(Übersetzung)Artikel des Abkommens des Internationalen Währungsfonds
(d) Bei der Einstellung des Personals hat der Geschäftsführende Direktor gebührend darauf zu achten, daß die Auswahl auf möglichst breiter geographischer Grundlage erfolgt, wobei jedoch einem Höchstmaß an Leistungsfähigkeit und Sachkunde vorrangige Bedeutung zukommt.
Abschnitt 5
Abstimmung
(a) Jedes Mitglied hat zweihundertfünfzig Stimmen und eine zusätzliche Stimme für jeden Teil seiner Quote, der einhunderttausend Sonderziehungsrechten entspricht.
(b) In Fällen, in denen nach Artikel V Abschnitt 4 oder 5 eine Abstimmung erforderlich ist, wird die Anzahl der Stimmen, auf die jedes Mitglied nach Buchstabe (a) Anspruch hat, so geändert, daß sie
(i) für jeden Betrag seiner Währung im Gegenwert von vierhunderttausend Sonderziehungsrechten, der bis zum Zeitpunkt der Abstimmung netto aus den allgemeinen Fondsmitteln verkauft wurde, um eine Stimme erhöht wird, oder
(ii) für jeden von ihm vor dem Zeitpunkt der Abstimmung nach Artikel V Abschnitt 3 Buchstaben (b) und (f) netto gekauften Betrag im Gegenwert von vierhunderttausend Sonderziehungsrechten um eine Stimme vermindert wird, wobei jedoch die per Saldo getätigten Käufe und Verkäufe immer nur insoweit berücksichtigt werden, als sie einen der Quote des Mitglieds entsprechenden Betrag nicht übersteigen.
(c) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, werden alle Beschlüsse des Fonds mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
Abschnitt 6
Rücklagen, Verteilung des Nettoeinkommens und Anlagen
(a) Der Fonds bestimmt jährlich, welcher Teil seines Nettoeinkommens der allgemeinen Rücklage oder der Sonderrücklage zugeführt und welcher Teil gegebenenfalls verteilt wird.
(b) Der Fonds kann die Sonderrücklage für jeden Zweck verwenden, für den er die allgemeine Rücklage verwenden darf, ausgenommen eine Verteilung.
(c) Wird das Nettoeinkommen eines Jahres verteilt, so werden alle Mitglieder im Verhältnis ihrer Quoten berücksichtigt.
(d) Der Fonds kann jederzeit mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen beschließen, einen beliebigen Teil der allgemeinen Rücklage zu verteilen. Bei jeder Verteilung dieser Art werden alle Mitglieder im Verhältnis ihrer Quoten berücksichtigt.
(e) Zahlungen nach den Buchstaben (c) und (d) werden in Sonderziehungsrechten geleistet, jedoch kann entweder der Fonds oder das Mitglied bestimmen, daß die Zahlung an das Mitglied in dessen Währung geleistet wird.
(f) (i) Für die Zwecke dieses Buchstabens kann der Fonds ein Anlagekonto einrichten. Die Vermögenswerte des Anlagekontos werden von den übrigen Konten der Allgemeinen Abteilung getrennt gehalten.
(ii) Der Fonds kann beschließen, einen Teil der Erlöse aus dem Verkauf von Gold nach Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe (g) an das Anlagekonto zu übertragen; mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen kann er beschließen, Währungsbeträge im Allgemeinen Konto an das Anlagekonto zwecks sofortiger Anlage zu übertragen. Die Summe dieser Übertragungen darf den Gesamtbetrag der allgemeinen Rücklage und der Sonderrücklage zum Zeitpunkt des Beschlusses nicht übersteigen.
(iii) Der Fonds kann die im Anlagekonto gehaltenen Beträge in der Währung eines Mitglieds für Anlagen verwenden, nach seinem Ermessen in Übereinstimmung mit den Geschäftsbestimmungen, die vom Fonds mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen beschlossen wurden. Die gemäß dieser Bestimmung beschlossenen Geschäftsbestimmungen müssen in Einklang mit den Ziffern (vii), (viii) und (ix) stehen.
(iv) Das Anlagekonto wird im Fall der Liquidation des Fonds geschlossen; mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen kann das Konto bereits vor der Liquidation des Fonds geschlossen oder der Umfang der Anlagen vermindert werden.
(v) Der Fonds kann die im Anlagekonto gehaltenen Beträge in der Währung eines Mitglieds dazu verwenden, diejenigen Währungen zu beschaffen, die gebraucht werden, um die bei den Geschäften des Fonds entstehenden Kosten zu bestreiten.
(vi) Das Anlagekonto wird im Fall der Liquidation des Fonds geschlossen; mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen kann das Konto bereits vor der Liquidation des Fonds geschlossen oder der Umfang der Anlagen vermindert werden. Mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen beschließt der Fonds Geschäftsbestimmungen zur Verwaltung des Anlagekontos, die mit den Ziffern (vii), (viii) und (ix) in Einklang stehen müssen.
(vii) Bei Schließung des Anlagekontos wegen Liquidation des Fonds werden die Vermögenswerte dieses Kontos nach Anhang K mit der Maßgabe verteilt, daß derjenige Teil der Vermögenswerte, der dem Anteil der nach Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe (g) an dieses Konto übertragenen Vermögenswerte an dem Gesamtbetrag der an dieses Konto übertragenen Vermögenswerte entspricht, als Vermögenswert des Kontos für Sonderverwendungen angesehen und nach Anhang K Absatz 2 Buchstabe (a) Ziffer (ii) verteilt wird.
(viii) Bei Schließung des Anlagekontos vor der Liquidation des Fonds wird derjenige Teil der Vermögenswerte dieses Kontos, der dem Anteil der nach Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe (g) an dieses Konto übertragenen Vermögenswerte an dem Gesamtbetrag der an dieses Konto übertragenen Vermögenswerte entspricht, an das Konto für Sonderverwendungen übertragen, falls dieses nicht bereits geschlossen wurde, die verbleibenden Vermögenswerte des Anlagekontos werden an das Allgemeine Konto zur sofortigen Verwendung bei Operationen und Transaktionen übertragen.
(ix) Vermindert der Fonds den angelegten Betrag, so wird derjenige Teil der Verminderung, der dem Anteil der nach Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe (g) an das Anlagekonto übertragenen Vermögenswerte an dem Gesamtbetrag der an dieses Konto übertragenen Vermögenswerte entspricht, an das Konto für Sonderverwendungen übertragen, falls dieses nicht bereits geschlossen wurde, der Rest der Verminderung wird an das Allgemeine Konto zur sofortigen Verwendung bei Operationen und Transaktionen übertragen.
Abschnitt 7
Veröffentlichung von Berichten
(a) Der Fonds veröffentlicht einen Jahresbericht mit einem geprüften Jahresausweis und gibt alle drei Monate oder öfter eine zusammengefaßte Übersicht seiner Operationen und Transaktionen und seiner Bestände an Sonderziehungsrechten, Gold und Mitgliedswährungen heraus.
(b) Der Fonds kann weitere Berichte veröffentlichen, soweit ihm dies für die Durchführung seiner Aufgaben erwünscht erscheint.
Abschnitt 8
Mitteilung von Ansichten an Mitglieder
Der Fonds hat jederzeit das Recht, seine Ansichten über jede mit diesem Übereinkommen zusammenhängende Frage jedem Mitglied informell mitzuteilen. Ist einem Mitglied ein Bericht zugeleitet worden, in dem diejenigen Aspekte seiner monetären oder wirtschaftlichen Lage und Entwicklung behandelt werden, die unmittelbar ein ernsthaftes Ungleichgewicht der internationalen Zahlungsbilanz von Mitgliedern herbeizuführen drohen, so kann der Fonds mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen die Veröffentlichung dieses Berichtes beschließen. Hat das Mitglied kein Recht auf Ernennung eines Exekutivdirektors, so hat es Anspruch auf Vertretung nach Abschnitt 3 Buchstabe (j). Der Fonds darf keinen Bericht veröffentlichen, der sich auf Strukturveränderungen grundlegender Art im Wirtschaftsgefüge von Mitgliedern erstreckt.
ARTIKEL XII
ORGANISATION UND GESCHÄFTSFÜHRUNG
Abschnitt 1
Aufbau des Fonds
Der Fonds hat einen Gouverneursrat, ein Exekutivdirektorium, einen Geschäftsführenden Direktor und Personal sowie, falls der Gouverneursrat mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen die Anwendung des Anhanges D beschließt, einen Rat auf Ministerebene.
Abschnitt 2
Gouverneursrat
(a) Alle Befugnisse aus diesem Übereinkommen, die weder dem Gouverneursrat noch dem Exekutivdirektorium oder dem Geschäftsführenden Direktor unmittelbar übertragen sind, liegen beim Gouverneursrat. Der Gouverneursrat besteht aus je einem Gouverneur und je einem Stellvertreter, die von jedem Mitglied in einer von ihm bestimmten Weise bestellt werden. Jeder Gouverneur und jeder Stellvertreter übt sein Amt bis zu einer Neubestellung aus. Ein Stellvertreter darf nur bei Abwesenheit des Vertretenen mitstimmen. Der Gouverneursrat wählt einen der Gouverneure zum Vorsitzenden.
(b) Der Gouverneursrat kann das Recht zur Ausübung jeder Befugnis dem Exekutivdirektorium übertragen, ausgenommen Befugnisse, die durch dieses Übereinkommen dem Gouverneursrat unmittelbar übertragen sind.
(c) Der Gouverneursrat tritt zu Sitzungen zusammen, wenn sie von ihm anberaumt sind oder vom Exekutivdirektorium einberufen werden. Sitzungen des Gouverneursrats werden einberufen, wenn dies von fünfzehn Mitgliedern oder von Mitgliedern mit einem Viertel aller Stimmen beantragt wird.
(d) Bei Sitzungen ist der Gouverneursrat beschlußfähig, wenn eine Mehrheit der Gouverneure, die mindestens zwei Drittel aller Stimmen umfaßt, anwesend ist.
(e) Jeder Gouverneur ist berechtigt, diejenige Anzahl von Stimmen abzugeben, die dem Mitglied, das ihn bestellt, nach Abschnitt 5 zusteht.
(f) Der Gouverneursrat kann durch Verfügung ein Verfahren festlegen, das es dem Exekutivdirektorium ermöglicht, ein Votum der Gouverneure über eine bestimmte Frage ohne Anberaumung einer Sitzung des Gouverneursrats einzuholen, wenn dies nach seiner Ansicht den Interessen des Fonds dienlich ist.
(g) Der Gouverneursrat und – soweit ermächtigt – das Exekutivdirektorium können die für die Führung der Geschäfte des Fonds notwendigen oder zweckmäßigen Geschäftsbestimmungen erlassen.
(h) Für ihre Tätigkeit erhalten die Gouverneure und ihre Stellvertreter vom Fonds kein Entgelt, der Fonds kann ihnen jedoch angemessene Auslagen für die Teilnahme an Sitzungen ersetzen.
(i) Der Gouverneursrat setzt die an die Exekutivdirektoren und an deren Stellvertreter zu zahlende Vergütung sowie das Gehalt des Geschäftsführenden Direktors und die Einzelheiten seines Dienstvertrags fest.
(j) Der Gouverneursrat und das Exekutivdirektorium können Ausschüsse einsetzen, wie sie es für ratsam halten. Die Besetzung der Ausschüsse braucht nicht auf Gouverneure oder Exekutivdirektoren oder deren Stellvertreter beschränkt zu sein.
Abschnitt 3
Exekutivdirektorium
(a) Das Exekutivdirektorium ist für die Geschäftsführung des Fonds verantwortlich und übt zu diesem Zweck alle ihm vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse aus.
(b) Das Exekutivdirektorium setzt sich aus den Exekutivdirektoren und dem Geschäftsführenden Direktor als Vorsitzenden zusammen. Von den Exekutivdirektoren werden
(i) fünf von den fünf Mitgliedern mit den größten Quoten ernannt und
(ii) fünfzehn von den anderen Mitgliedern gewählt.
Bei jeder ordentlichen Wahl von Exekutivdirektoren kann der Gouverneursrat mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen die unter Ziffer (ii) genannte Anzahl der Exekutivdirektoren herauf- oder herabsetzen. Die unter Ziffer (ii) genannte Anzahl der Exekutivdirektoren ist je nach Lage des Falles um eins oder zwei zu vermindern, wenn Exekutivdirektoren nach Buchstabe (c) ernannt werden, sofern nicht der Gouverneursrat mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen feststellt, daß diese Verminderung die wirksame Erfüllung der Aufgaben des Exekutivdirektoriums oder von Exekutivdirektoren behindern oder die erwünschte Ausgewogenheit im Exekutivdirektorium gefährden würde.
(c) Gehören bei der zweiten ordentlichen Wahl von Exekutivdirektoren und danach zu den nach Buchstabe (b) Ziffer (i) zur Ernennung von Exekutivdirektoren berechtigten Mitgliedern nicht die beiden Mitglieder, deren Währungen in den Fondsbeständen des Allgemeinen Kontos im Durchschnitt der beiden vorangegangenen Jahre um die größten absoluten Beträge – ausgedrückt in Sonderziehungsrechten – unter ihren Quoten lagen, so kann je nach Lage des Falles jedes oder eines der beiden Mitglieder einen Exekutivdirektor ernennen.
(d) Wahlen der zu wählenden Exekutivdirektoren werden in Zeitabständen von zwei Jahren vorgenommen, und zwar nach den Bestimmungen des Anhangs E, die gegebenenfalls durch weitere vom Fonds für angebracht gehaltene Regelungen ergänzt werden. Für jede ordentliche Wahl von Exekutivdirektoren kann der Gouverneursrat Änderungen der für die Wahl von Exekutivdirektoren nach Anhang E erforderlichen Stimmenanteile vornehmen.
