Bundesgesetz vom 12. Dezember 1985 betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz – RpflG)
gesetzlichen Vertretern, besonderen Vertretern und Aufsichtsratsmitgliedern;
Gründungs-, Stiftungs-, Sonder- oder Abschlußprüfern, Stiftungskuratoren, Revisoren und Abwicklern (Liquidatoren);
Maßnahmen auf Grund von Anmeldungen auf Eintragung in das Firmenbuch im Zusammenhang mit
Verschmelzungen und Vermögensübertragungen nach dem neunten und zehnten Teil des AktG, nach § 96 GmbHG, nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz, nach § 60 und § 66 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, und nach § 27c SpG,
Umwandlungen nach dem elften Teil des AktG, nach den §§ 25 und 26 FlexKapGG, nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, nach § 61 und § 66 VAG 2016 und nach § 27a SpG,
Vorgänge, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird (§ 3 Abs. 1 Z 15 FBG),
Angelegenheiten nach dem SpaltG und nach dem GenSpaltG;
Angelegenheiten nach dem EWIVG;
Angelegenheiten nach dem SEG und dem SCEG, ausgenommen Beschlüsse über Eintragungen nach § 3 Abs. 1 Z 8, 9, 12, 13 und 14 sowie § 5a Z 3 FBG;
Angelegenheiten nach dem GesAusG;
Angelegenheiten nach dem EU UmgrG.
Abkürzung
RpflG
Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs
§ 22. (1) Der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs umfaßt alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte, einschließlich der Verfahren nach § 280a UGB, wenn der Rechtsträger seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:
der Beschluß über die erste Eintragung
der im § 2 Z 4, 6, 7, 8 und 9 FBG genannten Rechtsträger, soweit sich die Eintragung nicht auf die Zweigniederlassung des Rechtsträgers bezieht;
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Flexiblen Kapitalgesellschaft mit einem Stammkapital ab 100 000 Euro;
einer Zweigniederlassung eines ausländischen Rechtsträgers, ausgenommen solche mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat;
(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2007)
Beschlüsse über die Eintragungen
von Änderungen einer Satzung, eines Gesellschaftsvertrags, eines Genossenschaftsvertrags und einer Stiftungsurkunde, mit Ausnahme von Änderungen eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Flexiblen Kapitalgesellschaft mit einem Stammkapital von weniger als 100 000 Euro,
der Auflösung von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Privatstiftungen, ausgenommen die Fälle, in denen die Auflösung schon auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist,
der Nichtigkeit von Hauptversammlungs-, Generalversammlungs- und Gesellschafterbeschlüssen sowie von Beschlüssen des obersten Organs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;
die Entscheidung über die gerichtliche Bestellung und Abberufung von
gesetzlichen Vertretern, besonderen Vertretern und Aufsichtsratsmitgliedern;
Gründungs-, Stiftungs-, Sonder- oder Abschlußprüfern, Stiftungskuratoren, Revisoren und Abwicklern (Liquidatoren);
Maßnahmen auf Grund von Anmeldungen auf Eintragung in das Firmenbuch im Zusammenhang mit
Verschmelzungen und Vermögensübertragungen nach dem neunten und zehnten Teil des AktG, nach § 96 GmbHG, nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz, nach § 60 und § 66 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, und nach § 27c SpG,
Umwandlungen nach dem elften Teil des AktG, nach den §§ 25 und 26 FlexKapGG, nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, nach § 61 und § 66 VAG 2016 und nach § 27a SpG,
Vorgänge, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird (§ 3 Abs. 1 Z 15 FBG),
Angelegenheiten nach dem SpaltG und nach dem GenSpaltG;
Angelegenheiten nach dem EWIVG;
Angelegenheiten nach dem SEG und dem SCEG, ausgenommen Beschlüsse über Eintragungen nach § 3 Abs. 1 Z 8, 9, 12, 13 und 14 sowie § 5a Z 3 FBG;
Angelegenheiten nach dem GesAusG;
Angelegenheiten nach dem EU UmgrG;
die Durchführung des ordentlichen Verfahrens über die Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 284 UGB wegen des Verstoßes bei einer mittelgroßen oder großen Gesellschaft oder Genossenschaft und die Führung von Strafverfahren nach § 9 Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz – DriBeG, BGBl. I Nr. 6/2026.
Abkürzung
RpflG
III. ABSCHNITT
Ausbildung zum Rechtspfleger
Voraussetzungen für die Zulassung
§ 23. Gerichtsbedienstete, die die Erfordernisse für die Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst) erfüllen und die Gerichtskanzleiprüfung sowie die Prüfung für den Fachdienst bei Gericht erfolgreich abgelegt haben, sind nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 zur Ausbildung zum Rechtspfleger zuzulassen.
Abkürzung
RpflG
III. ABSCHNITT
Ausbildung zum Rechtspfleger
Voraussetzungen für die Zulassung
§ 23. Gerichtsbedienstete, die die Erfordernisse für die Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A 2 (Gehobener Dienst) erfüllen, sind nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 zur Ausbildung zur Rechtspflegerin oder zum Rechtspfleger zuzulassen.
Zulassung
§ 24. (1) Über den Antrag eines Gerichtsbediensteten auf Zulassung zur Rechtspflegerausbildung für eines der im § 2 angeführten Arbeitsgebiete hat der Präsident des Oberlandesgerichtes zu entscheiden.
(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn voraussichtlich kein Bedarf auf dem angestrebten Arbeitsgebiet gegeben ist, wenn die Zulassung aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist oder wenn dem Antragsteller die körperliche oder geistige Eignung für die Ausbildung zum Rechtspfleger offenbar fehlt.
Zulassung
§ 24. (1) Über den Antrag eines Gerichtsbediensteten auf Zulassung zur Rechtspflegerausbildung für eines der im § 2 angeführten Arbeitsgebiete hat der Präsident des Oberlandesgerichtes zu entscheiden.
(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn voraussichtlich kein Bedarf auf dem angestrebten Arbeitsgebiet gegeben ist, wenn die Zulassung aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist oder wenn dem Antragsteller die persönliche und fachliche Eignung für die mit der Ausübung des Amtes eines Rechtspflegers verbundenen Aufgaben offenbar fehlt.
Zulassung
§ 24. (1) Über den Antrag eines Gerichtsbediensteten auf Zulassung zur Rechtspflegerausbildung für eines der im § 2 angeführten Arbeitsgebiete hat der Präsident des Oberlandesgerichtes zu entscheiden.
(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn voraussichtlich kein Bedarf auf dem angestrebten Arbeitsgebiet gegeben ist, wenn die Zulassung aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist oder wenn dem Antragsteller die persönliche und fachliche Eignung, einschließlich der erforderlichen sozialen Fähigkeiten (§ 27a Abs. 3 Z 7), für die mit der Ausübung des Amtes eines Rechtspflegers verbundenen Aufgaben offenbar fehlt.
(3) Bei der Auswahl der Kandidaten für die Rechtspflegerausbildung ist zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage auf anerkannte Methoden der Personalauswahl zurückzugreifen.
Gegenstand und Dauer der Ausbildung
§ 25. (1) Die Ausbildung des Gerichtsbediensteten zum Rechtspfleger umfaßt:
die Verwendung bei einem oder mehreren Gerichten mit der Vorbereitung von Erledigungen auf dem angestrebten Arbeitsgebiet,
die Teilnahme am Grundlehrgang sowie am Lehrgang für das angestrebte Arbeitsgebiet (Arbeitsgebietslehrgang) und
die erfolgreiche Ablegung der Prüfung über die Stoffgebiete des Grundlehrganges sowie die Prüfung über das Arbeitsgebiet.
