Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Kennzeichnung von Textilerzeugnissen (Textilkennzeichnungsverordnung 1993 – TKV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

TKV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, zuletzt geändert durch die UWG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 227, wird verordnet:

Kennzeichnungspflicht

§ 1. (1) Textilerzeugnisse sind, sofern sie im Inland gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungspflicht erstreckt sich weiters auf Muster, Proben, einen Hinweis auf mögliche Bestellungen enthaltende Abbildungen oder Beschreibungen von Textilerzeugnissen sowie Kataloge und Prospekte mit derartigen Abbildungen oder Beschreibungen, sofern sie gewerbsmäßig Letztverbrauchern gezeigt oder überlassen werden.

(2) Bei Textilerzeugnissen, die zum Zweck ihrer gewerbsmäßigen Bearbeitung, Verarbeitung oder Weiterveräußerung in Verkehr gesetzt werden, sowie bei Textilerzeugnissen, die auf Grund von Ausschreibungen einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts geliefert werden, dürfen Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe im Lieferschein, in der Rechnung, oder in anderen Handelsdokumenten angegeben werden. Die Verwendung von Abkürzungen ist nicht zulässig. Verschlüsselungen dürfen verwendet werden, wenn ihre Bedeutung in demselben Dokument erläutert wird.

(3) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden

1.

auf Textilerzeugnisse, die anläßlich einer Bearbeitung durch Heimarbeiter oder durch sonstige im Lohnauftrag arbeitende Gewerbebetreibende diesen Personen oder von ihnen ihren Auftraggebern übergeben werden,

2.

auf Textilerzeugnisse, die als Einzelanfertigungen an Letztverbraucher abgegeben werden, und

3.

auf Textilerzeugnisse und zu deren Herstellung bestimmte Vorerzeugnisse, die

a)

ausgeführt oder sonst aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden,

b)

zum Zweck der Durchfuhr in den Geltungsbereich dieser Verordnung gebracht werden,

c)

zur Lagerung in Freihäfen, Zollgutlagern oder Zollaufschublagern eingeführt werden,

d)

zur Veredelung unter zollamtlicher Überwachung und Wiederausfuhr eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden.

(4) Die in der Anlage 1 angeführten Textilerzeugnisse und die für ihre Herstellung bestimmten Vorerzeugnisse unterliegen nicht der Kennzeichnungspflicht nach dieser Verordnung. Werden solche Waren jedoch mit einer Angabe über die Art der verwendeten textilen Rohstoffe gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt, so hat die Kennzeichnung nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu erfolgen.

(5) Textilerzeugnisse im Sinne dieser Verordnung sind

1.

einen Gewichtsanteil von mindestens 80% an textilen Rohstoffen aufweisende

a)

Waren,

b)

Bezugsstoffe auf Möbeln, Möbelteilen und Schirmen,

c)

Teile von Matratzen, Campingartikeln und mehrschichtigen Fußbodenbelägen,

d)

der Wärmehaltung dienende Futterstoffe von Schuhen und Handschuhen und

2.

Warenbestandteile aus textilen Rohstoffen, sofern ihre Zusammensetzung angegeben ist.

(6) Textile Rohstoffe sind Fasern einschließlich Haare, die sich verspinnen oder zu textilen Flächengebilden verarbeiten lassen, sowie flexible Bänder und Schläuche mit einer Normalbreite von höchstens 5 mm, die aus den in der Anlage 2 Z 16 bis 38 genannten Fasern hergestellt werden; die Normalbreite ist die Breite des Bandes oder des Schlauches in gefalteter, abgeflachter, gepreßter oder gedrehter Form oder, bei nicht einheitlicher Breite, die Durchschnittsbreite.

(7) Das Nettotextilgewicht ist das Gesamtgewicht der in einem Textilerzeugnis, im Falle des § 3 Z 12 in den einzelnen Teilen, enthaltenen textilen Rohstoffe, vermindert um das darin enthaltene Gewicht von

1.

ausschließlich der Verzierung dienenden oder wegen ihrer antistatischen Wirkung zugesetzten sichtbaren und mechanisch trennbaren Fasern, sofern deren Anteil 7 %, bei antistatischen Fasern (zB Metallfasern) 2%, des Gesamtgewichtes der textilen Rohstoffe nicht übersteigt; bei den im § 3 Z 6 angeführten Erzeugnissen ist der Anteil nicht auf das Gesamtgewicht der textilen Rohstoffe, sondern jeweils getrennt auf das Gewicht der Kett- und Schußfäden zu beziehen;

2.

Versteifungen, Verstärkungen, Einlage- und Füllstoffen, Verbindungsfäden, Nähmitteln, Webkanten, Etiketten, Markendarstellungen, Bordüren sowie Verzierungen, die nicht Bestandteile des Erzeugnisses sind; ferner von Bezügen und ähnlichen Teilen von Knöpfen, Schnallen und Schmuckbesatz und sonstigem Zubehör, eingearbeiteten Gummifäden und Bändern sowie Futterstoffen, außer Hauptfutter (zB Rumpffutter);

3.

Bindeketten und -schüssen für Decken sowie Doppelgewebe, Binde- und Füllketten und Binde- und Füllschüssen für textile Fußbodenbeläge und Möbelbezugsstoffe;

4.

Grundschichten von Samten und Plüschen sowie mehrschichtigen Fußbodenbelägen, sofern sie nicht den gleichen textilen Rohstoffgehalt wie die Nutzschicht haben;

5.

Fettstoffen, Bindemitteln, Beschwerungen und sonstigen Mitteln technischer Ausrüstung sowie Färbe- und Druckhilfsmitteln.

(8) Das Nettotextilgewicht ist unter Anwendung der in der Anlage 3 vorgesehenen Feuchtigkeitszuschläge auf die Trockenmasse der Fasern zu berechnen. Das gleiche gilt für die Berechnung des Gewichtsanteiles gemäß Abs. 5 und des Gesamtgewichtes gemäß § 3 Z 12.

Kennzeichnung

§ 2. (1) Die Kennzeichnung hat deutlich sichtbar und lesbar am oder im Textilerzeugnis zu erfolgen und muß ein einheitliches Schriftbild aufweisen. Bei Textilerzeugnissen, die Letztverbrauchern gegenüber in für die Abgabe an diese bestimmten Verpackungen feilgehalten werden, darf die Kennzeichnung auf der Verpackung erfolgen. Bei Meterware ist die Kennzeichnung am Ballen (Rolle, Stück usw.) anzubringen und auf Verlangen des Käufers beim Kauf überdies auf der Rechnung anzuführen. Bei der zollamtlichen Eingangsabfertigung von Meterware genügt die Kennzeichnung auf der Faktura.

(2) Bei zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmten Textilerzeugnissen gemäß der Anlage 4 muß die Kennzeichnung nicht am oder im Textilerzeugnis angebracht werden, wenn die Kennzeichnungselemente bei der Abgabe auf andere Weise (etwa an Regalen) kenntlich gemacht werden. Werden Textilerzeugnisse gemäß der Anlage 4 an Letztverbraucher versendet, so genügt die Kennzeichnung auf Mustern, Proben, auf Abbildungen oder in Beschreibungen von Textilerzeugnissen gemäß der Anlage 4 sowie in Katalogen oder Prospekten mit derartigen Beschreibungen, die bei der Entgegennahme oder beim Aufsuchen von Bestellungen gezeigt werden.

(3) Die Kennzeichnung von zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmten Textilerzeugnissen hat unbeschadet des Abs. 4 in deutscher Sprache zu erfolgen; bei der Kennzeichnung dürfen zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke verwendet werden. Die Verwendung von Abkürzungen ist nicht zulässig.

(4) Bei Nähgarn, Stopfgarn oder Stickgarn, die auf Spulen, Fadenrollen, in Strähnen, Knäueln oder in einer sonstigen kleinen Einheit angeboten werden, dürfen die Einzelpackungen statt in deutscher Sprache in jeder Amtssprache der Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gekennzeichnet sein.

