Bundesgesetz vom 22. Juni 1955 über das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder (Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1955-09-01
Letzte Aktualisierung 1982-07-01
Status Aufgehoben · 1999-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 84
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(2) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als vereidigte Buchprüfer bestellt und vereidigt oder als Steuer- oder Devisenberater zugelassen sind, gelten als Buchprüfer im Sinne dieses Bundesgesetzes (§ 2 Abs. 1 Z. 2). Sie sind bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer auch ohne Nachweis der im § 9 vorgeschriebenen Vorbildung zuzulassen.

(3) Gesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Steuerberatungsgesellschaften zugelassen sind, gelten als Buchprüfungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes (§ 2 Abs. 3 und 5 Z. 2).

(4) Helfer in Steuersachen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als solche zugelassen sind, das 55. Lebensjahr vollendet haben und entweder den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 entsprechen oder den Beruf eines Wirtschaftstreuhänders seit mindestens fünf Jahren hauptberuflich ausgeübt haben, werden von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in die Berufsgruppe der Buchprüfer (§ 2 Abs. 1 Z. 2) eingereiht, wenn sie dies bis 30. Juni 1956 beantragen.

(5) Die Bestellungs- und Anerkennungsurkunden der in den Abs. 1 bis 4 und 6 genannten Personen (Gesellschaften) sind von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu erneuern. Diese Erneuerung darf nur nach erfolgtem Nachweis des Bestandes der Berufshaftpflichtversicherung und nur nach Erfüllung der im § 29 Abs. 2 bis 5 festgelegten Bedingungen unter Bedachtnahme auf §§ 60 und 65 erfolgen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die in den Abs. 1 bis 4 und 6 genannten Personen (Gesellschaften) aufzufordern, binnen drei Monaten diese Nachweise der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vorzulegen. Die Aufforderung hat mittels Kundmachung zu erfolgen, die in der "Wiener Zeitung" und im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu verlautbaren ist. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, so ist das Widerrufsverfahren (§ 42 Abs. 1 lit. b) einzuleiten.

(6) Helfer in Steuersachen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als solche zugelassen sind und den Voraussetzungen des Abs. 4 nicht entsprechen, gelten als Helfer in Buchführungs- und Steuersachen (§ 2 Abs. 1 Z. 3). Sie sind bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer auch ohne Nachweis der im § 9 vorgeschriebenen Vorbildung zuzulassen.

(7) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat ihre Mitglieder binnen eines halben Jahres nach Erfüllung der im Abs. 5 genannten Voraussetzungen unter Übersendung neuer Bestellungs- oder Anerkennungsurkunden von der Einreihung in die nunmehrigen Berufsgruppen zu verständigen. Diese Urkunden unterliegen nicht den Stempel- und Rechtsgebühren nach dem Gebührengesetz 1946.

(8) Physische und juristische Personen sowie offene Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften), die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Ausübung eines Gewerbes gemäß § 1a Abs. 1 lit. b Z. 34 Gewerbeordnung befugt sind, behalten ihre bisherigen Befugnisse mit der Maßgabe, daß auf diese Personen (Gesellschaften) die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden sind, jedoch nur die bisherige Berufsbezeichnung geführt werden darf. Die vorgenannten Berufsangehörigen gehören der Berufsgruppe gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 an. Soweit es sich um physische Personen handelt, sind sie bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen zu den Fachprüfungen auch ohne Nachweis der im § 9 vorgeschriebenen Vorbildung zuzulassen.

(9) Juristische Personen sowie Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, die ausschließlich Befugnisse im Sinne von Abs. 8 haben, verlieren diese mit 31. Dezember 1984, sofern sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, als Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft oder als Steuerberatungsgesellschaft erlangen.

§ 60.

Hinsichtlich juristischer Personen und Personengemeinschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehen, gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 zweiter Satz erst für neu eintretende Gesellschafter (Aktionäre) und Mitglieder des Aufsichtsrates. Ebenso gilt die Bestimmung des § 29 Abs. 2, wonach sämtliche Gesellschafter ausschließlich Wirtschaftstreuhänder oder Ehegatten von solchen sein müssen, erst für neu eintretende Gesellschafter (Aktionäre).

§ 61.

(1) Eine Berufstätigkeit, die vor Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes als vereidigter Buchprüfer, Steuer- oder Devisenberater im Sinne der bisher geltenden Vorschriften ausgeübt wurde, ist bei Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer der Tätigkeit als Buchprüfer (§ 10 Abs. 1) gleichzuhalten.

