(Übersetzung)Artikel des Abkommens des Internationalen Währungsfonds

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1948-08-27
Letzte Aktualisierung 2016-01-26
Status Aufgehoben · 1969-07-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 58
Änderungshistorie JSON API

(a) Ein vom Fonds nach Abschnitt 5 designierter Teilnehmer hat auf Verlangen einem Teilnehmer, der Sonderziehungsrechte nach Abschnitt 2 Buchstabe (a) verwendet, Beträge in einer frei verwendbaren Währung zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung eines Teilnehmers, Währungsbeträge zur Verfügung zu stellen, besteht nur insoweit, als seine die kumulative Nettozuteilung übersteigenden Bestände an Sonderziehungsrechten das Zweifache der kumulativen Nettozuteilung oder eine zwischen dem Teilnehmer und dem Fonds etwa vereinbarte höhere Grenze nicht überschreiten.

(b) Ein Teilnehmer darf über diese obligatorische Annahmegrenze oder über eine etwa vereinbarte höhere Grenze hinaus Währungsbeträge zur Verfügung stellen.

Abschnitt 5

Designierung von Teilnehmern zur Abgabe von Währungsbeträgen

(a) Der Fonds stellt sicher, daß ein Teilnehmer zur Verwendung seiner Sonderziehungsrechte in der Lage ist, indem er Teilnehmer designiert, die Währungsbeträge gegen bestimmte Beträge an Sonderziehungsrechten für die in Abschnitt 2 Buchstabe (a) und Abschnitt 4 genannten Zwecke zur Verfügung zu stellen haben. Die Designierungen richten sich nach folgenden allgemeinen Grundsätzen, die je nach Bedarf vom Fonds durch weitere Grundsätze ergänzt werden können:

(i) Ein Teilnehmer unterliegt der Designierung, wenn die Situation seiner Zahlungsbilanz und seiner Bruttoreserven ausreichend stark ist; dies schließt jedoch nicht aus, daß ein Teilnehmer in günstiger Reservesituation trotz eines geringen Zahlungsbilanzdefizits designiert wird. Teilnehmer werden in der Weise designiert, daß unter ihnen im Zeitverlauf eine ausgewogene Verteilung der Bestände an Sonderziehungsrechten gefördert wird.

(ii) Teilnehmer unterliegen der Designierung, um eine Rekonstitution nach Abschnitt 6 Buchstabe (a) zu fördern, um Fehlbeträge an Sonderziehungsrechten zu vermindern oder um die Folgen einer Nichterfüllung der Erwartung nach Abschnitt 3 Buchstabe (a) aufzuheben.

(iii) Der Fonds designiert normalerweise solche Teilnehmer vorrangig, die für die unter Ziffer (ii) genannten Zwecke der Designierung Sonderziehungsrechte erwerben müssen.

(b) Zur Förderung einer im Zeitverlauf ausgewogenen Verteilung der Bestände an Sonderziehungsrechten nach Buchstabe (a) Ziffer (i) wendet der Fonds die in Anhang F niedergelegten Designierungsregeln oder sonstige Regeln an, die nach Buchstabe (c) beschlossen werden können.

(c) Die Designierungsregeln können jederzeit überprüft werden; erforderlichenfalls werden neue Regeln beschlossen. Werden keine neuen Regeln beschlossen, so gelten die zur Zeit der Überprüfung geltenden Regeln fort.

Abschnitt 6

Rekonstitution

(a) Teilnehmer, die ihre Sonderziehungsrechte verwenden, haben ihre Bestände an Sonderziehungsrechten nach den Rekonstitutionsregeln des Anhangs G oder nach sonstigen Regeln zu rekonstituieren, die nach Buchstabe (b) beschlossen werden können.

(b) Rekonstitutionsregeln können jederzeit überprüft werden; erforderlichenfalls werden neue Regeln beschlossen. Werden keine neuen Regeln beschlossen oder wird kein Beschluß zur Aufhebung von Rekonstitutionsregeln gefaßt, so gelten die zur Zeit der Überprüfung geltenden Regeln fort. Für die Annahme, Änderung oder Aufhebung der Rekonstitutionsregeln ist eine Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen erforderlich.

Abschnitt 7

Wechselkurse

(a) Soweit unter Buchstabe (b) nichts anderes bestimmt ist, sind bei Transaktionen zwischen Teilnehmern nach Abschnitt 2 Buchstabe (a) und (b) solche Wechselkurse anzuwenden, die den Teilnehmern bei der Verwendung von Sonderziehungsrechten stets den gleichen Gegenwert sichern, unabhängig davon, welche Währungen zur Verfügung gestellt werden und welche Teilnehmer diese Währungen zur Verfügung stellen; der Fonds legt die hierfür erforderlichen Regelungen fest.

(b) Mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen kann der Fonds Geschäftsgrundsätze beschließen, nach denen der Fonds unter außergewöhnlichen Umständen mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen Teilnehmer, die nach Abschnitt 2 Buchstabe (b) Transaktionen tätigen, ermächtigen kann, andere als die nach Buchstabe (a) anzuwendenden Wechselkurse zu vereinbaren.

(c) Der Fonds konsultiert den Teilnehmer über das Verfahren zur Bestimmung von Wechselkursen für seine Währung.

(d) Im Sinne dieser Bestimmung schließt der Begriff Teilnehmer auch einen seine Teilnahme beendenden Teilnehmer ein.

Artikel XX

Schlußbestimmungen

Absatz 1. Inkraftsetzung. – Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es im Namen von Regierungen unterzeichnet worden ist, die zusammen über 65% der Gesamtsumme der im Zusatzabkommen A aufgeführten Quoten verfügen und sobald die im Absatz 2 (a) dieses Artikels beschriebenen Urkunden in ihrem Namen hinterlegt worden sind. Keinesfalls jedoch tritt dieses Abkommen vor dem 1. Mai 1945 in Kraft.

Absatz 2. Unterzeichnung. – (a) Jede Regierung, in deren Namen dieses Abkommen unterzeichnet wird, hat bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika eine Urkunde zu hinterlegen, welche bestätigt, daß sie dieses Abkommen in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung angenommen und alle notwendigen Schritte unternommen hat, um alle gemäß diesem Abkommen eingegangenen Verpflichtungen erfüllen zu können.

(b) Jede Regierung wird zu dem Zeitpunkt Mitglied des Fonds, zu dem die in ihrem Namen erfolgende Hinterlegung der in (a) oben bezeichneten Urkunde stattfindet, jedoch kann keine Regierung die Mitgliedschaft erwerben, bevor dieses Abkommen gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Kraft tritt.

(c) Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat die Regierungen aller im Zusatzabkommen A aufgeführten Länder und alle Regierungen, deren (Mitgliedschaft in Übereinstimmung mit Artikel II, Absatz 2, anerkannt worden ist, von allen Unterzeichnungen dieses Abkommens und der Hinterlegung aller in (a) oben bezeichneten Urkunden zu verständigen.

(d) Jede Regierung hat, sobald dieses Abkommen in ihrem Namen unterzeichnet wird, der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika 1/100 Prozent seiner Gesamteinzahlung in Gold oder US.-Dollars für die Bestreitung von Verwaltungsausgaben des Fonds zu überweisen. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat diese Beträge auf einem Sonder-Depositenkonto zu führen und sie auf den Gouverneursrat des Fonds zu übertragen, sobald die Eröffnungssitzung gemäß Absatz 3 dieses Artikels einberufen worden ist. Wenn dieses Abkommen nicht bis zum 31. Dezember 1945 in Kraft getreten ist, so hat die Regierung der Vereinigten Staaten diese Beträge den Regierungen, welche sie überwiesen haben, zurückzustellen.

(e) Die Unterzeichnung dieses Abkommens steht den Regierungen der im Zusatzabkommen A aufgeführten Länder in Washington bis zum 31. Dezember 1945 offen.

(f) Nach dem 31. Dezember 1945 steht die Unterzeichnung dieses Abkommens der Regierung eines jeden Landes offen, dessen Mitgliedschaft gemäß Artikel II, Absatz 2, genehmigt worden ist.

(g) Durch die Unterzeichnung dieses Abkommens anerkennen es alle Regierungen sowohl für sich selbst als auch für alle ihre Kolonien, Überseegebiete, Schutzmachtgebiete, Suzeränitätsgebiete, oder Einflußgebiete, sowie alle Gebiete, über welche sie ein Mandat ausüben.

(h) Bei Regierungen, deren Mutterland vom Feinde besetzt worden ist, kann die Hinterlegung der in (a) oben bezeichneten Urkunde bis zu 180 Tagen nach dem Zeitpunkt der Befreiung dieser Gebiete verschoben werden. Wenn die Urkunde jedoch von einer solchen Regierung nicht bis zum Ablauf dieser Frist hinterlegt worden ist, so wird die im Namen dieser Regierung abgegebene Unterschrift nichtig und ihr der gemäß (d) oben erlegte Anteil ihrer Einzahlung rückübermittelt.

(i) Die Paragraphen (d) und (h) treten für jede Vertragsregierung von dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Absatz 3. Eröffnung des Fonds. – (a) Sobald dieses Abkommen gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Kraft tritt, ernennt jedes Mitglied einen Gouverneur. Das Mitglied, auf welches die größte Quote entfällt, beruft die erste Sitzung des Gouverneursrates ein.

(b) Bei der ersten Sitzung des Gouverneursrates sind Vorkehrungen für die Wahl eines vorläufigen geschäftsführenden Direktoriums zu treffen. Die Regierungen der fünf Staaten, welche gemäß Zusatzabkommen A über die größten Quoten verfügen, ernennen vorläufige geschäftsführende Direktoren. Sind eine oder mehrere dieser Regierungen nicht Mitglieder geworden, so bleiben die Sitze im geschäftsführenden Direktorium, zu deren Besetzung sie berechtigt wären, frei, bis sie Mitglieder werden, spätestens jedoch bis zum 1. Jänner 1946. Sieben vorläufige geschäftsführende Direktoren werden gemäß den Bestimmungen des Zusatzabkommens C gewählt. Diese bleiben bis zur ersten ordentlichen Wahl der geschäftsführenden Direktoren im Amt, welche Wahl sobald als durchführbar nach dem 1. Jänner 1946 abzuhalten ist.

(c) Der Gouverneursrat kann dem vorläufigen geschäftsführenden Direktorium jedwede Vollmacht, mit Ausnahme der dem geschäftsführenden Direktorium nicht übertragbaren Vollmachten, erteilen.

Absatz 4. Erstmalige Festsetzung der Paritäten. – (a) Sobald der Fonds glaubt, binnen kurzem mit Devisentransaktionen beginnen zu können, so hat er die Mitglieder hievon schriftlich zu verständigen und jedes Mitglied aufzufordern, innerhalb von 30 Tagen die Parität seiner Währung auf Grund der Devisenkurse des der Inkraftsetzung dieses Abkommens vorhergehenden 60. Tages mitzuteilen. Von Mitgliedern, deren Mutterland vom Feinde besetzt worden ist, darf eine solche Mitteilung solange nicht verlangt werden, als dieses Gebiet noch ein Schauplatz größerer Kampfhandlungen ist oder auch noch während einer nachfolgenden, vom Fonds zu bestimmenden Zeitspanne. Gibt ein solches Mitglied die Parität seiner Währung bekannt, so finden die Bestimmungen von (d) unten Anwendung.

(b) Die von einem Mitglied, dessen Mutterland nicht vom Feinde besetzt worden ist, mitgeteilte Parität gilt als der Paritätswert der Währung dieses Mitgliedes für die Durchführung dieses Abkommens, wenn nicht innerhalb 90 Tagen nach Eingang der unter (a) oben erwähnten Aufforderung (i) das Mitglied dem Fonds notifiziert, daß es die Parität als unbefriedigend ansieht oder (ii) der Fonds dem Mitglied notifiziert, daß nach seiner Auffassung die Parität nicht aufrechterhalten werden könne, ohne daß die Mittel des Fonds durch dieses oder andere Mitglieder in einem für den Fonds und die Mitglieder nachteiligen Ausmaße beansprucht würden. Wenn eine Notifizierung gemäß (i) oder (ii) oben erfolgt ist, haben sich der Fonds und das Mitglied innerhalb eines durch den Fonds unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu bestimmenden Zeitraumes über eine angemessene Parität für diese Währung zu verständigen. Kommen der Fonds und das Mitglied nicht innerhalb der auf diese Art bestimmten Frist überein, so gilt das Mitglied zu dem Zeitpunkt als aus dem Fonds ausgeschieden, an dem diese Frist abläuft.

(c) Ist die Parität der Währung eines Mitgliedes gemäß (b) oben entweder nach 90 Tagen ohne Notifizierung einer Einwendung oder durch Übereinkommen nach Notifizierung einer Einwendung festgesetzt worden, so ist das Mitglied berechtigt, in vollem, gemäß dem Abkommen zulässigen Ausmaße die Währungen anderer Mitglieder vom Fonds zu kaufen, vorausgesetzt, daß dieser die Durchführung von Devisentransaktionen aufgenommen hat.

(d) Im Falle von Mitgliedern, deren Mutterland vom Feinde besetzt worden ist, finden die Bestimmungen von (b) oben unter folgenden Änderungen Anwendung:

(i) Die Frist von 90 Tagen wird bis zu einem durch Übereinkommen zwischen dem Fonds und dem Mitglied festzusetzenden Zeitpunkt verlängert.

(ii) innerhalb der verlängerten Frist kann das Mitglied, sofern der Fonds mit Devisentransaktionen begonnen hat, vom Fonds mit seiner Währung die Währungen anderer Mitglieder kaufen, jedoch nur zu den vom Fonds vorgeschriebenen Bedingungen und Beträgen.

(iii) Jederzeit vor dem gemäß (i) oben festgesetzten Zeitpunkt können Änderungen der gemäß (a) oben mitgeteilten Parität durch Übereinkommen mit dem Fonds erfolgen.

