(Übersetzung)Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1996-04-01
Letzte Aktualisierung 2019-02-01
Status Aufgehoben · 2001-10-03
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß ihrer Regel 40 Abs. 1 mit 1. April 1996 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Regel 1: Abkürzungen
Regel 2: Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift
Regel 3: Vertretung vor dem Internationalen Büro
Regel 4: Berechnung der Fristen
Regel 5: Störungen im Post- und Zustelldienst
Regel 6: Sprachen
Regel 7: Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse
Regel 8: Mehrere Hinterleger
Regel 9: Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs
Regel 10: Gebühren für das internationale Gesuch
Regel 11: Andere als die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel
Regel 12: Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen
Regel 13: Mängel in bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen
Regel 14: Eintragung der Marke im internationalen Register
Regel 15: Datum der internationalen Registrierung in besonderen Fällen
Regel 16: Frist für die Schutzverweigerung bei Widersprüchen
Regel 17: Mitteilung der Schutzverweigerung
Regel 18: Nicht vorschriftsmäßige Schutzverweigerungen
Regel 19: Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien
Regel 20: Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers
Regel 21: Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
Regel 22: Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung
Regel 23: Teilung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung
Regel 24: Benennung im Anschluß an die internationale Registrierung
Regel 25: Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung
Regel 26: Mängel in den Anträgen auf Eintragung einer Änderung und auf Eintragung einer Löschung
Regel 27: Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers
Regel 28: Berichtigungen im internationalen Register
Regel 29: Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf
Regel 30: Einzelheiten betreffend die Erneuerung
Regel 31: Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung
Regel 32: Blatt
Regel 33: Elektronische Datenbank
Regel 34: Zahlung der Gebühren
Regel 35: Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind
Regel 36: Gebührenfreiheit
Regel 37: Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren
Regel 38: Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der beteiligten Vertragsparteien
Regel 39: Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten
Regel 40: Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß ihrer Regel 40 Abs. 1 mit 1. April 1996 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Regel 1: Abkürzungen
Regel 2: Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift
Regel 3: Vertretung vor dem Internationalen Büro
Regel 4: Berechnung der Fristen
Regel 5: Störungen im Post- und Zustelldienst
Regel 6: Sprachen
Regel 7: Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse
Regel 8: Mehrere Hinterleger
Regel 9: Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs
Regel 10: Gebühren für das internationale Gesuch
Regel 11: Andere als die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel
Regel 12: Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen
Regel 13: Mängel in bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen
Regel 14: Eintragung der Marke im internationalen Register
Regel 15: Datum der internationalen Registrierung in besonderen Fällen
Regel 16: Frist für die Schutzverweigerung bei Widersprüchen
Regel 17: Mitteilung der Schutzverweigerung
Regel 18: Nicht vorschriftsmäßige Schutzverweigerungen
Regel 19: Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien
Regel 20: Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers
Regel 21: Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
Regel 22: Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung
Regel 23: Teilung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung
Regel 24: Benennung im Anschluß an die internationale Registrierung (Anm.: Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung)
Regel 25: Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung
Regel 26: Mängel in den Anträgen auf Eintragung einer Änderung und auf Eintragung einer Löschung
Regel 27: Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers
Regel 28: Berichtigungen im internationalen Register
Regel 29: Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf
Regel 30: Einzelheiten betreffend die Erneuerung
Regel 31: Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung
Regel 32: Blatt
Regel 33: Elektronische Datenbank
Regel 34: Zahlung der Gebühren (Anm.: Gebührenbeträge und Zahlung der Gebühren)
Regel 35: Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind
Regel 36: Gebührenfreiheit
Regel 37: Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren
Regel 38: Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der beteiligten Vertragsparteien
Regel 39: Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten
Regel 40: Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß ihrer Regel 40 Abs. 1 mit 1. April 1996 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Regel 1: Abkürzungen
Regel 2: Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift (Anm.: Mitteilung an das Internationale Büro)
Regel 3: Vertretung vor dem Internationalen Büro
Regel 4: Berechnung der Fristen
Regel 5: Störungen im Post- und Zustelldienst
Regel 6: Sprachen
Regel 7: Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse
Regel 8: Mehrere Hinterleger
Regel 9: Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs (Anm.: Erfordernisse bezüglich des Internationalen Gesuchs)
Regel 10: Gebühren für das internationale Gesuch
Regel 11: Andere als die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel
Regel 12: Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen
Regel 13: Mängel in bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen
Regel 14: Eintragung der Marke im internationalen Register
Regel 15: Datum der internationalen Registrierung in besonderen Fällen (Anm.: Datum der internationalen Registrierung)
Regel 16: Frist für die Schutzverweigerung bei Widersprüchen (Anm.: Frist für die Mitteilung einer vorläufigen Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch gestützt ist)
Regel 17: Mitteilung der Schutzverweigerung (Anm.: Vorläufige Schutzverweigerung und Erklärung über die Schutzgewährung)
Regel 18: Nicht vorschriftsmäßige Schutzverweigerungen (Anm.: Nicht vorschriftsmäßige Mitteilungen über die vorläufige Schutzverweigerung)
Regel 19: Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien
Regel 20: Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers
(Anm.:
Regel 20bis: Lizenzen)
Regel 21: Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
Regel 22: Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung
Regel 23: Teilung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung (Anm.: Teilung oder Zusammenführung von Basisgesuchen, von sich aus ihnen ergebenden Eintragungen oder von Basiseintragungen)
Regel 24: Benennung im Anschluß an die internationale Registrierung (Anm.: Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung)
Regel 25: Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung
Regel 26: Mängel in den Anträgen auf Eintragung einer Änderung und auf Eintragung einer Löschung
Regel 27: Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers (Anm.: Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Zusammenführung internationaler Registrierungen; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung)
Regel 28: Berichtigungen im internationalen Register
Regel 29: Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf
Regel 30: Einzelheiten betreffend die Erneuerung
Regel 31: Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung
Regel 32: Blatt
Regel 33: Elektronische Datenbank
Regel 34: Zahlung der Gebühren (Anm.: Gebührenbeträge und Zahlung der Gebühren)
Regel 35: Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind
Regel 36: Gebührenfreiheit
Regel 37: Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren
Regel 38: Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der beteiligten Vertragsparteien (Anm.: Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der betroffenen Vertragsparteien)
Regel 39: Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten
Regel 40: Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen (Anm.: In-Kraft-Treten; Übergangsbestimmungen)
(Anm.:
Regel 41: Verwaltungsvorschriften)
(Anm.: Anlage Gebührenverzeichnis)

