(Übersetzung)Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch, Russisch
Vertragsparteien
Afghanistan 216/1994 Albanien 416/1985 Algerien 216/1994 Armenien 470/1996 Aserbaidschan 470/1996 Belarus 216/1994 Belgien 416/1985 Bosnien-Herzegowina 216/1994 Bulgarien 112/1978, 470/1996 Chile 216/1994 Dänemark 416/1985 Deutschland/BRD 416/1985 Deutschland/DDR 416/1985 Estland 216/1994 EWG 416/1985 Finnland 416/1985 Frankreich 112/1978 Georgien 470/1996 Griechenland 416/1985 Großbritannien 216/1994 Indonesien 216/1994 Iran 416/1985 Irland 416/1985 Israel 416/1985 Italien 416/1985 Jordanien 216/1994 Jugoslawien 112/1978 Kanada 416/1985 Kasachstan 470/1996 Kirgisistan III 109/1998 Korea/R 416/1985 Kroatien 216/1994 Kuwait 416/1985 Lettland 216/1994 Libanon III 109/1998 Liechtenstein 216/1994 Litauen 216/1994 Luxemburg 416/1985 Malta 112/1978 Marokko 416/1985 Mazedonien 470/1996 Moldau 216/1994 Niederlande 416/1985 Norwegen 416/1985 Polen 416/1985, III 109/1998 Portugal 416/1985 Rumänien 416/1985 Schweden 112/1978 Schweiz 416/1985 Slowakei 216/1994 Slowenien 216/1994 Spanien 216/1994 Tadschikistan III 109/1998 Tschechoslowakei 416/1985 Tunesien 112/1978 Türkei 416/1985 Turkmenistan III 109/1998 UdSSR 416/1985 Ukraine 470/1996 Ungarn 416/1985 Uruguay 416/1985 USA 416/1985 Usbekistan 470/1996 Zypern 416/1985 *Tschechien 216/1994
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 59 und 60 verfassungsändernd wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Mai 1977 hinterlegt; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 53 Abs. 1 am 20. März 1978 in Kraft.
Folgende weitere Staaten haben das Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt:
| Schweden .................................................................... | am 17. Dezember 1976 |
|---|---|
| Frankreich ................................................................... | am 30. Dezember 1976 |
| Malta ........................................................................... | am 18. Feber 1977 |
| Jugoslawien ................................................................ | am 20. September 1977 |
| Tunesien ...................................................................... | am 13. Oktober 1977 |
| Bulgarien ..................................................................... | am 20. Oktober 1977 |
Bulgarien hat anläßlich seines Beitrittes folgenden Vorbehalt erklärt:
Die Volksrepublik Bulgarien betrachtet sich durch Art. 57 Abs. 2 bis 6 betreffend Schiedsgerichtsbarkeit nicht gebunden. Die Volksrepublik Bulgarien ist der Ansicht, daß eine Meinungsverschiedenheit nur mit Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Parteien einem Schiedsgerichtshof vorgelegt werden kann.
Ferner hat derselbe Staat aus dem gleichen Anlaß folgende Erklärung abgegeben:
Die Volksrepublik Bulgarien erklärt auch, daß die in Art. 52 Abs. 3 vorgesehene Möglichkeit, daß Zoll- oder Wirtschaftsunionen Vertragsparteien des Abkommens werden, Bulgarien im Verhältnis zu diesen Unionen durch keine wie immer gearteten Verpflichtungen bindet.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE VERTRAGSPARTEIEN
IN DEM WUNSCH, den internationalen Warentransport mit Straßenfahrzeugen zu erleichtern,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Verbesserung der Transportbedingungen einen wesentlichen Faktor für die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen ihnen darstellt,
IN BEFÜRWORTUNG einer Vereinfachung und Harmonisierung der Verwaltungsförmlichkeiten im internationalen Transportwesen, insbesondere an den Grenzen,
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch, Russisch
Vertragsparteien
Afghanistan 216/1994 Albanien 416/1985 Algerien 216/1994 Armenien 470/1996 Aserbaidschan 470/1996 Belarus 216/1994 Belgien 416/1985 Bosnien-Herzegowina 216/1994 Bulgarien 112/1978, 470/1996 Chile 216/1994 Dänemark 416/1985 Deutschland/BRD 416/1985 Deutschland/DDR 416/1985 Estland 216/1994 EWG 416/1985 Finnland 416/1985 Frankreich 112/1978 Georgien 470/1996 Griechenland 416/1985 Indonesien 216/1994 Iran 416/1985 Irland 416/1985 Israel 416/1985 Italien 416/1985 Jordanien 216/1994 Jugoslawien 112/1978 Kanada 416/1985 Kasachstan 470/1996 Kirgisistan III 109/1998 Korea/R 416/1985 Kroatien 216/1994 Kuwait 416/1985 Lettland 216/1994 Libanon III 109/1998 Liechtenstein 216/1994 Litauen 216/1994 Luxemburg 416/1985 Malta 112/1978 Marokko 416/1985 Moldau 216/1994 Niederlande 416/1985 Nordmazedonien 470/1996 Norwegen 416/1985 Polen 416/1985, III 109/1998 Portugal 416/1985 Rumänien 416/1985 Schweden 112/1978 Schweiz 416/1985 Slowakei 216/1994 Slowenien 216/1994 Spanien 216/1994 Tadschikistan III 109/1998 Tschechische R 216/1994 Tschechoslowakei 416/1985 Tunesien 112/1978 Türkei 416/1985 Turkmenistan III 109/1998 UdSSR 416/1985 Ukraine 470/1996 Ungarn 416/1985 Uruguay 416/1985 USA 416/1985 Usbekistan 470/1996 Vereinigtes Königreich 216/1994 *Zypern 416/1985
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 109/1998)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Mai 1977 hinterlegt; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 53 Abs. 1 am 20. März 1978 in Kraft.
Folgende weitere Staaten haben das Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt:
| Schweden .................................................................... | am 17. Dezember 1976 |
|---|---|
| Frankreich ................................................................... | am 30. Dezember 1976 |
| Malta ........................................................................... | am 18. Feber 1977 |
| Jugoslawien ................................................................ | am 20. September 1977 |
| Tunesien ...................................................................... | am 13. Oktober 1977 |
| Bulgarien ..................................................................... | am 20. Oktober 1977 |
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Beitritts- bzw. Genehmigungsurkunde Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
AFGANISTAN
Afghanistan erachtet sich gemäß Art. 58 Abs. l nicht an die Bestimmungen des Art. 57 Abs. 2 bis 6 gebunden.
ALBANIEN
Der Ministerrat der Sozialistischen Volksrepublik Albanien betrachtet sich nicht als gebunden durch Artikel 57 Abs. 2, 3, 4 und 6 des Zollabkommens, die eine obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit für die Auslegung und Anwendung des Abkommens vorsehen, und erklärt, daß zur Befassung eines Schiedsgerichts mit einer Meinungsverschiedenheit in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist.
Die Kennzeichenbuchstaben für Straßenfahrzeuge der Sozialistischen Volksrepublik Albanien, die mit einem Carnet TIR unterwegs sind, sind „AL“.
ALGERIEN
Algerien erachtet sich gemäß Art. 58 Abs. l nicht an die Bestimmungen des Art. 57 Abs. 2 bis 6 gebunden.
BULGARIEN
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 470/1996)
Ferner hat derselbe Staat aus dem gleichen Anlaß folgende Erklärung abgegeben:
Die Volksrepublik Bulgarien erklärt auch, daß die in Art. 52 Abs. 3 vorgesehene Möglichkeit, daß Zoll- oder Wirtschaftsunionen Vertragsparteien des Abkommens werden, Bulgarien im Verhältnis zu diesen Unionen durch keine wie immer gearteten Verpflichtungen bindet.
DÄNEMARK
Die Ratifizierung durch Ihre Majestät die Königin von Dänemark gilt nicht für die Färöer Inseln.
DEUTSCHE DEMOKRATISCHE REPUBLIK
Die Deutsche Demokratische Republik ist der Auffassung, daß die Bestimmungen des Artikels 52 Absatz 1 der Konvention im Widerspruch zu dem Prinzip stehen, wonach alle Staaten, die sich in ihrer Politik von den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen leiten lassen, das Recht haben, Vertragspartei von Konventionen zu werden, die die Interessen aller Staaten berühren.
Die Deutsche Demokratische Republik erklärt, daß die im Artikel 52 Absatz 3 der Konvention vorgesehene Möglichkeit für Zoll- und Wirtschaftsunionen, Vertragsparteien der Konvention zu werden, ihr keinerlei Verpflichtungen gegenüber solchen Unionen auferlegt.
Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet sich nicht durch die Bestimmungen des Artikels 57 Absätze 2 bis 6 der Konvention gebunden, wonach ein Streitfall über die Auslegung oder Anwendung der Konvention, der nicht auf dem Verhandlungswege beigelegt wurde, auf Antrag einer der am Streitfall beteiligten Vertragsparteien einem Schiedsverfahren zu unterwerfen ist.
Die Deutsche Demokratische Republik vertritt hierzu die Auffassung, daß in jedem Einzelfall die Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Vertragsparteien erforderlich ist, um einen Streitfall durch ein Schiedsverfahren zu entscheiden.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Das genannte Abkommen gilt auch für Berlin (West) mit Wirkung ab dem Tag, an dem es für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
NIEDERLANDE
Das Königreich der Niederlande nimmt das genannte Abkommen für das Königreich in Europa und die Niederländischen Antillen an.
POLEN
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 109/1998)
RUMÄNIEN
Die Sozialistische Republik Rumänien gibt bekannt, daß sie sich gemäß den Bestimmungen des Artikels 58 Abs. 1 des am 14. November 1975 in Genf abgeschlossenen Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) durch die Bestimmungen des Artikels 57 Abs. 2 bis 6 des Abkommens nicht als gebunden betrachtet.
Die Sozialistische Republik Rumänien ist der Auffassung, daß Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Durchführung des Abkommens, die nicht durch Verhandlungen oder auf sonstige Weise beigelegt wurden, in jedem einzelnen Fall nur mit Zustimmung aller Streitparteien einem Schiedsgerichtsverfahren unterzogen werden können.