(e) Jeder Exekutivdirektor ernennt einen Stellvertreter, der in seiner Abwesenheit für ihn uneingeschränkt handeln kann, sofern der Gouverneursrat Regelungen annehmen darf, die einem von mehr als einer festgelegten Zahl an Mitgliedern gewählten Exekutivdirektor ermöglichen, zwei Vertreter zu ernennen. Für den Fall, dass solche Regelungen angenommen werden, dürfen diese nur im Rahmen einer ordentlichen Wahl von Exekutivdirektoren geändert werden und es ist erforderlich, dass ein Exekutivdirektor zwei Vertreter ernennen soll, die festlegen: (i) den Vertreter, der für den Exekutivdirektor handeln soll, wenn er nicht anwesend und beide Vertreter anwesend sind und (ii) den Vertreter, der die Befugnisse des Exekutivdirektors gemäß der unten angeführten lit. f ausüben soll. Sind die Exekutivdirektoren, die sie ernennen, anwesend, so können die Stellvertreter an Sitzungen teilnehmen, sie dürfen jedoch nicht abstimmen.
(f) Die Exekutivdirektoren bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger ernannt oder gewählt sind. Wird das Amt eines gewählten Exekutivdirektors früher als neunzig Tage vor dem Ende seiner Amtszeit frei, so wird für die restliche Amtszeit von den Mitgliedern, die den früheren Exekutivdirektor gewählt haben, ein anderer Exekutivdirektor gewählt. Für die Wahl ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Solange das Amt unbesetzt bleibt, übt der Stellvertreter des früheren Exekutivdirektors dessen Befugnisse aus, mit Ausnahme der Befugnis, einen Stellvertreter zu ernennen.
(g) Das Exekutivdirektorium amtiert ständig am Hauptsitz des Fonds und tritt so oft zusammen, wie es die Geschäfte des Fonds erfordern.
(h) Bei Sitzungen ist das Exekutivdirektorium beschlußfähig, wenn eine Mehrheit der Exekutivdirektoren anwesend ist, die mindestens die Hälfte aller Stimmen umfaßt.
(i) (i) Jeder ernannte Exekutivdirektor ist berechtigt, so viele Stimmen abzugeben, wie dem Mitglied, das ihn ernannt hat, nach Abschnitt 5 zugeteilt sind.
(ii) Wurden die Stimmen, die einem Mitglied zugeteilt sind, das nach Buchstabe (c) einen Exekutivdirektor ernennt, als Folge der letzten ordentlichen Wahl von Exekutivdirektoren von einem Exekutivdirektor zusammen mit den anderen Mitgliedern zugeteilten Stimmen abgegeben, so kann das Mitglied mit jedem anderen dieser Mitglieder vereinbaren, daß die diesem zugeteilte Anzahl von Stimmen von dem ernannten Exekutivdirektor abgegeben wird. Ein Mitglied, das eine solche Vereinbarung trifft, nimmt an der Wahl der Exekutivdirektoren nicht teil.
(iii) Jeder gewählte Exekutivdirektor ist zur Abgabe derjenigen Anzahl von Stimmen berechtigt, mit der er gewählt wurde.
(iv) Ist Abschnitt 5 Buchstabe (b) anzuwenden, so werden die Stimmen, zu deren Abgabe ein Exekutivdirektor sonst berechtigt wäre, entsprechend vermehrt bzw. vermindert. Alle Stimmen, zu deren Abgabe eine Exekutivdirektor berechtigt ist, müssen als Einheit abgegeben werden.
wenn die Außerkraftsetzung der Stimmrechte eines Mitglieds nach Artikel XXVI, Abschnitt 2, Buchstabe b beendet wird und das Mitglied nicht berechtigt ist, einen Exekutivdirektor zu ernennen, kann das Mitglied mit allen Mitgliedern, die einen Exekutivdirektor gewählt haben, vereinbaren, daß die Stimmen, die diesem Mitglied zustehen, von diesem Exekutivdirektor abgegeben werden, vorausgesetzt, daß, wenn keine ordentliche Wahl von Exekutivdirektoren während der Zeit der Außerkraftsetzung stattgefunden hat, der Exekutivdirektor, an dessen Wahl das Mitglied vor der Außerkraftsetzung teilgenommen hat, oder sein Nachfolger, der in Übereinstimmung mit Absatz 3, Buchstabe c, Ziffer i des Anhanges L oder vorstehendem Buchstaben f gewählt wurde, berechtigt ist, die dem Mitglied zustehenden Stimmen abzugeben. Das Mitglied wird so behandelt, als hätte es an der Wahl des Exekutivdirektors, der zur Abgabe der Stimmen des Mitglieds berechtigt ist, teilgenommen.
(j) Der Gouverneursrat beschließt Regelungen, wonach ein Mitglied, das nicht nach Buchstabe (b) berechtigt ist, einen Exekutivdirektor zu ernennen, einen Vertreter zu den Sitzungen des Exekutivdirektoriums entsenden kann, wenn ein von dem Mitglied gestellter Antrag oder eine dieses Mitglied besonders berührende Angelegenheit behandelt wird.
Abschnitt 4
Geschäftsführender Direktor und Personal
(a) Das Exekutivdirektorium wählt einen Geschäftsführenden Direktor, der weder Gouverneur noch Exekutivdirektor sein darf. Der Geschäftsführende Direktor ist Vorsitzender des Exekutivdirektoriums, hat aber kein Stimmrecht außer einer entscheidenden Stimme bei Stimmengleichheit. Er kann an den Sitzungen des Gouverneursrats teilnehmen, hat aber bei solchen Sitzungen kein Stimmrecht. Der Geschäftsführende Direktor verliert sein Amt, wenn das Exekutivdirektorium dies beschließt.
(b) Der Geschäftsführende Direktor ist Leiter des diensttuenden Personals des Fonds und führt nach Weisung des Exekutivdirektoriums die gewöhnlichen Geschäfte des Fonds. Unter der allgemeinen Kontrolle des Exekutivdirektoriums ist er für den Einsatz, die Einstellung und die Entlassung des Personals verantwortlich.
(c) Der Geschäftsführende Direktor und das Personal des Fonds sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausschließlich dem Fonds und keiner anderen Stelle verantwortlich. Jedes Mitglied des Fonds hat den internationalen Charakter dieser Verantwortung zu beachten und jeden Versuch zu unterlassen, ein Mitglied des Personals bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinflussen.
(d) Bei der Einstellung des Personals hat der Geschäftsführende Direktor gebührend darauf zu achten, daß die Auswahl auf möglichst breiter geographischer Grundlage erfolgt, wobei jedoch einem Höchstmaß an Leistungsfähigkeit und Sachkunde vorrangige Bedeutung zukommt.
Abschnitt 5
Abstimmung
(a) Die Gesamtsumme der Stimmen jedes Mitglieds entspricht der Summe seiner Grundstimmen und quotenbezogenen Stimmen.
(i) Die Basisstimmen jedes Mitglieds entsprechen der Zahl der Stimmen, die sich aus der gleichmäßigen Verteilung unter allen Mitgliedern von 5,502 Prozent der Gesamtsumme aller Stimmen der Mitglieder ergibt, vorausgesetzt dass es keine fraktionellen Basisstimmen gibt.
(ii) Die quotenbezogenen Stimmen jedes Mitglieds entsprechen der Zahl der Stimmen, die sich aus der Verteilung einer Stimme für jeden Teil ihrer Quote, die hunderttausend Sonderziehungsrechten entspricht, ergibt.
(b) In Fällen, in denen nach Artikel V Abschnitt 4 oder 5 eine Abstimmung erforderlich ist, wird die Anzahl der Stimmen, auf die jedes Mitglied nach Buchstabe (a) Anspruch hat, so geändert, daß sie
(i) für jeden Betrag seiner Währung im Gegenwert von vierhunderttausend Sonderziehungsrechten, der bis zum Zeitpunkt der Abstimmung netto aus den allgemeinen Fondsmitteln verkauft wurde, um eine Stimme erhöht wird, oder
(ii) für jeden von ihm vor dem Zeitpunkt der Abstimmung nach Artikel V Abschnitt 3 Buchstaben (b) und (f) netto gekauften Betrag im Gegenwert von vierhunderttausend Sonderziehungsrechten um eine Stimme vermindert wird, wobei jedoch die per Saldo getätigten Käufe und Verkäufe immer nur insoweit berücksichtigt werden, als sie einen der Quote des Mitglieds entsprechenden Betrag nicht übersteigen.
(c) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, werden alle Beschlüsse des Fonds mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
Abschnitt 6
Rücklagen, Verteilung des Nettoeinkommens und Anlagen
(a) Der Fonds bestimmt jährlich, welcher Teil seines Nettoeinkommens der allgemeinen Rücklage oder der Sonderrücklage zugeführt und welcher Teil gegebenenfalls verteilt wird.
(b) Der Fonds kann die Sonderrücklage für jeden Zweck verwenden, für den er die allgemeine Rücklage verwenden darf, ausgenommen eine Verteilung.
(c) Wird das Nettoeinkommen eines Jahres verteilt, so werden alle Mitglieder im Verhältnis ihrer Quoten berücksichtigt.
(d) Der Fonds kann jederzeit mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen beschließen, einen beliebigen Teil der allgemeinen Rücklage zu verteilen. Bei jeder Verteilung dieser Art werden alle Mitglieder im Verhältnis ihrer Quoten berücksichtigt.
(e) Zahlungen nach den Buchstaben (c) und (d) werden in Sonderziehungsrechten geleistet, jedoch kann entweder der Fonds oder das Mitglied bestimmen, daß die Zahlung an das Mitglied in dessen Währung geleistet wird.
(f) (i) Für die Zwecke dieses Buchstabens kann der Fonds ein Anlagekonto einrichten. Die Vermögenswerte des Anlagekontos werden von den übrigen Konten der Allgemeinen Abteilung getrennt gehalten.
(ii) Der Fonds kann beschließen, einen Teil der Erlöse aus dem Verkauf von Gold nach Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe (g) an das Anlagekonto zu übertragen; mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen kann er beschließen, Währungsbeträge im Allgemeinen Konto an das Anlagekonto zwecks sofortiger Anlage zu übertragen. Die Summe dieser Übertragungen darf den Gesamtbetrag der allgemeinen Rücklage und der Sonderrücklage zum Zeitpunkt des Beschlusses nicht übersteigen.
(iii) Der Fonds kann die im Anlagekonto gehaltenen Beträge in der Währung eines Mitglieds für Anlagen verwenden, nach seinem Ermessen in Übereinstimmung mit den Geschäftsbestimmungen, die vom Fonds mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen beschlossen wurden. Die gemäß dieser Bestimmung beschlossenen Geschäftsbestimmungen müssen in Einklang mit den Ziffern (vii), (viii) und (ix) stehen.
(iv) Das Anlagekonto wird im Fall der Liquidation des Fonds geschlossen; mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen kann das Konto bereits vor der Liquidation des Fonds geschlossen oder der Umfang der Anlagen vermindert werden.
(v) Der Fonds kann die im Anlagekonto gehaltenen Beträge in der Währung eines Mitglieds dazu verwenden, diejenigen Währungen zu beschaffen, die gebraucht werden, um die bei den Geschäften des Fonds entstehenden Kosten zu bestreiten.
(vi) Das Anlagekonto wird im Fall der Liquidation des Fonds geschlossen; mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen kann das Konto bereits vor der Liquidation des Fonds geschlossen oder der Umfang der Anlagen vermindert werden. Mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen beschließt der Fonds Geschäftsbestimmungen zur Verwaltung des Anlagekontos, die mit den Ziffern (vii), (viii) und (ix) in Einklang stehen müssen.
(vii) Bei Schließung des Anlagekontos wegen Liquidation des Fonds werden die Vermögenswerte dieses Kontos nach Anhang K mit der Maßgabe verteilt, daß derjenige Teil der Vermögenswerte, der dem Anteil der nach Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe (g) an dieses Konto übertragenen Vermögenswerte an dem Gesamtbetrag der an dieses Konto übertragenen Vermögenswerte entspricht, als Vermögenswert des Kontos für Sonderverwendungen angesehen und nach Anhang K Absatz 2 Buchstabe (a) Ziffer (ii) verteilt wird.
(viii) Bei Schließung des Anlagekontos vor der Liquidation des Fonds wird derjenige Teil der Vermögenswerte dieses Kontos, der dem Anteil der nach Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe (g) an dieses Konto übertragenen Vermögenswerte an dem Gesamtbetrag der an dieses Konto übertragenen Vermögenswerte entspricht, an das Konto für Sonderverwendungen übertragen, falls dieses nicht bereits geschlossen wurde, die verbleibenden Vermögenswerte des Anlagekontos werden an das Allgemeine Konto zur sofortigen Verwendung bei Operationen und Transaktionen übertragen.
(ix) Vermindert der Fonds den angelegten Betrag, so wird derjenige Teil der Verminderung, der dem Anteil der nach Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe (g) an das Anlagekonto übertragenen Vermögenswerte an dem Gesamtbetrag der an dieses Konto übertragenen Vermögenswerte entspricht, an das Konto für Sonderverwendungen übertragen, falls dieses nicht bereits geschlossen wurde, der Rest der Verminderung wird an das Allgemeine Konto zur sofortigen Verwendung bei Operationen und Transaktionen übertragen.
Abschnitt 7
Veröffentlichung von Berichten
(a) Der Fonds veröffentlicht einen Jahresbericht mit einem geprüften Jahresausweis und gibt alle drei Monate oder öfter eine zusammengefaßte Übersicht seiner Operationen und Transaktionen und seiner Bestände an Sonderziehungsrechten, Gold und Mitgliedswährungen heraus.
(b) Der Fonds kann weitere Berichte veröffentlichen, soweit ihm dies für die Durchführung seiner Aufgaben erwünscht erscheint.
