Bundesgesetz vom 22. Juni 1955 über das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder (Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung)
ARTIKEL I.
Berufsordnung.
ABSCHNITT I.
Der Beruf der Wirtschaftstreuhänder, Berufsgruppe
und Berufsbezeichnung.
§ 1. Der Beruf der Wirtschaftstreuhänder.
Der Beruf der Wirtschaftstreuhänder ist ein freier Beruf und unterliegt nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung. Die Befugnis zu seiner Ausübung wird auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erworben.
§ 2. Berufsgruppe und Berufsbezeichnung.
(1) Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Angehörigen folgender Berufsgruppen:
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,
Buchprüfer und Steuerberater,
Steuerberater.
(2) Die Zugehörigkeit zu den Berufsgruppen richtet sich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(3) Übt eine Personengemeinschaft oder eine Juristische Person die Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders aus, so gehört sie derjenigen Berufsgruppe an, für die sie die Anerkennung (§ 20) erlangt hat.
(4) Physische Personen haben sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit zu bezeichnen:
bei Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater als "Beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater",
bei Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der Buchprüfer und Steuerberater als "Beeideter Buchprüfer und Steuerberater",
bei Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der Steuerberater als "Steuerberater", soweit nicht die Bestimmungen des § 59 Abs. 8 Anwendung finden oder die Zugehörigkeit nur auf einem Beitritt zur Kammer im Sinne von § 32 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 126/1955 beruht.
(5) Personengemeinschaften und juristische Personen haben sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit zu bezeichnen:
bei Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater als "Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft",
bei Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der Buchprüfer und Steuerberater als "Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft",
bei Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der Steuerberater als "Steuerberatungsgesellschaft", soweit nicht die Bestimmungen des § 59 Abs. 8 Anwendung finden.
(6) Die Angehörigen der Berufsgruppen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 dürfen bei der Unterfertigung von Prüfungsberichten, Bestätigungsvermerken und Gutachten eine durch Weglassung der Worte "und Steuerberater" verkürzte Berufsbezeichnung führen; dies gilt sinngemäß auch für die im Abs. 5 Z 1 und 2 genannten Personengemeinschaften und juristischen Personen.
ABSCHNITT II.
Erfordernisse für die Erlangung der Berufsbefugnisse
sowie für die Berufsausübung.
§ 3. Allgemeine Erfordernisse.
(1) Physische Personen, die eine Befugnis zur Ausübung des Berufes als Wirtschaftstreuhänder erwerben wollen, müssen eigenberechtigt sein, das für die einzelnen Berufsgruppen vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben, besonders vertrauenswürdig sein, geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren ordentlichen Wohnsitz sowie den Berufssitz in Österreich haben.
(2) Die im Abs. 1 genannten Erfordernisse müssen auch während der gesamten Dauer der Berufsausübung erfüllt sein.
ABSCHNITT II.
Erfordernisse für die Erlangung der Berufsbefugnisse
sowie für die Berufsausübung.
§ 3. Allgemeine Erfordernisse.
(1) Physische Personen, die eine Befugnis zur Ausübung des Berufes als Wirtschaftstreuhänder erwerben wollen, müssen eigenberechtigt sein, das für die einzelnen Berufsgruppen vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben, besonders vertrauenswürdig sein, geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz sowie den Berufssitz in Österreich haben.
(2) Die im Abs. 1 genannten Erfordernisse müssen auch während der gesamten Dauer der Berufsausübung erfüllt sein.
§ 4. Mindestalter
Bewerber um eine Befugnis zur Ausübung des Berufes als Wirtschaftstreuhänder müssen das 24. Lebensjahr vollendet haben. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Ausnahmen gewähren.
§ 5. Besondere Vertrauenswürdigkeit
Besondere Vertrauenswürdigkeit liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Berufswerber von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe, wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen sonstigen strafbaren Handlung oder wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig verurteilt worden ist und die Verurteilung nicht getilgt ist. Gleiches gilt, wenn der Berufswerber von einer Finanzstrafbehörde wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit rechtskräftig bestraft worden ist und die Strafe nicht getilgt ist.
§ 6. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse sind insbesondere bei Personen nicht gegeben, über deren Vermögen innerhalb der letzten zehn Jahre schon einmal der Konkurs oder zweimal das Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist, sowie bei Personen, gegen die innerhalb der letzten zehn Jahre ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist; es sei denn, der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren ist durch den Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eines Dritten verursacht worden, oder der Schuldner hatte nur eine Stundung der Forderungen oder einen Nachlaß von Nebengebühren erwirkt.
§ 7. Personengemeinschaften und juristische Personen.
(1) Personengemeinschaften und juristische Personen, die eine Befugnis zur Ausübung der Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders erwerben wollen, müssen die Rechtsform von Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), von Personengesellschaften des Handelsrechtes (Offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften) oder von eingetragenen Erwerbsgesellschaften (Offenen Erwerbsgesellschaften, Kommandit-Erwerbsgesellschaften) haben. Weiters müssen sie ihren Sitz in Österreich haben und den Bestimmungen des § 29 entsprechen. Außerdem müssen sämtliche Gesellschafter (Aktionäre), Mitglieder des Aufsichtsrates und, soweit eine Gesellschaft gesetzliche Vertreter hat, diese die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben.
(2) Wird der Wirtschaftstreuhänder durch eine Aktiengesellschaft ausgeübt, so müssen die Aktien auf Namen lauten.
(3) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 6 finden sinngemäß Anwendung.
§ 7. Personengemeinschaften und juristische Personen.
(1) Personengemeinschaften und juristische Personen, die eine Befugnis zur Ausübung der Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders erwerben wollen, müssen die Rechtsform von Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), von Personengesellschaften des Handelsrechtes (Offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften) oder von eingetragenen Erwerbsgesellschaften (Offenen Erwerbsgesellschaften, Kommandit-Erwerbsgesellschaften) haben. Weiters müssen sie ihren Sitz in Österreich haben und den Bestimmungen des § 29 entsprechen. Außerdem müssen sämtliche Gesellschafter (Aktionäre), Mitglieder des Aufsichtsrates und, soweit eine Gesellschaft gesetzliche Vertreter hat, diese die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.
(2) Wird der Wirtschaftstreuhänder durch eine Aktiengesellschaft ausgeübt, so müssen die Aktien auf Namen lauten.
(3) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 6 finden sinngemäß Anwendung.
§ 8. Besondere Erfordernisse.
Physische Personen, die eine Befugnis zur Ausübung des Berufes eines Wirtschaftstreuhänders erwerben wollen, müssen außer den allgemeinen Erfordernissen (§§ 3 bis 6) eine entsprechende Vorbildung und Praxis aufweisen, die einschlägige Fachprüfung (Abschnitt IV) bestanden und die für ihre Berufsgruppe vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (Abschnitt V) abgeschlossen haben. Die Verpflichtung zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung trifft auch Personengemeinschaften und juristische Personen, welche die Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders ausüben.
§ 9. Vorbildung.
(1) Zur Fachprüfung, deren erfolgreiche Ablegung eine Voraussetzung für die Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters oder Buchprüfers und Steuerberaters ist, sind nur Personen zuzulassen, die ein in Österreich mit Erfolg abgeschlossenes Hochschulstudium der Handels-, der Wirtschafts-, der Rechts- oder der Staatswissenschaften, der technischen Wissenschaften oder der Land- und Forstwirtschaft nachweisen.
(2) Als abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch die Ablegung der Lehramtsprüfung für mittlere kaufmännische Lehranstalten anzusehen.
(3) Personen, die bereits seit mindestens zwei Jahren als Steuerberater bestellt und tätig sind, sind zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater auch ohne Erfüllung der Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 zuzulassen.
(4) Für die Zulassung zur Fachprüfung für Steuerberater genügt bis 31. Dezember 1990 der Nachweis der Ablegung der Reifeprüfung oder einer facheinschlägigen Berufsreife- oder Studienberechtigungsprüfung; nach diesem Stichtag müssen die Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 erfüllt sein.
§ 10. Praxis.
(1) Für die Zulassung zur Fachprüfung für Steuerberater ist eine mindestens vierjährige Tätigkeit als Berufsanwärter in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei erforderlich; auf diese sind
eine praktische Tätigkeit in Wirtschaft oder Verwaltung, in der sich der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen eines Wirtschaftstreuhänders aneignen konnte, im Höchstausmaß von eineinhalb Jahren und
ein Hochschulstudium gemäß § 9 Abs. 1 und 2, falls es im Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgeschlossen war, im Höchstausmaß von einem Jahr und
die Tätigkeit als Prüfer in der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes (§ 24 des Sparkassengesetzes 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes 326/1986) im Höchtsausmaß von eineinhalb Jahren
(2) Für die Zulassung zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater ist eine mindestens sechsjährige Tätigkeit als Berufsanwärter in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei erforderlich; auf diese sind Zeiten anzurechnen,
in denen der Zulassungswerber bereits als Steuerberater bestellt und tätig war, in doppeltem Ausmaß,
in denen der Zulassungswerber als Revisor bei einem genossenschaftlichen Prüfungsverband tätig war, mit ihrer tatsächlichen Dauer, und
in denen sich der Zulassungswerber bei einer praktischen Tätigkeit in Wirtschaft oder Verwaltung die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen eines Wirtschaftstreuhänders aneignen konnte, bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren; als solche Tätigkeit ist auch eine hauptberufliche facheinschlägige Tätigkeit als Universitätslehrkraft oder als Lehrer für kaufmännische Fächer an mittleren und höheren Schulen anzusehen.
(3) Für die Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ist eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Steuerberater oder als Buchprüfer und Steuerberater erforderlich.
(4) Bewerber um die Zulassung zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater haben glaubhaft zu machen, daß sie während ihrer Praxis auch Buch- und Bilanzprüfungen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführt haben. Dies gilt auch für Bewerber um die Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, soweit sie nicht bereits Buchprüfer und Steuerberater sind.
§ 10. Praxis.
(1) Für die Zulassung zur Fachprüfung für Steuerberater ist eine mindestens vierjährige Tätigkeit als Berufsanwärter in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei erforderlich; auf diese sind
eine praktische Tätigkeit in Wirtschaft oder Verwaltung, in der sich der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen eines Wirtschaftstreuhänders aneignen konnte, im Höchstausmaß von eineinhalb Jahren und
ein Hochschulstudium gemäß § 9 Abs. 1 und 2, falls es im Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgeschlossen war, im Höchstausmaß von einem Jahr und
die Tätigkeit als Prüfer in der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes (§ 24 des Sparkassengesetzes 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes 326/1986) im Höchtsausmaß von eineinhalb Jahren
(2) Zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater ist zuzulassen, wer als Steuerberater bestellt ist und entweder eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Steuerberater oder als Revisor bei einem genossenschaftlichen Prüfungsverband nachweist.
(3) Für die Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ist eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Steuerberater oder als Buchprüfer und Steuerberater erforderlich.
(4) Bewerber um die Zulassung zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater haben glaubhaft zu machen, daß sie während ihrer Praxis auch Buch- und Bilanzprüfungen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführt haben. Dies gilt auch für Bewerber um die Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, soweit sie nicht bereits Buchprüfer und Steuerberater sind.
