Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen(Wertpapieraufsichtsgesetz - WAG)Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen(Wertpapieraufsichtsgesetz - WAG) und über die Änderung desBankwesengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Einführungsgesetzes zuden Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, der Konkursordnung, derAusgleichsordnung, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und desInvestmentfondsgesetzes(NR: GP XX RV 369 AB 473 S. 47. BR: AB 5313 S. 619.)(CELEX-Nr.: 393L0006, 393L0022, 395L0015, 395L0026, 396L0010)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1997-01-01
Letzte Aktualisierung 1999-05-12
Status Aufgehoben · 1999-05-11
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 146
Änderungshistorie JSON API

Als Dienstleistungen in diesem Sinne gelten:

1.

Die in § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f und Z 11 BWG genannten Bankgeschäfte;

2.

das Finanzdienstleistungsgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 BWG;

3.

der Handel mit

a)

Finanzinstrumenten gemäß § 2 Z 34 lit. e BWG,

b)

Verträgen über Edelmetalle und Waren gemäß Z 2 lit. e, 4 und 5 der Anlage 2 zu § 22 BWG und

c)

Veranlagungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Kapitalmarktgesetz - KMG, BGBl. Nr. 625/1991,

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt für alle natürlichen und juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften, die die in Abs. 1 genannten Dienstleistungen gewerblich erbringen.

(3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt auch für Unternehmen mit Sitz im Ausland einschließlich der für sie im Inland tätigen natürlichen und juristischen Personen, die Dienstleistungen gegenüber Kunden im Inland erbringen, sofern nicht die Wertpapierdienstleistung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen ausschließlich im Ausland erbracht wird.

Wohlverhaltensregeln

§ 11. (1) Bei der Erbringung von gewerblichen Dienstleistungen, die mit Wertpapieren oder der sonstigen Veranlagung des Vermögens von Kunden in Zusammenhang stehen, sind die Interessen der Kunden bestmöglich zu wahren, und insbesondere die §§ 12 bis 18 zu beachten.

Als Dienstleistungen in diesem Sinne gelten:

1.

Die in § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f und Z 11 BWG genannten Bankgeschäfte;

2.

das Finanzdienstleistungsgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 BWG;

3.

der Handel mit

a)

Finanzinstrumenten gemäß § 2 Z 34 lit. d BWG,

b)

Verträgen über Edelmetalle und Waren gemäß Z 2 lit. e, 4 und 5 der Anlage 2 zu § 22 BWG und

c)

Veranlagungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Kapitalmarktgesetz - KMG, BGBl. Nr. 625/1991,

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt für alle natürlichen und juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften, die die in Abs. 1 genannten Dienstleistungen gewerblich erbringen.

(3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt auch für Unternehmen mit Sitz im Ausland einschließlich der für sie im Inland tätigen natürlichen und juristischen Personen, die Dienstleistungen gegenüber Kunden im Inland erbringen, sofern nicht die Wertpapierdienstleistung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen ausschließlich im Ausland erbracht wird.

§ 12. (1) Die in § 11 genannten Rechtsträger dürfen Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetz - KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, zur Werbung für den Erwerb von einem der in § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG genannten Instrumente und von Instrumenten, Verträgen und Veranlagungen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 nur auf Grund einer Einladung aufsuchen.

(2) Ist die Vertragserklärung eines Verbrauchers auf den Erwerb

1.

einer Veranlagung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG oder

2.

von Anteilen an in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds oder ähnlichen Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen,

(3) Die telephonische Werbung für eines der in § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG genannten Instrumente und für Instrumente, Verträge und Veranlagungen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 ist gegenüber Verbrauchern verboten, sofern der Verbraucher nicht zuvor sein Einverständnis mit einem solchen Anruf erklärt hat oder wenn nicht mit dem Verbraucher bereits eine Geschäftsbeziehung besteht, es sei denn, daß er die telephonische Werbung abgelehnt hat.

§ 12. (1) Die in § 11 genannten Rechtsträger dürfen Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetz - KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, zur Werbung für den Erwerb von einem der in § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG genannten Instrumente und von Instrumenten, Verträgen und Veranlagungen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 nur auf Grund einer Einladung aufsuchen.

(2) Ist die Vertragserklärung eines Verbrauchers auf den Erwerb

1.

einer Veranlagung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG oder

2.

von Anteilen an in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds oder ähnlichen Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen,

(3) Anrufe, das Senden von Fernkopien und die Zusendung von elektronischer Post zur Werbung für eines der in § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG genannten Instrumente und für Instrumente, Verträge und Veranlagungen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 ist gegenüber Verbrauchern verboten, sofern der Verbraucher nicht zuvor sein Einverständnis erklärt hat. Dem Einverständnis des Verbrauchers steht eine Einverständniserklärung jener Person gleich, die vom Verbraucher zur Benützung seines Anschlusses oder Empfangsgerätes ermächtigt wurde. In allen Fällen kann die erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen werden.

§ 12. (1) Die in § 11 genannten Rechtsträger dürfen Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetz - KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, zur Werbung für den Erwerb von einem der in § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG genannten Instrumente und von Instrumenten, Verträgen und Veranlagungen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 nur auf Grund einer Einladung aufsuchen.

(2) Ist die Vertragserklärung eines Verbrauchers auf den Erwerb

1.

einer Veranlagung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG oder

2.

von Anteilen an in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, in- oder ausländischen Immobilienfonds oder ähnlichen Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen,

(3) Anrufe, das Senden von Fernkopien und die Zusendung von elektronischer Post zur Werbung für eines der in § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG genannten Instrumente und für Instrumente, Verträge und Veranlagungen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 ist gegenüber Verbrauchern verboten, sofern der Verbraucher nicht zuvor sein Einverständnis erklärt hat. Dem Einverständnis des Verbrauchers steht eine Einverständniserklärung jener Person gleich, die vom Verbraucher zur Benützung seines Anschlusses oder Empfangsgerätes ermächtigt wurde. In allen Fällen kann die erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen werden.

§ 12. (1) Die in § 11 genannten Rechtsträger dürfen Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetz - KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, zur Werbung für den Erwerb von einem der in § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG genannten Instrumente und von Instrumenten, Verträgen und Veranlagungen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 nur auf Grund einer Einladung aufsuchen.

(2) Ist die Vertragserklärung eines Verbrauchers auf den Erwerb

1.

einer Veranlagung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG oder

2.

von Anteilen an in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, in- oder ausländischen Immobilienfonds oder ähnlichen Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen,

(3) Die Zulässigkeit der Zusendung unerbetener Nachrichten zur Werbung für eines der in § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG genannten Instrumente und für Instrumente, Verträge und Veranlagungen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 richtet sich nach § 107 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003.

§ 13. Die in § 11 genannten Rechtsträger haben bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 11 Abs. 1

1.

diese mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse ihrer Kunden zu erbringen;

2.

sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und dafür zu sorgen, daß bei unvermeidbaren Interessenkonflikten der Kundenauftrag unter der gebotenen Wahrung des Kundeninteresses ausgeführt wird;

3.

von ihren Kunden Angaben über ihre Erfahrungen oder Kenntnisse in Geschäften, die Gegenstand der Wertpapierdienstleistungen sein sollen, über ihre mit den Geschäften verfolgten Ziele und über ihre finanziellen Verhältnisse zu verlangen, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist;

4.

ihren Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist.

Besondere Verhaltensregeln

§ 14. Den in § 11 genannten Rechtsträgern ist es untersagt,

1.

ihren Kunden den Ankauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten (§ 2 Z 34 BWG) oder Veranlagungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KMG zu empfehlen, wenn und soweit die Empfehlung nicht mit den Interessen der Kunden übereinstimmt;

2.

ihren Kunden den Ankauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten (§ 2 Z 34 BWG) zu dem Zweck zu empfehlen, für ihre Eigengeschäfte oder Geschäfte eines mit ihnen verbundenen Unternehmens Preise in eine bestimmte Richtung zu lenken;

3.

Geschäfte auf Grund der Kenntnis der Orderlage zum Ankauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten (§ 2 Z 34 BWG) abzuschließen, um sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Besondere Verhaltensregeln

§ 14. Den in § 11 genannten Rechtsträgern ist es untersagt,

1.

ihren Kunden den Ankauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten (§ 2 Z 34 BWG) oder Veranlagungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KMG zu empfehlen, wenn und soweit die Empfehlung nicht mit den Interessen der Kunden übereinstimmt;

2.

ihren Kunden den Ankauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten (§ 2 Z 34 BWG) zu dem Zweck zu empfehlen, für ihre Eigengeschäfte oder Geschäfte eines mit ihnen verbundenen Unternehmens Preise in eine bestimmte Richtung zu lenken;

3.

