Bundesgesetz vom 24. November 1972 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1972 - EStG 1972)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1972-12-13
Letzte Aktualisierung 1994-01-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 586
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5.

Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe für Zwecke der Wissenschaft oder Kunst bewilligt werden, sowie Beihilfen der im § 4 Abs. 4 Z. 5 genannten Institutionen, sofern hiedurch die sachlichen Voraussetzungen für eine wissenschaftliche oder gewerbliche Forschung geschaffen werden, weiters Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz, BGBl. Nr. 421/1969, und nach dem Schülerbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 253/1971,

6.

die in den §§ 17 bis 19 des Bezügegesetzes genannten Vergütungen sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Vergütungen, die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates) mit Ausnahme der Landeshauptmänner (des Bürgermeisters der Stadt Wien), Mitglieder eines Landtages, Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter) und Stadträte (amtsführende Gemeinderäte) in den Städten mit eigenem Statut sowie Bezirksvorsteher (Bezirksvorsteher-Stellvertreter) der Stadt Wien auf Grund landesgesetzlicher Regelung erhalten,

7.

die in § 4 Abs. 1 und 3 sowie in § 5a Abs. 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes genannten Auslagenvergütungen,

8.

die in § 9 des Bezügegesetzes angeführten Auslagenersätze sowie gleichartige Auslagenersätze, die die von Z 6 erfaßten Personen auf Grund landesgesetzlicher Regelung erhalten, soweit der Auslagenersatz bei Landeshauptmann-Stellvertretern (Vizebürgermeistern der Stadt Wien) jenen eines Staatssekretärs, bei sonstigen Mitgliedern einer Landesregierung 90 vH des Auslagenersatzes eines Staatssekretärs, bei Präsidenten (Vizepräsidenten, Stellvertretern des Präsidenten) eines Landtages jenen des Vorsitzenden (Stellvertreters des Vorsitzenden) des Bundesrates, bei Klubobmännern eines Landtages 50 vH des Auslagenersatzes eines Klubobmannes des Nationalrates, bei sonstigen Mitgliedern eines Landtages jenen eines Mitgliedes des Bundesrates sowie bei den von Z 6 erfaßten Gemeindefunktionären jenen eines Mitgliedes des Nationalrates nicht übersteigt,

9.

Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, und jene gleichartigen ausländischen Leistungen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 4 des genannten Gesetzes ausschließen,

10.

Wohnungsbeihilfen auf Grund der besonderen gesetzlichen

11.

Jubiläumsgeschenke an Arbeitnehmer, wenn sie

a)

anläßlich eines Arbeitnehmerjubiläums gegeben werden und

aa) 12.000 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer insgesamt 25 bis 29 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war,

bb) 15.000 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer insgesamt 30 bis 39 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war,

cc) 18.000 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer insgesamt mindestens 40 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war;

b)

anläßlich eines Firmenjubiläums gegeben werden, bei dem einzelnen Arbeitnehmer einen Monatsbezug nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil die Firma seit 25, 50 oder einem sonstigen Mehrfachen von 25 Jahren besteht.

12.

einmalige Zuwendungen betrieblicher Pensions- oder

13.

bei Auslandsbeamten (§ 92) die Kaufkraftausgleichszulage und

14.

die Einkünfte von Auslandsbeamten (§ 92), die in dem Staate

14a. Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe für eine im Ausland ausgeübte Tätigkeit von ihren Arbeitgebern beziehen, wenn die Auslandstätigkeit mit einem begünstigten ausländischen Vorhaben des Arbeitgebers im Zusammenhang steht und ihre Dauer jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht. Inländische Betriebe im Sinne dieser Bestimmung sind auch inländische Betriebsstätten von im Ausland ansässigen Arbeitgebern. Begünstigte ausländische Vorhaben im Sinne dieser Bestimmung sind die Bauausführung, Montage, Montageüberwachung, Inbetriebnahme, Instandsetzung und Wartung von Anlagen, die Personalgestellung anläßlich der Errichtung von Anlagen durch andere Unternehmungen sowie die Planung, Beratung und Schulung, soweit sich alle diese Tätigkeiten auf die Errichtung von Anlagen im Ausland beziehen, weiters das Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen im Ausland.

15.

Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder, Mankogelder) der Arbeitnehmer, die im Kassen- oder Zähldienst beschäftigt sind, soweit solche Entschädigungen 200 S im Kalendermonat nicht übersteigen,

16.

Entschädigungen im Sinne der Z. 15, die in dem an

17.

Bezüge der bei inländischen Unternehmungen gegen Entgelt nicht

18.

die Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer zur Verfügung stellt (zum Beispiel von Erholungs- und Kurheimen, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen),

19.

die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und die hiebei

20.

Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftsicherung seiner

21.

Getränke, die der Arbeitgeber zum Verbrauch im Betrieb

22.

der Haustrunk im Brauereigewerbe. Darunter ist jenes Bier zu

23.

Freitabak, Freizigarren und Freizigaretten an Arbeitnehmer in

24.

freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an

25.

der Mietwert bei Gewährung von freien oder verbilligten

26.

Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen

27.

die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung der eigenen

28.

freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers an alle

29.

Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (einschließlich Zinsenzuschüsse), die auf Grund gesetzlicher Ermächtigung, eines Beschlusses der zuständigen Landesregierung, eines Beschlusses des zuständigen Gemeinderates oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gewährt und hiefür auch verwendet werden; dies gilt auch für entsprechende Zuwendungen der im § 4 Abs. 4 Z. 5 genannten Institutionen,

30.

Bezüge der Wehrpflichtigen nach den Abschnitten II, III, V und VI des Heeresgebührengesetzes, BGBl. Nr. 152/1956, ausgenommen die Entschädigung in der Höhe des Verdienstentganges im Sinne des § 27 Abs. 2 des Heeresgebührengesetzes,

31.

Zinsen aus gemäß § 107 begünstigt angeschafften

32.

Sparprämien nach dem Prämiensparförderungsgesetz, BGBl. Nr. 143/1962,

33.

Entschädigungen gemäß § 12 Abs. 4 des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969,

34.

Ersatzleistungen nach dem Strafrechtlichen

35.

Geldleistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von

36.

die Auslandseinsatzzulage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsandt werden, BGBl. Nr. 375/1972,

37.

in Geld bestehende Versorgungsleistungen nach dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973,

38.

Bezüge nach dem Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 187/1974,

Bezugszeitraum: Z 10:

Aufhebung ab 1. 1. 1984 (Veranlagungsjahr 1984),

Abschn. I, Art. II Abs. 1 BGBl. Nr. 587/1983.

2.

Steuerbefreiungen

§ 3. Von der Einkommensteuer sind befreit:

1.

Die den Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenen oder diesen gleichgestellten Personen auf Grund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen sowie die auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, gewährten Versorgungsleistungen,

2.

die den Opfern des Kampfes für ein freies demokratisches Österreich auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften geleisteten Renten und Entschädigungen,

3.

die Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung und Sachleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, Kranken- und Sterbegelder aus den Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sowie das aus der Pensionsversicherung gebührende Übergangsgeld, weiters die Bezüge aus

4.

das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, das Karenzurlaubsgeld oder an dessen Stelle tretende Ersatzleistungen und die Karenzurlaubshilfe auf Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften, weiters die Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften sowie gleichgeartete Bezüge, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher Regelungen gewährt werden, und Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969,

5.

Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe für Zwecke der Wissenschaft oder Kunst bewilligt werden, sowie Beihilfen der im § 4 Abs. 4 Z. 5 genannten Institutionen, sofern hiedurch die sachlichen Voraussetzungen für eine wissenschaftliche oder gewerbliche Forschung geschaffen werden, weiters Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz, BGBl. Nr. 421/1969, und nach dem Schülerbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 253/1971,

6.

die in den §§ 17 bis 19 des Bezügegesetzes genannten Vergütungen sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Vergütungen, die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates) mit Ausnahme der Landeshauptmänner (des Bürgermeisters der Stadt Wien), Mitglieder eines Landtages, Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter) und Stadträte (amtsführende Gemeinderäte) in den Städten mit eigenem Statut sowie Bezirksvorsteher (Bezirksvorsteher-Stellvertreter) der Stadt Wien auf Grund landesgesetzlicher Regelung erhalten,

7.

die in § 4 Abs. 1 und 3 sowie in § 5a Abs. 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes genannten Auslagenvergütungen,

8.

die in § 9 des Bezügegesetzes angeführten Auslagenersätze sowie gleichartige Auslagenersätze, die die von Z 6 erfaßten Personen auf Grund landesgesetzlicher Regelung erhalten, soweit der Auslagenersatz bei Landeshauptmann-Stellvertretern (Vizebürgermeistern der Stadt Wien) jenen eines Staatssekretärs, bei sonstigen Mitgliedern einer Landesregierung 90 vH des Auslagenersatzes eines Staatssekretärs, bei Präsidenten (Vizepräsidenten, Stellvertretern des Präsidenten) eines Landtages jenen des Vorsitzenden (Stellvertreters des Vorsitzenden) des Bundesrates, bei Klubobmännern eines Landtages 50 vH des Auslagenersatzes eines Klubobmannes des Nationalrates, bei sonstigen Mitgliedern eines Landtages jenen eines Mitgliedes des Bundesrates sowie bei den von Z 6 erfaßten Gemeindefunktionären jenen eines Mitgliedes des Nationalrates nicht übersteigt,

9.

Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, und jene gleichartigen ausländischen Leistungen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 4 des genannten Gesetzes ausschließen,

10.

(Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt I, Artikel I, Z 1, BGBl. Nr. 587/1983),

11.

Jubiläumsgeschenke an Arbeitnehmer, wenn sie

a)

anläßlich eines Arbeitnehmerjubiläums gegeben werden und

aa) 12.000 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer insgesamt 25 bis 29 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war,

bb) 15.000 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer insgesamt 30 bis 39 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war,

cc) 18.000 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer insgesamt mindestens 40 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war;

b)

anläßlich eines Firmenjubiläums gegeben werden, bei dem einzelnen Arbeitnehmer einen Monatsbezug nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil die Firma seit 25, 50 oder einem sonstigen Mehrfachen von 25 Jahren besteht.

12.

einmalige Zuwendungen betrieblicher Pensions- oder

13.

bei Auslandsbeamten (§ 92) die Kaufkraftausgleichszulage und

14.

die Einkünfte von Auslandsbeamten (§ 92), die in dem Staate

14a. Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe für eine im Ausland ausgeübte Tätigkeit von ihren Arbeitgebern beziehen, wenn die Auslandstätigkeit mit einem begünstigten ausländischen Vorhaben des Arbeitgebers im Zusammenhang steht und ihre Dauer jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht. Inländische Betriebe im Sinne dieser Bestimmung sind auch inländische Betriebsstätten von im Ausland ansässigen Arbeitgebern. Begünstigte ausländische Vorhaben im Sinne dieser Bestimmung sind die Bauausführung, Montage, Montageüberwachung, Inbetriebnahme, Instandsetzung und Wartung von Anlagen, die Personalgestellung anläßlich der Errichtung von Anlagen durch andere Unternehmungen sowie die Planung, Beratung und Schulung, soweit sich alle diese Tätigkeiten auf die Errichtung von Anlagen im Ausland beziehen, weiters das Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen im Ausland.

15.

Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder, Mankogelder) der Arbeitnehmer, die im Kassen- oder Zähldienst beschäftigt sind, soweit solche Entschädigungen 200 S im Kalendermonat nicht übersteigen,

16.

Entschädigungen im Sinne der Z. 15, die in dem an

17.

Bezüge der bei inländischen Unternehmungen gegen Entgelt nicht

18.

die Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer zur Verfügung stellt (zum Beispiel von Erholungs- und Kurheimen, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen),

19.

die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und die hiebei

20.

Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftsicherung seiner

21.

Getränke, die der Arbeitgeber zum Verbrauch im Betrieb

22.

der Haustrunk im Brauereigewerbe. Darunter ist jenes Bier zu

23.

Freitabak, Freizigarren und Freizigaretten an Arbeitnehmer in

24.

freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an

25.

der Mietwert bei Gewährung von freien oder verbilligten

26.

Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen

27.

die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung der eigenen

28.

freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers an alle

29.

Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (einschließlich Zinsenzuschüsse), die auf Grund gesetzlicher Ermächtigung, eines Beschlusses der zuständigen Landesregierung, eines Beschlusses des zuständigen Gemeinderates oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gewährt und hiefür auch verwendet werden; dies gilt auch für entsprechende Zuwendungen der im § 4 Abs. 4 Z. 5 genannten Institutionen,

30.

Bezüge der Wehrpflichtigen nach den Abschnitten II, III, V und VI des Heeresgebührengesetzes, BGBl. Nr. 152/1956, ausgenommen die Entschädigung in der Höhe des Verdienstentganges im Sinne des § 27 Abs. 2 des Heeresgebührengesetzes,

31.

Zinsen aus gemäß § 107 begünstigt angeschafften

32.

Sparprämien nach dem Prämiensparförderungsgesetz, BGBl. Nr. 143/1962,

33.

Entschädigungen gemäß § 12 Abs. 4 des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969,

34.

Ersatzleistungen nach dem Strafrechtlichen

35.

Geldleistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von

36.

die Auslandseinsatzzulage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsandt werden, BGBl. Nr. 375/1972,

37.

in Geld bestehende Versorgungsleistungen nach dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973,

38.

Bezüge nach dem Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 187/1974,

Bezugszeitraum: Z 7 und 8:

Aufhebung ab 1. 1. 1984 (Veranlagungsjahr 1984),

Art. X Abs. 1 BGBl. Nr. 612/1983.

2.

Steuerbefreiungen

§ 3. Von der Einkommensteuer sind befreit:

1.

Die den Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenen oder diesen gleichgestellten Personen auf Grund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen sowie die auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, gewährten Versorgungsleistungen,

2.

die den Opfern des Kampfes für ein freies demokratisches Österreich auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften geleisteten Renten und Entschädigungen,

3.

die Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung und Sachleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, Kranken- und Sterbegelder aus den Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sowie das aus der Pensionsversicherung gebührende Übergangsgeld, weiters die Bezüge aus

4.

das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, das Karenzurlaubsgeld oder an dessen Stelle tretende Ersatzleistungen und die Karenzurlaubshilfe auf Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften, weiters die Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften sowie gleichgeartete Bezüge, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher Regelungen gewährt werden, und Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969,

5.

Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe für Zwecke der Wissenschaft oder Kunst bewilligt werden, sowie Beihilfen der im § 4 Abs. 4 Z. 5 genannten Institutionen, sofern hiedurch die sachlichen Voraussetzungen für eine wissenschaftliche oder gewerbliche Forschung geschaffen werden, weiters Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz, BGBl. Nr. 421/1969, und nach dem Schülerbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 253/1971,

6.

die in den §§ 17 bis 19 des Bezügegesetzes genannten Vergütungen sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Vergütungen, die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates) mit Ausnahme der Landeshauptmänner (des Bürgermeisters der Stadt Wien), Mitglieder eines Landtages, Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter) und Stadträte (amtsführende Gemeinderäte) in den Städten mit eigenem Statut sowie Bezirksvorsteher (Bezirksvorsteher-Stellvertreter) der Stadt Wien auf Grund landesgesetzlicher Regelung erhalten,

7.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII, Z 1, BGBl. Nr. 612/1983),

8.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII, Z 1, BGBl. Nr. 612/1983),

9.

Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, und jene gleichartigen ausländischen Leistungen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 4 des genannten Gesetzes ausschließen,

10.

(Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt I, Artikel I, Z 1, BGBl. Nr. 587/1983),

11.

Jubiläumsgeschenke an Arbeitnehmer, wenn sie

a)

anläßlich eines Arbeitnehmerjubiläums gegeben werden und

aa) 12.000 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer insgesamt 25 bis 29 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war,

bb) 15.000 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer insgesamt 30 bis 39 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war,

cc) 18.000 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer insgesamt mindestens 40 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war;

b)

anläßlich eines Firmenjubiläums gegeben werden, bei dem einzelnen Arbeitnehmer einen Monatsbezug nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil die Firma seit 25, 50 oder einem sonstigen Mehrfachen von 25 Jahren besteht.

12.

einmalige Zuwendungen betrieblicher Pensions- oder

13.

bei Auslandsbeamten (§ 92) die Kaufkraftausgleichszulage und

14.

die Einkünfte von Auslandsbeamten (§ 92), die in dem Staate

14a. Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe für

15.

Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder, Mankogelder) der Arbeitnehmer, die im Kassen- oder Zähldienst beschäftigt sind, soweit solche Entschädigungen 200 S im Kalendermonat nicht übersteigen,

16.

Entschädigungen im Sinne der Z. 15, die in dem an

17.

Bezüge der bei inländischen Unternehmungen gegen Entgelt nicht

18.

die Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer zur Verfügung stellt (zum Beispiel von Erholungs- und Kurheimen, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen),

19.

die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und die hiebei

20.

Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftsicherung seiner

21.

Getränke, die der Arbeitgeber zum Verbrauch im Betrieb

22.

der Haustrunk im Brauereigewerbe. Darunter ist jenes Bier zu

23.

Freitabak, Freizigarren und Freizigaretten an Arbeitnehmer in

24.

freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an

25.

der Mietwert bei Gewährung von freien oder verbilligten

26.

Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen

27.

die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung der eigenen

28.

freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers an alle

29.

Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (einschließlich Zinsenzuschüsse), die auf Grund gesetzlicher Ermächtigung, eines Beschlusses der zuständigen Landesregierung, eines Beschlusses des zuständigen Gemeinderates oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gewährt und hiefür auch verwendet werden; dies gilt auch für entsprechende Zuwendungen der im § 4 Abs. 4 Z. 5 genannten Institutionen,

30.

Bezüge der Wehrpflichtigen nach den Abschnitten II, III, V und VI des Heeresgebührengesetzes, BGBl. Nr. 152/1956, ausgenommen die Entschädigung in der Höhe des Verdienstentganges im Sinne des § 27 Abs. 2 des Heeresgebührengesetzes,

31.

Zinsen aus gemäß § 107 begünstigt angeschafften

32.

Sparprämien nach dem Prämiensparförderungsgesetz, BGBl. Nr. 143/1962,

33.

Entschädigungen gemäß § 12 Abs. 4 des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969,

34.

Ersatzleistungen nach dem Strafrechtlichen

35.

Geldleistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von

36.

die Auslandseinsatzzulage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsandt werden, BGBl. Nr. 375/1972,

37.

in Geld bestehende Versorgungsleistungen nach dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973,

38.

Bezüge nach dem Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 187/1974,

Bezugszeitraum: Z 5:

ab 1. 1. 1985 (Veranlagungsjahr 1985),

Abschn. I, Art. II Z 1 BGBl. Nr. 531/1984.

2.

Steuerbefreiungen

§ 3. Von der Einkommensteuer sind befreit:

1.

Die den Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenen oder diesen gleichgestellten Personen auf Grund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen sowie die auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, gewährten Versorgungsleistungen,

2.

die den Opfern des Kampfes für ein freies demokratisches Österreich auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften geleisteten Renten und Entschädigungen,

3.

die Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung und Sachleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, Kranken- und Sterbegelder aus den Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sowie das aus der Pensionsversicherung gebührende Übergangsgeld, weiters die Bezüge aus

4.

das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, das Karenzurlaubsgeld oder an dessen Stelle tretende Ersatzleistungen und die Karenzurlaubshilfe auf Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften, weiters die Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften sowie gleichgeartete Bezüge, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher Regelungen gewährt werden, und Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969,

5.

Bezüge oder Beihilfen

a)

aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder zur unmittelbaren Förderung der Kunst gewährt werden,

b)

aus öffentlichen Mitteln, aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder aus Mitteln einer im § 4 Abs. 4 Z 5 genannten Institution, sofern hiedurch Wissenschaft oder Forschung unmittelbar gefördert werden,

c)

aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln eines Fonds im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 lit. b für eine Tätigkeit im Ausland, die der Wissenschaft oder Forschung dient,

d)

nach dem Studienförderungsgesetz, BGBl. Nr. 421/1969, und dem Schülerbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 253/1971,

6.

die in den §§ 17 bis 19 des Bezügegesetzes genannten Vergütungen sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Vergütungen, die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates) mit Ausnahme der Landeshauptmänner (des Bürgermeisters der Stadt Wien), Mitglieder eines Landtages, Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter) und Stadträte (amtsführende Gemeinderäte) in den Städten mit eigenem Statut sowie Bezirksvorsteher (Bezirksvorsteher-Stellvertreter) der Stadt Wien auf Grund landesgesetzlicher Regelung erhalten,

7.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII, Z 1, BGBl. Nr. 612/1983),

8.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII, Z 1, BGBl. Nr. 612/1983),

9.

Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, und jene gleichartigen ausländischen Leistungen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 4 des genannten Gesetzes ausschließen,

10.

(Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt I, Artikel I, Z 1, BGBl. Nr. 587/1983),

11.

Jubiläumsgeschenke an Arbeitnehmer, wenn sie

a)

anläßlich eines Arbeitnehmerjubiläums gegeben werden und

aa) 12.000 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer insgesamt 25 bis 29 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war,

bb) 15.000 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer insgesamt 30 bis 39 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war,

cc) 18.000 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer insgesamt mindestens 40 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war;

b)

anläßlich eines Firmenjubiläums gegeben werden, bei dem einzelnen Arbeitnehmer einen Monatsbezug nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil die Firma seit 25, 50 oder einem sonstigen Mehrfachen von 25 Jahren besteht.

