Bundesgesetz vom 12. Dezember 1985 betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz – RpflG)
die Entscheidungen über den Ersatz zu Unrecht geleisteten vorläufigen Unterhalts gemäß § 399b EO sowie über den Ersatz zu Unrecht gewährter Unterhaltsvorschüsse auf Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes und über die unmittelbare Rückzahlungspflicht an den Bund;
die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach § 19 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen;
Verfahren zur Bestellung oder Enthebung
eines Sachwalters für behinderte Personen einschließlich der Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung der Sachwalterschaft,
eines Sachwalters für Ungeborene nach § 274 ABGB,
eines Kurators für Abwesende, wenn sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder wenn Anhaltspunkte für deren Aufenthalt im Ausland gegeben sind, sowie für unbekannte Teilnehmer an einem Geschäft nach § 276 ABGB;
alle nicht rein vermögensrechtlichen Entscheidungen über Personen,
die nicht österreichische Staatsbürger sind oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben,
die im geschlossenen Bereich einer Krankenanstalt angehalten werden sollen oder angehalten werden;
die Belehrung von Minderjährigen über das Unrecht strafbarer Handlungen und deren mögliche Folgen auf Grund von der Staatsanwaltschaft zurückgelegter und dem Pflegschaftsgericht übermittelter Anzeigen.
Ist anzuwenden, wenn der Antrag, über den entschieden werden soll,
nach dem 31. Dezember 2004 gestellt wird (vgl. Art. XXXII § 13
Abs. 3, BGBl. I Nr. 112/2003).
Wirkungskreis in Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten
§ 19. (1) Der Wirkungskreis in Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten umfasst:
die Geschäfte in Pflegschaftsangelegenheiten;
die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung einer im § 17 Abs. 2 Z 1 genannten Exekution sowie der Exekution zur Sicherstellung nach § 372 EO durch die im § 374 Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung, auf Grund eines vom Pflegschaftsgericht geschaffenen Exekutionstitels über Unterhaltsbeiträge;
die Entscheidung über die Bewilligung, Aufhebung oder Einschränkung einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO;
Verfahren über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:
Verfahren über die Abstammung, Ehelicherklärung, Erklärung der Ehemündigkeit, Entscheidung über das Vorliegen der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit, Genehmigung eines Pflegevertrages, Bewilligung der Annahme an Kindes statt sowie deren Widerruf oder Aufhebung;
Verfahren zur Regelung und zur Entziehung einzelner oder aller aus den familienrechtlichen Beziehungen erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten - ausgenommen die Aufnahme von und die Entscheidung über Vereinbarungen über den persönlichen Verkehr eines Elternteils (von Großeltern) mit seinem Kind (ihrem Enkelkind) und von Vereinbarungen der Eltern darüber, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll, oder über die Betrauung mit der Obsorge - sowie die Verfahren zur Ersetzung von Einwilligungen und Zustimmungen;
die Genehmigung von Vertretungshandlungen oder Einwilligungserklärungen gesetzlicher Vertreter, ausgenommen die Genehmigung von Unterhaltsvereinbarungen;
die Überwachung der Anlegung, der Verwaltung und der Veränderung am Stand des Vermögens eines Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen, wenn der in sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 3 ermittelte Wert des Vermögens 100 000 Euro übersteigt;
Verfahren zur Bestellung oder Enthebung
eines Sachwalters für behinderte Personen einschließlich der Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung der Sachwalterschaft,
eines Kurators für Ungeborene nach § 274 ABGB,
eines Kurators für Abwesende, wenn sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder wenn Anhaltspunkte für deren Aufenthalt im Ausland gegeben sind, sowie für unbekannte Teilnehmer an einem Geschäft nach § 276 ABGB;
alle nicht rein vermögensrechtlichen Entscheidungen über Personen,
die nicht österreichische Staatsbürger sind oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben,
die in einer Krankenanstalt untergebracht werden sollen oder untergebracht sind;
die Belehrung von Minderjährigen über das Unrecht strafbarer Handlungen und deren mögliche Folgen auf Grund von durch die Staatsanwaltschaft zurückgelegten und dem Pflegschaftsgericht übermittelten Anzeigen.
Wirkungskreis in Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten
§ 19. (1) Der Wirkungskreis in Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten umfasst:
die Geschäfte in Pflegschaftsangelegenheiten;
die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung einer Exekution zur Sicherstellung nach § 372 EO durch die in § 374 Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung, auf Grund eines vom Pflegschaftsgericht geschaffenen Exekutionstitels über Unterhaltsbeiträge;
die Entscheidung über die Bewilligung, Aufhebung oder Einschränkung einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO sowie einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit. a EO, sofern das damit in Zusammenhang stehende Verfahren in der Hauptsache in den Wirkungskreis des Rechtspflegers fällt;
Verfahren über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:
Verfahren über die Abstammung, Ehelicherklärung, Erklärung der Ehemündigkeit, Entscheidung über das Vorliegen der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit, Genehmigung eines Pflegevertrages, Bewilligung der Annahme an Kindes statt sowie deren Widerruf oder Aufhebung;
Verfahren zur Regelung und zur Entziehung einzelner oder aller aus den familienrechtlichen Beziehungen erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten - ausgenommen die Aufnahme von und die Entscheidung über Vereinbarungen über den persönlichen Verkehr eines Elternteils (von Großeltern) mit seinem Kind (ihrem Enkelkind) und von Vereinbarungen der Eltern darüber, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll, oder über die Betrauung mit der Obsorge - sowie die Verfahren zur Ersetzung von Einwilligungen und Zustimmungen;
die Genehmigung von Vertretungshandlungen oder Einwilligungserklärungen gesetzlicher Vertreter, ausgenommen die Genehmigung von Unterhaltsvereinbarungen;
die Überwachung der Anlegung, der Verwaltung und der Veränderung am Stand des Vermögens eines Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen, wenn der in sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 3 ermittelte Wert des Vermögens 100 000 Euro übersteigt;
Verfahren zur Bestellung oder Enthebung
eines Sachwalters für behinderte Personen einschließlich der Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung der Sachwalterschaft,
eines Kurators für Ungeborene nach § 274 ABGB,
eines Kurators für Abwesende, wenn sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder wenn Anhaltspunkte für deren Aufenthalt im Ausland gegeben sind, sowie für unbekannte Teilnehmer an einem Geschäft nach § 276 ABGB;
alle nicht rein vermögensrechtlichen Entscheidungen über Personen,
die nicht österreichische Staatsbürger sind oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben,
die in einer Krankenanstalt untergebracht werden sollen oder untergebracht sind;
die Belehrung von Minderjährigen über das Unrecht strafbarer Handlungen und deren mögliche Folgen auf Grund von durch die Staatsanwaltschaft zurückgelegten und dem Pflegschaftsgericht übermittelten Anzeigen.