Geschäfte auf Grund der Kenntnis der Orderlage zum Ankauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten (§ 2 Z 34 BWG) abzuschließen, um sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Besondere Verhaltensregeln

§ 14. Den in § 11 genannten Rechtsträgern ist es untersagt,

1.

ihren Kunden den Ankauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten (§ 2 Z 34 BWG) oder Veranlagungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KMG zu empfehlen, wenn und soweit die Empfehlung nicht mit den Interessen der Kunden übereinstimmt;

2.

ihren Kunden den Ankauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten (§ 2 Z 34 BWG) zu dem Zweck zu empfehlen, für ihre Eigengeschäfte oder Geschäfte eines mit ihnen verbundenen Unternehmens Preise in eine bestimmte Richtung zu lenken.

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/2004)

§ 15. (1) Bei Verletzung der Pflichten nach den §§ 13 und 14 kann Schadenersatz verlangt werden.

(2) Eine Vertragsbestimmung, nach der von der Bestimmung des Abs. 1 zum Nachteil eines Verbrauchers im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG abgewichen wird, ist unbeschadet des § 6 Abs. 1 Z 9 leg. cit. nur dann verbindlich, wenn sie in einem vom Verbraucher zu unterfertigenden Vertragswerk gegenüber dem übrigen Vertragstext deutlich hervorgehoben ist.

Organisationspflichten

§ 16. Die in § 11 genannten Rechtsträger haben

1.

über die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Dienstleistungen gemäß § 11 Abs. 1 notwendigen Mittel und Verfahren zu verfügen und wirksam einzusetzen;

2.

so organisiert zu sein, daß bei der Erbringung der Dienstleistungen gemäß § 11 Abs. 1 Interessenkonflikte zwischen ihnen und ihren Kunden oder Interessenkonflikte zwischen verschiedenen Kunden von ihnen möglichst gering sind;

3.

über angemessene interne Kontrollverfahren zu verfügen, die geeignet sind, Verstößen gegen Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz entgegenzuwirken.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 17. (1) Die in § 11 genannten Rechtsträger haben bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 11 Abs. 1 aufzuzeichnen:

1.

Den Auftrag und hierzu erteilte Anweisungen des Kunden sowie die Ausführung des Auftrags und

2.

den Namen der mit dem Kunden unmittelbar in Kontakt tretenden Person, die den Auftrag des Kunden angenommen hat, sowie die Uhrzeit der Erteilung und der Ausführung des Auftrags; anstelle des Namens der Kontaktperson kann, wenn dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist, eine dauerhaft und unverwechselbar der betreffenden Person zuordenbare Kennummer aufgezeichnet werden;

3.

die Angaben des Kunden gemäß § 13 Z 3.

(2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren.

(3) Dem Anleger sind vom in § 11 genannten Rechtsträger folgende Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen:

1.

Auf seinen Wunsch der Prospekt und dessen allfällige Änderungen, sofern solche nach anderen Bundesgesetzen zu erstellen waren;

2.

eine Kopie der vollständigen Vertragserklärung des Kunden, sofern diese dem Anbieter oder seinem Beauftragten persönlich abgegeben wurde;

3.

auf seinen Wunsch eine Kopie der gemäß Abs. 1 Z 2 erfolgten Aufzeichnung.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 17. (1) Die in § 11 genannten Rechtsträger haben bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 11 Abs. 1 aufzuzeichnen:

1.

Den Auftrag und hierzu erteilte Anweisungen des Kunden sowie die Ausführung des Auftrags und

2.

den Namen der mit dem Kunden unmittelbar in Kontakt tretenden Person, die den Auftrag des Kunden angenommen hat, sowie die Uhrzeit der Erteilung und der Ausführung des Auftrags; anstelle des Namens der Kontaktperson kann, wenn dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist, eine dauerhaft und unverwechselbar der betreffenden Person zuordenbare Kennummer aufgezeichnet werden;

3.

die Angaben des Kunden gemäß § 13 Z 3.

(2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Zur Aufzeichnung nach Abs. 1 sowie zur Aufbewahrung können Datenträger verwendet werden, wenn die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungfrist jederzeit gewährleistet ist.

(3) Dem Anleger sind vom in § 11 genannten Rechtsträger folgende Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen:

1.

Auf seinen Wunsch der Prospekt und dessen allfällige Änderungen, sofern solche nach anderen Bundesgesetzen zu erstellen waren;

2.

eine Kopie der vollständigen Vertragserklärung des Kunden, sofern diese dem Anbieter oder seinem Beauftragten persönlich abgegeben wurde;

3.

auf seinen Wunsch eine Kopie der gemäß Abs. 1 Z 2 erfolgten Aufzeichnung.

§ 18. Die in § 11 genannten Rechtsträger haben geeignete Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in bezug auf die elektronische Datenverarbeitung sowie Regeln für persönliche Transaktionen ihrer Angestellten vorzusehen. Die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahmen und deren Anwendung ist von der internen Revision mindestens einmal jährlich zu prüfen.

Wertpapierdienstleistungsunternehmen

§ 19. (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist, wer

1.

eine oder mehrere der Dienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 BWG gewerblich erbringt,

2.

kein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG ist und

3.

seine Berechtigung zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 nicht auf die §§ 9 ff BWG gründet.

(2) Die Erbringung der in § 1 Abs. 1 Z 19 BWG genannten Dienstleistungen bedarf der Konzession der BWA, soweit nicht § 9 dieses Bundesgesetzes oder § 1 Abs. 3 BWG Anwendung findet.

(3) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auch nur auf einzelne oder mehrere Geschäfte nach § 1 Abs. 1 Z 19 BWG lauten und Teile von einzelnen Dienstleistungen aus dem Konzessionsumfang ausnehmen. Hinsichtlich des Antrags auf Erteilung einer Konzession ist § 4 Abs. 3 BWG anzuwenden.

Wertpapierdienstleistungsunternehmen

§ 19. (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist, wer

1.

eine oder mehrere der Dienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 BWG gewerblich erbringt,

2.

kein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG ist und

3.

seine Berechtigung zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 nicht auf die §§ 9 ff BWG gründet.

(2) Die Erbringung der in § 1 Abs. 1 Z 19 BWG genannten Dienstleistungen bedarf der Konzession der BWA, soweit nicht Abs. 2a oder § 9 dieses Bundesgesetzes, § 1 Abs. 3 BWG oder § 3 Abs. 3 VAG Anwendung finden.

(2a) Natürliche Personen, die wenngleich selbständig, eine oder mehrere Dienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 BWG ausschließlich im Namen und auf Rechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, eines österreichischen Kreditinstituts oder eines Kreditinstituts gemäß § 9 BWG oder einer Wertpapierfirma gemäß § 9a BWG erbringen, brauchen keine Konzession gemäß Abs. 2. Das Unternehmen haftet für das Verschulden der Personen, deren es sich bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen bedient, gemäß § 1313a ABGB. In Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der übrigen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen geltenden Gesetze und Verordnungen ist, unbeschadet der persönlichen Verantwortung gemäß § 27 Abs. 3, das Verhalten der selbständigen Vertreter jedenfalls nur dem Unternehmen selbst zuzurechnen.

(2b) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Dienstleistungen auf die im Abs. 2a genannte Weise erbringen möchten, haben dies mit dem Antrag auf Erteilung oder Erweiterung der Konzession ausdrücklich zu beantragen. Im Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wird, ist über die Zulässigkeit der Dienstleistungserbringung gemäß Abs. 2a gesondert abzusprechen.

(3) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auch nur auf einzelne oder mehrere Geschäfte nach § 1 Abs. 1 Z 19 BWG lauten und Teile von einzelnen Dienstleistungen aus dem Konzessionsumfang ausnehmen. Hinsichtlich des Antrags auf Erteilung einer Konzession ist § 4 Abs. 3 BWG anzuwenden.

(4) Vor Erteilung einer Konzession zum Betrieb des Geschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG ist die Entschädigungseinrichtung anzuhören.

Wertpapierdienstleistungsunternehmen

§ 19. (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist, wer

1.

eine oder mehrere der Dienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 BWG gewerblich erbringt,

2.

kein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG ist und

3.

seine Berechtigung zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 nicht auf die §§ 9 ff BWG gründet.

(2) Die Erbringung der in § 1 Abs. 1 Z 19 BWG genannten Dienstleistungen bedarf der Konzession der FMA, soweit nicht Abs. 2a oder § 9 dieses Bundesgesetzes, § 1 Abs. 3 BWG oder § 3 Abs. 3 VAG Anwendung finden.

(2a) Natürliche Personen, die wenngleich selbständig, eine oder mehrere Dienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 BWG ausschließlich im Namen und auf Rechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, eines österreichischen Kreditinstituts oder eines Kreditinstituts gemäß § 9 BWG oder einer Wertpapierfirma gemäß § 9a BWG erbringen, brauchen keine Konzession gemäß Abs. 2. Das Unternehmen haftet für das Verschulden der Personen, deren es sich bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen bedient, gemäß § 1313a ABGB. In Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der übrigen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen geltenden Gesetze und Verordnungen ist, unbeschadet der persönlichen Verantwortung gemäß § 27 Abs. 3, das Verhalten der selbständigen Vertreter jedenfalls nur dem Unternehmen selbst zuzurechnen.

