Bundesgesetz vom 12. Dezember 1985 betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz – RpflG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1986-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-03
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 147
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

RpflG

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. ABSCHNITT

Stellung des Rechtspflegers

Begriff

§ 1. Rechtspfleger sind Gerichtsbeamte, denen als Organen des Bundes auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit übertragen ist.

Arbeitsgebiete

§ 2. Ein Gerichtsbeamter kann für eines oder mehrere der folgenden Arbeitsgebiete zum Rechtspfleger bestellt werden:

1.

Zivilprozeß- und Exekutionssachen;

2.

Verlassenschafts- und Pflegschaftssachen sowie Angelegenheiten des Gerichtserlages und der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse;

3.

Grundbuchs- und Schiffsregistersachen;

4.

Sachen des Handels- und des Genossenschaftsregisters.

Arbeitsgebiete

§ 2. Ein Gerichtsbeamter kann für eines oder mehrere der folgenden Arbeitsgebiete zum Rechtspfleger bestellt werden:

1.

Zivilprozeß- und Exekutionssachen;

2.

Verlassenschafts- und Pflegschaftssachen sowie Angelegenheiten des Gerichtserlages und der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse;

3.

Grundbuchs- und Schiffsregistersachen;

4.

Sachen des Firmenbuchs.

Arbeitsgebiete

§ 2. Ein Gerichtsbeamter kann für eines oder mehrere der folgenden Arbeitsgebiete zum Rechtspfleger bestellt werden:

1.

Zivilprozeß-, Exekutions- und Insolvenzsachen;

2.

Verlassenschafts- und Pflegschaftssachen sowie Angelegenheiten des Gerichtserlages und der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse;

3.

Grundbuchs- und Schiffsregistersachen;

4.

Sachen des Firmenbuchs.

Abkürzung

RpflG

Arbeitsgebiete

§ 2. Ein Gerichtsbeamter kann für eines oder mehrere der folgenden Arbeitsgebiete zum Rechtspfleger bestellt werden:

1.

Zivilprozeß-, Exekutions- und Insolvenzsachen;

2.

Verlassenschaftssachen, Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten sowie Angelegenheiten des Gerichtserlages und der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse;

3.

Grundbuchs- und Schiffsregistersachen;

4.

Sachen des Firmenbuchs.

Abkürzung

RpflG

Arbeitsgebiete

§ 2. Ein Gerichtsbeamter kann für eines oder mehrere der folgenden Arbeitsgebiete zum Rechtspfleger bestellt werden:

1.

Zivilprozeß-, Exekutions- und Insolvenzsachen;

2.

Verlassenschaftssachen, Kindschafts-, Erwachsenenschutz- und Kuratelsangelegenheiten sowie Angelegenheiten des Gerichtserlages und der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse;

3.

Grundbuchs- und Schiffsregistersachen;

4.

Sachen des Firmenbuchs.

Voraussetzungen der Übertragung

§ 3. Einem Gerichtsbeamten darf die Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit nur bei gegebenem Bedarf und bei Vorliegen folgender persönlicher Voraussetzungen übertragen werden:

1.

völlige Vertrautheit mit den Arbeiten der Geschäftsstelle;

2.

Eignung zum selbständigen Parteienverkehr;

3.

zuverlässige Besorgung der vorbereitenden Erledigung auf dem betreffenden Arbeitsgebiet;

4.

erfolgreicher Abschluß der Ausbildung.

Urkunde

§ 4. (1) Der Bundesminister für Justiz hat einem Gerichtsbeamten, der die im § 3 genannten Voraussetzungen erfüllt, hierüber eine Urkunde auszustellen. In der Urkunde ist das Arbeitsgebiet ( § 2) zu bezeichnen.

(2) Der Gerichtsbeamte erlangt nach Maßgabe der §§ 5 Abs. 1 und 2 und 6 Abs. 2 mit der Ausstellung der Urkunde die Befugnis zur Besorgung der in seinen Wirkungskreis fallenden Geschäfte der Gerichtsbarkeit für das Bundesgebiet.

Verwendung

§ 5. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat nach dem gegebenen Bedarf zu bestimmen, bei welchem Gericht, in welchem zeitlichen Umfang und auf welchem Arbeitsgebiet ein Gerichtsbeamter als Rechtspfleger zu verwenden ist.

(2) Der Rechtspfleger ist durch den Vorsteher des Bezirksgerichtes (Präsidenten des Gerichtshofes) einer Gerichtsabteilung oder mehreren Gerichtsabteilungen zuzuweisen. Wenn der Geschäftsumfang es erfordert, können einer Gerichtsabteilung mehrere Rechtspfleger zugewiesen werden.

(3) Der als Rechtspfleger verwendete Gerichtsbeamte hat neben seinem Amtstitel die Funktionsbezeichnung „Rechtspfleger“ zu führen.

Verwendung

§ 5. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat nach dem gegebenen Bedarf zu bestimmen, bei welchem Gericht, in welchem zeitlichen Umfang und auf welchem Arbeitsgebiet ein Gerichtsbeamter als Rechtspfleger zu verwenden ist.

(2) Der Rechtspfleger ist durch den Vorsteher des Bezirksgerichtes (Präsidenten des Gerichtshofes) einer Gerichtsabteilung oder mehreren Gerichtsabteilungen zuzuweisen. Wenn der Geschäftsumfang es erfordert, können einer Gerichtsabteilung mehrere Rechtspfleger zugewiesen werden.

(3) Der als Rechtspfleger verwendete Gerichtsbeamte hat neben seinem Amtstitel die Funktionsbezeichnung „Diplomrechtspfleger“ zu führen.

Geschäftsverteilung

§ 6. (1) Der Rechtspfleger ist in der Geschäftsverteilungsübersicht des Gerichtes unter Angabe seines Arbeitsgebietes und der Gerichtsabteilung, der er zugewiesen ist, anzuführen.

(2) Die Aufteilung der Geschäfte innerhalb einer Gerichtsabteilung erfolgt durch den Richter nach Maßgabe des zeitlichen Umfanges der Zuweisung eines oder mehrerer Rechtspfleger.

(3) Werden bei einem Gericht mehrere zur Besorgung desselben Arbeitsgebietes befugte Rechtspfleger verwendet, so hat der Vorsteher des Bezirksgerichtes (Präsident des Gerichtshofes) in der Geschäftsverteilungsübersicht eine entsprechende wechselseitige Vertretungsregelung zu treffen.

Ablehnung

§ 7. Die Vorschriften über die Ablehnung von Richtern sind auf die Rechtspfleger anzuwenden. Über die Ablehnung entscheidet der Vorsteher des Bezirksgerichtes (Präsident des Gerichtshofes) endgültig.

Weisungsrecht des Richters

§ 8. (1) Der Rechtspfleger ist bei Besorgung der in seinen Wirkungskreis fallenden Geschäfte nur an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters gebunden.

(2) Eine allgemeine Weisung über die Behandlung von Rechtsfragen hat der Richter schriftlich zu erteilen. Der Rechtspfleger hat solche Weisungen in ein Verzeichnis einzutragen und diese aufzubewahren. Bei einem Richterwechsel oder einer Stellvertretung hat der Rechtspfleger vor der Bearbeitung eines Geschäftsstückes, für das eine allgemeine Weisung vorliegt, die schriftliche Weisung des neuen Richters einzuholen.

(3) Wenn der Richter für eine einzelne Rechtssache eine mündliche Weisung erteilt, hat der Rechtspfleger dies im Akt zu vermerken und den Vermerk dem Richter zur Kenntnisnahme vorzulegen; eine schriftliche Weisung ist zum Akt zu nehmen.

Erledigung durch den Richter

§ 9. (1) Der Richter kann sich die Erledigung einzelner Geschäftsstücke vorbehalten oder die Erledigung an sich ziehen, wenn dies nach seiner Ansicht im Hinblick auf die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Sache oder die Wichtigkeit und die Tragweite der Entscheidung zweckmäßig ist. Eine solche Maßnahme ist im Akt zu vermerken.

(2) Der Richter kann ein Geschäftsstück durch einen entsprechenden Vermerk dem Rechtspfleger zuweisen, wenn es nach seiner Ansicht in den Wirkungskreis des Rechtspflegers fällt.

