Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1958-07-16
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 120
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(5) Die Bescheinigung über die Ergebnislosigkeit des Schlichtungsverfahrens ist dem Antragsteller ferner auch zuzustellen, falls der Schlichtungsausschuß innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrages auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens nicht in der Lage war, eine Empfehlung auszusprechen; diese Frist kann mit Zustimmung des Antragstellers verlängert werden.

(6) Wurde eine Empfehlung des Schlichtungsausschusses von den Parteien angenommen und hat der zu einer Leistung Verpflichtete binnen einer Frist von zwei Monaten die Leistung nicht erbracht oder hierüber keinen vollstreckbaren Vergleich abgeschlossen oder keine vollstreckbare Erklärung abgegeben, so kann der aus der Empfehlung Berechtigte einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Ergebnislosigkeit des Verfahrens begehren. Der Schlichtungsausschuß hat hierüber den zur Leistung Verpflichteten zu hören und die Bescheinigung zu erteilen, wenn der zur Leistung Verpflichtete nicht innerhalb einer von dem Schlichtungsausschuß festzusetzenden Frist den Nachweis erbringt, daß er entsprechend der Empfehlung entweder die Leistung erbracht oder einen vollstreckbaren Vergleich abgeschlossen oder eine vollstreckbare Erklärung abgegeben hat.

Artikel 105

Werden Streitigkeiten der in Artikel 99 bezeichneten Art vor einem Gericht oder einer hiefür sonst zuständigen Behörde anhängig gemacht, so ist die Klage (der Antrag) von Amts wegen zurückzuweisen, wenn der Kläger (Antragsteller) nicht gleichzeitig eine Bescheinigung über die Ergebnislosigkeit des Schlichtungsverfahrens (Artikel 104 Absätze 3 bis 6) vorlegt.

Artikel 106

Die Geltendmachung von Rechten oder Ansprüchen der in Artikel 99 genannten Art vor den Gerichten oder den sonst hiefür zuständigen Behörden ist nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Zustellung der Bescheinigung über die Ergebnislosigkeit des Schlichtungsverfahrens (Artikel 104 Absätze 3 bis 6) unzulässig.

Artikel 107

Eine Klage, die innerhalb der in Artikel 106 vorgesehenen Frist erhoben wird, gilt als mit dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrages auf Einleitung des Verfahrens vor dem Schlichtungsausschuß erhoben. Dasselbe gilt für einen bei einer sonst zuständigen Behörde einzubringenden Antrag.

2.

ABSCHNITT

Schiedsgericht

Artikel 108

(1) Die Vertragsstaaten errichten hiemit ein Schiedsgericht mit der Aufgabe, für Verfahren, die vor den Gerichten oder den sonst zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten über Streitigkeiten der in Artikel 99 genannten Art anhängig sind, bindende Gutachten durch Beschluß abzugeben:

a)

über die Anwendbarkeit und Auslegung der Bestimmungen dieses Vertrages,

b)

im Falle des Artikels 87 über die als Auseinandersetzungsergebnis zu erbringende Leistung,

c)

über eine Beschränkung des Umfanges der Leistung oder über eine Festsetzung ihrer Fälligkeit. Eine solche Maßnahme ist vorzusehen, wenn die Voraussetzungen für eine entsprechende Empfehlung nach Artikel 100 Absätze 2, 3 oder 4 gegeben sind,

d)

über Streitigkeiten der in Artikel 99 Satz 2 bezeichneten Art,

e)

über seine Zuständigkeit (Artikel 110 Abs. 2).

(2) Die bindende Wirkung eines Gutachtens im Sinne von Abs. 1 gilt für die Gerichte oder sonst zuständigen Behörden in allen Instanzen, in denen dieses Verfahren anhängig wird.

Artikel 109

(1) Das Schiedsgericht besteht aus vier Schiedsrichtern. Die Regierung jedes Vertragsstaates ernennt auf die Dauer von vier Jahren je zwei im Amt oder im Ruhestand befindliche Richter ihres Landes als Schiedsrichter und je zwei weitere als deren Stellvertreter. Die Schiedsrichter und ihre Stellvertreter dürfen nicht Mitglieder der Ständigen Kommission sein.

