Bundesgesetz vom 19. Feber 1975 über die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Geschwornen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und der Vertrauenspersonen (Gebührenanspruchsgesetz 1975 – GebAG 1975)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1975-05-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-08
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 226
Änderungshistorie JSON API
a)

Kraftrades .......................................... 291 S

```

```

b)

Personen- oder Kombinationskraftwagens .............. 485 S

```

```

c)

Lastkraftwagens oder einer Zugmaschine .............. 776 S

```

```

d)

Omnibusses, Sattel- oder Gelenkfahrzeugs ............ 1067 S

```

```

e)

Anhängers, sofern er nicht unter Buchstabe f fällt .. 485 S

```

```

f)

Fahrzeugs besonderer Art, wie eines Fahrzeugs, das

```

zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt ist

(besonders eines solchen Tankfahrzeugs), einer selbst-

fahrenden Arbeitsmaschine, Anhängerarbeitsmaschine

oder eines Sonderkraftfahrzeugs ..................... 1163 S

```

g)

Fahrzeugbestandteils oder -zubehörs ................. 196 S

```

```

2.

über das Ausmaß und die Höhe eines Schadens an einem

```

unter der Z. 1 genannten Fahrzeug, Bestandteil oder

Zubehör die dort genannte Gebühr mit einem Zuschlag

von 99 S

```

3.

über den Wert eines Fahrzeugs, Bestandteils oder

```

Zubehörs, die Kosten oder die Beschaffenheit einer

durchgeführten Instandsetzung bei einem Wert bzw.

einem Kostenbetrag

bis 10.000 S ............................................ 582 S

über 10.000 S bis 50.000 S ............................ 872 S

über 50.000 S bis 100.000 S ............................ 1163 S

über 100.000 S bis 300.000 S ............................ 1453 S

über 300.000 S bis 500.000 S ............................ 1744 S

über 500.000 S bis 1,000.000 S ............................ 2325 S

über 1,000.000 S ............................................ 2905 S

```

4.

über die Wertminderung eines Kraftfahrzeugs, Bestandteils

```

oder Zubehörs 485 S

```

5.

über die technischen Ursachen und den Hergang eines

```

Verkehrsunfalls bei Beteiligung

```

a)

eines Verkehrsteilnehmers ........................... 485 S

```

```

b)

zweier Verkehrsteilnehmer ........................... 969 S

```

```

c)

dreier oder mehr Verkehrsteilnehmer ................. 1163 S

```

d)

bei besonders schwieriger Darstellung der

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994

Sachverständige für das Kraftfahrwesen

§ 48. Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten

```

1.

über den Allgemeinzustand oder die Betriebs-

```

oder Verkehrssicherheit eines

```

a)

Kraftrades .............................. 331 S

```

```

b)

Personen- oder Kombinationskraftwagens .. 551 S

```

```

c)

Lastkraftwagens oder einer Zugmaschine .. 881 S

```

```

d)

Omnibusses, Sattel- oder Gelenkfahrzeuges 1 212 S

```

```

e)

Anhängers, sofern er nicht unter

```

Buchstabe f fällt ....................... 551 S

```

f)

Fahrzeugs besonderer Art, wie eines

```

Fahrzeugs, das zur Beförderung

gefährlicher Güter bestimmt ist

(besonders eines solchen Tankfahrzeugs),

einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine,

Anhängerarbeitsmaschine oder eines

Sonderkraftfahrzeugs .................... 1 321 S

```

g)

Fahrzeugbestandteils oder -zubehörs ..... 223 S

```

```

2.

über das Ausmaß und die Höhe eines Schadens

```

an einem unter der Z 1 genannten Fahrzeug,

Bestandteil oder Zubehör die dort genannte

Gebühr mit einem Zuschlag von .............. 113 S

```

3.

über den Wert eines Fahrzeugs, Bestandteils

```

oder Zubehörs, die Kosten oder die

Beschaffenheit einer durchgeführten

Instandsetzung bei einem Wert bzw. einem

Kostenbetrag bis 10 000 S .................. 661 S

über 10 000 S bis 50 000 S ................. 990 S

über 50 000 S bis 100 000 S ................ 1 321 S

über 100 000 S bis 300 000 S ............... 1 650 S

über 300 000 S bis 500 000 S ............... 1 980 S

über 500 000 S bis 1 000 000 S ............. 2 639 S

über 1 000 000 S ........................... 3 298 S

```

4.

über die Wertminderung eines Kraftfahrzeugs,

```

Bestandteils oder Zubehörs ................. 551 S

```

5.

über die technischen Ursachen und den

```

Hergang eines Verkehrsunfalls bei

Beteiligung

```

a)

eines Verkehrsteilnehmers ............... 551 S

```

```

b)

zweier Verkehrsteilnehmer ............... 1 100 S

```

```

c)

