Bundesgesetz vom 28. Juni 1990 über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (Disziplinarstatut 1990 – DSt 1990)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1991-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-06-30
Status Aufgehoben · 1999-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 213
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(3) Wählbar sind nur Rechtsanwälte, die seit wenigstens zehn Jahren in die Liste der Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer eingetragen sind. Ein Mitglied der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission darf nicht zugleich Mitglied des Ausschusses oder Disziplinarrats, Kammeranwalt oder Stellvertreter des Kammeranwalts einer Rechtsanwaltskammer sein.

(4) Im übrigen gelten für die Wählbarkeit der Anwaltsrichter, für den Wahlvorgang und für die Ablehnung, Rücklegung sowie das Erlöschen des Amtes sinngemäß die Bestimmungen für den Disziplinarrat (§§ 7, 11 und 13). Über die Ablehnung und Rücklegung des Amtes durch ein Mitglied der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission entscheidet der Präsident der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission. Das Amt eines Mitglieds aus dem Kreis der Richter erlischt jedenfalls, wenn der Richter aus dem Personalstand des Obersten Gerichtshofs ausscheidet.

(5) Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied nach Abs. 2 zu ernennen beziehungsweise in der nächsten Plenarversammlung zu wählen.

Siebenter Abschnitt

Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission

§ 59. (1) Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission besteht einschließlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten aus mindestens 8 und höchstens 16 Richtern des Obersten Gerichtshofs und aus 32 Rechtsanwälten (Anwaltsrichtern). Sie hat ihren Sitz in Wien.

(2) Die Richter werden vom Bundesminister für Justiz nach Anhörung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs und des Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission jeweils zum 1. Jänner auf die Dauer von sechs Jahren ernannt. Die Anwaltsrichter werden von den Rechtsanwaltskammern für sechs Kalenderjahre gewählt. Eine neuerliche Ernennung oder Wiederwahl ist zulässig. Die Rechtsanwaltskammern haben das Ergebnis der Wahl dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und dem Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission mitzuteilen und im Internet auf der Website der Rechtsanwaltskammer unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

(3) Wählbar sind nur Rechtsanwälte, die seit wenigstens zehn Jahren in die Liste der Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer eingetragen sind. Ein Mitglied der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission darf nicht zugleich Mitglied des Ausschusses oder Disziplinarrats, Kammeranwalt oder Stellvertreter des Kammeranwalts einer Rechtsanwaltskammer sein.

(4) Im übrigen gelten für die Wählbarkeit der Anwaltsrichter, für den Wahlvorgang und für die Ablehnung, Rücklegung sowie das Erlöschen des Amtes sinngemäß die Bestimmungen für den Disziplinarrat (§§ 7, 11 und 13). Über die Ablehnung und Rücklegung des Amtes durch ein Mitglied der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission entscheidet der Präsident der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission. Das Amt eines Mitglieds aus dem Kreis der Richter erlischt jedenfalls, wenn der Richter aus dem Personalstand des Obersten Gerichtshofs ausscheidet.

(5) Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied nach Abs. 2 zu ernennen beziehungsweise in der nächsten Plenarversammlung zu wählen.

Siebenter Abschnitt

Tätigwerden des Obersten Gerichtshofs in berufs- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

§ 59. (1) Die dem Obersten Gerichtshof nach diesem Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben sind von diesem in Senaten zu erledigen, die aus zwei Richtern und zwei aus dem Rechtsanwaltsstand gewählten Richtern (Anwaltsrichter) bestehen; die Geschäftsverteilung (§ 13 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof – OGH-Gesetz) kann auch vorsehen, dass insofern lediglich ein Senat gebildet wird. Die Richter (§ 13 Abs. 1 OGH-Gesetz) und Anwaltsrichter können gegebenenfalls auch mehreren Senaten angehören.

(2) Die Anwaltsrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig. Sie haben hierbei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.

(3) Die Anwaltsrichter werden von den Rechtsanwaltskammern durch alle Kammermitglieder für sechs Kalenderjahre gewählt. Eine neuerliche Ernennung oder Wiederwahl ist zulässig. Die Rechtsanwaltskammern haben das Ergebnis der Wahl dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofs mitzuteilen und im Internet auf der Website der Rechtsanwaltskammer unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

(4) Wählbar sind nur Rechtsanwälte, die seit wenigstens zehn Jahren in die Liste der Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer eingetragen sind. Ein Anwaltsrichter darf nicht zugleich Mitglied des Ausschusses oder Disziplinarrats, Kammeranwalt oder Stellvertreter des Kammeranwalts einer Rechtsanwaltskammer sein.

(5) Im Übrigen gelten für die Wählbarkeit der Anwaltsrichter, für den Wahlvorgang und für die Ablehnung, Rücklegung sowie das Erlöschen des Amtes sinngemäß die Bestimmungen für den Disziplinarrat (§§ 7, 11 und 13). Scheidet ein Anwaltsrichter während der Amtsdauer aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neuer Anwaltsrichter in der nächsten Plenarversammlung zu wählen.

§ 60. Auf Anwaltsrichter ist die Bestimmung des § 12 anzuwenden. Über die weitere Ausübung des Amtes entscheidet der Präsident der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission nach Anhörung des Betroffenen.

§ 60. Auf Anwaltsrichter ist die Bestimmung des § 12 sinngemäß anzuwenden.

§ 61. Die Rechtsanwaltskammer Wien wählt zwölf, die Rechtsanwaltskammern für Steiermark und Oberösterreich wählen je vier, die übrigen Rechtsanwaltskammern je zwei Anwaltsrichter der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission. Die Kammern können auch Anwaltsrichter wählen, die einer anderen Kammer angehören.

§ 61. Die Rechtsanwaltskammer Wien wählt zwölf, die Rechtsanwaltskammern für Steiermark und Oberösterreich wählen je vier, die übrigen Rechtsanwaltskammern je zwei Anwaltsrichter. Die Kammern können auch Anwaltsrichter wählen, die einer anderen Kammer angehören.

§ 62. (1) Die Vollversammlung der Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission wählt aus ihren Mitgliedern in geheimer Wahl mittels Stimmzettel auf die Dauer von fünf Jahren den Präsidenten aus dem Kreis der Richter und den Vizepräsidenten aus dem Kreis der Rechtsanwälte. Als gewählt gilt jeweils diejenige Person, die die meisten abgegebenen Stimmen erhält.

(2) Bei der Wahl ist die Vertretung durch ein anderes, schriftlich hiezu bevollmächtigtes Mitglied zulässig.

(3) Der Präsident hat das Ergebnis der Wahl dem Bundesminister für Justiz und dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mitzuteilen.

(4) Bei Verhinderung des Präsidenten übt dessen Amt der Vizepräsident aus, bei dessen Verhinderung das Mitglied der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission aus dem Kreis der Richter mit der längsten Amtsdauer; bei gleicher Amtsdauer ist das Lebensalter maßgeblich.

§ 62. (1) Die Vollversammlung der Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission wählt aus ihren Mitgliedern in geheimer Wahl mittels Stimmzettel auf die Dauer von fünf Jahren den Präsidenten aus dem Kreis der Richter und den Vizepräsidenten aus dem Kreis der Rechtsanwälte. Als gewählt gilt jeweils diejenige Person, die die meisten abgegebenen Stimmen und jeweils zusätzlich auch die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder aus dem Kreis der Richter erhält.

(2) Bei der Wahl ist die Vertretung durch ein anderes, schriftlich hiezu bevollmächtigtes Mitglied zulässig.

(3) Der Präsident hat das Ergebnis der Wahl dem Bundesminister für Justiz und dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mitzuteilen.

(4) Bei Verhinderung des Präsidenten übt dessen Amt der Vizepräsident aus, bei dessen Verhinderung das Mitglied der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission aus dem Kreis der Richter mit der längsten Amtsdauer; bei gleicher Amtsdauer ist das Lebensalter maßgeblich.

