Bundesgesetz vom 28. Juni 1990 über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (Disziplinarstatut 1990 – DSt 1990)
(1a) Der Disziplinarrat kann weiters gegen einen Rechtsanwalt die einstweiligen Maßnahmen der Überwachung der Kanzleiführung durch den Ausschuß oder der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft beschließen, wenn vom Ausschuß unter Vorlage der betreffenden Unterlagen bestimmte Tatsachen angezeigt werden, auf Grund derer der Verdacht eines Disziplinarvergehens und die dringende Besorgnis besteht, daß die weitere Berufsausübung zu einer erheblichen Beeinträchtigung anvertrauten fremden Vermögens, insbesondere im Zusammenhang mit der Fremdgeldgebarung des Rechtsanwalts, führen könnte.
(2) Vor der Beschlußfassung über eine einstweilige Maßnahme muß der Rechtsanwalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen sowie zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer einstweiligen Maßnahme gehabt haben; eine mündliche Verhandlung hat dann stattzufinden, wenn dies der Disziplinarrat für erforderlich erachtet oder der Rechtsanwalt beantragt. Hievon kann bei Gefahr im Verzug abgesehen werden, doch ist in diesem Fall dem Rechtsanwalt nach der Beschlußfassung unverzüglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Einstweilige Maßnahmen sind:
bei Rechtsanwälten
die Überwachung der Kanzleiführung durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer;
die Entziehung des Vertretungsrechts vor bestimmten oder allen Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden;
das vorläufige Verbot der Aufnahme von Rechtsanwaltsanwärtern zur praktischen Verwendung;
die vorläufige Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft;
bei Rechtsanwaltsanwärtern die Entziehung des Rechts, einen Rechtsanwalt vor bestimmten oder allen Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden zu vertreten.
(4) Einstweilige Maßnahmen sind aufzuheben, zu ändern oder durch eine andere zu ersetzen, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben. Die nach Abs. 1 Z 1, 4 oder Abs. 1a beschlossene einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft tritt spätestens nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann aber mit Beschluß des Disziplinarrats verlängert werden, wenn dies zur Vermeidung von schweren Nachteilen für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung unbedingt erforderlich ist, und tritt auch in diesem Fall jeweils spätestens nach weiteren sechs Monaten außer Kraft.
(5) Mit der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens treten einstweilige Maßnahmen unbeschadet des § 72 Abs. 3 jedenfalls außer Kraft.
(6) Beschlüsse über einstweilige Maßnahmen sind dem Rechtsanwalt, dem Kammeranwalt sowie der Oberstaatsanwaltschaft zuzustellen und dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.
(7) Einstweilige Maßnahmen sind bei der Verhängung von Disziplinarstrafen angemessen zu berücksichtigen. Die Zeit, während der die Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorläufig untersagt war, ist auf die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft, die Zeit, während der die Aufnahme von Rechtsanwaltsanwärtern zur praktischen Verwendung vorläufig verboten war, auf das mit einer Disziplinarstrafe verbundene Verbot der Aufnahme von Rechtsanwaltsanwärtern anzurechnen.
Abkürzung
DSt
Vierter Abschnitt
Einstweilige Maßnahmen
§ 19. (1) Der Disziplinarrat kann gegen einen Rechtsanwalt einstweilige Maßnahmen beschließen, wenn
gegen den Rechtsanwalt als Beschuldigten oder Angeklagten (§ 48 Abs. 1 Z 2 und 3 StPO) ein Strafverfahren nach der StPO geführt wird oder
der Rechtsanwalt wegen einer strafbaren Handlung vom Gericht rechtskräftig verurteilt oder
die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste ausgesprochen worden ist oder
gegen den Rechtsanwalt ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird
(1a) Der Disziplinarrat kann weiters gegen einen Rechtsanwalt die einstweiligen Maßnahmen der Kontrolle der Kanzleiführung durch den Ausschuß oder der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft beschließen, wenn vom Ausschuß unter Vorlage der betreffenden Unterlagen bestimmte Tatsachen angezeigt werden, auf Grund derer der Verdacht eines Disziplinarvergehens und die dringende Besorgnis besteht, daß die weitere Berufsausübung zu einer erheblichen Beeinträchtigung anvertrauten fremden Vermögens, insbesondere im Zusammenhang mit der Fremdgeldgebarung des Rechtsanwalts, führen könnte.
(2) Vor der Beschlußfassung über eine einstweilige Maßnahme muß der Rechtsanwalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen sowie zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer einstweiligen Maßnahme gehabt haben; eine mündliche Verhandlung hat dann stattzufinden, wenn dies der Disziplinarrat für erforderlich erachtet oder der Rechtsanwalt beantragt. Hievon kann bei Gefahr im Verzug abgesehen werden, doch ist in diesem Fall dem Rechtsanwalt nach der Beschlußfassung unverzüglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Einstweilige Maßnahmen sind:
bei Rechtsanwälten
die Kontrolle der Kanzleiführung durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer;
die Entziehung des Vertretungsrechts vor bestimmten oder allen Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden;
das vorläufige Verbot der Aufnahme von Rechtsanwaltsanwärtern zur praktischen Verwendung;
die vorläufige Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft;
bei Rechtsanwaltsanwärtern die Entziehung des Rechts, einen Rechtsanwalt vor bestimmten oder allen Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden zu vertreten.
(4) Einstweilige Maßnahmen sind aufzuheben, zu ändern oder durch eine andere zu ersetzen, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben. Die nach Abs. 1 Z 1, 4 oder Abs. 1a beschlossene einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft tritt spätestens nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann aber mit Beschluß des Disziplinarrats verlängert werden, wenn dies zur Vermeidung von schweren Nachteilen für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung unbedingt erforderlich ist, und tritt auch in diesem Fall jeweils spätestens nach weiteren sechs Monaten außer Kraft.
(5) Mit der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens treten einstweilige Maßnahmen jedenfalls außer Kraft.
(6) Beschlüsse über einstweilige Maßnahmen sind dem Rechtsanwalt, dem Kammeranwalt sowie der Oberstaatsanwaltschaft zuzustellen und dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.
(7) Einstweilige Maßnahmen sind bei der Verhängung von Disziplinarstrafen angemessen zu berücksichtigen. Die Zeit, während der die Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorläufig untersagt war, ist auf die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft, die Zeit, während der die Aufnahme von Rechtsanwaltsanwärtern zur praktischen Verwendung vorläufig verboten war, auf das mit einer Disziplinarstrafe verbundene Verbot der Aufnahme von Rechtsanwaltsanwärtern anzurechnen.
Fünfter Abschnitt
Verfahren vor dem Disziplinarrat
§ 20. (1) Zur Ausübung der Disziplinargewalt ist der Disziplinarrat derjenigen Rechtsanwaltskammer zuständig, bei der der Beschuldigte in dem Zeitpunkt, in dem der Kammeranwalt vom Verdacht des Disziplinarvergehens Kenntnis erlangt (§ 22 Abs. 1), in die Liste der Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter eingetragen ist. Über Zuständigkeitsstreitigkeiten entscheidet die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission ohne mündliche Verhandlung.
(2) Der Disziplinarrat schreitet auf Antrag des Kammeranwalts ein und führt sodann das Verfahren von Amts wegen; er fällt seine Entscheidungen nach Anhörung des Kammeranwalts.
(3) Der Disziplinarrat und der Kammeranwalt haben die zugunsten und zu Lasten eines Beschuldigten sprechenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen.
Abkürzung
DSt
Fünfter Abschnitt
Verfahren vor dem Disziplinarrat
§ 20. (1) Zur Ausübung der Disziplinargewalt ist der Disziplinarrat derjenigen Rechtsanwaltskammer zuständig, bei der der Beschuldigte in dem Zeitpunkt, in dem der Kammeranwalt vom Verdacht des Disziplinarvergehens Kenntnis erlangt (§ 22 Abs. 1), in die Liste der Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter eingetragen ist. Über Zuständigkeitsstreitigkeiten entscheidet der Oberste Gerichtshof ohne mündliche Verhandlung.
(2) Der Disziplinarrat schreitet auf Antrag des Kammeranwalts ein und führt sodann das Verfahren von Amts wegen; er fällt seine Entscheidungen nach Anhörung des Kammeranwalts.
(3) Der Disziplinarrat und der Kammeranwalt haben die zugunsten und zu Lasten eines Beschuldigten sprechenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen.
Abkürzung
DSt
Fünfter Abschnitt
Verfahren vor dem Disziplinarrat
§ 20. (1) Zur Ausübung der Disziplinargewalt ist der Disziplinarrat derjenigen Rechtsanwaltskammer zuständig, bei der der Beschuldigte in dem Zeitpunkt, in dem der Kammeranwalt vom Verdacht des Disziplinarvergehens Kenntnis erlangt (§ 22 Abs. 1), in die Liste der Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter eingetragen ist. Über Zuständigkeitsstreitigkeiten entscheidet der Oberste Gerichtshof ohne mündliche Verhandlung.
(2) Der Disziplinarrat schreitet auf Antrag des Kammeranwalts ein und führt sodann das Verfahren von Amts wegen; er fällt seine Entscheidungen nach Anhörung des Kammeranwalts.
(3) Der Disziplinarrat und der Kammeranwalt haben die zugunsten und zu Lasten eines Beschuldigten sprechenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen.
(4) Im Verfahren vor dem Disziplinarrat und dem Kammeranwalt richten sich die sich aus Art. 12 bis 22 und Art. 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach § 1 DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach dem 5. Abschnitt dieses Bundesgesetzes.
(5) Eine Information oder Auskunft zum Disziplinarverfahren kann soweit und solange aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden, wie dies im Einzelfall zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Disziplinarvergehen unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist.
Abkürzung
DSt
§ 20a. (1) Die Rechtsanwaltskammer hat zumindest einen sicheren Kommunikationskanal zur Verfügung zu stellen, der gewährleistet, dass die Identität der Personen, die den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, anzeigen oder melden, nur der Rechtsanwaltskammer oder dem Disziplinarrat bekannt wird; die nach den anzuwendenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen dem Beschuldigten sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten eingeräumten Rechte bleiben davon unberührt. Der Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Datenschutz-Grundverordnung sowohl für die Person, die die Verstöße meldet, als auch für den Beschuldigten ist nach Maßgabe des § 20 Abs. 4 zu gewährleisten.
(2) Die Rechtsanwaltskammer und der Disziplinarrat haben dafür vorzukehren, dass die im Weg eines Kommunikationskanals nach Abs. 1 einlangenden Meldungen oder Anzeigen vertraulich weiterbehandelt werden.
Abkürzung
DSt
§ 20a. (1) Die Rechtsanwaltskammer hat zumindest einen sicheren Kommunikationskanal zur Verfügung zu stellen, der gewährleistet, dass die Identität der Personen, die den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung dienen, anzeigen oder melden, nur der Rechtsanwaltskammer oder dem Disziplinarrat bekannt wird; die nach den anzuwendenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen dem Beschuldigten sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten eingeräumten Rechte bleiben davon unberührt. Der Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Datenschutz-Grundverordnung sowohl für die Person, die die Verstöße meldet, als auch für den Beschuldigten ist nach Maßgabe des § 20 Abs. 4 zu gewährleisten.