Wirkungskreis in Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten
§ 19. (1) Der Wirkungskreis in Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten umfasst:
die Geschäfte in Pflegschaftsangelegenheiten;
die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung einer Exekution zur Sicherstellung nach § 372 EO durch die in § 374 Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung, auf Grund eines vom Pflegschaftsgericht geschaffenen Exekutionstitels über Unterhaltsbeiträge;
die Entscheidung über die Bewilligung, Aufhebung oder Einschränkung einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO sowie einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit. a EO, sofern das damit in Zusammenhang stehende Verfahren in der Hauptsache in den Wirkungskreis des Rechtspflegers fällt;
Verfahren über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:
Verfahren über die Abstammung, Ehelicherklärung, Erklärung der Ehemündigkeit, Entscheidung über das Vorliegen der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit, Genehmigung eines Pflegevertrages, Bewilligung der Annahme an Kindes statt sowie deren Widerruf oder Aufhebung;
Verfahren zur Regelung und zur Entziehung einzelner oder aller aus den familienrechtlichen Beziehungen erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten, insbesondere über die Obsorge und die persönlichen Kontakte, sowie Verfahren zur Ersetzung von Einwilligungen und Zustimmungen.
die Genehmigung von Vertretungshandlungen oder Einwilligungserklärungen gesetzlicher Vertreter, ausgenommen die Genehmigung von Unterhaltsvereinbarungen;
die Überwachung der Anlegung, der Verwaltung und der Veränderung am Stand des Vermögens eines Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen, wenn der in sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 3 ermittelte Wert des Vermögens 100 000 Euro übersteigt;
Verfahren zur Bestellung oder Enthebung
eines Sachwalters für behinderte Personen einschließlich der Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung der Sachwalterschaft,
eines Kurators für Ungeborene nach § 274 ABGB,
eines Kurators für Abwesende, wenn sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder wenn Anhaltspunkte für deren Aufenthalt im Ausland gegeben sind, sowie für unbekannte Teilnehmer an einem Geschäft nach § 276 ABGB;
alle nicht rein vermögensrechtlichen Entscheidungen über Personen,
die nicht österreichische Staatsbürger sind oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben,
die in einer Krankenanstalt untergebracht werden sollen oder untergebracht sind;
die Belehrung von Minderjährigen über das Unrecht strafbarer Handlungen und deren mögliche Folgen auf Grund von durch die Staatsanwaltschaft zurückgelegten und dem Pflegschaftsgericht übermittelten Anzeigen.
Wirkungskreis in Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten
§ 19. (1) Der Wirkungskreis in Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten umfasst:
die Geschäfte in Pflegschaftsangelegenheiten;
die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung einer Exekution zur Sicherstellung nach § 372 EO durch die in § 374 Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung, auf Grund eines vom Pflegschaftsgericht geschaffenen Exekutionstitels über Unterhaltsbeiträge;
die Entscheidung über die Bewilligung, Aufhebung oder Einschränkung einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO sowie einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit. a EO, sofern das damit in Zusammenhang stehende Verfahren in der Hauptsache in den Wirkungskreis des Rechtspflegers fällt;
Verfahren über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder;
die Entscheidung über Anträge nach den §§ 35 und 36 EO in Unterhaltssachen nach Z 1 und 4.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:
Verfahren über die Abstammung, Ehelicherklärung, Erklärung der Ehemündigkeit, Entscheidung über das Vorliegen der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit, Genehmigung eines Pflegevertrages, Bewilligung der Annahme an Kindes statt sowie deren Widerruf oder Aufhebung;
Verfahren zur Regelung und zur Entziehung einzelner oder aller aus den familienrechtlichen Beziehungen erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten, insbesondere über die Obsorge und die persönlichen Kontakte, sowie Verfahren zur Ersetzung von Einwilligungen und Zustimmungen.
die Genehmigung von Vertretungshandlungen oder Einwilligungserklärungen gesetzlicher Vertreter, ausgenommen die Genehmigung von Unterhaltsvereinbarungen;
die Überwachung der Anlegung, der Verwaltung und der Veränderung am Stand des Vermögens eines Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen, wenn der in sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 3 ermittelte Wert des Vermögens 100 000 Euro übersteigt;
Verfahren zur Bestellung oder Enthebung
eines Sachwalters für behinderte Personen einschließlich der Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung der Sachwalterschaft,
eines Kurators für Ungeborene nach § 274 ABGB,
eines Kurators für Abwesende, wenn sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder wenn Anhaltspunkte für deren Aufenthalt im Ausland gegeben sind, sowie für unbekannte Teilnehmer an einem Geschäft nach § 276 ABGB;
alle nicht rein vermögensrechtlichen Entscheidungen über Personen,
die nicht österreichische Staatsbürger sind oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben,
die in einer Krankenanstalt untergebracht werden sollen oder untergebracht sind;
die Belehrung von Minderjährigen über das Unrecht strafbarer Handlungen und deren mögliche Folgen auf Grund von durch die Staatsanwaltschaft zurückgelegten und dem Pflegschaftsgericht übermittelten Anzeigen.
Abkürzung
RpflG
Wirkungskreis in Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten
§ 19. (1) Der Wirkungskreis in Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten umfasst:
die Geschäfte in Pflegschaftsangelegenheiten;
die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung einer Exekution zur Sicherstellung nach § 372 EO durch die in § 374 Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung, auf Grund eines vom Pflegschaftsgericht geschaffenen Exekutionstitels über Unterhaltsbeiträge;
die Entscheidung über die Bewilligung, Aufhebung oder Einschränkung einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO sowie einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit. a EO, sofern das damit in Zusammenhang stehende Verfahren in der Hauptsache in den Wirkungskreis des Rechtspflegers fällt;
Verfahren über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder;
die Entscheidung über Anträge nach den §§ 35 und 36 EO in Unterhaltssachen nach Z 1 und 4.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:
Verfahren über die Abstammung, Ehelicherklärung, Erklärung der Ehemündigkeit, Entscheidung über das Vorliegen der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit, Genehmigung eines Pflegevertrages, Bewilligung der Annahme an Kindes statt sowie deren Widerruf oder Aufhebung;
Verfahren zur Regelung und zur Entziehung einzelner oder aller aus den familienrechtlichen Beziehungen erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten, insbesondere über die Obsorge und die persönlichen Kontakte, sowie Verfahren zur Ersetzung von Einwilligungen und Zustimmungen.
die Genehmigung von Vertretungshandlungen oder Einwilligungserklärungen gesetzlicher Vertreter, ausgenommen die Genehmigung von Unterhaltsvereinbarungen;
die Überwachung der Anlegung, der Verwaltung und der Veränderung am Stand des Vermögens eines Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen, wenn der in sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 3 ermittelte Wert des Vermögens 150 000 Euro übersteigt;
Verfahren zur Bestellung oder Enthebung
eines Sachwalters für behinderte Personen einschließlich der Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung der Sachwalterschaft,
eines Kurators für Ungeborene nach § 274 ABGB,
eines Kurators für Abwesende, wenn sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder wenn Anhaltspunkte für deren Aufenthalt im Ausland gegeben sind, sowie für unbekannte Teilnehmer an einem Geschäft nach § 276 ABGB;
alle nicht rein vermögensrechtlichen Entscheidungen über Personen,
die nicht österreichische Staatsbürger sind oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben,
die in einer Krankenanstalt untergebracht werden sollen oder untergebracht sind;
die Belehrung von Minderjährigen über das Unrecht strafbarer Handlungen und deren mögliche Folgen auf Grund von durch die Staatsanwaltschaft zurückgelegten und dem Pflegschaftsgericht übermittelten Anzeigen.
