(Übersetzung)Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1996-04-01
Letzte Aktualisierung 2019-02-01
Status Aufgehoben · 2001-10-03
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
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xviii) „nach dem Protokoll benannte Vertragspartei” eine benannte Vertragspartei, für welche die nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Protokolls beantragte Ausdehnung des Schutzes („territoriale Ausdehnung) im internationalen Register eingetragen worden ist;

xix) “Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung” eine Erklärung der Behörde einer benannten Vertragspartei nach Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens oder Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls;

xixbis) “Ungültigerklärung” eine Entscheidung der

zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörde einer benannten Vertragspartei, durch die die Wirkungen einer internationalen Registrierung in dem Gebiet dieser Vertragspartei in Bezug auf alle oder einige der Waren und Dienstleistungen, die durch die Benennung dieser Vertragspartei erfasst sind, aufgehoben oder widerrufen werden;

xx) „Blatt” das in Regel 32 genannte regelmäßig erscheinende Blatt;

xxi) „Inhaber” die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen die internationale Registrierung im internationalen Register eingetragen ist;

xxii) „Internationale Klassifikation der Bildbestandteile” die durch das das Wiener Abkommen vom 12. Juni 1973 über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken geschaffene Klassifikation;

xxiii) „Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen” die durch das Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und in Genf am 13. Mai 1977, geschaffene Klassifikation;

xxiv) „Internationales Register” die beim Internationalen Büro geführte amtliche Sammlung von Daten über internationale Registrierungen, welche auf Grund des Abkommens, des Protokolls oder der Ausführungsordnung eingetragen werden müssen oder dürfen, ungeachtet des Mediums, in dem die Daten gespeichert sind;

xxv) „Behörde” die für die Eintragung von Marken zuständige Behörde einer Vertragspartei oder die in Artikel 9quater des Abkommens oder Artikel 9quater des Protokolls beziehungsweise in beiden Artikeln genannte gemeinsame Behörde;

xxvi) „Ursprungsbehörde” die Behörde des in Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens bezeichneten Ursprungslandes oder die in Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls bezeichnete Ursprungsbehörde beziehungsweise beide;

xxvibis) “Vertragspartei des Inhabers”

xxvii) „amtliches Formblatt” das vom Internationalen Büro erstellte Formblatt oder jedes Formblatt gleichen Inhalts und Formats;

xxviii) „vorgeschriebene Gebühr” die im Gebührenverzeichnis festgesetzte geltende Gebühr;

xxix) „Generaldirektor” den Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum;

xxx) „Internationales Büro” das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum.

xxxi) “Verwaltungsvorschriften” die in Regel 41 genannten

Verwaltungsvorschriften.


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 400/1973 idF BGBl. Nr. 123/1984

Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

Regel 1

Abkürzungen

Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet

i)

“Abkommen” das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 14. April 1891, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 28. September 1979 *1);

ii) „Protokoll” das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, angenommen in Madrid am 27. Juni 1989;

iii) „Vertragspartei” jedes Land, das Vertragspartei des Abkommens ist, oder jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die Vertragspartei des Protokolls sind;

iv) „Vertragsstaat” eine Vertragspartei, bei der es sich um einen Staat handelt;

v)

„Vertragsorganisation” eine Vertragspartei, bei der es sich um eine zwischenstaatliche Organisation handelt;

vi) „internationale Registrierung” die nach dem Abkommen und/oder dem Protokoll vorgenommene Registrierung einer Marke;

vii) „internationales Gesuch” ein nach dem Abkommen und/oder dem Protokoll eingereichtes Gesuch um internationale Registrierung;

viii) „internationales Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen maßgebend ist” ein internationales Gesuch, bei dem die Ursprungsbehörde die Behörde

ix) „internationales Gesuch, für das ausschließlich das Protokoll maßgebend ist” ein internationales Gesuch, bei dem die Ursprungsbehörde die Behörde

x)

„internationales Gesuch, für das sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind” ein internationales Gesuch, bei dem die Ursprungsbehörde die Behörde eines Staates ist, der sowohl durch das Abkommen als auch durch das Protokoll gebunden ist, und das sich auf eine Eintragung stützt und die Benennungen

xi) „Hinterleger” die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen das internationale Gesuch eingereicht wird;

xii) „juristische Person” eine Vereinigung, Gesellschaft oder eine sonstige Gruppe oder Organisation, die nach dem für sie geltenden Recht Rechte erwerben, Verpflichtungen eingehen und vor Gericht klagen und verklagt werden kann;

xiii) „Basisgesuch” das Gesuch um Eintragung einer Marke, das bei der Behörde einer Vertragspartei eingereicht wurde und die Grundlage für das internationale Gesuch um Eintragung dieser Marke bildet;

xiv) „Basiseintragung” die Eintragung einer Marke, die von der Behörde einer Vertragspartei vorgenommen wurde und die Grundlage für das internationale Gesuch um Eintragung dieser Marke bildet;

xv) „Benennung” das Gesuch um Ausdehnung des Schutzes („territoriale Ausdehnung”) nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Abkommens beziehungsweise Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Protokolls; es bedeutet auch eine im internationalen Register eingetragene derartige Ausdehnung;

xvi) „benannte Vertragspartei” eine Vertragspartei, für welche die Ausdehnung des Schutzes („territoriale Ausdehnung”) nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Abkommens beziehungsweise Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Protokolls beantragt oder für die eine Ausdehnung im internationalen Register eingetragen worden ist;

xvii) „nach dem Abkommen benannte Vertragspartei” eine benannte Vertragspartei, für welche die nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Abkommens beantragte Ausdehnung des Schutzes („territoriale Ausdehnung”) im internationalen Register eingetragen worden ist;

xviibis) “Vertragspartei, für deren Benennung das Abkommen

maßgebend ist” eine nach dem Abkommen benannte Vertragspartei oder, wenn eine Änderung des Inhabers eingetragen worden ist und die Vertragspartei des Inhabers durch das Abkommen gebunden ist, eine benannte Vertragspartei, die durch das Abkommen gebunden ist;

xviii) „nach dem Protokoll benannte Vertragspartei” eine benannte Vertragspartei, für welche die nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Protokolls beantragte Ausdehnung des Schutzes („territoriale Ausdehnung) im internationalen Register eingetragen worden ist;

xix) “Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung” eine Erklärung der Behörde einer benannten Vertragspartei nach Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens oder Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls;

xixbis) “Ungültigerklärung” eine Entscheidung der

zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörde einer benannten Vertragspartei, durch die die Wirkungen einer internationalen Registrierung in dem Gebiet dieser Vertragspartei in Bezug auf alle oder einige der Waren und Dienstleistungen, die durch die Benennung dieser Vertragspartei erfasst sind, aufgehoben oder widerrufen werden;

xx) „Blatt” das in Regel 32 genannte regelmäßig erscheinende Blatt;

xxi) „Inhaber” die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen die internationale Registrierung im internationalen Register eingetragen ist;

xxii) „Internationale Klassifikation der Bildbestandteile” die durch das das Wiener Abkommen vom 12. Juni 1973 über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken geschaffene Klassifikation;

xxiii) „Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen” die durch das Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und in Genf am 13. Mai 1977, geschaffene Klassifikation;

xxiv) „Internationales Register” die beim Internationalen Büro geführte amtliche Sammlung von Daten über internationale Registrierungen, welche auf Grund des Abkommens, des Protokolls oder der Ausführungsordnung eingetragen werden müssen oder dürfen, ungeachtet des Mediums, in dem die Daten gespeichert sind;

xxv) „Behörde” die für die Eintragung von Marken zuständige Behörde einer Vertragspartei oder die in Artikel 9quater des Abkommens oder Artikel 9quater des Protokolls beziehungsweise in beiden Artikeln genannte gemeinsame Behörde;

xxvi) „Ursprungsbehörde” die Behörde des in Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens bezeichneten Ursprungslandes oder die in Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls bezeichnete Ursprungsbehörde beziehungsweise beide;

xxvi hoch bis) „Vertragspartei des Inhabers“

xxvii) „amtliches Formblatt” das vom Internationalen Büro erstellte Formblatt oder jedes Formblatt gleichen Inhalts und Formats;

xxviii) „vorgeschriebene Gebühr” die im Gebührenverzeichnis festgesetzte geltende Gebühr;

xxix) „Generaldirektor” den Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum;

xxx) „Internationales Büro” das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum.

xxxi) “Verwaltungsvorschriften” die in Regel 41 genannten

Verwaltungsvorschriften.


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 400/1973 idF BGBl. Nr. 123/1984

Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

Regel 1

Kurzbezeichnungen

Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet

i)

“Abkommen” das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 14. April 1891, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 28. September 1979 *1);

ii) „Protokoll” das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, angenommen in Madrid am 27. Juni 1989;

iii) „Vertragspartei” jedes Land, das Vertragspartei des Abkommens ist, oder jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die Vertragspartei des Protokolls sind;

iv) „Vertragsstaat” eine Vertragspartei, bei der es sich um einen Staat handelt;

v)

„Vertragsorganisation” eine Vertragspartei, bei der es sich um eine zwischenstaatliche Organisation handelt;

vi) „internationale Registrierung” die nach dem Abkommen und/oder dem Protokoll vorgenommene Registrierung einer Marke;

vii) „internationales Gesuch” ein nach dem Abkommen und/oder dem Protokoll eingereichtes Gesuch um internationale Registrierung;

viii) „internationales Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen maßgebend ist” ein internationales Gesuch, bei dem die Ursprungsbehörde die Behörde

ix) „internationales Gesuch, für das ausschließlich das Protokoll maßgebend ist” ein internationales Gesuch, bei dem die Ursprungsbehörde die Behörde

x)