ABSCHNITT III.
Zulassung zur Fachprüfung.
§ 11. Antragstellung.
(1) Bewerber um Zulassung zur Fachprüfung haben ihren Antrag unter Beischluß der Belege, welche die Erfüllung der zur Erlangung der Berufsbefugnisse erforderlichen Voraussetzungen dartun, beim Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich einzubringen. Über den Antrag hat das Kammeramt nach Anhörung eines gemäß § 64 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946 in der geltenden Fassung und § 29 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes, BGBl. Nr. 20/1948, zu bildenden Ausschusses zu entscheiden. Gegen einen Bescheid, mit dem die Zulassung verweigert wird, steht die beim Kammeramt einzubringende Berufung an den Landeshauptmann offen.
(2) Bescheide, mit denen die Zulassung zur Fachprüfung oder die Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen oder Prüfungsfächern trotz Fehlens einer gesetzlichen Voraussetzung erteilt wurde, können als nichtig erklärt werden (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950).
ABSCHNITT IV.
Die Prüfung.
§ 12. Prüfungsausschüsse.
(1) Für die Abhaltung der Fachprüfungen werden bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Prüfungsausschüsse bestellt. Prüfungsausschüsse für Steuerberater sind auch bei den Landesstellen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu bilden. Die Funktionsdauer der Prüfungsausschüsse beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse erhalten für ihre Prüfungstätigkeit Entschädigungen.
(2) Die Prüfungsausschüsse bestehen
für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und Buchprüfer und Steuerberater aus:
einem Vorsitzenden, der nach Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Finanzen und für Justiz bestellt wird;
drei Prüfungskommissären, die im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Finanzen und für Justiz und drei Prüfungskommissären, die auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau bestellt werden;
für Steuerberater aus:
einem Vorsitzenden, der dem Stande des höheren Finanzdienstes der zuständigen Finanzlandesdirektion angehört und nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom Bundesministerium für Finanzen bestellt wird;
einem Prüfungskommissär, der aus dem Stande des höheren Finanzdienstes der zuständigen Finanzlandesdirektion auf Vorschlag des Bundesministeriums für Finanzen und drei Prüfungskommissären, die auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau bestellt werden.
(3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind, soweit sie nicht dem Stande der Finanzbeamten angehören, dem Kreise der Berufsangehörigen der betreffenden Berufsgruppe, der Hochschullehrer für einschlägige Fächer oder dem Kreise hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes zu entnehmen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können aus wichtigen Gründen ihre Funktion vorzeitig zurücklegen oder derselben enthoben werden.
(4) Die Prüfungsausschüsse sind beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden
bei den Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie für Buchprüfer und Steuerberater mindestens fünf weitere Prüfungskommissäre,
bei den Fachprüfungen für Steuerberater mindestens drei weitere Prüfungskommissäre
(5) Die von den Bewerbern zu bezahlenden Prüfungsgebühren sind in einer dem Prüfungsumfang und dem Zeitaufwand der an der Prüfung mitwirkenden Personen einschließlich der zuständigen Bediensteten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angemessenen Höhe durch Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.
(6) Für jedes Mitglied der Prüfungsausschüsse ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.
(7) Die Kanzleigeschäfte der Prüfungsausschüsse führt das Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
§ 13. Gliederung der Prüfung und Prüfungsgegenstände
(1) Die Fachprüfung für Steuerberater besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung umfaßt zwei Klausurarbeiten in der Dauer von je sechs Stunden; sie ist vor der mündlichen Prüfung abzulegen.
(2) Prüfungsfächer der Fachprüfung für Steuerberater sind:
Berufsrecht und Standespflichten der Wirtschaftstreuhänder;
das Abgabenrecht unter besonderer Berücksichtigung des Steuerrechts;
Rechnungswesen und Rechnungslegung (Organisation des Rechnungswesens einschließlich der Grundzüge der elektronischen Datenverarbeitung; Buchführung und Grundzüge der Lohn- und Gehaltsverrechnung; Jahresabschluß, und zwar insbesondere Gliederung, Bewertung und Rechtsgrundlagen);
Betriebswirtschaftslehre (allgemeine Grundsätze; Kostenrechnung, kurzfristige Erfolgsrechnung und Finanzierung;
Grundzüge der Rechtslehre (bürgerliches Recht unter besonderer Berücksichtigung des Schuld- und Sachenrechtes; Handelsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Rechtes der Personengesellschaften; Grundzüge des Rechtes der Gesellschaft mbH und der Aktiengesellschaft unter besonderer Berücksichtigung der Rechnungslegungsvorschriften; Grundzüge des Wechsel- und Scheckrechtes, des Insolvenzrechtes und des zivilgerichtlichen Verfahrensrechtes; Grundzüge des Gewerberechtes, des Arbeitsrechtes und des Datenschutzrechtes).
(3) Die erste Klausurarbeit der Fachprüfung für Steuerberater besteht in der Ausarbeitung eines Steuerfalles, der auf den Ergebnissen der doppelten Buchhaltung aufbaut, und aus der Verfassung von Abgabenerklärungen; die zweite Klausurarbeit umfaßt Themen aus den im Abs. 2 Z 3 und 4 genannten Prüfungsfächern, die mündliche Prüfung alle im Abs. 2 genannten Prüfungsfächer.
(4) Die Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie für Buchprüfer und Steuerberater bestehen aus einer Hausarbeit, einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung umfaßt zwei Klausurarbeiten in der Dauer von je sechs Stunden; sie sind nach positiver Beurteilung der Hausarbeit und vor der mündlichen Prüfung abzulegen. Falls der Bewerber bereits als Buchprüfer und Steuerberater bestellt ist, ist er von der Hausarbeit bei der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater befreit. Bewerber, die nicht bereits als Steuerberater bestellt sind, haben bei der Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater zusätzlich die Klausurarbeit gemäß Abs. 3 erster Halbsatz abzulegen.
(5) Prüfungsfächer der Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie für Buchprüfer und Steuerberater sind:
Berufsrecht und Standespflichten der Wirtschaftstreuhänder unter Berücksichtigung der für die jeweils angestrebte Befugnis in Betracht kommenden besonderen Fragen;
Betriebswirtschaftliches Revisions- und Berichtswesen (betriebswirtschaftliche Grundlagen, besondere Bilanzierungsfragen einschließlich von Sonderbilanzen aller Art, Bilanzierungs- und Ausschüttungspolitik bei Kapitalgesellschaften unter Bedachtnahme auf deren betriebswirtschaftliche und steuerliche Auswirkungen, Fusionen, Umwandlungen und Einbringungen unter Berücksichtigung der handels- und steuerrechtlichen Vorschriften, Rechtsvorschriften und berufsübliche Vorgangsweise bei der Durchführung von Abschlußprüfungen, Revisions- und Berichtstechnik, Berücksichtigung von Fachgutachten, Erteilung von Bestätigungsvermerken, Beachtung internationaler Prüfungsgrundsätze, Sonderprüfungen, Abfassung von Sachverständigengutachten auf dem Gebiete des Rechnungswesens und der Rechnungslegung);
das Abgabenrecht unter besonderer Berücksichtigung des Steuerrechts; bei Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie bei Bewerbern um die Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater, die bereits als Steuerberater bestellt sind, wird dieses Prüfungsfach auf das internationale Steuerrecht (innerstaatliche Maßnahmen und zwischenstaatliche Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) eingeschränkt;
Rechtslehre (Einzelheiten des Rechts der Kapitalgesellschaften, Recht aller übrigen Unternehmensformen einschließlich der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Grundzüge des Kartellrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes, Insolvenzrecht, Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechts, Vorschriften über die Beschwerdeführung in Abgabensachen vor den Höchstgerichten); bei Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater hat der Bewerber besonders gründliche Kenntnisse des Aktienrechts nachzuweisen;
Grundzüge des Devisen-, Bank- und Wertpapierrechts; bei Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater entfällt dieses Prüfungsfach, falls der Bewerber bereits Buchprüfer und Steuerberater ist.
(6) Das Thema der Hausarbeit ist den im Abs. 5 Z 2 und 4 genannten Prüfungsfächern zu entnehmen. Die beiden Klausurarbeiten umfassen je ein Thema aus diesen Prüfungsfächern, wobei sich eines der beiden Themen auf spezifische Fragen im Zusammenhang mit der Pflichtprüfung der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften zu beziehen hat; Abs. 4 letzter Satz bleibt unberührt. Die mündliche Prüfung umfaßt alle im Abs. 5 genannten Prüfungsfächer.
(7) Bewerber, die die Fachprüfung für den höheren Dienst in der Finanzverwaltung mit Erfolg abgelegt haben und sich der Fachprüfung für Steuerberater unterziehen, sind von der ersten Klausurarbeit (Abs. 3) und von der mündlichen Prüfung aus dem Abgabenrecht befreit; unterziehen sie sich der Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater oder für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, so sind sie von der mündlichen Prüfung gemäß Abs. 5 Z 3 befreit.
§ 14. Prüfungsordnung
(1) Die nähere Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens ist durch eine Verordnung zu regeln, die vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Justiz zu erlassen ist.
(2) Diese Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Pflicht der Mitglieder der Prüfungsausschüsse zur Bewirkung eines unparteiischen und sachgerechten Prüfungsverfahrens, über die Ausarbeitung der Prüfungsthemen unter Bedachtnahme auf die dem betreffenden Prüfungsfach und -gebiet zuzuordnende Tätigkeit des Wirtschaftstreuhänders, über die allfällige Hausarbeit und ihre Ablieferung, über die Durchführung der Klausurarbeiten unter Bedachtnahme auf die Einheit der einzelnen Prüfungsteile als Bestandteile einer Gesamtprüfung, über ein Veröffentlichungsverbot der Haus- und Klausurarbeiten während der gesamten Dauer des Prüfungsverfahrens, über die Durchführung der mündlichen Prüfung und ihre Dauer, über die Sitzungsleitung bei der mündlichen Prüfung, über die über den Prüfungsverlauf anzufertigende Niederschrift, über das auszustellende Prüfungszeugnis sowie über die Höhe der Entschädigungen für die Mitglieder der Prüfungskommissionen und die bei der mündlichen Prüfung anwesenden Bediensteten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unter Bedachtnahme auf Art und Umfang der ihnen obliegenden Aufgaben zu enthalten.
§ 15 Prüfungsergebnisse
(1) Der Erfolg der Hausarbeit und der Klausurarbeiten ist von zwei jeweils vom Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses zu bestimmenden Mitgliedern dieses Prüfungsausschusses (Gutachtern) unabhängig voneinander mit den Noten "sehr gut", "gut", "genügend" oder "nicht genügend" zu beurteilen. Jede Beurteilung ist zu begründen. Die Gutachter sind dem Bewerber nicht bekanntzugeben.
(2) Beurteilen beide Gutachter eine Arbeit mit der Note "nicht genügend", so ist diese Arbeit zu wiederholen. Eine weitere Wiederholung ist nur einmal zulässig.
