Bundesgesetz vom 8. November 1989 über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen und über die Abänderung des Börsesensale-Gesetzes 1949 und der Börsegesetz-Novelle 1903 (Börsegesetz 1989 - BörseG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1989-12-01
Letzte Aktualisierung 2017-01-01
Status Aufgehoben · 2018-01-02
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 702
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(10) Erbittet eine Person für die Meldung eines Verstoßes ein persönliches Treffen mit den speziellen Mitarbeitern der FMA gemäß Abs. 5 Z 3, hat die FMA dafür zu sorgen, dass vollständige und genaue Aufzeichnungen des Treffens in dauerhafter und abrufbarer Form aufbewahrt werden. Die FMA hat die Aufzeichnungen eines persönlichen Treffens auf folgende Weise zu dokumentieren:

1.

Tonaufzeichnung des Gesprächs in dauerhafter und abrufbarer Form oder

2.

detailliertes Protokoll des Treffens, das von den speziellen Mitarbeitern der FMA angefertigt wird; hat die meldende Person ihre Identität offengelegt, so wird ihr von der FMA die Möglichkeit eingeräumt, das Protokoll des Treffens zu prüfen, zu berichtigen und per Unterschrift zu bestätigen.

(11) Die FMA hat ein Verfahren zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit gegen Vergeltung, Diskriminierung oder Benachteiligung anderer Art, wie sie aufgrund der Meldung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder in Verbindung damit entstehen kann, mit anderen Behörden, denen eine Rolle beim Schutz von Personen, die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind, zukommt, und die der FMA Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 melden oder denen solche Verstöße zur Last gelegt wird, einzurichten. Das Verfahren zum Informationsaustausch hat mindestens Folgendes zu gewährleisten:

1.

Meldenden Personen stehen umfassende Informationen und Beratungen zu den nach nationalem Recht verfügbaren Rechtsbehelfen und Verfahren zum Schutz vor Benachteiligung zur Verfügung, einschließlich der Verfahren zur Einforderung einer finanziellen Entschädigung;

2.

meldende Personen erhalten von den zuständigen Behörden wirksame Unterstützung gegenüber anderen relevanten Behörden, die an ihrem Schutz vor Benachteiligung beteiligt sind, einschließlich der Bestätigung bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, dass die meldende Person als Informant auftritt.

(12) Die FMA hat die Aufzeichnungen gemäß Abs. 7 bis 10 in einem vertraulichen und sicheren System zu speichern und den Zugang zu diesem System so zu beschränken, dass die darin gespeicherten Daten nur den Mitarbeitern zugänglich sind, die den Zugriff auf die Daten zur Erfüllung ihrer beruflichen Pflichten benötigen.

(13) Die FMA hat angemessene Verfahren für die Übermittlung personenbezogener Daten der meldenden Person und der gemeldeten Person innerhalb und außerhalb der FMA einzurichten und dafür zu sorgen, dass bei der Datenübermittlung im Zusammenhang mit einer Verstoßmeldung innerhalb und außerhalb der FMA keine direkte oder indirekte Offenlegung der Identität der meldenden Person oder der gemeldeten Person oder anderer Hinweise erfolgt, aus denen sich die Identität der meldenden Person oder der gemeldeten Person ableiten ließe, es sei denn, eine derartige Übermittlung erfolgt gemäß den in Abs. 4 Z 2 genannten Vertraulichkeitsbestimmungen.

(14) Ist die Identität der gemeldeten Person der Öffentlichkeit nicht bekannt, hat die FMA dafür zu sorgen, dass die Identität mindestens auf die gleiche Weise geschützt wird wie die Identität von Personen, gegen die die FMA ermittelt. Abs. 12 gilt auch für den Schutz der Identität der gemeldeten Person.

(15) Die FMA hat ihr Verfahren für die Entgegennahme und Nachverfolgung von Verstoßmeldungen regelmäßig und mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen. Bei der Überprüfung dieser Verfahren hat sie ihre Erfahrungen sowie die Erfahrungen anderer zuständiger Behörden zu berücksichtigen und ihre Verfahren dahingehend sowie gemäß den Entwicklungen des Marktes und der Technik anzupassen.

§ 48j. (1) Aufträge der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts um Ermittlungen hat die FMA mit größtmöglicher Beschleunigung zu erledigen, über entgegenstehende Hindernisse hat sie Staatsanwaltschaft oder Gericht unverzüglich zu verständigen.

(2) Die FMA hat Staatsanwaltschaft und Gericht jederzeit Akteneinsicht zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Abkürzung

BörseG

Veröffentlichung von Entscheidungen

§ 48j. (1) Vorbehaltlich des Abs. 3 hat die FMA jede Entscheidung über die Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder verwaltungsrechtlichen Maßnahme in Bezug auf einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf ihrer offiziellen Website unverzüglich nachdem die von der Entscheidung betroffene Person darüber informiert wurde, zu veröffentlichen. Dabei sind mindestens Art und Charakter des Verstoßes und die Identität der verantwortlichen Personen bekannt zu machen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden.

(3) Ist die FMA der Ansicht, dass die Bekanntmachung der Identität einer von der Entscheidung betroffenen juristischen Personen oder der personenbezogenen Daten einer natürlichen Personen einer einzelfallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit dieser Daten zufolge unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung laufende Ermittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährden, so handelt sie wie folgt:

1.

Sie hat die Veröffentlichung der Entscheidung aufzuschieben, bis die Gründe für das Aufschieben weggefallen sind;

2.

sie hat die Entscheidung in anonymer Fassung, wenn diese anonyme Fassung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet, zu veröffentlichen;

3.

sie hat die Entscheidung nicht bekannt zu machen, wenn sie der Auffassung ist, dass eine Veröffentlichung gemäß Z 1 und 2 nicht ausreichend ist, um sicherzustellen, dass

a)

die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet würde, oder

b)

die Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung derartiger Entscheidungen in Bezug auf unerhebliche Maßnahmen gewahrt bliebe.

(4) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung gemäß Abs. 3 Z 2 vor und ist jedoch davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA von der Vornahme einer anonymen Veröffentlichung absehen und die Sanktion nach Wegfall der Gründe gemäß Abs. 3 Z 2 auch gemäß Abs. 1 bekannt geben.

(5) Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 Z 2 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.

(6) Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 Z 2 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

(7) Werden gegen Entscheidungen gemäß Abs. 5 und 6 bei den nationalen Justiz-, Verwaltungs- oder sonstigen Behörden Rechtsbehelfe eingelangt, so hat die FMA auch diesen Sachverhalt und alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens unverzüglich auf ihrer Website bekannt zu machen. Die FMA hat jede Entscheidung, mit der eine mit Rechtsbehelfen angegriffene Entscheidung aufgehoben wird, unverzüglich auf ihrer Website bekannt zu machen.

(8) Ist eine Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 Z 3 nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Abs. 5 und 6 zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, so hat die FMA sie für mindestens fünf Jahre auf ihrer Website aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 erfüllt werden würde oder dies die geltenden Datenschutzbestimmungen erfordern.

§ 48k. (1) Der FMA kommt im Strafverfahren wegen Missbrauchs einer Insider-Information die Stellung eines Privatbeteiligten zu.

(2) Als Ankläger an Stelle der Staatsanwaltschaft und als Privatbeteiligter hat die FMA außer denRechten, die einem Verletzten sonst zukommen, noch folgende Rechte:

1.

Sie kann im gleichen Umfang wie die Staatsanwaltschaft gerichtliche Entscheidungen bekämpfen und die Wiederaufnahme des Strafverfahrens verlangen,

2.

ihre Nichtigkeitsbeschwerde bedarf nicht der Unterschrift eines Verteidigers,

3.

die Anberaumung von Haftverhandlungen (§§ 181 und 182 StPO) und von mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren ist ihr mitzuteilen,

4.

ihre Vertreter können bei Haftverhandlungen und bei mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren das Wort ergreifen und Anträge stellen.

(3) Die Vermutung des Rücktrittes von der Verfolgung (§ 46 Abs. 3 StPO) ist gegenüber der FMA als Ankläger ausgeschlossen.

§ 48k. (1) Der FMA kommt im Ermittlungsverfahren, in dem sie nicht mit Ermittlungen beauftragt wurde, sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren wegen Missbrauchs einer Insider-Information die Stellung eines Privatbeteiligten zu.

(2) Außer den Rechten des Opfers, des Privatbeteiligten und des Subsidiaranklägers hat die FMA noch folgende Rechte:

1.

Sie kann im gleichen Umfang wie die Staatsanwaltschaft gerichtliche Entscheidungen bekämpfen und die Wiederaufnahme des Strafverfahrens verlangen,

2.

ihre Nichtigkeitsbeschwerde bedarf nicht der Unterschrift eines Verteidigers,

3.

die Anberaumung von Haftverhandlungen (§§ 175 und 176 StPO), die Freilassung des Beschuldigten und die Anberaumung von mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren ist ihr mitzuteilen,

4.

ihre Vertreter können bei Haftverhandlungen und bei mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren das Wort ergreifen und Anträge stellen,

5.

die Akteneinsicht (§ 68 StPO) darf nicht verweigert oder beschränkt werden.