(2b) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Dienstleistungen auf die im Abs. 2a genannte Weise erbringen möchten, haben dies mit dem Antrag auf Erteilung oder Erweiterung der Konzession ausdrücklich zu beantragen. Im Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wird, ist über die Zulässigkeit der Dienstleistungserbringung gemäß Abs. 2a gesondert abzusprechen.

(3) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auch nur auf einzelne oder mehrere Geschäfte nach § 1 Abs. 1 Z 19 BWG lauten und Teile von einzelnen Dienstleistungen aus dem Konzessionsumfang ausnehmen. Hinsichtlich des Antrags auf Erteilung einer Konzession ist § 4 Abs. 3 BWG anzuwenden.

(4) Vor Erteilung einer Konzession zum Betrieb des Geschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG ist die Entschädigungseinrichtung anzuhören.

Wertpapierdienstleistungsunternehmen

§ 19. (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist, wer

1.

eine oder mehrere der Dienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 BWG gewerblich erbringt,

2.

kein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG ist und

3.

seine Berechtigung zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 nicht auf die §§ 9 ff BWG gründet.

(2) Die Erbringung der in § 1 Abs. 1 Z 19 BWG genannten Dienstleistungen bedarf der Konzession der FMA, soweit nicht Abs. 2a oder § 9 dieses Bundesgesetzes, § 1 Abs. 3 BWG oder § 3 Abs. 3 VAG Anwendung finden.

(2a) Natürliche Personen, die wenngleich selbständig, eine oder mehrere Dienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 BWG ausschließlich im Namen und auf Rechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, eines österreichischen Kreditinstituts oder eines Kreditinstituts gemäß § 9 BWG oder einer Wertpapierfirma gemäß § 9a BWG erbringen, brauchen keine Konzession gemäß Abs. 2. Das Unternehmen haftet für das Verschulden der Personen, deren es sich bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen bedient, gemäß § 1313a ABGB. In Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der übrigen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen geltenden Gesetze und Verordnungen ist, unbeschadet der persönlichen Verantwortung gemäß § 27 Abs. 3, das Verhalten der selbständigen Vertreter jedenfalls nur dem Unternehmen selbst zuzurechnen.

(2b) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Dienstleistungen auf die im Abs. 2a genannte Weise erbringen möchten, haben dies mit dem Antrag auf Erteilung oder Erweiterung der Konzession ausdrücklich zu beantragen. Im Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wird, ist über die Zulässigkeit der Dienstleistungserbringung gemäß Abs. 2a gesondert abzusprechen.

(3) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auch nur auf einzelne oder mehrere Geschäfte nach § 1 Abs. 1 Z 19 BWG lauten und Teile von einzelnen Dienstleistungen aus dem Konzessionsumfang ausnehmen. Hinsichtlich des Antrags auf Erteilung einer Konzession ist § 4 Abs. 3 und 5 BWG anzuwenden.

(4) Vor Erteilung einer Konzession zum Betrieb des Geschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG ist die Entschädigungseinrichtung anzuhören.

§ 20. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

1.

Das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft geführt werden soll;

2.

das Eigenkapital mindestens die in Abs. 2 genannte Höhe beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung in den Mitgliedstaaten zur freien Verfügung steht;

3.

die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben;

4.

das Unternehmen keine Dienstleistungen erbringt, die das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten von Kunden umfassen, sodaß das Unternehmen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann;

5.

die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4, 6, 7 und 9 bis 14 BWG vorliegen.

(2) Das Anfangskapital eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens hat mindestens zu betragen:

1.

650 000 S, sofern der Geschäftsgegenstand ausschließlich

a)

die Beratung über Veranlagung von Kundenvermögen oder

b)

die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung eines der in § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG genannten Instrumente oder

c)

beide Geschäfte gemäß lit. a und b

2.

1 750 000 S, sofern der Geschäftsgegenstand die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden umfaßt.

(3) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Die Vorlage der Bescheide entfällt, soweit die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen nach § 32 Z 3 zulässig ist. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der BWA zuzustellen.

§ 20. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

1.

Das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft geführt werden soll;

2.

das Eigenkapital mindestens die in Abs. 2 genannte Höhe beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung in den Mitgliedstaaten zur freien Verfügung steht;

3.

die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben;

4.

das Unternehmen keine Dienstleistungen erbringt, die das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten von Kunden umfassen, sodaß das Unternehmen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann;

5.

die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4, 6, 7 und 9 bis 14 BWG vorliegen.

(2) Das Anfangskapital eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens hat mindestens zu betragen:

1.

650 000 S, sofern der Geschäftsgegenstand ausschließlich

a)

die Beratung über Veranlagung von Kundenvermögen oder

b)

die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung eines der in § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG genannten Instrumente oder

c)

beide Geschäfte gemäß lit. a und b

2.

1 750 000 S, sofern der Geschäftsgegenstand die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden umfaßt.

(3) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Die Vorlage der Bescheide entfällt, soweit die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen nach § 32 Z 3 zulässig ist. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der BWA zuzustellen.

(4) Für eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. a BWG oder eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. c BWG, sofern diese im Rahmen der in Artikel 2 Abs. 2 lit. g der Richtlinie 93/22/EWG angeführten Schranken erfolgt, braucht für die Erlangung der Konzession die Voraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Z 12 BWG und die Voraussetzung nach Abs. 1 Z 1 und die Verpflichtung gemäß § 22 Abs. 2 solange nicht erfüllt werden, als die Summe der jährlichen Umsatzerlöse des Unternehmens 10 Millionen Schilling nicht übersteigt. Die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 2 gilt als erfüllt, wenn das Unternehmen durch eine Berufshaftpflichtversicherung (Abs. 5) versichert ist. Auf die fehlende Voraussetzung nach § 5 Abs. 1 Z 12 BWG muß in den Geschäftspapieren in geeigneter Form hingewiesen werden. Für die die Ausnahmebestimmungen dieses Absatzes in Anspruch nehmenden Unternehmen gilt § 21, soweit er § 10 BWG für anwendbar erklärt, nicht.

(5) Die Berufshaftpflichtversicherung gemäß Abs. 4 muß bei einem im Inland zum Betrieb des Versicherungsgeschäftes berechtigten Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden und muß das aus der Geschäftstätigkeit resultierende Risiko abdecken. Die Summe des Versicherungsvertrages hat mindestens 5 Millionen Schilling pro einjähriger Versicherungsperiode zu betragen, wobei die Jahreshöchstentschädigungsleistung wenigstens das Dreifache der Versicherungssumme betragen muß. Übersteigen die Umsatzerlöse aus den Tätigkeiten gemäß Abs. 4 jährlich 5 Millionen Schilling, so hat die Summe des Versicherungsvertrages mit den gleichen Auswirkungen auf die Jahreshöchstentschädigungsleistung mindestens 10 Millionen Schilling zu betragen. Der Versicherer hat ein allfälliges späteres Erlöschen des Versicherungsschutzes, bei sonstiger Schadenersatzpflicht, der BWA unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Im Versicherungsvertrag ist vorzusehen, daß

1.

auf den Vertrag österreichisches Recht anzuwenden ist,

2.

dem Kunden ein von der Innehabung des Versicherungsscheines unabhängiger, unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer zusteht,

3.

§ 158c Abs. 1 und 2 VersVG sinngemäß anzuwenden ist und

4.

eine dreijährige Nachhaftung der Versicherung gilt.

§ 20. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

1.

Das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft geführt werden soll;

2.

das Eigenkapital mindestens die in Abs. 2 genannte Höhe beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung in den Mitgliedstaaten zur freien Verfügung steht;

3.

die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben;

4.

das Unternehmen keine Dienstleistungen erbringt, die das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten von Kunden umfassen, sodaß das Unternehmen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann;

5.

die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4, 6, 7 und 9 bis 14 BWG vorliegen.

(2) Das Anfangskapital eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens hat mindestens zu betragen:

1.

650 000 S, sofern der Geschäftsgegenstand ausschließlich

a)

die Beratung über Veranlagung von Kundenvermögen oder

b)

die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung eines der in § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG genannten Instrumente oder

c)

beide Geschäfte gemäß lit. a und b

2.

1 750 000 S, sofern der Geschäftsgegenstand die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden umfaßt.

(3) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Die Vorlage der Bescheide entfällt, soweit die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen nach § 32 Z 3 zulässig ist. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der BWA zuzustellen.

(4) Für eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. a BWG oder eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. c BWG, sofern diese im Rahmen der in Artikel 2 Abs. 2 lit. g der Richtlinie 93/22/EWG angeführten Schranken erfolgt, brauchen für die Erlangung der Konzession die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 12 und 13 BWG und die Voraussetzung nach Abs. 1 Z 1 und die Verpflichtung gemäß § 22 Abs. 2 solange nicht erfüllt werden, als die Summe der jährlichen Umsatzerlöse des Unternehmens 10 Millionen Schilling nicht übersteigt. Die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 2 gilt als erfüllt, wenn das Unternehmen durch eine Berufshaftpflichtversicherung (Abs. 5) versichert ist. Auf die fehlende Voraussetzung nach § 5 Abs. 1 Z 12 BWG muß in den Geschäftspapieren in geeigneter Form hingewiesen werden. Für die die Ausnahmebestimmungen dieses Absatzes in Anspruch nehmenden Unternehmen gilt § 21, soweit er § 10 BWG für anwendbar erklärt, nicht.

