Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen(Wertpapieraufsichtsgesetz - WAG)Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen(Wertpapieraufsichtsgesetz - WAG) und über die Änderung desBankwesengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Einführungsgesetzes zuden Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, der Konkursordnung, derAusgleichsordnung, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und desInvestmentfondsgesetzes(NR: GP XX RV 369 AB 473 S. 47. BR: AB 5313 S. 619.)(CELEX-Nr.: 393L0006, 393L0022, 395L0015, 395L0026, 396L0010)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1997-01-01
Letzte Aktualisierung 1999-05-12
Status Aufgehoben · 1999-05-11
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 146
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

WAG

Abkürzung

WAG

Artikel I

Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von

Wertpapierdienstleistungen (Wertpapieraufsichtsgesetz - WAG)

I. ABSCHNITT

Bundes-Wertpapieraufsicht

Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA)

§ 1. (1) Zur Durchführung der in § 2 bezeichneten Aufgaben wird unter der Bezeichnung „Bundes-Wertpapieraufsicht” (BWA) eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet.

(2) Der Sitz der BWA ist Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.

(3) Die Bestimmungen der Gewerbeordnung - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, sind auf die BWA nicht anzuwenden.

Artikel I

Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von

Wertpapierdienstleistungen (Wertpapieraufsichtsgesetz - WAG)

I. ABSCHNITT

Wertpapieraufsicht

Überleitung der Bundes-Wertpapieraufsicht

§ 1. Die Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA) wird im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die FMA (FMA - § 1 Bundesgesetz über die Errichtung der FMA - FMAG, BGBl. I Nr. 97/2001 Art. I) übertragen.

§ 2. (1) Die BWA hat auf Grund der ihr nach diesem Bundesgesetz und des Börsegesetzes 1989 - BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, zukommenden Meldungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Bundesgesetze alle Untersuchungen durchzuführen und jene Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind,

1.

um die Ordnungsmäßigkeit und Fairness des Handels mit Instrumenten, die auf einem geregelten Markt (§ 2 Z 37 Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I) eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 5 BWG) zugelassen sind, beurteilen und sichern zu können;

2.

um bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 11 Abs. 1 die Wahrung der Interessen der Anleger im Sinne der §§ 11 bis 18 zu gewährleisten;

3.

um anderen Verwaltungsbehörden, insbesondere dem Bundesminister für Finanzen und den zuständigen Behörden (§ 2 Z 9 BWG) anderer Mitgliedstaaten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem BWG und den für Kreditinstitute geltenden sonstigen Gesetzen (§ 69 Abs. 1 BWG) oder ihrer Aufgaben gemäß den Richtlinien 88/627/EWG, 89/592/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG erforderlichen Informationen zu erteilen;

4.

um dem Mißbrauch von Insiderinformationen gemäß § 48a BörseG entgegenzuwirken und zur Aufklärung und Verfolgung von Mißbrauchsfällen dadurch beizutragen, daß sie alle zur Konkretisierung eines Verdachtes einer gemäß § 48a BörseG strafbaren Handlung erforderlichen Ermittlungen mit den Maßnahmen des BörseG und gemäß diesem Bundesgesetz aus eigenem durchführt; dazu kann sie Auskünfte von

a)

meldepflichtigen Instituten (§ 10 Abs. 1) und Wertpapierdienstleistungsunternehmen (§ 19),

b)

Emittenten, die meldepflichtige Instrumente (§ 10 Abs. 2) begeben haben,

c)

natürlichen und juristischen Personen, die Aufträge in bezug auf meldepflichtige Instrumente erteilt haben oder An- oder Verkäufe in solchen Instrumenten getätigt haben,

d)

natürlichen und juristischen Personen, die Kenntnis von Mißbrauchsfällen haben können, und

e)

Angestellten und Vertretern der in lit. a bis d genannten Personen

5.

um die Verfolgung von Verstößen gegen die in § 48 Abs. 4 BörseG genannten Verwaltungsstraftatbestände sicherzustellen.

(2) Zur Erteilung von Auskünften nach Abs. 1 Z 4 haben die auskunftspflichtigen Personen (Abs. 1 Z 4 lit. a bis e):

1.

Vorladungen der BWA nachzukommen,

2.

der BWA die geforderten mündlichen Auskünfte zu erteilen und

3.

der BWA die geforderten schriftlichen Unterlagen und Datenträger vorzulegen.

§ 2. (1) Die FMA hat auf Grund der ihr nach diesem Bundesgesetz und des Börsegesetzes 1989 - BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, zukommenden Meldungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Bundesgesetze alle Untersuchungen durchzuführen und jene Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind,

1.

um die Ordnungsmäßigkeit und Fairness des Handels mit Instrumenten, die auf einem geregelten Markt (§ 2 Z 37 Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I) eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 5 BWG) zugelassen sind, beurteilen und sichern zu können;

2.

um bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 11 Abs. 1 die Wahrung der Interessen der Anleger im Sinne der §§ 11 bis 18 zu gewährleisten;

3.

um anderen Verwaltungsbehörden, insbesondere dem Bundesminister für Finanzen und den zuständigen Behörden (§ 2 Z 9 BWG) anderer Mitgliedstaaten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem BWG und den für Kreditinstitute geltenden sonstigen Gesetzen (§ 69 Abs. 1 BWG) oder ihrer Aufgaben gemäß den Richtlinien 88/627/EWG, 89/592/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG erforderlichen Informationen zu erteilen;

4.

um dem Mißbrauch von Insiderinformationen gemäß § 48a BörseG entgegenzuwirken und zur Aufklärung und Verfolgung von Mißbrauchsfällen dadurch beizutragen, daß sie alle zur Konkretisierung eines Verdachtes einer gemäß § 48a BörseG strafbaren Handlung erforderlichen Ermittlungen mit den Maßnahmen des BörseG und gemäß diesem Bundesgesetz aus eigenem durchführt; dazu kann sie Auskünfte von

a)

meldepflichtigen Instituten (§ 10 Abs. 1) und Wertpapierdienstleistungsunternehmen (§ 19),

b)

Emittenten, die meldepflichtige Instrumente (§ 10 Abs. 2) begeben haben,

c)

natürlichen und juristischen Personen, die Aufträge in bezug auf meldepflichtige Instrumente erteilt haben oder An- oder Verkäufe in solchen Instrumenten getätigt haben,

d)

natürlichen und juristischen Personen, die Kenntnis von Mißbrauchsfällen haben können, und

e)

Angestellten und Vertretern der in lit. a bis d genannten Personen

5.

um die Verfolgung von Verstößen gegen die in § 48 Abs. 4 BörseG genannten Verwaltungsstraftatbestände sicherzustellen.

(2) Zur Erteilung von Auskünften nach Abs. 1 Z 4 haben die auskunftspflichtigen Personen (Abs. 1 Z 4 lit. a bis e):

1.

Ladungen der FMA nachzukommen,

2.

der FMA die geforderten mündlichen Auskünfte zu erteilen und

3.

der FMA die geforderten schriftlichen Unterlagen und Datenträger vorzulegen.

§ 2. (1) Die FMA hat auf Grund der ihr nach diesem Bundesgesetz und des Börsegesetzes 1989 - BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, zukommenden Meldungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Bundesgesetze alle Untersuchungen durchzuführen und jene Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind,

1.

um die Ordnungsmäßigkeit und Fairness des Handels mit Instrumenten, die auf einem geregelten Markt (§ 2 Z 37 Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I) eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 5 BWG) zugelassen sind, beurteilen und sichern zu können;

2.

um bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 11 Abs. 1 die Wahrung der Interessen der Anleger im Sinne der §§ 11 bis 18 zu gewährleisten;

3.

um anderen Verwaltungsbehörden, insbesondere dem Bundesminister für Finanzen und den zuständigen Behörden (§ 2 Z 9 BWG) anderer Mitgliedstaaten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem BWG und den für Kreditinstitute geltenden sonstigen Gesetzen (§ 69 Abs. 1 BWG) oder ihrer Aufgaben gemäß den Richtlinien 88/627/EWG, 89/592/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG erforderlichen Informationen zu erteilen;

4.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/2004)

5.

um die Verfolgung von Verstößen gegen die in § 48 Abs. 4 BörseG genannten Verwaltungsstraftatbestände sicherzustellen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/2004)

Leitung der BWA

§ 3. (1) Die BWA wird von einem vom Bundesminister für Finanzen zu bestellenden Direktor geleitet. Der Direktor hat aus den Dienstnehmern der BWA einen Stellvertreter zu bestellen; diese Bestellung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Zum Direktor und zu dessen Stellvertreter dürfen nur in den Bereichen des Börse- und Kapitalmarktwesens fachkundige Personen bestellt werden. Die Funktionsperiode des Direktors und des Stellvertreters beträgt fünf Jahre; eine neuerliche Bestellung ist zulässig.

