Bundesgesetz vom 8. November 1989 über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen und über die Abänderung des Börsesensale-Gesetzes 1949 und der Börsegesetz-Novelle 1903 (Börsegesetz 1989 - BörseG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1989-12-01
Letzte Aktualisierung 2017-01-01
Status Aufgehoben · 2018-01-02
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 702
Änderungshistorie JSON API

(2) Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, durch Bescheid festzustellen. § 4 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.

(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Börse durch ein anderes Börseunternehmen übernommen worden ist.

Abkürzung

BörseG

Erlöschen der Konzession

§ 5. (1) Die Konzession erlischt:

1.

Durch Zeitablauf;

2.

bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 2 Abs. 3);

3.

mit ihrer Zurücklegung;

4.

mit der Beendigung der Abwicklung des Börseunternehmens;

5.

mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Börseunternehmens.

(2) Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, durch Bescheid festzustellen. § 4 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.

(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Börse durch ein anderes Börseunternehmen übernommen worden ist.

Abkürzung

BörseG

Erlöschen der Konzession

§ 5. (1) Die Konzession erlischt:

1.

Durch Zeitablauf;

2.

bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 2 Abs. 3);

3.

mit ihrer Zurücklegung;

4.

mit der Beendigung der Abwicklung des Börseunternehmens;

5.

mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Börseunternehmens;

6.

mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) in das Register des neuen Sitzstaates.

(2) Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, durch Bescheid festzustellen. § 4 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.

(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Börse durch ein anderes Börseunternehmen übernommen worden ist.

Abkürzung

BörseG

Erlöschen der Konzession

§ 5. (1) Die Konzession erlischt:

1.

Durch Zeitablauf;

2.

bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 2 Abs. 3);

3.

mit ihrer Zurücklegung;

4.

mit der Beendigung der Abwicklung des Börseunternehmens;

5.

mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Börseunternehmens;

6.

mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) in das Register des neuen Sitzstaates.

(2) Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, durch Bescheid festzustellen. § 4 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.

(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Börse durch ein anderes Börseunternehmen übernommen worden ist.

Ausschüsse der Vollversammlung

§ 6. (1) An einer Börse nach § 1 Abs. 1 ist ein Wahlausschuß einzurichten, der für die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten und zur Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit von Wahlen zuständig ist.

(2) An einer Börse nach § 1 Abs. 2 sind überdies folgende Ausschüsse einzurichten:

1.

ein Kartenausschuß, der für die Zulassung und den Ausschluß von Börsemitgliedern sowie für die Festsetzung von Kautionen und Sicherheiten zuständig ist;

2.

ein Exekutivausschuß, der für die Zulassung zum Börsehandel und den Widerruf der Zulassung von Verkehrsgegenständen, die nicht gemäß Z 3 dem Optionsausschuß vorbehalten sind, und für die Festsetzung der Börsezeit zuständig ist;

3.

ein Optionsausschuß, sofern an der betreffenden Börse Optionen und Finanzterminkontrakte gehandelt werden, der für die Zulassung zum Börsehandel und für den Widerruf der Zulassung von Optionen und Finanzterminkontrakten und für die Festsetzung der Börsezeit zuständig ist.

(3) Gegen die Entscheidungen des Kartenausschusses über die Nichtzulassung oder den Ausschluß von Börsemitgliedern und gegen die Entscheidungen des Präsidenten über die Nichterteilung oder Entziehung der Besuchsberechtigung ist die Berufung an die Vollversammlung zulässig. An den Sitzungen der Vollversammlung in diesen Angelegenheiten darf der Börsekommissär nicht teilnehmen. Die Mitglieder der Ausschüsse, gegen deren Entscheidung Berufung erhoben wurde, haben in der Sitzung der Vollversammlung, in der die Berufungsentscheidung getroffen wird, kein Stimmrecht und sind bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit nicht mitzuzählen. Die Vollversammlung ist in diesen Fällen abweichend von § 5 Abs. 3 beschlußfähig, wenn die Hälfte derjenigen Börseräte anwesend ist, die nicht an der Sitzung des Ausschusses teilgenommen haben, gegen dessen Entscheidung Berufung erhoben wird. Die stimmberechtigten Mitglieder sind in den Angelegenheiten der Mitgliedschaft und der Besuchsberechtigung keinen Weisungen unterworfen. Diese Entscheidungen der Vollversammlung unterliegen nicht der Abänderung oder Aufhebung im Verwaltungsweg. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig. Die Beschwerde kann auch vom Bundesminister für Finanzen wegen Rechtswidrigkeit erhoben werden.

(4) Werden an einer Wertpapierbörse sowohl Wertpapiere als auch Optionen und Finanzterminkontrakte gehandelt, so haben der Exekutivausschuß und der Optionsausschuß bei der Festsetzung der jeweiligen Börsezeit das im Interesse des ordnungsgemäßen Handelsablaufs erforderliche Einvernehmen herzustellen; gelingt dies nicht, so ist die Börsezeit durch die Vollversammlung festzusetzen.

Ausschüsse der Vollversammlung

§ 6. (1) An einer Börse nach § 1 Abs. 1 ist ein Wahlausschuß einzurichten, der für die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten und zur Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit von Wahlen zuständig ist.

(2) An einer Börse nach § 1 Abs. 2 sind überdies folgende Ausschüsse einzurichten:

1.

Ein Kartenausschuß, der für die Zulassung und den Ausschluß von Börsemitgliedern, die Bestellung von Freien Maklern sowie für die Festsetzung von Kautionen zuständig ist;

2.

ein Exekutivausschuß, der für die Zulassung zum Börsehandel und den Widerruf der Zulassung von Verkehrsgegenständen, die nicht gemäß Z 3 dem Optionsausschuß vorbehalten sind, und für die Festsetzung der Börsezeit zuständig ist;

3.

ein Optionsausschuß, sofern an der betreffenden Börse Optionen und Finanzterminkontrakte gehandelt werden, der für die Zulassung zum Börsehandel und für den Widerruf der Zulassung von Optionen und Finanzterminkontrakten und für die Festsetzung der Börsezeit zuständig ist.

(3) Gegen die Entscheidungen des Kartenausschusses über die Nichtzulassung oder den Ausschluß von Börsemitgliedern und gegen die Entscheidungen des Präsidenten über die Nichterteilung oder Entziehung der Besuchsberechtigung ist die Berufung an die Vollversammlung zulässig. An den Sitzungen der Vollversammlung in diesen Angelegenheiten darf der Börsekommissär nicht teilnehmen. Börseräte, die an der Entscheidung des Ausschusses mitgewirkt haben, gegen die Berufung erhoben wurde, haben in der Sitzung der Vollversammlung, in der die Berufungsentscheidung getroffen wird, kein Stimmrecht und sind bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit nicht mitzuzählen. Die Vollversammlung ist in diesen Fällen abweichend von § 5 Abs. 3 beschlußfähig, wenn die Hälfte derjenigen Börseräte anwesend ist, die nicht an der Sitzung des Ausschusses teilgenommen haben, gegen dessen Entscheidung Berufung erhoben wird. Die stimmberechtigten Mitglieder sind in den Angelegenheiten der Mitgliedschaft und der Besuchsberechtigung keinen Weisungen unterworfen. Diese Entscheidungen der Vollversammlung unterliegen nicht der Abänderung oder Aufhebung im Verwaltungsweg. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig. Die Beschwerde kann auch vom Bundesminister für Finanzen wegen Rechtswidrigkeit erhoben werden.

(4) Werden an einer Wertpapierbörse sowohl Wertpapiere als auch Optionen und Finanzterminkontrakte gehandelt, so haben der Exekutivausschuß und der Optionsausschuß bei der Festsetzung der jeweiligen Börsezeit das im Interesse des ordnungsgemäßen Handelsablaufs erforderliche Einvernehmen herzustellen; gelingt dies nicht, so ist die Börsezeit durch die Vollversammlung festzusetzen.

Beteiligungen

§ 6. (1) Jeder der beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einem Börseunternehmen direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor dem Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht für den Fall, daß die qualifizierte Beteiligung über ein Börseunternehmen gehalten werden soll, das der Bewilligungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 unterliegt.