(2) Die Rechtsanwaltskammer und der Disziplinarrat haben dafür vorzukehren, dass die im Weg eines Kommunikationskanals nach Abs. 1 einlangenden Meldungen oder Anzeigen vertraulich weiterbehandelt werden.
§ 21. Der Kammeranwalt ist berufen, von Amts wegen oder im Auftrag des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer vor dem Disziplinarrat für die Erfüllung der Berufspflichten des Rechtsanwalts und für die Wahrung der Ehre und des Ansehens des Rechtsanwaltsstands einzutreten und sich an der Untersuchung und Verhandlung, insbesondere durch Stellung von Anträgen, zu beteiligen. Nimmt er Verzögerungen wahr, so hat er dagegen Abhilfe zu suchen.
§ 22. (1) Alle beim Disziplinarrat oder bei der Rechtsanwaltskammer einlangenden Anzeigen wegen eines Disziplinarvergehens sind zunächst dem Kammeranwalt zuzuleiten, dem auch sonst jeder Verdacht eines Disziplinarvergehens zur Kenntnis zu bringen ist.
(2) Ist der Kammeranwalt der Ansicht, daß weder eine Berufspflichtenverletzung noch eine Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes vorliegt oder daß eine Verfolgung wegen Verjährung ausgeschlossen ist, so hat er die Anzeige zurückzulegen und hievon den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer unter Angabe der wesentlichen Gründe zu verständigen. Der Ausschuß kann dies zur Kenntnis nehmen und erforderlichenfalls Maßnahmen der standesrechtlichen Aufsicht ergreifen (§ 23 der Rechtsanwaltsordnung) oder dem Kammeranwalt die Disziplinarverfolgung auftragen. Bleibt es bei der Zurücklegung der Anzeige, so hat der Ausschuß den Anzeiger hievon zu verständigen.
(3) Ist der Kammeranwalt der Ansicht, daß die Voraussetzungen für die Zurücklegung der Anzeige nicht vorliegen, oder trägt ihm der Ausschuß die Disziplinarverfolgung auf, so hat er die Bestellung eines Untersuchungskommissärs zu beantragen.
(4) Sofern der Inhalt der Anzeige oder die bekanntgewordenen Verdachtsgründe keine ausreichende Beurteilung zulassen, kann der Kammeranwalt vorweg eine ergänzende Äußerung des Anzeigers sowie eine Äußerung des Angezeigten einholen und im Weg des Disziplinarrats Akten beischaffen.
(5) Solange der Angezeigte keine Äußerung erstattet hat, kann der Kammeranwalt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vorliegen, auch nach Zurücklegung der Anzeige einen Antrag auf Bestellung eines Untersuchungskommissärs stellen.
§ 23. (1) Begründet das einem Rechtsanwalt angelastete Disziplinarvergehen den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat der Disziplinarrat Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.
(2) Ist wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein gerichtliches Strafverfahren anhängig, so darf bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß wegen dieses Vergehens kein Disziplinarerkenntnis gefällt werden.
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V Z 11, BGBl. I Nr. 71/1999.
§ 23. (1) Begründet das einem Rechtsanwalt angelastete Disziplinarvergehen den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat der Disziplinarrat Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.
(2) Ist wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein gerichtliches Strafverfahren anhängig, so darf bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß wegen dieses Vergehens kein Disziplinarerkenntnis gefällt werden. Dies gilt sinngemäß, solange von der Staatsanwaltschaft sicherheitsbehördliche Vorerhebungen durchgeführt werden.
§ 23. (1) Begründet das einem Rechtsanwalt angelastete Disziplinarvergehen den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat der Disziplinarrat Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.
(2) Wird wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein Strafverfahren nach der StPO geführt, so darf bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss wegen dieses Vergehens kein Disziplinarerkenntnis gefällt werden.
§ 23. (1) Begründet das einem Rechtsanwalt angelastete Disziplinarvergehen den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat der Disziplinarrat Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.
(2) Wird wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein Strafverfahren nach der StPO geführt, so darf bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss wegen dieses Vergehens kein Disziplinarerkenntnis gefällt werden.
(3) Stoßen der Disziplinarrat, der Kammeranwalt oder der Untersuchungskommissär im Rahmen ihrer Tätigkeiten auf Tatsachen, die mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen, so gilt insoweit § 8c Abs. 1 RAO sinngemäß.
§ 24. (1) Die Strafgerichte sind verpflichtet, den Kammeranwalt von der Einleitung und Beendigung eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen sowie von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter zu verständigen und ihm eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils oder der rechtskräftigen Strafverfügung zu übersenden.
(2) Der Disziplinarrat und die Gerichte sowie die Verwaltungsbehörden sind zur wechselseitigen Hilfeleistung im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs verpflichtet.
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V Z 11, BGBl. I Nr. 71/1999.
§ 24. (1) Die Strafgerichte sind verpflichtet, den Kammeranwalt von der Einleitung und Beendigung eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen sowie von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter zu verständigen und ihm eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils oder der rechtskräftigen Strafverfügung zu übersenden. Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, den Kammeranwalt von der Veranlassung und Beendigung von Vorerhebungen durch die Sicherheitsbehörden zu verständigen.
(2) Der Disziplinarrat und die Gerichte sowie die Verwaltungsbehörden sind zur wechselseitigen Hilfeleistung im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs verpflichtet.
Abkürzung
DSt
§ 24. (1) Die Staatsanwaltschaften und die Strafgerichte sind verpflichtet, den Kammeranwalt von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach der StPO und von der Verhängung der Haft gegen einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter zu verständigen, und ihm nach Beendigung des Strafverfahrens eine Ausfertigung der das Verfahren abschließenden Entscheidung zu übersenden.
(2) Der Disziplinarrat und die Gerichte sowie die Verwaltungsbehörden sind zur wechselseitigen Hilfeleistung im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs verpflichtet.
Abkürzung
DSt
§ 24. (1) Die Staatsanwaltschaften und die Strafgerichte sind verpflichtet, den Kammeranwalt von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach der StPO und von der Verhängung der Haft gegen einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter zu verständigen, und ihm nach Beendigung des Strafverfahrens eine Ausfertigung der das Verfahren abschließenden Entscheidung zu übersenden.
(2) Der Disziplinarrat und die Gerichte sowie die Verwaltungsbehörden sind zur wechselseitigen Hilfeleistung im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs verpflichtet. § 23 Abs. 2 siebenter bis neunter Satz RAO ist sinngemäß anzuwenden. Zur Gewährleistung der Effektivität der in den Fällen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen zu Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung gesetzten Maßnahmen und verhängten Disziplinarstrafen hat der Disziplinarrat mit anderen für diese Belange zuständigen inländischen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse eng zusammenzuarbeiten, sofern dies mit den Besonderheiten des Berufs des Rechtsanwalts und dessen Unabhängigkeit sowie der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) vereinbar ist; unter denselben Voraussetzungen hat auch in grenzüberschreitenden Fällen tunlichst eine Koordinierung der Maßnahmen mit den im Ausland zuständigen Behörden zu erfolgen.
Abkürzung
DSt
§ 24. (1) Die Staatsanwaltschaften und die Strafgerichte sind verpflichtet, den Kammeranwalt von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach der StPO und von der Verhängung der Haft gegen einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter zu verständigen, und ihm nach Beendigung des Strafverfahrens eine Ausfertigung der das Verfahren abschließenden Entscheidung zu übersenden.
(2) Der Disziplinarrat und die Gerichte sowie die Verwaltungsbehörden sind zur wechselseitigen Hilfeleistung im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs verpflichtet. § 23 Abs. 2 siebenter bis neunter Satz RAO ist sinngemäß anzuwenden. Zur Gewährleistung der Effektivität der in den Fällen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen zu Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung gesetzten Maßnahmen und verhängten Disziplinarstrafen hat der Disziplinarrat mit anderen für diese Belange zuständigen inländischen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse eng zusammenzuarbeiten, sofern dies mit den Besonderheiten des Berufs des Rechtsanwalts und dessen Unabhängigkeit sowie der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) vereinbar ist; unter denselben Voraussetzungen hat auch in grenzüberschreitenden Fällen tunlichst eine Koordinierung der Maßnahmen mit den im Ausland zuständigen Behörden zu erfolgen.
(3) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte haben gemäß den Bestimmungen der StPO ermittelte, im Rahmen eines Disziplinarverfahrens benötigte personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO an den Disziplinarrat und den Kammeranwalt auf deren Ersuchen zu übermitteln.
(4) Der Disziplinarrat und der Kammeranwalt sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten, einschließlich solcher über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln (Art. 10 Datenschutz-Grundverordnung), oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung) von Personen, deren Daten im Rahmen eines Disziplinarverfahrens benötigt werden, zu verarbeiten, einander zu übermitteln und weiterzuverarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Erfüllung der nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind und im Falle einer Übermittlung die Erforderlichkeit der Daten für das jeweilige Verfahren offenkundig ist oder dargelegt wird. Die Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln darf nur im Fall unbedingter Erforderlichkeit erfolgen. Besondere Kategorien personenbezogener Daten sowie Daten gemäß Art. 10 Datenschutz-Grundverordnung dürfen nur schriftlich dokumentiert verarbeitet, übermittelt oder weiterverarbeitet werden und sind nach Rechtskraft der das jeweilige oder ein damit unmittelbar in Zusammenhang stehendes Disziplinarverfahren abschließend beendenden Entscheidung nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß verfügbar zu halten und zu speichern. Gesetzlich geregelte Datenverarbeitungs- und Übermittlungsvoraussetzungen und verbote bleiben unberührt.
Abkürzung
DSt
§ 24. (1) Die Staatsanwaltschaften und die Strafgerichte sind verpflichtet, den Kammeranwalt von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach der StPO und von der Verhängung der Haft gegen einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter zu verständigen, und ihm nach Beendigung des Strafverfahrens eine Ausfertigung der das Verfahren abschließenden Entscheidung zu übersenden.
(2) Der Disziplinarrat und die Gerichte sowie die Verwaltungsbehörden sind zur wechselseitigen Hilfeleistung im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs verpflichtet. § 23 Abs. 2 siebenter bis neunter Satz RAO ist sinngemäß anzuwenden. Zur Gewährleistung der Effektivität der in den Fällen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen zu Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung gesetzten Maßnahmen und verhängten Disziplinarstrafen hat der Disziplinarrat mit anderen für diese Belange zuständigen inländischen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse eng zusammenzuarbeiten, sofern dies mit den Besonderheiten des Berufs des Rechtsanwalts und dessen Unabhängigkeit sowie der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) vereinbar ist; unter denselben Voraussetzungen hat auch in grenzüberschreitenden Fällen tunlichst eine Koordinierung der Maßnahmen mit den im Ausland zuständigen Behörden zu erfolgen.
