Bundesgesetz vom 9. Dezember 1981 über die Neuregelung der Mineralölbesteuerung (Mineralölsteuergesetz 1981 – MinStG 1981)
Abkürzung
MinStG 1981
Anwendung des Mineralölsteuergesetzes 1959, wenn die Steuerschuld vor dem 1. 1. 1982 entstanden ist oder der Einfuhrzeitpunkt vor dem 1. 1. 1982 gelegen ist (§ 56).
Anwendung des Bundesmineralölsteuergesetzes 1966 in Übergangsfällen auch nach dem 1. 1. 1982 (§ 57).
Inkrafttreten der Bestimmungen über Flüssiggas mit 1. 1. 1983 (§ 58).
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994).
Bezugsbereich des Abs. 2 Z 3 ab 1. 1. 1985 (BGBl. Nr. 531/1984,
Abschnitt VI, Art. II)
Steuergegenstand
§ 1. (1) Mineralöl, das im Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) gewonnen oder hergestellt oder in das Zollgebiet eingeführt wird, und Flüssiggas, das im Zollgebiet als Treibstoff für Kraftfahrzeuge (§ 1 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267) dient, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Mineralölsteuer).
(2) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
Waren der Nummern 27.07 A, 27.09, 27.10 A bis D und 29.01 C des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74);
Waren der Nummer 27.07 D des Zolltarifes, bei denen der Massengehalt an Kohlenwasserstoffen 70% oder mehr beträgt und bei deren Destillation bis 200 Grad C einschließlich der Destillationsverluste ein Volumenanteil von mindestens 90% übergeht;
Waren der Nummer 27.10 E, F und I des Zolltarifes, deren Viskosität bei 20 Grad C nicht mehr als 37,4 Zentistokes beträgt;
acyclische gesättigte Kohlenwasserstoffe der Nummer 29.01 E des Zolltarifes, die bei einer Temperatur von 15 Grad C und einem Druck von 1 013 Millibar flüssig sind und bei deren Destillation bis 300 Grad C ein Volumenanteil von mindestens 20% übergeht;
die in Waren der Nummern 36.08 B und 98.10 des Zolltarifes enthaltenen flüssigen Brennstoffe der unter Z 1 bis 4 bezeichneten Art. (3) Flüssiggas im Sinne dieses Bundesgesetzes sind verflüssigte gasförmige Kohlenwasserstoffe der Nummer 27.11 des Zolltarifes.
Bezugsbereich des Abs. 2 Z 3 ab 1. 1. 1988 (BGBl. Nr. 608/1987,
Abschnitt VIII, Abs. 2)
Steuergegenstand
§ 1. (1) Mineralöl, das im Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) gewonnen oder hergestellt oder in das Zollgebiet eingeführt wird, und Flüssiggas, das im Zollgebiet als Treibstoff für Kraftfahrzeuge (§ 1 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267) dient, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Mineralölsteuer).
(2) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
Waren der Nummer 2709 00 sowie der Unternummern 2707 10 bis 30, 2710 00 A bis D und 2902 20 bis (40) des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987);
Waren der Unternummer 2707 50 des Zolltarifs, bei denen der Massengehalt an Kohlenwasserstoffen 70% oder mehr beträgt und bei deren Destillation bis 200 Grad C einschließlich der Destillationsverluste ein Volumenanteil von mindestens 90% übergeht;
Waren der Unternummern 2710 00 E, F und K des Zolltarifs, deren Viskosität bei 20 Grad C nicht mehr als 37,4 Zentistokes beträgt;
Waren der Unternummer 2901 10 B des Zolltarifs, die bei einer Temperatur von 15 Grad C und einem Druck von 1 013 Millibar flüssig sind und bei deren Destillation bis 300 Grad C ein Volumenanteil von mindestens 20% übergeht;
die in Waren der Nummer 3606 des Zolltarifs enthaltenen flüssigen Brennstoffe der unter Z 1 bis 4 bezeichneten Art. (3) Flüssiggas im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Unternummer 2711 (10) des Zolltarifs.
Abkürzung
MinStG 1981
Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992
Inkrafttretensdatum: ab 1. 4. 1992 bzgl. Kraftstoffe (Art. VIII Z 43 Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 695/1991)
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft. (vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)
Steuergegenstand
§ 1. (1) Mineralöl, das im Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644) gewonnen oder hergestellt oder in das Zollgebiet eingeführt wird, und Kraftstoffe, die im Zollgebiet verwendet werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Mineralölsteuer).
(2) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
Waren der Nummer 2709 00 sowie der Unternummern 2707 10 bis 30, 2710 00 A bis E und 2902 20 bis (40) des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987);
Waren der Unternummer 2707 50 des Zolltarifs, bei denen der Massengehalt an Kohlenwasserstoffen 70% oder mehr beträgt und bei deren Destillation bis 200 ºC einschließlich der Destillationsverluste ein Volumenanteil von mindestens 90% übergeht;
Waren der Unternummern 2710 00 F und K des Zolltarifs, deren Viskosität bei 20 ºC nicht mehr als 37,4 Zentistokes beträgt;
Waren der Unternummer 2901 10 B des Zolltarifs, die bei einer Temperatur von 15 ºC und einem Druck von 1 013 Millibar flüssig sind und bei deren Destillation bis 300 ºC ein Volumenanteil von mindestens 20% übergeht.
(3) Kraftstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Abs. 2 nicht angeführte, flüssige Waren und Flüssiggas, die als Treibstoff für Kraftfahrzeuge (§ 1 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267) dienen.
(4) Biogene Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
pflanzliche Fette und Öle, auch chemisch modifiziert, des Kapitels 15 des Zolltarifs;
aus den unter Z 1 bezeichneten Waren hergestellte Methylester der Nummer 3823 des Zolltarifs;
durch alkoholische Gärung hergestellter Ethylalkohol der Nummer 2207 des Zolltarifs.
(5) Flüssiggas im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Unternummer 2711 (10) des Zolltarifs.
Zweckbindung
§ 2. Der auf den Bund entfallende Teil des Ertrages der Mineralölsteuer ist zur Bedeckung der Erfordernisse des Ausbaues und der Erhaltung der Bundesstraßen (Autobahnen und andere Bundesstraßen) zu verwenden.
Bezugsbereich für Abs. 4 ab 1. 1. 1984 (vgl. BGBl. Nr.
587/1983, Abschnitt X, Art. II)
Bezugsbereich für Abs. 1-3: ab 1. 4. 1985 (BGBl. Nr. 118/1985,
Art. II)
Steuersätze
§ 3. (1) Für Mineralöl beträgt die Mineralölsteuer für 100 kg Eigengewicht
verbleiter Waren der Nummern 27.07 D und 27.10 A des Zolltarifes 459 S;
der Waren der Nummern 27.07 A, 27.10 B und 29.01 C des Zolltarifes sowie der Waren der Nummern 27.10 I und 29.01 E des Zolltarifes, bei deren Destillation bis 200 Grad C einschließlich der Destillationsverluste ein Volumenanteil von mindestens 90% übergeht, 448 S;
unverbleiter Waren der Nummern 27.07 D und 27.10 A des Zolltarifes 428 S;
anderer Waren 349 S; der § 1 des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes, BGBl. Nr. 259/1966, bleibt unberührt.
(2) Die in Waren der Nummern 36.08 B und 98.10 des Zolltarifes enthaltenen flüssigen Brennstoffe unterliegen je nach ihrer Art den im Abs. 1 vorgesehenen Steuersätzen.
(3) Als verbleite Waren gelten solche mit einem Gehalt an Bleiverbindungen, berechnet als Blei, von mehr als 0,018 Gramm im Kilogramm; alle anderen gelten als unverbleit.
(4) Für Flüssiggas beträgt die Mineralölsteuer 260 S für 100 kg Eigengewicht.
(5) Eigengewicht ist die Masse des Mineralöls und des Flüssiggases ohne Umschließung. Wird das Eigengewicht des Flüssiggases aus dessen Volumen ermittelt, so kann die Feststellung der Dichte unterbleiben, wenn einem Liter 0,55 Kilogramm gleichgesetzt werden.
