(Übersetzung)Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1996-04-01
Letzte Aktualisierung 2019-02-01
Status Aufgehoben · 2001-10-03
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
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i)

die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung,

ii) den Namen und die Anschrift des Inhabers,

iv) falls die nachträgliche Benennung für alle in der betreffenden internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen gilt, diese Tatsache, oder, wenn die nachträgliche Benennung lediglich für einen Teil der in der betreffenden internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen gilt, diese Waren und Dienstleistungen,

v)

die Höhe der zu zahlenden Gebühren und die gewählte Zahlungsweise oder den Auftrag zur Abbuchung des erforderlichen Gebührenbetrags von einem beim Internationalen Büro eröffneten Konto sowie die Bezeichnung des Einzahlers oder Auftraggebers und,

vi) falls die nachträgliche Benennung von einer Behörde eingereicht wird, das Datum, an dem diese bei der Behörde eingegangen ist.

b)

Betrifft die nachträgliche Benennung eine Vertragspartei, die eine Notifikation nach Regel 7 Absatz 2 vorgenommen hat, so hat die nachträgliche Benennung ebenfalls eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke im Gebiet dieser Vertragspartei zu enthalten; auf Verlangen dieser Vertragspartei ist die Erklärung

i)

vom Inhaber persönlich zu unterschreiben und auf einem der nachträglichen Benennung beigefügten gesonderten amtlichen Formblatt abzugeben oder

ii) in die nachträgliche Benennung aufzunehmen.

c)

Die nachträgliche Benennung kann außerdem enthalten:

i)

die in Regel 9 Absatz 4 Buchstabe b genannten Angaben und die dort genannte Übersetzung beziehungsweise genannten Übersetzungen.

ii) einen Antrag, daß die nachträgliche Benennung nach der Eintragung einer Änderung oder einer Löschung in bezug auf die betreffende internationale Registrierung oder nach der Erneuerung der internationalen Registrierung wirksam wird.

d)

Beruht die internationale Registrierung auf einem Basisgesuch, so ist der nachträglichen Benennung nach dem Abkommen eine von der Ursprungsbehörde unterschriebene Erklärung beizufügen, die bestätigt, dass sich aus diesem Gesuch eine Eintragung ergeben hat, und die das Datum und die Nummer dieser Eintragung angibt, es sei denn, das Internationale Büro hat bereits eine solche Erklärung erhalten.

(4) (Gebühren) Die nachträgliche Benennung unterliegt der Zahlung der unter Nummer 5 des Gebührenverzeichnisses angegebenen oder genannten Gebühren.

(5) (Mängel)

a)

Entspricht die nachträgliche Benennung nicht den geltenden Erfordernissen, so teilt vorbehaltlich des Absatzes 9 das Internationale Büro diese Tatsache dem Inhaber und, falls die nachträgliche Benennung durch eine Behörde eingereicht wurde, dieser Behörde mit.

b)

Wird der Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat, so wird die nachträgliche Benennung als zurückgenommen betrachtet, und das Internationale Büro benachrichtigt davon den Inhaber und, im Fall der Einreichung der nachträglichen Benennung durch eine Behörde, gleichzeitig diese Behörde und erstattet dem Einzahler die entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrages in Höhe der Hälfte der unter Nummer 5.1 des Gebührenverzeichnisses genannten Grundgebühr zurück.

c)

Werden die Erfordernisse des Absatzes 1 Buchstabe b oder Buchstabe c in Bezug auf eine oder mehrere benannte Vertragsparteien nicht erfüllt, so gilt ungeachtet der Buchstaben a und b die Benennung dieser Vertragsparteien als in der nachträglichen Benennung nicht enthalten, und für diese Vertragsparteien bereits gezahlte Ergänzungsgebühren oder individuelle Gebühren werden erstattet. Werden die Erfordernisse des Absatzes 1 Buchstabe b oder c in Bezug auf keine der benannten Vertragsparteien erfüllt, so findet Buchstabe b Anwendung.

(6) (Datum der nachträglichen Benennung)

a)

Eine vom Inhaber beim Internationalen Büro unmittelbar eingereichte nachträgliche Benennung trägt vorbehaltlich des Buchstabens c Ziffer i das Datum ihres Eingangs beim Internationalen Büro.

b)

Eine von einer Behörde beim Internationalen Büro eingereihte nachträgliche Benennung trägt vorbehaltlich des Buchstabens c Ziffer i das Datum ihres Eingangs bei der betreffenden Behörde, sofern diese Benennung innerhalb von zwei Monaten nach diesem Datum beim Internationalen Büro eingegangen ist. Geht die nachträgliche Benennung nicht innerhalb dieser Frist beim Internationalen Büro ein, so trägt sie vorbehaltlich des Buchstabens c Ziffer i das Datum ihres Eingangs beim Internationalen Büro.

c)

Entspricht die nachträgliche Benennung nicht den maßgeblichen Erfordernissen und wird der Mangel innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der in Absatz 5 Buchstabe a genannten Mitteilung behoben,

i)

so trägt die nachträgliche Benennung, sofern der Mangel eines der in Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i, iii und iv sowie Buchstabe b Ziffer i genannten Erfordernisse betrifft, das Datum, an dem die Benennung berichtigt wurde, sofern die Benennung nicht von einer Behörde beim Internationalen Büro eingereicht und der Mangel in der unter Buchstabe b genannten Frist von zwei Monaten behoben wurde; im letzteren Fall trägt die nachträgliche Benennung das Datum, an dem sie bei der genannten Behörde eingegangen ist;

ii) so bleibt das nach Buchstabe a beziehungsweise Buchstabe b geltende Datum von einem Mangel, der andere als die in Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i, iii und iv sowie Buchstabe b Ziffer i genannten Erfordernisse betrifft, unberührt.

d)

Enthält die nachträgliche Benennung einen Antrag nach Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii, so kann sie, ungeachtet der Buchstaben a, b, und c, ein späteres Datum als das sich aus den Buchstaben a, b oder c ergebende tragen.

(7) (Eintragung und Mitteilung) Stellt das Internationale Büro fest, daß die nachträgliche Benennung den maßgeblichen Erfordernissen entspricht, so trägt es die Benennung im internationalen Register ein und benachrichtigt davon die Behörde der in der nachträglichen Benennung benannten Vertragspartei und teilt dies gleichzeitig dem Inhaber und gegebenenfalls der Behörde mit, welche die nachträgliche Benennung eingereicht hat.

(8) (Zurückweisung) Die Regeln 16 bis 18 gelten sinngemäß.

(9) (Nachträgliche Benennung, die nicht als solche betrachtet wird) Werden die Erfordernisse des Absatzes 2 Buchstabe a nicht erfüllt, so wird die nachträgliche Benennung nicht als solche betrachtet, und das Internationale Büro teilt dies dem Einsender mit.

Kapitel 5

Nachträgliche Benennungen; Änderungen

Regel 24

Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung

(1) [Berechtigung]

a)

Eine Vertragspartei kann Gegenstand einer Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung (im Folgenden als “nachträgliche Benennung” bezeichnet) sein, sofern der Inhaber zum Zeitpunkt der Benennung nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 des Abkommens oder nach Artikel 2 des Protokolls die Voraussetzungen dafür erfüllt, Inhaber einer internationalen Registrierung zu sein.

b)

Ist die Vertragspartei des Inhabers durch das Abkommen gebunden, so kann der Inhaber nach dem Abkommen jede Vertragspartei benennen, die durch das Abkommen gebunden ist.

c)

Ist die Vertragspartei des Inhabers durch das Protokoll gebunden, so kann der Inhaber nach dem Protokoll jede Vertragspartei benennen, die durch das Protokoll gebunden ist, sofern diese Vertragsparteien nicht beide durch das Abkommen gebunden sind.

(2) [Einreichung; Formblatt und Unterschrift]

a)

Eine nachträgliche Benennung ist vom Inhaber oder von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers beim Internationalen Büro einzureichen; sofern jedoch

i)

Regel 7 Absatz 1 in der vor dem 4. Oktober 2001 geltenden Fassung Anwendung findet, muss sie von der Ursprungsbehörde eingereicht werden;

ii) eine der Vertragsparteien nach dem Abkommen benannt ist, muss die nachträgliche Benennung von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers eingereicht werden;

b)

Die nachträgliche Benennung ist auf dem amtlichen Formblatt in einem Exemplar einzureichen. Wird sie von dem Inhaber eingereicht, so ist sie vom Inhaber zu unterschreiben. Wird sie von einer Behörde eingereicht, so ist sie von der betreffenden Behörde und auf Verlangen der Behörde ebenfalls vom Inhaber zu unterschreiben. Wird sie von einer Behörde eingereicht, die nicht verlangt, daß der Inhaber sie unterschreibt, die aber gestattet, daß der Inhaber sie auch unterschreibt, so kann der Inhaber so verfahren.

(3) [Inhalt]

a)

Vorbehaltlich des Absatzes 7 Buchstabe b hat die nachträgliche Benennung Folgendes zu enthalten oder anzugeben:

i)

die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung,

ii) den Namen und die Anschrift des Inhabers,

iv) falls die nachträgliche Benennung für alle in der betreffenden internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen gilt, diese Tatsache, oder, wenn die nachträgliche Benennung lediglich für einen Teil der in der betreffenden internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen gilt, diese Waren und Dienstleistungen,

v)

die Höhe der zu zahlenden Gebühren und die gewählte Zahlungsweise oder den Auftrag zur Abbuchung des erforderlichen Gebührenbetrags von einem beim Internationalen Büro eröffneten Konto sowie die Bezeichnung des Einzahlers oder Auftraggebers und,

vi) falls die nachträgliche Benennung von einer Behörde eingereicht wird, das Datum, an dem diese bei der Behörde eingegangen ist.

b)

Betrifft die nachträgliche Benennung eine Vertragspartei, die eine Notifikation nach Regel 7 Absatz 2 vorgenommen hat, so hat die nachträgliche Benennung ebenfalls eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke im Gebiet dieser Vertragspartei zu enthalten; auf Verlangen dieser Vertragspartei ist die Erklärung

i)

vom Inhaber persönlich zu unterschreiben und auf einem der nachträglichen Benennung beigefügten gesonderten amtlichen Formblatt abzugeben oder

ii) in die nachträgliche Benennung aufzunehmen.

c)

Die nachträgliche Benennung kann außerdem Folgendes enthalten:

i)

die in Regel 9 Absatz 4 Buchstabe b genannten Angaben und die dort genannte Übersetzung beziehungsweise genannten Übersetzungen.

ii) einen Antrag, dass die nachträgliche Benennung nach der Eintragung einer Änderung oder einer Löschung in Bezug auf die betreffende internationale Registrierung oder nach der Erneuerung der internationalen Registrierung wirksam wird;

d)

Beruht die internationale Registrierung auf einem Basisgesuch, so ist der nachträglichen Benennung nach dem Abkommen eine von der Ursprungsbehörde unterschriebene Erklärung beizufügen, die bestätigt, dass sich aus diesem Gesuch eine Eintragung ergeben hat, und die das Datum und die Nummer dieser Eintragung angibt, es sei denn, das Internationale Büro hat bereits eine solche Erklärung erhalten.