(3) Hat nur ein Gutachter eine Arbeit mit der Note "nicht genügend" beurteilt, so hat ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmendes anderes Mitglied dieses Prüfungsausschusses die Arbeit unabhängig von den Erstgutachtern zu beurteilen. Beurteilt auch dieser Gutachter die Arbeit mit der Note "nicht genügend", so gilt Abs. 2.
(4) Der Bewerber ist nach positiver Beurteilung der allfälligen Hausarbeit zu den Klausurarbeiten und nach positiver Beurteilung aller abzulegenden Klausurarbeiten zur mündlichen Prüfung einzuladen; diese ist jedoch um mindestens sechs Monate aufzuschieben, falls dies vom Bewerber innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Einladung beantragt wird.
(5) Der Prüfungsausschuß hat den Erfolg der mündlichen Prüfung für die einzelnen Prüfungsfächer mit Stimmenmehrheit mit den Qualifikationen "bestanden" oder "nicht bestanden" zu beurteilen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beurteilt der Prüfungsausschuß den Erfolg der mündlichen Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern mit "nicht bestanden", so kann die mündliche Prüfung nach Ablauf einer vom Prüfungsausschuß zu bestimmenden, das Prüfungsergebnis berücksichtigenden und ein Jahr nicht übersteigenden Frist wiederholt werden; sie umfaßt dann nur die nicht bestandenen Prüfungsfächer. Eine weitere Wiederholung der mündlichen Prüfung ist nur einmal zulässig; sie hat jedoch sämtliche, also auch die vorher bereits bestandenen Prüfungsfächer zu umfassen.
(6) Über den Verlauf der Prüfungen ist eine von sämtlichen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. Das Prüfungsergebnis ist dem Bewerber vom Vorsitzenden in Anwesenheit der übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses in unmittelbarem Anschluß an die Prüfung zu verkünden. Der Beschluß des Prüfungsausschusses ist unanfechtbar.
(7) Wurde die mündliche Prüfung in ihrem ganzen Umfang bestanden, so ist dem Bewerber ein Prüfungszeugnis auszustellen, das vom Vorsitzenden und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterfertigen ist. Wurde die mündliche Prüfung lediglich in einzelnen Prüfungsfächern bestanden, so ist auf eben diese Weise eine Bestätigung über die bestandenen Prüfungsfächer auszustellen. Diesfalls ist nach erfolgreicher Ablegung der mündlichen Prüfung in ihrem ganzen Umfang ein Prüfungszeugnis auszustellen, das vom Vorsitzenden und von den Mitgliedern des zuletzt tätig gewordenen Prüfungsausschusses zu unterfertigen ist.
(8) Nach bestandener Fachprüfung hat der Bewerber Anspruch auf öffentliche Bestellung als Angehöriger jener Berufsgruppe, für die er die Fachprüfung abgelegt hat. Er darf die Tätigkeit in dieser Berufsgruppe jedoch nicht aufnehmen, ehe die öffentliche Bestellung erfolgt ist (§ 20).
§ 15a. Fernbleiben und Rücktritt von der Prüfung
(1) Liefert der Bewerber die Hausarbeit ohne hinreichende Begründung nicht fristgerecht ab oder kommt er der Einladung, sich einer Klausurarbeit oder der mündlichen Prüfung zu unterziehen, ohne hinreichende Begründung nicht nach oder tritt er von einem Prüfungsteil während dieses Prüfungsteiles ohne hinreichende Begründung zurück, so gilt der betreffende Prüfungsteil als nicht bestanden.
(2) Als hinreichende Begründung im Sinne des Abs. 1 gelten nur zwingende Verhinderungsgründe wie Krankheit, Unfall und höhere Gewalt. Der Bewerber hat das Vorliegen zwingender Verhinderungsgründe in den Fällen von Krankheit und Unfall durch ein ärztliches Zeugnis und in den übrigen Fällen durch geeignete Belege nachzuweisen .
(3) Die Folgen des Abs. 1 treten nicht ein, wenn der Bewerber mittels eingeschriebenen Briefes ohne Angabe von Gründen seinen Rücktritt von einem Prüfungsteil so rechtzeitig bekanntgibt, daß das Schreiben spätestens eine Woche vor dem Termin des Prüfungsteiles beim Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder bei der Landesstelle am Sitz des zuständigen Prüfungsausschusses einlangt. Ein solcher Rücktritt ist bei jedem Prüfungsteil jeweils zweimal möglich.
(4) Der Bescheid, mit dem der Bewerber zur Fachprüfung zugelassen wird, hat eine Belehrung über die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 zu enthalten.
§ 16. Mindestversicherungssummen
(1) Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften sind verpflichtet, während der Gesamtdauer der Berufsausübung eine Berufshaftpflichtversicherung mit der Versicherungssumme von mindestens 350 000 S je Schadensfall aufrechtzuerhalten.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auf die Mitglieder der übrigen Berufsgruppen mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Mindestversicherungssumme
für Buchprüfer und Steuerberater sowie für Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften auf 250 000 S und
für Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften auf 150 000 S
§ 17. Erhöhung der Mindestversicherungssummen
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Justiz mit Verordnung die im § 16 festgesetzten Mindestversicherungssummen bis zum Fünffachen erhöhen, soweit dies zur Anpassung an die Entwicklung des Geldwertes und der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse unter besonderer Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Wirtschaftstreuhänder gerechtfertigt erscheint.
§ 18. Ausnahmen.
Berufsangehörige, die bei haftpflichtversicherungspflichtigen Wirtschaftstreuhändern (einschließlich Personengemeinschaften und juristischen Personen) angestellt oder als gesetzliche Vertreter tätig sind, unterliegen nicht den Vorschriften der §§ 16 und 17, sofern sie nicht außerdem für eigene Rechnung tätig sind.
ABSCHNITT VI.
§ 19. Berufsanwärter.
(1) Personen, die eine Berufsbefugnis als Wirtschaftstreuhänder anstreben und eine hauptberufliche Tätigkeit gemäß Abs. 4 ausüben, haben sich als Berufsanwärter bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder anzumelden; sie müssen hiebei den Nachweis der Ablegung der Reifeprüfung oder einer facheinschlägigen Berufsreife- oder Studienberechtigungsprüfung (§ 9 Abs. 4 erster Halbsatz) erbringen.
(2) Auch alle späteren Veränderungen (Wechsel des Dienstgebers oder der Art der Tätigkeit) sind der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bekanntzugeben.
(3) Bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder wird ein aus einem Mitglied jeder Berufsgruppe zusammengesetzter, vom Vorstand der Kammer zu bestellender Ausschuß für Berufsanwärter errichtet, der durch zwei Personen aus dem Kreise der bereits angemeldeten Berufsanwärter zu ergänzen ist. Der Vorsitzende dieses Ausschusses wird aus dem Kreise seiner Mitglieder vom Vorstand bestellt. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. Die Funktion ist ehrenamtlich, ihre Ausübung kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt, zurückgelegt oder vom Vorstand widerrufen werden.
(4) Dieser Ausschuß hat die einlaufenden Anmeldungen, denen die Personaldokumente und die vom Arbeitgeber auszustellenden Bestätigungen über die Art der Verwendung beizuschließen sind, zu prüfen und festzustellen, ob der Bewerber hauptberuflich als Angestellter oder mitarbeitender Familienangehöriger bei einem Wirtschaftstreuhänder beschäftigt ist und dort eine Tätigkeit ausübt, die ihm ermöglicht, Kenntnisse und Erfahrungen für die Ausübung des Berufes eines Wirtschaftstreuhänders zu erwerben. Eine Beschäftigung, welche die übliche Arbeitszeit in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei nicht erreicht, ist nur verhältnismäßig anzurechnen.
(5) Die Anmeldebestätigung darf nur auf Grund eines Gutachtens des Ausschusses für Berufsanwärter vom Kammeramt mit Bescheid erteilt werden; sie wirkt, sofern zum Stichtag der Anmeldung bereits alle Voraussetzungen erfüllt waren, auf diesen zurück.
(6) Im Falle einer späteren Bewerbung um Zulassung zu einer Fachprüfung haben Bewerber, welche die im Abs. 1 vorgesehene Anmeldung nicht oder verspätet vollzogen haben, keinen Anspruch auf Anrechnung ihrer Berufspraxis auf die in den Zulassungsbedingungen vorgesehene Vorbereitungszeit, insoweit diese Berufspraxis in Zeiträume vor der Anmeldung als Berufsanwärter, jedoch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt.
(7) Gegen die Ablehnung der Anmeldung als Berufsanwärter ist die Berufung an den Landeshauptmann zulässig.
(8) Besteht eine Scheinpraxis, so hat das Kammeramt nach Anhörung des Ausschusses für Berufsanwärter (Abs. 3) die Anmeldebestätigung mit Bescheid zu widerrufen.
(9) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat ein Verzeichnis der Berufsanwärter zu führen. Sie hat den Arbeitgeber von der Eintragung der bei ihm beschäftigten Personen in dieses Verzeichnis zu verständigen; das gleiche gilt sinngemäß für die Streichung aus dem Verzeichnis.
ABSCHNITT VII.
Erlangung der Berufsbefugnis.
§ 20. Bestellung und Anerkennung.
(1) Physische Personen erlangen das Recht zur Berufsausübung durch öffentliche Bestellung, juristische Personen und Personengemeinschaften durch Anerkennung seitens der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Die Bestimmungen der ersten zwei Sätze des § 11 Abs. 1 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß bei physischen Personen die Anhörung des im § 11 Abs. 1 angeführten Ausschusses entfällt. Über die Bestellung (Anerkennung) wird von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder eine Urkunde ausgefolgt. Das Recht zur Führung der einschlägigen Berufsbezeichnung beginnt mit der Ausfolgung der Urkunde.
(2) Sind jedoch bei physischen Personen seit Ablegung der Fachprüfung mehr als fünf Jahre vergangen, so kann der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die öffentliche Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig machen.
(3) Bestellungen (Anerkennungen), die trotz Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgt sind, können als nichtig erklärt werden (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950).
§ 21. Beeidigung und Gelöbnis.
(1) Die Beeidigung nimmt der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau oder ein von ihm bestellter Vertreter vor. Die Urkunde über die öffentliche Bestellung eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters und eines Buchprüfers und Steuerberaters wird erst nach Ablegung des Eides ausgehändigt. Die Eidesformel lautet:
"Ich schwöre bei Gott, daß ich die Gesetze der demokratischen Republik Österreich stets treu und unverbrüchlich befolgen, die Aufgaben und Pflichten eines Wirtschaftstreuhänders gewissenhaft erfüllen, meine Verschwiegenheitspflicht einhalten und die von mir verlangten Gutachten gewissenhaft und unparteiisch erstatten werde."
Statt des Eides kann aus religiösen Gründen ein Gelöbnis abgelegt werden, das inhaltlich der Eidesformel entspricht.
Steuerberater haben vor Aushändigung der Urkunde ein Gelöbnis abzulegen, das inhaltlich der Eidesformel des Abs. 1 entspricht. Für die Abnahme des Gelöbnisses gilt Abs. 1 sinngemäß.