(2) Eine Berufstätigkeit als Helfer in Steuersachen im Sinne der bisher geltenden Vorschriften oder als Inhaber einer Berechtigung nach den bisher geltenden Bestimmungen des § 1a Abs. 1 lit. b Z. 34 der Gewerbeordnung (§ 59 Abs. 8) ist bei Zulassung zur Fachprüfung für Buchprüfer der Tätigkeit als Helfer in Buchführungs- und Steuersachen (§ 10 Abs. 2) gleichzuhalten.

(3) Eine Berufstätigkeit als Inhaber einer Berechtigung nach den bisher geltenden Bestimmungen des § 1a Abs. 1 lit. b Z. 34 der Gewerbeordnung (§ 59 Abs. 8) ist bei Zulassung zur Fachprüfung für Helfer in Buchführungs- und Steuersachen der Tätigkeit als Berufsanwärter in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei (§ 10 Abs. 3) gleichzuhalten.

§ 62.

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits vorliegende Zulassungsansuchen, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu beurteilen.

(2) Bereits ausgesprochene Zulassungen zur Fachprüfung bleiben in Kraft. Zulassungen zur Prüfung als vereidigter Buchprüfer oder Steuerberater gelten als Zulassungen zur Fachprüfung für Buchprüfer. Zulassungen zur Prüfung als Helfer in Steuersachen gelten als Zulassungen zur Fachprüfung für Helfer in Buchführungs- und Steuersachen.

§ 63.

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes begonnene Prüfungsverfahren sind nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen.

(2) Nach den bisherigen Vorschriften abgelegte Fachprüfungen behalten ihre Gültigkeit. § 59 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 64.

(1) Die Bestimmungen des § 19 sind auf bereits vorliegende Anmeldungen anzuwenden. Der Ausschuß für Berufsanwärter (§ 19 Abs. 3) hat binnen eines halben Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die nach den bisherigen Vorschriften entgegengenommenen Anmeldungen von Berufsanwärtern unter dem Gesichtspunkt zu überprüfen, ob sie den Bestimmungen des § 19 Abs. 4 genügen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so sind die Betroffenen aus dem Verzeichnis der Berufsanwärter zu streichen und hievon mit dem Bemerken zu verständigen, daß eine Wiederaufnahme in das Verzeichnis nur nach Erfüllung der Bedingungen des § 19 Abs. 4 möglich ist.

(2) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bereits als Berufsanwärter angehörige Personen sind bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen zu den Fachprüfungen auch ohne Nachweis der im § 9 vorgeschriebenen Vorbildung zuzulassen.

(3) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine zur Anmeldung als Berufsanwärter berechtigende Tätigkeit bereits ausüben, haben, wenn sie die Anmeldung als Berufsanwärter anstreben, diese spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.

§ 65.

(1) Die Bestimmungen des § 29 Abs. 2, wonach die Mehrheit der Besitzer des Gesellschaftskapitals und bei Personengesellschaften überdies die Mehrheit der Gesellschafter jener Berufsgruppe angehören muß, der die betreffende Gesellschaft angehören soll, gelten nicht für Gesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes befugt sind, wenn alle gesetzlichen Vertreter dem Wirtschaftstreuhandberuf angehören oder wenn der genannte Zustand innerhalb der im § 59 Abs. 5 erwähnten Frist hergestellt wird.

(2) Die Bestimmungen des § 29 Abs. 2 bis 4 gelten nicht für bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes befugte Wirtschaftstreuhänder (Gesellschaften), die überwiegend land- und forstwirtschaftliche Betriebe betreuen.

§ 66.

Wirtschaftstreuhänder, die am 1. Juni 1955 Inhaber von Gewerbeberechtigungen für die Realitätenvermittlung oder die Geschäfts- und Wohnungsvermittlung waren oder eine sonstige gemäß § 34 Abs. 2 unvereinbare Tätigkeit befugt ausgeübt haben, dürfen diese Tätigkeiten auf die Dauer von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auch weiterhin persönlich ausüben. Diese zeitliche Beschränkung gilt nicht für Personen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 50. Lebensjahr vollendet haben.

§ 67.

Wirtschaftstreuhänder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Zweigstellen (§ 36) unterhalten, sind verpflichtet, diese der Kammer der Wirtschaftstreuhänder binnen eines Monats, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, anzuzeigen. Auf diese Zweigstellen sind die Bestimmungen des § 36 Abs. 3 bis 7 erst ab 1. Juli 1987 sinngemäß anzuwenden.

§ 68.

Die aus bestehenden Lehrverhältnissen sich ergebenden Rechte und Pflichten bleiben, soweit sie durch dieses Bundesgesetz keine Änderung erfahren, aufrecht. Neue Lehrverträge können nicht abgeschlossen werden.

§ 69.

