Bundesgesetz vom 19. Oktober 1988 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 1988 – KartG 1988)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1989-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-03
Status Aufgehoben · 2005-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 329
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Abkürzung

KartG 1988

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Wirtschaftliche Betrachtungsweise

§ 1. Für die Beurteilung eines Sachverhalts nach den Abschnitten II und V ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Wirtschaftliche Betrachtungsweise

§ 1. Für die Beurteilung eines Sachverhalts nach den Abschnitten II bis V ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Berechnung von Marktanteilen

§ 2. Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes sind Marktanteile nach den folgenden Grundsätzen zu berechnen:

1.

es ist auf eine bestimmte Ware oder Leistung (§ 3) abzustellen;

2.

Unternehmen, die in der im § 41 beschriebenen Form miteinander verbunden sind, gelten als ein einziges Unternehmen;

3.

bei der Berechnung von Anteilen auf dem inländischen Markt sind auch die inländischen Marktanteile ausländischer Unternehmer zu berücksichtigen.

Berechnung des Umsatzerlöses

§ 2a. Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes sind Umsatzerlöse nach den folgenden Grundsätzen zu berechnen:

1.

Unternehmen, die in der im § 41 beschriebenen Form miteinander verbunden sind, gelten als ein einziges Unternehmen; Umsätze aus Lieferungen und Leistungen zwischen diesen Unternehmen (Innenumsätze) sind in die Berechnung nicht einzubeziehen;

2.

bei Banken und Bausparkassen treten an die Stelle der Umsatzerlöse 5% der Bilanzsumme, bei der Anwendung des § 42a Abs. 1 Z 2 jedoch 0,05% der Bilanzsumme,

3.

bei Versicherungsunternehmungen treten an die Stelle der Umsatzerlöse die Prämieneinnahmen.

Berechnung des Umsatzerlöses

§ 2a. Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes sind Umsatzerlöse nach den folgenden Grundsätzen zu berechnen:

1.

Unternehmen, die in der im § 41 beschriebenen Form miteinander verbunden sind, gelten als ein einziges Unternehmen; Umsätze aus Lieferungen und Leistungen zwischen diesen Unternehmen (Innenumsätze) sind in die Berechnung nicht einzubeziehen;

2.

bei Kreditinstituten und Bausparkassen treten an die Stelle der Umsatzerlöse 5% der Bilanzsumme, bei der Anwendung des § 42a Abs. 1 Z 2 jedoch 0,05% der Bilanzsumme,

3.

bei Versicherungsunternehmungen treten an die Stelle der Umsatzerlöse die Prämieneinnahmen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Berechnung des Umsatzerlöses

§ 2a. Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes sind Umsatzerlöse nach den folgenden Grundsätzen zu berechnen:

1.

Unternehmen, die in der im § 41 beschriebenen Form miteinander verbunden sind, gelten als ein einziges Unternehmen; Umsätze aus Lieferungen und Leistungen zwischen diesen Unternehmen (Innenumsätze) sind in die Berechnung nicht einzubeziehen;

2.

bei Banken und Bausparkassen tritt an die Stelle der Umsatzerlöse die Summe der folgenden Ertragsposten:

a)

Zinserträge und ähnliche Erträge,

b)

Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren, Erträge aus Beteiligungen und Erträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen,

c)

Provisionserträge,

d)

Nettoerträge aus Finanzgeschäften und

e)

sonstige betriebliche Erträge;

3.

bei Versicherungsunternehmungen treten an die Stelle der Umsatzerlöse die Prämieneinnahmen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Bestimmte Ware oder Leistung

§ 3. Als bestimmte Ware (Leistung) im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten alle Waren (Leistungen), die unter den gegebenen Marktverhältnissen der Deckung desselben Bedarfes dienen.

Zuständigkeit der Länder

§ 4. Dieses Bundesgesetz ist in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Sache der Länder sind, nicht anzuwenden.

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Zuständigkeit der Länder

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz ist in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Sache der Länder sind, nicht anzuwenden.

(2) (Verfassungsbestimmung) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 findet dieses Bundesgesetz auch in Angelegenheiten des Elektrizitätswesens (Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG) Anwendung.

Ausnahmen

§ 5. (1) Die Abschnitte II bis IV sind vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwenden

1.

auf die Forstwirtschaft,

2.

auf einen Sachverhalt, der auf Grund gesetzlicher Bestimmungen der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen über Banken, Bausparkassen oder private Versicherungsunternehmungen oder des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Verkehrsunternehmen unterliegt; die Ausnahme gilt nicht für Prämienbeträge des Unternehmenstarifs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

3.

auf staatliche Monopolunternehmen, soweit sie in Ausübung der ihnen gesetzlich übertragenen Monopolbefugnisse tätig werden,

4.

auf Unternehmen, soweit sie dem Gesetz StGBl. Nr. 180/1920 unterliegen.

(2) Der Abschnitt II ist vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwenden auf

1.

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit sie durch einen Kartellvertrag den Rahmen des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, nicht überschreiten, und

2.

Kartellverträge über die Bindung des Letztverkäufers im Buch-, Kunst-, Musikalien-, Zeitschriften- und Zeitungshandel an den vom Verleger festgesetzten Verkaufspreis.

Ausnahmen

§ 5. (1) Die Abschnitte II bis IV sind vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwenden

1.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 693/1993)

2.

auf einen Sachverhalt, der auf Grund gesetzlicher Bestimmungen der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen über Banken, Bausparkassen oder private Versicherungsunternehmungen oder des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Verkehrsunternehmen unterliegt; die Ausnahme gilt nicht für Prämienbeträge des Unternehmenstarifs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

3.

auf staatliche Monopolunternehmen, soweit sie in Ausübung der ihnen gesetzlich übertragenen Monopolbefugnisse tätig werden,

4.

auf Unternehmen, soweit sie dem Gesetz StGBl. Nr. 180/1920 unterliegen.

(2) Der Abschnitt II ist vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwenden auf Kartellverträge über die Bindung des Letztverkäufers im Buch-, Kunst-, Musikalien-, Zeitschriften- und Zeitungshandel an den vom Verleger festgesetzten Verkaufspreis.

(3) Die Abschnitte II und IIa sind vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwenden auf Wettbewerbsbeschränkungen zwischen Genossenschaftsmitgliedern sowie zwischen diesen und der Genossenschaft, soweit diese Wettbewerbsbeschränkungen durch die Erfüllung des Förderungsauftrags von Genossenschaften (§ 1 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873) berechtigt sind.

(4) Der Abschnitt II ist auf vertikale Vertriebsbindungen (§ 30a) nicht anzuwenden.

Ausnahmen

§ 5. (1) Die Abschnitte II bis IV sind vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwenden

1.

auf die Forstwirtschaft,

2.

auf einen Sachverhalt, der auf Grund gesetzlicher Bestimmungen der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen über Kreditinstitute, Bausparkassen oder private Versicherungsunternehmungen oder des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Verkehrsunternehmen unterliegt; die Ausnahme gilt nicht für Prämienbeträge des Unternehmenstarifs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

3.

auf staatliche Monopolunternehmen, soweit sie in Ausübung der ihnen gesetzlich übertragenen Monopolbefugnisse tätig werden,

4.

auf Unternehmen, soweit sie dem Gesetz StGBl. Nr. 180/1920 unterliegen.

(2) Der Abschnitt II ist vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwenden auf

1.

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit sie durch einen Kartellvertrag den Rahmen des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, nicht überschreiten, und

2.

Kartellverträge über die Bindung des Letztverkäufers im Buch-, Kunst-, Musikalien-, Zeitschriften- und Zeitungshandel an den vom Verleger festgesetzten Verkaufspreis.

Ausnahmen

§ 5. (1) Die Abschnitte II bis IV sind vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwenden

1.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 693/1993)

2.

auf einen Sachverhalt, der auf Grund gesetzlicher Bestimmungen der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen über Kreditinstitute, Bausparkassen oder private Versicherungsunternehmungen oder des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Verkehrsunternehmen unterliegt; die Ausnahme gilt nicht für Prämienbeträge des Unternehmenstarifs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

3.

auf staatliche Monopolunternehmen, soweit sie in Ausübung der ihnen gesetzlich übertragenen Monopolbefugnisse tätig werden,

4.

auf Unternehmen, soweit sie dem Gesetz StGBl. Nr. 180/1920 unterliegen.

(2) Der Abschnitt II ist vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwenden auf Kartellverträge über die Bindung des Letztverkäufers im Buch-, Kunst-, Musikalien-, Zeitschriften- und Zeitungshandel an den vom Verleger festgesetzten Verkaufspreis.

