Bundesgesetz vom 12. Mai 1977 betreffend die Erleichterung derFinanzierung von Unternehmungen durch Garantien derFinanzierungsgarantie-Gesellschaft m.b.H. mit Haftungen des Bundes(Garantiegesetz 1977)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Erleichterung der Finanzierung von Unternehmungen mit Sitz im Inland sich namens des Bundes zu verpflichten, die Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden Gesellschaft genannt) nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten auf Grund dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus Mitteln der Deckungsrücklage gemäß § 2 Abs. 1 gedeckt werden können. Finanzierungen von Unternehmungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können in Form von Krediten (Darlehen) oder durch Übernahme von Beteiligungen bestehen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 10 Mrd. S an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn
die von der Gesellschaft zu übernehmenden Haftungen in Form von Garantien oder Ausfallbürgschaften (im folgenden Garantien genannt) zur Förderung der
langfristigen Finanzierung von Investitionen einschließlich des mit diesen Investitionen verbundenen Betriebsmittelbedarfes; oder
Finanzierung von Fertigungsüberleitungen; oder
Finanzierung von Maßnahmen zum Schutze der Umwelt im Sinne des § 3 des Umweltfondsgesetzes, BGBl Nr. 567/1983, sofern die rechtsverbindliche zustimmende Erklärung des Umweltfonds über die Förderungswürdigkeit vorliegt; oder
Verbesserung der Finanzierungsstruktur durch Beteiligungsfinanzierung, durch gegenüber den übrigen Gläubigern nachrangige Kreditfinanzierung oder durch sonstige langfristige Kreditfinanzierung
dienen;
auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden Vorschauen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, zu dessen Gunsten die Garantie übernommen wird, erwarten lassen, daß die Verbindlichkeiten aus den garantierten Krediten (Darlehen) während der Laufzeit der Garantie vereinbarungsgemäß zurückgezahlt werden können oder die garantierte Beteiligung eine nachhaltige Verbesserung der Finanzierungsstruktur ergibt.
sich die Finanzierung auf inländische industrielle oder gewerbliche Produktions- oder Forschungsunternehmungen sowie Unternehmungen der inländischen Fremdenverkehrs- oder Verkehrswirtschaft erstreckt.
(3) Weiters darf der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur dann übernehmen, wenn
die von der Gesellschaft zu übernehmende Garantie
85 vH des Buchwertes des garantierten Rechtes zuzüglich anteiliger Zinsen und Kosten nicht übersteigt oder
höchstens den vollen Buchwert des garantierten Rechtes zuzüglich anteiliger Zinsen und Kosten umfaßt, falls
aa) der gewährte Kredit als Deckung für vom Kreditgeber auszugebende langfristige Teilschuldverschreibungen bestimmt oder es zufolge gesetzlicher Veranlagungsvorschriften beim Kreditgeber erforderlich ist, und sich der Kreditgeber, eine andere Bank oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes verpflichtet, im Falle der Inanspruchnahme der Garantie die Gesellschaft nach Erfüllung der Garantieverpflichtung mit mindestens 15 vH des Ausfalls schadlos zu halten; oder
bb) der gewährte Kredit der Finanzierung von Fertigungsüberleitungen dient; oder
cc) der gewährte Kredit gegenüber den übrigen Gläubigern als nachrangig erklärt ist; oder
dd) der gewährte Kredit der Finanzierung von Maßnahmen zum Schutze der Umwelt dient;
die Gesamtlaufzeit der Garantie 20 Jahre nicht übersteigt;
die Garantie auf Schillingwährung lautet und
die von der Gesellschaft zu übernehmende Garantie im Einzelfall 2,5 Mill. S hinsichtlich der inländischen Fremdenverkehrswirtschaft 1 Mill. S nicht unterschreitet. Falls es die Übernahme der Garantie zur Verbesserung der Finanzstruktur erfordert oder die Garantie für Kredite zur Finanzierung von Fertigungsüberleitungen übernommen wird, können jedoch die genannten Betragsgrenzen auch unterschritten werden.
(4) Die Garantie der Gesellschaft ist auf Grund der vom Bund übernommenen Verpflichtung der Haftung öffentlich-rechtlicher Körperschaften gleichzuhalten.
Abschnitt I
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Erleichterung der Finanzierung von Unternehmungen mit Sitz im Inland sich namens des Bundes zu verpflichten, die Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden Gesellschaft genannt) nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten auf Grund dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus Mitteln der Deckungsrücklage gemäß § 2 Abs. 1 gedeckt werden können. Finanzierungen von Unternehmungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können in Form von Krediten (Darlehen) oder durch Übernahme von Beteiligungen bestehen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 10 Mrd. S an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn
die von der Gesellschaft zu übernehmenden Haftungen in Form von Garantien oder Ausfallbürgschaften (im folgenden Garantien genannt) zur Förderung der
langfristigen Finanzierung von Investitionen einschließlich nicht aktivierungsfähiger Projektsaufwendungen und des damit verbundenen Betriebsmittelbedarfes; oder
Finanzierung von Fertigungsüberleitungen; oder
Finanzierung von Maßnahmen zum Schutze der Umwelt im Sinne des § 3 des Umweltfondsgesetzes, BGBl Nr. 567/1983, sofern die rechtsverbindliche zustimmende Erklärung des Umweltfonds über die Förderungswürdigkeit vorliegt; oder
Verbesserung der Finanzierungsstruktur durch Beteiligungsfinanzierung, durch gegenüber den übrigen Gläubigern nachrangige Kreditfinanzierung oder durch sonstige langfristige Kreditfinanzierung
dienen;
auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden Vorschauen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, zu dessen Gunsten die Garantie übernommen wird, erwarten lassen, daß die Verbindlichkeiten aus den garantierten Krediten (Darlehen) während der Laufzeit der Garantie vereinbarungsgemäß zurückgezahlt werden können oder die garantierte Beteiligung eine nachhaltige Verbesserung der Finanzierungsstruktur ergibt.
sich die Finanzierung auf inländische industrielle oder gewerbliche Produktions- oder Forschungsunternehmungen sowie Unternehmungen der inländischen Fremdenverkehrs- oder Verkehrswirtschaft erstreckt.
(3) Weiters darf der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur dann übernehmen, wenn
die von der Gesellschaft zu übernehmende Garantie
85 vH des Buchwertes des garantierten Rechtes zuzüglich anteiliger Zinsen und Kosten nicht übersteigt oder
höchstens den vollen Buchwert des garantierten Rechtes zuzüglich anteiliger Zinsen und Kosten umfaßt, falls
aa) der gewährte Kredit als Deckung für vom Kreditgeber auszugebende langfristige Teilschuldverschreibungen bestimmt oder es zufolge gesetzlicher Veranlagungsvorschriften beim Kreditgeber erforderlich ist, und sich der Kreditgeber, eine andere Bank oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes verpflichtet, im Falle der Inanspruchnahme der Garantie die Gesellschaft nach Erfüllung der Garantieverpflichtung mit mindestens 15 vH des Ausfalls schadlos zu halten; oder
bb) der gewährte Kredit der Finanzierung von Fertigungsüberleitungen dient; oder
cc) der gewährte Kredit gegenüber den übrigen Gläubigern als nachrangig erklärt ist; oder
dd) der gewährte Kredit der Finanzierung von Maßnahmen zum Schutze der Umwelt dient;
die Gesamtlaufzeit der Garantie 20 Jahre nicht übersteigt;
die Garantie auf Schillingwährung lautet und
die von der Gesellschaft zu übernehmende Garantie im Einzelfall 2,5 Mill. S hinsichtlich der inländischen Fremdenverkehrswirtschaft 1 Mill. S nicht unterschreitet. Falls es die Übernahme der Garantie zur Verbesserung der Finanzstruktur erfordert oder die Garantie für Kredite zur Finanzierung von Fertigungsüberleitungen übernommen wird, können jedoch die genannten Betragsgrenzen auch unterschritten werden.
(4) Die Garantie der Gesellschaft ist auf Grund der vom Bund übernommenen Verpflichtung der Haftung öffentlich-rechtlicher Körperschaften gleichzuhalten.
