Bundesgesetz vom 6. Juli 1966, betreffend Körperschaftsteuer (Körperschaftsteuergesetz 1966)
Bezugszeitraum: ab 1.1.1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966)
Ende des Bezugszeitraums: vgl. § 26 KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966)
Steuerpflicht
Unbeschränkte Steuerpflicht
§ 1. (1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:
Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung);
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
sonstige juristische Personen des privaten Rechts;
nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen (§ 4);
Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2).
(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966)
Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts
§ 2. (1) Zu den Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören alle Einrichtungen dieser Körperschaften, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen dienen. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Die Einrichtung ist als Betrieb gewerblicher Art nur dann steuerpflichtig, wenn sie sich innerhalb der Gesamtbetätigung der Körperschaft wirtschaftlich heraushebt. Diese wirtschaftliche Selbständigkeit kann in einer besonderen Leitung, in einem geschlossenen Geschäftskreis, in der Buchführung oder in einem ähnlichen auf eine Einheit hindeutenden Merkmal bestehen. Die Führung der Bücher bei einer anderen Verwaltung ist unerheblich. Die Verpachtung eines Betriebes, der steuerpflichtig wäre, wenn er vom Verpächter unmittelbar betrieben würde, steht einem Betrieb gewerblicher Art gleich. Das gleiche gilt für jede andere entgeltliche Überlassung von Einrichtungen, Anlagen oder Rechten zu Betriebszwecken dieser Art.
(2) Zu den Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören auch Versorgungsbetriebe dieser Körperschaften. Versorgungsbetriebe sind nur solche Betriebe, welche die Bevölkerung mit Nutzwasser, Gas, Elektrizität oder Wärme versorgen, ferner solche Betriebe, die dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.
(3) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch dann unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Betriebe, die in eine privatrechtliche Form gekleidet sind, werden nach den für diese Rechtsform geltenden Vorschriften besteuert.
(4) Betriebe von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen, gehören nicht zu den Betrieben gewerblicher Art. Eine Ausübung der öffentlichen Gewalt ist insbesondere anzunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist. Solche Betriebe sind insbesondere Wasserwerke, wenn sie überwiegend der Trinkwasserversorgung dienen, Forschungsanstalten, Wetterwarten, Schlachthöfe, Friedhöfe, Anstalten zur Nahrungsmitteluntersuchung, zur Desinfektion, zur Leichenverbrennung, zur Müllbeseitigung, zur Straßenreinigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen.
(5) Land- und forstwirtschaftliche Betriebe von Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören nicht zu den im Abs. 1 bezeichneten Betrieben.
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966)
Abs. 2: ab 1. 1. 1988 (Abschn. II Art. II, BGBl. Nr. 606/1987)
Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts
§ 2. (1) Zu den Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören alle Einrichtungen dieser Körperschaften, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen dienen. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Die Einrichtung ist als Betrieb gewerblicher Art nur dann steuerpflichtig, wenn sie sich innerhalb der Gesamtbetätigung der Körperschaft wirtschaftlich heraushebt. Diese wirtschaftliche Selbständigkeit kann in einer besonderen Leitung, in einem geschlossenen Geschäftskreis, in der Buchführung oder in einem ähnlichen auf eine Einheit hindeutenden Merkmal bestehen. Die Führung der Bücher bei einer anderen Verwaltung ist unerheblich. Die Verpachtung eines Betriebes, der steuerpflichtig wäre, wenn er vom Verpächter unmittelbar betrieben würde, steht einem Betrieb gewerblicher Art gleich. Das gleiche gilt für jede andere entgeltliche Überlassung von Einrichtungen, Anlagen oder Rechten zu Betriebszwecken dieser Art.
(2) Zu den Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören auch Versorgungsbetriebe dieser Körperschaften. Versorgungsbetriebe sind Betriebe, welche die Bevölkerung mit Nutzwasser, Gas, Elektrizität oder Wärme versorgen, ferner solche Betriebe, die dem öffentlichen Verkehr einschließlich des Rundfunks oder dem Hafenbetrieb dienen.
(3) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch dann unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Betriebe, die in eine privatrechtliche Form gekleidet sind, werden nach den für diese Rechtsform geltenden Vorschriften besteuert.
(4) Betriebe von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen, gehören nicht zu den Betrieben gewerblicher Art. Eine Ausübung der öffentlichen Gewalt ist insbesondere anzunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist. Solche Betriebe sind insbesondere Wasserwerke, wenn sie überwiegend der Trinkwasserversorgung dienen, Forschungsanstalten, Wetterwarten, Schlachthöfe, Friedhöfe, Anstalten zur Nahrungsmitteluntersuchung, zur Desinfektion, zur Leichenverbrennung, zur Müllbeseitigung, zur Straßenreinigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen.
(5) Land- und forstwirtschaftliche Betriebe von Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören nicht zu den im Abs. 1 bezeichneten Betrieben.
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966)
Beschränkte Steuerpflicht
§ 3. Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind:
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften;
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig oder gemäß § 5 von der Körperschaftsteuer befreit sind, mit den inländischen Einkünften, von denen ein Steuerabzug zu erheben ist.
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966)
Abgrenzung der persönlichen Steuerpflicht
§ 4. Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind dann körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach diesem Bundesgesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist.
Bezugszeitraum: ab 1.1.1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966)
Abs. 1 Z 3: ab 1.1.1982 (Abschn. II Art. II, BGBl. Nr. 620/1981)
Befreiungen
§ 5. (1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit:
Die Österreichischen Bundesbahnen und die staatlichen Monopolbetriebe;
die Oesterreichische Nationalbank;
Banken, deren genehmigter Geschäftsgegenstand ausschließlich in der Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen für Kredite und Darlehen mit oder ohne Gewährung von nicht rückzahlbaren Zinsenzuschüssen sowie in der Durchführung allfälliger sonstiger Zuschußaktionen des Bundes oder eines Landes besteht, wenn folgende weitere vier Voraussetzungen zutreffen:
Die Bank darf keinen Gewinn erstreben; ihre Eigentümer (Anteilseigner) dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Bank erhalten,
die Bank darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstands- oder Geschäftsführergehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen,
bei Auflösung der Bank dürfen die Eigentümer (Anteilseigner) nur so viel von ihren eingezahlten Kapitalanteilen zurückerhalten, als diese zur Deckung von Verlusten von im Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Verpflichtungen aus Bürgschaften und sonstigen Haftungen nicht mehr benötigt werden; das restliche Vermögen der Bank darf sodann nur im Rahmen des genehmigten Geschäftsgegenstandes verwendet werden;
Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne des § 3 des Beteiligungsfondsgesetzes hinsichtlich des einem Beteiligungsfonds ab dem Zeitpunkt der Bewilligung der Fondsrichtlinien (§ 15 des Beteiligungsfondsgesetzes) zuzurechnenden Teiles des Einkommens, wenn für diesen Teil der Gesellschaft ein gesonderter Rechnungskreis besteht. Die auf eigene Genußscheine der Beteiligungsfondsgesellschaft entfallenden Ausschüttungen des Jahresüberschusses im Sinne des § 10 Abs. 2 des Beteiligungsfondsgesetzes sind steuerpflichtig;
Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929). Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der über den Umfang eines Nebenbetriebes hinausgeht, oder haben sie einen solchen Gewerbebetrieb verpachtet, so sind sie insoweit steuerpflichtig. Das gleiche gilt für Siedlungsträger, wenn und insoweit sie nach den zur Ausführung des § 6 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 79/1967, erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften anerkannt sind.
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961;
rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und sonstige rechtsfähige Hilfskassen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 6;
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, deren tatsächlicher Geschäftsbetrieb sich auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände beschränkt (zum Beispiel Zuchtgenossenschaften, Weidegenossenschaften, Maschinengenossenschaften);
Brennerei-, Imker-, Winzergenossenschaften und Genossenschaften zur Verwertung von Milch und Milchprodukten, deren tatsächlicher Geschäftsbetrieb sich auf die Bearbeitung oder Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse beschränkt, wenn die Bearbeitung oder Verwertung im Bereich der Landwirtschaft liegt. Eine im Nebengeschäft betriebene Bearbeitung oder Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse an Eiern oder Geflügel durch eine Genossenschaft zur Verwertung von Milch oder Milchprodukten steht einer Steuerbefreiung des Hauptgeschäftes unter den oben genannten Voraussetzungen dann nicht entgegen, wenn die Genossenschaft schon bisher eine solche Verwertung im Nebengeschäft betrieben hat. Ein Nebengeschäft im Sinne dieser Bestimmung liegt dann vor, wenn die Erlöse aus Eiern und Geflügel 25 v. H. der gesamten Erlöse aus Lieferungen und Leistungen der Milchverwertungsgenossenschaft nicht übersteigen. Der Gewinn aus diesem Nebengeschäft unterliegt der Körperschaftsteuer;
Anschlußgenossenschaften von Milchproduzenten zur gemeinsamen Beteiligung an einer anderen Genossenschaft zur Verwertung von Milch und Milchprodukten und Milchlieferungsgenossenschaften zur örtlichen Erfassung von Milch und Milchprodukten der Mitglieder zur Lieferung an eine andere Genossenschaft zur Verwertung von Milch und Milchprodukten, wenn sich ihr tatsächlicher Geschäftsbetrieb auf die Bearbeitung oder Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen Milch und Milchprodukte beschränkt. Lieferungen durch Anschlußgenossenschaften und Lieferungsgenossenschaften oder deren Mitglieder an eine andere Genossenschaft zur Verwertung von Milch und Milchprodukten sind bei dieser Mitgliederanlieferungen gleichzuhalten;
Saatbaugenossenschaften, deren tatsächlicher Geschäftsbetrieb sich beschränkt auf
die Züchtung, Vermehrung, Bearbeitung und Verwertung von Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236/1937, und der hiebei anfallenden Nebenprodukte für ihre Mitglieder;
die Beschaffung von Saatgut zum Zwecke der Züchtung oder Vermehrung auf eigenen Grundflächen oder auf solchen der Mitglieder;
Zentralen von Genossenschaften nach Z. 8 bis 11 ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn an den Geschäftsanteilen, am Grund- oder Stammkapital zum jeweiligen Bilanzstichtag steuerbefreite Genossenschaften mit mindestens 90 v. H. beteiligt sind und sich der Geschäftsbetrieb der Zentrale auf die Zwecke der angeschlossenen Mitglieder (Gesellschafter) und deren Einzelmitglieder beschränkt;
kleine Viehversicherungsvereine und bäuerliche Brandschadenversicherungsvereine, sofern ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres) den Betrag von 60.000 S jährlich nicht überstiegen haben.
