(Übersetzung)Artikel des Abkommens des Internationalen Währungsfonds
(b) bei deren Stimmabgabe für eine gewählte Person nach Absatz 4 davon ausgegangen wird, daß sie die für diese Person abgegebenen Stimmen auf über neun Prozent der wahlberechtigten Stimmen gebracht hat. Gibt es im zweiten Wahlgang mehr Kandidaten als zu wählende Exekutivdirektoren, so ist diejenige Person nicht wählbar, die beim ersten Wahlgang die niedrigste Stimmenzahl erhielt.
Bei der Feststellung, ob die von einem Gouverneur abgegebenen Stimmen als Stimmen zu gelten haben, durch welche die für eine Person abgegebenen Stimmen auf über neun Prozent der wahlberechtigten Stimmen gebracht worden sind, wird davon ausgegangen, daß die neun Prozent erstens die Stimmen des Gouverneurs einschließen, der die größte Stimmenzahl für diese Person abgegeben hat, sodann die Stimmen desjenigen Gouverneurs, der die nächstgrößte Anzahl abgegeben hat, und so weiter, bis neun Prozent erreicht sind.
Jeder Gouverneur, von dessen Stimmen ein Teil gezählt werden muß, damit die Summe der auf eine Person entfallenden Stimmen auf über vier Prozent steigt, wird so behandelt, als hätte er alle seine Stimmen für diese Person abgegeben, selbst wenn die Summe der Stimmen für diese Person dadurch neun Prozent übersteigt.
Sind nach dem zweiten Wahlgang noch nicht fünfzehn Personen gewählt, so finden nach den gleichen Grundsätzen weitere Wahlgänge statt, bis fünfzehn Personen gewählt sind; jedoch kann nach der Wahl von vierzehn Personen die fünfzehnte mit einfacher Mehrheit der Reststimmen gewählt werden und gilt als mit allen diesen Stimmen gewählt.
ANHANG E
Übergangsbestimmungen für Exekutivdirektoren
Nach Inkrafttreten dieses Anhangs
gilt jeder Exekutivdirektor, der nach dem früheren Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe b Ziffer i oder Buchstabe c ernannt wurde und unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Anhangs im Amt war, als von dem Mitglied gewählt, das ihn ernannt hat, und
gilt jeder Exekutivdirektor, der unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Anhangs nach dem früheren Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe i Ziffer ii die Stimmen eines Mitglieds abgegeben hat, als von diesem Mitglied gewählt.
Anhang F
Designierung
In der ersten Basisperiode gelten folgende Designierungsregeln:
(a) Teilnehmer, die der Designierung auf Grund von Artikel XXV Abschnitt 5 (a) (i) unterliegen, werden mit solchen Beträgen designiert, daß im Laufe der Zeit die Verhältnissätze zwischen den Beständen der Teilnehmer an Sonderziehungsrechten, welche die kumulativen Nettozuteilungen übersteigen, und ihren offiziellen Beständen an Gold und Devisen möglichst gleich werden.
(b) Die Formel für die Durchführung von (a) ist so zu gestalten, daß die der Designierung unterliegenden Teilnehmer
(i) bei Gleichheit der in (a) genannten Verhältnissätze proportional zu ihren offiziellen Beständen an Gold und Devisen designiert werden,
(ii) im übrigen in der Weise designiert werden, daß die Unterschiede zwischen den niedrigen und hohen in (a) genannten Verhältnissätzen allmählich verringert werden.
Buchstabe a: Verfassungsbestimmung
ANHANG F
DESIGNIERUNG
In der ersten Basisperiode gelten folgende Designierungsregeln:
(a) Teilnehmer, die der Designierung nach Artikel XIX Abschnitt 5 Buchstabe (a) Ziffer (i) unterliegen, werden mit solchen Beträgen designiert, daß im Zeitverlauf die Verhältnissätze zwischen den Beständen der Teilnehmer an Sonderziehungsrechten, welche ihre kumulativen Nettozuteilungen übersteigen, und ihren offiziellen Beständen an Gold und Devisen möglichst gleich werden.
(b) Die Formel für die Durchführung des Buchstabens (a) ist so zu gestalten, daß die der Designierung unterliegenden Teilnehmer
(i) bei Gleichheit der unter Buchstabe (a) genannten Verhältnissätze proportional zu ihren offiziellen Beständen an Gold und Devisen designiert werden;
(ii) im übrigen in der Weise designiert werden, daß die Unterschiede zwischen den niedrigen und den hohen unter Buchstabe (a) genannten Verhältnissätzen allmählich verringert werden.
ANHANG F
DESIGNIERUNG
In der ersten Basisperiode gelten folgende Designierungsregeln:
(a) Teilnehmer, die der Designierung nach Artikel XIX Abschnitt 5 Buchstabe (a) Ziffer (i) unterliegen, werden mit solchen Beträgen designiert, daß im Zeitverlauf die Verhältnissätze zwischen den Beständen der Teilnehmer an Sonderziehungsrechten, welche ihre kumulativen Nettozuteilungen übersteigen, und ihren offiziellen Beständen an Gold und Devisen möglichst gleich werden.
(b) Die Formel für die Durchführung des Buchstabens (a) ist so zu gestalten, daß die der Designierung unterliegenden Teilnehmer
(i) bei Gleichheit der unter Buchstabe (a) genannten Verhältnissätze proportional zu ihren offiziellen Beständen an Gold und Devisen designiert werden;
(ii) im übrigen in der Weise designiert werden, daß die Unterschiede zwischen den niedrigen und den hohen unter Buchstabe (a) genannten Verhältnissätzen allmählich verringert werden.
Abschnitt 1 Buchstabe a Ziffer ii: Verfassungsbestimmung
Anhang G
Rekonstitution
In der ersten Basisperiode gelten folgende Rekonstitutionsregeln:
(a) (i) Jeder Teilnehmer hat seine Bestände an Sonderziehungsrechten derart zu verwenden und zu rekonstituieren, daß fünf Jahre nach der ersten Zuteilung und danach am Ende jedes Kalendervierteljahres der Durchschnitt seiner gesamten täglichen Bestände an Sonderziehungsrechten während der zuletzt abgelaufenen Fünfjahresperiode mindestens 30% des Durchschnitts des täglichen Standes seiner kumulativen Nettozuteilung an Sonderziehungsrechten im gleichen Zeitraum beträgt.
(ii) Zwei Jahre nach der ersten Zuteilung und danach am Ende jedes Kalendermonats errechnet der Fonds für jeden Teilnehmer, ob und in welchem Ausmaß der Teilnehmer vom Zeitpunkt der Berechnung an bis zum Ende der Fünfjahresperiode Sonderziehungsrechte erwerben müßte, um das in (a) (i) genannte Erfordernis zu erfüllen. Der Fonds beschließt Vorschriften über die Grundlagen, auf denen diese Berechnungen beruhen, sowie über den zeitlichen Ablauf der Designierung von Teilnehmern gemäß Artikel XXV Abschnitt 5 (a) (ii), um diese bei der Erfüllung des in (a) (i) genannten Erfordernisses zu unterstützen.
(iii) Zeigen die Berechnungen gemäß (a) (ii), daß ein Teilnehmer das Erfordernis in (a) (i) wahrscheinlich nicht erfüllen kann, falls er nicht die Verwendung von Sonderziehungsrechten für den Rest des Zeitraumes einstellt, für den die Berechnung gemäß (a) (ii) angestellt worden ist, so weist der Fonds den Teilnehmer darauf besonders hin.
(iv) Ein Teilnehmer, der zur Erfüllung dieser Verpflichtung Sonderziehungsrechte erwerben muß, ist verpflichtet und berechtigt, sie beim Fonds im Wege eines Geschäfts mit dem Generalkonto zu erwerben, und zwar nach seiner Wahl gegen Gold oder eine für den Fonds akzeptierbare Währung. Können auf diese Weise nicht genügend Sonderziehungsrechte zur Erfüllung dieser Verpflichtung beschafft werden, so ist der Teilnehmer verpflichtet und berechtigt, sie mit de facto konvertierbarer Währung bei einem vom Fonds zu bestimmenden Teilnehmer zu erwerben.
(b) Die Teilnehmer haben auch darauf zu achten, daß es erwünscht ist, im Laufe der Zeit ein ausgewogenes Verhältnis zwischen ihren Beständen an Sonderziehungsrechten und ihren Beständen an Gold und Devisen sowie ihren Reservepositionen im Fonds anzustreben.
Hält ein Teilnehmer die Rekonstitutionsregeln nicht ein, so bestimmt der Fonds, ob die Umstände eine Aussetzung gemäß Artikel XXIX Abschnitt 2 (b) rechtfertigen.
Punkt 2: Verfassungsbestimmung
ANHANG G
REKONSTITUTION
In der ersten Basisperiode gelten folgende Rekonstitutionsregeln:
(a) (i) Jeder Teilnehmer hat seine Bestände an Sonderziehungsrechten so zu verwenden und zu rekonstituieren, daß fünf Jahre nach der ersten Zuteilung und dannach am Ende jedes Kalendervierteljahrs der Durchschnitt seiner gesamten täglichen Bestände an Sonderziehungsrechten während der vorangegangenen Fünfjahresperiode mindestens dreißig Prozent des Durchschnitts des täglichen Standes seiner kumulativen Nettozuteilung an Sonderziehungsrechten im gleichen Zeitraum beträgt.
(ii) Zwei Jahre nach der ersten Zuteilung und danach am Ende jedes Kalendermonats errechnet der Fonds für jeden Teilnehmer, ob und in welchem Ausmaß der Teilnehmer vom Zeitpunkt der Berechnung an bis zum Ende der Fünfjahresperiode Sonderziehungsrechte erwerben müßte, um das unter Ziffer (i) genannte Erfordernis zu erfüllen. Der Fonds beschließt Regelungen über die Grundlagen, auf denen diese Berechnungen beruhen, sowie über den zeitlichen Ablauf der Designierung von Teilnehmern nach Artikel XIX Abschnitt 5 Buchstabe (a) Ziffer (ii), um diese bei der Erfüllung des unter Ziffer (i) des vorliegenden Buchstabens genannten Erfordernisses zu unterstützen.
(iii) Zeigen die Berechnungen nach Ziffer (ii), daß ein Teilnehmer das Erfordernis der Ziffer (i) wahrscheinlich nicht erfüllen kann, falls er nicht die Verwendung von Sonderziehungsrechten für den Rest des Zeitraums einstellt, für den die Berechnung nach Ziffer (ii) vorgenommen wurde, so weist der Fonds den Teilnehmer darauf besonders hin.
