Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen
Unterzeichnungsdatum
Sonstige Textteile
Nachdem der am 15. Juni 1957 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen, samt Schlußprotokoll und Notenwechsel, der also lautet: ....
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag samt Schlußprotokoll und Notenwechsel für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag samt Schlußprotokoll und Notenwechsel enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 14. Juni 1958.
Ratifikationstext
Der vorliegende Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 120 am 16. Juli 1958 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Bundesrepublik Deutschland, von dem Wunsche beseelt, eine Regelung in den vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten herbeizuführen und dadurch zu einer gedeihlichen Entwicklung der beiderseitigen Volkswirtschaften beizutragen, sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen, und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befindlichen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
TEIL I
Bestimmungen über die Übertragung von Vermögenschaften, Rechten und Interessen an deutsche Staatsangehörige
ABSCHNITT
Übertragung
Artikel 1
(1) Vermögenschaften, Rechte und Interessen in Österreich, die am 8. Mai 1945 im Eigentum einer natürlichen Person deutscher Staatsangehörigkeit standen und die durch die Bestimmungen des Artikels 22 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955 (im folgenden Staatsvertrag genannt) auf die Republik Österreich übertragen wurden, werden dieser Person oder deren Rechtsnachfolgern von Todes wegen bis zu einer Wertgrenze von S 260.000 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages übertragen.
(2) Von der Übertragung sind ausgenommen
Forderungen, die durch eine ehemalige Besatzungsmacht in Österreich, ihre Organe oder durch ein von einer ehemaligen Besatzungsmacht mittelbar oder unmittelbar verwaltetes Unternehmen eingezogen worden sind;
Forderungen und Ansprüche gegen österreichische Gebietskörperschaften, soweit es sich nicht um Schuldverschreibungen handelt;
etwaige Rechte, die aus der pfandrechtlichen Sicherstellung der von der Ernst Heinkel A. G. ausgegebenen Teilschuldverschreibungen auf den in Österreich gelegenen Liegenschaften hergeleitet werden könnten;
Ansprüche auf Gewährung einer Entschädigung für die Verstaatlichung von Anteilsrechten an Gesellschaften, von Unternehmungen oder Betrieben, soweit solche Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe der Förderung, Bearbeitung oder Verteilung von Bitumen dienen.
Artikel 2
An einem Vermögen bestehende Restitutionsansprüche Dritter werden durch die Übertragung nicht berührt. Ein Überschuß, der sich aus einer Verrechnung zugunsten einer natürlichen Person deutscher Staatsangehörigkeit als Restitutionsgegner ergibt, wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Teiles übertragen.
Artikel 3
Eine Übertragung nach den Bestimmungen dieses Teiles findet nur statt, wenn die natürliche Person deutscher Staatsangehörigkeit durch eine von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin auszustellende öffentliche Urkunde ihre deutsche Staatsangehörigkeit glaubhaft macht.
Artikel 4
Ist ein deutscher Staatsangehöriger vor dem 27. Juli 1955 verstorben und gehörte zu seinem Nachlaß Vermögen im Sinne des Artikels 1 Abs. 1, so gelten die folgenden Bestimmungen:
Ist der Nachlaß vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages eingeantwortet worden, so steht jedem Erben, der die Voraussetzungen für eine Übertragung nach dem Teil I dieses Vertrages erfüllt, als Rechtsnachfolger das Recht auf Übertragung gemäß Artikel 1 zu.
Ist die österreichische Abhandlungsgerichtsbarkeit gegeben, der Nachlaß aber vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages noch nicht eingeantwortet worden, so ist an Stelle des Vermögens im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 über die Rechte auf Übertragung gemäß Artikel 1 abzuhandeln, die den einzelnen Erben als Rechtsnachfolgern gegebenenfalls zuständen. Diese Rechte sind in der Abhandlung nach den Vermögensgegenständen zu bewerten, die für die Übertragung vorgesehen sind. Auf Grund der Einantwortung stehen den Erben, soweit sie die Voraussetzungen für eine Übertragung nach Teil I dieses Vertrages erfüllen, die Rechte auf Übertragung zu. Soweit Erben diese Voraussetzungen nicht erfüllen, bezieht sich die Einantwortung an sie nicht auf die Rechte auf Übertragung gemäß Artikel 1.
Ist die österreichische Abhandlungsgerichtsbarkeit nicht gegeben, so steht jedem Erben, der die Voraussetzungen für eine Übertragung nach Teil I dieses Vertrages erfüllt, ein Recht auf Übertragung gemäß Artikel 1 zu. Der Erbe hat in diesem Falle sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen.
Die Frage, ob das Recht auf Übertragung in der Abhandlung als bewegliches oder unbewegliches Vermögen anzusehen ist, ist nach den Vermögensgegenständen zu entscheiden, die für die Übertragung vorgesehen sind.
In den Fällen der lit. a und b sind die Erben, denen das Recht auf Übertragung zusteht, so anzusehen, als hätten sie dieses Recht vom Erblasser von Todes wegen erworben.
Sind Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche oder Pflichtteilsergänzungsansprüche aus Vermögen im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 zu erfüllen, so steht jedem Berechtigten, der die Voraussetzungen für eine Übertragung nach Teil I dieses Vertrages erfüllt, das Recht auf Übertragung gemäß Artikel I zu; lit. d) gilt sinngemäß.
Artikel 5
Ist ein deutscher Staatsangehöriger nach dem 26. Juli 1955 und vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages verstorben, so gilt das Recht auf Übertragung, das ihm gemäß Artikel 1 zustände, wenn er noch lebte, als zu seinem Nachlaß gehörend. Das Recht ist in der Verlassenschaftsabhandlung (Nachtragsabhandlung) nach den Vermögensgegenständen zu bewerten, die für die Übertragung vorgesehen sind; Artikel 4 lit. c gilt sinngemäß.
Artikel 6
Natürlichen Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die an Personengesellschaften mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin beteiligt sind, werden Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die am 8. Mai 1945 im Eigentum der Personengesellschaft standen, nach Maßgabe ihrer Beteiligung an der Personengesellschaft übertragen (Artikel 1).
Artikel 7
(1) Der Wert der Vermögenschaften, Rechte und Interessen (Artikel 1) ist nach folgenden Grundsätzen zu ermitteln:
land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen mit den zum 1. Jänner 1948 geltenden Einheitswerten; ist für ein Betriebsvermögen, das von einer ehemaligen Besatzungsmacht in Österreich mittelbar oder unmittelbar verwaltet wurde, ein Einheitswert zum 1. Jänner 1948 nicht festgestellt, so ist der Wertermittlung der für die Berechnung der Gewerbesteuer vom Gewerbekapital für das Jahr 1955 maßgebende Wert zugrunde zu legen, wobei die lediglich für Zwecke der Gewerbesteuer vorgenommenen Hinzurechnungen oder Kürzungen außer Ansatz zu lassen sind;
Anteilsrechte an Aktiengesellschaften und an Gewerkschaften des Bergrechtes sowie Schuldverschreibungen mit den zum 1. Jänner 1948 für die österreichische Vermögensabgabe maßgebenden Steuerwerten beziehungsweise gemeinen Werten; wurden solche nicht festgestellt, so ist der Wertermittlung der Nennwert zugrunde zu legen;
Anteile an Personengesellschaften und an Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der Weise, daß der für die Gesellschaft zum 1. Jänner 1948 geltende Einheitswert auf die Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Anteile aufgeteilt wird. Hiebei sind die zum 1. Jänner 1948 für steuerliche Zwecke getroffenen Feststellungen über das Ausmaß der Anteile zugrunde zu legen;
sonstige Vermögenschaften, Rechte und Interessen mit dem Wert, der sich nach den steuerlichen Bewertungsgrundsätzen zum 1. Jänner 1948 ergibt.
(2) Das an natürliche Personen gemäß der Bestimmung des Artikels 6 zu übertragende Vermögen ist diesen Personen nach Maßgabe ihrer Beteiligung an der Personengesellschaft oder an der Gesellschaft oder der Gemeinschaft bürgerlichen Rechts zuzurechnen. Für das Ausmaß der Beteiligung sind die am 27. Juli 1955 in Kraft gewesenen, für steuerliche Zwecke getroffenen Feststellungen zugrunde zu legen.
Artikel 8
Bei der Ermittlung des Wertes der Vermögenschaften, Rechte und Interessen einer natürlichen Person sind Verbindlichkeiten, die zu einem zu übertragenden Vermögen gehören, nicht abzuziehen und Erträgnisse nicht hinzuzurechnen, soweit die Verbindlichkeiten und Erträgnisse nicht bereits bei der Feststellung des zum 1. Jänner 1948 geltenden Einheitswertes eines Betriebsvermögens berücksichtigt wurden.
Artikel 9
(1) Bei der Ermittlung der Wertgrenze von S 260.000 (Artikel 1) wird das Vermögen in eine Gruppe Vermögenschaften und in eine Gruppe Rechte und Interessen eingeteilt.
(2) Zur Gruppe Vermögenschaften gehören:
land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
Grundvermögen,
Betriebsvermögen sowie Anteile an einer Offenen Handelsgesellschaft, an einer Kommanditgesellschaft und an einer Gesellschaft oder Gemeinschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Österreich,
sonstige körperliche Sachen.
(3) Zur Gruppe Rechte und Interessen gehört das übrige Vermögen.
(4) Bei der Ermittlung der Wertgrenze bleiben außer Betracht:
Hausrat und Wohnungseinrichtung, persönliche Gebrauchsgegenstände einschließlich persönlichen Schmuckes, zur persönlichen Berufsausübung notwendige Gegenstände und Werkzeuge sowie nicht der Zwangsvollstreckung unterliegende Gegenstände;
bewegliche Güter, die nach Österreich verlagert worden sind, um sie den Kriegseinwirkungen zu entziehen.
Artikel 10
(1) Übersteigt das Vermögen innerhalb keiner der beiden Gruppen die Wertgrenze von S 260.000, so findet in jeder der beiden Gruppen eine Übertragung der gesamten Vermögenswerte statt.
(2) Übersteigt der Wert einer oder beider Gruppen die Wertgrenze von S 260.000, so werden aus einem solchen Vermögen Vermögensteile im Werte von insgesamt S 260.000 übertragen. Die Auswahl der zu übertragenden Vermögensteile wird tunlichst im Einvernehmen mit dem Begünstigten durch das österreichische Bundesministerium für Finanzen getroffen.
Artikel 11
(1) Das Vermögen wird mit allen Verbindlichkeiten, die zu dem Vermögen gehören, übertragen. Der Begünstigte haftet jedoch für Verbindlichkeiten, die nach dem 8. Mai 1945 entstanden sind und nicht von ihm oder einem von ihm bestellten Vertreter eingegangen worden sind, nur bis zum Wert des übertragenen Vermögens. Das gleiche gilt für Abgaben und Beiträge an Körperschaften und Fonds des öffentlichen Rechts, die nach dem 8. Mai 1945 entstanden sind und zu dem übertragenen Vermögen gehören.