§ 62. (1) Die Vollversammlung der Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission wählt aus ihren Mitgliedern in geheimer Wahl mittels Stimmzettel auf die Dauer von fünf Jahren den Präsidenten aus dem Kreis der Richter und den Vizepräsidenten aus dem Kreis der Rechtsanwälte. Als gewählt gilt jeweils diejenige Person, die die meisten abgegebenen Stimmen erhält, wobei für die Wahl zum Präsidenten zusätzlich die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder aus dem Kreis der Richter und für die Wahl zum Vizepräsidenten zusätzlich die Mehrheit der Stimmen aus dem Kreis der Rechtsanwälte erforderlich ist.

(2) Bei der Wahl ist die Vertretung durch ein anderes, schriftlich hiezu bevollmächtigtes Mitglied zulässig.

(3) Der Präsident hat das Ergebnis der Wahl dem Bundesminister für Justiz und dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mitzuteilen.

(4) Bei Verhinderung des Präsidenten übt dessen Amt der Vizepräsident aus, bei dessen Verhinderung das Mitglied der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission aus dem Kreis der Richter mit der längsten Amtsdauer; bei gleicher Amtsdauer ist das Lebensalter maßgeblich.

§ 62. (1) Die Vollversammlung der Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission wählt aus ihren Mitgliedern in geheimer Wahl mittels Stimmzettel auf die Dauer von sechs Jahren den Präsidenten aus dem Kreis der Richter und den Vizepräsidenten aus dem Kreis der Rechtsanwälte. Als gewählt gilt jeweils diejenige Person, die die meisten abgegebenen Stimmen erhält, wobei für die Wahl zum Präsidenten zusätzlich die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder aus dem Kreis der Richter und für die Wahl zum Vizepräsidenten zusätzlich die Mehrheit der Stimmen aus dem Kreis der Rechtsanwälte erforderlich ist.

(2) Bei der Wahl ist die Vertretung durch ein anderes, schriftlich hiezu bevollmächtigtes Mitglied zulässig.

(3) Der Präsident hat das Ergebnis der Wahl dem Bundesminister für Justiz und dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mitzuteilen.

(4) Bei Verhinderung des Präsidenten übt dessen Amt der Vizepräsident aus, bei dessen Verhinderung das Mitglied der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission aus dem Kreis der Richter mit der längsten Amtsdauer; bei gleicher Amtsdauer ist das Lebensalter maßgeblich.

§ 63. (1) Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission verhandelt und entscheidet in Senaten, die aus zwei Richtern und zwei Anwaltsrichtern bestehen. Jedes Mitglied der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission darf mehreren Senaten angehören.

(2) Den Vorsitz des Senats führt ein Richter. Ein Anwaltsrichter des Senats soll nach Möglichkeit dem Kreis derjenigen Rechtsanwälte angehören, die von der Rechtsanwaltskammer des Beschuldigten gewählt wurden.

(3) Der Präsident der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission hat jeweils bis zum Jahresschluß für das folgende Kalenderjahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diese zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission bei Verhinderung eines Senatsmitglieds als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Fall unbedingten Bedarfs abgeändert werden.

§ 63. (1) Die vom Obersten Gerichtshof nach diesem Bundesgesetz zu erledigenden Geschäfte sind in der Geschäftsverteilung (§ 13 OGH-Gesetz) für die Dauer des nächsten Jahres unter die zu bildenden Senate (§ 59 Abs. 1) zu verteilen.

(2) Den Vorsitz im Senat führt ein Richter. Ein Anwaltsrichter des Senats soll nach Möglichkeit dem Kreis derjenigen Rechtsanwälte angehören, die von der Rechtsanwaltskammer des Beschuldigten gewählt wurden.

§ 64. (1) Die Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie haben ihr Amt unparteiisch auszuüben. Bei der mündlichen Verhandlung haben sie ihr Amtskleid zu tragen. Die Entscheidungen der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

(2) Auf die Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission sind die Ausschließungsgründe des § 26 anzuwenden. Ausgeschlossen ist ferner, wer an der angefochtenen Entscheidung teilgenommen oder am vorangegangenen Verfahren als Kammeranwalt, Verteidiger des Beschuldigten oder Vertreter eines sonst Beteiligten mitgewirkt hat.

(3) Die Generalprokuratur, der Kammeranwalt und der Beschuldigte sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission unter Angabe bestimmter Gründe wegen Befangenheit abzulehnen.

(4) Die Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission haben sie betreffende Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe dem Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission unverzüglich bekanntzugeben.

(5) Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Präsident. Ist der Präsident selbst betroffen, so entscheidet der Vizepräsident. Trifft dies auch auf diesen zu, so entscheidet das nicht betroffene Mitglied der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission aus dem Kreis der Richter mit der längsten Amtsdauer; bei gleicher Amtsdauer ist das Lebensalter maßgeblich.

§ 64. Neben § 43 StPO ist auf die Richter und Anwaltsrichter auch der Ausschließungsgrund des § 26 Abs. 1 Z 1 anzuwenden. Ausgeschlossen ist ferner, wer am vorangegangenen Verfahren als Kammeranwalt oder Vertreter eines sonst Beteiligten mitgewirkt hat.

§ 65. (1) Die Kanzleigeschäfte der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission führt der Österreichische Rechtsanwaltskammertag.

(2) Die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag hiefür bestellten Kanzleibediensteten und Schriftführer sind in dieser Eigenschaft an die Weisungen des Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission gebunden.

(3) Die Kosten der Kanzleibediensteten und der Schriftführer trägt der Österreichische Rechtsanwaltskammertag.

§ 65. (1) Die beim Obersten Gerichtshof und bei der Generalprokuratur im Rahmen deren Tätigwerden in berufs- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter nach diesem Bundesgesetz erwachsenden Kosten sind vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu tragen.

(2) Diese Kosten, zu denen auch der tatsächliche Aufwand für Personal und Infrastruktur zählt und die der Bundesminister für Justiz dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr bekannt zu geben hat, sind dem Bund durch Zahlung an den Bundesminister für Justiz zu ersetzen. Die Zahlung hat bis zum 30. September des auf das Kalenderjahr, in dem die Kosten entstanden sind, folgenden Jahres zu erfolgen.

§ 65. (1) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat zu den beim Obersten Gerichtshof und bei der Generalprokuratur im Rahmen deren Tätigwerden in berufs- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter nach diesem Bundesgesetz erwachsenden Kosten mit einem angemessenen Pauschalbetrag beizutragen.

(2) Der zu leistende Pauschalbetrag ist dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag vom Bundesminister für Justiz bis längstens 31. August des auf das Kalenderjahr, in dem die Kosten entstanden sind, folgenden Jahres bekanntzugeben; die Zahlung durch den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag hat bis zum darauffolgenden 30. September zu erfolgen.

§ 66. Die Anwaltsrichter üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Den außerhalb Wiens wohnenden Anwaltsrichtern werden die notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten von der Rechtsanwaltskammer ersetzt, die sie gewählt hat.

Achter Abschnitt

Vollzug der Entscheidungen

§ 67. (1) Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer, der der Beschuldigte angehört, hat die Entscheidungen des Disziplinarrats und der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission zu vollziehen.

(2) Jede rechtskräftige Disziplinarstrafe ist in ein Register einzutragen, das vom Ausschuß der jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammer zu führen ist. Die Einsicht in das Register ist außer dem Rechtsanwalt hinsichtlich der ihn betreffenden Eintragungen nur den Mitgliedern des Disziplinarrats und der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission, dem Kammeranwalt und dessen Stellvertretern sowie den Mitgliedern des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer soweit gestattet, als dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V Z 11, BGBl. I Nr. 71/1999.

Achter Abschnitt

Vollzug der Entscheidungen

§ 67. (1) Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer, der der Beschuldigte angehört, hat die Entscheidungen des Disziplinarrats und der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission zu vollziehen.

(2) Jede rechtskräftige Verurteilung ist in ein Register einzutragen, das vom Ausschuß der jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammer zu führen ist. Die Einsicht in das Register ist außer dem Rechtsanwalt hinsichtlich der ihn betreffenden Eintragungen nur den Mitgliedern des Disziplinarrats und der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission, dem Kammeranwalt und dessen Stellvertretern sowie den Mitgliedern des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer soweit gestattet, als dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

Achter Abschnitt

Vollzug der Entscheidungen

§ 67. (1) Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer, der der Beschuldigte angehört, hat die Entscheidungen des Disziplinarrats und des Obersten Gerichtshofs zu vollziehen.