Abschnitt I
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden Gesellschaft genannt) nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland auf Grund dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus Mitteln der Deckungsrücklage gemäß § 2 Abs. 1 gedeckt werden können. Finanzierungen von Unternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes können in Form von Eigenkapital oder von Fremdkapital erfolgen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 10 Milliarden Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn
die von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen Sicherungsgeschäfte (im folgenden Garantien genannt) der Aufbringung von Eigenkapital oder zur langfristigen Finanzierung von
Investitionen einschließlich nicht aktivierungsfähiger Projektaufwendungen und des damit verbundenen Betriebsmittelbedarfes oder
Forschungs- und Entwicklungsprojekten oder Umweltschutz- oder Energieeinsparungsinvestitionen oder
Verbesserungen der Finanzierungsstruktur durch Beteiligungsfinanzierung, durch gegenüber den übrigen Gläubigern nachrangige Kreditfinanzierung oder durch sonstige langfristige Kreditfinanzierung
auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden Vorschauen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, zu dessen Finanzierung die Garantie übernommen wird, erwarten lassen, daß das garantierte Eigenkapital werthaltig bleibt oder die garantierten Verbindlichkeiten während der Laufzeit der Garantie vereinbarungsgemäß erfüllt werden können, und
die Gesamtlaufzeit der Garantie 20 Jahre nicht übersteigt.
(3) Für die Übernahme der Garantien hat die Gesellschaft unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes Richtlinien zu erlassen, die der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen bedürfen und insbesondere nachstehende Regelungen enthalten müssen:
Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen.
Ausmaß und Ausgestaltung der von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien.
Grundsätze der Festlegung von Garantieentgelten.
(4) Die Garantie der Gesellschaft ist auf Grund der vom Bund übernommenen Verpflichtung der Haftung öffentlich-rechtlicher Körperschaften gleichzuhalten.
Abschnitt I
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden Gesellschaft genannt) nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland auf Grund dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus hiefür gewidmeten Mitteln der Gesellschaft gedeckt werden können. Finanzierungen von Unternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes können in Form von Eigenkapital oder von Fremdkapital erfolgen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 725 000 000 Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn
die von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen Sicherungsgeschäfte (im folgenden Garantien genannt) der Aufbringung von Eigenkapital oder zur langfristigen Finanzierung von
Investitionen einschließlich nicht aktivierungsfähiger Projektaufwendungen und des damit verbundenen Betriebsmittelbedarfes oder
Forschungs- und Entwicklungsprojekten oder Umweltschutz- oder Energieeinsparungsinvestitionen oder
Verbesserungen der Finanzierungsstruktur durch Beteiligungsfinanzierung, durch gegenüber den übrigen Gläubigern nachrangige Kreditfinanzierung oder durch sonstige langfristige Kreditfinanzierung
auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden Vorschauen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, zu dessen Finanzierung die Garantie übernommen wird, erwarten lassen, daß das garantierte Eigenkapital werthaltig bleibt oder die garantierten Verbindlichkeiten während der Laufzeit der Garantie vereinbarungsgemäß erfüllt werden können, und
die Gesamtlaufzeit der Garantie 20 Jahre nicht übersteigt.
(3) Für die Übernahme der Garantien hat die Gesellschaft unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes Richtlinien zu erlassen, die der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen bedürfen und insbesondere nachstehende Regelungen enthalten müssen:
Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen.
Ausmaß und Ausgestaltung der von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien.
Grundsätze der Festlegung von Garantieentgelten.
(4) Die Garantie der Gesellschaft ist auf Grund der vom Bund übernommenen Verpflichtung der Haftung öffentlich-rechtlicher Körperschaften gleichzuhalten.
Abschnitt I
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden Gesellschaft genannt) nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland auf Grund dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus hiefür gewidmeten Mitteln der Gesellschaft gedeckt werden können. Finanzierungen von Unternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes können in Form von Eigenkapital oder von Fremdkapital erfolgen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf vorbehaltlich des § 4 Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 1 Milliarde Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn
die von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen Sicherungsgeschäfte (im folgenden Garantien genannt) der Aufbringung von Eigenkapital oder zur langfristigen Finanzierung von
Investitionen einschließlich nicht aktivierungsfähiger Projektaufwendungen und des damit verbundenen Betriebsmittelbedarfes oder
Forschungs- und Entwicklungsprojekten oder Umweltschutz- oder Energieeinsparungsinvestitionen oder
Verbesserungen der Finanzierungsstruktur durch Beteiligungsfinanzierung, durch gegenüber den übrigen Gläubigern nachrangige Kreditfinanzierung oder durch sonstige langfristige Kreditfinanzierung
auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden Vorschauen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, zu dessen Finanzierung die Garantie übernommen wird, erwarten lassen, daß das garantierte Eigenkapital werthaltig bleibt oder die garantierten Verbindlichkeiten während der Laufzeit der Garantie vereinbarungsgemäß erfüllt werden können, und
die Gesamtlaufzeit der Garantie 20 Jahre nicht übersteigt.
(3) Für die Übernahme der Garantien hat die Gesellschaft unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes Richtlinien zu erlassen, die der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen bedürfen und insbesondere nachstehende Regelungen enthalten müssen:
Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen.
Ausmaß und Ausgestaltung der von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien.
Grundsätze der Festlegung von Garantieentgelten.
(4) Die Garantie der Gesellschaft ist auf Grund der vom Bund übernommenen Verpflichtung der Haftung öffentlich-rechtlicher Körperschaften gleichzuhalten.
Abschnitt I
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden Gesellschaft genannt) nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland auf Grund dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus hiefür gewidmeten Mitteln der Gesellschaft gedeckt werden können. Finanzierungen von Unternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes können in Form von Eigenkapital oder von Fremdkapital erfolgen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf vorbehaltlich des § 4 Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 1 Milliarde Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn
die von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen Sicherungsgeschäfte (im folgenden Garantien genannt) der Aufbringung von Eigenkapital oder zur langfristigen Finanzierung von
Investitionen einschließlich nicht aktivierungsfähiger Projektaufwendungen und des damit verbundenen Betriebsmittelbedarfes oder
Forschungs- und Entwicklungsprojekten oder Umweltschutz- oder Energieeinsparungsinvestitionen oder
Verbesserungen der Finanzierungsstruktur durch Beteiligungsfinanzierung, durch gegenüber den übrigen Gläubigern nachrangige Kreditfinanzierung oder durch sonstige langfristige Kreditfinanzierung
auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden Vorschauen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, zu dessen Finanzierung die Garantie übernommen wird, erwarten lassen, daß das garantierte Eigenkapital werthaltig bleibt oder die garantierten Verbindlichkeiten während der Laufzeit der Garantie vereinbarungsgemäß erfüllt werden können, und
die Gesamtlaufzeit der Garantie 20 Jahre nicht übersteigt.
(3) Für die Übernahme der Garantien hat der Bundesminister für Finanzen unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen enthalten müssen:
Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen.
Ausmaß und Ausgestaltung der von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien.
Grundsätze der Festlegung von Garantieentgelten.
(4) Die Garantie der Gesellschaft ist auf Grund der vom Bund übernommenen Verpflichtung der Haftung öffentlich-rechtlicher Körperschaften gleichzuhalten.
Abschnitt I
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden Gesellschaft genannt) nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland auf Grund dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus hiefür gewidmeten Mitteln der Gesellschaft gedeckt werden können. Finanzierungen von Unternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes können in Form von Eigenkapital oder von Fremdkapital erfolgen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf vorbehaltlich des § 4 Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 1,5 Milliarden Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn
die von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen Sicherungsgeschäfte (im folgenden Garantien genannt) der Aufbringung von Eigenkapital oder zur langfristigen Finanzierung von
Investitionen einschließlich nicht aktivierungsfähiger Projektaufwendungen und des damit verbundenen Betriebsmittelbedarfes oder
Forschungs- und Entwicklungsprojekten oder Umweltschutz- oder Energieeinsparungsinvestitionen oder
Verbesserungen der Finanzierungsstruktur durch Beteiligungsfinanzierung, durch gegenüber den übrigen Gläubigern nachrangige Kreditfinanzierung oder durch sonstige langfristige Kreditfinanzierung
auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden Vorschauen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, zu dessen Finanzierung die Garantie übernommen wird, erwarten lassen, daß das garantierte Eigenkapital werthaltig bleibt oder die garantierten Verbindlichkeiten während der Laufzeit der Garantie vereinbarungsgemäß erfüllt werden können, und
die Gesamtlaufzeit der Garantie 20 Jahre nicht übersteigt.
(3) Für die Übernahme der Garantien hat der Bundesminister für Finanzen unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen enthalten müssen:
Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen.
Ausmaß und Ausgestaltung der von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien.
Grundsätze der Festlegung von Garantieentgelten.
(4) Die Garantie der Gesellschaft ist auf Grund der vom Bund übernommenen Verpflichtung der Haftung öffentlich-rechtlicher Körperschaften gleichzuhalten.