(2) Jeder der beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Börseunternehmen derart zu erhöhen, daß die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder daß das Börseunternehmen sein Tochterunternehmen wird, hat dies zuvor dem Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, schriftlich anzuzeigen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in § 3 Abs. 1 Z 3 bis 5 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann der Bundesminister für Finanzen, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, einen Termin vorschreiben, bis zu dem die in Abs. 1 und 2 genannten Absichten verwirklicht werden müssen.

(4) Die Anzeigepflichten gemäß Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für die beabsichtigte Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Abs. 2 genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Börseunternehmen.

(5) Die Börseunternehmen haben dem Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Abs. 1, 2 und 4 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Weiters haben die Börseunternehmen dem Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie deren Ausmaß, wie es sich insbesondere aus den anläßlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder aus den auf Grund der §§ 91 bis 94 erhaltenen Informationen ergibt.

(6) Besteht die Gefahr, daß der durch qualifiziert beteiligte Eigentümer ausgeübte Einfluß den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Börseunternehmens zu stellenden Ansprüchen nicht genügt, so hat der Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, die zur Abwehr dieser Gefahr oder zur Beendigung eines solchen Zustands erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

1.

Maßnahmen im Sinne des § 45 Abs. 3 oder

2.

der Antrag bei dem für den Sitz des Börseunternehmens zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof auf Anordnung des Ruhens der Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären gehalten werden,

a)

für die Dauer dieser Gefahr, wobei deren Ende vom Gerichtshof festzustellen ist, oder

b)

bis zum Kauf dieser Aktien durch Dritte nach erfolgter Nichtuntersagung gemäß Abs. 3;

(7) Der Bundesminister für Finanzen, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hat geeignete Maßnahmen gegen die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen zu ergreifen, wenn sie ihren Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß Abs. 3 oder ohne eine Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1 erwerben. Die Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären gehalten werden, ruhen

1.

bis zur Feststellung des Bundesministers für Finanzen, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, daß der Erwerb der Beteiligung gemäß Abs. 3 nicht untersagt worden wäre oder

2.

bis zur Feststellung des Bundesministers für Finanzen, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, daß der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.

(8) Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 6, so hat der Gerichtshof gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Z 3 zu entsprechen hat, und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 7 hat der Bundesminister für Finanzen, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim gemäß Abs. 6 zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihm bekannt wird, daß die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Börseunternehmen und die betreffenden Aktionäre und sonstigen Anteilseigner haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, mit denen die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt werden, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

(9) Soweit Vorgänge im Sinne von Abs. 1 und 2 gemäß § 7 Abs. 1 bewilligungspflichtig sind, sind die Abs. 1 bis 4 und 5 erster Satz nicht anzuwenden.

Abkürzung

BörseG

Beteiligungen

§ 6. (1) Jeder der beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einem Börseunternehmen direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor der FMA jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht für den Fall, daß die qualifizierte Beteiligung über ein Börseunternehmen gehalten werden soll, das der Bewilligungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 unterliegt.

(2) Jeder der beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Börseunternehmen derart zu erhöhen, daß die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder daß das Börseunternehmen sein Tochterunternehmen wird, hat dies zuvor der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, schriftlich anzuzeigen.

(3) Die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in § 3 Abs. 1 Z 3 bis 5 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann die FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, einen Termin vorschreiben, bis zu dem die in Abs. 1 und 2 genannten Absichten verwirklicht werden müssen.

(4) Die Anzeigepflichten gemäß Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für die beabsichtigte Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Abs. 2 genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Börseunternehmen.

(5) Die Börseunternehmen haben der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Abs. 1, 2 und 4 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Weiters haben die Börseunternehmen der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie deren Ausmaß, wie es sich insbesondere aus den anläßlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder aus den auf Grund der §§ 91 bis 94 erhaltenen Informationen ergibt.

(6) Besteht die Gefahr, daß der durch qualifiziert beteiligte Eigentümer ausgeübte Einfluß den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Börseunternehmens zu stellenden Ansprüchen nicht genügt, so hat die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, die zur Abwehr dieser Gefahr oder zur Beendigung eines solchen Zustands erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

1.

Maßnahmen im Sinne des § 45 Abs. 3 oder

2.

der Antrag bei dem für den Sitz des Börseunternehmens zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof auf Anordnung des Ruhens der Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären gehalten werden,

a)

für die Dauer dieser Gefahr, wobei deren Ende vom Gerichtshof festzustellen ist, oder

b)

bis zum Kauf dieser Aktien durch Dritte nach erfolgter Nichtuntersagung gemäß Abs. 3;

der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

(7) Die FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hat geeignete Maßnahmen gegen die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen zu ergreifen, wenn sie ihren Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß Abs. 3 oder ohne eine Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1 erwerben. Die Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären gehalten werden, ruhen

1.

bis zur Feststellung der FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, daß der Erwerb der Beteiligung gemäß Abs. 3 nicht untersagt worden wäre oder

2.

bis zur Feststellung der FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, daß der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.

(8) Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 6, so hat der Gerichtshof gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Z 3 zu entsprechen hat, und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 7 hat die FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim gemäß Abs. 6 zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihm bekannt wird, daß die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Börseunternehmen und die betreffenden Aktionäre und sonstigen Anteilseigner haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, mit denen die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt werden, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

(9) Soweit Vorgänge im Sinne von Abs. 1 und 2 gemäß § 7 Abs. 1 bewilligungspflichtig sind, sind die Abs. 1 bis 4 und 5 erster Satz nicht anzuwenden.

Abkürzung

BörseG

Beteiligungen

§ 6. (1) Jeder der beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einem Börseunternehmen direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor der FMA jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht für den Fall, daß die qualifizierte Beteiligung über ein Börseunternehmen gehalten werden soll, das der Bewilligungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 unterliegt.

(2) Jeder der beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Börseunternehmen derart zu erhöhen, daß die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder daß das Börseunternehmen sein Tochterunternehmen wird, hat dies zuvor der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, schriftlich anzuzeigen.

(3) Die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in § 3 Abs. 1 Z 3 bis 5 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann die FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, einen Termin vorschreiben, bis zu dem die in Abs. 1 und 2 genannten Absichten verwirklicht werden müssen.

(4) Die Anzeigepflichten gemäß Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für die beabsichtigte Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Abs. 2 genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Börseunternehmen.

(5) Die Börseunternehmen haben der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Abs. 1, 2 und 4 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Weiters haben die Börseunternehmen der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie deren Ausmaß, wie es sich insbesondere aus den anläßlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder aus den auf Grund der §§ 91 bis 94 erhaltenen Informationen ergibt.

(6) Besteht die Gefahr, daß der durch qualifiziert beteiligte Eigentümer ausgeübte Einfluß den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Börseunternehmens zu stellenden Ansprüchen nicht genügt, so hat die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die zur Abwehr dieser Gefahr oder zur Beendigung eines solchen Zustands erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

1.

Maßnahmen im Sinne des § 45 Abs. 3 oder

2.

der Antrag bei dem für den Sitz des Börseunternehmens zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof auf Anordnung des Ruhens der Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären gehalten werden,

a)

für die Dauer dieser Gefahr, wobei deren Ende vom Gerichtshof festzustellen ist, oder

b)

bis zum Kauf dieser Aktien durch Dritte nach erfolgter Nichtuntersagung gemäß Abs. 3;

der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

(7) Die FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hat geeignete Maßnahmen gegen die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen zu ergreifen, wenn sie ihren Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß Abs. 3 oder ohne eine Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1 erwerben. Die Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären gehalten werden, ruhen

1.

bis zur Feststellung der FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, daß der Erwerb der Beteiligung gemäß Abs. 3 nicht untersagt worden wäre oder

2.

bis zur Feststellung der FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, daß der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.

(8) Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 6, so hat der Gerichtshof gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Z 3 zu entsprechen hat, und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 7 hat die FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, beim gemäß Abs. 6 zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihm bekannt wird, daß die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Börseunternehmen und die betreffenden Aktionäre und sonstigen Anteilseigner haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, mit denen die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt werden, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

(9) Soweit Vorgänge im Sinne von Abs. 1 und 2 gemäß § 7 Abs. 1 bewilligungspflichtig sind, sind die Abs. 1 bis 4 und 5 erster Satz nicht anzuwenden.

Abkürzung

BörseG

Beteiligungen

§ 6. (1) Jeder der beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einem Börseunternehmen direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor der FMA jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht für den Fall, daß die qualifizierte Beteiligung über ein Börseunternehmen gehalten werden soll, das der Bewilligungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 unterliegt.

