Bundesgesetz vom 28. Juni 1990 über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (Disziplinarstatut 1990 – DSt 1990)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1991-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-06-30
Status Aufgehoben · 1999-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 213
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Abkürzung

DSt

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

DSt

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Erster Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Ein Rechtsanwalt, der schuldhaft die Pflichten seines Berufes verletzt oder inner- oder außerhalb seines Berufes durch sein Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Standes beeinträchtigt, begeht ein Disziplinarvergehen.

(2) Disziplinarvergehen sind vom Disziplinarrat zu behandeln.

(3) Im übrigen obliegt die standesrechtliche Aufsicht dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer (§ 23 der Rechtsanwaltsordnung).

Erster Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Ein Rechtsanwalt, der schuldhaft die Pflichten seines Berufes verletzt oder inner- oder außerhalb seines Berufes durch sein Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Standes beeinträchtigt, begeht ein Disziplinarvergehen.

(2) Disziplinarvergehen sind vom Disziplinarrat zu behandeln.

(3) Im übrigen obliegt die standesrechtliche Aufsicht dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer (§ 23 der Rechtsanwaltsordnung).

§ 2. (1) Durch Verjährung wird die Verfolgung eines Rechtsanwalts wegen eines Disziplinarvergehens ausgeschlossen, wenn

1.

innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Kammeranwalts (§ 22 Abs. 1) von dem einem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen kein Untersuchungskommissär bestellt oder

2.

innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Einleitungsbeschluß gefaßt oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil wiederaufgenommen worden ist.

(2) Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt,

1.

wenn wegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist, für die Dauer dieses Verfahrens;

2.

wenn die Berechtigung eines Rechtsanwalts zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft während des Laufes der Verjährungsfrist erlischt, bis zu seiner allfälligen Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte.

(3) Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 angeführte Frist, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist.

(4) Begeht der Rechtsanwalt innerhalb der Verjährungsfrist erneut ein gleichartiges Disziplinarvergehen, so tritt Verjährung nach Abs. 1 nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

(5) Sind seit der Beendigung eines disziplinären Verhaltens zehn Jahre verstrichen, so darf ein Disziplinarerkenntnis nicht mehr gefällt werden.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V Z 11, BGBl. I Nr. 71/1999.

§ 2. (1) Durch Verjährung wird die Verfolgung eines Rechtsanwalts wegen eines Disziplinarvergehens ausgeschlossen, wenn

1.

innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Kammeranwalts (§ 22 Abs. 1) von dem einem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen kein Untersuchungskommissär bestellt oder

2.

innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Einleitungsbeschluß gefaßt oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil wiederaufgenommen oder

3.

innerhalb von zehn Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Disziplinarerkenntnis gefällt worden ist.

(2) Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt,

1.

wenn wegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder von der Staatsanwaltschaft Vorerhebungen durch die Sicherheitsbehörden geführt werden, für die Dauer dieses Verfahrens;

2.

wenn die Berechtigung eines Rechtsanwalts zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft während des Laufes der Verjährungsfrist erlischt, bis zu seiner allfälligen Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte.

(3) Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 und 3 angeführten Fristen, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist.

(4) Begeht der Rechtsanwalt innerhalb der Verjährungsfrist erneut ein gleichartiges Disziplinarvergehen, so tritt Verjährung nach Abs. 1 nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/1999)

§ 2. (1) Durch Verjährung wird die Verfolgung eines Rechtsanwalts wegen eines Disziplinarvergehens ausgeschlossen, wenn

1.

innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Kammeranwalts (§ 22 Abs. 1) von dem einem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen kein Untersuchungskommissär bestellt oder

2.

innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Einleitungsbeschluß gefaßt oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil wiederaufgenommen oder

3.

innerhalb von zehn Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Disziplinarerkenntnis gefällt worden ist.

(2) Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt,

1.

wenn wegen des dem Disziplinarvergehen zu Grunde liegenden Sachverhalts ein Strafverfahren nach der StPO geführt wird, für die Dauer dieses Verfahrens;

2.

wenn die Berechtigung eines Rechtsanwalts zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft während des Laufes der Verjährungsfrist erlischt, bis zu seiner allfälligen Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte.

(3) Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 und 3 angeführten Fristen, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist.

(4) Begeht der Rechtsanwalt innerhalb der Verjährungsfrist erneut ein gleichartiges Disziplinarvergehen, so tritt Verjährung nach Abs. 1 nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/1999)

§ 3. Ein Disziplinarvergehen ist vom Disziplinarrat nicht zu verfolgen, wenn das Verschulden des Rechtsanwalts geringfügig ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.

§ 4. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf die in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

Zweiter Abschnitt

Disziplinarrat und Kammeranwalt

§ 5. (1) Am Sitz jeder Rechtsanwaltskammer ist ein Disziplinarrat zu errichten.

(2) Der Disziplinarrat besteht einschließlich des Präsidenten aus acht Mitgliedern, wenn in die Liste

der Rechtsanwälte am 31. Dezember des der Wahl des Disziplinarrats vorangegangenen Kalenderjahrs nicht mehr als 50 Rechtsanwälte

eingetragen sind, aus elf Mitgliedern, wenn 51 bis 100 Rechtsanwälte

eingetragen sind, aus 14 Mitgliedern, wenn 101 bis 200 Rechtsanwälte

eingetragen sind, aus 21 Mitgliedern, wenn 201 bis 800 Rechtsanwälte eingetragen sind, und aus 35 Mitgliedern, wenn mehr als 800 Rechtsanwälte eingetragen sind.

(3) Beim Disziplinarrat sind ein Kammeranwalt und ein Stellvertreter desselben zu bestellen. Bei einem Disziplinarrat mit 21 Mitgliedern sind neben dem Kammeranwalt zwei Stellvertreter, bei einem Disziplinarrat mit 35 Mitgliedern fünf Stellvertreter zu bestellen.

Zweiter Abschnitt

Disziplinarrat und Kammeranwalt

§ 5. (1) Am Sitz jeder Rechtsanwaltskammer ist ein Disziplinarrat zu errichten.

(2) Der Disziplinarrat besteht einschließlich des Präsidenten aus acht Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte, wenn in die Liste der Rechtsanwälte am 31. Dezember des der Wahl des Disziplinarrats vorangegangenen Kalenderjahrs nicht mehr als 50 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus elf Mitgliedern, wenn 51 bis 100 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 14 Mitgliedern, wenn 101 bis 200 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 21 Mitgliedern, wenn 201 bis 800 Rechtsanwälte eingetragen sind, und aus 35 Mitgliedern, wenn mehr als 800 Rechtsanwälte eingetragen sind. Zusätzlich gehören dem Disziplinarrat zwei Mitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter an.

(3) Beim Disziplinarrat sind ein Kammeranwalt und ein Stellvertreter desselben aus dem Kreis der in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Kammermitglieder zu bestellen. Bei einem Disziplinarrat mit 21 Mitgliedern sind neben dem Kammeranwalt zwei Stellvertreter, bei einem Disziplinarrat mit 35 Mitgliedern fünf Stellvertreter jeweils aus dem Kreis der Rechtsanwälte zu bestellen.

Zweiter Abschnitt

Disziplinarrat und Kammeranwalt

§ 5. (1) Am Sitz jeder Rechtsanwaltskammer ist ein Disziplinarrat zu errichten.

(2) Der Disziplinarrat besteht einschließlich des Präsidenten aus elf Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte, wenn in die Liste der Rechtsanwälte am 31. Dezember des der Wahl des Disziplinarrats vorangegangenen Kalenderjahrs nicht mehr als 100 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 14 Mitgliedern, wenn 101 bis 200 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 21 Mitgliedern, wenn 201 bis 800 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 35 Mitgliedern, wenn 801 bis 1 600 Rechtsanwälte eingetragen sind, und aus 42 Mitgliedern, wenn mehr als 1 600 Rechtsanwälte eingetragen sind. Zusätzlich gehören dem Disziplinarrat zwei oder, wenn in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter am 31. Dezember des der Wahl des Disziplinarrats vorangegangenen Kalenderjahrs mehr als 1 000 Rechtsanwaltsanwärter eingetragen sind, drei Mitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter an.

(3) Beim Disziplinarrat sind ein Kammeranwalt und ein Stellvertreter desselben aus dem Kreis der in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Kammermitglieder zu bestellen. Bei einem Disziplinarrat mit 21 oder 35 Mitgliedern sind neben dem Kammeranwalt zwei Stellvertreter, bei einem Disziplinarrat mit 42 Mitgliedern sechs Stellvertreter jeweils aus dem Kreis der Rechtsanwälte zu bestellen.

§ 6. (1) Auf einvernehmlichen Antrag von Rechtsanwaltskammern desselben Oberlandesgerichtssprengels kann der Bundesminister für Justiz im Interesse einer zweckmäßigen Handhabung der Disziplinargewalt durch Verordnung verfügen, daß ein gemeinsamer Disziplinarrat am Sitz einer dieser Kammern zu errichten ist.

(2) Eine solche Verordnung kann der Bundesminister für Justiz auch ohne Antrag nach Anhörung der beteiligten Rechtsanwaltskammern erlassen, wenn in die Liste einer dieser Kammern weniger als 25 Rechtsanwälte eingetragen sind und ohne eine solche Verordnung die ordnungsgemäße Handhabung der Disziplinargewalt nicht mehr gewährleistet wäre.

(3) Ist ein gemeinsamer Disziplinarrat errichtet, so sind die Beitragsleistungen der beteiligten Rechtsanwaltskammern zu den Kosten des Disziplinarrats, sofern zwischen ihnen nichts anderes vereinbart wird, nach dem Verhältnis der Anzahl der in die Liste dieser Kammern eingetragenen Rechtsanwälte zu bestimmen.