(3) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte haben gemäß den Bestimmungen der StPO ermittelte, im Rahmen eines Disziplinarverfahrens benötigte personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO an den Disziplinarrat und den Kammeranwalt auf deren Ersuchen zu übermitteln.
(4) Der Disziplinarrat und der Kammeranwalt sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten, einschließlich solcher über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln (Art. 10 Datenschutz-Grundverordnung), oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung) von Personen, deren Daten im Rahmen eines Disziplinarverfahrens benötigt werden, zu verarbeiten, einander zu übermitteln und weiterzuverarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Erfüllung der nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind und im Falle einer Übermittlung die Erforderlichkeit der Daten für das jeweilige Verfahren offenkundig ist oder dargelegt wird. Die Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln darf nur im Fall unbedingter Erforderlichkeit erfolgen. Besondere Kategorien personenbezogener Daten sowie Daten gemäß Art. 10 Datenschutz-Grundverordnung dürfen nur schriftlich dokumentiert verarbeitet, übermittelt oder weiterverarbeitet werden und sind nach Rechtskraft der das jeweilige oder ein damit unmittelbar in Zusammenhang stehendes Disziplinarverfahren abschließend beendenden Entscheidung nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß verfügbar zu halten und zu speichern. Gesetzlich geregelte Datenverarbeitungs- und Übermittlungsvoraussetzungen und verbote bleiben unberührt.
Abkürzung
DSt
§ 24. (1) Die Staatsanwaltschaften und die Strafgerichte sind verpflichtet, den Kammeranwalt von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach der StPO und von der Verhängung der Haft gegen einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter zu verständigen, und ihm nach Beendigung des Strafverfahrens eine Ausfertigung der das Verfahren abschließenden Entscheidung zu übersenden.
(2) Der Disziplinarrat und die Gerichte sowie die Verwaltungsbehörden sind zur wechselseitigen Hilfeleistung im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs verpflichtet. § 23 Abs. 2 siebenter bis neunter Satz RAO ist sinngemäß anzuwenden. Zur Gewährleistung der Effektivität der in den Fällen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen zu Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung gesetzten Maßnahmen und verhängten Disziplinarstrafen hat der Disziplinarrat mit anderen für diese Belange zuständigen inländischen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse eng zusammenzuarbeiten, sofern dies mit den Besonderheiten des Berufs des Rechtsanwalts und dessen Unabhängigkeit vereinbar ist; unter denselben Voraussetzungen hat auch in grenzüberschreitenden Fällen tunlichst eine Koordinierung der Maßnahmen mit den im Ausland zuständigen Behörden zu erfolgen.
(3) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte haben gemäß den Bestimmungen der StPO ermittelte, im Rahmen eines Disziplinarverfahrens benötigte personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO an den Disziplinarrat und den Kammeranwalt auf deren Ersuchen zu übermitteln.
(4) Der Disziplinarrat und der Kammeranwalt sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten, einschließlich solcher über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln (Art. 10 Datenschutz-Grundverordnung), oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung) von Personen, deren Daten im Rahmen eines Disziplinarverfahrens benötigt werden, zu verarbeiten, einander zu übermitteln und weiterzuverarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Erfüllung der nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind und im Falle einer Übermittlung die Erforderlichkeit der Daten für das jeweilige Verfahren offenkundig ist oder dargelegt wird. Die Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln darf nur im Fall unbedingter Erforderlichkeit erfolgen. Besondere Kategorien personenbezogener Daten sowie Daten gemäß Art. 10 Datenschutz-Grundverordnung dürfen nur schriftlich dokumentiert verarbeitet, übermittelt oder weiterverarbeitet werden und sind nach Rechtskraft der das jeweilige oder ein damit unmittelbar in Zusammenhang stehendes Disziplinarverfahren abschließend beendenden Entscheidung nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß verfügbar zu halten und zu speichern. Gesetzlich geregelte Datenverarbeitungs- und Übermittlungsvoraussetzungen und verbote bleiben unberührt.
§ 25. (1) Die Durchführung des Disziplinarverfahrens kann wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden. Über den Antrag entscheidet die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission ohne mündliche Verhandlung.
(2) Der Beschuldigte und der Kammeranwalt müssen einen solchen Antrag spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses beim Disziplinarrat einbringen. Wird im Antrag jedoch glaubhaft gemacht, daß die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, erst nach Ablauf dieser Frist eingetreten oder dem Antragsteller bekannt geworden sind, so kann der Antrag auch noch nachher, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntwerden, eingebracht werden. In diesem Fall ist auch der Zeitpunkt des Bekanntwerdens im Antrag glaubhaft zu machen.
(3) Hat die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission einen solchen Antrag abgelehnt, so ist ein neuer Antrag unzulässig, es sei denn, es wird im Antrag glaubhaft gemacht, daß die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, erst nach der Entscheidung eingetreten oder dem Antragsteller bekannt geworden sind. Auch in diesem Fall ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntwerden einzubringen und der Zeitpunkt des Bekanntwerdens im Antrag glaubhaft zu machen.
(4) Verspätete oder unzulässige Anträge nach Abs. 2 und 3 sind vom Disziplinarrat zurückzuweisen. Gegen einen solchen Beschluß ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(5) Wurde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens gemäß Abs. 1 einem anderen Disziplinarrat übertragen, so ist zur Verfolgung der Kammeranwalt derjenigen Rechtsanwaltskammer berufen, an deren Disziplinarrat das Verfahren übertragen worden ist. Allfällige Aufträge im Sinn des § 21 sind ihm jedoch vom Ausschuß derjenigen Rechtsanwaltskammer zu erteilen, die gemäß §20 Abs. 1 zur Ausübung der Disziplinargewalt zuständig war.
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V Z 11, BGBl. I Nr. 71/1999.
§ 25. (1) Die Durchführung des Disziplinarverfahrens kann wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden. Über den Antrag entscheidet die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission ohne mündliche Verhandlung.
(2) Der Beschuldigte und der Kammeranwalt müssen einen solchen Antrag spätestens vier Wochen nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses beim Disziplinarrat einbringen. Wird im Antrag jedoch glaubhaft gemacht, daß die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, erst nach Ablauf dieser Frist eingetreten oder dem Antragsteller bekannt geworden sind, so kann der Antrag auch noch nachher, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen ab Bekanntwerden, eingebracht werden. In diesem Fall ist auch der Zeitpunkt des Bekanntwerdens im Antrag glaubhaft zu machen.
(3) Hat die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission einen solchen Antrag abgelehnt, so ist ein neuer Antrag unzulässig, es sei denn, es wird im Antrag glaubhaft gemacht, daß die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, erst nach der Entscheidung eingetreten oder dem Antragsteller bekannt geworden sind. Auch in diesem Fall ist der Antrag innerhalb von vier Wochen ab Bekanntwerden einzubringen und der Zeitpunkt des Bekanntwerdens im Antrag glaubhaft zu machen.
(4) Verspätete oder unzulässige Anträge nach Abs. 2 und 3 sind vom Disziplinarrat zurückzuweisen. Gegen einen solchen Beschluß ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(5) Wurde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens gemäß Abs. 1 einem anderen Disziplinarrat übertragen, so ist zur Verfolgung der Kammeranwalt derjenigen Rechtsanwaltskammer berufen, an deren Disziplinarrat das Verfahren übertragen worden ist. Allfällige Aufträge im Sinn des § 21 sind ihm jedoch vom Ausschuß derjenigen Rechtsanwaltskammer zu erteilen, die gemäß §20 Abs. 1 zur Ausübung der Disziplinargewalt zuständig war.
§ 25. (1) Die Durchführung des Disziplinarverfahrens kann wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden. Über den Antrag entscheidet der Oberste Gerichtshof ohne mündliche Verhandlung.
(2) Der Beschuldigte und der Kammeranwalt müssen einen solchen Antrag spätestens vier Wochen nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses beim Disziplinarrat einbringen. Wird im Antrag jedoch glaubhaft gemacht, daß die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, erst nach Ablauf dieser Frist eingetreten oder dem Antragsteller bekannt geworden sind, so kann der Antrag auch noch nachher, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen ab Bekanntwerden, eingebracht werden. In diesem Fall ist auch der Zeitpunkt des Bekanntwerdens im Antrag glaubhaft zu machen.
(3) Hat der Oberste Gerichtshof einen solchen Antrag abgelehnt, so ist ein neuer Antrag unzulässig, es sei denn, es wird im Antrag glaubhaft gemacht, daß die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, erst nach der Entscheidung eingetreten oder dem Antragsteller bekannt geworden sind. Auch in diesem Fall ist der Antrag innerhalb von vier Wochen ab Bekanntwerden einzubringen und der Zeitpunkt des Bekanntwerdens im Antrag glaubhaft zu machen.
(4) Verspätete oder unzulässige Anträge nach Abs. 2 und 3 sind vom Disziplinarrat zurückzuweisen. Gegen einen solchen Beschluß ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(5) Wurde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens gemäß Abs. 1 einem anderen Disziplinarrat übertragen, so ist zur Verfolgung der Kammeranwalt derjenigen Rechtsanwaltskammer berufen, an deren Disziplinarrat das Verfahren übertragen worden ist. Allfällige Aufträge im Sinn des § 21 sind ihm jedoch vom Ausschuß derjenigen Rechtsanwaltskammer zu erteilen, die gemäß §20 Abs. 1 zur Ausübung der Disziplinargewalt zuständig war.
§ 26. (1) Von der Teilnahme am Disziplinarverfahren ist ein Mitglied des Disziplinarrats ausgeschlossen, wenn
das Mitglied durch das Disziplinarvergehen selbst betroffen oder Anzeiger oder
Rechtsfreund oder gesetzlicher Vertreter des Betroffenen oder Anzeigers ist oder
der Beschuldigte, der Anzeiger oder der Betroffene Angehöriger des Mitglieds im Sinn des § 152 Abs. 1 Z 1 StPO ist.
(2) Der Untersuchungskommissär ist von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und Entscheidung ausgeschlossen.
(3) Der Beschuldigte und der Kammeranwalt sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder des Disziplinarrats unter Angabe bestimmter Gründe wegen Befangenheit abzulehnen.
(4) Die Mitglieder des Disziplinarrats haben sie betreffende Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe dem Präsidenten des Disziplinarrats unverzüglich bekanntzugeben.
(5) Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Präsident des Disziplinarrats. Ist hievon der Präsident des Disziplinarrats selbst betroffen, so entscheidet der Präsident der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission. Gegen diese Entscheidungen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung entscheidet der erkennende Senat (§ 30) durch Beschluß, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.