(iv) Ein Teilnehmer, der zur Erfüllung dieser Verpflichtung Sonderziehungsrechte erwerben muß, ist verpflichtet und berechtigt, sie beim Fonds im Wege einer Transaktion mit dem Allgemeinen Konto gegen eine für den Fonds akzeptierbare Währung zu erwerben. Können auf diese Weise nicht genügend Sonderziehungsrechte zur Erfüllung dieser Verpflichtung beschafft werden, so ist der Teilnehmer verpflichtet und berechtigt, sie mit frei verwendbarer Währung bei einem vom Fonds zu bestimmenden Teilnehmer zu erwerben.
(b) Die Teilnehmer haben auch gebührend darauf zu achten, daß es erwünscht ist, im Zeitverlauf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen ihren Beständen an Sonderziehungsrechten und ihren anderen Reserven anzustreben.
Hält ein Teilnehmer die Rekonstitutionsregeln nicht ein, so bestimmt der Fonds, ob die Umstände eine Aussetzung nach Artikel XXIII Abschnitt 2 Buchstabe (b) rechtfertigen.
ANHANG G
REKONSTITUTION
In der ersten Basisperiode gelten folgende Rekonstitutionsregeln:
(a) (i) Jeder Teilnehmer hat seine Bestände an Sonderziehungsrechten so zu verwenden und zu rekonstituieren, daß fünf Jahre nach der ersten Zuteilung und dannach am Ende jedes Kalendervierteljahrs der Durchschnitt seiner gesamten täglichen Bestände an Sonderziehungsrechten während der vorangegangenen Fünfjahresperiode mindestens dreißig Prozent des Durchschnitts des täglichen Standes seiner kumulativen Nettozuteilung an Sonderziehungsrechten im gleichen Zeitraum beträgt.
(ii) Zwei Jahre nach der ersten Zuteilung und danach am Ende jedes Kalendermonats errechnet der Fonds für jeden Teilnehmer, ob und in welchem Ausmaß der Teilnehmer vom Zeitpunkt der Berechnung an bis zum Ende der Fünfjahresperiode Sonderziehungsrechte erwerben müßte, um das unter Ziffer (i) genannte Erfordernis zu erfüllen. Der Fonds beschließt Regelungen über die Grundlagen, auf denen diese Berechnungen beruhen, sowie über den zeitlichen Ablauf der Designierung von Teilnehmern nach Artikel XIX Abschnitt 5 Buchstabe (a) Ziffer (ii), um diese bei der Erfüllung des unter Ziffer (i) des vorliegenden Buchstabens genannten Erfordernisses zu unterstützen.
(iii) Zeigen die Berechnungen nach Ziffer (ii), daß ein Teilnehmer das Erfordernis der Ziffer (i) wahrscheinlich nicht erfüllen kann, falls er nicht die Verwendung von Sonderziehungsrechten für den Rest des Zeitraums einstellt, für den die Berechnung nach Ziffer (ii) vorgenommen wurde, so weist der Fonds den Teilnehmer darauf besonders hin.
(iv) Ein Teilnehmer, der zur Erfüllung dieser Verpflichtung Sonderziehungsrechte erwerben muß, ist verpflichtet und berechtigt, sie beim Fonds im Wege einer Transaktion mit dem Allgemeinen Konto gegen eine für den Fonds akzeptierbare Währung zu erwerben. Können auf diese Weise nicht genügend Sonderziehungsrechte zur Erfüllung dieser Verpflichtung beschafft werden, so ist der Teilnehmer verpflichtet und berechtigt, sie mit frei verwendbarer Währung bei einem vom Fonds zu bestimmenden Teilnehmer zu erwerben.
(b) Die Teilnehmer haben auch gebührend darauf zu achten, daß es erwünscht ist, im Zeitverlauf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen ihren Beständen an Sonderziehungsrechten und ihren anderen Reserven anzustreben.
Hält ein Teilnehmer die Rekonstitutionsregeln nicht ein, so bestimmt der Fonds, ob die Umstände eine Aussetzung nach Artikel XXIII Abschnitt 2 Buchstabe (b) rechtfertigen.
Abschnitt 1 letzter Satz: Verfassungsbestimmung
Anhang H
Beendigung der Teilnahme
Besteht nach der Aufrechnung gemäß Artikel XXX Abschnitt 2 (b) eine Verpflichtung gegenüber dem ausscheidenden Teilnehmer und kommt innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Beendigung zwischen dem Fonds und diesem Teilnehmer keine Vereinbarung über den Ausgleich zustande, so löst der Fonds diese restlichen Sonderziehungsrechte in gleichen Halbjahresraten innerhalb von höchstens fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Beendigung ab. Der Fonds löst diesen Rest dadurch ab, daß er nach eigenem Ermessen entweder (a) dem ausscheidenden Teilnehmer die Beträge zahlt, die dem Fonds von den verbleibenden Teilnehmern gemäß Artikel XXX Abschnitt 5 zur Verfügung gestellt werden, oder (b) dem ausscheidenden Teilnehmer gestattet, mit seinen Sonderziehungsrechten Beträge in seiner eigenen Währung oder in de facto konvertierbaren anderen Währungen von einem durch den Fonds bestimmten Teilnehmer, vom Generalkonto oder von einem beliebigen anderen Inhaber zu erwerben.
Besteht nach der Aufrechnung gemäß Artikel XXX Abschnitt 2 (b) eine Verpflichtung gegenüber dem Fonds und kommt innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Beendigung keine Vereinbarung über den Ausgleich zustande, so tilgt der ausscheidende Teilnehmer diese Verpflichtung in gleichen Halbjahresraten innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Beendigung oder im Laufe einer längeren Frist, die vom Fonds festgelegt werden kann. Der ausscheidende Teilnehmer hat diese Schuld in der Weise zu tilgen, daß er nach Anweisung des Fonds entweder (a) nach seiner eigenen Wahl dem Fonds einen Betrag in de facto konvertierbarer Währung oder in Gold zahlt, oder (b) gemäß Artikel XXX Abschnitt 6 vom Generalkonto oder von einem vom Fonds bestimmten, damit einverstandenen Teilnehmer oder von einem anderen Inhaber Sonderziehungsrechte erwirbt und diese Sonderziehungsrechte gegen die fällige Rate aufgerechnet werden.
Die gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 zu zahlenden Raten sind sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Beendigung und danach in Abständen von sechs Monaten fällig.
Falls das Sonderziehungskonto gemäß Artikel XXXI innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden eines Teilnehmers in Liquidation tritt, ist der Ausgleich zwischen dessen Regierung und dem Fonds gemäß Artikel XXXI und Anhang I durchzuführen.
Punkt 2: Verfassungsbestimmung
ANHANG H
BEENDIGUNG DER TEILNAHME
Besteht nach der Aufrechnung gemäß Artikel XXIV Abschnitt 2 Buchstabe (b) eine Verpflichtung gegenüber dem ausscheidenden Teilnehmer und kommt innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Beendigung zwischen dem Fonds und diesem Teilnehmer keine Vereinbarung über den Ausgleich zustande, so erwirbt der Fonds die restlichen Sonderziehungsrechte in gleichen Halbjahresraten innerhalb von höchstens fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Beendigung zurück. Der Fonds erwirbt diesen Rest dadurch zurück, daß er nach eigenem Ermessen entweder (a) dem ausscheidenden Teilnehmer die Beträge zahlt, die dem Fonds von den verbleibenden Teilnehmern nach Artikel XXIV Abschnitt 5 zur Verfügung gestellt werden, oder (b) dem ausscheidenden Teilnehmer gestattet, mit seinen Sonderziehungsrechten Beträge in seiner eigenen Währung oder einer frei verwendbaren Währung von einem durch den Fonds bestimmten Teilnehmer, vom Allgemeinen Konto oder von einem beliebigen anderen Inhaber zu erwerben.
Besteht nach der Aufrechnung gemäß Artikel XXIV Abschnitt 2 Buchstabe (b) eine Verpflichtung gegenüber dem Fonds und kommt innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Beendigung keine Vereinbarung über den Ausgleich zustande, so tilgt der ausscheidende Teilnehmer diese Verpflichtung in gleichen Halbjahresraten innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Beendigung oder im Lauf einer längeren Frist, die vom Fonds festgelegt werden kann. Der ausscheidende Teilnehmer hat diese Schuld in der Weise zu tilgen, daß er nach Anweisung des Fonds entweder (a) dem Fonds frei verwendbare Währung zahlt oder (b) nach Artikel XXIV Abschnitt 6 vom Allgemeinen Konto oder im Einvernehmen mit einem von Fonds bestimmten Teilnehmer oder von einem anderen Inhaber Sonderziehungsrechte erwirbt und diese Sonderziehungsrechte gegen die fällige Rate aufgerechnet werden.
Die nach Absatz 1 oder 2 zu zahlenden Raten sind sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Beendigung und danach in Abständen von sechs Monaten fällig.
Für den Fall, daß die Sonderziehungsrechts-Abteilung nach Artikel XXV innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden eines Teilnehmers in Liquidation tritt, ist der Ausgleich zwischen dessen Regierung und dem Fonds nach Artikel XXV und Anhang I durchzuführen.
ANHANG H
BEENDIGUNG DER TEILNAHME
Besteht nach der Aufrechnung gemäß Artikel XXIV Abschnitt 2 Buchstabe (b) eine Verpflichtung gegenüber dem ausscheidenden Teilnehmer und kommt innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Beendigung zwischen dem Fonds und diesem Teilnehmer keine Vereinbarung über den Ausgleich zustande, so erwirbt der Fonds die restlichen Sonderziehungsrechte in gleichen Halbjahresraten innerhalb von höchstens fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Beendigung zurück. Der Fonds erwirbt diesen Rest dadurch zurück, daß er nach eigenem Ermessen entweder (a) dem ausscheidenden Teilnehmer die Beträge zahlt, die dem Fonds von den verbleibenden Teilnehmern nach Artikel XXIV Abschnitt 5 zur Verfügung gestellt werden, oder (b) dem ausscheidenden Teilnehmer gestattet, mit seinen Sonderziehungsrechten Beträge in seiner eigenen Währung oder einer frei verwendbaren Währung von einem durch den Fonds bestimmten Teilnehmer, vom Allgemeinen Konto oder von einem beliebigen anderen Inhaber zu erwerben.