(3) Die Abschnitte II und IIa sind vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwenden auf Wettbewerbsbeschränkungen zwischen Genossenschaftsmitgliedern sowie zwischen diesen und der Genossenschaft, soweit diese Wettbewerbsbeschränkungen durch die Erfüllung des Förderungsauftrags von Genossenschaften (§ 1 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873) berechtigt sind.

(4) Der Abschnitt II ist auf vertikale Vertriebsbindungen (§ 30a) nicht anzuwenden.

Ausnahmen

§ 5. (1) Die Abschnitte II bis IV sind vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwenden

1.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 693/1993)

2.

auf einen Sachverhalt, der auf Grund gesetzlicher Bestimmungen der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen über Kreditinstitute, Bausparkassen oder private Versicherungsunternehmungen oder des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Verkehrsunternehmen unterliegt; die Ausnahme gilt nicht für Prämienbeträge des Unternehmenstarifs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

3.

auf staatliche Monopolunternehmen, soweit sie in Ausübung der ihnen gesetzlich übertragenen Monopolbefugnisse tätig werden,

4.

auf Unternehmen, soweit sie dem Gesetz StGBl. Nr. 180/1920 unterliegen.

(2) Der Abschnitt II ist vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwenden auf Kartellverträge über die Bindung des Letztverkäufers im Buch-, Kunst-, Musikalien-, Zeitschriften- und Zeitungshandel an den vom Verleger festgesetzten Verkaufspreis.

(3) Die Abschnitte II und IIa sind vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwenden auf Wettbewerbsbeschränkungen

1.

zwischen Genossenschaftsmitgliedern sowie zwischen diesen und der Genossenschaft, soweit diese Wettbewerbsbeschränkungen durch die Erfüllung des Förderungsauftrags von Genossenschaften (§ 1 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873) berechtigt sind;

2.

zwischen den Mitgliedern einer Kreditinstitutsgruppe im Sinne des § 30 Abs. 2a BWG.

(4) Der Abschnitt II ist auf vertikale Vertriebsbindungen (§ 30a) nicht anzuwenden.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Ausnahmen

§ 5. (1) Die Abschnitte II bis IV sind vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwenden

1.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 693/1993)

2.

auf einen Sachverhalt, der auf Grund gesetzlicher Bestimmungen der Aufsicht der Finanzmarktaufsichtsbehörde über Kreditinstitute, Bausparkassen oder private Versicherungsunternehmungen oder des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Verkehrsunternehmen unterliegt; die Ausnahme gilt nicht für Prämienbeträge des Unternehmenstarifs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

3.

auf staatliche Monopolunternehmen, soweit sie in Ausübung der ihnen gesetzlich übertragenen Monopolbefugnisse tätig werden,

4.

auf Unternehmen, soweit sie dem Gesetz StGBl. Nr. 180/1920 unterliegen.

(2) Der Abschnitt II ist vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwenden auf Kartellverträge über die Bindung des Letztverkäufers im Buch-, Kunst-, Musikalien-, Zeitschriften- und Zeitungshandel an den vom Verleger festgesetzten Verkaufspreis.

(3) Die Abschnitte II und IIa sind vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwenden auf Wettbewerbsbeschränkungen

1.

zwischen Genossenschaftsmitgliedern sowie zwischen diesen und der Genossenschaft, soweit diese Wettbewerbsbeschränkungen durch die Erfüllung des Förderungsauftrags von Genossenschaften (§ 1 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873) berechtigt sind;

2.

zwischen den Mitgliedern einer Kreditinstitutsgruppe im Sinne des § 30 Abs. 2a BWG.

(4) Der Abschnitt II ist auf vertikale Vertriebsbindungen (§ 30a) nicht anzuwenden.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Räumlicher Anwendungsbereich

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz ist auch auf einen Sachverhalt nach den Abschnitten II bis IV, der im Ausland verwirklicht wird, anzuwenden, soweit er sich auf den inländischen Markt auswirkt.

(2) Dieses Bundesgesetz ist vorbehaltlich des § 7 nicht auf einen Sachverhalt anzuwenden, soweit er sich auf den ausländischen Markt auswirkt.

Internationale Verträge

§ 7. (1) Die Ausnahmen nach den §§ 5 und 6 Abs. 2 gelten nicht, soweit die Verwirklichung eines der in den Abschnitten II bis IV geregelten Tatbestandes geeignet ist, den Handelsverkehr zu beeinträchtigen, der unter einen der folgenden internationalen Verträge fällt:

1.

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

2.

Abkommen zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits,

3.

Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.

(2) Soweit die danach anzuwendenden Bestimmungen auf den inländischen Markt abstellen, sind sie gegebenenfalls auf den betroffenen ausländischen Markt sinngemäß anzuwenden.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Internationale Verträge

§ 7. (1) Die Ausnahmen nach den §§ 5 und 6 Abs. 2 gelten nicht, soweit die Verwirklichung eines der in den Abschnitten II bis IV geregelten Tatbestandes geeignet ist, den Handelsverkehr zu beeinträchtigen, der unter einen der folgenden internationalen Verträge fällt:

1.

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

2.

Abkommen zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits,

3.

Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation,

4.

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(2) Soweit die danach anzuwendenden Bestimmungen auf den inländischen Markt abstellen, sind sie gegebenenfalls auf den betroffenen ausländischen Markt sinngemäß anzuwenden.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 8. Rechtsvorschriften, die Preise, Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien festsetzen oder zu ihrer Festsetzung ermächtigen, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Feststellungen

§ 8a. (1) Das Kartellgericht hat auf Antrag festzustellen, ob und inwieweit ein Sachverhalt diesem Bundesgesetz unterliegt.

(2) Zum Antrag nach Abs. 1 sind berechtigt

1.

die Amtsparteien (§ 44),

2.

Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung begründen,

3.

jeder Unternehmer beziehungsweise jeder Verband (§ 31 Z 2), der ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Feststellungen

§ 8a. (1) Das Kartellgericht hat auf Antrag festzustellen, ob und inwieweit ein Sachverhalt diesem Bundesgesetz unterliegt.

(2) Zum Antrag nach Abs. 1 sind berechtigt

1.

die Amtsparteien (§ 44),

2.

Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung begründen,

3.

jeder Unternehmer beziehungsweise jeder Verband (§ 31 Z 2), der ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat,

4.

die Wirtschaftskammer Österreich,

5.

die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,

6.

die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,

7.

durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren).

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

II. ABSCHNITT

Kartelle

Kartellarten

§ 9. Kartelle im Sinn dieses Bundesgesetzes sind Vereinbarungskartelle (§ 10), Verhaltenskartelle (§ 11) und Empfehlungskartelle (§ 12).

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Vereinbarungskartelle

§ 10. (1) Vereinbarungskartelle sind Vereinbarungen zwischen wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmern oder zwischen Verbänden von Unternehmern, wenn durch sie im gemeinsamen Interesse eine Beschränkung des Wettbewerbs, insbesondere bei der Erzeugung, dem Absatz, der Nachfrage oder den Preisen, bewirkt werden soll (Absichtskartelle) oder, ohne daß dies beabsichtigt ist, tatsächlich bewirkt wird (Wirkungskartelle).

(2) Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 sind entweder Verträge (Vertragskartelle) oder Absprachen (Absprachekartelle). Ausgenommen sind Absprachen, deren Unverbindlichkeit ausdrücklich mitabgesprochen wird und zu deren Durchsetzung wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Druck weder ausgeübt werden soll noch ausgeübt wird.

(3) Eine Beschränkung des Wettbewerbs bei den Preisen liegt auch dann vor, wenn Preise gegenseitig unmittelbar oder mittelbar mitgeteilt werden, es sei denn, daß sie seit mindestens einem Jahr überholt sind (Preismeldestelle).

Verhaltenskartelle

§ 11. (1) Verhaltenskartelle sind aufeinander abgestimmte, also weder zufällige noch nur marktbedingte Verhaltensweisen von wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmern oder von Verbänden von Unternehmern, wenn durch sie der Wettbewerb tatsächlich beschränkt wird.

(2) Ausgenommen sind abgestimmte Verhaltensweisen,

1.

die auf einer Empfehlung (§ 12) oder einer unverbindlichen Verbandsempfehlung (§ 31) beruhen,

2.

die unter Mitwirkung einer gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs zustande kommen,

3.

die infolge Beachtung gesetzlicher Bestimmungen zustande kommen oder

4.

die nach übereinstimmender Mitteilung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes an die beteiligten Unternehmer volkswirtschaftlich gerechtfertigt (§ 23 Z 3) sind.

Verhaltenskartelle

§ 11. (1) Verhaltenskartelle sind aufeinander abgestimmte, also weder zufällige noch nur marktbedingte Verhaltensweisen von wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmern oder von Verbänden von Unternehmern, wenn durch sie der Wettbewerb tatsächlich beschränkt wird.