(5) Die Berufshaftpflichtversicherung gemäß Abs. 4 muß bei einem im Inland zum Betrieb des Versicherungsgeschäftes berechtigten Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden und muß das aus der Geschäftstätigkeit resultierende Risiko abdecken. Die Summe des Versicherungsvertrages hat mindestens 5 Millionen Schilling pro einjähriger Versicherungsperiode zu betragen, wobei die Jahreshöchstentschädigungsleistung wenigstens das Dreifache der Versicherungssumme betragen muß. Übersteigen die Umsatzerlöse aus den Tätigkeiten gemäß Abs. 4 jährlich 5 Millionen Schilling, so hat die Summe des Versicherungsvertrages mit den gleichen Auswirkungen auf die Jahreshöchstentschädigungsleistung mindestens 10 Millionen Schilling zu betragen. Der Versicherer hat ein allfälliges späteres Erlöschen des Versicherungsschutzes, bei sonstiger Schadenersatzpflicht, der BWA unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Im Versicherungsvertrag ist vorzusehen, daß

1.

auf den Vertrag österreichisches Recht anzuwenden ist,

2.

dem Kunden ein von der Innehabung des Versicherungsscheines unabhängiger, unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer zusteht,

3.

§ 158c Abs. 1 und 2 VersVG sinngemäß anzuwenden ist und

4.

eine dreijährige Nachhaftung der Versicherung gilt.

§ 20. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

1.

Das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft geführt werden soll;

2.

das Eigenkapital mindestens die in Abs. 2 genannte Höhe beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung in den Mitgliedstaaten zur freien Verfügung steht;

3.

die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben;

4.

das Unternehmen keine Dienstleistungen erbringt, die das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten von Kunden umfassen, sodaß das Unternehmen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann;

5.

die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4, 6, 7 und 9 bis 14 BWG vorliegen.

(2) Das Anfangskapital eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens hat mindestens zu betragen:

1.

50 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand ausschließlich

a)

die Beratung über Veranlagung von Kundenvermögen oder

b)

die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung eines der in § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG genannten Instrumente oder

c)

beide Geschäfte gemäß lit. a und b

2.

125 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden umfaßt.

(3) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Die Vorlage der Bescheide entfällt, soweit die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen nach § 32 Z 3 zulässig ist. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der BWA zuzustellen.

(4) Für eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. a BWG oder eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. c BWG, sofern diese im Rahmen der in Artikel 2 Abs. 2 lit. g der Richtlinie 93/22/EWG angeführten Schranken erfolgt, brauchen für die Erlangung der Konzession die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 12 und 13 BWG und die Voraussetzung nach Abs. 1 Z 1 und die Verpflichtung gemäß § 22 Abs. 2 solange nicht erfüllt werden, als die Summe der jährlichen Umsatzerlöse des Unternehmens 730 000 Euro nicht übersteigt. Die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 2 gilt als erfüllt, wenn das Unternehmen durch eine Berufshaftpflichtversicherung (Abs. 5) versichert ist. Auf die fehlende Voraussetzung nach § 5 Abs. 1 Z 12 BWG muß in den Geschäftspapieren in geeigneter Form hingewiesen werden. Für die die Ausnahmebestimmungen dieses Absatzes in Anspruch nehmenden Unternehmen gilt § 21, soweit er § 10 BWG für anwendbar erklärt, nicht.

(5) Die Berufshaftpflichtversicherung gemäß Abs. 4 muss bei einem im Inland zum Betrieb des Versicherungsgeschäftes berechtigten Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden und muss das aus der Geschäftstätigkeit resultierende Risiko abdecken. Die Summe des Versicherungsvertrages hat mindestens 365 000 Euro pro einjähriger Versicherungsperiode zu betragen, wobei die Jahreshöchstentschädigungsleistung wenigstens das Dreifache der Versicherungssumme betragen muss. Übersteigen die Umsatzerlöse aus den Tätigkeiten gemäß Abs. 4 jährlich 365 000 Euro, so hat die Summe des Versicherungsvertrages mit den gleichen Auswirkungen auf die Jahreshöchstentschädigungsleistung mindestens 730 000 Euro zu betragen. Der Versicherer hat ein allfälliges späteres Erlöschen des Versicherungsschutzes, bei sonstiger Schadenersatzpflicht, der FMA unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Im Versicherungsvertrag ist vorzusehen, daß

1.

auf den Vertrag österreichisches Recht anzuwenden ist,

2.

dem Kunden ein von der Innehabung des Versicherungsscheines unabhängiger, unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer zusteht,

3.

§ 158c Abs. 1 und 2 VersVG sinngemäß anzuwenden ist und

4.

eine dreijährige Nachhaftung der Versicherung gilt.

§ 20. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

1.

Das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft geführt werden soll;

2.

das Eigenkapital mindestens die in Abs. 2 genannte Höhe beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung in den Mitgliedstaaten zur freien Verfügung steht;

3.

die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben;

4.

das Unternehmen keine Dienstleistungen erbringt, die das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten von Kunden umfassen, sodaß das Unternehmen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann;

5.

die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4, 6, 7 und 9 bis 14 BWG vorliegen.

(2) Das Anfangskapital eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens hat mindestens zu betragen:

1.

50 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand ausschließlich

a)

die Beratung über Veranlagung von Kundenvermögen oder

b)

die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung eines der in § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG genannten Instrumente oder

c)

beide Geschäfte gemäß lit. a und b

2.

125 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden umfaßt.

(3) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Die Vorlage der Bescheide entfällt, soweit die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen nach § 32 Z 3 zulässig ist. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA zuzustellen.

(4) Für eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. a BWG oder eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. c BWG, sofern diese im Rahmen der in Artikel 2 Abs. 2 lit. g der Richtlinie 93/22/EWG angeführten Schranken erfolgt, brauchen für die Erlangung der Konzession die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 12 und 13 BWG und die Voraussetzung nach Abs. 1 Z 1 und die Verpflichtung gemäß § 22 Abs. 2 solange nicht erfüllt werden, als die Summe der jährlichen Umsatzerlöse des Unternehmens 730 000 Euro nicht übersteigt. Die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 2 gilt als erfüllt, wenn das Unternehmen durch eine Berufshaftpflichtversicherung (Abs. 5) versichert ist. Auf die fehlende Voraussetzung nach § 5 Abs. 1 Z 12 BWG muß in den Geschäftspapieren in geeigneter Form hingewiesen werden. Für die die Ausnahmebestimmungen dieses Absatzes in Anspruch nehmenden Unternehmen gilt § 21, soweit er § 10 BWG für anwendbar erklärt, nicht.

(5) Die Berufshaftpflichtversicherung gemäß Abs. 4 muss bei einem im Inland zum Betrieb des Versicherungsgeschäftes berechtigten Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden und muss das aus der Geschäftstätigkeit resultierende Risiko abdecken. Die Summe des Versicherungsvertrages hat mindestens 365 000 Euro pro einjähriger Versicherungsperiode zu betragen, wobei die Jahreshöchstentschädigungsleistung wenigstens das Dreifache der Versicherungssumme betragen muss. Übersteigen die Umsatzerlöse aus den Tätigkeiten gemäß Abs. 4 jährlich 365 000 Euro, so hat die Summe des Versicherungsvertrages mit den gleichen Auswirkungen auf die Jahreshöchstentschädigungsleistung mindestens 730 000 Euro zu betragen. Der Versicherer hat ein allfälliges späteres Erlöschen des Versicherungsschutzes, bei sonstiger Schadenersatzpflicht, der FMA unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Im Versicherungsvertrag ist vorzusehen, daß

1.

auf den Vertrag österreichisches Recht anzuwenden ist,

2.

dem Kunden ein von der Innehabung des Versicherungsscheines unabhängiger, unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer zusteht,

3.

§ 158c Abs. 1 und 2 VersVG sinngemäß anzuwenden ist und

4.

eine dreijährige Nachhaftung der Versicherung gilt.

§ 21. Folgende Bestimmungen des BWG für Kreditinstitute finden auch auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anwendung, wobei die Vollziehung der BWA an Stelle des im BWG genannten Bundesministers für Finanzen obliegt: § 6, § 7, § 10, § 20, §§ 39 bis 41, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und § 96.

§ 21. (1) Folgende Bestimmungen des BWG für Kreditinstitute finden auch auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anwendung, wobei die Vollziehung der BWA an Stelle des im BWG genannten Bundesministers für Finanzen obliegt: § 6, § 7, § 10, § 20, §§ 39 bis 41, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und § 96.