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Ehrengerichtsverfahren sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes weiterzuführen.

Artikel IIa

EWR-Anpassungsbestimmungen

Anwendbarkeit der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung

§ 69a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) nach Maßgabe der §§ 69b bis 69f anzuwenden.

Staatsangehörigkeit

§ 69b. Staatsangehörige anderer EWR-Vertragsstaaten sind Inländern gleichzuhalten.

Besondere Berufsantrittserfordernisse

§ 69c. (1) Nach den Rechtsvorschriften eines EWR-Vertragsstaates befugte Steuerberater haben vor ihrer öffentlichen Bestellung und vor Aufnahme ihrer wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit in Österreich - abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft - die allgemeinen Erfordernisse der §§ 3 bis 6, ihre Befugnis, die positive Ablegung der Eignungsprüfung gemäß § 69d Abs. 1 sowie den Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß §§ 16 bis 18 nachzuweisen. Staatsangehörige eines Staates ohne reglementierte Berufsbefugnis haben darüber hinaus ein mindestens dreijähriges einschlägiges mit Erfolg abgeschlossenes Hochschulstudium, eine zweijährige hauptberufliche wirtschaftstreuhänderische Berufsausübung in einem EWR-Vertragsstaat und eine mindestens vierjährige Berufserfahrung als Berufsanwärter im Inland, auf die eine in einem EWR-Vertragsstaat ausgeübte Tätigkeit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21 Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, S 16, in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen, Anhang VII Z 1) rezipierten Fassung im Verhältnis 1:1 anzurechnen ist, nachzuweisen.

(2) Nach den Rechtsvorschriften eines EWR-Vertragsstaates befugte Wirtschaftsprüfer haben vor ihrer öffentlichen Bestellung und vor Aufnahme ihrer wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit in Österreich - abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft - die allgemeinen Erfordernisse der §§ 3 bis 6, ihre Befugnis, die positive Ablegung der Eignungsprüfung gemäß § 69d Abs. 5 sowie den Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß §§ 16 bis 18 nachzuweisen. Weiters haben sie nachzuweisen, daß sie ihre Berufsbefugnis in Entsprechung der Berufszulassungsregeln der Achten Richtlinie des Rates 84/253/EWG vom 10. April 1984 auf Grund von Art. 54 Abs. 3 Buchstabe g) des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen, ABl. Nr. L 126 vom 12. Mai 1984, S 20, in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen, Anhang XXII Z 7) rezipierten Fassung erlangt haben.

(3) Hat ein Berufsangehöriger eines EWR-Vertragsstaates die Eignungsprüfung gemäß § 69d Abs. 1 oder 5 oder eine Fachprüfung gemäß § 13 erfolgreich abgelegt, darf er im Rahmen seiner Befugnisse auch ohne inländischen Wohn- oder Berufssitz und ohne Bestellung (Anerkennung) vorübergehend grenzüberschreitend im Inland tätig werden. Die im ersten Satz festgelegte Voraussetzung muß auch hinsichlich (Anm.: richtig: hinsichtlich) eines Berufsangehörigen ohne inländischen Wohn- oder Berufssitz und ohne Bestellung, dessen sich eine Gesellschaft mit Berufssitz in einem anderen EWR-Vertragsstaat bedient, vorliegen. Tätigkeiten gemäß § 31 Abs 1 können darüber hinaus nur nach Begründung eines inländischen Berufssitzes (Zweigstelle) mit befugtem Verantwortlichen (Zweigstellenleiter) ausgeübt werden.

(4) Die Befugnis ist durch Diplome, Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise, durch die in einem EWR-Vertragsstaat die Befugnis zur Ausübung der Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters oder eines Steuerberaters verliehen wird, im Sinne des Art 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG (Abs. 1) nachzuweisen.

Eignungsprüfung

§ 69d. (1) Die Eignungsprüfung für Steuerberater im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 1 lit. g der Richtlinie 89/48/EWG (§ 69c Abs 1) umfaßt zwei schriftliche Klausurarbeiten und eine mündliche Prüfung.

(2) Die schriftlichen Klausurarbeiten sind über je eines der folgenden Prüfungsgebiete abzulegen:

1.

Bilanzierung, handels- und steuerrechliche (Anm.: richtig: steuerrechtliche) Bewertung, steuerliche Einkommens- und Erfolgs- bzw. Ertragsermittlung, vermögensabhängige Steuern und Verkehrssteuern (fünf Stunden),

2.

Verfahrens- und Berufsrecht (drei Stunden).

(3) Nach positiver Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten ist eine mündliche Prüfung über folgende Prüfungsgebiete abzulegen:

1.

Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder,

2.

Abgabenrecht inklusive Abgabenverfahrensrecht,

3.

Grundzüge der Rechtslehre (Grundzüge des Bürgerlichen Rechtes unter besonderer Berücksichtigung des Schuld- und Sachenrechtes, Handelsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Rechtes der Personengesellschaften und der Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie der Rechnungslegungsvorschriften, Grundzüge des Insolvenzrechtes, des Wechsel- und Scheckrechtes, des zivilgerichtlichen Verfahrensrechtes, der Vorschriften über Beschwerdeführung in Abgabensachen vor den Höchstgerichten, des Gewerberechtes, des Arbeitsrechtes, des Sozialversicherungsrechtes und des Datenschutzrechtes).

(4) Die Zulassung zur Eignungsprüfung gemäß Abs. 1 ist unter Vorlage aller für den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 69c Abs. 1 - mit Ausnahme der positiven Ablegung der Eignungsprüfung - erforderlichen Belege zu beantragen.

(5) Die Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater im Sinne des Art 4 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 1 lit. g der Richtlinie 89/48/EWG (§ 69c Abs. 2) umfaßt drei schriftliche Klausurarbeiten und eine mündliche Prüfung.

(6) Die schriftlichen Klausurarbeiten sind über je eines der folgenden Prüfungsgebiete abzulegen:

1.

Bilanzierung, handels- und steuerrechtliche Bewertung, steuerliche Einkommens- und Erfolgs- bzw. Ertragsermittlung, vermögensabhängige Steuern und Verkehrssteuern (fünf Stunden),

2.

Verfahrens- und Berufsrecht (drei Stunden),

3.

Rechtslehre gemäß Abs. 7 Z 4 (sechs Stunden).

(7) Nach positiver Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten ist eine mündliche Prüfung über folgende Prüfungsgebiete abzulegen:

1.

Abgabenrecht inklusive Abgabenverfahrensrecht,

2.

Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder (insbesondere hinsichtlich prüfender Tätigkeiten),

3.

besondere Kenntnisse des Umgründungssteuerrechtes,

4.

Rechtslehre (allgemeines Handelsrecht, Recht der Gesellschaften und Genossenschaftsrecht, besonders gründliche Kenntnisse des Aktien- und GmbH-Rechtes, Sachen- und Grundbuchsrecht, allgemeines und besonderes Schuldrecht, Insolvenzrecht, Grundzüge des Verfassungs- und allgemeinen Verwaltungsrechtes, Vorschriften über die Beschwerdeführung in Abgabensachen vor Höchstgerichten).

(8) Die Zulassung zur Eignungsprüfung gemäß Abs. 5 ist unter Vorlage aller für den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 69c Abs. 2 - mit Ausnahme der positiven Ablegung der Eignungsprüfung - erforderlichen Belege zu beantragen.

(9) Eignungsprüfungen sind in deutscher Sprache abzulegen. Im übrigen sind auf die Durchführung von Eignungsprüfungen die §§ 11 bis 15a sowie die Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsordnung 1983, BGBl. Nr. 45, in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

Bestellung (Anerkennung)

§ 69e. (1) Nach den Rechtsvorschriften eines EWR-Vertragsstaates Befugte haben nach Erbringung der Nachweise gemäß § 69c auf Antrag Anspruch auf öffentliche Bestellung - Gesellschaften auf Anerkennung - seitens der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

(2) Mit Bestellung (Anerkennung) erwirbt der Befugte das Recht, die jeweilige im § 2 festgelegte Berufsbezeichnung zu führen. Darüber hinaus ist er auch berechtigt, die in einem EWR-Vertragsstaat rechtmäßig erworbene Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen.

Ehrengerichtsbarkeit

§ 69f. Bewerber um Zulassung zur Eignungsprüfung und deren Absolventen unterliegen auch ohne Bestellung (Anerkennung) den Vorschriften der §§ 47 bis 54.

ARTIKEL III.

Aufhebung von Rechtsvorschriften.

§ 70.

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die bisher geltenden Bestimmungen, die das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder zum Gegenstand haben, außer Kraft.

Insbesondere verlieren ihre Wirksamkeit:

1.