dreier oder mehr Verkehrsteilnehmer ..... 1 321 S

```

d)

bei besonders schwieriger Darstellung der technischen Ursachen oder des Unfallhergangs oder bei besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen

ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und

außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens, so bei einer besonderen Berechnung der Geschwindigkeit aus der Art und Stärke des Schadens, das Doppelte der in den Buchstaben a bis c

festgesetzten Gebühren

Abkürzung

GebAG

Sachverständige für das Kraftfahrwesen

§ 48. Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten

1.

über den Allgemeinzustand oder die Betriebs- oder Verkehrssicherheit eines

a)

Kraftrades 24,10 Euro * (Anm. 1)*

b)

Personen- oder Kombinationskraftwagens 40 Euro * (Anm. 2)*

c)

Lastkraftwagens oder einer Zugmaschine 64 Euro * (Anm. 3)*

d)

Omnibusses, Sattel- oder Gelenkfahrzeuges 88,10 Euro * (Anm. 4)*

e)

Anhängers, sofern er nicht unter Buchstabe f fällt 40 Euro * (Anm. 2)*

f)

Fahrzeugs besonderer Art, wie eines Fahrzeugs, das zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt ist (besonders eines solchen Tankfahrzeugs), einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine, Anhängerarbeitsmaschine oder eines Sonderkraftfahrzeugs 96 Euro * (Anm. 5)*

g)

Fahrzeugbestandteils oder -zubehörs 16,20 Euro * (Anm. 6)*

2.

über das Ausmaß und die Höhe eines Schadens an einem unter der Z 1 genannten Fahrzeug, Bestandteil oder Zubehör die dort genannte Gebühr mit einem Zuschlag von 8,20 Euro * (Anm. 7)*

3.

über den Wert eines Fahrzeugs, Bestandteils oder Zubehörs, die Kosten oder die Beschaffenheit einer durchgeführten Instandsetzung bei einem Wert bzw. einem

bis 730 Euro 48,00 Euro * (Anm. 8)* ,

über 730 Euro bis 3 630 Euro 71,90 Euro * (Anm. 9)* ,

über 3 630 Euro bis 7 270 Euro 96,00 Euro * (Anm. 5)* ,

über 7 270 Euro bis 21 800 Euro 119,90 Euro * (Anm. 10)* ,

über 21 800 Euro bis 36 340 Euro 143,90 Euro * (Anm. 11)* ,

über 36 340 Euro bis 72 670 Euro 191,80 Euro * (Anm. 12)* ,

über 72 670 Euro 239,70 Euro * (Anm. 13)*

4.

über die Wertminderung eines Kraftfahrzeugs, Bestandteils oder Zubehörs 40 Euro * (Anm. 2)*

5.

über die technischen Ursachen und den Hergang eines Verkehrsunfalls bei Beteiligung

a)

eines Verkehrsteilnehmers 40 Euro * (Anm. 2)*

b)

zweier Verkehrsteilnehmer 79,90 Euro * (Anm. 14)*

c)

dreier oder mehr Verkehrsteilnehmer 96 Euro * (Anm. 5)*

d)

bei besonders schwieriger Darstellung der technischen Ursachen oder des Unfallhergangs oder bei besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens, so bei einer besonderen Berechnung der Geschwindigkeit aus der Art und Stärke des Schadens, das Doppelte der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren

(___

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 28,20 €

gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 40,90 Euro

Anm. 2: ab 1.7.2007: 46,80 €

ab 1.1.2024: 67,90 Euro

Anm. 3: ab 1.7.2007: 74,90 €

ab 1.1.2024: 108,60 Euro

Anm. 4: ab 1.7.2007: 103,10 €

ab 1.1.2024: 149,50 Euro

Anm. 5: ab 1.7.2007: 112,30 €

ab 1.1.2024: 162,80 Euro

Anm. 6:ab 1.7.2007: 19,00 €

ab 1.1.2024: 27,60 Euro

Anm. 7: ab 1.7.2007: 9,60 €

ab 1.1.2024: 13,90 Euro

Anm. 8: ab 1.7.2007: 56,20 €

ab 1.1.2024: 81,50 Euro

Anm. 9: ab 1.7.2007: 84,10 €

ab 1.1.2024: 121,90 Euro

Anm. 10: ab 1.7.2007: 140,30 €

ab 1.1.2024: 203,40 Euro

Anm. 11:ab 1.7.2007: 168,40 €

ab 1.1.2024: 244,20 Euro

Anm. 12: ab 1.7.2007: 224,40 €

ab 1.1.2024: 325,40 Euro

Anm. 13: ab 1.7.2007: 280,40 €

ab 1.1.2024: 406,60 Euro

Anm. 14: ab 1.7.2007: 93,50 €

ab 1.1.2024: 135,60 Euro)

Gemeinsame Bestimmmungen zu den §§ 43 bis 48

§ 49. (1) Wird von einem in den §§ 43 bis 48 erfaßten Sachverständigen eine Leistung erbracht, die in diesen Bestimmungen nicht angeführt ist, aber wegen ihrer Ähnlichkeit mit den dort angeführten Leistungen ihnen gleichgehalten werden kann, so ist sie mit der für die nächstähnliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu entlohnen.

(2) Die §§ 43 bis 48 und der Abs. 1 gelten nicht, wenn die Leistung in ihrem Umfang den in den §§ 43 bis 48 vorgesehenen höchstbewerteten Ansatz erheblich übersteigt und zugleich eine außerordentliche wissenschaftliche Leistung ist. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte zulässig (§ 34 Abs. 2 vierter Satz).

(3) Stammen in den Fällen der §§ 43 bis 48 Befund und Gutachten von verschiedenen Sachverständigen, so gebühren

1.

dem Sachverständigen, der den Befund aufgenommen hat, drei Viertel;

2.

dem Sachverständigen, der das Gutachten abgegeben hat,

a)

wenn eine eingehende wissenschaftliche Begründung notwendig ist, drei Viertel,

b)

sonst die Hälfte der für Befund und Gutachten festgesetzten Gesamtgebühr.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994

Gemeinsame Bestimmmungen zu den §§ 43 bis 48

§ 49. (1) Wird von einem in den §§ 43 bis 48 erfaßten Sachverständigen eine Leistung erbracht, die in diesen Bestimmungen nicht angeführt ist, aber wegen ihrer Ähnlichkeit mit den dort angeführten Leistungen ihnen gleichgehalten werden kann, so ist sie mit der für die nächstähnliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu entlohnen.

(2) Die §§ 43 bis 48 und der Abs. 1 gelten nicht, wenn es sich um eine wissenschaftliche Leistung handelt. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte (§ 34 Abs. 1) zulässig.

(3) Stammen in den Fällen der §§ 43 bis 48 Befund und Gutachten von verschiedenen Sachverständigen, so gebühren

1.

dem Sachverständigen, der den Befund aufgenommen hat, drei Viertel;

2.

dem Sachverständigen, der das Gutachten abgegeben hat,

a)

wenn eine eingehende wissenschaftliche Begründung notwendig ist, drei Viertel,

b)

sonst die Hälfte der für Befund und Gutachten festgesetzten Gesamtgebühr.

Betragsanpassung durch V

Buchsachverständige

§ 50. (1) Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten beträgt für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 304 S.

(2) Bei besonderer Schwierigkeit von Befund und Gutachten kann die Gebühr nach richterlichem Ermessen (§ 34 Abs. 2) bestimmt werden.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994

Buchsachverständige

§ 50. (1) Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten beträgt für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 350 S.

(2) Bei besonderer Schwierigkeit von Befund und Gutachten kann die Gebühr nach richterlichem Ermessen (§ 34 Abs. 2) bestimmt werden.

Betragsanpassung durch V

Sachverständige für die Schätzungen von Häusern und Baugründen

§ 51. (1) Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten über die Schätzung von Häusern und Baugründen beträgt

1.

für Hausschätzungen:

bei einem Wert einschließlich des

Wertes des bebauten Grundstücks

bis 30.000 S 524 S

über 30.000 S bis 50.000 S 877 S

über 50.000 S bis 75.000 S 1.214 S

über 75.000 S bis 100.000 S 1.551 S

über 100.000 S bis 150.000 S 2.460 S

über 150.000 S bis 200.000 S 2.797 S

über 200.000 S bis 300.000 S 3.503 S

über 300.000 S bis 500.000 S 4.379 S

über 500.000 S bis 1,000.000 S 6.567 S

über 1,000.000 S für je angefangene weitere

500.000 S um 1.095 S mehr;

```

2.

für Baugrundschätzungen:

```

bei einem Wert

bis 10.000 S 337 S

über 10.000 S bis 20.000 S 421 S

über 20.000 S bis 30.000 S 608 S

über 30.000 S bis 50.000 S 758 S

über 50.000 S bis 70.000 S 1.179 S

über 70.000 S bis 100.000 S 1.315 S

über 100.000 S für je angefangene weitere

50.000 S um 204 S mehr.

(2) Bei der Schätzung von Hausanteilen ist die Gebühr nach dem Wert des ganzen Hauses, bei der Schätzung von Baugrundanteilen, die im Verhältnis zum Ganzen bestimmt sind (§ 10 GBG 1955), nach dem Wert der ganzen Liegenschaft, bei der Schätzung von zusammenhängenden gleichartigen Grundstücken, die in einer einzigen Grundbuchseinlage (§ 2 GBG 1955) eingetragen sind, vom Gesamtwert aller geschätzten Grundstücke zu bemessen.

(3) Für die Schätzung einer im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder eines solchen Geschäftsraums ist die Gebühr nach deren oder dessen Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 v. H. zu bemessen. Werden mehrere im Wohnungseigentum stehende Wohnungen oder Geschäftsräume einer Liegenschaft geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre; der Abs. 2 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

Betragsanpassung durch V

Sachverständige für die Schätzungen von Häusern und Baugründen

§ 51. (1) Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten über die Schätzung von Häusern und Baugründen beträgt

1.

für Hausschätzungen:

bei einem Wert einschließlich des

Wertes des bebauten Grundstücks

bis 30.000 S 603 S

über 30.000 S bis 50.000 S 1.009 S

über 50.000 S bis 75.000 S 1.397 S

über 75.000 S bis 100.000 S 1.784 S

über 100.000 S bis 150.000 S 2.829 S

über 150.000 S bis 200.000 S 3.217 S

über 200.000 S bis 300.000 S 4.029 S

über 300.000 S bis 500.000 S 5.036 S

über 500.000 S bis 1,000.000 S 7.553 S

über 1,000.000 S für je angefangene weitere

500.000 S um 1.260 S mehr;

```

2.