„internationales Gesuch, für das sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind” ein internationales Gesuch, bei dem die Ursprungsbehörde die Behörde eines Staates ist, der sowohl durch das Abkommen als auch durch das Protokoll gebunden ist, und das sich auf eine Eintragung stützt und die Benennungen

xi) „Hinterleger” die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen das internationale Gesuch eingereicht wird;

xii) „juristische Person” eine Vereinigung, Gesellschaft oder eine sonstige Gruppe oder Organisation, die nach dem für sie geltenden Recht Rechte erwerben, Verpflichtungen eingehen und vor Gericht klagen und verklagt werden kann;

xiii) „Basisgesuch” das Gesuch um Eintragung einer Marke, das bei der Behörde einer Vertragspartei eingereicht wurde und die Grundlage für das internationale Gesuch um Eintragung dieser Marke bildet;

xiv) „Basiseintragung” die Eintragung einer Marke, die von der Behörde einer Vertragspartei vorgenommen wurde und die Grundlage für das internationale Gesuch um Eintragung dieser Marke bildet;

xv) „Benennung” das Gesuch um Ausdehnung des Schutzes („territoriale Ausdehnung”) nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Abkommens beziehungsweise Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Protokolls; es bedeutet auch eine im internationalen Register eingetragene derartige Ausdehnung;

xvi) „benannte Vertragspartei” eine Vertragspartei, für welche die Ausdehnung des Schutzes („territoriale Ausdehnung”) nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Abkommens beziehungsweise Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Protokolls beantragt oder für die eine Ausdehnung im internationalen Register eingetragen worden ist;

xvii) „nach dem Abkommen *1) benannte Vertragspartei” eine Vertragspartei, für welche nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Abkommens die Ausdehnung des Schutzes („territoriale Ausdehnung”) beantragt worden ist;

xviibis) “Vertragspartei, für deren Benennung das Abkommen

maßgebend ist” eine nach dem Abkommen benannte Vertragspartei oder, wenn eine Änderung des Inhabers eingetragen worden ist und die Vertragspartei des Inhabers durch das Abkommen gebunden ist, eine benannte Vertragspartei, die durch das Abkommen gebunden ist;

xviii) „nach dem Protokoll *2) benannte Vertragspartei” eine Vertragspartei, für welche nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Protokolls die Ausdehnung des Schutzes („territoriale Ausdehnung”) beantragt worden ist;

xix) “Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung” eine Erklärung der Behörde einer benannten Vertragspartei nach Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens oder Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls;

xixbis) “Ungültigerklärung” eine Entscheidung der

zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörde einer benannten Vertragspartei, durch die die Wirkungen einer internationalen Registrierung in dem Gebiet dieser Vertragspartei in Bezug auf alle oder einige der Waren und Dienstleistungen, die durch die Benennung dieser Vertragspartei erfasst sind, aufgehoben oder widerrufen werden;

xx) „Blatt” das in Regel 32 genannte regelmäßig erscheinende Blatt;

xxi) „Inhaber” die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen die internationale Registrierung im internationalen Register eingetragen ist;

xxii) „Internationale Klassifikation der Bildbestandteile” die durch das das Wiener Abkommen vom 12. Juni 1973 über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken geschaffene Klassifikation;

xxiii) „Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen” die durch das Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und in Genf am 13. Mai 1977, geschaffene Klassifikation;

xxiv) „Internationales Register” die beim Internationalen Büro geführte amtliche Sammlung von Daten über internationale Registrierungen, welche auf Grund des Abkommens, des Protokolls oder der Ausführungsordnung eingetragen werden müssen oder dürfen, ungeachtet des Mediums, in dem die Daten gespeichert sind;

xxv) „Behörde” die für die Eintragung von Marken zuständige Behörde einer Vertragspartei oder die in Artikel 9quater des Abkommens oder Artikel 9quater des Protokolls beziehungsweise in beiden Artikeln genannte gemeinsame Behörde;

xxvi) „Ursprungsbehörde” die Behörde des in Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens bezeichneten Ursprungslandes oder die in Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls bezeichnete Ursprungsbehörde beziehungsweise beide;

xxvi hoch bis) „Vertragspartei des Inhabers“

xxvii) „amtliches Formblatt” das vom Internationalen Büro erstellte Formblatt oder jedes Formblatt gleichen Inhalts und Formats;

xxviii) „vorgeschriebene Gebühr” die im Gebührenverzeichnis festgesetzte geltende Gebühr;

xxix) „Generaldirektor” den Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum;

xxx) „Internationales Büro” das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum.

xxxi) “Verwaltungsvorschriften” die in Regel 41 genannten

Verwaltungsvorschriften.


1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 400/1973 idF BGBl. Nr. 123/1984. 2) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 32/1999.

Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

Regel 1

Kurzbezeichnungen

Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet

i)

„Abkommen“ das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 14. April 1891, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 28. September 1979 1 );

ii) „Protokoll“ das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, angenommen in Madrid am 27. Juni 1989;

iii) „Vertragspartei“ jedes Land, das Vertragspartei des Abkommens ist, oder jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die Vertragspartei des Protokolls sind;

iv) „Vertragsstaat“ eine Vertragspartei, bei der es sich um einen Staat handelt;

v)

„Vertragsorganisation“ eine Vertragspartei, bei der es sich um eine zwischenstaatliche Organisation handelt;

vi) „internationale Registrierung“ die nach dem Abkommen und/oder dem Protokoll vorgenommene Registrierung einer Marke;

vii) „internationales Gesuch“ ein nach dem Abkommen und/oder dem Protokoll eingereichtes Gesuch um internationale Registrierung;

viii) „internationales Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen maßgebend ist,“ ein internationales Gesuch, bei dem die Ursprungsbehörde

– die Behörde eines Staates ist, der durch das Abkommen, jedoch nicht durch das Protokoll gebunden ist, oder

– die Behörde eines Staates ist, der sowohl durch das Abkommen als auch durch das Protokoll gebunden ist, wenn im internationalen Gesuch nur Staaten benannt werden und alle benannten Staaten durch das Abkommen, jedoch nicht durch das Protokoll gebunden sind;

ix) „internationales Gesuch, für das ausschließlich das Protokoll maßgebend ist,“ ein internationales Gesuch, bei dem die Ursprungsbehörde

– die Behörde eines Staates ist, der durch das Protokoll, jedoch nicht durch das Abkommen gebunden ist, oder

– die Behörde einer Vertragsorganisation ist oder

– die Behörde eines Staates ist, der sowohl durch das Abkommen als auch durch das Protokoll gebunden ist, wenn das internationale Gesuch nicht die Benennung eines Staates enthält, der durch das Abkommen, jedoch nicht durch das Protokoll gebunden ist;

x)

„internationales Gesuch, für das sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind,“ ein internationales Gesuch, bei dem die Ursprungsbehörde die Behörde eines Staates ist, der sowohl durch das Abkommen als auch durch das Protokoll gebunden ist, und das sich auf eine Eintragung stützt und die Benennungen

– mindestens eines Staates, der durch das Abkommen, jedoch nicht durch das Protokoll gebunden ist, und

– mindestens eines Staates, der durch das Protokoll gebunden ist, unabhängig davon, ob dieser Staat auch durch das Abkommen gebunden ist, oder mindestens einer Vertragsorganisation enthält;

xi) „Hinterleger“ die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen das internationale Gesuch eingereicht wird;

xii) „juristische Person“ eine Vereinigung, Gesellschaft oder eine sonstige Gruppe oder Organisation, die nach dem für sie geltenden Recht Rechte erwerben, Verpflichtungen eingehen und vor Gericht klagen und verklagt werden kann;

xiii) „Basisgesuch“ das Gesuch um Eintragung einer Marke, das bei der Behörde einer Vertragspartei eingereicht wurde und die Grundlage für das internationale Gesuch um Eintragung dieser Marke bildet;

xiv) „Basiseintragung“ die Eintragung einer Marke, die von der Behörde einer Vertragspartei vorgenommen wurde und die Grundlage für das internationale Gesuch um Eintragung dieser Marke bildet;

xv) „Benennung“ das Gesuch um Ausdehnung des Schutzes („territoriale Ausdehnung“) nach Artikel 3 ter Absatz 1 oder 2 des Abkommens beziehungsweise Artikel 3 ter Absatz 1 oder 2 des Protokolls; es bedeutet auch eine im internationalen Register eingetragene derartige Ausdehnung;

xvi) „benannte Vertragspartei“ eine Vertragspartei, für welche die Ausdehnung des Schutzes („territoriale Ausdehnung“) nach Artikel 3 ter Absatz 1 oder 2 des Abkommens beziehungsweise Artikel 3 ter Absatz 1 oder 2 des Protokolls beantragt oder für die eine Ausdehnung im internationalen Register eingetragen worden ist;

xvii) „nach dem Abkommen 1 ) benannte Vertragspartei“ eine Vertragspartei, für welche nach Artikel 3 ter Absatz 1 oder 2 des Abkommens die Ausdehnung des Schutzes („territoriale Ausdehnung“) beantragt worden ist;

xviibis) „Vertragspartei, für deren Benennung das Abkommen maßgebend ist“ eine nach dem Abkommen benannte Vertragspartei oder, wenn eine Änderung des Inhabers eingetragen worden ist und die Vertragspartei des Inhabers durch das Abkommen gebunden ist, eine benannte Vertragspartei, die durch das Abkommen gebunden ist;

xviii) „nach dem Protokoll 2 ) benannte Vertragspartei“ eine Vertragspartei, für welche nach Artikel 3 ter Absatz 1 oder 2 des Protokolls die Ausdehnung des Schutzes („territoriale Ausdehnung“) beantragt worden ist;

xix) „Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung“ eine Erklärung der Behörde einer benannten Vertragspartei nach Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens oder Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls;

xixbis) „Ungültigerklärung“ eine Entscheidung der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörde einer benannten Vertragspartei, durch die die Wirkungen einer internationalen Registrierung in dem Gebiet dieser Vertragspartei in Bezug auf alle oder einige der Waren und Dienstleistungen, die durch die Benennung dieser Vertragspartei erfasst sind, aufgehoben oder widerrufen werden;

xx) „Blatt“ das in Regel 32 genannte regelmäßig erscheinende Blatt;

xxi) „Inhaber“ die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen die internationale Registrierung im internationalen Register eingetragen ist;

xxii) „Internationale Klassifikation der Bildbestandteile“ die durch das das Wiener Abkommen vom 12. Juni 1973 über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken geschaffene Klassifikation;

xxiii) „Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen“ die durch das Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und in Genf am 13. Mai 1977, geschaffene Klassifikation;

xxiv) „Internationales Register“ die beim Internationalen Büro geführte amtliche Sammlung von Daten über internationale Registrierungen, welche auf Grund des Abkommens, des Protokolls oder der Ausführungsordnung eingetragen werden müssen oder dürfen, ungeachtet des Mediums, in dem die Daten gespeichert sind;

xxv) „Behörde“ die für die Eintragung von Marken zuständige Behörde einer Vertragspartei oder die in Artikel 9 quater des Abkommens oder Artikel 9 quater des Protokolls beziehungsweise in beiden Artikeln genannte gemeinsame Behörde;

xxvi) „Ursprungsbehörde“ die Behörde des in Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens bezeichneten Ursprungslandes oder die in Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls bezeichnete Ursprungsbehörde beziehungsweise beide;

xxvibis) „Vertragspartei des Inhabers“

– die Vertragspartei, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, oder,

– wenn eine Änderung des Inhabers eingetragen worden ist oder im Fall einer Staatennachfolge, die Vertragspartei oder eine der Vertragsparteien, in Bezug auf welche der Inhaber die Voraussetzungen dafür erfüllt, Inhaber einer internationalen Registrierung nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 des Abkommens oder nach Artikel 2 des Protokolls zu sein;

xxvii) „amtliches Formblatt“ das vom Internationalen Büro erstellte Formblatt oder jedes Formblatt gleichen Inhalts und Formats;

xxviii) „vorgeschriebene Gebühr“ die im Gebührenverzeichnis festgesetzte geltende Gebühr;

xxix) „Generaldirektor“ den Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum;

xxx) „Internationales Büro“ das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum.

xxxi) „Verwaltungsvorschriften“ die in Regel 41 genannten Verwaltungsvorschriften.


