Bundesgesetz vom 12. Mai 1977 betreffend die Erleichterung derFinanzierung von Unternehmungen durch Garantien derFinanzierungsgarantie-Gesellschaft m.b.H. mit Haftungen des Bundes(Garantiegesetz 1977)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1977-07-01
Letzte Aktualisierung 2023-12-23
Status Aufgehoben · 2002-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 85
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(3) Die Gesellschaft hat die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters) zu beantragen und anzugeben, ob die gesetzlichen, satzungsmäßigen und sonstigen Voraussetzungen für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes vorliegen. Der Beauftragte (Stellvertreter) hat die Angaben der Gesellschaft auf Plausibilität zu prüfen und kann sich hiebei, sofern dies auf Grund der Vielzahl oder des Umfanges der Fälle erforderlich ist, auf die Vornahme von Stichproben beschränken. Verweigert der Beauftragte (Stellvertreter) die Zustimmung, so kann die Gesellschaft binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Verweigerung der Zustimmung an, beim Bundesminister für Finanzen die Erteilung der Zustimmung beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt oder bestätigt der Bundesminister für Finanzen die Verweigerung der Zustimmung, so darf die Gesellschaft die Garantie nicht übernehmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesminister für Finanzen nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages der Gesellschaft eine Entscheidung trifft.

(4) Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger der Gesellschaft Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 2 und 3 erforderlich ist. Weiters sind der Beauftragte und sein Stellvertreter von der Gesellschaft zu den Sitzungen des Aufsichtsrates sowie zu den Ausschüssen des Aufsichtsrates rechtzeitig einzuladen. Auf seinen Antrag ist dem Beauftragten (Stellvertreter) jederzeit das Wort zu erteilen. Alle Niederschriften über die Sitzungen sind dem Beauftragten und dessen Stellvertreter zu übersenden.

(5) Abs. 3 und 4 finden hinsichtlich § 1b sinngemäß Anwendung.

§ 6. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes für Kreditoperationen (Aufnahme von Krediten, Begebung von Anleihen oder sonstigen festverzinslichen Wertpapieren) inländischer Banken Haftungen gemäß § 1357 ABGB in dem Ausmaß zu übernehmen, als der Erlös der Kreditoperationen zu Finanzierungen verwendet wurde, für die die Gesellschaft die Garantie übernommen hat, und wenn

a)

die Laufzeit der Anleihe, des Darlehens und des sonstigen Kredites 20 Jahre nicht übersteigt;

b)

die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 276/1969 und BGBl. Nr. 494/1974) beträgt:

c)

die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in ausländischer Währung nach der Formel laut lit. b nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Schuldaufnahme geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt.

(2) Eine Kreditoperation gemäß Abs. 1 darf im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 500 Mill. S nicht übersteigen. Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut Abs. 1 lit. b zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend. Für die Ermittlung der Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen.

(3) Der Umfang der gemäß Abs. 1 garantierten Verpflichtungen an Kapital und Zinsen einer Bank darf nicht höher sein als der Gesamtbetrag der von der Gesellschaft garantierten Rechte der betreffenden Bank.

§ 6. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, der Gesellschaft die Ausgaben für Zinsen, Kosten und Tilgungen von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten zu refundieren, welche die Gesellschaft im Gesamtausmaß bis zu 5 Milliarden Schilling mit Haftung des Bundes gemäß Abs. 2 aufnimmt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes Haftungen gemäß § 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches für von der Gesellschaft im Inland durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) zu übernehmen, insofern diese Kreditoperationen von der Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten, für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes besteht, durchgeführt werden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen darf von der in Abs. 2 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn

a)

der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen 5 Milliarden Schilling an Kapital und 5 Milliarden Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

b)

die Kreditoperation im Einzelfall einen Betrag von 2 Milliarden Schilling nicht übersteigt;

c)

die Laufzeit der Kreditoperation dreißig Jahre nicht übersteigt;

d)

die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in inländischer Währung unter Zugrundelegung der in Abs. 4 umschriebenen finanzmathematischen Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes, BGBl. Nr. 50/1984) beträgt.

(4) Die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß Abs. 3 lit. d ist der jährliche, dekursive Zinsfuß, der sich finanzmathematisch aus jenem Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche während der Kreditlaufzeit vertraglich bedungenen Zins- und Tilgungszahlungen auf den Barwert zum Zeitpunkt der Begebung abgezinst dem Nettoerlös aus der Kreditoperation entsprechen. Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Kreditoperationen, bei welchen die Zinssätze variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit als Basis der Zinssatz für die erste Verzinsungsperiode, ermittelt zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung, heranzuziehen.

§ 6. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, der Gesellschaft die Ausgaben für Zinsen, Kosten und Tilgungen von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten zu refundieren, welche die Gesellschaft im Gesamtausmaß bis zu 5 Milliarden Schilling mit Haftung des Bundes gemäß Abs. 2 aufnimmt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes Haftungen gemäß § 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches für von der Gesellschaft im Inland durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) zu übernehmen, insofern diese Kreditoperationen von der Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten, für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes besteht, durchgeführt werden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen darf von der in Abs. 2 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn

a)

der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen 5 Milliarden Schilling an Kapital und 5 Milliarden Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

b)

die Kreditoperation im Einzelfall einen Betrag von 2 Milliarden Schilling nicht übersteigt;

c)

die Laufzeit der Kreditoperation dreißig Jahre nicht übersteigt;

d)

die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 BHG in der jeweils geltenden Fassung bestimmte Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.

