Bundesgesetz vom 24. November 1972 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1972 - EStG 1972)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1972-12-13
Letzte Aktualisierung 1994-01-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 586
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4.

der Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 3.

(6) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind für üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben 5 v. H. der Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 22 Abs. 1 Z. 1), höchstens jedoch 20.000 S jährlich, ohne besonderen Nachweis abzusetzen. Die genannten Beträge erhöhen sich auf 10 v. H. der Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit als Arzt oder Dentist, höchstens jedoch auf 30.000 S jährlich; dieser Betrag erhöht sich bei praktischen Ärzten, die in Gemeinden mit weniger als 5000 Einwohnern ihre Praxis ausüben (Landärzte), auf 35.000 S jährlich. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis.

(7) Übersteigen bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn gemäß Abs. 1 oder § 5 ermitteln, die nach mietrechtlichen Vorschriften verrechnungspflichtigen Einnahmen aus der Vermietung eines Grundstückes (Gebäudes) sämtliche mit diesem Grundstück (Gebäude) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, so kann der übersteigende Betrag auf Antrag einer steuerfreien Rücklage zugeführt werden. Voraussetzung ist, daß die verrechnungspflichtigen Einnahmen in der nach mietrechtlichen Vorschriften gebotenen Abrechnung der Mietzinsreserve ausgewiesen werden. Die Rücklage ist in dieser Bilanz gesondert auszuweisen und in einer Beilage zur Steuererklärung nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern. Übersteigen in einem der auf das Jahr der Bildung der Rücklage folgenden sechs Jahre die Betriebsausgaben im Sinne des ersten Satzes sämtliche mit dem betreffenden Grundstück (Gebäude) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden verrechnungspflichten Einnahmen, so ist der übersteigende Teil mit den für die Vorjahre gebildeten Rücklagen zu verrechnen; hiebei ist mit der für das zeitlich am weitesten zurückliegende Jahr gebildeten Rücklage zu beginnen. Rücklagen (Rücklagenteile), die nicht bis zum Ablauf des der Bildung der Rücklage folgenden sechsten Jahres im Sinne der vorstehenden Bestimmungen verrechnet wurden, sind zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.

Bezugszeitraum: Abs. 8:

ab 23. 7. 1975 (keine besondere

Inkrafttretensbestimmung)

3.

Gewinn

Gewinnbegriff im allgemeinen

§ 4. (1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Entnahmen liegen vor, wenn der Steuerpflichtige dem Betrieb Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen) für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke entnimmt. Einlagen liegen vor, wenn der Steuerpflichtige dem Betrieb Wirtschafsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter) zuführt. Der Wert des Grund und Bodens, der zum Anlagevermögen gehört, bleibt außer Ansatz.

(2) Der Steuerpflichtige hat die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt zu berichtigen, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht entspricht. Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur mit Zustimmung des Finanzamtes, im Rechtsmittelverfahren mit Zustimmung der Rechtsmittelbehörde zulässig.

(3) Weicht das Betriebsvermögen am Schluß des einzelnen Wirtschaftsjahres vom Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Regel nicht wesentlich ab, so kann als Gewinn der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben angesetzt werden.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben sind auch

1.

Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständigen Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen.

2.

Zuwendungen an betriebliche Pensionskassen oder Unterstützungskassen, die von der Körperschaftsteuer befreit sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

a)

Die Zuwendungen sind nur abzugsfähig, soweit sie 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht übersteigen, die der Unternehmer im Jahre der Zuwendung für die Leistungsberechtigten der Kasse aufwendet. Die genannten Zuwendungen sind jedoch - auch wenn sie die Grenze von 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht überschreiten - insoweit nicht abzugsfähig, als sie zur Ansammlung eines unangemessenen hohen Kassenvermögens führen. Zuwendungen, die 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme übersteigen, sind nur dann zur Gänze abzugsfähig, wenn sie auf Grund einer Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde an Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger gewährt werden.

b)

Als angemessenes Kassenvermögen im Sinne der lit. a gilt

aa) bei Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger das Deckungskapital, das nach versicherungsmäßigen Grundsätzen für die bereits laufenden Renten und für die Anwartschaft auf Renten erforderlich ist,

bb) bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger, wenn im Falle des Alters oder der Invalidität laufende Unterstützungen gewährt werden, das Deckungskapital für die bereits laufenden Unterstützungen und für die Anwartschaft der Leistungsempfänger auf Witwenunterstützungen und auf Waisenunterstützungen,

cc) bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger, die keine laufenden Unterstützungen gewähren, der durchschnittliche Jahresbedarf der Kasse.

c)

Das Deckungskapital der in lit. b, bb genannten Unterstützungskassen ist nach der anliegenden, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tabelle (Anlage) zu berechnen. Der durchschnittliche Jahresbedarf im Sinne der lit. b, cc ist nach dem Durchschnitt der Leistungen, welche die Kasse in den letzten drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Zuwendung an die Leistungsempfänger gewährt hat, zu bemessen.

d)

Werden neben den Zuwendungen an eine Pensions- oder Unterstützungskasse aus Betriebsmitteln unmittelbare Zuwendungen an die Leistungsberechtigten der betrieblichen Kasse gewährt, so sind die Zuwendungen an die Kasse nur so weit abzugsfähig, als sie zusammen mit den unmittelbaren Zuwendungen an die Leistungsberechtigten 10 v. H. der jährlichen Lohn- und Gehaltssumme der Leistungsberechtigten nicht übersteigen,

3.

Zuwendungen an den Betriebsratsfonds, soweit sie 3 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht übersteigen, die der Unternehmer im Jahre der Zuwendung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer aufwendet,

4.

Aufwendungen für Entwicklung, Verbesserung oder Sicherung von

5.

Zuwendungen an Hochschulen und Fakultäten (Bundesgesetze BGBl. Nr. 154/1955, 237/1955, 48/1970 und 54/1970), an durch Bundesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind, und an die Österreichische Akademie der Wissenschaften zur Durchführung von Forschungs- und Lehraufgaben sowie an Museen von Gebietskörperschaften, soweit alle diese Zuwendungen zusammen 6 v. H. des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Für Unternehmungen, die von den Bestimmungen des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 19/1970, Gebrauch machen, gelten die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer nicht,

6.

bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach Abs. 1 oder § 5

(5) Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb veranlaßten Reisen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn sie die im § 26 Z. 7 angeführten Sätze nicht übersteigen. Dabei tritt an die Stelle des Bruttojahresarbeitslohnes der Durchschnitt der um die nachstehenden Hinzurechnungen vermehrten Gewinne der letzten drei Jahre vor dem Veranlagungszeitraum:

1.

Die vorzeitige Abschreibung gemäß § 8,

2.

Zuführungen zu Rücklagen gemäß §§ 9 und 11 bzw. der steuerfreie Betrag gemäß § 9 Abs. 3,

3.

der Investitionsfreibetrag gemäß § 10,

4.

der Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 3.

(6) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind für üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben 5 v. H. der Einnahmen aus freier Berufstätigkeit (§ 22 Abs. 1 Z. 1), höchstens jedoch 20.000 S jährlich, ohne besonderen Nachweis abzusetzen. Die genannten Beträge erhöhen sich auf 10 v. H. der Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit als Arzt oder Dentist, höchstens jedoch auf 30.000 S jährlich; dieser Betrag erhöht sich bei praktischen Ärzten, die in Gemeinden mit weniger als 5000 Einwohnern ihre Praxis ausüben (Landärzte), auf 35.000 S jährlich. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis.

(7) Übersteigen bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn gemäß Abs. 1 oder § 5 ermitteln, die nach mietrechtlichen Vorschriften verrechnungspflichtigen Einnahmen aus der Vermietung eines Grundstückes (Gebäudes) sämtliche mit diesem Grundstück (Gebäude) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, so kann der übersteigende Betrag auf Antrag einer steuerfreien Rücklage zugeführt werden. Voraussetzung ist, daß die verrechnungspflichtigen Einnahmen in der nach mietrechtlichen Vorschriften gebotenen Abrechnung der Mietzinsreserve ausgewiesen werden. Die Rücklage ist in dieser Bilanz gesondert auszuweisen und in einer Beilage zur Steuererklärung nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern. Übersteigen in einem der auf das Jahr der Bildung der Rücklage folgenden sechs Jahre die Betriebsausgaben im Sinne des ersten Satzes sämtliche mit dem betreffenden Grundstück (Gebäude) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden verrechnungspflichten Einnahmen, so ist der übersteigende Teil mit den für die Vorjahre gebildeten Rücklagen zu verrechnen; hiebei ist mit der für das zeitlich am weitesten zurückliegende Jahr gebildeten Rücklage zu beginnen. Rücklagen (Rücklagenteile), die nicht bis zum Ablauf des der Bildung der Rücklage folgenden sechsten Jahres im Sinne der vorstehenden Bestimmungen verrechnet wurden, sind zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.