§ 7. (1) Der Präsident und die übrigen Mitglieder des Disziplinarrats sowie der Kammeranwalt und dessen Stellvertreter werden von der Vollversammlung auf dieselbe Art wie der Ausschuß (§ 24 der Rechtsanwaltsordnung) auf drei Jahre gewählt. Im Fall eines gemeinsamen Disziplinarrats (§ 6) ist die Wahl in einer gemeinsamen Vollversammlung der beteiligten Rechtsanwaltskammern vorzunehmen. Diese Vollversammlung ist von der Rechtsanwaltskammer einzuberufen, an deren Sitz der gemeinsame Disziplinarrat zu errichten ist.

(2) Ein Rechtsanwalt, gegen den rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zu einem der im Abs. 1 genannten Ämter gewählt werden.

(3) Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht zugleich Mitglied des Disziplinarrats sein.

(4) Der Disziplinarrat hat aus seiner Mitte einen, bei 21 Mitgliedern zwei und bei 35 Mitgliedern vier Vizepräsidenten zu wählen.

(5) Das Ergebnis der Wahlen ist binnen einem Monat dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, dem Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sowie dem Bundesminister für Justiz mitzuteilen.

§ 7. (1) Der Präsident und die übrigen Mitglieder des Disziplinarrats sowie der Kammeranwalt und dessen Stellvertreter werden von der Vollversammlung auf dieselbe Art wie der Ausschuß (§ 24 der Rechtsanwaltsordnung) auf drei Jahre gewählt. Im Fall eines gemeinsamen Disziplinarrats (§ 6) ist die Wahl in einer gemeinsamen Vollversammlung der beteiligten Rechtsanwaltskammern vorzunehmen. Diese Vollversammlung ist von der Rechtsanwaltskammer einzuberufen, an deren Sitz der gemeinsame Disziplinarrat zu errichten ist.

(2) Ein Rechtsanwalt, gegen den rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zu einem der im Abs. 1 genannten Ämter gewählt werden.

(3) Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht zugleich Mitglied des Disziplinarrats sein.

(4) Der Disziplinarrat hat aus seiner Mitte einen, bei 21 Mitgliedern zwei und bei 35 Mitgliedern vier Vizepräsidenten zu wählen.

(5) Das Ergebnis der Wahlen ist binnen einem Monat dem Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission mitzuteilen und im Internet auf der Website der Rechtsanwaltskammer unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

§ 7. (1) Der Präsident und die übrigen Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte sowie der Kammeranwalt und dessen Stellvertreter werden von der Vollversammlung auf dieselbe Art wie die Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwälte auf vier Jahre, die Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter auf zwei Jahre gewählt (§ 24 RAO). Im Fall eines gemeinsamen Disziplinarrats (§ 6) ist die Wahl in einer gemeinsamen Vollversammlung der beteiligten Rechtsanwaltskammern vorzunehmen. Diese Vollversammlung ist von der Rechtsanwaltskammer einzuberufen, an deren Sitz der gemeinsame Disziplinarrat zu errichten ist.

(2) Ein Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter, gegen den rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zu einem der im Abs. 1 genannten Ämter gewählt werden.

(3) Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht zugleich Mitglied des Disziplinarrats sein.

(4) Der Disziplinarrat hat aus seiner Mitte einen, bei 21 Mitgliedern zwei und bei 35 Mitgliedern vier Vizepräsidenten aus dem Kreis der Rechtsanwälte zu wählen.

(5) Das Ergebnis der Wahlen ist binnen einem Monat dem Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission mitzuteilen und im Internet auf der Website der Rechtsanwaltskammer unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

§ 7. (1) In der Vollversammlung werden

1.

der Präsident, der Kammeranwalt und dessen Stellvertreter durch alle Kammermitglieder,

2.

die übrigen Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte und

3.

die Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter

(2) Ein Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter, gegen den rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zu einem der im Abs. 1 genannten Ämter gewählt werden.

(3) Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht zugleich Mitglied des Disziplinarrats sein.

(4) Der Disziplinarrat hat aus seiner Mitte einen, bei 21 Mitgliedern zwei und bei 35 Mitgliedern vier Vizepräsidenten aus dem Kreis der Rechtsanwälte zu wählen.

(5) Das Ergebnis der Wahlen ist binnen einem Monat dem Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission mitzuteilen und im Internet auf der Website der Rechtsanwaltskammer unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

§ 7. (1) In der Vollversammlung werden

1.

der Präsident, der Kammeranwalt und dessen Stellvertreter durch alle Kammermitglieder,

2.

die übrigen Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte und

3.

die Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter

(2) Ein Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter, gegen den rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zu einem der im Abs. 1 genannten Ämter gewählt werden.

(3) Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht zugleich Mitglied des Disziplinarrats sein.

(4) Der Disziplinarrat hat aus seiner Mitte einen, bei 21 Mitgliedern zwei und bei 35 Mitgliedern vier Vizepräsidenten aus dem Kreis der Rechtsanwälte zu wählen.

(5) Das Ergebnis der Wahlen ist im Internet auf der Website der Rechtsanwaltskammer unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

Abkürzung

DSt

§ 7. (1) In der Vollversammlung werden

1.

der Präsident, der Kammeranwalt und dessen Stellvertreter durch alle Kammermitglieder,

2.

die übrigen Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte und

3.

die Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter

(2) Ein Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter, gegen den rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zu einem der im Abs. 1 genannten Ämter gewählt werden.

(3) Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht zugleich Mitglied des Disziplinarrats sein.

(4) Der Disziplinarrat hat aus seiner Mitte einen, bei 21 Mitgliedern zwei, bei 35 Mitgliedern vier und bei 42 Mitgliedern fünf Vizepräsidenten aus dem Kreis der Rechtsanwälte zu wählen.

(5) Das Ergebnis der Wahlen ist im Internet auf der Website der Rechtsanwaltskammer unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

Abkürzung

DSt

§ 7. (1) In der Vollversammlung werden

1.

der Präsident, der Kammeranwalt und dessen Stellvertreter durch alle Kammermitglieder,

2.

die übrigen Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte und

3.

die Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter

gewählt, wobei die Amtsdauer bei den in Z 1 und 2 genannten Funktionen vier Jahre, bei der in Z 3 genannten Funktion zwei Jahre beträgt; §§ 24, 24a und 24b RAO sind sinngemäß anzuwenden. Im Fall eines gemeinsamen Disziplinarrats (§ 6) ist die Wahl in einer gemeinsamen Vollversammlung der beteiligten Rechtsanwaltskammern vorzunehmen. Diese Vollversammlung ist von der Rechtsanwaltskammer einzuberufen, an deren Sitz der gemeinsame Disziplinarrat zu errichten ist.

(2) Ein Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter, gegen den rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zu einem der im Abs. 1 genannten Ämter gewählt werden.

(3) Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht zugleich Mitglied des Disziplinarrats sein.

(4) Der Disziplinarrat hat aus seiner Mitte einen, bei 21 Mitgliedern zwei, bei 35 Mitgliedern vier und bei 42 Mitgliedern fünf Vizepräsidenten aus dem Kreis der Rechtsanwälte zu wählen.

(5) Das Ergebnis der Wahlen ist im Internet auf der Website der Rechtsanwaltskammer unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

Abkürzung

DSt

§ 7. (1) In der Vollversammlung werden

1.

der Präsident, der Kammeranwalt und dessen Stellvertreter durch alle Kammermitglieder,

2.

die übrigen Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte und

3.

die Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter

gewählt, wobei die Amtsdauer bei den in Z 1 und 2 genannten Funktionen vier Jahre, bei der in Z 3 genannten Funktion zwei Jahre beträgt; §§ 24, 24a und 24b RAO sind sinngemäß anzuwenden. Im Fall eines gemeinsamen Disziplinarrats (§ 6) ist die Wahl in einer gemeinsamen Vollversammlung der beteiligten Rechtsanwaltskammern vorzunehmen. Diese Vollversammlung ist von der Rechtsanwaltskammer einzuberufen, an deren Sitz der gemeinsame Disziplinarrat zu errichten ist.

(2) Ein Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter, gegen den rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zu einem der im Abs. 1 genannten Ämter gewählt werden. Nicht wählbar sind Kammermitglieder ferner während des Ruhens ihrer Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 2 RAO) oder der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (§ 32 RAO).

(3) Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht zugleich Mitglied des Disziplinarrats sein.

(4) Der Disziplinarrat hat aus seiner Mitte einen, bei 21 Mitgliedern zwei, bei 35 Mitgliedern vier und bei 42 Mitgliedern fünf Vizepräsidenten aus dem Kreis der Rechtsanwälte zu wählen.

(5) Das Ergebnis der Wahlen ist im Internet auf der Website der Rechtsanwaltskammer unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

§ 8. Bei Verhinderung des Präsidenten üben dessen Amt die Vizepräsidenten in der Reihenfolge ihrer Amtsdauer aus, bei deren Verhinderung das Mitglied des Disziplinarrats mit der längsten Amtsdauer; bei gleicher Amtsdauer ist das Lebensalter maßgeblich.

§ 9. (1) Zur Festsetzung einer Geschäftsordnung des Disziplinarrats ist die Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer zuständig. Die Bestimmungen des § 27 Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 der Rechtsanwaltsordnung sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Geschäftsordnung kann bestimmen, daß im Fall der Neuwahl des gesamten Disziplinarrats die Vizepräsidenten und ein Teil der Mitglieder des Disziplinarrats, der im Jahr nicht mehr als ein Drittel betragen darf und durch Los zu bestimmen ist, schon vor Ablauf der Amtsdauer von drei Jahren ausscheiden, um eine möglichst gleichmäßige Führung der Geschäfte des Disziplinarrats zu gewährleisten.

Abkürzung

DSt

§ 9. (1) Zur Festsetzung einer Geschäftsordnung des Disziplinarrats ist die Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer zuständig. Die Bestimmungen des § 27 Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5 und 6 RAO sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Geschäftsordnung kann bestimmen, dass im Fall der Neuwahl des gesamten Disziplinarrats die Vizepräsidenten und ein Teil der Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte, der im Jahr nicht mehr als ein Drittel betragen darf und durch Los zu bestimmen ist, schon vor Ablauf der Amtsdauer von vier Jahren ausscheiden, um eine möglichst gleichmäßige Führung der Geschäfte des Disziplinarrats zu gewährleisten.

