(Übersetzung)Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Ratifikationstext
Die Vereinbarung ist gemäß ihrer Regel 40 Abs. 1 mit 1. April 1996 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
| Regel | 1: | Abkürzungen |
| Regel | 2: | Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift |
| Regel | 3: | Vertretung vor dem Internationalen Büro |
| Regel | 4: | Berechnung der Fristen |
| Regel | 5: | Störungen im Post- und Zustelldienst |
| Regel | 6: | Sprachen |
| Regel | 7: | Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse |
| Regel | 8: | Mehrere Hinterleger |
| Regel | 9: | Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs |
| Regel | 10: | Gebühren für das internationale Gesuch |
| Regel | 11: | Andere als die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel |
| Regel | 12: | Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen |
| Regel | 13: | Mängel in bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen |
| Regel | 14: | Eintragung der Marke im internationalen Register |
| Regel | 15: | Datum der internationalen Registrierung in besonderen Fällen |
| Regel | 16: | Frist für die Schutzverweigerung bei Widersprüchen |
| Regel | 17: | Mitteilung der Schutzverweigerung |
| Regel | 18: | Nicht vorschriftsmäßige Schutzverweigerungen |
| Regel | 19: | Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien |
| Regel | 20: | Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers |
| Regel | 21: | Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung |
| Regel | 22: | Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung |
| Regel | 23: | Teilung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung |
| Regel | 24: | Benennung im Anschluß an die internationale Registrierung |
| Regel | 25: | Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung |
| Regel | 26: | Mängel in den Anträgen auf Eintragung einer Änderung und auf Eintragung einer Löschung |
| Regel | 27: | Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers |
| Regel | 28: | Berichtigungen im internationalen Register |
| Regel | 29: | Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf |
| Regel | 30: | Einzelheiten betreffend die Erneuerung |
| Regel | 31: | Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung |
| Regel | 32: | Blatt |
| Regel | 33: | Elektronische Datenbank |
| Regel | 34: | Zahlung der Gebühren |
| Regel | 35: | Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind |
| Regel | 36: | Gebührenfreiheit |
| Regel | 37: | Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren |
| Regel | 38: | Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der beteiligten Vertragsparteien |
| Regel | 39: | Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten |
| Regel | 40: | Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen |
Ratifikationstext
Die Vereinbarung ist gemäß ihrer Regel 40 Abs. 1 mit 1. April 1996 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
| Regel | 1: | Abkürzungen | |||
| Regel | 2: | Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift | |||
| Regel | 3: | Vertretung vor dem Internationalen Büro | |||
| Regel | 4: | Berechnung der Fristen | |||
| Regel | 5: | Störungen im Post- und Zustelldienst | |||
| Regel | 6: | Sprachen | |||
| Regel | 7: | Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse | |||
| Regel | 8: | Mehrere Hinterleger | |||
| Regel | 9: | Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs | |||
| Regel | 10: | Gebühren für das internationale Gesuch | |||
| Regel | 11: | Andere als die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel | |||
| Regel | 12: | Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen | |||
| Regel | 13: | Mängel in bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen | |||
| Regel | 14: | Eintragung der Marke im internationalen Register | |||
| Regel | 15: | Datum der internationalen Registrierung in besonderen Fällen | |||
| Regel | 16: | Frist für die Schutzverweigerung bei Widersprüchen | |||
| Regel | 17: | Mitteilung der Schutzverweigerung | |||
| Regel | 18: | Nicht vorschriftsmäßige Schutzverweigerungen | |||
| Regel | 19: | Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien | |||
| Regel | 20: | Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers | |||
| Regel | 21: | Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung | |||
| Regel | 22: | Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung | |||
| Regel | 23: | Teilung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung | |||
| Regel | 24: | Benennung im Anschluß an die internationale Registrierung (Anm.: Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung) | |||
| Regel | 25: | Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung | |||
| Regel | 26: | Mängel in den Anträgen auf Eintragung einer Änderung und auf Eintragung einer Löschung | |||
| Regel | 27: | Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers | |||
| Regel | 28: | Berichtigungen im internationalen Register | |||
| Regel | 29: | Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf | |||
| Regel | 30: | Einzelheiten betreffend die Erneuerung | |||
| Regel | 31: | Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung | |||
| Regel | 32: | Blatt | |||
| Regel | 33: | Elektronische Datenbank | |||
| Regel | 34: | Zahlung der Gebühren (Anm.: Gebührenbeträge und Zahlung der Gebühren) | |||
| Regel | 35: | Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind | |||
| Regel | 36: | Gebührenfreiheit | |||
| Regel | 37: | Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren | |||
| Regel | 38: | Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der beteiligten Vertragsparteien | |||
| Regel | 39: | Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten | |||
| Regel | 40: | Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen | |||
Ratifikationstext
Die Vereinbarung ist gemäß ihrer Regel 40 Abs. 1 mit 1. April 1996 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
| Regel | 1: | Abkürzungen |
| Regel | 2: | Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift (Anm.: Mitteilung an das Internationale Büro) |
| Regel | 3: | Vertretung vor dem Internationalen Büro |
| Regel | 4: | Berechnung der Fristen |
| Regel | 5: | Störungen im Post- und Zustelldienst |
| Regel | 6: | Sprachen |
| Regel | 7: | Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse |
| Regel | 8: | Mehrere Hinterleger |
| Regel | 9: | Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs (Anm.: Erfordernisse bezüglich des Internationalen Gesuchs) |
| Regel | 10: | Gebühren für das internationale Gesuch |
| Regel | 11: | Andere als die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel |
| Regel | 12: | Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen |
| Regel | 13: | Mängel in bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen |
| Regel | 14: | Eintragung der Marke im internationalen Register |
| Regel | 15: | Datum der internationalen Registrierung in besonderen Fällen (Anm.: Datum der internationalen Registrierung) |
| Regel | 16: | Frist für die Schutzverweigerung bei Widersprüchen (Anm.: Frist für die Mitteilung einer vorläufigen Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch gestützt ist) |
| Regel | 17: | Mitteilung der Schutzverweigerung (Anm.: Vorläufige Schutzverweigerung und Erklärung über die Schutzgewährung) |
| Regel | 18: | Nicht vorschriftsmäßige Schutzverweigerungen (Anm.: Nicht vorschriftsmäßige Mitteilungen über die vorläufige Schutzverweigerung) |
| Regel | 19: | Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien |
| Regel | 20: | Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers |
| (Anm.: | ||
| Regel | 20bis: | Lizenzen) |
| Regel | 21: | Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung |
| Regel | 22: | Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung |
| Regel | 23: | Teilung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung (Anm.: Teilung oder Zusammenführung von Basisgesuchen, von sich aus ihnen ergebenden Eintragungen oder von Basiseintragungen) |