(2) Wird einer natürlichen Person Vermögen nur teilweise übertragen, so sind die zu dem Vermögen gehörigen Verbindlichkeiten angemessen aufzuteilen; hiebei ist das Verhältnis des Wertes des übertragenen Vermögens zu dem Wert des nicht übertragenen Vermögens zu berücksichtigen.
Artikel 12
Die Vermögenswerte werden in dem Zustand übertragen, in dem sie sich im Zeitpunkte der Einräumung der tatsächlichen Verfügungsgewalt befinden. Ansprüche aus Schäden, Verlusten und sonstigen Veränderungen an diesem Vermögen, die durch Handlungen oder Unterlassungen von Organen der Republik Österreich, öffentlichen oder sonstigen Verwaltern oder von Streitkräften oder Organen einer Besatzungsmacht oder durch Kapitalerhöhungen, Kapitalherabsetzungen, den Ausschluß von Bezugsrechten oder durch die Nichtausübung von Bezugsrechten verursacht worden sind, können nicht geltend gemacht werden.
Artikel 13
Ist ein Vermögen, das nach den vorangegangenen Bestimmungen übertragen werden könnte, vor Inkrafttreten dieses Vertrages veräußert worden, so wird dem Begünstigten der Veräußerungserlös oder das an Stelle des veräußerten Vermögens angeschaffte Ersatzvermögen übertragen, soweit sich der Veräußerungserlös oder das Ersatzvermögen in der Verfügungsgewalt der Republik Österreich befinden. Entsprechendes gilt für sonstige Vermögenswerte, die an die Stelle des ursprünglich vorhandenen Vermögens getreten sind.
ABSCHNITT
Verfahren
Artikel 14
(1) Das Begehren auf Übertragung von Vermögen (Artikel 1) ist an das österreichische Bundesministerium für Finanzen zu richten.
(2) Wer ein Begehren stellt, hat diesem beizufügen:
einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit (Artikel 3),
Angaben über den Wohnsitz am Tage der Anbringung des Begehrens und über den Wohnsitz am 8. Mai 1945, falls dieser damals im Gebiete der Republik Österreich gelegen war,
eine Erklärung über sein gesamtes am 8. Mai 1945 in Österreich gelegenes Vermögen, soweit es auch am 27. Juli 1955 in Österreich vorhanden war,
für das in lit. c) bezeichnete Vermögen Angaben über die nach den Bestimmungen dieses Vertrages maßgebenden Werte und etwa hierüber vorhandene Unterlagen,
im Falle einer Rechtsnachfolge von Todes wegen die zu deren Nachweis erforderlichen amtlichen Urkunden.
Können die hiernach erforderlichen Nachweise oder Urkunden infolge eines unverschuldeten Hindernisses nicht beigelegt werden, so können sie noch innerhalb angemessener Frist nach Wegfall des Hindernisses nachgebracht werden.
(3) Sind die Angaben in dem Begehren für eine Beurteilung unzureichend, so kann das österreichische Bundesministerium für Finanzen die Ausfüllung eines von ihm aufgelegten Formblattes verlangen.
Artikel 15
(1) Treffen die Voraussetzungen für die Übertragung zu, so hat das österreichische Bundesministerium für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen und diese dem Begünstigten gegen Nachweis zu übermitteln.
(2) Durch die Amtsbestätigung wird festgestellt, daß für das darin verzeichnete Vermögen die Voraussetzungen für eine Übertragung gemäß Artikel 1 erfüllt sind. Rechte Dritter werden durch die Amtsbestätigung nicht berührt.
(3) Wer auf Grund eines nach Teil I übertragenen Rechtes in Anspruch genommen wird, kann zum Nachweis der Berechtigung die Vorlage der Amtsbestätigung in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift verlangen.
(4) Die Amtsbestätigung gilt als öffentliche Urkunde gemäß § 33 des österreichischen Grundbuchsgesetzes 1955.
Artikel 16
Ist eine Amtsbestätigung ausgestellt, so sind Sperr- oder Verwaltungsmaßnahmen, die deswegen verhängt wurden, weil das in der Amtsbestätigung verzeichnete Vermögen am 8. Mai 1945 einem deutschen Staatsangehörigen zustand, unverzüglich aufzuheben.
Artikel 17
(1) Soweit das österreichische Bundesministerium für Finanzen die Voraussetzungen für die begehrte Übertragung nicht für gegeben hält, teilt es dies demjenigen, der das Begehren gestellt hat, gegen Empfangsnachweis mit; es hat ihn vor Abgabe der Erklärung zu hören. In der Mitteilung sind die Gründe anzuführen, die das österreichische Bundesministerium für Finanzen zu seiner Erklärung bewogen haben; ferner ist ein Hinweis auf die Frist des Abs. 2 aufzunehmen.
(2) Eine Anrufung des Schlichtungsausschusses (Artikel 98) durch den Betroffenen ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Empfang der Mitteilung zulässig.
Artikel 18
(1) Begehren gemäß Artikel 14 können nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Vertrages gestellt werden.
(2) Bei unverschuldeter Versäumnis der Frist (Abs. 1) kann das Begehren innerhalb einer weiteren Frist von zwei Jahren nachgeholt werden. Ist im Zeitpunkt der Einbringung des Begehrens das Vermögen verwertet worden, so tritt an die Stelle des Vermögens der Verwertungserlös.
Artikel 19
(1) Das österreichische Bundesministerium für Finanzen kann den zur Stellung eines Begehrens Berechtigten schriftlich gegen Empfangsnachweis auffordern, innerhalb einer Frist von drei Monaten ein Begehren gemäß Artikel 14 zu stellen. Der Empfänger dieser Aufforderung kann einen Antrag auf Übertragung nur innerhalb der vorgenannten Frist stellen; hierauf ist in der Aufforderung ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Kann die Aufforderung (Abs. 1) nicht übermittelt werden, so gibt das österreichische Bundesministerium für Finanzen dem Vorsitzenden der deutschen Delegation der Ständigen Kommission (Artikel 92) in Wien hiervon Nachricht. Dieser wird innerhalb einer Frist von drei Monaten dem österreichischen Bundesministerium für Finanzen mitteilen, ob er den Empfangsberechtigten ermitteln konnte.
(3) Konnte der Empfangsberechtigte nicht ermittelt werden, so steht es dem österreichischen Bundesministerium für Finanzen frei, das Vermögen zu verwerten. Stellt der Empfänger der Aufforderung innerhalb der im Artikel 18 Abs. 1 bestimmten Frist ein Begehren (Artikel 14), so tritt an die Stelle des Vermögens der Verwertungserlös. Die Bestimmung des Artikels 18 Abs. 2 gilt auch in diesem Falle.
ABSCHNITT
Erzieherischen, kulturellen, karitativen oder religiösen Zwecken dienende Vermögenschaften
Artikel 20
Vermögenschaften, die am 8. Mai 1945 erzieherischen, kulturellen, karitativen oder religiösen Zwecken dienten und die durch die Bestimmungen des Artikels 22 Staatsvertrag auf die Republik Österreich übertragen wurden, werden ohne Rücksicht auf den Wert der Vermögenschaften und ohne Rücksicht darauf, ob sie am 8. Mai 1945 im Eigentum einer natürlichen oder einer juristischen Person standen, in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages übertragen.
TEIL II
Bestimmungen über die Geltendmachung von Forderungen
ABSCHNITT
Forderungen österreichischer Staatsangehöriger
Artikel 21
Von Artikel 23 Abs. 3 Staatsvertrag sind nur solche Forderungen betroffen, die sowohl am 8. Mai 1945 als auch am 27. Juli 1955 einem österreichischen Staatsangehörigen zustanden.
Artikel 22
(1) Eine nicht in einer Schuldverschreibung verbriefte Forderung gegen einen privaten deutschen Schuldner ist im Sinne des Artikels 23 Abs. 3 Staatsvertrag als geregelt anzusehen, wenn nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 27. Juli 1955 eine der nachstehend bezeichneten Voraussetzungen eingetreten ist:
wenn durch Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner Zahlungs- oder sonstige Bedingungen für die Forderung festgesetzt worden sind;
wenn durch gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidung Zahlungs- oder sonstige Bedingungen für die Forderung festgesetzt worden sind;
wenn die Forderung teilweise beglichen oder durch Aufrechnung oder in sonstiger Weise erfüllt worden ist;
wenn Zinsen auf die Forderung gezahlt oder gutgeschrieben worden sind;
wenn und soweit in bezug auf die Forderung ein Feststellungs- oder Leistungsurteil gegen den Schuldner ergangen ist;
wenn und soweit ein Streit über das Bestehen oder die Höhe einer Forderung durch Vergleich zwischen Gläubiger und Schuldner erledigt worden ist;
wenn und soweit der Schuldner die Forderung anerkannt hat;
wenn und soweit der Schuldner auf eine schriftliche Zahlungsaufforderung des Gläubigers die Erfüllung lediglich unter Berufung auf ein nicht im bürgerlichen Recht begründetes Leistungshindernis verweigert oder gegen das Bestehen der Forderung keine oder keine bürgerlich-rechtlich begründeten Einwendungen erhoben hat.
(2) Hatte ein Gläubiger mit Rücksicht auf die Vorschriften über die Hemmung von Verjährungsfristen Maßnahmen unterlassen, die zu einer Regelung im Sinne des Abs. 1 hätten führen können, so gilt eine solche Regelung, die nach dem 26. Juli 1955, aber bis zum Inkrafttreten dieses Vertrages zustande gekommen ist, als rechtzeitig erfolgt.
(3) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 stehen den privaten deutschen Schuldnern Gemeinden und andere kommunale Körperschaften im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland gleich.
Artikel 23
(1) Durch die Bestimmungen des Artikels 22 werden Einwendungen, die dem Schuldner nach allgemeinem Recht gegen die Forderung allenfalls zustehen, nicht berührt.
(2) Was zur Erfüllung einer Forderung geleistet worden ist, kann nicht mit der Begründung zurückgefordert werden, daß die Forderung unter Artikel 23 Abs. 3 Staatsvertrag gefallen wäre.
ABSCHNITT
Verbindlichkeiten deutscher Schuldner
Artikel 24
(1) Das durch den Staatsvertrag übertragene Vermögen einer deutschen natürlichen oder juristischen Person ist jeweils als ein Sondervermögen der Republik Österreich anzusehen. Zu dem Sondervermögen gehört auch alles, was auf Grund eines zu dem Sondervermögen gehörenden Rechts oder durch ein Rechtsgeschäft, das sich auf das Sondervermögen bezieht, oder als Ersatz für ein zum Sondervermögen gehörendes Recht erworben worden ist oder erworben wird. Die Republik Österreich haftet mit dem Sondervermögen für die Verbindlichkeiten, die zu dem Sondervermögen gehören.