für Baugrundschätzungen:

```

bei einem Wert

bis 10.000 S 388 S

über 10.000 S bis 20.000 S 485 S

über 20.000 S bis 30.000 S 700 S

über 30.000 S bis 50.000 S 872 S

über 50.000 S bis 70.000 S 1.356 S

über 70.000 S bis 100.000 S 1.513 S

über 100.000 S für je angefangene weitere

50.000 S um 235 S mehr.

(2) Bei der Schätzung von Hausanteilen ist die Gebühr nach dem Wert des ganzen Hauses, bei der Schätzung von Baugrundanteilen, die im Verhältnis zum Ganzen bestimmt sind (§ 10 GBG 1955), nach dem Wert der ganzen Liegenschaft, bei der Schätzung von zusammenhängenden gleichartigen Grundstücken, die in einer einzigen Grundbuchseinlage (§ 2 GBG 1955) eingetragen sind, vom Gesamtwert aller geschätzten Grundstücke zu bemessen.

(3) Für die Schätzung einer im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder eines solchen Geschäftsraums ist die Gebühr nach deren oder dessen Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 v. H. zu bemessen. Werden mehrere im Wohnungseigentum stehende Wohnungen oder Geschäftsräume einer Liegenschaft geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre; der Abs. 2 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

Betragsanpassung durch V

Sachverständige für die Schätzungen von Häusern und Baugründen

§ 51. (1) Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten über

die Schätzung von Häusern und Baugründen beträgt

```

1.

für Hausschätzungen bei einem Wert

```

einschließlich des Wertes des bebauten

Grundstücks

bis 30 000 S ............................... 685 S

über 30 000 S bis 50 000 S ................. 1 146 S

über 50 000 S bis 75 000 S ................. 1 586 S

über 75 000 S bis 100 000 S ................ 2 025 S

über 100 000 S bis 150 000 S ............... 3 211 S

über 150 000 S bis 200 000 S ............... 3 652 S

über 200 000 S bis 300 000 S ............... 4 573 S

über 300 000 S bis 500 000 S ............... 5 716 S

über 500 000 S bis 1 000 000 S ............. 8 573 S

über 1 000 000 für je angefangene weitere

500 000 S um ............................... 1 431 S

mehr

```

2.

für Baugrundschätzungen bei einem Wert bis

```

10 000 S ................................... 441 S

über 10 000 S bis 20 000 S ................. 551 S

über 20 000 S bis 30 000 S ................. 795 S

über 30 000 S bis 50 000 S ................. 990 S

über 50 000 S bis 70 000 S ................. 1 540 S

über 70 000 S bis 100 000 S ................ 1 718 S

über 100 000 S für je angefangene weitere

50 000 S um ................................ 267 S

mehr

(2) Bei der Schätzung von Hausanteilen ist die Gebühr nach dem Wert des ganzen Hauses, bei der Schätzung von Baugrundanteilen, die im Verhältnis zum Ganzen bestimmt sind (§ 10 GBG 1955), nach dem Wert der ganzen Liegenschaft, bei der Schätzung von zusammenhängenden gleichartigen Grundstücken, die in einer einzigen Grundbuchseinlage (§ 2 GBG 1955) eingetragen sind, vom Gesamtwert aller geschätzten Grundstücke zu bemessen.

(3) Für die Schätzung einer im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder eines solchen Geschäftsraums ist die Gebühr nach deren oder dessen Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 v. H. zu bemessen. Werden mehrere im Wohnungseigentum stehende Wohnungen oder Geschäftsräume einer Liegenschaft geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre; der Abs. 2 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

Sachverständige für die Schätzungen von Häusern und Baugründen

§ 51. (1) Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten über

die Schätzung von Häusern und Baugründen beträgt

```

1.

für Hausschätzungen bei einem Wert

```

einschließlich des Wertes des bebauten

Grundstücks

bis 2 180 Euro ......................... 49,80 Euro,

über 2 180 Euro bis 3 630 Euro ......... 83,30 Euro,

über 3 630 Euro bis 5 450 Euro ......... 115,30 Euro,

über 5 450 Euro bis 7 270 Euro ......... 147,20 Euro,

über 7 270 Euro bis 10 900 Euro ........ 233,40 Euro,

über 10 900 Euro bis 14 530 Euro ....... 265,40 Euro,

über 14 530 Euro bis 21 800 Euro ....... 332,30 Euro,

über 21 800 Euro bis 36 340 Euro ....... 415,40 Euro,

über 36 340 Euro bis 72 670 Euro ....... 623,00 Euro,

über 72 670 Euro für angefangene weitere

36 340 Euro um ......................... 104,00 Euro

mehr

```

2.

für Baugrundschätzungen bei einem Wert

```

bis 730 Euro ........................... 32,00 Euro,

über 730 Euro bis 1 450 Euro ........... 40,00 Euro,

über 1 450 Euro bis 2 180 Euro ......... 57,80 Euro,

über 2 180 Euro bis 3 630 Euro ......... 71,90 Euro,

über 3 630 Euro bis 5 090 Euro ......... 111,90 Euro,

über 5 090 Euro bis 7 270 Euro ......... 124,90 Euro,

über 7 270 Euro für je angefangene weitere

3 630 Euro um .......................... 19,40 Euro

mehr

(2) Bei der Schätzung von Hausanteilen ist die Gebühr nach dem Wert des ganzen Hauses, bei der Schätzung von Baugrundanteilen, die im Verhältnis zum Ganzen bestimmt sind (§ 10 GBG 1955), nach dem Wert der ganzen Liegenschaft, bei der Schätzung von zusammenhängenden gleichartigen Grundstücken, die in einer einzigen Grundbuchseinlage (§ 2 GBG 1955) eingetragen sind, vom Gesamtwert aller geschätzten Grundstücke zu bemessen.

(3) Für die Schätzung einer im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder eines solchen Geschäftsraums ist die Gebühr nach deren oder dessen Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 v. H. zu bemessen. Werden mehrere im Wohnungseigentum stehende Wohnungen oder Geschäftsräume einer Liegenschaft geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre; der Abs. 2 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

Sachverständige für die Schätzungen von Häusern und Baugründen

§ 51. (1) Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten über die Schätzung von Häusern und Baugründen beträgt

1.

für Hausschätzungen:

bei einem Wert einschließlich des Wertes des

bebauten Grundstücks

bis 36 340 Euro .................................. 415,40 Euro,

über 36 340 Euro bis 72 670 Euro ................. 623,00 Euro,

über 72 670 Euro für angefangene

weitere 6 340 Euro um ............................ 104,00 Euro

mehr;

```

2.

für Baugrundschätzungen:

```

bei einem Wert

bis 5 090 Euro ................................... 111,90 Euro,

über 5 090 Euro bis 7 270 Euro ................... 124,90 Euro,

über 7 270 Euro für je angefangene

weitere 3 630 Euro um ............................ 19,40 Euro

mehr.

(2) Für die Schätzung von Hausanteilen oder Baugrundanteilen, die im Verhältnis zum Ganzen bestimmt sind (§ 10 GBG 1955), ist die Gebühr nach deren Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 vH zu bemessen. Werden mehrere Anteile eines Hauses oder Baugrundes geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre.

(3) Für die Schätzung einer im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder eines solchen Geschäftsraums ist die Gebühr nach deren oder dessen Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 v. H. zu bemessen. Werden mehrere im Wohnungseigentum stehende Wohnungen oder Geschäftsräume einer Liegenschaft geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre.

Sachverständige für die Schätzungen von Häusern und Baugründen

§ 51. (1) Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten über

die Schätzung von Häusern und Baugründen beträgt

```

1.

für Hausschätzungen bei einem Wert

```

einschließlich des Wertes des bebauten

Grundstücks

bis 2 180 Euro ......................... 49,80 Euro,

über 2 180 Euro bis 3 630 Euro ......... 83,30 Euro,

über 3 630 Euro bis 5 450 Euro ......... 115,30 Euro,

über 5 450 Euro bis 7 270 Euro ......... 147,20 Euro,

über 7 270 Euro bis 10 900 Euro ........ 233,40 Euro,

über 10 900 Euro bis 14 530 Euro ....... 265,40 Euro,

über 14 530 Euro bis 21 800 Euro ....... 332,30 Euro,

über 21 800 Euro bis 36 340 Euro ....... 415,40 Euro,

über 36 340 Euro bis 72 670 Euro ....... 623,00 Euro,

über 72 670 Euro für angefangene weitere

36 340 Euro um ......................... 104,00 Euro

mehr

```

2.