§ 26. (1) Von der Teilnahme am Disziplinarverfahren ist ein Mitglied des Disziplinarrats ausgeschlossen, wenn
das Mitglied durch das Disziplinarvergehen selbst betroffen oder Anzeiger oder
Rechtsfreund oder gesetzlicher Vertreter des Betroffenen oder Anzeigers ist oder
der Beschuldigte, der Anzeiger oder der Betroffene Angehöriger des Mitglieds im Sinn des § 157 Abs. 1 Z 1 StPO ist.
(2) Der Untersuchungskommissär ist von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und Entscheidung ausgeschlossen.
(3) Der Beschuldigte und der Kammeranwalt sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder des Disziplinarrats unter Angabe bestimmter Gründe wegen Befangenheit abzulehnen.
(4) Die Mitglieder des Disziplinarrats haben sie betreffende Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe dem Präsidenten des Disziplinarrats unverzüglich bekanntzugeben.
(5) Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Präsident des Disziplinarrats. Ist hievon der Präsident des Disziplinarrats selbst betroffen, so entscheidet der Präsident der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission. Gegen diese Entscheidungen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung entscheidet der erkennende Senat (§ 30) durch Beschluß, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.
§ 26. (1) Von der Teilnahme am Disziplinarverfahren ist ein Mitglied des Disziplinarrats ausgeschlossen, wenn
das Mitglied durch das Disziplinarvergehen selbst betroffen oder Anzeiger oder
Rechtsfreund oder gesetzlicher Vertreter des Betroffenen oder Anzeigers ist oder
der Beschuldigte, der Anzeiger oder der Betroffene Angehöriger des Mitglieds im Sinn des § 157 Abs. 1 Z 1 StPO ist.
(2) Der Untersuchungskommissär ist von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und Entscheidung ausgeschlossen.
(3) Der Beschuldigte und der Kammeranwalt sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder des Disziplinarrats unter Angabe bestimmter Gründe wegen Befangenheit abzulehnen.
(4) Die Mitglieder des Disziplinarrats haben sie betreffende Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe dem Präsidenten des Disziplinarrats unverzüglich bekanntzugeben.
(5) Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Präsident des Disziplinarrats. Ist hievon der Präsident des Disziplinarrats selbst betroffen, so entscheidet der Präsident des Obersten Gerichtshofs. Gegen diese Entscheidungen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung entscheidet der erkennende Senat (§ 30) durch Beschluß, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.
§ 27. (1) Beantragt der Kammeranwalt die Bestellung eines Untersuchungskommissärs, so hat der Präsident, wenn nicht nach § 29 vorgegangen wird, ein Mitglied des Disziplinarrats als Untersuchungskommissär zu bestellen und hievon den Beschuldigten unter Bekanntgabe der wesentlichen Verdachtsgründe sowie den Kammeranwalt zu verständigen. Der Anzeiger ist von der Anordnung einer Untersuchung zu benachrichtigen.
(2) Der Untersuchungskommissär hat die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er kann den Beschuldigten und Zeugen vernehmen, Sachverständige beiziehen und Augenscheine vornehmen.
(3) Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sind zur Zeugenaussage vor dem Untersuchungskommissär verpflichtet; andere Personen können hiezu nicht verhalten werden. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch den Untersuchungskommissär ist unzulässig.
(4) Der Untersuchungskommissär kann um die Vornahme von Vernehmungen oder anderen Erhebungen auch das jeweils für die Rechtshilfe in Strafsachen zuständige Bezirksgericht ersuchen. Dieses hat hiebei nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung vorzugehen. Zu Vernehmungen, Befundaufnahmen und zur Vornahme eines Augenscheins sind der Untersuchungskommissär, der Kammeranwalt, der Beschuldigte und dessen Verteidiger zu laden. Diesen Personen steht das Fragerecht nach der Strafprozeßordnung zu.
(5) Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger sowie dem Kammeranwalt steht das Recht auf Akteneinsicht zu. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind die Entwürfe des Untersuchungskommissärs und Beratungsprotokolle. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 27. (1) Beantragt der Kammeranwalt die Bestellung eines Untersuchungskommissärs, so hat der Präsident, wenn nicht nach § 29 vorgegangen wird, ein Mitglied des Disziplinarrats als Untersuchungskommissär zu bestellen und hievon den Beschuldigten unter Bekanntgabe der wesentlichen Verdachtsgründe sowie den Kammeranwalt zu verständigen. Der Anzeiger ist von der Anordnung einer Untersuchung zu benachrichtigen.
(2) Der Untersuchungskommissär hat die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er kann den Beschuldigten und Zeugen vernehmen, Sachverständige beiziehen und Augenscheine vornehmen.
(3) Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sind zur Zeugenaussage vor dem Untersuchungskommissär verpflichtet; andere Personen können hiezu nicht verhalten werden. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch den Untersuchungskommissär ist unzulässig.
(4) Der Untersuchungskommissär kann um die Vornahme von Vernehmungen oder anderen Erhebungen auch die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft um Rechtshilfe ersuchen. Dieses hat hiebei nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung vorzugehen. Zu Vernehmungen, Befundaufnahmen und zur Vornahme eines Augenscheins sind der Untersuchungskommissär, der Kammeranwalt, der Beschuldigte und dessen Verteidiger zu laden. Diesen Personen steht das Fragerecht nach der Strafprozeßordnung zu.
(5) Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger sowie dem Kammeranwalt steht das Recht auf Akteneinsicht zu. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind die Entwürfe des Untersuchungskommissärs und Beratungsprotokolle. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Abkürzung
DSt
§ 27. (1) Beantragt der Kammeranwalt die Bestellung eines Untersuchungskommissärs, so hat der Präsident, wenn nicht nach § 29 vorgegangen wird, ein Mitglied des Disziplinarrats als Untersuchungskommissär zu bestellen und hievon den Beschuldigten unter Bekanntgabe der wesentlichen Verdachtsgründe sowie den Kammeranwalt zu verständigen. Mit der Bestellung des Untersuchungskommissärs kann der Präsident anordnen, dass die gegen einen Rechtsanwalt und einen Rechtsanwaltsanwärter wegen der Beteiligung an demselben Disziplinarvergehen anhängigen Disziplinarverfahren gemeinsam geführt werden. Der Anzeiger ist von der Anordnung einer Untersuchung zu benachrichtigen.
(2) Der Untersuchungskommissär hat die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er kann den Beschuldigten und Zeugen vernehmen, Sachverständige beiziehen und Augenscheine vornehmen.
(3) Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sind zur Zeugenaussage vor dem Untersuchungskommissär verpflichtet; andere Personen können hiezu nicht verhalten werden. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch den Untersuchungskommissär ist unzulässig.
(4) Der Untersuchungskommissär kann um die Vornahme von Vernehmungen oder anderen Erhebungen auch die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft um Rechtshilfe ersuchen. Dieses hat hiebei nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung vorzugehen. Zu Vernehmungen, Befundaufnahmen und zur Vornahme eines Augenscheins sind der Untersuchungskommissär, der Kammeranwalt, der Beschuldigte und dessen Verteidiger zu laden. Diesen Personen steht das Fragerecht nach der Strafprozeßordnung zu.
(5) Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger sowie dem Kammeranwalt steht das Recht auf Akteneinsicht zu. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind die Entwürfe des Untersuchungskommissärs und Beratungsprotokolle. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Abkürzung
DSt
§ 27. (1) Beantragt der Kammeranwalt die Bestellung eines Untersuchungskommissärs, so hat der Präsident, wenn nicht nach § 27a oder § 29 vorgegangen wird, ein Mitglied des Disziplinarrats als Untersuchungskommissär zu bestellen und hievon den Beschuldigten unter Bekanntgabe der wesentlichen Verdachtsgründe sowie den Kammeranwalt zu verständigen. Mit der Bestellung des Untersuchungskommissärs kann der Präsident anordnen, dass die gegen einen Rechtsanwalt und einen Rechtsanwaltsanwärter wegen der Beteiligung an demselben Disziplinarvergehen anhängigen Disziplinarverfahren gemeinsam geführt werden. Der Anzeiger ist von der Anordnung einer Untersuchung zu benachrichtigen.
(2) Der Untersuchungskommissär hat die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er kann den Beschuldigten und Zeugen vernehmen, Sachverständige beiziehen und Augenscheine vornehmen.
(3) Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sind zur Zeugenaussage vor dem Untersuchungskommissär verpflichtet; andere Personen können hiezu nicht verhalten werden. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch den Untersuchungskommissär ist unzulässig.
(4) Der Untersuchungskommissär kann um die Vornahme von Vernehmungen oder anderen Erhebungen auch die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft um Rechtshilfe ersuchen. Dieses hat hiebei nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung vorzugehen. Zu Vernehmungen, Befundaufnahmen und zur Vornahme eines Augenscheins sind der Untersuchungskommissär, der Kammeranwalt, der Beschuldigte und dessen Verteidiger zu laden. Diesen Personen steht das Fragerecht nach der Strafprozeßordnung zu.
(5) Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger sowie dem Kammeranwalt steht das Recht auf Akteneinsicht zu. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind die Entwürfe des Untersuchungskommissärs und Beratungsprotokolle. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Abkürzung
DSt
§ 27a. (1) Auf Antrag des Kammeranwalts oder von Amts wegen kann der Präsident anstelle der Bestellung eines Untersuchungskommissärs eine Disziplinarstrafe (Abs. 3) ohne Durchführung eines weiteren Verfahrens durch disziplinarrechtliche Strafverfügung verhängen, wenn
der Beschuldigte nachweislich Gelegenheit hatte, sich zu den erhobenen Vorwürfen und den dazu bekanntgewordenen Verdachtsgründen und Umständen zu äußern,
die vorliegenden Informationen in Verbindung mit der Verantwortung des Beschuldigten zur Beurteilung aller für die Schuld- und Straffrage entscheidenden Umstände ausreichen und
der Beschuldigte nach Kenntnis der erhobenen Vorwürfe und einer an ihn ergangenen Mitteilung, dass gegebenenfalls mit disziplinarrechtlicher Strafverfügung vorgegangen werden wird, nicht innerhalb von acht Tagen ab Zustellung der Mitteilung ausdrücklich die Durchführung eines weiteren Verfahrens verlangt hat.
(2) Die disziplinarrechtliche Strafverfügung hat die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung, die Aussprüche nach § 38 Abs. 2 und die für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände (§ 16 Abs. 6) in Schlagworten zu enthalten. Ferner hat mit der disziplinarrechtlichen Strafverfügung eine Information über das Recht, einen Einspruch zu erheben mit dem deutlichen Hinweis zu erfolgen, dass die Strafverfügung mit allen Wirkungen einer Verurteilung in Rechtskraft übergehen und im Fall der Verurteilung zu einer Geldbuße vollstreckt werden würde, falls ein solcher nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird.
(3) Mit einer disziplinarrechtlichen Strafverfügung darf nur die Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises oder einer Geldbuße bis zum Betrag von 10 000 Euro verhängt werden; § 16 Abs. 2 zweiter Satz ist anwendbar. Mit der disziplinarrechtlichen Strafverfügung ist dem Beschuldigten gleichzeitig die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 300 Euro aufzutragen.
