Bundesgesetz vom 21. Juni 1967 über die Erhebung einer Ausgleichsabgabe (Ausgleichsabgabegesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1967-10-01
Letzte Aktualisierung 1992-01-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
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§ 1. (1) Anläßlich der Einfuhr der in Abs. 3 angeführten Waren wird eine Ausgleichsabgabe erhoben. Die zur Erhebung gelangende Ausgleichsabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

(2) Für die im Abs. 3 angführten Waren sind die nach Maßgabe der zolltarifarischen Bestimmungen vorgesehenen allgemeinen oder vertragsmäßigen Einfuhrzölle nicht zu erheben, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Der Ausgleichsabgabe unterliegen

a)

die in den folgenden Nummern und Unternummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung) einzureihenden Waren; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen der Ausgleichsabgabe ausschließlich jene Ware, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind:

```

```

TARIF

Warenbezeichnung

Nr./UNr.

```

```

0403 -- Buttermilch, Sauermilch und Sauerrahm, Joghurt, Kefir

sowie andere fermentierte oder gesäuerte Milch und Rahm,

auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln oder mit Geruchs- und Geschmackstoffen oder

mit Zusatz von Früchten oder Kakao:

10 - Joghurt:

B - anderes

90 - andere:

B - andere

0408 -- Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch,

getrocknet, im Wasserdampf oder Wasser gekocht, geformt,

gefroren oder in anderer Weise haltbar gemacht, auch mit

Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:

(10) - Eigelb:

11 - - getrocknet:

A - mit einem Gesamtzuckergehalt, gerechnet als

Invertzucker, von 5 Gewichtsprozent oder mehr

19 - - sonstiges:

A - mit einem Gesamtzuckergehalt, gerechnet als

Invertzucker, von 5 Gewichtsprozent oder mehr

(90) - andere:

91 - - getrocknet:

A - mit einem Gesamtzuckergehalt, gerechnet als

Invertuzucker. von 5 Gewichtsprozent oder mehr

99 - - sonstige:

A - mit einem Gesamtzuckergehalt, gerechnet als

Invertzucker von 5 Gewichtsprozent oder mehr

0710 -- Gemüse (auch im Wasserdampf oder Wasser gekocht),

gefroren:

40 - Zuckermais (Zea mays var, saccharata)

0711 -- Gemüse, vorübergehend haltbar gemacht (zB durch

gasförmiges Schwefeldioxid, in Salzlake, schwefeliger

Säure oder anderen Konservierungsmitteln), in diesem

Zustand für den unmittelbaren Genuß nicht geeignet:

90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:

ex E - Zuckermais (Zea mays var. saccharata),

ausgenommen Gemüsemischungen

1107 -- Malz, auch geröstet

1702 -- Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose,

Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest;

Zuckersirupe ohne Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder

Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig

gemischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:

50 - chemisch reine Frucktose (Lävulose)

60 - andere Fructose (Lävulose) und Fructosesirup, mit einem

Fructosegehalt in der Trockensubstanz von mehr als

50 Gewichtsprozent:

A - Fructose (Lävulose)

90 - andere, einschließlich Invertzucker:

B - Malzzucker (Maltose):

2 - sonstige

1704 -- Zuckerwaren (einschließlich weiße Schokolade), nicht

kakaohaltig

1806 -- Schokolade und andere kakaohaltige

Nahrungsmittelzubereitungen

1901 -- Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen von Mehl, Grieß,

Stärke oder Malzextrakt, die kein Kakaopulver oder weniger

als 50 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen;

Nahrungsmittelzubereitungen von Waren der Nummern 0401 bis

0404, die kein Kakaopulver oder weniger als

10 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen:

10 - Zubereitungen für die Ernährung für Kinder, in

Aufmachungen für den Kleinverkauf:

A - von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, die kein

Kakaopulver oder weniger als 50 Gewichtsprozent

Kakaopulver enthalten

B - von Waren der Nummern 0401 bis 0404

20 - Mischungen und Teige, zur Herstellung von Backwaren der

Nummer 1905:

A - von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, die kein

Kakaopulver oder weniger als 50 Gewichtsprozent

Kakaopulver enthalten

B - von Waren der Nummern 0401 bis 0404

90 - andere:

A - Malzextrakt

B - andere:

1 - von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, die

kein Kakaopulver oder weniger als

50 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten

2 - von Waren der Nummern 0401 bis 0404

1902 -- Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder

anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, wie zB

Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli

und Canneloni; Couscous, auch zubereitet:

(10) - ungekochte Teigwaren, weder gefüllt noch in anderer

Weise zubereitet:

11 - - Eier enthaltend

19 - - sonstige

20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder in anderer Weise

zubereitet:

ex 20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder in anderer

Weise zubereitet, ausgenommen gefüllte

Teigwaren, die mehr als 20 Gewichtsprozent

Wurst, Fleisch, Innereien oder anderen

Schlachtanfall, Blut, Fisch, Krebstiere,

Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere

oder irgendeiner Mischung von diesen Waren

enthalten

30 - andere Teigwaren

40 - Couscous

1904 -- Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt durch Aufblähen

oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen (zB

Corn Flakes); Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht

oder in anderer Weise zubereitet:

10 - Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt durch Aufblähen

oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen

90 - andere:

A - von Waren der Nummern 0401 bis 0404

B - von Topfen der Unternummer 0406 10

C - andere

1905 -- Brot, Konditorwaren, Feinbackwaren und andere Backwaren,

auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln, wie sie

für Arzneiwaren verwendet werden, Siegeloblaten,

getrockneter Mehl- oder Stärkemehlteig in Blättern und

ähnliche Erzeugnisse:

10 - Knäckebrot

20 - Lebkuchen (Pfefferkuchen) und dergleichen

30 - Kekse und ähnliche haltbare Backwaren, mit Zusatz von

Zucker oder anderen Süßungsmitteln; Waffeln

40 - Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete

Erzeugnisse

90 - andere

2001 -- Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, mit

Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

90 - andere:

E - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2004 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder

haltbar gemacht, gefroren:

10 - Kartoffeln

90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen:

A - Gemüsemischungen von Kartoffeln

B - andere:

ex 1 - Zuckermais (Zea mays var. saccharata),

ausgenommen Gemüsemischungen

2005 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder

haltbar gemacht, nicht gefroren:

10 - homogenisiertes Gemüse:

A - Kartoffeln

20 - Kartofflen

80 - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen:

B - Gemüsemischungen:

4 - Kartoffeln

2006 00 Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit

Zucker haltbar gemacht (durchtränkt, glaciert oder

kandiert)

2007 -- Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und

Fruchtpasten, durch Kochten hergestellt, auch mit Zusatz

von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:

10 - homogenisierte Zubereitungen:

A - mit Zusatz von Zucker

(90) - andere:

91 - - von Zitrusfrüchten:

A - Konfitüren, Fruchtgelees und Marmeladen:

1 - mit Zusatz von Zucker

B - andere:

1 - mit Zusatz von Zucker

99 - - sonstige:

A - Pflaumenmus:

1 - mit Zusatz von Zucker

B - Konfitüren, Fruchtgelees und Marmeladen:

1 - mit Zusatz von Zucker

C - andere:

1 - mit Zusatz von Zucker

2008 -- Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer

Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von

Zucker oder anderen Süßungsmitteln oder von Alkohol,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

(90) andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen die der

Unternummer 2008 19:

99 - - sonstige:

B - andere genießbare Pflanzenteile:

ex B - Mais

2009 -- Fruchtsäfte (einschließlicht Traubenmost) und Gemüsesäfte,

weder gegoren noch mit einem Zusatz von Alkohol, auch mit

Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:

(10) - Orangensaft:

11 - - gefroren:

B - andere:

2 - mit Zusatz von Zucker:

a - mit einem Gesamtzuckergehalt von

25 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet

als Invertzucker

19 - - sonstige:

B - andere:

2 - mit Zusatz von Zucker:

a - mit einem Gesamtzuckergehalt von

25 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet

als Invertzucker

30 - Saft von anderen Zitrusfrüchten, ausgenommen Mischungen:

A - Saft von Früchten der Unternummern 0805 20 und 0805

30:

2 - sonstige:

b - mit Zusatz von Zucker:

1 - mit einem Gesamtzuckergehalt von

25 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet

als Invertzucker

90 - Mischungen von Säften:

B - andere:

4 - von Früchten der Unternummern 0805 10, 0805 20

und 0805 30:

b - mit Zusatz von Zucker:

1 - mit einem Gesamtzuckergehalt von

25 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet

als Invertzucker

2101 -- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder

Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder

auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete

Zichorie und anderer gerösteter Kaffee-Ersatz sowie

Auszüge und Konzentrate davon:

10 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, und

Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge,

Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von

Kaffee:

A - Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee:

ex A - mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent

oder mehr oder mit einem Zuckergehalt,

gerechnet als Invertzucker, von

5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr

20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate, und

Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge,

Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee

oder Mate:

A - Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate:

ex A - mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent

oder mehr mit einem Zuckergehalt, gerechnet

als Invertzucker, von 5 Gewichtsprozent oder

mehr oder mit einem Stärkegehalt von

5 Gewichtsprozent oder mehr

30 - geröstete Zichorie und anderer gerösteter Kaffee-Ersatz

sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate davon:

B - andere

2103 -- Zubereitungen für Gewürzsoßen und zubereitete Gewürzsoßen;

zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet,

und Senf:

90 - andere:

A - Zubereitungen für Gewürzsoßen, auf der Grundlage von

Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt

2105 00 Speiseeis, auch mit Kakaogehalt

2106 -- Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt

noch inbegriffen:

10 - Einweißkonzentrat und texturierte Eiweißstoffe:

ex 10 - mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent oder

merh oder mit einem Zuckergehalt, gerechnet als

Invertzucker, von 5 Gewichtsprozent oder mehr

oder mit einem Stärkegehalt von

5 Gewichtsprozent oder mehr

90 - andere:

A - Zuckersirupe, mit Zusatz von Geruchs-, Geschmacks-

oder Farbstoffen:

2 - Fructose- und Malzzuckersirupe

B - andere:

ex B - mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent

oder mehr oder mit einem Zuckergehalt,

gerechnet als Invertzucker, von

5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr

2202 -- Wasser, einschließlich Mineralwasser und mit Kohlensäure

vesetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln, Geruchs- oder Geschmacksstoffen, sowie

andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Säfte von

Früchten oder Gemüsen der Nummer 2009:

10 - Wasser, einschließlich Mineralwasser und mit Kohlensäure

versetzes Wasser mit Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln, Geruchs- oder Geschmackstoffen:

A - mit Zusatz von Zucker

90 - andere:

A - von Waren der Nummern 0401, 0402 und 0404

B - andere:

1 - mit Zusatz von Zucker

2203 00 Bier, aus Malz hergestellt

2309 -- Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung verwendet werden:

10 - Hunde- oder Katzenfutter, in Aufmachungen für den

Kleinverkauf:

A- Getreide oder Müllereierzeugnisse daraus enthaltend:

1 - mit Zuckergehalt von 40 Gwichtsprozent oder mehr,

gerechnet als Invertzucker, oder mit einem

Stärkegehalt von 40 Gewichtsprozent oder mehr

oder mit einem Lactosegehalt von

2 Gewichtsprozent oder mehr

B - andere:

1 - mit einem Zuckergehalt von 40 Gewichtsprozent

oder mehr, gerechnet als Invertzucker, oder mit

einem Stärkegehalt von 40 Gewichtsprozent oder

mehr oder mit einem Lactosegehalt von

2 Gewichtsprozent oder mehr

90 - andere:

B - andere:

1 - Getreide oder Müllereierzeugnisse daraus

enthaltend:

a - mit einem Zuckergehalt von

40 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet als

Invertzucker, oder mit einem Stärkegehalt

von 40 Gewichtsprozent oder mehr oder mit

einem Lactosegehalt von 2 Gewichtsprozent

oder mehr

2 - sonstige:

a - mit einem Zuckergehalt von 40 Gewichtsprozent

oder mehr, gerechnet als Invertzucker, oder

mit einem Stärkegehalt von 40 Gewichtsprozent

oder mehr oder mit einem Lactosegehalt von

2 Gewichtsprozent oder mehr

3501 -- Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate; Kaseinleime

3507 -- Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

90 - andere:

ex A - mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent

oder mehr oder mit einem Zuckergehalt,

gerechnet als Invertzucker, von

5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr

b)

die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Waren, wenn auf Grund des Unterschiedes zwischen dem Inlandsbeziehungsweise Schwellenpreis und dem Auslandsbeziehungsweise Frei- Grenze-Preis der verwendeten landwirtschaftlichen Vorprodukte (§ 2 Abs. 4) für die inländischen Erzeuger nach den Ermittlungen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten erhebliche Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Bei Einbeziehung von Waren der Nummern 3505 10 B und 20, 3809 10 A udn B 2 in die Ausgleichsabgaberegelung ist auch die Wettbewerbsbedingungen der Verarbeitungsbetriebe Bedacht zu nehmen. Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt alle oder einzelne der in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Waren der Ausgleichsabgabe unterliegen. Bis zu diesem Zeitpunkt wird an Stelle der Ausgleischabgabe der nach Maßgabe der zolltarifarischen Bestimmungen vorgesehene allgemeine oder vertragsmäßige Einfuhrzoll erhoben. Die Anlage bildet einen Teil dieses Bundesgesetzes.

(4) Für die Einreihung einer Ware nach Abs. 3 gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 1988.

(5) Diesem Bundesgesetz unterliegen jene im Abs. 3 angeführten Waren nicht,

a)

für die eine in der Zollbegünstigungsliste zum Zolltarifgesetz 1988 vorgesehene Begünstigung angewendet wird

b)

für die ein beweglicher Teilbetrag gemäß § 2 nicht festgesetzt ist.

(6) Die Verordnungen nach Abs. 3 lit. b sind im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen und treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, mit Beginn des auf den Tag ihres Erscheinens folgenden Tages in Kraft.

§ 1. (1) Anläßlich der Einfuhr der in Abs. 3 angeführten Waren wird eine Ausgleichsabgabe erhoben. Die zur Erhebung gelangende Ausgleichsabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

(2) Für die im Abs. 3 angführten Waren sind die nach Maßgabe der zolltarifarischen Bestimmungen vorgesehenen allgemeinen oder vertragsmäßigen Einfuhrzölle nicht zu erheben, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Der Ausgleichsabgabe unterliegen

a)

die in den folgenden Nummern und Unternummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung) einzureihenden Waren; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen der Ausgleichsabgabe ausschließlich jene Ware, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind:

```

```

TARIF

Warenbezeichnung

Nr./UNr.

```

```

0403 -- Buttermilch, Sauermilch und Sauerrahm, Joghurt, Kefir

sowie andere fermentierte oder gesäuerte Milch und Rahm,

auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln oder mit Geruchs- und Geschmackstoffen oder

mit Zusatz von Früchten oder Kakao:

10 - Joghurt:

B - anderes

90 - andere:

B - andere

0408 -- Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch,

getrocknet, im Wasserdampf oder Wasser gekocht, geformt,

gefroren oder in anderer Weise haltbar gemacht, auch mit

Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:

(10) - Eigelb:

11 - - getrocknet:

A - mit einem Gesamtzuckergehalt, gerechnet als

Invertzucker, von 5 Gewichtsprozent oder mehr

19 - - sonstiges:

A - mit einem Gesamtzuckergehalt, gerechnet als

Invertzucker, von 5 Gewichtsprozent oder mehr

(90) - andere:

91 - - getrocknet:

A - mit einem Gesamtzuckergehalt, gerechnet als

Invertuzucker. von 5 Gewichtsprozent oder mehr

99 - - sonstige:

A - mit einem Gesamtzuckergehalt, gerechnet als

Invertzucker von 5 Gewichtsprozent oder mehr

0710 -- Gemüse (auch im Wasserdampf oder Wasser gekocht),

gefroren:

40 - Zuckermais (Zea mays var, saccharata)

0711 -- Gemüse, vorübergehend haltbar gemacht (zB durch

gasförmiges Schwefeldioxid, in Salzlake, schwefeliger

Säure oder anderen Konservierungsmitteln), in diesem

Zustand für den unmittelbaren Genuß nicht geeignet:

90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:

ex E - Zuckermais (Zea mays var. saccharata),

ausgenommen Gemüsemischungen

1107 -- Malz, auch geröstet

1517 10 - Margarine, ausgenommen flüssige

ex 10 - mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 10

Gewichtsprozent, aber nicht mehr als 15 Gewichtsprozent

90 - andere:

A - mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 10

Gewichtsprozent, aber nicht mehr als

15 Gewichtsprozent

1702 -- Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose,

Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest;

Zuckersirupe ohne Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder

Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig

gemischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:

50 - chemisch reine Frucktose (Lävulose)

60 - andere Fructose (Lävulose) und Fructosesirup, mit einem

Fructosegehalt in der Trockensubstanz von mehr als

50 Gewichtsprozent:

A - Fructose (Lävulose)

90 - andere, einschließlich Invertzucker:

B - Malzzucker (Maltose):

2 - sonstige

1704 -- Zuckerwaren (einschließlich weiße Schokolade), nicht

kakaohaltig

1806 -- Schokolade und andere kakaohaltige

Nahrungsmittelzubereitungen

1901 -- Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen von Mehl, Grieß,

Stärke oder Malzextrakt, die kein Kakaopulver oder weniger

als 50 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen;

Nahrungsmittelzubereitungen von Waren der Nummern 0401 bis

0404, die kein Kakaopulver oder weniger als

10 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen:

10 - Zubereitungen für die Ernährung für Kinder, in

Aufmachungen für den Kleinverkauf:

A - von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, die kein

Kakaopulver oder weniger als 50 Gewichtsprozent

Kakaopulver enthalten

B - von Waren der Nummern 0401 bis 0404

20 - Mischungen und Teige, zur Herstellung von Backwaren der

Nummer 1905:

A - von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, die kein

Kakaopulver oder weniger als 50 Gewichtsprozent

Kakaopulver enthalten

B - von Waren der Nummern 0401 bis 0404

90 - andere:

A - Malzextrakt

B - andere:

1 - von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, die

kein Kakaopulver oder weniger als

50 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten

2 - von Waren der Nummern 0401 bis 0404

1902 -- Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder

anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, wie zB

Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli

und Canneloni; Couscous, auch zubereitet:

(10) - ungekochte Teigwaren, weder gefüllt noch in anderer

Weise zubereitet:

11 - - Eier enthaltend

19 - - sonstige

20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder in anderer Weise

zubereitet:

ex 20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder in anderer

Weise zubereitet, ausgenommen gefüllte

Teigwaren, die mehr als 20 Gewichtsprozent

Wurst, Fleisch, Innereien oder anderen

Schlachtanfall, Blut, Fisch, Krebstiere,

Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere

oder irgendeiner Mischung von diesen Waren

enthalten

30 - andere Teigwaren

40 - Couscous

1904 -- Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt durch Aufblähen

oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen (zB

Corn Flakes); Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht

oder in anderer Weise zubereitet:

10 - Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt durch Aufblähen

oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen

90 - andere:

A - von Waren der Nummern 0401 bis 0404

B - von Topfen der Unternummer 0406 10

C - andere

1905 -- Brot, Konditorwaren, Feinbackwaren und andere Backwaren,

auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln, wie sie

für Arzneiwaren verwendet werden, Siegeloblaten,

getrockneter Mehl- oder Stärkemehlteig in Blättern und

ähnliche Erzeugnisse:

10 - Knäckebrot

20 - Lebkuchen (Pfefferkuchen) und dergleichen

30 - Kekse und ähnliche haltbare Backwaren, mit Zusatz von

Zucker oder anderen Süßungsmitteln; Waffeln

40 - Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete

Erzeugnisse

90 - andere

2001 -- Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, mit

Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

90 - andere:

E - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2004 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder

haltbar gemacht, gefroren:

10 - Kartoffeln

90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen:

A - Gemüsemischungen von Kartoffeln

B - andere:

ex 1 - Zuckermais (Zea mays var. saccharata),

ausgenommen Gemüsemischungen

2005 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder

haltbar gemacht, nicht gefroren:

10 - homogenisiertes Gemüse:

A - Kartoffeln

20 - Kartofflen

80 - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen:

B - Gemüsemischungen:

4 - Kartoffeln

2006 00 Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit

Zucker haltbar gemacht (durchtränkt, glaciert oder

kandiert)

2007 -- Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und

Fruchtpasten, durch Kochten hergestellt, auch mit Zusatz

von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:

10 - homogenisierte Zubereitungen:

A - mit Zusatz von Zucker

(90) - andere:

91 - - von Zitrusfrüchten:

A - Konfitüren, Fruchtgelees und Marmeladen:

1 - mit Zusatz von Zucker

B - andere:

1 - mit Zusatz von Zucker

99 - - sonstige:

A - Pflaumenmus:

1 - mit Zusatz von Zucker

B - Konfitüren, Fruchtgelees und Marmeladen:

1 - mit Zusatz von Zucker

C - andere:

1 - mit Zusatz von Zucker

2008 -- Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer

Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von

Zucker oder anderen Süßungsmitteln oder von Alkohol,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

(90) andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen die der

Unternummer 2008 19:

99 - - sonstige:

B - andere genießbare Pflanzenteile:

ex B - Mais

2009 -- Fruchtsäfte (einschließlicht Traubenmost) und Gemüsesäfte,

weder gegoren noch mit einem Zusatz von Alkohol, auch mit

Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:

(10) - Orangensaft:

11 - - gefroren:

B - andere:

2 - mit Zusatz von Zucker:

a - mit einem Gesamtzuckergehalt von

25 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet

als Invertzucker

19 - - sonstige:

B - andere:

2 - mit Zusatz von Zucker:

a - mit einem Gesamtzuckergehalt von

25 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet

als Invertzucker

30 - Saft von anderen Zitrusfrüchten, ausgenommen Mischungen:

A - Saft von Früchten der Unternummern 0805 20 und 0805

30:

2 - sonstige:

b - mit Zusatz von Zucker:

1 - mit einem Gesamtzuckergehalt von

25 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet

als Invertzucker

90 - Mischungen von Säften:

B - andere:

4 - von Früchten der Unternummern 0805 10, 0805 20

und 0805 30:

b - mit Zusatz von Zucker:

1 - mit einem Gesamtzuckergehalt von

25 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet

als Invertzucker

2101 -- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder

Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder

auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete

Zichorie und anderer gerösteter Kaffee-Ersatz sowie

Auszüge und Konzentrate davon:

10 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, und

Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge,

Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von

Kaffee:

A - Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee:

ex A - mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent

oder mehr oder mit einem Zuckergehalt,

gerechnet als Invertzucker, von

5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr

20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate, und

Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge,

Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee

oder Mate:

A - Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate:

ex A - mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent

oder mehr mit einem Zuckergehalt, gerechnet

als Invertzucker, von 5 Gewichtsprozent oder

mehr oder mit einem Stärkegehalt von

5 Gewichtsprozent oder mehr

30 - geröstete Zichorie und anderer gerösteter Kaffee-Ersatz

sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate davon:

B - andere

2103 -- Zubereitungen für Gewürzsoßen und zubereitete Gewürzsoßen;

zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet,

und Senf:

90 - andere:

A - Zubereitungen für Gewürzsoßen, auf der Grundlage von

Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt

2105 00 Speiseeis, auch mit Kakaogehalt

2106 -- Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt

noch inbegriffen:

10 - Einweißkonzentrat und texturierte Eiweißstoffe:

ex 10 - mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent oder

merh oder mit einem Zuckergehalt, gerechnet als

Invertzucker, von 5 Gewichtsprozent oder mehr

oder mit einem Stärkegehalt von

5 Gewichtsprozent oder mehr

90 - andere:

A - Zuckersirupe, mit Zusatz von Geruchs-, Geschmacks-

oder Farbstoffen:

2 - Fructose- und Malzzuckersirupe

B - andere:

ex B - mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent

oder mehr oder mit einem Zuckergehalt,

gerechnet als Invertzucker, von

5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr

2202 -- Wasser, einschließlich Mineralwasser und mit Kohlensäure

vesetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln, Geruchs- oder Geschmacksstoffen, sowie

andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Säfte von

Früchten oder Gemüsen der Nummer 2009:

10 - Wasser, einschließlich Mineralwasser und mit Kohlensäure

versetzes Wasser mit Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln, Geruchs- oder Geschmackstoffen:

A - mit Zusatz von Zucker

90 - andere:

A - von Waren der Nummern 0401, 0402 und 0404

B - andere:

1 - mit Zusatz von Zucker

2203 00 Bier, aus Malz hergestellt

2309 -- Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung verwendet werden:

10 - Hunde- oder Katzenfutter, in Aufmachungen für den

Kleinverkauf:

A- Getreide oder Müllereierzeugnisse daraus enthaltend:

1 - mit Zuckergehalt von 40 Gwichtsprozent oder mehr,

gerechnet als Invertzucker, oder mit einem

Stärkegehalt von 40 Gewichtsprozent oder mehr

oder mit einem Lactosegehalt von

2 Gewichtsprozent oder mehr

B - andere:

1 - mit einem Zuckergehalt von 40 Gewichtsprozent

oder mehr, gerechnet als Invertzucker, oder mit

einem Stärkegehalt von 40 Gewichtsprozent oder

mehr oder mit einem Lactosegehalt von

2 Gewichtsprozent oder mehr

90 - andere:

B - andere:

1 - Getreide oder Müllereierzeugnisse daraus

enthaltend:

a - mit einem Zuckergehalt von

40 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet als

Invertzucker, oder mit einem Stärkegehalt

von 40 Gewichtsprozent oder mehr oder mit

einem Lactosegehalt von 2 Gewichtsprozent

oder mehr

2 - sonstige:

a - mit einem Zuckergehalt von 40 Gewichtsprozent

oder mehr, gerechnet als Invertzucker, oder

mit einem Stärkegehalt von 40 Gewichtsprozent

oder mehr oder mit einem Lactosegehalt von

2 Gewichtsprozent oder mehr

3501 -- Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate; Kaseinleime

3507 -- Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

90 - andere:

A - zubereitete Enzyme, die Nährstoffe enthalten:

ex A - mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent

oder mehr oder mit einem Zuckergehalt,

gerechnet als Invertzucker, von

5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr

b)

die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Waren, wenn auf Grund des Unterschiedes zwischen dem Inlandsbeziehungsweise Schwellenpreis und dem Auslandsbeziehungsweise Frei- Grenze-Preis der verwendeten landwirtschaftlichen Vorprodukte (§ 2 Abs. 4) für die inländischen Erzeuger nach den Ermittlungen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten erhebliche Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Bei Einbeziehung von Waren der Nummern 3505 10 B und 20, 3809 10 A udn B 2 in die Ausgleichsabgaberegelung ist auch die Wettbewerbsbedingungen der Verarbeitungsbetriebe Bedacht zu nehmen. Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt alle oder einzelne der in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Waren der Ausgleichsabgabe unterliegen. Bis zu diesem Zeitpunkt wird an Stelle der Ausgleischabgabe der nach Maßgabe der zolltarifarischen Bestimmungen vorgesehene allgemeine oder vertragsmäßige Einfuhrzoll erhoben. Die Anlage bildet einen Teil dieses Bundesgesetzes.

(4) Für die Einreihung einer Ware nach Abs. 3 gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 1988.

(5) Diesem Bundesgesetz unterliegen jene im Abs. 3 angeführten Waren nicht,

a)

für die eine in der Zollbegünstigungsliste zum Zolltarifgesetz 1988 vorgesehene Begünstigung angewendet wird

b)

für die ein beweglicher Teilbetrag gemäß § 2 nicht festgesetzt ist.

(6) Die Verordnungen nach Abs. 3 lit. b sind im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen und treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, mit Beginn des auf den Tag ihres Erscheinens folgenden Tages in Kraft.

§ 2. (1) Die Ausgleichsabgabe setzt sich aus einem festen Teilbetrag (Schutzelement) und aus einem beweglichen Teilbetrag zusammen.

(2) Der feste Teilbetrag für die nach § 1 Abs. 3 der Ausgleichsabgabe unterliegenden Waren der folgenden Nummern/Unternummern des Zolltarifs die angeführten Hundertsätze des Zollwertes:

Nummer (Unternummer)

0403 ............................................ 13vH

0408 ............................................ 10vH

0710 ............................................ 13vH

0711 ............................................ 13vH

1107 ............................................ 10vH

1702 ............................................ 5vH

1704 ............................................ 13vH

1806 ............................................ 12vH

1901 10 A, 20 A und 90 B1 ....................... 10vH

1901 10 B, 20 B und 90 B2 ....................... 13vH

1901 90 A ....................................... 8vH

1902 11, 19 und 40 .............................. 5vH

1902 20 und 30 .................................. 13vH

1904 10 ......................................... 8vH

1904 90 ......................................... 13vH

1905 10 und 40 .................................. 11vH

1905 20 und 30 .................................. 13vH

1905 90 ......................................... 12vH

2001 ............................................ 13vH

2004 10 und 90 A ................................ 20vH

2004 90 B ....................................... 13vH

2005 10A und 20 ................................. 20vH

2005 90 B4 ...................................... 13vH

2005 80 ......................................... 13vH

2006 ............................................ 10vH

2007 ............................................ 20vH

2008 ............................................ 13vH

2009 ............................................ 4vH

2101 10 A und 20 A .............................. 13vH

2101 30 B ....................................... 14vH

2103 ............................................ 10vH

2105 ............................................ 13vH

2106 ............................................ 13vH

2202 ............................................ 8vH

2203 ............................................ 10vH

2309 ............................................ 20vH

3501 ............................................ 10vH

3507 ............................................ 13vH.

(3) Der feste Teilbetrag für die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Waren, die in eine nicht im Abs. 2 genannte Zolltarifnummer einzureihen sind, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen entsprechend dem Anteil des Schutzelementes im Zoll zum Zeitpunkt der Einbeziehung der Ware gemäß § 1 Abs. 3 lit. b dieses Bundesgesetz ermittelt und durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgesetzt.

(4) Der bewegliche Teilbetrag ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Inlands- bzw. Schwellenpreis nach § 3 und dem Ausland- bzw. Frei-Grenze-Preis nach § 4 der für die Herstellung der betreffenden Waren üblicherweise benötigten Mengen von Zucker, Melasse, Getreide, Grieß, Getreidemehl, Kartoffeln, Erzeugnissen aus Kartoffeln, Stärke, Hühnereiern, Erzeugnissen aus Hühnereiern, Milch und Erzeugnissen aus Milch. Der jeweilige Gehalt an Erzeugnissen aus Hühnereiern ist auf die für deren Herstellung benötigte Menge an Hühnereiern umzurechnen. Der jeweilige Gehalt an Milch und Erzeugnissen aus Milch ist auf ein Trockenmilchäquivalent umzurechnen. Für die üblicherweise benötigten Mengen an Kartoffeln und Erzeugnissen aus Kartoffeln tritt an Stelle des Unterschiedes zwischen dem Inlands- beziehungsweise Schwellenpreis und dem Auslands- beziehungsweise Frei-Grenze-Preis der Abschöpfungssatz für Waren der Nummer 1105 gemäß § 2 Abs. 1 des Stärkegesetzes, BGBl. Nr. 218/1967, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend dem jeweils in Betracht kommenden Einsatz von Kartoffeln. Für die üblicherweise benötigten Mengen von Waren der Unternummern 1702 30, 1702 40, 1702 60 B und 1702 90 A tritt an Stelle des Unterschiedes zwischen dem Inlands- beziehungsweise Schwellenpreis und dem Auslandsbeziehungsweise Frei-Grenze-Preis der für diese Vorprodukte jeweils in Betracht kommende bewegliche Teilbetrag gemäß § 3 Abs. 2 des Stärkegesetzes. Bei der Berechnung des beweglichen Teilbetrages gelten die Waren der Nummern 3809 und 3823 hinsichtlich der Stärke oder der Stärkederivate als aus Kartoffelstärke hergestellt. Der Stärkegehalt ist nach dem modifizierten, polarimetrischen Ewers-Verfahren, der Zuckergehalt als Gesamtzuckergehalt, gerechnet als Invertzucker, zu bestimmen.

(5) Für die der Festsetzung des beweglichen Teilbetrages zugrunde zu legenden üblicherwiese benötigten Vormaterialien ist von Durchschnittsrezepturen auszugehen, die das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesmiisterium für Land- und Forstwirtschaft für Warenhauptgruppen zu ermitteln hat.