Abkürzung
RpflG
Wirkungskreis in Kindschafts-, Erwachsenenschutz- und Kuratelsangelegenheiten
§ 19. (1) Der Wirkungskreis in Kindschafts-, Erwachsenenschutz- und Kuratelsangelegenheiten umfasst:
die Geschäfte in Pflegschaftsangelegenheiten;
die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung einer Exekution zur Sicherstellung nach § 372 EO durch die in § 374 Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung, auf Grund eines vom Pflegschaftsgericht geschaffenen Exekutionstitels über Unterhaltsbeiträge;
die Entscheidung über die Bewilligung, Aufhebung oder Einschränkung einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO sowie einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit. a EO, sofern das damit in Zusammenhang stehende Verfahren in der Hauptsache in den Wirkungskreis des Rechtspflegers fällt;
Verfahren über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder;
die Entscheidung über Anträge nach den §§ 35 und 36 EO in Unterhaltssachen nach Z 1 und 4.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:
Verfahren über die Abstammung, Ehelicherklärung, Erklärung der Ehemündigkeit, Entscheidung über das Vorliegen der notwendigen Entscheidungsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit, Genehmigung eines Pflegevertrages, Bewilligung der Annahme an Kindes statt sowie deren Widerruf oder Aufhebung;
Verfahren zur Regelung und zur Entziehung einzelner oder aller aus den familienrechtlichen Beziehungen erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten, insbesondere über die Obsorge und die persönlichen Kontakte, sowie Verfahren zur Ersetzung von Einwilligungen und Zustimmungen.
die Genehmigung von Vertretungshandlungen oder Einwilligungserklärungen gesetzlicher Vertreter, ausgenommen die Genehmigung von Unterhaltsvereinbarungen;
die Überwachung der Anlegung, der Verwaltung und der Veränderung am Stand des Vermögens eines Minderjährigen oder einer sonstigen schutzberechtigten Person, wenn der in sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 3 ermittelte Wert des Vermögens 150 000 Euro übersteigt;
Verfahren zur Bestellung, Erweiterung, Einschränkung, Übertragung oder Beendigung
eines Erwachsenenvertreters einschließlich der Erneuerung oder Beendigung sowie der Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts (§ 129 AußStrG), der Überwachung des Lebenssituationsberichts (§ 130 AußStrG) und der Kontrolle von Rechtshandlungen in der Personensorge (§ 131 AußStrG),
eines Kurators für noch nicht Gezeugte und Ungeborene (§ 277 Abs. 1 Z 1 und 2 ABGB),
eines Kurators für Abwesende, wenn sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder wenn Anhaltspunkte für deren Aufenthalt im Ausland gegeben sind, sowie für unbekannte Teilnehmer an einem Geschäft (§ 277 Abs. 1 Z 3 und 4 ABGB);
alle nicht rein vermögensrechtlichen Entscheidungen über Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben;
die Belehrung von Minderjährigen über das Unrecht strafbarer Handlungen und deren mögliche Folgen auf Grund von durch die Staatsanwaltschaft zurückgelegten und dem Pflegschaftsgericht übermittelten Anzeigen;
Angelegenheiten nach dem UbG;
Angelegenheiten nach dem HeimAufG.
Abkürzung
RpflG
Wirkungskreis in Kindschafts-, Erwachsenenschutz- und Kuratelsangelegenheiten
§ 19. (1) Der Wirkungskreis in Kindschafts-, Erwachsenenschutz- und Kuratelsangelegenheiten umfasst:
die Geschäfte in Pflegschaftsangelegenheiten;
die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung einer Exekution zur Sicherstellung nach § 372 EO durch die in § 374 Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung, auf Grund eines vom Pflegschaftsgericht geschaffenen Exekutionstitels über Unterhaltsbeiträge;
die Entscheidung über die Bewilligung, Aufhebung oder Einschränkung einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO sowie einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit. a EO, sofern das damit in Zusammenhang stehende Verfahren in der Hauptsache in den Wirkungskreis des Rechtspflegers fällt;
Verfahren über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder;
die Entscheidung über Anträge nach den §§ 35 und 36 EO in Unterhaltssachen nach Z 1 und 4.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:
Verfahren über die Abstammung, Ehelicherklärung, Erklärung der Ehefähigkeit, Genehmigung eines Pflegevertrages, Bewilligung der Annahme an Kindes statt sowie deren Widerruf oder Aufhebung;
Verfahren zur Regelung und zur Entziehung einzelner oder aller aus den familienrechtlichen Beziehungen erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten, insbesondere über die Obsorge und die persönlichen Kontakte, sowie Verfahren zur Ersetzung von Einwilligungen und Zustimmungen.
die Genehmigung von Vertretungshandlungen oder Zustimmungserklärungen gesetzlicher Vertreter, ausgenommen die Genehmigung von Unterhaltsvereinbarungen;
die Überwachung der Anlegung, der Verwaltung und der Veränderung am Stand des Vermögens eines Minderjährigen oder einer sonstigen schutzberechtigten Person, wenn der in sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 3 ermittelte Wert des Vermögens 150 000 Euro übersteigt;
Verfahren zur Bestellung, Erweiterung, Einschränkung, Übertragung oder Beendigung
eines Erwachsenenvertreters einschließlich der Erneuerung oder Beendigung sowie der Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts (§ 129 AußStrG), der Überwachung des Lebenssituationsberichts (§ 130 AußStrG) und der Kontrolle von Rechtshandlungen in der Personensorge (§ 131 AußStrG),
eines Kurators für noch nicht Gezeugte und Ungeborene (§ 277 Abs. 1 Z 1 und 2 ABGB),
eines Kurators für Abwesende, wenn sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder wenn Anhaltspunkte für deren Aufenthalt im Ausland gegeben sind, sowie für unbekannte Teilnehmer an einem Geschäft (§ 277 Abs. 1 Z 3 und 4 ABGB);
alle nicht rein vermögensrechtlichen Entscheidungen über Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben;
die Belehrung von Minderjährigen über das Unrecht strafbarer Handlungen und deren mögliche Folgen auf Grund von durch die Staatsanwaltschaft zurückgelegten und dem Pflegschaftsgericht übermittelten Anzeigen;
Angelegenheiten nach dem UbG;
Angelegenheiten nach dem HeimAufG.