(4) Die Verhängung einer Zusatzstrafe (§ 16 Abs. 5 zweiter Satz) durch disziplinarrechtliche Strafverfügung ist nicht zulässig. Gleiches gilt für die Verhängung einer Zusatzstrafe zu einer mit disziplinarrechtlicher Strafverfügung verhängten Disziplinarstrafe.
(5) Die disziplinarrechtliche Strafverfügung ist dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt und der Oberstaatsanwaltschaft zuzustellen. Für die Zustellung an den Beschuldigten gilt § 44.
(6) Gegen die disziplinarrechtliche Strafverfügung kann der Beschuldigte, der Kammeranwalt und unter der Voraussetzung des § 47 Z 3 die Oberstaatsanwaltschaft binnen vier Wochen ab Zustellung schriftlich beim Disziplinarrat Einspruch erheben. Dieser Einspruch bedarf keiner Begründung und bewirkt im Fall seiner Zulässigkeit das Außerkrafttreten der disziplinarrechtlichen Strafverfügung samt Kostenausspruch.
(7) Der Einspruch ist durch den Präsidenten als unzulässig zurückzuweisen, wenn er verspätet ist oder von einer Person eingebracht wurde, der der Einspruch nicht zukommt oder die auf ihn verzichtet hat. Gegen diesen Beschluss steht die Beschwerde (§ 46) an den Obersten Gerichtshof zu.
(8) Im Fall eines zulässigen Einspruchs hat der Präsident einen Untersuchungskommissär zu bestellen (§ 27 Abs. 1).
(9) Wird ein Einspruch nicht erhoben oder ein solcher als unzulässig zurückgewiesen, so steht die disziplinarrechtliche Strafverfügung einem verurteilenden Disziplinarerkenntnis gleich und ist im Fall der Verurteilung zu einer Geldbuße zu vollstrecken.
§ 28. (1) Nach Abschluß der Untersuchung hat der Präsident des Disziplinarrats einen Senat zu bestellen, dem der Untersuchungskommissär als Mitglied anzugehören hat. Der Untersuchungskommissär hat dem Senat einen Bericht über das Ergebnis der Erhebungen und einen Entwurf für den zu fassenden Beschluß vorzulegen. Der Senat hat nach Anhörung des Kammeranwalts durch Beschluß zu erkennen, ob Grund zu einer Disziplinarbehandlung des Beschuldigten in mündlicher Verhandlung vorliegt. Bei der Beratung und Abstimmung des Senats darf der Kammeranwalt nicht anwesend sein.
(2) Der Beschluß, daß Grund zur Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung vorliegt (Einleitungsbeschluß), hat unter Angabe der näheren Umstände die Tathandlungen, deren der Beschuldigte verdächtigt wird, anzuführen. Der Beschluß ist dem Beschuldigten und dem Kammeranwalt zuzustellen. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(3) Der Beschluß, daß kein Grund zur Disziplinarbehandlung vorliegt (Einstellungsbeschluß), ist dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt und der Oberstaatsanwaltschaft zuzustellen. Eine Abschrift dieses Beschlusses ist dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zu übermitteln. Der Anzeiger ist nach Rechtskraft von dem Ergebnis zu verständigen.
Abkürzung
DSt
§ 28. (1) Nach Abschluß der Untersuchung hat der Präsident des Disziplinarrats einen Senat zu bestellen, dem der Untersuchungskommissär als Mitglied anzugehören hat. Der Untersuchungskommissär hat dem Senat einen Bericht über das Ergebnis der Erhebungen und einen Entwurf für den zu fassenden Beschluß vorzulegen. Der Senat hat nach Anhörung des Kammeranwalts durch Beschluß zu erkennen, ob Grund zu einer Disziplinarbehandlung des Beschuldigten in mündlicher Verhandlung vorliegt. Bei der Beratung und Abstimmung des Senats darf der Kammeranwalt nicht anwesend sein.
(2) Der Beschluß, daß Grund zur Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung vorliegt (Einleitungsbeschluß), hat unter Angabe der näheren Umstände die Tathandlungen, deren der Beschuldigte verdächtigt wird, anzuführen. Mit dem Einleitungsbeschluss kann der zuständige Senat auch anordnen, dass die gegen einen Rechtsanwalt und einen Rechtsanwaltsanwärter wegen der Beteiligung an demselben Disziplinarvergehen anhängigen Disziplinarverfahren gemeinsam geführt werden. Der Beschluß ist dem Beschuldigten und dem Kammeranwalt zuzustellen. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(3) Der Beschluß, daß kein Grund zur Disziplinarbehandlung vorliegt (Einstellungsbeschluß), ist dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt und der Oberstaatsanwaltschaft zuzustellen. Eine Abschrift dieses Beschlusses ist dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zu übermitteln. Der Anzeiger ist nach Rechtskraft von dem Ergebnis zu verständigen.
Abkürzung
DSt
§ 28. (1) Nach Abschluß der Untersuchung hat der Präsident des Disziplinarrats einen Senat zu bestellen, dem der Untersuchungskommissär als Mitglied anzugehören hat. Der Untersuchungskommissär hat dem Senat einen Bericht über das Ergebnis der Erhebungen und einen Entwurf für den zu fassenden Beschluß vorzulegen. Der Senat hat nach Anhörung des Kammeranwalts durch Beschluß zu erkennen, ob Grund zu einer Disziplinarbehandlung des Beschuldigten in mündlicher Verhandlung vorliegt. Bei der Beratung und Abstimmung des Senats darf der Kammeranwalt nicht anwesend sein.
(2) Der Beschluß, daß Grund zur Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung vorliegt (Einleitungsbeschluß), hat unter Angabe der näheren Umstände die Tathandlungen, deren der Beschuldigte verdächtigt wird, anzuführen. Mit dem Einleitungsbeschluss kann der zuständige Senat auch anordnen, dass die gegen einen Rechtsanwalt und einen Rechtsanwaltsanwärter wegen der Beteiligung an demselben Disziplinarvergehen anhängigen Disziplinarverfahren gemeinsam geführt werden. Der Beschluß ist dem Beschuldigten und dem Kammeranwalt zuzustellen. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(2a) Anstelle der Erlassung eines Einleitungsbeschlusses kann der Senat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 27a Abs. 1 und 3 ohne Durchführung eines weiteren Verfahrens eine Disziplinarstrafe durch disziplinarrechtliche Strafverfügung verhängen. § 27a Abs. 2 bis 5 ist anzuwenden, wobei sich die Höhe des dem Beschuldigten zum Ersatz aufzutragenden Pauschalkostenbeitrags diesfalls auf 500 Euro beläuft. Wird gegen eine solche disziplinarrechtliche Strafverfügung von einer der in § 27a Abs. 6 genannten Parteien binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich ein nicht weiter zu begründender Einspruch erhoben, so tritt die disziplinarrechtliche Strafverfügung samt Kostenausspruch außer Kraft, wobei der Spruch der außer Kraft getretenen disziplinarrechtlichen Strafverfügung als Einleitungsbeschluss gilt und als solcher weiter behandelt wird. Davon sind die Parteien mit der disziplinarrechtlichen Strafverfügung zu informieren. Wird gegen die disziplinarrechtliche Strafverfügung kein Einspruch erhoben oder wird ein solcher entsprechend § 27a Abs. 7 als unzulässig zurückgewiesen, so gilt § 27 Abs. 9.
(3) Der Beschluß, daß kein Grund zur Disziplinarbehandlung vorliegt (Einstellungsbeschluß), ist dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt und der Oberstaatsanwaltschaft zuzustellen. Eine Abschrift dieses Beschlusses ist dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zu übermitteln. Der Anzeiger ist nach Rechtskraft von dem Ergebnis zu verständigen.
§ 29. (1) Erachtet der Präsident, daß die Anzeige schon vom Kammeranwalt zurückzulegen gewesen wäre (§ 22 Abs. 2) oder das Disziplinarvergehen nach § 3 nicht zu verfolgen ist, so kann er die Anzeige sogleich einem von ihm zu bestellenden Senat vorlegen, der aus dem Präsidenten oder einem Vizepräsidenten als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern des Disziplinarrats zu bestehen hat; die Bestellung eines Untersuchungskommissärs entfällt.
(2) Findet der Senat nach Anhörung des Kammeranwalts, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, so hat er die Anzeige zurückzulegen (Rücklegungsbeschluß). Dieser Beschluß ist dem Kammeranwalt zuzustellen, der dagegen innerhalb von zwei Wochen Vorstellung erheben kann. Wird keine Vorstellung erhoben, so ist in sinngemäßer Anwendung des § 28 Abs. 3 vorzugehen.
(3) Findet der Senat, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen oder erhebt der Kammeranwalt gegen den Rücklegungsbeschluß Vorstellung, so hat der Präsident gemäß § 27 Abs. 1 vorzugehen.
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V Z 11, BGBl. I Nr. 71/1999.
§ 29. (1) Erachtet der Präsident, daß die Anzeige schon vom Kammeranwalt zurückzulegen gewesen wäre (§ 22 Abs. 2) oder das Disziplinarvergehen nach § 3 nicht zu verfolgen ist, so kann er die Anzeige sogleich einem von ihm zu bestellenden Senat vorlegen, der aus dem Präsidenten oder einem Vizepräsidenten als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern des Disziplinarrats zu bestehen hat; die Bestellung eines Untersuchungskommissärs entfällt.
(2) Findet der Senat nach Anhörung des Kammeranwalts, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, so hat er die Anzeige zurückzulegen (Rücklegungsbeschluß). Dieser Beschluß ist dem Kammeranwalt zuzustellen, der dagegen innerhalb von vier Wochen Vorstellung erheben kann. Wird keine Vorstellung erhoben, so ist in sinngemäßer Anwendung des § 28 Abs. 3 vorzugehen.
(3) Findet der Senat, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen oder erhebt der Kammeranwalt gegen den Rücklegungsbeschluß Vorstellung, so hat der Präsident gemäß § 27 Abs. 1 vorzugehen.
Abkürzung
DSt
§ 29. (1) Erachtet der Präsident, daß die Anzeige schon vom Kammeranwalt zurückzulegen gewesen wäre (§ 22 Abs. 2) oder das Disziplinarvergehen nach § 3 nicht zu verfolgen ist, so kann er die Anzeige sogleich einem von ihm zu bestellenden Senat vorlegen, der aus dem Präsidenten oder einem Vizepräsidenten als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern des Disziplinarrats zu bestehen hat; die Bestellung eines Untersuchungskommissärs entfällt.
(2) Findet der Senat nach Anhörung des Kammeranwalts, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, so hat er die Anzeige zurückzulegen (Rücklegungsbeschluß). Dieser Beschluß ist dem Kammeranwalt zuzustellen, der dagegen innerhalb von vier Wochen Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben kann. Wird keine Beschwerde erhoben, so ist in sinngemäßer Anwendung des § 28 Abs. 3 vorzugehen.