(4) (Gebühren) Die nachträgliche Benennung unterliegt der Zahlung der unter Nummer 5 des Gebührenverzeichnisses angegebenen oder genannten Gebühren.

(5) [Mängel]

a)

Entspricht die nachträgliche Benennung nicht den geltenden Erfordernissen, so teilt vorbehaltlich des Absatzes 10 das Internationale Büro diese Tatsache dem Inhaber und, falls die nachträgliche Benennung durch eine Behörde eingereicht wurde, dieser Behörde mit.

b)

Wird der Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat, so wird die nachträgliche Benennung als zurückgenommen betrachtet, und das Internationale Büro benachrichtigt davon den Inhaber und, im Fall der Einreichung der nachträglichen Benennung durch eine Behörde, gleichzeitig diese Behörde und erstattet dem Einzahler die entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrages in Höhe der Hälfte der unter Nummer 5.1 des Gebührenverzeichnisses genannten Grundgebühr zurück.

c)

Werden die Erfordernisse des Absatzes 1 Buchstabe b oder Buchstabe c in Bezug auf eine oder mehrere benannte Vertragsparteien nicht erfüllt, so gilt ungeachtet der Buchstaben a und b die Benennung dieser Vertragsparteien als in der nachträglichen Benennung nicht enthalten, und für diese Vertragsparteien bereits gezahlte Ergänzungsgebühren oder individuelle Gebühren werden erstattet. Werden die Erfordernisse des Absatzes 1 Buchstabe b oder c in Bezug auf keine der benannten Vertragsparteien erfüllt, so findet Buchstabe b Anwendung.

(6) [Datum der nachträglichen Benennung]

a)

Eine vom Inhaber beim Internationalen Büro unmittelbar eingereichte nachträgliche Benennung trägt vorbehaltlich des Buchstabens c Ziffer i das Datum ihres Eingangs beim Internationalen Büro.

b)

Eine von einer Behörde beim Internationalen Büro eingereichte nachträgliche Benennung trägt vorbehaltlich des Buchstabens c Ziffer i sowie der Buchstaben d und e das Datum ihres Eingangs bei der betreffenden Behörde, sofern diese Benennung innerhalb von zwei Monaten nach diesem Datum beim Internationalen Büro eingegangen ist. Geht die nachträgliche Benennung nicht innerhalb dieser Frist beim Internationalen Büro ein, so trägt sie vorbehaltlich des Buchstabens c Ziffer i sowie der Buchstaben d und e das Datum ihres Eingangs beim Internationalen Büro.

c)

Entspricht die nachträgliche Benennung nicht den maßgeblichen Erfordernissen und wird der Mangel innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der in Absatz 5 Buchstabe a genannten Mitteilung behoben,

i)

so trägt die nachträgliche Benennung, sofern der Mangel eines der in Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i, iii und iv sowie Buchstabe b Ziffer i genannten Erfordernisse betrifft, das Datum, an dem die Benennung berichtigt wurde, sofern die Benennung nicht von einer Behörde beim Internationalen Büro eingereicht und der Mangel in der unter Buchstabe b genannten Frist von zwei Monaten behoben wurde; im letzteren Fall trägt die nachträgliche Benennung das Datum, an dem sie bei der genannten Behörde eingegangen ist;

ii) so bleibt das nach Buchstabe a beziehungsweise Buchstabe b geltende Datum von einem Mangel, der andere als die in Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i, iii und iv sowie Buchstabe b Ziffer i genannten Erfordernisse betrifft, unberührt.

d)

Enthält die nachträgliche Benennung einen Antrag nach Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii, so kann sie, ungeachtet der Buchstaben a, b, und c, ein späteres Datum als das sich aus den Buchstaben a, b oder c ergebende tragen.

e)

Ergibt sich eine nachträgliche Benennung aus einer Umwandlung nach Absatz 7, so trägt die nachträgliche Benennung das Datum, an dem die Benennung der Vertragsorganisation in das internationale Register eingetragen wurde.

(7) [Nachträgliche Benennung bei Umwandlung]

a)

Wenn die Benennung einer Vertragsorganisation in das internationale Register eingetragen worden ist, so kann der Inhaber der betreffenden internationalen Registrierung, soweit diese Benennung zurückgenommen oder zurückgewiesen worden ist oder nach dem Recht dieser Organisation ihre Wirkung verloren hat, die Umwandlung der Benennung dieser Vertragsorganisation in die Benennung eines jeden Mitgliedstaats dieser Organisation, der Vertragspartei des Abkommens und/oder des Protokolls ist, beantragen.

b)

Ein Antrag auf Umwandlung nach Buchstabe a muss die in Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i bis iii und v genannten sowie folgende Angaben enthalten:

i)

die Vertragsorganisation, deren Benennung umgewandelt werden soll, und,

ii) wenn die sich aus einer Umwandlung ergebende nachträgliche Benennung eines Vertragsstaats alle in Bezug auf die Benennung der Vertragsorganisation angegebenen Waren und Dienstleistungen betrifft, diese Tatsache oder, wenn die nachträgliche Benennung dieses Vertragsstaats nur einen Teil dieser Waren und Dienstleistungen betrifft, die betreffenden Waren und Dienstleistungen.

(8) [Eintragung und Mitteilung] Stellt das Internationale Büro fest, dass die nachträgliche Benennung den geltenden Erfordernissen entspricht, so trägt es sie im internationalen Register ein und benachrichtigt davon die Behörde der in der nachträglichen Benennung benannten Vertragspartei und teilt dies gleichzeitig dem Inhaber und, falls die nachträgliche Benennung durch eine Behörde eingereicht wurde, dieser Behörde mit.

(9) [Schutzverweigerung] Die Regeln 16 bis 18 gelten sinngemäß.

(10) [Nachträgliche Benennung, die nicht als solche betrachtet wird] Werden die Erfordernisse des Absatzes 2 Buchstabe a nicht erfüllt, so wird die nachträgliche Benennung nicht als solche betrachtet und das Internationale Büro teilt dies dem Einsender mit.

Kapitel 5

Nachträgliche Benennungen; Änderungen

Regel 24

Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung

(1) [Berechtigung]

a)

Eine Vertragspartei kann Gegenstand einer Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung (im Folgenden als “nachträgliche Benennung” bezeichnet) sein, sofern der Inhaber zum Zeitpunkt der Benennung nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 des Abkommens oder nach Artikel 2 des Protokolls die Voraussetzungen dafür erfüllt, Inhaber einer internationalen Registrierung zu sein.

b)

Ist die Vertragspartei des Inhabers durch das Abkommen gebunden, so kann der Inhaber nach dem Abkommen jede Vertragspartei benennen, die durch das Abkommen gebunden ist, sofern diese Vertragsparteien nicht auch beide durch das Protokoll gebunden sind.

c)

Ist die Vertragspartei des Inhabers durch das Protokoll gebunden, so kann der Inhaber nach dem Protokoll jede Vertragspartei benennen, die durch das Protokoll gebunden ist, unabhängig davon, ob diese Vertragsparteien beide auch durch das Abkommen gebunden sind.

(2) [Einreichung; Formblatt und Unterschrift]

a)

Eine nachträgliche Benennung ist vom Inhaber oder von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers beim Internationalen Büro einzureichen; sofern jedoch

i)

Regel 7 Absatz 1 in der vor dem 4. Oktober 2001 geltenden Fassung Anwendung findet, muss sie von der Ursprungsbehörde eingereicht werden;

ii) eine der Vertragsparteien nach dem Abkommen benannt ist, muss die nachträgliche Benennung von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers eingereicht werden;

b)

Die nachträgliche Benennung ist auf dem amtlichen Formblatt in einem Exemplar einzureichen. Wird sie von dem Inhaber eingereicht, so ist sie vom Inhaber zu unterschreiben. Wird sie von einer Behörde eingereicht, so ist sie von der betreffenden Behörde und auf Verlangen der Behörde ebenfalls vom Inhaber zu unterschreiben. Wird sie von einer Behörde eingereicht, die nicht verlangt, daß der Inhaber sie unterschreibt, die aber gestattet, daß der Inhaber sie auch unterschreibt, so kann der Inhaber so verfahren.