(2) Vor der Bestellung einer Person zum Direktor der BWA ist die Funktion auszuschreiben. Die Ausschreibung hat der Bundesminister für Finanzen zu veranlassen. Im übrigen ist das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85/1989, anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann der BWA Weisungen betreffend die Besorgung der Aufgaben gemäß § 2 erteilen. Die Weisungen des Bundesministers für Finanzen haben schriftlich zu erfolgen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat die Bestellung zum Direktor zu widerrufen, wenn dieser eine Weisung gemäß Abs. 3 nicht befolgt. Die Zustimmung zur Bestellung des Stellvertreters ist zu widerrufen, sofern dieser im Falle der Verhinderung des Direktors eine Weisung gemäß Abs. 3 nicht befolgt. Die Bestellung kann auch aus folgenden Gründen gemäß Z 1 bis 3 widerrufen werden:

1.

Wenn ein wichtiger Grund wie insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorliegt;

2.

wenn der Direktor seine Funktion aus wichtigen Gründen zurücklegt;

3.

bei dauernder Dienstunfähigkeit oder wenn der Direktor infolge Krankheit, Unfall oder eines Gebrechens mehr als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend und dienstunfähig ist.

(5) Der Direktor hat dem Bundesminister für Finanzen jährliche Berichte und vierteljährliche Zwischenberichte über die Erfüllung der Aufgaben der BWA zu erstatten. Diese Berichte müssen jeweils binnen vier Wochen nach Ablauf des Berichtszeitraumes beim Bundesminister für Finanzen eingelangt sein.

Beirat

§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat bei der BWA einen Beirat zur Kontrolle der finanziellen Gebarung der BWA einzurichten.

(2) Der Beirat nach Abs. 1 besteht aus sechs Mitgliedern. Zwei Mitglieder sind auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich, ein Mitglied auf Vorschlag der Bundes-Arbeitskammer, ein Mitglied auf Vorschlag der Oesterreichischen Nationalbank zu bestellen; zwei Mitglieder sind aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Finanzen zu bestellen, diese müssen sachkundige Beamte des Aktivstandes oder sachkundige Vertragsbedienstete sein.

(3) Der Beirat hat das Auskunftsrecht gegenüber dem Direktor und dessen Stellvertreter über die Gebarung der BWA. Der Beirat hält jährlich mindestens drei Sitzungen ab, an denen über sein Ersuchen der Direktor teilzunehmen hat. Der Direktor hat den Beirat unverzüglich von sich aus zu informieren, wenn der Stellenplan oder die Gesamtkosten der BWA die für das betreffende Geschäftsjahr geplante Zahl oder den veranschlagten Betrag voraussichtlich um mindestens 10 vH überschreiten werden; in diesem Fall kann jedes Mitglied des Beirats die Einberufung einer Sitzung verlangen. Über dem Bankgeheimnis unterliegende Tatsachen darf dem Beirat keine Auskunft erteilt werden.

(4) Die Niederschriften über die Sitzungen des Beirats sind dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu übermitteln.

(5) Den Vorsitz im Beirat führt das vom Bundesminister für Finanzen bezeichnete Mitglied aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Finanzen. Der Vorsitzende hat zu den Sitzungen einzuladen.

Personal

§ 5. (1) Der Direktor ist berechtigt, Angestellte in der erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag einzustellen. Auf das Dienstverhältnis der Dienstnehmer sind das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, und die für Dienstnehmer in der privaten Wirtschaft geltenden sonstigen Rechtsvorschriften anzuwenden. Der Direktor ist berechtigt, Dienstverhältnisse nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere durch Kündigung, zu beenden; die Kündigung des gemäß § 3 bestellten Stellvertreters bedarf jedoch der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

(2) Die Dienstnehmer der BWA sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen über solche Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Organe der BWA und ihre Dienstnehmer unterliegen der Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses als Amtsgeheimnis gemäß § 38 Abs. 1 BWG.

Jahresabschluß

§ 6. (1) Die BWA hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung so rechtzeitig aufzustellen, daß die Vorlagefrist des Abs. 2 eingehalten werden kann. Das Handelsgesetzbuch - HGB, DRGBl. (Anm.: richtig: dRGBl.) 1897 S 219, ist anzuwenden.

(2) Der Jahresabschluß ist dem Beirat und dem Bundesminister für Finanzen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres zu übermitteln.

(3) Das Geschäftsjahr der BWA ist das Kalenderjahr.

Kosten

§ 7. (1) 90 vH des Personal- und Sachaufwandes der BWA (Kosten der Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen) sind dem Bund von den meldepflichtigen Instituten, den Emittenten und den Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit einer Gebühr zu erstatten. Unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen sind die Aufsichtskosten demnach wie folgt aufzuteilen:

1.

Meldepflichtige Institute 75 vH,

2.

Bund 10 vH,

3.

Emittenten 10 vH,

4.

Wertpapierdienstleistungsunternehmen 5 vH.

(2) Die auf die Kostenpflichtigen gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 entfallenden Beträge sind von der BWA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Der Bundesminister für Finanzen hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:

1.

Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen, wobei zwischen laufender Aufsicht und der Verarbeitung von Meldungen meldepflichtiger Institute zu unterscheiden ist;

2.

die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen; die Kosten der laufenden Aufsicht sind einmal jährlich im nachhinein vorzuschreiben.

Kosten

§ 7. (1) 90 vH des Personal- und Sachaufwandes der BWA (Kosten der Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen) sind dem Bund von den meldepflichtigen Instituten, den Emittenten und den Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit einer Gebühr zu erstatten. Unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen sind die Aufsichtskosten demnach wie folgt aufzuteilen:

1.

Meldepflichtige Institute 75 vH,

2.

Bund 10 vH,

3.

Emittenten mit Ausnahme des Bundes 10 vH,

4.

Wertpapierdienstleistungsunternehmen 5 vH.

(2) Die auf die Kostenpflichtigen gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 entfallenden Beträge sind von der BWA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Der Bundesminister für Finanzen hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:

1.

Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;

2.

die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.

Kosten

§ 7. (1) Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMAG Art. I) sind von den meldepflichtigen Instituten, den Emittenten und den Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu erstatten. Unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen sind diese Aufsichtskosten nach der Kostenrechnung der FMA aufzuteilen. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht je einen Subrechnungskreis für meldepflichtige Institute, Emittenten mit Ausnahme des Bundes und für Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu bilden. Die Kostenaufteilung innerhalb der Subrechnungskreise erfolgt gemäß der nach Abs. 2 zu erlassenden Verordnung.

(2) Die auf die Kostenpflichtigen gemäß Abs. 1 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:

1.

Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;

2.

die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.

§ 8. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt,

1.

von der BWA Auskünfte über alle Vorgänge und die Vorlage von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung zu verlangen und

2.

jederzeit in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der BWA Einschau zu nehmen und hierzu auch Überprüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen.

(2) Die Gebarung der BWA unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

(3) Die BWA hat eine Innenrevision einzurichten und kann sich dabei eines Wirtschaftstreuhänders bedienen.

II. ABSCHNITT

Aufsichtsbestimmungen

Ausnahmen

§ 9. Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden für folgende Einrichtungen insoweit keine Anwendung, als sie die ihnen eigentümlichen Geschäfte betreiben:

1.

Versicherungsunternehmen gemäß §§ 1 und 1a Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG, BGBl. Nr. 569/1978;

2.

die Oesterreichische Nationalbank, ausgenommen ihre Meldepflicht gemäß § 10;

3.

Personen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, wenn diese Tätigkeit im Rahmen einer Berufstätigkeit gelegentlich ausgeübt wird und letztere durch Gesetze oder Standesregeln geregelt ist und diese die Erbringung der Dienstleistung nicht ausschließen;

4.

die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur;

5.

Börsesensale nach dem BörseG;

6.

Pensionskassen nach dem Pensionskassengesetz - PKG, BGBl. Nr. 281/1990;

7.

Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind;

8.

Sozialversicherungsträger.

II. ABSCHNITT

Aufsichtsbestimmungen

Ausnahmen

§ 9. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden für folgende Einrichtungen insoweit keine Anwendung, als sie die ihnen eigentümlichen Geschäfte betreiben:

1.

Versicherungsunternehmen gemäß §§ 1 und 1a Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG, BGBl. Nr. 569/1978 nach Maßgabe des Abs. 2;

2.

die Oesterreichische Nationalbank, ausgenommen ihre Meldepflicht gemäß § 10;

3.

Personen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, wenn diese Tätigkeit im Rahmen einer Berufstätigkeit gelegentlich ausgeübt wird und letztere durch Gesetze oder Standesregeln geregelt ist und diese die Erbringung der Dienstleistung nicht ausschließen;

4.

die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur;

5.

Börsesensale nach dem BörseG;

6.

Pensionskassen nach dem Pensionskassengesetz - PKG, BGBl. Nr. 281/1990;

7.

Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind;

8.

Sozialversicherungsträger.

(2) Auf Versicherungunternehmen, die die Vermittlung von Investmentfondanteilen gemäß § 3 Abs. 3 VAG durchführen, finden hinsichtlich dieser Tätigkeit die Bestimmungen der §§ 11 bis 18, 19 Abs. 1, 24 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie 26 bis 30 Anwendung.

