,

3.

über 2 000 S bis einschließlich 15 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 12 S mehr,

4.

über 15 000 S bis einschließlich 30 000 S für je angefangene weitere 2 500 S um 25 S mehr,

5.

über 30 000 S bis einschließlich 60 000 S für je angefangene weitere 5 000 S um 55 S mehr,

6.

über 60 000 S bis einschließlich 100 000 S für je angefangene weitere 10 000 S um 72 S mehr,

7.

über 100 000 S bis einschließlich 300 000 S für je angefangene weitere 25 000 S um 188 S mehr,

8.

über 300 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um 375 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 1 000 000 S entspräche.

(2) Die Gebühr nach Abs. 1 gilt für die ersten zwölf Monate der Verwahrung. Für jeden angefangenen weiteren Monat ist ein Zwölftel der Gebühr zu entrichten.

(3) Für die Gebarung mit Wechseln, Schecks oder anderen Urkunden, die zur Erhebung eines Protestes übernommen werden, ist außer der Protestgebühr keine Gebühr nach Abs. 1 zu entrichten.

Abkürzung

NTG

Betragsanpassung durch V

§ 24. (1) Für die Übernahme von Geldern, Sparbüchern, Wertpapieren und Wertsachen zur Verwahrung einschließlich der Verbuchung, Verrechnung und Ausfolgung an den bestimmten Empfänger, der Rückstellung an den Übergeber oder der Besorgung des Erlages bei Behörden beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

1.

bis einschließlich 1 000 S 21 S,

2.

über 1 000 S bis einschließlich 2 000 S 34 S,

3.

über 2 000 S bis einschließlich 15 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 15 S mehr,

4.

über 15 000 S bis einschließlich 30 000 S für je angefangene weitere 2 500 S um 30 S mehr,

5.

über 30 000 S bis einschließlich 60 000 S für je angefangene weitere 5 000 S um 66 S mehr,

6.

über 60 000 S bis einschließlich 100 000 S für je angefangene weitere 10 000 S um 87 S mehr,

7.

über 100 000 S bis einschließlich 300 000 S für je angefangene weitere 25 000 S um 226 S mehr,

8.

über 300 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um 450 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 1 000 000 S entspräche.

(2) Die Gebühr nach Abs. 1 gilt für die ersten zwölf Monate der Verwahrung. Für jeden angefangenen weiteren Monat ist ein Zwölftel der Gebühr zu entrichten.

(3) Für die Gebarung mit Wechseln, Schecks oder anderen Urkunden, die zur Erhebung eines Protestes übernommen werden, ist außer der Protestgebühr keine Gebühr nach Abs. 1 zu entrichten.

Abkürzung

NTG

§ 24. (1) Für die Übernahme von Geldern, Sparbüchern, Wertpapieren und Wertsachen zur Verwahrung einschließlich der Verbuchung, Verrechnung und Ausfolgung an den bestimmten Empfänger, der Rückstellung an den Übergeber oder der Besorgung des Erlages bei Behörden beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

1.

bis einschließlich 70 Euro 1,50 Euro (Anm. 1) ,

2.

über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 2,50 Euro (Anm. 2) ,

3.

über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 1,10 Euro (Anm. 3) mehr,

4.

über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 2,20 Euro (Anm. 4) mehr,

5.

über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 4,80 Euro (Anm. 5) mehr,

6.

über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 6,30 Euro (Anm. 6) mehr,

7.

über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 16,40 Euro (Anm. 7) mehr,

8.

über 21 800 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 32,70 Euro (Anm. 8) mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 72 670 Euro entspräche.

(2) Die Gebühr nach Abs. 1 gilt für die ersten zwölf Monate der Verwahrung. Für jeden angefangenen weiteren Monat ist ein Zwölftel der Gebühr zu entrichten.

(3) Für die Gebarung mit Wechseln, Schecks oder anderen Urkunden, die zur Erhebung eines Protestes übernommen werden, ist außer der Protestgebühr keine Gebühr nach Abs. 1 zu entrichten.

