(Übersetzung)Artikel des Abkommens des Internationalen Währungsfonds

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1948-08-27
Letzte Aktualisierung 2016-01-26
Status Aufgehoben · 1969-07-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 58
Änderungshistorie JSON API

(a) Alle Fragen der Auslegung dieses Übereinkommens, die sich zwischen einem Mitglied und dem Fonds oder zwischen Mitgliedern des Fonds ergeben, werden dem Exekutivdirektorium zur Entscheidung unterbreitet. Betrifft die Frage besonders ein Mitglied, das nicht zur Ernennung eines Exekutivdirektors berechtigt ist, so hat dieses Mitglied nach Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe (j) das Recht, vertreten zu sein.

(b) Hat das Exekutivdirektorium nach Buchstabe (a) eine Entscheidung getroffen, so kann jedes Mitglied innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Entscheidung verlangen, daß die Frage dem Gouverneursrat vorgelegt wird; seine Entscheidung ist endgültig. Jede dem Gouverneursrat vorgelegte Frage wird von einem Auslegungsausschuß des Gouverneursrats geprüft. Jedes Ausschußmitglied hat eine Stimme. Der Gouverneursrat bestimmt die Mitgliedschaft, die Verfahrensregeln und die Abstimmungsmehrheiten des Ausschusses. Eine Entscheidung des Ausschusses gilt als Entscheidung des Gouverneursrats, sofern nicht der Gouverneursrat mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen anders entscheidet. Bis zur Entscheidung durch den Gouverneursrat kann der Fonds, soweit er es für nötig hält, auf der Grundlage der Entscheidung des Exekutivdirektoriums handeln.

(c) Entsteht zwischen dem Fonds und einem ausgeschiedenen Mitglied oder zwischen dem Fonds und einem Mitglied während der Liquidation des Fonds eine Meinungsverschiedenheit, so ist diese zur Entscheidung einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das aus drei Schiedsrichtern besteht, von denen einer vom Fonds, ein weiterer von dem Mitglied oder dem ausgeschiedenen Mitglied ernannt wird und der Obmann, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder einer anderen durch Verfügung des Fonds bestimmten Stelle ernannt wird. Der Obmann hat unbegrenzte Befugnis, alle Verfahrensfragen zu regeln, über die sich die Parteien nicht einigen können.

ARTIKEL XXIX

AUSLEGUNG

(a) Alle Fragen der Auslegung dieses Übereinkommens, die sich zwischen einem Mitglied und dem Fonds oder zwischen Mitgliedern des Fonds ergeben, werden dem Exekutivdirektorium zur Entscheidung unterbreitet. Betrifft die Frage besonders ein Mitglied, das nicht zur Ernennung eines Exekutivdirektors berechtigt ist, so hat dieses Mitglied nach Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe (j) das Recht, vertreten zu sein.

(b) Hat das Exekutivdirektorium nach Buchstabe (a) eine Entscheidung getroffen, so kann jedes Mitglied innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Entscheidung verlangen, daß die Frage dem Gouverneursrat vorgelegt wird; seine Entscheidung ist endgültig. Jede dem Gouverneursrat vorgelegte Frage wird von einem Auslegungsausschuß des Gouverneursrats geprüft. Jedes Ausschußmitglied hat eine Stimme. Der Gouverneursrat bestimmt die Mitgliedschaft, die Verfahrensregeln und die Abstimmungsmehrheiten des Ausschusses. Eine Entscheidung des Ausschusses gilt als Entscheidung des Gouverneursrats, sofern nicht der Gouverneursrat mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen anders entscheidet. Bis zur Entscheidung durch den Gouverneursrat kann der Fonds, soweit er es für nötig hält, auf der Grundlage der Entscheidung des Exekutivdirektoriums handeln.

(c) Entsteht zwischen dem Fonds und einem ausgeschiedenen Mitglied oder zwischen dem Fonds und einem Mitglied während der Liquidation des Fonds eine Meinungsverschiedenheit, so ist diese zur Entscheidung einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das aus drei Schiedsrichtern besteht, von denen einer vom Fonds, ein weiterer von dem Mitglied oder dem ausgeschiedenen Mitglied ernannt wird und der Obmann, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder einer anderen durch Verfügung des Fonds bestimmten Stelle ernannt wird. Der Obmann hat unbegrenzte Befugnis, alle Verfahrensfragen zu regeln, über die sich die Parteien nicht einigen können.

ARTIKEL XXIX

AUSLEGUNG

(a) Alle Fragen der Auslegung dieses Übereinkommens, die sich zwischen einem Mitglied und dem Fonds oder zwischen Mitgliedern des Fonds ergeben, werden dem Exekutivdirektorium zur Entscheidung unterbreitet. Betrifft die Frage ein Mitglied besonders, so hat dieses Mitglied nach Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe j das Recht, vertreten zu sein.

(b) Hat das Exekutivdirektorium nach Buchstabe (a) eine Entscheidung getroffen, so kann jedes Mitglied innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Entscheidung verlangen, daß die Frage dem Gouverneursrat vorgelegt wird; seine Entscheidung ist endgültig. Jede dem Gouverneursrat vorgelegte Frage wird von einem Auslegungsausschuß des Gouverneursrats geprüft. Jedes Ausschußmitglied hat eine Stimme. Der Gouverneursrat bestimmt die Mitgliedschaft, die Verfahrensregeln und die Abstimmungsmehrheiten des Ausschusses. Eine Entscheidung des Ausschusses gilt als Entscheidung des Gouverneursrats, sofern nicht der Gouverneursrat mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen anders entscheidet. Bis zur Entscheidung durch den Gouverneursrat kann der Fonds, soweit er es für nötig hält, auf der Grundlage der Entscheidung des Exekutivdirektoriums handeln.

(c) Entsteht zwischen dem Fonds und einem ausgeschiedenen Mitglied oder zwischen dem Fonds und einem Mitglied während der Liquidation des Fonds eine Meinungsverschiedenheit, so ist diese zur Entscheidung einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das aus drei Schiedsrichtern besteht, von denen einer vom Fonds, ein weiterer von dem Mitglied oder dem ausgeschiedenen Mitglied ernannt wird und der Obmann, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder einer anderen durch Verfügung des Fonds bestimmten Stelle ernannt wird. Der Obmann hat unbegrenzte Befugnis, alle Verfahrensfragen zu regeln, über die sich die Parteien nicht einigen können.

Abschnitt 5 letzter Satz: Verfassungsbestimmung

Artikel XXX

Beendigung der Teilnahme

Abschnitt 1. Recht zur Beendigung der Teilnahme. –

(a) Ein Teilnehmer kann jederzeit durch eine an die Hauptgeschäftsstelle des Fonds gerichtete schriftliche Anzeige seine Teilnahme am Sonderziehungskonto beenden. Die Beendigung wird wirksam in dem Zeitpunkt, in dem die Anzeige eingeht.

(b) Das Ausscheiden eines Teilnehmers aus dem Fond gilt als gleichzeitige Beendigung seiner Teilnahme am Sonderziehungskonto.

Abschnitt 2. Ausgleich bei der Beendigung. – (a) Beendet ein Teilnehmer seine Teilnahme am Sonderziehungskonto, so werden alle Operationen und Geschäfte dieses Teilnehmers mit Sonderziehungsrechten eingestellt, soweit sie nicht in einer Vereinbarung gemäß (c) gestattet werden, um den Ausgleich zu erleichtern, oder soweit nicht in den Abschnitten 3, 5 und 6 dieses Artikels oder im Anhang H etwas anderes vorgesehen ist. Zinsen und Gebühren, die bis zum Zeitpunkt der Beendigung aufgelaufen sind, sowie Umlagen, die vor diesem Zeitpunkt erhoben waren, aber nicht bezahlt wurden, sind in Sonderziehungsrechten zu zahlen.

(b) Der Fond ist verpflichtet, alle vom ausscheidenden Teilnehmer gehaltenen Sonderziehungsrechte abzulösen; der ausscheidende Teilnehmer ist verpflichtet, dem Fonds den Gegenwert seiner kumulativen Nettozuteilung zuzüglich derjenigen Beträge zu zahlen, die auf Grund seiner Teilnahme am Sonderziehungskonto zur Zahlung fällig sind. Diese Verpflichtungen werden gegeneinander aufgerechnet; der bei der Aufrechnungen zur Tilgung der Verpflichtung gegenüber dem Fonds benutzte Teil der Bestände des ausscheidenden Teilnehmers an Sonderziehungsrechten wird eingezogen.

(c) Mit angemessener Beschleunigung ist durch Vereinbarung zwischen dem ausscheidenden Teilnehmer und dem Fonds der Ausgleich hinsichtlich der Verpflichtung dieses Teilnehmers oder des Fonds, die nach der in (b) genannten Aufrechnung verbleibt, herzustellen. Kommt eine Vereinbarung über den Ausgleich nicht alsbald zustande, so finden die Bestimmungen des Anhangs H Anwendung.

Abschnitt 3. Zinsen und Gebühren. – Nach dem Zeitpunkt der Beendigung der Teilnahme zahlt der Fonds auf einen vom ausscheidenden Teilnehmer gehaltenen Bestand an Sonderziehungsrechten Zinsen, und der ausscheidende Teilnehmer zahlt für seine Verpflichtung gegenüber dem Fonds Gebühren; dabei gelten die gemäß Artikel XXVI bestimmten Fälligkeiten und Sätze. Die Zahlungen werden in Sonderziehungsrechten geleistet. Ein ausscheidender Teilnehmer ist berechtigt, für die Zahlung von Gebühren oder Umlagen Sonderziehungsrechte gegen de facto konvertierbare Währung durch ein Geschäft mit einem vom Fonds bestimmten Teilnehmer oder nach Vereinbarung von einem anderen Inhaber von Sonderziehungsrechten zu erwerben, oder Sonderziehungsrechte, die er als Zinsen erhalten hat, durch ein Geschäft mit einem gemäß Artikel XXV Abschnitt 5 designierten Teilnehmer oder nach Vereinbarung an einen anderen Berechtigten abzugeben.

Abschnitt 4. Ausgleich von Verpflichtungen gegenüber dem Fonds. – Gold oder Währungsbeträge, die der Fonds von einem ausscheidenden Teilnehmer erhält, verwendet der Fonds dazu, um proportional gleiche Teile derjenigen Bestände der Teilnehmer an Sonderziehungsrechten abzulösen, welche die kumulative Nettozuteilung jedes Teilnehmers im Zeitpunkt des Gold- und Währungseinganges beim Fonds übersteigen. Derart abgelöste Sonderziehungsrechte sowie Sonderziehungsrechte, die ein ausscheidender Teilnehmer nach den Bestimmungen dieses Abkommens erworben hat, um eine gemäß einer Ausgleichsvereinbarung oder gemäß Anhang H fällige Tilgungsrate zu zahlen, und die auf diese Tilgung angerechnet werden, sind einzuziehen.

Abschnitt 5. Ausgleich von Verpflichtungen gegenüber ausscheidenden Teilnehmern. – Hat der Fonds Sonderziehungsrechte abzulösen, die ein ausscheidender Teilnehmer hält, so geschieht dies mit Währungs- oder Goldbeträgen, die durch vom Fonds bestimmte Teilnehmer zur Verfügung gestellt werden. Diese Teilnehmer werden nach den Grundsätzen von Artikel XXV Abschnitt 5 bestimmt. Jeder so bestimmte Teilnehmer stellt dem Fonds nach seiner Wahl Beträge in der Währung des ausscheidenden Teilnehmers oder in de facto konvertierbaren anderen Währungen oder Gold zur Verfügung und erhält den Gegenwert in Sonderziehungsrechten. Ein ausscheidender Teilnehmer kann jedoch seine Sonderziehungsrechte auch dazu verwenden, um Beträge in seiner eigenen Währung, in de facto konvertierbaren anderen Währungen oder Gold von einem beliebigen Inhaber zu erwerben, wenn der Fonds dies gestattet.

Abschnitt 6. Geschäfte des Generalkontos. – Um den Ausgleich mit dem ausscheidenden Teilnehmer zu erleichtern, kann der Fonds beschließen, daß dieser Teilnehmer

(i) Sonderziehungsrechte, die er nach der Aufrechnung gemäß Abschnitt 2 (b) dieses Artikels hält und die demnächst abzulösen sind, dafür zu verwenden hat, beim Fonds im Wege eines Geschäfts mit dem Generalkonto nach dessen Wahl Beträge in seiner eigenen Währung oder in de facto konvertierbaren anderen Währungen zu erwerben; oder

(ii) Sonderziehungsrechte beim Fonds im Wege eines Geschäfts mit dem Generalkonto gegen eine für den Fonds akzeptierbare Währung oder gegen Gold zu erwerben hat, um Gebühren oder eine Tilgungsrate zu zahlen, die auf Grund einer Vereinbarung oder nach den Bestimmungen des Anhanges H fällig ist.

