Bundesgesetz vom 8. November 1989 über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen und über die Abänderung des Börsesensale-Gesetzes 1949 und der Börsegesetz-Novelle 1903 (Börsegesetz 1989 - BörseG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1989-12-01
Letzte Aktualisierung 2017-01-01
Status Aufgehoben · 2018-01-02
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 702
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

BörseG

Präambel/Promulgationsklausel

(Anm.: wurde nicht im BGBl. kundgemacht)

Abschnitt I

Gemeinsame Bestimmungen für Wertpapierbörsen und allgemeine

Warenbörsen

Börsen

§ 1. (1) Börsen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Wertpapierbörsen und allgemeine Warenbörsen.

(2) Wertpapierbörsen sind Börsen, an denen Wertpapiere, ausländische Zahlungsmittel, Münzen und Edelmetalle, Optionen und Finanzterminkontrakte gehandelt und die damit in Verbindung stehenden Hilfsgeschäfte getätigt werden.

(3) Allgemeine Warenbörsen sind Börsen, an denen alle zum börsemäßigen Handel geeigneten Waren, die nicht ausdrücklich den Wertpapierbörsen oder den landwirtschaftlichen Produktenbörsen zum Handel zugewiesen sind, gehandelt sowie die mit dem Warenhandel in Verbindung stehenden Hilfsgeschäfte getätigt werden.

Abschnitt I

Gemeinsame Bestimmungen für Wertpapierbörsen und allgemeine Warenbörsen

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Wertpapierbörsen sind inländische Märkte, an denen Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 6 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, gehandelt werden. An einer Wertpapierbörse können auch ausländische Zahlungsmittel, Münzen und Edelmetalle gehandelt und die damit in Verbindung stehenden Hilfsgeschäfte getätigt werden.

(2) Geregelter Markt: ein von einem Börseunternehmen im Inland oder einem Marktbetreiber in einem Mitgliedstaat betriebenes oder verwaltetes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems nach nicht-diskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt oder das Zusammenführen fördert, die zu einem Vertrag über Finanzinstrumente führt, die gemäß den Regeln und Systemen des Marktes zum Handel zugelassen wurden. Der geregelte Markt muss eine Konzession erhalten haben und gemäß jenen Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaates ordnungsgemäß funktionieren, die dem Titel III der Richtlinie 2004/39/EG entsprechen.

(3) Wer das Geschäft eines geregelten Markts verwaltet oder betreibt, ist ein Marktbetreiber. Ein Marktbetreiber kann der geregelte Markt selbst sein.

(4) Allgemeine Warenbörsen sind Börsen, an denen alle zum börsemäßigen Handel geeigneten Waren, die nicht ausdrücklich den geregelten Märkten oder den landwirtschaftlichen Produktenbörsen zum Handel zugewiesen sind, gehandelt sowie die mit dem Warenhandel in Verbindung stehenden Hilfsgeschäfte getätigt werden.

(5) Im Übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes angeordnet ist, die Begriffsbestimmungen des BWG und des WAG 2007.

Abkürzung

BörseG

Abschnitt I

Gemeinsame Bestimmungen für Wertpapierbörsen und allgemeine Warenbörsen

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Wertpapierbörsen sind inländische Märkte, an denen Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 6 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, gehandelt werden. An einer Wertpapierbörse können auch ausländische Zahlungsmittel, Münzen und Edelmetalle gehandelt und die damit in Verbindung stehenden Hilfsgeschäfte getätigt werden.

(2) Geregelter Markt: ein von einem Börseunternehmen im Inland oder einem Marktbetreiber in einem Mitgliedstaat betriebenes oder verwaltetes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems nach nicht-diskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt oder das Zusammenführen fördert, die zu einem Vertrag über Finanzinstrumente führt, die gemäß den Regeln und Systemen des Marktes zum Handel zugelassen wurden. Der geregelte Markt muss eine Konzession erhalten haben und gemäß jenen Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaates ordnungsgemäß funktionieren, die dem Titel III der Richtlinie 2004/39/EG entsprechen.

(3) Wer das Geschäft eines geregelten Markts verwaltet oder betreibt, ist ein Marktbetreiber. Ein Marktbetreiber kann der geregelte Markt selbst sein.

(4) Allgemeine Warenbörsen sind Börsen, an denen alle zum börsemäßigen Handel geeigneten Waren, die nicht ausdrücklich den geregelten Märkten oder den landwirtschaftlichen Produktenbörsen zum Handel zugewiesen sind, gehandelt sowie die mit dem Warenhandel in Verbindung stehenden Hilfsgeschäfte getätigt werden.

(5) Im Übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes angeordnet ist, die Begriffsbestimmungen des BWG, des WAG 2007 und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Börsekammern

§ 2. (1) Die Leitung und Verwaltung einer Börse obliegt einer mit Bundesgesetz als juristische Person des öffentlichen Rechts einzurichtenden Börsekammer.

(2) Die Börsekammer hat die ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums zu besorgen.

Konzessionserteilung

§ 2. (1) Wer eine Börse leitet und verwaltet ist ein Börseunternehmen. Insoweit ein Börseunternehmen nach diesem Bundesgesetz als beliehenes Unternehmen handelt, hat es die ihm übertragenen Aufgaben unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums zu besorgen.

(2) Die Leitung und Verwaltung einer Börse (Börsetätigkeit) bedarf der Konzession des Bundesministers für Finanzen, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(3) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(4) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:

1.

Den Sitz und die Rechtsform;

2.

die Satzung;

3.

den Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau des Unternehmens und die internen Kontrollverfahren hervorgehen;

4.

eine Beschreibung des zur Verfügung stehenden Handels- und Abwicklungssystems;

5.

die Höhe des den Geschäftsleitern im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehenden Anfangskapitals;

6.

die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören;

7.

die Namen der vorgesehenen Geschäftsleiter und deren Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens.

Abkürzung

BörseG

Konzessionserteilung

§ 2. (1) Wer eine Börse leitet und verwaltet ist ein Börseunternehmen. Insoweit ein Börseunternehmen nach diesem Bundesgesetz als beliehenes Unternehmen handelt, hat es die ihm übertragenen Aufgaben unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums zu besorgen.