(4) (Anm. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/1998)

§ 6. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, der Gesellschaft die Ausgaben für Zinsen, Kosten und Tilgungen von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten zu refundieren, welche die Gesellschaft im Gesamtausmaß bis zu 360 000 000 Euro mit Haftung des Bundes gemäß Abs. 2 aufnimmt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes Haftungen gemäß § 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches für von der Gesellschaft im Inland durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) zu übernehmen, insofern diese Kreditoperationen von der Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten, für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes besteht, durchgeführt werden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen darf von der in Abs. 2 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn

a)

der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen 360 000 000 Euro an Kapital und 360 000 000 Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

b)

die Kreditoperation im Einzelfall einen Betrag von 145 000 000 Euro nicht übersteigt;

c)

die Laufzeit der Kreditoperation dreißig Jahre nicht übersteigt;

d)

die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 BHG in der jeweils geltenden Fassung bestimmte Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.

(Anm. Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/1998)

§ 6. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, der Gesellschaft die Ausgaben für Zinsen, Kosten und Tilgungen von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten zu refundieren, welche die Gesellschaft im Gesamtausmaß bis zu 360 000 000 Euro mit Haftung des Bundes gemäß Abs. 2 aufnimmt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes Haftungen gemäß § 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches für von der Gesellschaft im Inland durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) zu übernehmen, insofern diese Kreditoperationen von der Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten, für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes besteht, durchgeführt werden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen darf von der in Abs. 2 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn

a)

der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen 360 000 000 Euro an Kapital und 360 000 000 Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

b)

die Kreditoperation im Einzelfall einen Betrag von 145 000 000 Euro nicht übersteigt;

c)

die Laufzeit der Kreditoperation dreißig Jahre nicht übersteigt;

d)

die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 79 Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009 in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 79 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 in der jeweils geltenden Fassung bestimmte Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.

(Anm. Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/1998)

§ 7. (1) Für die Übernahme von Verpflichtungen des Bundes gemäß §§ 1 bis 3 und der Haftung des Bundes gemäß § 6 ist kein Entgelt zu erheben.

(2) Durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßte Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge sind von der Gesellschaftsteuer und von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

(3) Grundbücherliche Eingaben und grundbücherliche Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung der von der Gesellschaft garantierten Finanzierungen sind von Gerichtsgebühren befreit.

(4) Die Gesellschaft ist soweit sie im Rahmen dieses Bundesgesetzes tätig ist von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen und vom Vermögen sowie von der Gewerbesteuer (Bundesgewerbesteuer) und den Kapitalverkehrsteuern befreit.

§ 7. (1) Für die Übernahme von Verpflichtungen des Bundes gemäß §§ 1 bis 3 sowie 11 und der Haftung des Bundes gemäß § 6 ist kein Entgelt zu erheben.

(2) Durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßte Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge sind von der Gesellschaftsteuer und von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

(3) Grundbücherliche Eingaben und grundbücherliche Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung der von der Gesellschaft garantierten Finanzierungen sind von Gerichtsgebühren befreit.

(4) Die Gesellschaft ist soweit sie im Rahmen dieses Bundesgesetzes tätig ist von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen und vom Vermögen sowie von der Gewerbesteuer (Bundesgewerbesteuer) und den Kapitalverkehrsteuern befreit.

(5) Die Gesellschaft ist von der Sonderabgabe für Banken (Bundesgesetz, BGBl. Nr. 553/1980) befreit.

§ 7. (1) Für die Übernahme von Verpflichtungen des Bundes gemäß §§ 1 bis 3 sowie 11 und der Haftung des Bundes gemäß § 6 ist kein Entgelt zu erheben.

(2) Durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßte Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge sind von der Gesellschaftsteuer und von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

(3) Grundbücherliche Eingaben und grundbücherliche Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung der von der Gesellschaft garantierten Finanzierungen sind von Gerichtsgebühren befreit.

(4) Die Gesellschaft ist soweit sie im Rahmen dieses Bundesgesetzes tätig ist von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen und vom Vermögen sowie von der Gewerbesteuer (Bundesgewerbesteuer) und den Kapitalverkehrsteuern befreit.

(5) Die Gesellschaft ist von der Sonderabgabe für Kreditinstitute (Bundesgesetz, BGBl. Nr. 553/1980) befreit.

§ 7. (1) Für die Übernahme von Verpflichtungen des Bundes gemäß §§ 1 bis 3 sowie 11 und der Haftung des Bundes gemäß § 6 ist kein Entgelt zu erheben.

(2) Durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßte Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge sind von der Gesellschaftsteuer und von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

(3) Grundbücherliche Eingaben und grundbücherliche Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung der von der Gesellschaft garantierten Finanzierungen sind von Gerichtsgebühren befreit.