Bezugsbereich ab 1. 4. 1987 (BGBl. Nr. 80/1987, Abschnitt IV,
Art. II, Z 2)
Steuersätze
§ 3. (1) Für Mineralöl beträgt die Mineralölsteuer für 100 kg Eigengewicht
verbleiter Waren der Nummern 27.07 D und 27.10 A des Zolltarifes 499 S;
a) unverbleiter Waren der Nummern 27.07 D und 27.10 A des Zolltarifes,
der Waren der Nummern 27.07 A, 27.10 B und 29.01 C des Zolltarifes und
der Waren der Nummern 27.10 I und 29.01 E des Zolltarifes, bei deren Destillation bis 200 C einschließlich der Destillationsverluste ein Volumenanteil von mindestens 90% übergeht,
anderer Waren 361 S; der § 1 des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes, BGBl. Nr. 259/1966, bleibt unberührt.
(2) Die in Waren der Nummern 36.08 B und 98.10 des Zolltarifes enthaltenen flüssigen Brennstoffe unterliegen je nach ihrer Art den im Abs. 1 vorgesehenen Steuersätzen.
(3) Als verbleite Waren gelten solche mit einem Gehalt an Bleiverbindungen, berechnet als Blei, von mehr als 0,018 Gramm im Kilogramm; alle anderen gelten als unverbleit.
(4) Für Flüssiggas beträgt die Mineralölsteuer 260 S für 100 kg Eigengewicht.
(5) Eigengewicht ist die Masse des Mineralöls und des Flüssiggases ohne Umschließung. Wird das Eigengewicht des Flüssiggases aus dessen Volumen ermittelt, so kann die Feststellung der Dichte unterbleiben, wenn einem Liter 0,55 Kilogramm gleichgesetzt werden.
Bezugsbereich für Abs. 4 ab 1. 1. 1984 (vgl. BGBl. Nr.
587/1983, Abschnitt X, Art. II)
Bezugsbereich für Abs. 3: ab 1. 4. 1985 (BGBl. Nr. 118/1985,
Art. II)
Bezugsbereich für Abs. 1 und 2 ab 1. 1. 1988 (BGBl. Nr.
608/1987, Abschnitt VIII, Abs. 2)
Steuersätze
§ 3. (1) Für Mineralöl beträgt die Mineralölsteuer für 100 kg Eigengewicht
verbleiter Waren der Unternummern 2707 50 und 2710 00 A des Zolltarifs 499 S;
a) unverbleiter Waren der Unternummern 2707 50 und 2710 00 A des Zolltarifs,
der Waren der Unternummern 2707 10 bis 30, 2710 00 B und 2902 20 bis (40) des Zolltarifs und
der Waren der Unternummern 2710 00 K und 2901 10 B des Zolltarifs, bei deren Destillation bis 200 Grad C einschließlich der Destillationsverluste ein Volumenanteil von mindestens 90% übergeht,
anderer Waren 361 S; der § 1 des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes, BGBl. Nr. 259/1966, bleibt unberührt.
(2) Die in Waren der Nummer 3606 des Zolltarifs enthaltenen flüssigen Brennstoffe unterliegen je nach ihrer Art den im Abs. 1 vorgesehenen Steuersätzen.
(3) Als verbleite Waren gelten solche mit einem Gehalt an Bleiverbindungen, berechnet als Blei, von mehr als 0,018 Gramm im Kilogramm; alle anderen gelten als unverbleit.
(4) Für Flüssiggas beträgt die Mineralölsteuer 260 S für 100 kg Eigengewicht.
(5) Eigengewicht ist die Masse des Mineralöls und des Flüssiggases ohne Umschließung. Wird das Eigengewicht des Flüssiggases aus dessen Volumen ermittelt, so kann die Feststellung der Dichte unterbleiben, wenn einem Liter 0,55 Kilogramm gleichgesetzt werden.
Abkürzung
MinStG 1981
Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992
Inkrafttretensdatum: ab 1. 4. 1992 bzgl. Kraftstoffe (Art. VIII Z 43 Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 695/1991)
Steuersätze
§ 3. (1) Für Mineralöl beträgt die Mineralölsteuer für 100 kg Eigengewicht
verbleiter Waren der Unternummern 2707 50 und 2710 00 A des Zolltarifs 643 S;
a) unverbleiter Waren der Unternummern 2707 50 und 2710 00 A des Zolltarifs,
der Waren der Unternummern 2707 10 bis 30, 2710 00 B und 2902 20 bis (40) des Zolltarifs und
der Waren der Unternummern 2710 00 K und 2901 10 B des Zolltarifs, bei deren Destillation bis 200 ºC einschließlich der Destillationsverluste ein Volumenanteil von mindestens 90% übergeht,
535 S;
der Waren der Unternummer 2710 00 E des Zolltarifs, deren Viskosität bei 20 ºC mehr als 37,4 Zentistokes beträgt, 20 S;
anderer Waren 361 S; der § 1 des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes, BGBl. Nr. 259/1966, bleibt unberührt.
(2) Als verbleite Waren gelten solche mit einem Gehalt an Bleiverbindungen, berechnet als Blei, von mehr als 0,018 Gramm im Kilogramm; alle anderen gelten als unverbleit.
(3) Für Kraftstoffe, ausgenommen Flüssiggas und biogene Stoffe, beträgt die Mineralölsteuer für 100 kg Eigengewicht
der Waren, bei deren Destillation bis 200 ºC einschließlich der Destillationsverluste ein Volumenanteil von mindestens 90% übergeht, 535 S;
anderer Waren 361 S.
(4) Für Flüssiggas beträgt die Mineralölsteuer 260 S für 100 kg Eigengewicht.
(5) Für biogene Stoffe beträgt die Mineralölsteuer 20 S für 100 kg Eigengewicht.
(6) Eigengewicht ist die Masse des Mineralöls oder des Kraftstoffs ohne Umschließung. Wird das Eigengewicht des Flüssiggases aus dessen Volumen ermittelt, so kann die Feststellung der Dichte unterbleiben, wenn einem Liter 0,55 Kilogramm gleichgesetzt werden.
Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 3 Z 1
ab 1. 1. 1994
Art. XXIX Z 9, BGBl. Nr. 818/1993
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)
Steuersätze
§ 3. (1) Für Mineralöl beträgt die Mineralölsteuer für 100 kg Eigengewicht
verbleiter Waren der Unternummern 2707 50 und 2710 00 A des Zolltarifs 710 S;
a) unverbleiter Waren der Unternummern 2707 50 und 2710 00 A des Zolltarifs,
der Waren der Unternummern 2707 10 bis 30, 2710 00 B und 2902 20 bis (40) des Zolltarifs und
der Waren der Unternummern 2710 00 K und 2901 10 B des Zolltarifs, bei deren Destillation bis 200 Grad C einschließlich der Destillationsverluste ein Volumenanteil von mindestens 90% übergeht,
der Waren der Unternummer 2710 00 E des Zolltarifs, deren Viskosität bei 20 Grad C mehr als 37,4 Zentistokes beträgt, 20 S;
anderer Waren 361 S; der § 1 des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes, BGBl. Nr. 259/1966, bleibt unberührt.
(2) Als verbleite Waren gelten solche mit einem Gehalt an Bleiverbindungen, berechnet als Blei, von mehr als 0,018 Gramm im Kilogramm; alle anderen gelten als unverbleit.
(3) Für Kraftstoffe, ausgenommen Flüssiggas und biogene Stoffe, beträgt die Mineralölsteuer für 100 kg Eigengewicht
der Waren, bei deren Destillation bis 200 Grad C einschließlich der Destillationsverluste ein Volumenanteil von mindestens 90% übergeht, 602 S;
anderer Waren 361 S.
(4) Für Flüssiggas beträgt die Mineralölsteuer 260 S für 100 kg Eigengewicht.
(5) Für biogene Stoffe beträgt die Mineralölsteuer 20 S für 100 kg Eigengewicht.
(6) Eigengewicht ist die Masse des Mineralöls oder des Kraftstoffs ohne Umschließung. Wird das Eigengewicht des Flüssiggases aus dessen Volumen ermittelt, so kann die Feststellung der Dichte unterbleiben, wenn einem Liter 0,55 Kilogramm gleichgesetzt werden.
Erhebung der Mineralölsteuer anläßlich der Einfuhr
§ 4. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Erhebung der Mineralölsteuer für Mineralöl, das in das Zollgebiet eingeführt wird, sinngemäß die Bestimmungen des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129.
(2) Die Erhebung der Mineralölsteuer anläßlich der Einfuhr von Mineralöl obliegt den Zollämtern.
Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992
(Art. VIII Z 43 Abs. 1, BGBl. Nr. 695/1991)
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)
Erhebung der Mineralölsteuer anläßlich der Einfuhr
§ 4. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Erhebung der Mineralölsteuer für Mineralöl, das in das Zollgebiet eingeführt wird, sinngemäß die Bestimmungen des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644.