Abkürzung

TKV

Kennzeichnungselemente

§ 3. Kennzeichnungselemente sind:

1.

die Bezeichnung der textilen Rohstoffe nach der Anlage 2;

textile Rohstoffe, die in der Anlage 2 nicht angeführt sind, sind nach dem Rohstoff, aus dem sie bestehen, zu bezeichnen;

2.

die Angabe der Nettotextilgewichtsanteile der in einem Textilerzeugnis enthaltenen textilen Rohstoffe; die Nettotextilgewichtsanteile sind in Prozenten anzugeben, und zwar bei Textilerzeugnissen aus mehreren Fasern in absteigender Reihenfolge der Anteile; technisch oder technologisch bedingte Abweichungen zwischen den angegebenen und den tatsächlichen Nettotextilgewichtsanteilen dürfen nicht mehr als 3% des Nettotextilgewichts betragen (Mischungstoleranz); ein Anteil bis zu 2% an Fasern, die in der Angabe des textilen Rohstoffes nicht genannt sind, ist zulässig, wenn dies herstellungstechnisch bedingt und nicht Ergebnis einer systematischen Hinzufügung ist (Fremdfasertoleranz); bei im Streichverfahren hergestellten Textilerzeugnissen beträgt dieser Satz 5%; bei Erzeugnissen, deren Angabe des textilen Rohstoffes die Bezeichnung „Schurwolle“ enthält, beträgt dieser Satz 0,3%, auch wenn sie im Streichverfahren hergestellt worden sind; für die Mischungstoleranz und für die Fremdfasertoleranz mit Ausnahme der Fremdfasertoleranz für „Schurwolle“ gilt:

a)

bei der Analyse der Toleranzen sind die Mischungstoleranz und die Fremdfasertoleranz getrennt zu berechnen; ein Zusammenzählen ist nur dann zulässig, wenn feststeht, daß die bei der Anwendung der Fremdfasertoleranz durch die Analyse festgestellten Fremdfasern von der gleichen chemischen Art sind wie eine oder mehrere der in der Rohstoffgehaltsangabe angeführten Fasern;

b)

höhere als die vorstehend angeführten Toleranzen sind nur dann und insoweit für besondere Produkte zulässig, wenn deren Herstellungsverfahren diese höheren Toleranzen erfordern und der Nachweis für das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalles durch den Hersteller erbracht ist;

3.

statt der Angabe aller Nettotextilgewichtsanteile in Prozenten genügt bei einem Textilerzeugnis, das aus mehreren Fasern besteht, von denen

a)

eine 85% des Nettotextilgewichts erreicht, die Bezeichnung dieser Faser unter der Angabe ihres Nettotextilgewichtsanteils in Prozenten oder unter der Angabe „85% Mindestgehalt“;

b)

keine 85% des Nettotextilgewichts erreicht, neben jeder vorherrschenden Faser, deren Nettotextilgewichtsanteil in Prozenten anzugeben ist, die Aufzählung der weiteren Fasern in absteigender Reihenfolge ihres Anteils ohne Angabe von Prozentsätzen;

4.

als „sonstige Fasern“ dürfen textile Rohstoffe bezeichnet werden, deren jeweilige Nettotextilgewichtsanteile unter 10% liegen; der Gesamtanteil der als „sonstige Fasern“ bezeichneten textilen Rohstoffe ist anzugeben; falls die Bezeichnung eines textilen Rohstoffes angegeben wird, dessen Anteil unter 10% liegt, sind die Nettotextilgewichtsanteile aller verwendeten textilen Rohstoffe in Prozentsätzen anzugeben;

5.

statt der Angabe des Gewichtsanteiles eines textilen Rohstoffes mit 100% darf der Bezeichnung des Rohstoffes der Zusatz „rein“ oder „ganz“ hinzugefügt werden; die Verwendung ähnlicher Zusätze ist nicht zulässig;

6.

Erzeugnisse mit einer Kette aus reiner Baumwolle und einem Schuß aus reinem Leinen, bei denen der Anteil des Leinens nicht weniger als 40% des Gesamtgewichts des entschlichteten Gewebes ausmacht, dürfen als „Halbleinen“ bezeichnet werden, wobei die Angabe „Kette reine Baumwolle - Schuß reines Leinen“ hinzugefügt werden muß;

7.

die Bezeichnungen „diverse Faserarten“ oder „Erzeugnis unbestimmter Zusammensetzung“ dürfen für Textilerzeugnisse verwendet werden, deren textiler Rohstoffgehalt zum Zeitpunkt der Herstellung nur mit Schwierigkeiten bestimmbar ist;

8.

die Bezeichnung „Schurwolle“ darf für ein Wollerzeugnis nur dann verwendet werden, wenn dieses ausschließlich aus einer Faser besteht, die niemals in einem Fertigerzeugnis enthalten war und die weder einem anderen als dem zur Herstellung des Erzeugnisses erforderlichen Spinn- oder Filzprozeß noch einer faserschädigenden Behandlung ausgesetzt war; für die in einer Fasermischung enthaltene Wolle darf die Bezeichnung „Schurwolle“ nur dann verwendet werden, wenn

a)

die gesamte in der Fasermischung enthaltene Wolle den genannten Voraussetzungen entspricht,

b)

der Anteil dieser Wolle am Nettotextilgewicht der Fasermischung mindestens 25 % beträgt,

c)

die Wolle im Falle einer mechanisch nicht trennbaren Fasermischung nur mit einer einzigen anderen Faser gemischt ist und

d)

die Nettotextilgewichtsanteile aller verwendeten textilen Rohstoffe in Prozentsätzen angegeben werden;

9.

bei Stickereien als Meterware dürfen Grundgewebe und Stickgarne gesondert gekennzeichnet werden;

10.

bei Samten, Plüschen, mehrschichtigen textilen Fußbodenbelägen und Möbelbezugsstoffen ist anzugeben, daß sich die Angabe des textilen Rohstoffes nur auf die Nutzschicht bezieht, es sei denn, daß alle Schichten den gleichen textilen Rohstoff aufweisen;

11.

die Bezeichnung „Seide“ ist alleinstehend oder in Wortverbindungen für die Kennzeichnung der Form oder der besonderen Aufmachung von textilen Rohstoffen als Endlosfasern unzulässig;

12.

bei Textilerzeugnissen, die aus mehreren Teilen mit unterschiedlichem textilem Rohstoffgehalt zusammengesetzt sind, ist der textile Rohstoffgehalt der einzelnen Teile jeweils gesondert anzugeben; Angaben über Teile, deren Anteil am Gesamtgewicht des Textilerzeugnisses weniger als 30% beträgt, dürfen unterbleiben, jedoch ist der textile Rohstoffgehalt von Hauptfutterstoffen auch anzugeben, wenn deren Anteil am Gesamtgewicht des Textilerzeugnisses weniger als 30% beträgt; die Angabe des textilen Rohstoffes muß erkennen lassen, auf welche Teile sie sich bezieht;

13.

bilden mehrere Textilerzeugnisse ihrer Bestimmung nach eine Einheit, so muß nur eines von ihnen mit einer Angabe des textilen Rohstoffes versehen werden; weisen diese Textilerzeugnisse einen unterschiedlichen textilen Rohstoffgehalt auf, so ist dieser gesondert anzugeben; die Angabe des textilen Rohstoffgehaltes muß erkennen lassen, auf welche Teile sie sich bezieht;

14.

bei folgenden Textilerzeugnissen darf der Rohstoffgehalt des Gesamterzeugnisses oder der jeweils angeführten einzelnen Teile bzw. Bestandteile angegeben werden:

a)

Miederwaren; Angaben über Teile, deren Anteil am Gesamtgewicht weniger als 10% beträgt, dürfen unterbleiben, jedoch ist der Rohstoffgehalt folgender Teile auch dann anzugeben, wenn sie weniger als 10% ausmachen:

aa) äußeres und inneres Gewebe der Schalen und des Rückenteils von Büstenhaltern sowie Einteilern (Korsetts und Korseletts),

bb) Vorderteil, Rückenteil und Seitenteile von Unterteilen (Hüfthalter und Miederhöschen) sowie Einteilern;

b)

ausgebrannte Textilerzeugnisse (Grundmaterial und der Ausbrennung unterworfene Teile);

c)

Stickerei-Textilerzeugnisse (Grundmaterial und Stickereifäden);

Angaben über gestickte Teile, deren Anteil weniger als 10% der Oberfläche des Erzeugnisses ausmacht, dürfen unterbleiben;

d)

Garne mit einem Kern und einer Umspinnung aus verschiedenen Faserarten, die dem Letztverbraucher als solche zum Verkauf angeboten werden (Kern und Umspinnung);

e)

Textilerzeugnisse aus Samt, Plüsch oder ähnlichen Stoffen, bei denen Grund- und Nutzschicht nicht den gleichen Rohstoffgehalt haben (Grund- und Nutzschicht);

f)

Fußbodenbeläge und Teppiche, bei denen Grund- und Nutzschicht nicht den gleichen Rohstoffgehalt haben; bei diesen Textilerzeugnissen muß die Zusammensetzung nur für die Nutzschicht angegeben werden.

Verantwortlichkeit

§ 4. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnungsangaben auf Grund dieser Verordnung ist der Unternehmer, in dessen Betrieb oder in dessen Auftrag die Kennzeichnung erfolgt ist, bei Importware der Importeur verantwortlich.

Abkürzung

TKV

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, die Textilkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 336/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 578/1988, außer Kraft.

(3) Auf Textilerzeugnisse im Sinne der Verordnung BGBl. Nr. 336/1975, die nachweislich vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt wurden, ist weiterhin die Textilkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 336/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 578/1988, anzuwenden.


*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, die Textilkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 336/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 578/1988, außer Kraft.

(3) Auf Textilerzeugnisse im Sinne der Verordnung BGBl. Nr. 336/1975, die nachweislich vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt wurden, ist weiterhin die Textilkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 336/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 578/1988, anzuwenden.