Die Anlage zur Ersten Verordnung zur Durchführung der aktienrechtlichen Vorschriften der Verordnung des Reichspräsidenten über Aktienrecht, Bankenaufsicht und über eine Steueramnestie vom 15. Dezember 1931, Deutsches RGBl. I S. 761;

2.

der Erlaß des Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministers vom 9. November 1937 - IV 43.347/37 - betreffend Wirtschaftstreuhänder und vereidigte Bücherrevisoren, Ministerialblatt für Wirtschaft 1937, S. 250, herausgegeben vom Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministerium;

3.

das Gesetz vom 24. Oktober 1938 über öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 517;

4.

die Verordnung über die Vereidigung und öffentliche Anstellung von Sachverständigen durch die Industrie- und Handelskammern in den Reichsgauen der Ostmark vom 19. April 1940, Deutsches RGBl. I S. 693, soweit sie sich auf Wirtschaftstreuhänder bezieht;

5.

die Verordnung zur Sicherstellung der Durchführung kriegsnotwendiger Aufgaben auf dem Gebiet des wirtschaftlichen Prüfungs- und Treuhandwesens vom 14. August 1942, Deutsches RGBl. I S. 521, und die auf Grund dieser Verordnung erlassenen Vorschriften;

6.

die Verordnung über den Zusammenschluß auf dem Gebiet des wirtschaftlichen Prüfungs- und Treuhandwesens vom 23. März 1943, Deutsches RGBl. I S. 157;

7.

die Anordnung über die Hauptstelle für das Wirtschaftstreuhandwesen vom 15. Juni 1943, Deutscher Reichsanzeiger Nr. 139 vom 18. Juni 1943;

8.

die Satzung der Hauptstelle für das Wirtschaftstreuhandwesen vom 15. Juni 1943, Deutscher Reichsanzeiger Nr. 139 vom 18. Juni 1943;

9.

die durch Erlaß des Reichswirtschaftsministers vom 29. Jänner 1944, Zl. IV Kred. 23766/1943 gebilligten Bestimmungen der Reichskammer der Wirtschaftstreuhänder über die Kundmachung und den Auftragsschutz, verlautbart im vertraulichen Nachrichtenblatt der Reichskammer der Wirtschaftstreuhänder, Nr. 9 vom 15. Feber 1944;

10.

die Verordnung über die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Devisensachen vom 29. Juni 1936, Deutsches RGBl. I S. 524;

11.

die Verordnung über die Einführung der Verordnung über die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Devisensachen im Lande Österreich vom 21. Dezember 1938, Deutsches RGBl. I S. 1849, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 52/1939;

12.

das Gesetz über die Zulassung von Steuerberatern vom 6. Mai 1933, Deutsches RGBl. I S. 257;

13.

die Verordnung zur Durchführung des § 107a der Abgabenordnung vom 11. Jänner 1936, Deutsches RGBl. I S. 11;

14.

die Verordnung zur Durchführung des § 107 der Abgabenordnung vom 18. Februar 1937, Deutsches RGBl. I S. 245;

15.

der Runderlaß des Reichsministers der Finanzen vom 18. Februar 1937 über Steuerberater, RStBl. 1937 S. 314;

16.

der Runderlaß des Reichsministers der Finanzen vom 16. November 1937, betreffend Pflicht, die Bezeichnung Steuerberater im geschäftlichen Verkehr zu führen, RStBl. 1937, S. 1174;

17.

der Runderlaß des Reichsministers der Finanzen vom 28. Juli 1943, RStBl. 1943, S. 602, betreffend die Reichskammer der Steuerberater, Mitwirkung beim Disziplinarverfahren;

18.

der Runderlaß des Reichsministers der Finanzen vom 28. April 1939, betreffend Werbeverbot für Steuerberater und Helfer in Steuersachen, RStBl. 1939, S. 652;

19.

die Bestimmungen über die Fachprüfung von Personen, die die Zulassung als Steuerberater beantragt haben, Steuerberater-Prüfungsordnung vom 3. April 1937, RStBl. 1937, S. 457, mit Änderung vom 24. Juli 1939, RStBl. 1939, S. 857;

20.

der Erlaß des Reichsministers der Finanzen über die Voraussetzungen für die Zulassung als Steuerberater vom 18. Feber 1941, RStBl. 1941, S. 143;

21.

die Anordnung der Präsidenten der Reichs-Rechtsanwaltskammer über Richtlinien über Steuerberatung durch Rechtsanwälte vom 3. Mai 1941, RStBl. 1941, S. 360.

ARTIKEL IV.

Schlußbestimmungen.

§ 71.

(1) Die Befugnisse der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt. Gleiches gilt für die Befugnisse von Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe oder Beistand in Steuersachen im Sinne der Abgabenordnung leisten, sowie der im § 107a Abs. 3 Z. 3 bis 9 der Abgabenordnung genannten Personen oder Stellen. Berufsvertretungskörperschaften des öffentlichen Rechts sind auch befugt, Hilfe und Beistand auf dem Gebiete des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens für ihre Mitglieder zu leisten.