(2) Jede rechtskräftige Verurteilung ist in ein Register einzutragen, das vom Ausschuß der jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammer zu führen ist. Die Einsicht in das Register ist außer dem Rechtsanwalt hinsichtlich der ihn betreffenden Eintragungen nur den Mitgliedern des Disziplinarrats und des Obersten Gerichtshofs, dem Kammeranwalt und dessen Stellvertretern sowie den Mitgliedern des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer soweit gestattet, als dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

§ 68. Sind Geldbußen oder die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten zwangsweise einzubringen, so ist vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer ein Rückstandsausweis auszufertigen, der einen Exekutionstitel im Sinn des § 1 der Exekutionsordnung bildet. Sind sie uneinbringlich, so hat dies der Ausschuß festzustellen.

Abkürzung

DSt

§ 69. Ist eine Entscheidung, mit der die Streichung von der Liste oder die Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft ausgesprochen wurde, zu vollziehen, so hat der Ausschuß für den Rechtsanwalt unverzüglich und tunlichst nach dessen Anhörung einen mittlerweiligen Stellvertreter zu bestellen.

Abkürzung

DSt

§ 69. Ist eine Entscheidung, mit der die Streichung von der Liste oder die Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft ausgesprochen wurde, zu vollziehen, so hat der Ausschuß für den Rechtsanwalt unverzüglich und tunlichst nach dessen Anhörung einen Kammerkommissär zu bestellen.

§ 70. (1) In den Fällen des § 69 hat der Ausschuß dem Bundesministerium für Justiz und den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs sowie der Oberlandesgerichte die über den Rechtsanwalt verhängte Disziplinarstrafe sowie die Bestellung des mittlerweiligen Stellvertreters mitzuteilen. Außerdem sind diese Umstände im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und im „Österreichischen Anwaltsblatt“ bekanntzumachen.

(2) In den Fällen der Entziehung des Vertretungsrechts vor bestimmten oder allen Gerichten oder Verwaltungsbehörden und der Entziehung des Rechts, einen Rechtsanwalt vor bestimmten oder allen Gerichten oder Verwaltungsbehörden zu vertreten, sind die betreffenden Gerichte und Verwaltungsbehörden, soweit dies erforderlich ist, zu verständigen.

§ 70. (1) In den Fällen des § 69 hat der Ausschuß dem Bundesministerium für Justiz und den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs sowie der Oberlandesgerichte die über den Rechtsanwalt verhängte Disziplinarstrafe sowie die Bestellung des mittlerweiligen Stellvertreters mitzuteilen. Außerdem sind diese Umstände im Internet auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (http://www.rechtsanwaelte.at) und im “Österreichischen Anwaltsblatt” bekanntzumachen.

(2) In den Fällen der Entziehung des Vertretungsrechts vor bestimmten oder allen Gerichten oder Verwaltungsbehörden und der Entziehung des Rechts, einen Rechtsanwalt vor bestimmten oder allen Gerichten oder Verwaltungsbehörden zu vertreten, sind die betreffenden Gerichte und Verwaltungsbehörden, soweit dies erforderlich ist, zu verständigen.

§ 70. (1) In den Fällen des § 69 hat der Ausschuß dem Bundesministerium für Justiz und den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs sowie der Oberlandesgerichte die über den Rechtsanwalt verhängte Disziplinarstrafe sowie die Bestellung des mittlerweiligen Stellvertreters mitzuteilen. Außerdem sind diese Umstände im Internet auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (http://www.rechtsanwaelte.at) und im „Österreichischen Anwaltsblatt“ bekanntzumachen.

(2) In den Fällen der Entziehung des Vertretungsrechts vor bestimmten oder allen Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden und der Entziehung des Rechts, einen Rechtsanwalt vor bestimmten oder allen Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden zu vertreten, sind die betreffenden Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden, soweit dies erforderlich ist, zu verständigen.

§ 70. (1) In den Fällen des § 69 hat der Ausschuß dem Bundesministerium für Justiz und den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs sowie der Oberlandesgerichte die über den Rechtsanwalt verhängte Disziplinarstrafe sowie die Bestellung des mittlerweiligen Stellvertreters mitzuteilen. Außerdem sind diese Umstände im Internet auf der Website des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (http://www.rechtsanwaelte.at) und im „Österreichischen Anwaltsblatt“ bekanntzumachen.

(2) In den Fällen der Entziehung des Vertretungsrechts vor bestimmten oder allen Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden und der Entziehung des Rechts, einen Rechtsanwalt vor bestimmten oder allen Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden zu vertreten, sind die betreffenden Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden, soweit dies erforderlich ist, zu verständigen.

Abkürzung

DSt

§ 70. (1) In den Fällen des § 69 hat der Ausschuß dem Bundesministerium für Justiz und den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs sowie der Oberlandesgerichte die über den Rechtsanwalt verhängte Disziplinarstrafe sowie die Bestellung des mittlerweiligen Stellvertreters mitzuteilen. Außerdem sind diese Umstände im Internet auf der Website des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (http://www.rechtsanwaelte.at) und im „Österreichischen Anwaltsblatt“ bekanntzumachen.

(2) In den Fällen der Entziehung des Vertretungsrechts vor bestimmten oder allen Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden und der Entziehung des Rechts, einen Rechtsanwalt vor bestimmten oder allen Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden zu vertreten, sind die betreffenden Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden, soweit dies erforderlich ist, zu verständigen.

(3) In den Fällen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen eine Bestimmung, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient, hat der Ausschuss Art und Wesen des Verstoßes, die Identität des Rechtsanwalts und die über diesen verhängte Disziplinarstrafe unverzüglich und allgemein zugänglich auf der Website der Rechtsanwaltskammer bekanntzumachen und diese Veröffentlichung für einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren bereitzustellen. Die Bekanntmachung der Identität des Rechtsanwalts hat zu unterbleiben, wenn der Ausschuss nach einer fallbezogenen Prüfung zum Ergebnis gelangt, dass eine solche Veröffentlichung unverhältnismäßig wäre. Diesfalls hat eine Bekanntmachung in anonymisierter Form unter sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 4 OGH-Gesetz zu erfolgen, soweit sich nicht auch eine solche anonymisierte Veröffentlichung wegen der Geringfügigkeit der verhängten Disziplinarstrafe als unverhältnismäßig erweisen würde.

Abkürzung

DSt

§ 70. (1) In den Fällen des § 69 hat der Ausschuß dem Bundesministerium für Justiz und den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs sowie der Oberlandesgerichte die über den Rechtsanwalt verhängte Disziplinarstrafe sowie die Bestellung des Kammerkommissärs mitzuteilen. Außerdem sind diese Umstände im Internet auf der Website des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (http://www.rechtsanwaelte.at) und im „Österreichischen Anwaltsblatt“ bekanntzumachen.

(2) In den Fällen der Entziehung des Vertretungsrechts vor bestimmten oder allen Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden und der Entziehung des Rechts, einen Rechtsanwalt vor bestimmten oder allen Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden zu vertreten, sind die betreffenden Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden, soweit dies erforderlich ist, zu verständigen.

(3) In den Fällen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen eine Bestimmung, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient, hat der Ausschuss Art und Wesen des Verstoßes, die Identität des Rechtsanwalts und die über diesen verhängte Disziplinarstrafe unverzüglich und allgemein zugänglich auf der Website der Rechtsanwaltskammer bekanntzumachen und diese Veröffentlichung für einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren bereitzustellen. Die Bekanntmachung der Identität des Rechtsanwalts hat zu unterbleiben, wenn der Ausschuss nach einer fallbezogenen Prüfung zum Ergebnis gelangt, dass eine solche Veröffentlichung unverhältnismäßig wäre. Diesfalls hat eine Bekanntmachung in anonymisierter Form unter sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 4 OGH-Gesetz zu erfolgen, soweit sich nicht auch eine solche anonymisierte Veröffentlichung wegen der Geringfügigkeit der verhängten Disziplinarstrafe als unverhältnismäßig erweisen würde.

