Bundesgesetz vom 8. November 1989 über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen und über die Abänderung des Börsesensale-Gesetzes 1949 und der Börsegesetz-Novelle 1903 (Börsegesetz 1989 - BörseG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1989-12-01
Letzte Aktualisierung 2017-01-01
Status Aufgehoben · 2018-01-02
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 702
Änderungshistorie JSON API

§ 48e. (1) §§ 48a bis 48d gelten nicht für Geschäfte, die aus geld- oder wechselkurspolitischen Gründen oder im Rahmen der Verwaltung der öffentlichen Schulden von einem Mitgliedstaat, einem Bundesland, dem Europäischen System der Zentralbanken, einer nationalen Zentralbank oder einer anderen amtlich beauftragten Stelle oder einer für deren Rechnung handelnden Einrichtung getätigt werden.

(2) §§ 48a bis 48d gelten für jedes Finanzinstrument, das zum Handel auf einem geregelten Markt in mindestens einem Mitgliedstaat zugelassen ist oder für das ein entsprechender Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde, unabhängig davon, ob das Geschäft selbst tatsächlich auf diesem Markt getätigt wird oder nicht.

(3) § 48b gilt auch für jedes Finanzinstrument, das nicht zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, dessen Wert jedoch von einem Finanzinstrument im Sinne von Abs. 2 abhängt.

(4) § 48d Abs. 1 bis 3 gilt nicht für Emittenten, die für ihre Finanzinstrumente keine Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat beantragt oder erhalten haben.

(5) Die in den §§ 48a bis 48d geregelten Verbote und Gebote sind auf Handlungen anzuwenden, die

1.

in Österreich oder im Ausland vorgenommen werden und Finanzinstrumente betreffen, die zum Handel auf einem in Österreich belegenen oder betriebenen geregelten Markt zugelassen sind oder für die ein entsprechender Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde;

2.

in Österreich begangen werden und Finanzinstrumente betreffen, die zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen sind oder für die ein entsprechender Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde.

(6) §§ 48b und 48c gelten nicht für den Handel mit eigenen Aktien (Erwerb und Veräußerung) im Rahmen von Rückkaufprogrammen und die Kursstabilisierungsmaßnahmen für ein Finanzinstrument, wenn derartige Transaktionen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 erfolgen.

§ 48e. (1) §§ 48a bis 48d gelten nicht für Geschäfte, die aus geld- oder wechselkurspolitischen Gründen oder im Rahmen der Verwaltung der öffentlichen Schulden von einem Mitgliedstaat, einem Bundesland, dem Europäischen System der Zentralbanken, einer nationalen Zentralbank oder einer anderen amtlich beauftragten Stelle oder einer für deren Rechnung handelnden Einrichtung getätigt werden.

(2) §§ 48a bis 48d gelten für jedes Finanzinstrument, das zum Handel auf einem geregelten Markt in mindestens einem Mitgliedstaat zugelassen ist oder für das ein entsprechender Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde, unabhängig davon, ob das Geschäft selbst tatsächlich auf diesem Markt getätigt wird oder nicht.

(3) § 48b gilt auch für jedes Finanzinstrument, das nicht zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, dessen Wert jedoch von einem Finanzinstrument im Sinne von Abs. 2 abhängt.

(4) § 48d Abs. 1 bis 3 gilt nicht für Emittenten, die für ihre Finanzinstrumente keine Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat beantragt oder erhalten haben.

(5) Die in den §§ 48a bis 48d geregelten Verbote und Gebote sind auf Handlungen anzuwenden, die

1.

in Österreich oder im Ausland vorgenommen werden und Finanzinstrumente betreffen, die zum Handel auf einem in Österreich belegenen oder betriebenen geregelten Markt zugelassen sind oder für die ein entsprechender Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde;

2.

in Österreich begangen werden und Finanzinstrumente betreffen, die zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen sind oder für die ein entsprechender Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde.

(5a) § 48b und § 48c sind auch auf Handlungen anzuwenden, die in Österreich begangen werden und Finanzinstrumente betreffen, die zum Handel auf einem Markt in einem Drittland zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen reglementiert und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und der Öffentlichkeit direkt oder indirekt zugänglich ist oder für die ein entsprechender Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde. Die Pflichten gemäß § 48d und § 48f bestehen im Zusammenhang mit solchen Finanzinstrumenten jedoch nicht.

(6) §§ 48b und 48c gelten nicht für den Handel mit eigenen Aktien (Erwerb und Veräußerung) im Rahmen von Rückkaufprogrammen und die Kursstabilisierungsmaßnahmen für ein Finanzinstrument, wenn derartige Transaktionen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 erfolgen.

Abkürzung

BörseG

Strafbarkeit juristischer Personen

§ 48e. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

1.

der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

2.

der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

3.

einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

(2) Juristische Personen können wegen der in Abs. 1 genannten Verstöße auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.

(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 und 2 beträgt

1.

im Falle von Verstößen gegen die in Art. 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Verbote oder Verpflichtungen bis zu 15 Millionen Euro oder 15 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Abs. 4 oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt,

2.

im Falle von Verstößen gegen Art. 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bis zu 2 500 000 Euro oder 2 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Abs. 4 oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt,

3.

im Falle von Verstößen gegen Art. 18 bis 20 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bis zu 1 Million Euro oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt.

(4) Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Abs. 3 ist bei Kreditinstituten der Gesamtbetrag aller in Z 1 bis 7 der Anlage 2, Teil 2, zu § 43 BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen; handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Bei sonstigen juristischen Personen ist der jährliche Gesamtumsatz maßgeblich. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(5) Die FMA kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 VStG absehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.

(6) Die FMA kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 VStG oder von der Verhängung einer Geldstrafe gegen eine juristische Person oder von beidem absehen, wenn es sich um einen geringfügigen oder keinen wiederholten oder systematischen Verstoß handelt und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.

§ 48f. (1) Für die Zwecke dieser Bestimmung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

"Wertpapierhaus" ist jede Person im Sinne von Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG;

2.

"Kreditinstitut" ist jede juristische Person im Sinne von Art. 1 Z 1 der Richtlinie 2000/12/EG;

3.

"Empfehlung" ist eine Analyse oder sonstige für Informationsverbreitungskanäle oder die Öffentlichkeit bestimmte explizite oder implizite Information mit Empfehlungen oder Anregungen zu Anlagestrategien in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder Emittenten von Finanzinstrumenten, einschließlich einer aktuellen oder künftigen Beurteilung des Wertes oder des Kurses solcher Instrumente;

4.

"Analyse oder sonstige Information mit Empfehlungen oder Anregungen zu Anlagestrategien" ist

a)

eine von einem unabhängigen Analysten, einem Wertpapierhaus, einem Kreditinstitut, einer sonstigen Person, deren Haupttätigkeit in der Erstellung von Empfehlungen besteht, oder einer bei den genannten Einrichtungen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätigen natürlichen Person erstellte Information, die direkt oder indirekt eine bestimmte Anlageempfehlung zu einem Finanzinstrument oder einem Emittenten von Finanzinstrumenten darstellt,

b)

eine von anderen als den in lit. a genannten Personen erstellte Information, die direkt eine bestimmte Anlageentscheidung zu einem Finanzinstrument empfiehlt;

5.

"relevante Person" ist eine natürliche oder juristische Person, die bei der Ausübung ihres Berufs oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Empfehlungen erstellt oder weitergibt;

6.

"Emittent" ist der Emittent eines Finanzinstruments, auf das sich die Empfehlung direkt oder indirekt bezieht;

7.

"Informationsverbreitungskanal" ist ein Kanal, durch den die Information der Öffentlichkeit tatsächlich oder wahrscheinlich zugänglich gemacht wird; "wahrscheinlich der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Information" ist eine Information, die für eine große Anzahl von Personen zugänglich ist;

8.

"angemessene Regelung" ist jede Regelung – einschließlich der Selbstkontrolle –, die die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2003/6/EG treffen.

(2) Wer eine Empfehlung ausspricht, hat

1.

klar und unmissverständlich die Identität der Person anzugeben, die die Empfehlung abgegeben hat, insbesondere Name und Berufsbezeichnung der Person, die die Empfehlung erstellt hat und Name der juristischen Person, die für die Erstellung der Empfehlung verantwortlich ist;

2.

soferne es sich bei der relevanten Person um ein Wertpapierhaus oder ein Kreditinstitut handelt, die Identität der jeweils zuständigen Behörde anzugeben;

3.

soferne es sich bei der relevanten Person weder um ein Wertpapierhaus noch um ein Kreditinstitut handelt, jedoch Selbstkontrollnormen oder Berufs- bzw. Standesregeln auf die Person Anwendung finden, auf die genannten Normen oder Regeln hinzuweisen;

4.

soferne es um nichtschriftliche Empfehlungen handelt, anzugeben, wo die Angaben gemäß Z 1 bis 3 aufzufinden sind, wobei diese Angaben unmittelbar und leicht für die Öffentlichkeit zugänglich sein müssen, zB im Wege der Internetadresse der relevanten Person;

(3) In einer Empfehlung ist sicherzustellen, dass

1.

Tatsachen deutlich von Auslegungen, Schätzungen, Stellungnahmen und anderen Arten nicht sachbezogener Informationen unterschieden werden;

2.

alle Quellen zuverlässig sind bzw. bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Quelle klar darauf hingewiesen wird;

3.

alle Prognosen, Vorhersagen und angestrebten Kursziele klar als solche gekennzeichnet werden und dass auf die bei ihrer Erstellung oder Verwendung zugrunde gelegten wesentlichen Annahmen hingewiesen wird;

4.

sofern es sich um eine nichtschriftliche Empfehlung handelt, für die Empfehlungsempfänger ebenfalls die in den Z 1 bis 3 angeführten Umstände klar und leicht erkennbar sind.