Wirkungskreis in Angelegenheiten des Gerichtserlages und der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse
§ 20. (1) Der Wirkungskreis in Angelegenheiten des Gerichtserlages umfaßt die Geschäfte der gerichtlichen Hinterlegung nach § 1425 ABGB im Verfahren außer Streitsachen.
(2) Der Wirkungskreis in Angelegenheiten der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse umfaßt die Geschäfte nach den §§ 8 bis 10 des Bundesgesetzes vom 26. November 1963, BGBl. Nr. 281, über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse und die damit zusammenhängenden Verfügungen nach dem genannten Bundesgesetz.
Wirkungskreis in Angelegenheiten des Gerichtserlages und der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse
§ 20. (1) Der Wirkungskreis in Angelegenheiten des Gerichtserlages umfaßt die Geschäfte der gerichtlichen Hinterlegung nach § 1425 ABGB im Verfahren außer Streitsachen.
(2) Der Wirkungskreis in Angelegenheiten der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse nach dem Verwahrungs- und Einziehungsgesetz (VerwEinzG), BGBl. I Nr. 111/2010 Art. 36, umfasst die Einziehung von Verwahrnissen, deren Wert 10 000 Euro nicht übersteigt, und die damit zusammenhängenden Verfügungen nach dem genannten Bundesgesetz.
Abkürzung
RpflG
Wirkungskreis in Grundbuchs- und Schiffsregistersachen
§ 21. (1) Der Wirkungskreis in Grundbuchssachen umfaßt:
die Geschäfte des Grundbuchsverfahrens sowie der gerichtlichen Hinterlegung und Einreihung von Urkunden über Rechte an nichtverbücherten Liegenschaften und an Bauwerken;
im Verfahren zur Anlegung und zur Ergänzung des Grundbuches die Verfassung der Verzeichnisse über die Grundstücke und Personen, die Anfertigung des Entwurfes der Grundbuchseinlagen, die Verfassung der Grundbuchseinlagen auf Grund der Entwürfe, die Entgegennahme und die Erledigung von Einwendungen gegen die Entwürfe der Grundbuchseinlagen und von Anmeldungen und Widersprüchen im Richtigstellungsverfahren, sofern die Berichtigung von Schreibfehlern oder anderen offenbaren Unrichtigkeiten begehrt wird.
(2) Der Wirkungskreis in Schiffsregistersachen umfaßt die Geschäfte des Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Schiffbauregisters.
Abkürzung
RpflG
Wirkungskreis in Grundbuchs- und Schiffsregistersachen
§ 21. (1) Der Wirkungskreis in Grundbuchssachen umfaßt:
die Geschäfte des Grundbuchsverfahrens sowie der gerichtlichen Hinterlegung und Einreihung von Urkunden über Rechte an nichtverbücherten Liegenschaften und an Bauwerken;
im Verfahren zur Anlegung und zur Ergänzung des Grundbuches die Verfassung der Verzeichnisse über die Grundstücke und Personen, die Anfertigung des Entwurfes der Grundbuchseinlagen, die Verfassung der Grundbuchseinlagen auf Grund der Entwürfe, die Entgegennahme und die Erledigung von Einwendungen gegen die Entwürfe der Grundbuchseinlagen und von Anmeldungen und Widersprüchen im Richtigstellungsverfahren, sofern die Berichtigung von Schreibfehlern oder anderen offenbaren Unrichtigkeiten begehrt wird.
(2) Der Wirkungskreis in Schiffsregistersachen umfaßt die Geschäfte des Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Schiffbauregisters.
(3) Dem Richter bleibt die Erledigung von Anträgen nach § 6b GUG vorbehalten.
Wirkungskreis in Sachen des Handels- und des Genossenschaftsregisters
§ 22. (1) Der Wirkungskreis in Sachen des Handels- und des Genossenschaftsregisters umfaßt:
alle mit der Führung des Handelsregisters A und B sowie des Genossenschaftsregisters zusammenhängenden Geschäfte;
das Einschreiten gemäß den §§ 140 und 141 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:
der Beschluß auf die erste Eintragung im Handelsregister B und im Genossenschaftsregister, soweit sich diese nicht auf die Zweigniederlassung einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft bezieht;
Beschlüsse über die Eintragungen
von Änderungen einer Satzung, eines Gesellschaftsvertrages und eines Genossenschaftsvertrages,
der Auflösung von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, ausgenommen die Fälle, in denen die Auflösung schon auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist,
der Nichtigkeit von Hauptversammlungs-, Generalversammlungs- und Gesellschafterbeschlüssen sowie von Beschlüssen des obersten Organs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, sofern diese Eintragung beim Registergericht der Hauptniederlassung (des Sitzes) oder beim Registergericht der Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft vorzunehmen ist;
die im Gesellschaftsrecht vorgesehenen Fälle der gerichtlichen Bestellung und Abberufung von gesetzlichen Vertretern, von besonderen Vertretern, von Aufsichtsratsmitgliedern, von Gründungs-, Sonder- und Abschlußprüfern, von Revisoren und von Liquidatoren (Abwicklern);
Maßnahmen auf Grund von Anträgen auf Eintragung in das Handels- und Genossenschaftsregister im Zusammenhang mit
Verschmelzungen und Vermögensübertragungen nach dem neunten Teil des AktG 1965, nach dem § 96 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, und nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz, BGBl. Nr. 223/1980, §§ 59, 60 VAG, BGBl. Nr. 569/1978,
Umwandlungen nach dem elften Teil des AktG 1965 und nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl. Nr. 187/1954, § 61 VAG, BGBl. Nr. 569/1978,
Angelegenheiten nach dem Strukturverbesserungsgesetz, BGBl. Nr. 69/1969.
Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs
§ 22. (1) Der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs umfaßt alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:
der Beschluß über die erste Eintragung
der im § 2 Z 6, 8, 9 und 11 FBG genannten Rechtsträger, soweit sich die Eintragung nicht auf die Zweigniederlassung des Rechtsträgers bezieht;
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital ab einer Million Schilling;
einer Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
Beschlüsse über die Eintragungen
von Änderungen einer Satzung, eines Gesellschaftsvertrags und eines Genossenschaftsvertrags,
der Auflösung von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, ausgenommen die Fälle, in denen die Auflösung schon auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist,
der Nichtigkeit von Hauptversammlungs-, Generalversammlungs- und Gesellschafterbeschlüssen sowie von Beschlüssen des obersten Organs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;
die Entscheidung über die gerichtliche Bestellung und Abberufung von
gesetzlichen Vertretern, besonderen Vertretern und Aufsichtsratsmitgliedern;
Gründungs-, Sonder- oder Abschlußprüfern, Revisoren und Abwicklern (Liquidatoren), wenn die Entscheidung nicht ausschließlich die Auswahl einer bestimmten Person betrifft;
Maßnahmen auf Grund von Anmeldungen auf Eintragung in das Firmenbuch im Zusammenhang mit
Verschmelzungen und Vermögensübertragungen nach dem neunten und zehnten Teil des AktG, nach § 96 GmbHG, nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz und nach den §§ 59, 60 VAG,
Umwandlungen nach dem elften Teil des AktG, nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften und nach § 61 VAG,
Angelegenheiten nach dem Strukturverbesserungsgesetz.
Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs
§ 22. (1) Der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs umfaßt alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:
der Beschluß über die erste Eintragung
der im § 2 Z 6, 8, 9 und 11 FBG genannten Rechtsträger, soweit sich die Eintragung nicht auf die Zweigniederlassung des Rechtsträgers bezieht;
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital ab einer Million Schilling;
einer Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
Beschlüsse über die Eintragungen
von Änderungen einer Satzung, eines Gesellschaftsvertrags und eines Genossenschaftsvertrags,
der Auflösung von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, ausgenommen die Fälle, in denen die Auflösung schon auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist,
der Nichtigkeit von Hauptversammlungs-, Generalversammlungs- und Gesellschafterbeschlüssen sowie von Beschlüssen des obersten Organs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;
die Entscheidung über die gerichtliche Bestellung und Abberufung von
gesetzlichen Vertretern, besonderen Vertretern und Aufsichtsratsmitgliedern;
Gründungs-, Sonder- oder Abschlußprüfern, Revisoren und Abwicklern (Liquidatoren), wenn die Entscheidung nicht ausschließlich die Auswahl einer bestimmten Person betrifft;
Maßnahmen auf Grund von Anmeldungen auf Eintragung in das Firmenbuch im Zusammenhang mit
Verschmelzungen und Vermögensübertragungen nach dem neunten und zehnten Teil des AktG, nach § 96 GmbHG, nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz und nach den §§ 59, 60 VAG,
Umwandlungen nach dem elften Teil des AktG, nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften und nach § 61 VAG,
Angelegenheiten nach dem Artikel I (SpaltG) und Artikel V Z 1 lit. b (§ 3 Z 15 FBG) des GesRÄG 1993.
Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs
§ 22. (1) Der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs umfaßt alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:
der Beschluß über die erste Eintragung
der im § 2 Z 6, 8, 9 und 11 FBG genannten Rechtsträger, soweit sich die Eintragung nicht auf die Zweigniederlassung des Rechtsträgers bezieht;
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital ab einer Million Schilling;
einer Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
einer Privatstiftung;
Beschlüsse über die Eintragungen
von Änderungen einer Satzung, eines Gesellschaftsvertrags, eines Genossenschaftsvertrags und einer Stiftungsurkunde,
der Auflösung von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Privatstiftungen, ausgenommen die Fälle, in denen die Auflösung schon auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist,
der Nichtigkeit von Hauptversammlungs-, Generalversammlungs- und Gesellschafterbeschlüssen sowie von Beschlüssen des obersten Organs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;
die Entscheidung über die gerichtliche Bestellung und Abberufung von
gesetzlichen Vertretern, besonderen Vertretern und Aufsichtsratsmitgliedern;
Gründungs-, Stiftungs-, Sonder- oder Abschlußprüfern, Stiftungskuratoren, Revisoren und Abwicklern (Liquidatoren), wenn die Entscheidung nicht ausschließlich die Auswahl einer bestimmten Person betrifft;
Maßnahmen auf Grund von Anmeldungen auf Eintragung in das Firmenbuch im Zusammenhang mit
Verschmelzungen und Vermögensübertragungen nach dem neunten und zehnten Teil des AktG, nach § 96 GmbHG, nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz und nach den §§ 59, 60 VAG,
Umwandlungen nach dem elften Teil des AktG, nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften und nach § 61 VAG,
Angelegenheiten nach dem Artikel I (SpaltG) und Artikel V Z 1 lit. b (§ 3 Z 15 FBG) des GesRÄG 1993.
Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs
§ 22. (1) Der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs umfaßt alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:
der Beschluß über die erste Eintragung
der im § 2 Z 6, 8, 9 und 11 FBG genannten Rechtsträger, soweit sich die Eintragung nicht auf die Zweigniederlassung des Rechtsträgers bezieht;
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital ab einer Million Schilling;
einer Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
einer Privatstiftung;
Beschlüsse über die Eintragungen
von Änderungen einer Satzung, eines Gesellschaftsvertrags, eines Genossenschaftsvertrags und einer Stiftungsurkunde,
der Auflösung von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Privatstiftungen, ausgenommen die Fälle, in denen die Auflösung schon auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist,
der Nichtigkeit von Hauptversammlungs-, Generalversammlungs- und Gesellschafterbeschlüssen sowie von Beschlüssen des obersten Organs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;
die Entscheidung über die gerichtliche Bestellung und Abberufung von
gesetzlichen Vertretern, besonderen Vertretern und Aufsichtsratsmitgliedern;
Gründungs-, Stiftungs-, Sonder- oder Abschlußprüfern, Stiftungskuratoren, Revisoren und Abwicklern (Liquidatoren), wenn die Entscheidung nicht ausschließlich die Auswahl einer bestimmten Person betrifft;
Maßnahmen auf Grund von Anmeldungen auf Eintragung in das Firmenbuch im Zusammenhang mit
Verschmelzungen und Vermögensübertragungen nach dem neunten und zehnten Teil des AktG, nach § 96 GmbHG, nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz und nach den §§ 59, 60 VAG,
Umwandlungen nach dem elften Teil des AktG, nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften und nach § 61 VAG,
Angelegenheiten nach dem Artikel I (SpaltG) und Artikel V Z 1 lit. b (§ 3 Z 15 FBG) des GesRÄG 1993;
Angelegenheiten nach dem EWIVG.
Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung des Abs. 2 Z 2 lit. a auf Verfahren anzuwenden, in
denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht
nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.
Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs
§ 22. (1) Der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs umfaßt alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:
der Beschluß über die erste Eintragung
der im § 2 Z 6, 8, 9 und 11 FBG genannten Rechtsträger, soweit sich die Eintragung nicht auf die Zweigniederlassung des Rechtsträgers bezieht;
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital ab einer Million Schilling;
einer Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
einer Privatstiftung;
Beschlüsse über die Eintragungen
von Änderungen einer Satzung, eines Gesellschaftsvertrags, eines Genossenschaftsvertrags und einer Stiftungsurkunde, mit Ausnahme von Änderungen eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von weniger als einer Million Schilling,
der Auflösung von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Privatstiftungen, ausgenommen die Fälle, in denen die Auflösung schon auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist,
der Nichtigkeit von Hauptversammlungs-, Generalversammlungs- und Gesellschafterbeschlüssen sowie von Beschlüssen des obersten Organs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;
die Entscheidung über die gerichtliche Bestellung und Abberufung von
gesetzlichen Vertretern, besonderen Vertretern und Aufsichtsratsmitgliedern;
Gründungs-, Stiftungs-, Sonder- oder Abschlußprüfern, Stiftungskuratoren, Revisoren und Abwicklern (Liquidatoren), wenn die Entscheidung nicht ausschließlich die Auswahl einer bestimmten Person betrifft;
Maßnahmen auf Grund von Anmeldungen auf Eintragung in das Firmenbuch im Zusammenhang mit
Verschmelzungen und Vermögensübertragungen nach dem neunten und zehnten Teil des AktG, nach § 96 GmbHG, nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz und nach den §§ 59, 60 VAG,
Umwandlungen nach dem elften Teil des AktG, nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften und nach § 61 VAG,
Angelegenheiten nach dem Artikel I (SpaltG) und Artikel V Z 1 lit. b (§ 3 Z 15 FBG) des GesRÄG 1993;
Angelegenheiten nach dem EWIVG.
Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs
§ 22. (1) Der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs umfaßt alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:
der Beschluß über die erste Eintragung
der im § 2 Z 6, 8, 9 und 11 FBG genannten Rechtsträger, soweit sich die Eintragung nicht auf die Zweigniederlassung des Rechtsträgers bezieht;
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital ab 70 000 Euro;
einer Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
einer Privatstiftung;
Beschlüsse über die Eintragungen
von Änderungen einer Satzung, eines Gesellschaftsvertrags, eines Genossenschaftsvertrags und einer Stiftungsurkunde, mit Ausnahme von Änderungen eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von weniger als 70 000 Euro,
der Auflösung von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Privatstiftungen, ausgenommen die Fälle, in denen die Auflösung schon auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist,
der Nichtigkeit von Hauptversammlungs-, Generalversammlungs- und Gesellschafterbeschlüssen sowie von Beschlüssen des obersten Organs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;
die Entscheidung über die gerichtliche Bestellung und Abberufung von
gesetzlichen Vertretern, besonderen Vertretern und Aufsichtsratsmitgliedern;
Gründungs-, Stiftungs-, Sonder- oder Abschlußprüfern, Stiftungskuratoren, Revisoren und Abwicklern (Liquidatoren), wenn die Entscheidung nicht ausschließlich die Auswahl einer bestimmten Person betrifft;
Maßnahmen auf Grund von Anmeldungen auf Eintragung in das Firmenbuch im Zusammenhang mit
Verschmelzungen und Vermögensübertragungen nach dem neunten und zehnten Teil des AktG, nach § 96 GmbHG, nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz und nach den §§ 59, 60 VAG,
Umwandlungen nach dem elften Teil des AktG, nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften und nach § 61 VAG,
Angelegenheiten nach dem Artikel I (SpaltG) und Artikel V Z 1 lit. b (§ 3 Z 15 FBG) des GesRÄG 1993;
Angelegenheiten nach dem EWIVG.
Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs
§ 22. (1) Der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs umfaßt alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:
der Beschluß über die erste Eintragung
der im § 2 Z 6, 8, 9 und 11 FBG genannten Rechtsträger, soweit sich die Eintragung nicht auf die Zweigniederlassung des Rechtsträgers bezieht;
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital ab 70 000 Euro;
einer Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
einer Privatstiftung;
Beschlüsse über die Eintragungen
von Änderungen einer Satzung, eines Gesellschaftsvertrags, eines Genossenschaftsvertrags und einer Stiftungsurkunde, mit Ausnahme von Änderungen eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von weniger als 70 000 Euro,
der Auflösung von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Privatstiftungen, ausgenommen die Fälle, in denen die Auflösung schon auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist,
der Nichtigkeit von Hauptversammlungs-, Generalversammlungs- und Gesellschafterbeschlüssen sowie von Beschlüssen des obersten Organs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;
die Entscheidung über die gerichtliche Bestellung und Abberufung von
gesetzlichen Vertretern, besonderen Vertretern und Aufsichtsratsmitgliedern;
Gründungs-, Stiftungs-, Sonder- oder Abschlußprüfern, Stiftungskuratoren, Revisoren und Abwicklern (Liquidatoren), wenn die Entscheidung nicht ausschließlich die Auswahl einer bestimmten Person betrifft;
Maßnahmen auf Grund von Anmeldungen auf Eintragung in das Firmenbuch im Zusammenhang mit
Verschmelzungen und Vermögensübertragungen nach dem neunten und zehnten Teil des AktG, nach § 96 GmbHG, nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz und nach den §§ 59, 60 VAG,
Umwandlungen nach dem elften Teil des AktG, nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften und nach § 61 VAG,
Angelegenheiten nach dem Artikel I (SpaltG) und Artikel V Z 1 lit. b (§ 3 Z 15 FBG) des GesRÄG 1993;
Angelegenheiten nach dem EWIVG;
Angelegenheiten nach dem SEG, ausgenommen § 49 SEG.
Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs
§ 22. (1) Der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs umfaßt alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:
der Beschluß über die erste Eintragung
der im § 2 Z 6, 8, 9 und 11 FBG genannten Rechtsträger, soweit sich die Eintragung nicht auf die Zweigniederlassung des Rechtsträgers bezieht;
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital ab 70 000 Euro;
einer Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
einer Privatstiftung;
Beschlüsse über die Eintragungen
von Änderungen einer Satzung, eines Gesellschaftsvertrags, eines Genossenschaftsvertrags und einer Stiftungsurkunde, mit Ausnahme von Änderungen eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von weniger als 70 000 Euro,
der Auflösung von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Privatstiftungen, ausgenommen die Fälle, in denen die Auflösung schon auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist,
der Nichtigkeit von Hauptversammlungs-, Generalversammlungs- und Gesellschafterbeschlüssen sowie von Beschlüssen des obersten Organs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;
die Entscheidung über die gerichtliche Bestellung und Abberufung von
gesetzlichen Vertretern, besonderen Vertretern und Aufsichtsratsmitgliedern;
Gründungs-, Stiftungs-, Sonder- oder Abschlußprüfern, Stiftungskuratoren, Revisoren und Abwicklern (Liquidatoren), wenn die Entscheidung nicht ausschließlich die Auswahl einer bestimmten Person betrifft;
Maßnahmen auf Grund von Anmeldungen auf Eintragung in das Firmenbuch im Zusammenhang mit
Verschmelzungen und Vermögensübertragungen nach dem neunten und zehnten Teil des AktG, nach § 96 GmbHG, nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz und nach den §§ 59, 60 VAG,
Umwandlungen nach dem elften Teil des AktG, nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften und nach § 61 VAG,
Angelegenheiten nach dem Artikel I (SpaltG) und Artikel V Z 1 lit. b (§ 3 Z 15 FBG) des GesRÄG 1993;
Angelegenheiten nach dem EWIVG;
Angelegenheiten nach dem SEG, ausgenommen § 49 SEG;
Angelegenheiten nach dem SCEG, ausgenommen Beschlüsse über Eintragungen nach § 3 Z 8 und § 5a Z 3 FBG.
Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs
§ 22. (1) Der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs umfaßt alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:
der Beschluß über die erste Eintragung
der im § 2 Z 4, 6, 7, 8 und 9 FBG genannten Rechtsträger, soweit sich die Eintragung nicht auf die Zweigniederlassung des Rechtsträgers bezieht;
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital ab 70 000 Euro;
einer Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
d) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2007)
Beschlüsse über die Eintragungen
von Änderungen einer Satzung, eines Gesellschaftsvertrags, eines Genossenschaftsvertrags und einer Stiftungsurkunde, mit Ausnahme von Änderungen eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von weniger als 70 000 Euro,
der Auflösung von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Privatstiftungen, ausgenommen die Fälle, in denen die Auflösung schon auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist,
der Nichtigkeit von Hauptversammlungs-, Generalversammlungs- und Gesellschafterbeschlüssen sowie von Beschlüssen des obersten Organs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;
die Entscheidung über die gerichtliche Bestellung und Abberufung von
gesetzlichen Vertretern, besonderen Vertretern und Aufsichtsratsmitgliedern;
Gründungs-, Stiftungs-, Sonder- oder Abschlußprüfern, Stiftungskuratoren, Revisoren und Abwicklern (Liquidatoren), wenn die Entscheidung nicht ausschließlich die Auswahl einer bestimmten Person betrifft;
Maßnahmen auf Grund von Anmeldungen auf Eintragung in das Firmenbuch im Zusammenhang mit
Verschmelzungen und Vermögensübertragungen nach dem neunten und zehnten Teil des AktG, nach § 96 GmbHG, nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz, nach den §§ 59, 60, 61f VAG, nach § 27c SpG und nach dem EU-VerschG,
Umwandlungen nach dem elften Teil des AktG, nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, nach §§ 61, 61e VAG und nach § 27a SpG,
Angelegenheiten nach dem Artikel I (SpaltG) und Artikel V Z 1 lit. b (§ 3 Z 15 FBG) des GesRÄG 1993;
Angelegenheiten nach dem EWIVG;
Angelegenheiten nach dem SEG und dem SCEG, ausgenommen Beschlüsse über Eintragungen nach § 3 Z 8 und § 5a Z 3 FBG;
Angelegenheiten nach dem GesAusG.
Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs
§ 22. (1) Der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs umfaßt alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:
der Beschluß über die erste Eintragung
der im § 2 Z 4, 6, 7, 8 und 9 FBG genannten Rechtsträger, soweit sich die Eintragung nicht auf die Zweigniederlassung des Rechtsträgers bezieht;
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital ab 70 000 Euro;
einer Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
Beschlüsse über die Eintragungen
von Änderungen einer Satzung, eines Gesellschaftsvertrags, eines Genossenschaftsvertrags und einer Stiftungsurkunde, mit Ausnahme von Änderungen eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von weniger als 70 000 Euro,
der Auflösung von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Privatstiftungen, ausgenommen die Fälle, in denen die Auflösung schon auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist,
der Nichtigkeit von Hauptversammlungs-, Generalversammlungs- und Gesellschafterbeschlüssen sowie von Beschlüssen des obersten Organs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;
die Entscheidung über die gerichtliche Bestellung und Abberufung von
gesetzlichen Vertretern, besonderen Vertretern und Aufsichtsratsmitgliedern;
Gründungs-, Stiftungs-, Sonder- oder Abschlußprüfern, Stiftungskuratoren, Revisoren und Abwicklern (Liquidatoren), wenn die Entscheidung nicht ausschließlich die Auswahl einer bestimmten Person betrifft;
Maßnahmen auf Grund von Anmeldungen auf Eintragung in das Firmenbuch im Zusammenhang mit
Verschmelzungen und Vermögensübertragungen nach dem neunten und zehnten Teil des AktG, nach § 96 GmbHG, nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz, nach § 60 und § 66 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015,, nach § 27c SpG und nach dem EU-VerschG,
Umwandlungen nach dem elften Teil des AktG, nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, nach § 61 und § 66 VAG 2016 und nach § 27a SpG,
Angelegenheiten nach dem Artikel I (SpaltG) und Artikel V Z 1 lit. b (§ 3 Z 15 FBG) des GesRÄG 1993;
Angelegenheiten nach dem EWIVG;
Angelegenheiten nach dem SEG und dem SCEG, ausgenommen Beschlüsse über Eintragungen nach § 3 Z 8 und § 5a Z 3 FBG;
Angelegenheiten nach dem GesAusG.
Abkürzung
RpflG
Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs
§ 22. (1) Der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs umfaßt alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte, einschließlich der Verfahren nach § 280a UGB, wenn der Rechtsträger seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:
der Beschluß über die erste Eintragung
der im § 2 Z 4, 6, 7, 8 und 9 FBG genannten Rechtsträger, soweit sich die Eintragung nicht auf die Zweigniederlassung des Rechtsträgers bezieht;
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital ab 100 000 Euro;
einer Zweigniederlassung eines ausländischen Rechtsträgers, ausgenommen solche mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat;
(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2007)
Beschlüsse über die Eintragungen
von Änderungen einer Satzung, eines Gesellschaftsvertrags, eines Genossenschaftsvertrags und einer Stiftungsurkunde, mit Ausnahme von Änderungen eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von weniger als 100 000 Euro,
der Auflösung von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Privatstiftungen, ausgenommen die Fälle, in denen die Auflösung schon auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist,
der Nichtigkeit von Hauptversammlungs-, Generalversammlungs- und Gesellschafterbeschlüssen sowie von Beschlüssen des obersten Organs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;
die Entscheidung über die gerichtliche Bestellung und Abberufung von
gesetzlichen Vertretern, besonderen Vertretern und Aufsichtsratsmitgliedern;
Gründungs-, Stiftungs-, Sonder- oder Abschlußprüfern, Stiftungskuratoren, Revisoren und Abwicklern (Liquidatoren);
Maßnahmen auf Grund von Anmeldungen auf Eintragung in das Firmenbuch im Zusammenhang mit
Verschmelzungen und Vermögensübertragungen nach dem neunten und zehnten Teil des AktG, nach § 96 GmbHG, nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz, nach § 60 und § 66 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, nach § 27c SpG und nach dem EU-VerschG,
Umwandlungen nach dem elften Teil des AktG, nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, nach § 61 und § 66 VAG 2016 und nach § 27a SpG,
Vorgänge, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird (§ 3 Abs. 1 Z 15 FBG),
Angelegenheiten nach dem SpaltG;
Angelegenheiten nach dem EWIVG;
Angelegenheiten nach dem SEG und dem SCEG, ausgenommen Beschlüsse über Eintragungen nach § 3 Abs. 1 Z 8, 9, 12, 13 und 14 sowie § 5a Z 3 FBG;
Angelegenheiten nach dem GesAusG.