12.

einmalige Zuwendungen betrieblicher Pensions- oder

13.

bei Auslandsbeamten (§ 92) die Kaufkraftausgleichszulage und

14.

die Einkünfte von Auslandsbeamten (§ 92), die in dem Staate

14a. Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe für

15.

Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder, Mankogelder) der Arbeitnehmer, die im Kassen- oder Zähldienst beschäftigt sind, soweit solche Entschädigungen 200 S im Kalendermonat nicht übersteigen,

16.

Entschädigungen im Sinne der Z. 15, die in dem an

17.

Bezüge der bei inländischen Unternehmungen gegen Entgelt nicht

18.

die Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer zur Verfügung stellt (zum Beispiel von Erholungs- und Kurheimen, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen),

19.

die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und die hiebei

20.

Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftsicherung seiner

21.

Getränke, die der Arbeitgeber zum Verbrauch im Betrieb

22.

der Haustrunk im Brauereigewerbe. Darunter ist jenes Bier zu

23.

Freitabak, Freizigarren und Freizigaretten an Arbeitnehmer in

24.

freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an

25.

der Mietwert bei Gewährung von freien oder verbilligten

26.

Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen

27.

die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung der eigenen

28.

freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers an alle

29.

Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (einschließlich Zinsenzuschüsse), die auf Grund gesetzlicher Ermächtigung, eines Beschlusses der zuständigen Landesregierung, eines Beschlusses des zuständigen Gemeinderates oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gewährt und hiefür auch verwendet werden; dies gilt auch für entsprechende Zuwendungen der im § 4 Abs. 4 Z. 5 genannten Institutionen,

30.

Bezüge der Wehrpflichtigen nach den Abschnitten II, III, V und VI des Heeresgebührengesetzes, BGBl. Nr. 152/1956, ausgenommen die Entschädigung in der Höhe des Verdienstentganges im Sinne des § 27 Abs. 2 des Heeresgebührengesetzes,

31.

Zinsen aus gemäß § 107 begünstigt angeschafften

32.

Sparprämien nach dem Prämiensparförderungsgesetz, BGBl. Nr. 143/1962,

33.

Entschädigungen gemäß § 12 Abs. 4 des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969,

34.

Ersatzleistungen nach dem Strafrechtlichen

35.

Geldleistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von

36.

die Auslandseinsatzzulage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsandt werden, BGBl. Nr. 375/1972,

37.

in Geld bestehende Versorgungsleistungen nach dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973,

38.

Bezüge nach dem Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 187/1974,

Bezugszeitraum: Z 3, 4 und 11 lit. a) sublit. aa):

ab 1. 1. 1986 (Veranlagungsjahr 1986)

Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 557/1985

Z 5 lit. d und 30:

ab 21. 12. 1985 (keine besondere

Inkrafttretensbestimmung)

2.

Steuerbefreiungen

§ 3. Von der Einkommensteuer sind befreit:

1.

Die den Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenen oder diesen gleichgestellten Personen auf Grund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen sowie die auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, gewährten Versorgungsleistungen,

2.

die den Opfern des Kampfes für ein freies demokratisches Österreich auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften geleisteten Renten und Entschädigungen,

3.

die Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung und Sachleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, die Bezüge aus einer ausländischen gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung entspricht, Kranken- und Sterbegelder aus den Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, sonstige Sterbegelder (Todfallsbeiträge) von Arbeitnehmern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen, weiters das aus der Pensionsversicherung gebührende Übergangsgeld,

4.

das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, das Karenzurlaubsgeld oder an dessen Stelle tretende Ersatzleistungen und die Karenzurlaubshilfe auf Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften, weiters die Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften sowie gleichartige Bezüge, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher Regelungen gewährt werden, Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, und Leistungen nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl. Nr. 22/1970,

5.

Bezüge oder Beihilfen

a)

aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder zur unmittelbaren Förderung der Kunst gewährt werden,

b)

aus öffentlichen Mitteln, aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder aus Mitteln einer im § 4 Abs. 4 Z 5 genannten Institution, sofern hiedurch Wissenschaft oder Forschung unmittelbar gefördert werden,

c)

aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln eines Fonds im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 lit. b für eine Tätigkeit im Ausland, die der Wissenschaft oder Forschung dient,

d)

nach dem Studienförderungsgesetz 1983, BGBl. Nr. 436/1983,

6.

die in den §§ 17 bis 19 des Bezügegesetzes genannten Vergütungen sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Vergütungen, die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates) mit Ausnahme der Landeshauptmänner (des Bürgermeisters der Stadt Wien), Mitglieder eines Landtages, Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter) und Stadträte (amtsführende Gemeinderäte) in den Städten mit eigenem Statut sowie Bezirksvorsteher (Bezirksvorsteher-Stellvertreter) der Stadt Wien auf Grund landesgesetzlicher Regelung erhalten,

7.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII, Z 1, BGBl. Nr. 612/1983),

8.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII, Z 1, BGBl. Nr. 612/1983),

9.

Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, und jene gleichartigen ausländischen Leistungen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 4 des genannten Gesetzes ausschließen,

10.

(Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt I, Artikel I, Z 1, BGBl. Nr. 587/1983),

11.

Jubiläumsgeschenke an Arbeitnehmer, wenn sie

a)

anläßlich eines Arbeitnehmerjubiläums gegeben werden und

aa) 12.000 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer insgesamt 20 bis 29 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war,

bb) 15.000 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer insgesamt 30 bis 39 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war,

cc) 18.000 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer insgesamt mindestens 40 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war;

b)

anläßlich eines Firmenjubiläums gegeben werden, bei dem einzelnen Arbeitnehmer einen Monatsbezug nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil die Firma seit 25, 50 oder einem sonstigen Mehrfachen von 25 Jahren besteht.

12.

einmalige Zuwendungen betrieblicher Pensions- oder

13.

bei Auslandsbeamten (§ 92) die Kaufkraftausgleichszulage und

14.

die Einkünfte von Auslandsbeamten (§ 92), die in dem Staate

14a. Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe für eine im Ausland ausgeübte Tätigkeit von ihren Arbeitgebern beziehen, wenn die Auslandstätigkeit mit einem begünstigten ausländischen Vorhaben des Arbeitgebers im Zusammenhang steht und ihre Dauer jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht. Inländische Betriebe im Sinne dieser Bestimmung sind auch inländische Betriebsstätten von im Ausland ansässigen Arbeitgebern. Begünstigte ausländische Vorhaben im Sinne dieser Bestimmung sind die Bauausführung, Montage, Montageüberwachung, Inbetriebnahme, Instandsetzung und Wartung von Anlagen, die Personalgestellung anläßlich der Errichtung von Anlagen durch andere Unternehmungen sowie die Planung, Beratung und Schulung, soweit sich alle diese Tätigkeiten auf die Errichtung von Anlagen im Ausland beziehen, weiters das Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen im Ausland.

15.

Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder, Mankogelder) der Arbeitnehmer, die im Kassen- oder Zähldienst beschäftigt sind, soweit solche Entschädigungen 200 S im Kalendermonat nicht übersteigen,

16.

Entschädigungen im Sinne der Z. 15, die in dem an

17.

Bezüge der bei inländischen Unternehmungen gegen Entgelt nicht

18.

die Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer zur Verfügung stellt (zum Beispiel von Erholungs- und Kurheimen, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen),

19.

die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und die hiebei

20.

Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftsicherung seiner

21.

