(Übersetzung)ABKOMMEN ÜBER DIE ERRICHTUNG DER ASIATISCHEN ENTWICKLUNGSBANK
Unterzeichnungsdatum
Vertragsparteien
Afghanistan 13/1967 Australien 13/1967 Bangladesh 17/1974 Belgien 13/1967 Bhutan 562/1982 Birma 17/1974 China/R 13/1967 Dänemark 13/1967 Deutschland/BRD 13/1967 Fidschi 17/1974 Finnland 13/1967 Frankreich 17/1974 Großbritannien 13/1967 Indien 13/1967 Indonesien 17/1974 Italien 13/1967 Japan 13/1967 Kambodscha 13/1967 Kanada 13/1967 Kiribati 562/1982 Korea/R 13/1967 Laos 13/1967 Malaysia 13/1967 Nepal 13/1967 Neuseeland 13/1967, 562/1982 Niederlande 13/1967 Norwegen 13/1967 Pakistan 13/1967 Papua-Neuguinea 17/1974 Philippinen 13/1967 Salomonen 17/1974 Schweden 13/1967 Schweiz 17/1974 Singapur 13/1967 Sri Lanka 13/1967 Thailand 13/1967 Tonga 17/1974 Tuvalu 562/1982 USA 13/1967 Vanuatu 562/1982 Vietnam 13/1967 Westsamoa 13/1967
Sonstige Textteile
Nachdem das Abkommen über die Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank vom 4. Dezember 1965, dessen Artikel 4 Absatz 3,
Artikel 5 Absatz 3 erster Halbsatz, Artikel 59 Absatz 1 und 2 und Artikel 60 verfassungsändernde Bestimmungen sind und welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom
Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom
Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit. dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 14. September 1966
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunde ist am 29. September 1966 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden; das vorliegende Abkommen ist daher für Österreich mit diesem Datum in Kraft getreten.
Bis 30. September 1966 haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden hinterlegt: Afghanistan, Australien, Belgien, Ceylon, Republik China, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Indien, Italien, Japan, Kambodscha, Kanada, Republik Korea, Laos, Malaysia, Nepal, Neuseeland, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Pakistan, Philippinen, Schweden, Singapur, Thailand, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Republik Vietnam, Westsamoa.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE VERTRAGSCHLIESSENDEN PARTEIEN, IN ANBETRACHT der Wichtigkeit einer engeren wirtschaftlichen Zusammenarbeit als Mittel zur Erreichung der bestmöglichen Nutzung der zu Gebote stehenden Hilfsquellen und zur Beschleunigung der wirtschaftlichen Entwicklung Asiens und des Fernen Ostens;
IN ERKENNTNIS der Bedeutung der Bereitstellung zusätzlicher Finanzierungsmittel für die Entwicklung dieser Region durch Aufbringung entsprechender Geldmittel und Erschließung anderer Hilfsquellen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Region sowie durch Bemühungen zur Schaffung und Förderung von Bedingungen, die eine gesteigerte inländische Spartätigkeit und einen erhöhten Zustrom von Entwicklungsmitteln in die Region begünstigen;
IN ANERKENNUNG dessen, daß es wünschenswert ist, das harmonische Wachstum der Volkswirtschaften der Region und die Ausweitung des Außenhandels der Mitgliedsländer zu fördern;
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Gründung eines in seinem Grundcharakter asiatischen Finanzierungsinstitutes diesen Zielen dienen würde, SIND ÜBEREINGEKOMMEN, hiemit die Asiatische Entwicklungsbank (im folgenden als „Bank“ bezeichnet) zu errichten, die ihre Tätigkeit gemäß den folgenden
ARTIKELN DES ABKOMMENS ausüben wird.
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch
Vertragsparteien
Afghanistan 13/1967 Australien 13/1967 Bangladesch 17/1974 Belgien 13/1967 Bhutan 562/1982 China 13/1967, 17/1974 Dänemark 13/1967 Deutschland/BRD 13/1967 Fidschi 17/1974 Finnland 13/1967 Frankreich 17/1974 Indien 13/1967 Indonesien 17/1974 Italien 13/1967 Japan 13/1967 Kambodscha 13/1967 Kanada 13/1967 Korea/R 13/1967 Laos 13/1967 Malaysia 13/1967 Myanmar 17/1974 Nepal 13/1967 Neuseeland 13/1967, 562/1982 Niederlande 13/1967 Norwegen 13/1967 Pakistan 13/1967 Papua-Neuguinea 17/1974 Philippinen 13/1967 Salomonen 17/1974 Samoa 13/1967 Schweden 13/1967 Schweiz 17/1974 Singapur 13/1967 Sri Lanka 13/1967 Thailand 13/1967 Tonga 17/1974 USA 13/1967 Vanuatu 562/1982 Vereinigtes Königreich 13/1967 Vietnam 13/1967
Sonstige Textteile
Nachdem das Abkommen über die Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank vom 4. Dezember 1965, und welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit. dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 14. September 1966
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunde ist am 29. September 1966 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden; das vorliegende Abkommen ist daher für Österreich mit diesem Datum in Kraft getreten.
Bis 30. September 1966 haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden hinterlegt: Afghanistan, Australien, Belgien, Ceylon, Republik China, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Indien, Italien, Japan, Kambodscha, Kanada, Republik Korea, Laos, Malaysia, Nepal, Neuseeland, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Pakistan, Philippinen, Schweden, Singapur, Thailand, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Republik Vietnam, Westsamoa.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE VERTRAGSCHLIESSENDEN PARTEIEN,
IN ANBETRACHT der Wichtigkeit einer engeren wirtschaftlichen Zusammenarbeit als Mittel zur Erreichung der bestmöglichen Nutzung der zu Gebote stehenden Hilfsquellen und zur Beschleunigung der wirtschaftlichen Entwicklung Asiens und des Fernen Ostens;
IN ERKENNTNIS der Bedeutung der Bereitstellung zusätzlicher Finanzierungsmittel für die Entwicklung dieser Region durch Aufbringung entsprechender Geldmittel und Erschließung anderer Hilfsquellen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Region sowie durch Bemühungen zur Schaffung und Förderung von Bedingungen, die eine gesteigerte inländische Spartätigkeit und einen erhöhten Zustrom von Entwicklungsmitteln in die Region begünstigen;
IN ANERKENNUNG dessen, daß es wünschenswert ist, das harmonische Wachstum der Volkswirtschaften der Region und die Ausweitung des Außenhandels der Mitgliedsländer zu fördern;
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Gründung eines in seinem Grundcharakter asiatischen Finanzierungsinstitutes diesen Zielen dienen würde,
SIND ÜBEREINGEKOMMEN, hiemit die Asiatische Entwicklungsbank (im folgenden als „Bank“ bezeichnet) zu errichten, die ihre Tätigkeit gemäß den folgenden
ARTIKELN DES ABKOMMENS ausüben wird.
Kapitel I
ZWECK, AUFGABEN UND MITGLIEDSCHAFT
Artikel 1
ZWECK
Zweck der Bank ist es, in der Region Asien und Ferner Osten (im folgenden als „Region“ bezeichnet) das wirtschaftliche Wachstum und die wirtschaftliche Zusammenarbeit zu fördern und zur Beschleunigung des Prozesses der wirtschaftlichen Entwicklung der in Entwicklung befindlichen Mitgliedsländer der Region sowohl in ihrer Gesamtheit als auch jedes einzelnen von ihnen beizutragen. Wo immer in diesem Abkommen die Ausdrücke „Region Asien und Ferner Osten“ und „Region“ verwendet werden, beziehen sie sich auf jene Gebiete Asiens und des Fernen Ostens, die in den Zuständigkeitsbereich der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen Osten fallen.
Artikel 2
AUFGABEN
Zur Erfüllung ihres Zweckes hat die Bank folgende Aufgaben:
(i) Investitionen von privatem und öffentlichem Kapital für Entwicklungszwecke in der Region zu fördern;
(ii) die ihr zur Verfügung stehenden Mittel zur Finanzierung der Entwicklung der in Entwicklung befindlichen Mitgliedsländer der Region zu verwenden, wobei jenen regionalen, subregionalen und nationalen Projekten und Programmen der Vorrang einzuräumen ist, die in wirksamster Weise zum harmonischen wirtschaftlichen Wachstum der gesamten Region beitragen, dies unter besonderer Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der kleineren oder weniger entwickelten Mitgliedsländer der Region;
(iii) auf Ersuchen von Mitgliedsländern der Region diese bei der Koordinierung ihrer Entwicklungspolitik und –pläne zu unterstützen, um eine bessere Nutzung ihrer Hilfsquellen zu erreichen, eine größere Abstimmung ihrer Volkswirtschaften aufeinander herbeizuführen und die geregelte Ausweitung ihres Außenhandels, insbesondere des Handels innerhalb der Region, zu fördern;
(iv) technische Hilfe bei der Vorbereitung, Finanzierung und Durchführung von Entwicklungsprojekten und -programmen einschließlich der Ausarbeitung konkreter Projektvorschläge zu gewähren;
(v) in einer der Bank geeignet erscheinenden Weise im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens mit den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Organe und Unterorganisationen, insbesondere der Wirtschaftskommission für Asien und den Fernen Osten, sowie mit öffentlichen internationalen Organisationen und sonstigen internationalen Einrichtungen ebenso wie auch mit öffentlichen oder privaten nationalen Stellen, die mit Investitionen von Entwicklungsmitteln in der Region befaßt sind, zusammenzuarbeiten und das Interesse solcher Einrichtungen und Stellen an neuen Möglichkeiten für Investitionen und Hilfeleistungen zu erwecken und
(vi) alle anderen Tätigkeiten zu unternehmen und alle sonstigen Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen, die ihrem Zweck förderlich sein können.
Artikel 3
MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft bei der Bank steht offen:
(i) Mitgliedern und assoziierten Mitgliedern der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen Osten und
(ii) anderen regionalen Ländern und nichtregionalen entwickelten Ländern, die Mitglieder der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen, sind.
Länder, denen gemäß Absatz 1 dieses Artikels die Mitgliedschaft offensteht und die nicht gemäß Artikel 64 dieses Abkommens Mitglied werden, können unter den von der Bank festgesetzten Bedingungen mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, zur Mitgliedschaft der Bank zugelassen werden.
Für assoziierte Mitglieder der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen Osten, die für ihre internationalen Beziehungen nicht selbst verantwortlich sind, ist das Ansuchen um die Mitgliedschaft der Bank von jenem Mitglied der Bank zu stellen, das für die internationalen Beziehungen des Bewerbers verantwortlich ist, und ihm eine Verpflichtungserklärung dieses Mitgliedes beizuschließen, wonach das Mitglied für alle Verpflichtungen, die der Bewerber gegebenenfalls auf Grund seiner Zulassung zur Mitgliedschaft der Bank und des Genusses der Vorteile einer solchen Mitgliedschaft eingeht, so lange verantwortlich sein wird, bis der Bewerber selbst die Verantwortung für seine internationalen Beziehungen übernimmt. Der in diesem Abkommen verwendete Ausdruck „Land“ schließt Gebiete ein, die assoziierte Mitglieder der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen Osten sind.