Abschnitt I
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden Gesellschaft genannt) nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland auf Grund dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus hiefür gewidmeten Mitteln der Gesellschaft gedeckt werden können. Finanzierungen von Unternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes können in Form von Eigenkapital oder von Fremdkapital erfolgen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf vorbehaltlich des § 4 Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 1 Milliarde Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn
die von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen Sicherungsgeschäfte (im folgenden Garantien genannt) der Aufbringung von Eigenkapital oder zur langfristigen Finanzierung von
Investitionen einschließlich nicht aktivierungsfähiger Projektaufwendungen und des damit verbundenen Betriebsmittelbedarfes oder
Forschungs- und Entwicklungsprojekten oder Umweltschutz- oder Energieeinsparungsinvestitionen oder
Verbesserungen der Finanzierungsstruktur durch Beteiligungsfinanzierung, durch gegenüber den übrigen Gläubigern nachrangige Kreditfinanzierung oder durch sonstige langfristige Kreditfinanzierung
dienen,
auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden Vorschauen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, zu dessen Finanzierung die Garantie übernommen wird, erwarten lassen, daß das garantierte Eigenkapital werthaltig bleibt oder die garantierten Verbindlichkeiten während der Laufzeit der Garantie vereinbarungsgemäß erfüllt werden können, und
die Gesamtlaufzeit der Garantie 20 Jahre nicht übersteigt.
(3) Für die Übernahme der Garantien hat der Bundesminister für Finanzen unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen enthalten müssen:
Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen.
Ausmaß und Ausgestaltung der von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien.
Grundsätze der Festlegung von Garantieentgelten.
(4) Die Garantie der Gesellschaft ist auf Grund der vom Bund übernommenen Verpflichtung der Haftung öffentlich-rechtlicher Körperschaften gleichzuhalten.
Abschnitt I
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden Gesellschaft genannt) nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland auf Grund dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus hiefür gewidmeten Mitteln der Gesellschaft gedeckt werden können. Finanzierungen von Unternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes können in Form von Eigenkapital oder von Fremdkapital erfolgen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf vorbehaltlich des § 4 Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 1 Milliarde Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn
die von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen Sicherungsgeschäfte (im folgenden Garantien genannt) der Aufbringung von Eigenkapital oder zur langfristigen Finanzierung von
Investitionen einschließlich nicht aktivierungsfähiger Projektaufwendungen und des damit verbundenen Betriebsmittelbedarfes oder
Forschungs- und Entwicklungsprojekten oder Umweltschutz- oder Energieeinsparungsinvestitionen oder
Verbesserungen der Finanzierungsstruktur durch Beteiligungsfinanzierung, durch gegenüber den übrigen Gläubigern nachrangige Kreditfinanzierung oder durch sonstige langfristige Kreditfinanzierung
dienen,
auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden Vorschauen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, zu dessen Finanzierung die Garantie übernommen wird, erwarten lassen, daß das garantierte Eigenkapital werthaltig bleibt oder die garantierten Verbindlichkeiten während der Laufzeit der Garantie vereinbarungsgemäß erfüllt werden können, und
die Gesamtlaufzeit der Garantie 20 Jahre nicht übersteigt.
(2a) Der Bundesminister für Finanzen darf zwecks Erhaltung der Geschäftstätigkeit und Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation auch Verpflichtungen gemäß Abs. 1 übernehmen. Diese Verpflichtungen dürfen nur für Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstige Sicherungsgeschäfte der Gesellschaft übernommen werden, die der Finanzierung eines Betriebsmittelbedarfes dienen, welcher aufgrund der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Krisensituation erforderlich ist. Abs. 2 Z 2 ist nicht anzuwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird für den Zeitraum von drei Monaten ermächtigt durch Verordnung den jeweils ausstehenden Gesamtbetrag an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten für die Übernahme von Verpflichtungen gemäß diesem Absatz festzulegen. Diese Verpflichtungen sind auf den Gesamtbetrag gemäß § 4 nicht anzurechnen.
(2b) Im Zusammenhang mit Maßnahmen des Bundes gemäß Abs. 2a ist § 3 nicht anzuwenden.
(3) Für die Übernahme der Garantien hat der Bundesminister für Finanzen unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen enthalten müssen:
Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen.
Ausmaß und Ausgestaltung der von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien.
Grundsätze der Festlegung von Garantieentgelten.
(4) Die Garantie der Gesellschaft ist auf Grund der vom Bund übernommenen Verpflichtung der Haftung öffentlich-rechtlicher Körperschaften gleichzuhalten.
Abschnitt I
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden Gesellschaft genannt) nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland auf Grund dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus hiefür gewidmeten Mitteln der Gesellschaft gedeckt werden können. Finanzierungen von Unternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes können in Form von Eigenkapital oder von Fremdkapital erfolgen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf vorbehaltlich des § 4 Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 1 Milliarde Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn
die von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen Sicherungsgeschäfte (im folgenden Garantien genannt) der Aufbringung von Eigenkapital oder zur langfristigen Finanzierung von
Investitionen einschließlich nicht aktivierungsfähiger Projektaufwendungen und des damit verbundenen Betriebsmittelbedarfes oder
Forschungs- und Entwicklungsprojekten oder Umweltschutz- oder Energieeinsparungsinvestitionen oder
Verbesserungen der Finanzierungsstruktur durch Beteiligungsfinanzierung, durch gegenüber den übrigen Gläubigern nachrangige Kreditfinanzierung oder durch sonstige langfristige Kreditfinanzierung
dienen,
auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden Vorschauen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, zu dessen Finanzierung die Garantie übernommen wird, erwarten lassen, daß das garantierte Eigenkapital werthaltig bleibt oder die garantierten Verbindlichkeiten während der Laufzeit der Garantie vereinbarungsgemäß erfüllt werden können, und
die Gesamtlaufzeit der Garantie 20 Jahre nicht übersteigt.
(2a) Der Bundesminister für Finanzen darf zwecks Erhaltung der Geschäftstätigkeit und Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation auch Verpflichtungen gemäß Abs. 1 übernehmen. Diese Verpflichtungen dürfen nur für Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstige Sicherungsgeschäfte der Gesellschaft übernommen werden, die der Finanzierung eines Betriebsmittelbedarfes dienen, welcher aufgrund der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Krisensituation erforderlich ist. Abs. 2 Z 2 ist nicht anzuwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ermächtigt durch Verordnung den jeweils ausstehenden Gesamtbetrag an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten für die Übernahme von Verpflichtungen gemäß diesem Absatz festzulegen. Die Verlängerung von Verpflichtungen, die auf den Haftungsrahmen der aufgrund dieses Absatzes erlassenen Verordnungen anzurechnen sind, über ihre ursprüngliche Laufzeit hinaus, ist auch nach dem Auslaufen der Befristung dieser Verordnungen zulässig, sofern die Stundungen der Finanzierungen zur Vermeidung von negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen erforderlich und zweckmäßig sind. Diese Verpflichtungen sind auf den Gesamtbetrag gemäß § 4 nicht anzurechnen.
(2b) Im Zusammenhang mit Maßnahmen des Bundes gemäß Abs. 2a ist § 3 nicht anzuwenden.
(3) Für die Übernahme der Garantien hat der Bundesminister für Finanzen unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen enthalten müssen:
Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen.
Ausmaß und Ausgestaltung der von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien.
Grundsätze der Festlegung von Garantieentgelten.
(4) Die Garantie der Gesellschaft ist auf Grund der vom Bund übernommenen Verpflichtung der Haftung öffentlich-rechtlicher Körperschaften gleichzuhalten.
Abschnitt I
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden Gesellschaft genannt) nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland auf Grund dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus hiefür gewidmeten Mitteln der Gesellschaft gedeckt werden können. Finanzierungen von Unternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes können in Form von Eigenkapital oder von Fremdkapital erfolgen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf vorbehaltlich des § 4 Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 1 Milliarde Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn
die von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen Sicherungsgeschäfte (im folgenden Garantien genannt) der Aufbringung von Eigenkapital oder zur langfristigen Finanzierung von
Investitionen einschließlich nicht aktivierungsfähiger Projektaufwendungen und des damit verbundenen Betriebsmittelbedarfes oder
Forschungs- und Entwicklungsprojekten oder Umweltschutz- oder Energieeinsparungsinvestitionen oder
Verbesserungen der Finanzierungsstruktur durch Beteiligungsfinanzierung, durch gegenüber den übrigen Gläubigern nachrangige Kreditfinanzierung oder durch sonstige langfristige Kreditfinanzierung
dienen,
auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden Vorschauen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, zu dessen Finanzierung die Garantie übernommen wird, erwarten lassen, daß das garantierte Eigenkapital werthaltig bleibt oder die garantierten Verbindlichkeiten während der Laufzeit der Garantie vereinbarungsgemäß erfüllt werden können, und
die Gesamtlaufzeit der Garantie 20 Jahre nicht übersteigt.