(2) Als Verbindlichkeiten, die im Sinne des Abs. 1 zu dem Sondervermögen gehören, sind insbesondere anzusehen:
Verbindlichkeiten, die im österreichischen Geschäftsbetrieb des Schuldners begründet worden sind;
Verbindlichkeiten, die außerhalb des österreichischen Geschäftsbetriebes des Schuldners begründet worden sind, sofern ihr Gegenwert dem das Sondervermögen bildenden Vermögen zugeflossen ist.
(3) Die Bestimmung des Abs. 1 Satz 3 ist auf Verbindlichkeiten, die gemäß dem 1. Abschnitt des Teiles III als geregelt gelten, und auf Verbindlichkeiten aus privaten Versicherungsverträgen, Rückversicherungsverträgen und Bausparverträgen nicht anzuwenden.
Artikel 25
(1) Die Haftung der Republik Österreich entfällt bei Verbindlichkeiten, die zu einem vollständig übertragenen Vermögen gehören (Artikel 11 Abs. 1) oder die auf Grund einer Aufteilung gemäß Artikel 11 Abs. 2 von dem Begünstigten zu tragen sind.
(2) Aus Verbindlichkeiten, die nach dem 8. Mai 1945 ohne Mitwirkung des deutschen Schuldners begründet worden sind, kann dieser, soweit nicht Artikel 11 Anwendung findet, persönlich nicht in Anspruch genommen werden.
Artikel 26
(1) Der deutsche Schuldner kann den Gläubiger wegen einer Verbindlichkeit, welche nur kraft einer Regelung gemäß Artikel 22 gegen ihn geltend gemacht werden kann und für welche die Republik Österreich gemäß Artikel 24 mit einem Sondervermögen haftet, auf die Befriedigung aus dem Sondervermögen verweisen. Er kann im Falle der Verweisung wegen einer solchen Verbindlichkeit persönlich nur insoweit in Anspruch genommen werden, als das Sondervermögen zur Befriedigung des Gläubigers nicht ausgereicht hat oder offenbar nicht ausreicht. Satz 1 gilt nicht für die in Artikel 24 Abs. 3 genannten Verbindlichkeiten.
(2) Hat ein deutscher Schuldner eine Verbindlichkeit, welche nur kraft einer Regelung gemäß Artikel 22 gegen ihn geltend gemacht werden kann und für welche die Republik Österreich gemäß Artikel 24 mit einem Sondervermögen haftet, nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages, jedoch vor Ablauf der in Artikel 27 Abs. 2 festgesetzten Frist erfüllt, so gilt die Forderung des Gläubigers insoweit als mit der Erfüllung auf ihn übergegangen. Der deutsche Schuldner kann jedoch die auf ihn übergegangene Forderung nur geltend machen, wenn er sie innerhalb einer Frist von drei Monaten seit der Erfüllung beim österreichischen Bundesministerium für Finanzen oder bei dem für das Sondervermögen bestellten Verwalter schriftlich anmeldet.
Artikel 27
(1) Forderungen, die nur kraft einer Regelung gemäß Artikel 22 geltend gemacht werden können, erlöschen, wenn der Gläubiger nicht innerhalb von sechs Monaten seit dem Inkrafttreten dieses Vertrages den Schuldner schriftlich zur Leistung auffordert. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Der Schuldner, dem eine Leistungsaufforderung nach Abs. 1 zugekommen ist, wird mit seinen Einwendungen gegen die Forderung ausgeschlossen, wenn und insoweit er diese nicht innerhalb von drei Monaten seit Erhalt der Leistungsaufforderung dem Gläubiger schriftlich bekanntgibt; dies gilt auch für eine Verweisung des Gläubigers auf die Befriedigung aus dem Sondervermögen gemäß Artikel 26 Abs. 1. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Bei einer Verweisung auf die Befriedigung aus dem Sondervermögen soll der Schuldner dem Gläubiger die zur Feststellung des Sondervermögens erforderlichen Angaben machen.
(3) Ist der Gläubiger rechtzeitig auf die Befriedigung aus dem Sondervermögen verwiesen worden, so erlischt die Haftung der Republik Österreich, wenn er nicht die Forderung innerhalb von drei Monaten seit Erhalt der Bekanntgabe gemäß Abs. 2 bei dem österreichischen Bundesministerium für Finanzen oder bei einem für das Sondervermögen bestellten öffentlichen Verwalter schriftlich anmeldet oder nachweislich bereits früher beim öffentlichen Verwalter angemeldet oder geltend gemacht hat.
(4) Kann der österreichische Gläubiger wegen einer Forderung, für die gemäß Artikel 24 die Republik Österreich mit einem Sondervermögen haftet, infolge Versäumung der Frist nach Abs. 3 aus dem Sondervermögen nicht befriedigt werden, so ist der deutsche Schuldner insoweit von der Verbindlichkeit befreit, als der österreichische Gläubiger bei Wahrung der Frist aus dem Sondervermögen hätte befriedigt werden können.
TEIL III
Besondere Bestimmungen
ABSCHNITT
Kreditinstitute und Wertpapiere
Artikel 28
(1) Reichsmarkguthaben österreichischer Staatsangehöriger, die am 8. Mai 1945 bei einer westdeutschen Niederlassung eines Geldinstitutes oder einer Berliner Niederlassung eines Kreditinstitutes bestanden und auf die die Sonderbestimmungen der Gesetze zur Neuordnung des Geldwesens im Währungsgebiet der Deutschen Mark (West) anzuwenden sind, gelten als geregelt im Sinne des Artikels 23 Abs. 3 Staatsvertrag.
(2) Eine auf Artikel 5 Abs. 4 des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden oder auf Artikel 23 Abs. 3 Staatsvertrag gestützte Mitteilung im Sinne von § 21 Umstellungsergänzungsgesetz oder eine hierauf gestützte gerichtliche Entscheidung im Sinne von § 25 Umstellungsergänzungsgesetz steht einer erneuten Anmeldung nach § 12 Umstellungsergänzungsgesetz innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrages nicht entgegen.
(3) Wurde im Hinblick auf Artikel 5 Abs. 4 des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden oder auf Artikel 23 Abs. 3 Staatsvertrag eine Anmeldung nach § 12 Umstellungsergänzungsgesetz unterlassen, so ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 14 Umstellungsergänzungsgesetz zu gewähren.
Artikel 29
Verrechnungssalden zwischen Niederlassungen ein und desselben Kreditinstitutes sind keine Verbindlichkeiten und keine Forderungen.
Artikel 30
(1) Zur Feststellung, ob und in welcher Höhe eine Reichsmarkverbindlichkeit eines deutschen Geld- oder Kreditinstitutes nach Artikel 28 besteht, können Guthaben eines österreichischen Staatsangehörigen bei einer westdeutschen Niederlassung eines Geldinstitutes oder einer Berliner Niederlassung eines Kreditinstitutes mit den Kontokorrentverbindlichkeiten desselben österreichischen Staatsangehörigen, die im Geschäftsbetrieb einer westdeutschen oder Berliner Niederlassung desselben Institutes begründet sind, in Reichsmark mit Wirkung vom 8. Mai 1945 verrechnet werden. Dabei werden die Verbindlichkeiten und Forderungen der westdeutschen und der Berliner Niederlassungen zunächst gesondert verrechnet und dann saldiert.
(2) Soweit eine Verrechnung bei Inkrafttreten dieses Vertrages bereits durchgeführt ist, wird sie durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
(3) Die Deutsche Bank, die Dresdner Bank und die Commerzbank gelten jeweils mit ihren Nachfolgeinstituten für die Verrechnung als einheitliche Kreditinstitute.
Artikel 31
(1) Die Deutsche Girozentrale – Deutsche Kommunalbank –, Berlin, wird auf ihre sich zum 1. Jänner 1953 aus der Umwandlung in Deutsche Mark gegenüber der Girozentrale der österreichischen Sparkassen, Wien, unter Berücksichtigung von Artikel 28 ergebende Verbindlichkeit denjenigen Betrag anrechnen, der dem Freiverkehrskurs der österreichischen 2%igen Bundesschuldverschreibungen 1947 an der Wiener Börse am 31. Dezember 1956 entspricht (zuzüglich der seit Ausgabe bis zum Tage der Anrechnung fällig gewordenen Zinsen), welche auf die bei österreichischen Kreditinstituten, auf die die Vorschriften des Kreditwesengesetzes uneingeschränkt Anwendung finden, am 8. Mai 1945 bestandenen Reichsmarkguthaben einer westdeutschen Niederlassung eines Geldinstitutes oder einer Berliner Niederlassung eines Kreditinstitutes auf Grund des österreichischen Währungsschutzgesetzes entfallen.
(2) Die Deutsche Girozentrale handelt hiebei für Rechnung der deutschen Institute.
(3) Der Abrechnung ist der Kurs zugrunde zu legen, der durch die Paritäten bestimmt wird, die am Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages mit dem Internationalen Währungsfonds vereinbart sind.
(4) Die Bestimmungen des Artikels 30 sind vor der Anrechnung nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Artikel 32
(1) Bis zum 8. Mai 1945 erteilte bankgeschäftliche Aufträge zur Überweisung von Reichsmarkbeträgen von einem Konto bei einem Kreditinstitut in Österreich auf ein Konto bei einem Kreditinstitut im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin oder umgekehrt, die nicht vollständig durchgeführt worden sind (steckengebliebene Überweisungen), werden auftragsgemäß durchgebucht, wenn bis zum 8. Mai 1945 das letzte im Staatsgebiet des Auftraggebers an dem Überweisungsvorgang beteiligte Kreditinstitut (Niederlassung) das erste im Staatsgebiet des Empfängers beteiligte Kreditinstitut (Niederlassung) mit dem Überweisungsbetrag erkannt oder das erste im Staatsgebiet des Empfängers beteiligte Kreditinstitut (Niederlassung) das letzte im Staatsgebiet des Auftraggebers beteiligte Kreditinstitut (Niederlassung) mit dem Überweisungsbetrag belastet hat.
(2) Wenn bis zum 8. Mai 1945 ein bankgeschäftlicher Auftrag erteilt worden ist, Schecks, Wechsel, fällige Zins- und Dividendenscheine und andere Wertpapiere einzuziehen, und die Papiere zu Lasten des Verpflichteten eingelöst worden sind, der Einlösungsbetrag aber dem Vorleger der Papiere nicht mehr gutgeschrieben worden ist, wird der Einlösungsbetrag nach den Vorschriften des Abs. 1 über steckengebliebene Überweisungen in Reichsmark durchgebucht, wenn bis zum 8. Mai 1945 das letzte im Staatsgebiet des Verpflichteten an dem Inkasso-Auftrag beteiligte Kreditinstitut (Niederlassung) das erste im Staatsgebiet des Empfängers beteiligte Kreditinstitut (Niederlassung) mit dem Einlösungsbetrag ohne Vorbehalt erkannt hat.
(3) Unter Kreditinstituten im Sinne der Absätze 1 und 2 sind Kreditinstitute zu verstehen, auf die die Vorschriften der Kreditwesengesetze uneingeschränkt Anwendung finden.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn eine Reichsbankanstalt bei einer Überweisung als Zwischenstelle beteiligt war.