(8) Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufs- und Wirtschaftsverbänden können nur insoweit als Betriebsausgaben abgesetzt werden, als sie in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe geleistet werden. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist außerdem, daß sich die Berufs- und Wirtschaftsverbände nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der betrieblichen und beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen.

Bezugszeitraum: Abs. 6:

ab 1. 1. 1977 (Veranlagungsjahr 1977)

Abschn. II Art. II BGBl. Nr. 664/1976.

3.

Gewinn

Gewinnbegriff im allgemeinen

§ 4. (1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Entnahmen liegen vor, wenn der Steuerpflichtige dem Betrieb Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen) für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke entnimmt. Einlagen liegen vor, wenn der Steuerpflichtige dem Betrieb Wirtschafsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter) zuführt. Der Wert des Grund und Bodens, der zum Anlagevermögen gehört, bleibt außer Ansatz.

(2) Der Steuerpflichtige hat die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt zu berichtigen, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht entspricht. Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur mit Zustimmung des Finanzamtes, im Rechtsmittelverfahren mit Zustimmung der Rechtsmittelbehörde zulässig.

(3) Weicht das Betriebsvermögen am Schluß des einzelnen Wirtschaftsjahres vom Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Regel nicht wesentlich ab, so kann als Gewinn der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben angesetzt werden.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben sind auch

1.

Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständigen Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen.

2.

Zuwendungen an betriebliche Pensionskassen oder Unterstützungskassen, die von der Körperschaftsteuer befreit sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

a)

Die Zuwendungen sind nur abzugsfähig, soweit sie 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht übersteigen, die der Unternehmer im Jahre der Zuwendung für die Leistungsberechtigten der Kasse aufwendet. Die genannten Zuwendungen sind jedoch - auch wenn sie die Grenze von 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht überschreiten - insoweit nicht abzugsfähig, als sie zur Ansammlung eines unangemessenen hohen Kassenvermögens führen. Zuwendungen, die 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme übersteigen, sind nur dann zur Gänze abzugsfähig, wenn sie auf Grund einer Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde an Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger gewährt werden.

b)

Als angemessenes Kassenvermögen im Sinne der lit. a gilt

aa) bei Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger das Deckungskapital, das nach versicherungsmäßigen Grundsätzen für die bereits laufenden Renten und für die Anwartschaft auf Renten erforderlich ist,

bb) bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger, wenn im Falle des Alters oder der Invalidität laufende Unterstützungen gewährt werden, das Deckungskapital für die bereits laufenden Unterstützungen und für die Anwartschaft der Leistungsempfänger auf Witwenunterstützungen und auf Waisenunterstützungen,

cc) bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger, die keine laufenden Unterstützungen gewähren, der durchschnittliche Jahresbedarf der Kasse.

c)

Das Deckungskapital der in lit. b, bb genannten Unterstützungskassen ist nach der anliegenden, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tabelle (Anlage) zu berechnen. Der durchschnittliche Jahresbedarf im Sinne der lit. b, cc ist nach dem Durchschnitt der Leistungen, welche die Kasse in den letzten drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Zuwendung an die Leistungsempfänger gewährt hat, zu bemessen.

d)

Werden neben den Zuwendungen an eine Pensions- oder Unterstützungskasse aus Betriebsmitteln unmittelbare Zuwendungen an die Leistungsberechtigten der betrieblichen Kasse gewährt, so sind die Zuwendungen an die Kasse nur so weit abzugsfähig, als sie zusammen mit den unmittelbaren Zuwendungen an die Leistungsberechtigten 10 v. H. der jährlichen Lohn- und Gehaltssumme der Leistungsberechtigten nicht übersteigen,

3.

Zuwendungen an den Betriebsratsfonds, soweit sie 3 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht übersteigen, die der Unternehmer im Jahre der Zuwendung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer aufwendet,

4.

Aufwendungen für Entwicklung, Verbesserung oder Sicherung von

5.

Zuwendungen an Hochschulen und Fakultäten (Bundesgesetze BGBl. Nr. 154/1955, 237/1955, 48/1970 und 54/1970), an durch Bundesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind, und an die Österreichische Akademie der Wissenschaften zur Durchführung von Forschungs- und Lehraufgaben sowie an Museen von Gebietskörperschaften, soweit alle diese Zuwendungen zusammen 6 v. H. des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Für Unternehmungen, die von den Bestimmungen des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 19/1970, Gebrauch machen, gelten die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer nicht,

6.

bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach Abs. 1 oder § 5

(5) Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb veranlaßten Reisen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn sie die im § 26 Z. 7 angeführten Sätze nicht übersteigen. Dabei tritt an die Stelle des Bruttojahresarbeitslohnes der Durchschnitt der um die nachstehenden Hinzurechnungen vermehrten Gewinne der letzten drei Jahre vor dem Veranlagungszeitraum:

1.

Die vorzeitige Abschreibung gemäß § 8,

2.

Zuführungen zu Rücklagen gemäß §§ 9 und 11 bzw. der steuerfreie Betrag gemäß § 9 Abs. 3,

3.

der Investitionsfreibetrag gemäß § 10,

4.

der Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 3.

(6) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind für üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben 5 v. H. der Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 22 Abs. 1 Z. 1), höchstens jedoch 20.000 S jährlich, ohne besonderen Nachweis abzusetzen. Die genannten Beträge erhöhen sich auf 10 v. H. der Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit als Arzt, Tierarzt oder Dentist, höchstens jedoch auf 30 000 S jährlich; dieser Betrag erhöht sich bei praktischen Ärzten, die in Gemeinden mit weniger als 5000 Einwohnern ihre Praxis ausüben (Landärzte), auf 35 000 S jährlich. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis.

(7) Übersteigen bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn gemäß Abs. 1 oder § 5 ermitteln, die nach mietrechtlichen Vorschriften verrechnungspflichtigen Einnahmen aus der Vermietung eines Grundstückes (Gebäudes) sämtliche mit diesem Grundstück (Gebäude) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, so kann der übersteigende Betrag auf Antrag einer steuerfreien Rücklage zugeführt werden. Voraussetzung ist, daß die verrechnungspflichtigen Einnahmen in der nach mietrechtlichen Vorschriften gebotenen Abrechnung der Mietzinsreserve ausgewiesen werden. Die Rücklage ist in dieser Bilanz gesondert auszuweisen und in einer Beilage zur Steuererklärung nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern. Übersteigen in einem der auf das Jahr der Bildung der Rücklage folgenden sechs Jahre die Betriebsausgaben im Sinne des ersten Satzes sämtliche mit dem betreffenden Grundstück (Gebäude) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden verrechnungspflichten Einnahmen, so ist der übersteigende Teil mit den für die Vorjahre gebildeten Rücklagen zu verrechnen; hiebei ist mit der für das zeitlich am weitesten zurückliegende Jahr gebildeten Rücklage zu beginnen. Rücklagen (Rücklagenteile), die nicht bis zum Ablauf des der Bildung der Rücklage folgenden sechsten Jahres im Sinne der vorstehenden Bestimmungen verrechnet wurden, sind zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.

(8) Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufs- und Wirtschaftsverbänden können nur insoweit als Betriebsausgaben abgesetzt werden, als sie in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe geleistet werden. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist außerdem, daß sich die Berufs- und Wirtschaftsverbände nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der betrieblichen und beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen.

Bezugszeitraum: Abs. 4 Z 4 und 5:

ab 1. 1. 1981 (Veranlagungsjahr 1981),

Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 563/1980.

3.

Gewinn

Gewinnbegriff im allgemeinen

§ 4. (1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Entnahmen liegen vor, wenn der Steuerpflichtige dem Betrieb Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen) für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke entnimmt. Einlagen liegen vor, wenn der Steuerpflichtige dem Betrieb Wirtschafsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter) zuführt. Der Wert des Grund und Bodens, der zum Anlagevermögen gehört, bleibt außer Ansatz.