(2) Ausgenommen sind abgestimmte Verhaltensweisen,

1.

die auf einer Empfehlung (§ 12) oder einer unverbindlichen Verbandsempfehlung (§ 31) beruhen,

2.

die unter Mitwirkung einer gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs zustande kommen,

3.

die infolge Beachtung gesetzlicher Bestimmungen zustande kommen oder

4.

die nach übereinstimmender Mitteilung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes an die beteiligten Unternehmer volkswirtschaftlich gerechtfertigt (§ 23 Z 3) sind.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Verhaltenskartelle

§ 11. (1) Verhaltenskartelle sind aufeinander abgestimmte, also weder zufällige noch nur marktbedingte Verhaltensweisen von wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmern oder von Verbänden von Unternehmern, wenn durch sie eine Beschränkung des Wettbewerbs bewirkt werden soll (Absichtskartelle) oder, ohne dass dies beabsichtigt ist, tatsächlich bewirkt wird (Wirkungskartelle).

(2) Ausgenommen sind abgestimmte Verhaltensweisen,

1.

die auf einer Empfehlung (§ 12) oder einer unverbindlichen Verbandsempfehlung (§ 31) beruhen,

2.

die unter Mitwirkung einer gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs zustande kommen,

3.

die infolge Beachtung gesetzlicher Bestimmungen zustande kommen oder

4.

die nach übereinstimmender Mitteilung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes an die beteiligten Unternehmer volkswirtschaftlich gerechtfertigt (§ 23 Z 3) sind.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Empfehlungskartelle

§ 12. (1) Empfehlungskartelle sind Empfehlungen zur Einhaltung bestimmter Preise, Preisgrenzen, Kalkulationsrichtlinien, Handelsspannen oder Rabatte, durch die eine Beschränkung des Wettbewerbs erreicht werden soll oder erreicht wird. Ausgenommen sind Empfehlungen, in denen ausdrücklich auf ihre Unverbindlichkeit hingewiesen wird und zu deren Durchsetzung wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Druck weder ausgeübt werden soll noch ausgeübt wird.

(2) Als Empfehlungen im Sinn des Abs. 1 gelten auch mit Preisangaben versehene Ankündigungen von Waren oder Leistungen, die nicht vom Letztverkäufer (Erbringer der Leistung) stammen und dem Letztverbraucher bekannt werden.

Preis- und Vertriebsbindungen

§ 13. (1) Kartelle (§§ 10 bis 12), die einen oder mehrere Angehörige einer, mehrerer oder aller nachfolgenden Wirtschaftsstufen an gleiche Preise für Waren oder Leistungen binden, sind Preisbindungen.

(2) Kartelle (§§ 10 bis 12), die einen oder mehrere Angehörige einer, mehrerer oder aller nachfolgenden Wirtschaftsstufen anders als nach Abs. 1 im Vertrieb von Waren oder beim Erbringen von Leistungen beschränken, sind Vertriebsbindungen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Preisbindungen

§ 13. Kartelle (§§ 10 bis 12), die einen oder mehrere Angehörige einer, mehrerer oder aller nachfolgenden Wirtschaftsstufen an gleiche Preise für Waren oder Leistungen binden, sind Preisbindungen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Normen- und Typenkartelle

§ 14. Normen- und Typenkartelle bezwecken die einheitliche Anwendung von Normen oder Typen, insbesondere auch durch die Beschränkung auf das Herstellen oder Verwenden genormter oder typisierter Erzeugnisse.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Rationalisierungskartelle

§ 15. Rationalisierungskartelle verfolgen Rationalisierungszwecke, und zwar durch das Regeln von Investitions-, Erzeugungs- oder Forschungsprogrammen oder von Vertriebsmaßnahmen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Bagatellkartelle

§ 16. Bagatellkartelle sind Kartelle, die im Zeitpunkt ihres Zustandekommens an der Versorgung

1.

des gesamten inländischen Marktes einen Anteil von weniger als 5% und

2.

eines allfälligen inländischen örtlichen Teilmarktes einen Anteil von weniger als 25% haben.

Freistellung durch Verordnung

§ 17. (1) Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses (§ 112), insbesondere auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder des Österreichischen Arbeiterkammertages, durch Verordnung

1.

feststellen, welche Formen zwischenbetrieblicher Zusammenarbeit oder mit Preisangaben versehener Ankündigungen von Waren oder Leistungen diesem Bundesgesetz nicht unterliegen, und

2.

Gattungen von Kartellen von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausnehmen, soweit sie offensichtlich volkswirtschaftlich geboten sind.

(2) Die Verordnungsermächtigung nach Abs. 1 bezieht sich insbesondere auf Vereinbarungen, die nur

1.

die gemeinsame Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die gemeinsame Vergabe von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen und die Aufteilung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zwischen den Beteiligten, sofern die Ergebnisse allen Beteiligten zugänglich sind und von allen Beteiligten ausgenützt werden dürfen,

2.

die Bildung und Benützung gemeinsamer Beförderungs-, Lade- und Lagereinrichtungen, gemeinsamer Ausstellungsräume und eines gemeinsamen Vertreterstabes,

3.

die gemeinsame Werbung von Unternehmern, die bei der Ware oder Leistung, für die geworben wird, zusammen einen Anteil am gesamten inländischen Markt von weniger als 5% haben,

4.

die gemeinsame Werbung anderer Unternehmer, sofern keine Preise angegeben werden,

5.

die gemeinsame Verwendung von Buchungs- und Rechnungsanlagen oder

6.

die Errichtung und Benützung gemeinsamer Informationssysteme (Datenbanken)

(3) Die Verordnungsermächtigung nach Abs. 1 bezieht sich auch auf

1.

Vertriebsbindungen nach § 13 Abs. 2, die die Angehörigen einer, mehrerer oder aller nachfolgenden Wirtschaftsstufen dadurch beschränken, daß sie nur zugelassene Wiederverkäufer beliefern dürfen, sofern jeder Bewerber als Wiederverkäufer zugelassen wird, der bestimmte fachliche Voraussetzungen erfüllt (Fachhandelsbindungen),

2.

mit Preisangaben versehene Ankündigungen von Waren oder Leistungen von Fremdenverkehrs- und Verkehrsunternehmern zum Zweck der gemeinsamen Werbung und

3.

Anbote miteinander verbundener Leistungen verschiedener Unternehmer des Verkehrs und des Fremdenverkehrs zu Pauschalpreisen (Pauschalarrangements).

Freistellung durch Verordnung

§ 17. (1) Der Bundesminister für Justiz kann nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses (§ 112) durch Verordnung

1.

feststellen, welche Formen zwischenbetrieblicher Zusammenarbeit oder mit Preisangaben versehener Ankündigungen von Waren oder Leistungen diesem Bundesgesetz nicht unterliegen, und

2.

Gattungen von Kartellen von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausnehmen, soweit sie offensichtlich volkswirtschaftlich geboten sind.

(1a) Soweit eine Verordnung nach Abs. 1 besondere Bestimmungen für Kreditinstitute, Unternehmen der Vertragsversicherung oder Pensionskassen enthält, ist sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen, soweit sie eine Freistellung nach Abs. 2a enthält, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, sonst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(2) Die Verordnungsermächtigung nach Abs. 1 bezieht sich insbesondere auf Vereinbarungen, die nur

1.

die gemeinsame Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die gemeinsame Vergabe von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen und die Aufteilung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zwischen den Beteiligten, sofern die Ergebnisse allen Beteiligten zugänglich sind und von allen Beteiligten ausgenützt werden dürfen,

2.

die Bildung und Benützung gemeinsamer Beförderungs-, Lade- und Lagereinrichtungen, gemeinsamer Ausstellungsräume und eines gemeinsamen Vertreterstabes,

3.

die gemeinsame Werbung von Unternehmern, die bei der Ware oder Leistung, für die geworben wird, zusammen einen Anteil am gesamten inländischen Markt von weniger als 5% haben,

4.

die gemeinsame Werbung anderer Unternehmer, sofern keine Preise angegeben werden,

5.

die gemeinsame Verwendung von Buchungs- und Rechnungsanlagen oder

6.

die Errichtung und Benützung gemeinsamer Informationssysteme (Datenbanken)

(2a) Die Verordnungsermächtigung nach Abs. 1 bezieht sich auch auf die Abstimmung der Erzeugung und des Absatzes forstwirtschaftlicher Erzeugnisse zwischen forstwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, sofern dadurch keine Bindung hinsichtlich der Preise bewirkt wird.

