Bundesgesetz vom 21. Juni 1967 über die Erhebung einer Ausgleichsabgabe (Ausgleichsabgabegesetz)
2309 -- Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung verwendet werden:
10 - Hunde- oder Katzenfutter, in Aufmachungen für den
Kleinverkauf:
A - Getreide oder Müllereierzeugnisse daraus enthaltend:
2 - sonstige
B - andere:
2 - sonstige
90 - andere:
A - Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren
B - andere:
1 - Getreide oder Müllereierzeugnisse daraus
enthaltend:
b - andere
2 - sonstige:
b - andere
2905 -- Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder
Nitrosoderivate:
(40) - andere mehrwertige Alkohole:
43 - - Mannit
44 - - D-Glucit (Sorbit)
2918 -- Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstoffunktionen und
deren Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren;
deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:
(10) - Carbonsäuren mit Alkoholfunktion, aber ohne andere
Sauerstoffunktion, deren Anhydride, Halogenide,
Peroxide, Peroxysäuren und deren Derivate:
14 - - Citronensäure
3502 -- Albumine, Albuminate und andere Albuminderivate:
90 - andere:
B - Milchalbumin
3505 -- Dextrine und andere modifizierte Stärken (zB Quellstärke
oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von
Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:
10 - Dextrine und andere modifizierte Stärken:
B - andere
20 - Leime
3507 -- Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen:
90 - andere:
A - zubereitete Enzyme, die Nährstoffe enthalten:
ex A - ausgenommen mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem
Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent
oder mehr oder mit einem Zuckergehalt,
gerechnet als Invertzucker, von
5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem
Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr
3809 -- Appretur- oder Endausrüstungsmitteln, Farbstoffträger zur
Beschleunigung des Färbens oder des Fixierens der
Farbstoffe und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (zB
Appretur- und Beizmittel), wie sie in der Textil-, Papier-
und Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendet
werden, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:
10 - auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten
(90) - andere:
91 - - wie sie in der Textilindustrie verwendet werden:
A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:
1 - Hilfsmittel:
a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder weniger:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
b - andere:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr als
30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
92 - - wie sie in der Papierindustrie verwendet werden:
A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:
1 - Hilfsmittel:
a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder weniger:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
b - andere:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
99 - - sonstige:
A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:
1 - Hilfsmittel:
a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder weniger:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
b - andere:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
3823 -- Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder
Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der
chemischen Industrie oder verwandter Industrien
(einschließlich solcher, die nur aus Mischungen
natürlicher Erzeugnisse bestehen), anderweitig weder
genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen
Industrie oder verwandter Industrien, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen:
60 - D-Sorbit (D-Glucit), ausgenommen solches der Unternummer
2905 44
90 - andere:
A - Zucker, Stärke, Stärkeerzeugnisse oder Waren der
Nummern 0401 bis 0404 enthaltend:
1 - mit einem Gesamtgehalt von 30 Gewichtsprozent
oder mehr
4801 bis 4823
ex - Waren dieser Nummern, Stärke oder Stärkederivate
enthaltend
Artikel II
(Anm.: Zu den §§ 1, 2, 3, 4 und 7 und der Anlage,
BGBl. Nr. 219/1967)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren, BGBl. Nr. 553/1987, in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen des Ausgleichsabgebegesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Die Zuständigkeit zur Vollziehung richtet sich nach § 7 des Ausgleichsabgabegesetzes in der Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.