(2) Die Leitung und Verwaltung einer Börse (Börsetätigkeit) bedarf der Konzession der FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(3) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(4) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:

1.

Den Sitz und die Rechtsform;

2.

die Satzung;

3.

den Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau des Unternehmens und die internen Kontrollverfahren hervorgehen;

weiters hat der Geschäftsplan eine Budgetrechnung für die ersten drei Geschäftsjahre zu enthalten;

4.

eine Beschreibung des zur Verfügung stehenden Handels- und Abwicklungssystems;

5.

die Höhe des den Geschäftsleitern im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehenden Anfangskapitals;

6.

die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören;

7.

die Namen der vorgesehenen Geschäftsleiter und deren Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens.

Konzessionserteilung

§ 2. (1) Wer einen geregelten Markt leitet und verwaltet oder wer eine sonstige Wertpapierbörse oder eine allgemeine Warenbörse betreibt, ist ein Börseunternehmen. Das Börseunternehmen hat zu gewährleisten, dass geregelte Märkte, die es leitet und verwaltet, und sonstige Wertpapierbörsen und allgemeine Warenbörsen, die es betreibt, stets die Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllen. Insoweit ein Börseunternehmen nach diesem Bundesgesetz als beliehenes Unternehmen handelt, hat es die ihm übertragenen Aufgaben unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums zu besorgen.

(2) Die Leitung und Verwaltung eines geregelten Markts oder einer sonstigen Wertpapierbörse bedarf der Konzession der FMA; der Betrieb einer allgemeinen Warenbörse bedarf jedoch der Konzession des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

(2a) Ein zur Leitung und Verwaltung eines geregelten Markts berechtigtes Börseunternehmen kann mit Bewilligung der FMA ein multilaterales Handelssystem (MTF) betreiben, ohne dass es dafür einer gesonderten Konzession nach § 3 WAG 2007 bedarf. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die §§ 67 und 68 WAG 2007 eingehalten werden. Beim Betrieb eines MTF durch ein Börseunternehmen gelten die organisatorischen Anforderungen gemäß den §§ 16 bis 35 WAG 2007 als erfüllt, wenn das Börseunternehmen § 9 erfüllt. Der Nachweis einer gesonderten Qualifikation für die Leitung eines MTF ist nicht erforderlich, soweit die Leitung des MTF durch die Geschäftsleiter erfolgt, die die in § 3 Abs. 1 genannten erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

(3) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(4) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:

1.

Den Sitz und die Rechtsform;

2.

die Satzung;

3.

den Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau des Unternehmens und die internen Kontrollverfahren hervorgehen;

4.

eine Beschreibung des zur Verfügung stehenden Handels- und Abwicklungssystems;

5.

die Höhe des den Geschäftsleitern im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehenden Anfangskapitals;

6.

die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören;

7.

die Namen der vorgesehenen Geschäftsleiter und deren Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens.

Abkürzung

BörseG

Konzessionserteilung

§ 2. (1) Wer einen geregelten Markt leitet und verwaltet oder wer eine sonstige Wertpapierbörse oder eine allgemeine Warenbörse betreibt, ist ein Börseunternehmen. Das Börseunternehmen hat zu gewährleisten, dass geregelte Märkte, die es leitet und verwaltet, und sonstige Wertpapierbörsen und allgemeine Warenbörsen, die es betreibt, stets die Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllen. Insoweit ein Börseunternehmen nach diesem Bundesgesetz als beliehenes Unternehmen handelt, hat es die ihm übertragenen Aufgaben unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums zu besorgen.

(2) Die Leitung und Verwaltung eines geregelten Markts oder einer sonstigen Wertpapierbörse bedarf der Konzession der FMA; der Betrieb einer allgemeinen Warenbörse bedarf jedoch der Konzession des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

(2a) Ein zur Leitung und Verwaltung eines geregelten Markts berechtigtes Börseunternehmen kann mit Bewilligung der FMA ein multilaterales Handelssystem (MTF) betreiben, ohne dass es dafür einer gesonderten Konzession nach § 3 WAG 2007 bedarf. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die §§ 67 und 68 WAG 2007 eingehalten werden. Beim Betrieb eines MTF durch ein Börseunternehmen gelten die organisatorischen Anforderungen gemäß den §§ 16 bis 35 WAG 2007 als erfüllt, wenn das Börseunternehmen § 9 erfüllt. Der Nachweis einer gesonderten Qualifikation für die Leitung eines MTF ist nicht erforderlich, soweit die Leitung des MTF durch die Geschäftsleiter erfolgt, die die in § 3 Abs. 1 genannten erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

(3) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden. Jeder Entzug der Konzession ist der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010) mitzuteilen.

(4) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:

1.

Den Sitz und die Rechtsform;

2.

die Satzung;

3.

den Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau des Unternehmens und die internen Kontrollverfahren hervorgehen;

4.

eine Beschreibung des zur Verfügung stehenden Handels- und Abwicklungssystems;

5.

die Höhe des den Geschäftsleitern im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehenden Anfangskapitals;

6.

die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören;

7.

die Namen der vorgesehenen Geschäftsleiter und deren Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens.

§ 3. (1) Die Börsekammer besteht aus Börseräten. Das Amt des Börserates ist ein unbesoldetes Ehrenamt und persönlich auszuüben. Die Börseräte werden aus dem Kreis der Börsebesucher von diesen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat für jede Wertpapierbörse gemäß § 1 Abs. 2 zwei weitere Börseräte zu bestellen. Für diese Börseräte gilt:

1.

Sie müssen auf dem Gebiet der Volkswirtschaftslehre oder des Handels- und Wertpapierrechts fachlich ausgebildet und beruflich tätig sein;

2.

sie dürfen nicht der Geschäftsleitung oder dem Aufsichtsorgan eines Börsemitglieds angehören oder in einem Dienstverhältnis zu einem Börsemitglied stehen;

3.

ihre Bestellung hat für die Dauer der Funktionsperiode der Börseräte nach Abs. 1 zu erfolgen; die Wiederbestellung ist zulässig;

4.

sie sind in der Ausübung ihres Amtes unabhängig und unterliegen nicht den Weisungen des Bundesministers für Finanzen.