(3) Die Vermutung des Rücktrittes von der Verfolgung (§ 72 Abs. 2 und 3 StPO) ist gegenüber der FMA als Ankläger ausgeschlossen.

Abkürzung

BörseG

Gerichtliche Strafbestimmungen gegen Marktmissbrauch

Anwendungsbereich der gerichtlichen Strafbestimmungen

§ 48k. (1) Die §§ 48l bis 48w gelten unabhängig davon, ob die Handlung an einem Handelsplatz vorgenommen wird.

(2) Sie gelten nicht für

1.

Maßnahmen im Rahmen der Geldpolitik, der Staatsschuldenverwaltung, der Klimapolitik und der Gemeinsamen Agrar- oder Fischereipolitik gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie

2.

den Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen und für den Handel mit Wertpapieren oder damit verbundenen Instrumenten gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a und b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zur Stabilisierung von Wertpapieren, soweit dieser Handel im Einklang mit Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erfolgt.

§ 48l. Der FMA sind gerichtliche Erledigungen und andere Schriftstücke, die ihr nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mitzuteilen sind, grundsätzlich ohne Zustellnachweis zuzustellen. Die Ladung zur Hauptverhandlung, gerichtliche Erledigungen und andere Schriftstücke, gegen die der FMA ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf zusteht, sind ihr mit Zustellnachweis (§§ 13 bis 20 des Zustellgesetzes) zuzustellen oder durch Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) zu übermitteln.

Abkürzung

BörseG

Begriffsbestimmungen

§ 48l. Für die §§ 48m bis 48w gelten folgende Begriffe:

1.

Rückkaufprogramm: der Handel mit eigenen Aktien gemäß Art. 21 bis 27 der Richtlinie 2012/30/EU zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 74;

2.

Emissionszertifikat: ein Emissionszertifikat im Sinne von Anhang I Abschnitt C Z 11 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349;

3.

geregelter Markt: ein geregelter Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 21 der Richtlinie 2014/65/EU;

4.

multilaterales Handelssystem (MTF): ein multilaterales Handelssystem im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 22 der Richtlinie 2014/65/EU;

5.

organisiertes Handelssystem (OTF): ein organisiertes Handelssystem im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 23 der Richtlinie 2014/65/EU;

6.

Handelsplatz: ein Handelsplatz im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 24 der Richtlinie 2014/65/EU;

7.

Energiegroßhandelsprodukt: ein Energiegroßhandelsprodukt im Sinne von Art. 2 Z 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, ABl. Nr. L 326 vom 08.12.2011 S. 1;

8.

Emittent: ein Emittent im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Z 21 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.

§ 48m. Legt die Staatsanwaltschaft die Anzeige wegen des Verdachts des Missbrauchs einer Insider-Information zurück oder tritt sie von einer weiteren Verfolgung des Missbrauchs einer Insider-Information zurück, so hat die Staatsanwaltschaft die Gründe hiefür nach Maßgabe des § 48a StPO der FMA sogleich mitzuteilen.

§ 48m. Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Missbrauchs einer Insider-Information ein oder tritt sie von der Verfolgung einer solchen Tat zurück, so hat sie die FMA davon zu verständigen (§§ 194 und 208 Abs. 4 StPO); im Übrigen hat das Gericht die FMA über die Beendigung des Strafverfahrens zu verständigen.

Abkürzung

BörseG

Gerichtlich strafbare Insider-Geschäfte und Offenlegungen

§ 48m. (1) Wer als Insider (Abs. 4) über eine Insiderinformation (Art. 7 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014) verfügt und unter Nutzung dieser Information für sich oder einen anderen

1.

Finanzinstrumente, auf die sich die Information bezieht, oder solche auf Emissionszertifikaten beruhende Auktionsobjekte um mehr als 1 Million Euro erwirbt oder veräußert,

2.

vor Erlangung der Insiderinformation erteilte Aufträge zum Erwerb oder zur Veräußerung von solchen Finanzinstrumenten oder solchen auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekten im Umfang von mehr als 1 Million Euro storniert oder ändert, oder

3.

Gebote auf Emissionszertifikate oder andere darauf beruhende Auktionsobjekte, auf die sich die Information bezieht, um mehr als 1 Million Euro einreicht oder im Umfang von mehr als 1 Million Euro zurücknimmt oder ändert,

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Insider über eine Insiderinformation verfügt und einem anderen empfiehlt,

1.

Finanzinstrumente, auf die sich die Information bezieht, oder solche auf Emissionszertifikaten beruhende Auktionsobjekte zu erwerben oder zu veräußern,

2.

Aufträge zum Erwerb oder zur Veräußerung von solchen Finanzinstrumenten oder solchen auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekten zu stornieren oder zu ändern oder

3.

Gebote auf Emissionszertifikate oder andere darauf beruhende Auktionsobjekte, auf die sich die Information bezieht, einzureichen, zu ändern oder zurückzunehmen,

(3) Wer als Insider über eine Insiderinformation verfügt und diese einem anderen unrechtmäßig offenlegt, ist, wenn die in Abs. 2 genannten Umstände eingetreten sind, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Der Versuch (§ 15 StGB) ist nicht strafbar.

(4) Insider ist, wer über Insiderinformationen verfügt, weil er

1.

dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Emittenten oder des Teilnehmers auf dem Markt für Emissionszertifikate angehört,

2.

am Kapital des Emittenten oder des Teilnehmers auf dem Markt für Emissionszertifikate beteiligt ist,

3.

aufgrund der Ausübung einer Arbeit oder eines Berufs oder der Erfüllung von Aufgaben Zugang zu den betreffenden Informationen hat oder

4.

sich die Information durch die Begehung strafbarer Handlungen verschafft hat.

(5) Wer sonst wissentlich eine Insiderinformation oder von einem Insider eine Empfehlung erlangt hat und diese auf die in Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 genannte Weise nutzt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer jedoch bloß zur Nutzung einer Empfehlung beiträgt (§ 12 dritter Fall StGB), ist nicht strafbar.

(6) Wer wissentlich über eine Insiderinformation verfügt und einem Dritten empfiehlt,

1.

Finanzinstrumente, auf die sich die Information bezieht, oder solche auf Emissionszertifikaten beruhende Auktionsobjekte zu erwerben oder zu veräußern,

2.

Aufträge zum Erwerb oder zur Veräußerung von solchen Finanzinstrumenten zu stornieren oder zu ändern oder

3.

Gebote auf Emissionszertifikate oder andere darauf beruhende Auktionsobjekte, auf die sich die Information bezieht, einzureichen, zu ändern oder zurückzunehmen,

(7) Wer wissentlich eine Insiderinformation oder von einem Insider eine Empfehlung erlangt hat und diese einem Dritten unrechtmäßig offenlegt, ist, wenn die in Abs. 2 genannten Umstände eingetreten sind, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Der Versuch (§ 15 StGB) ist nicht strafbar.

(8) Finanzinstrumente (Art. 4 Abs. 1 Z 15 der Richtlinie 2014/65/EU) im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die

1.

zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt gestellt wurde;

2.

in einem multilateralen Handelssystem gehandelt werden, zum Handel in einem multilateralen Handelssystem zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel in einem multilateralen Handelssystem gestellt wurde;

3.

in einem organisierten Handelssystem gehandelt werden;

4.

nicht unter Z 1 bis 3 fallen, deren Kurs oder Wert jedoch von dem Kurs oder Wert eines dieser Finanzinstrumente abhängt oder sich darauf auswirkt.

§ 48n. Vor einer Mitteilung nach den §§ 90c Abs. 4, 90d Abs. 4 oder 90f Abs. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht der FMA Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

§ 48n. Vor einer Mitteilung nach den §§ 200 Abs. 4, 201 Abs. 4 oder 203 Abs. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die FMA zu hören. Hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung des Missbrauchs einer Insider-Information abgesehen und das Ermittlungsverfahren eingestellt, so ist die FMA berechtigt, die Fortführung des Ermittlungsverfahrens nach § 195 StPO zu beantragen.

Abkürzung

BörseG

Gerichtlich strafbare Marktmanipulation

§ 48n. (1) Wer unrechtmäßig um mehr als 1 Million Euro Geschäfte tätigt oder Handelsaufträge erteilt und dadurch

1.

falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots oder des Preises eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts oder der Nachfrage danach gibt oder

2.

ein anormales oder künstliches Kursniveau eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts sichert,

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung um mehr als 1 Million Euro Geschäfte tätigt oder Handelsaufträge erteilt, wenn diese geeignet sind, den Preis eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts zu beeinflussen.

(3) Finanzinstrumente (Art. 4 Abs. 1 Z 15 der Richtlinie 2014/65/EU) im Sinn dieser Bestimmung sind jene nach § 48m Abs. 9 sowie überdies solche, darunter Derivatekontrakte und derivative Finanzinstrumente für die Übertragung von Kreditrisiken, bei denen das Geschäft oder der Handelsauftrag eine Auswirkung auf den Kurs oder Wert eines Waren-Spot-Kontrakts hat, dessen Kurs oder Wert vom Kurs oder Wert dieser Finanzinstrumente abhängen.

(4) Waren-Spot-Kontrakte (Art. 3 Abs. 1 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014) im Sinn dieser Bestimmung sind solche, die keine Energiegroßhandelsprodukte sind und bei denen das Geschäft oder der Handelsauftrag eine Auswirkung auf den Kurs oder den Wert eines Finanzinstruments nach § 48m Abs. 9 hat.