Abkürzung

DSt

§ 9. (1) Zur Festsetzung einer Geschäftsordnung des Disziplinarrats ist die Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer zuständig. Die Bestimmungen des § 27 Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5, 5a und 6 RAO sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Geschäftsordnung kann bestimmen, dass im Fall der Neuwahl des gesamten Disziplinarrats die Vizepräsidenten und ein Teil der Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte, der im Jahr nicht mehr als ein Drittel betragen darf und durch Los zu bestimmen ist, schon vor Ablauf der Amtsdauer von vier Jahren ausscheiden, um eine möglichst gleichmäßige Führung der Geschäfte des Disziplinarrats zu gewährleisten.

Abkürzung

DSt

§ 9. (1) Zur Festsetzung einer Geschäftsordnung des Disziplinarrats ist die Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer zuständig. Die Bestimmungen des § 27 Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5 und 6 sowie § 27a RAO sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Geschäftsordnung kann bestimmen, dass im Fall der Neuwahl des gesamten Disziplinarrats die Vizepräsidenten und ein Teil der Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte, der im Jahr nicht mehr als ein Drittel betragen darf und durch Los zu bestimmen ist, schon vor Ablauf der Amtsdauer von vier Jahren ausscheiden, um eine möglichst gleichmäßige Führung der Geschäfte des Disziplinarrats zu gewährleisten.

Abkürzung

DSt

§ 9. (1) Zur Festsetzung einer Geschäftsordnung des Disziplinarrats ist die Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer zuständig. Die Bestimmungen des § 27 Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5, 5a und 6 sowie § 27a RAO sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Geschäftsordnung kann bestimmen, dass im Fall der Neuwahl des gesamten Disziplinarrats die Vizepräsidenten und ein Teil der Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte, der im Jahr nicht mehr als ein Drittel betragen darf und durch Los zu bestimmen ist, schon vor Ablauf der Amtsdauer von vier Jahren ausscheiden, um eine möglichst gleichmäßige Führung der Geschäfte des Disziplinarrats zu gewährleisten.

Abkürzung

DSt

§ 9. (1) Zur Festsetzung einer Geschäftsordnung des Disziplinarrats ist die Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer zuständig. Die Bestimmungen des § 27 Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5 und 6 sowie § 27a RAO sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Geschäftsordnung kann bestimmen, dass im Fall der Neuwahl des gesamten Disziplinarrats die Vizepräsidenten und ein Teil der Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte, der im Jahr nicht mehr als ein Drittel betragen darf und durch Los zu bestimmen ist, schon vor Ablauf der Amtsdauer von vier Jahren ausscheiden, um eine möglichst gleichmäßige Führung der Geschäfte des Disziplinarrats zu gewährleisten.

§ 10. Der Kammeranwalt kann sich durch einen seiner Stellvertreter vertreten lassen. Bei Verhinderung des Kammeranwalts tritt an seine Stelle der von ihm für diesen Fall bestimmte Stellvertreter, ist ein solcher nicht bestimmt, der Stellvertreter mit der längsten Amtsdauer, bei gleicher Amtsdauer der an Lebensjahren älteste.

§ 11. (1) Jedes Mitglied der Rechtsanwaltskammer ist verpflichtet, die Wahl in den Disziplinarrat oder zum Kammeranwalt (Stellvertreter des Kammeranwalts) anzunehmen. Aus wichtigen Gründen kann jedoch die Annahme der Wahl abgelehnt oder das Amt zurückgelegt werden. Über die Zulässigkeit der Nichtannahme der Wahl oder der Rücklegung des Amtes entscheidet der Disziplinarrat durch Beschluß. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(2) Nach Ablauf der Amtsperiode kann für die nächste Amtsperiode eine Wahl abgelehnt werden.

§ 12. Mitglieder des Disziplinarrats, Kammeranwälte und deren Stellvertreter, gegen die ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist, dürfen bis zur Beendigung des Verfahrens ihr Amt nicht ausüben. Der Disziplinarrat kann jedoch nach Anhörung des Kammeranwalts und des Betroffenen unter Bedachtnahme auf Art und Gewicht des Verdachts beschließen, daß der Betroffene sein Amt weiter ausüben kann, solange im Disziplinarverfahren ein Einleitungsbeschluß nicht gefaßt wird. Gegen einen solchen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 12. Mitglieder des Disziplinarrats, Kammeranwälte und deren Stellvertreter, gegen die ein Strafverfahren nach der StPO oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist, dürfen bis zur Beendigung des Verfahrens ihr Amt nicht ausüben. Der Disziplinarrat kann jedoch nach Anhörung des Kammeranwalts und des Betroffenen unter Bedachtnahme auf Art und Gewicht des Verdachts beschließen, daß der Betroffene sein Amt weiter ausüben kann, solange im Disziplinarverfahren ein Einleitungsbeschluß nicht gefaßt wird. Gegen einen solchen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 13. Das Amt der Mitglieder des Disziplinarrats sowie des Kammeranwalts und dessen Stellvertreter erlischt mit dem Ablauf ihrer Amtsdauer, mit Zurücklegung des Amtes nach § 11 Abs. 1, mit dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses, mit dem über den Betroffenen eine Disziplinarstrafe verhängt wird, sowie mit dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Das Amt ist durch Neuwahl in der nächsten Vollversammlung neu zu besetzen.

Abkürzung

DSt

§ 13. Das Amt der Mitglieder des Disziplinarrats sowie des Kammeranwalts und dessen Stellvertreter erlischt mit dem Ablauf ihrer Amtsdauer, mit Zurücklegung des Amtes nach § 11 Abs. 1, mit dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses, mit dem über den Betroffenen eine Disziplinarstrafe verhängt wird, mit dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder mit der Streichung aus der Liste der Rechtsanwaltsanwärter. Das Amt ist durch Neuwahl in der nächsten Vollversammlung neu zu besetzen.

Abkürzung

DSt

§ 13. Das Amt der Mitglieder des Disziplinarrats sowie des Kammeranwalts und dessen Stellvertreter erlischt mit dem Ablauf ihrer Amtsdauer, mit Zurücklegung des Amtes nach § 11 Abs. 1, mit dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses, mit dem über den Betroffenen eine Disziplinarstrafe verhängt wird, mit dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder mit der Streichung aus der Liste der Rechtsanwaltsanwärter. Das Amt ist durch Neuwahl in der nächsten Vollversammlung neu zu besetzen. Erlischt das Amt durch Ablauf der Amtsdauer, so hat der betreffende Funktionsträger das Amt bis zu dessen Neubesetzung weiter auszuüben.

Abkürzung

DSt

§ 13. Das Amt der Mitglieder des Disziplinarrats sowie des Kammeranwalts und dessen Stellvertreter erlischt

1.

mit dem Ablauf der jeweiligen Amtsdauer,

2.

mit der Zurücklegung des Amtes nach § 11 Abs. 1,

3.

mit dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses, mit dem über den Betroffenen eine Disziplinarstrafe verhängt wird,

4.

mit dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder der Streichung aus der Liste der Rechtsanwaltsanwärter oder

5.

mit dem Ruhen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 2 RAO) oder der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (§ 32 RAO).

Das Amt ist durch Neuwahl in der nächsten Vollversammlung neu zu besetzen. Erlischt das Amt durch Ablauf der Amtsdauer, so hat der betreffende Funktionsträger das Amt bis zu dessen Neubesetzung weiter auszuüben.

§ 14. (1) Die Mitglieder des Disziplinarrats sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie haben ihr Amt unparteiisch auszuüben.

(2) Die Mitglieder des Disziplinarrats, der Kammeranwalt und dessen Stellvertreter üben ihre Tätigkeit als Ehrenamt aus. Barauslagen sind ihnen nach Maßgabe der Geschäftsordnung aus der Kammerkasse zu ersetzen.

§ 15. (1) Der Disziplinarrat verhandelt und entscheidet in Senaten, die aus einem Vorsitzenden und, außer im Fall des § 29, aus vier weiteren Mitgliedern bestehen. Den Vorsitz führt der Präsident oder ein Vizepräsident, bei deren Verhinderung das Mitglied des Senats mit der längsten Amtsdauer; bei gleicher Amtsdauer ist das Lebensalter maßgeblich. Jedes Mitglied des Disziplinarrats darf mehreren Senaten angehören.

(2) Der Präsident des Disziplinarrats hat die Senate, die über einstweilige Maßnahmen beschließen (§ 19), sowie die erkennenden Senate (§ 30) jährlich nach der Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer zu bilden und die Geschäfte unter ihnen im vorhinein zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Mitglieder des Disziplinarrats bei Verhinderung eines Senatsmitglieds in die Senate eintreten. Die Geschäftsverteilung ist durch Anschlag in der Rechtsanwaltskammer bekanntzugeben. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Fall unbedingten Bedarfs abgeändert werden.

(3) Alle anderen zu bildenden Senate hat der Präsident des Disziplinarrats unter Bedachtnahme auf eine möglichst gleichmäßige Belastung der einzelnen Mitglieder sowie auf mögliche Ausschließungs- und Befangenheitsgründe zusammenzusetzen.

(4) Die Entscheidungen des Disziplinarrats (Erkenntnisse, Beschlüsse) werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Die Disziplinarstrafen der Streichung von der Liste und der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft darf der Disziplinarrat nur verhängen, die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft nur beschließen, wenn mindestens vier Senatsmitglieder dafür stimmen.