1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 400/1973 idF BGBl. Nr. 123/1984.

2) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 32/1999.

Regel 1bis

Benennungen, für die das Abkommen maßgebend ist, und Benennungen, für die das Protokoll maßgebend ist

(1) [Allgemeiner Grundsatz und Ausnahmen] Für die Benennung einer Vertragspartei ist das Abkommen oder das Protokoll maßgebend, je nachdem, ob die Vertragspartei nach dem Abkommen oder dem Protokoll benannt worden ist. Sofern jedoch

i)

hinsichtlich einer bestimmten internationalen Registrierung die Anwendbarkeit des Abkommens auf die Beziehungen zwischen der Vertragspartei des Inhabers und einer Vertragspartei, für deren Benennung das Abkommen maßgebend ist, endet, so wird für die Benennung der Letzteren ab dem Datum, an dem die Anwendbarkeit des Abkommens endet, das Protokoll maßgebend, sofern an diesem Datum sowohl die Vertragspartei des Inhabers als auch die benannte Vertragspartei Vertragsparteien des Protokolls sind, und

ii) hinsichtlich einer bestimmten internationalen Registrierung die Anwendbarkeit des Protokolls auf die Beziehungen zwischen der Vertragspartei des Inhabers und einer Vertragspartei, für deren Benennung das Protokoll maßgebend ist, endet, so wird für die Benennung der Letzteren ab dem Datum, an dem die Anwendbarkeit des Protokolls endet, das Abkommen maßgebend, sofern an diesem Datum sowohl die Vertragspartei des Inhabers als auch die benannte Vertragspartei Vertragsparteien des Abkommens sind.

(2) [Eintragung] Das Internationale Büro trägt die Angabe der für jede Benennung maßgebenden Übereinkunft in das internationale Register ein.

Regel 2

Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift

(1) (Schriftliche Mitteilungen; Mehrere Schriftstücke in einem Umschlag)

a)

Vorbehaltlich des Absatzes 6 sind Mitteilungen an das Internationale Büro schriftlich mit Schreibmaschine oder einem sonstigen Gerät abzufassen und, mit Ausnahme der Mitteilung durch Fernschreiben oder Telegramm, zu unterschreiben.

b)

Werden mehrere Schriftstücke in einem Umschlag versandt, so sollte eine Liste beigefügt sein, in der diese genau bezeichnet sind.

(2) (Unterschrift) Die Unterschrift muß handschriftliche erfolgen oder muß aufgedruckt oder aufgestempelt sein; sie kann durch Anbringung eines Siegels oder bei den in Absatz 6 genannten elektronischen Mitteilungen durch eine zwischen dem Internationalen Büro und der betreffenden Behörde vereinbarte Kennzeichnungsart ersetzt werden.

(3) (Mitteilungen durch Telefax)

a)

Jede Mitteilung kann durch Telefax an das Internationale Büro gerichtet werden mit der Maßgabe, daß,

i)

wenn die Mitteilung auf einem amtlichen Formblatt eingereicht werden muß, das amtliche Formblatt für die Mitteilung durch Telefax verwendet wird, und daß,

ii) wenn die Mitteilung aus dem internationalen Gesuch besteht, das Original der Seite des amtlichen Formblatts mit der Wiedergabe oder den Wiedergaben der Marke von der Ursprungsbehörde unterschrieben und mit den für die Kennzeichnung des internationalen Gesuchs, auf das sie sich bezieht, ausreichenden Angaben an das Internationale Büro gesandt wird.

b)

Geht das unter Buchstabe a Ziffer ii genannte Original innerhalb eines Monats ab dem Datum des Eingangs der Mitteilung durch Telefax beim Internationalen Büro ein, so gilt das Original als am Datum des Eingangs der Mitteilung durch Telefax beim Internationalen Büro eingegangen.

c)

Wird ein internationales Gesuch durch Telefax an das Internationale Büro gerichtet, so beginnt die Prüfung durch das Internationale Büro auf Übereinstimmung des internationalen Gesuchs mit den maßgeblichen Erfordernissen

i)

mit dem Eingang des unter Buchstabe a Ziffer ii genannten Originals, wenn dieses Original innerhalb eines Monats ab dem Datum des Eingangs der Mitteilung durch Telefax eingeht, oder

ii) mit Ablauf der unter Buchstabe b genannten Frist von einem Monat, wenn das entsprechende Original nicht innerhalb dieser Frist beim Internationalen Büro eingeht.

(4) (Mitteilungen durch Fernschreiben oder Telegramm)

a)

Andere Mitteilungen als das internationale Gesuch oder eine der internationalen Registrierung nachfolgende Benennung können durch Fernschreiben oder Telegramm an das Internationale Büro gerichtet werden mit der Maßgabe, daß, wenn die Verwendung eines amtlichen Formblatts vorgeschrieben ist, das ordnungsgemäß unterschriebene und inhaltlich mit dem Inhalt des Fernschreibens oder Telegramms übereinstimmende amtliche Formblatt innerhalb eines Monats ab dem Datum des Eingangs der Mitteilung durch Fernschreiben oder Telegramm beim Internationalen Büro eingeht.

b)

Sind die Erfordernisse nach Buchstabe a erfüllt, so gilt das amtliche Formblatt als am Datum des Eingangs der Mitteilung durch Fernschreiben oder Telegramm beim Internationalen Büro eingegangen. Sind die Erfordernisse nach Buchstabe a nicht erfüllt, so gilt die Mitteilung durch Fernschreiben oder Telegramm als nicht erfolgt.

(5) (Bestätigung des Eingangs eines Telefaxes durch das Internationale Büro und Tag des Eingangs)

a)

Das Internationale Büro benachrichtigt den Absender einer Mitteilung durch Telefax umgehend und durch Telefax über den Eingang der Mitteilung und benachrichtigt ihn ebenfalls, wenn die erhaltene Mitteilung durch Telefax unvollständig oder unleserlich ist, sofern der Absender identifiziert werden kann und durch Telefax erreichbar ist.

b)

Wird eine Mitteilung durch Telefax übermittelt und stimmt auf Grund der Zeitverschiebung zwischen dem Ort, von dem aus die Mitteilung übermittelt wird, und Genf das Datum des Tages, an dem die Übermittlung begonnen wird, mit dem Datum des Tages, an dem die vollständige Mitteilung beim Internationalen Büro eingeht, nicht überein, so gilt das frühere Datum als Tag des Eingangs beim Internationalen Büro.

(6) (Elektronische Mitteilungen; Bestätigung des Eingangs einer elektronischen Mitteilung durch das Internationale Büro und Tag des Eingangs)

a)

Auf Wunsch einer Behörde erfolgt der Austausch von Mitteilung zwischen dieser Behörde und dem Internationalen Büro, einschließlich der Einreichung des internationalen Gesuchs, mit elektronischen Mitteln, wie zwischen dem Internationalen Büro und der betreffenden Behörde vereinbart.

b)

Das Internationale Büro benachrichtigt den Absender einer elektronsichen (Anm.: richtig: elektronischen) Übermittlung umgehend und durch elektronische Übermittlung über den Eingang der Übermittlung und benachrichtigt ihn ebenfalls, wenn die elektronische Übermittlung unvollständig oder auf sonstige Weise unbrauchbar ist, sofern er identifiziert werden kann und erreichbar ist.

c)

Erfolgt eine Mitteilung mit elektronischen Mitteln und stimmt auf Grund der Zeitverschiebung zwischen dem Ort, von dem aus die Mitteilung übermittelt wird, und Genf das Datum des Tages, an dem der Sendevorgang begonnen wird, mit dem Datum des Tages, an dem die vollständige Mitteilung beim Internationalen Büro eingeht, nicht überein, so gilt das frühere Datum als Tag des Eingangs beim Internationalen Büro.

Regel 2

Mitteilung an das Internationale Büro

An das Internationale Büro gerichtete Mitteilungen sind so vorzunehmen, wie in den Verwaltungsvorschriften beschrieben.

Regel 3

Vertretung vor dem Internationalen Büro

(1) (Vertreter; Anschrift des Vertreters; Anzahl der Vertreter)

a)

Der Hinterleger oder der Inhaber kann sich durch einen Vertreter vor dem Internationalen Büro vertreten lassen.

b)

Die Anschrift des Vertreters muß

i)

bei einem internationalen Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen maßgebend ist, im Gebiet einer durch das Abkommen gebundenen Vertragspartei liegen;

ii) bei einem internationalen Gesuch, für das ausschließlich das Protokoll maßgebend ist, im Gebiet einer durch das Protokoll gebundenen Vertragspartei liegen;

iii) bei einem internationalen Gesuch, für das sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgeben (Anm.: richtig: maßgebend) sind, im Gebiet einer Vertragspartei liegen;

iv) bei einer internationalen Registrierung im Gebiet einer Vertragspartei liegen.

c)

Der Hinterleger oder der Inhaber kann nur einen Vertreter haben. Werden in der Bestellung mehrere Vertreter angegeben, so gilt nur der zuerst genannte Vertreter als Vertreter und wird als solcher eingetragen.

d)

Ist eine Kanzlei oder Kanzleigemeinschaft von Rechtsanwälten, Patentanwälten oder Markenanwälten als Vertreterin beim Internationalen Büro angegeben worden, so gilt diese als ein Vertreter.