(2a) Der Bundesminister für Finanzen darf zwecks Erhaltung der Geschäftstätigkeit und Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation auch Verpflichtungen gemäß Abs. 1 übernehmen. Diese Verpflichtungen dürfen nur für Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstige Sicherungsgeschäfte der Gesellschaft übernommen werden, die der Finanzierung eines Betriebsmittelbedarfes dienen, welcher aufgrund der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Krisensituation erforderlich ist. Abs. 2 Z 2 ist nicht anzuwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 ermächtigt durch Verordnung den jeweils ausstehenden Gesamtbetrag an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten für die Übernahme von Verpflichtungen gemäß diesem Absatz festzulegen. Die Verlängerung von Verpflichtungen, die auf den Haftungsrahmen der aufgrund dieses Absatzes erlassenen Verordnungen anzurechnen sind, über ihre ursprüngliche Laufzeit hinaus, ist auch nach dem Auslaufen der Befristung dieser Verordnungen zulässig, sofern die Stundungen der Finanzierungen zur Vermeidung von negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen erforderlich und zweckmäßig sind. Diese Verpflichtungen sind auf den Gesamtbetrag gemäß § 4 nicht anzurechnen.
(2b) Im Zusammenhang mit Maßnahmen des Bundes gemäß Abs. 2a ist § 3 nicht anzuwenden.
(3) Für die Übernahme der Garantien hat der Bundesminister für Finanzen unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen enthalten müssen:
Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen.
Ausmaß und Ausgestaltung der von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien.
Grundsätze der Festlegung von Garantieentgelten.
(4) Die Garantie der Gesellschaft ist auf Grund der vom Bund übernommenen Verpflichtung der Haftung öffentlich-rechtlicher Körperschaften gleichzuhalten.
Abschnitt I
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden Gesellschaft genannt) nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland auf Grund dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus hiefür gewidmeten Mitteln der Gesellschaft gedeckt werden können. Finanzierungen von Unternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes können in Form von Eigenkapital oder von Fremdkapital erfolgen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf vorbehaltlich des § 4 Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 1 Milliarde Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn
die von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen Sicherungsgeschäfte (im folgenden Garantien genannt) der Aufbringung von Eigenkapital oder zur langfristigen Finanzierung von
Investitionen einschließlich nicht aktivierungsfähiger Projektaufwendungen und des damit verbundenen Betriebsmittelbedarfes oder
Forschungs- und Entwicklungsprojekten oder Umweltschutz- oder Energieeinsparungsinvestitionen oder
Verbesserungen der Finanzierungsstruktur durch Beteiligungsfinanzierung, durch gegenüber den übrigen Gläubigern nachrangige Kreditfinanzierung oder durch sonstige langfristige Kreditfinanzierung
dienen,
auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden Vorschauen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, zu dessen Finanzierung die Garantie übernommen wird, erwarten lassen, daß das garantierte Eigenkapital werthaltig bleibt oder die garantierten Verbindlichkeiten während der Laufzeit der Garantie vereinbarungsgemäß erfüllt werden können, und
die Gesamtlaufzeit der Garantie 20 Jahre nicht übersteigt.
(2a) Der Bundesminister für Finanzen darf zwecks Erhaltung der Geschäftstätigkeit und Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation auch Verpflichtungen gemäß Abs. 1 übernehmen. Diese Verpflichtungen dürfen nur für Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstige Sicherungsgeschäfte der Gesellschaft übernommen werden, die der Finanzierung eines Betriebsmittelbedarfes dienen, welcher aufgrund der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Krisensituation erforderlich ist. Abs. 2 Z 2 ist nicht anzuwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 ermächtigt durch Verordnung den jeweils ausstehenden Gesamtbetrag an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten für die Übernahme von Verpflichtungen gemäß diesem Absatz festzulegen. Die Verlängerung von Verpflichtungen, die auf den Haftungsrahmen der aufgrund dieses Absatzes erlassenen Verordnungen anzurechnen sind, über ihre ursprüngliche Laufzeit hinaus, ist auch nach dem Auslaufen der Befristung dieser Verordnungen zulässig, sofern die Stundungen der Finanzierungen zur Vermeidung von negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen erforderlich und zweckmäßig sind. Diese Verpflichtungen sind auf den Gesamtbetrag gemäß § 4 nicht anzurechnen.
(2b) Im Zusammenhang mit Maßnahmen des Bundes gemäß Abs. 2a ist § 3 nicht anzuwenden.
(2c) Forderungen, die aufgrund der Inanspruchnahme einer Garantie, mit welcher die Gesellschaft das Kreditrisiko vollständig abgedeckt hat und für die gemäß Abs. 1 iVm Abs. 2a eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes übernommen wurde, auf die Gesellschaft übergegangen sind, sind bis 31. Dezember 2021 gestundet. Für die gestundeten Forderungen sind bis 31. Dezember 2021 keine Verzugs- oder Stundungszinsen zu entrichten. Die Stundung endet mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners.
(3) Für die Übernahme der Garantien hat der Bundesminister für Finanzen unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen enthalten müssen:
Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen.
Ausmaß und Ausgestaltung der von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien.
Grundsätze der Festlegung von Garantieentgelten.
(4) Die Garantie der Gesellschaft ist auf Grund der vom Bund übernommenen Verpflichtung der Haftung öffentlich-rechtlicher Körperschaften gleichzuhalten.
Abschnitt I
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden Gesellschaft genannt) nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland auf Grund dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus hiefür gewidmeten Mitteln der Gesellschaft gedeckt werden können. Finanzierungen von Unternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes können in Form von Eigenkapital oder von Fremdkapital erfolgen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf vorbehaltlich des § 4 Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 1 Milliarde Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn
die von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen Sicherungsgeschäfte (im folgenden Garantien genannt) der Aufbringung von Eigenkapital oder zur langfristigen Finanzierung von
Investitionen einschließlich nicht aktivierungsfähiger Projektaufwendungen und des damit verbundenen Betriebsmittelbedarfes oder
Forschungs- und Entwicklungsprojekten oder Umweltschutz- oder Energieeinsparungsinvestitionen oder
Verbesserungen der Finanzierungsstruktur durch Beteiligungsfinanzierung, durch gegenüber den übrigen Gläubigern nachrangige Kreditfinanzierung oder durch sonstige langfristige Kreditfinanzierung
dienen,
auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden Vorschauen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, zu dessen Finanzierung die Garantie übernommen wird, erwarten lassen, daß das garantierte Eigenkapital werthaltig bleibt oder die garantierten Verbindlichkeiten während der Laufzeit der Garantie vereinbarungsgemäß erfüllt werden können, und
die Gesamtlaufzeit der Garantie 20 Jahre nicht übersteigt.
(2a) Der Bundesminister für Finanzen darf zwecks Erhaltung der Geschäftstätigkeit und Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation auch Verpflichtungen gemäß Abs. 1 übernehmen. Diese Verpflichtungen dürfen nur für Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstige Sicherungsgeschäfte der Gesellschaft übernommen werden, die der Finanzierung eines Betriebsmittelbedarfes dienen, welcher aufgrund der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Krisensituation erforderlich ist. Abs. 2 Z 2 ist nicht anzuwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 ermächtigt durch Verordnung den jeweils ausstehenden Gesamtbetrag an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten für die Übernahme von Verpflichtungen gemäß diesem Absatz festzulegen. Die Verlängerung von Verpflichtungen, die auf den Haftungsrahmen der aufgrund dieses Absatzes erlassenen Verordnungen anzurechnen sind, über ihre ursprüngliche Laufzeit hinaus, ist auch nach dem Auslaufen der Befristung dieser Verordnungen zulässig, sofern die Stundungen der Finanzierungen zur Vermeidung von negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen erforderlich und zweckmäßig sind. Diese Verpflichtungen sind auf den Gesamtbetrag gemäß § 4 nicht anzurechnen.
(2b) Im Zusammenhang mit Maßnahmen des Bundes gemäß Abs. 2a ist § 3 nicht anzuwenden.
(2c) Forderungen, die aufgrund der Inanspruchnahme einer Garantie, mit welcher die Gesellschaft das Kreditrisiko vollständig abgedeckt hat und für die gemäß Abs. 1 iVm Abs. 2a eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes übernommen wurde, auf die Gesellschaft übergegangen sind, sind bis 31. Dezember 2021 gestundet. Für die gestundeten Forderungen sind bis 31. Dezember 2021 keine Verzugs- oder Stundungszinsen zu entrichten. Die Stundung endet mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners.