ARTIKEL XXX

ERLÄUTERUNG VON BEGRIFFEN

Bei der Auslegung dieses Übereinkommens lassen sich der Fonds und seine Mitglieder von folgenden Bestimmungen leiten:

(a) Die Bestände des Fonds an der Währung eines Mitglieds im Allgemeinen Konto schließen Schuldurkunden ein, die der Fonds nach Artikel III Abschnitt 4 entgegengenommen hat.

(b) Unter Bereitschaftskredit-Vereinbarung ist ein Beschluß des Fonds zu verstehen, durch den einem Mitglied zugesichert wird, daß es Käufe vom Allgemeinen Konto nach Maßgabe des Beschlusses innerhalb eines bestimmten Zeitraums und bis zu einem bestimmten Betrag vornehmen kann.

(c) Unter Kauf in der Reservetranche ist der Kauf von Sonderziehungsrechten oder der Währung eines anderen Mitglieds durch ein Mitglied gegen seine eigene Währung zu verstehen, der nicht dazu führt, daß die im Allgemeinen Konto gehaltenen Bestände des Fonds an der Währung des Mitglieds dessen Quote übersteigen; für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung kann der Fonds jedoch Käufe und Bestände ausklammern, die unter die Geschäftsgrundsätze für folgende Vorgänge fallen:

(i) Verwendung seiner allgemeinen Mittel für die kompensierende Finanzierung von Ausfuhrschwankungen;

(ii) Verwendung seiner allgemeinen Mittel im Zusammenhang mit der Finanzierung von Beiträgen zu internationalen Rohstoff-Ausgleichslagern sowie

(iii) Verwendung seiner allgemeinen Mittel, für die der Fonds mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen eine Ausklammerung beschließt.

(d) Unter Zahlungen für laufende Transaktionen sind Zahlungen zu verstehen, die nicht der Übertragung von Kapital dienen; sie schließen ohne Einschränkung folgendes ein:

(1) alle Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem Außenhandel, anderen laufenden Geschäften einschließlich Dienstleistungen sowie normalen kurzfristigen Bank- und Kreditgeschäften geschuldet werden;

(2) Zahlungen von Beträgen, die als Kreditzinsen sowie als Nettoerträge aus anderen Anlagen geschuldet werden;

(3) Zahlungen in mäßiger Höhe für die Tilgung von Krediten oder die Abschreibung von Direktinvestitionen und

(4) Überweisungen in mäßiger Höhe zur Bestreitung des Familienunterhalts.

Nach Konsultationen mit den betreffenden Mitgliedern kann der Fonds bestimmen, ob gewisse besondere Transaktionen als laufende Transaktionen oder als Kapitaltransaktionen anzusehen sind.

(e) Unter kumulativer Nettozuteilung von Sonderziehungsrechten ist der Gesamtbetrag der einem Teilnehmer zugeteilten Sonderziehungsrechte abzüglich seines Anteils an den nach Artikel XVIII Abschnitt 2 Buchstabe (a) eingezogenen Sonderziehungsrechten zu verstehen.

(f) Unter frei verwendbarer Währung ist die Währung eines Mitglieds zu verstehen, die nach Feststellung des Fonds (i) bei Zahlungen für internationale Geschäfte verbreitet Verwendung findet und (ii) auf den wichtigsten Devisenmärkten stark gehandelt wird.

(g) Zu den Mitgliedern, die am 31. August 1975 Mitglieder waren, wird auch ein Mitglied gerechnet, das die Mitgliedschaft nach diesem Zeitpunkt auf Grund einer vor diesem Zeitpunkt vom Gouverneursrat angenommenen Entschließung annahm.

(h) Unter Transaktionen des Fonds ist der Tausch von monetären Vermögenswerten durch den Fonds gegen andere monetäre Vermögenswerte zu verstehen. Unter Operationen des Fonds sind andere Arten der Verwendung oder der Entgegennahme von monetären Vermögenswerten durch den Fonds zu verstehen.

(i) Unter Transaktionen in Sonderziehungsrechten ist der Tausch von Sonderziehungsrechten gegen andere monetäre Vermögenswerte zu verstehen. Unter Operationen in Sonderziehungsrechten sind andere Arten der Verwendung von Sonderziehungsrechten zu verstehen.

Buchstabe a erster Satz: Verfassungsbestimmung

Artikel XXXI

Liquidation des Sonderziehungskontos

(a) Das Sonderziehungskonto kann nur auf Beschluß des Gouverneursrats aufgelöst werden. Kommen die Direktoren in einer Notlage zu dem Schluß, daß die Liquidation des Sonderziehungskontos erforderlich sein könnte, so können sie bis zu dem Beschluß des Rats Zuteilungen und Einziehungen sowie alle Geschäfte mit Sonderziehungsrechten aussetzen. Ein Beschluß des Gouverneursrats, den Fonds zu liquidieren, bedeutet, daß sowohl das Generalkonto, als auch das Sonderziehungskonto aufzulösen sind.

(b) Beschließt der Gouverneursrat, das Sonderziehungskonto aufzulösen, so werden alle Zuteilungen oder Einziehungen und alle Operationen und Geschäfte in Sonderziehungsrechten sowie jede Tätigkeit des Fonds bezüglich des Sonderziehungskontos eingestellt, mit Ausnahme derjenigen, die zur geordneten Abwicklung der Verpflichtungen der Teilnehmer und des Fonds bezüglich der Sonderziehungsrechte gehören; alle nach diesem Abkommen bestehenden Verpflichtungen des Fonds und der Teilnehmer bezüglich der Sonderziehungsrechte erlöschen mit Ausnahme der Verpflichtungen aus diesem Artikel, Artikel XVIII (c), Artikel XXVI, Artikel XXVII (d), Artikel XXX und Anhang H oder einer Vereinbarung gemäß Artikel XXX nach Maßgabe von Absatz 4 des Anhangs H, Artikel XXXII und Anhang I.

(c) Bei der Liquidation des Sonderziehungskontos werden Zinsen und Gebühren, die bis zum Zeitpunkt der Liquidation aufgelaufen sind, sowie Umlagen, die vor diesem Zeitpunkt erhoben, aber nicht bezahlt worden sind, in Sonderziehungsrechten bezahlt. Der Fonds ist verpflichtet, die Sonderziehungsrechte aller Inhaber abzulösen; jeder Teilnehmer ist verpflichtet, an den Fond den Gegenwert seiner kumulativen Nettozuteilung an Sonderziehungsrechten zuzüglich derjenigen Beträge zu zahlen, die auf Grund seiner Teilnahme am Sonderziehungskonto zur Zahlung fällig sind.

(d) Die Liquidation des Sonderziehungskontos wird gemäß den Bestimmungen des Anhangs I vorgenommen.

ARTIKEL XXXI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Abschnitt 1

Inkrafttreten

Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald es im Namen von Regierungen unterzeichnet worden ist, die über fünfundsechzig Prozent der Summe der in Anhang A aufgeführten Quoten verfügen, und sobald in deren Namen die in Abschnitt 2 Buchstabe (a) bezeichneten Urkunden hinterlegt worden sind; das Übereinkommen tritt jedoch nicht vor dem 1. Mai 1945 in Kraft.

Abschnitt 2

Unterzeichnung

(a) Jede Regierung, in deren Namen dieses Übereinkommen unterzeichnet wird, hinterlegt bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika eine Urkunde, aus der hervorgeht, daß sie das Übereinkommen in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht angenommen und alle erforderlichen Schritte unternommen hat, um alle ihr aus dem Übereinkommen erwachsenden Verpflichtungen erfüllen zu können.

(b) Jedes Land wird an dem Tag Mitglied des Fonds, an dem in seinem Namen die unter Buchstabe (a) genannte Urkunde hinterlegt wird; kein Land kann jedoch Mitglied werden, bevor dieses Übereinkommen nach Abschnitt 1 in Kraft tritt.

(c) Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika unterrichtet die Regierungen aller Länder, die in Anhang A aufgeführt sind, und die Regierungen aller Länder, deren Mitgliedschaft nach Artikel II Abschnitt 2 genehmigt wird, von jeder Unterzeichnung dieses Übereinkommens und von der Hinterlegung jeder unter Buchstabe (a) genannten Urkunde.

(d) Jede Regierung überweist in dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen in ihrem Namen unterzeichnet wird, zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Fonds der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein hundertstel Prozent seiner Gesamtsubskription in Gold oder US-Dollar. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hält diese Mittel auf einem besonderen Depositenkonto und überweist sie dem Gouverneursrat des Fonds, sobald die Eröffnungssitzung einberufen worden ist. Ist dieses Übereinkommen bis 31. Dezember 1945 nicht in Kraft getreten, so erstattet die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika diese Mittel den Regierungen zurück, die sie ihr überwiesen haben.

(e) Dieses Übereinkommen liegt für die Regierungen der in Anhang A aufgeführten Länder bis zum 31. Dezember 1945 in Washington zur Unterzeichnung auf.

(f) Nach dem 31. Dezember 1945 liegt dieses Übereinkommen für die Regierung jedes Landes zur Unterzeichnung auf, dessen Mitgliedschaft nach Artikel II Abschnitt 2 gebilligt worden ist.

(g) Durch die Unterzeichnung dieses Übereinkommens nehmen es alle Regierungen sowohl für sich selbst als auch für alle ihre Kolonien, überseeischen Hoheitsgebiete, alle ihrem Schutz, ihrer Oberherrschaft oder ihrer obrigkeitlichen Gewalt unterstehenden Gebiete sowie alle Gebiete an, über die sie ein Mandat ausüben.

(h) Buchstabe (d) tritt für jede Unterzeichnerregierung mit dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Die im folgenden wiedergegebene Unterzeichnungs- und Hinterlegungsklausel entspricht den Wortlaut des Artikels XX der ursprünglichen Artikel des Übereinkommens.

Geschehen zu Washington in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt wird; diese übermittelt allen im Anhang A aufgeführten Regierungen sowie allen Regierungen, deren Mitgliedschaft nach Artikel II Abschnitt 2 genehmigt wird, beglaubigte Abschriften.

Artikel XXXII

Erläuterung von Ausdrücken in bezug auf Sonderziehungsrechte

Bei der Auslegung der auf Sonderziehungsrechte bezüglichen Bestimmungen dieses Abkommens beachten der Fonds und seine Mitglieder folgende Erläuterungen:

(a) Unter kumulativer Nettozuteilung von Sonderziehungsrechten ist die Summe der einem Teilnehmer zugeteilten Sonderziehungsrechte abzüglich seines Anteils an den Sonderziehungsrechten zu verstehen, die gemäß Artikel XXIV Abschnitt 2 (a) eingezogen worden sind.

(b) Unter de facto konvertierbarer Währung

(1) ist die Währung eines Teilnehmers zu verstehen, für die ein Verfahren zum Umtausch von mit Sonderziehungsrechten erworbenen Beträgen dieser Währung in jede andere Währung besteht, für die es ebenfalls ein solches Verfahren gibt, und zwar zu Wechselkursen, die gemäß Artikel XXV Abschnitt 8 festgesetzt sind; dabei muß es sich um die Währung eines Teilnehmers handeln, der

(i) die Verpflichtungen aus Artikel VIII Abschnitte 2, 3 und 4 übernommen hat oder

(ii) zwecks Abwicklung internationaler Geschäfte Gold tatsächlich innerhalb der vom Fonds gemäß Abschnitt 2 des Artikels IV vorgeschriebenen Grenzen frei kauft und verkauft;

(2) ist eine Währung zu verstehen, die in eine in Absatz (1) beschriebene Währung zu den gemäß Artikel XXV Abschnitt 8 festgesetzten Kursen umtauschbar ist.

(c) Unter Reserveposition im Fonds ist die Summe aus den einem Teilnehmer möglichen Käufen in der Goldtranche und aus solchen Verbindlichkeiten des Fonds zu verstehen, die auf Grund einer Kreditvereinbarung im Bedarfsfall an den Teilnehmer rückzahlbar sind.