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß ihrer Regel 40 Abs. 1 mit 1. April 1996 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Regel 1: Abkürzungen
Regel 2: Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift (Anm.: Mitteilung an das Internationale Büro)
Regel 3: Vertretung vor dem Internationalen Büro
Regel 4: Berechnung der Fristen
Regel 5: Störungen im Post- und Zustelldienst
Regel 6: Sprachen
Regel 7: Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse
Regel 8: Mehrere Hinterleger
Regel 9: Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs
Regel 10: Gebühren für das internationale Gesuch
Regel 11: Andere als die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel
Regel 12: Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen
Regel 13: Mängel in bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen
Regel 14: Eintragung der Marke im internationalen Register
Regel 15: Datum der internationalen Registrierung in besonderen Fällen (Anm.: Datum der internationalen Registrierung)
Regel 16: Frist für die Schutzverweigerung bei Widersprüchen (Anm.: Frist für die Mitteilung einer vorläufigen Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch gestützt ist)
Regel 17: Mitteilung der Schutzverweigerung (Anm.: Vorläufige Schutzverweigerung und Erklärung über die Schutzgewährung)
Regel 18: Nicht vorschriftsmäßige Schutzverweigerungen (Anm.: Nicht vorschriftsmäßige Mitteilungen über die vorläufige Schutzverweigerung)
Regel 19: Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien
Regel 20: Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers
(Anm.:
Regel 20bis: Lizenzen)
Regel 21: Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
(Anm.:
Regel 21bis: Andere Sachverhalte hinsichtlich der Inanspruchnahme des Zeitrangs)
Regel 22: Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung
Regel 23: Teilung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung (Anm.: Teilung oder Zusammenführung von Basisgesuchen, von sich aus ihnen ergebenden Eintragungen oder von Basiseintragungen)
Regel 24: Benennung im Anschluß an die internationale Registrierung (Anm.: Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung)
Regel 25: Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung
Regel 26: Mängel in den Anträgen auf Eintragung einer Änderung und auf Eintragung einer Löschung
Regel 27: Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers
(Anm.:
Regel 27: Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Zusammenführung internationaler Registrierungen; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung)
Regel 28: Berichtigungen im internationalen Register
Regel 29: Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf
Regel 30: Einzelheiten betreffend die Erneuerung
Regel 31: Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung
Regel 32: Blatt
Regel 33: Elektronische Datenbank
Regel 34: Zahlung der Gebühren (Anm.: Gebührenbeträge und Zahlung der Gebühren)
Regel 35: Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind
Regel 36: Gebührenfreiheit
Regel 37: Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren
Regel 38: Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der beteiligten Vertragsparteien (Anm.: Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der betroffenen Vertragsparteien)
Regel 39: Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten
Regel 40: Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen (Anm.: In-Kraft-Treten; Übergangsbestimmungen)
(Anm.:
Regel 41: Verwaltungsvorschriften)
(Anm.: Anlage Gebührenverzeichnis)

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß ihrer Regel 40 Abs. 1 mit 1. April 1996 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Regel 1: Abkürzungen (Anm.: Kurzbezeichnungen)
Regel 2: Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift (Anm.: Mitteilung an das Internationale Büro)
Regel 3: Vertretung vor dem Internationalen Büro
Regel 4: Berechnung der Fristen
Regel 5: Störungen im Post- und Zustelldienst
Regel 6: Sprachen
Regel 7: Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse
Regel 8: Mehrere Hinterleger
Regel 9: Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs
Regel 10: Gebühren für das internationale Gesuch
Regel 11: Andere als die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel
Regel 12: Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen
Regel 13: Mängel in bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen
Regel 14: Eintragung der Marke im internationalen Register
Regel 15: Datum der internationalen Registrierung in besonderen Fällen (Anm.: Datum der internationalen Registrierung)
Regel 16: Frist für die Schutzverweigerung bei Widersprüchen (Anm.: Frist für die Mitteilung einer vorläufigen Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch gestützt ist)
Regel 17: Mitteilung der Schutzverweigerung (Anm.: Vorläufige Schutzverweigerung und Erklärung über die Schutzgewährung)
Regel 18: Nicht vorschriftsmäßige Schutzverweigerungen (Anm.: Nicht vorschriftsmäßige Mitteilungen über die vorläufige Schutzverweigerung)
Regel 19: Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien
Regel 20: Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers
(Anm.:
Regel 20bis: Lizenzen)
Regel 21: Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
(Anm.:
Regel 21bis: Andere Sachverhalte hinsichtlich der Inanspruchnahme des Zeitrangs)
Regel 22: Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung
Regel 23: Teilung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung (Anm.: Teilung oder Zusammenführung von Basisgesuchen, von sich aus ihnen ergebenden Eintragungen oder von Basiseintragungen)
Regel 24: Benennung im Anschluß an die internationale Registrierung (Anm.: Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung)
Regel 25: Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung
Regel 26: Mängel in den Anträgen auf Eintragung einer Änderung und auf Eintragung einer Löschung
Regel 27: Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers (Anm.: Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Zusammenführung internationaler Registrierungen; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung)
Regel 28: Berichtigungen im internationalen Register
Regel 29: Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf
Regel 30: Einzelheiten betreffend die Erneuerung
Regel 31: Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung
Regel 32: Blatt
Regel 33: Elektronische Datenbank
Regel 34: Zahlung der Gebühren (Anm.: Gebührenbeträge und Zahlung der Gebühren)
Regel 35: Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind
Regel 36: Gebührenfreiheit
Regel 37: Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren
Regel 38: Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der beteiligten Vertragsparteien (Anm.: Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der betroffenen Vertragsparteien)
Regel 39: Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten
Regel 40: Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen (Anm.: In-Kraft-Treten; Übergangsbestimmungen)
(Anm.:
Regel 41: Verwaltungsvorschriften)
(Anm.: Anlage Gebührenverzeichnis)