Vorlagepflicht

§ 10. (1) Der Rechtspfleger hat ein Geschäftsstück, auch wenn es in seinen Wirkungskreis fällt, dem Richter vorzulegen, wenn

1.

der Richter die Erledigung des Geschäftsstückes sich vorbehalten oder an sich gezogen hat;

2.

der Rechtspfleger von der ihm bekannten Rechtsansicht des Richters abweichen will;

3.

sich bei der Bearbeitung Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art ergeben.

(2) Der Rechtspfleger hat gegen seine Entscheidungen erhobene Rechtsmittel, vorbehaltlich des § 11 Abs. 2, dem Richter ohne Aufschub mit allen für die Beurteilung des Rechtsmittels erforderlichen Akten und mit einem Vorlagebericht vorzulegen. Sind für die Entscheidung über das Rechtsmittel Zwischenerhebungen erforderlich, so hat sie der Rechtspfleger durchzuführen.

Anfechtbarkeit der Entscheidungen des Rechtspflegers

§ 11. (1) Die Entscheidungen des Rechtspflegers können wie die des Richters angefochten werden.

(2) Über Rechtsbehelfe und nicht aufsteigende Rechtsmittel, mit Ausnahme der Vorstellung nach § 12, kann der Rechtspfleger entscheiden.

(3) Anderen Rechtsmitteln kann der Richter stattgeben; in diesem Fall sind auf den Kostenersatz die für das Rechtsmittelverfahren geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Findet der Richter, daß dem Rechtsmittel nicht oder nur teilweise Folge zu geben wäre, so ist das Rechtsmittel dem Rechtsmittelgericht mit dem Vorlagebericht des Rechtspflegers vorzulegen. Soweit es der Richter für erforderlich erachtet, kann er den Vorlagebericht durch die Angabe der Gründe, weshalb er dem Rechtsmittel nicht stattgegeben hat, ergänzen.

Ist anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach

dem 31. Dezember 2004 liegt (vgl. Art. XXXII § 13 Abs. 1, BGBl. I

Nr. 112/2003).

Anfechtbarkeit der Entscheidungen des Rechtspflegers

§ 11. (1) Die Entscheidungen des Rechtspflegers können wie die des Richters angefochten werden.

(1a) Die in Verfahrensbestimmungen einem Richter eingeräumte Befugnis, einem Rechtsmittel gegen seine Entscheidung selbst stattzugeben, steht sinngemäß auch dem Rechtspfleger zu.

(2) Über Rechtsbehelfe und nicht aufsteigende Rechtsmittel, mit Ausnahme der Vorstellung nach § 12, kann der Rechtspfleger entscheiden.

(3) Anderen Rechtsmitteln kann der Richter stattgeben; in diesem Fall sind auf den Kostenersatz die für das Rechtsmittelverfahren geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Findet der Richter, daß dem Rechtsmittel nicht oder nur teilweise Folge zu geben wäre, so ist das Rechtsmittel dem Rechtsmittelgericht mit dem Vorlagebericht des Rechtspflegers vorzulegen. Soweit es der Richter für erforderlich erachtet, kann er den Vorlagebericht durch die Angabe der Gründe, weshalb er dem Rechtsmittel nicht stattgegeben hat, ergänzen.

Anfechtbarkeit der Entscheidungen des Rechtspflegers

§ 11. (1) Die Entscheidungen des Rechtspflegers können wie die des Richters angefochten werden.

(1a) Die in Verfahrensbestimmungen einem Richter eingeräumte Befugnis, einem Rechtsmittel gegen seine Entscheidung selbst stattzugeben, steht sinngemäß auch dem Rechtspfleger zu.

(2) Über Rechtsbehelfe und nicht aufsteigende Rechtsmittel, mit Ausnahme der Vorstellung nach § 12, kann der Rechtspfleger entscheiden.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

Vorstellung an den Richter

§ 12. (1) Gegen eine nach sonstigen Verfahrensvorschriften wegen des Streitwertes nicht oder nur beschränkt anfechtbare Entscheidung des Rechtspflegers kann Vorstellung an den Richter erhoben werden.

(2) Die Vorstellung ist binnen vierzehn Tagen beim erkennenden Gericht mündlich zu Protokoll zu erklären oder schriftlich einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung; sie kann nicht verlängert werden.

(3) Die Vorstellung hat auf die Ausführung der angefochtenen Entscheidung und deren Vollstreckbarkeit keine aufschiebende Wirkung. Der Richter kann jedoch der Vorstellung auf Antrag aufschiebende Wirkung zuerkennen und etwa notwendige Sicherungsmaßnahmen anordnen, wenn aus der Hemmung der Ausführung der Entscheidung oder der auf Grund derselben einzuleitenden Exekution dem Gegner kein unverhältnismäßiger Nachteil erwächst und ohne solche Aufschiebung der Zweck der Vorstellung vereitelt würde. Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.

(4) Der Richter hat über die Vorstellung mit Beschluß in der Sache selbst zu entscheiden, soweit die Vorstellung nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist.

(5) Wird zugleich mit der Vorstellung ein Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel erhoben, so ist zuerst über die Vorstellung zu entscheiden.

Ausfertigungen

§ 13. (1) Die Ausfertigungen von Amtszeugnissen, von Ausfolgungsaufträgen und von Schreiben, die für das Ausland bestimmt sind, sind vom Rechtspfleger unter Angabe seiner Funktionsbezeichnung ohne Abdruck der Unterfertigungsstampiglie eigenhändig zu unterschreiben.

(2) Auf allen sonstigen Ausfertigungen ist unter dem Abdruck der Unterfertigungsstampiglie des Rechtspflegers die Richtigkeit der Ausfertigung vom Leiter der Geschäftsabteilung mit eigenhändiger Unterschrift zu beglaubigen. Die Unterfertigungsstampiglie des Rechtspflegers hat die Funktionsbezeichnung zu enthalten.

(3) Ist der Rechtspfleger gleichzeitig Leiter der Geschäftsabteilung, so hat er unter seiner Unterfertigungsstampiglie die Richtigkeit der Ausfertigung in seiner Eigenschaft als Leiter der Geschäftsabteilung mit eigenhändiger Unterschrift zu beglaubigen.

Dienststellung und Dienstaufsicht

§ 14. (1) Ein Gerichtsbeamter kann neben seiner Verwendung als Rechtspfleger mit anderen Aufgaben des Gehobenen Dienstes, mit Genehmigung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes auch mit Aufgaben des Fachdienstes bei Gericht beschäftigt werden. Im übrigen ist § 36 Abs. 4 BDG 1979 anzuwenden.

(2) Der Rechtspfleger untersteht in dieser Verwendung der Dienstaufsicht des Vorstehers des Bezirksgerichtes (Präsidenten des Gerichtshofes) und des Leiters der Gerichtsabteilung, der er zugewiesen ist, ansonsten auch der Dienstaufsicht des Vorstehers der Geschäftsstelle.

Aberkennung der Befugnis

§ 15. (1) Der Bundesminister für Justiz hat einem Gerichtsbeamten die Befugnis zur Besorgung der den Rechtspflegern übertragenen Geschäfte abzuerkennen, wenn der Gerichtsbeamte die persönlichen Voraussetzungen für die Übertragung (§ 3 Z 1 bis 3) auf Dauer nicht mehr erfüllt.

(2) Der Gerichtsbeamte hat die Urkunde, mit der ihm die Befugnis zur Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit übertragen wurde, binnen drei Tagen nach Zustellung des Bescheides im Dienstweg dem Bundesministerium für Justiz zurückzustellen.

II. ABSCHNITT

Wirkungskreis des Rechtspflegers

Gemeinsame Bestimmungen

§ 16. (1) Jeder Wirkungskreis (§§ 17 bis 22) umfaßt:

1.

die Durchführung des Mahnverfahrens, einschließlich der Zurückweisung der Klage, bis die Anordnung einer Tagsatzung erforderlich wird;

2.

die Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidungen im jeweiligen Wirkungskreis sowie von richterlichen Entscheidungen im jeweiligen Arbeitsgebiet;

3.

die Aufhebung einer von einem Rechtspfleger erteilten Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit;

4.

die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, wenn sie für ein Verfahren vor dem Rechtspfleger begehrt wird;

5.

die Vornahme von Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens eines inländischen Gerichtes oder einer inländischen Behörde;

6.

die Verhängung von Ordnungsstrafen bis zum Betrag von 2 000 S.

