(Übersetzung)Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)
Sprache: Das Carnet TIR wird in französischer Sprache gedruckt, abgesehen von Seite 1 des Umschlags, deren Angaben auch in englischer Sprache wiedergegeben sind; die Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR“ erscheint in englischer Sprache auf Seite 3 des Umschlags. Zusätzlich können Seiten mit einer Übersetzung des gedruckten Textes in andere Sprachen eingefügt werden.
Die für TIR Transporte im Rahmen einer regionalen Bürgschaftskette verwendeten Carnets können in einer Amtssprache der Organisation der Vereinten Nationen gedruckt werden, abgesehen von Seite 1 des Umschlags, deren Angaben auch in englischer oder französischer Sprache wiedergegeben sind. Die Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR“ erscheint in der verwendeten Amtssprache der Vereinten Nationen auf Seite 2 und in englischer oder französischer Sprache auf Seite 3 des Umschlags.
Gültigkeit: Das Carnet TIR bleibt bis zur Beendigung des TIR Transports bei der Bestimmungszollstelle gültig, sofern es innerhalb der von dem ausgebenden Verband festgesetzten Frist (Nr. 1 auf Seite 1 desUmschlags) bei derAbgangszollstelle angenommen worden ist.
Zahl der Camets: Für einen Lastzug (miteinander verbundene Fahrzeuge) oder für mehrere Behälter, die auf einem einzigen Fahrzeug oder auf einem Lastzug verladen sind [siehe auch Nr. 10 d) dieser Anleitung], ist nur ein Carnet TIR erforderlich.
Zahl der Abgangs- und Bestimmungszollämter: Warentransporte mit Carnet TIR dürfen über mehrere Abgangs- und Bestimmungszollämter durchgeführt werden, die Gesamtzahl der Abgangs- und Bestimmungszollämter darf jedoch vier nicht überschreiten. Das Carnet TIR darf den Bestimmungszollämtern nur vorgelegt werden, wenn es von allen Abgangszollämtern angenommen worden ist (siehe auch Nr. 10 e dieser Anleitung).
Zahl der Abschnitte: Wird der Transport nur über ein Abgangszollamt und ein Bestimmungszollamt durchgeführt, so muß das Carnet TIR mindestens zwei Abschnitte für das Abgangsland, zwei Abschnitte für das Bestimmungsland und zwei Abschnitte für jedes Durchgangsland enthalten. Für jedes zusätzliche Abgangszollamt (oder Bestimmungszollamt) sind zwei weitere Abschnitte erforderlich.
Vorlage bei den Zollstellen: Das Carnet TIR ist bei der Vorführung des Straßenfahrzeugs, des Lastzugs, des Behälters oder der Behälter bei jeder Abgangs-, Durchgangs- und Bestimmungszollstelle vorzulegen. Bei der letzten Abgangszollstelle ist die Unterschrift des Zollbeamten und der Datumsstempel der Zollstelle unter dem Warenmanifest im Feld 17 aller für den weiteren Transport zu verwendenden Abschnitte anzubringen.
B. Ausfüllen des Carnet TIR
Radieren, Überschreiben: Im Carnet TIR darf weder radiert noch überschrieben werden. Jede Berichtigung ist so vorzunehmen, daß die irrtümlichen Angaben gestrichen und gegebenenfalls die richtigen Angaben eingesetzt werden. Jede Änderung muß von demjenigen, der sie vornimmt, bestätigt und von den Zollbehörden bescheinigt werden.
Angaben über das amtliche Kennzeichen: Sehen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei Anhängern und Sattelanhängern eine Zulassung nicht vor, so sind an Stelle des amtlichen Kennzeichens die Erkennungsnummer oder die Fabriknummer anzugeben.
Warenmanifest:
Das Warenmanifest ist in der Sprache des Abgangslandes auszufüllen, es sei denn, daß die Zollbehörden die Verwendung einer anderen Sprache zulassen. Die Zollbehörden der anderen berührten Länder behalten sich jedoch das Recht vor, eine Übersetzung in die jeweilige Landessprache zu fordern. Um dabei etwaige Verzögerungen zu vermeiden, wird dem Warenführer empfohlen, sich die notwendigen Übersetzungen zu beschaffen.
Die im Warenmanifest enthaltenen Angaben sollten mit Maschine geschrieben oder so vervielfältigt werden, daß sie auf allen Blättern gut leserlich sind. Unleserliche Blätter werden von den Zollbehörden zurückgewiesen.
Den Abschnitten können Zusatzblätter, die dem Muster des Warenmanifests entsprechen, oder Handelsdokumente, die alle Angaben des Warenmanifests enthalten, beigefügt werden. Alle Abschnitte müssen jedoch folgende Angaben enthalten:
Anzahl der Zusatzblätter (Feld 8),
ii) Anzahl und Art der Packstücke oder Gegenstände und das Gesamtbruttogewicht der in den Zusatzblättern aufgeführten Waren (Felder 9 bis 11).
Wenn das Carnet TIR für einen Lastzug oder mehrere Behälter ausgefertigt wird, muß in dem Warenmanifest der Inhalt jedes Fahrzeugs oder jedes Behälters gesondert aufgeführt sein. Vor diesen Angaben ist das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs oder die Erkennungsnummer des Behälters einzusetzen (Feld 9).
Wird der Transport über mehrere Abgangs- oder Bestimmungszollstellen durchgeführt, so sind die Eintragungen bezüglich der Waren, die von den einzelnen Zollstellen abzufertigen oder für die einzelnen Zollstellen bestimmt sind, im Warenmanifest ebenfalls jeweils deutlich voneinander zu trennen.
Ladestellen, Fotografien, Pläne usw.: Wenn die Zollbehörden für die Nämlichkeitssicherung von außergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren verlangen, daß dem Carnet TIR diese Papiere beizufügen sind, werden sie zollamtlich bestätigt und auf Seite 2 des Carnet-Umschlags angeheftet. Ferner sind diese Papiere auf allen Abschnitten im Feld 8 zu vermerken.
Unterschrift: Alle Abschnitte (Felder 14 und 15) sind vom Carnet-TIR-Inhaber oder von seinem Vertreter zu unterschreiben und mit Datum zu versehen.
C. Vorfälle oder Unfälle
Werden Zollverschlüsse unterwegs infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses verletzt oder Waren vernichtet oder beschädigt, so hat sich der Warenführer unverzüglich an eine Zollbehörde zu wenden, wenn eine solche in der Nähe ist, andernfalls an eine andere zuständige Behörde des Landes, in dem er sich befindet. Diese nimmt so schnell wie möglich das im Carnet TIR enthaltene Protokoll auf.
Wird bei einem Unfall das Umladen der Warenladung auf ein anderes Fahrzeug oder in einen anderen Behälter erforderlich, so darf dies nur in Gegenwart einer der in Nr. 13 erwähnten Behörden geschehen. Diese Behörde nimmt ein Protokoll auf. Sofern das Carnet nicht den Vermerk „Außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren“ trägt, muß das Ersatzfahrzeug oder der Ersatzbehälter für den Warentransport unter Zollverschluß zugelassen sein. Außerdem sind Zollverschlüsse anzulegen und im Protokoll zu vermerken. Sind jedoch keine mit einem Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) ausgestatteten Fahrzeuge oder Behälter verfügbar, so können die Waren auch in nichtzugelassene Fahrzeuge oder Behälter umgeladen werden, wenn die Fahrzeuge oder Behälter ausreichende Sicherheit bieten. In diesem Fall prüfen die Zollbehörden der nachfolgenden Länder, ob sie die Weiterbeförderung derWaren in diesem Fahrzeug oder Behälter mit, Carnet TIR zulassen können.
Zwingt eine drohende Gefahr zum sofortigen teilweisen oder vollständigen Entladen, so kann der Warenführer von sich aus handeln, ohne das Eingreifen der in Nr. 13 genannten Behörden zu beantragen oder abzuwarten. Er muß dann nachweisen, daß er gezwungen war, im Interesse des Fahrzeugs, des Behälters oder der Ladung so zu handeln; sofort nach Vornahme der dringlichsten Sicherungsmaßnahmen hat er eine der in Nr. 13 genannten Behörden zu benachrichtigen, damit der Tatbestand festgestellt, die Ladung überprüft, das Fahrzeug oder der Behälter verschlossen und ein Protokoll aufgenommen werden kann.
Das Protokoll bleibt bis zur Bestimmungszollstelle dem Carnet TIR beigefügt.
Den Verbänden wird empfohlen, den Warenführern neben dem im Carnet TIR enthaltenen Vordruck weitere Protokollvordrucke in der Sprache oder den Sprachen der Durchgangsländer zur Verfügung zu stellen.
ANLEITUNG FÜR DIE VERWENDUNG DES CARNET TIR
A. Allgemeines
Ausgabe: Das Carnet TIR wird im Abgangsland oder in dem Land ausgegeben, in dem der Inhaber seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz hat.
Sprache: Das Carnet TIR wird in französischer Sprache gedruckt, abgesehen von Seite 1 des Umschlags, deren Angaben auch in englischer Sprache wiedergegeben sind; die „Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR“ erscheint in englischer Sprache auf Seite 3 des Umschlags. Zusätzlich können Seiten mit einer Übersetzung des gedruckten Textes in andere Sprachen eingefügt werden.
Die für TIR-Transporte im Rahmen einer regionalen Bürgschaftskette verwendeten Carnets können in einer Amtssprache der Organisation der Vereinten Nationen gedruckt werden, abgesehen von Seite 1 des Umschlags, deren Angaben auch in englischer oder französischer Sprache wiedergegeben sind. Die „Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR“ erscheint in der verwendeten Amtssprache der Vereinten Nationen auf Seite 2 und in englischer oder französischer Sprache auf Seite 3 des Umschlags.
Gültigkeit: Das Carnet TIR bleibt bis zur Beendigung des TIR-Transports bei der Bestimmungszollstelle gültig, sofern es innerhalb der von dem ausgebenden Verband festgesetzten Frist (Nr. 1 auf Seite 1 des Umschlags) bei der Abgangszollstelle angenommen worden ist.
Zahl der Carnets: Für einen Lastzug (miteinander verbundene Fahrzeuge) oder für mehrere Behälter, die auf einem einzigen Fahrzeug oder auf einem Lastzug verladen sind (siehe auch Nr. 10 d dieser Anleitung), ist nur ein Carnet TIR erforderlich.
Zahl der Abgangs- und Bestimmungszollämter: Warentransporte mit Carnet TIR dürfen über mehrere Abgangs- und Bestimmungszollämter durchgeführt werden, die Gesamtzahl der Abgangs- und Bestimmungszollämter darf jedoch vier nicht überschreiten. Das Carnet TIR darf den Bestimmungszollämtern nur vorgelegt werden, wenn es von allen Abgangszollämtern angenommen worden ist (siehe auch Nr. 10 e dieser Anleitung).