II. ABSCHNITT

Aufsichtsbestimmungen

Ausnahmen

§ 9. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden für folgende Einrichtungen insoweit keine Anwendung, als sie die ihnen eigentümlichen Geschäfte betreiben:

1.

Versicherungsunternehmen gemäß §§ 1 und 1a Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG, BGBl. Nr. 569/1978 nach Maßgabe des Abs. 2;

2.

die Oesterreichische Nationalbank, ausgenommen ihre Meldepflicht gemäß § 10;

3.

Personen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, wenn diese Tätigkeit im Rahmen einer Berufstätigkeit gelegentlich ausgeübt wird und letztere durch Gesetze oder Standesregeln geregelt ist und diese die Erbringung der Dienstleistung nicht ausschließen;

4.

die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur;

5.

Börsesensale nach dem BörseG;

6.

Pensionskassen nach dem Pensionskassengesetz - PKG, BGBl. Nr. 281/1990;

7.

Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind;

8.

Sozialversicherungsträger.

(2) Auf Versicherungunternehmen, die die Vermittlung von Investmentfondanteilen gemäß § 3 Abs. 3 VAG durchführen, finden hinsichtlich dieser Tätigkeit die Bestimmungen der §§ 11 bis 18, 19 Abs. 1, 24 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie 26 bis 30 Anwendung.

(3) Auf Kapitalanlagegesellschaften nach § 2 Abs. 1 InvFG, die Dienstleistungen nach § 1 Abs. 1 Z 19 lit. a und b erbringen, finden hinsichtlich dieser Tätigkeiten die Bestimmungen der §§ 11 bis 18, 19 Abs. 1, 24 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie 26 bis 30 Anwendung. Diese Gesellschaften sind bei der Erlassung der Verordnung nach § 7 Abs. 2 zu 67 vH zu berücksichtigen. Die auf sie entfallenden Beträge sind mit Bescheid vorzuschreiben.

Meldepflichten

§ 10. (1) Meldepflichtige Institute haben der BWA jedes Geschäft mit meldepflichtigen Instrumenten gemäß Abs. 2 spätestens an dem auf den Tag des Geschäftsabschlusses folgenden Bankarbeitstag zu melden.

Meldepflichtige Institute sind:

1.

Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG,

2.

inländische Zweigstellen von Kreditinstituten, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen gemäß den §§ 9 ff BWG,

3.

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen mit Sitz in Mitgliedstaaten, die Mitglied der Wiener Wertpapierbörse sind, hinsichtlich jener Instrumente, die in Österreich zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und

4.

die Oesterreichische Nationalbank.

(2) Meldepflichtige Instrumente sind

1.

Aktien und andere Instrumente, die den Zugang zu Kapitalanteilen ermöglichen,

2.

Schuldverschreibungen und andere gleichwertige Instrumente,

3.

standardisierte Terminkontrakte über Aktien und Aktienindices sowie

4.

standardisierte Optionskontrakte über Aktien und Aktienindices,

2.

oder 4., oder um ein unechtes Pensionsgeschäft handelt.

(3) Die Meldung hat folgende Angaben zu umfassen:

1.

Bezeichnung des Instruments und Wertpapierkennummer;

2.

Datum und Uhrzeit des Abschlusses oder der maßgeblichen Kursfeststellung;

3.

Kurs und, soweit vorhanden, Stückzahl und Nennbetrag der Instrumente;

4.

die an dem Geschäft beteiligten Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen;

5.

den Markt;

6.

Kennzeichen zur Identifikation des Geschäfts;

7.

Angabe, ob es sich um ein Geschäft für eigene Rechnung gehandelt hat; liegen Geschäften auf eigene Rechnung in wirtschaftlicher Hinsicht andere Geschäfte zugrunde, die als Kommission durch Selbsteintritt ausgeführt werden, ist die Kennzeichnung derart vorzunehmen, daß der Zusammenhang zu dem betreffenden Kommissionsgeschäft abgeleitet werden kann.

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Verordnungen über die Meldungen zu erlassen; bei der Erlassung dieser Verordnungen hat er auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Wertpapierwesen Bedacht zu nehmen. In diesen Verordnungen kann insbesondere geregelt werden:

1.

Die Gliederung der Meldungen gemäß Abs. 1;

2.

die Art der Übermittlung, wobei insbesondere die Verwendung elektronischer Meldesysteme oder Datenträger sowie EDV-Formate vorgeschrieben werden können;

3.

die Erfüllung der Meldepflicht dadurch, daß die meldepflichtigen Institute die Meldungen an ein gemäß Z 4 zugelassenes Meldesystem erstatten; in diesem Fall haben die meldepflichtigen Institute der mit der Meldung betrauten Stelle alle zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu geben; die Auskunftspflichten gegenüber der BWA bleiben hiervon unberührt;

4.

die Zulassung von Meldesystemen, sofern diese gewährleisten, daß die Meldungen innerhalb der gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Frist an die BWA weitergeleitet werden, und daß die Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit hierdurch nicht beeinträchtigt wird und den Anforderungen der §§ 13 und 19 Datenschutzgesetz - DSG, BGBl. Nr. 565/1978, entsprochen wird;

5.

die Entbindung von der Meldepflicht für Geschäfte auf Märkten von Mitgliedstaaten, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 93/22/EWG an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates (§ 2 Z 7 BWG) gemeldet werden;

6.

die Meldung für Instrumente gemäß Abs. 2 Z 2 kann jeweils in pauschalierter Form gestattet werden;

7.

bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, kann die Meldung durch das zuständige Zentralinstitut gestattet werden;

8.

bei meldepflichtigen Geschäften, die im Ausland abgeschlossen werden, kann die Frist gemäß Abs. 1 um einen für den jeweiligen Markt angemessenen Zeitraum verlängert werden.

(5) Ausgenommen von der Meldepflicht nach den vorstehenden Absätzen sind Kapitalanlagegesellschaften gemäß § 2 Investmentfondsgesetz - InvFG 1993, BGBl. Nr. 532/1993 Art. II, und die Oesterreichische Nationalbank hinsichtlich ihrer währungspolitischen Transaktionen. Unbeschadet dieser Ausnahmen sind Kapitalanlagegesellschaften sowie Wertpapierdienstleistungsunternehmen der BWA hinsichtlich aller von ihnen getätigten Wertpapierdienstleistungen auskunftspflichtig.

(6) Die meldepflichtigen Institute haben unbeschadet § 73 Abs. 5 BWG der BWA unverzüglich schriftlich jeden Fall, in dem eine Gegenpartei bei Pensionsgeschäften, umgekehrten Pensionsgeschäften, Wertpapierverleih- oder Wertpapierleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, anzuzeigen; die BWA hat diese Anzeigen automationsunterstützt zu verarbeiten, wobei zumindest die Merkmale meldendes Kreditinstitut, Art des Geschäfts, Gegenpartei, Meldedatum und Meldegrund zu erfassen sind; die BWA kann auf Anfrage der Europäischen Kommission in anonymisierter Form hierüber Bericht erstatten.

Meldepflichten

§ 10. (1) Meldepflichtige Institute haben der BWA jedes Geschäft mit meldepflichtigen Instrumenten gemäß Abs. 2 spätestens an dem auf den Tag des Geschäftsabschlusses folgenden Bankarbeitstag zu melden.

Meldepflichtige Institute sind:

1.

Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG,

2.

inländische Zweigstellen von Kreditinstituten, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen gemäß den §§ 9 ff BWG,

3.

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen mit Sitz in Mitgliedstaaten, die Mitglied der Wiener Wertpapierbörse sind, hinsichtlich jener Instrumente, die in Österreich zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind,

4.

die Oesterreichische Nationalbank und

5.

anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland und Lokale Firmen, die Mitglieder der Wiener Wertpapierbörse sind, sowie an einer österreichischen Börse tätige Mitglieder einer Kooperationsbörse (§ 15 Abs. 5 BörseG), je hinsichtlich jener Instrumente, die in Österreich zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind.

(2) Meldepflichtige Instrumente sind

1.

Aktien und andere Instrumente, die den Zugang zu Kapitalanteilen ermöglichen,

2.

Schuldverschreibungen und andere gleichwertige Instrumente,

3.

standardisierte Terminkontrakte über Aktien und Aktienindices sowie

4.

standardisierte Optionskontrakte über Aktien und Aktienindices,

2.

oder 4., oder um ein unechtes Pensionsgeschäft handelt.

(3) Die Meldung hat folgende Angaben zu umfassen:

1.

Bezeichnung des Instruments und Wertpapierkennummer;

2.

Datum und Uhrzeit des Abschlusses oder der maßgeblichen Kursfeststellung;

3.

Kurs und, soweit vorhanden, Stückzahl und Nennbetrag der Instrumente;

4.

die an dem Geschäft beteiligten Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen;

5.

den Markt;

6.

Kennzeichen zur Identifikation des Geschäfts;

7.