(e) Führt ein Mitglied, dessen Mutterland vom Feinde besetzt worden ist, eine neue Währungseinheit vor dem unter (d) (i) oben erwähnten Zeitpunkt ein, so hat es dem Fonds die für die neue Währung festgesetzte Parität mitzuteilen und die Vorschriften von (d) oben finden Anwendung.

(f) In Übereinstimmung mit dem Fonds gemäß diesem Absatz erfolgte Änderungen von Paritäten sind bei der Feststellung, ob eine vorgeschlagene Änderung unter (i), (ii) oder (iii) des Artikels IV, Absatz 5 (c), fällt, nicht in Betracht zu ziehen.

(g) Mitglieder, welche dem Fonds eine Parität für die Währung des Mutterlandes mitteilen, haben gleichzeitig einen in dieser Währung ausgedrückten Wert für jede gegebenenfalls in Gebieten, für welche sie dieses Abkommen gemäß Absatz 2 (g) dieses Artikels angenommen haben, bestehende Sonderwährung mitzuteilen. Jedoch darf von keinem Mitglied eine Mitteilung für die Sonderwährung eines Gebietes gefordert werden, welches vom Feinde besetzt worden ist, solange dieses Gebiet noch der Schauplatz größerer Kampfhandlungen ist, oder auch noch während einer nachfolgenden vom Fonds zu bestimmenden Zeitspanne. Auf Grund der wie beschrieben mitgeteilten Parität berechnet der Fonds die Parität jeder Sonderwährung. Eine Mitteilung oder Notifizierung eines Einspruchs an den Fonds gemäß (a), (b) oder (d) oben über die Parität einer Währung gilt auch, sofern keine gegenteilige Erklärung erfolgt, als einfache Mitteilung oder Notifizierung eines Einspruchs für die Parität aller oben erwähnten Sonderwährungen. Jedes Mitglied kann jedoch eine Mitteilung oder Notifizierung eines Einspruchs für die Währung des Mutterlandes oder für eine der Sonderwährungen gesondert vornehmen. Wenn das Mitglied auf diese Art verfährt, so finden die Bestimmungen der vorhergehenden Paragraphen [einschließlich (d) oben, wenn ein Gebiet mit einer Sonderwährung vom Feinde besetzt worden ist] für jede dieser Währungen gesondert Anwendung.

(h) Der Fonds beginnt Devisentransaktionen an einem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt, nachdem Mitglieder, welche über 65% der Gesamtsumme der im Zusatzabkommen A aufgeführten Quoten verfügen, die Berechtigung zum Kauf der Währungen anderer Mitgieder in Übereinstimmung mit den vorhergehenden Paragraphen dieses Absatzes erworben haben, jedoch keinesfalls bevor die Hauptkampfhandlungen in Europa aufgehört haben.

(i) Der Fonds kann Devisentransaktionen mit jedem Mitglied zurückstellen, wenn dessen Verhältnisse nach Auffassung des Fonds zu einer den Zielen dieses Abkommens widersprechenden oder dem Fonds oder den Mitgliedern nachteiligen Inanspruchnahme der Fondsmittel führen würden.

(j) Die Parität der Währungen von Regierungen, die ihren Wunsch bekanntgeben, die Mitgliedschaft nach dem 31. Dezember 1945 zu erwerben, wird gemäß den Vorschriften des Artikels II, Absatz 2, festgesetzt werden.

Gefertigt zu Washington, in einem einzigen Exemplar, welches in den Archiven der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt bleibt; diese übermittelt allen Regierungen, deren Namen im Zusatzabkommen A aufgeführt sind, sowie allen Regierungen, deren Mitgliedschaft gemäß Artikel II, Absatz 2, genehmigt worden ist, beglaubigte Abschriften.

Artikel XX

Einführungsbestimmungen

Absatz 1. Inkraftsetzung. – Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es im Namen von Regierungen unterzeichnet worden ist, die zusammen über 65% der Gesamtsumme der im Zusatzabkommen A aufgeführten Quoten verfügen und sobald die im Absatz 2 (a) dieses Artikels beschriebenen Urkunden in ihrem Namen hinterlegt worden sind. Keinesfalls jedoch tritt dieses Abkommen vor dem 1. Mai 1945 in Kraft.

Absatz 2. Unterzeichnung. – (a) Jede Regierung, in deren Namen dieses Abkommen unterzeichnet wird, hat bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika eine Urkunde zu hinterlegen, welche bestätigt, daß sie dieses Abkommen in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung angenommen und alle notwendigen Schritte unternommen hat, um alle gemäß diesem Abkommen eingegangenen Verpflichtungen erfüllen zu können.

(b) Jede Regierung wird zu dem Zeitpunkt Mitglied des Fonds, zu dem die in ihrem Namen erfolgende Hinterlegung der in (a) oben bezeichneten Urkunde stattfindet, jedoch kann keine Regierung die Mitgliedschaft erwerben, bevor dieses Abkommen gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Kraft tritt.

(c) Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat die Regierungen aller im Zusatzabkommen A aufgeführten Länder und alle Regierungen, deren (Mitgliedschaft in Übereinstimmung mit Artikel II, Absatz 2, anerkannt worden ist, von allen Unterzeichnungen dieses Abkommens und der Hinterlegung aller in (a) oben bezeichneten Urkunden zu verständigen.

(d) Jede Regierung hat, sobald dieses Abkommen in ihrem Namen unterzeichnet wird, der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika 1/100 Prozent seiner Gesamteinzahlung in Gold oder US.-Dollars für die Bestreitung von Verwaltungsausgaben des Fonds zu überweisen. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat diese Beträge auf einem Sonder-Depositenkonto zu führen und sie auf den Gouverneursrat des Fonds zu übertragen, sobald die Eröffnungssitzung gemäß Absatz 3 dieses Artikels einberufen worden ist. Wenn dieses Abkommen nicht bis zum 31. Dezember 1945 in Kraft getreten ist, so hat die Regierung der Vereinigten Staaten diese Beträge den Regierungen, welche sie überwiesen haben, zurückzustellen.

(e) Die Unterzeichnung dieses Abkommens steht den Regierungen der im Zusatzabkommen A aufgeführten Länder in Washington bis zum 31. Dezember 1945 offen.

(f) Nach dem 31. Dezember 1945 steht die Unterzeichnung dieses Abkommens der Regierung eines jeden Landes offen, dessen Mitgliedschaft gemäß Artikel II, Absatz 2, genehmigt worden ist.

(g) Durch die Unterzeichnung dieses Abkommens anerkennen es alle Regierungen sowohl für sich selbst als auch für alle ihre Kolonien, Überseegebiete, Schutzmachtgebiete, Suzeränitätsgebiete, oder Einflußgebiete, sowie alle Gebiete, über welche sie ein Mandat ausüben.

(h) Bei Regierungen, deren Mutterland vom Feinde besetzt worden ist, kann die Hinterlegung der in (a) oben bezeichneten Urkunde bis zu 180 Tagen nach dem Zeitpunkt der Befreiung dieser Gebiete verschoben werden. Wenn die Urkunde jedoch von einer solchen Regierung nicht bis zum Ablauf dieser Frist hinterlegt worden ist, so wird die im Namen dieser Regierung abgegebene Unterschrift nichtig und ihr der gemäß (d) oben erlegte Anteil ihrer Einzahlung rückübermittelt.

(i) Die Paragraphen (d) und (h) treten für jede Vertragsregierung von dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Absatz 3. Eröffnung des Fonds. – (a) Sobald dieses Abkommen gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Kraft tritt, ernennt jedes Mitglied einen Gouverneur. Das Mitglied, auf welches die größte Quote entfällt, beruft die erste Sitzung des Gouverneursrates ein.

(b) Bei der ersten Sitzung des Gouverneursrates sind Vorkehrungen für die Wahl eines vorläufigen geschäftsführenden Direktoriums zu treffen. Die Regierungen der fünf Staaten, welche gemäß Zusatzabkommen A über die größten Quoten verfügen, ernennen vorläufige geschäftsführende Direktoren. Sind eine oder mehrere dieser Regierungen nicht Mitglieder geworden, so bleiben die Sitze im geschäftsführenden Direktorium, zu deren Besetzung sie berechtigt wären, frei, bis sie Mitglieder werden, spätestens jedoch bis zum 1. Jänner 1946. Sieben vorläufige geschäftsführende Direktoren werden gemäß den Bestimmungen des Zusatzabkommens C gewählt. Diese bleiben bis zur ersten ordentlichen Wahl der geschäftsführenden Direktoren im Amt, welche Wahl sobald als durchführbar nach dem 1. Jänner 1946 abzuhalten ist.

(c) Der Gouverneursrat kann dem vorläufigen geschäftsführenden Direktorium jedwede Vollmacht, mit Ausnahme der dem geschäftsführenden Direktorium nicht übertragbaren Vollmachten, erteilen.

Absatz 4. Erstmalige Festsetzung der Paritäten. – (a) Sobald der Fonds glaubt, binnen kurzem mit Devisentransaktionen beginnen zu können, so hat er die Mitglieder hievon schriftlich zu verständigen und jedes Mitglied aufzufordern, innerhalb von 30 Tagen die Parität seiner Währung auf Grund der Devisenkurse des der Inkraftsetzung dieses Abkommens vorhergehenden 60. Tages mitzuteilen. Von Mitgliedern, deren Mutterland vom Feinde besetzt worden ist, darf eine solche Mitteilung solange nicht verlangt werden, als dieses Gebiet noch ein Schauplatz größerer Kampfhandlungen ist oder auch noch während einer nachfolgenden, vom Fonds zu bestimmenden Zeitspanne. Gibt ein solches Mitglied die Parität seiner Währung bekannt, so finden die Bestimmungen von (d) unten Anwendung.

(b) Die von einem Mitglied, dessen Mutterland nicht vom Feinde besetzt worden ist, mitgeteilte Parität gilt als der Paritätswert der Währung dieses Mitgliedes für die Durchführung dieses Abkommens, wenn nicht innerhalb 90 Tagen nach Eingang der unter (a) oben erwähnten Aufforderung (i) das Mitglied dem Fonds notifiziert, daß es die Parität als unbefriedigend ansieht oder (ii) der Fonds dem Mitglied notifiziert, daß nach seiner Auffassung die Parität nicht aufrechterhalten werden könne, ohne daß die Mittel des Fonds durch dieses oder andere Mitglieder in einem für den Fonds und die Mitglieder nachteiligen Ausmaße beansprucht würden. Wenn eine Notifizierung gemäß (i) oder (ii) oben erfolgt ist, haben sich der Fonds und das Mitglied innerhalb eines durch den Fonds unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu bestimmenden Zeitraumes über eine angemessene Parität für diese Währung zu verständigen. Kommen der Fonds und das Mitglied nicht innerhalb der auf diese Art bestimmten Frist überein, so gilt das Mitglied zu dem Zeitpunkt als aus dem Fonds ausgeschieden, an dem diese Frist abläuft.

(c) Ist die Parität der Währung eines Mitgliedes gemäß (b) oben entweder nach 90 Tagen ohne Notifizierung einer Einwendung oder durch Übereinkommen nach Notifizierung einer Einwendung festgesetzt worden, so ist das Mitglied berechtigt, in vollem, gemäß dem Abkommen zulässigen Ausmaße die Währungen anderer Mitglieder vom Fonds zu kaufen, vorausgesetzt, daß dieser die Durchführung von Devisentransaktionen aufgenommen hat.

(d) Im Falle von Mitgliedern, deren Mutterland vom Feinde besetzt worden ist, finden die Bestimmungen von (b) oben unter folgenden Änderungen Anwendung:

(i) Die Frist von 90 Tagen wird bis zu einem durch Übereinkommen zwischen dem Fonds und dem Mitglied festzusetzenden Zeitpunkt verlängert.

(ii) innerhalb der verlängerten Frist kann das Mitglied, sofern der Fonds mit Devisentransaktionen begonnen hat, vom Fonds mit seiner Währung die Währungen anderer Mitglieder kaufen, jedoch nur zu den vom Fonds vorgeschriebenen Bedingungen und Beträgen.

(iii) Jederzeit vor dem gemäß (i) oben festgesetzten Zeitpunkt können Änderungen der gemäß (a) oben mitgeteilten Parität durch Übereinkommen mit dem Fonds erfolgen.

(e) Führt ein Mitglied, dessen Mutterland vom Feinde besetzt worden ist, eine neue Währungseinheit vor dem unter (d) (i) oben erwähnten Zeitpunkt ein, so hat es dem Fonds die für die neue Währung festgesetzte Parität mitzuteilen und die Vorschriften von (d) oben finden Anwendung.

(f) In Übereinstimmung mit dem Fonds gemäß diesem Absatz erfolgte Änderungen von Paritäten sind bei der Feststellung, ob eine vorgeschlagene Änderung unter (i), (ii) oder (iii) des Artikels IV, Absatz 5 (c), fällt, nicht in Betracht zu ziehen.

(g) Mitglieder, welche dem Fonds eine Parität für die Währung des Mutterlandes mitteilen, haben gleichzeitig einen in dieser Währung ausgedrückten Wert für jede gegebenenfalls in Gebieten, für welche sie dieses Abkommen gemäß Absatz 2 (g) dieses Artikels angenommen haben, bestehende Sonderwährung mitzuteilen. Jedoch darf von keinem Mitglied eine Mitteilung für die Sonderwährung eines Gebietes gefordert werden, welches vom Feinde besetzt worden ist, solange dieses Gebiet noch der Schauplatz größerer Kampfhandlungen ist, oder auch noch während einer nachfolgenden vom Fonds zu bestimmenden Zeitspanne. Auf Grund der wie beschrieben mitgeteilten Parität berechnet der Fonds die Parität jeder Sonderwährung. Eine Mitteilung oder Notifizierung eines Einspruchs an den Fonds gemäß (a), (b) oder (d) oben über die Parität einer Währung gilt auch, sofern keine gegenteilige Erklärung erfolgt, als einfache Mitteilung oder Notifizierung eines Einspruchs für die Parität aller oben erwähnten Sonderwährungen. Jedes Mitglied kann jedoch eine Mitteilung oder Notifizierung eines Einspruchs für die Währung des Mutterlandes oder für eine der Sonderwährungen gesondert vornehmen. Wenn das Mitglied auf diese Art verfährt, so finden die Bestimmungen der vorhergehenden Paragraphen [einschließlich (d) oben, wenn ein Gebiet mit einer Sonderwährung vom Feinde besetzt worden ist] für jede dieser Währungen gesondert Anwendung.