(3) [Inhalt]

a)

Vorbehaltlich des Absatzes 7 Buchstabe b hat die nachträgliche Benennung Folgendes zu enthalten oder anzugeben:

i)

die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung,

ii) den Namen und die Anschrift des Inhabers,

iv) falls die nachträgliche Benennung für alle in der betreffenden internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen gilt, diese Tatsache, oder, wenn die nachträgliche Benennung lediglich für einen Teil der in der betreffenden internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen gilt, diese Waren und Dienstleistungen,

v)

die Höhe der zu zahlenden Gebühren und die gewählte Zahlungsweise oder den Auftrag zur Abbuchung des erforderlichen Gebührenbetrags von einem beim Internationalen Büro eröffneten Konto sowie die Bezeichnung des Einzahlers oder Auftraggebers und,

vi) falls die nachträgliche Benennung von einer Behörde eingereicht wird, das Datum, an dem diese bei der Behörde eingegangen ist.

b)

Betrifft die nachträgliche Benennung eine Vertragspartei, die eine Notifikation nach Regel 7 Absatz 2 vorgenommen hat, so hat die nachträgliche Benennung ebenfalls eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke im Gebiet dieser Vertragspartei zu enthalten; auf Verlangen dieser Vertragspartei ist die Erklärung

i)

vom Inhaber persönlich zu unterschreiben und auf einem der nachträglichen Benennung beigefügten gesonderten amtlichen Formblatt abzugeben oder

ii) in die nachträgliche Benennung aufzunehmen.

c)

Die nachträgliche Benennung kann außerdem Folgendes enthalten:

i)

die in Regel 9 Absatz 4 Buchstabe b genannten Angaben und die dort genannte Übersetzung beziehungsweise genannten Übersetzungen.

ii) einen Antrag, dass die nachträgliche Benennung nach der Eintragung einer Änderung oder einer Löschung in Bezug auf die betreffende internationale Registrierung oder nach der Erneuerung der internationalen Registrierung wirksam wird;

d)

Beruht die internationale Registrierung auf einem Basisgesuch, so ist der nachträglichen Benennung nach dem Abkommen eine von der Ursprungsbehörde unterschriebene Erklärung beizufügen, die bestätigt, dass sich aus diesem Gesuch eine Eintragung ergeben hat, und die das Datum und die Nummer dieser Eintragung angibt, es sei denn, das Internationale Büro hat bereits eine solche Erklärung erhalten.

(4) (Gebühren) Die nachträgliche Benennung unterliegt der Zahlung der unter Nummer 5 des Gebührenverzeichnisses angegebenen oder genannten Gebühren.

(5) [Mängel]

a)

Entspricht die nachträgliche Benennung nicht den geltenden Erfordernissen, so teilt vorbehaltlich des Absatzes 10 das Internationale Büro diese Tatsache dem Inhaber und, falls die nachträgliche Benennung durch eine Behörde eingereicht wurde, dieser Behörde mit.

b)

Wird der Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat, so wird die nachträgliche Benennung als zurückgenommen betrachtet, und das Internationale Büro benachrichtigt davon den Inhaber und, im Fall der Einreichung der nachträglichen Benennung durch eine Behörde, gleichzeitig diese Behörde und erstattet dem Einzahler die entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrages in Höhe der Hälfte der unter Nummer 5.1 des Gebührenverzeichnisses genannten Grundgebühr zurück.

c)

Werden die Erfordernisse des Absatzes 1 Buchstabe b oder Buchstabe c in Bezug auf eine oder mehrere benannte Vertragsparteien nicht erfüllt, so gilt ungeachtet der Buchstaben a und b die Benennung dieser Vertragsparteien als in der nachträglichen Benennung nicht enthalten, und für diese Vertragsparteien bereits gezahlte Ergänzungsgebühren oder individuelle Gebühren werden erstattet. Werden die Erfordernisse des Absatzes 1 Buchstabe b oder c in Bezug auf keine der benannten Vertragsparteien erfüllt, so findet Buchstabe b Anwendung.

(6) [Datum der nachträglichen Benennung]

a)

Eine vom Inhaber beim Internationalen Büro unmittelbar eingereichte nachträgliche Benennung trägt vorbehaltlich des Buchstabens c Ziffer i das Datum ihres Eingangs beim Internationalen Büro.

b)

Eine von einer Behörde beim Internationalen Büro eingereichte nachträgliche Benennung trägt vorbehaltlich des Buchstabens c Ziffer i sowie der Buchstaben d und e das Datum ihres Eingangs bei der betreffenden Behörde, sofern diese Benennung innerhalb von zwei Monaten nach diesem Datum beim Internationalen Büro eingegangen ist. Geht die nachträgliche Benennung nicht innerhalb dieser Frist beim Internationalen Büro ein, so trägt sie vorbehaltlich des Buchstabens c Ziffer i sowie der Buchstaben d und e das Datum ihres Eingangs beim Internationalen Büro.

c)

Entspricht die nachträgliche Benennung nicht den maßgeblichen Erfordernissen und wird der Mangel innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der in Absatz 5 Buchstabe a genannten Mitteilung behoben,

i)

so trägt die nachträgliche Benennung, sofern der Mangel eines der in Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i, iii und iv sowie Buchstabe b Ziffer i genannten Erfordernisse betrifft, das Datum, an dem die Benennung berichtigt wurde, sofern die Benennung nicht von einer Behörde beim Internationalen Büro eingereicht und der Mangel in der unter Buchstabe b genannten Frist von zwei Monaten behoben wurde; im letzteren Fall trägt die nachträgliche Benennung das Datum, an dem sie bei der genannten Behörde eingegangen ist;

ii) so bleibt das nach Buchstabe a beziehungsweise Buchstabe b geltende Datum von einem Mangel, der andere als die in Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i, iii und iv sowie Buchstabe b Ziffer i genannten Erfordernisse betrifft, unberührt.

d)

Enthält die nachträgliche Benennung einen Antrag nach Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii, so kann sie, ungeachtet der Buchstaben a, b, und c, ein späteres Datum als das sich aus den Buchstaben a, b oder c ergebende tragen.

e)

Ergibt sich eine nachträgliche Benennung aus einer Umwandlung nach Absatz 7, so trägt die nachträgliche Benennung das Datum, an dem die Benennung der Vertragsorganisation in das internationale Register eingetragen wurde.

(7) [Nachträgliche Benennung bei Umwandlung]

a)

Wenn die Benennung einer Vertragsorganisation in das internationale Register eingetragen worden ist, so kann der Inhaber der betreffenden internationalen Registrierung, soweit diese Benennung zurückgenommen oder zurückgewiesen worden ist oder nach dem Recht dieser Organisation ihre Wirkung verloren hat, die Umwandlung der Benennung dieser Vertragsorganisation in die Benennung eines jeden Mitgliedstaats dieser Organisation, der Vertragspartei des Abkommens und/oder des Protokolls ist, beantragen.

b)

Ein Antrag auf Umwandlung nach Buchstabe a muss die in Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i bis iii und v genannten sowie folgende Angaben enthalten:

i)

die Vertragsorganisation, deren Benennung umgewandelt werden soll, und,

ii) wenn die sich aus einer Umwandlung ergebende nachträgliche Benennung eines Vertragsstaats alle in Bezug auf die Benennung der Vertragsorganisation angegebenen Waren und Dienstleistungen betrifft, diese Tatsache oder, wenn die nachträgliche Benennung dieses Vertragsstaats nur einen Teil dieser Waren und Dienstleistungen betrifft, die betreffenden Waren und Dienstleistungen.

(8) [Eintragung und Mitteilung] Stellt das Internationale Büro fest, dass die nachträgliche Benennung den geltenden Erfordernissen entspricht, so trägt es sie im internationalen Register ein und benachrichtigt davon die Behörde der in der nachträglichen Benennung benannten Vertragspartei und teilt dies gleichzeitig dem Inhaber und, falls die nachträgliche Benennung durch eine Behörde eingereicht wurde, dieser Behörde mit.

(9) [Schutzverweigerung] Die Regeln 16 bis 18 gelten sinngemäß.

(10) [Nachträgliche Benennung, die nicht als solche betrachtet wird] Werden die Erfordernisse des Absatzes 2 Buchstabe a nicht erfüllt, so wird die nachträgliche Benennung nicht als solche betrachtet und das Internationale Büro teilt dies dem Einsender mit.

Kapitel 5

Nachträgliche Benennungen; Änderungen

Regel 24

Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung

(1) [Berechtigung]

a)

Eine Vertragspartei kann Gegenstand einer Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung (im Folgenden als “nachträgliche Benennung” bezeichnet) sein, sofern der Inhaber zum Zeitpunkt der Benennung nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 des Abkommens oder nach Artikel 2 des Protokolls die Voraussetzungen dafür erfüllt, Inhaber einer internationalen Registrierung zu sein.

b)

Ist die Vertragspartei des Inhabers durch das Abkommen gebunden, so kann der Inhaber nach dem Abkommen jede Vertragspartei benennen, die durch das Abkommen gebunden ist, sofern diese Vertragsparteien nicht auch beide durch das Protokoll gebunden sind.

c)

Ist die Vertragspartei des Inhabers durch das Protokoll gebunden, so kann der Inhaber nach dem Protokoll jede Vertragspartei benennen, die durch das Protokoll gebunden ist, unabhängig davon, ob diese Vertragsparteien beide auch durch das Abkommen gebunden sind.

(2) [Einreichung; Formblatt und Unterschrift]

a)

Eine nachträgliche Benennung ist vom Inhaber oder von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers beim Internationalen Büro einzureichen; sofern jedoch

i)

Regel 7 Absatz 1 in der vor dem 4. Oktober 2001 geltenden Fassung Anwendung findet, muss sie von der Ursprungsbehörde eingereicht werden;

ii) eine der Vertragsparteien nach dem Abkommen benannt ist, muss die nachträgliche Benennung von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers eingereicht werden;

iii) Absatz 7 Anwendung findet, muss die sich aus einer Umwandlung ergebende nachträgliche Benennung von der Behörde der Vertragsorganisation eingereicht werden.

b)

Die nachträgliche Benennung ist auf dem amtlichen Formblatt in einem Exemplar einzureichen. Wird sie von dem Inhaber eingereicht, so ist sie vom Inhaber zu unterschreiben. Wird sie von einer Behörde eingereicht, so ist sie von der betreffenden Behörde und auf Verlangen der Behörde ebenfalls vom Inhaber zu unterschreiben. Wird sie von einer Behörde eingereicht, die nicht verlangt, daß der Inhaber sie unterschreibt, die aber gestattet, daß der Inhaber sie auch unterschreibt, so kann der Inhaber so verfahren.

