Bundesgesetz vom 19. Oktober 1988 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 1988 – KartG 1988)
(4) Bei der Erlassung von Aufträgen nach Abs. 2 sind unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des marktbeherrschenden Unternehmers einerseits und der vom Mißbrauch betroffenen Unternehmer sowie des Interesses an der Aufrechterhaltung der Medienvielfalt andererseits diejenigen Maßnahmen aufzutragen, die mit dem geringsten Aufwand und der geringsten Belastung für die Beteiligten zum Ziel führen.
(5) Wenn sich nach der Erteilung eines Auftrags nach Abs. 1 oder 2 die maßgeblichen Umstände ändern, kann das Kartellgericht auf Antrag einer Partei den Auftrag ändern oder aufheben.
Verbot von Vergeltungsmaßnahmen
§ 36. Verfahren nach dem § 35 dürfen vom Antragsgegner nicht zum Anlaß genommen werden, den durch den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung unmittelbar betroffenen Unternehmer von einer weiteren Belieferung oder Abnahme zu angemessenen Bedingungen auszuschließen; das Kartellgericht hat auf Antrag eine solche Verhaltensweise zu untersagen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.
Verbot von Vergeltungsmaßnahmen
§ 36. Verfahren nach dem § 35 dürfen vom Antragsgegner nicht zum Anlaß genommen werden, den durch den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung unmittelbar betroffenen Unternehmer von einer weiteren Belieferung oder Abnahme zu angemessenen Bedingungen auszuschließen; das Kartellgericht hat auf Antrag dem Antragsgegner aufzutragen, eine solche Verhaltensweise abzustellen.
Antragsberechtigung
§ 37. Zum Antrag nach den §§ 35 und 36 sind berechtigt
die Amtsparteien (§ 44),
Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern, denen zumindest eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach dem Handelskammergesetz, dem Arbeiterkammergesetz oder den Landwirtschaftskammergesetzen oder die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern als Mitglied angehört.
Antragsberechtigung
§ 37. Zum Antrag nach den §§ 35 und 36 sind berechtigt
die Amtsparteien (§ 44),
Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch das zu untersagende Verhalten berührt werden,
jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch das zu untersagende Verhalten berührt werden.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.
Antragsberechtigung
§ 37. Zum Antrag nach den §§ 35 und 36 sind berechtigt
die Amtsparteien (§ 44),
Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch das zu untersagende Verhalten berührt werden,
jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch das zu untersagende Verhalten berührt werden,
die Wirtschaftskammer Österreich,
die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,
die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren).
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.
Entscheidungsveröffentlichung
§ 38. Das Kartellgericht hat der obsiegenden Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, die Entscheidung über den Antrag auf Untersagung des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§ 35) innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Umfang und Art der Veröffentlichung sind im Beschluß zu bestimmen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.
Kosten der Veröffentlichung
§ 39. Nach der Veröffentlichung hat der Vorsitzende des Kartellgerichts auf Antrag der obsiegenden Partei die Kosten der Veröffentlichung festzusetzen und deren Ersatz dem Gegner aufzutragen.
Abschöpfung der Bereicherung
§ 40. § 21 ist auf den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung sinngemäß anzuwenden.
V. ABSCHNITT
Zusammenschlüsse
Begriffsbestimmung
§ 41. Als Zusammenschluß im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten, sofern die beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen zusammen einen Anteil am gesamten inländischen Markt von mindestens 5% haben,
der Erwerb eines Unternehmens, ganz oder zu einem wesentlichen Teil, durch einen Unternehmer, insbesondere durch Verschmelzung oder Umwandlung,
der Erwerb eines Rechts durch einen Unternehmer an der Betriebsstätte eines anderen Unternehmers durch Betriebsüberlassungs- oder Betriebsführungsverträge,
der unmittelbare oder mittelbare Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, die Unternehmer ist, durch einen anderen Unternehmer, wenn dieser dadurch eine Beteiligung von mindestens 25% erreicht,
das Herbeiführen der Personengleichheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder der zur Geschäftsführung berufenen Organe oder der Aufsichtsräte von zwei oder mehreren Gesellschaften, die Unternehmer sind,
jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf Grund deren ein Unternehmer unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß auf ein anderes Unternehmen ausüben kann.
V. ABSCHNITT
Zusammenschlüsse
Begriffsbestimmung
§ 41. (1) Als Zusammenschluß im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten
der Erwerb eines Unternehmens, ganz oder zu einem wesentlichen Teil, durch einen Unternehmer, insbesondere durch Verschmelzung oder Umwandlung,
der Erwerb eines Rechts durch einen Unternehmer an der Betriebsstätte eines anderen Unternehmers durch Betriebsüberlassungs- oder Betriebsführungsverträge,
der unmittelbare oder mittelbare Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, die Unternehmer ist, durch einen anderen Unternehmer sowohl dann, wenn dadurch ein Beteiligungsgrad von 25%, als auch dann, wenn dadurch ein solcher von 50% erreicht oder überschritten wird,
das Herbeiführen der Personengleichheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder der zur Geschäftsführung berufenen Organe oder der Aufsichtsräte von zwei oder mehreren Gesellschaften, die Unternehmer sind,
jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf Grund deren ein Unternehmer unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß auf ein anderes Unternehmen ausüben kann.
(2) Als Zusammenschluß gilt auch die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das
auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt und
keine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der Gründerunternehmen im Verhältnis zueinander oder im Verhältnis zu dem Gemeinschaftsunternehmen mit sich bringt.
(3) Gehören alle beteiligten Unternehmen einem Konzern (§ 15 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906) an, so liegt kein Zusammenschluß vor.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.
V. ABSCHNITT
Zusammenschlüsse
Begriffsbestimmung
§ 41. (1) Als Zusammenschluß im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten
der Erwerb eines Unternehmens, ganz oder zu einem wesentlichen Teil, durch einen Unternehmer, insbesondere durch Verschmelzung oder Umwandlung,
der Erwerb eines Rechts durch einen Unternehmer an der Betriebsstätte eines anderen Unternehmers durch Betriebsüberlassungs- oder Betriebsführungsverträge,
der unmittelbare oder mittelbare Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, die Unternehmer ist, durch einen anderen Unternehmer sowohl dann, wenn dadurch ein Beteiligungsgrad von 25%, als auch dann, wenn dadurch ein solcher von 50% erreicht oder überschritten wird,
das Herbeiführen der Personengleichheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder der zur Geschäftsführung berufenen Organe oder der Aufsichtsräte von zwei oder mehreren Gesellschaften, die Unternehmer sind,
jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf Grund deren ein Unternehmer unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß auf ein anderes Unternehmen ausüben kann.
(2) Als Zusammenschluß gilt auch die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das
auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt und
keine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der Gründerunternehmen im Verhältnis zueinander oder im Verhältnis zu dem Gemeinschaftsunternehmen mit sich bringt.
(2a) Als Zusammenschluss gilt auch der Abschluss vertraglicher Verpflichtungen durch Kreditinstitute im Sinne des § 30 Abs. 2a BWG.
(3) Gehören alle beteiligten Unternehmen einem Konzern (§ 15 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906) an, so liegt kein Zusammenschluß vor.
Anzeige
§ 42. (1) Zusammenschlüsse sind binnen einem Monat nach ihrem Zustandekommen dem Kartellgericht anzuzeigen. Der Zusammenschluß gilt dann als zustande gekommen, wenn die wirtschaftliche Einflußmöglichkeit gegeben ist.
(2) Zur Anzeige sind verpflichtet: nach § 41 Z 1 bis 3 der erwerbende Unternehmer, nach § 41 Z 4 alle beteiligten Unternehmer und nach § 41 Z 5 der Unternehmer, der einen beherrschenden Einfluß gewinnt.
Anzeigepflichtige Zusammenschlüsse
§ 42. (1) Zusammenschlüsse, die nicht der Anmeldung (§ 42a) bedürfen, sind binnen einem Monat nach ihrem Zustandekommen dem Kartellgericht anzuzeigen, wenn die beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluß insgesamt Umsatzerlöse von mindestens 150 Millionen Schilling hatten.
(1a) Der Zusammenschluß gilt dann als zustande gekommen, wenn die wirtschaftliche Einflußmöglichkeit gegeben ist.
(2) Zur Anzeige sind verpflichtet: nach § 41 Z 1 bis 3 der erwerbende Unternehmer, nach § 41 Z 4 alle beteiligten Unternehmer und nach § 41 Z 5 der Unternehmer, der einen beherrschenden Einfluß gewinnt.
Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse
§ 42a. (1) Zusammenschlüsse bedürfen der Anmeldung beim Kartellgericht, wenn die beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluß mindestens die folgenden Umsatzerlöse erzielten:
insgesamt 3,5 Milliarden Schilling und
mindestens zwei Unternehmer beziehungsweise Unternehmen jeweils 5 Millionen Schilling.
(2) Zur Anmeldung ist jeder am Zusammenschluß beteiligte Unternehmer berechtigt.
(3) Das Kartellgericht hat die Anmeldung unverzüglich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung hat den Namen der Beteiligten und in kurzer Form die Art des Zusammenschlusses sowie die betroffenen Geschäftszweige anzugeben.
(4) Die Durchführung von anmeldebedürftigen Zusammenschlüssen ist vor der Ausstellung einer Bestätigung nach § 42b Abs. 1 oder 5 oder dem rechtskräftigen Ausspruch des Kartellgerichts, daß der Zusammenschluß nicht untersagt wird (§ 42b Abs. 3 bis 5), verboten. Verträge sind unwirksam, soweit sie diesem Verbot widersprechen.
(5) Das Kartellgericht hat auf Antrag festzustellen, ob ein Zusammenschluß in verbotener Weise durchgeführt wurde. Zum Antrag sind berechtigt
die Amtsparteien (§ 44),
Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch den Zusammenschluß berührt werden,
jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluß berührt werden.
Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse
§ 42a. (1) Zusammenschlüsse bedürfen der Anmeldung beim Kartellgericht, wenn die beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss mindestens die folgenden Umsatzerlöse erzielten:
weltweit insgesamt 4,2 Milliarden Schilling,
im Inland insgesamt 210 Millionen Schilling und
mindestens zwei Unternehmer beziehungsweise Unternehmen weltweit jeweils 28 Millionen Schilling.
(2) Zur Anmeldung ist jeder am Zusammenschluß beteiligte Unternehmer berechtigt.
(3) Das Kartellgericht hat die Anmeldung unverzüglich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung hat den Namen der Beteiligten und in kurzer Form die Art des Zusammenschlusses sowie die betroffenen Geschäftszweige anzugeben.
(3a) Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab der Bekanntmachung nach Abs. 3 gegenüber dem Kartellgericht eine schriftliche Äußerung abgeben; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung.
(4) Die Durchführung von anmeldebedürftigen Zusammenschlüssen ist vor der Ausstellung einer Bestätigung nach § 42b Abs. 1 oder 5 oder dem rechtskräftigen Ausspruch des Kartellgerichts, daß der Zusammenschluß nicht untersagt wird (§ 42b Abs. 3 bis 5), verboten. Verträge sind unwirksam, soweit sie diesem Verbot widersprechen.
(5) Das Kartellgericht hat auf Antrag festzustellen, ob ein Zusammenschluß in verbotener Weise durchgeführt wurde. Zum Antrag sind berechtigt
die Amtsparteien (§ 44),
Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch den Zusammenschluß berührt werden,
jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluß berührt werden.
Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse
§ 42a. (1) Zusammenschlüsse bedürfen der Anmeldung beim Kartellgericht, wenn die beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss mindestens die folgenden Umsatzerlöse erzielten:
weltweit insgesamt 300 Millionen Euro,
im Inland insgesamt 15 Millionen Euro und
mindestens zwei Unternehmer beziehungsweise Unternehmen weltweit jeweils 2 Millionen Euro.
(2) Zur Anmeldung ist jeder am Zusammenschluß beteiligte Unternehmer berechtigt.
(3) Das Kartellgericht hat die Anmeldung unverzüglich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung hat den Namen der Beteiligten und in kurzer Form die Art des Zusammenschlusses sowie die betroffenen Geschäftszweige anzugeben.
(3a) Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab der Bekanntmachung nach Abs. 3 gegenüber dem Kartellgericht eine schriftliche Äußerung abgeben; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung.
(4) Die Durchführung von anmeldebedürftigen Zusammenschlüssen ist vor der Ausstellung einer Bestätigung nach § 42b Abs. 1 oder 5 oder dem rechtskräftigen Ausspruch des Kartellgerichts, daß der Zusammenschluß nicht untersagt wird (§ 42b Abs. 3 bis 5), verboten. Verträge sind unwirksam, soweit sie diesem Verbot widersprechen.
(5) Das Kartellgericht hat auf Antrag festzustellen, ob ein Zusammenschluß in verbotener Weise durchgeführt wurde. Zum Antrag sind berechtigt
die Amtsparteien (§ 44),
Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch den Zusammenschluß berührt werden,
jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluß berührt werden.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.
Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse
§ 42a. (1) Zusammenschlüsse bedürfen der Anmeldung beim Kartellgericht, wenn die beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss mindestens die folgenden Umsatzerlöse erzielten:
weltweit insgesamt 300 Millionen Euro,
im Inland insgesamt 15 Millionen Euro und
mindestens zwei Unternehmer beziehungsweise Unternehmen weltweit jeweils 2 Millionen Euro.
(2) Zur Anmeldung ist jeder am Zusammenschluß beteiligte Unternehmer berechtigt.
(3) Das Kartellgericht hat die Anmeldung unverzüglich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat den Namen der Beteiligten und in kurzer Form die Art des Zusammenschlusses, die betroffenen Geschäftszweige sowie alle sonstigen für die rechtmäßige Durchführung des Zusammenschlusses maßgeblichen Umstände anzugeben. Ebenso ist jede Änderung der Anmeldung, die bekannt zu machende Tatsachen betrifft, bekannt zu machen.
(3a) Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab der Bekanntmachung nach Abs. 3 gegenüber dem Kartellgericht eine schriftliche Äußerung abgeben; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung.
(4) Die Durchführung von anmeldebedürftigen Zusammenschlüssen ist vor der Ausstellung einer Bestätigung nach § 42b Abs. 1 oder 5 oder dem rechtskräftigen Ausspruch des Kartellgerichts, daß der Zusammenschluß nicht untersagt wird (§ 42b Abs. 3 bis 5), verboten. Verträge sind unwirksam, soweit sie diesem Verbot widersprechen.
(5) Das Kartellgericht hat auf Antrag festzustellen, ob ein Zusammenschluß in verbotener Weise durchgeführt wurde. Zum Antrag sind berechtigt
die Amtsparteien (§ 44),
Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch den Zusammenschluß berührt werden,
jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluß berührt werden,
die Wirtschaftskammer Österreich,
die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,
die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren).
Prüfung von Zusammenschlüssen
§ 42b. (1) Die Amtsparteien (§ 44) können binnen vier Wochen ab Zustellung der Gleichschrift der Anmeldung die Prüfung des Zusammenschlusses beantragen. Wenn kein Prüfungsantrag gestellt wird oder alle gestellten Prüfungsanträge zurückgezogen werden, hat das Kartellgericht hierüber unverzüglich eine Bestätigung auszustellen.
(2) Wenn die Prüfung des Zusammenschlusses nach Abs. 1 beantragt wurde, hat das Kartellgericht
falls kein Zusammenschluß nach § 41 vorliegt, dies auszusprechen;
den Zusammenschluß zu untersagen, wenn zu erwarten ist, daß durch den Zusammenschluß eine marktbeherrschende Stellung (§ 34 Abs. 1 und 2) entsteht oder verstärkt wird; oder, wenn dies nicht der Fall ist,
auszusprechen, daß der Zusammenschluß nicht untersagt wird.
(3) Trotz Vorliegens der Untersagungsvoraussetzungen nach Abs. 2 hat das Kartellgericht auszusprechen, daß der Zusammenschluß nicht untersagt wird, wenn
zu erwarten ist, daß durch den Zusammenschluß auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten, die die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen, oder
der Zusammenschluß zur Erhaltung oder Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen notwendig und volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist.
(4) Wenn die Voraussetzungen sonst nicht gegeben sind, kann das Kartellgericht den Ausspruch, daß der Zusammenschluß nicht untersagt wird, mit entsprechenden Beschränkungen oder Auflagen verbinden. Wenn sich nach diesem Ausspruch die maßgeblichen Umstände ändern, kann das Kartellgericht auf Antrag eines am Zusammenschluß beteiligten Unternehmers erteilte Beschränkungen oder Auflagen ändern oder aufheben.
(5) Das Kartellgericht darf den Zusammenschluß nur binnen fünf Monaten nach dem Einlangen der Anmeldung untersagen; nach dem Ablauf der Frist hat es hierüber unverzüglich eine Bestätigung auszustellen. Wenn ein Verbesserungsauftrag nach § 65 (§ 68a Abs. 2) erteilt wird, ist die Frist vom Einlangen der verbesserten Anmeldung zu berechnen. Über Rekurse gegen die Entscheidung des Kartellgerichts hat das Kartellobergericht binnen zwei Monaten nach dem Einlangen des letzten Rekurses zu entscheiden.
Prüfung von Zusammenschlüssen
§ 42b. (1) Die Amtsparteien (§ 44) können binnen vier Wochen ab Zustellung der Gleichschrift der Anmeldung die Prüfung des Zusammenschlusses beantragen. Wenn kein Prüfungsverfahren eingeleitet oder ein eingeleitetes Prüfungsverfahren eingestellt wird, hat das Kartellgericht hierüber unverzüglich eine Bestätigung auszustellen.
(2) Wenn die Prüfung des Zusammenschlusses nach Abs. 1 beantragt wurde, hat das Kartellgericht
falls kein Zusammenschluß nach § 41 vorliegt, dies auszusprechen;
den Zusammenschluß zu untersagen, wenn zu erwarten ist, daß durch den Zusammenschluß eine marktbeherrschende Stellung (§ 34) entsteht oder verstärkt wird; oder, wenn dies nicht der Fall ist,
auszusprechen, daß der Zusammenschluß nicht untersagt wird.
(3) Trotz Vorliegens der Untersagungsvoraussetzungen nach Abs. 2 hat das Kartellgericht auszusprechen, daß der Zusammenschluß nicht untersagt wird, wenn
zu erwarten ist, daß durch den Zusammenschluß auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten, die die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen, oder
der Zusammenschluß zur Erhaltung oder Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen notwendig und volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist.
(4) Wenn die Voraussetzungen sonst nicht gegeben sind, kann das Kartellgericht den Ausspruch, daß der Zusammenschluß nicht untersagt wird, mit entsprechenden Beschränkungen oder Auflagen verbinden. Wenn sich nach diesem Ausspruch die maßgeblichen Umstände ändern, kann das Kartellgericht auf Antrag eines am Zusammenschluß beteiligten Unternehmers erteilte Beschränkungen oder Auflagen ändern oder aufheben.
(5) Das Kartellgericht darf den Zusammenschluß nur binnen fünf Monaten nach dem Einlangen der Anmeldung untersagen; nach dem Ablauf der Frist hat es hierüber unverzüglich eine Bestätigung auszustellen. Wenn ein Verbesserungsauftrag nach § 65 (§ 68a Abs. 2) erteilt wird, ist die Frist vom Einlangen der verbesserten Anmeldung zu berechnen. Über Rekurse gegen die Entscheidung des Kartellgerichts hat das Kartellobergericht binnen zwei Monaten nach dem Einlangen der letzten Gegenäußerung zu entscheiden.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.