(2) Die Erhebung der Mineralölsteuer anläßlich der Einfuhr von Mineralöl obliegt den Zollämtern.
Steuerschuld, Steuerschuldner
§ 5. (1) Die Steuerschuld entsteht dadurch,
daß rohes Erdöl (Nummer 27.09 des Zolltarifes) aus dem Betrieb, in dem es gewonnen wurde, weggebracht wird oder daß Mineralöl aus einem Erzeugungsbetrieb (§ 16) oder einem Freilager (§ 20) weggebracht oder in einem Erzeugungsbetrieb oder einem Freilager verbraucht wird;
daß auf Grund eines Freischeines (§ 26) bezogenes oder eingeführtes Mineralöl bestimmungswidrig verwendet oder, ohne Bestandteil einer Ware geworden zu sein, die kein Mineralöl ist, aus dem Verwendungsbetrieb (§ 27) weggebracht wird;
daß Flüssiggas erstmals in einen Flüssiggas-Abgabebetrieb (§ 38) aufgenommen wird; als Aufnahme gilt das Einbringen in eine Anlage, die für eine Abgabe von Treibstoff an Kraftfahrzeuge eingerichtet ist;
daß Flüssiggas, für das noch keine Steuerschuld entstanden ist, als Kraftfahrzeugtreibstoff verwendet wird (Abs. 3).
(2) Die Steuerschuld entsteht
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Wegbringung oder des Verbrauches;
in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der bestimmungswidrigen Verwendung oder der Wegbringung;
in den Fällen des Abs. 1 Z 3 im Zeitpunkt der Aufnahme;
in den Fällen des Abs. 1 Z 4 im Zeitpunkt der Verwendung.
(3) Eine Wegbringung von Mineralöl liegt vor, wenn es aus einem Herstellungsbetrieb (§ 16), einem Freilager oder einem Verwendungsbetrieb entfernt oder in einem Herstellungsbetrieb oder einem Freilager in den Kraftstoffbehälter eines Fahrzeuges gefüllt wird. Eine Verwendung von Flüssiggas als Kraftfahrzeugtreibstoff liegt vor, wenn es in einen Behälter eingefüllt wird, der mit dem Motor eines Kraftfahrzeuges in Verbindung steht, oder wenn ein Behälter, in dem sich Flüssiggas befindet, mit dem Motor eines Kraftfahrzeuges verbunden wird. Als Verwender gilt im ersten Fall, wer das Flüssiggas in den Behälter einfüllt, und im zweiten Fall, wer die Verbindung des Behälters mit dem Motor herstellt.
Bezugsbereich ab 1.1.1982
Bezugsbereich Abs. 1 Z 5 ab 1.1.1988 (BGBl. Nr. 608/1987,
Abschnitt VIII, Abs. 2)
Steuerschuld, Steuerschuldner
§ 5. (1) Die Steuerschuld entsteht dadurch,
daß rohes Erdöl (Nummer 2709 00 des Zolltarifs) aus dem Betrieb, in dem es gewonnen wurde, weggebracht wird oder daß Mineralöl aus einem Erzeugungsbetrieb (§ 16) oder einem Freilager (§ 20) weggebracht oder in einem Erzeugungsbetrieb oder einem Freilager verbraucht wird;
daß auf Grund eines Freischeines (§ 26) bezogenes oder eingeführtes Mineralöl bestimmungswidrig verwendet oder, ohne Bestandteil einer Ware geworden zu sein, die kein Mineralöl ist, aus dem Verwendungsbetrieb (§ 27) weggebracht wird;
daß Flüssiggas erstmals in einen Flüssiggas-Abgabebetrieb (§ 38) aufgenommen wird; als Aufnahme gilt das Einbringen in eine Anlage, die für eine Abgabe von Treibstoff an Kraftfahrzeuge eingerichtet ist;
daß Flüssiggas, für das noch keine Steuerschuld entstanden ist, als Kraftfahrzeugtreibstoff verwendet wird (Abs. 3).
(2) Die Steuerschuld entsteht
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Wegbringung oder des Verbrauches;
in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der bestimmungswidrigen Verwendung oder der Wegbringung;
in den Fällen des Abs. 1 Z 3 im Zeitpunkt der Aufnahme;
in den Fällen des Abs. 1 Z 4 im Zeitpunkt der Verwendung.
(3) Eine Wegbringung von Mineralöl liegt vor, wenn es aus einem Herstellungsbetrieb (§ 16), einem Freilager oder einem Verwendungsbetrieb entfernt oder in einem Herstellungsbetrieb oder einem Freilager in den Kraftstoffbehälter eines Fahrzeuges gefüllt wird. Eine Verwendung von Flüssiggas als Kraftfahrzeugtreibstoff liegt vor, wenn es in einen Behälter eingefüllt wird, der mit dem Motor eines Kraftfahrzeuges in Verbindung steht, oder wenn ein Behälter, in dem sich Flüssiggas befindet, mit dem Motor eines Kraftfahrzeuges verbunden wird. Als Verwender gilt im ersten Fall, wer das Flüssiggas in den Behälter einfüllt, und im zweiten Fall, wer die Verbindung des Behälters mit dem Motor herstellt.
Abkürzung
MinStG 1981
Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992
Inkrafttretensdatum: ab 1. 4. 1992 bzgl. Kraftstoffe (Art. VIII Z 43 Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 695/1991)
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft. (vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)
Steuerschuld, Steuerschuldner
§ 5. (1) Die Steuerschuld entsteht dadurch,
daß rohes Erdöl (Nummer 2709 00 des Zolltarifs) aus dem Betrieb, in dem es gewonnen wurde, weggebracht wird oder daß Mineralöl aus einem Erzeugungsbetrieb (§ 16) oder einem Freilager (§ 20) weggebracht oder in einem Erzeugungsbetrieb oder einem Freilager verbraucht wird;
daß auf Grund eines Freischeines (§ 26) bezogenes oder eingeführtes Mineralöl bestimmungswidrig verwendet oder, ohne Bestandteil einer Ware geworden zu sein, die kein Mineralöl ist, aus dem Verwendungsbetrieb (§ 27) weggebracht wird;
daß ein Kraftstoff im Zollgebiet erstmals zur Verwendung als Kraftfahrzeugtreibstoff abgegeben wird; durch eine Verwendung nach dieser Abgabe entsteht keine Steuerschuld;
daß ein Kraftstoff, für den noch keine Steuerschuld entstanden ist, als Kraftfahrzeugtreibstoff verwendet wird (Abs. 3).
(2) Die Steuerschuld entsteht
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Wegbringung oder des Verbrauches;
in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der bestimmungswidrigen Verwendung oder der Wegbringung;
in den Fällen des Abs. 1 Z 3 im Zeitpunkt der Abgabe;
in den Fällen des Abs. 1 Z 4 im Zeitpunkt der Verwendung.
(3) Eine Wegbringung von Mineralöl liegt vor, wenn es aus einem Herstellungsbetrieb (§ 16), einem Freilager oder einem Verwendungsbetrieb entfernt oder in einem Herstellungsbetrieb oder einem Freilager in den Kraftstoffbehälter eines Fahrzeuges gefüllt wird. Eine Verwendung von Kraftstoff als Kraftfahrzeugtreibstoff liegt vor, wenn er in einen Behälter eingefüllt wird, der mit dem Motor eines Kraftfahrzeuges in Verbindung steht, oder wenn ein Behälter, in dem sich ein Kraftstoff befindet, mit dem Motor eines Kraftfahrzeuges verbunden wird. Als Verwender gilt im ersten Fall, wer den Kraftstoff in den Behälter einfüllt, und im zweiten Fall, wer die Verbindung des Behälters mit dem Motor herstellt.
§ 6. Steuerschuldner ist
in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Herstellungsbetriebes oder des Freilagers;
in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 2 der Inhaber des Freischeines, auf Grund dessen das Mineralöl bezogen oder eingeführt wurde;
in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 3 der Inhaber des Flüssiggas-Lieferbetriebes (§ 38), wenn sich dessen Geschäftsleitung im Zollgebiet befindet; ist dies nicht der Fall oder liegt keine Lieferung vor, so ist der Inhaber des Flüssiggas-Abgabebetriebes Steuerschuldner;
in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 4 der Verwender des Flüssiggases.