Zahl der Abschnitte: Wird der Transport nur über ein Abgangszollamt und ein Bestimmungszollamt durchgeführt, so muß das Carnet TIR mindestens zwei Abschnitte für das Abgangsland, zwei Abschnitte für das Bestimmungsland und zwei Abschnitte für jedes Durchgangsland enthalten, Für jedes zusätzliche Abgangszollamt (oder Bestimmungszollamt) sind zwei weitere Abschnitte erforderlich.
Vorlage bei den Zollstellen: Das Carnet TIR ist bei der Vorführung des Straßenfahrzeugs, des Lastzugs, des Behälters oder der Behälter bei jeder Abgangs-, Durchgangs- und Bestimmungszollstelle vorzulegen. Bei der letzten Abgangszollstelle ist die Unterschrift des Zollbeamten und der Datumsstempel der Zollstelle unter dem Warenmanifest im Feld 17 aller für den weiteren Transport zu verwendenden Abschnitte anzubringen.
B. Ausfüllen des Carnet TIR
Radieren, Überschreiben: Im Carnet TIR darf weder radiert noch überschrieben werden. Jede Berichtigung ist so vorzunehmen, daß die irrtümlichen Angaben gestrichen und gegebenenfalls die richtigen Angaben eingesetzt werden. Jede Änderung muß von demjenigen, der sie vornimmt, bestätigt und von den Zollbehörden bescheinigt werden.
Angaben über das amtliche Kennzeichen: Sehen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei Anhängern und Sattelanhängern eine Zulassung nicht vor, so sind an Stelle des amtlichen Kennzeichens die Erkennungsnummer oder die Fabriknummer anzugeben.
Warenmanifest:
Das Warenmanifest ist in der Sprache des Abgangslandes auszufüllen, es sei denn, daß die Zollbehörden die Verwendung einer anderen Sprache zulassen. Die Zollbehörden der anderen berührten Länder behalten sich jedoch das Recht vor, eine Übersetzung in die jeweilige Landessprache zu fordern. Um dabei etwaige Verzögerungen zu vermeiden, wird dem Warenführer empfohlen, sich die notwendigen Übersetzungen zu beschaffen.
Die im Warenmanifest enthaltenen Angaben sollten mit Maschine geschrieben oder so vervielfältigt werden, daß sie auf allen Blättern gut leserlich sind. Unleserliche Blätter werden von den Zollbehörden zurückgewiesen.
Den Abschnitten können Zusatzblätter, die dem Muster des Warenmanifests entsprechen, oder Handelsdokumente, die alle Angaben des Warenmanifests enthalten, beigefügt werden. Alle Abschnitte müssen jedoch folgende Angaben enthalten:
Anzahl der Zusatzblätter (Feld 8),
ii) Anzahl und Art der Packstücke oder Gegenstände und das Gesamtbruttogewicht der in den Zusatzblättern aufgeführten Waren (Felder 9 bis 11).
Wenn das Carnet TIR für einen Lastzug oder mehrere Behälter ausgefertigt wird, muß in dem Warenmanifest der Inhalt jedes Fahrzeugs oder jedes Behälters gesondert aufgeführt sein. Vor diesen Angaben ist das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs oder die Erkennungsnummer des Behälters einzusetzen (Feld 9).
Wird der Transport über mehrere Abgangs- oder Bestimmungszollstellen durchgeführt, so sind die Eintragungen bezüglich der Waren, die von den einzelnen Zollstellen abzufertigen oder für die einzelnen Zollstellen bestimmt sind, im Warenmanifest ebenfalls jeweils deutlich voneinander zu trennen.
Ladestellen, Fotografien, Pläne usw.: Wenn die Zollbehörden für die Nämlichkeitssicherung von außergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren verlangen, daß dem Carnet TIR diese Papiere beizufügen sind, werden sie zollamtlich bestätigt und auf Seite 2 des Carnet-Umschlags angeheftet. Ferner sind diese Papiere auf allen Abschnitten im Feld 8 zu vermerken.
Unterschrift: Alle Abschnitte (Felder 14 und 15) sind vom Carnet-TIR-Inhaber oder von seinem Vertreter zu unterschreiben und mit Datum zu versehen.
C. Vorfälle oder Unfälle
Werden Zollverschlüsse unterwegs infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses verletzt oder Waren vernichtet oder beschädigt, so hat sich der Warenführer unverzüglich an eine Zollbehörde zu wenden, wenn eine solche in der Nähe ist, andernfalls an eine andere zuständige Behörde des Landes, in dem er sich befindet. Diese nimmt so schnell wie möglich das im Carnet TIR enthaltene Protokoll auf.
Wird bei einem Unfall das Umladen der Warenladung auf ein anderes Fahrzeug oder in einen anderen Behälter erforderlich, so darf dies nur in Gegenwart einer der in Nr. 13 erwähnten Behörden geschehen. Diese Behörde nimmt ein Protokoll auf. Sofern das Carnet nicht den Vermerk „Außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren“ trägt, muß das Ersatzfahrzeug oder der Ersatzbehälter für den Warentransport unter Zollverschluß zugelassen sein. Außerdem sind Zollverschlüsse anzulegen und im Protokoll zu vermerken. Sind jedoch keine mit einem Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) ausgestatteten Fahrzeuge oder Behälter verfügbar, so können die Waren auch in nichtzugelassene Fahrzeuge oder Behälter umgeladen werden, wenn die Fahrzeuge oder Behälter ausreichende Sicherheit bieten. In diesem Fall prüfen die Zollbehörden der nachfolgenden Länder, ob sie die Weiterbeförderung der Waren in diesem Fahrzeug oder Behälter mit Carnet TIR zulassen können.
Zwingt eine drohende Gefahr zum sofortigen teilweisen oder vollständigen Entladen, so kann der Warenführer von sich aus handeln, ohne das Eingreifen der in Nr. 13 genannten Behörden zu beantragen oder abzuwarten. Er muß dann nachweisen, daß er gezwungen war, im Interesse des Fahrzeugs, des Behälters oder der Ladung so zu handeln; sofort nach Vornahme der dringlichsten Sicherungsmaßnahmen hat er eine der in Nr. 13 genannten Behörden zu benachrichtigen, damit der Tatbestand festgestellt, die Ladung überprüft, das Fahrzeug oder der Behälter verschlossen und ein Protokoll aufgenommen werden kann.
Das Protokoll bleibt bis zur Bestimmungszollstelle dem Carnet TIR beigefügt.
Den Verbänden wird empfohlen, den Warenführern neben dem im Carnet TIR enthaltenen Vordruck weitere Protokollvordrucke in der Sprache oder den Sprachen der Durchgangsländer zur Verfügung zu stellen.
Liste der unter Verwendung des Carnet TIR Tabak/Alkohol zu befördernden Waren
Ethylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von 80% Vol. oder mehr (Tarif UNr.: 2207 10),
Ethylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von weniger als 80% Vol.; Branntwein, Liköre und andere Getränke, die Destillationsalkohol enthalten; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen, wie sie für die Herstellung von Getränken verwendet werden (Tarif Nr.: 2208)
Zigarren, Stumpen und Zigarillos, die Tabak enthalten (Tarif UNr.: 2402 10),
Zigaretten, die Tabak enthalten (Tarif UNr.: 2402 20),
Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatz (Tarif UNr.: 2403 10).
ANLEITUNG FÜR DIE VERWENDUNG DES CARNET TIR
A. Allgemeines
Ausgabe: Das Carnet TIR wird im Abgangsland oder in dem Land ausgegeben, in dem der Inhaber seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz hat.
Sprache: Das Carnet TIR wird in französischer Sprache gedruckt, abgesehen von Seite 1 des Umschlags, deren Angaben auch in englischer Sprache wiedergegeben sind; die „Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR“ erscheint in englischer Sprache auf Seite 3 des Umschlags. Zusätzlich können Seiten mit einer Übersetzung des gedruckten Textes in andere Sprachen eingefügt werden.
Die für TIR-Transporte im Rahmen einer regionalen Bürgschaftskette verwendeten carnets können in einer Amtssprache der Organisation der Vereinten Nationen gedruckt werden, abgesehen von Seite 1 des Umschlags, deren Angaben auch in englischer oder französischer Sprache wiedergegeben sind, Die „Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR“ erscheint in der verwendeten Amtssprache der Vereinten Nationen auf Seite 2 und in englischer oder französischer Sprache auf Seite 3 des Umschlags.
Gültigkeit: Das Carnet TIR bleibt bis zur Beendigung des TIR-Transports bei der Bestimmungszollstelle gültig, sofern es innerhalb der von dem ausgebenden Verband festgesetzten Frist (Nr. 1 auf Seite 1 des Umschlags) bei der Abgangszollstelle angenommen worden ist.
Zahl der Carnets: Für einen Lastzug (miteinander verbundene Fahrzeuge) oder für mehrere Behälter, die auf einem einzigen Fahrzeug oder auf einem Lastzug verladen sind (siehe auch Nr. 10 d dieser Anleitung), ist nur ein Carnet TIR erforderlich.
Zahl der Abgangs- und Bestimmungszollämter: Warentransporte mit Carnet TIR dürfen über mehrere Abgangs- und Bestimmungszollämter durchgeführt werden, die Gesamtzahl der Abgangs- und Bestimmungszollämter darf jedoch vier nicht überschreiten. Das Carnet TIR darf den Bestimmungszollämtern nur vorgelegt werden, wenn es von allen Abgangszollämtern angenommen worden ist (siehe auch Nr. 10 e dieser Anleitung).
Zahl der Abschnitte: Wird der Transport nur über ein Abgangszollamt und ein Bestimmungszollamt durchgeführt, so muß das Carnet TIR mindestens zwei Abschnitte für das Abgangsland, zwei Abschnitte für das Bestimmungsland und zwei Abschnitte für jedes Durchgangsland enthalten. Für jedes zusätzliche Abgangszollamt (oder Bestimmungszollamt) sind zwei weitere Abschnitte erforderlich.
Vorlage bei den Zollstellen: Das Carnet TIR ist bei der Vorführung des Straßenfahrzeugs, des Lastzugs, des Behälters oder der Behälter bei jeder Abgangs-, Durchgangs- und Bestimmungszollstelle vorzulegen. Bei der letzten Abgangszollstelle ist die Unterschrift des Zollbeamten und der Datumsstempel der Zollstelle unter dem Warenmanifest im Feld 17 aller für den weiteren Transport zu verwendenden Abschnitte anzubringen.
B. Ausfüllen des Carnet TIR
Radieren, Überschreiben: Im Carnet TIR darf weder radiert noch überschrieben werden. Jede Berichtigung ist, so vorzunehmen, daß die irrtümlichen Angaben gestrichen und gegebenenfalls die richtigen Angaben eingesetzt werden. Jede Änderung muß von demjenigen, der sie vornimmt, bestätigt und von den Zollbehörden bescheinigt werden.