§ 22. Versagung der Bestellung (Anerkennung)
(1) Über eine Versagung der Bestellung (Anerkennung) ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Gegen diesen Bescheid steht die bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einzubringende Berufung an den Landeshauptmann offen.
(2) Die Bestellung ist nur zu versagen, wenn nach Zulassung zur Fachprüfung ein Erfordernis für die Erlangung der Berufsbefugnis (Abschnitt II) weggefallen ist oder der Bewerber die für seine Berufsgruppe vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (Abschnitt V) nicht abgeschlossen hat. Sie kann versagt werden, wenn seit der Ablegung der Fachprüfung mehr als fünf Jahre verstrichen sind.
(3) Die Anerkennung ist nur zu versagen, wenn die zur Erlangung der Berufsbefugnis erforderlichen Voraussetzungen (Abschnitt II) nicht vorliegen oder der Nachweis der erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung (Abschnitt V) nicht erbracht wird.
§ 23. Liste der Wirtschaftstreuhänder.
Auf Grund der Bestellung (Anerkennung) erfolgt die Eintragung in die Liste der Wirtschaftstreuhänder. Von jeder Eintragung in die Liste sind die Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau, für Finanzen und für Justiz in Kenntnis zu setzen.
§ 24. Verlautbarung.
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat in ihrem Amtsblatt sowie im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" die Bestellung (Anerkennung) von Wirtschaftstreuhändern von Amts wegen zu veröffentlichen.
ABSCHNITT VIII.
Pflichten und Rechte der Wirtschaftstreuhänder.
§ 25. Allgemeine Pflichten.
(1) Die Wirtschaftstreuhänder haben ihren Beruf gewissenhaft, unter Beachtung der Verschwiegenheitspflicht, eigenverantwortlich auszuüben. Sie dürfen Prüfungsaufträge nur übernehmen und ausführen, wenn sie vom Geprüften und, falls der Auftraggeber ein Dritter ist, auch von diesem persönlich und wirtschaftlich unabhängig sind.
(2) Streitigkeiten zwischen Wirtschaftstreuhändern untereinander oder mit Berufsanwärtern hinsichtlich Berufsausübung oder Tätigkeit in der Standesvertretung sind der Kammer vor Beschreiten des Rechtsweges zur Schlichtung vorzulegen. Dies gilt nicht in nichtberufsspezifischen Angelegenheiten der Arbeitsgerichtsbarkeit. Streitigkeiten in Angelegenheiten des Altersvorsorgewerkes der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Ehrengerichtsbarkeit gemäß § 47 sind jedenfalls der Kammer als berufsspezifische Angelegenheit zur Schlichtung vorzulegen.
(3) Der Vorstand kann verbindliche Richtlinien zur Ausübung des Berufes der Wirtschaftstreuhänder und zur Überwachung deren Pflichten erlassen.
§ 26. Gewissenhaftigkeit.
Wirtschaftstreuhänder haben ihre gesamte Berufstätigkeit nur nach gewissenhafter Erhebung des Zutreffens der von ihnen zu bestätigenden Tatsachen und Umstände auszuüben.
§ 27. Verschwiegenheitspflicht.
(1) Der Wirtschaftstreuhänder ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Für diese Verschwiegenheitspflicht ist es ohne Bedeutung, ob die Kenntnis dieser Umstände und Tatsachen auch anderen Personen zugänglich ist oder nicht.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftstreuhänders erstreckt sich auch auf persönliche, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihm bei Durchführung des erteilten Auftrages oder im Zuge eines behördlichen, nicht öffentlichen Verfahrens in Ausübung seines Berufes als solche bekanntgeworden sind.
(3) Inwieweit ein Wirtschaftstreuhänder in Ansehung dessen, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist, von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses, zur Einsichtgewährung in Geschäftspapiere oder zur Erteilung von Auskünften im Verwaltungs-, Abgaben-, Zivil- und Strafverfahren befreit ist, bestimmen die Verwaltungs- und Abgabenverfahrensgesetze sowie die Zivil- und Strafprozeßordnung, jedoch mit der Maßgabe, daß im Abgabenverfahren vor den Finanzbehörden einem Wirtschaftstreuhänder die gleichen Rechte wie einem Rechtsanwalt zustehen.
(4) Die Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn und insoweit der Auftraggeber den Wirtschaftstreuhänder ausdrücklich dieser Pflicht entbunden hat.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Erfüllungsgehilfen der Wirtschaftstreuhänder.
§ 28. Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit
(1) Der Beruf des Wirtschaftstreuhänders ist, sofern der Wirtschaftstreuhänder nicht im Angestelltenverhältnis bei anderen Wirtschaftstreuhändern tätig ist, eigenverantwortlich auszuüben. Die erforderliche Eigenverantwortlichkeit ist nicht gegeben, wenn der Wirtschaftstreuhänder bei Ausübung seiner Berufstätigkeit an Weisungen fachlicher Art gebunden ist.
(2) Die Unabhängigkeit eines Prüfers vom Geprüften bzw. vom Auftraggeber ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn einer der Beteiligten unmittelbaren Einfluß auf die Führung der Geschäfte des anderen hat oder wenn Befangenheitsgründe (§ 35 Abs. 4 und 5) vorliegen. Wer die Bücher geführt oder den Abschluß selbst erstellt hat, darf nicht als Abschlußprüfer tätig werden; die beratende Mitwirkung an der Abschlußerstellung ist jedoch kein Ausschließungsgrund.
§ 28a. Schlichtungsverfahren
(1) Zur Schlichtung der Streitigkeiten gemäß § 25 ist der am Sitze jeder Landesstelle einzurichtende Schlichtungsausschuß berufen, der in Senaten zu drei Mitgliedern innerhalb von drei Monaten nach Anrufung zu entscheiden hat. Die näheren Vorschriften sind durch die vom Vorstand zu erlassende Schlichtungsordnung zu regeln.
(2) Haben die Streitteile ihren Berufssitz, in Ermangelung eines solchen den ordentlichen Wohnsitz, in verschiedenen Bundesländern, so ist der zuerst angerufene Schlichtungsausschuß zuständig.
(3) Die Zeit, während der die Kammer mit der Sache befaßt ist, wird in die Verjährungsfrist sowie in andere Fristen für die Geltendmachung des Anspruches bis zur Dauer von drei Monaten nicht eingerechnet.
(4) Der Rechtsweg darf erst beschritten werden, sobald entweder die im Abs. 3 genannte Zeit verstrichen oder noch vor Ablauf dieser Zeit das Schlichtungsverfahren beendet ist.
§ 28a. Schlichtungsverfahren
(1) Zur Schlichtung der Streitigkeiten gemäß § 25 ist der am Sitze jeder Landesstelle einzurichtende Schlichtungsausschuß berufen, der in Senaten zu drei Mitgliedern innerhalb von drei Monaten nach Anrufung zu entscheiden hat. Die näheren Vorschriften sind durch die vom Vorstand zu erlassende Schlichtungsordnung zu regeln.
(2) Haben die Streitteile ihren Berufssitz, in Ermangelung eines solchen den Hauptwohnsitz, in verschiedenen Bundesländern, so ist der zuerst angerufene Schlichtungsausschuß zuständig.
(3) Die Zeit, während der die Kammer mit der Sache befaßt ist, wird in die Verjährungsfrist sowie in andere Fristen für die Geltendmachung des Anspruches bis zur Dauer von drei Monaten nicht eingerechnet.
(4) Der Rechtsweg darf erst beschritten werden, sobald entweder die im Abs. 3 genannte Zeit verstrichen oder noch vor Ablauf dieser Zeit das Schlichtungsverfahren beendet ist.
§ 29. Zusammenarbeit und Gesellschaftsverhältnisse
(1) Die Zusammenarbeit von Wirtschaftstreuhändern untereinander auf Grund von Werkverträgen oder im Rahmen von Arbeits- und Bürogemeinschaften ist ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit zu den einzelnen Berufsgruppen zulässig; tritt eine solche Zusammenarbeit nach außen hin als Gesellschaftsverhältnis in Erscheinung, so sind die Abs. 2 bis 7 maßgebend. Der Abschluß von Werkverträgen, die eine berufliche Zusammenarbeit von Wirtschaftstreuhändern mit Nichtwirtschaftstreuhändern vorsehen, ist den Wirtschaftstreuhändern untersagt; von diesem Verbot ist die übliche Heranziehung von Angehörigen anderer Berufe für Spezialaufgaben (zB Einholung eines Rechtsgutachtens bei einem Rechtsanwalt, Vornahme von Maschinenschätzungen durch einen Sachverständigen) nicht betroffen.
(2) Die Betätigung von Personengemeinschaften und juristischen Personen im Wirtschaftstreuhandberuf unterliegt den Bestimmungen des § 7, wobei folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
Gesellschafter dürfen nur
natürliche Personen, die Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind,
Ehegatten der unter lit. a genannten Personen und
Kinder (Nachkommen und Wahlkinder) der unter lit. a und b genannten Personen
Im Zeitpunkt des Beitrittes zur Gesellschaft darf die Befugnis der in Z 1 lit. a genannten Wirtschaftstreuhänder nicht ruhen (§ 40), doch ist ein allfälliges Ruhen der Befugnis während der Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft unschädlich. Das Erlöschen der Befugnis während der Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft bewirkt den Widerruf der Anerkennung der letzteren, wenn der ehemalige Wirtschaftstreuhänder nicht innerhalb von sechs Monaten aus der Gesellschaft ausscheidet; diese Rechtsfolge tritt jedoch nicht ein, wenn das Erlöschen ausschließlich dadurch erfolgt, daß der Wirtschaftstreuhänder auf die Befugnis verzichtet, um in den Genuß einer ihm wegen seines Alters oder wegen Berufsunfähigkeit zustehenden Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu gelangen.
Als Ehegatten von Wirtschaftstreuhändern (Z 1 lit. b) gelten nur Personen, die mit einem der Gesellschaft zugehörigen Wirtschaftstreuhänder in aufrechter Ehe verheiratet sind. Die Aufhebung oder Scheidung der Ehe während der Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft bewirkt den Widerruf der Anerkennung der letzteren, wenn der frühere Ehegatte nicht binnen sechs Monaten aus der Gesellschaft ausscheidet.
Kinder von Wirtschaftstreuhändern (Z 1 lit. c) können vorbehaltlich der Bestimmungen der Z 5 der Gesellschaft nur beitreten, wenn sie in der Liste der Berufsanwärter eingetragen und in der Gesellschaft tätig sind.
Stirbt ein Gesellschafter und geht sein Gesellschaftsanteil auf Erben (Vermächtnisnehmer) über, die keine Wirtschaftstreuhänder sind, so bewirkt dies den Widerruf der Anerkennung der Gesellschaft, wenn diese Personen nicht innerhalb eines Jahres nach der Einantwortung aus der Gesellschaft ausscheiden; dies gilt nicht für den überlebenden Ehegatten (Z 1 lit. b und Z 3) bis zu seiner allfälligen Wiederverehelichung und für Kinder (Z 1 lit. c) bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres, und zwar auch nicht hinsichtlich jener Gesellschaftsanteile, die diese Personen etwa schon zu Lebzeiten des Verstorbenen besessen haben. Den Kindern steht diese Begünstigung auch dann zu, wenn sie keine in der Gesellschaft tätigen Berufsanwärter sind.
Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben; die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig und bewirkt den Widerruf der Anerkennung der Gesellschaft.
Alle geschäftsführungsberechtigten und alle vertretungsbefugten Gesellschafter von Personengesellschaften des Handelsrechts sowie alle gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften müssen Wirtschaftstreuhänder sein; zumindest einer von ihnen muß seinen Berufssitz am Sitze der Gesellschaft haben.
Die Gesellschaften müssen bezüglich ihrer Willensbildung durch Wirtschaftstreuhänder beherrscht werden, deren persönlicher Befugnisumfang mindestens alle jene Befugnisse umfaßt, die die Gesellschaft erlangt hat oder erlangen soll; diese werden in den Z 9 und 10 und im Abs. 3 als "Wirtschaftstreuhänder der entsprechenden Berufsgruppe" bezeichnet.
Bei Personengesellschaften des Handelsrechts muß die Mehrheit der Gesellschafter aus Wirtschaftstreuhändern der entsprechenden Berufsgruppe bestehen; die Gesamtheit dieser Personen muß am Kapital (Kapitalkonto) und am Erfolg überwiegend beteiligt sein und die Gesellschaft ohne Mitwirkung der übrigen Gesellschafter einzeln oder kollektiv vertreten können. Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden, so genügt es, wenn einer von diesen ein Wirtschaftstreuhänder der entsprechenden Berufsgruppe ist, über eine mehrheitliche Beteiligung am Kapital (Kapitalkonto) und Erfolg verfügt und selbständig vertretungsberechtigt ist.
Bei Kapitalgesellschaften müssen sich mehr als die Hälfte des Grund- oder Stammkapitals sowie mehr als die Hälfte der Stimmrechte in Händen von Wirtschaftstreuhändern der entsprechenden Berufsgruppe befinden. Außerdem müssen die gesetzlichen Vertreter zumindest mehrheitlich Wirtschaftstreuhänder der entsprechenden Berufsgruppe sein und über das Recht verfügen, die Gesellschaft einzeln oder kollektiv auch ohne Mitwirkung anderer Personen zu vertreten.
Fällt bei einer Gesellschaft eine der Voraussetzungen der Z 7 bis 10 weg, so ist der gesetzmäßige Zustand binnen zwei Monaten wiederherzustellen; geschieht dies nicht und läßt die Gesellschaft auch eine von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu setzende angemessene Nachfrist ungenützt verstreichen, so bewirkt dies den Widerruf der Anerkennung. Dies gilt nicht bei Änderung der Beteiligungsverhältnisse gemäß Z 5. 12. Alle Gesellschaften müssen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform
Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften müssen in ihrer Firma diese Bezeichnung führen oder sie ihr beifügen.
(3) Gesellschaften, die nur einen einzigen Wirtschaftstreuhänder der entsprechenden Berufsgruppe (Abs. 2 Z 8) beschäftigen, dürfen außer anderen Wirtschaftstreuhändern nicht mehr als fünf Revisoren (Assistenten, Sachbearbeiter) anstellen. Für je weitere ein bis fünf Revisoren (Assistenten, Sachbearbeiter) ist ein weiterer Wirtschaftstreuhänder der entsprechenden Berufsgruppe zu beschäftigen. Als beschäftigt im Sinne dieser Bestimmung gilt ein weiterer Wirtschaftstreuhänder nur dann, wenn er hauptberuflich in der Gesellschaft tätig ist. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für natürliche Personen, die den Wirtschaftstreuhänderberuf ausüben.
(4) Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Abs. 3 haben alle Wirtschaftstreuhänder (natürliche Personen und Gesellschaften) der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf jeweiliges Verlangen die Zusammensetzung ihres Personalstandes offenzulegen.
(5) Jede Gesellschaft hat für jeden von ihr übernommenen Auftrag mindestens einen für dessen Erledigung verantwortlichen Wirtschaftstreuhänder der entsprechenden Berufsgruppe (Abs. 2 Z 8) zu bestimmen, dessen Name dem Auftraggeber schriftlich bekanntzugeben ist.
(6) Zusammenschlüsse zu Arbeits- und Bürogemeinschaften dürfen nicht zur Umgehung der Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 mißbraucht werden.
(7) Förmliche Bestätigungsvermerke, die durch Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften oder durch Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften erteilt werden, müssen unbeschadet der Notwendigkeit der firmenmäßigen Zeichnung die Unterschrift mindestens eines in der Gesellschaft tätigen Wirtschaftstreuhänders tragen, der nach den §§ 31 und 32 zur Erteilung des betreffenden Bestätigungsvermerkes persönlich befugt ist.
(8) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat angesichts der Personengemeinschaften und juristischen Personen gemäß dem § 14 des Firmenbuchgesetzes nach Anhörung der Gesellschafter einzuschreiten.
§ 30. Titelschutz und Titelführung.
(1) Die in § 2 genannten Berufsbezeichnungen dürfen nur unter genauer Beachtung des vorgeschriebenen Wortlautes und nur von jenen Personen (Personengemeinschaften) geführt werden, die auf Grund der ihnen zustehenden Befugnisse der betreffenden Berufsgruppe angehören. Natürliche Personen dürfen neben der Berufsbezeichnung auch noch die Bezeichnung "Wirtschaftstreuhänder", Gesellschaften im Sinne des § 29 auch noch die Bezeichnung "Wirtschaftstreuhandgesellschaft" führen.
(2) Jede Bezeichnung oder Titelführung, die geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes oder die Zugehörigkeit zu einer anderen Berufsgruppe vorzutäuschen, ist verboten.
(3) Die Führung von Bezeichnungen, die auf eine vereinbare Tätigkeit (§ 34) in einem anderen freien Beruf hinweisen, ist gestattet.
(4) Juristische Personen dürfen neben der Berufsbezeichnung nur den eingetragenen Firmenwortlaut, Personengemeinschaften nur die Namen der Gesellschafter verwenden. Der Firmenwortlaut darf mit der der betreffenden Gesellschaft zukommenden Berufsbezeichnung nicht in Widerspruch stehen.
(5) Wirtschaftstreuhänder, die sich zur Führung von Fernbuchhaltungen nach einheitlichen Richtlinien verpflichten, dürfen zusätzlich die Bezeichnung "Buchführungsstelle" führen.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten nicht für im Ausland zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Berechtigte, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten.
§ 31. Befugnisse der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
(1) Den Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern und den Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften sind jene wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten vorbehalten, auf die in anderen Gesetzen mit der ausdrücklichen Bestimmung hingewiesen ist, daß sie nur von Wirtschaftsprüfern gültig ausgeführt werden können. Zu diesen gehört insbesondere die Prüfung der Jahresabschlüsse von Aktiengesellschaften nach den §§ 134 bis 141 des Aktiengesetzes 1965.
(2) Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften genießen alle Befugnisse der Buchprüfer und Steuerberater (§ 32) und der Steuerberater (§ 33).
§ 32. Befugnisse der Buchprüfer und Steuerberater
(1) Den Buchprüfern und Steuerberatern und Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften sind unbeschadet der Bestimmungen des § 31 Abs. 2 folgende berufsmäßig ausgeübte Tätigkeiten vorbehalten:
die gesetzlich vorgeschriebene sowie jede auf öffentlichem oder privatem Auftrag beruhende Prüfung der Buchführung, der Rechnungsabschlüsse, der Kostenrechnung, der Kalkulation und der kaufmännischen Gebarung von Unternehmungen, mit der die Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes verbunden ist, soweit diese Prüfung nicht den Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern und Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften oder öffentlichen Dienststellen vorbehalten ist;
die Erstattung von Sachverständigengutachten auf dem Gebiete des Buchführungs- und Bilanzwesens, des Abgabenrechts und aller jener Angelegenheiten, zu deren fachmännischer Beurteilung Kenntnisse des Rechnungswesens, der Betriebswirtschaftslehre und des Wirtschaftsrechts erforderlich sind.
(2) Neben diesen Befugnissen steht ihnen noch die Beratung und Vertretung ihrer Auftraggeber in Devisensachen mit Ausschluß der Vertretung vor Gerichten zu.
(3) Buchprüfer und Steuerberater und Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften genießen zugleich alle Befugnisse der Steuerberater (§ 33).
§ 33. Befugnisse der Steuerberater
(1) Den Steuerberatern und Steuerberatungsgesellschaften sind unbeschadet der Bestimmungen der §§ 31 und 32 folgende berufsmäßig ausgeübte Tätigkeiten vorbehalten:
im Auftrage Dritter durchgeführte Prüfungsaufgaben, die nicht die Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes erfordern, und zwar auch dann, wenn ein schriftlicher Bericht erstattet wird;
die Beratung auf dem Gebiete des Buchführungs- und Bilanzwesens;
die Beratung und Hilfeleistung auf dem Gebiete des Abgabenrechts sowie Vertretung ihrer Auftraggeber im Abgaben- und Abgabenstrafverfahren vor den Finanzbehörden des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften; hiebei ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis;
die Anlage, die Führung und der Abschluß kaufmännischer Bücher für ihre Auftraggeber;
die Beratung auf dem Gebiete der Kostenrechnung und der Kalkulation sowie der kaufmännischen Betriebsorganisation, jedoch nur insoweit, als diese Beratung nicht im sachlichen Zusammenhang mit anderen befugten Erwerbstätigkeiten ausgeübt wird.
(2) Neben diesen Befugnissen sind sie noch berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:
die Beratung in arbeitstechnischen Fragen;
die Übernahme von Treuhandaufgaben in öffentlichem oder privatem Auftrag und die Verwaltung von Vermögenschaften mit Ausnahme der Verwaltung von Gebäuden;
die Beratung in Rechtsangelegenheiten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen;
die Vertretung ihrer Auftraggeber in Beitragsangelegenheiten bei gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie Sozialversicherungsträgern; im Zusammenhang mit wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten auch die Vertretung ihrer Auftraggeber bei Arbeitsämtern, Berufsorganisationen und bei den in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern.
§ 34. Vereinbare Tätigkeiten.
(1) Der Wirtschaftstreuhänder hat seine Tätigkeit unter Ausschluß jeder mit ihr nicht zu vereinbarenden sonstigen Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Beschäftigung von Wirtschaftstreuhändern bei anderen Wirtschaftstreuhändern, gleichgültig, ob sie im Werkvertrag oder im Angestelltenverhältnis ausgeübt wird, ist zulässig. Im letzteren Falle ist Voraussetzung, daß die im Angestelltenverhältnis beschäftigten Wirtschaftstreuhänder bei ihren Arbeitgebern die Stellung eines zeichnungsberechtigten Vertreters innehaben.