Abkürzung
MinStG 1981
Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992
Inkrafttretensdatum: ab 1. 4. 1992 bzgl. Kraftstoffe (Art. VIII Z 43 Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 695/1991)
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft. (vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)
§ 6. Steuerschuldner ist
in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Herstellungsbetriebes oder des Freilagers;
in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 2 der Inhaber des Freischeines, auf Grund dessen das Mineralöl bezogen oder eingeführt wurde;
in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 3, wenn der Kraftstoff im Rahmen eines Betriebes abgegeben wird, dessen Geschäftsleitung sich im Zollgebiet befindet, der Inhaber dieses Betriebes; ist dies nicht der Fall, der Verwender;
in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 4 der Verwender.
Steuerbefreiungen
§ 7. Von der Mineralölsteuer sind befreit:
Mineralöl, das in einen Erzeugungsbetrieb oder in ein Freilager aufgenommen oder zurückgenommen wurde oder auf dem Transport in einen Erzeugungsbetrieb oder in ein Freilager zugrunde gegangen ist;
Mineralöl, das vom Steuerschuldner aus dem Zollgebiet ausgeführt wurde oder von diesem in das Zollausland verbracht oder versendet werden sollte, jedoch auf dem Transport zugrunde gegangen ist; der Austritt des Mineralöls über die Zollgrenze ist nachzuweisen;
Mineralöl, das in einem Erzeugungsbetrieb oder einem Freilager zu betrieblichen Zwecken auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zum Heizen oder Beleuchten verbraucht wurde;
Mineralöl, das außerhalb eines Erzeugungsbetriebes oder eines Freilagers im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder eines Betriebes gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes
auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zum Heizen oder Beleuchten,
zum Erproben von im Betrieb erzeugten Motoren oder Kraftfahrzeugen,
zum Sengen von Textilien,
zum Bearbeiten von Glas oder,
soweit es sich um Waren der Nummer 27.10 A des Zolltarifes handelt, zur Deckung des Wärmebedarfes in Spaltanlagen, in denen Kohlenwasserstoffe in einer wärmeverbrauchenden Reaktion in gasförmige Produkte umgewandelt werden,
Mineralöl, das nicht bereits nach Z 3 befreit ist und für Zwecke eines Herstellungsbetriebes oder eines Freilagers untersucht und dabei verbraucht wurde;
Mineralöl, das von Luftfahrzeugen eines Luftverkehrsunternehmens (§ 101 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957) für Flüge, die der Beförderung von Personen oder Sachen ins Zollausland ohne Unterbrechung des Fluges im Zollgebiet dienen, aus auf Zollflugplätzen gelegenen Freilagern, Zollagern oder offenen Lagern auf Vormerkrechnung aufgenommen wurde;
Mineralöl, das von der Abgabenbehörde als Probe entnommen wurde;
Mineralöl und Flüssiggas, die an im Zollgebiet befindliche diplomatische oder konsularische Vertretungen fremder Staaten gegenüber der Republik Österreich zum Betrieb ihrer Dienstfahrzeuge oder die an ausländische Diplomaten und Berufskonsuln, die diesen Vertretungen angehören, zum Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge abgegeben wurden, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
Flüssiggas, das im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder eines Betriebes gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes zum Erproben von im Betrieb erzeugten Kraftfahrzeugmotoren oder Kraftfahrzeugen verwendet wurde;
Flüssiggas, das als Treibstoff für im Ortslinienverkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge verwendet wurde. Ortslinienverkehr ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und Haltestellen zum Ein- und Aussteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen. Als Ortslinienverkehr gilt ferner der Verkehr auf Linien, die sich auch auf nicht unmittelbar aneinandergrenzende Gemeinden erstrecken, wenn diese zueinander im Verhältnis von Wohngemeinden zu Betriebsgemeinden stehen und die Gesamtstrecke der Kraftfahrlinie 25 km nicht übersteigt.
Bezugsbereich ab 1.1.1982
Bezugsbereich für Z 4 lit e und Z 6 ab 1.1.1988 (BGBl. Nr. 608/1987,
Abschnitt VIII, Abs. 2)
Steuerbefreiungen
§ 7. Von der Mineralölsteuer sind befreit:
Mineralöl, das in einen Erzeugungsbetrieb oder in ein Freilager aufgenommen oder zurückgenommen wurde oder auf dem Transport in einen Erzeugungsbetrieb oder in ein Freilager zugrunde gegangen ist;
Mineralöl, das vom Steuerschuldner aus dem Zollgebiet ausgeführt wurde oder von diesem in das Zollausland verbracht oder versendet werden sollte, jedoch auf dem Transport zugrunde gegangen ist; der Austritt des Mineralöls über die Zollgrenze ist nachzuweisen;
Mineralöl, das in einem Erzeugungsbetrieb oder einem Freilager zu betrieblichen Zwecken auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zum Heizen oder Beleuchten verbraucht wurde;
Mineralöl, das außerhalb eines Erzeugungsbetriebes oder eines Freilagers im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder eines Betriebes gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes
auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zum Heizen oder Beleuchten,
zum Erproben von im Betrieb erzeugten Motoren oder Kraftfahrzeugen,
zum Sengen von Textilien,
zum Bearbeiten von Glas oder,
soweit es sich um Waren der Unternummer 2710 00 A des Zolltarifs handelt, zur Deckung des Wärmebedarfes in Spaltanlagen, in denen Kohlenwasserstoffe in einer wärmeverbrauchenden Reaktion in gasförmige Produkte umgewandelt werden,
Mineralöl, das nicht bereits nach Z 3 befreit ist und für Zwecke eines Herstellungsbetriebes oder eines Freilagers untersucht und dabei verbraucht wurde;
Mineralöl, das von Luftfahrzeugen eines Luftverkehrsunternehmens (§ 101 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957) für Flüge, die der Beförderung von Personen oder Sachen ins Zollausland ohne Unterbrechung des Fluges im Zollgebiet dienen, aus auf Zollflugplätzen gelegenen Freilagern oder aus Zolllagern oder offenen Lagern auf Vormerkrechnung aufgenommen wurde;
Mineralöl, das von der Abgabenbehörde als Probe entnommen wurde;
Mineralöl und Flüssiggas, die an im Zollgebiet befindliche diplomatische oder konsularische Vertretungen fremder Staaten gegenüber der Republik Österreich zum Betrieb ihrer Dienstfahrzeuge oder die an ausländische Diplomaten und Berufskonsuln, die diesen Vertretungen angehören, zum Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge abgegeben wurden, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
Flüssiggas, das im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder eines Betriebes gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes zum Erproben von im Betrieb erzeugten Kraftfahrzeugmotoren oder Kraftfahrzeugen verwendet wurde;
Flüssiggas, das als Treibstoff für im Ortslinienverkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge verwendet wurde. Ortslinienverkehr ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und Haltestellen zum Ein- und Aussteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen. Als Ortslinienverkehr gilt ferner der Verkehr auf Linien, die sich auch auf nicht unmittelbar aneinandergrenzende Gemeinden erstrecken, wenn diese zueinander im Verhältnis von Wohngemeinden zu Betriebsgemeinden stehen und die Gesamtstrecke der Kraftfahrlinie 25 km nicht übersteigt.