(2) Die den Revisionsverbänden der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und dem Österreichischen Sparkassen- und Giroverband zugewiesenen Prüfungs- und Beratungsaufgaben werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ebenfalls nicht berührt. Das gleiche gilt für die den Gewerbetreibenden zustehenden Befugnisse zur Erstattung von Sachverständigengutachten im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigungen.

§ 72.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1955 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie betraut, soweit in den Abs. 3 bis 6 nicht anderes bestimmt wird.

(3) Mit der Vollziehung des § 12 Abs. 2 lit. b Z 1 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 51 Abs. 1 ist hinsichtlich der Strafgerichte der Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der Finanzstrafbehörden der Bundesminister für Finanzen betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 12 Abs. 2 lit. a Z 1, des § 14 und des § 17 ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Justiz betraut.

(6) Mit der Vollziehung des § 12 Abs. 5 ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(Anm.: zu BGBl. Nr. 125/1955)

1.

Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als solche öffentlich bestellt oder anerkannt sind, gelten als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes.

2.

Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als solche öffentlich bestellt oder anerkannt sind, gelten als Buchprüfer und Steuerberater oder Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes.

3.

Helfer in Buchführungs- und Steuersachen und Buchführungsgesellschaften (§ 2 Abs. 5 Z. 3 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955), die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als solche öffentlich bestellt oder anerkannt sind, gelten als Steuerberater oder Steuerberatungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes.

4.

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat ihre Mitglieder binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unter Übersendung neuer Bestellungs- oder Anerkennungsurkunden von der Einreihung in die nunmehrigen Berufsgruppen zu verständigen. Diese Urkunden unterliegen nicht den Stempel- und Rechtsgebühren nach dem Gebührengesetz 1957 in der derzeit geltenden Fassung.

5.

Eine Berufstätigkeit, die vor Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes als Buchprüfer im Sinne der bisher geltenden Vorschriften ausgeübt wurde, ist bei Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der Tätigkeit als Buchprüfer und Steuerberater gleichzuhalten.

6.

Eine Berufstätigkeit als Helfer in Buchführungs- und Steuersachen im Sinne der bisher geltenden Vorschriften oder als Inhaber einer Berechtigung gemäß § 59 Abs. 8 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, ist bei Zulassung zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater der Tätigkeit als Steuerberater gleichzuhalten.

7.

Eine Berufstätigkeit als Inhaber einer Berechtigung gemäß § 59 Abs. 8 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, ist bei Zulassung zur Fachprüfung für Steuerberater der Tätigkeit als Berufsanwärter in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei (§ 10 Abs. 3 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955) gleichzuhalten.

8.

Die Bestimmungen der §§ 59 Abs. 2 zweiter Satz und 59 Abs. 6 zweiter Satz Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, bleiben mit der Maßgabe aufrecht, daß an Stelle der Worte „Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer'' oder „Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer'' die Worte „Fachprüfung für

9.

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits vorliegende Zulassungsansuchen, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu beurteilen.

10.

Bereits ausgesprochene Zulassungen zur Fachprüfung bleiben in Kraft. Zulassungen zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer gelten als Zulassungen zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Buchprüfer und Steuerberater. Zulassungen zur Fachprüfung für Helfer in Buchführungs- und Steuersachen gelten als Zulassungen zur Fachprüfung für Steuerberater.

11.

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes begonnene Prüfungsverfahren sind nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen.

12.

Nach den bisherigen Vorschriften abgelegte wirtschaftstreuhänderische Fachprüfungen behalten ihre Gültigkeit. Die Bestimmungen des Artikels II Z. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.

Artikel II

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(Anm.: zu BGBl. Nr. 125/1955)

1.

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1982 in Kraft.

2.

Natürliche Personen, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits Wirtschaftstreuhänder oder Berufsanwärter sind, können in ihren Anträgen auf Zulassung zu einer Fachprüfung bis 30. Juni 1985 verlangen, daß die Zulassungsvoraussetzungen nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung beurteilt werden; in diesem Falle sind auch auf die Fachprüfung die Bestimmungen des § 13 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

3.

Personen, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits Berufsanwärter sind, sind in das Verzeichnis der Berufsanwärter auch dann einzutragen, wenn sie den Nachweis der Ablegung der Reifeprüfung oder einer facheinschlägigen Berufsreife- oder Studienberechtigungsprüfung noch nicht erbracht haben.

4.

Personengesellschaften und juristische Personen, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehen, können in ihren Anträgen auf Anerkennung bis 30. Juni 1983 verlangen, daß die Erfüllung der bezüglichen Voraussetzungen nach den §§ 7 und 29 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung beurteilt wird; in diesem Falle sind die durch dieses Bundesgesetz verfügten Änderungen nur auf neu eintretende Gesellschafter anzuwenden.