Abs. 3: Verfassungsbestimmung
Kapitel II
KAPITAL
Artikel 4
GENEHMIGTES STAMMKAPITAL
Das genehmigte Stammkapital der Bank beträgt 1 Milliarde US-Dollar ($ 1.000,000.000) vom Gewicht und Feingehalt wie am 31. Jänner 1966 in Kraft. Wo immer in diesem Abkommen auf den Dollar Bezug genommen wird, ist darunter ein US-Dollar von dem obigen Wert zu verstehen. Das genehmigte Stammkapital ist in hunderttausend (100.000) Anteile mit einem Nennwert von je zehntausend Dollar ($ 10.000) eingeteilt, welche nur von Mitgliedern gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 dieses Abkommens gezeichnet werden können.
Das ursprüngliche genehmigte Stammkapital wird in einbezahlte und abrufbare Anteile eingeteilt. Anteile mit einem Gesamtnennwert von fünfhundert Millionen Dollar ($ 500,000.000) sind als eingezahlte Anteile und Anteile mit einem Gesamtnennwert von fünfhundert Millionen Dollar ($ 500,000.000) als abrufbare Anteile vorgesehen.
Das genehmigte Stammkapital der Bank kann durch den Gouverneursrat zu dem Zeitpunkt und zu den Bedingungen, die er für ratsam erachtet, mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, erhöht werden.
Kapitel II
KAPITAL
Artikel 4
GENEHMIGTES STAMMKAPITAL
Das genehmigte Stammkapital der Bank beträgt 1 Milliarde US-Dollar ($ 1.000,000.000) vom Gewicht und Feingehalt wie am 31. Jänner 1966 in Kraft. Wo immer in diesem Abkommen auf den Dollar Bezug genommen wird, ist darunter ein US-Dollar von dem obigen Wert zu verstehen. Das genehmigte Stammkapital ist in hunderttausend (100.000) Anteile mit einem Nennwert von je zehntausend Dollar ($ 10.000) eingeteilt, welche nur von Mitgliedern gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 dieses Abkommens gezeichnet werden können.
Das ursprüngliche genehmigte Stammkapital wird in einbezahlte und abrufbare Anteile eingeteilt. Anteile mit einem Gesamtnennwert von fünfhundert Millionen Dollar ($ 500,000.000) sind als eingezahlte Anteile und Anteile mit einem Gesamtnennwert von fünfhundert Millionen Dollar ($ 500,000.000) als abrufbare Anteile vorgesehen.
Das genehmigte Stammkapital der Bank kann durch den Gouverneursrat zu dem Zeitpunkt und zu den Bedingungen, die er für ratsam erachtet, mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, erhöht werden.
Abs. 3 erster Halbsatz: Verfassungsbestimmung
Artikel 5
ZEICHNUNG DER ANTEILE
Jedes Mitglied zeichnet Stammkapitalanteile der Bank. Jede Zeichnung des ursprünglichen genehmigten Stammkapitals erstreckt sich zu gleichen Teilen auf einbezahlte Anteile und abrufbare Anteile. Die Zahl der Anteile, die von den Ländern, welche gemäß Artikel 64 dieses Abkommens Mitglieder werden, erstmals zu zeichnen sind, ist in Anhang A desselben festgelegt. Die Zahl der Anteile, die von den Ländern, welche gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens zur Mitgliedschaft zugelassen werden, erstmals zu zeichnen sind, wird durch den Gouverneursrat bestimmt, dies jedoch mit der Maßgabe, daß keine solche Zeichnung genehmigt wird, wenn sie bewirken würde, daß der im Besitz regionaler Mitglieder befindliche Prozentsatz des Stammkapitals unter sechzig (60) Prozent des gesamten gezeichneten Stammkapitals sinkt.
Der Gouverneursrat hat in Abständen von mindestens fünf (5) Jahren das Stammkapital der Bank zu überprüfen. Im Falle einer Erhöhung des genehmigten Stammkapitals ist jedem Mitglied entsprechend Gelegenheit zur Zeichnung eines Teiles dieser Erhöhung des Stammkapitals zu vom Gouverneursrat festzusetzenden Bedingungen zu geben, wobei dieser Teil dem Verhältnis zu entsprechen hat, das sein bis zu diesem Zeitpunkt gezeichnetes Kapital zu dem gesamten gezeichneten Stammkapital unmittelbar vor einer solchen Erhöhung ausmacht; dies jedoch mit der Maßgabe, daß die vorstehende Bestimmung nicht für eine Erhöhung oder einen Teil einer Erhöhung des genehmigten Stammkapitals gilt, die beziehungsweise der ausschließlich dazu dient, Beschlüssen des Gouverneursrates nach Absatz 1 und 3 dieses Artikels Wirksamkeit zu verleihen. Kein Mitglied ist dazu verpflichtet, irgendeinen Teil einer Erhöhung des Stammkapitals zu zeichnen.
Auf Ersuchen eines Mitglieds kann der Gouverneursrat die Zeichnung dieses Mitglieds zu vom Gouverneursrat festzusetzenden Bedingungen erhöhen, dies jedoch mit der Maßgabe, daß keine solche Erhöhung der Zeichnung eines Mitglieds genehmigt wird, wenn sie bewirken würde, daß der im Besitz regionaler Mitglieder befindliche Prozentsatz des Stammkapitals unter sechzig (60) Prozent des gesamten gezeichneten Stammkapitals sinkt. Der Gouverneursrat wird das Ersuchen jedes regionalen Mitglieds, welches weniger als sechs (6) Prozent des gezeichneten Stammkapitals besitzt, um Erhöhung seines Verhältnisanteiles an demselben besonders berücksichtigen.
Von Mitgliedern erstmals gezeichnete Anteile des Stammkapitals werden zum Nennwert begeben. Andere Anteile werden ebenfalls zum Nennwert begeben, wenn der Gouverneursrat nicht unter besonderen Umständen durch eine Mehrheit der Gesamtzahl der Gouverneure, die eine Mehrheit der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, entscheidet, daß sie zu anderen Bedingungen begeben werden.
Die Anteile des Stammkapitals dürfen in keiner Weise verpfändet oder belastet werden und sind nur an die Bank gemäß Kapitel VH dieses Abkommens übertragbar.
Die Haftung der Mitglieder auf die Anteile beschränkt sich auf den nicht einbezahlten Teil ihres Ausgabepreises.
Kein Mitglied haftet auf Grund seiner Mitgliedschaft für die Verbindlichkeiten der Bank.
Artikel 5
ZEICHNUNG DER ANTEILE
Jedes Mitglied zeichnet Stammkapitalanteile der Bank. Jede Zeichnung des ursprünglichen genehmigten Stammkapitals erstreckt sich zu gleichen Teilen auf einbezahlte Anteile und abrufbare Anteile. Die Zahl der Anteile, die von den Ländern, welche gemäß Artikel 64 dieses Abkommens Mitglieder werden, erstmals zu zeichnen sind, ist in Anhang A desselben festgelegt. Die Zahl der Anteile, die von den Ländern, welche gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens zur Mitgliedschaft zugelassen werden, erstmals zu zeichnen sind, wird durch den Gouverneursrat bestimmt, dies jedoch mit der Maßgabe, daß keine solche Zeichnung genehmigt wird, wenn sie bewirken würde, daß der im Besitz regionaler Mitglieder befindliche Prozentsatz des Stammkapitals unter sechzig (60) Prozent des gesamten gezeichneten Stammkapitals sinkt.
Der Gouverneursrat hat in Abständen von mindestens fünf (5) Jahren das Stammkapital der Bank zu überprüfen. Im Falle einer Erhöhung des genehmigten Stammkapitals ist jedem Mitglied entsprechend Gelegenheit zur Zeichnung eines Teiles dieser Erhöhung des Stammkapitals zu vom Gouverneursrat festzusetzenden Bedingungen zu geben, wobei dieser Teil dem Verhältnis zu entsprechen hat, das sein bis zu diesem Zeitpunkt gezeichnetes Kapital zu dem gesamten gezeichneten Stammkapital unmittelbar vor einer solchen Erhöhung ausmacht; dies jedoch mit der Maßgabe, daß die vorstehende Bestimmung nicht für eine Erhöhung oder einen Teil einer Erhöhung des genehmigten Stammkapitals gilt, die beziehungsweise der ausschließlich dazu dient, Beschlüssen des Gouverneursrates nach Absatz 1 und 3 dieses Artikels Wirksamkeit zu verleihen. Kein Mitglied ist dazu verpflichtet, irgendeinen Teil einer Erhöhung des Stammkapitals zu zeichnen.
Auf Ersuchen eines Mitglieds kann der Gouverneursrat die Zeichnung dieses Mitglieds zu vom Gouverneursrat festzusetzenden Bedingungen erhöhen, dies jedoch mit der Maßgabe, daß keine solche Erhöhung der Zeichnung eines Mitglieds genehmigt wird, wenn sie bewirken würde, daß der im Besitz regionaler Mitglieder befindliche Prozentsatz des Stammkapitals unter sechzig (60) Prozent des gesamten gezeichneten Stammkapitals sinkt. Der Gouverneursrat wird das Ersuchen jedes regionalen Mitglieds, welches weniger als sechs (6) Prozent des gezeichneten Stammkapitals besitzt, um Erhöhung seines Verhältnisanteiles an demselben besonders berücksichtigen.
Von Mitgliedern erstmals gezeichnete Anteile des Stammkapitals werden zum Nennwert begeben. Andere Anteile werden ebenfalls zum Nennwert begeben, wenn der Gouverneursrat nicht unter besonderen Umständen durch eine Mehrheit der Gesamtzahl der Gouverneure, die eine Mehrheit der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, entscheidet, daß sie zu anderen Bedingungen begeben werden.
Die Anteile des Stammkapitals dürfen in keiner Weise verpfändet oder belastet werden und sind nur an die Bank gemäß Kapitel VH dieses Abkommens übertragbar.
Die Haftung der Mitglieder auf die Anteile beschränkt sich auf den nicht einbezahlten Teil ihres Ausgabepreises.
Kein Mitglied haftet auf Grund seiner Mitgliedschaft für die Verbindlichkeiten der Bank.
Artikel 6
EINZAHLUNG AUF ZEICHNUNGEN
Die Einzahlung des von jedem Unterzeichner dieses Abkommens, der nach Artikel 64 Mitglied wird, erstmals gezeichneten Betrages des einbezahlten Stammkapitals der Bank hat in fünf (5) Raten zu je zwanzig (20) Prozent dieses Betrages zu erfolgen. Die erste Rate ist von jedem Mitglied innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder spätestens zum Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde gemäß Artikel 64 Absatz 1 einzuzahlen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Die zweite Rate wird ein (1) Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens fällig. Die restlichen drei (3) Raten werden jeweils nacheinander ein (1) Jahr nach dem Fälligkeitszeitpunkt der vorangehenden Rate fällig.
Von jeder Rate der Einzahlung auf die Erstzeichnungen des ursprünglichen einbezahlten Stammkapitals sind
(a) fünfzig (50) Prozent in Gold oder konvertierbarer Währung und
(b) fünfzig (50) Prozent in der Währung des Mitglieds einzuzahlen.