Besteht nach der Aufrechnung gemäß Artikel XXIV Abschnitt 2 Buchstabe (b) eine Verpflichtung gegenüber dem Fonds und kommt innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Beendigung keine Vereinbarung über den Ausgleich zustande, so tilgt der ausscheidende Teilnehmer diese Verpflichtung in gleichen Halbjahresraten innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Beendigung oder im Lauf einer längeren Frist, die vom Fonds festgelegt werden kann. Der ausscheidende Teilnehmer hat diese Schuld in der Weise zu tilgen, daß er nach Anweisung des Fonds entweder (a) dem Fonds frei verwendbare Währung zahlt oder (b) nach Artikel XXIV Abschnitt 6 vom Allgemeinen Konto oder im Einvernehmen mit einem von Fonds bestimmten Teilnehmer oder von einem anderen Inhaber Sonderziehungsrechte erwirbt und diese Sonderziehungsrechte gegen die fällige Rate aufgerechnet werden.
Die nach Absatz 1 oder 2 zu zahlenden Raten sind sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Beendigung und danach in Abständen von sechs Monaten fällig.
Für den Fall, daß die Sonderziehungsrechts-Abteilung nach Artikel XXV innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden eines Teilnehmers in Liquidation tritt, ist der Ausgleich zwischen dessen Regierung und dem Fonds nach Artikel XXV und Anhang I durchzuführen.
Abschnitt 1 und Abschnitt 5 zweiter und dritter Satz: Verfassungsbestimmung
Anhang I
Durchführung der Liquidation des Sonderziehungskontos
Im Falle der Liquidation des Sonderziehungskontos tilgen die Teilnehmer ihre Verpflichtungen gegenüber dem Fonds in zehn Halbjahresraten oder innerhalb einer längeren Frist, die der Fonds für erforderlich hält, mit de facto konvertierbarer Währung und mit der Währung solcher Teilnehmer, die Bestände an Sonderziehungsrechten halten, welche abzulösen sind, letzteres jedoch nur bis zum Betrag der jeweiligen Tilgungsrate; näheres bestimmt der Fonds. Die erste Halbjahresrate ist sechs Monate nach dem Beschluß zur Liquidation des Sonderziehungskontos zu leisten.
Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Beschlusses zur Liquidation des Sonderziehungskontos auch die Liquidation des Fonds beschlossen, so wird die Liquidation des Sonderziehungskontos erst dann fortgesetzt, wenn die im Besitz des Generalkontos befindlichen Sonderziehungsrechte nach folgender Regel verteilt worden sind:
Nach der Verteilung gemäß Absatz 2 (a) des Anhangs E verteilt der Fonds seine im Generalkonto befindlichen Sonderziehungsrechte auf alle Mitglieder, die Teilnehmer sind, und zwar im Verhältnis der Beträge, die jedem Teilnehmer nach der Verteilung gemäß Absatz 2 (a) zustehen. Bei der Ermittlung des Betrages, der jedem Mitglied für die Zwecke der Verteilung des Restes der Fondsbestände an jeder Währung gemäß Absatz 2 (c) des Anhangs E zusteht, zieht der Fonds die nach dieser Regel vorgenommene Verteilung von Sonderziehungsrechten ab.
Mit den gemäß Absatz 1 erhaltenen Beträgen löst der Fonds die Sonderziehungsrechte der Inhaber auf folgende Weise und in folgender Reihenfolge ab:
(a) Sonderziehungsrechte, die von Regierungen gehalten werden, welche ihre Teilnahme mehr als sechs Monate vor dem Beschluß der Gouverneure zur Liquidation des Sonderziehungskontos beendet haben, werden nach den Bestimmungen einer Vereinbarung gemäß Artikel XXX oder Anhang H abgelöst.
(b) Von Nichtteilnehmern gehaltene Sonderziehungsrechte werden vor den von Teilnehmern gehaltenen Sonderziehungsrechten abgelöst, und zwar im Verhältnis der Bestände eines jeden Inhabers.
(c) Der Fonds errechnet das Verhältnis der von jedem Teilnehmer gehaltenen Sonderziehungsrechte zu dessen kumulativer Nettozuteilung. Zuerst löst der Fonds Sonderziehungsrechte des Teilnehmers mit dem höchsten Verhältnissatz ab, bis dieses Verhältnis dem zweithöchsten Verhältnissatz angeglichen ist; sodann löst der Fonds Sonderziehungsrechte dieser Teilnehmer in den Proportionen ihrer kumulativen Nettozuteilungen ab, bis das Verhältnis dem dritthöchsten Verhältnissatz angeglichen ist; dieses Verfahren wird fortgesetzt, bis der für die Ablöse verfügbare Betrag erschöpft ist.
Beträge, auf die ein Teilnehmer bei der Ablösung gemäß Absatz 3 Anspruch hat, werden gegen Beträge aufgerechnet, die er gemäß Absatz 1 zu zahlen hat.
Während der Liquidation zahlt der Fonds auf die Bestände der Inhaber von Sonderziehungsrechten Zinsen; jeder Teilnehmer zahlt Gebühren für seine kumulative Nettozuteilung an Sonderziehungsrechten abzüglich der gemäß Absatz 1 gezahlten Beträge. Die Sätze für Zinsen und Gebühren sowie die Zahlungstermine werden vom Fonds bestimmt. Soweit möglich werden Zinsen und Gebühren in Sonderziehungsrechten gezahlt. Ein Teilnehmer, der für die Zahlung von Gebühren nicht genügend Sonderziehungsrechte hat, zahlt in Gold oder einer vom Fonds bestimmten Währung. Sonderziehungsrechte, die für Gebührenzahlungen eingehen und zur Deckung von Verwaltungskosten gebraucht werden, dürfen nicht zur Zahlung von Zinsen verwendet werden; sie sind dem Fonds zu übertragen und von diesem vorrangig abzulösen, und zwar mit den von ihm zur Bezahlung seiner Ausgaben verwendeten Währungen.
Solange ein Teilnehmer mit einer nach Absatz 1 oder 5 vorgeschriebenen Zahlung in Verzug ist, werden an ihn keine Beträge gemäß Absatz 2 oder 5 gezahlt.
Wenn nach den letzten Zahlungen an die Teilnehmer die nicht in Verzug befindlichen Teilnehmer Sonderziehungsrechte nicht im gleichen Verhältnis zu ihren kumulativen Nettozuteilungen halten, so kaufen die Teilnehmer mit einem niedrigeren Verhältnissatz von den Teilnehmern mit einem höheren Verhältnissatz nach Maßgabe von Regelungen des Fonds diejenigen Beträge, die erforderlich sind, um die Verhältnissätze ihrer Bestände an Sonderziehungsrechten anzugleichen. Jeder in Verzug befindliche Teilnehmer zahlt an den Fonds den Betrag der Verzugsschuld in seiner eigenen Währung. Der Fonds verteilt diese Währungsbeträge und etwaige Restforderungen an die Teilnehmer im Verhältnis der von jedem Teilnehmer gehaltenen Sonderziehungsrechte; diese Sonderziehungsrechte werden eingezogen. Sodann schließt der Fonds das Sonderziehungskonto; alle etwaigen Verbindlichkeiten des Fonds aus Zuteilungen von Sonderziehungsrechten und der Verwaltung des Sonderziehungskontos erlöschen damit.
Jeder Teilnehmer, dessen Währung gemäß diesem Anhang an andere Teilnehmer verteilt wird, garantiert die jederzeitige uneingeschränkte Verwendbarkeit dieser Währung zum Kauf von Gütern oder für die Bezahlung von Beträgen, die ihm oder Personen in seinen Gebieten geschuldet werden. Jeder derart verpflichtete Teilnehmer erklärt sich bereit, andere Teilnehmer für jeden Verlust zu entschädigen, der sich aus dem Unterschied zwischen dem Wert, zu dem der Fonds seine Währung gemäß diesem Anhang verteilt hat, und dem Wert ergibt, den diese Teilnehmer bei der Verwendung seiner Währung erzielen.
Punkt 1 und Punkt 8: Verfassungsbestimmung
ANHANG I
DURCHFÜHRUNG DER LIQUIDATION DER SONDERZIEHUNGSRECHTS-ABTEILUNG
Im Fall der Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung tilgen die Teilnehmer ihre Verpflichtungen gegenüber dem Fonds in zehn Halbjahresraten oder innerhalb einer längeren Frist, die der Fonds für erforderlich hält, mit frei verwendbarer Währung und mit den Währungen solcher Teilnehmer, die Bestände an Sonderziehungsrechten halten, welche abzulösen sind, letzteres jedoch nur bis zum Betrag der jeweiligen Tilgungsrate; Näheres bestimmt der Fonds. Die erste Halbjahresrate ist sechs Monate nach dem Beschluß über die Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung zu leisten.
Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Beschlusses über die Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung auch die Liquidation des Fonds beschlossen, so wird die Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung erst dann fortgesetzt, wenn die im Besitz des Allgemeinen Kontos befindlichen Sonderziehungsrechte wie folgt verteilt worden sind:
Nach der Verteilung gemäß Absatz 2 Buchstaben (a) und (b) des Anhanges K verteilt der Fonds seine im Allgemeinen Konto befindlichen Sonderziehungsrechte auf alle Mitglieder, die Teilnehmer sind, und zwar im Verhältnis der Beträge, die jedem Teilnehmer nach der Verteilung gemäß Absatz 2 Buchstabe (b) zustehen. Bei der Ermittlung des Betrages, der jedem Mitglied für die Zwecke der Verteilung des Restes der Fondsbestände an jeder Währung nach Absatz 2 Buchstabe (d) des Anhanges K zusteht, zieht der Fonds die nach dieser Regel vorgenommene Verteilung von Sonderziehungsrechten ab.
Mit den nach Absatz 1 erhaltenen Beträgen erwirbt der Fonds die Sonderziehungsrechte der Inhaber auf folgende Weise und in folgender Reihenfolge zurück:
(a) Sonderziehungsrechte, die von Regierungen gehalten werden, welche ihre Teilnahme mehr als sechs Monate vor dem Beschluß der Gouverneure über die Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung beendet haben, werden nach Maßgabe einer Vereinbarung auf Grund des Artikels XXIV oder des Anhangs H zurückerworben.
(b) Von Nichtteilnehmern gehaltene Sonderziehungsrechte werden vor den von Teilnehmern gehaltenen Sonderziehungsrechten zurückerworben, und zwar im Verhältnis der Bestände eines jeden Inhabers.
(c) Der Fonds errechnet das Verhältnis der von jedem Teilnehmer gehaltenen Sonderziehungsrechte zu dessen kumulativer Nettozuteilung. Zuerst erwirbt der Fonds Sonderziehungsrechte vom Teilnehmer mit dem höchsten Verhältnissatz zurück, bis dieses Verhältnis dem zweithöchsten Verhältnissatz angeglichen ist; sodann erwirbt der Fonds Sonderziehungsrechte von diesen Teilnehmern in den Proportionen ihrer kumulativen Nettozuteilungen zurück, bis das Verhältnis dem dritthöchsten Verhältnissatz angeglichen ist; dieses Verfahren wird fortgesetzt, bis der für den Rückerwerb verfügbare Betrag erschöpft ist.