Prüfung von Zusammenschlüssen
§ 42b. (1) Die Amtsparteien (§ 44) können binnen vier Wochen ab Zustellung der Gleichschrift der Anmeldung die Prüfung des Zusammenschlusses beantragen. Wenn die Amtsparteien auf die Stellung eines Prüfungsantrags verzichten, keinen Prüfungsantrag stellen oder alle gestellten Prüfungsanträge zurückziehen, hat das Kartellgericht hierüber unverzüglich eine Bestätigung auszustellen.
(2) Wenn die Prüfung des Zusammenschlusses nach Abs. 1 beantragt wurde, hat das Kartellgericht
falls kein Zusammenschluß nach § 41 vorliegt, dies auszusprechen;
den Zusammenschluß zu untersagen, wenn zu erwarten ist, daß durch den Zusammenschluß eine marktbeherrschende Stellung (§ 34) entsteht oder verstärkt wird; oder, wenn dies nicht der Fall ist,
auszusprechen, daß der Zusammenschluß nicht untersagt wird.
(3) Trotz Vorliegens der Untersagungsvoraussetzungen nach Abs. 2 hat das Kartellgericht auszusprechen, daß der Zusammenschluß nicht untersagt wird, wenn
zu erwarten ist, daß durch den Zusammenschluß auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten, die die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen, oder
der Zusammenschluß zur Erhaltung oder Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen notwendig und volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist.
(4) Wenn die Voraussetzungen sonst nicht gegeben sind, kann das Kartellgericht den Ausspruch, daß der Zusammenschluß nicht untersagt wird, mit entsprechenden Beschränkungen oder Auflagen verbinden. Wenn sich nach diesem Ausspruch die maßgeblichen Umstände ändern, kann das Kartellgericht auf Antrag eines am Zusammenschluß beteiligten Unternehmers erteilte Beschränkungen oder Auflagen ändern oder aufheben.
(5) Das Kartellgericht darf den Zusammenschluß nur binnen fünf Monaten nach dem Einlangen der Anmeldung untersagen; nach dem Ablauf der Frist hat es hierüber unverzüglich eine Bestätigung auszustellen. Wenn ein Verbesserungsauftrag nach § 65 (§ 68a Abs. 2) erteilt wird, ist die Frist vom Einlangen der verbesserten Anmeldung zu berechnen. Über Rekurse gegen die Entscheidung des Kartellgerichts hat das Kartellobergericht binnen zwei Monaten nach dem Einlangen der letzten Gegenäußerung zu entscheiden.
(6) Das Kartellgericht hat den Spruch von Entscheidungen, mit denen ein Zusammenschluss mit Beschränkungen oder Auflagen im Sinne des Abs. 4 nicht untersagt wird, nach deren Rechtskraft im Amtsblatt zur Wiener Zeitung öffentlich bekannt zu machen.
(7) Nach der zulässigen Durchführung eines anmeldebedürftigen Zusammenschlusses kann das Kartellgericht den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf Antrag einer der im § 42a Abs. 5 angeführten Stellen und Personen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nachträglich Maßnahmen auftragen, durch die die Wirkungen des Zusammenschlusses abgeschwächt oder beseitigt werden, wenn
die Nichtuntersagung des Zusammenschlusses bzw. der Verzicht auf einen Prüfungsantrag, die Unterlassung eines Prüfungsantrags oder die Zurückziehung eines Prüfungsantrags auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruht, die von einem der beteiligten Unternehmen zu vertreten sind, oder
einer mit der Nichtuntersagung verbundenen Auflage zuwidergehandelt wird.
Medienzusammenschlüsse
§ 42c. (1) Ein Zusammenschluß ist ein Medienzusammenschluß, wenn mindestens zwei der beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen zu einer der folgenden Gruppen gehören:
Medienunternehmen oder Mediendienste (§ 1 Abs. 1 Z 6 und 7 Mediengesetz),
Medienhilfsunternehmen (Abs. 2) oder
Unternehmen, die an einem Medienunternehmen, Mediendienst oder Medienhilfsunternehmen einzeln oder gemeinsam mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 25% beteiligt sind.
(2) Als Medienhilfsunternehmen im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten
Verlage, sofern sie nicht Medienunternehmen sind,
Druckereien und Unternehmen der Druckvorstufe (Repro- und Satzanstalten),
Unternehmen, die Werbeaufträge beschaffen oder vermitteln,
Unternehmen, die den Vertrieb von Medienstücken im großen besorgen.
(3) Ein Zusammenschluß ist ein Medienzusammenschluß auch dann, wenn nur eines der beteiligten Unternehmen zu den im Abs. 1 Z 1 bis 3 aufgezählten Unternehmen gehört und an mindestens einem weiteren am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen ein oder mehrere Medienunternehmen, Mediendienste oder Medienhilfsunternehmen mittelbar oder unmittelbar insgesamt zu mindestens 25% beteiligt sind.
(4) Bei der Anwendung des § 42a Abs. 1 Z 1 auf Medienzusammenschlüsse sind die Umsatzerlöse von Medienunternehmen und Mediendiensten mit 200, die Umsatzerlöse von Medienhilfsunternehmen mit 20 zu multiplizieren.
(5) Ein Medienzusammenschluß ist nach § 42b auch dann zu untersagen, wenn zu erwarten ist, daß durch den Zusammenschluß die Medienvielfalt beeinträchtigt wird. § 42b Abs. 3 Z 2 gilt auch für diesen Fall.
Medienzusammenschlüsse
§ 42c. (1) Ein Zusammenschluß ist ein Medienzusammenschluß, wenn mindestens zwei der beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen zu einer der folgenden Gruppen gehören:
Medienunternehmen oder Mediendienste (§ 1 Abs. 1 Z 6 und 7 Mediengesetz),
Medienhilfsunternehmen (Abs. 2) oder
Unternehmen, die an einem Medienunternehmen, Mediendienst oder Medienhilfsunternehmen einzeln oder gemeinsam mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 25% beteiligt sind.
(2) Als Medienhilfsunternehmen im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten
Verlage, sofern sie nicht Medienunternehmen sind,
Druckereien und Unternehmen der Druckvorstufe (Repro- und Satzanstalten),
Unternehmen, die Werbeaufträge beschaffen oder vermitteln,
Unternehmen, die den Vertrieb von Medienstücken im großen besorgen.
(3) Ein Zusammenschluß ist ein Medienzusammenschluß auch dann, wenn nur eines der beteiligten Unternehmen zu den im Abs. 1 Z 1 bis 3 aufgezählten Unternehmen gehört und an mindestens einem weiteren am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen ein oder mehrere Medienunternehmen, Mediendienste oder Medienhilfsunternehmen mittelbar oder unmittelbar insgesamt zu mindestens 25% beteiligt sind.
(4) Bei der Anwendung des § 42a Abs. 1 Z 1 und 2 auf Medienzusammenschlüsse sind die Umsatzerlöse von Medienunternehmen und Mediendiensten mit 200, die Umsatzerlöse von Medienhilfsunternehmen mit 20 zu multiplizieren.
(5) Ein Medienzusammenschluß ist nach § 42b auch dann zu untersagen, wenn zu erwarten ist, daß durch den Zusammenschluß die Medienvielfalt beeinträchtigt wird. § 42b Abs. 3 Z 2 gilt auch für diesen Fall.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.
Medienzusammenschlüsse
§ 42c. (1) Ein Zusammenschluß ist ein Medienzusammenschluß, wenn mindestens zwei der beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen zu einer der folgenden Gruppen gehören:
Medienunternehmen oder Mediendienste (§ 1 Abs. 1 Z 6 und 7 Mediengesetz),
Medienhilfsunternehmen (Abs. 2) oder
Unternehmen, die an einem Medienunternehmen, Mediendienst oder Medienhilfsunternehmen einzeln oder gemeinsam mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 25% beteiligt sind.
(2) Als Medienhilfsunternehmen im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten
Verlage, sofern sie nicht Medienunternehmen sind,
Druckereien und Unternehmen der Druckvorstufe (Repro- und Satzanstalten),
Unternehmen, die Werbeaufträge beschaffen oder vermitteln,
Unternehmen, die den Vertrieb von Medienstücken im großen besorgen,
Filmverleihunternehmen.
(3) Ein Zusammenschluß ist ein Medienzusammenschluß auch dann, wenn nur eines der beteiligten Unternehmen zu den im Abs. 1 Z 1 bis 3 aufgezählten Unternehmen gehört und an mindestens einem weiteren am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen ein oder mehrere Medienunternehmen, Mediendienste oder Medienhilfsunternehmen mittelbar oder unmittelbar insgesamt zu mindestens 25% beteiligt sind.
(4) Bei der Anwendung des § 42a Abs. 1 Z 1 und 2 auf Medienzusammenschlüsse sind die Umsatzerlöse von Medienunternehmen und Mediendiensten mit 200, die Umsatzerlöse von Medienhilfsunternehmen mit 20 zu multiplizieren.
(5) Ein Medienzusammenschluß ist nach § 42b auch dann zu untersagen, wenn zu erwarten ist, daß durch den Zusammenschluß die Medienvielfalt (§ 35 Abs. 2a) beeinträchtigt wird. § 42b Abs. 3 Z 2 gilt auch für diesen Fall.
Verordnungsermächtigung
§ 42d. (1) Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses (§ 112) durch Verordnung anordnen, daß bei der Anwendung des § 42a Abs. 1 Z 1 die Umsatzerlöse, die auf einem bestimmten Markt (§ 3) erzielt werden, mit einem bestimmten Faktor zu multiplizieren sind.
(2) Eine Verordnung nach Abs. 1 kann erlassen werden, wenn wegen der Besonderheiten des betroffenen Marktes auch Zusammenschlüsse umsatzschwächerer Unternehmen zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Wettbewerbs auf diesem Markt führen können und diese Beeinträchtigungen nicht durch andere wettbewerbs- oder handelspolitische Maßnahmen verhindert werden können. Hiebei sind insbesondere die folgenden Umstände zu berücksichtigen:
der Umfang der auf dem betroffenen Markt insgesamt erzielten Umsatzerlöse,
Umstände, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken,
die Verflechtung des betroffenen Marktes mit den ausländischen Märkten.