(3) [Inhalt]

a)

Vorbehaltlich des Absatzes 7 Buchstabe b hat die nachträgliche Benennung Folgendes zu enthalten oder anzugeben:

i)

die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung,

ii) den Namen und die Anschrift des Inhabers,

iii) die Vertragspartei, die benannt worden ist,

iv) falls die nachträgliche Benennung für alle in der betreffenden internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen gilt, diese Tatsache, oder, wenn die nachträgliche Benennung lediglich für einen Teil der in der betreffenden internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen gilt, diese Waren und Dienstleistungen,

v)

die Höhe der zu zahlenden Gebühren und die gewählte Zahlungsweise oder den Auftrag zur Abbuchung des erforderlichen Gebührenbetrags von einem beim Internationalen Büro eröffneten Konto sowie die Bezeichnung des Einzahlers oder Auftraggebers und,

vi) falls die nachträgliche Benennung von einer Behörde eingereicht wird, das Datum, an dem diese bei der Behörde eingegangen ist.

b)

Betrifft die nachträgliche Benennung eine Vertragspartei, die eine Notifikation nach Regel 7 Absatz 2 vorgenommen hat, so hat die nachträgliche Benennung ebenfalls eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke im Gebiet dieser Vertragspartei zu enthalten; auf Verlangen dieser Vertragspartei ist die Erklärung

i)

vom Inhaber persönlich zu unterschreiben und auf einem der nachträglichen Benennung beigefügten gesonderten amtlichen Formblatt abzugeben oder

ii) in die nachträgliche Benennung aufzunehmen.

c)

Die nachträgliche Benennung kann außerdem Folgendes enthalten:

i)

die in Regel 9 Absatz 4 Buchstabe b genannten Angaben und die dort genannte Übersetzung beziehungsweise genannten Übersetzungen.

ii) einen Antrag, dass die nachträgliche Benennung nach der Eintragung einer Änderung oder einer Löschung in Bezug auf die betreffende internationale Registrierung oder nach der Erneuerung der internationalen Registrierung wirksam wird;

iii) wenn die nachträgliche Benennung eine Vertragsorganisation betrifft, die in Regel 9 Absatz 5 Buchstabe g Ziffer i genannten Angaben, die der nachträglichen Benennung auf einem gesonderten amtlichen Formblatt beizufügen sind, sowie die in Regel 9 Absatz 5 Buchstabe g Ziffer ii genannten Angaben.

d)

Beruht die internationale Registrierung auf einem Basisgesuch, so ist der nachträglichen Benennung nach dem Abkommen eine von der Ursprungsbehörde unterschriebene Erklärung beizufügen, die bestätigt, dass sich aus diesem Gesuch eine Eintragung ergeben hat, und die das Datum und die Nummer dieser Eintragung angibt, es sei denn, das Internationale Büro hat bereits eine solche Erklärung erhalten.

(4) (Gebühren) Die nachträgliche Benennung unterliegt der Zahlung der unter Nummer 5 des Gebührenverzeichnisses angegebenen oder genannten Gebühren.

(5) [Mängel]

a)

Entspricht die nachträgliche Benennung nicht den geltenden Erfordernissen, so teilt vorbehaltlich des Absatzes 10 das Internationale Büro diese Tatsache dem Inhaber und, falls die nachträgliche Benennung durch eine Behörde eingereicht wurde, dieser Behörde mit.

b)

Wird der Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat, so wird die nachträgliche Benennung als zurückgenommen betrachtet, und das Internationale Büro benachrichtigt davon den Inhaber und, im Fall der Einreichung der nachträglichen Benennung durch eine Behörde, gleichzeitig diese Behörde und erstattet dem Einzahler die entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrages in Höhe der Hälfte der unter Nummer 5.1 des Gebührenverzeichnisses genannten Grundgebühr zurück.

c)

Werden die Erfordernisse des Absatzes 1 Buchstabe b oder Buchstabe c in Bezug auf eine oder mehrere benannte Vertragsparteien nicht erfüllt, so gilt ungeachtet der Buchstaben a und b die Benennung dieser Vertragsparteien als in der nachträglichen Benennung nicht enthalten, und für diese Vertragsparteien bereits gezahlte Ergänzungsgebühren oder individuelle Gebühren werden erstattet. Werden die Erfordernisse des Absatzes 1 Buchstabe b oder c in Bezug auf keine der benannten Vertragsparteien erfüllt, so findet Buchstabe b Anwendung.

(6) [Datum der nachträglichen Benennung]

a)

Eine vom Inhaber beim Internationalen Büro unmittelbar eingereichte nachträgliche Benennung trägt vorbehaltlich des Buchstabens c Ziffer i das Datum ihres Eingangs beim Internationalen Büro.

b)

Eine von einer Behörde beim Internationalen Büro eingereichte nachträgliche Benennung trägt vorbehaltlich des Buchstabens c Ziffer i sowie der Buchstaben d und e das Datum ihres Eingangs bei der betreffenden Behörde, sofern diese Benennung innerhalb von zwei Monaten nach diesem Datum beim Internationalen Büro eingegangen ist. Geht die nachträgliche Benennung nicht innerhalb dieser Frist beim Internationalen Büro ein, so trägt sie vorbehaltlich des Buchstabens c Ziffer i sowie der Buchstaben d und e das Datum ihres Eingangs beim Internationalen Büro.

c)

Entspricht die nachträgliche Benennung nicht den maßgeblichen Erfordernissen und wird der Mangel innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der in Absatz 5 Buchstabe a genannten Mitteilung behoben,

i)

so trägt die nachträgliche Benennung, sofern der Mangel eines der in Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i, iii und iv sowie Buchstabe b Ziffer i genannten Erfordernisse betrifft, das Datum, an dem die Benennung berichtigt wurde, sofern die Benennung nicht von einer Behörde beim Internationalen Büro eingereicht und der Mangel in der unter Buchstabe b genannten Frist von zwei Monaten behoben wurde; im letzteren Fall trägt die nachträgliche Benennung das Datum, an dem sie bei der genannten Behörde eingegangen ist;

ii) so bleibt das nach Buchstabe a beziehungsweise Buchstabe b geltende Datum von einem Mangel, der andere als die in Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i, iii und iv sowie Buchstabe b Ziffer i genannten Erfordernisse betrifft, unberührt.

d)

Enthält die nachträgliche Benennung einen Antrag nach Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii, so kann sie, ungeachtet der Buchstaben a, b, und c, ein späteres Datum als das sich aus den Buchstaben a, b oder c ergebende tragen.

e)

Ergibt sich eine nachträgliche Benennung aus einer Umwandlung nach Absatz 7, so trägt die nachträgliche Benennung das Datum, an dem die Benennung der Vertragsorganisation in das internationale Register eingetragen wurde.

(7) [Nachträgliche Benennung bei Umwandlung]

a)

Wenn die Benennung einer Vertragsorganisation in das internationale Register eingetragen worden ist, so kann der Inhaber der betreffenden internationalen Registrierung, soweit diese Benennung zurückgenommen oder zurückgewiesen worden ist oder nach dem Recht dieser Organisation ihre Wirkung verloren hat, die Umwandlung der Benennung dieser Vertragsorganisation in die Benennung eines jeden Mitgliedstaats dieser Organisation, der Vertragspartei des Abkommens und/oder des Protokolls ist, beantragen.

b)

Ein Antrag auf Umwandlung nach Buchstabe a muss die in Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i bis iii und v genannten sowie folgende Angaben enthalten:

i)

die Vertragsorganisation, deren Benennung umgewandelt werden soll, und,

ii) wenn die sich aus einer Umwandlung ergebende nachträgliche Benennung eines Vertragsstaats alle in Bezug auf die Benennung der Vertragsorganisation angegebenen Waren und Dienstleistungen betrifft, diese Tatsache oder, wenn die nachträgliche Benennung dieses Vertragsstaats nur einen Teil dieser Waren und Dienstleistungen betrifft, die betreffenden Waren und Dienstleistungen.

(8) [Eintragung und Mitteilung] Stellt das Internationale Büro fest, dass die nachträgliche Benennung den geltenden Erfordernissen entspricht, so trägt es sie im internationalen Register ein und benachrichtigt davon die Behörde der in der nachträglichen Benennung benannten Vertragspartei und teilt dies gleichzeitig dem Inhaber und, falls die nachträgliche Benennung durch eine Behörde eingereicht wurde, dieser Behörde mit.

(9) [Schutzverweigerung]

(10) [Nachträgliche Benennung, die nicht als solche betrachtet wird] Werden die Erfordernisse des Absatzes 2 Buchstabe a nicht erfüllt, so wird die nachträgliche Benennung nicht als solche betrachtet und das Internationale Büro teilt dies dem Einsender mit.

Kapitel 5

Nachträgliche Benennungen; Änderungen

Regel 24

Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung

(1) [Berechtigung]

a)

Eine Vertragspartei kann Gegenstand einer Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung (im Folgenden als “nachträgliche Benennung” bezeichnet) sein, sofern der Inhaber zum Zeitpunkt der Benennung nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 des Abkommens oder nach Artikel 2 des Protokolls die Voraussetzungen dafür erfüllt, Inhaber einer internationalen Registrierung zu sein.

b)

Ist die Vertragspartei des Inhabers durch das Abkommen gebunden, so kann der Inhaber nach dem Abkommen jede Vertragspartei benennen, die durch das Abkommen gebunden ist, sofern diese Vertragsparteien nicht auch beide durch das Protokoll gebunden sind.

c)

Ist die Vertragspartei des Inhabers durch das Protokoll gebunden, so kann der Inhaber nach dem Protokoll jede Vertragspartei benennen, die durch das Protokoll gebunden ist, unabhängig davon, ob diese Vertragsparteien beide auch durch das Abkommen gebunden sind.