für Baugrundschätzungen bei einem Wert

```

bis 730 Euro ........................... 32,00 Euro,

über 730 Euro bis 1 450 Euro ........... 40,00 Euro,

über 1 450 Euro bis 2 180 Euro ......... 57,80 Euro,

über 2 180 Euro bis 3 630 Euro ......... 71,90 Euro,

über 3 630 Euro bis 5 090 Euro ......... 111,90 Euro,

über 5 090 Euro bis 7 270 Euro ......... 124,90 Euro,

über 7 270 Euro für je angefangene weitere

3 630 Euro um .......................... 19,40 Euro

mehr

(2) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 1/2004)

(3) Für die Schätzung einer im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder eines solchen Geschäftsraums ist die Gebühr nach deren oder dessen Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 v. H. zu bemessen. Werden mehrere im Wohnungseigentum stehende Wohnungen oder Geschäftsräume einer Liegenschaft geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre; der Abs. 2 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

Abkürzung

GebAG

Sachverständige für die Schätzungen von Häusern und Baugründen

§ 51. (1) Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten über die Schätzung von Häusern und Baugründen beträgt

1.

für Hausschätzungen:

bei einem Wert einschließlich des Wertes des bebauten Grundstücks

bis 36 340 Euro 415,40 Euro * (Anm. 1)* ,

über 36 340 Euro bis 72 670 Euro 623,00 Euro * (Anm. 2)* ,

über 72 670 Euro für angefangene

weitere 36 340 Euro um 104,00 Euro * (Anm. 3)*

mehr;

2.

für Baugrundschätzungen:

bei einem Wert

bis 5 090 Euro 111,90 Euro * (Anm. 4)* ,

über 5 090 Euro bis 7 270 Euro 124,90 Euro * (Anm. 5)* ,

über 7 270 Euro für je angefangene

weitere 3 630 Euro um 19,40 Euro * (Anm. 6)*

mehr.

(2) Für die Schätzung von Hausanteilen oder Baugrundanteilen, die im Verhältnis zum Ganzen bestimmt sind (§ 10 GBG 1955), ist die Gebühr nach deren Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 vH zu bemessen. Werden mehrere Anteile eines Hauses oder Baugrundes geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre.

(3) Für die Schätzung einer im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder eines solchen Geschäftsraums ist die Gebühr nach deren oder dessen Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 v. H. zu bemessen. Werden mehrere im Wohnungseigentum stehende Wohnungen oder Geschäftsräume einer Liegenschaft geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre.

(___

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 415,40 €

gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 602,30 Euro

Anm. 2: ab 1.7.2007: 728,90 €

ab 1.1.2024: 1 056,90 Euro

Anm. 3: ab 1.7.2007: 121,70 €

ab 1.1.2024: 176,50 Euro

Anm. 4: ab 1.7.2007: 111,90 €

ab 1.1.2024: 162,30 Euro

Anm. 5: ab 1.7.2007: 146,10 €

ab 1.1.2024: 211,80 Euro

Anm. 6: ab 1.7.2007: 22,70 €

ab 1.1.2024: 32,90 Euro)

Betragsanpassung durch V

Sachverständige für die Schätzung von gewöhnlichen

Gebrauchsgegenständen

§ 52. Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachen über die Schätzung von gewöhnlichen Gebrauchsgegenständen beträgt für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 152 S.

Besonderheiten im Ermittlungsverfahren der

Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO)

§ 52. (1) Die Bestimmungen des III. Abschnitts sind auf von der Staatsanwaltschaft gemäß § 126 Abs. 3 StPO bestellte Sachverständige mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Gerichts außer in Ansehung des Gebührenbestimmungsverfahrens die Staatsanwaltschaft tritt, vor der die Beweisaufnahme stattgefunden hat.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat der Revisorin oder dem Revisor sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet, den Gebührenantrag zur Äußerung binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht übersteigenden Frist zu übermitteln. Davor kann die Staatsanwaltschaft die Sachverständigen auffordern, sich über Umstände, die zur Prüfung des Gebührenanspruchs maßgeblich sind, zu äußern und innerhalb einer bestimmten Frist noch fehlende Bestätigungen über ihren Aufwand vorzulegen.

(3) Werden innerhalb der Frist keine Einwendungen erhoben oder verzichten die in Abs. 2 genannten Personen auf Einwendungen, und hegt die Staatsanwaltschaft selbst keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren, ordnet sie die Auszahlung der verzeichneten Gebühren aus Amtsgeldern an. Andernfalls stellt sie bei dem für das Ermittlungsverfahren zuständigen Gericht den Antrag auf Bestimmung der Gebühr (§§ 39 ff; § 101 StPO). Das Gericht kann von einer neuerlichen Zustellung des Gebührenantrags an die in Abs. 2 genannten Personen absehen.

(4) Auf Antrag kann die Staatsanwaltschaft einen angemessenen Vorschuss auszahlen.

Besonderheiten im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO)

§ 52. (1) Die Bestimmungen des III. Abschnitts sind auf von der Staatsanwaltschaft gemäß § 126 Abs. 3 StPO bestellte Sachverständige mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Gerichts außer in Ansehung des Gebührenbestimmungsverfahrens die Staatsanwaltschaft tritt, vor der die Beweisaufnahme stattgefunden hat.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat der Revisorin oder dem Revisor, wenn der nach Abschluss der Tätigkeit verzeichnete Gebührenbetrag 200 Euro überschreitet, sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet, Gelegenheit zur Äußerung zum Gebührenantrag zu geben; § 39 Abs. 1a gilt sinngemäß. Davor kann die Staatsanwaltschaft die Sachverständigen auffordern, sich über Umstände, die zur Prüfung des Gebührenanspruchs maßgeblich sind, zu äußern und innerhalb einer bestimmten Frist noch fehlende Bestätigungen über ihren Aufwand vorzulegen.

(3) Werden innerhalb der Frist keine Einwendungen erhoben oder verzichten die in Abs. 2 genannten Personen auf Einwendungen, und hegt die Staatsanwaltschaft selbst keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren, ordnet sie die Auszahlung der verzeichneten Gebühren aus Amtsgeldern an. Andernfalls stellt sie bei dem für das Ermittlungsverfahren zuständigen Gericht den Antrag auf Bestimmung der Gebühr (§§ 39 ff; § 101 StPO). Das Gericht kann von einer neuerlichen Zustellung des Gebührenantrags an die in Abs. 2 genannten Personen absehen.

(4) Auf Antrag kann die Staatsanwaltschaft einen angemessenen Vorschuss auszahlen.

Besonderheiten im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO)

§ 52. (1) Die Bestimmungen des III. Abschnitts sind auf von der Staatsanwaltschaft gemäß § 126 Abs. 3 StPO bestellte Sachverständige mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Gerichts außer in Ansehung des Gebührenbestimmungsverfahrens die Staatsanwaltschaft tritt, vor der die Beweisaufnahme stattgefunden hat.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat der Revisorin oder dem Revisor, wenn der nach Abschluss der Tätigkeit verzeichnete Gebührenbetrag 300 Euro überschreitet, sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet, Gelegenheit zur Äußerung zum Gebührenantrag zu geben; § 39 Abs. 1a gilt sinngemäß. Davor kann die Staatsanwaltschaft die Sachverständigen auffordern, sich über Umstände, die zur Prüfung des Gebührenanspruchs maßgeblich sind, zu äußern und innerhalb einer bestimmten Frist noch fehlende Bestätigungen über ihren Aufwand vorzulegen.

(3) Werden innerhalb der Frist keine Einwendungen erhoben oder verzichten die in Abs. 2 genannten Personen auf Einwendungen, und hegt die Staatsanwaltschaft selbst keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren, ordnet sie die Auszahlung der verzeichneten Gebühren aus Amtsgeldern an. Andernfalls stellt sie bei dem für das Ermittlungsverfahren zuständigen Gericht den Antrag auf Bestimmung der Gebühr (§§ 39 ff; § 101 StPO). Das Gericht kann von einer neuerlichen Zustellung des Gebührenantrags an die in Abs. 2 genannten Personen absehen.

(4) Auf Antrag kann die Staatsanwaltschaft einen angemessenen Vorschuss auszahlen.

IV. ABSCHNITT

Dolmetscher

Umfang. Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr

§ 53. (1) Auf den Umfang, die Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr des Dolmetschers sind die §§ 24 bis 33, 36, 37 Abs. 2, §§ 38 bis 42 sinngemäß anzuwenden.

(2) Unter dem Dolmetscher im Sinn dieses Bundesgesetzes ist auch der Übersetzer zu verstehen.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994

IV. ABSCHNITT

Dolmetscher

Umfang. Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr

§ 53. (1) Auf den Umfang, die Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr des Dolmetschers sind die §§ 24 bis 33, 34 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Satz, Abs. 4 und 5, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 sinngemäß anzuwenden.

(2) Unter dem Dolmetscher im Sinn dieses Bundesgesetzes ist auch der Übersetzer zu verstehen.

Ist auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007

vorgenommen werden (vgl. Art. XVII § 21, BGBl. I Nr. 111/2007).

IV. ABSCHNITT

Dolmetscher

Umfang. Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr

§ 53. (1) Auf den Umfang, die Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 sinngemäß anzuwenden; § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass für schriftliche Übersetzungen je nach konkret erforderlichem Ausbildungsgrad Gebührenrahmen von 1,40 bis 1,60 Euro (Z 1), von 1,50 bis 1,70 Euro (Z 2) und von 1,60 bis 1,80 Euro je Zeile anzuwenden sind, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten.

(2) Unter dem Dolmetscher im Sinn dieses Bundesgesetzes ist auch der Übersetzer zu verstehen.

Abkürzung

GebAG

IV. ABSCHNITT

Dolmetscher

Umfang. Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr

§ 53. (1) Für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher gelten die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 mit folgenden Besonderheiten sinngemäß:

1.

für die Zwecke des § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 sind für schriftliche Übersetzungen je nach konkret erforderlichem Ausbildungsgrad Gebührenrahmen von 1,40 bis 1,60 Euro (Z 1), von 1,50 bis 1,70 Euro (Z 2) und von 1,60 bis 1,80 Euro je Zeile anzuwenden, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten;

2.

§ 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.

(2) Unter dem Dolmetscher im Sinn dieses Bundesgesetzes ist auch der Übersetzer zu verstehen.

Abkürzung

GebAG

IV. ABSCHNITT

Dolmetscher

Umfang. Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr

§ 53. (1) Für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher gelten die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 mit folgenden Besonderheiten sinngemäß:

1.

für die Zwecke des § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 sind für schriftliche Übersetzungen je nach konkret erforderlichem Ausbildungsgrad Gebührenrahmen von 1,40 bis 1,60 Euro (Z 1), von 1,50 bis 1,70 Euro (Z 2) und von 1,60 bis 1,80 Euro je Zeile anzuwenden, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten;

2.

§ 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann;

3.

§ 31 Abs. 1a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die danach vorgesehenen Gebührenbeträge im Fall der Übermittlung einer vom Dolmetscher auftragsgemäß angefertigten beglaubigten Übersetzung im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs um jeweils 3 Euro erhöhen.

(2) Unter dem Dolmetscher im Sinn dieses Bundesgesetzes ist auch der Übersetzer zu verstehen.

Abkürzung

GebAG

IV. ABSCHNITT

Dolmetscher

Umfang. Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr

§ 53. (1) Für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher gelten die §§ 24 bis 30, 31 Abs. 1 Z 6, Abs. 1a und Abs. 2, 32, 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 mit folgenden Besonderheiten sinngemäß:

1.

soweit nicht anderes nachgewiesen wird (§ 34 Abs. 1), sind anstelle der in § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 für die dortigen Zwecke vorgesehenen Gebührenrahmen die Einkünfte, die Dolmetscherinnen und Dolmetscher im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Tätigkeit üblicherweise beziehen, nach richterlichem Ermessen

a)

bei schriftlicher Übersetzung innerhalb eines Gebührenrahmens von 1,50 Euro bis 2,10 Euro je Zeile, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten, und

b)

bei der Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde innerhalb eines Gebührenrahmens von 50 Euro bis 150 Euro

zu bestimmen, dies nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und unter Bedachtnahme auf die Schwierigkeit der beauftragten Tätigkeit und der konkret erforderlichen Qualifikation;

2.

§ 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann; über den Gebührenanspruch ist möglichst zeitnah zu entscheiden;

3.

§ 31 Abs. 1a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die danach vorgesehenen Gebührenbeträge im Fall der Übermittlung einer vom Dolmetscher auftragsgemäß angefertigten beglaubigten Übersetzung im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs um jeweils 3 Euro (Anm. 1) erhöhen.

(2) Unter dem Dolmetscher im Sinn dieses Bundesgesetzes ist auch der Übersetzer zu verstehen.

(___

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 3,30 Euro)

Betragsanpassung durch V

Gebühr für Mühewaltung

§ 54. (1) Die Gebühr des Dolmetschers beträgt

1.

bei schriftlicher Übersetzung für jede volle Seite

a)

der Übersetzung ins Deutsche 76 S

b)

der Übersetzung in eine fremde Sprache 136 S.

c)

wenn das zu übersetzende Schriftstück in anderen als lateinischen oder deutschen Schriftzeichen geschrieben ist, für die Übersetzung andere als lateinische oder deutsche Schriftzeichen zu verwenden sind oder wenn das zu übersetzende Schriftstück schwer lesbar ist, jeweils um 35 S mehr als die Grundgebühr

d)

wenn die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert, das Eineinhalbfache der Grundgebühr;

2.

für eine gesetzgemäße Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift 27 S;

3.

für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 220 S, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 111 S; fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge;

4.

für jede während einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z. 3 die Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks, sofern das zu übersetzende Schriftstück mehr als eine volle Seite umfaßt;

5.

für die Überprüfung einer Übersetzung das Eineinhalbfache der für die Übersetzung festgesetzten Gebühr.

(2) Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichtes erforderlich, so hat der Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach § 36.

(3) Eine Seite im Sinn des Abs. 1 Z. 1 gilt als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält. Bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen. Sperrungen sind nur dort gestattet, wo sie auch in der Urschrift vorkommen.

Betragsanpassung durch V

Gebühr für Mühewaltung

§ 54. (1) Die Gebühr des Dolmetschers beträgt

1.

bei schriftlicher Übersetzung für jede volle Seite

a)

der Übersetzung ins Deutsche 88 S

b)

der Übersetzung in eine fremde Sprache 157 S.

c)

wenn das zu übersetzende Schriftstück in anderen als lateinischen oder deutschen Schriftzeichen geschrieben ist, für die Übersetzung andere als lateinische oder deutsche Schriftzeichen zu verwenden sind oder wenn das zu übersetzende Schriftstück schwer lesbar ist, jeweils um 41 S mehr als die Grundgebühr

d)

wenn die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert, das Eineinhalbfache der Grundgebühr;

2.

für eine gesetzgemäße Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift 32 S;

3.

für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 253 S, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 128 S; fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge;

4.

für jede während einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z. 3 die Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks, sofern das zu übersetzende Schriftstück mehr als eine volle Seite umfaßt;

5.

für die Überprüfung einer Übersetzung das Eineinhalbfache der für die Übersetzung festgesetzten Gebühr.

(2) Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichtes erforderlich, so hat der Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach § 36.

(3) Eine Seite im Sinn des Abs. 1 Z. 1 gilt als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält. Bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen. Sperrungen sind nur dort gestattet, wo sie auch in der Urschrift vorkommen.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994

Gebühr für Mühewaltung

§ 54. (1) Die Gebühr des Dolmetschers beträgt

1.

bei schriftlicher Übersetzung

a)

für jede volle Seite der Übersetzung ..... 157 S

b)

wenn das zu übersetzende Schriftstück in

c)

wenn die Übersetzung wegen besonderer

2.

für eine gesetzgemäße Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift 32 S;

3.

für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 253 S, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 128 S; handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschertätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf 317 S bzw. 160 S; fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge;

4.

für jede während einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z. 3 die Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks, sofern das zu übersetzende Schriftstück mehr als eine volle Seite umfaßt;

5.

für die Überprüfung einer Übersetzung das Eineinhalbfache der für die Übersetzung festgesetzten Gebühr.

(2) Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichtes erforderlich, so hat der Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach § 36.

(3) Eine Seite im Sinn des Abs. 1 Z. 1 gilt als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält. Bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen. Sperrungen sind nur dort gestattet, wo sie auch in der Urschrift vorkommen. Bei Übersetzungen von Dokumenten gilt eine Seite auch dann als voll, wenn sie einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit die Übersetzung auf einer eigenen Seite erforderlich ist.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994

Gebühr für Mühewaltung

§ 54. (1) Die Gebühr des Dolmetschers beträgt