5.

Im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits vorliegende Zulassungs-, Bestellungs- und Anerkennungsansuchen, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, sind nach den Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung zu beurteilen, es sei denn, daß der Bewerber vor Rechtskraft der Entscheidung die Anwendung der Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes verlangt.

6.

Bereits ausgesprochene Zulassungen zu einer Fachprüfung gelten auch nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes; auf die Fachprüfung sind die Bestimmungen des § 13 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden, es sei denn, daß der Bewerber noch vor Beginn der Fachprüfung die Anwendung des § 13 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes verlangt.

7.

Im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes begonnene Prüfungsverfahren sind nach den Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung zu Ende zu führen.

8.

Nach den Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung abgelegte Fachprüfungen für Wirtschaftstreuhänder behalten ihre Gültigkeit für Bestellungen.

9.

Personen, die auf Grund einer nach § 13 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung ohne Anrechnung von Vorprüfungen abgelegten Fachprüfungen als Buchprüfer und Steuerberater bestellt wurden oder noch bestellt werden, haben im Falle der Zulassung zu einer nach den Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes abzulegenden Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater nur mehr die mündliche Prüfung aus den Fächern Berufsrecht und Standespflichten, betriebswirtschaftliches Revisions- und Berichtswesen und Rechtslehre, beschränkt auf Aktienrecht, abzulegen; wurde hingegen die voll abgelegte Fachprüfung für Steuerberater auf die Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater angerechnet, so ist vor der oben umschriebenen mündlichen Prüfung zusätzlich eine Klausurarbeit über die spezifischen Fragen im Zusammenhang mit der Pflichtprüfung der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften abzulegen.

10.

Personen, die bereits als Steuerberater bestellt wurden oder noch bestellt werden, sind im Falle der Zulassung zu der nach den Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes abzulegenden Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater unter der Voraussetzung einer mindestens zweijährigen Tätigkeit als Steuerberater von der Hausarbeit, der Klausurarbeit aus Rechtslehre sowie der mündlichen Prüfung aus dem Abgabenrecht befreit; die mündliche Prüfung aus Rechtslehre hat sich auf das Gesellschaftsrecht (unter besonderer Berücksichtigung des Rechtes der Kapitalgesellschaften) und auf das Insolvenzrecht zu beschränken.

11.

Ansuchen um Zulassung zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater sind bis spätestens 31. Dezember 1986 einzubringen.

12.

Bewerber, die zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater zugelassen wurden oder noch zugelassen werden, müssen diese Prüfungen einschließlich allfälliger Wiederholungsprüfungen bis spätestens 30. Juni 1991 ablegen, widrigenfalls die Zulassung verfällt.

13.

Personen, die die Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater bestanden haben, müssen ihre Bestellung innerhalb von sechs Monaten nach dem Bestehen der Prüfung beantragen; Personen, die bereits vor dem 1. Juli 1986 die Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater bestanden haben, müssen ihre Bestellung bis spätestens 31. Dezember 1986 beantragen. Auf Grund verspäteter Anträge kann nur mehr die Bestellung als Steuerberater erfolgen.

14.

Ansuchen um Anerkennung als Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sind bis spätestens 31. Dezember 1991 einzubringen.

15.

Die Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 43/1966, bleibt als Bundesgesetz insoweit in Geltung, als sie weiterhin auf alle Fachprüfungen anzuwenden ist, deren Inhalt sich nach der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in der Fassung vor dem mit 1. Juli 1982 erfolgten Inkrafttreten der WTBO-Novelle 1982 richtet.

16.

Personengemeinschaften und juristische Personen, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 29 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anerkannt sind oder noch anerkannt werden, müssen ihre Rechtsverhältnisse

a)

hinsichtlich des Verbotes von Treuhandverhältnissen im Bereiche der Gesellschafter und

b)

hinsichtlich der Verpflichtung zum Vorhandensein mindestens eines gesetzlichen Vertreters oder vertretungsbefugten Gesellschafters mit Berufssitz am Sitze der Gesellschaft

17.

Im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

18.

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von

Artikel II

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(Anm.: zu BGBl. Nr. 125/1955)

1.

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1982 in Kraft.

2.

Natürliche Personen, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits Wirtschaftstreuhänder oder Berufsanwärter sind, können in ihren Anträgen auf Zulassung zu einer Fachprüfung bis 30. Juni 1985 verlangen, daß die Zulassungsvoraussetzungen nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung beurteilt werden; in diesem Falle sind auch auf die Fachprüfung die Bestimmungen des § 13 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

3.