(2) (Bestellung des Vertreters)

a)

Die Bestellung eines Vertreters kann in dem internationalen Gesuch, in einer nachträglichen Benennung oder in einem Antrag nach Regel 25 erfolgen, wenn eine solche nachträgliche Benennung oder ein solcher Antrag über eine Behörde vorgenommen wird.

b)

Die Bestellung eines Vertreters kann auch in einer getrennten Mitteilung erfolgen, die sich auf eine oder mehrere bestimmte internationale Gesuche oder internationale Registrierungen oder auf alle künftigen internationalen Gesuche und internationalen Registrierungen desselben Hinterlegers oder Inhabers beziehen kann. Einzureichen ist diese Mitteilung beim Internationalen Büro

i)

von dem Hinterleger, dem Inhaber oder dem bestellten Vertreter,

ii) von der Ursprungsbehörde oder

(3) (Nicht vorschriftsmäßige Bestellung)

a)

Befindet sich die Anschrift des angeblichen Vertreters nicht in dem maßgeblichen Gebiet nach Absatz 1 Buchstabe b, so behandelt das Internationale Büro diese Bestellung so, als sei sie nicht erfolgt und benachrichtigt den Hinterleger oder Inhaber, den angeblichen Vertreter und, falls es sich bei dem Absender oder Übermittler um eine Behörde handelt, diese Behörde entsprechend.

b)

Ist nach Auffassung des Internationalen Büros die Bestellung des Vertreters nach Absatz 2 nicht vorschriftsmäßig, so benachrichtigt es den Hinterleger oder den Inhaber, den angeblichen Vertreter und, falls es sich bei dem Absender oder Übermittler um eine Behörde handelt, diese Behörde entsprechend.

c)

Solange die maßgeblichen Erfordernisse nach Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 nicht erfüllt sind, übersendet das Internationale Büro alle diesbezüglichen Mitteilungen an den Hinterleger oder Inhaber persönlich.

(4) (Eintragung der Bestellung eines Vertreters und Mitteilung darüber; Datum des Wirksamwerdens der Bestellung)

a)

Stellt das Internationale Büro fest, daß die Bestellung eines Vertreters den geltenden Erfordernissen entspricht, so trägt es die Tatsache, daß der Hinterleger oder Inhaber einen Vertreter hat, sowie Namen und Anschrift des Vertreters im internationalen Register ein. In diesem Fall ist das Datum des Wirksamwerdends der Bestellung das Datum, an dem das Internationale Büro das internationale Gesuch, die nachträgliche Benennung, den Antrag oder eine getrennte Mitteilung, in welcher der Vertreter bestellt worden ist, erhalten hat.

b)

Das Internationale Büro unterrichtet sowohl den Hinterleger oder den Inhaber als auch den Vertreter von der Eintragung nach Buchstabe a. Erfolgte die Bestellung in einer getrennten Mitteilung über eine Behörde, so unterrichtet das Internationale Büro auch diese Behörde von der Eintragung.

(5) (Wirkung der Bestellung eines Vertreters)

a)

Sofern diese Ausführungsordnung nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht, ersetzt die Unterschrift eines nach Absatz 4 Buchstabe a eingetragenen Vertreters die Unterschrift des Hinterlegers oder des Inhabers.

b)

Sofern in dieser Ausführungsordnung nicht ausdrücklich eine Aufforderung, Unterrichtung oder sonstige Mitteilung sowohl an den Hinterleger oder Inhaber als auch an den Vertreter verlangt wird, richtet das Internationale Büro alle Aufforderungen, Unterrichtungen oder sonstigen Mitteilungen, die in Ermangelung eines Vertreters an den Hinterleger oder Inhaber gesandt werden müßten, an den nach Absatz 4 Buchstabe a eingetragenen Vertreter; jede Aufforderung, Unterrichtung oder sonstige Mitteilung, die auf diese Weise an den genannten Vertreter gerichtet wird, hat dieselbe Wirkung, als sei sie an den Hinterleger oder den Inhaber gerichtet worden.

c)

Jede von dem nach Absatz 4 Buchstabe a eingetragenen Vertreter an das Internationale Büro gerichtete Mitteilung hat dieselbe Wirkung, als sie sei vom Hinterleger oder vom Inhaber an das Büro gerichtet worden.

(6) (Löschung der Eintragung; Datum des Wirksamwerdnes (Anm.: richtig: Wirksamwerdens) der Löschung)

a)

Jede Eintragung nach Absatz 4 Buchstabe a wird gelöscht, wenn die Löschung in einer vom Hinterleger, vom Inhaber oder vom Vertreter unterzeichneten Mitteilung beantragt wird. Die Eintragung wird vom Internationalen Büro von Amts wegen gelöscht, wenn ein neuer Vertreter bestellt wird oder wenn eine Änderung des Inhabers eingetragen und vom neuen Inhaber der internationalen Registrierung kein Vertreter bestellt worden ist.

b)

Vorbehaltlich des Buchstabens c ist die Lösuchung (Anm.: richtig: Löschung) ab dem Datum des Eingangs der entsprechenden Mitteilung beim Internationalen Büro wirksam.

c)

Wird die Löschung vom Vertreter beantragt, so wird sie ab dem früheren der folgenden Daten wirksam:

i)

dem Datum des Eingangs einer Mitteilung beim Internationalen Büro über die Bestellung eines neuen Vertreters;

ii) dem Datum, an dem eine Frist von zwei Monaten nach Eingang des Antrags des Vertreters auf Löschung der Eintragung abläuft.

d)

Das Internationale Büro unterrichet (Anm.: richtig: unterrichtet) nach Eingang eines vom Vertreter gestellten Antrags auf Löschung den Hinterleger oder den Inhaber entsprechend und fügt der Unterrichtung Kopien aller Mitteilungen bei, die in den sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der Unterrichtung an den Vertreter übersandt worden sind oder die das Internationale Büro in diesem Zeitraum vom Vertreter erhalten hat.

e)

Sobald der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Löschung bekannt ist, unterrichtet das Internationale Büro den Vertreter, dessen Eintragung gelöscht worden ist, den Hinterleger oder den Inhaber, und, wenn die Bestellung des Vertreters über eine Behörde eingereicht worden ist, diese Behörde über die Löschung und das Datum des Wirksamwerdens.

Regel 3

Vertretung vor dem Internationalen Büro

(1) (Vertreter; Anschrift des Vertreters; Anzahl der Vertreter)

a)

Der Hinterleger oder der Inhaber kann sich durch einen Vertreter vor dem Internationalen Büro vertreten lassen.

b)

Die Anschrift des Vertreters muß

i)

bei einem internationalen Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen maßgebend ist, im Gebiet einer durch das Abkommen gebundenen Vertragspartei liegen;

ii) bei einem internationalen Gesuch, für das ausschließlich das Protokoll maßgebend ist, im Gebiet einer durch das Protokoll gebundenen Vertragspartei liegen;

iii) bei einem internationalen Gesuch, für das sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgeben (Anm.: richtig: maßgebend) sind, im Gebiet einer Vertragspartei liegen;

iv) bei einer internationalen Registrierung im Gebiet einer Vertragspartei liegen.

c)

Der Hinterleger oder der Inhaber kann nur einen Vertreter haben. Werden in der Bestellung mehrere Vertreter angegeben, so gilt nur der zuerst genannte Vertreter als Vertreter und wird als solcher eingetragen.

d)

Ist eine Kanzlei oder Kanzleigemeinschaft von Rechtsanwälten, Patentanwälten oder Markenanwälten als Vertreterin beim Internationalen Büro angegeben worden, so gilt diese als ein Vertreter.

(2) [Bestellung des Vertreters]

a)

Die Bestellung eines Vertreters kann in dem internationalen Gesuch, in einer nachträglichen Benennung oder in einem Antrag nach Regel 25 erfolgen.

b)

Die Bestellung eines Vertreters kann auch in einer getrennten Mitteilung erfolgen, die sich auf eine oder mehrere bestimmte internationale Gesuche oder internationale Registrierungen desselben Hinterlegers oder Inhabers beziehen kann. Einzureichen ist diese Mitteilung beim Internationalen Büro

i)

von dem Hinterleger, dem Inhaber oder dem bestellten Vertreter oder

ii) von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers.

(3) (Nicht vorschriftsmäßige Bestellung)

a)

Befindet sich die Anschrift des angeblichen Vertreters nicht in dem maßgeblichen Gebiet nach Absatz 1 Buchstabe b, so behandelt das Internationale Büro diese Bestellung so, als sei sie nicht erfolgt und benachrichtigt den Hinterleger oder Inhaber, den angeblichen Vertreter und, falls es sich bei dem Absender oder Übermittler um eine Behörde handelt, diese Behörde entsprechend.

b)

Ist nach Auffassung des Internationalen Büros die Bestellung des Vertreters nach Absatz 2 nicht vorschriftsmäßig, so benachrichtigt es den Hinterleger oder den Inhaber, den angeblichen Vertreter und, falls es sich bei dem Absender oder Übermittler um eine Behörde handelt, diese Behörde entsprechend.

c)

Solange die maßgeblichen Erfordernisse nach Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 nicht erfüllt sind, übersendet das Internationale Büro alle diesbezüglichen Mitteilungen an den Hinterleger oder Inhaber persönlich.

(4) (Eintragung der Bestellung eines Vertreters und Mitteilung darüber; Datum des Wirksamwerdens der Bestellung)

a)

Stellt das Internationale Büro fest, daß die Bestellung eines Vertreters den geltenden Erfordernissen entspricht, so trägt es die Tatsache, daß der Hinterleger oder Inhaber einen Vertreter hat, sowie Namen und Anschrift des Vertreters im internationalen Register ein. In diesem Fall ist das Datum des Wirksamwerdends der Bestellung das Datum, an dem das Internationale Büro das internationale Gesuch, die nachträgliche Benennung, den Antrag oder eine getrennte Mitteilung, in welcher der Vertreter bestellt worden ist, erhalten hat.

b)

Das Internationale Büro unterrichtet sowohl den Hinterleger oder den Inhaber als auch den Vertreter von der Eintragung nach Buchstabe a. Erfolgte die Bestellung in einer getrennten Mitteilung über eine Behörde, so unterrichtet das Internationale Büro auch diese Behörde von der Eintragung.