(2) Die Dauer der Ausbildung beträgt drei Jahre. Der Arbeitsgebietslehrgang und die Prüfung über das Arbeitsgebiet können auch noch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Ausbildungsdauer absolviert werden.
Gegenstand und Dauer der Ausbildung
§ 25. (1) Die Ausbildung des Gerichtsbediensteten zum Rechtspfleger umfaßt:
die aufeinanderfolgende Verwendung bei zumindest zwei Gerichten mit der Vorbereitung von Erledigungen auf dem angestrebten Arbeitsgebiet,
die Teilnahme am Grundlehrgang sowie am Lehrgang für das angestrebte Arbeitsgebiet (Arbeitsgebietslehrgang) und
die erfolgreiche Ablegung der Prüfung über die Stoffgebiete des Grundlehrganges sowie die Prüfung über das Arbeitsgebiet.
(2) Die Dauer der Ausbildung beträgt drei Jahre. Der Arbeitsgebietslehrgang und die Prüfung über das Arbeitsgebiet können auch noch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Ausbildungsdauer absolviert werden.
Ablauf des Ausbildungsdienstes
§ 25a. (1) Bei der Gestaltung des Ausbildungsdienstes ist darauf zu achten, dass der Rechtspflegeranwärter im Laufe seiner Ausbildung aufeinanderfolgend zumindest drei Rechtspflegern zur Ausbildung zugewiesen wird.
(2) Nach Absolvierung des Grundlehrganges ist, nach Möglichkeit auf dem angestrebten Arbeitsgebiet, überdies eine dreimonatige Ausbildung bei einem Richter vorzusehen. Darüber hinaus kann auch eine höchstens zweimonatige Ausbildung bei einem Vorsteher der Geschäftsstelle vorgesehen werden.
Ausbildung für ein weiteres Arbeitsgebiet
§ 26. Für einen Gerichtsbediensteten, der bereits für eines oder mehrere der im § 2 angeführten Arbeitsgebiete zum Rechtspfleger bestellt ist und der die Ausbildung für ein weiteres Arbeitsgebiet anstrebt, sind die Teilnahme am Grundlehrgang und die Ablegung der Prüfung über die Stoffgebiete des Grundlehrganges nicht erforderlich. Die Dauer der Ausbildung beträgt in diesem Fall zwei Jahre.
Verwendung bei Gericht
§ 27. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat den zur Ausbildung als Rechtspfleger zugelassenen Gerichtsbediensteten (Rechtspflegeranwärter) für die Dauer der Ausbildung solchen Gerichten zuzuweisen, bei denen er auf dem angestrebten Arbeitsgebiet verwendet werden kann.
(2) Der Rechtspflegeranwärter ist während der ersten drei Monate seiner Ausbildung in der Geschäftsstelle des Gerichtes auf dem angestrebten Arbeitsgebiet zu verwenden. Diese Ausbildung ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Rechtspflegeranwärter innerhalb der letzten drei Jahre vor der Zulassung sechs Monate hindurch ausschließlich auf dem betreffenden Arbeitsgebiet in der Geschäftsstelle eines Gerichtes tätig gewesen ist.
(3) Während der übrigen Ausbildungszeit ist der Rechtspflegeranwärter vom Vorsteher des Bezirksgerichtes (Präsidenten des Gerichtshofes) mindestens halbtägig mit der Vorbereitung von Erledigungen auf dem angestrebten Arbeitsgebiet zu betrauen.
(4) Rechtspflegeranwärter für das Arbeitsgebiet Zivilprozeß- und Exekutionssachen sind - außer für vorbereitende Erledigungen auf ihrem künftigen Arbeitsgebiet - drei Monate hindurch mindestens während der halben Wochendienstzeit im Gerichtsvollzieherdienst zu verwenden. Diese Ausbildung ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Rechtspflegeranwärter innerhalb der letzten drei Jahre vor der Zulassung sechs Monate hindurch ausschließlich im Gerichtsvollzieherdienst tätig gewesen ist.
Verwendung bei Gericht
§ 27. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat den zur Ausbildung als Rechtspfleger zugelassenen Gerichtsbediensteten (Rechtspflegeranwärter) für die Dauer der Ausbildung solchen Gerichten zuzuweisen, bei denen er auf dem angestrebten Arbeitsgebiet verwendet werden kann.
(2) Der Rechtspflegeranwärter ist während der ersten drei Monate seiner Ausbildung in der Geschäftsstelle des Gerichtes auf dem angestrebten Arbeitsgebiet zu verwenden. Diese Ausbildung ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Rechtspflegeranwärter innerhalb der letzten drei Jahre vor der Zulassung sechs Monate hindurch ausschließlich auf dem betreffenden Arbeitsgebiet in der Geschäftsstelle eines Gerichtes tätig gewesen ist.
(3) Während der übrigen Ausbildungszeit ist der Rechtspflegeranwärter vom Vorsteher des Bezirksgerichtes (Präsidenten des Gerichtshofes) mindestens im Ausmaß von 70% mit der Vorbereitung von Erledigungen auf dem angestrebten Arbeitsgebiet zu betrauen. Eine Verwendung in der Geschäftsstelle des Gerichts darf das Ausmaß von 30% nicht überschreiten und soll insbesondere auf dem angestrebten Arbeitsgebiet erfolgen.
(4) Rechtspflegeranwärter für das Arbeitsgebiet Zivilprozeß- und Exekutionssachen sind außer für vorbereitende Erledigungen auf ihrem künftigen Arbeitsgebiet drei Monate hindurch mindestens während der halben Wochendienstzeit im Gerichtsvollzieherdienst zu verwenden. Diese Ausbildung ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Rechtspflegeranwärter innerhalb der letzten drei Jahre vor der Zulassung sechs Monate hindurch ausschließlich im Gerichtsvollzieherdienst tätig gewesen ist.
Beurteilung des Ausbildungsstandes
§ 27a. (1) Jeder mit der Ausbildung des Rechtspflegeranwärters betraute Richter, Rechtspfleger oder Bedienstete hat dessen Leistungen, Ausbildungsstand und Eignung für den Rechtspflegerberuf auch unter dem Blickwinkel von dessen sozialer Kompetenz nach den in Abs. 3 bis 6 genannten Erfordernissen schriftlich zu beurteilen. Der Leiter der Dienststelle hat diese Beurteilung unter Anschluss seiner Stellungnahme dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Dienstweg vorzulegen.
(2) Der Präsident des Oberlandesgerichtes soll dem Rechtspflegeranwärter insoweit mündlich Auskunft über den wesentlichen Inhalt der Beurteilung geben, als dadurch eine Steigerung der Leistungen des Rechtspflegeranwärters zu erwarten ist. Auf Ersuchen des Rechtspflegeranwärters ist diese Auskunft jedenfalls zu erteilen.
(3) Bei der Beurteilung sind zu berücksichtigen:
Umfang und Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften,
die Fähigkeiten und die Auffassung,
der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, Entschlusskraft und Zielstrebigkeit,
die Kommunikationsfähigkeit und die Eignung für den Parteienverkehr,
die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse die Kenntnis von Fremdsprachen,
das Verhalten im Dienst, insbesondere das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern, Kollegen und Parteien, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten,
die sozialen Fähigkeiten (z. B. Kritik-, Konflikt-, Kommunikations- und Teamfähigkeit) und
der Erfolg der Verwendung.
(4) Darüber hinaus sind sonstige für die Beurteilung relevante Umstände anzuführen.
(5) Die Beurteilung hat zu lauten:
ausgezeichnet, bei weit über dem Durchschnitt liegenden hervorragenden Kenntnissen und Fähigkeiten,
sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten,
gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten, oder
nicht entsprechend, bei unterdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten.
