(Übersetzung)Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1996-04-01
Letzte Aktualisierung 2019-02-01
Status Aufgehoben · 2001-10-03
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
Änderungshistorie JSON API
b)

Der Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung kann ebenfalls folgendes enthalten:

i)

ist der Erwerber eine natürliche Person, die Angabe des Staates, dessen Angehöriger der Erwerber ist;

ii) ist der Erwerber eine juristische Person, Angaben über die Rechtsnatur der juristischen Person sowie den Staat und gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb des Staates, nach dessen oder deren Recht die juristische Person gegründet ist.

c)

Der Antrag auf Eintragung einer Änderung oder einer Löschung kann auch einen Antrag enthalten, diese Eintragung vor oder nach der Eintragung einer anderen Änderung oder Löschung oder einer nachträglichen Benennung in bezug auf die betreffende internationale Registrierung oder nach der Erneuerung der internationalen Registrierung vorzunehmen.

(3) (Nicht zulässiger Antrag) Eine Änderung des Inhabers einer internationalen Registrierung kann nicht für eine bestimmte benannte Vertragspartei eingetragen werden, wenn diese Vertragspartei

i)

durch das Abkommen, jedoch nicht durch das Protokoll gebunden ist und die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv genannte Vertragspartei nicht durch das Abkommen gebunden ist oder keine der in diesem Absatz genannten Vertragsparteien durch das Abkommen gebunden ist.

ii) durch das Protokoll, jedoch nicht durch das Abkommen gebunden ist und die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv genannte Vertragspartei nicht durch das Protokoll gebunden ist oder keine der in diesem Absatz genannten Vertragsparteien durch das Protokoll gebunden ist.

(4) (Mehrere Erwerber) Sind in dem Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung mehrere Erwerber genannt, so darf die Änderung nicht für eine bestimmte benannte Vertragspartei eingetragen werden, wenn einer der Erwerber die Voraussetzungen für die Inhaberschaft der internationalen Registrierung in bezug auf diese Vertragspartei nicht erfüllt.

Regel 25

Antrag auf Eintragung

(1) [Einreichung des Antrags]

a)

Ein Antrag auf Eintragung ist beim Internationalen Büro auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt in einem Exemplar einzureichen, falls sich der Antrag auf Folgendes bezieht:

i)

eine Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung in bezug auf alle oder einige Waren und Dienstleistungen und alle oder einige benannte Vertragsparteien;

ii) eine Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen in bezug auf alle oder einige benannte Vertragsparteien;

iii) einen Verzicht in bezug auf einige benannte Vertragsparteien bezüglich aller Waren und Dienstleistungen;

iv) eine Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers oder, falls der Inhaber eine juristische Person ist, die Aufnahme oder eine Änderung der Angaben über die Rechtsnatur des Inhabers sowie den Staat und gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb des Staates, nach dessen oder deren Recht die juristische Person gegründet ist;

v)

die Löschung der internationalen Registrierung in bezug auf alle benannten Vertragsparteien bezüglich aller oder einiger der Waren und Dienstleistungen.

b)

Vorbehaltlich des Buchstabens c ist der Antrag von dem Inhaber oder von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers einzureichen; jedoch kann der Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers über die Behörde der Vertragspartei oder eine der in diesem Antrag nach Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv angegebenen Vertragsparteien eingereicht werden.

c)

Der Antrag auf Eintragung eines Verzichts oder einer Löschung kann nicht unmittelbar vom Inhaber eingereicht werden, wenn der Verzicht oder die Löschung eine Vertragspartei betrifft, für deren Benennung am Datum des Eingangs des Antrags beim Internationalen Büro das Abkommen maßgebend ist.

d)

Wird der Antrag vom Inhaber eingereicht, so ist er vom Inhaber zu unterschreiben. Wird er von einer Behörde eingereicht, so ist er von dieser Behörde und auf Verlangen der Behörde ebenfalls vom Inhaber zu unterschreiben. Wird der Antrag von einer Behörde eingereicht, die nicht verlangt, dass der Inhaber ihn unterschreibt, die aber gestattet, dass der Inhaber ihn auch unterschreibt, so kann der Inhaber so verfahren.

(2) [Inhalt des Antrags]

a)

Ein Antrag nach Absatz 1 Buchstabe a hat neben der beantragten Eintragung Folgendes zu enthalten oder anzugeben:

i)

die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung,

ii) den Namen des Inhabers, sofern die Änderung nicht den Namen oder die Anschrift des Vertreters betrifft,

iii) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung den nach den Verwaltungsvorschriften angegebenen Namen und die Anschrift der natürlichen oder juristischen Person, die im Antrag als neuer Inhaber der internationalen Registrierung genannt wird (im folgenden als „Erwerber“ bezeichnet),

iv) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, in Bezug auf die der Erwerber nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 des Abkommens oder nach Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls die Voraussetzungen dafür erfüllt, Inhaber einer internationalen Registrierung zu sein,

v)

im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung, wenn die nach Ziffer iii angegebene Anschrift des Erwerbers nicht im Gebiet einer nach Ziffer iv angegebenen Vertragspartei oder einer der Vertragsparteien liegt und sofern der Erwerber nicht angegeben hat, dass er Angehöriger eines Vertragsstaats oder eines Mitgliedstaat einer Vertragsorganisation ist, die Anschrift der Niederlassung oder den Wohnsitz des Erwerbers in der Vertragspartei oder in einer der Vertragsparteien, in Bezug auf die der Erwerber die Voraussetzungen dafür erfüllt, Inhaber einer internationalen Registrierung zu sein,

vi) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung, die nicht alle Waren und Dienstleistungen und nicht alle benannten Vertragsparteien betrifft, die Waren und Dienstleistungen und die benannten Vertragsparteien, auf die sich die Änderung des Inhabers bezieht, und

vii) die Höhe der zu zahlenden Gebühren und die gewählte Zahlungsweise oder den Auftrag zur Abbuchung des erforderlichen Gebührenbetrags von einem beim Internationalen Büro eröffneten Konto und die Bezeichnung des Einzahlers oder Auftraggebers.

b)

Der Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung kann ebenfalls folgendes enthalten:

i)

ist der Erwerber eine natürliche Person, die Angabe des Staates, dessen Angehöriger der Erwerber ist;

ii) ist der Erwerber eine juristische Person, Angaben über die Rechtsnatur der juristischen Person sowie den Staat und gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb des Staates, nach dessen oder deren Recht die juristische Person gegründet ist.

c)

Der Antrag auf Eintragung einer Änderung oder einer Löschung kann auch einen Antrag enthalten, diese Eintragung vor oder nach der Eintragung einer anderen Änderung oder Löschung oder einer nachträglichen Benennung in bezug auf die betreffende internationale Registrierung oder nach der Erneuerung der internationalen Registrierung vorzunehmen.

d)

Im Antrag auf Eintragung einer Einschränkung sind die eingeschränkten Waren und Dienstleistungen nur unter den entsprechenden Nummern der in der internationalen Registrierung vorkommenden Klassen der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen zu gruppieren oder, falls die Einschränkung alle Waren und Dienstleistungen einer oder mehrerer dieser Klassen betrifft, die zu streichenden Klassen anzugeben.

(3) (Nicht zulässiger Antrag) Eine Änderung des Inhabers einer internationalen Registrierung kann nicht für eine bestimmte benannte Vertragspartei eingetragen werden, wenn diese Vertragspartei

i)

durch das Abkommen, jedoch nicht durch das Protokoll gebunden ist und die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv genannte Vertragspartei nicht durch das Abkommen gebunden ist oder keine der in diesem Absatz genannten Vertragsparteien durch das Abkommen gebunden ist.

ii) durch das Protokoll, jedoch nicht durch das Abkommen gebunden ist und die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv genannte Vertragspartei nicht durch das Protokoll gebunden ist oder keine der in diesem Absatz genannten Vertragsparteien durch das Protokoll gebunden ist.

(4) (Mehrere Erwerber) Sind in dem Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung mehrere Erwerber genannt, so darf die Änderung nicht für eine bestimmte benannte Vertragspartei eingetragen werden, wenn einer der Erwerber die Voraussetzungen für die Inhaberschaft der internationalen Registrierung in bezug auf diese Vertragspartei nicht erfüllt.

Regel 25

Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung

(1) [Einreichung des Antrags]

a)

Ein Antrag auf Eintragung ist beim Internationalen Büro auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt in einem Exemplar einzureichen, falls sich der Antrag auf Folgendes bezieht:

i)

eine Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung in bezug auf alle oder einige Waren und Dienstleistungen und alle oder einige benannte Vertragsparteien;

ii) eine Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen in bezug auf alle oder einige benannte Vertragsparteien;

iii) einen Verzicht in bezug auf einige benannte Vertragsparteien bezüglich aller Waren und Dienstleistungen;

iv) eine Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers oder, falls der Inhaber eine juristische Person ist, die Aufnahme oder eine Änderung der Angaben über die Rechtsnatur des Inhabers sowie den Staat und gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb des Staates, nach dessen oder deren Recht die juristische Person gegründet ist;

v)

die Löschung der internationalen Registrierung in Bezug auf alle benannten Vertragsparteien bezüglich aller oder einiger Waren und Dienstleistungen.

vi) eine Änderung des Namens oder der Anschrift des Vertreters.

b)

Vorbehaltlich des Buchstabens  c ist der Antrag von dem Inhaber oder von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers einzureichen; jedoch kann der Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers über die Behörde der Vertragspartei oder eine der in diesem Antrag nach Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv angegebenen Vertragsparteien eingereicht werden.

c)

Der Antrag auf Eintragung eines Verzichts oder einer Löschung kann nicht unmittelbar vom Inhaber eingereicht werden, wenn der Verzicht oder die Löschung eine Vertragspartei betrifft, für deren Benennung am Datum des Eingangs des Antrags beim Internationalen Büro das Abkommen maßgebend ist.

d)

Wird der Antrag vom Inhaber eingereicht, so ist er vom Inhaber zu unterschreiben. Wird er von einer Behörde eingereicht, so ist er von dieser Behörde und auf Verlangen der Behörde ebenfalls vom Inhaber zu unterschreiben. Wird der Antrag von einer Behörde eingereicht, die nicht verlangt, dass der Inhaber ihn unterschreibt, die aber gestattet, dass der Inhaber ihn auch unterschreibt, so kann der Inhaber so verfahren.