(2) Dem Richter bleiben stets vorbehalten:

1.

die Berichte an vorgesetzte Behörden;

2.

die Schreiben an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, an ausländische Vertretungsbehörden im Inland, an andere ausländische Behörden und an zwischenstaatliche Organisationen;

3.

die Erledigung von Beschwerden;

4.
  • vorbehaltlich des § 17 Abs. 2 Z 3 - die Anordnung und die Abnahme eines Eides;
5.

die Anordnung der Haft sowie die Umwandlung von Geldstrafen in Haft;

6.

Entscheidungen, bei denen ausländisches Recht anzuwenden ist.

II. ABSCHNITT

Wirkungskreis des Rechtspflegers

Gemeinsame Bestimmungen

§ 16. (1) Jeder Wirkungskreis (§§ 17 bis 22) umfaßt:

1.

die Durchführung

a)

des Mahnverfahrens, einschließlich der Zurückweisung der Klage, bis die Anordnung einer Tagsatzung erforderlich wird, sowie

b)

von Kraftloserklärungsverfahren bis zur Erhebung eines Widerspruchs oder einer vergleichbaren Verfahrenshandlung;

2.

die Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidungen im jeweiligen Wirkungskreis sowie von richterlichen Entscheidungen im jeweiligen Arbeitsgebiet;

3.

die Aufhebung einer von einem Rechtspfleger erteilten Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit;

4.

die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, wenn sie für ein Verfahren vor dem Rechtspfleger begehrt wird;

5.

die Vornahme von Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens eines inländischen Gerichtes oder einer inländischen Behörde;

6.

die Verhängung von Ordnungsstrafen bis zum Betrag von 2 000 S.

(2) Dem Richter bleiben stets vorbehalten:

1.

die Berichte an vorgesetzte Behörden;

2.

die Schreiben an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, an ausländische Vertretungsbehörden im Inland, an andere ausländische Behörden und an zwischenstaatliche Organisationen;

3.

die Erledigung von Beschwerden;

4.
  • vorbehaltlich des § 17 Abs. 2 Z 3 - die Anordnung und die Abnahme eines Eides;
5.

die Anordnung der Haft sowie die Umwandlung von Geldstrafen in Haft;

6.

Entscheidungen, bei denen ausländisches Recht anzuwenden ist.

II. ABSCHNITT

Wirkungskreis des Rechtspflegers

Gemeinsame Bestimmungen

§ 16. (1) Jeder Wirkungskreis (§§ 17 bis 22) umfaßt:

1.

die Durchführung

a)

des Mahnverfahrens, einschließlich der Zurückweisung der Klage, bis die Anordnung einer Tagsatzung erforderlich wird, sowie

b)

von Kraftloserklärungsverfahren bis zur Erhebung eines Widerspruchs oder einer vergleichbaren Verfahrenshandlung;

2.

die Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidungen im jeweiligen Wirkungskreis sowie von richterlichen Entscheidungen im jeweiligen Arbeitsgebiet;

3.

die Aufhebung einer von einem Rechtspfleger erteilten Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit;

4.

die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, wenn sie für ein Verfahren vor dem Rechtspfleger begehrt wird;

5.

die Vornahme von Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens eines inländischen Gerichtes oder einer inländischen Behörde;

6.

die Verhängung von Ordnungsstrafen bis zum Betrag von 2 000 S.

(2) Dem Richter bleiben stets vorbehalten:

1.

die Berichte an vorgesetzte Behörden;

2.

die Schreiben an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, an ausländische Vertretungsbehörden im Inland, an andere ausländische Behörden und an zwischenstaatliche Organisationen;

3.

die Erledigung von Beschwerden;

4.

die Anordnung und die Abnahme eines Eides;

5.

die Anordnung der Haft sowie die Umwandlung von Geldstrafen in Haft;

6.

Entscheidungen, bei denen ausländisches Recht anzuwenden ist.

II. ABSCHNITT

Wirkungskreis des Rechtspflegers

Gemeinsame Bestimmungen

§ 16. (1) Jeder Wirkungskreis (§§ 17 bis 22) umfaßt:

1.

die Durchführung

a)

des Mahnverfahrens, einschließlich der Zurückweisung der Klage, bis die Anordnung einer Tagsatzung erforderlich wird, sowie

b)

von Kraftloserklärungsverfahren bis zur Erhebung eines Widerspruchs oder einer vergleichbaren Verfahrenshandlung;

2.

die Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidungen im jeweiligen Wirkungskreis sowie von richterlichen Entscheidungen im jeweiligen Arbeitsgebiet;

3.

die Aufhebung einer von einem Rechtspfleger erteilten Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit;

4.

die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, wenn sie für ein Verfahren vor dem Rechtspfleger begehrt wird;

5.

die Vornahme von Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens eines inländischen Gerichtes oder einer inländischen Behörde;

6.

die Verhängung von Ordnungsstrafen bis zum Betrag von 200 Euro.

(2) Dem Richter bleiben stets vorbehalten:

1.

die Berichte an vorgesetzte Behörden;

2.

die Schreiben an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, an ausländische Vertretungsbehörden im Inland, an andere ausländische Behörden und an zwischenstaatliche Organisationen;

3.

die Erledigung von Beschwerden;

4.

die Anordnung und die Abnahme eines Eides;

5.

die Anordnung der Haft sowie die Umwandlung von Geldstrafen in Haft;

6.

Entscheidungen, bei denen ausländisches Recht anzuwenden ist.

II. ABSCHNITT

Wirkungskreis des Rechtspflegers

Gemeinsame Bestimmungen

§ 16. (1) Jeder Wirkungskreis (§§ 17 bis 22) umfaßt:

1.

die Durchführung

a)

des Mahnverfahrens, einschließlich der Zurückweisung der Klage, bis die Anordnung einer Tagsatzung erforderlich wird, sowie

b)

von Kraftloserklärungsverfahren bis zur Erhebung eines Widerspruchs oder einer vergleichbaren Verfahrenshandlung;

2.

die Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidungen im jeweiligen Wirkungskreis sowie von richterlichen Entscheidungen im jeweiligen Arbeitsgebiet;

3.

die Aufhebung einer von einem Rechtspfleger erteilten Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit;

4.

die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, wenn sie für ein Verfahren vor dem Rechtspfleger begehrt wird;

5.

die Vornahme von Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens eines inländischen Gerichtes oder einer inländischen Behörde;

6.

die Verhängung von Ordnungsstrafen bis zum Betrag von 200 Euro;

7.

die Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel im jeweiligen Wirkungskreis sowie die Berichtigung und der Widerruf der von einem Rechtspfleger erteilten solchen Bestätigung.

(2) Dem Richter bleiben stets vorbehalten:

1.

die Berichte an vorgesetzte Behörden;

2.

die Schreiben an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, an ausländische Vertretungsbehörden im Inland, an andere ausländische Behörden und an zwischenstaatliche Organisationen;

3.

die Erledigung von Beschwerden;

4.

die Anordnung und die Abnahme eines Eides;

5.

die Anordnung der Haft sowie die Umwandlung von Geldstrafen in Haft;

6.

Entscheidungen, bei denen ausländisches Recht anzuwenden ist.

II. ABSCHNITT

Wirkungskreis des Rechtspflegers

Gemeinsame Bestimmungen

§ 16. (1) Jeder Wirkungskreis (§§ 17 bis 22) umfaßt:

1.

die Durchführung

a)

des Mahnverfahrens (§§ 244 bis 251, § 448 ZPO), einschließlich der Zurückweisung der Klage, bis die Anordnung einer Tagsatzung erforderlich wird, sowie

b)

von Kraftloserklärungsverfahren bis zur Erhebung eines Widerspruchs oder einer vergleichbaren Verfahrenshandlung;

2.

die Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidungen im jeweiligen Wirkungskreis sowie von richterlichen Entscheidungen im jeweiligen Arbeitsgebiet;

3.

die Aufhebung einer von einem Rechtspfleger erteilten Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit;

4.

die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, wenn sie für ein Verfahren vor dem Rechtspfleger begehrt wird;

5.

die Vornahme von Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens eines inländischen Gerichtes oder einer inländischen Behörde;

6.

die Verhängung von Ordnungsstrafen bis zum Betrag von 200 Euro;

7.

die Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel im jeweiligen Wirkungskreis sowie die Berichtigung und der Widerruf der von einem Rechtspfleger erteilten solchen Bestätigung.