(6) Die Beurteilung ist von jedem Richter, Rechtspfleger oder Bediensteten, dem der Rechtspflegeranwärter zur Ausbildung zugewiesen ist, spätestens nach dem Ende der jeweiligen Ausbildungszuteilung zur erstatten. Erforderlichenfalls hat eine Zwischenbeurteilung zu erfolgen.
Dienstabwesenheit
§ 28. Die Zeit, während der der Rechtspflegeranwärter aus anderen Gründen als wegen Erholungs- und Prüfungsurlaubes vom Dienst abwesend ist, ist bei der Berechnung der Dauer der Ausbildungszeit nicht zu berücksichtigen, soweit sie während eines Ausbildungsjahres insgesamt 30 Arbeitstage überschreitet. Erreicht die nicht zu berücksichtigende Zeit der Dienstabwesenheit eineinhalb Jahre, kann die Ausbildung nicht fortgesetzt werden, es sei denn, daß der Rechtspflegeranwärter die Prüfung über das Arbeitsgebiet bereits bestanden hat. Der Abbruch einer Ausbildung steht jedoch einer neuerlichen Zulassung zur Rechtspflegerausbildung nicht entgegen.
Dienstabwesenheit
§ 28. Die Zeit, während der der Rechtspflegeranwärter aus anderen Gründen als wegen Erholungs- und Prüfungsurlaubes vom Dienst abwesend ist, ist bei der Berechnung der Dauer der Ausbildungszeit nicht zu berücksichtigen, soweit sie während eines Ausbildungsjahres insgesamt 30 Arbeitstage überschreitet. Erreicht die nicht zu berücksichtigende Zeit der Dienstabwesenheit zweieinhalb Jahre, kann die Ausbildung nicht fortgesetzt werden, es sei denn, daß der Rechtspflegeranwärter die Prüfung über das Arbeitsgebiet bereits bestanden hat. Der Abbruch einer Ausbildung steht jedoch einer neuerlichen Zulassung zur Rechtspflegerausbildung nicht entgegen.
Dienstabwesenheit
§ 28. (1) Die Zeit, während der der Rechtspflegeranwärter aus anderen Gründen als wegen Erholungs- und Prüfungsurlaubes vom Dienst abwesend ist, ist bei der Berechnung der Dauer der Ausbildungszeit nicht zu berücksichtigen, soweit sie während eines Ausbildungsjahres insgesamt 30 Arbeitstage überschreitet. Erreicht die nicht zu berücksichtigende Zeit der Dienstabwesenheit zweieinhalb Jahre, kann die Ausbildung nicht fortgesetzt werden, es sei denn, daß der Rechtspflegeranwärter die Prüfung über das Arbeitsgebiet bereits bestanden hat. Der Abbruch einer Ausbildung steht jedoch einer neuerlichen Zulassung zur Rechtspflegerausbildung nicht entgegen.
(2) Die Zeit einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach den §§ 50a ff BDG 1979 oder einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG zählt bei der Berechnung der Dauer des Ausbildungsdienstes und der im § 27 festgelegten Mindest- und Höchstdauer von Ausbildungsstationen nur anteilig.
Abhaltung und Leitung der Lehrgänge
§ 29. (1) Die Lehrgänge sind auf Anordnung des Bundesministers für Justiz nach Bedarf abzuhalten.
(2) Ort, Zeit und Dauer der in Aussicht genommenen Lehrgänge sind den in Betracht kommenden Rechtspflegeranwärtern im Wege der Präsidenten der Oberlandesgerichte kundzumachen.
(3) Der Bundesminister für Justiz hat aus dem Kreis der zur Ausübung des Richteramtes befähigten Personen den Leiter eines Ausbildungslehrganges und aus demselben Kreis sowie aus dem Kreis der Rechtspfleger und anderer Gerichtsbediensteter die erforderliche Anzahl von Lehrern zu bestellen.
Aufgaben der Lehrgänge
§ 30. Der Grundlehrgang hat die theoretischen und praktischen Kenntnisse zu vermitteln, die für alle Arbeitsgebiete unerläßlich sind, der Arbeitsgebietslehrgang die besonderen Kenntnisse für den betreffenden Wirkungskreis.
Aufgaben der Lehrgänge
§ 30. (1) Der Grundlehrgang hat die theoretischen und praktischen Kenntnisse zu vermitteln, die für alle Arbeitsgebiete unerläßlich sind, der Arbeitsgebietslehrgang die besonderen Kenntnisse für den betreffenden Wirkungskreis, jeweils einschließlich der Vertiefung der sozialen Kompetenz.
(2) Bei der Gestaltung der Lehrgangsinhalte ist für alle Arbeitsgebiete insbesondere auch darauf Bedacht zu nehmen, dass den Rechtspflegeranwärtern die für den Rechtspflegerberuf notwendigen Kenntnisse über das Verhalten im Parteienverkehr und die Grundsätze des Zeitmanagements im Allgemeinen sowie auf den Gebieten der Kommunikation, der Verhandlungsführung und der Grundzüge des Konfliktmanagements im Besonderen vermittelt werden. Im Arbeitsgebietslehrgang für das Arbeitsgebiet nach § 2 Z 2 bilden diese Ausbildungsinhalte einen besonderen Ausbildungsschwerpunkt.
(3) Die näheren Ausbildungsinhalte und formen für den Grundlehrgang und für die einzelnen Arbeitgebietslehrgänge sowie die auf die einzelnen Lehrgegenstände entfallenden Stundenausmaße sind durch Verordnung der Bundesministerin für Justiz festzulegen.
Zulassung zu Lehrgängen
§ 31. (1) Der Antrag des Rechtspflegeranwärters auf Zulassung zu einem Lehrgang ist im Dienstweg an den Bundesminister für Justiz zu richten. Bei der Vorlage sind Äußerungen des Leiters der Dienststelle und des Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes über den bisherigen Ausbildungserfolg anzuschließen.
(2) Für die Zulassung zu einem Arbeitsgebietslehrgang ist die erfolgreiche Ablegung der Prüfung über die Stoffgebiete des Grundlehrganges Voraussetzung.
(3) Zu einem Lehrgang sollen nicht mehr als 20 Rechtspflegeranwärter zugelassen werden.
(4) Die Anträge auf Zulassung sind vom Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der dienstlichen Interessen und der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze unter Bedachtnahme auf den bisherigen Ausbildungserfolg des Zulassungswerbers zu berücksichtigen. Nicht berücksichtigte Anträge gelten als für den jeweils nächsten Lehrgang eingebracht.
Teilnahme an Lehrgängen
§ 32. (1) Die Teilnahme am Grundlehrgang soll tunlichst gegen Ende des ersten Ausbildungsjahres und die Teilnahme am Arbeitsgebietslehrgang tunlichst innerhalb des letzten Ausbildungsjahres erfolgen.
(2) Die Teilnahme an den Lehrgängen gilt als Dienst.
(3) Hat der Rechtspflegeranwärter mehr als ein Viertel der in einem Lehrgang vorgesehenen Vortragsstunden versäumt, kann er die Teilnahme an diesem Lehrgang nicht fortsetzen; eine neuerliche Zulassung zu einem Lehrgang ist jedoch möglich.
Mitarbeit beim Lehrgang
§ 33. (1) Während des Lehrganges haben sich die Lehrer durch Gespräche mit den einzelnen Rechtspflegeranwärtern zu überzeugen, daß diese den Lehrstoff erfaßt haben. Die Ergebnisse dieser Gespräche hat der Lehrer in schriftlichen Vermerken festzuhalten.
(2) Die Rechtspflegeranwärter haben während des Lehrganges mehrmals unter Aufsicht eines Lehrers aus dem vorgetragenen Lehrstoff gestellte Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Der Lehrer hat die schriftlichen Arbeiten jeweils unter Anschluß seiner gutachtlichen Stellungnahme dem Leiter des Ausbildungslehrganges vorzulegen.