(2) [Einreichung; Formblatt und Unterschrift]

a)

Eine nachträgliche Benennung ist vom Inhaber oder von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers beim Internationalen Büro einzureichen; sofern jedoch

i) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 32/2015)

ii) eine der Vertragsparteien nach dem Abkommen benannt ist, muss die nachträgliche Benennung von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers eingereicht werden;

iii) Absatz 7 Anwendung findet, muss die sich aus einer Umwandlung ergebende nachträgliche Benennung von der Behörde der Vertragsorganisation eingereicht werden.

b)

Die nachträgliche Benennung ist auf dem amtlichen Formblatt in einem Exemplar einzureichen. Wird sie von dem Inhaber eingereicht, so ist sie vom Inhaber zu unterschreiben. Wird sie von einer Behörde eingereicht, so ist sie von der betreffenden Behörde und auf Verlangen der Behörde ebenfalls vom Inhaber zu unterschreiben. Wird sie von einer Behörde eingereicht, die nicht verlangt, daß der Inhaber sie unterschreibt, die aber gestattet, daß der Inhaber sie auch unterschreibt, so kann der Inhaber so verfahren.

(3) [Inhalt]

a)

Vorbehaltlich des Absatzes 7 Buchstabe b hat die nachträgliche Benennung Folgendes zu enthalten oder anzugeben:

i)

die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung,

ii) den Namen und die Anschrift des Inhabers,

iii) die Vertragspartei, die benannt worden ist,

iv) falls die nachträgliche Benennung für alle in der betreffenden internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen gilt, diese Tatsache, oder, wenn die nachträgliche Benennung lediglich für einen Teil der in der betreffenden internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen gilt, diese Waren und Dienstleistungen,

v)

die Höhe der zu zahlenden Gebühren und die gewählte Zahlungsweise oder den Auftrag zur Abbuchung des erforderlichen Gebührenbetrags von einem beim Internationalen Büro eröffneten Konto sowie die Bezeichnung des Einzahlers oder Auftraggebers und,

vi) falls die nachträgliche Benennung von einer Behörde eingereicht wird, das Datum, an dem diese bei der Behörde eingegangen ist.

b)

Betrifft die nachträgliche Benennung eine Vertragspartei, die eine Notifikation nach Regel 7 Absatz 2 vorgenommen hat, so hat die nachträgliche Benennung ebenfalls eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke im Gebiet dieser Vertragspartei zu enthalten; auf Verlangen dieser Vertragspartei ist die Erklärung

i)

vom Inhaber persönlich zu unterschreiben und auf einem der nachträglichen Benennung beigefügten gesonderten amtlichen Formblatt abzugeben oder

ii) in die nachträgliche Benennung aufzunehmen.

c)

Die nachträgliche Benennung kann außerdem Folgendes enthalten:

i)

die in Regel 9 Absatz 4 Buchstabe b genannten Angaben und die dort genannte Übersetzung beziehungsweise genannten Übersetzungen.

ii) einen Antrag, dass die nachträgliche Benennung nach der Eintragung einer Änderung oder einer Löschung in Bezug auf die betreffende internationale Registrierung oder nach der Erneuerung der internationalen Registrierung wirksam wird;

iii) wenn die nachträgliche Benennung eine Vertragsorganisation betrifft, die in Regel 9 Absatz 5 Buchstabe g Ziffer i genannten Angaben, die der nachträglichen Benennung auf einem gesonderten amtlichen Formblatt beizufügen sind, sowie die in Regel 9 Absatz 5 Buchstabe g Ziffer ii genannten Angaben.

d)

Beruht die internationale Registrierung auf einem Basisgesuch, so ist der nachträglichen Benennung nach dem Abkommen eine von der Ursprungsbehörde unterschriebene Erklärung beizufügen, die bestätigt, dass sich aus diesem Gesuch eine Eintragung ergeben hat, und die das Datum und die Nummer dieser Eintragung angibt, es sei denn, das Internationale Büro hat bereits eine solche Erklärung erhalten.

(4) (Gebühren) Die nachträgliche Benennung unterliegt der Zahlung der unter Nummer 5 des Gebührenverzeichnisses angegebenen oder genannten Gebühren.

(5) [Mängel]

a)

Entspricht die nachträgliche Benennung nicht den geltenden Erfordernissen, so teilt vorbehaltlich des Absatzes 10 das Internationale Büro diese Tatsache dem Inhaber und, falls die nachträgliche Benennung durch eine Behörde eingereicht wurde, dieser Behörde mit.

b)

Wird der Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat, so wird die nachträgliche Benennung als zurückgenommen betrachtet, und das Internationale Büro benachrichtigt davon den Inhaber und, im Fall der Einreichung der nachträglichen Benennung durch eine Behörde, gleichzeitig diese Behörde und erstattet dem Einzahler die entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrages in Höhe der Hälfte der unter Nummer 5.1 des Gebührenverzeichnisses genannten Grundgebühr zurück.

c)

Werden die Erfordernisse des Absatzes 1 Buchstabe b oder Buchstabe c in Bezug auf eine oder mehrere benannte Vertragsparteien nicht erfüllt, so gilt ungeachtet der Buchstaben a und b die Benennung dieser Vertragsparteien als in der nachträglichen Benennung nicht enthalten, und für diese Vertragsparteien bereits gezahlte Ergänzungsgebühren oder individuelle Gebühren werden erstattet. Werden die Erfordernisse des Absatzes 1 Buchstabe b oder c in Bezug auf keine der benannten Vertragsparteien erfüllt, so findet Buchstabe b Anwendung.

(6) [Datum der nachträglichen Benennung]

a)

Eine vom Inhaber beim Internationalen Büro unmittelbar eingereichte nachträgliche Benennung trägt vorbehaltlich des Buchstabens c Ziffer i das Datum ihres Eingangs beim Internationalen Büro.

b)

Eine von einer Behörde beim Internationalen Büro eingereichte nachträgliche Benennung trägt vorbehaltlich des Buchstabens c Ziffer i sowie der Buchstaben d und e das Datum ihres Eingangs bei der betreffenden Behörde, sofern diese Benennung innerhalb von zwei Monaten nach diesem Datum beim Internationalen Büro eingegangen ist. Geht die nachträgliche Benennung nicht innerhalb dieser Frist beim Internationalen Büro ein, so trägt sie vorbehaltlich des Buchstabens c Ziffer i sowie der Buchstaben d und e das Datum ihres Eingangs beim Internationalen Büro.

c)

Entspricht die nachträgliche Benennung nicht den maßgeblichen Erfordernissen und wird der Mangel innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der in Absatz 5 Buchstabe a genannten Mitteilung behoben,

i)

so trägt die nachträgliche Benennung, sofern der Mangel eines der in Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i, iii und iv sowie Buchstabe b Ziffer i genannten Erfordernisse betrifft, das Datum, an dem die Benennung berichtigt wurde, sofern die Benennung nicht von einer Behörde beim Internationalen Büro eingereicht und der Mangel in der unter Buchstabe b genannten Frist von zwei Monaten behoben wurde; im letzteren Fall trägt die nachträgliche Benennung das Datum, an dem sie bei der genannten Behörde eingegangen ist;

ii) so bleibt das nach Buchstabe a beziehungsweise Buchstabe b geltende Datum von einem Mangel, der andere als die in Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i, iii und iv sowie Buchstabe b Ziffer i genannten Erfordernisse betrifft, unberührt.

d)

Enthält die nachträgliche Benennung einen Antrag nach Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii, so kann sie, ungeachtet der Buchstaben a, b, und c, ein späteres Datum als das sich aus den Buchstaben a, b oder c ergebende tragen.

e)

Ergibt sich eine nachträgliche Benennung aus einer Umwandlung nach Absatz 7, so trägt die nachträgliche Benennung das Datum, an dem die Benennung der Vertragsorganisation in das internationale Register eingetragen wurde.

(7) [Nachträgliche Benennung bei Umwandlung]

a)

Wenn die Benennung einer Vertragsorganisation in das internationale Register eingetragen worden ist, so kann der Inhaber der betreffenden internationalen Registrierung, soweit diese Benennung zurückgenommen oder zurückgewiesen worden ist oder nach dem Recht dieser Organisation ihre Wirkung verloren hat, die Umwandlung der Benennung dieser Vertragsorganisation in die Benennung eines jeden Mitgliedstaats dieser Organisation, der Vertragspartei des Abkommens und/oder des Protokolls ist, beantragen.

b)

Ein Antrag auf Umwandlung nach Buchstabe a muss die in Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i bis iii und v genannten sowie folgende Angaben enthalten:

i)

die Vertragsorganisation, deren Benennung umgewandelt werden soll, und,

ii) wenn die sich aus einer Umwandlung ergebende nachträgliche Benennung eines Vertragsstaats alle in Bezug auf die Benennung der Vertragsorganisation angegebenen Waren und Dienstleistungen betrifft, diese Tatsache oder, wenn die nachträgliche Benennung dieses Vertragsstaats nur einen Teil dieser Waren und Dienstleistungen betrifft, die betreffenden Waren und Dienstleistungen.

(8) [Eintragung und Mitteilung] Stellt das Internationale Büro fest, dass die nachträgliche Benennung den geltenden Erfordernissen entspricht, so trägt es sie im internationalen Register ein und benachrichtigt davon die Behörde der in der nachträglichen Benennung benannten Vertragspartei und teilt dies gleichzeitig dem Inhaber und, falls die nachträgliche Benennung durch eine Behörde eingereicht wurde, dieser Behörde mit.

(9) [Schutzverweigerung]

(10) [Nachträgliche Benennung, die nicht als solche betrachtet wird] Werden die Erfordernisse des Absatzes 2 Buchstabe a nicht erfüllt, so wird die nachträgliche Benennung nicht als solche betrachtet und das Internationale Büro teilt dies dem Einsender mit.

Kapitel 5

Nachträgliche Benennungen; Änderungen

Regel 24

Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung

(1) [Berechtigung]

a)

Eine Vertragspartei kann Gegenstand einer Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung (im Folgenden als „nachträgliche Benennung“ bezeichnet) sein, sofern der Inhaber zum Zeitpunkt der Benennung nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 des Abkommens oder nach Artikel 2 des Protokolls die Voraussetzungen dafür erfüllt, Inhaber einer internationalen Registrierung zu sein.

b)

Ist die Vertragspartei des Inhabers durch das Abkommen gebunden, so kann der Inhaber nach dem Abkommen jede Vertragspartei benennen, die durch das Abkommen gebunden ist, sofern diese Vertragsparteien nicht auch beide durch das Protokoll gebunden sind.

c)

Ist die Vertragspartei des Inhabers durch das Protokoll gebunden, so kann der Inhaber nach dem Protokoll jede Vertragspartei benennen, die durch das Protokoll gebunden ist, unabhängig davon, ob diese Vertragsparteien beide auch durch das Abkommen gebunden sind.