Verordnungsermächtigung
§ 42d. (1) Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses (§ 112) durch Verordnung anordnen, daß bei der Anwendung des § 42a Abs. 1 Z 1 und 2 die Umsatzerlöse, die auf einem bestimmten Markt (§ 3) erzielt werden, mit einem bestimmten Faktor zu multiplizieren sind.
(2) Eine Verordnung nach Abs. 1 kann erlassen werden, wenn wegen der Besonderheiten des betroffenen Marktes auch Zusammenschlüsse umsatzschwächerer Unternehmen zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Wettbewerbs auf diesem Markt führen können und diese Beeinträchtigungen nicht durch andere wettbewerbs- oder handelspolitische Maßnahmen verhindert werden können. Hiebei sind insbesondere die folgenden Umstände zu berücksichtigen:
der Umfang der auf dem betroffenen Markt insgesamt erzielten Umsatzerlöse,
Umstände, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken,
die Verflechtung des betroffenen Marktes mit den ausländischen Märkten.
Abkürzung
KartG 1988
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.
Verordnungsermächtigung
§ 42d. (1) Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung anordnen, daß bei der Anwendung des § 42a Abs. 1 Z 1 und 2 die Umsatzerlöse, die auf einem bestimmten Markt (§ 3) erzielt werden, mit einem bestimmten Faktor zu multiplizieren sind.
(2) Eine Verordnung nach Abs. 1 kann erlassen werden, wenn wegen der Besonderheiten des betroffenen Marktes auch Zusammenschlüsse umsatzschwächerer Unternehmen zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Wettbewerbs auf diesem Markt führen können und diese Beeinträchtigungen nicht durch andere wettbewerbs- oder handelspolitische Maßnahmen verhindert werden können. Hiebei sind insbesondere die folgenden Umstände zu berücksichtigen:
der Umfang der auf dem betroffenen Markt insgesamt erzielten Umsatzerlöse,
Umstände, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken,
die Verflechtung des betroffenen Marktes mit den ausländischen Märkten.
Ausnahmen
§ 42e. (1) Die §§ 42 und 42a bis 42c gelten nicht für den Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, die Unternehmer ist,
wenn eine Bank die Anteile zum Zweck der Veräußerung erwirbt;
wenn eine Bank die Anteile zum Zweck der Sanierung einer notleidenden Gesellschaft oder der Sicherung von Forderungen gegen die Gesellschaft erwirbt;
wenn die Anteile in Ausübung des Kapitalbeteiligungs- oder des Beteiligungsfondsgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 11 und 12 Kreditwesengesetz, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung) oder sonst durch eine Gesellschaft erworben werden, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, ohne in die Verwaltung dieser Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einzugreifen.
(2) Wenn der Anteilserwerb ohne die Ausnahme nach Abs. 1 ein anmeldebedürftiger Zusammenschluß wäre, gelten für den Erwerber der Anteile die folgenden Beschränkungen:
Der Erwerber darf die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausüben, um das Wettbewerbsverhalten des Unternehmens zu bestimmen; die Stimmrechte dürfen jedoch ausgeübt werden, um den vollen Wert der Investition zu erhalten sowie um eine Veräußerung der Gesamtheit oder von Teilen des Unternehmens oder seiner Vermögenswerte oder die Veräußerung der Anteile vorzubereiten;
er muß die Anteile im Fall des Abs. 1 Z 1 binnen einem Jahr, im Fall des Abs. 1 Z 2 nach Beendigung des Sanierungsbeziehungsweise Sicherungszweckes wiederveräußern.
(3) Das Kartellgericht hat auf Antrag dem Erwerber der Anteile aufzutragen, ein gegen Abs. 2 verstoßendes Verhalten abzustellen; für die Antragsberechtigung gilt § 42a Abs. 4. Das Kartellgericht hat hiebei die Einjahresfrist nach Abs. 2 Z 2 zu verlängern, wenn die Veräußerung innerhalb der Frist unzumutbar ist.
Ausnahmen
§ 42e. (1) Die §§ 42 und 42a bis 42c gelten nicht für den Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, die Unternehmer ist,
wenn ein Kreditinstitut die Anteile zum Zweck der Veräußerung erwirbt;
wenn ein Kreditinstitut die Anteile zum Zweck der Sanierung einer notleidenden Gesellschaft oder der Sicherung von Forderungen gegen die Gesellschaft erwirbt;
wenn die Anteile in Ausübung des Kapitalbeteiligungs- oder des Beteiligungsfondsgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 11 und 12 Kreditwesengesetz, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung) oder sonst durch eine Gesellschaft erworben werden, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, ohne in die Verwaltung dieser Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einzugreifen.
(2) Wenn der Anteilserwerb ohne die Ausnahme nach Abs. 1 ein anmeldebedürftiger Zusammenschluß wäre, gelten für den Erwerber der Anteile die folgenden Beschränkungen:
Der Erwerber darf die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausüben, um das Wettbewerbsverhalten des Unternehmens zu bestimmen; die Stimmrechte dürfen jedoch ausgeübt werden, um den vollen Wert der Investition zu erhalten sowie um eine Veräußerung der Gesamtheit oder von Teilen des Unternehmens oder seiner Vermögenswerte oder die Veräußerung der Anteile vorzubereiten;
er muß die Anteile im Fall des Abs. 1 Z 1 binnen einem Jahr, im Fall des Abs. 1 Z 2 nach Beendigung des Sanierungsbeziehungsweise Sicherungszweckes wiederveräußern.
(3) Das Kartellgericht hat auf Antrag dem Erwerber der Anteile aufzutragen, ein gegen Abs. 2 verstoßendes Verhalten abzustellen; für die Antragsberechtigung gilt § 42a Abs. 4. Das Kartellgericht hat hiebei die Einjahresfrist nach Abs. 2 Z 2 zu verlängern, wenn die Veräußerung innerhalb der Frist unzumutbar ist.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.
Ausnahmen
§ 42e. (1) Die Die §§ 42a bis 42c gelten nicht für den Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, die Unternehmer ist,
wenn ein Kreditinstitut die Anteile zum Zweck der Veräußerung erwirbt;
wenn ein Kreditinstitut die Anteile zum Zweck der Sanierung einer notleidenden Gesellschaft oder der Sicherung von Forderungen gegen die Gesellschaft erwirbt;
wenn die Anteile in Ausübung des Kapitalbeteiligungs- oder des Beteiligungsfondsgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 11 und 12 Kreditwesengesetz, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung) oder sonst durch eine Gesellschaft erworben werden, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, ohne in die Verwaltung dieser Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einzugreifen.
(2) Wenn der Anteilserwerb ohne die Ausnahme nach Abs. 1 ein anmeldebedürftiger Zusammenschluß wäre, gelten für den Erwerber der Anteile die folgenden Beschränkungen:
Der Erwerber darf die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausüben, um das Wettbewerbsverhalten des Unternehmens zu bestimmen; die Stimmrechte dürfen jedoch ausgeübt werden, um den vollen Wert der Investition zu erhalten sowie um eine Veräußerung der Gesamtheit oder von Teilen des Unternehmens oder seiner Vermögenswerte oder die Veräußerung der Anteile vorzubereiten;
er muß die Anteile im Fall des Abs. 1 Z 1 binnen einem Jahr, im Fall des Abs. 1 Z 2 nach Beendigung des Sanierungsbeziehungsweise Sicherungszweckes wiederveräußern.
(3) Das Kartellgericht hat auf Antrag dem Erwerber der Anteile aufzutragen, ein gegen Abs. 2 verstoßendes Verhalten abzustellen; für die Antragsberechtigung gilt § 42a Abs. 5. Das Kartellgericht hat hiebei die Einjahresfrist nach Abs. 2 Z 2 zu verlängern, wenn die Veräußerung innerhalb der Frist unzumutbar ist.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.
Va. ABSCHNITT
Anwendung des Wettbewerbsrechts der EG
§ 42f. (1) Das Kartellgericht ist zur Erlassung von Entscheidungen im Einzelfall zuständig, die nach den Art. 84 bis 86 EGV und den nach Art. 83 EGV erlassenen Verordnungen von den Behörden der Mitgliedstaaten zu treffen sind. Das Kartellgericht hat hiebei die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) Im Fall des Art. 85 Abs. 2 EGV hat das Kartellgericht die Abhilfemaßnahmen zu treffen, zu denen es durch die Entscheidung der Kommission ermächtigt wird; im Übrigen hat es die Vorschriften dieses Gesetzes über Rechtsverletzungen sinngemäß anzuwenden.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.
VI. ABSCHNITT
Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht
Verfahrensart
§ 43. Das Kartellgericht und das Kartellobergericht entscheiden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz im Verfahren außer Streitsachen.
Amtsparteien
§ 44. (1) Der Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Österreichische Arbeiterkammertag und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs haben Parteistellung auch dann, wenn sie nicht Antragsteller sind (Amtsparteien); dies gilt jedoch nicht für das Verfahren über Vertragshilfe gegen Sperren (§ 30).
(2) Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Österreichische Arbeiterkammertag und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sind berechtigt, beim Kartellgericht die ständigen Vollmachten der Personen, die mit ihrer Vertretung in kartellgerichtlichen Verfahren betraut sind, zu hinterlegen.
Amtsparteien
§ 44. (1) Der Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs haben Parteistellung auch dann, wenn sie nicht Antragsteller sind (Amtsparteien); dies gilt jedoch nicht für das Verfahren über Vertragshilfe gegen Sperren (§ 30).
(2) Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sind berechtigt, beim Kartellgericht die ständigen Vollmachten der Personen, die mit ihrer Vertretung in kartellgerichtlichen Verfahren betraut sind, zu hinterlegen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.
Amtsparteien
§ 44. Die Bundeswettbewerbsbehörde (§ 1 WettbG) und der Bundeskartellanwalt (§ 112) haben Parteistellung auch dann, wenn sie nicht Antragsteller sind (Amtspartei); dies gilt jedoch nicht für das Verfahren über Vertragshilfe gegen Sperren (§ 30).