§ 71. Ist eine Disziplinarstrafe oder eine einstweilige Maßnahme gegen einen Rechtsanwaltsanwärter zu vollziehen, der in eine Verteidigerliste eingetragen ist, so ist eine Ausfertigung der Entscheidung auch dem Präsidenten des in Betracht kommenden Oberlandesgerichts zu übermitteln.

§ 72. (1) Ist über einen Rechtsanwalt rechtskräftig die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste oder der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft verhängt worden, erklärt er innerhalb von drei Tagen nach der Verkündung des Disziplinarerkenntnisses durch die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission schriftlich gegenüber dem zum Vollzug zuständigen Ausschuß der Rechtsanwaltskammer, daß er dagegen Beschwerde nach Art. 144 Abs. 1 B-VG, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, erheben werde, und weist er in der Folge die rechtzeitige Erhebung der Beschwerde durch Übersendung einer Gleichschrift an den Ausschuß nach, so darf das Erkenntnis erst vollzogen werden, wenn der Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung nicht zuerkennt oder das Beschwerdeverfahren beendet ist.

(2) Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission hat den Ausschuß unverzüglich nach Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die aufschiebende Wirkung oder über die Beendigung des Beschwerdeverfahrens zu verständigen.

(3) Eine über den Rechtsanwalt verhängte einstweilige Maßnahme bleibt im Fall des Abs. 1 auch über die rechtskräftige Beendigung des Disziplinarverfahrens hinaus so lange wirksam, bis das Disziplinarerkenntnis vom Ausschuß vollzogen werden darf. § 19 Abs. 4 ist jedoch weiter anzuwenden.

Abkürzung

DSt

Neunter Abschnitt

Tilgung von Disziplinarstrafen

§ 73. (1) Die Tilgung der im Register eingetragenen Disziplinarstrafen tritt nach Ablauf der im § 74 angeführten Fristen kraft Gesetzes ein.

(2) Getilgte Disziplinarstrafen dürfen in einem Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch in Erkenntnissen und Beschlüssen erwähnt werden.

Abkürzung

DSt

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V Z 11, BGBl. I Nr. 71/1999.

Neunter Abschnitt

Tilgung von Verurteilungen

§ 73. (1) Die Tilgung der im Register eingetragenen Verurteilungen tritt nach Ablauf der im § 74 angeführten Fristen kraft Gesetzes ein.

(2) Getilgte Verurteilungen dürfen in einem Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch in Erkenntnissen und Beschlüssen erwähnt werden.

§ 74. Die Tilgungsfristen betragen:

1.

bei einem Schuldspruch ohne Strafe oder bei einem schriftlichen Verweis ein Jahr ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses;

2.

bei einer Geldbuße fünf Jahre ab der vollständigen Zahlung oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit;

3.

bei Verlängerung der Dauer der praktischen Verwendung fünf Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses;

4.

bei Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft zehn Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses;

5.

bei Streichung von der Liste zehn Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses, sofern der Rechtsanwalt seit der Streichung die Rechtsanwaltschaft nach Wiedereintragung mindestens fünf Jahre ausgeübt hat.

§ 75. Wird jemand zu mehr als einer Disziplinarstrafe oder vor Ablauf der Tilgungsfrist erneut zu einer Disziplinarstrafe rechtskräftig verurteilt, so werden alle Disziplinarstrafen nur gemeinsam getilgt. Die Tilgungsfrist bestimmt sich in diesem Fall nach der Einzelfrist, die am spätesten enden würde, verlängert sich aber um so viele Jahre, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V Z 11, BGBl. I Nr. 71/1999.

§ 75. Wird jemand zu mehr als einer Disziplinarstrafe oder erneut rechtskräftig verurteilt, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, so tritt die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam ein. Die Tilgungsfrist bestimmt sich in diesem Fall nach der Einzelfrist, die am spätesten enden würde, verlängert sich aber um so viele Jahre, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.

§ 76. (1) Der Rechtsanwalt kann die Feststellung beantragen, daß seine Disziplinarstrafe getilgt ist. Dieser Antrag ist beim Disziplinarrat einzubringen, der darüber mit Beschluß zu entscheiden hat. Dieser Beschluß ist dem Antragsteller sowie dem Kammeranwalt zuzustellen und dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.

(2) Gegen diesen Beschluß steht dem Antragsteller und dem Kammeranwalt das Rechtsmittel der Beschwerde nach Maßgabe der Bestimmungen des sechsten Abschnitts dieses Bundesgesetzes zu.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V Z 11, BGBl. I Nr. 71/1999.

§ 76. (1) Der Rechtsanwalt kann die Feststellung beantragen, daß seine Verurteilung getilgt ist. Dieser Antrag ist beim Disziplinarrat einzubringen, der darüber mit Beschluß zu entscheiden hat. Dieser Beschluß ist dem Antragsteller sowie dem Kammeranwalt zuzustellen und dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.

(2) Gegen diesen Beschluß steht dem Antragsteller und dem Kammeranwalt das Rechtsmittel der Beschwerde nach Maßgabe der Bestimmungen des sechsten Abschnitts dieses Bundesgesetzes zu.

Abkürzung

DSt

§ 76a. Disziplinarakten sind 30 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dessen Verlauf in der Disziplinarsache die letzte Verfügung erging, auszuscheiden. Gewährung von Akteneinsicht, Aushebung und Übersendung zur Akteneinsicht gelten nicht als Verfügung in diesem Sinne. Im Fall des Ablebens der vom Verfahren betroffenen Person können Disziplinarakten früher ausgeschieden werden, wenn seit dem Tod der Person drei Jahre vergangen sind.

Zehnter Abschnitt

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen derStrafprozeßordnung

§ 77. (1) Für die Berechnung von Fristen, die Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozeßordnung.

(2) Für die Wiedereinsetzung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe, daß die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung aller Fristen zulässig ist und daß sie durch einen minderen Grad des Versehens nicht verhindert wird. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Disziplinarbehörde, bei der die versäumte Prozeßhandlung vorzunehmen war.

(3) Im übrigen sind die Bestimmungen der Strafprozeßordnung im Disziplinarverfahren auch insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt und die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozeßordnung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V Z 11, BGBl. I Nr. 71/1999.

Zehnter Abschnitt

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen der Strafprozeßordnung

§ 77. (1) Für die Berechnung von Fristen, die Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozeßordnung.

(2) Für die Wiedereinsetzung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe, daß die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung aller Fristen ausgenommen die Wiedereinsetzungsfrist und die im § 33 Abs. 2 genannte Frist zulässig ist. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Disziplinarbehörde, bei der die versäumte Prozeßhandlung vorzunehmen war.

(3) Im übrigen sind die Bestimmungen der Strafprozeßordnung im Disziplinarverfahren auch insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt und die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozeßordnung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist.

Elfter Abschnitt

Aufsichtsrecht des Bundesministers für Justiz

§ 78. (1) Das Aufsichtsrecht des Bundesministers für Justiz umfaßt die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und die ordnungsgemäße Durchführung von Disziplinarverfahren. Zu diesem Zweck ist der Bundesminister für Justiz berechtigt, sich jederzeit von der Geschäftsführung des Disziplinarrats und der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission sowie vom Stand der anhängigen Disziplinarverfahren zu unterrichten und die Beseitigung diesbezüglicher Mißstände zu verlangen.

(2) Werden die Mißstände nicht beseitigt, so ist der Bundesminister für Justiz berechtigt, den Disziplinarrat aufzulösen, wenn die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und die ordnungsgemäße Durchführung von Disziplinarverfahren nicht anders gewährleistet werden kann. In diesem Fall ist eine Neuwahl durchzuführen.

(3) Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat zum Ende eines jeden Jahres dem Bundesminister für Justiz ein Verzeichnis der eingegangenen Anzeigen sowie der erledigten und der noch anhängigen Disziplinarverfahren vorzulegen.