Prüfungstermine
§ 34. (1) Die Termine der Prüfungen sind vom Bundesminister für Justiz so festzulegen, daß zwischen dem jeweiligen Lehrgangsende und der Prüfung ein Zeitraum von längstens einem Monat liegt.
(2) Die vorgesehenen Prüfungstermine sind den Rechtspflegeranwärtern tunlichst bereits bei der Zulassung zum Lehrgang bekanntzugeben.
(3) Tritt ein Rechtspflegeranwärter zu dem für ihn bestimmten Prüfungstermin aus unentschuldbaren Gründen nicht zur Prüfung an oder tritt er während der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Liegen jedoch entschuldbare Gründe vor, so ist für ihn ein neuerlicher Prüfungstermin festzulegen.
Prüfungsurlaub
§ 35. Der Prüfung nach dem Grundlehrgang hat ein Prüfungsurlaub von fünf Arbeitstagen, der Prüfung nach dem Arbeitsgebietslehrgang ein Prüfungsurlaub von zehn Arbeitstagen voranzugehen.
Bestellung der Prüfungskommissäre
§ 36. Der Bundesminister für Justiz hat zur Ausübung des Richteramtes befähigte Personen und Rechtspfleger in der erforderlichen Anzahl für die Dauer von jeweils fünf Jahren zu Prüfungskommissären zu bestellen.
Zusammensetzung der Prüfungskommission
§ 37. (1) Für die einzelnen Prüfungen hat der Bundesminister für Justiz jeweils drei Prüfungskommissäre zu bestimmen. Zwei Prüfungskommissäre, darunter der Vorsitzende, müssen zur Ausübung des Richteramtes befähigt sein, ein Prüfungskommissär muß Rechtspfleger sein.
(2) Wer zu einem Rechtspflegeranwärter in einem im § 34 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, angeführten Angehörigkeitsverhältnis steht, kann nicht dessen Prüfungskommissär sein.
Form und Gegenstand der Prüfungen
§ 38. (1) Die Prüfung nach dem Grundlehrgang ist mündlich abzulegen; Gegenstand der Prüfung ist der gesamte Stoff des Lehrganges.
(2) Die Prüfung nach dem Arbeitsgebietslehrgang ist zunächst schriftlich und dann mündlich abzulegen; Gegenstand der Prüfung sind die auf dem betreffenden Arbeitsgebiet anzuwendenden Rechtsvorschriften und ihre Handhabung.
Schriftliche Prüfung
§ 39. (1) Bei der schriftlichen Prüfung sind die Arbeiten unter Aufsicht eines Prüfungskommissärs oder eines auf Vorschlag des Vorsitzenden der Prüfungskommission vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes bestimmten Rechtspflegers an einem Tag innerhalb von neun Stunden zu verfassen. Die Arbeiten bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission oder ein von ihm beauftragter Prüfungskommissär. Sie bestehen in einer entsprechenden Anzahl von Aufgaben über Geschäfte, die in den Wirkungsbereich des Rechspflegers (Anm.: richtig: Rechtspflegers) fallen. Der Zeitpunkt der Übergabe der Prüfungsaufgaben und der Abgabe der Prüfungsarbeit ist auf dieser zu vermerken.
(2) Die literarischen Behelfe, die der Rechtspflegeranwärter bei der schriftlichen Prüfung benützen darf, werden durch Verordnung des Bundesministers für Justiz bestimmt.
Mündliche Prüfung
§ 40. (1) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Sie kann mit höchstens vier Rechtspflegeranwärtern gleichzeitig abgehalten werden.
(2) Nimmt der Vorsitzende keine Aufteilung des Prüfungsstoffes vor, so können die Mitglieder der Prüfungskommission Fragen aus dem gesamten Prüfungsstoff stellen.
Ergebnis der Prüfung
§ 41. (1) Das Prüfungsergebnis ist unter Bedachtnahme auf die Mitarbeit beim Lehrgang mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
ausgezeichnet, bei weit über dem Durchschnitt liegenden hervorragenden Kenntnissen und Fähigkeiten;
sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten;
gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten;
nicht genügend, bei unterdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten.
(2) Die Prüfungskommissäre haben nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen abzustimmen, der Vorsitzende jedoch als letzter. Das Prüfungsergebnis ist mit absoluter Stimmenmehrheit zu beschließen. Wird über eine Note keine absolute Stimmenmehrheit erzielt, so ist die für die beste Note abgegebene Stimme der jeweils schlechteren Note zuzuzählen.
(3) Lautet die Note auf „nicht genügend“, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(4) Über die Abstimmung und das Prüfungsergebnis ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben ist.
(5) Das Prüfungsergebnis ist unmittelbar nach Beendigung der Prüfung vom Vorsitzenden mündlich zu verkünden. Der Vorsitzende hat dem Rechtspflegeranwärter über das Ergebnis der bestandenen Prüfung nach dem Grundlehrgang ein Zeugnis auszustellen.
(6) Der Bundesminister für Justiz hat dem Rechtspflegeranwärter über das Ergebnis der bestandenen Prüfung nach dem Arbeitsgebietslehrgang ein Diplom auszustellen.
Wiederholung der Prüfung
§ 42. Hat der Rechtspflegeranwärter die Prüfung nicht bestanden, kann er nach neuerlicher Teilnahme am Lehrgang die Prüfung wiederholen; eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.
Übertragung der Abhaltung von Arbeitsgebietslehrgängen für Sachen des
Handels- und des Genossenschaftsregisters
§ 43. (1) Der Bundesminister für Justiz kann den Präsidenten des Oberlandesgerichtes mit der Abhaltung eines Arbeitsgebietslehrganges für Sachen des Handels- und des Genossenschaftsregisters beauftragen, wenn als Teilnehmer des Lehrganges nur Rechtspflegeranwärter des betreffenden Oberlandesgerichtssprengels in Betracht kommen oder wenn andere dienstliche Gründe die Übertragung notwendig machen.
(2) Bei derartigen Lehrgängen hat die ansonst dem Bundesminister für Justiz übertragenen Aufgaben der Präsident des Oberlandesgerichtes wahrzunehmen; dies jedoch vorbehaltlich der Ausstellung des Diploms nach § 41 Abs. 6.
Übertragung der Abhaltung von Arbeitsgebietslehrgängen für Sachen des Firmenbuchs
§ 43. (1) Der Bundesminister für Justiz kann den Präsidenten des Oberlandesgerichtes mit der Abhaltung eines Arbeitsgebietslehrganges für Sachen des Firmenbuchs beauftragen, wenn als Teilnehmer des Lehrganges nur Rechtspflegeranwärter des betreffenden Oberlandesgerichtssprengels in Betracht kommen oder wenn andere dienstliche Gründe die Übertragung notwendig machen.
(2) Bei derartigen Lehrgängen hat die ansonst dem Bundesminister für Justiz übertragenen Aufgaben der Präsident des Oberlandesgerichtes wahrzunehmen; dies jedoch vorbehaltlich der Ausstellung des Diploms nach § 41 Abs. 6.
IV. ABSCHNITT
Ergänzungs-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes
§ 44. (Anm.: Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896)
Inkrafttreten
§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1986 in Kraft.
(2) Organisatorische und personelle Maßnahmen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an getroffen werden.
(3) Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1962, BGBl. Nr. 180, betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 136/1983, wird aufgehoben.
Inkrafttreten
§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1986 in Kraft.
(2) Organisatorische und personelle Maßnahmen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an getroffen werden.
(3) Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1962, BGBl. Nr. 180, betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 136/1983, wird aufgehoben.
(4) § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007 tritt am 15. Dezember 2007 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1986 in Kraft.