(3) Findet der Senat, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen oder erhebt der Kammeranwalt gegen den Rücklegungsbeschluß Beschwerde, so hat der Präsident gemäß § 27 Abs. 1 vorzugehen.
Abkürzung
DSt
§ 29. (1) Erachtet der Präsident, daß die Anzeige schon vom Kammeranwalt zurückzulegen gewesen wäre (§ 22 Abs. 2) oder das Disziplinarvergehen nach § 3 nicht zu verfolgen ist, so kann er die Anzeige sogleich einem von ihm zu bestellenden Senat vorlegen, der aus dem Präsidenten oder einem Vizepräsidenten als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern des Disziplinarrats zu bestehen hat; die Bestellung eines Untersuchungskommissärs entfällt.
(2) Kommt der Senat nach Anhörung des Kammeranwalts zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, so hat er die Anzeige zurückzulegen (Rücklegungsbeschluss). Dieser Beschluss ist dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt und der Oberstaatsanwaltschaft zuzustellen, eine Abschrift des Beschlusses ist dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer zuzustellen. Gegen den Rücklegungsbeschluss können der Kammeranwalt und unter der Voraussetzung des § 47 Z 3 die Oberstaatsanwaltschaft Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben. Wird keine Beschwerde erhoben, so sind der Beschuldigte von der Rechtskraft des Rücklegungsbeschlusses sowie der Anzeiger von diesem Ergebnis zu verständigen.
(3) Findet der Senat, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen oder wird einer Beschwerde gegen den Rücklegungsbeschluss Folge gegeben, so hat der Präsident gemäß § 27 Abs. 1 vorzugehen.
§ 30. Wurde ein Einleitungsbeschluß gefaßt, so hat der Präsident die Akten dem Vorsitzenden des nach der Geschäftsverteilung (§ 15 Abs. 2) zuständigen erkennenden Senats zuzuleiten, sofern er nicht selbst Vorsitzender ist.
§ 31. (1) Der Vorsitzende hat sodann den Berichterstatter zu bestellen und die sonst zur Durchführung der mündlichen Verhandlung erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere hat er Ort, Tag und Stunde der mündlichen Verhandlung zu bestimmen, den Beschuldigten, seinen Verteidiger und die Zeugen zu laden sowie den Kammeranwalt zu verständigen. Dem Beschuldigten ist ausreichend Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu gewähren.
(2) Der Vorsitzende kann auch noch von Amts wegen oder auf Antrag des Beschuldigten, seines Verteidigers oder des Kammeranwalts Ergänzungen der Erhebungen durch den Untersuchungskommissär veranlassen.
(3) Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger sowie dem Kammeranwalt ist vor der mündlichen Verhandlung die Einsichtnahme in die Akten gestattet. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind neben den im § 27 Abs. 5 genannten Aktenteilen die Entwürfe des Berichterstatters. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 32. (1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen jedoch drei Personen seines Vertrauens, die Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter sein müssen, anwesend sein. Zeugen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen.
(2) Bei der Beratung und Abstimmung des Senats dürfen der Kammeranwalt, der Beschuldigte, sein Verteidiger und die Vertrauenspersonen nicht anwesend sein.
§ 33. (1) Dem Beschuldigten sind mit der Ladung zur Disziplinarverhandlung die Namen der nach der Geschäftsverteilung berufenen Mitglieder des Senats mitzuteilen.
(2) Der Beschuldigte hat unbeschadet des Ablehnungsrechts wegen Befangenheit gemäß § 26 Abs. 3 das Recht, innerhalb einer Woche nach Zustellung der Ladung ohne Angabe von Gründen zwei Mitglieder durch Ablehnung von der Teilnahme an der Verhandlung auszuschließen. Dieses Recht kann nur bei der ersten Ladung sowie bei geänderter Senatszusammensetzung hinsichtlich neuer Senatsmitglieder geltend gemacht werden.
§ 34. Der Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren durch einen Rechtsanwalt oder substitutionsberechtigten Rechtsanwaltsanwärter verteidigen zu lassen. Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter, gegen die eine der im § 16 Abs. 1 Z 3 angeführten Disziplinarstrafen rechtskräftig verhängt, sowie Rechtsanwälte, gegen die die im § 19 Abs. 3 Z 1 lit. d angeführte einstweilige Maßnahme oder die Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung beschlossen ist, sind von der Verteidigung ausgeschlossen. Die Vertretung durch einen Machthaber ist unzulässig.
§ 35. In Abwesenheit des Beschuldigten kann die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden, wenn er bereits vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, ihm die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und er dennoch ohne ausreichende Entschuldigung nicht teilnimmt. Der Beschuldigte kann innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Disziplinarerkenntnis Einspruch an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission erheben und mit diesem die Berufung verbinden; § 427 Abs. 3 StPO ist sinngemäß anzuwenden.
§ 35. In Abwesenheit des Beschuldigten kann die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden, wenn er bereits vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, ihm die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und er dennoch ohne ausreichende Entschuldigung nicht teilnimmt. Der Beschuldigte kann innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Disziplinarerkenntnis Einspruch an den Obersten Gerichtshof erheben und mit diesem die Berufung verbinden; § 427 Abs. 3 StPO ist sinngemäß anzuwenden.
§ 36. (1) Zu Beginn der Verhandlung trägt der Kammeranwalt den Einleitungsbeschluß vor und begründet ihn, soweit dies zum Verständnis erforderlich ist. Der Beschuldigte oder sein Verteidiger haben das Recht, hierauf mit einer Gegenäußerung zu erwidern. Sodann werden die erforderlichen Beweise aufgenommen.
(2) Mit Zustimmung des Beschuldigten und des Kammeranwalts kann die Verhandlung auch auf Tathandlungen, die vom Einleitungsbeschluß nicht erfaßt sind, ausgedehnt werden.
(3) Sind weitere Erhebungen und Beweisaufnahmen außerhalb der Verhandlung notwendig, so hat der Senat das Erforderliche vorzukehren. Er kann mit der Durchführung einzelner Erhebungen den Untersuchungskommissär beauftragen, aber auch den Akt zur ergänzenden Untersuchung an den Untersuchungskommissär zurückleiten.
(4) Die Bestimmungen über die Beweisaufnahme vor dem Untersuchungskommissär gelten sinngemäß.
(5) Nach Abschluß des Beweisverfahrens folgen die Schlußvorträge des Kammeranwalts, des Verteidigers und des Beschuldigten. Das Schlußwort gebührt jedenfalls dem Beschuldigten.
§ 37. Der Senat hat bei Fällung seines Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist; er entscheidet nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller Beweismittel gewonnenen Überzeugung.
§ 38. (1) Mit dem Erkenntnis ist der Beschuldigte freizusprechen oder des ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehens schuldig zu erkennen.
(2) Wird der Beschuldigte eines Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist im Erkenntnis ausdrücklich auszusprechen, welche Pflichten seines Berufes er verletzt oder welche Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes er durch sein Verhalten begangen hat. Außerdem hat ein solches Erkenntnis auszusprechen, welche Disziplinarstrafe verhängt wird und daß der Beschuldigte die Kosten des Disziplinarverfahrens ganz oder zum Teil zu ersetzen hat.
Abkürzung
DSt
§ 39. Im Fall eines Schuldspruchs kann auch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen werden, wenn nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch allein genügen werde, den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten.
Abkürzung
DSt
§ 40. Das Erkenntnis ist samt dessen wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden; je eine Ausfertigung samt Entscheidungsgründen sowie je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls sind ehestens dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt und der Oberstaatsanwaltschaft zuzustellen. Eine Ausfertigung des Erkenntnisses ist dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zu übermitteln. Der Anzeiger ist nach Rechtskraft des Erkenntnisses zu verständigen, hinsichtlich welcher der von ihm angezeigten Tathandlungen und aus welchen, in gedrängter Form darzulegenden Gründen der Rechtsanwalt freigesprochen oder schuldig erkannt wurde.
Abkürzung
DSt
§ 40. (1) Das Erkenntnis ist samt dessen wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden. Eine Ausfertigung der Verhandlungsniederschrift (§ 42) ist ehestens dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer zuzustellen.
(2) Innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung der Verhandlungsniederschrift können der Beschuldigte, der Kammeranwalt oder unter der Voraussetzung des § 47 Z 3 die Oberstaatsanwaltschaft schriftlich Berufung gegen das Erkenntnis anmelden.
(3) Das Erkenntnis einschließlich sämtlicher Entscheidungsgründe ist ehestens auszufertigen und den Beteiligten nach Abs. 2 zuzustellen. Unterbleibt eine Berufungsanmeldung oder wird eine solche zurückgezogen und wurde der Beschuldigte freigesprochen oder gegen diesen eine Disziplinarstrafe nach § 16 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 erster Fall verhängt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Erkenntnisausfertigung hat
die Bezeichnung des Disziplinarrats und die Namen der Senatsmitglieder und des Kammeranwalts,
den Namen des Beschuldigten,
den Spruch des Erkenntnisses,
im Fall einer Verurteilung die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung und die für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände (§ 16 Abs. 6) in Schlagworten und
im Fall eines Freispruchs eine gedrängte Darstellung der dafür maßgeblichen Gründe
zu enthalten.
(4) Der Anzeiger ist nach Rechtskraft des Erkenntnisses zu verständigen, hinsichtlich welcher der von ihm angezeigten Tathandlungen und aus welchen, in gedrängter Form darzulegenden Gründen der Frei- oder Schuldspruch erfolgte.
Abkürzung
DSt
§ 41. (1) Nach Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses ist die Höhe der vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (Pauschalkosten und Barauslagen) vom Vorsitzenden des Senats mit Beschluß festzusetzen.
(2) Die Pauschalkosten sind nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen; sie dürfen 5 vH des im § 16 Abs. 1 Z 2 genannten Betrags nicht übersteigen.
(3) Die Barauslagen des Disziplinarverfahrens erster und zweiter Instanz hat die Rechtsanwaltskammer am Sitz des Disziplinarrats vorläufig zu tragen.
(4) Wird der Beschuldigte freigesprochen oder sind die Verfahrenskosten uneinbringlich, so hat die Rechtsanwaltskammer, die die Barauslagen vorläufig getragen hat, diese endgültig zu tragen, in den Fällen der §§ 6 und 25 jedoch diejenige, in deren Liste der Rechtsanwalt eingetragen ist.
Abkürzung
DSt
§ 41. (1) Nach Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses ist die Höhe der vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (Pauschalkosten und Barauslagen) vom Vorsitzenden des Senats mit Beschluß festzusetzen.
(2) Die Pauschalkosten sind nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen; sie dürfen 5 vH des im § 16 Abs. 1 Z 2 erster Fall genannten Betrags nicht übersteigen.
