(Übersetzung)ABKOMMEN ÜBER DIE ERRICHTUNG DER ASIATISCHEN ENTWICKLUNGSBANK

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1966-09-29
Letzte Aktualisierung 2008-01-01
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 71
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2.

Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels dürfen gegen die Bank keine Klagen von einem Mitglied oder einer Behörde oder bevollmächtigten Stelle eines Mitglieds oder von einer Rechtspersönlichkeit oder Person, welche ein Mitglied direkt oder indirekt vertritt oder Forderungen von einem Mitglied oder von einer Behörde oder bevollmächtigten Stelle eines Mitglieds ableitet, erhoben werden. Die Mitglieder nehmen jene allfälligen besonderen Verfahren zur Regelung von Streitigkeiten zwischen der Bank und ihren Mitgliedern in Anspruch, die in diesem Abkommen, in den Verordnungen und Vorschriften der Bank oder in mit der Bank eingegangenen Verträgen vorgesehen sind.

3.

Das Eigentum und die Aktiven der Bank sind, gleichviel wo und in wessen Händen sie sich befinden, jeglicher Form der Beschlagnahme, Sicherstellung oder Zwangsvollstreckung entzogen, solange nicht ein rechtskräftiges Urteil gegen die Bank ergangen ist.

Artikel 51

IMMUNITÄT DER AKTIVEN

Eigentum und Aktiven der Bank, gleichgültig wo gelegen und in wessen Händen befindlich, sind vor Durchsuchung, Requisition, Konfiszierung, Enteignung oder jeder anderen Form der Beschlagnahme oder Verfallserklärung durch gesetzgebende oder gesetzdurchführende Handlungen geschützt.

Artikel 52

IMMUNITÄT DER ARCHIVE

Die Archive der Bank sowie überhaupt alle ihr gehörigen oder in ihrem Besitz befindlichen Dokumente, gleichgültig, wo gelegen, sind unverletzlich.

Artikel 53

BEFREIUNG DER AKTIVEN VON BESCHRÄNKUNGEN

Soweit es die wirksame Erfüllung des Zweckes und der Aufgaben der Bank erfordert und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens sind das gesamte Eigentum und alle Aktiven der Bank von allen Beschränkungen, Verfügungen, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.

Artikel 54

NACHRICHTENPRIVILEG

Jedes Mitglied behandelt den amtlichen Nachrichtenverkehr der Bank in einer Weise, die nicht ungünstiger ist als die, in der es den amtlichen Nachrichtenverkehr eines anderen Mitglieds behandelt.

Artikel 55

IMMUNITÄTEN UND PRIVILEGIEN DES PERSONALS DER BANK

Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter, Beamten und Angestellten der Bank, einschließlich der Experten, die im Auftrage der Bank tätig sind,

(i) genießen Immunität gegenüber gerichtlichen Verfahren, welche sich auf ihre Tätigkeit in ihrer amtlichen Stellung beziehen, soweit die Bank diese Immunität nicht aufhebt;

(ii) genießen, falls sie nicht einheimische Bürger oder Staatsangehörige sind, die gleiche Immunität gegen Einwanderungsbeschränkungen, Ausländerkontrollvorschriften und staatliche Dienstverpflichtungen und die gleichen Erleichterungen in bezug auf Devisenvorschriften, wie die Mitglieder sie den Vertretern, Beamten und Angestellten vergleichbaren Ranges anderer Mitglieder gewähren; und

(iii) genießen in bezug auf Reiseerleichterungen die gleiche Behandlung, wie sie die Mitglieder den Vertretern, Beamten und Angestellten vergleichbaren Ranges anderer Mitglieder gewähren.

Artikel 56

BEFREIUNG VON DER BESTEUERUNG

1.

Die Bank, ihre Aktiven, ihr Eigentum, ihre Einkünfte sowie ihre Geschäfte und Transaktionen sind von allen Steuern und Zollabgaben befreit. Die Bank ist ferner von jeder Verpflichtung zur Entrichtung, Zurückbehaltung oder Einziehung von Steuern oder Abgaben befreit.

2.