(4) Die Gesellschaft ist soweit sie im Rahmen dieses Bundesgesetzes tätig ist von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen und vom Vermögen sowie von und den Kapitalverkehrsteuern befreit.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 424/1996)

§ 7. (1) Für die Übernahme von Verpflichtungen des Bundes gemäß §§ 1 sowie 11 und der Haftung des Bundes gemäß § 6 ist kein Entgelt zu erheben.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2002)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2002)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2002)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 424/1996)

§ 7. Für die Übernahme von Verpflichtungen des Bundes gemäß §§ 1 sowie 11 und der Haftung des Bundes gemäß § 6 ist kein Entgelt zu erheben.

§ 7. Das Entgelt für die Übernahme von Verpflichtungen des Bundes gemäß §§ 1 und 11 sowie der Haftung des Bundes gemäß § 6 ist unter Anwendung der EUbeihilfenrechtlichen Vorschriften zu bemessen.

§ 7a. Der Finanzprokuratur wird übertragen, die Gesellschaft gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, vor allen Gerichten zu vertreten und auf deren Verlangen zu beraten. Unbeschadet dessen ist die Gesellschaft ermächtigt, sich von einer hiefür geeigneten physischen und juristischen Person vertreten und beraten zu lassen.

§ 8. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, der Gesellschaft für die im § 1b Abs. 1 genannten Zwecke Zuschüsse zu gewähren. Die Höhe der entsprechenden Mittel wird durch Gesetz festgelegt. Die bisher für Zuschüsse gemäß § 1 Abs. 5 gesetzlich der Höhe nach bestimmten Mittel werden nun gemäß § 1b Abs. 1 vergeben.

§ 8. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, der Gesellschaft für die im § 1b Abs. 1 genannten Zwecke Zuschüsse zu gewähren. Die Höhe der entsprechenden Mittel wird durch Gesetz festgelegt.

§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1977 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 1977 erlischt die dem Bundesminister für Finanzen in den §§ 1, 3 und 6 des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1969 betreffend die Förderung der Finanzierung von Entwicklungs- und Erneuerungsinvestitionen, BGBl. Nr. 56/1969, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 54/1971 und 461/1971 eingeräumte Ermächtigung zur Übernahme von Nachbürgschaften für Ausfallsbürgschaften der Entwicklungs- und Erneuerungsfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung und für die Übernahme von Garantien namens des Bundes. Die Rechtsgültigkeit der bis zum 30. Juni 1977 übernommen Nachbürgschaften und Garantien bleibt hievon unberührt.

(3) Mit 1. Juli 1977 wird der Firmenname der "Entwicklungs- und Erneuerungsfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung" auf "Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung" geändert. Die noch offenen verbürgten Kredite sind auf den Haftungsrahmen gemäß § 1 Abs. 2 nicht anzurechnen.

(4) Alle bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Entwicklungs- und Erneuerungsfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingegangenen und noch unerledigten Anträge auf Übernahme der Ausfallsbürgschaft sind als Anträge auf Garantieübernahme durch die Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu behandeln.

§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1977 in Kraft.

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 7 Abs. 3 der Bundesminister für Justiz betraut.

Abschnitt II - Ost-West-Fonds

§ 10. Unter der Bezeichnung „Ost-West-Fonds'' wird für die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Abschnittes ein weiterer Garantierahmen geschaffen. Die Gesellschaft hat bei ihrer Geschäftstätigkeit nach diesem Abschnitt ihrem Firmenwortlaut die Bezeichnung „Ost-West-Fonds'' beizufügen und die entsprechenden Garantien im Jahresabschluß gesondert auszuweisen.

Abschnitt II – Ost-West-Fonds

§ 10. Unter der Bezeichnung „Ost-West-Fonds“ wird für die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Abschnittes ein weiterer Garantierahmen geschaffen. Die Gesellschaft hat die entsprechenden Garantien im Jahresabschluß gesondert auszuweisen.

§ 11. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten auf Grund von Abschnitt II dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus Mitteln der Deckungsrücklage gemäß § 2 Abs. 1 gedeckt werden können.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 5 Milliarden Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn

1.

die Gesellschaft gegenüber Unternehmen mit Sitz im Inland Garantien zur Deckung von wirtschaftlichen Risken im Zusammenhang mit Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland übernimmt oder

2.

die Gesellschaft Garantien zur Förderung der langfristigen Finanzierung von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland von Unternehmen mit Sitz im Inland übernimmt.

(3) Garantien gemäß Abs. 2 dürfen nur dann übernommen werden, wenn auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, zu dessen Gunsten die Garantie übernommen wird, erwartet werden kann, daß die Beteiligung oder sonstige Investition im Ausland einen positiven Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens leistet und bei Garantieübernahme gemäß Abs. 2 Z 2 die Verbindlichkeiten aus den garantierten Finanzierungen vereinbarungsgemäß zurückgezahlt werden können.

(4) Für die Übernahme der Garantien gemäß Abs. 2 hat die Gesellschaft Richtlinien zu erlassen, die der Zustimmung durch den Bundesminister für Finanzen bedürfen und insbesondere nachstehende Regelungen enthalten müssen:

1.

Festlegung der Staaten, die als Standort der Beteiligungen oder sonstigen Investitionen in Betracht kommen;

2.

Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen mit Sitz im Inland;

3.

Ausmaß und Ausgestaltung der von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien;

4.

Festlegung des von der Gesellschaft mit dem Garantienehmer zu vereinbarenden Garantieentgeltes.