Amtswegiges Einschreiten
§ 44a. (1) Soweit den Amtsparteien (§ 44) ein Antragsrecht zusteht, kann das Kartellgericht auch von Amts wegen einschreiten, wenn es dies im öffentlichen Interesse für notwendig hält. Das Kartellgericht hat in diesen Fällen über die Einleitung des Verfahrens mit Beschluss abzusprechen (Einleitungsbeschluss); gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Soweit die Amtsparteien einen Antrag nur innerhalb einer bestimmten Frist stellen können, kann auch der Einleitungsbeschluss nur innerhalb dieser Frist erlassen werden.
(3) Bevor das Kartellgericht von Amts wegen ein Prüfungsverfahren nach § 42b einleitet, hat es innerhalb der in § 42b Abs. 1 vorgesehenen Frist eine mündliche Tagsatzung zur Erörterung der hiefür maßgeblichen Gründe anzuberaumen. Die Prüfung des Zusammenschlusses kann binnen zwei Wochen ab der Tagsatzung beantragt werden, wenn die in § 42b Abs. 1 vorgesehene Frist früher endet.
Kostenersatz
§ 45. Im Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht nach § 30 sind die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über den Kostenersatz sinngemäß anzuwenden; für Verfahren nach den §§ 35 und 36 gilt dies, wenn der Antragsteller keine Amtspartei (§ 44) ist.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.
Kostenersatz
§ 45. (1) Im Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht nach § 30 sind die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über den Kostenersatz sinngemäß anzuwenden.
(2) Im Verfahren nach den §§ 8a, 25 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 27 Abs. 1 Z 2, § 30c Abs. 1, § 33 Abs. 1 Z 1a und 2, §§ 35, 36, § 42a Abs. 5 und § 42e Abs. 3 sind die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über den Kostenersatz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Kostenersatzpflicht der unterliegenden Partei nur soweit eintritt, als die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig war. Auf die Kostenentscheidung ist § 273 ZPO sinngemäß anzuwenden.
Schriftsätze
§ 46. Schriftsätze und Beilagen sind in so vielen Gleichschriften einzubringen, daß jeder Partei, einschließlich der Amtsparteien, eine Gleichschrift zugestellt werden kann. Bei Anträgen, zu denen ein Gutachten des Paritätischen Ausschusses einzuholen ist, sowie bei Schriftsätzen, von denen der Paritätische Ausschuß zu verständigen ist (§ 47), ist eine weitere Gleichschrift einzubringen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.
Schriftsätze
§ 46. Schriftsätze und Beilagen sind in so vielen Gleichschriften einzubringen, daß jeder Partei, einschließlich der Amtsparteien, eine Gleichschrift zugestellt werden kann.
Verständigung der Amtsparteien und des Paritätischen Ausschusses
§ 47. Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat die Amtsparteien (§ 44) und den Paritätischen Ausschuß (§ 112) von Anzeigen der Herabsetzung gebundener Preise (§ 19 Abs. 2), von Vertriebsbindungen (§ 20 Abs. 1 und 2), von Zusammenschlüssen (§ 42) und von Bagatellkartellen (§§ 58 und 59) sowie von Berichten nach § 66 durch Übersendung je einer Gleichschrift der Anzeige beziehungsweise des Berichtes zu verständigen.
Verständigung der Amtsparteien und des Paritätischen Ausschusses
§ 47. Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat die Amtsparteien (§ 44) und den Paritätischen Ausschuß (§ 112) von Anzeigen der Herabsetzung gebundener Preise (§ 19 Abs. 2), von vertikalen Vertriebsbindungen (§ 30b) und von Zusammenschlüssen (§ 42) sowie von Berichten nach § 66 durch Übersendung je einer Gleichschrift der Anzeige beziehungsweise des Berichtes zu verständigen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.
Verständigung der Amtsparteien
§ 47. Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat die Amtsparteien (§ 44) von Anzeigen der Herabsetzung gebundener Preise (§ 19 Abs. 2), von vertikalen Vertriebsbindungen (§ 30b) und von Zusammenschlüssen (§ 42) sowie von Berichten nach § 66 durch Übersendung je einer Gleichschrift der Anzeige beziehungsweise des Berichtes zu verständigen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.
Fristen
§ 48. Soweit Fristen nicht durch das Gesetz bestimmt werden, hat der Vorsitzende des Kartellgerichts sie angemessen zu bestimmen; er hat sie auf Antrag einer Partei aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verlängern.
Gutachten des Paritätischen Ausschusses
§ 49. (1) Zum Vorliegen der folgenden Umstände hat der Vorsitzende des Kartellgerichts ein Gutachten des Paritätischen Ausschusses einzuholen:
der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung (§ 23 Z 3),
des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§ 35).
(2) Im Verfahren über die Genehmigung eines Kartells hat der Vorsitzende des Kartellgerichts dem Paritätischen Ausschuß ohne Verzug eine Gleichschrift des Antrags und seiner Beilagen zuzustellen.
(3) Der Paritätische Ausschuß hat sein Gutachten binnen drei Monaten, Gutachten über Normen-, Typen- und Rationalisierungskartelle binnen einem Monat nach Einlangen des Auftrags des Kartellgerichts zu erstatten oder bei Fehlen der Stimmeneinhelligkeit die Äußerungen seiner Mitglieder mitzuteilen. Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat diese Fristen angemessen zu verlängern, wenn dem Paritätischen Ausschuß die Einhaltung der Frist wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht möglich ist.
(4) Wenn die fristgerechte Erledigung (Abs. 3) wegen Verletzung der Auskunftspflicht durch die Parteien (§ 118 Z 1 bis 3) nicht möglich ist, so hat der Paritätische Ausschuß dem Kartellgericht hierüber innerhalb der Frist zu berichten.
Gutachten des Paritätischen Ausschusses
§ 49. (1) Zum Vorliegen der folgenden Umstände hat der Vorsitzende des Kartellgerichts ein Gutachten des Paritätischen Ausschusses einzuholen:
der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung (§ 23 Z 3 und § 30c Abs. 1 Z 2),
des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§ 35 Abs. 1),
der für Maßnahmen nach § 35 Abs. 2 maßgeblichen Umstände,
der für die Untersagung eines Zusammenschlusses nach § 42b Abs. 2 bis 4 und § 42c Abs. 5 maßgeblichen Umstände.
(2) Im Verfahren über die Genehmigung von Kartellen und die Prüfung von Zusammenschlüssen hat der Vorsitzende des Kartellgerichts dem Paritätischen Ausschuß ohne Verzug eine Gleichschrift des Antrags beziehungsweise der Anmeldung und seiner beziehungsweise ihrer Beilagen zuzustellen.
(3) Der Paritätische Ausschuß hat sein Gutachten binnen drei Monaten, Gutachten über Normen-, Typen- und Rationalisierungskartelle binnen einem Monat nach Einlangen des Auftrags des Kartellgerichts zu erstatten oder bei Fehlen der Stimmeneinhelligkeit die Äußerungen seiner Mitglieder mitzuteilen. Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat diese Fristen angemessen zu verlängern, wenn dem Paritätischen Ausschuß die Einhaltung der Frist wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht möglich ist.
(4) Wenn die fristgerechte Erledigung (Abs. 3) wegen Verletzung der Auskunftspflicht durch die Parteien (§ 118 Z 1 bis 3) nicht möglich ist, so hat der Paritätische Ausschuß dem Kartellgericht hierüber innerhalb der Frist zu berichten.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.
Stellungnahmen der Kammern
§ 49. Die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sind berechtigt, in allen kartellgerichtlichen Verfahren Stellungnahmen abzugeben.
Verletzung der Auskunftspflicht
§ 50. Die Verletzung der Auskunftspflicht (§ 118 Abs. 1 Z 1 bis 3) unterliegt der Beweiswürdigung durch das Kartellgericht.
Verletzung der Auskunftspflicht
§ 50. Die Verletzung der Auskunftspflicht (§ 118 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 3a) unterliegt der Beweiswürdigung durch das Kartellgericht.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.
Stellungnahmen der Regulatoren
§ 50. Das Kartellgericht kann durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren) auffordern, Stellungnahmen zu den den jeweiligen Wirtschaftszweig betreffenden Fragen auch in den Verfahren abzugeben, in denen sie nicht Antragsteller sind; die Regulatoren sind berechtigt, solche Stellungnahmen auch ohne Aufforderung durch das Kartellgericht abzugeben.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.
Verhandlungen
§ 51. (1) Auf Antrag einer Partei hat eine Verhandlung stattzufinden. Die Verhandlung ist öffentlich, auf Antrag einer Partei ist die Öffentlichkeit jedoch auszuschließen, soweit dies zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen notwendig ist.
(2) Den Parteien ist je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls zuzustellen.
Einstweilige Verfügungen
§ 52. (1) Soweit die Voraussetzungen für die Untersagung der Durchführung eines Kartells nach § 25 Z 1 und 3 oder den Widerruf der Genehmigung eines Kartells nach § 27 Z 2 bescheinigt sind, hat das Kartellgericht auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) die angeführten Maßnahmen durch einstweilige Verfügung zu treffen.
(2) Soweit die Voraussetzungen für richterliche Vertragshilfe (§ 30) oder für die Untersagung des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§§ 35 und 36) sowie die Gefahr eines drohenden unwiederbringlichen Schadens für die durch dieses Gesetz geschützten Interessen bescheinigt sind, hat das Kartellgericht auf Antrag einer Partei die angeführten Maßnahmen durch einstweilige Verfügung zu treffen.
(3) Im Fall der richterlichen Vertragshilfe kann das Kartellgericht die einstweilige Verfügung von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen.
(4) Der Antragsgegner ist vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu hören. Der Rekurs gegen eine solche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Kartellgericht hat auf Antrag des Rekurswerbers dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dies unter Abwägung aller beteiligten Interessen gerechtfertigt ist.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.