(2) Die Befreiungen nach Abs. 1 mit Ausnahme der Befreiung nach Abs. 1 Z 4 sind nicht anzuwenden, soweit die inländischen Einkünfte dem Steuerabzug unterliegen (§ 3 Z 2).
(3) Die Befreiungen nach Abs. 1 Z. 4 bis 13 sind auf beschränkt Steuerpflichtige (§ 3 Z. 1) nicht anzuwenden.
(4) Sind Genossenschaften der im Abs. 1 Z. 8 bis 11 genannten Art und ihre Zentralen im Sinne des Abs. 1 Z. 12 auf Grund von Gesetzen, Verordnungen oder auf solchen beruhenden behördlichen Anordnungen gezwungen, ihre Einrichtungen auch Nichtmitgliedern zur Verfügung zu stellen oder Erzeugnisse von Nichtmitgliedern zu bearbeiten oder zu verwerten, wird hiedurch die Steuerbefreiung der Gewinne aus dem Mitgliedergeschäft nicht berührt; die Körperschaftsteuer für Gewinne aus solchen zwangsweisen Nichtmitgliedergeschäften kann in einem nach Reingewinnsätzen zu ermittelnden Pauschbetrag festgesetzt werden. Gleiches gilt hinsichtlich notwendiger Hilfsgeschäfte (Abs. 5).
(5) Die in Abs. 1 Z. 8 bis 11 genannten Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften verlieren die Steuerbefreiung nicht dadurch, daß sie im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes Hilfsgeschäfte tätigen.
Bezugszeitraum: ab 1.1.1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966)
Abs. 1 Z 3: ab 1.1.1982 (Abschn. II Art. II, BGBl. Nr. 620/1981)
Abs. 1 Z 13: ab 1.1.1987 (Abschn. II Art. II, BGBl. Nr. 312/1987)
Befreiungen
§ 5. (1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit:
Die Österreichischen Bundesbahnen und die staatlichen Monopolbetriebe;
die Oesterreichische Nationalbank;
Banken, deren genehmigter Geschäftsgegenstand ausschließlich in der Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen für Kredite und Darlehen mit oder ohne Gewährung von nicht rückzahlbaren Zinsenzuschüssen sowie in der Durchführung allfälliger sonstiger Zuschußaktionen des Bundes oder eines Landes besteht, wenn folgende weitere vier Voraussetzungen zutreffen:
Die Bank darf keinen Gewinn erstreben; ihre Eigentümer (Anteilseigner) dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Bank erhalten,
die Bank darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstands- oder Geschäftsführergehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen,
bei Auflösung der Bank dürfen die Eigentümer (Anteilseigner) nur so viel von ihren eingezahlten Kapitalanteilen zurückerhalten, als diese zur Deckung von Verlusten von im Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Verpflichtungen aus Bürgschaften und sonstigen Haftungen nicht mehr benötigt werden; das restliche Vermögen der Bank darf sodann nur im Rahmen des genehmigten Geschäftsgegenstandes verwendet werden;
Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne des § 3 des Beteiligungsfondsgesetzes hinsichtlich des einem Beteiligungsfonds ab dem Zeitpunkt der Bewilligung der Fondsrichtlinien (§ 15 des Beteiligungsfondsgesetzes) zuzurechnenden Teiles des Einkommens, wenn für diesen Teil der Gesellschaft ein gesonderter Rechnungskreis besteht. Die auf eigene Genußscheine der Beteiligungsfondsgesellschaft entfallenden Ausschüttungen des Jahresüberschusses im Sinne des § 10 Abs. 2 des Beteiligungsfondsgesetzes sind steuerpflichtig;
Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929). Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der über den Umfang eines Nebenbetriebes hinausgeht, oder haben sie einen solchen Gewerbebetrieb verpachtet, so sind sie insoweit steuerpflichtig. Das gleiche gilt für Siedlungsträger, wenn und insoweit sie nach den zur Ausführung des § 6 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 79/1967, erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften anerkannt sind.
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961;
rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und sonstige rechtsfähige Hilfskassen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 6;
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, deren tatsächlicher Geschäftsbetrieb sich auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände beschränkt (zum Beispiel Zuchtgenossenschaften, Weidegenossenschaften, Maschinengenossenschaften);
Brennerei-, Imker-, Winzergenossenschaften und Genossenschaften zur Verwertung von Milch und Milchprodukten, deren tatsächlicher Geschäftsbetrieb sich auf die Bearbeitung oder Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse beschränkt, wenn die Bearbeitung oder Verwertung im Bereich der Landwirtschaft liegt. Eine im Nebengeschäft betriebene Bearbeitung oder Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse an Eiern oder Geflügel durch eine Genossenschaft zur Verwertung von Milch oder Milchprodukten steht einer Steuerbefreiung des Hauptgeschäftes unter den oben genannten Voraussetzungen dann nicht entgegen, wenn die Genossenschaft schon bisher eine solche Verwertung im Nebengeschäft betrieben hat. Ein Nebengeschäft im Sinne dieser Bestimmung liegt dann vor, wenn die Erlöse aus Eiern und Geflügel 25 v. H. der gesamten Erlöse aus Lieferungen und Leistungen der Milchverwertungsgenossenschaft nicht übersteigen. Der Gewinn aus diesem Nebengeschäft unterliegt der Körperschaftsteuer;
Anschlußgenossenschaften von Milchproduzenten zur gemeinsamen Beteiligung an einer anderen Genossenschaft zur Verwertung von Milch und Milchprodukten und Milchlieferungsgenossenschaften zur örtlichen Erfassung von Milch und Milchprodukten der Mitglieder zur Lieferung an eine andere Genossenschaft zur Verwertung von Milch und Milchprodukten, wenn sich ihr tatsächlicher Geschäftsbetrieb auf die Bearbeitung oder Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen Milch und Milchprodukte beschränkt. Lieferungen durch Anschlußgenossenschaften und Lieferungsgenossenschaften oder deren Mitglieder an eine andere Genossenschaft zur Verwertung von Milch und Milchprodukten sind bei dieser Mitgliederanlieferungen gleichzuhalten;
Saatbaugenossenschaften, deren tatsächlicher Geschäftsbetrieb sich beschränkt auf
die Züchtung, Vermehrung, Bearbeitung und Verwertung von Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236/1937, und der hiebei anfallenden Nebenprodukte für ihre Mitglieder;
die Beschaffung von Saatgut zum Zwecke der Züchtung oder Vermehrung auf eigenen Grundflächen oder auf solchen der Mitglieder;
Zentralen von Genossenschaften nach Z. 8 bis 11 ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn an den Geschäftsanteilen, am Grund- oder Stammkapital zum jeweiligen Bilanzstichtag steuerbefreite Genossenschaften mit mindestens 90 v. H. beteiligt sind und sich der Geschäftsbetrieb der Zentrale auf die Zwecke der angeschlossenen Mitglieder (Gesellschafter) und deren Einzelmitglieder beschränkt;
kleine Versicherungsvereine im Sinne des § 62 Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung, die nicht unter Z 7 fallen, sofern ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres) den Betrag von 60 000 S jährlich nicht überstiegen haben.
(2) Die Befreiungen nach Abs. 1 mit Ausnahme der Befreiung nach Abs. 1 Z 4 sind nicht anzuwenden, soweit die inländischen Einkünfte dem Steuerabzug unterliegen (§ 3 Z 2).
(3) Die Befreiungen nach Abs. 1 Z. 4 bis 13 sind auf beschränkt Steuerpflichtige (§ 3 Z. 1) nicht anzuwenden.
(4) Sind Genossenschaften der im Abs. 1 Z. 8 bis 11 genannten Art und ihre Zentralen im Sinne des Abs. 1 Z. 12 auf Grund von Gesetzen, Verordnungen oder auf solchen beruhenden behördlichen Anordnungen gezwungen, ihre Einrichtungen auch Nichtmitgliedern zur Verfügung zu stellen oder Erzeugnisse von Nichtmitgliedern zu bearbeiten oder zu verwerten, wird hiedurch die Steuerbefreiung der Gewinne aus dem Mitgliedergeschäft nicht berührt; die Körperschaftsteuer für Gewinne aus solchen zwangsweisen Nichtmitgliedergeschäften kann in einem nach Reingewinnsätzen zu ermittelnden Pauschbetrag festgesetzt werden. Gleiches gilt hinsichtlich notwendiger Hilfsgeschäfte (Abs. 5).