(2) Die Schiedsrichter üben ihr Amt in voller Unabhängigkeit aus und sind an keine Weisungen gebunden. Sie können während ihrer Amtsdauer gegen ihren Willen nicht abberufen werden. Sie dürfen in einem Verfahren über eine Sache nicht mitwirken, mit der sie in anderem Zusammenhang bereits befaßt waren oder an der sie unmittelbar interessiert sind. Ist in einem Verfahren sowohl der Schiedsrichter als auch sein Stellvertreter an der Mitwirkung verhindert, so ernennt der betreffende Vertragsstaat für dieses Verfahren einen Ersatzschiedsrichter.

Artikel 110

(1) Die Gerichte oder sonst zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten haben in Verfahren über Streitigkeiten der in Artikel 99 genannten Art von Amts wegen oder auf Antrag auch nur eines am Verfahren Beteiligten das Verfahren mit begründetem Beschluß auszusetzen oder zu unterbrechen und die Akten dem Schiedsgericht unverzüglich vorzulegen, wenn eine Frage zu entscheiden ist, für die eine Zuständigkeit des Schiedsgerichtes gemäß Artikel 108 Abs. 1 gegeben ist.

(2) Gegen den Beschluß, durch den das Verfahren unterbrochen (ausgesetzt) oder ein Antrag auf Unterbrechung (Aussetzung) abgewiesen wird, ist ein abgesondertes (selbständiges) Rechtsmittel zulässig. Die Rechtsmittelinstanz hat ein Gutachten des Schiedsgerichts über dessen Zuständigkeit einzuholen. Gegen die hierauf ergehende Entscheidung der Rechtsmittelinstanz ist ein weiteres abgesondertes (selbständiges) Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Die Gerichte haben ferner auf Antrag des zu einer Leistung aus Rechten und Ansprüchen der in Artikel 99 genannten Art rechtskräftig Verpflichteten auf Beschränkung des Umfanges oder der Fälligkeit einer Leistung (Artikel 108 Abs. 1 lit. c) unverzüglich die Akten dem Schiedsgericht vorzulegen. Ein im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages bereits eingeleitetes Zwangsvollstreckungsverfahren wegen eines solchen Rechtes oder Anspruches ist auf Antrag des Verpflichteten bis zur Zustellung des Beschlusses des Schiedsgerichtes (Artikel 114) aufzuschieben. Es wird nur auf Antrag wiederaufgenommen.

Artikel 111

(1) Das Schiedsgericht verhandelt unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs. Es gibt sich eine Verfahrensordnung, die der Genehmigung durch die Regierungen der beiden Vertragsstaaten bedarf. An den Beratungen des Schiedsgerichtes über den Entwurf der Verfahrensordnung können Vertreter der Regierungen der beiden Vertragsstaaten mit beratender Stimme teilnehmen.

(2) Im Verfahren vor dem Schiedsgericht können sich die an dem Rechtsstreit Beteiligten durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die in einem der beiden Staaten zugelassen sind. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Artikel 92 Absätze 2 und 3 und der Artikel 93 und 95 sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, daß bei mangelndem Einvernehmen über Ort und Zeitpunkt der Tagung die Tagung spätestens vier Monate nach Beendigung der letzten Tagung in die Hauptstadt des Vertragsstaates einzuberufen ist, auf dessen Gebiet die vorletzte Tagung stattgefunden hat. Kommt ein Einvernehmen über die Tagesordnung nicht zustande, so sind alle bei der letzten Tagung nicht erledigten und alle bis 4 Wochen vor Beginn der nächsten Tagung angefallenen Geschäftsfälle auf die Tagesordnung zu setzen.

Artikel 112

(1) Das Schiedsgericht faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

(2) Kommt eine Stimmenmehrheit nicht spätestens innerhalb von vier Monaten nach erster Behandlung der Sache durch das Schiedsgericht zustande, so haben die Regierungen der Vertragsstaaten innerhalb von drei weiteren Monaten gemeinsam einen Obmann zu ernennen, der an diesem Verfahren und an allen künftigen Verfahren, in denen ein Mehrheitsbeschluß des Schiedsgerichtes nicht zustande kommt, als Vorsitzender mitzuwirken hat.