(2) [Inhalt des Antrags]

a)

Der Antrag auf Eintragung einer Änderung oder der Antrag auf Eintragung einer Löschung hat neben der beantragten Änderung oder Löschung Folgendes zu enthalten oder anzugeben:

i)

die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung,

ii) den Namen des Inhabers oder den Namen des Vertreters, wenn die Änderung den Namen oder die Anschrift des Vertreters betrifft,

iii) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung den nach den Verwaltungsvorschriften angegebenen Namen und die Anschrift der natürlichen oder juristischen Person, die im Antrag als neuer Inhaber der internationalen Registrierung genannt wird (im folgenden als „Erwerber“ bezeichnet),

iv) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, in Bezug auf die der Erwerber nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 des Abkommens oder nach Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls die Voraussetzungen dafür erfüllt, Inhaber einer internationalen Registrierung zu sein,

v)

im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung, wenn die nach Ziffer iii angegebene Anschrift des Erwerbers nicht im Gebiet einer nach Ziffer iv angegebenen Vertragspartei oder einer der Vertragsparteien liegt und sofern der Erwerber nicht angegeben hat, dass er Angehöriger eines Vertragsstaats oder eines Mitgliedstaat einer Vertragsorganisation ist, die Anschrift der Niederlassung oder den Wohnsitz des Erwerbers in der Vertragspartei oder in einer der Vertragsparteien, in Bezug auf die der Erwerber die Voraussetzungen dafür erfüllt, Inhaber einer internationalen Registrierung zu sein,

vi) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung, die nicht alle Waren und Dienstleistungen und nicht alle benannten Vertragsparteien betrifft, die Waren und Dienstleistungen und die benannten Vertragsparteien, auf die sich die Änderung des Inhabers bezieht, und

vii) die Höhe der zu zahlenden Gebühren und die gewählte Zahlungsweise oder den Auftrag zur Abbuchung des erforderlichen Gebührenbetrags von einem beim Internationalen Büro eröffneten Konto und die Bezeichnung des Einzahlers oder Auftraggebers.

b)

Der Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung kann ebenfalls folgendes enthalten:

i)

ist der Erwerber eine natürliche Person, die Angabe des Staates, dessen Angehöriger der Erwerber ist;

ii) ist der Erwerber eine juristische Person, Angaben über die Rechtsnatur der juristischen Person sowie den Staat und gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb des Staates, nach dessen oder deren Recht die juristische Person gegründet ist.

c)

Der Antrag auf Eintragung einer Änderung oder einer Löschung kann auch einen Antrag enthalten, diese Eintragung vor oder nach der Eintragung einer anderen Änderung oder Löschung oder einer nachträglichen Benennung in bezug auf die betreffende internationale Registrierung oder nach der Erneuerung der internationalen Registrierung vorzunehmen.

d)

Im Antrag auf Eintragung einer Einschränkung sind die eingeschränkten Waren und Dienstleistungen nur unter den entsprechenden Nummern der in der internationalen Registrierung vorkommenden Klassen der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen zu gruppieren oder, falls die Einschränkung alle Waren und Dienstleistungen einer oder mehrerer dieser Klassen betrifft, die zu streichenden Klassen anzugeben.

(3) (Nicht zulässiger Antrag) Eine Änderung des Inhabers einer internationalen Registrierung kann nicht für eine bestimmte benannte Vertragspartei eingetragen werden, wenn diese Vertragspartei

i)

durch das Abkommen, jedoch nicht durch das Protokoll gebunden ist und die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv genannte Vertragspartei nicht durch das Abkommen gebunden ist oder keine der in diesem Absatz genannten Vertragsparteien durch das Abkommen gebunden ist.

ii) durch das Protokoll, jedoch nicht durch das Abkommen gebunden ist und die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv genannte Vertragspartei nicht durch das Protokoll gebunden ist oder keine der in diesem Absatz genannten Vertragsparteien durch das Protokoll gebunden ist.

(4) (Mehrere Erwerber) Sind in dem Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung mehrere Erwerber genannt, so darf die Änderung nicht für eine bestimmte benannte Vertragspartei eingetragen werden, wenn einer der Erwerber die Voraussetzungen für die Inhaberschaft der internationalen Registrierung in bezug auf diese Vertragspartei nicht erfüllt.

Regel 26

Mängel in den Anträgen auf Eintragung einer Änderung und auf

Eintragung einer Löschung

(1) (Nicht vorschriftsmäßiger Antrag) Erfüllt der in Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a genannte Antrag auf Eintragung einer Änderung oder der dort genannte Antrag auf Eintragung einer Löschung nicht die maßgeblichen Erfordernisse, so teilt vorbehaltlich des Absatzes 3 das Internationale Büro dies dem Inhaber und, falls der Antrag von einer Behörde gestellt wurde, dieser Behörde mit.

(2) (Frist zur Behebung des Mangels) Der Mangel kann innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben werden, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat. Wird der Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung des Internationalen Büros behoben, so gilt der Antrag als zurückgenommen; das Internationale Büro teilt dies gleichzeitig dem Inhaber und, falls der Antrag auf Eintragung einer Änderung oder der Antrag auf Eintragung einer Löschung von einer Behörde eingereicht wurde, dieser Behörde mit und erstattet dem Einzahler die entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrags in Höhe der Hälfte der entsprechenden unter Nummer 7 des Gebührenverzeichnisses genannten Gebühren zurück.

(3) (Anträge, die nicht als solche betrachtet werden) Sind die Erfordernisse der Regel 25 Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllt, so wird der Antrag nicht als solcher betrachtet, und das Internationale Büro teilt dies dem Einsender mit.

Regel 26

Mängel in den Anträgen auf Eintragung einer Änderung und auf Eintragung einer Löschung

(1) (Nicht vorschriftsmäßiger Antrag) Erfüllt der in Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a genannte Antrag auf Eintragung einer Änderung oder der dort genannte Antrag auf Eintragung einer Löschung nicht die maßgeblichen Erfordernisse, so teilt vorbehaltlich des Absatzes 3 das Internationale Büro dies dem Inhaber und, falls der Antrag von einer Behörde gestellt wurde, dieser Behörde mit.

(2) (Frist zur Behebung des Mangels) Der Mangel kann innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben werden, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat. Wird der Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung des Internationalen Büros behoben, so gilt der Antrag als zurückgenommen; das Internationale Büro teilt dies gleichzeitig dem Inhaber und, falls der Antrag auf Eintragung einer Änderung oder der Antrag auf Eintragung einer Löschung von einer Behörde eingereicht wurde, dieser Behörde mit und erstattet dem Einzahler die entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrags in Höhe der Hälfte der entsprechenden unter Nummer 7 des Gebührenverzeichnisses genannten Gebühren zurück.

(3) [Anträge, die nicht als solche betrachtet werden]

Sind die Erfordernisse der Regel 25 Absatz 1 Buchstabe b oder c nicht erfüllt, so wird der Antrag nicht als solcher betrachtet, und das Internationale Büro teilt dies dem Einsender mit.

Regel 26

Mängel in den Anträgen auf Eintragung nach Regel 25

(1) [Nicht vorschriftsmäßiger Antrag] Erfüllt ein Antrag nach Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a nicht die maßgeblichen Erfordernisse, so teilt vorbehaltlich des Absatzes 3 das Internationale Büro dies dem Inhaber und, falls der Antrag von einer Behörde gestellt wurde, dieser Behörde mit. Für die Zwecke dieser Regel prüft das Internationale Büro beim Antrag auf Eintragung einer Einschränkung nur, ob die in der Einschränkung angegebenen Nummern der Klassen in der betreffenden internationalen Registrierung vorkommen.

(2) [Frist zur Behebung des Mangels] Der Mangel kann innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben werden, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat. Wird der Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung des Internationalen Büros behoben, so gilt der Antrag als zurückgenommen; das Internationale Büro teilt dies gleichzeitig dem Inhaber und, falls der nach Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a von einer Behörde eingereicht wurde, dieser Behörde mit und erstattet dem Einzahler die entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrags in Höhe der Hälfte der entsprechenden unter Nummer 7 des Gebührenverzeichnisses genannten Gebühren zurück.

(3) [Anträge, die nicht als solche betrachtet werden] Sind die Erfordernisse der Regel 25 Absatz 1 Buchstabe b oder c nicht erfüllt, so wird der Antrag nicht als solcher betrachtet, und das Internationale Büro teilt dies dem Einsender mit.

Regel 27

Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers

(1) (Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder Löschung)

a)

Ist der in Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a genannte Antrag in Ordnung, so trägt das Internationale Büro die Änderung oder Löschung umgehend im internationalen Register ein, teilt dies den Behörden der benannten Vertragsparteien, in denen die Änderung wirksam wird, oder im Fall einer Löschung, den Behörden aller benannten Vertragsparteien mit und benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber und, falls der Antrag von einer Behörde eingereicht wurde, die betreffende Behörde. Wurde der Antrag auf Eintragung einer Löschung vom Inhaber oder einer beteiligten Behörde innerhalb der in Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens und Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls genannten Fünfjahresfrist eingereicht, so unterrichtet das Internationale Büro auch die Ursprungsbehörde.

b)

Die Eintragung der Änderung gibt das Eingangsdatum des den geltenden Erfordernissen entsprechenden Antrags beim Internationalen Büro an.

(2) (Eintragung einer teilweisen Änderung des Inhabers) Eine Abtretung oder eine sonstige Übertragung der internationalen Registrierung in bezug auf nur einige der Waren und Dienstleistungen oder nur einige der benannten Vertragsparteien wird im internationalen Register unter der Nummer der internationalen Registrierung eingetragen, die teilweise abgetreten oder auf andere Weise übertragen worden ist; der abgetretene oder auf andere Weise übertragene Teil wird unter der Nummer der betreffenden internationalen Registrierung gelöscht und als eigenständige internationale Registrierung eingetragen. Die eigenständige internationale Registrierung trägt die Nummer der teilweise abgetretenen oder auf andere Weise übertragenen Registrierung mit einem Großbuchstaben.