(4) Handelt es sich bei der relevanten Person um einen unabhängigen Analysten, ein Wertpapierhaus, ein Kreditinstitut, eine verbundene juristische Person oder sonstige relevante Personen, deren Haupttätigkeit in der Erstellung von Empfehlungen besteht, oder um eine bei den genannten Stellen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätige natürliche Person, so hat die genannte Person weiters sicherzustellen, dass in der Empfehlung

1.

auf alle wesentlichen Quellen, einschließlich die relevanten Emittenten, verwiesen wird sowie darauf, ob die Empfehlung gegenüber dem fraglichen Emittenten offen gelegt und nach dieser Offenlegung vor ihrer Weitergabe geändert wurde;

2.

alle Bewertungsgrundlagen oder Methoden zur Bewertung eines Finanzinstruments oder des Emittenten eines Finanzinstruments oder zur Festsetzung eines angestrebten Kursziels für ein Finanzinstrument ausreichend zusammengefasst werden;

3.

die Bedeutung der erstellten Empfehlung (zB "Erwerb", "Veräußerung" oder "Halten"), die möglicherweise auch den zeitlichen Rahmen der Anlage, auf die sich die Empfehlung bezieht, umfasst, ausreichend erläutert und vor etwaigen Risiken angemessen gewarnt wird, einschließlich einer Empfindlichkeitsanalyse der zu Grunde gelegten Annahmen;

4.

Bezug genommen wird auf die gegebenenfalls vorgesehene Häufigkeit einer Aktualisierung der Empfehlung und auf etwaige Änderungen der zuvor angekündigten Zielsetzung;

5.

der Zeitpunkt, zu dem die Empfehlung zum ersten Mal veröffentlicht wurde, klar und unmissverständlich angegeben wird, sowie das jeweilige Datum und der Zeitpunkt der genannten Kurse von Finanzinstrumenten;

6.

wenn sich die Empfehlung von derjenigen, die in den zwölf Monaten unmittelbar vor ihrer Veröffentlichung für dasselbe Finanzinstrument oder denselben Emittenten erstellt wurde, unterscheidet, auf den Zeitpunkt der früheren Empfehlung klar und unmissverständlich hingewiesen wird.

(5) Die relevanten Personen haben in der Empfehlung alle Beziehungen und Umstände offen legen, bei denen damit gerechnet werden kann, dass sie die Objektivität der Empfehlung beeinträchtigen, insbesondere, wenn relevante Personen ein nennenswertes finanzielles Interesse an einem oder mehreren Finanzinstrumenten, die Gegenstand der Empfehlung sind, haben oder ein erheblicher Interessenkonflikt im Zusammenhang mit einem Emittenten, auf den sich die Empfehlung bezieht, besteht. Handelt es sich bei der relevanten Person um eine juristische Person, so gilt dies auch für alle juristischen oder natürlichen Personen, die für die genannte juristische Person im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätig sind und die an der Erstellung der Empfehlung beteiligt waren. Handelt es sich bei der relevanten Person um eine juristische Person, so umfassen die gemäß diesem Absatz offen zu legenden Informationen insbesondere:

1.

alle Interessen oder Interessenkonflikte der relevanten Person oder ihrer verbundenen Unternehmen, die für die an der Erstellung der Empfehlung beteiligten Personen zugänglich sind oder bei denen damit gerechnet werden kann, dass sie zugänglich sind;

2.

alle Interessen oder Interessenkonflikte der relevanten Person oder mit ihr verbundener juristischer Personen, die den Personen, die an der Erstellung der Empfehlung zwar nicht beteiligt waren, jedoch vor der Weitergabe der Empfehlung an Kunden und die Öffentlichkeit Zugang zu der Empfehlung hatten oder hätten haben können, bekannt sind.

(6) Wird die Empfehlung von einem unabhängigen Analysten, einem Wertpapierhaus, einem Kreditinstitut, einer verbundenen juristischen Person oder einer sonstigen relevanten Person, deren Haupttätigkeit in der Erstellung von Empfehlungen besteht, erstellt, so ist von den genannten Personen zusätzlich zu den in Abs. 5 genannten Verpflichtungen sicherzustellen, dass die nachfolgenden, ihre Interessen und Interessenkonflikte betreffenden Informationen klar und unmissverständlich in der Empfehlung offen gelegt werden:

1.

wesentliche Beteiligungen, die zwischen der relevanten Person oder einer verbundenen juristischen Person einerseits und dem Emittenten andererseits bestehen. Diese wesentlichen Beteiligungen umfassen mindestens folgende Fälle:

a)

wenn Anteile von über 5% des gesamten emittierten Aktienkapitals an dem Emittenten von der relevanten Person oder einer verbundenen juristischen Person gehalten werden oder

b)

wenn Anteile von über 5% des gesamten emittierten Aktienkapitals an der relevanten Person oder einer verbundenen juristischen Person von dem Emittenten gehalten werden;

2.

sonstige nennenswerte finanzielle Interessen, die die relevante Person oder eine verbundene juristische Person in Bezug auf den Emittenten hat;

3.

gegebenenfalls eine Stellungnahme dazu, ob die relevante Person oder eine mit ihr verbundene juristische Person ein Marktmacher oder Liquiditätsspender in den Finanzinstrumenten des Emittenten ist;

4.

gegebenenfalls eine Aussage darüber, ob die relevante Person oder eine mit ihr verbundene juristische Person in den vorangegangenen zwölf Monaten bei der öffentlichen Emission von Finanzinstrumenten des Emittenten federführend oder mitführend war;

5.

gegebenenfalls eine Stellungnahme zu der Frage, ob die relevante Person oder eine mit ihr verbundene juristische Person mit dem Emittenten eine sonstige Vereinbarung über die Erbringung von Investment-Banking-Dienstleistungen getroffen hat, vorausgesetzt, dies hat nicht die Offenlegung vertraulicher Geschäftsinformationen zur Folge und die Vereinbarung war in den vorangegangenen zwölf Monaten in Kraft oder im gleichen Zeitraum erfolgte eine Entschädigung auf ihrer Grundlage;

6.

gegebenenfalls eine Aussage dazu, ob die relevante Person oder eine mit ihr verbundene juristische Person mit dem Emittenten eine Vereinbarung über die Erstellung von Anlageempfehlungen getroffen hat.

(7) Wird die von einem Dritten erstellte Empfehlung durch eine relevante Person unter deren Verantwortung weitergegeben, so hat die relevante Person ihre Identität klar und unmissverständlich in der Empfehlung anzugeben.

(8) Wird in für die Öffentlichkeit bestimmten Informationen die von einem Dritten erstellte Empfehlung wesentlich verändert weitergegeben, so hat derjenige, der die Empfehlung ausspricht, zu gewährleisten, dass diese Informationen einen eindeutigen Hinweis auf die im Einzelnen vorgenommenen Änderungen enthalten. Sofern die wesentliche Änderung in einer gegensätzlichen Empfehlung besteht (zB eine Empfehlung zum "Erwerb" wird in "Halten" oder "Veräußerung" bzw. umgekehrt geändert), gelten die Abs. 2 bis 5 auch für die Person, die die Empfehlung weitergibt, sinngemäß. Außerdem haben relevante juristische Personen, die selbst oder über natürliche Personen eine wesentlich veränderte Empfehlung weitergeben, förmliche, schriftliche Richtlinien aufzustellen, so dass die Empfänger der wesentlich veränderten Empfehlung an die Stelle verwiesen werden können, an der sie Zugang zur Identität des Erstellers der Empfehlung, zur Empfehlung selbst und zur Offenlegung der Interessen des Erstellers oder von Interessenkonflikten erhalten können, sofern diese Angaben öffentlich zugänglich sind. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Presseberichte über von Dritten erstellte Empfehlungen, wenn diese Empfehlungen nicht wesentlich geändert wurden. Bei der Weitergabe der Zusammenfassung einer von einem Dritten erstellten Empfehlung haben die die Zusammenfassung weitergebenden relevanten Personen sicherzustellen, dass es sich um eine klare und nicht irreführende Zusammenfassung handelt, in der auf das Ausgangsdokument sowie auf den Ort verwiesen wird, an dem die mit dem Ausgangsdokument verbundenen Offenlegungen unmittelbar und leicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, sofern diese Angaben der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

(9) Für den Fall, dass die relevante Person ein Wertpapierhaus, ein Kreditinstitut oder eine von diesen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches beschäftigte natürliche Person ist, die Empfehlungen Dritter weitergibt, gilt:

1.

Die Bezeichnung der für das Wertpapierhaus oder das Kreditinstitut zuständigen Behörde wird klar und unmissverständlich angegeben.

2.

Hat der Ersteller der Empfehlung diese nicht bereits durch einen Informationsverbreitungskanal weitergegeben, so gelten die in Abs. 6 für die Ersteller vorgesehenen Vorschriften auch für diejenigen, die die Empfehlung weitergeben.

3.

Nimmt das Wertpapierhaus oder das Kreditinstitut eine wesentliche Änderung an der Empfehlung vor, so sind die für die Ersteller gemäß Abs. 2 bis 6 genannten Vorschriften einzuhalten.

(10) Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Form und den Inhalt der gemäß dieser Bestimmung vorgesehenen Angaben festzusetzen; dabei ist auf berechtigte Interessen der Emittenten und der Anleger sowie auf internationale Standards entwickelter Kapitalmärkte Bedacht zu nehmen.

§ 48f. (1) Für die Zwecke dieser Bestimmung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

"Wertpapierhaus" ist jede Person im Sinne von Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG;

2.

„Kreditinstitut“ ist jede juristische Person im Sinne von Art. 4 Z 1 der Richtlinie 2006/48/EG;

3.