Zusatzabkommen A

Quoten

(in Millionen US.-Dollar)

Ägypten 45
Äthiopien 6
Australien 200
Belgien 225
Bolivien 10
Brasilien 150
Canada 300
Chile 50
China 550
Columbien 50
Costa Rica 5
Cuba 50
Dänemark 1)
Dominikanische Republik 5
Ecuador 5
El Salvador 2.5
Frankreich 450
Griechenland 40
Großbritannien 1300
Guatemala 5
Haiti 5
Honduras 2.5
Indien 400
Irak 8
Iran 25
Island 1
Jugoslawien 60
Liberia 0.5
Luxemburg 10
Mexiko 90
Neuseeland 50
Nicaragua 2
Niederlande 275
Norwegen 50
Panama 0,5
Paraguay 2
Peru 25
Philippinischer Staatenbund 15
Polen 125
Südafrikanische Union 100
Tschechoslowakische Repubik 125
Union der Sozial. Sowjet-Republiken 1 200
Uruguay 15
Venezuela 15
Vereinigte Staaten 2 750
Zusammen 8 800

1) Die Quote Dänemarks wird durch den Fonds festgesetzt, nachdem die dänische Regierung ihre Bereitschaft zur Unterstützung dieses Abkommens erklärt hat, jedoch bevor die Unterzeichnung tatsächlich erfolgt.

ANHANG A

QUOTEN

(in Millionen US-Dollar)

Ägypten 45

Ägypten 45

Äthiopien 6

Australien 200

Belgien . 225

Bolivien 10

Brasilien 150

Chile … 50

China … 550

Costa Rica 5

Dänemark ) )

Dominikanische Republik 5

Ecuador 5

El Salvador 2,5

Frankreich 450

Griechenland 40

Guatemala 5

Haiti …. 5

Honduras 2,5

Indien … 400

Irak …… 8

Iran …… 25

Island … 1

Jugoslawien 60

Kanada . 300

Kolumbien 50

Kuba … 50

Liberia .. 0,5

Luxemburg 10

Mexiko . 90

Neuseeland 50

Nicaragua 2

Niederlande 275

Norwegen 50

Panama 0,5

Paraguay 2

Peru ….. 25

Philippinen 15

Polen … 125

Südafrikanische Union 100

Tschechoslowakei 125

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken 1 200

Uruguay 15

Venezuela 15

Vereinigte Staaten 2 750

Vereinigtes Königreich 1 300


*) Die Quote Dänemarks wird vom Fonds festgesetzt, sobald die dänische Regierung ihre Bereitschaft erklärt hat, dieses Übereinkommen zu unterzeichnen, jedoch vor Vollzug der Unterzeichnung.

Zusatzabkommen B

Bestimmungen über den durch ein Mitglied erfolgenden Rückkauf seiner eigenen Währung aus den Beständen des Fonds

1.

Der Umfang, in welchem ein Rückkauf der Währung eines Mitgliedes vom Fonds gemäß Artikel V, Absatz 7 (b), mit jeder Art von Währungsreserven, d. h. mit Gold und mit jeder konvertierbaren Währung zu erfolgen hat, wird wie folgt, unter Vorbehalt von 2 unten, festgestellt:

(a) Wenn die Währungsreserven des Mitgliedes während des Jahres nicht zugenommen haben, so wird der an den Fonds zahlbare Betrag auf alle Arten von Reserven im Verhältnis zu den diesbezüglichen Beständen des Mitgliedes am Jahresende aufgeteilt.

(b) Wenn die Währungsreserven des Mitgliedes während des Jahres zugenommen haben, so wird ein Teil des an den Fonds zahlbaren Betrages in der Höhe von 50% der Zunahme auf jene Arten von Währungsreserven aufgeteilt, die gestiegen sind, und zwar im Verhältnis zu dem Betrage, um welchen jede Reserveart zugenommen hat. Der Rest der an den Fonds zahlbaren Summe wird auf alle Reservearten im Verhältnis zu den dem Mitgliede verbleibenden Beständen aufgeteilt.

(c) Sollte nach Durchführung aller gemäß Artikel V, Absatz 7 (b), erforderlichen Rückkäufe das Ergebnis irgendeine der in Artikel V, Absatz 7 (c), gesetzten Grenzen überschreiten, so hat der Fonds von den Mitgliedern zu verlangen, daß die Rückkäufe anteilsmäßig in einer solchen Form erfolgen, daß die Grenzen nicht überschritten werden.

2.

Der Fonds darf unter Artikel V, Absatz 7 (b) und (c), keine Währung eines Nicht-Mitgliedstaates ankaufen.

3.

Bei der zwecks Durchführung des Artikels V, Absatz 7 (b) und (c), erfolgenden Berechnung der Währungsreserven sowie ihrer Zunahme während eines Jahres ist keine Zunahme dieser Währungsreserven in Betracht zu ziehen, die auf eine früher nicht konvertierbare, während des Rechnungsjahres jedoch konvertierbar gewordene Währung zurückzuführen ist, es sei denn, das Mitglied habe für solche Bestände auf eine andere Art Abzüge gemacht; ebensowenig sind Bestände in Betracht zu ziehen, die aus einer während des Jahres abgeschlossenen lang- oder mittelfristigen Anleihe herrühren, oder Bestände, die für die Rückzahlung einer Anleihe im folgenden Jahr übertragen oder zurückgelegt worden sind.

4.

Bei Mitgliedern, deren Mutterland vom Feinde besetzt worden ist, ist das während der fünf Jahre nach Inkraftsetzung des Abkommens aus im Mutterland gelegenen Bergwerken neu gewonnene Gold nicht in die Berechnungen ihrer Währungsreserven oder der Zunahme ihrer Währungsreserven einzubeziehen.

Abschnitt 2 Buchstabe b und Abschnitt 5: Verfassungsbestimmung

Zusatzabkommen B

Bestimmungen über den durch ein Mitglied erfolgenden Rückkauf seiner eigenen Währung aus den Beständen des Fonds

1.

In welchem Umfang der Rückkauf der Währung eines Mitglieds vom Fonds gemäß Artikel V Abschnitt 7 (b) mit jeder konvertierbaren Währung und mit jeder anderen Art von Währungsreserven zu erfolgen hat, bestimmt sich vorbehaltlich des nachstehenden Absatzes 2 nach folgenden Regeln:

(a) Haben sich die Währungsreserven des Mitglieds während des Jahres nicht erhöht, so wird der an den Fonds zu zahlende Betrag auf alle Arten von Reserven im Verhältnis der Bestände des Mitglieds am Jahresende aufgeteilt.

(b) Haben sich die Währungsreserven des Mitglieds während des Jahres erhöht, so wird der der Hälfte des Zuwachses entsprechende Teil des an den Fonds zu zahlenden Betrages abzüglich der Hälfte der Abnahme, die sich während des Jahres in den Beständen des Fonds an der Währung des Mitglieds ergeben hat, auf die angewachsenen Reservearten aufgeteilt, und zwar im Verhältnis der Beträge, um die die einzelnen Reservearten zugenommen haben. Der Rest der an den Fonds zu zahlenden Summe wird auf alle Arten von Reserven im Verhältnis der dem Mitglied verbleibenden Bestände aufgeteilt.

(c) Würde die Vornahme der in Artikel V Abschnitt 7 (b) vorgeschriebenen Rückkäufe dazu führen, daß eine der in Artikel V Abschnitt 7 (c) (i) oder (ii) gesetzten Grenzen überschritten wird, so hat der Fonds das Mitglied anzuhalten, die Rückkäufe anteilmäßig so vorzunehmen, daß diese Grenzen nicht überschritten werden.

(d) Würde die Vornahme aller in Artikel V Abschnitt 7 (b) vorgeschriebenen Rückkäufe dazu führen, daß die in Artikel V Abschnitt 7 (c) (iii) gesetzte Grenze überschritten wird, so ist der Betrag, um den die Grenze überschritten würde, in solchen durch den Fonds zu bestimmenden konvertierbaren Währungen zu leisten, daß die Grenze nicht überschritten wird.

(e) Würde ein in Artikel V Abschnitt 7 (b) vorgeschriebener Rückkauf die in Artikel V Abschnitt 7 (c) (iv) gesetzte Grenze überschreiten, so ist der Betrag, um den die Grenze überschritten würde, am Ende des folgenden Geschäftsjahres oder der folgenden Geschäftsjahre auf solche Weise zurückzukaufen, daß die gesamten Rückkäufe gemäß Artikel V Abschnitt 7 (b) in jedem Jahr die in Artikel V Abschnitt 7 (c) (iv) gesetzte Grenze nicht überschreiten.

2.

(a) Die Anwendung von Artikel V Abschnitt 7 (b) und (c) darf nicht dazu führen, daß der Fonds die Währung eines Nichtmitglieds erwirbt.

(b) Ein Betrag, der gemäß 1 (a) oder 1 (b) in der Währung eines Nichtmitglieds zu zahlen wäre, ist in den vom Fonds zu bestimmenden konvertierbaren Währungen von Mitgliedern zu zahlen.

3.

Bei der zwecks Durchführung des Artikels V, Absatz 7 (b) und (c), erfolgenden Berechnung der Währungsreserven sowie ihrer Zunahme während eines Jahres ist keine Zunahme dieser Währungsreserven in Betracht zu ziehen, die auf eine früher nicht konvertierbare, während des Rechnungsjahres jedoch konvertierbar gewordene Währung zurückzuführen ist, es sei denn, das Mitglied habe für solche Bestände auf eine andere Art Abzüge gemacht; ebensowenig sind Bestände in Betracht zu ziehen, die aus einer während des Jahres abgeschlossenen lang- oder mittelfristigen Anleihe herrühren, oder Bestände, die für die Rückzahlung einer Anleihe im folgenden Jahr übertragen oder zurückgelegt worden sind.

4.

Bei Mitgliedern, deren Mutterland vom Feinde besetzt worden ist, ist das während der fünf Jahre nach Inkraftsetzung des Abkommens aus im Mutterland gelegenen Bergwerken neu gewonnene Gold nicht in die Berechnungen ihrer Währungsreserven oder der Zunahme ihrer Währungsreserven einzubeziehen.

5.

Bei der Errechnung der Währungsreserven und des Zuwachses an Währungsreserven während eines Jahres für die Zwecke von Artikel V Abschnitt 7 (b) und (c) kann der Fonds nach seinem Ermessen auf Antrag eines Mitglieds beschließen, daß Abzüge für Verpflichtungen gemacht werden, die bei Geschäften zwischen Mitgliedern im Rahmen gegenseitiger Kreditfazilitäten entstanden sind, bei denen sich ein Mitglied bereit erklärt, auf Verlangen seine Währung bis zu einem Höchstbetrag gegen die Währung des anderen Mitglieds zu tauschen, und bei denen eine Umkehrung jedes dieser Geschäfte innerhalb eines bestimmten, neun Monate nicht überschreitenden Zeitraums vorgesehen ist.

6.

Bei der Errechnung der Währungsreserven und des Zuwachses an Währungsreserven für die Zwecke von Artikel V Abschnitt 7 (b) und (c) findet Artikel XIX (e) Anwendung; jedoch ist am Ende eines Geschäftsjahres die folgende Vorschrift anzuwenden, sofern sie am Anfang dieses Jahres in Kraft war:

,die Währungsreserven eines Mitglieds werden in der Weise errechnet, daß von seinen zentralen Beständen die Währungsverbindlichkeiten gegenüber den Schatzämtern, Zentralbanken, Stabilisierungsfonds oder ähnlichen Fiskalstellen anderer im vorstehenden Buchstaben (d) bezeichneter Mitglieder oder Nichtmitglieder sowie ähnliche Verbindlichkeiten gegenüber anderen öffentlichen Einrichtungen und anderen Banken in den Gebieten der in vorstehendem Buchstaben (d) bezeichneten Mitglieder oder Nichtmitglieder abgezogen werden. Zu diesen Nettobeständen werden diejenigen Summen hinzugerechnet, die gemäß dem vorstehenden Buchstaben (c) als offizielle Bestände anderer öffentlicher Einrichtungen und anderer Banken angesehen werden.‘

Punkt 2, erster Satz: Verfassungsbestimmung

ANHANG B

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR RÜCKKAUFE, DIE ZAHLUNG ZUSÄTZLICHER SUBSKRIPTIONEN, GOLD SOWIE BESTIMMTE ANGELEGENHEITEN DER GESCHÄFTSABWICKLUNG

1.

Rückkaufsverpflichtungen, die nach Artikel V Abschnitt 7 Buchstabe (b) vor dem Zeitpunkt der zweiten Änderung dieses Übereinkommens entstanden sind und die zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllt sind, werden spätestens zu dem Termin oder den Terminen erfüllt, zu denen die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen vor der zweiten Änderung erfüllt werden mußten.

2.

Eine zum Zeitpunkt der zweiten Änderung dieses Übereinkommens nicht erfüllte Verpflichtung, für einen Rückkauf oder eine Subskriptionszahlung an den Fonds Gold zu zahlen, hat ein Mitglied in Sonderziehungsrechten zu erfüllen; der Fonds kann jedoch zulassen, daß solche Zahlungen ganz oder teilweise in den von ihm bestimmten Währungen anderer Mitglieder geleistet werden. Ein Nichtteilnehmer hat einer nach dieser Bestimmung in Sonderziehungsrechten zu erfüllenden Verpflichtung in den vom Fonds bestimmten Währungen anderer Mitglieder nachzukommen.