Abschnitt 8
Mitteilung von Ansichten an Mitglieder
Der Fonds hat jederzeit das Recht, seine Ansichten über jede mit diesem Übereinkommen zusammenhängende Frage jedem Mitglied informell mitzuteilen. Ist einem Mitglied ein Bericht zugeleitet worden, in dem diejenigen Aspekte seiner monetären oder wirtschaftlichen Lage und Entwicklung behandelt werden, die unmittelbar ein ernsthaftes Ungleichgewicht der internationalen Zahlungsbilanz von Mitgliedern herbeizuführen drohen, so kann der Fonds mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen die Veröffentlichung dieses Berichtes beschließen. Hat das Mitglied kein Recht auf Ernennung eines Exekutivdirektors, so hat es Anspruch auf Vertretung nach Abschnitt 3 Buchstabe (j). Der Fonds darf keinen Bericht veröffentlichen, der sich auf Strukturveränderungen grundlegender Art im Wirtschaftsgefüge von Mitgliedern erstreckt.
ARTIKEL XII
ORGANISATION UND GESCHÄFTSFÜHRUNG
Abschnitt 1
Aufbau des Fonds
Der Fonds hat einen Gouverneursrat, ein Exekutivdirektorium, einen Geschäftsführenden Direktor und Personal sowie, falls der Gouverneursrat mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen die Anwendung des Anhanges D beschließt, einen Rat auf Ministerebene.
Abschnitt 2
Gouverneursrat
(a) Alle Befugnisse aus diesem Übereinkommen, die weder dem Gouverneursrat noch dem Exekutivdirektorium oder dem Geschäftsführenden Direktor unmittelbar übertragen sind, liegen beim Gouverneursrat. Der Gouverneursrat besteht aus je einem Gouverneur und je einem Stellvertreter, die von jedem Mitglied in einer von ihm bestimmten Weise bestellt werden. Jeder Gouverneur und jeder Stellvertreter übt sein Amt bis zu einer Neubestellung aus. Ein Stellvertreter darf nur bei Abwesenheit des Vertretenen mitstimmen. Der Gouverneursrat wählt einen der Gouverneure zum Vorsitzenden.
(b) Der Gouverneursrat kann das Recht zur Ausübung jeder Befugnis dem Exekutivdirektorium übertragen, ausgenommen Befugnisse, die durch dieses Übereinkommen dem Gouverneursrat unmittelbar übertragen sind.
(c) Der Gouverneursrat tritt zu Sitzungen zusammen, wenn sie von ihm anberaumt sind oder vom Exekutivdirektorium einberufen werden. Sitzungen des Gouverneursrats werden einberufen, wenn dies von fünfzehn Mitgliedern oder von Mitgliedern mit einem Viertel aller Stimmen beantragt wird.
(d) Bei Sitzungen ist der Gouverneursrat beschlußfähig, wenn eine Mehrheit der Gouverneure, die mindestens zwei Drittel aller Stimmen umfaßt, anwesend ist.
(e) Jeder Gouverneur ist berechtigt, diejenige Anzahl von Stimmen abzugeben, die dem Mitglied, das ihn bestellt, nach Abschnitt 5 zusteht.
(f) Der Gouverneursrat kann durch Verfügung ein Verfahren festlegen, das es dem Exekutivdirektorium ermöglicht, ein Votum der Gouverneure über eine bestimmte Frage ohne Anberaumung einer Sitzung des Gouverneursrats einzuholen, wenn dies nach seiner Ansicht den Interessen des Fonds dienlich ist.
(g) Der Gouverneursrat und – soweit ermächtigt – das Exekutivdirektorium können die für die Führung der Geschäfte des Fonds notwendigen oder zweckmäßigen Geschäftsbestimmungen erlassen.
(h) Für ihre Tätigkeit erhalten die Gouverneure und ihre Stellvertreter vom Fonds kein Entgelt, der Fonds kann ihnen jedoch angemessene Auslagen für die Teilnahme an Sitzungen ersetzen.
(i) Der Gouverneursrat setzt die an die Exekutivdirektoren und an deren Stellvertreter zu zahlende Vergütung sowie das Gehalt des Geschäftsführenden Direktors und die Einzelheiten seines Dienstvertrags fest.
(j) Der Gouverneursrat und das Exekutivdirektorium können Ausschüsse einsetzen, wie sie es für ratsam halten. Die Besetzung der Ausschüsse braucht nicht auf Gouverneure oder Exekutivdirektoren oder deren Stellvertreter beschränkt zu sein.
Abschnitt 3
Exekutivdirektorium
(a) Das Exekutivdirektorium ist für die Geschäftsführung des Fonds verantwortlich und übt zu diesem Zweck alle ihm vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse aus.
(b) Vorbehaltlich des Buchstabens c setzt sich das Exekutivdirektorium aus zwanzig von den Mitgliedern gewählten Exekutivdirektoren und dem Geschäftsführenden Direktor als Vorsitzendem zusammen.
(c) Bei jeder ordentlichen Wahl von Exekutivdirektoren kann der Gouverneursrat mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen die unter Buchstabe b genannte Anzahl der Exekutivdirektoren herauf- oder herabsetzen.
(d) Wahlen der Exekutivdirektoren werden in Zeitabständen von zwei Jahren nach vom Gouverneursrat zu beschließenden Regelungen vorgenommen. Diese Regelungen enthalten eine Höchstgrenze für die Gesamtanzahl von Stimmen, die mehrere Mitglieder für denselben Kandidaten abgeben können.
(e) Jeder Exekutivdirektor ernennt einen Stellvertreter, der in seiner Abwesenheit für ihn uneingeschränkt handeln kann, sofern der Gouverneursrat Regelungen annehmen darf, die einem von mehr als einer festgelegten Zahl an Mitgliedern gewählten Exekutivdirektor ermöglichen, zwei Vertreter zu ernennen. Für den Fall, dass solche Regelungen angenommen werden, dürfen diese nur im Rahmen einer ordentlichen Wahl von Exekutivdirektoren geändert werden und es ist erforderlich, dass ein Exekutivdirektor zwei Vertreter ernennen soll, die festlegen: (i) den Vertreter, der für den Exekutivdirektor handeln soll, wenn er nicht anwesend und beide Vertreter anwesend sind und (ii) den Vertreter, der die Befugnisse des Exekutivdirektors gemäß der unten angeführten lit. f ausüben soll. Sind die Exekutivdirektoren, die sie ernennen, anwesend, so können die Stellvertreter an Sitzungen teilnehmen, sie dürfen jedoch nicht abstimmen.
(f) Die Exekutivdirektoren bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Wird das Amt eines Exekutivdirektors früher als neunzig Tage vor dem Ende seiner Amtszeit frei, so wird für die restliche Amtszeit von den Mitgliedern, die den früheren Exekutivdirektor gewählt haben, ein anderer Exekutivdirektor gewählt. Für die Wahl ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Solange das Amt unbesetzt bleibt, übt der Stellvertreter des früheren Exekutivdirektors dessen Befugnisse aus, mit Ausnahme der Befugnis, einen Stellvertreter zu ernennen.
(g) Das Exekutivdirektorium amtiert ständig am Hauptsitz des Fonds und tritt so oft zusammen, wie es die Geschäfte des Fonds erfordern.
(h) Bei Sitzungen ist das Exekutivdirektorium beschlußfähig, wenn eine Mehrheit der Exekutivdirektoren anwesend ist, die mindestens die Hälfte aller Stimmen umfaßt.
(i) i) Jeder Exekutivdirektor ist zur Abgabe derjenigen Anzahl von Stimmen berechtigt, mit der er gewählt wurde.
ii) Ist Abschnitt 5 Buchstabe b anzuwenden, so werden die Stimmen, zu deren Abgabe ein Exekutivdirektor sonst berechtigt wäre, entsprechend vermehrt bzw. vermindert. Alle Stimmen, zu deren Abgabe ein Exekutivdirektor berechtigt ist, müssen als Einheit abgegeben werden.
iii) Wenn die Aussetzung der Stimmrechte eines Mitglieds nach Artikel XXVI Abschnitt 2 Buchstabe b aufgehoben wird, kann das Mitglied mit allen Mitgliedern, die einen Exekutivdirektor gewählt haben, vereinbaren, dass die dem Mitglied zugeteilten Stimmen von diesem Exekutivdirektor abgegeben werden, mit der Maßgabe, dass, wenn keine ordentliche Wahl von Exekutivdirektoren während der Aussetzung stattgefunden hat, derjenige Exekutivdirektor, an dessen Wahl sich das Mitglied vor der Aussetzung beteiligt hatte, oder sein nach Abschnitt 3 Buchstabe c Ziffer i von Anhang L oder nach vorstehendem Buchstaben f gewählter Nachfolger berechtigt ist, die dem Mitglied zugeteilten Stimmen abzugeben. Das Mitglied wird hierbei so gestellt, als ob es sich an der Wahl desjenigen Exekutivdirektors beteiligt hätte, der berechtigt ist, die dem Mitglied zugeteilten Stimmen abzugeben.
(j) Der Gouverneursrat beschließt Regelungen, wonach ein Mitglied einen Vertreter zu den Sitzungen des Exekutivdirektoriums entsenden kann, wenn ein von dem Mitglied gestellter Antrag oder eine dieses Mitglied besonders berührende Angelegenheit behandelt wird.
Abschnitt 4
Geschäftsführender Direktor und Personal
(a) Das Exekutivdirektorium wählt einen Geschäftsführenden Direktor, der weder Gouverneur noch Exekutivdirektor sein darf. Der Geschäftsführende Direktor ist Vorsitzender des Exekutivdirektoriums, hat aber kein Stimmrecht außer einer entscheidenden Stimme bei Stimmengleichheit. Er kann an den Sitzungen des Gouverneursrats teilnehmen, hat aber bei solchen Sitzungen kein Stimmrecht. Der Geschäftsführende Direktor verliert sein Amt, wenn das Exekutivdirektorium dies beschließt.
(b) Der Geschäftsführende Direktor ist Leiter des diensttuenden Personals des Fonds und führt nach Weisung des Exekutivdirektoriums die gewöhnlichen Geschäfte des Fonds. Unter der allgemeinen Kontrolle des Exekutivdirektoriums ist er für den Einsatz, die Einstellung und die Entlassung des Personals verantwortlich.
(c) Der Geschäftsführende Direktor und das Personal des Fonds sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausschließlich dem Fonds und keiner anderen Stelle verantwortlich. Jedes Mitglied des Fonds hat den internationalen Charakter dieser Verantwortung zu beachten und jeden Versuch zu unterlassen, ein Mitglied des Personals bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinflussen.
(d) Bei der Einstellung des Personals hat der Geschäftsführende Direktor gebührend darauf zu achten, daß die Auswahl auf möglichst breiter geographischer Grundlage erfolgt, wobei jedoch einem Höchstmaß an Leistungsfähigkeit und Sachkunde vorrangige Bedeutung zukommt.
Abschnitt 5
Abstimmung
(a) Die Gesamtsumme der Stimmen jedes Mitglieds entspricht der Summe seiner Grundstimmen und quotenbezogenen Stimmen.
(i) Die Basisstimmen jedes Mitglieds entsprechen der Zahl der Stimmen, die sich aus der gleichmäßigen Verteilung unter allen Mitgliedern von 5,502 Prozent der Gesamtsumme aller Stimmen der Mitglieder ergibt, vorausgesetzt dass es keine fraktionellen Basisstimmen gibt.
(ii) Die quotenbezogenen Stimmen jedes Mitglieds entsprechen der Zahl der Stimmen, die sich aus der Verteilung einer Stimme für jeden Teil ihrer Quote, die hunderttausend Sonderziehungsrechten entspricht, ergibt.
(b) In Fällen, in denen nach Artikel V Abschnitt 4 oder 5 eine Abstimmung erforderlich ist, wird die Anzahl der Stimmen, auf die jedes Mitglied nach Buchstabe (a) Anspruch hat, so geändert, daß sie
(i) für jeden Betrag seiner Währung im Gegenwert von vierhunderttausend Sonderziehungsrechten, der bis zum Zeitpunkt der Abstimmung netto aus den allgemeinen Fondsmitteln verkauft wurde, um eine Stimme erhöht wird, oder
(ii) für jeden von ihm vor dem Zeitpunkt der Abstimmung nach Artikel V Abschnitt 3 Buchstaben (b) und (f) netto gekauften Betrag im Gegenwert von vierhunderttausend Sonderziehungsrechten um eine Stimme vermindert wird, wobei jedoch die per Saldo getätigten Käufe und Verkäufe immer nur insoweit berücksichtigt werden, als sie einen der Quote des Mitglieds entsprechenden Betrag nicht übersteigen.
(c) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, werden alle Beschlüsse des Fonds mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
Abschnitt 6
Rücklagen, Verteilung des Nettoeinkommens und Anlagen
(a) Der Fonds bestimmt jährlich, welcher Teil seines Nettoeinkommens der allgemeinen Rücklage oder der Sonderrücklage zugeführt und welcher Teil gegebenenfalls verteilt wird.
(b) Der Fonds kann die Sonderrücklage für jeden Zweck verwenden, für den er die allgemeine Rücklage verwenden darf, ausgenommen eine Verteilung.
(c) Wird das Nettoeinkommen eines Jahres verteilt, so werden alle Mitglieder im Verhältnis ihrer Quoten berücksichtigt.
(d) Der Fonds kann jederzeit mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen beschließen, einen beliebigen Teil der allgemeinen Rücklage zu verteilen. Bei jeder Verteilung dieser Art werden alle Mitglieder im Verhältnis ihrer Quoten berücksichtigt.
(e) Zahlungen nach den Buchstaben (c) und (d) werden in Sonderziehungsrechten geleistet, jedoch kann entweder der Fonds oder das Mitglied bestimmen, daß die Zahlung an das Mitglied in dessen Währung geleistet wird.