"Empfehlung" ist eine Analyse oder sonstige für Informationsverbreitungskanäle oder die Öffentlichkeit bestimmte explizite oder implizite Information mit Empfehlungen oder Anregungen zu Anlagestrategien in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder Emittenten von Finanzinstrumenten, einschließlich einer aktuellen oder künftigen Beurteilung des Wertes oder des Kurses solcher Instrumente;

4.

"Analyse oder sonstige Information mit Empfehlungen oder Anregungen zu Anlagestrategien" ist

a)

eine von einem unabhängigen Analysten, einem Wertpapierhaus, einem Kreditinstitut, einer sonstigen Person, deren Haupttätigkeit in der Erstellung von Empfehlungen besteht, oder einer bei den genannten Einrichtungen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätigen natürlichen Person erstellte Information, die direkt oder indirekt eine bestimmte Anlageempfehlung zu einem Finanzinstrument oder einem Emittenten von Finanzinstrumenten darstellt,

b)

eine von anderen als den in lit. a genannten Personen erstellte Information, die direkt eine bestimmte Anlageentscheidung zu einem Finanzinstrument empfiehlt;

5.

"relevante Person" ist eine natürliche oder juristische Person, die bei der Ausübung ihres Berufs oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Empfehlungen erstellt oder weitergibt;

6.

"Emittent" ist der Emittent eines Finanzinstruments, auf das sich die Empfehlung direkt oder indirekt bezieht;

7.

"Informationsverbreitungskanal" ist ein Kanal, durch den die Information der Öffentlichkeit tatsächlich oder wahrscheinlich zugänglich gemacht wird; "wahrscheinlich der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Information" ist eine Information, die für eine große Anzahl von Personen zugänglich ist;

8.

"angemessene Regelung" ist jede Regelung – einschließlich der Selbstkontrolle –, die die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2003/6/EG treffen.

(2) Wer eine Empfehlung ausspricht, hat

1.

klar und unmissverständlich die Identität der Person anzugeben, die die Empfehlung abgegeben hat, insbesondere Name und Berufsbezeichnung der Person, die die Empfehlung erstellt hat und Name der juristischen Person, die für die Erstellung der Empfehlung verantwortlich ist;

2.

soferne es sich bei der relevanten Person um ein Wertpapierhaus oder ein Kreditinstitut handelt, die Identität der jeweils zuständigen Behörde anzugeben;

3.

soferne es sich bei der relevanten Person weder um ein Wertpapierhaus noch um ein Kreditinstitut handelt, jedoch Selbstkontrollnormen oder Berufs- bzw. Standesregeln auf die Person Anwendung finden, auf die genannten Normen oder Regeln hinzuweisen;

4.

soferne es um nichtschriftliche Empfehlungen handelt, anzugeben, wo die Angaben gemäß Z 1 bis 3 aufzufinden sind, wobei diese Angaben unmittelbar und leicht für die Öffentlichkeit zugänglich sein müssen, zB im Wege der Internetadresse der relevanten Person;

(3) In einer Empfehlung ist sicherzustellen, dass

1.

Tatsachen deutlich von Auslegungen, Schätzungen, Stellungnahmen und anderen Arten nicht sachbezogener Informationen unterschieden werden;

2.

alle Quellen zuverlässig sind bzw. bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Quelle klar darauf hingewiesen wird;

3.

alle Prognosen, Vorhersagen und angestrebten Kursziele klar als solche gekennzeichnet werden und dass auf die bei ihrer Erstellung oder Verwendung zugrunde gelegten wesentlichen Annahmen hingewiesen wird;

4.

sofern es sich um eine nichtschriftliche Empfehlung handelt, für die Empfehlungsempfänger ebenfalls die in den Z 1 bis 3 angeführten Umstände klar und leicht erkennbar sind.

(4) Handelt es sich bei der relevanten Person um einen unabhängigen Analysten, ein Wertpapierhaus, ein Kreditinstitut, eine verbundene juristische Person oder sonstige relevante Personen, deren Haupttätigkeit in der Erstellung von Empfehlungen besteht, oder um eine bei den genannten Stellen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätige natürliche Person, so hat die genannte Person weiters sicherzustellen, dass in der Empfehlung

1.

auf alle wesentlichen Quellen, einschließlich die relevanten Emittenten, verwiesen wird sowie darauf, ob die Empfehlung gegenüber dem fraglichen Emittenten offen gelegt und nach dieser Offenlegung vor ihrer Weitergabe geändert wurde;

2.

alle Bewertungsgrundlagen oder Methoden zur Bewertung eines Finanzinstruments oder des Emittenten eines Finanzinstruments oder zur Festsetzung eines angestrebten Kursziels für ein Finanzinstrument ausreichend zusammengefasst werden;

3.

die Bedeutung der erstellten Empfehlung (zB "Erwerb", "Veräußerung" oder "Halten"), die möglicherweise auch den zeitlichen Rahmen der Anlage, auf die sich die Empfehlung bezieht, umfasst, ausreichend erläutert und vor etwaigen Risiken angemessen gewarnt wird, einschließlich einer Empfindlichkeitsanalyse der zu Grunde gelegten Annahmen;

4.

Bezug genommen wird auf die gegebenenfalls vorgesehene Häufigkeit einer Aktualisierung der Empfehlung und auf etwaige Änderungen der zuvor angekündigten Zielsetzung;

5.

der Zeitpunkt, zu dem die Empfehlung zum ersten Mal veröffentlicht wurde, klar und unmissverständlich angegeben wird, sowie das jeweilige Datum und der Zeitpunkt der genannten Kurse von Finanzinstrumenten;

6.

wenn sich die Empfehlung von derjenigen, die in den zwölf Monaten unmittelbar vor ihrer Veröffentlichung für dasselbe Finanzinstrument oder denselben Emittenten erstellt wurde, unterscheidet, auf den Zeitpunkt der früheren Empfehlung klar und unmissverständlich hingewiesen wird.

(5) Die relevanten Personen haben in der Empfehlung alle Beziehungen und Umstände offen legen, bei denen damit gerechnet werden kann, dass sie die Objektivität der Empfehlung beeinträchtigen, insbesondere, wenn relevante Personen ein nennenswertes finanzielles Interesse an einem oder mehreren Finanzinstrumenten, die Gegenstand der Empfehlung sind, haben oder ein erheblicher Interessenkonflikt im Zusammenhang mit einem Emittenten, auf den sich die Empfehlung bezieht, besteht. Handelt es sich bei der relevanten Person um eine juristische Person, so gilt dies auch für alle juristischen oder natürlichen Personen, die für die genannte juristische Person im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätig sind und die an der Erstellung der Empfehlung beteiligt waren. Handelt es sich bei der relevanten Person um eine juristische Person, so umfassen die gemäß diesem Absatz offen zu legenden Informationen insbesondere:

1.

alle Interessen oder Interessenkonflikte der relevanten Person oder ihrer verbundenen Unternehmen, die für die an der Erstellung der Empfehlung beteiligten Personen zugänglich sind oder bei denen damit gerechnet werden kann, dass sie zugänglich sind;

2.

alle Interessen oder Interessenkonflikte der relevanten Person oder mit ihr verbundener juristischer Personen, die den Personen, die an der Erstellung der Empfehlung zwar nicht beteiligt waren, jedoch vor der Weitergabe der Empfehlung an Kunden und die Öffentlichkeit Zugang zu der Empfehlung hatten oder hätten haben können, bekannt sind.

(6) Wird die Empfehlung von einem unabhängigen Analysten, einem Wertpapierhaus, einem Kreditinstitut, einer verbundenen juristischen Person oder einer sonstigen relevanten Person, deren Haupttätigkeit in der Erstellung von Empfehlungen besteht, erstellt, so ist von den genannten Personen zusätzlich zu den in Abs. 5 genannten Verpflichtungen sicherzustellen, dass die nachfolgenden, ihre Interessen und Interessenkonflikte betreffenden Informationen klar und unmissverständlich in der Empfehlung offen gelegt werden:

1.

wesentliche Beteiligungen, die zwischen der relevanten Person oder einer verbundenen juristischen Person einerseits und dem Emittenten andererseits bestehen. Diese wesentlichen Beteiligungen umfassen mindestens folgende Fälle:

a)

wenn Anteile von über 5% des gesamten emittierten Aktienkapitals an dem Emittenten von der relevanten Person oder einer verbundenen juristischen Person gehalten werden oder

b)

wenn Anteile von über 5% des gesamten emittierten Aktienkapitals an der relevanten Person oder einer verbundenen juristischen Person von dem Emittenten gehalten werden;

2.

sonstige nennenswerte finanzielle Interessen, die die relevante Person oder eine verbundene juristische Person in Bezug auf den Emittenten hat;

3.

gegebenenfalls eine Stellungnahme dazu, ob die relevante Person oder eine mit ihr verbundene juristische Person ein Marktmacher oder Liquiditätsspender in den Finanzinstrumenten des Emittenten ist;

4.

gegebenenfalls eine Aussage darüber, ob die relevante Person oder eine mit ihr verbundene juristische Person in den vorangegangenen zwölf Monaten bei der öffentlichen Emission von Finanzinstrumenten des Emittenten federführend oder mitführend war;

5.

gegebenenfalls eine Stellungnahme zu der Frage, ob die relevante Person oder eine mit ihr verbundene juristische Person mit dem Emittenten eine sonstige Vereinbarung über die Erbringung von Investment-Banking-Dienstleistungen getroffen hat, vorausgesetzt, dies hat nicht die Offenlegung vertraulicher Geschäftsinformationen zur Folge und die Vereinbarung war in den vorangegangenen zwölf Monaten in Kraft oder im gleichen Zeitraum erfolgte eine Entschädigung auf ihrer Grundlage;

6.

gegebenenfalls eine Aussage dazu, ob die relevante Person oder eine mit ihr verbundene juristische Person mit dem Emittenten eine Vereinbarung über die Erstellung von Anlageempfehlungen getroffen hat.