Die Sozialistische Republik Rumänien ist der Ansicht, daß die Bestimmungen des Artikels 52 Abs. 1 des Abkommens nicht mit den Grundsätzen übereinstimmen, wonach multilaterale internationale Verträge, deren Gegenstand und Ziel die internationale Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit betreffen, allen Staaten zur Mitgliedschaft offenstehen sollten.
UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN
(a) Erklärung zu Artikel 52 Abs. 2 des Abkommens:
Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ist der Auffassung, daß die Bestimmung des Artikels 52 Abs. 1 des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIRAbkommen) aus dem Jahre 1975, die die Teilnahme bestimmter Staaten am Abkommen einschränkt, dem allgemein anerkannten Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten widerspricht.
(b) Erklärung zu Artikel 52 Abs. 3 des Abkommens:
Die Teilnahme von Zoll- oder Wirtschaftsunionen am Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) aus dem Jahre 1975 ändert nichts an der Stellung der Sowjetunion gegenüber verschiedenen internationalen Organisationen.
(c) Vorbehalt hinsichtlich Artikel 57 Abs. 2 bis 6 des Abkommens:
Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betrachtet sich nicht als gebunden durch die Bestimmungen des Artikels 57 Abs. 2 bis 6 des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) aus dem Jahre 1975, die die Vorlage von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens vor einem Schiedsgerichtshof auf Verlangen einer der Streitparteien vorsehen und erklärt, daß für die Vorlage eines Streitfalles vor einem Schiedsgerichtshof in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.
SLOWAKEI
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt bzw. abgegebene Erklärung erneuert.
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt bzw. abgegebene Erklärung erneuert.
TSCHECHOSLOWAKEI
Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik tritt diesem Abkommen bei und fühlt sich, gemäß Artikel 58 des Abkommens, durch Abs. 2 und 6 des Artikels 57 des Abkommens nicht gebunden.
Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik erklärt, daß die Bestimmung des Artikels 52 Abs. 1 des Abkommens nicht dem Grundsatz entspricht, daß keinem Staat die Möglichkeit verwehrt werden soll, Mitglied multilateraler internationaler Verträge zu werden.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE VERTRAGSPARTEIEN
IN DEM WUNSCH, den internationalen Warentransport mit Straßenfahrzeugen zu erleichtern,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Verbesserung der Transportbedingungen einen wesentlichen Faktor für die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen ihnen darstellt,
IN BEFÜRWORTUNG einer Vereinfachung und Harmonisierung der Verwaltungsförmlichkeiten im internationalen Transportwesen, insbesondere an den Grenzen,
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Kapitel I
ALLGEMEINES
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff
“TIR-Versand” die Beförderung von Waren von einem Abgangszollamt bis zu einem Bestimmungszollamt im Rahmen des in diesem Abkommen festgelegten sogenannten „TIR-Verfahrens”;
„TIR-Versand“ den Streckenteil eines TIR-Transports, der in einer Vertragspartei von einer Abgangszollstelle oder Eingangszollstelle (Durchgangszollstelle) bis zu einer Bestimmungszollstelle oder Ausgangszollstelle (Durchgangszollstelle) erfolgt;
„Beginn eines TIR-Versands“, dass die Vorführung des Straßenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters zusammen mit der Ladung und dem zugehörigen Carnet TIR zur Kontrolle bei der Abgangszollstelle oder Eingangszollstelle (Durchgangszollstelle) erfolgt ist und die Zollstelle das Carnet TIR angenommen hat;
„Beendigung eines TIR-Versands“, dass die Vorführung des Straßenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters zusammen mit der Ladung und dem zugehörigen Carnet TIR zur Kontrolle bei der Bestimmungszollstelle oder Ausgangszollstelle (Durchgangszollstelle) erfolgt ist;
„Erledigung eines TIR-Versands“ die Bestätigung der ordnungsgemäßen Beendigung eines TIR-Versands in einer Vertragspartei durch die Zollbehörden. Diese stellen die Zollbehörden anhand eines Vergleichs der bei der Bestimmungszollstelle oder Ausgangszollstelle (Durchgangszollstelle) verfügbaren Angaben oder Informationen mit denjenigen, die bei der Abgangszollstelle oder Eingangszollstelle (Durchgangszollstelle) verfügbar sind, fest.
“Eingangs- und Ausgangsabgaben” die Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind;
“Straßenfahrzeuge” nicht nur Straßenkraftfahrzeuge, sondern auch alle Anhänger und Sattelanhänger, die dazu bestimmt sind, von derartigen Fahrzeugen gezogen werden;
“Lastzüge” miteinander verbundene Fahrzeuge, die als Einheit im Straßenverkehr eingesetzt sind;
“Behälter” eine Transportausrüstung (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank oder anderes ähnliches Gerät), die
einen zur Aufnahme von Waren bestimmten ganz oder teilweise geschlossenen Hohlkörper darstellt;
ii) von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können;
iv) so gebaut ist, daß sie leicht gehandhabt werden kann, insbesondere bei der Umladung von einem Verkehrsmittel auf ein anderes;
so gebaut ist, daß sie leicht beladen und entladen werden kann, und
vi) einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat;
„Abgangszollstelle“ diejenige Zollstelle einer Vertragspartei, bei welcher der TIR-Transport einer Gesamtladung oder einer Teilladung beginnt;
„Bestimmungszollstelle“ diejenige Zollstelle einer Vertragspartei, bei welcher der TIR-Transport einer Gesamtladung oder einer Teilladung endet;
„Durchgangszollstelle“ diejenige Zollstelle einer Vertragspartei, über die ein Straßenfahrzeug, ein Lastzug oder ein Behälter im Rahmen eines TIR-Transports in diese Vertragspartei verbracht wird oder diese verlässt;
“Personen” sowohl natürliche als auch juristische Personen;
„Inhaber“ eines Carnet TIR diejenige Person, für die ein Carnet TIR gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens ausgestellt und in deren Namen eine Zollanmeldung in Form eines Carnet TIR vorgenommen worden ist, wodurch die Absicht zum Ausdruck gebracht wurde, Waren an der Abgangszollstelle dem TIR-Verfahren zuzuführen. Der Inhaber ist verantwortlich für die Vorführung des Straßenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters zusammen mit der Ladung und dem zugehörigen Carnet TIR bei der Abgangszollstelle, der Durchgangszollstelle und der Bestimmungszollstelle sowie für die ordnungsgemäße Einhaltung der anderen einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens;
“außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren” alle schweren oder sperrigen Waren, die wegen ihres Gewichts, ihrer Ausmaße oder ihrer Beschaffenheit gewöhnlich nicht in einem geschlossenen Straßenfahrzeug oder Behälter befördert werden;
“bürgender Verband” einen Verband, der von den Zollbehörden einer Vertragspartei zugelassen ist, um für die Benutzer des TIR-Verfahrens die Bürgschaft zu übernehmen.
Kapitel I
ALLGEMEINES
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff
„TIR-Versand“ die Beförderung von Waren von einem Abgangszollamt bis zu einem Bestimmungszollamt im Rahmen des in diesem Abkommen festgelegten sogenannten „TIR-Verfahrens“;
„TIR-Versand“ den Streckenteil eines TIR-Transports, der in einer Vertragspartei von einer Abgangszollstelle oder Eingangszollstelle (Durchgangszollstelle) bis zu einer Bestimmungszollstelle oder Ausgangszollstelle (Durchgangszollstelle) erfolgt;
„Beginn eines TIR-Versands“, dass die Vorführung des Straßenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters zusammen mit der Ladung und dem zugehörigen Carnet TIR zur Kontrolle bei der Abgangszollstelle oder Eingangszollstelle (Durchgangszollstelle) erfolgt ist und die Zollstelle das Carnet TIR angenommen hat;
„Beendigung eines TIR-Versands“, dass die Vorführung des Straßenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters zusammen mit der Ladung und dem zugehörigen Carnet TIR zur Kontrolle bei der Bestimmungszollstelle oder Ausgangszollstelle (Durchgangszollstelle) erfolgt ist;
„Erledigung eines TIR-Versands“ die Bestätigung der ordnungsgemäßen Beendigung eines TIR-Versands in einer Vertragspartei durch die Zollbehörden. Diese stellen die Zollbehörden anhand eines Vergleichs der bei der Bestimmungszollstelle oder Ausgangszollstelle (Durchgangszollstelle) verfügbaren Angaben oder Informationen mit denjenigen, die bei der Abgangszollstelle oder Eingangszollstelle (Durchgangszollstelle) verfügbar sind, fest.
„Eingangs- und Ausgangsabgaben“ die Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind;
„Straßenfahrzeuge“ nicht nur Straßenkraftfahrzeuge, sondern auch alle Anhänger und Sattelanhänger, die dazu bestimmt sind, von derartigen Fahrzeugen gezogen werden;
„Lastzüge“ miteinander verbundene Fahrzeuge, die als Einheit im Straßenverkehr eingesetzt sind;
„Behälter“ eine Transportausrüstung (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank oder anderes ähnliches Gerät), die
einen zur Aufnahme von Waren bestimmten ganz oder teilweise geschlossenen Hohlkörper darstellt;
ii) von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können;
iii) besonders dafür gebaut ist, um den Transport von Waren durch ein oder mehrere Verkehrsmittel ohne Umladung des Inhaltes zu erleichtern;
iv) so gebaut ist, daß sie leicht gehandhabt werden kann, insbesondere bei der Umladung von einem Verkehrsmittel auf ein anderes;
so gebaut ist, daß sie leicht beladen und entladen werden kann, und
vi) einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat;
„Abnehmbare Karrosserien“ gelten als Behälter;
„Abgangszollstelle“ diejenige Zollstelle einer Vertragspartei, bei welcher der TIR-Transport einer Gesamtladung oder einer Teilladung beginnt;
„Bestimmungszollstelle“ diejenige Zollstelle einer Vertragspartei, bei welcher der TIR-Transport einer Gesamtladung oder einer Teilladung endet;
„Durchgangszollstelle“ diejenige Zollstelle einer Vertragspartei, über die ein Straßenfahrzeug, ein Lastzug oder ein Behälter im Rahmen eines TIR-Transports in diese Vertragspartei verbracht wird oder diese verlässt;
„Personen“ sowohl natürliche als auch juristische Personen;
„Inhaber“ eines Carnet TIR diejenige Person, für die ein Carnet TIR gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens ausgestellt und in deren Namen eine Zollanmeldung in Form eines Carnet TIR vorgenommen worden ist, wodurch die Absicht zum Ausdruck gebracht wurde, Waren an der Abgangszollstelle dem TIR-Verfahren zuzuführen. Der Inhaber ist verantwortlich für die Vorführung des Straßenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters zusammen mit der Ladung und dem zugehörigen Carnet TIR bei der Abgangszollstelle, der Durchgangszollstelle und der Bestimmungszollstelle sowie für die ordnungsgemäße Einhaltung der anderen einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens;
„außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren“ alle schweren oder sperrigen Waren, die wegen ihres Gewichts, ihrer Ausmaße oder ihrer Beschaffenheit gewöhnlich nicht in einem geschlossenen Straßenfahrzeug oder Behälter befördert werden;
„bürgender Verband“ einen Verband, der von den Zollbehörden einer Vertragspartei zugelassen ist, um für die Benutzer des TIR-Verfahrens die Bürgschaft zu übernehmen.