(2) Jeder der beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Börseunternehmen derart zu erhöhen, daß die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder daß das Börseunternehmen sein Tochterunternehmen wird, hat dies zuvor der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, schriftlich anzuzeigen.

(3) Die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in § 3 Abs. 1 Z 3 bis 5 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann die FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, einen Termin vorschreiben, bis zu dem die in Abs. 1 und 2 genannten Absichten verwirklicht werden müssen.

(4) Die Anzeigepflichten gemäß Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für die beabsichtigte Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Abs. 2 genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Börseunternehmen.

(5) Die Börseunternehmen haben der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Abs. 1, 2 und 4 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Weiters haben die Börseunternehmen der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie deren Ausmaß, wie es sich insbesondere aus den anläßlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder aus den auf Grund der §§ 91 bis 94 erhaltenen Informationen ergibt. Die Börseunternehmen haben die gemäß diesem Absatz der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, anzuzeigenden Angaben auch in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium zu veröffentlichen.

(6) Besteht die Gefahr, daß der durch qualifiziert beteiligte Eigentümer ausgeübte Einfluß den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Börseunternehmens zu stellenden Ansprüchen nicht genügt, so hat die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die zur Abwehr dieser Gefahr oder zur Beendigung eines solchen Zustands erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

1.

Maßnahmen im Sinne des § 45 Abs. 3 oder

2.

der Antrag bei dem für den Sitz des Börseunternehmens zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof auf Anordnung des Ruhens der Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären gehalten werden,

a)

für die Dauer dieser Gefahr, wobei deren Ende vom Gerichtshof festzustellen ist, oder

b)

bis zum Kauf dieser Aktien durch Dritte nach erfolgter Nichtuntersagung gemäß Abs. 3;

(7) Die FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hat geeignete Maßnahmen gegen die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen zu ergreifen, wenn sie ihren Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß Abs. 3 oder ohne eine Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1 erwerben. Die Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären gehalten werden, ruhen

1.

bis zur Feststellung der FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, daß der Erwerb der Beteiligung gemäß Abs. 3 nicht untersagt worden wäre oder

2.

bis zur Feststellung der FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, daß der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.

(8) Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 6, so hat der Gerichtshof gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Z 3 zu entsprechen hat, und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 7 hat die FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, beim gemäß Abs. 6 zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihm bekannt wird, daß die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Börseunternehmen und die betreffenden Aktionäre und sonstigen Anteilseigner haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, mit denen die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt werden, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

(9) Soweit Vorgänge im Sinne von Abs. 1 und 2 gemäß § 7 Abs. 1 bewilligungspflichtig sind, sind die Abs. 1 bis 4 und 5 erster Satz nicht anzuwenden.

§ 7. (1) Die Ausschußmitglieder sind von der Vollversammlung aus dem Kreis der Börseräte zu wählen. Den Ausschüssen gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 gehören neben acht gewählten Börseräten die beiden vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 3 Abs. 2 bestellten Börseräte an. Die zu wählenden Mitglieder des Optionsausschusses sind aus dem Kreis jener Börseräte zu wählen, die ein Mitglied gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 und 2 vertreten, das am Börsehandel mit Optionen und Finanzterminkontrakten selbst aktiv teilnimmt; diese Voraussetzung gilt jedoch nicht für die erstmalige Einrichtung eines Optionsausschusses für die Dauer eines Jahres von der Einrichtung an. Die Ausschüsse haben selbst einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.

(2) Die Ausschüsse werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet; sie sind beschlußfähig, wenn zumindest die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Ausschüsse entscheiden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Statut kann die Zulässigkeit von Ausschußbeschlüssen ohne Sitzung vorgesehen werden. Die Ausschußsitzungen sind nicht öffentlich; der Ausschuß kann aber die Beiziehung von Auskunftspersonen beschließen. Diese Auskunftspersonen unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 5 Abs. 4.

Zu Abs. 1: zum Bezugszeitraum vgl. § 102 Abs. 3

§ 7. (1) Die Ausschußmitglieder sind von der Vollversammlung aus dem Kreis der Börseräte zu wählen. Den Ausschüssen gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 gehören neben acht gewählten Börseräten die vier vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 3 Abs. 2 bestellten Börseräte an. Dem Ausschuß gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 (Optionsausschuß) gehören neben sechs gewählten Börseräten die vier vom Bundesminister für Finanzen bestellten Börseräte an. Die zu wählenden Mitglieder des Optionsausschusses sind aus dem Kreis jener Börseräte zu wählen, die ein Mitglied gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 und 2 vertreten, das am Börsehandel mit Optionen und Finanzterminkontrakten selbst aktiv teilnimmt; diese Voraussetzung gilt jedoch nicht für die erstmalige Einrichtung eines Optionsausschusses für die Dauer eines Jahres von der Einrichtung an. Die Ausschüsse haben selbst einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.

(2) Die Ausschüsse werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet; sie sind beschlußfähig, wenn zumindest die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Ausschüsse entscheiden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Statut kann die Zulässigkeit von Ausschußbeschlüssen ohne Sitzung vorgesehen werden. Die Ausschußsitzungen sind nicht öffentlich; der Ausschuß kann aber die Beiziehung von Auskunftspersonen beschließen. Diese Auskunftspersonen unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 5 Abs. 4.

§ 7. (1) Die Ausschußmitglieder sind von der Vollversammlung aus dem Kreis der Börseräte zu wählen. Den Ausschüssen gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 gehören neben acht gewählten Börseräten die vier vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 3 Abs. 2 bestellten Börseräte an. Dem Ausschuß gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 (Optionsausschuß) gehören neben sechs gewählten Börseräten die vier vom Bundesminister für Finanzen bestellten Börseräte an. Von den zu wählenden Mitgliedern des Optionsausschusses sind zwei aus dem Kreis jener Börseräte zu wählen, die ein Mitglied vertreten, das am Börsehandel mit Optionen und Finanzterminkontrakten selbst aktiv teilnimmt. Die Ausschüsse haben selbst einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.

(2) Die Ausschüsse werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet; sie sind beschlußfähig, wenn zumindest die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Ausschüsse entscheiden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Statut kann die Zulässigkeit von Ausschußbeschlüssen ohne Sitzung vorgesehen werden. Die Ausschußsitzungen sind nicht öffentlich; der Ausschuß kann aber die Beiziehung von Auskunftspersonen beschließen. Diese Auskunftspersonen unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 5 Abs. 4.

Bewilligungen

§ 7. (1) Eine besondere Bewilligung des Bundesministers für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, ist erforderlich:

1.

Für jede Verschmelzung von Börseunternehmen;

2.

für jedes Erreichen, Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte Beteiligung), 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Börseunternehmens, sofern ein anderes Börseunternehmen diese Stimmrechte oder das Kapital direkt oder indirekt hält, erwirbt oder abgibt;

3.

für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland.

(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten die §§ 2 bis 4 sinngemäß.

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch dem Bundesminister für Finanzen jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, zuzustellen.

Abkürzung

BörseG

Bewilligungen

§ 7. (1) Eine besondere Bewilligung der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, ist erforderlich:

1.

Für jede Verschmelzung von Börseunternehmen;

2.

für jedes Erreichen, Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte Beteiligung), 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Börseunternehmens, sofern ein anderes Börseunternehmen diese Stimmrechte oder das Kapital direkt oder indirekt hält, erwirbt oder abgibt;

3.

für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland.

(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten die §§ 2 bis 4 sinngemäß.

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, zuzustellen.

Abkürzung

BörseG

Bewilligungen

§ 7. (1) Eine besondere Bewilligung der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, ist erforderlich:

1.

Für jede Verschmelzung von Börseunternehmen;

2.

für jedes Erreichen, Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte Beteiligung), 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Börseunternehmens, sofern ein anderes Börseunternehmen diese Stimmrechte oder das Kapital direkt oder indirekt hält, erwirbt oder abgibt;

3.

für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland.

(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten die §§ 2 bis 4 sinngemäß.

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, zuzustellen.

