Bundesgesetz vom 19. Feber 1975 über die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Geschwornen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und der Vertrauenspersonen (Gebührenanspruchsgesetz 1975 – GebAG 1975)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1975-05-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-08
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 226
Änderungshistorie JSON API

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2001, zu den §§ 12, 14, 15, 18, 20, 21, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 39, 41, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 51, 54 und 64, BGBl. Nr. 136/1975)

1.

Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

19.

Der Art. 52 (Gebührenanspruchsgesetz 1975) ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 beendet worden ist.

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