(3) (Eintragung der Zusammenführung internationaler Registrierungen) Wird dieselbe natürliche oder juristische Person auf Grund einer teilweisen Änderung des Inhabers nach Absatz 2 Inhaber von zwei oder mehr internationalen Registrierungen, so werden die Registrierungen auf Antrag dieser natürlichen oder juristischen Person zusammengeführt; Absatz 1 und die Regeln 25 und 26 finden sinngemäß Anwendung. Die aus der Zusammenführung hervorgegangene internationale Registrierung trägt die Nummer der teilweise abgetretenen oder auf andere Weise übertragenen internationalen Registrierung, gegebenenfalls mit einem Großbuchstaben.

(4) (Erklärung der Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers)

a)

Die Behörde einer benannten Vertragspartei, der das Internationale Büro eine dieser Vertragspartei betreffende Änderung des Inhabers mitgeteilt hat, kann erklären, daß die Änderung des Inhabers für diese Vertragspartei unwirksam ist. Diese Erklärung bewirkt, daß die betreffende internationale Registrierung für diese Vertragspartei weiterhin auf den Namen des Übertragenden lautet.

b)

Die unter Buchstabe a genannte Erklärung hat folgendes anzugeben:

i)

die Gründe für die Unwirksamkeit der Änderung des Inhabers,

ii) die wesentlichen einschlägigen Gesetzesbestimmungen und

c)

Die unter Buchstabe a genannte Erklärung wird dem Internationalen Büro mitgeteilt, das die Partei (Inhaber oder Behörde), die den Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers eingereicht hat, und den neuen Inhaber entsprechend unterrichtet.

d)

Jede rechtskräftige Entscheidung betreffend die unter Buchstabe a genannte Erklärung wird dem Internationalen Büro mitgeteilt, das die Partei (Inhaber oder Behörde), die den Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers eingereicht hat, und den neuen Inhaber entsprechend unterrichtet.

e)

Das Internationale Büro trägt jede unter Buchstabe a genannte Erklärung, die nicht der Überprüfung unterliegt oder durch Beschwerde angefochten werden kann, sowie jede unter Buchstabe d genannte rechtskräftige Entscheidung beziehungsweise den Teil der internationalen Registrierung, der Gegenstand dieser Erklärung oder rechtskräftigen Entscheidung ist, als eigenständige internationale Registrierung im internationalen Register ein. Die eigenständige internationale Registrierung trägt die Nummer der teilweise abgetretenen oder auf andere Weise übertragenen Registrierung mit einem Großbuchstaben.

Regel 27

Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers

(1) (Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung)

a)

Ist der in Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a genannte Antrag in Ordnung, so trägt das internationale Büro die Änderung oder Löschung umgehend im internationalen Register ein, teilt dies den Behörden der benannten Vertragsparteien, in denen die Änderung wirksam wird, oder, im Fall einer Löschung, den Behörden aller benannten Vertragsparteien mit und benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber und, falls der Antrag von einer Behörde eingereicht wurde, die betreffende Behörde. Bezieht sich die Eintragung auf eine Änderung des Inhabers, so benachrichtigt das Internationale Büro bei einer vollständigen Änderung des Inhabers auch den früheren Inhaber und bei einer teilweisen Änderung das Inhabers den Inhaber des Teils der internationalen Registrierung, der abgetreten oder auf andere Weise übertragen worden ist. Wurde der Antrag auf Eintragung einer Löschung vom Inhaber oder einer beteiligten Behörde innerhalb der in Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens und Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls genannten Fünfjahresfrist eingereicht, so unterrichtet das Internationale Büro auch die Ursprungsbehörde.

b)

Die Änderung oder die Löschung wird mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem ein den geltenden Erfordernissen entsprechender Antrag beim Internationalen Büro eingeht; bei Antragstellung nach Regel 25 Absatz 2 Buchstabe c kann sie jedoch mit einem späteren Datum eingetragen werden.

(2) (Eintragung einer teilweisen Änderung des Inhabers) Eine Abtretung oder eine sonstige Übertragung der internationalen Registrierung in bezug auf nur einige der Waren und Dienstleistungen oder nur einige der benannten Vertragsparteien wird im internationalen Register unter der Nummer der internationalen Registrierung eingetragen, die teilweise abgetreten oder auf andere Weise übertragen worden ist; der abgetretene oder auf andere Weise übertragene Teil wird unter der Nummer der betreffenden internationalen Registrierung gelöscht und als eigenständige internationale Registrierung eingetragen. Die eigenständige internationale Registrierung trägt die Nummer der teilweise abgetretenen oder auf andere Weise übertragenen Registrierung mit einem Großbuchstaben.

(3) (Eintragung der Zusammenführung internationaler Registrierungen)

Ist dieselbe natürliche oder juristische Person auf Grund einer teilweisen Änderung des Inhabers nach Absatz 2 als Inhaber von zwei oder mehr internationalen Registrierungen eingetragen worden, so werden die Registrierungen auf Antrag dieser natürlichen oder juristischen Person, der entweder unmittelbar oder über die Ursprungsbehörde oder eine andere beteiligte Behörde gestellt worden ist, zusammengeführt. Die aus der Zusammenführung hervorgegangene internationale Registrierung trägt die Nummer der teilweise abgetretenen oder auf andere Weise übertragenen internationalen Registrierung, gegebenenfalls mit einem Großbuchstaben.

(4) (Erklärung der Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers)

a)

Die Behörde einer benannten Vertragspartei, der das Internationale Büro eine dieser Vertragspartei betreffende Änderung des Inhabers mitgeteilt hat, kann erklären, daß die Änderung des Inhabers für diese Vertragspartei unwirksam ist. Diese Erklärung bewirkt, daß die betreffende internationale Registrierung für diese Vertragspartei weiterhin auf den Namen des Übertragenden lautet.

b)

Die unter Buchstabe a genannte Erklärung hat folgendes anzugeben:

i)

die Gründe für die Unwirksamkeit der Änderung des Inhabers,

ii) die wesentlichen einschlägigen Gesetzesbestimmungen und

c)

Die unter Buchstabe a genannte Erklärung wird dem Internationalen Büro mitgeteilt, das die Partei (Inhaber oder Behörde), die den Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers eingereicht hat, und den neuen Inhaber entsprechend unterrichtet.

d)

Jede rechtskräftige Entscheidung betreffend die unter Buchstabe a genannte Erklärung wird dem Internationalen Büro mitgeteilt, das die Partei (Inhaber oder Behörde), die den Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers eingereicht hat, und den neuen Inhaber entsprechend unterrichtet.

e)

Das Internationale Büro trägt jede unter Buchstabe a genannte Erklärung, die nicht der Überprüfung unterliegt oder durch Beschwerde angefochten werden kann, sowie jede unter Buchstabe d genannte rechtskräftige Entscheidung beziehungsweise den Teil der internationalen Registrierung, der Gegenstand dieser Erklärung oder rechtskräftigen Entscheidung ist, als eigenständige internationale Registrierung im internationalen Register ein. Die eigenständige internationale Registrierung trägt die Nummer der teilweise abgetretenen oder auf andere Weise übertragenen Registrierung mit einem Großbuchstaben.

Regel 27

Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Zusammenführung internationaler Registrierungen; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung

(1) [Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung]

a)

Entspricht der in Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a genannte Antrag den Vorschriften, so trägt das Internationale Büro die Änderung oder Löschung umgehend im internationalen Register ein, teilt dies den Behörden der benannten Vertragsparteien, in denen die Änderung wirksam wird, oder, im Fall einer Löschung, den Behörden aller benannten Vertragsparteien mit und benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber und, falls der Antrag von einer Behörde eingereicht wurde, die betreffende Behörde. Bezieht sich die Eintragung auf eine Änderung des Inhabers, so benachrichtigt das Internationale Büro bei einer vollständigen Änderung des Inhabers auch den früheren Inhaber und bei einer teilweisen Änderung des Inhabers den Inhaber des Teils der internationalen Registrierung, der abgetreten oder auf andere Weise übertragen worden ist. Wurde der Antrag auf Eintragung einer Löschung vom Inhaber oder einer anderen als der Ursprungsbehörde innerhalb der in Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens und Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls genannten Fünfjahresfrist eingereicht, so unterrichtet das Internationale Büro auch die Ursprungsbehörde.

b)

Die Änderung oder die Löschung wird mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem ein den geltenden Erfordernissen entsprechender Antrag beim Internationalen Büro eingeht; bei Antragstellung nach Regel 25 Absatz 2 Buchstabe c kann sie jedoch mit einem späteren Datum eingetragen werden.

(2) [aufgehoben].

(3) [Eintragung der Zusammenführung internationaler Registrierungen]

Ist dieselbe natürliche oder juristische Person aufgrund einer teilweisen Änderung des Inhabers als Inhaber von zwei oder mehr internationalen Registrierungen eingetragen worden, so werden die Registrierungen auf Antrag dieser natürlichen oder juristischen Person, der entweder unmittelbar oder über die Behörde der Vertragspartei des Inhabers gestellt worden ist, zusammengeführt. Das Internationale Büro unterrichtet die von der Änderung betroffenen Behörden der benannten Vertragsparteien entsprechend; gleichzeitig unterrichtet es den Inhaber und, sofern der Antrag von einer Behörde eingereicht wurde, diese Behörde.