Artikel 33
Forderungen aus Wertpapieren deutscher Aussteller gelten als geregelt, wenn die Wertpapierart nach den Wertpapierbereinigungsgesetzen der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin vor dem Inkrafttreten des Staatsvertrages zur Wertpapierbereinigung aufgerufen wurde und entweder
das Recht im Bereinigungsverfahren anerkannt ist oder wird oder
Ansprüche aus einem in Kraft gebliebenen Wertpapier nach den einschlägigen Bestimmungen geltend gemacht werden können.
Artikel 34
(1) Deckungswerte, die am 8. Mai 1945 für unter die westdeutsche oder Berliner Wertpapierbereinigung fallende Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen deutscher Emissionsinstitute nach dem Hypothekenbankgesetz oder anderen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in einem Deckungsregister eingetragen waren, werden den deutschen Emissionsinstituten zur Verfügung gestellt.
(2) Dies gilt sinngemäß für Vermögenswerte, die an Stelle der Deckungswerte getreten sind und sich in der Verfügungsgewalt der Republik Österreich befinden (Ersatzwerte).
(3) Das Emissionsinstitut hat seine Deckungswerte dem österreichischen Bundesministerium für Finanzen bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages mitzuteilen. Bei unverschuldeter Versäumnis dieser Frist, kann die Mitteilung unter Darlegung der Gründe spätestens innerhalb weiterer 18 Monate nachgeholt werden.
(4) Soweit sich die Eigenschaft als Deckungswert nicht aus dem im Grundbuch eingetragenen Kautionsband ergibt, ist eine Bestätigung der zuständigen deutschen Aufsichtsbehörde über die Eigenschaft als Deckungswert beizubringen.
(5) Wird eine Zurverfügungstellung der Deckungs- oder Ersatzwerte ganz oder teilweise abgelehnt, so ist dies dem Emissionsinstitut unter Angabe der Gründe gegen Empfangsnachweis mitzuteilen. Das Emissionsinstitut kann innerhalb von drei Monaten nach Empfang der Ablehnung den Schlichtungsausschuß (Artikel 98) anrufen.
(6) Die Vorschriften der Artikel 2 Satz 1, 11 Abs. 1, 12, 15, 16 und 25 Abs. 1 gelten entsprechend.
(7) Die Beschränkung des Zinssatzes nach Artikel 89 ist auf die hier behandelten Deckungswerte nicht anzuwenden. Ist eine Zinserhöhung für den Fall des Verzuges vereinbart, so kann sie nur auf Grund eines Verzuges, der drei Monate nach Zurverfügungstellung des Deckungswertes eingetreten ist, geltend gemacht werden.
Artikel 35
Werden im Grundbuch pfandrechtlich sichergestellte Schuldverschreibungen, die vor dem 8. Mai 1945 von einem österreichischen Schuldner ausgegeben wurden und darauf entfallende Zinsen teilweise umgeschuldet, so dient das Pfandrecht auch zur Sicherung der Ansprüche aus den Umschuldungs-Schuldverschreibungen samt Zinsen.
Artikel 36
Die Bank der Deutschen Luftfahrt Aktiengesellschaft i. L., Bonn, kann gegen österreichische Schuldner, und österreichische Gläubiger können gegen diese Bank Forderungen nicht geltend machen. Forderungen österreichischer Gläubiger aus Wechseln, welche die Bank der Deutschen Luftfahrt Aktiengesellschaft ausgestellt oder mit ihrem Indossament versehen hat, können nicht gegen Wechselverpflichtete im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin geltend gemacht werden. Bereits mit österreichischen Gläubigern getroffene Vereinbarungen über die Bezahlung solcher Wechsel bleiben unberührt.
Artikel 37
Diejenigen bankgeschäftlichen Verbindlichkeiten deutscher Kreditinstitute (Artikel 32 Abs. 3) gegenüber österreichischen Gläubigern, die in diesem Abschnitt nicht behandelt sind, gelten als nicht geregelt. Entsprechendes gilt für die bankgeschäftlichen Verbindlichkeiten der Deutschen Reichsbank, der Postscheck- und Postsparkassenämter und der Deutschen Golddiskontbank.
Artikel 38
(1) Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages sind dem österreichischen Bundesministerium für Finanzen bereinigte Wertpapiere, die durch oder für deutsche Personen angemeldet wurden, sowie auf deutsche Anmelder im Bereinigungs- oder Nachzüglerverfahren entfallende Erlöse unter Angabe, ob sie ohne Rücksicht auf ihre Übertragung durch den Staatsvertrag Eigentum einer deutschen natürlichen oder deutschen juristischen Person wären, durch die verwahrende österreichische Kreditunternehmung bekanntzugeben.
(2) Im Zweifelsfall entscheidet die Prüfstelle darüber, ob der Anmelder eine deutsche natürliche oder deutsche juristische Person ist. Bescheide der Prüfstelle treten außer Kraft, wenn binnen sechs Wochen nach Zustellung die Entscheidung des Handelsgerichtes Wien beantragt wird.
Artikel 39
Über Anmeldungen von Wertpapieren im Bereinigungs- und Nachzüglerverfahren durch oder für deutsche natürliche Personen ist ohne Rücksicht auf die Übertragung durch den Staatsvertrag zu entscheiden.
Artikel 40
Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen, die ohne Rücksicht auf ihre Übertragung durch den Staatsvertrag im Eigentum deutscher natürlicher Personen stünden, sind binnen 18 Monaten nach Inkrafttreten der gemäß Artikel 44 erlassenen Durchführungsbestimmungen bei der Prüfstelle anzumelden. Die Prüfstelle entscheidet über die Anmeldungen unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze der österreichischen Wertpapierbereinigung. In Verlust geratene Stücke bedürfen der Kraftloserklärung im gerichtlichen Verfahren.
Artikel 41
Aus dem Ausland nach Österreich zurückgeführte, der Oesterreichischen Nationalbank in Verwahrung gegebene und von dieser angemeldete bereinigte Wertpapiere, die ohne Rücksicht auf ihre Übertragung durch den Staatsvertrag im Eigentum deutscher natürlicher Personen stünden, können von diesen binnen einem Jahr nach Inkrafttreten der gemäß Artikel 44 erlassenen Durchführungsbestimmungen bei der Oesterreichischen Nationalbank angemeldet werden. Die Prüfstelle entscheidet über diese Anmeldungen unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze der österreichischen Wertpapierbereinigung.
Artikel 42
Nicht erloschene Wertpapiere, die der österreichischen Auslandstitel-Bereinigung unterliegen und die ohne Rücksicht auf ihre Übertragung durch den Staatsvertrag im Eigentum deutscher natürlicher Personen stünden, können binnen 18 Monaten nach Inkrafttreten der gemäß Artikel 44 erlassenen Durchführungsbestimmungen bei der Oesterreichischen Nationalbank angemeldet werden. Die Prüfstelle entscheidet über diese Anmeldungen unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze der österreichischen Wertpapierbereinigung.
Artikel 43
(1) Voraussetzung für die Übertragung von Wertpapieren gemäß Artikel 1 ist,
daß ein Wertpapier, sofern es zu einer auf Grund der österreichischen Bestimmungen über die Wertpapierbereinigung zur Bereinigung aufgerufenen Wertpapierart gehört, in diesem Verfahren bereinigt oder seine Anmeldung im Nachzüglerverfahren anerkannt worden ist und, wenn es sich um ein in Artikel 41 bezeichnetes Wertpapier handelt, auch seine Anmeldung in dem Verfahren gemäß Artikel 41 anerkannt worden ist, oder
daß ein Wertpapier zu einer Wertpapierart gehört, für die im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundgemacht worden ist, daß sie zur Bereinigung nicht aufgerufen wird, oder
daß die Anmeldung eines Wertpapieres in dem Verfahren nach Artikel 40 oder 42 anerkannt worden ist.
In Verlust geratene Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen werden erst übertragen, sobald der Kraftloserklärungsbeschluß rechtskräftig geworden ist.
(2) Die Frist des Artikels 18 Abs. 1 beginnt, wenn die Voraussetzung des Abs. 1 nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages eintritt, erst mit dem Eintritt dieser Voraussetzung. Für die in den Artikeln 40 bis 42 bezeichneten Wertpapiere beginnt die Frist des Artikels 18 Abs. 1, falls der Anmelder die Entscheidung des Gerichtes nicht beantragt hat, sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides der Prüfstelle, andernfalls mit der Zustellung der gerichtlichen Entscheidung.
Artikel 44
(1) Die gesetzlichen Bestimmungen, die zur Durchführung der in den Artikeln 38 bis 43 festgelegten Grundsätze erforderlich sind, werden von der Republik Österreich in angemessener Frist erlassen werden.
(2) Für das in den Artikeln 38 bis 43 vorgesehene Verfahren sind die Bestimmungen der Artikel 99 bis 116 nicht anwendbar.
ABSCHNITT
Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen
Unterabschnitt
Versicherungsrechtliche Bestimmungen
Artikel 45
Die Bestimmungen des Artikels 23 Abs. 3 Staatsvertrag finden auf dem Gebiete der privaten Versicherungsverträge und Rückversicherungsverträge keine Anwendung.
Artikel 46
Durch die Bestimmungen der Artikel 47 bis 50 werden folgende Versicherungsbestände deutscher Versicherungsunternehmungen geregelt:
Versicherungsverträge, die von den öffentlichen Verwaltern der in Anlage 1 verzeichneten deutschen Versicherungsunternehmungen zum Stichtag 1. Jänner 1956 verwaltet oder seit diesem Zeitpunkt neu abgeschlossen worden sind;
in der Lebensversicherung zwischen dem 13. März 1938 und dem 8. Mai 1945 abgeschlossene Verträge, bei denen der Versicherungsnehmer (bei Gruppenversicherungsverträgen der Begünstigte, der ein Recht aus dem Vertrag erworben hat), sowohl bei Vertragsabschluß als auch am 1. Jänner 1956 seinen Wohnsitz in Österreich gehabt hat, soweit solche Verträge nicht unter lit. a) fallen. Für den Stichtag 1. Jänner 1956 ist nach Eintritt des Versicherungsfalles an Stelle des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers der Wohnsitz des Begünstigten maßgebend. Es wird vermutet, daß der im Versicherungsvertrag angegebene Wohnort der Wohnsitz des Versicherungsnehmers bei Vertragsabschluß war.
Artikel 47
(1) Ansprüche aus den in Artikel 46 lit. a) angeführten Versicherungsverträgen sind vom öffentlichen Verwalter nach österreichischem Recht zu erfüllen, soweit sie nach dem bei Inkrafttreten dieses Vertrages geltenden Recht begründet sind; die Verbindlichkeit trifft jedoch die Versicherungsunternehmung, wenn deren Zulassung zum Geschäftsbetrieb in Österreich bestätigt wird.