Angaben über das amtliche Kennzeichen: Sehen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei Anhängern und Sattelanhängern eine Zulassung nicht vor, so sind an Stelle des amtlichen Kennzeichens die Erkennungsnummer oder die Fabriknummer anzugeben.
Warenmanifest:
Das Warenmanifest ist in der Sprache des Abgangslandes auszufüllen, es sei denn, daß die Zollbehörden die Verwendung einer anderen Sprache zulassen. Die Zollbehörden der anderen berührten Länder behalten sich jedoch das Recht vor, eine Übersetzung in die jeweilige Landessprache zu fordern, Um dabei etwaige Verzögerungen zu vermeiden, wird dem Warenführer empfohlen, sich die notwendigen Übersetzungen zu beschaffen.
Die Im Warenmanifest enthaltenen Angaben sollten mit Maschine geschrieben oder so vervielfältigt werden, daß sie auf allen Blättern gut leserlich sind. unleserliche Blätter werden von den Zollbehörden zurückgewiesen.
Den Abschnitten können Zusatzblätter, die dem Muster des Warenmanifests entsprechen, oder Handelsdokumente, die alle Angaben des Warenmanifests enthalten, beigefügt werden. Alle Abschnitte müssen jedoch folgende Angaben enthalten:
Anzahl der Zusatzblätter (Feld 8),
ii) Anzahl und Art der Packstücke oder Gegenstände und das Gesamtbruttogewicht der in den Zusatzblättern aufgeführten Waren (Felder 9 bis 11).
Wenn das Carnet TIR für einen Lastzug oder mehrere Behälter ausgefertigt wird, muß in dem Warenmanifest der Inhalt jedes Fahrzeugs oder jedes Behälters gesondert aufgeführt sein. Vor diesen Angaben ist das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs oder die Erkennungsnummer des Behälters einzusetzen (Feld 9).
Wird der Transport über mehrere Abgangs- oder Bestimmungszollstellen durchgeführt, so sind die Eintragungen bezüglich der Waren, die von den einzelnen Zollstellen abzufertigen oder für die einzelnen Zollstellen bestimmt sind, im Warenmanifest ebenfalls jeweils deutlich voneinander zu trennen.
Ladestellen, Fotografien, Pläne usw.: Wenn die Zollbehörden für die Nämlichkeitssicherung von außergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren verlangen, daß dem Carnet TIR diese Papiere beizufügen sind, werden sie zollamtlich bestätigt und auf Seite 2 des Carnet-Umschlags angeheftet. Ferner sind diese Papiere auf allen Abschnitten im Feld 8 zu vermerken.
Unterschrift: Alle Abschnitte (Felder 14 und 15) sind vom Carnet-TIR-Inhaber oder von seinem Vertreter zu unterschreiben und mit Datum zu versehen.
C. Vorfälle oder Unfälle
Werden Zollverschlüsse unterwegs infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses verletzt oder Waren vernichtet oder beschädigt, so hat sich der Warenführer unverzüglich an eine Zollbehörde zu wenden, wenn eine solche in der Nähe ist, andernfalls an eine andere zuständige Behörde des Landes, in dem er sich befindet. Diese nimmt so schnell wie möglich das im Carnet TIR enthaltene Protokoll auf.
Wird bei einem Unfall das Umladen der Warenladung auf ein anderes Fahrzeug oder in einen anderen Behälter erforderlich, so darf dies nur in Gegenwart einer der in Nr. 13 erwähnten Behörden geschehen. Diese Behörde nimmt ein Protokoll auf. Sofern das Carnet nicht den Vermerk „Außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren“ trägt, muß das Ersatzfahrzeug oder der Ersatzbehälter für den Warentransport unter Zollverschluß zugelassen sein, Außerdem sind Zollverschlüsse anzulegen und im Protokoll zu vermerken. Sind jedoch keine mit einem Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) ausgestatteten Fahrzeuge oder Behälter verfügbar, so können die Waren auch in nichtzugelassene Fahrzeuge oder Behälter umgeladen werden, wenn die Fahrzeuge oder Behälter ausreichende Sicherheit bieten. In diesem Fall prüfen die Zollbehörden der nachfolgenden Länder, ob sie die Weiterbeförderung der Waren in diesem Fahrzeug oder Behälter mit Carnet TIR zulassen können.
Zwingt eine drohende Gefahr zum sofortigen teilweisen oder vollständigen Entladen, so kann der Warenführer von sich aus handeln, ohne das Eingreifen der in Nr. 13 genannten Behörden zu beantragen oder abzuwarten. Er muß dann nachweisen, daß er gezwungen war, im Interesse des Fahrzeugs, des Behälters oder der Ladung so zu handeln; sofort nach Vornahme der dringlichsten Sicherungsmaßnahmen hat er eine der in Nr. 13 genannten Behörden zu benachrichtigen, damit der Tatbestand festgestellt, die Ladung überprüft, das Fahrzeug oder der Behälter verschlossen und ein Protokoll aufgenommen werden kann,
Das Protokoll bleibt bis zur Bestimmungszollstelle dem Carnet TIR beigefügt.
Den Verbänden wird empfohlen, den Warenführern neben dem im Carnet TIR enthaltenen Vordruck weitere Protokollvordrucke in der Sprache oder den Sprachen der Durchgangsländer zur Verfügung zu stellen.
Anlage 1
MUSTER DES CARNET TIR
(Anm.:
1. Die Novellierungsanweisungen der Novelle BGBl. III Nr. 68/2005 konnten nicht eingearbeitet werden und lauten:
„Anlage 1 des Übereinkommens Muster des Carnet TIR: Muster 1 und Muster 2
In Feld 6 auf Seite 1 des Umschlags wird das Wort „Abgangsland“ durch die Worte „Abgangsland/-länder“ ersetzt (nur Englisch und Russisch).
In Feld 5 auf allen Abschnitten wird das Wort „Abgangsland“ durch die Worte „Abgangsland/-länder“ ersetzt (nur Englisch und Russisch).
In Feld 24 auf Abschnitt Nr. 2 wird das Wort „Erledigungsbescheinigung“ durch die Worte „Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands“ ersetzt.
In Feld 26 auf Abschnitt Nr. 2 werden die Worte „Anzahl der erledigten Packstücke“ in „Anzahl der Packstücke, für die die Beendigung des TIR-Versands bescheinigt wird“ geändert.
Unter Nummer 3 des Stammblatts Nr. 2 werden die Worte „Erledigt Packstücke oder Gegenstände (wie im Warenmanifest angegeben)“ in „Anzahl der Packstücke, für die die Beendigung des TIR-Versands bescheinigt wird (wie im Warenmanifest angegeben)“ geändert.“
2. Die Novellierungsanweisungen der Novelle BGBl. III Nr. 147/2006 konnten nicht eingearbeitet werden und lauten:
„Änderung Anlage 1, Muster des Carnet TIR: MUSTER 1 und MUSTER 2
– Feld 3 (Name, Adresse, Land) auf Seite 1 des Umschlags erhält folgenden Wortlaut: „(Identifikations-Nummer, Name, Adresse, Land)“
– Feld 4 (Name, Adresse und Land) auf Abschnitt Nr. 1 und Abschnitt Nr. 2 erhält folgenden Wortlaut: „(Identifikations-Nummer, Name, Adresse und Land)“
– Feld5 des Protokolls (Inhaber des Carnet) erhält folgenden Wortlaut: „Inhaber des Carnet (Identifikations-Nummer, Name, Adresse und Land)““)
MUSTER 1
Muster des Carnet TIR
Das Carnet TIR wird in französischer Sprache gedruckt, abgesehen von Seite 1 des Umschlags, deren Angaben auch in englischer Sprche wiedergegeben sind; die „Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR“ erscheint in englischer Sprache auf Seite 3 des Umschlags. Je nach Bedarf kann das „Protokoll“ auf seiner Rückseite auch in einer anderen Sprache als französisch abgefaßt sein.
Die für TIR-Transporte im Rahmen einer regionalen Bürgschaftskette verwendeten Carnets können in einer Amtssprache der Organisation der Vereinigten Nationen gedruckt werden, abgesehen von Seite 1 des Umschlages, deren Angaben auch in englischer oder französischer Sprache wiedergegeben sind. Die „Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR“ erscheint in der verwendeten Amtssprache der Vereinigten Nationen auf Seite 2 und in englischer oder französischer Sprache auf Seite 3 des Umschlags.
MUSTER 2
Für die Beförderung von Tabakwaren und Alkohol, für die vom bürgenden Verband nach Anlage 6, Erläuterung 0.8.3 eine erhöhte Sicherheitsleistung verlangt werden kann, fordern die Zollbehörden Carnets TIR mit gut lesbarem Aufdruck „TOBACCO/ALCOHOL“ und „TABAC/ALCOOL“ auf dem Umschlagblatt und allen weiteren Blättern. Zusätzlich sind auf einem gesonderten Blatt, das nach Seite 2 des Carnet-TIR-Umschlagblatts einzufügen ist, zu den Tabak- und Branntweinerzeugnissen, für die die Sicherheit geleistet wurde, nähere Angaben – zumindest in englischer und französischer Sprache – zu machen.
ANLEITUNG FÜR DIE VERWENDUNG DES CARNET TIR
A. Allgemeines
Ausgabe: Das Carnet TIR wird im Abgangsland oder in dem Land ausgegeben, in dem der Inhaber seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz hat.
Sprache: Das Carnet TIR wird in französischer Sprache gedruckt, abgesehen von Seite 1 des Umschlags, deren Angaben auch in englischer Sprache wiedergegeben sind; die Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR“ erscheint in englischer Sprache auf Seite 3 des Umschlags. Zusätzlich können Seiten mit einer Übersetzung des gedruckten Textes in andere Sprachen eingefügt werden.
Die für TIR Transporte im Rahmen einer regionalen Bürgschaftskette verwendeten Carnets können in einer Amtssprache der Organisation der Vereinten Nationen gedruckt werden, abgesehen von Seite 1 des Umschlags, deren Angaben auch in englischer oder französischer Sprache wiedergegeben sind. Die Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR“ erscheint in der verwendeten Amtssprache der Vereinten Nationen auf Seite 2 und in englischer oder französischer Sprache auf Seite 3 des Umschlags.
Gültigkeit: Das Carnet TIR bleibt bis zur Beendigung des TIR Transports bei der Bestimmungszollstelle gültig, sofern es innerhalb der von dem ausgebenden Verband festgesetzten Frist (Nr. 1 auf Seite 1 desUmschlags) bei derAbgangszollstelle angenommen worden ist.