§ 15. (1) Der Disziplinarrat verhandelt und entscheidet in Senaten, die aus einem Vorsitzenden und, außer im Fall des § 29, aus vier weiteren Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte bestehen. Jedem Senat gehört ferner eines der beiden Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter an. Diese haben an den Verhandlungen und Entscheidungen des Senats nur unter der Voraussetzung mitzuwirken, dass Beschuldigter ein Rechtsanwaltsanwärter ist. Den Vorsitz führt der Präsident oder ein Vizepräsident, bei deren Verhinderung das Mitglied des Senats mit der längsten Amtsdauer; bei gleicher Amtsdauer ist das Lebensalter maßgeblich. Jedes Mitglied des Disziplinarrats darf mehreren Senaten angehören.

(2) Der Präsident des Disziplinarrats hat die Senate, die über einstweilige Maßnahmen beschließen (§ 19), sowie die erkennenden Senate (§ 30) jährlich nach der Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer zu bilden und die Geschäfte unter ihnen im vorhinein zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Mitglieder des Disziplinarrats bei Verhinderung eines Senatsmitglieds in die Senate eintreten. Die Geschäftsverteilung ist durch Anschlag in der Rechtsanwaltskammer bekanntzugeben. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Fall unbedingten Bedarfs abgeändert werden.

(3) Alle anderen zu bildenden Senate hat der Präsident des Disziplinarrats unter Bedachtnahme auf eine möglichst gleichmäßige Belastung der einzelnen Mitglieder sowie auf mögliche Ausschließungs- und Befangenheitsgründe zusammenzusetzen.

(4) Die Entscheidungen des Disziplinarrats (Erkenntnisse, Beschlüsse) werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Die Disziplinarstrafen der Streichung von der Liste und der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft darf der Disziplinarrat nur verhängen, die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft nur beschließen, wenn mindestens vier Senatsmitglieder dafür stimmen.

§ 15. (1) Der Disziplinarrat verhandelt und entscheidet in Senaten, die aus einem Vorsitzenden und, außer im Fall des § 29, aus vier weiteren Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte bestehen. Jedem Senat gehört ferner eines der beiden Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter an. Diese haben an den Verhandlungen und Entscheidungen des Senats nur unter der Voraussetzung mitzuwirken, dass ein Rechtsanwaltsanwärter Beschuldigter ist, wobei das betreffende Senatsmitglied entsprechend einer im Vorhinein in der Geschäftsverteilung (Abs. 2) zu treffenden Regelung an die Stelle eines der Mitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwälte tritt; in dieser Zusammensetzung hat der Senat auch dann zu verhandeln und zu entscheiden, wenn die gegen einen Rechtsanwalt und einen Rechtsanwaltsanwärter wegen Beteiligung an demselben Disziplinarvergehen anhängigen Disziplinarverfahren gemeinsam geführt werden. Den Vorsitz führt der Präsident oder ein Vizepräsident, bei deren Verhinderung das Mitglied des Senats mit der längsten Amtsdauer; bei gleicher Amtsdauer ist das Lebensalter maßgeblich. Jedes Mitglied des Disziplinarrats darf mehreren Senaten angehören.

(2) Der Präsident des Disziplinarrats hat die Senate, die über einstweilige Maßnahmen beschließen (§ 19), sowie die erkennenden Senate (§ 30) jährlich nach der Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer zu bilden und die Geschäfte unter ihnen im vorhinein zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Mitglieder des Disziplinarrats bei Verhinderung eines Senatsmitglieds in die Senate eintreten. Die Geschäftsverteilung ist durch Anschlag in der Rechtsanwaltskammer bekanntzugeben. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Fall unbedingten Bedarfs abgeändert werden.

(3) Alle anderen zu bildenden Senate hat der Präsident des Disziplinarrats unter Bedachtnahme auf eine möglichst gleichmäßige Belastung der einzelnen Mitglieder sowie auf mögliche Ausschließungs- und Befangenheitsgründe zusammenzusetzen.

(4) Die Entscheidungen des Disziplinarrats (Erkenntnisse, Beschlüsse) werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Die Disziplinarstrafen der Streichung von der Liste und der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft darf der Disziplinarrat nur verhängen, die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft nur beschließen, wenn mindestens vier Senatsmitglieder dafür stimmen.

Abkürzung

DSt

§ 15. (1) Der Disziplinarrat verhandelt und entscheidet in Senaten, die aus einem Vorsitzenden und aus zwei weiteren Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte bestehen. Jedem Senat gehört ferner eines der beiden Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter an. Diese haben an den Verhandlungen und Entscheidungen des Senats nur unter der Voraussetzung mitzuwirken, dass ein Rechtsanwaltsanwärter Beschuldigter ist, wobei das betreffende Senatsmitglied entsprechend einer im Vorhinein in der Geschäftsverteilung (Abs. 2) zu treffenden Regelung an die Stelle eines der Mitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwälte tritt; in dieser Zusammensetzung hat der Senat auch dann zu verhandeln und zu entscheiden, wenn die gegen einen Rechtsanwalt und einen Rechtsanwaltsanwärter wegen Beteiligung an demselben Disziplinarvergehen anhängigen Disziplinarverfahren gemeinsam geführt werden. Den Vorsitz führt der Präsident oder ein Vizepräsident, bei deren Verhinderung das Mitglied des Senats mit der längsten Amtsdauer; bei gleicher Amtsdauer ist das Lebensalter maßgeblich. Jedes Mitglied des Disziplinarrats darf mehreren Senaten angehören.

(2) Wird ein Einleitungsbeschluss gefasst (§ 28 Abs. 2), so haben dem Senat zwei weitere Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte anzugehören (erweiteter Senat), wenn dies der Beschuldigte oder der Kammeranwalt innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung des Einleitungsbeschlusses schriftlich beantragt.

(3) Eine Entscheidung im erweiterten Senat hat ferner bei Beschlussfassungen über die Verhängung einstweiliger Maßnahmen zu ergehen, wenn

1.

dies vom Kammeranwalt zugleich mit seinem Antrag gemäß § 19 oder vom Rechtsanwalt innerhalb der ihm gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz gesetzten Stellungnahmefrist beantragt oder

2.

dem Rechtsanwalt gemäß § 19 Abs. 2 zweiter Satz wegen Gefahr im Verzug keine Möglichkeit zur Stellungnahme vor der Beschlussfassung eingeräumt wird.

(4) Der Präsident des Disziplinarrats hat die Senate, die über einstweilige Maßnahmen beschließen (§ 19), sowie die erkennenden Senate (§ 30) jährlich nach der Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer zu bilden und die Geschäfte unter ihnen im vorhinein zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Mitglieder des Disziplinarrats bei Erweiterung des Senats (Abs. 2) oder bei Verhinderung eines Senatsmitglieds in die Senate eintreten. Die Geschäftsverteilung ist durch Anschlag in der Rechtsanwaltskammer bekanntzugeben. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Fall unbedingten Bedarfs abgeändert werden.

(5) Alle anderen zu bildenden Senate hat der Präsident des Disziplinarrats unter Bedachtnahme auf eine möglichst gleichmäßige Belastung der einzelnen Mitglieder sowie auf mögliche Ausschließungs- und Befangenheitsgründe zusammenzusetzen.

(6) Die Entscheidungen des Disziplinarrats (Erkenntnisse, Beschlüsse) werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Die Disziplinarstrafen der Streichung von der Liste und der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft darf der Disziplinarrat nur verhängen, die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft nur beschließen, wenn alle oder wenn im Fall der Entscheidung im erweiterten Senat mindestens vier Senatsmitglieder dafür stimmen.

Abkürzung

DSt

§ 15. (1) Der Disziplinarrat verhandelt und entscheidet in Senaten, die aus einem Vorsitzenden und aus zwei weiteren Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte bestehen. Jedem Senat gehört ferner eines der beiden Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter an. Diese haben an den Verhandlungen und Entscheidungen des Senats nur unter der Voraussetzung mitzuwirken, dass ein Rechtsanwaltsanwärter Beschuldigter ist, wobei das betreffende Senatsmitglied entsprechend einer im Vorhinein in der Geschäftsverteilung (Abs. 4) zu treffenden Regelung an die Stelle eines der Mitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwälte tritt; in dieser Zusammensetzung hat der Senat auch dann zu verhandeln und zu entscheiden, wenn die gegen einen Rechtsanwalt und einen Rechtsanwaltsanwärter wegen Beteiligung an demselben Disziplinarvergehen anhängigen Disziplinarverfahren gemeinsam geführt werden. Den Vorsitz führt der Präsident oder ein Vizepräsident, bei deren Verhinderung das Mitglied des Senats mit der längsten Amtsdauer; bei gleicher Amtsdauer ist das Lebensalter maßgeblich. Jedes Mitglied des Disziplinarrats darf mehreren Senaten angehören.

(2) Wird ein Einleitungsbeschluss gefasst (§ 28 Abs. 2), so haben dem Senat zwei weitere Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte anzugehören (erweiteter Senat), wenn dies der Beschuldigte oder der Kammeranwalt innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung des Einleitungsbeschlusses schriftlich beantragt.

(3) Eine Entscheidung im erweiterten Senat hat ferner bei Beschlussfassungen über die Verhängung einstweiliger Maßnahmen zu ergehen, wenn

1.

dies vom Kammeranwalt zugleich mit seinem Antrag gemäß § 19 oder vom Rechtsanwalt innerhalb der ihm gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz gesetzten Stellungnahmefrist beantragt oder

2.

dem Rechtsanwalt gemäß § 19 Abs. 2 zweiter Satz wegen Gefahr im Verzug keine Möglichkeit zur Stellungnahme vor der Beschlussfassung eingeräumt wird.

(4) Der Präsident des Disziplinarrats hat die Senate, die über einstweilige Maßnahmen beschließen (§ 19), sowie die erkennenden Senate (§ 30) jährlich nach der Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer zu bilden und die Geschäfte unter ihnen im vorhinein zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Mitglieder des Disziplinarrats bei Erweiterung des Senats (Abs. 2) oder bei Verhinderung eines Senatsmitglieds in die Senate eintreten. Die Geschäftsverteilung ist durch Anschlag in der Rechtsanwaltskammer bekanntzugeben. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Fall unbedingten Bedarfs abgeändert werden.