(2) Ansprüche aus den in Artikel 46 lit. b) angeführten Versicherungsverträgen sind von den Zentralen der deutschen Versicherungsunternehmungen nach deutschem Recht zu erfüllen, soweit sie nach dem bei Inkrafttreten dieses Vertrages geltenden Recht begründet sind. Jedoch dürfen österreichische Staatsangehörige nicht ungünstiger gestellt werden als andere nichtdeutsche Staatsangehörige, denen in der Lebensversicherung Ansprüche aus vor dem 8. Mai 1945 abgeschlossenen, auf Reichsmark lautenden Verträgen zustehen und die am 1. Jänner 1956 ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin gehabt haben.
Artikel 48
Ansprüche aus den in Artikel 46 lit. b) angeführten Versicherungsverträgen können nur geltend gemacht werden, wenn sie nach dem 1. Jänner 1956, jedoch spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrages angemeldet worden sind. Das Nähere bestimmt ein Aufruf, dessen Form und Inhalt im Einvernehmen zwischen der österreichischen Versicherungsaufsichtsbehörde und dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen der Bundesrepublik Deutschland festgelegt wird. Dieser Aufruf ist unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Vertrages im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und im „Bundesanzeiger der Bundesrepublik Deutschland“ zu veröffentlichen. Die Anmeldepflicht entfällt bei Versicherungsverträgen, für die nach dem 8. Mai 1945 von der deutschen Versicherungsunternehmung eine Leistung erbracht oder an sie eine Prämie entrichtet worden ist.
Artikel 49
Die in Artikel 47 Absätze 1 und 2 bezeichneten Ansprüche können nur gegen die im entsprechenden Absatz bezeichneten Zahlungspflichtigen geltend gemacht werden.
Artikel 50
(1) Die in Anlage 1 verzeichneten Versicherungsunternehmungen werden im folgenden als Gruppe 1, andere deutsche Versicherungsunternehmungen als Gruppe 2 bezeichnet.
(2) Die Republik Österreich wird für die Gruppe 1 bis zur Höhe des Deckungserfordernisses der in Artikel 46 lit. a) und b) umschriebenen Versicherungsbestände dieser Gruppe Vermögenswerte aus den von Artikel 22 Staatsvertrag betroffenen Deckungswerten dieser Gruppe zur Verfügung stellen; sie wird jenen Versicherungsunternehmungen, deren Zulassung zum Geschäftsbetrieb in Österreich bestätigt wird, überdies die Bedeckung für Pensionen und sonstige den Filialbetrieb betreffende echte Verbindlichkeiten aus den Deckungswerten der Gruppe 1 zur Verfügung stellen.
(3) Die Republik Österreich wird ferner für die Gruppe 2 bis zur Höhe des Deckungserfordernisses der in Artikel 46 lit. b) umschriebenen Versicherungsbestände dieser Gruppe Vermögenswerte aus den von Artikel 22 Staatsvertrag betroffenen Deckungswerten dieser Gruppe zur Verfügung stellen.
(4) Die Verbindlichkeiten sind mit Wertstellung zum 31. Dezember 1956 festzustellen. Bei der Bewertung von Vermögenswerten sind die tatsächlichen Wertverhältnisse am 31. Dezember 1956 zu berücksichtigen. Bei Versicherungsunternehmungen, deren Zulassung zum Geschäftsbetrieb in Österreich bestätigt wird, ist hierbei von den Ansätzen der unter Berücksichtigung brancheüblicher Grundsätze aufgestellten Bilanz zum 31. Dezember 1956 auszugehen.
(5) Anteilsrechte an österreichischen Versicherungsunternehmungen und die nach dem 8. Mai 1945 an ihre Stelle getretenen Erlöse oder Surrogate gehören nicht zu den Deckungswerten der Gruppen 1 und 2.
(6) Von der Zurverfügungstellung ausgeschlossen sind Deckungswerte, soweit sie zum „Sondervermögen Ernst Heinkel AG.“ gehören.
(7) Die Beschränkung des Zinssatzes nach Artikel 89 ist auf die gemäß den Absätzen 2 und 3 zur Verfügung zu stellenden Vermögenswerte nicht anzuwenden. Ist eine Zinserhöhung für den Fall des Verzuges vereinbart, so kann sie nur auf Grund eines Verzuges, der drei Monate nach Zurverfügungstellung des Deckungswertes eingetreten ist, geltend gemacht werden. Die in Artikel 89 vorgesehene Beschränkung der Zinsen und Gewinnanteile auf die Zeit ab 1. Jänner 1953 findet nur auf Zinsen aus Schuldverschreibungen Anwendung.
(8) Die Vorschriften der Artikel 1 Abs. 2 lit. b, 2, 11 bis 13, 15, 16 und 25 Abs. 1 gelten entsprechend.
Artikel 51
(1) Die Republik Österreich wird den deutschen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmungen zur Regelung ihrer Verpflichtungen (Passivsalden) gegenüber österreichischen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmungen aus dem gegenseitigen Rückversicherungs- und Retrozessionsverkehr vor dem 8. Mai 1945 zur Verfügung stellen:
die Guthaben (Aktivsalden) aus dem gegenseitigen Rückversicherungs- und Retrozessionsverkehr vor dem 8. Mai 1945,
den deutschen Rückversicherungsunternehmungen überdies die sonstigen von Artikel 22 Staatsvertrag betroffenen Vermögenswerte mit Ausnahme der in Artikel 50 Abs. 5 angeführten Anteilsrechte, Erlöse und Surrogate.
(2) Die zur Verfügung zu stellenden Vermögenswerte sind nicht als Vermögenswerte deutscher Versicherungsunternehmungen im Sinne des Artikels 50 anzusehen.
(3) Die Feststellung, Abstimmung und Ausgleichung der Guthaben und Verpflichtungen (Salden) aus dem Rückversicherungs- und Retrozessionsverkehr gemäß Abs. 1 erfolgt durch die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmungen nach brancheüblichen Grundsätzen.
Artikel 52
(1) Die Abwicklung der Vermögensmassen der Deutschen Kriegsversicherungsgemeinschaft und des ausgegliederten Reichsgeschäftes der Hermes Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft gegenüber österreichischen Gläubigern erfolgt nach deutschem Recht. Dabei dürfen österreichische Gläubiger nicht ungünstiger gestellt werden als deutsche Gläubiger. Dies darf aber nicht dazu führen, daß deutsche Gläubiger bereits erhaltene Zahlungen auch nur zum Teil zurückzuerstatten haben.
(2) Bisher nicht angemeldete Ansprüche österreichischer Gläubiger können in Abweichung von der in Paragraph 5 der Verordnung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 13. Juli 1955 über die Abwicklung der Deutschen Kriegsversicherungsgemeinschaft und des ausgegliederten Reichsgeschäftes der Hermes Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft festgesetzten Ausschlußfrist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages nachgemeldet werden.
(3) Die Republik Österreich wird den in Abs. 1 genannten Vermögensmassen zur Regelung der Verbindlichkeiten auf sie übertragene Ansprüche aus rückständigen Prämien und Ersatzansprüche zur Verfügung stellen.
Artikel 53
(1) Die öffentlichen Verwalter der in Anlage 1 verzeichneten Versicherungsunternehmungen werden unverzüglich den Zentralen der deutschen Versicherungsunternehmungen Listen der von ihnen verwalteten Versicherungsverträge übermitteln.
(2) Die deutschen Versicherungsunternehmungen haben ihre Ansprüche wegen Zurverfügungstellung von Vermögenswerten (Artikel 50, 51 und 52 Abs. 3) bei sonstigem Ausschluß innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages beim österreichischen Bundesministerium für Finanzen in Wien anzumelden und zu belegen. Das Nähere über Form und Inhalt einer wirksamen Anmeldung und über die erforderlichen Belege bestimmt ein mit der österreichischen Versicherungsaufsichtsbehörde abzustimmendes Rundschreiben der zuständigen deutschen Versicherungsaufsichtsbehörden an die deutschen Versicherungsunternehmungen.
(3) Kommt eine Einigung über gemäß Abs. 2 angemeldete Ansprüche nicht zustande, so kann bei sonstigem Ausschluß innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages der Schlichtungsausschuß angerufen werden.
Artikel 54
(1) Urkunden über Deckungswerte (Artikel 50) oder über Anteilsrechte an Versicherungsunternehmungen (Artikel 50 und Artikel 51 Abs. 1), die sich in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin befinden, sind unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Vertrages von der deutschen Versicherungsunternehmung dem österreichischen Bundesministerium für Finanzen vorzulegen.
(2) Die Auswahl der Werte, die zur Verfügung gestellt werden, trifft das österreichische Bundesministerium für Finanzen. Dieses wird die Wünsche der deutschen Versicherungsunternehmungen tunlichst berücksichtigen. Die ausgewählten Werte sind den deutschen Versicherungsunternehmungen nach Prüfung der Unterlagen tunlichst binnen drei Monaten nach wirksamer Anmeldung zur Verfügung zu stellen.
(3) Das Nähere darüber, wie die Werte für die Gruppen 1 und 2 zur Verfügung gestellt werden, wird von der österreichischen Versicherungsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem deutschen Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen festgelegt werden.
Unterabschnitt
Bausparkassen
Artikel 55
Die Bestimmungen des Artikels 23 Abs. 3 Staatsvertrag finden auf Bausparverträge mit privaten Bausparkassen keine Anwendung.
Artikel 56
(1) Alle Verbindlichkeiten deutscher privater Bausparkassen gegenüber österreichischen Bausparern aus nicht zugeteilten Bausparverträgen, die in der Zeit zwischen dem 13. März 1938 und dem 8. Mai 1945 geschlossen wurden, gehen mit Inkrafttreten dieses Vertrages mit schuldbefreiender Wirkung für die deutschen privaten Bausparkassen auf die Republik Österreich mit der Maßgabe über, daß solche Bausparverträge als mit dem 8. Mai 1945 vom Bausparer gekündigt gelten und ab diesem Zeitpunkt den für Guthaben bei Kreditinstituten geltenden österreichischen Rechtsvorschriften unterworfen sind.
(2) Ansprüche aus Bausparverträgen, die gemäß Abs. 1 von der Republik Österreich zu erfüllen sind, können nur geltend gemacht werden, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages bei der vom österreichischen Bundesministerium für Finanzen bestimmten Stelle angemeldet worden sind. Das Nähere bestimmt ein Aufruf, der vom österreichischen Bundesministerium für Finanzen unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Vertrages im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und im „Bundesanzeiger der Bundesrepublik Deutschland“ zu veröffentlichen ist.
Artikel 57
Die Republik Österreich kann die von den deutschen privaten Bausparkassen auf sie übergegangenen Forderungen aus zugeteilten Bausparverträgen und aus Zwischenkrediten jederzeit unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist kündigen oder an Kreditinstitute zu deren Bedingungen übertragen.