3.

Für die Zwecke des Absatzes 2 entsprechen 0,888 671 Gramm Feingold einem Sonderziehungsrecht; der nach Absatz 2 zu zahlende Währungsbetrag wird auf dieser Grundlage und der Grundlage des Wertes der betreffenden Währung in Sonderziehungsrechten zum Zeitpunkt der Zahlung ermittelt.

4.

Die Währung eines Mitglieds, die der Fonds zum Zeitpunkt der zweiten Änderung dieses Übereinkommens über fünfundsiebzig Prozent der Quote des Mitglieds hinaus hält und für die keine Rückkaufsverpflichtung nach Absatz 1 gilt, ist nach folgenden Regeln zurückzukaufen:

(i) Bestände, die auf einen Kauf zurückgehen, sind entsprechend der Geschäftspolitik für die Verwendung der allgemeinen Fondsmittel, nach der dieser Kauf getätigt wurde, zurückzukaufen.

(ii) Andere Bestände sind spätestens vier Jahre nach dem Zeitpunkt der zweiten Änderung dieses Übereinkommens zurückzukaufen.

5.

Rückkäufe nach Absatz 1, die nicht Absatz 2 unterliegen, und Rückkäufe nach Absatz 4 sowie die Bestimmung von Währungen nach Absatz 2 müssen mit Artikel V Abschnitt 7 Buchstabe (i) in Einklang stehen.

6.

Alle Geschäftsbestimmungen, Sätze, Verfahren und Beschlüsse, die zum Zeitpunkt der zweiten Änderung dieses Übereinkommens gelten, bleiben in Kraft, bis sie in Einklang mit diesem Übereinkommen geändert werden.

7.

Soweit Maßnahmen, die in ihrer Wirkung den Buchstaben (a) und (b) gleichkommen, nicht vor dem Zeitpunkt der zweiten Änderung dieses Übereinkommens abgeschlossen sind, hat der Fonds

(a) bis zu 25 Millionen Unzen Feingold, das er am 31. August 1975 gehalten hat, an diejenigen kaufwilligen Mitglieder zu verkaufen, die zu diesem Zeitpunkt Mitglieder waren, und zwar im Verhältnis ihrer zu diesem Zeitpunkt geltenden Quoten. Der Verkauf an ein Mitglied nach diesem Buchstaben wird gegen seine Währung und zu einem Preis ausgeführt, der zum Zeitpunkt des Verkaufs einem Sonderziehungsrecht für 0,888 671 Gramm Feingold entspricht;

(b) bis zu 25 Millionen Unzen Feingold, das er am 31. August 1975 gehalten hat, zugunsten von Entwicklungsländern zu verkaufen, die zu diesem Zeitpunkt Mitglieder waren, wobei jedoch derjenige Teil des Gewinns oder des Mehrwerts des Goldes, der dem Verhältnis der Quote eines solchen Mitglieds am 31. August 1975 zur Summe der Quoten aller Mitglieder zu diesem Zeitpunkt entspricht, jedem solchen Mitglied unmittelbar übertragen wird. Die Erfordernisse nach Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe (c), wonach der Fonds ein Mitglied konsultiert, Einvernehmen mit ihm herbeiführt oder unter gewissen Umständen die Währung eines Mitglieds gegen die Währungen anderer Mitglieder tauscht, gelten auch für Währungen, die der Fonds bei Goldverkäufen nach dieser Bestimmung erhält und dem Allgemeinen Konto zuführt; ausgenommen sind Verkäufe an ein Mitglied gegen seine eigene Währung.

Nach dem Verkauf von Gold nach diesem Absatz wird derjenige dabei erlöste Währungsbetrag, der zum Zeitpunkt des Verkaufs dem Verhältnis von einem Sonderziehungsrecht für 0,888 671 Gramm Feingold entspricht, dem Allgemeinen Konto zugeführt; andere Vermögenswerte, die der Fonds auf Grund von Maßnahmen nach Buchstabe (b) hält, sind von den allgemeinen Fondsmitteln getrennt zu halten. Vermögenswerte, über die der Fonds nach Beendigung der Maßnahmen nach Buchstabe (b) noch verfügt, werden dem Konto für Sonderverwendungen zugeführt.

ANHANG B

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR RÜCKKAUFE, DIE ZAHLUNG ZUSÄTZLICHERSUBSKRIPTIONEN, GOLD SOWIE BESTIMMTE ANGELEGENHEITEN DERGESCHÄFTSABWICKLUNG

1.

Rückkaufsverpflichtungen, die nach Artikel V Abschnitt 7 Buchstabe (b) vor dem Zeitpunkt der zweiten Änderung dieses Übereinkommens entstanden sind und die zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllt sind, werden spätestens zu dem Termin oder den Terminen erfüllt, zu denen die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen vor der zweiten Änderung erfüllt werden mußten.

2.

Eine zum Zeitpunkt der zweiten Änderung dieses Übereinkommens nicht erfüllte Verpflichtung, für einen Rückkauf oder eine Subskriptionszahlung an den Fonds Gold zu zahlen, hat ein Mitglied in Sonderziehungsrechten zu erfüllen; der Fonds kann jedoch zulassen, daß solche Zahlungen ganz oder teilweise in den von ihm bestimmten Währungen anderer Mitglieder geleistet werden. Ein Nichtteilnehmer hat einer nach dieser Bestimmung in Sonderziehungsrechten zu erfüllenden Verpflichtung in den vom Fonds bestimmten Währungen anderer Mitglieder nachzukommen.

3.

Für die Zwecke des Absatzes 2 entsprechen 0,888 671 Gramm Feingold einem Sonderziehungsrecht; der nach Absatz 2 zu zahlende Währungsbetrag wird auf dieser Grundlage und der Grundlage des Wertes der betreffenden Währung in Sonderziehungsrechten zum Zeitpunkt der Zahlung ermittelt.

4.

Die Währung eines Mitglieds, die der Fonds zum Zeitpunkt der zweiten Änderung dieses Übereinkommens über fünfundsiebzig Prozent der Quote des Mitglieds hinaus hält und für die keine Rückkaufsverpflichtung nach Absatz 1 gilt, ist nach folgenden Regeln zurückzukaufen:

(i) Bestände, die auf einen Kauf zurückgehen, sind entsprechend der Geschäftspolitik für die Verwendung der allgemeinen Fondsmittel, nach der dieser Kauf getätigt wurde, zurückzukaufen.

(ii) Andere Bestände sind spätestens vier Jahre nach dem Zeitpunkt der zweiten Änderung dieses Übereinkommens zurückzukaufen.

5.

Rückkäufe nach Absatz 1, die nicht Absatz 2 unterliegen, und Rückkäufe nach Absatz 4 sowie die Bestimmung von Währungen nach Absatz 2 müssen mit Artikel V Abschnitt 7 Buchstabe (i) in Einklang stehen.

6.

Alle Geschäftsbestimmungen, Sätze, Verfahren und Beschlüsse, die zum Zeitpunkt der zweiten Änderung dieses Übereinkommens gelten, bleiben in Kraft, bis sie in Einklang mit diesem Übereinkommen geändert werden.

7.

Soweit Maßnahmen, die in ihrer Wirkung den Buchstaben (a) und (b) gleichkommen, nicht vor dem Zeitpunkt der zweiten Änderung dieses Übereinkommens abgeschlossen sind, hat der Fonds

(a) bis zu 25 Millionen Unzen Feingold, das er am 31. August 1975 gehalten hat, an diejenigen kaufwilligen Mitglieder zu verkaufen, die zu diesem Zeitpunkt Mitglieder waren, und zwar im Verhältnis ihrer zu diesem Zeitpunkt geltenden Quoten. Der Verkauf an ein Mitglied nach diesem Buchstaben wird gegen seine Währung und zu einem Preis ausgeführt, der zum Zeitpunkt des Verkaufs einem Sonderziehungsrecht für 0,888 671 Gramm Feingold entspricht;

(b) bis zu 25 Millionen Unzen Feingold, das er am 31. August 1975 gehalten hat, zugunsten von Entwicklungsländern zu verkaufen, die zu diesem Zeitpunkt Mitglieder waren, wobei jedoch derjenige Teil des Gewinns oder des Mehrwerts des Goldes, der dem Verhältnis der Quote eines solchen Mitglieds am 31. August 1975 zur Summe der Quoten aller Mitglieder zu diesem Zeitpunkt entspricht, jedem solchen Mitglied unmittelbar übertragen wird. Die Erfordernisse nach Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe (c), wonach der Fonds ein Mitglied konsultiert, Einvernehmen mit ihm herbeiführt oder unter gewissen Umständen die Währung eines Mitglieds gegen die Währungen anderer Mitglieder tauscht, gelten auch für Währungen, die der Fonds bei Goldverkäufen nach dieser Bestimmung erhält und dem Allgemeinen Konto zuführt; ausgenommen sind Verkäufe an ein Mitglied gegen seine eigene Währung.

Nach dem Verkauf von Gold nach diesem Absatz wird derjenige dabei erlöste Währungsbetrag, der zum Zeitpunkt des Verkaufs dem Verhältnis von einem Sonderziehungsrecht für 0,888 671 Gramm Feingold entspricht, dem Allgemeinen Konto zugeführt; andere Vermögenswerte, die der Fonds auf Grund von Maßnahmen nach Buchstabe (b) hält, sind von den allgemeinen Fondsmitteln getrennt zu halten. Vermögenswerte, über die der Fonds nach Beendigung der Maßnahmen nach Buchstabe (b) noch verfügt, werden dem Konto für Sonderverwendungen zugeführt.

Zusatzabkommen C

Wahl des geschäftsführenden Direktoriums

1.

Die Wahl der wählbaren geschäftsführenden Direktoren erfolgt durch Abstimmung der gemäß Artikel XII, Absatz 3 (b) (in) und (iv) stimmberechtigten Gouverneure.

2.

Bei der Abstimmung über die fünf gemäß Artikel XII, Absatz 3 (b) (iii), zu wählenden Direktoren hat jeder der stimmberechtigten Gouverneure alle Stimmen, zu deren Abgabe er gemäß Artikel XII, Absatz 5 (a), berechtigt ist, für eine Person, abzugeben. Die fünf Personen, welche die größte Stimmenzahl erhalten, werden Direktoren, jedoch hat keine Person als gewählt zu gelten, die weniger als 19% aller erzielbaren Stimmen (wahlberechtigte Stimmen) erhält.

3.

Werden bei dem ersten Wahlgang keine fünf Personen gewählt, so erfolgt ein zweiter Wahlgang, bei dem die Person mit der niedrigsten Stimmenzahl bei der Wahl ausscheidet und. bei dem nur wählen (a) jene Gouverneure, die beim ersten Wahlgang für eine nicht gewählte Person stimmten, und (b) jene Gouverneure, von deren Abstimmung für eine gewählte Person man gemäß 4 unten annimmt, daß sie die für jene Person abgegebene Stimmenzahl auf über 20% der wahlberechtigten Stimmen gebracht hat.

4.

Zur Feststellung, ob die von einem Gouverneur abgegebenen Stimmen als solche zu gelten haben, durch welche die Gesamtzahl der für eine Person abgegebenen Stimmen auf über 20% der wahlberechtigten Stimmen stieg, wird angenommen, daß die 20% erstens die Stimmen des Gouverneurs einschließen, der die größte Stimmenzahl für diese (Person abgab, alsdann die Stimmen des Gouverneurs, der die nächstgrößte Zahl abgab, usw., bis 20% erreicht sind.

5.

Von jedem Gouverneur, von dessen Stimmen ein Teil gezählt werden muß, damit die Summe der auf eine Person entfallenden Stimmen auf über 19% steigt, wird angenommen, daß er alle seine Stimmen für diese Person abgegeben hat, selbst wenn die Summe der Stimmen für diese Person dadurch 20% übersteigt.

6.

Sind nach dem zweiten Wahlgang noch keine fünf Personen gewählt, so erfolgen weitere Wahlgänge nach denselben Grundsätzen so lange, bis fünf Personen gewählt sind, wobei jedoch, nachdem vier Personen gewählt sind, die fünfte durch einfache Stimmenmehrheit der Reststimmen gewählt werden kann und als durch alle diese Stimmen gewählt gelten soll.

7.

Die von den amerikanischem Republiken gemäß Artikel XII, Absatz 3 (b) (iv), zu wählenden Direktoren werden wie folgt gewählt:

(a) Jeder der Direktoren wird gesondert gewählt.

(b) Bei der Wahl des ersten Direktors hat jeder der Gouverneure, der eine zur Teilnahme an der Wahl berechtigte amerikanische Republik vertritt, alle ihm zustehenden Stimmen für eine Person abzugeben. Die Person, welche die größte Stimmenzahl erhält, ist gewählt, vorausgesetzt, daß sie mindestens 45% aller Stimmen erhalten hat.