(6) Der bewegliche Teilbetrag ist nach Maßgabe der Abs. 4 und 5 durch den Bundesminister für Finanzen mit Wirkung vom 1. Feber, 1. Mai, 1. August und 1. November jeweils für drei Monate in Schilling je 100 kg Eigengewicht der eingeführten Ware durch Verordnung festzusetzen.

(7) Werden durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft neue Warenhauptgruppen oder Durchschnittsrezepturen (Abs. 5) ermitteltn, so hat der Bundesminister für Finanzen unbeschadet der im Abs. 6 festgelegten Festsetzungstermine den beweglichen Teilbetrag zwischenzeitig durch Verordnung festzusetzen.

(8) Wird durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten festgestellt, daß die nach Abs. 6 und 7 festgesetzten beweglichen Teilbeträge nicht ausreichen, bei bestimmten Waren die Preisunterschiede (Abs. 4) auszugleichen, und dadurch erhebliche Wettbewerbsverzerrungen für die inländischen Erzeuger entstehen, hat der Bundesminister für Finanzen den beweglichen Teilbetrag für die in Betracht kommenden Waren unbeschadet der im Abs. 6 festgelegten Festsetzungstermine zwischenzeitig durch Verordnung festzusetzen.

(9) Die Verordnung nach den vorstehenden Absätzen sind im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kunzumachen und treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, mit dem Beginn des auf den Tag ihrer Kundmachung folgenden Tages in Kraft.

§ 2. (1) Die Ausgleichsabgabe setzt sich aus einem festen Teilbetrag (Schutzelement) und aus einem beweglichen Teilbetrag zusammen.

(2) Der feste Teilbetrag für die nach § 1 Abs. 3 der Ausgleichsabgabe unterliegenden Waren der folgenden Nummern/Unternummern des Zolltarifs die angeführten Hundertsätze des Zollwertes:

Nummer (Unternummer)

0403 ............................................ 13vH

0408 ............................................ 10vH

0710 ............................................ 13vH

0711 ............................................ 13vH

1107 ............................................ 10vH

1517 ............................................ 22vH

1702 ............................................ 5vH

1704 ............................................ 13vH

1806 ............................................ 12vH

1901 10 A, 20 A und 90 B1 ....................... 10vH

1901 10 B, 20 B und 90 B2 ....................... 13vH

1901 90 A ....................................... 8vH

1902 11, 19 und 40 .............................. 5vH

1902 20 und 30 .................................. 13vH

1904 10 ......................................... 8vH

1904 90 ......................................... 13vH

1905 10 und 40 .................................. 11vH

1905 20 und 30 .................................. 13vH

1905 90 ......................................... 12vH

2001 ............................................ 13vH

2004 10 und 90 A ................................ 20vH

2004 90 B ....................................... 13vH

2005 10A und 20 ................................. 20vH

2005 90 B4 ...................................... 13vH

2005 80 ......................................... 13vH

2006 ............................................ 10vH

2007 ............................................ 20vH

2008 ............................................ 13vH

2009 ............................................ 4vH

2101 10 A und 20 A .............................. 13vH

2101 30 B ....................................... 14vH

2103 ............................................ 10vH

2105 ............................................ 13vH

2106 ............................................ 13vH

2202 ............................................ 8vH

2203 ............................................ 10vH

2309 ............................................ 20vH

3501 ............................................ 10vH

3507 ............................................ 13vH.

(3) Der feste Teilbetrag für die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Waren, die in eine nicht im Abs. 2 genannte Zolltarifnummer einzureihen sind, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen entsprechend dem Anteil des Schutzelementes im Zoll zum Zeitpunkt der Einbeziehung der Ware gemäß § 1 Abs. 3 lit. b dieses Bundesgesetz ermittelt und durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgesetzt.

(4) Der bewegliche Teilbetrag ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Inlands- bzw. Schwellenpreis nach § 3 und dem Ausland- bzw. Frei-Grenze-Preis nach § 4 der für die Herstellung der betreffenden Waren üblicherweise benötigten Mengen von Zucker, Melasse, Getreide, Grieß, Getreidemehl, Kartoffeln, Erzeugnissen aus Kartoffeln, Stärke, Hühnereiern, Erzeugnissen aus Hühnereiern, Milch und Erzeugnissen aus Milch. Der jeweilige Gehalt an Erzeugnissen aus Hühnereiern ist auf die für deren Herstellung benötigte Menge an Hühnereiern umzurechnen. Der jeweilige Gehalt an Milch und Erzeugnissen aus Milch ist auf ein Trockenmilchäquivalent umzurechnen. Für die üblicherweise benötigten Mengen an Kartoffeln und Erzeugnissen aus Kartoffeln tritt an Stelle des Unterschiedes zwischen dem Inlands- beziehungsweise Schwellenpreis und dem Auslands- beziehungsweise Frei-Grenze-Preis der Abschöpfungssatz für Waren der Nummer 1105 gemäß § 2 Abs. 1 des Stärkegesetzes, BGBl. Nr. 218/1967, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend dem jeweils in Betracht kommenden Einsatz von Kartoffeln. Für die üblicherweise benötigten Mengen von Waren der Unternummern 1702 30, 1702 40, 1702 60 B und 1702 90 A tritt an Stelle des Unterschiedes zwischen dem Inlands- beziehungsweise Schwellenpreis und dem Auslandsbeziehungsweise Frei-Grenze-Preis der für diese Vorprodukte jeweils in Betracht kommende bewegliche Teilbetrag gemäß § 3 Abs. 2 des Stärkegesetzes. Bei der Berechnung des beweglichen Teilbetrages gelten die Waren der Nummern 3809 und 3823 hinsichtlich der Stärke oder der Stärkederivate als aus Kartoffelstärke hergestellt. Der Stärkegehalt ist nach dem modifizierten, polarimetrischen Ewers-Verfahren, der Zuckergehalt als Gesamtzuckergehalt, gerechnet als Invertzucker, zu bestimmen.

(5) Für die der Festsetzung des beweglichen Teilbetrages zugrunde zu legenden üblicherwiese benötigten Vormaterialien ist von Durchschnittsrezepturen auszugehen, die das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesmiisterium für Land- und Forstwirtschaft für Warenhauptgruppen zu ermitteln hat.

(6) Der bewegliche Teilbetrag ist nach Maßgabe der Abs. 4 und 5 durch den Bundesminister für Finanzen mit Wirkung vom 1. Feber, 1. Mai, 1. August und 1. November jeweils für drei Monate in Schilling je 100 kg Eigengewicht der eingeführten Ware durch Verordnung festzusetzen.

(7) Werden durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft neue Warenhauptgruppen oder Durchschnittsrezepturen (Abs. 5) ermitteltn, so hat der Bundesminister für Finanzen unbeschadet der im Abs. 6 festgelegten Festsetzungstermine den beweglichen Teilbetrag zwischenzeitig durch Verordnung festzusetzen.

(8) Wird durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten festgestellt, daß die nach Abs. 6 und 7 festgesetzten beweglichen Teilbeträge nicht ausreichen, bei bestimmten Waren die Preisunterschiede (Abs. 4) auszugleichen, und dadurch erhebliche Wettbewerbsverzerrungen für die inländischen Erzeuger entstehen, hat der Bundesminister für Finanzen den beweglichen Teilbetrag für die in Betracht kommenden Waren unbeschadet der im Abs. 6 festgelegten Festsetzungstermine zwischenzeitig durch Verordnung festzusetzen.

(9) Die Verordnung nach den vorstehenden Absätzen sind im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kunzumachen und treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, mit dem Beginn des auf den Tag ihrer Kundmachung folgenden Tages in Kraft.