(2) Der Steuerpflichtige hat die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt zu berichtigen, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht entspricht. Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur mit Zustimmung des Finanzamtes, im Rechtsmittelverfahren mit Zustimmung der Rechtsmittelbehörde zulässig.

(3) Weicht das Betriebsvermögen am Schluß des einzelnen Wirtschaftsjahres vom Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Regel nicht wesentlich ab, so kann als Gewinn der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben angesetzt werden.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben sind auch

1.

Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständigen Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen.

2.

Zuwendungen an betriebliche Pensionskassen oder Unterstützungskassen, die von der Körperschaftsteuer befreit sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

a)

Die Zuwendungen sind nur abzugsfähig, soweit sie 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht übersteigen, die der Unternehmer im Jahre der Zuwendung für die Leistungsberechtigten der Kasse aufwendet. Die genannten Zuwendungen sind jedoch - auch wenn sie die Grenze von 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht überschreiten - insoweit nicht abzugsfähig, als sie zur Ansammlung eines unangemessenen hohen Kassenvermögens führen. Zuwendungen, die 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme übersteigen, sind nur dann zur Gänze abzugsfähig, wenn sie auf Grund einer Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde an Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger gewährt werden.

b)

Als angemessenes Kassenvermögen im Sinne der lit. a gilt

aa) bei Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger das Deckungskapital, das nach versicherungsmäßigen Grundsätzen für die bereits laufenden Renten und für die Anwartschaft auf Renten erforderlich ist,

bb) bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger, wenn im Falle des Alters oder der Invalidität laufende Unterstützungen gewährt werden, das Deckungskapital für die bereits laufenden Unterstützungen und für die Anwartschaft der Leistungsempfänger auf Witwenunterstützungen und auf Waisenunterstützungen,

cc) bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger, die keine laufenden Unterstützungen gewähren, der durchschnittliche Jahresbedarf der Kasse.

c)

Das Deckungskapital der in lit. b, bb genannten Unterstützungskassen ist nach der anliegenden, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tabelle (Anlage) zu berechnen. Der durchschnittliche Jahresbedarf im Sinne der lit. b, cc ist nach dem Durchschnitt der Leistungen, welche die Kasse in den letzten drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Zuwendung an die Leistungsempfänger gewährt hat, zu bemessen.

d)

Werden neben den Zuwendungen an eine Pensions- oder Unterstützungskasse aus Betriebsmitteln unmittelbare Zuwendungen an die Leistungsberechtigten der betrieblichen Kasse gewährt, so sind die Zuwendungen an die Kasse nur so weit abzugsfähig, als sie zusammen mit den unmittelbaren Zuwendungen an die Leistungsberechtigten 10 v. H. der jährlichen Lohn- und Gehaltssumme der Leistungsberechtigten nicht übersteigen,

3.

Zuwendungen an den Betriebsratsfonds, soweit sie 3 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht übersteigen, die der Unternehmer im Jahre der Zuwendung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer aufwendet,

4.

Aufwendungen für Entwicklung, Verbesserung oder Sicherung von

5.

Zuwendungen an

a)

Universitäten, Kunsthochschulen und an die Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, deren Institute und deren besondere Einrichtungen,

b)

durch Bundesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind,

c)

die Österreichische Akademie der Wissenschaften,

d)

juristische Personen, die im wesentlichen mit der Durchführung von für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft maßgeblichen Forschungs- oder Lehraufgaben befaßt sind und an denen eine Gebietskörperschaft zumindest mehrheitlich beteiligt oder deren Tätigkeit nicht auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet ist,

6.

bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach Abs. 1 oder § 5

(5) Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb veranlaßten Reisen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn sie die im § 26 Z. 7 angeführten Sätze nicht übersteigen. Dabei tritt an die Stelle des Bruttojahresarbeitslohnes der Durchschnitt der um die nachstehenden Hinzurechnungen vermehrten Gewinne der letzten drei Jahre vor dem Veranlagungszeitraum:

1.

Die vorzeitige Abschreibung gemäß § 8,

2.

Zuführungen zu Rücklagen gemäß §§ 9 und 11 bzw. der steuerfreie Betrag gemäß § 9 Abs. 3,

3.

der Investitionsfreibetrag gemäß § 10,

4.

der Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 3.

(6) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind für üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben 5 v. H. der Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 22 Abs. 1 Z. 1), höchstens jedoch 20.000 S jährlich, ohne besonderen Nachweis abzusetzen. Die genannten Beträge erhöhen sich auf 10 v. H. der Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit als Arzt, Tierarzt oder Dentist, höchstens jedoch auf 30 000 S jährlich; dieser Betrag erhöht sich bei praktischen Ärzten, die in Gemeinden mit weniger als 5000 Einwohnern ihre Praxis ausüben (Landärzte), auf 35 000 S jährlich. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis.

(7) Übersteigen bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn gemäß Abs. 1 oder § 5 ermitteln, die nach mietrechtlichen Vorschriften verrechnungspflichtigen Einnahmen aus der Vermietung eines Grundstückes (Gebäudes) sämtliche mit diesem Grundstück (Gebäude) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, so kann der übersteigende Betrag auf Antrag einer steuerfreien Rücklage zugeführt werden. Voraussetzung ist, daß die verrechnungspflichtigen Einnahmen in der nach mietrechtlichen Vorschriften gebotenen Abrechnung der Mietzinsreserve ausgewiesen werden. Die Rücklage ist in dieser Bilanz gesondert auszuweisen und in einer Beilage zur Steuererklärung nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern. Übersteigen in einem der auf das Jahr der Bildung der Rücklage folgenden sechs Jahre die Betriebsausgaben im Sinne des ersten Satzes sämtliche mit dem betreffenden Grundstück (Gebäude) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden verrechnungspflichten Einnahmen, so ist der übersteigende Teil mit den für die Vorjahre gebildeten Rücklagen zu verrechnen; hiebei ist mit der für das zeitlich am weitesten zurückliegende Jahr gebildeten Rücklage zu beginnen. Rücklagen (Rücklagenteile), die nicht bis zum Ablauf des der Bildung der Rücklage folgenden sechsten Jahres im Sinne der vorstehenden Bestimmungen verrechnet wurden, sind zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.

(8) Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufs- und Wirtschaftsverbänden können nur insoweit als Betriebsausgaben abgesetzt werden, als sie in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe geleistet werden. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist außerdem, daß sich die Berufs- und Wirtschaftsverbände nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der betrieblichen und beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen.

Bezugszeitraum: Abs. 4 Z 5:

ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)

Abschn. I Art. III Z 1 BGBl. Nr. 620/1981.

3.

Gewinn

Gewinnbegriff im allgemeinen

§ 4. (1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Entnahmen liegen vor, wenn der Steuerpflichtige dem Betrieb Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen) für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke entnimmt. Einlagen liegen vor, wenn der Steuerpflichtige dem Betrieb Wirtschafsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter) zuführt. Der Wert des Grund und Bodens, der zum Anlagevermögen gehört, bleibt außer Ansatz.

(2) Der Steuerpflichtige hat die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt zu berichtigen, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht entspricht. Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur mit Zustimmung des Finanzamtes, im Rechtsmittelverfahren mit Zustimmung der Rechtsmittelbehörde zulässig.

(3) Weicht das Betriebsvermögen am Schluß des einzelnen Wirtschaftsjahres vom Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Regel nicht wesentlich ab, so kann als Gewinn der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben angesetzt werden.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben sind auch

1.

Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständigen Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen.

2.