(2) [Einreichung; Formblatt und Unterschrift]

a)

Eine nachträgliche Benennung ist vom Inhaber oder von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers beim Internationalen Büro einzureichen; sofern jedoch

(Anm.: lit. i aufgehoben durch BGBl. III Nr. 32/2015)

ii) eine der Vertragsparteien nach dem Abkommen benannt ist, muss die nachträgliche Benennung von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers eingereicht werden;

iii) Absatz 7 Anwendung findet, muss die sich aus einer Umwandlung ergebende nachträgliche Benennung von der Behörde der Vertragsorganisation eingereicht werden.

b)

Die nachträgliche Benennung ist auf dem amtlichen Formblatt in einem Exemplar einzureichen. Wird sie von dem Inhaber eingereicht, so ist sie vom Inhaber zu unterschreiben. Wird sie von einer Behörde eingereicht, so ist sie von der betreffenden Behörde und auf Verlangen der Behörde ebenfalls vom Inhaber zu unterschreiben. Wird sie von einer Behörde eingereicht, die nicht verlangt, daß der Inhaber sie unterschreibt, die aber gestattet, daß der Inhaber sie auch unterschreibt, so kann der Inhaber so verfahren.

(3) [Inhalt]

a)

Vorbehaltlich des Absatzes 7 Buchstabe b hat die nachträgliche Benennung Folgendes zu enthalten oder anzugeben:

i)

die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung,

ii) den Namen und die Anschrift des Inhabers,

iii) die Vertragspartei, die benannt worden ist,

iv) falls die nachträgliche Benennung für alle in der betreffenden internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen gilt, diese Tatsache, oder, wenn die nachträgliche Benennung lediglich für einen Teil der in der betreffenden internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen gilt, diese Waren und Dienstleistungen,

v)

die Höhe der zu zahlenden Gebühren und die gewählte Zahlungsweise oder den Auftrag zur Abbuchung des erforderlichen Gebührenbetrags von einem beim Internationalen Büro eröffneten Konto sowie die Bezeichnung des Einzahlers oder Auftraggebers und,

vi) falls die nachträgliche Benennung von einer Behörde eingereicht wird, das Datum, an dem diese bei der Behörde eingegangen ist.

b)

Betrifft die nachträgliche Benennung eine Vertragspartei, die eine Notifikation nach Regel 7 Absatz 2 vorgenommen hat, so hat die nachträgliche Benennung ebenfalls eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke im Gebiet dieser Vertragspartei zu enthalten; auf Verlangen dieser Vertragspartei ist die Erklärung

i)

vom Inhaber persönlich zu unterschreiben und auf einem der nachträglichen Benennung beigefügten gesonderten amtlichen Formblatt abzugeben oder

ii) in die nachträgliche Benennung aufzunehmen.

c)

Die nachträgliche Benennung kann außerdem Folgendes enthalten:

i)

die in Regel 9 Absatz 4 Buchstabe b genannten Angaben und die dort genannte Übersetzung beziehungsweise genannten Übersetzungen.

ii) einen Antrag, dass die nachträgliche Benennung nach der Eintragung einer Änderung oder einer Löschung in Bezug auf die betreffende internationale Registrierung oder nach der Erneuerung der internationalen Registrierung wirksam wird;

iii) wenn die nachträgliche Benennung eine Vertragsorganisation betrifft, die in Regel 9 Absatz 5 Buchstabe g Ziffer i genannten Angaben, die der nachträglichen Benennung auf einem gesonderten amtlichen Formblatt beizufügen sind, sowie die in Regel 9 Absatz 5 Buchstabe g Ziffer ii genannten Angaben.

d)

Beruht die internationale Registrierung auf einem Basisgesuch, so ist der nachträglichen Benennung nach dem Abkommen eine von der Ursprungsbehörde unterschriebene Erklärung beizufügen, die bestätigt, dass sich aus diesem Gesuch eine Eintragung ergeben hat, und die das Datum und die Nummer dieser Eintragung angibt, es sei denn, das Internationale Büro hat bereits eine solche Erklärung erhalten.

(4) (Gebühren) Die nachträgliche Benennung unterliegt der Zahlung der unter Nummer 5 des Gebührenverzeichnisses angegebenen oder genannten Gebühren.

(5) [Mängel]

a)

Entspricht die nachträgliche Benennung nicht den geltenden Erfordernissen, so teilt vorbehaltlich des Absatzes 10 das Internationale Büro diese Tatsache dem Inhaber und, falls die nachträgliche Benennung durch eine Behörde eingereicht wurde, dieser Behörde mit. Wenn die nachträgliche Benennung lediglich für einen Teil der in der betreffenden internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen gilt, finden die Regeln 12 und 13 sinngemäß Anwendung, mit der Einschränkung, dass alle Mitteilungen, die einen nach diesen Regeln zu behebenden Mangel betreffen, zwischen dem Inhaber und dem Internationalen Büro erfolgen. Wenn das Internationale Büro sich nicht davon überzeugen kann, dass alle in der nachträglichen Benennung angegebenen Waren und Dienstleistungen in die Klassen der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen gruppieren werden können, die in der betreffenden internationalen Registrierung angegeben sind, stellt das Internationale Büro einen Mangel fest.

b)

Wird der Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat, so wird die nachträgliche Benennung als zurückgenommen betrachtet und das Internationale Büro benachrichtigt davon den Inhaber und im Fall der Einreichung der nachträglichen Benennung durch eine Behörde gleichzeitig diese Behörde und erstattet dem Einzahler die entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrags in Höhe der Hälfte der unter Nummer 5.1 des Gebührenverzeichnisses genannten Grundgebühr zurück.

c)

Werden die Erfordernisse des Absatzes 1 Buchstabe b oder c oder des Absatzes 3 Buchstabe b Ziffer i in Bezug auf eine oder mehrere benannte Vertragsparteien nicht erfüllt, so gilt ungeachtet der Buchstaben a und b die Benennung dieser Vertragsparteien als in der nachträglichen Benennung nicht enthalten und für diese Vertragsparteien bereits gezahlte Ergänzungsgebühren oder individuelle Gebühren werden erstattet. Werden die Erfordernisse des Absatzes 1 Buchstabe b oder c oder des Absatzes 3 Buchstabe b Ziffer i in Bezug auf keine der benannten Vertragsparteien erfüllt, so findet Buchstabe b Anwendung.

d)

Wird ein Mangel nach Buchstabe a letzter Satz nicht behoben, so gelten ungeachtet des Buchstabens b die betreffenden Waren und Dienstleistungen als in der nachträglichen Benennung nicht enthalten.

(6) [Datum der nachträglichen Benennung]

a)

Eine vom Inhaber beim Internationalen Büro unmittelbar eingereichte nachträgliche Benennung trägt vorbehaltlich des Buchstabens c Ziffer i das Datum ihres Eingangs beim Internationalen Büro.

b)

Eine von einer Behörde beim Internationalen Büro eingereichte nachträgliche Benennung trägt vorbehaltlich des Buchstabens c Ziffer i sowie der Buchstaben d und e das Datum ihres Eingangs bei der betreffenden Behörde, sofern diese Benennung innerhalb von zwei Monaten nach diesem Datum beim Internationalen Büro eingegangen ist. Geht die nachträgliche Benennung nicht innerhalb dieser Frist beim Internationalen Büro ein, so trägt sie vorbehaltlich des Buchstabens c Ziffer i sowie der Buchstaben d und e das Datum ihres Eingangs beim Internationalen Büro.

c)

Entspricht die nachträgliche Benennung nicht den maßgeblichen Erfordernissen und wird der Mangel innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der in Absatz 5 Buchstabe a genannten Mitteilung behoben,

i)

so trägt die nachträgliche Benennung, sofern der Mangel eines der in Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i, iii und iv sowie Buchstabe b Ziffer i genannten Erfordernisse betrifft, das Datum, an dem die Benennung berichtigt wurde, sofern die Benennung nicht von einer Behörde beim Internationalen Büro eingereicht und der Mangel in der unter Buchstabe b genannten Frist von zwei Monaten behoben wurde; im letzteren Fall trägt die nachträgliche Benennung das Datum, an dem sie bei der genannten Behörde eingegangen ist;

ii) so bleibt das nach Buchstabe a beziehungsweise Buchstabe b geltende Datum von einem Mangel, der andere als die in Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i, iii und iv sowie Buchstabe b Ziffer i genannten Erfordernisse betrifft, unberührt.

d)

Enthält die nachträgliche Benennung einen Antrag nach Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii, so kann sie, ungeachtet der Buchstaben a, b, und c, ein späteres Datum als das sich aus den Buchstaben a, b oder c ergebende tragen.

e)

Ergibt sich eine nachträgliche Benennung aus einer Umwandlung nach Absatz 7, so trägt die nachträgliche Benennung das Datum, an dem die Benennung der Vertragsorganisation in das internationale Register eingetragen wurde.

(7) [Nachträgliche Benennung bei Umwandlung]

a)

Wenn die Benennung einer Vertragsorganisation in das internationale Register eingetragen worden ist, so kann der Inhaber der betreffenden internationalen Registrierung, soweit diese Benennung zurückgenommen oder zurückgewiesen worden ist oder nach dem Recht dieser Organisation ihre Wirkung verloren hat, die Umwandlung der Benennung dieser Vertragsorganisation in die Benennung eines jeden Mitgliedstaats dieser Organisation, der Vertragspartei des Abkommens und/oder des Protokolls ist, beantragen.

b)

Ein Antrag auf Umwandlung nach Buchstabe a muss die in Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i bis iii und v genannten sowie folgende Angaben enthalten:

i)

die Vertragsorganisation, deren Benennung umgewandelt werden soll, und,

ii) wenn die sich aus einer Umwandlung ergebende nachträgliche Benennung eines Vertragsstaats alle in Bezug auf die Benennung der Vertragsorganisation angegebenen Waren und Dienstleistungen betrifft, diese Tatsache oder, wenn die nachträgliche Benennung dieses Vertragsstaats nur einen Teil dieser Waren und Dienstleistungen betrifft, die betreffenden Waren und Dienstleistungen.