Artikel 58
Als österreichische Bausparer im Sinne dieses Vertrages gelten Personen, die bei Abschluß des Bausparvertrages und am 1. Jänner 1956 in Österreich mit Ausnahme der Zollausschlußgebiete ihren Wohnsitz hatten. Es wird vermutet, daß der im Bausparvertrag angegebene Wohnort der Wohnsitz des Bausparers bei Vertragsabschluß war.
Artikel 59
(1) Die deutschen privaten Bausparkassen werden der im Artikel 56 Abs. 2 genannten Stelle alle Unterlagen übergeben, die bei ihnen vorhanden und zur Abwicklung der gemäß Artikel 56 Abs. 2 angemeldeten Ansprüche und der im Artikel 57 erwähnten Forderungen erforderlich sind.
Solche Unterlagen sind insbesondere
Bausparverträge samt Bausparbedingungen,
zugeteilte und nicht zugeteilte Bausparverträge betreffende Kontenblätter, aus denen sämtliche Zahlungen der Bausparer an die Bausparkasse ersichtlich sind,
Verzeichnisse aller am 8. Mai 1945 offenen Darlehensforderungen mit den dazugehörigen Schuldscheinen und Gerichtsbeschlüssen über ihre Verbücherung im Original oder in Abschrift.
(2) Die Unterlagen sind innerhalb von sechs Wochen nach einer von der im Artikel 56 Abs. 2 genannten Stelle an den Verband der privaten Bausparkassen in der Bundesrepublik Deutschland gerichteten Aufforderung dieser Stelle auszufolgen.
ABSCHNITT
Gewerbliche Schutzrechte, Firmenbezeichnungen und Urheberrechte
Unterabschnitt
Patente und Patentanmeldungen
Artikel 60
Für die in den §§ 6, 7 und 8 des österreichischen Patentschutz-Überleitungsgesetzes 1950 in der Fassung der Gewerblichen Rechtsschutz-Novelle 1951, und des das Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950 abändernden Bundesgesetzes vom 28. Mai 1953 (Patentschutz-Überleitungsgesetz) genannten Patente, Gebrauchsmuster, Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen, deren Inhaber am 8. Mai 1945 natürliche Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder juristische Personen mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin waren, wird die in § 9 Abs. 2 Patentschutz-Überleitungsgesetz vorgesehene Frist zur Antragstellung nicht eröffnet.
Artikel 61
(1) Auf Forderungen aus Lizenzverträgen, die vor dem 8. Mai 1945 abgeschlossen worden sind, finden die Bestimmungen des Artikels 22 Staatsvertrag Anwendung, soweit sich diese Lizenzverträge auf Erfindungen beziehen, die Gegenstand der unter Artikel 60 angeführten Patente, Gebrauchsmuster, Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen sind. Auf Grund solcher Lizenzverträge erbrachte Leistungen können nicht zurückgefordert werden.
(2) Soweit Forderungen aus Lizenzverträgen, die nach dem 8. Mai 1945 abgeschlossen worden sind, auf die Zeit vor dem 27. Juli 1955 entfallen, finden auf sie die Bestimmungen des Artikels 22 Staatsvertrag keine Anwendung, auch wenn sich diese Lizenzverträge auf Erfindungen beziehen, die Gegenstand der unter Artikel 60 angeführten Patente, Gebrauchsmuster, Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen sind. Wenn auf Grund solcher Lizenzverträge für die Zeit nach dem 27. Juli 1955 Leistungen erbracht worden sind, können sie nicht zurückgefordert werden.
Artikel 62
(1) Ansprüche, die sich auf die unter Artikel 60 angeführten Patente, Gebrauchsmuster, Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen beziehen, können nach Inkrafttreten dieses Vertrages nicht mehr geltend gemacht werden. Bis zum Inkrafttreten dieses Vertrages rechtskräftig gewordene Entscheidungen bleiben vollstreckbar. Anhängige streitige Verfahren ruhen und dürfen nicht mehr fortgesetzt werden. Andere Verfahren sind einzustellen. Die Verfahrenskosten werden gegeneinander aufgehoben (§ 43 der österreichischen Zivilprozeßordnung).
(2) Ansprüche, die gemäß Artikel 61 bestehen bleiben, werden durch die Bestimmungen des Abs. 1 nicht berührt.
Unterabschnitt
Marken und Markenanmeldungen
Artikel 63
Marken, die in Österreich für ein Unternehmen mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin gemäß § 6 des österreichischen Markenschutz-Überleitungsgesetzes 1953 in das Markenregister eingetragen worden oder die auf Grund des Madrider Abkommens vom 14. April 1891, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken in der Londoner Fassung vom 2. Juni 1934 in Österreich geschützt sind, sind ihren Inhabern verblieben.
Artikel 64
(1) Unternehmungen oder Zweigniederlassungen, die von Artikel 22 Staatsvertrag betroffen sind, können, wenn und soweit sie die im Artikel 63 genannten Marken oder mit diesen verwechslungsfähig ähnliche Marken vor dem 8. Mai 1945 mit Zustimmung ihrer Inhaber in Benützung genommen und in der Folge weiterbenützt haben, diese Marken in Österreich in gleicher Weise bis zum 31. Dezember 1960 weiterbenützen. Rechtskräftige Entscheidungen, die bis zum Inkrafttreten dieses Vertrages ergangen sind und durch die das Recht zur Benützung solcher Marken versagt wurde, bleiben unberührt.
(2) Das Weiterbenützungsrecht nach Abs. 1 endet jedoch sechs Monate nach der Veräußerung, Verpachtung oder sonstigen Verwertung des Unternehmens, wenn der Erwerber oder Pächter des Unternehmens, der ehemaligen deutschen Anteile daran oder der österreichischen ehemaligen Zweigniederlassung oder sein Rechtsnachfolger zur Zeit der Übernahme eine andere in Österreich für ihn registrierte Marke für die gleiche Warenart benützt. Die Frist von sechs Monaten beginnt frühestens mit Inkrafttreten dieses Vertrages und endet spätestens am 31. Dezember 1960.
(3) Auf Grund des Weiterbenützungsrechtes nach Abs. 1 dürfen Marken nur mit einem deutlich unterscheidenden Hinweis, insbesondere auf die geographische Herkunft der Waren, benützt werden.
(4) Ist für Unternehmungen oder Zweigniederlassungen, die von Artikel 22 Staatsvertrag betroffen sind, eine Marke in Österreich registriert, die identisch oder verwechslungsfähig ähnlich mit einer prioritätsälteren Marke ist, die nach Artikel 63 einem Unternehmen mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin verblieben ist, so kann dieses Unternehmen während der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen weder die Benützung der erstgenannten Marke untersagen, noch Löschungsansprüche nach den §§ 22, 22a, 22b des österreichischen Markenschutzgesetzes geltend machen, sofern das in Österreich ansässige Unternehmen mit dem in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin ansässigen Unternehmen durch Beteiligung unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlich verbunden war oder die ehemalige österreichische Zweigniederlassung dem in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin ansässigen Unternehmen gehörte. Im übrigen sind die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.
Artikel 65
(1) Ist für Unternehmungen oder Zweigniederlassungen, die von Artikel 22 Staatsvertrag betroffen sind, eine Marke in Österreich registriert, die identisch oder verwechslungsfähig ähnlich mit einer Marke ist, die in der Bundesrepublik Deutschland, nicht aber in Österreich für ein in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin ansässiges Unternehmen eingetragen ist, das mit dem österreichischen Unternehmen durch Beteiligung unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlich verbunden war oder zu dem die österreichische ehemalige Zweigniederlassung gehörte, so kann das in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin ansässige Unternehmen die Marke unentgeltlich für die Dauer von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages in Österreich benützen, sofern das Anmeldedatum der deutschen Marke in Deutschland vor dem Anmeldedatum der österreichischen Marke in Österreich und vor dem 8. Mai 1945 liegt. Nach Ablauf der Frist von sechs Monaten ist eine Benützung gegen angemessenes Entgelt und zu angemessenen sonstigen Bedingungen zulässig, wenn die Benützungsabsicht dem Inhaber der österreichischen Marke innerhalb dieser Frist schriftlich mitgeteilt wurde.
(2) Der Inhaber der österreichischen Marke ist verpflichtet, alle zur Aufrechterhaltung und Verteidigung seiner Marke erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, wenn das in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin ansässige Unternehmen dies verlangt, sich zum Ersatz der daraus entstehenden notwendigen Aufwendungen verpflichtet und auf Verlangen des Inhabers der österreichischen Marke einen angemessenen Vorschuß leistet.
(3) In allen sich aus den Bestimmungen des Abs. 1 ergebenden Streitfällen entscheidet auf Antrag das Österreichische Patentamt in dem für den Löschungsstreit vorgeschriebenen Verfahren; es setzt auch bei mangelnder Einigung der Parteien die Bedingungen und den Umfang der Benützung unter Berücksichtigung der Umstände des Falles fest. Es kann jedoch keine zeitliche, örtliche oder den Umsatz betreffende Beschränkung der Benützung festsetzen. Auf Antrag einer Partei können bei wesentlicher Änderung der Umstände die Bedingungen neu festgesetzt werden.
(4) Ist im Falle des Abs. 1 für das in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin ansässige Unternehmen auch in Österreich eine Marke registriert oder auf Grund des Madrider Abkommens vom 14. April 1891, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken, in der Londoner Fassung vom 2. Juni 1934 geschützt, die identisch oder verwechslungsfähig ähnlich ist mit einer prioritätsälteren Marke, die für das österreichische Unternehmen oder die österreichische ehemalige Zweigniederlassung registriert ist, so sind auf die erstgenannte Marke die Bestimmungen der Absätze 1 und 3 sinngemäß anzuwenden.
(5) Für das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren sind die Bestimmungen der Artikel 99 bis 117 nicht anwendbar.
Artikel 66
Unternehmungen oder Zweigniederlassungen, die von Artikel 22 Staatsvertrag betroffen sind, dürfen Marken, die den Firmennamen oder einen kennzeichnenden Teil des Firmennamens eines in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin ansässigen Unternehmens enthalten, nur so lange und insoweit benützen, als sie diesen Firmennamen oder den kennzeichnenden Teil nach den Bestimmungen der Artikel 70 bis 74 dieses Vertrages zu führen berechtigt sind.
Artikel 67
Die Bestimmungen der Artikel 63 bis 66 sind sinngemäß auf Markenanmeldungen anzuwenden.
Artikel 68
Wegen einer vor dem 1. Juli 1956 begangenen Verletzung der in Artikel 63 genannten Marken können nach Inkrafttreten dieses Vertrages keine Ansprüche geltend gemacht werden, es sei denn, daß die Verletzung gegen eine nach dem 8. Mai 1945 geschlossene Vereinbarung verstößt. Bis zum Inkrafttreten dieses Vertrages rechtskräftig gewordene Entscheidungen bleiben vollstreckbar.