(2d) Forderungen, die aufgrund der Inanspruchnahme einer Garantie, mit welcher die Gesellschaft das Kreditrisiko vollständig abgedeckt hat und für die gemäß Abs. 1 iVm Abs. 2a eine Schadloshaltungshaltungsverpflichtung des Bundes übernommen wurde, auf die Gesellschaft übergegangen sind, sind von der Gesellschaft auf die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zum Zweck der Restrukturierung (einschließlich Stundung) der Forderung gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014, in der jeweils geltenden Fassung oder zum Zweck der Betreibung der Forderung durch die COFAG unentgeltlich zu übertragen. Vor Übertragung einer Forderung muss die Ordnungs- und Rechtmäßigkeit der Übernahme und der Inanspruchnahme der betreffenden Garantie von der übertragenden Gesellschaft überprüft worden sein. Der Bundesminister für Finanzen hat gegenüber der Gesellschaft die in § 82 Abs. 2 Z 1 und 2 Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung genannten Rechte. Zu diesem Zweck hat die Gesellschaft sicherzustellen, dass ihr auch nach Übertragung der Forderung auf die COFAG sämtliche Informationen zu diesen in Anspruch genommenen und ausgezahlten Garantien vorliegen. Die Gesellschaft muss Informationen, die ihr nach Abschluss der Prüfung der Ordnungs- und Rechtmäßigkeit der Übernahme und der Inanspruchnahme einer Garantie und nach Übertragung der diesbezüglichen Forderung an die COFAG bekannt werden, und die für die Restrukturierung oder Betreibung der Forderung durch die COFAG relevant sein können, unverzüglich an die COFAG übermitteln. Die durch die unentgeltliche Übertragung der Forderungen entstehende Verminderung der Rückflüsse in die jeweilige Rücklage für Schadensfälle ist vom Bund im Rahmen seiner Schadloshaltungsverpflichtungen gemäß Abs. 1 auszugleichen. Die Übertragung der Forderungen ist von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, in der jeweils geltenden Fassung befreit.
(3) Für die Übernahme der Garantien hat der Bundesminister für Finanzen unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen enthalten müssen:
Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen.
Ausmaß und Ausgestaltung der von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien.
Grundsätze der Festlegung von Garantieentgelten.
(4) Die Garantie der Gesellschaft ist auf Grund der vom Bund übernommenen Verpflichtung der Haftung öffentlich-rechtlicher Körperschaften gleichzuhalten.
Abschnitt I
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden Gesellschaft genannt) nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland auf Grund dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus hiefür gewidmeten Mitteln der Gesellschaft gedeckt werden können. Finanzierungen von Unternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes können in Form von Eigenkapital oder von Fremdkapital erfolgen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf vorbehaltlich des § 4 Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 1 Milliarde Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn
die von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen Sicherungsgeschäfte (im folgenden Garantien genannt) der Aufbringung von Eigenkapital oder zur langfristigen Finanzierung von
Investitionen einschließlich nicht aktivierungsfähiger Projektaufwendungen und des damit verbundenen Betriebsmittelbedarfes oder
Forschungs- und Entwicklungsprojekten oder Umweltschutz- oder Energieeinsparungsinvestitionen oder
Verbesserungen der Finanzierungsstruktur durch Beteiligungsfinanzierung, durch gegenüber den übrigen Gläubigern nachrangige Kreditfinanzierung oder durch sonstige langfristige Kreditfinanzierung
dienen,
auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden Vorschauen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, zu dessen Finanzierung die Garantie übernommen wird, erwarten lassen, daß das garantierte Eigenkapital werthaltig bleibt oder die garantierten Verbindlichkeiten während der Laufzeit der Garantie vereinbarungsgemäß erfüllt werden können, und
die Gesamtlaufzeit der Garantie 20 Jahre nicht übersteigt.
(2a) Der Bundesminister für Finanzen darf zwecks Erhaltung der Geschäftstätigkeit und Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation auch Verpflichtungen gemäß Abs. 1 übernehmen. Diese Verpflichtungen dürfen nur für Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstige Sicherungsgeschäfte der Gesellschaft übernommen werden, die der Finanzierung eines Betriebsmittelbedarfes dienen, welcher aufgrund der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Krisensituation erforderlich ist. Abs. 2 Z 2 ist nicht anzuwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 ermächtigt durch Verordnung den jeweils ausstehenden Gesamtbetrag an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten für die Übernahme von Verpflichtungen gemäß diesem Absatz festzulegen. Die Verlängerung von Verpflichtungen, die auf den Haftungsrahmen der aufgrund dieses Absatzes erlassenen Verordnungen anzurechnen sind, über ihre ursprüngliche Laufzeit hinaus, ist auch nach dem Auslaufen der Befristung dieser Verordnungen zulässig, sofern die Stundungen der Finanzierungen zur Vermeidung von negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen erforderlich und zweckmäßig sind. Diese Verpflichtungen sind auf den Gesamtbetrag gemäß § 4 nicht anzurechnen.
(2b) Im Zusammenhang mit Maßnahmen des Bundes gemäß Abs. 2a ist § 3 nicht anzuwenden.
(2c) Forderungen, die aufgrund der Inanspruchnahme einer Garantie, mit welcher die Gesellschaft das Kreditrisiko vollständig abgedeckt hat und für die gemäß Abs. 1 iVm Abs. 2a eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes übernommen wurde, auf die Gesellschaft übergegangen sind, sind bis 30. Juni 2022 gestundet. Für die gestundeten Forderungen sind bis 30. Juni 2022 keine Verzugs- oder Stundungszinsen zu entrichten. Die Stundung endet mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners.
(2d) Forderungen, die aufgrund der Inanspruchnahme einer Garantie, mit welcher die Gesellschaft das Kreditrisiko vollständig abgedeckt hat und für die gemäß Abs. 1 iVm Abs. 2a eine Schadloshaltungshaltungsverpflichtung des Bundes übernommen wurde, auf die Gesellschaft übergegangen sind, sind von der Gesellschaft auf die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zum Zweck der Restrukturierung (einschließlich Stundung) der Forderung gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014, in der jeweils geltenden Fassung oder zum Zweck der Betreibung der Forderung durch die COFAG unentgeltlich zu übertragen. Vor Übertragung einer Forderung muss die Ordnungs- und Rechtmäßigkeit der Übernahme und der Inanspruchnahme der betreffenden Garantie von der übertragenden Gesellschaft überprüft worden sein. Der Bundesminister für Finanzen hat gegenüber der Gesellschaft die in § 82 Abs. 2 Z 1 und 2 Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung genannten Rechte. Zu diesem Zweck hat die Gesellschaft sicherzustellen, dass ihr auch nach Übertragung der Forderung auf die COFAG sämtliche Informationen zu diesen in Anspruch genommenen und ausgezahlten Garantien vorliegen. Die Gesellschaft muss Informationen, die ihr nach Abschluss der Prüfung der Ordnungs- und Rechtmäßigkeit der Übernahme und der Inanspruchnahme einer Garantie und nach Übertragung der diesbezüglichen Forderung an die COFAG bekannt werden, und die für die Restrukturierung oder Betreibung der Forderung durch die COFAG relevant sein können, unverzüglich an die COFAG übermitteln. Die durch die unentgeltliche Übertragung der Forderungen entstehende Verminderung der Rückflüsse in die jeweilige Rücklage für Schadensfälle ist vom Bund im Rahmen seiner Schadloshaltungsverpflichtungen gemäß Abs. 1 auszugleichen. Die Übertragung der Forderungen ist von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, in der jeweils geltenden Fassung befreit.
(3) Für die Übernahme der Garantien hat der Bundesminister für Finanzen unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen enthalten müssen:
Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen.
Ausmaß und Ausgestaltung der von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien.
Grundsätze der Festlegung von Garantieentgelten.
(4) Die Garantie der Gesellschaft ist auf Grund der vom Bund übernommenen Verpflichtung der Haftung öffentlich-rechtlicher Körperschaften gleichzuhalten.