Abkürzung

BörseG

Anzeigen

§ 7a. (1) Die Börseunternehmen haben der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, unverzüglich jede Änderung in der Person eines Geschäftsleiters sowie jede sonstige Änderung der für die Konzessionserteilung gemäß § 3 maßgeblichen Umstände schriftlich anzuzeigen.

(2) Ein Marktbetreiber, der ein MTF betreibt, hat der FMA anzuzeigen, in welchem anderen Mitgliedstaat er ein MTF bereitzustellen beabsichtigt. Die FMA hat diese Angaben innerhalb eines Monats an den Mitgliedstaat, in dem der Marktbetreiber ein MTF bereitstellen möchte, zu übermitteln. Weiters hat die FMA der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates des MTF auf deren Ersuchen innerhalb einer angemessenen Frist die Namen der Mitglieder oder Teilnehmer des in jenem Mitgliedstaat niedergelassenen MTF zu übermitteln.

Präsident

§ 8. (1) Der Präsident und zwei bis vier Vizepräsidenten sind in der ersten Sitzung der Vollversammlung zu Beginn der Amtsperiode nach § 3 Abs. 3 aus dem Kreis der Börseräte zu wählen. Bei Ausscheiden eines Gewählten vor Ablauf der Amtsperiode ist eine Neuwahl für die restliche Amtsperiode vorzunehmen.

(2) Im Falle der Verhinderung des Präsidenten wird er durch einen der Vizepräsidenten vertreten. Sind auch alle Vizepräsidenten verhindert, so vertritt der der Amtsdauer nach älteste Börserat; unter Börseräten mit gleicher Amtsdauer entscheidet das Lebensalter.

(3) Der Präsident und die Vizepräsidenten bleiben, sofern sie nicht früher als Börseräte ausscheiden, bis zur Amtsübernahme durch den neugewählten Präsidenten und dessen Vizepräsidenten im Amt.

(4) Die Vollversammlung kann den Präsidenten (Vizepräsidenten) seines Amtes unter gleichzeitiger Wahl eines anderen Präsidenten (Vizepräsidenten) entheben, wenn er seine Pflichten gröblich verletzt oder wenn er an der Ausübung seines Amtes nicht nur vorübergehend verhindert ist. Das Amt des Präsidenten (Vizepräsidenten) ruht, solange sein Amt als Börserat ruht.

Präsident

§ 8. (1) Der Präsident und zwei bis vier Vizepräsidenten sind in der ersten Sitzung der Vollversammlung zu Beginn der Amtsperiode nach § 3 Abs. 3 aus dem Kreis der Börseräte zu wählen. Bei Ausscheiden eines Gewählten vor Ablauf der Amtsperiode ist eine Nachwahl für die restliche Amtsperiode vorzunehmen.

(2) Im Falle der Verhinderung des Präsidenten wird er durch einen der Vizepräsidenten vertreten. Sind auch alle Vizepräsidenten verhindert, so vertritt der der Amtsdauer nach älteste Börserat; unter Börseräten mit gleicher Amtsdauer entscheidet das Lebensalter.

(3) Der Präsident und die Vizepräsidenten bleiben, sofern sie nicht früher als Börseräte ausscheiden, bis zur Amtsübernahme durch den neugewählten Präsidenten und dessen Vizepräsidenten im Amt.

(4) Die Vollversammlung kann den Präsidenten (Vizepräsidenten) seines Amtes unter gleichzeitiger Wahl eines anderen Präsidenten (Vizepräsidenten) entheben, wenn er seine Pflichten gröblich verletzt oder wenn er an der Ausübung seines Amtes nicht nur vorübergehend verhindert ist. Das Amt des Präsidenten (Vizepräsidenten) ruht, solange sein Amt als Börserat ruht.

Vorlage des Jahresabschlusses

§ 8. (1) Der geprüfte Jahresabschluß, der Lagebericht, der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht sowie die Prüfungsberichte über den Jahresabschluß, den Lagebericht, den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht sind vom Börseunternehmen längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres dem Bundesminister für Finanzen und der Bundeswertpapieraufsicht (BWA), jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, vorzulegen.

(2) Der Abschlußprüfer hat den Jahresabschluß des Börseunternehmens, die Kassa- und Buchführung und die Funktionsfähigkeit des Systems der EDV dahingehend zu überprüfen, ob die technischen Einrichtungen eine ausreichende Überwachung im Sinne des § 25 Abs. 2 gewährleisten und insbesondere für die gemäß § 25 Abs. 2 erforderlichen Ermittlungen geeignet sind. Das Ergebnis der Prüfung ist vom Abschlußprüfer in seinen schriftlichen Bericht aufzunehmen.

(3) Die Prüfung durch den Abschlußprüfer hat auch die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu umfassen und das Prüfungsergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.

(4) Börseunternehmen gelten als große Aktiengesellschaften gemäß § 221 HGB.

Abkürzung

BörseG

Vorlage des Jahresabschlusses

§ 8. (1) Der geprüfte Jahresabschluß, der Lagebericht, der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht sowie die Prüfungsberichte über den Jahresabschluß, den Lagebericht, den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht sind vom Börseunternehmen längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, vorzulegen.

(2) Der Abschlußprüfer hat den Jahresabschluß des Börseunternehmens, die Kassa- und Buchführung und die Funktionsfähigkeit des Systems der EDV dahingehend zu überprüfen, ob die technischen Einrichtungen eine ausreichende Überwachung im Sinne des § 25 Abs. 2 gewährleisten und insbesondere für die gemäß § 25 Abs. 2 erforderlichen Ermittlungen geeignet sind. Das Ergebnis der Prüfung ist vom Abschlußprüfer in seinen schriftlichen Bericht aufzunehmen.

(3) Die Prüfung durch den Abschlußprüfer hat auch die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu umfassen und das Prüfungsergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.

(4) Börseunternehmen gelten als große Aktiengesellschaften gemäß § 221 HGB.

Abkürzung

BörseG

Vorlage des Jahresabschlusses

§ 8. (1) Der geprüfte Jahresabschluß, der Lagebericht, der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht sowie die Prüfungsberichte über den Jahresabschluß, den Lagebericht, den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht sind vom Börseunternehmen längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, vorzulegen.

(2) Der Abschlußprüfer hat den Jahresabschluß des Börseunternehmens, die Kassa- und Buchführung und die Funktionsfähigkeit des Systems der EDV dahingehend zu überprüfen, ob die technischen Einrichtungen eine ausreichende Überwachung im Sinne des § 25 Abs. 2 gewährleisten und insbesondere für die gemäß § 25 Abs. 2 erforderlichen Ermittlungen geeignet sind. Das Ergebnis der Prüfung ist vom Abschlußprüfer in seinen schriftlichen Bericht aufzunehmen.

(3) Die Prüfung durch den Abschlussprüfer hat auch die Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu umfassen, und das Prüfungsergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.

(4) Börseunternehmen gelten als große Aktiengesellschaften gemäß § 221 HGB.

Vorlage des Jahresabschlusses

§ 8. (1) Der geprüfte Jahresabschluß, der Lagebericht, der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht sowie die Prüfungsberichte über den Jahresabschluß, den Lagebericht, den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht sind vom Börseunternehmen längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, vorzulegen.

(2) Der Abschlußprüfer hat den Jahresabschluß des Börseunternehmens, die Kassa- und Buchführung und die Funktionsfähigkeit des Systems der EDV dahingehend zu überprüfen, ob die technischen Einrichtungen eine ausreichende Überwachung im Sinne des § 25 Abs. 2 gewährleisten und insbesondere für die gemäß § 25 Abs. 2 erforderlichen Ermittlungen geeignet sind. Das Ergebnis der Prüfung ist vom Abschlußprüfer in seinen schriftlichen Bericht aufzunehmen.

(3) Die Prüfung durch den Abschlussprüfer hat auch die Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu umfassen, und das Prüfungsergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.

(4) Börseunternehmen gelten als große Aktiengesellschaften gemäß § 221 HGB.

Vorlage des Jahresabschlusses

§ 8. (1) Der geprüfte Jahresabschluß, der Lagebericht, der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht sowie die Prüfungsberichte über den Jahresabschluß, den Lagebericht, den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht sind vom Börseunternehmen längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, vorzulegen.