Abkürzung
MinStG 1981
Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992
Inkrafttretensdatum: ab 1. 4. 1992 bzgl. Kraftstoffe (Art. VIII Z 43 Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 695/1991)
Steuerbefreiungen
§ 7. Von der Mineralölsteuer sind befreit:
Mineralöl,
das in ein Freilager aufgenommen oder zurückgenommen wurde oder auf dem Transport in ein Freilager zugrunde gegangen ist;
das in einen Erzeugungsbetrieb zurückgenommen wurde oder in einen gemäß § 16a zugelassenen Erzeugungsbetrieb aufgenommen wurde oder auf dem Transport in einen solchen Betrieb zugrunde gegangen ist;
Mineralöl, das vom Steuerschuldner aus dem Zollgebiet ausgeführt wurde oder von diesem in das Zollausland verbracht oder versendet werden sollte, jedoch auf dem Transport zugrunde gegangen ist; der Austritt des Mineralöls über die Zollgrenze ist nachzuweisen;
Mineralöl, das in einem Erzeugungsbetrieb oder einem Freilager zu betrieblichen Zwecken auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zum Heizen oder Beleuchten verbraucht wurde;
Mineralöl, das außerhalb eines Erzeugungsbetriebes oder eines Freilagers im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder eines Betriebes gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes
auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zum Heizen oder Beleuchten,
zum Erproben von im Betrieb erzeugten Motoren oder Kraftfahrzeugen,
zum Sengen von Textilien,
zum Bearbeiten von Glas oder,
soweit es sich um Waren der Unternummer 2710 00 A des Zolltarifs handelt, zur Deckung des Wärmebedarfes in Spaltanlagen, in denen Kohlenwasserstoffe in einer wärmeverbrauchenden Reaktion in gasförmige Produkte umgewandelt werden,
verwendet werden soll, wenn es auf Grund von Freischeinen eingeführt oder aus Herstellungsbetrieben oder Freilagern auf Freischeine abgegeben wurde;
Mineralöl, das nicht bereits nach Z 3 befreit ist und für Zwecke eines Herstellungsbetriebes oder eines Freilagers untersucht und dabei verbraucht wurde;
Mineralöl, das von Luftfahrzeugen eines Luftverkehrsunternehmens (§ 101 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957) für Flüge, die der Beförderung von Personen oder Sachen ins Zollausland ohne Unterbrechung des Fluges im Zollgebiet dienen, aus auf Zollflugplätzen gelegenen Freilagern oder aus Zolllagern oder offenen Lagern auf Vormerkrechnung aufgenommen wurde;
Mineralöl, das von der Abgabenbehörde als Probe entnommen wurde;
Mineralöl und Kraftstoffe, die an im Zollgebiet befindliche diplomatische oder konsularische Vertretungen fremder Staaten gegenüber der Republik Österreich zum Betrieb ihrer Dienstfahrzeuge oder die an ausländische Diplomaten und Berufskonsuln, die diesen Vertretungen angehören, zum Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge abgegeben wurden, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
Kraftstoffe, die im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder eines Betriebes gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes zum Erproben von im Betrieb erzeugten Kraftfahrzeugmotoren oder Kraftfahrzeugen verwendet wurden;
Flüssiggas, das als Treibstoff für im Ortslinienverkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge verwendet wurde. Ortslinienverkehr ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und Haltestellen zum Ein- und Aussteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen. Als Ortslinienverkehr gilt ferner der Verkehr auf Linien, die sich auch auf nicht unmittelbar aneinandergrenzende Gemeinden erstrecken, wenn diese zueinander im Verhältnis von Wohngemeinden zu Betriebsgemeinden stehen und die Gesamtstrecke der Kraftfahrlinie 25 km nicht übersteigt;
Kraftstoffe, die aus biogenen Stoffen in Anlagen hergestellt werden, welche überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen, soweit die Kraftstoffe ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.
Bezugszeitraum: Z 4
ab 1. 1. 1994
Art. XXIX Z 8 und 9, BGBl. Nr. 818/1993
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)
Steuerbefreiungen
§ 7. Von der Mineralölsteuer sind befreit:
Mineralöl,
das in ein Freilager aufgenommen oder zurückgenommen wurde oder auf dem Transport in ein Freilager zugrunde gegangen ist;
das in einen Erzeugungsbetrieb zurückgenommen wurde oder in einen gemäß § 16a zugelassenen Erzeugungsbetrieb aufgenommen wurde oder auf dem Transport in einen solchen Betrieb zugrunde gegangen ist;
Mineralöl, das vom Steuerschuldner aus dem Zollgebiet ausgeführt wurde oder von diesem in das Zollausland verbracht oder versendet werden sollte, jedoch auf dem Transport zugrunde gegangen ist; der Austritt des Mineralöls über die Zollgrenze ist nachzuweisen;
Mineralöl, das in einem Erzeugungsbetrieb oder einem Freilager zu betrieblichen Zwecken auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zum Heizen oder Beleuchten verbraucht wurde;
Mineralöl, das außerhalb eines gemäß § 16a zugelassenen Erzeugungsbetriebes oder eines Freilagers im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder eines Betriebes gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes
auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zum Heizen oder Beleuchten oder
zum Erproben von im Betrieb erzeugten Motoren oder Kraftfahrzeugen verwendet werden soll, wenn es auf Grund von Freischeinen eingeführt oder aus Herstellungsbetrieben oder Freilagern auf Freischeine abgegeben wurde;
Mineralöl, das nicht bereits nach Z 3 befreit ist und für Zwecke eines Herstellungsbetriebes oder eines Freilagers untersucht und dabei verbraucht wurde;
Mineralöl, das von Luftfahrzeugen eines Luftverkehrsunternehmens (§ 101 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957) für Flüge, die der Beförderung von Personen oder Sachen ins Zollausland ohne Unterbrechung des Fluges im Zollgebiet dienen, aus auf Zollflugplätzen gelegenen Freilagern oder aus Zolllagern oder offenen Lagern auf Vormerkrechnung aufgenommen wurde;
Mineralöl, das von der Abgabenbehörde als Probe entnommen wurde;
Mineralöl und Kraftstoffe, die an im Zollgebiet befindliche diplomatische oder konsularische Vertretungen fremder Staaten gegenüber der Republik Österreich zum Betrieb ihrer Dienstfahrzeuge oder die an ausländische Diplomaten und Berufskonsuln, die diesen Vertretungen angehören, zum Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge abgegeben wurden, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
Kraftstoffe, die im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder eines Betriebes gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes zum Erproben von im Betrieb erzeugten Kraftfahrzeugmotoren oder Kraftfahrzeugen verwendet wurden;
Flüssiggas, das als Treibstoff für im Ortslinienverkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge verwendet wurde. Ortslinienverkehr ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und Haltestellen zum Ein- und Aussteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen. Als Ortslinienverkehr gilt ferner der Verkehr auf Linien, die sich auch auf nicht unmittelbar aneinandergrenzende Gemeinden erstrecken, wenn diese zueinander im Verhältnis von Wohngemeinden zu Betriebsgemeinden stehen und die Gesamtstrecke der Kraftfahrlinie 25 km nicht übersteigt;
Kraftstoffe, die aus biogenen Stoffen in Anlagen hergestellt werden, welche überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen, soweit die Kraftstoffe ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.
§ 8. (1) Die Steuerbefreiungen nach § 7 können, soweit in Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist, nur vom Steuerschuldner in Anspruch genommen werden. Ist die Steuerschuld für ein Mineralöl wiederholt entstanden, so hat den Anspruch, wer zuletzt Steuerschuldner war.
(2) § 7 Z 1 und 2 gelten nur, wenn die Steuerschuld nach § 5 Abs. 1 Z 1 oder anläßlich der Einfuhr entstanden ist. § 7 Z 2 gilt nicht für Mineralöl, das im Zwischenauslandsverkehr (§ 127 des Zollgesetzes 1955) ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Zollgesetzliche Vorschriften, die für inländische Rückwaren oder für im Ausgang vorgemerkte Waren eine Eingangsabgabenbefreiung vorsehen, gelten nicht für die Mineralölsteuer.
(3) Wurde für Mineralöl, das nach § 7 Z 1, 2, 5, 6 oder 7 steuerfrei ist, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten.
(4) Wurde für das im § 7 Z 8 bezeichnete Mineralöl oder Flüssiggas die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Lieferanten zu erstatten oder zu vergüten.
(5) Wurde für Flüssiggas, das nach § 7 Z 9 oder 10 steuerfrei ist oder das nach dem Entstehen der Steuerschuld auf andere Art als zum Betrieb von Kraftfahrzeugen verwendet wurde, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Verwenders zu erstatten oder zu vergüten. Als Verwender gilt in diesen Fällen derjenige, für dessen Rechnung das Flüssiggas verwendet wurde.
(6) Die Erstattung der Mineralölsteuer nach Abs. 3 bis 5 und die Vergütung der Mineralölsteuer nach Abs. 5 obliegen der Abgabenbehörde, an die der zu erstattende oder zu vergütende Steuerbetrag entrichtet wurde. Die Vergütung der Mineralölsteuer nach Abs. 4 obliegt dem für die Erhebung der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung des Lieferanten befindet. Erstattungsanträge und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruches bis zum Ende des auf sein Entstehen folgenden Kalenderjahres zu stellen.
Abkürzung
MinStG 1981
Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992
Inkrafttretensdatum: ab 1. 4. 1992 bzgl. Kraftstoffe (Art. VIII Z 43 Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 695/1991)
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft. (vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)
§ 8. (1) Die Steuerbefreiungen nach § 7 können, soweit in Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist, nur vom Steuerschuldner in Anspruch genommen werden. Ist die Steuerschuld für ein Mineralöl wiederholt entstanden, so hat den Anspruch, wer zuletzt Steuerschuldner war.