| Regel | 24: | Benennung im Anschluß an die internationale Registrierung (Anm.: Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung) |
| Regel | 25: | Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung |
| Regel | 26: | Mängel in den Anträgen auf Eintragung einer Änderung und auf Eintragung einer Löschung |
| Regel | 27: | Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers (Anm.: Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Zusammenführung internationaler Registrierungen; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung) |
| Regel | 28: | Berichtigungen im internationalen Register |
| Regel | 29: | Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf |
| Regel | 30: | Einzelheiten betreffend die Erneuerung |
| Regel | 31: | Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung |
| Regel | 32: | Blatt |
| Regel | 33: | Elektronische Datenbank |
| Regel | 34: | Zahlung der Gebühren (Anm.: Gebührenbeträge und Zahlung der Gebühren) |
| Regel | 35: | Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind |
| Regel | 36: | Gebührenfreiheit |
| Regel | 37: | Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren |
| Regel | 38: | Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der beteiligten Vertragsparteien (Anm.: Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der betroffenen Vertragsparteien) |
| Regel | 39: | Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten |
| Regel | 40: | Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen (Anm.: In-Kraft-Treten; Übergangsbestimmungen) |
| (Anm.: | ||
| Regel | 41: | Verwaltungsvorschriften) |
| (Anm.: Anlage | Gebührenverzeichnis) | |
Ratifikationstext
Die Vereinbarung ist gemäß ihrer Regel 40 Abs. 1 mit 1. April 1996 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
| Regel | 1: | Abkürzungen | |
| Regel | 2: | Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift (Anm.: Mitteilung an das Internationale Büro) | |
| Regel | 3: | Vertretung vor dem Internationalen Büro | |
| Regel | 4: | Berechnung der Fristen | |
| Regel | 5: | Störungen im Post- und Zustelldienst | |
| Regel | 6: | Sprachen | |
| Regel | 7: | Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse | |
| Regel | 8: | Mehrere Hinterleger | |
| Regel | 9: | Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs | |
| Regel | 10: | Gebühren für das internationale Gesuch | |
| Regel | 11: | Andere als die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel | |
| Regel | 12: | Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen | |
| Regel | 13: | Mängel in bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen | |
| Regel | 14: | Eintragung der Marke im internationalen Register | |
| Regel | 15: | Datum der internationalen Registrierung in besonderen Fällen (Anm.: Datum der internationalen Registrierung) | |
| Regel | 16: | Frist für die Schutzverweigerung bei Widersprüchen (Anm.: Frist für die Mitteilung einer vorläufigen Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch gestützt ist) | |
| Regel | 17: | Mitteilung der Schutzverweigerung (Anm.: Vorläufige Schutzverweigerung und Erklärung über die Schutzgewährung) | |
| Regel | 18: | Nicht vorschriftsmäßige Schutzverweigerungen (Anm.: Nicht vorschriftsmäßige Mitteilungen über die vorläufige Schutzverweigerung) | |
| Regel | 19: | Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien | |
| Regel | 20: | Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers | |
| (Anm.: | |||
| Regel | 20bis: | Lizenzen) | |
| Regel | 21: | Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung | |
| (Anm.: | |||
| Regel | 21bis: | Andere Sachverhalte hinsichtlich der Inanspruchnahme des Zeitrangs) | |
| Regel | 22: | Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung | |
| Regel | 23: | Teilung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung (Anm.: Teilung oder Zusammenführung von Basisgesuchen, von sich aus ihnen ergebenden Eintragungen oder von Basiseintragungen) | |
| Regel | 24: | Benennung im Anschluß an die internationale Registrierung (Anm.: Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung) | |
| Regel | 25: | Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung | |
| Regel | 26: | Mängel in den Anträgen auf Eintragung einer Änderung und auf Eintragung einer Löschung | |
| Regel | 27: | Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers | |
| (Anm.: | |||
| Regel | 27: | Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Zusammenführung internationaler Registrierungen; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung) | |
| Regel | 28: | Berichtigungen im internationalen Register | |
| Regel | 29: | Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf | |
| Regel | 30: | Einzelheiten betreffend die Erneuerung | |
| Regel | 31: | Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung | |
| Regel | 32: | Blatt | |
| Regel | 33: | Elektronische Datenbank | |
| Regel | 34: | Zahlung der Gebühren (Anm.: Gebührenbeträge und Zahlung der Gebühren) | |
| Regel | 35: | Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind | |
| Regel | 36: | Gebührenfreiheit | |
| Regel | 37: | Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren | |
| Regel | 38: | Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der beteiligten Vertragsparteien (Anm.: Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der betroffenen Vertragsparteien) | |
| Regel | 39: | Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten | |
| Regel | 40: | Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen (Anm.: In-Kraft-Treten; Übergangsbestimmungen) | |
| (Anm.: | |||
| Regel | 41: | Verwaltungsvorschriften) | |
| (Anm.: Anlage | Gebührenverzeichnis) | ||
Ratifikationstext
Die Vereinbarung ist gemäß ihrer Regel 40 Abs. 1 mit 1. April 1996 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
| Regel | 1: | Abkürzungen (Anm.: Kurzbezeichnungen) |
| Regel | 2: | Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift (Anm.: Mitteilung an das Internationale Büro) |
| Regel | 3: | Vertretung vor dem Internationalen Büro |
| Regel | 4: | Berechnung der Fristen |
| Regel | 5: | Störungen im Post- und Zustelldienst |
| Regel | 6: | Sprachen |
| Regel | 7: | Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse |
| Regel | 8: | Mehrere Hinterleger |
| Regel | 9: | Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs |
| Regel | 10: | Gebühren für das internationale Gesuch |
| Regel | 11: | Andere als die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel |
| Regel | 12: | Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen |
| Regel | 13: | Mängel in bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen |
| Regel | 14: | Eintragung der Marke im internationalen Register |
| Regel | 15: | Datum der internationalen Registrierung in besonderen Fällen (Anm.: Datum der internationalen Registrierung) |
| Regel | 16: | Frist für die Schutzverweigerung bei Widersprüchen (Anm.: Frist für die Mitteilung einer vorläufigen Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch gestützt ist) |
| Regel | 17: | Mitteilung der Schutzverweigerung (Anm.: Vorläufige Schutzverweigerung und Erklärung über die Schutzgewährung) |
| Regel | 18: | Nicht vorschriftsmäßige Schutzverweigerungen (Anm.: Nicht vorschriftsmäßige Mitteilungen über die vorläufige Schutzverweigerung) |
| Regel | 19: | Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien |
| Regel | 20: | Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers |
| (Anm.: | ||
| Regel | 20bis: | Lizenzen) |
| Regel | 21: | Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung |
| (Anm.: | ||
| Regel | 21bis: | Andere Sachverhalte hinsichtlich der Inanspruchnahme des Zeitrangs) |
| Regel | 22: | Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung |
| Regel | 23: | Teilung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung (Anm.: Teilung oder Zusammenführung von Basisgesuchen, von sich aus ihnen ergebenden Eintragungen oder von Basiseintragungen) |