(f) (i) Für die Zwecke dieses Buchstabens kann der Fonds ein Anlagekonto einrichten. Die Vermögenswerte des Anlagekontos werden von den übrigen Konten der Allgemeinen Abteilung getrennt gehalten.
(ii) Der Fonds kann beschließen, einen Teil der Erlöse aus dem Verkauf von Gold nach Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe (g) an das Anlagekonto zu übertragen; mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen kann er beschließen, Währungsbeträge im Allgemeinen Konto an das Anlagekonto zwecks sofortiger Anlage zu übertragen. Die Summe dieser Übertragungen darf den Gesamtbetrag der allgemeinen Rücklage und der Sonderrücklage zum Zeitpunkt des Beschlusses nicht übersteigen.
(iii) Der Fonds kann die im Anlagekonto gehaltenen Beträge in der Währung eines Mitglieds für Anlagen verwenden, nach seinem Ermessen in Übereinstimmung mit den Geschäftsbestimmungen, die vom Fonds mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen beschlossen wurden. Die gemäß dieser Bestimmung beschlossenen Geschäftsbestimmungen müssen in Einklang mit den Ziffern (vii), (viii) und (ix) stehen.
(iv) Das Anlagekonto wird im Fall der Liquidation des Fonds geschlossen; mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen kann das Konto bereits vor der Liquidation des Fonds geschlossen oder der Umfang der Anlagen vermindert werden.
(v) Der Fonds kann die im Anlagekonto gehaltenen Beträge in der Währung eines Mitglieds dazu verwenden, diejenigen Währungen zu beschaffen, die gebraucht werden, um die bei den Geschäften des Fonds entstehenden Kosten zu bestreiten.
(vi) Das Anlagekonto wird im Fall der Liquidation des Fonds geschlossen; mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen kann das Konto bereits vor der Liquidation des Fonds geschlossen oder der Umfang der Anlagen vermindert werden. Mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen beschließt der Fonds Geschäftsbestimmungen zur Verwaltung des Anlagekontos, die mit den Ziffern (vii), (viii) und (ix) in Einklang stehen müssen.
(vii) Bei Schließung des Anlagekontos wegen Liquidation des Fonds werden die Vermögenswerte dieses Kontos nach Anhang K mit der Maßgabe verteilt, daß derjenige Teil der Vermögenswerte, der dem Anteil der nach Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe (g) an dieses Konto übertragenen Vermögenswerte an dem Gesamtbetrag der an dieses Konto übertragenen Vermögenswerte entspricht, als Vermögenswert des Kontos für Sonderverwendungen angesehen und nach Anhang K Absatz 2 Buchstabe (a) Ziffer (ii) verteilt wird.
(viii) Bei Schließung des Anlagekontos vor der Liquidation des Fonds wird derjenige Teil der Vermögenswerte dieses Kontos, der dem Anteil der nach Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe (g) an dieses Konto übertragenen Vermögenswerte an dem Gesamtbetrag der an dieses Konto übertragenen Vermögenswerte entspricht, an das Konto für Sonderverwendungen übertragen, falls dieses nicht bereits geschlossen wurde, die verbleibenden Vermögenswerte des Anlagekontos werden an das Allgemeine Konto zur sofortigen Verwendung bei Operationen und Transaktionen übertragen.
(ix) Vermindert der Fonds den angelegten Betrag, so wird derjenige Teil der Verminderung, der dem Anteil der nach Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe (g) an das Anlagekonto übertragenen Vermögenswerte an dem Gesamtbetrag der an dieses Konto übertragenen Vermögenswerte entspricht, an das Konto für Sonderverwendungen übertragen, falls dieses nicht bereits geschlossen wurde, der Rest der Verminderung wird an das Allgemeine Konto zur sofortigen Verwendung bei Operationen und Transaktionen übertragen.
Abschnitt 7
Veröffentlichung von Berichten
(a) Der Fonds veröffentlicht einen Jahresbericht mit einem geprüften Jahresausweis und gibt alle drei Monate oder öfter eine zusammengefaßte Übersicht seiner Operationen und Transaktionen und seiner Bestände an Sonderziehungsrechten, Gold und Mitgliedswährungen heraus.
(b) Der Fonds kann weitere Berichte veröffentlichen, soweit ihm dies für die Durchführung seiner Aufgaben erwünscht erscheint.
Abschnitt 8
Mitteilung von Ansichten an Mitglieder
Der Fonds hat jederzeit das Recht, seine Ansichten über jede mit diesem Übereinkommen zusammenhängende Frage jedem Mitglied informell mitzuteilen. Ist einem Mitglied ein Bericht zugeleitet worden, in dem diejenigen Aspekte seiner monetären oder wirtschaftlichen Lage und Entwicklung behandelt werden, die unmittelbar ein ernsthaftes Ungleichgewicht der internationalen Zahlungsbilanz von Mitgliedern herbeizuführen drohen, so kann der Fonds mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen die Veröffentlichung dieses Berichts beschließen. Das betreffende Mitglied hat Anspruch auf Vertretung nach Abschnitt 3 Buchstabe j. Der Fonds darf keinen Bericht veröffentlichen, der sich auf Strukturveränderungen grundlegender Art im Wirtschaftsgefüge von Mitgliedern erstreckt.
Artikel XIII
Geschäfts- und Depositenstellen
Absatz 1. Sitz der Geschäftsstellen. – Der Hauptsitz des Fonds hat im Territorium des Mitgliedstaates, welcher über die größte Quote verfügt, zu liegen. Bevollmächtigte Vertretungen oder Zweigstellen können in den Territorien anderer Mitglieder errichtet werden.
Absatz 2. Depositenstellen. – (a) Jeder Mitgliedstaat bestimmt seine Staatsbank als Depositenstelle für sämtliche Bestände des Fonds in seiner Währung oder, wenn er keine Staatsbank besitzt, ein anderes dem Fonds genehmes Institut.
(b) Der Fonds kann andere Aktiven (einschließlich Gold) bei den Depositenstellen, die von den fünf Mitgliedern mit den größten Quoten bestimmt worden sind, sowie, je nach seiner Wahl, bei anderen der festgelegten Depositenstellen halten. Anfänglich ist mindestens die Hälfte der Fondsbestände bei der Depositenstelle des Mitgliedes, auf dessen Gebiet der Fonds seinen Hauptsatz hat, zu halten und mindestens 40% bei den von den übrigen vier obenerwähnten Mitgliedern bestimmten Depositenstellen. Alle vom Fonds vorgenommenen Goldübertragungen haben jedoch mit gebührender Rücksicht auf die Transportkosten und den voraussichtlichen Bedarf des Fonds zu erfolgen. Im Notfalle kann das geschäftsführende Direktorium die Goldbestände des Fonds insgesamt oder teilweise an jeden beliebigen Ort überführen, wo sie hinreichend geschützt werden können.
Absatz 3. Haftung für die Aktiven des Fonds. – Jedes Mitglied haftet für alle Aktiven des Fonds gegen Verluste, die aus Konkurs oder Zahlungseinstellung der von ihm bestimmten Depositenstelle entstehen.
ARTIKEL XIII
GESCHÄFTS- UND HINTERLEGUNGSSTELLEN
Abschnitt 1
Sitz der Geschäftsstellen
Der Fonds hat seine Zentrale im Hoheitsgebiet des Mitglieds mit der größten Quote, in den Hoheitsgebieten anderer Mitglieder können Vertretungen oder Geschäftsstellen errichtet werden.
Abschnitt 2
Hinterlegungsstellen
(a) Jedes Mitglied bestimmt seine Zentralbank oder, wenn es keine Zentralbank hat, eine andere dem Fonds genehme Institution als Hinterlegungsstelle für alle Fondsbestände in seiner Währung.
(b) Der Fonds kann andere Vermögenswerte einschließlich Gold bei den von den fünf Mitgliedern mit den größten Quoten bestimmten Hinterlegungsstellen und bei anderen ihm genannten Hinterlegungsstellen halten, die er auswählt. Anfänglich ist mindestens die Hälfte der Bestände des Fonds bei derjenigen Hinterlegungsstelle zu halten, die von dem Mitglied bestimmt wird, in dessen Hoheitsgebiet der Fonds seine Zentrale hat, mindestens vierzig Prozent sind bei den Hinterlegungsstellen zu halten, die von den übrigen vier obenerwähnten Mitgliedern bestimmt werden. Bei allen Goldübertragungen durch den Fonds ist jedoch gebührend auf die Transportkosten und auf den voraussichtlichen Bedarf des Fonds zu achten. In einem Notfall kann das Exekutivdirektorium die Goldbestände des Fonds ganz oder teilweise an irgendeinen anderen Ort schaffen lassen, an dem sie ausreichend geschützt sind.
Abschnitt 3
Haftung für die Vermögenswerte des Fonds
Jedes Mitglied haftet hinsichtlich aller Vermögenswerte des Fonds für Verluste, die dadurch entstehen, daß die von ihm bestimmte Hinterlegungsstelle ihre Zahlungen einstellt oder in Verzug gerät.
Artikel XIV
Übergangszeit
Absatz 1. Einführung. – Es ist nicht die Bestimmung des Fonds, Erleichterungen für Hilfsaktionen oder den Wiederaufbau vorzusehen noch sich mit der aus dem Krieg entstehenden internationalen Verschuldung zu befassen.
Absatz 2. Devisenbeschränkungen. – Während der Übergangszeit nach dem Kriege können Mitglieder, ungeachtet der Vorschriften irgendwelcher anderer Artikel dieses Abkommens, Zahlungs- und Überweisungsbeschränkungen für laufende internationale Transaktionen beibehalten und den veränderten Umständen anpassen (und bei Mitgliedern, deren Gebiete vom Feinde besetzt worden sind, nötigenfalls neu einführen). Die Mitglieder haben jedoch in ihrer Devisenpolitik beständig die Ziele des Fonds zu berücksichtigen. Sobald es die Umstände erlauben, haben sie alle ihnen möglichen Maßnahmen zum Abschluß solcher Wirtschafts- und Finanzabkommen mit anderen Mitgliedern zu ergreifen, welche die Durchführung internationaler Zahlungen und die Aufrechterhaltung der Währungsstabilität erleichtern. Im besonderen haben Mitglieder, gemäß diesem Absatz beibehaltene oder neu eingeführte Beschränkungen aufzuheben, sobald sie überzeugt sind, daß sie auch ohne dieselben fähig sein werden, ihre Zahlungsbilanz so auszugleichen, daß ihnen dadurch die Inanspruchnahme der Mittel des Fonds nicht ungebührlich erschwert wird.
Absatz 3. Notifizierung an den Fonds. – Jedes Mitglied hat dem Fonds, bevor es gemäß Artikel XX, Absatz 4 (c) oder (d), das Recht erwirbt, Zahlungsmittel vom Fonds zu kaufen, mitzuteilen, ob es beabsichtigt, die im Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Übergangsregelung in Anspruch zu nehmen oder ob es bereit ist, die in Artikel VIII, Absatz 2, 3 und 4, aufgeführten Verpflichtungen zu übernehmen. Ein Mitglied, welches die Übergangsregelung in Anspruch nimmt, hat dem Fonds Mitteilung zu machen, sobald es bereit ist, die obenerwähnten Verpflichtungen zu übernehmen.
Absatz 4. Maßnahmen des Fonds in bezug auf Beschränkungen. – Spätestens drei Jahre nach Beginn seiner Tätigkeit und in jedem darauffolgenden Jahr hat der Fonds über die gemäß Absatz 2 dieses Artikels noch in Kraft befindlichen Beschränkungen zu berichten. Fünf Jahre nach Beginn der Tätigkeit des Fonds und in jedem nachfolgenden Jahr hat jedes Mitglied, das irgendwelche mit Artikel VIII, Absatz 2, 3 oder 4, nicht zu vereinbarenden Beschränkungen noch beibehält, mit dem Fonds über ihre weitere Beibehaltung zu beraten. Der Fonds kann, wenn er es in Ausnahmefällen für zweckmäßig erachtet, jedes Mitglied auf günstige Bedingungen für die Abschaffung irgendeiner bestimmten Beschränkung oder für die allgemeine Aufhebung von Beschränkungen, welche mit den Vorschriften irgendeines anderen Artikels dieses Abkommens unvereinbar sind, hinweisen. Dem Mitglied wird für seine Äußerung zu solchen Vorstellungen eine angemessene Frist gewährt. Wenn der Fonds feststellt, daß das Mitglied auf der Beibehaltung von mit den Zielen des Fonds unvereinbaren Beschränkungen besteht, so wird das Mitglied den Bestimmungen des Artikels XV, Absatz 2 (a), unterworfen.
Absatz 5. Art der Übergangszeit. – In seinen Beziehungen mit den Mitgliedern hat der Fonds zu berücksichtigen, daß die Nachkriegs-Übergangszeit Änderungen und Anpassungen erfordern wird. Bei der Beschlußfassung über hierdurch veranlaßte Anträge von Mitgliedern hat er dem Mitglied die Rechtswohltat bei einem wohlbegründeten Einspruch zu gewähren.
Abschnitt 3, letzter Satz: Verfassungsbestimmung
ARTIKEL XIV
ÜBERGANGSREGELUNGEN
Abschnitt 1
Unterrichtung des Fonds
Jedes Mitglied unterrichtet den Fonds darüber, ob es beabsichtigt, von den Übergangsregelungen des Abschnitts 2 Gebrauch zu machen, oder ob es bereit ist, die Verpflichtungen aus Artikel VIII Abschnitte 2, 3 und 4 zu übernehmen. Ein Mitglied, das von den Übergangsregelungen Gebrauch macht, hat den Fonds zu unterrichten, sobald es später bereit ist, die obenerwähnten Verpflichtungen zu übernehmen.