(3) Die Funktionsperiode der Börseräte beträgt fünf Jahre; die Börseräte haben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtsperiode ihr Amt noch bis zur Amtsübernahme der neugewählten Börseräte auszuüben. Die Wiederwahl ist zulässig.

(4) Die Börseräte haben an den Sitzungen der Vollversammlung sowie der Ausschüsse und Kommissionen, deren Mitglieder sie sind, teilzunehmen. Ein Börserat kann bei Verhinderung aus wichtigen Gründen einen anderen Börserat schriftlich mit seiner Vertretung für eine einzelne Sitzung beauftragen; ein so vertretener Börserat ist bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit der Vollversammlung oder des Ausschusses nicht mitzuzählen.

(5) Die Vollversammlung hat gemäß Abs. 1 gewählte Börseräte ihres Amtes zu entheben,

1.

die ihre Pflichten, insbesondere die persönliche Mitwirkungspflicht gemäß Abs. 1 und 4, wiederholt verletzen,

2.

wenn die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht des Börserates im Zeitpunkt seiner Wahl nicht vorlagen oder später weggefallen sind oder

3.

die nach § 48 bestraft oder wegen einer im § 13 der GewO 1973 genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurden.

(6) Der Bundesminister für Finanzen hat Börseräte nach Abs. 2 ihrer Funktion zu entheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht vorgelegen sind oder nachträglich weggefallen sind oder wenn einer der im Abs. 5 Z 1 und 3 genannten Ausschließungsgründe auf sie zutrifft. In diesem Fall ist für die restliche Funktionsperiode eine Nachbestellung vorzunehmen.

(7) Das Amt eines Börserates ruht, solange sein Besuchsrecht zur Börse ruht.

Zu Abs. 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 102 Abs. 3

§ 3. (1) Die Börsekammer besteht aus Börseräten. Das Amt des Börserates ist ein unbesoldetes Ehrenamt und persönlich auszuüben. Die Börseräte werden aus dem Kreis der Börsebesucher von diesen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat für jede Wertpapierbörse gemäß § 1 Abs. 2 vier weitere Börseräte, hievon zwei auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, zu bestellen. Für diese Börseräte gilt:

1.

Sie dürfen nicht der Geschäftsleitung oder dem Aufsichtsorgan eines Börsemitglieds angehören oder in einem Dienstverhältnis zu einem Börsemitglied stehen oder gemäß § 50 Abs. 2 Z 1 bis 4 wahlberechtigt sein;

2.

ihre Bestellung hat für die Dauer der Funktionsperiode der Börseräte nach Abs. 1 zu erfolgen; die Wiederbestellung ist zulässig;

3.

sie sind in der Ausübung ihres Amtes unabhängig und unterliegen nicht den Weisungen des Bundesministers für Finanzen;

4.

auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft darf nur ernannt werden je:

a)

eine Person, die Mitglied der Geschäftsleitung oder Bediensteter eines Unternehmens ist, dessen Wertpapiere zum Wahlstichtag (§ 51 Abs. 1) zum amtlichen Handel an der betreffenden Börse zugelassen waren;

b)

eine Person, die Mitglied der Geschäftsleitung oder Bediensteter eines Unternehmens ist, dessen satzungsmäßiger Zweck die Veranlagung eigenen oder fremden Vermögens in Wertpapieren ist und das zu diesem Zweck nachweislich dauernd Wertpapiere mit einem Mindestnominalwert von insgesamt zehn Millionen Schilling besitzt, die zum amtlichen Handel an der Wiener Börse zugelassen sind.

5.

Die beiden übrigen vom Bundesminister für Finanzen zu ernennenden Börseräte müssen auf dem Gebiet der Volkswirtschaftslehre oder des Handels- und Wertpapierrechts fachlich ausgebildet und beruflich tätig sein.

(3) Die Funktionsperiode der Börseräte beträgt fünf Jahre; die Börseräte haben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtsperiode ihr Amt noch bis zur Amtsübernahme der neugewählten Börseräte auszuüben. Die Wiederwahl ist zulässig.

(4) Die Börseräte haben an den Sitzungen der Vollversammlung sowie der Ausschüsse und Kommissionen, deren Mitglieder sie sind, teilzunehmen. Ein Börserat kann bei Verhinderung aus wichtigen Gründen einen anderen Börserat schriftlich mit seiner Vertretung für eine einzelne Sitzung beauftragen; ein so vertretener Börserat ist bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit der Vollversammlung oder des Ausschusses nicht mitzuzählen.

(5) Die Vollversammlung hat gemäß Abs. 1 gewählte Börseräte ihres Amtes zu entheben,

1.

die ihre Pflichten, insbesondere die persönliche Mitwirkungspflicht gemäß Abs. 1 und 4, wiederholt verletzen,

2.

wenn die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht des Börserates im Zeitpunkt seiner Wahl nicht vorlagen oder später weggefallen sind oder

3.

die nach § 48 bestraft oder wegen einer im § 13 der GewO 1973 genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurden.

(6) Der Bundesminister für Finanzen hat Börseräte nach Abs. 2 ihrer Funktion zu entheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht vorgelegen sind oder nachträglich weggefallen sind oder wenn einer der im Abs. 5 Z 1 und 3 genannten Ausschließungsgründe auf sie zutrifft. In diesem Fall ist für die restliche Funktionsperiode eine Nachbestellung vorzunehmen.

(7) Das Amt eines Börserates ruht, solange sein Besuchsrecht zur Börse ruht.

§ 3. (1) Die Börsekammer besteht aus Börseräten. Das Amt des Börserates ist ein unbesoldetes Ehrenamt und persönlich auszuüben. Die Börseräte werden aus dem Kreis der Börsebesucher von diesen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat für jede Wertpapierbörse gemäß § 1 Abs. 2 vier weitere Börseräte, hievon zwei auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, zu bestellen. Für diese Börseräte gilt:

1.