Abschnitt I
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden Gesellschaft genannt) nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland auf Grund dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus hiefür gewidmeten Mitteln der Gesellschaft gedeckt werden können. Finanzierungen von Unternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes können in Form von Eigenkapital oder von Fremdkapital erfolgen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf vorbehaltlich des § 4 Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 1,5 Milliarden Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn
die von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen Sicherungsgeschäfte (im folgenden Garantien genannt) der Aufbringung von Eigenkapital oder zur langfristigen Finanzierung von
Investitionen einschließlich nicht aktivierungsfähiger Projektaufwendungen und des damit verbundenen Betriebsmittelbedarfes oder
Forschungs- und Entwicklungsprojekten oder Umweltschutz- oder Energieeinsparungsinvestitionen oder
Verbesserungen der Finanzierungsstruktur durch Beteiligungsfinanzierung, durch gegenüber den übrigen Gläubigern nachrangige Kreditfinanzierung oder durch sonstige langfristige Kreditfinanzierung
dienen,
auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden Vorschauen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, zu dessen Finanzierung die Garantie übernommen wird, erwarten lassen, daß das garantierte Eigenkapital werthaltig bleibt oder die garantierten Verbindlichkeiten während der Laufzeit der Garantie vereinbarungsgemäß erfüllt werden können, und
die Gesamtlaufzeit der Garantie 20 Jahre nicht übersteigt.
(2a) Der Bundesminister für Finanzen darf zwecks Erhaltung der Geschäftstätigkeit und Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation auch Verpflichtungen gemäß Abs. 1 übernehmen. Diese Verpflichtungen dürfen nur für Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstige Sicherungsgeschäfte der Gesellschaft übernommen werden, die der Finanzierung eines Betriebsmittelbedarfes dienen, welcher aufgrund der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Krisensituation erforderlich ist. Abs. 2 Z 2 ist nicht anzuwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 ermächtigt durch Verordnung den jeweils ausstehenden Gesamtbetrag an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten für die Übernahme von Verpflichtungen gemäß diesem Absatz festzulegen. Die Verlängerung von Verpflichtungen, die auf den Haftungsrahmen der aufgrund dieses Absatzes erlassenen Verordnungen anzurechnen sind, über ihre ursprüngliche Laufzeit hinaus, ist auch nach dem Auslaufen der Befristung dieser Verordnungen zulässig, sofern die Stundungen der Finanzierungen zur Vermeidung von negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen erforderlich und zweckmäßig sind. Diese Verpflichtungen sind auf den Gesamtbetrag gemäß § 4 nicht anzurechnen.
(2b) Im Zusammenhang mit Maßnahmen des Bundes gemäß Abs. 2a ist § 3 nicht anzuwenden.
(2c) Forderungen, die aufgrund der Inanspruchnahme einer Garantie, mit welcher die Gesellschaft das Kreditrisiko vollständig abgedeckt hat und für die gemäß Abs. 1 iVm Abs. 2a eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes übernommen wurde, auf die Gesellschaft übergegangen sind, sind bis 30. Juni 2022 gestundet. Für die gestundeten Forderungen sind bis 30. Juni 2022 keine Verzugs- oder Stundungszinsen zu entrichten. Die Stundung endet mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners.
(2d) Forderungen, die aufgrund der Inanspruchnahme einer Garantie, mit welcher die Gesellschaft das Kreditrisiko vollständig abgedeckt hat und für die gemäß Abs. 1 iVm Abs. 2a eine Schadloshaltungshaltungsverpflichtung des Bundes übernommen wurde, auf die Gesellschaft übergegangen sind, sind von der Gesellschaft auf die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zum Zweck der Restrukturierung (einschließlich Stundung) der Forderung gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014, in der jeweils geltenden Fassung oder zum Zweck der Betreibung der Forderung durch die COFAG unentgeltlich zu übertragen. Vor Übertragung einer Forderung muss die Ordnungs- und Rechtmäßigkeit der Übernahme und der Inanspruchnahme der betreffenden Garantie von der übertragenden Gesellschaft überprüft worden sein. Der Bundesminister für Finanzen hat gegenüber der Gesellschaft die in § 82 Abs. 2 Z 1 und 2 Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung genannten Rechte. Zu diesem Zweck hat die Gesellschaft sicherzustellen, dass ihr auch nach Übertragung der Forderung auf die COFAG sämtliche Informationen zu diesen in Anspruch genommenen und ausgezahlten Garantien vorliegen. Die Gesellschaft muss Informationen, die ihr nach Abschluss der Prüfung der Ordnungs- und Rechtmäßigkeit der Übernahme und der Inanspruchnahme einer Garantie und nach Übertragung der diesbezüglichen Forderung an die COFAG bekannt werden, und die für die Restrukturierung oder Betreibung der Forderung durch die COFAG relevant sein können, unverzüglich an die COFAG übermitteln. Die durch die unentgeltliche Übertragung der Forderungen entstehende Verminderung der Rückflüsse in die jeweilige Rücklage für Schadensfälle ist vom Bund im Rahmen seiner Schadloshaltungsverpflichtungen gemäß Abs. 1 auszugleichen. Die Übertragung der Forderungen ist von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, in der jeweils geltenden Fassung befreit.
(3) Für die Übernahme der Garantien hat der Bundesminister für Finanzen unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen enthalten müssen:
Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen.
Ausmaß und Ausgestaltung der von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien.
Grundsätze der Festlegung von Garantieentgelten.
(4) Die Garantie der Gesellschaft ist auf Grund der vom Bund übernommenen Verpflichtung der Haftung öffentlich-rechtlicher Körperschaften gleichzuhalten.
§ 1a. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ferner ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese im besonderen gesamtwirtschaftlichen Interesse die Einbringlichkeit von Forderungen von Unternehmungen mit Sitz im Inland (Garantienehmer) gegen Unternehmungen mit Sitz im Inland (Schuldner), über die ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet, dessen Eröffnung beantragt wurde oder bei denen nach Auffassung der Gesellschaft die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren vorliegen, höchstens zu dem aushaftenden Betrag garantiert und diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten auf Grund dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus Mitteln der Deckungsrücklage gemäß § 2 Abs. 1 gedeckt werden können. Die Gesellschaft kann Forderungen aus Eventualverbindlichkeiten in die Garantie einbeziehen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf die Verpflichtung gemäß Abs. 1 erst nach Anhörung des gemäß Abs. 4 eingerichteten Beirates und nur dann übernehmen, wenn
die von der Gesellschaft nach Abs. 1 insgesamt übernommenen Garantien einen Betrag von 4 Mrd. S nicht übersteigen;
die Garantie der Gesellschaft innerhalb einer Laufzeit von höchstens 25 Jahren durch Wertberichtigungen in vereinbarten Zeitabschnitten hinfällig wird;
bei dem Garantienehmer auf die garantierte Forderung eingehende Leistung die Garantie der Gesellschaft sofort dergestalt vermindern, daß sich die Laufzeit der Garantie entsprechend verkürzt;
die Garantie auf Schillingwährung lautet;
die Garantie im Einzelfall 50 Mill. S nicht unterschreitet;
auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse des Garantienehmers zu erwarten ist, daß die garantierte Forderung während der Laufzeit der Garantie - unter Berücksichtigung der von Schuldnern oder Dritten zu erwartenden Leistungen - durch den Garantienehmer vereinbarungsgemäß wertberichtigt werden kann.
(3) Der Garantienehmer hat den garantierten Teil der Forderung in der jeweiligen Höhe als Vermögen auszuweisen; wird die Garantie jedoch in längeren Zeiträumen als einem Jahr vermindert, können zwischenzeitlich Rückstellungen steuerwirksam bis zur Höhe des Betrages vorgenommen werden, um den die Garantie von einem Stichtag zum folgenden vermindert wird.
(4) Beim Bundesministerium für Finanzen wird ein Beirat zur Beratung des Bundesministers für Finanzen bei der Ausübung seiner Kompetenzen gemäß § 1a eingerichtet. In diesen Beirat entsendet zwei Mitglieder der Bundesminister für Finanzen und je ein Mitglied jede der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Parteien. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von den Mitgliedern aus ihrer Mitte gewählt.
§ 1b. (1) Zur Förderung der Finanzierung von Investitionen von besonderem gesamtwirtschaftlichen Interesse ist die Gesellschaft ermächtigt, nach Maßgabe der ihr vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse oder sonstige Zuschüsse an nach dem 31. Dezember 1978 im Handelsregister eingetragene Unternehmungen mit Sitz im Inland zu gewähren, wenn
auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden Vorschauen nach angemessener Anlaufzeit eine nachhaltige Verbesserung der Ertragslage der Unternehmung erwartet werden kann und
sich die Finanzierung auf inländische industrielle Produktions- oder Forschungsunternehmungen erstreckt.