Personen, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits Berufsanwärter sind, sind in das Verzeichnis der Berufsanwärter auch dann einzutragen, wenn sie den Nachweis der Ablegung der Reifeprüfung oder einer facheinschlägigen Berufsreife- oder Studienberechtigungsprüfung noch nicht erbracht haben.

4.

Personengesellschaften und juristische Personen, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehen, können in ihren Anträgen auf Anerkennung bis 30. Juni 1983 verlangen, daß die Erfüllung der bezüglichen Voraussetzungen nach den §§ 7 und 29 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung beurteilt wird; in diesem Falle sind die durch dieses Bundesgesetz verfügten Änderungen nur auf neu eintretende Gesellschafter anzuwenden.

5.

Im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits vorliegende Zulassungs-, Bestellungs- und Anerkennungsansuchen, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, sind nach den Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung zu beurteilen, es sei denn, daß der Bewerber vor Rechtskraft der Entscheidung die Anwendung der Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes verlangt.

6.

Bereits ausgesprochene Zulassungen zu einer Fachprüfung gelten auch nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes; auf die Fachprüfung sind die Bestimmungen des § 13 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden, es sei denn, daß der Bewerber noch vor Beginn der Fachprüfung die Anwendung des § 13 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes verlangt.

7.

Im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes begonnene Prüfungsverfahren sind nach den Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung zu Ende zu führen.

8.

Nach den Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung abgelegte Fachprüfungen für Wirtschaftstreuhänder behalten ihre Gültigkeit für Bestellungen.

9.

Personen, die auf Grund einer nach § 13 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung ohne Anrechnung von Vorprüfungen abgelegten Fachprüfungen als Buchprüfer und Steuerberater bestellt wurden oder noch bestellt werden, haben im Falle der Zulassung zu einer nach den Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes abzulegenden Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater nur mehr die mündliche Prüfung aus den Fächern Berufsrecht und Standespflichten, betriebswirtschaftliches Revisions- und Berichtswesen und Rechtslehre, beschränkt auf Aktienrecht, abzulegen; wurde hingegen die voll abgelegte Fachprüfung für Steuerberater auf die Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater angerechnet, so ist vor der oben umschriebenen mündlichen Prüfung zusätzlich eine Klausurarbeit über die spezifischen Fragen im Zusammenhang mit der Pflichtprüfung der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften abzulegen.

10.

Personen, die bereits als Steuerberater bestellt wurden oder noch bestellt werden, sind im Fall der Zulassung zu der nach den Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 352/1982 abzulegenden Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater von der Hausarbeit, der Klausurarbeit aus Rechtslehre und der mündlichen Prüfung aus dem Abgabenrecht befreit. Die mündliche Prüfung aus Rechtslehre hat sich auf das Gesellschaftsrecht (unter besonderer Berücksichtigung des Rechts der Kapitalgesellschaften) und auf das Insolvenzrecht zu beschränken.

11.

Ansuchen um Zulassung zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater sind bis spätestens 31. Dezember 1997 einzubringen.

12.

Bewerber, die zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater zugelassen werden, müssen diese Prüfungen einschließlich allfälliger Wiederholungsprüfungen bis spätestens 31. Dezember 1999 ablegen, widrigenfalls die Zulassung verfällt.

13.

Personen, die die Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater bestanden haben, müssen ihre Bestellung spätestens bis 31. Dezember 2000 beantragen. Personen ohne abgeschlossenes Hochschulstudium gemäß § 9 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung haben spätestens mit dem Antrag auf Bestellung den Nachweis einer insgesamt siebenjährigen hauptberuflichen Tätigkeit als Steuerberater oder als Revisor bei einem genossenschaftlichen Prüfungsverband zu erbringen.

14.

Ansuchen um Anerkennung als Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sind bis spätestens 31. Dezember 2000 einzubringen.

15.

Die Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 43/1966, bleibt als Bundesgesetz insoweit in Geltung, als sie weiterhin auf alle Fachprüfungen anzuwenden ist, deren Inhalt sich nach der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in der Fassung vor dem mit 1. Juli 1982 erfolgten Inkrafttreten der WTBO-Novelle 1982 richtet.

16.

Personengemeinschaften und juristische Personen, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 29 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anerkannt sind oder noch anerkannt werden, müssen ihre Rechtsverhältnisse

a)

hinsichtlich des Verbotes von Treuhandverhältnissen im Bereiche der Gesellschafter und

b)

hinsichtlich der Verpflichtung zum Vorhandensein mindestens eines gesetzlichen Vertreters oder vertretungsbefugten Gesellschafters mit Berufssitz am Sitze der Gesellschaft

17.

Im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

18.

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von

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