Zuwendungen an betriebliche Pensionskassen oder Unterstützungskassen, die von der Körperschaftsteuer befreit sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

a)

Die Zuwendungen sind nur abzugsfähig, soweit sie 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht übersteigen, die der Unternehmer im Jahre der Zuwendung für die Leistungsberechtigten der Kasse aufwendet. Die genannten Zuwendungen sind jedoch - auch wenn sie die Grenze von 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht überschreiten - insoweit nicht abzugsfähig, als sie zur Ansammlung eines unangemessenen hohen Kassenvermögens führen. Zuwendungen, die 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme übersteigen, sind nur dann zur Gänze abzugsfähig, wenn sie auf Grund einer Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde an Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger gewährt werden.

b)

Als angemessenes Kassenvermögen im Sinne der lit. a gilt

aa) bei Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger das Deckungskapital, das nach versicherungsmäßigen Grundsätzen für die bereits laufenden Renten und für die Anwartschaft auf Renten erforderlich ist,

bb) bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger, wenn im Falle des Alters oder der Invalidität laufende Unterstützungen gewährt werden, das Deckungskapital für die bereits laufenden Unterstützungen und für die Anwartschaft der Leistungsempfänger auf Witwenunterstützungen und auf Waisenunterstützungen,

cc) bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger, die keine laufenden Unterstützungen gewähren, der durchschnittliche Jahresbedarf der Kasse.

c)

Das Deckungskapital der in lit. b, bb genannten Unterstützungskassen ist nach der anliegenden, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tabelle (Anlage) zu berechnen. Der durchschnittliche Jahresbedarf im Sinne der lit. b, cc ist nach dem Durchschnitt der Leistungen, welche die Kasse in den letzten drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Zuwendung an die Leistungsempfänger gewährt hat, zu bemessen.

d)

Werden neben den Zuwendungen an eine Pensions- oder Unterstützungskasse aus Betriebsmitteln unmittelbare Zuwendungen an die Leistungsberechtigten der betrieblichen Kasse gewährt, so sind die Zuwendungen an die Kasse nur so weit abzugsfähig, als sie zusammen mit den unmittelbaren Zuwendungen an die Leistungsberechtigten 10 v. H. der jährlichen Lohn- und Gehaltssumme der Leistungsberechtigten nicht übersteigen,

3.

Zuwendungen an den Betriebsratsfonds, soweit sie 3 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht übersteigen, die der Unternehmer im Jahre der Zuwendung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer aufwendet,

4.

Aufwendungen für Entwicklung, Verbesserung oder Sicherung von

5.

Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an

a)

Universitäten, Kunsthochschulen und an die Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, deren Institute und deren besondere Einrichtungen,

b)

durch Bundesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind,

c)

die Österreichische Akademie der Wissenschaften,

d)

juristische Personen, die im wesentlichen mit der Durchführung von für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft maßgeblichen Forschungs- oder Lehraufgaben befaßt sind und an denen eine Gebietskörperschaft zumindest mehrheitlich beteiligt oder deren Tätigkeit nicht auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet ist,

6.

bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach Abs. 1 oder § 5

(5) Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb veranlaßten Reisen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn sie die im § 26 Z. 7 angeführten Sätze nicht übersteigen. Dabei tritt an die Stelle des Bruttojahresarbeitslohnes der Durchschnitt der um die nachstehenden Hinzurechnungen vermehrten Gewinne der letzten drei Jahre vor dem Veranlagungszeitraum:

1.

Die vorzeitige Abschreibung gemäß § 8,

2.

Zuführungen zu Rücklagen gemäß §§ 9 und 11 bzw. der steuerfreie Betrag gemäß § 9 Abs. 3,

3.

der Investitionsfreibetrag gemäß § 10,

4.

der Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 3.

(6) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind für üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben 5 v. H. der Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 22 Abs. 1 Z. 1), höchstens jedoch 20.000 S jährlich, ohne besonderen Nachweis abzusetzen. Die genannten Beträge erhöhen sich auf 10 v. H. der Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit als Arzt, Tierarzt oder Dentist, höchstens jedoch auf 30 000 S jährlich; dieser Betrag erhöht sich bei praktischen Ärzten, die in Gemeinden mit weniger als 5000 Einwohnern ihre Praxis ausüben (Landärzte), auf 35 000 S jährlich. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis.

(7) Übersteigen bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn gemäß Abs. 1 oder § 5 ermitteln, die nach mietrechtlichen Vorschriften verrechnungspflichtigen Einnahmen aus der Vermietung eines Grundstückes (Gebäudes) sämtliche mit diesem Grundstück (Gebäude) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, so kann der übersteigende Betrag auf Antrag einer steuerfreien Rücklage zugeführt werden. Voraussetzung ist, daß die verrechnungspflichtigen Einnahmen in der nach mietrechtlichen Vorschriften gebotenen Abrechnung der Mietzinsreserve ausgewiesen werden. Die Rücklage ist in der Bilanz gesondert auszuweisen und in einer Beilage zur Steuererklärung nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern. Übersteigen in einem der auf das Jahr der Bildung der Rücklage folgenden sechs Jahre die Betriebsausgaben im Sinne des ersten Satzes sämtliche mit dem betreffenden Grundstück (Gebäude) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden verrechnungspflichtigen Einnahmen, so ist der übersteigende Teil mit den für die Vorjahre gebildeten Rücklagen zu verrechnen; hiebei ist mit der für das zeitlich am weitesten zurückliegende Jahr gebildeten Rücklage zu beginnen. Rücklagen (Rücklagenteile), die nicht bis zum Ablauf des der Bildung der Rücklage folgenden sechsten Jahres im Sinne der vorstehenden Bestimmungen verrechnet wurden, sind zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.

(8) Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufs- und Wirtschaftsverbänden können nur insoweit als Betriebsausgaben abgesetzt werden, als sie in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe geleistet werden. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist außerdem, daß sich die Berufs- und Wirtschaftsverbände nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der betrieblichen und beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen.

Bezugszeitraum: Abs. 7:

ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)

§ 58 Abs. 2 BGBl. Nr. 520/1981.

3.

Gewinn

Gewinnbegriff im allgemeinen

§ 4. (1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Entnahmen liegen vor, wenn der Steuerpflichtige dem Betrieb Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen) für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke entnimmt. Einlagen liegen vor, wenn der Steuerpflichtige dem Betrieb Wirtschafsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter) zuführt. Der Wert des Grund und Bodens, der zum Anlagevermögen gehört, bleibt außer Ansatz.

(2) Der Steuerpflichtige hat die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt zu berichtigen, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht entspricht. Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur mit Zustimmung des Finanzamtes, im Rechtsmittelverfahren mit Zustimmung der Rechtsmittelbehörde zulässig.

(3) Weicht das Betriebsvermögen am Schluß des einzelnen Wirtschaftsjahres vom Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Regel nicht wesentlich ab, so kann als Gewinn der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben angesetzt werden.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben sind auch

1.

Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständigen Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen.

2.

Zuwendungen an betriebliche Pensionskassen oder Unterstützungskassen, die von der Körperschaftsteuer befreit sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

a)

Die Zuwendungen sind nur abzugsfähig, soweit sie 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht übersteigen, die der Unternehmer im Jahre der Zuwendung für die Leistungsberechtigten der Kasse aufwendet. Die genannten Zuwendungen sind jedoch - auch wenn sie die Grenze von 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht überschreiten - insoweit nicht abzugsfähig, als sie zur Ansammlung eines unangemessenen hohen Kassenvermögens führen. Zuwendungen, die 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme übersteigen, sind nur dann zur Gänze abzugsfähig, wenn sie auf Grund einer Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde an Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger gewährt werden.

b)

Als angemessenes Kassenvermögen im Sinne der lit. a gilt

aa) bei Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger das Deckungskapital, das nach versicherungsmäßigen Grundsätzen für die bereits laufenden Renten und für die Anwartschaft auf Renten erforderlich ist,

bb) bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger, wenn im Falle des Alters oder der Invalidität laufende Unterstützungen gewährt werden, das Deckungskapital für die bereits laufenden Unterstützungen und für die Anwartschaft der Leistungsempfänger auf Witwenunterstützungen und auf Waisenunterstützungen,

cc) bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger, die keine laufenden Unterstützungen gewähren, der durchschnittliche Jahresbedarf der Kasse.

c)

Das Deckungskapital der in lit. b, bb genannten Unterstützungskassen ist nach der anliegenden, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tabelle (Anlage) zu berechnen. Der durchschnittliche Jahresbedarf im Sinne der lit. b, cc ist nach dem Durchschnitt der Leistungen, welche die Kasse in den letzten drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Zuwendung an die Leistungsempfänger gewährt hat, zu bemessen.

d)

Werden neben den Zuwendungen an eine Pensions- oder Unterstützungskasse aus Betriebsmitteln unmittelbare Zuwendungen an die Leistungsberechtigten der betrieblichen Kasse gewährt, so sind die Zuwendungen an die Kasse nur so weit abzugsfähig, als sie zusammen mit den unmittelbaren Zuwendungen an die Leistungsberechtigten 10 v. H. der jährlichen Lohn- und Gehaltssumme der Leistungsberechtigten nicht übersteigen,

3.