Sie dürfen nicht der Geschäftsleitung oder dem Aufsichtsorgan eines Börsemitglieds angehören oder in einem Dienstverhältnis zu einem Börsemitglied stehen oder gemäß § 50 Abs. 2 Z 1 bis 4 wahlberechtigt sein;

2.

ihre Bestellung hat für die Dauer der Funktionsperiode der Börseräte nach Abs. 1 zu erfolgen; die Wiederbestellung ist zulässig;

3.

sie sind in der Ausübung ihres Amtes unabhängig und unterliegen nicht den Weisungen des Bundesministers für Finanzen;

4.

auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft darf nur ernannt werden je:

a)

eine Person, die Mitglied der Geschäftsleitung oder Bediensteter eines Unternehmens ist, dessen Wertpapiere zum Wahlstichtag (§ 51 Abs. 1) zum amtlichen Handel an der betreffenden Börse zugelassen waren;

b)

eine Person, die Mitglied der Geschäftsleitung oder Bediensteter eines Unternehmens ist, dessen satzungsmäßiger Zweck die Veranlagung eigenen oder fremden Vermögens in Wertpapieren ist und das zu diesem Zweck nachweislich dauernd Wertpapiere mit einem Mindestnominalwert von insgesamt zehn Millionen Schilling besitzt, die zum amtlichen Handel an der Wiener Börse zugelassen sind.

5.

Die beiden übrigen vom Bundesminister für Finanzen zu ernennenden Börseräte müssen auf dem Gebiet der Volkswirtschaftslehre oder des Handels- und Wertpapierrechts fachlich ausgebildet und beruflich tätig sein.

(3) Die Funktionsperiode der Börseräte beträgt fünf Jahre; die Börseräte haben jedoch nach Ablauf ihrer Amtsperiode ihr Amt auch in den Ausschüssen (§ 6) bis zur Neuwahl der Ausschußmitglieder durch die erste Vollversammlung nach Beginn der neuen Amtsperiode auszuüben. Die Wiederwahl ist zulässig.

(4) Die Börseräte haben an den Sitzungen der Vollversammlung sowie der Ausschüsse und Kommissionen, deren Mitglieder sie sind, teilzunehmen. Ein Börserat kann bei Verhinderung aus wichtigen Gründen einen anderen Börserat schriftlich mit seiner Vertretung für eine einzelne Sitzung beauftragen; ein so vertretener Börserat ist bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit der Vollversammlung oder des Ausschusses nicht mitzuzählen.

(5) Die Vollversammlung hat gemäß Abs. 1 gewählte Börseräte ihres Amtes zu entheben,

1.

die ihre Pflichten, insbesondere die persönliche Mitwirkungspflicht gemäß Abs. 1 und 4, wiederholt verletzen,

2.

wenn die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht des Börserates im Zeitpunkt seiner Wahl nicht vorlagen oder später weggefallen sind oder

3.

die nach § 48 bestraft oder wegen einer im § 13 der GewO 1973 genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurden.

(6) Der Bundesminister für Finanzen hat Börseräte nach Abs. 2 ihrer Funktion zu entheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht vorgelegen sind oder nachträglich weggefallen sind oder wenn einer der im Abs. 5 Z 1 und 3 genannten Ausschließungsgründe auf sie zutrifft. In diesem Fall ist für die restliche Funktionsperiode eine Nachbestellung vorzunehmen.

(7) Das Amt eines Börserates ruht, solange sein Besuchsrecht zur Börse ruht.

§ 3. (1) Die Börsekammer besteht aus Börseräten. Das Amt des Börserates ist ein unbesoldetes Ehrenamt und persönlich auszuüben. Die Börseräte werden aus dem Kreis der Börsebesucher von diesen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat für jede Wertpapierbörse gemäß § 1 Abs. 2 vier weitere Börseräte, hievon zwei auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, zu bestellen. Für diese Börseräte gilt:

1.

Sie dürfen nicht der Geschäftsleitung oder dem Aufsichtsorgan eines Börsemitglieds angehören oder in einem Dienstverhältnis zu einem Börsemitglied stehen oder gemäß § 50 Abs. 2 Z 1 bis 4 wahlberechtigt sein;

2.

ihre Bestellung hat für die Dauer der Funktionsperiode der Börseräte nach Abs. 1 zu erfolgen; die Wiederbestellung ist zulässig;

3.

sie sind in der Ausübung ihres Amtes unabhängig und unterliegen nicht den Weisungen des Bundesministers für Finanzen;

4.

auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft darf nur ernannt werden je:

a)

eine Person, die Mitglied der Geschäftsleitung oder Bediensteter eines Unternehmens ist, dessen Wertpapiere zum Wahlstichtag (§ 51 Abs. 1) zum amtlichen Handel an der betreffenden Börse zugelassen waren;

b)

eine Person, die Mitglied der Geschäftsleitung oder Bediensteter eines Unternehmens ist, dessen satzungsmäßiger Zweck die Veranlagung eigenen oder fremden Vermögens in Wertpapieren ist und das zu diesem Zweck nachweislich dauernd Wertpapiere mit einem Mindestnominalwert von insgesamt zehn Millionen Schilling besitzt, die zum amtlichen Handel an der Wiener Börse zugelassen sind.

5.

Die beiden übrigen vom Bundesminister für Finanzen zu ernennenden Börseräte müssen auf dem Gebiet der Volkswirtschaftslehre oder des Handels- und Wertpapierrechts fachlich ausgebildet und beruflich tätig sein.

(3) Die Funktionsperiode der Börseräte beträgt fünf Jahre; die Börseräte haben jedoch nach Ablauf ihrer Amtsperiode ihr Amt auch in den Ausschüssen (§ 6) bis zur Neuwahl der Ausschußmitglieder durch die erste Vollversammlung nach Beginn der neuen Amtsperiode auszuüben. Die Wiederwahl ist zulässig.

(4) Die Börseräte haben an den Sitzungen der Vollversammlung sowie der Ausschüsse und Kommissionen, deren Mitglieder sie sind, teilzunehmen. Ein Börserat kann bei Verhinderung aus wichtigen Gründen einen anderen Börserat schriftlich mit seiner Vertretung für eine einzelne Sitzung beauftragen; ein so vertretener Börserat ist bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit der Vollversammlung oder des Ausschusses nicht mitzuzählen.