(2) Organisatorische und personelle Maßnahmen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an getroffen werden.
(3) Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1962, BGBl. Nr. 180, betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 136/1983, wird aufgehoben.
(4) § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007 tritt am 15. Dezember 2007 in Kraft.
(5) § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1 Z 1, § 25a samt Überschrift, § 27 Abs. 3, § 27a samt Überschrift, § 28 und § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1986 in Kraft.
(2) Organisatorische und personelle Maßnahmen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an getroffen werden.
(3) Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1962, BGBl. Nr. 180, betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 136/1983, wird aufgehoben.
(4) § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007 tritt am 15. Dezember 2007 in Kraft.
(5) § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1 Z 1, § 25a samt Überschrift, § 27 Abs. 3, § 27a samt Überschrift, § 28 und § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(5) Die §§ 2, 16, 19 und 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft. § 19 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 31. März 2009 bei Gericht eingelangt ist.
Inkrafttreten
§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1986 in Kraft.
(2) Organisatorische und personelle Maßnahmen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an getroffen werden.
(3) Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1962, BGBl. Nr. 180, betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 136/1983, wird aufgehoben.
(4) § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007 tritt am 15. Dezember 2007 in Kraft.
(5) § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1 Z 1, § 25a samt Überschrift, § 27 Abs. 3, § 27a samt Überschrift, § 28 und § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(6) Die §§ 2, 16, 19 und 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft. § 19 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 31. März 2009 bei Gericht eingelangt ist.
(7) § 5 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Die §§ 11 und 20 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Mai 2011 in Kraft. § 11 ist in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt. § 20 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 ist in Einziehungsverfahren anzuwenden, die nach dem 30. April 2011 eingeleitet werden.
Inkrafttreten
§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1986 in Kraft.
(2) Organisatorische und personelle Maßnahmen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an getroffen werden.
(3) Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1962, BGBl. Nr. 180, betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 136/1983, wird aufgehoben.
(4) § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007 tritt am 15. Dezember 2007 in Kraft.
(5) § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1 Z 1, § 25a samt Überschrift, § 27 Abs. 3, § 27a samt Überschrift, § 28 und § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(6) Die §§ 2, 16, 19 und 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft. § 19 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 31. März 2009 bei Gericht eingelangt ist.
(7) § 5 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Die §§ 11 und 20 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Mai 2011 in Kraft. § 11 ist in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt. § 20 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 ist in Einziehungsverfahren anzuwenden, die nach dem 30. April 2011 eingeleitet werden.
(8) § 19 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, tritt mit 1. Februar 2013 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1986 in Kraft.
(2) Organisatorische und personelle Maßnahmen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an getroffen werden.
(3) Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1962, BGBl. Nr. 180, betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 136/1983, wird aufgehoben.
(4) § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007 tritt am 15. Dezember 2007 in Kraft.
(5) § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1 Z 1, § 25a samt Überschrift, § 27 Abs. 3, § 27a samt Überschrift, § 28 und § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(6) Die §§ 2, 16, 19 und 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft. § 19 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 31. März 2009 bei Gericht eingelangt ist.
(7) § 5 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Die §§ 11 und 20 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Mai 2011 in Kraft. § 11 ist in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt. § 20 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 ist in Einziehungsverfahren anzuwenden, die nach dem 30. April 2011 eingeleitet werden.
(8) § 19 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, tritt mit 1. Februar 2013 in Kraft.
(9) § 19 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft; die Bestimmung ist anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 31. Dezember 2014 bei Gericht einlangt.
Inkrafttreten
§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1986 in Kraft.
(2) Organisatorische und personelle Maßnahmen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an getroffen werden.
(3) Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1962, BGBl. Nr. 180, betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 136/1983, wird aufgehoben.
(4) § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007 tritt am 15. Dezember 2007 in Kraft.
(5) § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1 Z 1, § 25a samt Überschrift, § 27 Abs. 3, § 27a samt Überschrift, § 28 und § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(6) Die §§ 2, 16, 19 und 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft. § 19 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 31. März 2009 bei Gericht eingelangt ist.
(7) § 5 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Die §§ 11 und 20 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Mai 2011 in Kraft. § 11 ist in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt. § 20 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 ist in Einziehungsverfahren anzuwenden, die nach dem 30. April 2011 eingeleitet werden.
(8) § 19 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, tritt mit 1. Februar 2013 in Kraft.
(9) § 19 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft; die Bestimmung ist anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 31. Dezember 2014 bei Gericht einlangt.
(10) § 22 Abs. 2 Z 4 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1986 in Kraft.
(2) Organisatorische und personelle Maßnahmen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an getroffen werden.
(3) Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1962, BGBl. Nr. 180, betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 136/1983, wird aufgehoben.
(4) § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007 tritt am 15. Dezember 2007 in Kraft.
(5) § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1 Z 1, § 25a samt Überschrift, § 27 Abs. 3, § 27a samt Überschrift, § 28 und § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(6) Die §§ 2, 16, 19 und 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft. § 19 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 31. März 2009 bei Gericht eingelangt ist.
(7) § 5 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Die §§ 11 und 20 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Mai 2011 in Kraft. § 11 ist in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt. § 20 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 ist in Einziehungsverfahren anzuwenden, die nach dem 30. April 2011 eingeleitet werden.
(8) § 19 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, tritt mit 1. Februar 2013 in Kraft.
(9) § 19 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft; die Bestimmung ist anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 31. Dezember 2014 bei Gericht einlangt.
(10) § 22 Abs. 2 Z 4 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(10) § 18 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 (ErbRÄG 2015), BGBl. I Nr. 87/2015, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
Abkürzung
RpflG
Inkrafttreten
§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1986 in Kraft.
(2) Organisatorische und personelle Maßnahmen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an getroffen werden.
(3) Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1962, BGBl. Nr. 180, betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 136/1983, wird aufgehoben.
(4) § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007 tritt am 15. Dezember 2007 in Kraft.
(5) § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1 Z 1, § 25a samt Überschrift, § 27 Abs. 3, § 27a samt Überschrift, § 28 und § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(6) Die §§ 2, 16, 19 und 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft. § 19 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 31. März 2009 bei Gericht eingelangt ist.
(7) § 5 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Die §§ 11 und 20 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Mai 2011 in Kraft. § 11 ist in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt. § 20 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 ist in Einziehungsverfahren anzuwenden, die nach dem 30. April 2011 eingeleitet werden.
(8) § 19 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, tritt mit 1. Februar 2013 in Kraft.
(9) § 19 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft; die Bestimmung ist anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 31. Dezember 2014 bei Gericht einlangt.
(10) § 22 Abs. 2 Z 4 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(10) § 18 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 (ErbRÄG 2015), BGBl. I Nr. 87/2015, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(12) § 17 Abs. 2 Z 4 und 5 sowie § 17 Abs. 3 treten mit 2. Jänner 2017 in Kraft. § 16 Abs. 1 Z 6, § 17a, § 18 Abs. 2 Z 1 lit. a, § 19 Abs. 2 Z 4, § 22 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 lit. b und c, Z 2 lit. a, Z 3 lit. b, Z 4 lit. c und d sowie Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 18 Abs. 2 Z 1 lit. d außer Kraft.
Abkürzung
RpflG
Inkrafttreten
§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1986 in Kraft.
(2) Organisatorische und personelle Maßnahmen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an getroffen werden.
(3) Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1962, BGBl. Nr. 180, betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 136/1983, wird aufgehoben.
(4) § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007 tritt am 15. Dezember 2007 in Kraft.
(5) § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1 Z 1, § 25a samt Überschrift, § 27 Abs. 3, § 27a samt Überschrift, § 28 und § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(6) Die §§ 2, 16, 19 und 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft. § 19 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 31. März 2009 bei Gericht eingelangt ist.