(4) (Erklärung der Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers)

a)

Die Behörde einer benannten Vertragspartei, der das Internationale Büro eine dieser Vertragspartei betreffende Änderung des Inhabers mitgeteilt hat, kann erklären, daß die Änderung des Inhabers für diese Vertragspartei unwirksam ist. Diese Erklärung bewirkt, daß die betreffende internationale Registrierung für diese Vertragspartei weiterhin auf den Namen des Übertragenden lautet.

b)

Die unter Buchstabe a genannte Erklärung hat folgendes anzugeben:

i)

die Gründe für die Unwirksamkeit der Änderung des Inhabers,

ii) die wesentlichen einschlägigen Gesetzesbestimmungen und

iii) ob die Erklärung Gegenstand einer Überprüfung oder Beschwerde sein kann.

c)

Die unter Buchstabe a genannte Erklärung wird vor Ablauf von 18 Monaten nach dem Datum, an dem die unter Buchstabe a genannte Mitteilung der betroffenen Behörde übersandt wurde, an das Internationale Büro gesandt.

d)

Das Internationale Büro trägt jede nach Buchstabe c abgegebene Erklärung in das Internationale Register ein und trägt gegebenenfalls den Teil der internationalen Registrierung, der Gegenstand der betreffenden Erklärung war, als eigenständige internationale Registrierung ein und unterrichtet, je nachdem, ob der Inhaber oder eine Behörde den Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers eingereicht hat, diesen Inhaber oder diese Behörde sowie den neuen Inhaber entsprechend.

e)

Jede rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich einer nach Buchstabe c abgegebenen Erklärung wird dem Internationalen Büro mitgeteilt, welches sie in das internationale Register einträgt und gegebenenfalls das internationale Register entsprechend ändert und, je nachdem, ob der Inhaber oder eine Behörde den Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers eingereicht hat, diesen Inhaber oder diese Behörde sowie den neuen Inhaber entsprechend unterrichtet.

(5) [Erklärung über die Unwirksamkeit einer Einschränkung]

a)

Wird die Behörde einer benannten Vertragspartei vom Internationalen Büro über eine diese Vertragspartei betreffende Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen unterrichtet, so kann sie erklären, dass die Einschränkung in der betreffenden Vertragspartei unwirksam ist. Eine solche Erklärung hat die Wirkung, dass die Einschränkung in Bezug auf diese Vertragspartei für die von der Erklärung betroffenen Waren und Dienstleistungen keine Anwendung findet.

b)

In der unter Buchstabe a genannten Erklärung ist anzugeben

i)

aus welchen Gründen die Einschränkung unwirksam ist,

ii) sofern die Erklärung nicht alle Waren und Dienstleistungen betrifft, auf die sich die Einschränkung bezieht, welche Waren und Dienstleistungen die Erklärung betrifft und welche nicht,

iii) die wesentlichen einschlägigen Gesetzesbestimmungen und

iv) ob diese Erklärung Gegenstand einer Überprüfung oder Beschwerde sein kann.

c)

Die unter Buchstabe a genannte Erklärung ist dem Internationalen Büro vor Ablauf von 18 Monaten nach dem Datum, an dem die unter Buchstabe a genannte Mitteilung der betroffenen Behörde übersandt wurde, zu übersenden.

d)

Das Internationale Büro trägt jede Erklärung nach Buchstabe c in das internationale Register ein und unterrichtet, je nachdem, ob der Inhaber oder eine Behörde den Antrag auf Eintragung der Einschränkung eingereicht hat, diesen Inhaber oder diese Behörde entsprechend.

e)

Das Internationale Büro wird über jede rechtswirksame Entscheidung in Bezug auf eine Erklärung nach Buchstabe c unterrichtet; es trägt die Entscheidung in das internationale Register ein und unterrichtet, je nachdem, ob der Inhaber oder eine Behörde den Antrag auf Eintragung der Einschränkung eingereicht hat, diesen Inhaber oder diese Behörde entsprechend.

Regel 27

Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Zusammenführung internationaler Registrierungen; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung

(1) [Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung]

a)

Entspricht der in Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a genannte Antrag den Vorschriften, so trägt das Internationale Büro die Änderung oder Löschung umgehend im internationalen Register ein, teilt dies den Behörden der benannten Vertragsparteien, in denen die Änderung wirksam wird, oder, im Fall einer Löschung, den Behörden aller benannten Vertragsparteien mit und benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber und, falls der Antrag von einer Behörde eingereicht wurde, die betreffende Behörde. Bezieht sich die Eintragung auf eine Änderung des Inhabers, so benachrichtigt das Internationale Büro bei einer vollständigen Änderung des Inhabers auch den früheren Inhaber und bei einer teilweisen Änderung des Inhabers den Inhaber des Teils der internationalen Registrierung, der abgetreten oder auf andere Weise übertragen worden ist. Wurde der Antrag auf Eintragung einer Löschung vom Inhaber oder einer anderen als der Ursprungsbehörde innerhalb der in Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens und Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls genannten Fünfjahresfrist eingereicht, so unterrichtet das Internationale Büro auch die Ursprungsbehörde.

b)

Die Änderung oder die Löschung wird mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem ein den geltenden Erfordernissen entsprechender Antrag beim Internationalen Büro eingeht; bei Antragstellung nach Regel 25 Absatz 2 Buchstabe c kann sie jedoch mit einem späteren Datum eingetragen werden.

c)

Ungeachtet des Buchstabens  b wird die Änderung oder Löschung in das internationale Register mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem die in Regel 26 Absatz 2 genannte Frist abgelaufen ist, wenn eine Weiterbehandlung nach Regel 5 bis eingetragen worden ist; bei Antragstellung nach Regel 25 Absatz 2 Buchstabe c kann sie jedoch mit einem späteren Datum eingetragen werden.

(2) [aufgehoben].

(3) [Eintragung der Zusammenführung internationaler Registrierungen]

Ist dieselbe natürliche oder juristische Person aufgrund einer teilweisen Änderung des Inhabers als Inhaber von zwei oder mehr internationalen Registrierungen eingetragen worden, so werden die Registrierungen auf Antrag dieser natürlichen oder juristischen Person, der entweder unmittelbar oder über die Behörde der Vertragspartei des Inhabers gestellt worden ist, zusammengeführt. Das Internationale Büro unterrichtet die von der Änderung betroffenen Behörden der benannten Vertragsparteien entsprechend; gleichzeitig unterrichtet es den Inhaber und, sofern der Antrag von einer Behörde eingereicht wurde, diese Behörde.

(4) (Erklärung der Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers)

a)

Die Behörde einer benannten Vertragspartei, der das Internationale Büro eine dieser Vertragspartei betreffende Änderung des Inhabers mitgeteilt hat, kann erklären, daß die Änderung des Inhabers für diese Vertragspartei unwirksam ist. Diese Erklärung bewirkt, daß die betreffende internationale Registrierung für diese Vertragspartei weiterhin auf den Namen des Übertragenden lautet.

b)

Die unter Buchstabe a genannte Erklärung hat folgendes anzugeben:

i)

die Gründe für die Unwirksamkeit der Änderung des Inhabers,

ii) die wesentlichen einschlägigen Gesetzesbestimmungen und

iii) ob die Erklärung Gegenstand einer Überprüfung oder Beschwerde sein kann.

c)

Die unter Buchstabe a genannte Erklärung wird vor Ablauf von 18 Monaten nach dem Datum, an dem die unter Buchstabe a genannte Mitteilung der betroffenen Behörde übersandt wurde, an das Internationale Büro gesandt.

d)

Das Internationale Büro trägt jede nach Buchstabe c abgegebene Erklärung in das Internationale Register ein und trägt gegebenenfalls den Teil der internationalen Registrierung, der Gegenstand der betreffenden Erklärung war, als eigenständige internationale Registrierung ein und unterrichtet, je nachdem, ob der Inhaber oder eine Behörde den Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers eingereicht hat, diesen Inhaber oder diese Behörde sowie den neuen Inhaber entsprechend.

e)

Jede rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich einer nach Buchstabe c abgegebenen Erklärung wird dem Internationalen Büro mitgeteilt, welches sie in das internationale Register einträgt und gegebenenfalls das internationale Register entsprechend ändert und, je nachdem, ob der Inhaber oder eine Behörde den Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers eingereicht hat, diesen Inhaber oder diese Behörde sowie den neuen Inhaber entsprechend unterrichtet.

(5) [Erklärung über die Unwirksamkeit einer Einschränkung]

a)

Wird die Behörde einer benannten Vertragspartei vom Internationalen Büro über eine diese Vertragspartei betreffende Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen unterrichtet, so kann sie erklären, dass die Einschränkung in der betreffenden Vertragspartei unwirksam ist. Eine solche Erklärung hat die Wirkung, dass die Einschränkung in Bezug auf diese Vertragspartei für die von der Erklärung betroffenen Waren und Dienstleistungen keine Anwendung findet.

b)

In der unter Buchstabe a genannten Erklärung ist anzugeben

i)

aus welchen Gründen die Einschränkung unwirksam ist,

ii) sofern die Erklärung nicht alle Waren und Dienstleistungen betrifft, auf die sich die Einschränkung bezieht, welche Waren und Dienstleistungen die Erklärung betrifft und welche nicht,

iii) die wesentlichen einschlägigen Gesetzesbestimmungen und

iv) ob diese Erklärung Gegenstand einer Überprüfung oder Beschwerde sein kann.

c)

Die unter Buchstabe a genannte Erklärung ist dem Internationalen Büro vor Ablauf von 18 Monaten nach dem Datum, an dem die unter Buchstabe a genannte Mitteilung der betroffenen Behörde übersandt wurde, zu übersenden.

d)

Das Internationale Büro trägt jede Erklärung nach Buchstabe c in das internationale Register ein und unterrichtet, je nachdem, ob der Inhaber oder eine Behörde den Antrag auf Eintragung der Einschränkung eingereicht hat, diesen Inhaber oder diese Behörde entsprechend.

e)

Das Internationale Büro wird über jede rechtswirksame Entscheidung in Bezug auf eine Erklärung nach Buchstabe c unterrichtet; es trägt die Entscheidung in das internationale Register ein und unterrichtet, je nachdem, ob der Inhaber oder eine Behörde den Antrag auf Eintragung der Einschränkung eingereicht hat, diesen Inhaber oder diese Behörde entsprechend.