Abschnitt 2
Devisenbeschränkungen
Ungeachtet anderer Artikel dieses Übereinkommens darf ein Mitglied, das den Fonds von seiner Absicht unterrichtet hat, von den Übergangsregelungen nach dieser Bestimmung Gebrauch zu machen, diejenigen Zahlungs- und Überweisungsbeschränkungen für laufende internationale Transaktionen aufrechterhalten und wechselnden Umständen anpassen, die zum Zeitpunkt seines Beitritts in Kraft waren. In ihrer Devisenpolitik haben die Mitglieder jedoch ständig die Ziele des Fonds im Auge zu behalten und, sobald es die Umstände erlauben, alle möglichen Maßnahmen zu treffen, um mit anderen Mitgliedern Handels- und Finanzvereinbarungen zur Erleichterung des internationalen Zahlungsverkehrs und zur Förderung eines stabilen Wechselkurssystems auszuarbeiten. Insbesondere haben die Mitglieder die nach diesem Abschnitt aufrechterhaltenen Beschränkungen aufzuheben, sobald sie davon überzeugt sind, daß sie auch ohne diese Beschränkungen in der Lage sein werden, ihre Zahlungsbilanz derart auszugleichen, daß sie ihre Zugriffsmöglichkeiten auf die allgemeinen Fondsmittel nicht übermäßig stark in Anspruch nehmen müssen.
Abschnitt 3
Maßnahmen des Fonds in bezug auf Beschränkungen
Der Fonds erstattet Jahresberichte über die nach Abschnitt 2 geltenden Beschränkungen. Ein Mitglied, das noch Beschränkungen beibehält, die mit Artikel VIII Abschnitt 2, 3 oder 4 unvereinbar sind, konsultiert alljährlich den Fonds über deren weitere Beibehaltung. Wenn es der Fonds unter außergewöhnlichen Umständen für notwendig hält, kann er einem Mitglied gegenüber Vorstellungen erheben, daß die Umstände dafür günstig sind, bestimmte oder alle Beschränkungen aufzuheben, die einem anderen Artikel dieses Übereinkommens entgegenstehen. Dem Mitglied ist eine angemessene Frist zur Beantwortung dieser Vorstellungen zu geben. Stellt der Fonds fest, daß das Mitglied auf der Beibehaltung von Beschränkungen beharrt, die mit den Zielen Fonds unvereinbar sind, so findet Artikel XXVI Abschnitt 2 Buchstabe (a) auf das Mitglied Anwendung.
ARTIKEL XIV
ÜBERGANGSREGELUNGEN
Abschnitt 1
Unterrichtung des Fonds
Jedes Mitglied unterrichtet den Fonds darüber, ob es beabsichtigt, von den Übergangsregelungen des Abschnitts 2 Gebrauch zu machen, oder ob es bereit ist, die Verpflichtungen aus Artikel VIII Abschnitte 2, 3 und 4 zu übernehmen. Ein Mitglied, das von den Übergangsregelungen Gebrauch macht, hat den Fonds zu unterrichten, sobald es später bereit ist, die obenerwähnten Verpflichtungen zu übernehmen.
Abschnitt 2
Devisenbeschränkungen
Ungeachtet anderer Artikel dieses Übereinkommens darf ein Mitglied, das den Fonds von seiner Absicht unterrichtet hat, von den Übergangsregelungen nach dieser Bestimmung Gebrauch zu machen, diejenigen Zahlungs- und Überweisungsbeschränkungen für laufende internationale Transaktionen aufrechterhalten und wechselnden Umständen anpassen, die zum Zeitpunkt seines Beitritts in Kraft waren. In ihrer Devisenpolitik haben die Mitglieder jedoch ständig die Ziele des Fonds im Auge zu behalten und, sobald es die Umstände erlauben, alle möglichen Maßnahmen zu treffen, um mit anderen Mitgliedern Handels- und Finanzvereinbarungen zur Erleichterung des internationalen Zahlungsverkehrs und zur Förderung eines stabilen Wechselkurssystems auszuarbeiten. Insbesondere haben die Mitglieder die nach diesem Abschnitt aufrechterhaltenen Beschränkungen aufzuheben, sobald sie davon überzeugt sind, daß sie auch ohne diese Beschränkungen in der Lage sein werden, ihre Zahlungsbilanz derart auszugleichen, daß sie ihre Zugriffsmöglichkeiten auf die allgemeinen Fondsmittel nicht übermäßig stark in Anspruch nehmen müssen.
Abschnitt 3
Maßnahmen des Fonds in bezug auf Beschränkungen
Der Fonds erstattet Jahresberichte über die nach Abschnitt 2 geltenden Beschränkungen. Ein Mitglied, das noch Beschränkungen beibehält, die mit Artikel VIII Abschnitt 2, 3 oder 4 unvereinbar sind, konsultiert alljährlich den Fonds über deren weitere Beibehaltung. Wenn es der Fonds unter außergewöhnlichen Umständen für notwendig hält, kann er einem Mitglied gegenüber Vorstellungen erheben, daß die Umstände dafür günstig sind, bestimmte oder alle Beschränkungen aufzuheben, die einem anderen Artikel dieses Übereinkommens entgegenstehen. Dem Mitglied ist eine angemessene Frist zur Beantwortung dieser Vorstellungen zu geben. Stellt der Fonds fest, daß das Mitglied auf der Beibehaltung von Beschränkungen beharrt, die mit den Zielen Fonds unvereinbar sind, so findet Artikel XXVI Abschnitt 2 Buchstabe (a) auf das Mitglied Anwendung.
Artikel XV
Aufgabe der Mitgliedschaft
Absatz 1. Austrittsrecht der Mitglieder. – Jedes Mitglied kann jederzeit aus dem Fonds durch Übersendung einer schriftlichen Mitteilung an das Hauptbüro ausscheiden. Der Austritt wird zum Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Mitteilung wirksam.
Absatz 2. Zwangsweises Ausscheiden. – (a) Wenn ein Mitglied irgendeine Verpflichtung dieses Abkommens nicht erfüllt, kann der Fonds dem Mitglied die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Mittel des Fonds entziehen. Dieser Absatz schränkt die Bestimmungen der Artikel IV, Absatz 6, Artikel V, Absatz 5, oder Artikel VI, Absatz 1, in keiner Weise ein.
(b) Wenn das Mitglied nach Ablauf einer angemessenen Frist weiterhin eine der in diesem Abkommen eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt oder eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Mitglied und dem Fonds gemäß Artikel IV, Absatz 6, weiterbesteht, so kann das Mitglied zum Ausscheiden aus dem Fonds durch Beschluß des Gouverneursrates aufgefordert werden. Dieser Beschluß muß von einer Mehrheit der Gouverneure, welche ihrerseits eine Mehrheit der gesamten Stimmenzahl vertreten, gefaßt werden.
(c) Es sind Verfügungen zu treffen, um sicherzustellen, daß vor der Einleitung eines Verfahrens gegen irgendein Mitglied gemäß (a) oder (b) oben dieses von der gegen es erhobenen Klage innerhalb einer angemessenen Frist unterrichtet und ihm entsprechende Gelegenheit zur mündlichen und schriftlichen Erläuterung seines Falles gegeben wird.
Absatz 3. Abrechnung mit ausscheidenden Mitgliedern. – Wenn ein Mitglied aus dem Fonds ausscheidet, so werden normale Transaktionen des Fonds in dessen Währung eingestellt. Mit möglichster Beschleunigung wird die Abrechnung zwischen dem Mitglied und dem Fonds durch Übereinkommen zwischen den beiden fertiggestellt. Wenn nicht binnen kurzer Frist ein Übereinkommen zustandekommt, so finden die Bestimmungen des Zusatzabkommens D auf die Abrechnung Anwendung.
ARTIKEL XV
SONDERZIEHUNGSRECHTE
Abschnitt 1
Befugnis zur Zuteilung von Sonderziehungsrechten
Der Fonds ist befugt, den Mitgliedern, die Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung sind, Sonderziehungsrechte zuzuteilen, um im Bedarfsfall die bestehenden Währungsreserven ergänzen zu können.
Abschnitt 2
Bewertung des Sonderziehungsrechts
Die Methode der Bewertung des Sonderziehungsrechts wird vom Fonds mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen mit der Maßgabe festgelegt, daß für eine Änderung der Bewertungsgrundsätze oder eine grundlegende Änderung in der Anwendung der geltenden Grundsätze eine Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen erforderlich ist.
ARTIKEL XV
SONDERZIEHUNGSRECHTE
Abschnitt 1
Befugnis zur Zuteilung von Sonderziehungsrechten
(a) Der Fonds ist befugt, gemäß den Bestimmungen des Artikels XVIII den Mitgliedern, die Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung sind, Sonderziehungsrechte zuzuteilen, um im Bedarfsfall die bestehenden Währungsreserven ergänzen zu können.
(b) Zusätzlich teilt der Fonds den Mitgliedern, die Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung sind, gemäß den Bestimmungen in Anhang M Sonderziehungsrechte zu.
Abschnitt 2
Bewertung des Sonderziehungsrechts
Die Methode der Bewertung des Sonderziehungsrechts wird vom Fonds mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen mit der Maßgabe festgelegt, daß für eine Änderung der Bewertungsgrundsätze oder eine grundlegende Änderung in der Anwendung der geltenden Grundsätze eine Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen erforderlich ist.
Artikel XVI
Notstandsbestimmungen
Absatz 1. Zeitweilige Außerkraftsetzung. – (a) Im Falle eines Notstandes oder der Entwicklung unvorhergesehener Umstände, welche die Tätigkeit des Fonds gefährden, kann das geschäftsführende Direktorium durch einstimmigen Beschluß für die Dauer von höchstens 120 Tagen jede der folgenden Bestimmungen außer Kraft setzen:
(i) Artikel IV, Absatz 3 und 4 (b);
(ii) Artikel V, Absatz 2, 3, 7, 8 (a) und (f);
(iii) Artikel VI, Absatz 2;
(iv) Artikel XI, Absatz 1.
(b) Zugleich mit dem Beschluß über die Außerkraftsetzung irgendeiner der vorstehenden Bestimmungen hat das geschäftsführende Direktorium eine Konferenz des Gouverneursrates für den frühestmöglichen Zeitpunkt einzuberufen.
(c) Das geschäftsführende Direktorium kann eine Außerkraftsetzung nicht über 120 Tage ausdehnen. Jedoch kann eine solche Außerkraftsetzung über einen weiteren Zeitraum von höchstens 240 Tagen verlängert werden, wenn der Gouverneursrat dies durch Vierfünftelmehrheit der gesamten Stimmenzahl entscheidet. Eine weitere Verlängerung ist nicht möglich, außer durch statutarische Änderung des Abkommens gemäß Artikel XVII.
(d) Das geschäftsführende Direktorium kann eine solche Außerkraftsetzung durch Stimmenmehrheit der gesamten Stimmenzahl jederzeit aufheben.
Absatz 2. Auflösung des Fonds. – (a) Der Fonds kann nur durch Beschluß des Gouverneursrates aufgelöst werden. Im Notfalle kann das geschäftsführende Direktorium, wenn es die Notwendigkeit der Auflösung des Fonds feststellt, zeitweilig alle Transaktionen bis zur Entscheidung durch den Gouverneursrat einstellen.
(b) Wenn der Gouverneursrat die Auflösung des Fonds beschließt, so hat der Fonds unverzüglich jegliche Tätigkeit außer derjenigen einzustellen, die zur ordnungsmäßigen Eintreibung und Liquidation seiner Aktiven sowie zur Abwicklung seiner Verbindlichkeiten gehört. Alle Verpflichtungen von Mitgliedern gemäß diesem Abkommen entfallen, außer den in diesem Artikel sowie in Artikel XVIII, Paragraph (c), im Zusatzabkommen D, Paragraph 7, und im Zusatzabkommen E festgelegten.
(c) Die Auflösung ist gemäß den Bestimmungen des Zusatzabkommens E durchzuführen.
ARTIKEL XVI
ALLGEMEINE ABTEILUNG UND SONDERZIEHUNGSRECHTS-ABTEILUNG
Abschnitt 1
Trennung von Operationen und Transaktionen
Alle Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten werden über die Sonderziehungsrechts-Abteilung abgewickelt. Alle anderen Operationen und Transaktionen für Rechnung des Fonds, die nach diesem Übereinkommen oder auf Grund dieses Übereinkommens zulässig sind, werden über die Allgemeine Abteilung abgewickelt. Operationen und Transaktionen nach Artikel XVII Abschnitt 2 werden sowohl über die Allgemeine Abteilung als auch über die Sonderziehungsrechts-Abteilung abgewickelt.
Abschnitt 2
Trennung der Vermögenswerte
Alle Vermögenswerte des Fonds mit Ausnahme der nach Artikel V Abschnitt 2 Buchstabe (b) verwalteten Mittel werden in der Allgemeinen Abteilung geführt; Vermögenswerte, die nach Artikel XX Abschnitt 2 sowie nach den Artikeln XXIV und XXV und nach den Anhängen H und I erworben werden, sind jedoch in der Sonderziehungsrechts-Abteilung zu führen. Die in einer der beiden Abteilungen geführten Vermögenswerte stehen nicht zur Verfügung, um Verbindlichkeiten zu erfüllen oder Verluste zu decken, die dem Fonds bei Operationen und Transaktionen der anderen Abteilung entstanden sind, jedoch werden vom Fonds die Kosten für die Geschäftsführung der Sonderziehungsrechts-Abteilung zu Lasten der Allgemeinen Abteilung bestritten und von Zeit zu Zeit durch Umlagen nach Artikel XX Abschnitt 4 auf der Grundlage einer angemessenen Schätzung dieser Kosten in Sonderziehungsrechten erstattet.