Die Bank nimmt von jedem Mitglied anstelle des gemäß Absatz 2 (b) dieses Artikels in der Währung des betreffenden Mitglieds zu zahlenden Betrages Verpflichtungsscheine oder andere Obligationen an, die von der Regierung des Mitglieds oder der von diesem bezeichneten Hinterlegungsstelle ausgestellt worden sind, vorausgesetzt, daß diese Währung nicht von der Bank zur Durchführung ihrer Geschäfte benötigt wird. Solche Verpflichtungsscheine oder Obligationen sind unübertragbar, unverzinslich und bei Sicht zum Nennwert an die Bank zahlbar. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 24 Absatz 2 (ii) wird von allen solchen in konvertierbaren Währungen zahlbaren Verpflichtungsscheinen oder Obligationen innerhalb angemessener Zeitabschnitte der gleiche Prozentsatz zur Einlösung vorgelegt.
Jede Zahlung seitens eines Mitglieds in seiner eigenen Währung gemäß Absatz 2 (b) dieses Artikels erfolgt in dem Betrage, von dem die Bank nach Beratung mit dem Internationalen Währungsfonds, falls sie eine solche für notwendig hält und, falls eine solche vorhanden, unter Verwendung der im Rahmen des Internationalen Währungsfonds festgesetzten Parität bestimmt, daß er dem vollen Wert in Dollar desjenigen Teiles der Zeichnung entspricht, der einbezahlt wird. Die erstmalige Zahlung erfolgt in dem Betrage, den das Mitglied im Sinne dieser Bestimmungen für angemessen erachtet, unterliegt jedoch einer binnen neunzig (90) Tagen vom Zeitpunkt des Fälligwerdens einer solchen Zahlung durchzuführenden Korrektur in jenem Ausmaße, das gemäß Entscheidung der Bank notwendig, ist, um einer solchen Zahlung den vollen Gegenwert in Dollar zu verleihen.
Die Zahlung des gezeichneten Betrages des abrufbaren Stammkapitals der Bank unterliegt einem Abruf nur in dem Maße und zu dem Zeitpunkt, in dem dies nötig ist, damit die Bank ihren Verpflichtungen nachkommen kann, die sie gemäß Artikel 11 (ii) und (iv) im Zusammenhang mit der Aufnahme von Darlehen zur Einbeziehung in ihre ordentlichen Kapitalmittel oder im Zusammenhang mit Garantien, die zu Lasten dieser Kapitalmittel gehen, eingegangen ist.
Im Falle eines Abrufs nach Absatz 5 dieses Artikels kann die Zahlung je nach Wunsch des Mitglieds in Gold, in konvertierbarer Währung oder in jener Währung erfolgen, die zur Erfüllung der Verpflichtungen der Bank erforderlich ist, für welche der Abruf erfolgt. Abrufe nicht einbezahlter Zeichnungen erfolgen nach einem einheitlichen Prozentsatz für alle abrufbaren Anteile.
Die Bank setzt den Ort für jede Zahlung gemäß diesem Artikel fest mit der Maßgabe, daß bis zur Eröffnungssitzung des Gouverneursrates die Zahlung der in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten ersten Rate an den Generalsekretär der Vereinten Nationen als Treuhänder der Bank zu erfolgen hat.
Artikel 7
ORDENTLICHE KAPITALMITTEL
Im Rahmen dieses Abkommens umfaßt der Ausdruck „ordentliche Kapitalmittel“ der Bank folgendes:
(i) genehmigtes Stammkapital der Bank, einschließlich sowohl einbezahlter als auch abrufbarer Anteile, welches gemäß Artikel 5 dieses Abkommens gezeichnet wurde, mit Ausnahme jenes Teiles desselben, der gemäß Artikel 19 Absatz 1 (i) dieses Abkommens einem oder mehreren Sonderfonds zugeteilt wurde;
(ii) Geldmittel, welche durch Aufnahme von Darlehen seitens der Bank auf Grund der ihr durch Artikel 21 (i) dieses Abkommens übertragenen Befugnisse aufgebracht wurden und auf welche die in Artikel 6 Absatz 5 dieses Abkommens vorgesehene Abrufverpflichtung anwendbar ist;
(iii) Geldmittel, die als Rückzahlung von Darlehen oder Garantien eingehen, die mit den in Unterabsatz (i) und (ii) dieses Artikels angeführten Mitteln gewährt wurden;
(iv) Einkünfte auf Grund von Darlehen, welche aus den vorerwähnten Geldmitteln gewährt wurden, oder auf Grund von Garantien, auf welche die in Artikel 6 Absatz 5 dieses Abkommens angeführte Abrufverpflichtung anwendbar ist; sowie
(v) alle anderen Geldmittel oder Einkünfte, welche bei der Bank eingehen und nicht zu ihren in Artikel 20 dieses Abkommens erwähnten Sonderfondsmitteln gehören.
Kapitel III
GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
Artikel 8
VERWENDUNG DER MITTEL
Die Mittel und Dienste der Bank sind ausschließlich zur Erfüllung des Zweckes und der Aufgaben, die in Artikel 1 beziehungsweise 2 dieses Abkommens angeführt sind, zu verwenden.
Artikel 9
ORDENTLICHE UND BESONDERE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
Die Geschäftstätigkeit der Bank besteht aus ordentlichen Geschäften und besonderen Geschäften.
Ordentliche Geschäfte sind solche, die aus den ordentlichen Kapitalmitteln der Bank finanziert werden.
Besondere Geschäfte sind solche, die aus den in Artikel 20 dieses Abkommens erwähnten Sonderfondsmitteln finanziert werden.
Artikel 10
TRENNUNG DER GESCHÄFTE
Die ordentlichen Kapitalmittel und die Sonderfondsmittel der Bank sind jederzeit und in jeder Hinsicht voneinander vollkommen getrennt zu halten, zu verwenden, zu binden, zu investieren oder anderweitig einzusetzen. Die Finanzausweise der Bank haben die ordentlichen Geschäfte und die besonderen Geschäfte der Bank gesondert auszuweisen.
Die ordentlichen Kapitalmittel der Bank dürfen unter keinen Umständen mit Verlusten oder Verbindlichkeiten belastet oder zur Deckung von Verlusten oder Verbindlichkeiten herangezogen werden, die sich aus besonderen Geschäften oder anderen Tätigkeiten ergeben, für die ursprünglich Sonderfondsmittel herangezogen oder gebunden wurden.
Ausgaben, die unmittelbaren Bezug auf ordentliche Geschäfte haben, sind den ordentlichen Kapitalmitteln der Bank anzulasten. Ausgaben, die unmittelbaren Bezug auf besondere Geschäfte haben, sind den Sonderfondsmitteln anzulasten. Bei allen anderen Ausgaben erfolgt die Belastung gemäß den Entscheidungen der Bank.
Artikel 11
EMPFÄNGER UND GESCHÄFTSVERFAHREN
Vorbehaltlich der in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen kann die Bank für jedes Mitglied, für jede Behörde, bevollmächtigte Stelle oder politische Untergliederung desselben, für jede im Gebiet eines Mitglieds tätige Rechtspersönlichkeit oder Unternehmung sowie für internationale oder regionale Behörden oder Rechtspersönlichkeiten, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung der Region befaßt sind, Finanzierungsmittel bereitstellen oder deren Bereitstellung erleichtern. Die Bank kann ihre Geschäfte auf folgende Weise durchführen:
(i) durch Gewährung von oder Beteiligung an direkten Darlehen aus ihrem unverminderten voll einbezahlten Kapital sowie vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 17 dieses Abkommens aus ihren Reserven und ihrem unverteilten Gewinn oder aus den unverminderten Sonderfondsmitteln;
(ii) durch Gewährung von oder Beteiligung an direkten Darlehen aus Mitteln, die von der Bank auf Kapitalmärkten aufgebracht oder entlehnt oder von der Bank auf andere Weise zur Einbeziehung in ihre ordentlichen Kapitalmittel erworben werden;
(iii) durch Investition von in diesem Artikel unter (i) und (ii) erwähnten Geldmitteln in Anteilkapital einer Institution oder Unternehmung mit der Maßgabe, daß keine solche Investition erfolgen darf, bevor der Gouverneursrat mit einer Stimmenmehrheit der Gesamtzahl der Gouverneure, die eine Mehrheit der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, bestimmt hat, daß die Bank in der Lage ist, diese Art von Geschäften zu unternehmen, oder
(iv) durch die gesamte oder teilweise Übernahme von Garantien als Primär- oder Sekundärverpflichteter für Darlehen für wirtschaftliche Entwicklung, an denen sich die Bank beteiligt.
Artikel 12
BEGRENZUNG DER ORDENTLICHEN GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
Der gesamte im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit der Bank aushaftende Betrag an Darlehen, Investitionen in Kapitalanteilen und Garantien darf zu keiner Zeit den Gesamtbetrag ihres unverminderten gezeichneten Kapitals, ihrer Reserven und ihres Gewinns, soweit zu ihren ordentlichen Kapitalmitteln gehörig, ausschließlich der in Artikel 17 dieses Abkommens vorgesehenen Spezialreserve und anderer nicht für die ordentliche Geschäftstätigkeit verfügbarer Reserven, überschreiten.
Bei Darlehen, welche aus von der Bank entlehnten Geldmitteln gewährt werden und auf welche die in Artikel 6 Absatz 5 dieses Abkommens vorgesehene Abrufsverpflichtung anwendbar ist, darf der aushaftende und in einer bestimmten Währung an die Bank zahlbare Gesamtbetrag des Kapitals zu keiner Zeit den Gesamtkapitalbetrag der von der Bank aufgenommenen aushaftenden Darlehen, die in der gleichen Währung zahlbar sind, überschreiten.
Bei in Anteilkapital investierten Geldmitteln, die aus den ordentlichen Kapitalmitteln der Bank stammen, darf der investierte Gesamtbetrag zehn (10) Prozent des zusammengerechneten Betrages des unverminderten einbezahlten Stammkapitals der Bank, welches jeweils zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich eingezahlt worden ist, sowie der Reserven und des Gewinns, soweit zu ihren ordentlichen Kapitalmitteln gehörig, ausschließlich der in Artikel 17 dieses Abkommens vorgesehenen Spezialreserve, nicht überschreiten.
Der Betrag einer Investition in Anteilkapital darf jenen Prozentsatz des Anteilkapitals der betreffenden Rechtspersönlichkeit oder Unternehmung nicht überschreiten, den das Direktorium in jedem einzelnen Fall als angemessen festsetzt. Die Bank wird nicht trachten, durch eine solche Investition eine maßgebende Beteiligung an der betreffenden Rechtspersönlichkeit oder Unternehmung zu erlangen, außer wo dies zur Sicherung der Investition der Bank notwendig ist.