(5) Die Vollversammlung hat gemäß Abs. 1 gewählte Börseräte ihres Amtes zu entheben,

1.

die ihre Pflichten, insbesondere die persönliche Mitwirkungspflicht gemäß Abs. 1 und 4, wiederholt verletzen,

2.

wenn die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht des Börserates im Zeitpunkt seiner Wahl nicht vorlagen oder später weggefallen sind oder

3.

die wegen einer im § 13 Gewerbeordnung - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurden oder nach § 48 rechtskräftig bestraft wurden, sofern nicht die Verletzung des § 48 geringfügig ist.

(6) Der Bundesminister für Finanzen hat Börseräte nach Abs. 2 ihrer Funktion zu entheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht vorgelegen sind oder nachträglich weggefallen sind oder wenn einer der im Abs. 5 Z 1 und 3 genannten Ausschließungsgründe auf sie zutrifft. In diesem Fall ist für die restliche Funktionsperiode eine Nachbestellung vorzunehmen.

(7) Das Amt eines Börserates ruht, solange sein Besuchsrecht zur Börse ruht.

§ 3. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

1.

Das Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden soll;

2.

durch die beabsichtigte Tätigkeit des Unternehmens weder für das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen noch für die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums eine Gefährdung zu erwarten ist;

3.

die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüche genügen;

4.

durch enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen die Aufsichtsbehörden an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht nicht gehindert werden;

5.

Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine mit dem Unternehmen in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften die Aufsichtsbehörden nicht an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht hindern;

6.

das Anfangskapital mindestens 70 Millionen Schilling beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung in den Mitgliedstaaten zur freien Verfügung steht und die materielle und personelle Ausstattung des Unternehmens die Leitung und Verwaltung der Börse bestmöglich gewährleistet;

7.

bei keinem der Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994 vorliegt;

8.

gegen keinen Geschäftsleiter eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung eingeleitet worden ist, bis zu der Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;

9.

die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters setzt voraus, daß dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in Börseangelegenheiten sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung eines Börseunternehmens ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Unternehmen vergleichbare Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird;

10.

gegen einen Geschäftsleiter, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Geschäftsleiter eines Börseunternehmens im Sinne der Z 7, 8, 9 oder 14 vorliegen; dies ist durch die Börsenaufsicht des Heimatstaates zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Geschäftsleiter dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen;

11.

mindestens ein Geschäftsleiter den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;

12.

mindestens ein Geschäftsleiter die deutsche Sprache beherrscht;

13.

das Unternehmen mindestens zwei Geschäftsleiter hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;

14.

kein Geschäftsleiter einen anderen Hauptberuf außerhalb des Börsewesens ausübt;

15.

der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen;

16.

wenn das zur Verfügung stehende Handels- und Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Börsehandels genügt.

(2) Ein Börseunternehmen darf als Firma nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch den Aufsichtsbehörden und der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen.

§ 3. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

1.

Das Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden soll;

2.

durch die beabsichtigte Tätigkeit des Unternehmens weder für das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen noch für die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums eine Gefährdung zu erwarten ist;

3.

die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüche genügen;

4.

durch enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen die Aufsichtsbehörden an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht nicht gehindert werden;

5.

Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine mit dem Unternehmen in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften die Aufsichtsbehörden nicht an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht hindern;

6.

das Anfangskapital mindestens 5 Millionen Euro beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung in den Mitgliedstaaten zur freien Verfügung steht und die materielle und personelle Ausstattung des Unternehmens die Leitung und Verwaltung der Börse bestmöglich gewährleistet;

7.

bei keinem der Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994 vorliegt;

8.

gegen keinen Geschäftsleiter eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung eingeleitet worden ist, bis zu der Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;

9.

die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters setzt voraus, daß dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in Börseangelegenheiten sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung eines Börseunternehmens ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Unternehmen vergleichbare Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird;

10.

gegen einen Geschäftsleiter, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Geschäftsleiter eines Börseunternehmens im Sinne der Z 7, 8, 9 oder 14 vorliegen; dies ist durch die Börsenaufsicht des Heimatstaates zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Geschäftsleiter dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen;

11.

mindestens ein Geschäftsleiter den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;

12.

mindestens ein Geschäftsleiter die deutsche Sprache beherrscht;

13.

das Unternehmen mindestens zwei Geschäftsleiter hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;

14.

kein Geschäftsleiter einen anderen Hauptberuf außerhalb des Börsewesens ausübt;

15.

der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen;

16.

wenn das zur Verfügung stehende Handels- und Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Börsehandels genügt.

(2) Ein Börseunternehmen darf als Firma nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch den Aufsichtsbehörden und der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen.

§ 3. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

1.

Das Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden soll;

2.

durch die beabsichtigte Tätigkeit des Unternehmens weder für das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen noch für die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums eine Gefährdung zu erwarten ist;

3.

die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüche genügen;

4.

durch enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen die Aufsichtsbehörden an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht nicht gehindert werden;

5.

Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine mit dem Unternehmen in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften die Aufsichtsbehörden nicht an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht hindern;

6.

das Anfangskapital mindestens 5 Millionen Euro beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung in den Mitgliedstaaten zur freien Verfügung steht und die materielle und personelle Ausstattung des Unternehmens die Leitung und Verwaltung der Börse bestmöglich gewährleistet;

7.

bei keinem der Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt und über das Vermögen keines der Geschäftsleiter beziehungsweise keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte einem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

8.

gegen keinen Geschäftsleiter eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung eingeleitet worden ist, bis zu der Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;

9.

die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters setzt voraus, daß dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in Börseangelegenheiten sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung eines Börseunternehmens ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Unternehmen vergleichbare Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird;

10.

gegen einen Geschäftsleiter, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Geschäftsleiter eines Börseunternehmens im Sinne der Z 7, 8, 9 oder 14 vorliegen; dies ist durch die Börsenaufsicht des Heimatstaates zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Geschäftsleiter dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen;

11.

mindestens ein Geschäftsleiter den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;

12.

mindestens ein Geschäftsleiter die deutsche Sprache beherrscht;

13.

das Unternehmen mindestens zwei Geschäftsleiter hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;

14.

kein Geschäftsleiter einen anderen Hauptberuf außerhalb des Börsewesens ausübt;

15.

der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen;

16.

wenn das zur Verfügung stehende Handels- und Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Börsehandels genügt.