(_____

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 218/2010 ab 1.8.2010: 1,80 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 132/2023 ab 1.5.2023: 2,40 Euro

Anm. 2: ab 1.8.2010: 3,00 Euro

ab 1.5.2023: 3,90 Euro

Anm. 3: ab 1.8.2010: 1,40 Euro

ab 1.5.2023: 1,90 Euro

Anm. 4: ab 1.8.2010: 2,70 Euro

ab 1.5.2023: 3,60 Euro

Anm. 5: ab 1.8.2010: 5,80 Euro

ab 1.5.2023: 7,60 Euro

Anm. 6: ab 1.8.2010: 7,60 Euro

ab 1.5.2023: 9,90 Euro

Anm. 7: ab 1.8.2010: 19,70 Euro

ab 1.5.2023: 25,70 Euro

Anm. 8: ab 1.8.2010: 39,30 Euro

ab 1.5.2023: 51,10 Euro)

Abkürzung

NTG

Betragsanpassung durch V

§ 25. (1) Für die Beglaubigung einer Unterschrift beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage

1.

bis einschließlich 5 000 S 20 S,

2.

über 5 000 S bis einschließlich 10 000 S, oder wenn der Wert nicht bestimmbar ist, 25 S,

3.

über 10 000 S bis einschließlich 50 000 S 50 S,

4.

über 50 000 S bis einschließlich 600 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um 25 S mehr,

5.

über 600 000 S bis einschließlich 1 000 000 S für je angefangene weitere 200 000 S um 25 S mehr,

6.

über 1 000 000 S für je angefangene weitere 1 000 000 S um 100 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 10 000 000 S entspräche.

(2) Sind gleichzeitig die Unterschriften mehrerer Personen auf einem Schriftstück zu beglaubigen, so ist für die zweite und jede weitere Unterschrift nur die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 zu entrichten.

(3) Die Gebühren nach Abs. 1 gelten auch für Lebenszeugnisse.

Abkürzung

NTG

Betragsanpassung durch V

§ 25. (1) Für die Beglaubigung einer Unterschrift beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage

1.

bis einschließlich 5 000 S 24 S,

2.

über 5 000 S bis einschließlich 10 000 S, oder wenn der Wert nicht bestimmbar ist, 30 S,

3.

über 10 000 S bis einschließlich 50 000 S 60 S,

4.

über 50 000 S bis einschließlich 600 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um 30 S mehr,

5.

über 600 000 S bis einschließlich 1 000 000 S für je angefangene weitere 200 000 S um 30 S mehr,

6.

über 1 000 000 S für je angefangene weitere 1 000 000 S um 120 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 10 000 000 S entspräche.

(2) Sind gleichzeitig die Unterschriften mehrerer Personen auf einem Schriftstück zu beglaubigen, so ist für die zweite und jede weitere Unterschrift nur die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 zu entrichten.

(3) Die Gebühren nach Abs. 1 gelten auch für Lebenszeugnisse.

Abkürzung

NTG

§ 25. (1) Für die Beglaubigung einer Unterschrift beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage

1.

bis einschließlich 360 Euro 1,70 Euro (Anm. 1) ,

2.

über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro, oder wenn der Wert nicht bestimmbar ist, 2,20 Euro (Anm. 2) ,

3.

über 730 Euro bis einschließlich 3 630 Euro 4,40 Euro (Anm. 3) ,

4.

über 3 630 Euro bis einschließlich 43 600 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 2,20 Euro (Anm. 2) mehr,

5.

über 43 600 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 14 530 Euro um 2,20 Euro (Anm. 2) mehr,

6.

über 72 670 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 8,70 Euro (Anm. 4) mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 726 730 Euro entspräche.

(2) Sind gleichzeitig die Unterschriften mehrerer Personen auf einem Schriftstück zu beglaubigen, so ist für die zweite und jede weitere Unterschrift nur die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 zu entrichten.

(3) Die Gebühren nach Abs. 1 gelten auch für Lebenszeugnisse.