„internationale Organisation“ eine vom Verwaltungsausschuss zugelassene Organisation, die die Verantwortlichkeit für die wirksame Gestaltung und Funktionsweise eines internationalen Bürgschaftssystems übernimmt.
Kapitel I
ALLGEMEINES
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff
„TIR-Versand“ die Beförderung von Waren von einem Abgangszollamt bis zu einem Bestimmungszollamt im Rahmen des in diesem Abkommen festgelegten sogenannten „TIR-Verfahrens“;
„TIR-Versand“ den Streckenteil eines TIR-Transports, der in einer Vertragspartei von einer Abgangszollstelle oder Eingangszollstelle (Durchgangszollstelle) bis zu einer Bestimmungszollstelle oder Ausgangszollstelle (Durchgangszollstelle) erfolgt;
„Beginn eines TIR-Versands“, dass die Vorführung des Straßenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters zusammen mit der Ladung und dem zugehörigen Carnet TIR zur Kontrolle bei der Abgangszollstelle oder Eingangszollstelle (Durchgangszollstelle) erfolgt ist und die Zollstelle das Carnet TIR angenommen hat;
„Beendigung eines TIR-Versands“, dass die Vorführung des Straßenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters zusammen mit der Ladung und dem zugehörigen Carnet TIR zur Kontrolle bei der Bestimmungszollstelle oder Ausgangszollstelle (Durchgangszollstelle) erfolgt ist;
„Erledigung eines TIR-Versands“ die Bestätigung der ordnungsgemäßen Beendigung eines TIR-Versands in einer Vertragspartei durch die Zollbehörden. Diese stellen die Zollbehörden anhand eines Vergleichs der bei der Bestimmungszollstelle oder Ausgangszollstelle (Durchgangszollstelle) verfügbaren Angaben oder Informationen mit denjenigen, die bei der Abgangszollstelle oder Eingangszollstelle (Durchgangszollstelle) verfügbar sind, fest.
„Eingangs- und Ausgangsabgaben“ die Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind;
„Straßenfahrzeuge“ nicht nur Straßenkraftfahrzeuge, sondern auch alle Anhänger und Sattelanhänger, die dazu bestimmt sind, von derartigen Fahrzeugen gezogen werden;
„Lastzüge“ miteinander verbundene Fahrzeuge, die als Einheit im Straßenverkehr eingesetzt sind;
„Behälter“ eine Transportausrüstung (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank oder anderes ähnliches Gerät), die
einen zur Aufnahme von Waren bestimmten ganz oder teilweise geschlossenen Hohlkörper darstellt;
ii) von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können;
iii) besonders dafür gebaut ist, um den Transport von Waren durch ein oder mehrere Verkehrsmittel ohne Umladung des Inhaltes zu erleichtern;
iv) so gebaut ist, daß sie leicht gehandhabt werden kann, insbesondere bei der Umladung von einem Verkehrsmittel auf ein anderes;
so gebaut ist, daß sie leicht beladen und entladen werden kann, und
vi) einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat;
„Abnehmbare Karrosserien“ gelten als Behälter;
„Abgangszollstelle“ diejenige Zollstelle einer Vertragspartei, bei welcher der TIR-Transport einer Gesamtladung oder einer Teilladung beginnt;
„Bestimmungszollstelle“ diejenige Zollstelle einer Vertragspartei, bei welcher der TIR-Transport einer Gesamtladung oder einer Teilladung endet;
„Durchgangszollstelle“ diejenige Zollstelle einer Vertragspartei, über die ein Straßenfahrzeug, ein Lastzug oder ein Behälter im Rahmen eines TIR-Transports in diese Vertragspartei verbracht wird oder diese verlässt;
„Personen“ sowohl natürliche als auch juristische Personen;
„Inhaber“ eines Carnet TIR diejenige Person, für die ein Carnet TIR gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens ausgestellt und in deren Namen eine Zollanmeldung in Form eines Carnet TIR vorgenommen worden ist, wodurch die Absicht zum Ausdruck gebracht wurde, Waren an der Abgangszollstelle dem TIR-Verfahren zuzuführen. Der Inhaber ist verantwortlich für die Vorführung des Straßenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters zusammen mit der Ladung und dem zugehörigen Carnet TIR bei der Abgangszollstelle, der Durchgangszollstelle und der Bestimmungszollstelle sowie für die ordnungsgemäße Einhaltung der anderen einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens;
„außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren“ alle schweren oder sperrigen Waren, die wegen ihres Gewichts, ihrer Ausmaße oder ihrer Beschaffenheit gewöhnlich nicht in einem geschlossenen Straßenfahrzeug oder Behälter befördert werden;
„bürgender Verband“ einen Verband, der von den Zollbehörden oder anderen zuständigen Behörden einer Vertragspartei zugelassen ist, um für die Benutzer des TIR-Verfahrens die Bürgschaft zu übernehmen.
„internationale Organisation“ eine vom Verwaltungsausschuss zugelassene Organisation, die die Verantwortlichkeit für die wirksame Gestaltung und Funktionsweise eines internationalen Bürgschaftssystems übernimmt.
GELTUNGSBEREICH
Artikel 2
Dieses Abkommen gilt für Warentransporte, bei denen die Waren ohne Umladung über eine oder mehrere Grenzen von einem Abgangszollamt einer Vertragspartei bis zu einem Bestimmungszollamt einer anderen oder derselben Vertragspartei in Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern befördert werden, wenn auf einem Teil der Strecke zwischen Beginn und Ende des TIR-Transports die Beförderung im Straßenverkehr erfolgt.
Artikel 3
Voraussetzung für die Anwendung dieses Übereinkommens ist,
dass der Warentransport durchgeführt wird
mit Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern, die vorher nach den in Kapitel III Abschnitt a festgelegten Bedingungen zugelassen worden sind, oder
ii) mit anderen Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern, sofern die in Kapitel III Abschnitt c festgelegten Bedingungen beachtet werden, oder
iii) mit Straßenfahrzeugen oder Spezialfahrzeugen wie Bussen 1 , Kränen, Kehrmaschinen, Betonmischmaschinen usw., die ausgeführt werden und daher selbst als Waren gelten und die unter den in Kapitel III Abschnitt c festgelegten Bedingungen selbständig von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle gelangen. Transportieren solche Fahrzeuge andere Waren, so finden die unter Ziffer i oder ii genannten Bedingungen entsprechend Anwendung;
dass für den Warentransport eine Bürgschaft von Verbänden geleistet wird, die nach Artikel 6 zugelassen worden sind, und der Transport unter Verwendung eines Carnet TIR durchgeführt wird, das dem in Anlage 1 wiedergegebenen Muster entspricht.
GRUNDSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN
Artikel 4
Für Waren, die unter Verwendung eines Carnet TIR nach den Vorschriften dieses Abkommens befördert werden, wird eine Entrichtung oder Hinterlegung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bei den Durchgangszollämtern nicht gefordert.
Artikel 5
(1) Für Waren, die unter Zollverschluß mit Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern unter Verwendung eines Carnet TIR befördert werden, wird eine Beschau bei den Durchgangszollämtern grundsätzlich nicht vorgenommen.
(2) Um Mißbräuche zu verhindern, können die Zollbehörden jedoch in Ausnahmefällen und insbesondere, wenn der Verdacht einer Unregelmäßigkeit besteht, bei den Durchgangszollämtern eine Beschau der Waren vornehmen.
Kapitel II
AUSGABE DER CARNETS TIR
HAFTUNG DER BÜRGENDEN VERBÄNDE
Artikel 6
(1) Jede Vertragspartei kann Verbänden die Bewilligung erteilen, entweder selbst oder durch die mit ihnen in Verbindung stehenden Verbände Carnets TIR auszugeben und die Bürgschaft zu übernehmen, solange die in Anlage 9 Teil I niedergelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllt werden. Die Bewilligung wird widerrufen, wenn die in Anlage 9 Teil I aufgeführten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse nicht mehr erfüllt werden.
(2) Ein Verband wird in einem Land nur zugelassen, wenn seine Bürgschaft sich auch auf die in diesem Lande entstehenden Verbindlichkeiten aus Warentransporten mit Carnets TIR erstreckt, die von ausländischen Verbänden ausgegeben worden sind, die derselben internationalen Organisation wie der bürgende Verband angehören.
(2 bis) Der Verwaltungsausschuss läßt eine internationale
Organisation nach Absatz 2 zur Übernahme der Verantwortlichkeit für die wirksame Gestaltung und Funktionsweise eines internationalen Bürgschaftssystems zu, sofern sie diese Verantwortlichkeit annimmt.
(3) Ein Verband gibt Carnets TIR nur an Personen aus, denen die Zulassung zum TIR-Verfahren von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet sie ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz haben, nicht verweigert worden ist.
(4) Zum TIR-Verfahren können nur Personen zugelassen werden, die die in Anlage 9 Teil II festgelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllen. Die Zulassung wird unbeschadet des Artikels 38 widerrufen, wenn die Erfüllung dieser Kriterien nicht mehr sichergestellt ist.
(5) Die Zulassung zum TIR-Verfahren erfolgt nach dem in Anlage 9 Teil II festgelegten Verfahren.