(3) Der Obmann darf weder deutscher noch österreichischer Staatsangehöriger sein und muß in seinem Heimatstaat ein im Amt oder im Ruhestand befindlicher Richter oder ein im Amt oder im Ruhestand befindlicher Professor der Rechtswissenschaften sein.

(4) Kommt eine Einigung der beiden Regierungen über den zuzuziehenden Obmann innerhalb der vorgenannten Frist von drei Monaten nicht zustande, so kann jede der beiden Regierungen den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes um die Ernennung eines Obmanns bitten, der die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen erfüllt.

Artikel 113

Die Aufgaben der Geschäftsstelle des Schiedsgerichts werden von der Geschäftsstelle des Schlichtungsausschusses (Artikel 101 Abs. 2) wahrgenommen.

Artikel 114

(1) Der Beschluß des Schiedsgerichts ist schriftlich auszufertigen und dem Gericht oder der Behörde unter Rücksendung der Akten zu übermitteln.

(2) Das Gericht oder die sonst zuständige Behörde hat den Parteien den Beschluß des Schiedsgerichts zuzustellen. Das gemäß Artikel 110 Abs. 1 ausgesetzte oder unterbrochene Verfahren ist nur auf Antrag einer der Parteien aufzunehmen. Die Vollstreckung eines rechtskräftigen Erkenntnisses, über das das Schiedsgericht gemäß Artikel 110 Abs. 3 befunden hat, ist nur nach Maßgabe des Gutachtens zulässig.

Artikel 115

Der Schlichtungsausschuß und das Schiedsgericht können Zustellungen im Gebiet eines jeden der beiden Vertragsstaaten unmittelbar bewirken. Die Zustellung hat, wenn hieran Rechtswirkungen geknüpft sind, eigenhändig zu erfolgen.

Artikel 116

(1) Für Verfahren vor dem Schlichtungsausschuß werden keine Kosten erhoben.

(2) Das Schiedsgericht setzt eine Gerichtskostenordnung für die vor ihm anhängig werdenden Verfahren fest. Die Gerichtskostenordnung bildet einen Bestandteil der Verfahrensordnung, die auch Vorschriften über die Bewilligung des Armenrechts für Kläger oder Beklagte enthalten muß.

(3) Das Schiedsgericht hat in dem Beschluß, mit dem es sein bindendes Gutachten abgibt, auszusprechen, welcher Partei die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Es kann die Kosten des Verfahrens im angemessenen Verhältnis teilen, wenn dies der Billigkeit entspricht.

Artikel 117

(1) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten der von ihm benannten Mitglieder des Schlichtungsausschusses und des Schiedsgerichts. Die Kosten für den Obmann des Schiedsgerichts und sonstige Kosten des Schiedsgerichts und des Schlichtungsausschusses werden von beiden Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen.

(2) Aus den bei dem Schiedsgericht eingehenden Gebühren und sonstigen Einnahmen sind in erster Linie diejenigen Kosten des Schiedsgerichts zu decken, die nach Abs. 1 Satz 2 von beiden Vertragsstaaten je zur Hälfte zu tragen sind. Ein hiernach verbleibender Überschuß ist in gleicher Weise zur Deckung der entsprechenden Kosten des Schlichtungsausschusses zu verwenden.

TEIL VI

Schlußbestimmungen

Artikel 118

(1) Die Übertragung von Vermögen auf Grund dieses Vertrages ist von den Gebühren für Rechtsgeschäfte und von den Verkehrssteuern befreit.

(2) In den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen (Artikel 4 und 5) bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der im Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen und mit der Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung entstehenden öffentlichen Abgaben einschließlich der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren mit der Maßgabe unberührt, daß die Verjährung der Erbschaftssteuer nicht vor Inkrafttreten dieses Vertrages beginnt.

Artikel 119

Die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Schuldner aus dem Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden werden durch die Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt.