(h) Der Fonds beginnt Devisentransaktionen an einem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt, nachdem Mitglieder, welche über 65% der Gesamtsumme der im Zusatzabkommen A aufgeführten Quoten verfügen, die Berechtigung zum Kauf der Währungen anderer Mitglieder in Übereinstimmung mit den vorhergehenden Paragraphen dieses Absatzes erworben haben, jedoch keinesfalls bevor die Hauptkampfhandlungen in Europa aufgehört haben.

(i) Der Fonds kann Devisentransaktionen mit jedem Mitglied zurückstellen, wenn dessen Verhältnisse nach Auffassung des Fonds zu einer den Zielen dieses Abkommens widersprechenden oder dem Fonds oder den Mitgliedern nachteiligen Inanspruchnahme der Fondsmittel führen würden.

(j) Die Parität der Währungen von Regierungen, die ihren Wunsch bekanntgeben, die Mitgliedschaft nach dem 31. Dezember 1945 zu erwerben, wird gemäß den Vorschriften des Artikels II, Absatz 2, festgesetzt werden.

Gefertigt zu Washington, in einem einzigen Exemplar, welches in den Archiven der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt bleibt; diese übermittelt allen Regierungen, deren Namen im Zusatzabkommen A aufgeführt sind, sowie allen Regierungen, deren Mitgliedschaft gemäß Artikel II, Absatz 2, genehmigt worden ist, beglaubigte Abschriften.

ARTIKEL XX

SONDERZIEHUNGSRECHTS-ABTEILUNG ZINSEN UND GEBÜHREN

Abschnitt 1

Zinsen

Der Fonds zahlt jedem Inhaber von Sonderziehungsrechten auf dessen Bestände an Sonderziehungsrechten Zinsen zu einem für alle Inhaber gleichen Satz. Der Fonds zahlt den jedem Inhaber zustehenden Betrag, gleichviel, ob die Gebühreneingänge für die Zahlung von Zinsen ausreichen oder nicht.

Abschnitt 2

Gebühren

Jeder Teilnehmer zahlt zu einem für alle Teilnehmer gleichen Satz an den Fonds Gebühren für den Betrag seiner kumulativen Nettozuteilung an Sonderziehungsrechten sowie für einen etwaigen Fehlbetrag des Teilnehmers oder für rückständige Gebühren.

Abschnitt 3

Zins- und Gebührensätze

Der Fonds bestimmt den Zinssatz mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen. Der Gebührensatz ist gleich dem Zinssatz.

Abschnitt 4

Umlagen

Wird nach Artikel XVI Abschnitt 2 eine Erstattung beschlossen, so erhebt der Fonds für diesen Zweck eine Umlage zu einem für alle Teilnehmer gleichen Satz auf ihre kumulativen Nettozuteilungen.

Abschnitt 5

Zahlung von Zinsen, Gebühren und Umlagen

Zinsen, Gebühren und Umlagen sind in Sonderziehungsrechten zu zahlen. Ein Teilnehmer, der zur Zahlung von Gebühren oder Umlagen Sonderziehungsrechte benötigt, ist verpflichtet und berechtigt, sie beim Fonds im Wege einer Transaktion mit dem Allgemeinen Konto gegen eine für den Fonds annehmbare Währung zu erwerben. Können auf diese Weise nicht genügend Sonderziehungsrechte beschafft werden, so ist der Teilnehmer verpflichtet und berechtigt, sie gegen eine frei verwendbare Währung bei einem vom Fonds zu bestimmenden Teilnehmer zu erwerben. Sonderziehungsrechte, die ein Teilnehmer nach Fälligkeit der Zahlung erwirbt, werden auf seine unbezahlten Gebühren angerechnet und eingezogen.

Abschnitt 1: Verfassungsbestimmung

Artikel XXI

Sonderziehungsrechte

Abschnitt 1. Befugnis zur Zuteilung von Sonderziehungsrechten. – Um im Bedarfsfall die bestehenden Währungsreserven ergänzen zu können, ist der Fonds befugt, den Mitgliedern, die Teilnehmer am Sonderziehungskonto sind, Sonderziehungsrechte zuzuteilen.

Abschnitt 2. Werteinheit. – Die Werteinheit der Sonderziehungsrechte entspricht 0˙888671 Gramm Feingold.

ARTIKEL XXI

VERWALTUNG DER ALLGEMEINEN ABTEILUNG UND DER SONDERZIEHUNGSRECHTS-ABTEILUNG

(a) Die Allgemeine Abteilung und die Sonderziehungsrechts-Abteilung sind nach Artikel XII vorbehaltlich folgender Bestimmungen zu verwalten:

(i) Soweit Versammlungen oder Beschlüsse des Gouverneursrats ausschließlich Angelegenheiten der Sonderziehungsrechts-Abteilung betreffen, werden zum Zweck der Einberufung von Versammlungen und der Feststellung der Beschlußfähigkeit oder der für einen Beschluß erforderlichen Mehrheit nur Anträge oder die Anwesenheit und die Stimmen derjenigen Gouverneure berücksichtigt, die von Mitgliedern ernannt sind, welche Teilnehmer sind.

(ii) Soweit Beschlüsse des Exekutivdirektoriums ausschließlich Angelegenheiten der Sonderziehungsrechts-Abteilung betreffen, sind nur diejenigen Exekutivdirektoren stimmberechtigt, die von mindestens einem Mitglied ernannt oder gewählt worden sind, das Teilnehmer ist. Jeder dieser Exekutivdirektoren hat so viele Stimmen wie das Mitglied, das Teilnehmer ist und ihn ernannt hat, oder wie die Mitglieder, die Teilnehmer sind und mit deren Stimmen er gewählt wurde. Bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit oder der für einen Beschluß erforderlichen Mehrheit wird nur die Anwesenheit derjenigen Exekutivdirektoren berücksichtigt, die von Mitgliedern ernannt oder gewählt wurden, welche Teilnehmer sind; es werden auch nur die Stimmen derjenigen Mitglieder gezählt, die Teilnehmer sind. Für die Zwecke dieser Bestimmung gibt die von einem Mitglied, das Teilnehmer ist, getroffene Vereinbarung nach Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe (i) Ziffer (ii) einem ernannten Exekutivdirektor das Recht, bei Abstimmungen die dem Mitglied zugeteilten Stimmen abzugeben.

(iii) Fragen der allgemeinen Verwaltung des Fonds einschließlich Erstattungen nach Artikel XVI Abschnitt 2 und jede Frage darüber, ob eine Angelegenheit beide Abteilungen oder ausschließlich die Sonderziehungsrechts-Abteilung betrifft, werden so entschieden, als ob sich diese Fragen ausschließlich auf die Allgemeine Abteilung bezögen. Beschlüsse zur Bewertungsmethode des Sonderziehungsrechts, über die Entgegennahme und das Halten von Sonderziehungsrechten im Allgemeinen Konto der Allgemeinen Abteilung und über die Verwendung dieser Sonderziehungsrechte sowie sonstige Beschlüsse, die Operationen und Transaktionen betreffen, welche sowohl über das Allgemeine Konto der Allgemeinen Abteilung als auch über die Sonderziehungsrechts-Abteilung abgewickelt werden, sind mit denjenigen Mehrheiten zu fassen, die jeweils für die Angelegenheiten der einen oder der anderen der beiden Abteilungen erforderlich sind. Ein Beschluß in einer Angelegenheit der Sonderziehungsrechts-Abteilung ist als solcher zu bezeichnen.

(b) Zusätzlich zu den nach Artikel IX gewährten Vorrechten und Immunitäten sind Sonderziehungsrechte sowie Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten von Steuern jeder Art befreit.

(c) Fragen der Auslegung dieses Übereinkommens, die ausschließlich Angelegenheiten der Sonderziehungsrechts-Abteilung betreffen, werden dem Exekutivdirektorium nach Artikel XXIX Buchstabe (a) nur auf Verlangen eines Teilnehmern unterbreitet. Hat das Exekutivdirektorium in einer ausschließlich die Sonderziehungsrechts-Abteilung betreffenden Auslegungsfrage einen Beschluß gefaßt, so kann nur ein Teilnehmer verlangen, daß die Frage nach Artikel XXIX Buchstabe (b) an den Gouverneursrat verwiesen wird. Der Gouverneursrat beschließt, ob ein Gouverneur, der von einem Mitglied ernannt ist, das nicht Teilnehmer ist, im Auslegungsausschuß berechtigt sein soll, über Fragen abzustimmen, die ausschließlich die Sonderziehungsrechts-Abteilung betreffen.

(d) Entsteht zwischen dem Fonds und einem Teilnehmer, der die Teilnahme an der Sonderziehungsrechts-Abteilung beendet hat, oder zwischen dem Fonds und einem Teilnehmer während der Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung eine Meinungsverschiedenheit, die sich ausschließlich aus der Teilnahme an der Sonderziehungsrechts Abteilung ergibt, so wird sie einem Schiedsverfahren nach Artikel XXIX Buchstabe (c) unterworfen.

ARTIKEL XXI

VERWALTUNG DER ALLGEMEINEN ABTEILUNG UND DER SONDERZIEHUNGSRECHTS-ABTEILUNG

(a) Die Allgemeine Abteilung und die Sonderziehungsrechts-Abteilung sind nach Artikel XII vorbehaltlich folgender Bestimmungen zu verwalten:

(i) Soweit Versammlungen oder Beschlüsse des Gouverneursrats ausschließlich Angelegenheiten der Sonderziehungsrechts-Abteilung betreffen, werden zum Zweck der Einberufung von Versammlungen und der Feststellung der Beschlußfähigkeit oder der für einen Beschluß erforderlichen Mehrheit nur Anträge oder die Anwesenheit und die Stimmen derjenigen Gouverneure berücksichtigt, die von Mitgliedern ernannt sind, welche Teilnehmer sind.

(ii) Soweit Beschlüsse des Exekutivdirektoriums ausschließlich Angelegenheiten der Sonderziehungsrechts-Abteilung betreffen, sind nur diejenigen Exekutivdirektoren stimmberechtigt, die von mindestens einem Mitglied gewählt worden sind, das Teilnehmer ist. Jeder dieser Exekutivdirektoren hat so viele Stimmen wie die Mitglieder, die Teilnehmer sind und mit deren Stimmen er gewählt wurde. Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit oder der für einen Beschluss erforderlichen Mehrheit wird nur die Anwesenheit derjenigen Exekutivdirektoren berücksichtigt, die von Mitgliedern gewählt wurden, welche Teilnehmer sind; es werden auch nur die Stimmen derjenigen Mitglieder gezählt, die Teilnehmer sind.

(iii) Fragen der allgemeinen Verwaltung des Fonds einschließlich Erstattungen nach Artikel XVI Abschnitt 2 und jede Frage darüber, ob eine Angelegenheit beide Abteilungen oder ausschließlich die Sonderziehungsrechts-Abteilung betrifft, werden so entschieden, als ob sich diese Fragen ausschließlich auf die Allgemeine Abteilung bezögen. Beschlüsse zur Bewertungsmethode des Sonderziehungsrechts, über die Entgegennahme und das Halten von Sonderziehungsrechten im Allgemeinen Konto der Allgemeinen Abteilung und über die Verwendung dieser Sonderziehungsrechte sowie sonstige Beschlüsse, die Operationen und Transaktionen betreffen, welche sowohl über das Allgemeine Konto der Allgemeinen Abteilung als auch über die Sonderziehungsrechts-Abteilung abgewickelt werden, sind mit denjenigen Mehrheiten zu fassen, die jeweils für die Angelegenheiten der einen oder der anderen der beiden Abteilungen erforderlich sind. Ein Beschluß in einer Angelegenheit der Sonderziehungsrechts-Abteilung ist als solcher zu bezeichnen.

(b) Zusätzlich zu den nach Artikel IX gewährten Vorrechten und Immunitäten sind Sonderziehungsrechte sowie Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten von Steuern jeder Art befreit.

(c) Fragen der Auslegung dieses Übereinkommens, die ausschließlich Angelegenheiten der Sonderziehungsrechts-Abteilung betreffen, werden dem Exekutivdirektorium nach Artikel XXIX Buchstabe (a) nur auf Verlangen eines Teilnehmern unterbreitet. Hat das Exekutivdirektorium in einer ausschließlich die Sonderziehungsrechts-Abteilung betreffenden Auslegungsfrage einen Beschluß gefaßt, so kann nur ein Teilnehmer verlangen, daß die Frage nach Artikel XXIX Buchstabe (b) an den Gouverneursrat verwiesen wird. Der Gouverneursrat beschließt, ob ein Gouverneur, der von einem Mitglied ernannt ist, das nicht Teilnehmer ist, im Auslegungsausschuß berechtigt sein soll, über Fragen abzustimmen, die ausschließlich die Sonderziehungsrechts-Abteilung betreffen.

(d) Entsteht zwischen dem Fonds und einem Teilnehmer, der die Teilnahme an der Sonderziehungsrechts-Abteilung beendet hat, oder zwischen dem Fonds und einem Teilnehmer während der Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung eine Meinungsverschiedenheit, die sich ausschließlich aus der Teilnahme an der Sonderziehungsrechts Abteilung ergibt, so wird sie einem Schiedsverfahren nach Artikel XXIX Buchstabe (c) unterworfen.

Artikel XXII

Generalkonto und Sonderziehungskonto

Abschnitt 1. Trennung der Operationen und Geschäfte. – Alle Operationen und Geschäfte mit Sonderziehungsrechten werden über das Sonderziehungskonto abgewickelt. Alle anderen Operationen und Geschäfte des Fonds, die nach diesem Abkommen oder auf Grund dieses Abkommens zulässig sind, werden über das Generalkonto abgewickelt. Operationen und Geschäfte gemäß Artikel XXIII, Abschnitt 2, werden sowohl über das Generalkonto als auch über das Sonderziehungskonto abgewickelt.