Kapitel II
AUSGABE DER CARNETS TIR
HAFTUNG DER BÜRGENDEN VERBÄNDE
Artikel 6
(1) Jede Vertragspartei kann Verbänden die Bewilligung erteilen, entweder selbst oder durch die mit ihnen in Verbindung stehenden Verbände Carnets TIR auszugeben und die Bürgschaft zu übernehmen, solange die in Anlage 9 Teil I niedergelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllt werden. Die Bewilligung wird widerrufen, wenn die in Anlage 9 Teil I aufgeführten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse nicht mehr erfüllt werden.
(2) Ein Verband wird in einem Land nur zugelassen, wenn seine Bürgschaft sich auch auf die in diesem Lande entstehenden Verbindlichkeiten aus Warentransporten mit Carnets TIR erstreckt, die von ausländischen Verbänden ausgegeben worden sind, die derselben internationalen Organisation wie der bürgende Verband angehören.
(2 bis) Der Verwaltungsausschuss lässt eine internationale Organisation zur Übernahme der Verantwortlichkeit für die wirksame Gestaltung und Funktionsweise eines internationalen Bürgschaftssystems zu. Die Zulassung wird erteilt, solange die Organisation die in Anlage 9 Teil III niedergelegten Voraussetzungen und Erfordernisse erfüllt. Der Verwaltungsausschuss kann die Zulassung widerrufen, wenn diese Voraussetzungen und Erfordernisse nicht mehr gegeben sind.
(3) Ein Verband gibt Carnets TIR nur an Personen aus, denen die Zulassung zum TIR-Verfahren von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet sie ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz haben, nicht verweigert worden ist.
(4) Zum TIR-Verfahren können nur Personen zugelassen werden, die die in Anlage 9 Teil II festgelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllen. Die Zulassung wird unbeschadet des Artikels 38 widerrufen, wenn die Erfüllung dieser Kriterien nicht mehr sichergestellt ist.
(5) Die Zulassung zum TIR-Verfahren erfolgt nach dem in Anlage 9 Teil II festgelegten Verfahren.
Artikel 7
Carnets TIR-Vordrucke, die den bürgenden Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden oder von internationalen Organisationen zugesandt werden, sind von Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie von Einfuhr- und Ausfuhrverboten und Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen befreit.
Artikel 8
(1) Der bürgende Verband hat sich zu verpflichten, die fälligen Eingangs- oder Ausgangsabgaben zuzüglich etwaiger Verzugszinsen zu entrichten, die nach den Zollgesetzen und anderen Zollvorschriften des Landes zu entrichten sind, in dem eine Zuwiderhandlung hinsichtlich des unter Verwendung des Carnet TIR durchgeführten Verbands festgestellt worden ist. Der bürgende Verband haftet mit den Personen, die die vorgenannten Beträge schulden, solidarisch für die Entrichtung dieser Beträge.
(2) Sehen die Gesetze und anderen Vorschriften einer Vertragspartei die Entrichtung der Eingangs- oder Ausgangsabgaben in den in Absatz 1 genannten Fällen nicht vor, so hat sich der bürgende Verband zu verpflichten, unter den gleichen Bedingungen eine Zahlung in Höhe der Eingangs- oder Ausgangsabgaben zuzüglich etwaiger Verzugszinsen zu leisten.
(3) Jede Vertragspartei setzt den Höchstbetrag fest, der nach den Absätzen 1 und 2 vom bürgenden Verband für jedes Carnet TIR gegebenenfalls gefordert werden kann.
(4) Die Haftung des bürgenden Verbandes gegenüber den Behörden des Landes, in dem sich das Abgangszollamt befindet, beginnt, wenn das Carnet TIR von dem Zollamt angenommen worden ist. In den weiteren Ländern, durch die die Waren mit Carnets TIR noch befördert werden, beginnt die Haftung mit dem Verbringen der Waren in diese Länder oder mit der Annahme des Carnet TIR durch das Zollamt, bei dem der TIR-Versand wiederaufgenommen wird, wenn er gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 ausgesetzt worden ist.
(5) Die Haftung des bürgenden Verbandes erstreckt sich nicht nur auf die im Carnet TIR angeführten Waren, sondern auch auf Waren, die zwar im Carnet TIR nicht angeführt sind, sich aber unter Zollverschluß in einem Teil des Fahrzeugs oder einem Behälter befinden; sie erstreckt sich nicht auf andere Waren.
(6) Die im Carnet TIR über die Waren enthaltenen Angaben gelten für die Festsetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Abgaben bis zum Beweise des Gegenteils als richtig.
(7) Die zuständigen Behörden haben soweit möglich bei Fälligkeit der in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge deren Entrichtung zunächst von der Person oder den Personen zu verlangen, die sie unmittelbar schulden, bevor der bürgende Verband zur Entrichtung dieser Beträge aufgefordert wird.
Artikel 8
(1) Der bürgende Verband verpflichtet sich, bis zum Höchstbetrag der übernommenen Bürgschaft die fälligen Eingangs- oder Ausgangsabgaben und Steuern zuzüglich etwaiger Verzugszinsen, die nach den Zollgesetzen oder sonstigen Zollvorschriften der Vertragspartei zu entrichten sind, in der eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit einem TIR-Versand festgestellt worden ist, zu zahlen. Der bürgende Verband haftet mit den Personen, die die vorgenannten Beträge schulden, gesamtschuldnerisch für die Entrichtung dieser Beträge.
(2) Sehen die Gesetze und anderen Vorschriften einer Vertragspartei die Entrichtung der Eingangs- oder Ausgangsabgaben in den in Absatz 1 genannten Fällen nicht vor, so hat sich der bürgende Verband zu verpflichten, unter den gleichen Bedingungen eine Zahlung in Höhe der Eingangs- oder Ausgangsabgaben zuzüglich etwaiger Verzugszinsen zu leisten.
(3) Jede Vertragspartei setzt den Höchstbetrag fest, der nach den Absätzen 1 und 2 vom bürgenden Verband für jedes Carnet TIR gegebenenfalls gefordert werden kann.
(4) Die Haftung des bürgenden Verbandes gegenüber den Behörden des Landes, in dem sich das Abgangszollamt befindet, beginnt, wenn das Carnet TIR von dem Zollamt angenommen worden ist. In den weiteren Ländern, durch die die Waren mit Carnets TIR noch befördert werden, beginnt die Haftung mit dem Verbringen der Waren in diese Länder oder mit der Annahme des Carnet TIR durch das Zollamt, bei dem der TIR-Versand wiederaufgenommen wird, wenn er gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 ausgesetzt worden ist.
(5) Die Haftung des bürgenden Verbandes erstreckt sich nicht nur auf die im Carnet TIR angeführten Waren, sondern auch auf Waren, die zwar im Carnet TIR nicht angeführt sind, sich aber unter Zollverschluß in einem Teil des Fahrzeugs oder einem Behälter befinden; sie erstreckt sich nicht auf andere Waren.
(6) Die im Carnet TIR über die Waren enthaltenen Angaben gelten für die Festsetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Abgaben bis zum Beweise des Gegenteils als richtig.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 139/2012)
Artikel 9
(1) Der bürgende Verband setzt die Gültigkeitsdauer des Carnet TIR fest und bestimmt dabei den letzten Gültigkeitstag, nach dem das Carnet dem Abgangszollamt nicht mehr zur Annahme vorgelegt werden kann.
(2) Sofern das Carnet gemäß Absatz 1 bis spätestens zum letzten Gültigkeitstag von dem Abgangszollamt angenommen worden ist, bleibt es bis zur Beendigung des TIR-Versands bei dem Bestimmungszollamt gültig.
Artikel 10
(1) Die Erledigung eines TIR-Versands hat unverzüglich zu erfolgen.
(2) Haben die Zollbehörden eines Landes einen TIR-Versand erledigt, so können sie vom bürgenden Verband die Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge nicht mehr verlangen, es sei denn, dass die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden oder keine Beendigung erfolgt ist.
Artikel 10
(1) Die Erledigung eines TIR-Versands hat unverzüglich zu erfolgen.
(2) Haben die Zollbehörden einer Vertragspartei einen TIR-Versand erledigt, so können sie vom bürgenden Verband die Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge nicht mehr verlangen, es sei denn, dass die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden oder keine Beendigung erfolgt ist.
Artikel 11
(1) Ist ein TIR-Versand nicht erledigt worden, so können die zuständigen Behörden vom bürgenden Verband die Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge nur verlangen, wenn sie dem bürgenden Verband innerhalb eines Jahres nach der Annahme des Carnet TIR durch die Zollbehörden die Nichterledigung schriftlich mitgeteilt haben. Das gleiche gilt, wenn die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands mißbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist, jedoch beträgt in diesen Fällen die Frist zwei Jahre.
(2) Die Aufforderung zur Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge ist an den bürgenden Verband frühestens drei Monate und spätestens zwei Jahre nach dem Tage der Mitteilung an den Verband zu richten, dass der TIR-Versand nicht erledigt oder die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist. Ist jedoch innerhalb der genannten Frist von zwei Jahren die Sache zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht worden, so muß die Zahlungsaufforderung binnen einem Jahr nach dem Tage ergehen, an dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
(3) Der bürgende Verband hat die geforderten Beträge binnen drei Monaten nach dem Tage der Zahlungsaufforderung zu entrichten. Die entrichteten Beträge werden dem bürgenden Verband erstattet, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Tage der Zahlungsaufforderung ein die Zollbehörden zufriedenstellender Nachweis erbracht worden ist, daß bei dem betreffenden Transport eine Unregelmäßigkeit nicht begangen wurde.
Artikel 11
(1) Bei Nichterledigung eines TIR-Versands unterrichten die zuständigen Behörden hierüber
den Inhaber des Carnet TIR an seiner im Carnet TIR angegebenen Anschrift,
den bürgenden Verband.
Die zuständigen Behörden, die das Carnet TIR angenommen haben, teilen dem bürgenden Verband die Nichterledigung innerhalb eines Jahres nach der Annahme mit, bzw. innerhalb von zwei Jahren, wenn die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands gefälscht oder missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt wurde.
(2) Die zuständigen Behörden haben bei Fälligkeit der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge deren Zahlung soweit möglich zunächst von der Person oder den Personen zu verlangen, die diese unmittelbar schulden, bevor der bürgende Verband zur Zahlung dieser Beträge in Anspruch genommen wird.