(2) Ein Börseunternehmen darf als Firma nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch den Aufsichtsbehörden und der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen.

§ 3. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

1.

Das Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden soll;

2.

durch die beabsichtigte Tätigkeit des Unternehmens weder für das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen noch für die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums eine Gefährdung zu erwarten ist;

3.

die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüche genügen;

4.

durch enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen die Aufsichtsbehörden an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht nicht gehindert werden;

5.

Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine mit dem Unternehmen in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften die Aufsichtsbehörden nicht an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht hindern;

6.

das Anfangskapital mindestens 5 Millionen Euro beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung in den Mitgliedstaaten zur freien Verfügung steht und die materielle und personelle Ausstattung des Unternehmens die Leitung und Verwaltung der Börse bestmöglich gewährleistet;

7.

bei keinem der Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt und über das Vermögen keines der Geschäftsleiter beziehungsweise keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte einem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

8.

gegen keinen Geschäftsleiter eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung eingeleitet worden ist, bis zu der Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;

9.

die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters setzt voraus, daß dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in Börseangelegenheiten sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung eines Börseunternehmens ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Unternehmen vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird oder die vorgesehenen Geschäftsleiter nachweislich bereits einen gemäß der Richtlinie 2004/39/EG zugelassenen geregelten Markt leiten;

10.

gegen einen Geschäftsleiter, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Geschäftsleiter eines Börseunternehmens im Sinne der Z 7, 8, 9 oder 14 vorliegen; dies ist durch die Börsenaufsicht des Heimatstaates zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Geschäftsleiter dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen;

11.

mindestens ein Geschäftsleiter den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;

12.

mindestens ein Geschäftsleiter die deutsche Sprache beherrscht;

13.

das Unternehmen mindestens zwei Geschäftsleiter hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;

14.

kein Geschäftsleiter einen anderen Hauptberuf außerhalb des Börsewesens ausübt;

15.

der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen;

16.

wenn das zur Verfügung stehende Handels- und Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Börsehandels genügt.

(2) Ein Börseunternehmen darf als Firma nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch den Aufsichtsbehörden und der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen.

§ 3. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

1.

Das Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden soll;

2.

durch die beabsichtigte Tätigkeit des Unternehmens weder für das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen noch für die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums eine Gefährdung zu erwarten ist;

3.

die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüche genügen;

4.

durch enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen die Aufsichtsbehörden an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht nicht gehindert werden;

5.

Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine mit dem Unternehmen in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften die Aufsichtsbehörden nicht an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht hindern;

6.

das Anfangskapital mindestens 5 Millionen Euro beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung in den Mitgliedstaaten zur freien Verfügung steht und die materielle und personelle Ausstattung des Unternehmens die Leitung und Verwaltung der Börse bestmöglich gewährleistet;

7.

bei keinem der Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt und über das Vermögen keines der Geschäftsleiter beziehungsweise keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte einem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

8.

gegen keinen Geschäftsleiter ein Ermittlungsverfahren wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung geführt wird, bis zu der Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;

9.

die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters setzt voraus, daß dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in Börseangelegenheiten sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung eines Börseunternehmens ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Unternehmen vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird oder die vorgesehenen Geschäftsleiter nachweislich bereits einen gemäß der Richtlinie 2004/39/EG zugelassenen geregelten Markt leiten;

10.

gegen einen Geschäftsleiter, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Geschäftsleiter eines Börseunternehmens im Sinne der Z 7, 8, 9 oder 14 vorliegen; dies ist durch die Börsenaufsicht des Heimatstaates zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Geschäftsleiter dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen;

11.

mindestens ein Geschäftsleiter den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;

12.

mindestens ein Geschäftsleiter die deutsche Sprache beherrscht;

13.

das Unternehmen mindestens zwei Geschäftsleiter hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;

14.

kein Geschäftsleiter einen anderen Hauptberuf außerhalb des Börsewesens ausübt;

15.

der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen;

16.

wenn das zur Verfügung stehende Handels- und Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Börsehandels genügt.

(2) Ein Börseunternehmen darf als Firma nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch den Aufsichtsbehörden und der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen.

§ 3. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

1.

Das Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden soll;

2.

durch die beabsichtigte Tätigkeit des Unternehmens weder für das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen noch für die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums eine Gefährdung zu erwarten ist;

3.

die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüche genügen;

4.

durch enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen die Aufsichtsbehörden an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht nicht gehindert werden;

5.

Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine mit dem Unternehmen in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften die Aufsichtsbehörden nicht an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht hindern;

6.

das Anfangskapital mindestens 5 Millionen Euro beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung in den Mitgliedstaaten zur freien Verfügung steht und die materielle und personelle Ausstattung des Unternehmens die Leitung und Verwaltung der Börse bestmöglich gewährleistet;

7.

bei keinem der Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt und über das Vermögen keines der Geschäftsleiter beziehungsweise keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte einem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

8.

gegen keinen Geschäftsleiter ein Ermittlungsverfahren wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung geführt wird, bis zu der Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;

9.

die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters setzt voraus, daß dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in Börseangelegenheiten sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung eines Börseunternehmens ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Unternehmen vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird oder die vorgesehenen Geschäftsleiter nachweislich bereits einen gemäß der Richtlinie 2004/39/EG zugelassenen geregelten Markt leiten;

10.

gegen einen Geschäftsleiter, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Geschäftsleiter eines Börseunternehmens im Sinne der Z 7, 8, 9 oder 14 vorliegen; dies ist durch die Börsenaufsicht des Heimatstaates zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Geschäftsleiter dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen;

11.

mindestens ein Geschäftsleiter den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;

12.

mindestens ein Geschäftsleiter die deutsche Sprache beherrscht;

13.

das Unternehmen mindestens zwei Geschäftsleiter hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;

14.

kein Geschäftsleiter einen anderen Hauptberuf außerhalb des Börsewesens ausübt;

15.

der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen;

16.

wenn das zur Verfügung stehende Handels- und Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Börsehandels genügt.

(2) Ein Börseunternehmen darf als Firma nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch den Aufsichtsbehörden und der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen.

Abkürzung

BörseG

§ 3. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

1.