Abschnitt 2. Trennung der Vermögenswerte. – Alle Vermögenswerte des Fonds werden im Generalkonto geführt, mit Ausnahme der gemäß Artikel XXVI Abschnitt 2 und gemäß den Artikeln XXX und XXXI sowie gemäß Anhang H und Anhang I erworbenen Vermögenswerte; diese werden im Sonderziehungskonto geführt. Die in einem der beiden Konten geführten Vermögenswerte stehen nicht zur Verfügung, um Verbindlichkeiten zu erfüllen oder Verluste zu decken, die dem Fonds bei Operationen und Geschäften des anderen Kontos entstanden sind; jedoch werden die Kosten der Geschäftsführung des Sonderziehungskontos vom Fonds zu Lasten des Generalkontos gezahlt, und dieses erhält sie von Zeit zu Zeit durch Umlagen gemäß Artikel XXVI Abschnitt 4 auf der Grundlage einer angemessenen Schätzung dieser Kosten erstattet.

Abschnitt 3. Verbuchung und Unterrichtung. – Veränderungen in den Beständen an Sonderziehungsrechten werden nur dann wirksam, wenn sie vom Fonds im Sonderziehungskonto verbucht sind. Die Teilnehmer haben den Fonds zu unterrichten, auf Grund welcher Bestimmungen dieses Abkommens Sonderziehungsrechte verwendet werden. Der Fonds kann von den Teilnehmern alle weiteren Auskünfte verlangen, die er für seine Aufgaben als erforderlich erachtet.

ARTIKEL XXII

ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN DER TEILNEHMER

Über die Verpflichtungen hinaus, die in bezug auf Sonderziehungsrechte nach anderen Artikeln dieses Übereinkommens übernommen werden, verpflichtet sich jeder Teilnehmer, mit dem Fonds und mit anderen Teilnehmern zusammenzuarbeiten, um das wirksame Funktionieren der Sonderziehungsrechts-Abteilung und die zweckentsprechende Verwendung von Sonderziehungsrechten nach diesem Übereinkommen zu erleichtern und um das Sonderziehungsrecht zum Hauptreservemedium des internationalen Währungssystems zu machen.

Abschnitt 3: Verfassungsbestimmung

Artikel XXIII

Teilnehmer und sonstige Inhaber von Sonderziehungsrechten

Abschnitt 1. Teilnehmer. – Jedes Mitglied des Fonds, das beim Fonds eine Urkunde des Inhalts hinterlegt, daß es gemäß seinen Gesetzen alle Pflichten eines Teilnehmers am Sonderziehungskonto übernimmt und daß es alle erforderlichen Schritte unternommen hat, um alle diese Pflichten erfüllen zu können, wird im Zeitpunkt der Hinterlegung der Urkunde Teilnehmer am Sonderziehungskonto; kein Mitglied wird jedoch Teilnehmer, bevor die Artikel XXI bis XXXII und die Anhänge F bis I in Kraft getreten sind und Mitglieder mit mindestens 75% der gesamten Quoten Urkunden gemäß diesem Abschnitt hinterlegt haben.

Abschnitt 2. Das Generalkonto als Inhaber. – Der Fonds kann im Generalkonto Sonderziehungsrechte gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens entgegennehmen, halten und verwenden.

Abschnitt 3. Sonstige Inhaber. – Mit einer Mehrheit von 85% der Gesamtstimmenzahl kann der Fonds bestimmen,

(i) daß Nichtmitglieder, Mitglieder, die nicht Teilnehmer sind, und Institutionen, die Zentralbankaufgaben für mehr als ein Mitglied erfüllen, Sonderziehungsrechte halten dürfen;

(ii) unter welchen Bedingungen es diesen Inhabern gestattet werden kann, in Operationen und Geschäften mit Teilnehmern Sonderziehungsrechte entgegenzunehmen, zu halten und zu verwenden; und

(iii) unter welchen Bedingungen Teilnehmer mit diesen Inhabern Operationen und Geschäfte tätigen können.

Die Bedingungen, die der Fonds für die Verwendung von Sonderziehungsrechten durch derart bestimmte Inhaber und für Operationen und Geschäfte der Teilnehmer mit derart bestimmten Inhabern festsetzt, müssen mit den Bestimmungen dieses Abkommens vereinbar sein.

Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Buchstabe a, b: Verfassungsbestimmung

ARTIKEL XXIII

AUSSETZUNG VON OPERATIONEN UND TRANSAKTIONEN IN SONDERZIEHUNGSRECHTEN

Abschnitt 1

Bestimmungen für den Notstand

Im Fall eines Notstands oder der Entwicklung unvorhergesehener Umstände, welche die Tätigkeit des Fonds bezüglich der Sonderziehungsrechts-Abteilung gefährden, kann das Exekutivdirektorium mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr jede sich auf Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten beziehende Bestimmung außer Kraft setzen; in diesem Fall findet Artikel XXVII Abschnitt 1 Buchstabe (b), (c) und (d) Anwendung.

Abschnitt 2

Nichterfüllung von Verpflichtungen

(a) Stellt der Fonds fest, daß ein Teilnehmer seine Verpflichtungen aus Artikel XIX Abschnitt 4 nicht erfüllt hat, so wird das Recht des Teilnehmers auf Verwendung seiner Sonderziehungsrechte ausgesetzt, sofern der Fonds nichts anderes beschließt.

(b) Stellt der Fonds fest, daß ein Teilnehmer eine andere mit Sonderziehungsrechten zusammenhängende Verpflichtung nicht erfüllt hat, so kann er das Recht des Teilnehmers auf Verwendung derjenigen Sonderziehungsrechte aussetzen, die der Teilnehmer nach dem Aussetzungsbeschluß erwirbt.

(c) Durch Regelungen ist sicherzustellen, daß ein Teilnehmer sofort von der gegen ihn vorgebrachten Beschwerde unterrichtet wird, bevor gegen ihn nach Buchstabe (a) oder (b) vorgegangen wird, und daß ihm ausreichend Gelegenheit gegeben wird, seinen Fall mündlich und schriftlich darzulegen. Wird ein Teilnehmer von einer sich auf Buchstabe (a) beziehenden Beschwerde unterrichtet, so darf er bis zur Erledigung der Beschwerde keine Sonderziehungsrechte verwenden.

(d) Eine Aussetzung nach Buchstabe (a) oder (b) oder eine Beschränkung nach Buchstabe (c) berührt nicht die Verpflichtung des Teilnehmers, Währungsbeträge nach Artikel XIX Abschnitt 4 zur Verfügung zu stellen.

(e) Der Fonds kann jederzeit eine Aussetzung nach Buchstabe (a) oder (b) beenden; jedoch darf eine Aussetzung, die gegen einen Teilnehmer nach Buchstabe (b) wegen Nichterfüllung der Verpflichtungen nach Artikel XIX Abschnitt 6 Buchstabe (a) verfügt worden ist, frühestens hundertachtzig Tage nach dem Ende des ersten Kalendervierteljahrs beendet werden, in dem der Teilnehmer den Rekonstitutionsregeln wieder nachkommt.

(f) Das Recht eines Teilnehmers, seine Sonderziehungsrechte zu verwenden, darf nicht deswegen ausgesetzt werden, weil ihm die Berechtigung zur Verwendung der allgemeinen Fondsmittel nach Artikel V Abschnitt 5, Artikel VI Abschnitt 1 oder Artikel XXVI Abschnitt 2 Buchstabe (a) entzogen worden ist. Artikel XXVI Abschnitt 2 darf nicht deswegen angewandt werden, weil ein Teilnehmer eine mit Sonderziehungsrechten zusammenhängende Verpflichtung nicht erfüllt hat.

ARTIKEL XXIII

AUSSETZUNG VON OPERATIONEN UND TRANSAKTIONEN IN SONDERZIEHUNGSRECHTEN

Abschnitt 1

Bestimmungen für den Notstand

Im Fall eines Notstands oder der Entwicklung unvorhergesehener Umstände, welche die Tätigkeit des Fonds bezüglich der Sonderziehungsrechts-Abteilung gefährden, kann das Exekutivdirektorium mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr jede sich auf Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten beziehende Bestimmung außer Kraft setzen; in diesem Fall findet Artikel XXVII Abschnitt 1 Buchstabe (b), (c) und (d) Anwendung.

Abschnitt 2

Nichterfüllung von Verpflichtungen

(a) Stellt der Fonds fest, daß ein Teilnehmer seine Verpflichtungen aus Artikel XIX Abschnitt 4 nicht erfüllt hat, so wird das Recht des Teilnehmers auf Verwendung seiner Sonderziehungsrechte ausgesetzt, sofern der Fonds nichts anderes beschließt.

(b) Stellt der Fonds fest, daß ein Teilnehmer eine andere mit Sonderziehungsrechten zusammenhängende Verpflichtung nicht erfüllt hat, so kann er das Recht des Teilnehmers auf Verwendung derjenigen Sonderziehungsrechte aussetzen, die der Teilnehmer nach dem Aussetzungsbeschluß erwirbt.

(c) Durch Regelungen ist sicherzustellen, daß ein Teilnehmer sofort von der gegen ihn vorgebrachten Beschwerde unterrichtet wird, bevor gegen ihn nach Buchstabe (a) oder (b) vorgegangen wird, und daß ihm ausreichend Gelegenheit gegeben wird, seinen Fall mündlich und schriftlich darzulegen. Wird ein Teilnehmer von einer sich auf Buchstabe (a) beziehenden Beschwerde unterrichtet, so darf er bis zur Erledigung der Beschwerde keine Sonderziehungsrechte verwenden.

(d) Eine Aussetzung nach Buchstabe (a) oder (b) oder eine Beschränkung nach Buchstabe (c) berührt nicht die Verpflichtung des Teilnehmers, Währungsbeträge nach Artikel XIX Abschnitt 4 zur Verfügung zu stellen.

(e) Der Fonds kann jederzeit eine Aussetzung nach Buchstabe (a) oder (b) beenden; jedoch darf eine Aussetzung, die gegen einen Teilnehmer nach Buchstabe (b) wegen Nichterfüllung der Verpflichtungen nach Artikel XIX Abschnitt 6 Buchstabe (a) verfügt worden ist, frühestens hundertachtzig Tage nach dem Ende des ersten Kalendervierteljahrs beendet werden, in dem der Teilnehmer den Rekonstitutionsregeln wieder nachkommt.

(f) Das Recht eines Teilnehmers, seine Sonderziehungsrechte zu verwenden, darf nicht deswegen ausgesetzt werden, weil ihm die Berechtigung zur Verwendung der allgemeinen Fondsmittel nach Artikel V Abschnitt 5, Artikel VI Abschnitt 1 oder Artikel XXVI Abschnitt 2 Buchstabe (a) entzogen worden ist. Artikel XXVI Abschnitt 2 darf nicht deswegen angewandt werden, weil ein Teilnehmer eine mit Sonderziehungsrechten zusammenhängende Verpflichtung nicht erfüllt hat.

Abschnitt 2, Buchstaben a, c und d, Abschnitt 2, Buchstabe e Ziffer ii, Abschnitt 3 und Abschnitt 4, Buchstabe d: Verfassungsbestimmung

Artikel XXIV

Zuteilung und Einziehung von Sonderziehungsrechten

Abschnitt 1. Grundsätze und Erwägungen für die Zuteilung und Einziehung. – (a) Bei allen Beschlüssen über die Zuteilung und Einziehung von Sonderziehungsrechten zielt der Fonds daraufhin, den in Zukunft etwa entstehenden langfristigen weltweiten Bedarf nach Ergänzung der bestehenden Währungsreserven zu decken, und zwar auf solche Weise, daß die Verwirklichung der Ziele des Fonds gefördert wird und daß wirtschaftliche Stagnation und Deflation in der Welt ebenso vermieden werden wie Übernachfrage und Inflation.

(b) Beim ersten Beschluß über die Zuteilung von Sonderziehungsrechten sind als besondere Erwägungen in Betracht zu ziehen, daß nach gemeinsamer Beurteilung ein weltweiter Bedarf nach Ergänzung der Währungsreserven besteht, daß ein besseres Gleichgewicht der Zahlungsbilanzen erreicht ist und daß ein besseres Funktionieren des Anpassungsprozesses in der Zukunft wahrscheinlich ist.

Abschnitt 2. Zuteilung und Einziehung. – (a) Beschlüsse des Fonds, Sonderziehungsrechte zuzuteilen oder einzuziehen, werden für aufeinanderfolgende Basisperioden mit fünfjähriger Laufzeit gefaßt. Die erste Basisperiode beginnt im Zeitpunkt des ersten Beschlusses über die Zuteilung von Sonderziehungsrechten oder in einem in dem Beschluß festgesetzten späteren Zeitpunkt. Zuteilungen oder Einziehungen erfolgen in jährlichen Abständen.

(b) Die Zuteilungen werden in Hundertsätzen der Quoten ausgedrückt, die im Zeitpunkt das jeweiligen Zuteilungsbeschlusses gelten. Die Einziehungen werden in Hundertsätzen der kumulativen Nettozuteilungen von Sonderziehungsrechten bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Einziehungsbeschlusses ausgedrückt. Die Hundertsätze sind für alle Teilnehmer gleich.

(c) Ungeachtet der Bestimmungen in (a) und (b) kann der Fonds in seinem Beschluß für eine Basisperiode bestimmen,

(i) daß die Basisperiode eine andere Dauer als fünf Jahre hat oder

(ii) daß die Zuteilungen oder Einziehungen in anderen als jährlichen Abständen erfolgen oder

(iii) daß den Zuteilungen oder Einziehungen die Quoten oder kumulativen Nettozuteilungen in anderen Zeitpunkten als denjenigen der Zuteilungs- oder Einziehungsbeschlüsse zugrunde gelegt werden.