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß ihrer Regel 40 Abs. 1 mit 1. April 1996 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Regel 1: Abkürzungen (Anm.: Kurzbezeichnungen)
Regel 1bis: Benennungen, für die das Abkommen maßgebend ist, und Benennungen, für die das Protokoll maßgebend ist
Regel 2: Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift (Anm.: Mitteilung an das Internationale Büro)
Regel 3: Vertretung vor dem Internationalen Büro
Regel 4: Berechnung der Fristen
Regel 5: Störungen im Post- und Zustelldienst
Regel 6: Sprachen
Regel 7: Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse
Regel 8: Mehrere Hinterleger
Regel 9: Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs
Regel 10: Gebühren für das internationale Gesuch
Regel 11: Andere als die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel
Regel 12: Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen
Regel 13: Mängel in bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen
Regel 14: Eintragung der Marke im internationalen Register
Regel 15: Datum der internationalen Registrierung in besonderen Fällen (Anm.: Datum der internationalen Registrierung)
Regel 16: Frist für die Schutzverweigerung bei Widersprüchen (Anm.: Frist für die Mitteilung einer vorläufigen Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch gestützt ist)
Regel 17: Mitteilung der Schutzverweigerung (Anm.: Vorläufige Schutzverweigerung und Erklärung über die Schutzgewährung)
Regel 18: Nicht vorschriftsmäßige Schutzverweigerungen (Anm.: Nicht vorschriftsmäßige Mitteilungen über die vorläufige Schutzverweigerung)
Regel 19: Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien
Regel 20: Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers
(Anm.:
Regel 20bis: Lizenzen)
Regel 21: Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
(Anm.:
Regel 21bis: Andere Sachverhalte hinsichtlich der Inanspruchnahme des Zeitrangs)
Regel 22: Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung
Regel 23: Teilung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung (Anm.: Teilung oder Zusammenführung von Basisgesuchen, von sich aus ihnen ergebenden Eintragungen oder von Basiseintragungen)
Regel 24: Benennung im Anschluß an die internationale Registrierung (Anm.: Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung)
Regel 25: Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung
Regel 26: Mängel in den Anträgen auf Eintragung einer Änderung und auf Eintragung einer Löschung
Regel 27: Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers (Anm.: Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Zusammenführung internationaler Registrierungen; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung)
Regel 28: Berichtigungen im internationalen Register
Regel 29: Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf
Regel 30: Einzelheiten betreffend die Erneuerung
Regel 31: Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung
Regel 32: Blatt
Regel 33: Elektronische Datenbank
Regel 34: Zahlung der Gebühren (Anm.: Gebührenbeträge und Zahlung der Gebühren)
Regel 35: Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind
Regel 36: Gebührenfreiheit
Regel 37: Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren
Regel 38: Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der beteiligten Vertragsparteien (Anm.: Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der betroffenen Vertragsparteien)
Regel 39: Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten
Regel 40: Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen (Anm.: In-Kraft-Treten; Übergangsbestimmungen)
(Anm.:
Regel 41: Verwaltungsvorschriften)
(Anm.: Anlage Gebührenverzeichnis)

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß ihrer Regel 40 Abs. 1 mit 1. April 1996 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Regel 1: Abkürzungen (Anm.: Kurzbezeichnungen)
Regel 1bis: Benennungen, für die das Abkommen maßgebend ist, und Benennungen, für die das Protokoll maßgebend ist
Regel 2: Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift (Anm.: Mitteilung an das Internationale Büro)
Regel 3: Vertretung vor dem Internationalen Büro
Regel 4: Berechnung der Fristen
Regel 5: Störungen im Post- und Zustelldienst
Regel 6: Sprachen
Regel 7: Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse
Regel 8: Mehrere Hinterleger
Regel 9: Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs
Regel 10: Gebühren für das internationale Gesuch
Regel 11: Andere als die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel (Anm.: Andere als die Klassifikation oder die Angabe der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel)
Regel 12: Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen
Regel 13: Mängel in bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen
Regel 14: Eintragung der Marke im internationalen Register
Regel 15: Datum der internationalen Registrierung in besonderen Fällen (Anm.: Datum der internationalen Registrierung)
Regel 16: Frist für die Schutzverweigerung bei Widersprüchen (Anm.: Frist für die Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch gestützt ist)
Regel 17: Mitteilung der Schutzverweigerung (Anm.: Vorläufige Schutzverweigerung und Erklärung über die Schutzgewährung)
Regel 18: Nicht vorschriftsmäßige Schutzverweigerungen (Anm.: Nicht vorschriftsmäßige Mitteilungen über die vorläufige Schutzverweigerung)
Regel 19: Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien
Regel 20: Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers
(Anm.:
Regel 20bis: Lizenzen)
Regel 21: Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
(Anm.:
Regel 21bis: Andere Sachverhalte hinsichtlich der Inanspruchnahme des Zeitrangs)
Regel 22: Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung
Regel 23: Teilung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung (Anm.: Teilung oder Zusammenführung von Basisgesuchen, von sich aus ihnen ergebenden Eintragungen oder von Basiseintragungen)
Regel 24: Benennung im Anschluß an die internationale Registrierung (Anm.: Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung)
Regel 25: Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung
Regel 26: Mängel in den Anträgen auf Eintragung einer Änderung und auf Eintragung einer Löschung
Regel 27: Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers (Anm.: Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Zusammenführung internationaler Registrierungen; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung)
Regel 28: Berichtigungen im internationalen Register
Regel 29: Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf
Regel 30: Einzelheiten betreffend die Erneuerung
Regel 31: Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung
Regel 32: Blatt
Regel 33: Elektronische Datenbank
Regel 34: Zahlung der Gebühren (Anm.: Gebührenbeträge und Zahlung der Gebühren)
Regel 35: Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind
Regel 36: Gebührenfreiheit
Regel 37: Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren
Regel 38: Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der beteiligten Vertragsparteien (Anm.: Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der betroffenen Vertragsparteien
Regel 39: Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten
Regel 40: Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
(Anm.:
Regel 41: Verwaltungsvorschriften)
(Anm.: Anlage Gebührenverzeichnis)

