Bundesgesetz vom 6. Juli 1966, betreffend Körperschaftsteuer (Körperschaftsteuergesetz 1966)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1966-08-10
Letzte Aktualisierung 1994-01-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 39
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4.

Veranlagung und Entrichtung der Steuer

Allgemeines

§ 23. Auf die Veranlagung zur Körperschaftsteuer und auf die Entrichtung der Körperschaftsteuer sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die für die Einkommensteuer gelten.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966)

Pauschbesteuerung

§ 24. Das Finanzamt kann die Körperschaftsteuer in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn das steuerpflichtige Einkommen offenbar den Betrag von 10.000 S nicht übersteigt und die genaue Ermittlung dieses Einkommens zu einer unverhältnismäßig großen Verwaltungsarbeit führen würde.

5.

Übergangs- und Schlußvorschriften

Inkrafttreten und Aufhebung

§ 25. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden,

1.

wenn die Körperschaftsteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1968,

2.

wenn die Körperschaftsteuer durch Abzug eingehoben wird, für die Zeit ab 1. Jänner 1968.

(2) Die bisher auf dem Gebiete der Körperschaftsteuer bestehenden Vorschriften sind noch anzuwenden,

1.

wenn die Körperschaftsteuer veranlagt wird, letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1967,

2.

wenn die Körperschaftsteuer durch Abzug eingehoben wird, für die Zeit bis 31. Dezember 1967.

(3) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind die Vorschriften des § 6 dieses Bundesgesetzes auf alle noch nicht rechtskräftigen Veranlagungen anzuwenden.

(4) Von den Bestimmungen des Abs. 2 werden die in den nachstehenden Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften betreffend die Körperschaftsteuer nicht berührt:

1.

Bundesgesetz zur Förderung der Atomforschung, BGBl. Nr. 73/1959;

2.

ERP-Fonds-Gesetz, BGBl. Nr. 207/1962;

3.

Elektrizitätsförderungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 113 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 151/1958 und BGBl. Nr. 194/1963;

4.

Versicherungswiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 185/1955.

(5) Außer den im § 16 Z. 2 angeführten Abgaben sind auch die Sondersteuer vom Vermögen gemäß Artikel II Abschnitt A des Budgetsanierungsgesetzes 1963, BGBl. Nr. 83, die einmalige Abgabe vom Vermögenszuwachs gemäß dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 165/1948, und die einmalige Abgabe vom Vermögen gemäß dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 166/1948 nicht abzugsfähig.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966)

Vollziehung

§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1973

Artikel II

(Anm.: zu BGBl. Nr. 156/1966)

Die Bestimmungen des § 13 des Zweiten Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, sind auf dem Gebiet der Körperschaftsteuer nicht mehr anzuwenden.

Artikel II

(Anm.: zu den §§ 6, 8, 10 und 22, BGBl. Nr. 156/1966)

Die Bestimmungen des Art. I sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1978 anzuwenden. Hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I Z 5 gelten die Bestimmungen des Abschnittes I Art. IV Z 4 bis 6 sinngemäß.

Artikel II

(Anm.: zu den §§ 5, 16 und 22, BGBl. Nr. 156/1966)

Die Bestimmungen des Art. 1 Z 3, 5 und 6 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1982 anzuwenden.

Artikel II

(Anm.: zu den §§ 10, 16a und 22, BGBl. Nr. 156/1966)

1.

Die Bestimmungen des Art. I Z 1 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1983 anzuwenden.

2.

Für die Anwendung der Bestimmung des Art. I Z 2 gilt Abschnitt I Art. II Z 2 sinngemäß.

3.

Die Bestimmungen des Art. I Z 3 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1982 anzuwenden.

Artikel II

(Anm.: zu den §§ 8, 10, 12 und 22, BGBl. Nr. 156/1966)

1.

Art. I ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1987 anzuwenden.

2.

Eine gemäß Abschnitt I Art. III Abs. 2 Z 2 dieses Bundesgesetzes gebildete Sonderhaftrücklage ist in den Jahren der Auflösung nachzuversteuern.

Artikel II

(Anm.: zu den §§ 5, 12, und 22, BGBl. Nr. 156/1966)

Artikel I ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1987 anzuwenden.

Artikel II

(Anm.: zu den §§ 2, 5 und 22, BGBl. Nr. 156/1966)

Art. I ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1988 anzuwenden.

Artikel III

(Anm.: zu den §§ 7, 10 und 22, BGBl. Nr. 156/1966)

(1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden,

1.

wenn die Körperschaftsteuer veranlangt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1973,

2.

wenn die Körperschaftsteuer durch Abzug eingehoben wird, für die Zeit ab 1. Jänner 1973.

(2) (Anm: Vollziehungsklausel)

§ 2

(Anm.: zu den §§ 5 und 22, BGBl. Nr. 156/1966)

Die Bestimmungen des § 1 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1968 anzuwenden.

Artikel IV

(Anm.: zu § 11, BGBl. Nr. 156/1966)

(1) Die Bestimmungen des Art. I und des Art. II Z 1 und 2 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1975 anzuwenden. Die Bestimmungen des Art. III sind erstmalig auf Feststellungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1974 liegen.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel V

(Anm.: zu § 5, BGBl. Nr. 156/1966)

Dieses Bundesgesetz ist auf alle noch nicht rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.

ARTIKEL VIII

Inkrafttreten

(Anm.: zu § 16, BGBl. Nr. 156/1966)

(1) Die Bestimmungen des Artikels I dieses Bundesgesetzes sind, soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt wird, anzuwenden:

a)

auf steuerbare Umsatze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, die nach dem 31. Dezember 1975 ausgeführt werden;

b)

auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972, bei welchen der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1975 liegt.

(2) Die Bestimmungen des Artikels I Z 3, 5 und 9 sind ab dem Veranlagungsjahr 1973 anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen des Artikels I Z 13, 14 und 15 sind ab dem Veranlagungsjahr 1975 anzuwenden.

(4) Die Bestimmungen des Artikels I Z 18 treten mit 1. Jänner 1976 in Kraft.

(5) Die Bestimmungen des Artikels II treten mit 1. Jänner 1975 in Kraft.

(6) Die Bestimmungen der Artikel III und IV Z 1 und 2 sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1976 anzuwenden. Die Bestimmung des Artikels IV Z 3 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1978 anzuwenden.

(7) Die Bestimmungen der Artikel V, VI und VII treten mit 1. Jänner 1976 in Kraft.

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