§ 11. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten auf Grund von Abschnitt II dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus Mitteln der Deckungsrücklage gemäß § 2 Abs. 1 gedeckt werden können.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 10 Milliarden Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn

1.

die Gesellschaft gegenüber Unternehmen mit Sitz im Inland Garantien zur Deckung von wirtschaftlichen Risken im Zusammenhang mit Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland übernimmt oder

2.

die Gesellschaft Garantien zur Förderung der langfristigen Finanzierung von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland von Unternehmen mit Sitz im Inland übernimmt.

(3) Garantien gemäß Abs. 2 dürfen nur dann übernommen werden, wenn auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, zu dessen Gunsten die Garantie übernommen wird, erwartet werden kann, daß die Beteiligung oder sonstige Investition im Ausland einen positiven Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens leistet und bei Garantieübernahme gemäß Abs. 2 Z 2 die Verbindlichkeiten aus den garantierten Finanzierungen vereinbarungsgemäß zurückgezahlt werden können.

(4) Für die Übernahme der Garantien gemäß Abs. 2 hat die Gesellschaft Richtlinien zu erlassen, die der Zustimmung durch den Bundesminister für Finanzen bedürfen und insbesondere nachstehende Regelungen enthalten müssen:

1.

Festlegung der Staaten, die als Standort der Beteiligungen oder sonstigen Investitionen in Betracht kommen;

2.

Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen mit Sitz im Inland;

3.

Ausmaß und Ausgestaltung der von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien;

4.

Festlegung des von der Gesellschaft mit dem Garantienehmer zu vereinbarenden Garantieentgeltes.

§ 11. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen Sicherungsgeschäften (im folgenden Garantien genannt) auf Grund von Abschnitt II dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus Mitteln der Deckungsrücklage gemäß § 2 Abs. 1 gedeckt werden können.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 10 Milliarden Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn

1.

die Gesellschaft gegenüber Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland Garantien zur Deckung von wirtschaftlichen Risken im Zusammenhang mit Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland übernimmt oder

2.

die Gesellschaft Garantien zur Förderung der langfristigen Finanzierung von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland übernimmt.

(3) Garantien gemäß Abs. 2 dürfen nur dann übernommen werden, wenn auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, zu dessen Gunsten die Garantie übernommen wird, erwartet werden kann, daß die Beteiligung oder sonstige Investition im Ausland einen positiven Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens leistet und bei Garantieübernahme gemäß Abs. 2 Z 2 die Verbindlichkeiten aus den garantierten Finanzierungen vereinbarungsgemäß zurückgezahlt werden können.

(4) Für die Übernahme der Garantien gemäß Abs. 2 hat die Gesellschaft unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes Richtlinien zu erlassen, die der Zustimmung durch den Bundesminister für Finanzen bedürfen und insbesondere nachstehende Regelungen enthalten müssen:

1.

Festlegung der Staaten, die als Standort der Beteiligungen oder sonstigen Investitionen in Betracht kommen;

2.

Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen mit Sitz im Inland;

3.

Ausmaß und Ausgestaltung der von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien;

4.

Grundsätze der Festlegung von Garantieentgelten.

§ 11. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen Sicherungsgeschäften (im folgenden Garantien genannt) auf Grund von Abschnitt II dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus hiefür gewidmeten Mitteln der Gesellschaft gedeckt werden können.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 725 000 000 Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn

1.

die Gesellschaft gegenüber Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland Garantien zur Deckung von wirtschaftlichen Risken im Zusammenhang mit Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland übernimmt oder

2.

die Gesellschaft Garantien zur Förderung der langfristigen Finanzierung von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland übernimmt.

(3) Garantien gemäß Abs. 2 dürfen nur dann übernommen werden, wenn auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, zu dessen Gunsten die Garantie übernommen wird, erwartet werden kann, daß die Beteiligung oder sonstige Investition im Ausland einen positiven Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens leistet und bei Garantieübernahme gemäß Abs. 2 Z 2 die Verbindlichkeiten aus den garantierten Finanzierungen vereinbarungsgemäß zurückgezahlt werden können.

(4) Für die Übernahme der Garantien gemäß Abs. 2 hat die Gesellschaft unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes Richtlinien zu erlassen, die der Zustimmung durch den Bundesminister für Finanzen bedürfen und insbesondere nachstehende Regelungen enthalten müssen:

1.

Festlegung der Staaten, die als Standort der Beteiligungen oder sonstigen Investitionen in Betracht kommen;

2.

Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen mit Sitz im Inland;

3.

Ausmaß und Ausgestaltung der von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien;

4.

Grundsätze der Festlegung von Garantieentgelten.

§ 11. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen Sicherungsgeschäften (im folgenden Garantien genannt) auf Grund von Abschnitt II dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus hiefür gewidmeten Mitteln der Gesellschaft gedeckt werden können.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf vorbehaltlich des § 4 Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 1 Milliarde Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn

1.

die Gesellschaft gegenüber Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland Garantien zur Deckung von wirtschaftlichen Risken im Zusammenhang mit Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland übernimmt oder

2.

die Gesellschaft Garantien zur Förderung der langfristigen Finanzierung von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland übernimmt.