(3) An den bürgenden Verband kann die Aufforderung zur Zahlung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge frühestens drei Monate und spätestens zwei Jahre nach dem Tage der Mitteilung an den Verband, dass der TIR-Versand nicht erledigt oder die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands gefälscht oder missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt wurde, gerichtet werden. Wird ein TIR-Verfahren bzw. die Zahlungsverpflichtung der in Absatz 2 genannten Person oder Personen innerhalb der oben genannten Zweijahresfrist Gegenstand eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens, so hat jede Zahlungsaufforderung innerhalb eines Jahres ab dem Datum zu erfolgen, an dem die Entscheidung der zuständigen Behörden oder Gerichte vollstreckbar wird.
(4) Der bürgende Verband hat die geltend gemachten Beträge binnen drei Monaten nach dem Tag der Zahlungsaufforderung zu entrichten.
(5) Die entrichteten Beträge werden dem bürgenden Verband erstattet, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag der Zahlungsaufforderung ein die zuständigen Behörden zufriedenstellender Nachweis darüber erbracht worden ist, dass bei dem betreffenden Transport keine Unregelmäßigkeit begangen wurde. Die Zweijahresfrist kann in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung verlängert werden.
Artikel 11
(1) Bei Nichterledigung eines TIR-Versands unterrichten die zuständigen Behörden hierüber
den Inhaber des Carnet TIR an seiner im Carnet TIR angegebenen Anschrift,
den bürgenden Verband.
Die zuständigen Behörden, die das Carnet TIR angenommen haben, teilen dem bürgenden Verband die Nichterledigung innerhalb eines Jahres nach der Annahme mit, bzw. innerhalb von zwei Jahren, wenn die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands gefälscht oder missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt wurde.
(2) Die zuständigen Behörden haben bei Fälligkeit der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge deren Zahlung soweit möglich zunächst von der Person oder den Personen zu verlangen, die diese unmittelbar schulden, bevor der bürgende Verband zur Zahlung dieser Beträge in Anspruch genommen wird.
(3) An den bürgenden Verband kann die Aufforderung zur Zahlung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge frühestens einen Monat und spätestens zwei Jahre nach dem Tage der Mitteilung an den Verband, dass der TIR-Versand nicht erledigt oder die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands gefälscht oder missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt wurde, gerichtet werden. Wird ein TIR-Verfahren bzw. die Zahlungsverpflichtung der in Absatz 2 genannten Person oder Personen innerhalb der oben genannten Zweijahresfrist Gegenstand eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens, so hat jede Zahlungsaufforderung innerhalb eines Jahres ab dem Datum zu erfolgen, an dem die Entscheidung der zuständigen Behörden oder Gerichte vollstreckbar wird.
(4) Der bürgende Verband hat die geltend gemachten Beträge binnen drei Monaten nach dem Tag der Zahlungsaufforderung zu entrichten.
(5) Die entrichteten Beträge werden dem bürgenden Verband erstattet, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag der Zahlungsaufforderung ein die zuständigen Behörden zufriedenstellender Nachweis darüber erbracht worden ist, dass bei dem betreffenden Transport keine Unregelmäßigkeit begangen wurde. Die Zweijahresfrist kann in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung verlängert werden.
Kapitel III
WARENTRANSPORT MIT CARNET TIR
ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN UND BEHÄLTERN
Artikel 12
Die Abschnitte a und b dieses Kapitels gelten nur dann, wenn jedes Straßenfahrzeug hinsichtlich seiner Bauart und Ausrüstung den in Anlage 2 festgelegten Bedingungen entspricht und nach dem in Anlage 3 festgelegten Verfahren zugelassen worden ist. Das Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) hat dem Muster der Anlage 4 zu entsprechen.
Artikel 13
(1) Die Abschnitte a und b dieses Kapitels gelten nur dann, wenn die Behälter nach den in Anlage 7 Teil I festgelegten Bedingungen gebaut und nach dem in Teil II der genannten Anlage festgelegten Verfahren zugelassen worden sind.
(2) Bei Behältern, die zum Warentransport unter Zollverschluß zugelassen worden sind in Übereinstimmung mit dem Zollabkommen über Behälter 1956, den im Zusammenhang damit im Rahmen der Vereinten Nationen getroffenen Übereinkünften, dem Zollabkommen über Behälter von 1972 oder den gegebenenfalls dieses Abkommen ersetzenden oder ändernden internationalen Vertragswerken, ist davon auszugehen, daß sie den Vorschriften des Absatzes 1 entsprechen; sie sind ohne erneute Zulassung für den Transport im TIR-Verfahren anzuerkennen.
Artikel 14
(1) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Zulassung von Straßenfahrzeugen oder Behältern, die den Vorschriften der Artikel 12 und 13 nicht entsprechen, nicht als gültig anzuerkennen. Die Vertragsparteien werden jedoch eine Verzögerung der Beförderung vermeiden, wenn die festgestellten Mängel von geringer Bedeutung sind und keine Schmuggelgefahr besteht.
(2) Straßenfahrzeuge oder Behälter, die den für ihre Zulassung maßgebenden Bedingungen nicht mehr entsprechen, dürfen erst dann wieder zum Warentransport unter Zollverschluß verwendet werden, wenn ihr ursprünglicher Zustand wiederhergestellt oder das Fahrzeug bzw. der Behälter erneut zugelassen worden ist.
DURCHFÜHRUNG DES TRANSPORTS MIT CARNETS TIR
Artikel 15
(1) Für die vorübergehende Einfuhr von Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern, die für den Warentransport mit Carnets TIR benutzt werden, ist kein besonderes Zolldokument erforderlich. Eine Sicherheitsleistung wird für die Straßenfahrzeuge, Lastzüge oder Behälter nicht gefordert.
(2) Absatz 1 hindert eine Vertragspartei nicht zu verlangen, daß das Bestimmungszollamt die nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Förmlichkeiten vornimmt, um sicherzustellen, daß nach Abschluß des TIR-Versands das Straßenfahrzeug, der Lastzug oder Behälter wiederausgeführt wird.
Artikel 16
Straßenfahrzeuge oder Lastzüge, die einen TIR-Transport mit CARNETS TIR durchführen, müssen vorn und hinten eine rechteckige, den Merkmalen der Anlage 5 entsprechende Tafel mit der Aufschrift „TIR“ tragen. Diese Tafeln müssen so angebracht sein, daß sie gut sichtbar sind. Sie müssen abnehmbar oder so angebracht oder gestaltet sein, daß sie umgedreht, abgedeckt oder zusammengeklappt werden können oder auf andere Weise erkennen lassen, daß kein TIR-Transport durchgeführt wird.
Artikel 17
(1) Für jedes Straßenfahrzeug oder jeden Behälter ist nur ein Carnet TIR auszufertigen. Ein einzelnes Carnet kann aber für einen Lastzug oder für mehrere Behälter ausgefertigt werden, die auf einem einzigen Straßenfahrzeug oder einem Lastzug verladen sind. In einem solchen Fall muß in dem Warenmanifest des Carnet TIR der Inhalt jedes zu einem Lastzug gehörenden Fahrzeugs oder jedes Behälters gesondert aufgeführt sein.
(2) Das Carnet TIR gilt nur für eine Fahrt; es muß mindestens so viele abtrennbare Annahme- und Erledigungsabschnitte enthalten, wie für den betreffenden Transport erforderlich sind.
Artikel 18
Ein TIR-Transport darf über mehrere Abgangs- und Bestimmungszollämter durchgeführt werden, die Gesamtzahl der Abgangs- und Bestimmungszollämter darf jedoch vier nicht überschreiten. Das Carnet TIR darf den Bestimmungszollämtern nur vorgelegt werden, wenn es von allen Abgangszollämtern angenommen worden ist.
Artikel 19
Die Waren und das Straßenfahrzeug, der Lastzug oder der Behälter sind dem Abgangszollamt mit dem Carnet TIR vorzuführen. Die Zollbehörden des Ausgangslandes treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sich von der Richtigkeit des Warenmanifests zu überzeugen und um die Zollverschlüsse anzulegen oder die unter ihrer Verantwortung von hiezu ermächtigten Personen angelegten Zollverschlüsse zu prüfen.
Artikel 20
Die Zollbehörden können für die Fahrt durch ihr Land eine Frist festzusetzen und verlangen, daß das Straßenfahrzeug, der Lastzug oder der Behälter eine vorgeschriebene Fahrtstrecke einhält.
Artikel 21
Das Straßenfahrzeug, der Lastzug oder der Behälter sind mit der Warenladung und dem zugehörigen Carnet TIR jedem Durchgangszollamt und den Bestimmungszollämtern zur Kontrolle vorzuführen.
Artikel 22
(1) Die Durchgangszollämter jeder Vertragspartei anerkennen in der Regel die von den Zollbehörden der anderen Vertragsparteien angelegten unverletzten Zollverschlüsse, es sei denn, daß eine Beschau der Waren nach Artikel 5 Absatz 2 vorgenommen wird. Die Zollbehörden können jedoch, wenn dies für die Kontrolle erforderlich ist, zusätzlich ihre eigenen Zollverschlüsse anlegen.
(2) Die von einer Vertragspartei so anerkannten Zollverschlüsse genießen in ihrem Gebiet den gleichen Rechtsschutz wie die nationalen Zollverschlüsse.
Artikel 23
Die Zollbehörden dürfen nur in Ausnahmefällen
die Straßenfahrzeuge, Lastzüge oder Behälter in ihrem Land auf Kosten des Transportunternehmers begleiten lassen,
unterwegs eine Kontrolle und eine Beschau der Warenladung der Straßenfahrzeuge, Lastzüge oder Behälter vornehmen.
Artikel 24
Nehmen die Zollbehörden eine Beschau der Warenladung eines Straßenfahrzeugs, eines Lastzugs oder eines Behälters bei einem Durchgangszollamt oder unterwegs vor, so müssen sie auf den Carnet-TIR-Abschnitten, die in ihrem Land benutzt werden, auf den entsprechenden Stammblättern und auch den im Carnet TIR verbleibenden Abschnitten die neu angelegten Zollverschlüsse und die Art der durchgeführten Kontrollen vermerken.