(5) Die in Abs. 1 Z. 8 bis 11 genannten Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften verlieren die Steuerbefreiung nicht dadurch, daß sie im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes Hilfsgeschäfte tätigen.
Bezugszeitraum: ab 1.1.1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966)
Abs. 1 Z 1: ab 1.1.1988 (Abschn. II Art. II, BGBl. Nr. 606/1987)
Abs. 1 Z 3: ab 1.1.1982 (Abschn. II Art. II, BGBl. Nr. 620/1981)
Abs. 1 Z 13: ab 1.1.1987 (Abschn. II Art. II, BGBl. Nr. 312/1987)
Befreiungen
§ 5. (1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit:
Die Österreichischen Bundesbahnen und die staatlichen Monopolbetriebe mit Ausnahme jener Betriebe, die in eine privatrechtliche Form gekleidet sind;
die Oesterreichische Nationalbank;
Banken, deren genehmigter Geschäftsgegenstand ausschließlich in
der Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen für Kredite und Darlehen mit oder ohne Gewährung von nicht rückzahlbaren Zinsenzuschüssen sowie in der Durchführung allfälliger sonstiger Zuschußaktionen des Bundes oder eines Landes besteht, wenn folgende weitere vier Voraussetzungen zutreffen:
Die Bank darf keinen Gewinn erstreben; ihre Eigentümer (Anteilseigner) dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Bank erhalten,
die Bank darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstands- oder Geschäftsführergehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen,
bei Auflösung der Bank dürfen die Eigentümer (Anteilseigner) nur so viel von ihren eingezahlten Kapitalanteilen zurückerhalten, als diese zur Deckung von Verlusten von im Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Verpflichtungen aus Bürgschaften und sonstigen Haftungen nicht mehr benötigt werden; das restliche Vermögen der Bank darf sodann nur im Rahmen des genehmigten Geschäftsgegenstandes verwendet werden;
Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne des § 3 des Beteiligungsfondsgesetzes hinsichtlich des einem Beteiligungsfonds ab dem Zeitpunkt der Bewilligung der Fondsrichtlinien (§ 15 des Beteiligungsfondsgesetzes) zuzurechnenden Teiles des Einkommens, wenn für diesen Teil der Gesellschaft ein gesonderter Rechnungskreis besteht. Die auf eigene Genußscheine der Beteiligungsfondsgesellschaft entfallenden Ausschüttungen des Jahresüberschusses im Sinne des § 10 Abs. 2 des Beteiligungsfondsgesetzes sind steuerpflichtig;
Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929). Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der über den Umfang eines Nebenbetriebes hinausgeht, oder haben sie einen solchen Gewerbebetrieb verpachtet, so sind sie insoweit steuerpflichtig. Das gleiche gilt für Siedlungsträger, wenn und insoweit sie nach den zur Ausführung des § 6 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 79/1967, erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften anerkannt sind.
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961;
rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und sonstige rechtsfähige Hilfskassen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 6;
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, deren tatsächlicher Geschäftsbetrieb sich auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände beschränkt (zum Beispiel Zuchtgenossenschaften, Weidegenossenschaften, Maschinengenossenschaften);
Brennerei-, Imker-, Winzergenossenschaften und Genossenschaften zur Verwertung von Milch und Milchprodukten, deren tatsächlicher Geschäftsbetrieb sich auf die Bearbeitung oder Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse beschränkt, wenn die Bearbeitung oder Verwertung im Bereich der Landwirtschaft liegt. Eine im Nebengeschäft betriebene Bearbeitung oder Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse an Eiern oder Geflügel durch eine Genossenschaft zur Verwertung von Milch oder Milchprodukten steht einer Steuerbefreiung des Hauptgeschäftes unter den oben genannten Voraussetzungen dann nicht entgegen, wenn die Genossenschaft schon bisher eine solche Verwertung im Nebengeschäft betrieben hat. Ein Nebengeschäft im Sinne dieser Bestimmung liegt dann vor, wenn die Erlöse aus Eiern und Geflügel 25 v. H. der gesamten Erlöse aus Lieferungen und Leistungen der Milchverwertungsgenossenschaft nicht übersteigen. Der Gewinn aus diesem Nebengeschäft unterliegt der Körperschaftsteuer;
Anschlußgenossenschaften von Milchproduzenten zur gemeinsamen Beteiligung an einer anderen Genossenschaft zur Verwertung von Milch und Milchprodukten und Milchlieferungsgenossenschaften zur örtlichen Erfassung von Milch und Milchprodukten der Mitglieder zur Lieferung an eine andere Genossenschaft zur Verwertung von Milch und Milchprodukten, wenn sich ihr tatsächlicher Geschäftsbetrieb auf die Bearbeitung oder Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen Milch und Milchprodukte beschränkt. Lieferungen durch Anschlußgenossenschaften und Lieferungsgenossenschaften oder deren Mitglieder an eine andere Genossenschaft zur Verwertung von Milch und Milchprodukten sind bei dieser Mitgliederanlieferungen gleichzuhalten;
Saatbaugenossenschaften, deren tatsächlicher Geschäftsbetrieb sich beschränkt auf
die Züchtung, Vermehrung, Bearbeitung und Verwertung von Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236/1937, und der hiebei anfallenden Nebenprodukte für ihre Mitglieder;
die Beschaffung von Saatgut zum Zwecke der Züchtung oder Vermehrung auf eigenen Grundflächen oder auf solchen der Mitglieder;
Zentralen von Genossenschaften nach Z. 8 bis 11 ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn an den Geschäftsanteilen, am Grund- oder Stammkapital zum jeweiligen Bilanzstichtag steuerbefreite Genossenschaften mit mindestens 90 v. H. beteiligt sind und sich der Geschäftsbetrieb der Zentrale auf die Zwecke der angeschlossenen Mitglieder (Gesellschafter) und deren Einzelmitglieder beschränkt;
kleine Versicherungsvereine im Sinne des § 62 Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung, die nicht unter Z 7 fallen, sofern ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres) den Betrag von 60 000 S jährlich nicht überstiegen haben.
(2) Die Befreiungen nach Abs. 1 mit Ausnahme der Befreiung nach Abs. 1 Z 4 sind nicht anzuwenden, soweit die inländischen Einkünfte dem Steuerabzug unterliegen (§ 3 Z 2).
(3) Die Befreiungen nach Abs. 1 Z. 4 bis 13 sind auf beschränkt Steuerpflichtige (§ 3 Z. 1) nicht anzuwenden.
(4) Sind Genossenschaften der im Abs. 1 Z. 8 bis 11 genannten Art und ihre Zentralen im Sinne des Abs. 1 Z. 12 auf Grund von Gesetzen, Verordnungen oder auf solchen beruhenden behördlichen Anordnungen gezwungen, ihre Einrichtungen auch Nichtmitgliedern zur Verfügung zu stellen oder Erzeugnisse von Nichtmitgliedern zu bearbeiten oder zu verwerten, wird hiedurch die Steuerbefreiung der Gewinne aus dem Mitgliedergeschäft nicht berührt; die Körperschaftsteuer für Gewinne aus solchen zwangsweisen Nichtmitgliedergeschäften kann in einem nach Reingewinnsätzen zu ermittelnden Pauschbetrag festgesetzt werden. Gleiches gilt hinsichtlich notwendiger Hilfsgeschäfte (Abs. 5).
(5) Die in Abs. 1 Z. 8 bis 11 genannten Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften verlieren die Steuerbefreiung nicht dadurch, daß sie im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes Hilfsgeschäfte tätigen.
Befreiungen
§ 5. (1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit:
Die Österreichischen Bundesbahnen und die staatlichen Monopolbetriebe mit Ausnahme jener Betriebe, die in eine privatrechtliche Form gekleidet sind;
die Oesterreichische Nationalbank;
Kreditinstitute, deren genehmigter Geschäftsgegenstand
ausschließlich in der Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen für Kredite und Darlehen mit oder ohne Gewährung von nicht rückzahlbaren Zinsenzuschüssen sowie in der Durchführung allfälliger sonstiger Zuschußaktionen des Bundes oder eines Landes besteht, wenn folgende weitere vier Voraussetzungen zutreffen:
Das Kreditinstitut darf keinen Gewinn erstreben; ihre Eigentümer (Anteilseigner) dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Kreditinstitutes erhalten,
das Kreditinstitut darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstands- oder Geschäftsführergehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen,
bei Auflösung des Kreditinstitutes dürfen die Eigentümer (Anteilseigner) nur so viel von ihren eingezahlten Kapitalanteilen zurückerhalten, als diese zur Deckung von Verlusten von im Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Verpflichtungen aus Bürgschaften und sonstigen Haftungen nicht mehr benötigt werden; das restliche Vermögen des Kreditinstitutes darf sodann nur im Rahmen des genehmigten Geschäftsgegenstandes verwendet werden;
Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne des § 3 des Beteiligungsfondsgesetzes hinsichtlich des einem Beteiligungsfonds ab dem Zeitpunkt der Bewilligung der Fondsrichtlinien (§ 15 des Beteiligungsfondsgesetzes) zuzurechnenden Teiles des Einkommens, wenn für diesen Teil der Gesellschaft ein gesonderter Rechnungskreis besteht. Die auf eigene Genußscheine der Beteiligungsfondsgesellschaft entfallenden Ausschüttungen des Jahresüberschusses im Sinne des § 10 Abs. 2 des Beteiligungsfondsgesetzes sind steuerpflichtig;
Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929). Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der über den Umfang eines Nebenbetriebes hinausgeht, oder haben sie einen solchen Gewerbebetrieb verpachtet, so sind sie insoweit steuerpflichtig. Das gleiche gilt für Siedlungsträger, wenn und insoweit sie nach den zur Ausführung des § 6 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 79/1967, erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften anerkannt sind.