Angabe, ob es sich um ein Geschäft für eigene Rechnung gehandelt hat; liegen Geschäften auf eigene Rechnung in wirtschaftlicher Hinsicht andere Geschäfte zugrunde, die als Kommission durch Selbsteintritt ausgeführt werden, ist die Kennzeichnung derart vorzunehmen, daß der Zusammenhang zu dem betreffenden Kommissionsgeschäft abgeleitet werden kann.

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Verordnungen über die Meldungen zu erlassen; bei der Erlassung dieser Verordnungen hat er auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Wertpapierwesen Bedacht zu nehmen. In diesen Verordnungen kann insbesondere geregelt werden:

1.

Die Gliederung der Meldungen gemäß Abs. 1;

2.

die Art der Übermittlung, wobei insbesondere die Verwendung elektronischer Meldesysteme oder Datenträger sowie EDV-Formate vorgeschrieben werden können;

3.

die Erfüllung der Meldepflicht dadurch, daß die meldepflichtigen Institute die Meldungen an ein gemäß Z 4 zugelassenes Meldesystem erstatten; in diesem Fall haben die meldepflichtigen Institute der mit der Meldung betrauten Stelle alle zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu geben; die Auskunftspflichten gegenüber der BWA bleiben hiervon unberührt;

4.

die Zulassung von Meldesystemen, sofern diese gewährleisten, daß die Meldungen innerhalb der gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Frist an die BWA weitergeleitet werden, und daß die Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit hierdurch nicht beeinträchtigt wird und den Anforderungen der §§ 13 und 19 Datenschutzgesetz - DSG, BGBl. Nr. 565/1978, entsprochen wird;

5.

die Entbindung von der Meldepflicht für Geschäfte auf Märkten von Mitgliedstaaten, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 93/22/EWG an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates (§ 2 Z 7 BWG) gemeldet werden;

6.

die Meldung für Instrumente gemäß Abs. 2 Z 2 kann jeweils in pauschalierter Form gestattet werden;

7.

bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, kann die Meldung durch das zuständige Zentralinstitut gestattet werden;

8.

bei meldepflichtigen Geschäften, die im Ausland abgeschlossen werden, kann die Frist gemäß Abs. 1 um einen für den jeweiligen Markt angemessenen Zeitraum verlängert werden.

(5) Ausgenommen von der Meldepflicht nach den vorstehenden Absätzen sind Kapitalanlagegesellschaften gemäß § 2 Investmentfondsgesetz - InvFG 1993, BGBl. Nr. 532/1993 Art. II, und die Oesterreichische Nationalbank hinsichtlich ihrer währungspolitischen Transaktionen. Unbeschadet dieser Ausnahmen sind Kapitalanlagegesellschaften sowie Wertpapierdienstleistungsunternehmen der BWA hinsichtlich aller von ihnen getätigten Wertpapierdienstleistungen auskunftspflichtig.

(6) Die meldepflichtigen Institute haben unbeschadet § 73 Abs. 5 BWG der BWA unverzüglich schriftlich jeden Fall, in dem eine Gegenpartei bei Pensionsgeschäften, umgekehrten Pensionsgeschäften, Wertpapierverleih- oder Wertpapierleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, anzuzeigen; die BWA hat diese Anzeigen automationsunterstützt zu verarbeiten, wobei zumindest die Merkmale meldendes Kreditinstitut, Art des Geschäfts, Gegenpartei, Meldedatum und Meldegrund zu erfassen sind; die BWA kann auf Anfrage der Europäischen Kommission in anonymisierter Form hierüber Bericht erstatten.

Meldepflichten

§ 10. (1) Meldepflichtige Institute haben der BWA jedes Geschäft mit meldepflichtigen Instrumenten gemäß Abs. 2 spätestens an dem auf den Tag des Geschäftsabschlusses folgenden Bankarbeitstag zu melden.

Meldepflichtige Institute sind:

1.

Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG,

2.

inländische Zweigstellen von Kreditinstituten, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen gemäß den §§ 9 ff BWG,

3.

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen mit Sitz in Mitgliedstaaten, die Mitglied der Wiener Wertpapierbörse sind, hinsichtlich jener Instrumente, die in Österreich zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind,

4.

die Oesterreichische Nationalbank und

5.

anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland und Lokale Firmen, die Mitglieder der Wiener Wertpapierbörse sind, sowie an einer österreichischen Börse tätige Mitglieder einer Kooperationsbörse (§ 15 Abs. 5 BörseG), je hinsichtlich jener Instrumente, die in Österreich zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind.

(2) Meldepflichtige Instrumente sind

1.

Aktien und andere Instrumente, die den Zugang zu Kapitalanteilen ermöglichen,

2.

Schuldverschreibungen und andere gleichwertige Instrumente,

3.

standardisierte Terminkontrakte über Aktien und Aktienindices sowie

4.

standardisierte Optionskontrakte über Aktien und Aktienindices,

(3) Die Meldung hat folgende Angaben zu umfassen:

1.

Bezeichnung des Instruments und Wertpapierkennummer;

2.

Datum und Uhrzeit des Abschlusses oder der maßgeblichen Kursfeststellung;

3.

Kurs und, soweit vorhanden, Stückzahl und Nennbetrag der Instrumente;

4.

die an dem Geschäft beteiligten Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen;

5.

den Markt;

6.

Kennzeichen zur Identifikation des Geschäfts;

7.

Angabe, ob es sich um ein Geschäft für eigene Rechnung gehandelt hat; liegen Geschäften auf eigene Rechnung in wirtschaftlicher Hinsicht andere Geschäfte zugrunde, die als Kommission durch Selbsteintritt ausgeführt werden, ist die Kennzeichnung derart vorzunehmen, daß der Zusammenhang zu dem betreffenden Kommissionsgeschäft abgeleitet werden kann.

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Verordnungen über die Meldungen zu erlassen; bei der Erlassung dieser Verordnungen hat er auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Wertpapierwesen Bedacht zu nehmen. In diesen Verordnungen kann insbesondere geregelt werden:

1.

Die Gliederung der Meldungen gemäß Abs. 1;

2.

die Art der Übermittlung, wobei insbesondere die Verwendung elektronischer Meldesysteme oder Datenträger sowie EDV-Formate vorgeschrieben werden können;

3.

die Erfüllung der Meldepflicht dadurch, daß die meldepflichtigen Institute die Meldungen an ein gemäß Z 4 zugelassenes Meldesystem erstatten; in diesem Fall haben die meldepflichtigen Institute der mit der Meldung betrauten Stelle alle zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu geben; die Auskunftspflichten gegenüber der BWA bleiben hiervon unberührt;

4.

die Zulassung von Meldesystemen, sofern diese gewährleisten, daß die Meldungen innerhalb der gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Frist an die BWA weitergeleitet werden, und daß die Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit hierdurch nicht beeinträchtigt wird und den Anforderungen der §§ 13 und 19 Datenschutzgesetz - DSG, BGBl. Nr. 565/1978, entsprochen wird;

5.

die Entbindung von der Meldepflicht für Geschäfte auf Märkten von Mitgliedstaaten, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 93/22/EWG an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates (§ 2 Z 7 BWG) gemeldet werden;

6.

die Meldung für Instrumente gemäß Abs. 2 Z 2 kann jeweils in pauschalierter Form gestattet werden;

7.

bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, kann die Meldung durch das zuständige Zentralinstitut gestattet werden;

8.

bei meldepflichtigen Geschäften, die im Ausland abgeschlossen werden, kann die Frist gemäß Abs. 1 um einen für den jeweiligen Markt angemessenen Zeitraum verlängert werden.

(4a) Die BWA ist ermächtigt, durch Verordnung jene Änderungen der Anlagen 2 bis 5 der Wertpapier-Meldeverordnung - WPMVO, BGBl. II Nr. 172/1997, festzulegen, die den im Wertpapierhandel jeweils gültigen alphanumerischen Bezeichnungen der Wertpapierart, des Marktes, der Mengeneinheit und Währung sowie der Notierungsart entsprechen.

(5) Ausgenommen von der Meldepflicht nach den vorstehenden Absätzen sind Kapitalanlagegesellschaften gemäß § 2 Investmentfondsgesetz - InvFG 1993, BGBl. Nr. 532/1993 Art. II, und die Oesterreichische Nationalbank hinsichtlich ihrer währungspolitischen Transaktionen. Unbeschadet dieser Ausnahmen sind Kapitalanlagegesellschaften sowie Wertpapierdienstleistungsunternehmen der BWA hinsichtlich aller von ihnen getätigten Wertpapierdienstleistungen auskunftspflichtig.

(6) Die meldepflichtigen Institute haben unbeschadet § 73 Abs. 5 BWG der BWA unverzüglich schriftlich jeden Fall, in dem eine Gegenpartei bei Pensionsgeschäften, umgekehrten Pensionsgeschäften, Wertpapierverleih- oder Wertpapierleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, anzuzeigen; die BWA hat diese Anzeigen automationsunterstützt zu verarbeiten, wobei zumindest die Merkmale meldendes Kreditinstitut, Art des Geschäfts, Gegenpartei, Meldedatum und Meldegrund zu erfassen sind; die BWA kann auf Anfrage der Europäischen Kommission in anonymisierter Form hierüber Bericht erstatten.