(3) Die Verordnungsermächtigung nach Abs. 1 bezieht sich auch auf

1.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 693/1993)

2.

mit Preisangaben versehene Ankündigungen von Waren oder Leistungen von Fremdenverkehrs- und Verkehrsunternehmern zum Zweck der gemeinsamen Werbung und

3.

Anbote miteinander verbundener Leistungen verschiedener Unternehmer des Verkehrs und des Fremdenverkehrs zu Pauschalpreisen (Pauschalarrangements).

Freistellung durch Verordnung

§ 17. (1) Der Bundesminister für Justiz kann nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses (§ 112) durch Verordnung

1.

feststellen, welche Formen zwischenbetrieblicher Zusammenarbeit oder mit Preisangaben versehener Ankündigungen von Waren oder Leistungen diesem Bundesgesetz nicht unterliegen, und

2.

Gattungen von Kartellen von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausnehmen, soweit sie offensichtlich volkswirtschaftlich geboten sind.

(1a) Soweit eine Verordnung nach Abs. 1 besondere Bestimmungen für Kreditinstitute, Unternehmen der Vertragsversicherung oder Pensionskassen enthält, ist sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen, soweit sie eine Freistellung nach Abs. 2a enthält, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, sonst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(2) Die Verordnungsermächtigung nach Abs. 1 bezieht sich insbesondere auf Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die nur

1.

die gemeinsame Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die gemeinsame Vergabe von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen und die Aufteilung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zwischen den Beteiligten, sofern die Ergebnisse allen Beteiligten zugänglich sind und von allen Beteiligten ausgenützt werden dürfen,

2.

die Bildung und Benützung gemeinsamer Beförderungs-, Lade- und Lagereinrichtungen, gemeinsamer Ausstellungsräume und eines gemeinsamen Vertreterstabes,

3.

die gemeinsame Werbung von Unternehmern, die bei der Ware oder Leistung, für die geworben wird, zusammen einen Anteil am gesamten inländischen Markt von weniger als 5% haben,

4.

die gemeinsame Werbung anderer Unternehmer, sofern keine Preise angegeben werden,

5.

die gemeinsame Verwendung von Buchungs- und Rechnungsanlagen oder

6.

die Errichtung und Benützung gemeinsamer Informationssysteme (Datenbanken)

(2a) Die Verordnungsermächtigung nach Abs. 1 bezieht sich auch auf die Abstimmung der Erzeugung und des Absatzes forstwirtschaftlicher Erzeugnisse zwischen forstwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, sofern dadurch keine Bindung hinsichtlich der Preise bewirkt wird.

(3) Die Verordnungsermächtigung nach Abs. 1 bezieht sich auch auf

1.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 693/1993)

2.

mit Preisangaben versehene Ankündigungen von Waren oder Leistungen von Fremdenverkehrs- und Verkehrsunternehmern zum Zweck der gemeinsamen Werbung und

3.

Anbote miteinander verbundener Leistungen verschiedener Unternehmer des Verkehrs und des Fremdenverkehrs zu Pauschalpreisen (Pauschalarrangements).

Abkürzung

KartG 1988

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Freistellung durch Verordnung

§ 17. (1) Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung

1.

feststellen, welche Formen zwischenbetrieblicher Zusammenarbeit oder mit Preisangaben versehener Ankündigungen von Waren oder Leistungen diesem Bundesgesetz nicht unterliegen, und

2.

Gattungen von Kartellen von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausnehmen, soweit sie offensichtlich volkswirtschaftlich geboten sind.

(1a) Soweit eine Verordnung nach Abs. 1 besondere Bestimmungen für Kreditinstitute, Unternehmen der Vertragsversicherung oder Pensionskassen enthält, ist sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen, soweit sie eine Freistellung nach Abs. 2a enthält, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, sonst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(2) Die Verordnungsermächtigung nach Abs. 1 bezieht sich auf Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die nur

1.

die gemeinsame Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die gemeinsame Vergabe von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen und die Aufteilung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zwischen den Beteiligten, sofern die Ergebnisse allen Beteiligten zugänglich sind und von allen Beteiligten ausgenützt werden dürfen,

2.

die Bildung und Benützung gemeinsamer Beförderungs-, Lade- und Lagereinrichtungen, gemeinsamer Ausstellungsräume und eines gemeinsamen Vertreterstabes,

3.

die gemeinsame Werbung von Unternehmern, die bei der Ware oder Leistung, für die geworben wird, zusammen einen Anteil am gesamten inländischen Markt von weniger als 5% haben,

4.

die gemeinsame Werbung anderer Unternehmer, sofern keine Preise angegeben werden,

5.

die gemeinsame Verwendung von Buchungs- und Rechnungsanlagen oder

6.

die Errichtung und Benützung gemeinsamer Informationssysteme (Datenbanken)

zum Gegenstand haben.

(2a) Die Verordnungsermächtigung nach Abs. 1 bezieht sich auch auf die Abstimmung der Erzeugung und des Absatzes forstwirtschaftlicher Erzeugnisse zwischen forstwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, sofern dadurch keine Bindung hinsichtlich der Preise bewirkt wird.

(3) Die Verordnungsermächtigung nach Abs. 1 bezieht sich auch auf

1.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 693/1993)

2.

mit Preisangaben versehene Ankündigungen von Waren oder Leistungen von Fremdenverkehrs- und Verkehrsunternehmern zum Zweck der gemeinsamen Werbung und

3.

Anbote miteinander verbundener Leistungen verschiedener Unternehmer des Verkehrs und des Fremdenverkehrs zu Pauschalpreisen (Pauschalarrangements).

Verbot der Durchführung

§ 18. (1) Die auch nur teilweise Durchführung von Kartellen ist unter den folgenden Voraussetzungen verboten:

1.

vor der rechtskräftigen Genehmigung (§§ 23 und 26); ausgenommen sind Wirkungskartelle und Verhaltenskartelle sowie Bagatellkartelle, es sei denn, daß durch einen Beitritt die im § 16 bestimmten Grenzen überschritten werden;

2.

soweit das Kartellgericht rechtskräftig oder durch einstweilige Verfügung die Durchführung untersagt (§ 25) oder die Genehmigung widerrufen hat (§ 27);

3.

nach dem Ablauf der Genehmigungsdauer (§ 24).

(2) Die Änderung von Preisen und Zahlungsbedingungen darf nach der rechtskräftigen Genehmigung von Absichts- oder Empfehlungskartellen jedoch bereits durchgeführt werden, sobald ihre Genehmigung beantragt worden ist; ausgenommen sind Preisbindungen (§ 13 Abs. 1).

Verbot der Durchführung

§ 18. (1) Die auch nur teilweise Durchführung von Kartellen ist unter den folgenden Voraussetzungen verboten:

1.

vor der rechtskräftigen Genehmigung (§§ 23 und 26); ausgenommen sind Wirkungskartelle und Verhaltenskartelle sowie Bagatellkartelle, es sei denn, daß durch einen Beitritt die im § 16 bestimmten Grenzen überschritten werden;

2.

soweit das Kartellgericht rechtskräftig oder durch einstweilige Verfügung die Durchführung untersagt (§ 25) oder die Genehmigung widerrufen hat (§ 27);

3.

nach dem Ablauf der Genehmigungsdauer (§ 24).

(2) Die Änderung von Preisen und Zahlungsbedingungen darf nach der rechtskräftigen Genehmigung von Absichts- oder Empfehlungskartellen jedoch bereits durchgeführt werden, sobald ihre Genehmigung beantragt worden ist; ausgenommen sind Preisbindungen (§ 13).

(3) Die Ausnahme nach Abs. 1 Z 1 gilt nicht für Wirkungs- und Verhaltenskartelle, wenn das Kartellgericht nach § 8a rechtskräftig festgestellt hat, daß ein solches Kartell vorliegt und daß es kein Bagatellkartell ist. Ein solches Kartell darf jedoch für sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Feststellungsbeschlusses weiter durchgeführt werden; wenn innerhalb dieser Frist die Genehmigung des Kartells beantragt und das Verfahren gehörig fortgesetzt wird, darf das Kartell darüber hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kartellgerichts weiter durchgeführt werden.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Verbot der Durchführung

§ 18. (1) Die auch nur teilweise Durchführung von Kartellen ist unter den folgenden Voraussetzungen verboten:

1.

vor der rechtskräftigen Genehmigung (§§ 23 und 26); ausgenommen sind Wirkungskartelle sowie Bagatellkartelle, es sei denn, daß durch einen Beitritt die im § 16 bestimmten Grenzen überschritten werden;

2.

soweit das Kartellgericht rechtskräftig oder durch einstweilige Verfügung die Durchführung untersagt (§ 25) oder die Genehmigung widerrufen hat (§ 27);

3.

nach dem Ablauf der Genehmigungsdauer (§ 24).