*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Bezugnahme auf das Gemeinschaftsrecht

§ 6. Durch die Änderung der Textilkennzeichnungsverordnung 1993 – TKV, BGBl. II Nr. 138/2005, werden die in der Richtlinie 2004/34/EG vom 23. März 2004 zur Anpassung der Anhänge I und II der Richtlinie 96/74/EG zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 89 vom 26.03.2004 S. 35, verankerten Kennzeichnungspflichten umgesetzt.

Bezugnahme auf das Gemeinschaftsrecht

§ 6. Durch diese Verordnung werden die in den folgenden Richtlinien verankerten Kennzeichnungspflichten in österreichisches Recht umgesetzt:

1.

Richtlinie 2004/34/EG zur Anpassung der Anhänge I und II der Richtlinie 96/74/EG zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 89 vom 26.03.2004

2.

Richtlinie 2006/2/EG zur Anpassung des Anhangs II der Richtlinie 96/73/EG über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2006 S. 10, und

3.

Richtlinie 2006/3/EG zur Anpassung der Anhänge I und II der Richtlinie 96/74/EG zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2006

Anlage 1

(§ 1 Abs. 4)

Ausgenommene Textilerzeugnisse

1.

Hemdsärmelhalter

2.

Uhrenarmbänder aus Spinnstoffen

3.

Etiketten und Abzeichen

4.

Polstergriffe aus Spinnstoffen

5.

Kaffeewärmer

6.

Teewärmer

7.

Schutzärmel

8.

Muffe, nicht aus Plüsch

9.

Künstliche Blumen

10.

Nadelkissen

11.

Bemalte Leinwand

12.

Textilerzeugnisse für Verstärkungen und Versteifungen

13.

Filz

14.

Gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind

15.

Gamaschen

16.

Verpackungsmaterial, nicht neu und als solches verkauft

17.

Hüte aus Filz

18.

Täschner- und Sattlerwaren aus Spinnstoffen

19.

Reiseartikel aus Spinnstoffen

20.

Fertige oder noch fertigzustellende handgestickte Tapisserien und Material zu ihrer Herstellung, einschließlich Handstickgarn, das getrennt vom Grundmaterial zum Verkauf angeboten wird und speziell zur Verwendung für solche Tapisserien aufgemacht ist

21.

Reißverschlüsse

22.

Mit Textilien überzogene Knöpfe und Schnallen

23.

Buchhüllen aus Spinnstoffen

24.

Spielzeug

25.

Textile Teile von Schuhwaren, ausgenommen wärmendes Futter

26.

Deckchen aus mehreren Bestandteilen mit einer Oberfläche von weniger als 500 cm2

27.

Topflappen und Topfhandschuhe

28.

Eierwärmer

29.

Kosmetiktäschchen

30.

Tabakbeutel aus Stoff

31.

Futterale bzw. Etuis aus Stoff für Brillen, Zigaretten und Zigarren, Feuerzeuge und Kämme

32.

Schutzartikel für den Sport, ausgenommen Handschuhe

33.

Toilettenbeutel

34.

Schuhputzbeutel

35.

Bestattungsartikel

36.

Einwegartikel, ausgenommen Watte. Als Einwegartikel gelten Textilerzeugnisse, die einmal oder kurzfristig verwendet werden und deren normale Verwendung eine Wiederinstandsetzung für den gleichen Verwendungszweck oder für einen späteren ähnlichen Verwendungszweck ausschließt

37.

Den Arzneimittelvorschriften unterliegende Textilerzeugnisse, wiederverwendbare medizinische und orthopädische Binden und allgemein orthopädisches Textilmaterial, soweit sie in diesen Vorschriften erfaßt werden

38.

Textilerzeugnisse einschließlich Seile, Taue und Bindfäden, unbeschadet der Z 12 der Anlage 4, die normalerweise bestimmt sind

a)

zur Verwendung als Werkzeug bei der Herstellung und der Verarbeitung von Gütern,

b)

zum Einbau in Maschinen, Anlagen (Heizung, Klimatisierung, Beleuchtung usw.), Haushalts- und andere Geräte, Fahrzeuge und andere Transportmittel oder zum Betrieb, zur Wartung oder zur Ausrüstung dieser Geräte, ausgenommen getrennt zum Verkauf angebotene Planen und Textilzubehör von Fahrzeugen

39.

Textilerzeugnisse für Schutz und Sicherheit, wie zB Sicherheitsgurte, Fallschirme, Schwimmwesten, Notrutschen, Brandschutzvorrichtungen, kugelsichere Westen, besondere Schutzanzüge für den Schutz vor Feuer, Chemikalien oder anderen Sicherheitsrisiken

40.

Ballonhallen (Sport-, Ausstellungs-, Lagerhallen usw.), sofern Angaben über Leistung und technische Einzelheiten dieser Artikel mitgeliefert werden

41.

Segel

42.

Textilerzeugnisse für Tiere

43.

Fahnen und Banner

Abkürzung

TKV

Anlage 2

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(§§ 1 Abs. 6 und 3 Z 1)

Bezeichnung der textilen Rohstoffe

1.

„Wolle“

für Fasern vom Fell des Schafes (Ovis aries). Die Bezeichnung „Wolle“ darf auch zur Benennung eines Gemisches aus Fasern von der Schafschur und aus Haaren der unter Nummer 2 angeführten Tiere

verwendet werden

2.

„Alpaka“, „Lama“, „Kamel“, „Kaschmir“, „Mohair“, „Angora(-kanin)“, „Vikunja“, „Yak“, „Guanako“, „Biber“, „Fischotter“

mit oder ohne zusätzliche Bezeichnung „Wolle“ oder „Haar“ für Haare nachstehender Tiere: Alpaka, Lama, Kamel, Kaschmirziege, Angoraziege, Angorakanin, Vikunja, Yak, Guanako, Biber, Fischotter

3.

„Haar“

mit oder ohne Angabe der Tiergattung (zB „Rinderhaar“, „Hausziegenhaar“, „Roßhaar“)

für Haare von verschiedenen Tieren, soweit diese

nicht unter den Nummern 1 und 2 genannt sind

4.

„Seide“

für Fasern, die ausschließlich aus Kokons seidenspinnender Insekten gewonnen werden

5.

„Baumwolle“

für Fasern aus den Samen der Baumwollpflanze (Gossypium)

6.

„Kapok“

für Fasern aus dem Fruchtinneren des Kapok (Ceiba pentandra)

7.

„Flachs“ oder „Leinen“

für Bastfasern aus den Stengeln des Flachses (Linum usitatissimum)

8.

„Hanf“

für Bastfasern aus den Stengeln des Hanfes (Cannabis sativa)

9.

„Jute“

für Bastfasern aus den Stengeln des Corchorus olitorius und Corchorus capsularis sowie Fasern aus Hibiscus-cannabinus, Hibiscus sabdariffa, Abutilon avicennae, Urena lobata, Urena sinuata

10.

„Manila“

für Fasern aus den Blattscheiden der Musa textilis

11.

„Alfa“

für Fasern aus den Blättern der Stipa tenacissima

12.

„Kokos“

für Fasern aus der Frucht der Cocos nucifera

13.

„Ginster“

für Bastfasern aus den Stengeln des Cytisus scoparius oder des Spartium junceum

14.

„Ramie“

für Fasern aus dem Bast der Boehmeria nivea und der Boehmeria tenacissima

15.

„Sisal“

für Fasern aus den Blättern der Agave sisalana

15a. „Sunn“

für Fasern aus dem Bast der Crotalaria juncea

15b. „Henequen“

für Fasern aus dem Bast der Agave fourcroydes

15c. „Maguey“

für Fasern aus dem Bast der Agave cantala

16.

„Acetat“

für Fasern aus Zellulose-Acetat mit weniger als 92%, jedoch mindestens 74% acetylierter Hydroxylgruppen

17.

„Alginat“

für Fasern aus den Metallsalzen der Alginsäure

18.

„Cupro“

für regenerierte Zellulosefasern nach dem Kupfer-Ammoniak-Verfahren

19.

„Modal“

für regenerierte Zellulosefasern mit hoher Reißkraft und hohem Modul in feuchtem Zustand. Die Reißkraft (B c) in aufgemachtem Zustand und die Kraft (B m), die erforderlich ist, um in feuchtem Zustand eine Dehnung von 5 % zu erzielen, sind folgende:

B tief C (Zentinewton) ≥ 1,3 Wurzel (T + 2 T)

B tief M (Zentinewton) ≥ 0,5 Wurzel T

wobei T die mittlere längenbezogene Masse in Dezitex ist

20.

„Regenerierte Proteinfaser“

für Fasern aus regeneriertem und durch chemische Agenzien stabilisiertem Eiweiß

21.

„Triacetat“

für aus Zellulose-Acetat hergestellte Fasern, bei denen mindestens 92% der Hydroxylgruppen acetyliert sind

22.