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß ihrer Regel 40 Abs. 1 mit 1. April 1996 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Regel 1: Abkürzungen (Anm.: Kurzbezeichnungen)
Regel 1bis: Benennungen, für die das Abkommen maßgebend ist, und Benennungen, für die das Protokoll maßgebend ist
Regel 2: Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift (Anm.: Mitteilung an das Internationale Büro)
Regel 3: Vertretung vor dem Internationalen Büro
Regel 4: Berechnung der Fristen
Regel 5: Störungen im Post- und Zustelldienst
Regel 6: Sprachen
Regel 7: Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse
Regel 8: Mehrere Hinterleger
Regel 9: Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs
Regel 10: Gebühren für das internationale Gesuch
Regel 11: Andere als die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel (Anm.: Andere als die Klassifikation oder die Angabe der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel)
Regel 12: Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen
Regel 13: Mängel in bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen
Regel 14: Eintragung der Marke im internationalen Register
Regel 15: Datum der internationalen Registrierung in besonderen Fällen (Anm.: Datum der internationalen Registrierung)
Regel 16: Frist für die Schutzverweigerung bei Widersprüchen (Anm.: Möglichkeit der Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls gestützt ist)
Regel 17: Mitteilung der Schutzverweigerung (Anm.: Vorläufige Schutzverweigerung)
Regel 18: Nicht vorschriftsmäßige Schutzverweigerungen (Anm.: Nicht vorschriftsmäßige Mitteilungen über die vorläufige Schutzverweigerung)
(Anm.:
Regel 18bis: Interimstatus einer Marke in einer benannten Vertragspartei
Regel 18ter: Endgültige Entscheidung über den Status einer Marke in einer benannten Vertragspartei)
Regel 19: Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien
Regel 20: Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers
(Anm.:
Regel 20bis: Lizenzen)
Regel 21: Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
(Anm.:
Regel 21bis: Andere Sachverhalte hinsichtlich der Inanspruchnahme des Zeitrangs)
Regel 22: Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung
Regel 23: Teilung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung (Anm.: Teilung oder Zusammenführung von Basisgesuchen, von sich aus ihnen ergebenden Eintragungen oder von Basiseintragungen)
Regel 24: Benennung im Anschluß an die internationale Registrierung (Anm.: Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung)
Regel 25: Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung
Regel 26: Mängel in den Anträgen auf Eintragung einer Änderung und auf Eintragung einer Löschung
Regel 27: Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers (Anm.: Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Zusammenführung internationaler Registrierungen; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung)
Regel 28: Berichtigungen im internationalen Register
Regel 29: Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf
Regel 30: Einzelheiten betreffend die Erneuerung
Regel 31: Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung
Regel 32: Blatt
Regel 33: Elektronische Datenbank
Regel 34: Zahlung der Gebühren (Anm.: Gebührenbeträge und Zahlung der Gebühren)
Regel 35: Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind
Regel 36: Gebührenfreiheit
Regel 37: Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren
Regel 38: Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der beteiligten Vertragsparteien (Anm.: Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der betroffenen Vertragsparteien
Regel 39: Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten
Regel 40: Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
(Anm.:
Regel 41: Verwaltungsvorschriften)
(Anm.: Anlage Gebührenverzeichnis)

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß ihrer Regel 40 Abs. 1 mit 1. April 1996 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Regel 1: Abkürzungen (Anm.: Kurzbezeichnungen)
Regel 1bis: Benennungen, für die das Abkommen maßgebend ist, und Benennungen, für die das Protokoll maßgebend ist
Regel 2: Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift (Anm.: Mitteilung an das Internationale Büro)
Regel 3: Vertretung vor dem Internationalen Büro
Regel 4: Berechnung der Fristen
Regel 5: Störungen im Post- und Zustelldienst
Regel 5bis: Weiterbehandlung
Regel 6: Sprachen
Regel 7: Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse
Regel 8: Mehrere Hinterleger
Regel 9: Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs
Regel 10: Gebühren für das internationale Gesuch
Regel 11: Andere als die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel (Anm.: Andere als die Klassifikation oder die Angabe der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel)
Regel 12: Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen
Regel 13: Mängel in bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen
Regel 14: Eintragung der Marke im internationalen Register
Regel 15: Datum der internationalen Registrierung (Anm.: Datum der internationalen Registrierung)
Regel 16: Frist für die Schutzverweigerung bei Widersprüchen (Anm.: Möglichkeit der Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls gestützt ist)
Regel 17: Mitteilung der Schutzverweigerung (Anm.: Vorläufige Schutzverweigerung)
Regel 18: Nicht vorschriftsmäßige Schutzverweigerungen (Anm.: Nicht vorschriftsmäßige Mitteilungen über die vorläufige Schutzverweigerung)
(Anm.:
Regel 18bis: Interimstatus einer Marke in einer benannten Vertragspartei
Regel 18ter: Endgültige Entscheidung über den Status einer Marke in einer benannten Vertragspartei)
Regel 19: Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien
Regel 20: Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers
(Anm.:
Regel 20bis: Lizenzen)
Regel 21: Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
(Anm.:
Regel 21bis: Andere Sachverhalte hinsichtlich der Inanspruchnahme des Zeitrangs)
Regel 22: Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung
Regel 23: Teilung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung (Anm.: Teilung oder Zusammenführung von Basisgesuchen, von sich aus ihnen ergebenden Eintragungen oder von Basiseintragungen)
Regel 24: Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung
Regel 25: Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung
Regel 26: Mängel in den Anträgen auf Eintragung einer Änderung und auf Eintragung einer Löschung
Regel 27: Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers (Anm.: Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Zusammenführung internationaler Registrierungen; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung)
Regel 28: Berichtigungen im internationalen Register
Regel 29: Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf
Regel 30: Einzelheiten betreffend die Erneuerung
Regel 31: Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung
Regel 32: Blatt
Regel 33: Elektronische Datenbank
Regel 34: Zahlung der Gebühren (Anm.: Gebührenbeträge und Zahlung der Gebühren)
Regel 35: Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind
Regel 36: Gebührenfreiheit
Regel 37: Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren
Regel 38: Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der beteiligten Vertragsparteien (Anm.: Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der betroffenen Vertragsparteien)
Regel 39: Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten
Regel 40: Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
(Anm.:
Regel 41: Verwaltungsvorschriften)
(Anm.: Anlage Gebührenverzeichnis)