Zuwendungen an den Betriebsratsfonds, soweit sie 3 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht übersteigen, die der Unternehmer im Jahre der Zuwendung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer aufwendet,

4.

Aufwendungen für Entwicklung, Verbesserung oder Sicherung von

5.

Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an

a)

Universitäten, Kunsthochschulen und an die Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, deren Institute und deren besondere Einrichtungen,

b)

durch Bundesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind,

c)

die Österreichische Akademie der Wissenschaften,

d)

juristische Personen, die im wesentlichen mit der Durchführung von für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft maßgeblichen Forschungs- oder Lehraufgaben befaßt sind und an denen eine Gebietskörperschaft zumindest mehrheitlich beteiligt oder deren Tätigkeit nicht auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet ist,

6.

bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach Abs. 1 oder § 5

(5) Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb veranlaßten Reisen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn sie die im § 26 Z. 7 angeführten Sätze nicht übersteigen. Dabei tritt an die Stelle des Bruttojahresarbeitslohnes der Durchschnitt der um die nachstehenden Hinzurechnungen vermehrten Gewinne der letzten drei Jahre vor dem Veranlagungszeitraum:

1.

Die vorzeitige Abschreibung gemäß § 8,

2.

Zuführungen zu Rücklagen gemäß §§ 9 und 11 bzw. der steuerfreie Betrag gemäß § 9 Abs. 3,

3.

der Investitionsfreibetrag gemäß § 10,

4.

der Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 3.

(6) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind für üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben 5 v. H. der Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 22 Abs. 1 Z. 1), höchstens jedoch 20.000 S jährlich, ohne besonderen Nachweis abzusetzen. Die genannten Beträge erhöhen sich auf 10 v. H. der Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit als Arzt, Tierarzt oder Dentist, höchstens jedoch auf 30 000 S jährlich; dieser Betrag erhöht sich bei praktischen Ärzten, die in Gemeinden mit weniger als 5000 Einwohnern ihre Praxis ausüben (Landärzte), auf 35 000 S jährlich. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis.

(7) Übersteigen bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn gemäß Abs. 1 oder § 5 ermitteln, die nach mietrechtlichen Vorschriften verrechnungspflichtigen Einnahmen aus der Vermietung eines Grundstückes (Gebäudes) sowie die zur Deckung von Aufwendungen nach § 10 Mietrechtsgesetz vereinnahmten Beträge sämtliche mit diesem Grundstück (Gebäude) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, so kann der übersteigende Betrag auf Antrag einer steuerfreien Rücklage zugeführt werden. Voraussetzung ist, daß die verrechnungspflichtigen Einnahmen in der nach mietrechtlichen Vorschriften gebotenen Abrechnung der Mietzinsreserve oder der Erhaltungsbeiträge ausgewiesen werden. Die Rücklage ist in der Bilanz gesondert auszuweisen und in einer Beilage zur Steuererklärung nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern. Übersteigen in einem der auf das Jahr der Bildung der Rücklage folgenden neun Jahre die Betriebsausgaben im Sinne des ersten Satzes die Einnahmen im Sinne des ersten Satzes, so ist der übersteigende Teil mit den für die Vorjahre gebildeten Rücklagen zu verrechnen; hiebei ist mit der für das zeitlich am weitesten zurückliegende Jahr gebildeten Rücklage zu beginnen. Rücklagen (Rücklagenteile), die nicht bis zum Ablauf des der Bildung der Rücklage folgenden neunten Jahres im Sinne der vorstehenden Bestimmungen verrechnet wurden, sind zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.

(8) Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufs- und Wirtschaftsverbänden können nur insoweit als Betriebsausgaben abgesetzt werden, als sie in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe geleistet werden. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist außerdem, daß sich die Berufs- und Wirtschaftsverbände nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der betrieblichen und beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen.

Bezugszeitraum: Abs. 3:

ab 1. 1. 1985 (Veranlagungsjahr 1985)

Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 531/1984.

3.

Gewinn

Gewinnbegriff im allgemeinen

§ 4. (1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Entnahmen liegen vor, wenn der Steuerpflichtige dem Betrieb Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen) für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke entnimmt. Einlagen liegen vor, wenn der Steuerpflichtige dem Betrieb Wirtschafsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter) zuführt. Der Wert des Grund und Bodens, der zum Anlagevermögen gehört, bleibt außer Ansatz.

(2) Der Steuerpflichtige hat die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt zu berichtigen, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht entspricht. Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur mit Zustimmung des Finanzamtes, im Rechtsmittelverfahren mit Zustimmung der Rechtsmittelbehörde zulässig.

(3) Besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung und werden Bücher auch nicht freiwillig geführt, dann kann als Gewinn der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben angesetzt werden. Dabei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten). Nach Wahl des Steuerpflichtigen können bei der Gewinnermittlung die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten behandelt werden.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben sind auch

1.

Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständigen Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen.

2.

Zuwendungen an betriebliche Pensionskassen oder Unterstützungskassen, die von der Körperschaftsteuer befreit sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

a)

Die Zuwendungen sind nur abzugsfähig, soweit sie 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht übersteigen, die der Unternehmer im Jahre der Zuwendung für die Leistungsberechtigten der Kasse aufwendet. Die genannten Zuwendungen sind jedoch - auch wenn sie die Grenze von 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht überschreiten - insoweit nicht abzugsfähig, als sie zur Ansammlung eines unangemessenen hohen Kassenvermögens führen. Zuwendungen, die 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme übersteigen, sind nur dann zur Gänze abzugsfähig, wenn sie auf Grund einer Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde an Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger gewährt werden.

b)

Als angemessenes Kassenvermögen im Sinne der lit. a gilt

aa) bei Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger das Deckungskapital, das nach versicherungsmäßigen Grundsätzen für die bereits laufenden Renten und für die Anwartschaft auf Renten erforderlich ist,

bb) bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger, wenn im Falle des Alters oder der Invalidität laufende Unterstützungen gewährt werden, das Deckungskapital für die bereits laufenden Unterstützungen und für die Anwartschaft der Leistungsempfänger auf Witwenunterstützungen und auf Waisenunterstützungen,

cc) bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger, die keine laufenden Unterstützungen gewähren, der durchschnittliche Jahresbedarf der Kasse.

c)

Das Deckungskapital der in lit. b, bb genannten Unterstützungskassen ist nach der anliegenden, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tabelle (Anlage) zu berechnen. Der durchschnittliche Jahresbedarf im Sinne der lit. b, cc ist nach dem Durchschnitt der Leistungen, welche die Kasse in den letzten drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Zuwendung an die Leistungsempfänger gewährt hat, zu bemessen.

d)

Werden neben den Zuwendungen an eine Pensions- oder Unterstützungskasse aus Betriebsmitteln unmittelbare Zuwendungen an die Leistungsberechtigten der betrieblichen Kasse gewährt, so sind die Zuwendungen an die Kasse nur so weit abzugsfähig, als sie zusammen mit den unmittelbaren Zuwendungen an die Leistungsberechtigten 10 v. H. der jährlichen Lohn- und Gehaltssumme der Leistungsberechtigten nicht übersteigen,

3.

Zuwendungen an den Betriebsratsfonds, soweit sie 3 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht übersteigen, die der Unternehmer im Jahre der Zuwendung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer aufwendet,

4.

Aufwendungen für Entwicklung, Verbesserung oder Sicherung von

5.

Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an

a)

Universitäten, Kunsthochschulen und an die Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, deren Institute und deren besondere Einrichtungen,

b)

durch Bundesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind,

c)

die Österreichische Akademie der Wissenschaften,

d)

juristische Personen, die im wesentlichen mit der Durchführung von für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft maßgeblichen Forschungs- oder Lehraufgaben befaßt sind und an denen eine Gebietskörperschaft zumindest mehrheitlich beteiligt oder deren Tätigkeit nicht auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet ist,

6.

bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach Abs. 1 oder § 5

(5) Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb veranlaßten Reisen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn sie die im § 26 Z. 7 angeführten Sätze nicht übersteigen. Dabei tritt an die Stelle des Bruttojahresarbeitslohnes der Durchschnitt der um die nachstehenden Hinzurechnungen vermehrten Gewinne der letzten drei Jahre vor dem Veranlagungszeitraum:

1.

Die vorzeitige Abschreibung gemäß § 8,

2.