(7) Wird die von einem Dritten erstellte Empfehlung durch eine relevante Person unter deren Verantwortung weitergegeben, so hat die relevante Person ihre Identität klar und unmissverständlich in der Empfehlung anzugeben.

(8) Wird in für die Öffentlichkeit bestimmten Informationen die von einem Dritten erstellte Empfehlung wesentlich verändert weitergegeben, so hat derjenige, der die Empfehlung ausspricht, zu gewährleisten, dass diese Informationen einen eindeutigen Hinweis auf die im Einzelnen vorgenommenen Änderungen enthalten. Sofern die wesentliche Änderung in einer gegensätzlichen Empfehlung besteht (zB eine Empfehlung zum "Erwerb" wird in "Halten" oder "Veräußerung" bzw. umgekehrt geändert), gelten die Abs. 2 bis 5 auch für die Person, die die Empfehlung weitergibt, sinngemäß. Außerdem haben relevante juristische Personen, die selbst oder über natürliche Personen eine wesentlich veränderte Empfehlung weitergeben, förmliche, schriftliche Richtlinien aufzustellen, so dass die Empfänger der wesentlich veränderten Empfehlung an die Stelle verwiesen werden können, an der sie Zugang zur Identität des Erstellers der Empfehlung, zur Empfehlung selbst und zur Offenlegung der Interessen des Erstellers oder von Interessenkonflikten erhalten können, sofern diese Angaben öffentlich zugänglich sind. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Presseberichte über von Dritten erstellte Empfehlungen, wenn diese Empfehlungen nicht wesentlich geändert wurden. Bei der Weitergabe der Zusammenfassung einer von einem Dritten erstellten Empfehlung haben die die Zusammenfassung weitergebenden relevanten Personen sicherzustellen, dass es sich um eine klare und nicht irreführende Zusammenfassung handelt, in der auf das Ausgangsdokument sowie auf den Ort verwiesen wird, an dem die mit dem Ausgangsdokument verbundenen Offenlegungen unmittelbar und leicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, sofern diese Angaben der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

(9) Für den Fall, dass die relevante Person ein Wertpapierhaus, ein Kreditinstitut oder eine von diesen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches beschäftigte natürliche Person ist, die Empfehlungen Dritter weitergibt, gilt:

1.

Die Bezeichnung der für das Wertpapierhaus oder das Kreditinstitut zuständigen Behörde wird klar und unmissverständlich angegeben.

2.

Hat der Ersteller der Empfehlung diese nicht bereits durch einen Informationsverbreitungskanal weitergegeben, so gelten die in Abs. 6 für die Ersteller vorgesehenen Vorschriften auch für diejenigen, die die Empfehlung weitergeben.

3.

Nimmt das Wertpapierhaus oder das Kreditinstitut eine wesentliche Änderung an der Empfehlung vor, so sind die für die Ersteller gemäß Abs. 2 bis 6 genannten Vorschriften einzuhalten.

(10) Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Form und den Inhalt der gemäß dieser Bestimmung vorgesehenen Angaben festzusetzen; dabei ist auf berechtigte Interessen der Emittenten und der Anleger sowie auf internationale Standards entwickelter Kapitalmärkte Bedacht zu nehmen.

§ 48f. (1) Für die Zwecke dieser Bestimmung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Wertpapierhaus“ ist jede Person im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG;

2.

„Kreditinstitut“ ist jede juristische Person im Sinne von Art. 4 Z 1 der Richtlinie 2006/48/EG;

3.

“Empfehlung” ist eine Analyse oder sonstige für Informationsverbreitungskanäle oder die Öffentlichkeit bestimmte explizite oder implizite Information mit Empfehlungen oder Anregungen zu Anlagestrategien in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder Emittenten von Finanzinstrumenten, einschließlich einer aktuellen oder künftigen Beurteilung des Wertes oder des Kurses solcher Instrumente;

4.

“Analyse oder sonstige Information mit Empfehlungen oder Anregungen zu Anlagestrategien” ist

a)

eine von einem unabhängigen Analysten, einem Wertpapierhaus, einem Kreditinstitut, einer sonstigen Person, deren Haupttätigkeit in der Erstellung von Empfehlungen besteht, oder einer bei den genannten Einrichtungen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätigen natürlichen Person erstellte Information, die direkt oder indirekt eine bestimmte Anlageempfehlung zu einem Finanzinstrument oder einem Emittenten von Finanzinstrumenten darstellt,

b)

eine von anderen als den in lit. a genannten Personen erstellte Information, die direkt eine bestimmte Anlageentscheidung zu einem Finanzinstrument empfiehlt;

5.

“relevante Person” ist eine natürliche oder juristische Person, die bei der Ausübung ihres Berufs oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Empfehlungen erstellt oder weitergibt;

6.

“Emittent” ist der Emittent eines Finanzinstruments, auf das sich die Empfehlung direkt oder indirekt bezieht;

7.

“Informationsverbreitungskanal” ist ein Kanal, durch den die Information der Öffentlichkeit tatsächlich oder wahrscheinlich zugänglich gemacht wird; “wahrscheinlich der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Information” ist eine Information, die für eine große Anzahl von Personen zugänglich ist;

8.

“angemessene Regelung” ist jede Regelung – einschließlich der Selbstkontrolle –, die die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2003/6/EG treffen.

(2) Wer eine Empfehlung ausspricht, hat

1.

klar und unmissverständlich die Identität der Person anzugeben, die die Empfehlung abgegeben hat, insbesondere Name und Berufsbezeichnung der Person, die die Empfehlung erstellt hat und Name der juristischen Person, die für die Erstellung der Empfehlung verantwortlich ist;

2.

soferne es sich bei der relevanten Person um ein Wertpapierhaus oder ein Kreditinstitut handelt, die Identität der jeweils zuständigen Behörde anzugeben;

3.

soferne es sich bei der relevanten Person weder um ein Wertpapierhaus noch um ein Kreditinstitut handelt, jedoch Selbstkontrollnormen oder Berufs- bzw. Standesregeln auf die Person Anwendung finden, auf die genannten Normen oder Regeln hinzuweisen;

4.

soferne es um nichtschriftliche Empfehlungen handelt, anzugeben, wo die Angaben gemäß Z 1 bis 3 aufzufinden sind, wobei diese Angaben unmittelbar und leicht für die Öffentlichkeit zugänglich sein müssen, zB im Wege der Internetadresse der relevanten Person;

(3) In einer Empfehlung ist sicherzustellen, dass

1.

Tatsachen deutlich von Auslegungen, Schätzungen, Stellungnahmen und anderen Arten nicht sachbezogener Informationen unterschieden werden;

2.

alle Quellen zuverlässig sind bzw. bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Quelle klar darauf hingewiesen wird;

3.

alle Prognosen, Vorhersagen und angestrebten Kursziele klar als solche gekennzeichnet werden und dass auf die bei ihrer Erstellung oder Verwendung zugrunde gelegten wesentlichen Annahmen hingewiesen wird;

4.

sofern es sich um eine nichtschriftliche Empfehlung handelt, für die Empfehlungsempfänger ebenfalls die in den Z 1 bis 3 angeführten Umstände klar und leicht erkennbar sind.

(4) Handelt es sich bei der relevanten Person um einen unabhängigen Analysten, ein Wertpapierhaus, ein Kreditinstitut, eine verbundene juristische Person oder sonstige relevante Personen, deren Haupttätigkeit in der Erstellung von Empfehlungen besteht, oder um eine bei den genannten Stellen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätige natürliche Person, so hat die genannte Person weiters sicherzustellen, dass in der Empfehlung

1.

auf alle wesentlichen Quellen, einschließlich die relevanten Emittenten, verwiesen wird sowie darauf, ob die Empfehlung gegenüber dem fraglichen Emittenten offen gelegt und nach dieser Offenlegung vor ihrer Weitergabe geändert wurde;

2.

alle Bewertungsgrundlagen oder Methoden zur Bewertung eines Finanzinstruments oder des Emittenten eines Finanzinstruments oder zur Festsetzung eines angestrebten Kursziels für ein Finanzinstrument ausreichend zusammengefasst werden;

3.

die Bedeutung der erstellten Empfehlung (zB “Erwerb”, “Veräußerung” oder “Halten”), die möglicherweise auch den zeitlichen Rahmen der Anlage, auf die sich die Empfehlung bezieht, umfasst, ausreichend erläutert und vor etwaigen Risiken angemessen gewarnt wird, einschließlich einer Empfindlichkeitsanalyse der zu Grunde gelegten Annahmen;

4.

Bezug genommen wird auf die gegebenenfalls vorgesehene Häufigkeit einer Aktualisierung der Empfehlung und auf etwaige Änderungen der zuvor angekündigten Zielsetzung;

5.

der Zeitpunkt, zu dem die Empfehlung zum ersten Mal veröffentlicht wurde, klar und unmissverständlich angegeben wird, sowie das jeweilige Datum und der Zeitpunkt der genannten Kurse von Finanzinstrumenten;

6.

wenn sich die Empfehlung von derjenigen, die in den zwölf Monaten unmittelbar vor ihrer Veröffentlichung für dasselbe Finanzinstrument oder denselben Emittenten erstellt wurde, unterscheidet, auf den Zeitpunkt der früheren Empfehlung klar und unmissverständlich hingewiesen wird.