Zahl der Camets: Für einen Lastzug (miteinander verbundene Fahrzeuge) oder für mehrere Behälter, die auf einem einzigen Fahrzeug oder auf einem Lastzug verladen sind [siehe auch Nr. 10 d) dieser Anleitung], ist nur ein Carnet TIR erforderlich.
Zahl der Abgangs- und Bestimmungszollämter: Warentransporte mit Carnet TIR dürfen über mehrere Abgangs- und Bestimmungszollämter durchgeführt werden, die Gesamtzahl der Abgangs- und Bestimmungszollämter darf jedoch vier nicht überschreiten. Das Carnet TIR darf den Bestimmungszollämtern nur vorgelegt werden, wenn es von allen Abgangszollämtern angenommen worden ist (siehe auch Nr. 10 e dieser Anleitung).
Zahl der Abschnitte: Wird der Transport nur über ein Abgangszollamt und ein Bestimmungszollamt durchgeführt, so muß das Carnet TIR mindestens zwei Abschnitte für das Abgangsland, zwei Abschnitte für das Bestimmungsland und zwei Abschnitte für jedes Durchgangsland enthalten. Für jedes zusätzliche Abgangszollamt (oder Bestimmungszollamt) sind zwei weitere Abschnitte erforderlich.
Vorlage bei den Zollstellen: Das Carnet TIR ist bei der Vorführung des Straßenfahrzeugs, des Lastzugs, des Behälters oder der Behälter bei jeder Abgangs-, Durchgangs- und Bestimmungszollstelle vorzulegen. Bei der letzten Abgangszollstelle ist die Unterschrift des Zollbeamten und der Datumsstempel der Zollstelle unter dem Warenmanifest im Feld 17 aller für den weiteren Transport zu verwendenden Abschnitte anzubringen.
B. Ausfüllen des Carnet TIR
Radieren, Überschreiben: Im Carnet TIR darf weder radiert noch überschrieben werden. Jede Berichtigung ist so vorzunehmen, daß die irrtümlichen Angaben gestrichen und gegebenenfalls die richtigen Angaben eingesetzt werden. Jede Änderung muß von demjenigen, der sie vornimmt, bestätigt und von den Zollbehörden bescheinigt werden.
Angaben über das amtliche Kennzeichen: Sehen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei Anhängern und Sattelanhängern eine Zulassung nicht vor, so sind an Stelle des amtlichen Kennzeichens die Erkennungsnummer oder die Fabriknummer anzugeben.
Warenmanifest:
Das Warenmanifest ist in der Sprache des Abgangslandes auszufüllen, es sei denn, daß die Zollbehörden die Verwendung einer anderen Sprache zulassen. Die Zollbehörden der anderen berührten Länder behalten sich jedoch das Recht vor, eine Übersetzung in die jeweilige Landessprache zu fordern. Um dabei etwaige Verzögerungen zu vermeiden, wird dem Warenführer empfohlen, sich die notwendigen Übersetzungen zu beschaffen.
Die im Warenmanifest enthaltenen Angaben sollten mit Maschine geschrieben oder so vervielfältigt werden, daß sie auf allen Blättern gut leserlich sind. Unleserliche Blätter werden von den Zollbehörden zurückgewiesen.
Den Abschnitten können Zusatzblätter, die dem Muster des Warenmanifests entsprechen, oder Handelsdokumente, die alle Angaben des Warenmanifests enthalten, beigefügt werden. Alle Abschnitte müssen jedoch folgende Angaben enthalten:
Anzahl der Zusatzblätter (Feld 8),
ii) Anzahl und Art der Packstücke oder Gegenstände und das Gesamtbruttogewicht der in den Zusatzblättern aufgeführten Waren (Felder 9 bis 11).
Wenn das Carnet TIR für einen Lastzug oder mehrere Behälter ausgefertigt wird, muß in dem Warenmanifest der Inhalt jedes Fahrzeugs oder jedes Behälters gesondert aufgeführt sein. Vor diesen Angaben ist das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs oder die Erkennungsnummer des Behälters einzusetzen (Feld 9).
Wird der Transport über mehrere Abgangs- oder Bestimmungszollstellen durchgeführt, so sind die Eintragungen bezüglich der Waren, die von den einzelnen Zollstellen abzufertigen oder für die einzelnen Zollstellen bestimmt sind, im Warenmanifest ebenfalls jeweils deutlich voneinander zu trennen.
Ladestellen, Fotografien, Pläne usw.: Wenn die Zollbehörden für die Nämlichkeitssicherung von außergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren verlangen, daß dem Carnet TIR diese Papiere beizufügen sind, werden sie zollamtlich bestätigt und auf Seite 2 des Carnet-Umschlags angeheftet. Ferner sind diese Papiere auf allen Abschnitten im Feld 8 zu vermerken.
Unterschrift: Alle Abschnitte (Felder 14 und 15) sind vom Carnet-TIR-Inhaber oder von seinem Vertreter zu unterschreiben und mit Datum zu versehen.
C. Vorfälle oder Unfälle
Werden Zollverschlüsse unterwegs infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses verletzt oder Waren vernichtet oder beschädigt, so hat sich der Warenführer unverzüglich an eine Zollbehörde zu wenden, wenn eine solche in der Nähe ist, andernfalls an eine andere zuständige Behörde des Landes, in dem er sich befindet. Diese nimmt so schnell wie möglich das im Carnet TIR enthaltene Protokoll auf.
Wird bei einem Unfall das Umladen der Warenladung auf ein anderes Fahrzeug oder in einen anderen Behälter erforderlich, so darf dies nur in Gegenwart einer der in Nr. 13 erwähnten Behörden geschehen. Diese Behörde nimmt ein Protokoll auf. Sofern das Carnet nicht den Vermerk „Außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren“ trägt, muß das Ersatzfahrzeug oder der Ersatzbehälter für den Warentransport unter Zollverschluß zugelassen sein. Außerdem sind Zollverschlüsse anzulegen und im Protokoll zu vermerken. Sind jedoch keine mit einem Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) ausgestatteten Fahrzeuge oder Behälter verfügbar, so können die Waren auch in nichtzugelassene Fahrzeuge oder Behälter umgeladen werden, wenn die Fahrzeuge oder Behälter ausreichende Sicherheit bieten. In diesem Fall prüfen die Zollbehörden der nachfolgenden Länder, ob sie die Weiterbeförderung derWaren in diesem Fahrzeug oder Behälter mit, Carnet TIR zulassen können.
Zwingt eine drohende Gefahr zum sofortigen teilweisen oder vollständigen Entladen, so kann der Warenführer von sich aus handeln, ohne das Eingreifen der in Nr. 13 genannten Behörden zu beantragen oder abzuwarten. Er muß dann nachweisen, daß er gezwungen war, im Interesse des Fahrzeugs, des Behälters oder der Ladung so zu handeln; sofort nach Vornahme der dringlichsten Sicherungsmaßnahmen hat er eine der in Nr. 13 genannten Behörden zu benachrichtigen, damit der Tatbestand festgestellt, die Ladung überprüft, das Fahrzeug oder der Behälter verschlossen und ein Protokoll aufgenommen werden kann.
Das Protokoll bleibt bis zur Bestimmungszollstelle dem Carnet TIR beigefügt.
Den Verbänden wird empfohlen, den Warenführern neben dem im Carnet TIR enthaltenen Vordruck weitere Protokollvordrucke in der Sprache oder den Sprachen der Durchgangsländer zur Verfügung zu stellen.
ANLEITUNG FÜR DIE VERWENDUNG DES CARNET TIR
A. Allgemeines
Ausgabe: Das Carnet TIR wird im Abgangsland oder in dem Land ausgegeben, in dem der Inhaber seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz hat.
Sprache: Das Carnet TIR wird in französischer Sprache gedruckt, abgesehen von Seite 1 des Umschlags, deren Angaben auch in englischer Sprache wiedergegeben sind; die „Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR“ erscheint in englischer Sprache auf Seite 3 des Umschlags. Zusätzlich können Seiten mit einer Übersetzung des gedruckten Textes in andere Sprachen eingefügt werden.
Die für TIR-Transporte im Rahmen einer regionalen Bürgschaftskette verwendeten Carnets können in einer Amtssprache der Organisation der Vereinten Nationen gedruckt werden, abgesehen von Seite 1 des Umschlags, deren Angaben auch in englischer oder französischer Sprache wiedergegeben sind. Die „Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR“ erscheint in der verwendeten Amtssprache der Vereinten Nationen auf Seite 2 und in englischer oder französischer Sprache auf Seite 3 des Umschlags.
Gültigkeit: Das Carnet TIR bleibt bis zur Beendigung des TIR-Transports bei der Bestimmungszollstelle gültig, sofern es innerhalb der von dem ausgebenden Verband festgesetzten Frist (Nr. 1 auf Seite 1 des Umschlags) bei der Abgangszollstelle angenommen worden ist.
Zahl der Carnets: Für einen Lastzug (miteinander verbundene Fahrzeuge) oder für mehrere Behälter, die auf einem einzigen Fahrzeug oder auf einem Lastzug verladen sind (siehe auch Nr. 10 d dieser Anleitung), ist nur ein Carnet TIR erforderlich.
Zahl der Abgangs- und Bestimmungszollämter: Warentransporte mit Carnet TIR dürfen über mehrere Abgangs- und Bestimmungszollämter durchgeführt werden, die Gesamtzahl der Abgangs- und Bestimmungszollämter darf jedoch vier nicht überschreiten. Das Carnet TIR darf den Bestimmungszollämtern nur vorgelegt werden, wenn es von allen Abgangszollämtern angenommen worden ist (siehe auch Nr. 10 e dieser Anleitung).
Zahl der Abschnitte: Wird der Transport nur über ein Abgangszollamt und ein Bestimmungszollamt durchgeführt, so muß das Carnet TIR mindestens zwei Abschnitte für das Abgangsland, zwei Abschnitte für das Bestimmungsland und zwei Abschnitte für jedes Durchgangsland enthalten, Für jedes zusätzliche Abgangszollamt (oder Bestimmungszollamt) sind zwei weitere Abschnitte erforderlich.
Vorlage bei den Zollstellen: Das Carnet TIR ist bei der Vorführung des Straßenfahrzeugs, des Lastzugs, des Behälters oder der Behälter bei jeder Abgangs-, Durchgangs- und Bestimmungszollstelle vorzulegen. Bei der letzten Abgangszollstelle ist die Unterschrift des Zollbeamten und der Datumsstempel der Zollstelle unter dem Warenmanifest im Feld 17 aller für den weiteren Transport zu verwendenden Abschnitte anzubringen.