(7) § 5 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Die §§ 11 und 20 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Mai 2011 in Kraft. § 11 ist in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt. § 20 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 ist in Einziehungsverfahren anzuwenden, die nach dem 30. April 2011 eingeleitet werden.
(8) § 19 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, tritt mit 1. Februar 2013 in Kraft.
(9) § 19 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft; die Bestimmung ist anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 31. Dezember 2014 bei Gericht einlangt.
(10) § 22 Abs. 2 Z 4 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(10) § 18 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 (ErbRÄG 2015), BGBl. I Nr. 87/2015, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(12) § 17 Abs. 2 Z 4 und 5 sowie § 17 Abs. 3 treten mit 2. Jänner 2017 in Kraft. § 16 Abs. 1 Z 6, § 17a, § 18 Abs. 2 Z 1 lit. a, § 19 Abs. 2 Z 4, § 22 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 lit. b und c, Z 2 lit. a, Z 3 lit. b, Z 4 lit. c und d sowie Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 18 Abs. 2 Z 1 lit. d außer Kraft.
(13) § 2 Z 2 und § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 4 bis 9 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2017 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
Abkürzung
RpflG
Inkrafttreten
§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1986 in Kraft.
(2) Organisatorische und personelle Maßnahmen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an getroffen werden.
(3) Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1962, BGBl. Nr. 180, betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 136/1983, wird aufgehoben.
(4) § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007 tritt am 15. Dezember 2007 in Kraft.
(5) § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1 Z 1, § 25a samt Überschrift, § 27 Abs. 3, § 27a samt Überschrift, § 28 und § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(6) Die §§ 2, 16, 19 und 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft. § 19 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 31. März 2009 bei Gericht eingelangt ist.
(7) § 5 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Die §§ 11 und 20 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Mai 2011 in Kraft. § 11 ist in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt. § 20 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 ist in Einziehungsverfahren anzuwenden, die nach dem 30. April 2011 eingeleitet werden.
(8) § 19 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, tritt mit 1. Februar 2013 in Kraft.
(9) § 19 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft; die Bestimmung ist anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 31. Dezember 2014 bei Gericht einlangt.
(10) § 22 Abs. 2 Z 4 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(10) § 18 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 (ErbRÄG 2015), BGBl. I Nr. 87/2015, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(12) § 17 Abs. 2 Z 4 und 5 sowie § 17 Abs. 3 treten mit 2. Jänner 2017 in Kraft. § 16 Abs. 1 Z 6, § 17a, § 18 Abs. 2 Z 1 lit. a, § 19 Abs. 2 Z 4, § 22 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 lit. b und c, Z 2 lit. a, Z 3 lit. b, Z 4 lit. c und d sowie Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 18 Abs. 2 Z 1 lit. d außer Kraft.
(13) § 2 Z 2 und § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 4 bis 9 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2017 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(14) § 19 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.
Abkürzung
RpflG
Inkrafttreten
§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1986 in Kraft.
(2) Organisatorische und personelle Maßnahmen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an getroffen werden.
(3) Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1962, BGBl. Nr. 180, betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 136/1983, wird aufgehoben.
(4) § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007 tritt am 15. Dezember 2007 in Kraft.
(5) § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1 Z 1, § 25a samt Überschrift, § 27 Abs. 3, § 27a samt Überschrift, § 28 und § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(6) Die §§ 2, 16, 19 und 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft. § 19 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 31. März 2009 bei Gericht eingelangt ist.
(7) § 5 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Die §§ 11 und 20 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Mai 2011 in Kraft. § 11 ist in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt. § 20 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 ist in Einziehungsverfahren anzuwenden, die nach dem 30. April 2011 eingeleitet werden.
(8) § 19 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, tritt mit 1. Februar 2013 in Kraft.
(9) § 19 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft; die Bestimmung ist anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 31. Dezember 2014 bei Gericht einlangt.
(10) § 22 Abs. 2 Z 4 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(10) § 18 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 (ErbRÄG 2015), BGBl. I Nr. 87/2015, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(12) § 17 Abs. 2 Z 4 und 5 sowie § 17 Abs. 3 treten mit 2. Jänner 2017 in Kraft. § 16 Abs. 1 Z 6, § 17a, § 18 Abs. 2 Z 1 lit. a, § 19 Abs. 2 Z 4, § 22 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 lit. b und c, Z 2 lit. a, Z 3 lit. b, Z 4 lit. c und d sowie Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 18 Abs. 2 Z 1 lit. d außer Kraft.
(13) § 2 Z 2 und § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 4 bis 9 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2017 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(14) § 19 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.
(15) § 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2019 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
RpflG
Inkrafttreten
§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1986 in Kraft.
(2) Organisatorische und personelle Maßnahmen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an getroffen werden.
(3) Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1962, BGBl. Nr. 180, betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 136/1983, wird aufgehoben.
(4) § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007 tritt am 15. Dezember 2007 in Kraft.
(5) § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1 Z 1, § 25a samt Überschrift, § 27 Abs. 3, § 27a samt Überschrift, § 28 und § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(6) Die §§ 2, 16, 19 und 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft. § 19 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 31. März 2009 bei Gericht eingelangt ist.
(7) § 5 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Die §§ 11 und 20 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Mai 2011 in Kraft. § 11 ist in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt. § 20 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 ist in Einziehungsverfahren anzuwenden, die nach dem 30. April 2011 eingeleitet werden.
(8) § 19 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, tritt mit 1. Februar 2013 in Kraft.
(9) § 19 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft; die Bestimmung ist anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 31. Dezember 2014 bei Gericht einlangt.
(10) § 22 Abs. 2 Z 4 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(10) § 18 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 (ErbRÄG 2015), BGBl. I Nr. 87/2015, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(12) § 17 Abs. 2 Z 4 und 5 sowie § 17 Abs. 3 treten mit 2. Jänner 2017 in Kraft. § 16 Abs. 1 Z 6, § 17a, § 18 Abs. 2 Z 1 lit. a, § 19 Abs. 2 Z 4, § 22 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 lit. b und c, Z 2 lit. a, Z 3 lit. b, Z 4 lit. c und d sowie Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 18 Abs. 2 Z 1 lit. d außer Kraft.
(13) § 2 Z 2 und § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 4 bis 9 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2017 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(14) § 19 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.
(15) § 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2019 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(16) § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
Abkürzung
RpflG
Inkrafttreten
§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1986 in Kraft.
(2) Organisatorische und personelle Maßnahmen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an getroffen werden.
(3) Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1962, BGBl. Nr. 180, betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 136/1983, wird aufgehoben.
(4) § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007 tritt am 15. Dezember 2007 in Kraft.
(5) § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1 Z 1, § 25a samt Überschrift, § 27 Abs. 3, § 27a samt Überschrift, § 28 und § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(6) Die §§ 2, 16, 19 und 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft. § 19 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 31. März 2009 bei Gericht eingelangt ist.
(7) § 5 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Die §§ 11 und 20 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Mai 2011 in Kraft. § 11 ist in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt. § 20 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 ist in Einziehungsverfahren anzuwenden, die nach dem 30. April 2011 eingeleitet werden.
(8) § 19 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, tritt mit 1. Februar 2013 in Kraft.
(9) § 19 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft; die Bestimmung ist anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 31. Dezember 2014 bei Gericht einlangt.
(10) § 22 Abs. 2 Z 4 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(10) § 18 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 (ErbRÄG 2015), BGBl. I Nr. 87/2015, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(12) § 17 Abs. 2 Z 4 und 5 sowie § 17 Abs. 3 treten mit 2. Jänner 2017 in Kraft. § 16 Abs. 1 Z 6, § 17a, § 18 Abs. 2 Z 1 lit. a, § 19 Abs. 2 Z 4, § 22 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 lit. b und c, Z 2 lit. a, Z 3 lit. b, Z 4 lit. c und d sowie Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 18 Abs. 2 Z 1 lit. d außer Kraft.