(5) (Wirkung der Bestellung eines Vertreters)

a)

Sofern diese Ausführungsordnung nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht, ersetzt die Unterschrift eines nach Absatz 4 Buchstabe a eingetragenen Vertreters die Unterschrift des Hinterlegers oder des Inhabers.

b)

Sofern in dieser Ausführungsordnung nicht ausdrücklich eine Aufforderung, Unterrichtung oder sonstige Mitteilung sowohl an den Hinterleger oder Inhaber als auch an den Vertreter verlangt wird, richtet das Internationale Büro alle Aufforderungen, Unterrichtungen oder sonstigen Mitteilungen, die in Ermangelung eines Vertreters an den Hinterleger oder Inhaber gesandt werden müßten, an den nach Absatz 4 Buchstabe a eingetragenen Vertreter; jede Aufforderung, Unterrichtung oder sonstige Mitteilung, die auf diese Weise an den genannten Vertreter gerichtet wird, hat dieselbe Wirkung, als sei sie an den Hinterleger oder den Inhaber gerichtet worden.

c)

Jede von dem nach Absatz 4 Buchstabe a eingetragenen Vertreter an das Internationale Büro gerichtete Mitteilung hat dieselbe Wirkung, als sie sei vom Hinterleger oder vom Inhaber an das Büro gerichtet worden.

(6) (Löschung der Eintragung; Datum des Wirksamwerdnes (Anm.: richtig: Wirksamwerdens) der Löschung)

a)

Jede Eintragung nach Absatz 4 Buchstabe a wird gelöscht, wenn die Löschung in einer vom Hinterleger, vom Inhaber oder vom Vertreter unterzeichneten Mitteilung beantragt wird. Die Eintragung wird vom Internationalen Büro von Amts wegen gelöscht, wenn ein neuer Vertreter bestellt wird oder wenn eine Änderung des Inhabers eingetragen und vom neuen Inhaber der internationalen Registrierung kein Vertreter bestellt worden ist.

b)

Vorbehaltlich des Buchstabens c ist die Lösuchung (Anm.: richtig: Löschung) ab dem Datum des Eingangs der entsprechenden Mitteilung beim Internationalen Büro wirksam.

c)

Wird die Löschung vom Vertreter beantragt, so wird sie ab dem früheren der folgenden Daten wirksam:

i)

dem Datum des Eingangs einer Mitteilung beim Internationalen Büro über die Bestellung eines neuen Vertreters;

ii) dem Datum, an dem eine Frist von zwei Monaten nach Eingang des Antrags des Vertreters auf Löschung der Eintragung abläuft.

d)

Das Internationale Büro unterrichet (Anm.: richtig: unterrichtet) nach Eingang eines vom Vertreter gestellten Antrags auf Löschung den Hinterleger oder den Inhaber entsprechend und fügt der Unterrichtung Kopien aller Mitteilungen bei, die in den sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der Unterrichtung an den Vertreter übersandt worden sind oder die das Internationale Büro in diesem Zeitraum vom Vertreter erhalten hat.

e)

Sobald der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Löschung bekannt ist, unterrichtet das Internationale Büro den Vertreter, dessen Eintragung gelöscht worden ist, den Hinterleger oder den Inhaber, und, wenn die Bestellung des Vertreters über eine Behörde eingereicht worden ist, diese Behörde über die Löschung und das Datum des Wirksamwerdens.

Regel 3

Vertretung vor dem Internationalen Büro

(1) [Vertreter; Anzahl der Vertreter]

a)

Der Hinterleger oder der Inhaber kann sich durch einen Vertreter vor dem Internationalen Büro vertreten lassen.

b)

Der Hinterleger oder der Inhaber kann nur einen Vertreter haben. Werden in der Bestellung mehrere Vertreter angegeben, so gilt nur der zuerst genannte Vertreter als Vertreter und wird als solcher eingetragen.

c)

Ist eine Kanzlei oder Kanzleigemeinschaft von Rechtsanwälten, Patentanwälten oder Markenanwälten als Vertreterin beim Internationalen Büro angegeben worden, so gilt diese als ein Vertreter.

(2) [Bestellung des Vertreters]

a)

Die Bestellung eines Vertreters kann in dem internationalen Gesuch, in einer nachträglichen Benennung oder in einem Antrag nach Regel 25 erfolgen.

b)

Die Bestellung eines Vertreters kann auch in einer getrennten Mitteilung erfolgen, die sich auf eine oder mehrere bestimmte internationale Gesuche oder internationale Registrierungen desselben Hinterlegers oder Inhabers beziehen kann. Einzureichen ist diese Mitteilung beim Internationalen Büro

i)

von dem Hinterleger, dem Inhaber oder dem bestellten Vertreter oder

ii) von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers.

(3) [Nicht vorschriftsmäßige Bestellung]

a)

Ist nach Auffassung des Internationalen Büros die Bestellung eines Vertreters nach Absatz 2 nicht vorschriftsmäßig, so benachrichtigt es den Hinterleger oder den Inhaber, den vermeintlichen Vertreter und, falls es sich bei dem Absender oder Übermittler um eine Behörde handelt, diese Behörde entsprechend.

b)

Solange die einschlägigen Erfordernisse nach Absatz 2 nicht erfüllt sind, übersendet das Internationale Büro alle diesbezüglichen Mitteilungen an den Hinterleger oder Inhaber persönlich.

Regel 3

Vertretung vor dem Internationalen Büro

(1) [Vertreter; Anzahl der Vertreter]

a)

Der Hinterleger oder der Inhaber kann sich durch einen Vertreter vor dem Internationalen Büro vertreten lassen.

b)

Der Hinterleger oder der Inhaber kann nur einen Vertreter haben. Werden in der Bestellung mehrere Vertreter angegeben, so gilt nur der zuerst genannte Vertreter als Vertreter und wird als solcher eingetragen.

c)

Ist eine Kanzlei oder Kanzleigemeinschaft von Rechtsanwälten, Patentanwälten oder Markenanwälten als Vertreterin beim Internationalen Büro angegeben worden, so gilt diese als ein Vertreter.

(2) [Bestellung des Vertreters]

a)

Die Bestellung eines Vertreters kann in dem internationalen Gesuch, in einer nachträglichen Benennung oder in einem Antrag nach Regel 25 erfolgen.

b)

Die Bestellung eines Vertreters kann auch in einer getrennten Mitteilung erfolgen, die sich auf eine oder mehrere bestimmte internationale Gesuche oder internationale Registrierungen desselben Hinterlegers oder Inhabers beziehen kann. Einzureichen ist diese Mitteilung beim Internationalen Büro

i)

von dem Hinterleger, dem Inhaber oder dem bestellten Vertreter oder

ii) von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers.

Die Mitteilung ist vom Hinterleger, vom Inhaber oder von der einreichenden Behörde zu unterschreiben.

(3) [Nicht vorschriftsmäßige Bestellung]

a)

Ist nach Auffassung des Internationalen Büros die Bestellung eines Vertreters nach Absatz 2 nicht vorschriftsmäßig, so benachrichtigt es den Hinterleger oder den Inhaber, den vermeintlichen Vertreter und, falls es sich bei dem Absender oder Übermittler um eine Behörde handelt, diese Behörde entsprechend.

b)

Solange die einschlägigen Erfordernisse nach Absatz 2 nicht erfüllt sind, übersendet das Internationale Büro alle diesbezüglichen Mitteilungen an den Hinterleger oder Inhaber persönlich.

(4) [Eintragung der Bestellung eines Vertreters und Mitteilung darüber; Datum des Wirksamwerdens der Bestellung]

a)

Stellt das Internationale Büro fest, dass die Bestellung eines Vertreters den geltenden Erfordernissen entspricht, so trägt es die Tatsache, dass der Hinterleger oder Inhaber einen Vertreter hat, sowie Namen und Anschrift des Vertreters im internationalen Register ein. In diesem Fall ist das Datum des Wirksamwerdens der Bestellung das Datum, an dem das Internationale Büro das internationale Gesuch, die nachträgliche Benennung, den Antrag oder eine getrennte Mitteilung, in welcher der Vertreter bestellt worden ist, erhalten hat.

b)

Das Internationale Büro unterrichtet sowohl den Hinterleger oder den Inhaber und im letzteren Fall die Ämter der benannten Vertragsparteien als auch den Vertreter von der Eintragung nach Buchstabe a. Erfolgte die Bestellung in einer getrennten Mitteilung über eine Behörde, so unterrichtet das Internationale Büro auch diese Behörde von der Eintragung.

(5) [Wirkung der Bestellung eines Vertreters]

a)

Sofern diese Ausführungsordnung nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht, ersetzt die Unterschrift eines nach Absatz 4 Buchstabe a eingetragenen Vertreters die Unterschrift des Hinterlegers oder des Inhabers.

b)

Sofern in dieser Ausführungsordnung nicht ausdrücklich eine Aufforderung, Unterrichtung oder sonstige Mitteilung sowohl an den Hinterleger oder Inhaber als auch an den Vertreter verlangt wird, richtet das Internationale Büro alle Aufforderungen, Unterrichtungen oder sonstigen Mitteilungen, die in Ermangelung eines Vertreters an den Hinterleger oder Inhaber gesandt werden müssten, an den nach Absatz 4 Buchstabe a eingetragenen Vertreter; jede Aufforderung, Unterrichtung oder sonstige Mitteilung, die auf diese Weise an den genannten Vertreter gerichtet wird, hat dieselbe Wirkung, als sei sie an den Hinterleger oder den Inhaber gerichtet worden.

c)

Jede von dem nach Absatz 4 Buchstabe a eingetragenen Vertreter an das Internationale Büro gerichtete Mitteilung hat dieselbe Wirkung, als sie sei vom Hinterleger oder vom Inhaber an das Büro gerichtet worden.