„Viskose“

für bei Endlosfasern und Spinnfasern nach dem Viskoseverfahren hergestellte regenerierte Zellulosefasern

23.

„Polyacryl“

für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mindestens 85 Gewichtsprozent Acrylnitril aufgebaut wird

24.

„Polychlorid“

für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mehr als 50 Gewichtsprozent chloriertem Olefin (zB Vinylchlorid, Vinylidenchlorid) aufgebaut wird

25.

„Fluorfaser“

für Fasern aus linearen Makromolekülen, die aus aliphatischen Fluor-Kohlenstoff-Monomeren gewonnen werden

26.

„Modacryl“

für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mehr als 50 und weniger als 85 Gewichtsprozent Acrylnitril aufgebaut wird

27.

„Polyamid“ oder „Nylon“

für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette eine Wiederholung der funktionellen Amidgruppe aufweist

28.

„Polyester“

für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette zu mindestens 85 Gewichtsprozent aus dem Ester eines Diols mit Terephthalsäure besteht

29.

„Polyäthylen“

für Fasern aus gesättigten linearen Makromolekülen nicht substituierter aliphatischer Kohlenwasserstoffe

30.

„Polypropylen“

für Fasern aus linearen gesättigten aliphatischen Kohlenwasserstoffen, in denen jeder zweite Kohlenstoff eine Methylgruppe in isotaktischer Anordnung trägt, ohne weitere Substitution

31.

„Polyharnstoff“

für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette eine Wiederkehr der funktionellen Harnstoffgruppe (NH-CO-NH) aufweist

32.

„Polyurethan“

für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette eine Wiederkehr der funktionellen Urethangruppen aufweist

33.

„Vinylal“

für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus Polyvinylalkohol mit variablem Acetalisierungsgrad aufgebaut wird

34.

„Trivinyl“

für Fasern aus drei verschieden Vinylmonomeren, die sich aus Acrylnitril, aus einem chlorierten Vinylmonomer und aus einem dritten Vinylmonomer zusammensetzen, von denen keines 50% der Gewichtsanteile aufweist

35.

„Elastodien“

für elastische Fasern, die aus natürlichem oder synthetischem Polyisopren bestehen, entweder aus einem oder mehreren polymerisierten Dienen, mit oder ohne einem oder mehreren Vinylmonomeren, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die dreifache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehren

36.

„Elasthan“

für elastische Fasern, die aus mindestens 85 Gewichtsprozent von segmentiertem Polyurethan bestehen, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die dreifache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehren

37.

„Glasfaser“

für Fasern aus Glas

38.

„Metall“ („metallisch“, „metallisiert“), „Asbest“, „Papier“ mit oder ohne Zusatz „Faser“ oder „Garn“

als Beispiel für Fasern aus verschiedenen und neuartigen Stoffen, die vorstehend nicht angeführt sind.

Anlage 2

```

```

(§§ 1 Abs. 6 und 3 Z 1)

Bezeichnung der textilen Rohstoffe

1.

„Wolle''

2.

„Alpaka'', „Lama'', „Kamel'', „Kaschmir'', „Mohair'', „Angora(-kanin)'', „Vikunja'', „Yak'', „Guanako'', „Kaschgora'', „Biber'', „Fischotter'' mit oder ohne zusätzliche Bezeichnung „Wolle'' oder „Haar'' für Haare nachstehender Tiere: Alpaka, Lama, Kamel, Kaschmirziege, Angoraziege, Angorakanin, Vikunja, Yak, Guanako, Kaschgoraziege (Kreuzung zwischen Kaschmirziege und Angoraziege), Biber, Fischotter

3.

„Haar''

4.

„Seide''

5.

„Baumwolle''

6.

„Kapok''

7.

„Flachs'' oder „Leinen''

8.

„Hanf''

9.

„Jute''

10.

„Manila''

11.

„Alfa''

12.

„Kokos''

13.

„Ginster''

14.

„Ramie''

15.

„Sisal''

15a. „Sunn''

15b. „Henequen''

15c. „Maguey''

16.

„Acetat''

17.

„Alginat''

18.

„Cupro''

19.

„Modal'' für nach einem geänderten Viskoseverfahren hergestellte regenerierte Zellulosefasern mit hoher Reißkraft und hohem Modul in feuchtem Zustand. Die Reißkraft (BC) in aufgemachtem Zustand und die Kraft (BM) erforderlich ist, um in feuchtem Zustand eine Dehnung von 5% zu erzielen, sind folgende:

B tief C (Zentinewton) = 1,3 Wurzel T + 2T

B tief M (Zentinewton) = 0,5 Wurzel T,

wobei T die mittlere längenbezogene Masse in Dezitex ist

20.

„Regenerierte Proteinfaser''

21.

„Triacetat''

22.

„Viskose''

23.

„Polyacryl''

24.

„Polychlorid''

25.

„Fluorfaser''

26.

„Modacryl''

27.

„Polyamid'' oder „Nylon'' für Fasern aus synthetischen linearen Makromolekülen, deren Kette sich wiederholende Amidbindungen aufweist, von denen mindestens 85% an lineare aliphatische oder zykloaliphatische Einheiten gebunden sind

28.

„Polyester''

29.

„Polyäthylen''

30.

„Polypropylen''

31.

„Polyharnstoff''

32.

„Polyurethan''

33.

„Vinylal''

34.

„Trivinyl''

35.

„Elastodien''

36.

„Elasthan''

37.

„Glasfaser''

38.

„Metall'' („metallisch'', „metallisiert''), „Asbest'', „Papier'' mit oder ohne Zusatz „Faser'' oder „Garn''

Anlage 2

```

```

(§§ 1 Abs. 6 und 3 Z 1)

Bezeichnung der textilen Rohstoffe

1.

„Wolle”

2.

„Alpaka”, „Lama”, „Kamel”, „Kaschmir”, „Mohair”, „Angora(-kanin)”, „Vikunja”, „Yak”, „Guanako”, „Kaschgora”, „Biber”, „Fischotter” mit oder ohne zusätzliche Bezeichnung „Wolle” oder „Haar” für Haare nachstehender Tiere: Alpaka, Lama, Kamel, Kaschmirziege, Angoraziege, Angorakanin, Vikunja, Yak, Guanako, Kaschgoraziege (Kreuzung zwischen Kaschmirziege und Angoraziege), Biber, Fischotter

3.

„Haar”

4.

„Seide”

5.

„Baumwolle”

6.

„Kapok”

7.

„Flachs” oder „Leinen”

8.

„Hanf”

9.

„Jute”

10.

„Manila”

11.

„Alfa”

12.

„Kokos”

13.

„Ginster”

14.

„Ramie”

15.

„Sisal”

15a. „Sunn”

15b. „Henequen”

15c. „Maguey”

16.

„Acetat”

17.

„Alginat”

18.

„Cupro”

19.

„Modal” für nach einem geänderten Viskoseverfahren hergestellte regenerierte Zellulosefasern mit hoher Reißkraft und hohem Modul in feuchtem Zustand. Die Reißkraft (BC) in aufgemachtem Zustand und die Kraft (BM) erforderlich ist, um in feuchtem Zustand eine Dehnung von 5% zu erzielen, sind folgende:

B tief C (Zentinewton) = 1,3 Wurzel T + 2T

B tief M (Zentinewton) = 0,5 Wurzel T,

wobei T die mittlere längenbezogene Masse in Dezitex ist

20.

„Regenerierte Proteinfaser”

21.

„Triacetat”

22.

„Viskose”

23.

„Polyacryl”

24.

„Polychlorid”

25.

„Fluorfaser”

26.

„Modacryl”

27.

„Polyamid” oder „Nylon” für Fasern aus synthetischen linearen Makromolekülen, deren Kette sich wiederholende Amidbindungen aufweist, von denen mindestens 85% an lineare aliphatische oder zykloaliphatische Einheiten gebunden sind

27d. „Polylactid“

28.

„Polyester”

29.

„Polyäthylen”

30.

„Polypropylen”

31.

„Polyharnstoff”

32.

„Polyurethan”

33.

„Vinylal”

34.

„Trivinyl”

35.

„Elastodien”

36.

„Elasthan”

37.

„Glasfaser”

38.

„Metall” („metallisch”, „metallisiert”), „Asbest”, „Papier” mit oder ohne Zusatz „Faser” oder „Garn”

Anlage 2

```

```

(§§ 1 Abs. 6 und 3 Z 1)

Bezeichnung der textilen Rohstoffe

1.

„Wolle”

2.

„Alpaka”, „Lama”, „Kamel”, „Kaschmir”, „Mohair”, „Angora(-kanin)”, „Vikunja”, „Yak”, „Guanako”, „Kaschgora”, „Biber”, „Fischotter” mit oder ohne zusätzliche Bezeichnung „Wolle” oder „Haar” für Haare nachstehender Tiere: Alpaka, Lama, Kamel, Kaschmirziege, Angoraziege, Angorakanin, Vikunja, Yak, Guanako, Kaschgoraziege (Kreuzung zwischen Kaschmirziege und Angoraziege), Biber, Fischotter

3.