(2) Als unvereinbar gelten folgende Tätigkeiten:
Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 lit. a die persönliche Ausübung eines Gewerbes. Eine gewerbsmäßige Vermittler- und Agententätigkeit ist dem Wirtschaftstreuhänder auch dann verboten, wenn sie nicht persönlich ausgeübt wird;
die Tätigkeit als Arbeitnehmer bei Unternehmen, bei öffentlichrechtlichen Körperschaften sowie bei Verbänden, mit Ausnahme der im Abs. 1, 2. und 3. Satz angeführten Beschäftigungen;
die Tätigkeit als Beamter, Vertragsangestellter oder Arbeiter im öffentlichen Dienst mit den im Abs. 3 lit. b dieses Paragraphen bezeichneten Ausnahmen;
die Tätigkeit als bevollmächtigter Vertreter einer Kapitalgesellschaft, soweit sie nicht vorwiegend Aufgaben dient, die auch dem Wirtschaftstreuhänder obliegen.
(3) Dagegen haben als vereinbare Haupt- und Nebenberufe zu gelten:
Alle Berufe, die die Wahrnehmung fremder Interessen in wirtschaftlichen, technischen und rechtlichen Angelegenheiten zum Gegenstand haben, soweit sie nicht unter Abs. 2 lit. a
Satz fallen;
die Ausübung einer Lehrtätigkeit an öffentlichen oder privaten Lehranstalten, die Erteilung von Privatunterricht sowie die Ausübung einer freien schriftstellerischen Tätigkeit. Handelt es sich um eine Lehr- oder schriftstellerische Tätigkeit auf den unter lit. a bezeichneten Gebieten, so gilt sie auch dann als vereinbar, wenn sie im Dienstverhältnis ausgeübt wird;
die Tätigkeit als Revisor in einem Prüfungsverband der Genossenschaften, soweit sie als Mitglied des Verbandsvorstandes oder in einer Stellung ausgeübt wird, die der eines zeichnungsberechtigten Vertreters gleichkommt.
§ 35. Auftragsschutz.
(1) Der Wirtschaftstreuhänder ist verpflichtet, seinem Auftraggeber ohne Verzug mitzuteilen, ob er den ihm erteilten Auftrag übernimmt.
(2) Die Zurücklegung von bereits übernommenen Aufträgen aus wichtigen Gründen ist zulässig. Als wichtiger Grund kommen insbesondere sich nachträglich ergebende Unerfüllbarkeit des Auftrages, Verhinderung durch Krankheit oder die nachträgliche Feststellung in Betracht, daß der Auftraggeber bewußt unrichtige und unvollständige Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.
(3) Der Wirtschaftstreuhänder darf Aufträge eines Auftraggebers, der bereits einen anderen Wirtschaftstreuhänder beschäftigt nur annehmen, wenn der Auftraggeber erklärt, daß er die Verbindung mit dem bisher zugezogenen Wirtschaftstreuhänder gelöst oder wenn letzterer ausdrücklich zugestimmt hat. Personen, die für eine Wirtschaftstreuhandkanzlei tätig sind, dürfen während dieser Tätigkeit oder anläßlich deren Beendigung Klienten dieser Kanzlei nur mit Zustimmung der letzteren selbst übernehmen oder einer anderen Kanzlei zuführen; unberührt bleiben jedoch die Bestimmungen des Angestelltengesetzes.
(4) Der Wirtschaftstreuhänder darf Aufträge, deren Annahme Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe entgegenstehen, nicht übernehmen.
(5) Der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann Richtlinien über die Ablehnung von Aufträgen wegen Befangenheit und Ausschließung oder wirtschaftlicher Abhängigkeit des Wirtschaftstreuhänders im Sinne der Bestimmungen des § 19 Z. 2 und des § 20 der Jurisdiktionsnorm erlassen.
§ 36. Tätigkeitsbereich und Zweigstellen.
(1) Jeder Wirtschaftstreuhänder ist befugt, seinen Beruf ohne örtliche Beschränkung im ganzen Bundesgebiet auszuüben. Anläßlich der Anmeldung seiner Berufsausübung hat er der Kammer der Wirtschaftstreuhänder den Berufssitz anzugeben, von dem aus er seinen Beruf auszuüben beabsichtigt.
(2) Jeder Wirtschaftstreuhänder kann nur einen einzigen Berufssitz haben. Die Berufsausübung ohne einen bestimmten Berufssitz (Wanderpraxis) ist verboten.
(3) Die Errichtung von Zweigstellen ist nur mit Bewilligung des Vorstandes der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zulässig. Der Vorstand hat diese Bewilligung zu erteilen, wenn
der Wirtschaftstreuhänder nachweist, daß er im näheren Umkreis der beabsichtigten Zweigstelle eine Klientel hat, deren Betreuung nur von dieser aus ordnungsgemäß sichergestellt werden kann und
die Leitung der Zweigstelle einem Wirtschaftstreuhänder übertragen ist, der seinen Berufssitz am Orte der Zweigstelle hat und in dieser hauptberuflich (unter Ausschluß jeder wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit für eigene Rechnung) beschäftigt ist.
(4) Vor Erteilung der Bewilligung ist die örtlich zuständige Landesstelle anzuhören.
(5) Fallen die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nachträglich weg, so ist die Bewilligung zu widerrufen und die Zweigstelle aufzulösen.
(6) Der sachliche Tätigkeitsbereich einer Zweigstelle, der keinesfalls über die Berufsbefugnisse des Inhabers hinausgehen darf, ist überdies durch die Berufsbefugnis ihres Leiters begrenzt.
(7) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten sinngemäß auch für Personengemeinschaften und juristische Personen.
(8) Die Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 gelten nicht für Zweigstellen im Ausland, wenn deren Tätigkeit sich nicht auf das Inland erstreckt. Solche Zweigstellen sind jedoch der Kammer der Wirtschaftstreuhänder binnen eines Monats nach Errichtung anzuzeigen.
§ 37. Stellvertretung.
(1) Jeder Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, sich im Verhinderungsfalle bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit durch einen anderen Wirtschaftstreuhänder vertreten zu lassen, soweit dessen Berufsbefugnisse reichen. Erfolgt die Bestellung des Stellvertreters mit Zustimmung des Auftraggebers, so haftet der Vertretene diesem nur nach Maßgabe des § 1010 ABGB. zweiter Satz. Andernfalls gelten für die Haftung des Vertretenen die Grundsätze des Werkvertrages.
(2) Bei voraussichtlich länger dauernder Behinderung oder Abwesenheit ist jeder Wirtschaftstreuhänder verpflichtet, einen Stellvertreter zu bestellen und diesen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bekanntzugeben. Der Stellvertreter ist jedoch nur berechtigt, die Kanzlei im Rahmen seiner eigenen Berufsbefugnisse weiterzuführen. Dauert die Funktion des Stellvertreters länger als ein Jahr, so ist zur Führung der Kanzlei durch einen Stellvertreter die Genehmigung der Kammer einzuholen, die nur verweigert werden darf, wenn die Verhinderung der persönlichen Berufsausübung nicht mehr fortbesteht. Die Unterlassung der Einholung der Genehmigung gilt als Verzicht auf die Berufsausübung. Der zeitweilige Stellvertreter hat die Kanzlei des Vertretenen für die Dauer seiner Behinderung oder Abwesenheit in vollem Umfang unter eigener Verantwortung, jedoch im Namen und für Rechnung des Vertretenen, zu betreuen. Für die Haftung des Vertretenen gilt § 1010 ABGB. zweiter Satz. Weisungen des Vertretenen hinsichtlich der Geschäftsführung sind nur für das innere Verhältnis zwischen Stellvertreter und Vertretenem von Bedeutung.
(3) Für die persönliche Wiederaufnahme der Berufstätigkeit nach länger dauernder Behinderung oder Abwesenheit gelten die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 sinngemäß.
§ 38. Erfüllungsgehilfen.
Jeder Wirtschaftstreuhänder ist im Rahmen seiner Berufsbefugnisse berechtigt, sich seiner Angestellten sowohl im internen Kanzleibetrieb als auch im Außenverkehr mit den Klienten und mit den Behörden als Erfüllungsgehilfen zu bedienen. Doch hat er dafür zu sorgen, daß sich seine Angestellten im Verkehr mit dritten Personen oder Behörden jederzeit durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Für den Klienten verbindliche Erklärungen kann nur der Wirtschaftstreuhänder selbst oder ein von ihm besonders bevollmächtigter Berufsanwärter abgeben.
§ 39. Werbeverbot, äußere Bezeichnung.
(1) Dem Wirtschaftstreuhänder ist im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes eine Werbung nur im Rahmen der vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 17 Abs. 2 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes jeweils erlassenen Richtlinien gestattet.
(2) Die Annahme oder Gewährung von Provisionen oder die Weitergabe von Aufträgen unter Provisionsvorbehalt ist Wirtschaftstreuhändern verboten.
(3) Wirtschaftstreuhänder sind verpflichtet, bei Ausübung ihrer Berufstätigkeit ihre Berufsbezeichnung zu führen und ihren Berufssitz durch eine äußere Bezeichnung kenntlich zu machen; in beiden Fällen sind die Bestimmungen des § 30 zu beachten. Über die Form dieser äußeren Bezeichnung kann der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nähere Durchführungsvorschriften erlassen. Bei Wechsel des Berufssitzes können Wirtschaftstreuhänder an der Stelle, von der sie fortgezogen sind, ein Schild mit dem entsprechenden Vermerk für die Dauer eines halben Jahres anbringen.
(4) Die äußere Bezeichnung ist bei Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung unverzüglich zu entfernen.
§ 40. Ruhen der Befugnis.
(1) Der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann die vorläufige Einstellung der Berufsausübung eines Wirtschaftstreuhänders auf beschränkte Zeit (Suspendierung) verfügen:
im Falle des Verlustes der Eigenberechtigung des Wirtschaftstreuhänders für so lange, als diese nicht wieder hergestellt ist;
im Falle der rechtskräftigen Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens gegen eine der im § 2 genannten Personen (Gesellschaften);
wenn ein auf Konkurseröffnung gestellter Antrag mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde;
auf Antrag des Vorsitzenden des ehrengerichtlichen Disziplinarausschusses im Falle des § 52 Abs. 4;
im Falle der schuldhaften Unterlassung der Berufshaftpflichtversicherung.
(2) Der Beschluß des Vorstandes der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, mit dem eine Suspendierung ausgesprochen wird, ist schriftlich auszufertigen und dem Mitglied zu eigenen Handen oder zu Handen des gesetzlichen Vertreters zuzustellen. Mit der Zustellung des Beschlusses tritt Ruhen der Berufsbefugnis ein.
(3) Die Suspendierung oder deren Aufhebung sind den Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau, für Finanzen und für Justiz unverzüglich anzuzeigen und auf Kosten des Betroffenen im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sowie im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.
(4) Übt der Wirtschaftstreuhänder trotz Suspendierung seine Befugnis gleichwohl aus, so ist das ehrengerichtliche Verfahren einzuleiten.