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961;
rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und sonstige rechtsfähige Hilfskassen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 6;
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, deren tatsächlicher Geschäftsbetrieb sich auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände beschränkt (zum Beispiel Zuchtgenossenschaften, Weidegenossenschaften, Maschinengenossenschaften);
Brennerei-, Imker-, Winzergenossenschaften und Genossenschaften zur Verwertung von Milch und Milchprodukten, deren tatsächlicher Geschäftsbetrieb sich auf die Bearbeitung oder Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse beschränkt, wenn die Bearbeitung oder Verwertung im Bereich der Landwirtschaft liegt. Eine im Nebengeschäft betriebene Bearbeitung oder Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse an Eiern oder Geflügel durch eine Genossenschaft zur Verwertung von Milch oder Milchprodukten steht einer Steuerbefreiung des Hauptgeschäftes unter den oben genannten Voraussetzungen dann nicht entgegen, wenn die Genossenschaft schon bisher eine solche Verwertung im Nebengeschäft betrieben hat. Ein Nebengeschäft im Sinne dieser Bestimmung liegt dann vor, wenn die Erlöse aus Eiern und Geflügel 25 v. H. der gesamten Erlöse aus Lieferungen und Leistungen der Milchverwertungsgenossenschaft nicht übersteigen. Der Gewinn aus diesem Nebengeschäft unterliegt der Körperschaftsteuer;
Anschlußgenossenschaften von Milchproduzenten zur gemeinsamen Beteiligung an einer anderen Genossenschaft zur Verwertung von Milch und Milchprodukten und Milchlieferungsgenossenschaften zur örtlichen Erfassung von Milch und Milchprodukten der Mitglieder zur Lieferung an eine andere Genossenschaft zur Verwertung von Milch und Milchprodukten, wenn sich ihr tatsächlicher Geschäftsbetrieb auf die Bearbeitung oder Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen Milch und Milchprodukte beschränkt. Lieferungen durch Anschlußgenossenschaften und Lieferungsgenossenschaften oder deren Mitglieder an eine andere Genossenschaft zur Verwertung von Milch und Milchprodukten sind bei dieser Mitgliederanlieferungen gleichzuhalten;
Saatbaugenossenschaften, deren tatsächlicher Geschäftsbetrieb sich beschränkt auf
die Züchtung, Vermehrung, Bearbeitung und Verwertung von Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236/1937, und der hiebei anfallenden Nebenprodukte für ihre Mitglieder;
die Beschaffung von Saatgut zum Zwecke der Züchtung oder Vermehrung auf eigenen Grundflächen oder auf solchen der Mitglieder;
Zentralen von Genossenschaften nach Z. 8 bis 11 ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn an den Geschäftsanteilen, am Grund- oder Stammkapital zum jeweiligen Bilanzstichtag steuerbefreite Genossenschaften mit mindestens 90 v. H. beteiligt sind und sich der Geschäftsbetrieb der Zentrale auf die Zwecke der angeschlossenen Mitglieder (Gesellschafter) und deren Einzelmitglieder beschränkt;
kleine Versicherungsvereine im Sinne des § 62 Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung, die nicht unter Z 7 fallen, sofern ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres) den Betrag von 60 000 S jährlich nicht überstiegen haben.
(2) Die Befreiungen nach Abs. 1 mit Ausnahme der Befreiung nach Abs. 1 Z 4 sind nicht anzuwenden, soweit die inländischen Einkünfte dem Steuerabzug unterliegen (§ 3 Z 2).
(3) Die Befreiungen nach Abs. 1 Z. 4 bis 13 sind auf beschränkt Steuerpflichtige (§ 3 Z. 1) nicht anzuwenden.
(4) Sind Genossenschaften der im Abs. 1 Z. 8 bis 11 genannten Art und ihre Zentralen im Sinne des Abs. 1 Z. 12 auf Grund von Gesetzen, Verordnungen oder auf solchen beruhenden behördlichen Anordnungen gezwungen, ihre Einrichtungen auch Nichtmitgliedern zur Verfügung zu stellen oder Erzeugnisse von Nichtmitgliedern zu bearbeiten oder zu verwerten, wird hiedurch die Steuerbefreiung der Gewinne aus dem Mitgliedergeschäft nicht berührt; die Körperschaftsteuer für Gewinne aus solchen zwangsweisen Nichtmitgliedergeschäften kann in einem nach Reingewinnsätzen zu ermittelnden Pauschbetrag festgesetzt werden. Gleiches gilt hinsichtlich notwendiger Hilfsgeschäfte (Abs. 5).
(5) Die in Abs. 1 Z. 8 bis 11 genannten Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften verlieren die Steuerbefreiung nicht dadurch, daß sie im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes Hilfsgeschäfte tätigen.
Bezugszeitraum: ab 1.1.1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966)
Abs. 1 Z 1: ab 1.1.1978 (Abschn. II Art. II, BGBl. Nr. 645/1977)
Pensions- und Unterstützungskassen
§ 6. (1) Die im § 5 Abs. 1 Z. 7 genannten Kassen sind von der Körperschaftsteuer unter folgenden Voraussetzungen befreit:
Die Kasse muß für Zugehörige oder frühere Zugehörige eines einzelnen Betriebes oder mehrerer wirtschaftlich miteinander verbundener Betriebe bestimmt sein. Zu den Zugehörigen zählen auch deren Angehörige. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind nur der Ehegatte und Kinder im Sinne des § 119 des Einkommensteuergesetzes.
Der Personenkreis, der für Leistungen der Kasse in Betracht kommt, muß in den Satzungen oder Geschäftsbedingungen der Kasse genau bezeichnet sein. Die Mehrzahl dieser Personen darf sich nicht aus dem Unternehmer oder dessen Angehörigen (Z. 1) und bei Gesellschaften nicht aus den Gesellschaftern oder deren Angehörigen (Z. 1) zusammensetzen.
Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen satzungsmäßig nur dem in Z. 2 bezeichneten Personenkreis zufallen oder ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet werden.
Die Leistungen der Kasse dürfen folgende Beträge nicht übersteigen:
als Pension (Pensionszuschuß)16.000 S jährlich,
als Witwengeld12.000 S jährlich,
als Waisengeld4.800 S jährlich für jede Waise,
als Sterbegeld2.000 S als Gesamtleistung.
Sonstige Leistungen dürfen nur in Fällen der Hilfsbedürftigkeit und nur in angemessenem Ausmaß gewährt werden. Eine Hilfsbedürftigkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn dem Leistungsempfänger zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen, die er ohne Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage nicht bestreiten kann.
(2) Rechtsfähige Pensionskassen und ähnliche rechtsfähige Kassen, die einen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren, sind nur dann von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen auch als Versicherungsunternehmen nach den über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen beaufsichtigt werden.
(3) Für rechtsfähige Unterstützungskassen und sonstige rechtsfähige Hilfskassen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren, müssen außer den im Abs. 1 genannten noch die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse muß satzungsmäßig und tatsächlich dauernd für Zwecke der Kasse gesichert sein;
die Arbeitnehmer dürfen zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen nicht verpflichtet sein;
den Arbeitnehmern oder den Betriebsräten (Vertrauensmännern) muß satzungsmäßig und tatsächlich das Recht zustehen, an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die der Kasse zufließen, beratend mitzuwirken.
(4) Werden die in den Abs. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erst im Laufe eines Kalender(Wirtschafts)jahres erfüllt, so tritt die Steuerbefreiung erst mit Beginn des folgenden Kalender(Wirtschafts)jahres ein.
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966)
Abs. 2: ab 1. 1. 1973 (Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 441/1972)
Einkommen
Ermittlungszeitraum
§ 7. (1) Die Körperschaftsteuer wird nach dem Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat, bemessen.
(2) Weicht bei Steuerpflichtigen, die Bücher nach handelsrechtlichen Vorschriften zu führen verpflichtet sind und solche tatsächlich ordnungsgemäß führen, das Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb bei Ermittlung des Einkommens für das Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Das gilt entsprechend bei buchführenden Steuerpflichtigen, die Land- und Forstwirtschaft betreiben. Jeder Übergang von regelmäßigen Abschlüssen auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen Abschlüssen auf einen anderen bestimmten Tag bedarf der vorherigen bescheidmäßigen Zustimmung des Finanzamtes. Die Zustimmung ist nur zu erteilen, wenn für den Übergang gewichtige betriebliche Gründe vorliegen. Die Erzielung eines Steuervorteiles gilt jedoch nicht als gewichtiger betrieblicher Grund.
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966)
Abs. 4: ab 1. 1. 1978 (Abschn. II Art. II, BGBl. Nr. 645/1977)
Abs. 4 lit. a: ab 1. 1. 1987 (Abschn. V Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 325/1986)
Einkommen, Einkommensermittlung
§ 8. (1) Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Bundesgesetzes. Hiebei sind auch verdeckte Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen.