Artikel 13
BEREITSTELLUNG VON WÄHRUNGEN FÜR DIREKTE DARLEHEN
Bei der Gewährung von oder Beteiligung an direkten Darlehen kann die Bank auf folgende Weise Finanzierungsmittel bereitstellen:
(i) durch Bedienung des Darlehensnehmers mit Währungen, die nicht Mit der Währung des Mitglieds identisch sind, auf dessen Gebiet das betreffende Projekt zur Durchführung gelangen soll (diese Währung wird im folgenden als „lokale Währung“ bezeichnet), und die zur Deckung der Devisenkosten eines solchen Projekts nötig sind, oder
(ii) durch Bereitstellung von Finanzierungsmitteln zur Deckung der Mit dem betreffenden Projekt verbundenen lokalen Ausgaben, wo die Bank dies dadurch erreichen kann, daß sie lokale Währung zur Verfügung stellt, ohne irgendwelche ihrer Bestände an Gold oder konvertierbaren Währungen zu veräußern. In besonderen Fällen, wo nach Ansicht der Bank das Projekt einen unverhältnismäßig großen Abgang in oder eine unverhältnismäßig große Belastung der Zahlungsbilanz des Mitglieds, in dessen Gebiet das Projekt zur Durchführung gelangen soll, verursacht oder verursachen dürfte, können die von der Bank zur Deckung lokaler Ausgaben gewährten Finanzierungsmittel in anderen Währungen als der des betreffenden Mitglieds bereitgestellt werden; in solchen Fällen darf der von der Bank zu diesem Zwecke gewährte Betrag an Finanzierungsmitteln einen Angemessenen Teil der gesamten lokalen Ausgaben, die dem Darlehensnehmer erwachsen, nicht überschreiten.
Artikel 14
GESCHÄFTSGRUNDSÄTZE
Die Geschäftstätigkeit der Bank richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
(i) Die Geschäfte der Bank erstrecken sich hauptsächlich auf die Finanzierung konkreter Projekte unter Einschluß solcher, die zu einem nationalen, subregionalen oder regionalen Entwicklungsprogramm gehören. Sie können jedoch auch Darlehen oder Garantien für Darlehen mit einschließen, die nationalen Entwicklungsbanken oder anderen geeigneten Rechtspersönlichkeiten gewährt werden, um diese in die Lage zu versetzen, konkrete Entwicklungsprojekte zu finanzieren, bei denen der im Einzelfall auftretende Bedarf an Finanzierungsmitteln nach Auffassung der Bank nicht groß genug ist, um eine direkte Beaufsichtigung durch die Bank zu rechtfertigen;
(ii) bei der Auswahl geeigneter Projekte läßt sich die Bank stets durch die Bestimmungen des Artikels 2 Unterabsatz (ii) dieses Abkommens leiten;
(iii) die Bank finanziert kein Vorhaben auf dem Gebiet eines Mitglieds, wenn dieses Mitglied gegen eine solche Finanzierung Einspruch erhebt;
(iv) vor Gewährung eines Darlehens hat der Bewerber einen Entsprechenden Darlehensantrag zu stellen und der Präsident der Bank hat dem Direktorium auf Grund einer internen Studie einen schriftlichen Bericht über den Antrag samt seinen Empfehlungen vorzulegen;
(v) bei der Prüfung eines Ansuchens um ein Darlehen oder eine Garantie hat die Bank gebührend auf die Möglichkeiten des Darlehensnehmers Bedacht zu nehmen, Finanzierungsmittel oder Dienstleistungen anderswo zu Bedingungen zu erhalten, welche die Bank unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren als für den Empfänger tragbar betrachtet;
(vi) bei der Gewährung eines Darlehens oder der Garantieübernahme für ein solches hat die Bank gebührend darauf Bedacht zu nehmen, daß der Darlehensnehmer und gegebenenfalls sein Bürge in der Lage sein werden, ihren Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nachzukommen;
(vii) bei der Gewährung eines Darlehens oder der Garantieübernahme für ein solches haben der Zinssatz, die anderen Lasten und der Tilgungsplan so geartet zu sein, daß sie nach Auffassung der Bank für das betreffende Darlehen angemessen sind;
(viii) für die Garantieübernahme bei einem durch andere Darlehensgeber Gewährten Darlehen oder bei der Unterbringungsgarantie von Wertpapieren erhält die Bank eine angemessene Entschädigung für ihr Risiko;
(ix) die Erträge jedes Darlehens, jeder Investition und jeder anderen Finanzierung im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit der Bank oder durch von der Bank gemäß Artikel 19 Absatz 1 (i) geschaffene Sonderfonds sind ausschließlich für die Erwerbung von in Mitgliedsländern erzeugten Gütern und Dienstleistungen in Mitgliedsländern zu verwenden, außer in Fällen, wo das Direktorium durch eine Mehrheit der Direktoren, die mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, beschließt, die Erwerbung in einem Nichtmitgliedsland oder die Erwerbung von in einem Nichtmitgliedsland erzeugten Gütern und Dienstleistungen unter besonderen Umständen. die eine solche Erwerbung angemessen machen, zu gestatten, wie zum Beispiel im Falle eines Nichtmitgliedslandes, in dem der Bank ein bedeutender Finanzierungsbetrag bereitgestellt wurde;
(x) im Falle eines von der Bank gewährten direkten Darlehens gestattet die Bank dem Darlehensnehmer den Bezug ihrer Geldmittel nur zur Deckung der mit dem Projekt zusammenhängenden Ausgaben in dem Maße, wie diese tatsächlichentstehen;
(xi) die Bank trifft die nötigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Erträge jedes Darlehens, das die Bank gewährt oder garantiert oder an dem sie sich beteiligt, nur für die Zwecke, für welche das Darlehen gewährt worden ist, und unter gebührender Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit Verwendung finden;
(xii) die Bank hat gebührend zu berücksichtigen, daß es erwünscht ist, die Verwendung eines unverhältnismäßigen Betrages ihrer Mittel zugunsten eines einzelnen Mitglieds zu vermeiden;
(xiii) die Bank hat bestrebt zu sein, bei ihren Investitionen in Anteilkapital eine angemessene Streuung aufrechtzuerhalten; sie darf nicht die Verantwortung für die Führung einer Rechtspersönlichkeit oder Unternehmung übernehmen, an der sie beteiligt ist, außer wo dies zur Sicherung ihrer Investitionen notwendig ist, und
(xiv) die Bank hat ihre Geschäftstätigkeit nach den Grundsätzen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Bankinstitutes auszuüben.
Artikel 15
BEDINGUNGEN FÜR DIREKTE DARLEHEN UND GARANTIEN
Bei direkten Darlehen, welche die Bank gewährt oder an denen sie sich beteiligt, sowie bei von ihr garantierten Darlehen sind im Darlehensvertrage in Übereinstimmung mit den in Artikel 14 dieses Abkommens angeführten Geschäftsgrundsätzen und vorbehaltlich der anderen Bestimmungen dieses Abkommens die Bedingungen für das betreffende Darlehen beziehungsweise die betreffende Garantie festzuhalten, einschließlich jener, die sich auf die Tilgung, die Zinsen und die anderen Lasten beziehen, sowie die Fälligkeiten und Zahlungstermine hinsichtlich des Darlehens beziehungsweise die Gebühren und anderen Lasten hinsichtlich der Garantie. Insbesondere hat der Darlehensvertrag vorzuschreiben, daß vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels alle vertraglichen Zahlungen an die Bank in der ausgeliehenen Währung zu erfolgen haben, außer wenn im Falle eines direkten Darlehens, welches im Rahmen besonderer Geschäfte aus gemäß Artikel 19 Absatz 1 (ii) bereitgestellten Geldmitteln gewährt wurde, oder im Falle eines auf diese Weise garantierten Darlehens die Vorschriften und Bestimmungen der Bank etwas anderes vorsehen. Von der Bank erteilte Garantien haben auch vorzuschreiben, daß die Bank ihre Verpflichtung hinsichtlich der Zinsenzahlungen beendigen kann, wenn bei Nichterfüllung der Verpflichtungen durch den Darlehensnehmer und durch einen gegebenenfalls bestehenden Bürgen die Bank das Angebot macht, die Schuldtitel oder andere garantierte Obligationen zum Nennwert zuzüglich der bis zu einem in dem Angebot bezeichneten Datum aufgelaufenen Zinsen zu kaufen.
Ist der Empfänger von Darlehen oder von Garantien für Darlehen nicht selbst Mitglied, so kann die Bank, sofern sie dies für zweckmäßig erachtet, verlangen, daß das Mitglied, auf dessen Gebiet das betreffende Projekt zur Durchführung gelangen soll, oder eine öffentliche Behörde oder irgendeine für die Bank annehmbare bevollmächtigte Stelle dieses Mitglieds für die Tilgung und die Zahlung der Zinsen und anderen Lasten des Darlehens gemäß den Bedingungen desselben die Garantie übernimmt.
Der Darlehens- oder Garantievertrag hat ausdrücklich die Währung festzulegen, in der alle vertraglichen Zahlungen an die Bank zu leisten sind. Auf Wunsch des Darlehensnehmers können solche Zahlungen jedoch jederzeit in Gold oder konvertierbarer Währung geleistet werden.
Artikel 16
PROVISION UND GEBÜHREN
Zusätzlich zu den Zinsen erhebt die Sank auf direkte Darlehen, die sie im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit gewährt oder an denen sie sich im Rahmen derselben beteiligt, eine Provision. Diese periodisch zahlbare Provision wird bei jedem Darlehen beziehungsweise jeder Beteiligung auf Grund des ausstehenden Betrages berechnet, und ihr Satz beträgt mindestens ein (1) Prozent jährlich, falls die Bank nach den ersten fünf (5) Jahren ihrer Geschäftstätigkeit nicht mit einer Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder, die mindestens drei Viertel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, eine Herabsetzung dieses Mindestsatzes beschließt.
Bei der Garantieübernahme für ein Darlehen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit erhebt die Bank eine Garantiegebühr zu einem vom Direktorium festgelegten Satze, die periodisch auf den Betrag des ausstehenden Darlehens zu zahlen ist.
Andere von der Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit einzuhebende Gebühren sowie gegebenenfalls im Rahmen ihrer besonderen Geschäftstätigkeit einzuhebende Provisionen, Gebühren oder andere Abgaben werden vom Direktorium festgelegt.
Artikel 17
SPEZIALRESERVE
Der gemäß Artikel 16 dieses Abkommens von der Bank eingenommene Betrag an Provisionen und Garantiegebühren wird als Spezialreserve geführt, die verfügbar gehalten wird, um gemäß Artikel 1.8 dieses Abkommens entstandene Verpflichtungen der Bank zu erfüllen. Die Spezialreserve wird in jener liquiden Form, wie sie vom Direktorium bestimmt wird, gehalten.
Artikel 18
METHODEN ZUR ERFÜLLUNG DER BANKVERPFLICHTUNGEN
In Verzugsfällen bei Darlehen, welche durch die Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit gewährt wurden, an welchen sie beteiligt ist oder die durch sie garantiert wurden, trifft die Bank alle ihr geeignet erscheinenden Maßnahmen zur Abänderung der Bedingungen des Darlehens, mit Ausnahme der Rückzahlungswährung.
Die Zahlungen, die in Erfüllung der Verpflichtungen der Bank auf gemäß Artikel 11 (ii) und (iv) aufgenommene Anleihen oder garantierte Darlehen, die aus den ordentlichen Kapitalmitteln zu bestreiten sind, gehen:
(i) erstens zu Lasten der in Artikel 17 vorgesehenen Spezialreserve;
(ii) sodann, soweit notwendig und nach Ermessen der Bank, zu Lasten der anderen Reserven, des Gewinnvortrages und des Kapitals, über welches sie verfügt.