(13) § 2 Z 2 und § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 4 bis 9 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2017 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(14) § 19 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.
(15) § 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2019 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(16) § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(17) § 17 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2022 tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.
Abkürzung
RpflG
Inkrafttreten
§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1986 in Kraft.
(2) Organisatorische und personelle Maßnahmen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an getroffen werden.
(3) Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1962, BGBl. Nr. 180, betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 136/1983, wird aufgehoben.
(4) § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007 tritt am 15. Dezember 2007 in Kraft.
(5) § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1 Z 1, § 25a samt Überschrift, § 27 Abs. 3, § 27a samt Überschrift, § 28 und § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(6) Die §§ 2, 16, 19 und 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft. § 19 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 31. März 2009 bei Gericht eingelangt ist.
(7) § 5 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Die §§ 11 und 20 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Mai 2011 in Kraft. § 11 ist in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt. § 20 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 ist in Einziehungsverfahren anzuwenden, die nach dem 30. April 2011 eingeleitet werden.
(8) § 19 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, tritt mit 1. Februar 2013 in Kraft.
(9) § 19 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft; die Bestimmung ist anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 31. Dezember 2014 bei Gericht einlangt.
(10) § 22 Abs. 2 Z 4 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(10) § 18 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 (ErbRÄG 2015), BGBl. I Nr. 87/2015, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(12) § 17 Abs. 2 Z 4 und 5 sowie § 17 Abs. 3 treten mit 2. Jänner 2017 in Kraft. § 16 Abs. 1 Z 6, § 17a, § 18 Abs. 2 Z 1 lit. a, § 19 Abs. 2 Z 4, § 22 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 lit. b und c, Z 2 lit. a, Z 3 lit. b, Z 4 lit. c und d sowie Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 18 Abs. 2 Z 1 lit. d außer Kraft.
(13) § 2 Z 2 und § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 4 bis 9 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2017 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(14) § 19 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.
(15) § 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2019 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(16) § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(17) § 17 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2022 tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.
(18) § 23 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
Abkürzung
RpflG
Inkrafttreten
§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1986 in Kraft.
(2) Organisatorische und personelle Maßnahmen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an getroffen werden.
(3) Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1962, BGBl. Nr. 180, betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 136/1983, wird aufgehoben.
(4) § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007 tritt am 15. Dezember 2007 in Kraft.
(5) § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1 Z 1, § 25a samt Überschrift, § 27 Abs. 3, § 27a samt Überschrift, § 28 und § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(6) Die §§ 2, 16, 19 und 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft. § 19 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 31. März 2009 bei Gericht eingelangt ist.
(7) § 5 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Die §§ 11 und 20 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Mai 2011 in Kraft. § 11 ist in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt. § 20 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 ist in Einziehungsverfahren anzuwenden, die nach dem 30. April 2011 eingeleitet werden.
(8) § 19 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, tritt mit 1. Februar 2013 in Kraft.
(9) § 19 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft; die Bestimmung ist anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 31. Dezember 2014 bei Gericht einlangt.
(10) § 22 Abs. 2 Z 4 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(10) § 18 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 (ErbRÄG 2015), BGBl. I Nr. 87/2015, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(12) § 17 Abs. 2 Z 4 und 5 sowie § 17 Abs. 3 treten mit 2. Jänner 2017 in Kraft. § 16 Abs. 1 Z 6, § 17a, § 18 Abs. 2 Z 1 lit. a, § 19 Abs. 2 Z 4, § 22 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 lit. b und c, Z 2 lit. a, Z 3 lit. b, Z 4 lit. c und d sowie Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 18 Abs. 2 Z 1 lit. d außer Kraft.
(13) § 2 Z 2 und § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 4 bis 9 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2017 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(14) § 19 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.
(15) § 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2019 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(16) § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(17) § 17 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2022 tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.
(18) § 23 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(19) § 22 Abs. 2 in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Mobilitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 78/2023, tritt mit 1. August 2023 in Kraft.
Abkürzung
RpflG
Inkrafttreten
§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1986 in Kraft.
(2) Organisatorische und personelle Maßnahmen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an getroffen werden.
(3) Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1962, BGBl. Nr. 180, betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 136/1983, wird aufgehoben.
(4) § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007 tritt am 15. Dezember 2007 in Kraft.
(5) § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1 Z 1, § 25a samt Überschrift, § 27 Abs. 3, § 27a samt Überschrift, § 28 und § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(6) Die §§ 2, 16, 19 und 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft. § 19 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 31. März 2009 bei Gericht eingelangt ist.
(7) § 5 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Die §§ 11 und 20 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Mai 2011 in Kraft. § 11 ist in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt. § 20 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 ist in Einziehungsverfahren anzuwenden, die nach dem 30. April 2011 eingeleitet werden.
(8) § 19 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, tritt mit 1. Februar 2013 in Kraft.
(9) § 19 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft; die Bestimmung ist anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 31. Dezember 2014 bei Gericht einlangt.
(10) § 22 Abs. 2 Z 4 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(10) § 18 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 (ErbRÄG 2015), BGBl. I Nr. 87/2015, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(12) § 17 Abs. 2 Z 4 und 5 sowie § 17 Abs. 3 treten mit 2. Jänner 2017 in Kraft. § 16 Abs. 1 Z 6, § 17a, § 18 Abs. 2 Z 1 lit. a, § 19 Abs. 2 Z 4, § 22 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 lit. b und c, Z 2 lit. a, Z 3 lit. b, Z 4 lit. c und d sowie Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 18 Abs. 2 Z 1 lit. d außer Kraft.
(13) § 2 Z 2 und § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 4 bis 9 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2017 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(14) § 19 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.
(15) § 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2019 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(16) § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(17) § 17 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2022 tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.
(18) § 23 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(19) § 22 Abs. 2 in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Mobilitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 78/2023, tritt mit 1. August 2023 in Kraft.
(20) § 22 Abs. 2 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 179/2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
Abkürzung
RpflG
Inkrafttreten
§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1986 in Kraft.
(2) Organisatorische und personelle Maßnahmen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an getroffen werden.
(3) Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1962, BGBl. Nr. 180, betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 136/1983, wird aufgehoben.
(4) § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007 tritt am 15. Dezember 2007 in Kraft.
(5) § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1 Z 1, § 25a samt Überschrift, § 27 Abs. 3, § 27a samt Überschrift, § 28 und § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(6) Die §§ 2, 16, 19 und 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft. § 19 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 31. März 2009 bei Gericht eingelangt ist.
(7) § 5 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Die §§ 11 und 20 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Mai 2011 in Kraft. § 11 ist in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt. § 20 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 ist in Einziehungsverfahren anzuwenden, die nach dem 30. April 2011 eingeleitet werden.
(8) § 19 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, tritt mit 1. Februar 2013 in Kraft.
(9) § 19 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft; die Bestimmung ist anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 31. Dezember 2014 bei Gericht einlangt.
(10) § 22 Abs. 2 Z 4 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(10) § 18 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 (ErbRÄG 2015), BGBl. I Nr. 87/2015, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(Anm.: Abs. 11 wurde nicht vergeben)
(12) § 17 Abs. 2 Z 4 und 5 sowie § 17 Abs. 3 treten mit 2. Jänner 2017 in Kraft. § 16 Abs. 1 Z 6, § 17a, § 18 Abs. 2 Z 1 lit. a, § 19 Abs. 2 Z 4, § 22 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 lit. b und c, Z 2 lit. a, Z 3 lit. b, Z 4 lit. c und d sowie Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 18 Abs. 2 Z 1 lit. d außer Kraft.