(3) Garantien gemäß Abs. 2 dürfen nur dann übernommen werden, wenn auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, zu dessen Gunsten die Garantie übernommen wird, erwartet werden kann, daß die Beteiligung oder sonstige Investition im Ausland einen positiven Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens leistet und bei Garantieübernahme gemäß Abs. 2 Z 2 die Verbindlichkeiten aus den garantierten Finanzierungen vereinbarungsgemäß zurückgezahlt werden können.

(4) Für die Übernahme der Garantien gemäß Abs. 2 hat die Gesellschaft unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes Richtlinien zu erlassen, die der Zustimmung durch den Bundesminister für Finanzen bedürfen und insbesondere nachstehende Regelungen enthalten müssen:

1.

Festlegung der Staaten, die als Standort der Beteiligungen oder sonstigen Investitionen in Betracht kommen;

2.

Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen mit Sitz im Inland;

3.

Ausmaß und Ausgestaltung der von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien;

4.

Grundsätze der Festlegung von Garantieentgelten.

§ 11. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen Sicherungsgeschäften (im folgenden Garantien genannt) auf Grund von Abschnitt II dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus hiefür gewidmeten Mitteln der Gesellschaft gedeckt werden können.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf vorbehaltlich des § 4 Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 1 Milliarde Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn

1.

die Gesellschaft gegenüber Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland Garantien zur Deckung von wirtschaftlichen Risken im Zusammenhang mit Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland übernimmt oder

2.

die Gesellschaft Garantien zur Förderung der langfristigen Finanzierung von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland übernimmt.

(3) Garantien gemäß Abs. 2 dürfen nur dann übernommen werden, wenn auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, zu dessen Gunsten die Garantie übernommen wird, erwartet werden kann, daß die Beteiligung oder sonstige Investition im Ausland einen positiven Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens leistet und bei Garantieübernahme gemäß Abs. 2 Z 2 die Verbindlichkeiten aus den garantierten Finanzierungen vereinbarungsgemäß zurückgezahlt werden können.

(4) Für die Übernahme der Garantien gemäß Abs. 2 hat der Bundesminister für Finanzen unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen enthalten müssen:

1.

Festlegung der Staaten, die als Standort der Beteiligungen oder sonstigen Investitionen in Betracht kommen;

2.

Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen mit Sitz im Inland;

3.

Ausmaß und Ausgestaltung der von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien;

4.

Grundsätze der Festlegung von Garantieentgelten.

§ 11. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen Sicherungsgeschäften (im folgenden Garantien genannt) auf Grund von Abschnitt II dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus hiefür gewidmeten Mitteln der Gesellschaft gedeckt werden können.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf vorbehaltlich des § 4 Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 1,5 Milliarden Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn

1.

die Gesellschaft gegenüber Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland Garantien zur Deckung von wirtschaftlichen Risken im Zusammenhang mit Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland übernimmt oder

2.

die Gesellschaft Garantien zur Förderung der langfristigen Finanzierung von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland übernimmt.

(3) Garantien gemäß Abs. 2 dürfen nur dann übernommen werden, wenn auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, zu dessen Gunsten die Garantie übernommen wird, erwartet werden kann, daß die Beteiligung oder sonstige Investition im Ausland einen positiven Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens leistet und bei Garantieübernahme gemäß Abs. 2 Z 2 die Verbindlichkeiten aus den garantierten Finanzierungen vereinbarungsgemäß zurückgezahlt werden können.

(4) Für die Übernahme der Garantien gemäß Abs. 2 hat der Bundesminister für Finanzen unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen enthalten müssen:

1.

Festlegung der Staaten, die als Standort der Beteiligungen oder sonstigen Investitionen in Betracht kommen;

2.

Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen mit Sitz im Inland;

3.

Ausmaß und Ausgestaltung der von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien;

4.

Grundsätze der Festlegung von Garantieentgelten.

§ 11. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen Sicherungsgeschäften (im folgenden Garantien genannt) auf Grund von Abschnitt II dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus hiefür gewidmeten Mitteln der Gesellschaft gedeckt werden können.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf vorbehaltlich des § 4 Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 1 Milliarde Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn

1.

die Gesellschaft gegenüber Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland Garantien zur Deckung von wirtschaftlichen Risken im Zusammenhang mit Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland übernimmt oder

2.

die Gesellschaft Garantien zur Förderung der langfristigen Finanzierung von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland übernimmt.

(3) Garantien gemäß Abs. 2 dürfen nur dann übernommen werden, wenn auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, zu dessen Gunsten die Garantie übernommen wird, erwartet werden kann, daß die Beteiligung oder sonstige Investition im Ausland einen positiven Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens leistet und bei Garantieübernahme gemäß Abs. 2 Z 2 die Verbindlichkeiten aus den garantierten Finanzierungen vereinbarungsgemäß zurückgezahlt werden können.

(4) Für die Übernahme der Garantien gemäß Abs. 2 hat der Bundesminister für Finanzen unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen enthalten müssen:

1.

Festlegung der Staaten, die als Standort der Beteiligungen oder sonstigen Investitionen in Betracht kommen;

2.

Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen mit Sitz im Inland;

3.

Ausmaß und Ausgestaltung der von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien;

4.

Grundsätze der Festlegung von Garantieentgelten.