Beträge, auf die ein Teilnehmer beim Rückerwerb nach Absatz 3 Anspruch hat, werden gegen Beträge aufgerechnet, die er nach Absatz 1 zu zahlen hat.
Während der Liquidation zahlt der Fonds auf die Bestände der Inhaber von Sonderziehungsrechten Zinsen; jeder Teilnehmer zahlt Gebühren für seine kumulative Nettozuteilung an Sonderziehungsrechten abzüglich der nach Absatz 1 gezahlten Beträge. Die Sätze für Zinsen und Gebühren sowie die Zahlungstermine werden vom Fonds bestimmt. Soweit möglich werden Zinsen und Gebühren in Sonderziehungsrechten gezahlt. Ein Teilnehmer, der für die Zahlung von Gebühren nicht genügend Sonderziehungsrechte hat, zahlt in einer vom Fonds bestimmten Währung. Sonderziehungsrechte, die für Gebührenzahlungen eingehen und zur Deckung von Verwaltungskosten gebraucht werden, dürfen nicht zur Zahlung von Zinsen verwendet werden; sie sind auf den Fonds zu übertragen und von diesem vorrangig zurückzuerwerben, und zwar mit den von ihm zur Bezahlung seiner Ausgaben verwendeten Währungen.
Solange ein Teilnehmer mit einer nach Absatz 1 oder 5 vorgeschriebenen Zahlung in Verzug ist, werden an ihn keine Beträge nach Absatz 3 oder 5 gezahlt.
Wenn nach den letzten Zahlungen an die Teilnehmer die nicht in Verzug befindlichen Teilnehmer Sonderziehungsrechte nicht im gleichen Verhältnis zu ihren kumulativen Nettozuteilungen halten, kaufen die Teilnehmer mit einem niedrigeren Verhältnissatz von den Teilnehmern mit einem höheren Verhältnissatz nach Maßgabe von Regelungen des Fonds diejenigen Beträge, die erforderlich sind, um die Verhältnissätze ihrer Bestände an Sonderziehungsrechten anzugleichen. Jeder in Verzug befindliche Teilnehmer zahlt an den Fonds den Betrag der Verzugsschuld in seiner eigenen Währung. Der Fonds verteilt diese Währungsbeträge und etwaige Restforderungen an die Teilnehmer im Verhältnis der von jedem Teilnehmer gehaltenen Sonderziehungsrechte; diese Sonderziehungsrechte werden eingezogen. Sodann schließt der Fonds die Bücher der Sonderziehungsrechts-Abteilung; alle Verbindlichkeiten des Fonds aus Zuteilungen von Sonderziehungsrechten und der Verwaltung der Sonderziehungsrechts-Abteilung erlöschen damit.
Jeder Teilnehmer, dessen Währung nach diesem Anhang an andere Teilnehmer verteilt wird, garantiert die jederzeitige uneingeschränkte Verwendbarkeit dieser Währung zum Kauf von Gütern oder für die Bezahlung von Beträgen, die ihm oder Personen in seinen Hoheitsgebieten geschuldet werden. Jeder derart verpflichtete Teilnehmer erklärt sich bereit, andere Teilnehmer für jeden Verlust zu entschädigen, der sich aus dem Unterschied zwischen dem Wert, zu dem der Fonds seine Währung gemäß diesem Anhang verteilt hat, und dem Wert ergibt, den diese Teilnehmer bei der Verwendung seiner Währung erzielen.
ANHANG I
DURCHFÜHRUNG DER LIQUIDATION DER SONDERZIEHUNGSRECHTS-ABTEILUNG
Im Fall der Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung tilgen die Teilnehmer ihre Verpflichtungen gegenüber dem Fonds in zehn Halbjahresraten oder innerhalb einer längeren Frist, die der Fonds für erforderlich hält, mit frei verwendbarer Währung und mit den Währungen solcher Teilnehmer, die Bestände an Sonderziehungsrechten halten, welche abzulösen sind, letzteres jedoch nur bis zum Betrag der jeweiligen Tilgungsrate; Näheres bestimmt der Fonds. Die erste Halbjahresrate ist sechs Monate nach dem Beschluß über die Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung zu leisten.
Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Beschlusses über die Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung auch die Liquidation des Fonds beschlossen, so wird die Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung erst dann fortgesetzt, wenn die im Besitz des Allgemeinen Kontos befindlichen Sonderziehungsrechte wie folgt verteilt worden sind:
Nach der Verteilung gemäß Absatz 2 Buchstaben (a) und (b) des Anhanges K verteilt der Fonds seine im Allgemeinen Konto befindlichen Sonderziehungsrechte auf alle Mitglieder, die Teilnehmer sind, und zwar im Verhältnis der Beträge, die jedem Teilnehmer nach der Verteilung gemäß Absatz 2 Buchstabe (b) zustehen. Bei der Ermittlung des Betrages, der jedem Mitglied für die Zwecke der Verteilung des Restes der Fondsbestände an jeder Währung nach Absatz 2 Buchstabe (d) des Anhanges K zusteht, zieht der Fonds die nach dieser Regel vorgenommene Verteilung von Sonderziehungsrechten ab.
Mit den nach Absatz 1 erhaltenen Beträgen erwirbt der Fonds die Sonderziehungsrechte der Inhaber auf folgende Weise und in folgender Reihenfolge zurück:
(a) Sonderziehungsrechte, die von Regierungen gehalten werden, welche ihre Teilnahme mehr als sechs Monate vor dem Beschluß der Gouverneure über die Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung beendet haben, werden nach Maßgabe einer Vereinbarung auf Grund des Artikels XXIV oder des Anhangs H zurückerworben.
(b) Von Nichtteilnehmern gehaltene Sonderziehungsrechte werden vor den von Teilnehmern gehaltenen Sonderziehungsrechten zurückerworben, und zwar im Verhältnis der Bestände eines jeden Inhabers.
(c) Der Fonds errechnet das Verhältnis der von jedem Teilnehmer gehaltenen Sonderziehungsrechte zu dessen kumulativer Nettozuteilung. Zuerst erwirbt der Fonds Sonderziehungsrechte vom Teilnehmer mit dem höchsten Verhältnissatz zurück, bis dieses Verhältnis dem zweithöchsten Verhältnissatz angeglichen ist; sodann erwirbt der Fonds Sonderziehungsrechte von diesen Teilnehmern in den Proportionen ihrer kumulativen Nettozuteilungen zurück, bis das Verhältnis dem dritthöchsten Verhältnissatz angeglichen ist; dieses Verfahren wird fortgesetzt, bis der für den Rückerwerb verfügbare Betrag erschöpft ist.
Beträge, auf die ein Teilnehmer beim Rückerwerb nach Absatz 3 Anspruch hat, werden gegen Beträge aufgerechnet, die er nach Absatz 1 zu zahlen hat.
Während der Liquidation zahlt der Fonds auf die Bestände der Inhaber von Sonderziehungsrechten Zinsen; jeder Teilnehmer zahlt Gebühren für seine kumulative Nettozuteilung an Sonderziehungsrechten abzüglich der nach Absatz 1 gezahlten Beträge. Die Sätze für Zinsen und Gebühren sowie die Zahlungstermine werden vom Fonds bestimmt. Soweit möglich werden Zinsen und Gebühren in Sonderziehungsrechten gezahlt. Ein Teilnehmer, der für die Zahlung von Gebühren nicht genügend Sonderziehungsrechte hat, zahlt in einer vom Fonds bestimmten Währung. Sonderziehungsrechte, die für Gebührenzahlungen eingehen und zur Deckung von Verwaltungskosten gebraucht werden, dürfen nicht zur Zahlung von Zinsen verwendet werden; sie sind auf den Fonds zu übertragen und von diesem vorrangig zurückzuerwerben, und zwar mit den von ihm zur Bezahlung seiner Ausgaben verwendeten Währungen.
Solange ein Teilnehmer mit einer nach Absatz 1 oder 5 vorgeschriebenen Zahlung in Verzug ist, werden an ihn keine Beträge nach Absatz 3 oder 5 gezahlt.
Wenn nach den letzten Zahlungen an die Teilnehmer die nicht in Verzug befindlichen Teilnehmer Sonderziehungsrechte nicht im gleichen Verhältnis zu ihren kumulativen Nettozuteilungen halten, kaufen die Teilnehmer mit einem niedrigeren Verhältnissatz von den Teilnehmern mit einem höheren Verhältnissatz nach Maßgabe von Regelungen des Fonds diejenigen Beträge, die erforderlich sind, um die Verhältnissätze ihrer Bestände an Sonderziehungsrechten anzugleichen. Jeder in Verzug befindliche Teilnehmer zahlt an den Fonds den Betrag der Verzugsschuld in seiner eigenen Währung. Der Fonds verteilt diese Währungsbeträge und etwaige Restforderungen an die Teilnehmer im Verhältnis der von jedem Teilnehmer gehaltenen Sonderziehungsrechte; diese Sonderziehungsrechte werden eingezogen. Sodann schließt der Fonds die Bücher der Sonderziehungsrechts-Abteilung; alle Verbindlichkeiten des Fonds aus Zuteilungen von Sonderziehungsrechten und der Verwaltung der Sonderziehungsrechts-Abteilung erlöschen damit.
Jeder Teilnehmer, dessen Währung nach diesem Anhang an andere Teilnehmer verteilt wird, garantiert die jederzeitige uneingeschränkte Verwendbarkeit dieser Währung zum Kauf von Gütern oder für die Bezahlung von Beträgen, die ihm oder Personen in seinen Hoheitsgebieten geschuldet werden. Jeder derart verpflichtete Teilnehmer erklärt sich bereit, andere Teilnehmer für jeden Verlust zu entschädigen, der sich aus dem Unterschied zwischen dem Wert, zu dem der Fonds seine Währung gemäß diesem Anhang verteilt hat, und dem Wert ergibt, den diese Teilnehmer bei der Verwendung seiner Währung erzielen.