Artikel 120

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen in zwei Urschriften zu Wien am 15. Juni 1957

Anlage 1

Deutsche Versicherungsunternehmen unter öffentlicher Verwaltung in Österreich (Gruppe 1)

Aachener und Münchener Feuerversicherungs-Gesellschaft,

Aachen, Aureliusstraße 14-16,

Direktion für Österreich, Wien I, Kärntner Straße 34

„Agrippina“ Allgemeine Versicherungs-A. G.,

Köln, Riehler Straße 90,

Generalrepräsentanz für Österreich, Wien I, Tuchlauben 12

„Agrippina“ Lebensversicherungs-A. G.,

Berlin W 30, Rankestraße 5-6,

Geschäftsstelle Wien, Wien I, Schwarzenbergstraße 8

„Agrippina“ See-, Fluß- und Landtransport-Versicherungs-Gesellschaft in Köln, Riehler Straße 90,

Generalrepräsentanz für Österreich, Wien I, Tuchlauben 12

Albingia Versicherungs-A. G.,

Hamburg I, Ballindamm 39 (Europahaus),

Bezirksdirektion für Österreich, Wien IX, Roßauer Lände 25

Allianz Lebensversicherungs-A. G.,

Stuttgart W, Reinsburgstraße 19,

Landesdirektion für Österreich, Wien VI, Theobaldgasse 15 Alte Leipziger Lebensversicherungs-Gesellschaft a. G.,

Frankfurt a. M., Bockenheimer Landstraße 42, Organisationsleitung Wien, Wien I, Schwarzenbergstraße 8

„Altersschutz“ Versicherungsverein a. G.,

Ludwigsburg, Franckstraße 8,

Linz a. d. Donau, Kaplanhofstraße 6-18, OÖ. Berlinische Feuer-Versicherungs-Anstalt,

München 22, Schackstraße 4,

Zweigniederlassung für Österreich, Wien I, Schwarzenbergstraße 8

Berlinische Lebensversicherung A. G.,

Berlin SW 68, Markgrafenstraße 11,

Filialdirektion für Österreich, Wien I, Schwarzenbergstraße 8

Berliner Verein Krankenversicherung a. G.,

Köln, Hohenstaufenring 72,

Wien I, Freyung 8

Concordia Lebensversicherungs-A. G.,

Köln, Maria Ablaß-Platz,

Wien I, Schwarzenbergstraße 8

Deutsche Anwalts- und Notar-Versicherung, jetzt: Sonderabteilung der HANSA Lebensversicherung a. G.,

Hamburg 1, Mönchebergstraße 11,

Geschäftsstelle Wien, Wien I, Schwarzenbergstraße 8

Deutsche Beamtenversicherung öffentlich-rechtliche Lebens- und Renten-Versicherungsanstalt,

Berlin W 15, Knesebeckstraße 59/60,

Verwaltungsstelle Wien, Wien I, Schwarzenbergstraße 8

Deutsche Beamten Krankenversicherung Versicherungsverein a. G.,

Koblenz a/Rhein, Südallee 15-19,

Bezirksverwaltung Wien, Wien I, Freyung 8

Deutsche Kranken-Versicherungs-A. G.,

Berlin-Schöneberg, Innsbrucker Straße 26/27,

Direktion für Österreich, Wien I, Schottenring 30 Deutsche Mittelstands-Krankenkasse Volkswohl, V. V. a. G.,

Dortmund, Ruhrallee 92,

Geschäftsstelle Wien, Wien I, Freyung 8

Deutsche Reichsbahn-Sterbekasse Lebensversicherungsverein a. G.,

Berlin,

jetzt: Deutsche Eisenbahn-Versicherungskasse

Lebensversicherungsverein a. G., Sitz Berlin,

Hauptleitung Köln, An der Münze 12-18,

Wien IX, Prechtlgasse 9

Deutsche Sachversicherungs-A. G., Hamburg,

jetzt: Eigenhilfe Sachversicherung A. G.,

Hamburg 1, Steinstraße 27,

Wien I, Freyung 8

Deutscher Bauerndienst Allgemeine Versicherungs-A. G.,

jetzt: Raiffeisendienst Allgemeine Versicherungs-A. G., Wiesbaden, Sonnenberger Straße 2, Berlin-Charlottenburg 2, Schillerstraße 3,

Geschäftsstelle Wien, Wien I, Schwarzenbergstraße 8 Deutscher Bauerndienst Tierversicherungs-Gesellschaft a. G.,

Wiesbaden, Prinzessin-Elisabeth-Straße 2, Berlin-Charlottenburg 2, Schillerstraße 3,

Geschäftsstelle Wien, Wien I, Renngasse 1

Die Hanse – Krankenschutz Versicherungsverein a. G. in Hamburg,

Hamburg 36, Neuer Wall 54,

Graz, Neutorgasse 57, Stmk.