Auf oder im Hinblick auf Gehälter und sonstige Bezüge, die von der Bank an Direktoren, Stellvertreter, Beamte oder Angestellte der Bank, einschließlich der im Auftrage der Bank tätigen Experten, gezahlt werden, dürfen keine Steuern erhoben werden, außer in Fällen, wo ein Mitglied zusammen mit seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde eine Erklärung des Inhaltes hinterlegt, daß sich das betreffende Mitglied für sich und seine politischen Untergliederungen das Recht vorbehält, Gehälter und sonstige Bezüge, die von der Bank an Bürger oder Staatsangehörige dieses Mitglieds gezahlt werden, zu versteuern.

3.

Keine Steuer irgendwelcher Art darf auf irgendwelche von der Bank ausgegebene Obligationen oder Wertpapiere, einschließlich von Dividenden oder Zinsen darauf, in wessen Händen sie sich auch befinden mögen, erhoben werden,

(i) die solche Obligationen oder Wertpapiere nur deswegen benachteiligt, weil sie von der Bank ausgegeben sind, oder

(ii) wenn die einzige rechtliche Grundlage dieser Besteuerung der Ausgabeort oder die Währung, in welchen diese begeben oder zahlbar gemacht sind oder bezahlt werden, oder der Sitz einer von der Bank unterhaltenen Niederlassung oder Geschäftsstelle ist.

4.

Keine Steuer irgendwelcher Art darf auf irgendwelche von der Bank garantierte Obligationen oder Wertpapiere, einschließlich von Dividenden oder Zinsen darauf, in wessen Händen sie sich auch befinden mögen, erhoben werden,

(i) die solche Obligationen oder Wertpapiere nur deswegen benachteiligt, weil sie von der Bank garantiert sind, oder

(ii) wenn die einzige rechtliche Grundlage dieser Besteuerung der Sitz einer von der Bank unterhaltenen Niederlassung oder Geschäftsstelle ist.

Artikel 57

DURCHFÜHRUNG

Jedes Mitglied hat in Übereinstimmung mit seiner Rechtsordnung unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die in diesem Kapitel niedergelegten Bestimmungen in seinem eigenen Gebiet in Kraft zu setzen; es hat die Bank über die diesbezüglich von ihm getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

Artikel 58

VERZICHT AUF IMMUNITÄTEN, BEFREIUNGEN UND PRIVILEGIEN

Die Bank kann nach ihrem Ermessen in jedem Falle auf Privilegien, Immunitäten und Befreiungen, die ihr gemäß diesem Kapitel zustehen, in jener Weise und unter jenen Bedingungen verzichten, die sie zur Wahrung der Interessen der Bank als zweckmäßig erachtet.

Abs. 1 und 2: Verfassungsbestimmung

Kapitel IX

ÄNDERUNGEN, AUSLEGUNG, SCHIEDSGERICHTSVERFAHREN

Artikel 59

ÄNDERUNGEN

1.

Dieses Abkommen kann nur durch eine Entschließung des Gouverneursrates abgeändert werden, die mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, genehmigt wird.

2.

Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels ist die einhellige Zustimmung des Gouverneursrates erforderlich für die Genehmigung jeder Änderung

(i) des Rechts zum Austritt aus der Bank,

(ii) der in Artikel 5 Absatz 6 und 7 vorgesehenen

Beschränkungen der Haftung und

(iii) der in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Rechte bezüglich

des Erwerbs von Stammkapital.

3.

Alle Vorschläge zur Abänderung dieses Abkommens, gleichgültig, ob sie von einem Mitglied oder dem Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrates zuzuleiten, welcher sie dem Gouverneursrat unterbreitet. Wurde eine Änderung angenommen, so hat die Bank dies allen Mitgliedern durch eine offizielle Mitteilung zur Kenntnis zu bringen. Änderungen werden für alle Mitglieder drei (3) Monate nach dem Zeitpunkt der offiziellen Mitteilung verbindlich, sofern der Gouverneursrat in dieser nicht eine andere Frist festsetzt.

Kapitel IX

ÄNDERUNGEN, AUSLEGUNG, SCHIEDSGERICHTSVERFAHREN

Artikel 59

ÄNDERUNGEN

1.

Dieses Abkommen kann nur durch eine Entschließung des Gouverneursrates abgeändert werden, die mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, genehmigt wird.

2.

Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels ist die einhellige Zustimmung des Gouverneursrates erforderlich für die Genehmigung jeder Änderung

(i) des Rechts zum Austritt aus der Bank,

(ii) der in Artikel 5 Absatz 6 und 7 vorgesehenen Beschränkungen der Haftung und

(iii) der in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Rechte bezüglich des Erwerbs von Stammkapital.

3.

Alle Vorschläge zur Abänderung dieses Abkommens, gleichgültig, ob sie von einem Mitglied oder dem Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrates zuzuleiten, welcher sie dem Gouverneursrat unterbreitet. Wurde eine Änderung angenommen, so hat die Bank dies allen Mitgliedern durch eine offizielle Mitteilung zur Kenntnis zu bringen. Änderungen werden für alle Mitglieder drei (3) Monate nach dem Zeitpunkt der offiziellen Mitteilung verbindlich, sofern der Gouverneursrat in dieser nicht eine andere Frist festsetzt.

Verfassungsbestimmung

Artikel 60

AUSLEGUNG ODER ANWENDUNG

1.

Alle Fragen bezüglich der Auslegung oder Anwendung von Bestimmungen dieses Abkommens, die sich zwischen einem Mitglied und der Bank oder zwischen zwei oder mehr Mitgliedern der Bank ergeben, sind dem Direktorium zur Entscheidung zu unterbreiten. Gehört dem Direktorium kein Direktor seiner Nationalität an, so hat ein durch die zur Erörterung stehende Frage besonders betroffenes Mitglied das Recht auf direkte Vertretung im Direktorium während dieser Erörterung; der Vertreter eines solchen Mitglieds ist jedoch nicht stimmberechtigt. Dieses Recht auf Vertretung wird durch den Gouverneursrat geregelt.

2.

Hat das Direktorium gemäß Absatz 1 dieses Artikels eine Entscheidung getroffen, so kann jedes Mitglied verlangen, daß die Frage an den Gouverneursrat verwiesen wird, dessen Entscheidung endgültig ist. Bis zur Entscheidung durch den Gouverneursrat kann die Bank, soweit sie es für erforderlich hält, nach Maßgabe der Entscheidung des Direktoriums handeln.

Artikel 60

AUSLEGUNG ODER ANWENDUNG

1.

Alle Fragen bezüglich der Auslegung oder Anwendung von Bestimmungen dieses Abkommens, die sich zwischen einem Mitglied und der Bank oder zwischen zwei oder mehr Mitgliedern der Bank ergeben, sind dem Direktorium zur Entscheidung zu unterbreiten. Gehört dem Direktorium kein Direktor seiner Nationalität an, so hat ein durch die zur Erörterung stehende Frage besonders betroffenes Mitglied das Recht auf direkte Vertretung im Direktorium während dieser Erörterung; der Vertreter eines solchen Mitglieds ist jedoch nicht stimmberechtigt. Dieses Recht auf Vertretung wird durch den Gouverneursrat geregelt.

2.

Hat das Direktorium gemäß Absatz 1 dieses Artikels eine Entscheidung getroffen, so kann jedes Mitglied verlangen, daß die Frage an den Gouverneursrat verwiesen wird, dessen Entscheidung endgültig ist. Bis zur Entscheidung durch den Gouverneursrat kann die Bank, soweit sie es für erforderlich hält, nach Maßgabe der Entscheidung des Direktoriums handeln.

Artikel 61

SCHIEDSGERICHTSVERFAHREN

Kommt es zwischen der Bank und einem Land, das als Mitglied ausgeschieden ist, oder nach Annahme einer Entschließung über die Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank zwischen der Bank und einem Mitglied zu einer Meinungsverschiedenheit, so ist diese zur Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Einer der Schiedsrichter wird von der Bank, der zweite von dem betreffenden Land und der dritte, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes oder von einer anderen auf Grund vom Gouverneursrat erlassener Vorschriften bestimmten Instanz ernannt. Eine einfache Mehrheit der Schiedsrichter genügt zur Annahme einer Entscheidung, die endgültig und für die Parteien bindend ist. Der dritte Schiedsrichter ist ermächtigt, alle Verfahrensfragen zu regeln, über die sich die Parteien nicht zu einigen vermögen.