§ 11. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen Sicherungsgeschäften (im folgenden Garantien genannt) auf Grund von Abschnitt II dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus hiefür gewidmeten Mitteln der Gesellschaft gedeckt werden können.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf vorbehaltlich des § 4 Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 500 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn

1.

die Gesellschaft gegenüber Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland Garantien zur Deckung von wirtschaftlichen Risken im Zusammenhang mit Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland übernimmt oder

2.

die Gesellschaft Garantien zur Förderung der langfristigen Finanzierung von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland übernimmt.

(3) Garantien gemäß Abs. 2 dürfen nur dann übernommen werden, wenn auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, zu dessen Gunsten die Garantie übernommen wird, erwartet werden kann, daß die Beteiligung oder sonstige Investition im Ausland einen positiven Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens leistet und bei Garantieübernahme gemäß Abs. 2 Z 2 die Verbindlichkeiten aus den garantierten Finanzierungen vereinbarungsgemäß zurückgezahlt werden können.

(4) Für die Übernahme der Garantien gemäß Abs. 2 hat der Bundesminister für Finanzen unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen enthalten müssen:

1.

Festlegung der Staaten, die als Standort der Beteiligungen oder sonstigen Investitionen in Betracht kommen;

2.

Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen mit Sitz im Inland;

3.

Ausmaß und Ausgestaltung der von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien;

4.

Grundsätze der Festlegung von Garantieentgelten.

§ 12. Die Gesellschaft ist ermächtigt, im Rahmen der ihr gemäß § 1b Abs. 2 zur Verfügung gestellten Mittel die Kosten für Konsulenten zu übernehmen, die für die Projektsbeurteilung und Projektsbetreuung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland durch Unternehmungen mit Sitz im Inland eingesetzt werden können.

§ 12. Die Gesellschaft ist ermächtigt, im Rahmen der ihr gemäß § 1b Abs. 2 zur Verfügung gestellten Mittel die Kosten für Konsulenten zu übernehmen, die für die Projektsbeurteilung und Projektsbetreuung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland durch Unternehmungen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland eingesetzt werden können.

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 7 Abs. 3 der Bundesminister für Justiz betraut.

Abschnitt III – Kapitalgarantien

§ 13. Für fondsgebundene und kapitalmarktbezogene Garantien (Kapitalgarantien) der Gesellschaft, welche keine Beihilfeelemente im Sinne des Europäischen Beihilfekontrollrechts enthalten, wird zum Zwecke der Verbesserung der Aufbringung von Eigenkapital und Fremdkapital über die Kapitalmärkte ein weiterer Garantierahmen (§ 14) geschaffen. Für die Übernahme der Verpflichtungen durch den Bund hat die Gesellschaft ein angemessenes Entgelt zu leisten.

§ 14. § 1 Abs. 1 bis 3, § 1b, § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 4, § 8, § 11 und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 424/1996 treten mit 1. August 1996 in Kraft. § 1a, § 1b Abs. 3 und 4 sowie § 7 Abs. 5 treten mit 1. August 1996 außer Kraft.

§ 14. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist zur Verbesserung der Kapitalaufbringung für Finanzierungen gemäß Abs. 2 ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus kapitalmarktbezogenen und fondsgebundenen Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen Sicherungsgeschäften (im folgenden Kapitalgarantien genannt) Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus hiefür gewidmeten Mitteln der Gesellschaft oder aus Mitteln der Deckungsrücklage gemäß § 2 Abs. 1 gedeckt werden können.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 10 Milliarden Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn

1.

die von der Gesellschaft zu übernehmenden Kapitalgarantien entweder im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland zum Zwecke der Aufbringung von Eigenkapital oder langfristigem Fremdkapital oder im Zusammenhang mit der Finanzierung von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen außerhalb des EWR übernommen werden;

2.

auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse der Finanzierenden und der Unternehmen, Beteiligungen oder sonstigen Investitionen, zu deren Finanzierung die Kapitalgarantien übernommen werden, zu erwarten ist, daß das garantierte Eigenkapital werthaltig bleibt oder die garantierten Verbindlichkeiten während der Laufzeit der Garantie vereinbarungsgemäß erfüllt werden können und

3.

die Gesamtlaufzeit der Garantie 20 Jahre nicht übersteigt.

(3) Für die Übernahme der Garantien gemäß Abs. 2 hat die Gesellschaft nichtdiskriminierende Richtlinien zu erlassen, die sicherstellen, daß die Kapitalgarantien keine Beihilfeelemente im Sinne des europäischen Beihilfenkontrollrechtes enthalten, die der Zustimmung durch den Bundesminister für Finanzen bedürfen und insbesondere nachstehende Regelungen enthalten müssen:

1.

Kriterien für die zu finanzierenden Unternehmen;

2.

Kriterien für die finanzierenden Unternehmen oder Finanzanleger;

3.

Ausmaß und Ausgestaltung der von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien und gegebenenfalls zu vereinbarenden Gegenleistungen;

4.

Grundsätze der Festlegung von Garantie- und Bearbeitungsentgelten.