(5) Die relevanten Personen haben in der Empfehlung alle Beziehungen und Umstände offen legen, bei denen damit gerechnet werden kann, dass sie die Objektivität der Empfehlung beeinträchtigen, insbesondere, wenn relevante Personen ein nennenswertes finanzielles Interesse an einem oder mehreren Finanzinstrumenten, die Gegenstand der Empfehlung sind, haben oder ein erheblicher Interessenkonflikt im Zusammenhang mit einem Emittenten, auf den sich die Empfehlung bezieht, besteht. Handelt es sich bei der relevanten Person um eine juristische Person, so gilt dies auch für alle juristischen oder natürlichen Personen, die für die genannte juristische Person im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätig sind und die an der Erstellung der Empfehlung beteiligt waren. Handelt es sich bei der relevanten Person um eine juristische Person, so umfassen die gemäß diesem Absatz offen zu legenden Informationen insbesondere:

1.

alle Interessen oder Interessenkonflikte der relevanten Person oder ihrer verbundenen Unternehmen, die für die an der Erstellung der Empfehlung beteiligten Personen zugänglich sind oder bei denen damit gerechnet werden kann, dass sie zugänglich sind;

2.

alle Interessen oder Interessenkonflikte der relevanten Person oder mit ihr verbundener juristischer Personen, die den Personen, die an der Erstellung der Empfehlung zwar nicht beteiligt waren, jedoch vor der Weitergabe der Empfehlung an Kunden und die Öffentlichkeit Zugang zu der Empfehlung hatten oder hätten haben können, bekannt sind.

(6) Wird die Empfehlung von einem unabhängigen Analysten, einem Wertpapierhaus, einem Kreditinstitut, einer verbundenen juristischen Person oder einer sonstigen relevanten Person, deren Haupttätigkeit in der Erstellung von Empfehlungen besteht, erstellt, so ist von den genannten Personen zusätzlich zu den in Abs. 5 genannten Verpflichtungen sicherzustellen, dass die nachfolgenden, ihre Interessen und Interessenkonflikte betreffenden Informationen klar und unmissverständlich in der Empfehlung offen gelegt werden:

1.

wesentliche Beteiligungen, die zwischen der relevanten Person oder einer verbundenen juristischen Person einerseits und dem Emittenten andererseits bestehen. Diese wesentlichen Beteiligungen umfassen mindestens folgende Fälle:

a)

wenn Anteile von über 5% des gesamten emittierten Aktienkapitals an dem Emittenten von der relevanten Person oder einer verbundenen juristischen Person gehalten werden oder

b)

wenn Anteile von über 5% des gesamten emittierten Aktienkapitals an der relevanten Person oder einer verbundenen juristischen Person von dem Emittenten gehalten werden;

2.

sonstige nennenswerte finanzielle Interessen, die die relevante Person oder eine verbundene juristische Person in Bezug auf den Emittenten hat;

3.

gegebenenfalls eine Stellungnahme dazu, ob die relevante Person oder eine mit ihr verbundene juristische Person ein Marktmacher oder Liquiditätsspender in den Finanzinstrumenten des Emittenten ist;

4.

gegebenenfalls eine Aussage darüber, ob die relevante Person oder eine mit ihr verbundene juristische Person in den vorangegangenen zwölf Monaten bei der öffentlichen Emission von Finanzinstrumenten des Emittenten federführend oder mitführend war;

5.

gegebenenfalls eine Stellungnahme zu der Frage, ob die relevante Person oder eine mit ihr verbundene juristische Person mit dem Emittenten eine sonstige Vereinbarung über die Erbringung von Investment-Banking-Dienstleistungen getroffen hat, vorausgesetzt, dies hat nicht die Offenlegung vertraulicher Geschäftsinformationen zur Folge und die Vereinbarung war in den vorangegangenen zwölf Monaten in Kraft oder im gleichen Zeitraum erfolgte eine Entschädigung auf ihrer Grundlage;

6.

gegebenenfalls eine Aussage dazu, ob die relevante Person oder eine mit ihr verbundene juristische Person mit dem Emittenten eine Vereinbarung über die Erstellung von Anlageempfehlungen getroffen hat.

(7) Wird die von einem Dritten erstellte Empfehlung durch eine relevante Person unter deren Verantwortung weitergegeben, so hat die relevante Person ihre Identität klar und unmissverständlich in der Empfehlung anzugeben.

(8) Wird in für die Öffentlichkeit bestimmten Informationen die von einem Dritten erstellte Empfehlung wesentlich verändert weitergegeben, so hat derjenige, der die Empfehlung ausspricht, zu gewährleisten, dass diese Informationen einen eindeutigen Hinweis auf die im Einzelnen vorgenommenen Änderungen enthalten. Sofern die wesentliche Änderung in einer gegensätzlichen Empfehlung besteht (zB eine Empfehlung zum “Erwerb” wird in “Halten” oder “Veräußerung” bzw. umgekehrt geändert), gelten die Abs. 2 bis 5 auch für die Person, die die Empfehlung weitergibt, sinngemäß. Außerdem haben relevante juristische Personen, die selbst oder über natürliche Personen eine wesentlich veränderte Empfehlung weitergeben, förmliche, schriftliche Richtlinien aufzustellen, so dass die Empfänger der wesentlich veränderten Empfehlung an die Stelle verwiesen werden können, an der sie Zugang zur Identität des Erstellers der Empfehlung, zur Empfehlung selbst und zur Offenlegung der Interessen des Erstellers oder von Interessenkonflikten erhalten können, sofern diese Angaben öffentlich zugänglich sind. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Presseberichte über von Dritten erstellte Empfehlungen, wenn diese Empfehlungen nicht wesentlich geändert wurden. Bei der Weitergabe der Zusammenfassung einer von einem Dritten erstellten Empfehlung haben die die Zusammenfassung weitergebenden relevanten Personen sicherzustellen, dass es sich um eine klare und nicht irreführende Zusammenfassung handelt, in der auf das Ausgangsdokument sowie auf den Ort verwiesen wird, an dem die mit dem Ausgangsdokument verbundenen Offenlegungen unmittelbar und leicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, sofern diese Angaben der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

(9) Für den Fall, dass die relevante Person ein Wertpapierhaus, ein Kreditinstitut oder eine von diesen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches beschäftigte natürliche Person ist, die Empfehlungen Dritter weitergibt, gilt:

1.

Die Bezeichnung der für das Wertpapierhaus oder das Kreditinstitut zuständigen Behörde wird klar und unmissverständlich angegeben.

2.

Hat der Ersteller der Empfehlung diese nicht bereits durch einen Informationsverbreitungskanal weitergegeben, so gelten die in Abs. 6 für die Ersteller vorgesehenen Vorschriften auch für diejenigen, die die Empfehlung weitergeben.

3.

Nimmt das Wertpapierhaus oder das Kreditinstitut eine wesentliche Änderung an der Empfehlung vor, so sind die für die Ersteller gemäß Abs. 2 bis 6 genannten Vorschriften einzuhalten.

(10) Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Form und den Inhalt der gemäß dieser Bestimmung vorgesehenen Angaben festzusetzen; dabei ist auf berechtigte Interessen der Emittenten und der Anleger sowie auf internationale Standards entwickelter Kapitalmärkte Bedacht zu nehmen.

§ 48f. (1) Für die Zwecke dieser Bestimmung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Wertpapierhaus“ ist jede Person im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG;

2.

„Kreditinstitut“ ist jede juristische Person gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

3.

„Empfehlung“ ist eine Analyse oder sonstige für Informationsverbreitungskanäle oder die Öffentlichkeit bestimmte explizite oder implizite Information mit Empfehlungen oder Anregungen zu Anlagestrategien in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder Emittenten von Finanzinstrumenten, einschließlich einer aktuellen oder künftigen Beurteilung des Wertes oder des Kurses solcher Instrumente;

4.

„Analyse oder sonstige Information mit Empfehlungen oder Anregungen zu Anlagestrategien“ ist

a)

eine von einem unabhängigen Analysten, einem Wertpapierhaus, einem Kreditinstitut, einer sonstigen Person, deren Haupttätigkeit in der Erstellung von Empfehlungen besteht, oder einer bei den genannten Einrichtungen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätigen natürlichen Person erstellte Information, die direkt oder indirekt eine bestimmte Anlageempfehlung zu einem Finanzinstrument oder einem Emittenten von Finanzinstrumenten darstellt,

b)

eine von anderen als den in lit. a genannten Personen erstellte Information, die direkt eine bestimmte Anlageentscheidung zu einem Finanzinstrument empfiehlt;

5.

„relevante Person“ ist eine natürliche oder juristische Person, die bei der Ausübung ihres Berufs oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Empfehlungen erstellt oder weitergibt;

6.

„Emittent“ ist der Emittent eines Finanzinstruments, auf das sich die Empfehlung direkt oder indirekt bezieht;

7.

„Informationsverbreitungskanal“ ist ein Kanal, durch den die Information der Öffentlichkeit tatsächlich oder wahrscheinlich zugänglich gemacht wird; „wahrscheinlich der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Information“ ist eine Information, die für eine große Anzahl von Personen zugänglich ist;

8.

„angemessene Regelung“ ist jede Regelung – einschließlich der Selbstkontrolle –, die die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2003/6/EG treffen.