Elfter Abschnitt

Aufsichtsrecht des Bundesministers für Justiz

§ 78. (1) Die dem Disziplinarrat gesetzlich übertragenen Aufgaben sind von diesem im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Das Aufsichtsrecht des Bundesministers für Justiz umfaßt die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und die ordnungsgemäße Durchführung von Disziplinarverfahren. Zu diesem Zweck ist der Bundesminister für Justiz berechtigt, sich jederzeit von der Geschäftsführung des Disziplinarrats und der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission sowie vom Stand der anhängigen Disziplinarverfahren zu unterrichten und die Beseitigung diesbezüglicher Mißstände zu verlangen. Im Rahmen der Aufsicht kommt dem Bundesminister für Justiz nach § 6 auch das Recht zu, über einvernehmlichen Antrag von Rechtsanwaltskammern desselben Oberlandesgerichtssprengels, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 auch ohne einen solchen, durch Verordnung einen gemeinsamen Disziplinarrat am Sitz einer dieser Kammern zu errichten.

(2) Werden die Mißstände nicht beseitigt, so ist der Bundesminister für Justiz berechtigt, den Disziplinarrat aufzulösen, wenn die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und die ordnungsgemäße Durchführung von Disziplinarverfahren nicht anders gewährleistet werden kann. In diesem Fall ist eine Neuwahl durchzuführen.

(3) Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat zum Ende eines jeden Jahres dem Bundesminister für Justiz ein Verzeichnis der eingegangenen Anzeigen sowie der erledigten und der noch anhängigen Disziplinarverfahren vorzulegen. Dabei sind Verfahren, die einen Verstoß gegen die Bestimmungen zum Inhalt haben, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, gesondert auszuweisen.

Abkürzung

DSt

Elfter Abschnitt

Aufsichtsrecht des Bundesministers für Justiz

§ 78. (1) Die dem Disziplinarrat gesetzlich übertragenen Aufgaben sind von diesem im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Das Aufsichtsrecht des Bundesministers für Justiz umfaßt die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und die ordnungsgemäße Durchführung von Disziplinarverfahren. Zu diesem Zweck ist der Bundesminister für Justiz berechtigt, sich jederzeit von der Geschäftsführung des Disziplinarrats sowie vom Stand der anhängigen Disziplinarverfahren zu unterrichten und die Beseitigung diesbezüglicher Mißstände zu verlangen. Im Rahmen der Aufsicht kommt dem Bundesminister für Justiz nach § 6 auch das Recht zu, über einvernehmlichen Antrag von Rechtsanwaltskammern desselben Oberlandesgerichtssprengels, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 auch ohne einen solchen, durch Verordnung einen gemeinsamen Disziplinarrat am Sitz einer dieser Kammern zu errichten.

(2) Werden die Mißstände nicht beseitigt, so ist der Bundesminister für Justiz berechtigt, den Disziplinarrat aufzulösen, wenn die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und die ordnungsgemäße Durchführung von Disziplinarverfahren nicht anders gewährleistet werden kann. In diesem Fall ist eine Neuwahl durchzuführen.

(3) Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat zum Ende eines jeden Jahres dem Bundesminister für Justiz ein Verzeichnis der eingegangenen Anzeigen sowie der erledigten und der noch anhängigen Disziplinarverfahren vorzulegen. Dabei sind Verfahren, die einen Verstoß gegen die Bestimmungen zum Inhalt haben, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, gesondert auszuweisen.

Abkürzung

DSt

Elfter Abschnitt

Aufsichtsrecht des Bundesministers für Justiz

§ 78. (1) Die dem Disziplinarrat gesetzlich übertragenen Aufgaben sind von diesem im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Das Aufsichtsrecht des Bundesministers für Justiz umfaßt die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und die ordnungsgemäße Durchführung von Disziplinarverfahren. Zu diesem Zweck ist der Bundesminister für Justiz berechtigt, sich jederzeit von der Geschäftsführung des Disziplinarrats sowie vom Stand der anhängigen Disziplinarverfahren zu unterrichten und die Beseitigung diesbezüglicher Mißstände zu verlangen. Im Rahmen der Aufsicht kommt dem Bundesminister für Justiz nach § 6 auch das Recht zu, über einvernehmlichen Antrag von Rechtsanwaltskammern desselben Oberlandesgerichtssprengels, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 auch ohne einen solchen, durch Verordnung einen gemeinsamen Disziplinarrat am Sitz einer dieser Kammern zu errichten.

(2) Werden die Mißstände nicht beseitigt, so ist der Bundesminister für Justiz berechtigt, den Disziplinarrat aufzulösen, wenn die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und die ordnungsgemäße Durchführung von Disziplinarverfahren nicht anders gewährleistet werden kann. In diesem Fall ist eine Neuwahl durchzuführen.

(3) Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat zum Ende eines jeden Jahres dem Bundesminister für Justiz ein Verzeichnis der eingegangenen Anzeigen sowie der erledigten und der noch anhängigen Disziplinarverfahren vorzulegen. Dabei sind Verfahren, die einen Verstoß gegen die Bestimmungen zum Inhalt haben, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung dienen, gesondert auszuweisen.

Zwölfter Abschnitt

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

§ 79. Mit Ausnahme der im § 70 vorgesehenen Mitteilungen und Bekanntmachungen sind Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer nichtöffentlichen mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidungen untersagt. Der Rechtsanwalt, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, darf jedoch über den Ausgang des Disziplinarverfahrens soweit berichten, als er damit nicht seine berufliche Verschwiegenheit verletzt.

Zwölfter Abschnitt

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

§ 79. Mit Ausnahme der im § 70 vorgesehenen Mitteilungen und Bekanntmachungen sind Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer nichtöffentlichen mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidungen untersagt. Die Bestimmungen über die Entscheidungsdokumentation Justiz (§ 15 OGH-Gesetz) bleiben unberührt. Der Rechtsanwalt, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, darf jedoch über den Ausgang des Disziplinarverfahrens soweit berichten, als er damit nicht seine berufliche Verschwiegenheit verletzt.

Abkürzung

DSt

Dreizehnter Abschnitt

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017

§ 80. (1) § 5 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 4, § 15, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 3 sowie § 70 Abs. 1 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 16 Abs. 1 und § 70 Abs. 3 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 treten mit 26. Juni 2017 in Kraft.

(2) §§ 5 Abs. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 4 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 sind anzuwenden, wenn die Wahlen des Disziplinarrats nach dem 31. Dezember 2016 durchgeführt werden; die Amtsdauer der vor dem 1. Jänner 2017 gewählten Organe des Disziplinarrats bleibt unberührt.

(3) § 15 Abs. 1 bis 4 und 6 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 sind auf Disziplinarsachen anzuwenden, bei denen der Kammeranwalt oder der Disziplinarrat vom Verdacht des Disziplinarvergehens nach dem 31. Dezember 2016 Kenntnis erlangt.

Abkürzung

DSt

Dreizehnter Abschnitt

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017

§ 80. (1) § 5 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 4, § 15, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 3 sowie § 70 Abs. 1 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 16 Abs. 1 und § 70 Abs. 3 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 treten mit 26. Juni 2017 in Kraft.

(2) §§ 5 Abs. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 4 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 sind anzuwenden, wenn die Wahlen des Disziplinarrats nach dem 31. Dezember 2016 durchgeführt werden; die Amtsdauer der vor dem 1. Jänner 2017 gewählten Organe des Disziplinarrats bleibt unberührt.

(3) § 15 Abs. 1 bis 4 und 6 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 sind auf Disziplinarsachen anzuwenden, bei denen der Kammeranwalt oder der Disziplinarrat vom Verdacht des Disziplinarvergehens nach dem 31. Dezember 2016 Kenntnis erlangt.

(4) § 20 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

Abkürzung

DSt

Dreizehnter Abschnitt

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017

§ 80. (1) § 5 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 4, § 15, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 3 sowie § 70 Abs. 1 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 16 Abs. 1 und § 70 Abs. 3 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 treten mit 26. Juni 2017 in Kraft.

(2) §§ 5 Abs. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 4 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 sind anzuwenden, wenn die Wahlen des Disziplinarrats nach dem 31. Dezember 2016 durchgeführt werden; die Amtsdauer der vor dem 1. Jänner 2017 gewählten Organe des Disziplinarrats bleibt unberührt.

(3) § 15 Abs. 1 bis 4 und 6 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 sind auf Disziplinarsachen anzuwenden, bei denen der Kammeranwalt oder der Disziplinarrat vom Verdacht des Disziplinarvergehens nach dem 31. Dezember 2016 Kenntnis erlangt.

(4) § 20 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(5) § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2019 tritt mit 1. August 2019 in Kraft.