(2) Bei Steuerpflichtigen, die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches zur Führung von Büchern verpflichtet sind, sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.
(3) Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird oder nicht. Ausschüttungen jeder Art auf Genußscheine, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaften verbunden ist, dürfen das Einkommen nicht mindern.
(4) Verpflichtet sich eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft, die einer ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft (Organträger) nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch derart untergeordnet ist, daß sie keinen eigenen Willen hat (Organgesellschaft), vertraglich, ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen, so ist das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen. Dabei sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über den Verlustabzug auf Verluste, die bei der Organgesellschaft vor dem Inkrafttreten des Ergebnisabführungsvertrages entstanden sind, nicht anzuwenden. Die Merkmale der Unterordnung einer Organgesellschaft müssen ab dem Beginn ihres Wirtschaftsjahres gegeben sein. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß, wenn
der unbeschränkt steuerpflichtige Organträger ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, eine der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, unterliegende Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, eine Kreditgenossenschaft, eine Sparkasse (Sparkassengesetz, BGBl. Nr. 64/1979), eine Landes-Hypothekenbank, die Österreichische Postsparkasse oder die Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken ist, oder
die unbeschränkt steuerpflichtige Organgesellschaft eine dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1973 unterliegende Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder eine Kreditgenossenschaft ist.
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966)
Befreiungen bei Personenvereinigungen
§ 9. (1) Bei Personenvereinigungen, die unbeschränkt steuerpflichtig sind, bleiben für die Ermittlung des Einkommens die Mitgliedsbeiträge außer Ansatz. Mitgliedsbeiträge sind Beiträge, die die Mitglieder einer Personenvereinigung lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder nach den Satzungen zu entrichten verpflichtet sind.
(2) Für Versicherungsunternehmen ist die Vorschrift des Abs. 1 nicht anzuwenden.
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1973 (Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 441/1972)
Abs. 1: ab 1. 1. 1978 (Abschn. II Art. II, BGBl. Nr. 645/1977)
Abs. 1 lit. a: ab 1. 1. 1987 (Abschn. V Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 325/1986)
Abs. 2: ab 1. 1. 1983 (Abschn. II Art. II Z 1, BGBl. Nr. 570/1982)
Befreiungen bei Schachtelgesellschaften
§ 10. (1) Ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft nachweislich seit mindestens zwölf Monaten vor dem für die Ermittlung des Einkommens maßgebenden Schlußstichtag ununterbrochen an dem Grund- oder Stammkapital einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft in Form von Aktien oder Anteilen mindestens zu einem Viertel unmittelbar beteiligt, so bleiben die auf die Beteiligung entfallenden Gewinnanteile jeder Art außer Ansatz. Die Bestimmungen des § 63 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 172/1971 sind sinngemäß anzuwenden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch
für entsprechende Beteiligungen eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit, einer der Gewerbeordnung 1973 unterliegenden Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, einer Kreditgenossenschaft, einer Sparkasse (Sparkassengesetz, BGBl. Nr. 64/1979) oder einer Landes-Hypothekenbank, der Österreichischen Postsparkasse oder der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken und
für entsprechende Beteiligungen einer der Gewerbeordnung 1973 unterliegenden Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder einer Kreditgenossenschaft an einer der Gewerbeordnung 1973 unterliegenden Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder an einer Kreditgenossenschaft oder umgekehrt,
wenn alle diese Körperschaften unbeschränkt steuerpflichtig sind.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften, die einer Kapitalgesellschaft vergleichbar sind.
(3) Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn Gebietskörperschaften oder Betriebe von Körperschaften des öffentlichen Rechtes an Kapitalgesellschaften beteiligt sind.
(4) Soweit die Gewinnanteile außer Ansatz bleiben, ist der Steuerabzug vom Kapitalertrag nicht vorzunehmen.
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966)
Abs. 8: ab 1. 1. 1975 (Art. IV Abs. 1, BGBl. Nr. 17/1975)
Warenrückvergütungen bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
§ 11. (1) Warenrückvergütungen sind Vergütungen, die von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach Schluß des Geschäftsjahres ihren Mitgliedern auf Waren gewährt werden, die sie im abgelaufenen Wirtschaftsjahr bezogen haben. Nachzahlungen, die bei Lieferungen oder Leistungen der Mitglieder an die Genossenschaft an Stelle von Warenrückvergütungen gewährt werden, und Rückzahlungen, die bei Erhebung von Unkostenbeiträgen geleistet werden, sind wie Warenrückvergütungen zu behandeln.
(2) Warenrückvergütungen an Genossenschaftsmitglieder sind steuerlich nur insoweit abzugsfähig, als sie im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet und in den Steuererklärungen als solche ausgewiesen wurden. Der Abzug einer Warenrückvergütung hat außerdem insoweit zu unterbleiben, als der Gesamtbetrag der ausgeschütteten Gewinnanteile hinter dem Betrag einer 5%igen Verzinsung des Eigenkapitals zurückbleibt. Unter Eigenkapital sind die eingezahlten Geschäftsanteile und die offenen Rücklagen, vermindert um ausgewiesene Verluste und vermehrt um ausgewiesene Gewinne, soweit diese nicht ausgeschüttet oder rückvergütet werden, am Ende des Wirtschaftsjahres zu verstehen.
(3) Die Einschränkung gemäß Abs. 2 zweiter Satz gilt nicht für andere als im § 5 Abs. 1 Z. 8 bis 11 genannte steuerpflichtige Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb sich auf die Bearbeitung oder Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse und auf zwangsweise Nichtmitgliedergeschäfte (§ 5 Abs. 4), wenn die Bearbeitung oder Verwertung im Bereich der Landwirtschaft liegt, beschränkt.
(4) Bei den im § 5 Abs. 1 Z. 8 bis 11 nicht genannten Verwertungsgenossenschaften, deren Geschäftsbetrieb sich nicht auf das Mitgliedergeschäft und auf das zwangsweise Nichtmitgliedergeschäft (§ 5 Abs. 4) beschränkt oder deren Bearbeitung oder Verwertung nicht im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt, sowie bei Bezugs- und Absatzgenossenschaften und bei Zusammenschlüssen solcher Genossenschaften unterbleibt der Abzug einer Warenrückvergütung außerdem insoweit, als sie 2 v. H. des Mitgliederumsatzes übersteigt.
(5) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für das Geld- und Kreditgeschäft der Kreditgenossenschaften.
(6) Zur Feststellung des Gewinnes aus dem Mitgliedergeschäft ist der Gesamtgewinn vor Abzug der Warenrückvergütungen aufzuteilen,
bei Verwertungsgenossenschaften im Verhältnis des Wareneinkaufes bei Mitgliedern zum gesamten Wareneinkauf,
bei den übrigen Genossenschaften im Verhältnis des Umsatzes mit Mitgliedern zum Gesamtbetrag der Einnahmen aus Lieferungen und Leistungen.
(7) Bezugs- und Absatzgenossenschaften haben den im Mitgliedergeschäft erwirtschafteten Gewinn getrennt für das Absatzgeschäft nach Abs. 6 lit. a und für das Bezugsgeschäft nach Abs. 6 lit. b zu ermitteln. Der so ermittelte Gewinn aus dem Mitgliedergeschäft bildet die obere Grenze für den Abzug der Warenrückvergütungen an Mitglieder.
(8) Die vorstehenden Bestimmungen der Abs. 1 bis 7 gelten nicht für die dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1973 unterliegenden Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.
(9) Warenrückvergütungen der Verbrauchergenossenschaften, die bei Beginn des Wirtschaftsjahres dem Grunde und der Höhe nach feststehen und demgemäß dem Genossenschafter bei Bezug der Ware einen genau bezeichneten Rechtsanspruch auf die Auszahlung der Warenrückvergütung gewähren, sind wie Rabatte zu behandeln und daher abzugsfähige Betriebsausgaben.
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966)
Z 3: ab 1. 1. 1987 (Abschn. V Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 325/1986)
Abzugsfähige Beträge
§ 12. Bei Ermittlung des Einkommens sind die folgenden Beträge abzuziehen, soweit sie nicht bereits nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes abzugsfähige Betriebsausgaben sind:
Bei Kapitalgesellschaften die Kosten der Ausgabe von Aktien und sonstigen Gesellschaftsanteilen, soweit sie nicht aus dem Ausgabeaufgeld gedeckt werden können;
bei Versicherungsunternehmen Zuführungen zu versicherungstechnischen Reserven (§ 13) und Beitrags(Prämien)rückerstattungen (§ 14);
bei Banken die Bildung der Haftrücklage (§ 12 Abs. 10 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung) insoweit, als ihre Bemessungsgrundlagen das arithmetische Mittel der in den Monatsausweisen (§ 24 Abs. 13 des Kreditwesengesetzes) für die vor dem Monat des Bilanzstichtages gelegenen Monate des Wirtschaftsjahres enthaltenen Aktivposten und der Eventualverpflichtungen abzüglich hiefür gebildeter Rückstellungen um nicht mehr als 15 vH übersteigen. Die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Rücklage bleibt bei Ermittlung des Einkommens außer Ansatz; die folgende Zuführung zur Rücklage ist in Höhe der bestimmungsgemäß verwendeten Rücklage nicht abzugsfähig.