(2) § 7 Z 1 und 2 gelten nur, wenn die Steuerschuld nach § 5 Abs. 1 Z 1 oder anläßlich der Einfuhr entstanden ist. § 7 Z 2 gilt nicht für Mineralöl, das im Zwischenauslandsverkehr (§ 127 des Zollgesetzes 1988) ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Zollgesetzliche Vorschriften, die für inländische Rückwaren oder für im Ausgang vorgemerkte Waren eine Eingangsabgabenbefreiung vorsehen, gelten nicht für die Mineralölsteuer.
(3) Wurde für Mineralöl, das nach § 7 Z 1, 2, 5, 6 oder 7 steuerfrei ist, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten. § 201 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist auf solche Fälle nicht anzuwenden.
(4) Wurde für Mineralöl oder Kraftstoffe, die im § 7 Z 8 bezeichnet sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Lieferanten zu erstatten oder zu vergüten.
(5) Wurde für Kraftstoffe, die nach § 7 Z 9, 10 oder 11 steuerfrei sind oder die nach dem Entstehen der Steuerschuld auf andere Art als zum Betrieb von Kraftfahrzeugen verwendet wurden, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Verwenders zu erstatten oder zu vergüten. Als Verwender gilt in diesen Fällen derjenige, für dessen Rechnung der Kraftstoff verwendet wurde.
(6) Die Erstattung der Mineralölsteuer nach Abs. 3 bis 5 und die Vergütung der Mineralölsteuer nach Abs. 5 obliegen der Abgabenbehörde, an die der zu erstattende oder zu vergütende Steuerbetrag entrichtet wurde. Die Vergütung der Mineralölsteuer nach Abs. 4 obliegt dem für die Erhebung der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung des Lieferanten befindet. Erstattungsanträge und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Diese Anträge sind, ausgenommen in den Fällen des Abs. 3, bei sonstigem Verlust des Anspruches bis zum Ende des auf sein Entstehen folgenden Kalenderjahres zu stellen.
Selbstberechnung und Fälligkeit der Mineralölsteuer
§ 9. (1) Der Steuerschuldner (§ 6) hat bis zum Ende eines jeden Kalendermonats bei dem für die Erhebung der Mineralölsteuer zuständigen Finanzamt das Eigengewicht jener Mineralöl- und Flüssiggasmengen schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld nach § 5 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 entstanden ist. Die Erhebung der Mineralölsteuer für Flüssiggas, für das der Inhaber des Flüssiggas-Lieferbetriebes Steuerschuldner ist, obliegt dem sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung dieses Betriebes befindet. In einem Erzeugungsbetrieb verbrauchtes Mineralöl, auf das sich die Aufzeichnungspflicht (§ 39) nicht erstreckt, braucht nicht angemeldet zu werden. Die angemeldeten Mineralölmengen sind nach Mineralölarten getrennt auszuweisen. Die angemeldeten Flüssiggasmengen sind nach den belieferten Flüssiggas-Abgabebetrieben aufzugliedern. Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung jene im angemeldeten Eigengewicht enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Mineralöl entfallen, das gemäß § 7 von der Mineralölsteuer befreit ist; er kann ferner Flüssiggasmengen abziehen, die nach § 7 Z 8, 9 oder 10 steuerfrei sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 7 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner in der Anmeldung die Mineralölsteuer zu berechnen (Selbstberechnung) und den errechneten Steuerbetrag bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden zweiten Kalendermonats zu entrichten. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine Mineralölsteuer zu entrichten ist.
(2) Der Steuerschuldner hat für jeden Herstellungsbetrieb, jedes Freilager, jeden Verwendungsbetrieb und jeden Flüssiggas-Lieferbetrieb eine gesonderte Anmeldung einzureichen.
(3) Flüssiggasmengen, für welche die Steuerschuld nach § 5 Abs. 1 Z 4 entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren Entstehen bei dem für die Erhebung der Mineralölsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzumelden, die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Mineralölsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.
Abkürzung
MinStG 1981
Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992
Inkrafttretensdatum: ab 1. 4. 1992 bzgl. Kraftstoffe (Art. VIII Z 43 Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 695/1991)
Selbstberechnung und Fälligkeit der Mineralölsteuer
§ 9. (1) Der Steuerschuldner (§ 6) hat bis zum Ende eines jeden Kalendermonats bei dem für die Erhebung der Mineralölsteuer zuständigen Finanzamt das Eigengewicht jener Mineralöl- und Kraftstoffmengen schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld nach § 5 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 entstanden ist. In einem Erzeugungsbetrieb verbrauchtes Mineralöl, auf das sich die Aufzeichnungspflicht (§ 39) nicht erstreckt, und Kraftstoffe, die nach § 7 Z 11 steuerfrei sind, brauchen nicht angemeldet zu werden.
(2) Die angemeldeten Mineralöl- und Kraftstoffmengen sind nach Arten getrennt auszuweisen. Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung jene im angemeldeten Eigengewicht enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Mineralöl entfallen, das gemäß § 7 von der Mineralölsteuer befreit ist; er kann ferner Kraftstoffmengen abziehen, die nach § 7 Z 8, 9, 10 oder 11 steuerfrei sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 7 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner in der Anmeldung die Mineralölsteuer zu berechnen (Selbstberechnung).
(3) Der Steuerschuldner hat für jeden Herstellungsbetrieb, jedes Freilager, jeden Verwendungsbetrieb und jeden Kraftstoffbetrieb eine gesonderte Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine Mineralölsteuer zu entrichten ist.
(4) Die Mineralölsteuer für Waren, für welche die Steuerschuld nach § 5 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 entstanden ist, ist bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden zweiten Kalendermonats zu entrichten.
(5) Kraftstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach § 5 Abs. 1 Z 4 entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren Entstehen bei dem für die Erhebung der Mineralölsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzumelden, die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Mineralölsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.
Bezugszeitraum: Abs. 1 und 4
ab 1. 1. 1994
Art. XXIX Z 8 und 9, BGBl. Nr. 818/1993
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)
Selbstberechnung und Fälligkeit der Mineralölsteuer
§ 9. (1) Der Steuerschuldner (§ 6) hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem für die Erhebung der Mineralölsteuer zuständigen Finanzamt das Eigengewicht jener Mineralöl- und Kraftstoffmengen schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld nach § 5 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 entstanden ist. In einem Erzeugungsbetrieb verbrauchtes Mineralöl, auf das sich die Aufzeichnungspflicht (§ 39) nicht erstreckt, und Kraftstoffe, die nach § 7 Z 11 steuerfrei sind, brauchen nicht angemeldet zu werden.
(2) Die angemeldeten Mineralöl- und Kraftstoffmengen sind nach Arten getrennt auszuweisen. Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung jene im angemeldeten Eigengewicht enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Mineralöl entfallen, das gemäß § 7 von der Mineralölsteuer befreit ist; er kann ferner Kraftstoffmengen abziehen, die nach § 7 Z 8, 9, 10 oder 11 steuerfrei sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 7 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner in der Anmeldung die Mineralölsteuer zu berechnen (Selbstberechnung).
(3) Der Steuerschuldner hat für jeden Herstellungsbetrieb, jedes Freilager, jeden Verwendungsbetrieb und jeden Kraftstoffbetrieb eine gesonderte Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine Mineralölsteuer zu entrichten ist.
(4) Die Mineralölsteuer für Waren, für welche die Steuerschuld nach § 5 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 entstanden ist, ist bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden zweiten Kalendermonats zu entrichten.
(5) Kraftstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach § 5 Abs. 1 Z 4 entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren Entstehen bei dem für die Erhebung der Mineralölsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzumelden, die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Mineralölsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.
Steuervergütung in besonderen Fällen
§ 10. (1) Für Mineralöl, das in landwirtschaftlichen Betrieben der im Abs. 2 bezeichneten Art zum Antrieb der im Abs. 3 aufgezählten Maschinen dient, ist für pauschalierte Mengen (begünstigter Treibstoffverbrauch) eine Mineralölsteuervergütung von 2,48 S je Liter zu leisten.
(2) Die Mineralölsteuervergütung ist für einen Mineralölverbrauch in landwirtschaftlichen Betrieben zu leisten, in denen Maschinen der im Abs. 3 aufgezählten Art zur regelmäßigen Bearbeitung selbstbewirtschafteter, landwirtschaftlich genutzter Flächen verwendet werden, die im Einzelfall entweder eine Mindestgröße von einem Hektar aufweisen oder auf denen Erwerbsgartenbau, Erwerbsobstbau oder Erwerbsweinbau betrieben wird oder Sonderkulturen bestehen (begünstigte Betriebe). Der Anspruch auf Mineralölsteuervergütung besteht, soweit im § 12 nicht anderes bestimmt ist, für jedes Kalenderjahr, an dessen 1. Jänner der Betrieb besteht und in dem eine solche Verwendung stattfindet. Er steht demjenigen zu, welcher den Betrieb an diesem Stichtag bewirtschaftet hat; im Falle einer gleichzeitigen Bewirtschaftung zu diesem Zeitpunkt durch mehrere Personen steht diesen der Anspruch gemeinsam zur ungeteilten Hand zu.