Einstweilige Verfügungen
§ 52. (1) Soweit die Voraussetzungen für die Untersagung der Durchführung eines Kartells nach § 25 oder einer vertikalen Vertriebsbindung nach § 30c oder für den Widerruf der Genehmigung eines Kartells nach § 27 Abs. 1 Z 2 bescheinigt sind, hat das Kartellgericht auf Antrag einer Partei die angeführten Maßnahmen durch einstweilige Verfügung zu treffen.
(2) Soweit die Voraussetzungen für richterliche Vertragshilfe (§ 30) oder für Maßnahmen der Mißbrauchsaufsicht nach den §§ 35 und 36 bescheinigt sind, hat das Kartellgericht auf Antrag einer Partei die angeführten Maßnahmen durch einstweilige Verfügung zu treffen.
(3) Im Fall der richterlichen Vertragshilfe kann das Kartellgericht die einstweilige Verfügung von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen.
(4) Der Antragsgegner ist vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu hören. Der Rekurs gegen eine solche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Kartellgericht hat auf Antrag des Rekurswerbers dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dies unter Abwägung aller beteiligten Interessen gerechtfertigt ist.
Rechtsmittelverfahren
§ 53. (1) Das Rechtsmittel der Vorstellung ist ausgeschlossen.
(2) Ein Rekurs ist den anderen Parteien zur Gegenäußerung binnen vierzehn Tagen zuzustellen.
Rechtsmittelverfahren
§ 53. (1) Das Rechtsmittel der Vorstellung ist ausgeschlossen.
(2) Die Rekursfrist beträgt vier Wochen. Die anderen Parteien können binnen vier Wochen nach der Zustellung des Rekurses eine Gegenäußerung einbringen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.
Rechtsmittelverfahren
§ 53. (1) Amtsparteien müssen sich im Verfahren vor dem Kartellobergericht nicht durch Rechtsanwälte vertreten lassen.
(2) Die Rekursfrist beträgt vier Wochen. Die anderen Parteien können binnen vier Wochen nach der Zustellung des Rekurses eine Gegenäußerung einbringen.
VII. ABSCHNITT
Besondere Verfahrensbestimmungen für Kartelle und unverbindliche
Verbandsempfehlungen
Kartellbevollmächtigter
§ 54. (1) Die Kartellmitglieder müssen sich vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht durch einen im Inland wohnhaften Kartellbevollmächtigten vertreten lassen. Für seine Bestellung und den Widerruf der Vollmacht genügt die einfache Mehrheit.
(2) Der Kartellbevollmächtigte gilt als ermächtigt, die Gesamtheit der Kartellmitglieder vor Gerichten und Verwaltungsbehörden in allen Kartellangelegenheiten einschließlich der Geltendmachung von Gemeinschaftsrechten gegenüber einzelnen Mitgliedern zu vertreten. Er gilt weiter als ermächtigt, die Vereinbarung zu ändern, soweit die Änderungen geringfügig sind oder vom Kartellgericht verlangt oder angeregt werden.
(3) Hat ein Kartell nur ein Mitglied und handelt es sich dabei um eine natürliche Person oder um eine juristische Person, die von einer einzigen natürlichen Person vertreten wird, so bedarf es nicht der Bestellung eines Kartellbevollmächtigten; solange kein Kartellbevollmächtigter bestellt wird, sind die für den Kartelbevollmächtigten (Anm.: richtig: Kartellbevollmächtigten) geltenden Bestimmungen auf die genannten natürlichen Personen anzuwenden.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.
VII. ABSCHNITT
Besondere Verfahrensbestimmungen für Kartelle, unverbindliche
Verbandsempfehlungen und Zusammenschlüsse
Kartellbevollmächtigter
§ 54. (1) Im Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht über den Antrag auf Genehmigung eines Kartells sowie in allen Angelegenheiten eines genehmigten Kartells müssen die Kartellmitglieder sich durch einen Kartellbevollmächtigten vertreten lassen; vorbehaltlich der für berufliche Parteienvertreter geltende Vorschriften muß der Kartellbevollmächtigte im Inland wohnhaft sein. Für seine Bestellung und den Widerruf der Vollmacht genügt die einfache Mehrheit.
(2) Der Kartellbevollmächtigte gilt als ermächtigt, die Gesamtheit der Kartellmitglieder vor Gerichten und Verwaltungsbehörden in allen Kartellangelegenheiten einschließlich der Geltendmachung von Gemeinschaftsrechten gegenüber einzelnen Mitgliedern zu vertreten. Er gilt weiter als ermächtigt, die Vereinbarung zu ändern, soweit die Änderungen geringfügig sind oder vom Kartellgericht verlangt oder angeregt werden.
(3) Hat ein Kartell nur ein Mitglied und handelt es sich dabei um eine natürliche Person oder um eine juristische Person, die von einer einzigen natürlichen Person vertreten wird, so bedarf es nicht der Bestellung eines Kartellbevollmächtigten; solange kein Kartellbevollmächtigter bestellt wird, sind die für den Kartelbevollmächtigten (Anm.: richtig: Kartellbevollmächtigten) geltenden Bestimmungen auf die genannten natürlichen Personen anzuwenden.
Bestellung durch das Kartellgericht
§ 55. (1) Stirbt der Kartellbevollmächtigte oder wird er unfähig, die Vertretung der Kartellmitglieder fortzuführen, so hat der Vorsitzende des Kartellgerichts die Kartellmitglieder unter Setzung einer Frist von höchstens einem Monat aufzufordern, einen Kartellbevollmächtigten zu bestellen. Es genügt die Zustellung der Aufforderung an ein einziges Kartellmitglied. Wird dem Kartellgericht innerhalb der gesetzten Frist nicht die Bestellung eines Kartellbevollmächtigten angezeigt, so hat der Vorsitzende des Kartellgerichts einen Kartellbevollmächtigten zu bestellen. Darauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
(2) Der vom Vorsitzenden des Kartellgerichts bestellte Kartellbevollmächtigte vertritt die Kartellmitglieder solange auf ihre Gefahr und ihre Kosten, bis sie selbst einen anderen Kartellbevollmächtigten bestellen. Ihm gebührt der Ersatz seiner Barauslagen und eine Entlohnung für seine Tätigkeit. Über die Höhe hat der Vorsitzende des Kartellgerichts unter Berücksichtigung des für die Vertretung notwendigen Aufwandes an Zeit und Mühe unter Bedachtnahme auf die für vergleichbare Tätigkeiten übliche Entlohnung zu entscheiden.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.
Bestellung durch das Kartellgericht
§ 55. (1) Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat die Kartellmitglieder unter Setzung einer Frist von höchstens einem Monat aufzufordern, einen Kartellbevollmächtigten zu bestellen, wenn
der Kartellbevollmächtigte stirbt,
der Kartellbevollmächtigte unfähig wird, die Vertretung der Kartellmitglieder fortzuführen,
das Kartell nach § 25 Abs. 1 Z 1 genehmigt wird und die Kartellmitglieder noch keinen Kartellbevollmächtigten bestellt haben.
(1a) Es genügt die Zustellung der Aufforderung an ein einziges Kartellmitglied. Wird dem Kartellgericht innerhalb der gesetzten Frist nicht die Bestellung eines Kartellbevollmächtigten angezeigt, so hat der Vorsitzende des Kartellgerichts einen Kartellbevollmächtigten zu bestellen. Darauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
(2) Der vom Vorsitzenden des Kartellgerichts bestellte Kartellbevollmächtigte vertritt die Kartellmitglieder solange auf ihre Gefahr und ihre Kosten, bis sie selbst einen anderen Kartellbevollmächtigten bestellen. Ihm gebührt der Ersatz seiner Barauslagen und eine Entlohnung für seine Tätigkeit. Über die Höhe hat der Vorsitzende des Kartellgerichts unter Berücksichtigung des für die Vertretung notwendigen Aufwandes an Zeit und Mühe unter Bedachtnahme auf die für vergleichbare Tätigkeiten übliche Entlohnung zu entscheiden.
Wechsel des Kartellbevollmächtigten
§ 56. (1) Wird nach der Anmeldung eines Kartells ein neuer Kartellbevollmächtigter bestellt, so hat dieser seine Bestellung dem Kartellgericht ohne Verzug anzuzeigen.
(2) Die durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführte Aufhebung der Vollmacht des Kartellbevollmächtigten wird den Gerichten und Behörden gegenüber, vor denen der Kartellbevollmächtigte die Kartellmitglieder zu vertreten hat (§ 54), erst mit der Anzeige der Bestellung eines neuen Kartellbevollmächtigten wirksam.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.
Wechsel des Kartellbevollmächtigten
§ 56. (1) Wird nach dem Antrag auf Genehmigung beziehungsweise nach der Genehmigung eines Kartells ein neuer Kartellbevollmächtigter bestellt, so hat dieser seine Bestellung dem Kartellgericht ohne Verzug anzuzeigen.
(2) Die durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführte Aufhebung der Vollmacht des Kartellbevollmächtigten wird den Gerichten und Behörden gegenüber, vor denen der Kartellbevollmächtigte die Kartellmitglieder zu vertreten hat (§ 54), erst mit der Anzeige der Bestellung eines neuen Kartellbevollmächtigten wirksam.
Aufforderung zum Genehmigungsantrag
§ 57. (1) Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) die Mitglieder von Wirkungs- und Verhaltenskartellen, die kein Bagatellkartell sind, aufzufordern, binnen einem Monat beim Kartellgericht die Genehmigung des Kartells zu beantragen. Auf Antrag des Kartellbevollmächtigten oder - wenn noch kein Kartellbevollmächtigter bestellt ist - eines Kartellmitgliedes hat der Vorsitzende des Kartellgerichts die Frist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verlängern.
(2) Die Aufforderung ist ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen zu erlassen. Es genügt die Zustellung an ein einziges Kartellmitglied. Die Aufforderung muß eine Belehrung über ihre Rechtsfolgen sowie über die Bestimmung des § 54 enthalten.
(3) Wenn die Kartellmitglieder die Frist versäumen, dann ist die weitere - auch nur teilweise - Durchführung des Kartells solange verboten, bis sie der Aufforderung nachkommen.