(c) Wenn beim ersten Wahlgang niemand gewählt wird, erfolgen weitere Wahlgänge, wobei in jedem Wahlgang jeweils die Person mit der niedrigsten Stimmenzahl ausscheidet, so lange, bis eine Person eine Stimmenzahl erhält, die zur Wahl gemäß (b) oben genügt.

(d) Gouverneure, deren Stimmen zur Wahl des ersten Direktors beitrugen, haben an der Wahl des zweiten Direktors nicht teilzunehmen.

(e) Personen, die bei der Wahl des ersten Direktors nicht gewählt wurden, sind bei der Wahl des zweiten Direktors wieder wählbar.

(f) Für die Wahl des zweiten Direktors ist eine Mehrheit aller Stimmen, die abgegeben werden können, erforderlich. Wenn beim ersten Wahlgang niemand eine Stimmenmehrheit erhält, so erfolgen weitere Wahlgänge, bei welchen jeweils die Person mit der niedrigsten Stimmenzahl ausscheidet, so lange, bis eine Person eine Stimmenmehrheit erhält.

(g) Der zweite Direktor gilt als durch alle die Stimmen gewählt, welche bei dem seine Wahl sichernden Wahlgang hätten abgegeben werden können.

Punkt 4, Punkt 8 und Punkt 11 erster Satz: Verfassungsbestimmung

ANHANG C

PARITÄTEN

1.

Der Fonds teilt den Mitgliedern mit, daß für die Zwecke dieses Übereinkommens nach Artikel IV Abschnitte 1, 3, 4 und 5 sowie diesem Anhang Paritäten, ausgedrückt in Sonderziehungsrechten oder in einem anderen vom Fonds zugelassenen gemeinsamen Nenner, festgesetzt werden können. Der gemeinsame Nenner darf weder Gold noch eine Währung sein.

2.

Ein Mitglied, das eine Parität für seine Währung festzusetzen beabsichtigt, schlägt dem Fonds innerhalb einer angemessenen Frist nach der Mitteilung gemäß Absatz 1 eine Parität vor.

3.

Jedes Mitglied, das keine Parität für seine Währung nach Absatz 1 festzusetzen beabsichtigt, konsultiert den Fonds und stellt sicher, daß seine Wechselkursregelungen mit den Zielen des Fonds vereinbar sind und ausreichen, um seine Verpflichtungen aus Artikel IV Abschnitt 1 zu erfüllen.

4.

Der Fonds stimmt der vorgeschlagenen Parität innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Vorschlags zu oder erhebt Einspruch. Eine vorgeschlagene Parität wird für die Zwecke dieses Übereinkommens nicht wirksam, wenn der Fonds gegen sie Einspruch erhebt; das Mitglied unterliegt dann den Bestimmungen des Absatzes 3. Der Fonds darf keinen Einspruch wegen der innerstaatlichen sozial- und allgemeinpolitischen Ausrichtung des Mitglieds erheben, das die Parität vorschlägt.

5.

Jedes Mitglied, das eine Parität für seine Währung hat, verpflichtet sich, durch geeignete, diesem Übereinkommen entsprechende Maßnahmen sicherzustellen, daß die Höchst- und Mindestkurse für Devisenkassageschäfte, die in seinem Hoheitsgebiet zwischen seiner Währung und den Währungen anderer Mitglieder, die Paritäten aufrechterhalten, abgeschlossen werden, von der Parität um nicht mehr als viereinhalb Prozent oder um eine oder mehrere andere Bandbreiten abweichen, die der Fonds mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen beschließen kann.

6.

Ein Mitglied darf eine Änderung der Parität seiner Währung nur dann vorschlagen, wenn ein fundamentales Ungleichgewicht behoben oder verhindert werden soll. Eine Änderung darf nur auf Vorschlag des Mitglieds und nur nach Konsultation mit dem Fonds vorgenommen werden.

7.

Wird eine Änderung vorgeschlagen, so stimmt der Fonds der vorgeschlagenen Parität innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Vorschlags zu oder erhebt Einspruch. Der Fonds stimmt zu, wenn er sich überzeugt hat, daß die Änderung notwendig ist, um ein fundamentales Ungleichgewicht zu beheben oder zu verhindern. Der Fonds darf keinen Einspruch wegen der innerstaatlichen sozial- und allgemeinpolitischen Ausrichtung des Mitglieds erheben, das die Änderung vorschlägt. Eine vorgeschlagene Änderung der Parität wird für die Zwecke dieses Übereinkommens nicht wirksam, wenn der Fonds Einspruch erhebt. Ändert ein Mitglied die Parität seiner Währung gegen den Einspruch des Fonds, so unterliegt es den Bestimmungen des Artikels XXVI Abschnitt 2. Die Aufrechterhaltung einer unrealistischen Parität durch ein Mitglied soll der Fonds zu verhindern suchen.

8.

Die nach diesem Übereinkommen festgesetzte Parität der Währung eines Mitglieds wird für die Zwecke des Übereinkommens ungültig, wenn das Mitglied dem Fonds mitteilt, daß es beabsichtigt, die Parität aufzuheben. Der Fonds kann mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen gegen die Aufhebung einer Parität Einspruch erheben. Hebt ein Mitglied die Parität seiner Währung gegen den Einspruch des Fonds auf, so unterliegt das Mitglied den Bestimmungen des Artikels XXVI Abschnitt 2. Eine nach diesem Übereinkommen festgesetzte Parität wird für die Zwecke des Übereinkommens ungültig, wenn das Mitglied die Parität gegen den Einspruch des Fonds aufhebt oder wenn der Fonds feststellt, daß das Mitglied für einen wesentlichen Teil der Devisengeschäfte keine Wechselkurse nach Absatz 5 aufrechterhält; der Fonds darf jedoch eine solche Feststellung nicht treffen, ohne das Mitglied zu konsultieren und es sechzig Tage vorher über seine Absicht unterrichtet zu haben, daß er eine solche Feststellung in Erwägung zieht.

9.

Ist die Parität der Währung eines Mitglieds nach Absatz 8 ungültig geworden, so konsultiert das Mitglied den Fonds und stellt sicher, daß seine Wechselkursregelungen mit den Zielen des Fonds vereinbar sind und ausreichen, um seine Verpflichtungen nach Artikel IV Abschnitt 1 zu erfüllen.

10.

Ein Mitglied, für dessen Währung die Parität nach Absatz 8 ungültig geworden ist, kann jederzeit eine neue Parität für seine Währung vorschlagen.

11.

Ungeachtet des Absatzes 6 kann der Fonds mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen einheitliche proportionale Änderungen aller Paritäten vornehmen, wenn das Sonderziehungsrecht gemeinsamer Nenner ist und die Änderungen keine Auswirkung auf den Wert des Sonderziehungsrechts haben. Die Parität der Währung eines Mitglieds darf jedoch auf Grund dieser Bestimmung nicht geändert werden, wenn das Mitglied innerhalb von sieben Tagen nach dem Beschluß des Fonds diesen davon unterrichtet, daß es eine Änderung der Parität seiner Währung durch diesen Beschluß nicht wünscht.

ANHANG C

PARITÄTEN

1.

Der Fonds teilt den Mitgliedern mit, daß für die Zwecke dieses Übereinkommens nach Artikel IV Abschnitte 1, 3, 4 und 5 sowie diesem Anhang Paritäten, ausgedrückt in Sonderziehungsrechten oder in einem anderen vom Fonds zugelassenen gemeinsamen Nenner, festgesetzt werden können. Der gemeinsame Nenner darf weder Gold noch eine Währung sein.

2.

Ein Mitglied, das eine Parität für seine Währung festzusetzen beabsichtigt, schlägt dem Fonds innerhalb einer angemessenen Frist nach der Mitteilung gemäß Absatz 1 eine Parität vor.

3.

Jedes Mitglied, das keine Parität für seine Währung nach Absatz 1 festzusetzen beabsichtigt, konsultiert den Fonds und stellt sicher, daß seine Wechselkursregelungen mit den Zielen des Fonds vereinbar sind und ausreichen, um seine Verpflichtungen aus Artikel IV Abschnitt 1 zu erfüllen.

4.

Der Fonds stimmt der vorgeschlagenen Parität innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Vorschlags zu oder erhebt Einspruch. Eine vorgeschlagene Parität wird für die Zwecke dieses Übereinkommens nicht wirksam, wenn der Fonds gegen sie Einspruch erhebt; das Mitglied unterliegt dann den Bestimmungen des Absatzes 3. Der Fonds darf keinen Einspruch wegen der innerstaatlichen sozial- und allgemeinpolitischen Ausrichtung des Mitglieds erheben, das die Parität vorschlägt.

5.

Jedes Mitglied, das eine Parität für seine Währung hat, verpflichtet sich, durch geeignete, diesem Übereinkommen entsprechende Maßnahmen sicherzustellen, daß die Höchst- und Mindestkurse für Devisenkassageschäfte, die in seinem Hoheitsgebiet zwischen seiner Währung und den Währungen anderer Mitglieder, die Paritäten aufrechterhalten, abgeschlossen werden, von der Parität um nicht mehr als viereinhalb Prozent oder um eine oder mehrere andere Bandbreiten abweichen, die der Fonds mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen beschließen kann.

6.

Ein Mitglied darf eine Änderung der Parität seiner Währung nur dann vorschlagen, wenn ein fundamentales Ungleichgewicht behoben oder verhindert werden soll. Eine Änderung darf nur auf Vorschlag des Mitglieds und nur nach Konsultation mit dem Fonds vorgenommen werden.

7.

Wird eine Änderung vorgeschlagen, so stimmt der Fonds der vorgeschlagenen Parität innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Vorschlags zu oder erhebt Einspruch. Der Fonds stimmt zu, wenn er sich überzeugt hat, daß die Änderung notwendig ist, um ein fundamentales Ungleichgewicht zu beheben oder zu verhindern. Der Fonds darf keinen Einspruch wegen der innerstaatlichen sozial- und allgemeinpolitischen Ausrichtung des Mitglieds erheben, das die Änderung vorschlägt. Eine vorgeschlagene Änderung der Parität wird für die Zwecke dieses Übereinkommens nicht wirksam, wenn der Fonds Einspruch erhebt. Ändert ein Mitglied die Parität seiner Währung gegen den Einspruch des Fonds, so unterliegt es den Bestimmungen des Artikels XXVI Abschnitt 2. Die Aufrechterhaltung einer unrealistischen Parität durch ein Mitglied soll der Fonds zu verhindern suchen.

8.

Die nach diesem Übereinkommen festgesetzte Parität der Währung eines Mitglieds wird für die Zwecke des Übereinkommens ungültig, wenn das Mitglied dem Fonds mitteilt, daß es beabsichtigt, die Parität aufzuheben. Der Fonds kann mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen gegen die Aufhebung einer Parität Einspruch erheben. Hebt ein Mitglied die Parität seiner Währung gegen den Einspruch des Fonds auf, so unterliegt das Mitglied den Bestimmungen des Artikels XXVI Abschnitt 2. Eine nach diesem Übereinkommen festgesetzte Parität wird für die Zwecke des Übereinkommens ungültig, wenn das Mitglied die Parität gegen den Einspruch des Fonds aufhebt oder wenn der Fonds feststellt, daß das Mitglied für einen wesentlichen Teil der Devisengeschäfte keine Wechselkurse nach Absatz 5 aufrechterhält; der Fonds darf jedoch eine solche Feststellung nicht treffen, ohne das Mitglied zu konsultieren und es sechzig Tage vorher über seine Absicht unterrichtet zu haben, daß er eine solche Feststellung in Erwägung zieht.

9.

Ist die Parität der Währung eines Mitglieds nach Absatz 8 ungültig geworden, so konsultiert das Mitglied den Fonds und stellt sicher, daß seine Wechselkursregelungen mit den Zielen des Fonds vereinbar sind und ausreichen, um seine Verpflichtungen nach Artikel IV Abschnitt 1 zu erfüllen.

10.

Ein Mitglied, für dessen Währung die Parität nach Absatz 8 ungültig geworden ist, kann jederzeit eine neue Parität für seine Währung vorschlagen.

11.

Ungeachtet des Absatzes 6 kann der Fonds mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen einheitliche proportionale Änderungen aller Paritäten vornehmen, wenn das Sonderziehungsrecht gemeinsamer Nenner ist und die Änderungen keine Auswirkung auf den Wert des Sonderziehungsrechts haben. Die Parität der Währung eines Mitglieds darf jedoch auf Grund dieser Bestimmung nicht geändert werden, wenn das Mitglied innerhalb von sieben Tagen nach dem Beschluß des Fonds diesen davon unterrichtet, daß es eine Änderung der Parität seiner Währung durch diesen Beschluß nicht wünscht.