Abkürzung
RpflG
Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs
§ 22. (1) Der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs umfaßt alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte, einschließlich der Verfahren nach § 280a UGB, wenn der Rechtsträger seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:
der Beschluß über die erste Eintragung
der im § 2 Z 4, 6, 7, 8 und 9 FBG genannten Rechtsträger, soweit sich die Eintragung nicht auf die Zweigniederlassung des Rechtsträgers bezieht;
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital ab 100 000 Euro;
einer Zweigniederlassung eines ausländischen Rechtsträgers, ausgenommen solche mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat;
(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2007)
Beschlüsse über die Eintragungen
von Änderungen einer Satzung, eines Gesellschaftsvertrags, eines Genossenschaftsvertrags und einer Stiftungsurkunde, mit Ausnahme von Änderungen eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von weniger als 100 000 Euro,
der Auflösung von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Privatstiftungen, ausgenommen die Fälle, in denen die Auflösung schon auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist,
der Nichtigkeit von Hauptversammlungs-, Generalversammlungs- und Gesellschafterbeschlüssen sowie von Beschlüssen des obersten Organs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;
die Entscheidung über die gerichtliche Bestellung und Abberufung von
gesetzlichen Vertretern, besonderen Vertretern und Aufsichtsratsmitgliedern;
Gründungs-, Stiftungs-, Sonder- oder Abschlußprüfern, Stiftungskuratoren, Revisoren und Abwicklern (Liquidatoren);
Maßnahmen auf Grund von Anmeldungen auf Eintragung in das Firmenbuch im Zusammenhang mit
Verschmelzungen und Vermögensübertragungen nach dem neunten und zehnten Teil des AktG, nach § 96 GmbHG, nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz, nach § 60 und § 66 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, nach § 27c SpG und nach dem EU-VerschG,
Umwandlungen nach dem elften Teil des AktG, nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, nach § 61 und § 66 VAG 2016 und nach § 27a SpG,
Vorgänge, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird (§ 3 Abs. 1 Z 15 FBG),
Angelegenheiten nach dem SpaltG und nach dem GenSpaltG;
Angelegenheiten nach dem EWIVG;
Angelegenheiten nach dem SEG und dem SCEG, ausgenommen Beschlüsse über Eintragungen nach § 3 Abs. 1 Z 8, 9, 12, 13 und 14 sowie § 5a Z 3 FBG;
Angelegenheiten nach dem GesAusG.
Abkürzung
RpflG
Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs
§ 22. (1) Der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs umfaßt alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte, einschließlich der Verfahren nach § 280a UGB, wenn der Rechtsträger seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:
der Beschluß über die erste Eintragung
der im § 2 Z 4, 6, 7, 8 und 9 FBG genannten Rechtsträger, soweit sich die Eintragung nicht auf die Zweigniederlassung des Rechtsträgers bezieht;
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital ab 100 000 Euro;
einer Zweigniederlassung eines ausländischen Rechtsträgers, ausgenommen solche mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat;
(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2007)
Beschlüsse über die Eintragungen
von Änderungen einer Satzung, eines Gesellschaftsvertrags, eines Genossenschaftsvertrags und einer Stiftungsurkunde, mit Ausnahme von Änderungen eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von weniger als 100 000 Euro,
der Auflösung von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Privatstiftungen, ausgenommen die Fälle, in denen die Auflösung schon auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist,
der Nichtigkeit von Hauptversammlungs-, Generalversammlungs- und Gesellschafterbeschlüssen sowie von Beschlüssen des obersten Organs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;
die Entscheidung über die gerichtliche Bestellung und Abberufung von
gesetzlichen Vertretern, besonderen Vertretern und Aufsichtsratsmitgliedern;
Gründungs-, Stiftungs-, Sonder- oder Abschlußprüfern, Stiftungskuratoren, Revisoren und Abwicklern (Liquidatoren);
Maßnahmen auf Grund von Anmeldungen auf Eintragung in das Firmenbuch im Zusammenhang mit
Verschmelzungen und Vermögensübertragungen nach dem neunten und zehnten Teil des AktG, nach § 96 GmbHG, nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz, nach § 60 und § 66 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, und nach § 27c SpG,
Umwandlungen nach dem elften Teil des AktG, nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, nach § 61 und § 66 VAG 2016 und nach § 27a SpG,
Vorgänge, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird (§ 3 Abs. 1 Z 15 FBG),
Angelegenheiten nach dem SpaltG und nach dem GenSpaltG;
Angelegenheiten nach dem EWIVG;
Angelegenheiten nach dem SEG und dem SCEG, ausgenommen Beschlüsse über Eintragungen nach § 3 Abs. 1 Z 8, 9, 12, 13 und 14 sowie § 5a Z 3 FBG;
Angelegenheiten nach dem GesAusG;
Angelegenheiten nach dem EU UmgrG.
Abkürzung
RpflG
Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs
§ 22. (1) Der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs umfaßt alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte, einschließlich der Verfahren nach § 280a UGB, wenn der Rechtsträger seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:
der Beschluß über die erste Eintragung
der im § 2 Z 4, 6, 7, 8 und 9 FBG genannten Rechtsträger, soweit sich die Eintragung nicht auf die Zweigniederlassung des Rechtsträgers bezieht;
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Flexiblen Kapitalgesellschaft mit einem Stammkapital ab 100 000 Euro;
einer Zweigniederlassung eines ausländischen Rechtsträgers, ausgenommen solche mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat;
(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2007)
Beschlüsse über die Eintragungen
von Änderungen einer Satzung, eines Gesellschaftsvertrags, eines Genossenschaftsvertrags und einer Stiftungsurkunde, mit Ausnahme von Änderungen eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Flexiblen Kapitalgesellschaft mit einem Stammkapital von weniger als 100 000 Euro,
der Auflösung von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Privatstiftungen, ausgenommen die Fälle, in denen die Auflösung schon auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist,
der Nichtigkeit von Hauptversammlungs-, Generalversammlungs- und Gesellschafterbeschlüssen sowie von Beschlüssen des obersten Organs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;
die Entscheidung über die gerichtliche Bestellung und Abberufung von
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.