(5) Alle anderen zu bildenden Senate hat der Präsident des Disziplinarrats unter Bedachtnahme auf eine möglichst gleichmäßige Belastung der einzelnen Mitglieder sowie auf mögliche Ausschließungs- und Befangenheitsgründe zusammenzusetzen.

(6) Die Entscheidungen des Disziplinarrats (Erkenntnisse, Beschlüsse) werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Die Disziplinarstrafen der Streichung von der Liste und der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft darf der Disziplinarrat nur verhängen, die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft nur beschließen, wenn alle oder wenn im Fall der Entscheidung im erweiterten Senat mindestens vier Senatsmitglieder dafür stimmen.

Dritter Abschnitt

Disziplinarstrafen

§ 16. (1) Disziplinarstrafen sind:

1.

schriftlicher Verweis;

2.

Geldbuße bis zum Betrag von 500 000 S;

3.

Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft bis zur Dauer eines Jahres oder bei Rechtsanwaltsanwärtern Verlängerung der Dauer der praktischen Verwendung um höchstens ein Jahr;

4.

Streichung von der Liste.

(2) Die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft kann unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren ganz oder teilweise bedingt nachgesehen werden, soweit anzunehmen ist, daß ihre Androhung genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten.

(3) Neben der unbedingt ausgesprochenen oder zur Gänze bedingt nachgesehenen Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft kann auch eine Geldbuße verhängt werden.

(4) Als Nebenstrafe kann unter Bedachtnahme auf die Art des Disziplinarvergehens das Verbot der Aufnahme von Rechtsanwaltsanwärtern zur praktischen Verwendung verhängt werden. Das Verbot ist nur für Zeiträume, in denen die Rechtsanwaltschaft tatsächlich ausgeübt wird, und höchstens für die Dauer eines Jahres auszusprechen.

(5) Liegen einem Beschuldigten mehrere Disziplinarvergehen zur Last, so ist außer in den Fällen der Abs. 3 und 4 nur eine Disziplinarstrafe zu verhängen. Die §§ 31 und 40 StGB gelten sinngemäß.

(6) Bei Verhängung der Strafe ist insbesondere auf die Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile, vor allem für die rechtsuchende Bevölkerung, bei Bemessung der Geldbuße auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Bedacht zu nehmen.

(7) Wird ein Rechtsanwalt nach einer bedingten Strafnachsicht (Abs. 2) eines weiteren Disziplinarvergehens schuldig erkannt, das er vor Ablauf der Probezeit begangen hat, so hat der Disziplinarrat die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen, soweit das in Anbetracht der neu ausgesprochenen Disziplinarstrafe zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten. Wird die bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so kann der Disziplinarrat die Probezeit bis auf höchstens fünf Jahre verlängern. Über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder die Verlängerung der Probezeit ist in jedem Fall zu entscheiden, tunlichst im Erkenntnis wegen des neuen Disziplinarvergehens, sonst nach Anhörung des Rechtsanwalts durch Beschluß.

(8) Wird eine bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so gilt die Strafe mit Ablauf der Probezeit als endgültig nachgesehen. Die §§ 49, 55 und 56 StGB gelten sinngemäß. Zeiten, in denen die Rechtsanwaltschaft nicht ausgeübt worden ist, werden in die Probezeit nicht eingerechnet.

(9) Geldbußen fließen der im § 20 Abs. 1 genannten Rechtsanwaltskammer zu.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V Z 11, BGBl. I Nr. 71/1999.

Dritter Abschnitt

Disziplinarstrafen

§ 16. (1) Disziplinarstrafen sind:

1.

schriftlicher Verweis;

2.

Geldbuße bis zum Betrag von 630 000 S;

3.

Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft bis zur Dauer eines Jahres oder bei Rechtsanwaltsanwärtern Verlängerung der Dauer der praktischen Verwendung um höchstens ein Jahr;

4.

Streichung von der Liste.

(2) Die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft kann unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren ganz oder teilweise bedingt nachgesehen werden, soweit anzunehmen ist, daß ihre Androhung genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten.

(3) Neben der unbedingt ausgesprochenen oder zur Gänze bedingt nachgesehenen Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft kann auch eine Geldbuße verhängt werden.

(4) Als Nebenstrafe kann unter Bedachtnahme auf die Art des Disziplinarvergehens das Verbot der Aufnahme von Rechtsanwaltsanwärtern zur praktischen Verwendung verhängt werden. Das Verbot ist nur für Zeiträume, in denen die Rechtsanwaltschaft tatsächlich ausgeübt wird, und höchstens für die Dauer eines Jahres auszusprechen.

(5) Liegen einem Beschuldigten mehrere Disziplinarvergehen zur Last, so ist außer in den Fällen der Abs. 3 und 4 nur eine Disziplinarstrafe zu verhängen. Die §§ 31 und 40 StGB gelten sinngemäß.

(6) Bei Verhängung der Strafe ist insbesondere auf die Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile, vor allem für die rechtsuchende Bevölkerung, bei Bemessung der Geldbuße auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Bedacht zu nehmen.

(7) Wird ein Rechtsanwalt nach einer bedingten Strafnachsicht (Abs. 2) eines weiteren Disziplinarvergehens schuldig erkannt, das er vor Ablauf der Probezeit begangen hat, so hat der Disziplinarrat die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen, soweit das in Anbetracht der neu ausgesprochenen Disziplinarstrafe zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten. Wird die bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so kann der Disziplinarrat die Probezeit bis auf höchstens fünf Jahre verlängern. Über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder die Verlängerung der Probezeit ist in jedem Fall zu entscheiden, tunlichst im Erkenntnis wegen des neuen Disziplinarvergehens, sonst nach Anhörung des Rechtsanwalts durch Beschluß.

(8) Wird eine bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so gilt die Strafe mit Ablauf der Probezeit als endgültig nachgesehen. Die §§ 49, 55 und 56 StGB gelten sinngemäß. Zeiten, in denen die Rechtsanwaltschaft nicht ausgeübt worden ist, werden in die Probezeit nicht eingerechnet.

(9) Geldbußen fließen der im § 20 Abs. 1 genannten Rechtsanwaltskammer zu.

Dritter Abschnitt

Disziplinarstrafen

§ 16. (1) Disziplinarstrafen sind:

1.

schriftlicher Verweis;

2.

Geldbuße bis zum Betrag von 45 000 Euro;

3.

Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft bis zur Dauer eines Jahres oder bei Rechtsanwaltsanwärtern Verlängerung der Dauer der praktischen Verwendung um höchstens ein Jahr;

4.

Streichung von der Liste.

(2) Die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft kann unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren ganz oder teilweise bedingt nachgesehen werden, soweit anzunehmen ist, daß ihre Androhung genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten.

(3) Neben der unbedingt ausgesprochenen oder zur Gänze bedingt nachgesehenen Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft kann auch eine Geldbuße verhängt werden.

(4) Als Nebenstrafe kann unter Bedachtnahme auf die Art des Disziplinarvergehens das Verbot der Aufnahme von Rechtsanwaltsanwärtern zur praktischen Verwendung verhängt werden. Das Verbot ist nur für Zeiträume, in denen die Rechtsanwaltschaft tatsächlich ausgeübt wird, und höchstens für die Dauer eines Jahres auszusprechen.

(5) Liegen einem Beschuldigten mehrere Disziplinarvergehen zur Last, so ist außer in den Fällen der Abs. 3 und 4 nur eine Disziplinarstrafe zu verhängen. Die §§ 31 und 40 StGB gelten sinngemäß.

(6) Bei Verhängung der Strafe ist insbesondere auf die Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile, vor allem für die rechtsuchende Bevölkerung, bei Bemessung der Geldbuße auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Bedacht zu nehmen.

(7) Wird ein Rechtsanwalt nach einer bedingten Strafnachsicht (Abs. 2) eines weiteren Disziplinarvergehens schuldig erkannt, das er vor Ablauf der Probezeit begangen hat, so hat der Disziplinarrat die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen, soweit das in Anbetracht der neu ausgesprochenen Disziplinarstrafe zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten. Wird die bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so kann der Disziplinarrat die Probezeit bis auf höchstens fünf Jahre verlängern. Über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder die Verlängerung der Probezeit ist in jedem Fall zu entscheiden, tunlichst im Erkenntnis wegen des neuen Disziplinarvergehens, sonst nach Anhörung des Rechtsanwalts durch Beschluß.

(8) Wird eine bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so gilt die Strafe mit Ablauf der Probezeit als endgültig nachgesehen. Die §§ 49, 55 und 56 StGB gelten sinngemäß. Zeiten, in denen die Rechtsanwaltschaft nicht ausgeübt worden ist, werden in die Probezeit nicht eingerechnet.

(9) Geldbußen fließen der im § 20 Abs. 1 genannten Rechtsanwaltskammer zu.

Abkürzung

DSt

Dritter Abschnitt

Disziplinarstrafen

§ 16. (1) Disziplinarstrafen sind:

1.

schriftlicher Verweis;

2.

Geldbuße bis zum Betrag von 45 000 Euro; handelt es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß gegen die Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, Geldbuße bis zum Betrag von 1 000 000 Euro;

3.

Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft bis zur Dauer eines Jahres oder bei Rechtsanwaltsanwärtern Verlängerung der Dauer der praktischen Verwendung um höchstens ein Jahr;

4.

Streichung von der Liste.

(2) Die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft kann unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren ganz oder teilweise bedingt nachgesehen werden, soweit anzunehmen ist, daß ihre Androhung genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten.

(3) Neben der unbedingt ausgesprochenen oder zur Gänze bedingt nachgesehenen Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft kann auch eine Geldbuße verhängt werden.