§ 3. (1) Als Inlandspreis für die landwirtschaftlichen Vorprodukte (§ 2 Abs. 4) gilt der Durchschnitt der nachstehend angeführten Preise und Notierungen für das einen Monat vor den im § 2 Abs. 6 genannten Festsetzungsterminen jeweils abgelaufene Kalendervierteljahr:

a)

für Weizen und Roggen der Mühleneinstandspreis, der sich aus der behördlichen Preisbestimmung für Getreide ergibt;

b)

für Mehl und Grieß aus Weizen und Roggen der Preis für Verarbeitungsbetriebe, der sich aus der behördlichen Preisbestimmung für Mahlprodukte unter Berücksichtigung des höchsten Mengenabschlages ergibt;

c)

für die nicht in lit. a und b angeführten Getreide-, Mehl- und Grießarten sowie für die in lit. a und b angeführten Waren, sofern sich die dort genannten Preise nicht aus einer behördlichen Preisbestimmung ergeben, die Notierungen an der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien;

d)

für Zucker, Melasse und Stärke die nach den Bestimmungen des Zuckergesetzes, BGBl. Nr. 217/1967, oder des Stärkegesetzes ermittelten Schwellenpreise;

e)

für Milch der inländische Fabriksabgabepreis.

(2) Die Inlandspreise sind durch das Bundesministerium für wirtschaftlichen Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen zu ermitteln.

§ 4. (1) Als Auslandspreis für die landwirtschaftlichen Vorprodukte (§ 2 Abs. 4) gilt der Durchschnitt der nachstehend angeführten Notierungen, Preise und sonstigen Preisfeststellungen für das einen Monat vor den im § 2 Abs. 6 genannten Festsetzungsterminen jeweils abgelaufene Kalendervierteljahr:

a)

für Getreidemehl die Notierungen für Bäckermehl, Brotmehl und Keksmehl an der Londoner Börse:

b)

für Zucker, Melasse und Stärke die nach den Bestimmungen des Zuckergesetzes oder des Stärkegesetzes ermittelten Frei-Grenze-Preise;

c)

für andere landwirtschaftliche Vorprokukte Notierungen, Preise und sonstige Preisfeststellungen, die die Preissituation auf überschußmärkten wiedergeben. Dies gilt auch für die in lit. a und b angeführten landwirtschaftlichen Vorprodukte, sofern die Notierungen nach lit. a fehlen oder die Notierungen und Frei-Grenze-Preise nach lit. a und b nicht die Preissituation auf Überschußmärkten wiedergeben.

(2) Führt die Anwendung der Auslandspreise nach Abs. 1 zu einem beweglichen Teilbetrag, der nicht bewirkt, daß die Preisunterschiede (§ 2 Abs. 4) so ausgeglichen werden, daß erhebliche Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, so sind an Stelle der Auslandspreise nach Abs. 1 jene Notierungen, Preise und sonstigen Preisfeststellungen heranzuziehen, die kein Fortbestehen der Wettbewerbsverzerrung erwarten lassen.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 maßgeblichen Preise sind durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen zu ermitteln.

(4) Preise in ausländischer Währung sind nach dem für die Umrechnung zur Ermittlung des Zollwertes gemäß § 10 Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzten Kurs (Zollwertkurs) auf österreichische Schilling umzurechnen.

§ 5. (1) Die Erhebung der Ausgleichsabgabe obliegt den Zollämtern. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die sachliche Zuständigkeit einzelner Zollämter zur Erhebung dieser Abgabe einschränken, wenn dies zur Vereinfachung des Verfahrens oder zur Vermeidung besonderer Schwierigkeiten erforderlich ist.

(2) Auf die Erhebung der Ausgleichsabgabe finden § 6 des Zolltarifgesetzes 1988 und, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die für Zölle geltenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß Anwendung.

(3) Der Anmelder hat in der Anmeldung (§ 52 Zollgesetz 1955) auch alle für die Erhebung der in diesem Bundesgesetz geregelten Abgabe erforderlichen Angaben, insbesondere über die Menge sowie die Art und Beschaffenheit der Waren, zu machen, sofern diese Angaben nicht bereits auf Grund der zollrechtlichen Bestimmungen in der Anmeldung gemacht worden sind.

(4) Die Erhebung der Ausgeichsabgabe von Waren, die aus der Zollfreizone in das übrige Zollgebiet verbracht werden, richtet sich nach Art und Beschaffenheit, Menge und Wert dieser Waren im Zeitpunkt ihrer Einbringung in die Zollfreizone. Dies gilt auch dann, wenn die Waren durch eine Behandlung in der Zollfreizone eine Änderung erfahren haben.

§ 6. Die Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, BGBl. Nr. 254/1951, des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, BGBl. Nr. 100/1960, und des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland, BGBl. Nr. 193/1961, alle in der jeweils geltenden Fassung, und die sich auf diese zwischenstaatlichen Abkommen gründenden Rechtsvorschriften werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Für Waren, die einem Vertragszollsatz nach diesen Abkommen unterliegen, ist die Ausgleichsabgabe daher höchstens mit dem bei Anwendung dieses Vertragszollsatzes zur Erhebung gelangenden Betrag festzusetzen.

§ 7. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut, sofern die Abs. 2, 3, 4 und 5 nicht anderes bestimmen.

(2) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 lit. b erster Satz und des § 2 Abs. 8 erster Halbsatz ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 5 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 3 erster Halbsatz, des § 3 Abs. 2 und des § 4 Abs. 3 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 lit. b dritter Satz ist der Bundesminister für Finanzen ein Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Land- und Forstwirtschaft betraut.

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober 1967 in Kraft.

§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober 1967 in Kraft.

(2) Die Unternummern 1517 10 und 1517 90 A im § 1 Abs. 3 lit. a, die Nummern 1517 im § 2 Abs. 2 und der Entfall der Unternummer 1517 90 A in der Anlage des Ausgleichsabgabegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft. Verordnungen auf Grund des Ausgleichsabgegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991 können bereits ab dem auf die Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1992 in Kraft gesetzt werden.

Anlage

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```

TARIF

Warenbezeichnung

Nr./UNr.

```

```

0710 -- Gemüse (auch im Wasserdampf oder Wasser gekocht),

gefroren:

90 - Gemüsemischungen:

B - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

0711 -- Gemüse, vorübergehend haltbar gemacht (zB durch

gasförmiges Schwefeldioxid, in Salzlake, schwefeliger

Säure oder anderen Konservierungsmitteln), in diesem

Zustand für den unmittelbaren Genuß nicht geeignet:

90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:

ex E - Gemüsemischungen

0811 -- Früchte (auch im Wasserdampf oder Wasser gekocht),

gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln:

10 - Erdbeeren:

A - mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln

20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren,

schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und

Stachenlbeeren:

A - mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln

90 - andere:

A - mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln

1302 -- Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate

und Pektate; Agar-Agar und andere pflanzliche Schleime und

Verdickungsstoffe, auch modifiziert:

(10) - Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

11 - - Opium:

B - Pflanzenauszug:

ex B - mit einem Zuckergehalt von

20 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet als

Invertzucker

12 - - aus Süßholz:

B - andere:

ex B - Pflanzenauszug mit einem Zuckergehalt von

20 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet als

Invertzucker

13 - - aus Hopfen:

ex 13 - Pflanzenauszug mit einem Zuckergehalt von

20 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet als

Invertzucker

14 - - aus Pyrethrum oder aus den Wurzeln rotenonhaltiger

Pflanzen:

ex 14 - Pflanzenauszug mit einem Zuckergehalt von

20 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet als

Invertzucker

19 - - sonstige:

B - Pflanzenauszug:

ex B - mit einem Zuckergehalt von

20 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet als

Invertzucker

20 - Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:

A - mit einem Zuckerzusatz, gerechnet als Invertzucker,

von:

2 - sonstige

1517 -- Margarine; genießbare Mischungen oder Zubereitungen von

tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von

Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels,

ausgenommen genießbare Fette oder Öle sowie deren

Fraktionen der Nummer 1516:

90 - andere:

A - mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als

10 Gewichtsprozent aber nicht mehr als

15 Gewichtsprozent

1702 -- Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose,

Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest;

Zuckersirupe ohne Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder

Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig

gemischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:

10 - Lactose und Lactosesirup:

A - Lactose

2001 -- Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, mit

Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

90 - andere:

F - andere:

1 - in luftdicht verschlossenen Umschließungen mit

einem Gewicht von 15 kg oder weniger:

c - andere:

ex c - Kartoffeln

2 - sonstige:

f - andere:

ex f - Kartoffeln

2004 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder

haltbar gemacht, gefroren:

90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen:

B - andere:

ex 1 - Gemüsemischungen

2005 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder

haltbar gemacht, nicht gefroren:

90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen:

B - Gemüsemischungen:

1 - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2008 -- Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer

Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von

Zucker oder anderen Süßungsmitteln oder von Alkohol,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

(10) - Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen oder Saaten,

auch untereinander gemischt:

11 - - Erdnüsse

19 - - sonstige, einschließlich Mischungen

20 - Ananas:

B - andere

30 - Zitrusfrüchte:

B - andere

40 - Birnen:

B - andere

50 - Marillen:

B - andere

60 - Kirschen (einschließlich Weichseln):

B - andere

70 - Pfirsiche:

B - andere

80 - Erdbeeren:

B - andere

(90) - andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen die der

Unternummer 2008 19:

91 - - Palmherzen

92 - - Mischungen:

B - andere

99 - - sonstige:

A - Früchte:

2 - sonstige

B - andere genießbare Pflanzenteile:

ex B - andere genießbare Pflanzenteile,

ausgenommen Mais

2009 -- Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte,

weder gegoren noch mit einem Zusatz von Alkohol, auch mit

Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:

(10) - Orangensaft:

11 - - gefroren:

B - andere:

2 - mit Zusatz von Zucker:

b - andere

19 - - sonstige:

B - andere:

2 - mit Zusatz von Zucker:

b - andere

20 - Grapefruitsaft:

B - andere:

2 - mit Zusatz von Zucker

30 - Saft von anderen Zitrusfrüchten, ausgenommen Mischungen:

A - Saft von Früchten der Unternummern 0805 20 und

0805 30:

2 - sonstige:

b - mit Zusatz von Zucker:

2 - sonstige

B - andere:

2 - sonstige:

b - mit Zusatz von Zucker

40 - Ananassaft:

B - andere:

2 - mit Zusatz von Zucker

50 - Tomatensaft:

B - andere:

ex B - mit Zusatz von Zucker

60 - Traubensaft (einschließlich Traubenmost):

B - andere:

ex B - mit Zusatz von Zucker

70 - Apfelsaft:

B - andere:

ex B - mit Zusatz von Zucker

80 - Saft von anderen Früchten oder anderem Gemüse,

ausgenommen Mischungen:

A - Birnensaft:

2 - sonstige:

ex 2 - mit Zusatz von Zucker

B - Saft von Früchten der Nummern 0801 und 0803 sowie

der Unternummern 0804 10, 0804 40 und 0804 50:

2 - sonstige:

b - mit Zusatz von Zucker

C - Saft von anderen Früchten:

2 - sonstige:

a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem

Inhalt von weniger als 20 Liter:

2 - sonstige von schwarzen Johannisbeeren,

mit Zusatz von Zucker

3 - sonstige:

ex 3 - mit Zusatz von Zucker

b - andere:

ex b - mit Zusatz von Zucker

D - Saft von anderen Gemüsen:

2 - sonstige:

b - andere:

ex b - mit Zusatz von Zucker

90 - Mischungen von Säften:

B - andere:

1 - von Äpfeln oder Birnen:

ex 1 - mit Zusatz von Zucker

2 - von Weintrauben:

ex 2 - mit Zusatz von Zucker

3 - von Früchten der Nummern 0801 und 0803 sowie der

Unternummern 0804 10, 0804 30, 0804 40, 0804 50,

0805 40 und 0805 90:

b - mit Zusatz von Zucker

4 - von Früchten der Unternummern 0805 10, 0805 20

und 0805 30:

b - mit Zusatz von Zucker:

2 - sonstige

5 - von anderen Früchten:

a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem

Inhalt von weniger als 20 Liter:

1 - von schwarzen Johannisbeeren, mit Zusatz

von Zucker

2 - sonstige:

ex 2 - mit Zusatz von Zucker

b - andere:

ex b - mit Zusatz von Zucker

6 - von Tomaten:

ex 6 - mit Zusatz von Zucker

7 - von anderen Gemüsen:

ex 7 - mit Zusatz von Zucker

2101 -- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder

Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder

auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete

Zichorie und anderer gerösteter Kaffee-Ersatz sowie

Auszüge und Konzentrate davon:

10 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, und

Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge,

Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von

Kaffee:

A - Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee:

ex A - ausgenommen mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

Milcheinweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent

oder mehr oder mit einem Zuckergehalt,

gerechnet als Invertzucker, von

5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr

20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate, und

Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge,

Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee

oder Mate:

A - Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate:

ex A - ausgenommen mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent

oder mehr oder mit einem Zuckergehalt,

gerechnet als Invertzucker, von

5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr

2102 -- Hefen (aktiv oder nicht); andere einzellige

Mikroorganismen, tot (ausgenommen Vaccine der Nr. 3002);

zubereitete Backtreibmittel in Pulverform:

10 - Hefen, aktiv:

A - Preßhefe

B - Trockenhefe

2106 -- Nahrungsmittelzubereitungen, anderwertig weder genannt

noch inbegriffen:

10 - Eiweißkonzentrat und texturierte Eiweißstoffe:

ex 10 - ausgenommen mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent oder

mehr mit einem Zuckergehalt, gerechnet als

Invertzucker, von 5 Gewichtsprozent oder mehr

oder mit einem Stärkegehalt von

5 Gewichtsprozent oder mehr

90 - andere:

B - andere:

ex B - ausgenommen mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent

oder mehr oder mit einem Zuckergehalt,

gerechnet als Invertzucker, von

5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr

2309 -- Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung verwendet werden:

10 - Hunde- oder Katzenfutter, in Aufmachungen für den

Kleinverkauf:

A - Getreide oder Müllereierzeugnisse daraus enthaltend:

2 - sonstige

B - andere:

2 - sonstige

90 - andere:

A - Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren

B - andere:

1 - Getreide oder Müllereierzeugnisse daraus

enthaltend:

b - andere

2 - sonstige:

b - andere

2905 -- Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder

Nitrosoderivate:

(40) - andere mehrwertige Alkohole:

43 - - Mannit

44 - - D-Glucit (Sorbit)

2918 -- Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstoffunktionen und

deren Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren;

deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

(10) - Carbonsäuren mit Alkoholfunktion, aber ohne andere

Sauerstoffunktion, deren Anhydride, Halogenide,

Peroxide, Peroxysäuren und deren Derivate:

14 - - Citronensäure

3502 -- Albumine, Albuminate und andere Albuminderivate:

90 - andere:

B - Milchalbumin

3505 -- Dextrine und andere modifizierte Stärken (zB Quellstärke

oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von

Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

10 - Dextrine und andere modifizierte Stärken:

B - andere

20 - Leime

3507 -- Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

90 - andere:

A - zubereitete Enzyme, die Nährstoffe enthalten:

ex A - ausgenommen mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent

oder mehr oder mit einem Zuckergehalt,

gerechnet als Invertzucker, von

5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr

3809 -- Appretur- oder Endausrüstungsmitteln, Farbstoffträger zur

Beschleunigung des Färbens oder des Fixierens der

Farbstoffe und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (zB

Appretur- und Beizmittel), wie sie in der Textil-, Papier-

und Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendet

werden, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

10 - auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

(90) - andere:

91 - - wie sie in der Textilindustrie verwendet werden:

A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:

1 - Hilfsmittel:

a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder weniger:

1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

als 30 Gewichtsprozent, wobei

Stärkederivate als Stärke zu rechnen

sind

b - andere:

1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr als

30 Gewichtsprozent, wobei

Stärkederivate als Stärke zu rechnen

sind

92 - - wie sie in der Papierindustrie verwendet werden:

A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:

1 - Hilfsmittel:

a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder weniger:

1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

als 30 Gewichtsprozent, wobei

Stärkederivate als Stärke zu rechnen

sind

b - andere:

1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

als 30 Gewichtsprozent, wobei

Stärkederivate als Stärke zu rechnen

sind

99 - - sonstige:

A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:

1 - Hilfsmittel:

a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder weniger:

1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

als 30 Gewichtsprozent, wobei

Stärkederivate als Stärke zu rechnen

sind

b - andere:

1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

als 30 Gewichtsprozent, wobei

Stärkederivate als Stärke zu rechnen

sind

3823 -- Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder

Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der

chemischen Industrie oder verwandter Industrien

(einschließlich solcher, die nur aus Mischungen

natürlicher Erzeugnisse bestehen), anderweitig weder

genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen

Industrie oder verwandter Industrien, anderweitig weder

genannt noch inbegriffen:

60 - D-Sorbit (D-Glucit), ausgenommen solches der Unternummer

2905 44

90 - andere:

A - Zucker, Stärke, Stärkeerzeugnisse oder Waren der

Nummern 0401 bis 0404 enthaltend:

1 - mit einem Gesamtgehalt von 30 Gewichtsprozent

oder mehr

4801 bis 4823

ex - Waren dieser Nummern, Stärke oder Stärkederivate

enthaltend

Anlage

```

```

```

```

TARIF

Warenbezeichnung

Nr./UNr.

```

```

0710 -- Gemüse (auch im Wasserdampf oder Wasser gekocht),

gefroren:

90 - Gemüsemischungen:

B - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

0711 -- Gemüse, vorübergehend haltbar gemacht (zB durch

gasförmiges Schwefeldioxid, in Salzlake, schwefeliger

Säure oder anderen Konservierungsmitteln), in diesem

Zustand für den unmittelbaren Genuß nicht geeignet:

90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:

ex E - Gemüsemischungen

0811 -- Früchte (auch im Wasserdampf oder Wasser gekocht),

gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln:

10 - Erdbeeren:

A - mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln

20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren,

schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und

Stachenlbeeren:

A - mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln

90 - andere:

A - mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln

1302 -- Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate

und Pektate; Agar-Agar und andere pflanzliche Schleime und

Verdickungsstoffe, auch modifiziert:

(10) - Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

11 - - Opium:

B - Pflanzenauszug:

ex B - mit einem Zuckergehalt von

20 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet als

Invertzucker

12 - - aus Süßholz:

B - andere:

ex B - Pflanzenauszug mit einem Zuckergehalt von

20 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet als

Invertzucker

13 - - aus Hopfen:

ex 13 - Pflanzenauszug mit einem Zuckergehalt von

20 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet als

Invertzucker

14 - - aus Pyrethrum oder aus den Wurzeln rotenonhaltiger

Pflanzen:

ex 14 - Pflanzenauszug mit einem Zuckergehalt von

20 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet als

Invertzucker

19 - - sonstige:

B - Pflanzenauszug:

ex B - mit einem Zuckergehalt von

20 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet als

Invertzucker

20 - Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:

A - mit einem Zuckerzusatz, gerechnet als Invertzucker,

von:

2 - sonstige

1702 -- Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose,

Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest;

Zuckersirupe ohne Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder

Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig

gemischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:

10 - Lactose und Lactosesirup:

A - Lactose

2001 -- Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, mit

Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

90 - andere:

F - andere:

1 - in luftdicht verschlossenen Umschließungen mit

einem Gewicht von 15 kg oder weniger:

c - andere:

ex c - Kartoffeln

2 - sonstige:

f - andere:

ex f - Kartoffeln

2004 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder

haltbar gemacht, gefroren:

90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen:

B - andere:

ex 1 - Gemüsemischungen

2005 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder

haltbar gemacht, nicht gefroren:

90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen:

B - Gemüsemischungen:

1 - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2008 -- Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer

Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von

Zucker oder anderen Süßungsmitteln oder von Alkohol,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

(10) - Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen oder Saaten,

auch untereinander gemischt:

11 - - Erdnüsse

19 - - sonstige, einschließlich Mischungen

20 - Ananas:

B - andere

30 - Zitrusfrüchte:

B - andere

40 - Birnen:

B - andere

50 - Marillen:

B - andere

60 - Kirschen (einschließlich Weichseln):

B - andere

70 - Pfirsiche:

B - andere

80 - Erdbeeren:

B - andere

(90) - andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen die der

Unternummer 2008 19:

91 - - Palmherzen

92 - - Mischungen:

B - andere

99 - - sonstige:

A - Früchte:

2 - sonstige

B - andere genießbare Pflanzenteile:

ex B - andere genießbare Pflanzenteile,

ausgenommen Mais

2009 -- Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte,

weder gegoren noch mit einem Zusatz von Alkohol, auch mit

Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:

(10) - Orangensaft:

11 - - gefroren:

B - andere:

2 - mit Zusatz von Zucker:

b - andere

19 - - sonstige:

B - andere:

2 - mit Zusatz von Zucker:

b - andere

20 - Grapefruitsaft:

B - andere:

2 - mit Zusatz von Zucker

30 - Saft von anderen Zitrusfrüchten, ausgenommen Mischungen:

A - Saft von Früchten der Unternummern 0805 20 und

0805 30:

2 - sonstige:

b - mit Zusatz von Zucker:

2 - sonstige

B - andere:

2 - sonstige:

b - mit Zusatz von Zucker

40 - Ananassaft:

B - andere:

2 - mit Zusatz von Zucker

50 - Tomatensaft:

B - andere:

ex B - mit Zusatz von Zucker

60 - Traubensaft (einschließlich Traubenmost):

B - andere:

ex B - mit Zusatz von Zucker

70 - Apfelsaft:

B - andere:

ex B - mit Zusatz von Zucker

80 - Saft von anderen Früchten oder anderem Gemüse,

ausgenommen Mischungen:

A - Birnensaft:

2 - sonstige:

ex 2 - mit Zusatz von Zucker

B - Saft von Früchten der Nummern 0801 und 0803 sowie

der Unternummern 0804 10, 0804 40 und 0804 50:

2 - sonstige:

b - mit Zusatz von Zucker

C - Saft von anderen Früchten:

2 - sonstige:

a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem

Inhalt von weniger als 20 Liter:

2 - sonstige von schwarzen Johannisbeeren,

mit Zusatz von Zucker

3 - sonstige:

ex 3 - mit Zusatz von Zucker

b - andere:

ex b - mit Zusatz von Zucker

D - Saft von anderen Gemüsen:

2 - sonstige:

b - andere:

ex b - mit Zusatz von Zucker

90 - Mischungen von Säften:

B - andere:

1 - von Äpfeln oder Birnen:

ex 1 - mit Zusatz von Zucker

2 - von Weintrauben:

ex 2 - mit Zusatz von Zucker

3 - von Früchten der Nummern 0801 und 0803 sowie der

Unternummern 0804 10, 0804 30, 0804 40, 0804 50,

0805 40 und 0805 90:

b - mit Zusatz von Zucker

4 - von Früchten der Unternummern 0805 10, 0805 20

und 0805 30:

b - mit Zusatz von Zucker:

2 - sonstige

5 - von anderen Früchten:

a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem

Inhalt von weniger als 20 Liter:

1 - von schwarzen Johannisbeeren, mit Zusatz

von Zucker

2 - sonstige:

ex 2 - mit Zusatz von Zucker

b - andere:

ex b - mit Zusatz von Zucker

6 - von Tomaten:

ex 6 - mit Zusatz von Zucker

7 - von anderen Gemüsen:

ex 7 - mit Zusatz von Zucker

2101 -- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder

Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder

auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete

Zichorie und anderer gerösteter Kaffee-Ersatz sowie

Auszüge und Konzentrate davon:

10 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, und

Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge,

Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von

Kaffee:

A - Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee:

ex A - ausgenommen mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

Milcheinweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent

oder mehr oder mit einem Zuckergehalt,

gerechnet als Invertzucker, von

5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr

20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate, und

Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge,

Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee

oder Mate:

A - Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate:

ex A - ausgenommen mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent

oder mehr oder mit einem Zuckergehalt,

gerechnet als Invertzucker, von

5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr

2102 -- Hefen (aktiv oder nicht); andere einzellige

Mikroorganismen, tot (ausgenommen Vaccine der Nr. 3002);

zubereitete Backtreibmittel in Pulverform:

10 - Hefen, aktiv:

A - Preßhefe

B - Trockenhefe

2106 -- Nahrungsmittelzubereitungen, anderwertig weder genannt

noch inbegriffen:

10 - Eiweißkonzentrat und texturierte Eiweißstoffe:

ex 10 - ausgenommen mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent oder

mehr mit einem Zuckergehalt, gerechnet als

Invertzucker, von 5 Gewichtsprozent oder mehr

oder mit einem Stärkegehalt von

5 Gewichtsprozent oder mehr

90 - andere:

B - andere:

ex B - ausgenommen mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent

oder mehr oder mit einem Zuckergehalt,

gerechnet als Invertzucker, von

5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr

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