„Haar”

4.

„Seide”

5.

„Baumwolle”

6.

„Kapok”

7.

„Flachs” oder „Leinen”

8.

„Hanf”

9.

„Jute”

10.

„Manila”

11.

„Alfa”

12.

„Kokos”

13.

„Ginster”

14.

„Ramie”

15.

„Sisal”

15a. „Sunn”

15b. „Henequen”

15c. „Maguey”

16.

„Acetat”

17.

„Alginat”

18.

„Cupro”

19.

„Modal” für nach einem geänderten Viskoseverfahren hergestellte regenerierte Zellulosefasern mit hoher Reißkraft und hohem Modul in feuchtem Zustand. Die Reißkraft (BC) in aufgemachtem Zustand und die Kraft (BM) erforderlich ist, um in feuchtem Zustand eine Dehnung von 5% zu erzielen, sind folgende:

B tief C (Zentinewton) = 1,3 Wurzel T + 2T

B tief M (Zentinewton) = 0,5 Wurzel T,

wobei T die mittlere längenbezogene Masse in Dezitex ist

20.

„Regenerierte Proteinfaser”

21.

„Triacetat”

22.

„Viskose”

23.

„Polyacryl”

24.

„Polychlorid”

25.

„Fluorfaser”

26.

„Modacryl”

27.

„Polyamid” oder „Nylon” für Fasern aus synthetischen linearen Makromolekülen, deren Kette sich wiederholende Amidbindungen aufweist, von denen mindestens 85% an lineare aliphatische oder zykloaliphatische Einheiten gebunden sind

27d. „Polylactid“

28.

„Polyester”

29.

„Polyäthylen”

30.

„Polypropylen”

31.

„Polyharnstoff”

32.

„Polyurethan”

33.

„Vinylal”

34.

„Trivinyl”

35.

„Elastodien”

36.

„Elasthan”

37.

„Glasfaser”

38.

„Metall” („metallisch”, „metallisiert”), „Papier” mit oder ohne Zusatz „Faser” oder „Garn” als Beispiel für Fasern aus verschiedenen und neuartigen Stoffen, die vorstehend nicht angeführt sind

39.

„Elastomultiester”

Abkürzung

TKV

Anlage 3

```

```

(§ 1 Abs. 8)

Feuchtigkeitszuschläge

Nummer

der Faser in Faserart  %

Anlage 2

1 - 2 Wolle und Haare:

gekämmte Fasern 18,25

gekrempelte Fasern 17,00 *1)

3 Haare:

gekämmte Fasern 18,25

gekrempelte Fasern 17,00 *1)

Schweif- und Mähnenhaare:

gekämmte Fasern 16,00

gekrempelte Fasern 15,00

4 Seide 11,00

5 Baumwolle:

übliche Fasern 8,50

merzerisierte Fasern 10,50

6 Kapok 10,90

7 Flachs oder Leinen 12,00

8 Hanf 12,00

9 Jute 17,00

10 Manila 14,00

11 Alfa 14,00

12 Kokos 13,00

13 Ginster 14,00

14 Ramie (entfettete Fasern) 8,50

15 Sisal 14,00

15a Sunn 12,00

15b Henequen 14,00

15c Maguey 14,00

16 Acetat 9,00

17 Alginat 20,00

18 Cupro 13,00

19 Modal 13,00

20 Regenerierte Proteinfaser 17,00

21 Triacetat 7,00

22 Viskose 13,00

23 Polyacryl 2,00

24 Polychlorid 2,00

25 Fluorfaser 0,00

26 Modacryl 2,00

27 Polyamid oder Nylon:

Spinnfaser 6,25

Endlosfaser 5,75

28 Polyester 1,50

29 Polyäthylen 1,50

30 Polypropylen 2,00

31 Polyharnstoff 2,00

32 Polyurethan:

Spinnfaser 3,50

Endlosfaser 3,00

33 Vinylal 5,00

34 Trivinyl 3,00

35 Elastodien 1,00

36 Elasthan 1,50

37 Glasfaser:

mit einem Durchmesser von über 5 mym 2.00

mit einem Durchmesser von 5 mym oder weniger 3,00

38 Metallfaser 2,00

Metallisierte Faser 2,00

Asbestfaser 2,00

Papiergarn 13,75

```

```

*1) Der Zuschlag von 17,00% wird auch angewendet, wenn es nicht möglich ist festzustellen, ob das Textilerzeugnis, das Wolle und/oder Haare enthält, aus gekämmten oder gekrempelten Fasern besteht.

Anlage 3

```

```

(§ 1 Abs. 8)

Feuchtigkeitszuschläge

Nummer

der Faser in Faserart %

Anlage 2

1 - 2 Wolle und Haare:

gekämmte Fasern 18,25

gekrempelte Fasern 17,00 *1)

3 Haare:

gekämmte Fasern 18,25

gekrempelte Fasern 17,00 *1)

Schweif- und Mähnenhaare:

gekämmte Fasern 16,00

gekrempelte Fasern 15,00

4 Seide 11,00

5 Baumwolle:

übliche Fasern 8,50

merzerisierte Fasern 10,50

6 Kapok 10,90

7 Flachs oder Leinen 12,00

8 Hanf 12,00

9 Jute 17,00

10 Manila 14,00

11 Alfa 14,00

12 Kokos 13,00

13 Ginster 14,00

14 Ramie (entfettete Fasern) 8,50

15 Sisal 14,00

15a Sunn 12,00

15b Henequen 14,00

15c Maguey 14,00

16 Acetat 9,00

17 Alginat 20,00

18 Cupro 13,00

19 Modal 13,00

20 Regenerierte Proteinfaser 17,00

21 Triacetat 7,00

22 Viskose 13,00

23 Polyacryl 2,00

24 Polychlorid 2,00

25 Fluorfaser 0,00

26 Modacryl 2,00

27 Polyamid oder Nylon:

Spinnfaser 6,25

Endlosfaser 5,75

27a Aramid 8,00

27b Polyimid 3,50

27c Lyocell 13,00

28 Polyester 1,50

29 Polyäthylen 1,50

30 Polypropylen 2,00

31 Polyharnstoff 2,00

32 Polyurethan:

Spinnfaser 3,50

Endlosfaser 3,00

33 Vinylal 5,00

34 Trivinyl 3,00

35 Elastodien 1,00

36 Elasthan 1,50

37 Glasfaser:

mit einem Durchmesser von über 5 mym 2.00

mit einem Durchmesser von 5 mym oder weniger 3,00

38 Metallfaser 2,00

Metallisierte Faser 2,00

Asbestfaser 2,00

Papiergarn 13,75

```

```

*1) Der Zuschlag von 17,00% wird auch angewendet, wenn es nicht möglich ist festzustellen, ob das Textilerzeugnis, das Wolle und/oder Haare enthält, aus gekämmten oder gekrempelten Fasern besteht.

Anlage 3

```

```

(§ 1 Abs. 8)

Feuchtigkeitszuschläge

Nummer

der Faser in Faserart %

Anlage 2

1 - 2 Wolle und Haare:

gekämmte Fasern 18,25

gekrempelte Fasern 17,00 *1)

3 Haare:

gekämmte Fasern 18,25

gekrempelte Fasern 17,00 *1)

Schweif- und Mähnenhaare:

gekämmte Fasern 16,00

gekrempelte Fasern 15,00

4 Seide 11,00

5 Baumwolle:

übliche Fasern 8,50

merzerisierte Fasern 10,50

6 Kapok 10,90

7 Flachs oder Leinen 12,00

8 Hanf 12,00

9 Jute 17,00

10 Manila 14,00

11 Alfa 14,00

12 Kokos 13,00

13 Ginster 14,00

14 Ramie (entfettete Fasern) 8,50

15 Sisal 14,00

15a Sunn 12,00

15b Henequen 14,00

15c Maguey 14,00

16 Acetat 9,00

17 Alginat 20,00

18 Cupro 13,00

19 Modal 13,00

20 Regenerierte Proteinfaser 17,00

21 Triacetat 7,00

22 Viskose 13,00

23 Polyacryl 2,00

24 Polychlorid 2,00

25 Fluorfaser 0,00

26 Modacryl 2,00

27 Polyamid oder Nylon:

Spinnfaser 6,25

Endlosfaser 5,75

27a Aramid 8,00

27b Polyimid 3,50

27c Lyocell 13,00

27d Polylactid 1,50

28 Polyester 1,50

29 Polyäthylen 1,50

30 Polypropylen 2,00

31 Polyharnstoff 2,00

32 Polyurethan:

Spinnfaser 3,50

Endlosfaser 3,00

33 Vinylal 5,00

34 Trivinyl 3,00

35 Elastodien 1,00

36 Elasthan 1,50

37 Glasfaser:

mit einem Durchmesser von über 5 mym 2.00

mit einem Durchmesser von 5 mym oder weniger 3,00

38 Metallfaser 2,00

Metallisierte Faser 2,00

Asbestfaser 2,00

Papiergarn 13,75

```

```

*1) Der Zuschlag von 17,00% wird auch angewendet, wenn es nicht möglich ist festzustellen, ob das Textilerzeugnis, das Wolle und/oder Haare enthält, aus gekämmten oder gekrempelten Fasern besteht.