(13) § 2 Z 2 und § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 4 bis 9 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2017 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(14) § 19 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.
(15) § 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2019 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(16) § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(17) § 17 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2022 tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.
(18) § 23 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(19) § 22 Abs. 2 in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Mobilitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 78/2023, tritt mit 1. August 2023 in Kraft.
(20) § 22 Abs. 2 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 179/2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(21) § 21 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft.
Abkürzung
RpflG
Inkrafttreten
§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1986 in Kraft.
(2) Organisatorische und personelle Maßnahmen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an getroffen werden.
(3) Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1962, BGBl. Nr. 180, betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 136/1983, wird aufgehoben.
(4) § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007 tritt am 15. Dezember 2007 in Kraft.
(5) § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1 Z 1, § 25a samt Überschrift, § 27 Abs. 3, § 27a samt Überschrift, § 28 und § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(6) Die §§ 2, 16, 19 und 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft. § 19 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 31. März 2009 bei Gericht eingelangt ist.
(7) § 5 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Die §§ 11 und 20 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Mai 2011 in Kraft. § 11 ist in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt. § 20 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 ist in Einziehungsverfahren anzuwenden, die nach dem 30. April 2011 eingeleitet werden.
(8) § 19 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, tritt mit 1. Februar 2013 in Kraft.
(9) § 19 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft; die Bestimmung ist anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 31. Dezember 2014 bei Gericht einlangt.
(10) § 22 Abs. 2 Z 4 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(10) § 18 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 (ErbRÄG 2015), BGBl. I Nr. 87/2015, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(Anm.: Abs. 11 wurde nicht vergeben)
(12) § 17 Abs. 2 Z 4 und 5 sowie § 17 Abs. 3 treten mit 2. Jänner 2017 in Kraft. § 16 Abs. 1 Z 6, § 17a, § 18 Abs. 2 Z 1 lit. a, § 19 Abs. 2 Z 4, § 22 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 lit. b und c, Z 2 lit. a, Z 3 lit. b, Z 4 lit. c und d sowie Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 18 Abs. 2 Z 1 lit. d außer Kraft.
(13) § 2 Z 2 und § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 4 bis 9 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2017 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(14) § 19 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.
(15) § 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2019 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(16) § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(17) § 17 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2022 tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.
(18) § 23 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(19) § 22 Abs. 2 in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Mobilitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 78/2023, tritt mit 1. August 2023 in Kraft.
(20) § 22 Abs. 2 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 179/2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(21) § 21 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft.
(22) § 22 Abs. 2 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 6/2026, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Übergangsvorschriften
§ 46. (1) Der im § 23 vorgesehenen Gerichtskanzleiprüfung ist die Erste Kanzleiprüfung, der Prüfung für den Fachdienst bei Gericht die Grundbuchsführerprüfung gleichzuhalten.
(2) (Anm.: Gegenstandslos.)
(3) (Anm.: Gegenstandslos.)
(4) Auf Rechtspfleger, die nach den bisherigen Vorschriften für die im § 2 Z 2 bis 4 genannten Arbeitsgebiete bestellt worden sind oder bestellt werden, ist der § 16 Abs. 1 Z 1 nicht anzuwenden; sie können jedoch eine Erweiterung ihres jeweiligen Wirkungskreises auf die Mahnsachen beantragen. Für die Ausbildung in Mahnsachen sind die Bestimmungen des III. Abschnittes mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
Die Teilnahme am Grundlehrgang und die Ablegung der Prüfung über die Stoffgebiete des Grundlehrganges sind nicht erforderlich;
die Dauer der Ausbildung beträgt drei Monate;
der Prüfungsurlaub beträgt einen Arbeitstag;
für die schriftliche Prüfung ist eine Dauer von vier Stunden festzusetzen.
Übergangsvorschriften
§ 46. (1) Der im § 23 vorgesehenen Gerichtskanzleiprüfung ist die Erste Kanzleiprüfung, der Prüfung für den Fachdienst bei Gericht die Grundbuchsführerprüfung gleichzuhalten.
(2) (Anm.: Gegenstandslos.)
(3) (Anm.: Gegenstandslos.)
(4) Auf Rechtspfleger, die nach den bisherigen Vorschriften für die im § 2 Z 2 bis 4 genannten Arbeitsgebiete bestellt worden sind oder bestellt werden, ist der § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a) nicht anzuwenden; sie können jedoch eine Erweiterung ihres jeweiligen Wirkungskreises auf die Mahnsachen beantragen. Für die Ausbildung in Mahnsachen sind die Bestimmungen des III. Abschnittes mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
Die Teilnahme am Grundlehrgang und die Ablegung der Prüfung über die Stoffgebiete des Grundlehrganges sind nicht erforderlich;
die Dauer der Ausbildung beträgt drei Monate;
der Prüfungsurlaub beträgt einen Arbeitstag;
für die schriftliche Prüfung ist eine Dauer von vier Stunden festzusetzen.
Übergangsvorschriften
§ 46. (1) Der im § 23 vorgesehenen Gerichtskanzleiprüfung ist die Erste Kanzleiprüfung, der Prüfung für den Fachdienst bei Gericht die Grundbuchsführerprüfung gleichzuhalten.
(2) Auf Rechtspfleger, die nach den bisherigen Vorschriften für die im § 2 Z 2 bis 4 genannten Arbeitsgebiete bestellt worden sind oder bestellt werden, ist der § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a) nicht anzuwenden; sie können jedoch eine Erweiterung ihres jeweiligen Wirkungskreises auf die Mahnsachen beantragen. Für die Ausbildung in Mahnsachen sind die Bestimmungen des III. Abschnittes mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
Die Teilnahme am Grundlehrgang und die Ablegung der Prüfung über die Stoffgebiete des Grundlehrganges sind nicht erforderlich;
die Dauer der Ausbildung beträgt drei Monate;
der Prüfungsurlaub beträgt einen Arbeitstag;
für die schriftliche Prüfung ist eine Dauer von vier Stunden festzusetzen.
Übergangsvorschriften
§ 46. (1) Der im § 23 vorgesehenen Gerichtskanzleiprüfung ist die Erste Kanzleiprüfung, der Prüfung für den Fachdienst bei Gericht die Grundbuchsführerprüfung gleichzuhalten.
(2) Auf Rechtspfleger, die nach den bisherigen Vorschriften für die im § 2 Z 2 bis 4 genannten Arbeitsgebiete bestellt worden sind oder bestellt werden, ist der § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a) nicht anzuwenden; sie können jedoch eine Erweiterung ihres jeweiligen Wirkungskreises auf die Mahnsachen beantragen. Für die Ausbildung in Mahnsachen sind die Bestimmungen des III. Abschnittes mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
Die Teilnahme am Grundlehrgang und die Ablegung der Prüfung über die Stoffgebiete des Grundlehrganges sind nicht erforderlich;
die Dauer der Ausbildung beträgt drei Monate;
der Prüfungsurlaub beträgt einen Arbeitstag;
für die schriftliche Prüfung ist eine Dauer von vier Stunden festzusetzen.
(3) Eine vor dem 1. April 2009 erfolgte Bestellung für ein den Wirkungskreis der Pflegschaftssachen umfassendes Arbeitsgebiet gilt als Bestellung für ein den Wirkungskreis „Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten“ umfassendes Arbeitsgebiet.
Abkürzung
RpflG
Übergangsvorschriften
§ 46. (1) Der im § 23 vorgesehenen Gerichtskanzleiprüfung ist die Erste Kanzleiprüfung, der Prüfung für den Fachdienst bei Gericht die Grundbuchsführerprüfung gleichzuhalten.
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