§ 14. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist zur Verbesserung der Kapitalaufbringung für Finanzierungen gemäß Abs. 2 ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus kapitalmarktbezogenen und fondsgebundenen Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen Sicherungsgeschäften (im folgenden Kapitalgarantien genannt) Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus hiefür gewidmeten Mitteln der Gesellschaft gedeckt werden können.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 725 000 000 Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn

1.

die von der Gesellschaft zu übernehmenden Kapitalgarantien entweder im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland zum Zwecke der Aufbringung von Eigenkapital oder langfristigem Fremdkapital oder im Zusammenhang mit der Finanzierung von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen außerhalb des EWR übernommen werden;

2.

auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse der Finanzierenden und der Unternehmen, Beteiligungen oder sonstigen Investitionen, zu deren Finanzierung die Kapitalgarantien übernommen werden, zu erwarten ist, daß das garantierte Eigenkapital werthaltig bleibt oder die garantierten Verbindlichkeiten während der Laufzeit der Garantie vereinbarungsgemäß erfüllt werden können und

3.

die Gesamtlaufzeit der Garantie 20 Jahre nicht übersteigt.

(3) Für die Übernahme der Garantien gemäß Abs. 2 hat die Gesellschaft nichtdiskriminierende Richtlinien zu erlassen, die sicherstellen, daß die Kapitalgarantien keine Beihilfeelemente im Sinne des europäischen Beihilfenkontrollrechtes enthalten, die der Zustimmung durch den Bundesminister für Finanzen bedürfen und insbesondere nachstehende Regelungen enthalten müssen:

1.

Kriterien für die zu finanzierenden Unternehmen;

2.

Kriterien für die finanzierenden Unternehmen oder Finanzanleger;

3.

Ausmaß und Ausgestaltung der von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien und gegebenenfalls zu vereinbarenden Gegenleistungen;

4.

Grundsätze der Festlegung von Garantie- und Bearbeitungsentgelten.

§ 14. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist zur Verbesserung der Kapitalaufbringung für Finanzierungen gemäß Abs. 2 ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus kapitalmarktbezogenen und fondsgebundenen Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen Sicherungsgeschäften (im folgenden Kapitalgarantien genannt) Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus hiefür gewidmeten Mitteln der Gesellschaft gedeckt werden können.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf vorbehaltlich des § 4 Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 1 Milliarde Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn

1.

die von der Gesellschaft zu übernehmenden Kapitalgarantien entweder im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland zum Zwecke der Aufbringung von Eigenkapital oder langfristigem Fremdkapital oder im Zusammenhang mit der Finanzierung von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen außerhalb des EWR übernommen werden;

2.

auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse der Finanzierenden und der Unternehmen, Beteiligungen oder sonstigen Investitionen, zu deren Finanzierung die Kapitalgarantien übernommen werden, zu erwarten ist, daß das garantierte Eigenkapital werthaltig bleibt oder die garantierten Verbindlichkeiten während der Laufzeit der Garantie vereinbarungsgemäß erfüllt werden können und

3.

die Gesamtlaufzeit der Garantie 20 Jahre nicht übersteigt.

(3) Für die Übernahme der Garantien gemäß Abs. 2 hat die Gesellschaft nichtdiskriminierende Richtlinien zu erlassen, die sicherstellen, daß die Kapitalgarantien keine Beihilfeelemente im Sinne des europäischen Beihilfenkontrollrechtes enthalten, die der Zustimmung durch den Bundesminister für Finanzen bedürfen und insbesondere nachstehende Regelungen enthalten müssen:

1.

Kriterien für die zu finanzierenden Unternehmen;

2.

Kriterien für die finanzierenden Unternehmen oder Finanzanleger;

3.

Ausmaß und Ausgestaltung der von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien und gegebenenfalls zu vereinbarenden Gegenleistungen;

4.

Grundsätze der Festlegung von Garantie- und Bearbeitungsentgelten.

§ 14. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist zur Verbesserung der Kapitalaufbringung für Finanzierungen gemäß Abs. 2 ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus kapitalmarktbezogenen und fondsgebundenen Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen Sicherungsgeschäften (im folgenden Kapitalgarantien genannt) Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus hiefür gewidmeten Mitteln der Gesellschaft gedeckt werden können.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf vorbehaltlich des § 4 Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 1 Milliarde Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn

1.

die von der Gesellschaft zu übernehmenden Kapitalgarantien entweder im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland zum Zwecke der Aufbringung von Eigenkapital oder langfristigem Fremdkapital oder im Zusammenhang mit der Finanzierung von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen außerhalb des EWR übernommen werden;

2.

auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse der Finanzierenden und der Unternehmen, Beteiligungen oder sonstigen Investitionen, zu deren Finanzierung die Kapitalgarantien übernommen werden, zu erwarten ist, daß das garantierte Eigenkapital werthaltig bleibt oder die garantierten Verbindlichkeiten während der Laufzeit der Garantie vereinbarungsgemäß erfüllt werden können und

3.

die Gesamtlaufzeit der Garantie 20 Jahre nicht übersteigt.

(3) Für die Übernahme der Garantien gemäß Abs. 2 hat der Bundesminister für Finanzen nichtdiskriminierende Richtlinien zu erlassen, die sicherstellen, daß die Kapitalgarantien keine Beihilfeelemente im Sinne des europäischen Beihilfenkontrollrechtes enthalten, und insbesondere nachstehende Regelungen enthalten müssen:

1.

Kriterien für die zu finanzierenden Unternehmen;

2.

Kriterien für die finanzierenden Unternehmen oder Finanzanleger;

3.