Anlage 3

```

```

(§ 1 Abs. 8)

Feuchtigkeitszuschläge

Nummer

der Faser in Faserart %

Anlage 2

1 - 2 Wolle und Haare:

gekämmte Fasern 18,25

gekrempelte Fasern 17,00 *1)

3 Haare:

gekämmte Fasern 18,25

gekrempelte Fasern 17,00 *1)

Schweif- und Mähnenhaare:

gekämmte Fasern 16,00

gekrempelte Fasern 15,00

4 Seide 11,00

5 Baumwolle:

übliche Fasern 8,50

merzerisierte Fasern 10,50

6 Kapok 10,90

7 Flachs oder Leinen 12,00

8 Hanf 12,00

9 Jute 17,00

10 Manila 14,00

11 Alfa 14,00

12 Kokos 13,00

13 Ginster 14,00

14 Ramie (entfettete Fasern) 8,50

15 Sisal 14,00

15a Sunn 12,00

15b Henequen 14,00

15c Maguey 14,00

16 Acetat 9,00

17 Alginat 20,00

18 Cupro 13,00

19 Modal 13,00

20 Regenerierte Proteinfaser 17,00

21 Triacetat 7,00

22 Viskose 13,00

23 Polyacryl 2,00

24 Polychlorid 2,00

25 Fluorfaser 0,00

26 Modacryl 2,00

27 Polyamid oder Nylon:

Spinnfaser 6,25

Endlosfaser 5,75

27a Aramid 8,00

27b Polyimid 3,50

27c Lyocell 13,00

27d Polylactid 1,50

28 Polyester 1,50

29 Polyäthylen 1,50

30 Polypropylen 2,00

31 Polyharnstoff 2,00

32 Polyurethan:

Spinnfaser 3,50

Endlosfaser 3,00

33 Vinylal 5,00

34 Trivinyl 3,00

35 Elastodien 1,00

36 Elasthan 1,50

37 Glasfaser:

mit einem Durchmesser von über 5 mym 2.00

mit einem Durchmesser von 5 mym oder weniger 3,00

38 Metallfaser 2,00

Metallisierte Faser 2,00

Papiergarn 13,75

39 Elastomultiester 1,50

```

```

*1) Der Zuschlag von 17,00% wird auch angewendet, wenn es nicht möglich ist festzustellen, ob das Textilerzeugnis, das Wolle und/oder Haare enthält, aus gekämmten oder gekrempelten Fasern besteht.

Anlage 4

(§ 2 Abs. 2)

Erzeugnisse, für die lediglich eine globale Kennzeichnung vorgeschrieben ist

1.

Scheuertücher

2.

Putztücher

3.

Bordüren und Besatz

4.

Borten

5.

Gürtel

6.

Hosenträger

7.

Strumpf- und Sockenhalter

8.

Schnürsenkel (Schuhbänder, Schuhriemen)

9.

Bänder

10.

Gummielastische Bänder

11.

Verpackungsmaterial, neu und als solches verkauft

12.

Schnüre für Verpackungen und landwirtschaftliche Verwendungszwecke sowie Schnüre, Seile und Taue, soweit sie nicht unter Z 38 der Anlage 1 fallen. Für Textilerzeugnisse, die als Schnittstücke verkauft werden, gilt die globale Kennzeichnung für die Aufmachungseinheit (zB Rolle)

13.

Deckchen

14.

Taschentücher

15.

Haarnetze

16.

Krawatten und Fliegen (Mascherln) für Kinder

17.

Lätzchen, Seiflappen und Waschhandschuhe

18.

Nähgarne, Stopfgarne und Stickgarne, die in kleinen Verkaufseinheiten aufgemacht sind, soweit ihr Nettogewicht 1 g nicht überschreitet

19.

Gurte für Vorhänge und Jalousien.

Anlage 6

```

```

(§ 5 Abs. 1)

QUANTITATIVE ANALYSENMETHODEN FÜR BESTIMMTE BINÄRE

TEXTILFASERGEMISCHE

1.

ALLGEMEINER TEIL

Einleitung

Die quantitativen Analysenmethoden bei Textilfasermischungen stützen sich hauptsächlich auf zwei Verfahren, nämlich auf das der manuellen Trennung und das der chemischen Trennung der Fasern.

Dem manuellen Trennverfahren sollte nach Möglichkeit der Vorzug gegeben werden, denn im allgemeinen führt es zu genaueren Ergebnissen als das chemische Verfahren. Das manuelle Verfahren läßt sich auf alle Textilerzeugnisse, bei denen die dieses Erzeugnis bildenden Fasern keine untrennbare Mischung darstellen, anwenden, zB auf die aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Garne, bei denen die einzelnen Bestandteile aus einer einzigen Faserart gebildet werden, sowie auf Gewebe, bei denen die Kette aus einer anderen Faser als der Schuß besteht, oder auf Gewirke, die aus verschiedenartigen Garnen zusammengesetzt sind.

In der Regel stützt sich die quantitative chemische Analysenmethode bei Textilfasergemischen auf die selektive Lösbarkeit der Einzelbestandteile der Mischung. Nach Entfernung eines Bestandteils wird der unlösliche Rückstand gewogen, und der Anteil des löslichen Bestandteils wird unter Zugrundelegung des Gewichtsverlusts berechnet. Im vorliegenden Dokument werden die Angaben, die sich generell bei einer Analyse nach diesem Verfahren ergeben und für die im vorliegenden Anhang genannten Fasergemische jeder Zusammensetzung gelten, zusammengestellt. Dieses Dokument muß daher in Verbindung mit den anderen Texten benutzt werden, die ausführliche Verfahren für besondere Fasermischungen enthalten. Es kann vorkommen, daß bestimmte chemische Analysen auf anderen Prinzipien als dem der selektiven Auflösbarkeit beruhen. In diesem Fall werden in dem entsprechenden Teil der einschlägigen Methode ausführliche Angaben hierüber gemacht.

Die während der Herstellung der Textilerzeugnisse benutzten Fasergemische und in geringerem Maße auch die Fasergemische in den fertigen Textilien können oftmals als natürliche Beimengungen oder Erleichterung des Verarbeitungsvorganges Fette, Wachse oder Hilfsstoffe bzw. wasserlösliche Stoffe enthalten. Diese nicht zur Faser gehörenden Stoffe müssen vor der Analyse ausgesondert werden. Aus diesem Grund wird ebenfalls eine Methode der Vorbehandlung zwecks Entfernung von Ölen, Fetten, Wachsen und wasserlöslichen Stoffen angegeben.

Textilien können außerdem Kunstharze oder andere Stoffe enthalten, die ihnen bestimmte Eigenschaften verleihen sollen. Diese Stoffe, zu denen in Ausnahmefällen auch Farbstoffe gehören, können die Einwirkung des Reagenzes auf die löslichen Bestandteile beeinträchtigen bzw. teilweise oder vollständig durch das Reagenz beseitigt werden. Diese Zusatzstoffe können somit Fehler hervorrufen und müssen vor der Analyse der Probe ausgeschieden werden. Ist dies unmöglich, so sind die in diesem Anhang beschriebenen Verfahren der quantitativen Analyse nicht mehr anwendbar.

Farbstoffe in gefärbten Fasern werden als integrierender Bestandteil der Faser angesehen und nicht entfernt.

Bei diesen Analysen wird vom Trockengewicht ausgegangen; es wird daher ein Verfahren zur Bestimmung des Trockengewichts angegeben.

Bei der Ergebnisdarstellung werden zum Trockengewicht der einzelnen Fasern die in Anlage 3 angegebenen Feuchtigkeitszuschläge zugerechnet.

Die in der Mischung enthaltenen Fasern sind vor der Analyse zu identifizieren. Bei bestimmten chemischen Methoden kann der unlösliche Bestandteil von Gemischen teilweise in dem Reagenz aufgelöst werden, das zur Auflösung der löslichen Bestandteile verwendet wird. Nach Möglichkeit wurden die Reagenzien so gewählt, daß sie nur einen geringen oder überhaupt keinen Einfluß auf die unlöslichen Fasern haben. Ist bei der Analyse mit einem Gewichtsverlust zu rechnen, so müssen die Ergebnisse entsprechend korrigiert werden; Korrekturfaktoren hierfür sind angegeben. Diese Korrekturfaktoren wurden in mehreren Laboratorien dadurch bestimmt, daß durch Vorbehandlung gereinigte Fasern mit dem entsprechenden Reagenz unter Befolgung der Analysenmethode behandelt wurden.

