Bundesgesetz vom 21. Juni 1967 über die Erhebung einer Ausgleichsabgabe (Ausgleichsabgabegesetz)
§ 1. (1) Anläßlich der Einfuhr der in Abs. 3 angeführten Waren wird eine Ausgleichsabgabe erhoben. Die zur Erhebung gelangende Ausgleichsabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
(2) Für die im Abs. 3 angführten Waren sind die nach Maßgabe der zolltarifarischen Bestimmungen vorgesehenen allgemeinen oder vertragsmäßigen Einfuhrzölle nicht zu erheben, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) Der Ausgleichsabgabe unterliegen
die in den folgenden Nummern und Unternummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung) einzureihenden Waren; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen der Ausgleichsabgabe ausschließlich jene Ware, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind:
```
```
TARIF
Warenbezeichnung
Nr./UNr.
```
```
0403 -- Buttermilch, Sauermilch und Sauerrahm, Joghurt, Kefir
sowie andere fermentierte oder gesäuerte Milch und Rahm,
auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln oder mit Geruchs- und Geschmackstoffen oder
mit Zusatz von Früchten oder Kakao:
10 - Joghurt:
B - anderes
90 - andere:
B - andere
0408 -- Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch,
getrocknet, im Wasserdampf oder Wasser gekocht, geformt,
gefroren oder in anderer Weise haltbar gemacht, auch mit
Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:
(10) - Eigelb:
11 - - getrocknet:
A - mit einem Gesamtzuckergehalt, gerechnet als
Invertzucker, von 5 Gewichtsprozent oder mehr
19 - - sonstiges:
A - mit einem Gesamtzuckergehalt, gerechnet als
Invertzucker, von 5 Gewichtsprozent oder mehr
(90) - andere:
91 - - getrocknet:
A - mit einem Gesamtzuckergehalt, gerechnet als
Invertuzucker. von 5 Gewichtsprozent oder mehr
99 - - sonstige:
A - mit einem Gesamtzuckergehalt, gerechnet als
Invertzucker von 5 Gewichtsprozent oder mehr
0710 -- Gemüse (auch im Wasserdampf oder Wasser gekocht),
gefroren:
40 - Zuckermais (Zea mays var, saccharata)
0711 -- Gemüse, vorübergehend haltbar gemacht (zB durch
gasförmiges Schwefeldioxid, in Salzlake, schwefeliger
Säure oder anderen Konservierungsmitteln), in diesem
Zustand für den unmittelbaren Genuß nicht geeignet:
90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:
ex E - Zuckermais (Zea mays var. saccharata),
ausgenommen Gemüsemischungen
1107 -- Malz, auch geröstet
1702 -- Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose,
Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest;
Zuckersirupe ohne Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder
Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig
gemischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:
50 - chemisch reine Frucktose (Lävulose)
60 - andere Fructose (Lävulose) und Fructosesirup, mit einem
Fructosegehalt in der Trockensubstanz von mehr als
50 Gewichtsprozent:
A - Fructose (Lävulose)
90 - andere, einschließlich Invertzucker:
B - Malzzucker (Maltose):
2 - sonstige
1704 -- Zuckerwaren (einschließlich weiße Schokolade), nicht
kakaohaltig
1806 -- Schokolade und andere kakaohaltige
Nahrungsmittelzubereitungen
1901 -- Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen von Mehl, Grieß,
Stärke oder Malzextrakt, die kein Kakaopulver oder weniger
als 50 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen;
Nahrungsmittelzubereitungen von Waren der Nummern 0401 bis
0404, die kein Kakaopulver oder weniger als
10 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen:
10 - Zubereitungen für die Ernährung für Kinder, in
Aufmachungen für den Kleinverkauf:
A - von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, die kein
Kakaopulver oder weniger als 50 Gewichtsprozent
Kakaopulver enthalten
B - von Waren der Nummern 0401 bis 0404
20 - Mischungen und Teige, zur Herstellung von Backwaren der
Nummer 1905:
A - von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, die kein
Kakaopulver oder weniger als 50 Gewichtsprozent
Kakaopulver enthalten
B - von Waren der Nummern 0401 bis 0404
90 - andere:
A - Malzextrakt
B - andere:
1 - von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, die
kein Kakaopulver oder weniger als
50 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten
2 - von Waren der Nummern 0401 bis 0404
1902 -- Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder
anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, wie zB
Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli
und Canneloni; Couscous, auch zubereitet:
(10) - ungekochte Teigwaren, weder gefüllt noch in anderer
Weise zubereitet:
11 - - Eier enthaltend
19 - - sonstige
20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder in anderer Weise
zubereitet:
ex 20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder in anderer
Weise zubereitet, ausgenommen gefüllte
Teigwaren, die mehr als 20 Gewichtsprozent
Wurst, Fleisch, Innereien oder anderen
Schlachtanfall, Blut, Fisch, Krebstiere,
Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere
oder irgendeiner Mischung von diesen Waren
enthalten
30 - andere Teigwaren
40 - Couscous
1904 -- Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt durch Aufblähen
oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen (zB
Corn Flakes); Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht
oder in anderer Weise zubereitet:
10 - Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt durch Aufblähen
oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen
90 - andere:
A - von Waren der Nummern 0401 bis 0404
B - von Topfen der Unternummer 0406 10
C - andere
1905 -- Brot, Konditorwaren, Feinbackwaren und andere Backwaren,
auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln, wie sie
für Arzneiwaren verwendet werden, Siegeloblaten,
getrockneter Mehl- oder Stärkemehlteig in Blättern und
ähnliche Erzeugnisse:
10 - Knäckebrot
20 - Lebkuchen (Pfefferkuchen) und dergleichen
30 - Kekse und ähnliche haltbare Backwaren, mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süßungsmitteln; Waffeln
40 - Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete
Erzeugnisse
90 - andere
2001 -- Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, mit
Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:
90 - andere:
E - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
2004 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder
haltbar gemacht, gefroren:
10 - Kartoffeln
90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen:
A - Gemüsemischungen von Kartoffeln
B - andere:
ex 1 - Zuckermais (Zea mays var. saccharata),
ausgenommen Gemüsemischungen
2005 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder
haltbar gemacht, nicht gefroren:
10 - homogenisiertes Gemüse:
A - Kartoffeln
20 - Kartofflen
80 - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen:
B - Gemüsemischungen:
4 - Kartoffeln
2006 00 Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit
Zucker haltbar gemacht (durchtränkt, glaciert oder
kandiert)
2007 -- Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und
Fruchtpasten, durch Kochten hergestellt, auch mit Zusatz
von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:
10 - homogenisierte Zubereitungen:
A - mit Zusatz von Zucker
(90) - andere:
91 - - von Zitrusfrüchten:
A - Konfitüren, Fruchtgelees und Marmeladen:
1 - mit Zusatz von Zucker
B - andere:
1 - mit Zusatz von Zucker
99 - - sonstige:
A - Pflaumenmus:
1 - mit Zusatz von Zucker
B - Konfitüren, Fruchtgelees und Marmeladen:
1 - mit Zusatz von Zucker
C - andere:
1 - mit Zusatz von Zucker
2008 -- Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer
Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süßungsmitteln oder von Alkohol,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen:
(90) andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen die der
Unternummer 2008 19:
99 - - sonstige:
B - andere genießbare Pflanzenteile:
ex B - Mais
2009 -- Fruchtsäfte (einschließlicht Traubenmost) und Gemüsesäfte,
weder gegoren noch mit einem Zusatz von Alkohol, auch mit
Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:
(10) - Orangensaft:
11 - - gefroren:
B - andere:
2 - mit Zusatz von Zucker:
a - mit einem Gesamtzuckergehalt von
25 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet
als Invertzucker
19 - - sonstige:
B - andere:
2 - mit Zusatz von Zucker:
a - mit einem Gesamtzuckergehalt von
25 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet
als Invertzucker
30 - Saft von anderen Zitrusfrüchten, ausgenommen Mischungen:
A - Saft von Früchten der Unternummern 0805 20 und 0805
30:
2 - sonstige:
b - mit Zusatz von Zucker:
1 - mit einem Gesamtzuckergehalt von
25 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet
als Invertzucker
90 - Mischungen von Säften:
B - andere:
4 - von Früchten der Unternummern 0805 10, 0805 20
und 0805 30:
b - mit Zusatz von Zucker:
1 - mit einem Gesamtzuckergehalt von
25 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet
als Invertzucker
2101 -- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder
Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder
auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete
Zichorie und anderer gerösteter Kaffee-Ersatz sowie
Auszüge und Konzentrate davon:
10 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, und
Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge,
Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von
Kaffee:
A - Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee:
ex A - mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem
Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent
oder mehr oder mit einem Zuckergehalt,
gerechnet als Invertzucker, von
5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem
Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr
20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate, und
Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge,
Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee
oder Mate:
A - Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate:
ex A - mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem
Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent
oder mehr mit einem Zuckergehalt, gerechnet
als Invertzucker, von 5 Gewichtsprozent oder
mehr oder mit einem Stärkegehalt von
5 Gewichtsprozent oder mehr
30 - geröstete Zichorie und anderer gerösteter Kaffee-Ersatz
sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate davon:
B - andere
2103 -- Zubereitungen für Gewürzsoßen und zubereitete Gewürzsoßen;
zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet,
und Senf:
90 - andere:
A - Zubereitungen für Gewürzsoßen, auf der Grundlage von
Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt
2105 00 Speiseeis, auch mit Kakaogehalt
2106 -- Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt
noch inbegriffen:
10 - Einweißkonzentrat und texturierte Eiweißstoffe:
ex 10 - mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem
Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent oder
merh oder mit einem Zuckergehalt, gerechnet als
Invertzucker, von 5 Gewichtsprozent oder mehr
oder mit einem Stärkegehalt von
5 Gewichtsprozent oder mehr
90 - andere:
A - Zuckersirupe, mit Zusatz von Geruchs-, Geschmacks-
oder Farbstoffen:
2 - Fructose- und Malzzuckersirupe
B - andere:
ex B - mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem
Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent
oder mehr oder mit einem Zuckergehalt,
gerechnet als Invertzucker, von
5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem
Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr
2202 -- Wasser, einschließlich Mineralwasser und mit Kohlensäure
vesetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln, Geruchs- oder Geschmacksstoffen, sowie
andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Säfte von
Früchten oder Gemüsen der Nummer 2009:
10 - Wasser, einschließlich Mineralwasser und mit Kohlensäure
versetzes Wasser mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln, Geruchs- oder Geschmackstoffen:
A - mit Zusatz von Zucker
90 - andere:
A - von Waren der Nummern 0401, 0402 und 0404
B - andere:
1 - mit Zusatz von Zucker
2203 00 Bier, aus Malz hergestellt
2309 -- Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung verwendet werden:
10 - Hunde- oder Katzenfutter, in Aufmachungen für den
Kleinverkauf:
A- Getreide oder Müllereierzeugnisse daraus enthaltend:
1 - mit Zuckergehalt von 40 Gwichtsprozent oder mehr,
gerechnet als Invertzucker, oder mit einem
Stärkegehalt von 40 Gewichtsprozent oder mehr
oder mit einem Lactosegehalt von
2 Gewichtsprozent oder mehr
B - andere:
1 - mit einem Zuckergehalt von 40 Gewichtsprozent
oder mehr, gerechnet als Invertzucker, oder mit
einem Stärkegehalt von 40 Gewichtsprozent oder
mehr oder mit einem Lactosegehalt von
2 Gewichtsprozent oder mehr
90 - andere:
B - andere:
1 - Getreide oder Müllereierzeugnisse daraus
enthaltend:
a - mit einem Zuckergehalt von
40 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet als
Invertzucker, oder mit einem Stärkegehalt
von 40 Gewichtsprozent oder mehr oder mit
einem Lactosegehalt von 2 Gewichtsprozent
oder mehr
2 - sonstige:
a - mit einem Zuckergehalt von 40 Gewichtsprozent
oder mehr, gerechnet als Invertzucker, oder
mit einem Stärkegehalt von 40 Gewichtsprozent
oder mehr oder mit einem Lactosegehalt von
2 Gewichtsprozent oder mehr
3501 -- Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate; Kaseinleime
3507 -- Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen:
90 - andere:
ex A - mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent
oder mehr oder mit einem Zuckergehalt,
gerechnet als Invertzucker, von
5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr
die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Waren, wenn auf Grund des Unterschiedes zwischen dem Inlandsbeziehungsweise Schwellenpreis und dem Auslandsbeziehungsweise Frei- Grenze-Preis der verwendeten landwirtschaftlichen Vorprodukte (§ 2 Abs. 4) für die inländischen Erzeuger nach den Ermittlungen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten erhebliche Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Bei Einbeziehung von Waren der Nummern 3505 10 B und 20, 3809 10 A udn B 2 in die Ausgleichsabgaberegelung ist auch die Wettbewerbsbedingungen der Verarbeitungsbetriebe Bedacht zu nehmen. Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt alle oder einzelne der in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Waren der Ausgleichsabgabe unterliegen. Bis zu diesem Zeitpunkt wird an Stelle der Ausgleischabgabe der nach Maßgabe der zolltarifarischen Bestimmungen vorgesehene allgemeine oder vertragsmäßige Einfuhrzoll erhoben. Die Anlage bildet einen Teil dieses Bundesgesetzes.
(4) Für die Einreihung einer Ware nach Abs. 3 gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 1988.
(5) Diesem Bundesgesetz unterliegen jene im Abs. 3 angeführten Waren nicht,
für die eine in der Zollbegünstigungsliste zum Zolltarifgesetz 1988 vorgesehene Begünstigung angewendet wird
für die ein beweglicher Teilbetrag gemäß § 2 nicht festgesetzt ist.
(6) Die Verordnungen nach Abs. 3 lit. b sind im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen und treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, mit Beginn des auf den Tag ihres Erscheinens folgenden Tages in Kraft.
§ 1. (1) Anläßlich der Einfuhr der in Abs. 3 angeführten Waren wird eine Ausgleichsabgabe erhoben. Die zur Erhebung gelangende Ausgleichsabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
(2) Für die im Abs. 3 angführten Waren sind die nach Maßgabe der zolltarifarischen Bestimmungen vorgesehenen allgemeinen oder vertragsmäßigen Einfuhrzölle nicht zu erheben, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) Der Ausgleichsabgabe unterliegen
die in den folgenden Nummern und Unternummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung) einzureihenden Waren; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen der Ausgleichsabgabe ausschließlich jene Ware, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind:
```
```
TARIF
Warenbezeichnung
Nr./UNr.