(3) Begünstigt ist der Mineralölverbrauch zum Antrieb von Traktoren mit einer Leistung von mehr als 4,4 kW, Motorkarren, Motorhacken, Motormähern, anderen selbstfahrenden landwirtschaftlichen Maschinen, Motorspritzgeräten, Motorsprühgeräten und Motorstäubegeräten. Als begünstigter Treibstoffverbrauch gilt die Mineralölmenge, welche sich aus dem nach § 11 Abs. 2 geschätzten Durchschnittsverbrauch für die am 1. Jänner des Kalenderjahres vorhandenen Flächen (Abs. 2), abzüglich darin enthaltener Almflächen, Hutweiden und Bergmähder, ergibt.
Bezugsbereich ab 1.1.1987 (BGBl. Nr. 80/1987, Abschnitt IV,
Art. II Z 3)
Steuervergütung in besonderen Fällen
§ 10. (1) Für Mineralöl, das in landwirtschaftlichen Betrieben der im Abs. 2 bezeichneten Art zum Antrieb der im Abs. 3 aufgezählten Maschinen dient, ist für pauschalierte Mengen (begünstigter Treibstoffverbrauch) eine Mineralölsteuervergütung von 2,58 S je Liter zu leisten.
(2) Die Mineralölsteuervergütung ist für einen Mineralölverbrauch in landwirtschaftlichen Betrieben zu leisten, in denen Maschinen der im Abs. 3 aufgezählten Art zur regelmäßigen Bearbeitung selbstbewirtschafteter, landwirtschaftlich genutzter Flächen verwendet werden, die im Einzelfall entweder eine Mindestgröße von einem Hektar aufweisen oder auf denen Erwerbsgartenbau, Erwerbsobstbau oder Erwerbsweinbau betrieben wird oder Sonderkulturen bestehen (begünstigte Betriebe). Der Anspruch auf Mineralölsteuervergütung besteht, soweit im § 12 nicht anderes bestimmt ist, für jedes Kalenderjahr, an dessen 1. Jänner der Betrieb besteht und in dem eine solche Verwendung stattfindet. Er steht demjenigen zu, welcher den Betrieb an diesem Stichtag bewirtschaftet hat; im Falle einer gleichzeitigen Bewirtschaftung zu diesem Zeitpunkt durch mehrere Personen steht diesen der Anspruch gemeinsam zur ungeteilten Hand zu.
(3) Begünstigt ist der Mineralölverbrauch zum Antrieb von Traktoren mit einer Leistung von mehr als 4,4 kW, Motorkarren, Motorhacken, Motormähern, anderen selbstfahrenden landwirtschaftlichen Maschinen, Motorspritzgeräten, Motorsprühgeräten und Motorstäubegeräten. Als begünstigter Treibstoffverbrauch gilt die Mineralölmenge, welche sich aus dem nach § 11 Abs. 2 geschätzten Durchschnittsverbrauch für die am 1. Jänner des Kalenderjahres vorhandenen Flächen (Abs. 2), abzüglich darin enthaltener Almflächen, Hutweiden und Bergmähder, ergibt.
Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992
(Art. VIII Z 43 Abs. 1, BGBl. Nr. 695/1991)
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)
Steuererstattung und Steuervergütung
in besonderen Fällen
§ 10. (1) Für biogene Stoffe, die im Zollgebiet in einem Erzeugungsbetrieb Mineralöl beigemischt wurden, ist auf Antrag des Betriebsinhabers von der Mineralölsteuer, die auf die beigemischten Mengen entfällt, je Kilogramm Eigengewicht ein Betrag von
4,14 S, wenn es sich bei dem Gemisch um eine im § 3 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 bezeichnete Ware handelt, und
3,04 S, wenn es sich bei dem Gemisch um eine im § 3 Abs. 1 Z 4 bezeichnete Ware handelt,
(2) Kein Anspruch auf Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer entsteht für jene Mengen an biogenen Stoffen,
die Mineralöl beigemischt werden, dem im Zollgebiet außerhalb des Erzeugungsbetriebes biogene Stoffe beigemischt wurden, oder
die in dem Erzeugungsbetrieb über einen Massengehalt von 5% am Gemisch beigemischt werden, oder
für die vom Steuerschuldner keine Mineralölsteuer entrichtet wird, weil das Gemisch gemäß § 7 Z 2, 3, 4 oder 6 steuerfrei bleibt.
(3) Der Antrag ist bei dem für die Erhebung der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich der Erzeugungsbetrieb befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruches bis zum Ende des auf die Vornahme der Mischung folgenden Kalenderjahres zu stellen.
§ 11. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat alle Daten zu ermitteln und zu verarbeiten, soweit diese zur Wahrnehmung der ihm durch die §§ 10 bis 13 übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Der Ermittlung dienen auch die im § 12 vorgesehenen Anzeigen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Anhörung der Landwirtschaftskammern die Mineralölmengen zu schätzen, die bei der zweckentsprechenden Bearbeitung landwirtschaftlich genutzter Flächen mit den im § 10 Abs. 3 aufgezählten Maschinen im gesamten Bundesgebiet in einem Kalenderjahr durchschnittlich je Hektar verbraucht werden; Unterscheidungen nach Kulturarten, nach der Größe der bearbeiteten Flächen und nach der Art der hauptsächlich verwendeten Maschinen sind zulässig. Unter Zugrundelegung des geschätzten Durchschnittsverbrauches ist durch Verordnung zu bestimmen, für welche Mineralölmengen je Hektar, erforderlichenfalls nach Kulturarten, der Größe der bearbeiteten Flächen und der Art der verwendeten Maschinen aufgegliedert, eine Mineralölsteuervergütung geleistet wird.
(3) Die Leistung der Mineralölsteuervergütung (§ 10 Abs. 1) und die Rückforderung zu Unrecht geleisteter Vergütungsbeträge obliegen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Bei den im Abs. 1 angeführten Maßnahmen sowie bei der Überprüfung von Angaben und Daten, die für die Ermittlung des Vergütungsanspruches im Einzelfall erforderlich sind, haben die Landwirtschaftskammern mitzuwirken. Die Mitwirkung umfaßt die Entgegennahme, Überprüfung und Weiterleitung von Anzeigen, Meldungen und anderen Mitteilungen sowie die Ermittlung und Übermittlung von Daten, von denen das Bestehen oder die Höhe eines Vergütungsanspruches abhängt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann darüber hinaus die Landwirtschaftskammern zu einer weiteren Mitwirkung bei der Ermittlung und Überprüfung von Angaben und Daten für die Mineralölsteuervergütung heranziehen, soweit dies für die Durchführung des Vergütungsverfahrens zweckmäßig ist.
Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992
(Art. VIII Z 43 Abs. 1, BGBl. Nr. 695/1991)
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)
§ 11. (1) Enthalten Mineralöle, die in das Zollgebiet eingeführt werden, biogene Stoffe, so ist auf Antrag des Zollschuldners für diese Stoffe bis zu einem nachgewiesenen Massengehalt von höchstens 5% von der darauf entfallenden Mineralölsteuer ein Betrag gemäß § 10 Abs. 1 je Kilogramm Eigengewicht zu erstatten oder zu vergüten.
(2) Wird der Antrag in der Anmeldung im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften gestellt, so hat die Erstattung oder Vergütung zusammen mit der Einhebung des Zolles und der sonstigen Eingangsabgaben zu erfolgen; als Antrag genügt die Angabe der entsprechenden Warenbezeichnung und des Eigengewichts der biogenen Stoffe. Eine in den zollgesetzlichen Vorschriften enthaltene Verpflichtung zur Selbstberechnung von Eingangsabgaben erstreckt sich auch auf den Erstattungs- oder Vergütungsbetrag.
(3) § 10 Abs. 2 Z 3 ist sinngemäß anzuwenden. Tritt der Anwendungsfall nach der Stellung des Antrags nach Abs. 1 oder 2 ein, so hat der Antragsteller dies dem Zollamt anzuzeigen.