(2) Dem Richter bleiben stets vorbehalten:

1.

die Berichte an vorgesetzte Behörden;

3.

die Erledigung von Beschwerden;

4.

die Anordnung und die Abnahme eines Eides;

5.

die Anordnung der Haft sowie die Umwandlung von Geldstrafen in Haft;

6.

Entscheidungen, bei denen ausländisches Recht anzuwenden ist.

II. ABSCHNITT

Wirkungskreis des Rechtspflegers

Gemeinsame Bestimmungen

§ 16. (1) Jeder Wirkungskreis (§§ 17 bis 22) umfaßt:

1.

die Durchführung

a)

des Mahnverfahrens (§§ 244 bis 251, § 448 ZPO), einschließlich der Zurückweisung der Klage, bis die Anordnung einer Tagsatzung erforderlich wird, sowie

b)

von Kraftloserklärungsverfahren bis zur Erhebung eines Widerspruchs oder einer vergleichbaren Verfahrenshandlung;

2.

die Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidungen im jeweiligen Wirkungskreis sowie von richterlichen Entscheidungen im jeweiligen Arbeitsgebiet;

3.

die Aufhebung einer von einem Rechtspfleger erteilten Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit;

4.

die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, wenn sie für ein Verfahren vor dem Rechtspfleger begehrt wird;

5.

die Vornahme von Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens eines inländischen Gerichtes oder einer inländischen Behörde;

6.

die Verhängung von Ordnungsstrafen;

7.

die Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel im jeweiligen Wirkungskreis sowie die Berichtigung und der Widerruf der von einem Rechtspfleger erteilten solchen Bestätigung.

(2) Dem Richter bleiben stets vorbehalten:

1.

die Berichte an vorgesetzte Behörden;

3.

die Erledigung von Beschwerden;

4.

die Anordnung und die Abnahme eines Eides;

5.

die Anordnung der Haft sowie die Umwandlung von Geldstrafen in Haft;

6.

Entscheidungen, bei denen ausländisches Recht anzuwenden ist.

Wirkungskreis in Zivilprozeß- und Exekutionssachen

§ 17. (1) Der Wirkungskreis in Zivilprozeßsachen umfaßt ausschließlich die Geschäfte nach § 16 Abs. 1.

(2) Der Wirkungskreis in Exekutionssachen umfaßt:

1.

die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen

a)

durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung nach den §§ 87 bis 96 EO,

b)

auf das bewegliche Vermögen nach den §§ 249 bis 345 EO;

2.

die Exekution zur Sicherstellung nach den §§ 371, 372 EO sowie auf Grund von Sicherstellungsaufträgen nach den §§ 232, 233 BAO oder diesen vergleichbaren Bestimmungen durch die im § 374 Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung;

3.

das Offenbarungseidesverfahren einschließlich der Anordnung des Eides;

4.

im Zusammenhang mit den in Z 1 und 2 angeführten Geschäften die Entscheidung über Aufschiebungsanträge nach § 42 Abs. 1 Z 2 a, 3, 4 und 6 EO, nach den §§ 7 Abs. 2 dritter Satz und 9 Abs. 3 GEG 1962 oder über Aufschiebungsanträge anläßlich eines Antrages auf Aufhebung einer gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit;

5.

die Beschlüsse nach § 21 Abs. 2 GGG sowie die Berichtigung solcher Beschlüsse (§ 6a Abs. 2 zweiter Satz GEG 1962).

(3) Dem Richter bleibt die Exekution auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels vorbehalten.

Wirkungskreis in Zivilprozeß- und Exekutionssachen

§ 17. (1) Der Wirkungskreis in Zivilprozeßsachen umfaßt ausschließlich die Geschäfte nach § 16 Abs. 1.

(2) Der Wirkungskreis in Exekutionssachen umfaßt:

1.

die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen

a)

durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung nach den §§ 87 bis 96 EO,

b)

auf das bewegliche Vermögen nach den §§ 249 bis 345 EO;

2.

die Exekution zur Sicherstellung nach den §§ 371, 372 EO sowie auf Grund von Sicherstellungsaufträgen nach den §§ 232, 233 BAO oder diesen vergleichbaren Bestimmungen durch die im § 374 Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung;

3.

das Verfahren zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und dessen Unterfertigung vor Gericht;

4.

im Zusammenhang mit den in Z 1 und 2 angeführten Geschäften die Entscheidung über Aufschiebungsanträge nach § 42 Abs. 1 Z 2 a, 3, 4 und 6 EO, nach den §§ 7 Abs. 2 dritter Satz und 9 Abs. 3 GEG 1962 oder über Aufschiebungsanträge anläßlich eines Antrages auf Aufhebung einer gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit;

5.

die Beschlüsse nach § 21 Abs. 2 GGG sowie die Berichtigung solcher Beschlüsse (§ 6a Abs. 2 zweiter Satz GEG 1962).

(3) Dem Richter bleibt die Exekution auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels vorbehalten.

Wirkungskreis in Zivilprozeß- und Exekutionssachen

§ 17. (1) Der Wirkungskreis in Zivilprozeßsachen umfaßt ausschließlich die Geschäfte nach § 16 Abs. 1.

(2) Der Wirkungskreis in Exekutionssachen umfaßt:

1.

die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen

a)

durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung nach den §§ 87 bis 96 EO,

b)

auf das bewegliche Vermögen nach den §§ 249 bis 345 EO;

2.

die Exekution zur Sicherstellung nach den §§ 371, 372 EO sowie auf Grund von Sicherstellungsaufträgen nach den §§ 232, 233 BAO oder diesen vergleichbaren Bestimmungen durch die im § 374 Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung;

3.

das Verfahren zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und dessen Unterfertigung vor Gericht;

4.

im Zusammenhang mit den in Z 1 und 2 angeführten Geschäften die Entscheidung über Aufschiebungsanträge nach § 42 Abs. 1 Z 2 a, 3, 4 und 6 EO, nach den §§ 7 Abs. 2 dritter Satz und 9 Abs. 3 GEG 1962 oder über Aufschiebungsanträge anläßlich eines Antrages auf Aufhebung einer gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit;

5.

die Beschlüsse nach § 21 Abs. 2 GGG sowie die Berichtigung solcher Beschlüsse (§ 6a Abs. 2 zweiter Satz GEG 1962);

6.

die Entscheidung über Vollzugsbeschwerden im Zusammenhang mit der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen.

(3) Dem Richter bleiben vorbehalten:

1.

die Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutionstitel und das Exekutionsverfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung einschließlich der Bewilligung der Exekution sowie

2.

die Festsetzung des Schadens sowie die Auferlegung einer Mutwillensstrafe nach § 54g EO.

Wirkungskreis in Zivilprozeß- und Exekutionssachen

§ 17. (1) Der Wirkungskreis in Zivilprozeßsachen umfaßt ausschließlich die Geschäfte nach § 16 Abs. 1.

(2) Der Wirkungskreis in Exekutionssachen umfaßt:

1.

die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen

a)

durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung nach den §§ 87 bis 96 EO,

b)

auf das bewegliche Vermögen nach den §§ 249 bis 345 EO;

2.

die Exekution zur Sicherstellung nach den §§ 371, 372 EO sowie auf Grund von Sicherstellungsaufträgen nach den §§ 232, 233 BAO oder diesen vergleichbaren Bestimmungen durch die im § 374 Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung;

3.

die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses;

4.

im Zusammenhang mit den in Z 1 und 2 angeführten Geschäften die Entscheidung über Aufschiebungsanträge nach § 42 Abs. 1 Z 2 a, 3, 4 und 6 EO, nach den §§ 7 Abs. 2 dritter Satz und 9 Abs. 3 GEG 1962 oder über Aufschiebungsanträge anläßlich eines Antrages auf Aufhebung einer gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit;

5.

die Beschlüsse nach § 21 Abs. 2 GGG sowie die Berichtigung solcher Beschlüsse (§ 6a Abs. 2 zweiter Satz GEG 1962);

6.

die Entscheidung über Vollzugsbeschwerden im Zusammenhang mit der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen.