(4) Als Nebenstrafe kann unter Bedachtnahme auf die Art des Disziplinarvergehens das Verbot der Aufnahme von Rechtsanwaltsanwärtern zur praktischen Verwendung verhängt werden. Das Verbot ist nur für Zeiträume, in denen die Rechtsanwaltschaft tatsächlich ausgeübt wird, und höchstens für die Dauer eines Jahres auszusprechen.

(5) Liegen einem Beschuldigten mehrere Disziplinarvergehen zur Last, so ist außer in den Fällen der Abs. 3 und 4 nur eine Disziplinarstrafe zu verhängen. Die §§ 31 und 40 StGB gelten sinngemäß.

(6) Bei Verhängung der Strafe ist insbesondere auf die Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile, vor allem für die rechtsuchende Bevölkerung, bei Bemessung der Geldbuße auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Bedacht zu nehmen.

(7) Wird ein Rechtsanwalt nach einer bedingten Strafnachsicht (Abs. 2) eines weiteren Disziplinarvergehens schuldig erkannt, das er vor Ablauf der Probezeit begangen hat, so hat der Disziplinarrat die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen, soweit das in Anbetracht der neu ausgesprochenen Disziplinarstrafe zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten. Wird die bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so kann der Disziplinarrat die Probezeit bis auf höchstens fünf Jahre verlängern. Über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder die Verlängerung der Probezeit ist in jedem Fall zu entscheiden, tunlichst im Erkenntnis wegen des neuen Disziplinarvergehens, sonst nach Anhörung des Rechtsanwalts durch Beschluß.

(8) Wird eine bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so gilt die Strafe mit Ablauf der Probezeit als endgültig nachgesehen. Die §§ 49, 55 und 56 StGB gelten sinngemäß. Zeiten, in denen die Rechtsanwaltschaft nicht ausgeübt worden ist, werden in die Probezeit nicht eingerechnet.

(9) Geldbußen fließen der im § 20 Abs. 1 genannten Rechtsanwaltskammer zu.

Abkürzung

DSt

Dritter Abschnitt

Disziplinarstrafen

§ 16. (1) Disziplinarstrafen sind:

1.

schriftlicher Verweis;

2.

Geldbuße bis zum Betrag von 45 000 Euro; handelt es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß gegen die Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, Geldbuße bis zum Betrag von 1 000 000 Euro;

3.

Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft bis zur Dauer eines Jahres oder bei Rechtsanwaltsanwärtern Verlängerung der Dauer der praktischen Verwendung um höchstens ein Jahr;

4.

Streichung von der Liste.

(2) Die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft kann unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren ganz oder teilweise bedingt nachgesehen werden, soweit anzunehmen ist, daß ihre Androhung genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten. In gleicher Weise kann unter den im ersten Satz genannten Voraussetzungen auch die Disziplinarstrafe der Geldbuße zur Gänze oder zum Teil bedingt nachgesehen werden.

(3) Neben der unbedingt ausgesprochenen oder zur Gänze bedingt nachgesehenen Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft kann auch eine Geldbuße verhängt werden, die unter den Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz auch ganz oder teilweise bedingt nachgesehen werden kann.

(4) Als Nebenstrafe kann unter Bedachtnahme auf die Art des Disziplinarvergehens das Verbot der Aufnahme von Rechtsanwaltsanwärtern zur praktischen Verwendung verhängt werden. Das Verbot ist nur für Zeiträume, in denen die Rechtsanwaltschaft tatsächlich ausgeübt wird, und höchstens für die Dauer eines Jahres auszusprechen.

(5) Liegen einem Beschuldigten mehrere Disziplinarvergehen zur Last, so ist außer in den Fällen der Abs. 3 und 4 nur eine Disziplinarstrafe zu verhängen. Die §§ 31 und 40 StGB gelten sinngemäß.

(6) Bei Verhängung der Strafe ist insbesondere auf die Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile, vor allem für die rechtsuchende Bevölkerung, bei Bemessung der Geldbuße auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Bedacht zu nehmen.

(7) Wird ein Rechtsanwalt nach einer bedingten Strafnachsicht (Abs. 2) eines weiteren Disziplinarvergehens schuldig erkannt, das er vor Ablauf der Probezeit begangen hat, so hat der Disziplinarrat die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen, soweit das in Anbetracht der neu ausgesprochenen Disziplinarstrafe zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten. Wird die bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so kann der Disziplinarrat die Probezeit bis auf höchstens fünf Jahre verlängern. Über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder die Verlängerung der Probezeit ist in jedem Fall zu entscheiden, tunlichst im Erkenntnis wegen des neuen Disziplinarvergehens, sonst nach Anhörung des Rechtsanwalts durch Beschluß.

(8) Wird eine bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so gilt die Strafe mit Ablauf der Probezeit als endgültig nachgesehen. Die §§ 49, 55 und 56 StGB gelten sinngemäß. Zeiten, in denen die Rechtsanwaltschaft nicht ausgeübt worden ist, werden in die Probezeit nicht eingerechnet.

(9) Geldbußen fließen der im § 20 Abs. 1 genannten Rechtsanwaltskammer zu.

Abkürzung

DSt

Dritter Abschnitt

Disziplinarstrafen

§ 16. (1) Disziplinarstrafen sind:

1.

schriftlicher Verweis;

2.

Geldbuße bis zum Betrag von 45 000 Euro; handelt es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß gegen die Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, Geldbuße bis zum Betrag von 1 000 000 Euro;

3.

Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft bis zur Dauer eines Jahres oder bei Rechtsanwaltsanwärtern Verlängerung der Dauer der praktischen Verwendung um höchstens ein Jahr;

4.

Streichung von der Liste.

(2) Die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft kann unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren ganz oder teilweise bedingt nachgesehen werden, soweit anzunehmen ist, daß ihre Androhung genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten. In gleicher Weise kann unter den im ersten Satz genannten Voraussetzungen auch die Disziplinarstrafe der Geldbuße zur Gänze oder zum Teil bedingt nachgesehen werden.

(3) Neben der unbedingt ausgesprochenen oder zur Gänze bedingt nachgesehenen Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft kann auch eine Geldbuße verhängt werden, die unter den Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz auch ganz oder teilweise bedingt nachgesehen werden kann.

(4) Als Nebenstrafe kann unter Bedachtnahme auf die Art des Disziplinarvergehens das Verbot der Aufnahme von Rechtsanwaltsanwärtern zur praktischen Verwendung verhängt werden. Das Verbot ist nur für Zeiträume, in denen die Rechtsanwaltschaft tatsächlich ausgeübt wird, und höchstens für die Dauer eines Jahres auszusprechen.

(5) Liegen einem Beschuldigten mehrere Disziplinarvergehen zur Last, so ist außer in den Fällen der Abs. 3 und 4 nur eine Disziplinarstrafe zu verhängen. Die §§ 31 und 40 StGB gelten sinngemäß.

(6) Bei Verhängung der Strafe ist insbesondere auf die Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile, vor allem für die rechtsuchende Bevölkerung, bei Bemessung der Geldbuße auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Bedacht zu nehmen.

(7) Wird ein Rechtsanwalt nach einer bedingten Strafnachsicht (Abs. 2) eines weiteren Disziplinarvergehens schuldig erkannt, das er vor Ablauf der Probezeit begangen hat, so hat der Disziplinarrat die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen, soweit das in Anbetracht der neu ausgesprochenen Disziplinarstrafe zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten. Wird die bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so kann der Disziplinarrat die Probezeit bis auf höchstens fünf Jahre verlängern. Über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder die Verlängerung der Probezeit ist in jedem Fall zu entscheiden, tunlichst im Erkenntnis wegen des neuen Disziplinarvergehens, sonst nach Anhörung des Rechtsanwalts durch Beschluß.

(8) Wird eine bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so gilt die Strafe mit Ablauf der Probezeit als endgültig nachgesehen. Die §§ 49, 55 und 56 StGB gelten sinngemäß. Zeiten, in denen die Rechtsanwaltschaft nicht ausgeübt worden ist, werden in die Probezeit nicht eingerechnet.

(9) Geldbußen fließen der im § 20 Abs. 1 genannten Rechtsanwaltskammer zu.

(10) Zeiten, in denen die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 2 RAO) oder die Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (§ 32 RAO) ruht, sind auf die Dauer von Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 3 nicht anzurechnen.

Abkürzung

DSt

Dritter Abschnitt

Disziplinarstrafen

§ 16. (1) Disziplinarstrafen sind:

1.

schriftlicher Verweis;

2.

Geldbuße bis zum Betrag von 45 000 Euro; handelt es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß gegen die Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung dienen, Geldbuße bis zum Betrag von 1 000 000 Euro;

3.

Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft bis zur Dauer eines Jahres oder bei Rechtsanwaltsanwärtern Verlängerung der Dauer der praktischen Verwendung um höchstens ein Jahr;

4.

Streichung von der Liste.

(2) Die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft kann unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren ganz oder teilweise bedingt nachgesehen werden, soweit anzunehmen ist, daß ihre Androhung genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten. In gleicher Weise kann unter den im ersten Satz genannten Voraussetzungen auch die Disziplinarstrafe der Geldbuße zur Gänze oder zum Teil bedingt nachgesehen werden.

(3) Neben der unbedingt ausgesprochenen oder zur Gänze bedingt nachgesehenen Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft kann auch eine Geldbuße verhängt werden, die unter den Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz auch ganz oder teilweise bedingt nachgesehen werden kann.

(4) Als Nebenstrafe kann unter Bedachtnahme auf die Art des Disziplinarvergehens das Verbot der Aufnahme von Rechtsanwaltsanwärtern zur praktischen Verwendung verhängt werden. Das Verbot ist nur für Zeiträume, in denen die Rechtsanwaltschaft tatsächlich ausgeübt wird, und höchstens für die Dauer eines Jahres auszusprechen.

(5) Liegen einem Beschuldigten mehrere Disziplinarvergehen zur Last, so ist außer in den Fällen der Abs. 3 und 4 nur eine Disziplinarstrafe zu verhängen. Die §§ 31 und 40 StGB gelten sinngemäß.