Regel 27

Eintragung und Mitteilung in Bezug auf Regel 25; Zusammenführung internationaler Registrierungen; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung

(1) [Eintragung und Mitteilung]

a)

Entspricht der in Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a genannte Antrag den Vorschriften, so trägt das Internationale Büro die Angaben, die Änderung oder die Löschung umgehend im internationalen Register ein, teilt dies den Behörden der benannten Vertragsparteien, in denen die Eintragung wirksam wird, oder, im Fall einer Löschung, den Behörden aller benannten Vertragsparteien mit und benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber und, falls der Antrag von einer Behörde eingereicht wurde, die betreffende Behörde. Bezieht sich die Eintragung auf eine Änderung des Inhabers, so benachrichtigt das Internationale Büro bei einer vollständigen Änderung des Inhabers auch den früheren Inhaber und bei einer teilweisen Änderung des Inhabers den Inhaber des Teils der internationalen Registrierung, der abgetreten oder auf andere Weise übertragen worden ist. Wurde der Antrag auf Eintragung einer Löschung vom Inhaber oder einer anderen als der Ursprungsbehörde innerhalb der in Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens und Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls genannten Fünfjahresfrist eingereicht, so unterrichtet das Internationale Büro auch die Ursprungsbehörde.

b)

Die Angaben, die Änderung oder die Löschung werden mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem ein den geltenden Erfordernissen entsprechender Antrag beim Internationalen Büro eingeht; bei Antragstellung nach Regel 25 Absatz 2 Buchstabe c können sie jedoch mit einem späteren Datum eingetragen werden.

c)

Ungeachtet des Buchstabens b wird die Änderung oder Löschung in das internationale Register mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem die in Regel 26 Absatz 2 genannte Frist abgelaufen ist, wenn eine Weiterbehandlung nach Regel 5 bis eingetragen worden ist; bei Antragstellung nach Regel 25 Absatz 2 Buchstabe c kann sie jedoch mit einem späteren Datum eingetragen werden.

(2) [aufgehoben].

(3) [Eintragung der Zusammenführung internationaler Registrierungen]

Ist dieselbe natürliche oder juristische Person aufgrund einer teilweisen Änderung des Inhabers als Inhaber von zwei oder mehr internationalen Registrierungen eingetragen worden, so werden die Registrierungen auf Antrag dieser natürlichen oder juristischen Person, der entweder unmittelbar oder über die Behörde der Vertragspartei des Inhabers gestellt worden ist, zusammengeführt. Das Internationale Büro unterrichtet die von der Änderung betroffenen Behörden der benannten Vertragsparteien entsprechend; gleichzeitig unterrichtet es den Inhaber und, sofern der Antrag von einer Behörde eingereicht wurde, diese Behörde.

(4) (Erklärung der Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers)

a)

Die Behörde einer benannten Vertragspartei, der das Internationale Büro eine dieser Vertragspartei betreffende Änderung des Inhabers mitgeteilt hat, kann erklären, daß die Änderung des Inhabers für diese Vertragspartei unwirksam ist. Diese Erklärung bewirkt, daß die betreffende internationale Registrierung für diese Vertragspartei weiterhin auf den Namen des Übertragenden lautet.

b)

Die unter Buchstabe a genannte Erklärung hat folgendes anzugeben:

i)

die Gründe für die Unwirksamkeit der Änderung des Inhabers,

ii) die wesentlichen einschlägigen Gesetzesbestimmungen und

iii) ob die Erklärung Gegenstand einer Überprüfung oder Beschwerde sein kann.

c)

Die unter Buchstabe a genannte Erklärung wird vor Ablauf von 18 Monaten nach dem Datum, an dem die unter Buchstabe a genannte Mitteilung der betroffenen Behörde übersandt wurde, an das Internationale Büro gesandt.

d)

Das Internationale Büro trägt jede nach Buchstabe c abgegebene Erklärung in das Internationale Register ein und trägt gegebenenfalls den Teil der internationalen Registrierung, der Gegenstand der betreffenden Erklärung war, als eigenständige internationale Registrierung ein und unterrichtet, je nachdem, ob der Inhaber oder eine Behörde den Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers eingereicht hat, diesen Inhaber oder diese Behörde sowie den neuen Inhaber entsprechend.

e)

Jede rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich einer nach Buchstabe c abgegebenen Erklärung wird dem Internationalen Büro mitgeteilt, welches sie in das internationale Register einträgt und gegebenenfalls das internationale Register entsprechend ändert und, je nachdem, ob der Inhaber oder eine Behörde den Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers eingereicht hat, diesen Inhaber oder diese Behörde sowie den neuen Inhaber entsprechend unterrichtet.

(5) [Erklärung über die Unwirksamkeit einer Einschränkung]

a)

Wird die Behörde einer benannten Vertragspartei vom Internationalen Büro über eine diese Vertragspartei betreffende Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen unterrichtet, so kann sie erklären, dass die Einschränkung in der betreffenden Vertragspartei unwirksam ist. Eine solche Erklärung hat die Wirkung, dass die Einschränkung in Bezug auf diese Vertragspartei für die von der Erklärung betroffenen Waren und Dienstleistungen keine Anwendung findet.

b)

In der unter Buchstabe a genannten Erklärung ist anzugeben

i)

aus welchen Gründen die Einschränkung unwirksam ist,

ii) sofern die Erklärung nicht alle Waren und Dienstleistungen betrifft, auf die sich die Einschränkung bezieht, welche Waren und Dienstleistungen die Erklärung betrifft und welche nicht,

iii) die wesentlichen einschlägigen Gesetzesbestimmungen und

iv) ob diese Erklärung Gegenstand einer Überprüfung oder Beschwerde sein kann.

c)

Die unter Buchstabe a genannte Erklärung ist dem Internationalen Büro vor Ablauf von 18 Monaten nach dem Datum, an dem die unter Buchstabe a genannte Mitteilung der betroffenen Behörde übersandt wurde, zu übersenden.

d)

Das Internationale Büro trägt jede Erklärung nach Buchstabe c in das internationale Register ein und unterrichtet, je nachdem, ob der Inhaber oder eine Behörde den Antrag auf Eintragung der Einschränkung eingereicht hat, diesen Inhaber oder diese Behörde entsprechend.

e)

Das Internationale Büro wird über jede rechtswirksame Entscheidung in Bezug auf eine Erklärung nach Buchstabe c unterrichtet; es trägt die Entscheidung in das internationale Register ein und unterrichtet, je nachdem, ob der Inhaber oder eine Behörde den Antrag auf Eintragung der Einschränkung eingereicht hat, diesen Inhaber oder diese Behörde entsprechend.

Regel 27

Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung;Zusammenführung internationaler Registrierungen; Erklärung über dieUnwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung

(1) [Eintragung und Mitteilung]

a)

Entspricht der in Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a genannte Antrag den Vorschriften, so trägt das Internationale Büro die Angaben, die Änderung oder die Löschung umgehend im internationalen Register ein, teilt dies den Behörden der benannten Vertragsparteien, in denen die Eintragung wirksam wird, oder, im Fall einer Löschung, den Behörden aller benannten Vertragsparteien mit und benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber und, falls der Antrag von einer Behörde eingereicht wurde, die betreffende Behörde. Bezieht sich die Eintragung auf eine Änderung des Inhabers, so benachrichtigt das Internationale Büro bei einer vollständigen Änderung des Inhabers auch den früheren Inhaber und bei einer teilweisen Änderung des Inhabers den Inhaber des Teils der internationalen Registrierung, der abgetreten oder auf andere Weise übertragen worden ist. Wurde der Antrag auf Eintragung einer Löschung vom Inhaber oder einer anderen als der Ursprungsbehörde innerhalb der in Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens und Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls genannten Fünfjahresfrist eingereicht, so unterrichtet das Internationale Büro auch die Ursprungsbehörde.

b)

Die Angaben, die Änderung oder die Löschung werden mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem ein den geltenden Erfordernissen entsprechender Antrag beim Internationalen Büro eingeht; bei Antragstellung nach Regel 25 Absatz 2 Buchstabe c können sie jedoch mit einem späteren Datum eingetragen werden.

c)

Ungeachtet des Buchstabens b wird die Änderung oder Löschung in das internationale Register mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem die in Regel 26 Absatz 2 genannte Frist abgelaufen ist, wenn eine Weiterbehandlung nach Regel 5 bis eingetragen worden ist; bei Antragstellung nach Regel 25 Absatz 2 Buchstabe c kann sie jedoch mit einem späteren Datum eingetragen werden.

(2) [Eintragung einer teilweisen Änderung des Inhabers]

a)

Eine Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung in Bezug auf nur einige der Waren und Dienstleistungen oder nur einige der benannten Vertragsparteien wird unter der Nummer der von der teilweisen Änderung des Inhabers betroffenen internationalen Registrierung in das internationale Register eingetragen.

b)

Der Teil der internationalen Registrierung, für den eine Änderung des Inhabers eingetragen worden ist, wird in der betreffenden internationalen Registrierung gestrichen und als eigenständige internationale Registrierung eingetragen.

(3) [Eintragung der Zusammenführung internationaler Registrierungen]

Ist dieselbe natürliche oder juristische Person aufgrund einer teilweisen Änderung des Inhabers als Inhaber von zwei oder mehr internationalen Registrierungen eingetragen worden, so werden die Registrierungen auf Antrag dieser natürlichen oder juristischen Person, der entweder unmittelbar oder über die Behörde der Vertragspartei des Inhabers gestellt worden ist, zusammengeführt. Das Internationale Büro unterrichtet die von der Änderung betroffenen Behörden der benannten Vertragsparteien entsprechend; gleichzeitig unterrichtet es den Inhaber und, sofern der Antrag von einer Behörde eingereicht wurde, diese Behörde.

(4) (Erklärung der Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers)

a)

Die Behörde einer benannten Vertragspartei, der das Internationale Büro eine dieser Vertragspartei betreffende Änderung des Inhabers mitgeteilt hat, kann erklären, daß die Änderung des Inhabers für diese Vertragspartei unwirksam ist. Diese Erklärung bewirkt, daß die betreffende internationale Registrierung für diese Vertragspartei weiterhin auf den Namen des Übertragenden lautet.

b)

Die unter Buchstabe a genannte Erklärung hat folgendes anzugeben:

i)

die Gründe für die Unwirksamkeit der Änderung des Inhabers,

ii) die wesentlichen einschlägigen Gesetzesbestimmungen und

iii) ob die Erklärung Gegenstand einer Überprüfung oder Beschwerde sein kann.

c)

Die unter Buchstabe a genannte Erklärung wird vor Ablauf von 18 Monaten nach dem Datum, an dem die unter Buchstabe a genannte Mitteilung der betroffenen Behörde übersandt wurde, an das Internationale Büro gesandt.

d)

Das Internationale Büro trägt jede nach Buchstabe c abgegebene Erklärung in das Internationale Register ein und trägt gegebenenfalls den Teil der internationalen Registrierung, der Gegenstand der betreffenden Erklärung war, als eigenständige internationale Registrierung ein und unterrichtet, je nachdem, ob der Inhaber oder eine Behörde den Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers eingereicht hat, diesen Inhaber oder diese Behörde sowie den neuen Inhaber entsprechend.

e)

Jede rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich einer nach Buchstabe c abgegebenen Erklärung wird dem Internationalen Büro mitgeteilt, welches sie in das internationale Register einträgt und gegebenenfalls das internationale Register entsprechend ändert und, je nachdem, ob der Inhaber oder eine Behörde den Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers eingereicht hat, diesen Inhaber oder diese Behörde sowie den neuen Inhaber entsprechend unterrichtet.