(3) Dem Richter bleiben vorbehalten:

1.

die Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutionstitel und das Exekutionsverfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung einschließlich der Bewilligung der Exekution sowie

2.

die Festsetzung des Schadens sowie die Auferlegung einer Mutwillensstrafe nach § 54g EO.

Abkürzung

RpflG

Wirkungskreis in Zivilprozeß- und Exekutionssachen

§ 17. (1) Der Wirkungskreis in Zivilprozeßsachen umfaßt ausschließlich die Geschäfte nach § 16 Abs. 1.

(2) Der Wirkungskreis in Exekutionssachen umfaßt:

1.

die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen

a)

durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung nach den §§ 87 bis 96 EO,

b)

auf das bewegliche Vermögen nach den §§ 249 bis 345 EO;

2.

die Exekution zur Sicherstellung nach den §§ 371, 372 EO sowie auf Grund von Sicherstellungsaufträgen nach den §§ 232, 233 BAO oder diesen vergleichbaren Bestimmungen durch die im § 374 Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung;

3.

die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses;

4.

im Zusammenhang mit den in Z 1 und 2 angeführten Geschäften die Entscheidung über Aufschiebungsanträge nach § 42 Abs. 1 Z 2a, 3, 4 und 6, § 45a sowie § 264a EO, nach den §§ 7 Abs. 2 dritter Satz und 9 Abs. 3 GEG 1962 oder über Aufschiebungsanträge anläßlich eines Antrages auf Aufhebung einer gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit;

5.

die Beschlüsse nach § 21 Abs. 2 GGG sowie die Berichtigung solcher Beschlüsse;

6.

die Entscheidung über Vollzugsbeschwerden im Zusammenhang mit der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen.

(3) Dem Richter bleiben vorbehalten:

1.

die Vollstreckbarerklärung und die Anpassung eines ausländischen Exekutionstitels sowie das Exekutionsverfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidungen einschließlich der Bewilligung der Exekution,

2.

die Versagung der Vollstreckung eines ausländischen Exekutionstitels sowie

3.

die Festsetzung des Schadens und die Auferlegung einer Mutwillensstrafe nach § 54g EO.

Abkürzung

RpflG

Wirkungskreis in Zivilprozeß- und Exekutionssachen

§ 17. (1) Der Wirkungskreis in Zivilprozeßsachen umfaßt ausschließlich die Geschäfte nach § 16 Abs. 1.

(2) Der Wirkungskreis in Exekutionssachen umfaßt:

1.

die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen

a)

durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung nach den §§ 87 bis 96 EO,

b)

auf das bewegliche Vermögen nach den §§ 249 bis 345 EO;

2.

die Exekution zur Sicherstellung nach den §§ 371, 372 EO sowie auf Grund von Sicherstellungsaufträgen nach den §§ 232, 233 BAO oder diesen vergleichbaren Bestimmungen durch die im § 374 Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung;

3.

die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses;

4.

im Zusammenhang mit den in Z 1 und 2 angeführten Geschäften die Entscheidung über Aufschiebungsanträge nach § 42 Abs. 1 Z 2a, 3, 4 und 6, § 45a sowie § 264a EO, nach § 11 Abs. 3 GEG oder über Aufschiebungsanträge anläßlich eines Antrages auf Aufhebung einer gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit;

5.

die Beschlüsse nach § 21 Abs. 2 GGG sowie die Berichtigung solcher Beschlüsse;

6.

die Entscheidung über Vollzugsbeschwerden im Zusammenhang mit der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen.

(3) Dem Richter bleiben vorbehalten:

1.

die Vollstreckbarerklärung und die Anpassung eines ausländischen Exekutionstitels sowie das Exekutionsverfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidungen einschließlich der Bewilligung der Exekution,

2.

die Versagung der Vollstreckung eines ausländischen Exekutionstitels sowie

3.

die Festsetzung des Schadens und die Auferlegung einer Mutwillensstrafe nach § 54g EO.

Abkürzung

RpflG

Wirkungskreis in Zivilprozeß- und Exekutionssachen

§ 17. (1) Der Wirkungskreis in Zivilprozeßsachen umfaßt ausschließlich die Geschäfte nach § 16 Abs. 1.

(2) Der Wirkungskreis in Exekutionssachen umfaßt:

1.

die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen

a)

durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung nach den §§ 88 bis 96 EO,

b)

auf das bewegliche Vermögen nach den §§ 249 bis 345 EO;

2.

die Exekution zur Sicherstellung nach den §§ 371, 372 EO sowie auf Grund von Sicherstellungsaufträgen nach den §§ 232, 233 BAO oder diesen vergleichbaren Bestimmungen durch die im § 374 Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung;

3.

die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses;

4.

im Zusammenhang mit den in Z 1 und 2 angeführten Geschäften die Entscheidung über Aufschiebungsanträge nach § 42 Abs. 1 Z 2a, 3, 4 und 6, § 45a sowie § 264 EO, nach § 11 Abs. 3 GEG oder über Aufschiebungsanträge anläßlich eines Antrages auf Aufhebung einer gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit;

5.

die Beschlüsse nach § 21 Abs. 2 GGG sowie die Berichtigung solcher Beschlüsse;

6.

die Entscheidung über Vollzugsbeschwerden im Zusammenhang mit der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen.

(3) Dem Richter bleiben vorbehalten:

1.

die Vollstreckbarerklärung und die Anpassung eines ausländischen Exekutionstitels sowie das Exekutionsverfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidungen einschließlich der Bewilligung der Exekution,

2.

die Versagung der Vollstreckung eines ausländischen Exekutionstitels sowie

3.

die Festsetzung des Schadens und die Auferlegung einer Mutwillensstrafe nach § 63b EO.

Abkürzung

RpflG

Wirkungskreis in Zivilprozeß- und Exekutionssachen

§ 17. (1) Der Wirkungskreis in Zivilprozeßsachen umfaßt ausschließlich die Geschäfte nach § 16 Abs. 1.

(2) Der Wirkungskreis in Exekutionssachen umfaßt:

1.

die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen

a)

durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung nach den §§ 88 bis 96 EO,

b)

auf das bewegliche Vermögen nach den §§ 249 bis 345 EO;

2.

die Exekution zur Sicherstellung nach den §§ 371, 372 EO sowie auf Grund von Sicherstellungsaufträgen nach den §§ 232, 233 BAO oder diesen vergleichbaren Bestimmungen durch die im § 374 Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung;

3.

die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses;

4.

im Zusammenhang mit den in Z 1 und 2 angeführten Geschäften die Entscheidung über Aufschiebungsanträge nach § 42 Abs. 1 Z 2a, 3, 4 und 6, § 45a sowie § 264 EO, nach § 11 Abs. 3 GEG oder über Aufschiebungsanträge anläßlich eines Antrages auf Aufhebung einer gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit;

5.

die Entscheidung über Vollzugsbeschwerden nach § 68 EO und Beschwerden nach § 84 Abs. 3 EO im Zusammenhang mit den in Z 1 bis 3 angeführten Geschäften.

(3) Dem Richter bleiben vorbehalten:

1.

die Vollstreckbarerklärung und die Anpassung eines ausländischen Exekutionstitels sowie das Exekutionsverfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidungen einschließlich der Bewilligung der Exekution,

2.

die Versagung der Vollstreckung eines ausländischen Exekutionstitels sowie

3.

die Festsetzung des Schadens und die Auferlegung einer Mutwillensstrafe nach § 63b EO.

Wirkungskreis in Insolvenzsachen

§ 17a. (1) Der Wirkungskreis in Insolvenzsachen umfaßt die Geschäfte in Konkurssachen vor dem Bezirksgericht.

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

1.

Konkursverfahren, in denen die Passiven den Betrag von 1 Million Schilling voraussichtlich übersteigen,

2.

Beschlüsse nach dem § 213 Abs. 2 bis 4 KO,

3.

Entscheidungen, inwieweit für eine Forderung ein Stimmrecht zu gewähren ist.

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Nach Art. XII Abs. 7 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die

Neufassung von Abs. 2 Z 1 auf Verfahren anzuwenden, die nach dem

30.