Zuführungen zu Rücklagen gemäß §§ 9 und 11 bzw. der steuerfreie Betrag gemäß § 9 Abs. 3,

3.

der Investitionsfreibetrag gemäß § 10,

4.

der Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 3.

(6) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind für üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben 5 v. H. der Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 22 Abs. 1 Z. 1), höchstens jedoch 20.000 S jährlich, ohne besonderen Nachweis abzusetzen. Die genannten Beträge erhöhen sich auf 10 v. H. der Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit als Arzt, Tierarzt oder Dentist, höchstens jedoch auf 30 000 S jährlich; dieser Betrag erhöht sich bei praktischen Ärzten, die in Gemeinden mit weniger als 5000 Einwohnern ihre Praxis ausüben (Landärzte), auf 35 000 S jährlich. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis.

(7) Übersteigen bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn gemäß Abs. 1 oder § 5 ermitteln, die nach mietrechtlichen Vorschriften verrechnungspflichtigen Einnahmen aus der Vermietung eines Grundstückes (Gebäudes) sowie die zur Deckung von Aufwendungen nach § 10 Mietrechtsgesetz vereinnahmten Beträge sämtliche mit diesem Grundstück (Gebäude) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, so kann der übersteigende Betrag auf Antrag einer steuerfreien Rücklage zugeführt werden. Voraussetzung ist, daß die verrechnungspflichtigen Einnahmen in der nach mietrechtlichen Vorschriften gebotenen Abrechnung der Mietzinsreserve oder der Erhaltungsbeiträge ausgewiesen werden. Die Rücklage ist in der Bilanz gesondert auszuweisen und in einer Beilage zur Steuererklärung nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern. Übersteigen in einem der auf das Jahr der Bildung der Rücklage folgenden neun Jahre die Betriebsausgaben im Sinne des ersten Satzes die Einnahmen im Sinne des ersten Satzes, so ist der übersteigende Teil mit den für die Vorjahre gebildeten Rücklagen zu verrechnen; hiebei ist mit der für das zeitlich am weitesten zurückliegende Jahr gebildeten Rücklage zu beginnen. Rücklagen (Rücklagenteile), die nicht bis zum Ablauf des der Bildung der Rücklage folgenden neunten Jahres im Sinne der vorstehenden Bestimmungen verrechnet wurden, sind zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.

(8) Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufs- und Wirtschaftsverbänden können nur insoweit als Betriebsausgaben abgesetzt werden, als sie in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe geleistet werden. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist außerdem, daß sich die Berufs- und Wirtschaftsverbände nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der betrieblichen und beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen.

Bezugszeitraum: Abs. 4 Z 4 und 5

ab 1. 1. 1986 (Veranlagungsjahr 1986)

Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 557/1985.

3.

Gewinn

Gewinnbegriff im allgemeinen

§ 4. (1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Entnahmen liegen vor, wenn der Steuerpflichtige dem Betrieb Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen) für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke entnimmt. Einlagen liegen vor, wenn der Steuerpflichtige dem Betrieb Wirtschafsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter) zuführt. Der Wert des Grund und Bodens, der zum Anlagevermögen gehört, bleibt außer Ansatz.

(2) Der Steuerpflichtige hat die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt zu berichtigen, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht entspricht. Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur mit Zustimmung des Finanzamtes, im Rechtsmittelverfahren mit Zustimmung der Rechtsmittelbehörde zulässig.

(3) Besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung und werden Bücher auch nicht freiwillig geführt, dann kann als Gewinn der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben angesetzt werden. Dabei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten). Nach Wahl des Steuerpflichtigen können bei der Gewinnermittlung die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten behandelt werden.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben sind auch

1.

Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständigen Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen.

2.

Zuwendungen an betriebliche Pensionskassen oder Unterstützungskassen, die von der Körperschaftsteuer befreit sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

a)

Die Zuwendungen sind nur abzugsfähig, soweit sie 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht übersteigen, die der Unternehmer im Jahre der Zuwendung für die Leistungsberechtigten der Kasse aufwendet. Die genannten Zuwendungen sind jedoch - auch wenn sie die Grenze von 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht überschreiten - insoweit nicht abzugsfähig, als sie zur Ansammlung eines unangemessenen hohen Kassenvermögens führen. Zuwendungen, die 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme übersteigen, sind nur dann zur Gänze abzugsfähig, wenn sie auf Grund einer Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde an Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger gewährt werden.

b)

Als angemessenes Kassenvermögen im Sinne der lit. a gilt

aa) bei Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger das Deckungskapital, das nach versicherungsmäßigen Grundsätzen für die bereits laufenden Renten und für die Anwartschaft auf Renten erforderlich ist,

bb) bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger, wenn im Falle des Alters oder der Invalidität laufende Unterstützungen gewährt werden, das Deckungskapital für die bereits laufenden Unterstützungen und für die Anwartschaft der Leistungsempfänger auf Witwenunterstützungen und auf Waisenunterstützungen,

cc) bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger, die keine laufenden Unterstützungen gewähren, der durchschnittliche Jahresbedarf der Kasse.

c)

Das Deckungskapital der in lit. b, bb genannten Unterstützungskassen ist nach der anliegenden, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tabelle (Anlage) zu berechnen. Der durchschnittliche Jahresbedarf im Sinne der lit. b, cc ist nach dem Durchschnitt der Leistungen, welche die Kasse in den letzten drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Zuwendung an die Leistungsempfänger gewährt hat, zu bemessen.

d)

Werden neben den Zuwendungen an eine Pensions- oder Unterstützungskasse aus Betriebsmitteln unmittelbare Zuwendungen an die Leistungsberechtigten der betrieblichen Kasse gewährt, so sind die Zuwendungen an die Kasse nur so weit abzugsfähig, als sie zusammen mit den unmittelbaren Zuwendungen an die Leistungsberechtigten 10 v. H. der jährlichen Lohn- und Gehaltssumme der Leistungsberechtigten nicht übersteigen,

3.

Zuwendungen an den Betriebsratsfonds, soweit sie 3 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht übersteigen, die der Unternehmer im Jahre der Zuwendung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer aufwendet,

4.

Aufwendungen für die Entwicklung, Verbesserung oder Sicherung

5.

Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an

a)

Universitäten, Kunsthochschulen und an die Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, deren Institute und deren besondere Einrichtungen,

b)

durch Bundesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind,

c)

die Österreichische Akademie der Wissenschaften,

d)

juristisch unselbständige Einrichtungen

e)

juristische Personen, die im wesentlichen mit der Durchführung von für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft maßgeblichen Forschungs- oder Lehraufgaben und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befaßt sind, wenn an diesen juristischen Personen entweder eine Gebietskörperschaft zumindest mehrheitlich beteiligt oder ihre Tätigkeit nicht auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet ist,

f)

die Österreichische Nationalbibliothek, die Diplomatische Akademie, das Österreichische Archäologische Institut und das Institut für Österreichische Geschichtsforschung zur Durchführung der diesen Einrichtungen gesetzlich obliegenden Aufgaben,

g)

Museen von Gebietskörperschaften zur Durchführung von Aufgaben im Sinne des § 31 Abs. 2 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981.

6.

bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach Abs. 1 oder § 5

(5) Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb veranlaßten Reisen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn sie die im § 26 Z. 7 angeführten Sätze nicht übersteigen. Dabei tritt an die Stelle des Bruttojahresarbeitslohnes der Durchschnitt der um die nachstehenden Hinzurechnungen vermehrten Gewinne der letzten drei Jahre vor dem Veranlagungszeitraum:

1.

Die vorzeitige Abschreibung gemäß § 8,

2.

Zuführungen zu Rücklagen gemäß §§ 9 und 11 bzw. der steuerfreie Betrag gemäß § 9 Abs. 3,

3.

der Investitionsfreibetrag gemäß § 10,

4.

der Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 3.

(6) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind für üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben 5 v. H. der Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 22 Abs. 1 Z. 1), höchstens jedoch 20.000 S jährlich, ohne besonderen Nachweis abzusetzen. Die genannten Beträge erhöhen sich auf 10 v. H. der Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit als Arzt, Tierarzt oder Dentist, höchstens jedoch auf 30 000 S jährlich; dieser Betrag erhöht sich bei praktischen Ärzten, die in Gemeinden mit weniger als 5000 Einwohnern ihre Praxis ausüben (Landärzte), auf 35 000 S jährlich. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis.