(2) Ergibt sich für die BWA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Verdacht, daß eine Transaktion der Geldwäscherei dient, so hat sie die Behörde (§ 6 SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. § 41 Abs. 6 BWG ist anzuwenden.

§ 21. (1) Folgende Bestimmungen des BWG für Kreditinstitute finden auch auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anwendung: § 6, § 7, § 10, § 20, §§ 39 bis 41, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und § 96.

(2) Ergibt sich für die FMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Verdacht, daß eine Transaktion der Geldwäscherei dient, so hat sie die Behörde (§ 6 SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. § 41 Abs. 6 BWG ist anzuwenden.

§ 21. (1) Folgende Bestimmungen des BWG für Kreditinstitute finden auch auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anwendung: § 6, § 7, § 10, § 20, § 21, §§ 39 bis 41, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 11 und § 96.

(2) Ergibt sich für die FMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Verdacht, daß eine Transaktion der Geldwäscherei dient, so hat sie die Behörde (§ 6 SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. § 41 Abs. 6 BWG ist anzuwenden.

§ 21. (1) Folgende Bestimmungen des BWG für Kreditinstitute finden auch auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anwendung: § 6, § 7, § 10, § 20, § 21, §§ 39, 40, 41, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 11 und § 96.

(2) Ergibt sich für die FMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Verdacht, daß eine Transaktion der Geldwäscherei dient, so hat sie die Behörde (§ 6 SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. § 41 Abs. 6 BWG ist anzuwenden.

§ 21a. (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind zur Verschwiegenheit über Geheimnisse, die sie ausschließlich aus Wertpapiergeschäften (§ 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG) ihrer Kunden, die sie im Auftrag ihrer Kunden gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG vermitteln oder im Rahmen ihrer Vollmacht gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. c BWG für diese ausführen, erfahren haben, verpflichtet, sofern dieser Verschwiegenheitspflicht keine gesetzliche Auskunftspflicht entgegensteht oder der Kunde der Offenbarung des Geheimnisses zustimmt. Die Verschwiegenheitspflicht nach dem ersten Satz gilt weiters nicht, soweit die Offenbarung des Geheimnisses zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kunden erforderlich ist.

(2) Abs. 1 gilt auch für Entschädigungseinrichtungen, ausgenommen die gemäß den §§ 23b bis 23d dieses Bundesgesetzes und den §§ 93 bis 93b BWG erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Sicherungssystemen.

(3) Gegenüber den Abgabenbehörden besteht eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 nur im Zusammenhang mit eingeleiteten Strafverfahren wegen Finanzvergehen sowie dann, wenn die Auskunft oder Offenlegung zur Feststellung der eigenen Abgabepflicht des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder jener des depotführenden Kreditinstituts erforderlich ist.

§ 21a. (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind zur Verschwiegenheit über Geheimnisse, die sie ausschließlich aus Wertpapiergeschäften (§ 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG) ihrer Kunden, die sie im Auftrag ihrer Kunden gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. c BWG vermitteln oder im Rahmen ihrer Vollmacht gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG für diese ausführen, erfahren haben, verpflichtet, sofern dieser Verschwiegenheitspflicht keine gesetzliche Auskunftspflicht entgegensteht oder der Kunde der Offenbarung des Geheimnisses zustimmt. Die Verschwiegenheitspflicht nach dem ersten Satz gilt weiters nicht, soweit die Offenbarung des Geheimnisses zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kunden erforderlich ist.

(2) Abs. 1 gilt auch für Entschädigungseinrichtungen, ausgenommen die gemäß den §§ 23b bis 23d dieses Bundesgesetzes und den §§ 93 bis 93b BWG erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Sicherungssystemen.

(3) Gegenüber den Abgabenbehörden besteht eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 nur im Zusammenhang mit eingeleiteten Strafverfahren wegen Finanzvergehen sowie dann, wenn die Auskunft oder Offenlegung zur Feststellung der eigenen Abgabepflicht des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder jener des depotführenden Kreditinstituts erforderlich ist.

Eigenkapital

§ 22. (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben jederzeit ausreichendes Eigenkapital zu halten.

(2) Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat das Eigenkapital zumindest 25 vH der fixen Gemeinkosten des letzten festgestellten Jahresabschlusses zu betragen; als fixe Gemeinkosten gelten die Betriebsaufwendungen (Anlage 2 zu § 43 BWG, Teil 2, Position III), die vom jeweiligen Beschäftigungsgrad des Wertpapierdienstleistungsunternehmens unabhängig sind und die den einzelnen Kostenträgern (Produkten) nicht direkt zugerechnet werden können; für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit seit weniger als einem Jahr ausüben, sind die im Unternehmensplan vorgesehenen fixen Gemeinkosten heranzuziehen. Ungeachtet dieses Eigenkapitalerfordernisses haben Wertpapierdienstleistungsunternehmen das bei Konzessionserteilung geforderte Anfangskapital als Mindestkapital zu halten.

(3) Das Eigenkapital besteht aus dem eingezahlten Kapital und den offenen Rücklagen.

Eigenkapital

§ 22. (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben jederzeit ausreichendes Eigenkapital zu halten.

(2) Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat das Eigenkapital zumindest 25 vH der fixen Gemeinkosten des letzten festgestellten Jahresabschlusses zu betragen; als fixe Gemeinkosten gelten die Betriebsaufwendungen (Anlage 2 zu § 43 BWG, Teil 2, Position III), die vom jeweiligen Beschäftigungsgrad des Wertpapierdienstleistungsunternehmens unabhängig sind und die den einzelnen Kostenträgern (Produkten) nicht direkt zugerechnet werden können; für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit seit weniger als einem Jahr ausüben, sind die im Unternehmensplan vorgesehenen fixen Gemeinkosten heranzuziehen. Ungeachtet dieses Eigenkapitalerfordernisses haben Wertpapierdienstleistungsunternehmen das bei Konzessionserteilung geforderte Anfangskapital als Mindestkapital zu halten.

(3) Das Eigenkapital besteht aus dem eingezahlten Kapital und den offenen Rücklagen.

(4) Sinkt das Eigenkapital auf Grund einer Auszahlung von Entschädigungen gemäß § 23c unter das gemäß Abs. 2 erforderliche Ausmaß, so hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen das erforderliche Ausmaß von 25vH der fixen Gemeinkosten längstens innerhalb der folgenden drei Geschäftsjahre zu erreichen.

Rechnungslegung und Jahresabschlußprüfung

§ 23. (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben ihren Jahresabschluß gemäß der Gliederung der Anlage 2 zu § 43 BWG so rechtzeitig zu erstellen, daß die Frist des Abs. 2 eingehalten werden kann; die §§ 43, 45 bis 59 und §§ 64 und 65 Abs. 1 und 2 BWG sind anzuwenden.

(2) Die gemäß Abs. 1 erstellten und gemäß Abs. 3 geprüften Jahresabschlüsse und die gemäß Abs. 4 erstellten Prüfungsberichte sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der BWA vorzulegen.

(3) Die Jahresabschlüsse sind von zu Abschlußprüfern bestellten Wirtschaftsprüfern (Wirtschaftsprüfungsgesellschaften), bei Genossenschaften von den Prüfungsorganen gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen zu prüfen. Der Abschlußprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu prüfen. Die Prüfung hat weiters zu umfassen:

1.

Die sachliche Richtigkeit der Bewertung einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie

2.

die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der §§ 10 bis 18, 21 und 22.

(4) Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einen gesonderten Aufsichtsbericht aufzunehmen. Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen der Wertpapierdienstleistungsunternehmen so zeitgerecht zu übermitteln, daß die Vorlagefrist des Abs. 2 eingehalten werden kann.

Bezugszeitraum: Abs. 1 zweiter Halbsatz

ab 1. 1. 1998

Art. VI § 1, BGBl. I Nr. 49/1999

Rechnungslegung und Jahresabschlußprüfung

§ 23. (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben ihren Jahresabschluß gemäß der Gliederung der Anlage 2 zu § 43 BWG so rechtzeitig zu erstellen, daß die Frist des Abs. 2 eingehalten werden kann; die §§ 43, 45 bis 59a Abs. 1 und 2, 64 und 65 Abs. 1 und 2 BWG sind anzuwenden.

(2) Die gemäß Abs. 1 erstellten und gemäß Abs. 3 geprüften Jahresabschlüsse und die gemäß Abs. 4 erstellten Prüfungsberichte sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der BWA vorzulegen.

(3) Die Jahresabschlüsse sind von zu Abschlußprüfern bestellten Wirtschaftsprüfern (Wirtschaftsprüfungsgesellschaften), bei Genossenschaften von den Prüfungsorganen gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen zu prüfen. Der Abschlußprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu prüfen. Die Prüfung hat weiters zu umfassen:

1.

Die sachliche Richtigkeit der Bewertung einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie

2.

die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der §§ 10 bis 18, 21 und 22.

(4) Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einen gesonderten Aufsichtsbericht aufzunehmen. Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen der Wertpapierdienstleistungsunternehmen so zeitgerecht zu übermitteln, daß die Vorlagefrist des Abs. 2 eingehalten werden kann.