Anzeige von Bagatellkartellen
§ 58. § 57 gilt für Bagatellkartelle mit der Maßgabe, daß deren Mitglieder aufzufordern sind, das Kartell dem Kartellgericht anzuzeigen.
Änderung und Ergänzung von Wirkungs-, Verhaltens- und
Bagatellkartellen
§ 59. Werden Wirkungs- oder Verhaltenskartelle nach dem Antrag auf Genehmigung oder Bagatellkartelle nach ihrer Anzeige geändert oder ergänzt, so ist binnen 14 Tagen nach dem Zustandekommen der Änderung oder Ergänzung deren Genehmigung zu beantragen beziehungsweise deren Anzeige an das Kartellgericht zu erstatten; § 57 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3 gilt sinngemäß.
Änderung und Ergänzung von Wirkungs- und Verhaltenskartellen
§ 59. (1) Werden Wirkungs- oder Verhaltenskartelle nach dem Antrag auf Genehmigung beziehungsweise nach ihrer Genehmigung geändert oder ergänzt, so ist binnen 14 Tagen nach dem Zustandekommen der Änderung oder Ergänzung deren Genehmigung zu beantragen. Auf Antrag des Kartellbevollmächtigten hat der Vorsitzende des Kartellgerichts die Frist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verlängern.
(2) Wenn die Frist versäumt wird, dann ist die weitere - auch nur teilweise - Durchführung der Änderung oder Ergänzung des Kartells so lange verboten, bis die Genehmigung beantragt wird.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.
Änderung und Ergänzung von Wirkungskartellen
§ 59. (1) Werden Wirkungskartelle nach dem Antrag auf Genehmigung beziehungsweise nach ihrer Genehmigung geändert oder ergänzt, so ist binnen 14 Tagen nach dem Zustandekommen der Änderung oder Ergänzung deren Genehmigung zu beantragen. Auf Antrag des Kartellbevollmächtigten hat der Vorsitzende des Kartellgerichts die Frist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verlängern.
(2) Wenn die Frist versäumt wird, dann ist die weitere - auch nur teilweise - Durchführung der Änderung oder Ergänzung des Kartells so lange verboten, bis die Genehmigung beantragt wird.
Inhalt von Genehmigungsanträgen und Anzeigen
§ 60. Anträge auf Genehmigung von Kartellen (§ 23) und Anzeigen von Bagatellkartellen (§ 58) haben zu enthalten:
genaue und erschöpfende Angaben, die eine Beurteilung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung (§ 23 Z 3) ermöglichen, vor allem
Angaben über die Größe der Gesamtproduktion des betreffenden Wirtschaftszweiges und des Teiles der Produktion, der durch das Kartell erfaßt wird,
die Nennung der maßgebenden Unternehmer desselben Wirtschaftszweiges, die sich dem Kartell nicht anschließen, sofern es sich nicht um eine Preis- oder Vertriebsbindung handelt, und
Angaben über das Verhältnis zu bestehenden Kartellen;
bei Vereinbarungskartellen Erläuterungen, die zum Verständnis der wesentlichen Bestimmungen der Vereinbarung notwendig sind;
bei Vereinbarungskartellen, die eine Preis- oder Vertriebsbindung zum Gegenstand haben, die Angabe, ob und gegebenenfalls wann auf Grund des Vereinbarungsmusters (§ 62 Z 1) die erste Vereinbarung zustande gekommen ist;
bei Empfehlungskartellen die genaue Bezeichnung des Personenkreises, an den die Empfehlung gerichtet ist oder gerichtet werden soll;
bei Kartellen, die Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien zum Gegenstand haben und die nicht das Verkehrswesen betreffen, die Angabe aller zur Zeit der Anmeldung geforderten, vom Kartell erfaßten Preise; Änderungen dieser Preise hat der Kartellbevollmächtigte dem Kartellgericht ohne Verzug anzuzeigen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.
Inhalt von Genehmigungsanträgen
§ 60. Anträge auf Genehmigung von Kartellen (§ 23) haben zu enthalten:
genaue und erschöpfende Angaben, die eine Beurteilung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung (§ 23 Z 3) ermöglichen, vor allem
Angaben über die Größe der Gesamtproduktion des betreffenden Wirtschaftszweiges und des Teiles der Produktion, der durch das Kartell erfaßt wird,
die Nennung der maßgebenden Unternehmer desselben Wirtschaftszweiges, die sich dem Kartell nicht anschließen, sofern es sich nicht um eine Preis- oder Vertriebsbindung (Anm.: richtig: Preisbindung) handelt, und
Angaben über das Verhältnis zu bestehenden Kartellen;
bei Vereinbarungskartellen Erläuterungen, die zum Verständnis der wesentlichen Bestimmungen der Vereinbarung notwendig sind;
bei Vereinbarungskartellen, die eine Preisbindung zum Gegenstand haben, die Angabe, ob und gegebenenfalls wann auf Grund des Vereinbarungsmusters (§ 62 Z 1) die erste Vereinbarung zustande gekommen ist;
bei Empfehlungskartellen die genaue Bezeichnung des Personenkreises, an den die Empfehlung gerichtet ist oder gerichtet werden soll;
bei Kartellen, die Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien zum Gegenstand haben und die nicht das Verkehrswesen betreffen, die Angabe aller zur Zeit der Anmeldung geforderten, vom Kartell erfaßten Preise; Änderungen dieser Preise hat der Kartellbevollmächtigte dem Kartellgericht ohne Verzug anzuzeigen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.
Inhalt von Verlängerungsanträgen
§ 61. Anträge auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells (§ 24) haben die im § 60 Z 1 bezeichneten Angaben zu enthalten.
Anzuschließende Urkunden
§ 62. Genehmigungsanträgen (§ 23) und Anzeigen (§ 58) sind folgende Urkunden anzuschließen:
bei Vereinbarungskartellen eine Urkunde über die Vereinbarung;
bei Empfehlungskartellen der Text der Empfehlung;
wenn das Kartell durch eine Organisation durchgeführt wird oder durchgeführt werden soll, die Satzung dieser Organisation;
bei Preisbindungen eine genaue Beschreibung der Ware, die Gegenstand des Kartells ist.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.
Anzuschließende Urkunden
§ 62. Genehmigungsanträgen (§ 23) sind folgende Urkunden anzuschließen:
bei Vereinbarungskartellen eine Urkunde über die Vereinbarung;
bei Empfehlungskartellen der Text der Empfehlung;
wenn das Kartell durch eine Organisation durchgeführt wird oder durchgeführt werden soll, die Satzung dieser Organisation;
bei Preisbindungen eine genaue Beschreibung der Ware, die Gegenstand des Kartells ist.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.
Inhalt der Vereinbarung
§ 63. (1) Die Urkunde über die Vereinbarung (§ 62 Z 1) hat folgende Angaben zu enthalten:
den Namen (die Firma) und die Anschrift der Kartellmitglieder,
gegebenenfalls den Namen (die Firma), die Rechtsform und die Anschrift der durchführenden Organisation (§ 62 Z 3) sowie den Namen und die Anschrift ihrer Vertreter,
den Gegenstand der Vereinbarung, insbesondere Waren, Warengruppen, geographische Begrenzung, Quoten und Preise, und
den Tag des Zustandekommens der Vereinbarung und gegebenenfalls ihre Geltungsdauer.
(2) Bei Absprachekartellen muß der Tag des Zustandekommens nicht angegeben werden.
(3) Abs. 1 gilt für Vereinbarungsmuster (§ 62 Z 1) mit der Maßgabe, daß der Name (die Firma) und der Sitz der auf den nachfolgenden Wirtschaftsstufen beteiligten Kartellmitglieder und der Tag des Zustandekommens der Vereinbarung nicht angegeben werden muß.
(4) Nachträgliche Änderungen der im Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Umstände hat der Kartellbevollmächtigte dem Kartellgericht ohne Verzug anzuzeigen.
Unübersichtlichkeit der Vereinbarung
§ 64. (1) Wird eine Vereinbarung oder ein Vereinbarungsmuster infolge Änderungen unübersichtlich, so hat der Kartellbevollmächtigte auf Aufforderung durch den Vorsitzenden des Kartellgerichts binnen einer von diesem festzusetzenden angemessenen Frist die maßgebende Fassung vorzulegen.
(2) Eine nicht entschuldbare Überschreitung der Frist hat der Vorsitzende des Kartellgerichts durch eine Ordnungsstrafe zu ahnden; § 220 ZPO ist sinngemäß anzuwenden.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.
Unübersichtlichkeit der Vereinbarung
§ 64. Wird eine Vereinbarung oder ein Vereinbarungsmuster infolge Änderungen unübersichtlich, so hat der Kartellbevollmächtigte auf Aufforderung durch den Vorsitzenden des Kartellgerichts binnen einer von diesem festzusetzenden angemessenen Frist die maßgebende Fassung vorzulegen.
Verbesserung von Anträgen und Anzeigen
§ 65. (1) Soweit der Genehmigungsantrag, der Verlängerungsantrag, die Anzeige oder die anzuschließenden Urkunden den §§ 60 bis 63 nicht entsprechen, hat der Vorsitzende des Kartellgerichts von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) dem Kartellbevollmächtigten bei sonstiger Zurückweisung des Antrags beziehungsweise der Anzeige die Verbesserung aufzutragen und hiefür eine angemessene Frist festzusetzen (§ 48).
(2) Die Frist für die Einbringung des Antrags einer Amtspartei nach Abs. 1 beträgt einen Monat ab Zustellung der Gleichschrift der im Abs. 1 angeführten Schriftsätze, bei Normen-, Typen- und Rationalisierungskartellen jedoch vierzehn Tage.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.
Verbesserung von Anträgen
§ 65. (1) Soweit der Genehmigungsantrag, der Verlängerungsantrag oder die anzuschließenden Urkunden den §§ 60 bis 63 nicht entsprechen, hat der Vorsitzende des Kartellgerichts von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) dem Kartellbevollmächtigten bei sonstiger Zurückweisung des Antrags die Verbesserung aufzutragen und hiefür eine angemessene Frist festzusetzen (§ 48).