Zusatzabkommen D

Abrechnung mit ausscheidenden Mitgliedern

1.

Der Fonds ist verpflichtet, jedem ausscheidenden Mitglied einen seiner Quote entsprechenden Betrag zuzüglich aller ihm vom Fonds geschuldeten Beträge, abzüglich der vom ihm dem Fonds geschuldeten Beträge, einschließlich der nach dem Zeitpunkt seines Ausscheidens noch rauflaufenden Kosten, zu zahlen; jedoch hat keine Zahlung früher als sechs Monate nach dem Zeitpunkt seines Ausscheidens zu erfolgen. Die Zahlungen werden in der Währung des ausscheidenden Mitgliedes durchgeführt.

2.

Genügen die Bestände des Fonds in der Währung des ausscheidenden Mitgliedes nicht zur Auszahlung des ihm vom Fonds geschuldeten Nettobetrages, so wird die Differenz in Gold oder auf andere Weise, je nach Übereinkommen, ausbezahlt. Wenn der Fonds und das ausscheidende Mitglied innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt des Austrittes an zu keiner Einigung kommen, so ist der Bestand des Fonds in der in Frage stehenden Währung umgehend an das ausscheidende Mitglied auszubezahlen. Jedweder geschuldete Rest ist in zehn halbjährlichen Teilzahlungen während der folgenden fünf Jahre auszubezahlen. Jede solche Teilzahlung erfolgt nach Wahl des Fonds entweder in der Währung des ausscheidenden Mitgliedes, die nach seinem Ausscheiden erworben wurde, oder durch Abgabe von Gold.

3.

Wenn der Fonds seinen Verpflichtungen in Bezug auf irgendeine gemäß den vorhergehenden Paragraphen geschuldete Teilzahlung nicht nachkommt, so ist das ausscheidende Mitglied berechtigt, vom Fonds die Teilzahlung jeder beliebigen, beim Fonds gehaltenen Währung zu verlangen, mit Ausnahme einer Währung, die gemäß Artikel VII, Absatz 3, als knapp erklärt worden ist.

4.

Übersteigen die Bestände des Fonds in der Währung eines ausscheidenden Mitgliedes den diesem geschuldeten Betrag und kann über die Regelung der Abrechnung innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens keine Einigung erzielt werden, so ist das frühere Mitglied verpflichtet, diesen Überschuß in Gold oder nach seiner Wahl in den Währungen von Mitgliedern, welche zum Zeitpunkt des Rückkaufes konvertierbar sind, zurückzukaufen. Der Rückkauf erfolgt zu der zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Fonds geltenden Parität. Das ausscheidende Mitglied muß den vollständigen Rückkauf innerhalb von fünf; Jahren nach Ausscheiden aus dem Fonds oder innerhalb eines längeren, vom Fonds festzusetzenden Zeitabschnittes durchführen. Es darf jedoch nicht von ihm verlangt werden, daß es in irgendeinem Halbjahrsabschnitt mehr als ein Zehntel der bei seinem Ausscheiden im Besitz des Fonds befindlichen Überschußbestände in seiner Währung, zuzüglich weiterer während des betreffenden Halbjahrsabschnittes erfolgter Ankäufe in dieser Währung zurückkauft. Wenn das ausscheidende Mitglied diese Verpflichtung nicht erfüllt, so kann der Fonds den Währungsbetrag, der hätte zurückgekauft werden müssen, auf normalem Wege auf jedem beliebigen Markt liquidieren.

5.

Jedes Mitglied, das die Währung eines ausscheidenden Mitgliedes zu erhalten wünscht, hat diese durch Kauf vom Fonds zu erwerben, in dem Ausmaß, als diesem Mitglied die Mittel des Fonds zugänglich sind und diese Währung gemäß 4 oben verfügbar ist.

6.

Das ausscheidende Mitglied garantiert jederzeit die unbeschränkte Nutzung der gemäß 4 und 5 oben verfügten Währung für den Warenankauf oder für die Rückzahlung ihm oder Personen innerhalb seiner Gebiete geschuldeter Beträge. Das Mitglied hat den Fonds für jeglichen Verlust zu entschädigen, der aus der Differenz zwischen der zum Zeitpunkt des Austrittes geltenden Parität seiner Währung und dem vom Fonds bei der Verfügung gemäß Absatz 4 und 5 oben tatsächlich realisierten Wert entsteht.

7.

Im. Falle, daß der Fonds gemäß Artikel XVI, Absatz 2, innerhalb von sechs Monaten nach Ausscheiden des Mitgliedes in Liquidation tritt, wird die Abrechnung zwischen dem Fonds und jener Regierung gemäß Artikel XVI, Absatz 2, und Zusatzabkommen E geregelt.

Punkt 1 Buchstabe a zweiter Satz: Verfassungsbestimmung

ANHANG D

RAT AUF MINISTEREBENE

1.

(a) Jedes Mitglied, das einen Exekutivdirektor ernennt, und jede Gruppe von Mitgliedern, welche die ihnen zustehenden Stimmen von einem gewählten Exekutivdirektor abgeben lassen, ernennt für den Rat auf Ministerebene ein Ratsmitglied, das Gouverneur, Minister der Regierung eines Mitglieds oder eine Person vergleichbaren Ranges sein muß, und kann bis zu sieben Beigeordnete ernennen. Mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen kann der Gouverneursrat die zulässige Anzahl der Beigeordneten ändern. Ein Ratsmitglied oder ein Beigeordneter übt sein Amt bis zur Ernennung eines Nachfolgers oder bis zur nächsten ordentlichen Wahl von Exekutivdirektoren aus, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

(b) Die Exekutivdirektoren oder in ihrer Abwesenheit ihre Stellvertreter sowie die Beigeordneten sind berechtigt, an den Sitzungen des Rates auf Ministerebene teilzunehmen, sofern nicht der Rat eine Sitzung mit begrenzter Teilnehmeranzahl beschließt. Jedes Mitglied und jede Gruppe von Mitgliedern, die ein Ratsmitglied ernennt, bestellt einen Stellvertreter, der bei Abwesenheit des Ratsmitglieds berechtigt ist, an Sitzungen des Rates auf Ministerebene teilzunehmen, und unbeschränkte Vollmacht hat, für das Ratsmitglied zu handeln.

2.

(a) Der Rat auf Ministerebene überwacht die Handhabung und Fortentwicklung des internationalen Währungssystems einschließlich des ständigen Funktionierens des Anpassungsprozesses sowie der Entwicklungen auf dem Gebiet der globalen Liquidität und prüft in diesem Zusammenhang die Entwicklung beim Transfer realer Ressourcen an Entwicklungsländer.

(b) Der Rat auf Ministerebene prüft Vorschläge zur Änderung des Übereinkommens nach Artikel XXVIII Buchstabe (a).

3.

(a) Der Gouverneursrat kann dem Rat auf Ministerebene das Recht übertragen, jede Befugnis des Gouverneursrats auszuüben; ausgenommen sind diejenigen Befugnisse, die dem Gouverneursrat durch dieses Übereinkommen unmittelbar übertragen werden.

(b) Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, die Anzahl der Stimmen abzugeben, die nach Artikel XII Abschnitt 5 dem Mitglied oder der Gruppe von Mitgliedern zustehen, die das Ratsmitglied ernannten. Ein Ratsmitglied, das von einer Gruppe von Mitgliedern ernannt wurde, kann die den einzelnen Mitgliedern der Gruppe zustehenden Stimmen getrennt abgeben. Können die einem Mitglied zustehenden Stimmen von einem Exekutivdirektor nicht abgegeben werden, so kann das Mitglied mit einem Ratsmitglied Vereinbarungen über die Abgabe der diesem Mitglied zustehenden Stimmen treffen.

(c) Der Rat auf Ministerebene unternimmt im Rahmen der ihm vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse nichts, was mit Maßnahmen des Gouverneursrates unvereinbar ist; das Exekutivdirektorium unternimmt im Rahmen der ihm vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse nichts, was mit Maßnahmen entweder des Gouverneursrats oder des Rates auf Ministerebene unvereinbar ist.

4.

Der Rat auf Ministerebene wählt ein Ratsmitglied zu seinem Vorsitzenden, beschließt die für die Durchführung seiner Aufgaben etwa erforderliche oder geeignete Geschäftsordnung und legt die Einzelheiten seines Verfahrens fest. Der Rat auf Ministerebene hält Sitzungen ab, wenn sie von ihm selbst anberaumt oder vom Exekutivdirektorium einberufen werden.

5.

(a) Der Rat auf Ministerebene hat dieselben Befugnisse, wie sie dem Exekutivdirektorium nach folgenden Bestimmungen zustehen: Artikel XII Abschnitt 2 Buchstaben (c), (f), (g) und (j); Artikel XVIII Abschnitt 4 Buchstabe (a) und Abschnitt 4 Buchstabe (c) Ziffer (iv); Artikel XXIII Abschnitt 1 sowie Artikel XXVII Abschnitt 1 Buchstabe (a).

(b) Bei Beschlüssen des Rates auf Ministerebene, die sich ausschließlich auf die Sonderziehungsrechts-Abteilung beziehen, sind nur diejenigen Ratsmitglieder stimmberechtigt, die von einem Mitglied ernannt wurden, das Teilnehmer ist, oder die von einer Mitgliedergruppe ernannt wurden, aus der mindestens ein Mitglied Teilnehmer ist. Jedes dieser Ratsmitglieder ist berechtigt, diejenige Anzahl von Stimmen abzugeben, die dem Mitglied, das es ernannt hat und Teilnehmer ist, oder den Mitgliedern, die es ernannt haben und Teilnehmer sind, zustehen; das Ratsmitglied kann auch die einem Teilnehmer zustehenden Stimmen abgeben, mit dem Vereinbarungen nach Absatz 3 Buchstabe (b) letzter Satz getroffen worden sind.

(c) Der Rat auf Ministerebene kann ein Verfahren einführen, das es dem Exekutivdirektorium erlaubt, über eine besondere Frage ein Votum der Ratsmitglieder ohne Einberufung einer Ratssitzung einzuholen, wenn nach Ansicht des Exekutivdirektoriums vom Rat auf Ministerebene eine Maßnahme getroffen werden muß, die nicht bis zur nächsten Sitzung des Rates verschoben werden sollte und welche die Einberufung einer Sondersitzung nicht rechtfertigt.

(d) Artikel IX Abschnitt 8 findet Anwendung auf Ratsmitglieder, ihre Stellvertreter und Beigeordnete sowie auf jede andere Person, die zur Teilnahme an einer Sitzung des Rates auf Ministerebene berechtigt ist.

(e) Für die Zwecke des Buchstabens (b) und des Absatzes 3 Buchstabe (b) gibt eine von einem Mitglied, oder von einem Mitglied, das Teilnehmer ist, getroffene Vereinbarung nach Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe (i) Ziffer (ii) einem Ratsmitglied die Befugnis zur Teilnahme an Abstimmungen und zur Abgabe der dem Mitglied zustehenden Stimmen.

6.

Es wird davon ausgegangen, daß sich Artikel XII Abschnitt 2 Buchstabe (a) Satz 1 auch auf den Rat auf Ministerebene bezieht.

Punkt 1 Buchstabe a zweiter Satz: Verfassungsbestimmung

ANHANG D

RAT AUF MINISTEREBENE

1.

(a) Jedes Mitglied, das einen Exekutivdirektor ernennt, und jede Gruppe von Mitgliedern, welche die ihnen zustehenden Stimmen von einem gewählten Exekutivdirektor abgeben lassen, ernennt für den Rat auf Ministerebene ein Ratsmitglied, das Gouverneur, Minister der Regierung eines Mitglieds oder eine Person vergleichbaren Ranges sein muß, und kann bis zu sieben Beigeordnete ernennen. Mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen kann der Gouverneursrat die zulässige Anzahl der Beigeordneten ändern. Ein Ratsmitglied oder ein Beigeordneter übt sein Amt bis zur Ernennung eines Nachfolgers oder bis zur nächsten ordentlichen Wahl von Exekutivdirektoren aus, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

(b) Die Exekutivdirektoren oder in ihrer Abwesenheit ihre Stellvertreter sowie die Beigeordneten sind berechtigt, an den Sitzungen des Rates auf Ministerebene teilzunehmen, sofern nicht der Rat eine Sitzung mit begrenzter Teilnehmerzahl beschließt. Jedes Mitglied und jede Gruppe von Mitgliedern, die ein Ratsmitglied ernennt, bestellt einen Stellvertreter, der bei Abwesenheit des Ratsmitglieds berechtigt ist, an Sitzungen des Rates auf Ministerebene teilzunehmen, und unbeschränkte Vollmacht hat, für das Ratsmitglied zu handeln.