§ 48o. Jeder Strafantrag und jede Anklageschrift wegen des Missbrauchs einer Insider-Information ist auch der FMA zuzustellen; die Staatsanwaltschaft hat dem Gericht auch eine Ausfertigung des Strafantrages bzw. der Anklageschrift für die FMA zu überreichen.

Abkürzung

BörseG

Besondere Bestimmungen für das gerichtliche Strafverfahren samt staatsanwaltschaftlichem Ermittlungsverfahren

Anwendung der Strafprozessordnung

§ 48o. (1) Soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet wird, gelten für das Strafverfahren wegen Insider-Geschäften und Offenlegungen sowie Marktmanipulation (§§ 48m, 48n) die Bestimmungen der StPO.

(2) Die besonderen Vorschriften dieses Abschnitts gelten auch für das Verfahren wegen einer Tat, die zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung anderer Art erfüllt.

§ 48p. (1) Zu den Kosten des Strafverfahrens gehören auch die Auslagen, die der FMA als Privatbeteiligter oder Anklägerin an Stelle der Staatsanwaltschaft erwachsen; sie fallen nicht unter die Pauschalkosten.

(2) Die Kosten, die der FMA im Dienste der Strafjustiz erwachsen, sind bei der Bestimmung des Pauschalkostenbeitrages zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach § 381 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5 StPO besonders zu ersetzen sind.

(3) Der FMA werden nur Barauslagen und außerdem die Kosten erstattet, die der Finanzprokuratur nach § 5 des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, gebühren.

§ 48p. (1) Zu den Kosten des Strafverfahrens gehören auch die Auslagen, die der FMA als Privatbeteiligter oder Subsidiarankläger erwachsen; sie fallen nicht unter die Pauschalkosten.

(2) Die Kosten, die der FMA im Dienste der Strafjustiz erwachsen, sind bei der Bestimmung des Pauschalkostenbeitrages zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach § 381 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5 StPO besonders zu ersetzen sind.

(3) Der FMA werden nur Barauslagen und außerdem die Kosten erstattet, die der Finanzprokuratur nach § 5 des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, gebühren.

Abkürzung

BörseG

Sonderzuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien

§ 48p. Das Hauptverfahren wegen Straftaten nach den §§ 48m, 48n obliegt dem Landesgericht für Strafsachen Wien.

Überwachungsbefugnisse der FMA

§ 48q. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden hat die FMA die Einhaltung der §§ 48a bis 48f zu überwachen. Für diese Zwecke ist sie berechtigt:

1.

Unterlagen aller Art einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten,

2.

von jedermann Auskünfte anzufordern, auch von Personen, die an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Handlungen nacheinander beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern, und, falls notwendig, eine Person vorzuladen und zu vernehmen,

3.

Ermittlungen vor Ort durchzuführen,

4.

bereits zum Akt genommene Ergebnisse der Überwachung einer Telekommunikation (§§ 149a Abs. 1 Z 2 und 149m StPO) einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten (§ 149c Abs. 3 letzter Satz).

(2) Die FMA hat bei ihrer Dienststelle ein Büro für Zwecke der Konsultation der Marktteilnehmer bei etwaigen Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften einzurichten.

(3) Die FMA kann im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Marktmanipulation und Insiderhandel das Börseunternehmen beauftragen, den Handel mit den betreffenden Finanzinstrumenten auszusetzen. In einem Verfahren nach § 48c kann die FMA für die Dauer des Verfahrens ein Verbot der Ausübung einer Berufstätigkeit des Beschuldigten verhängen, soferne der Beschuldigte dringend tatverdächtig ist, diese Berufstätigkeit mit dem vom Verfahren betroffenen Delikt in Zusammenhang steht und, wenn die Gefahr besteht, der Beschuldigte könnte sonst die Tat wiederholen.

(4) Die FMA kann Amtshandlungen, die wegen Verstößen gegen die §§ 48a bis 48f gesetzt wurden, nach Maßgabe der Z 1 bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben.

1.

Im Falle einer Amtshandlung in einem laufenden Verfahren hat die FMA die Nennung der Betroffenen zu unterlassen, es sei denn, diese sind bereits öffentlich bekannt, oder die FMA hat in Medien publizierte falsche Informationen richtig zu stellen, oder es ist Gefahr im Verzug.

2.

Im Falle der Verhängung einer Sanktion kann die FMA die Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die die Sanktion verhängt wurde, die Namen der Unternehmen, für die Personen verantwortlich sind, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen. Als Sanktionen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle von der FMA nach Abschluss eines Verfahrens mit Bescheid gesetzten Rechtsakte.

3.

Die FMA hat von der Erteilung einer Auskunft über Amtshandlungen oder einer diesbezüglichen Veröffentlichung abzusehen, wenn

a)

die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte erheblich gefährden würde oder

b)

die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei einem von der Auskunft oder der Veröffentlichung betroffenen Beteiligten führen würde oder

c)

durch die Erteilung der Auskunft die Durchführung eines Verfahrens oder Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten.

(5) Nach anderen Bundesgesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

Überwachungsbefugnisse der FMA

§ 48q. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden hat die FMA die Einhaltung der §§ 48a bis 48f zu überwachen. Für diese Zwecke ist sie berechtigt:

1.

Unterlagen aller Art einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten,

2.

von jedermann Auskünfte anzufordern, auch von Personen, die an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Handlungen nacheinander beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern, und, falls notwendig, eine Person vorzuladen und zu vernehmen,

3.

Ermittlungen vor Ort durchzuführen,

4.

bereits zum Akt genommene Ergebnisse der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung und der Überwachung von Nachrichten (§ 134 Z 5 und 145 StPO) einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten (§ 140 Abs. 3 StPO).

(2) Die FMA hat bei ihrer Dienststelle ein Büro für Zwecke der Konsultation der Marktteilnehmer bei etwaigen Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften einzurichten.

(3) Die FMA kann im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Marktmanipulation und Insiderhandel das Börseunternehmen beauftragen, den Handel mit den betreffenden Finanzinstrumenten auszusetzen. In einem Verfahren nach § 48c kann die FMA für die Dauer des Verfahrens ein Verbot der Ausübung einer Berufstätigkeit des Beschuldigten verhängen, soferne der Beschuldigte dringend tatverdächtig ist, diese Berufstätigkeit mit dem vom Verfahren betroffenen Delikt in Zusammenhang steht und, wenn die Gefahr besteht, der Beschuldigte könnte sonst die Tat wiederholen.

(4) Die FMA kann Amtshandlungen, die wegen Verstößen gegen die §§ 48a bis 48f gesetzt wurden, nach Maßgabe der Z 1 bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben.

1.

Im Falle einer Amtshandlung in einem laufenden Verfahren hat die FMA die Nennung der Betroffenen zu unterlassen, es sei denn, diese sind bereits öffentlich bekannt, oder die FMA hat in Medien publizierte falsche Informationen richtig zu stellen, oder es ist Gefahr im Verzug.

2.

Im Falle der Verhängung einer Sanktion kann die FMA die Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die die Sanktion verhängt wurde, die Namen der Unternehmen, für die Personen verantwortlich sind, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen. Als Sanktionen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle von der FMA nach Abschluss eines Verfahrens mit Bescheid gesetzten Rechtsakte.

3.

Die FMA hat von der Erteilung einer Auskunft über Amtshandlungen oder einer diesbezüglichen Veröffentlichung abzusehen, wenn

a)

die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte erheblich gefährden würde oder

b)

die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei einem von der Auskunft oder der Veröffentlichung betroffenen Beteiligten führen würde oder

c)

durch die Erteilung der Auskunft die Durchführung eines Verfahrens oder Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten.

(5) Nach anderen Bundesgesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

Überwachungsbefugnisse der FMA

§ 48q. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden hat die FMA die Einhaltung der §§ 48a bis 48f zu überwachen. Für diese Zwecke ist sie berechtigt:

1.

Unterlagen aller Art einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten,

2.

von jedermann Auskünfte anzufordern, auch von Personen, die an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Handlungen nacheinander beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern, und, falls notwendig, eine Person vorzuladen und zu vernehmen,

3.

Ermittlungen vor Ort durchzuführen,

4.

bereits zum Akt genommene Ergebnisse der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung und der Überwachung von Nachrichten (§ 134 Z 5 und 145 StPO) einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten (§ 140 Abs. 3 StPO).

(2) Die FMA hat bei ihrer Dienststelle ein Büro für Zwecke der Konsultation der Marktteilnehmer bei etwaigen Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften einzurichten.

(3) Die FMA kann im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Marktmanipulation und Insiderhandel das Börseunternehmen beauftragen, den Handel mit den betreffenden Finanzinstrumenten auszusetzen. In einem Verfahren nach § 48c kann die FMA für die Dauer des Verfahrens ein Verbot der Ausübung einer Berufstätigkeit des Beschuldigten verhängen, soferne der Beschuldigte dringend tatverdächtig ist, diese Berufstätigkeit mit dem vom Verfahren betroffenen Delikt in Zusammenhang steht und, wenn die Gefahr besteht, der Beschuldigte könnte sonst die Tat wiederholen.