(5) Wirtschaftstreuhänder können auf die Ausübung der Berufsbefugnis vorübergehend mit der Rechtsfolge verzichten, daß hiedurch Ruhen der Berufsbefugnis eintritt. Der vorübergehende Verzicht sowie die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit sind der Kammer unverzüglich anzuzeigen, die hievon die Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau, für Finanzen und für Justiz zu verständigen hat. Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Während des Ruhens der Berufsbefugnis sind die Bestimmungen der §§ 16 bis 18 und 34 nicht anzuwenden. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 gelten sinngemäß.
§ 41. Liquidation, Kanzleiverweser.
(1) Der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, auf Antrag, im dringenden Bedarfsfalle auch von Amts wegen, beim Erlöschen oder Ruhen einer Berufsbefugnis oder bei Verhinderung eines Wirtschaftstreuhänders, sofern er nicht selbst der Kammer einen zeitweiligen Stellvertreter (§ 37) bekanntgegeben hat, einen Liquidator oder einstweiligen Kanzleiverweser zu bestellen und diesem nähere Weisungen für seine Tätigkeit zu erteilen. Hiebei ist auf die möglichste Schonung der Rechte des Wirtschaftstreuhänders, seiner Angehörigen oder Rechtsnachfolger Bedacht zu nehmen. Der Liquidator (Kanzleiverweser) hat seine eigene berufliche Tätigkeit von der Tätigkeit für die verwaltete Kanzlei strenge zu trennen und bei Beginn sowie bei Beendigung seiner Tätigkeit eine Vermögensaufstellung zu verfassen.
(2) Der Kanzleiverweser hat die Kanzlei des Vertretenen für die Dauer der Behinderung des Vertretenen oder des Ruhens seiner Befugnis in vollem Umfang unter eigener Verantwortung, jedoch mit einem auf seine Tätigkeit als Kanzleiverweser hinweisenden Beisatz und im Namen und auf Rechnung des Vertretenen zu betreuen.
(3) Der Liquidator hat die laufenden Geschäfte der Kanzlei des Wirtschaftstreuhänders, dessen Befugnis erloschen ist, unter eigener Verantwortung und im eigenen Namen, jedoch mit einem auf seine Tätigkeit als Liquidator hinweisenden Beisatz und für Rechnung des Wirtschaftstreuhänders, dessen Befugnis erloschen ist, oder für Rechnung der Rechtsnachfolger desselben abzuwickeln. Neue Aufträge darf er nicht entgegennehmen. Aufträge, die im Falle der Unterlassung einer Kündigung stillschweigend als fortgesetzt gelten, sind zum nächstmöglichen Termin zu kündigen.
(4) Die Entlohnung des Kanzleiverwesers oder Liquidators erfolgt auf Grund einer Vereinbarung mit dem bisherigen Kanzleiinhaber oder bei dessen Verhinderung mit seinen Angehörigen oder Erben. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, wird in den Fällen einer Bestellung durch die Kammer die Entlohnung vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in einem Hundertsatz der Bruttoeinnahmen der betreuten Kanzlei, der 65 v. H. nicht übersteigen darf, festgesetzt.
(5) Bei Wegfall der Voraussetzung ist der Liquidator (Kanzleiverweser) unverzüglich abzuberufen.
(6) § 40 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 42. Erlöschen der Befugnis.
(1) Die Befugnis zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes erlischt:
durch Verzicht des Wirtschaftstreuhänders auf die ihm erteilte Berufsbefugnis;
durch Widerruf der Bestellung (Anerkennung), wenn ein allgemeines Erfordernis für die Berufsausübung (§§ 3 bis 7) nicht mehr gegeben ist;
durch Widerruf wegen Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung (§§ 16 und 17), jedoch nur bei Verschulden des Wirtschaftstreuhänders;
durch den Tod des Befugnisinhabers, dies jedoch unbeschadet der Bestimmungen des § 46;
wenn sie durch ein rechtskräftiges ehrengerichtliches Erkenntnis entzogen wird;
bei Gesellschaften auch durch deren Auflösung sowie durch Verfügung des Vorstandes der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, wenn die Gesellschaft die ihr vom Vorstand gemäß § 49 gesetzte Frist nicht eingehalten hat.
(2) Der Widerruf gemäß Abs 1 lit. b und c erfolgt durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Zwecks Feststellung, ob die Voraussetzungen des Widerrufes wegen mangelnder besonderer Vertrauenswürdigkeit (§ 5), wegen mangelnder geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse (§ 6) oder wegen Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung (Abs. 1 lit. c) gegeben sind, hat die Kammer ein Gutachten des ehrengerichtlichen Disziplinarausschusses einzuholen. Bei der Beurteilung, ob die Bestellung wegen mangelnder besonderer Vertrauenswürdigkeit (§ 5) zu widerrufen ist, ist auf die Eigenart der strafbaren Handlung und die Persönlichkeit des Täters Bedacht zu nehmen. Erfolgt kein Widerruf gemäß Abs. 1 lit b, so ist jedenfalls ein ehrengerichtliches Verfahren durchzuführen.
(3) Das Erlöschen der Befugnis zur Berufsausübung zieht die Streichung aus der Liste der Wirtschaftstreuhänder nach sich. § 24 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 43. Anzeigepflicht.
(1) Wirtschaftstreuhänder haben der Kammer der Wirtschaftstreuhänder binnen zwei Wochen nach Eintritt des die Anzeigepflicht begründenden Ereignisses schriftlich anzuzeigen:
Die Aufnahme der Berufstätigkeit, die Anschrift und Veränderung des Berufssitzes;
die Person eines Stellvertreters gemäß § 37;
die dauernde Aufgabe der beruflichen Tätigkeit als Wirtschaftstreuhänder;
den Antritt eines Dienstes als Angestellter, die Aufnahme einer bisher nicht ausgeübten anderen beruflichen Tätigkeit und sonstige Umstände, die die Eigenverantwortlichkeit in Frage stellen;
den Eintritt von Umständen, die gemäß §§ 40 und 42 das Ruhen oder Erlöschen der Befugnis zur Folge haben. Im Falle des Todes des Wirtschaftstreuhänders trifft die Anzeigepflicht die Erben, falls ein Kanzleiübernehmer vorhanden ist, diesen.
(2) Personengemeinschaften und juristische Personen haben auch den Wegfall der Voraussetzungen des § 7 anzuzeigen.
§ 44. Honorare.
(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die von Behörden oder Auftraggebern geforderten Gutachten über die Angemessenheit einer die Vergütung von wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten betreffenden Forderung sowie über die Einhaltung der Honorarordnung (§ 17 Abs. 2 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes) unentgeltlich zu erstatten. Sie kann mit diesen Aufgaben einen besonderen Ausschuß betrauen.
(2) Den einzelnen Wirtschaftstreuhändern ist die Erstattung außergerichtlicher (mündlicher oder schriftlicher) Gutachten über die Angemessenheit von Honoraren, die ein anderer Wirtschaftstreuhänder von seinen Auftraggebern gefordert hat, verboten.
ABSCHNITT IX:
Verwertung des Klientenstockes; Witwen- und
Deszendentenfortbetrieb.
§ 45. Verwertung des Klientenstockes.
(1) Ist die Befugnis eines Wirtsdhaftstreuhänders erloschen, so können der aus dem Beruf Ausgeschiedene oder seine Rechtsnachfolger den vorhandenen Klientenstock entgeltlich an einen anderen Wirtschaftstreuhänder übertragen.
(2) Das Recht der Auftraggeber des Wirtschaftstreuhänders, dessen Befugnis erloschen ist, die Aufträge gegenüber dem Kanzleiübernehmer zu widerrufen, wird hievon nicht berührt.
(3) Das Entgelt für die Übertragung des Klientenstockes kann in einer fixen Kapitalabfindung, in einer Rente oder in einem Anteil an den künftigen Einnahmen des Kanzleiübernehmers bestehen.
(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist verpflichtet, auf Verlangen eines Beteiligten derartige Vereinbarungen auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Das von ihr erstattete Gutachten ist für die beteiligten Wirtschaftstreuhänder nicht verbindlich, seine Beachtung schützt sie jedoch vor dem Vorwurfe, sich gegen die Berufspflichten vergangen zu haben, wenn der Übernahmsvertrag auf Grund dieses Gutachtens zustande kommt.
§ 46. Witwen- und Deszendentenfortbetrieb.
(1) Nach dem Tode eines Wirtschaftstreuhänders kann dessen Witwe binnen vier Wochen, gerechnet vom Todestage, bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beantragen, daß ein von ihr namhaft gemachter Berufsangehöriger als Kanzleiverweser bestellt werde, der im Rahmen der ihm selbst zustehenden Befugnis die Kanzlei des Verstorbenen unter Anführung von dessen Namen und für Rechnung der Witwe für die Dauer von längstens fünf Jahren weiterzuführen hat. Der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder darf die Bestellung des vorgeschlagenen Wirtschaftstreuhänders nur ablehnen, wenn begründete Bedenken gegen seine persönliche Eignung für diese Tätigkeit bestehen. In diesem Falle bleibt der Witwe das Recht gewahrt, binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des ablehnenden Bescheides einen anderen Wirtschaftstreuhänder als Kanzleiverweser vorzuschlagen. Gleichzeitig mit jedem Vorschlag auf Bestellung eines Kanzleiverwesers sind die mit ihm zu treffenden Vereinbarungen über die Fortführung der Kanzlei in Schriftform der Kammer bekanntzugeben. Die Witwe ist berechtigt, jederzeit die Abberufung des bestellten Kanzleiverwesers aus wichtigen Gründen zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nach freiem Ermessen. Wird gegen den Kanzleiverweser der Vorwurf pflichtwidriger Handlungen erhoben, so kann der Vorstand der Kammer nach Anhörung des Vorsitzenden des ehrengerichtlichen Disziplinarausschusses die weitere Geschäftsführung schon vor Entscheidung des Falles zur Wahrung der Rechte der Witwe einstweilen untersagen.
(2) Die Witwe ist während des fünfjährigen Übergangsstadiums (Abs. 1) jederzeit berechtigt, von ihrem Verwertungsrecht gemäß § 45 Gebrauch zu machen. Hat sie jedoch innerhalb der fünfjährigen Frist keine solche Verfügung getroffen, so tritt nach Ablauf dieser Frist, seine Zustimmung vorausgesetzt, jener Wirtschaftstreuhänder als Kanzleiübernehmer ein, der zuletzt als von der Kammer bestellter Kanzleiverweser die Geschäfte ohne Anstand geführt hat. Die Höhe des von ihm für die Übertragung des Klientenstockes des verstorbenen Wirtschaftstreuhänders an die Witwe zu leistenden Entgeltes wird in diesem Fall, wenn eine gütliche Einigung zwischen den Parteien nicht zustande kommt, vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unter Berücksichtigung des good will der Kanzlei festgesetzt, wobei die Summe der in den letzten drei Jahren erzielten steuerlichen Reingewinne nicht überschritten werden darf.