(2) Die Änderung von Preisen und Zahlungsbedingungen darf nach der rechtskräftigen Genehmigung von Absichts- oder Empfehlungskartellen jedoch bereits durchgeführt werden, sobald ihre Genehmigung beantragt worden ist; ausgenommen sind Preisbindungen (§ 13).

(3) Die Ausnahme nach Abs. 1 Z 1 gilt nicht für Wirkungskartelle, wenn das Kartellgericht nach § 8a rechtskräftig festgestellt hat, daß ein solches Kartell vorliegt und daß es kein Bagatellkartell ist. Ein solches Kartell darf jedoch für sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Feststellungsbeschlusses weiter durchgeführt werden; wenn innerhalb dieser Frist die Genehmigung des Kartells beantragt und das Verfahren gehörig fortgesetzt wird, darf das Kartell darüber hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kartellgerichts weiter durchgeführt werden.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Durchführung von Preisbindungen

§ 19. (1) Die Änderung der Beschaffenheit der Ware oder Leistung, die Gegenstand einer Preisbindung ist, gilt als Änderung des Kartells, sofern das Kartellgericht nicht auf Antrag des Kartellbevollmächtigten rechtskräftig feststellt, daß keine Qualitätsverschlechterung eintritt.

(2) Die Herabsetzung eines gebundenen Preises darf ohne Genehmigung durch das Kartellgericht durchgeführt werden; der Kartellbevollmächtigte hat sie dem Kartellgericht aber vor ihrer Durchführung anzuzeigen.

(3) Wenn die Durchführung einer Preisbindung untersagt (§ 25) oder ihre Genehmigung widerrufen wird (§ 27), dann hat der Kartellbevollmächtigte die an die Preise gebundenen Unternehmer hievon unverzüglich schriftlich zu verständigen.

Anzeige von Vertriebsbindungen

§ 20. (1) Vertriebsbindungen (§ 13 Abs. 2) sind vom bindenden Unternehmer vor ihrer Durchführung dem Kartellgericht anzuzeigen, sofern nicht ihre Genehmigung als Kartell beantragt wurde. Der Anzeige ist ein Vereinbarungsmuster für die Vereinbarungen mit den einzelnen Mitgliedern anzuschließen.

(2) Nach der Anzeige der Vertriebsbindung hat der bindende Unternehmer halbjährlich dem Kartellgericht den Namen (die Firma) und die Anschrift der der Vertriebsbindung beigetretenen Mitglieder, der ausgetretenen Mitglieder sowie derjenigen Unternehmer anzuzeigen, deren schriftliches Ersuchen um Beitritt er abgelehnt hat.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Fachhandelsbindungen, die nach § 17 durch Verordnung von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen wurden. Die Anzeige einer Fachhandelsbindung hat auch die Voraussetzungen für die Zulassung als Wiederverkäufer anzugeben.

Abschöpfung der Bereicherung

§ 21. (1) Hat sich ein Unternehmer oder ein Verband von Unternehmern durch die verbotene Durchführung eines Kartells bereichert, so hat das Kartellgericht ihm von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) die Zahlung eines der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages an den Bund aufzuerlegen. Das Kartellgericht hat hievon jedoch ganz oder teilweise abzusehen, wenn dies im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen der Billigkeit entspricht. Bei der Ermittlung des Geldbetrages ist der § 273 ZPO sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Zahlung eines Geldbetrages nach Abs. 1 darf nur dann auferlegt werden, wenn das amtswegige Verfahren binnen drei Jahren ab der Beendigung der verbotenen Durchführung des Kartells eingeleitet oder binnen dieser Frist der Antrag gestellt wird.

Abschöpfung der Bereicherung

§ 21. (1) Hat sich ein Unternehmer oder ein Verband von Unternehmern durch die verbotene Durchführung eines Kartells bereichert, so hat das Kartellgericht ihm auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) die Zahlung eines der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages an den Bund aufzuerlegen. Das Kartellgericht hat hievon jedoch ganz oder teilweise abzusehen, wenn dies im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen der Billigkeit entspricht. Bei der Ermittlung des Geldbetrages ist der § 273 ZPO sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Zahlung eines Geldbetrages nach Abs. 1 darf nur dann auferlegt werden, wenn der Antrag binnen drei Jahren ab der Beendigung der verbotenen Durchführung des Kartells gestellt wird.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Unwirksamkeit von Kartellverträgen

§ 22. Kartellverträge sind unwirksam, soweit ihre Durchführung verboten ist.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Genehmigung von Kartellen

§ 23. Das Kartellgericht hat Kartelle mit Ausnahme von Bagatellkartellen auf Antrag des Kartellbevollmächtigten zu genehmigen, wenn

1.

die Vereinbarung keine Verpflichtungen oder Bestimmungen enthält,

a)

ausschließlich solche Waren abzusetzen oder solche Leistungen zu erbringen, die Gegenstand des Kartells sind,

b)

Waren oder Leistungen, die mit den vom Kartell erfaßten gleichartig oder ihnen ähnlich sind, nur unter bestimmten den Preis (Entgelt) oder die Menge betreffenden Einschränkungen abzusetzen oder zu erbringen,

c)

bei dem Absatz der Waren oder der Erbringung der Leistungen, die Gegenstand des Kartells sind, bestimmte Personen oder Personengruppen trotz ihrer Bereitwilligkeit, die vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, ganz oder teilweise auszuschließen; diese Bedingungen dürfen jedoch in den Anforderungen an die fachliche Befähigung nicht über bestehende Rechtsvorschriften hinausgehen,

2.

das Kartell nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten (§ 879 ABGB) verstößt und

3.

das Kartell volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Kartell mit den im § 7 Abs. 1 angeführten internationalen Verträgen unvereinbar ist. Bei der Prüfung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung ist ferner auf die Interessen der Letztverbraucher besonders Bedacht zu nehmen. Bei Preisbindungen ist die volkswirtschaftliche Rechtfertigung jedenfalls nicht gegeben, wenn die einzelnen Spannen die üblicherweise durchschnittlich gewährten überschreiten. Bei anderen Kartellen ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob das Kartell zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile notwendig ist.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Genehmigungs- und Geltungsdauer

§ 24. (1) Das Kartellgericht hat im Genehmigungsbeschluß zu bestimmen, für welchen Zeitraum die Genehmigung gilt (Genehmigungsdauer). Die Genehmigungsdauer ist ab Rechtskraft des Beschlusses mit Rücksicht auf den Zeitraum zu bestimmen, für den die volkswirtschaftliche Rechtfertigung des Kartells beurteilt werden kann, jedoch höchstens mit fünf Jahren.

(2) Das Kartellgericht hat die Genehmigung zu verlängern, wenn der Kartellbevollmächtigte dies spätestens sechs Monate vor Ablauf der Genehmigungsdauer beantragt und die Voraussetzungen für die Genehmigung des Kartells (§ 23) noch vorliegen. Abs. 1 gilt für die Verlängerung sinngemäß.

(3) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag darf das Kartell auch nach Ablauf der Genehmigungsdauer weiter durchgeführt werden, wenn das Verfahren gehörig fortgesetzt wird.

(4) Abs. 3 gilt sinngemäß, wenn nach rechtskräftiger Genehmigung eines Absichtskartells spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Geltungsdauer die Genehmigung der Verlängerung beantragt wird.

Untersagung der Durchführung

§ 25. Das Kartellgericht hat die Durchführung eines Kartells zu untersagen:

1.

soweit es einen Antrag auf Genehmigung eines Kartells, das ohne Genehmigung durchgeführt werden darf, abweist;

2.

soweit es einen Antrag nach Z 1 oder die Anzeige eines Bagatellkartells (§ 58) zurückweist;

3.

auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) soweit einem Bagatellkartell die Voraussetzungen für die Genehmigung (§ 23) fehlen.

Untersagung der Durchführung

§ 25. (1) Das Kartellgericht hat die Durchführung von Kartellen, die ohne Genehmigung durchgeführt werden dürfen, zu untersagen

1.

auf Antrag, wenn einem solchen Kartell die Voraussetzungen für die Genehmigung (§ 23) fehlen; wenn das Kartellgericht den Antrag abweist, weil das Kartell die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt, hat es das Kartell, sofern es kein Bagatellkartell ist, zu genehmigen;

2.

soweit es einen Antrag auf Genehmigung eines solchen Kartells abweist oder nach § 65 zurückweist.

(2) Auf Antrag hat das Kartellgericht die Durchführung von Kartellen zu untersagen, deren Durchführung nach § 18 Abs. 1 Z 1 verboten ist.