Dresdner Allgemeine und Transatlantische Güterversicherungs-A. G.,

jetzt: Transatlantische Versicherungs-A. G.,

Berlin-Schöneberg, Fritz Elsas-Straße 9/10,

Wien I, Tuchlauben 12/18a

Elektra Versicherungs-A. G.,

Frankfurt a/Main, Berliner Straße 27,

Geschäftsstelle für Österreich, Wien I, Biberstraße 26 Europäische Güter- und Reisegepäck-Versicherungs-A. G.,

Berlin-München,

München 15, Pettenkoferstraße 33, Zweigniederlassung Wien, Wien I, Johannesgasse 20

Gerling-Konzern Allgemeine Versicherungs-A. G.,

Köln, Von-Werth-Straße 4-14a,

Wien I, Schwarzenbergstraße 8

Gerling-Konzern Lebensversicherungs-A. G.,

Köln, Gereonshof, Gerling-Hochhaus,

Wien I, Schwarzenbergstraße 8

Gladbacher Feuerversicherungs-A. G.,

M.-Gladbach, Wallstraße 30-32,

Bezirksdirektion Wien, Wien I, Schwarzenbergstraße 8

Gothaer Allgemeine Versicherungs-A. G.,

Göttingen, Gothaer Platz 7,

Generalagentur Wien, Wien I, Schwarzenbergstraße 8

Gothaer Feuerversicherungsbank a. G.,

Köln, Kaiser-Wilhelm-Ring 23/25,

Bezirksdirektion für Österreich, Wien 1, Schwarzenbergstraße 8

Gothaer Lebensversicherungsbank a. G., Gotha,

jetzt: Gothaer Lebensversicherung a. G.,

Göttingen, Gothaer Platz 8,

Geschäftsstelle Wien, Wien I, Schwarzenbergstraße 8

Gothaer Transport- und Rückversicherung A. G.,

Köln, Kaiser-Wilhelm-Ring 23/25,

Bezirksdirektion für Österreich, Wien IX, Wasagasse 6

Haftpflichtverband der Deutschen Industrie, Verein auf

Gegenseitigkeit,

Hannover, Wedekindstraße 22-24,

Sektion Wien, Wien I, Bösendorferstraße 13

Hamburg-Bremer Feuer-Versicherungs-A. G.,

Hamburg 13, Harvestehuder Weg 21,

Direktion für Österreich, Wien I, Schwarzenbergstraße 8

Hamburg-Mannheimer Versicherungs-A. G.,

Hamburg 36, Alsterufer 1,

Wien I, Schwarzenbergstraße 8

Hermes Kreditversicherungs-A. G.,

Hamburg 13, Hallerstraße 1,

Berlin W 15, Kurfürstendamm 224,

Hauptgeschäftsstelle für Österreich, Wien I, Franz Josefs-Kai 65

Karlsruher Lebensversicherung A. G.,

Karlsruhe i. B., Friedrich-Scholl-Platz,

Filialdirektion für Österreich, Wien I, Schwarzenbergstraße 8

Leipziger Feuerversicherungs-Anstalt,

Frankfurt/M 4, Bockenheimer Landstraße 42,

Bezirksdirektion für Österreich, Wien I, Stubenring 18

Leipziger Verein-Barmenia Krankenversicherung für Beamte,

freie Berufe und Mittelstand a. G.,

Leipzig,

jetzt: Leipziger Verein-Barmenia, Krankenversicherung a. G.,

Wuppertal-Elberfeld, Viktoriastraße 17/21,

Bezirksdirektion Wien, Wien III, Lothringerstraße 14 Leipziger Verein-Barmenia Lebensversicherung a. G.,