```

1.

bei schriftlicher Übersetzung

```

```

a)

für jede volle Seite der Übersetzung .... 179 S

```

```

b)

wenn das zu übersetzende Schriftstück in

```

anderen als lateinischen oder deutschen

Schriftzeichen geschrieben ist, für die

Übersetzung andere als lateinische oder

deutsche Schriftzeichen zu verwenden sind

oder wenn das zu übersetzende

Schriftstück schwer lesbar ist, jeweils

um ...................................... 47 S

mehr als die Grundgebühr

```

c)

wenn die Übersetzung wegen besonderer

```

sprachlicher oder fachlicher

Schwierigkeiten einen erhöhten

Zeitaufwand erfordert oder wenn die

Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in

der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an

einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen

Feiertag zu erfolgen hat, jeweils das

Eineinhalbfache der Grundgebühr

```

2.

für eine gesetzmäßige Beurkundung der

```

genauen Übereinstimmung einer schriftlichen

Übersetzung mit der Urschrift .............. 37 S

```

3.

für die Zuziehung zu einer gerichtlichen

```

Vernehmung oder Verhandlung für die erste,

wenn auch nur begonnene halbe Stunde ....... 288 S

für jede weitere, wenn auch nur begonnene

halbe Stunde ............................... 146 S

handelt es sich um eine besonders schwierige

Dolmetschertätigkeit, so erhöhen sich diese

Beträge auf ................................ 360 S

bzw. ....................................... 182 S

fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr

bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag

oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die

Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser

Beträge;

4.

für jede während einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z 3 die Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks, sofern das zu übersetzende Schriftstück mehr als eine volle Seite umfaßt;

5.

für die Überprüfung einer Übersetzung das Eineinhalbfache der für die Übersetzung festgesetzten Gebühr.

(2) Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichtes erforderlich, so hat der Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach § 36.

(3) Eine Seite im Sinn des Abs. 1 Z. 1 gilt als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält. Bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen. Sperrungen sind nur dort gestattet, wo sie auch in der Urschrift vorkommen. Bei Übersetzungen von Dokumenten gilt eine Seite auch dann als voll, wenn sie einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit die Übersetzung auf einer eigenen Seite erforderlich ist.

Abkürzung

GebAG

Gebühr für Mühewaltung

§ 54. (1) Die Gebühr des Dolmetschers beträgt

1.

bei schriftlicher Übersetzung

a)

für jede volle Seite der Übersetzung 13 Euro * (Anm. 1)*

b)

wenn das zu übersetzende Schriftstück in anderen als lateinischen oder deutschen Schriftzeichen geschrieben ist, für die Übersetzung andere als lateinische oder deutsche Schriftzeichen zu verwenden sind oder wenn das zu übersetzende Schriftstück schwer lesbar ist, jeweils um 3,40 Euro * (Anm. 2)* mehr als die Grundgebühr

c)

wenn die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert oder wenn die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat, jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr

2.

für eine gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift 2,70 Euro * (Anm. 3)*

3.

für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 20,90 Euro * (Anm. 4)*

für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 10,60 Euro * (Anm. 5)*

handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschertätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf 26,20 Euro * (Anm. 6)*

bzw. 13,20 Euro * (Anm. 7)*

fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge;

4.

für jede während einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z 3 die Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks, sofern das zu übersetzende Schriftstück mehr als eine volle Seite umfaßt;

5.

für die Überprüfung einer Übersetzung das Eineinhalbfache der für die Übersetzung festgesetzten Gebühr.

(2) Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichtes erforderlich, so hat der Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach § 36.

(3) Eine Seite im Sinn des Abs. 1 Z 1 gilt als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält. Bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen. Sperrungen sind nur dort gestattet, wo sie auch in der Urschrift vorkommen. Bei Übersetzungen von Dokumenten gilt eine Seite auch dann als voll, wenn sie einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit die Übersetzung auf einer eigenen Seite erforderlich ist.

(___

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 15,20 €

Anm. 2: ab 1.7.2007: 4,00 €

Anm. 3: ab 1.7.2007: 3,20 €

Anm. 4: ab 1.7.2007: 24,50 €

Anm. 5: ab 1.7.2007: 12,40 €

Anm. 6: ab 1.7.2007: 30,70 €

Anm. 7: ab 1.7.2007: 15,40 €)

Abkürzung

GebAG

Ist auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 vorgenommen werden (vgl. Art. XVII § 21, BGBl. I Nr. 111/2007).

Gebühr für Mühewaltung

§ 54. (1) Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgt

1.

bei schriftlicher Übersetzung

a)

für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) 15,20 Euro;

b)

wenn das zu übersetzende Schriftstück in anderen als lateinischen oder deutschen Schriftzeichen geschrieben ist, für die Übersetzung andere als lateinische oder deutsche Schriftzeichen zu verwenden sind oder wenn das zu übersetzende Schriftstück schwer lesbar ist, jeweils um 4 Euro mehr als die Grundgebühr;

c)

wenn die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert oder wenn die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat, jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr;

2.

für eine gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift 3,20 Euro;

3.

für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 24,50 Euro;

für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 12,40 Euro;

handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf 30,70 Euro

bzw. 15,40 Euro;

fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge;

4.

für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z 3 die Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks;

5.

für die Überprüfung einer Übersetzung das Eineinhalbfache der für die Übersetzung festgesetzten Gebühr.

(2) Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft erforderlich, so haben die Dolmetscherinnen und Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach § 36.

(3) Zur Ermittlung der Gebühr ist die Anzahl der Schriftzeichen der Übersetzung (ohne Leerzeichen) durch 1 000 zu dividieren und das Ergebnis mit der Gebühr nach Abs. 1 zu multiplizieren. Bei Übersetzungen von Dokumenten steht die Gebühr nach Abs. 1 ungeachtet der darin enthaltenen Schriftzeichen auch für jede Seite zu, die einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit auf einer eigenen Seite übersetzt wurde.

Abkürzung

GebAG

Gebühr für Mühewaltung

§ 54. (1) Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgt

1.

bei schriftlicher Übersetzung

a)

für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) 15,20 Euro;

b)

wenn das zu übersetzende Schriftstück schwer lesbar ist, um 3 Euro mehr als die Grundgebühr;

c)

wenn die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert oder wenn die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat, jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr;

2.

für eine gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift 3,20 Euro;

3.

für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 24,50 Euro;

für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 12,40 Euro;

handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf 30,70 Euro

bzw.15,40 Euro;

fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge;

4.

für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z 3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro;

5.

für die Überprüfung einer Übersetzung die für die Übersetzung festgesetzte Gebühr erhöht um 5 Euro.

(2) Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft erforderlich, so haben die Dolmetscherinnen und Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach § 36.

(3) Zur Ermittlung der Gebühr ist die Anzahl der Schriftzeichen der Übersetzung (ohne Leerzeichen) durch 1 000 zu dividieren und das Ergebnis mit der Gebühr nach Abs. 1 zu multiplizieren. Bei Übersetzungen von Dokumenten steht die Gebühr nach Abs. 1 ungeachtet der darin enthaltenen Schriftzeichen auch für jede Seite zu, die einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit auf einer eigenen Seite übersetzt wurde.

Abkürzung

GebAG

Gebühr für Mühewaltung

§ 54. (1) Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgt

1.

a) bei schriftlicher Übersetzung 1,50 Euro je Zeile,

wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten; für eine oder mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags besteht dabei Anspruch auf eine Gebühr im Gesamtbetrag von zumindest 20 Euro;

b)

für eine gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift 4 Euro;

2.

für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung

a)

für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 40 Euro,

b)

