Bundesgesetz vom 21. Juni 1967 über die Erhebung einer Ausgleichsabgabe (Ausgleichsabgabegesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1967-10-01
Letzte Aktualisierung 1992-01-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
Änderungshistorie JSON API

2309 -- Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung verwendet werden:

10 - Hunde- oder Katzenfutter, in Aufmachungen für den

Kleinverkauf:

A - Getreide oder Müllereierzeugnisse daraus enthaltend:

2 - sonstige

B - andere:

2 - sonstige

90 - andere:

A - Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren

B - andere:

1 - Getreide oder Müllereierzeugnisse daraus

enthaltend:

b - andere

2 - sonstige:

b - andere

2905 -- Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder

Nitrosoderivate:

(40) - andere mehrwertige Alkohole:

43 - - Mannit

44 - - D-Glucit (Sorbit)

2918 -- Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstoffunktionen und

deren Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren;

deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

(10) - Carbonsäuren mit Alkoholfunktion, aber ohne andere

Sauerstoffunktion, deren Anhydride, Halogenide,

Peroxide, Peroxysäuren und deren Derivate:

14 - - Citronensäure

3502 -- Albumine, Albuminate und andere Albuminderivate:

90 - andere:

B - Milchalbumin

3505 -- Dextrine und andere modifizierte Stärken (zB Quellstärke

oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von

Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

10 - Dextrine und andere modifizierte Stärken:

B - andere

20 - Leime

3507 -- Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

90 - andere:

A - zubereitete Enzyme, die Nährstoffe enthalten:

ex A - ausgenommen mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent

oder mehr oder mit einem Zuckergehalt,

gerechnet als Invertzucker, von

5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr

3809 -- Appretur- oder Endausrüstungsmitteln, Farbstoffträger zur

Beschleunigung des Färbens oder des Fixierens der

Farbstoffe und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (zB

Appretur- und Beizmittel), wie sie in der Textil-, Papier-

und Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendet

werden, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

10 - auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

(90) - andere:

91 - - wie sie in der Textilindustrie verwendet werden:

A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:

1 - Hilfsmittel:

a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder weniger:

1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

als 30 Gewichtsprozent, wobei

Stärkederivate als Stärke zu rechnen

sind

b - andere:

1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr als

30 Gewichtsprozent, wobei

Stärkederivate als Stärke zu rechnen

sind

92 - - wie sie in der Papierindustrie verwendet werden:

A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:

1 - Hilfsmittel:

a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder weniger:

1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

als 30 Gewichtsprozent, wobei

Stärkederivate als Stärke zu rechnen

sind

b - andere:

1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

als 30 Gewichtsprozent, wobei

Stärkederivate als Stärke zu rechnen

sind

99 - - sonstige:

A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:

1 - Hilfsmittel:

a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder weniger:

1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

als 30 Gewichtsprozent, wobei

Stärkederivate als Stärke zu rechnen

sind

b - andere:

1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

als 30 Gewichtsprozent, wobei

Stärkederivate als Stärke zu rechnen

sind

3823 -- Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder

Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der

chemischen Industrie oder verwandter Industrien

(einschließlich solcher, die nur aus Mischungen

natürlicher Erzeugnisse bestehen), anderweitig weder

genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen

Industrie oder verwandter Industrien, anderweitig weder

genannt noch inbegriffen:

60 - D-Sorbit (D-Glucit), ausgenommen solches der Unternummer

2905 44

90 - andere:

A - Zucker, Stärke, Stärkeerzeugnisse oder Waren der

Nummern 0401 bis 0404 enthaltend:

1 - mit einem Gesamtgehalt von 30 Gewichtsprozent

oder mehr

4801 bis 4823

ex - Waren dieser Nummern, Stärke oder Stärkederivate

enthaltend

Artikel II

(Anm.: Zu den §§ 1, 2, 3, 4 und 7 und der Anlage,

BGBl. Nr. 219/1967)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren, BGBl. Nr. 553/1987, in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen des Ausgleichsabgebegesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Die Zuständigkeit zur Vollziehung richtet sich nach § 7 des Ausgleichsabgabegesetzes in der Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes.

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