(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für den Fall, daß nach dem Tode eines Wirtschaftstreuhänders bloß erbberechtigte Kinder (Nachkommen und Wahlkinder) vorhanden sind, dies jedoch mit der Einschränkung, daß die Dauer der Weiterführung spätestens in dem Zeitpunkt endet, in dem das jüngste Kind das 30. Lebensjahr vollendet. Für Kinder (Nachkommen und Wahlkinder), die in der Kanzlei des Verstorbenen tätig und als Berufsanwärter gemeldet sind, tritt an die Stelle dieses Zeitpunktes die Vollendung des 35. Lebensjahres.
(4) Hinterläßt ein Wirtschaftstreuhänder sowohl eine Witwe als auch erbberechtigte Kinder (Nachkommen und Wahlkinder), die das in Abs. 3 vorgesehene Mindestalter noch nicht erreicht haben, so hat der, auf Antrag auch nur eines Berechtigten, von der Kammer bestellte Kanzleiverweser die Geschäfte der Kanzlei für Rechnung aller mitberechtigten Personen zu führen, soweit nicht einzelne von ihnen für ihre Person auf ihr Recht ausdrücklich verzichtet haben.
(5) Jeder auf Grund der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 bestellte Wirtschaftstreuhänder hat seine Eigenschaft als Kanzleiverweser bei Ausübung seiner Berufstätigkeit nach außen in entsprechender Weise kenntlich zu machen. Für seine Tätigkeit gelten im übrigen die Bestimmungen des § 41.
ABSCHNITT X.
Aufsicht und Ehrengerichtsbarkeit.
§ 47. Ehrengerichtsbarkeit.
(1) Die in § 2 bezeichneten Personen (Gesellschaften) einschließlich der Berufsanwärter (§ 19) unterliegen der Ehrengerichtsbarkeit, wenn sie die Pflichten ihres Berufes verletzt oder inner- oder außerhalb des Berufes durch ihr Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Standes beeinträchtigt haben.
(2) Personen, die ihre Eintragung in das Verzeichnis der Kammermitglieder oder Berufsanwärter erschlichen haben, sind gleichfalls der Ehrengerichtsbarkeit unterworfen.
§ 48. Strafen.
Im Ehrengerichtsverfahren können vom erkennenden Senat folgende Strafen verhängt werden:
Verwarnung;
strenge Verwarnung;
Geldbußen bis zum Höchstausmaße von 100 000 S im Einzelfalle, wobei sich dieser Höchstbetrag in den Fällen, in denen der Täter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt und einen schweren Schaden verursacht hat, auf 500 000 S erhöht; diese Geldbußen sind gemäß § 26 Abs. 2 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes zu verwenden.
Suspendierung bis zur Dauer eines Jahres. Gegen Berufsanwärter ist statt auf diese Strafe auf Verkürzung der gemäß § 19 Abs. 4 anrechenbaren Zeit, jedoch höchstens um ein Jahr, zu erkennen;
dauernde Entziehung der Berufsbefugnis beziehungsweise Streichung als Berufsanwärter.
§ 49. Juristische Personen und Personengemeinschaften.
Betrifft das ehrengerichtliche Erkenntnis, in dem die Entziehung der Berufsbefugnis ausgesprochen wurde, einen geschäftsführenden Gesellschafter oder den gesetzlichen Vertreter der in § 2 genannten Gesellschaften, so hat der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nach Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses, der betreffenden Gesellschaft eine vierwöchige Frist zu setzen, binnen deren sie das Ausscheiden des vom Erkenntnis betroffenen Wirtschaftstreuhänders aus der Gesellschaft, beziehungsweise seine Enthebung als gesetzlicher Vertreter dem Kammeramt bekanntzugeben hat.
§ 50. Verjährung.
(1) Ehrengerichtlich zu verfolgende Handlungen, die von Wirtschaftstreuhändern begangen werden, verjähren in fünf Jahren. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Verfehlung begangen wurde oder das ehrengerichtlich zu verfolgende Verhalten aufgehört hat. Handelt es sich um eine Tat, die gegen die geltenden Straf- oder Verwaltungsstrafgesetze verstößt, so endet die Verjährung nicht, bevor nicht die Verjährung der Strafverfolgung nach dem betreffenden Gesetz eingetreten ist.
(2) Die Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens unterbricht den Lauf der Verjährungsfrist.
(3) Die Bestimmungen über den Widerruf der Berufsbefugnis (§ 42 Abs. 1 lit. b und c) bleiben unberührt.
§ 51. Benachrichtigungspflicht der Behörden
(1) Die Gerichte und die Finanzstrafbehörden sind gehalten, die Kammer der Wirtschaftstreuhänder von der Einleitung einer Untersuchung wegen Verdachtes einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen sonstigen gerichtlich strafbaren Handlung, eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens oder eines finanzstrafbehördlich zu ahndenden vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit sowie von der Verhängung der Untersuchungshaft oder der vorläufigen Verwahrung gegen einen Wirtschaftstreuhänder ohne Verzug zu verständigen und ihr das Ergebnis des durchgeführten Strafverfahrens unter Anschluß einer Ausfertigung der Strafentscheidung oder die Einstellung der Untersuchung mitzuteilen.
(2) Auf Verlangen ist dem gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten der Kammer Einsichtnahme in die Strafakten zu gewähren.
(3) Der Vorsitzende des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses hat den Gerichten, den Staatsanwaltschaften, den Finanzstrafbehörden sowie dem Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Stand eines ehrengerichtlichen Verfahrens oder dessen Ausgang zu erteilen.
§ 52. Aussetzung und Einstellung des Verfahrens,
Suspendierung.
(1) Ist wegen einer im ehrengerichtlichen Verfahren zu verfolgenden Tat vom Strafgericht oder von einer Verwaltungsbehörde gegen einen Wirtschaftstreuhänder die Strafuntersuchung eingeleitet worden, so ist wegen derselben Handlung ein Verfahren nach der Ehrengerichts- und Disziplinarordnung zwar einzuleiten, es muß jedoch bis zur Beendigung des strafgerichtlichen oder Verwaltungsstrafverfahrens ausgesetzt werden.
(2) Ist der Beschuldigte flüchtig oder sonst nicht erreichbar, so kann das ehrengerichtliche Verfahren in seiner Abwesenheit fortgesetzt und beendet werden.
(3) Ist die Untersuchung vom Strafgericht oder von der Verwaltungsstrafbehörde eingestellt oder der beschuldigte Wirtschaftstreuhänder freigesprochen worden, so kann wegen der betreffenden Tat ein ehrengerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn der Verdacht einer Ehrenverfehlung bestehen blieb.
(4) Ist gegen einen Wirtschaftstreuhänder eine gerichtliche Untersuchung wegen Verdachtes einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen sonstigen gerichtlich strafbaren Handlung oder eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens eingeleitet oder ist von einem Gericht oder einer Finanzstrafbehörde die Untersuchungshaft verhängt oder ist die noch nicht rechtskräftige Entziehung der Berufsbefugnis im ehrengerichtlichen Verfahren ausgesprochen worden, so ist der Vorsitzende des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses berechtigt, an den Vorstand der Kammer den Antrag auf einstweilige Einstellung der Ausübung der Berufsbefugnis zu stellen. Bei der Entscheidung über diesen Antrag hat der Vorstand der Kammer zu berücksichtigen, ob der Beschuldigte seinen Auftraggebern oder dritten Personen einen schweren wirtschaftlichen Schaden zugefügt hat und ob zu befürchten ist, daß die vorläufige Fortsetzung seiner Berufsausübung weitere Schäden bewirken könnte.
§ 53. Zeugen und Sachverständige.
(1) Auf das ehrengerichtliche Verfahren bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen vor dem Ehrengerichts- und Disziplinarausschuß finden die Bestimmungen der §§ 120, 150 bis 154, 166, 167, 248, 250, 251 StPO. mit nachstehenden Einschränkungen Anwendung:
Andere Personen als Kammermitglieder oder Berufsanwärter können zur Zeugenaussage oder zur Abgabe eines Sachverständigengutachtens im ehrengerichtlichen Verfahren nicht verhalten werden;
Zeugen und Sachverständige können ihre Aussage auch schriftlich abgeben, wenn ihrem persönlichen Erscheinen Hindernisse im Wege stehen. Über jede Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ist eine Niederschrift abzufassen, die sowohl vom Vernommenen als auch vom Vernehmenden eigenhändig zu unterfertigen ist.
(2) Zeugen und Sachverständige können nur auf Ersuchen des Vorsitzenden des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses durch das Bezirksgericht des Wohnortes des zu Vernehmenden eidlich vernommen werden. Das betreffende Gericht hat einem solchen Ansuchen zu entsprechen.
§ 54. Nachsicht und Milderung von Strafen.
(1) Dem Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder steht das Recht zu, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafen nachzusehen oder zu mildern. Vor der Beschlußfassung über einen solchen Antrag hat der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Stellungnahme des Vorsitzenden des ehrengerichtlichen Disziplinarausschusses und des zu bestellenden Kammeranwaltes sowie die Zustimmung der Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau und für Finanzen und, soweit es sich um Wirtschaftsprüfer und Steuerberater handelt, des Bundesministeriums für Justiz einzuholen.
(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat das Mitglied (den Berufsanwärter) von der Stattgebung schriftlich zu verständigen. Bereits eingezogene Geldbußen sind nicht zu erstatten.
ABSCHNITT XI.
Strafbestimmungen.
§ 55. Unzulässige Bezeichnung
Wer sich, ohne hiezu berechtigt zu sein, einer der im § 2 genannten Berufsbezeichnungen, der Bezeichnung "Wirtschaftstreuhänder" oder der Bezeichnung "Buchführungsstelle" bedient oder sonstwie das Vorhandensein einer Berufsbefugnis im Sinne dieses Bundesgesetzes vortäuscht, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist, unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung, mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen; in schweren Fällen kann neben der Geldstrafe eine Arreststrafe bis zu einem Monat verhängt werden.
§ 56. Pfuschertätigkeit
Wer, ohne zu einer nach diesem Bundesgesetz den Wirtschaftstreuhändern vorbehaltenen Tätigkeit befugt zu sein, eine solche Tätigkeit anbietet oder ankündigt oder gewerbs- oder geschäftsmäßig ausübt oder wer eine solche unbefugte Ausübung deckt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen oder sonstigen Ahndung, mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S, in schweren Fällen daneben auch mit einer Arreststrafe bis zu einem Monat, zu bestrafen.
§ 57. Verstöße durch Wirtschaftstreuhänder.
Verstöße der in den §§ 55 oder 56 angeführten Art werden, soweit sie von Mitgliedern der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder von Berufsanwärtern begangen worden sind, auch nach den Bestimmungen der Ehrengerichts- und Disziplinarordnung geahndet.
ABSCHNITT XII.
§ 58. Anwendung des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Für das behördliche Verfahren vor den Organen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, vor dem Kammeramte und vor den Prüfungsausschüssen in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Ehrengerichtsbarkeit gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172.
ARTIKEL II.
Übergangsbestimmungen.
§ 59.
(1) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits als solche öffentlich bestellt und vereidigt oder zugelassen sind, gelten als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes (§ 2 Abs. 1 Z. 1 oder § 2 Abs. 3 und 5 Z. 1).
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