September 1997 eröffnet werden.

Wirkungskreis in Insolvenzsachen

§ 17a. (1) Der Wirkungskreis in Insolvenzsachen umfaßt die Geschäfte in Konkurssachen vor dem Bezirksgericht.

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

1.

Konkursverfahren, in denen die Aktiven den Betrag von 500 000 S voraussichtlich übersteigen,

2.

Beschlüsse nach dem § 213 Abs. 2 bis 4 KO,

3.

Entscheidungen, inwieweit für eine Forderung ein Stimmrecht zu gewähren ist.

Wirkungskreis in Insolvenzsachen

§ 17a. (1) Der Wirkungskreis in Insolvenzsachen umfaßt die Geschäfte in Konkurssachen vor dem Bezirksgericht.

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

1.

Konkursverfahren, in denen die Aktiven den Betrag von 50 000 Euro voraussichtlich übersteigen,

2.

Beschlüsse nach dem § 213 Abs. 2 bis 4 KO,

3.

Entscheidungen, inwieweit für eine Forderung ein Stimmrecht zu gewähren ist.

Wirkungskreis in Insolvenzsachen

§ 17a. (1) Der Wirkungskreis in Insolvenzsachen umfaßt die Geschäfte in Konkurssachen vor dem Bezirksgericht.

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

1.

Konkursverfahren, in denen die Aktiven den Betrag von 50 000 Euro voraussichtlich übersteigen,

2.

Beschlüsse nach dem § 213 Abs. 2 bis 4 IO,

3.

Entscheidungen, inwieweit für eine Forderung ein Stimmrecht zu gewähren ist.

Abkürzung

RpflG

Wirkungskreis in Insolvenzsachen

§ 17a. (1) Der Wirkungskreis in Insolvenzsachen umfasst die Geschäfte vor dem Bezirksgericht.

(2) Dem Richter bleiben Entscheidungen nach § 213 Abs. 2 bis 4 IO vorbehalten.

Abkürzung

RpflG

Wirkungskreis in Insolvenzsachen

§ 17a. Der Wirkungskreis in Insolvenzsachen umfasst die Geschäfte vor dem Bezirksgericht.

Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen

§ 18. (1) Der Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen umfaßt die Geschäfte der Verlassenschaftsabhandlung.

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

1.

die Erledigung von Verlassenschaftssachen, wenn

a)

die Aktiven des Nachlasses voraussichtlich den Betrag von 500 000 S übersteigen,

b)

es sich um den Nachlaß eines protokollierten Einzelkaufmannes oder eines Geschäftsführers einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft handelt,

c)

bei der Abhandlung besondere Erbteilungsvorschriften hinsichtlich bäuerlicher Liegenschaften anzuwenden sind,

d)

der Erblasser nicht österreichischer Staatsbürger war oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte,

e)

eine Substitution angeordnet ist,

f)

im Zuge der Abhandlung das Erbrecht bestritten wird,

g)

die Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen des Erben verlangt wird;

2.

die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach § 19 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen.

Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen

§ 18. (1) Der Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen umfaßt die Geschäfte der Verlassenschaftsabhandlung.

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

1.

die Erledigung von Verlassenschaftssachen, wenn

a)

die Aktiven des Nachlasses voraussichtlich den Betrag von 1 Million Schilling übersteigen,

b)

es sich um den Nachlaß eines protokollierten Einzelkaufmannes oder eines Geschäftsführers einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft handelt,

c)

bei der Abhandlung besondere Erbteilungsvorschriften hinsichtlich bäuerlicher Liegenschaften anzuwenden sind,

d)

der Erblasser nicht österreichischer Staatsbürger war oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte,

e)

eine Substitution angeordnet ist,

f)

im Zuge der Abhandlung das Erbrecht bestritten wird,

g)

die Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen des Erben verlangt wird;

2.

die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach § 19 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen.

Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen

§ 18. (1) Der Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen umfaßt die Geschäfte der Verlassenschaftsabhandlung.

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

1.

die Erledigung von Verlassenschaftssachen, wenn

a)

die Aktiven des Nachlasses voraussichtlich den Betrag von 100 000 Euro übersteigen,

b)

es sich um den Nachlaß eines protokollierten Einzelkaufmannes oder eines Geschäftsführers einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft handelt,

c)

bei der Abhandlung besondere Erbteilungsvorschriften hinsichtlich bäuerlicher Liegenschaften anzuwenden sind,

d)

der Erblasser nicht österreichischer Staatsbürger war oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte,

e)

eine Substitution angeordnet ist,

f)

im Zuge der Abhandlung das Erbrecht bestritten wird,

g)

die Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen des Erben verlangt wird;

2.

die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach § 19 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen.

Ist auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem

31.

Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär

anhängig gemacht wurden oder werden konnten (vgl. Art. XXXII § 13

Abs. 2, BGBl. I Nr. 112/2003).

Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen

§ 18. (1) Der Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen umfasst alle mit ihrer Führung zusammenhängenden Geschäfte.

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

1.

die Erledigung von Verlassenschaftssachen, wenn

a)

die Aktiven des Nachlasses voraussichtlich den Wert von 150 000 Euro übersteigen,

b)

es sich um den Nachlass eines protokollierten Einzelkaufmanns oder eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft handelt,

c)

bei der Abhandlung besondere Erbteilungsvorschriften hinsichtlich bäuerlicher Liegenschaften anzuwenden sind,

d)

eine fideikommissarische Substitution angeordnet ist;

2.

die Entscheidung über

a)

die Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben,

b)

widersprechende Erbantrittserklärungen.

(3) Die Ermittlung des Wertes nach Abs. 2 Z 1 lit. a hat nach § 167 AußStrG zu erfolgen. Wird eine Bewertung zum Verkehrswert (§ 167 Abs. 1 AußStrG) oder nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz (§ 167 Abs. 2 AußStrG) vorgenommen, ist der so ermittelte Wert zu Grunde zu legen.

Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen

§ 18. (1) Der Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen umfasst alle mit ihrer Führung zusammenhängenden Geschäfte.

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

1.

die Erledigung von Verlassenschaftssachen, wenn

a)

die Aktiven des Nachlasses voraussichtlich den Wert von 150 000 Euro übersteigen,

b)

es sich um den Nachlass eines protokollierten Einzelunternehmers oder eines persönlich haftenden Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft handelt,

c)

bei der Abhandlung besondere Erbteilungsvorschriften hinsichtlich bäuerlicher Liegenschaften anzuwenden sind,

d)

eine fideikommissarische Substitution angeordnet ist;

2.

die Entscheidung über

a)

die Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben,

b)

widersprechende Erbantrittserklärungen.

(3) Die Ermittlung des Wertes nach Abs. 2 Z 1 lit. a hat nach § 167 AußStrG zu erfolgen. Wird eine Bewertung zum Verkehrswert (§ 167 Abs. 1 AußStrG) oder nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz (§ 167 Abs. 2 AußStrG) vorgenommen, ist der so ermittelte Wert zu Grunde zu legen.

Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen

§ 18. (1) Der Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen umfasst alle mit ihrer Führung zusammenhängenden Geschäfte.

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

1.

die Erledigung von Verlassenschaftssachen, wenn

a)

die Aktiven der Verlassenschaft voraussichtlich den Wert von 150 000 Euro übersteigen,

b)

es sich um die Verlassenschaft eines protokollierten Einzelunternehmers oder eines persönlich haftenden Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft handelt,

c)

bei der Abhandlung besondere Erbteilungsvorschriften hinsichtlich bäuerlicher Liegenschaften anzuwenden sind,

d)

eine Nacherbschaft angeordnet ist;

2.

die Entscheidung über

a)

die Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben,

b)

widersprechende Erbantrittserklärungen.

(3) Die Ermittlung des Wertes nach Abs. 2 Z 1 lit. a hat nach § 167 AußStrG zu erfolgen. Wird eine Bewertung zum Verkehrswert (§ 167 Abs. 1 AußStrG) oder nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz (§ 167 Abs. 2 AußStrG) vorgenommen, ist der so ermittelte Wert zu Grunde zu legen.

Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen

§ 18. (1) Der Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen umfasst alle mit ihrer Führung zusammenhängenden Geschäfte.