```
```
0403 -- Buttermilch, Sauermilch und Sauerrahm, Joghurt, Kefir
sowie andere fermentierte oder gesäuerte Milch und Rahm,
auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln oder mit Geruchs- und Geschmackstoffen oder
mit Zusatz von Früchten oder Kakao:
10 - Joghurt:
B - anderes
90 - andere:
B - andere
0408 -- Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch,
getrocknet, im Wasserdampf oder Wasser gekocht, geformt,
gefroren oder in anderer Weise haltbar gemacht, auch mit
Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:
(10) - Eigelb:
11 - - getrocknet:
A - mit einem Gesamtzuckergehalt, gerechnet als
Invertzucker, von 5 Gewichtsprozent oder mehr
19 - - sonstiges:
A - mit einem Gesamtzuckergehalt, gerechnet als
Invertzucker, von 5 Gewichtsprozent oder mehr
(90) - andere:
91 - - getrocknet:
A - mit einem Gesamtzuckergehalt, gerechnet als
Invertuzucker. von 5 Gewichtsprozent oder mehr
99 - - sonstige:
A - mit einem Gesamtzuckergehalt, gerechnet als
Invertzucker von 5 Gewichtsprozent oder mehr
0710 -- Gemüse (auch im Wasserdampf oder Wasser gekocht),
gefroren:
40 - Zuckermais (Zea mays var, saccharata)
0711 -- Gemüse, vorübergehend haltbar gemacht (zB durch
gasförmiges Schwefeldioxid, in Salzlake, schwefeliger
Säure oder anderen Konservierungsmitteln), in diesem
Zustand für den unmittelbaren Genuß nicht geeignet:
90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:
ex E - Zuckermais (Zea mays var. saccharata),
ausgenommen Gemüsemischungen
1107 -- Malz, auch geröstet
1517 10 - Margarine, ausgenommen flüssige
ex 10 - mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 10
Gewichtsprozent, aber nicht mehr als 15 Gewichtsprozent
90 - andere:
A - mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 10
Gewichtsprozent, aber nicht mehr als
15 Gewichtsprozent
1702 -- Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose,
Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest;
Zuckersirupe ohne Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder
Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig
gemischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:
50 - chemisch reine Frucktose (Lävulose)
60 - andere Fructose (Lävulose) und Fructosesirup, mit einem
Fructosegehalt in der Trockensubstanz von mehr als
50 Gewichtsprozent:
A - Fructose (Lävulose)
90 - andere, einschließlich Invertzucker:
B - Malzzucker (Maltose):
2 - sonstige
1704 -- Zuckerwaren (einschließlich weiße Schokolade), nicht
kakaohaltig
1806 -- Schokolade und andere kakaohaltige
Nahrungsmittelzubereitungen
1901 -- Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen von Mehl, Grieß,
Stärke oder Malzextrakt, die kein Kakaopulver oder weniger
als 50 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen;
Nahrungsmittelzubereitungen von Waren der Nummern 0401 bis
0404, die kein Kakaopulver oder weniger als
10 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen:
10 - Zubereitungen für die Ernährung für Kinder, in
Aufmachungen für den Kleinverkauf:
A - von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, die kein
Kakaopulver oder weniger als 50 Gewichtsprozent
Kakaopulver enthalten
B - von Waren der Nummern 0401 bis 0404
20 - Mischungen und Teige, zur Herstellung von Backwaren der
Nummer 1905:
A - von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, die kein
Kakaopulver oder weniger als 50 Gewichtsprozent
Kakaopulver enthalten
B - von Waren der Nummern 0401 bis 0404
90 - andere:
A - Malzextrakt
B - andere:
1 - von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, die
kein Kakaopulver oder weniger als
50 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten
2 - von Waren der Nummern 0401 bis 0404
1902 -- Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder
anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, wie zB
Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli
und Canneloni; Couscous, auch zubereitet:
(10) - ungekochte Teigwaren, weder gefüllt noch in anderer
Weise zubereitet:
11 - - Eier enthaltend
19 - - sonstige
20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder in anderer Weise
zubereitet:
ex 20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder in anderer
Weise zubereitet, ausgenommen gefüllte
Teigwaren, die mehr als 20 Gewichtsprozent
Wurst, Fleisch, Innereien oder anderen
Schlachtanfall, Blut, Fisch, Krebstiere,
Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere
oder irgendeiner Mischung von diesen Waren
enthalten
30 - andere Teigwaren
40 - Couscous
1904 -- Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt durch Aufblähen
oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen (zB
Corn Flakes); Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht
oder in anderer Weise zubereitet:
10 - Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt durch Aufblähen
oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen
90 - andere:
A - von Waren der Nummern 0401 bis 0404
B - von Topfen der Unternummer 0406 10
C - andere
1905 -- Brot, Konditorwaren, Feinbackwaren und andere Backwaren,
auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln, wie sie
für Arzneiwaren verwendet werden, Siegeloblaten,
getrockneter Mehl- oder Stärkemehlteig in Blättern und
ähnliche Erzeugnisse:
10 - Knäckebrot
20 - Lebkuchen (Pfefferkuchen) und dergleichen
30 - Kekse und ähnliche haltbare Backwaren, mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süßungsmitteln; Waffeln
40 - Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete
Erzeugnisse
90 - andere
2001 -- Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, mit
Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:
90 - andere:
E - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
2004 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder
haltbar gemacht, gefroren:
10 - Kartoffeln
90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen:
A - Gemüsemischungen von Kartoffeln
B - andere:
ex 1 - Zuckermais (Zea mays var. saccharata),
ausgenommen Gemüsemischungen
2005 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder
haltbar gemacht, nicht gefroren:
10 - homogenisiertes Gemüse:
A - Kartoffeln
20 - Kartofflen
80 - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen:
B - Gemüsemischungen:
4 - Kartoffeln
2006 00 Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit
Zucker haltbar gemacht (durchtränkt, glaciert oder
kandiert)
2007 -- Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und
Fruchtpasten, durch Kochten hergestellt, auch mit Zusatz
von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:
10 - homogenisierte Zubereitungen:
A - mit Zusatz von Zucker
(90) - andere:
91 - - von Zitrusfrüchten:
A - Konfitüren, Fruchtgelees und Marmeladen:
1 - mit Zusatz von Zucker
B - andere:
1 - mit Zusatz von Zucker
99 - - sonstige:
A - Pflaumenmus:
1 - mit Zusatz von Zucker
B - Konfitüren, Fruchtgelees und Marmeladen:
1 - mit Zusatz von Zucker
C - andere:
1 - mit Zusatz von Zucker
2008 -- Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer
Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süßungsmitteln oder von Alkohol,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen:
(90) andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen die der
Unternummer 2008 19:
99 - - sonstige:
B - andere genießbare Pflanzenteile:
ex B - Mais
2009 -- Fruchtsäfte (einschließlicht Traubenmost) und Gemüsesäfte,
weder gegoren noch mit einem Zusatz von Alkohol, auch mit
Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:
(10) - Orangensaft:
11 - - gefroren:
B - andere:
2 - mit Zusatz von Zucker:
a - mit einem Gesamtzuckergehalt von
25 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet
als Invertzucker
19 - - sonstige:
B - andere:
2 - mit Zusatz von Zucker:
a - mit einem Gesamtzuckergehalt von
25 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet
als Invertzucker
30 - Saft von anderen Zitrusfrüchten, ausgenommen Mischungen:
A - Saft von Früchten der Unternummern 0805 20 und 0805
30:
2 - sonstige:
b - mit Zusatz von Zucker:
1 - mit einem Gesamtzuckergehalt von
25 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet
als Invertzucker
90 - Mischungen von Säften:
B - andere:
4 - von Früchten der Unternummern 0805 10, 0805 20
und 0805 30:
b - mit Zusatz von Zucker:
1 - mit einem Gesamtzuckergehalt von
25 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet
als Invertzucker
2101 -- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder
Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder
auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete
Zichorie und anderer gerösteter Kaffee-Ersatz sowie
Auszüge und Konzentrate davon:
10 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, und
Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge,
Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von
Kaffee:
A - Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee:
ex A - mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem
Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent
oder mehr oder mit einem Zuckergehalt,
gerechnet als Invertzucker, von
5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem
Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr
20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate, und
Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge,
Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee
oder Mate:
A - Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate:
ex A - mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem
Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent
oder mehr mit einem Zuckergehalt, gerechnet
als Invertzucker, von 5 Gewichtsprozent oder
mehr oder mit einem Stärkegehalt von
5 Gewichtsprozent oder mehr
30 - geröstete Zichorie und anderer gerösteter Kaffee-Ersatz
sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate davon:
B - andere
2103 -- Zubereitungen für Gewürzsoßen und zubereitete Gewürzsoßen;
zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet,
und Senf:
90 - andere:
A - Zubereitungen für Gewürzsoßen, auf der Grundlage von
Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt
2105 00 Speiseeis, auch mit Kakaogehalt
2106 -- Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt
noch inbegriffen:
10 - Einweißkonzentrat und texturierte Eiweißstoffe:
ex 10 - mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem
Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent oder
merh oder mit einem Zuckergehalt, gerechnet als
Invertzucker, von 5 Gewichtsprozent oder mehr
oder mit einem Stärkegehalt von
5 Gewichtsprozent oder mehr
90 - andere:
A - Zuckersirupe, mit Zusatz von Geruchs-, Geschmacks-
oder Farbstoffen:
2 - Fructose- und Malzzuckersirupe
B - andere:
ex B - mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem
Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent
oder mehr oder mit einem Zuckergehalt,
gerechnet als Invertzucker, von
5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem
Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr
2202 -- Wasser, einschließlich Mineralwasser und mit Kohlensäure
vesetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln, Geruchs- oder Geschmacksstoffen, sowie
andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Säfte von
Früchten oder Gemüsen der Nummer 2009:
10 - Wasser, einschließlich Mineralwasser und mit Kohlensäure
versetzes Wasser mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln, Geruchs- oder Geschmackstoffen:
A - mit Zusatz von Zucker
90 - andere:
A - von Waren der Nummern 0401, 0402 und 0404
B - andere:
1 - mit Zusatz von Zucker
2203 00 Bier, aus Malz hergestellt
2309 -- Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung verwendet werden:
10 - Hunde- oder Katzenfutter, in Aufmachungen für den
Kleinverkauf:
A- Getreide oder Müllereierzeugnisse daraus enthaltend:
1 - mit Zuckergehalt von 40 Gwichtsprozent oder mehr,
gerechnet als Invertzucker, oder mit einem
Stärkegehalt von 40 Gewichtsprozent oder mehr
oder mit einem Lactosegehalt von
2 Gewichtsprozent oder mehr
B - andere:
1 - mit einem Zuckergehalt von 40 Gewichtsprozent
oder mehr, gerechnet als Invertzucker, oder mit
einem Stärkegehalt von 40 Gewichtsprozent oder
mehr oder mit einem Lactosegehalt von
2 Gewichtsprozent oder mehr
90 - andere:
B - andere:
1 - Getreide oder Müllereierzeugnisse daraus
enthaltend:
a - mit einem Zuckergehalt von
40 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet als
Invertzucker, oder mit einem Stärkegehalt
von 40 Gewichtsprozent oder mehr oder mit
einem Lactosegehalt von 2 Gewichtsprozent
oder mehr
2 - sonstige:
a - mit einem Zuckergehalt von 40 Gewichtsprozent
oder mehr, gerechnet als Invertzucker, oder
mit einem Stärkegehalt von 40 Gewichtsprozent
oder mehr oder mit einem Lactosegehalt von
2 Gewichtsprozent oder mehr
3501 -- Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate; Kaseinleime
3507 -- Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen:
90 - andere:
A - zubereitete Enzyme, die Nährstoffe enthalten:
ex A - mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent
oder mehr oder mit einem Zuckergehalt,
gerechnet als Invertzucker, von
5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr
die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Waren, wenn auf Grund des Unterschiedes zwischen dem Inlandsbeziehungsweise Schwellenpreis und dem Auslandsbeziehungsweise Frei- Grenze-Preis der verwendeten landwirtschaftlichen Vorprodukte (§ 2 Abs. 4) für die inländischen Erzeuger nach den Ermittlungen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten erhebliche Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Bei Einbeziehung von Waren der Nummern 3505 10 B und 20, 3809 10 A udn B 2 in die Ausgleichsabgaberegelung ist auch die Wettbewerbsbedingungen der Verarbeitungsbetriebe Bedacht zu nehmen. Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt alle oder einzelne der in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Waren der Ausgleichsabgabe unterliegen. Bis zu diesem Zeitpunkt wird an Stelle der Ausgleischabgabe der nach Maßgabe der zolltarifarischen Bestimmungen vorgesehene allgemeine oder vertragsmäßige Einfuhrzoll erhoben. Die Anlage bildet einen Teil dieses Bundesgesetzes.
(4) Für die Einreihung einer Ware nach Abs. 3 gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 1988.
(5) Diesem Bundesgesetz unterliegen jene im Abs. 3 angeführten Waren nicht,
für die eine in der Zollbegünstigungsliste zum Zolltarifgesetz 1988 vorgesehene Begünstigung angewendet wird
für die ein beweglicher Teilbetrag gemäß § 2 nicht festgesetzt ist.
(6) Die Verordnungen nach Abs. 3 lit. b sind im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen und treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, mit Beginn des auf den Tag ihres Erscheinens folgenden Tages in Kraft.
§ 2. (1) Die Ausgleichsabgabe setzt sich aus einem festen Teilbetrag (Schutzelement) und aus einem beweglichen Teilbetrag zusammen.
(2) Der feste Teilbetrag für die nach § 1 Abs. 3 der Ausgleichsabgabe unterliegenden Waren der folgenden Nummern/Unternummern des Zolltarifs die angeführten Hundertsätze des Zollwertes:
Nummer (Unternummer)
0403 ............................................ 13vH
0408 ............................................ 10vH
0710 ............................................ 13vH
0711 ............................................ 13vH
1107 ............................................ 10vH
1702 ............................................ 5vH
1704 ............................................ 13vH
1806 ............................................ 12vH
1901 10 A, 20 A und 90 B1 ....................... 10vH
1901 10 B, 20 B und 90 B2 ....................... 13vH
1901 90 A ....................................... 8vH
1902 11, 19 und 40 .............................. 5vH
1902 20 und 30 .................................. 13vH
1904 10 ......................................... 8vH
1904 90 ......................................... 13vH
1905 10 und 40 .................................. 11vH
1905 20 und 30 .................................. 13vH
1905 90 ......................................... 12vH
2001 ............................................ 13vH
2004 10 und 90 A ................................ 20vH
2004 90 B ....................................... 13vH
2005 10A und 20 ................................. 20vH
2005 90 B4 ...................................... 13vH
2005 80 ......................................... 13vH
2006 ............................................ 10vH
2007 ............................................ 20vH
2008 ............................................ 13vH
2009 ............................................ 4vH
2101 10 A und 20 A .............................. 13vH
2101 30 B ....................................... 14vH
2103 ............................................ 10vH
2105 ............................................ 13vH
2106 ............................................ 13vH
2202 ............................................ 8vH
2203 ............................................ 10vH
2309 ............................................ 20vH
3501 ............................................ 10vH
3507 ............................................ 13vH.
(3) Der feste Teilbetrag für die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Waren, die in eine nicht im Abs. 2 genannte Zolltarifnummer einzureihen sind, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen entsprechend dem Anteil des Schutzelementes im Zoll zum Zeitpunkt der Einbeziehung der Ware gemäß § 1 Abs. 3 lit. b dieses Bundesgesetz ermittelt und durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgesetzt.
(4) Der bewegliche Teilbetrag ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Inlands- bzw. Schwellenpreis nach § 3 und dem Ausland- bzw. Frei-Grenze-Preis nach § 4 der für die Herstellung der betreffenden Waren üblicherweise benötigten Mengen von Zucker, Melasse, Getreide, Grieß, Getreidemehl, Kartoffeln, Erzeugnissen aus Kartoffeln, Stärke, Hühnereiern, Erzeugnissen aus Hühnereiern, Milch und Erzeugnissen aus Milch. Der jeweilige Gehalt an Erzeugnissen aus Hühnereiern ist auf die für deren Herstellung benötigte Menge an Hühnereiern umzurechnen. Der jeweilige Gehalt an Milch und Erzeugnissen aus Milch ist auf ein Trockenmilchäquivalent umzurechnen. Für die üblicherweise benötigten Mengen an Kartoffeln und Erzeugnissen aus Kartoffeln tritt an Stelle des Unterschiedes zwischen dem Inlands- beziehungsweise Schwellenpreis und dem Auslands- beziehungsweise Frei-Grenze-Preis der Abschöpfungssatz für Waren der Nummer 1105 gemäß § 2 Abs. 1 des Stärkegesetzes, BGBl. Nr. 218/1967, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend dem jeweils in Betracht kommenden Einsatz von Kartoffeln. Für die üblicherweise benötigten Mengen von Waren der Unternummern 1702 30, 1702 40, 1702 60 B und 1702 90 A tritt an Stelle des Unterschiedes zwischen dem Inlands- beziehungsweise Schwellenpreis und dem Auslandsbeziehungsweise Frei-Grenze-Preis der für diese Vorprodukte jeweils in Betracht kommende bewegliche Teilbetrag gemäß § 3 Abs. 2 des Stärkegesetzes. Bei der Berechnung des beweglichen Teilbetrages gelten die Waren der Nummern 3809 und 3823 hinsichtlich der Stärke oder der Stärkederivate als aus Kartoffelstärke hergestellt. Der Stärkegehalt ist nach dem modifizierten, polarimetrischen Ewers-Verfahren, der Zuckergehalt als Gesamtzuckergehalt, gerechnet als Invertzucker, zu bestimmen.