(2) Der Abschlußprüfer hat den Jahresabschluß des Börseunternehmens, die Kassa- und Buchführung und die Funktionsfähigkeit des Systems der EDV dahingehend zu überprüfen, ob die technischen Einrichtungen eine ausreichende Überwachung im Sinne des § 25 Abs. 2 gewährleisten und insbesondere für die gemäß § 25 Abs. 2 erforderlichen Ermittlungen geeignet sind. Das Ergebnis der Prüfung ist vom Abschlußprüfer in seinen schriftlichen Bericht aufzunehmen.

(3) Die Prüfung durch den Abschlussprüfer hat auch die Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu umfassen, und das Prüfungsergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.

(4) Börseunternehmen gelten als große Aktiengesellschaften gemäß § 221 UGB.

Abkürzung

BörseG

Abs. 4: vgl. § 102 Abs. 41

Vorlage des Jahresabschlusses

§ 8. (1) Der geprüfte Jahresabschluß, der Lagebericht, der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht sowie die Prüfungsberichte über den Jahresabschluß, den Lagebericht, den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht sind vom Börseunternehmen längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, vorzulegen.

(2) Der Abschlußprüfer hat den Jahresabschluß des Börseunternehmens, die Kassa- und Buchführung und die Funktionsfähigkeit des Systems der EDV dahingehend zu überprüfen, ob die technischen Einrichtungen eine ausreichende Überwachung im Sinne des § 25 Abs. 2 gewährleisten und insbesondere für die gemäß § 25 Abs. 2 erforderlichen Ermittlungen geeignet sind. Das Ergebnis der Prüfung ist vom Abschlußprüfer in seinen schriftlichen Bericht aufzunehmen.

(3) Die Prüfung durch den Abschlussprüfer hat auch die Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu umfassen, und das Prüfungsergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.

(4) Börseunternehmen gelten als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 UGB.

§ 9. (1) Der Präsident leitet die Geschäfte der Börsekammer, vollzieht ihre Beschlüsse, vertritt die Börse nach außen und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung oder ihren Ausschüssen vorbehalten sind.

(2) An Ausschußsitzungen kann der Präsident mit beratender Stimme teilnehmen.

(3) Der Präsident kann Entscheidungen in Angelegenheiten, für die die Vollversammlung oder ein Ausschuß zuständig sind, treffen, sofern dadurch nicht das Statut geändert wird und wenn die zuständigen Organe nicht oder nicht rechtzeitig tätig werden können und bei Unterbleiben einer sofortigen Entscheidung

1.

der Börse oder ihren Mitgliedern eine erhebliche Gefahr droht,

2.

die Börse oder ihre Mitglieder einen erheblichen Nachteil erleiden würden oder

3.

ein geordneter Börsehandel oder Interessen des anlagesuchenden Publikums gefährdet wären.

(4) Entscheidungen nach Abs. 3 hat der Präsident unverzüglich den zuständigen Organen zur Kenntnis zu bringen.

§ 9. (1) Der Präsident leitet die Geschäfte der Börsekammer, vollzieht ihre Beschlüsse, vertritt die Börse nach außen und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung oder ihren Ausschüssen vorbehalten sind.

(2) An Ausschußsitzungen kann der Präsident mit beratender Stimme teilnehmen.

(3) Der Präsident kann Entscheidungen in Angelegenheiten, für die die Vollversammlung oder ein Ausschuß zuständig sind, treffen, sofern dadurch nicht das Statut geändert wird und wenn die zuständigen Organe nicht oder nicht rechtzeitig tätig werden können und bei Unterbleiben einer sofortigen Entscheidung

1.

der Börse oder ihren Mitgliedern eine erhebliche Gefahr droht,

2.

die Börse oder ihre Mitglieder einen erheblichen Nachteil erleiden würden oder

3.

ein geordneter Börsehandel oder Interessen des anlagesuchenden Publikums gefährdet wären.

(4) Entscheidungen nach Abs. 3 hat der Präsident unverzüglich den zuständigen Organen zur Kenntnis zu bringen.

Abkürzung

BörseG

Organisatorische Anforderungen für die Leitung und Verwaltung geregelter Märkte

§ 9. Das Börseunternehmen hat

1.

Vorkehrungen zu treffen, um nachteilige Auswirkungen von Interessenkonflikten zwischen dem Börseunternehmen, seinen Eigentümern und dem einwandfreien Funktionieren des geregelten Marktes auf den Betrieb des geregelten Marktes oder seine Teilnehmer klar erkennen und regeln zu können, insbesondere, wenn solche Interessenkonflikte die Erfüllung von Aufgaben, die dem Börseunternehmen auf Grund dieses Bundesgesetzes übertragen wurden, behindern könnten;

2.

über angemessene Vorkehrungen und Systeme zur Ermittlung aller für seinen Betrieb wesentlichen Risiken zu verfügen und wirksame Maßnahmen zur Begrenzung dieser Risiken zu treffen;

3.

Vorkehrungen für eine solide Verwaltung der technischen Abläufe des Systems, einschließlich wirksamer Notmaßnahmen bei einem Systemausfall zu treffen;

4.

wirksame Vorkehrungen zu treffen, die einen reibungslosen und rechtzeitigen Abschluss der innerhalb seiner Systeme ausgeführten Geschäfte erleichtern;

5.

Maßnahmen festzulegen, die eine regelmäßige Überprüfung der Einhaltung der Zulassungsanforderungen gemäß den §§ 66, 66a und 68 für die von ihnen zum Handel zugelassenen Finanzinstrumente ermöglichen.

Generalsekretär

§ 10. (1) Der Generalsekretär und seine Stellvertreter müssen bei Börsen gemäß § 1 Abs. 2 über die erforderlichen juristischen und wirtschaftlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Kapitalmarkt- und Wertpapierwesens verfügen und dürfen keinen anderen Hauptberuf ausüben.

(2) Die Aufgaben des Generalsekretärs sind:

1.

die Leitung des gemäß § 13 Abs. 4 einzurichtenden Kammeramtes;

2.

die Vorbereitung der Beschlüsse und Entscheidungen der Organe der Börsekammer;

3.

die Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung und ihrer Ausschüsse mit beratender Stimme;

4.

die ordnungsgemäße Bekanntmachung der Kurse sowie der Beschlüsse, Entscheidungen und Mitteilungen der Börsekammer.

(3) Der Präsident kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung und unter Bedachtnahme auf die Bedeutung der einzelnen Angelegenheiten dem Generalsekretär bestimmte Gruppen von Angelegenheiten zur selbständigen Behandlung übertragen; die Übertragung ist im Veröffentlichungsorgan der Börse zu verlautbaren. Der Präsident kann jedoch jede Angelegenheit, zu deren selbständigen Behandlung der Generalsekretär ermächtigt wurde, im Einzelfall an sich ziehen oder sich die Genehmigung der Entscheidung vorbehalten.

Generalsekretär

§ 10. (1) Der Generalsekretär und seine Stellvertreter müssen bei Börsen gemäß § 1 Abs. 2 über die erforderlichen juristischen und wirtschaftlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Kapitalmarkt- und Wertpapierwesens verfügen und dürfen keinen anderen Hauptberuf ausüben.

(2) Die Aufgaben des Generalsekretärs sind:

1.

die Leitung des gemäß § 13 Abs. 4 einzurichtenden Kammeramtes;

2.

die Vorbereitung der Beschlüsse und Entscheidungen der Organe der Börsekammer;

3.

die Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung und ihrer Ausschüsse mit beratender Stimme;

4.

die ordnungsgemäße Bekanntmachung der Kurse sowie der Beschlüsse, Entscheidungen und Mitteilungen der Börsekammer;

5.

die ihm gemäß § 16 zugewiesenen Maßnahmen betreffend die Überwachung der von den Freien Maklern zu stellenden Sicherheit.

(3) Der Präsident kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung und unter Bedachtnahme auf die Bedeutung der einzelnen Angelegenheiten dem Generalsekretär bestimmte Gruppen von Angelegenheiten zur selbständigen Behandlung übertragen; die Übertragung ist im Veröffentlichungsorgan der Börse zu verlautbaren. Der Präsident kann jedoch jede Angelegenheit, zu deren selbständigen Behandlung der Generalsekretär ermächtigt wurde, im Einzelfall an sich ziehen oder sich die Genehmigung der Entscheidung vorbehalten.