Bezugszeitraum: Z 1 und 2: ab 1. 1. 1987 (Abschn. II Art. II, BGBl. Nr. 312/1987)
Z 3: ab 1. 1. 1987 (Abschn. V Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 325/1986)
Abzugsfähige Beträge
§ 12. Bei Ermittlung des Einkommens sind die folgenden Beträge abzuziehen, soweit sie nicht bereits nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes abzugsfähige Betriebsausgaben sind:
Bei Kapitalgesellschaften die Kosten der Ausgabe von Aktien und sonstigen Gesellschaftsanteilen und bei Banken und Versicherungsunternehmen die Kosten der Ausgabe von Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese Kosten nicht aus dem Ausgabeaufgeld gedeckt werden können;
bei Versicherungsunternehmen die Zuführungen zu versicherungstechnischen Reserven (§ 13) und Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen, § 14), ferner die Bildung der Risikorücklage gemäß § 73 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes; die Auflösung der Rücklage erhöht den Gewinn;
bei Banken die Bildung der Haftrücklage (§ 12 Abs. 10 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung) insoweit, als ihre Bemessungsgrundlagen das arithmetische Mittel der in den Monatsausweisen (§ 24 Abs. 13 des Kreditwesengesetzes) für die vor dem Monat des Bilanzstichtages gelegenen Monate des Wirtschaftsjahres enthaltenen Aktivposten und der Eventualverpflichtungen abzüglich hiefür gebildeter Rückstellungen um nicht mehr als 15 vH übersteigen. Die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Rücklage bleibt bei Ermittlung des Einkommens außer Ansatz; die folgende Zuführung zur Rücklage ist in Höhe der bestimmungsgemäß verwendeten Rücklage nicht abzugsfähig.
Abzugsfähige Beträge
§ 12. Bei Ermittlung des Einkommens sind die folgenden Beträge abzuziehen, soweit sie nicht bereits nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes abzugsfähige Betriebsausgaben sind:
Bei Kapitalgesellschaften die Kosten der Ausgabe von Aktien und sonstigen Gesellschaftsanteilen und bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen die Kosten der Ausgabe von Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese Kosten nicht aus dem Ausgabeaufgeld gedeckt werden können;
bei Versicherungsunternehmen die Zuführungen zu versicherungstechnischen Reserven (§ 13) und Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen, § 14), ferner die Bildung der Risikorücklage gemäß § 73 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes; die Auflösung der Rücklage erhöht den Gewinn;
bei Kreditinstituten die Bildung der Haftrücklage (§ 12 Abs. 10 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung) insoweit, als ihre Bemessungsgrundlagen das arithmetische Mittel der in den Monatsausweisen (§ 24 Abs. 13 des Kreditwesengesetzes) für die vor dem Monat des Bilanzstichtages gelegenen Monate des Wirtschaftsjahres enthaltenen Aktivposten und der Eventualverpflichtungen abzüglich hiefür gebildeter Rückstellungen um nicht mehr als 15 vH übersteigen. Die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Rücklage bleibt bei Ermittlung des Einkommens außer Ansatz; die folgende Zuführung zur Rücklage ist in Höhe der bestimmungsgemäß verwendeten Rücklage nicht abzugsfähig.
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966)
Versicherungstechnische Reserven
§ 13. (1) Zuführungen zu versicherungstechnischen Reserven (§ 12 Z. 2) sind insoweit abzugsfähig, als es sich bei diesen Reserven um echte Schuldposten oder um Posten handelt, die der Rechnungsabgrenzung dienen. Hiebei dürfen die Reserven den Betrag nicht übersteigen, der zur Sicherstellung der Verpflichtungen aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen erforderlich ist.
(2) Für die Abzugsfähigkeit der Zuführungen zu Reserven zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfes sind insbesondere die folgenden Voraussetzungen erforderlich:
Es muß nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen des Jahresbedarfes zu rechnen sein;
die Schwankungen des Jahresbedarfes dürfen nicht durch die Prämien ausgeglichen werden. Sie müssen aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen herrühren und dürfen nicht durch Rückversicherungen gedeckt sein.
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966)
Beitrags(Prämien)rückerstattungen
§ 14. (1) Für Beitrags(Prämien)rückerstattungen, die auf Grund des Geschäftsergebnisses gewährt werden, gilt folgendes:
Beitrags(Prämien)rückerstattungen, die aus dem Lebens- oder Krankenversicherungsgeschäft stammen, sind abzugsfähig.
Beitrags(Prämien)rückerstattungen, die nicht aus dem Lebens- oder Krankenversicherungsgeschäft stammen, sind nur insoweit abzugsfähig, als sie den Überschuß nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn die auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Versicherungsleistungen, Überträge und Reserven sowie die sämtlichen sonstigen persönlichen und sachlichen Betriebsausgaben allein aus der auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Beitrags(Prämien)einnahme bestritten worden wären. Die Beitrags(Prämien)rückerstattungen müssen spätestens bei Genehmigung des Abschlusses des Wirtschaftsjahres durch die satzungsmäßig zuständigen Organe mit der Maßgabe beschlossen werden, daß sie spätestens auf die Beiträge (Prämien), die in dem der Beschlußfassung folgenden Kalenderjahr fällig werden, anzurechnen oder während desselben bar auszuzahlen sind.
(2) Zuführungen zu Reserven für Beitrags(Prämien)rückerstattungen sind nur insoweit abzugsfähig, als sie für Leistungen aus den am Bilanzstichtag laufenden Versicherungsverträgen erforderlich sind und die ausschließliche Verwendung dieser Reserven für eine planmäßige Ausschüttung durch Satzung oder durch geschäftsplanmäßige Erklärung gesichert ist. Die ausschließliche Verwendung dieser Reserven im Lebens(Kranken)versicherungsgeschäft für die Zwecke der Beitrags(Prämien)rückerstattung gilt auch dann noch als gesichert, wenn nach der Satzung oder der geschäftsplanmäßigen Erklärung mit Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde im Interesse der Versicherten in Ausnahmefällen aus den Reserven für Beitrags(Prämien)rückerstattungen Beträge zur Abwendung eines Notstandes entnommen werden dürfen. Abs. 1 Z. 2 erster Satz gilt sinngemäß.
(3) Bei Versicherungsunternehmen, die das Lebens(Kranken)versicherungsgeschäft allein oder neben anderen Versicherungszweigen betreiben, sind für das Lebens(Kranken)versicherungsgeschäft mindestens 10 v. H. des nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Bundesgesetzes ermittelten Gewinnes zu versteuern, von dem der bei dem Lebens(Kranken)versicherungsgeschäft für die Versicherten bestimmte Anteil noch nicht abgezogen ist.
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966)
Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) bei Versicherungsunternehmen
§ 14. (1) Für Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen), die auf Grund des Geschäftsergebnisses gewährt werden, gilt folgendes:
Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen), die aus dem Lebens- oder Krankenversicherungsgeschäft stammen, sind abzugsfähig.
Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen), die nicht aus dem Lebens- oder Krankenversicherungsgeschäft stammen, sind nur insoweit abzugsfähig, als sie den Überschuß nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn die auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Versicherungsleistungen, Überträge und Reserven sowie die sämtlichen sonstigen persönlichen und sachlichen Betriebsausgaben allein aus der auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Prämieneinnahme bestritten worden wären. Die Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) müssen spätestens bei Genehmigung des Abschlusses des Wirtschaftsjahres durch die satzungsmäßig zuständigen Organe mit der Maßgabe beschlossen werden, daß sie spätestens auf die Prämien, die in dem der Beschlußfassung folgenden Kalenderjahr fällig werden, anzurechnen oder während desselben bar auszuzahlen sind.
(2) Zuführungen zu Reserven für Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) sind nur insoweit abzugsfähig, als sie für Leistungen aus den am Bilanzstichtag laufenden Versicherungsverträgen erforderlich sind und die ausschließliche Verwendung dieser Reserven für eine planmäßige Ausschüttung durch Satzung oder durch geschäftsplanmäßige Erklärung gesichert ist. Die ausschließliche Verwendung dieser Reserven im Lebens(Kranken)versicherungsgeschäft für die Zwecke der Prämienrückerstattung (Gewinnbeteiligung) gilt auch dann noch als gesichert, wenn nach der Satzung oder der geschäftsplanmäßigen Erklärung mit Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde im Interesse der Versicherten in Ausnahmefällen aus den Reserven für Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) Beträge zur Abwendung eines Notstandes entnommen werden dürfen. Abs. 1 Z. 2 erster Satz gilt sinngemäß.
(3) Bei Versicherungsunternehmen, die das Lebens(Kranken)versicherungsgeschäft allein oder neben anderen Versicherungszweigen betreiben, sind für das Lebens(Kranken)versicherungsgeschäft mindestens 10 v. H. des nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Bundesgesetzes ermittelten Gewinnes zu versteuern, von dem der bei dem Lebens(Kranken)versicherungsgeschäft für die Versicherten bestimmte Anteil noch nicht abgezogen ist.
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966)
Beschränkt steuerpflichtige Versicherungsunternehmen
§ 15. (1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Versicherungsunternehmen ist für die Berechnung des inländischen steuerpflichtigen Einkommens von dem technischen Ergebnis des inländischen Versicherungsgeschäftes auszugehen. Hinzuzurechnen ist der dem Inlandsgeschäft entsprechende Anteil an den Vermögenserträgnissen des Gesamtunternehmens. Abzuziehen ist der dem inländischen Versicherungsgeschäft entsprechende Anteil an den Generalunkosten des Gesamtunternehmens, soweit sie nicht im technischen Ergebnis des inländischen Versicherungsgeschäftes enthalten sind.