(5) Für die der Festsetzung des beweglichen Teilbetrages zugrunde zu legenden üblicherwiese benötigten Vormaterialien ist von Durchschnittsrezepturen auszugehen, die das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesmiisterium für Land- und Forstwirtschaft für Warenhauptgruppen zu ermitteln hat.
(6) Der bewegliche Teilbetrag ist nach Maßgabe der Abs. 4 und 5 durch den Bundesminister für Finanzen mit Wirkung vom 1. Feber, 1. Mai, 1. August und 1. November jeweils für drei Monate in Schilling je 100 kg Eigengewicht der eingeführten Ware durch Verordnung festzusetzen.
(7) Werden durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft neue Warenhauptgruppen oder Durchschnittsrezepturen (Abs. 5) ermitteltn, so hat der Bundesminister für Finanzen unbeschadet der im Abs. 6 festgelegten Festsetzungstermine den beweglichen Teilbetrag zwischenzeitig durch Verordnung festzusetzen.
(8) Wird durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten festgestellt, daß die nach Abs. 6 und 7 festgesetzten beweglichen Teilbeträge nicht ausreichen, bei bestimmten Waren die Preisunterschiede (Abs. 4) auszugleichen, und dadurch erhebliche Wettbewerbsverzerrungen für die inländischen Erzeuger entstehen, hat der Bundesminister für Finanzen den beweglichen Teilbetrag für die in Betracht kommenden Waren unbeschadet der im Abs. 6 festgelegten Festsetzungstermine zwischenzeitig durch Verordnung festzusetzen.
(9) Die Verordnung nach den vorstehenden Absätzen sind im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kunzumachen und treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, mit dem Beginn des auf den Tag ihrer Kundmachung folgenden Tages in Kraft.
§ 2. (1) Die Ausgleichsabgabe setzt sich aus einem festen Teilbetrag (Schutzelement) und aus einem beweglichen Teilbetrag zusammen.
(2) Der feste Teilbetrag für die nach § 1 Abs. 3 der Ausgleichsabgabe unterliegenden Waren der folgenden Nummern/Unternummern des Zolltarifs die angeführten Hundertsätze des Zollwertes:
Nummer (Unternummer)
0403 ............................................ 13vH
0408 ............................................ 10vH
0710 ............................................ 13vH
0711 ............................................ 13vH
1107 ............................................ 10vH
1517 ............................................ 22vH
1702 ............................................ 5vH
1704 ............................................ 13vH
1806 ............................................ 12vH
1901 10 A, 20 A und 90 B1 ....................... 10vH
1901 10 B, 20 B und 90 B2 ....................... 13vH
1901 90 A ....................................... 8vH
1902 11, 19 und 40 .............................. 5vH
1902 20 und 30 .................................. 13vH
1904 10 ......................................... 8vH
1904 90 ......................................... 13vH
1905 10 und 40 .................................. 11vH
1905 20 und 30 .................................. 13vH
1905 90 ......................................... 12vH
2001 ............................................ 13vH
2004 10 und 90 A ................................ 20vH
2004 90 B ....................................... 13vH
2005 10A und 20 ................................. 20vH
2005 90 B4 ...................................... 13vH
2005 80 ......................................... 13vH
2006 ............................................ 10vH
2007 ............................................ 20vH
2008 ............................................ 13vH
2009 ............................................ 4vH
2101 10 A und 20 A .............................. 13vH
2101 30 B ....................................... 14vH
2103 ............................................ 10vH
2105 ............................................ 13vH
2106 ............................................ 13vH
2202 ............................................ 8vH
2203 ............................................ 10vH
2309 ............................................ 20vH
3501 ............................................ 10vH
3507 ............................................ 13vH.
(3) Der feste Teilbetrag für die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Waren, die in eine nicht im Abs. 2 genannte Zolltarifnummer einzureihen sind, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen entsprechend dem Anteil des Schutzelementes im Zoll zum Zeitpunkt der Einbeziehung der Ware gemäß § 1 Abs. 3 lit. b dieses Bundesgesetz ermittelt und durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgesetzt.
(4) Der bewegliche Teilbetrag ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Inlands- bzw. Schwellenpreis nach § 3 und dem Ausland- bzw. Frei-Grenze-Preis nach § 4 der für die Herstellung der betreffenden Waren üblicherweise benötigten Mengen von Zucker, Melasse, Getreide, Grieß, Getreidemehl, Kartoffeln, Erzeugnissen aus Kartoffeln, Stärke, Hühnereiern, Erzeugnissen aus Hühnereiern, Milch und Erzeugnissen aus Milch. Der jeweilige Gehalt an Erzeugnissen aus Hühnereiern ist auf die für deren Herstellung benötigte Menge an Hühnereiern umzurechnen. Der jeweilige Gehalt an Milch und Erzeugnissen aus Milch ist auf ein Trockenmilchäquivalent umzurechnen. Für die üblicherweise benötigten Mengen an Kartoffeln und Erzeugnissen aus Kartoffeln tritt an Stelle des Unterschiedes zwischen dem Inlands- beziehungsweise Schwellenpreis und dem Auslands- beziehungsweise Frei-Grenze-Preis der Abschöpfungssatz für Waren der Nummer 1105 gemäß § 2 Abs. 1 des Stärkegesetzes, BGBl. Nr. 218/1967, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend dem jeweils in Betracht kommenden Einsatz von Kartoffeln. Für die üblicherweise benötigten Mengen von Waren der Unternummern 1702 30, 1702 40, 1702 60 B und 1702 90 A tritt an Stelle des Unterschiedes zwischen dem Inlands- beziehungsweise Schwellenpreis und dem Auslandsbeziehungsweise Frei-Grenze-Preis der für diese Vorprodukte jeweils in Betracht kommende bewegliche Teilbetrag gemäß § 3 Abs. 2 des Stärkegesetzes. Bei der Berechnung des beweglichen Teilbetrages gelten die Waren der Nummern 3809 und 3823 hinsichtlich der Stärke oder der Stärkederivate als aus Kartoffelstärke hergestellt. Der Stärkegehalt ist nach dem modifizierten, polarimetrischen Ewers-Verfahren, der Zuckergehalt als Gesamtzuckergehalt, gerechnet als Invertzucker, zu bestimmen.
(5) Für die der Festsetzung des beweglichen Teilbetrages zugrunde zu legenden üblicherwiese benötigten Vormaterialien ist von Durchschnittsrezepturen auszugehen, die das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesmiisterium für Land- und Forstwirtschaft für Warenhauptgruppen zu ermitteln hat.
(6) Der bewegliche Teilbetrag ist nach Maßgabe der Abs. 4 und 5 durch den Bundesminister für Finanzen mit Wirkung vom 1. Feber, 1. Mai, 1. August und 1. November jeweils für drei Monate in Schilling je 100 kg Eigengewicht der eingeführten Ware durch Verordnung festzusetzen.
(7) Werden durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft neue Warenhauptgruppen oder Durchschnittsrezepturen (Abs. 5) ermitteltn, so hat der Bundesminister für Finanzen unbeschadet der im Abs. 6 festgelegten Festsetzungstermine den beweglichen Teilbetrag zwischenzeitig durch Verordnung festzusetzen.
(8) Wird durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten festgestellt, daß die nach Abs. 6 und 7 festgesetzten beweglichen Teilbeträge nicht ausreichen, bei bestimmten Waren die Preisunterschiede (Abs. 4) auszugleichen, und dadurch erhebliche Wettbewerbsverzerrungen für die inländischen Erzeuger entstehen, hat der Bundesminister für Finanzen den beweglichen Teilbetrag für die in Betracht kommenden Waren unbeschadet der im Abs. 6 festgelegten Festsetzungstermine zwischenzeitig durch Verordnung festzusetzen.
(9) Die Verordnung nach den vorstehenden Absätzen sind im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kunzumachen und treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, mit dem Beginn des auf den Tag ihrer Kundmachung folgenden Tages in Kraft.