(7) Übersteigen bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn gemäß Abs. 1 oder § 5 ermitteln, die nach mietrechtlichen Vorschriften verrechnungspflichtigen Einnahmen aus der Vermietung eines Grundstückes (Gebäudes) sowie die zur Deckung von Aufwendungen nach § 10 Mietrechtsgesetz vereinnahmten Beträge sämtliche mit diesem Grundstück (Gebäude) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, so kann der übersteigende Betrag auf Antrag einer steuerfreien Rücklage zugeführt werden. Voraussetzung ist, daß die verrechnungspflichtigen Einnahmen in der nach mietrechtlichen Vorschriften gebotenen Abrechnung der Mietzinsreserve oder der Erhaltungsbeiträge ausgewiesen werden. Die Rücklage ist in der Bilanz gesondert auszuweisen und in einer Beilage zur Steuererklärung nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern. Übersteigen in einem der auf das Jahr der Bildung der Rücklage folgenden neun Jahre die Betriebsausgaben im Sinne des ersten Satzes die Einnahmen im Sinne des ersten Satzes, so ist der übersteigende Teil mit den für die Vorjahre gebildeten Rücklagen zu verrechnen; hiebei ist mit der für das zeitlich am weitesten zurückliegende Jahr gebildeten Rücklage zu beginnen. Rücklagen (Rücklagenteile), die nicht bis zum Ablauf des der Bildung der Rücklage folgenden neunten Jahres im Sinne der vorstehenden Bestimmungen verrechnet wurden, sind zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.

(8) Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufs- und Wirtschaftsverbänden können nur insoweit als Betriebsausgaben abgesetzt werden, als sie in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe geleistet werden. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist außerdem, daß sich die Berufs- und Wirtschaftsverbände nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der betrieblichen und beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen.

Abkürzung

EStG 1972

Bezugszeitraum: Abs. 4 Z 5 lit. g ab 1. 1. 1987 (Veranlagungsjahr 1987)

Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 312/1987.

Abs. 3 ist im Veranlagungsjahr 1988 mit folgender Maßgabe anzuwenden:

Art. I Z 4, BGBl. Nr. 405/1988

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

3.

Gewinn

Gewinnbegriff im allgemeinen

§ 4. (1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Entnahmen liegen vor, wenn der Steuerpflichtige dem Betrieb Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen) für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke entnimmt. Einlagen liegen vor, wenn der Steuerpflichtige dem Betrieb Wirtschafsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter) zuführt. Der Wert des Grund und Bodens, der zum Anlagevermögen gehört, bleibt außer Ansatz.

(2) Der Steuerpflichtige hat die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt zu berichtigen, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht entspricht. Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur mit Zustimmung des Finanzamtes, im Rechtsmittelverfahren mit Zustimmung der Rechtsmittelbehörde zulässig.

(3) Besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung und werden Bücher auch nicht freiwillig geführt, dann kann als Gewinn der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben angesetzt werden. Dabei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten). Nach Wahl des Steuerpflichtigen können bei der Gewinnermittlung die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten behandelt werden.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben sind auch

1.

Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständigen Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen.

2.

Zuwendungen an betriebliche Pensionskassen oder Unterstützungskassen, die von der Körperschaftsteuer befreit sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

a)

Die Zuwendungen sind nur abzugsfähig, soweit sie 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht übersteigen, die der Unternehmer im Jahre der Zuwendung für die Leistungsberechtigten der Kasse aufwendet. Die genannten Zuwendungen sind jedoch - auch wenn sie die Grenze von 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht überschreiten - insoweit nicht abzugsfähig, als sie zur Ansammlung eines unangemessenen hohen Kassenvermögens führen. Zuwendungen, die 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme übersteigen, sind nur dann zur Gänze abzugsfähig, wenn sie auf Grund einer Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde an Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger gewährt werden.

b)

Als angemessenes Kassenvermögen im Sinne der lit. a gilt

aa) bei Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger das Deckungskapital, das nach versicherungsmäßigen Grundsätzen für die bereits laufenden Renten und für die Anwartschaft auf Renten erforderlich ist,

bb) bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger, wenn im Falle des Alters oder der Invalidität laufende Unterstützungen gewährt werden, das Deckungskapital für die bereits laufenden Unterstützungen und für die Anwartschaft der Leistungsempfänger auf Witwenunterstützungen und auf Waisenunterstützungen,

cc) bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger, die keine laufenden Unterstützungen gewähren, der durchschnittliche Jahresbedarf der Kasse.

c)

Das Deckungskapital der in lit. b, bb genannten Unterstützungskassen ist nach der anliegenden, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tabelle (Anlage) zu berechnen. Der durchschnittliche Jahresbedarf im Sinne der lit. b, cc ist nach dem Durchschnitt der Leistungen, welche die Kasse in den letzten drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Zuwendung an die Leistungsempfänger gewährt hat, zu bemessen.

d)

Werden neben den Zuwendungen an eine Pensions- oder Unterstützungskasse aus Betriebsmitteln unmittelbare Zuwendungen an die Leistungsberechtigten der betrieblichen Kasse gewährt, so sind die Zuwendungen an die Kasse nur so weit abzugsfähig, als sie zusammen mit den unmittelbaren Zuwendungen an die Leistungsberechtigten 10 v. H. der jährlichen Lohn- und Gehaltssumme der Leistungsberechtigten nicht übersteigen,

3.

Zuwendungen an den Betriebsratsfonds, soweit sie 3 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht übersteigen, die der Unternehmer im Jahre der Zuwendung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer aufwendet,

4.

Aufwendungen für die Entwicklung, Verbesserung oder Sicherung

von volkswirtschaftlich wertvollen Erfindungen. Der volkswirtschaftliche Wert der angestrebten Erfindung ist durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie nachzuweisen. Nach Wahl des Steuerpflichtigen können die genannten Aufwendungen auch im Wege der Absetzung für Abnutzung (§ 7) abgesetzt werden. Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 oder gemäß § 5 ermitteln, können in der Steuererklärung beantragen, daß ein Betrag (Forschungsfreibetrag) bis 12 vH der gemäß dem ersten Satz abgesetzten Aufwendungen für die Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen steuerfrei bleibt, soweit es sich bei diesen Aufwendungen nicht um Verwaltungs- oder Vertriebskosten oder um Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt. Es kann ein erhöhter Forschungsfreibetrag bis 18 vH geltend gemacht werden, wenn die Erfindungen nicht wesentlich anderen Personen zur Verwertung überlassen werden. Eine wesentliche Verwertung durch andere Personen liegt vor, wenn im laufenden Wirtschaftsjahr oder in einem der unmittelbar folgenden vier Wirtschaftsjahre die Einnahmen aus der Verwertung der Erfindungen durch andere Personen mehr als 25 vH der Aufwendungen im Sinne des vierten Satzes betragen. Übersteigen in einem dieser Wirtschaftsjahre die Einnahmen aus der Verwertung der Erfindungen durch andere Personen 25 vH der Aufwendungen im Sinne des vierten Satzes, so erhöht sich der Gewinn in diesem Wirtschaftsjahr um den Unterschiedsbetrag zwischen dem im vorstehenden Zeitraum tatsächlich geltend gemachten erhöhten Forschungsfreibetrag und einem Forschungsfreibetrag von 12 vH. Dieser Unterschiedsbetrag erhöht sich um einen Zuschlag von je 5 vH für jedes ab dem Wirtschaftsjahr der Geltendmachung abgelaufene Wirtschaftsjahr,

5.

Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an

a)

Universitäten, Kunsthochschulen und an die Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, deren Institute und deren besondere Einrichtungen,

b)

durch Bundesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind,

c)

die Österreichische Akademie der Wissenschaften,

d)

juristisch unselbständige Einrichtungen

von Gebietskörperschaften, die im wesentlichen mit der Durchführung von für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft maßgeblichen Forschungs- oder Lehraufgaben und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befaßt sind,

e)

juristische Personen, die im wesentlichen mit der Durchführung von für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft maßgeblichen Forschungs- oder Lehraufgaben und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befaßt sind, wenn an diesen juristischen Personen entweder eine Gebietskörperschaft zumindest mehrheitlich beteiligt oder ihre Tätigkeit nicht auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet ist,

zur Durchführung von Forschungs- und Lehraufgaben sowie damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen,

f)

die Österreichische Nationalbibliothek, die Diplomatische Akademie, das Österreichische Archäologische Institut und das Institut für Österreichische Geschichtsforschung zur Durchführung der diesen Einrichtungen gesetzlich obliegenden Aufgaben,

g)

Museen von Gebietskörperschaften.