(2) Die Gesellschaft ist ferner ermächtigt, Finanzierungshilfen zur Durchführung der Sanierung von Unternehmungen mit Sitz im Inland zu leisten, soweit die Realisierung des Sanierungsvorhabens auf Grund des von der Gesellschaft zu beurteilenden Sanierungskonzeptes erwartet werden kann. Für die Zeit der Ausarbeitung dieses Sanierungskonzeptes kann die Gesellschaft Kosten für die Untersuchung der Sanierungsfähigkeit übernehmen und Finanzierungshilfen leisten, die vermeiden, daß das Unternehmen vor der Realisierung des Sanierungsvorhabens insolvent wird. Der Bundesminister für Finanzen stellt der Gesellschaft für diese Zwecke ab 1981 jährlich 75 Mill. S nicht rückzahlbarer Mittel zur Verfügung.
(3) Die Gesellschaft ist ferner ermächtigt, zur Abwendung nachhaltiger Schädigung der Ertragskraft von Unternehmungen mit Sitz im Inland Forderungen gegen Unternehmungen mit Sitz im Inland, über die ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet, dessen Eröffnung beantragt wurde oder bei denen nach Auffassung der Gesellschaft die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren vorliegen, höchstens zum aushaftenden Betrag bis zur Höhe von insgesamt 870 Mill. S im Zessionsweg unter Ausschluß der Haftung des Zedenten zu erwerben, wenn mit dem Zedenten vereinbart wurde, daß die Gesellschaft diesem den Gegenwert innerhalb eines Zeitraumes von 15 Jahren ohne Verrechnung von Zinsen abzustatten hat. Der Zedent hat den Gegenwert in der jeweils aushaftenden Höhe als Vermögen auszuweisen. Soweit die Abstattungen an den Zedenten nicht aus allfälligen Eingängen auf die Forderung geleistet werden können, hat die Gesellschaft die Forderung nach Maßgabe der Abstattung des Gegenwertes wertzuberichtigen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Gesellschaft im Ausmaß der nach diesem Absatz vorzunehmenden Wertberichtigungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten.
(4) Bei der Festlegung von Verfahrensgrundsätzen zur Abwicklung des Abs. 3 ist der gemäß § 1a Abs. 4 eingerichtete Beirat im Wege des Bundesministers für Finanzen anzuhören.
§ 1b. (1) Zur Förderung der Finanzierung von Investitionen von besonderem gesamtwirtschaftlichen Interesse ist die Gesellschaft ermächtigt, nach Maßgabe der ihr vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse oder sonstige Zuschüsse an nach dem 31. Dezember 1978 im Handelsregister eingetragene Unternehmungen mit Sitz im Inland zu gewähren, wenn
auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden Vorschauen nach angemessener Anlaufzeit eine nachhaltige Verbesserung der Ertragslage der Unternehmung erwartet werden kann und
sich die Finanzierung auf inländische industrielle Produktions- oder Forschungsunternehmungen erstreckt.
(2) Die Gesellschaft ist ferner ermächtigt, Finanzierungshilfen zur Durchführung der Sanierung von Unternehmungen mit Sitz im Inland zu leisten, soweit die Realisierung des Sanierungsvorhabens auf Grund des von der Gesellschaft zu beurteilenden Sanierungskonzeptes erwartet werden kann. Für die Zeit der Ausarbeitung dieses Sanierungskonzeptes kann die Gesellschaft Kosten für die Untersuchung der Sanierungsfähigkeit übernehmen und Finanzierungshilfen leisten, die vermeiden, daß das Unternehmen vor der Realisierung des Sanierungsvorhabens insolvent wird. Die Gesellschaft ist ferner ermächtigt, die Kosten für Konsulenten zu übernehmen, die für die Sanierung von Unternehmungen mit Sitz im Inland eingesetzt werden können, sowie die Kosten für Konsulenten gemäß § 12. Der Bundesminister für Finanzen stellt der Gesellschaft für diese Zwecke ab 1981 jährlich 75 Mill. S nicht rückzahlbarer Mittel zur Verfügung.
(3) Die Gesellschaft ist ferner ermächtigt, zur Abwendung nachhaltiger Schädigung der Ertragskraft von Unternehmungen mit Sitz im Inland Forderungen gegen Unternehmungen mit Sitz im Inland, über die ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet, dessen Eröffnung beantragt wurde oder bei denen nach Auffassung der Gesellschaft die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren vorliegen, höchstens zum aushaftenden Betrag bis zur Höhe von insgesamt 870 Mill. S im Zessionsweg unter Ausschluß der Haftung des Zedenten zu erwerben, wenn mit dem Zedenten vereinbart wurde, daß die Gesellschaft diesem den Gegenwert innerhalb eines Zeitraumes von 15 Jahren ohne Verrechnung von Zinsen abzustatten hat. Der Zedent hat den Gegenwert in der jeweils aushaftenden Höhe als Vermögen auszuweisen. Soweit die Abstattungen an den Zedenten nicht aus allfälligen Eingängen auf die Forderung geleistet werden können, hat die Gesellschaft die Forderung nach Maßgabe der Abstattung des Gegenwertes wertzuberichtigen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Gesellschaft im Ausmaß der nach diesem Absatz vorzunehmenden Wertberichtigungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten.
(4) Bei der Festlegung von Verfahrensgrundsätzen zur Abwicklung des Abs. 3 ist der gemäß § 1a Abs. 4 eingerichtete Beirat im Wege des Bundesministers für Finanzen anzuhören.
§ 1b. (1) Zur Förderung der Finanzierung von Investitionen von besonderem gesamtwirtschaftlichen Interesse ist die Gesellschaft ermächtigt, nach Maßgabe der ihr vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse oder sonstige Zuschüsse an nach dem 31. Dezember 1978 im Firmenbuch eingetragene Unternehmungen mit Sitz im Inland zu gewähren, wenn
auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden Vorschauen nach angemessener Anlaufzeit eine nachhaltige Verbesserung der Ertragslage der Unternehmung erwartet werden kann und
sich die Finanzierung auf inländische industrielle Produktions- oder Forschungsunternehmungen erstreckt.
(2) Die Gesellschaft ist ferner ermächtigt, Finanzierungshilfen zur Durchführung der Sanierung von Unternehmungen mit Sitz im Inland zu leisten, soweit die Realisierung des Sanierungsvorhabens auf Grund des von der Gesellschaft zu beurteilenden Sanierungskonzeptes erwartet werden kann. Für die Zeit der Ausarbeitung dieses Sanierungskonzeptes kann die Gesellschaft Kosten für die Untersuchung der Sanierungsfähigkeit übernehmen und Finanzierungshilfen leisten, die vermeiden, daß das Unternehmen vor der Realisierung des Sanierungsvorhabens insolvent wird. Die Gesellschaft ist ferner ermächtigt, die Kosten für Konsulenten zu übernehmen, die für die Sanierung von Unternehmungen mit Sitz im Inland eingesetzt werden können, sowie die Kosten für Konsulenten gemäß § 12. Der Bundesminister für Finanzen stellt der Gesellschaft für diese Zwecke ab 1981 jährlich 75 Mill. S nicht rückzahlbarer Mittel zur Verfügung.
(3) Die Gesellschaft ist ferner ermächtigt, zur Abwendung nachhaltiger Schädigung der Ertragskraft von Unternehmungen mit Sitz im Inland Forderungen gegen Unternehmungen mit Sitz im Inland, über die ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet, dessen Eröffnung beantragt wurde oder bei denen nach Auffassung der Gesellschaft die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren vorliegen, höchstens zum aushaftenden Betrag bis zur Höhe von insgesamt 870 Mill. S im Zessionsweg unter Ausschluß der Haftung des Zedenten zu erwerben, wenn mit dem Zedenten vereinbart wurde, daß die Gesellschaft diesem den Gegenwert innerhalb eines Zeitraumes von 15 Jahren ohne Verrechnung von Zinsen abzustatten hat. Der Zedent hat den Gegenwert in der jeweils aushaftenden Höhe als Vermögen auszuweisen. Soweit die Abstattungen an den Zedenten nicht aus allfälligen Eingängen auf die Forderung geleistet werden können, hat die Gesellschaft die Forderung nach Maßgabe der Abstattung des Gegenwertes wertzuberichtigen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Gesellschaft im Ausmaß der nach diesem Absatz vorzunehmenden Wertberichtigungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten.
(4) Bei der Festlegung von Verfahrensgrundsätzen zur Abwicklung des Abs. 3 ist der gemäß § 1a Abs. 4 eingerichtete Beirat im Wege des Bundesministers für Finanzen anzuhören.