Abkürzung

DSt

Dreizehnter Abschnitt

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017

§ 80. (1) § 5 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 4, § 15, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 3 sowie § 70 Abs. 1 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 16 Abs. 1 und § 70 Abs. 3 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 treten mit 26. Juni 2017 in Kraft.

(2) §§ 5 Abs. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 4 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 sind anzuwenden, wenn die Wahlen des Disziplinarrats nach dem 31. Dezember 2016 durchgeführt werden; die Amtsdauer der vor dem 1. Jänner 2017 gewählten Organe des Disziplinarrats bleibt unberührt.

(3) § 15 Abs. 1 bis 4 und 6 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 sind auf Disziplinarsachen anzuwenden, bei denen der Kammeranwalt oder der Disziplinarrat vom Verdacht des Disziplinarvergehens nach dem 31. Dezember 2016 Kenntnis erlangt.

(4) § 20 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(5) § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2019 tritt mit 1. August 2019 in Kraft.

(6) § 7 Abs. 1, § 13, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 1, 1a, 3 und 5, § 41 Abs. 2, § 69 und § 70 Abs. 1 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 19/2020, treten mit 1. April 2020 in Kraft. § 20a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 9 Abs. 1 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 tritt mit 30. Juli 2020 in Kraft. § 16 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 ist auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die nach dem 31. März 2020 begangen werden. § 39 tritt mit Ablauf des 31. März 2020 außer Kraft und ist weiter auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die vor dem 1. April 2020 begangen wurden.

Abkürzung

DSt

Dreizehnter Abschnitt

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017

§ 80. (1) § 5 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 4, § 15, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 3 sowie § 70 Abs. 1 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 16 Abs. 1 und § 70 Abs. 3 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 treten mit 26. Juni 2017 in Kraft.

(2) §§ 5 Abs. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 4 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 sind anzuwenden, wenn die Wahlen des Disziplinarrats nach dem 31. Dezember 2016 durchgeführt werden; die Amtsdauer der vor dem 1. Jänner 2017 gewählten Organe des Disziplinarrats bleibt unberührt.

(3) § 15 Abs. 1 bis 4 und 6 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 sind auf Disziplinarsachen anzuwenden, bei denen der Kammeranwalt oder der Disziplinarrat vom Verdacht des Disziplinarvergehens nach dem 31. Dezember 2016 Kenntnis erlangt.

(4) § 20 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(5) § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2019 tritt mit 1. August 2019 in Kraft.

(6) § 7 Abs. 1, § 13, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 1, 1a, 3 und 5, § 41 Abs. 2, § 69 und § 70 Abs. 1 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 19/2020, treten mit 1. April 2020 in Kraft. § 20a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 9 Abs. 1 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 tritt mit 30. Juli 2020 in Kraft. § 16 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 ist auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die nach dem 31. März 2020 begangen werden. § 39 tritt mit Ablauf des 31. März 2020 außer Kraft und ist weiter auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die vor dem 1. April 2020 begangen wurden.

(7) § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und tritt hinsichtlich der Wendung „ , 5a“ mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Abkürzung

DSt

Dreizehnter Abschnitt

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017

§ 80. (1) § 5 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 4, § 15, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 3 sowie § 70 Abs. 1 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 16 Abs. 1 und § 70 Abs. 3 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 treten mit 26. Juni 2017 in Kraft.

(2) §§ 5 Abs. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 4 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 sind anzuwenden, wenn die Wahlen des Disziplinarrats nach dem 31. Dezember 2016 durchgeführt werden; die Amtsdauer der vor dem 1. Jänner 2017 gewählten Organe des Disziplinarrats bleibt unberührt.

(3) § 15 Abs. 1 bis 4 und 6 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 sind auf Disziplinarsachen anzuwenden, bei denen der Kammeranwalt oder der Disziplinarrat vom Verdacht des Disziplinarvergehens nach dem 31. Dezember 2016 Kenntnis erlangt.

(4) § 20 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(5) § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2019 tritt mit 1. August 2019 in Kraft.

(6) § 7 Abs. 1, § 13, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 1, 1a, 3 und 5, § 41 Abs. 2, § 69 und § 70 Abs. 1 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 19/2020, treten mit 1. April 2020 in Kraft. § 20a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 9 Abs. 1 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 tritt mit 30. Juli 2020 in Kraft. § 16 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 ist auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die nach dem 31. März 2020 begangen werden. § 39 tritt mit Ablauf des 31. März 2020 außer Kraft und ist weiter auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die vor dem 1. April 2020 begangen wurden.

(7) § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und tritt hinsichtlich der Wendung „ , 5a“ mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.

(8) § 80 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

Abkürzung

DSt

Dreizehnter Abschnitt

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017

§ 80. (1) § 5 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 4, § 15, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 3 sowie § 70 Abs. 1 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 16 Abs. 1 und § 70 Abs. 3 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 treten mit 26. Juni 2017 in Kraft.

(2) §§ 5 Abs. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 4 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 sind anzuwenden, wenn die Wahlen des Disziplinarrats nach dem 31. Dezember 2016 durchgeführt werden; die Amtsdauer der vor dem 1. Jänner 2017 gewählten Organe des Disziplinarrats bleibt unberührt.

(3) § 15 Abs. 1 bis 4 und 6 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 sind auf Disziplinarsachen anzuwenden, bei denen der Kammeranwalt oder der Disziplinarrat vom Verdacht des Disziplinarvergehens nach dem 31. Dezember 2016 Kenntnis erlangt.

(4) § 20 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(5) § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2019 tritt mit 1. August 2019 in Kraft.

(6) § 7 Abs. 1, § 13, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 1, 1a, 3 und 5, § 41 Abs. 2, § 69 und § 70 Abs. 1 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 19/2020, treten mit 1. April 2020 in Kraft. § 20a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 9 Abs. 1 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 tritt mit 30. Juli 2020 in Kraft. § 16 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 ist auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die nach dem 31. März 2020 begangen werden. § 39 tritt mit Ablauf des 31. März 2020 außer Kraft und ist weiter auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die vor dem 1. April 2020 begangen wurden.

(7) § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und tritt hinsichtlich der Wendung „ , 5a“ mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(8) § 80 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(9) § 80 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

Abkürzung

DSt

Dreizehnter Abschnitt

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017

§ 80. (1) § 5 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 4, § 15, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 3 sowie § 70 Abs. 1 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 16 Abs. 1 und § 70 Abs. 3 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 treten mit 26. Juni 2017 in Kraft.

(2) §§ 5 Abs. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 4 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 sind anzuwenden, wenn die Wahlen des Disziplinarrats nach dem 31. Dezember 2016 durchgeführt werden; die Amtsdauer der vor dem 1. Jänner 2017 gewählten Organe des Disziplinarrats bleibt unberührt.

(3) § 15 Abs. 1 bis 4 und 6 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 sind auf Disziplinarsachen anzuwenden, bei denen der Kammeranwalt oder der Disziplinarrat vom Verdacht des Disziplinarvergehens nach dem 31. Dezember 2016 Kenntnis erlangt.

(4) § 20 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(5) § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2019 tritt mit 1. August 2019 in Kraft.

(6) § 7 Abs. 1, § 13, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 1, 1a, 3 und 5, § 41 Abs. 2, § 69 und § 70 Abs. 1 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 19/2020, treten mit 1. April 2020 in Kraft. § 20a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 9 Abs. 1 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 tritt mit 30. Juli 2020 in Kraft. § 16 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 ist auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die nach dem 31. März 2020 begangen werden. § 39 tritt mit Ablauf des 31. März 2020 außer Kraft und ist weiter auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die vor dem 1. April 2020 begangen wurden.

(7) § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und tritt hinsichtlich der Wendung „ , 5a“ mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.

(8) § 80 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(9) § 80 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(10) § 80 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 246/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

Abkürzung

DSt

Dreizehnter Abschnitt

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017

§ 80. (1) § 5 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 4, § 15, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 3 sowie § 70 Abs. 1 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 16 Abs. 1 und § 70 Abs. 3 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 treten mit 26. Juni 2017 in Kraft.