(4) Die FMA kann Amtshandlungen, die wegen Verstößen gegen die §§ 48a bis 48f gesetzt wurden, nach Maßgabe der Z 1 bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben.

1.

Im Falle einer Amtshandlung in einem laufenden Verfahren hat die FMA die Nennung der Betroffenen zu unterlassen, es sei denn, diese sind bereits öffentlich bekannt, oder die FMA hat in Medien publizierte falsche Informationen richtig zu stellen, oder es ist Gefahr im Verzug.

2.

Im Falle der Verhängung einer Sanktion kann die FMA die Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die die Sanktion verhängt wurde, die Namen der Unternehmen, für die Personen verantwortlich sind, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen. Als Sanktionen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle von der FMA nach Abschluss eines Verfahrens mit Bescheid gesetzten Rechtsakte.

3.

Die FMA hat von der Erteilung einer Auskunft über Amtshandlungen oder einer diesbezüglichen Veröffentlichung abzusehen, wenn

a)

die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte erheblich gefährden würde oder

b)

die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei einem von der Auskunft oder der Veröffentlichung betroffenen Beteiligten führen würde oder

c)

durch die Erteilung der Auskunft die Durchführung eines Verfahrens oder Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten.

(5) Nach anderen Bundesgesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

(6) Die FMA hat der ESMA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen zu allen gemäß § 48 Abs. 1 Z 2, § 48c sowie § 48q Abs. 3 und 4 dieses Paragraphen ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen und von ihr verhängten Sanktionen zu übermitteln. Hat die FMA eine Verwaltungsmaßnahme oder eine Sanktion gemäß Abs. 4 der Öffentlichkeit bekannt gemacht, so unterrichtet sie die ESMA gleichzeitig darüber.

Überwachungsbefugnisse der FMA

§ 48q. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden hat die FMA die Einhaltung der §§ 48a bis 48f zu überwachen. Für diese Zwecke ist sie berechtigt:

1.

Unterlagen aller Art einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten,

2.

von jedermann Auskünfte anzufordern, auch von Personen, die an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Handlungen nacheinander beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern, und, falls notwendig, eine Person vorzuladen und zu vernehmen,

3.

Ermittlungen vor Ort durchzuführen,

4.

bereits zum Akt genommene Ergebnisse der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung und der Überwachung von Nachrichten (§ 134 Z 5 und 145 StPO) einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten (§ 140 Abs. 3 StPO).

(2) Die FMA hat bei ihrer Dienststelle ein Büro für Zwecke der Konsultation der Marktteilnehmer bei etwaigen Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften einzurichten.

(3) Die FMA kann im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Marktmanipulation und Insiderhandel das Börseunternehmen beauftragen, den Handel mit den betreffenden Finanzinstrumenten auszusetzen. In einem Verfahren nach § 48c kann die FMA für die Dauer des Verfahrens ein Verbot der Ausübung einer Berufstätigkeit des Beschuldigten verhängen, soferne der Beschuldigte dringend tatverdächtig ist, diese Berufstätigkeit mit dem vom Verfahren betroffenen Delikt in Zusammenhang steht und, wenn die Gefahr besteht, der Beschuldigte könnte sonst die Tat wiederholen.

(4) Die FMA kann Amtshandlungen, die wegen Verstößen gegen die §§ 48a bis 48f gesetzt wurden, nach Maßgabe der Z 1 bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben.

1.

Im Falle einer Amtshandlung in einem laufenden Verfahren hat die FMA die Nennung der Betroffenen zu unterlassen, es sei denn, diese sind bereits öffentlich bekannt, oder die FMA hat in Medien publizierte falsche Informationen richtig zu stellen, oder es ist Gefahr im Verzug.

2.

Im Falle der Verhängung einer Sanktion kann die FMA die Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die die Sanktion verhängt wurde, die Namen der Unternehmen, für die Personen verantwortlich sind, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen. Als Sanktionen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle von der FMA nach Abschluss eines Verfahrens mit Bescheid gesetzten Rechtsakte.

3.

Die FMA hat von der Erteilung einer Auskunft über Amtshandlungen oder einer diesbezüglichen Veröffentlichung abzusehen, wenn

a)

die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte erheblich gefährden würde oder

b)

die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei einem von der Auskunft oder der Veröffentlichung betroffenen Beteiligten führen würde oder

c)

durch die Erteilung der Auskunft die Durchführung eines Verfahrens oder Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten.

(4a) Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 4 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 4 bekannt gemacht worden ist, aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

(5) Nach anderen Bundesgesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

(6) Die FMA hat der ESMA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen zu allen gemäß § 48 Abs. 1 Z 2, § 48c sowie § 48q Abs. 3 und 4 dieses Paragraphen ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen und von ihr verhängten Sanktionen zu übermitteln. Hat die FMA eine Verwaltungsmaßnahme oder eine Sanktion gemäß Abs. 4 der Öffentlichkeit bekannt gemacht, so unterrichtet sie die ESMA gleichzeitig darüber.

Abkürzung

BörseG

Vorgehensweise der FMA bei gerichtlicher Zuständigkeit

§ 48q. (1) Findet die FMA, dass für die Ahndung der Tat das Gericht zuständig ist, so hat sie davon die Staatsanwaltschaft zu verständigen; zugleich ist ein bereits eingeleitetes verwaltungsbehördliches Strafverfahren vorläufig einzustellen. Ermittlungen zur Klärung des Sachverhalts und Tatverdachts hat sie in diesen Fällen – unbeschadet der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach § 48b Abs. 1 – nur soweit durchzuführen, als sie damit durch die Staatsanwaltschaft beauftragt wird.

(2) Wird ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht geführt, so hat die FMA, sobald sie von diesem Verfahren Kenntnis erlangt, ein wegen derselben Tat geführtes verwaltungsbehördliches Strafverfahren vorläufig einzustellen.

(3) Wird durch die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß § 48u Abs. 1 eingestellt oder wird das gerichtliche Verfahren rechtskräftig durch eine Entscheidung, die auf der Ablehnung der Zuständigkeit beruht (Unzuständigkeitsentscheidung), beendet, so hat die FMA das Verwaltungsstrafverfahren fortzusetzen. Der unterbrochene Strafvollzug ist fortzusetzen.

(4) Wird das gerichtliche Verfahren anders als durch Unzuständigkeitsentscheidung rechtskräftig beendet, so hat die FMA ihr Verfahren und den Strafvollzug endgültig einzustellen.

§ 48r. (1) Die FMA hat mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden gemäß den Richtlinien 2003/6/EG, 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 oder gemäß §§ 48a bis 48q erforderlich ist. Die FMA hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten Amtshilfe zu leisten und kann ihrerseits Amtshilfe in Anspruch nehmen. Die FMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten tauschen Informationen aus und arbeiten bei Ermittlungen zusammen.

(2) Die FMA hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen unverzüglich alle Informationen zu übermitteln, die zu dem in Abs. 1 genannten Zweck notwendig sind. Sofern erforderlich, hat die FMA, an die sich das Auskunftsbegehren richtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die angeforderten Informationen zu erlangen. Ist die FMA nicht in der Lage, die angeforderte Information unverzüglich zu liefern, so hat sie der ersuchenden zuständigen Behörde die Gründe hierfür mitzuteilen. Auf die gleiche Weise über deren Ersuchen an die FMA von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten übermittelte Informationen unterliegen dem Amtsgeheimnis. Die FMA kann die Übermittlung der angeforderten Informationen ablehnen,

1.

wenn die Weitergabe der Informationen die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen könnte,

2.

wenn auf Grund derselben Tat und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem österreichischen Gericht anhängig ist oder

3.

wenn gegen die genannten Personen auf Grund derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil eines österreichischen Gerichts ergangen ist.

(3) Ist die FMA überzeugt, dass Verstöße gegen die Richtlinie 2003/6/EG im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erfolgen oder erfolgt sind oder dass Finanzinstrumente, die auf einem geregelten Markt in einem anderen Mitgliedstaat gehandelt werden, durch Handlungen betroffen sind, so hat sie dies der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats so konkret wie möglich mitzuteilen. Sollte die FMA ihrerseits eine derartige Mitteilung erhalten, hat sie hierauf die erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Sie hat die mitteilende zuständige Behörde über die Ergebnisse und soweit möglich über wichtige Zwischenergebnisse zu unterrichten. Die Befugnisse der zuständigen Behörde, von der die Information stammt, bleiben von diesem Absatz unberührt. Die gemäß Art. 10 der Richtlinie 2003/6/EG örtlich zuständigen Behörden konsultieren einander zu den beabsichtigten Folgemaßnahmen.