(3) Zum Antrag nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sind berechtigt

1.

die Amtsparteien (§ 44),

2.

Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch das Kartell berührt werden,

3.

jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch das Kartell berührt werden.

Untersagung der Durchführung

§ 25. (1) Das Kartellgericht hat die Durchführung von Kartellen, die ohne Genehmigung durchgeführt werden dürfen, zu untersagen

1.

auf Antrag, wenn einem solchen Kartell die Voraussetzungen für die Genehmigung (§ 23) fehlen; wenn das Verfahren ergibt, dass das Kartell die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt, hat es das Kartell, sofern es kein Bagatellkartell ist, zu genehmigen;

2.

soweit es einen Antrag auf Genehmigung eines solchen Kartells abweist oder nach § 65 zurückweist.

(2) Auf Antrag hat das Kartellgericht die Durchführung von Kartellen zu untersagen, deren Durchführung nach § 18 Abs. 1 Z 1 verboten ist.

(3) Zum Antrag nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sind berechtigt

1.

die Amtsparteien (§ 44),

2.

Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch das Kartell berührt werden,

3.

jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch das Kartell berührt werden.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Untersagung der Durchführung

§ 25. (1) Das Kartellgericht hat die Durchführung von Kartellen, die ohne Genehmigung durchgeführt werden dürfen, zu untersagen

1.

auf Antrag, wenn einem solchen Kartell die Voraussetzungen für die Genehmigung (§ 23) fehlen; wenn das Verfahren ergibt, dass das Kartell die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt, hat es das Kartell, sofern es kein Bagatellkartell ist, zu genehmigen;

2.

soweit es einen Antrag auf Genehmigung eines solchen Kartells abweist oder nach § 65 zurückweist.

(2) Auf Antrag hat das Kartellgericht die Durchführung von Kartellen zu untersagen, deren Durchführung nach § 18 Abs. 1 Z 1 verboten ist.

(3) Zum Antrag nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sind berechtigt

1.

die Amtsparteien (§ 44),

2.

Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch das Kartell berührt werden,

3.

jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch das Kartell berührt werden,

4.

die Wirtschaftskammer Österreich,

5.

die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,

6.

die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,

7.

durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren).

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Änderung und Ergänzung von Kartellen

§ 26. Für die Änderung und Ergänzung von Kartellen gelten die §§ 23 und 25 sinngemäß.

Widerruf der Genehmigung

§ 27. Das Kartellgericht hat die Genehmigung eines Kartells gänzlich oder teilweise zu widerrufen,

1.

soweit der Kartellbevollmächtigte es beantragt;

2.

auf Antrag einer Amtspartei (§ 44), soweit nach der Genehmigung eine der Voraussetzungen nach § 23 wegfällt. Bei Preisbindungen fällt die volkswirtschaftliche Rechtfertigung insbesondere dann weg, wenn die im geschäftlichen Verkehr vom Letztverbraucher gezahlten Preise bei einem größeren Anteil des Gesamtabsatzes die Kartellpreise erheblich unterschreiten.

Widerruf der Genehmigung

§ 27. (1) Das Kartellgericht hat die Genehmigung eines Kartells gänzlich oder teilweise zu widerrufen,

1.

soweit der Kartellbevollmächtigte es beantragt;

2.

auf Antrag, soweit nach der Genehmigung eine der Voraussetzungen nach § 23 wegfällt. Bei Preisbindungen fällt die volkswirtschaftliche Rechtfertigung insbesondere dann weg, wenn die im geschäftlichen Verkehr vom Letztverbraucher gezahlten Preise bei einem größeren Anteil des Gesamtabsatzes die Kartellpreise erheblich unterschreiten.

(2) Zum Antrag nach Abs. 1 Z 2 sind berechtigt

1.

die Amtsparteien (§ 44),

2.

Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch das Kartell berührt werden,

3.

jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch das Kartell berührt werden.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Widerruf der Genehmigung

§ 27. (1) Das Kartellgericht hat die Genehmigung eines Kartells gänzlich oder teilweise zu widerrufen,

1.

soweit der Kartellbevollmächtigte es beantragt;

2.

auf Antrag, soweit nach der Genehmigung eine der Voraussetzungen nach § 23 wegfällt. Bei Preisbindungen fällt die volkswirtschaftliche Rechtfertigung insbesondere dann weg, wenn die im geschäftlichen Verkehr vom Letztverbraucher gezahlten Preise bei einem größeren Anteil des Gesamtabsatzes die Kartellpreise erheblich unterschreiten.

(2) Zum Antrag nach Abs. 1 Z 2 sind berechtigt

1.

die Amtsparteien (§ 44),

2.

Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch das Kartell berührt werden,

3.

jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch das Kartell berührt werden,

4.

die Wirtschaftskammer Österreich,

5.

die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,

6.

die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,

7.

durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren).

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Kündigung und Austritt

§ 28. (1) Ein auf unbestimmte Zeit oder - auch unter Berücksichtigung von Verlängerungsbestimmungen - auf länger als zwei Jahre geschlossener Kartellvertrag kann zum Ende des zweiten und jedes weiteren Jahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden; eine Preisbindung kann schon zum Ende des ersten Jahres und jedes weiteren Halbjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten gekündigt werden. Die Kündigungstermine sind ab dem Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses zu berechnen, soweit der Kartellvertrag jedoch ohne Genehmigung durchgeführt werden darf, ab seinem Zustandekommen.

(2) Bei Normen-, Typen- und Rationalisierungskartellen (§§ 14 und 15) hat das Kartellgericht im Genehmigungsbeschluß (§ 23) auch die Unkündbarkeit des Kartellvertrags für höchstens fünf Jahre zu genehmigen, sofern volkswirtschaftliche Gründe für die Unkündbarkeit sprechen.

(3) Jedes Kartellmitglied kann aus einem Vertragskartell aus einem wichtigen Grund vorzeitig austreten, insbesondere wenn ihm aus der Aufrechterhaltung des Kartellvertrags trotz Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns eine ernstliche Gefährdung seiner Unternehmertätigkeit erwüchse, die ihm bei Abwägung der beiderseitigen Interessen billigerweise nicht zugemutet werden kann.

(4) Soweit ein Kartellvertrag das Kündigungsrecht (Abs. 1 und 2) oder das Recht zum vorzeitigen Austritt (Abs. 3) aufhebt oder beschränkt, ist er unwirksam.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Mäßigung von Vertragsstrafen

§ 29. Für eine Vertragsstrafe, die in einem Kartellvertrag versprochen worden ist, gilt der § 348 des Handelsgesetzbuches nicht.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Vertragshilfe gegen Sperren

§ 30. (1) Liefer- und Kontrahierungssperren, die nach dem Kartellvertrag wegen dessen Verletzung von einem Organ des Kartells oder einem Dritten begründet werden, dürfen vor Ablauf von vierzehn Tagen ab Kenntnis des Betroffenen von der Maßnahme nicht durchgeführt werden. Unter Liefersperre ist das Recht zu verstehen, von Verträgen mit einem anderen Kartellteilnehmer zurückzutreten oder diesem vertraglich zustehende Leistungen zurückzuhalten; unter Kontrahierungssperre ist die Pflicht zu verstehen, mit einem anderen Kartellteilnehmer bestimmte Rechtsgeschäfte nicht zu schließen.

(2) Der Betroffene kann innerhalb der im Abs. 1 bestimmten Frist beim Kartellgericht richterliche Vertragshilfe beantragen; in diesem Fall dürfen die Sperren (Abs. 1) für einen Monat ab Antragstellung nicht durchgeführt werden.

(3) Das Kartellgericht hat die Sperren (Abs. 1) ganz oder zum Teil für unwirksam zu erklären oder in eine angemessene Vertragsstrafe umzuwandeln, soweit sie unter Berücksichtigung aller Umstände für den Betroffenen unangemessen schwer sind. Dabei hat das Kartellgericht nach Billigkeit für einen bestimmten Zeitraum eine Pflicht zur Schließung von Rechtsgeschäften zu angemessenen Preisen und sonstigen Bedingungen in dem gleichen Umfang zu begründen, in dem vor der Kontrahierungssperre eine Geschäftsbeziehung bestanden hat; der Umfang ist jedoch entsprechend zu beschränken, wenn die insgesamt vorliegenden Bestellungen die Liefermöglichkeit übersteigen. Bestehen begründete Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit des Betroffenen, so ist die Lieferpflicht gegen Vorauszahlung zu begründen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

IIa. Abschnitt

Vertikale Vertriebsbindungen

Begriffsbestimmung

§ 30a. (1) Vertikale Vertriebsbindungen sind Verträge zwischen einem Unternehmer (bindender Unternehmer) mit einem oder mehreren wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmern (gebundene Unternehmer), durch die diese im Bezug oder Vertrieb von Waren oder bei der Inanspruchnahme oder der Erbringung von Leistungen beschränkt werden.