(d) Ein Mitglied, das nach Beginn einer Basisperiode Teilnehmer wird, nimmt ab Beginn der auf seinen Beitritt folgenden Basisperiode an den Zuteilungen teil, es sei denn, der Fonds beschließt, daß der neue Teilnehmer Zuteilungen schon mit der nächsten Zuteilung nach Beginn seiner Teilnahme erhält. Beschließt der Fonds, daß ein Mitglied, das während einer Basisperiode Teilnehmer wird, für den Rest dieser Basisperiode Zuteilungen erhält und war der Teilnehmer an den nach (b) und (c) festgesetzten Zeitpunkten nicht Mitglied, so bestimmt der Fonds, auf welcher Grundlage diese Zuteilungen an den Teilnehmer erfolgen.

(e) Ein Teilnehmer nimmt an jeder Zuteilung von Sonderziehungsrechten gemäß einem Zuteilungsbeschluß teil, es sei denn,

(i) daß der den Teilnehmer vertretende Gouverneur nicht für den Beschluß gestimmt hat, und

(ii) daß der Teilnehmer dem Fonds vor der ersten Zuteilung von Sonderziehungsrechten gemäß diesem Beschluß schriftlich erklärt hat, er möchte keine Sonderziehungsrechte gemäß diesem Beschluß zugeteilt erhalten. Auf Ersuchen eines Teilnehmers kann der Fonds beschließen, die Wirkung dieser Erklärung für solche Zuteilungen von Sonderziehungsrechten zu beenden, die nach der Beendigung erfolgen.

(f) Ist im Zeitpunkt der Fälligkeit einer Einziehung der Bestand eines Teilnehmers an Sonderziehungsrechten kleiner als sein Anteil an den einzuziehenden Sonderziehungsrechten, so beseitigt der Teilnehmer seinen Fehlbetrag, so schnell es seine Brutto-Reserveposition erlaubt; er bleibt zu diesem Zweck in Beratung mit dem Fonds. Sonderziehungsrechte, die der Teilnehmer nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit einer Einziehung erwirbt, werden auf seinen Fehlbetrag angerechnet und eingezogen.

Abschnitt 3. Unerwartete wichtige Entwicklungen. – Der Fonds kann jederzeit die Sätze oder die Abstände der Zuteilungen oder Einziehungen für den Rest einer Basisperiode ändern oder die Dauer einer Basisperiode ändern oder eine neue Basisperiode beginnen, wenn er es wegen unerwarteter wichtiger Entwicklungen für wünschenswert hält.

Abschnitt 4. Beschlüsse über Zuteilungen und Einziehungen. – (a) Beschlüsse gemäß Abschnitt 2 (a), (b) und (c) oder Abschnitt 3 dieses Artikels faßt der Gouverneursrat auf Grund von Vorschlägen des Geschäftsführenden Direktors, denen die Direktoren zugestimmt haben.

(b) Bevor der Geschäftsführende Direktor einen Vorschlag unterbreitet, überzeugt er sich zunächst, daß dieser mit den in Abschnitt 1 (a) dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen vereinbar ist und führt sodann die erforderlichen Beratungen, um sich zu vergewissern, daß sein Vorschlag die Unterstützung einer großen Mehrheit der Teilnehmer findet. Bevor der Geschäftsführende Direktor einen Vorschlag für die erste Zuteilung unterbreitet, überzeugt er sich außerdem, daß die in Abschnitt 1 (b) dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen erfüllt sind und daß eine große Mehrheit der Teilnehmer den Beginn von Zuteilungen unterstützt; er unterbreitet einen Vorschlag für die erste Zuteilung, sobald er nach der Errichtung des Sonderziehungskontos diese Überzeugung gewonnen hat.

(c) Der Geschäftsführende Direktor unterbreitet Vorschläge:

(i) spätestens sechs Monate vor Ablauf einer jeden Basisperiode;

(ii) falls für eine Basisperiode kein Zuteilungs- oder Einziehungsbeschluß gefaßt worden ist, wenn er überzeugt ist, daß die Bestimmungen von (b) erfüllt sind;

(iii) wenn er es gemäß Abschnitt 3 dieses Artikels für erwünscht hält, die Sätze oder Abstände von Zuteilungen oder Einziehungen zu ändern oder die Dauer einer Basisperiode zu ändern oder eine neue Basisperiode zu beginnen; oder

(iv) innerhalb von sechs Monaten nach einer Aufforderung durch den Gouverneursrat oder durch die Direktoren;

stellt jedoch der Geschäftsführende Direktor in den Fällen von (i), (iii) oder (iv) fest, daß kein Vorschlag, den er mit den Bestimmungen in Abschnitt 1 dieses Artikels für vereinbar hält, Unterstützung durch eine große Mehrheit der Teilnehmer gemäß (b) genießt, so berichtet er dem Gouverneursrat und den Direktoren.

(d) Für Beschlüsse gemäß Abschnitt 2 (a), (b) und (c) oder Abschnitt 3 dieses Artikels ist eine Mehrheit von 85% der Gesamtstimmenzahl erforderlich; dies gilt nicht für Beschlüsse gemäß Abschnitt 3 über eine Herabsetzung der Zuteilungssätze.

Abschnitt 6, Ziffer i, ii: Verfassungsbestimmung

ARTIKEL XXIV

BEENDIGUNG DER TEILNAHME

Abschnitt 1

Recht zur Beendigung der Teilnahme

(a) Ein Teilnehmer kann jederzeit durch eine an die Zentrale des Fonds gerichtete schriftliche Mitteilung seine Teilnahme an der Sonderziehungsrechts-Abteilung beenden. Die Beendigung wird bei Eingang der Mitteilung wirksam.

(b) Der Austritt eines Teilnehmers aus dem Fonds gilt als gleichzeitige Beendigung seiner Teilnahme an der Sonderziehungsrechts-Abteilung.

Abschnitt 2

Ausgleich bei der Beendigung

(a) Beendet ein Teilnehmer seine Teilnahme an der Sonderziehungsrechts-Abteilung, so werden alle Operationen und Transaktionen dieses Teilnehmers mit Sonderziehungsrechten eingestellt, soweit sie nicht durch eine Vereinbarung nach Buchstabe (c) gestattet werden, um den Ausgleich zu erleichtern, oder soweit nicht in den Abschnitten 3, 5 und 6 oder in Anhang H etwas anderes bestimmt ist. Zinsen und Gebühren, die bis zum Zeitpunkt der Beendigung aufgelaufen sind, sowie Umlagen, die vor diesem Zeitpunkt erhoben, aber noch nicht bezahlt wurden, sind in Sonderziehungsrechten zu zahlen.

(b) Der Fonds ist verpflichtet, alle vom ausscheidenden Teilnehmer gehaltenen Sonderziehungsrechte zurückzuerwerben; der ausscheidende Teilnehmer ist verpflichtet, dem Fonds den Gegenwert seiner kumulativen Nettozuteilung zuzüglich derjenigen Beträge zu zahlen, die auf Grund seiner Teilnahme an der Sonderziehungsrechts-Abteilung zur Zahlung fällig sind. Diese Verpflichtungen werden gegeneinander aufgerechnet; der bei der Aufrechnung zur Tilgung der Verpflichtung gegenüber dem Fonds verwendete Teil der Bestände des ausscheidenden Teilnehmers an Sonderziehungsrechten wird eingezogen.

(c) Durch Vereinbarung zwischen dem ausscheidenden Teilnehmer und dem Fonds wird so schnell wie möglich der Ausgleich hinsichtlich der Verpflichtung dieses Teilnehmers oder des Fonds hergestellt, die nach der unter Buchstabe (b) genannten Aufrechnung verbleibt. Kommt eine Vereinbarung über den Ausgleich nicht alsbald zustande, so findet Anhang H Anwendung.

Abschnitt 3

Zinsen und Gebühren

Nach Beendigung der Teilnahme zahlt der Fonds auf einen vom ausscheidenden Teilnehmer gehaltenen Bestand an Sonderziehungsrechten Zinsen, und der ausscheidende Teilnehmer zahlt für eine offene Verpflichtung gegenüber dem Fonds Gebühren; dabei gelten die nach Artikel XX bestimmten Fälligkeiten und Sätze. Die Zahlungen werden in Sonderziehungsrechten geleistet. Ein ausscheidender Teilnehmer ist berechtigt, für die Zahlung von Gebühren oder Umlagen Sonderziehungsrechte gegen eine frei verwendbare Währung im Wege einer Transaktion mit einem vom Fonds bestimmten Teilnehmer oder nach Vereinbarung von einem anderen Inhaber von Sonderziehungsrechten zu erwerben, oder Sonderziehungsrechte, die er als Zinsen erhalten hat, im Wege einer Transaktion mit einem nach Artikel XIX Abschnitt 5 designierten Teilnehmer oder nach Vereinbarung an einen anderen Inhaber abzugeben.

Abschnitt 4

Ausgleich von Verpflichtungen gegenüber dem Fonds

Währungsbeträge, die der Fonds von einem ausscheidenden Teilnehmer erhält, verwendet er dazu, proportional gleiche Teile derjenigen Bestände der Teilnehmer an Sonderziehungsrechten zurückzuerwerben, welche die kumulative Nettozuteilung jedes Teilnehmers zum Zeitpunkt des Währungseingangs beim Fonds übersteigen. Derart zurückerworbene Sonderziehungsrechte sowie Sonderziehungsrechte, die ein ausscheidender Teilnehmer nach diesem Übereinkommen erworben hat, um eine nach einer Ausgleichsvereinbarung oder nach Anhang H fällige Tilgungsrate zu zahlen, und die auf diese Tilgung angerechnet werden, sind einzuziehen.

Abschnitt 5

Ausgleich von Verpflichtungen gegenüber ausscheidenden Teilnehmern

Hat der Fonds Sonderziehungsrechte zurückzuerwerben, die ein ausscheidender Teilnehmer hält, so geschieht dies mit Währungsbeträgen, die durch vom Fonds bestimmte Teilnehmer zur Verfügung gestellt werden. Diese Teilnehmer werden nach den Grundsätzen des Artikels XIX Abschnitt 5 bestimmt. Jeder so bestimmte Teilnehmer stellt dem Fonds nach seiner Wahl Beträge in der Währung des ausscheidenden Teilnehmers oder in einer frei verwendbaren Währung zur Verfügung und erhält den Gegenwert in Sonderziehungsrechten. Ein ausscheidender Teilnehmer kann jedoch seine Sonderziehungsrechte auch dazu verwenden, Beträge in seiner eigenen Währung, einer frei verwendbaren Währung oder jeden anderen Vermögenswert von einem beliebigen Inhaber zu erwerben, wenn der Fonds dies gestattet.

Abschnitt 6

Transaktionen des Allgemeinen Kontos

Um den Ausgleich mit einem ausscheidenden Teilnehmer zu erleichtern, kann der Fonds beschließen, daß ein ausscheidender Teilnehmer

(i) Sonderziehungsrechte, die er nach der Aufrechnung nach Abschnitt 2 Buchstabe (b) hält und die zurückzuerwerben sind, dazu verwendet, im Wege einer Transaktion mit dem Allgemeinen Konto beim Fonds nach dessen Wahl Beträge in seiner eigenen Währung oder einer frei verwendbaren Währung zu erwerben, oder

(ii) Sonderziehungsrechte im Wege einer Transaktion mit dem Allgemeinen Konto beim Fonds gegen eine für diesen annehmbare Währung erwirbt, um Gebühren oder Tilgungsraten zu zahlen, die auf Grund einer Vereinbarung oder nach Anhang H fällig sind.

ARTIKEL XXIV

BEENDIGUNG DER TEILNAHME

Abschnitt 1

Recht zur Beendigung der Teilnahme

(a) Ein Teilnehmer kann jederzeit durch eine an die Zentrale des Fonds gerichtete schriftliche Mitteilung seine Teilnahme an der Sonderziehungsrechts-Abteilung beenden. Die Beendigung wird bei Eingang der Mitteilung wirksam.

(b) Der Austritt eines Teilnehmers aus dem Fonds gilt als gleichzeitige Beendigung seiner Teilnahme an der Sonderziehungsrechts-Abteilung.

Abschnitt 2

Ausgleich bei der Beendigung

(a) Beendet ein Teilnehmer seine Teilnahme an der Sonderziehungsrechts-Abteilung, so werden alle Operationen und Transaktionen dieses Teilnehmers mit Sonderziehungsrechten eingestellt, soweit sie nicht durch eine Vereinbarung nach Buchstabe (c) gestattet werden, um den Ausgleich zu erleichtern, oder soweit nicht in den Abschnitten 3, 5 und 6 oder in Anhang H etwas anderes bestimmt ist. Zinsen und Gebühren, die bis zum Zeitpunkt der Beendigung aufgelaufen sind, sowie Umlagen, die vor diesem Zeitpunkt erhoben, aber noch nicht bezahlt wurden, sind in Sonderziehungsrechten zu zahlen.

(b) Der Fonds ist verpflichtet, alle vom ausscheidenden Teilnehmer gehaltenen Sonderziehungsrechte zurückzuerwerben; der ausscheidende Teilnehmer ist verpflichtet, dem Fonds den Gegenwert seiner kumulativen Nettozuteilung zuzüglich derjenigen Beträge zu zahlen, die auf Grund seiner Teilnahme an der Sonderziehungsrechts-Abteilung zur Zahlung fällig sind. Diese Verpflichtungen werden gegeneinander aufgerechnet; der bei der Aufrechnung zur Tilgung der Verpflichtung gegenüber dem Fonds verwendete Teil der Bestände des ausscheidenden Teilnehmers an Sonderziehungsrechten wird eingezogen.

(c) Durch Vereinbarung zwischen dem ausscheidenden Teilnehmer und dem Fonds wird so schnell wie möglich der Ausgleich hinsichtlich der Verpflichtung dieses Teilnehmers oder des Fonds hergestellt, die nach der unter Buchstabe (b) genannten Aufrechnung verbleibt. Kommt eine Vereinbarung über den Ausgleich nicht alsbald zustande, so findet Anhang H Anwendung.