Hamburg-Volksdorf, Halenreie 40-44,

Bezirksdirektion Wien, Wien III, Lothringerstraße 14

Mannheimer Versicherungs-Ges.,

Mannheim, Werderplatz 3-4,

Filialdirektion Wien, Wien I, Schottenbastei 6

„Mittelstandshilfe“ Krankenversicherungsanstalt a. G., für

Mittelstand und Landwirtschaft zu Dortmund,

Dortmund, Ostwall 64,

Landesstelle für Österreich, Wien III, Lothringerstraße 14 Münchener Verein Krankenversicherungsanstalt a. G.,

München 15, Pettenkoferstraße 19,

Direktion für Österreich, Wien III, Lothringerstraße 14 Münchener Verein Lebens- und Altersversicherungsanstalt a. G.,

München 15, Pettenkoferstraße 19,

Direktion für Österreich, Wien I, Schwarzenbergstraße 8

„National“ Allgemeine Versicherungs-A. G.,

Lübeck, Travemünder Allee 9,

Direktion für Österreich, Wien I, Börsegasse 14

„National“ Lebensversicherungs-A. G.,

Lübeck, Travemünder Allee 9,

Direktion für Österreich, Wien I, Börsegasse 14

Nordstern Allgemeine Versicherungs-A. G.,

Köln, Gereonstraße 43/65,

Direktion für Österreich, Wien I, Kärntner Straße 34

Nordstern Lebensversicherungs-A. G.,

Köln, Kaiser-Friedrich-Ufer 23, Zweigniederlassung für Österreich, Wien I, Kärntner Straße 34

„Nothilfe“ Krankenversicherung V. a. G.,

Mannheim, Erzbergerstraße 9-13,

Geschäftsstelle in Österreich, Graz, Neutorgasse 57, Stmk.

Oldenburger Versicherungs-Gesellschaft,

Oldenburg (Oldb.), Bahnhofstraße 7,

Wien I, Schwarzenbergstraße 8

Schlesische Feuerversicherungs-Gesellschaft,

Köln, Marzellenstraße 1,

Bezirksdirektion für Österreich, Wien I, Tegetthoffstraße 7

Sterbekassenverein für Reichspostbeamte, Berlin,

jetzt: Post-Sterbekasse V. a. G.,

Berlin-Charlottenburg, Rognitstraße 8,

Wien IX, Prechtlgasse 9

Süddeutsche Krankenversicherung Versicherungsverein a. G.

München 15, Herzog-Heinrich-Straße 24,

Landesstelle Wien, Graz, Neutorgasse 57, Stmk.

Thuringia Versicherungs-A. G.,

München, Widenmayerstraße 16,

Bezirksdirektion für Österreich, Wien I, Schwarzenbergstraße 8

Union und Rhein Versicherungs-A. G.,

Berlin W 30, Tauentzienstraße 1,

Geschäftsstelle Wien, Wien I, Tuchlauben Nr. 12/18a

Vereinigte Krankenversicherung A. G.,

Berlin W 30, Neue Ansbacher Straße 12a

München 23, Leopoldstraße 24,

Österreichische Direktion, Wien I, Kärntner Straße 51

Victoria Feuerversicherungs-A. G.,

Berlin SW 68, Lindenstraße 20-25,

(Direktion für die Westzonen: Düsseldorf, Bahnstraße 2-8, Ecke Königsallee),

Direktion für Österreich, Wien I, Schottengasse 10

Victoria Lebensversicherungs-A. G.,

Berlin SW 68, Lindenstraße 20-25,

Direktion für Österreich, Wien I, Schottengasse 10 Volks-Feuerbestattung Versicherungsverein a. G. zu Berlin,

Berlin SW 68, Zimmerstraße 14-15,

Geschäftsstelle Wien, Wien XIII, Stuweckengasse 26 Württembergische Feuerversicherung A. G. in Stuttgart,

Stuttgart-W., Johannesstraße 1-7,

Bezirksdirektion Wien, Wien IX, Wasagasse 6

Württembergische und Badische Vereinigte Versicherungs-Gesellschaften

A. G.,

Heilbronn a. N., Karlstraße 72,

Filialdirektion Wien, Wien IX, Wasagasse 6

Anlage 2

Der Vorsitzende der deutschen

Delegation der Gemischten

deutsch-österreichischen Kommission

Wien, den 12. Juni 1957

Herr Vorsitzender!