(5) [Erklärung über die Unwirksamkeit einer Einschränkung]

a)

Wird die Behörde einer benannten Vertragspartei vom Internationalen Büro über eine diese Vertragspartei betreffende Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen unterrichtet, so kann sie erklären, dass die Einschränkung in der betreffenden Vertragspartei unwirksam ist. Eine solche Erklärung hat die Wirkung, dass die Einschränkung in Bezug auf diese Vertragspartei für die von der Erklärung betroffenen Waren und Dienstleistungen keine Anwendung findet.

b)

In der unter Buchstabe a genannten Erklärung ist anzugeben

i)

aus welchen Gründen die Einschränkung unwirksam ist,

ii) sofern die Erklärung nicht alle Waren und Dienstleistungen betrifft, auf die sich die Einschränkung bezieht, welche Waren und Dienstleistungen die Erklärung betrifft und welche nicht,

iii) die wesentlichen einschlägigen Gesetzesbestimmungen und

iv) ob diese Erklärung Gegenstand einer Überprüfung oder Beschwerde sein kann.

c)

Die unter Buchstabe a genannte Erklärung ist dem Internationalen Büro vor Ablauf von 18 Monaten nach dem Datum, an dem die unter Buchstabe a genannte Mitteilung der betroffenen Behörde übersandt wurde, zu übersenden.

d)

Das Internationale Büro trägt jede Erklärung nach Buchstabe c in das internationale Register ein und unterrichtet, je nachdem, ob der Inhaber oder eine Behörde den Antrag auf Eintragung der Einschränkung eingereicht hat, diesen Inhaber oder diese Behörde entsprechend.

e)

Das Internationale Büro wird über jede rechtswirksame Entscheidung in Bezug auf eine Erklärung nach Buchstabe c unterrichtet; es trägt die Entscheidung in das internationale Register ein und unterrichtet, je nachdem, ob der Inhaber oder eine Behörde den Antrag auf Eintragung der Einschränkung eingereicht hat, diesen Inhaber oder diese Behörde entsprechend.

Regel 27

Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung

(1) [Eintragung und Mitteilung]

a)

Entspricht der in Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a genannte Antrag den Vorschriften, so trägt das Internationale Büro die Angaben, die Änderung oder die Löschung umgehend im internationalen Register ein, teilt dies den Behörden der benannten Vertragsparteien, in denen die Eintragung wirksam wird, oder, im Fall einer Löschung, den Behörden aller benannten Vertragsparteien mit und benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber und, falls der Antrag von einer Behörde eingereicht wurde, die betreffende Behörde. Bezieht sich die Eintragung auf eine Änderung des Inhabers, so benachrichtigt das Internationale Büro bei einer vollständigen Änderung des Inhabers auch den früheren Inhaber und bei einer teilweisen Änderung des Inhabers den Inhaber des Teils der internationalen Registrierung, der abgetreten oder auf andere Weise übertragen worden ist. Wurde der Antrag auf Eintragung einer Löschung vom Inhaber oder einer anderen als der Ursprungsbehörde innerhalb der in Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens und Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls genannten Fünfjahresfrist eingereicht, so unterrichtet das Internationale Büro auch die Ursprungsbehörde.

b)

Die Angaben, die Änderung oder die Löschung werden mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem ein den geltenden Erfordernissen entsprechender Antrag beim Internationalen Büro eingeht; bei Antragstellung nach Regel 25 Absatz 2 Buchstabe c können sie jedoch mit einem späteren Datum eingetragen werden.

c)

Ungeachtet des Buchstabens b wird die Änderung oder Löschung in das internationale Register mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem die in Regel 26 Absatz 2 genannte Frist abgelaufen ist, wenn eine Weiterbehandlung nach Regel 5 bis eingetragen worden ist; bei Antragstellung nach Regel 25 Absatz 2 Buchstabe c kann sie jedoch mit einem späteren Datum eingetragen werden.

(2) [Eintragung einer teilweisen Änderung des Inhabers]

a)

Eine Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung in Bezug auf nur einige der Waren und Dienstleistungen oder nur einige der benannten Vertragsparteien wird unter der Nummer der von der teilweisen Änderung des Inhabers betroffenen internationalen Registrierung in das internationale Register eingetragen.

b)

Der Teil der internationalen Registrierung, für den eine Änderung des Inhabers eingetragen worden ist, wird in der betreffenden internationalen Registrierung gestrichen und als eigenständige internationale Registrierung eingetragen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 21/2017)

(4) (Erklärung der Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers)

a)

Die Behörde einer benannten Vertragspartei, der das Internationale Büro eine dieser Vertragspartei betreffende Änderung des Inhabers mitgeteilt hat, kann erklären, daß die Änderung des Inhabers für diese Vertragspartei unwirksam ist. Diese Erklärung bewirkt, daß die betreffende internationale Registrierung für diese Vertragspartei weiterhin auf den Namen des Übertragenden lautet.

b)

Die unter Buchstabe a genannte Erklärung hat folgendes anzugeben:

i)

die Gründe für die Unwirksamkeit der Änderung des Inhabers,

ii) die wesentlichen einschlägigen Gesetzesbestimmungen und

iii) ob die Erklärung Gegenstand einer Überprüfung oder Beschwerde sein kann.

c)

Die unter Buchstabe a genannte Erklärung wird vor Ablauf von 18 Monaten nach dem Datum, an dem die unter Buchstabe a genannte Mitteilung der betroffenen Behörde übersandt wurde, an das Internationale Büro gesandt.

d)

Das Internationale Büro trägt jede nach Buchstabe c abgegebene Erklärung in das Internationale Register ein und trägt gegebenenfalls den Teil der internationalen Registrierung, der Gegenstand der betreffenden Erklärung war, als eigenständige internationale Registrierung ein und unterrichtet, je nachdem, ob der Inhaber oder eine Behörde den Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers eingereicht hat, diesen Inhaber oder diese Behörde sowie den neuen Inhaber entsprechend.

e)

Jede rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich einer nach Buchstabe c abgegebenen Erklärung wird dem Internationalen Büro mitgeteilt, welches sie in das internationale Register einträgt und gegebenenfalls das internationale Register entsprechend ändert und, je nachdem, ob der Inhaber oder eine Behörde den Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers eingereicht hat, diesen Inhaber oder diese Behörde sowie den neuen Inhaber entsprechend unterrichtet.

(5) [Erklärung über die Unwirksamkeit einer Einschränkung]

a)

Wird die Behörde einer benannten Vertragspartei vom Internationalen Büro über eine diese Vertragspartei betreffende Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen unterrichtet, so kann sie erklären, dass die Einschränkung in der betreffenden Vertragspartei unwirksam ist. Eine solche Erklärung hat die Wirkung, dass die Einschränkung in Bezug auf diese Vertragspartei für die von der Erklärung betroffenen Waren und Dienstleistungen keine Anwendung findet.

b)

In der unter Buchstabe a genannten Erklärung ist anzugeben

i)

aus welchen Gründen die Einschränkung unwirksam ist,

ii) sofern die Erklärung nicht alle Waren und Dienstleistungen betrifft, auf die sich die Einschränkung bezieht, welche Waren und Dienstleistungen die Erklärung betrifft und welche nicht,

iii) die wesentlichen einschlägigen Gesetzesbestimmungen und

iv) ob diese Erklärung Gegenstand einer Überprüfung oder Beschwerde sein kann.

c)

Die unter Buchstabe a genannte Erklärung ist dem Internationalen Büro vor Ablauf von 18 Monaten nach dem Datum, an dem die unter Buchstabe a genannte Mitteilung der betroffenen Behörde übersandt wurde, zu übersenden.

d)

Das Internationale Büro trägt jede Erklärung nach Buchstabe c in das internationale Register ein und unterrichtet, je nachdem, ob der Inhaber oder eine Behörde den Antrag auf Eintragung der Einschränkung eingereicht hat, diesen Inhaber oder diese Behörde entsprechend.

e)

Das Internationale Büro wird über jede rechtswirksame Entscheidung in Bezug auf eine Erklärung nach Buchstabe c unterrichtet; es trägt die Entscheidung in das internationale Register ein und unterrichtet, je nachdem, ob der Inhaber oder eine Behörde den Antrag auf Eintragung der Einschränkung eingereicht hat, diesen Inhaber oder diese Behörde entsprechend.

Regel 27bis

Teilung einer internationalen Registrierung

(1) [Antrag auf Teilung einer internationalen Registrierung]

a)

Ein Antrag des Inhabers auf die Teilung einer internationalen Registrierung für nur einige der Waren und Dienstleistungen in Bezug auf eine benannte Vertragspartei muss beim Internationalen Büro auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt von der Behörde dieser benannten Vertragspartei eingereicht werden, sobald letztere überzeugt ist, dass die Teilung, deren Eintragung beantragt wird, die Erfordernisse ihres geltenden Rechts einschließlich der Erfordernisse bezüglich Gebühren erfüllt.

b)

Der Antrag hat Folgendes anzugeben:

i)

die Vertragspartei der Behörde, die den Antrag einreicht,

ii) den Namen der Behörde, die den Antrag einreicht,

iii) die Nummer der internationalen Registrierung,

iv) den Namen des Inhabers,

v)

die Namen der abzutrennenden Waren und Dienstleistungen, gruppiert in die entsprechenden Klassen der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen,

vi) den Betrag der gezahlten Gebühr und die gewählte Zahlungsweise oder den Auftrag zur Abbuchung des erforderlichen Betrags von einem beim Internationalen Büro eröffneten Konto sowie den Namen des Einzahlers oder Auftraggebers.

c)

Der Antrag ist von der Behörde zu unterschreiben, die den Antrag einreicht, und, falls die Behörde dies verlangt, auch vom Inhaber.

d)

Ein nach diesem Absatz eingereichter Antrag kann eine gemäß Regel 18bis oder Regel 18ter übersandte Erklärung für die im Antrag angegebenen Waren und Dienstleistungen enthalten oder dem Antrag kann eine solche Erklärung beigefügt werden.