(6) [Löschung der Eintragung; Datum des Wirksamwerdens der Löschung]

a)

Jede Eintragung nach Absatz 4 Buchstabe a wird gelöscht, wenn die Löschung in einer vom Hinterleger, vom Inhaber oder vom Vertreter unterzeichneten Mitteilung beantragt wird. Die Eintragung wird vom Internationalen Büro von Amts wegen gelöscht, wenn ein neuer Vertreter bestellt wird oder wenn eine Änderung des Inhabers eingetragen und vom neuen Inhaber der internationalen Registrierung kein Vertreter bestellt worden ist.

b)

Vorbehaltlich des Buchstabens c ist die Löschung ab dem Datum des Eingangs der entsprechenden Mitteilung beim Internationalen Büro wirksam.

c)

Wird die Löschung vom Vertreter beantragt, so wird sie ab dem früheren der folgenden Daten wirksam:

i)

dem Datum des Eingangs einer Mitteilung beim Internationalen Büro über die Bestellung eines neuen Vertreters;

ii) dem Datum, an dem eine Frist von zwei Monaten nach Eingang des Antrags des Vertretersauf Löschung der Eintragung abläuft.

Bis zum Datum des Wirksamwerdens der Löschung richtet das Internationale Büro alle in Absatz 5 Buchstabe b genannten Mitteilungen sowohl an den Hinterleger oder den Inhaber als auch an den Vertreter.

d)

Das Internationale Büro unterrichtet nach Eingang eines vom Vertreter gestellten Antrags auf Löschung den Hinterleger oder den Inhaber entsprechend und fügt der Unterrichtung Kopien aller Mitteilungen bei, die in den sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der Unterrichtung an den Vertreter übersandt worden sind oder die das Internationale Büro in diesem Zeitraum vom Vertreter erhalten hat.

e)

Sobald der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Löschung bekannt ist, unterrichtet das Internationale Büro den Vertreter, dessen Eintragung gelöscht worden ist, den Hinterleger oder den Inhaber, und, wenn die Bestellung des Vertreters über eine Behörde eingereicht worden ist, diese Behörde über die Löschung und das Datum des Wirksamwerdens.

f)

Die Ämter der benannten Vertragsparteien sind auch von Löschungen auf Antrag des Inhabers oder des Vertreters des Inhabers zu unterrichten.

Regel 4

Berechnung der Fristen

(1) (Nach Jahren bemessene Fristen) Jede nach Jahren bemessene Frist endet im maßgeblichen folgenden Jahr in dem Monat, der dieselbe Bezeichnung, und an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Monat und der Tag des Ereignisses, an dem die Frist begann; hat sich das Ereignis jedoch am 29. Februar zugetragen, und endet der Februar des maßgeblichen folgenden Jahres am 28., so endet die Frist am 28. Februar.

(2) (Nach Monaten bemessene Fristen) Jede nach Monaten bemessene Frist endet im maßgeblichen folgenden Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag des Ereignisses, an dem die Frist begann; hat der maßgebliche folgende Monat jedoch keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so endet die Frist am letzten Tag des betreffenden Monats.

(3) (In Tagen bemessene Fristen) Jede in Tagen bemessene Frist beginnt an dem auf den Eintritt des betreffenden Ereignisses folgenden Tag und endet entsprechend.

(4) (Ablauf an einem Tag, an dem das Internationale Büro oder eine Behörde für die Öffentlich nicht geöffnet ist) Endet eine Frist an einem Tag, an dem das Internationale Büro oder die betreffende Behörde für die Öffentlichkeit nicht geöffnet ist, so endet die Frist, ungeachtet der Absätze 1 bis 3, am ersten darauf folgenden Tag, an dem das Internationale Büro oder die betreffende Behörde für die Öffentlichkeit geöffnet ist.

(5) (Angabe des Datums des Ablaufs) Das Internationale Büro gibt in allen Fällen, in denen es eine Frist setzt, das Datum des Ablaufs der entsprechenden Frist nach den Absätzen 1 bis 3 an.

Regel 5

Störungen im Post- und Zustelldienst

(1) (Durch einen Postdienst übersandte Mitteilungen) Versäumt ein Beteiligter, die Frist für eine Mitteilung, die an das Internationale Büro gerichtet ist und über einen Postdienst versandt wird, einzuhalten, so wird dies entschuldigt, wenn der Beteiligte dem Internationalen Büro überzeugend nachweist,

i)

daß die Mitteilung mindestens fünf Tage vor Ablauf der Frist aufgegeben wurde oder daß die Mitteilung nicht später als fünf Tage nach Wiederaufnahme des Postdienstes aufgegeben worden ist, nachdem der Postdienst an einem der letzten zehn Tage vor Ablauf der Frist infolge eines Krieges, einer Revolution, einer Störung der öffentlichen Ordnung, eines Streiks, einer Naturkatastrophe oder ähnlicher Ursachen unterbrochen war;

ii) daß die Mitteilung mit Einschreiben aufgegeben wurde, oder Einzelheiten der Versendung im Zeitpunkt der Aufgabe vom Postdienst eingetragen worden sind und

iii) daß in den Fällen, in denen die Post üblicherweise in keiner Versandart innerhalb von zwei Tagen nach Aufgabe beim Internationalen Büro eingeht, die Mitteilung in einer Versandart, mit der sie üblicherweise innerhalb von zwei Tagen nach Aufgabe beim Internationalen Büro eingeht, oder mit Luftpost befördert wurde.

(2) (Durch einen Zustelldienst übersandte Mitteilungen) Versäumt ein Beteiligter die Frist für eine Mitteilung, die an das Internationale Büro gerichtet ist und durch einen Zustelldienst übersandt wird, einzuhalten, so wird dies entschuldigt, wenn der Beteiligte dem Internationalen Büro überzeugend nachweist,

i)

daß die Mitteilung mindestens fünf Tage vor Ablauf der Frist übersandt wurde oder daß die Mitteilung nicht später als fünf Tage nach Wiederaufnahme des Zustelldienstes übersandt wurde, wenn der Zustelldienst an einem der letzten zehn Tage vor Ablauf der Frist infolge eines Krieges, einer Revolution, einer Störung der öffentlichen Ordnung, eines Streiks, einer Naturkatastrophe oder ähnlicher Ursache unterbrochen war, und

ii) daß Einzelheiten der Versendung zum Zeitpunkt der Aufgabe vom Zustelldienst eingetragen worden sind.

(3) (Einschränkung der Entschuldigung) Ein Fristversäumnis wird auf Grund dieser Regel nur entschuldigt, wenn der in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Nachweis und die Mitteilung oder eine Abschrift davon spätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist beim Internationalen Büro eingehen.

(4) (Internationales Gesuch und nachträgliche Benennung) Erhält das Internationale Büro ein internationales Gesuch oder eine nachträgliche Benennung nach Ablauf der in Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens, in Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls und in Regel 24 Absatz 6 Buchstabe b vorgesehenen Frist von zwei Monaten und gibt die beteiligte Behörde an, daß der verspätete Eingang auf die in Absatz 1 oder 2 genannten Umstände zurückzuführen ist, so finden Absatz 1 oder 2 und Absatz 3 Anwendung.

Regel 5

Störungen im Post- und Zustelldienst und bei elektronisch übersandten Mitteilungen

(1) (Durch einen Postdienst übersandte Mitteilungen) Versäumt ein Beteiligter, die Frist für eine Mitteilung, die an das Internationale Büro gerichtet ist und über einen Postdienst versandt wird, einzuhalten, so wird dies entschuldigt, wenn der Beteiligte dem Internationalen Büro überzeugend nachweist,

i)

daß die Mitteilung mindestens fünf Tage vor Ablauf der Frist aufgegeben wurde oder daß die Mitteilung nicht später als fünf Tage nach Wiederaufnahme des Postdienstes aufgegeben worden ist, nachdem der Postdienst an einem der letzten zehn Tage vor Ablauf der Frist infolge eines Krieges, einer Revolution, einer Störung der öffentlichen Ordnung, eines Streiks, einer Naturkatastrophe oder ähnlicher Ursachen unterbrochen war;

ii) daß die Mitteilung mit Einschreiben aufgegeben wurde, oder Einzelheiten der Versendung im Zeitpunkt der Aufgabe vom Postdienst eingetragen worden sind und

iii) daß in den Fällen, in denen die Post üblicherweise in keiner Versandart innerhalb von zwei Tagen nach Aufgabe beim Internationalen Büro eingeht, die Mitteilung in einer Versandart, mit der sie üblicherweise innerhalb von zwei Tagen nach Aufgabe beim Internationalen Büro eingeht, oder mit Luftpost befördert wurde.

(2) (Durch einen Zustelldienst übersandte Mitteilungen) Versäumt ein Beteiligter die Frist für eine Mitteilung, die an das Internationale Büro gerichtet ist und durch einen Zustelldienst übersandt wird, einzuhalten, so wird dies entschuldigt, wenn der Beteiligte dem Internationalen Büro überzeugend nachweist,

i)

daß die Mitteilung mindestens fünf Tage vor Ablauf der Frist übersandt wurde oder daß die Mitteilung nicht später als fünf Tage nach Wiederaufnahme des Zustelldienstes übersandt wurde, wenn der Zustelldienst an einem der letzten zehn Tage vor Ablauf der Frist infolge eines Krieges, einer Revolution, einer Störung der öffentlichen Ordnung, eines Streiks, einer Naturkatastrophe oder ähnlicher Ursache unterbrochen war, und

ii) daß Einzelheiten der Versendung zum Zeitpunkt der Aufgabe vom Zustelldienst eingetragen worden sind.

(3) [Elektronisch übersandte Mitteilungen] Versäumt ein Beteiligter, die Frist für eine Mitteilung, die an das Internationale Büro gerichtet ist und elektronisch eingereicht wird, einzuhalten, so wird dies entschuldigt, wenn der Beteiligte dem Internationalen Büro überzeugend nachweist, dass das Fristversäumnis durch eine Störung der elektronischen Kommunikation mit dem Internationalen Büro oder eine Störung mit Auswirkung auf die elektronische Kommunikation am Ort des Beteiligten infolge außergewöhnlicher Umstände, auf die der Beteiligte keinen Einfluss hat, verursacht wurde und dass die Mitteilung nicht später als fünf Tage nach Wiederaufnahme des elektronischen Kommunikationsdienstes vorgenommen wurde.

(4) [Einschränkung der Entschuldigung] Ein Fristversäumnis wird aufgrund dieser Regel nur entschuldigt, wenn der in Absatz 1,2 oder 3 bezeichnete Nachweis und die Mitteilung oder gegebenenfalls eine Abschrift davon spätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist beim Internationalen Büro eingehen.