In den deutsch-österreichischen Verhandlungen ist auch der Fragenkreis der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden erörtert worden. Unter Bezugnahme hierauf darf ich folgendes mitteilen:

a)

Forderungen österreichischer Gläubiger aus Schuldverschreibungen der Konversionskasse werden von der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von Ziffer 4 der Anlage I des Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 in Verbindung mit den hierzu ergangenen Regelungsangeboten in der gleichen Weise wie gegenüber anderen Gläubigern erfüllt, sofern die Voraussetzungen des Artikels 4 Abs. 3 des Abkommens gegeben sind.

b)

Die Verpflichtungen, welche die Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf Zahlungen an die Konversionskasse den ausländischen Gläubigern gegenüber gemäß Unteranlage E der Anlage I des Abkommens über deutsche Auslandsschulden übernommen hat, werden durch Artikel 23 Abs. 3 Staatsvertrag nicht betroffen.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Dr. Günther Seeliger e. h.

An den

Vorsitzenden der österreichischen Delegation

der Gemischten deutsch-österreichischen

Kommission

Herrn Botschafter Dr. Josef Schöner

Wien

Der Vorsitzende der österreichischen Delegation

der Gemischten österreichisch-deutschen

Kommission

Wien, den 12. Juni 1957

Herr Vorsitzender!

Sie haben heute an mich ein Schreiben gerichtet, das wie folgt lautet:

„In den deutsch-österreichischen Verhandlungen ist auch der Fragenkreis der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden erörtert worden. Unter Bezugnahme hierauf darf ich folgendes mitteilen:

a)

Forderungen österreichischer Gläubiger aus Schuldverschreibungen der Konversionskasse werden von der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von Ziffer 4 der Anlage I des Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 in Verbindung mit den hierzu ergangenen Regelungsangeboten in der gleichen Weise wie gegenüber anderen Gläubigern erfüllt, sofern die Voraussetzungen des Artikels 4 Abs. 3 des Abkommens gegeben sind.

b)

Die Verpflichtungen, welche die Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf Zahlungen an die Konversionskasse den ausländischen Gläubigern gegenüber gemäß Unteranlage E der Anlage I des Abkommens über deutsche Auslandsschulden übernommen hat, werden durch Artikel 23 Abs. 3 Staatsvertrag nicht betroffen.“

Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem Inhalt Ihres Schreibens erklären.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Dr. Josef Schöner e. h.

An den

Vorsitzenden der deutschen

Delegation der Gemischten

österreichisch-deutschen Kommission

Herrn Ministerialdirigenten

Dr. Günther Seeliger

Wien

DER BUNDESMINISTER DES

AUSWÄRTIGEN

Wien, den 15. Juni 1957.

Herr Bundesminister!

Ich habe die Ehre, Ihnen unter Bezugnahme auf den heute unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen folgendes mitzuteilen:

Die Bundesrepublik Deutschland hat den Wunsch, das Land Berlin in den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen einzubeziehen. Ich schlage daher den Abschluß folgender Vereinbarung vor:

Der Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der österreichischen Bundesregierung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Falls Sie sich, Herr Bundesminister, mit diesem Vorschlag einverstanden erklären können, würde mit der Bestätigung der vorliegenden Note eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Staaten über die Einbeziehung des Landes Berlin in den heute unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich als zustandegekommen angesehen werden.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

von Brentano e. h.

An den

Bundesminister für die Auswärtigen

Angelegenheiten der Republik Österreich,

Herrn Dr. Dipl.-Ing. Leopold Figl,

Wien.

DER BUNDESMINISTER FÜR DIE

AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN

Wien, den 15. Juni 1957.

Herr Bundesminister!

Ich habe die Ehre, den Empfang der mir von Ihnen übersandten Note vom heutigen Tage zu bestätigen, mit welcher Sie mir mitteilen, daß die Bundesrepublik Deutschland den Wunsch hat, das Land Berlin in den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen einzubeziehen und hierüber folgende Vereinbarung zu treffen:

Der Vertrag gilt auch für das Land Berlin sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der österreichischen Bundesregierung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Ich habe die Ehre, Sie davon in Kenntnis zu setzen, daß Ihr Vorschlag die österreichische Zustimmung gefunden hat. Demgemäß soll durch Ihre Note und diese vorliegende Antwortnote die Vereinbarung zwischen unseren beiden Staaten über die Einbeziehung des Landes Berlin in den heute unterzeichneten Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen als zustandegekommen angesehen werden.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Leopold Figl e. h.