(4) Die FMA kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats ersuchen, in dessen Hoheitsgebiet Ermittlungen durchzuführen. Ebenso hat sie solchen Ersuchen der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu entsprechen. Ferner kann die FMA die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten darum ersuchen, dass es ihrem eigenen Personal gestattet wird, das Personal der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats bei den Ermittlungen zu begleiten. Ebenso hat sie solchen Ersuchen der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu entsprechen. Die Ermittlungen unterliegen dabei voll und ganz der Kontrolle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfinden. Die FMA kann es ablehnen, einem Ermittlungsersuchen gemäß diesem Absatz nachzukommen oder einem Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats gemäß diesem Absatz stattzugeben, das eigene Personal durch Personal jener Behörde begleiten zu lassen, wenn derartige Ermittlungen die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen könnten oder wenn auf Grund derselben Tat und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem österreichischen Gericht anhängig ist oder wenn gegen die betreffenden Personen auf Grund derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil eines österreichischen Gerichts ergangen ist. In diesem Fall hat sie dies der ersuchenden zuständigen Behörde entsprechend mitzuteilen und ihr möglichst genaue Informationen über das betreffende Verfahren oder Urteil zu übermitteln. Unbeschadet des Art. 226 des Vertrags kann die FMA, deren Ersuchen um Einleitung von Ermittlungen oder Erteilung der Erlaubnis, dass ihre Bediensteten die Bediensteten der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats begleiten dürfen, nicht innerhalb angemessener Frist Folge geleistet wird oder das abgelehnt wurde, dies dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden melden.

§ 48r. (1) Die FMA hat mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden gemäß den Richtlinien 2003/6/EG, 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 oder gemäß §§ 48a bis 48q erforderlich ist. Die FMA hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten Amtshilfe zu leisten und kann ihrerseits Amtshilfe in Anspruch nehmen. Die FMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten tauschen Informationen aus und arbeiten bei Ermittlungen zusammen.

(1a) Die FMA arbeitet gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke der Richtlinie 2003/6/EG mit der ESMA zusammen. Die FMA stellt weiters der ESMA gemäß Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(2) Die FMA hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen unverzüglich alle Informationen zu übermitteln, die zu dem in Abs. 1 genannten Zweck notwendig sind. Sofern erforderlich, hat die FMA, an die sich das Auskunftsbegehren richtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die angeforderten Informationen zu erlangen. Ist die FMA nicht in der Lage, die angeforderte Information unverzüglich zu liefern, so hat sie der ersuchenden zuständigen Behörde die Gründe hierfür mitzuteilen. Auf die gleiche Weise über deren Ersuchen an die FMA von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten übermittelte Informationen unterliegen dem Amtsgeheimnis. Die FMA kann die Übermittlung der angeforderten Informationen ablehnen,

1.

wenn die Weitergabe der Informationen die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen könnte,

2.

wenn auf Grund derselben Tat und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem österreichischen Gericht anhängig ist oder

3.

wenn gegen die genannten Personen auf Grund derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil eines österreichischen Gerichts ergangen ist.

(3) Ist die FMA überzeugt, dass Verstöße gegen die Richtlinie 2003/6/EG im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erfolgen oder erfolgt sind oder dass Finanzinstrumente, die auf einem geregelten Markt in einem anderen Mitgliedstaat gehandelt werden, durch Handlungen betroffen sind, so hat sie dies der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats so konkret wie möglich mitzuteilen. Sollte die FMA ihrerseits eine derartige Mitteilung erhalten, hat sie hierauf die erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Sie hat die mitteilende zuständige Behörde über die Ergebnisse und soweit möglich über wichtige Zwischenergebnisse zu unterrichten. Die Befugnisse der zuständigen Behörde, von der die Information stammt, bleiben von diesem Absatz unberührt. Die gemäß Art. 10 der Richtlinie 2003/6/EG örtlich zuständigen Behörden konsultieren einander zu den beabsichtigten Folgemaßnahmen.

(4) Die FMA kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats ersuchen, in dessen Hoheitsgebiet Ermittlungen durchzuführen. Ebenso hat sie solchen Ersuchen der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu entsprechen. Ferner kann die FMA die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten darum ersuchen, dass es ihrem eigenen Personal gestattet wird, das Personal der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats bei den Ermittlungen zu begleiten. Ebenso hat sie solchen Ersuchen der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu entsprechen. Die Ermittlungen unterliegen dabei voll und ganz der Kontrolle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfinden. Die FMA kann es ablehnen, einem Ermittlungsersuchen gemäß diesem Absatz nachzukommen oder einem Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats gemäß diesem Absatz stattzugeben, das eigene Personal durch Personal jener Behörde begleiten zu lassen, wenn derartige Ermittlungen die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen könnten oder wenn auf Grund derselben Tat und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem österreichischen Gericht anhängig ist oder wenn gegen die betreffenden Personen auf Grund derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil eines österreichischen Gerichts ergangen ist. In diesem Fall hat sie dies der ersuchenden zuständigen Behörde entsprechend mitzuteilen und ihr möglichst genaue Informationen über das betreffende Verfahren oder Urteil zu übermitteln. Die FMA kann, wenn eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates ihrem Ersuchen um Einleitung von Ermittlungen oder Erteilung der Erlaubnis, dass ihre Bediensteten die Bediensteten der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats begleiten dürfen, nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet wird oder abgelehnt wurde, die ESMA mit dieser Ablehnung oder Nichtfolgeleistung innerhalb einer angemessenen Frist befassen.

§ 48r. (1) Die FMA hat mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden gemäß den Richtlinien (EG) Nr. 2003/6, 2003/124, 2003/125 und 2004/72, gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2273/2003 und Nr. 1031/2010 oder gemäß §§ 48a bis 48q erforderlich ist. Die FMA hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten Amtshilfe zu leisten und kann ihrerseits Amtshilfe in Anspruch nehmen. Die FMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten tauschen Informationen aus und arbeiten bei Ermittlungen zusammen.

(1a) Die FMA arbeitet gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke der Richtlinie 2003/6/EG mit der ESMA zusammen. Die FMA stellt weiters der ESMA gemäß Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(2) Die FMA hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen unverzüglich alle Informationen zu übermitteln, die zu dem in Abs. 1 genannten Zweck notwendig sind. Sofern erforderlich, hat die FMA, an die sich das Auskunftsbegehren richtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die angeforderten Informationen zu erlangen. Ist die FMA nicht in der Lage, die angeforderte Information unverzüglich zu liefern, so hat sie der ersuchenden zuständigen Behörde die Gründe hierfür mitzuteilen. Auf die gleiche Weise über deren Ersuchen an die FMA von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten übermittelte Informationen unterliegen dem Amtsgeheimnis. Die FMA kann die Übermittlung der angeforderten Informationen ablehnen,

1.

wenn die Weitergabe der Informationen die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen könnte,

2.

wenn auf Grund derselben Tat und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem österreichischen Gericht anhängig ist oder

3.

wenn gegen die genannten Personen auf Grund derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil eines österreichischen Gerichts ergangen ist.

(3) Ist die FMA überzeugt, dass Verstöße gegen die Richtlinie 2003/6/EG im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erfolgen oder erfolgt sind oder dass Finanzinstrumente, die auf einem geregelten Markt in einem anderen Mitgliedstaat gehandelt werden, durch Handlungen betroffen sind, so hat sie dies der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats so konkret wie möglich mitzuteilen. Sollte die FMA ihrerseits eine derartige Mitteilung erhalten, hat sie hierauf die erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Sie hat die mitteilende zuständige Behörde über die Ergebnisse und soweit möglich über wichtige Zwischenergebnisse zu unterrichten. Die Befugnisse der zuständigen Behörde, von der die Information stammt, bleiben von diesem Absatz unberührt. Die gemäß Art. 10 der Richtlinie 2003/6/EG örtlich zuständigen Behörden konsultieren einander zu den beabsichtigten Folgemaßnahmen.

(4) Die FMA kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats ersuchen, in dessen Hoheitsgebiet Ermittlungen durchzuführen. Ebenso hat sie solchen Ersuchen der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu entsprechen. Ferner kann die FMA die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten darum ersuchen, dass es ihrem eigenen Personal gestattet wird, das Personal der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats bei den Ermittlungen zu begleiten. Ebenso hat sie solchen Ersuchen der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu entsprechen. Die Ermittlungen unterliegen dabei voll und ganz der Kontrolle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfinden. Die FMA kann es ablehnen, einem Ermittlungsersuchen gemäß diesem Absatz nachzukommen oder einem Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats gemäß diesem Absatz stattzugeben, das eigene Personal durch Personal jener Behörde begleiten zu lassen, wenn derartige Ermittlungen die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen könnten oder wenn auf Grund derselben Tat und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem österreichischen Gericht anhängig ist oder wenn gegen die betreffenden Personen auf Grund derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil eines österreichischen Gerichts ergangen ist. In diesem Fall hat sie dies der ersuchenden zuständigen Behörde entsprechend mitzuteilen und ihr möglichst genaue Informationen über das betreffende Verfahren oder Urteil zu übermitteln. Die FMA kann, wenn eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates ihrem Ersuchen um Einleitung von Ermittlungen oder Erteilung der Erlaubnis, dass ihre Bediensteten die Bediensteten der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats begleiten dürfen, nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet wird oder abgelehnt wurde, die ESMA mit dieser Ablehnung oder Nichtfolgeleistung innerhalb einer angemessenen Frist befassen.

Abkürzung

BörseG

Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege durch die FMA

§ 48r. (1) Die Staatsanwaltschaft hat zur Aufklärung von Straftaten nach den §§ 48m, 48n grundsätzlich die FMA mit Ermittlungen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 48b Abs. 1 zu beauftragen; in diesem Fall wird die FMA im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 Bundesverfassungsgesetz – B-VG) tätig.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat die Kriminalpolizei mit Ermittlungshandlungen zu betrauen, für welche die Befugnisse der FMA nicht ausreichen. Dies ist insbesondere bei der Durchführung von Sicherstellungen, Beschlagnahmen, Festnahmen und Durchsuchungen der Fall.