Das Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden soll;

2.

durch die beabsichtigte Tätigkeit des Unternehmens weder für das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen noch für die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums eine Gefährdung zu erwarten ist;

3.

die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüche genügen;

4.

durch enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen die Aufsichtsbehörden an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht nicht gehindert werden;

5.

Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine mit dem Unternehmen in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften die Aufsichtsbehörden nicht an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht hindern;

6.

das Anfangskapital mindestens 5 Millionen Euro beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung in den Mitgliedstaaten zur freien Verfügung steht und die materielle und personelle Ausstattung des Unternehmens die Leitung und Verwaltung der Börse bestmöglich gewährleistet. Das Anfangskapital umfasst nur einen oder mehrere der in Artikel 26 Abs. 1 lit. a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bestandteile;

7.

bei keinem der Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt und über das Vermögen keines der Geschäftsleiter beziehungsweise keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte einem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

8.

gegen keinen Geschäftsleiter ein Ermittlungsverfahren wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung geführt wird, bis zu der Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;

9.

die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters setzt voraus, daß dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in Börseangelegenheiten sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung eines Börseunternehmens ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Unternehmen vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird oder die vorgesehenen Geschäftsleiter nachweislich bereits einen gemäß der Richtlinie 2004/39/EG zugelassenen geregelten Markt leiten;

10.

gegen einen Geschäftsleiter, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Geschäftsleiter eines Börseunternehmens im Sinne der Z 7, 8, 9 oder 14 vorliegen; dies ist durch die Börsenaufsicht des Heimatstaates zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Geschäftsleiter dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen;

11.

mindestens ein Geschäftsleiter den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;

12.

mindestens ein Geschäftsleiter die deutsche Sprache beherrscht;

13.

das Unternehmen mindestens zwei Geschäftsleiter hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;

14.

kein Geschäftsleiter einen anderen Hauptberuf außerhalb des Börsewesens ausübt;

15.

der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen;

16.

wenn das zur Verfügung stehende Handels- und Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Börsehandels genügt.

(2) Ein Börseunternehmen darf als Firma nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch den Aufsichtsbehörden und der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen.

Organe der Börsekammer

§ 4. Die Organe der Börsekammer sind

1.

die Vollversammlung;

2.

die nach § 6 einzurichtenden Ausschüsse der Vollversammlung;

3.

der Präsident.

Konzessionsrücknahme

§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, kann die Konzession zurücknehmen, wenn:

1.

Der Börsebetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht innerhalb von sechs Monaten nach Konzessionserteilung aufgenommen wurde oder

2.

der Börsebetrieb, auf den sie sich bezieht, mehr als einen Monat lang nicht ausgeübt worden ist.

(2) Der Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hat die Konzession zurückzunehmen, wenn

1.

sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist,

2.

das Unternehmen seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht erfüllt,

3.

eine Konzessionsvoraussetzung nach § 3 Abs. 1 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vorliegt oder

4.

das Unternehmen den in der Leitung und Verwaltung einer Börse bestehenden Aufgaben nachhaltig nicht sachgerecht und vorschriftsgemäß nachkommt.

(3) Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt wie ein Auflösungsbeschluß des Unternehmens, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Leitung und Verwaltung einer Börse als Unternehmensgegenstand aufgegeben wird und die Firma in diese Richtung (§ 47 Abs. 1) geändert wird. Der Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmenbuchgericht zuzustellen; die Konzessionsrücknahme ist in das Firmenbuch einzutragen.

(4) Das Gericht hat auf Antrag der Finanzprokuratur, die vom Bundesminister für Finanzen, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, in Anspruch zu nehmen ist, Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist der Bundesminister für Finanzen, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Ansicht, daß die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat er im Wege der Finanzprokuratur bei dem für den Sitz des Börseunternehmens zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

Abkürzung

BörseG

Konzessionsrücknahme

§ 4. (1) Die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, kann die Konzession zurücknehmen, wenn:

1.

Der Börsebetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht innerhalb von sechs Monaten nach Konzessionserteilung aufgenommen wurde oder

2.

der Börsebetrieb, auf den sie sich bezieht, mehr als einen Monat lang nicht ausgeübt worden ist.

(2) Die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hat die Konzession zurückzunehmen, wenn

1.

sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist,

2.

das Unternehmen seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht erfüllt,

3.

eine Konzessionsvoraussetzung nach § 3 Abs. 1 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vorliegt oder

4.

das Unternehmen den in der Leitung und Verwaltung einer Börse bestehenden Aufgaben nachhaltig nicht sachgerecht und vorschriftsgemäß nachkommt.

(3) Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt wie ein Auflösungsbeschluß des Unternehmens, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Leitung und Verwaltung einer Börse als Unternehmensgegenstand aufgegeben wird und die Firma in diese Richtung (§ 47 Abs. 1) geändert wird. Die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmenbuchgericht zuzustellen; die Konzessionsrücknahme ist in das Firmenbuch einzutragen.

(4) Das Gericht hat auf Antrag der Finanzprokuratur, die von der FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, in Anspruch zu nehmen ist, Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist die FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Ansicht, daß die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat sie im Wege der Finanzprokuratur bei dem für den Sitz des Börseunternehmens zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

Abkürzung

BörseG

Konzessionsrücknahme

§ 4. (1) Die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, kann die Konzession zurücknehmen, wenn:

1.

Der Börsebetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht innerhalb von sechs Monaten nach Konzessionserteilung aufgenommen wurde oder

2.

der Börsebetrieb, auf den sie sich bezieht, mehr als einen Monat lang nicht ausgeübt worden ist.

(2) Die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hat die Konzession zurückzunehmen, wenn

1.

sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist,

2.

das Unternehmen seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht erfüllt,

3.

eine Konzessionsvoraussetzung nach § 3 Abs. 1 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vorliegt oder

4.

das Unternehmen den in der Leitung und Verwaltung einer Börse bestehenden Aufgaben nachhaltig nicht sachgerecht und vorschriftsgemäß nachkommt.