Abschnitt 3
Verbuchung und Unterrichtung
Veränderungen in den Beständen an Sonderziehungsrechten werden nur dann wirksam, wenn sie vom Fonds in der Sonderziehungsrechts-Abteilung verbucht sind. Die Teilnehmer haben den Fonds zu unterrichten, auf Grund welcher Bestimmungen dieses Übereinkommens Sonderziehungsrechte verwendet werden. Der Fonds kann von den Teilnehmern alle weiteren Auskünfte verlangen, die er für seine Aufgaben als erforderlich erachtet.
Artikel XVII
Statutenänderungen
(a) Alle Vorschläge zur Abänderung dieses Abkommens, gleichgültig, ob sie von einem Mitglied, einem Gouverneur oder dem geschäftsführenden Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrates zuzuleiten, welcher sie dem Gouverneursrat unterbreitet. Wird der vorgeschlagenen Statutenänderung vom Gouverneursrat zugestimmt, so hat der Fonds alle Mitglieder durch Rundschreiben oder Telegramm über ihre Zustimmung zu der vorgeschlagenen Statutenänderung zu befragen. Haben drei Fünftel der Mitglieder, die vier Fünftel der gesamten Stimmenzahl vertreten, die vorgeschlagene Statutenänderung angenommen, so hat der Fonds dies allen Mitgliedern durch eine formelle Mitteilung zur Kenntnis zu bringen.
(b) Ungeachtet von (a) oben ist die Zustimmung aller Mitglieder zu jeder Statutenänderung erforderlich, die sich bezieht auf:
(i) das Recht, aus dem Fonds auszuscheiden (Artikel XV, Absatz 1);
(ii) die Bestimmung, daß keine Änderung der Quote eines Mitgliedes ohne seine Zustimmung erfolgen darf (Artikel III, Absatz 2);
(iii) die Bestimmung, daß keine Änderung der Währungsparität eines Mitgliedes erfolgen darf, außer auf Vorschlag des betreffenden Mitgliedes [Artikel IV, Absatz 5 (b)].
(c) Statutenänderungen treten für alle Mitglieder drei Monate nach dem Zeitpunkt der formellen Mitteilung in Kraft, wenn nicht im Rundschreiben oder Telegramm eine kürzere Frist festgesetzt worden ist.
Abschnitt 3: Verfassungsbestimmung
ARTIKEL XVII
TEILNEHMER UND SONSTIGE INHABER VON SONDERZIEHUNGSRECHTEN
Abschnitt 1
Teilnehmer
Jedes Mitglied des Fonds, das beim Fonds eine Urkunde des Inhalts hinterlegt, daß es nach seinem Recht alle Pflichten eines Teilnehmers der Sonderziehungsrechts-Abteilung übernimmt und daß es alle erforderlichen Schritte unternommen hat, um alle diese Pflichten erfüllen zu können, wird zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Urkunde Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung; ein Mitglied wird jedoch erst dann Teilnehmer, wenn die Bestimmungen dieses Übereinkommens, die sich ausschließlich auf die Sonderziehungsrechts-Abteilung beziehen, in Kraft getreten sind und wenn Mitglieder mit mindestens fünfundsiebzig Prozent der gesamten Quoten Urkunden nach diesem Abschnitt hinterlegt haben.
Abschnitt 2
Der Fonds als Inhaber
Der Fonds kann Sonderziehungsrechte im Allgemeinen Konto halten und sie bei solchen Operationen und Transaktionen des Allgemeinen Kontos entgegennehmen und verwenden, die er mit Teilnehmern in Einklang mit diesem Übereinkommen oder mit zugelassenen Inhabern nach Maßgabe des Abschnitts 3 vornimmt.
Abschnitt 3
Sonstige Inhaber
Der Fonds kann bestimmen,
(i) daß Nichtmitglieder, Mitglieder, die nicht Teilnehmer sind, Institutionen, die Zentralbankaufgaben für mehr als ein Mitglied erfüllen, und andere amtliche Stellen Inhaber sein dürfen,
(ii) zu welchen Bedingungen es den zugelassenen Inhabern gestattet werden kann, Sonderziehungsrechte zu halten und sie in Operationen und Transaktionen mit Teilnehmern und anderen zugelassenen Inhabern entgegenzunehmen und zu verwenden, und
(iii) zu welchen Bedingungen Teilnehmer und der Fonds über das Allgemeine Konto mit zugelassenen Inhabern Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten durchführen können.
Für die Zulassung nach Ziffer (i) ist eine Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen erforderlich. Die vom Fonds festgesetzten Bedingungen müssen mit diesem Übereinkommen und dem wirksamen Funktionieren der Sonderziehungsrechts-Abteilung vereinbar sein.
ARTIKEL XVII
TEILNEHMER UND SONSTIGE INHABER VON SONDERZIEHUNGSRECHTEN
Abschnitt 1
Teilnehmer
Jedes Mitglied des Fonds, das beim Fonds eine Urkunde des Inhalts hinterlegt, daß es nach seinem Recht alle Pflichten eines Teilnehmers der Sonderziehungsrechts-Abteilung übernimmt und daß es alle erforderlichen Schritte unternommen hat, um alle diese Pflichten erfüllen zu können, wird zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Urkunde Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung; ein Mitglied wird jedoch erst dann Teilnehmer, wenn die Bestimmungen dieses Übereinkommens, die sich ausschließlich auf die Sonderziehungsrechts-Abteilung beziehen, in Kraft getreten sind und wenn Mitglieder mit mindestens fünfundsiebzig Prozent der gesamten Quoten Urkunden nach diesem Abschnitt hinterlegt haben.
Abschnitt 2
Der Fonds als Inhaber
Der Fonds kann Sonderziehungsrechte im Allgemeinen Konto halten und sie bei solchen Operationen und Transaktionen des Allgemeinen Kontos entgegennehmen und verwenden, die er mit Teilnehmern in Einklang mit diesem Übereinkommen oder mit zugelassenen Inhabern nach Maßgabe des Abschnitts 3 vornimmt.
Abschnitt 3
Sonstige Inhaber
Der Fonds kann bestimmen,
(i) daß Nichtmitglieder, Mitglieder, die nicht Teilnehmer sind, Institutionen, die Zentralbankaufgaben für mehr als ein Mitglied erfüllen, und andere amtliche Stellen Inhaber sein dürfen,
(ii) zu welchen Bedingungen es den zugelassenen Inhabern gestattet werden kann, Sonderziehungsrechte zu halten und sie in Operationen und Transaktionen mit Teilnehmern und anderen zugelassenen Inhabern entgegenzunehmen und zu verwenden, und
(iii) zu welchen Bedingungen Teilnehmer und der Fonds über das Allgemeine Konto mit zugelassenen Inhabern Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten durchführen können.
Für die Zulassung nach Ziffer (i) ist eine Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen erforderlich. Die vom Fonds festgesetzten Bedingungen müssen mit diesem Übereinkommen und dem wirksamen Funktionieren der Sonderziehungsrechts-Abteilung vereinbar sein.
Artikel XVIII
Auslegung
(a) Alle Fragen bezüglich der Auslegung von Bestimmungen dieses Abkommens, die sich zwischen irgendeinem Mitglied und dem Fonds oder zwischen irgendwelchen Mitgliedern des Fonds ergeben, sind dem geschäftsführenden Direktorium zur Entscheidung zu unterbreiten. Betrifft die Frage irgendein nicht zur Ernennung eines geschäftsführenden Direktors berechtigtes Mitglied besonders, so ist dies gemäß Artikel XII, Absatz 3 (j), zur Bestellung einer Vertretung berechtigt.
(b) Jeder gemäß (a) oben getroffene Beschluß des geschäftsführenden Direktoriums kann auf Verlangen jedes Mitgliedes dem Gouverneursrat zur Revision unterbreitet werden, dessen Entscheidung endgültig ist. Bis zur Erledigung der bei dem Gouverneursrat eingelegten Berufung kann der Fonds, soweit es ihm notwendig erscheint, auf Grund der Entscheidung des geschäftsführenden Direktoriums handeln.
(c) Wenn eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Fonds und einem aus dem Fonds ausgeschiedenen Mitglied oder zwischen dem Fonds und irgendeinem Mitglied während der Auflösung des Fonds entsteht, so ist diese Meinungsverschiedenheit der Schiedsgerichtsbarkeit eines Schiedsgerichtes von drei Schiedsrichtern zu unterwerfen; von diesen wird einer durch den Fonds, der zweite durch das Mitglied oder das ausscheidende Mitglied ernannt, und ein Obmann, sofern die Parteien nicht anders übereinkommen, wird durch den Präsidenten des Ständigen Internationalen Gerichtshofes oder durch eine entsprechende andere Instanz, die durch eine vom Fonds erlassene Verfügung vorgeschrieben werden kann, ernannt. Der Obmann hat Vollmacht, alle Verfahrensfragen zu schlichten, in welchen die Parteien sich nicht zu einigen vermögen.
Buchstabe b: Verfassungsbestimmung
Artikel XVIII
Auslegung
(a) Alle Fragen bezüglich der Auslegung von Bestimmungen dieses Abkommens, die sich zwischen irgendeinem Mitglied und dem Fonds oder zwischen irgendwelchen Mitgliedern des Fonds ergeben, sind dem geschäftsführenden Direktorium zur Entscheidung zu unterbreiten. Betrifft die Frage irgendein nicht zur Ernennung eines geschäftsführenden Direktors berechtigtes Mitglied besonders, so ist dies gemäß Artikel XII, Absatz 3 (j), zur Bestellung einer Vertretung berechtigt.
(b) Haben die Direktoren gemäß (a) eine Entscheidung getroffen, so kann jedes Mitglied innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Entscheidung verlangen, daß die Frage dem Gouverneursrat vorgelegt wird; dessen Entscheidung ist endgültig. Jede dem Gouverneursrat vorgelegte Frage wird von einem Interpretationsausschuß des Gouverneursrates untersucht. Jedes Ausschußmitglied hat eine Stimme. Der Gouverneursrat bestimmt die Mitgliedschaft, die Verfahrensregeln und die Abstimmungsmehrheiten des Ausschusses. Eine Entscheidung des Ausschusses gilt als Entscheidung des Gouverneursrates, es sei denn, daß der Gouverneursrat mit einer Mehrheit von 85% der Gesamtstimmenzahl anders entscheidet. Bis zur Entscheidung durch den Rat kann der Fonds, soweit er es für nötig erachtet, auf Grund der Entscheidung der Direktoren handeln.
(c) Wenn eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Fonds und einem aus dem Fonds ausgeschiedenen Mitglied oder zwischen dem Fonds und irgendeinem Mitglied während der Auflösung des Fonds entsteht, so ist diese Meinungsverschiedenheit der Schiedsgerichtsbarkeit eines Schiedsgerichtes von drei Schiedsrichtern zu unterwerfen; von diesen wird einer durch den Fonds, der zweite durch das Mitglied oder das ausscheidende Mitglied ernannt, und ein Obmann, sofern die Parteien nicht anders übereinkommen, wird durch den Präsidenten des Ständigen Internationalen Gerichtshofes oder durch eine entsprechende andere Instanz, die durch eine vom Fonds erlassene Verfügung vorgeschrieben werden kann, ernannt. Der Obmann hat Vollmacht, alle Verfahrensfragen zu schlichten, in welchen die Parteien sich nicht zu einigen vermögen.
ARTIKEL XVIII
ZUTEILUNG UND EINZIEHUNG VON SONDERZIEHUNGSRECHTEN
Abschnitt 1
Grundsätze und Erwägungen für die Zuteilung und Einziehung
(a) Bei allen Beschlüssen über die Zuteilung und Einziehung von Sonderziehungsrechten sucht der Fonds dem in Zukunft etwa entstehenden langfristigen weltweiten Bedarf nach Ergänzung der vorhandenen Währungsreserven so zu entsprechen, daß die Verwirklichung der Ziele des Fonds gefördert wird und wirtschaftliche Stagnation und Deflation im der Welt ebenso vermieden werden wie die Übernachfrage und Inflation.
(b) Beim ersten Beschluß über die Zuteilung von Sonderziehungsrechten sind als besondere Erwägungen in Betracht zu ziehen, daß nach gemeinsamer Beurteilung ein weltweiter Bedarf nach Ergänzung der Währungsreserven besteht, daß ein besseres Gleichgewicht der Zahlungsbilanzen erreicht ist und daß ein besseres Funktionieren des Anpassungsprozesses in der Zukunft wahrscheinlich ist.
Abschnitt 2
Zuteilung und Einziehung
(a) Beschlüsse des Fonds, Sonderziehungsrechte zuzuteilen oder einzuziehen, werden für aufeinanderfolgende Basisperioden von fünf Jahren gefaßt. Die erste Basisperiode beginnt zum Zeitpunkt des ersten Beschlusses über die Zuteilung von Sonderziehungsrechten oder zu einem in diesem Beschluß festgesetzten späteren Zeitpunkt. Zuteilungen oder Einziehungen erfolgen in jährlichen Abständen.
(b) Die Zuteilungen werden in Hundertsätzen der Quoten ausgedrückt, die zum Zeitpunkt des jeweiligen Zuteilungsbeschlusses gelten. Die Einziehungen werden in Hundertsätzen der kumulativen Nettozuteilungen von Sonderziehungsrechten zum Zeitpunkt des jeweiligen Einziehungsbeschlusses ausgedrückt. Die Hundertsätze sind für alle Teilnehmer gleich.
(c) Ungeachtet der Buchstaben (a) und (b) kann der Fonds in seinem Beschluß für eine Basisperiode bestimmen:
(i) daß die Basisperiode eine andere Dauer als fünf Jahre hat;
(ii) daß die Zuteilungen oder Einziehungen in anderen als jährlichen Abständen erfolgen oder
(iii) daß den Zuteilungen oder Einziehungen die Quoten oder kumulativen Nettozuteilungen zu anderen Zeitpunkten als denjenigen der Zuteilungs- oder Einziehungsbeschlüsse zugrunde gelegt werden.