| Regel | 24: | Benennung im Anschluß an die internationale Registrierung (Anm.: Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung) |
| Regel | 25: | Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung |
| Regel | 26: | Mängel in den Anträgen auf Eintragung einer Änderung und auf Eintragung einer Löschung |
| Regel | 27: | Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers (Anm.: Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Zusammenführung internationaler Registrierungen; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung) |
| Regel | 28: | Berichtigungen im internationalen Register |
| Regel | 29: | Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf |
| Regel | 30: | Einzelheiten betreffend die Erneuerung |
| Regel | 31: | Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung |
| Regel | 32: | Blatt |
| Regel | 33: | Elektronische Datenbank |
| Regel | 34: | Zahlung der Gebühren (Anm.: Gebührenbeträge und Zahlung der Gebühren) |
| Regel | 35: | Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind |
| Regel | 36: | Gebührenfreiheit |
| Regel | 37: | Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren |
| Regel | 38: | Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der beteiligten Vertragsparteien (Anm.: Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der betroffenen Vertragsparteien) |
| Regel | 39: | Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten |
| Regel | 40: | Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen (Anm.: In-Kraft-Treten; Übergangsbestimmungen) |
| (Anm.: | ||
| Regel | 41: | Verwaltungsvorschriften) |
| (Anm.: Anlage | Gebührenverzeichnis) | |
Ratifikationstext
Die Vereinbarung ist gemäß ihrer Regel 40 Abs. 1 mit 1. April 1996 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
| Regel | 1: | Abkürzungen (Anm.: Kurzbezeichnungen) |
| Regel | 1bis: | Benennungen, für die das Abkommen maßgebend ist, und Benennungen, für die das Protokoll maßgebend ist |
| Regel | 2: | Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift (Anm.: Mitteilung an das Internationale Büro) |
| Regel | 3: | Vertretung vor dem Internationalen Büro |
| Regel | 4: | Berechnung der Fristen |
| Regel | 5: | Störungen im Post- und Zustelldienst |
| Regel | 6: | Sprachen |
| Regel | 7: | Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse |
| Regel | 8: | Mehrere Hinterleger |
| Regel | 9: | Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs |
| Regel | 10: | Gebühren für das internationale Gesuch |
| Regel | 11: | Andere als die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel |
| Regel | 12: | Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen |
| Regel | 13: | Mängel in bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen |
| Regel | 14: | Eintragung der Marke im internationalen Register |
| Regel | 15: | Datum der internationalen Registrierung in besonderen Fällen (Anm.: Datum der internationalen Registrierung) |
| Regel | 16: | Frist für die Schutzverweigerung bei Widersprüchen (Anm.: Frist für die Mitteilung einer vorläufigen Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch gestützt ist) |
| Regel | 17: | Mitteilung der Schutzverweigerung (Anm.: Vorläufige Schutzverweigerung und Erklärung über die Schutzgewährung) |
| Regel | 18: | Nicht vorschriftsmäßige Schutzverweigerungen (Anm.: Nicht vorschriftsmäßige Mitteilungen über die vorläufige Schutzverweigerung) |
| Regel | 19: | Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien |
| Regel | 20: | Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers |
| (Anm.: | ||
| Regel | 20bis: | Lizenzen) |
| Regel | 21: | Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung |
| (Anm.: | ||
| Regel | 21bis: | Andere Sachverhalte hinsichtlich der Inanspruchnahme des Zeitrangs) |
| Regel | 22: | Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung |
| Regel | 23: | Teilung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung (Anm.: Teilung oder Zusammenführung von Basisgesuchen, von sich aus ihnen ergebenden Eintragungen oder von Basiseintragungen) |
| Regel | 24: | Benennung im Anschluß an die internationale Registrierung (Anm.: Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung) |
| Regel | 25: | Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung |
| Regel | 26: | Mängel in den Anträgen auf Eintragung einer Änderung und auf Eintragung einer Löschung |
| Regel | 27: | Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers (Anm.: Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Zusammenführung internationaler Registrierungen; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung) |
| Regel | 28: | Berichtigungen im internationalen Register |
| Regel | 29: | Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf |
| Regel | 30: | Einzelheiten betreffend die Erneuerung |
| Regel | 31: | Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung |
| Regel | 32: | Blatt |
| Regel | 33: | Elektronische Datenbank |
| Regel | 34: | Zahlung der Gebühren (Anm.: Gebührenbeträge und Zahlung der Gebühren) |
| Regel | 35: | Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind |
| Regel | 36: | Gebührenfreiheit |
| Regel | 37: | Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren |
| Regel | 38: | Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der beteiligten Vertragsparteien (Anm.: Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der betroffenen Vertragsparteien) |
| Regel | 39: | Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten |
| Regel | 40: | Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen (Anm.: In-Kraft-Treten; Übergangsbestimmungen) |
| (Anm.: | ||
| Regel | 41: | Verwaltungsvorschriften) |
| (Anm.: Anlage | Gebührenverzeichnis) | |
Ratifikationstext
Die Vereinbarung ist gemäß ihrer Regel 40 Abs. 1 mit 1. April 1996 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
| Regel | 1: | Abkürzungen (Anm.: Kurzbezeichnungen) |
| Regel | 1bis: | Benennungen, für die das Abkommen maßgebend ist, und Benennungen, für die das Protokoll maßgebend ist |
| Regel | 2: | Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift (Anm.: Mitteilung an das Internationale Büro) |
| Regel | 3: | Vertretung vor dem Internationalen Büro |
| Regel | 4: | Berechnung der Fristen |
| Regel | 5: | Störungen im Post- und Zustelldienst |
| Regel | 6: | Sprachen |
| Regel | 7: | Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse |
| Regel | 8: | Mehrere Hinterleger |
| Regel | 9: | Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs |
| Regel | 10: | Gebühren für das internationale Gesuch |
| Regel | 11: | Andere als die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel (Anm.: Andere als die Klassifikation oder die Angabe der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel) |
| Regel | 12: | Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen |
| Regel | 13: | Mängel in bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen |
| Regel | 14: | Eintragung der Marke im internationalen Register |
| Regel | 15: | Datum der internationalen Registrierung in besonderen Fällen (Anm.: Datum der internationalen Registrierung) |
| Regel | 16: | Frist für die Schutzverweigerung bei Widersprüchen (Anm.: Frist für die Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch gestützt ist) |
| Regel | 17: | Mitteilung der Schutzverweigerung (Anm.: Vorläufige Schutzverweigerung und Erklärung über die Schutzgewährung) |
| Regel | 18: | Nicht vorschriftsmäßige Schutzverweigerungen (Anm.: Nicht vorschriftsmäßige Mitteilungen über die vorläufige Schutzverweigerung) |
| Regel | 19: | Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien |
| Regel | 20: | Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers |
| (Anm.: | ||
| Regel | 20bis: | Lizenzen) |
| Regel | 21: | Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung |
| (Anm.: | ||
| Regel | 21bis: | Andere Sachverhalte hinsichtlich der Inanspruchnahme des Zeitrangs) |