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

1.

die Erledigung von Verlassenschaftssachen, wenn

a)

die Aktiven der Verlassenschaft voraussichtlich den Wert von 200 000 Euro übersteigen,

b)

es sich um die Verlassenschaft eines protokollierten Einzelunternehmers oder eines persönlich haftenden Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft handelt,

c)

bei der Abhandlung besondere Erbteilungsvorschriften hinsichtlich bäuerlicher Liegenschaften anzuwenden sind,

2.

die Entscheidung über

a)

die Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben,

b)

widersprechende Erbantrittserklärungen.

(3) Die Ermittlung des Wertes nach Abs. 2 Z 1 lit. a hat nach § 167 AußStrG zu erfolgen. Wird eine Bewertung zum Verkehrswert (§ 167 Abs. 1 AußStrG) oder nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz (§ 167 Abs. 2 AußStrG) vorgenommen, ist der so ermittelte Wert zu Grunde zu legen.

Wirkungskreis in Pflegschaftssachen

§ 19. (1) Der Wirkungskreis in Pflegschaftssachen umfaßt:

1.

die Geschäfte in Pflegschaftssachen (einschließlich der Vormundschafts- und Sachwalterschaftssachen);

2.

die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung einer im § 17 Abs. 2 Z 1 genannten Exekution sowie der Exekution zur Sicherstellung nach § 372 EO durch die im § 374 Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung, auf Grund eines vom Pflegschaftsgericht

3.

die Entscheidung über die Bewilligung, Aufhebung oder Einschränkung einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO.

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

1.

Verfahren zur Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses, zur Ehelicherklärung, zur Erklärung der Ehemündigkeit, zur Verlängerung oder Verkürzung der Minderjährigkeit, zur Genehmigung eines Pflegevertrages oder einer späteren Namensgebung, zur Bewilligung der Annahme an Kindesstatt sowie zum Widerruf der Bewilligung oder zur Aufhebung der Wahlkindschaft;

2.

Verfahren zur Regelung und zur Entziehung einzelner oder aller aus den familienrechtlichen Beziehungen erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten - ausgenommen die Aufnahme von und die Entscheidung über Vereinbarungen über den persönlichen Verkehr eines Elternteiles (von Großeltern) mit seinem Kind (ihrem Enkelkind) und von Vereinbarungen der Eltern gemäß § 177 Abs. 1 ABGB - sowie die Verfahren zur Ersetzung von Einwilligungen und Zustimmungen;

3.

die Genehmigung von Vertretungshandlungen und Einwilligungen von gesetzlichen Vertretern, Vormündern, Sachwaltern und Kuratoren, ausgenommen die Ermächtigung zur Erhebung von Klagen auf Feststellung der Vaterschaft und von Klagen auf Leistung des Unterhalts sowie die Genehmigung von Unterhaltsvereinbarungen;

4.

die Überwachung der Anlegung, der Verwaltung und der Veränderung am Stand des Vermögens eines Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen, wenn der Wert des Vermögens 500 000 S übersteigt;

5.

die Entscheidungen über den Ersatz zu Unrecht geleisteten vorläufigen Unterhalts gemäß § 399b EO sowie über den Ersatz zu Unrecht gewährter Unterhaltsvorschüsse auf Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes und über die unmittelbare Rückzahlungspflicht an den Bund;

6.

die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach § 19 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen;

7.

Verfahren zur Bestellung oder Enthebung

a)

eines Sachwalters für behinderte Personen einschließlich der Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung der Sachwalterschaft,

b)

eines Sachwalters für Ungeborene nach § 274 ABGB,

c)

eines Kurators für Abwesende, wenn sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder wenn Anhaltspunkte für deren Aufenthalt im Ausland gegeben sind, sowie für unbekannte Teilnehmer an einem Geschäft nach § 276 ABGB;

8.

alle pflegschaftsgerichtlichen Verfügungen über Personen,

a)

die nicht österreichische Staatsbürger sind oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben,

b)

die im geschlossenen Bereich einer Krankenanstalt angehalten werden sollen oder angehalten werden,

c)

für die Maßnahmen der gerichtlichen Erziehungshilfe, Erziehungsaufsicht oder Fürsorgeerziehung angeordnet werden sollen oder angeordnet sind;

9.

die Belehrung von Minderjährigen über das Unrecht strafbarer Handlungen und deren mögliche Folgen auf Grund von der Staatsanwaltschaft zurückgelegter und dem Pflegschaftsgericht übermittelter Anzeigen.

Wirkungskreis in Pflegschaftssachen

§ 19. (1) Der Wirkungskreis in Pflegschaftssachen umfaßt:

1.

die Geschäfte in Pflegschaftssachen (einschließlich der Vormundschafts- und Sachwalterschaftssachen);

2.

die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung einer im § 17 Abs. 2 Z 1 genannten Exekution sowie der Exekution zur Sicherstellung nach § 372 EO durch die im § 374 Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung, auf Grund eines vom Pflegschaftsgericht

3.

die Entscheidung über die Bewilligung, Aufhebung oder Einschränkung einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO.

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

1.

Verfahren zur Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses, zur Ehelicherklärung, zur Erklärung der Ehemündigkeit, zur Verlängerung oder Verkürzung der Minderjährigkeit, zur Genehmigung eines Pflegevertrages oder einer späteren Namensgebung, zur Bewilligung der Annahme an Kindesstatt sowie zum Widerruf der Bewilligung oder zur Aufhebung der Wahlkindschaft;

2.

Verfahren zur Regelung und zur Entziehung einzelner oder aller aus den familienrechtlichen Beziehungen erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten - ausgenommen die Aufnahme von und die Entscheidung über Vereinbarungen über den persönlichen Verkehr eines Elternteiles (von Großeltern) mit seinem Kind (ihrem Enkelkind) und von Vereinbarungen der Eltern gemäß § 177 Abs. 1 ABGB - sowie die Verfahren zur Ersetzung von Einwilligungen und Zustimmungen;

3.

die Genehmigung von Vertretungshandlungen und Einwilligungen von gesetzlichen Vertretern, Vormündern, Sachwaltern und Kuratoren, ausgenommen die Ermächtigung zur Erhebung von Klagen auf Feststellung der Vaterschaft und von Klagen auf Leistung des Unterhalts sowie die Genehmigung von Unterhaltsvereinbarungen;

4.

die Überwachung der Anlegung, der Verwaltung und der Veränderung am Stand des Vermögens eines Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen, wenn der Wert des Vermögens 500 000 S übersteigt;

5.

die Entscheidungen über den Ersatz zu Unrecht geleisteten vorläufigen Unterhalts gemäß § 399b EO sowie über den Ersatz zu Unrecht gewährter Unterhaltsvorschüsse auf Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes und über die unmittelbare Rückzahlungspflicht an den Bund;

6.

die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach § 19 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen;

7.

Verfahren zur Bestellung oder Enthebung

a)

eines Sachwalters für behinderte Personen einschließlich der Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung der Sachwalterschaft,

b)

eines Sachwalters für Ungeborene nach § 274 ABGB,

c)

eines Kurators für Abwesende, wenn sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder wenn Anhaltspunkte für deren Aufenthalt im Ausland gegeben sind, sowie für unbekannte Teilnehmer an einem Geschäft nach § 276 ABGB;

8.

alle pflegschaftsgerichtlichen Verfügungen über Personen,

a)

die nicht österreichische Staatsbürger sind oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben,

b)

die im geschlossenen Bereich einer Krankenanstalt angehalten werden sollen oder angehalten werden;

9.

die Belehrung von Minderjährigen über das Unrecht strafbarer Handlungen und deren mögliche Folgen auf Grund von der Staatsanwaltschaft zurückgelegter und dem Pflegschaftsgericht übermittelter Anzeigen.

Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die

Neufassung des Abs. 2 Z 8 auf Verfahren anzuwenden, in denen die

Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem

31.

Dezember 1997 angebracht werden.

Wirkungskreis in Pflegschaftssachen

§ 19. (1) Der Wirkungskreis in Pflegschaftssachen umfaßt:

1.

die Geschäfte in Pflegschaftssachen (einschließlich der Vormundschafts- und Sachwalterschaftssachen);

2.

die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung einer im § 17 Abs. 2 Z 1 genannten Exekution sowie der Exekution zur Sicherstellung nach § 372 EO durch die im § 374 Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung, auf Grund eines vom Pflegschaftsgericht

3.

die Entscheidung über die Bewilligung, Aufhebung oder Einschränkung einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO.