Punkt 4 und Punkt 6: Verfassungsbestimmung
ANHANG J
ABRECHNUNG MIT AUSSCHEIDENDEN MITGLIEDERN
Die Abrechnung mit dem Allgemeinen Konto richtet sich nach den Absätzen 1 bis 6. Der Fonds ist verpflichtet, einem ausscheidenden Mitglied eine seiner Quote gleiche Summe auszuzahlen, zuzüglich aller sonstigen Beträge, die der Fonds ihm schuldet, und abzüglich aller Beträge, die dem Fonds geschuldet werden, einschließlich der nach dem Tag seines Ausscheidens entstehenden Gebühren; vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Ausscheiden erfolgt jedoch keine Zahlung. Zahlungen werden in der Währung des ausscheidenden Mitglieds vorgenommen; zu diesem Zweck kann der Fonds dem Allgemeinen Konto Bestände an der Währung des Mitglieds aus dem Konto für Sonderverwendungen oder dem Anlagekonto zuführen, und zwar im Tausch gegen einen entsprechenden Betrag der Währungen anderer Mitglieder aus dem Allgemeinen Konto, die der Fonds mit deren Einverständnis auswählt.
Reichen die Bestände des Fonds an der Währung des ausscheidenden Mitglieds zur Zahlung des vom Fonds geschuldeten Nettobetrags nicht aus, so ist der Restbetrag in einer frei verwendbaren Währung oder in einer anderen zu vereinbarenden Weise zu zahlen. Erzielen der Fonds und das ausscheidende Mitglied innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden keine Verständigung, so sind die Fondsbestände an der fraglichen Währung sofort an das ausscheidende Mitglied auszuzahlen. Ein etwa noch verbleibender Restbetrag ist während der folgenden fünf Jahre in zehn Halbjahresraten zu zahlen. Jede derartige Rate wird nach Wahl des Fonds entweder in nach dem Ausscheiden des Mitglieds erworbenen Beträgen der Währung des Mitglieds oder in einer frei verwendbaren Währung gezahlt.
Unterläßt es der Fonds, eine nach den vorstehenden Absätzen fällige Rate zu zahlen, so ist das ausscheidende Mitglied berechtigt, vom Fonds die Zahlung der Rate in einer beliebigen Währung zu verlangen, über die der Fonds verfügt, ausgenommen solche Währungen, die nach Artikel VII Abschnitt 3 für knapp erklärt worden sind.
Übersteigen die Bestände des Fonds an der Währung des ausscheidenden Mitglieds den ihm geschuldeten Betrag und ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden eine Verständigung über das Abrechnungsverfahren nicht erzielt worden, so ist das frühere Mitglied verpflichtet, diesen Überschußbetrag mit frei verwendbarer Währung zurückzuerwerben. Der Rückerwerb erfolgt zu den Kursen, zu denen der Fonds zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Fonds diese Währungen verkaufen würde. Das ausscheidende Mitglied hat den Rückerwerb innerhalb von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden oder innerhalb einer längeren vom Fonds festgesetzten Frist zum Abschluß zu bringen, braucht jedoch in keiner Halbjahresperiode mehr als ein Zehntel der am Tag des Ausscheidens im Besitz des Fonds befindlichen Überschußbestände seiner Währung zuzüglich weiterer während der betreffenden Halbjahresperiode erworbener Beträge der Währung zurückzuerwerben. Kommt das ausscheidende Mitglied dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Fonds den Währungsbetrag, der hätte zurückerworben werden sollen, auf jedem Markt ordnungsgemäß verwerten.
Jedes Mitglied, das die Währung eines ausgeschiedenen Mitglieds zu erwerben wünscht, hat sie insoweit durch Kauf vom Fonds zu erwerben, als das Mitglied Zugang zu den allgemeinen Fondsmitteln hat und diese Währung nach Absatz 4 verfügbar ist.
Das ausscheidende Mitglied verbürgt sich für die jederzeitige uneingeschränkte Verwendbarkeit der nach den Absätzen 4 und 5 veräußerten Währungsbeträge für den Kauf von Gütern oder für die Zahlung von Beträgen, die ihm oder Personen in seinen Hoheitsgebieten geschuldet werden. Es hat den Fonds für alle Verluste schadlos zu halten, die sich aus dem Unterschied zwischen dem Wert seiner Währung in Sonderziehungsrechten am Tag des Ausscheidens und dem in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Wert ergeben, den der Fonds bei Veräußerungen nach den Absätzen 4 und 5 erzielt.
Ist das ausscheidende Mitglied gegenüber dem Fonds als Folge von Transaktionen über das Konto für Sonderverwendungen nach Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe (f) Ziffer (ii) verschuldet, so wird die Verschuldung nach den Konditionen der Verschuldung getilgt.
Hält der Fonds die Währung des ausscheidenden Mitglieds im Konto für Sonderverwendungen oder im Anlagekonto, so kann er den in jedem dieser Konten nach der Verwendung gemäß Abs. 1 verbleibenden Betrag der Währung des ausscheidenden Mitglieds in geordneter Weise auf jedem Markt gegen Mitgliederwährungen verkaufen; die Erlöse der Veräußerung von Beträgen aus jedem dieser Konten werden in dem jeweiligen Konto gehalten. Absatz 5 und Absatz 6 Satz 1 gelten auch für die Währung des ausscheidenden Mitglieds.
Hält der Fonds Schuldverschreibungen des ausscheidenden Mitglieds im Konto für Sonderverwendungen nach Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe (h) oder im Anlagekonto, so kann er sie bis zur Fälligkeit halten oder über sie früher verfügen. Auf die bei der Auflösung solcher Anlagen erzielten Erlöse findet Absatz 8 Anwendung.
Im Fall der Liquidation des Fonds nach Artikel XXVII Abschnitt 2 innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Mitglieds erfolgt die Abrechnung zwischen dem Fonds und dieser Regierung nach Artikel XXVII Abschnitt 2 und Anhang K.
ANHANG J
ABRECHNUNG MIT AUSSCHEIDENDEN MITGLIEDERN
Die Abrechnung mit dem Allgemeinen Konto richtet sich nach den Absätzen 1 bis 6. Der Fonds ist verpflichtet, einem ausscheidenden Mitglied eine seiner Quote gleiche Summe auszuzahlen, zuzüglich aller sonstigen Beträge, die der Fonds ihm schuldet, und abzüglich aller Beträge, die dem Fonds geschuldet werden, einschließlich der nach dem Tag seines Ausscheidens entstehenden Gebühren; vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Ausscheiden erfolgt jedoch keine Zahlung. Zahlungen werden in der Währung des ausscheidenden Mitglieds vorgenommen; zu diesem Zweck kann der Fonds dem Allgemeinen Konto Bestände an der Währung des Mitglieds aus dem Konto für Sonderverwendungen oder dem Anlagekonto zuführen, und zwar im Tausch gegen einen entsprechenden Betrag der Währungen anderer Mitglieder aus dem Allgemeinen Konto, die der Fonds mit deren Einverständnis auswählt.
Reichen die Bestände des Fonds an der Währung des ausscheidenden Mitglieds zur Zahlung des vom Fonds geschuldeten Nettobetrags nicht aus, so ist der Restbetrag in einer frei verwendbaren Währung oder in einer anderen zu vereinbarenden Weise zu zahlen. Erzielen der Fonds und das ausscheidende Mitglied innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden keine Verständigung, so sind die Fondsbestände an der fraglichen Währung sofort an das ausscheidende Mitglied auszuzahlen. Ein etwa noch verbleibender Restbetrag ist während der folgenden fünf Jahre in zehn Halbjahresraten zu zahlen. Jede derartige Rate wird nach Wahl des Fonds entweder in nach dem Ausscheiden des Mitglieds erworbenen Beträgen der Währung des Mitglieds oder in einer frei verwendbaren Währung gezahlt.
Unterläßt es der Fonds, eine nach den vorstehenden Absätzen fällige Rate zu zahlen, so ist das ausscheidende Mitglied berechtigt, vom Fonds die Zahlung der Rate in einer beliebigen Währung zu verlangen, über die der Fonds verfügt, ausgenommen solche Währungen, die nach Artikel VII Abschnitt 3 für knapp erklärt worden sind.
Übersteigen die Bestände des Fonds an der Währung des ausscheidenden Mitglieds den ihm geschuldeten Betrag und ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden eine Verständigung über das Abrechnungsverfahren nicht erzielt worden, so ist das frühere Mitglied verpflichtet, diesen Überschußbetrag mit frei verwendbarer Währung zurückzuerwerben. Der Rückerwerb erfolgt zu den Kursen, zu denen der Fonds zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Fonds diese Währungen verkaufen würde. Das ausscheidende Mitglied hat den Rückerwerb innerhalb von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden oder innerhalb einer längeren vom Fonds festgesetzten Frist zum Abschluß zu bringen, braucht jedoch in keiner Halbjahresperiode mehr als ein Zehntel der am Tag des Ausscheidens im Besitz des Fonds befindlichen Überschußbestände seiner Währung zuzüglich weiterer während der betreffenden Halbjahresperiode erworbener Beträge der Währung zurückzuerwerben. Kommt das ausscheidende Mitglied dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Fonds den Währungsbetrag, der hätte zurückerworben werden sollen, auf jedem Markt ordnungsgemäß verwerten.
Jedes Mitglied, das die Währung eines ausgeschiedenen Mitglieds zu erwerben wünscht, hat sie insoweit durch Kauf vom Fonds zu erwerben, als das Mitglied Zugang zu den allgemeinen Fondsmitteln hat und diese Währung nach Absatz 4 verfügbar ist.
Das ausscheidende Mitglied verbürgt sich für die jederzeitige uneingeschränkte Verwendbarkeit der nach den Absätzen 4 und 5 veräußerten Währungsbeträge für den Kauf von Gütern oder für die Zahlung von Beträgen, die ihm oder Personen in seinen Hoheitsgebieten geschuldet werden. Es hat den Fonds für alle Verluste schadlos zu halten, die sich aus dem Unterschied zwischen dem Wert seiner Währung in Sonderziehungsrechten am Tag des Ausscheidens und dem in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Wert ergeben, den der Fonds bei Veräußerungen nach den Absätzen 4 und 5 erzielt.
Ist das ausscheidende Mitglied gegenüber dem Fonds als Folge von Transaktionen über das Konto für Sonderverwendungen nach Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe (f) Ziffer (ii) verschuldet, so wird die Verschuldung nach den Konditionen der Verschuldung getilgt.
Hält der Fonds die Währung des ausscheidenden Mitglieds im Konto für Sonderverwendungen oder im Anlagekonto, so kann er den in jedem dieser Konten nach der Verwendung gemäß Abs. 1 verbleibenden Betrag der Währung des ausscheidenden Mitglieds in geordneter Weise auf jedem Markt gegen Mitgliederwährungen verkaufen; die Erlöse der Veräußerung von Beträgen aus jedem dieser Konten werden in dem jeweiligen Konto gehalten. Absatz 5 und Absatz 6 Satz 1 gelten auch für die Währung des ausscheidenden Mitglieds.