(8) [Eintragung und Mitteilung] Stellt das Internationale Büro fest, dass die nachträgliche Benennung den geltenden Erfordernissen entspricht, so trägt es sie im internationalen Register ein und benachrichtigt davon die Behörde der in der nachträglichen Benennung benannten Vertragspartei und teilt dies gleichzeitig dem Inhaber und, falls die nachträgliche Benennung durch eine Behörde eingereicht wurde, dieser Behörde mit.

(9) [Schutzverweigerung]

Die Regeln 16 bis 18ter gelten sinngemäß.

(10) [Nachträgliche Benennung, die nicht als solche betrachtet wird] Werden die Erfordernisse des Absatzes 2 Buchstabe a nicht erfüllt, so wird die nachträgliche Benennung nicht als solche betrachtet und das Internationale Büro teilt dies dem Einsender mit.

Regel 25

Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung

(1) (Einreichung des Antrags)

a)

Ein Antrag auf Eintragung ist beim Internationalen Büro auf den entsprechenden amtlichen Formblatt in einem Exemplar einzureichen, falls sich der Antrag auf folgendes bezieht:

i)

eine Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung in bezug auf alle oder einige Waren und Dienstleistungen und alle oder einige benannte Vertragsparteien;

ii) eine Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen in bezug auf alle oder einige benannte Vertragsparteien;

iv) eine Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers oder des Vertreters;

v)

die Löschung der internationalen Registrierung in bezug auf alle benannten Vertragsparteien bezüglich aller oder einiger der Waren und Dienstleistungen.

b)

Der Antrag ist von dem Inhaber, von der Ursprungsbehörde oder von einer anderen beteiligten Behörde einzureichen; allerdings

i)

muß der Antrag auf Eintragung einer anderen als den Namen oder die Anschrift des Inhabers oder Vertreters betreffenden Änderung von der Ursprungsbehörde oder einer anderen beteiligten Behörde eingereicht werden, falls die Änderung eine nach dem Abkommen benannte Vertragspartei betrifft, und

ii) muß der Antrag auf Eintragung einer Löschung von der Ursprungsbehörde oder einer anderen beteiligten Behörde eingereicht werden, falls eine von der zu löschenden internationalen Registrierung betroffene benannte Vertragspartei nach dem Abkommen benannt wurde.

c)

Wird der Antrag vom Inhaber eingereicht, so ist er vom Inhaber zu unterschreiben. Wird er von einer Behörde eingereicht, so ist er von dieser Behörde und auf Verlangen der Behörde ebenfalls vom Inhaber zu unterschreiben. Wird der Antrag von einer Behörde eingereicht, die nicht verlangt, daß der Inhaber ihn unterschreibt, die aber gestattet, daß der Inhaber ihn auch unterschreibt, so kann der Inhaber so verfahren.

(2) (Inhalt des Antrags)

a)

Der Antrag auf Eintragung einer Änderung oder der Antrag auf Eintragung einer Löschung hat neben der beantragten Änderung oder Löschung folgendes zu enthalten oder anzugeben:

i)

die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung,

ii) den Namen des Inhabers, sofern die Änderung nicht den Namen oder die Anschrift des Vertreters betrifft,

iv) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, für die der Erwerber die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 des Abkommens oder nach Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls für die Inhaberschaft einer internationalen Registrierung erfüllt,

v)

im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung, wenn die nach Buchstabe a Ziffer iii angegebene Anschrift des Erwerbers nicht im Gebiet der nach Buchstabe a Ziffer iv angegebenen Vertragspartei oder einer der Vertragsparteien liegt und sofern der Erwerber nicht angegenben (Anm.: richtig: angegeben) hat, daß er Angehöriger eines Staates ist, der Mitglied einer Vertragsorganisation ist, die Anschrift der Niederlassung oder des Wohnsitzes des Erwerbers in der Vertragspartei oder in einer der Vertragsparteien, für die der Erwerber die Voraussetzungen für die Inhaberschaft einer internationalen Registrierung erfüllt,

vi) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung, die nicht alle Waren und Dienstleistungen und nicht alle benannten Vertragsparteien betrifft, die Waren und Dienstleistungen und die benannten Vertragsparteien, auf die sich die Änderung des Inhabers bezieht, und

b)

Der Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung kann ebenfalls folgendes enthalten:

i)

ist der Erwerber eine natürliche Person, die Angabe des Staates, dessen Angehöriger der Erwerber ist;

ii) ist der Erwerber eine juristische Person, Angaben über die Rechtsnatur der juristischen Person sowie den Staat und gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb des Staates, nach dessen oder deren Recht die juristische Person gegründet ist.

(3) (Nicht zulässiger Antrag) Eine Änderung des Inhabers einer internationalen Registrierung kann nicht für eine bestimmte benannte Vertragspartei eingetragen werden, wenn diese Vertragspartei

i)

durch das Abkommen, jedoch nicht durch das Protokoll gebunden ist und die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv genannte Vertragspartei nicht durch das Abkommen gebunden ist oder keine der in diesem Absatz genannten Vertragsparteien durch das Abkommen gebunden ist.

ii) durch das Protokoll, jedoch nicht durch das Abkommen gebunden ist und die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv genannte Vertragspartei nicht durch das Protokoll gebunden ist oder keine der in diesem Absatz genannten Vertragsparteien durch das Protokoll gebunden ist.

(4) (Mehrere Erwerber) Sind in dem Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung mehrere Erwerber genannt, so darf die Änderung nicht für eine bestimmte benannte Vertragspartei eingetragen werden, wenn einer der Erwerber die Voraussetzungen für die Inhaberschaft der internationalen Registrierung in bezug auf diese Vertragspartei nicht erfüllt.

Regel 25

Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer

Löschung

(1) (Einreichung des Antrags)

a)

Ein Antrag auf Eintragung ist beim Internationalen Büro auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt in einem Exemplar einzureichen, falls sich der Antrag auf folgendes bezieht:

i)

eine Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung in bezug auf alle oder einige Waren und Dienstleistungen und alle oder einige benannte Vertragsparteien;

ii) eine Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen in bezug auf alle oder einige benannte Vertragsparteien;

iv) eine Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers;

v)

die Löschung der internationalen Registrierung in bezug auf alle benannten Vertragsparteien bezüglich aller oder einiger der Waren und Dienstleistungen.

b)

Der Antrag ist von dem Inhaber, von der Ursprungsbehörde oder von einer anderen beteiligten Behörde einzureichen; allerdings

i)

muß der Antrag auf Eintragung einer anderen als den Namen oder die Anschrift des Inhabers oder Vertreters betreffenden Änderung von der Ursprungsbehörde oder einer anderen beteiligten Behörde eingereicht werden, falls die Änderung eine nach dem Abkommen benannte Vertragspartei betrifft, und

ii) muß der Antrag auf Eintragung einer Löschung von der Ursprungsbehörde oder einer anderen beteiligten Behörde eingereicht werden, falls eine von der zu löschenden internationalen Registrierung betroffene benannte Vertragspartei nach dem Abkommen benannt wurde.

c)

Wird der Antrag vom Inhaber eingereicht, so ist er vom Inhaber zu unterschreiben. Wird er von einer Behörde eingereicht, so ist er von dieser Behörde und auf Verlangen der Behörde ebenfalls vom Inhaber zu unterschreiben. Wird der Antrag von einer Behörde eingereicht, die nicht verlangt, daß der Inhaber ihn unterschreibt, die aber gestattet, daß der Inhaber ihn auch unterschreibt, so kann der Inhaber so verfahren.

(2) (Inhalt des Antrags)

a)

Der Antrag auf Eintragung einer Änderung oder der Antrag auf Eintragung einer Löschung hat neben der beantragten Änderung oder Löschung folgendes zu enthalten oder anzugeben:

i)

die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung,

ii) den Namen des Inhabers, sofern die Änderung nicht den Namen oder die Anschrift des Vertreters betrifft,

iv) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, für die der Erwerber die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 des Abkommens oder nach Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls für die Inhaberschaft einer internationalen Registrierung erfüllt,

v)

im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung, wenn die nach Buchstabe a Ziffer iii angegebene Anschrift des Erwerbers nicht im Gebiet der nach Buchstabe a Ziffer iv angegebenen Vertragspartei oder einer der Vertragsparteien liegt und sofern der Erwerber nicht angegenben (Anm.: richtig: angegeben) hat, daß er Angehöriger eines Staates ist, der Mitglied einer Vertragsorganisation ist, die Anschrift der Niederlassung oder des Wohnsitzes des Erwerbers in der Vertragspartei oder in einer der Vertragsparteien, für die der Erwerber die Voraussetzungen für die Inhaberschaft einer internationalen Registrierung erfüllt,

vi) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung, die nicht alle Waren und Dienstleistungen und nicht alle benannten Vertragsparteien betrifft, die Waren und Dienstleistungen und die benannten Vertragsparteien, auf die sich die Änderung des Inhabers bezieht, und

b)

Der Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung kann ebenfalls folgendes enthalten:

i)

ist der Erwerber eine natürliche Person, die Angabe des Staates, dessen Angehöriger der Erwerber ist;

ii) ist der Erwerber eine juristische Person, Angaben über die Rechtsnatur der juristischen Person sowie den Staat und gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb des Staates, nach dessen oder deren Recht die juristische Person gegründet ist.

c)

Der Antrag auf Eintragung einer Änderung oder einer Löschung kann auch einen Antrag enthalten, diese Eintragung vor oder nach der Eintragung einer anderen Änderung oder Löschung oder einer nachträglichen Benennung in bezug auf die betreffende internationale Registrierung oder nach der Erneuerung der internationalen Registrierung vorzunehmen.