Abschnitt 3

Zinsen und Gebühren

Nach Beendigung der Teilnahme zahlt der Fonds auf einen vom ausscheidenden Teilnehmer gehaltenen Bestand an Sonderziehungsrechten Zinsen, und der ausscheidende Teilnehmer zahlt für eine offene Verpflichtung gegenüber dem Fonds Gebühren; dabei gelten die nach Artikel XX bestimmten Fälligkeiten und Sätze. Die Zahlungen werden in Sonderziehungsrechten geleistet. Ein ausscheidender Teilnehmer ist berechtigt, für die Zahlung von Gebühren oder Umlagen Sonderziehungsrechte gegen eine frei verwendbare Währung im Wege einer Transaktion mit einem vom Fonds bestimmten Teilnehmer oder nach Vereinbarung von einem anderen Inhaber von Sonderziehungsrechten zu erwerben, oder Sonderziehungsrechte, die er als Zinsen erhalten hat, im Wege einer Transaktion mit einem nach Artikel XIX Abschnitt 5 designierten Teilnehmer oder nach Vereinbarung an einen anderen Inhaber abzugeben.

Abschnitt 4

Ausgleich von Verpflichtungen gegenüber dem Fonds

Währungsbeträge, die der Fonds von einem ausscheidenden Teilnehmer erhält, verwendet er dazu, proportional gleiche Teile derjenigen Bestände der Teilnehmer an Sonderziehungsrechten zurückzuerwerben, welche die kumulative Nettozuteilung jedes Teilnehmers zum Zeitpunkt des Währungseingangs beim Fonds übersteigen. Derart zurückerworbene Sonderziehungsrechte sowie Sonderziehungsrechte, die ein ausscheidender Teilnehmer nach diesem Übereinkommen erworben hat, um eine nach einer Ausgleichsvereinbarung oder nach Anhang H fällige Tilgungsrate zu zahlen, und die auf diese Tilgung angerechnet werden, sind einzuziehen.

Abschnitt 5

Ausgleich von Verpflichtungen gegenüber ausscheidenden Teilnehmern

Hat der Fonds Sonderziehungsrechte zurückzuerwerben, die ein ausscheidender Teilnehmer hält, so geschieht dies mit Währungsbeträgen, die durch vom Fonds bestimmte Teilnehmer zur Verfügung gestellt werden. Diese Teilnehmer werden nach den Grundsätzen des Artikels XIX Abschnitt 5 bestimmt. Jeder so bestimmte Teilnehmer stellt dem Fonds nach seiner Wahl Beträge in der Währung des ausscheidenden Teilnehmers oder in einer frei verwendbaren Währung zur Verfügung und erhält den Gegenwert in Sonderziehungsrechten. Ein ausscheidender Teilnehmer kann jedoch seine Sonderziehungsrechte auch dazu verwenden, Beträge in seiner eigenen Währung, einer frei verwendbaren Währung oder jeden anderen Vermögenswert von einem beliebigen Inhaber zu erwerben, wenn der Fonds dies gestattet.

Abschnitt 6

Transaktionen des Allgemeinen Kontos

Um den Ausgleich mit einem ausscheidenden Teilnehmer zu erleichtern, kann der Fonds beschließen, daß ein ausscheidender Teilnehmer

(i) Sonderziehungsrechte, die er nach der Aufrechnung nach Abschnitt 2 Buchstabe (b) hält und die zurückzuerwerben sind, dazu verwendet, im Wege einer Transaktion mit dem Allgemeinen Konto beim Fonds nach dessen Wahl Beträge in seiner eigenen Währung oder einer frei verwendbaren Währung zu erwerben, oder

(ii) Sonderziehungsrechte im Wege einer Transaktion mit dem Allgemeinen Konto beim Fonds gegen eine für diesen annehmbare Währung erwirbt, um Gebühren oder Tilgungsraten zu zahlen, die auf Grund einer Vereinbarung oder nach Anhang H fällig sind.

Abschnitt 1 Buchstabe b Ziffer ii zweiter Satz, Abschnitt 5 Buchstabe a erster und zweiter Satz und c, Abschnitt 6 Buchstabe b, Abschnitt 7 Buchstabe a letzter Satz, Buchstabe c, d, g und Abschnitt 8 Buchstabe a letzter Halbsatz: Verfassungsbestimmung

Artikel XXV

Operationen und Geschäfte mit Sonderziehungsrechten

Abschnitt 1. Verwendung von Sonderziehungsrechten. – Sonderziehungsrechte können bei Operationen und Geschäften verwendet werden, die in diesem Abkommen oder gemäß diesem Abkommen für zulässig erklärt sind.

Abschnitt 2. Geschäfte zwischen Teilnehmern. – (a) Ein Teilnehmer ist berechtigt, seine Sonderziehungsrechte zum Erwerb entsprechender Währungsbeträge bei einem gemäß Abschnitt 5 dieses Artikels designierten Teilnehmer zu verwenden.

(b) Ein Teilnehmer kann im Einverständnis mit einem anderen Teilnehmer seine Sonderziehungsrechte dazu verwenden,

(i) einen entsprechenden Betrag seiner eigenen Währung aus dem Bestand des anderen Teilnehmers zu erwerben; oder

(ii) einen entsprechenden Währungsbetrag von dem anderen Teilnehmer in denjenigen vom Fonds zugelassenen Geschäften zu erwerben, die eine Rekonstitution gemäß Abschnitt 6 (a) dieses Artikels durch den anderen Teilnehmer fördern; die Entstehung eines Fehlbetrages beim anderen Teilnehmer verhindern oder einen Fehlbetrag vermindern; den Effekt einer Nichterfüllung der Erwartung in Abschnitt 3 (a) dieses Artikels durch den anderen Teilnehmer beheben; oder die Bestände beider Teilnehmer an Sonderziehungsrechten ihren kummulativen Nettozuteilungen annähern. Der Fonds kann mit einer Mehrheit von 85% der Gesamtstimmenzahl weitere Geschäfte oder Arten von Geschäften nach dieser Vorschrift zulassen. Alle vom Fonds nach diesem Buchstaben (b) (ii) zugelassenen Geschäfte oder Arten von Geschäften müssen mit den anderen Bestimmungen dieses Abkommens und mit der zweckentsprechenden Verwendung von Sonderziehungsrechten gemäß diesem Abkommen vereinbar sind.

(c) Ein Teilnehmer, der einem Sonderziehungsrechte verwendenden Teilnehmer Währung zur Verfügung stellt, erhält den Gegenwert in Sonderziehungsrechten.

Abschnitt 3. Erfordernis des Bedarfs. – (a) Soweit nicht in (c) etwas anderes bestimmt ist, wird von einem Teilnehmer erwartet, daß er bei Geschäften gemäß Abschnitt 2 dieses Artikels seine Sonderziehungsrechte nur für Zahlungsbilanzerfordernisse oder im Hinblick auf die Entwicklung seiner offiziellen Bestände an Gold, Devisen, Sonderziehungsrechten und seiner Reserveposition im Fonds verwendet, und nicht zu dem alleinigen Zweck, die Zusammensetzung der vorerwähnten Bestände nach Sonderziehungsrechten einerseits und der Summe von Gold, Devisen und Reservepositionen im Fonds andererseits zu ändern.

(b) Der Verwendung von Sonderziehungsrechten kann nicht unter Berufung auf die in (a) genannte Erwartung widersprochen werden; der Fonds kann jedoch bei einem Teilnehmer, der diese Erwartung nicht erfüllt, Vorstellungen erheben. Auf einen Teilnehmer, der daraufhin diese Erwartung auch weiterhin nicht erfüllt, findet Artikel XXIX Abschnitt 2 (b) Anwendung.

(c) Ohne die in (a) genannte Erwartung zu erfüllen, können Teilnehmer Sonderziehungsrechte zum Erwerb entsprechender Währungsbeträge bei einem anderen Teilnehmer in denjenigen vom Fonds zugelassenen Geschäften verwenden, die eine Rekonstitution gemäß Abschnitt 6 (a) dieses Artikels durch den anderen Teilnehmer fördern; die Entstehung eines Fehlbetrages beim anderen Teilnehmer verhindern oder einen Fehlbetrag vermindern; den Effekt einer Nichterfüllung der Erwartung in (a) durch den anderen Teilnehmer beheben; oder die Bestände beider Teilnehmer an Sonderziehungsrechten ihren kumulativen Nettozuteilungen annähern.

Abschnitt 4. Die Verpflichtung, Währungsbeträge zur Verfügung zu stellen. – Ein vom Fonds gemäß Abschnitt 5 dieses Artikels designierter Teilnehmer hat auf Verlangen einem Teilnehmer, der Sonderziehungsrechte gemäß Abschnitt 2 (a) dieses Artikels verwendet, de facto konvertierbare Währungsbeträge zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung eines Teilnehmers, Währungsbeträge zur Verfügung zu stellen, besteht nur insoweit, als seine die kumulative Nettozuteilung übersteigenden Bestände an Sonderziehungsrechten das Zweifache der kumulativen Nettozuteilung oder eine gegebenenfalls zwischen einem Teilnehmer und dem Fonds vereinbarte höhere Grenze nicht überschreiten. Ein Teilnehmer darf auch über diese allgemein festgelegte Grenze oder über eine etwa vereinbarte höhere Grenze hinaus Währungsbeträge zur Verfügung stellen.

Abschnitt 5. Designierung von Teilnehmern zur Abgabe von Währungsbeträgen. – (a) Der Fonds stellt sicher, daß die Teilnehmer in der Lage sind, ihre Sonderziehungsrechte zu verwenden, indem er Teilnehmer designiert, die Währungsbeträge gegen bestimmte Beträge an Sonderziehungsrechten für die in den Abschnitten 2 (a) und 4 dieses Artikels genannten Zwecke zur, Verfügung zu stellen haben. Die Designierungen richten sich nach folgenden allgemeinen Grundsätzen, die je nach Bedarf vom Fonds durch weitere Grundsätze ergänzt werden können:

(i) Ein Teilnehmer unterliegt der Designierung, wenn seine Zahlungsbilanz und seine Bruttoreserveposition ausreichend stark sind; dies schließt jedoch nicht aus, daß ein Teilnehmer mit einer starken Reserveposition trotz eines mäßigen Zahlungsbilanzdefizits designiert wird. Bei einer Designierung wird in der Weise verfahren, daß unter diesen Teilnehmern im Laufe der Zeit eine ausgewogene Verteilung der Bestände an Sonderziehungsrechten gefordert wird.

(ii) Teilnehmer unterliegen der Designierung, um eine Rekonstitution gemäß Abschnitt 6 (a) dieses Artikels zu fördern; um Fehlbeträge an Sonderziehungsrechten zu vermindern; oder um den Effekt einer Nichterfüllung der Erwartung in Abschnitt 3 (a) dieses Artikels zu beheben.

(iii) Der Fonds designiert normalerweise solche Teilnehmer vorrangig, die einen Bedarf an Sonderziehungsrechten zur Erfüllung der Ziele der Designierung gemäß (ii) benötigen.

(b) Um im Laufe der Zeit eine ausgewogene Verteilung der Bestände an Sonderziehungsrechten gemäß (a) (i) zu fördern, wendet der Fonds die im Anhang F niedergelegten Regeln für die Designierung oder sonstige Regeln an, die gegebenenfalls gemäß (c) beschlossen werden.

(c) Die Regeln für die Designierung werden vor dem Ablauf der ersten und jeder folgenden Basisperiode überprüft; als Ergebnis der Prüfung kann der Fonds neue Regeln beschließen. Werden keine neuen Regeln beschlossen, so gelten die zur Zeit der Überprüfung in Kraft befindlichen Regeln fort.

Abschnitt 6. Rekonstitution. – (a) Teilnehmer, die ihre Sonderziehungsrechte verwenden, haben ihre Bestände an Sonderziehungsrechten nach den Rekonstitutionsregeln im Anhang G oder nach sonstigen Regeln, die gemäß (b) beschlossen werden können, zu rekonstituieren.

(b) Die Rekonstitutionsregeln werden vor dem Ablauf der ersten und jeder folgenden Basisperiode überprüft; erforderlichenfalls werden neue Regeln beschlossen. Werden keine neuen Regeln beschlossen oder wird kein Beschluß zur Aufhebung von Rekonstitutionsregeln gefaßt, so gelten die zur Zeit der Überprüfung in Kraft befindlichen Regeln fort. Für die Annahme, Änderung oder Aufhebung der Rekonstitutionsregeln ist eine Mehrheit von 85% der Gesamtstimmenzahl erforderlich.

Abschnitt 7. Operationen und Geschäfte des Generalkontos. – (a) Sonderziehungsrechte werden den Währungsreserven jedes Mitglieds gemäß Artikel XIX für die Zwecke von Artikel III Abschnitt 4 (a), Artikel V Abschnitt 7 (b) und (c), Artikel V Abschnitt 8 (f) und Anhang B Absatz 1 zugerechnet. Der Fonds kann beschließen, daß bei der Berechnung der Währungsreserven und ihrer Erhöhung während eines Jahres für die Zwecke von Artikel V Abschnitt 7 (b) und (c) eine Erhöhung oder Verminderung dieser Währungsreserven unberücksichtigt bleibt, die von Zuteilungen oder Einziehungen von Sonderziehungsrechten während dieses Jahres herrührt.

(b) Der Fonds hat Sonderziehungsrechte entgegen zu nehmen:

(i) bei Rückkäufen, die gemäß Artikel V Abschnitt 7 (b) in Sonderziehungsrechten vorzunehmen sind, und

(ii) bei Erstattungen gemäß Artikel XXVI Abschnitt 4.

(c) in einem vom Fonds zu bestimmenden Ausmaß kann er Sonderziehungsrechte wie folgt entgegennehmen:

(i) bei Gebührenzahlungen;

(ii) bei anderen als nach Artikel V Abschnitt 7 (b) vorgenommenen Rückkäufen und zwar möglichst im gleichen Verhältnis für alle Mitglieder.