(_____

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 218/2010 ab 1.8.2010: 2,10 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 132/2023 ab 1.5.2023: 2,80 Euro

Anm. 2: ab 1.8.2010: 2,70 Euro

ab 1.5.2023: 3,60 Euro

Anm. 3: ab 1.8.2010: 5,30 Euro

ab 1.5.2023: 6,90 Euro

Anm. 4: ab 1.8.2010: 10,50 Euro

ab 1.5.2023: 13,70 Euro)

Abkürzung

NTG

Betragsanpassung durch V

Zeitgebühren

§ 26. Die Zeitgebühr beträgt für jede, wenn auch bloß angefangene halbe Stunde 94 S.

Abkürzung

NTG

Betragsanpassung durch V

Zeitgebühren

§ 26. Die Zeitgebühr beträgt für jede, wenn auch bloß angefangene halbe Stunde 113 S.

Abkürzung

NTG

Zeitgebühren

§ 26. Die Zeitgebühr beträgt für jede, wenn auch bloß angefangene halbe Stunde 8,20 Euro (Anm. 1).

(_____

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 218/2010 ab 1.8.2010: 9,90 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 132/2023 ab 1.5.2023: 12,90 Euro)

Abkürzung

NTG

§ 27. Ist zu einer Tätigkeit ein zweiter Notar beigezogen worden, so hat er außer auf allfällige Entfernungsgebühren nur Anspruch auf die einfache Zeitgebühr, jedoch nie auf mehr, als die Gebühr des ersten Notars beträgt.

Abkürzung

NTG

§ 28. Ist für eine der nachgenannten Tätigkeiten eine Zeitgebühr zu entrichten, so beträgt sie

1.

für die Errichtung von letztwilligen Anordnungen das Dreifache,

2.

für die Errichtung von Schenkungsverträgen, Erbverträgen und Ehepakten das Vierfache,

3.

für die Errichtung von sonstigen Verträgen das Sechsfache,

4.

für die Beurkundung von Beratungen oder Beschlüssen (§ 87 Notariatsordnung) oder von Auslosungen (§ 88 Notariatsordnung) das Achtfache; wird hierbei jedoch ein unter die §§ 18 bis 20 oder 22 fallendes Geschäft beurkundet, so hat hierfür der Notar Anspruch auf die Wertgebühr, sofern diese höher ist als die Zeitgebühr.

Abkürzung

NTG

Betragsanpassung durch V

Abschriftenbeglaubigungsgebühren

§ 29. Für die Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften oder Ablichtungen beträgt die Gebühr für jede Seite der Abschrift oder Ablichtung 17 S, bei Ziffernausweisen und fremdsprachigen Texten das Doppelte. Eine angefangene Seite wird für voll gerechnet.

Abkürzung

NTG

Betragsanpassung durch V

Abschriftenbeglaubigungsgebühren

§ 29. Für die Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften oder Ablichtungen beträgt die Gebühr für jede Seite der Abschrift oder Ablichtung 21 S, bei Ziffernausweisen und fremdsprachigen Texten das Doppelte. Eine angefangene Seite wird für voll gerechnet.

Abkürzung

NTG

Abschriftenbeglaubigungsgebühren

§ 29. Für die Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften oder Ablichtungen beträgt die Gebühr für jede Seite der Abschrift oder Ablichtung 1,50 Euro (Anm. 1), bei Ziffernausweisen und fremdsprachigen Texten das Doppelte. Eine angefangene Seite wird für voll gerechnet.

(_____

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 218/2010 ab 1.8.2010: 1,80 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 132/2023 ab 1.5.2023: 2,40 Euro)

Abkürzung

NTG

Entfernungsgebühren

§ 30. (1) Dem Notar und den Kanzleiangestellten gebührt, wenn sie sich zur Vornahme einer Tätigkeit von der Kanzlei zu entfernen haben, die Vergütung für die Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten.