B. Ausfüllen des Carnet TIR
Radieren, Überschreiben: Im Carnet TIR darf weder radiert noch überschrieben werden. Jede Berichtigung ist so vorzunehmen, daß die irrtümlichen Angaben gestrichen und gegebenenfalls die richtigen Angaben eingesetzt werden. Jede Änderung muß von demjenigen, der sie vornimmt, bestätigt und von den Zollbehörden bescheinigt werden.
Angaben über das amtliche Kennzeichen: Sehen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei Anhängern und Sattelanhängern eine Zulassung nicht vor, so sind an Stelle des amtlichen Kennzeichens die Erkennungsnummer oder die Fabriknummer anzugeben.
Warenmanifest:
Das Warenmanifest ist in der Sprache des Abgangslandes auszufüllen, es sei denn, daß die Zollbehörden die Verwendung einer anderen Sprache zulassen. Die Zollbehörden der anderen berührten Länder behalten sich jedoch das Recht vor, eine Übersetzung in die jeweilige Landessprache zu fordern. Um dabei etwaige Verzögerungen zu vermeiden, wird dem Warenführer empfohlen, sich die notwendigen Übersetzungen zu beschaffen.
Die im Warenmanifest enthaltenen Angaben sollten mit Maschine geschrieben oder so vervielfältigt werden, daß sie auf allen Blättern gut leserlich sind. Unleserliche Blätter werden von den Zollbehörden zurückgewiesen.
Den Abschnitten können Zusatzblätter, die dem Muster des Warenmanifests entsprechen, oder Handelsdokumente, die alle Angaben des Warenmanifests enthalten, beigefügt werden. Alle Abschnitte müssen jedoch folgende Angaben enthalten:
Anzahl der Zusatzblätter (Feld 8),
ii) Anzahl und Art der Packstücke oder Gegenstände und das Gesamtbruttogewicht der in den Zusatzblättern aufgeführten Waren (Felder 9 bis 11).
Wenn das Carnet TIR für einen Lastzug oder mehrere Behälter ausgefertigt wird, muß in dem Warenmanifest der Inhalt jedes Fahrzeugs oder jedes Behälters gesondert aufgeführt sein. Vor diesen Angaben ist das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs oder die Erkennungsnummer des Behälters einzusetzen (Feld 9).
Wird der Transport über mehrere Abgangs- oder Bestimmungszollstellen durchgeführt, so sind die Eintragungen bezüglich der Waren, die von den einzelnen Zollstellen abzufertigen oder für die einzelnen Zollstellen bestimmt sind, im Warenmanifest ebenfalls jeweils deutlich voneinander zu trennen.
Ladestellen, Fotografien, Pläne usw.: Wenn die Zollbehörden für die Nämlichkeitssicherung von außergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren verlangen, daß dem Carnet TIR diese Papiere beizufügen sind, werden sie zollamtlich bestätigt und auf Seite 2 des Carnet-Umschlags angeheftet. Ferner sind diese Papiere auf allen Abschnitten im Feld 8 zu vermerken.
Unterschrift: Alle Abschnitte (Felder 14 und 15) sind vom Carnet-TIR-Inhaber oder von seinem Vertreter zu unterschreiben und mit Datum zu versehen.
C. Vorfälle oder Unfälle
Werden Zollverschlüsse unterwegs infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses verletzt oder Waren vernichtet oder beschädigt, so hat sich der Warenführer unverzüglich an eine Zollbehörde zu wenden, wenn eine solche in der Nähe ist, andernfalls an eine andere zuständige Behörde des Landes, in dem er sich befindet. Diese nimmt so schnell wie möglich das im Carnet TIR enthaltene Protokoll auf.
Wird bei einem Unfall das Umladen der Warenladung auf ein anderes Fahrzeug oder in einen anderen Behälter erforderlich, so darf dies nur in Gegenwart einer der in Nr. 13 erwähnten Behörden geschehen. Diese Behörde nimmt ein Protokoll auf. Sofern das Carnet nicht den Vermerk „Außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren“ trägt, muß das Ersatzfahrzeug oder der Ersatzbehälter für den Warentransport unter Zollverschluß zugelassen sein. Außerdem sind Zollverschlüsse anzulegen und im Protokoll zu vermerken. Sind jedoch keine mit einem Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) ausgestatteten Fahrzeuge oder Behälter verfügbar, so können die Waren auch in nichtzugelassene Fahrzeuge oder Behälter umgeladen werden, wenn die Fahrzeuge oder Behälter ausreichende Sicherheit bieten. In diesem Fall prüfen die Zollbehörden der nachfolgenden Länder, ob sie die Weiterbeförderung der Waren in diesem Fahrzeug oder Behälter mit Carnet TIR zulassen können.
Zwingt eine drohende Gefahr zum sofortigen teilweisen oder vollständigen Entladen, so kann der Warenführer von sich aus handeln, ohne das Eingreifen der in Nr. 13 genannten Behörden zu beantragen oder abzuwarten. Er muß dann nachweisen, daß er gezwungen war, im Interesse des Fahrzeugs, des Behälters oder der Ladung so zu handeln; sofort nach Vornahme der dringlichsten Sicherungsmaßnahmen hat er eine der in Nr. 13 genannten Behörden zu benachrichtigen, damit der Tatbestand festgestellt, die Ladung überprüft, das Fahrzeug oder der Behälter verschlossen und ein Protokoll aufgenommen werden kann.
Das Protokoll bleibt bis zur Bestimmungszollstelle dem Carnet TIR beigefügt.
Den Verbänden wird empfohlen, den Warenführern neben dem im Carnet TIR enthaltenen Vordruck weitere Protokollvordrucke in der Sprache oder den Sprachen der Durchgangsländer zur Verfügung zu stellen.
Liste der unter Verwendung des Carnet TIR Tabak/Alkohol zu befördernden Waren
Ethylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von 80% Vol. oder mehr (Tarif UNr.: 2207 10),
Ethylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von weniger als 80% Vol.; Branntwein, Liköre und andere Getränke, die Destillationsalkohol enthalten; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen, wie sie für die Herstellung von Getränken verwendet werden (Tarif Nr.: 2208)
Zigarren, Stumpen und Zigarillos, die Tabak enthalten (Tarif UNr.: 2402 10),
Zigaretten, die Tabak enthalten (Tarif UNr.: 2402 20),
Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatz (Tarif UNr.: 24.03.11 und 24.03.19).
ANLEITUNG FÜR DIE VERWENDUNG DES CARNET TIR
A. Allgemeines
Ausgabe: Das Carnet TIR wird im Abgangsland oder in dem Land ausgegeben, in dem der Inhaber seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz hat.
Sprache: Das Carnet TIR wird in französischer Sprache gedruckt, abgesehen von Seite 1 des Umschlags, deren Angaben auch in englischer Sprache wiedergegeben sind; die „Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR“ erscheint in englischer Sprache auf Seite 3 des Umschlags. Zusätzlich können Seiten mit einer Übersetzung des gedruckten Textes in andere Sprachen eingefügt werden.
Die für TIR-Transporte im Rahmen einer regionalen Bürgschaftskette verwendeten carnets können in einer Amtssprache der Organisation der Vereinten Nationen gedruckt werden, abgesehen von Seite 1 des Umschlags, deren Angaben auch in englischer oder französischer Sprache wiedergegeben sind, Die „Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR“ erscheint in der verwendeten Amtssprache der Vereinten Nationen auf Seite 2 und in englischer oder französischer Sprache auf Seite 3 des Umschlags.
Gültigkeit: Das Carnet TIR bleibt bis zur Beendigung des TIR-Transports bei der Bestimmungszollstelle gültig, sofern es innerhalb der von dem ausgebenden Verband festgesetzten Frist (Nr. 1 auf Seite 1 des Umschlags) bei der Abgangszollstelle angenommen worden ist.
Zahl der Carnets: Für einen Lastzug (miteinander verbundene Fahrzeuge) oder für mehrere Behälter, die auf einem einzigen Fahrzeug oder auf einem Lastzug verladen sind (siehe auch Nr. 10 d dieser Anleitung), ist nur ein Carnet TIR erforderlich.
Zahl der Abgangs- und Bestimmungszollämter: Warentransporte mit Carnet TIR dürfen über mehrere Abgangs- und Bestimmungszollämter durchgeführt werden, die Gesamtzahl der Abgangs- und Bestimmungszollämter darf jedoch vier nicht überschreiten. Das Carnet TIR darf den Bestimmungszollämtern nur vorgelegt werden, wenn es von allen Abgangszollämtern angenommen worden ist (siehe auch Nr. 10 e dieser Anleitung).
Zahl der Abschnitte: Wird der Transport nur über ein Abgangszollamt und ein Bestimmungszollamt durchgeführt, so muß das Carnet TIR mindestens zwei Abschnitte für das Abgangsland, zwei Abschnitte für das Bestimmungsland und zwei Abschnitte für jedes Durchgangsland enthalten. Für jedes zusätzliche Abgangszollamt (oder Bestimmungszollamt) sind zwei weitere Abschnitte erforderlich.
Vorlage bei den Zollstellen: Das Carnet TIR ist bei der Vorführung des Straßenfahrzeugs, des Lastzugs, des Behälters oder der Behälter bei jeder Abgangs-, Durchgangs- und Bestimmungszollstelle vorzulegen. Bei der letzten Abgangszollstelle ist die Unterschrift des Zollbeamten und der Datumsstempel der Zollstelle unter dem Warenmanifest im Feld 17 aller für den weiteren Transport zu verwendenden Abschnitte anzubringen.
B. Ausfüllen des Carnet TIR
Radieren, Überschreiben: Im Carnet TIR darf weder radiert noch überschrieben werden. Jede Berichtigung ist, so vorzunehmen, daß die irrtümlichen Angaben gestrichen und gegebenenfalls die richtigen Angaben eingesetzt werden. Jede Änderung muß von demjenigen, der sie vornimmt, bestätigt und von den Zollbehörden bescheinigt werden.
Angaben über das amtliche Kennzeichen: Sehen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei Anhängern und Sattelanhängern eine Zulassung nicht vor, so sind an Stelle des amtlichen Kennzeichens die Erkennungsnummer oder die Fabriknummer anzugeben.
Warenmanifest:
Das Warenmanifest ist in der Sprache des Abgangslandes auszufüllen, es sei denn, daß die Zollbehörden die Verwendung einer anderen Sprache zulassen. Die Zollbehörden der anderen berührten Länder behalten sich jedoch das Recht vor, eine Übersetzung in die jeweilige Landessprache zu fordern, Um dabei etwaige Verzögerungen zu vermeiden, wird dem Warenführer empfohlen, sich die notwendigen Übersetzungen zu beschaffen.
Die Im Warenmanifest enthaltenen Angaben sollten mit Maschine geschrieben oder so vervielfältigt werden, daß sie auf allen Blättern gut leserlich sind. unleserliche Blätter werden von den Zollbehörden zurückgewiesen.