(2) Wer eine Empfehlung ausspricht, hat

1.

klar und unmissverständlich die Identität der Person anzugeben, die die Empfehlung abgegeben hat, insbesondere Name und Berufsbezeichnung der Person, die die Empfehlung erstellt hat und Name der juristischen Person, die für die Erstellung der Empfehlung verantwortlich ist;

2.

soferne es sich bei der relevanten Person um ein Wertpapierhaus oder ein Kreditinstitut handelt, die Identität der jeweils zuständigen Behörde anzugeben;

3.

soferne es sich bei der relevanten Person weder um ein Wertpapierhaus noch um ein Kreditinstitut handelt, jedoch Selbstkontrollnormen oder Berufs- bzw. Standesregeln auf die Person Anwendung finden, auf die genannten Normen oder Regeln hinzuweisen;

4.

soferne es um nichtschriftliche Empfehlungen handelt, anzugeben, wo die Angaben gemäß Z 1 bis 3 aufzufinden sind, wobei diese Angaben unmittelbar und leicht für die Öffentlichkeit zugänglich sein müssen, zB im Wege der Internetadresse der relevanten Person;

(3) In einer Empfehlung ist sicherzustellen, dass

1.

Tatsachen deutlich von Auslegungen, Schätzungen, Stellungnahmen und anderen Arten nicht sachbezogener Informationen unterschieden werden;

2.

alle Quellen zuverlässig sind bzw. bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Quelle klar darauf hingewiesen wird;

3.

alle Prognosen, Vorhersagen und angestrebten Kursziele klar als solche gekennzeichnet werden und dass auf die bei ihrer Erstellung oder Verwendung zugrunde gelegten wesentlichen Annahmen hingewiesen wird;

4.

sofern es sich um eine nichtschriftliche Empfehlung handelt, für die Empfehlungsempfänger ebenfalls die in den Z 1 bis 3 angeführten Umstände klar und leicht erkennbar sind.

(4) Handelt es sich bei der relevanten Person um einen unabhängigen Analysten, ein Wertpapierhaus, ein Kreditinstitut, eine verbundene juristische Person oder sonstige relevante Personen, deren Haupttätigkeit in der Erstellung von Empfehlungen besteht, oder um eine bei den genannten Stellen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätige natürliche Person, so hat die genannte Person weiters sicherzustellen, dass in der Empfehlung

1.

auf alle wesentlichen Quellen, einschließlich die relevanten Emittenten, verwiesen wird sowie darauf, ob die Empfehlung gegenüber dem fraglichen Emittenten offen gelegt und nach dieser Offenlegung vor ihrer Weitergabe geändert wurde;

2.

alle Bewertungsgrundlagen oder Methoden zur Bewertung eines Finanzinstruments oder des Emittenten eines Finanzinstruments oder zur Festsetzung eines angestrebten Kursziels für ein Finanzinstrument ausreichend zusammengefasst werden;

3.

die Bedeutung der erstellten Empfehlung (zB „Erwerb“, „Veräußerung“ oder „Halten“), die möglicherweise auch den zeitlichen Rahmen der Anlage, auf die sich die Empfehlung bezieht, umfasst, ausreichend erläutert und vor etwaigen Risiken angemessen gewarnt wird, einschließlich einer Empfindlichkeitsanalyse der zu Grunde gelegten Annahmen;

4.

Bezug genommen wird auf die gegebenenfalls vorgesehene Häufigkeit einer Aktualisierung der Empfehlung und auf etwaige Änderungen der zuvor angekündigten Zielsetzung;

5.

der Zeitpunkt, zu dem die Empfehlung zum ersten Mal veröffentlicht wurde, klar und unmissverständlich angegeben wird, sowie das jeweilige Datum und der Zeitpunkt der genannten Kurse von Finanzinstrumenten;

6.

wenn sich die Empfehlung von derjenigen, die in den zwölf Monaten unmittelbar vor ihrer Veröffentlichung für dasselbe Finanzinstrument oder denselben Emittenten erstellt wurde, unterscheidet, auf den Zeitpunkt der früheren Empfehlung klar und unmissverständlich hingewiesen wird.

(5) Die relevanten Personen haben in der Empfehlung alle Beziehungen und Umstände offen legen, bei denen damit gerechnet werden kann, dass sie die Objektivität der Empfehlung beeinträchtigen, insbesondere, wenn relevante Personen ein nennenswertes finanzielles Interesse an einem oder mehreren Finanzinstrumenten, die Gegenstand der Empfehlung sind, haben oder ein erheblicher Interessenkonflikt im Zusammenhang mit einem Emittenten, auf den sich die Empfehlung bezieht, besteht. Handelt es sich bei der relevanten Person um eine juristische Person, so gilt dies auch für alle juristischen oder natürlichen Personen, die für die genannte juristische Person im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätig sind und die an der Erstellung der Empfehlung beteiligt waren. Handelt es sich bei der relevanten Person um eine juristische Person, so umfassen die gemäß diesem Absatz offen zu legenden Informationen insbesondere:

1.

alle Interessen oder Interessenkonflikte der relevanten Person oder ihrer verbundenen Unternehmen, die für die an der Erstellung der Empfehlung beteiligten Personen zugänglich sind oder bei denen damit gerechnet werden kann, dass sie zugänglich sind;

2.

alle Interessen oder Interessenkonflikte der relevanten Person oder mit ihr verbundener juristischer Personen, die den Personen, die an der Erstellung der Empfehlung zwar nicht beteiligt waren, jedoch vor der Weitergabe der Empfehlung an Kunden und die Öffentlichkeit Zugang zu der Empfehlung hatten oder hätten haben können, bekannt sind.

(6) Wird die Empfehlung von einem unabhängigen Analysten, einem Wertpapierhaus, einem Kreditinstitut, einer verbundenen juristischen Person oder einer sonstigen relevanten Person, deren Haupttätigkeit in der Erstellung von Empfehlungen besteht, erstellt, so ist von den genannten Personen zusätzlich zu den in Abs. 5 genannten Verpflichtungen sicherzustellen, dass die nachfolgenden, ihre Interessen und Interessenkonflikte betreffenden Informationen klar und unmissverständlich in der Empfehlung offen gelegt werden:

1.

wesentliche Beteiligungen, die zwischen der relevanten Person oder einer verbundenen juristischen Person einerseits und dem Emittenten andererseits bestehen. Diese wesentlichen Beteiligungen umfassen mindestens folgende Fälle:

a)

wenn Anteile von über 5% des gesamten emittierten Aktienkapitals an dem Emittenten von der relevanten Person oder einer verbundenen juristischen Person gehalten werden oder

b)

wenn Anteile von über 5% des gesamten emittierten Aktienkapitals an der relevanten Person oder einer verbundenen juristischen Person von dem Emittenten gehalten werden;

2.

sonstige nennenswerte finanzielle Interessen, die die relevante Person oder eine verbundene juristische Person in Bezug auf den Emittenten hat;

3.

gegebenenfalls eine Stellungnahme dazu, ob die relevante Person oder eine mit ihr verbundene juristische Person ein Marktmacher oder Liquiditätsspender in den Finanzinstrumenten des Emittenten ist;

4.

gegebenenfalls eine Aussage darüber, ob die relevante Person oder eine mit ihr verbundene juristische Person in den vorangegangenen zwölf Monaten bei der öffentlichen Emission von Finanzinstrumenten des Emittenten federführend oder mitführend war;

5.

gegebenenfalls eine Stellungnahme zu der Frage, ob die relevante Person oder eine mit ihr verbundene juristische Person mit dem Emittenten eine sonstige Vereinbarung über die Erbringung von Investment-Banking-Dienstleistungen getroffen hat, vorausgesetzt, dies hat nicht die Offenlegung vertraulicher Geschäftsinformationen zur Folge und die Vereinbarung war in den vorangegangenen zwölf Monaten in Kraft oder im gleichen Zeitraum erfolgte eine Entschädigung auf ihrer Grundlage;

6.

gegebenenfalls eine Aussage dazu, ob die relevante Person oder eine mit ihr verbundene juristische Person mit dem Emittenten eine Vereinbarung über die Erstellung von Anlageempfehlungen getroffen hat.

(7) Wird die von einem Dritten erstellte Empfehlung durch eine relevante Person unter deren Verantwortung weitergegeben, so hat die relevante Person ihre Identität klar und unmissverständlich in der Empfehlung anzugeben.

(8) Wird in für die Öffentlichkeit bestimmten Informationen die von einem Dritten erstellte Empfehlung wesentlich verändert weitergegeben, so hat derjenige, der die Empfehlung ausspricht, zu gewährleisten, dass diese Informationen einen eindeutigen Hinweis auf die im Einzelnen vorgenommenen Änderungen enthalten. Sofern die wesentliche Änderung in einer gegensätzlichen Empfehlung besteht (zB eine Empfehlung zum „Erwerb“ wird in „Halten“ oder „Veräußerung“ bzw. umgekehrt geändert), gelten die Abs. 2 bis 5 auch für die Person, die die Empfehlung weitergibt, sinngemäß. Außerdem haben relevante juristische Personen, die selbst oder über natürliche Personen eine wesentlich veränderte Empfehlung weitergeben, förmliche, schriftliche Richtlinien aufzustellen, so dass die Empfänger der wesentlich veränderten Empfehlung an die Stelle verwiesen werden können, an der sie Zugang zur Identität des Erstellers der Empfehlung, zur Empfehlung selbst und zur Offenlegung der Interessen des Erstellers oder von Interessenkonflikten erhalten können, sofern diese Angaben öffentlich zugänglich sind. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Presseberichte über von Dritten erstellte Empfehlungen, wenn diese Empfehlungen nicht wesentlich geändert wurden. Bei der Weitergabe der Zusammenfassung einer von einem Dritten erstellten Empfehlung haben die die Zusammenfassung weitergebenden relevanten Personen sicherzustellen, dass es sich um eine klare und nicht irreführende Zusammenfassung handelt, in der auf das Ausgangsdokument sowie auf den Ort verwiesen wird, an dem die mit dem Ausgangsdokument verbundenen Offenlegungen unmittelbar und leicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, sofern diese Angaben der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

(9) Für den Fall, dass die relevante Person ein Wertpapierhaus, ein Kreditinstitut oder eine von diesen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches beschäftigte natürliche Person ist, die Empfehlungen Dritter weitergibt, gilt:

1.