(3) Die Barauslagen des Disziplinarverfahrens erster und zweiter Instanz hat die Rechtsanwaltskammer am Sitz des Disziplinarrats vorläufig zu tragen.
(4) Wird der Beschuldigte freigesprochen oder sind die Verfahrenskosten uneinbringlich, so hat die Rechtsanwaltskammer, die die Barauslagen vorläufig getragen hat, diese endgültig zu tragen, in den Fällen der §§ 6 und 25 jedoch diejenige, in deren Liste der Rechtsanwalt eingetragen ist.
Abkürzung
DSt
§ 41. (1) Nach Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses ist die Höhe der vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (Pauschalkosten und Barauslagen) vom Vorsitzenden des Senats mit Beschluß festzusetzen.
(2) Die Pauschalkosten sind nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen; sie dürfen 10 vH des im § 16 Abs. 1 Z 2 erster Fall genannten Betrags nicht übersteigen.
(3) Die Barauslagen des Disziplinarverfahrens erster und zweiter Instanz hat die Rechtsanwaltskammer am Sitz des Disziplinarrats vorläufig zu tragen.
(4) Wird der Beschuldigte freigesprochen oder sind die Verfahrenskosten uneinbringlich, so hat die Rechtsanwaltskammer, die die Barauslagen vorläufig getragen hat, diese endgültig zu tragen, in den Fällen der §§ 6 und 25 jedoch diejenige, in deren Liste der Rechtsanwalt eingetragen ist.
Abkürzung
DSt
§ 42. (1) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, der die Namen der Senatsmitglieder, des Schriftführers, des Kammeranwalts, des Beschuldigten, seines Verteidigers und seiner Vertrauenspersonen sowie der wesentliche Verlauf der Verhandlung zu entnehmen sind. Die Verwendung von Schallträgern ist zulässig.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Abkürzung
DSt
§ 42. (1) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, der die Namen der Senatsmitglieder, des Schriftführers, des Kammeranwalts, des Beschuldigten, seines Verteidigers und seiner Vertrauenspersonen sowie der wesentliche Verlauf der Verhandlung, der Spruch des Erkenntnisses und die für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände zu entnehmen sein müssen. Die Verwendung von Schallträgern ist zulässig.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 43. Zivilrechtliche Ansprüche, die jemand aus dem Disziplinarvergehen des Rechtsanwalts ableitet, können nicht im Disziplinarverfahren geltend gemacht werden.
§ 44. (1) Zustellungen an den Beschuldigten sind zu dessen eigenen Handen vorzunehmen. Eine Zustellung an Kanzleiangestellte des Beschuldigten im Sinn des § 13 Abs. 4 Zustellgesetz ist unzulässig.
(2) Hat der Rechtsanwalt einen Verteidiger bestellt, so ist nur an diesen zuzustellen.
Gilt für alle Zustellungen, die nach dem In-Kraft-Treten bewirkt
werden (vgl. Art. XVI Abs. 5, BGBl. I Nr. 128/2004).
§ 44. (1) Zustellungen an den Beschuldigten sind zu dessen eigenen Handen vorzunehmen. Eine Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Zustellgesetz ist zulässig, eine Zustellung an Kanzleiangestellte des Beschuldigten im Sinn des § 13 Abs. 4 Zustellgesetz ist unzulässig.
(2) Hat der Rechtsanwalt einen Verteidiger bestellt, so ist nur an diesen zuzustellen.
§ 45. (1) Ist der Aufenthalt des Beschuldigten unbekannt oder hält er sich nicht bloß vorübergehend im Ausland auf und hat er keinen Verteidiger bestellt, so sind, soweit nicht die Bestimmungen über die Durchführung der Verhandlung und Fällung des Disziplinarerkenntnisses in Abwesenheit des Beschuldigten (§ 35) anzuwenden sind, die Zustellungen an ein vom Disziplinarrat von Amts wegen zu bestellendes Mitglied der Rechtsanwaltskammer vorzunehmen. Dies gilt auch für Beschlüsse über einstweilige Maßnahmen. Mitglieder des Disziplinarrats und des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer sowie der Kammeranwalt und dessen Stellvertreter dürfen mit dieser Aufgabe nicht betraut werden.
(2) Der bestellte Rechtsanwalt ist verpflichtet, das Interesse des Abwesenden in dieser Disziplinarsache mit allen dem Beschuldigten zustehenden Rechten zu wahren. Zustellungen im Verfahren sind solange an ihn mit Rechtswirksamkeit für den Beschuldigten vorzunehmen, bis dieser seinen Aufenthalt im Inland bekanntgibt oder einen Verteidiger bestellt.
Sechster Abschnitt
Rechtsmittelverfahren
§ 46. Erkenntnisse des Disziplinarrats können mit dem Rechtsmittel der Berufung, Beschlüsse, auch solche über die Höhe der Kosten nach § 41, mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. Zur Entscheidung über die Rechtsmittel ist die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission berufen.
Abkürzung
DSt
Sechster Abschnitt
Rechtsmittelverfahren
§ 46. Erkenntnisse des Disziplinarrats können mit dem Rechtsmittel der Berufung, Beschlüsse, auch solche über die Höhe der Kosten nach § 41, mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. Zur Entscheidung über die Rechtsmittel ist der Oberste Gerichtshof berufen.
Abkürzung
DSt
Sechster Abschnitt
Rechtsmittelverfahren
§ 46. Erkenntnisse des Disziplinarrats können mit dem Rechtsmittel der Berufung, Beschlüsse, auch solche über die Höhe der Kosten nach § 41, mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. Berufung kann nur erhoben werden, wenn der Berufungswerber eine solche zuvor angemeldet hat (§ 40 Abs. 2). Sofern nicht mit einer Zurückweisung nach § 48 Abs. 1a vorzugehen ist, ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über die Rechtsmittel berufen.
§ 47. Die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde stehen zu:
dem Beschuldigten;
dem Kammeranwalt;
der Oberstaatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Disziplinarrat seinen Sitz hat, jedoch nur bei einem Disziplinarvergehen, durch das Berufspflichten verletzt wurden.
§ 48. (1) Die Berufung oder die Beschwerde ist binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei dem Disziplinarrat, der sie gefällt hat, schriftlich in dreifacher Ausfertigung einzubringen.
(2) Je eine Ausfertigung des Rechtsmittels ist den anderen zur Erhebung eines Rechtsmittels Berechtigten zuzustellen, die hiezu binnen vier Wochen eine schriftliche Äußerung abgeben können. Nach Einlangen aller Äußerungen oder nach Fristablauf sind die Akten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission vorzulegen.
(3) Für die Akteneinsicht der im § 47 Genannten sowie der Generalprokuratur gilt § 31 Abs. 3 sinngemäß.
Abkürzung
DSt
§ 48. (1) Die Berufung oder die Beschwerde ist binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei dem Disziplinarrat, der sie gefällt hat, schriftlich in dreifacher Ausfertigung einzubringen.
(2) Je eine Ausfertigung des Rechtsmittels ist den anderen zur Erhebung eines Rechtsmittels Berechtigten zuzustellen, die hiezu binnen vier Wochen eine schriftliche Äußerung abgeben können. Nach Einlangen aller Äußerungen oder nach Fristablauf sind die Akten dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
(3) Für die Akteneinsicht der im § 47 Genannten sowie der Generalprokuratur gilt § 31 Abs. 3 sinngemäß.
Abkürzung
DSt
§ 48. (1) Die Berufung oder die Beschwerde ist binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei dem Disziplinarrat, der sie gefällt hat, schriftlich in dreifacher Ausfertigung einzubringen.
(1a) Das Rechtsmittel ist durch den Präsidenten des Disziplinarrats als unzulässig zurückzuweisen, wenn es verspätet ist oder von einer Person eingebracht wurde, der das Rechtsmittel nicht zukommt oder die auf dieses verzichtet hat. Gegen diesen Beschluss steht die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof zu.
(2) Sofern nicht nach Abs. 1a vorgegangen wird, ist je eine Ausfertigung des Rechtsmittels den anderen zur Erhebung eines Rechtsmittels Berechtigten zuzustellen, die hierzu binnen vier Wochen eine schriftliche Äußerung abgeben können. Nach Einlangen aller Äußerungen oder nach Fristablauf sind die Akten dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
(3) Für die Akteneinsicht der im § 47 Genannten sowie der Generalprokuratur gilt § 31 Abs. 3 sinngemäß.
§ 49. Die Berufung hat die Erklärung zu enthalten, in welchen Punkten und aus welchen Gründen das Erkenntnis angefochten wird. Das Vorbringen neuer Tatsachen und die Geltendmachung neuer Beweismittel ist zulässig. Eine Anfechtung des Ausspruchs über die Schuld gilt auch als Anfechtung des Strafausspruchs.
§ 49. Die Berufung hat die Erklärung zu enthalten, in welchen Punkten und aus welchen Gründen das Erkenntnis angefochten wird. Das Vorbringen neuer Tatsachen und die Benützung neuer Beweismittel ist zulässig, es sei denn, dass diese dem Berufungswerber bereits spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beweisverfahrens im Verfahren vor dem Disziplinarrat bekannt waren oder bekannt sein mussten und es ihm nicht als Versehen bloß minderen Grades anzulasten ist, dass er von diesen nicht Gebrauch gemacht hat. Eine Anfechtung des Ausspruchs über die Schuld gilt auch als Anfechtung des Strafausspruchs.
§ 50. (1) Nach dem Einlangen der Berufungsakten bei der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission hat der Vorsitzende des nach der Geschäftsverteilung (§ 63 Abs. 3) zuständigen Senats die Berufungsakten zu prüfen. Hält er die Berufung für unzulässig oder verspätet, so hat er sie vor den Senat zu bringen, ohne daß zunächst eine mündliche Verhandlung anberaumt wird. Ist keiner dieser Fälle gegeben, so ist die Verhandlung anzuberaumen und aus dem Kreis der Anwaltsrichter des Senats der Berichterstatter zu bestellen. Dem Beschuldigten ist ausreichend Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.
(2) Sind zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Erhebungen notwendig, so hat der Vorsitzende das Erforderliche vorzukehren. Er kann solche Erhebungen von einem beauftragten Senatsmitglied, vom Disziplinarrat durch ein von dessen Präsidenten zu bestimmendes Mitglied oder von einem ersuchten Gericht durchführen lassen.
(3) Zur mündlichen Verhandlung sind die Generalprokuratur, der Kammeranwalt, der Beschuldigte und sein Verteidiger zu laden.
(4) Für die Beiziehung eines Verteidigers gilt der §34.
§ 50. (1) Nach dem Einlangen der Berufungsakten beim Obersten Gerichtshof hat der Vorsitzende des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senats die Berufungsakten zu prüfen. Hält er die Berufung für unzulässig oder verspätet, so hat er sie vor den Senat zu bringen, ohne daß zunächst eine mündliche Verhandlung anberaumt wird. Ist keiner dieser Fälle gegeben, so ist die Verhandlung anzuberaumen und aus dem Kreis der Anwaltsrichter des Senats der Berichterstatter zu bestellen. Dem Beschuldigten ist ausreichend Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.