(2) [Gebühr] Die Teilung einer internationalen Registrierung unterliegt der Zahlung der unter Nummer 7.7 des Gebührenverzeichnisses angegebenen Gebühr.

(3) [Nicht vorschriftsmäßiger Antrag]

a)

Entspricht der Antrag nicht den maßgeblichen Erfordernissen, so fordert das Internationale Büro die Behörde auf, die den Antrag eingereicht hat, den Mangel zu beheben und unterrichtet gleichzeitig den Inhaber.

b)

Wird der Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Aufforderung nach Buchstabe a von der Behörde behoben, so gilt der Antrag als zurückgenommen und das Internationale Büro teilt dies der Behörde mit, die den Antrag eingereicht hat; gleichzeitig unterrichtet es den Inhaber und erstattet eine nach Absatz 2 entrichtete Gebühr nach Abzug eines Betrags in Höhe der Hälfte dieser Gebühr zurück.

(4) [Eintragung und Mitteilung]

a)

Entspricht der Antrag den geltenden Erfordernissen, so trägt das Internationale Büro die Teilung ein, erzeugt eine internationale Teilregistrierung im internationalen Register, teilt dies der Behörde mit, die den Antrag eingereicht hat, und unterrichtet gleichzeitig den Inhaber.

b)

Die Teilung einer internationalen Registrierung wird mit dem Datum eingetragen, an dem der Antrag beim Internationalen Büro eingegangen ist, oder gegebenenfalls dem Datum, an dem der in Absatz 3 genannte Mangel behoben wurde.

(5) [Antrag, der nicht als solcher betrachtet wird] Ein Antrag auf Teilung einer internationalen Registrierung in Bezug auf eine benannte Vertragspartei, die nicht oder nicht mehr für die im Antrag genannten Klassen der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen benannt ist, wird nicht als solcher betrachtet.

(6) [Erklärung, dass eine Vertragspartei keine Teilungsanträge einreichen wird] Eine Vertragspartei, deren Recht die Teilung von Gesuchen um Eintragung einer Marke oder von Eintragungen einer Marke nicht vorsieht, kann vor dem Datum, an dem diese Regel in Kraft tritt, oder dem Datum, von dem an diese Vertragspartei durch das Abkommen oder das Protokoll gebunden ist, dem Generaldirektor mitteilen, dass sie den in Absatz 1 genannten Antrag nicht beim Internationalen Büro einreichen wird. Diese Erklärung kann jederzeit zurückgenommen werden.

Regel 27ter

Zusammenführung internationaler Registrierungen

(1) [Zusammenführung von sich aus der Eintragung einer teilweisen Änderung des Inhabers ergebenden internationalen Registrierungen] Ist dieselbe natürliche oder juristische Person aufgrund einer teilweisen Änderung des Inhabers als Inhaber von zwei oder mehr internationalen Registrierungen eingetragen worden, so werden die Registrierungen auf Antrag dieser natürlichen oder juristischen Person, der entweder unmittelbar oder über die Behörde der Vertragspartei des Inhabers zu stellen ist, zusammengeführt. Der Antrag ist auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt beim Internationalen Büro einzureichen. Das Internationale Büro trägt die Zusammenführung ein und teilt dies den von der Änderung betroffenen Behörden der benannten Vertragspartei oder Vertragsparteien mit; gleichzeitig unterrichtet es den Inhaber und, sofern der Antrag von einer Behörde eingereicht wurde, diese Behörde.

(2) [Zusammenführung von sich aus der Eintragung der Teilung einer internationalen Registrierung ergebenden internationalen Registrierungen]

a)

Auf Antrag des Inhabers, eingereicht über die Behörde, die den in Regel 27bis Absatz 1 genannten Antrag eingereicht hat, wird eine sich aus einer Teilung ergebende internationale Registrierung mit der internationalen Registrierung zusammengeführt, von der sie abgetrennt wurde, sofern dieselbe natürliche oder juristische Person der eingetragene Inhaber beider oben genannter internationaler Registrierungen ist und die betroffene Behörde überzeugt ist, dass der Antrag die Erfordernisse des für sie geltenden Rechts einschließlich der Erfordernisse bezüglich Gebühren erfüllt. Der Antrag ist auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt beim Internationalen Büro einzureichen. Das Internationale Büro trägt die Zusammenführung ein, teilt dies der Behörde mit, die den Antrag eingereicht hat, und unterrichtet gleichzeitig den Inhaber.

b)

Die Behörde einer Vertragspartei, deren Recht die Eintragung der Zusammenführung von Registrierungen einer Marke nicht vorsieht, kann vor dem Datum, an dem diese Regel in Kraft tritt, oder dem Datum, von dem an diese Vertragspartei durch das Abkommen oder das Protokoll gebunden ist, dem Generaldirektor mitteilen, dass sie den in Buchstabe a genannten Antrag nicht beim Internationalen Büro einreichen wird. Diese Erklärung kann jederzeit zurückgenommen werden.

Regel 28

Berichtigungen im internationalen Register

(1) (Berichtigung) Ist das Internationale Büro, das von Amts wegen oder auf Antrag des Inhabers oder einer Behörde tätig wird, der Auffassung, daß hinsichtlich einer internationalen Registrierung ein Fehler im internationalen Register vorliegt, so ändert es das Register entsprechend.

(2) (Mitteilung) Das Internationale Büro teilt dies dem Inhaber und gleichzeitig den Behörden der benannten Vertragsparteien mit, in denen die Berichtigung wirksam ist.

(3) (Nichtanerkennung der Wirkungen der Berichtigung) Jede in Absatz 2 genannte Behörde ist berechtigt, in einer Mitteilung an das Internationale Büro zu erklären, daß sie die Wirkungen der Berichtigung nicht anerkennt. Artikel 5 des Abkommens oder Artikel 5 des Protokolls und die Regeln 16 und 18 finden sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, daß das Absendedatum der Mitteilung über die Berichtigung das Datum darstellt, von dem an die Frist zur Erklärung der Nichtanerkennung berechnet wird.

Regel 28

Berichtigungen im internationalen Register

(1) (Berichtigung) Ist das Internationale Büro, das von Amts wegen oder auf Antrag des Inhabers oder einer Behörde tätig wird, der Auffassung, daß hinsichtlich einer internationalen Registrierung ein Fehler im internationalen Register vorliegt, so ändert es das Register entsprechend.

(2) (Mitteilung) Das Internationale Büro teilt dies dem Inhaber und gleichzeitig den Behörden der benannten Vertragsparteien mit, in denen die Berichtigung wirksam ist.

(3) [Schutzverweigerung auf Grund einer Berichtigung]

Jede in Absatz 2 genannte Behörde ist berechtigt, in einer Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung an das Internationale Büro zu erklären, dass ihrer Auffassung nach der internationalen Registrierung in der berichtigten Fassung der Schutz nicht oder nicht mehr gewährt werden kann. Artikel 5 des Abkommens oder Artikel 5 des Protokolls und die Regeln 16 und 18 finden sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass die zulässige Frist für die Versendung dieser Mitteilung ab dem Absendedatum der Mitteilung über die Berichtigung an die betroffene Behörde berechnet wird.

(4) [Berichtigungsfrist]

Ungeachtet des Absatzes 1 kann ein Fehler, der einer Behörde zuzuschreiben ist und dessen Berichtigung die Rechte aus der internationalen Registrierung berühren würde, nur berichtigt werden, wenn innerhalb von neun Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung des Eintrags, der Gegenstand der Berichtigung ist, im internationalen Register ein Antrag auf Berichtigung beim Internationalen Büro eingeht.

Regel 28

Berichtigungen im internationalen Register

(1) [Berichtigung] Ist das Internationale Büro, das von Amts wegen oder auf Antrag des Inhabers oder einer Behörde tätig wird, der Auffassung, daß hinsichtlich einer internationalen Registrierung ein Fehler im internationalen Register vorliegt, so ändert es das Register entsprechend.

(2) [Mitteilung] Das Internationale Büro teilt dies dem Inhaber und gleichzeitig den Behörden der benannten Vertragsparteien mit, in denen die Berichtigung wirksam ist. Ist die Behörde, die die Berichtigung beantragt hat, nicht die Behörde einer benannten Vertragspartei, in der die Berichtigung wirksam ist, so benachrichtigt das internationale Büro zusätzlich auch diese Behörde.

(3) [Schutzverweigerung aufgrund einer Berichtigung]

Jede in Absatz 2 genannte Behörde ist berechtigt, in einer Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung an das Internationale Büro zu erklären, dass ihrer Auffassung nach der internationalen Registrierung in der berichtigten Fassung der Schutz nicht oder nicht mehr gewährt werden kann. Artikel 5 des Abkommens oder Artikel 5 des Protokolls und die Regeln 16 und 18 finden sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass die zulässige Frist für die Versendung dieser Mitteilung ab dem Absendedatum der Mitteilung über die Berichtigung an die betroffene Behörde berechnet wird.

(4) [Berichtigungsfrist]

Ungeachtet des Absatzes 1 kann ein Fehler, der einer Behörde zuzuschreiben ist und dessen Berichtigung die Rechte aus der internationalen Registrierung berühren würde, nur berichtigt werden, wenn innerhalb von neun Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung des Eintrags, der Gegenstand der Berichtigung ist, im internationalen Register ein Antrag auf Berichtigung beim Internationalen Büro eingeht.