(3) Darüber hinaus kann die Staatsanwaltschaft die Kriminalpolizei mit Ermittlungen beauftragen, wenn

1.

dies aufgrund der durchzuführenden Ermittlungen zweckmäßig erscheint,

2.

die FMA nicht rechtzeitig einschreiten kann oder

3.

der aufzuklärende Sachverhalt zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung anderer Art erfüllen könnte.

(4) Wurde die Kriminalpolizei mit Ermittlungen beauftragt, so ist der FMA Gelegenheit zur Teilnahme an den Ermittlungen zu geben. Sind jedoch bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Amtshandlungen durchzuführen, so ist die FMA ohne unnötigen Aufschub von den Ermittlungen der Kriminalpolizei zu verständigen und ihr Gelegenheit zu geben, sich von deren Ergebnissen Kenntnis zu verschaffen.

(5) Die FMA hat der Staatsanwaltschaft gemäß § 100 StPO zu berichten, wobei die FMA der Staatsanwaltschaft bereits über jeden Verdacht einer Straftat nach den §§ 48m, 48n gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 StPO zu berichten hat.

§ 48s. Alle Kreditinstitute im Sinne des KWG, Versicherungsunternehmen im Sinne des VAG, BGBl. Nr. 569/1978, und Pensionskassen im Sinne des PKG, BGBl. Nr. 281/1990, jeweils in der geltenden Fassung, haben zur Hintanhaltung von Insidergeschäften die in § 82 Abs. 5 Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen zu treffen.

§ 48s. Alle Kreditinstitute im Sinne des KWG, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, und Pensionskassen im Sinne des PKG, BGBl. Nr. 281/1990, jeweils in der geltenden Fassung, haben zur Hintanhaltung von Insidergeschäften die in § 82 Abs. 5 Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen zu treffen.

Abkürzung

BörseG

Stellung und Rechte der FMA im Strafverfahren

§ 48s. (1) Der FMA kommt im Ermittlungsverfahren, in dem sie nicht mit Ermittlungen beauftragt wurde, sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren wegen Straftaten nach den §§ 48m, 48n die Stellung eines Privatbeteiligten zu.

(2) Außer den Rechten des Opfers, des Privatbeteiligten und des Subsidiaranklägers hat die FMA noch folgende Rechte:

1.

Sie kann im gleichen Umfang wie die Staatsanwaltschaft gerichtliche Entscheidungen bekämpfen und die Wiederaufnahme des Strafverfahrens verlangen,

2.

ihre Nichtigkeitsbeschwerde bedarf nicht der Unterschrift eines Verteidigers,

3.

die Anberaumung von Haftverhandlungen (§§ 175 und 176 StPO), die Freilassung des Beschuldigten und die Anberaumung von mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren ist ihr mitzuteilen,

4.

ihre Vertreter können bei Haftverhandlungen und bei mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren das Wort ergreifen und Anträge stellen, und

5.

die Akteneinsicht (§ 68 StPO) darf nicht verweigert oder beschränkt werden.

(3) Die Vermutung des Rücktrittes von der Verfolgung (§ 72 Abs. 2 und 3 StPO) ist gegenüber der FMA als Ankläger ausgeschlossen.

(4) Die besonderen Rechte der FMA erstrecken sich auch auf andere gerichtlich strafbare Handlungen, welche mit strafbaren Handlungen nach den §§ 48m, 48n in derselben Tat zusammentreffen.

Strafzinsen

§ 48t. (1) Die FMA hat den Börsemitgliedern folgende Zinsen vorzuschreiben:

1.

1 vH des Fehlbetrags, der sich durch Unterschreitung der gemäß § 18 Z 4 im Rahmen des Handels- oder Abwicklungssystems zu stellenden Kaution ergibt, pro Tag, mindestens jedoch 70 Euro;

2.

0,1 vH des Kurswertes jener Wertpapiere, die entgegen den Regeln für die Abwicklung von Börsegeschäften (§ 26 Abs. 3) nicht rechtzeitig in das Abwicklungssystem eingeliefert wurden, pro Tag, mindestens jedoch 50 Euro; ab dem sechsten Tag der Nichteinlieferung erhöht sich dieser Hundertsatz auf 0,2 vH pro Tag.

(2) Das Börseunternehmen ist verpflichtet, der FMA die nach Abs. 1 maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Die gemäß Abs. 1 vorzuschreibenden Zinsen fließen dem Bund zu.

Strafzinsen

§ 48t. (1) Die FMA hat den Börsemitgliedern folgende Zinsen vorzuschreiben:

1.

1 vH des Fehlbetrags, der sich durch Unterschreitung der gemäß § 18 Z 4 im Rahmen des Handels- oder Abwicklungssystems zu stellenden Kaution ergibt, pro Tag, mindestens jedoch 70 Euro;

2.

0,3 vH des Kurswertes jener Wertpapiere, die entgegen den Regeln für die Abwicklung von Börsegeschäften (§ 26 Abs. 3) nicht rechtzeitig in das Abwicklungssystem eingeliefert wurden, pro Tag mindestens jedoch 250 Euro; ab dem sechsten Tag der Nichteinlieferung erhöht sich dieser Hundertsatz auf 0,6 vH pro Tag.

(2) Das Börseunternehmen ist verpflichtet, der FMA die nach Abs. 1 maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Die gemäß Abs. 1 vorzuschreibenden Zinsen fließen dem Bund zu.

Abkürzung

BörseG

Anhörungs- und Informationsrechte der FMA

§ 48t. (1) Vor einer Mitteilung gemäß § 200 Abs. 4, § 201 Abs. 4 oder § 203 Abs. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die FMA zu hören.

(2) Jeder Strafantrag wegen einer Straftat nach den §§ 48m, 48n ist auch der FMA zuzustellen; die Staatsanwaltschaft hat dem Gericht auch eine Ausfertigung des Strafantrages für die FMA zu übermitteln.

Leerverkäufe und Credit Default Swaps

§ 48u. (1) Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. Nr. L 86 vom 24.03.2012, S. 1) und nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die einer zuständigen Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 zu überwachen. Die FMA ist insbesondere ermächtigt, Maßnahmen gemäß Art. 13 Abs. 3, 14 Abs. 2, 18 Abs. 1, 19 Abs. 2, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 oder 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 durch Verordnung oder Bescheid festzusetzen.

(2) Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 berechtigt:

1.

die in § 48q Abs. 1 Z 1 bis 4 bestimmten Befugnisse auszuüben;

2.

bei Verletzung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 jedermann unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist.

(3) Wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 oder Maßnahmen der FMA gemäß Art. 18 Abs. 1, 19 Abs. 2, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 oder 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen. Das VStG ist anzuwenden. Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist von der FMA als verfallen zu erklären. § 48q Abs. 4 und 4a ist in Bezug auf eine Amtshandlung oder eine Sanktion wegen Verstößen nach diesem Absatz sinngemäß anzuwenden.

(4) Die FMA übermittelt der ESMA jährlich einen zusammenfassenden Bericht über alle gemäß Abs. 3 verhängten Sanktionen und ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen. Im Falle einer öffentlichen Bekanntmachung gemäß Abs. 3 letzter Satz informiert die FMA zur gleichen Zeit die ESMA darüber.

Leerverkäufe und Credit Default Swaps

§ 48u. (1) Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. Nr. L 86 vom 24.03.2012, S. 1) und nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die einer zuständigen Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 zu überwachen. Die FMA ist insbesondere ermächtigt, Maßnahmen gemäß Art. 13 Abs. 3, 14 Abs. 2, 18 Abs. 1, 19 Abs. 2, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 oder 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 durch Verordnung oder Bescheid festzusetzen.

(1a) Ist die Kundmachung einer Verordnung, mit der Maßnahmen gemäß Abs. 1 festgesetzt werden, im Bundesgesetzblatt nicht zeitgerecht möglich, so ist die Verordnung auf den Seiten der FMA im Internet kundzumachen. Wenn die Kundmachung der Verordnung im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat die Verlautbarung in anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem oder mehreren periodischen Medienwerken oder durch Rundfunk, zu erfolgen. Hängt die Wirksamkeit der Maßnahme von ihrem unverzüglichen Inkrafttreten ab, kann in der Verordnung bestimmt werden, dass sie unmittelbar mit dem Zeitpunkt ihrer Kundmachung in Kraft tritt.

(2) Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 berechtigt:

1.

die in § 48q Abs. 1 Z 1 bis 4 bestimmten Befugnisse auszuüben;

2.

bei Verletzung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 jedermann unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist.

(3) Wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 oder Maßnahmen der FMA gemäß Art. 18 Abs. 1, 19 Abs. 2, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 oder 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen. Das VStG ist anzuwenden. Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist von der FMA als verfallen zu erklären. § 48q Abs. 4 und 4a ist in Bezug auf eine Amtshandlung oder eine Sanktion wegen Verstößen nach diesem Absatz sinngemäß anzuwenden.

(4) Die FMA übermittelt der ESMA jährlich einen zusammenfassenden Bericht über alle gemäß Abs. 3 verhängten Sanktionen und ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen. Im Falle einer öffentlichen Bekanntmachung gemäß Abs. 3 letzter Satz informiert die FMA zur gleichen Zeit die ESMA darüber.