2.

(a) Der Rat auf Ministerebene überwacht die Handhabung und Fortentwicklung des internationalen Währungssystems einschließlich des ständigen Funktionierens des Anpassungsprozesses sowie der Entwicklungen auf dem Gebiet der globalen Liquidität und prüft in diesem Zusammenhang die Entwicklung beim Transfer realer Ressourcen an Entwicklungsländer.

(b) Der Rat auf Ministerebene prüft Vorschläge zur Änderung des Übereinkommens nach Artikel XXVIII Buchstabe (a).

3.

(a) Der Gouverneursrat kann dem Rat auf Ministerebene das Recht übertragen, jede Befugnis des Gouverneursrats auszuüben; ausgenommen sind diejenigen Befugnisse, die dem Gouverneursrat durch dieses Übereinkommen unmittelbar übertragen werden.

(b) Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, die Anzahl der Stimmen abzugeben, die nach Artikel XII Abschnitt 5 dem Mitglied oder der Gruppe von Mitgliedern zustehen, die das Ratsmitglied ernannten. Ein Ratsmitglied, das von einer Gruppe von Mitgliedern ernannt wurde, kann die den einzelnen Mitgliedern der Gruppe zustehenden Stimmen getrennt abgeben. Können die einem Mitglied zustehenden Stimmen von einem Exekutivdirektor nicht abgegeben werden, so kann das Mitglied mit einem Ratsmitglied Vereinbarungen über die Abgabe der diesem Mitglied zustehenden Stimmen treffen.

(c) Der Rat auf Ministerebene unternimmt im Rahmen der ihm vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse nichts, was mit Maßnahmen des Gouverneursrates unvereinbar ist; das Exekutivdirektorium unternimmt im Rahmen der ihm vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse nichts, was mit Maßnahmen entweder des Gouverneursrats oder des Rates auf Ministerebene unvereinbar ist.

4.

Der Rat auf Ministerebene wählt ein Ratsmitglied zu seinem Vorsitzenden, beschließt die für die Durchführung seiner Aufgaben etwa erforderliche oder geeignete Geschäftsordnung und legt die Einzelheiten seines Verfahrens fest. Der Rat auf Ministerebene hält Sitzungen ab, wenn sie von ihm selbst anberaumt oder vom Exekutivdirektorium einberufen werden.

5.

(a) Der Rat auf Ministerebene hat dieselben Befugnisse, wie sie dem Exekutivdirektorium nach folgenden Bestimmungen zustehen: Artikel XII Abschnitt 2 Buchstaben (c), (f), (g) und (j); Artikel XVIII Abschnitt 4 Buchstabe (a) und Abschnitt 4 Buchstabe (c) Ziffer (iv); Artikel XXIII Abschnitt 1 sowie Artikel XXVII Abschnitt 1 Buchstabe (a).

(b) Bei Beschlüssen des Rates auf Ministerebene, die sich ausschließlich auf die Sonderziehungsrechts-Abteilung beziehen, sind nur diejenigen Ratsmitglieder stimmberechtigt, die von einem Mitglied ernannt wurden, das Teilnehmer ist, oder die von einer Mitgliedergruppe ernannt wurden, aus der mindestens ein Mitglied Teilnehmer ist. Jedes dieser Ratsmitglieder ist berechtigt, diejenige Anzahl von Stimmen abzugeben, die dem Mitglied, das es ernannt hat und Teilnehmer ist, oder den Mitgliedern, die es ernannt haben und Teilnehmer sind, zustehen; das Ratsmitglied kann auch die einem Teilnehmer zustehenden Stimmen abgeben, mit dem Vereinbarungen nach Absatz 3 Buchstabe (b) letzter Satz getroffen worden sind.

(c) Der Rat auf Ministerebene kann ein Verfahren einführen, das es dem Exekutivdirektorium erlaubt, über eine besondere Frage ein Votum der Ratsmitglieder ohne Einberufung einer Ratssitzung einzuholen, wenn nach Ansicht des Exekutivdirektoriums vom Rat auf Ministerebene eine Maßnahme getroffen werden muß, die nicht bis zur nächsten Sitzung des Rates verschoben werden sollte und welche die Einberufung einer Sondersitzung nicht rechtfertigt.

(d) Artikel IX Abschnitt 8 findet Anwendung auf Ratsmitglieder, ihre Stellvertreter und Beigeordnete sowie auf jede andere Person, die zur Teilnahme an einer Sitzung des Rates auf Ministerebene berechtigt ist.

(e) Für die Zwecke des Buchstabens (b) und des Absatzes 3 Buchstabe (b) gibt eine von einem Mitglied, oder von einem Mitglied, das Teilnehmer ist, getroffene Vereinbarung nach Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe (i) Ziffer (ii) einem Ratsmitglied die Befugnis zur Teilnahme an Abstimmungen und zur Abgabe der dem Mitglied zustehenden Stimmen.

f)

Wenn ein Exekutivdirektor zur Abgabe der einem Mitglied zustehenden Stimmen nach Artikel XII, Abschnitt 3, Buchstabe i, Ziffer v berechtigt ist, ist das Ratsmitglied, das von der Gruppe der Mitglieder, die diesen Exekutivdirektor gewählt haben, ernannt wurde, zur Teilnahme an Abstimmungen und zur Abgabe der dem Mitglied zustehenden Stimmen berechtigt. Das Mitglied wird so behandelt, als hätte es an der Ernennung des Ratsmitglieds, das zur Teilnahme an Abstimmungen und zur Abgabe der dem Mitglied zustehenden Stimmen berechtigt ist, teilgenommen.

6.

Es wird davon ausgegangen, daß sich Artikel XII Abschnitt 2 Buchstabe (a) Satz 1 auch auf den Rat auf Ministerebene bezieht.

ANHANG D

RAT AUF MINISTEREBENE

1.

(a) Jedes Mitglied, das einen Exekutivdirektor ernennt, und jede Gruppe von Mitgliedern, welche die ihnen zustehenden Stimmen von einem gewählten Exekutivdirektor abgeben lassen, ernennt für den Rat auf Ministerebene ein Ratsmitglied, das Gouverneur, Minister der Regierung eines Mitglieds oder eine Person vergleichbaren Ranges sein muß, und kann bis zu sieben Beigeordnete ernennen. Mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen kann der Gouverneursrat die zulässige Anzahl der Beigeordneten ändern. Ein Ratsmitglied oder ein Beigeordneter übt sein Amt bis zur Ernennung eines Nachfolgers oder bis zur nächsten ordentlichen Wahl von Exekutivdirektoren aus, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

(b) Die Exekutivdirektoren oder in ihrer Abwesenheit ihre Stellvertreter sowie die Beigeordneten sind berechtigt, an den Sitzungen des Rates auf Ministerebene teilzunehmen, sofern nicht der Rat eine Sitzung mit begrenzter Teilnehmerzahl beschließt. Jedes Mitglied und jede Gruppe von Mitgliedern, die ein Ratsmitglied ernennt, bestellt einen Stellvertreter, der bei Abwesenheit des Ratsmitglieds berechtigt ist, an Sitzungen des Rates auf Ministerebene teilzunehmen, und unbeschränkte Vollmacht hat, für das Ratsmitglied zu handeln.

2.

(a) Der Rat auf Ministerebene überwacht die Handhabung und Fortentwicklung des internationalen Währungssystems einschließlich des ständigen Funktionierens des Anpassungsprozesses sowie der Entwicklungen auf dem Gebiet der globalen Liquidität und prüft in diesem Zusammenhang die Entwicklung beim Transfer realer Ressourcen an Entwicklungsländer.

(b) Der Rat auf Ministerebene prüft Vorschläge zur Änderung des Übereinkommens nach Artikel XXVIII Buchstabe (a).

3.

(a) Der Gouverneursrat kann dem Rat auf Ministerebene das Recht übertragen, jede Befugnis des Gouverneursrats auszuüben; ausgenommen sind diejenigen Befugnisse, die dem Gouverneursrat durch dieses Übereinkommen unmittelbar übertragen werden.

(b) Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, die Anzahl der Stimmen abzugeben, die nach Artikel XII Abschnitt 5 dem Mitglied oder der Gruppe von Mitgliedern zustehen, die das Ratsmitglied ernannten. Ein Ratsmitglied, das von einer Gruppe von Mitgliedern ernannt wurde, kann die den einzelnen Mitgliedern der Gruppe zustehenden Stimmen getrennt abgeben. Können die einem Mitglied zustehenden Stimmen von einem Exekutivdirektor nicht abgegeben werden, so kann das Mitglied mit einem Ratsmitglied Vereinbarungen über die Abgabe der diesem Mitglied zustehenden Stimmen treffen.

(c) Der Rat auf Ministerebene unternimmt im Rahmen der ihm vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse nichts, was mit Maßnahmen des Gouverneursrates unvereinbar ist; das Exekutivdirektorium unternimmt im Rahmen der ihm vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse nichts, was mit Maßnahmen entweder des Gouverneursrats oder des Rates auf Ministerebene unvereinbar ist.

4.

Der Rat auf Ministerebene wählt ein Ratsmitglied zu seinem Vorsitzenden, beschließt die für die Durchführung seiner Aufgaben etwa erforderliche oder geeignete Geschäftsordnung und legt die Einzelheiten seines Verfahrens fest. Der Rat auf Ministerebene hält Sitzungen ab, wenn sie von ihm selbst anberaumt oder vom Exekutivdirektorium einberufen werden.

5.

(a) Der Rat auf Ministerebene hat dieselben Befugnisse, wie sie dem Exekutivdirektorium nach folgenden Bestimmungen zustehen: Artikel XII Abschnitt 2 Buchstaben (c), (f), (g) und (j); Artikel XVIII Abschnitt 4 Buchstabe (a) und Abschnitt 4 Buchstabe (c) Ziffer (iv); Artikel XXIII Abschnitt 1 sowie Artikel XXVII Abschnitt 1 Buchstabe (a).

(b) Bei Beschlüssen des Rates auf Ministerebene, die sich ausschließlich auf die Sonderziehungsrechts-Abteilung beziehen, sind nur diejenigen Ratsmitglieder stimmberechtigt, die von einem Mitglied ernannt wurden, das Teilnehmer ist, oder die von einer Mitgliedergruppe ernannt wurden, aus der mindestens ein Mitglied Teilnehmer ist. Jedes dieser Ratsmitglieder ist berechtigt, diejenige Anzahl von Stimmen abzugeben, die dem Mitglied, das es ernannt hat und Teilnehmer ist, oder den Mitgliedern, die es ernannt haben und Teilnehmer sind, zustehen; das Ratsmitglied kann auch die einem Teilnehmer zustehenden Stimmen abgeben, mit dem Vereinbarungen nach Absatz 3 Buchstabe (b) letzter Satz getroffen worden sind.

(c) Der Rat auf Ministerebene kann ein Verfahren einführen, das es dem Exekutivdirektorium erlaubt, über eine besondere Frage ein Votum der Ratsmitglieder ohne Einberufung einer Ratssitzung einzuholen, wenn nach Ansicht des Exekutivdirektoriums vom Rat auf Ministerebene eine Maßnahme getroffen werden muß, die nicht bis zur nächsten Sitzung des Rates verschoben werden sollte und welche die Einberufung einer Sondersitzung nicht rechtfertigt.

(d) Artikel IX Abschnitt 8 findet Anwendung auf Ratsmitglieder, ihre Stellvertreter und Beigeordnete sowie auf jede andere Person, die zur Teilnahme an einer Sitzung des Rates auf Ministerebene berechtigt ist.

(e) Für die Zwecke des Buchstabens (b) und des Absatzes 3 Buchstabe (b) gibt eine von einem Mitglied, oder von einem Mitglied, das Teilnehmer ist, getroffene Vereinbarung nach Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe (i) Ziffer (ii) einem Ratsmitglied die Befugnis zur Teilnahme an Abstimmungen und zur Abgabe der dem Mitglied zustehenden Stimmen.

f)

Wenn ein Exekutivdirektor zur Abgabe der einem Mitglied zustehenden Stimmen nach Artikel XII, Abschnitt 3, Buchstabe i, Ziffer v berechtigt ist, ist das Ratsmitglied, das von der Gruppe der Mitglieder, die diesen Exekutivdirektor gewählt haben, ernannt wurde, zur Teilnahme an Abstimmungen und zur Abgabe der dem Mitglied zustehenden Stimmen berechtigt. Das Mitglied wird so behandelt, als hätte es an der Ernennung des Ratsmitglieds, das zur Teilnahme an Abstimmungen und zur Abgabe der dem Mitglied zustehenden Stimmen berechtigt ist, teilgenommen.