Sind vertragliche Zinsen-, andere Spesen oder Amortisationszahlungen auf die von der Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit aufgenommenen Anleihen oder ähnliche Zahlungsverpflichtungen der Bank auf durch sie garantierte, zu Lasten ihrer ordentlichen Kapitalmittel gehende Darlehen zu erfüllen, so kann die Bank gemäß Artikel 6 Absatz 6 und 7 dieses Abkommens einen angemessenen Betrag des nicht abgerufenen gezeichneten abrufbaren Kapitals abrufen.
In Verzugsfällen bei Darlehen, die von der Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit aus aufgenommenen Geldmitteln gewährt oder von ihr garantiert wurden, kann die Bank in der Annahme eines längerdauernden Verzugs einen zusätzlichen Betrag dieses abrufbaren Kapitals, der in einem (1) Jahr höchstens ein (1) Prozent der gesamten Anteile der Mitglieder betragen darf, für folgende Zwecke abrufen:
(i) um den ausstehenden Teil eines von der Bank garantierten Darlehens, bezüglich dessen der Darlehensnehmer im Verzug ist, vor der Fälligkeit zur Gänze oder teilweise zurückzukaufen oder ihre Verpflichtungen daraus in anderer Weise zu erfüllen; und
(ii) um ihre eigenen noch ausstehenden Anleihen zur Gänze oder teilweise zurückzukaufen oder ihre Verpflichtungen daraus in anderer Weise zu erfüllen.
Soll das gezeichnete abrufbare Stammkapital der Bank gemäß Absatz 3 und 4 dieses Artikels zur Gänze abgerufen werden, so kann die Bank nötigenfalls für die in Absatz 3 dieses Artikels angeführten Zwecke ohne Beschränkung, eine allfällige Beschränkung nach Artikel 24 Absatz 2 (i) und (ii) inbegriffen, die Währung jedes Mitglieds heranziehen oder umwechseln.
Artikel 19
SONDERFONDS
Die Bank kann:
(i) mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, höchstens je zehn (10) Prozent des Teiles des unverminderten einbezahlten Kapitals der Bank, der von den Mitgliedern gemäß Artikel 6 Absatz 2 (a) einbezahlt wird, sowie des Teiles desselben, der gemäß Artikel 6 Absatz 2 (b) einbezahlt wird, abzweigen und damit einen oder mehrere Sonderfonds schaffen; und
(ii) die Verwaltung von Sonderfonds übernehmen, die dazu bestimmt sind, dem Zweck der Bank zu dienen, und in den Wirkungsbereich der Bank fallen.
Von der Bank gemäß Absatz 1 (i) dieses Artikels geschaffene Sonderfonds können zur Garantierung oder Gewährung von Darlehen verwendet werden, denen im Rahmen der Entwicklung ein hoher Vorrang zukommt und die längere Fälligkeiten, einen längeren rückzahlungsfreien Zeitraum und niedrigere Zinssätze aufweisen, als sie die Bank für ihre ordentliche Geschäftstätigkeit festsetzt. Solche Fonds können auch zu allen anderen Bedingungen verwendet werden, die von der Bank bei der Schaffung dieser Fonds bestimmt werden und weder den anwendbaren Bestimmungen dieses Abkommens noch dem Charakter dieser Fonds als sich stets erneuernde Fonds widersprechen.
Von der Bank gemäß Absatz 1 (ii) dieses Artikels übernommene Sonderfonds können auf jede Weise und zu allen Bedingungen verwendet werden, die mit dem Zweck der Bank und mit der sich auf diese Fonds beziehenden Vereinbarung nicht im Widerspruch stehen.
Die Bank beschließt jene Sonderregeln und -vorschriften, die für die Schaffung, Verwaltung und Verwendung jedes einzelnen Sonderfonds erforderlich sind. Solche Regeln und Vorschriften dürfen den Bestimmungen dieses Abkommens nicht widersprechen, mit Ausnahme solcher Bestimmungen, die ausdrücklich nur auf die ordentliche Geschäftstätigkeit der Bank anwendbar sind.
Artikel 20
SONDERFONDSMITTEL
Im Rahmen dieses Abkommens bezieht sich der Ausdruck „Sonderfondsmittel“ auf die Mittel jedes Sonderfonds und umfaßt:
Mittel, die aus dem einbezahlten Kapital für einen Sonderfonds abgezweigt oder sonstwie ursprünglich für einen Sonderfonds gewidmet wurden;
Geldmittel, die von der Bank zur Einbeziehung in einen Sonderfonds übernommen wurden;
Geldmittel, die in Verbindung mit aus den Mitteln eines Sonderfonds finanzierten Anleihen oder Garantien zurückgezahlt werden und nach den Regeln und Vorschriften der Bank für den betreffenden Sonderfonds diesem Sonderfonds zufließen;
Einkünfte, welche aus Geschäften der Bank stammen, bei denen irgendwelche der oben erwähnten Mittel oder Gelder verwendet oder gebunden werden, sofern nach den Regeln und Vorschriften der Bank für den betreffenden Sonderfonds diese Einkünfte diesem Sonderfonds zukommen, und
alle anderen einem Sonderfonds zur Verfügung gestellten Mittel.
Kapitel IV
AUFNAHME VON ANLEIHEN UND VERSCHIEDENE ANDERE BEFUGNISSE
Artikel 21
ALLGEMEINE BEFUGNISSE
Neben den sonst in diesem Abkommen angeführten Befugnissen ist die Bank ermächtigt:
(i) Darlehen in Mitgliedsländern und anderswo aufzunehmen und in diesem Zusammenhang für solche Darlehen jede von der Bank beschlossene Nebenbürgschaft oder sonstige Sicherheit beizubringen, jedoch stets mit der Maßgabe, daß:
(a) die Bank vor dem Verkauf ihrer Obligationen auf dem Gebiet eines Landes dessen Zustimmung einholt;
(b) die Bank in Fällen, in denen die Obligationen der Bank auf die Währung eines Mitglieds lauten sollen, dessen vorherige Zustimmung einholt;
(c) die Bank die Zustimmung der in Unterabsatz (a) und (b) dieses Absatzes erwähnten Länder dafür einholt, daß die Erträge unbeschränkt in die Währung jedes Mitglieds umgewechselt werden können; und
(d) die Bank vor ihrem Beschluß, ihre Obligationen in einem bestimmten Land zu verkaufen, den Betrag der bisher von ihr in diesem Land allenfalls aufgenommenen Darlehen, den Betrag der früher in anderen Ländern aufgenommenen Darlehen sowie die mögliche Verfügbarkeit von Geldmitteln in diesen anderen Ländern in Erwägung zieht und auf den allgemeinen Grundsatz gebührend Bedacht nimmt, daß die von ihr aufgenommenen Darlehen hinsichtlich der Länder, in denen sie aufgenommen werden, in größtmöglichem Maße gestreut sein sollen;
(ii) von der Bank ausgegebene oder garantierte Wertpapiere oder solche, in welchen sie Gelder angelegt hat, zu kaufen und zu verkaufen, stets vorausgesetzt, daß sie die Zustimmung jedes Landes erhält, auf dessen Gebiet die Wertpapiere gekauft oder verkauft werden sollen;
(iii) Wertpapiere, in welche sie investiert hat, zu garantieren, um ihre Unterbringung zu erleichtern;
(iv) allein oder in Gesellschaft mit anderen die Übernahmegarantie für Wertpapiere zu übernehmen, die von einem Rechtsträger oder einer Unternehmung für Zwecke ausgegeben wurden, die sich in Übereinstimmung mit den Aufgaben der Bank befinden;
(v) nicht für die Geschäftstätigkeit der Bank benötigte Geldmittel in den Gebieten der Mitglieder in nach dem Ermessen der Bank bestimmten Schuldverschreibungen von Mitgliedern oder Staatsangehörigen derselben anzulegen sowie im Besitz der Bank befindliche, für Pensionen oder ähnliche Zwecke bestimmte Geldmittel in den Gebieten der Mitglieder in marktfähigen Wertpapieren anzulegen, die von Mitgliedern oder Staatsangehörigen derselben ausgegeben werden;
(vi) technische Beratung und Unterstützung zu gewähren, sofern dies ihrem Zwecke dienlich ist und in ihren Aufgabenbereich fällt, und dort, wo Ausgaben, die durch die Erbringung solcher Dienstleistungen entstehen, nicht rückzahlbar sind, die Nettoeinkünfte der Bank mit ihnen zu belasten; in den ersten fünf (5) Jahren ihrer Geschäftstätigkeit kann die Bank bis zu zwei (2) Prozent ihres einbezahlten Kapitals für die Erbringung solcher Dienstleistungen auf nichtrückzahlbarer Basis aufwenden; und
(vii) im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens alle anderen Befugnisse auszuüben sowie alle Regeln und Vorschriften festzulegen, die zur Förderung ihres Zweckes und ihrer Aufgaben nötig oder zweckmäßig sind.
Artikel 22
AUF WERTPAPIERE ZU SETZENDER VERMERK
Jedes durch die Bank ausgegebene oder garantierte Wertpapier hat auf seiner Vorderseite einen deutlich sichtbaren Vermerk des Inhalts zu tragen, daß es sich nicht um eine Schuldverschreibung einer Regierung handelt, es sei denn, es handelt sich tatsächlich um die Schuldverschreibung einer bestimmten Regierung, in welchem Falle es einen entsprechenden Vermerk zu tragen hat.
Kapitel V
WÄHRUNGEN
Artikel 23
FESTSTELLUNG DER KONVERTIERBARKEIT
Wann immer es auf Grund dieses Abkommens notwendig wird, zu entscheiden, ob eine Währung konvertierbar ist, so soll diese Entscheidung durch die Bank nach Konsultation mit dem Internationalen Währungsfonds getroffen werden.
Artikel 24
VERWENDUNG VON WÄHRUNGEN
Guthaben von Zahlungsmitteln der Bank für Zahlungen in irgendeinem Land dürfen weder durch bestehende noch durch neu eingeführte Maßnahmen der Mitglieder beschränkt werden, sofern es sich um Zahlungsmittel der folgenden Art handelt:
(i) Gold oder konvertierbare Währungen, die bei der Bank als Einzahlung auf Zeichnungen ihres Stammkapitals eingehen, mit Ausnahme der Zahlungen, die von Mitgliedern gemäß Artikel 6 Absatz 2 (b) erfolgen und gemäß Absatz 2 (i) und (ii) des vorliegenden Artikels einer Beschränkung unterliegen;
(ii) Währungen von Mitgliedern, die mit dem Gold oder den konvertierbaren Währungen, die im vorstehenden Unterabsatz erwähnt werden, angekauft wurden;
(iii) Währungen, die von der Bank gemäß Artikel 21 (i) dieses Abkommens durch Aufnahme von Darlehen zur Einbeziehung in ihre ordentlichen Kapitalmittel beschafft wurden;
(iv) Gold oder Währungen, die bei der Bank als Zahlung auf Kapital, Zinsen, Dividenden oder andere Spesen im Zusammenhang mit Darlehen oder Investitionen, welche aus den in Unterabsatz (i) bis (iii) dieses Absatzes erwähnten Geldmitteln erfolgten, oder als Gebührenzahlung im Zusammenhang mit von der Bank übernommenen Garantien eingehen, und
(v) andere Währungen als die des Mitglieds, welche das Mitglied von der Bank im Zuge der Verteilung des Reingewinns der Bank gemäß Artikel 40 dieses Abkommens erhält.