Artikel 25
Werden Zollverschlüsse in anderen als den in den Artikeln 24 und 35 genannten Fällen unterwegs verletzt oder werden Waren ohne Verletzung der Zollverschlüsse vernichtet oder beschädigt, so wird nach der in Anlage 1 enthaltenen Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR verfahren und das im Carnet TIR enthaltene Protokoll aufgenommen; die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Artikel 26
(1) Berührt ein Transport mit Carnet TIR auf einer Teilstrecke das Gebiet eines Staates, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, so wird der TIR-Transport während der Durchfahrt durch dieses Gebiet ausgesetzt. In einem solchen Fall erkennen die Zollbehörden der Vertragspartei, durch deren Gebiet die Waren anschließend befördert werden, für die Fortsetzung des TIR-Transports das Carnet TIR an, sofern die Zollverschlüsse und die Nämlichkeitszeichen unversehrt geblieben sind.
(2) Das gleiche gilt für den Teil der Strecke, auf dem der Inhaber des Carnet TIR im Gebiet einer Vertragspartei das Carnet nicht verwendet, weil sich einfachere Verfahren für das Anweisungsverfahren anbieten oder die Inanspruchnahme eines solchen Verfahrens nicht erforderlich ist.
(3) In solchen Fällen gelten die Zollämter, bei denen der TIR-Vorgang ausgesetzt und wiederaufgenommen wird, als Durchgangszollamt beim Ausgang und Durchgangszollamt beim Eingang.
Artikel 27
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des Artikels 18, kann das ursprünglich angegebene Bestimmungszollamt durch ein anderes Bestimmungszollamt ersetzt werden.
Artikel 28
(1) Die Beendigung eines TIR-Versands ist unverzüglich durch die Zollbehörden zu bescheinigen.
Die Beendigung eines TIR-Versands kann unter Vorbehalt oder ohne Vorbehalt bescheinigt werden; wird die Beendigung unter Vorbehalt bescheinigt, so muss der Vorbehalt sich auf Tatsachen beziehen, die den TIR-Versand selbst betreffen. Diese Tatsachen sind auf dem Carnet TIR deutlich zu vermerken.
(2) Werden Waren einem anderen Zollverfahren oder einem anderen zollamtlichen Überwachungsverfahren zugeführt, so dürfen Zuwiderhandlungen im Rahmen dieses anderen Zollverfahrens oder dieses anderen zollamtlichen Überwachungsverfahrens dem Inhaber des Carnet TIR als solchem oder einer in seinem Namen handelnden Person nicht zugerechnet werden.
BESTIMMUNGEN ÜBER DEN TRANSPORT AUSSERGEWÖHNLICH SCHWERER ODER SPERRIGER WAREN
Artikel 29
(1) Dieser Abschnitt gilt nur für den Transport von außergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren im Sinne des Artikels 1 Buchstabe p.
(2) Bei Anwendung dieses Abschnitts können außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren je nach der Entscheidung des Abgangszollamtes mit Fahrzeugen oder Behältern ohne Zollverschluß befördert werden.
(3) Dieser Abschnitt wird nur angewandt, wenn nach Ansicht des Abgangszollamtes die Nämlichkeit der außergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren sowie des gegebenenfalls mitbeförderten Zubehörs sich an Hand einer vorhandenen Beschreibung ohne weiteres festhalten läßt oder sich diese Waren mit Verschlüssen oder Nämlichkeitszeichen versehen lassen, so daß sie weder ersetzt noch entfernt werden können, ohne eindeutige Spuren zu hinterlassen.
Artikel 30
Alle Bestimmungen dieses Abkommens, von denen die besonderen Vorschriften dieses Abschnitts nicht abweichen, gelten auch für den Transport außergewöhnlich schwerer oder sperriger Waren mit Carnet TIR.
Artikel 31
Die Haftung des bürgenden Verbandes erstreckt sich nicht nur auf die im Carnet TIR angeführten Waren, sondern auch auf Waren, die zwar im Carnet TIR nicht angeführt sind, sich aber auf der Ladefläche oder zwischen den im Carnet TIR angeführten Waren befinden.
Artikel 32
Das verwendete Carnet TIR muß auf dem Umschlag und auf allen Abschnitten in englischer oder französischer Sprache in hervorgehobenen Buchstaben den Vermerk „Außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren“ tragen.
Artikel 33
Das Abgangszollamt kann verlangen, daß Ladelisten, Fotografien, Pläne usw., die für die Nämlichkeitssicherung der beförderten Waren erforderlich sind, dem Carnet TIR beigefügt werden. In diesem Falle versieht es diese Papiere mit seinem Stempel, heftet je eine Ausfertigung auf der Rückseite des Carnet-TIR-Umschlagblattes an und vermerkt dies in allen Warenmanifesten.
Artikel 34
Die Durchgangszollämter jeder Vertragspartei erkennen die von den zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien angebrachten Zollverschlüsse und/oder Nämlichkeitszeichen an. Sie können jedoch zusätzlich Zollverschlüsse und/oder Nämlichkeitszeichen anbringen, müssen aber auf den in ihrem Land benutzten Carnet-TIR-Abschnitten, auf den entsprechenden Stammblättern und auf den im Carnet TIR verbleibenden Abschnitten die neu angebrachten Zollverschlüsse und/oder Nämlichkeitszeichen vermerken.
Artikel 35
Müssen die Zollbehörden bei einem Durchgangszollamt oder unterwegs wegen einer Beschau der Warenladung Zollverschlüsse abnehmen oder Nämlichkeitszeichen entfernen, so vermerken sie auf den in ihrem Land benutzten Carnet-TIR-Abschnitten, auf den entsprechenden Stammblättern und auf den im Carnet TIR verbleibenden Abschnitten die neu angebrachten Zollverschlüsse und/oder Nämlichkeitszeichen.
Kapitel IV
UNREGELMÄSSIGKEITEN
Artikel 36
Wer gegen die Bestimmungen dieses Abkommens verstößt, macht sich nach den Rechtsvorschriften des Landes strafbar, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde.
Artikel 37
Kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit begangen worden ist, so gilt sie als im Gebiet der Vertragspartei begangen, in dem sie festgestellt worden ist.
Artikel 38
(1) Jede Vertragspartei ist berechtigt, eine Person, die sich einer schweren Zuwiderhandlung gegen die für den internationalen Warentransport geltenden Zollgesetze oder sonstigen Zollvorschriften schuldig gemacht hat, vorübergehend oder dauernd von den Erleichterungen dieses Abkommens auszuschließen.
(2) Dieser Ausschluß ist innerhalb einer Woche den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die betreffende Person ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz hat, dem (den) Verband (Verbänden) des Landes oder des Zollgebietes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, und der TIR-Kontrollkommission mitzuteilen.
Artikel 38
(1) Jede Vertragspartei ist berechtigt, eine Person, die sich einer schweren oder wiederholten Zuwiderhandlung gegen die für den internationalen Warentransport geltenden Zollgesetze oder sonstigen Zollvorschriften schuldig gemacht hat, vorübergehend oder dauernd von den Erleichterungen dieses Übereinkommens auszuschließen. Die Voraussetzungen, unter denen die Zuwiderhandlung gegen die Zollgesetze oder Zollvorschriften als schwer anzusehen ist, werden von der Vertragspartei festgelegt.
(2) Dieser Ausschluß ist innerhalb einer Woche den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die betreffende Person ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz hat, dem (den) Verband (Verbänden) des Landes oder des Zollgebietes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, und der TIR-Kontrollkommission mitzuteilen.
Artikel 39
Wird die Durchführung der TIR-Versendungen im übrigen als vorschriftsmäßig anerkannt, so gilt folgendes:
Die Vertragsparteien lassen geringfügige Abweichungen bei der Erfüllung der mit der Frist und der Fahrtstrecke zusammenhängenden Verpflichtungen unberücksichtigt.
Auch Abweichungen zwischen den im Warenmanifest des Carnet TIR enthaltenen Angaben und dem Inhalt des Straßenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters werden nicht als Zuwiderhandlungen des Carnet-TIR-Inhabers im Sinne dieses Abkommens betrachtet, wenn ein die zuständigen Behörden zufriedenstellender Nachweis erbracht wird, daß diese Abweichungen nicht auf Fehlern beruhen, die beim Verladen oder Versand der Waren oder beim Ausfüllen des Warenmanifests wissentlich oder fahrlässig begangen worden sind.
Artikel 40
Die Zollverwaltungen des Abgangs- und Bestimmungslandes lasten gegebenenfalls dort festgestellte Abweichungen dem Carnet-TIR-Inhaber nicht an, wenn diese Abweichungen Zollverfahren betreffen, die vor oder nach einem TIR-Transport stattgefunden haben und an denen der Inhaber des Carnet nicht beteiligt war.
Artikel 41
Ist ein die Zollbehörden zufriedenstellender Nachweis erbracht worden, daß die im Warenmanifest eines Carnet TIR aufgeführten Waren durch Unfall oder höhere Gewalt untergegangen oder unwiederbringlich verlorengegangen sind oder daß sie auf Grund ihrer Beschaffenheit durch natürlichen Schwund fehlen, so wird Befreiung von den üblicherweise zu erhebenden Zöllen und Abgaben gewährt.
Artikel 42
Auf begründeten Antrag einer Vertragspartei hin erteilen ihr die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, die durch einen TIR-Transport berührt sind, alle verfügbaren, für die Anwendung der Artikel 39, 40 und 41 erforderlichen Auskünfte.
Artikel 42a
Die zuständigen Behörden treffen in enger Zusammenarbeit mit den Verbänden alle erforderlichen Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Verwendung der Carnets TIR sicherzustellen. Zu diesem Zweck können sie geeignete nationale und internationale Kontrollmaßnahmen treffen. Die von den zuständigen Behörden in diesem Zusammenhang getroffenen nationalen Kontrollmaßnahmen sind umgehend der TIR-Kontrollkommission mitzuteilen, die ihre Übereinstimmung mit dem Übereinkommen prüft. Internationale Kontrollmaßnahmen werden vom Verwaltungsausschuß beschlossen.
Artikel 42ter
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien erteilen den zugelassenen Verbänden gegebenenfalls die Auskünfte, die sie benötigen, um ihrer nach Anlage 9 Teil I Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iii eingegangenen Verpflichtung nachkommen zu können.