| Regel | 22: | Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung |
| Regel | 23: | Teilung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung (Anm.: Teilung oder Zusammenführung von Basisgesuchen, von sich aus ihnen ergebenden Eintragungen oder von Basiseintragungen) |
| Regel | 24: | Benennung im Anschluß an die internationale Registrierung (Anm.: Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung) |
| Regel | 25: | Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung |
| Regel | 26: | Mängel in den Anträgen auf Eintragung einer Änderung und auf Eintragung einer Löschung |
| Regel | 27: | Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers (Anm.: Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Zusammenführung internationaler Registrierungen; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung) |
| Regel | 28: | Berichtigungen im internationalen Register |
| Regel | 29: | Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf |
| Regel | 30: | Einzelheiten betreffend die Erneuerung |
| Regel | 31: | Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung |
| Regel | 32: | Blatt |
| Regel | 33: | Elektronische Datenbank |
| Regel | 34: | Zahlung der Gebühren (Anm.: Gebührenbeträge und Zahlung der Gebühren) |
| Regel | 35: | Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind |
| Regel | 36: | Gebührenfreiheit |
| Regel | 37: | Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren |
| Regel | 38: | Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der beteiligten Vertragsparteien (Anm.: Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der betroffenen Vertragsparteien |
| Regel | 39: | Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten |
| Regel | 40: | Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen |
| (Anm.: | ||
| Regel | 41: | Verwaltungsvorschriften) |
| (Anm.: Anlage | Gebührenverzeichnis) | |
Ratifikationstext
Die Vereinbarung ist gemäß ihrer Regel 40 Abs. 1 mit 1. April 1996 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
| Regel | 1: | Abkürzungen (Anm.: Kurzbezeichnungen) |
| Regel | 1bis: | Benennungen, für die das Abkommen maßgebend ist, und Benennungen, für die das Protokoll maßgebend ist |
| Regel | 2: | Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift (Anm.: Mitteilung an das Internationale Büro) |
| Regel | 3: | Vertretung vor dem Internationalen Büro |
| Regel | 4: | Berechnung der Fristen |
| Regel | 5: | Störungen im Post- und Zustelldienst |
| Regel | 6: | Sprachen |
| Regel | 7: | Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse |
| Regel | 8: | Mehrere Hinterleger |
| Regel | 9: | Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs |
| Regel | 10: | Gebühren für das internationale Gesuch |
| Regel | 11: | Andere als die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel (Anm.: Andere als die Klassifikation oder die Angabe der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel) |
| Regel | 12: | Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen |
| Regel | 13: | Mängel in bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen |
| Regel | 14: | Eintragung der Marke im internationalen Register |
| Regel | 15: | Datum der internationalen Registrierung in besonderen Fällen (Anm.: Datum der internationalen Registrierung) |
| Regel | 16: | Frist für die Schutzverweigerung bei Widersprüchen (Anm.: Möglichkeit der Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls gestützt ist) |
| Regel | 17: | Mitteilung der Schutzverweigerung (Anm.: Vorläufige Schutzverweigerung) |
| Regel | 18: | Nicht vorschriftsmäßige Schutzverweigerungen (Anm.: Nicht vorschriftsmäßige Mitteilungen über die vorläufige Schutzverweigerung) |
| (Anm.: | ||
| Regel | 18bis: | Interimstatus einer Marke in einer benannten Vertragspartei |
| Regel | 18ter: | Endgültige Entscheidung über den Status einer Marke in einer benannten Vertragspartei) |
| Regel | 19: | Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien |
| Regel | 20: | Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers |
| (Anm.: | ||
| Regel | 20bis: | Lizenzen) |
| Regel | 21: | Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung |
| (Anm.: | ||
| Regel | 21bis: | Andere Sachverhalte hinsichtlich der Inanspruchnahme des Zeitrangs) |
| Regel | 22: | Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung |
| Regel | 23: | Teilung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung (Anm.: Teilung oder Zusammenführung von Basisgesuchen, von sich aus ihnen ergebenden Eintragungen oder von Basiseintragungen) |
| Regel | 24: | Benennung im Anschluß an die internationale Registrierung (Anm.: Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung) |
| Regel | 25: | Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung |
| Regel | 26: | Mängel in den Anträgen auf Eintragung einer Änderung und auf Eintragung einer Löschung |
| Regel | 27: | Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers (Anm.: Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Zusammenführung internationaler Registrierungen; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung) |
| Regel | 28: | Berichtigungen im internationalen Register |
| Regel | 29: | Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf |
| Regel | 30: | Einzelheiten betreffend die Erneuerung |
| Regel | 31: | Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung |
| Regel | 32: | Blatt |
| Regel | 33: | Elektronische Datenbank |
| Regel | 34: | Zahlung der Gebühren (Anm.: Gebührenbeträge und Zahlung der Gebühren) |
| Regel | 35: | Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind |
| Regel | 36: | Gebührenfreiheit |
| Regel | 37: | Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren |
| Regel | 38: | Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der beteiligten Vertragsparteien (Anm.: Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der betroffenen Vertragsparteien |
| Regel | 39: | Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten |
| Regel | 40: | Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen |
| (Anm.: | ||
| Regel | 41: | Verwaltungsvorschriften) |
| (Anm.: Anlage | Gebührenverzeichnis) | |
Ratifikationstext
Die Vereinbarung ist gemäß ihrer Regel 40 Abs. 1 mit 1. April 1996 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
| Regel | 1: | Abkürzungen (Anm.: Kurzbezeichnungen) |
| Regel | 1bis: | Benennungen, für die das Abkommen maßgebend ist, und Benennungen, für die das Protokoll maßgebend ist |
| Regel | 2: | Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift (Anm.: Mitteilung an das Internationale Büro) |
| Regel | 3: | Vertretung vor dem Internationalen Büro |
| Regel | 4: | Berechnung der Fristen |
| Regel | 5: | Störungen im Post- und Zustelldienst |
| Regel | 5bis: | Weiterbehandlung |
| Regel | 6: | Sprachen |
| Regel | 7: | Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse |
| Regel | 8: | Mehrere Hinterleger |
| Regel | 9: | Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs |
| Regel | 10: | Gebühren für das internationale Gesuch |
| Regel | 11: | Andere als die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel (Anm.: Andere als die Klassifikation oder die Angabe der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel) |
| Regel | 12: | Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen |
| Regel | 13: | Mängel in bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen |
| Regel | 14: | Eintragung der Marke im internationalen Register |
| Regel | 15: | Datum der internationalen Registrierung (Anm.: Datum der internationalen Registrierung) |
| Regel | 16: | Frist für die Schutzverweigerung bei Widersprüchen (Anm.: Möglichkeit der Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls gestützt ist) |
| Regel | 17: | Mitteilung der Schutzverweigerung (Anm.: Vorläufige Schutzverweigerung) |
| Regel | 18: | Nicht vorschriftsmäßige Schutzverweigerungen (Anm.: Nicht vorschriftsmäßige Mitteilungen über die vorläufige Schutzverweigerung) |