(2) Sind zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Erhebungen notwendig, so hat der Vorsitzende das Erforderliche vorzukehren. Er kann solche Erhebungen von einem beauftragten Senatsmitglied, vom Disziplinarrat durch ein von dessen Präsidenten zu bestimmendes Mitglied oder von einem ersuchten Gericht durchführen lassen.
(3) Zur mündlichen Verhandlung sind die Generalprokuratur, der Kammeranwalt, der Beschuldigte und sein Verteidiger zu laden.
(4) Für die Beiziehung eines Verteidigers gilt der §34.
§ 51. (1) Die mündliche Verhandlung ist auf Antrag des Beschuldigten öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch aus den Gründen des § 229 StPO ausgeschlossen werden. Ist die Verhandlung nicht öffentlich, so kann der Beschuldigte drei Personen seines Vertrauens, die Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter sein müssen, beiziehen. Zeugen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen.
(2) Die Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts durch den Berichterstatter.
(3) Hierauf trägt der Berufungswerber die Berufung vor. Die im § 50 Abs. 3 Genannten haben ebenfalls das Recht auf Anhörung. Die Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende. Das Schlußwort gebührt jedenfalls dem Beschuldigten.
(4) Sind die im § 50 Abs. 3 Genannten nicht erschienen, so wird hiedurch die Durchführung der Verhandlung nicht gehindert; für die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und den Einspruch gegen das in seiner Abwesenheit gefällte Erkenntnis gilt § 35 sinngemäß. Allenfalls vorliegende Schriftsätze sind vom Berichterstatter zu verlesen.
§ 52. Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission kann in der mündlichen Verhandlung selbst Beweise aufnehmen und die notwendigen Verfahrensergänzungen vornehmen. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission ist zulässig. Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission kann die Beweisaufnahmen und Verfahrensergänzungen auch von einem beauftragten Senatsmitglied, vom Disziplinarrat durch ein von dessen Präsidenten zu bestimmendes Mitglied oder von einem ersuchten Gericht durchführen lassen.
§ 52. Der Oberste Gerichtshof kann in der mündlichen Verhandlung selbst Beweise aufnehmen und die notwendigen Verfahrensergänzungen vornehmen. Der Oberste Gerichtshof kann die Beweisaufnahmen und Verfahrensergänzungen auch von einem beauftragten Senatsmitglied, vom Disziplinarrat durch ein von dessen Präsidenten zu bestimmendes Mitglied oder von einem ersuchten Gericht durchführen lassen.
§ 53. Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift im Sinn des § 42 aufzunehmen.
§ 54. (1) Eine verspätete oder unzulässige Berufung oder eine Berufung, die keine Erklärung im Sinn des § 49 enthält, ist ohne mündliche Verhandlung mit Beschluß zurückzuweisen.
(2) Ist die Erhebung des Sachverhalts oder das Verfahren mangelhaft, sodaß es ganz oder zum Teil wiederholt oder ergänzt werden muß, und nimmt die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission die Beweisaufnahme und die Verfahrensergänzungen weder selbst vor, noch läßt sie sie vornehmen (§ 52), so hat sie das Erkenntnis des Disziplinarrats ganz oder zum Teil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an den Disziplinarrat zurückzuverweisen.
(3) In allen anderen Fällen hat die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, das Erkenntnis in jeder Richtung zu ändern, zum Nachteil des Beschuldigten jedoch nur im Umfang der Anfechtung.
(4) Ist die Berufung lediglich zugunsten des Beschuldigten ergriffen worden, so darf weder die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission noch im Fall einer Zurückverweisung der Disziplinarrat eine strengere Strafe als in dem angefochtenen Erkenntnis verhängen.
(5) Das Erkenntnis hat den Ausspruch über die Pflicht des Beschuldigten zum Ersatz der Kosten des Verfahrens zu enthalten.
§ 54. (1) Eine verspätete oder unzulässige Berufung oder eine Berufung, die keine Erklärung im Sinn des § 49 enthält, ist ohne mündliche Verhandlung mit Beschluß zurückzuweisen.
(2) Wenn die Erhebung des Sachverhalts oder das Verfahren mangelhaft ist, sodass es ganz oder zum Teil wiederholt oder ergänzt werden muss, und der Oberste Gerichtshof die Beweisaufnahme und die Verfahrensergänzungen weder selbst vornimmt noch vornehmen lässt (§ 52), hat er das Erkenntnis des Disziplinarrats ganz oder zum Teil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an den Disziplinarrat zurückzuverweisen.
(3) In allen anderen Fällen hat der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, das Erkenntnis in jeder Richtung zu ändern, zum Nachteil des Beschuldigten jedoch nur im Umfang der Anfechtung.
(4) Ist die Berufung lediglich zugunsten des Beschuldigten ergriffen worden, so darf weder der Oberste Gerichtshof noch im Fall einer Zurückverweisung der Disziplinarrat eine strengere Strafe als in dem angefochtenen Erkenntnis verhängen.
(5) Das Erkenntnis hat den Ausspruch über die Pflicht des Beschuldigten zum Ersatz der Kosten des Verfahrens zu enthalten.
§ 55. (1) Erkenntnisse, die auf Grund einer mündlichen Verhandlung gefällt werden, sind samt den wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden. Ausfertigungen des Erkenntnisses samt Gründen sind ehestens dem Disziplinarrat zu übersenden.
(2) Der Disziplinarrat hat je eine Ausfertigung des Erkenntnisses der Generalprokuratur, der Oberstaatsanwaltschaft, dem Kammeranwalt, dem Beschuldigten, im Fall der Bestellung eines Verteidigers aber diesem, sowie dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer, der der Beschuldigte angehört, zuzustellen.
§ 56. Über Beschwerden entscheidet die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission ohne mündliche Verhandlung mit Beschluß.
§ 56. Über Beschwerden entscheidet der Oberste Gerichtshof ohne mündliche Verhandlung mit Beschluß.
§ 57. (1) Die rechtzeitige Einbringung eines Rechtsmittels hat, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufschiebende Wirkung.
(2) Der Vollzug der vom Disziplinarrat gemäß § 19 beschlossenen einstweiligen Maßnahmen wird durch ein dagegen ergriffenes Rechtsmittel nicht gehindert.
§ 58. Gegen prozeßleitende Verfügungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Siebenter Abschnitt
Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission fürRechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
§ 59. (1) Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter besteht einschließlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten aus mindestens 8 und höchstens 16 Richtern des Obersten Gerichtshofs und aus 32 Rechtsanwälten (Anwaltsrichtern). Sie hat ihren Sitz in Wien.
(2) Die Richter werden vom Bundesminister für Justiz nach Anhörung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs und des Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission jeweils zum 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren ernannt. Die Anwaltsrichter werden von den Rechtsanwaltskammern für fünf Kalenderjahre gewählt. Eine neuerliche Ernennung oder Wiederwahl ist zulässig. Die Rechtsanwaltskammern haben das Ergebnis der Wahl dem Bundesminister für Justiz und dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mitzuteilen.
(3) Wählbar sind nur Rechtsanwälte, die seit wenigstens zehn Jahren in die Liste der Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer eingetragen sind. Ein Mitglied der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission darf nicht zugleich Mitglied des Ausschusses oder Disziplinarrats, Kammeranwalt oder Stellvertreter des Kammeranwalts einer Rechtsanwaltskammer sein.
(4) Im übrigen gelten für die Wählbarkeit der Anwaltsrichter, für den Wahlvorgang und für die Ablehnung, Rücklegung sowie das Erlöschen des Amtes sinngemäß die Bestimmungen für den Disziplinarrat (§§ 7, 11 und 13). Über Ablehnung und Rücklegung des Amtes entscheidet der Präsident der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission. Das Amt der Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission aus dem Kreis der Richter erlischt jedenfalls auch dann, wenn der Richter aus dem Personalstand des Obersten Gerichtshofs ausscheidet.
(5) Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied nach Abs. 2 zu ernennen beziehungsweise in der nächsten Plenarversammlung zu wählen.
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V Z 11, BGBl. I Nr. 71/1999.
Siebenter Abschnitt
Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission fürRechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
§ 59. (1) Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter besteht einschließlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten aus mindestens 8 und höchstens 16 Richtern des Obersten Gerichtshofs und aus 32 Rechtsanwälten (Anwaltsrichtern). Sie hat ihren Sitz in Wien.
(2) Die Richter werden vom Bundesminister für Justiz nach Anhörung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs und des Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission jeweils zum 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren ernannt. Die Anwaltsrichter werden von den Rechtsanwaltskammern für fünf Kalenderjahre gewählt. Eine neuerliche Ernennung oder Wiederwahl ist zulässig. Die Rechtsanwaltskammern haben das Ergebnis der Wahl dem Bundesminister für Justiz, dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und dem Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission mitzuteilen.
(3) Wählbar sind nur Rechtsanwälte, die seit wenigstens zehn Jahren in die Liste der Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer eingetragen sind. Ein Mitglied der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission darf nicht zugleich Mitglied des Ausschusses oder Disziplinarrats, Kammeranwalt oder Stellvertreter des Kammeranwalts einer Rechtsanwaltskammer sein.
(4) Im übrigen gelten für die Wählbarkeit der Anwaltsrichter, für den Wahlvorgang und für die Ablehnung, Rücklegung sowie das Erlöschen des Amtes sinngemäß die Bestimmungen für den Disziplinarrat (§§ 7, 11 und 13). Über Ablehnung und Rücklegung des Amtes entscheidet der Präsident der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission. Das Amt der Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission aus dem Kreis der Richter erlischt jedenfalls auch dann, wenn der Richter aus dem Personalstand des Obersten Gerichtshofs ausscheidet.
(5) Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied nach Abs. 2 zu ernennen beziehungsweise in der nächsten Plenarversammlung zu wählen.
Ist auf Anträge und Mitteilungen anzuwenden, die nach dem
Dezember 2007 bei der Obersten Berufungs- und
Disziplinarkommission einlangen (vgl. Art. XVII § 13, BGBl. I Nr.
111/2007).
Siebenter Abschnitt
Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission
§ 59. (1) Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission besteht einschließlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten aus mindestens 8 und höchstens 16 Richtern des Obersten Gerichtshofs und aus 32 Rechtsanwälten (Anwaltsrichtern). Sie hat ihren Sitz in Wien.
(2) Die Richter werden vom Bundesminister für Justiz nach Anhörung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs und des Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission jeweils zum 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren ernannt. Die Anwaltsrichter werden von den Rechtsanwaltskammern für fünf Kalenderjahre gewählt. Eine neuerliche Ernennung oder Wiederwahl ist zulässig. Die Rechtsanwaltskammern haben das Ergebnis der Wahl dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und dem Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission mitzuteilen und im Internet auf der Website der Rechtsanwaltskammer unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.