Rechnungslegung und Jahresabschlußprüfung

§ 23. (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben ihren Jahresabschluß gemäß der Gliederung der Anlage 2 zu § 43 BWG so rechtzeitig zu erstellen, daß die Frist des Abs. 2 eingehalten werden kann; die §§ 43, 45 bis 59a Abs. 1 und 2, 64 und 65 Abs. 1 und 2 BWG sind anzuwenden.

(2) Die gemäß Abs. 1 erstellten und gemäß Abs. 3 geprüften Jahresabschlüsse und die gemäß Abs. 4 erstellten Prüfungsberichte sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen.

(3) Die Jahresabschlüsse sind von zu Abschlußprüfern bestellten Wirtschaftsprüfern (Wirtschaftsprüfungsgesellschaften), bei Genossenschaften von den Prüfungsorganen gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen zu prüfen. Der Abschlußprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu prüfen. Die Prüfung hat weiters zu umfassen:

1.

Die sachliche Richtigkeit der Bewertung einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie

2.

die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der §§ 10 bis 18, 21 und 22.

(4) Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einen gesonderten Aufsichtsbericht aufzunehmen. Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen der Wertpapierdienstleistungsunternehmen so zeitgerecht zu übermitteln, daß die Vorlagefrist des Abs. 2 eingehalten werden kann.

Rechnungslegung und Jahresabschlußprüfung

§ 23. (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben ihren Jahresabschluss gemäß der Gliederung in Anlage 2 zu § 43 BWG und ihren Konzernabschluss so rechtzeitig zu erstellen, dass die Frist des Abs. 2 eingehalten werden kann; die §§ 43, 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 1 und 2 BWG sind anzuwenden.

(2) Die gemäß Abs. 1 erstellten und gemäß Abs. 3 geprüften Jahresabschlüsse, die Konzernabschlüsse und die gemäß Abs. 4 erstellten Prüfberichte sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen. Die FMA kann die Vorlage der Daten der Jahresabschlüsse und der Konzernabschlüsse nach §§ 59 und 59a BWG auch mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger in standardisierter Form verlangen.

(3) Die Jahresabschlüsse sind von zu Abschlußprüfern bestellten Wirtschaftsprüfern (Wirtschaftsprüfungsgesellschaften), bei Genossenschaften von den Prüfungsorganen gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen zu prüfen. Der Abschlußprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu prüfen. Die Prüfung hat weiters zu umfassen:

1.

Die sachliche Richtigkeit der Bewertung einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie

2.

die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der §§ 10 bis 18, 21 und 22.

(4) Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einen gesonderten Aufsichtsbericht aufzunehmen. Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen der Wertpapierdienstleistungsunternehmen so zeitgerecht zu übermitteln, daß die Vorlagefrist des Abs. 2 eingehalten werden kann.

Rechnungslegung und Jahresabschlußprüfung

§ 23. (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben ihren Jahresabschluss gemäß der Gliederung in Anlage 2 zu § 43 BWG und ihren Konzernabschluss so rechtzeitig zu erstellen, dass die Frist des Abs. 2 eingehalten werden kann; die §§ 43, 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 1 und 2 BWG sind anzuwenden.

(2) Die gemäß Abs. 1 erstellten und gemäß Abs. 3 geprüften Jahresabschlüsse, die Konzernabschlüsse und die gemäß Abs. 4 erstellten Prüfberichte sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen. Die FMA kann die Vorlage der Daten der Jahresabschlüsse und der Konzernabschlüsse nach §§ 59 und 59a BWG auch mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger in standardisierter Form verlangen.

(3) Die Jahresabschlüsse sind von zu Abschlußprüfern bestellten Wirtschaftsprüfern (Wirtschaftsprüfungsgesellschaften), bei Genossenschaften von den Prüfungsorganen gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen zu prüfen. Der Abschlußprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu prüfen. Die Prüfung hat weiters zu umfassen:

1.

Die sachliche Richtigkeit der Bewertung einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie

2.

die Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der §§ 10 bis 18, 21 und 22.

(4) Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einen gesonderten Aufsichtsbericht aufzunehmen. Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen der Wertpapierdienstleistungsunternehmen so zeitgerecht zu übermitteln, daß die Vorlagefrist des Abs. 2 eingehalten werden kann.

§ 23a. (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 20 Abs. 4 haben, soweit sie Vollkaufleute sind, einen Jahresabschluß gemäß der Gliederung der §§ 224 und 231 Handelsgesetzbuch - HGB, dRGBl. 1897 S 219, und, soweit sie Minderkaufleute sind, eine Einnahmen-Ausgabenrechnung nach den Vorschriften des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zu erstellen.

(2) Die gemäß Abs. 1 erstellten Jahresabschlüsse oder Einnahmen-Ausgabenrechnungen und die gemäß Abs. 4 erstellten Aufsichtsberichte sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der BWA zu übermitteln.

(3) Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 20 Abs. 4 haben Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zur Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der §§ 10 bis 18, 21 und 22 zu bestellen; die Vorschriften über die Auswahl der Abschlußprüfer gemäß § 271 Abs. 2 HGB sind anzuwenden. Bei Genossenschaften ist die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von den Prüfungsorganen gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen vorzunehmen.

(4) Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einen gesonderten Aufsichtsbericht aufzunehmen. Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern der Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 20 Abs. 4 so zeitgerecht zu übermitteln, daß die Vorlagefrist des Abs. 2 eingehalten werden kann.

§ 23a. (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 20 Abs. 4 haben, soweit sie Vollkaufleute sind, einen Jahresabschluß gemäß der Gliederung der §§ 224 und 231 Handelsgesetzbuch - HGB, dRGBl. 1897 S 219, und, soweit sie Minderkaufleute sind, eine Einnahmen-Ausgabenrechnung nach den Vorschriften des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zu erstellen.

(2) Die gemäß Abs. 1 erstellten Jahresabschlüsse oder Einnahmen-Ausgabenrechnungen und die gemäß Abs. 4 erstellten Aufsichtsberichte sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der FMA zu übermitteln.

(3) Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 20 Abs. 4 haben Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zur Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der §§ 10 bis 18, 21 und 22 zu bestellen; die Vorschriften über die Auswahl der Abschlußprüfer gemäß § 271 Abs. 2 HGB sind anzuwenden. Bei Genossenschaften ist die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von den Prüfungsorganen gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen vorzunehmen.

(4) Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einen gesonderten Aufsichtsbericht aufzunehmen. Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern der Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 20 Abs. 4 so zeitgerecht zu übermitteln, daß die Vorlagefrist des Abs. 2 eingehalten werden kann.

§ 23a. (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 20 Abs. 4 haben, soweit sie Vollkaufleute sind, einen Jahresabschluß gemäß der Gliederung der §§ 224 und 231 Handelsgesetzbuch - HGB, dRGBl. 1897 S 219, und, soweit sie Minderkaufleute sind, eine Einnahmen-Ausgabenrechnung nach den Vorschriften des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zu erstellen.

(2) Die gemäß Abs. 1 erstellten Jahresabschlüsse oder Einnahmen-Ausgabenrechnungen und die gemäß Abs. 4 erstellten Aufsichtsberichte sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der FMA zu übermitteln.

(3) Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 20 Abs. 4 haben Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zur Prüfung der Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der §§ 10 bis 18, 21 und 22 zu bestellen; die Vorschriften über die Auswahl der Abschlußprüfer gemäß § 271 Abs. 2 HGB sind anzuwenden. Bei Genossenschaften ist die Prüfung der Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von den Prüfungsorganen gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen vorzunehmen.

(4) Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einen gesonderten Aufsichtsbericht aufzunehmen. Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern der Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 20 Abs. 4 so zeitgerecht zu übermitteln, daß die Vorlagefrist des Abs. 2 eingehalten werden kann.

Anlegerentschädigung

§ 23b. (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden (§ 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG) durchführen, haben einer Entschädigungseinrichtung anzugehören. Gehört ein solches Wertpapierdienstleistungsunternehmen der Entschädigungseinrichtung nicht an, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zum Betrieb des Finanzdienstleistungsgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG; § 7 Abs. 2 BWG ist anzuwenden.

(2) Die Entschädigungseinrichtung hat alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit der Berechtigung zum Betrieb des Vermögensverwaltungsgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG als Mitglieder aufzunehmen. Die Entschädigungseinrichtung ist in der Form einer Haftungsgesellschaft als juristische Person zu betreiben. Die Entschädigungseinrichtung hat zu gewährleisten, daß, falls über ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet wird oder eine Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG erfolgt, Forderungen eines Anlegers aus Wertpapierdienstleistungen gemäß § 93 Abs. 2a BWG bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Anleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden. Die Bestimmungen des § 93 Abs. 3 BWG über anhängige Strafverfahren im Sinne des § 93 Abs. 5 Z 3 BWG sowie über Unterstützungs- und Informationspflichten gegenüber der Entschädigungseinrichtung sind anzuwenden.