§ 3. (1) Als Inlandspreis für die landwirtschaftlichen Vorprodukte (§ 2 Abs. 4) gilt der Durchschnitt der nachstehend angeführten Preise und Notierungen für das einen Monat vor den im § 2 Abs. 6 genannten Festsetzungsterminen jeweils abgelaufene Kalendervierteljahr:
für Weizen und Roggen der Mühleneinstandspreis, der sich aus der behördlichen Preisbestimmung für Getreide ergibt;
für Mehl und Grieß aus Weizen und Roggen der Preis für Verarbeitungsbetriebe, der sich aus der behördlichen Preisbestimmung für Mahlprodukte unter Berücksichtigung des höchsten Mengenabschlages ergibt;
für die nicht in lit. a und b angeführten Getreide-, Mehl- und Grießarten sowie für die in lit. a und b angeführten Waren, sofern sich die dort genannten Preise nicht aus einer behördlichen Preisbestimmung ergeben, die Notierungen an der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien;
für Zucker, Melasse und Stärke die nach den Bestimmungen des Zuckergesetzes, BGBl. Nr. 217/1967, oder des Stärkegesetzes ermittelten Schwellenpreise;
für Milch der inländische Fabriksabgabepreis.
(2) Die Inlandspreise sind durch das Bundesministerium für wirtschaftlichen Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen zu ermitteln.
§ 4. (1) Als Auslandspreis für die landwirtschaftlichen Vorprodukte (§ 2 Abs. 4) gilt der Durchschnitt der nachstehend angeführten Notierungen, Preise und sonstigen Preisfeststellungen für das einen Monat vor den im § 2 Abs. 6 genannten Festsetzungsterminen jeweils abgelaufene Kalendervierteljahr:
für Getreidemehl die Notierungen für Bäckermehl, Brotmehl und Keksmehl an der Londoner Börse:
für Zucker, Melasse und Stärke die nach den Bestimmungen des Zuckergesetzes oder des Stärkegesetzes ermittelten Frei-Grenze-Preise;
für andere landwirtschaftliche Vorprokukte Notierungen, Preise und sonstige Preisfeststellungen, die die Preissituation auf überschußmärkten wiedergeben. Dies gilt auch für die in lit. a und b angeführten landwirtschaftlichen Vorprodukte, sofern die Notierungen nach lit. a fehlen oder die Notierungen und Frei-Grenze-Preise nach lit. a und b nicht die Preissituation auf Überschußmärkten wiedergeben.
(2) Führt die Anwendung der Auslandspreise nach Abs. 1 zu einem beweglichen Teilbetrag, der nicht bewirkt, daß die Preisunterschiede (§ 2 Abs. 4) so ausgeglichen werden, daß erhebliche Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, so sind an Stelle der Auslandspreise nach Abs. 1 jene Notierungen, Preise und sonstigen Preisfeststellungen heranzuziehen, die kein Fortbestehen der Wettbewerbsverzerrung erwarten lassen.
(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 maßgeblichen Preise sind durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen zu ermitteln.
(4) Preise in ausländischer Währung sind nach dem für die Umrechnung zur Ermittlung des Zollwertes gemäß § 10 Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzten Kurs (Zollwertkurs) auf österreichische Schilling umzurechnen.
§ 5. (1) Die Erhebung der Ausgleichsabgabe obliegt den Zollämtern. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die sachliche Zuständigkeit einzelner Zollämter zur Erhebung dieser Abgabe einschränken, wenn dies zur Vereinfachung des Verfahrens oder zur Vermeidung besonderer Schwierigkeiten erforderlich ist.
(2) Auf die Erhebung der Ausgleichsabgabe finden § 6 des Zolltarifgesetzes 1988 und, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die für Zölle geltenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß Anwendung.
(3) Der Anmelder hat in der Anmeldung (§ 52 Zollgesetz 1955) auch alle für die Erhebung der in diesem Bundesgesetz geregelten Abgabe erforderlichen Angaben, insbesondere über die Menge sowie die Art und Beschaffenheit der Waren, zu machen, sofern diese Angaben nicht bereits auf Grund der zollrechtlichen Bestimmungen in der Anmeldung gemacht worden sind.
(4) Die Erhebung der Ausgeichsabgabe von Waren, die aus der Zollfreizone in das übrige Zollgebiet verbracht werden, richtet sich nach Art und Beschaffenheit, Menge und Wert dieser Waren im Zeitpunkt ihrer Einbringung in die Zollfreizone. Dies gilt auch dann, wenn die Waren durch eine Behandlung in der Zollfreizone eine Änderung erfahren haben.
§ 6. Die Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, BGBl. Nr. 254/1951, des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, BGBl. Nr. 100/1960, und des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland, BGBl. Nr. 193/1961, alle in der jeweils geltenden Fassung, und die sich auf diese zwischenstaatlichen Abkommen gründenden Rechtsvorschriften werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Für Waren, die einem Vertragszollsatz nach diesen Abkommen unterliegen, ist die Ausgleichsabgabe daher höchstens mit dem bei Anwendung dieses Vertragszollsatzes zur Erhebung gelangenden Betrag festzusetzen.
§ 7. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut, sofern die Abs. 2, 3, 4 und 5 nicht anderes bestimmen.
(2) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 lit. b erster Satz und des § 2 Abs. 8 erster Halbsatz ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 5 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.
(4) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 3 erster Halbsatz, des § 3 Abs. 2 und des § 4 Abs. 3 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 lit. b dritter Satz ist der Bundesminister für Finanzen ein Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Land- und Forstwirtschaft betraut.
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober 1967 in Kraft.
§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober 1967 in Kraft.
(2) Die Unternummern 1517 10 und 1517 90 A im § 1 Abs. 3 lit. a, die Nummern 1517 im § 2 Abs. 2 und der Entfall der Unternummer 1517 90 A in der Anlage des Ausgleichsabgabegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft. Verordnungen auf Grund des Ausgleichsabgegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991 können bereits ab dem auf die Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1992 in Kraft gesetzt werden.
Anlage
```
```
```
```
TARIF
Warenbezeichnung
Nr./UNr.