Hält der Fonds Schuldverschreibungen des ausscheidenden Mitglieds im Konto für Sonderverwendungen nach Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe (h) oder im Anlagekonto, so kann er sie bis zur Fälligkeit halten oder über sie früher verfügen. Auf die bei der Auflösung solcher Anlagen erzielten Erlöse findet Absatz 8 Anwendung.
Im Fall der Liquidation des Fonds nach Artikel XXVII Abschnitt 2 innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Mitglieds erfolgt die Abrechnung zwischen dem Fonds und dieser Regierung nach Artikel XXVII Abschnitt 2 und Anhang K.
Punkt 3, Punkt 4, Punkt 5 und Punkt 8: Verfassungsbestimmung
ANHANG K
DURCHFÜHRUNG DER LIQUIDATION
Im Fall der Liquidation haben die Verbindlichkeiten des Fonds, soweit es sich nicht um Rückzahlung von Subskriptionen handelt, Vorrang bei der Verteilung der Vermögenswerte des Fonds. Bei der Erfüllung dieser Verbindlichkeiten verwendet der Fonds seine Vermögenswerte in folgender Reihenfolge:
(a) die Währung, in der die Verbindlichkeit zahlbar ist;
(b) Gold;
(c) alle anderen Währungen, soweit dies durchführbar ist, im Verhältnis zu den Quoten der Mitglieder.
Nach Erfüllung der Verbindlichkeiten des Fonds nach Absatz 1 werden die verbleibenden Vermögenswerte wie folgt verteilt:
(a) (i) Der Fonds berechnet den Wert des am 31. August 1975 gehaltenen Goldes, das er zum Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses noch hält. Die Berechnung wird zum Zeitpunkt der Liquidation nach Absatz 9 und außerdem auf der Basis von einem Sonderziehungsrecht für 0,888 671 Gramm Feingold durchgeführt. Gold in Höhe des Überschusses der erstgenannten über die zweitgenannte Berechnung wird auf diejenigen Mitglieder, die am 31. August 1975 Mitglied waren, nach ihren Quoten zu diesem Zeitpunkt verteilt.
(ii) Der Fonds verteilt etwaige Vermögenswerte, die er zum Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses im Konto für Sonderverwendungen hält, auf diejenigen Mitglieder, die am 31. August 1975 Mitglied waren, im Verhältnis zu ihren Quoten zu diesem Zeitpunkt. Jede Art von Vermögenswerten wird auf die Mitglieder proportional verteilt.
(b) Der Fonds verteilt seine verbleibenden Goldbestände auf diejenigen Mitglieder, deren Währungen vom Fonds in Beträgen gehalten werden, die unter ihrer Quote liegen, und zwar im Verhältnis und höchstens im Ausmaß der Beträge, um die ihre Quoten die Fondsbestände an ihren Währungen übersteigen.
(c) Der Fonds verteilt an jedes Mitglied die Hälfte der Fondsbestände an dessen Währung, jedoch darf eine solche Verteilung fünfzig Prozent seiner Quote nicht übersteigen.
(d) Der Fonds verteilt den Rest seiner Bestände an Gold und an jeder Währung wie folgt:
(i) an alle Mitglieder im Verhältnis und höchstens im Ausmaß der Beträge, die jedem Mitglied nach den Verteilungen gemäß den Buchstaben (b) und (c) zustehen, mit der Maßgabe, daß eine Verteilung nach Absatz 2 Buchstabe (a) bei der Ermittlung der zustehenden Beträge nicht berücksichtigt wird, und
(ii) etwaige Überschußbestände an Gold und Währungen an alle Mitglieder im Verhältnis ihrer Quoten.
Jedes Mitglied hat die nach Absatz 2 Buchstabe (d) an andere Mitglieder verteilten Bestände an seiner Währung zurückzuerwerben und mit dem Fonds innerhalb von drei Monaten nach dem Liquidationsbeschluß ein geordnetes Verfahren für einen solchen Rückerwerb zu vereinbaren.
Einigt sich ein Mitglied innerhalb der in Absatz 3 erwähnten Zeitspanne von drei Monaten nicht mit dem Fonds, so verwendet der Fonds die an das betreffende Mitglied nach Absatz 2 Buchstabe (d) verteilten Beträge in den Währungen anderer Mitglieder dazu, die an andere Mitglieder verteilten Beträge in der Währung dieses Mitglieds zurückzuerwerben. Jede Währung, die an ein Mitglied verteilt wurde, das keine Einigung erzielt hat, ist soweit möglich zum Rückerwerb derjenigen Beträge in seiner Währung zu benutzen, die an Mitglieder verteilt wurden, welche sich mit dem Fonds nach Absatz 3 geeinigt haben.
Hat sich ein Mitglied nach Absatz 3 mit dem Fonds geeinigt, so benutzt der Fonds die an dieses Mitglied nach Absatz 2 Buchstabe (d) verteilten Währungen anderer Mitglieder dazu, die Währungsbeträge dieses Mitglieds zurückzuerwerben, die an andere Mitglieder verteilt wurden, welche sich mit dem Fonds nach Absatz 3 geeinigt haben. Jeder Betrag, der auf diese Weise zurückerworben wird, ist in der Währung des Mitglieds zurückzuerwerben, an das er verteilt worden ist.
Nach Durchführung der in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Maßnahmen zahlt der Fonds jedem Mitglied die alsdann verbleibenden Währungen aus, die er für dessen Rechnung hält.
Jedes Mitglied, dessen Währung an andere Mitglieder nach Absatz 6 verteilt worden ist, hat diese Währung in der Währung des den Rückerwerb beantragenden Mitglieds oder auf eine zwischen den Mitgliedern zu vereinbarende Weise zurückzuerwerben. Kommen die betreffenden Mitglieder nicht anderweitig überein, so hat das zum Rückerwerb verpflichtete Mitglied den Rückerwerb innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Verteilung durchzuführen; es braucht jedoch in einem Halbjahr nicht mehr als ein Zehntel des an jedes andere Mitglied verteilten Betrags zurückzuerwerben. Kommt das Mitglied dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Währungsbetrag, der hätte zurückerworben werden sollen, auf jedem Markt in geordneter Weise verwertet werden.
Jedes Mitglied, dessen Währung nach Absatz 6 an andere Mitglieder verteilt worden ist, verbürgt sich für die jederzeitige uneingeschränkte Verwendbarkeit dieser Währungsbeträge für den Kauf von Gütern oder für die Zahlung von Beträgen, die ihm oder Personen in seinen Hoheitsgebieten geschuldet werden. Jedes in dieser Weise verpflichtete Mitglied hat andere Mitglieder für alle Verluste schadlos zu halten, die sich aus dem Unterschied zwischen dem Wert seiner Währung am Tag des Liquidationsbeschlusses in Sonderziehungsrechten und dem in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Wert ergeben, den diese Mitglieder bei der Verwertung seiner Währung erzielen.
Für die Zwecke dieses Anhangs bestimmt der Fonds den Wert von Gold auf der Basis der Marktpreise.
Für die Zwecke dieses Anhangs wird davon ausgegangen, daß die Quoten im vollen Umfang auf das Ausmaß erhöht worden sind, auf das sie nach Artikel III Abschnitt 2 Buchstabe (b) hätten erhöht werden können.
ANHANG K
DURCHFÜHRUNG DER LIQUIDATION
Im Fall der Liquidation haben die Verbindlichkeiten des Fonds, soweit es sich nicht um Rückzahlung von Subskriptionen handelt, Vorrang bei der Verteilung der Vermögenswerte des Fonds. Bei der Erfüllung dieser Verbindlichkeiten verwendet der Fonds seine Vermögenswerte in folgender Reihenfolge:
(a) die Währung, in der die Verbindlichkeit zahlbar ist;
(b) Gold;
(c) alle anderen Währungen, soweit dies durchführbar ist, im Verhältnis zu den Quoten der Mitglieder.
Nach Erfüllung der Verbindlichkeiten des Fonds nach Absatz 1 werden die verbleibenden Vermögenswerte wie folgt verteilt:
(a) (i) Der Fonds berechnet den Wert des am 31. August 1975 gehaltenen Goldes, das er zum Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses noch hält. Die Berechnung wird zum Zeitpunkt der Liquidation nach Absatz 9 und außerdem auf der Basis von einem Sonderziehungsrecht für 0,888 671 Gramm Feingold durchgeführt. Gold in Höhe des Überschusses der erstgenannten über die zweitgenannte Berechnung wird auf diejenigen Mitglieder, die am 31. August 1975 Mitglied waren, nach ihren Quoten zu diesem Zeitpunkt verteilt.
(ii) Der Fonds verteilt etwaige Vermögenswerte, die er zum Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses im Konto für Sonderverwendungen hält, auf diejenigen Mitglieder, die am 31. August 1975 Mitglied waren, im Verhältnis zu ihren Quoten zu diesem Zeitpunkt. Jede Art von Vermögenswerten wird auf die Mitglieder proportional verteilt.
(b) Der Fonds verteilt seine verbleibenden Goldbestände auf diejenigen Mitglieder, deren Währungen vom Fonds in Beträgen gehalten werden, die unter ihrer Quote liegen, und zwar im Verhältnis und höchstens im Ausmaß der Beträge, um die ihre Quoten die Fondsbestände an ihren Währungen übersteigen.
(c) Der Fonds verteilt an jedes Mitglied die Hälfte der Fondsbestände an dessen Währung, jedoch darf eine solche Verteilung fünfzig Prozent seiner Quote nicht übersteigen.
(d) Der Fonds verteilt den Rest seiner Bestände an Gold und an jeder Währung wie folgt:
(i) an alle Mitglieder im Verhältnis und höchstens im Ausmaß der Beträge, die jedem Mitglied nach den Verteilungen gemäß den Buchstaben (b) und (c) zustehen, mit der Maßgabe, daß eine Verteilung nach Absatz 2 Buchstabe (a) bei der Ermittlung der zustehenden Beträge nicht berücksichtigt wird, und
(ii) etwaige Überschußbestände an Gold und Währungen an alle Mitglieder im Verhältnis ihrer Quoten.
Jedes Mitglied hat die nach Absatz 2 Buchstabe (d) an andere Mitglieder verteilten Bestände an seiner Währung zurückzuerwerben und mit dem Fonds innerhalb von drei Monaten nach dem Liquidationsbeschluß ein geordnetes Verfahren für einen solchen Rückerwerb zu vereinbaren.