(d) Der Fonds kann, wenn er dies zur Wiederauffüllung seiner Bestände an der Währung eines Teilnehmers für angebracht hält und nachdem er mit diesem Teilnehmer über andere Möglichkeiten zur Wiederauffüllung nach Artikel VII Abschnitt 2 beraten hat, von diesem verlangen, daß er im Rahmen von Abschnitt 4 dieses Artikels Beträge an seiner Währung gegen Sonderziehungsrechte aus den Beständen des Generalkontos abgibt. Bei einer Wiederauffüllung gegen Sonderziehungsrechte hat der Fonds auf die Grundsätze für die Designierung gemäß Abschnitt 5 dieses Artikels zu achten.

(e) Der Fonds kann Sonderziehungsrechte aus dem Generalkonto an einen Teilnehmer gegen Gold oder gegen eine für den Fonds akzeptierbare Währung abgeben, soweit der Teilnehmer Sonderziehungsrechte in denjenigen vom Fonds zugelassenen Geschäften erhalten kann, welche eine Rekonstitution gemäß Abschnitt 6 (a) dieses Artikels fördern, die Entstehung eines Fehlbetrages verhindern oder einen Fehlbetrag vermindern oder den Effekt einer Nichterfüllung der Erwartung in Abschnitt 3 (a) dieses Artikels beheben.

(f) Bei anderen Operationen und Geschäften des Fonds mit einem Teilnehmer, die über das Generalkonto vorgenommen werden, kann der Fonds Sonderziehungsrechte im Einverständnis mit dem Teilnehmer verwenden. (g) Der Fonds kann bei Operationen und Geschäften gemäß diesem Abschnitt angemessene und für alle Teilnehmer einheitliche Gebühren erheben.

Abschnitt 8. Wechselkurse. – (a) Bei Operationen und Geschäften zwischen Teilnehmern sind solche Wechselkurse anzuwenden, daß ein Teilnehmer bei der Verwendung von Sonderziehungsrechten stets den gleichen Gegenwert erhält, unabhängig davon, welche Währungen zur Verfügung gestellt werden und welche Teilnehmer diese Währungen zur Verfügung stellen; der Fonds stellt die hiefür erforderlichen Vorschriften auf.

(b) Der Fonds berät mit dem Teilnehmer über das Verfahren zur Bestimmung von Wechselkursen für seine Währung.

(c) Im Sinne dieser Bestimmung schließt der Begriff Teilnehmer auch einen seine Teilnahme beendenden Teilnehmer ein.

ARTIKEL XXV

LIQUIDATION DER SONDERZIEHUNGSRECHTS-ABTEILUNG

(a) Die Sonderziehungsrechts-Abteilung kann nur auf Beschluß des Gouverneursrats liquidiert werden. Kommt das Exekutivdirektorium in einem Notstand zu dem Schluß, daß die Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung erforderlich sein könnte, so kann es bis zum Beschluß des Gouverneursrats Zuteilungen oder Einziehungen sowie alle Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten vorübergehend aussetzen. Ein Beschluß des Gouverneursrats, den Fonds zu liquidieren, bedeutet, daß sowohl die Allgemeine Abteilung als auch die Sonderziehungsrechts-Abteilung zu liquidieren sind.

(b) Beschließt der Gouverneursrat, die Sonderziehungsrechts-Abteilung zu liquidieren, so werden alle Zuteilungen oder Einziehungen und alle Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten sowie alle Tätigkeiten des Fonds bezüglich der Sonderziehungsrechts-Abteilung eingestellt, soweit sie nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen der Teilnehmer und des Fonds im Zusammenhang mit Sonderziehungsrechten gehören; alle nach diesem Übereinkommen bestehenden Verpflichtungen des Fonds und der Teilnehmer im Zusammenhang mit Sonderziehungsrechten erlöschen mit Ausnahme der Verpflichtungen aus diesem Artikel, Artikel XX, Artikel XXI Buchstabe (d), Artikel XXIV, Artikel XXIX Buchstabe (c) und Anhang H oder einer Vereinbarung auf Grund des Artikels XXIV nach Maßgabe von Absatz 4 des Anhangs H sowie Anhang I.

(c) Bei der Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung werden Zinsen und Gebühren, die bis zum Zeitpunkt der Liquidation aufgelaufen sind, sowie Umlagen, die vor diesem Zeitpunkt erhoben, aber noch nicht bezahlt waren, in Sonderziehungsrechten bezahlt. Der Fonds ist verpflichtet, alle von Inhabern gehaltenen Sonderziehungsrechte zurückzuerwerben; jeder Teilnehmer ist verpflichtet, an den Fonds den Gegenwert seiner kumulativen Nettozuteilung an Sonderziehungsrechten zuzüglich derjenigen Beträge zu zahlen, die auf Grund seiner Teilnahme an der Sonderziehungsrechts-Abteilung zur Zahlung fällig sind.

(d) Die Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung wird nach Anhang I vorgenommen.

Abschnitt 3: Verfassungsbestimmung

Artikel XXVI

Zinsen und Gebühren im Sonderziehungskonto

Abschnitt 1. Zinsen. – Der Fonds zahlt an die Inhaber von Sonderziehungsrechten auf ihre Bestände an Sonderziehungsrechten Zinsen zu einem für alle Inhaber gleichen Satz. Der Fonds zahlt die geschuldeten Beträge an die Inhaber, gleichviel, ob die Gebühreneingänge für die Zahlung von Zinsen ausreichen oder nicht.

Abschnitt 2. Gebühren. – Jeder Teilnehmer zahlt zu einem für alle Teilnehmer gleichen Satz an den Fonds Gebühren für den Betrag seiner kumulativen Nettozuteilung an Sonderziehungsrechten sowie für einen etwaigen Fehlbetrag oder für rückständige Gebühren.

Abschnitt 3. Zins- und Gebührensätze. – Der Zinssatz ist gleich dem Gebührensatz und beträgt 1 ½% jährlich. Der Fonds kann diesen Satz nach eigenem Ermessen erhöhen oder senken, jedoch darf der Satz nicht höher sein als 2% oder als der für die Vergütung gemäß Artikel V Abschnitt 9 beschlossene Satz, sofern dieser höher ist, und nicht niedriger sein als 1% oder als der für die Vergütung gemäß Artikel V Abschnitt 9 beschlossene Satz, sofern dieser niedriger ist.

Abschnitt 4. Umlagen. – Wird gemäß Artikel XXII Abschnitt 2 eine Erstattung beschlossen, so erhebt der Fonds für diesen Zweck eine Umlage zu einem für alle Teilnehmer gleichen Satz auf der Grundlage ihrer kumulativen Nettozuteilungen.

Abschnitt 5. Zahlung von Zinsen, Gebühren und Umlagen. – Zinsen, Gebühren und Umlagen sind in Sonderziehungsrechten zu zahlen. Ein Teilnehmer, der zur Zahlung von Gebühren oder Umlagen Sonderziehungsrechte benötigt, ist verpflichtet und berechtigt, sie beim Fonds im Wege eines Geschäfts mit dem Generalkonto zu erwerben, und zwar nach seiner Wahl gegen Gold oder eine für den Fonds akzeptierbare Währung. Können auf diese Weise nicht genügend Sonderziehungsrechte beschafft werden, so ist der Teilnehmer verpflichtet und berechtigt, sie gegen de facto konvertierbare Währung bei einem vom Fonds zu bestimmenden Teilnehmer zu erwerben. Sonderziehungsrechte, die ein Teilnehmer nach Fälligkeit der Zahlung erwirbt, werden auf seine unbezahlten Gebühren angerechnet und eingezogen.

ARTIKEL XXVI

AUSTRITT

Abschnitt 1

Austrittsrecht der Mitglieder

Ein Mitglied kann jederzeit durch eine an die Zentrale des Fonds gerichtete schriftliche Mitteilung seinen Austritt aus dem Fonds erklären. Der Austritt wird bei Eingang der Mitteilung wirksam.

Abschnitt 2

Zwangsweises Ausscheiden

(a) Erfüllt ein Mitglied eine seiner Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen nicht, so kann der Fonds dem Mitglied die Berechtigung zur Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel entziehen. Artikel V Abschnitt 5 oder Artikel VI Abschnitt 1 wird durch diesen Abschnitt nicht berührt.

(b) Wenn das Mitglied nach Ablauf einer angemessenen Frist weiterhin Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen nicht erfüllt, kann es durch einen Beschluß des Gouverneursrats, der einer fünfundachtzig Prozent aller Stimmen umfassenden Mehrheit der Gouverneure bedarf, zum Austritt aus dem Fonds veranlaßt werden.

(c) Durch Regelungen ist sicherzustellen, daß das Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist von der gegen es erhobenen Beschwerde unterrichtet wird und daß ihm ausreichend Gelegenheit gegeben wird, seinen Fall mündlich und schriftlich vorzutragen, bevor gegen das Mitglied nach Buchstabe (a) oder (b) vorgegangen wird.

Abschnitt 3

Abrechnung mit ausscheidenden Mitgliedern

Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Fonds enden die normalen Operationen und Transaktionen des Fonds in dessen Währung, und die Abrechnung aller zwischen ihm und dem Fonds bestehenden Konten wird im Einvernehmen zwischen ihm und dem Fonds so schnell wie möglich vorgenommen. Wird dieses Einvernehmen nicht alsbald erzielt, so findet Anhang J auf die Abrechnung der Konten Anwendung.

ARTIKEL XXVI

AUSTRITT

Abschnitt 1

Austrittsrecht der Mitglieder

Ein Mitglied kann jederzeit durch eine an die Zentrale des Fonds gerichtete schriftliche Mitteilung seinen Austritt aus dem Fonds erklären. Der Austritt wird bei Eingang der Mitteilung wirksam.

Abschnitt 2

Zwangsweises Ausscheiden

a)

Erfüllt ein Mitglied eine seiner Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen nicht, so kann der Fonds dem Mitglied die Berechtigung zur Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel entziehen. Artikel V Abschnitt 5 oder Artikel VI Abschnitt 1 wird durch diesen Abschnitt nicht berührt.

b)

Wenn das Mitglied nach Ablauf einer angemessenen Frist nachdem nach Buchstabe a der Ausschluß ausgesprochen wurde, weiterhin Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen nicht erfüllt, kann der Fonds mit einer siebzig Prozent aller Stimmen umfassenden Mehrheit die Stimmrechte des Mitglieds außer Kraft setzen. Während der Zeit der Außerkraftsetzung kommen die Bestimmungen nach Anhang L zur Anwendung. Die Außerkraftsetzung kann vom Fonds mit einer siebzig Prozent aller Stimmen umfassenden Mehrheit jederzeit beendet werden.

c)

Wenn das Mitglied nach Ablauf einer angemessenen Frist nachdem eine Außerkraftsetzung nach Buchstabe b beschlossen wurde, weiterhin Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen nicht erfüllt, kann es durch einen Beschluß des Gouverneursrates, der einer fünfundachtzig Prozent aller Stimmen aller umfassenden Mehrheit der Gouverneure bedarf, zum Austritt aus dem Fonds veranlaßt werden.

d)

Durch Regelungen ist sicherzustellen, daß das Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist von der gegen es erhobenen Beschwerde unterrichtet wird und daß ihm ausreichend Gelegenheit gegeben wird, seinen Fall mündlich und schriftlich vorzutragen, bevor gegen das Mitglied nach Buchstabe a, b oder c vorgegangen wird.

Abschnitt 3

Abrechnung mit ausscheidenden Mitgliedern

Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Fonds enden die normalen Operationen und Transaktionen des Fonds in dessen Währung, und die Abrechnung aller zwischen ihm und dem Fonds bestehenden Konten wird im Einvernehmen zwischen ihm und dem Fonds so schnell wie möglich vorgenommen. Wird dieses Einvernehmen nicht alsbald erzielt, so findet Anhang J auf die Abrechnung der Konten Anwendung.

Buchstabe c: Verfassungsbestimmung

Artikel XXVII

Verwaltung des Generalkontos und des Sonderziehungskontos

(a) Das Generalkonto und das Sonderziehungskonto sind nach den Bestimmungen in Artikel XII zu verwalten, und zwar unter Anwendung nachstehender Vorschriften:

(i) Der Gouverneursrat kann auf die Direktoren die Ausübung aller seiner Befugnisse bezüglich der Sonderziehungsrechte übertragen mit Ausnahme der Befugnisse, die in Artikel XXIII Abschnitt 3, in Artikel XXIV Abschnitt 2 (a), (b) und (c) und Abschnitt 3, im vorletzten Satz von Artikel XXV Abschnitt 2 (b), in Artikel XXV Abschnitt 6 (b) und in Artikel XXXI (a) genannt sind.

(ii) Bei Versammlungen oder Beschlüssen des Gouverneursrats, die ausschließlich Angelegenheiten des Sonderziehungskontos betreffen, werden Anträge, Anwesenheit und Stimmen nur derjenigen Gouverneure berücksichtigt, die von Mitgliedern ernannt sind, welche Teilnehmer sind, wenn es sich um die Einberufung von Versammlungen, um die Feststellung der Beschlußfähigkeit oder die Erreichung der zu einem Beschluß erforderlichen Mehrheit handelt.

(iii) Bei Beschlüssen der Direktoren, die ausschließlich Angelegenheiten des Sonderziehungskontos betreffen, sind nur diejenigen Direktoren stimmberechtigt, die von mindestens einem Mitglied ernannt oder gewählt worden sind, das Teilnehmer ist. Jeder dieser Direktoren hat so viele Stimmen wie das Mitglied, das Teilnehmer ist und ihn ernannt hat, oder wie die Mitglieder, die Teilnehmer sind und mit deren Stimmen er gewählt wurde. Bei der Feststellung, ob Beschlußfähigkeit besteht oder ob die erforderliche Mehrheit für einen Beschluß vorhanden ist, wird die Anwesenheit nur derjenigen Direktoren berücksichtigt, die von Mitgliedern ernannt oder gewählt wurden, welche Teilnehmer sind, und es werden nur die Stimmen derjenigen Mitglieder gezählt, welche Teilnehmer sind.