für die zweite, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 30 Euro,

c)

für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 25 Euro;

übersetzt eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung ein Schriftstück, das im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt wurde (Rückübersetzung), so gebührt ihr oder ihm dafür ein zusätzlicher Betrag von 12 Euro.

(2) Wird eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin oder ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher in einem gerichtlichen Verfahren oder einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung zugezogen, so gebührt ihr oder ihm ab der zweiten, wenn auch nur begonnenen halben Stunde ein Zuschlag von 25 vH zu den in Abs. 1 Z 2 lit. b und c angeführten Gebühren; davon ausgenommen ist die zusätzliche Gebühr für Rückübersetzung nach Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz.

(3) Hat eine Tätigkeit nach Abs. 1 oder 2 über Anordnung in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen, so erhöhen sich die in Abs. 1 und Abs. 2 angeführten Gebühren um 30 vH, dies ausgenommen die zusätzliche Gebühr für Rückübersetzung nach Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz.

(4) Wird eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher außerhalb einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung mit der Überprüfung von Schriftstücken, von Aufzeichnungen der Überwachung von Nachrichten oder von vergleichbaren Unterlagen beauftragt, ohne dass insoweit eine schriftliche Übersetzung anzufertigen ist, so beträgt die Gebühr 25 Euro für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde.

(5) Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft erforderlich, so haben die Dolmetscherinnen und Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach § 36.

Abkürzung

GebAG

V. ABSCHNITT

Geschworne. Schöffen. Vertrauenspersonen in den im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz zur Bildung der Jahreslisten vorgesehenen Kommissionen

Umfang der Gebühr

§ 55. (1) Für die Gebühr der Geschwornen und Schöffen und die Gebühr der Vertrauenspersonen in den zur Bildung der Jahreslisten berufenen Kommissionen gelten die Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen, soweit diese Bestimmungen nicht ihrer Art nach nur auf Zeugen anwendbar sind und im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(2) Einem Arbeitnehmer gebührt, falls ihm Lohn oder Gehalt entgeht, als Entschädigung für Zeitversäumnis auch der auf den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer für diese Zeit entfallende Beitrag zur Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber hat die Höhe dieser Beträge zu bescheinigen. Der Arbeitnehmer hat diese Beträge dem Arbeitgeber abzuführen.

Abkürzung

GebAG

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994.

V. Abschnitt

Geschworene und Schöffen

§ 55. (1) Die Geschworenen und Schöffen haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen, wobei sich der im § 18 Abs. 1 Z 1 genannte Betrag um die Hälfte erhöht.

(2) Einem Arbeitnehmer gebührt, falls ihm Lohn oder Gehalt entgeht, als Entschädigung für Zeitversäumnis auch der auf den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer für diese Zeit entfallende Beitrag zur Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber hat die Höhe dieser Beträge zu bescheinigen. Der Arbeitnehmer hat diese Beträge dem Arbeitgeber abzuführen.

Begriffsbestimmung

§ 56. Wo dieses Bundesgesetz von der Vernehmung des Zeugen oder von der Beweisaufnahme spricht, tritt an die Stelle dieser Begriffe die Teilnahme der Geschwornen oder Schöffen an der Hauptverhandlung oder Sitzung oder die Teilnahme der Vertrauenspersonen an der Sitzung der Kommission.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994

Begriffsbestimmung

§ 56. Wo dieses Bundesgesetz von der Vernehmung des Zeugen oder von der Beweisaufnahme spricht, tritt an die Stelle dieser Begriffe die Teilnahme der Geschworenen oder Schöffen an der Hauptverhandlung oder Sitzung.

Pflichtenverletzung

§ 57. Kommen Geschworne, Schöffen oder Vertrauenspersonen ihren Pflichten nicht nach, so haben sie keinen Anspruch auf eine Gebühr.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994

Pflichtenverletzung

§ 57. Kommen Geschworene oder Schöffen ihren Pflichten nicht nach, so haben sie keinen Anspruch auf eine Gebühr.

Rechtsmittel

§ 58. Gegen die Bestimmung der Gebühr kann nur der Geschworne oder Schöffe oder die Vertrauensperson die Beschwerde an den Präsidenten des Gerichtshofs erheben. Gegen seine Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994

Rechtsmittel

§ 58. Gegen die Bestimmung der Gebühr kann nur der Geschworene oder Schöffe die Beschwerde an den Präsidenten des Gerichtshofs erheben. Gegen seine Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Rechtsmittel

§ 58. Gegen die Bestimmung der Gebühr kann nur der Geschworene oder Schöffe die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994

VI. ABSCHNITT

Vertrauenspersonen in den im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz

zur Bildung der Urlisten vorgesehenen Kommissionen

Umfang der Gebühr

§ 59. (1) Für die Gebühr der Vertrauenspersonen in den zur Bildung der Urlisten berufenen Gemeinde-, Gemeindebezirks- und Bezirkskommissionen gelten die Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen, soweit diese Bestimmungen nicht ihrer Art nach nur auf Zeugen anwendbar sind und im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(2) Einem Arbeitnehmer gebührt, falls ihm Lohn oder Gehalt entgeht, als Entschädigung für Zeitversäumnis auch der auf den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer für diese Zeit entfallende Beitrag zur Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber hat die Höhe dieser Beträge zu bescheinigen. Der Arbeitnehmer hat diese Beträge dem Arbeitgeber abzuführen.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994

Begriffsbestimmung

§ 60. Wo dieses Bundesgesetz von der Vernehmung des Zeugen oder von der Beweisaufnahme spricht, tritt an die Stelle dieser Begriffe die Teilnahme der Vertrauensperson an der Sitzung der Kommission.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994

Pflichtenverletzung

§ 61. Kommt die Vertrauensperson ihren Pflichten nicht nach, so hat sie keinen Anspruch auf eine Gebühr.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994

Geltendmachung. Bestimmung der Gebühr. Rechtsmittel

§ 62. Die Vertrauensperson hat den Anspruch auf ihre Gebühr binnen 14 Tagen nach dem Abschluß ihrer Teilnahme an der Sitzung bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei der darüber entscheidenden Stelle geltend zu machen. Über den Anspruch hat bei Gemeindekommissionen und Gemeindebezirkskommissionen der Bürgermeister, bei Bezirkskommissionen der Bezirkshauptmann zu entscheiden. Ein Rechtsmittel ist nicht zulässig.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994

Zahlung der Gebühr. Erstattung

§ 63. Die Gebühren sind für Vertrauenspersonen in den Gemeindekommissionen und Gemeindebezirkskommissionen aus Gemeindemitteln, für Vertrauenspersonen in den Bezirkskommissionen aus dem Amtsverlag der Bezirkshauptmannschaft vorzuschießen und der auszahlenden Stelle von den Oberlandesgerichten zu erstatten. Die auszahlenden Stellen haben die Erstattung aller vorgeschossenen Gebühren, jeweils für ein Jahr gesammelt, bei den Oberlandesgerichten anzusprechen.

VII. ABSCHNITT

Festsetzung von Zuschlägen

§ 64. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um diese Beträge den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Die sich hiernach ergebenden Gebühren sind in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf volle Schilling aufzurunden.

VII. ABSCHNITT

Festsetzung von Zuschlägen

§ 64. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um diese Beträge den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Die sich hiernach ergebenden Gebühren sind in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

VII. ABSCHNITT

Festsetzung von Zuschlägen

§ 64. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um diese Beträge den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Die sich hiernach ergebenden Gebühren sind in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.

VIII. ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

Inkrafttreten. Außerkrafttreten

§ 65. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Mai 1975 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt, vorbehaltlich des § 68, das Gebührenanspruchsgesetz 1965, BGBl. Nr. 179, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 262/1966 und 110/1971 sowie der Kundmachung BGBl. Nr. 124/1966 außer Kraft.

Anwendung im Strafverfahren

§ 66. Dieses Bundesgesetz ist auf schriftliche Auskünfte, Befunde und Gutachten von Behörden (Ämtern und Anstalten) an Strafgerichte nicht anzuwenden.

Fristen

§ 67. In die in diesem Bundesgesetz genannten Fristen sind die Tage des Postlaufs nicht einzurechnen, soweit sich dies nicht schon aus anderen Vorschriften ergibt.

Verweisung in anderen Rechtsvorschriften

§ 68. Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1965 verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Übergangsbestimmung

§ 69. Dieses Bundesgesetz ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten beendet worden ist.