Die Bezeichnung der für das Wertpapierhaus oder das Kreditinstitut zuständigen Behörde wird klar und unmissverständlich angegeben.

2.

Hat der Ersteller der Empfehlung diese nicht bereits durch einen Informationsverbreitungskanal weitergegeben, so gelten die in Abs. 6 für die Ersteller vorgesehenen Vorschriften auch für diejenigen, die die Empfehlung weitergeben.

3.

Nimmt das Wertpapierhaus oder das Kreditinstitut eine wesentliche Änderung an der Empfehlung vor, so sind die für die Ersteller gemäß Abs. 2 bis 6 genannten Vorschriften einzuhalten.

(10) Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Form und den Inhalt der gemäß dieser Bestimmung vorgesehenen Angaben festzusetzen; dabei ist auf berechtigte Interessen der Emittenten und der Anleger sowie auf internationale Standards entwickelter Kapitalmärkte Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

BörseG

Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen

§ 48f. (1) Die FMA hat die Kommission und die ESMA detailliert über die in den §§ 48c, 48d und 48e genannten Vorschriften sowie über spätere Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich zu unterrichten.

(2) Die FMA kann im Falle von Verstößen gemäß den §§ 48c, 48d und 48e unbeschadet sonstiger Befugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen:

1.

die Anordnung, wonach die für den Verstoß verantwortliche Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;

2.

die Anordnung, wonach infolge des Verstoßes erzielte Gewinne oder vermiedene Verluste für verfallen erklärt werden, sofern sich diese beziffern lassen;

3.

eine öffentliche Warnung betreffend die für den Verstoß verantwortliche Person und die Art des Verstoßes;

4.

den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung eines Rechtsträgers gemäß § 15 WAG 2007, wenn andere Maßnahmen Verstöße gegen die §§ 48c, 48d und 48e nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verhindern können;

5.

ein vorübergehendes Verbot für Personen, die in einem Rechtsträger gemäß § 15 WAG 2007 Führungsaufgaben wahrnehmen, oder für jedwede andere für den Verstoß verantwortliche natürliche Person, im Rechtsträger gemäß § 15 WAG 2007 Führungsaufgaben wahrzunehmen;

6.

bei wiederholten Verstößen gegen Art. 14 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ein dauerhaftes Verbot für Personen, die in einem Rechtsträger gemäß § 15 WAG 2007 Führungsaufgaben wahrnehmen, oder eine andere verantwortliche natürliche Person, im Rechtsträger gemäß § 15 WAG 2007 Führungsaufgaben wahrzunehmen;

7.

ein vorübergehendes Verbot für Personen, die in einem Rechtsträger gemäß § 15 WAG 2007 Führungsaufgaben wahrnehmen, oder eine andere verantwortliche natürliche Person, Eigengeschäfte zu tätigen.

(3) Lässt sich der Umfang eines erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln oder berechnen, so hat die FMA diesen zu schätzen. Die verfallenen Vermögenswerte wie auch die Geldstrafen gemäß § 48c, § 48d und § 48e fließen dem Bund zu. Letzteres gilt nicht für Tathandlungen, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2016 abgeschlossen worden sind.

Sonderbestimmungen für das Strafverfahren wegen Missbrauchs einer Insider-Information

§ 48g. (1) Soweit im Folgenden nicht etwas anderes angeordnet wird, gelten für das Strafverfahren wegen Missbrauchs einer Insider-Information die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631 (StPO).

(2) Die besonderen Vorschriften für das Strafverfahren wegen Missbrauchs einer Insider-Information gelten auch für das Verfahren wegen einer Tat, die zugleich den Tatbestand des Missbrauchs einer Insider-Information und den einer gerichtlich strafbaren Handlung anderer Art erfüllt.

Abkürzung

BörseG

Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse und Verhängung von Sanktionen

§ 48g. (1) Die FMA hat unbeschadet der sonstigen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide sowie bei der Bemessung der Höhe einer Strafe insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

1.

Die Schwere und Dauer des Verstoßes;

2.

den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

3.

die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

4.

die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;

5.

der Verlust, der Dritten durch den Verstoß zugefügt wurde, sofern sich dieser beziffern lässt;

6.

die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde;

7.

frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und

8.

nach dem Verstoß getroffene Maßnahmen der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Verhinderung einer Wiederholung dieses Verstoßes.

(2) Die FMA hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse das AVG und bei der Verfolgung von Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz das VStG anzuwenden.

§ 48h. Das Strafverfahren wegen Missbrauchs einer Insider-Information obliegt dem Landesgericht für Strafsachen Wien. Im Fall des § 48b Abs. 1 2. Fall obliegt die Hauptverhandlung und Urteilsfällung dem Schöffengericht.

§ 48h. Das Hauptverfahren wegen Missbrauchs einer Insider-Information obliegt dem Landesgericht für Strafsachen Wien. Im Fall des § 48b Abs. 1 2. Fall ist für die Hauptverhandlung und Urteilsfällung das Landesgericht als Schöffengericht zuständig.

Abkürzung

BörseG

Meldung von Verstößen

§ 48h. (1) Arbeitgeber, die in Bereichen tätig sind, welche durch die in § 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG (BGBl. I Nr. 97/2001) angeführten Bundesgesetze geregelt werden oder ein Gewerbe gemäß § 94 Z 75 bis 77 der GewO 1994 betreiben oder Rechtsträger, die Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben oder Datenbereitstellungsdienste erbringen, haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder Bescheide oder der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder eines aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakts an eine geeignete Stelle zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen den Anforderungen des Abs. 3 Z 2 bis 4 entsprechen.

(2) Die FMA hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder eines aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakts anzuzeigen.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Mechanismen umfassen zumindest

1.

spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstöße und deren Weiterverfolgung;

2.

einen angemessenen Schutz für die Mitarbeiter von Arbeitgeber gemäß Abs. 1, die Verstöße innerhalb ihres Instituts melden, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten von Mobbing;

3.

den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31, sowohl für die Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist;

4.

klare Regeln, welche die Geheimhaltung der Identität der Person, die die Verstöße anzeigt, gewährleisten, soweit nicht die Offenlegung der Identität im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zwingend zu erfolgen hat;

(4) Arbeitnehmer, die Verstöße im Sinne des Börsegesetzes 1989 im Rahmen eines betriebsinternen Verfahrens oder an die FMA melden, dürfen deswegen weder

1.

benachteiligt, insbesondere nicht beim Entgelt, beim beruflichen Aufstieg, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, bei der Versetzung oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, oder

2.

nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden,

§ 48i. (1) Staatsanwaltschaft und Gericht haben grundsätzlich die FMA mit Ermittlungen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 48q zur Aufklärung des Verdachts des Missbrauchs einer Insider-Information zu beauftragen. Sie sind aber auch berechtigt, Sicherheitsbehörden und deren Organe zu beauftragen, wenn dies aufgrund der durchzuführenden Ermittlungen, insbesondere im Hinblick auf deren Art oder Umfang, zweckmäßig erscheint. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn es sich um die Durchführung von Beschlagnahmen, Festnahmen oder Durchsuchungen handelt. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt auch den Tatbestand einer anderen mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung erfüllen könnte.

(2) Sobald eine bestimmte Person des Missbrauchs einer Insider-Information verdächtig ist, hat die FMA Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien zu erstatten. Ermittlungen zur unmittelbaren Feststellung des Sachverhalts und zur Aufklärung des Verdachts hat sie – unbeschadet der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach § 48q – nur soweit durchzuführen, als sie damit durch Staatsanwaltschaft oder Gericht beauftragt wird.

(3) Die FMA hat das Bundeskriminalamt (§ 6 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991) ohne unnötigen Aufschub über den Verdacht des Missbrauchs einer Insider-Information und die von ihr durchgeführten Ermittlungen zu verständigen und ihm Gelegenheit zu geben, sich von deren Ergebnissen Kenntnis zu verschaffen. Wurden Sicherheitsbehörden und deren Organe mit Ermittlungen beauftragt, so ist der FMA Gelegenheit zur Teilnahme an den Ermittlungen zu geben. Sind jedoch bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Amtshandlungen durchzuführen, so ist die FMA ohne unnötigen Aufschub von den Ermittlungen der Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorgane zu verständigen und ihr Gelegenheit zu geben, sich von deren Ergebnissen Kenntnis zu verschaffen.

(4) Im Übrigen gelten für das Verfahren bei den Amtshandlungen der FMA die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Strafverfahren, sofern sich aus den Bestimmungen der StPO nichts anderes ergibt.

§ 48i. (1) Die Staatsanwaltschaft hat zur Aufklärung des Verdachts des Missbrauchs einer Insider-Information grundsätzlich die FMA mit Ermittlungen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 48q zu beauftragen; in diesem Fall wird die FMA im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) tätig.

(2) Auf Anordnung der Staatsanwaltschaft hat jedoch die Kriminalpolizei einzuschreiten, wenn dies auf Grund der durchzuführenden Ermittlungen, insbesondere deren Art und Umfang, zweckmäßig erscheint. Dies ist insbesondere bei der Durchführung von Sicherstellungen, Beschlagnahmen, Festnahmen und Durchsuchungen der Fall. Gleiches gilt, wenn die FMA nicht rechtzeitig einschreiten kann oder der aufzuklärende Sachverhalt auch den Tatbestand einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung erfüllen könnte.