(iv) Über Fragen der allgemeinen Verwaltung des Fonds einschließlich von Erstattungen gemäß Artikel XXII Abschnitt 2 und über jede Frage, ob eine Angelegenheit beide Konten oder ausschließlich das Sonderziehungskonto betrifft, wird so entschieden, als ob diese Fragen sich ausschließlich auf das Generalkonto bezögen. Beschlüsse über die Entgegennahme und das Halten von Sonderziehungsrechten im Generalkonto und über ihre Verwendung sowie sonstige Beschlüsse, die Operationen und Geschäfte betreffen, welche sowohl über das Generalkonto als auch über das Sonderziehungskonto abgewickelt werden, sind mit denjenigen Mehrheiten zu fassen, welche jeweils für die Angelegenheiten eines jeden der beiden Konten erforderlich sind. Ein Beschluß, der sich auf Angelegenheiten des Sonderziehungskontos bezieht, ist als solcher zu bezeichnen.

(b) Zusätzlich zu den gemäß Artikel IX dieses Abkommens eingeräumten Vorrechten und Immunitäten sind Sonderziehungsrechte sowie Operationen und Geschäfte in Sonderziehungsrechten von Steuern aller Art freizustellen.

(c) Fragen der Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens, die ausschließlich Angelegenheiten des Sonderziehungskontos betreffen, werden den Direktoren gemäß Artikel XVIII (a) nur auf Verlangen eines Teilnehmers unterbreitet. Haben die Direktoren in einer ausschließlich Angelegenheiten des Sonderziehungskontos betreffenden Auslegungsfrage eine Entscheidung getroffen, so können nur Teilnehmer verlangen, daß die Frage gemäß Artikel XVIII (b) dem Gouverneursrat vorgelegt wird. Der Gouverneursrat entscheidet, ob ein Gouverneur, der von einem Mitglied ernannt ist, das nicht Teilnehmer ist, im Interpretationsausschuß berechtigt sein soll, über Fragen abzustimmen, die ausschließlich das Sonderziehungskonto betreffen.

(d) Entsteht zwischen dem Fonds und einem Teilnehmer, der die Teilnahme am Sonderziehungskonto beendet hat, oder zwischen dem Fonds und einem Teilnehmer während der Liquidation des Sonderziehungskontos eine Meinungsverschiedenheit, die sich ausschließlich aus der Teilnahme am Sonderziehungskonto ergibt, so wird sie einem Schiedsverfahren gemäß den Verfahrensbestimmungen in Artikel XVIII (c) unterworfen.

Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Buchstabe a: Verfassungsbestimmung

ARTIKEL XXVII

BESTIMMUNGEN FÜR DEN NOTSTAND

Abschnitt 1

Zeitweilige Außerkraftsetzung

(a) Im Fall eines Notstands oder der Entwicklung unvorhergesehener Umstände, welche die Tätigkeit des Fonds gefährden, kann das Exekutivdirektorium mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr jede der folgenden Bestimmungen außer Kraft setzen:

(i) Artikel V Abschnitte 2, 3, 7, 8 Buchstabe (a) Ziffer (i) und Buchstabe (e);

(ii) Artikel VI Abschnitt 2;

(iii) Artikel XI Abschnitt 1;

(iv) Anhang C Absatz 5.

(b) Die Außerkraftsetzung einer Bestimmung nach Buchstabe (a) kann über den Zeitraum von einem Jahr hinaus nur vom Gouverneursrat verlängert werden, der mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen die Außerkraftsetzung um einen zusätzlichen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängern kann, wenn er der Ansicht ist, daß der Notstand oder die unter Buchstabe (a) erwähnten unvorhergesehenen Umstände fortbestehen.

(c) Das Exekutivdirektorium kann mit Mehrheit aller Stimmen eine Außerkraftsetzung jederzeit beenden.

(d) Für die Zeit der Außerkraftsetzung einer Bestimmung kann der Fonds zu ihrem Inhalt Regeln beschließen.

Abschnitt 2

Liquidation des Fonds

(a) Der Fonds kann nur auf Beschluß des Gouverneursrats liquidiert werden. Kommt das Exekutivdirektorium bei Vorliegen eines Notstands zu dem Schluß, daß die Liquidation des Fonds erforderlich sein könnte, so kann es bis zum Beschluß des Gouverneursrats alle Operationen und Transaktionen vorübergehend aussetzen.

(b) Beschließt der Gouverneursrat, den Fonds zu liquidieren, so hat der Fonds von diesem Zeitpunkt an alle Tätigkeiten einzustellen, soweit sie nicht zur ordnungsgemäßen Eintreibung und Liquidation seiner Vermögenswerte und zum Ausgleich seiner Verbindlichkeiten gehören; alle Verpflichtungen der Mitglieder aus diesem Übereinkommen erlöschen mit Ausnahme derjenigen, die in diesem Artikel, in Artikel XXIX Buchstabe (c), in Anhang J Absatz 7 und in Anhang K genannt sind.

(c) Die Liquidation wird nach Anhang K vorgenommen.

ARTIKEL XXVII

BESTIMMUNGEN FÜR DEN NOTSTAND

Abschnitt 1

Zeitweilige Außerkraftsetzung

(a) Im Fall eines Notstands oder der Entwicklung unvorhergesehener Umstände, welche die Tätigkeit des Fonds gefährden, kann das Exekutivdirektorium mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr jede der folgenden Bestimmungen außer Kraft setzen:

(i) Artikel V Abschnitte 2, 3, 7, 8 Buchstabe (a) Ziffer (i)und Buchstabe (e);

(ii) Artikel VI Abschnitt 2;

(iii) Artikel XI Abschnitt 1;

(iv) Anhang C Absatz 5.

(b) Die Außerkraftsetzung einer Bestimmung nach Buchstabe (a) kann über den Zeitraum von einem Jahr hinaus nur vom Gouverneursrat verlängert werden, der mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen die Außerkraftsetzung um einen zusätzlichen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängern kann, wenn er der Ansicht ist, daß der Notstand oder die unter Buchstabe (a) erwähnten unvorhergesehenen Umstände fortbestehen.

(c) Das Exekutivdirektorium kann mit Mehrheit aller Stimmen eine Außerkraftsetzung jederzeit beenden.

(d) Für die Zeit der Außerkraftsetzung einer Bestimmung kann der Fonds zu ihrem Inhalt Regeln beschließen.

Abschnitt 2

Liquidation des Fonds

(a) Der Fonds kann nur auf Beschluß des Gouverneursrats liquidiert werden. Kommt das Exekutivdirektorium bei Vorliegen eines Notstands zu dem Schluß, daß die Liquidation des Fonds erforderlich sein könnte, so kann es bis zum Beschluß des Gouverneursrats alle Operationen und Transaktionen vorübergehend aussetzen.

(b) Beschließt der Gouverneursrat, den Fonds zu liquidieren, so hat der Fonds von diesem Zeitpunkt an alle Tätigkeiten einzustellen, soweit sie nicht zur ordnungsgemäßen Eintreibung und Liquidation seiner Vermögenswerte und zum Ausgleich seiner Verbindlichkeiten gehören; alle Verpflichtungen der Mitglieder aus diesem Übereinkommen erlöschen mit Ausnahme derjenigen, die in diesem Artikel, in Artikel XXIX Buchstabe (c), in Anhang J Absatz 7 und in Anhang K genannt sind.

(c) Die Liquidation wird nach Anhang K vorgenommen.

Artikel XXVIII

Allgemeine Verpflichtungen der Teilnehmer

Über die Verpflichtungen hinaus, die in bezug auf Sonderziehungsrechte nach den anderen Artikeln dieses Abkommens bestehen, verpflichtet sich jeder Teilnehmer mit dem Fonds und mit anderen Teilnehmern zusammenzuarbeiten, um das wirksame Funktionieren des Sonderziehungskontos und die zweckentsprechende Verwendung von Sonderziehungsrechten gemäß diesem Abkommen zu erleichtern.

Buchstabe a, b und c: Verfassungsbestimmung

ARTIKEL XXVIII

ÄNDERUNGEN

(a) Jeder Vorschlag zur Änderung dieses Übereinkommens, gleichviel, ob er von einem Mitglied, einem Gouverneur oder dem Exekutivdirektorium ausgeht, ist dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der ihn dem Gouverneursrat vorlegt. Wird die vorgeschlagene Änderung vom Gouverneursrat genehmigt, so befragt der Fonds durch Rundschreiben oder Telegramm alle Mitglieder, ob sie der vorgeschlagenen Änderung zustimmen. Haben drei Fünftel der Mitglieder, die über fünfundachtzig Prozent aller Stimmen verfügen, der vorgeschlagenen Änderung zugestimmt, so bestätigt dies der Fonds durch eine förmliche Mitteilung an alle Mitglieder.

(b) Ungeachtet des Buchstabens (a) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich zur Änderung

(i) des Rechts zum Austritt aus dem Fonds (Artikel XXVI Abschnitt 1);

(ii) der Bestimmung, wonach die Quote eines Mitglieds ohne seine Zustimmung nicht geändert werden darf [Artikel III Abschnitt 2 Buchstabe (d)] sowie

(iii) der Bestimmung, wonach die Parität der Währung eines Mitglieds nur auf Vorschlag dieses Mitglieds geändert werden darf (Anhang C Absatz 6).

(c) Änderungen treten für alle Mitglieder drei Monate nach dem Zeitpunkt der förmlichen Mitteilung in Kraft, wenn nicht im Rundschreiben oder Telegramm eine kürzere Frist festgesetzt ist.

ARTIKEL XXVIII

ÄNDERUNGEN

(a) Jeder Vorschlag zur Änderung dieses Übereinkommens, gleichviel, ob er von einem Mitglied, einem Gouverneur oder dem Exekutivdirektorium ausgeht, ist dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der ihn dem Gouverneursrat vorlegt. Wird die vorgeschlagene Änderung vom Gouverneursrat genehmigt, so befragt der Fonds durch Rundschreiben oder Telegramm alle Mitglieder, ob sie der vorgeschlagenen Änderung zustimmen. Haben drei Fünftel der Mitglieder, die über fünfundachtzig Prozent aller Stimmen verfügen, der vorgeschlagenen Änderung zugestimmt, so bestätigt dies der Fonds durch eine förmliche Mitteilung an alle Mitglieder.

(b) Ungeachtet des Buchstabens (a) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich zur Änderung

(i) des Rechts zum Austritt aus dem Fonds (Artikel XXVI Abschnitt 1);

(ii) der Bestimmung, wonach die Quote eines Mitglieds ohne seine Zustimmung nicht geändert werden darf [Artikel III Abschnitt 2 Buchstabe (d)] sowie

(iii) der Bestimmung, wonach die Parität der Währung eines Mitglieds nur auf Vorschlag dieses Mitglieds geändert werden darf (Anhang C Absatz 6).

(c) Änderungen treten für alle Mitglieder drei Monate nach dem Zeitpunkt der förmlichen Mitteilung in Kraft, wenn nicht im Rundschreiben oder Telegramm eine kürzere Frist festgesetzt ist.

Abschnitt 1: Verfassungsbestimmung

Artikel XXIX

Aussetzung von Geschäften mit Sonderziehungsrechten

Abschnitt 1. Bestimmungen für Notfälle. – Im Falle eines Notstandes oder der Entwicklung unvorhergesehener Umstände, welche die Tätigkeit des Fonds bezüglich des Sonderziehungskontos gefährden, können die Direktoren durch einstimmigen Beschluß für einen Zeitraum von nicht mehr als hundertzwanzig Tagen jede sich auf Sonderziehungsrechte beziehende Bestimmung außer Kraft setzen; in diesem Fall gelten die Bestimmungen in Artikel XVI Abschnitt 1 (b), (c) und (d).

Abschnitt 2. Nichterfüllung von Verpflichtungen. – (a) Stellt der Fonds fest, daß ein Teilnehmer seine Verpflichtungen gemäß Artikel XXV Abschnitt 4 nicht erfüllt hat, so wird das Recht des Teilnehmers auf Verwendung seiner Sonderziehungsrechte ausgesetzt, falls der Fonds nichts anderes bestimmt.

(b) Stellt der Fonds fest, daß ein Teilnehmer eine andere Verpflichtung bezüglich der Sonderziehungsrechte nicht erfüllt hat, so kann er das Recht des Teilnehmers auf Verwendung derjenigen Sonderziehungsrechte aussetzen, die der Teilnehmer nach dem Aussetzungsbeschluß erwirbt.

(c) Es ist durch geeignete Vorschriften sicherzustellen, daß der Teilnehmer sofort von der gegen ihn vorgebrachten Beschwerde unterrichtet wird, bevor gegen ihn gemäß (a) oder (b) vorgegangen wird, und daß ihm ausreichend Gelegenheit gegeben wird, seinen Fall mündlich und schriftlich darzulegen. Wird ein Teilnehmer von einer sich auf (a) beziehenden Beschwerde unterrichtet, so darf er bis zur Erledigung dieser Beschwerde Sonderziehungsrechte nicht verwenden.

(d) Eine Aussetzung gemäß (a) oder (b) oder eine Beschränkung gemäß (c) berühren nicht die Verpflichtung des Teilnehmers, Währungsbeträge gemäß Artikel XXV Abschnitt 4 zur Verfügung zu stellen.

(e) Der Fonds kann jederzeit eine gemäß (a) oder (b) verfügte Aussetzung beenden, jedoch darf eine Aussetzung, die gegen einen Teilnehmer gemäß (b) wegen Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Artikel XXV Abschnitt 6 (a) verfügt worden ist, frühestens hundertachtzig Tage nach dem Ende des ersten Kalendervierteljahres beendet werden, in dem der Teilnehmer den Rekonstitutionsregeln wieder nachkommt.

(f) Das Recht eines Teilnehmers, seine Sonderziehungsrechte zu verwenden, darf nicht deswegen ausgesetzt werden, weil ihm die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Fondsmittel gemäß Artikel IV Abschnitt 6, Artikel V Abschnitt 5, Artikel VI Abschnitt 1 oder Artikel XV Abschnitt 2 (a) entzogen worden ist. Artikel XV Abschnitt 2 darf nicht deswegen angewandt werden, weil ein Teilnehmer eine der Verpflichtungen in bezug auf Sonderziehungsrechte nicht erfüllt hat.

Buchstabe a und b, erster Satz: Verfassungsbestimmung

ARTIKEL XXIX

AUSLEGUNG

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