(2) Wenn für das inländische Versicherungsgeschäft eine steuerlich einwandfreie gesonderte Ermittlung des Inlandseinkommens nicht möglich ist, so ist als inländisches steuerpflichtiges Einkommen der dem Verhältnis der inländischen Prämieneinnahme zur Gesamtprämieneinnahme entsprechende Teil des ausgewiesenen Gewinnes des Gesamtunternehmens zugrunde zu legen.
(3) Dem nach den Abs. 1 und 2 berechneten Betrag sind die nach diesem Bundesgesetz nicht abzugsfähigen Aufwendungen hinzuzurechnen.
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966)
Z 2 bis Z 4 ab 1. 1. 1976 (Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 636/1975)
Z 5: ab 1. 1. 1982 (Abschn. II Art. II, BGBl. Nr. 620/1981)
Nichtabzugsfähige Aufwendungen
§ 16. Nichtabzugsfähig sind:
Die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftung, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind;
Repräsentationsaufwendungen, wie insbesondere Aufwendungen anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Für Steuerpflichtige, die Ausfuhrumsätze tätigen, kann der Bundesminister für Finanzen abweichend von der vorstehenden Bestimmung mit Verordnung Durchschnittssätze für abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festsetzen, soweit für die Ausfuhrumsätze das inländische Besteuerungsrecht auf dem Gebiet der Körperschaftsteuer nicht eingeschränkt ist. Als Ausfuhrumsätze gelten Umsätze gemäß § 6 Z. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie Leistungen, die im Ausland an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972) erbracht werden;
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Abgabe nach dem Erbschaftssteueräquivalentgesetz, BGBl. Nr. 286/1960, und die Umsatzsteuer, die auf nichtabzugsfähige Aufwendungen entfällt;
die Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen gewährt werden;
Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist und die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Umsätzen im Sinne der Z 2 stehen; solche Zuwendungen sind auch nach § 18 des Einkommensteuergesetzes nicht abzugsfähig, weiters die Aufwendungen zu gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen und ähnlichen Zwecken.
Sonderbestimmungen für bestimmte Kraftfahrzeuge
§ 16 a. Die Sonderbestimmungen für bestimmte Kraftfahrzeuge gemäß § 20 a des Einkommensteuergesetzes gelten sinngemäß auch für dieses Bundesgesetz.
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966)
Anteilige Abzüge
§ 17. Ist das Einkommen nur zu einem Teil steuerpflichtig, so dürfen Aufwendungen nur insoweit abgezogen werden, als sie mit steuerpflichtigen Einkünften in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen ein Steuerabzug zu erheben ist (§ 3 Z. 2), so ist ein Abzug von Aufwendungen nicht zulässig.
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966)
Auflösung und Abwicklung (Liquidation)
§ 18. (1) Wird eine Kapitalgesellschaft, die ihre Auflösung beschlossen hat, abgewickelt, so ist der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn der Besteuerung zugrunde zu legen. Der Besteuerungszeitraum darf drei Jahre nicht übersteigen. Das Finanzamt kann in berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag diesen Zeitraum verlängern.
(2) Zur Ermittlung des Gewinnes im Sinne des Abs. 1 ist das zur Verteilung kommende Vermögen (Abwicklungs-Endvermögen) dem Vermögen am Schluß des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahres (Abwicklungs-Anfangsvermögen) gegenüberstellen.
(3) Von dem Abwicklungs-Endvermögen sind die steuerfreien Vermögenszugänge abzuziehen, die dem Steuerpflichtigen in dem Abwicklungszeitraum zugeflossen sind.
(4) Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Betriebsvermögen, das am Schluß des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahres der Veranlagung zur Körperschaftsteuer zugrunde lag oder, wenn eine Veranlagung nicht durchzuführen war, das nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ermittelte Betriebsvermögen. Wird die Auflösung im Wirtschaftsjahr der Gründung (Errichtung) beschlossen, ist Abwicklungs-Anfangsvermögen das eingezahlte Grund- oder Stammkapital. Das Abwicklungs-Anfangsvermögen ist um den Gewinn des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu kürzen, der im Abwicklungszeitraum ausgeschüttet worden ist.
(5) Auf die Gewinnermittlung sind im übrigen die sonst geltenden Vorschriften anzuwenden.
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966)
Verschmelzung (Fusion) und Umwandlung
§ 19. (1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft mit oder ohne Abwicklung (Liquidation) auf einen anderen über, so ist § 18 entsprechend anzuwenden. Für die Ermittlung des Gewinnes tritt an die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens der Wert der für die Übertragung des Vermögens gewährten Gegenleistung nach dem Stand im Zeitpunkt der Übertragung.
(2) Der beim Übergang sich ergebende Gewinn scheidet für die Besteuerung insoweit aus, als die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Das Vermögen einer inländischen Kapitalgesellschaft muß als Ganzes auf eine andere inländische Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten der übernehmenden Gesellschaft übergehen;
es muß sichergestellt sein, daß dieser Gewinn später der Körperschaftsteuer unterliegt.
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966)
Verlegung der Geschäftsleitung ins Ausland
§ 20. (1) Verlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz oder eines von beiden ins Ausland und scheidet sie dadurch aus der unbeschränkten Steuerpflicht aus, so ist § 18 entsprechend anzuwenden. An die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens tritt der gemeine Wert des vorhandenen Vermögens.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn die inländische Betriebsstätte einer beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft aufgelöst oder ins Ausland verlegt oder ihr Vermögen als Ganzes an einen anderen übertragen wird.
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966)
Steuertarif
Ab(Auf)rundung
§ 21. Das Einkommen ist auf volle 100 S ab- oder aufzurunden, wobei Restbeträge bis einschließlich 50 S zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 50 S als volle 100 S zu rechnen sind.
Bezugszeitraum: ab 1.1.1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966)
Abs. 1: ab 1.1.1973 (Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 441/1972)
Abs. 2: ab 1.1.1987 (Abschn. V Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 325/1986)
Abs. 3: ab 1.1.1978 (Abschn. II Art. II, BGBl. Nr. 645/1977)
Abs. 4: ab 1.1.1987 (Abschn. V Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 325/1986)
Abs. 5: ab 1.1.1973 (Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 441/1972)
Abs. 6: ab 1.1.1982 (Abschn. II Art. II Z 3, BGBl. Nr. 570/1982)
Abs. 7: ab 1.1.1982 (Abschn. II Art. II, BGBl. Nr. 620/1981)
Steuersätze
§ 22. (1) Die Körperschaftsteuer beträgt bei einem Einkommen (§ 21)
bis 200.000 S
30% des Einkommens,
von 200.100 S bis 250.000 S
30% des Einkommens zuzüglich
50% des 200.000 S übersteigenden Einkommensteiles,
von 250.100 S bis 400.000 S
40% des Einkommens,
von 400.100 S bis 500.000 S
40% des Einkommens zuzüglich
50% des 400.000 S übersteigenden Einkommensteiles,
von 500.100 S bis 1,000.000 S
50% des Einkommens,
von 1,000.100 S bis 1,142.800 S
50% des Einkommens zuzüglich
40% des 1,000.000 S übersteigenden Einkommensteiles,
über 1,142.800 S
55% des Einkommens.
(2) Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich auf die Hälfte des sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages,
soweit unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und Kreditgenossenschaften offene Ausschüttungen
auf Gesellschafts- oder Genossenschaftsanteile mit einem den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß,
auf Genußrechte (§ 8 Abs. 3) gleichzeitig mit einem den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Beschluß über die Verwendung des Reingewinnes
vornehmen. Dabei sind Ausschüttungen dem Wirtschaftsjahr zuzurechnen, für das sie gewährt worden sind. Nachträgliche Ausschüttungen für bereits abgelaufene Wirtschaftsjahre sind dem Wirtschaftsjahr zuzurechnen, das der Beschlußfassung unmittelbar vorausgeht. Bei Kreditgenossenschaften ist weiters Voraussetzung, daß im Genossenschaftsvertrag der Betrag der neu auszugebenden Geschäftsanteile für den einzelnen Genossenschafter mit mindestens 500 S festgesetzt ist,
soweit unbeschränkt steuerpflichtige Banken offene Ausschüttungen auf Partizipationskapital (§ 12 Abs. 6 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung) vornehmen. Z 1 ist mit Ausnahme des letzten Satzes sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Körperschaftsteuer beträgt die Hälfte des sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages bei kleinen Viehversicherungsvereinen und bäuerlichen Brandschadenversicherungsvereinen, deren Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres) den Betrag von 60 000 S jährlich überstiegen haben.
(4) Die Körperschaftsteuer beträgt 90 vH des sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages bei Landes-Hypothekenbanken, bei der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken, bei Sparkassen und bei der Österreichischen Postsparkasse.
(5) Vor Anwendung der Steuersätze sind jene Einkommensteile auszuscheiden, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind.
(6) Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 6 ist vor Anwendung der Steuersätze ein Betrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch ein Betrag von 100 000 S, abzuziehen.
(7) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug abgegolten, wenn der Bezieher der Einkünfte nur beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist und die Einkünfte nicht in einem inländischen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter angefallen sind.