| (Anm.: | ||
| Regel | 18bis: | Interimstatus einer Marke in einer benannten Vertragspartei |
| Regel | 18ter: | Endgültige Entscheidung über den Status einer Marke in einer benannten Vertragspartei) |
| Regel | 19: | Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien |
| Regel | 20: | Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers |
| (Anm.: | ||
| Regel | 20bis: | Lizenzen) |
| Regel | 21: | Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung |
| (Anm.: | ||
| Regel | 21bis: | Andere Sachverhalte hinsichtlich der Inanspruchnahme des Zeitrangs) |
| Regel | 22: | Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung |
| Regel | 23: | Teilung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung (Anm.: Teilung oder Zusammenführung von Basisgesuchen, von sich aus ihnen ergebenden Eintragungen oder von Basiseintragungen) |
| Regel | 24: | Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung |
| Regel | 25: | Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung |
| Regel | 26: | Mängel in den Anträgen auf Eintragung einer Änderung und auf Eintragung einer Löschung |
| Regel | 27: | Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers (Anm.: Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Zusammenführung internationaler Registrierungen; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung) |
| Regel | 28: | Berichtigungen im internationalen Register |
| Regel | 29: | Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf |
| Regel | 30: | Einzelheiten betreffend die Erneuerung |
| Regel | 31: | Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung |
| Regel | 32: | Blatt |
| Regel | 33: | Elektronische Datenbank |
| Regel | 34: | Zahlung der Gebühren (Anm.: Gebührenbeträge und Zahlung der Gebühren) |
| Regel | 35: | Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind |
| Regel | 36: | Gebührenfreiheit |
| Regel | 37: | Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren |
| Regel | 38: | Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der beteiligten Vertragsparteien (Anm.: Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der betroffenen Vertragsparteien) |
| Regel | 39: | Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten |
| Regel | 40: | Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen |
| (Anm.: | ||
| Regel | 41: | Verwaltungsvorschriften) |
| (Anm.: Anlage | Gebührenverzeichnis) | |
Ratifikationstext
Die Vereinbarung ist gemäß ihrer Regel 40 Abs. 1 mit 1. April 1996 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
| Regel | 1: | Abkürzungen (Anm.: Kurzbezeichnungen) |
| Regel | 1bis: | Benennungen, für die das Abkommen maßgebend ist, und Benennungen, für die das Protokoll maßgebend ist |
| Regel | 2: | Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift (Anm.: Mitteilung an das Internationale Büro) |
| Regel | 3: | Vertretung vor dem Internationalen Büro |
| Regel | 4: | Berechnung der Fristen |
| Regel | 5: | Störungen im Post- und Zustelldienst (Anm.: Störungen im Post- und Zustelldienst und bei elektronisch übersandten Mitteilungen) |
| Regel | 5bis: | Weiterbehandlung |
| Regel | 6: | Sprachen |
| Regel | 7: | Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse |
| Regel | 8: | Mehrere Hinterleger |
| Regel | 9: | Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs |
| Regel | 10: | Gebühren für das internationale Gesuch |
| Regel | 11: | Andere als die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel (Anm.: Andere als die Klassifikation oder die Angabe der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel) |
| Regel | 12: | Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen |
| Regel | 13: | Mängel in bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen |
| Regel | 14: | Eintragung der Marke im internationalen Register |
| Regel | 15: | Datum der internationalen Registrierung (Anm.: Datum der internationalen Registrierung) |
| Regel | 16: | Frist für die Schutzverweigerung bei Widersprüchen (Anm.: Möglichkeit der Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls gestützt ist) |
| Regel | 17: | Mitteilung der Schutzverweigerung (Anm.: Vorläufige Schutzverweigerung) |
| Regel | 18: | Nicht vorschriftsmäßige Schutzverweigerungen (Anm.: Nicht vorschriftsmäßige Mitteilungen über die vorläufige Schutzverweigerung) |
| (Anm.: | ||
| Regel | 18bis: | Interimstatus einer Marke in einer benannten Vertragspartei |
| Regel | 18ter: | Endgültige Entscheidung über den Status einer Marke in einer benannten Vertragspartei) |
| Regel | 19: | Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien |
| Regel | 20: | Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers |
| (Anm.: | ||
| Regel | 20bis: | Lizenzen) |
| Regel | 21: | Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung |
| (Anm.: | ||
| Regel | 21bis: | Andere Sachverhalte hinsichtlich der Inanspruchnahme des Zeitrangs) |
| Regel | 22: | Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung |
| Regel | 23: | Teilung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung (Anm.: Teilung oder Zusammenführung von Basisgesuchen, von sich aus ihnen ergebenden Eintragungen oder von Basiseintragungen) |
| Regel | 24: | Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung |
| Regel | 25: | Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung |
| Regel | 26: | Mängel in den Anträgen auf Eintragung einer Änderung und auf Eintragung einer Löschung |
| Regel | 27: | Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers (Anm.: Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Zusammenführung internationaler Registrierungen; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung) |
| Regel | 28: | Berichtigungen im internationalen Register |
| Regel | 29: | Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf |
| Regel | 30: | Einzelheiten betreffend die Erneuerung |
| Regel | 31: | Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung |
| Regel | 32: | Blatt |
| Regel | 33: | Elektronische Datenbank |
| Regel | 34: | Zahlung der Gebühren (Anm.: Gebührenbeträge und Zahlung der Gebühren) |
| Regel | 35: | Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind |
| Regel | 36: | Gebührenfreiheit |
| Regel | 37: | Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren |
| Regel | 38: | Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der beteiligten Vertragsparteien (Anm.: Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der betroffenen Vertragsparteien) |
| Regel | 39: | Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten |
| Regel | 40: | Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen |
| (Anm.: | ||
| Regel | 41: | Verwaltungsvorschriften) |
| (Anm.: Anlage | Gebührenverzeichnis) | |
Ratifikationstext
Die Vereinbarung ist gemäß ihrer Regel 40 Abs. 1 mit 1. April 1996 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
| Regel | 1: | Abkürzungen (Anm.: Kurzbezeichnungen) |
| Regel | 1bis: | Benennungen, für die das Abkommen maßgebend ist, und Benennungen, für die das Protokoll maßgebend ist |
| Regel | 2: | Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift (Anm.: Mitteilung an das Internationale Büro) |
| Regel | 3: | Vertretung vor dem Internationalen Büro |
| Regel | 4: | Berechnung der Fristen |
| Regel | 5: | Störungen im Post- und Zustelldienst (Anm.: Störungen im Post- und Zustelldienst und bei elektronisch übersandten Mitteilungen) |
| Regel | 5bis: | Weiterbehandlung |
| Regel | 6: | Sprachen |
| Regel | 7: | Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse |
| Regel | 8: | Mehrere Hinterleger |
| Regel | 9: | Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs |
| Regel | 10: | Gebühren für das internationale Gesuch |
| Regel | 11: | Andere als die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel (Anm.: Andere als die Klassifikation oder die Angabe der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel) |
| Regel | 12: | Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen (Anm.: Mängel in Bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen) |