Die Mitglieder sind nicht berechtigt, den Besitz oder die Verwendung der Währung eines Mitglieds, die bei der Bank eingegangen ist und nicht unter die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes fällt, für Zahlungen in irgendeinem Land seitens der Bank oder irgend jemandes, der sie von der Bank empfängt, auf irgendeine Weise zu beschränken, es sei denn,
(i) ein in Entwicklung befindliches Mitgliedsland beschränkt nach Beratung mit der Bank und vorbehaltlich periodischer Überprüfungen durch diese die Verwendung einer solchen Währung zur Gänze oder teilweise auf Zahlungen für Güter oder Dienstleistungen, die in seinem Gebiet erzeugt werden und zum dortigen Verbrauch bestimmt sind, oder
(ii) irgendein anderes Mitglied, dessen Zeichnungsbetrag in Teil A des Anhangs A zu diesem Abkommen festgelegt worden ist und dessen Ausfuhr an Industrieerzeugnissen keinen bedeutenden Teil seiner Gesamtausfuhr ausmacht, hinterlegt zusammen mit seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde eine Erklärung, wonach es wünscht, daß die Verwendung des gemäß Artikel 6 Absatz 2 (b) einbezahlten Teiles seiner Zeichnung zur Gänze oder teilweise auf Zahlungen für in seinem Gebiet erzeugte Güter oder Dienstleistungen beschränkt werden möge, dies mit der Maßgabe, daß solche Beschränkungen periodischen Überprüfungen durch die Bank und Beratungen mit dieser unterliegen und daß vorbehaltlich der üblichen Berücksichtigung konkurrierender Angebote mit allen Ankäufen von Gütern oder Dienstleistungen in dem Gebiet des betreffenden Mitglieds zuerst der gemäß Artikel 6 Absatz 2 (b) einbezahlte Teil seiner Zeichnung belastet wird, oder
(iii) eine solche Währung zu den gemäß Artikel 19 Absatz 1 (ii) verfügbaren Sonderfondsmitteln der Bank gehört und ihre Verwendung besonderen Regeln und Vorschriften unterliegt.
Die Mitglieder sind nicht berechtigt, den Besitz oder die Verwendung von Währungen, welche bei der Bank als Rückzahlung auf aus ihren ordentlichen Kapitalmitteln gewährte direkte Darlehen eingehen, seitens der Bank für Amortisations- oder Vorauszahlungen oder für den gänzlichen oder teilweisen Rückkauf ihrer eigenen Obligationen auf irgendeine Weise zu beschränken, dies jedoch mit der Maßgabe, daß bis zum vollständigen Abruf des gezeichneten abrufbaren Stammkapitals der Bank ein solcher Besitz oder eine solche Verwendung, mit Ausnahme der in der Währung des betreffenden Mitglieds zahlbaren Obligationen, allen nach Absatz 2 (i) dieses Artikels auferlegten Begrenzungen unterliegt.
Gold oder Währungen, die sich im Besitz der Bank befinden, dürfen von der Bank zum Ankauf anderer Währungen von Mitgliedern oder Nichtmitgliedern nicht verwendet werden, außer
(i) zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Zuge ihrer ordentlichen Geschäftsabwicklung oder
(ii) zufolge eines Beschlusses des Direktoriums, der mit einer Stimmenmehrheit der Direktoren, die mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, angenommen wurde.
Keine hier angeführte Bestimmung hindert die Bank an der Verwendung der Währung eines Mitglieds zur Deckung von Verwaltungsausgaben, die der Bank auf dem Gebiet des betreffenden Mitglieds erwachsen.
Artikel 25
AUFRECHTERHALTUNG DES WERTES DER WÄHRUNGSBESTÄNDE DER BANK
Wird (a) im Rahmen des Internationalen Währungsfonds die Parität der Währung eines Mitglieds, ausgedrückt mit Hilfe des in Artikel 4 dieses Abkommens definierten Dollars, herabgesetzt oder ist (b) der Devisenwert der Währung eines Mitglieds nach Ansicht der Bank nach erfolgter Beratung mit dem Internationalen Währungsfonds in beträchtlichem Maße gesunken, so hat dieses Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist an die Bank einen zusätzlichen Betrag in seiner Währung zu leisten, der erforderlich ist, um den Wert des gesamten im Besitz der Bank befindlichen Betrages dieser Währung aufrechtzuerhalten, mit Ausnahme (a) von Währungsbeträgen, welche die Bank aus den von ihr aufgenommenen Darlehen herleitet, und (b) von Sonderfondsmitteln, welche die Bank gemäß Artikel 19 Absatz 1 (ii) übernommen hat, sofern in den Vereinbarungen zur Schaffung solcher Fonds nichts anderes vorgesehen ist.
Wird (a) im Rahmen des Internationalen Währungsfonds die Parität der Währung eines Mitglieds, ausgedrückt mit Hilfe des besagten Dollars, heraufgesetzt oder ist (b) der Devisenwert der Währung eines Mitglieds nach Ansicht der Bank nach erfolgter Beratung mit dem Internationalen Währungsfonds in. beträchtlichem Maße gestiegen, so hat die Bank diesem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist einen Betrag in dieser Währung zu leisten, der erforderlich ist, um den Wert des gesamten im Besitz der Bank befindlichen Betrages dieser Währung anzupassen, mit Ausnahme (a) von Währungsbeträgen, welche die Bank aus den von ihr aufgenommenen Darlehen herleitet, und (b) von Sonderfondsmitteln, welche die Bank gemäß Artikel 19 Absatz 1 (ii) übernommen hat, sofern in den Vereinbarungen zur Schaffung solcher Fonds nichts anderes vorgesehen ist.
Die Bank kann auf die Bestimmungen dieses Artikels verzichten, wenn eine einheitliche proportionale Änderung in der Parität der Währungen aller ihrer Mitglieder erfolgt.
Kapitel VI
ORGANISATION UND GESCHÄFTSFÜHRUNG
Artikel 26
STRUKTUR
Die Bank besitzt einen Gouverneursrat, ein Direktorium, einen Präsidenten, einen oder mehrere Vizepräsidenten sowie die für notwendig erachteten Beamten und Angestellten.
Artikel 27
GOUVERNEURSRAT: ZUSAMMENSETZUNG
Jedes Mitglied ist im Gouverneursrat vertreten und ernennt einen Gouverneur und einen Stellvertreter. Die Amtsdauer jedes Gouverneurs und Stellvertreters ist dem Ermessen des sie ernennenden Mitglieds unterworfen. Ein Stellvertreter ist nur bei Abwesenheit seines Gouverneurs zur Stimmabgabe berechtigt. Bei seiner Jahresversammlung ernennt der Gouverneursrat einen der Gouverneure zum Vorsitzenden, der bis zur. Wahl des nächsten Vorsitzenden und bis zur nächsten Jahresversammlung des Gouverneursrates im Amt bleibt.
Die Gouverneure und Stellvertreter erhalten als solche für ihre Tätigkeit von der Bank kein Entgelt, doch kann ihnen die Bank angemessene Spesen für die Teilnahme an Konferenzen vergüten.
Artikel 28
GOUVERNEURSRAT: BEFUGNISSE
Alle Befugnisse der Bank stehen dem Gouverneursrat zu.
Der Gouverneursrat kann dem Direktorium seine Befugnisse teilweise oder zur Gänze übertragen, mit Ausnahme der Befugnis
(i) zur Aufnahme neuer Mitglieder und Festlegung der Bedingungen für ihre Aufnahme;
(ii) zur Erhöhung oder Herabsetzung des genehmigten Stammkapitals der Bank;
(iii) zur Suspendierung eines Mitgliedes;
(iv) zur Entscheidung über Berufungen gegen Auslegungen oder Anwendungen dieses Abkommens durch das Direktorium;
(v) zur Genehmigung des Abschlusses allgemeiner Übereinkünfte über die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen;
(vi) zur Wahl der Direktoren und des Präsidenten der Bank;
(vii) zur Festsetzung der Vergütung für die Direktoren und ihrer Stellvertreter und des Gehaltes sowie der anderen Bedingungen des Dienstvertrages des Präsidenten;
(viii) zur Genehmigung der allgemeinen Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung der Bank nach Prüfung des Berichts der Rechnungsprüfer;
(ix) zur Entscheidung über die Reserven und die Verteilung der Reingewinne der Bank;
(x) zur Abänderung dieses Übereinkommens;
(xi) zur Entscheidung über die Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank und die Verteilung ihrer Aktiven sowie
(xii) zur Ausübung aller anderen Befugnisse, die in diesem Abkommen ausdrücklich dem Gouverneursrat übertragen werden.
Der Gouverneursrat behält die volle Berechtigung zur Ausübung seiner Befugnisse in jeder nach Absatz 2 dieses Artikels dem Direktorium übertragenen Angelegenheit.
Für die Zwecke dieses Abkommens kann der Gouverneursrat mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure, welche mindestens drei Viertel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, von Zeit zu Zeit festlegen, welche Länder oder Mitglieder der Bank als entwickelte oder in Entwicklung befindliche Länder oder Mitglieder anzusehen sind, wobei auf die entsprechenden wirtschaftlichen Erwägungen Bedacht zu nehmen ist.
Artikel 29
GOUVERNEURSRAT: VERFAHREN
Der Gouverneursrat hält eine Jahresversammlung sowie sonstige Versammlungen ab, soweit solche von ihm vorgesehen oder vom Direktorium einberufen werden. Versammlungen des Gouverneursrates werden vom Direktorium einberufen, wenn es von fünf (5) Mitgliedern der Bank beantragt wird.
Für die Beschlußfähigkeit des Gouverneursrates ist die Anwesenheit einer Mehrheit der Gouverneure erforderlich, vorausgesetzt, daß diese Mehrheit mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt.
Der Gouverneursrat kann durch Verfügung ein Verfahren festlegen, wonach das Direktorium, wenn es dies für zweckmäßig erachtet, ohne Einberufung einer Versammlung des Gouverneursrates einen Beschluß der Gouverneure über eine bestimmte Frage erwirken kann.
Der Gouverneursrat und, soweit es dazu ermächtigt ist, das Direktorium können nachgeordnete Organe einsetzen, soweit solche zur Führung der Geschäfte der Bank notwendig oder zweckmäßig sind.
Artikel 30
DIREKTORIUM: ZUSAMMENSETZUNG
(i) Das Direktorium setzt sich aus zehn (10) Mitgliedern zusammen, die nicht Mitglieder des Gouverneursrates sind und von denen
(a) sieben (7) von den Gouverneuren gewählt werden, welche regionale Mitglieder vertreten, und
(b) drei (3) von den Gouverneuren, welche nichtregionale Mitglieder vertreten.
Die Direktoren sollen Personen mit hoher Fachbefähigung in wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten sein und werden gemäß Anhang B zu diesem Abkommen gewählt.