(5) [Internationales Gesuch und nachträgliche Benennung] Erhält das Internationale Büro ein internationales Gesuch oder eine nachträgliche Benennung nach Ablauf der in Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens, in Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls und in Regel 24 Absatz 6 Buchstabe b vorgesehenen Frist von zwei Monaten und gibt die beteiligte Behörde an, dass der verspätete Eingang auf die in Absatz 1, 2 oder 3 genannten Umstände zurückzuführen ist, so finden Absatz 1, 2 oder 3 und Absatz 4 Anwendung.

Regel 5bis

Weiterbehandlung

(1) [Antrag]

(a) Hat ein Hinterleger oder Inhaber eine der in den Regeln 11 Absätze 2 und 3, 20 bis Absatz 2, 24 Absatz 5 Buchstabe b, 26 Absatz 2, 34 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii und 39 Absatz 1 angegebenen oder genannten Fristen nicht eingehalten, so behandelt das Internationale Büro das internationale Gesuch, die nachträgliche Benennung, die betreffende Zahlung oder den betreffenden Antrag dennoch weiter, wenn

(i) ein dahin gehender vom Hinterleger oder Inhaber unterschriebener Antrag auf dem amtlichen Formblatt beim Internationalen Büro eingereicht wird und

(ii) innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum, an dem die betreffende Frist abgelaufen ist, der Antrag eingeht, die im Gebührenverzeichnis angegebene Gebühr entrichtet wird und zusammen mit dem Antrag alle Erfordernisse, für welche die betreffende Frist gilt, erfüllt werden.

(b) Ein Antrag, der Buchstabe a Ziffern i und ii nicht erfüllt, wird nicht als solcher betrachtet, und das Internationale Büro teilt dies dem Hinterleger oder Inhaber mit.

(2) [Eintragung und Mitteilung]

Das Internationale Büro trägt jede Weiterbehandlung in das internationale Register ein und teilt dies dem Hinterleger oder Inhaber mit.

Regel 6

Sprachen

(1) (Internationales Gesuch)

a)

Internationale Gesuche, für die ausschließlich das Abkommen maßgebend ist, sind in Französisch abzufassen.

b)

Internationale Gesuche, für die ausschließlich das Protokoll oder sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind, sind je nach Vorschrift der Ursprungsbehörde in Englisch oder Französisch abzufassen, wobei die Ursprungsbehörde dem Hinterleger die Wahl zwischen Englisch und Französisch freistellen kann.

(2) (Andere Mitteilungen als internationale Gesuche)

a)

Mitteilungen, die ein internationales Gesuch betreffen, für das ausschließlich das Abkommen maßgebend ist, oder die sich daraus ergebende internationale Registrierung sind, vorbehaltlich der Regel 17 Absatz 2 Ziffer v und Absatz 3, in Französisch abzufassen; jedoch findet Buchstabe b Anwendung, wenn die sich aus einem internationalen Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen maßgeben (Anm.: richtig: maßgebend) ist, ergebende internationale Registrierung Gegenstand einer nachträglichen Benennung nach Regel 24 Absatz 1 Buchstabe b gewesen ist.

b)

Mitteilungen über ein internationales Gesuch, für das ausschließlich das Protokoll oder sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind, oder über eine sich daraus ergebende internationale Registrierung sind, vorbehaltlich der Regel 17 Absatz 2 Ziffer v und Absatz 3, wie folgt abzufassen:

i)

in Englisch oder Französisch, wenn die Mitteilung vom Hinterleger oder vom Inhaber oder von einer Behörde an das Internationale Büro gerichtet ist,

ii) in der Regel 7 Absatz 2 anwendbaren Sprache, wenn die Mitteilung aus der Erklärung über die beabsichtigte Benutzung einer Marke besteht, die dem internationalen Gesuch nach Regel 9 Absatz 6 Buchstabe d Ziffer i oder der nachträglichen Benennung nach Regel 24 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i beigefügt ist,

iv) in der Sprache des internationalen Gesuchs, wenn es sich bei der Mitteilung um eine vom Internationalen Büro an den Hinterleger oder den Inhaber gerichtete Mitteilung handelt, es sei denn, dieser Hinterleger oder Inhaber hat den Wunsch geäußert, diese Mitteilungen in Englisch zu erhalten, obwohl die Sprache des internationalen Gesuchs Französisch ist, oder in Französisch, obwohl die Sprache des internationalen Gesuchs Englisch ist.

(3) (Eintragung und Veröffentlichung)

a)

Ist für das internationale Gesuch ausschließlich das Abkommen maßgebend, so sind die Eintragung in das internationale Register und die im Blatt vorzunehmende Veröffentlichung der sich daraus ergebenden internationalen Registrierung und aller Angaben, die auf Grund dieser Ausführungsordnung in bezug auf diese internationale Registrierung sowohl einzutragen als auch zu veröffentlichen sind, in Französisch abzufassen.

b)

Sind für das internationale Gesuch ausschließlich das Protokoll oder sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend, so sind die Eintragung in das internationale Register und die im Blatt vorzunehmende Veröffentlichung der sich daraus ergebende internationalen Registrierung und aller Angaben die auf Grund dieser Ausführungsordnung in bezug auf diese internationale Registrierung sowohl einzutragen als auch zu veröffentlichen sind, in Englisch und Französisch abzufassen. In der Eintragung und in der Veröffentlichung der internationalen Registrierung ist die Sprache anzugeben, in der das internationale Gesuch beim Internationalen Büro eingegangen ist.

c)

Handelt es sich bei der nachträglichen Benennung nach Regel 24 Absatz 1 Buchstabe b um die erste nachträgliche Benennung nach jener Regel in bezug auf eine bestimmte internationale Registrierung, so veröffentlicht das Internationale Büro zusammen mit der Veröffentlichung dieser nachträglichen Benennung im Blatt die internationale Registrierung in Englisch und veröffentlicht sie erneut in Französisch.

(4) (Übersetzung)

a)

Die Übersetzung aus dem Englischen ins Französische oder aus dem Französischen ins Englische, die für die Mitteilungen nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffern iii und iv und die Eintragungen und Veröffentlichungen nach Absatz 3 Buchstaben b und c erforderlich sind, werden vom Internationalen Büro gefertigt. Der Hinterleger beziehungsweise der Inhaber kann dem internationalen Gesuch oder einem Antrag auf Eintragung einer nachträglichen Benennung oder einer Änderung einen Übersetzungsvorschlag für jeden im internationalen Gesuch oder dem Antrag enthaltenen Text beifügen. Wird der Übersetzungsvorschlag vom Internationalen Büro nicht für richtig befunden, so wird er vom Internationalen Büro berichtigt, nachdem der Hinterleger oder der Inhaber aufgefordert worden ist, innerhalb eines Monats nach der Aufforderung zu den vorgeschlagenen Berichtigungen Stellung zu nehmen.

b)

Ungeachtet des Buchstabens a übersetzt das Internationale Büro die Marke nicht. Gibt der Hinterleger oder der Inhaber in Übereinstimmung mit Regel 9 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii oder Regel 24 Absatz 3 Buchstabe c eine oder mehrere Übersetzungen der Marke an, so wird die Richtigkeit dieser Übersetzungen vom Internationalen Büro nicht geprüft.

Regel 6

Sprachen

(1) (Internationales Gesuch)

a)

Internationale Gesuche, für die ausschließlich das Abkommen maßgebend ist, sind in Französisch abzufassen.

b)

Internationale Gesuche, für die ausschließlich das Protokoll oder sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind, sind je nach Vorschrift der Ursprungsbehörde in Englisch oder Französisch abzufassen, wobei die Ursprungsbehörde dem Hinterleger die Wahl zwischen Englisch und Französisch freistellen kann.

(2) (Andere Mitteilungen als internationale Gesuche)

a)

Mitteilungen, die ein internationales Gesuch betreffen, für das ausschließlich das Abkommen maßgebend ist, oder die sich daraus ergebende internationale Registrierung sind, vorbehaltlich der Regel 17 Absatz 2 Ziffer v und Absatz 3, in Französisch abzufassen; jedoch findet Buchstabe b Anwendung, wenn die sich aus einem internationalen Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen maßgebend ist, ergebende internationale Registrierung Gegenstand einer nachträglichen Benennung nach Regel 24 Absatz 1 Buchstabe b ist oder gewesen ist.

b)

Mitteilungen über ein internationales Gesuch, für das ausschließlich das Protokoll oder sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind, oder über eine sich daraus ergebende internationale Registrierung sind, vorbehaltlich der Regel 17 Absatz 2 Ziffer v und Absatz 3, wie folgt abzufassen:

i)

in Englisch oder Französisch, wenn die Mitteilung vom Hinterleger oder vom Inhaber oder von einer Behörde an das Internationale Büro gerichtet ist,

ii) in der Regel 7 Absatz 2 anwendbaren Sprache, wenn die Mitteilung aus der Erklärung über die beabsichtigte Benutzung einer Marke besteht, die dem internationalen Gesuch nach Regel 9 Absatz 6 Buchstabe d Ziffer i oder der nachträglichen Benennung nach Regel 24 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i beigefügt ist,

iv) in der Sprache des internationalen Gesuchs, wenn es sich bei der Mitteilung um eine vom Internationalen Büro an den Hinterleger oder den Inhaber gerichtete Mitteilung handelt, es sei denn, dieser Hinterleger oder Inhaber hat den Wunsch geäußert, diese Mitteilungen in Englisch zu erhalten, obwohl die Sprache des internationalen Gesuchs Französisch ist, oder in Französisch, obwohl die Sprache des internationalen Gesuchs Englisch ist.