Einigt sich ein Mitglied innerhalb der in Absatz 3 erwähnten Zeitspanne von drei Monaten nicht mit dem Fonds, so verwendet der Fonds die an das betreffende Mitglied nach Absatz 2 Buchstabe (d) verteilten Beträge in den Währungen anderer Mitglieder dazu, die an andere Mitglieder verteilten Beträge in der Währung dieses Mitglieds zurückzuerwerben. Jede Währung, die an ein Mitglied verteilt wurde, das keine Einigung erzielt hat, ist soweit möglich zum Rückerwerb derjenigen Beträge in seiner Währung zu benutzen, die an Mitglieder verteilt wurden, welche sich mit dem Fonds nach Absatz 3 geeinigt haben.
Hat sich ein Mitglied nach Absatz 3 mit dem Fonds geeinigt, so benutzt der Fonds die an dieses Mitglied nach Absatz 2 Buchstabe (d) verteilten Währungen anderer Mitglieder dazu, die Währungsbeträge dieses Mitglieds zurückzuerwerben, die an andere Mitglieder verteilt wurden, welche sich mit dem Fonds nach Absatz 3 geeinigt haben. Jeder Betrag, der auf diese Weise zurückerworben wird, ist in der Währung des Mitglieds zurückzuerwerben, an das er verteilt worden ist.
Nach Durchführung der in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Maßnahmen zahlt der Fonds jedem Mitglied die alsdann verbleibenden Währungen aus, die er für dessen Rechnung hält.
Jedes Mitglied, dessen Währung an andere Mitglieder nach Absatz 6 verteilt worden ist, hat diese Währung in der Währung des den Rückerwerb beantragenden Mitglieds oder auf eine zwischen den Mitgliedern zu vereinbarende Weise zurückzuerwerben. Kommen die betreffenden Mitglieder nicht anderweitig überein, so hat das zum Rückerwerb verpflichtete Mitglied den Rückerwerb innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Verteilung durchzuführen; es braucht jedoch in einem Halbjahr nicht mehr als ein Zehntel des an jedes andere Mitglied verteilten Betrags zurückzuerwerben. Kommt das Mitglied dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Währungsbetrag, der hätte zurückerworben werden sollen, auf jedem Markt in geordneter Weise verwertet werden.
Jedes Mitglied, dessen Währung nach Absatz 6 an andere Mitglieder verteilt worden ist, verbürgt sich für die jederzeitige uneingeschränkte Verwendbarkeit dieser Währungsbeträge für den Kauf von Gütern oder für die Zahlung von Beträgen, die ihm oder Personen in seinen Hoheitsgebieten geschuldet werden. Jedes in dieser Weise verpflichtete Mitglied hat andere Mitglieder für alle Verluste schadlos zu halten, die sich aus dem Unterschied zwischen dem Wert seiner Währung am Tag des Liquidationsbeschlusses in Sonderziehungsrechten und dem in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Wert ergeben, den diese Mitglieder bei der Verwertung seiner Währung erzielen.
Für die Zwecke dieses Anhangs bestimmt der Fonds den Wert von Gold auf der Basis der Marktpreise.
Für die Zwecke dieses Anhangs wird davon ausgegangen, daß die Quoten im vollen Umfang auf das Ausmaß erhöht worden sind, auf das sie nach Artikel III Abschnitt 2 Buchstabe (b) hätten erhöht werden können.
Anhang L
Außerkraftsetzung von Stimmrechten
Im Falle einer Außerkraftsetzung von Stimmrechten eines Mitglieds nach Artikel XXVI, Abschnitt 2 Buchstabe b kommen die folgenden Bestimmungen zur Anwendung:
Das Mitglied kann nicht:
an der Annahme einer vorgeschlagenen Änderung dieses Übereinkommens teilnehmen oder zu diesem Zweck bei der Gesamtzahl der Mitglieder mitgezählt werden, außer es handelt sich um eine Änderung, die der Annahme durch alle Mitglieder nach Artikel XXVIII Buchstabe b bedarf, oder die ausschließlich die Sonderziehungsrechts-Abteilung betrifft;
einen Gouverneur oder einen stellvertretenden Gouverneur ernennen, ein Ratsmitglied oder ein stellvertretendes Ratsmitglied ernennen oder an der Ernennung eines solchen teilnehmen oder einen Exekutivdirektor ernennen, wählen oder an der Wahl eines solchen teilnehmen.
Die dem Mitglied zustehenden Stimmen können in keinem Organ des Fonds abgegeben werden. Sie werden in die Berechnung der Gesamtstimmenzahl nicht einbezogen, außer zum Zweck der Annahme einer vorgeschlagenen Änderung, die ausschließlich die Sonderziehungsrechts-Abteilung betrifft.
a) Der von dem Mitglied ernannte Gouverneur und stellvertretende Gouverneur scheiden aus ihrer Funktion aus.
Das Ratsmitglied und stellvertretende Ratsmitglied, die von dem Mitglied ernannt wurden oder an deren Ernennung das Mitglied teilgenommen hat, scheiden aus ihrer Funktion aus, vorausgesetzt daß, wenn dieses Ratsmitglied zur Abgabe der Stimmen, die anderen Mitgliedern zustehen, deren Stimmrechte nicht ausgesetzt wurden, berechtigt war, ein anderes Ratsmitglied und stellvertretendes Ratsmitglied durch diese Mitglieder nach Anhang D ernannt wurden, und, solange diese Ernennungen ausstehen, das Ratsmitglied und stellvertretende Ratsmitglied ihre Funktion beibehalten, allerdings für maximal dreißig Tage nach dem Zeitpunkt der Außerkraftsetzung.
Der Exekutivdirektor, der von dem Mitglied ernannt oder gewählt wurde, oder an dessen Wahl das Mitglied teilgenommen hat, scheidet aus seinem Amt aus, außer wenn dieser Exekutivdirektor zur Abgabe der Stimmen, die anderen Mitgliedern zustehen, deren Stimmrechte nicht außer Kraft gesetzt wurden, berechtigt ist. In letzterem Fall wird
wenn mehr als 90 Tage bis zur nächsten ordentlichen Wahl der Exekutivdirektoren verbleiben, ein neuer Exekutivdirektor für den Rest der Amtsperiode von diesen anderen Mitgliedern mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt; solange diese Wahl aussteht, verbleibt der Exekutivdirektor im Amt, jedoch für maximal dreißig Tage nach dem Zeitpunkt der Außerkraftsetzung;
ii) wenn nicht mehr als 90 Tage bis zur nächsten ordentlichen Wahl der Exekutivdirektoren verbleiben, bleibt der Exekutivdirektor für den Rest der Amtsperiode im Amt.
Das Mitglied ist berechtigt, einen Vertreter in jede Sitzung des Gouverneursrates, des Rates auf Ministerebene oder des Exekutivdirektoriums zu entsenden, jedoch nicht in alle Sitzungen ihrer Komitees, wenn ein Anliegen des Mitglieds oder eine Angelegenheit, die das Mitglied besonders betrifft, behandelt wird.
Anhang L
Außerkraftsetzung von Stimmrechten
Im Falle einer Außerkraftsetzung von Stimmrechten eines Mitglieds nach Artikel XXVI, Abschnitt 2 Buchstabe b kommen die folgenden Bestimmungen zur Anwendung:
Das Mitglied kann nicht:
an der Annahme einer vorgeschlagenen Änderung dieses Übereinkommens teilnehmen oder zu diesem Zweck bei der Gesamtzahl der Mitglieder mitgezählt werden, außer es handelt sich um eine Änderung, die der Annahme durch alle Mitglieder nach Artikel XXVIII Buchstabe b bedarf, oder die ausschließlich die Sonderziehungsrechts-Abteilung betrifft;
einen Gouverneur oder einen stellvertretenden Gouverneur ernennen, ein Ratsmitglied oder ein stellvertretendes Ratsmitglied ernennen oder an der Ernennung eines solchen teilnehmen oder einen Exekutivdirektor ernennen, wählen oder an der Wahl eines solchen teilnehmen.
Die dem Mitglied zustehenden Stimmen können in keinem Organ des Fonds abgegeben werden. Sie werden in die Berechnung der Gesamtstimmenzahl nicht einbezogen, außer zum Zweck der: (a) Annahme einer vorgeschlagenen Änderung, die ausschließlich die Sonderziehungsrechts-Abteilung betrifft und (b) Berechnung der Basisstimmen gemäß Artikel XII Abschnitt 5 lit. a (i).
a) Der von dem Mitglied ernannte Gouverneur und stellvertretende Gouverneur scheiden aus ihrer Funktion aus.
Das Ratsmitglied und stellvertretende Ratsmitglied, die von dem Mitglied ernannt wurden oder an deren Ernennung das Mitglied teilgenommen hat, scheiden aus ihrer Funktion aus, vorausgesetzt daß, wenn dieses Ratsmitglied zur Abgabe der Stimmen, die anderen Mitgliedern zustehen, deren Stimmrechte nicht ausgesetzt wurden, berechtigt war, ein anderes Ratsmitglied und stellvertretendes Ratsmitglied durch diese Mitglieder nach Anhang D ernannt wurden, und, solange diese Ernennungen ausstehen, das Ratsmitglied und stellvertretende Ratsmitglied ihre Funktion beibehalten, allerdings für maximal dreißig Tage nach dem Zeitpunkt der Außerkraftsetzung.
Der Exekutivdirektor, der von dem Mitglied ernannt oder gewählt wurde, oder an dessen Wahl das Mitglied teilgenommen hat, scheidet aus seinem Amt aus, außer wenn dieser Exekutivdirektor zur Abgabe der Stimmen, die anderen Mitgliedern zustehen, deren Stimmrechte nicht außer Kraft gesetzt wurden, berechtigt ist. In letzterem Fall wird
wenn mehr als 90 Tage bis zur nächsten ordentlichen Wahl der Exekutivdirektoren verbleiben, ein neuer Exekutivdirektor für den Rest der Amtsperiode von diesen anderen Mitgliedern mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt; solange diese Wahl aussteht, verbleibt der Exekutivdirektor im Amt, jedoch für maximal dreißig Tage nach dem Zeitpunkt der Außerkraftsetzung;
ii) wenn nicht mehr als 90 Tage bis zur nächsten ordentlichen Wahl der Exekutivdirektoren verbleiben, bleibt der Exekutivdirektor für den Rest der Amtsperiode im Amt.
Das Mitglied ist berechtigt, einen Vertreter in jede Sitzung des Gouverneursrates, des Rates auf Ministerebene oder des Exekutivdirektoriums zu entsenden, jedoch nicht in alle Sitzungen ihrer Komitees, wenn ein Anliegen des Mitglieds oder eine Angelegenheit, die das Mitglied besonders betrifft, behandelt wird.