6.

Es wird davon ausgegangen, daß sich Artikel XII Abschnitt 2 Buchstabe (a) Satz 1 auch auf den Rat auf Ministerebene bezieht.

ANHANG D

RAT AUF MINISTEREBENE

1.

(a) Alle Mitglieder beziehungsweise Gruppen von Mitgliedern, welche die ihnen zustehenden Stimmen von einem Exekutivdirektor abgeben lassen, ernennen für den Rat auf Ministerebene jeweils ein Ratsmitglied, das Gouverneur, Minister der Regierung eines Mitglieds oder eine Person vergleichbaren Ranges sein muss, und können jeweils bis zu sieben Beigeordnete ernennen. Mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen kann der Gouverneursrat die zulässige Anzahl der Beigeordneten ändern. Ein Ratsmitglied oder ein Beigeordneter übt sein Amt bis zur Ernennung eines Nachfolgers oder bis zur nächsten ordentlichen Wahl von Exekutivdirektoren aus, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

(b) Die Exekutivdirektoren oder in ihrer Abwesenheit ihre Stellvertreter sowie die Beigeordneten sind berechtigt, an den Sitzungen des Rates auf Ministerebene teilzunehmen, sofern nicht der Rat eine Sitzung mit begrenzter Teilnehmerzahl beschließt. Jedes Mitglied und jede Gruppe von Mitgliedern, die ein Ratsmitglied ernennt, bestellt einen Stellvertreter, der bei Abwesenheit des Ratsmitglieds berechtigt ist, an Sitzungen des Rates auf Ministerebene teilzunehmen, und unbeschränkte Vollmacht hat, für das Ratsmitglied zu handeln.

2.

(a) Der Rat auf Ministerebene überwacht die Handhabung und Fortentwicklung des internationalen Währungssystems einschließlich des ständigen Funktionierens des Anpassungsprozesses sowie der Entwicklungen auf dem Gebiet der globalen Liquidität und prüft in diesem Zusammenhang die Entwicklung beim Transfer realer Ressourcen an Entwicklungsländer.

(b) Der Rat auf Ministerebene prüft Vorschläge zur Änderung des Übereinkommens nach Artikel XXVIII Buchstabe (a).

3.

(a) Der Gouverneursrat kann dem Rat auf Ministerebene das Recht übertragen, jede Befugnis des Gouverneursrats auszuüben; ausgenommen sind diejenigen Befugnisse, die dem Gouverneursrat durch dieses Übereinkommen unmittelbar übertragen werden.

(b) Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, die Anzahl der Stimmen abzugeben, die nach Artikel XII Abschnitt 5 dem Mitglied oder der Gruppe von Mitgliedern zustehen, die das Ratsmitglied ernannten. Ein Ratsmitglied, das von einer Gruppe von Mitgliedern ernannt wurde, kann die den einzelnen Mitgliedern der Gruppe zustehenden Stimmen getrennt abgeben. Können die einem Mitglied zustehenden Stimmen von einem Exekutivdirektor nicht abgegeben werden, so kann das Mitglied mit einem Ratsmitglied Vereinbarungen über die Abgabe der diesem Mitglied zustehenden Stimmen treffen.

(c) Der Rat auf Ministerebene unternimmt im Rahmen der ihm vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse nichts, was mit Maßnahmen des Gouverneursrates unvereinbar ist; das Exekutivdirektorium unternimmt im Rahmen der ihm vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse nichts, was mit Maßnahmen entweder des Gouverneursrats oder des Rates auf Ministerebene unvereinbar ist.

4.

Der Rat auf Ministerebene wählt ein Ratsmitglied zu seinem Vorsitzenden, beschließt die für die Durchführung seiner Aufgaben etwa erforderliche oder geeignete Geschäftsordnung und legt die Einzelheiten seines Verfahrens fest. Der Rat auf Ministerebene hält Sitzungen ab, wenn sie von ihm selbst anberaumt oder vom Exekutivdirektorium einberufen werden.

5.

(a) Der Rat auf Ministerebene hat dieselben Befugnisse, wie sie dem Exekutivdirektorium nach folgenden Bestimmungen zustehen: Artikel XII Abschnitt 2 Buchstaben (c), (f), (g) und (j); Artikel XVIII Abschnitt 4 Buchstabe (a) und Abschnitt 4 Buchstabe (c) Ziffer (iv); Artikel XXIII Abschnitt 1 sowie Artikel XXVII Abschnitt 1 Buchstabe (a).

(b) Bei Beschlüssen des Rates auf Ministerebene, die sich ausschließlich auf die Sonderziehungsrechts-Abteilung beziehen, sind nur diejenigen Ratsmitglieder stimmberechtigt, die von einem Mitglied ernannt wurden, das Teilnehmer ist, oder die von einer Mitgliedergruppe ernannt wurden, aus der mindestens ein Mitglied Teilnehmer ist. Jedes dieser Ratsmitglieder ist berechtigt, diejenige Anzahl von Stimmen abzugeben, die dem Mitglied, das es ernannt hat und Teilnehmer ist, oder den Mitgliedern, die es ernannt haben und Teilnehmer sind, zustehen; das Ratsmitglied kann auch die einem Teilnehmer zustehenden Stimmen abgeben, mit dem Vereinbarungen nach Absatz 3 Buchstabe (b) letzter Satz getroffen worden sind.

(c) Der Rat auf Ministerebene kann ein Verfahren einführen, das es dem Exekutivdirektorium erlaubt, über eine besondere Frage ein Votum der Ratsmitglieder ohne Einberufung einer Ratssitzung einzuholen, wenn nach Ansicht des Exekutivdirektoriums vom Rat auf Ministerebene eine Maßnahme getroffen werden muß, die nicht bis zur nächsten Sitzung des Rates verschoben werden sollte und welche die Einberufung einer Sondersitzung nicht rechtfertigt.

(d) Artikel IX Abschnitt 8 findet Anwendung auf Ratsmitglieder, ihre Stellvertreter und Beigeordnete sowie auf jede andere Person, die zur Teilnahme an einer Sitzung des Rates auf Ministerebene berechtigt ist.

e)

Wenn ein Exekutivdirektor nach Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe i Ziffer iii berechtigt ist, die einem Mitglied zustehenden Stimmen abzugeben, ist das Ratsmitglied, das von der Gruppe ernannt worden ist, deren Mitglieder diesen Exekutivdirektor gewählt haben, berechtigt, an Abstimmungen teilzunehmen und die diesem Mitglied zustehenden Stimmen abzugeben. Das Mitglied wird hierbei so gestellt, als ob es sich an der Ernennung des Ratsmitglieds beteiligt hätte, das berechtigt ist, an Abstimmungen teilzunehmen und die dem Mitglied zustehenden Stimmen abzugeben.

6.

Es wird davon ausgegangen, daß sich Artikel XII Abschnitt 2 Buchstabe (a) Satz 1 auch auf den Rat auf Ministerebene bezieht.

Zusatzabkommen E

Durchführung der Liquidation

1.

Im Falle einer Liquidation besitzen die Verpflichtungen des Fonds, außer die Zurückzahlung der Einlagen, Vorzugsrecht bei der Verteilung der Aktiven des Fonds. Bei der Erfüllung jeder derartigen Verpflichtung hat der Fonds seine Aktiven in folgender Reihenfolge zu verwenden:

(a) Die Währung, in welcher die Verpflichtung zahlbar ist,

(b) Gold,

(c) alle anderen Währungen im Verhältnis der Mitgliederquoten, soweit dies durchführbar ist.

2.

Nach Erfüllung aller Verpflichtungen des Fonds gemäß 1 oben wird das Restguthaben des Fonds wie folgt verteilt und im Verhältnis zugemessen:

(a) Der Fonds verteilt seine Goldbestände unter die Mitglieder, deren Währungsbestände beim Fonds geringer als ihre Quoten sind. Diese Mitglieder teilen das so zur Verteilung gelangende Gold im Verhältnis der Beträge, um welche ihre Quoten die Bestände des Fonds in ihren Währungen übersteigen.

(b) Der Fonds teilt jedem Mitglied 50% seiner Bestände in dessen Währung zu. Eine solche Zuteilung darf aber 50% der Quote des Mitgliedes nicht übersteigen.

(c) Der Fonds teilt seine Restbestände an jeder Währung unter alle Mitglieder im Verhältnis zu den jedem Mitglied nach der Verteilung gemäß (a) und (b) oben noch geschuldeten Beträgen auf.

3.

Jedes Mitglied hat die gemäß 2 (c) oben auf die anderen Mitglieder entfallenden Bestände seiner Währung zurückzukaufen und hat sich innerhalb von drei Monaten nach dem Liquidierungsbeschluß mit dem Fonds über ein ordentliches Verfahren für diesen Rückkauf zu verständigen.

4.

Erzielt ein Mitglied innerhalb der dreimonatigen unter 3 oben erwähnten Frist keine Verständigung mit dem Fonds, so verwendet der Fonds die gemäß 2 (c) oben auf dieses Mitglied entfallenden Währungsanteile anderer Mitglieder zum Rückkauf der auf andere Mitglieder entfallenden Anteile in der Währung jenes Mitgliedes. Jeder auf ein Mitglied, mit welchem keine Einigung erzielt wurde, entfallende Währungsanteil wird soweit wie möglich für den Rückkauf seiner auf andere Mitglieder, welche gemäß 3 oben eine Verständigung mit dem Fonds erzielt haben, entfallenden Währungsanteile verwendet.

5.

Hat ein Mitglied gemäß 3 oben eine Einigung mit dem Fonds erzielt, so hat der Fonds die gemäß 2 (c) oben auf jenes Mitglied entfallenden Währungsanteile anderer Mitglieder für den Rückkauf der auf Mitglieder, welche gemäß 3 oben eine Einigung mit dem Fonds erzielt haben, entfallenden Währungsanteile jenes Mitgliedes zu verwenden. Jeder auf diese Art zurückerworbene Betrag hat in der Währung des Mitgliedes, auf welches er entfiel, zurückgekauft zu werden.

6.

Nach Durchführung der vorstehenden Paragraphen zahlt der Fonds jedem Mitglied die für dessen Rechnung verbleibenden Währungsbestände aus.

7.

Jedes Mitglied, dessen Währung gemäß 6 oben auf andere Mitglieder verteilt worden ist, hat diese Währungsbeträge in Gold oder nach seiner Wahl in der Währung des den Rückkauf verlangenden Mitgliedes oder gemäß einer zwischen ihnen abzuschließenden Vereinbarung zurückzukaufen. Wenn die betreffenden Mitglieder nicht anders übereinkommen, so hat das zum Rückkauf verpflichtete Mitglied den vollständigen Rückkauf innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Aufteilung durchzuführen. Es darf jedoch nicht von ihm verlangt werden, daß es in irgendeinem Halbjahrsabschnitt mehr als ein Zehntel des an jedes andere Mitglied verteilten Betrages zurückkauft. Wenn das Mitglied diese Verpflichtung nicht erfüllt, so kann der Währungsbetrag, der hätte zurückgekauft werden müssen, auf normalem Wege auf jedem beliebigen Markt liquidiert werden.

8.

Jedes Mitglied, dessen Währungsbestand gemäß 6 oben an andere Mitglieder verteilt worden ist, garantiert jederzeit die unbeschränkte Nutzung dieser Währung für den Warenankauf oder für die Rückzahlung ihm oder Personen innerhalb seiner Gebiete geschuldeter Beträge. Jedes auf diese Weise verpflichtete Mitglied hat andere Mitglieder für jeglichen Verlust zu entschädigen, der aus der Differenz zwischen der zu dem Zeitpunkt des Beschlusses über die Liquidation des Fonds geltenden Parität seiner Währung und dem tatsächlich von solchen Mitgliedern bei der Verfügung über dessen Währung realisierten Wert entsteht.

ANHANG E

WAHL VON EXEKUTIVDIREKTOREN

1.

Die Wahl der zu wählenden Exekutivdirektoren erfolgt mittels Stimmzettel durch die stimmberechtigten Gouverneure.

2.

Bei der Wahl der zu wählenden Exekutivdirektoren gibt jeder stimmberechtigte Gouverneur alle Stimmen, zu deren Abgabe er nach Artikel XII Abschnitt 5 Buchstabe (a) berechtigt ist, für eine Person ab. Die fünfzehn Personen, welche die größte Stimmenzahl erhalten, werden Exekutivdirektoren; jedoch kann niemand mit weniger als vier Prozent aller Stimmen, die abgegeben werden können (wahlberechtigte Stimmen), gewählt werden.

3.

Werden im ersten Wahlgang nicht fünfzehn Personen gewählt, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem nur jene Gouverneure abstimmen,

(a) die beim ersten Wahlgang für eine nicht gewählte Person gestimmt haben oder

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