Den Abschnitten können Zusatzblätter, die dem Muster des Warenmanifests entsprechen, oder Handelsdokumente, die alle Angaben des Warenmanifests enthalten, beigefügt werden. Alle Abschnitte müssen jedoch folgende Angaben enthalten:
Anzahl der Zusatzblätter (Feld 8),
ii) Anzahl und Art der Packstücke oder Gegenstände und das Gesamtbruttogewicht der in den Zusatzblättern aufgeführten Waren (Felder 9 bis 11).
Wenn das Carnet TIR für einen Lastzug oder mehrere Behälter ausgefertigt wird, muß in dem Warenmanifest der Inhalt jedes Fahrzeugs oder jedes Behälters gesondert aufgeführt sein. Vor diesen Angaben ist das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs oder die Erkennungsnummer des Behälters einzusetzen (Feld 9).
Wird der Transport über mehrere Abgangs- oder Bestimmungszollstellen durchgeführt, so sind die Eintragungen bezüglich der Waren, die von den einzelnen Zollstellen abzufertigen oder für die einzelnen Zollstellen bestimmt sind, im Warenmanifest ebenfalls jeweils deutlich voneinander zu trennen.
Ladestellen, Fotografien, Pläne usw.: Wenn die Zollbehörden für die Nämlichkeitssicherung von außergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren verlangen, daß dem Carnet TIR diese Papiere beizufügen sind, werden sie zollamtlich bestätigt und auf Seite 2 des Carnet-Umschlags angeheftet. Ferner sind diese Papiere auf allen Abschnitten im Feld 8 zu vermerken.
Unterschrift: Alle Abschnitte (Felder 14 und 15) sind vom Carnet-TIR-Inhaber oder von seinem Vertreter zu unterschreiben und mit Datum zu versehen.
C. Vorfälle oder Unfälle
Werden Zollverschlüsse unterwegs infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses verletzt oder Waren vernichtet oder beschädigt, so hat sich der Warenführer unverzüglich an eine Zollbehörde zu wenden, wenn eine solche in der Nähe ist, andernfalls an eine andere zuständige Behörde des Landes, in dem er sich befindet. Diese nimmt so schnell wie möglich das im Carnet TIR enthaltene Protokoll auf.
Wird bei einem Unfall das Umladen der Warenladung auf ein anderes Fahrzeug oder in einen anderen Behälter erforderlich, so darf dies nur in Gegenwart einer der in Nr. 13 erwähnten Behörden geschehen. Diese Behörde nimmt ein Protokoll auf. Sofern das Carnet nicht den Vermerk „Außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren“ trägt, muß das Ersatzfahrzeug oder der Ersatzbehälter für den Warentransport unter Zollverschluß zugelassen sein, Außerdem sind Zollverschlüsse anzulegen und im Protokoll zu vermerken. Sind jedoch keine mit einem Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) ausgestatteten Fahrzeuge oder Behälter verfügbar, so können die Waren auch in nichtzugelassene Fahrzeuge oder Behälter umgeladen werden, wenn die Fahrzeuge oder Behälter ausreichende Sicherheit bieten. In diesem Fall prüfen die Zollbehörden der nachfolgenden Länder, ob sie die Weiterbeförderung der Waren in diesem Fahrzeug oder Behälter mit Carnet TIR zulassen können.
Zwingt eine drohende Gefahr zum sofortigen teilweisen oder vollständigen Entladen, so kann der Warenführer von sich aus handeln, ohne das Eingreifen der in Nr. 13 genannten Behörden zu beantragen oder abzuwarten. Er muß dann nachweisen, daß er gezwungen war, im Interesse des Fahrzeugs, des Behälters oder der Ladung so zu handeln; sofort nach Vornahme der dringlichsten Sicherungsmaßnahmen hat er eine der in Nr. 13 genannten Behörden zu benachrichtigen, damit der Tatbestand festgestellt, die Ladung überprüft, das Fahrzeug oder der Behälter verschlossen und ein Protokoll aufgenommen werden kann,
Das Protokoll bleibt bis zur Bestimmungszollstelle dem Carnet TIR beigefügt.
Den Verbänden wird empfohlen, den Warenführern neben dem im Carnet TIR enthaltenen Vordruck weitere Protokollvordrucke in der Sprache oder den Sprachen der Durchgangsländer zur Verfügung zu stellen.
Anlage 2
ANLAGE 2
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE TECHNISCHEN BEDINGUNGEN FÜR STRASSENFAHRZEUGE, DIE FÜR DEN INTERNATIONALEN WARENTRANSPORT UNTER ZOLLVERSCHLUSS ZUGELASSEN WERDEN KÖNNEN
Artikel 1
Grundsätze
Für den internationalen Warentransport unter Zollverschluß werden nur Fahrzeuge zugelassen, deren Laderäume so gebaut und eingerichtet sind, daß
dem zollamtlich verschlossenen Teil der Fahrzeuge keine Waren entnommen oder in ihn hineingebracht werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder den Zollverschluß zu verletzen;
Zollverschlüsse auf einfache und wirksame Weise angebracht werden können;
sie keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können;
alle zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume für die Zollkontrolle leicht zugänglich sind.
Artikel 2
Bauart des Laderaums
(1) Damit die Laderäume den Erfordernissen des Artikels 1 dieser Vorschriften entsprechen, gilt folgendes:
Die Bestandteile des Laderaums (Wände, Boden, Türen, Dach, Pfosten, Rahmen, Querträger usw.) müssen entweder durch Vorrichtungen, die von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder durch eine Konstruktion zusammengefügt sein, die ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht verändert werden kann. Bestehen Wände, Boden, Türen und Dach aus verschiedenen Bauteilen, so müssen diese den gleichen Erfordernissen entsprechen und genügend widerstandsfähig sein;
Türen und alle anderen Abschlußeinrichtungen (einschließlich Hähne, Mannlochdeckel, Flanschen usw.) müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, an der ein Zollverschluß angebracht werden kann. Diese Vorrichtung muß so beschaffen sein, daß sie von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, und die Tür oder Abschlußeinrichtung nicht geöffnet werden kann, ohne den Zollverschluß zu verletzen. Dieser muß ausreichend geschützt sein. Schiebedächer sind zulässig;
Lüftungs- und Abflußöffnungen sind mit einer Vorrichtung zu versehen, die den Zugang zum Innern des Laderaums verhindert. Diese Vorrichtung muß so beschaffen sein, daß sie von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
(2) Ungeachtet des Artikels 1 lit. c dieser Vorschriften sind Laderaumbestandteile, die aus praktischen Gründen Hohlräume enthalten müssen (z. B. zwischen den Wandungen von Doppelwänden), zulässig. Damit die Hohlräume nicht als Warenversteck benutzt werden können, gilt folgendes:
Wenn die innere Verkleidung des Laderaums die Wand in ihrer ganzen Höhe vom Boden bis zum Dach bedeckt oder wenn, in anderen Fällen, der Zwischenraum zwischen Verkleidung und Außenwand vollständig geschlossen ist, muß die Verkleidung so angebracht sein, daß sie nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, und
ii) wenn die Verkleidung die Wand nicht in ihrer ganzen Höhe bedeckt und wenn die Zwischenräume zwischen Verkleidung und Außenwand nicht vollständig geschlossen sind, sowie in allen sonstigen Fällen, in denen konstruktionsbedingte Hohlräume entstehen, muß deren Zahl auf ein Mindestmaß beschränkt sein; die Hohlräume müssen für die Zollkontrolle leicht zugänglich sein.
Lichtöffnungen sind zulässig, sofern sie aus genügend widerstandsfähigem Material hergestellt sind und von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Glas kann zugelassen werden; wird jedoch anderes Glas als Sicherheitsglas verwendet, so müssen die Lichtöffnungen mit einem festen Metallgitter versehen sein, das von außen nicht entfernt werden kann; die Maschenweite des Gitters darf höchstens 10 mm betragen.
(4) Öffnungen im Boden zu technischen Zwecken, z. B. zum Schmieren, zur Wagenpflege, zum Füllen des Sandstreuers sind nur zugelassen, wenn sie mit einem Deckel versehen sind, der so befestigt werden kann, daß ein Zugang von außen zum Laderaum nicht möglich ist.
Artikel 3
Fahrzeuge mit Schutzdecken
(1) Die Artikel 1 und 2 dieser Vorschriften gelten auch für Fahrzeuge mit Schutzdecken, soweit sie darauf anwendbar sind. Außerdem müssen diese Fahrzeuge den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen.
(2) Die Schutzdecke muß entweder aus starkem Segeltuch oder aus nicht dehnbarem, genügend widerstandsfähigem kunststoff- oder kautschukbeschichtetem Gewebe bestehen. Sie muß in gutem Zustand und so hergerichtet sein, daß nach Anlegen der Verschlußvorrichtung ein Zugang zum Laderaum nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
(3) Ist die Schutzdecke aus mehreren Stücken zusammengesetzt, so müssen die Ränder der Stücke ineinandergefaltet und durch zwei mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein. Die Nähte müssen entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 1 ausgeführt sein; wenn es jedoch bei gewissen Teilen der Schutzdecke (wie z. B. bei Überfällen und verstärkten Ecken) nicht möglich ist, die Stücke auf diese Weise zusammenzunähen, so genügt es, daß nur der Rand des oberen Teiles umgefaltet und entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 2 oder 2a angenäht ist. Die eine Naht, deren Faden sich in der Farbe vom Faden der anderen Naht und von der Schutzdecke deutlich unterscheiden muß, darf nur an der Innenseite sichtbar sein. Alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein.
(4) Besteht die Schutzdecke aus kunststoffbeschichtetem Gewebe und ist sie aus mehreren Stücken zusammengesetzt, so können diese Stücke auch durch Verschweißen entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 3 aneinandergefügt werden. Dabei müssen sich die Ränder der Stücke um mindestens 15 mm überlappen. Sie müssen in der vollen Breite der 15 mm miteinander verschmolzen sein. Auf der Außenseite ist die Überlappkante mit einem mindestens 7 mm breiten Kunststoffband im selben Schweißvorgang zu überdecken. Das Kunststoffband und ein Streifen von mindestens 3 mm zu beiden Seiten dieses Bandes sind mit einer gleichförmigen und deutlich sichtbaren Narbung zu versehen. Das Verschweißen muß so ausgeführt sein, daß die Stücke nicht getrennt und danach wieder zusammengefügt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
(5) Ausbesserungen sind nach dem in der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 4 dargestellten Verfahren auszuführen; die Ränder müssen ineinandergefaltet und durch zwei sichtbare, mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein; die Farbe des auf der Innenseite sichtbaren Fadens muß sich von der Farbe des auf der Außenseite sichtbaren Fadens und von der Farbe der Schutzdecke unterscheiden; alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein. Wenn zur Ausbesserung einer Schutzdecke, die an den Rändern beschädigt ist, an den schadhaften Stellen Flicken eingesetzt werden müssen, so können die Nähte auch nach Absatz 3 entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 1 ausgeführt werden. Ausbesserungen von Schutzdecken aus kunststoffbeschichtetem Gewebe können auch nach dem in Absatz 4 beschriebenen Verfahren ausgeführt werden, doch ist in diesem Falle der Flicken auf der Innenseite einzusetzen und das Band auf beiden Seiten der Schutzdecke anzubringen.