In Anlage 10 ist festgelegt, welche Auskünfte in besonderen Fällen zu erteilen sind.
Kapitel V
ERLÄUTERUNGEN
Artikel 43
Die Erläuterungen in Anlage 6 und 7 Teil III enthalten Auslegungen einiger Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen. Sie geben auch einige empfohlene Praktiken wieder.
Kapitel VI
VERSCHIEDENES
Artikel 44
Jede Vertragspartei gewährt den beteiligten bürgenden Verbänden Erleichterungen für die Überweisung der erforderlichen Zahlungsmittel
zur Entrichtung der Beträge die von Behörden der Vertragsparteien auf Grund von Artikel 8 gefordert werden, und
zur Bezahlung der Carnet-TIR-Formulare, die den bürgenden Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden oder von internationalen Organisationen zugesandt werden.
Artikel 45
Jede Vertragspartei veröffentlicht ein Verzeichnis der zur Durchführung von TIR-Versendungen zugelassenen Abgangszollämter, Durchgangszollämter und Bestimmungszollämter. Benachbarte Vertragsparteien verständigen sich im gegenseitigen Einvernehmen über die entsprechenden Grenzzollämter und deren Öffnungszeiten.
Artikel 46
(1) Für die in diesem Abkommen vorgesehenen Amtshandlungen der Zollbehörden werden keine Gebühren erhoben, es sei denn, daß die Amtshandlungen außerhalb der normalerweise hierfür vorgesehenen Tage, Stunden oder Plätze stattfinden.
(2) Die Vertragsparteien werden soweit wie möglich die Zollabfertigung von leicht verderblichen Waren bei den Zollämtern erleichtern.
Artikel 47
(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens schließen weder die nach innerstaatlichen Vorschriften vorgesehenen Beschränkungen oder Kontrollen aus Gründen der öffentlichen Moral, öffentlichen Sicherheit, Hygiene oder öffentlichen Gesundheit sowie veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen noch die Erhebung von Gebühren aus, die nach diesen Vorschriften zu erheben sind.
(2) Dieses Abkommen steht der Anwendung anderer innerstaatlicher Vorschriften oder internationaler Abkommen über den Transport nicht entgegen.
Artikel 48
Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, besondere Vorschriften für Warentransporte erlassen, die in ihren Gebieten beginnen, enden oder durch diese hindurchführen, vorausgesetzt, daß diese Vorschriften die in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen nicht einschränken.
Artikel 49
Dieses Abkommen steht der Anwendung weitergehender Erleichterungen, die die Vertragsparteien entweder durch einseitige Vorschriften oder im Rahmen zwei- oder mehrseitiger Abkommen gegenwärtig oder künftig gewähren, nicht entgegen, vorausgesetzt, daß die auf diese Weise gewährten Erleichterungen die Anwendung dieses Abkommens und insbesondere die Durchführung von TIR-Versendungen nicht behindern.
Artikel 50
Auf Antrag erteilen sich die Vertragsparteien gegenseitig die für die Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Auskünfte, insbesondere über die Zulassung der Straßenfahrzeuge und Behälter und deren Konstruktionsmerkmale.
Artikel 51
Die Anlagen dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.
Kapitel VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 52
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
(1) Alle Staaten, die Mitglieder der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergieorganisation oder Parteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofes sind, sowie alle anderen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen eingeladenen Staaten können Vertragsparteien dieses Abkommens werden
durch Unterzeichnung ohne Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsvorbehalt;
durch Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach einer Unterzeichnung mit Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsvorbehalt oder
durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.
(2) Dieses Abkommen liegt für die in Absatz 1 genannten Staaten beim Büro der Vereinten Nationen in Genf vom 1. Januar 1976 bis einschließlich 31. Dezember 1976 zur Unterzeichnung auf. Danach steht es zum Beitritt offen.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 können Zoll- und Wirtschaftsunionen zur gleichen Zeit wie alle ihre Mitgliedstaaten oder zu jedem beliebigen Zeitpunkt, nachdem alle ihre Mitgliedstaaten Vertragsparteien dieses Abkommens geworden sind, ebenfalls Vertragsparteien werden. Diese Unionen haben jedoch kein Stimmrecht.
(4) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel 53
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tage in Kraft, an dem fünf der in Artikel 52 Abs. 1 genannten Staaten ohne Vorbehalt der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung unterzeichnet oder ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
(2) Nachdem fünf der in Artikel 52 Abs. 1 genannten Staaten ohne Vorbehalt der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung unterzeichnet oder ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt das Abkommen für alle neuen Vertragsparteien sechs Monate nach dem Tage in Kraft, an dem sie ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
(3) Jede Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, die nach dem Inkrafttreten einer Änderung dieses Abkommens hinterlegt wird, gilt als für dieses Abkommen in der geänderten Fassung hinterlegt.
(4) Jede Urkunde dieser Art, die nach der Annahme einer Änderung, aber vor deren Inkrafttreten hinterlegt wird, gilt als am Tage des Inkrafttretens der Änderung für dieses Abkommen in der geänderten Fassung hinterlegt.
Artikel 54
Kündigung
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
(2) Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
(3) Die Gültigkeit der Carnets TIR, die vor dem Tage, an dem die Kündigung wirksam wird, von einem Abgangszollamt angenommen worden sind, wird durch die Kündigung nicht berührt; ebenso bleibt die Haftung der bürgenden Verbände nach den Bedingungen dieses Abkommens bestehen.
Artikel 55
Außerkrafttreten
Beträgt die Zahl der Staaten, die Vertragsparteien sind, nach Inkrafttreten dieses Abkommens während zwölf aufeinander folgende Monate weniger als fünf, so tritt dieses Abkommen am Ende dieses Zeitraums von zwölf Monaten außer Kraft.
Artikel 56
Außerkraftsetzung des TIR-Abkommens von 1959
(1) Dieses Abkommen setzt mit seinem Inkrafttreten das TIR-Abkommen von 1959 in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien außer Kraft und tritt an dessen Stelle.
(2) Die nach den Bedingungen des TIR-Abkommens von 1959 für Straßenfahrzeuge und Behälter ausgestellten Verschlußanerkenntnisse (Zulassungsbescheinigungen) werden von den Vertragsparteien dieses Abkommens für den Warentransport unter Zollverschluß innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und unter Vorbehalt der Erneuerung anerkannt, sofern die Fahrzeuge und Behälter nach wie vor den Bedingungen entsprechen, unter denen sie ursprünglich zugelassen worden sind.
Artikel 57
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden möglichst durch Verhandlungen zwischen ihnen oder auf andere Weise beigelegt.
(2) Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht auf die in Absatz 1 vorgesehene Weise beigelegt werden können, werden auf Antrag einer von ihnen einem wie folgt zusammengesetzten Schiedsgericht vorgelegt: jeder der am Streitfall beteiligten Parteien ernennt einen Schiedsrichter; die beiden Schiedsrichter ernennen einen dritten Schiedsrichter als Schiedsgerichtsvorsitzenden. Hat eine der Parteien drei Monate nach Erhalt des Antrags noch keinen Schiedsrichter ernannt oder haben die Schiedsrichter noch keinen Vorsitzenden gewählt, so kann jede der Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen Schiedsrichter oder den Schiedsgerichtsvorsitzenden zu ernennen.
(3) Die Entscheidung des nach Absatz 2 gebildeten Schiedsgerichts ist für die am Streitfall beteiligten Parteien bindend.
(4) Das Schiedsgericht beschließt seine eigene Geschäftsordnung.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(6) Jede Streitfrage, die sich zwischen den am Streitfall beteiligten Parteien wegen der Auslegung und Durchführung des Schiedsspruches ergeben sollte, kann von einer der Parteien dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, zur Entscheidung vorgelegt werden.
Artikel 58
Vorbehalte
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Abkommens oder bei seinem Beitritt erklären, daß er sich an die Absätze 2 bis 6 des Artikels 57 des Abkommens nicht gebunden fühlt. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber jeder Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt macht, an diese Absätze nicht gebunden.
(2) Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 macht, kann ihn durch die Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen jederzeit zurücknehmen.
(3) Von den in Absatz 1 vorgesehenen Vorbehalten abgesehen ist gegenüber diesem Abkommen kein Vorbehalt zulässig.
Artikel 58a
Verwaltungsausschuß
Es wird ein aus allen Vertragsparteien bestehender Verwaltungsausschuß eingerichtet. Seine Zusammensetzung, seine Aufgaben und seine Geschäftsordnung sind in Anlage 8 aufgeführt.
Artikel 58b
TIR-Kontrollkommission
Der Verwaltungsausschuß richtet als nachgeordnetes Organ eine TIR-Kontrollkommission ein, die in seinem Namen die ihr durch das Übereinkommen und den Ausschuß übertragenen Aufgaben erfüllt. Ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ihre Geschäftsordnung sind in Anlage 8 aufgeführt.
Verfassungsbestimmung
Artikel 59
Verfahren zur Änderung dieses Abkommens
(1) Dieses Abkommen kann mit seinen Anlagen auf Vorschlag einer Vertragspartei nach dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden.
(2) Jeder Vorschlag einer Änderung dieses Übereinkommens wird vom Verwaltungsausschuß geprüft, der sich gemäß der Geschäftsordnung in Anlage 8 aus allen Vertragsparteien zusammensetzt. Jeder derartige auf der Sitzung des Verwaltungsausschusses geprüfte oder ausgearbeitete und vom Ausschuß mit einer Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommene Änderungsvorschlag wird den Vertragsparteien durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Annahme mitgeteilt.
(3) Jeder nach dem vorstehenden Absatz mitgeteilte Änderungsvorschlag tritt vorbehaltlich der Bestimmungen von
Artikel 60 für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Datum der Mitteilung in Kraft, wenn während dieser Frist kein Staat, der Vertragspartei ist, beim Generalsekretär der Vereinten Nationen Einwendungen gegen den Änderungsvorschlag erhoben hat.
(4) Sind gemäß Absatz 3 Einwendungen gegen einen Änderungsvorschlag notifiziert worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung.
Artikel 59
Verfahren zur Änderung dieses Abkommens
(1) Dieses Abkommen kann mit seinen Anlagen auf Vorschlag einer Vertragspartei nach dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden.