(3) (Nicht zulässiger Antrag) Eine Änderung des Inhabers einer internationalen Registrierung kann nicht für eine bestimmte benannte Vertragspartei eingetragen werden, wenn diese Vertragspartei

i)

durch das Abkommen, jedoch nicht durch das Protokoll gebunden ist und die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv genannte Vertragspartei nicht durch das Abkommen gebunden ist oder keine der in diesem Absatz genannten Vertragsparteien durch das Abkommen gebunden ist.

ii) durch das Protokoll, jedoch nicht durch das Abkommen gebunden ist und die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv genannte Vertragspartei nicht durch das Protokoll gebunden ist oder keine der in diesem Absatz genannten Vertragsparteien durch das Protokoll gebunden ist.

(4) (Mehrere Erwerber) Sind in dem Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung mehrere Erwerber genannt, so darf die Änderung nicht für eine bestimmte benannte Vertragspartei eingetragen werden, wenn einer der Erwerber die Voraussetzungen für die Inhaberschaft der internationalen Registrierung in bezug auf diese Vertragspartei nicht erfüllt.

Regel 25

Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer

Löschung

(1) (Einreichung des Antrags)

a)

Ein Antrag auf Eintragung ist beim Internationalen Büro auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt in einem Exemplar einzureichen, falls sich der Antrag auf folgendes bezieht:

i)

eine Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung in bezug auf alle oder einige Waren und Dienstleistungen und alle oder einige benannte Vertragsparteien;

ii) eine Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen in bezug auf alle oder einige benannte Vertragsparteien;

iv) eine Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers;

v)

die Löschung der internationalen Registrierung in bezug auf alle benannten Vertragsparteien bezüglich aller oder einiger der Waren und Dienstleistungen.

b)

Vorbehaltlich des Buchstabens c ist der Antrag von dem Inhaber oder von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers einzureichen; jedoch kann der Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers über die Behörde der Vertragspartei oder eine der in diesem Antrag nach Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv angegebenen Vertragsparteien eingereicht werden.

c)

Der Antrag auf Eintragung eines Verzichts oder einer Löschung kann nicht unmittelbar vom Inhaber eingereicht werden, wenn der Verzicht oder die Löschung eine Vertragspartei betrifft, für deren Benennung das Abkommen maßgebend ist.

d)

Wird der Antrag vom Inhaber eingereicht, so ist er vom Inhaber zu unterschreiben. Wird er von einer Behörde eingereicht, so ist er von dieser Behörde und auf Verlangen der Behörde ebenfalls vom Inhaber zu unterschreiben. Wird der Antrag von einer Behörde eingereicht, die nicht verlangt, dass der Inhaber ihn unterschreibt, die aber gestattet, dass der Inhaber ihn auch unterschreibt, so kann der Inhaber so verfahren.

(2) [Inhalt des Antrags]

a)

Der Antrag auf Eintragung einer Änderung oder der Antrag auf Eintragung einer Löschung hat neben der beantragten Änderung oder Löschung folgendes zu enthalten oder anzugeben:

i)

die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung,

ii) den Namen des Inhabers, sofern die Änderung nicht den Namen oder die Anschrift des Vertreters betrifft,

iv) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, in Bezug auf die der Erwerber nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 des Abkommens oder nach Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls die Voraussetzungen dafür erfüllt, Inhaber einer internationalen Registrierung zu sein,

v)

im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung, wenn die nach Ziffer iii angegebene Anschrift des Erwerbers nicht im Gebiet einer nach Ziffer iv angegebenen Vertragspartei oder einer der Vertragsparteien liegt und sofern der Erwerber nicht angegeben hat, dass er Angehöriger eines Vertragsstaats oder eines Mitgliedstaat einer Vertragsorganisation ist, die Anschrift der Niederlassung oder den Wohnsitz des Erwerbers in der Vertragspartei oder in einer der Vertragsparteien, in Bezug auf die der Erwerber die Voraussetzungen dafür erfüllt, Inhaber einer internationalen Registrierung zu sein,

vi) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung, die nicht alle Waren und Dienstleistungen und nicht alle benannten Vertragsparteien betrifft, die Waren und Dienstleistungen und die benannten Vertragsparteien, auf die sich die Änderung des Inhabers bezieht, und

b)

Der Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung kann ebenfalls folgendes enthalten:

i)

ist der Erwerber eine natürliche Person, die Angabe des Staates, dessen Angehöriger der Erwerber ist;

ii) ist der Erwerber eine juristische Person, Angaben über die Rechtsnatur der juristischen Person sowie den Staat und gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb des Staates, nach dessen oder deren Recht die juristische Person gegründet ist.

c)

Der Antrag auf Eintragung einer Änderung oder einer Löschung kann auch einen Antrag enthalten, diese Eintragung vor oder nach der Eintragung einer anderen Änderung oder Löschung oder einer nachträglichen Benennung in bezug auf die betreffende internationale Registrierung oder nach der Erneuerung der internationalen Registrierung vorzunehmen.

(3) (Nicht zulässiger Antrag) Eine Änderung des Inhabers einer internationalen Registrierung kann nicht für eine bestimmte benannte Vertragspartei eingetragen werden, wenn diese Vertragspartei

i)

durch das Abkommen, jedoch nicht durch das Protokoll gebunden ist und die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv genannte Vertragspartei nicht durch das Abkommen gebunden ist oder keine der in diesem Absatz genannten Vertragsparteien durch das Abkommen gebunden ist.

ii) durch das Protokoll, jedoch nicht durch das Abkommen gebunden ist und die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv genannte Vertragspartei nicht durch das Protokoll gebunden ist oder keine der in diesem Absatz genannten Vertragsparteien durch das Protokoll gebunden ist.

(4) (Mehrere Erwerber) Sind in dem Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung mehrere Erwerber genannt, so darf die Änderung nicht für eine bestimmte benannte Vertragspartei eingetragen werden, wenn einer der Erwerber die Voraussetzungen für die Inhaberschaft der internationalen Registrierung in bezug auf diese Vertragspartei nicht erfüllt.

Regel 25

Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung

(1) (Einreichung des Antrags)

a)

Ein Antrag auf Eintragung ist beim Internationalen Büro auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt in einem Exemplar einzureichen, falls sich der Antrag auf folgendes bezieht:

i)

eine Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung in bezug auf alle oder einige Waren und Dienstleistungen und alle oder einige benannte Vertragsparteien;

ii) eine Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen in bezug auf alle oder einige benannte Vertragsparteien;

iii) einen Verzicht in bezug auf einige benannte Vertragsparteien bezüglich aller Waren und Dienstleistungen;

iv) eine Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers;

v)

die Löschung der internationalen Registrierung in bezug auf alle benannten Vertragsparteien bezüglich aller oder einiger der Waren und Dienstleistungen.

b)

Vorbehaltlich des Buchstabens  c ist der Antrag von dem Inhaber oder von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers einzureichen; jedoch kann der Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers über die Behörde der Vertragspartei oder eine der in diesem Antrag nach Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv angegebenen Vertragsparteien eingereicht werden.

c)

Der Antrag auf Eintragung eines Verzichts oder einer Löschung kann nicht unmittelbar vom Inhaber eingereicht werden, wenn der Verzicht oder die Löschung eine Vertragspartei betrifft, für deren Benennung am Datum des Eingangs des Antrags beim Internationalen Büro das Abkommen maßgebend ist.

d)

Wird der Antrag vom Inhaber eingereicht, so ist er vom Inhaber zu unterschreiben. Wird er von einer Behörde eingereicht, so ist er von dieser Behörde und auf Verlangen der Behörde ebenfalls vom Inhaber zu unterschreiben. Wird der Antrag von einer Behörde eingereicht, die nicht verlangt, dass der Inhaber ihn unterschreibt, die aber gestattet, dass der Inhaber ihn auch unterschreibt, so kann der Inhaber so verfahren.

(2) [Inhalt des Antrags]

a)

Der Antrag auf Eintragung einer Änderung oder der Antrag auf Eintragung einer Löschung hat neben der beantragten Änderung oder Löschung folgendes zu enthalten oder anzugeben:

i)

die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung,

ii) den Namen des Inhabers, sofern die Änderung nicht den Namen oder die Anschrift des Vertreters betrifft,

iii) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung den nach den Verwaltungsvorschriften angegebenen Namen und die Anschrift der natürlichen oder juristischen Person, die im Antrag als neuer Inhaber der internationalen Registrierung genannt wird (im folgenden als „Erwerber“ bezeichnet),

iv) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, in Bezug auf die der Erwerber nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 des Abkommens oder nach Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls die Voraussetzungen dafür erfüllt, Inhaber einer internationalen Registrierung zu sein,

v)

im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung, wenn die nach Ziffer iii angegebene Anschrift des Erwerbers nicht im Gebiet einer nach Ziffer iv angegebenen Vertragspartei oder einer der Vertragsparteien liegt und sofern der Erwerber nicht angegeben hat, dass er Angehöriger eines Vertragsstaats oder eines Mitgliedstaat einer Vertragsorganisation ist, die Anschrift der Niederlassung oder den Wohnsitz des Erwerbers in der Vertragspartei oder in einer der Vertragsparteien, in Bezug auf die der Erwerber die Voraussetzungen dafür erfüllt, Inhaber einer internationalen Registrierung zu sein,

vi) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung, die nicht alle Waren und Dienstleistungen und nicht alle benannten Vertragsparteien betrifft, die Waren und Dienstleistungen und die benannten Vertragsparteien, auf die sich die Änderung des Inhabers bezieht, und

vii) die Höhe der zu zahlenden Gebühren und die gewählte Zahlungsweise oder den Auftrag zur Abbuchung des erforderlichen Gebührenbetrags von einem beim Internationalen Büro eröffneten Konto und die Bezeichnung des Einzahlers oder Auftraggebers.

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