(6) Bei Verhängung der Strafe ist insbesondere auf die Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile, vor allem für die rechtsuchende Bevölkerung, bei Bemessung der Geldbuße auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Bedacht zu nehmen.

(7) Wird ein Rechtsanwalt nach einer bedingten Strafnachsicht (Abs. 2) eines weiteren Disziplinarvergehens schuldig erkannt, das er vor Ablauf der Probezeit begangen hat, so hat der Disziplinarrat die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen, soweit das in Anbetracht der neu ausgesprochenen Disziplinarstrafe zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten. Wird die bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so kann der Disziplinarrat die Probezeit bis auf höchstens fünf Jahre verlängern. Über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder die Verlängerung der Probezeit ist in jedem Fall zu entscheiden, tunlichst im Erkenntnis wegen des neuen Disziplinarvergehens, sonst nach Anhörung des Rechtsanwalts durch Beschluß.

(8) Wird eine bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so gilt die Strafe mit Ablauf der Probezeit als endgültig nachgesehen. Die §§ 49, 55 und 56 StGB gelten sinngemäß. Zeiten, in denen die Rechtsanwaltschaft nicht ausgeübt worden ist, werden in die Probezeit nicht eingerechnet.

(9) Geldbußen fließen der im § 20 Abs. 1 genannten Rechtsanwaltskammer zu.

(10) Zeiten, in denen die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 2 RAO) oder die Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (§ 32 RAO) ruht, sind auf die Dauer von Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 3 nicht anzurechnen.

§ 17. Hat ein Rechtsanwalt seine Eintragung in die Liste erschlichen oder übt er die Rechtsanwaltschaft aus, obwohl ihm die Ausübung der Rechtsanwaltschaft vom Disziplinarrat untersagt oder vom Ausschuß eingestellt worden ist, so ist die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste zu verhängen, sofern nicht nach den besonderen Umständen des Falles mit einer geringeren Strafe das Auslangen gefunden werden kann.

§ 18. Nach Verhängung der Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste kann ein Rechtsanwalt erst dann erneut in die Liste einer Rechtsanwaltskammer eingetragen werden, wenn er seit der Streichung die Rechtsanwaltschaft insgesamt drei Jahre nicht ausgeübt hat. Wegen Vertrauensunwürdigkeit kann die erneute Eintragung auch nach Ablauf dieses Zeitraums von jeder Rechtsanwaltskammer verweigert werden (§ 5 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung).

Vierter Abschnitt

Einstweilige Maßnahmen

§ 19. (1) Der Disziplinarrat kann gegen einen Rechtsanwalt einstweilige Maßnahmen beschließen, wenn

1.

gegen den Rechtsanwalt ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder

2.

der Rechtsanwalt wegen einer strafbaren Handlung vom Gericht rechtskräftig verurteilt oder

3.

die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste ausgesprochen worden ist

(2) Vor der Beschlußfassung über eine einstweilige Maßnahme muß der Rechtsanwalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen sowie zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer einstweiligen Maßnahme gehabt haben. Hievon kann bei Gefahr im Verzug abgesehen werden, doch ist in diesem Fall dem Rechtsanwalt nach der Beschlußfassung unverzüglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Einstweilige Maßnahmen sind:

1.

bei Rechtsanwälten

a)

die Überwachung der Kanzleiführung durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer;

b)

die Entziehung des Vertretungsrechts vor bestimmten oder allen Gerichten oder Verwaltungsbehörden;

c)

das vorläufige Verbot der Aufnahme von Rechtsanwaltsanwärtern zur praktischen Verwendung;

d)

die vorläufige Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft;

2.

bei Rechtsanwaltsanwärtern die Entziehung des Rechts, einen Rechtsanwalt vor bestimmten oder allen Gerichten oder Verwaltungsbehörden zu vertreten.

(4) Einstweilige Maßnahmen sind aufzuheben, zu ändern oder durch eine andere zu ersetzen, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben. Die wegen eines gegen den Rechtsanwalt anhängigen gerichtlichen Strafverfahrens beschlossene einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft tritt spätestens nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann aber mit Beschluß des Disziplinarrats verlängert werden, wenn dies zur Vermeidung von schweren Nachteilen für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung unbedingt erforderlich ist, und tritt auch in diesem Fall jeweils spätestens nach weiteren sechs Monaten außer Kraft.

(5) Mit der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens treten einstweilige Maßnahmen unbeschadet des § 72 Abs. 3 jedenfalls außer Kraft.

(6) Beschlüsse über einstweilige Maßnahmen sind dem Rechtsanwalt, dem Kammeranwalt sowie der Oberstaatsanwaltschaft zuzustellen und dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.

(7) Einstweilige Maßnahmen sind bei der Verhängung von Disziplinarstrafen angemessen zu berücksichtigen. Die Zeit, während der die Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorläufig untersagt war, ist auf die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft, die Zeit, während der die Aufnahme von Rechtsanwaltsanwärtern zur praktischen Verwendung vorläufig verboten war, auf das mit einer Disziplinarstrafe verbundene Verbot der Aufnahme von Rechtsanwaltsanwärtern anzurechnen.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V Z 11, BGBl. I Nr. 71/1999.

Vierter Abschnitt

Einstweilige Maßnahmen

§ 19. (1) Der Disziplinarrat kann gegen einen Rechtsanwalt einstweilige Maßnahmen beschließen, wenn

1.

gegen den Rechtsanwalt ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder von der Staatsanwaltschaft Vorerhebungen durch die Sicherheitsbehörden geführt werden oder

2.

der Rechtsanwalt wegen einer strafbaren Handlung vom Gericht rechtskräftig verurteilt oder

3.

die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste ausgesprochen worden ist oder

4.

gegen den Rechtsanwalt ein Beschluß über die Eröffnung des Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens, die Abweisung eines Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens oder auf Anordnung einstweiliger Vorkehrungen nach § 73 KO ergangen ist

(1a) Der Disziplinarrat kann weiters gegen einen Rechtsanwalt die einstweiligen Maßnahmen der Überwachung der Kanzleiführung durch den Ausschuß oder der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft beschließen, wenn vom Ausschuß unter Vorlage der betreffenden Unterlagen bestimmte Tatsachen angezeigt werden, auf Grund derer der Verdacht eines Disziplinarvergehens und die dringende Besorgnis besteht, daß die weitere Berufsausübung zu einer erheblichen Beeinträchtigung anvertrauten fremden Vermögens, insbesondere im Zusammenhang mit der Fremdgeldgebarung des Rechtsanwalts, führen könnte.

(2) Vor der Beschlußfassung über eine einstweilige Maßnahme muß der Rechtsanwalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen sowie zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer einstweiligen Maßnahme gehabt haben. Hievon kann bei Gefahr im Verzug abgesehen werden, doch ist in diesem Fall dem Rechtsanwalt nach der Beschlußfassung unverzüglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Einstweilige Maßnahmen sind:

1.

bei Rechtsanwälten

a)

die Überwachung der Kanzleiführung durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer;

b)

die Entziehung des Vertretungsrechts vor bestimmten oder allen Gerichten oder Verwaltungsbehörden;

c)

das vorläufige Verbot der Aufnahme von Rechtsanwaltsanwärtern zur praktischen Verwendung;

d)

die vorläufige Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft;

2.

bei Rechtsanwaltsanwärtern die Entziehung des Rechts, einen Rechtsanwalt vor bestimmten oder allen Gerichten oder Verwaltungsbehörden zu vertreten.

(4) Einstweilige Maßnahmen sind aufzuheben, zu ändern oder durch eine andere zu ersetzen, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben. Die nach Abs. 1 Z 1, 4 oder Abs. 1a beschlossene einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft tritt spätestens nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann aber mit Beschluß des Disziplinarrats verlängert werden, wenn dies zur Vermeidung von schweren Nachteilen für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung unbedingt erforderlich ist, und tritt auch in diesem Fall jeweils spätestens nach weiteren sechs Monaten außer Kraft.

(5) Mit der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens treten einstweilige Maßnahmen unbeschadet des § 72 Abs. 3 jedenfalls außer Kraft.

(6) Beschlüsse über einstweilige Maßnahmen sind dem Rechtsanwalt, dem Kammeranwalt sowie der Oberstaatsanwaltschaft zuzustellen und dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.

(7) Einstweilige Maßnahmen sind bei der Verhängung von Disziplinarstrafen angemessen zu berücksichtigen. Die Zeit, während der die Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorläufig untersagt war, ist auf die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft, die Zeit, während der die Aufnahme von Rechtsanwaltsanwärtern zur praktischen Verwendung vorläufig verboten war, auf das mit einer Disziplinarstrafe verbundene Verbot der Aufnahme von Rechtsanwaltsanwärtern anzurechnen.

Vierter Abschnitt

Einstweilige Maßnahmen

§ 19. (1) Der Disziplinarrat kann gegen einen Rechtsanwalt einstweilige Maßnahmen beschließen, wenn

1.

gegen den Rechtsanwalt ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder von der Staatsanwaltschaft Vorerhebungen durch die Sicherheitsbehörden geführt werden oder

2.

der Rechtsanwalt wegen einer strafbaren Handlung vom Gericht rechtskräftig verurteilt oder

3.

die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste ausgesprochen worden ist oder

4.

gegen den Rechtsanwalt ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird

(1a) Der Disziplinarrat kann weiters gegen einen Rechtsanwalt die einstweiligen Maßnahmen der Überwachung der Kanzleiführung durch den Ausschuß oder der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft beschließen, wenn vom Ausschuß unter Vorlage der betreffenden Unterlagen bestimmte Tatsachen angezeigt werden, auf Grund derer der Verdacht eines Disziplinarvergehens und die dringende Besorgnis besteht, daß die weitere Berufsausübung zu einer erheblichen Beeinträchtigung anvertrauten fremden Vermögens, insbesondere im Zusammenhang mit der Fremdgeldgebarung des Rechtsanwalts, führen könnte.