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

1.

Verfahren zur Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses, zur Ehelicherklärung, zur Erklärung der Ehemündigkeit, zur Verlängerung oder Verkürzung der Minderjährigkeit, zur Genehmigung eines Pflegevertrages oder einer späteren Namensgebung, zur Bewilligung der Annahme an Kindesstatt sowie zum Widerruf der Bewilligung oder zur Aufhebung der Wahlkindschaft;

2.

Verfahren zur Regelung und zur Entziehung einzelner oder aller aus den familienrechtlichen Beziehungen erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten - ausgenommen die Aufnahme von und die Entscheidung über Vereinbarungen über den persönlichen Verkehr eines Elternteiles (von Großeltern) mit seinem Kind (ihrem Enkelkind) und von Vereinbarungen der Eltern gemäß § 177 Abs. 1 ABGB - sowie die Verfahren zur Ersetzung von Einwilligungen und Zustimmungen;

3.

die Genehmigung von Vertretungshandlungen und Einwilligungen von gesetzlichen Vertretern, Vormündern, Sachwaltern und Kuratoren, ausgenommen die Ermächtigung zur Erhebung von Klagen auf Feststellung der Vaterschaft und von Klagen auf Leistung des Unterhalts sowie die Genehmigung von Unterhaltsvereinbarungen;

4.

die Überwachung der Anlegung, der Verwaltung und der Veränderung am Stand des Vermögens eines Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen, wenn der Wert des Vermögens 500 000 S übersteigt;

5.

die Entscheidungen über den Ersatz zu Unrecht geleisteten vorläufigen Unterhalts gemäß § 399b EO sowie über den Ersatz zu Unrecht gewährter Unterhaltsvorschüsse auf Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes und über die unmittelbare Rückzahlungspflicht an den Bund;

6.

die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach § 19 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen;

7.

Verfahren zur Bestellung oder Enthebung

a)

eines Sachwalters für behinderte Personen einschließlich der Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung der Sachwalterschaft,

b)

eines Sachwalters für Ungeborene nach § 274 ABGB,

c)

eines Kurators für Abwesende, wenn sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder wenn Anhaltspunkte für deren Aufenthalt im Ausland gegeben sind, sowie für unbekannte Teilnehmer an einem Geschäft nach § 276 ABGB;

8.

alle nicht rein vermögensrechtlichen Entscheidungen über Personen,

a)

die nicht österreichische Staatsbürger sind oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben,

b)

die im geschlossenen Bereich einer Krankenanstalt angehalten werden sollen oder angehalten werden;

9.

die Belehrung von Minderjährigen über das Unrecht strafbarer Handlungen und deren mögliche Folgen auf Grund von der Staatsanwaltschaft zurückgelegter und dem Pflegschaftsgericht übermittelter Anzeigen.

Wirkungskreis in Pflegschaftssachen

§ 19. (1) Der Wirkungskreis in Pflegschaftssachen umfaßt:

1.

die Geschäfte in Pflegschaftssachen (einschließlich der Sachwalterschaftssachen);

2.

die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung einer im § 17 Abs. 2 Z 1 genannten Exekution sowie der Exekution zur Sicherstellung nach § 372 EO durch die im § 374 Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung, auf Grund eines vom Pflegschaftsgericht

3.

die Entscheidung über die Bewilligung, Aufhebung oder Einschränkung einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO.

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

1.

Verfahren zur Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses, zur Ehelicherklärung, zur Erklärung der Ehemündigkeit, zur Entscheidung über das Vorliegen der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit, zur Genehmigung eines Pflegevertrages oder einer späteren Namensgebung, zur Bewilligung der Annahme an Kindesstatt sowie zum Widerruf der Bewilligung oder zur Aufhebung der Wahlkindschaft;

2.

Verfahren zur Regelung und zur Entziehung einzelner oder aller aus den familienrechtlichen Beziehungen erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten - ausgenommen die Aufnahme von und die Entscheidung über Vereinbarungen über den persönlichen Verkehr eines Elternteiles (von Großeltern) mit seinem Kind (ihrem Enkelkind) und von Vereinbarungen der Eltern gemäß § 177 Abs. 1 ABGB - sowie die Verfahren zur Ersetzung von Einwilligungen und Zustimmungen;

3.

die Genehmigung von Vertretungshandlungen und Einwilligungen von gesetzlichen Vertretern, Sachwaltern und Kuratoren, ausgenommen die Ermächtigung zur Erhebung von Klagen auf Feststellung der Vaterschaft und von Klagen auf Leistung des Unterhalts sowie die Genehmigung von Unterhaltsvereinbarungen;

4.

die Überwachung der Anlegung, der Verwaltung und der Veränderung am Stand des Vermögens eines Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen, wenn der Wert des Vermögens 500 000 S übersteigt;

5.

die Entscheidungen über den Ersatz zu Unrecht geleisteten vorläufigen Unterhalts gemäß § 399b EO sowie über den Ersatz zu Unrecht gewährter Unterhaltsvorschüsse auf Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes und über die unmittelbare Rückzahlungspflicht an den Bund;

6.

die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach § 19 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen;

7.

Verfahren zur Bestellung oder Enthebung

a)

eines Sachwalters für behinderte Personen einschließlich der Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung der Sachwalterschaft,

b)

eines Sachwalters für Ungeborene nach § 274 ABGB,

c)

eines Kurators für Abwesende, wenn sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder wenn Anhaltspunkte für deren Aufenthalt im Ausland gegeben sind, sowie für unbekannte Teilnehmer an einem Geschäft nach § 276 ABGB;

8.

alle nicht rein vermögensrechtlichen Entscheidungen über Personen,

a)

die nicht österreichische Staatsbürger sind oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben,

b)

die im geschlossenen Bereich einer Krankenanstalt angehalten werden sollen oder angehalten werden;

9.

die Belehrung von Minderjährigen über das Unrecht strafbarer Handlungen und deren mögliche Folgen auf Grund von der Staatsanwaltschaft zurückgelegter und dem Pflegschaftsgericht übermittelter Anzeigen.

Wirkungskreis in Pflegschaftssachen

§ 19. (1) Der Wirkungskreis in Pflegschaftssachen umfaßt:

1.

die Geschäfte in Pflegschaftssachen (einschließlich der Sachwalterschaftssachen);

2.

die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung einer im § 17 Abs. 2 Z 1 genannten Exekution sowie der Exekution zur Sicherstellung nach § 372 EO durch die im § 374 Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung, auf Grund eines vom Pflegschaftsgericht

3.

die Entscheidung über die Bewilligung, Aufhebung oder Einschränkung einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO.

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

1.

Verfahren zur Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses, zur Ehelicherklärung, zur Erklärung der Ehemündigkeit, zur Entscheidung über das Vorliegen der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit, zur Genehmigung eines Pflegevertrages oder einer späteren Namensgebung, zur Bewilligung der Annahme an Kindesstatt sowie zum Widerruf der Bewilligung oder zur Aufhebung der Wahlkindschaft;

2.

Verfahren zur Regelung und zur Entziehung einzelner oder aller aus den familienrechtlichen Beziehungen erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten - ausgenommen die Aufnahme von und die Entscheidung über Vereinbarungen über den persönlichen Verkehr eines Elternteiles (von Großeltern) mit seinem Kind (ihrem Enkelkind) und von Vereinbarungen der Eltern gemäß § 177 Abs. 1 ABGB - sowie die Verfahren zur Ersetzung von Einwilligungen und Zustimmungen;

3.

die Genehmigung von Vertretungshandlungen und Einwilligungen von gesetzlichen Vertretern, Sachwaltern und Kuratoren, ausgenommen die Ermächtigung zur Erhebung von Klagen auf Feststellung der Vaterschaft und von Klagen auf Leistung des Unterhalts sowie die Genehmigung von Unterhaltsvereinbarungen;

4.

die Überwachung der Anlegung, der Verwaltung und der Veränderung am Stand des Vermögens eines Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen, wenn der Wert des Vermögens 100 000 Euro übersteigt;

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