Meldepflichten

§ 10. (1) Meldepflichtige Institute haben der BWA jedes Geschäft mit meldepflichtigen Instrumenten gemäß Abs. 2 spätestens an dem auf den Tag des Geschäftsabschlusses folgenden Bankarbeitstag zu melden.

Meldepflichtige Institute sind:

1.

Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG,

2.

inländische Zweigstellen von Kreditinstituten, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen gemäß den §§ 9 ff BWG,

3.

im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß §§ 9 ff. BWG im Inland tätige Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und Lokale Firmen mit Sitz in Mitgliedstaaten, soweit diese Unternehmen Mitglied einer Wertpapierbörse im Sinne des Börsegesetzes sind, aber je nur hinsichtlich jener Instrumente, die in Österreich zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und über die in Österreich in einem geregelten Markt Geschäfte abgeschlossen wurden,

4.

die Oesterreichische Nationalbank und

5.

anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland (§ 15 Abs. 1 Z 3 BörseG) und Unternehmen mit Sitz in einem Drittland (§ 15 Abs. 1 Z 4 BörseG), die Mitglied einer Wertpapierbörse im Sinne des Börsegesetzes sind, sowie an einer Wertpapierbörse im Sinne des Börsegesetzes tätige Mitglieder einer Kooperationsbörse (§ 15 Abs. 5 BörseG), aber je nur hinsichtlich jener Instrumente, die in Österreich zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und über die in Österreich in einem geregelten Markt Geschäfte abgeschlossen wurden.

(2) Meldepflichtige Instrumente sind

1.

Aktien und andere Instrumente, die den Zugang zu Kapitalanteilen ermöglichen,

2.

Schuldverschreibungen und andere gleichwertige Instrumente,

3.

standardisierte Terminkontrakte über Aktien und Aktienindices sowie

4.

standardisierte Optionskontrakte über Aktien und Aktienindices,

(3) Die Meldung hat folgende Angaben zu umfassen:

1.

Bezeichnung des Instruments und Wertpapierkennummer;

2.

Datum und Uhrzeit des Abschlusses oder der maßgeblichen Kursfeststellung;

3.

Kurs und, soweit vorhanden, Stückzahl und Nennbetrag der Instrumente;

4.

die an dem Geschäft beteiligten Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen;

5.

den Markt;

6.

Kennzeichen zur Identifikation des Geschäfts;

7.

Angabe, ob es sich um ein Geschäft für eigene Rechnung gehandelt hat; liegen Geschäften auf eigene Rechnung in wirtschaftlicher Hinsicht andere Geschäfte zugrunde, die als Kommission durch Selbsteintritt ausgeführt werden, ist die Kennzeichnung derart vorzunehmen, daß der Zusammenhang zu dem betreffenden Kommissionsgeschäft abgeleitet werden kann.

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Verordnungen über die Meldungen zu erlassen; bei der Erlassung dieser Verordnungen hat er auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Wertpapierwesen Bedacht zu nehmen. In diesen Verordnungen kann insbesondere geregelt werden:

1.

Die Gliederung der Meldungen gemäß Abs. 1;

2.

die Art der Übermittlung, wobei insbesondere die Verwendung elektronischer Meldesysteme oder Datenträger sowie EDV-Formate vorgeschrieben werden können;

3.

die Erfüllung der Meldepflicht dadurch, daß die meldepflichtigen Institute die Meldungen an ein gemäß Z 4 zugelassenes Meldesystem erstatten; in diesem Fall haben die meldepflichtigen Institute der mit der Meldung betrauten Stelle alle zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu geben; die Auskunftspflichten gegenüber der BWA bleiben hiervon unberührt;

4.

die Zulassung von Meldesystemen, sofern diese gewährleisten, daß die Meldungen innerhalb der gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Frist an die BWA weitergeleitet werden, und daß die Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit hierdurch nicht beeinträchtigt wird und den Anforderungen der §§ 13 und 19 Datenschutzgesetz - DSG, BGBl. Nr. 565/1978, entsprochen wird;

5.

die Entbindung von der Meldepflicht für Geschäfte auf Märkten von Mitgliedstaaten, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 93/22/EWG an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates (§ 2 Z 7 BWG) gemeldet werden;

6.

die Meldung für Instrumente gemäß Abs. 2 Z 2 kann jeweils in pauschalierter Form gestattet werden;

7.

bei meldepflichtigen Instituten kann die Meldung auf Kosten des meldepflichtigen Instituts auch durch das Börseunternehmen oder einen geeigneten Dritten erfolgen, bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, insbesondere durch das zuständige Zentralinstitut;

8.

bei meldepflichtigen Geschäften, die im Ausland abgeschlossen werden, kann die Frist gemäß Abs. 1 um einen für den jeweiligen Markt angemessenen Zeitraum verlängert werden.

(4a) Die BWA ist ermächtigt, durch Verordnung jene Änderungen der Anlagen 2 bis 5 der Wertpapier-Meldeverordnung - WPMVO, BGBl. II Nr. 172/1997, festzulegen, die den im Wertpapierhandel jeweils gültigen alphanumerischen Bezeichnungen der Wertpapierart, des Marktes, der Mengeneinheit und Währung sowie der Notierungsart entsprechen.

(5) Ausgenommen von der Meldepflicht nach den vorstehenden Absätzen sind Kapitalanlagegesellschaften gemäß § 2 Investmentfondsgesetz - InvFG 1993, BGBl. Nr. 532/1993 Art. II, und die Oesterreichische Nationalbank hinsichtlich ihrer währungspolitischen Transaktionen. Unbeschadet dieser Ausnahmen sind Kapitalanlagegesellschaften sowie Wertpapierdienstleistungsunternehmen der BWA hinsichtlich aller von ihnen getätigten Wertpapierdienstleistungen auskunftspflichtig.

(6) Die meldepflichtigen Institute haben unbeschadet § 73 Abs. 5 BWG der BWA unverzüglich schriftlich jeden Fall, in dem eine Gegenpartei bei Pensionsgeschäften, umgekehrten Pensionsgeschäften, Wertpapierverleih- oder Wertpapierleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, anzuzeigen; die BWA hat diese Anzeigen automationsunterstützt zu verarbeiten, wobei zumindest die Merkmale meldendes Kreditinstitut, Art des Geschäfts, Gegenpartei, Meldedatum und Meldegrund zu erfassen sind; die BWA kann auf Anfrage der Europäischen Kommission in anonymisierter Form hierüber Bericht erstatten.

Meldepflichten

§ 10. (1) Meldepflichtige Institute haben der BWA jedes Geschäft mit meldepflichtigen Instrumenten gemäß Abs. 2 spätestens an dem auf den Tag des Geschäftsabschlusses folgenden Bankarbeitstag zu melden.

Meldepflichtige Institute sind:

1.

Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG,

2.

inländische Zweigstellen von Kreditinstituten, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen gemäß den §§ 9 ff BWG,

3.

im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß §§ 9 ff. BWG im Inland tätige Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und Lokale Firmen mit Sitz in Mitgliedstaaten, soweit diese Unternehmen Mitglied einer Wertpapierbörse im Sinne des Börsegesetzes sind, aber je nur hinsichtlich jener Instrumente, die in Österreich zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und über die in Österreich in einem geregelten Markt Geschäfte abgeschlossen wurden,

4.

die Oesterreichische Nationalbank und

5.

anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland (§ 15 Abs. 1 Z 3 BörseG) und Unternehmen mit Sitz in einem Drittland (§ 15 Abs. 1 Z 4 BörseG), die Mitglied einer Wertpapierbörse im Sinne des Börsegesetzes sind, sowie an einer Wertpapierbörse im Sinne des Börsegesetzes tätige Mitglieder einer Kooperationsbörse (§ 15 Abs. 5 BörseG), aber je nur hinsichtlich jener Instrumente, die in Österreich zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und über die in Österreich in einem geregelten Markt Geschäfte abgeschlossen wurden.

(2) Meldepflichtige Instrumente sind

1.

Aktien und andere Instrumente, die den Zugang zu Kapitalanteilen ermöglichen,

2.

Schuldverschreibungen und andere gleichwertige Instrumente,

3.

standardisierte Terminkontrakte über Aktien und Aktienindices sowie

4.

standardisierte Optionskontrakte über Aktien und Aktienindices,

(3) Die Meldung hat folgende Angaben zu umfassen:

1.

Bezeichnung des Instruments und Wertpapierkennummer;

2.

Datum und Uhrzeit des Abschlusses oder der maßgeblichen Kursfeststellung;

3.

Kurs und, soweit vorhanden, Stückzahl und Nennbetrag der Instrumente;

4.

die an dem Geschäft beteiligten Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen;

5.

den Markt;

6.