Bei Zuwendungen an die unter lit. d und e genannten Empfänger ist von der jeweiligen Einrichtung durch einen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erteilten Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung nachzuweisen, daß sie dem begünstigten Empfängerkreis angehört. Sämtliche Einrichtungen, denen ein solcher Bescheid ausgestellt wurde, sind einmal jährlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu veröffentlichen.

Für Unternehmungen, die von den Bestimmungen des Energieförderungsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 567, Gebrauch machen, gelten die vorstehenden Bestimmungen nicht,

6.

bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach Abs. 1 oder § 5

ermitteln, die auf das Kalenderjahr entfallende Gewerbesteuer, soweit sie die festgesetzten Vorauszahlungen übersteigt. Eine Gewerbesteuerrückstellung darf nur nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben gebildet werden. Wird sie nicht oder zu niedrig gebildet, so berechtigt dieser Umstand allein den Steuerpflichtigen nicht, die Vermögensübersicht (Bilanz) nach ihrer Einreichung beim Finanzamt zu berichtigen (Abs. 2).

(5) Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb veranlaßten Reisen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn sie die im § 26 Z 7 angeführten Sätze nicht übersteigen. Dabei tritt an die Stelle des Bruttojahresarbeitslohnes der Durchschnitt der um die nachstehenden Hinzurechnungen vermehrten Gewinne der letzten drei Jahre vor dem Veranlagungszeitraum:

1.

Die vorzeitige Abschreibung gemäß § 8,

2.

Zuführungen zu Rücklagen gemäß §§ 9 und 11 bzw. der steuerfreie Betrag gemäß § 9 Abs. 3,

3.

der Investitionsfreibetrag gemäß § 10,

4.

der Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 3.

(6) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind für üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben 5 v. H. der Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 22 Abs. 1 Z 1), höchstens jedoch 20.000 S jährlich, ohne besonderen Nachweis abzusetzen. Die genannten Beträge erhöhen sich auf 10 v. H. der Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit als Arzt, Tierarzt oder Dentist, höchstens jedoch auf 30 000 S jährlich; dieser Betrag erhöht sich bei praktischen Ärzten, die in Gemeinden mit weniger als 5000 Einwohnern ihre Praxis ausüben (Landärzte), auf 35 000 S jährlich. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis.

(7) Übersteigen bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn gemäß Abs. 1 oder § 5 ermitteln, die nach mietrechtlichen Vorschriften verrechnungspflichtigen Einnahmen aus der Vermietung eines Grundstückes (Gebäudes) sowie die zur Deckung von Aufwendungen nach § 10 Mietrechtsgesetz vereinnahmten Beträge sämtliche mit diesem Grundstück (Gebäude) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, so kann der übersteigende Betrag auf Antrag einer steuerfreien Rücklage zugeführt werden. Voraussetzung ist, daß die verrechnungspflichtigen Einnahmen in der nach mietrechtlichen Vorschriften gebotenen Abrechnung der Mietzinsreserve oder der Erhaltungsbeiträge ausgewiesen werden. Die Rücklage ist in der Bilanz gesondert auszuweisen und in einer Beilage zur Steuererklärung nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern. Übersteigen in einem der auf das Jahr der Bildung der Rücklage folgenden neun Jahre die Betriebsausgaben im Sinne des ersten Satzes die Einnahmen im Sinne des ersten Satzes, so ist der übersteigende Teil mit den für die Vorjahre gebildeten Rücklagen zu verrechnen; hiebei ist mit der für das zeitlich am weitesten zurückliegende Jahr gebildeten Rücklage zu beginnen. Rücklagen (Rücklagenteile), die nicht bis zum Ablauf des der Bildung der Rücklage folgenden neunten Jahres im Sinne der vorstehenden Bestimmungen verrechnet wurden, sind zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.

(8) Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufs- und Wirtschaftsverbänden können nur insoweit als Betriebsausgaben abgesetzt werden, als sie in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe geleistet werden. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist außerdem, daß sich die Berufs- und Wirtschaftsverbände nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der betrieblichen und beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen.

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)

Gewinn der im Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden

§ 5. Bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, ist unter Beachtung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Gewinnermittlung für den Schluß des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 erster Satz), das nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist. § 4 Abs. 1 letzter Satz ist jedoch nicht anzuwenden.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1973 (Veranlagungsjahr 1973)

Abschn. I Art. III Z 2 BGBl. Nr. 620/1981.

Gewinn der im Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden

§ 5. Bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, ist unter Beachtung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Gewinnermittlung für den Schluß des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 erster Satz), das nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist. § 4 Abs. 1 letzter Satz ist jedoch nicht anzuwenden. Beteiligt sich ein stiller Gesellschafter im Sinne des § 335 des Handelsgesetzbuches, der als Mitunternehmer anzusehen ist, an dem Betrieb eines Gewerbetreibenden, dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist, so gelten die Bestimmungen des ersten und zweiten Satzes sinngemäß.

Abkürzung

EStG 1972

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

Gewinn der im Firmenbuch eingetragenen Gewerbetreibenden

§ 5. Bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist, ist unter Beachtung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Gewinnermittlung für den Schluß des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 erster Satz), das nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist. § 4 Abs. 1 letzter Satz ist jedoch nicht anzuwenden. Beteiligt sich ein stiller Gesellschafter im Sinne des § 335 des Handelsgesetzbuches, der als Mitunternehmer anzusehen ist, an dem Betrieb eines Gewerbetreibenden, dessen Firma im Firmenbuch eingetragen ist, so gelten die Bestimmungen des ersten und zweiten Satzes sinngemäß.

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)

Bewertung

§ 6. Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb dienen, gilt folgendes:

1.

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzung für Abnutzung nach § 7 und um eine nach § 8 in Anspruch genommene vorzeitige Abschreibung oder um eine nach § 9 verwendete Investitionsrücklage (steuerfreien Betrag), anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb fortführt. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, darf der Bilanzansatz nicht über den letzten Bilanzansatz hinausgehen.

2.

Andere als die in Z. 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebes (insbesondere Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Statt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann der niedrigere Teilwert (Z. 1 dritter Satz) angesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen gehört haben, kann der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann ansetzen, wenn er höher ist als der letzte Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist auch der Ansatz des höheren Teilwertes zulässig, wenn das den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.

3.

Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Z. 2 anzusetzen.

4.

Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen.

5.

Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung, höchstens jedoch mit den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.

6.

Werden Wirtschaftsgüter eines im Inland gelegenen Betriebes (einer im Inland gelegenen Betriebsstätte) in das Ausland in einen anderen Betrieb (eine andere Betriebsstätte) desselben Steuerpflichtigen oder in einen Betrieb überführt, an dessen Betriebsvermögen (Kapital) der Steuerpflichtige als Unternehmer (Mitunternehmer) oder im Sinne des § 31 Abs. 1 beteiligt ist, so sind diese Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die im Falle einer Lieferung oder sonstigen Leistung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären. Das gleiche gilt, wenn Wirtschaftsgüter eines im Inland gelegenen Betriebes (einer im Inland gelegenen Betriebsstätte) in das Ausland in einen anderen Betrieb überführt werden und bei beiden Betrieben dieselben Personen die Geschäftsleitung oder die Kontrolle ausüben oder darauf Einfluß haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch, wenn Wirtschaftsgüter aus dem Ausland in das Inland überführt werden.

7.

Folgende Beteiligungen und Darlehensforderungen können im Jahre der Anschaffung mit einem Teilwert in Höhe von 90 v. H. der Anschaffungskosten angesetzt werden:

a)

Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Ausland haben, wenn die Beteiligungen anläßlich der Gründung oder einer Kapitalerhöhung erworben worden sind,

b)

Beteiligungen an Gesellschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im Ausland, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (§ 23 Z. 2), wenn die Beteiligungen anläßlich der Gründung oder einer erheblichen Erweiterung des Unternehmens erworben worden sind,

c)

Forderungen von Gesellschaftern aus Darlehen an die in lit. a genannten Kapitalgesellschaften, wenn die Darlehen anläßlich der Gründung oder einer erheblichen Erweiterung des Unternehmens hingegeben worden sind.

8.

Bei Eröffnung oder entgeltlichem Erwerb eines Betriebes sind

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