(2) Preisbindungen (§ 13) gelten nicht als vertikale Vertriebsbindungen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Anzeigepflicht

§ 30b. Vertikale Vertriebsbindungen sind vom bindenden Unternehmer vor ihrer Durchführung dem Kartellgericht anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Muster der Vereinbarungen mit den einzelnen Mitgliedern anzuschließen.

Untersagung

§ 30c. (1) Das Kartellgericht hat die Durchführung einer vertikalen Vertriebsbindung auf Antrag zu untersagen, wenn

1.

die vertikale Vertriebsbindung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten (§ 879 ABGB) verstößt,

2.

die vertikale Vertriebsbindung nicht volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die vertikale Vertriebsbindung mit den im § 7 Abs. 1 angeführten internationalen Verträgen unvereinbar ist. Bei der Prüfung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung sind die gerechtfertigten Interessen des bindenden Unternehmers, der gebundenen Unternehmer und der Letztverbraucher gleichermaßen zu berücksichtigen. Ferner darf die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit der gebundenen Unternehmer nicht unbillig beschränkt und der Marktzutritt für andere Wettbewerber nicht unbillig erschwert werden.

(2) Zum Antrag nach Abs. 1 sind berechtigt

1.

die Amtsparteien (§ 44),

2.

Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch die vertikale Vertriebsbindung berührt werden,

3.

jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die vertikale Vertriebsbindung berührt werden.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Untersagung

§ 30c. (1) Das Kartellgericht hat die Durchführung einer vertikalen Vertriebsbindung auf Antrag zu untersagen, wenn

1.

die vertikale Vertriebsbindung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten (§ 879 ABGB) verstößt,

2.

die vertikale Vertriebsbindung nicht volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die vertikale Vertriebsbindung mit den im § 7 Abs. 1 angeführten internationalen Verträgen unvereinbar ist. Bei der Prüfung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung sind die gerechtfertigten Interessen des bindenden Unternehmers, der gebundenen Unternehmer und der Letztverbraucher gleichermaßen zu berücksichtigen. Ferner darf die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit der gebundenen Unternehmer nicht unbillig beschränkt und der Marktzutritt für andere Wettbewerber nicht unbillig erschwert werden.

(2) Zum Antrag nach Abs. 1 sind berechtigt

1.

die Amtsparteien (§ 44),

2.

Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch die vertikale Vertriebsbindung berührt werden,

3.

jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die vertikale Vertriebsbindung berührt werden,

4.

die Wirtschaftskammer Österreich,

5.

die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,

6.

die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,

7.

durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren).

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Rechtsfolgen der Untersagung

§ 30d. (1) Die auch nur teilweise Durchführung vertikaler Vertriebsbindungen ist verboten, soweit das Kartellgericht rechtskräftig oder durch einstweilige Verfügung die Durchführung untersagt hat.

(2) Vertikale Vertriebsbindungen sind unwirksam, soweit ihre Durchführung verboten ist.

Freistellung durch Verordnung

§ 30e. (1) Der Bundesminister für Justiz kann nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses (§ 112) durch Verordnung feststellen, daß für bestimmte Gruppen von vertikalen Vertriebsbindungen kein Untersagungsgrund nach § 30c vorliegt.

(2) Soweit eine Verordnung nach Abs. 1 besondere Bestimmungen für Kreditinstitute, Unternehmen der Vertragsversicherung oder Pensionskassen enthält, ist sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen, sonst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Abkürzung

KartG 1988

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Freistellung durch Verordnung

§ 30e. (1) Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung feststellen, daß für bestimmte Gruppen von vertikalen Vertriebsbindungen kein Untersagungsgrund nach § 30c vorliegt.

(2) Soweit eine Verordnung nach Abs. 1 besondere Bestimmungen für Kreditinstitute, Unternehmen der Vertragsversicherung oder Pensionskassen enthält, ist sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen, sonst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

III. ABSCHNITT

Unverbindliche Verbandsempfehlungen

Begriffsbestimmung

§ 31. Unverbindliche Verbandsempfehlungen im Sinn dieses Bundesgesetzes sind Empfehlungen zur Einhaltung bestimmter Preise, Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien, die

1.

keine Empfehlungskartelle (§ 12) sind;

2.

von Verbänden ausgehen, deren Ziel die Vertretung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern ist; unter Verbänden im Sinn dieser Bestimmung sind gesetzliche berufliche Interessenvertretungen und Vereine von Unternehmern zu verstehen;

3.

nicht an Angehörige eines freien Berufs gerichtet sind.

Voraussetzungen der Hinausgabe

§ 32. Eine unverbindliche Verbandsempfehlung darf erst hinausgegeben werden, wenn

1.

sie dem Paritätischen Ausschuß (§ 112) mitgeteilt worden ist,

2.

seit dieser Mitteilung ein Monat verstrichen ist oder der Paritätische Ausschuß auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet hat und

3.

sie dem Kartellgericht nach Ablauf dieser Frist oder nach dem Verzicht des Paritätischen Ausschusses auf die Einhaltung dieser Frist angezeigt worden ist.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Voraussetzungen der Hinausgabe

§ 32. Eine unverbindliche Verbandsempfehlung darf erst einen Monat nachdem sie dem Kartellgericht unter Anschluß einer Begründung angezeigt worden ist, hinausgegeben werden.

Widerrufsauftrag

§ 33. Das Kartellgericht hat dem empfehlenden Verband unter den folgenden Voraussetzungen aufzutragen, die angezeigte Empfehlung binnen vierzehn Tagen den Empfängern gegenüber ausdrücklich zu widerrufen:

1.

wenn es die Anzeige der Empfehlung zurückweist;

2.

auf Antrag einer Amtspartei (§ 44), soweit die Empfehlung volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist (§ 23 Z 3);

3.

von Amts wegen nach Ablauf von fünf Jahren nach Anzeige der Empfehlung. Wenn die Empfehlung innerhalb dieser Frist unter Einhaltung des § 32 dem Kartellgericht neuerlich angezeigt wird, beginnt die Frist neu zu laufen.

Widerrufsauftrag

§ 33. (1) Das Kartellgericht hat dem empfehlenden Verband unter den folgenden Voraussetzungen aufzutragen, die Empfehlung binnen 14 Tagen den Empfängern gegenüber ausdrücklich zu widerrufen:

1.

wenn es die Anzeige der Empfehlung zurückweist;

1a. auf Antrag, wenn die Empfehlung entgegen dem § 32 hinausgegeben wurde;

2.

auf Antrag, soweit die Empfehlung volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist (§ 23 Z 3);

3.

von Amts wegen nach Ablauf von fünf Jahren nach Anzeige der Empfehlung. Wenn die Empfehlung innerhalb dieser Frist unter Einhaltung des § 32 dem Kartellgericht neuerlich angezeigt wird, beginnt die Frist neu zu laufen.

(2) Zum Antrag nach Abs. 1 Z 1a und 2 sind berechtigt

1.

die Amtsparteien (§ 44),

2.

Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch die Empfehlung berührt werden,

3.

jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die Empfehlung berührt werden.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Widerrufsauftrag

§ 33. (1) Das Kartellgericht hat dem empfehlenden Verband unter den folgenden Voraussetzungen aufzutragen, die Empfehlung binnen 14 Tagen den Empfängern gegenüber ausdrücklich zu widerrufen:

1.

wenn es die Anzeige der Empfehlung zurückweist;

1a. auf Antrag, wenn die Empfehlung entgegen dem § 32 hinausgegeben wurde;

2.

auf Antrag, soweit die Empfehlung volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist (§ 23 Z 3);

3.

von Amts wegen nach Ablauf von fünf Jahren nach Anzeige der Empfehlung. Wenn die Empfehlung innerhalb dieser Frist unter Einhaltung des § 32 dem Kartellgericht neuerlich angezeigt wird, beginnt die Frist neu zu laufen.

(2) Zum Antrag nach Abs. 1 Z 1a und 2 sind berechtigt

1.

die Amtsparteien (§ 44),

2.

Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch die Empfehlung berührt werden,

3.

jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die Empfehlung berührt werden,

4.

die Wirtschaftskammer Österreich,

5.

die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,

6.

die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,

7.

durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren).