Diese Korrekturfaktoren gelten nur für normale Fasern, und weitere Korrekturfaktoren können erforderlich sein, wenn die Fasern vor oder während der Verarbeitung nicht intakt geblieben sind. Die angegebenen chemischen Analysenmethoden gelten für Einzelanalysen. Es muß mindestens an zwei getrennten Analysenproben je eine Analyse sowohl beim manuellen Trennungsverfahren als auch beim chemischen Trennungsverfahren durchgeführt werden. In Zweifelsfällen muß, sofern dies nicht technisch unmöglich ist, eine weitere Analyse durchgeführt werden, und zwar nach einem Verfahren, mit dem sich die bei dem ersten Verfahren als Rückstand gebliebene Faser auflösen läßt.

I. Allgemeines über die quantitativ-chemischen Analysenmethoden

für Fasergemische

Generelle Angaben zu den Verfahren der quantitativen

chemischen Analyse von Fasergemischen

I.1 Anwendungsbereich

Unter dem „Anwendungsbereich'' jeder Methode werden die

Fasern aufgeführt, auf die sie anzuwenden ist.

I.2. Prinzip

Nach Identifizierung der einzelnen Bestandteile der

Fasergemische wird einer der beiden Bestandteile entfernt,

und zwar in der Regel durch selektive Auflösung *1), wobei

der unlösliche Rückstand gewogen und der Anteil des

löslichen Bestandteils aus dem Gewichtsverlust berechnet

wird. Außer bei technischen Schwierigkeiten ist vorzugsweise

die in größerer Menge vorhandene Faser aufzulösen, damit

man die in geringerer Menge vorhandene Faser als Rückstand

erhält.

I.3. Erforderliches Material

I.3.1. Geräte

I.3.1.1. Filtertiegel und Wägegläser zum Einsetzen von Tiegeln oder

andere gleichwertige Geräte

I.3.1.2. Absaugflasche

I.3.1.3. Exsikkator mit gefärbtem Kieselgel als

Feuchtigkeitsindikator

I.3.1.4. Trockenofen mit Ventilator zur Trocknung der Analysenproben

bei (105+-3) Grad C

I.3.1.5. Analysenwaage, Empfindlichkeit 0,0002 g

I.3.1.6. Extraktionsapparat Soxhlet oder gleichwertige Apparatur

I.3.2. Reagenzien

I.3.2.1. Petroläther, nachdestilliert, Siedebereich 40 bis 60 Grad C

I.3.2.2. Sonstige Reagenzien sind in den entsprechenden Teilen der

Methode angegeben. Alle Reagenzien müssen chemisch rein

sein.

I.3.2.3. Destilliertes oder entionisiertes Wasser

I.4. Konditionierungs- und Analysenatmosphäre

Da die Trockenmasse bestimmt wird, ist weder eine

Konditionierung der Probe noch eine Untersuchung in

klimatisierter Atmosphäre erforderlich.

I.5. Vorprobe

Es wird eine für die Laboratoriumsprobe repräsentative

Vorprobe gewählt, die für sämtliche erforderlichen

Analysenproben von jeweils mindestens 1 g ausreicht.

I.6. Vorbehandlung der Vorprobe *2)

Ist einer der bei der Berechnung der Prozentsätze nicht zu

berücksichtigenden Bestandteile vorhanden (§ 1 Abs. 7 Z 5),

so ist dieser zunächst durch eine geeignete Methode zu

entfernen, die jedoch keinen der Faserbestandteile angreifen

darf.

Zu diesem Zweck werden die mit Hilfe von Petroläther und

Wasser extrahierbaren nichtfaserigen Bestandteile entfernt,

indem die luftgetrocknete Probe im Soxhlet-Apparat mit

Petroläther während einer Stunde und mit mindestens sechs

Umläufen pro Stunde behandelt wird.

Anschließend wird der Petroläther der Probe verdampft;

danach wird die Probe durch Direktbehandlung extrahiert, das

heißt durch einstündiges Eintauchen in Wasser bei

Zimmertemperatur mit darauffolgendem einstündigen Eintauchen

in Wasser bei (65+-5) Grad C unter zeitweiligem Schütteln,

Flottenverhältnis 1 : 100. Danach wird das überschüssige

Wasser durch Ausquetschen, Absaugen oder Zentrifugieren

entfernt, bis die Probe lufttrocken ist.

Falls die nichtfaserigen Bestandteile nicht mit Hilfe von

Petroläther und Wasser extrahiert werden können, so müssen

sie anstatt mit Wasser, wie oben beschrieben, mit einem

geeigneten Stoff entfernt werden, der keinen der

Faserbestandteile wesentlich verändert. Bei einigen

natürlichen Pflanzen-Rohfasern (wie zum Beispiel Jute-,

Kokosfasern) ist zu beachten, daß durch die normale

Vorbehandlung mit Petroläther und Wasser nicht alle

natürlichen nichfaserigen Bestandteile ausgesondert werden.

Trotzdem werden keine weiteren Vorbehandlungen vorgenommen,

soweit die Probe keine in Petroläther und in Wasser

unlöslichen Appreturen enthält.

In den Analysenberichten müssen die gewählten

Vorbehandlungsmethoden eingehend geschildert werden.

I.7. Analysengang

I.7.1. Allgemeine Anweisungen

I.7.1.1. Trocknung

Alle Trockenoperationen sind mindestens 4 Stunden, jedoch

nicht mehr als 16 Stunden, bei (105+-3) Grad C in einem

belüfteten Ofen bei geschlossener Ofentür durchzuführen.

Beträgt die Trocknungsdauer weniger als 14 Stunden, muß überprüft werden, ob ein konstantes Gewicht erreicht wurde. Dieses Gewicht kann als erreicht gelten, wenn der Gewichtsunterschied nach einer neuen Trocknung von 60 Minuten weniger als 0,05% beträgt.

Die Filtertiegel und Wägegläser sowie die Proben oder die Rückstände sollen während des Trocknungs-, Abkühlungs- und Wägevorgangs nicht mit bloßen Händen berührt werden. Die Analysenproben werden in einem Wägeglas mit abgenommenen Stopfen getrocknet. Nach der Trocknung wird das Wägeglas vor Herausnahme aus dem Ofen geschlossen und so schnell wie möglich in den Exsikkator gebracht.

Der Filtertiegel, der mit seinem Deckel in einem Wägeglas untergebracht ist, wird im Ofen getrocknet. Nach der Trocknung wird das Wägeglas verschlossen und so schnell wie möglich in den Exsikkator gestellt.

Wird ein anderes Gerät als der Filtertiegel verwendet, so trocknet man im Trockenofen, um das Trockengewicht der Fasern ohne Verlust zu bestimmen.

I.7.1.2. Kühlung

Alle Kühlvorgänge werden in dem neben der Waage

aufgestellten Exsikkator ausreichend lange durchgeführt, um

ein völliges Abkühlen der Wägegläser zu erreichen, wobei die

Abkühldauer mindestens 2 Stunden beträgt.

I.7.1.3. Wägung

Nach dem Kühlen wird das Wägeglas innerhalb von zwei Minuten

nach Herausnahme aus dem Exsikkator gewogen. Wägegenauigkeit

0,0002 g.

I.7.2. Verfahren

Man entnimmt aus der vorbehandelten Vorprobe eine

Analysenprobe von mindestens 1 g Gewicht. Das Garn und die

Gewebe werden in Längen von etwa 10 mm ausgeschnitten und

soweit wie möglich zerlegt (zerschnitten). Die Analysenprobe

wird in einem Wägeglas getrocknet, im Exsikkator gekühlt und

gewogen. Die Probe wird in ein Glasgefäß gegeben, das im

entsprechenden Teil der jeweiligen Methode beschrieben ist,

anschließend wird das Wägeglas sofort wieder gewogen und das

Trockengewicht der Probe durch Differenzbildung ermittelt.

Die Analyse wird gemäß den Angaben in dem entsprechenden

Teil der Methode zu Ende geführt. Der Rückstand wird

mikroskopisch geprüft, um festzustellen, ob durch die

Behandlung die lösliche Faser völlig ausgesondert worden

ist.

I.8. Berechnung und Ergebnisdarstellung

Das Gewicht des unlöslichen Bestandteils wird als

Prozentsatz des Gesamtgewichts der im Gemisch enthaltenen

Fasern ausgedrückt. Der Prozentsatz des löslichen

Faseranteils ergibt sich aus der Differenz. Die

Ergebnisberechnung erfolgt auf der Basis der Trockengewichte

der reinen Fasern, wobei einmal Feuchtigkeitszuschläge, zum

anderen Berichtigungsfaktoren zur Berücksichtigung der

Verluste bei der Vorbehandlung und der Analyse angewendet

werden. Diese Berechnungen erfolgen nach der unter

Punkt I.8.2 angegebenen Formel.