Die Schutzdecke muß an dem Fahrzeug so befestigt sein, daß die Bedingungen des Artikels 1 Buchstaben a und b dieser Vorschriften in vollem Umfang erfüllt sind. Folgende Befestigungsmethoden sind möglich:
Die Schutzdecke kann befestigt werden durch
am Fahrzeug befestigte Metallringe,
ii) in den Rand der Schutzdecke eingelassene Ösen,
iii) ein Befestigungsmittel, das über der Schutzdecke durch die Ringe führt und in seiner ganzen Länge von außen sichtbar ist.
Die Schutzdecke muß den festen Teil des Fahrzeugs um mindestens 250 mm, von der Mitte der Befestigungsringe an gemessen, überdecken, sofern nicht schon die Art der Konstruktion des Fahrzeugs als solche jeden Zugang zum Laderaum verhindert.
Wenn der Rand der Schutzdecke auf Dauer am Fahrzeug befestigt werden soll, muß die Verbindung lückenlos sein und durch eine feste Vorrichtung hergestellt werden.
Wird ein Schutzdeckenverschlußsystem verwendet, so muß es in geschlossener Stellung die Schutzdecke fest gegen die Außenseite des Laderaums spannen.
(als Beispiel siehe die Zeichnung Nr. 6)
(7) Die Schutzdecke muß durch einen entsprechenden Aufbau (Pfosten, Wände, Tragbügel, Latten usw.) gestützt sein.
(8) Der Zwischenraum zwischen den Ringen und zwischen den Ösen darf 200 mm nicht übersteigen. Er kann jedoch größer sein – darf aber 300 mm nicht übersteigen – zwischen den Ringen und zwischen den Ösen, die sich beidseitig eines Pfostens befinden, wenn die Art der Konstruktion des Fahrzeuges und der Schutzdecke jeden Zugang zum Laderaum verhindert. Die Ösen müssen verstärkt sein.
(9) Als Befestigungsmittel sind zu verwenden
Stahldrahtseile von mindestens 3 mm Durchmesser,
Hanf- oder Sisalseile von mindestens 8 mm Durchmesser, die mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sind,
Seile aus gebündelten, mit Spiraldraht ummantelten Glasfaserbändern, die mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sind, oder
Seile mit einer Textilseele, die von mindestens vier Litzen aus Stahldraht so umwunden ist, dass die Seele vollständig bedeckt ist, wobei das Seil (ohne einen gegebenenfalls vorhandenen durchsichtigen Überzug) einen Durchmesser von mindestens 3 mm haben muss.
Seile nach Buchstabe a oder d dürfen mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sein.
(10) Jedes Seil, gleich welcher Art, muss aus einem einzigen Stück bestehen und an beiden Enden mit einer Zwinge aus hartem Metall versehen sein. An jeder Zwinge muss die Zollschnur oder das Band für den Zollverschluss durchgezogen werden können. Die Befestigungsvorrichtung jeder Zwinge an den Enden von Seilen nach Absatz 9 Buchstaben a, b und d muss eine durch das Seil gehende Hohlniete enthalten, durch die die Zollschnur oder das Band für den Zollverschluss durchgezogen werden kann. Das Seil muss auf beiden Seiten der Hohlniete sichtbar sein, damit festgestellt werden kann, ob es aus einem einzigen Stück besteht (siehe die diesen Vorschriften beigefügte Zeichnung 5).
An den Öffnungen der Schutzdecke, die zum Beladen und Entladen dienen, muß die Verbindung lückenlos sein. Die folgenden Systeme können angewendet werden:
Die beiden Ränder der Schutzdecke müssen einander ausreichend überlappen. Außerdem muß ihr Verschluß gesichert sein durch
einen Überfall, der nach Absatz 3 oder 4 angenäht oder angeschweißt ist;
ii) Ringe und Ösen, die den Bedingungen des Absatzes 8 entsprechen; die Ringe müssen aus Metall gefertigt sein;
und
iii) einen Riemen aus geeignetem Material, der aus einem einzigen Stück besteht, nicht dehnbar, mindestens 20 mm breit und 3 mm dick ist und der durch die Ringe geführt wird und die beiden Ränder der Schutzdecke und den Überfall zusammenhält; der Riemen muß an der Innenseite der Schutzdecke befestigt und entweder
– mit einer Öse zur Aufnahme des in Absatz 9 angeführten Seiles versehen sein oder
– mit einer Öse versehen sein, die über den in Absatz 6 angeführten Metallring gezogen und durch das in Absatz 9 angeführte Seil gesichert werden kann.
Ein Überfall ist nicht erforderlich, wenn durch eine Spezialvorrichtung (Sperre usw.) ein Zugang zum Laderaum nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Bei Fahrzeugen mit Schiebeplanen ist ein Überfall ebenfalls nicht erforderlich.
Ein besonderes Schutzdeckenverschlußsystem, durch das die Ränder der Schutzdecken zusammengehalten werden, nachdem der Laderaum geschlossen und mit einem Zollverschluß versehen worden ist. Das System ist mit einer Öffnung ausgestattet, durch die ein in Absatz 6 angeführter Metallring gezogen und durch das in Absatz 9 angeführte Seil gesichert werden kann. Dieses System wird in der dieser Anlage beigefügten Zeichnung 8 beschrieben.
Beschreibung
Bei diesem Verschlußsystem werden die beiden Ränder an den Öffnungen der Schutzdecke, die zum Beladen und Entladen dienen, mit einer Verschlußstange aus Aluminium verbunden. Die Öffnungen der Schutzdecke sind über ihre ganze Länge mit einem durch einen Saum geführten Seil versehen (Zeichnung 8.1), so daß die Schutzdecke nicht aus dem Verschlußprofil gezogen werden kann. Der Saum ist an der Außenseite angebracht und entsprechend Anlage 2 Artikel 3 Absatz 4 verschweißt. Die Ränder werden in die offenen Profile der Verschlußstange aus Aluminium eingeführt und in zwei über die ganze Länge parallellaufende Kanäle geschoben, die an ihren unteren Enden geschlossen sind. Befindet sich die Verschlußstange in senkrechter Stellung, sind die Ränder der Schutzdecke miteinander verbunden. Die Verschlußstange wird am oberen Ende der Öffnung durch eine an die Schutzdecke genietete durchsichtige Kunststoffkappe gesichert (Zeichnung 8.2). Die Verschlußstange besteht aus zwei Teilen, die durch ein vernietetes Scharnier verbunden sind, so daß sie durch Zusammenklappen einfacher angebracht oder entfernt werden kann. Dieses Scharnier muß so beschaffen sein, daß der Scharnierbolzen bei angelegtem Zollverschluß nicht entfernt werden kann (Zeichnung 8.3). Am unteren Ende der Verschlußstange befindet sich eine Öffnung, durch die der Ring geführt wird. Die Öffnung ist oval und so klein, daß der Ring gerade durchgesteckt werden kann (Zeichnung 8.4). Das TIR-Verschlußseil wird durch diesen Ring gezogen, um die Verschlußstange zu sichern.
Artikel 4
Fahrzeuge mit Schiebeplanen
(1) Die Artikel 1, 2 und 3 gelten auch für Fahrzeuge mit Schiebeplanen, soweit sie darauf anwendbar sind. Außerdem müssen diese Fahrzeuge den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen.
(2) Schiebeplanen, Boden, Türen und andere Bestandteile des Laderaums müssen den Erfordernissen in Artikel 3, Absätze 6, 8, 9 und 11 oder denen in nachstehenden Ziffern (i) bis (vi) entsprechen.
(i) Schiebeplane, Boden, Türen und alle weiteren Bestandteile des Laderaums müssen so zusammengefügt sein, dass sie ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht geöffnet oder geschlossen werden können.
(ii) Die Schutzdecke muss den festen Teil am Fahrzeugdach um mindestens ¼ des tatsächlichen Abstands zwischen den Spanngurten überdecken. Die Schutzdecke muss den festen Teil am Fahrzeugboden um mindestens 50 mm überdecken. Die horizontale Öffnung zwischen der Schutzdecke und dem festen Teil des Laderaums darf 10 mm, senkrecht an einer beliebigen Stelle der Längsachse des Fahrzeuges gemessen, nicht überschreiten, wenn der Laderaum zollamtlich verschlossen ist.
(iii) Die Führung der Schiebeplane und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass zollamtlich verschlossene Türen und andere bewegliche Teile nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren von außen geöffnet oder geschlossen werden können. Die Führung der Schiebeplane und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass der Zugang zum Laderaum ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht möglich ist. Das System ist in Zeichnung 9 im Anhang zu diesen Bestimmungen dargestellt.
(iv) Der waagerechte Abstand zwischen den Ringen für den Zollverschluss darf an den festen Bestandteilen des Fahrzeugs 200 mm nicht übersteigen. Der Abstand kann auch größer sein, darf jedoch höchstens 300 mm auf jeder Seite des Holms betragen, wenn die Art der Konstruktion des Fahrzeugs und die Schutzdecke als solche jeden Zugang zum Laderaum verhindern. Die in Unterabsatz (ii) enthaltenen Bestimmungen müssen in jedem Fall erfüllt sein.
(v) Der Abstand zwischen den Spanngurten darf höchstens 600 mm betragen.
(vi) Die Befestigungsmittel zur Befestigung der Schutzdecke an den festen Bestandteilen des Fahrzeugs müssen den Erfordernissen in Artikel 3, Absatz 9 entsprechen.
Zeichnung 1
SCHUTZDECKE AUS MEHREREN STÜCKEN ZUSAMMENGENÄHT
Zeichnung 2
SCHUTZDECKE AUS MEHREREN STÜCKEN ZUSAMMENGENÄHT
Zeichnung 2 a
SCHUTZDECKE AUS MEHREREN STÜCKEN ZUSAMMENGENÄHT
Zeichnung 3
SCHUTZDECKE AUS MEHREREN STÜCKEN ZUSAMMENGENÄHT
Zeichnung 4
AUSBESSERUNG DER SCHUTZDECKE
Zeichnung 5
Muster einer Zwinge
Zeichnung Nr. 6
BEISPIEL EINES SYSTEMS ZUM VERSCHLIESSEN DER SCHUTZDECKE
Beschreibung
Dieses System zum Verschließen der Schutzdecke ist unter der Voraussetzung zulässig, daß es mit mindestens einem Metallring an jeder Türseite befestigt wird. Die Öffnungen, durch die die Ringe hindurchgehen, sind oval und gerade so groß, daß der Ring hindurchgeht. Ist das Befestigungssystem geschlossen, steht der sichtbare Teil des Metallringes höchstens um das Doppelte der maximal zulässigen Stärke des Befestigungsseiles über.