Artikel 62

STILLSCHWEIGENDE ZUSTIMMUNG

Wird für irgendein Vorhaben der Bank die vorherige Zustimmung eines Mitgliedes benötigt, so wird die Zustimmung als erteilt betrachtet, sofern das Mitglied nicht innerhalb einer angemessenen, von der Bank bei der Bekanntmachung des vorgeschlagenen Vorhabens an das Mitglied festzusetzenden Frist Einspruch erhebt.

Kapitel X

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 63

UNTERZEICHNUNG UND HINTERLEGUNG

1.

Die Urschrift dieses Abkommens in einer einzigen Ausfertigung in englischer Sprache liegt bei der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen Osten in Bangkok bis zum 31. Jänner 1966 zur Unterzeichnung durch die Regierungen der in Anhang A zu diesem Abkommen angeführten Länder auf. Danach wird diese Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen (im folgenden „Verwahrer“ genannt) hinterlegt.

2.

Der Verwahrer übermittelt allen Unterzeichnern und anderen Ländern, die Mitglieder der Bank werden, beglaubigte Abschriften dieses Abkommens.

Artikel 64

RATIFIZIERUNG ODER ANNAHME

1.

Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung oder Annahme durch die Unterzeichner. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind beim Verwahrer bis spätestens 30. September 1966 zu hinterlegen. Der Verwahrer setzt von jeder Hinterlegung und ihrem Zeitpunkt die anderen Unterzeichner entsprechend in Kenntnis.

2.

Ein Unterzeichner, dessen Ratifikations- oder Annahmeurkunde vor dem Zeitpunkt, zu dem dieses Abkommen in Kraft tritt, hinterlegt wird, wird zu diesem Zeitpunkt Mitglied der Bank. Jeder andere Unterzeichner, der den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes entspricht, wird zu dem Zeitpunkt Mitglied der Bank, zu dem seine Ratifikations- oder Annahmeurkunde hinterlegt wird.

Artikel 65

INKRAFTTRETEN

Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Ratifikations- oder Annahmeurkunden von mindestens fünfzehn (15) Unterzeichnern (darunter mindestens zehn [10] regionalen Ländern) hinterlegt worden sind, deren Erstzeichnungen gemäß Anhang A zu diesem Abkommen zusammen mindestens fünfundsechzig (65) Prozent des genehmigten Stammkapitals der Bank ausmachen.

Artikel 66

AUFNAHME DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

1.

Sobald dieses Abkommen in Kraft getreten ist, ernennt jedes Mitglied einen Gouverneur und der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen Osten beruft die Eröffnungssitzung des Gouverneursrates ein.

2.

Bei seiner Eröffnungssitzung trifft der Gouverneursrat:

(i) die Veranlassungen für die Wahl der Direktoren der Bank gemäß Artikel 30 Absatz 1 dieses Abkommens und

(ii) die Veranlassungen für die Festlegung des Zeitpunktes, zu dem die Bank ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt.

3.

Die Bank hat ihre Mitglieder vom Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit zu unterrichten.

GESCHEHEN in der Stadt Manila, Philippinen, am 4. Dezember 1965 in einer einzigen Ausfertigung in englischer Sprache, welche zur Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen Osten in Bangkok gebracht und sodann gemäß Artikel 63 dieses Abkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in New York hinterlegt wird.

ANHANG A

ERSTZEICHNUNGEN AUF DAS GENEHMIGTE STAMMKAPITAL FÜR LÄNDER, DIE GEMÄSS ARTIKEL 64 MITGLIEDER WERDEN KÖNNEN

Teil A. Regionale Länder

I

Land Zeichnungsbetrag (in Millionen US-Dollar)
1. Afghanistan 3,36
2. Australien 85,00
3. Kambodscha 3,00
4. Cylon 8,52
5. China, Republik 16,00
6. Indien 93,00
7. Iran 60,00
8. Japan 200,00
9. Korea, Republik 30,00
10. Laos 0,42
11. Malaysia 20,00
12. Nepal 2,16
13. Neuseeland 22,56
14. Pakistan 32,00
15. Philippinen 35,00
16. Republik Vietnam 7,00
17. Singapur 4,00
18. Thailand 20,00
19. West-Samoa 0,06
Zusammen 642,08

II

Folgende regionale Länder können gemäß Artikel 63 Unterzeichner dieses Abkommens werden, vorausgesetzt, daß sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung jeweils die folgenden Beträge auf das Stammkapital der Bank zeichnen:

Land Zeichnungsbetrag (in Millionen US-Dollar)
1. Burma 7,74
2. Mongolei 0,18
Zusammen 7,92

Teil B. Nichtregionale Länder

Land Zeichnungsbetrag (in Millionen US-Dollar)
1. Belgien 5,00
2. Kanada 25,00
3. Dänemark 5,00
4. Deutschland, Bundesrepublik 30,00
5. Italien 10,00
6. Niederlande 11,00
7. Vereinigtes Königreich 10,00
8. Vereinigte Staaten 200,00
Zusammen 296,00

II

Folgende nichtregionale Länder, welche an der Tagung des Vorbereitenden Komitees für die Asiatische Entwicklungsbank vom 21. Oktober bis 1. November 1963 in Bangkok teilgenommen und dort ein Interesse an einer Mitgliedschaft bei der Bank bekundet haben, können gemäß Artikel 63 Unterzeichner dieses Abkommens werden, vorausgesetzt, daß jedes solche Land zum Zeitpunkt der Unterzeichnung einen Betrag auf das Stammkapital der Bank zeichnet, der sich auf mindestens fünf Millionen US-Dollar ($ 5,000.000) beläuft:

1.

Österreich

2.

Finnland

3.

Norwegen

4.

Schweden

III

Spätestens am 31. Jänner 1966 kann jedes der in Teil B (I) dieses Anhanges aufgezählten nichtregionalen Länder durch entsprechende Mitteilung an den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen Osten in Bangkok den Betrag seiner Zeichnung erhöhen, dies jedoch nur mit der Maßgabe, daß der Gesamtbetrag der in Teil B (I) und Teil B (II) dieses Anhanges aufgezählten Erstzeichnungen der nichtregionalen Länder den Betrag von dreihundertfünfzig Millionen Dollar ($ 350,000.000) nicht übersteigt.

ANHANG B

WAHL DER DIREKTOREN

Abschnitt A. Wahl von Direktoren durch die regionale Mitgliedervertreten den Gouverneure

(1) Jeder ein regionales Mitglied vertretende Gouverneur hat alle Stimmen des Mitglieds, das er vertritt, für eine einzige Person abzugeben.

(2) Die sieben (7) Personen, welche die höchste Stimmenzahl erhalten, werden Direktoren, jedoch hat keine Person als gewählt zu gelten, die weniger als zehn (10) Prozent der gesamten Stimmrechte der regionalen Mitglieder erhält.

(3) Werden beim ersten Wahlgang keine sieben (7) Personen gewählt, so erfolgt ein zweiter Wahlgang, bei welchem die Person mit der niedrigsten Stimmenzahl im vorangehenden Wahlgang ausscheidet und Stimmen nur abgegeben werden von

(a) Gouverneuren, die beim ersten Wahlgang für eine nichtgewählte Person stimmten, und

(b) Gouverneuren, von deren Abstimmung für eine gewählte Person man gemäß Absatz (4) dieses Abschnitts annimmt, daß sie die für jene Person abgegebene Stimmenzahl auf über elf (11) Prozent der gesamten Stimmrechte der regionalen Mitglieder gebracht hat.

(4) (a) Zur Feststellung, ob die von einem Gouverneur abgegebenen Stimmen als solche zu gelten haben, durch welche die Gesamtzahl der für eine Person abgegebenen Stimmen auf über elf (11) Prozent stieg, wird angenommen, daß die besagten elf (11) Prozent erstens die Stimmen des Gouverneurs einschließen, der die höchste Stimmenzahl für diese Person abgab, sodann in abnehmender Reihenfolge die Stimmen jedes Gouverneurs, der die nächsthöchste Zahl abgab, bis elf (11) Prozent erreicht sind.

(b) Von jedem Gouverneur, von dessen Stimmen ein Teil gezählt werden muß, damit die für eine Person abgegebenen Stimmen auf über zehn (10) Prozent steigen, wird angenommen, daß er alle seine Stimmen für diese Person abgegeben hat, selbst wenn die Gesamtzahl der für diese Person abgegebenen Stimmen dadurch elf (11) Prozent übersteigt.