| Regel | 13: | Mängel in bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen |
| Regel | 14: | Eintragung der Marke im internationalen Register |
| Regel | 15: | Datum der internationalen Registrierung (Anm.: Datum der internationalen Registrierung) |
| Regel | 16: | Frist für die Schutzverweigerung bei Widersprüchen (Anm.: Möglichkeit der Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls gestützt ist) |
| Regel | 17: | Mitteilung der Schutzverweigerung (Anm.: Vorläufige Schutzverweigerung) |
| Regel | 18: | Nicht vorschriftsmäßige Schutzverweigerungen (Anm.: Nicht vorschriftsmäßige Mitteilungen über die vorläufige Schutzverweigerung) |
| (Anm.: | ||
| Regel | 18bis: | Interimstatus einer Marke in einer benannten Vertragspartei |
| Regel | 18ter: | Endgültige Entscheidung über den Status einer Marke in einer benannten Vertragspartei) |
| Regel | 19: | Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien |
| Regel | 20: | Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers |
| (Anm.: | ||
| Regel | 20bis: | Lizenzen) |
| Regel | 21: | Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung |
| (Anm.: | ||
| Regel | 21bis: | Andere Sachverhalte hinsichtlich der Inanspruchnahme des Zeitrangs) |
| Regel | 22: | Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung |
| Regel | 23: | Teilung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung (Anm.: Teilung oder Zusammenführung von Basisgesuchen, von sich aus ihnen ergebenden Eintragungen oder von Basiseintragungen) |
| Regel | 24: | Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung |
| Regel | 25: | Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung (Anm.: Antrag auf Eintragung) |
| Regel | 26: | Mängel in den Anträgen auf Eintragung einer Änderung und auf Eintragung einer Löschung (Anm.: Mängel in den Anträgen auf Eintragung nach Regel 25) |
| Regel | 27: | Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers * (Anm.: Eintragung und Mitteilung in Bezug auf Regel 25; Zusammenführung internationaler Registrierungen; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung)* |
| Regel | 28: | Berichtigungen im internationalen Register |
| Regel | 29: | Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf |
| Regel | 30: | Einzelheiten betreffend die Erneuerung |
| Regel | 31: | Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung |
| Regel | 32: | Blatt |
| Regel | 33: | Elektronische Datenbank |
| Regel | 34: | Zahlung der Gebühren (Anm.: Gebührenbeträge und Zahlung der Gebühren) |
| Regel | 35: | Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind |
| Regel | 36: | Gebührenfreiheit |
| Regel | 37: | Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren |
| Regel | 38: | Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der beteiligten Vertragsparteien (Anm.: Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der betroffenen Vertragsparteien) |
| Regel | 39: | Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten |
| Regel | 40: | Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen |
| (Anm.: | ||
| Regel | 41: | Verwaltungsvorschriften) |
| (Anm.: Anlage | Gebührenverzeichnis) | |
Ratifikationstext
Die Vereinbarung ist gemäß ihrer Regel 40 Abs. 1 mit 1. April 1996 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
| Regel | 1: | Abkürzungen (Anm.: Kurzbezeichnungen) |
| Regel | 1bis: | Benennungen, für die das Abkommen maßgebend ist, und Benennungen, für die das Protokoll maßgebend ist |
| Regel | 2: | Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift (Anm.: Mitteilung an das Internationale Büro) |
| Regel | 3: | Vertretung vor dem Internationalen Büro |
| Regel | 4: | Berechnung der Fristen |
| Regel | 5: | Störungen im Post- und Zustelldienst (Anm.: Störungen im Post- und Zustelldienst und bei elektronisch übersandten Mitteilungen) |
| Regel | 5bis: | Weiterbehandlung |
| Regel | 6: | Sprachen |
| Regel | 7: | Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse |
| Regel | 8: | Mehrere Hinterleger |
| Regel | 9: | Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs |
| Regel | 10: | Gebühren für das internationale Gesuch |
| Regel | 11: | Andere als die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel (Anm.: Andere als die Klassifikation oder die Angabe der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel) |
| Regel | 12: | Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen (Anm.: Mängel in Bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen) |
| Regel | 13: | Mängel in bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen |
| Regel | 14: | Eintragung der Marke im internationalen Register |
| Regel | 15: | Datum der internationalen Registrierung (Anm.: Datum der internationalen Registrierung) |
| Regel | 16: | Frist für die Schutzverweigerung bei Widersprüchen (Anm.: Möglichkeit der Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls gestützt ist) |
| Regel | 17: | Mitteilung der Schutzverweigerung (Anm.: Vorläufige Schutzverweigerung) |
| Regel | 18: | Nicht vorschriftsmäßige Schutzverweigerungen (Anm.: Nicht vorschriftsmäßige Mitteilungen über die vorläufige Schutzverweigerung) |
| (Anm.: | ||
| Regel | 18bis: | Interimstatus einer Marke in einer benannten Vertragspartei |
| Regel | 18ter: | Endgültige Entscheidung über den Status einer Marke in einer benannten Vertragspartei) |
| Regel | 19: | Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien |
| Regel | 20: | Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers |
| (Anm.: | ||
| Regel | 20bis: | Lizenzen) |
| Regel | 21: | Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung |
| (Anm.: | ||
| Regel | 21bis: | Andere Sachverhalte hinsichtlich der Inanspruchnahme des Zeitrangs) |
| Regel | 22: | Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung |
| Regel | 23: | Teilung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung (Anm.: Teilung oder Zusammenführung von Basisgesuchen, von sich aus ihnen ergebenden Eintragungen oder von Basiseintragungen) |
| (Anm.: | ||
| Regel | 23bis | Durch das Internationale Büro übersandte Mitteilungen der Behörden der benannten Vertragsparteien) |
| Regel | 24: | Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung |
| Regel | 25: | Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung (Anm.: Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung) |
| Regel | 26: | Mängel in den Anträgen auf Eintragung einer Änderung und auf Eintragung einer Löschung (Anm.: Mängel in den Anträgen auf Eintragung nach Regel 25) |
| Regel | 27: | Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers * (Anm.: Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Zusammenführung internationaler Registrierungen; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung)* |
| Regel | 28: | Berichtigungen im internationalen Register |
| Regel | 29: | Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf |
| Regel | 30: | Einzelheiten betreffend die Erneuerung |
| Regel | 31: | Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung |
| Regel | 32: | Blatt |
| Regel | 33: | Elektronische Datenbank |
| Regel | 34: | Zahlung der Gebühren (Anm.: Gebührenbeträge und Zahlung der Gebühren) |
| Regel | 35: | Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind |
| Regel | 36: | Gebührenfreiheit |
| Regel | 37: | Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren |
| Regel | 38: | Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der beteiligten Vertragsparteien (Anm.: Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der betroffenen Vertragsparteien) |
| Regel | 39: | Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten |
| Regel | 40: | Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen |
| (Anm.: | ||
| Regel | 41: | Verwaltungsvorschriften) |
| (Anm.: Anlage | Gebührenverzeichnis) | |
Ratifikationstext
Die Vereinbarung ist gemäß ihrer Regel 40 Abs. 1 mit 1. April 1996 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