(3) Die Entschädigungseinrichtung hat nach Maßgabe der §§ 23b bis 23e und der anzuwendenden Bestimmungen des BWG Anleger für Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen zu entschädigen, die dadurch entstanden sind, daß ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht in der Lage war, entsprechend den gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen

1.

Gelder zurückzuzahlen, die Anlegern im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen geschuldet werden oder

2.

den Anlegern Instrumente zurückzugeben, die diesen gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften verwaltet werden.

(4) Folgende Bestimmungen des BWG sind hinsichtlich der sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen anzuwenden: § 93 Abs. 4, 6, 8a und 11; § 93a Abs. 6 hinsichtlich der Möglichkeit, zur Sanierung von Mitgliedsinstituten beizutragen, sowie § 93b Abs. 2 und 4.

(5) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die nicht gemäß Abs. 1 einer Entschädigungseinrichtung angehören müssen, haben ihre Kunden auf diesen Umstand spätestens bei Vertragsabschluß schriftlich hinzuweisen sowie gegebenenfalls durch Aushang in den Geschäftsräumen zu informieren.

§ 23c. (1) Die Entschädigungseinrichtung hat ihre Mitgliedsinstitute zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung von Entschädigungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Die Entschädigungseinrichtung hat jene organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die die unverzügliche Bemessung und Auszahlung der gesicherten Forderungen ermöglichen.

(2) Forderungsberechtigte aus Wertpapierdienstleistungen können während eines Zeitraums von einem Jahr ab der Eröffnung des Konkurses oder der Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG ihre Ansprüche bei der Entschädigungseinrichtung anmelden. § 93 Abs. 3c letzter Satz BWG ist anzuwenden.

(3) Die Entschädigungseinrichtung hat unverzüglich nach Ablauf des Anmeldungszeitraums Beiträge der Mitgliedsinstitute zur Deckung der Entschädigungsansprüche einzuheben. Die nach § 93b Abs. 4 BWG zu bemessenden Beiträge sind für das einzelne Mitgliedsinstitut dadurch begrenzt, daß es im Geschäftsjahr höchstens zu Beitragsleistungen im Ausmaß von 10 vH des Eigenkapitals (§ 22 Abs. 3) verpflichtet ist.

(4) Die Entschädigungseinrichtung hat zu gewährleisten, daß Forderungen eines Anlegers aus Wertpapierdienstleistungen gemäß § 23b Abs. 3 bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Anleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden. Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, Entschädigungsforderungen mit Forderungen des Mitgliedsinstituts aufzurechnen. § 19 Abs. 2 KO ist anzuwenden.

(5) Stehen der Feststellung der Forderungen oder der Aufbringung der Entschädigungswerte außergewöhnliche Hindernisse entgegen und kann auf Grund dessen die Frist gemäß Abs. 4 nicht eingehalten werden, so verlängert sich diese Frist um weitere drei Monate. Die BWA ist weiters auf Antrag der Entschädigungseinrichtung berechtigt, die Verlängerung der Frist um weitere drei Monate zu bewilligen, wenn dies auf Grund besonderer Umstände zur Abwehr eines volkswirtschaftlichen Schadens, insbesondere durch die Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems, erforderlich ist.

§ 23c. (1) Die Entschädigungseinrichtung hat ihre Mitgliedsinstitute zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung von Entschädigungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Die Entschädigungseinrichtung hat jene organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die die unverzügliche Bemessung und Auszahlung der gesicherten Forderungen ermöglichen.

(2) Forderungsberechtigte aus Wertpapierdienstleistungen können während eines Zeitraums von einem Jahr ab der Eröffnung des Konkurses oder der Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG ihre Ansprüche bei der Entschädigungseinrichtung anmelden. § 93 Abs. 3c letzter Satz BWG ist anzuwenden.

(3) Die Entschädigungseinrichtung hat unverzüglich nach Ablauf des Anmeldungszeitraums Beiträge der Mitgliedsinstitute zur Deckung der Entschädigungsansprüche einzuheben. Die nach § 93b Abs. 4 BWG zu bemessenden Beiträge sind für das einzelne Mitgliedsinstitut dadurch begrenzt, daß es im Geschäftsjahr höchstens zu Beitragsleistungen im Ausmaß von 10 vH des Eigenkapitals (§ 22 Abs. 3) verpflichtet ist.

(4) Die Entschädigungseinrichtung hat zu gewährleisten, daß Forderungen eines Anlegers aus Wertpapierdienstleistungen gemäß § 23b Abs. 3 bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Anleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden. Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, Entschädigungsforderungen mit Forderungen des Mitgliedsinstituts aufzurechnen. § 19 Abs. 2 KO ist anzuwenden.

(5) Stehen der Feststellung der Forderungen oder der Aufbringung der Entschädigungswerte außergewöhnliche Hindernisse entgegen und kann auf Grund dessen die Frist gemäß Abs. 4 nicht eingehalten werden, so verlängert sich diese Frist um weitere drei Monate. Die FMA ist weiters auf Antrag der Entschädigungseinrichtung berechtigt, die Verlängerung der Frist um weitere drei Monate zu bewilligen, wenn dies auf Grund besonderer Umstände zur Abwehr eines volkswirtschaftlichen Schadens, insbesondere durch die Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems, erforderlich ist.

§ 23d. (1) Die Entschädigungseinrichtung hat

1.

ihre Jahresabschlüsse längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der BWA vorzulegen und

2.

der BWA das Ausscheiden eines Institutes aus der Sicherungseinrichtung unverzüglich zu melden.

(2) Kreditinstitute, die im Rahmen von Bankgeschäften mit der Anschaffung, Veräußerung, Verwahrung oder Verwaltung von Geldern oder Instrumenten des Mitgliedsinstituts oder von dessen Kunden betraut sind, haben der Entschädigungseinrichtung die zur Feststellung der Forderungen erforderlichen Informationen zu erteilen.

§ 23d. (1) Die Entschädigungseinrichtung hat

1.

ihre Jahresabschlüsse längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen und

2.

der FMA das Ausscheiden eines Institutes aus der Sicherungseinrichtung unverzüglich zu melden.

(2) Kreditinstitute, die im Rahmen von Bankgeschäften mit der Anschaffung, Veräußerung, Verwahrung oder Verwaltung von Geldern oder Instrumenten des Mitgliedsinstituts oder von dessen Kunden betraut sind, haben der Entschädigungseinrichtung die zur Feststellung der Forderungen erforderlichen Informationen zu erteilen.

§ 23e. (1) Wertpapierfirmen gemäß § 9a BWG, die in Österreich das Finanzdienstleistungsgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG betreiben und diese Dienstleistungen das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen, sodaß der Erbringer der Dienstleistungen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann, sind, sofern sie in ihrem Heimatland einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, berechtigt, sich der Entschädigungseinrichtung ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftmitgliedstaates anzuschließen; als Sicherungsfall gilt diesfalls die Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG. Der ergänzende Anschluß gilt nur bezüglich der in Österreich erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen und nur insoweit, als die §§ 23b und 23c eine höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten als das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftmitgliedstaates der Wertpapierfirma. Die Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirmen zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist § 93b Abs. 2 und 4 BWG sinngemäß anzuwenden. Hierbei darf die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma nicht schlechter gestellt werden als ein nach Institutstyp und Geschäftsgegenstand vergleichbares österreichisches Kreditinstitut. Hat eine freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Forderungen und bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß § 93b BWG als eine Zweigstelle zu betrachten.

(2) Kommt die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma ihren Verpflichtungen nicht nach, so hat die Entschädigungseinrichtung hievon die BWA unverzüglich zu verständigen. Diese hat die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma unter gleichzeitiger Benachrichtigung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates der Wertpapierfirma aufzufordern, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Kommt die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma trotz dieser Maßnahmen ihren Verpflichtungen nicht nach, so kann sie von der Entschädigungseinrichtung unter Setzung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates ausgeschlossen werden. Vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses erbrachte Wertpapierdienstleistungen verbleiben nach diesem Zeitpunkt in der Deckung der ergänzenden Anlegerentschädigung. Die Anleger sind von der Sicherungseinrichtung vom Wegfall der ergänzenden Deckung durch Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie in zumindest einer weiteren bundesweit erscheinenden Tageszeitung zu benachrichtigen. Die ausgeschlossene Wertpapierfirma hat den Umstand des Wegfalls der ergänzenden Deckung in den Geschäftsräumen auszuhängen sowie in ihrer Werbung und in den Vertragsurkunden deutlich erkennbar anzumerken.

(3) Die Entschädigungseinrichtung hat mit den Anlegerentschädigungssystemen der Mitgliedstaaten gemäß Anhang II der Richtlinie 97/9/EG zusammenzuarbeiten. Wertpapierfirmen gemäß Abs. 1 haben der zuständigen Sicherungseinrichtung des Herkunftmitgliedstaates alle Informationen zu erteilen, die diese benötigt, um sicherzustellen, daß die Anleger unverzüglich und ordnungsgemäß entschädigt werden. Im übrigen gelten für Wertpapierfirmen gemäß Abs. 1 die Bestimmungen der §§ 23b bis 23d und § 27 einschließlich der dort genannten Bestimmungen des BWG.