(2) Vor der Beschlußfassung über eine einstweilige Maßnahme muß der Rechtsanwalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen sowie zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer einstweiligen Maßnahme gehabt haben. Hievon kann bei Gefahr im Verzug abgesehen werden, doch ist in diesem Fall dem Rechtsanwalt nach der Beschlußfassung unverzüglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Einstweilige Maßnahmen sind:

1.

bei Rechtsanwälten

a)

die Überwachung der Kanzleiführung durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer;

b)

die Entziehung des Vertretungsrechts vor bestimmten oder allen Gerichten oder Verwaltungsbehörden;

c)

das vorläufige Verbot der Aufnahme von Rechtsanwaltsanwärtern zur praktischen Verwendung;

d)

die vorläufige Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft;

2.

bei Rechtsanwaltsanwärtern die Entziehung des Rechts, einen Rechtsanwalt vor bestimmten oder allen Gerichten oder Verwaltungsbehörden zu vertreten.

(4) Einstweilige Maßnahmen sind aufzuheben, zu ändern oder durch eine andere zu ersetzen, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben. Die nach Abs. 1 Z 1, 4 oder Abs. 1a beschlossene einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft tritt spätestens nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann aber mit Beschluß des Disziplinarrats verlängert werden, wenn dies zur Vermeidung von schweren Nachteilen für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung unbedingt erforderlich ist, und tritt auch in diesem Fall jeweils spätestens nach weiteren sechs Monaten außer Kraft.

(5) Mit der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens treten einstweilige Maßnahmen unbeschadet des § 72 Abs. 3 jedenfalls außer Kraft.

(6) Beschlüsse über einstweilige Maßnahmen sind dem Rechtsanwalt, dem Kammeranwalt sowie der Oberstaatsanwaltschaft zuzustellen und dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.

(7) Einstweilige Maßnahmen sind bei der Verhängung von Disziplinarstrafen angemessen zu berücksichtigen. Die Zeit, während der die Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorläufig untersagt war, ist auf die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft, die Zeit, während der die Aufnahme von Rechtsanwaltsanwärtern zur praktischen Verwendung vorläufig verboten war, auf das mit einer Disziplinarstrafe verbundene Verbot der Aufnahme von Rechtsanwaltsanwärtern anzurechnen.

Vierter Abschnitt

Einstweilige Maßnahmen

§ 19. (1) Der Disziplinarrat kann gegen einen Rechtsanwalt einstweilige Maßnahmen beschließen, wenn

1.

gegen den Rechtsanwalt als Beschuldigten oder Angeklagten (§ 48 Abs. 1 Z 1 und Z 2 StPO) ein Strafverfahren nach der StPO geführt wird oder

2.

der Rechtsanwalt wegen einer strafbaren Handlung vom Gericht rechtskräftig verurteilt oder

3.

die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste ausgesprochen worden ist oder

4.

gegen den Rechtsanwalt ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird

(1a) Der Disziplinarrat kann weiters gegen einen Rechtsanwalt die einstweiligen Maßnahmen der Überwachung der Kanzleiführung durch den Ausschuß oder der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft beschließen, wenn vom Ausschuß unter Vorlage der betreffenden Unterlagen bestimmte Tatsachen angezeigt werden, auf Grund derer der Verdacht eines Disziplinarvergehens und die dringende Besorgnis besteht, daß die weitere Berufsausübung zu einer erheblichen Beeinträchtigung anvertrauten fremden Vermögens, insbesondere im Zusammenhang mit der Fremdgeldgebarung des Rechtsanwalts, führen könnte.

(2) Vor der Beschlußfassung über eine einstweilige Maßnahme muß der Rechtsanwalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen sowie zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer einstweiligen Maßnahme gehabt haben. Hievon kann bei Gefahr im Verzug abgesehen werden, doch ist in diesem Fall dem Rechtsanwalt nach der Beschlußfassung unverzüglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Einstweilige Maßnahmen sind:

1.

bei Rechtsanwälten

a)

die Überwachung der Kanzleiführung durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer;

b)

die Entziehung des Vertretungsrechts vor bestimmten oder allen Gerichten oder Verwaltungsbehörden;

c)

das vorläufige Verbot der Aufnahme von Rechtsanwaltsanwärtern zur praktischen Verwendung;

d)

die vorläufige Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft;

2.

bei Rechtsanwaltsanwärtern die Entziehung des Rechts, einen Rechtsanwalt vor bestimmten oder allen Gerichten oder Verwaltungsbehörden zu vertreten.

(4) Einstweilige Maßnahmen sind aufzuheben, zu ändern oder durch eine andere zu ersetzen, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben. Die nach Abs. 1 Z 1, 4 oder Abs. 1a beschlossene einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft tritt spätestens nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann aber mit Beschluß des Disziplinarrats verlängert werden, wenn dies zur Vermeidung von schweren Nachteilen für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung unbedingt erforderlich ist, und tritt auch in diesem Fall jeweils spätestens nach weiteren sechs Monaten außer Kraft.

(5) Mit der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens treten einstweilige Maßnahmen unbeschadet des § 72 Abs. 3 jedenfalls außer Kraft.

(6) Beschlüsse über einstweilige Maßnahmen sind dem Rechtsanwalt, dem Kammeranwalt sowie der Oberstaatsanwaltschaft zuzustellen und dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.

(7) Einstweilige Maßnahmen sind bei der Verhängung von Disziplinarstrafen angemessen zu berücksichtigen. Die Zeit, während der die Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorläufig untersagt war, ist auf die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft, die Zeit, während der die Aufnahme von Rechtsanwaltsanwärtern zur praktischen Verwendung vorläufig verboten war, auf das mit einer Disziplinarstrafe verbundene Verbot der Aufnahme von Rechtsanwaltsanwärtern anzurechnen.

Vierter Abschnitt

Einstweilige Maßnahmen

§ 19. (1) Der Disziplinarrat kann gegen einen Rechtsanwalt einstweilige Maßnahmen beschließen, wenn

1.

gegen den Rechtsanwalt als Beschuldigten oder Angeklagten (§ 48 Abs. 1 Z 1 und Z 2 StPO) ein Strafverfahren nach der StPO geführt wird oder

2.

der Rechtsanwalt wegen einer strafbaren Handlung vom Gericht rechtskräftig verurteilt oder

3.

die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste ausgesprochen worden ist oder

4.

gegen den Rechtsanwalt ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird

(1a) Der Disziplinarrat kann weiters gegen einen Rechtsanwalt die einstweiligen Maßnahmen der Überwachung der Kanzleiführung durch den Ausschuß oder der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft beschließen, wenn vom Ausschuß unter Vorlage der betreffenden Unterlagen bestimmte Tatsachen angezeigt werden, auf Grund derer der Verdacht eines Disziplinarvergehens und die dringende Besorgnis besteht, daß die weitere Berufsausübung zu einer erheblichen Beeinträchtigung anvertrauten fremden Vermögens, insbesondere im Zusammenhang mit der Fremdgeldgebarung des Rechtsanwalts, führen könnte.

(2) Vor der Beschlußfassung über eine einstweilige Maßnahme muß der Rechtsanwalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen sowie zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer einstweiligen Maßnahme gehabt haben. Hievon kann bei Gefahr im Verzug abgesehen werden, doch ist in diesem Fall dem Rechtsanwalt nach der Beschlußfassung unverzüglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Einstweilige Maßnahmen sind:

1.

bei Rechtsanwälten

a)

die Überwachung der Kanzleiführung durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer;

b)

die Entziehung des Vertretungsrechts vor bestimmten oder allen Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden;

c)

das vorläufige Verbot der Aufnahme von Rechtsanwaltsanwärtern zur praktischen Verwendung;

d)

die vorläufige Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft;

2.

bei Rechtsanwaltsanwärtern die Entziehung des Rechts, einen Rechtsanwalt vor bestimmten oder allen Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden zu vertreten.

(4) Einstweilige Maßnahmen sind aufzuheben, zu ändern oder durch eine andere zu ersetzen, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben. Die nach Abs. 1 Z 1, 4 oder Abs. 1a beschlossene einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft tritt spätestens nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann aber mit Beschluß des Disziplinarrats verlängert werden, wenn dies zur Vermeidung von schweren Nachteilen für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung unbedingt erforderlich ist, und tritt auch in diesem Fall jeweils spätestens nach weiteren sechs Monaten außer Kraft.

(5) Mit der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens treten einstweilige Maßnahmen unbeschadet des § 72 Abs. 3 jedenfalls außer Kraft.

(6) Beschlüsse über einstweilige Maßnahmen sind dem Rechtsanwalt, dem Kammeranwalt sowie der Oberstaatsanwaltschaft zuzustellen und dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.

(7) Einstweilige Maßnahmen sind bei der Verhängung von Disziplinarstrafen angemessen zu berücksichtigen. Die Zeit, während der die Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorläufig untersagt war, ist auf die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft, die Zeit, während der die Aufnahme von Rechtsanwaltsanwärtern zur praktischen Verwendung vorläufig verboten war, auf das mit einer Disziplinarstrafe verbundene Verbot der Aufnahme von Rechtsanwaltsanwärtern anzurechnen.

Abkürzung

DSt

Vierter Abschnitt

Einstweilige Maßnahmen

§ 19. (1) Der Disziplinarrat kann gegen einen Rechtsanwalt einstweilige Maßnahmen beschließen, wenn

1.

gegen den Rechtsanwalt als Beschuldigten oder Angeklagten (§ 48 Abs. 1 Z 1 und Z 2 StPO) ein Strafverfahren nach der StPO geführt wird oder

2.

der Rechtsanwalt wegen einer strafbaren Handlung vom Gericht rechtskräftig verurteilt oder

3.

die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste ausgesprochen worden ist oder

4.

gegen den Rechtsanwalt ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird

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