Generalsekretär

§ 10. (1) Der Generalsekretär und seine Stellvertreter müssen bei Börsen gemäß § 1 Abs. 2 über die erforderlichen juristischen und wirtschaftlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Kapitalmarkt- und Wertpapierwesens verfügen und dürfen keinen anderen Hauptberuf ausüben.

(2) Die Aufgaben des Generalsekretärs sind:

1.

die Leitung des gemäß § 13 Abs. 4 einzurichtenden Kammeramtes;

2.

die Vorbereitung der Beschlüsse und Entscheidungen der Organe der Börsekammer;

3.

die Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung und ihrer Ausschüsse mit beratender Stimme;

4.

die ordnungsgemäße Bekanntmachung der Kurse sowie der Beschlüsse, Entscheidungen und Mitteilungen der Börsekammer;

5.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 753/1996)

(3) Der Präsident kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung und unter Bedachtnahme auf die Bedeutung der einzelnen Angelegenheiten dem Generalsekretär bestimmte Gruppen von Angelegenheiten zur selbständigen Behandlung übertragen; die Übertragung ist im Veröffentlichungsorgan der Börse zu verlautbaren. Der Präsident kann jedoch jede Angelegenheit, zu deren selbständigen Behandlung der Generalsekretär ermächtigt wurde, im Einzelfall an sich ziehen oder sich die Genehmigung der Entscheidung vorbehalten.

Erhaltung der Börse

§ 11. (1) Die Mittel zur Erhaltung der Börse werden durch die Gebühren gemäß der auf Grund des Abs. 2 erlassenen Verordnung, durch die Gebühren für die Zulassung von Verkehrsgegenständen zum Börsehandel sowie durch die an den Börsefonds zu entrichtenden Beiträge aufgebracht.

(2) Die Vollversammlung hat eine Gebührenordnung zu erlassen, mit der unter Beachtung der erforderlichen Kostendeckung und des volkswirtschaftlichen Interesses am funktionsfähigen Börsehandel Gebühren für

1.

die Mitgliedschaft,

2.

die Berechtigung für Börsebesucher und sonstige Eintrittsberechtigte,

3.

die Benützung der Einrichtungen der Börse, insbesondere der Handels- und Abwicklungssysteme,

4.

die Zulassung von Verkehrsgegenständen zum Börsehandel gemäß § 81 und

5.

die Inanspruchnahme sonstiger von der Börse erbrachten Leistungen

Rechnungsprüfer

§ 12. (1) Der Rechnungsprüfer der Börsekammer muß ein beeideter Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) sein. Er ist von der Vollversammlung zu wählen.

(2) Der Rechnungsprüfer hat den Jahresabschluß sowie die Kassa- und Buchführung der Börsekammer zu überprüfen und in der Vollversammlung vor Abstimmung über den Jahresabschluß Bericht zu geben.

Rechnungsprüfer

§ 12. (1) Der Rechnungsprüfer der Börsekammer muß ein beeideter Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) sein. Er ist von der Vollversammlung zu wählen.

(2) Der Rechnungsprüfer hat den Jahresabschluß der Börsekammer einschließlich eines von ihr zu verwaltenden Sondervermögens, die Kassa- und Buchführung und die Zweckmäßigkeit des Systems der EDV dahingehend zu überprüfen, ob die technischen Einrichtungen eine ausreichende Überwachung im Sinne des § 25 Abs. 3 gewährleisten und insbesondere für Untersuchungen gemäß § 25 Abs. 2 geeignet sind. Er hat in der Vollversammlung vor Abstimmung über den Jahresabschluß Bericht über diese Überprüfungen zu geben. Das Ergebnis der Prüfung ist vom Rechnungsprüfer in einen schriftlichen Bericht aufzunehmen. Dieser Bericht ist vom Rechnungsprüfer binnen sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der Börsekammer und den gemäß § 45 Abs. 1 zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen.

Rechnungsprüfer

§ 12. (1) Der Rechnungsprüfer der Börsekammer muß ein beeideter Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) sein. Er ist von der Vollversammlung zu wählen.

(2) Der Rechnungsprüfer hat den Jahresabschluß der Börsekammer einschließlich des von ihr verwalteten Sondervermögens, die Kassa- und Buchführung und die Funktionsfähigkeit des Systems der EDV dahingehend zu überprüfen, ob die technischen Einrichtungen eine ausreichende Überwachung im Sinne des § 25 Abs. 2 gewährleisten und insbesondere für die gemäß § 25 Abs. 2 erforderlichen Ermittlungen geeignet sind. Er hat in der Vollversammlung vor Abstimmung über den Jahresabschluß Bericht über diese Überprüfungen zu geben. Das Ergebnis der Prüfung ist vom Rechnungsprüfer in einen schriftlichen Bericht aufzunehmen. Dieser Bericht ist vom Rechnungsprüfer binnen sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der Börsekammer und den gemäß § 45 Abs. 1 zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen.

Börsestatut

§ 13. (1) Die Vollversammlung hat zur Ausführung dieses Bundesgesetzes ein Statut sowie für die Sitzungen der Organe der Börsekammer eine Geschäftsordnung zu erlassen.

(2) Im Statut ist ein Schiedsgericht vorzusehen; das Statut hat nach Maßgabe der Art. XIIIa bis XXVII EGZPO Regelungen zu enthalten über

1.

die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes,

2.

den Wirkungskreis des Schiedsgerichtes und

3.

das Verfahren vor dem Schiedsgericht.

(3) Im Statut ist das Verhalten im Börsesaal zu regeln. Der Präsident hat die Einhaltung dieser Bestimmungen zu überwachen und die Entfernung von Personen, die durch ungebührliches Verhalten den Börsehandel stören oder das Ansehen der Börse beeinträchtigen, durch Organe der öffentlichen Sicherheit zu veranlassen.

(4) Im Statut sind die Organisation und der Betrieb des Kammeramtes unter der Leitung des Generalsekretärs zu regeln. Insbesondere ist für Ausfertigungen, die nicht die Unterschrift des Präsidenten oder in Angelegenheiten gemäß § 10 die Unterschrift des Generalsekretärs tragen, die Zeichnungsberechtigung zu bestimmen.

(5) Im Statut ist ein Veröffentlichungsorgan zu bestimmen, in dem alle Verordnungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2, alle sonstigen generellen Anordnungen der Börsekammer sowie alle für den Börsehandel wichtigen Beschlüsse und Tatsachen zu verlautbaren sind.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 13. (1) Das Börseunternehmen hat Allgemeine Geschäftsbedingungen aufzustellen, die, wie auch jede Änderung derselben, vom Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, zu bewilligen sind.

(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben insbesondere

1.

Regeln über die Börsemitgliedschaft,

2.

Regeln über die Börsezeit,

3.

Regeln über den Börseort,

4.

die Handelsregeln nach § 26,

5.

die für den Handel an der Warenbörse geltenden Handelsbräuche,

6.

das Veröffentlichungsorgan, in dem alle für den Börsehandel wichtigen Tatsachen zu verlautbaren sind,

(3) Die Börsemitgliedschaft setzt die Zulassung durch das Börseunternehmen voraus. Das Börseunternehmen entscheidet auch über den Ausschluß von der Börsemitgliedschaft.

(4) Das Börseunternehmen kann Beginn und Ende der Börsezeit im Einzelfall abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmen oder Börseversammlungen überhaupt ansetzen oder überhaupt entfallen lassen, wenn es wichtige Umstände im öffentlichen Interesse oder zur Gewährleistung eines geordneten Börsehandels oder zum Schutz der am Börseverkehr interessierten Personen verlangen oder wenn durch sonstige Umstände ein geordneter Ablauf des Handels nicht gewährleistet ist.

(5) Die Bestimmung von Börsezeit und Börseort, soweit der Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln betroffen ist, darf erst nach vorheriger Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank erfolgen.

(6) Das Börseunternehmen hat eine Gebührenordnung aufzustellen, mit der unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze und des volkswirtschaftlichen Interesses am funktionsfähigen Börsehandel Gebühren für

1.

die Mitgliedschaft,

2.

die Berechtigung für Börsebesucher und sonstige Eintrittsberechtigte,

3.

die Benützung der Einrichtungen der Börse, insbesondere der Handels- und Abwicklungssysteme,

4.

die Zulassung von Verkehrsgegenständen zum Börsehandel sowie die Dauer der Börsenotierung von Verkehrsgegenständen gemäß § 81 und

5.

die Inanspruchnahme sonstiger von der Börse erbrachter Leistungen

Abkürzung

BörseG

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 13. (1) Das Börseunternehmen hat Allgemeine Geschäftsbedingungen aufzustellen, die, wie auch jede Änderung derselben, von der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, zu bewilligen sind.