Getränke, die der Arbeitgeber zum Verbrauch im Betrieb

22.

der Haustrunk im Brauereigewerbe. Darunter ist jenes Bier zu

23.

Freitabak, Freizigarren und Freizigaretten an Arbeitnehmer in

24.

freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an

25.

der Mietwert bei Gewährung von freien oder verbilligten

26.

Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen

27.

die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung der eigenen

28.

freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers an alle

29.

Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (einschließlich Zinsenzuschüsse), die auf Grund gesetzlicher Ermächtigung, eines Beschlusses der zuständigen Landesregierung, eines Beschlusses des zuständigen Gemeinderates oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gewährt und hiefür auch verwendet werden; dies gilt auch für entsprechende Zuwendungen der im § 4 Abs. 4 Z. 5 genannten Institutionen,

30.

Bezüge der Wehrpflichtigen nach den Abschnitten II, III, V

31.

Zinsen aus gemäß § 107 begünstigt angeschafften

32.

Sparprämien nach dem Prämiensparförderungsgesetz, BGBl. Nr. 143/1962,

33.

Entschädigungen gemäß § 12 Abs. 4 des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969,

34.

Ersatzleistungen nach dem Strafrechtlichen

35.

Geldleistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von

36.

die Auslandseinsatzzulage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsandt werden, BGBl. Nr. 375/1972,

37.

in Geld bestehende Versorgungsleistungen nach dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973,

38.

Bezüge nach dem Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 187/1974,

Abkürzung

EStG 1972

Bezugszeitraum: Z 3:

ab 1. 1. 1988 (Veranlagungsjahr 1988)

Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 606/1987 Z 4:

ab 1. 1. 1987 (Veranlagungsjahr 1987)

Abschn. I Art. II Z 2 BGBl. Nr. 606/1987

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

2.

Steuerbefreiungen

§ 3. Von der Einkommensteuer sind befreit:

1.

Die den Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenen oder diesen gleichgestellten Personen auf Grund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen sowie die auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, gewährten Versorgungsleistungen,

2.

die den Opfern des Kampfes für ein freies demokratisches Österreich auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften geleisteten Renten und Entschädigungen,

3.

die Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung und Sachleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, die Bezüge aus einer ausländischen gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung entspricht, Krankengelder aus den Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, weiters das aus der Pensionsversicherung gebührende Übergangsgeld,

4.

das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, das Karenzurlaubsgeld oder an dessen Stelle tretende Ersatzleistungen und die Karenzurlaubshilfe auf Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften, weiters die Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften sowie gleichartige Bezüge, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher Regelungen gewährt werden, Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, und Leistungen nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl. Nr. 22/1970.

Erhält der Steuerpflichtige versicherungsmäßiges Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften bzw. gleichartige Bezüge, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher Regelungen gewährt werden, nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind für das restliche Kalenderjahr bezogene Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die Steuer darf jenen Betrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn die Bezüge dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen,

5.

Bezüge oder Beihilfen

a)

aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder zur unmittelbaren Förderung der Kunst gewährt werden,

b)

aus öffentlichen Mitteln, aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder aus Mitteln einer im § 4 Abs. 4 Z 5 genannten Institution, sofern hiedurch Wissenschaft oder Forschung unmittelbar gefördert werden,

c)

aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln eines Fonds im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 lit. b für eine Tätigkeit im Ausland, die der Wissenschaft oder Forschung dient,

d)

nach dem Studienförderungsgesetz 1983, BGBl. Nr. 436/1983,

und dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455/1983,

6.

die in den §§ 17 bis 19 des Bezügegesetzes genannten Vergütungen sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Vergütungen, die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates) mit Ausnahme der Landeshauptmänner (des Bürgermeisters der Stadt Wien), Mitglieder eines Landtages, Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter) und Stadträte (amtsführende Gemeinderäte) in den Städten mit eigenem Statut sowie Bezirksvorsteher (Bezirksvorsteher-Stellvertreter) der Stadt Wien auf Grund landesgesetzlicher Regelung erhalten,

7.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII, Z 1, BGBl. Nr. 612/1983),

8.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII, Z 1, BGBl. Nr. 612/1983),

9.

Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, und jene gleichartigen ausländischen Leistungen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 4 des genannten Gesetzes ausschließen,

10.

(Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt I, Artikel I, Z 1, BGBl. Nr. 587/1983),

11.

Jubiläumsgeschenke an Arbeitnehmer, wenn sie

a)

anläßlich eines Arbeitnehmerjubiläums gegeben werden und

aa) 12.000 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer insgesamt 20 bis 29 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war,

bb) 15.000 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer insgesamt 30 bis 39 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war,

cc) 18.000 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer insgesamt mindestens 40 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war;

die Begünstigung nach lit. aa, bb oder cc kann vom Arbeitnehmer jeweils nur einmal in Anspruch genommen werden;

auch Jubiläumsgeschenke an Arbeitnehmer der Gebietskörperschaften, die erst im Zeitpunkt der Versetzung in den dauernden Ruhestand gewährt werden, obwohl die Voraussetzungen für das Dienstjubiläum bereits vor diesem Zeitpunkt gegeben waren, sind nach den vorstehenden Bestimmungen zu behandeln; als Beschäftigungszeiten gelten auch Zeiten, die der Arbeitnehmer beim Bundesheer, bei der Wehrmacht, beim Arbeitsdienst, in der Kriegsgefangenschaft oder infolge Dienstverpflichtungen bei anderen Arbeitgebern sowie bei Konzernunternehmen verbracht hat, soweit der Arbeitgeber diese Zeiträume arbeitsrechtlich (dienstrechtlich) anrechnet,

b)

anläßlich eines Firmenjubiläums gegeben werden, bei dem einzelnen Arbeitnehmer einen Monatsbezug nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil die Firma seit 25, 50 oder einem sonstigen Mehrfachen von 25 Jahren besteht.

Werden bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Jubiläumsgeschenke die vorstehend genannten Höchstbeträge überschritten, so ist nur der übersteigende Betrag einkommensteuerpflichtig; wird die Einkommensteuer im Abzugswege eingehoben (Lohnsteuer), so ist § 67 Abs. 2 insoweit nicht anzuwenden, als der steuerfreie Betrag um nicht mehr als das Einfache überschritten wird,

12.

einmalige Zuwendungen betrieblicher Pensions- oder

Unterstützungskassen aus besonderen Anlässen, wie zum Beispiel aus Anlaß einer Geburt, einer Verehelichung, einer Krankheit oder eines Todesfalles, sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige einmalige Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen,

13.

bei Auslandsbeamten (§ 92) die Kaufkraftausgleichszulage und

die Auslandsverwendungszulage gemäß § 21 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,

14.

die Einkünfte von Auslandsbeamten (§ 92), die in dem Staate

der Besteuerung unterliegen, in dessen Gebiet sie ihren Dienstort haben; dies gilt nicht für die inländischen Einkünfte gemäß § 98,

14a. Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe für eine im Ausland ausgeübte Tätigkeit von ihren Arbeitgebern beziehen, wenn die Auslandstätigkeit mit einem begünstigten ausländischen Vorhaben des Arbeitgebers im Zusammenhang steht und ihre Dauer jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht. Inländische Betriebe im Sinne dieser Bestimmung sind auch inländische Betriebsstätten von im Ausland ansässigen Arbeitgebern. Begünstigte ausländische Vorhaben im Sinne dieser Bestimmung sind die Bauausführung, Montage, Montageüberwachung, Inbetriebnahme, Instandsetzung und Wartung von Anlagen, die Personalgestellung anläßlich der Errichtung von Anlagen durch andere Unternehmungen sowie die Planung, Beratung und Schulung, soweit sich alle diese Tätigkeiten auf die Errichtung von Anlagen im Ausland beziehen, weiters das Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen im Ausland.