(ii) Bei der zweiten Jahresversammlung des Gouverneursrates nach seiner Eröffnungssitzung prüft der Gouverneursrat den Umfang und die Zusammensetzung des Direktoriums und erhöht nach Zweckdienlichkeit die Zahl der Direktoren, wobei gemäß den zu diesem Zeitpunkt gegebenen Umständen auf die Erwünschtheit einer Vermehrung der Vertretung der kleineren weniger entwickelten Mitgliedsländer im Direktorium besonders Bedacht zu nehmen ist. Entscheidungen gemäß diesem Absatz sind mit einer Stimmenmehrheit der Gesamtzahl der Gouverneure zu treffen, die mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt.
Jeder Direktor ernennt einen Stellvertreter mit voller Befugnis, während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln. Direktoren und Stellvertreter haben Staatsangehörige von Mitgliedsländern zu sein. Zwei oder mehr Direktoren dürfen nicht die gleiche Staatsangehörigkeit haben, ebenso wenig dürfen zwei oder mehr Stellvertreter die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen. Stellvertreter können an den Sitzungen des Direktoriums teilnehmen, sind jedoch nur stimmberechtigt, wenn sie für ihren Direktor handeln.
Die Direktoren bleiben zwei (2) Jahre im Amt und können wiedergewählt werden. Sie bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger bestimmt und ernannt sind. Wird die Stelle eines Direktors mehr als hundertachtzig (180) Tage vor dem Ablauf seiner Amtszeit frei, so ist gemäß Anhang B zu diesem Abkommen von den Gouverneuren, die den früheren Direktor wählten, für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu bestimmen. Bei dieser Wahl entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen dieser Gouverneure. Wird die Stelle eines Direktors hundertachtzig (180) oder weniger Tage vor Ablaut seiner Amtszeit frei, kann für den Rest der Amtszeit von den Gouverneuren, die den früheren Direktor wählten, auf ähnliche Weise ein Nachfolger bestimmt werden, wobei eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen dieser Gouverneure entscheidet. Während der Vakanz übt der Stellvertreter die Befugnisse des früheren Direktors aus, mit Ausnahme jener zur Ernennung eines Stellvertreters.
Artikel 31
DIREKTORIUM: BEFUGNISSE
Das Direktorium ist für die Führung der laufenden Geschäfte der Bank verantwortlich und übt zu diesem Zweck außer den ihm durch dieses Abkommen ausdrücklich zuerkannten Befugnissen alle ihm vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse aus, und zwar hat es insbesondere
(i) die Arbeit des Gouverneursrates vorzubereiten;
(ii) im Einklang mit den allgemeinen Weisungen des Gouverneursrates Entscheidungen über Darlehen, Garantien, Investitionen in Anteilkapital, von der Bank aufgenommene Darlehen, Beistellung technischer Hilfe und andere Geschäfte der Bank zu treffen;
(iii) bei jeder Jahresversammlung dem Gouverneursrat die Abrechnung für das jeweilige Finanzjahr zur Genehmigung vorzulegen und
(iv) das Budget der Bank zu genehmigen.
Artikel 32
DIREKTORIUM: VERFAHREN
Das Direktorium übt seine Tätigkeit in der Regel in der Hauptgeschäftsstelle der Bank aus und tritt zusammen, sooft es die Geschäfte der Bank erfordern.
Für die Beschlußfähigkeit des Direktoriums ist die Anwesenheit einer Mehrheit der Direktoren erforderlich, vorausgesetzt, daß diese Mehrheit mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt.
Der Gouverneursrat erläßt Bestimmungen, nach denen ein Mitglied, falls kein Direktor seiner Staatsangehörigkeit vorhanden ist, einen Vertreter ohne Stimmrecht zur Teilnahme an einer Sitzung des Direktoriums entsenden kann, wenn eine dieses Mitglied besonders betreffende Angelegenheit zur Erörterung steht.
Artikel 33
ABSTIMMUNG
Die gesamten Stimmrechte jedes Mitglieds setzen sich zusammen aus der Summe seiner Grundstimmen und seiner Proportionalstimmen,
(i) Die Grundstimmen jedes Mitglieds bestehen in jener Stimmenzahl, die sich aus der gleichen Verteilung auf alle Mitglieder von zwanzig (20) Prozent der Gesamtsumme der Grundstimmen und der Proportionalstimmen aller Mitglieder ergibt.
(ii) Die Zahl der Proportionalstimmen jedes Mitglieds ist der Zahl der Anteile am Stammkapital der Bank gleich, die das betreffende Mitglied besitzt.
Bei Abstimmungen im Gouverneursrat ist jeder Gouverneur zur Abgabe der Stimmen des von ihm vertretenen Mitglieds berechtigt. Soweit in diesem Abkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, wird über alle dem Gouverneursrat vorliegenden Angelegenheiten mit einer Mehrheit der bei der Sitzung vertretenen Stimmrechte entschieden.
Bei Abstimmungen im Direktorium ist jeder Direktor zur Abgabe der Anzahl von Stimmen berechtigt, die für seine Wahl zählten; diese Stimmen brauchen nicht einheitlich abgegeben zu werden. Soweit in diesem Abkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, wird über alle dem Direktorium vorliegenden Angelegenheiten mit einer Mehrheit der bei der Sitzung vertretenen Stimmrechte entschieden.
Artikel 34
DER PRÄSIDENT
Der Gouverneursrat wählt mit einer Stimmenmehrheit der Gesamtzahl der Gouverneure, die mindestens eine Mehrheit der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, einen Präsidenten der Bank. Er hat Staatsangehöriger eines regionalen Mitgliedslandes zu sein. Während der Dauer seiner Amtszeit darf der Präsident weder Gouverneur noch Direktor noch in einer dieser beiden Funktionen Stellvertreter sein.
Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf (5) Jahre. Er kann wiedergewählt werden. Er wird jedoch seines Amtes enthoben, wenn der Gouverneursrat dies mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure, die mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, beschließt. Wird die Stelle des Präsidenten aus irgendeinem Grunde mehr als hundertachtzig (180) Tage vor Ablaut seiner Amtszeit frei, so ist gemäß den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels vom Gouverneursrat ein Nachfolger für den nicht abgelaufenen Teil dieser Amtszeit zu wählen. Wird diese Stelle aus irgendeinem Grunde hundertachtzig (180) oder weniger Tage vor Ablauf der Amtszeit frei, so kann für den nicht abgelaufenen Teil der Amtszeit vom Gouverneursrat auf ähnliche Weise ein Nachfolger gewählt werden.
Der Präsident ist Vorsitzender des Direktoriums, hat jedoch, außer einer entscheidenden Stimme bei Stimmengleichheit, kein Stimmrecht. Er kann an den Sitzungen des Gouverneursrates ohne Stimmrecht teilnehmen.
Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Bank.
Der Präsident ist der Vorgesetzte des Personals der Bank und führt unter der Leitung des Direktoriums die laufenden Geschäfte der Bank. Er ist für die Organisation sowie für die Einstellung und Entlassung der Beamten und Angestellten gemäß den vom Direktorium beschlossenen Satzungen verantwortlich.
Vorbehaltlich der überragenden Bedeutung der Sicherung eines Höchstmaßes an Leistungsfähigkeit und fachlichem Können hat der Präsident bei der Ernennung der Beamten und Angestellten gebührend darauf zu achten, daß die Personalauswahl auf möglichst breiter regionaler geographischer Grundlage erfolgt.
Artikel 35
VIZEPRÄSIDENT(EN)
Auf Empfehlung des Präsidenten ernennt das Direktorium einen oder mehrere Vizepräsidenten. Die Amtszeit des (der) Vizepräsidenten sowie seine (ihre) Befugnisse und Aufgaben in der Verwaltung der Bank werden vom Direktorium festgelegt. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten übt der Vizepräsident oder, falls es deren mehrere gibt, der rangälteste Vizepräsident die Befugnisse des Präsidenten aus und erfüllt dessen Aufgaben.
Der (die) Vizepräsident(en) kann (können) an den Sitzungen des Direktoriums teilnehmen, ohne aber dabei ein Stimmrecht zu haben, es sei denn, daß der Vizepräsident oder gegebenenfalls der rangälteste Vizepräsident in Vertretung des Präsidenten die entscheidende Stimme hat.
Artikel 36
VERBOT POLITISCHER BETÄTIGUNG: DER INTERNATIONALE CHARAKTER DER BANK
Die Bank nimmt weder Darlehen noch Unterstützung an, durch die ihr Zweck oder ihre Aufgaben in irgendeiner Weise beeinträchtigt, beschränkt, einseitig beeinflußt oder sonst wie verändert werden könnten.
Die Bank, ihr Präsident, ihr(e) Vizepräsidenten), ihre Beamten und Angestellten dürfen sich weder in die politischen Angelegenheiten eines Mitglieds einmischen noch sich bei ihren Entscheidungen von den politischen Verhältnissen des betreffenden Mitglieds beeinflussen lassen. Bei ihren Entscheidungen dürfen nur wirtschaftliche Überlegungen maßgebend sein. Diese Überlegungen sind im Interesse der Erreichung und Erfüllung des Zweckes und der Aufgaben der Bank unparteiisch abzuwägen.
Der Präsident, der (die) Vizepräsident(en) sowie die Beamten und Angestellten der Bank sind in Ausübung ihrer Dienstgeschäfte nur der Bank und keiner anderen Stelle verantwortlich. Jedes Mitglied der Bank hat den internationalen Charakter dieser Pflicht zu beachten und jeden Versuch zu unterlassen, sie bei Ausübung ihrer Pflichten zu beeinflussen.
Artikel 37
GESCHÄFTSSTELLE DER BANK
Die Hauptgeschäftsstelle der Bank befindet sich in Manila, Philippinen.
Die Bank kann anderswo Agenturen oder Zweigstellen errichten.
Artikel 38
VERBINDUNGSSTELLEN, HINTERLEGUNGSSTELLEN
Jedes Mitglied bestimmt eine geeignete offizielle Stelle, mit der die Bank in jeder aus diesem Abkommen sich ergebenden Angelegenheit in Verbindung treten kann.
Jedes Mitglied bestimmt seine Zentralbank oder eine im Einvernehmen mit der Bank vereinbarte andere Agentur als Hinterlegungsstelle, bei der die Bank ihre Bestände in der Währung des betreffenden Mitglieds sowie andere Aktiven der Bank unterhalten kann.
Artikel 39
ARBEITSSPRACHE, BERICHTE
Die Arbeitssprache der Bank ist Englisch.
Die Bank übermittelt ihren Mitgliedern einen Jahresbericht, der einen geprüften Rechnungsauszug enthält, und veröffentlicht diesen Bericht. Ferner übermittelt sie ihren Mitgliedern vierteljährlich eine zusammenfassende Übersicht über ihre finanzielle Lage samt der Gewinn- und Verlustrechnung, woraus die Ergebnisse ihrer Geschäftstätigkeit ersichtlich sind.
Die Bank kann auch andere Berichte, soweit ihr solche zur Erfüllung ihres Zweckes und ihrer Aufgaben wünschenswert erscheinen, veröffentlichen. Diese Berichte sind den Mitgliedern der Bank zu. übermitteln.
Artikel 40
VERTEILUNG DER REINEINNAHMEN
Der Gouverneursrat bestimmt jährlich, welcher Teil der Reineinnahmen der Bank, einschließlich der Reineinnahmen der Sonderfonds, nach Vorsorge für Reserven als Gewinn vorgetragen wird und welcher Teil, wenn überhaupt, an die Mitglieder verteilt werden soll.