(2) Als Fahrtkosten gebühren, vorbehaltlich des § 31,

1.

die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel (Eisenbahn, Straßenbahn, Autobus, Schiff, Flugzeug und dergleichen). Hierbei gebührt einem Notar oder Notariatskandidaten für Strecken, die er mit der Eisenbahn, dem Schiff oder dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für die höchste, einem anderen Kanzleiangestellten für die nächstniedrigere tatsächlich geführte Klasse;

2.

sofern ein Massenbeförderungsmittel überhaupt oder ohne bedeutenden Zeitverlust nicht benützt werden kann, die Vergütung für einen Kraftwagen;

3.

sofern keine Fahrtmöglichkeit besteht, für die auf den Fußweg entfallende Zeit die eineinhalbfache Zeitgebühr.

(3) Als Verpflegskosten gebühren, wenn die Abwesenheit vom Ort der Kanzlei des Notars mindestens drei Stunden dauert, für jeden Tag, an dem diese Voraussetzung zutrifft, ein den Kosten der in die Zeit der Abwesenheit üblicherweise fallenden Hauptmahlzeiten ortsüblich entsprechender Betrag.

(4) Als Übernachtungskosten gebühren, wenn eine Übernachtung außerhalb des Ortes der Kanzlei des Notars notwendig ist, für jede Nacht ein den Kosten einer angemessenen Unterbringung ortsüblich entsprechender Betrag.

Abkürzung

NTG

§ 31. (1) Dem Notar und den Kanzleiangestellten in Wien gebührt für eine Tätigkeit, die sie im Gemeindegebiet der Stadt Wien vornehmen, in der Regel anstelle der Fahrtkosten eine Entfernungsgebühr. Diese beträgt

1.

wenn der Ort der Tätigkeit innerhalb des Stadtbezirkes der Kanzlei des Notars gelegen ist, für den Hin- und Rückweg je das Doppelte des jeweiligen Straßenbahntarifs,

2.

wenn der Ort der Tätigkeit in einem an den Stadtbezirk der Kanzlei des Notars unmittelbar angrenzenden Stadtbezirk gelegen ist, für den Hin- und Rückweg je das Vierfache des jeweiligen Straßenbahntarifs,

3.

wenn der Ort der Tätigkeit in einem an den Stadtbezirk der Kanzlei des Notars nicht unmittelbar angrenzenden Stadtbezirk gelegen ist, für den Hin- und Rückweg je das Achtfache des jeweiligen Straßenbahntarifs.

(2) Ist in den Fällen des Abs. 1 wegen Dringlichkeit der Tätigkeit die Benützung eines Kraftwagens geboten, so ist der Aufwand für den Kraftwagen zu ersetzen.

Abkürzung

NTG

Betragsanpassung durch V

Kanzleigebühren

§ 32. Die Schreibgebühr beträgt für jede Seite 17 S, bei Ziffernausweisen und fremdsprachigen Texten das Doppelte. Eine angefangene Seite wird für voll gerechnet.

Abkürzung

NTG

Betragsanpassung durch V

Kanzleigebühren

§ 32. Die Schreibgebühr beträgt für jede Seite 21 S, bei Ziffernausweisen und fremdsprachigen Texten das Doppelte. Eine angefangene Seite wird für voll gerechnet.

Abkürzung

NTG

Kanzleigebühren

§ 32. Die Schreibgebühr beträgt für jede Seite 1,50 Euro (Anm. 1), bei Ziffernausweisen und fremdsprachigen Texten das Doppelte. Eine angefangene Seite wird für voll gerechnet.

(_____

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 218/2010 ab 1.8.2010: 1,80 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 132/2023 ab 1.5.2023: 2,40 Euro)

Abkürzung

NTG

§ 33. (1) Für Protesturschriften und für Empfangsbestätigungen ist eine Schreibgebühr nicht zu entrichten.

(2) Für Abschriften, die auf Verlangen der Partei hergestellt werden, ist auch in den Fällen des Abs. 1 die Schreibgebühr zu entrichten.

Abkürzung

NTG

§ 34. Für Ausfertigungen und für die den Parteien erteilten Beurkundungen über Amtshandlungen nach den §§ 83, 87 und 88 Notariatsordnung ist neben der Schreibgebühr die Gebühr nach § 29 zu entrichten.