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß ihrer Regel 40 Abs. 1 mit 1. April 1996 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Regel 1: Abkürzungen (Anm.: Kurzbezeichnungen)
Regel 1bis: Benennungen, für die das Abkommen maßgebend ist, und Benennungen, für die das Protokoll maßgebend ist
Regel 2: Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift (Anm.: Mitteilung an das Internationale Büro)
Regel 3: Vertretung vor dem Internationalen Büro
Regel 4: Berechnung der Fristen
Regel 5: Störungen im Post- und Zustelldienst (Anm.: Störungen im Post- und Zustelldienst und bei elektronisch übersandten Mitteilungen)
Regel 5bis: Weiterbehandlung
Regel 6: Sprachen
Regel 7: Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse
Regel 8: Mehrere Hinterleger
Regel 9: Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs
Regel 10: Gebühren für das internationale Gesuch
Regel 11: Andere als die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel (Anm.: Andere als die Klassifikation oder die Angabe der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel)
Regel 12: Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen
Regel 13: Mängel in bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen
Regel 14: Eintragung der Marke im internationalen Register
Regel 15: Datum der internationalen Registrierung (Anm.: Datum der internationalen Registrierung)
Regel 16: Frist für die Schutzverweigerung bei Widersprüchen (Anm.: Möglichkeit der Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls gestützt ist)
Regel 17: Mitteilung der Schutzverweigerung (Anm.: Vorläufige Schutzverweigerung)
Regel 18: Nicht vorschriftsmäßige Schutzverweigerungen (Anm.: Nicht vorschriftsmäßige Mitteilungen über die vorläufige Schutzverweigerung)
(Anm.:
Regel 18bis: Interimstatus einer Marke in einer benannten Vertragspartei
Regel 18ter: Endgültige Entscheidung über den Status einer Marke in einer benannten Vertragspartei)
Regel 19: Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien
Regel 20: Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers
(Anm.:
Regel 20bis: Lizenzen)
Regel 21: Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
(Anm.:
Regel 21bis: Andere Sachverhalte hinsichtlich der Inanspruchnahme des Zeitrangs)
Regel 22: Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung
Regel 23: Teilung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung (Anm.: Teilung oder Zusammenführung von Basisgesuchen, von sich aus ihnen ergebenden Eintragungen oder von Basiseintragungen)
Regel 24: Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung
Regel 25: Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung
Regel 26: Mängel in den Anträgen auf Eintragung einer Änderung und auf Eintragung einer Löschung
Regel 27: Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers (Anm.: Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Zusammenführung internationaler Registrierungen; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung)
Regel 28: Berichtigungen im internationalen Register
Regel 29: Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf
Regel 30: Einzelheiten betreffend die Erneuerung
Regel 31: Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung
Regel 32: Blatt
Regel 33: Elektronische Datenbank
Regel 34: Zahlung der Gebühren (Anm.: Gebührenbeträge und Zahlung der Gebühren)
Regel 35: Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind
Regel 36: Gebührenfreiheit
Regel 37: Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren
Regel 38: Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der beteiligten Vertragsparteien (Anm.: Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der betroffenen Vertragsparteien)
Regel 39: Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten
Regel 40: Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
(Anm.:
Regel 41: Verwaltungsvorschriften)
(Anm.: Anlage Gebührenverzeichnis)