(3) (Eintragung und Veröffentlichung)

a)

Ist für das internationale Gesuch ausschließlich das Abkommen maßgebend, so sind die Eintragung in das internationale Register und die im Blatt vorzunehmende Veröffentlichung der sich daraus ergebenden internationalen Registrierung und aller Angaben, die auf Grund dieser Ausführungsordnung in bezug auf diese internationale Registrierung sowohl einzutragen als auch zu veröffentlichen sind, in Französisch abzufassen.

b)

Sind für das internationale Gesuch ausschließlich das Protokoll oder sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend, so sind die Eintragung in das internationale Register und die im Blatt vorzunehmende Veröffentlichung der sich daraus ergebende internationalen Registrierung und aller Angaben die auf Grund dieser Ausführungsordnung in bezug auf diese internationale Registrierung sowohl einzutragen als auch zu veröffentlichen sind, in Englisch und Französisch abzufassen. In der Eintragung und in der Veröffentlichung der internationalen Registrierung ist die Sprache anzugeben, in der das internationale Gesuch beim Internationalen Büro eingegangen ist.

c)

Handelt es sich bei der nachträglichen Benennung nach Regel 24 Absatz 1 Buchstabe b um die erste nachträgliche Benennung nach jener Regel in bezug auf eine bestimmte internationale Registrierung, so veröffentlicht das Internationale Büro zusammen mit der Veröffentlichung dieser nachträglichen Benennung im Blatt die internationale Registrierung in Englisch und veröffentlicht sie erneut in Französisch. Anschließend ist diese nachträgliche Benennung in Englisch und in Französisch in das internationale Register einzutragen. Die Eintragung in das internationale Register und die im Blatt vorzunehmende Veröffentlichung aller Angaben, die auf Grund dieser Ausführungsordnung in bezug auf die betreffende internationale Registrierung sowohl einzutragen als auch zu veröffentlichen sind, sind in Englisch und Französisch abzufassen.

(4) (Übersetzung)

a)

Die Übersetzung aus dem Englischen ins Französische oder aus dem Französischen ins Englische, die für die Mitteilungen nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffern iii und iv und die Eintragungen und Veröffentlichungen nach Absatz 3 Buchstaben b und c erforderlich sind, werden vom Internationalen Büro gefertigt. Der Hinterleger beziehungsweise der Inhaber kann dem internationalen Gesuch oder einem Antrag auf Eintragung einer nachträglichen Benennung oder einer Änderung einen Übersetzungsvorschlag für jeden im internationalen Gesuch oder dem Antrag enthaltenen Text beifügen. Wird der Übersetzungsvorschlag vom Internationalen Büro nicht für richtig befunden, so wird er vom Internationalen Büro berichtigt, nachdem der Hinterleger oder der Inhaber aufgefordert worden ist, innerhalb eines Monats nach der Aufforderung zu den vorgeschlagenen Berichtigungen Stellung zu nehmen.

b)

Ungeachtet des Buchstabens a übersetzt das Internationale Büro die Marke nicht. Gibt der Hinterleger oder der Inhaber in Übereinstimmung mit Regel 9 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii oder Regel 24 Absatz 3 Buchstabe c eine oder mehrere Übersetzungen der Marke an, so wird die Richtigkeit dieser Übersetzungen vom Internationalen Büro nicht geprüft.

Regel 6

Sprachen

(1) (Internationales Gesuch)

a)

Internationale Gesuche, für die ausschließlich das Abkommen maßgebend ist, sind in Französisch abzufassen.

b)

Internationale Gesuche, für die ausschließlich das Protokoll oder sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind, sind je nach Vorschrift der Ursprungsbehörde in Englisch oder Französisch abzufassen, wobei die Ursprungsbehörde dem Hinterleger die Wahl zwischen Englisch und Französisch freistellen kann.

(2) [Andere Mitteilungen als internationale Gesuche]

a)

Mitteilungen, die ein internationales Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen maßgebend ist, oder die sich daraus ergebende internationale Registrierung betreffen, sind, vorbehaltlich der Regel 17 Absatz 2 Ziffer v und Absatz 3, in Französisch abzufassen; jedoch findet Buchstabe b Anwendung, wenn die sich aus einem internationalen Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen maßgebend ist, ergebende internationale Registrierung Gegenstand einer nachträglichen Benennung nach dem Protokoll ist oder gewesen ist.

b)

Mitteilungen über ein internationales Gesuch, für das ausschließlich das Protokoll oder sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind, oder über eine sich daraus ergebende internationale Registrierung, vorbehaltlich der Regel 17 Absatz 2 Ziffer v und Absatz 3, wie folgt abzufassen:

i)

in Englisch oder Französisch, wenn die Mitteilung vom Hinterleger oder vom Inhaber oder von einer Behörde an das Internationale Büro gerichtet ist,

ii) in der nach Regel 7 Absatz 2 anwendbaren Sprache, wenn die Mitteilung aus der Erklärung über die beabsichtigte Benutzung einer Marke besteht, die dem internationalen Gesuch nach Regel 9 Absatz 5 Buchstabe f oder der nachträglichen Benennung nach Regel 24 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i beigefügt ist;

iv) in der Sprache des internationalen Gesuchs, wenn es sich bei der Mitteilung um eine vom Internationalen Büro an den Hinterleger oder den Inhaber gerichtete Mitteilung handelt, es sei denn, dieser Hinterleger oder Inhaber hat den Wunsch geäußert, diese Mitteilungen in Englisch zu erhalten, obwohl die Sprache des internationalen Gesuchs Französisch ist, oder in Französisch, obwohl die Sprache des internationalen Gesuchs Englisch ist.

(3) (Eintragung und Veröffentlichung)

a)

Ist für das internationale Gesuch ausschließlich das Abkommen maßgebend, so sind die Eintragung in das internationale Register und die im Blatt vorzunehmende Veröffentlichung der sich daraus ergebenden internationalen Registrierung und aller Angaben, die auf Grund dieser Ausführungsordnung in bezug auf diese internationale Registrierung sowohl einzutragen als auch zu veröffentlichen sind, in Französisch abzufassen.

b)

Sind für das internationale Gesuch ausschließlich das Protokoll oder sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend, so sind die Eintragung in das internationale Register und die im Blatt vorzunehmende Veröffentlichung der sich daraus ergebende internationalen Registrierung und aller Angaben die auf Grund dieser Ausführungsordnung in bezug auf diese internationale Registrierung sowohl einzutragen als auch zu veröffentlichen sind, in Englisch und Französisch abzufassen. In der Eintragung und in der Veröffentlichung der internationalen Registrierung ist die Sprache anzugeben, in der das internationale Gesuch beim Internationalen Büro eingegangen ist.

c)

Handelt es sich bei der nachträglichen Benennung nach dem Protokoll um die erste Benennung nach dem Protokoll in Bezug auf eine bestimmte internationale Registrierung, so veröffentlicht das Internationale Büro zusammen mit der Veröffentlichung dieser nachträglichen Benennung im Blatt die internationale Registrierung in Englisch und veröffentlicht sie erneut in Französisch. Anschließend ist diese nachträgliche Benennung in Englisch und in Französisch in das internationale Register einzutragen. Die Eintragung in das internationale Register und die im Blatt vorzunehmende Veröffentlichung aller Angaben, die auf Grund dieser Ausführungsordnung in Bezug auf die betreffende internationale Registrierung sowohl einzutragen als auch zu veröffentlichen sind, sind in Englisch und Französisch abzufassen.

(4) (Übersetzung)

a)

Die Übersetzung aus dem Englischen ins Französische oder aus dem Französischen ins Englische, die für die Mitteilungen nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffern iii und iv und die Eintragungen und Veröffentlichungen nach Absatz 3 Buchstaben b und c erforderlich sind, werden vom Internationalen Büro gefertigt. Der Hinterleger beziehungsweise der Inhaber kann dem internationalen Gesuch oder einem Antrag auf Eintragung einer nachträglichen Benennung oder einer Änderung einen Übersetzungsvorschlag für jeden im internationalen Gesuch oder dem Antrag enthaltenen Text beifügen. Wird der Übersetzungsvorschlag vom Internationalen Büro nicht für richtig befunden, so wird er vom Internationalen Büro berichtigt, nachdem der Hinterleger oder der Inhaber aufgefordert worden ist, innerhalb eines Monats nach der Aufforderung zu den vorgeschlagenen Berichtigungen Stellung zu nehmen.

b)

Ungeachtet des Buchstabens a übersetzt das Internationale Büro die Marke nicht. Gibt der Hinterleger oder der Inhaber in Übereinstimmung mit Regel 9 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii oder Regel 24 Absatz 3 Buchstabe c eine oder mehrere Übersetzungen der Marke an, so wird die Richtigkeit dieser Übersetzungen vom Internationalen Büro nicht geprüft.

Zum Bezugszeitraum vgl. Regel (§) 40 Abs. 4.

Regel 6

Sprachen

(1) [Internationales Gesuch]

a)

Internationale Gesuche, für die ausschließlich das Abkommen *1) maßgebend ist, sind in Französisch abzufassen.

b)

Internationale Gesuche, für die ausschließlich das Protokoll oder sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind, sind je nach Vorschrift der Ursprungsbehörde in Englisch, Französisch oder Spanisch abzufassen, wobei die Ursprungsbehörde dem Hinterleger die Wahl zwischen Englisch, Französisch und Spanisch freistellen kann.

(2) [Andere Mitteilungen als internationale Gesuche]

a)

Mitteilungen, die ein internationales Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen maßgebend ist, oder die sich daraus ergebende internationale Registrierung betreffen, sind vorbehaltlich der Regel 17 Absätze 2 Ziffer v und 3 in Französisch abzufassen; jedoch findet Buchstabe b Anwendung, wenn die sich aus einem internationalen Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen maßgebend ist, ergebende internationale Registrierung Gegenstand einer nachträglichen Benennung nach dem Protokoll ist oder gewesen ist.

b)

Mitteilungen über ein internationales Gesuch, für das ausschließlich das Protokoll oder sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind, oder über eine sich daraus ergebende internationale Registrierung sind vorbehaltlich der Regel 17 Absätze 2 Ziffer v und 3 wie folgt abzufassen:

i)

in Englisch, Französisch oder Spanisch, wenn die Mitteilung vom Hinterleger oder vom Inhaber oder von einer Behörde an das Internationale Büro gerichtet ist;

ii) in der nach Regel 7 Absatz 2 anwendbaren Sprache, wenn die Mitteilung aus der Erklärung über die beabsichtigte Benutzung einer Marke besteht, die dem internationalen Gesuch nach Regel 9 Absatz 5 Buchstabe f oder der nachträglichen Benennung nach Regel 24 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i beigefügt ist;

iv) in der Sprache des internationalen Gesuchs, wenn es sich bei der Mitteilung um eine vom Internationalen Büro an den Hinterleger oder den Inhaber gerichtete Benachrichtigung handelt, es sei denn, dieser Hinterleger oder Inhaber hat den Wunsch geäußert, alle derartigen Benachrichtigungen in Englisch oder in Französisch oder in Spanisch zu erhalten.

(3) [Eintragung und Veröffentlichung]

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