Abkürzung

GebAG

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Juli 2019

§ 69a. (1) § 20 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Z 3 und Abs. 1a sowie § 53 Abs. 1 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.

(2) § 31 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2019 ist auf Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2019 beendet worden ist. § 31 Abs. 1a und § 53 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2019 sind auf Übermittlungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2019 erfolgen.

Abkürzung

GebAG

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Juli 2019

§ 69a. (1) § 20 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Z 3 und Abs. 1a sowie § 53 Abs. 1 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.

(2) § 31 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2019 ist auf Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2019 beendet worden ist. § 31 Abs. 1a und § 53 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2019 sind auf Übermittlungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2019 erfolgen.

(3) § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d und e und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist auf die Gebühren für alle Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 begonnen worden sind.

Abkürzung

GebAG

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Juli 2019

§ 69a. (1) § 20 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Z 3 und Abs. 1a sowie § 53 Abs. 1 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.

(2) § 31 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2019 ist auf Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2019 beendet worden ist. § 31 Abs. 1a und § 53 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2019 sind auf Übermittlungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2019 erfolgen.

(3) § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d und e und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist auf die Gebühren für alle Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 begonnen worden sind.

(4) § 32 Abs. 1 und 3, § 33 samt Überschrift, § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 2, § 53 Abs. 1 und § 54 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 202/2021 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft und sind auf die Gebühren für alle Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 vorgenommen werden.

Vollziehung

§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 59 bis 63 ist der Bundesminister für Justiz, dieser hinsichtlich des § 64 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung der §§ 59 bis 63 der Bundesminister für Inneres, dieser hinsichtlich des § 63 im gemeinsamen Vorgehen mit dem Bundesminister für Justiz, betraut.

Vollziehung

§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz, hinsichtlich des § 64 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

Artikel XVI

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu den §§ 1 – 3, 21, 23a, 25, 31 – 35, 38, 39, 40, 41, 43 und 52 – 54, BGBl. Nr. 136/1975)

Durch dieses Bundesgesetz werden

1.

die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) und die Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierten Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. Nr. L 214 vom 4.8.2006, S. 29), in Art. I (§§ 8a bis 8f, 9, 9a und 12 RAO im Verein mit den geltenden §§ 21b Abs. 2 und 23 RAO sowie dem Bundesgesetz vom 28. Juni 1990, BGBl. Nr. 474, über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter – Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) und Art. II (§§ 36a bis 36f, 37, 37a, 49 und 154 NO im Verein mit dem geltenden § 117 sowie den Bestimmungen des X. Hauptstücks der NO) sowie Art. XX (§ 20 RAPG und § 20 NPG) umgesetzt,

2.

die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in Art. III (ABAG) und Art. V (§§ 24, 31, 32 und 37 EIRAG im Verein mit den geltenden Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstücks des EIRAG) umgesetzt.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 159/2013, zu den §§ 40 und 52, BGBl. Nr. 136/1975)

§ 12. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 190/2013, zu den §§ 20,22 und 23a, BGBl. Nr. 136/1975)

§ 6. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Artikel IV

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 623/1994, zu den §§ 25, 32, 33, 34, 35, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 46, 48, 49, 50, 53, 54, 55, 56, 57, 58 und 59 – 63, BGBl. Nr. 136/1975)

(Anm.: Z 1 Inkrafttretensbestimmung)

2.

Art. I ist auf die Bestimmung von Sachverständigengebühren anzuwenden, wenn der Sachverständige nach dem 1. Jänner 1995 bestellt wurde.

4.

Maßnahmen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an getroffen werden. Sie dürfen frühestens mit dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmung in Wirksamkeit gesetzt werden.

5.

Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

Artikel 7

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 71/2014, zu § 25, BGBl. Nr. 136/1975)

§ 1. Art. 7 (Anm.: richtig: Art. 6) (§ 25 Abs. 1a und 3 GebAG) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist auf Aufträge anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten erteilt werden.

Artikel 13

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 40/2014, zu den §§ 54 und 58, BGBl. Nr. 136/1975)

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 2. Art. 8 Z 1 bis 3 (§ 54 GebAG) ist auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2014 vorgenommen werden.

Artikel XIV

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 30/2009, zu den §§ 39, 40, 42, 52 und 53, BGBl. Nr. 136/1975)

(1) Die Art. I, II, III, VIII und Art. X dieses Bundesgesetzes treten, soweit nichts anderes angeordnet ist, mit 1. April 2009 in Kraft.

(Anm.: Abs. 2 betrifft andere Rechtsvorschrift)

(3) Art. X (§§ 39 Abs. 1, 1a und 3, 40 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 und 53 Abs. 1 GebAG) ist auf alle Anträge anzuwenden, mit denen nach dem 31. März 2009 Gebührenansprüche geltend gemacht werden.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.

Artikel 16

Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen zum 1. Abschnitt

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 52/2009, zu den §§ 10, 11, 27 und 41, BGBl. Nr. 136/1975)

(1) Die Art. 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 14 und 15 treten, soweit nichts anderes angeordnet ist, mit 1. Juli 2009 in Kraft.

(Anm.: Abs. 2 bis 5 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(6) Art. 7 Z 1 bis 3 (§§ 10, 11 und § 27 Abs. 3 GebAG) ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2009 beendet worden ist.

(7) Art. 7 Z 4 (§ 41 Abs. 1 GebAG) ist auf Entscheidungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2009 ergangen sind.

(Anm.: Abs. 8 bis 13 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu den §§ 21, 40 und 41, BGBl. Nr. 136/1975)

§ 19. §§ 21 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (Art. XIII) sind auf Entscheidungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 ergangen sind.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu § 25, BGBl. Nr. 136/1975)

§ 20. § 25 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (Art. XIII) ist auf Aufträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erteilt werden.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu den §§ 36, 43, 53 und 54, BGBl. Nr. 136/1975)

§ 21. §§ 36, 43 Abs. 1, 53 Abs. 1 und 54 Gebührenanspruchsgesetz (Art. XIII) sind auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 vorgenommen werden.

Artikel XXXII

Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 140/1997, zu den §§ 21 und 41, BGBl. Nr. 136/1975)

(Anm.: Z 1 Inkrafttretensbestimmung)

(Anm.: Z 2 Außerkrafttretensbestimmung)

(Anm.: Z 3 bis 10 ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

11.

Der Art. XIX (§§ 21 und 41 GebAG 1975) ist anzuwenden, wenn das Datum des Beschlusses nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

(Anm.: Z 12 bis 20 ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

Artikel 39

Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2010, zu den §§ 20 und 39, BGBl. Nr. 136/1975)

(Anm.: Abs. 1 betrifft andere Rechtsvorschrift)

(2) Art. 21 Z 2 bis 4 (§§ 20, 39 und 64 GebAG) und Art. 38 Z 2 lit. b und c (§ 54 Abs. 1a vorletzter und letzter Satz ZPO) treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(3) Art. 21 Z 1 (§ 1 GebAG) tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(Anm.: Abs. 4 bis 6 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(7) Art. 21 Z 2 und 3 (§§ 20 und 39 GebAG) in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn Gebührenansprüche nach dem 31. Dezember 2010 geltend gemacht werden.

(Anm.: Abs. 8 bis 13 betreffen andere Rechtsvorschriften)

Artikel XLI

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 343/1989, zu den §§ 2, 3, 18, 19, 21, 22 u. 52, BGBl. Nr. 136/1975)

1.

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

16.

Die Art. XXXI (GebAG 1975) und XXXVII Z 1 (§ 32 ASGG) und 2 (§ 42 ASGG) sind auf alle Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1989 beendet worden ist.

Artikel 96

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