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß ihrer Regel 40 Abs. 1 mit 1. April 1996 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Regel 1: Abkürzungen (Anm.: Kurzbezeichnungen)
Regel 1bis: Benennungen, für die das Abkommen maßgebend ist, und Benennungen, für die das Protokoll maßgebend ist
Regel 2: Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift (Anm.: Mitteilung an das Internationale Büro)
Regel 3: Vertretung vor dem Internationalen Büro
Regel 4: Berechnung der Fristen
Regel 5: Störungen im Post- und Zustelldienst (Anm.: Störungen im Post- und Zustelldienst und bei elektronisch übersandten Mitteilungen)
Regel 5bis: Weiterbehandlung
Regel 6: Sprachen
Regel 7: Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse
Regel 8: Mehrere Hinterleger
Regel 9: Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs
Regel 10: Gebühren für das internationale Gesuch
Regel 11: Andere als die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel (Anm.: Andere als die Klassifikation oder die Angabe der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel)
Regel 12: Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen (Anm.: Mängel in Bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen)
Regel 13: Mängel in bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen
Regel 14: Eintragung der Marke im internationalen Register
Regel 15: Datum der internationalen Registrierung (Anm.: Datum der internationalen Registrierung)
Regel 16: Frist für die Schutzverweigerung bei Widersprüchen (Anm.: Möglichkeit der Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls gestützt ist)
Regel 17: Mitteilung der Schutzverweigerung (Anm.: Vorläufige Schutzverweigerung)
Regel 18: Nicht vorschriftsmäßige Schutzverweigerungen (Anm.: Nicht vorschriftsmäßige Mitteilungen über die vorläufige Schutzverweigerung)
(Anm.:
Regel 18bis: Interimstatus einer Marke in einer benannten Vertragspartei
Regel 18ter: Endgültige Entscheidung über den Status einer Marke in einer benannten Vertragspartei)
Regel 19: Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien
Regel 20: Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers
(Anm.:
Regel 20bis: Lizenzen)
Regel 21: Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
(Anm.:
Regel 21bis: Andere Sachverhalte hinsichtlich der Inanspruchnahme des Zeitrangs)
Regel 22: Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung
Regel 23: Teilung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung (Anm.: Teilung oder Zusammenführung von Basisgesuchen, von sich aus ihnen ergebenden Eintragungen oder von Basiseintragungen)
Regel 24: Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung
Regel 25: Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung (Anm.: Antrag auf Eintragung)
Regel 26: Mängel in den Anträgen auf Eintragung einer Änderung und auf Eintragung einer Löschung (Anm.: Mängel in den Anträgen auf Eintragung nach Regel 25)
Regel 27: Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers * (Anm.: Eintragung und Mitteilung in Bezug auf Regel 25; Zusammenführung internationaler Registrierungen; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung)*
Regel 28: Berichtigungen im internationalen Register
Regel 29: Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf
Regel 30: Einzelheiten betreffend die Erneuerung
Regel 31: Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung
Regel 32: Blatt
Regel 33: Elektronische Datenbank
Regel 34: Zahlung der Gebühren (Anm.: Gebührenbeträge und Zahlung der Gebühren)
Regel 35: Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind
Regel 36: Gebührenfreiheit
Regel 37: Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren
Regel 38: Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der beteiligten Vertragsparteien (Anm.: Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der betroffenen Vertragsparteien)
Regel 39: Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten
Regel 40: Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
(Anm.:
Regel 41: Verwaltungsvorschriften)
(Anm.: Anlage Gebührenverzeichnis)

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß ihrer Regel 40 Abs. 1 mit 1. April 1996 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Regel 1: Abkürzungen (Anm.: Kurzbezeichnungen)
Regel 1bis: Benennungen, für die das Abkommen maßgebend ist, und Benennungen, für die das Protokoll maßgebend ist
Regel 2: Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift (Anm.: Mitteilung an das Internationale Büro)
Regel 3: Vertretung vor dem Internationalen Büro
Regel 4: Berechnung der Fristen
Regel 5: Störungen im Post- und Zustelldienst (Anm.: Störungen im Post- und Zustelldienst und bei elektronisch übersandten Mitteilungen)
Regel 5bis: Weiterbehandlung
Regel 6: Sprachen
Regel 7: Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse
Regel 8: Mehrere Hinterleger
Regel 9: Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs
Regel 10: Gebühren für das internationale Gesuch
Regel 11: Andere als die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel (Anm.: Andere als die Klassifikation oder die Angabe der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel)
Regel 12: Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen (Anm.: Mängel in Bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen)
Regel 13: Mängel in bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen
Regel 14: Eintragung der Marke im internationalen Register
Regel 15: Datum der internationalen Registrierung (Anm.: Datum der internationalen Registrierung)
Regel 16: Frist für die Schutzverweigerung bei Widersprüchen (Anm.: Möglichkeit der Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls gestützt ist)
Regel 17: Mitteilung der Schutzverweigerung (Anm.: Vorläufige Schutzverweigerung)
Regel 18: Nicht vorschriftsmäßige Schutzverweigerungen (Anm.: Nicht vorschriftsmäßige Mitteilungen über die vorläufige Schutzverweigerung)
(Anm.:
Regel 18bis: Interimstatus einer Marke in einer benannten Vertragspartei
Regel 18ter: Endgültige Entscheidung über den Status einer Marke in einer benannten Vertragspartei)
Regel 19: Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien
Regel 20: Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers
(Anm.:
Regel 20bis: Lizenzen)
Regel 21: Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
(Anm.:
Regel 21bis: Andere Sachverhalte hinsichtlich der Inanspruchnahme des Zeitrangs)
Regel 22: Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung
Regel 23: Teilung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung (Anm.: Teilung oder Zusammenführung von Basisgesuchen, von sich aus ihnen ergebenden Eintragungen oder von Basiseintragungen)
(Anm.:
Regel 23bis Durch das Internationale Büro übersandte Mitteilungen der Behörden der benannten Vertragsparteien)
Regel 24: Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung
Regel 25: Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung (Anm.: Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung)
Regel 26: Mängel in den Anträgen auf Eintragung einer Änderung und auf Eintragung einer Löschung (Anm.: Mängel in den Anträgen auf Eintragung nach Regel 25)
Regel 27: Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers * (Anm.: Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Zusammenführung internationaler Registrierungen; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung)*
Regel 28: Berichtigungen im internationalen Register
Regel 29: Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf
Regel 30: Einzelheiten betreffend die Erneuerung
Regel 31: Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung
Regel 32: Blatt
Regel 33: Elektronische Datenbank
Regel 34: Zahlung der Gebühren (Anm.: Gebührenbeträge und Zahlung der Gebühren)
Regel 35: Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind
Regel 36: Gebührenfreiheit
Regel 37: Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren
Regel 38: Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der beteiligten Vertragsparteien (Anm.: Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der betroffenen Vertragsparteien)
Regel 39: Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten
Regel 40: Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
(Anm.:
Regel 41: Verwaltungsvorschriften)
(Anm.: Anlage Gebührenverzeichnis)