(2) Jeder Vorschlag einer Änderung dieses Übereinkommens wird vom Verwaltungsausschuß geprüft, der sich gemäß der Geschäftsordnung in Anlage 8 aus allen Vertragsparteien zusammensetzt. Jeder derartige auf der Sitzung des Verwaltungsausschusses geprüfte oder ausgearbeitete und vom Ausschuß mit einer Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommene Änderungsvorschlag wird den Vertragsparteien durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Annahme mitgeteilt.
(3) Jeder nach dem vorstehenden Absatz mitgeteilte Änderungsvorschlag tritt vorbehaltlich der Bestimmungen von
Artikel 60 für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Datum der Mitteilung in Kraft, wenn während dieser Frist kein Staat, der Vertragspartei ist, beim Generalsekretär der Vereinten Nationen Einwendungen gegen den Änderungsvorschlag erhoben hat.
(4) Sind gemäß Absatz 3 Einwendungen gegen einen Änderungsvorschlag notifiziert worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung.
Verfassungsbestimmung
Artikel 60
Sonderverfahren zur Änderung derAnlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9
(1) Jeder nach Artikel 59 Absätze 1 und 2 geprüfte Vorschlag einer Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 tritt an dem Tag in Kraft, den der Verwaltungsausschuß bei Annahme des Vorschlags festsetzt, es sei denn, daß zu einem früheren Zeitpunkt, den der Verwaltungsausschuß bei gleicher Gelegenheit festsetzt, ein Fünftel der Staaten, die Vertragsparteien sind, oder fünf dieser Staaten - je nachdem, welche Zahl geringer ist - dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifizieren, daß sie Einwendungen gegen die Änderung erheben. Die in diesem Absatz erwähnten Daten setzt der Verwaltungsausschuß mit einer Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder fest.
(2) Die gemäß Absatz 1 angenommene Änderung tritt bei ihrem Inkrafttreten für alle Vertragsparteien an die Stelle aller bisherigen Bestimmungen, auf die sie sich bezieht.
Artikel 60
Sonderverfahren zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6,7, 8, 9 und 10
(1) Jeder nach Artikel 59 Absätze 1 und 2 geprüfte Vorschlag für eine Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 tritt an dem Tag in Kraft, den der Verwaltungsausschuss bei Annahme des Vorschlages festsetzt, es sei denn, dass zu einem früheren Zeitpunkt, den der Verwaltungsausschuss bei gleicher Gelegenheit festsetzt, ein Fünftel der Staaten, die Vertragsparteien sind, oder fünf dieser Staaten — je nachdem, welche Zahl geringer ist —dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifizieren, dass sie Einwände gegen die Änderung erheben. Die in diesem Absatzerwähnten Daten setzt der Verwaltungsausschuss mit einer Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder fest.
(2) Die gemäß Absatz 1 angenommene Änderung tritt bei ihrem Inkrafttreten für alle Vertragsparteien an die Stelle aller bisherigen Bestimmungen, auf die sie sich bezieht.
Artikel 60
Sonderverfahren zur Änderung derAnlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9
(1) Jeder nach Artikel 59 Absätze 1 und 2 geprüfte Vorschlag einer Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 tritt an dem Tag in Kraft, den der Verwaltungsausschuß bei Annahme des Vorschlags festsetzt, es sei denn, daß zu einem früheren Zeitpunkt, den der Verwaltungsausschuß bei gleicher Gelegenheit festsetzt, ein Fünftel der Staaten, die Vertragsparteien sind, oder fünf dieser Staaten - je nachdem, welche Zahl geringer ist - dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifizieren, daß sie Einwendungen gegen die Änderung erheben. Die in diesem Absatz erwähnten Daten setzt der Verwaltungsausschuß mit einer Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder fest.
(2) Die gemäß Absatz 1 angenommene Änderung tritt bei ihrem Inkrafttreten für alle Vertragsparteien an die Stelle aller bisherigen Bestimmungen, auf die sie sich bezieht.
Artikel 61
Ersuchen, Mitteilungen und Einwendungen
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Vertragsparteien und alle in Artikel 52 Absatz 1 bezeichneten Staaten von allen Ersuchen, Mitteilungen und Einwendungen auf Grund der Artikel 59 und 60, und vom Datum des Inkrafttretens einer Änderung.
Artikel 62
Revisionskonferenz
(1) Ein Staat, der Vertragspartei ist, kann durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zur Revision dieses Abkommens verlangen.
(2) Eine Revisionskonferenz, zu der alle Vertragsparteien und alle in Artikel 52 Absatz 1 bezeichneten Staaten eingeladen werden, wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen einberufen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum, an dem der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Notifikation vorgenommen hat, mindestens ein Viertel der Staaten, die Vertragsparteien sind, ihr Einverständnis mit dem Ersuchen mitteilen.
(3) Eine Revisionskonferenz, zu der alle Vertragsparteien und alle in Artikel 52 Absatz 1 bezeichneten Staaten eingeladen werden, wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen auch dann einberufen, wenn der Verwaltungsausschuß ein diesbezügliches Ersuchen notifiziert hat. Der Verwaltungsausschuß entscheidet mit der Mehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder, ob ein solches Ersuchen an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtet werden soll.
(4) Wird eine Konferenz nach Absatz 1 oder Absatz 3 einberufen, so unterrichtet der Generalsekretär der Vereinten Nationen alle Vertragsparteien entsprechend und lädt sie ein, innerhalb von drei Monaten die Vorschläge vorzulegen, die auf der Konferenz geprüft werden sollen. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Vertragsparteien mindestens drei Monate vor Beginn der Konferenz die vorläufige Tagesordnung und den Wortlaut dieser Vorschläge.
Artikel 63
Notifikationen
Außer den Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln 61 und 62 notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen allen in Artikel 52 bezeichneten Staaten
die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen und Beitritte nach Artikel 52;
die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Abkommens nach Artikel 53;
die Kündigungen nach Artikel 54;
das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 55;
die Vorbehalte nach Artikel 58.
Artikel 64
Verbindliche Wortlaute
Nach dem 31. Dezember 1976 wird die Urschrift dieses Abkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen Vertragsparteien und allen in Artikel 52 Absatz 1 bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, beglaubigte Abschriften übersendet.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am vierzehnten November neunzehnhundertfünfundsiebzig in einer Urschrift in englischer, französischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Anlage 1
MUSTER DES CARNET TIR
(Anm.:
1. Die Novellierungsanweisungen der Novelle BGBl. III Nr. 68/2005 konnten nicht eingearbeitet werden und lauten:
„Anlage 1 des Übereinkommens Muster des Carnet TIR: Muster 1 und Muster 2
In Feld 6 auf Seite 1 des Umschlags wird das Wort „Abgangsland“ durch die Worte „Abgangsland/-länder“ ersetzt (nur Englisch und Russisch).
In Feld 5 auf allen Abschnitten wird das Wort „Abgangsland“ durch die Worte „Abgangsland/-länder“ ersetzt (nur Englisch und Russisch).
In Feld 24 auf Abschnitt Nr. 2 wird das Wort „Erledigungsbescheinigung“ durch die Worte „Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands“ ersetzt.
In Feld 26 auf Abschnitt Nr. 2 werden die Worte „Anzahl der erledigten Packstücke“ in „Anzahl der Packstücke, für die die Beendigung des TIR-Versands bescheinigt wird“ geändert.
Unter Nummer 3 des Stammblatts Nr. 2 werden die Worte „Erledigt Packstücke oder Gegenstände (wie im Warenmanifest angegeben)“ in „Anzahl der Packstücke, für die die Beendigung des TIR-Versands bescheinigt wird (wie im Warenmanifest angegeben)“ geändert.“
2. Die Novellierungsanweisungen der Novelle BGBl. III Nr. 147/2006 konnten nicht eingearbeitet werden und lauten:
„Änderung Anlage 1, Muster des Carnet TIR: MUSTER 1 und MUSTER 2
– Feld 3 (Name, Adresse, Land) auf Seite 1 des Umschlags erhält folgenden Wortlaut: „(Identifikations-Nummer, Name, Adresse, Land)“
– Feld 4 (Name, Adresse und Land) auf Abschnitt Nr. 1 und Abschnitt Nr. 2 erhält folgenden Wortlaut: „(Identifikations-Nummer, Name, Adresse und Land)“
– Feld5 des Protokolls (Inhaber des Carnet) erhält folgenden Wortlaut: „Inhaber des Carnet (Identifikations-Nummer, Name, Adresse und Land)““)
MUSTER 1
Muster des Carnet TIR
Das Carnet TIR wird in französischer Sprache gedruckt, abgesehen von Seite 1 des Umschlags, deren Angaben auch in englischer Sprche wiedergegeben sind; die „Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR“ erscheint in englischer Sprache auf Seite 3 des Umschlags. Je nach Bedarf kann das „Protokoll“ auf seiner Rückseite auch in einer anderen Sprache als französisch abgefaßt sein.
Die für TIR-Transporte im Rahmen einer regionalen Bürgschaftskette verwendeten Carnets können in einer Amtssprache der Organisation der Vereinigten Nationen gedruckt werden, abgesehen von Seite 1 des Umschlages, deren Angaben auch in englischer oder französischer Sprache wiedergegeben sind. Die „Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR“ erscheint in der verwendeten Amtssprache der Vereinigten Nationen auf Seite 2 und in englischer oder französischer Sprache auf Seite 3 des Umschlags.
MUSTER 2
Für die Beförderung von Tabakwaren und Alkohol, für die vom bürgenden Verband nach Anlage 6, Erläuterung 0.8.3 eine erhöhte Sicherheitsleistung verlangt werden kann, fordern die Zollbehörden Carnets TIR mit gut lesbarem Aufdruck „TOBACCO/ALCOHOL“ und „TABAC/ALCOOL“ auf dem Umschlagblatt und allen weiteren Blättern. Zusätzlich sind auf einem gesonderten Blatt, das nach Seite 2 des Carnet-TIR-Umschlagblatts einzufügen ist, zu den Tabak- und Branntweinerzeugnissen, für die die Sicherheit geleistet wurde, nähere Angaben – zumindest in englischer und französischer Sprache – zu machen.
ANLEITUNG FÜR DIE VERWENDUNG DES CARNET TIR
A. Allgemeines
Ausgabe: Das Carnet TIR wird im Abgangsland oder in dem Land ausgegeben, in dem der Inhaber seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz hat.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.