III. ABSCHNITT

FESTSETZUNG VON ZUSCHLÄGEN

§ 35. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um den Notaren eine den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende angemessene Gebühr zu sichern. Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge sind in der Verordnung festzustellen; sie sind auf volle Schilling aufzurunden.

Abkürzung

NTG

III. ABSCHNITT

FESTSETZUNG VON ZUSCHLÄGEN

§ 35. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um den Notaren eine den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende angemessene Gebühr zu sichern. Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge sind in der Verordnung festzustellen; sie sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

Abkürzung

NTG

IV. ABSCHNITT

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 36. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1974 in Kraft.

(2) Es ist auf diejenigen im § 1 dieses Bundesgesetzes genannten Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973 bewirkt werden.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft

1.

das XI. Hauptstück der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75;

2.

der Art. VIII des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1921, BGBl. Nr. 375, betreffend Änderungen der Notariatsordnung, in der Fassung des § 24 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes vom 3. März 1971, BGBl. Nr. 108, über die Gebühren der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissionstarifgesetz);

3.

die Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Oktober 1947, BGBl. Nr. 260, über den Notariatstarif, in der Fassung der Verordnungen vom 28. November 1949, BGBl. Nr. 281, vom 22. Mai 1951, BGBl. Nr. 120, und vom 19. Juli 1963, BGBl. Nr. 209.

Abkürzung

NTG

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Juli 2017

§ 36a. § 5 Abs. 8 dritter Satz und Abs. 8a in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft und ist auf Beurkundungen und Beglaubigungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2017 vorgenommen werden.

Abkürzung

NTG

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Juli 2017

§ 36a. (1) § 5 Abs. 8 dritter Satz und Abs. 8a in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft und ist auf Beurkundungen und Beglaubigungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2017 vorgenommen werden.

(2) § 5 Abs. 8a in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 179/2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf Beurkundungen und Beglaubigungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 vorgenommen werden.

Abkürzung

NTG

Vollziehung

§ 37. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Abkürzung

NTG

Artikel IV

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 132/2001, zu den §§ 17a und 23, BGBl. Nr. 576/1973)

1.

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 2002 in Kraft.

5.

Der Art. III (Notariatstarifgesetz) ist auf Leistungen der Notare anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 bewirkt werden.

Abkürzung

NTG

Artikel 6

Schluss- und Übergangsbestimmung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 109/2013, zu § 5, BGBl. Nr. 576/1973)

Artikel 3 dieses Bundesgesetzes (Änderung des Notariatstarifgesetzes) tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft. Die geänderte Bestimmung (§ 5 Abs. 8 NTG) ist auf Beurkundungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2013 vorgenommen werden.

Abkürzung

NTG

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2006, zu § 21, BGBl. Nr. 576/1973)

§ 2. Die Artikel 4 und 5 sind auf Eingaben anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 bei Gericht eingebracht werden.

Abkürzung

NTG

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 141/2009, zu den §§ 20a und 21, BGBl. Nr. 576/1973)

§ 15. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Abkürzung

NTG

Artikel XII

Inkrafttreten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 68/2008, zu den §§ 5 und 20a, BGBl. Nr. 576/1973)

§ 1. (1) Soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet ist, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(2) §§ 87a bis 87e Notariatsordnung (Art. I), sowie die Artikel II (Notariatsaktsgesetz), III (Gerichtskommissärsgesetz), IV (Außerstreitgesetz), VI (Notariatstarifgesetz) und VII (Gerichtskommissionstarifgesetz) treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft und sind auf Aufträge anzuwenden, die dem Notar nach dem 31. Dezember 2008 erteilt werden. Auf Anträge auf Durchführung einer freiwilligen Feilbietung, die vor dem 1. Jänner 2009 bei Gericht eingelangt sind, bleiben die am 31. Dezember 2008 in Kraft stehenden Bestimmungen auch weiterhin anzuwenden. Von der Neuregelung unberührt bleiben Versteigerungen durch Gerichte oder Gebietskörperschaften sowie in Sondergesetzen vorgesehene Versteigerungen.

(Anm.: Abs. 3 bis 5 betrifft andere Rechtsvorschriften)

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