Kennzeichen zur Identifikation des Geschäfts;

7.

Angabe, ob es sich um ein Geschäft für eigene Rechnung gehandelt hat; liegen Geschäften auf eigene Rechnung in wirtschaftlicher Hinsicht andere Geschäfte zugrunde, die als Kommission durch Selbsteintritt ausgeführt werden, ist die Kennzeichnung derart vorzunehmen, daß der Zusammenhang zu dem betreffenden Kommissionsgeschäft abgeleitet werden kann.

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Verordnungen über die Meldungen zu erlassen; bei der Erlassung dieser Verordnungen hat er auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Wertpapierwesen Bedacht zu nehmen. In diesen Verordnungen kann insbesondere geregelt werden:

1.

Die Gliederung der Meldungen gemäß Abs. 1;

2.

die Art der Übermittlung, wobei insbesondere die Verwendung elektronischer Meldesysteme oder Datenträger sowie EDV-Formate vorgeschrieben werden können;

3.

die Erfüllung der Meldepflicht dadurch, daß die meldepflichtigen Institute die Meldungen an ein gemäß Z 4 zugelassenes Meldesystem erstatten; in diesem Fall haben die meldepflichtigen Institute der mit der Meldung betrauten Stelle alle zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu geben; die Auskunftspflichten gegenüber der BWA bleiben hiervon unberührt;

4.

die Zulassung von Meldesystemen, sofern diese gewährleisten, daß die Meldungen innerhalb der gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Frist an die BWA weitergeleitet werden, und daß die Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit hierdurch nicht beeinträchtigt wird und den Anforderungen der §§ 13 und 19 Datenschutzgesetz - DSG, BGBl. Nr. 565/1978, entsprochen wird;

5.

die Entbindung von der Meldepflicht für Geschäfte auf Märkten von Mitgliedstaaten, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 93/22/EWG an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates (§ 2 Z 7 BWG) gemeldet werden;

6.

die Meldung für Instrumente gemäß Abs. 2 Z 2 kann jeweils in pauschalierter Form gestattet werden;

7.

bei meldepflichtigen Instituten kann die Meldung auf Kosten des meldepflichtigen Instituts auch durch das Börseunternehmen oder einen geeigneten Dritten erfolgen, bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, insbesondere durch das zuständige Zentralinstitut;

8.

bei meldepflichtigen Geschäften, die im Ausland abgeschlossen werden, kann die Frist gemäß Abs. 1 um einen für den jeweiligen Markt angemessenen Zeitraum verlängert werden.

(4a) Die BWA ist ermächtigt, durch Verordnung jene Änderungen der Anlagen 2 bis 5 der Wertpapier-Meldeverordnung - WPMVO, BGBl. II Nr. 172/1997, festzulegen, die den im Wertpapierhandel jeweils gültigen alphanumerischen Bezeichnungen der Wertpapierart, des Marktes, der Mengeneinheit und Währung sowie der Notierungsart entsprechen.

(5) Ausgenommen von der Meldepflicht nach den vorstehenden Absätzen sind Kapitalanlagegesellschaften gemäß § 2 Investmentfondsgesetz - InvFG 1993, BGBl. Nr. 532/1993 Art. II, und die Oesterreichische Nationalbank hinsichtlich ihrer währungspolitischen Transaktionen. Unbeschadet dieser Ausnahmen sind Kapitalanlagegesellschaften sowie Wertpapierdienstleistungsunternehmen der BWA hinsichtlich aller von ihnen getätigten Wertpapierdienstleistungen auskunftspflichtig.

(6) Die meldepflichtigen Institute haben unbeschadet § 73 Abs. 5 BWG der BWA unverzüglich schriftlich jeden Fall, in dem eine Gegenpartei bei Pensionsgeschäften, umgekehrten Pensionsgeschäften, Wertpapierverleih- oder Wertpapierleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, anzuzeigen; die BWA hat diese Anzeigen automationsunterstützt zu verarbeiten, wobei zumindest die Merkmale meldendes Kreditinstitut, Art des Geschäfts, Gegenpartei, Meldedatum und Meldegrund zu erfassen sind; die BWA kann auf Anfrage der Europäischen Kommission in anonymisierter Form hierüber Bericht erstatten.

Meldepflichten

§ 10. (1) Meldepflichtige Institute haben der FMA jedes Geschäft mit meldepflichtigen Instrumenten gemäß Abs. 2 spätestens an dem auf den Tag des Geschäftsabschlusses folgenden Bankarbeitstag zu melden.

Meldepflichtige Institute sind:

1.

Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG,

2.

inländische Zweigstellen von Kreditinstituten, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen gemäß den §§ 9 ff BWG,

3.

im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß §§ 9 ff. BWG im Inland tätige Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und Lokale Firmen mit Sitz in Mitgliedstaaten, soweit diese Unternehmen Mitglied einer Wertpapierbörse im Sinne des Börsegesetzes sind, aber je nur hinsichtlich jener Instrumente, die in Österreich zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und über die in Österreich in einem geregelten Markt Geschäfte abgeschlossen wurden,

4.

die Oesterreichische Nationalbank und

5.

anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland (§ 15 Abs. 1 Z 3 BörseG) und Unternehmen mit Sitz in einem Drittland (§ 15 Abs. 1 Z 4 BörseG), die Mitglied einer Wertpapierbörse im Sinne des Börsegesetzes sind, sowie an einer Wertpapierbörse im Sinne des Börsegesetzes tätige Mitglieder einer Kooperationsbörse (§ 15 Abs. 5 BörseG), aber je nur hinsichtlich jener Instrumente, die in Österreich zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und über die in Österreich in einem geregelten Markt Geschäfte abgeschlossen wurden.

(2) Meldepflichtige Instrumente sind

1.

Aktien und andere Instrumente, die den Zugang zu Kapitalanteilen ermöglichen,

2.

Schuldverschreibungen und andere gleichwertige Instrumente,

3.

standardisierte Terminkontrakte über Aktien und Aktienindices sowie

4.

standardisierte Optionskontrakte über Aktien und Aktienindices,

(3) Die Meldung hat folgende Angaben zu umfassen:

1.

Bezeichnung des Instruments und Wertpapierkennummer;

2.

Datum und Uhrzeit des Abschlusses oder der maßgeblichen Kursfeststellung;

3.

Kurs und, soweit vorhanden, Stückzahl und Nennbetrag der Instrumente;

4.

die an dem Geschäft beteiligten Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen;

5.

den Markt;

6.

Kennzeichen zur Identifikation des Geschäfts;

7.

Angabe, ob es sich um ein Geschäft für eigene Rechnung gehandelt hat; liegen Geschäften auf eigene Rechnung in wirtschaftlicher Hinsicht andere Geschäfte zugrunde, die als Kommission durch Selbsteintritt ausgeführt werden, ist die Kennzeichnung derart vorzunehmen, daß der Zusammenhang zu dem betreffenden Kommissionsgeschäft abgeleitet werden kann.

(4) Die FMA ist ermächtigt, Verordnungen über die Meldungen zu erlassen; bei der Erlassung dieser Verordnungen hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Wertpapierwesen Bedacht zu nehmen. In diesen Verordnungen kann insbesondere geregelt werden:

1.

Die Gliederung der Meldungen gemäß Abs. 1;

2.

die Art der Übermittlung, wobei insbesondere die Verwendung elektronischer Meldesysteme oder Datenträger sowie EDV-Formate vorgeschrieben werden können;

3.

die Erfüllung der Meldepflicht dadurch, daß die meldepflichtigen Institute die Meldungen an ein gemäß Z 4 zugelassenes Meldesystem erstatten; in diesem Fall haben die meldepflichtigen Institute der mit der Meldung betrauten Stelle alle zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu geben; die Auskunftspflichten gegenüber der FMA bleiben hiervon unberührt;

4.

die Zulassung von Meldesystemen, sofern diese gewährleisten, daß die Meldungen innerhalb der gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Frist an die FMA weitergeleitet werden, und daß die Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit hierdurch nicht beeinträchtigt wird und den Anforderungen der §§ 13 und 19 Datenschutzgesetz - DSG, BGBl. Nr. 565/1978, entsprochen wird;

5.

die Entbindung von der Meldepflicht für Geschäfte auf Märkten von Mitgliedstaaten, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 93/22/EWG an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates (§ 2 Z 7 BWG) gemeldet werden;

6.

die Meldung für Instrumente gemäß Abs. 2 Z 2 kann jeweils in pauschalierter Form gestattet werden;

7.

bei meldepflichtigen Instituten kann die Meldung auf Kosten des meldepflichtigen Instituts auch durch das Börseunternehmen oder einen geeigneten Dritten erfolgen, bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, insbesondere durch das zuständige Zentralinstitut;

8.

bei meldepflichtigen Geschäften, die im Ausland abgeschlossen werden, kann die Frist gemäß Abs. 1 um einen für den jeweiligen Markt angemessenen Zeitraum verlängert werden.