(5) Sind nach dem zweiten Wahlgang noch keine sieben (7) Personen gewählt, so erfolgen weitere Wahlgänge nach den in diesem Abschnitt festgelegten Grundsätzen und Verfahren, wobei jedoch – ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes (2) dieses Abschnittes –, nachdem sechs (6) Personen gewählt sind, die siebente durch einfache Stimmenmehrheit der Reststimmen der regionalen Mitglieder gewählt werden kann. Es wird angenommen, daß alle diese Reststimmen für die Wahl des siebenten Direktors gezählt haben.

(6) Im Falle einer Erhöhung der Zahl der Direktoren, die von regionale Mitglieder vertretenden Gouverneuren zu wählen sind, werden die in den Absätzen (2), (3) und (4) des Abschnitts A dieses Anhangs festgelegten Mindest- und Höchstprozentsätze durch den Gouverneursrat entsprechend angepaßt.

Abschnitt B. Wahl von Direktoren durch die nichtregionale Mitglieder vertretenden Gouverneure

(1) Jeder ein nichtregionales Mitglied vertretende Gouverneur hat alle Stimmen des Mitglieds, das er vertritt, für eine einzige Person abzugeben.

(2) Die drei (3) Personen, welche die höchste Stimmenzahl erhalten, werden Direktoren, jedoch hat keine Person als gewählt zu gelten, die weniger als fünfundzwanzig (25) Prozent der gesamten Stimmrechte der nichtregionalen Mitglieder erhält.

(3) Werden beim ersten Wahlgang keine drei (3) Personen gewählt, so erfolgt ein zweiter Wahlgang, bei welchem die Person mit der niedrigsten Stimmenzahl im vorangehenden Wahlgang ausscheidet und Stimmen nur abgegeben werden von

(a) Gouverneuren, die beim ersten Wahlgang für eine nichtgewählte Person stimmten, und

(b) Gouverneuren, von deren Abstimmung für eine gewählte Person man gemäß Absatz (4) dieses Abschnitts annimmt, daß sie die für jene Person abgegebene Stimmenzahl auf über sechsundzwanzig (26) Prozent der gesamten Stimmrechte der nichtregionalen Mitglieder gebracht hat.

(4) (a) Zur Feststellung, ob die von einem Gouverneur abgegebenen Stimmen als solche zu gelten haben, durch welche die Gesamtzahl der für eine Person abgegebenen Stimmen auf über sechsundzwanzig (26) Prozent stieg, wird angenommen, daß die besagten sechsundzwanzig (26) Prozent erstens die Stimmen des Gouverneurs einschließen, der die höchste Stimmenzahl für diese Person abgab, sodann in abnehmender Reihenfolge die Stimmen jedes Gouverneurs, der die nächsthöchste Zahl abgab, bis sechsundzwanzig (26) Prozent erreicht sind.

(b) Von jedem Gouverneur, von dessen Stimmen ein Teil gezählt werden muß, damit die für eine Person abgegebenen Stimmen auf über fünfundzwanzig (25) Prozent steigen, wird angenommen, daß er alle seine Stimmen für diese Person abgegeben hat, selbst wenn die Gesamtzahl der für diese Person abgegebenen Stimmen dadurch sechsundzwanzig (26) Prozent übersteigt.

(5) Sind nach dem zweiten Wahlgang noch keine drei (3) Personen gewählt, so erfolgen weitere Wahlgänge nach den in diesem Abschnitt festgelegten Grundsätzen und Verfahren, wobei jedoch – vorausgesetzt, daß die Zeichnungen der nichtregionalen Mitglieder mindestens eine Gesamtsumme von dreihundertfünfundvierzig Millionen Dollar ($ 345,000.000) erreicht haben, und ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes (2) dieses Abschnittes –, nachdem zwei (2) Personen gewählt sind, eine dritte durch einfache Stimmenmehrheit der Reststimmen gewählt werden kann. Es wird angenommen, daß alle diese Reststimmen für die Wahl des dritten Direktors gezählt haben.

(6) Im Falle einer Erhöhung der Zahl der Direktoren, die von nichtregionale Mitglieder vertretenden Gouverneuren zu wählen sind, werden die in den Absätzen (2), (3) und (4) des Abschnittes B dieses Anhangs festgelegten Mindest- und Höchstprozentsätze durch den Gouverneursrat entsprechend angepaßt.

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