Die im vorstehenden Absatz erwähnte Verteilung erfolgt im Verhältnis zu der Anzahl von Anteilen, die jedes Mitglied besitzt.
Die Zahlungen erfolgen auf die Weise und in der Währung, die der Gouverneursrat festlegt.
Kapitel VII
AUSTRITT UND SUSPENDIERUNG VON MITGLIEDERN, VORÜBERGEHENDE EINSTELLUNG UND BEENDIGUNG DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT DER BANK
Artikel 41
AUSTRITT
Ein Mitglied kann jederzeit aus der Bank durch Übermittlung einer schriftlichen Anzeige an ihre Hauptgeschäftsstelle austreten.
Der Austritt eines Mitglieds wird wirksam und seine Mitgliedschaft erlischt zu dem in seiner Anzeige angegebenen Zeitpunkt, in keinem Falle jedoch weniger als sechs (6) Monate nach dem Zeitpunkt des Eingangs dieser Anzeige bei der Bank. Bevor der Austritt endgültig wirksam wird, kann jedoch das Mitglied die Bank jederzeit schriftlich von der Zurückziehung seiner Anzeige über die Austrittsabsicht verständigen.
Ein austretendes Mitglied bleibt gegenüber der Bank für alle direkten und anteilsmäßigen Verpflichtungen haftbar, denen es zum Zeitpunkt der Übermittlung der Austrittsanzeige unterworfen war. Falls der Austritt endgültig wirksam wird, erwächst dem Mitglied keine Verbindlichkeit aus Verpflichtungen, die sich aus Geschäften der Bank ergeben, die nach dem Zeitpunkt des Einganges der Austrittsanzeige bei der Bank durchgeführt wurden.
Artikel 42
SUSPENDIERUNG DER MITGLIEDSCHAFT
Wenn ein Mitglied eine seiner Verpflichtungen gegenüber der Bank nicht erfüllt, so kann der Gouverneursrat dieses Mitglied mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, suspendieren.
Das auf diese Art suspendierte Mitglied verliert seine Mitgliedschaft bei der Bank automatisch ein (1) Jahr nach dem Zeitpunkt seiner Suspendierung, sofern der Gouverneursrat nicht innerhalb dieses Zeitraumes von einem Jahr mit der gleichen Mehrheit, wie sie für die Suspendierung nötig war, beschließt, es wieder in seine Mitgliedschaft einzusetzen.
Während der Suspendierung ist das Mitglied nicht berechtigt, irgendeines der Rechte aus diesem Abkommen, das Austrittsrecht ausgenommen, auszuüben, doch bleibt es allen seinen Verpflichtungen unterworfen.
Artikel 43
ABRECHNUNG
Nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedschaft eines Landes erlischt, bleibt dieses gegenüber der Bank für seine direkten Verpflichtungen und für seine anteilsmäßige Haftung so lange haftbar, als irgendein Teil der vor seinem Ausscheiden gewährten Darlehen oder Garantien noch aussteht; jedoch haftet es nicht für Verbindlichkeiten aus Darlehen und Garantien, die die Bank nach diesem Zeitpunkt gewährt hat, auch ist es weder an den Einnahmen noch den Ausgaben der Bank beteiligt.
Beim Ausscheiden eines Landes vereinbart die Bank den Rückkauf der Anteile dieses Landes durch die Bank als Teil der Abrechnung mit diesem Land gemäß den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels. Zu diesem Zweck gilt als Rückkaufpreis der Anteile der Wert, welchen die Bücher der Bank zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft des Landes ausweisen.
Die Bezahlung der durch die Bank gemäß diesem Artikel zurückgekauften Anteile erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen:
(i) Jeder dem betreffenden Land für seine Anteile geschuldete Betrag wird so lange zurückbehalten, als das Land, seine Zentralbank oder irgendeine seiner Behörden, bevollmächtigten Stellen oder politischen Untergliederungen als Darlehensnehmer oder Bürge der Bank gegenüber haftet, und jener Betrag kann nach Ermessen der Bank zur Deckung einer jeden solchen Verpflichtung bei Fälligkeit herangezogen werden. Kein Betrag wird wegen der anteilsmäßigen Haftung des Landes für künftige Abrufe auf Grund seiner Anteilszeichnung gemäß Artikel 6 Absatz 5 dieses Abkommens zurückbehalten. Auf keinen Fall darf an ein Mitglied ein für dessen Anteile geschuldeter Betrag vor Ablauf von sechs (6) Monaten nach dem Zeitpunkt, an welchem die Mitgliedschaft des Landes erlischt, ausbezahlt werden.
(ii) Soweit der als Rückkaufpreis gemäß Absatz 2 dieses Artikels geschuldete Betrag die Gesamtverpflichtungen aus Darlehen und Garantien gemäß Unterabsatz (i) dieses Absatzes übersteigt, kann die Bezahlung von Anteilen von Zeit zu Zeit gemäß der Übergabe der entsprechenden Anteilszertifikate durch das betreffende Land so lange erfolgen, bis das frühere Mitglied den vollen Rückkaufpreis erhalten hat.
(iii) Zahlungen erfolgen in den von der Bank in Anbetracht ihrer Finanzlage festgelegten verfügbaren Währungen.
(iv) Hat die Bank Verluste aus irgendwelchen Garantien oder Darlehen, die zu dem Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft eines Landes ausständig waren, zu tragen und übersteigen diese Verluste den gegen solche Verluste zu diesem Zeitpunkt vorhandenen und für solche Fälle vorgesehenen Betrag der Reserve, so hat das betreffende Land auf Verlangen den Betrag zurückzuzahlen, um welchen sich der Rückkaufpreis seiner Anteile vermindert hätte, wenn der Verlust zum Zeitpunkt der Bestimmung des Rückkaufpreises in Rechnung gestellt worden wäre. Darüber hinaus bleibt das frühere Mitglied für jeden Abruf unbezahlter Anteile gemäß Artikel 6 Absatz 5 dieses Abkommens im gleichen Ausmaße haftbar, wie es zur Haftung verpflichtet gewesen wäre, wenn der Kapitalverlust und der Abruf zum Zeitpunkt der Bestimmung des Rückkaufpreises seiner Anteile eingetreten wären.
Beendigt die Bank ihre Geschäftstätigkeit gemäß Artikel 45 dieses Übereinkommens innerhalb von sechs (6) Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft eines Landes, so werden alle Rechte des betreffenden Landes gemäß den Bestimmungen der Artikel 45 bis 47 dieses Abkommens festgelegt. Für die Zwecke dieser Artikel gilt ein solches Land weiter als Mitglied, ohne jedoch Stimmrechte zu besitzen.
Artikel 44
VORÜBERGEHENDE EINSTELLUNG DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
Im Notfalle kann das Direktorium vorübergehend die Geschäftstätigkeit in bezug auf die Gewährung neuer Darlehen und Garantien einstellen, bis sich die Gelegenheit zu einer Beratung des Gouverneursrates über das weitere Vorgehen ergibt.
Artikel 45
BEENDIGUNG DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit auf Grund einer Entschließung des Gouverneursrates, die mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure, welche mindestens drei Viertel der gesamten, Stimmrechte der Mitglieder vertritt, angenommen wurde, beendigen.
Nach einer solchen Beendigung stellt die Bank unverzüglich ihre gesamte Geschäftstätigkeit ein, soweit sie sich nicht auf die ordnungsgemäße Verwertung, Sicherstellung und Erhaltung ihrer Aktiven und die Regelung ihrer Verbindlichkeiten bezieht.
Artikel 46
HAFTPFLICHT DER MITGLIEDER UND BEZAHLUNG VON FORDERUNGEN
Bei Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank besteht die Haftpflicht aller Mitglieder für nicht abgerufene Anteile auf das Stammkapital der Bank und für den Fall der Abwertung ihrer Währung so lange, bis alle Gläubigerforderungen einschließlich jeder anteilsmäßigen Haftung erfüllt worden sind.
Alle Gläubiger mit direkten Forderungen werden zunächst aus den Aktiven der Bank befriedigt und sodann aus Einzahlungen an die Bank auf Grund unbezahlter oder abrufbarer Anteile. Bevor irgendwelche Zahlungen an Gläubiger mit direkten Forderungen durchgeführt werden, hat das Direktorium die ihm nötig erscheinenden Maßnahmen zu treffen, um eine pro rata Verteilung an die Inhaber von direkten wie auch anteilsmäßigen Forderungen zu sichern.
Artikel 47
VERTEILUNG DER AKTIVEN
Eine Verteilung der Aktiven an die Mitglieder auf Grund ihrer Anteile am Stammkapital erfolgt erst, wenn alle Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern erfüllt oder gedeckt worden sind. Überdies muß eine solche Verteilung vom Gouverneursrat mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, genehmigt werden.
Jede Verteilung der Aktiven der Bank an die Mitglieder erfolgt im Verhältnis zu dem im Besitz jedes Mitglieds befindlichen Stammkapital und ist zu den Zeitpunkten und unter den Bedingungen vorzunehmen, welche die Bank für recht und billig erachtet. Die Anteile an den verteilten Aktiven brauchen hinsichtlich der Art der Aktiven nicht einheitlich zu sein. Kein Mitglied hat das Recht, bei einer solchen Verteilung der Aktiven seinen Anteil zu erhalten, bevor es alle seine Verpflichtungen gegenüber der Bank geregelt hat.
Jedes Mitglied, welches gemäß diesem Artikel verteilte Aktiven erhält, genießt hinsichtlich dieser Aktiven dieselben Rechte, wie sie die Bank vor deren Verteilung genossen hat.
Kapitel VIII
RECHTSSTELLUNG, IMMUNITÄTEN, BEFREIUNGEN UND PRIVILEGIEN
Artikel 48
ZWECK DES KAPITELS
Um es der Bank zu ermöglichen, in wirksamer Weise ihren Zweck zu erfüllen und die ihr übertragenen Aufgaben durchzuführen, sind ihr im Gebiet jedes Mitglieds die Rechtsstellung, die Immunitäten, die Befreiungen und die Privilegien, die in diesem Kapitel angeführt sind, einzuräumen.
Artikel 49
RECHTSSTELLUNG
Die Bank besitzt volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere die unbeschränkte Fähigkeit,
(i) Verträge zu schließen;
(ii) unbewegliches und bewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen; sowie
(iii) gerichtliche Verfahren anhängig zu machen.
Artikel 50
IMMUNITÄT IN BEZUG AUF GERICHTLICHE VERFAHREN
Die Bank genießt Immunität bezüglich jeder Art von gerichtlichen Verfahren, außer in Fällen, die sich aus oder in Verbindung mit der Ausübung ihrer Befugnisse, Gelddarlehen aufzunehmen, Schuldverschreibungen zu garantieren sowie Wertpapiere zu kaufen und zu verkaufen oder für deren Verkauf die Garantie zu übernehmen, ergeben; in solchen Fällen können Klagen gegen die Bank vor einem zuständigen Gericht im Gebiet eines Landes erhoben werden, in dem die Bank ihre Hauptgeschäftsstelle oder eine Zweigstelle besitzt oder einen Vertreter für die Entgegennahme gerichtlicher Urkunden ernannt oder Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat.
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