Regel 28

Berichtigungen im internationalen Register

(1) [Berichtigung] Ist das Internationale Büro, das von Amts wegen oder auf Antrag des Inhabers oder einer Behörde tätig wird, der Auffassung, daß hinsichtlich einer internationalen Registrierung ein Fehler im internationalen Register vorliegt, so ändert es das Register entsprechend.

(2) [Mitteilung] Das Internationale Büro teilt dies dem Inhaber und gleichzeitig den Behörden der benannten Vertragsparteien mit, in denen die Berichtigung wirksam ist. Ist die Behörde, die die Berichtigung beantragt hat, nicht die Behörde einer benannten Vertragspartei, in der die Berichtigung wirksam ist, so benachrichtigt das internationale Büro zusätzlich auch diese Behörde.

[Schutzverweigerung aufgrund einer Berichtigung]Jede in Absatz 2 genannte Behörde ist berechtigt, in einer Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung an das Internationale Büro zu erklären, dass ihrer Auffassung nach der internationalen Registrierung in der berichtigten Fassung der Schutz nicht oder nicht mehr gewährt werden kann. Artikel 5 des Abkommens oder Artikel 5 des Protokolls und die Regeln 16 bis 18ter finden sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass die zulässige Frist für die Versendung dieser Mitteilung ab dem Absendedatum der Mitteilung über die Berichtigung an die betreffende Behörde berechnet wird.

(4) [Berichtigungsfrist]

Ungeachtet des Absatzes 1 kann ein Fehler, der einer Behörde zuzuschreiben ist und dessen Berichtigung die Rechte aus der internationalen Registrierung berühren würde, nur berichtigt werden, wenn innerhalb von neun Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung des Eintrags, der Gegenstand der Berichtigung ist, im internationalen Register ein Antrag auf Berichtigung beim Internationalen Büro eingeht.

Kapitel 6

Erneuerungen

Regel 29

Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf

Die Tatsache, daß die in Artikel 7 Absatz 4 des Abkommens und Artikel 7 Absatz 3 des Protokolls genannte offiziöse Mitteilung nicht eingegangen ist, stellt keine Entschuldigung für die Nichteinhaltung einer Frist nach Regel 30 dar.

Regel 30

Einzelheiten betreffend die Erneuerung

(1) (Gebühren)

a)

Die internationale Registrierung wird durch die Zahlung folgender Gebühren erneuert, die spätestens an dem Datum, an dem die Erneuerung der internationalen Registrierung fällig ist, erfolgt:

i)

der Grundgebühr,

ii) gegebenenfalls der Zusatzgebühr und

b)

Gehen Zahlungen zum Zwecke der Erneuerung beim Internationalen Büro mehr als drei Monate vor dem Datum ein, an dem die Erneuerung der internationalen Registrierung fällig ist, so gelten sie als drei Monate vor dem Fälligkeitsdatum der Erneuerung eingegangen.

(2) (Weitere Einzelheiten)

a)

Beabsichtigt der Inhaber nicht, die internationale Registrierung für eine benannte Vertragspartei, für die im internationalen Register keine Schutzverweigerung in bezug auf alle betroffenen Waren und Dienstleistungen eingetragen ist, zu erneuern, so ist der Zahlung der erforderlichen Gebühren eine Erklärung beizufügen, daß die Erneuerung der internationalen Registrierung für diese Vertragspartei im internationalen Register nicht einzutragen ist.

b)

Beabsichtigt der Inhaber, die internationale Registrierung für eine benannte Vertragspartei ungeachtet der Tatsache zu erneuern, daß für diese Vertragspartei im internationalen Register eine Schutzverweigerung in bezug auf alle betroffenen Waren und Dienstleistungen eingetragen ist, so ist der Zahlung der erforderlichen Gebühren einschließlich der Ergänzungsgebühr beziehungsweise der individuellen Gebühr für diese Vertragspartei eine Erklärung beizufügen, daß die Erneuerung der internationalen Registrierung für diese Vertragspartei im internationalen Register einzutragen ist.

c)

Die internationale Registrierung kann für eine benannte Vertragspartei, für die eine Ungültigerklärung hinsichtlich aller Waren und Dienstleistungen nach Regel 19 Absatz 2 oder ein Verzicht nach Regel 27 Absatz 1 Buchstabe a eingetragen worden ist, nicht erneuert werden. Die internationale Registrierung kann in bezug auf eine benannte Vertragspartei nicht für diejenigen Waren und Dienstleistungen erneuert werden, für die eine Ungültigerklärung der Wirkungen der internationalen Registrierung in dieser Vertragspartei nach Regel 19 Absatz 2 oder eine Einschränkung nach Regel 27 Absatz 1 Buchstabe a eingetragen worden ist.

d)

Die Tatsache, daß die internationale Registrierung nicht für alle benannten Vertragsparteien erneuert wird, gilt nicht als Änderung für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 2 des Abkommens oder des Artikels 7 Absatz 2 des Protokolls.

(3) (Nicht ausreichende Gebühren)

a)

Liegt der eingegangene Gebührenbetrag unter dem für die Erneuerung erforderlichen Gebührenbetrag, so teilt das Internationale Büro dies gleichzeitig dem Inhaber und gegebenenfalls dem Vertreter umgehend mit. In der Mitteilung wird der Fehlbetrag angegeben.

b)

Liegt der bei Ablauf der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Frist von sechs Monaten eingegangene Gebührenbetrag unter dem nach Absatz 1 erforderlichen Betrag, so trägt das Internationale Büro, vorbehaltlich des Buchstabens c, die Erneuerung nicht ein, erstattet dem Einzahler den eingegangenen Betrag zurück und teilt dies dem Inhaber sowie gegebenenfalls dem Vertreter mit.

c)

Wurde die unter Buchstabe a genannte Mitteilung innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Frist von sechs Monaten abgesandt und liegt der eingegangene Gebührenbetrag bei Ablauf dieser Frist unter dem nach Absatz 1 erforderlichen Betrag, beläuft sich jedoch auf mindestens 70 vH dieses Betrags, so verfährt das Internationale Büro wie in Regel 31 Absätze 1 und 3 vorgesehen. Wird der erforderliche Betrag nicht innerhalb von drei Monaten nach dieser Mitteilung vollständig entrichtet, so löscht das Internationale Büro die Erneuerung, teilt dies dem Inhaber, gegebenenfalls dem Vertreter, und den Behörden mit, denen die Erneuerung mitgeteilt worden war, und erstattet dem Einzahler den eingegangenen Betrag zurück.

(4) (Zeitraum, für den die Erneuerungsgebühren entrichtet werden)

Die für jede Erneuerung erforderlichen Gebühren werden für einen Zeitraum von zehn Jahren entrichtet, und zwar unabhängig davon, ob die internationale Registrierung in der Liste der benannten Vertragsparteien nur nach dem Abkommen benannte Vertragsparteien, nur nach dem Protokoll benannte Vertragsparteien oder sowohl nach dem Abkommen als auch nach dem Protokoll benannte Vertragsparteien enthält. Bei Zahlungen nach dem Abkommen gilt die Zahlung für zehn Jahre als Zahlung einer Zehnjahresrate.

Regel 30

Einzelheiten betreffend die Erneuerung

(1) (Gebühren)

a)

Die internationale Registrierung wird durch die Zahlung folgender Gebühren erneuert, die spätestens an dem Datum, an dem die Erneuerung der internationalen Registrierung fällig ist, erfolgt:

i)

der Grundgebühr,

ii) gegebenenfalls der Zusatzgebühr und

iii) der Ergänzungsgebühr bzw. der individuellen Gebühr für jede benannte Vertragspartei, für die im internationalen Register keine Schutzverweigerung oder Ungültigerklärung in bezug auf alle betroffenen Waren und Dienstleistungen eingetragen ist,

wie unter Nummer 6 des Gebührenverzeichnisses angegeben oder genannt. Die Zahlung kann jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum erfolgen, an dem die Erneuerung der internationalen Registrierung fällig ist, sofern gleichzeitig die unter Nummer 6.5 des Gebührenverzeichnisses angegebene Zuschlagsgebühr entrichtet wird.

b)

Gehen Zahlungen zum Zwecke der Erneuerung beim Internationalen Büro mehr als drei Monate vor dem Datum ein, an dem die Erneuerung der internationalen Registrierung fällig ist, so gelten sie als drei Monate vor dem Fälligkeitsdatum der Erneuerung eingegangen.

(2) (Weitere Einzelheiten)

a)

Beabsichtigt der Inhaber nicht, die internationale Registrierung für eine benannte Vertragspartei, für die im internationalen Register keine Schutzverweigerung in bezug auf alle betroffenen Waren und Dienstleistungen eingetragen ist, zu erneuern, so ist der Zahlung der erforderlichen Gebühren eine Erklärung beizufügen, daß die Erneuerung der internationalen Registrierung für diese Vertragspartei im internationalen Register nicht einzutragen ist.

b)

Beabsichtigt der Inhaber, die internationale Registrierung für eine benannte Vertragspartei ungeachtet der Tatsache zu erneuern, daß für diese Vertragspartei im internationalen Register eine Schutzverweigerung in bezug auf alle betroffenen Waren und Dienstleistungen eingetragen ist, so ist der Zahlung der erforderlichen Gebühren einschließlich der Ergänzungsgebühr beziehungsweise der individuellen Gebühr für diese Vertragspartei eine Erklärung beizufügen, daß die Erneuerung der internationalen Registrierung für diese Vertragspartei im internationalen Register einzutragen ist.

c)

Die internationale Registrierung kann für eine benannte Vertragspartei, für die eine Ungültigerklärung hinsichtlich aller Waren und Dienstleistungen nach Regel 19 Absatz 2 oder ein Verzicht nach Regel 27 Absatz 1 Buchstabe a eingetragen worden ist, nicht erneuert werden. Die internationale Registrierung kann in bezug auf eine benannte Vertragspartei nicht für diejenigen Waren und Dienstleistungen erneuert werden, für die eine Ungültigerklärung der Wirkungen der internationalen Registrierung in dieser Vertragspartei nach Regel 19 Absatz 2 oder eine Einschränkung nach Regel 27 Absatz 1 Buchstabe a eingetragen worden ist.

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