Leerverkäufe und Credit Default Swaps

§ 48u. (1) Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. Nr. L 86 vom 24.03.2012, S. 1) und nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die einer zuständigen Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 zu überwachen. Die FMA ist insbesondere ermächtigt, Maßnahmen gemäß Art. 13 Abs. 3, 14 Abs. 2, 18 Abs. 1, 19 Abs. 2, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 oder 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 durch Verordnung oder Bescheid festzusetzen.

(1a) Ist die Kundmachung einer Verordnung, mit der Maßnahmen gemäß Abs. 1 festgesetzt werden, im Bundesgesetzblatt nicht zeitgerecht möglich, so ist die Verordnung auf den Seiten der FMA im Internet kundzumachen. Wenn die Kundmachung der Verordnung im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat die Verlautbarung in anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem oder mehreren periodischen Medienwerken oder durch Rundfunk, zu erfolgen. Hängt die Wirksamkeit der Maßnahme von ihrem unverzüglichen Inkrafttreten ab, kann in der Verordnung bestimmt werden, dass sie unmittelbar mit dem Zeitpunkt ihrer Kundmachung in Kraft tritt.

(2) Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 berechtigt:

1.

die in § 48q Abs. 1 Z 1 bis 4 bestimmten Befugnisse auszuüben;

2.

bei Verletzung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 jedermann unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist.

(3) Wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 oder Maßnahmen der FMA gemäß Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Art. 20 Abs. 2, Art. 21 Abs. 1 oder Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist von der FMA als verfallen zu erklären. § 48q Abs. 4 und 4a ist in Bezug auf eine Amtshandlung oder eine Sanktion wegen Verstößen nach diesem Absatz sinngemäß anzuwenden.

(4) Die FMA übermittelt der ESMA jährlich einen zusammenfassenden Bericht über alle gemäß Abs. 3 verhängten Sanktionen und ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen. Im Falle einer öffentlichen Bekanntmachung gemäß Abs. 3 letzter Satz informiert die FMA zur gleichen Zeit die ESMA darüber.

Abkürzung

BörseG

Einstellung des Verfahrens und Rücktritt von der Verfolgung

§ 48u. (1) Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, als eine Zuständigkeit der Gerichte im Hauptverfahren nicht gegeben wäre (§ 48c).

(2) Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß Abs. 1 oder sonst gemäß § 190 StPO ein oder tritt sie von der Verfolgung einer solchen Tat zurück, so hat sie die FMA davon zu verständigen (§§ 194 und 208 Abs. 3 StPO). Im Übrigen hat das Gericht die FMA über die Beendigung des Strafverfahrens zu unterrichten.

(3) Hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat gemäß den §§ 48m, 48n abgesehen und das Ermittlungsverfahren eingestellt, so ist die FMA berechtigt, die Fortführung des Ermittlungsverfahrens nach § 195 StPO zu beantragen.

Abkürzung

BörseG

Zustellerfordernisse

§ 48v. Der FMA sind gerichtliche Erledigungen und andere Schriftstücke, die ihr nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mitzuteilen sind, grundsätzlich ohne Zustellnachweis zuzustellen. Die Ladung zur Hauptverhandlung, gerichtliche Erledigungen und andere Schriftstücke, gegen die der FMA ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf zusteht, sind ihr mit Zustellnachweis (§§ 13 bis 20 des Zustellgesetzes– ZustG, BGBl. Nr. 200/1982) zuzustellen oder durch Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896) zu übermitteln.

Abkürzung

BörseG

Kosten- und Barauslagenersatz

§ 48w. (1) Zu den Kosten des Strafverfahrens gehören auch die Auslagen, die der FMA als Privatbeteiligter oder Subsidiarankläger erwachsen; sie fallen nicht unter die Pauschalkosten.

(2) Die Kosten, die der FMA im Dienste der Strafjustiz erwachsen, sind bei der Bestimmung des Pauschalkostenbeitrages zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach § 381 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5 StPO besonders zu ersetzen sind.

(3) Der FMA werden nur Barauslagen und außerdem die Kosten erstattet, die der Finanzprokuratur nach § 8 des Finanzprokuraturgesetzes, BGBl. I Nr. 110/2008, gebühren.

Abkürzung

BörseG

Strafzinsen

§ 48x. (1) Die FMA hat den Börsemitgliedern folgende Zinsen vorzuschreiben:

1.

1 vH des Fehlbetrags, der sich durch Unterschreitung der gemäß § 18 Z 4 im Rahmen des Handels- oder Abwicklungssystems zu stellenden Kaution ergibt, pro Tag, mindestens jedoch 70 Euro;

2.

0,3 vH des Kurswertes jener Wertpapiere, die entgegen den Regeln für die Abwicklung von Börsegeschäften (§ 26 Abs. 3) nicht rechtzeitig in das Abwicklungssystem eingeliefert wurden, pro Tag mindestens jedoch 250 Euro; ab dem sechsten Tag der Nichteinlieferung erhöht sich dieser Hundertsatz auf 0,6 vH pro Tag.

(2) Das Börseunternehmen ist verpflichtet, der FMA die nach Abs. 1 maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Die gemäß Abs. 1 vorzuschreibenden Zinsen fließen dem Bund zu.

Abkürzung

BörseG

Leerverkäufe und Credit Default Swaps

§ 48y. (1) Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. Nr. L 86 vom 24.03.2012, S. 1) und nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die einer zuständigen Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 zu überwachen. Die FMA ist insbesondere ermächtigt, Maßnahmen gemäß Art. 13 Abs. 3, 14 Abs. 2, 18 Abs. 1, 19 Abs. 2, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 oder 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 durch Verordnung oder Bescheid festzusetzen.

(1a) Ist die Kundmachung einer Verordnung, mit der Maßnahmen gemäß Abs. 1 festgesetzt werden, im Bundesgesetzblatt nicht zeitgerecht möglich, so ist die Verordnung auf den Seiten der FMA im Internet kundzumachen. Wenn die Kundmachung der Verordnung im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat die Verlautbarung in anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem oder mehreren periodischen Medienwerken oder durch Rundfunk, zu erfolgen. Hängt die Wirksamkeit der Maßnahme von ihrem unverzüglichen Inkrafttreten ab, kann in der Verordnung bestimmt werden, dass sie unmittelbar mit dem Zeitpunkt ihrer Kundmachung in Kraft tritt.

(2) Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 berechtigt:

1.

die in § 48b Abs. 1, 2, 4 und 6 bestimmten Befugnisse auszuüben;

2.

bei Verletzung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 jedermann unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist.

(3) Wer gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 oder Maßnahmen der FMA gemäß Art. 18 Abs. 1, 19 Abs. 2, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 oder 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen. Das VStG ist anzuwenden. Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist von der FMA gemäß § 48e Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 als verfallen zu erklären. § 48j ist in Bezug auf eine Amtshandlung oder eine Sanktion wegen Verstößen nach diesem Absatz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die FMA diese Amtshandlungen oder Sanktionen veröffentlichen kann.

(4) Die FMA übermittelt der ESMA jährlich einen zusammenfassenden Bericht über alle gemäß Abs. 3 verhängten Sanktionen und ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen. Im Falle einer öffentlichen Bekanntmachung gemäß Abs. 3 letzter Satz informiert die FMA zur gleichen Zeit die ESMA darüber.

Sonderbestimmungen für die Wiener Börse

Wiener Börsekammer

§ 49. (1) Die Wiener Börse ist zugleich Wertpapierbörse und allgemeine Warenbörse und wird von der Wiener Börsekammer geleitet und verwaltet.

(2) Die Wiener Börsekammer ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Abs. 1.

Sonderbestimmungen für die Wiener Börse

Wiener Börsekammer

§ 49. (1) Die Wiener Börse ist zugleich Wertpapierbörse und allgemeine Warenbörse und wird von der Wiener Börsekammer geleitet und verwaltet.

(2) Die Wiener Börsekammer ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Abs. 1.

(3) Die Wiener Börsekammer hat den Wiener Börsefonds gemäß den Grundsätzen der Kostendeckung unter Beachtung des volkswirtschaftlichen Interesses an einem funktionsfähigen Börsehandel zu verwalten und dem Bundesminister für Finanzen hierüber gemäß § 12 Abs. 2 Rechnung zu legen.

Sonderbestimmungen für die Wiener Börse

§ 49. (1) Die Wiener Börse ist zugleich Wertpapierbörse und allgemeine Warenbörse.

(2) Die Konzession gemäß § 2 für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse ist vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erteilen.

(3) Für Anzeigen, Maßnahmen und Bewilligungen nach den §§ 6 und 7 betreffend das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig.

Abkürzung

BörseG

Sonderbestimmungen für die Wiener Börse

§ 49. (1) Die Wiener Börse ist zugleich Wertpapierbörse und allgemeine Warenbörse.

(2) Die Konzession gemäß § 2 für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse ist von der FMA im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erteilen.

(3) Für Anzeigen, Maßnahmen und Bewilligungen nach den §§ 6 und 7 betreffend das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen ist die FMA im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig.

Abkürzung

BörseG

Sonderbestimmungen für die Wiener Börse

§ 49. (1) Die Wiener Börse ist zugleich Wertpapierbörse und allgemeine Warenbörse.