(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben insbesondere

1.

Regeln über die Börsemitgliedschaft,

2.

Regeln über die Börsezeit,

3.

Regeln über den Börseort,

4.

die Handelsregeln nach § 26,

5.

die für den Handel an der Warenbörse geltenden Handelsbräuche,

6.

das Veröffentlichungsorgan, in dem alle für den Börsehandel wichtigen Tatsachen zu verlautbaren sind,

zu enthalten.

(3) Die Börsemitgliedschaft setzt die Zulassung durch das Börseunternehmen voraus. Das Börseunternehmen entscheidet auch über den Ausschluß von der Börsemitgliedschaft.

(4) Das Börseunternehmen kann Beginn und Ende der Börsezeit im Einzelfall abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmen oder Börseversammlungen überhaupt ansetzen oder überhaupt entfallen lassen, wenn es wichtige Umstände im öffentlichen Interesse oder zur Gewährleistung eines geordneten Börsehandels oder zum Schutz der am Börseverkehr interessierten Personen verlangen oder wenn durch sonstige Umstände ein geordneter Ablauf des Handels nicht gewährleistet ist.

(5) Die Bestimmung von Börsezeit und Börseort, soweit der Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln betroffen ist, darf erst nach vorheriger Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank erfolgen.

(6) Das Börseunternehmen hat eine Gebührenordnung aufzustellen, mit der unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze und des volkswirtschaftlichen Interesses am funktionsfähigen Börsehandel Gebühren für

1.

die Mitgliedschaft,

2.

die Berechtigung für Börsebesucher und sonstige Eintrittsberechtigte,

3.

die Benützung der Einrichtungen der Börse, insbesondere der Handels- und Abwicklungssysteme,

4.

die Zulassung von Verkehrsgegenständen zum Börsehandel sowie die Dauer der Börsenotierung von Verkehrsgegenständen gemäß § 81 und

5.

die Inanspruchnahme sonstiger von der Börse erbrachter Leistungen

festzulegen sind. Die Gebührenordnung und ihre Änderungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen; die Gebühren sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Die Gebührenordnung und ihre Änderungen bedürfen nicht der Bewilligung gemäß Abs. 1.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 13. (1) Das Börseunternehmen hat Allgemeine Geschäftsbedingungen aufzustellen, die, wie auch jede Änderung derselben, von der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, zu bewilligen sind.

(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben insbesondere

1.

Regeln über die Börsemitgliedschaft,

2.

Regeln über die Börsezeit,

3.

Regeln über den Börseort,

4.

die Handelsregeln nach § 26,

5.

die für den Handel an der Warenbörse geltenden Handelsbräuche,

6.

das Veröffentlichungsorgan, in dem alle für den Börsehandel wichtigen Tatsachen zu verlautbaren sind,

(3) Die Börsemitgliedschaft setzt die Zulassung durch das Börseunternehmen voraus. Das Börseunternehmen entscheidet auch über den Ausschluß von der Börsemitgliedschaft.

(4) Das Börseunternehmen kann Beginn und Ende der Börsezeit im Einzelfall abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmen oder Börseversammlungen überhaupt ansetzen oder überhaupt entfallen lassen, wenn es wichtige Umstände im öffentlichen Interesse oder zur Gewährleistung eines geordneten Börsehandels oder zum Schutz der am Börseverkehr interessierten Personen verlangen oder wenn durch sonstige Umstände ein geordneter Ablauf des Handels nicht gewährleistet ist.

(5) Die Bestimmung von Börsezeit und Börseort, soweit der Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln betroffen ist, darf erst nach vorheriger Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank erfolgen.

(6) Das Börseunternehmen hat eine Gebührenordnung aufzustellen, mit der unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze und des volkswirtschaftlichen Interesses am funktionsfähigen Börsehandel Gebühren für

1.

die Mitgliedschaft,

2.

die Berechtigung für Börsebesucher und sonstige Eintrittsberechtigte,

3.

die Benützung der Einrichtungen der Börse, insbesondere der Handels- und Abwicklungssysteme,

4.

die Zulassung von Verkehrsgegenständen zum Börsehandel sowie die Dauer der Börsenotierung von Verkehrsgegenständen gemäß § 81 und

5.

die Inanspruchnahme sonstiger von der Börse erbrachter Leistungen

Abkürzung

BörseG

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 13. (1) Das Börseunternehmen hat Allgemeine Geschäftsbedingungen aufzustellen, die, wie auch jede Änderung derselben, von der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, zu bewilligen sind.

(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben insbesondere

1.

Regeln über die Börsemitgliedschaft,

2.

Regeln über die Börsezeit,

3.

Regeln über den Börseort,

4.

die Handelsregeln nach § 26,

5.

die für den Handel an der Warenbörse geltenden Handelsbräuche,

6.

das Veröffentlichungsorgan, in dem alle für den Börsehandel wichtigen Tatsachen zu verlautbaren sind,

(3) Die Börsemitgliedschaft setzt die Zulassung durch das Börseunternehmen voraus. Sie darf nicht auf Mitglieder mit Sitz im Inland beschränkt werden. Das Börseunternehmen hat diesbezüglich klare, nicht diskriminierende und auf objektiven Kriterien beruhende Regeln für die Zulassung zur Börse festzulegen. Das Börseunternehmen entscheidet auch über den Ausschluss von der Börsemitgliedschaft.

(4) Das Börseunternehmen kann Beginn und Ende der Börsezeit im Einzelfall abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmen oder Börseversammlungen überhaupt ansetzen oder überhaupt entfallen lassen, wenn es wichtige Umstände im öffentlichen Interesse oder zur Gewährleistung eines geordneten Börsehandels oder zum Schutz der am Börseverkehr interessierten Personen verlangen oder wenn durch sonstige Umstände ein geordneter Ablauf des Handels nicht gewährleistet ist.

(5) Die Bestimmung von Börsezeit und Börseort, soweit der Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln betroffen ist, darf erst nach vorheriger Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank erfolgen.

(6) Das Börseunternehmen hat eine Gebührenordnung aufzustellen, mit der unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze und des volkswirtschaftlichen Interesses am funktionsfähigen Börsehandel Gebühren für

1.

die Mitgliedschaft,

2.

die Berechtigung für Börsebesucher und sonstige Eintrittsberechtigte,

3.

die Benützung der Einrichtungen der Börse, insbesondere der Handels- und Abwicklungssysteme,

4.

die Zulassung von Verkehrsgegenständen zum Börsehandel sowie die Dauer der Börsenotierung von Verkehrsgegenständen gemäß § 81 und

5.

die Inanspruchnahme sonstiger von der Börse erbrachter Leistungen

Börsemitglieder

§ 14. Die Zulassung als Börsemitglied darf nur erteilt werden, wenn

1.

keine Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, daß der Antragsteller die für die Teilnahme am Börsehandel erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,

2.

der Antragsteller nicht in seiner Geschäftsfähigkeit, insbesondere durch Insolvenz oder Geschäftsaufsicht, beschränkt ist,

3.

der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht wegen einer im § 13 GewO genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt,

4.

der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 48 rechtskräftig verurteilt wurde, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.

Börsemitglieder

§ 14. Die Zulassung als Börsemitglied darf nur erteilt werden, wenn

1.

keine Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, daß der Antragsteller die für die Teilnahme am Börsehandel erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,

2.

der Antragsteller nicht in seiner Geschäftsfähigkeit, insbesondere durch Insolvenz oder Geschäftsaufsicht, beschränkt ist,

3.

der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht wegen einer im § 13 GewO genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt,

4.

gegen den Antragsteller oder einen seiner Geschäftsleiter nicht ein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 48 verhängt wurde, solange die Verwaltungsstrafe nicht getilgt ist.