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß ihrer Regel 40 Abs. 1 mit 1. April 1996 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Regel 1: Abkürzungen (Anm.: Kurzbezeichnungen)
Regel 1bis: Benennungen, für die das Abkommen maßgebend ist, und Benennungen, für die das Protokoll maßgebend ist
Regel 2: Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift (Anm.: Mitteilung an das Internationale Büro)
Regel 3: Vertretung vor dem Internationalen Büro
Regel 4: Berechnung der Fristen
Regel 5: Störungen im Post- und Zustelldienst (Anm.: Störungen im Post- und Zustelldienst und bei elektronisch übersandten Mitteilungen)
Regel 5bis: Weiterbehandlung
Regel 6: Sprachen
Regel 7: Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse
Regel 8: Mehrere Hinterleger
Regel 9: Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs
Regel 10: Gebühren für das internationale Gesuch
Regel 11: Andere als die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel (Anm.: Andere als die Klassifikation oder die Angabe der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel)
Regel 12: Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen (Anm.: Mängel in Bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen)
Regel 13: Mängel in bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen
Regel 14: Eintragung der Marke im internationalen Register
Regel 15: Datum der internationalen Registrierung (Anm.: Datum der internationalen Registrierung)
Regel 16: Frist für die Schutzverweigerung bei Widersprüchen (Anm.: Möglichkeit der Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls gestützt ist)
Regel 17: Mitteilung der Schutzverweigerung (Anm.: Vorläufige Schutzverweigerung)
Regel 18: Nicht vorschriftsmäßige Schutzverweigerungen (Anm.: Nicht vorschriftsmäßige Mitteilungen über die vorläufige Schutzverweigerung)
(Anm.:
Regel 18bis: Interimstatus einer Marke in einer benannten Vertragspartei
Regel 18ter: Endgültige Entscheidung über den Status einer Marke in einer benannten Vertragspartei)
Regel 19: Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien
Regel 20: Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers
(Anm.:
Regel 20bis: Lizenzen)
Regel 21: Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
(Anm.:
Regel 21bis: Andere Sachverhalte hinsichtlich der Inanspruchnahme des Zeitrangs)
Regel 22: Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung
Regel 23: Teilung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung (Anm.: Teilung oder Zusammenführung von Basisgesuchen, von sich aus ihnen ergebenden Eintragungen oder von Basiseintragungen)
(Anm.:
Regel 23bis Durch das Internationale Büro übersandte Mitteilungen der Behörden der benannten Vertragsparteien)
Regel 24: Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung
Regel 25: Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung (Anm.: Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung)
Regel 26: Mängel in den Anträgen auf Eintragung einer Änderung und auf Eintragung einer Löschung (Anm.: Mängel in den Anträgen auf Eintragung nach Regel 25)
Regel 27: Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers * (Anm.: Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung)*
(Anm.:
Regel 27bis Teilung einer internationalen Registrierung
Regel 27ter Zusammenführung internationaler Registrierungen)
Regel 28: Berichtigungen im internationalen Register
Regel 29: Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf
Regel 30: Einzelheiten betreffend die Erneuerung
Regel 31: Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung
Regel 32: Blatt
Regel 33: Elektronische Datenbank
Regel 34: Zahlung der Gebühren (Anm.: Gebührenbeträge und Zahlung der Gebühren)
Regel 35: Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind
Regel 36: Gebührenfreiheit
Regel 37: Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren
Regel 38: Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der beteiligten Vertragsparteien (Anm.: Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der betroffenen Vertragsparteien)
Regel 39: Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten
Regel 40: Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
(Anm.:
Regel 41: Verwaltungsvorschriften)
(Anm.: Anlage Gebührenverzeichnis)

Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

Regel 1

Abkürzungen

Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet

i)

„Abkommen“ das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 14. April 1891, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 2. Oktober 1979 *1);

ii) „Protokoll“ das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, angenommen in Madrid am 27. Juni 1989;

iii) „Vertragspartei“ jedes Land, das Vertragspartei des Abkommens ist, oder jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die Vertragspartei des Protokolls sind;

iv) „Vertragsstaat“ eine Vertragspartei, bei der es sich um einen Staat handelt;

v)

„Vertragsorganisation“ eine Vertragspartei, bei der es sich um eine zwischenstaatliche Organisation handelt;

vi) „internationale Registrierung“ die nach dem Abkommen und/oder dem Protokoll vorgenommene Registrierung einer Marke;

vii) „internationales Gesuch“ ein nach dem Abkommen und/oder dem Protokoll eingereichtes Gesuch um internationale Registrierung;

viii) „internationales Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen maßgebend ist“ ein internationales Gesuch, bei dem die Ursprungsbehörde die Behörde

ix) „internationales Gesuch, für das ausschließlich das Protokoll maßgebend ist“ ein internationales Gesuch, bei dem die Ursprungsbehörde die Behörde

x)

„internationales Gesuch, für das sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind“ ein internationales Gesuch, bei dem die Ursprungsbehörde die Behörde eines Staates ist, der sowohl durch das Abkommen als auch durch das Protokoll gebunden ist, und das sich auf eine Eintragung stützt und die Benennungen

xi) „Hinterleger“ die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen das internationale Gesuch eingereicht wird;

xii) „juristische Person“ eine Vereinigung, Gesellschaft oder eine sonstige Gruppe oder Organisation, die nach dem für sie geltenden Recht Rechte erwerben, Verpflichtungen eingehen und vor Gericht klagen und verklagt werden kann;

xiii) „Basisgesuch“ das Gesuch um Eintragung einer Marke, das bei der Behörde einer Vertragspartei eingereicht wurde und die Grundlage für das internationale Gesuch um Eintragung dieser Marke bildet;

xiv) „Basiseintragung“ die Eintragung einer Marke, die von der Behörde einer Vertragspartei vorgenommen wurde und die Grundlage für das internationale Gesuch um Eintragung dieser Marke bildet;

xv) „Benennung“ das Gesuch um Ausdehnung des Schutzes („territoriale Ausdehnung“) nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Abkommens beziehungsweise Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Protokolls; es bedeutet auch eine im internationalen Register eingetragene derartige Ausdehnung;