(d) Ein Mitglied, das nach Beginn einer Basisperiode Teilnehmer wird, nimmt ab Beginn der darauffolgenden Basisperiode an Zuteilungen teil, sofern nicht der Fonds beschließt, daß der neue Teilnehmer Zuteilungen schon von der nächstfolgenden Zuteilung an erhält. Beschließt der Fonds, daß ein Mitglied, das während einer Basisperiode Teilnehmer wird, für den Rest dieser Basisperiode Zuteilungen erhält, und war der Teilnehmer zu den nach Buchstabe (b) oder (c) festgesetzten Zeitpunkten nicht Mitglied, so bestimmt der Fonds, auf welcher Grundlage diese Zuteilungen an den Teilnehmer erfolgen.
(e) Ein Teilnehmer nimmt an jeder Zuteilung von Sonderziehungsrechten nach einem Zuteilungsbeschluß teil, es sei denn,
(i) der den Teilnehmer vertretende Gouverneur hat nicht für den Beschluß gestimmt und
(ii) der Teilnehmer hat dem Fonds gegenüber vor der ersten Zuteilung von Sonderziehungsrechten nach diesem Beschluß schriftlich mitgeteilt, daß er keine Sonderziehungsrechte nach diesem Beschluß zugeteilt erhalten möchte. Auf Ersuchen eines Teilnehmers kann der Fonds beschließen, die Wirkung dieser Mitteilung für diejenigen Zuteilungen von Sonderziehungsrechten aufzuheben, die nach dem Aufhebungsbeschluß erfolgen.
(f) Ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit einer Einziehung der Bestand eines Teilnehmers an Sonderziehungsrechten kleiner als sein Anteil an den einzuziehenden Sonderziehungsrechten, so beseitigt der Teilnehmer seinen Fehlbetrag, so schnell es seine Brutto-Reservesituation erlaubt, und bleibt zu diesem Zweck in Konsultation mit dem Fonds. Sonderziehungsrechte, die der Teilnehmer nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit einer Einziehung erwirbt, werden auf seinen Fehlbetrag angerechnet und eingezogen.
Abschnitt 3
Unerwartete wichtige Entwicklungen
Der Fonds kann jederzeit die Sätze oder die Abstände der Zuteilungen oder Einziehungen für den Rest einer Basisperiode oder die Dauer einer Basisperiode ändern oder eine neue Basisperiode beginnen, wenn er es wegen unerwarteter wichtiger Entwicklungen für erwünscht hält.
Abschnitt 4
Beschlüsse über Zuteilungen und Einziehungen
(a) Beschlüsse nach Abschnitt 2 Buchstaben (a), (b) und (c) oder Abschnitt 3 faßt der Gouverneursrat auf Grund von Vorschlägen des Geschäftsführenden Direktors, denen das Exekutivdirektorium zugestimmt hat.
(b) Bevor der Geschäftsführende Direktor einen Vorschlag unterbreitet, überzeugt er sich zunächst, daß dieser mit Abschnitt 1 Buchstabe (a) vereinbar ist, und führt sodann die erforderlichen Konsultationen, um sich zu vergewissern, daß sein Vorschlag die Unterstützung einer großen Mehrheit der Teilnehmer findet. Bevor der Geschäftsführende Direktor einen Vorschlag für die erste Zuteilung unterbreitet, überzeugt er sich außerdem, daß Abschnitt 1 Buchstabe (b) entsprochen worden ist und daß eine große Mehrheit der Teilnehmer den Beginn von Zuteilungen unterstützt; er unterbreitet einen Vorschlag für die erste Zuteilung, sobald er nach der Errichtung der Sonderziehungsrechts-Abteilung diese Überzeugung gewonnen hat.
(c) Der Geschäftsführende Direktor unterbreitet Vorschläge
(i) spätestens sechs Monate vor Ablauf einer jeden Basisperiode;
(ii) sofern für eine Basisperiode kein Zuteilungs- oder Einziehungsbeschluß gefaßt worden ist, wann immer er überzeugt ist, daß die Bestimmungen des Buchstabens (b) erfüllt sind;
(iii) wenn er es nach Abschnitt 3 für erwünscht hält, die Sätze oder Abstände von Zuteilungen oder Einziehungen oder die Dauer einer Basisperiode zu ändern oder eine neue Basisperiode zu beginnen, oder
(iv) innerhalb von sechs Monaten nach einer Aufforderung durch den Gouverneursrat oder das Exekutivdirektorium;
stellt jedoch der Geschäftsführende Direktor in den Fällen der Ziffern (i), (iii) oder (iv) fest, daß kein Vorschlag, den er mit Abschnitt 1 für vereinbar hält, Unterstützung durch eine große Mehrheit der Teilnehmer nach Buchstabe (b) findet, so berichtet er dem Gouverneursrat und dem Exekutivdirektorium.
(d) Für Beschlüsse nach Abschnitt 2 Buchstaben (a), (b) und (c) oder Abschnitt 3 ist eine Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen erforderlich; dies gilt nicht für Beschlüsse nach Abschnitt 3 über eine Herabsetzung der Zuteilungssätze.
Artikel XIX
Erläuterung von Ausdrücken
Bei der Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens haben sich der Fonds und seine Mitglieder an folgendes zu halten:
(a) Unter den Währungsreserven eines Mitgliedes sind seine offiziellen Nettobestände an Gold, konvertierbaren Währungen anderer Mitglieder und an Währungen jener Nicht-Mitgliedstaaten, die vom Fonds bestimmt werden können, zu verstehen.
(b) Unter offiziellen Beständen eines Mitgliedes sind Zentralbestände (das heißt, die Bestände des Schatzamtes bzw. Finanzministeriums, der Staatsbank, des Stabilisierungsfonds oder ähnlicher bevollmächtigter Finanzvertretungen) zu verstehen.
(c) Die Bestände anderer offizieller Institute oder anderer Banken innerhalb der Gebiete eines Mitgliedes können in besonderen Fällen vom Fonds nach Beratung mit dem Mitglied soweit als offizielle Bestände bezeichnet werden, als sie wesentlich über den Betriebsbedarf hinausgehen, wobei zwecks Feststellung, ob Bestände in einem speziellen Fall über den Betriebsbedarf hinausgehen, Währungsbeträge, welche offiziellen Instituten und Banken in den Territorien von Mitglieder oder Nichtmitgliedern, wie unter (d) unten näher bezeichnet, geschuldet werden, von solchen Beständen abzuziehen sind.
(d) Unter Beständen eines Mitgliedes an konvertierbaren Währungen versteht man seine Bestände an Währungen anderer Mitglieder, welche keinen Gebrauch von den Übergangsbestimmungen gemäß Artikel XIV, Absatz 2, machen, zusammen mit seinen Beständen an Währungen der vom Fonds fallweise bestimmten Nicht-Mitgliedstaaten. Der Begriff Währung in diesem Zusammenhang umfaßt ohne Einschränkung Münzen, Papiergeld, Bankguthaben, Bankakzepte und Staatsobligationen mit einer Verfallszeit von höchstens zwölf Monaten.
(e) Die Währungsreserven eines Mitgliedes werden berechnet, indem die Währungsverpflichtungen gegenüber den Schatzämtern, bzw. Finanzministerien, Zentralbanken, Stabilisierungsfonds oder ähnlichen bevollmächtigten Finanzvertretungen anderer Mitglieder oder gemäß (d) oben bestimmten Nichtmitgliedern zusammen mit ähnlichen Verpflichtungen gegenüber anderen offiziellen Instituten und anderen Banken in den Territorien von Mitglieder oder gemäß (d) oben bestimmten Nichtmitgliedern von seinen Zentralbeständen abgezogen werden. Diesen Nettobeständen werden die Beträge hinzugefügt, welche gemäß (c) oben als offizielle Bestände anderer offizieller Institute und anderer Banken angesehen werden.
(f) In den Fondsbeständen der Währung eines Mitgliedes sind alle Wertpapiere, die vom Fonds gemäß Artikel III, Absatz 5, angenommen worden sind, inbegriffen.
(g) Der Fonds kann nach Beratung mit einem Mitglied, welches von den Übergangsbestimmungen gemäß Artikel XIV, Absatz 2, Gebrauch macht, Bestände der Währung dieses Mitgliedes, welche mit bestimmten Konvertierungsrechten in eine andere Währung oder in Gold ausgestattet sind, für die Berechnung der Währungsreserven als Bestände von konvertierbaren Währungen ansehen.
(h) Für die Berechnung der Einzahlungen in Gold gemäß Artikel III, Absatz 3, bestehen die offiziellen Nettobestände eines Mitgliedes an Gold und US.-Dollars, aus seinen offiziellen Beständen an Gold und US.-Währung, abzüglich der Zentralbestände anderer Länder in seiner Währung sowie der Bestände anderer offizieller Institute und Banken in seiner Währung, wenn diese Bestände mit bestimmten Konvertierungsrechten in Gold oder US.-Währung ausgestattet sind.
(i) Unter Zahlungen für laufende Transaktionen sind Zahlungen zu verstehen, welche nicht zum Zwecke von Kapitalübertragungen stattfinden. Diese schließen ohne Einschränkung ein:
(1) alle Zahlungen, welche im Zusammenhang mit Außenhandelsgeschäften, anderen laufenden Geschäften einschließlich Dienstleistungen und normalen kurzfristigen Bankgeschäften und Kredithilfen geschuldet werden;
(2) Zahlungen, welche aus der Zinsenbedienung von Anleihen und aus Nettoeinkommen aus anderen Investierungen geschuldet werden;
(3) Zahlungen in mäßiger Höhe für die Amortisation von Anleihen oder für die Abschreibung direkter Investierungen;
(4) mäßige Überweisungen für Familien-Lebensunterhaltskosten.
Der Fonds kann nach Beratung mit den betreffenden Mitgliedern bestimmen, ob gewisse spezifische Transaktionen als laufende Geschäfte oder als Kapitaltransaktionen anzusehen sind.
Artikel XIX
Erläuterung von Ausdrücken
Bei der Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens haben sich der Fonds und seine Mitglieder an folgendes zu halten:
(a) Unter Währungsreserven eines Mitglieds sind seine offiziellen Bestände an Gold, an konvertierbaren Währungen anderer Mitglieder und an den Währungen der vom Fonds bezeichneten Nichtmitglieder zu verstehen.
(b) Unter offiziellen Beständen eines Mitgliedes sind Zentralbestände (das heißt, die Bestände des Schatzamtes bzw. Finanzministeriums, der Staatsbank, des Stabilisierungsfonds oder ähnlicher bevollmächtigter Finanzvertretungen) zu verstehen.
(c) Die Bestände anderer offizieller Institute oder anderer Banken innerhalb der Gebiete eines Mitgliedes können in besonderen Fällen vom Fonds nach Beratung mit dem Mitglied soweit als offizielle Bestände bezeichnet werden, als sie wesentlich über den Betriebsbedarf hinausgehen, wobei zwecks Feststellung, ob Bestände in einem speziellen Fall über den Betriebsbedarf hinausgehen, Währungsbeträge, welche offiziellen Instituten und Banken in den Territorien von Mitglieder oder Nichtmitgliedern, wie unter (d) unten näher bezeichnet, geschuldet werden, von solchen Beständen abzuziehen sind.
(d) Unter Beständen eines Mitgliedes an konvertierbaren Währungen versteht man seine Bestände an Währungen anderer Mitglieder, welche keinen Gebrauch von den Übergangsbestimmungen gemäß Artikel XIV, Absatz 2, machen, zusammen mit seinen Beständen an Währungen der vom Fonds fallweise bestimmten Nicht-Mitgliedstaaten. Der Begriff Währung in diesem Zusammenhang umfaßt ohne Einschränkung Münzen, Papiergeld, Bankguthaben, Bankakzepte und Staatsobligationen mit einer Verfallszeit von höchstens zwölf Monaten.
(e) Die Beträge, die gemäß (c) als offizielle Bestände anderer öffentlicher Einrichtungen und anderer Banken angesehen werden, sind in die Währungsreserven des Mitglieds einzubeziehen.
(f) In den Fondsbeständen der Währung eines Mitgliedes sind alle Wertpapiere, die vom Fonds gemäß Artikel III, Absatz 5, angenommen worden sind, inbegriffen.
(g) Der Fonds kann nach Beratung mit einem Mitglied, welches von den Übergangsbestimmungen gemäß Artikel XIV, Absatz 2, Gebrauch macht, Bestände der Währung dieses Mitgliedes, welche mit bestimmten Konvertierungsrechten in eine andere Währung oder in Gold ausgestattet sind, für die Berechnung der Währungsreserven als Bestände von konvertierbaren Währungen ansehen.
(h) Für die Berechnung der Einzahlungen in Gold gemäß Artikel III, Absatz 3, bestehen die offiziellen Nettobestände eines Mitgliedes an Gold und US.-Dollars, aus seinen offiziellen Beständen an Gold und US.-Währung, abzüglich der Zentralbestände anderer Länder in seiner Währung sowie der Bestände anderer offizieller Institute und Banken in seiner Währung, wenn diese Bestände mit bestimmten Konvertierungsrechten in Gold oder US.-Währung ausgestattet sind.
(i) Unter Zahlungen für laufende Transaktionen sind Zahlungen zu verstehen, welche nicht zum Zwecke von Kapitalübertragungen stattfinden. Diese schließen ohne Einschränkung ein:
(1) alle Zahlungen, welche im Zusammenhang mit Außenhandelsgeschäften, anderen laufenden Geschäften einschließlich Dienstleistungen und normalen kurzfristigen Bankgeschäften und Kredithilfen geschuldet werden;
(2) Zahlungen, welche aus der Zinsenbedienung von Anleihen und aus Nettoeinkommen aus anderen Investierungen geschuldet werden;
(3) Zahlungen in mäßiger Höhe für die Amortisation von Anleihen oder für die Abschreibung direkter Investierungen;
(4) mäßige Überweisungen für Familien-Lebensunterhaltskosten.