Zeichnung Nr. 7
MUSTER VON SCHUTZDECKEN, DIE AN BESONDERS GEFORMTEN RAHMEN BEFESTIGT SIND
Beschreibung
Diese Art der Befestigung der Schutzdecke am Fahrzeug kann zugelassen werden wenn die Ringe im Profil vertieft sind und über die Tiefe des Profils nicht vorstehen. Die Breite des Profils soll so schmal wie möglich sein.
Zeichnung 8
Schutzdeckenverschlußsystem an den Öffnungen zum Beladen und Entladen
Zeichnung Nr. 9
BEISPIEL FÜR EINE KONSTRUKTION EINES FAHRZEUGES MIT SCHIEBEPLANEN
Anlage 2
ANLAGE 2
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE TECHNISCHEN BEDINGUNGEN FÜR STRASSENFAHRZEUGE, DIE FÜR DEN INTERNATIONALEN WARENTRANSPORT UNTER ZOLLVERSCHLUSS ZUGELASSEN WERDEN KÖNNEN
Artikel 1
Grundsätze
Für den internationalen Warentransport unter Zollverschluß werden nur Fahrzeuge zugelassen, deren Laderäume so gebaut und eingerichtet sind, daß
dem zollamtlich verschlossenen Teil der Fahrzeuge keine Waren entnommen oder in ihn hineingebracht werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder den Zollverschluß zu verletzen;
Zollverschlüsse auf einfache und wirksame Weise angebracht werden können;
sie keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können;
alle zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume für die Zollkontrolle leicht zugänglich sind.
Artikel 2
Bauart des Laderaums
(1) Damit die Laderäume den Erfordernissen des Artikels 1 dieser Vorschriften entsprechen, gilt folgendes:
Die Bestandteile des Laderaums (Wände, Boden, Türen, Dach, Pfosten, Rahmen, Querträger usw.) müssen entweder durch Vorrichtungen, die von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder durch eine Konstruktion zusammengefügt sein, die ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht verändert werden kann. Bestehen Wände, Boden, Türen und Dach aus verschiedenen Bauteilen, so müssen diese den gleichen Erfordernissen entsprechen und genügend widerstandsfähig sein;
Türen und alle anderen Abschlußeinrichtungen (einschließlich Hähne, Mannlochdeckel, Flanschen usw.) müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, an der ein Zollverschluß angebracht werden kann. Diese Vorrichtung muß so beschaffen sein, daß sie von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, und die Tür oder Abschlußeinrichtung nicht geöffnet werden kann, ohne den Zollverschluß zu verletzen. Dieser muß ausreichend geschützt sein. Schiebedächer sind zulässig;
Lüftungs- und Abflußöffnungen sind mit einer Vorrichtung zu versehen, die den Zugang zum Innern des Laderaums verhindert. Diese Vorrichtung muß so beschaffen sein, daß sie von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
(2) Ungeachtet des Artikels 1 lit. c dieser Vorschriften sind Laderaumbestandteile, die aus praktischen Gründen Hohlräume enthalten müssen (z. B. zwischen den Wandungen von Doppelwänden), zulässig. Damit die Hohlräume nicht als Warenversteck benutzt werden können, gilt folgendes:
Wenn die innere Verkleidung des Laderaums die Wand in ihrer ganzen Höhe vom Boden bis zum Dach bedeckt oder wenn, in anderen Fällen, der Zwischenraum zwischen Verkleidung und Außenwand vollständig geschlossen ist, muß die Verkleidung so angebracht sein, daß sie nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, und
ii) wenn die Verkleidung die Wand nicht in ihrer ganzen Höhe bedeckt und wenn die Zwischenräume zwischen Verkleidung und Außenwand nicht vollständig geschlossen sind, sowie in allen sonstigen Fällen, in denen konstruktionsbedingte Hohlräume entstehen, muß deren Zahl auf ein Mindestmaß beschränkt sein; die Hohlräume müssen für die Zollkontrolle leicht zugänglich sein.
Lichtöffnungen sind zulässig, sofern sie aus genügend widerstandsfähigem Material hergestellt sind und von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Glas kann zugelassen werden; wird jedoch anderes Glas als Sicherheitsglas verwendet, so müssen die Lichtöffnungen mit einem festen Metallgitter versehen sein, das von außen nicht entfernt werden kann; die Maschenweite des Gitters darf höchstens 10 mm betragen.
(4) Öffnungen im Boden zu technischen Zwecken, z. B. zum Schmieren, zur Wagenpflege, zum Füllen des Sandstreuers sind nur zugelassen, wenn sie mit einem Deckel versehen sind, der so befestigt werden kann, daß ein Zugang von außen zum Laderaum nicht möglich ist.
Artikel 3
Fahrzeuge mit Schutzdecken
(1) Die Artikel 1 und 2 dieser Vorschriften gelten auch für Fahrzeuge mit Schutzdecken, soweit sie darauf anwendbar sind. Außerdem müssen diese Fahrzeuge den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen.
(2) Die Schutzdecke muß entweder aus starkem Segeltuch oder aus nicht dehnbarem, genügend widerstandsfähigem kunststoff- oder kautschukbeschichtetem Gewebe bestehen. Sie muß in gutem Zustand und so hergerichtet sein, daß nach Anlegen der Verschlußvorrichtung ein Zugang zum Laderaum nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
(3) Ist die Schutzdecke aus mehreren Stücken zusammengesetzt, so müssen die Ränder der Stücke ineinandergefaltet und durch zwei mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein. Die Nähte müssen entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 1 ausgeführt sein; wenn es jedoch bei gewissen Teilen der Schutzdecke (wie z. B. bei Überfällen und verstärkten Ecken) nicht möglich ist, die Stücke auf diese Weise zusammenzunähen, so genügt es, daß nur der Rand des oberen Teiles umgefaltet und entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 2 oder 2a angenäht ist. Die eine Naht, deren Faden sich in der Farbe vom Faden der anderen Naht und von der Schutzdecke deutlich unterscheiden muß, darf nur an der Innenseite sichtbar sein. Alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein.
(4) Besteht die Schutzdecke aus kunststoffbeschichtetem Gewebe und ist sie aus mehreren Stücken zusammengesetzt, so können diese Stücke auch durch Verschweißen entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 3 aneinandergefügt werden. Dabei müssen sich die Ränder der Stücke um mindestens 15 mm überlappen. Sie müssen in der vollen Breite der 15 mm miteinander verschmolzen sein. Auf der Außenseite ist die Überlappkante mit einem mindestens 7 mm breiten Kunststoffband im selben Schweißvorgang zu überdecken. Das Kunststoffband und ein Streifen von mindestens 3 mm zu beiden Seiten dieses Bandes sind mit einer gleichförmigen und deutlich sichtbaren Narbung zu versehen. Das Verschweißen muß so ausgeführt sein, daß die Stücke nicht getrennt und danach wieder zusammengefügt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
(5) Ausbesserungen sind nach dem in der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 4 dargestellten Verfahren auszuführen; die Ränder müssen ineinandergefaltet und durch zwei sichtbare, mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein; die Farbe des auf der Innenseite sichtbaren Fadens muß sich von der Farbe des auf der Außenseite sichtbaren Fadens und von der Farbe der Schutzdecke unterscheiden; alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein. Wenn zur Ausbesserung einer Schutzdecke, die an den Rändern beschädigt ist, an den schadhaften Stellen Flicken eingesetzt werden müssen, so können die Nähte auch nach Absatz 3 entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 1 ausgeführt werden. Ausbesserungen von Schutzdecken aus kunststoffbeschichtetem Gewebe können auch nach dem in Absatz 4 beschriebenen Verfahren ausgeführt werden, doch ist in diesem Falle der Flicken auf der Innenseite einzusetzen und das Band auf beiden Seiten der Schutzdecke anzubringen.
Die Schutzdecke muß an dem Fahrzeug so befestigt sein, daß die Bedingungen des Artikels 1 Buchstaben a und b dieser Vorschriften in vollem Umfang erfüllt sind. Folgende Befestigungsmethoden sind möglich:
Die Schutzdecke kann befestigt werden durch
am Fahrzeug befestigte Metallringe,
ii) in den Rand der Schutzdecke eingelassene Ösen,
iii) ein Befestigungsmittel, das über der Schutzdecke durch die Ringe führt und in seiner ganzen Länge von außen sichtbar ist.
Die Schutzdecke muß den festen Teil des Fahrzeugs um mindestens 250 mm, von der Mitte der Befestigungsringe an gemessen, überdecken, sofern nicht schon die Art der Konstruktion des Fahrzeugs als solche jeden Zugang zum Laderaum verhindert.
Wenn der Rand der Schutzdecke auf Dauer am Fahrzeug befestigt werden soll, muß die Verbindung lückenlos sein und durch eine feste Vorrichtung hergestellt werden.
Wird ein Schutzdeckenverschlußsystem verwendet, so muß es in geschlossener Stellung die Schutzdecke fest gegen die Außenseite des Laderaums spannen.
(als Beispiel siehe die Zeichnung Nr. 6)
(7) Die Schutzdecke muß durch einen entsprechenden Aufbau (Pfosten, Wände, Tragbügel, Latten usw.) gestützt sein.
(8) Der Zwischenraum zwischen den Ringen und zwischen den Ösen darf 200 mm nicht übersteigen. Er kann jedoch größer sein – darf aber 300 mm nicht übersteigen – zwischen den Ringen und zwischen den Ösen, die sich beidseitig eines Pfostens befinden, wenn die Art der Konstruktion des Fahrzeuges und der Schutzdecke jeden Zugang zum Laderaum verhindert. Die Ösen müssen verstärkt sein.
(9) Als Befestigungsmittel sind zu verwenden
Stahldrahtseile von mindestens 3 mm Durchmesser,
Hanf- oder Sisalseile von mindestens 8 mm Durchmesser, die mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sind,
Seile aus gebündelten, mit Spiraldraht ummantelten Glasfaserbändern, die mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sind, oder
Seile mit einer Textilseele, die von mindestens vier Litzen aus Stahldraht so umwunden ist, dass die Seele vollständig bedeckt ist, wobei das Seil (ohne einen gegebenenfalls vorhandenen durchsichtigen Überzug) einen Durchmesser von mindestens 3 mm haben muss.
Seile nach Buchstabe a oder d dürfen mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sein.
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