```
```
0710 -- Gemüse (auch im Wasserdampf oder Wasser gekocht),
gefroren:
90 - Gemüsemischungen:
B - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
0711 -- Gemüse, vorübergehend haltbar gemacht (zB durch
gasförmiges Schwefeldioxid, in Salzlake, schwefeliger
Säure oder anderen Konservierungsmitteln), in diesem
Zustand für den unmittelbaren Genuß nicht geeignet:
90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:
ex E - Gemüsemischungen
0811 -- Früchte (auch im Wasserdampf oder Wasser gekocht),
gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln:
10 - Erdbeeren:
A - mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln
20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren,
schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und
Stachenlbeeren:
A - mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln
90 - andere:
A - mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln
1302 -- Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate
und Pektate; Agar-Agar und andere pflanzliche Schleime und
Verdickungsstoffe, auch modifiziert:
(10) - Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:
11 - - Opium:
B - Pflanzenauszug:
ex B - mit einem Zuckergehalt von
20 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet als
Invertzucker
12 - - aus Süßholz:
B - andere:
ex B - Pflanzenauszug mit einem Zuckergehalt von
20 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet als
Invertzucker
13 - - aus Hopfen:
ex 13 - Pflanzenauszug mit einem Zuckergehalt von
20 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet als
Invertzucker
14 - - aus Pyrethrum oder aus den Wurzeln rotenonhaltiger
Pflanzen:
ex 14 - Pflanzenauszug mit einem Zuckergehalt von
20 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet als
Invertzucker
19 - - sonstige:
B - Pflanzenauszug:
ex B - mit einem Zuckergehalt von
20 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet als
Invertzucker
20 - Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:
A - mit einem Zuckerzusatz, gerechnet als Invertzucker,
von:
2 - sonstige
1517 -- Margarine; genießbare Mischungen oder Zubereitungen von
tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von
Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels,
ausgenommen genießbare Fette oder Öle sowie deren
Fraktionen der Nummer 1516:
90 - andere:
A - mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als
10 Gewichtsprozent aber nicht mehr als
15 Gewichtsprozent
1702 -- Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose,
Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest;
Zuckersirupe ohne Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder
Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig
gemischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:
10 - Lactose und Lactosesirup:
A - Lactose
2001 -- Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, mit
Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:
90 - andere:
F - andere:
1 - in luftdicht verschlossenen Umschließungen mit
einem Gewicht von 15 kg oder weniger:
c - andere:
ex c - Kartoffeln
2 - sonstige:
f - andere:
ex f - Kartoffeln
2004 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder
haltbar gemacht, gefroren:
90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen:
B - andere:
ex 1 - Gemüsemischungen
2005 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder
haltbar gemacht, nicht gefroren:
90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen:
B - Gemüsemischungen:
1 - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
2008 -- Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer
Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süßungsmitteln oder von Alkohol,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen:
(10) - Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen oder Saaten,
auch untereinander gemischt:
11 - - Erdnüsse
19 - - sonstige, einschließlich Mischungen
20 - Ananas:
B - andere
30 - Zitrusfrüchte:
B - andere
40 - Birnen:
B - andere
50 - Marillen:
B - andere
60 - Kirschen (einschließlich Weichseln):
B - andere
70 - Pfirsiche:
B - andere
80 - Erdbeeren:
B - andere
(90) - andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen die der
Unternummer 2008 19:
91 - - Palmherzen
92 - - Mischungen:
B - andere
99 - - sonstige:
A - Früchte:
2 - sonstige
B - andere genießbare Pflanzenteile:
ex B - andere genießbare Pflanzenteile,
ausgenommen Mais
2009 -- Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte,
weder gegoren noch mit einem Zusatz von Alkohol, auch mit
Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:
(10) - Orangensaft:
11 - - gefroren:
B - andere:
2 - mit Zusatz von Zucker:
b - andere
19 - - sonstige:
B - andere:
2 - mit Zusatz von Zucker:
b - andere
20 - Grapefruitsaft:
B - andere:
2 - mit Zusatz von Zucker
30 - Saft von anderen Zitrusfrüchten, ausgenommen Mischungen:
A - Saft von Früchten der Unternummern 0805 20 und
0805 30:
2 - sonstige:
b - mit Zusatz von Zucker:
2 - sonstige
B - andere:
2 - sonstige:
b - mit Zusatz von Zucker
40 - Ananassaft:
B - andere:
2 - mit Zusatz von Zucker
50 - Tomatensaft:
B - andere:
ex B - mit Zusatz von Zucker
60 - Traubensaft (einschließlich Traubenmost):
B - andere:
ex B - mit Zusatz von Zucker
70 - Apfelsaft:
B - andere:
ex B - mit Zusatz von Zucker
80 - Saft von anderen Früchten oder anderem Gemüse,
ausgenommen Mischungen:
A - Birnensaft:
2 - sonstige:
ex 2 - mit Zusatz von Zucker
B - Saft von Früchten der Nummern 0801 und 0803 sowie
der Unternummern 0804 10, 0804 40 und 0804 50:
2 - sonstige:
b - mit Zusatz von Zucker
C - Saft von anderen Früchten:
2 - sonstige:
a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Inhalt von weniger als 20 Liter:
2 - sonstige von schwarzen Johannisbeeren,
mit Zusatz von Zucker
3 - sonstige:
ex 3 - mit Zusatz von Zucker
b - andere:
ex b - mit Zusatz von Zucker
D - Saft von anderen Gemüsen:
2 - sonstige:
b - andere:
ex b - mit Zusatz von Zucker
90 - Mischungen von Säften:
B - andere:
1 - von Äpfeln oder Birnen:
ex 1 - mit Zusatz von Zucker
2 - von Weintrauben:
ex 2 - mit Zusatz von Zucker
3 - von Früchten der Nummern 0801 und 0803 sowie der
Unternummern 0804 10, 0804 30, 0804 40, 0804 50,
0805 40 und 0805 90:
b - mit Zusatz von Zucker
4 - von Früchten der Unternummern 0805 10, 0805 20
und 0805 30:
b - mit Zusatz von Zucker:
2 - sonstige
5 - von anderen Früchten:
a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Inhalt von weniger als 20 Liter:
1 - von schwarzen Johannisbeeren, mit Zusatz
von Zucker
2 - sonstige:
ex 2 - mit Zusatz von Zucker
b - andere:
ex b - mit Zusatz von Zucker
6 - von Tomaten:
ex 6 - mit Zusatz von Zucker
7 - von anderen Gemüsen:
ex 7 - mit Zusatz von Zucker
2101 -- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder
Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder
auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete
Zichorie und anderer gerösteter Kaffee-Ersatz sowie
Auszüge und Konzentrate davon:
10 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, und
Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge,
Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von
Kaffee:
A - Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee:
ex A - ausgenommen mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem
Milcheinweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent
oder mehr oder mit einem Zuckergehalt,
gerechnet als Invertzucker, von
5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem
Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr
20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate, und
Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge,
Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee
oder Mate:
A - Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate:
ex A - ausgenommen mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem
Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent
oder mehr oder mit einem Zuckergehalt,
gerechnet als Invertzucker, von
5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem
Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr
2102 -- Hefen (aktiv oder nicht); andere einzellige
Mikroorganismen, tot (ausgenommen Vaccine der Nr. 3002);
zubereitete Backtreibmittel in Pulverform:
10 - Hefen, aktiv:
A - Preßhefe
B - Trockenhefe
2106 -- Nahrungsmittelzubereitungen, anderwertig weder genannt
noch inbegriffen:
10 - Eiweißkonzentrat und texturierte Eiweißstoffe:
ex 10 - ausgenommen mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem
Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent oder
mehr mit einem Zuckergehalt, gerechnet als
Invertzucker, von 5 Gewichtsprozent oder mehr
oder mit einem Stärkegehalt von
5 Gewichtsprozent oder mehr
90 - andere:
B - andere:
ex B - ausgenommen mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem
Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent
oder mehr oder mit einem Zuckergehalt,
gerechnet als Invertzucker, von
5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem
Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr
2309 -- Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung verwendet werden:
10 - Hunde- oder Katzenfutter, in Aufmachungen für den
Kleinverkauf:
A - Getreide oder Müllereierzeugnisse daraus enthaltend:
2 - sonstige
B - andere:
2 - sonstige
90 - andere:
A - Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren
B - andere:
1 - Getreide oder Müllereierzeugnisse daraus
enthaltend:
b - andere
2 - sonstige:
b - andere
2905 -- Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder
Nitrosoderivate:
(40) - andere mehrwertige Alkohole:
43 - - Mannit
44 - - D-Glucit (Sorbit)
2918 -- Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstoffunktionen und
deren Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren;
deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:
(10) - Carbonsäuren mit Alkoholfunktion, aber ohne andere
Sauerstoffunktion, deren Anhydride, Halogenide,
Peroxide, Peroxysäuren und deren Derivate:
14 - - Citronensäure
3502 -- Albumine, Albuminate und andere Albuminderivate:
90 - andere:
B - Milchalbumin
3505 -- Dextrine und andere modifizierte Stärken (zB Quellstärke
oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von
Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:
10 - Dextrine und andere modifizierte Stärken:
B - andere
20 - Leime
3507 -- Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen:
90 - andere:
A - zubereitete Enzyme, die Nährstoffe enthalten:
ex A - ausgenommen mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem
Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent
oder mehr oder mit einem Zuckergehalt,
gerechnet als Invertzucker, von
5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem
Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr
3809 -- Appretur- oder Endausrüstungsmitteln, Farbstoffträger zur
Beschleunigung des Färbens oder des Fixierens der
Farbstoffe und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (zB
Appretur- und Beizmittel), wie sie in der Textil-, Papier-
und Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendet
werden, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:
10 - auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten
(90) - andere:
91 - - wie sie in der Textilindustrie verwendet werden:
A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:
1 - Hilfsmittel:
a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder weniger:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
b - andere:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr als
30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
92 - - wie sie in der Papierindustrie verwendet werden:
A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:
1 - Hilfsmittel:
a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder weniger:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
b - andere:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
99 - - sonstige:
A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:
1 - Hilfsmittel:
a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder weniger:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
b - andere:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
3823 -- Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder
Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der
chemischen Industrie oder verwandter Industrien
(einschließlich solcher, die nur aus Mischungen
natürlicher Erzeugnisse bestehen), anderweitig weder
genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen
Industrie oder verwandter Industrien, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen:
60 - D-Sorbit (D-Glucit), ausgenommen solches der Unternummer
2905 44
90 - andere:
A - Zucker, Stärke, Stärkeerzeugnisse oder Waren der
Nummern 0401 bis 0404 enthaltend:
1 - mit einem Gesamtgehalt von 30 Gewichtsprozent
oder mehr
4801 bis 4823
ex - Waren dieser Nummern, Stärke oder Stärkederivate
enthaltend
Anlage
```
```
```
```
TARIF
Warenbezeichnung
Nr./UNr.