(2) Die Frist für die Einbringung des Antrags einer Amtspartei nach Abs. 1 beträgt einen Monat ab Zustellung der Gleichschrift der im Abs. 1 angeführten Schriftsätze, bei Normen-, Typen- und Rationalisierungskartellen jedoch vierzehn Tage.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.
Berichtsauftrag
§ 66. (1) Ist es auf Grund der besonderen Verhältnisse eines genehmigten Kartells wahrscheinlich, daß sich die für seine Beurteilung maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse in absehbarer Zeit ändern werden, so hat das Kartellgericht dem Kartellbevollmächtigten von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) aufzutragen, jährlich zu einem bestimmten Termin über die für die Beurteilung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung maßgebenden Umstände (§ 60 Z 1) zu berichten. Dieser Auftrag kann im Genehmigungsbeschluß, aber auch später in einem besonderen Beschluß erteilt werden.
(2) Kommt der Kartellbevollmächtigte dem Berichtsauftrag nicht termingerecht nach, so hat der Vorsitzende des Kartellgerichts ihm hiefür bei sonstigem Widerruf der Genehmigung des Kartells (§ 27) eine angemessene Nachfrist zu setzen, die einen Monat nicht übersteigen darf.
(3) Soweit der rechtzeitig erstattete Bericht dem § 60 Z 1 nicht entspricht, hat der Vorsitzende des Kartellgerichts von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) den Kartellbevollmächtigten bei sonstigem Widerruf der Genehmigung des Kartells (§ 27) die Verbesserung aufzutragen und hiefür eine angemessene Frist festzusetzen, die einen Monat nicht übersteigen darf. Die Frist für die Einbringung des Antrags einer Amtspartei beträgt einen Monat.
(4) Das Kartellgericht hat von Amts wegen oder auf Antrag des Kartellbevollmächtigten oder einer Amtspartei (§ 44) den Berichtsauftrag zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für seine Erlassung weggefallen sind.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.
Anzeige unverbindlicher Verbandsempfehlungen
§ 67. (1) Die Anzeige einer unverbindlichen Verbandsempfehlung (§ 32 Z 3) hat die genaue Bezeichnung des Personenkreises zu enthalten, an den die Empfehlung gerichtet werden soll; der Text der Empfehlung ist anzuschließen.
(2) Soweit die Anzeige dem Abs. 1 nicht entspricht, hat der Vorsitzende des Kartellgerichts dem empfehlenden Verband bei sonstiger Zurückweisung der Anzeige deren Verbesserung aufzutragen und hiefür eine angemessene Frist festzusetzen, die einen Monat nicht übersteigen darf.
Verbesserung von Kartellen und unverbindlichen Verbandsempfehlungen
§ 68. (1) Bevor das Kartellgericht einen Antrag auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells (§ 24 Abs. 2) oder auf Genehmigung der Verlängerung der Geltungsdauer (§ 24 Abs. 4) abweist, die Durchführung eines Kartells nach § 25 Z 1 oder 3 untersagt, die Genehmigung eines Kartells nach § 27 Z 2 widerruft oder dem empfehlenden Verband den Widerruf der Empfehlung aufträgt (§ 33), hat es gegebenenfalls mit Beschluß festzustellen, durch welche Änderungen oder Ergänzungen des Kartells beziehungsweise der Empfehlung diese Maßnahmen abgewendet werden können und dem Kartellbevollmächtigten beziehungsweise dem empfehlenden Verband eine angemessene Frist zur entsprechenden Antragstellung beziehungsweise Anzeige zu setzen (§ 48).
(2) Versäumt der Kartellbevollmächtigte beziehungsweise der empfehlende Verband die Frist (Abs. 1), so hat der Vorsitzende des Kartellgerichts ohne weiteres Verfahren die im Abs. 1 bezeichnete Maßnahme zu beschließen. Auch über rechtzeitige Anträge und Anzeigen entscheidet der Vorsitzende.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.
Verbesserung von Kartellen und unverbindlichen Verbandsempfehlungen
§ 68. (1) Bevor das Kartellgericht einen Antrag auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells (§ 24 Abs. 2) oder auf Genehmigung der Verlängerung der Geltungsdauer (§ 24 Abs. 4) abweist, die Durchführung eines Kartells nach § 25 Abs. 1 aus inhaltlichen Gründen untersagt, die Genehmigung eines Kartells nach § 27 Z 2 widerruft oder dem empfehlenden Verband den Widerruf der Empfehlung aufträgt (§ 33), hat es gegebenenfalls mit Beschluß festzustellen, durch welche Änderungen oder Ergänzungen des Kartells beziehungsweise der Empfehlung diese Maßnahmen abgewendet werden können und dem Kartellbevollmächtigten beziehungsweise dem empfehlenden Verband eine angemessene Frist zur entsprechenden Antragstellung beziehungsweise Anzeige zu setzen (§ 48).
(2) Versäumt der Kartellbevollmächtigte beziehungsweise der empfehlende Verband die Frist (Abs. 1), so hat der Vorsitzende des Kartellgerichts ohne weiteres Verfahren die im Abs. 1 bezeichnete Maßnahme zu beschließen. Auch über rechtzeitige Anträge und Anzeigen entscheidet der Vorsitzende.
Inhalt von Anmeldungen nach § 42a
§ 68a. (1) Anmeldungen nach § 42a haben zu enthalten:
genaue und erschöpfende Angaben zu den Umständen, durch die eine marktbeherrschende Stellung entstehen oder verstärkt werden kann, vor allem
zur Unternehmensstruktur, und zwar insbesondere für jedes beteiligte Unternehmen die Angabe
- der Eigentumsverhältnisse einschließlich von Unternehmensverbindungen im Sinn des § 41,
- der im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluß erzielten Umsätze (Menge und Erlöse) getrennt nach bestimmten Waren und Dienstleistungen im Sinn des § 3,
für jedes beteiligte Unternehmen die Angabe der Marktanteile bei den in lit. a angeführten Waren und Dienstleistungen,
zur allgemeinen Marktstruktur;
wenn es sich um einen Medienzusammenschluß handelt, auch genaue und erschöpfende Angaben zu den Umständen, durch die die Medienvielfalt überdies beeinträchtigt werden kann.
(2) § 65 ist auf Anmeldungen nach § 42a sinngemäß anzuwenden.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.
Inhalt von Anmeldungen nach § 42a
§ 68a. (1) Anmeldungen nach § 42a haben zu enthalten:
genaue und erschöpfende Angaben zu den Umständen, durch die eine marktbeherrschende Stellung entstehen oder verstärkt werden kann, vor allem
zur Unternehmensstruktur, und zwar insbesondere für jedes beteiligte Unternehmen die Angabe
- der Eigentumsverhältnisse einschließlich von Unternehmensverbindungen im Sinn des § 41,
- der im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluß erzielten Umsätze (Menge und Erlöse) getrennt nach bestimmten Waren und Dienstleistungen im Sinn des § 3,
für jedes beteiligte Unternehmen die Angabe der Marktanteile bei den in lit. a angeführten Waren und Dienstleistungen,
zur allgemeinen Marktstruktur;
wenn es sich um einen Medienzusammenschluß handelt, auch genaue und erschöpfende Angaben zu den Umständen, durch die die Medienvielfalt überdies beeinträchtigt werden kann.
(2) § 65 ist auf Anmeldungen nach § 42a sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt von Anmeldungen nach § 42a erlassen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.
VIII. ABSCHNITT
Kartellregister
Zuständigkeit
§ 69. Das Kartellregister wird vom Kartellgericht geführt.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.
Innere Einrichtung des Kartellregisters
§ 70. Das Kartellregister besteht aus drei Abteilungen: in die Abteilung K sind Kartelle, in die Abteilung V unverbindliche Verbandsempfehlungen und in die Abteilung Z Zusammenschlüsse einzutragen.
Gegenstand der Eintragung
§ 71. In das Kartellregister sind einzutragen:
die Genehmigung von Kartellen, die Genehmigung ihrer Änderung oder Ergänzung sowie der Widerruf der Genehmigung,
die Anzeige der Herabsetzung eines gebundenen Preises,
die Anzeige von Bagatellkartellen und die Anzeige ihrer Änderung oder Ergänzung,
die Untersagung der Durchführung eines eingetragenen Bagatellkartells,
die Anzeige unverbindlicher Verbandsempfehlungen und die Anzeige ihrer Änderung oder Ergänzung,
der Auftrag zum Widerruf einer eingetragenen unverbindlichen Verbandsempfehlung und
die Anzeige von Zusammenschlüssen.
Gegenstand der Eintragung
§ 71. In das Kartellregister sind einzutragen:
die Genehmigung von Kartellen, die Genehmigung ihrer Änderung oder Ergänzung sowie der Widerruf der Genehmigung,
die Anzeige der Herabsetzung eines gebundenen Preises,
die Anzeige von Bagatellkartellen und die Anzeige ihrer Änderung oder Ergänzung,
die Untersagung der Durchführung eines eingetragenen Bagatellkartells,
die Anzeige unverbindlicher Verbandsempfehlungen und die Anzeige ihrer Änderung oder Ergänzung,
der Auftrag zum Widerruf einer eingetragenen unverbindlichen Verbandsempfehlung,
die Anzeige von Zusammenschlüssen,
die Anmeldung von Zusammenschlüssen, sobald diese nicht mehr untersagt werden können,
die Untersagung von Zusammenschlüssen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.
Gegenstand der Eintragung
§ 71. In das Kartellregister sind einzutragen:
die Genehmigung von Kartellen, die Genehmigung ihrer Änderung oder Ergänzung sowie der Widerruf der Genehmigung,
die Anzeige der Herabsetzung eines gebundenen Preises,
die Anzeige von Bagatellkartellen und die Anzeige ihrer Änderung oder Ergänzung,
die Untersagung der Durchführung eines eingetragenen Bagatellkartells,
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