(4a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2001)

(5) Ausgenommen von der Meldepflicht nach den vorstehenden Absätzen sind Kapitalanlagegesellschaften gemäß § 2 Investmentfondsgesetz - InvFG 1993, BGBl. Nr. 532/1993 Art. II, und die Oesterreichische Nationalbank hinsichtlich ihrer währungspolitischen Transaktionen. Unbeschadet dieser Ausnahmen sind Kapitalanlagegesellschaften sowie Wertpapierdienstleistungsunternehmen der FMA hinsichtlich aller von ihnen getätigten Wertpapierdienstleistungen auskunftspflichtig.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2001)

Meldepflichten

§ 10. (1) Meldepflichtige Institute haben der FMA jedes Geschäft mit meldepflichtigen Instrumenten gemäß Abs. 2 spätestens an dem auf den Tag des Geschäftsabschlusses folgenden Bankarbeitstag zu melden.

Meldepflichtige Institute sind:

1.

Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG,

2.

inländische Zweigstellen von Kreditinstituten, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen gemäß den §§ 9 ff BWG,

3.

im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß §§ 9 ff. BWG im Inland tätige Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und Lokale Firmen mit Sitz in Mitgliedstaaten, soweit diese Unternehmen Mitglied einer Wertpapierbörse im Sinne des Börsegesetzes sind, aber je nur hinsichtlich jener Instrumente, die in Österreich zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und über die in Österreich in einem geregelten Markt Geschäfte abgeschlossen wurden,

4.

die Oesterreichische Nationalbank und

5.

anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland (§ 15 Abs. 1 Z 3 BörseG) und Unternehmen mit Sitz in einem Drittland (§ 15 Abs. 1 Z 4 BörseG), die Mitglied einer Wertpapierbörse im Sinne des Börsegesetzes sind, sowie an einer Wertpapierbörse im Sinne des Börsegesetzes tätige Mitglieder einer Kooperationsbörse (§ 15 Abs. 5 BörseG), aber je nur hinsichtlich jener Instrumente, die in Österreich zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und über die in Österreich in einem geregelten Markt Geschäfte abgeschlossen wurden.

(2) Meldepflichtige Instrumente sind

1.

Aktien und andere Instrumente, die den Zugang zu Kapitalanteilen ermöglichen,

2.

Schuldverschreibungen und andere gleichwertige Instrumente,

3.

standardisierte Terminkontrakte über Aktien und Aktienindices sowie

4.

standardisierte Optionskontrakte über Aktien und Aktienindices,

(3) Die Meldung hat folgende Angaben zu umfassen:

1.

Bezeichnung des Instruments und Wertpapierkennummer;

2.

Datum und Uhrzeit des Abschlusses oder der maßgeblichen Kursfeststellung;

3.

Kurs und, soweit vorhanden, Stückzahl und Nennbetrag der Instrumente;

4.

die an dem Geschäft beteiligten Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen;

5.

den Markt;

6.

Kennzeichen zur Identifikation des Geschäfts;

7.

Angabe, ob es sich um ein Geschäft für eigene Rechnung gehandelt hat; liegen Geschäften auf eigene Rechnung in wirtschaftlicher Hinsicht andere Geschäfte zugrunde, die als Kommission durch Selbsteintritt ausgeführt werden, ist die Kennzeichnung derart vorzunehmen, daß der Zusammenhang zu dem betreffenden Kommissionsgeschäft abgeleitet werden kann.

(4) Die FMA ist ermächtigt, Verordnungen über die Meldungen zu erlassen; bei der Erlassung dieser Verordnungen hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Wertpapierwesen Bedacht zu nehmen. In diesen Verordnungen kann insbesondere geregelt werden:

1.

Die Gliederung der Meldungen gemäß Abs. 1;

2.

die Art der Übermittlung, wobei insbesondere die Verwendung elektronischer Meldesysteme oder Datenträger sowie EDV-Formate vorgeschrieben werden können;

3.

die Erfüllung der Meldepflicht dadurch, daß die meldepflichtigen Institute die Meldungen an ein gemäß Z 4 zugelassenes Meldesystem erstatten; in diesem Fall haben die meldepflichtigen Institute der mit der Meldung betrauten Stelle alle zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu geben; die Auskunftspflichten gegenüber der FMA bleiben hiervon unberührt;

4.

die Zulassung von Meldesystemen, sofern diese gewährleisten, daß die Meldungen innerhalb der gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Frist an die FMA weitergeleitet werden, und daß die Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit hierdurch nicht beeinträchtigt wird und den Anforderungen der §§ 13 und 19 Datenschutzgesetz - DSG, BGBl. Nr. 565/1978, entsprochen wird;

5.

die Entbindung von der Meldepflicht für Geschäfte auf Märkten von Mitgliedstaaten, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 93/22/EWG an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates (§ 2 Z 7 BWG) gemeldet werden;

6.

die Meldung für Instrumente gemäß Abs. 2 Z 2 kann jeweils in pauschalierter Form gestattet werden;

7.

bei meldepflichtigen Instituten kann die Meldung auf Kosten des meldepflichtigen Instituts auch durch das Börseunternehmen oder einen geeigneten Dritten erfolgen, bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, insbesondere durch das zuständige Zentralinstitut;

8.

bei meldepflichtigen Geschäften, die im Ausland abgeschlossen werden, kann die Frist gemäß Abs. 1 um einen für den jeweiligen Markt angemessenen Zeitraum verlängert werden.

(4a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2001)

(5) Ausgenommen von der Meldepflicht nach den vorstehenden Absätzen sind Kapitalanlagegesellschaften gemäß § 2 des Investmentfondsgesetzes 1993, Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß § 2 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes und die Oesterreichische Nationalbank hinsichtlich ihrer währungspolitischen Transaktionen. Unbeschadet dieser Ausnahmen sind Kapitalanlagegesellschaften gemäß § 2 des Investmentfondsgesetzes 1993, Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß § 2 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes sowie Wertpapierdienstleistungsunternehmen der Finanzmarktaufsichtsbehörde hinsichtlich aller von ihnen getätigten Wertpapierdienstleistungen auskunftspflichtig.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2001)

Meldepflichten

§ 10. (1) Meldepflichtige Institute haben der FMA jedes Geschäft mit meldepflichtigen Instrumenten gemäß Abs. 2 spätestens an dem auf den Tag des Geschäftsabschlusses folgenden Bankarbeitstag zu melden.

Meldepflichtige Institute sind:

1.

Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG,

2.

inländische Zweigstellen von Kreditinstituten, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen gemäß den §§ 9 ff BWG,

3.

im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß §§ 9 ff. BWG im Inland tätige Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und Lokale Firmen mit Sitz in Mitgliedstaaten, soweit diese Unternehmen Mitglied einer Wertpapierbörse im Sinne des Börsegesetzes sind, aber je nur hinsichtlich jener Instrumente, die zum Handel an einer österreichischen Börse zugelassen sind, und über die in Österreich Geschäfte abgeschlossen wurden,

4.

die Oesterreichische Nationalbank und

5.

anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland (§ 15 Abs. 1 Z 3 BörseG) und Unternehmen mit Sitz in einem Drittland (§ 15 Abs. 1 Z 4 BörseG), die Mitglied einer Wertpapierbörse im Sinne des Börsegesetzes sind, sowie an einer Wertpapierbörse im Sinne des Börsegesetzes tätige Mitglieder einer Kooperationsbörse (§ 15 Abs. 5 BörseG), aber je nur hinsichtlich jener Instrumente, die zum Handel an einer österreichischen Börse zugelassen sind und über die in Österreich Geschäfte abgeschlossen wurden.

(2) Meldepflichtige Instrumente sind:

1.

Wertpapiere im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG,

2.

Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren,

3.

Geldmarktinstrumente,

4.

Finanzterminkontrakte (Futures) einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente,

5.

Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreement),

6.

Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien oder Aktienindexbasis (Equity-swaps),

7.

Kauf- und Verkaufsoptionen auf alle unter Z 1 bis 6 fallenden Instrumente einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente; dazu gehören insbesondere Devisen- und Zinsoptionen,

8.

alle sonstigen Instrumente,

(3) Die Meldung hat folgende Angaben zu umfassen:

1.

Bezeichnung des Instruments und Wertpapierkennummer;

2.

Datum und Uhrzeit des Abschlusses oder der maßgeblichen Kursfeststellung;

3.

Kurs und, soweit vorhanden, Stückzahl und Nennbetrag der Instrumente;

4.

die an dem Geschäft beteiligten Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen;

5.

den Markt;

6.

Kennzeichen zur Identifikation des Geschäfts;

7.

Angabe, ob es sich um ein Geschäft für eigene Rechnung gehandelt hat; liegen Geschäften auf eigene Rechnung in wirtschaftlicher Hinsicht andere Geschäfte zugrunde, die als Kommission durch Selbsteintritt ausgeführt werden, ist die Kennzeichnung derart vorzunehmen, daß der Zusammenhang zu dem betreffenden Kommissionsgeschäft abgeleitet werden kann.