Artikel 69
Auf Herkunftsangaben, Auszeichnungen, sonstige Geschäftsabzeichen sowie Ausstattung der Waren finden die Bestimmungen des Artikels 22 Staatsvertrag keine Anwendung.
Unterabschnitt
Firmenbezeichnungen
Artikel 70
(1) Zweigniederlassungen von in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin ansässigen Unternehmungen, die von Artikel 22 Staatsvertrag betroffen sind, dürfen die bisherige Firma nach Ablauf von sechs Monaten nicht mehr fortführen. Die Frist von sechs Monaten beginnt mit der Veräußerung, Verpachtung oder sonstigen Verwertung der Zweigniederlassung, jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages. Sie endet spätestens am 31. Dezember 1960.
(2) Die österreichischen ehemaligen Zweigniederlassungen können ihrer neuen Firma während eines Zeitraumes von fünf Jahren, gerechnet von der Eintragung der neuen Firma an, die bisherige Firma unter Voranstellung des Wortes „vormals“ und mit dem Hinweis „Zweigniederlassung“ beifügen.
(3) Die Beifügung des Zusatzes nach Abs. 2 ist unzulässig, wenn der Erwerber oder Pächter der österreichischen ehemaligen Zweigniederlassung oder sein Rechtsnachfolger ein Unternehmen gleicher Art unter einer Firma betreibt, die identisch oder verwechslungsfähig ähnlich ist mit der für die österreichische ehemalige Zweigniederlassung eingetragenen neuen Firma.
Artikel 71
Unternehmungen, die von Artikel 22 Staatsvertrag betroffen sind und mit einem in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin ansässigen Unternehmen durch Beteiligung unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlich verbunden waren und dieselbe Firma wie das in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin ansässige Unternehmen oder eine mit der Firma dieses Unternehmens verwechslungsfähige Firma führen, dürfen nach dem 31. Dezember 1960 die bisherige Firma nur in einer Form weiterführen, die eine Verwechslung der Firmen beider Unternehmungen ausschließt.
Artikel 72
(1) Enthielt die Firma eines Unternehmens, das von Artikel 22 Staatsvertrag betroffen ist, am 8. Mai 1945 den Familiennamen einer natürlichen Person, die an diesem Tage
Inhaber des Unternehmens (Einzelkaufmann) war oder
an der Personengesellschaft, der das Unternehmen gehörte, beteiligt war, wobei nach dem Gesellschaftsvertrag oder mangels einer dahingehenden vertraglichen Bestimmung nach dem Gesetz für den Fall des Ausscheidens dieser Person die Fortführung ihres Namens in der Firma nicht ohne ihre Zustimmung zulässig war, oder
an der Kapitalgesellschaft, der das Unternehmen gehörte, mit mehr als 50% des Kapitals beteiligt war oder in der Kapitalgesellschaft die Stimmenmehrheit besessen hat,
so darf der Familienname nach dem 31. Dezember 1960 nur mit Zustimmung der natürlichen Person oder ihrer Erben, soweit ihnen derselbe Familienname zusteht, in der Firma fortgeführt werden.
(2) Wird die Zustimmung verweigert, so kann der neuen Firma die bisherige Firma mit dem Zusatz „vormals“ beigefügt werden.
Artikel 73
Abweichend von der in den Artikeln 71 und 72 bestimmten Frist endet das dort vorgesehene Recht zur Fortführung der bisherigen Firma sechs Monate nach der Veräußerung, Verpachtung oder sonstigen Verwertung des Unternehmens, wenn der Erwerber oder Pächter des Unternehmens, der ehemaligen deutschen Anteile hieran oder sein Rechtsnachfolger ein Unternehmen gleicher Art unter einer anderen Firma betreibt. Die Frist von sechs Monaten beginnt frühestens mit Inkrafttreten dieses Vertrages und endet spätestens am 31. Dezember 1960.
Artikel 74
Sonstige Unternehmungen, die von Artikel 22 Staatsvertrag betroffen sind, können die bisherige Firma auch nach dem 31. Dezember 1960 fortführen.
Artikel 75
Die Bestimmungen der Artikel 70 bis 74 beziehen sich nur auf in Österreich im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragene Firmenbezeichnungen. Auf sonstige Unternehmensbezeichnungen und Namensrechte finden die Bestimmungen des Artikels 22 Staatsvertrag keine Anwendung.
Unterabschnitt
Urheberrecht
Artikel 76
Auf Urheberrechte, Werknutzungsrechte, Werknutzungsbewilligungen und Forderungen auf Entgelte für die Einräumung eines Werknutzungsrechtes oder einer Werknutzungsbewilligung finden die Bestimmungen des Staatsvertrages keine Anwendung.
Unterabschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 77
(1) Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages über Ansprüche, die in den Artikeln 63 bis 76 geregelt sind, ein Rechtsstreit anhängig, der nach diesem Vertrag zu entscheiden ist, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (§ 43 der österreichischen Zivilprozeßordnung). Werden in einem solchen Rechtsstreit auch noch andere Ansprüche geltend gemacht, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen, welcher Teil der Kosten gegeneinander aufgehoben wird.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß, wenn in einem solchen Falle die Klage zurückgezogen wird.
Artikel 78
Die Bestimmungen dieses Abschnittes lassen abweichende privatrechtliche Vereinbarungen der Beteiligten, die nach dem 8. Mai 1945 getroffen wurden oder nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages getroffen werden, unberührt.
Artikel 79
Verfahren nach den österreichischen Rückstellungsgesetzen werden durch die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht berührt.
Artikel 80
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für Gesellschaften, Unternehmungen und Betriebe, die in Österreich auf Grund des Bundesgesetzes vom 26. Juli 1946 über die Verstaatlichung von Unternehmungen sowie auf Grund des Bundesgesetzes vom 26. März 1947 über die Verstaatlichung der Elektrizitätswirtschaft in der Fassung der Kundmachung vom 2. Oktober 1948 verstaatlicht sind.
TEIL IV
Ergänzende Bestimmungen
ABSCHNITT
Österreichische Zollausschlußgebiete und Saarland
Artikel 81
Die Bestimmungen der Artikel 22 und 23 Abs. 3 Staatsvertrag finden auf die österreichischen Zollausschlußgebiete (Mittelberg-Walsertal und Jungholz) sowie auf das Saarland keine Anwendung. Es sind somit alle Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die am 8. Mai 1945 in diesen österreichischen Zollausschlußgebieten oder im Saarland belegen waren, als auch alle natürlichen und juristischen Personen, welche an diesem Tage ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in diesen Gebieten hatten, von der Anwendung der genannten Bestimmungen ausgenommen.
Artikel 82
Die Bestimmungen des Artikels 81 finden Anwendung auch auf juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die zwar nicht ihren Sitz, wohl aber am 8. Mai 1945 eine Niederlassung (Dienststelle) in den österreichischen Zollausschlußgebieten oder im Saarland hatten, für die im Geschäftsbereich der Niederlassung (Dienststelle) begründeten Rechte und Pflichten.
Artikel 83
Die Bestimmungen des Artikels 81 bezüglich Artikel 23 Abs. 3 Staatsvertrag gelten auch für solche Forderungen, die in unmittelbarem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit in den österreichischen Zollausschlußgebieten oder im Saarland belegenen und gemäß Artikel 81 ausgenommenen Vermögenschaften, Rechten und Interessen stehen.
ABSCHNITT
Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich
Artikel 84
Die Bestimmungen des Artikels 22 Staatsvertrag finden keine Anwendung auf
Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Sammeleinbürgerung, im Rahmen einer Umsiedlungsaktion oder auf Grund des Ersten oder Zweiten deutschen Staatsangehörigkeitsbereinigungsgesetzes erworben haben;
deutsche Staatsangehörige (Artikel 3), die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt am 8. Mai 1945 außerhalb des Gebietes des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 und außerhalb des Gebietes der Republik Österreich hatten.
Artikel 85
Die Bestimmungen des Artikels 23 Abs. 3 Staatsvertrag finden keine Anwendung auf
Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund des Zweiten deutschen Staatsangehörigkeitsbereinigungsgesetzes erworben haben;
österreichische Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt am 8. Mai 1945 außerhalb des Gebietes der Republik Österreich und außerhalb des Gebietes des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31.Dezember 1937 hatten.
Artikel 86
Die Bestimmungen der Artikel 22 und 23 Abs. 3 Staatsvertrag finden keine Anwendung auf gesetzliche und vertragliche Unterhaltsforderungen, die auf familienrechtlicher Grundlage beruhen.
ABSCHNITT
Sonstige Bestimmungen
Artikel 87
(1) Hat eine juristische Person oder eine Personengesellschaft mit dem Sitz in Österreich Vermögen in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin, so wirken sich der Staatsvertrag und von der Republik Österreich innerstaatlich getroffene Maßnahmen in bezug auf die Anteilsrechte der deutschen Gesellschafter an der juristischen Person oder der Personengesellschaft nicht auf dieses Vermögen aus.
(2) Zur Wahrung der Einheit der juristischen Person oder der Personengesellschaft und zur Wahrung ihrer Rechte hinsichtlich des in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin belegenen Vermögens wird anerkannt, daß der juristischen Person oder der Personengesellschaft ihre Rechte hinsichtlich des in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin belegenen Vermögens weiterhin zustehen. Die juristische Person oder die Personengesellschaft ist dagegen verpflichtet, sich mit ihren ehemaligen deutschen Gesellschaftern hinsichtlich deren Ansprüche wegen des in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin belegenen Vermögens auseinanderzusetzen; ein Begehren auf Auseinandersetzung kann von den ehemaligen deutschen Gesellschaftern nur innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages gestellt werden.
(3) Soweit die deutschen Gesellschafter natürliche Personen sind und ihnen nach Teil I dieses Vertrages der Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung für die Verstaatlichung ihrer Anteilsrechte an der juristischen Person oder an der Personengesellschaft übertragen wird, steht ihnen ein Anspruch auf Auseinandersetzung nach Abs. 2 nicht zu.
(4) In der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin belegene Forderungen bleiben bei der Auseinandersetzung nach Abs. 2 außer Betracht, wenn die Anteilsrechte der deutschen Gesellschafter an der juristischen Person oder an der Personengesellschaft insgesamt weniger als 25 von Hundert aller Anteilsrechte betragen haben und das in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin belegene Vermögen weniger als 10 von Hundert des Gesamtvermögens der juristischen Person oder der Personengesellschaft beträgt.
(5) In der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin belegene Forderungen aus Versicherungs-, Rückversicherungs- und Bausparverträgen sowie Forderungen, die gemäß Artikel 28 als geregelt gelten, bleiben bei der Auseinandersetzung nach Abs. 2 außer Betracht.
(6) Einigen sich die in Abs. 2 genannten Beteiligten nicht, ist nach dem im Teil V umschriebenen Verfahren festzustellen, was die juristische Person oder die Personengesellschaft unter Berücksichtigung der Höhe der Anteilsrechte der ehemaligen deutschen Gesellschafter und des Verhältnisses des in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin belegenen Vermögens zu dem Gesamtvermögen der juristischen Person oder der Personengesellschaft an die ehemaligen deutschen Gesellschafter als Auseinandersetzungsergebnis zu leisten hat. Der Antrag auf Einleitung des im Teil V umschriebenen Verfahrens kann nur innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages eingereicht werden.