(2) §§ 5 Abs. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 4 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 sind anzuwenden, wenn die Wahlen des Disziplinarrats nach dem 31. Dezember 2016 durchgeführt werden; die Amtsdauer der vor dem 1. Jänner 2017 gewählten Organe des Disziplinarrats bleibt unberührt.

(3) § 15 Abs. 1 bis 4 und 6 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 sind auf Disziplinarsachen anzuwenden, bei denen der Kammeranwalt oder der Disziplinarrat vom Verdacht des Disziplinarvergehens nach dem 31. Dezember 2016 Kenntnis erlangt.

(4) § 20 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(5) § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2019 tritt mit 1. August 2019 in Kraft.

(6) § 7 Abs. 1, § 13, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 1, 1a, 3 und 5, § 41 Abs. 2, § 69 und § 70 Abs. 1 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 19/2020, treten mit 1. April 2020 in Kraft. § 20a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 9 Abs. 1 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 tritt mit 30. Juli 2020 in Kraft. § 16 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 ist auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die nach dem 31. März 2020 begangen werden. § 39 tritt mit Ablauf des 31. März 2020 außer Kraft und ist weiter auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die vor dem 1. April 2020 begangen wurden.

(7) § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und tritt hinsichtlich der Wendung „ , 5a“ mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

(8) § 80 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(9) § 80 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(10) § 80 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 246/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(11) § 7 Abs. 2, § 13 und § 16 Abs. 10 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 71/2022, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. § 24 Abs. 3 und 4 sowie § 80 Abs. 7 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Abkürzung

DSt

Dreizehnter Abschnitt

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017

§ 80. (1) § 5 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 4, § 15, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 3 sowie § 70 Abs. 1 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 16 Abs. 1 und § 70 Abs. 3 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 treten mit 26. Juni 2017 in Kraft.

(2) §§ 5 Abs. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 4 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 sind anzuwenden, wenn die Wahlen des Disziplinarrats nach dem 31. Dezember 2016 durchgeführt werden; die Amtsdauer der vor dem 1. Jänner 2017 gewählten Organe des Disziplinarrats bleibt unberührt.

(3) § 15 Abs. 1 bis 4 und 6 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 sind auf Disziplinarsachen anzuwenden, bei denen der Kammeranwalt oder der Disziplinarrat vom Verdacht des Disziplinarvergehens nach dem 31. Dezember 2016 Kenntnis erlangt.

(4) § 20 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(5) § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2019 tritt mit 1. August 2019 in Kraft.

(6) § 7 Abs. 1, § 13, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 1, 1a, 3 und 5, § 41 Abs. 2, § 69 und § 70 Abs. 1 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 19/2020, treten mit 1. April 2020 in Kraft. § 20a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 9 Abs. 1 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 tritt mit 30. Juli 2020 in Kraft. § 16 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 ist auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die nach dem 31. März 2020 begangen werden. § 39 tritt mit Ablauf des 31. März 2020 außer Kraft und ist weiter auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die vor dem 1. April 2020 begangen wurden.

(7) § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und tritt hinsichtlich der Wendung „ , 5a“ mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

(8) § 80 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(9) § 80 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(10) § 80 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 246/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(11) § 7 Abs. 2, § 13 und § 16 Abs. 10 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 71/2022, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. § 24 Abs. 3 und 4 sowie § 80 Abs. 7 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(12) § 80 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 224/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

Abkürzung

DSt

Dreizehnter Abschnitt

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017

§ 80. (1) § 5 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 4, § 15, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 3 sowie § 70 Abs. 1 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 16 Abs. 1 und § 70 Abs. 3 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 treten mit 26. Juni 2017 in Kraft.

(2) §§ 5 Abs. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 4 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 sind anzuwenden, wenn die Wahlen des Disziplinarrats nach dem 31. Dezember 2016 durchgeführt werden; die Amtsdauer der vor dem 1. Jänner 2017 gewählten Organe des Disziplinarrats bleibt unberührt.

(3) § 15 Abs. 1 bis 4 und 6 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 sind auf Disziplinarsachen anzuwenden, bei denen der Kammeranwalt oder der Disziplinarrat vom Verdacht des Disziplinarvergehens nach dem 31. Dezember 2016 Kenntnis erlangt.

(4) § 20 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(5) § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2019 tritt mit 1. August 2019 in Kraft.

(6) § 7 Abs. 1, § 13, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 1, 1a, 3 und 5, § 41 Abs. 2, § 69 und § 70 Abs. 1 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 19/2020, treten mit 1. April 2020 in Kraft. § 20a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 9 Abs. 1 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 tritt mit 30. Juli 2020 in Kraft. § 16 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 ist auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die nach dem 31. März 2020 begangen werden. § 39 tritt mit Ablauf des 31. März 2020 außer Kraft und ist weiter auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die vor dem 1. April 2020 begangen wurden.

(7) § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und tritt hinsichtlich der Wendung „ , 5a“ mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

(8) § 80 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(9) § 80 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(10) § 80 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 246/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(11) § 7 Abs. 2, § 13 und § 16 Abs. 10 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 71/2022, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. § 24 Abs. 3 und 4 sowie § 80 Abs. 7 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(12) § 80 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 224/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(13) § 27 Abs. 1, § 27a, § 28 Abs. 2a, § 29 Abs. 2 und 3, § 40, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 1, § 46, § 48 Abs. 1a und 2 sowie § 76a in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 93/2024, treten mit 1. August 2024 in Kraft und sind auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt begangen werden. § 16 Abs. 1 Z 2, § 20a Abs. 1, § 24 Abs. 2 und § 78 Abs. 3 in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. § 16 Abs. 1 Z 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 begangen werden.

Abkürzung

DSt

Dreizehnter Abschnitt

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017

§ 80. (1) § 5 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 4, § 15, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 3 sowie § 70 Abs. 1 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 16 Abs. 1 und § 70 Abs. 3 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 treten mit 26. Juni 2017 in Kraft.

(2) §§ 5 Abs. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 4 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 sind anzuwenden, wenn die Wahlen des Disziplinarrats nach dem 31. Dezember 2016 durchgeführt werden; die Amtsdauer der vor dem 1. Jänner 2017 gewählten Organe des Disziplinarrats bleibt unberührt.

(3) § 15 Abs. 1 bis 4 und 6 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 sind auf Disziplinarsachen anzuwenden, bei denen der Kammeranwalt oder der Disziplinarrat vom Verdacht des Disziplinarvergehens nach dem 31. Dezember 2016 Kenntnis erlangt.

(4) § 20 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(5) § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2019 tritt mit 1. August 2019 in Kraft.

(6) § 7 Abs. 1, § 13, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 1, 1a, 3 und 5, § 41 Abs. 2, § 69 und § 70 Abs. 1 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 19/2020, treten mit 1. April 2020 in Kraft. § 20a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 9 Abs. 1 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 tritt mit 30. Juli 2020 in Kraft. § 16 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 ist auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die nach dem 31. März 2020 begangen werden. § 39 tritt mit Ablauf des 31. März 2020 außer Kraft und ist weiter auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die vor dem 1. April 2020 begangen wurden.

(7) § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und tritt hinsichtlich der Wendung „ , 5a“ mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

(8) § 80 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(9) § 80 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(10) § 80 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 246/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(11) § 7 Abs. 2, § 13 und § 16 Abs. 10 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 71/2022, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. § 24 Abs. 3 und 4 sowie § 80 Abs. 7 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(12) § 80 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 224/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(13) § 27 Abs. 1, § 27a, § 28 Abs. 2a, § 29 Abs. 2 und 3, § 40, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 1, § 46, § 48 Abs. 1a und 2 sowie § 76a in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 93/2024, treten mit 1. August 2024 in Kraft und sind auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt begangen werden. § 16 Abs. 1 Z 2, § 20a Abs. 1, § 24 Abs. 2 und § 78 Abs. 3 in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. § 16 Abs. 1 Z 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 begangen werden.

(14) § 24 Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

Artikel V

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Aufhebung

1.

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1991 in Kraft, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

2.

Die Bestimmungen des Art. I über die feste Geschäftsverteilung (§ 15 Abs. 2 und § 63 Abs. 3 DSt 1990) sind auf Verfahren vor dem Disziplinarrat, in denen der Einleitungsbeschluß nach dem 31. Dezember 1990 gefaßt wird, und auf Rechtsmittelverfahren vor der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission, in denen das Rechtsmittel nach dem 31. Dezember 1990 beim Disziplinarrat eingebracht wird, anzuwenden.