Ausmaß und Ausgestaltung der von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien und gegebenenfalls zu vereinbarenden Gegenleistungen;

4.

Grundsätze der Festlegung von Garantie- und Bearbeitungsentgelten.

§ 14a. Der Bundesminister für Finanzen hat vor Erlassung der Richtlinien gemäß § 1 Abs. 3, § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 3 die mit der Eigentümervertretung der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrauten Bundesminister anzuhören. Die Richtlinien gemäß § 1 Abs. 3, § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 3 sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Aus besonderen in der Eigenart der betreffenden Garantien gelegenen Gründen, insbesondere wegen des Umfanges solcher Richtlinien, kann die Kundmachung auf den Hinweis beschränkt werden, dass Richtlinien erlassen wurden und wo in diese Einsicht genommen werden kann oder wo diese erhältlich sind. Die Gesellschaft hat die Richtlinien auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten.

§ 14a. Der Bundesminister für Finanzen hat vor Erlassung der Richtlinien gemäß § 1 Abs. 3, § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 3 die mit der Eigentümervertretung der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrauten Bundesminister anzuhören. Die Richtlinien gemäß § 1 Abs. 3, § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 3 sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen kundzumachen. Die Gesellschaft hat die Richtlinien auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten.

§ 14a. Der Bundesminister für Finanzen hat vor Erlassung der Richtlinien gemäß § 1 Abs. 3, § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 3 die mit der Eigentümervertretung der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrauten Bundesminister gemäß § 1 Abs. 8 Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, BGBl. I Nr. 130/2002 in der jeweils geltenden Fassung, anzuhören. Die Richtlinien gemäß § 1 Abs. 3, § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 3 sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen kundzumachen. Die Gesellschaft hat die Richtlinien auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten.

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 7 Abs. 3 der Bundesminister für Justiz betraut.

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, betraut.

Abschnitt IV – Schlussbestimmungen

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, betraut.

§ 16. § 9, Abschnitt III und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/1998 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft.

§ 16. § 9, Abschnitt III und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/1998 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft. Die Änderungen im Gesetzestitel und in § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 1b Abs. 2, § 2, § 3, § 5, § 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a und lit. b, § 7, § 7a, § 10, § 11 Abs. 1 und 2, § 12, § 14 Abs. 1 und 2 und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

§ 16. (1) § 9, Abschnitt III und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/1998 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft. Die Änderungen im Gesetzestitel und in § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 1b Abs. 2, § 2, § 3, § 5, § 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a und lit. b, § 7, § 7a, § 10, § 11 Abs. 1 und 2, § 12, § 14 Abs. 1 und 2 und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 3, § 1b, § 7, § 11 Abs. 4, § 14 Abs. 3 und § 14a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 36/2007, treten mit 1. Juni 2007 in Kraft.

§ 16. (1) § 9, Abschnitt III und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/1998 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft. Die Änderungen im Gesetzestitel und in § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 1b Abs. 2, § 2, § 3, § 5, § 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a und lit. b, § 7, § 7a, § 10, § 11 Abs. 1 und 2, § 12, § 14 Abs. 1 und 2 und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 3, § 1b, § 7, § 11 Abs. 4, § 14 Abs. 3 und § 14a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 36/2007, treten mit 1. Juni 2007 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 2, § 4 und § 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 137/2008 treten mit 31. Oktober 2008 in Kraft.

§ 16. (1) § 9, Abschnitt III und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/1998 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft. Die Änderungen im Gesetzestitel und in § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 1b Abs. 2, § 2, § 3, § 5, § 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a und lit. b, § 7, § 7a, § 10, § 11 Abs. 1 und 2, § 12, § 14 Abs. 1 und 2 und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 3, § 1b, § 7, § 11 Abs. 4, § 14 Abs. 3 und § 14a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 36/2007, treten mit 1. Juni 2007 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 2, § 4 und § 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 137/2008 treten mit 31. Oktober 2008 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 2, § 4, § 7 sowie § 11 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

§ 16. (1) § 9, Abschnitt III und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/1998 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft. Die Änderungen im Gesetzestitel und in § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 1b Abs. 2, § 2, § 3, § 5, § 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a und lit. b, § 7, § 7a, § 10, § 11 Abs. 1 und 2, § 12, § 14 Abs. 1 und 2 und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 3, § 1b, § 7, § 11 Abs. 4, § 14 Abs. 3 und § 14a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 36/2007, treten mit 1. Juni 2007 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 2, § 4 und § 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 137/2008 treten mit 31. Oktober 2008 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 2, § 4, § 7 sowie § 11 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(5) § 1 Abs. 2, § 4 und § 11 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel III

(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensdatum der Novelle BGBl. Nr. 338/1981.)

(2) Mit Ablauf des 31. Juli 1981 erlischt die dem Bundesminister für Finanzen im § 1 des Garantiegesetzes 1977 eingeräumte Ermächtigung zur Übernahme von Entschädigungsbürgschaften. Die bis 31. Juli 1981 übernommenen oder zugesagten Entschädigungsbürgschaften sind ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach dessen Vorschriften zu behandeln und auf den Haftungsrahmen gemäß § 1 Abs. 2 anzurechnen.

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