(3) Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt wie ein Auflösungsbeschluß des Unternehmens, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Leitung und Verwaltung einer Börse als Unternehmensgegenstand aufgegeben wird und die Firma in diese Richtung (§ 47 Abs. 1) geändert wird. Die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmenbuchgericht zuzustellen; die Konzessionsrücknahme ist in das Firmenbuch einzutragen.

(4) Das Gericht hat auf Antrag der Finanzprokuratur, die von der FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, in Anspruch zu nehmen ist, Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist die FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der Ansicht, daß die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat sie im Wege der Finanzprokuratur bei dem für den Sitz des Börseunternehmens zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

Abkürzung

BörseG

Konzessionsrücknahme

§ 4. (1) Die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, kann die Konzession zurücknehmen, wenn der Börsebetrieb, auf den sie sich bezieht,

1.

nicht innerhalb eines Jahres nach Konzessionserteilung aufgenommen wurde oder

2.

mehr als sechs Monate lang nicht ausgeübt worden ist.

(2) Die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hat die Konzession zurückzunehmen, wenn

1.

sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist,

2.

das Unternehmen seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht erfüllt,

3.

eine Konzessionsvoraussetzung nach § 3 Abs. 1 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vorliegt oder

4.

das Unternehmen den in der Leitung und Verwaltung einer Börse bestehenden Aufgaben nachhaltig nicht sachgerecht und vorschriftsgemäß nachkommt.

(3) Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt wie ein Auflösungsbeschluß des Unternehmens, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Leitung und Verwaltung einer Börse als Unternehmensgegenstand aufgegeben wird und die Firma in diese Richtung (§ 47 Abs. 1) geändert wird. Die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmenbuchgericht zuzustellen; die Konzessionsrücknahme ist in das Firmenbuch einzutragen.

(4) Das Gericht hat auf Antrag der Finanzprokuratur, die von der FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, in Anspruch zu nehmen ist, Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist die FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der Ansicht, daß die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat sie im Wege der Finanzprokuratur bei dem für den Sitz des Börseunternehmens zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

Vollversammlung

§ 5. (1) Die Vollversammlung besteht aus sämtlichen Börseräten. Ihre Sitzungen werden vom Präsidenten einberufen und geleitet.

(2) Die Vollversammlung ist zuständig für

1.

die Erlassung des Statuts und dessen Änderung,

2.

die Erlassung von Verordnungen der Börsekammer,

3.

die Erlassung der Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung für die Bediensteten der Börsekammer,

4.

die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide ihrer Ausschüsse und gegen Bescheide des Präsidenten in Angelegenheiten der Besuchsberechtigung,

5.

die Amtsenthebung von Börseräten,

6.

die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten,

7.

die Wahl der Ausschußmitglieder,

8.

die Wahl der Rechnungsprüfer,

9.

die Ernennung des Generalsekretärs und seiner Stellvertreter,

10.

die Bestellung und die dauernde und zeitweilige Enthebung von Börsesensalen,

11.

die Genehmigung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses,

12.

die Verfügung über das unbewegliche sowie über wesentliche Teile des beweglichen Vermögens der Börsekammer,

13.

die Erlassung der Gebührenordnung,

14.

die Bestimmung des Börseortes,

15.

die Festsetzung der Regeln für den Handelsablauf, insbesondere gemäß § 26.

(3) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Börseräte anwesend ist; für Beschlußfassungen über das Statut und dessen Änderung ist jedoch die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Börseräte erforderlich. Für Beschlüsse über die Amtsenthebung des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten sowie von Börseräten ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, für sonstige Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

(4) Die Sitzungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich, jedoch kann die Beiziehung von Auskunftspersonen beschlossen werden. Solche Auskunftspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in der Sitzung zur Kenntnis gelangten Geheimnisse verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Aussagen vor den staatlichen Gerichten.

Vollversammlung

§ 5. (1) Die Vollversammlung besteht aus sämtlichen Börseräten. Ihre Sitzungen werden vom Präsidenten einberufen und geleitet.

(2) Die Vollversammlung ist zuständig für

1.

die Erlassung des Statuts und dessen Änderung,

2.

die Erlassung von Verordnungen der Börsekammer,

3.

die Erlassung der Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung für die Bediensteten der Börsekammer,

4.

die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide ihrer Ausschüsse und gegen Bescheide des Präsidenten in Angelegenheiten der Besuchsberechtigung,

5.

die Amtsenthebung von Börseräten,

6.

die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten,

7.

die Wahl der Ausschußmitglieder,

8.

die Wahl der Rechnungsprüfer,

9.

die Ernennung des Generalsekretärs und seiner Stellvertreter,

10.

die Bestellung und die dauernde und zeitweilige Enthebung von Börsesensalen,

11.

die Genehmigung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses,

12.

die Verfügung über das unbewegliche sowie über wesentliche Teile des beweglichen Vermögens der Börsekammer,

13.

die Erlassung der Gebührenordnung,

14.

die Bestimmung des Börseortes,

15.

die Festsetzung der Regeln für den Handelsablauf, insbesondere gemäß § 26.

(2a) Die Vollversammlung kann sich im Statut bei Maßnahmen der Geschäftsführung, die besondere Bedeutung oder Auswirkungen haben, das Zustimmungsrecht vorbehalten. Derartige Maßnahmen sind insbesondere Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen, oder Maßnahmen, die Einfluß auf die Wettbewerbsfähigkeit der Börse haben.

(3) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Börseräte anwesend ist; für Beschlußfassungen über das Statut und dessen Änderung ist jedoch die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Börseräte erforderlich. Für Beschlüsse über die Amtsenthebung des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten sowie von Börseräten ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, für sonstige Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Im Statut kann auch die Beschlußfassung durch schriftliche Stimmabgabe vorgesehen werden.

(4) Die Sitzungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich, jedoch kann die Beiziehung von Auskunftspersonen beschlossen werden. Solche Auskunftspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in der Sitzung zur Kenntnis gelangten Geheimnisse verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Aussagen vor den staatlichen Gerichten.

Erlöschen der Konzession

§ 5. (1) Die Konzession erlischt:

1.

Durch Zeitablauf;

2.

bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 2 Abs. 3);

3.

mit ihrer Zurücklegung;

4.

mit der Beendigung der Abwicklung des Börseunternehmens;

5.

mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Börseunternehmens.

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