3.

Maßnahmen zur Vollziehung des Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an getroffen werden. Sie dürfen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes In Wirksamkeit gesetzt werden.

4.

Die Bestimmungen des Art. I über die Zusammensetzung der Disziplinarräte und der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission sowie über die in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Wahlen sind spätestens bei der ersten ordentlichen Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu beachten. Bis dahin bleibt die bisherige Zusammensetzung der Disziplinarräte und der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission aufrecht. Ersatzmitglieder des Disziplinarrats sind den Mitgliedern gleichzuhalten.

5.

Im übrigen sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Disziplinarverfahren nach dem Art. 1 fortzuführen. Wegen Disziplinarvergehen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, dürfen jedoch Disziplinarstrafen und einstweilige Maßnahmen, die nach den bisherigen Bestimmungen nicht oder nicht in dem Ausmaß vorgesehen waren, nicht verhängt werden.

6.

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 1. April 1872, RGBl. Nr. 40, nach Maßgabe der Z 2 bis 5 außer Kraft.

7.

Die Höhe der für die Leistungen der nach § 45a der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes bestellten Rechtsanwälte zu zahlenden Pauschalvergütung für das Jahr 1991 hat der Bundeskanzler spätestens zum 31. März 1992 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuß des Nationalrats durch Verordnung unter Berücksichtigung der Anzahl der Bestellungen und des Umfangs der Leistungen im Jahr 1991 sowie in Annäherung an die Entlohnung, die nach den Standesrichtlinien der Rechtsanwälte als angemessen angesehen wird, festzusetzen und spätestens zum 30. September 1992 an den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu zahlen.

8.

Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

Artikel VI

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1.

hinsichtlich der Art. I bis V der Bundesminister für Justiz,

2.

hinsichtlich des Art. II Z 3 und 4 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern,

3.

hinsichtlich des Art. II Z 5, 16 bis 19 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

4.

hinsichtlich des Art. II Z 5, 17 bis 19 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und mit dem Bundesminister für Finanzen.

Artikel XVI

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu den §§ 2, 7, 12, 19, 23, 24, 26, 27, 59 und 62, BGBl. Nr. 474/1990)

Durch dieses Bundesgesetz werden

1.

die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) und die Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierten Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. Nr. L 214 vom 4.8.2006, S. 29), in Art. I (§§ 8a bis 8f, 9, 9a und 12 RAO im Verein mit den geltenden §§ 21b Abs. 2 und 23 RAO sowie dem Bundesgesetz vom 28. Juni 1990, BGBl. Nr. 474, über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter – Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) und Art. II (§§ 36a bis 36f, 37, 37a, 49 und 154 NO im Verein mit dem geltenden § 117 sowie den Bestimmungen des X. Hauptstücks der NO) sowie Art. XX (§ 20 RAPG und § 20 NPG) umgesetzt,

2.

die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in Art. III (ABAG) und Art. V (§§ 24, 31, 32 und 37 EIRAG im Verein mit den geltenden Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstücks des EIRAG) umgesetzt.

Abkürzung

DSt

Artikel 6

Umsetzungshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 61/2019 zu § 24, BGBl. Nr. 474/1990)

Mit Art. 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 5.6.2015 S. 73, umgesetzt.

Abkürzung

DSt

Artikel 8

Umsetzungshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 19/2020, zu den §§ 7, 9, 13, 15, 16, 19, 20a, 41, 69 und 70, BGBl. Nr. 474/1990)

Mit

1.

Art. 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.6.2018, S. 43, und

2.

Art. 1 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. Nr. L 173 vom 9.7.2018, S. 25,

umgesetzt.

Artikel 9

Umsetzungshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 10/2017, zu den §§ 5, 7, 15, 16, 19, 23 und 70, BGBl. Nr. 474/1990)

Mit Art. 1, 2 und 4 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 5.6.2015 S. 73 umgesetzt.

Abkürzung

DSt

Artikel 115

Durchführungs- und Umsetzungshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 32/2018 zu § 20, BGBl. Nr. 474/1990)

(Anm.: Abs. 1 betrifft andere Rechtsvorschriften)

(2) Art. 101, 102, 110, 111 und 113 dieses Bundesgesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 89.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 159/2013, zu den §§ 7, 15, 19, 27, 28 und 70, BGBl. Nr. 474/1990)

§ 12. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Artikel 17

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Vollziehung und personenbezogene Ausdrücke

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 190/2013, zu den §§ 7, 20, 25, 26, 29, 35, 46, 48 – 50, 52, 54, 56, 59 – 61, 63 – 65, 67, 78 und 79, BGBl. Nr. 474/1990)

§ 6. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Artikel V

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 71/1999, zu den §§ 2, 16, 19, 23, 24, 25, 29, 59, 67, 73, 75, 76 und 77, BGBl. Nr. 474/1990)

1.

Dieses Bundesgesetz tritt soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist mit dem 1. Juni 1999 in Kraft.

(Anm.: Z 2 bis 10 betreffen andere Rechtsvorschriften)

11.

Art. IV (Disziplinarstatut) ist auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1999 begangen werden.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 141/2009, zu den §§ 7, 9, 59 und 62, BGBl. Nr. 474/1990)

§ 3. §§ 24, 24a, 24b, 25 Abs. 1 und 4, 26 Abs. 1a und 39 RAO (Art. 1) und §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, 59 Abs. 2 und 62 Abs. 1 DSt (Art. 5) sind anzuwenden, wenn die darin vorgesehenen Wahlen nach dem 31. Dezember 2009 durchgeführt werden; die Amtsdauer der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gewählten Organe bleibt unberührt. Wahlen zu Mitgliedern des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter (§ 24 Abs. 1 Z 3 RAO) und zu Mitgliedern des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter (§ 7 Abs. 1 DSt) sind spätestens in der ersten Plenarversammlung nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchzuführen.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 159/2013, zu den §§ 15, 27 und 28, BGBl. Nr. 474/1990)

§ 9. §§ 15, 27 und 28 DSt (Art. 5) sind auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die nach dem 31. August 2013 begangen werden.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 141/2009, zu den §§ 5, 7, 9, 13, 15, 59, 62 und 78, BGBl. Nr. 474/1990)

§ 15. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Artikel XVI

In-Kraft-Treten und Vollziehung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 128/2004, zu § 44, BGBl. Nr. 474/1990)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern nicht anderes angeordnet ist, mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(Anm.: Abs. 2 bis 4 betreffen andere Rechtscorschriften)

(5) Art. XII Z 2 (§ 23 Abs. 6 RATG) und Art. XIV (§ 44 DSt) treten mit 1. Dezember 2004 in Kraft. § 44 DSt in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für alle Zustellungen, die nach dem In-Kraft-Treten bewirkt werden.

(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Artikel 17

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Vollziehung und personenbezogene Ausdrücke

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 190/2013, zu den §§ 7, 20, 25, 26, 29, 35, 46, 48 – 50, 52, 54, 56, 59 – 61, 63 – 65, 67, 78 und 79, BGBl. Nr. 474/1990)

§ 2. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission gemäß § 59 Abs. 1 Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter anhängigen Verfahren geht auf den Obersten Gerichtshof (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter in der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013 geänderten Fassung) über. Die Amtsdauer der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch die Rechtsanwaltskammern gewählten Anwaltsrichter bleibt unberührt; mit Ablauf des 31. Dezember 2013 gehören sie für den Rest ihrer Amtsdauer dem Obersten Gerichtshof als Anwaltsrichter an.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu § 59, BGBl. Nr. 474/1990)

§ 13. § 59 Abs. 4 DSt (Art. IV) ist auf Anträge und Mitteilungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 bei der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission einlangen.

Artikel 96

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2001, zu § 16, BGBl. Nr. 474/1990)

1.

Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(Anm.: Z 2 bis 11 betrifft andere Rechtsvorschriften)

12.

Der Art. 46 (Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) ist auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 begangen werden.

(Anm.: Z 13 bis 30 betrifft andere Rechtsvorschriften)

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