IV. ABSCHNITT

Marktbeherrschende Unternehmer

Begriffsbestimmung

§ 34. (1) Marktbeherrschend im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Unternehmer, der als Anbieter oder Nachfrager (§ 2)

1.

keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist oder

2.

dem Wettbewerb von höchstens zwei Unternehmern ausgesetzt ist und am gesamten inländischen Markt einen Anteil von mehr als 5% hat oder

3.

zu den vier größten Unternehmern gehört, die zusammen am gesamten inländischen Markt einen Anteil von mindestens 80% haben, sofern er selbst einen solchen von mehr als 5% hat oder

4.

eine im Verhältnis zu den anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat; dabei sind insbesondere die Finanzkraft, die Beziehungen zu anderen Unternehmern, die Zugangsmöglichkeiten zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten sowie die Umstände zu berücksichtigen, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken.

(2) Als marktbeherrschend gilt auch ein Unternehmer, der eine im Verhältnis zu seinen Abnehmern oder Lieferanten überragende Marktstellung hat; eine solche liegt insbesondere vor, wenn diese zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung angewiesen sind.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

IV. ABSCHNITT

Marktbeherrschende Unternehmer

Begriffsbestimmung

§ 34. (1) Marktbeherrschend im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Unternehmer, der als Anbieter oder Nachfrager (§ 2)

1.

keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist oder

2.

eine im Verhältnis zu den anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat; dabei sind insbesondere die Finanzkraft, die Beziehungen zu anderen Unternehmern, die Zugangsmöglichkeiten zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten sowie die Umstände zu berücksichtigen, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken.

(1a) Wenn ein Unternehmer als Anbieter oder Nachfrager am gesamten inländischen Markt oder einem anderen örtlich relevanten Markt

1.

einen Anteil von mindestens 30% hat oder

2.

einen Anteil von mehr als 5% hat und dem Wettbewerb von höchstens zwei Unternehmern ausgesetzt ist oder

3.

einen Anteil von mehr als 5% hat und zu den vier größten Unternehmern auf diesem Markt gehört, die zusammen einen Anteil von mindestens 80% haben,

(2) Als marktbeherrschend gilt auch ein Unternehmer, der eine im Verhältnis zu seinen Abnehmern oder Lieferanten überragende Marktstellung hat; eine solche liegt insbesondere vor, wenn diese zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung angewiesen sind.

Mißbrauchsaufsicht

§ 35. Das Kartellgericht hat auf Antrag den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu untersagen. Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen:

1.

der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung unangemessener Einkaufs- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen,

2.

der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher,

3.

der Benachteiligung von Vertragspartnern im Wettbewerb durch Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen,

4.

der an die Vertragschließung geknüpften Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

Mißbrauchsaufsicht

§ 35. (1) Das Kartellgericht hat auf Antrag den beteiligten Unternehmern aufzutragen, den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung abzustellen. Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen:

1.

der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung unangemessener Einkaufs- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen,

2.

der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher,

3.

der Benachteiligung von Vertragspartnern im Wettbewerb durch Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen,

4.

der an die Vertragschließung geknüpften Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

(2) Erteilt das Kartellgericht einem marktbeherrschenden Unternehmer, der zu einer der im § 42c Abs. 1 aufgezählten Gruppen gehört, einen Auftrag nach Abs. 1, so hat es ihm auf Antrag überdies Maßnahmen aufzutragen, durch die die marktbeherrschende Stellung abgeschwächt oder beseitigt wird, wenn

a)

der Unternehmer seine marktbeherrschende Stellung wiederholt mißbraucht hat,

b)

die Mißbräuche geeignet sind, die Medienvielfalt zu beeinträchtigen, und

c)

zu erwarten ist, daß es ohne solche Maßnahmen zu weiteren Mißbräuchen dieser Art kommen werde.

(3) Bei der Anwendung des Abs. 2 sind insbesondere das bisherige Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmers, der Grad der Marktbeherrschung und die sonstigen Marktverhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei der Erlassung von Aufträgen nach Abs. 2 sind unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des marktbeherrschenden Unternehmers einerseits und der vom Mißbrauch betroffenen Unternehmer sowie des Interesses an der Aufrechterhaltung der Medienvielfalt andererseits diejenigen Maßnahmen aufzutragen, die mit dem geringsten Aufwand und der geringsten Belastung für die Beteiligten zum Ziel führen.

(5) Wenn sich nach der Erteilung eines Auftrags nach Abs. 1 oder 2 die maßgeblichen Umstände ändern, kann das Kartellgericht auf Antrag einer Partei den Auftrag ändern oder aufheben.

Mißbrauchsaufsicht

§ 35. (1) Das Kartellgericht hat auf Antrag den beteiligten Unternehmern aufzutragen, den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung abzustellen. Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen:

1.

der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung unangemessener Einkaufs- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, wie insbesondere unangemessener Zahlungsfristen und Verzugszinsen,

2.

der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher,

3.

der Benachteiligung von Vertragspartnern im Wettbewerb durch Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen,

4.

der an die Vertragschließung geknüpften Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen,

5.

dem sachlich nicht gerechtfertigten Verkauf von Waren unter dem Einstandspreis.

(1a) Im Fall des Abs. 1 Z 5 trifft den marktbeherrschenden Unternehmer die Beweislast für die Widerlegung des Anscheins eines Verkaufs unter dem Einstandspreis sowie für die sachliche Rechtfertigung eines solchen Verkaufs.

(2) Erteilt das Kartellgericht einem marktbeherrschenden Unternehmer, der zu einer der im § 42c Abs. 1 aufgezählten Gruppen gehört, einen Auftrag nach Abs. 1, so hat es ihm auf Antrag überdies Maßnahmen aufzutragen, durch die die marktbeherrschende Stellung abgeschwächt oder beseitigt wird, wenn

a)

der Unternehmer seine marktbeherrschende Stellung wiederholt mißbraucht hat,

b)

die Mißbräuche geeignet sind, die Medienvielfalt zu beeinträchtigen, und

c)

zu erwarten ist, daß es ohne solche Maßnahmen zu weiteren Mißbräuchen dieser Art kommen werde.

(3) Bei der Anwendung des Abs. 2 sind insbesondere das bisherige Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmers, der Grad der Marktbeherrschung und die sonstigen Marktverhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei der Erlassung von Aufträgen nach Abs. 2 sind unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des marktbeherrschenden Unternehmers einerseits und der vom Mißbrauch betroffenen Unternehmer sowie des Interesses an der Aufrechterhaltung der Medienvielfalt andererseits diejenigen Maßnahmen aufzutragen, die mit dem geringsten Aufwand und der geringsten Belastung für die Beteiligten zum Ziel führen.

(5) Wenn sich nach der Erteilung eines Auftrags nach Abs. 1 oder 2 die maßgeblichen Umstände ändern, kann das Kartellgericht auf Antrag einer Partei den Auftrag ändern oder aufheben.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Mißbrauchsaufsicht

§ 35. (1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist verboten; das Kartellgericht hat auf Antrag den beteiligten Unternehmern aufzutragen, den Missbrauch abzustellen. Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen:

1.

der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung unangemessener Einkaufs- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, wie insbesondere unangemessener Zahlungsfristen und Verzugszinsen,

2.

der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher,

3.

der Benachteiligung von Vertragspartnern im Wettbewerb durch Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen,

4.

der an die Vertragschließung geknüpften Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen,

5.

dem sachlich nicht gerechtfertigten Verkauf von Waren unter dem Einstandspreis.

(1a) Im Fall des Abs. 1 Z 5 trifft den marktbeherrschenden Unternehmer die Beweislast für die Widerlegung des Anscheins eines Verkaufs unter dem Einstandspreis sowie für die sachliche Rechtfertigung eines solchen Verkaufs.

(2) Erteilt das Kartellgericht einem marktbeherrschenden Unternehmer, der zu einer der im § 42c Abs. 1 aufgezählten Gruppen gehört, einen Auftrag nach Abs. 1, so hat es ihm auf Antrag überdies Maßnahmen aufzutragen, durch die die marktbeherrschende Stellung abgeschwächt oder beseitigt wird, wenn

a)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2002)

b)

der Missbrauch geeignet ist, die Medienvielfalt zu beeinträchtigen, und

c)

zu erwarten ist, daß es ohne solche Maßnahmen zu weiteren Mißbräuchen dieser Art kommen werde.

(2a) Unter Medienvielfalt ist eine Vielfalt von selbständigen Medienunternehmen zu verstehen, die nicht im Sinne des § 41 miteinander verbunden sind und durch die eine Berichterstattung unter Berücksichtigung unterschiedlicher Meinungen gewährleistet wird.

(3) Bei der Anwendung des Abs. 2 sind insbesondere das bisherige Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmers, der Grad der Marktbeherrschung und die sonstigen Marktverhältnisse zu berücksichtigen.

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