| Regel | 1: | Abkürzungen (Anm.: Kurzbezeichnungen) |
| Regel | 1bis: | Benennungen, für die das Abkommen maßgebend ist, und Benennungen, für die das Protokoll maßgebend ist |
| Regel | 2: | Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift (Anm.: Mitteilung an das Internationale Büro) |
| Regel | 3: | Vertretung vor dem Internationalen Büro |
| Regel | 4: | Berechnung der Fristen |
| Regel | 5: | Störungen im Post- und Zustelldienst (Anm.: Störungen im Post- und Zustelldienst und bei elektronisch übersandten Mitteilungen) |
| Regel | 5bis: | Weiterbehandlung |
| Regel | 6: | Sprachen |
| Regel | 7: | Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse |
| Regel | 8: | Mehrere Hinterleger |
| Regel | 9: | Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs |
| Regel | 10: | Gebühren für das internationale Gesuch |
| Regel | 11: | Andere als die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel (Anm.: Andere als die Klassifikation oder die Angabe der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel) |
| Regel | 12: | Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen (Anm.: Mängel in Bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen) |
| Regel | 13: | Mängel in bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen |
| Regel | 14: | Eintragung der Marke im internationalen Register |
| Regel | 15: | Datum der internationalen Registrierung (Anm.: Datum der internationalen Registrierung) |
| Regel | 16: | Frist für die Schutzverweigerung bei Widersprüchen (Anm.: Möglichkeit der Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls gestützt ist) |
| Regel | 17: | Mitteilung der Schutzverweigerung (Anm.: Vorläufige Schutzverweigerung) |
| Regel | 18: | Nicht vorschriftsmäßige Schutzverweigerungen (Anm.: Nicht vorschriftsmäßige Mitteilungen über die vorläufige Schutzverweigerung) |
| (Anm.: | ||
| Regel | 18bis: | Interimstatus einer Marke in einer benannten Vertragspartei |
| Regel | 18ter: | Endgültige Entscheidung über den Status einer Marke in einer benannten Vertragspartei) |
| Regel | 19: | Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien |
| Regel | 20: | Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers |
| (Anm.: | ||
| Regel | 20bis: | Lizenzen) |
| Regel | 21: | Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung |
| (Anm.: | ||
| Regel | 21bis: | Andere Sachverhalte hinsichtlich der Inanspruchnahme des Zeitrangs) |
| Regel | 22: | Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung |
| Regel | 23: | Teilung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung (Anm.: Teilung oder Zusammenführung von Basisgesuchen, von sich aus ihnen ergebenden Eintragungen oder von Basiseintragungen) |
| (Anm.: | ||
| Regel | 23bis | Durch das Internationale Büro übersandte Mitteilungen der Behörden der benannten Vertragsparteien) |
| Regel | 24: | Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung |
| Regel | 25: | Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung (Anm.: Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung) |
| Regel | 26: | Mängel in den Anträgen auf Eintragung einer Änderung und auf Eintragung einer Löschung (Anm.: Mängel in den Anträgen auf Eintragung nach Regel 25) |
| Regel | 27: | Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers * (Anm.: Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung)* |
| (Anm.: | ||
| Regel | 27bis | Teilung einer internationalen Registrierung |
| Regel | 27ter | Zusammenführung internationaler Registrierungen) |
| Regel | 28: | Berichtigungen im internationalen Register |
| Regel | 29: | Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf |
| Regel | 30: | Einzelheiten betreffend die Erneuerung |
| Regel | 31: | Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung |
| Regel | 32: | Blatt |
| Regel | 33: | Elektronische Datenbank |
| Regel | 34: | Zahlung der Gebühren (Anm.: Gebührenbeträge und Zahlung der Gebühren) |
| Regel | 35: | Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind |
| Regel | 36: | Gebührenfreiheit |
| Regel | 37: | Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren |
| Regel | 38: | Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der beteiligten Vertragsparteien (Anm.: Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der betroffenen Vertragsparteien) |
| Regel | 39: | Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten |
| Regel | 40: | Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen |
| (Anm.: | ||
| Regel | 41: | Verwaltungsvorschriften) |
| (Anm.: Anlage | Gebührenverzeichnis) | |
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Regel 1
Abkürzungen
Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet
„Abkommen“ das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 14. April 1891, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 2. Oktober 1979 *1);
ii) „Protokoll“ das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, angenommen in Madrid am 27. Juni 1989;
iii) „Vertragspartei“ jedes Land, das Vertragspartei des Abkommens ist, oder jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die Vertragspartei des Protokolls sind;
iv) „Vertragsstaat“ eine Vertragspartei, bei der es sich um einen Staat handelt;
„Vertragsorganisation“ eine Vertragspartei, bei der es sich um eine zwischenstaatliche Organisation handelt;
vi) „internationale Registrierung“ die nach dem Abkommen und/oder dem Protokoll vorgenommene Registrierung einer Marke;
vii) „internationales Gesuch“ ein nach dem Abkommen und/oder dem Protokoll eingereichtes Gesuch um internationale Registrierung;
viii) „internationales Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen maßgebend ist“ ein internationales Gesuch, bei dem die Ursprungsbehörde die Behörde
- eines Staates ist, der durch das Abkommen, jedoch nicht durch das Protokoll gebunden ist, oder
- eines Staates ist, der sowohl durch das Abkommen als auch durch das Protokoll gebunden ist, wenn alle im internationalen Gesuch benannten Staaten durch das Abkommen gebunden sind (gleichviel, ob diese Staaten auch durch das Protokoll gebunden sind);
ix) „internationales Gesuch, für das ausschließlich das Protokoll maßgebend ist“ ein internationales Gesuch, bei dem die Ursprungsbehörde die Behörde
- eines Staates ist, der durch das Protokoll, jedoch nicht durch das Abkommen gebunden ist, oder
- einer Vertragsorganisation ist oder
- eines Staates ist, der sowohl durch das Abkommen als auch durch das Protokoll gebunden ist, wenn das internationale Gesuch nicht die Benennung eines Staates enthält, der durch das Abkommen gebunden ist;
„internationales Gesuch, für das sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind“ ein internationales Gesuch, bei dem die Ursprungsbehörde die Behörde eines Staates ist, der sowohl durch das Abkommen als auch durch das Protokoll gebunden ist, und das sich auf eine Eintragung stützt und die Benennungen
- mindestens eines durch das Abkommen gebundenen Staates (unabhängig davon, ob dieser Staat ebenfalls durch das Protokoll gebunden ist) und
- mindestens eines durch das Protokoll, jedoch nicht durch das Abkommen gebundenen Staates oder mindestens einer Vertragsorganisation
xi) „Hinterleger“ die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen das internationale Gesuch eingereicht wird;
xii) „juristische Person“ eine Vereinigung, Gesellschaft oder eine sonstige Gruppe oder Organisation, die nach dem für sie geltenden Recht Rechte erwerben, Verpflichtungen eingehen und vor Gericht klagen und verklagt werden kann;
xiii) „Basisgesuch“ das Gesuch um Eintragung einer Marke, das bei der Behörde einer Vertragspartei eingereicht wurde und die Grundlage für das internationale Gesuch um Eintragung dieser Marke bildet;
xiv) „Basiseintragung“ die Eintragung einer Marke, die von der Behörde einer Vertragspartei vorgenommen wurde und die Grundlage für das internationale Gesuch um Eintragung dieser Marke bildet;