Steuerfrei sind weiters Einkünfte, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer oder Experten) als Arbeitnehmer von Entwicklungshilfeorganisationen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Entwicklungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 474/1974, für ihre Tätigkeit in Entwicklungsländern im Rahmen von Vorhaben beziehen, die dem Entwicklungshilfeprogramm (§ 8 des Entwicklungshilfegesetzes) entsprechen.

Die von der Steuer befreiten Einkünfte sind bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Für Jahre, in denen dem Arbeitnehmer solche Einkünfte zufließen, ist die Durchführung eines Jahresausgleiches ausgeschlossen.

15.

Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder, Mankogelder) der Arbeitnehmer, die im Kassen- oder Zähldienst beschäftigt sind, soweit solche Entschädigungen 200 S im Kalendermonat nicht übersteigen,

16.

Entschädigungen im Sinne der Z 15, die in dem an

freigestellte Mitglieder des Betriebsrates fortgezahlten Entgelt enthalten sind, ferner gleichartige Entschädigungen an Personalvertreter im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, und ähnlicher landesgesetzlicher Vorschriften sowie Entschädigungen gemäß Z 15, die in dem Arbeitslohn, der an den Arbeitnehmer im Krankheitsfalle weitergezahlt wird, enthalten sind,

17.

Bezüge der bei inländischen Unternehmungen gegen Entgelt nicht

länger als sechs Monate beschäftigten ausländischen Studenten (Ferialpraktikanten), soweit vom Ausland Gegenseitigkeit gewährt wird,

18.

die Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer zur Verfügung stellt (zum Beispiel von Erholungs- und Kurheimen, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen),

19.

die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und die hiebei

empfangenen üblichen Sachzuwendungen, soweit deren Kosten das herkömmliche Ausmaß nicht übersteigen (zum Beispiel Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern),

20.

Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftsicherung seiner

Arbeitnehmer, soweit diese Aufwendungen für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer getätigt werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen und für den einzelnen Arbeitnehmer 4000 S jährlich nicht übersteigen,

21.

Getränke, die der Arbeitgeber zum Verbrauch im Betrieb

unentgeltlich oder verbilligt abgibt,

22.

der Haustrunk im Brauereigewerbe. Darunter ist jenes Bier zu

verstehen, das zum Genuß außerhalb des Betriebes unentgeltlich verabreicht wird. Voraussetzung ist, daß der Haustrunk vom Arbeitnehmer nicht verkauft werden darf und daß er nur in einer solchen Menge gewährt wird, die einen Verkauf tatsächlich ausschließt,

23.

Freitabak, Freizigarren und Freizigaretten an Arbeitnehmer in

tabakverarbeitenden Betrieben, wenn die gewährten Erzeugnisse nicht verkauft werden dürfen,

24.

freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an

nicht in seinen Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt,

25.

der Mietwert bei Gewährung von freien oder verbilligten

Wohnungen in werkseigenen Gebäuden (Werkswohnungen, Dienstwohnungen), wenn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Preis, zu dem die Wohnung überlassen wird, und dem ortsüblichen Mietpreis 100 S monatlich nicht übersteigt;

26.

Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen

Arbeitgeberdarlehen, soweit das Darlehen 100.000 S nicht übersteigt,

27.

die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung der eigenen

Arbeitnehmer und ihrer Angehörigen bei Beförderungsunternehmen,

28.

freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers an alle

Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer oder an den Betriebsratsfonds; Zuwendungen an individuell bezeichnete Arbeitnehmer sind steuerpflichtiger Arbeitslohn,

29.

Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (einschließlich Zinsenzuschüsse), die auf Grund gesetzlicher Ermächtigung, eines Beschlusses der zuständigen Landesregierung, eines Beschlusses des zuständigen Gemeinderates oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gewährt und hiefür auch verwendet werden; dies gilt auch für entsprechende Zuwendungen der im § 4 Abs. 4 Z 5 genannten Institutionen,

30.

Bezüge der Wehrpflichtigen nach den Abschnitten II, III, V

und VI des Heeresgebührengesetzes 1985, BGBl. Nr. 87, ausgenommen die Entschädigung in der Höhe des Verdienstentganges im Sinne des § 36 Abs. 2 des Heeresgebührengesetzes 1985, sowie Geldleistungen nach § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Entsendung der Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965.

31.

Zinsen aus gemäß § 107 begünstigt angeschafften

festverzinslichen Wertpapieren, soweit sie auf die Zeit der Hinterlegung entfallen,

32.

Sparprämien nach dem Prämiensparförderungsgesetz, BGBl. Nr. 143/1962,

33.

Entschädigungen gemäß § 12 Abs. 4 des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr.  146/1969,

34.

Ersatzleistungen nach dem Strafrechtlichen

Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 270/1969,

35.

Geldleistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von

Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972,

36.

die Auslandseinsatzzulage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsandt werden, BGBl. Nr. 375/1972,

37.

in Geld bestehende Versorgungsleistungen nach dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973,

38.

Bezüge nach dem Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 187/1974,

ausgenommen die Entschädigung in der Höhe des Verdienstentganges im Sinne des § 34b Abs. 3 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Zivildienstgesetz-Novelle 1980, BGBl. Nr. 496.

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)

3.

Gewinn

Gewinnbegriff im allgemeinen

§ 4. (1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Entnahmen liegen vor, wenn der Steuerpflichtige dem Betrieb Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen) für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke entnimmt. Einlagen liegen vor, wenn der Steuerpflichtige dem Betrieb Wirtschafsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter) zuführt. Der Wert des Grund und Bodens, der zum Anlagevermögen gehört, bleibt außer Ansatz.

(2) Der Steuerpflichtige hat die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt zu berichtigen, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht entspricht. Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur mit Zustimmung des Finanzamtes, im Rechtsmittelverfahren mit Zustimmung der Rechtsmittelbehörde zulässig.

(3) Weicht das Betriebsvermögen am Schluß des einzelnen Wirtschaftsjahres vom Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Regel nicht wesentlich ab, so kann als Gewinn der überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben angesetzt werden.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben sind auch

1.

Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständigen Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen.

2.