I.8.1. Berechnung des prozentualen Gewichtsanteils der trockenen

und reinen unlöslichen Bestandteile ohne Berücksichtigung

des Gewichtsverlusts der Fasern bei der Vorbehandlung:

100 rd

P tief 1% = ------

m

P tief 1 ist der Prozentsatz des trockenen, reinen

unlöslichen Faseranteils,

m ist die Trockenmasse der Probe nach der

Vorbehandlung,

r ist die Masse des trockenen Rückstands,

d ist der Berichtigungsfaktor zur Berücksichtigung

des Gewichtsverlusts der unlöslichen Bestandteile

im Reagenz bei der Analyse.

Geeignete Werte für „d'' sind im entsprechenden Textteil der einzelnen Methoden anzugeben.

Selbstverständlich gelten die im Normalfall anwendbaren „d''-Werte nicht für chemisch angegriffene Fasern.

I.8.2. Berechnung des Prozentsatzes der unlöslichen Komponente nach

Anwendung der üblichen Feuchtigkeitszuschläge und etwaiger Berichtigungsfaktoren zur Berücksichtigung des Gewichtsverlusts durch die Vorbehandlung

( a tief 1 + b tief 1)

100 P tief 1 (1 + -------------------)

( 100 )

P tief 1A% = -------------------------------------------------

( a tief 1 + b tief 1)

P tief 1 (1 + -------------------)+(100-P tief 1)

( 100 )

```

```

( a tief 2 + b tief 2)

(1 + -------------------)

( 100 )

P tief 1A% ist der Prozentsatz des unlöslichen Faseranteils

unter Berücksichtigung des konventionellen

Feuchtigkeitszuschlags und des Gewichtsverlusts

durch die Vorbehandlung.

P tief 1 ist der Prozentsatz des unlöslichen, trockenen

und reinen Faseranteils, errechnet aus der

Formel nach I.8.1,

a tief 1 ist der konventionelle Feuchtigkeitszuschlag für

den unlöslichen Anteil (vgl. Anlage 3),

a tief 2 ist der konventionelle Feuchtigkeitszuschlag des

löslichen Faseranteils (vgl. Anlage 3),

b tief 1 ist der prozentuale Gewichtsverlust des

unlöslichen Faseranteils durch die Vorbehandlung,

b tief 2 ist der prozentuale Gewichtsverlust des löslichen

Faseranteils durch die Vorbehandlung.

Der Prozentsatz der zweiten Komponente (P tief 2A%) beträgt

100 - P tief 1A%.

Bei Anwendung einer besonderen Vorbehandlung müssen die Werte b tief 1 und b tief 2 nach Möglichkeit dadurch bestimmt werden, daß alle reinen Faserbestandteile der bei der Analyse angewandten Vorbehandlung unterworfen werden. Als reine Fasern gelten die Fasern, die frei von jeglichen nichtfaserhaltigen Stoffen sind, mit Ausnahme derjenigen Stoffe, die sie normalerweise (auf Grund ihrer Beschaffenheit und des Herstellungsprozesses) in dem Zustand (roh, gebleicht) enthalten, in dem sich die zu analysierende Ware befindet.

Verfügt man nicht getrennt über reine Faserbestandteile, die zur Herstellung der zu analysierenden Ware gedient haben, so sind für b tief 1 und b tief 2 Durchschnittswerte zugrunde zu legen, die aus der Prüfung ähnlicher Fasern ermittelt wurden, wie sie die untersuchte Mischung enthält. Wird die normale Vorbehandlung durch Extraktion mit Petroläther und mit Wasser durchgeführt, so kann man im allgemeinen auf die Berichtigungsfaktoren b tief 1 und b tief 2 verzichten, außer im Fall von Rohbaumwolle, Rohflachs und Rohhanf, für die ein durch die Vorbehandlung bedingter Gewichtsverlust, von 4%, im Fall von Polypropylen ein solcher von 1% konventionell festgelegt ist. Im Fall anderer Fasern wird konventionell festgelegt, daß der durch die Vorbehandlung bedingte Gewichtsverlust für die Berechnung unberücksichtigt bleibt.

II. Quantitative Analyse von Fasergemischen durch manuelle

Trennung

II.1. Anwendungsbereich

Die Methode läßt sich auf Fasermischungen beliebiger

Beschaffenheit anwenden, vorausgesetzt, daß sie keine

untrennbare Mischung darstellen, und daß sie sich manuell

trennen lassen.

II.2. Prinzip

Nach Identifizierung der einzelnen Bestandteile der

Fasergemische werden zunächst die nicht faserhaltigen

Bestandteile durch eine geeignete Vorbehandlung

ausgesondert, anschließend die Fasern von Hand getrennt,

getrocknet und zwecks Berechnung des Anteils der einzelnen

Faserarten am Gemisch gewogen.

II.3. Erforderliche Geräte

II.3.1. Wägeglas bzw. andere Geräte, die gleichartige Ergebnisse

liefern

II.3.2. Exsikkator mit gefärbtem Kieselgel als

Feuchtigkeitsindikator

II.3.3. Trockenofen mit Ventilator zur Trocknung der Analysenproben

bei (105+-3) Grad C

II.3.4. Analysenwaage, Empfindlichkeit 0,0002 g

II.3.5. Extraktionsapparat Soxhlet oder gleichwertige Apparatur

II.3.6. Nadel

II.3.7. Garndrehungszähler oder gleichwertige Apparatur

II.4. Reagenzien

II.4.1. Petroläther, nachdestilliert, Siedebereich 40 - 60 Grad C

II.4.2. Destilliertes oder entionisiertes Wasser

II.5. Konditionierungs- und Analysenatmosphäre

II.6. Vorprobe

Vgl. Punkt 1.5

II.7. Vorbehandlung der Probe

Vgl. Punkt 1.6

II.8. Analysengang

II.8.1. Analyse von Garnen

Eine Analysenprobe von mindestens 1 g wird aus einer

vorbehandelten Probe entnommen. Bei sehr feinen Garnen kann

die Analyse ungeachtet des Gewichts auf einer Mindestlänge

von 30 m durchgeführt werden.

Die Garne sind in Stücke von geeigneter Länge zu schneiden; aus diesen sind die einzelnen Elemente mit Hilfe einer Präpariernadel und, falls erforderlich, mit Hilfe des Garndrehungszählers herauszutrennen. Die auf diese Weise herausgetrennten Elemente werden dann in ein tariertes Wägeglas gegeben und bei (105+-3) Grad C getrocknet, bis ein konstantes Gewicht gemäß I.7.1 und I.7.2 erreicht ist.

II.8.2. Analyse eines Gewebes

Eine Analysenprobe von mindestens 1 g wird aus einer

vorbehandelten Probe entnommen, die Analysenprobe wird so

ausgeschnitten, daß sie außerhalb der Webkante liegt, exakt

geschnittene Ränder ohne Kräuselung aufweist und parallel zu

Schuß und Kette bzw. bei Gewirken gleichlaufend längs und

quer zu den Maschenreihen geschnitten ist. Die einzelnen

Garne werden getrennt und in tarierten Wägegläsern

gesammelt; dann wird wie unter Punkt II.8.1 vorgegangen.

II.9. Berechnung und Ergebnisdarstellung

Das Gewicht jedes Bestandteils wird als Prozentsatz des

Gesamtgewichts der im Gemisch enthaltenen Fasern

ausgedrückt. Die Berechnung erfolgt auf der Basis des

Trockengewichts der reinen Fasern unter Anwendung von

Feuchtigkeitszuschlägen sowie von Berichtigungsfaktoren zur

Berücksichtigung der während der Vorbehandlung aufgetretenen

Gewichtsverluste.

II.9.1. Berechnung des Prozentsatzes der reinen Trockengewichte ohne

Berücksichtigung des Gewichtsverlusts der Fasern durch die

Vorbehandlung.

100 m tief 1 100

P tief 1% = ------------------- = -----

m tief 1 + m tief 2 m tief 2

1 + --------

m tief 1

P tief 1 ist der Prozentsatz des trockenen und reinen

ersten Faseranteils,

m tief 1 ist die reine Trockenmasse des ersten

Faseranteils,

m tief 2 ist die reine Trockenmasse des zweiten

Faseranteils.

II.9.2. Berechnung des Prozentsatzes jeder einzelnen Komponente nach

Anwendung der üblichen Feuchtigkeitszuschläge und etwaiger

Berichtigungsfaktoren zur Berücksichtigung des

Gewichtslustes (Anm.: richtig: Gewichtsverlustes) durch die

Vorbehandlung: siehe Punkt I.8.2.

III.1. Genauigkeit des Verfahrens

Die für jedes Verfahren angegebene Genauigkeit bezieht sich

auf die Reproduzierbarkeit (Wiederholstreubereich).

Die Reproduzierbarkeit ist der Zuverlässigkeitsgrad, dh. die

Einengung der Übereinstimmung zwischen den

Versuchsergebnissen, die in verschiedenen Laboratorien oder

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