(4) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat im Wege der Niederlassungsfreiheit Zweigstellen errichten, sind bezüglich der in diesem Mitgliedstaat erbrachten Wertpapierdienstleistungen in gleicher Weise berechtigt, sich einem dortigen Anlegerentschädigungssystem ergänzend anzuschließen. Die BWA hat bei Konkurs des Wertpapierdienstleistungsunternehmens gegenüber der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die im Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG vorgesehene Mitteilung abzugeben.

§ 23e. (1) Wertpapierfirmen gemäß § 9a BWG, die in Österreich das Finanzdienstleistungsgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG betreiben und diese Dienstleistungen das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen, sodaß der Erbringer der Dienstleistungen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann, sind, sofern sie in ihrem Heimatland einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, berechtigt, sich der Entschädigungseinrichtung ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftmitgliedstaates anzuschließen; als Sicherungsfall gilt diesfalls die Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG. Der ergänzende Anschluß gilt nur bezüglich der in Österreich erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen und nur insoweit, als die §§ 23b und 23c eine höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten als das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftmitgliedstaates der Wertpapierfirma. Die Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirmen zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist § 93b Abs. 2 und 4 BWG sinngemäß anzuwenden. Hierbei darf die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma nicht schlechter gestellt werden als ein nach Institutstyp und Geschäftsgegenstand vergleichbares österreichisches Kreditinstitut. Hat eine freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Forderungen und bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß § 93b BWG als eine Zweigstelle zu betrachten.

(2) Kommt die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma ihren Verpflichtungen nicht nach, so hat die Entschädigungseinrichtung hievon die FMA unverzüglich zu verständigen. Diese hat die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma unter gleichzeitiger Benachrichtigung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates der Wertpapierfirma aufzufordern, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Kommt die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma trotz dieser Maßnahmen ihren Verpflichtungen nicht nach, so kann sie von der Entschädigungseinrichtung unter Setzung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates ausgeschlossen werden. Vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses erbrachte Wertpapierdienstleistungen verbleiben nach diesem Zeitpunkt in der Deckung der ergänzenden Anlegerentschädigung. Die Anleger sind von der Sicherungseinrichtung vom Wegfall der ergänzenden Deckung durch Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie in zumindest einer weiteren bundesweit erscheinenden Tageszeitung zu benachrichtigen. Die ausgeschlossene Wertpapierfirma hat den Umstand des Wegfalls der ergänzenden Deckung in den Geschäftsräumen auszuhängen sowie in ihrer Werbung und in den Vertragsurkunden deutlich erkennbar anzumerken.

(3) Die Entschädigungseinrichtung hat mit den Anlegerentschädigungssystemen der Mitgliedstaaten gemäß Anhang II der Richtlinie 97/9/EG zusammenzuarbeiten. Wertpapierfirmen gemäß Abs. 1 haben der zuständigen Sicherungseinrichtung des Herkunftmitgliedstaates alle Informationen zu erteilen, die diese benötigt, um sicherzustellen, daß die Anleger unverzüglich und ordnungsgemäß entschädigt werden. Im übrigen gelten für Wertpapierfirmen gemäß Abs. 1 die Bestimmungen der §§ 23b bis 23d und § 27 einschließlich der dort genannten Bestimmungen des BWG.

(4) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat im Wege der Niederlassungsfreiheit Zweigstellen errichten, sind bezüglich der in diesem Mitgliedstaat erbrachten Wertpapierdienstleistungen in gleicher Weise berechtigt, sich einem dortigen Anlegerentschädigungssystem ergänzend anzuschließen. Die FMA hat bei Konkurs des Wertpapierdienstleistungsunternehmens gegenüber der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die im Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG vorgesehene Mitteilung abzugeben.

Aufsicht

§ 24. (1) Die BWA hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch

1.

Wertpapierdienstleistungsunternehmen,

2.

Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG hinsichtlich der §§ 10 bis 18 und

3.

Kreditinstitute, Finanzinstitute und Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten gemäß den §§ 9 ff. BWG hinsichtlich der §§ 10 bis 18

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 kann die BWA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit von den Unternehmen gemäß Abs. 1 und ihren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger dieser Unternehmen Einsicht nehmen, von den Abschlußprüfern und gesetzlichen Prüfungseinrichtungen Prüfungsberichte und Auskünfte einholen und durch die Abschlußprüfer oder durch eigene Prüfer alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen.

(3) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 20 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so hat die BWA die in § 70 Abs. 4 Z 1 bis 3 BWG genannten Maßnahmen in bezug auf das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu ergreifen.

(4) Bei einer Prüfung gemäß Abs. 2 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im übrigen ist § 71 Abs. 1 bis 6 BWG anzuwenden.

(5) Zur Prüfung von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten kann die BWA auch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen ist auch die Teilnahme eigener Prüfer an einer von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates durchgeführten Prüfung möglich.

Aufsicht

§ 24. (1) Die BWA hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch

1.

Wertpapierdienstleistungsunternehmen,

2.

Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG hinsichtlich der §§ 10 bis 18 und

3.

Kreditinstitute, Finanzinstitute und Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten gemäß den §§ 9 ff. BWG hinsichtlich der §§ 10 bis 18 und

4.

anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland, Lokale Firmen und an einer österreichischen Börse tätige Mitglieder einer Kooperationsbörse (§ 15 Abs. 5 BörseG), hinsichtlich der §§ 10 bis 18 und der §§ 39 Abs. 3, 40 und 41

BWG

zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Kapitalmarkt und auf die Interessen der Anleger Bedacht zu nehmen.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 kann die BWA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit von den Unternehmen gemäß Abs. 1 und ihren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger dieser Unternehmen Einsicht nehmen, von den Abschlußprüfern und gesetzlichen Prüfungseinrichtungen Prüfungsberichte und Auskünfte einholen und durch die Abschlußprüfer oder durch eigene Prüfer alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen.

(3) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 20 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so hat die BWA die in § 70 Abs. 4 Z 1 bis 3 BWG genannten Maßnahmen in bezug auf das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu ergreifen.

(4) Bei einer Prüfung gemäß Abs. 2 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im übrigen ist § 71 Abs. 1 bis 6 BWG anzuwenden.

(5) Zur Prüfung von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten kann die BWA auch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen ist auch die Teilnahme eigener Prüfer an einer von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates durchgeführten Prüfung möglich.

Aufsicht

§ 24. (1) Die BWA hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch

1.

Wertpapierdienstleistungsunternehmen,

2.

Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG hinsichtlich der §§ 10 bis 18 und

3.

Kreditinstitute, Finanzinstitute und Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten gemäß den §§ 9 ff. BWG hinsichtlich der §§ 10 bis 18 und

4.

anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland, Lokale Firmen und an einer österreichischen Börse tätige Mitglieder einer Kooperationsbörse (§ 15 Abs. 5 BörseG), hinsichtlich der §§ 10 bis 18 und der §§ 39 Abs. 3, 40 und 41

BWG

zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Kapitalmarkt und auf die Interessen der Anleger Bedacht zu nehmen.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 kann die BWA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit von den Unternehmen gemäß Abs. 1 und ihren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger dieser Unternehmen Einsicht nehmen, von den Abschlußprüfern und gesetzlichen Prüfungseinrichtungen Prüfungsberichte und Auskünfte einholen und durch die Abschlußprüfer oder durch eigene Prüfer alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen. Die vorstehenden Aufsichtsbefugnisse der BWA erstrecken sich auch auf die selbständigen Vertreter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Dienstleistungen auf die in § 19 Abs. 2a genannte Weise erbringen.

(3) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 20 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so hat die BWA die in § 70 Abs. 4 Z 1 bis 3 BWG genannten Maßnahmen in bezug auf das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu ergreifen.

(4) Bei einer Prüfung gemäß Abs. 2 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im übrigen ist § 71 Abs. 1 bis 6 BWG anzuwenden.

(5) Zur Prüfung von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten kann die BWA auch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen ist auch die Teilnahme eigener Prüfer an einer von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates durchgeführten Prüfung möglich.

(6) Die der BWA durch Prüfungen oder Maßnahmen nach Abs. 2 und 5 entstehenden Kosten sind von den betroffenen Rechtsträgern zu ersetzen.

Aufsicht

§ 24. (1) Die FMA hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch

1.

Wertpapierdienstleistungsunternehmen,

2.

Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG hinsichtlich der §§ 10 bis 18 und

3.

Kreditinstitute, Finanzinstitute und Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten gemäß den §§ 9 ff. BWG hinsichtlich der §§ 10 bis 18 und

4.

anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland, Lokale Firmen und an einer österreichischen Börse tätige Mitglieder einer Kooperationsbörse (§ 15 Abs. 5 BörseG), hinsichtlich der §§ 10 bis 18 und der §§ 39 Abs. 3, 40 und 41

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