Artikel 88
(1) Forderungen, die unter Artikel 23 Abs. 3 Staatsvertrag fallen, können ungeachtet einer im Sinne des Artikels 22 etwa getroffenen Regelung nicht geltend gemacht werden, soweit sie sich gegen natürliche oder juristische Personen richten, die an den in Artikel 1 Abs. 2 lit. d) genannten Gesellschaften, Unternehmungen oder Betrieben beteiligt waren.
(2) Forderungen österreichischer Gläubiger gegenüber der Ernst Heinkel A.G. können ungeachtet einer etwa getroffenen Regelung im Sinne des Artikels 22 nicht gegenüber der Ernst Heinkel A.G. geltend gemacht werden; zugunsten von deutschen Gläubigern der Ernst Heinkel A.G. besteht eine Haftung der Republik Österreich mit dem „Sondervermögen Ernst Heinkel A.G.“ nicht.
Artikel 89
(1) Soweit österreichische Gläubiger von deutschen Schuldnern und deutsche Gläubiger von österreichischen Schuldnern für auf Grund dieses Vertrages zu erfüllende Forderungen vertragliche oder gesetzliche Zinsen beanspruchen können, hat der deutsche Schuldner an den österreichischen Gläubiger und der österreichische Schuldner an den deutschen Gläubiger nur ab 1. Jänner 1953 fällig gewordene oder fällig werdende Zinsen und zwar nur in der vereinbarten oder gesetzlichen Höhe, jedoch nicht mehr als 4% jährlich zu zahlen. Die Beschränkung des Zinssatzes gilt nicht für Schuldverschreibungen.
(2) Auf Grund dieses Vertrages von österreichischen Schuldnern an deutsche Gläubiger zu zahlende Gewinnanteile von Aktien und Kuxen sind nur zu zahlen, soweit sie ab 1. Jänner 1953 fällig geworden sind oder fällig werden.
(3) Soweit Zinsen oder Gewinnanteile für den Begünstigten bereits bezahlt oder gutgeschrieben wurden, hat es hierbei sein Bewenden.
(4) Die Bestimmungen der Artikel 31 Abs. 1, 34 Abs. 7 und 50 Abs. 7 bleiben unberührt.
Artikel 90
Im Hinblick darauf, daß die Republik Österreich Teile des Vermögens für dessen Überlassung sie gemäß dem Staatsvertrag Aufwendungen zu machen hat, auf Grund dieses Vertrages an deutsche natürliche Personen überträgt, leistet die Bundesrepublik Deutschland einen Beitrag von 22,5 Millionen Deutsche Mark. Dieser Beitrag ist spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrages zu entrichten.
TEIL V
Ständige Kommission, Schlichtungsausschuß und Schiedsgericht
ABSCHNITT
Ständige Kommission und Schlichtungsausschuß
Artikel 91
Die Vertragsstaaten errichten hiemit eine Ständige Kommission mit der Aufgabe,
Fragen zu erörtern, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung und Anwendung dieses Vertrages ergeben, und
Empfehlungen hierüber an die beiden Regierungen auszuarbeiten.
Artikel 92
(1) Die Ständige Kommission setzt sich aus acht Mitgliedern zusammen. Jeder Vertragsstaat bestellt als seine Delegation vier Kommissionsmitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.
(2) Jeder Vertragsstaat bestimmt ein Mitglied seiner Delegation als Vorsitzenden.
(3) Beide Regierungen werden einander die von ihnen bestellten Mitglieder, Stellvertreter der Mitglieder und den Vorsitzenden binnen eines Monates nach Inkrafttreten dieses Vertrages auf diplomatischem Weg notifizieren.
(4) Nach Erfordernis kann jede Seite Sachverständige beiziehen.
Artikel 93
(1) Die Ständige Kommission hat ihren Sitz in Wien; sie kann zu Tagungen auch an anderen Orten zusammentreten.
(2) Die Einberufung und Leitung einer Tagung obliegt abwechselnd den Vorsitzenden der Delegationen der beiden Vertragsstaaten. Die erste Tagung wird vom Vorsitzenden der österreichischen Delegation einberufen.
Artikel 94
Die Ständige Kommission hält jährlich zwei ordentliche Tagungen ab. Jeder der Vorsitzenden kann darüber hinaus die Einberufung einer außerordentlichen Tagung verlangen; in einem solchen Falle hat die außerordentliche Tagung innerhalb eines Monates zu beginnen.
Artikel 95
(1) Die Tagesordnung wird von den Vorsitzenden der beiderseitigen Delegationen im vorherigen Einvernehmen festgesetzt.
(2) Bei den Sitzungen kann die Tagesordnung einvernehmlich ergänzt werden.
Artikel 96
(1) Die Ständige Kommission faßt ihre Beschlüsse einstimmig.
(2) Über die Sitzungen ist eine Niederschrift in doppelter Ausfertigung zu verfassen und durch die beiderseitigen Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Artikel 97
Die Amtsdauer der Ständigen Kommission beträgt zwei Jahre ab Inkrafttreten dieses Vertrages. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, falls die Regierung eines Vertragsstaates nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer der Ständigen Kommission der Regierung des anderen Vertragsstaates mitteilt, daß sie die Amtsdauer der Ständigen Kommission nicht zu verlängern wünscht.
Artikel 98
Vier Mitglieder der Ständigen Kommission bilden einen Schlichtungsausschuß.
Artikel 99
Streitigkeiten über Rechte oder Ansprüche, auf deren Geltendmachung, Bestand oder Umfang Bestimmungen dieses Vertrages Anwendung finden, oder deren Geltendmachung erst durch die Bestimmungen dieses Vertrages ermöglicht wurde, sind von der Person, die ein solches Recht oder einen solchen Anspruch behauptet oder bestreitet, vor einer Anrufung der Gerichte oder der sonst zuständigen Behörden dem Schlichtungsausschuß zu unterbreiten. Das gleiche gilt, wenn zwischen Staatsangehörigen der vertragschließenden Teile streitig ist, ob ein am oder vor dem 8. Mai 1945 begründetes Recht innerhalb oder außerhalb der Republik Österreich belegen ist, oder welche Folgen sich aus der Belegenheit eines solchen Rechtes ergeben.
Artikel 100
(1) Der Schlichtungsausschuß hat die Aufgabe, Empfehlungen für die Schlichtung von Streitigkeiten der in Artikel 99 genannten Art auszuarbeiten.
(2) Eine Empfehlung nach Abs. 1 kann auch eine Beschränkung des Umfanges oder eine Festsetzung der Fälligkeit einer Leistung vorsehen, die einem deutschen Gläubiger auf Grund einer ihm nach diesem Vertrag übertragenen oder zur Verfügung gestellten Forderung von einem österreichischen Schuldner geschuldet wird, wenn dies für den Schuldner auf Grund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Vermeidung von Härten dringend geboten ist und dem Gläubiger, insbesondere unter Berücksichtigung seiner Verhältnisse und der Art der Forderung, zugemutet werden kann. Das gleiche gilt für Leistungen, die einem österreichischen Gläubiger auf Grund einer Forderung, die nur kraft einer Regelung gemäß Artikel 22 geltend gemacht werden kann, von einem deutschen Schuldner geschuldet werden.
(3) Bei Forderungen gegen einen deutschen Schuldner, für die sich eine persönliche Haftung des Schuldners nach Artikel 26 Abs. 1 Satz 2 ergibt, ist, wenn das in Österreich gelegene Vermögen, zu dem diese Verbindlichkeit im Sinne des Artikels 24 Abs. 1 Satz 3 gehört, durch nach dem 8. Mai 1945 eingetretene Umstände vermindert worden ist, die der Schuldner nicht zu vertreten hat, eine Beschränkung des Umfanges der Leistung oder eine Festsetzung ihrer Fälligkeit vorzusehen, wenn und insoweit dies für den Schuldner zur Vermeidung von Unbilligkeiten geboten ist und dem Gläubiger, insbesondere unter Berücksichtigung seiner Verhältnisse und der Art der Forderung, zugemutet werden kann.
(4) Bei Forderungen gegen einen österreichischen Schuldner, die auf Grund dieses Vertrages einem deutschen Gläubiger übertragen oder zur Verfügung gestellt werden, ist, wenn das in der Bundesrepublik Deutschland oder im Land Berlin gelegene Vermögen des Schuldners durch nach dem 8. Mai 1945 eingetretene Umstände vermindert worden ist, die er nicht zu vertreten hat, eine Beschränkung des Umfanges der Leistung oder eine Festsetzung ihrer Fälligkeit vorzusehen, wenn und insoweit dies für den Schuldner zur Vermeidung von Unbilligkeiten geboten ist und dem Gläubiger, insbesondere unter Berücksichtigung seiner Verhältnisse und der Art der Forderung, zugemutet werden kann.
Artikel 101
(1) Für den Schlichtungsausschuß gelten die Bestimmungen des Artikels 92 Absätze 2 bis 4, der Artikel 93, 95 und des Artikels 96 Abs. 1 sinngemäß.
(2) Die beiden Vertragsstaaten errichten in Wien eine Gemeinsame Geschäftsstelle des Schlichtungsausschusses.
Artikel 102
Anträge auf Einleitung eines Verfahrens vor dem Schlichtungsausschuß sind bei der Geschäftsstelle in drei Ausfertigungen für die Geschäftsstelle und die Vorsitzenden und in je einer weiteren Ausfertigung für jeden Antragsgegner einzureichen. Die Geschäftsstelle hat jedem Antragsgegner eine Ausfertigung zu eigenen Handen zuzustellen und den beiden Vorsitzenden je eine Ausfertigung zu übermitteln.
Artikel 103
Der Schlichtungsausschuß versucht, in formlosen Verfahren, jedoch unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs, eine gütliche Beilegung der Streitigkeiten herbeizuführen.
Artikel 104
(1) Der Schlichtungsausschuß hat seine Empfehlung dem Antragsteller und dem Antragsgegner zuzustellen.
(2) Haben der Antragsteller und der Antragsgegner nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Empfehlung dem Schlichtungsausschuß die Annahme der Empfehlung mitgeteilt, so gilt diese als abgelehnt.
(3) Falls die Empfehlung von einer Partei abgelehnt wird, oder falls sie als abgelehnt gilt, hat der Schlichtungsausschuß dem Antragsteller unverzüglich eine Bescheinigung über die Ergebnislosigkeit des Schlichtungsverfahrens zuzustellen.
(4) Eine solche Bescheinigung ist dem Antragsteller auch zuzustellen, wenn sich der Antragsgegner während des Schlichtungsverfahrens auf eine Aufforderung des Schlichtungsausschusses zur Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Aufforderung nicht geäußert hat.
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