(4) Die FMA ist ermächtigt, Verordnungen über die Meldungen zu erlassen; bei der Erlassung dieser Verordnungen hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Wertpapierwesen Bedacht zu nehmen. In diesen Verordnungen kann insbesondere geregelt werden:

1.

Die Gliederung der Meldungen gemäß Abs. 1;

2.

die Art der Übermittlung, wobei insbesondere die Verwendung elektronischer Meldesysteme oder Datenträger sowie EDV-Formate vorgeschrieben werden können;

3.

die Erfüllung der Meldepflicht dadurch, daß die meldepflichtigen Institute die Meldungen an ein gemäß Z 4 zugelassenes Meldesystem erstatten; in diesem Fall haben die meldepflichtigen Institute der mit der Meldung betrauten Stelle alle zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu geben; die Auskunftspflichten gegenüber der FMA bleiben hiervon unberührt;

4.

die Zulassung von Meldesystemen, sofern diese gewährleisten, daß die Meldungen innerhalb der gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Frist an die FMA weitergeleitet werden, und daß die Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit hierdurch nicht beeinträchtigt wird und den Anforderungen der §§ 13 und 19 Datenschutzgesetz - DSG, BGBl. Nr. 565/1978, entsprochen wird;

5.

die Entbindung von der Meldepflicht für Geschäfte auf Märkten von Mitgliedstaaten, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 93/22/EWG an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates (§ 2 Z 7 BWG) gemeldet werden;

6.

die Meldung für Instrumente gemäß Abs. 2 Z 2 kann jeweils in pauschalierter Form gestattet werden;

7.

bei meldepflichtigen Instituten kann die Meldung auf Kosten des meldepflichtigen Instituts auch durch das Börseunternehmen oder einen geeigneten Dritten erfolgen, bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, insbesondere durch das zuständige Zentralinstitut;

8.

bei meldepflichtigen Geschäften, die im Ausland abgeschlossen werden, kann die Frist gemäß Abs. 1 um einen für den jeweiligen Markt angemessenen Zeitraum verlängert werden.

(4a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2001)

(5) Ausgenommen von der Meldepflicht nach den vorstehenden Absätzen sind Kapitalanlagegesellschaften gemäß § 2 des Investmentfondsgesetzes 1993, Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß § 2 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, Mitarbeitervorsorgekassen gemäß § 18 des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes und die Oesterreichische Nationalbank hinsichtlich ihrer währungspolitischen Transaktionen. Unbeschadet dieser Ausnahmen sind Kapitalanlagegesellschaften gemäß § 2 des Investmentfondsgesetzes 1993, Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß § 2 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, Mitarbeitervorsorgekassen gemäß § 18 des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes sowie Wertpapierdienstleistungsunternehmen der Finanzmarktaufsichtsbehörde hinsichtlich aller von ihnen getätigten Wertpapierdienstleistungen auskunftspflichtig.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2001)

Meldepflichten

§ 10. (1) Meldepflichtige Institute haben der FMA jedes Geschäft mit meldepflichtigen Instrumenten gemäß Abs. 2 spätestens an dem auf den Tag des Geschäftsabschlusses folgenden Bankarbeitstag zu melden.

Meldepflichtige Institute sind:

1.

Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG,

2.

inländische Zweigstellen von Kreditinstituten, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen gemäß den §§ 9 ff BWG,

3.

im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß §§ 9 ff. BWG im Inland tätige Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und Lokale Firmen mit Sitz in Mitgliedstaaten, soweit diese Unternehmen Mitglied einer Wertpapierbörse im Sinne des Börsegesetzes sind, aber je nur hinsichtlich jener Instrumente, die zum Handel an einer österreichischen Börse zugelassen sind, und über die in Österreich Geschäfte abgeschlossen wurden,

4.

die Oesterreichische Nationalbank und

5.

anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland (§ 15 Abs. 1 Z 3 BörseG) und Unternehmen mit Sitz in einem Drittland (§ 15 Abs. 1 Z 4 BörseG), die Mitglied einer Wertpapierbörse im Sinne des Börsegesetzes sind, sowie an einer Wertpapierbörse im Sinne des Börsegesetzes tätige Mitglieder einer Kooperationsbörse (§ 15 Abs. 5 BörseG), aber je nur hinsichtlich jener Instrumente, die zum Handel an einer österreichischen Börse zugelassen sind und über die in Österreich Geschäfte abgeschlossen wurden.

(2) Meldepflichtige Instrumente sind:

1.

Wertpapiere im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG,

2.

Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren,

3.

Geldmarktinstrumente,

4.

Finanzterminkontrakte (Futures) einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente,

5.

Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreement),

6.

Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien oder Aktienindexbasis (Equity-swaps),

7.

Kauf- und Verkaufsoptionen auf alle unter Z 1 bis 6 fallenden Instrumente einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente; dazu gehören insbesondere Devisen- und Zinsoptionen,

8.

alle sonstigen Instrumente,

(3) Die Meldung hat folgende Angaben zu umfassen:

1.

Bezeichnung des Instruments und Wertpapierkennummer;

2.

Datum und Uhrzeit des Abschlusses oder der maßgeblichen Kursfeststellung;

3.

Kurs und, soweit vorhanden, Stückzahl und Nennbetrag der Instrumente;

4.

die an dem Geschäft beteiligten Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen;

5.

den Markt;

6.

Kennzeichen zur Identifikation des Geschäfts;

7.

Angabe, ob es sich um ein Geschäft für eigene Rechnung gehandelt hat; liegen Geschäften auf eigene Rechnung in wirtschaftlicher Hinsicht andere Geschäfte zugrunde, die als Kommission durch Selbsteintritt ausgeführt werden, ist die Kennzeichnung derart vorzunehmen, daß der Zusammenhang zu dem betreffenden Kommissionsgeschäft abgeleitet werden kann.

(4) Die FMA ist ermächtigt, Verordnungen über die Meldungen zu erlassen; bei der Erlassung dieser Verordnungen hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Wertpapierwesen Bedacht zu nehmen. In diesen Verordnungen kann insbesondere geregelt werden:

1.

Die Gliederung der Meldungen gemäß Abs. 1;

2.

die Art der Übermittlung, wobei insbesondere die Verwendung elektronischer Meldesysteme oder Datenträger sowie EDV-Formate vorgeschrieben werden können;

3.

die Erfüllung der Meldepflicht dadurch, daß die meldepflichtigen Institute die Meldungen an ein gemäß Z 4 zugelassenes Meldesystem erstatten; in diesem Fall haben die meldepflichtigen Institute der mit der Meldung betrauten Stelle alle zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu geben; die Auskunftspflichten gegenüber der FMA bleiben hiervon unberührt;

4.

die Zulassung von Meldesystemen, sofern diese gewährleisten, daß die Meldungen innerhalb der gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Frist an die FMA weitergeleitet werden, und daß die Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit hierdurch nicht beeinträchtigt wird und den Anforderungen der §§ 13 und 19 Datenschutzgesetz - DSG, BGBl. Nr. 565/1978, entsprochen wird;

5.

die Entbindung von der Meldepflicht für Geschäfte auf Märkten von Mitgliedstaaten, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 93/22/EWG an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates (§ 2 Z 7 BWG) gemeldet werden;

6.

die Meldung für Instrumente gemäß Abs. 2 Z 2 kann jeweils in pauschalierter Form gestattet werden;

7.

bei meldepflichtigen Instituten kann die Meldung auf Kosten des meldepflichtigen Instituts auch durch das Börseunternehmen oder einen geeigneten Dritten erfolgen, bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, insbesondere durch das zuständige Zentralinstitut;

8.

bei meldepflichtigen Geschäften, die im Ausland abgeschlossen werden, kann die Frist gemäß Abs. 1 um einen für den jeweiligen Markt angemessenen Zeitraum verlängert werden.

(4a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2001)

(5) Ausgenommen von der Meldepflicht nach den vorstehenden Absätzen sind Kapitalanlagegesellschaften gemäß § 2 des Investmentfondsgesetzes 1993, Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß § 2 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, Mitarbeitervorsorgekassen gemäß § 18 des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes und die Oesterreichische Nationalbank hinsichtlich ihrer währungspolitischen Transaktionen. Unbeschadet dieser Ausnahmen sind Kapitalanlagegesellschaften gemäß § 2 des Investmentfondsgesetzes 1993, Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß § 2 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, Mitarbeitervorsorgekassen gemäß § 18 des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes sowie Wertpapierdienstleistungsunternehmen der Finanzmarktaufsichtsbehörde hinsichtlich aller von ihnen getätigten Wertpapierdienstleistungen auskunftspflichtig.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2001)

Wohlverhaltensregeln

§ 11. (1) Bei der Erbringung von gewerblichen Dienstleistungen, die mit Wertpapieren oder der sonstigen Veranlagung des Vermögens von Kunden in Zusammenhang stehen, sind die Interessen der Kunden bestmöglich zu wahren, und insbesondere die §§ 12 bis 18 zu beachten.

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