xv) „Benennung“ das Gesuch um Ausdehnung des Schutzes („territoriale Ausdehnung“) nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Abkommens beziehungsweise Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Protokolls; es bedeutet auch eine im internationalen Register eingetragene derartige Ausdehnung;
xvi) „benannte Vertragspartei“ eine Vertragspartei, für welche die Ausdehnung des Schutzes („territoriale Ausdehnung“) nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Abkommens beziehungsweise Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Protokolls beantragt oder für die eine Ausdehnung im internationalen Register eingetragen worden ist;
xvii) „nach dem Abkommen benannte Vertragspartei“ eine benannte Vertragspartei, für welche die nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Abkommens beantragte Ausdehnung des Schutzes („territoriale Ausdehnung“) im internationalen Register eingetragen worden ist;
xviii) „nach dem Protokoll benannte Vertragspartei“ eine benannte Vertragspartei, für welche die nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Protokolls beantragte Ausdehnung des Schutzes („territoriale Ausdehnung) im internationalen Register eingetragen worden ist;
xix) „Schutzverweigerung“ eine Mitteilung der Behörde einer benannten Vertragspartei nach Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens oder Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls, daß in der betreffenden Vertragspartei der Schutz nicht gewährt werden kann;
xx) „Blatt“ das in Regel 32 genannte regelmäßig erscheinende Blatt;
xxi) „Inhaber“ die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen die internationale Registrierung im internationalen Register eingetragen ist;
xxii) „Internationale Klassifikation der Bildbestandteile“ die durch das das Wiener Abkommen vom 12. Juni 1973 über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken geschaffene Klassifikation;
xxiii) „Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen“ die durch das Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und in Genf am 13. Mai 1977, geschaffene Klassifikation;
xxiv) „Internationales Register“ die beim Internationalen Büro geführte amtliche Sammlung von Daten über internationale Registrierungen, welche auf Grund des Abkommens, des Protokolls oder der Ausführungsordnung eingetragen werden müssen oder dürfen, ungeachtet des Mediums, in dem die Daten gespeichert sind;
xxv) „Behörde“ die für die Eintragung von Marken zuständige Behörde einer Vertragspartei oder die in Artikel 9quater des Abkommens oder Artikel 9quater des Protokolls beziehungsweise in beiden Artikeln genannte gemeinsame Behörde;
xxvi) „Ursprungsbehörde“ die Behörde des in Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens bezeichneten Ursprungslandes oder die in Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls bezeichnete Ursprungsbehörde beziehungsweise beide;
xxvii) „amtliches Formblatt“ das vom Internationalen Büro erstellte Formblatt oder jedes Formblatt gleichen Inhalts und Formats;
xxviii) „vorgeschriebene Gebühr“ die im Gebührenverzeichnis festgesetzte geltende Gebühr;
xxix) „Generaldirektor“ den Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum;
xxx) „Internationales Büro“ das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum.
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 400/1973 idF BGBl. Nr. 123/1984.
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Regel 1
Abkürzungen
Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet
“Abkommen” das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 14. April 1891, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 28. September 1979 *1);
ii) „Protokoll” das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, angenommen in Madrid am 27. Juni 1989;
iii) „Vertragspartei” jedes Land, das Vertragspartei des Abkommens ist, oder jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die Vertragspartei des Protokolls sind;
iv) „Vertragsstaat” eine Vertragspartei, bei der es sich um einen Staat handelt;
„Vertragsorganisation” eine Vertragspartei, bei der es sich um eine zwischenstaatliche Organisation handelt;
vi) „internationale Registrierung” die nach dem Abkommen und/oder dem Protokoll vorgenommene Registrierung einer Marke;
vii) „internationales Gesuch” ein nach dem Abkommen und/oder dem Protokoll eingereichtes Gesuch um internationale Registrierung;
viii) „internationales Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen maßgebend ist” ein internationales Gesuch, bei dem die Ursprungsbehörde die Behörde
- eines Staates ist, der durch das Abkommen, jedoch nicht durch das Protokoll gebunden ist, oder
- eines Staates ist, der sowohl durch das Abkommen als auch durch das Protokoll gebunden ist, wenn alle im internationalen Gesuch benannten Staaten durch das Abkommen gebunden sind (gleichviel, ob diese Staaten auch durch das Protokoll gebunden sind);
ix) „internationales Gesuch, für das ausschließlich das Protokoll maßgebend ist” ein internationales Gesuch, bei dem die Ursprungsbehörde die Behörde
- eines Staates ist, der durch das Protokoll, jedoch nicht durch das Abkommen gebunden ist, oder
- einer Vertragsorganisation ist oder
- eines Staates ist, der sowohl durch das Abkommen als auch durch das Protokoll gebunden ist, wenn das internationale Gesuch nicht die Benennung eines Staates enthält, der durch das Abkommen gebunden ist;
„internationales Gesuch, für das sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind” ein internationales Gesuch, bei dem die Ursprungsbehörde die Behörde eines Staates ist, der sowohl durch das Abkommen als auch durch das Protokoll gebunden ist, und das sich auf eine Eintragung stützt und die Benennungen
- mindestens eines durch das Abkommen gebundenen Staates (unabhängig davon, ob dieser Staat ebenfalls durch das Protokoll gebunden ist) und
- mindestens eines durch das Protokoll, jedoch nicht durch das Abkommen gebundenen Staates oder mindestens einer Vertragsorganisation
xi) „Hinterleger” die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen das internationale Gesuch eingereicht wird;
xii) „juristische Person” eine Vereinigung, Gesellschaft oder eine sonstige Gruppe oder Organisation, die nach dem für sie geltenden Recht Rechte erwerben, Verpflichtungen eingehen und vor Gericht klagen und verklagt werden kann;
xiii) „Basisgesuch” das Gesuch um Eintragung einer Marke, das bei der Behörde einer Vertragspartei eingereicht wurde und die Grundlage für das internationale Gesuch um Eintragung dieser Marke bildet;
xiv) „Basiseintragung” die Eintragung einer Marke, die von der Behörde einer Vertragspartei vorgenommen wurde und die Grundlage für das internationale Gesuch um Eintragung dieser Marke bildet;
xv) „Benennung” das Gesuch um Ausdehnung des Schutzes („territoriale Ausdehnung”) nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Abkommens beziehungsweise Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Protokolls; es bedeutet auch eine im internationalen Register eingetragene derartige Ausdehnung;
xvi) „benannte Vertragspartei” eine Vertragspartei, für welche die Ausdehnung des Schutzes („territoriale Ausdehnung”) nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Abkommens beziehungsweise Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Protokolls beantragt oder für die eine Ausdehnung im internationalen Register eingetragen worden ist;
xvii) „nach dem Abkommen benannte Vertragspartei” eine benannte Vertragspartei, für welche die nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Abkommens beantragte Ausdehnung des Schutzes („territoriale Ausdehnung”) im internationalen Register eingetragen worden ist;
xviibis) “Vertragspartei, für deren Benennung das Abkommen
maßgebend ist” eine nach dem Abkommen benannte Vertragspartei oder, wenn eine Änderung des Inhabers eingetragen worden ist und die Vertragspartei des Inhabers durch das Abkommen gebunden ist, eine benannte Vertragspartei, die durch das Abkommen gebunden ist;
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