xvi) „benannte Vertragspartei“ eine Vertragspartei, für welche die Ausdehnung des Schutzes („territoriale Ausdehnung“) nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Abkommens beziehungsweise Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Protokolls beantragt oder für die eine Ausdehnung im internationalen Register eingetragen worden ist;

xvii) „nach dem Abkommen benannte Vertragspartei“ eine benannte Vertragspartei, für welche die nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Abkommens beantragte Ausdehnung des Schutzes („territoriale Ausdehnung“) im internationalen Register eingetragen worden ist;

xviii) „nach dem Protokoll benannte Vertragspartei“ eine benannte Vertragspartei, für welche die nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Protokolls beantragte Ausdehnung des Schutzes („territoriale Ausdehnung) im internationalen Register eingetragen worden ist;

xix) „Schutzverweigerung“ eine Mitteilung der Behörde einer benannten Vertragspartei nach Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens oder Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls, daß in der betreffenden Vertragspartei der Schutz nicht gewährt werden kann;

xx) „Blatt“ das in Regel 32 genannte regelmäßig erscheinende Blatt;

xxi) „Inhaber“ die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen die internationale Registrierung im internationalen Register eingetragen ist;

xxii) „Internationale Klassifikation der Bildbestandteile“ die durch das das Wiener Abkommen vom 12. Juni 1973 über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken geschaffene Klassifikation;

xxiii) „Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen“ die durch das Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und in Genf am 13. Mai 1977, geschaffene Klassifikation;

xxiv) „Internationales Register“ die beim Internationalen Büro geführte amtliche Sammlung von Daten über internationale Registrierungen, welche auf Grund des Abkommens, des Protokolls oder der Ausführungsordnung eingetragen werden müssen oder dürfen, ungeachtet des Mediums, in dem die Daten gespeichert sind;

xxv) „Behörde“ die für die Eintragung von Marken zuständige Behörde einer Vertragspartei oder die in Artikel 9quater des Abkommens oder Artikel 9quater des Protokolls beziehungsweise in beiden Artikeln genannte gemeinsame Behörde;

xxvi) „Ursprungsbehörde“ die Behörde des in Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens bezeichneten Ursprungslandes oder die in Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls bezeichnete Ursprungsbehörde beziehungsweise beide;

xxvii) „amtliches Formblatt“ das vom Internationalen Büro erstellte Formblatt oder jedes Formblatt gleichen Inhalts und Formats;

xxviii) „vorgeschriebene Gebühr“ die im Gebührenverzeichnis festgesetzte geltende Gebühr;

xxix) „Generaldirektor“ den Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum;

xxx) „Internationales Büro“ das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum.


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 400/1973 idF BGBl. Nr. 123/1984.

Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

Regel 1

Abkürzungen

Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet

i)

“Abkommen” das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 14. April 1891, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 28. September 1979 *1);

ii) „Protokoll” das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, angenommen in Madrid am 27. Juni 1989;

iii) „Vertragspartei” jedes Land, das Vertragspartei des Abkommens ist, oder jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die Vertragspartei des Protokolls sind;

iv) „Vertragsstaat” eine Vertragspartei, bei der es sich um einen Staat handelt;

v)

„Vertragsorganisation” eine Vertragspartei, bei der es sich um eine zwischenstaatliche Organisation handelt;

vi) „internationale Registrierung” die nach dem Abkommen und/oder dem Protokoll vorgenommene Registrierung einer Marke;

vii) „internationales Gesuch” ein nach dem Abkommen und/oder dem Protokoll eingereichtes Gesuch um internationale Registrierung;

viii) „internationales Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen maßgebend ist” ein internationales Gesuch, bei dem die Ursprungsbehörde die Behörde

ix) „internationales Gesuch, für das ausschließlich das Protokoll maßgebend ist” ein internationales Gesuch, bei dem die Ursprungsbehörde die Behörde

x)

„internationales Gesuch, für das sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind” ein internationales Gesuch, bei dem die Ursprungsbehörde die Behörde eines Staates ist, der sowohl durch das Abkommen als auch durch das Protokoll gebunden ist, und das sich auf eine Eintragung stützt und die Benennungen

xi) „Hinterleger” die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen das internationale Gesuch eingereicht wird;

xii) „juristische Person” eine Vereinigung, Gesellschaft oder eine sonstige Gruppe oder Organisation, die nach dem für sie geltenden Recht Rechte erwerben, Verpflichtungen eingehen und vor Gericht klagen und verklagt werden kann;

xiii) „Basisgesuch” das Gesuch um Eintragung einer Marke, das bei der Behörde einer Vertragspartei eingereicht wurde und die Grundlage für das internationale Gesuch um Eintragung dieser Marke bildet;

xiv) „Basiseintragung” die Eintragung einer Marke, die von der Behörde einer Vertragspartei vorgenommen wurde und die Grundlage für das internationale Gesuch um Eintragung dieser Marke bildet;

xv) „Benennung” das Gesuch um Ausdehnung des Schutzes („territoriale Ausdehnung”) nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Abkommens beziehungsweise Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Protokolls; es bedeutet auch eine im internationalen Register eingetragene derartige Ausdehnung;

xvi) „benannte Vertragspartei” eine Vertragspartei, für welche die Ausdehnung des Schutzes („territoriale Ausdehnung”) nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Abkommens beziehungsweise Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Protokolls beantragt oder für die eine Ausdehnung im internationalen Register eingetragen worden ist;

xvii) „nach dem Abkommen benannte Vertragspartei” eine benannte Vertragspartei, für welche die nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Abkommens beantragte Ausdehnung des Schutzes („territoriale Ausdehnung”) im internationalen Register eingetragen worden ist;

xviibis) “Vertragspartei, für deren Benennung das Abkommen

maßgebend ist” eine nach dem Abkommen benannte Vertragspartei oder, wenn eine Änderung des Inhabers eingetragen worden ist und die Vertragspartei des Inhabers durch das Abkommen gebunden ist, eine benannte Vertragspartei, die durch das Abkommen gebunden ist;

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