Anhang L
Außerkraftsetzung von Stimmrechten
Im Falle einer Außerkraftsetzung von Stimmrechten eines Mitglieds nach Artikel XXVI, Abschnitt 2 Buchstabe b kommen die folgenden Bestimmungen zur Anwendung:
Das Mitglied kann nicht:
an der Annahme einer vorgeschlagenen Änderung dieses Übereinkommens teilnehmen oder zu diesem Zweck bei der Gesamtzahl der Mitglieder mitgezählt werden, außer es handelt sich um eine Änderung, die der Annahme durch alle Mitglieder nach Artikel XXVIII Buchstabe b bedarf, oder die ausschließlich die Sonderziehungsrechts-Abteilung betrifft;
darf keinen Gouverneur oder Stellvertretenden Gouverneur bestellen, kein Ratsmitglied und kein Stellvertretendes Ratsmitglied ernennen und sich nicht an einer solchen Ernennung beteiligen und weder einen Exekutivdirektor wählen noch sich an einer solchen Wahl beteiligen.
Die dem Mitglied zustehenden Stimmen können in keinem Organ des Fonds abgegeben werden. Sie werden in die Berechnung der Gesamtstimmenzahl nicht einbezogen, außer zum Zweck der: (a) Annahme einer vorgeschlagenen Änderung, die ausschließlich die Sonderziehungsrechts-Abteilung betrifft und (b) Berechnung der Basisstimmen gemäß Artikel XII Abschnitt 5 lit. a (i).
a) Der von dem Mitglied ernannte Gouverneur und stellvertretende Gouverneur scheiden aus ihrer Funktion aus.
Das Ratsmitglied und stellvertretende Ratsmitglied, die von dem Mitglied ernannt wurden oder an deren Ernennung das Mitglied teilgenommen hat, scheiden aus ihrer Funktion aus, vorausgesetzt daß, wenn dieses Ratsmitglied zur Abgabe der Stimmen, die anderen Mitgliedern zustehen, deren Stimmrechte nicht ausgesetzt wurden, berechtigt war, ein anderes Ratsmitglied und stellvertretendes Ratsmitglied durch diese Mitglieder nach Anhang D ernannt wurden, und, solange diese Ernennungen ausstehen, das Ratsmitglied und stellvertretende Ratsmitglied ihre Funktion beibehalten, allerdings für maximal dreißig Tage nach dem Zeitpunkt der Außerkraftsetzung.
Der Exekutivdirektor, der von dem Mitglied gewählt worden ist oder an dessen Wahl sich das Mitglied beteiligt hat, scheidet aus dem Amt aus, es sei denn, er war berechtigt, die anderen Mitgliedern zustehenden Stimmen abzugeben, deren Stimmrechte nicht ausgesetzt worden sind. Im letzteren Fall gilt Folgendes:
wenn mehr als 90 Tage bis zur nächsten ordentlichen Wahl der Exekutivdirektoren verbleiben, ein neuer Exekutivdirektor für den Rest der Amtsperiode von diesen anderen Mitgliedern mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt; solange diese Wahl aussteht, verbleibt der Exekutivdirektor im Amt, jedoch für maximal dreißig Tage nach dem Zeitpunkt der Außerkraftsetzung;
ii) wenn nicht mehr als 90 Tage bis zur nächsten ordentlichen Wahl der Exekutivdirektoren verbleiben, bleibt der Exekutivdirektor für den Rest der Amtsperiode im Amt.
Das Mitglied ist berechtigt, einen Vertreter in jede Sitzung des Gouverneursrates, des Rates auf Ministerebene oder des Exekutivdirektoriums zu entsenden, jedoch nicht in alle Sitzungen ihrer Komitees, wenn ein Anliegen des Mitglieds oder eine Angelegenheit, die das Mitglied besonders betrifft, behandelt wird.
ANHANG M
Spezielle einmalige Zuteilung von Sonderziehungsrechten
Vorbehaltlich des Abschnitts 4 erhält jedes Mitglied, das mit 19. September 1997 ein Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung ist, am 30. Tag nach dem Inkrafttreten der vierten Änderung dieses Übereinkommens eine Zuteilung von Sonderziehungsrechten in einer Höhe, die dazu führt, dass seine kumulative Nettozuteilung von Sonderziehungsrechten 29,315788813 Prozent seiner Quote vom 19. September 1997 beträgt, unter der Voraussetzung, dass für Teilnehmer, deren Quoten nicht gemäß dem in der Resolution Nr. 45-2 des Gouverneursrats enthaltenen Antrag geändert wurden, die Berechnungen auf der Grundlage der in dieser Resolution vorgeschlagenen Quoten erfolgen.
(a) Vorbehaltlich des Abschnitts 4 erhält jedes Land, das nach dem 19. September 1997, jedoch innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Mitgliedschaft im Fonds ein Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung wird, eine Zuteilung von Sonderziehungsrechten in einer gemäß (b) und (c) berechneten Höhe am 30. Tag nach
(i) dem Tag, an dem das neue Mitglied Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung wird, oder
(ii) dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vierten Änderung dieses Übereinkommens, je nachdem welches der spätere Zeitpunkt ist.
(b) Für die unter (a) angeführten Zwecke erhält jeder Teilnehmer einen Betrag von Sonderziehungsrechten, der dazu führt, dass die kumulative Nettozuteilung an diesen Teilnehmer 29,315788813 Prozent seiner geänderten Quote zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mitglied Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung wird, beträgt:
(i) Die Berechnung erfolgt erstens durch Multiplikation von 29,315788813 Prozent mit dem Verhältnis der nach Abschnitt 1 berechneten Gesamtquotenzahl der in (c) beschriebenen Teilnehmer zu der Gesamtquotenzahl dieser Teilnehmer zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mitglied Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung wurde und
(ii) zweitens durch Multiplikation des Produkts von (i) mit dem Verhältnis der Gesamtsumme der gemäß Artikel XVIII erhaltenen kumulativen Nettozuteilungen von Sonderziehungsrechten der in (c) beschriebenen Teilnehmer zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mitglied Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung wurde und der Zuteilungen, die diese Teilnehmer gemäß Abschnitt 1 erhalten haben, zu der Gesamtsumme der gemäß Artikel XVIII erhaltenen kumulativen Nettozuteilungen von Sonderziehungsrechten der Teilnehmer vom 19. September 1997 und den Zuteilungen, die diese Teilnehmer gemäß Abschnitt 1 erhalten haben.
(c) Für die Zwecke der gemäß Buchstabe (b) durchzuführenden Änderungen, sind die Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung Mitglieder, die mit 19. September 1997 Teilnehmer sind und (i) auch weiterhin Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung zu dem Zeitpunkt sind, an dem das Mitglied Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung wurde und (ii) sämtliche durch den Fonds nach dem 19. September 1997 erfolgten Zuteilungen erhalten haben.
(a) Vorbehaltlich des Abschnitts 4 erhält die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien/Montenegro) für den Fall, dass sie gemäß den Bestimmungen und Vorschriften der am 14. Dezember 1992 angenommenen Entscheidung Nr. 10237-(92/150) des Exekutivdirektoriums, als Nachfolgestaat der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien Mitglied des Fonds wird und an der Sonderziehungsrechts-Abteilung teilnimmt, eine Zuteilung von Sonderziehungsrechten in einer gemäß Buchstabe (b) berechneten Höhe, am 30. Tag nach
(i) dem Tag, an dem die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien/Montenegro) gemäß den Bestimmungen und Vorschriften der Entscheidung Nr. 10237-(92/150) des Exekutivdirektoriums Mitglied des Fonds wird und an der Sonderziehungsrechts-Abteilung als Nachfolgestaat teilnimmt, oder
(ii) dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der 4. Änderung dieses Übereinkommens, je nachdem welches der spätere Zeitpunkt ist.
(b) Für die unter (a) angeführten Zwecke erhält die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien/Montenegro) einen Betrag von Sonderziehungsrechten der dazu führt, dass ihre kumulative Nettozuteilung 29,315788813 Prozent der ihr gemäß Absatz 3 (c) der Entscheidung Nr. 10237-(92/150) des Exekutivdirektoriums vorgeschlagenen Quote mit den gemäß Abschnitt 2(b)(ii) und (c) erfolgten Änderungen entspricht; als Zeitpunkt gilt der Tag, an dem sich die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien/Montenegro) für eine Zuteilung gemäß lit. (a) qualifiziert.
Der Fonds teilt nach diesem Anhang keine Sonderziehungsrechte Teilnehmern zu, die den Fonds vor dem Zeitpunkt der Zuteilung schriftlich von ihrem Wunsch in Kenntnis gesetzt haben, keine Zuteilung zu erhalten.
(a) Hat zum Zeitpunkt der Zuteilung an einen Teilnehmer nach Abschnitt 1, 2 oder 3, der Teilnehmer ausstehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Fonds, so sind die auf diese Weise zugeteilten Sonderziehungsrechte auf einem Treuhandkonto in der Sonderziehungsrechts-Abteilung zu hinterlegen und dort zu halten und dem Teilnehmer nach Erfüllung aller ausstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Fonds auszuhändigen.
(b) Sonderziehungsrechte, die in einem Treuhandkonto gehalten werden, können nicht in Anspruch genommen werden und sind in die Berechnungen über Zuteilungen oder Bestände von Sonderziehungsrechten für die Zwecke des Übereinkommens, mit Ausnahme für Berechnungen nach diesem Anhang, nicht einzubeziehen. Werden einem Teilnehmer zugeteilte Sonderziehungsrechte in einem Treuhandkonto gehalten, so werden diese Sonderziehungsrechte bei Beendigung der Teilnahme an der Sonderziehungsrechts-Abteilung durch diesen Teilnehmer oder bei einem Beschluss über die Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung, eingezogen.
(c) Für die Zwecke dieses Absatzes sind ausstehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Fonds ausstehende Rückkäufe und Gebühren im Allgemeinen Konto, ausstehende Darlehensbeträge und zinsen im Konto für Sonderverwendungen, ausstehende Gebühren und Umlagen in der Sonderziehungsrechts-Abteilung und ausstehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Fonds als Treuhänder.
(d) Mit Ausnahme der Bestimmungen dieses Absatzes bleibt der Grundsatz der Trennung zwischen der Allgemeinen Abteilung und der Sonderziehungsrechts-Abteilung und die Eigenschaft der Sonderziehungsrechte als Reservevermögen uneingeschränkt aufrecht.
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