(j) Unter Kauf in der Goldtranche ist ein Kauf der Währung eines anderen Mitglieds durch ein Mitglied mit seiner eigenen Währung zu verstehen, der nicht dazu führt, daß die Bestände des Fonds an der Währung des Mitglieds über 100% seiner Quote steigen, jedoch kann der Fonds für. die Zwecke dieser Definition Käufe und Bestände ausschließen, die auf den Geschäftsgrundsätzen für die Inanspruchnahme seiner Mittel zur kompensatorischen Finanzierung von Ausfuhrerlösschwankungen beruhen.
Der Fonds kann nach Beratung mit den betreffenden Mitgliedern bestimmen, ob gewisse spezifische Transaktionen als laufende Geschäfte oder als Kapitaltransaktionen anzusehen sind
Abschnitt 2 Buchstabe c erster Satz, Buchstabe d letzter Satz, Abschnitt 3 Buchstabe b letzter Satz, Abschnitt 4 Buchstabe a erster Satz, Abschnitt 5 Buchstabe a erster Satz, Abschnitt 6 Buchstabe b zweiter Satz und Abschnitt 7 Buchstabe b: Verfassungsbestimmung
ARTIKEL XIX
OPERATIONEN UND TRANSAKTIONEN IN SONDERZIEHUNGSRECHTEN
Abschnitt 1
Verwendung von Sonderziehungsrechten
Sonderziehungsrechte können bei Operationen und Transaktionen verwendet werden, die in diesem Übereinkommen oder auf Grund dieses Übereinkommens für zulässig erklärt sind.
Abschnitt 2
Operationen und Transaktionen zwischen Teilnehmern
(a) Ein Teilnehmer ist berechtigt, seine Sonderziehungsrechte zum Erwerb eines entsprechenden Währungsbetrags von einem nach Abschnitt 5 designierten Teilnehmer zu verwenden.
(b) Ein Teilnehmer kann im Einvernehmen mit einem anderen Teilnehmer seine Sonderziehungsrechte dazu verwenden, einen entsprechenden Währungsbetrag von dem anderen Teilnehmer zu erwerben.
(c) Mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen kann der Fonds Operationen bestimmen, die ein Teilnehmer im Einvernehmen mit einem anderen Teilnehmer zu Bedingungen vornehmen darf, die der Fonds für angemessen hält. Die Bedingungen müssen mit dem wirksamen Funktionieren der Sonderziehungsrechts-Abteilung und der ordnungsgemäßen Verwendung von Sonderziehungsrechten entsprechend diesem Übereinkommen vereinbar sein.
(d) Der Fonds kann einem Teilnehmer gegenüber Vorstellungen erheben, der Operationen oder Transaktionen nach Buchstabe (b) oder (c) tätigt, wenn diese nach Ansicht des Fonds das Designierungsverfahren nach den Grundsätzen des Abschnitts 5 beeinträchtigen könnten oder auf sonstige Weise mit Artikel XXII unvereinbar sind. Beharrt ein Teilnehmer auf solchen Operationen oder Transaktionen, so findet Artikel XXIII Abschnitt 2 Buchstabe (b) auf ihn Anwendung.
Abschnitt 3
Erfordernis des Bedarfs
(a) Soweit nicht unter Buchstabe (c) etwas anderes bestimmt ist, wird von einem Teilnehmer erwartet, daß er seine Sonderziehungsrechte bei Transaktionen nach Abschnitt 2 Buchstabe (a) nur dann verwendet, wenn hierfür wegen seiner Zahlungsbilanz- oder Reservesituation oder wegen der Entwicklung seiner Reserven ein Bedarf besteht, sie aber nicht zu dem alleinigen Zweck verwendet, die Zusammensetzung seiner Reserven zu verändern.
(b) Der Verwendung von Sonderziehungsrechten kann nicht unter Berufung auf die unter Buchstabe (a) genannte Erwartung widersprochen werden; der Fonds kann jedoch einem Teilnehmer gegenüber, der diese Erwartung nicht erfüllt, Vorstellungen erheben. Auf einen Teilnehmer, der daraufhin diese Erwartung auch weiterhin nicht erfüllt, findet Artikel XXIII Abschnitt 2 Buchstabe (b) Anwendung.
(c) Der Fonds kann darauf verzichten, daß ein Teilnehmer der unter Buchstabe (a) ausgesprochenen Erwartung nachkommt, wenn es sich um Transaktionen handelt, bei denen der Teilnehmer Sonderziehungsrechte zum Erwerb eines entsprechenden Währungsbetrags von einem nach Abschnitt 5 designierten Teilnehmer verwendet und dadurch eine Rekonstitution nach Abschnitt 6 Buchstabe (a) durch den anderen Teilnehmer fördert, einen Fehlbetrag bei dem anderen Teilnehmer verhindert oder ihn vermindert oder die Folgen einer Nichterfüllung der Erwartung nach Buchstabe (a) durch den anderen Teilnehmer aufhebt.
Abschnitt 4
Verpflichtung, Währungsbeträge zur Verfügung zu stellen
(a) Ein vom Fonds nach Abschnitt 5 designierter Teilnehmer hat auf Verlangen einem Teilnehmer, der Sonderziehungsrechte nach Abschnitt 2 Buchstabe (a) verwendet, Beträge in einer frei verwendbaren Währung zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung eines Teilnehmers, Währungsbeträge zur Verfügung zu stellen, besteht nur insoweit, als seine die kumulative Nettozuteilung übersteigenden Bestände an Sonderziehungsrechten das Zweifache der kumulativen Nettozuteilung oder eine zwischen dem Teilnehmer und dem Fonds etwa vereinbarte höhere Grenze nicht überschreiten.
(b) Ein Teilnehmer darf über diese obligatorische Annahmegrenze oder über eine etwa vereinbarte höhere Grenze hinaus Währungsbeträge zur Verfügung stellen.
Abschnitt 5
Designierung von Teilnehmern zur Abgabe von Währungsbeträgen
(a) Der Fonds stellt sicher, daß ein Teilnehmer zur Verwendung seiner Sonderziehungsrechte in der Lage ist, indem er Teilnehmer designiert, die Währungsbeträge gegen bestimmte Beträge an Sonderziehungsrechten für die in Abschnitt 2 Buchstabe (a) und Abschnitt 4 genannten Zwecke zur Verfügung zu stellen haben. Die Designierungen richten sich nach folgenden allgemeinen Grundsätzen, die je nach Bedarf vom Fonds durch weitere Grundsätze ergänzt werden können:
(i) Ein Teilnehmer unterliegt der Designierung, wenn die Situation seiner Zahlungsbilanz und seiner Bruttoreserven ausreichend stark ist; dies schließt jedoch nicht aus, daß ein Teilnehmer in günstiger Reservesituation trotz eines geringen Zahlungsbilanzdefizits designiert wird. Teilnehmer werden in der Weise designiert, daß unter ihnen im Zeitverlauf eine ausgewogene Verteilung der Bestände an Sonderziehungsrechten gefördert wird.
(ii) Teilnehmer unterliegen der Designierung, um eine Rekonstitution nach Abschnitt 6 Buchstabe (a) zu fördern, um Fehlbeträge an Sonderziehungsrechten zu vermindern oder um die Folgen einer Nichterfüllung der Erwartung nach Abschnitt 3 Buchstabe (a) aufzuheben.
(iii) Der Fonds designiert normalerweise solche Teilnehmer vorrangig, die für die unter Ziffer (ii) genannten Zwecke der Designierung Sonderziehungsrechte erwerben müssen.
(b) Zur Förderung einer im Zeitverlauf ausgewogenen Verteilung der Bestände an Sonderziehungsrechten nach Buchstabe (a) Ziffer (i) wendet der Fonds die in Anhang F niedergelegten Designierungsregeln oder sonstige Regeln an, die nach Buchstabe (c) beschlossen werden können.
(c) Die Designierungsregeln können jederzeit überprüft werden; erforderlichenfalls werden neue Regeln beschlossen. Werden keine neuen Regeln beschlossen, so gelten die zur Zeit der Überprüfung geltenden Regeln fort.
Abschnitt 6
Rekonstitution
(a) Teilnehmer, die ihre Sonderziehungsrechte verwenden, haben ihre Bestände an Sonderziehungsrechten nach den Rekonstitutionsregeln des Anhangs G oder nach sonstigen Regeln zu rekonstituieren, die nach Buchstabe (b) beschlossen werden können.
(b) Rekonstitutionsregeln können jederzeit überprüft werden; erforderlichenfalls werden neue Regeln beschlossen. Werden keine neuen Regeln beschlossen oder wird kein Beschluß zur Aufhebung von Rekonstitutionsregeln gefaßt, so gelten die zur Zeit der Überprüfung geltenden Regeln fort. Für die Annahme, Änderung oder Aufhebung der Rekonstitutionsregeln ist eine Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen erforderlich.
Abschnitt 7
Wechselkurse
(a) Soweit unter Buchstabe (b) nichts anderes bestimmt ist, sind bei Transaktionen zwischen Teilnehmern nach Abschnitt 2 Buchstabe (a) und (b) solche Wechselkurse anzuwenden, die den Teilnehmern bei der Verwendung von Sonderziehungsrechten stets den gleichen Gegenwert sichern, unabhängig davon, welche Währungen zur Verfügung gestellt werden und welche Teilnehmer diese Währungen zur Verfügung stellen; der Fonds legt die hierfür erforderlichen Regelungen fest.
(b) Mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen kann der Fonds Geschäftsgrundsätze beschließen, nach denen der Fonds unter außergewöhnlichen Umständen mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen Teilnehmer, die nach Abschnitt 2 Buchstabe (b) Transaktionen tätigen, ermächtigen kann, andere als die nach Buchstabe (a) anzuwendenden Wechselkurse zu vereinbaren.
(c) Der Fonds konsultiert den Teilnehmer über das Verfahren zur Bestimmung von Wechselkursen für seine Währung.
(d) Im Sinne dieser Bestimmung schließt der Begriff Teilnehmer auch einen seine Teilnahme beendenden Teilnehmer ein.
ARTIKEL XIX
OPERATIONEN UND TRANSAKTIONEN IN SONDERZIEHUNGSRECHTEN
Abschnitt 1
Verwendung von Sonderziehungsrechten
Sonderziehungsrechte können bei Operationen und Transaktionen verwendet werden, die in diesem Übereinkommen oder auf Grund dieses Übereinkommens für zulässig erklärt sind.
Abschnitt 2
Operationen und Transaktionen zwischen Teilnehmern
(a) Ein Teilnehmer ist berechtigt, seine Sonderziehungsrechte zum Erwerb eines entsprechenden Währungsbetrags von einem nach Abschnitt 5 designierten Teilnehmer zu verwenden.
(b) Ein Teilnehmer kann im Einvernehmen mit einem anderen Teilnehmer seine Sonderziehungsrechte dazu verwenden, einen entsprechenden Währungsbetrag von dem anderen Teilnehmer zu erwerben.
(c) Mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen kann der Fonds Operationen bestimmen, die ein Teilnehmer im Einvernehmen mit einem anderen Teilnehmer zu Bedingungen vornehmen darf, die der Fonds für angemessen hält. Die Bedingungen müssen mit dem wirksamen Funktionieren der Sonderziehungsrechts-Abteilung und der ordnungsgemäßen Verwendung von Sonderziehungsrechten entsprechend diesem Übereinkommen vereinbar sein.
(d) Der Fonds kann einem Teilnehmer gegenüber Vorstellungen erheben, der Operationen oder Transaktionen nach Buchstabe (b) oder (c) tätigt, wenn diese nach Ansicht des Fonds das Designierungsverfahren nach den Grundsätzen des Abschnitts 5 beeinträchtigen könnten oder auf sonstige Weise mit Artikel XXII unvereinbar sind. Beharrt ein Teilnehmer auf solchen Operationen oder Transaktionen, so findet Artikel XXIII Abschnitt 2 Buchstabe (b) auf ihn Anwendung.
Abschnitt 3
Erfordernis des Bedarfs
(a) Soweit nicht unter Buchstabe (c) etwas anderes bestimmt ist, wird von einem Teilnehmer erwartet, daß er seine Sonderziehungsrechte bei Transaktionen nach Abschnitt 2 Buchstabe (a) nur dann verwendet, wenn hierfür wegen seiner Zahlungsbilanz- oder Reservesituation oder wegen der Entwicklung seiner Reserven ein Bedarf besteht, sie aber nicht zu dem alleinigen Zweck verwendet, die Zusammensetzung seiner Reserven zu verändern.
(b) Der Verwendung von Sonderziehungsrechten kann nicht unter Berufung auf die unter Buchstabe (a) genannte Erwartung widersprochen werden; der Fonds kann jedoch einem Teilnehmer gegenüber, der diese Erwartung nicht erfüllt, Vorstellungen erheben. Auf einen Teilnehmer, der daraufhin diese Erwartung auch weiterhin nicht erfüllt, findet Artikel XXIII Abschnitt 2 Buchstabe (b) Anwendung.
(c) Der Fonds kann darauf verzichten, daß ein Teilnehmer der unter Buchstabe (a) ausgesprochenen Erwartung nachkommt, wenn es sich um Transaktionen handelt, bei denen der Teilnehmer Sonderziehungsrechte zum Erwerb eines entsprechenden Währungsbetrags von einem nach Abschnitt 5 designierten Teilnehmer verwendet und dadurch eine Rekonstitution nach Abschnitt 6 Buchstabe (a) durch den anderen Teilnehmer fördert, einen Fehlbetrag bei dem anderen Teilnehmer verhindert oder ihn vermindert oder die Folgen einer Nichterfüllung der Erwartung nach Buchstabe (a) durch den anderen Teilnehmer aufhebt.
Abschnitt 4
Verpflichtung, Währungsbeträge zur Verfügung zu stellen
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