Börsemitglieder

§ 14. Die Zulassung als Börsemitglied darf nur erteilt werden, wenn

1.

keine Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, daß der Antragsteller die für die Teilnahme am Börsehandel erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,

2.

der Antragsteller nicht in seiner Geschäftsfähigkeit, insbesondere durch Insolvenz oder Geschäftsaufsicht, beschränkt ist,

3.

der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht wegen einer im § 13 GewO genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt,

4.

der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht nach § 48 rechtskräftig bestraft wurde, sofern nicht die Verletzung des § 48 geringfügig ist oder die Verwaltungsstrafe getilgt ist.

Börsemitglieder

§ 14. (1) Die Zulassung als Börsemitglied darf nur erteilt werden, wenn

1.

keine Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, daß der Antragsteller die für die Teilnahme am Börsehandel erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,

2.

der Antragsteller nicht in seiner Geschäftsfähigkeit, insbesondere durch Insolvenz oder Geschäftsaufsicht, beschränkt ist,

3.

der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht wegen einer im § 13 GewO genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt,

4.

der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht nach § 48 rechtskräftig bestraft wurde, sofern nicht die Verletzung des § 48 geringfügig ist oder die Verwaltungsstrafe getilgt ist.

(2) Die Börsemitgliedschaft wird durch Vereinbarung mit dem Börseunternehmen erworben. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht Kontrahierungszwang des Börseunternehmens.

(3) Als Nachweis für das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen genügt bei Mitgliedschaftswerbern mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittland die Mitgliedschaft bei deren Heimatbörse, wenn dort die Erfüllung dieser oder vergleichbarer Voraussetzungen zwingende Voraussetzung für die Börsemitgliedschaft ist. Die Zulassung als Börsemitglied wird auch durch eine rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers durch den Herkunftsstaat ausgeschlossen, sofern diese Verurteilung noch nicht getilgt ist und nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt und die der Verurteilung zugrundeliegende Tat dem Tatbestand der in Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Bestimmungen gleichzuhalten ist.

(4) Das Börseunternehmen ist im Sinne des DSG zur Ermittlung und Verarbeitung von Daten ermächtigt.

Börsemitglieder

§ 14. (1) Die Zulassung als Börsemitglied darf nur erteilt werden, wenn

1.

keine Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, daß der Antragsteller die für die Teilnahme am Börsehandel erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,

2.

der Antragsteller nicht in seiner Geschäftsfähigkeit, insbesondere durch Insolvenz oder Geschäftsaufsicht, beschränkt ist,

3.

der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht wegen einer im § 13 GewO genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt,

4.

der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht nach § 48 rechtskräftig bestraft wurde, sofern nicht die Verletzung des § 48 geringfügig ist oder die Verwaltungsstrafe getilgt ist oder

5.

keine Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, das Ansehen, die Ordnungsmäßigkeit oder die Fairneß des Handels auf inländischen Märkten zu beeinträchtigen.

(2) Die Börsemitgliedschaft wird durch Vereinbarung mit dem Börseunternehmen erworben. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht - außer für Mitgliedswerber, die sich auf die Mitgliedschaftsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Z 4 berufen - Kontrahierungszwang.

(3) Als Nachweis für das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen genügt bei Mitgliedschaftswerbern mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittland die Mitgliedschaft bei deren Heimatbörse, wenn dort die Erfüllung dieser oder vergleichbarer Voraussetzungen zwingende Voraussetzung für die Börsemitgliedschaft ist. Die Zulassung als Börsemitglied wird auch durch eine rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers durch den Herkunftsstaat ausgeschlossen, sofern diese Verurteilung noch nicht getilgt ist und nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt und die der Verurteilung zugrundeliegende Tat dem Tatbestand der in Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Bestimmungen gleichzuhalten ist.

(4) Das Börseunternehmen ist im Sinne des DSG zur Ermittlung und Verarbeitung von Daten ermächtigt.

Börsemitglieder

§ 14. (1) Die Zulassung als Börsemitglied darf nur erteilt werden, wenn

1.

keine Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, daß der Antragsteller die für die Teilnahme am Börsehandel erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,

2.

der Antragsteller nicht in seiner Geschäftsfähigkeit, insbesondere durch Insolvenz oder Geschäftsaufsicht, beschränkt ist,

3.

der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht wegen einer im § 13 GewO genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt,

4.

der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht nach § 48 rechtskräftig bestraft wurde, sofern nicht die Verletzung des § 48 geringfügig ist oder die Verwaltungsstrafe getilgt ist oder

5.

keine Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, das Ansehen, die Ordnungsmäßigkeit oder die Fairneß des Handels auf inländischen Märkten zu beeinträchtigen.

(2) Die Börsemitgliedschaft wird durch Vereinbarung mit dem Börseunternehmen erworben. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht - außer für Mitgliedswerber, die sich auf die Mitgliedschaftsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Z 4 berufen - Kontrahierungszwang.

(3) Als Nachweis für das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen genügt bei Mitgliedschaftswerbern mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittland die Mitgliedschaft bei deren Heimatbörse, wenn dort die Erfüllung dieser oder vergleichbarer Voraussetzungen zwingende Voraussetzung für die Börsemitgliedschaft ist. Die Zulassung als Börsemitglied wird auch durch eine rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers durch den Herkunftsstaat ausgeschlossen, sofern diese Verurteilung noch nicht getilgt ist und nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt und die der Verurteilung zugrundeliegende Tat dem Tatbestand der in Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Bestimmungen gleichzuhalten ist.

(4) Das Börseunternehmen ist im Sinne des DSG zur Ermittlung und Verarbeitung von Daten ermächtigt.

(5) Das Börseunternehmen hat ein Verzeichnis der Handels- und Abwicklungsteilnehmer an den von ihm betriebenen geregelten Märkten in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium zur Einsicht bereit zu halten; dieses Verzeichnis ist laufend zu aktualisieren.

Börsemitglieder

§ 14. (1) Die Zulassung als Börsemitglied darf nur erteilt werden, wenn

1.

keine Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, daß der Antragsteller die für die Teilnahme am Börsehandel erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,

2.

der Antragsteller nicht in seiner Geschäftsfähigkeit, insbesondere durch Insolvenz oder Geschäftsaufsicht, beschränkt ist,

3.

der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht wegen einer im § 13 GewO genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt,

4.

der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht nach den §§ 48, 48b und 48c rechtskräftig bestraft wurde, sofern nicht die Verletzung des § 48 geringfügig ist oder die Strafe getilgt ist oder

5.

keine Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, das Ansehen, die Ordnungsmäßigkeit oder die Fairneß des Handels auf inländischen Märkten zu beeinträchtigen.

(2) Die Börsemitgliedschaft wird durch Vereinbarung mit dem Börseunternehmen erworben. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht - außer für Mitgliedswerber, die sich auf die Mitgliedschaftsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Z 4 berufen - Kontrahierungszwang.

(3) Als Nachweis für das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen genügt bei Mitgliedschaftswerbern mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittland die Mitgliedschaft bei deren Heimatbörse, wenn dort die Erfüllung dieser oder vergleichbarer Voraussetzungen zwingende Voraussetzung für die Börsemitgliedschaft ist. Die Zulassung als Börsemitglied wird auch durch eine rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers durch den Herkunftsstaat ausgeschlossen, sofern diese Verurteilung noch nicht getilgt ist und nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt und die der Verurteilung zugrundeliegende Tat dem Tatbestand der in Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Bestimmungen gleichzuhalten ist.

(4) Das Börseunternehmen ist im Sinne des DSG zur Ermittlung und Verarbeitung von Daten ermächtigt.

(5) Das Börseunternehmen hat ein Verzeichnis der Handels- und Abwicklungsteilnehmer an den von ihm betriebenen geregelten Märkten in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium zur Einsicht bereit zu halten; dieses Verzeichnis ist laufend zu aktualisieren.

Börsemitglieder

§ 14. (1) Die Zulassung als Börsemitglied darf nur erteilt werden, wenn

1.

keine Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, daß der Antragsteller die für die Teilnahme am Börsehandel erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,

2.

der Antragsteller nicht in seiner Geschäftsfähigkeit, insbesondere durch Insolvenz oder Geschäftsaufsicht, beschränkt ist,

3.

der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht wegen einer im § 13 GewO genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt,

4.

der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht nach den §§ 48, 48b und 48c rechtskräftig bestraft wurde, sofern nicht die Verletzung des § 48 oder § 48c geringfügig ist oder die Strafe getilgt ist oder

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.