```
```
0710 -- Gemüse (auch im Wasserdampf oder Wasser gekocht),
gefroren:
90 - Gemüsemischungen:
B - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
0711 -- Gemüse, vorübergehend haltbar gemacht (zB durch
gasförmiges Schwefeldioxid, in Salzlake, schwefeliger
Säure oder anderen Konservierungsmitteln), in diesem
Zustand für den unmittelbaren Genuß nicht geeignet:
90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:
ex E - Gemüsemischungen
0811 -- Früchte (auch im Wasserdampf oder Wasser gekocht),
gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln:
10 - Erdbeeren:
A - mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln
20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren,
schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und
Stachenlbeeren:
A - mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln
90 - andere:
A - mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln
1302 -- Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate
und Pektate; Agar-Agar und andere pflanzliche Schleime und
Verdickungsstoffe, auch modifiziert:
(10) - Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:
11 - - Opium:
B - Pflanzenauszug:
ex B - mit einem Zuckergehalt von
20 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet als
Invertzucker
12 - - aus Süßholz:
B - andere:
ex B - Pflanzenauszug mit einem Zuckergehalt von
20 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet als
Invertzucker
13 - - aus Hopfen:
ex 13 - Pflanzenauszug mit einem Zuckergehalt von
20 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet als
Invertzucker
14 - - aus Pyrethrum oder aus den Wurzeln rotenonhaltiger
Pflanzen:
ex 14 - Pflanzenauszug mit einem Zuckergehalt von
20 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet als
Invertzucker
19 - - sonstige:
B - Pflanzenauszug:
ex B - mit einem Zuckergehalt von
20 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet als
Invertzucker
20 - Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:
A - mit einem Zuckerzusatz, gerechnet als Invertzucker,
von:
2 - sonstige
1702 -- Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose,
Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest;
Zuckersirupe ohne Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder
Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig
gemischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:
10 - Lactose und Lactosesirup:
A - Lactose
2001 -- Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, mit
Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:
90 - andere:
F - andere:
1 - in luftdicht verschlossenen Umschließungen mit
einem Gewicht von 15 kg oder weniger:
c - andere:
ex c - Kartoffeln
2 - sonstige:
f - andere:
ex f - Kartoffeln
2004 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder
haltbar gemacht, gefroren:
90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen:
B - andere:
ex 1 - Gemüsemischungen
2005 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder
haltbar gemacht, nicht gefroren:
90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen:
B - Gemüsemischungen:
1 - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
2008 -- Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer
Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süßungsmitteln oder von Alkohol,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen:
(10) - Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen oder Saaten,
auch untereinander gemischt:
11 - - Erdnüsse
19 - - sonstige, einschließlich Mischungen
20 - Ananas:
B - andere
30 - Zitrusfrüchte:
B - andere
40 - Birnen:
B - andere
50 - Marillen:
B - andere
60 - Kirschen (einschließlich Weichseln):
B - andere
70 - Pfirsiche:
B - andere
80 - Erdbeeren:
B - andere
(90) - andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen die der
Unternummer 2008 19:
91 - - Palmherzen
92 - - Mischungen:
B - andere
99 - - sonstige:
A - Früchte:
2 - sonstige
B - andere genießbare Pflanzenteile:
ex B - andere genießbare Pflanzenteile,
ausgenommen Mais
2009 -- Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte,
weder gegoren noch mit einem Zusatz von Alkohol, auch mit
Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:
(10) - Orangensaft:
11 - - gefroren:
B - andere:
2 - mit Zusatz von Zucker:
b - andere
19 - - sonstige:
B - andere:
2 - mit Zusatz von Zucker:
b - andere
20 - Grapefruitsaft:
B - andere:
2 - mit Zusatz von Zucker
30 - Saft von anderen Zitrusfrüchten, ausgenommen Mischungen:
A - Saft von Früchten der Unternummern 0805 20 und
0805 30:
2 - sonstige:
b - mit Zusatz von Zucker:
2 - sonstige
B - andere:
2 - sonstige:
b - mit Zusatz von Zucker
40 - Ananassaft:
B - andere:
2 - mit Zusatz von Zucker
50 - Tomatensaft:
B - andere:
ex B - mit Zusatz von Zucker
60 - Traubensaft (einschließlich Traubenmost):
B - andere:
ex B - mit Zusatz von Zucker
70 - Apfelsaft:
B - andere:
ex B - mit Zusatz von Zucker
80 - Saft von anderen Früchten oder anderem Gemüse,
ausgenommen Mischungen:
A - Birnensaft:
2 - sonstige:
ex 2 - mit Zusatz von Zucker
B - Saft von Früchten der Nummern 0801 und 0803 sowie
der Unternummern 0804 10, 0804 40 und 0804 50:
2 - sonstige:
b - mit Zusatz von Zucker
C - Saft von anderen Früchten:
2 - sonstige:
a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Inhalt von weniger als 20 Liter:
2 - sonstige von schwarzen Johannisbeeren,
mit Zusatz von Zucker
3 - sonstige:
ex 3 - mit Zusatz von Zucker
b - andere:
ex b - mit Zusatz von Zucker
D - Saft von anderen Gemüsen:
2 - sonstige:
b - andere:
ex b - mit Zusatz von Zucker
90 - Mischungen von Säften:
B - andere:
1 - von Äpfeln oder Birnen:
ex 1 - mit Zusatz von Zucker
2 - von Weintrauben:
ex 2 - mit Zusatz von Zucker
3 - von Früchten der Nummern 0801 und 0803 sowie der
Unternummern 0804 10, 0804 30, 0804 40, 0804 50,
0805 40 und 0805 90:
b - mit Zusatz von Zucker
4 - von Früchten der Unternummern 0805 10, 0805 20
und 0805 30:
b - mit Zusatz von Zucker:
2 - sonstige
5 - von anderen Früchten:
a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Inhalt von weniger als 20 Liter:
1 - von schwarzen Johannisbeeren, mit Zusatz
von Zucker
2 - sonstige:
ex 2 - mit Zusatz von Zucker
b - andere:
ex b - mit Zusatz von Zucker
6 - von Tomaten:
ex 6 - mit Zusatz von Zucker
7 - von anderen Gemüsen:
ex 7 - mit Zusatz von Zucker
2101 -- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder
Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder
auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete
Zichorie und anderer gerösteter Kaffee-Ersatz sowie
Auszüge und Konzentrate davon:
10 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, und
Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge,
Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von
Kaffee:
A - Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee:
ex A - ausgenommen mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem
Milcheinweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent
oder mehr oder mit einem Zuckergehalt,
gerechnet als Invertzucker, von
5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem
Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr
20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate, und
Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge,
Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee
oder Mate:
A - Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate:
ex A - ausgenommen mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem
Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent
oder mehr oder mit einem Zuckergehalt,
gerechnet als Invertzucker, von
5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem
Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr
2102 -- Hefen (aktiv oder nicht); andere einzellige
Mikroorganismen, tot (ausgenommen Vaccine der Nr. 3002);
zubereitete Backtreibmittel in Pulverform:
10 - Hefen, aktiv:
A - Preßhefe
B - Trockenhefe
2106 -- Nahrungsmittelzubereitungen, anderwertig weder genannt
noch inbegriffen:
10 - Eiweißkonzentrat und texturierte Eiweißstoffe:
ex 10 - ausgenommen mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem
Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent oder
mehr mit einem Zuckergehalt, gerechnet als
Invertzucker, von 5 Gewichtsprozent oder mehr
oder mit einem Stärkegehalt von
5 Gewichtsprozent oder mehr
90 - andere:
B - andere:
ex B - ausgenommen mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem
Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent
oder mehr oder mit einem Zuckergehalt,
gerechnet als Invertzucker, von
5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem
Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr
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