Zuwendungen an betriebliche Pensionskassen oder Unterstützungskassen, die von der Körperschaftsteuer befreit sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

a)

Die Zuwendungen sind nur abzugsfähig, soweit sie 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht übersteigen, die der Unternehmer im Jahre der Zuwendung für die Leistungsberechtigten der Kasse aufwendet. Die genannten Zuwendungen sind jedoch - auch wenn sie die Grenze von 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht überschreiten - insoweit nicht abzugsfähig, als sie zur Ansammlung eines unangemessenen hohen Kassenvermögens führen. Zuwendungen, die 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme übersteigen, sind nur dann zur Gänze abzugsfähig, wenn sie auf Grund einer Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde an Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger gewährt werden.

b)

Als angemessenes Kassenvermögen im Sinne der lit. a gilt

aa) bei Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger das Deckungskapital, das nach versicherungsmäßigen Grundsätzen für die bereits laufenden Renten und für die Anwartschaft auf Renten erforderlich ist,

bb) bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger, wenn im Falle des Alters oder der Invalidität laufende Unterstützungen gewährt werden, das Deckungskapital für die bereits laufenden Unterstützungen und für die Anwartschaft der Leistungsempfänger auf Witwenunterstützungen und auf Waisenunterstützungen,

cc) bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger, die keine laufenden Unterstützungen gewähren, der durchschnittliche Jahresbedarf der Kasse.

c)

Das Deckungskapital der in lit. b, bb genannten Unterstützungskassen ist nach der anliegenden, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tabelle (Anlage) zu berechnen. Der durchschnittliche Jahresbedarf im Sinne der lit. b, cc ist nach dem Durchschnitt der Leistungen, welche die Kasse in den letzten drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Zuwendung an die Leistungsempfänger gewährt hat, zu bemessen.

d)

Werden neben den Zuwendungen an eine Pensions- oder Unterstützungskasse aus Betriebsmitteln unmittelbare Zuwendungen an die Leistungsberechtigten der betrieblichen Kasse gewährt, so sind die Zuwendungen an die Kasse nur so weit abzugsfähig, als sie zusammen mit den unmittelbaren Zuwendungen an die Leistungsberechtigten 10 v. H. der jährlichen Lohn- und Gehaltssumme der Leistungsberechtigten nicht übersteigen,

3.

Zuwendungen an den Betriebsratsfonds, soweit sie 3 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht übersteigen, die der Unternehmer im Jahre der Zuwendung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer aufwendet,

4.

Aufwendungen für Entwicklung, Verbesserung oder Sicherung von

5.

Zuwendungen an Hochschulen und Fakultäten (Bundesgesetz BGBl. Nr. 154/1955, 237/1955, 48/1970 und 54/1970), an durch Bundesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind, und an die Österreichische Akademie der Wissenschaften zur Durchführung von Forschungs- und Lehraufgaben, soweit alle diese Zuwendungen zusammen 4 v. H. des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Für Unternehmungen, die von den Bestimmungen des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 19/1970, Gebrauch machen, gelten die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer nicht,

6.

bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach Abs. 1 oder § 5

(5) Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb veranlaßten Reisen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn sie die im § 26 Z. 7 angeführten Sätze nicht übersteigen. Dabei tritt an die Stelle des Bruttojahresarbeitslohnes der Durchschnitt der um die nachstehenden Hinzurechnungen vermehrten Gewinne der letzten drei Jahre vor dem Veranlagungszeitraum:

1.

Die vorzeitige Abschreibung gemäß § 8,

2.

Zuführungen zu Rücklagen gemäß §§ 9 und 11 bzw. der steuerfreie Betrag gemäß § 9 Abs. 3,

3.

der Investitionsfreibetrag gemäß § 10,

4.

der Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 3.

(6) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind für üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben 5 v. H. der Einnahmen aus freier Berufstätigkeit (§ 22 Abs. 1 Z. 1), höchstens jedoch 15.000 S jährlich, ohne besonderen Nachweis abzusetzen; bei Ärzten erhöhen sich die genannten Beträge auf 10 v. H. der Einnahmen aus freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit, höchstens jedoch auf 25.000 S jährlich.

Bezugszeitraum: Abs. 7:

ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)

Art. V Z 1 BGBl. Nr. 409/1974.

3.

Gewinn

Gewinnbegriff im allgemeinen

§ 4. (1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Entnahmen liegen vor, wenn der Steuerpflichtige dem Betrieb Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen) für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke entnimmt. Einlagen liegen vor, wenn der Steuerpflichtige dem Betrieb Wirtschafsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter) zuführt. Der Wert des Grund und Bodens, der zum Anlagevermögen gehört, bleibt außer Ansatz.

(2) Der Steuerpflichtige hat die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt zu berichtigen, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht entspricht. Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur mit Zustimmung des Finanzamtes, im Rechtsmittelverfahren mit Zustimmung der Rechtsmittelbehörde zulässig.

(3) Weicht das Betriebsvermögen am Schluß des einzelnen Wirtschaftsjahres vom Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Regel nicht wesentlich ab, so kann als Gewinn der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben angesetzt werden.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben sind auch

1.

Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständigen Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen.

2.

Zuwendungen an betriebliche Pensionskassen oder Unterstützungskassen, die von der Körperschaftsteuer befreit sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

a)

Die Zuwendungen sind nur abzugsfähig, soweit sie 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht übersteigen, die der Unternehmer im Jahre der Zuwendung für die Leistungsberechtigten der Kasse aufwendet. Die genannten Zuwendungen sind jedoch - auch wenn sie die Grenze von 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht überschreiten - insoweit nicht abzugsfähig, als sie zur Ansammlung eines unangemessenen hohen Kassenvermögens führen. Zuwendungen, die 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme übersteigen, sind nur dann zur Gänze abzugsfähig, wenn sie auf Grund einer Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde an Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger gewährt werden.

b)

Als angemessenes Kassenvermögen im Sinne der lit. a gilt

aa) bei Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger das Deckungskapital, das nach versicherungsmäßigen Grundsätzen für die bereits laufenden Renten und für die Anwartschaft auf Renten erforderlich ist,

bb) bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger, wenn im Falle des Alters oder der Invalidität laufende Unterstützungen gewährt werden, das Deckungskapital für die bereits laufenden Unterstützungen und für die Anwartschaft der Leistungsempfänger auf Witwenunterstützungen und auf Waisenunterstützungen,

cc) bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger, die keine laufenden Unterstützungen gewähren, der durchschnittliche Jahresbedarf der Kasse.

c)

Das Deckungskapital der in lit. b, bb genannten Unterstützungskassen ist nach der anliegenden, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tabelle (Anlage) zu berechnen. Der durchschnittliche Jahresbedarf im Sinne der lit. b, cc ist nach dem Durchschnitt der Leistungen, welche die Kasse in den letzten drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Zuwendung an die Leistungsempfänger gewährt hat, zu bemessen.

d)

Werden neben den Zuwendungen an eine Pensions- oder Unterstützungskasse aus Betriebsmitteln unmittelbare Zuwendungen an die Leistungsberechtigten der betrieblichen Kasse gewährt, so sind die Zuwendungen an die Kasse nur so weit abzugsfähig, als sie zusammen mit den unmittelbaren Zuwendungen an die Leistungsberechtigten 10 v. H. der jährlichen Lohn- und Gehaltssumme der Leistungsberechtigten nicht übersteigen,

3.

Zuwendungen an den Betriebsratsfonds, soweit sie 3 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht übersteigen, die der Unternehmer im Jahre der Zuwendung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer aufwendet,

4.

Aufwendungen für Entwicklung, Verbesserung oder Sicherung von

5.

Zuwendungen an Hochschulen und Fakultäten (Bundesgesetz BGBl. Nr. 154/1955, 237/1955, 48/1970 und 54/1970), an durch Bundesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind, und an die Österreichische Akademie der Wissenschaften zur Durchführung von Forschungs- und Lehraufgaben, soweit alle diese Zuwendungen zusammen 4 v. H. des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Für Unternehmungen, die von den Bestimmungen des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 19/1970, Gebrauch machen, gelten die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer nicht,

6.

bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach Abs. 1 oder § 5

(5) Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb veranlaßten Reisen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn sie die im § 26 Z. 7 angeführten Sätze nicht übersteigen. Dabei tritt an die Stelle des Bruttojahresarbeitslohnes der Durchschnitt der um die nachstehenden Hinzurechnungen vermehrten Gewinne der letzten drei Jahre vor dem Veranlagungszeitraum:

1.