An den Bundesminister des Auswärtigen

der Bundesrepublik Deutschland,

Herrn Dr. Heinrich von Brentano,

Wien.

Schlußprotokoll

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Vertrages zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen besteht Einverständnis über folgende Punkte:

1.

Zu Artikel 1:

a)

Unter den Rechten und Interessen, die übertragen werden, sind auch – soweit nicht Abs. 2 lit. d) etwas anderes bestimmt – Ansprüche auf Gewährung einer Entschädigung für die Verstaatlichung von Anteilsrechten an Gesellschaften und von Unternehmungen oder Betrieben zu verstehen.

b)

Unter Eigentum ist Allein-, Mit- und Gesamthandeigentum zu verstehen.

2.

Zu Artikel 22:

a)

Unter privaten Schuldnern sind die natürlichen Personen, die juristischen Personen des bürgerlichen und Handelsrechts sowie die Handelsgesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu verstehen. Vorbehaltlich der Sonderbestimmung in Artikel 22 Abs. 3 des Vertrages fallen darunter nicht juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere nicht das Deutsche Reich (einschließlich Reichsbahn und Reichspost und des Unternehmens Reichsautobahn) und die deutschen Länder (einschließlich des Landes Preußen).

b)

Nicht in einer Schuldverschreibung verbriefte Forderungen gegen andere als die in Artikel 22 genannten Schuldner gelten nur als geregelt, wenn und soweit in bezug auf die Forderung nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 27. Juli 1955 ein Feststellungs- oder Leistungsurteil eines deutschen Gerichts im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin ergangen ist. Artikel 23 gilt auch in diesem Falle.

3.

Zu Artikel 24 Abs. 1:

Auf das durch den Staatsvertrag übertragene Vermögen des Deutschen Reiches und seiner Einrichtungen ist Artikel 24 nicht anzuwenden. Als Einrichtungen des Deutschen Reiches in diesem Sinne gelten das Unternehmen Reichsautobahn, die Organisation Todt, der Reichsnährstand, der Reichsarbeitsdienst und die Volksdeutsche Mittelstelle.

4.

Zu Artikel 33:

Von Artikel 33 werden nicht erfaßt die verbrieften Reichsmarkschulden des Reiches einschließlich Reichsbahn und Reichspost sowie des Unternehmens Reichsautobahn und des Landes Preußen.

5.

Zu den Artikeln 45 bis 59:

Deutsche Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen im Sinne dieses Vertrages sind Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen, die der Beaufsichtigung nach dem deutschen Gesetz vom 6. Juni 1931 über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen in der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung unterliegen. Zur Lebensversicherung gehören auch Versicherungsansprüche gegen Sterbe- und Pensionskassen.

6.

Zu den Artikeln 64 bis 74:

Unter Unternehmungen, die von Artikel 22 Staatsvertrag betroffen sind, sind auch Unternehmungen zu verstehen, deren Inhaber oder Gesellschafter von Artikel 22 betroffen sind.

7.

Zu Artikel 87 Abs. 6:

Die Berechnung des Auseinandersetzungsergebnisses hat nach folgendem Beispiel zu erfolgen:

Angenommen, es betragen

das in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin belegene Vermögen 25
das übrige Vermögen der Gesellschaft 75
die Gesamtverbindlichkeiten der Gesellschaft 40
die Anteilsrechte aller ehemaligen deutschen Gesellschafter 80 v. H.

Berechnung

Das in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin belegene Vermögen 25
zuzüglich des übrigen Vermögens der Gesellschafter 75
Gesamtvermögen der Gesellschaft 100
abzüglich Gesamtverbindlichkeiten 40
Reinvermögen 60
Das Verhältnis des in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin belegenen Vermögens von 25 zu dem Gesamtvermögen von 100 beträgt 1 : 4, demgemäß deutsches Reinvermögen 15
daran ehemalige deutsche Beteiligung von 80 von Hundert ergibt ein Auseinandersetzungsergebnis von 12

Geschehen in zwei Urschriften zu Wien am 15. Juni 1957

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