(3) Die FMA hat der Staatsanwaltschaft Wien schriftlich oder im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung zu berichten, wenn und sobald sie vom Verdacht des Missbrauchs einer Insider-Information durch eine bestimmte Person Kenntnis erlangt. Ermittlungen zur unmittelbaren Klärung des Sachverhalts und Tatverdachts hat sie – unbeschadet der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach § 48q – nur soweit durchzuführen, als sie damit durch die Staatsanwaltschaft beauftragt wird.

(4) Die FMA hat der Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub über den Fortschritt und das Ergebnis der von ihr durchgeführten Ermittlungen zu berichten. Wurde die Kriminalpolizei mit Ermittlungen beauftragt, so ist der FMA Gelegenheit zur Teilnahme an den Ermittlungen zu geben. Sind jedoch bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Amtshandlungen durchzuführen, so ist die FMA ohne unnötigen Aufschub von den Ermittlungen der Kriminalpolizei zu verständigen und ihr Gelegenheit zu geben, sich von deren Ergebnissen Kenntnis zu verschaffen.

(5) Im Übrigen gelten für das Verfahren bei den Amtshandlungen der FMA die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Strafverfahren, sofern sich aus den Bestimmungen der StPO nichts anderes ergibt.

§ 48i. (1) Die Staatsanwaltschaft hat zur Aufklärung des Verdachts des Missbrauchs einer Insider-Information grundsätzlich die FMA mit Ermittlungen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 48q zu beauftragen; in diesem Fall wird die FMA im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) tätig.

(2) Auf Anordnung der Staatsanwaltschaft hat jedoch die Kriminalpolizei einzuschreiten, wenn dies auf Grund der durchzuführenden Ermittlungen, insbesondere deren Art und Umfang, zweckmäßig erscheint. Dies ist insbesondere bei der Durchführung von Sicherstellungen, Beschlagnahmen, Festnahmen und Durchsuchungen der Fall. Gleiches gilt, wenn die FMA nicht rechtzeitig einschreiten kann oder der aufzuklärende Sachverhalt auch den Tatbestand einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung erfüllen könnte.

(3) Die FMA hat der Staatsanwaltschaft Wien schriftlich oder im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung zu berichten, wenn und sobald sie vom Verdacht des Missbrauchs einer Insider-Information durch eine bestimmte Person Kenntnis erlangt. Ermittlungen zur unmittelbaren Klärung des Sachverhalts und Tatverdachts hat sie – unbeschadet der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach § 48q – nur soweit durchzuführen, als sie damit durch die Staatsanwaltschaft beauftragt wird.

(4) Die FMA hat der Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub über den Fortschritt und das Ergebnis der von ihr durchgeführten Ermittlungen zu berichten. Wurde die Kriminalpolizei mit Ermittlungen beauftragt, so ist der FMA Gelegenheit zur Teilnahme an den Ermittlungen zu geben. Sind jedoch bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Amtshandlungen durchzuführen, so ist die FMA ohne unnötigen Aufschub von den Ermittlungen der Kriminalpolizei zu verständigen und ihr Gelegenheit zu geben, sich von deren Ergebnissen Kenntnis zu verschaffen.

(5) Bei den Amtshandlungen der FMA, die sie gemäß Abs. 1 im Dienste der Strafrechtspflege vornimmt, gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO).

Abkürzung

BörseG

Whistleblowing

§ 48i. (1) Für die Zwecke dieser Bestimmung gelten folgende Definitionen:

1.

meldende Person: eine Person, die der FMA einen tatsächlichen oder möglichen Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 meldet;

2.

gemeldete Person: eine Person, die von der meldenden Person beschuldigt wird, einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 begangen oder geplant zu haben;

3.

Verstoßmeldung: die Meldung bei der FMA bezüglich eines tatsächlichen oder möglichen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 durch die meldende Person.

(2) Die FMA hat über Mitarbeiter zu verfügen, die eigens für die Bearbeitung von Verstoßmeldungen eingesetzt und geschult werden („spezielle Mitarbeiter“) und folgende Aufgaben wahrzunehmen haben:

1.

Übermittlung von Informationen über die Verfahren zur Meldung von Verstößen an interessierte Personen;

2.

Entgegennahme und Nachverfolgung von Verstoßmeldungen;

3.

Kontakt zur meldenden Person, sofern diese ihre Identität preisgegeben hat.

(3) Die FMA hat auf einer gesonderten, leicht erkennbaren und zugänglichen Rubrik ihrer Homepage mindestens folgende Informationen zur Entgegennahme einer Verstoßmeldung zu veröffentlichen:

1.

die Kommunikationskanäle zur Entgegennahme und Nachverfolgung einer Verstoßmeldung und für die Kontaktaufnahme zu den speziellen Mitarbeitern gemäß Abs. 5 einschließlich

a)

Telefonnummern mit der Angabe, ob die Gespräche bei Nutzung dieser Anschlüsse aufgezeichnet werden oder nicht;

b)

besondere E-Mail-Adressen und Postanschriften der speziellen Mitarbeiter, die sicher sind und Vertraulichkeit gewährleisten;

2.

die anwendbaren Verfahren bei Verstoßmeldungen gemäß Abs. 4;

3.

die für Verstoßmeldungen geltenden Vertraulichkeitsbestimmungen gemäß den in Abs. 4 genannten geltenden Verfahren für Verstoßmeldungen;

4.

die Verfahren zum Schutz von Personen, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags tätig sind;

5.

eine Erklärung, aus der eindeutig hervorgeht, dass bei einer Meldung einer Information gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 durch eine Person der FMA, dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung gilt und für diese Personen keinerlei nachteilige Folgen nach sich zieht.

(4) Das Verfahren bei Verstoßmeldungen hat

1.

den Verweis darauf, dass Verstoßmeldungen auch anonym eingereicht werden können,

2.

die Art und Weise, in der die FMA die meldende Person auffordern kann, die gemeldeten Informationen zu präzisieren oder zusätzliche ihr vorliegende Informationen zu liefern,

3.

Art. Inhalt und Zeitrahmen der Rückmeldung über das Ergebnis der Verstoßmeldung an die meldende Person und

4.

die Vertraulichkeitsbestimmungen für Verstoßmeldungen, einschließlich einer detaillierten Beschreibung der Umstände, unter denen die vertraulichen Daten der meldenden Person gemäß den Art. 27, 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 offengelegt werden könnten,

(5) Die FMA hat für die Entgegennahme und Nachverfolgung von Verstoßmeldungen unabhängige und autonome Kommunikationskanäle einzurichten, die sowohl sicher sind als auch die Vertraulichkeit gewährleisten („spezielle Kommunikationskanäle“) und stellt der meldenden Person vor oder spätestens während der Entgegennahme der Meldung die in Abs. 3 genannten Informationen zur Verfügung. Die FMA hat sicher zu stellen, dass eine Verstoßmeldung, die über andere als die in diesem Bundesgesetz genannten speziellen Kommunikationskanäle eingegangen ist, unverändert und unter Nutzung der speziellen Kommunikationskanäle an die speziellen Mitarbeiter der zuständigen Behörde weitergeleitet wird. Mithilfe der speziellen Kommunikationskanäle können tatsächliche oder mögliche Verstöße mindestens auf folgende Art gemeldet werden:

1.

schriftliche Meldung eines Verstoßes in elektronischer oder Papierform;

2.

mündliche Meldung eines Verstoßes über Telefon, mit oder ohne Aufzeichnung des Gesprächs;

3.

persönliches Treffen mit speziellen Mitarbeitern der FMA.

(6) Spezielle Kommunikationskanäle gemäß Abs. 5 gelten als unabhängig und autonom, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:

1.

Sie verlaufen getrennt von den allgemeinen Kommunikationskanälen der FMA, einschließlich der Kommunikationskanäle, über die die FMA in ihren allgemeinen Arbeitsabläufen intern und mit Dritten kommuniziert;

2.

sie werden so gestaltet, eingerichtet und betrieben, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen gewährleistet ist und der Zugang durch nicht berechtigte Mitarbeiter der FMA verhindert wird;

3.

sie ermöglichen die Speicherung dauerhafter Informationen gemäß Abs. 7 bis 10, um weitere Untersuchungen zu ermöglichen.

(7) Die FMA hat jede Verstoßmeldung zu dokumentieren und den Eingang schriftlicher Verstoßmeldungen unverzüglich an die von der meldenden Person genannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse zu bestätigen, es sei denn, die meldende Person hat sich ausdrücklich dagegen ausgesprochen oder die FMA hat Grund zu der Annahme, dass die Bestätigung des Eingangs einer schriftlichen Meldung den Schutz der Identität der meldenden Person beeinträchtigen würde.

(8) Wird für die Meldung eines Verstoßes eine Telefonverbindung mit Gesprächsaufzeichnung genutzt, ist die FMA berechtigt, die mündliche Meldung auf folgende Weise zu dokumentieren:

1.

Tonaufzeichnung des Gesprächs in dauerhafter und abrufbarer Form oder

2.

vollständige und genaue Transkription des Gesprächs, die von den speziellen Mitarbeitern der FMA angefertigt wird; hat die meldende Person ihre Identität offengelegt, so wird ihr von der FMA die Möglichkeit eingeräumt, die Transkription des Anrufs zu prüfen, zu berichtigen und per Unterschrift zu bestätigen.

(9) Wird für die Meldung eines Verstoßes eine Telefonverbindung ohne Gesprächsaufzeichnung genutzt, ist die FMA berechtigt, die mündliche Meldung in Form eines detaillierten Gesprächsprotokolls zu dokumentieren, das von den speziellen Mitarbeitern der FMA angefertigt wird. Hat die meldende Person ihre Identität offengelegt, so wird ihr von der FMA die Möglichkeit eingeräumt, das Protokoll des Anrufs zu prüfen, zu berichtigen und per Unterschrift zu bestätigen.

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