§ 1b. (1) Zur Förderung der Finanzierung von Investitionen von besonderem gesamtwirtschaftlichen Interesse ist die Gesellschaft unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes ermächtigt, nach Maßgabe der ihr vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse oder sonstige Zuschüsse an Unternehmungen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland zu gewähren, wenn
auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden Vorschauen nach angemessener Anlaufzeit eine nachhaltige Verbesserung der Ertragslage der Unternehmung erwartet werden kann und
sich die Finanzierung auf inländische industrielle Produktions- oder Forschungsunternehmungen erstreckt.
(2) Die Gesellschaft ist ferner ermächtigt, Finanzierungshilfen zur Durchführung der Sanierung von Unternehmungen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland zu leisten, soweit die Realisierung des Sanierungsvorhabens auf Grund des von der Gesellschaft zu beurteilenden Sanierungskonzeptes erwartet werden kann. Für die Zeit der Ausarbeitung dieses Sanierungskonzeptes kann die Gesellschaft Kosten für die Untersuchung der Sanierungsfähigkeit übernehmen und Finanzierungshilfen leisten, die vermeiden, daß das Unternehmen vor der Realisierung des Sanierungsvorhabens insolvent wird. Die Gesellschaft ist ferner ermächtigt, die Kosten für Konsulenten zu übernehmen, die für die Sanierung von Unternehmungen mit Sitz im Inland eingesetzt werden können, sowie die Kosten für Konsulenten gemäß § 12. Für die Finanzierungshilfen hat die Gesellschaft unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes Richtlinien zu erlassen, die der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen bedürfen. Der Bundesminister für Finanzen stellt der Gesellschaft für diese Zwecke nicht rückzahlbare Mittel zur Verfügung.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 424/1996)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 424/1996)
§ 1b. (1) Zur Förderung der Finanzierung von Investitionen von besonderem gesamtwirtschaftlichen Interesse ist die Gesellschaft unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes ermächtigt, nach Maßgabe der ihr vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse oder sonstige Zuschüsse an Unternehmungen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland zu gewähren, wenn
auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden Vorschauen nach angemessener Anlaufzeit eine nachhaltige Verbesserung der Ertragslage der Unternehmung erwartet werden kann und
sich die Finanzierung auf inländische industrielle Produktions- oder Forschungsunternehmungen erstreckt.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2002)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 424/1996)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 424/1996)
§ 1b. Zur Förderung der Finanzierung von Investitionen von besonderem gesamtwirtschaftlichen Interesse ist die Gesellschaft unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes ermächtigt, nach Maßgabe der ihr vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse oder sonstige Zuschüsse an Unternehmungen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland zu gewähren, wenn
auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden Vorschauen nach angemessener Anlaufzeit eine nachhaltige Verbesserung der Ertragslage der Unternehmung erwartet werden kann und
sich die Finanzierung auf inländische industrielle Produktions- oder Forschungsunternehmungen erstreckt.
§ 2. (1) Die Gesellschaft hat ein Konto für eine Deckungsrücklage einzurichten. Diesem Konto ist der jährliche Saldo aus Erträgen und Aufwendungen (ausschließlich der Dotierung der Wertberichtigungen gemäß § 1b Abs. 3) gutzuschreiben oder anzulasten; ferner sind die Rückflüsse auf aus den Garantien geleisteten Zahlungen und die Zahlungen des Bundes gemäß § 3 gutzuschreiben sowie die Zahlungen aus von der Gesellschaft übernommenen Garantien und die Wertberichtigungen gemäß § 1b Abs. 3 anzulasten.
(2) Die Gesellschaft hat Sammelwertberichtigungen im Sinne des § 10 des Rekonstruktionsgesetzes, BGBl. Nr. 183/1955, nicht zu bilden.
§ 2. (1) Die Gesellschaft hat ein Konto für eine Deckungsrücklage einzurichten. Diesem Konto ist der jährliche Saldo aus Erträgen und Aufwendungen (ausschließlich der Dotierung der Wertberichtigungen gemäß § 1b Abs. 3) gutzuschreiben oder anzulasten; ferner sind die Rückflüsse auf aus den Garantien geleisteten Zahlungen und die Zahlungen des Bundes gemäß § 3 gutzuschreiben sowie die Zahlungen aus von der Gesellschaft übernommenen Garantien und die Wertberichtigungen gemäß § 1b Abs. 3 anzulasten.
(2) Zahlungen aus von der Gesellschaft übernommenen Garantien sind insoweit nicht dem Konto für eine Deckungsrücklage anzulasten, als diese Zahlungen durch Kreditoperationen gemäß § 6 finanziert werden.
§ 2. (1) Die Gesellschaft hat ein Konto für eine Deckungsrücklage einzurichten. Diesem Konto ist der jährliche Saldo aus Erträgen und Aufwendungen gutzuschreiben oder anzulasten; ferner sind die Rückflüsse auf aus den Garantien geleisteten Zahlungen und die Zahlungen des Bundes gemäß § 3 gutzuschreiben sowie die Zahlungen aus von der Gesellschaft übernommenen Garantien anzulasten.
(2) Zahlungen aus von der Gesellschaft übernommenen Garantien sind insoweit nicht dem Konto für eine Deckungsrücklage anzulasten, als diese Zahlungen durch Kreditoperationen gemäß § 6 finanziert werden.
§ 3. Der Bund kann von der Gesellschaft aus seinen Verpflichtungen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie zur Abdeckung des gemäß § 2 Abs. 1 angelasteten Saldos nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Summe der Belastungen auf dem Konto gemäß § 2 Abs. 1 die Summe der Gutschriften übersteigt. Übersteigen die Gutschriften die Belastungen um einen Betrag von mehr als 50 Mill. S, ist der übersteigende Betrag an den Bund abzuführen. Die Gesellschaft hat die monatliche Anforderung oder Gutschrift dem Bundesministerium für Finanzen jeweils bis zum 15. des Vormonates bekanntzugeben.
§ 3. Die Gesellschaft hat für ihre Garantieübernahme ein Entgelt festzusetzen.
§ 4. Die Gesellschaft hat für ihre Garantieübernahme gemäß §§ 1 und 1a mit dem Garantienehmer die Zahlung eines Entgeltes in Höhe von nicht mehr als 0,75 vH des Buchwertes des garantierten Rechtes zum 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres zu vereinbaren.
§ 4. Die Gesellschaft hat für ihre Garantieübernahme ein Entgelt festzusetzen.
§ 4. Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß § 1 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 insgesamt nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 2 175 000 000 Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen.
§ 4. Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß § 1 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 insgesamt nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 3 725 000 000 Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen.
§ 4. Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß § 1 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 insgesamt nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 2 175 000 000 Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen.
§ 4. Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß § 1 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 insgesamt nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 2 Milliarden Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen.
§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte des Bundes in der Gesellschaft einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten bei der Gesellschaft zu bestellen. Dem Beauftragten (Stellvertreter) steht das Recht zu, in alle Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften der Gesellschaft Einsicht zu nehmen und an allen Sitzungen (ausgenommen solchen der Generalversammlung), zu welchen sie rechtzeitig einzuladen sind, teilzunehmen.
(2) Dem Beauftragten (Stellvertreter) obliegt insbesondere die Prüfung der bei der Gesellschaft eingereichten Anträge hinsichtlich der Voraussetzungen für die Übernahme der Verpflichtungen durch den Bund. Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtungen durch den Bund ist die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters) zur Übernahme der Garantie durch die Gesellschaft im Einzelfall auf Grund seiner Prüfung. Verweigert der Beauftragte (Stellvertreter) die Zustimmung, kann die Gesellschaft binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Verweigerung der Zustimmung an, beim Bundesminister für Finanzen beantragen, die Zustimmung zu erteilen; wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt oder bestätigt der Bundesminister für Finanzen die Verweigerung, darf die Gesellschaft die Garantie nicht übernehmen. Falls der Bundesminister für Finanzen nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages der Gesellschaft eine Entscheidung trifft, gilt die Zustimmung als erteilt.
(3) Abs. 1 und 2 finden hinsichtlich § 1b sinngemäß Anwendung.
(4) Für die vom Bundesministerium für Finanzen dem Beauftragten und seinem Stellvertreter zu leistende Vergütung (Funktionsgebühr) ist der Gesellschaft die Entrichtung eines jeweils durch den Bundesminister für Finanzen zu bestimmenden, an den Bund zu entrichtenden jährlichen Pauschalbetrages vorzuschreiben. Die Funktionsgebühr hat in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen zu stehen.
§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten zu bestellen. § 76 Abs. 9 BWG in der jeweils geltenden Fassung ist auf den Beauftragten (Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden.
(2) Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes gemäß § 1, § 6 Abs. 2 und 3 sowie §§ 11 und 14 ist die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters).
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