Bezugszeitraum: ab 1.1.1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966)
Abs. 1: ab 1.1.1973 (Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 441/1972)
Abs. 2: ab 1.1.1987 (Abschn. V Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 325/1986 und Abschn. II Art. II, BGBl. Nr. 312/1987)
Abs. 3: ab 1.1.1987 (Abschn. II Art. II, BGBl. Nr. 312/1987)
Abs. 4: ab 1.1.1987 (Abschn. V Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 325/1986)
Abs. 5: ab 1.1.1973 (Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 441/1972)
Abs. 6: ab 1.1.1982 (Abschn. II Art. II Z 3, BGBl. Nr. 570/1982)
Abs. 7: ab 1.1.1982 (Abschn. II Art. II, BGBl. Nr. 620/1981)
Steuersätze
§ 22. (1) Die Körperschaftsteuer beträgt bei einem Einkommen (§ 21)
bis 200.000 S
30% des Einkommens,
von 200.100 S bis 250.000 S
30% des Einkommens zuzüglich
50% des 200.000 S übersteigenden Einkommensteiles,
von 250.100 S bis 400.000 S
40% des Einkommens,
von 400.100 S bis 500.000 S
40% des Einkommens zuzüglich
50% des 400.000 S übersteigenden Einkommensteiles,
von 500.100 S bis 1,000.000 S
50% des Einkommens,
von 1,000.100 S bis 1,142.800 S
50% des Einkommens zuzüglich
40% des 1,000.000 S übersteigenden Einkommensteiles,
über 1,142.800 S
55% des Einkommens.
(2) Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich auf die Hälfte des sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages,
soweit unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und Kreditgenossenschaften offene Ausschüttungen
auf Gesellschafts- oder Genossenschaftsanteile mit einem den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß,
auf Genußrechte (§ 8 Abs. 3) gleichzeitig mit einem den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Beschluß über die Verwendung des Reingewinnes
vornehmen. Dabei sind Ausschüttungen dem Wirtschaftsjahr zuzurechnen, für das sie gewährt worden sind. Nachträgliche Ausschüttungen für bereits abgelaufene Wirtschaftsjahre sind dem Wirtschaftsjahr zuzurechnen, das der Beschlußfassung unmittelbar vorausgeht. Bei Kreditgenossenschaften ist weiters Voraussetzung, daß im Genossenschaftsvertrag der Betrag der neu auszugebenden Geschäftsanteile für den einzelnen Genossenschafter mit mindestens 500 S festgesetzt ist,
soweit unbeschränkt steuerpflichtige Banken und Versicherungsunternehmen offene Ausschüttungen auf Partizipationskapital (§ 12 Abs. 6 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, oder § 73c des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung) vornehmen. Z 1 ist mit Ausnahme des letzten Satzes sinngemäß anzuwenden.
(3) Bei kleinen Versicherungsvereinen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 13, deren Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres) den Betrag von 60 000 S überstiegen haben, beträgt die Körperschaftsteuer die Hälfte des sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages.
(4) Die Körperschaftsteuer beträgt 90 vH des sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages bei Landes-Hypothekenbanken, bei der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken, bei Sparkassen und bei der Österreichischen Postsparkasse.
(5) Vor Anwendung der Steuersätze sind jene Einkommensteile auszuscheiden, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind.
(6) Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 6 ist vor Anwendung der Steuersätze ein Betrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch ein Betrag von 100 000 S, abzuziehen.
(7) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug abgegolten, wenn der Bezieher der Einkünfte nur beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist und die Einkünfte nicht in einem inländischen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter angefallen sind.
Bezugszeitraum: ab 1.1.1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966)
Abs. 1: ab 1.1.1973 (Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 441/1972)
Abs. 2: ab 1.1.1987 (Abschn. V Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 325/1986 und Abschn. II Art. II, BGBl. Nr. 312/1987)
Abs. 3: ab 1.1.1987 (Abschn. II Art. II, BGBl. Nr. 312/1987)
Abs. 4: ab 1.1.1973 (Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 441/1972)
Abs. 5: ab 1.1.1982 (Abschn. II Art. II Z 3, BGBl. Nr. 570/1982)
Abs. 6: ab 1.1.1982 (Abschn. II Art. II, BGBl. Nr. 620/1981)
Steuersätze
§ 22. (1) Die Körperschaftsteuer beträgt bei einem Einkommen (§ 21)
bis 200.000 S
30% des Einkommens,
von 200.100 S bis 250.000 S
30% des Einkommens zuzüglich
50% des 200.000 S übersteigenden Einkommensteiles,
von 250.100 S bis 400.000 S
40% des Einkommens,
von 400.100 S bis 500.000 S
40% des Einkommens zuzüglich
50% des 400.000 S übersteigenden Einkommensteiles,
von 500.100 S bis 1,000.000 S
50% des Einkommens,
von 1,000.100 S bis 1,142.800 S
50% des Einkommens zuzüglich
40% des 1,000.000 S übersteigenden Einkommensteiles,
über 1,142.800 S
55% des Einkommens.
(2) Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich auf die Hälfte des sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages,
soweit unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und Kreditgenossenschaften offene Ausschüttungen
auf Gesellschafts- oder Genossenschaftsanteile mit einem den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß,
auf Genußrechte (§ 8 Abs. 3) gleichzeitig mit einem den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Beschluß über die Verwendung des Reingewinnes
vornehmen. Dabei sind Ausschüttungen dem Wirtschaftsjahr zuzurechnen, für das sie gewährt worden sind. Nachträgliche Ausschüttungen für bereits abgelaufene Wirtschaftsjahre sind dem Wirtschaftsjahr zuzurechnen, das der Beschlußfassung unmittelbar vorausgeht. Bei Kreditgenossenschaften ist weiters Voraussetzung, daß im Genossenschaftsvertrag der Betrag der neu auszugebenden Geschäftsanteile für den einzelnen Genossenschafter mit mindestens 500 S festgesetzt ist,
soweit unbeschränkt steuerpflichtige Banken und Versicherungsunternehmen offene Ausschüttungen auf Partizipationskapital (§ 12 Abs. 6 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, oder § 73c des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung) vornehmen. Z 1 ist mit Ausnahme des letzten Satzes sinngemäß anzuwenden.
(3) Bei kleinen Versicherungsvereinen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 13, deren Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres) den Betrag von 60 000 S überstiegen haben, beträgt die Körperschaftsteuer die Hälfte des sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages.
(4) Vor Anwendung der Steuersätze sind jene Einkommensteile auszuscheiden, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind.
(5) Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 6 ist vor Anwendung der Steuersätze ein Betrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch ein Betrag von 100 000 S, abzuziehen.
(6) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug abgegolten, wenn der Bezieher der Einkünfte nur beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist und die Einkünfte nicht in einem inländischen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter angefallen sind.
Steuersätze
§ 22. (1) Die Körperschaftsteuer beträgt bei einem Einkommen (§ 21)
bis 200.000 S
30% des Einkommens,
von 200.100 S bis 250.000 S
30% des Einkommens zuzüglich
50% des 200.000 S übersteigenden Einkommensteiles,
von 250.100 S bis 400.000 S
40% des Einkommens,
von 400.100 S bis 500.000 S
40% des Einkommens zuzüglich
50% des 400.000 S übersteigenden Einkommensteiles,
von 500.100 S bis 1,000.000 S
50% des Einkommens,
von 1,000.100 S bis 1,142.800 S
50% des Einkommens zuzüglich
40% des 1,000.000 S übersteigenden Einkommensteiles,
über 1,142.800 S
55% des Einkommens.
(2) Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich auf die Hälfte des sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages,
soweit unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und Kreditgenossenschaften offene Ausschüttungen
auf Gesellschafts- oder Genossenschaftsanteile mit einem den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß,
auf Genußrechte (§ 8 Abs. 3) gleichzeitig mit einem den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Beschluß über die Verwendung des Reingewinnes
vornehmen. Dabei sind Ausschüttungen dem Wirtschaftsjahr zuzurechnen, für das sie gewährt worden sind. Nachträgliche Ausschüttungen für bereits abgelaufene Wirtschaftsjahre sind dem Wirtschaftsjahr zuzurechnen, das der Beschlußfassung unmittelbar vorausgeht. Bei Kreditgenossenschaften ist weiters Voraussetzung, daß im Genossenschaftsvertrag der Betrag der neu auszugebenden Geschäftsanteile für den einzelnen Genossenschafter mit mindestens 500 S festgesetzt ist,
soweit unbeschränkt steuerpflichtige Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen offene Ausschüttungen auf Partizipationskapital (§ 12 Abs. 6 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, oder § 73c des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung) vornehmen. Z 1 ist mit Ausnahme des letzten Satzes sinngemäß anzuwenden.
(3) Bei kleinen Versicherungsvereinen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 13, deren Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres) den Betrag von 60 000 S überstiegen haben, beträgt die Körperschaftsteuer die Hälfte des sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages.
(4) Vor Anwendung der Steuersätze sind jene Einkommensteile auszuscheiden, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind.
(5) Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 6 ist vor Anwendung der Steuersätze ein Betrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch ein Betrag von 100 000 S, abzuziehen.
(6) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug abgegolten, wenn der Bezieher der Einkünfte nur beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist und die Einkünfte nicht in einem inländischen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter angefallen sind.
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1973 (Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 441/1972)
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