Die vorzeitige Abschreibung gemäß § 8,

2.

Zuführungen zu Rücklagen gemäß §§ 9 und 11 bzw. der steuerfreie Betrag gemäß § 9 Abs. 3,

3.

der Investitionsfreibetrag gemäß § 10,

4.

der Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 3.

(6) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind für üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben 5 v. H. der Einnahmen aus freier Berufstätigkeit (§ 22 Abs. 1 Z. 1), höchstens jedoch 15.000 S jährlich, ohne besonderen Nachweis abzusetzen; bei Ärzten erhöhen sich die genannten Beträge auf 10 v. H. der Einnahmen aus freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit, höchstens jedoch auf 25.000 S jährlich.

(7) Übersteigen bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn gemäß Abs. 1 oder § 5 ermitteln, die nach mietrechtlichen Vorschriften verrechnungspflichtigen Einnahmen aus der Vermietung eines Grundstückes (Gebäudes) sämtliche mit diesem Grundstück (Gebäude) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, so kann der übersteigende Betrag auf Antrag einer steuerfreien Rücklage zugeführt werden. Voraussetzung ist, daß die verrechnungspflichtigen Einnahmen in der nach mietrechtlichen Vorschriften gebotenen Abrechnung der Mietzinsreserve ausgewiesen werden. Die Rücklage ist in dieser Bilanz gesondert auszuweisen und in einer Beilage zur Steuererklärung nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern. Übersteigen in einem der auf das Jahr der Bildung der Rücklage folgenden sechs Jahre die Betriebsausgaben im Sinne des ersten Satzes sämtliche mit dem betreffenden Grundstück (Gebäude) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden verrechnungspflichten Einnahmen, so ist der übersteigende Teil mit den für die Vorjahre gebildeten Rücklagen zu verrechnen; hiebei ist mit der für das zeitlich am weitesten zurückliegende Jahr gebildeten Rücklage zu beginnen. Rücklagen (Rücklagenteile), die nicht bis zum Ablauf des der Bildung der Rücklage folgenden sechsten Jahres im Sinne der vorstehenden Bestimmungen verrechnet wurden, sind zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.

Bezugszeitraum: Abs. 4 Z 5 und Abs. 6:

ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)

Art. II Abs. 1 BGBl. Nr. 409/1974

3.

Gewinn

Gewinnbegriff im allgemeinen

§ 4. (1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Entnahmen liegen vor, wenn der Steuerpflichtige dem Betrieb Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen) für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke entnimmt. Einlagen liegen vor, wenn der Steuerpflichtige dem Betrieb Wirtschafsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter) zuführt. Der Wert des Grund und Bodens, der zum Anlagevermögen gehört, bleibt außer Ansatz.

(2) Der Steuerpflichtige hat die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt zu berichtigen, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht entspricht. Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur mit Zustimmung des Finanzamtes, im Rechtsmittelverfahren mit Zustimmung der Rechtsmittelbehörde zulässig.

(3) Weicht das Betriebsvermögen am Schluß des einzelnen Wirtschaftsjahres vom Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Regel nicht wesentlich ab, so kann als Gewinn der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben angesetzt werden.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben sind auch

1.

Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständigen Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen.

2.

Zuwendungen an betriebliche Pensionskassen oder Unterstützungskassen, die von der Körperschaftsteuer befreit sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

a)

Die Zuwendungen sind nur abzugsfähig, soweit sie 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht übersteigen, die der Unternehmer im Jahre der Zuwendung für die Leistungsberechtigten der Kasse aufwendet. Die genannten Zuwendungen sind jedoch - auch wenn sie die Grenze von 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht überschreiten - insoweit nicht abzugsfähig, als sie zur Ansammlung eines unangemessenen hohen Kassenvermögens führen. Zuwendungen, die 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme übersteigen, sind nur dann zur Gänze abzugsfähig, wenn sie auf Grund einer Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde an Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger gewährt werden.

b)

Als angemessenes Kassenvermögen im Sinne der lit. a gilt

aa) bei Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger das Deckungskapital, das nach versicherungsmäßigen Grundsätzen für die bereits laufenden Renten und für die Anwartschaft auf Renten erforderlich ist,

bb) bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger, wenn im Falle des Alters oder der Invalidität laufende Unterstützungen gewährt werden, das Deckungskapital für die bereits laufenden Unterstützungen und für die Anwartschaft der Leistungsempfänger auf Witwenunterstützungen und auf Waisenunterstützungen,

cc) bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger, die keine laufenden Unterstützungen gewähren, der durchschnittliche Jahresbedarf der Kasse.

c)

Das Deckungskapital der in lit. b, bb genannten Unterstützungskassen ist nach der anliegenden, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tabelle (Anlage) zu berechnen. Der durchschnittliche Jahresbedarf im Sinne der lit. b, cc ist nach dem Durchschnitt der Leistungen, welche die Kasse in den letzten drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Zuwendung an die Leistungsempfänger gewährt hat, zu bemessen.

d)

Werden neben den Zuwendungen an eine Pensions- oder Unterstützungskasse aus Betriebsmitteln unmittelbare Zuwendungen an die Leistungsberechtigten der betrieblichen Kasse gewährt, so sind die Zuwendungen an die Kasse nur so weit abzugsfähig, als sie zusammen mit den unmittelbaren Zuwendungen an die Leistungsberechtigten 10 v. H. der jährlichen Lohn- und Gehaltssumme der Leistungsberechtigten nicht übersteigen,

3.

Zuwendungen an den Betriebsratsfonds, soweit sie 3 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht übersteigen, die der Unternehmer im Jahre der Zuwendung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer aufwendet,

4.

Aufwendungen für Entwicklung, Verbesserung oder Sicherung von

5.

Zuwendungen an Hochschulen und Fakultäten (Bundesgesetze BGBl. Nr. 154/1955, 237/1955, 48/1970 und 54/1970), an durch Bundesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind, und an die Österreichische Akademie der Wissenschaften zur Durchführung von Forschungs- und Lehraufgaben sowie an Museen von Gebietskörperschaften, soweit alle diese Zuwendungen zusammen 6 v. H. des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Für Unternehmungen, die von den Bestimmungen des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 19/1970, Gebrauch machen, gelten die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer nicht,

6.

bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach Abs. 1 oder § 5

(5) Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb veranlaßten Reisen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn sie die im § 26 Z. 7 angeführten Sätze nicht übersteigen. Dabei tritt an die Stelle des Bruttojahresarbeitslohnes der Durchschnitt der um die nachstehenden Hinzurechnungen vermehrten Gewinne der letzten drei Jahre vor dem Veranlagungszeitraum:

1.

Die vorzeitige Abschreibung gemäß § 8,

2.

Zuführungen zu Rücklagen gemäß §§ 9 und 11 bzw. der steuerfreie Betrag gemäß § 9 Abs. 3,

3.

der Investitionsfreibetrag gemäß § 10,

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