(2) Die Konzession gemäß § 2 für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse ist von der FMA im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erteilen.

(3) Für Anzeigen, Maßnahmen und Bewilligungen nach den §§ 6 und 7 betreffend das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen ist die FMA im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig.

Börseräte

§ 50. (1) Die Wiener Börsekammer besteht aus 24 gewählten, zwei vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 3 Abs. 2 bestellten Börseräten und einem von der Oesterreichischen Nationalbank entsandten Börserat. Die Oesterreichische Nationalbank hat für diesen Börserat auch eine Ersatzperson zu entsenden; § 50 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß. Auf den von der Oesterreichischen Nationalbank entsandten Börserat und auf die Ersatzperson finden die Ausschließungsgrunde des § 3 Abs. 5 Z 1 und 3 Anwendung. Die Amtsenthebung erfolgt durch die Vollversammlung der Börsekammer; im übrigen ist § 3 Abs. 6 anzuwenden.

(2) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Börsebesucher in folgenden Wahlkreisen:

1.

Die von Banken aus dem Kreis der Mitglieder ihrer Geschäftsleitungen gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 entsandten Börsebesucher im Wahlkreis I;

2.

Freie Makler im Wahlkreis II;

3.

Börsesensale im Wahlkreis III;

4.

Börsebesucher der Wertpapierbörse gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 im Wahlkreis IV;

5.

Inhaber von Börsekarten für die Warenbörse im Wahlkreis V.

(3) Es entfallen

1.

auf den Wahlkreis I 16 Börseräte;

2.

auf den Wahlkreis II ein Börserat;

3.

auf den Wahlkreis III ein Börserat;

4.

auf den Wahlkreis IV ein Börserat;

5.

auf den Wahlkreis V fünf Börseräte.

(4) Von den gemäß § 8 zu wählenden zwei bis vier Vizepräsidenten muß einer aus dem Kreis der gemäß Abs. 3 Z 5 auf die allgemeine Warenbörse entfallenden Börseräte gewählt werden.

Zu Abs. 1 und 3: zum Bezugszeitraum vgl. § 102 Abs. 3 und 4

Börseräte

§ 50. (1) Die Wiener Börsekammer besteht aus 24 gewählten, vier vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 3 Abs. 2 bestellten Börseräten und einem von der Oesterreichischen Nationalbank entsandten Börserat. Die Oesterreichische Nationalbank hat für diesen Börserat auch eine Ersatzperson zu entsenden; § 50 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß. Auf den von der Oesterreichischen Nationalbank entsandten Börserat und auf die Ersatzperson finden die Ausschließungsgrunde des § 3 Abs. 5 Z 1 und 3 Anwendung. Die Amtsenthebung erfolgt durch die Vollversammlung der Börsekammer; im übrigen ist § 3 Abs. 6 anzuwenden.

(2) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Börsebesucher in folgenden Wahlkreisen:

1.

Die von Banken aus dem Kreis der Mitglieder ihrer Geschäftsleitungen gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 entsandten Börsebesucher im Wahlkreis I;

2.

Freie Makler im Wahlkreis II;

3.

Börsesensale im Wahlkreis III;

4.

Börsebesucher der Wertpapierbörse gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 im Wahlkreis IV;

5.

Inhaber von Börsekarten für die Warenbörse im Wahlkreis V.

(3) Es entfallen

1.

auf den Wahlkreis I 16 Börseräte;

2.

auf den Wahlkreis II ein Börserat;

3.

auf den Wahlkreis III ein Börserat;

4.

auf den Wahlkreis IV ein Börserat;

5.

auf den Wahlkreis V fünf Börseräte.

(4) Von den gemäß § 8 zu wählenden zwei bis vier Vizepräsidenten muß einer aus dem Kreis der gemäß Abs. 3 Z 5 auf die allgemeine Warenbörse entfallenden Börseräte gewählt werden.

Zu Abs. 1 und 3: zum Bezugszeitraum vgl. § 102 Abs. 3 und 4

Börseräte

§ 50. (1) Die Wiener Börsekammer besteht aus 24 gewählten, vier vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 3 Abs. 2 bestellten Börseräten und einem von der Oesterreichischen Nationalbank entsandten Börserat. Die Oesterreichische Nationalbank hat für diesen Börserat auch eine Ersatzperson zu entsenden; § 50 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß. Auf den von der Oesterreichischen Nationalbank entsandten Börserat und auf die Ersatzperson finden die Ausschließungsgrunde des § 3 Abs. 5 Z 1 und 3 Anwendung. Die Amtsenthebung erfolgt durch die Vollversammlung der Börsekammer; im übrigen ist § 3 Abs. 6 anzuwenden.

(2) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Börsebesucher in folgenden Wahlkreisen:

1.

Die von Kreditinstituten aus dem Kreis der Mitglieder ihrer Geschäftsleitungen gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 entsandten Börsebesucher im Wahlkreis I;

2.

Freie Makler im Wahlkreis II;

3.

Börsesensale im Wahlkreis III;

4.

Börsebesucher der Wertpapierbörse gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 im Wahlkreis IV;

5.

Inhaber von Börsekarten für die Warenbörse im Wahlkreis V.

(3) Es entfallen

1.

auf den Wahlkreis I 16 Börseräte;

2.

auf den Wahlkreis II ein Börserat;

3.

auf den Wahlkreis III ein Börserat;

4.

auf den Wahlkreis IV ein Börserat;

5.

auf den Wahlkreis V fünf Börseräte.

(4) Von den gemäß § 8 zu wählenden zwei bis vier Vizepräsidenten muß einer aus dem Kreis der gemäß Abs. 3 Z 5 auf die allgemeine Warenbörse entfallenden Börseräte gewählt werden.

Wahl der Börseräte

§ 51. (1) Die Wahl der Börseräte findet innerhalb von zwei Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode statt. Der Wahltag wird von der Vollversammlung bestimmt und ist mindestens zwei Monate vorher durch Anschlag im Börsesaal und durch Kundmachung im Verlautbarungsorgan der Börsekammer bekanntzumachen. Die Bekanntmachung hat auch das Datum des Wahlstichtags anzugeben. Stichtag für das aktive Wahlrecht ist der 42. Tag vor dem Wahltag.

(2) Die gemäß § 50 wahlberechtigten Börsebesucher müssen

1.

für die Wahlkreise I und V am Wahlstichtag,

2.

für die Wahlkreise II und IV ein Jahr vor dem Wahlstichtag eine Börsekarte besitzen, die für das laufende Wahljahr gültig ist.

(3) Im Wahlkreis I sind für jedes Börsemitglied so viele Börsebesucher aus dem Kreise der Geschäftsleitung gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 aktiv wahlberechtigt, als dem Anteil des Börsemitglieds am Börseumsatz der letzten vollen vier Jahre vor der Wahl in diesem Wahlkreis entspricht. Auf jedes Börsemitglied mit einem Umsatzanteil von zumindest 1 vH entfällt ein aktiv wahlberechtigter Börsebesucher, je vollendetem 5 vH-Umsatzanteil des Börsemitglieds ist ein weiterer Börsebesucher für dieses Börsemitglied wahlberechtigt.

(4) Im Wahlkreis II ist für jedes Börsemitglied mit einem Anteil von 1 vH am Börseumsatz der letzten vollen vier Jahre vor der Wahl in diesem Wahlkreis ein Börsebesucher aus dem Kreis der Geschäftsleitung aktiv wahlberechtigt. Je vollendetem 25 vH-Anteil ist ein weiterer Börsebesucher wahlberechtigt.

(5) Börsemitglieder, die mehrere aktiv wahlberechtigte Börsebesucher für den Wahlkreis I oder II haben, müssen spätestens 14 Tage vor dem ersten Wahltag der Börsekammer die Namen jener Börsebesucher bekanntgeben, die das Wahlrecht für sie ausüben. Börsemitglieder, auf die gemäß Abs. 3 und 4 mehr Wahlberechtigte entfallen, als die Anzahl der Börsebesucher ihrer Geschäftsleitung beträgt, dürfen im übersteigenden Ausmaß Börsebesucher, die ihre Dienstnehmer sind, zur Ausübung des Wahlrechts mit schriftlicher Spezialvollmacht im Sinne des § 52 Abs. 3 ermächtigen.

§ 52. (1) Die Wählerlisten sind vier Wochen vor dem Wahltag durch Kundmachung im Veröffentlichungsorgan und Anschlag im Börsesaal bekanntzumachen. Einsprüche gegen die Wählerlisten können innerhalb von zehn Tagen ab der Bekanntmachung beim Wahlausschuß erhoben werden.

(2) Am Wahltag muß zur Entgegennahme der Stimmzettel während eines mindestens zwei Stunden umfassenden Zeitraums zumindest ein Mitglied des Wahlausschusses und ein Angestellter der Börsekammer zur Entgegennahme der Stimmzettel anwesend sein.

(3) Das Wahlrecht ist persönlich oder durch einen im selben Wahlkreis wahlberechtigten Börsebesucher mit schriftlicher Spezialvollmacht auszuüben. Der Name des Wählers ist nach Prüfung seiner Legitimation und einer allfälligen Wahlvollmacht in eine Liste einzutragen.

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