(4) Die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer obliegt dem Zollamt, das für die Erhebung der Mineralölsteuer anläßlich der Einfuhr zuständig ist. Für die Erstattung oder Vergütung sind die für die Erhebung des Zolles geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden.
Bezugsbereich: bis 31. 12. 1991
(Art. VIII Z 43 Abs. 1, BGBl. Nr. 695/1991)
§ 12. (1) Wer die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Art übernimmt, hat für den begünstigten Treibstoffverbrauch in diesem Betrieb erst dann Anspruch auf eine Mineralölsteuervergütung, wenn er die Übernahme angezeigt hat.
(2) Solange sich für einen begünstigten Betrieb keine Änderung der Menge des begünstigten Treibstoffverbrauches (§ 10 Abs. 3) ergibt, ist die Mineralölsteuervergütung jeweils für die gleiche Mineralölmenge zu leisten, für welche sie für das vorangegangene Kalenderjahr zu leisten war.
(3) Haben sich in einem begünstigten Betrieb die Verhältnisse so geändert, daß sich für ihn im folgenden Kalenderjahr ein höherer begünstigter Treibstoffverbrauch ergibt als jener, für den zuletzt eine Mineralölsteuervergütung zu leisten war, so besteht für die Mineralölmenge, um welche sich der begünstigte Treibstoffverbrauch erhöht hat, erst dann Anspruch auf eine Mineralölsteuervergütung, wenn die eingetretene Änderung angezeigt worden ist. Die Anzeige kann von demjenigen erstattet werden, der den Betrieb bewirtschaftet oder am 1. Jänner des laufenden Kalenderjahres bewirtschaftet hat.
(4) Haben sich in einem begünstigten Betrieb die Verhältnisse so geändert, daß sich für ihn im folgenden Kalenderjahr ein geringerer begünstigter Treibstoffverbrauch ergibt als jener, für den zuletzt eine Mineralölsteuervergütung zu leisten war, so ist dies bis zum 31. März des auf die Änderung folgenden Kalenderjahres anzuzeigen. Die Anzeigepflicht obliegt demjenigen, der den Betrieb bis zum Zeitpunkt des Eintrittes der Änderung bewirtschaftet hat.
(5) Wer die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Art aufgibt, hat dies bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres anzuzeigen.
(6) In den Fällen der Abs. 1 und 3 entsteht der Anspruch auf eine Mineralölsteuervergütung erstmals für das Kalenderjahr, in dem die angeführten Umstände angezeigt wurden, wenn die Anzeige bis zum 31. März dieses Kalenderjahres erstattet wurde, ansonsten erstmals für das auf die Erstattung der Anzeige folgende Kalenderjahr.
(7) Anzeigen nach Abs. 1, 3, 4 und 5 sind an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu richten und bei der Landwirtschaftskammer für das Bundesland, in welchem der Betrieb gelegen ist, schriftlich einzubringen oder zur Niederschrift zu geben. Sie können auch dadurch erstattet werden, daß die anzuzeigenden Daten bei Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 angegeben werden. Die Landwirtschaftskammern haben die ihnen zugekommenen Anzeigen bis zum Ende des folgenden Kalendermonats an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft weiterzuleiten.
(8) Die Landwirtschaftskammern haben den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft von allen nach Abs. 4 oder 5 anzuzeigenden oder nach § 13 Abs. 3 zu meldenden Daten, die ihnen bei ihrer Mitwirkungstätigkeit (§ 11 Abs. 3) bekannt werden, zu verständigen, wenn die Anzeige oder Meldung unterblieben ist. Die Verständigung ist binnen einem Monat nach Ablauf der Anzeige- oder Meldefrist vorzunehmen, wurden die Daten erst später bekannt, binnen einem Monat nach dem Bekanntwerden.
Bezugsbereich: bis 31. 12. 1991
(Art. VIII Z 43 Abs. 1, BGBl. Nr. 695/1991)
§ 13. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die im Einzelfall zustehende Mineralölsteuervergütung mit Bescheid festzusetzen:
auf Antrag einer Person, die Anspruch auf eine Mineralölsteuervergütung erhebt, welche an sie trotz ausdrücklichen Verlangens nicht oder nicht in der verlangten Höhe geleistet wurde, oder
von Amts wegen, sobald ihm bekannt wird, daß eine Mineralölsteuervergütung zu Unrecht oder an eine Person geleistet wurde, die darauf keinen Anspruch hat, und der zu Unrecht geleistete Vergütungsbetrag nicht fristgerecht zurückgezahlt wird (Abs. 3).
(2) Der Antrag nach Abs. 1 Z 1 ist erst nach Ablauf des Kalenderjahres zulässig, auf welches sich der Anspruch bezieht, und ist bei sonstigem Verlust des Anspruches bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres schriftlich zu stellen.
(3) Mineralölsteuerbeträge, die zu Unrecht oder die an eine Person vergütet wurden, welche darauf keinen Anspruch hat, sind vom Empfänger binnen einem Monat nach Erhalt bei der Landwirtschaftskammer zu melden und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zurückzuzahlen. Wird dem Empfänger erst nach Erhalt eines Vergütungsbetrages bekannt, daß ihm dieser nicht oder nicht zur Gänze zusteht, so hat er die Meldung und Rückzahlung binnen einem Monat nach dem Bekanntwerden des betreffenden Umstandes vorzunehmen. Die Landwirtschaftskammern haben die Meldungen unverzüglich an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft weiterzuleiten.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist bei der Besorgung der Aufgaben, die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Die auf Grund des § 11 Abs. 1 erfaßten landwirtschaftlichen Betriebe unterliegen der amtlichen Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft. Hiebei kann auch bei Personen Nachschau gehalten werden, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften keine Bücher oder Aufzeichnungen zu führen haben; in diesem Fall gelten § 144 Abs. 2 und § 146 der Bundesabgabenordnung sinngemäß.
§ 14. Für Gasöl der Nummer 27.10 D des Zolltarifes, das von den Österreichischen Bundesbahnen zum Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wurde, ist von der entrichteten Mineralölsteuer auf Antrag der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen vom Finanzamt für Verbrauchsteuern und Monopole in Wien ein Betrag von 2,48 S je Liter zu vergüten. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruches bis zum Ende des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahres zu stellen.
Bezugsbereich ab 1.4.1987 (BGBl. Nr. 80/1987, Abschnitt IV,
Art. II Z 4)
§ 14. Für Gasöl der Nummer 27.10 D des Zolltarifes, das von den Österreichischen Bundesbahnen zum Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wurde, ist von der entrichteten Mineralölsteuer auf Antrag der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen vom Finanzamt für Verbrauchsteuern und Monopole in Wien ein Betrag von 2,58 S je Liter zu vergüten. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruches bis zum Ende des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahres zu stellen.
Bezugsbereich ab 1.1.1988 (BGBl. Nr. 608/1987, Abschnitt VIII,
Abs. 2)
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)
§ 14. Für Gasöl der Unternummer 2710 00 D des Zolltarifs, das von den Österreichischen Bundesbahnen zum Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wurde, ist von der entrichteten Mineralölsteuer auf Antrag der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen vom Finanzamt für Verbrauchsteuern und Monopole in Wien ein Betrag von 2,48 S je Liter zu vergüten. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruches bis zum Ende des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahres zu stellen.
§ 15. (1) Für Gasöl der Nummer 27.10 D des Zolltarifes, das zum Antrieb von Motoren begünstigter Anlagen verwendet wurde, ist von der darauf entfallenden Mineralölsteuer auf Antrag ein Betrag von 2,48 S je Liter zu vergüten.
(2) Begünstigte Anlagen sind stationäre Anlagen zur gemeinsamen Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme (Gesamtenergieanlagen) und stationäre Wärmepumpen, die ausschließlich der Temperaturanhebung der Nutzungsenergie dienen, wenn die Antriebsenergie des mit Gasöl betriebenen Motors ausschließlich für die Gesamtenergieanlage oder die Wärmepumpe genutzt wird und einwandfrei funktionierende, gegen Mißbrauch zu sichernde Einrichtungen vorhanden sind, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, wieviel Gasöl jeweils verwendet wurde.
(3) Der Anspruch auf die Mineralölsteuervergütung entsteht nur, wenn der Standort der begünstigten Anlage von demjenigen, für dessen Rechnung sie betrieben wird, dem nach Abs. 4 zuständigen Finanzamt schriftlich angezeigt wurde; er erstreckt sich auf Gasöl, das ab dem auf die Erstattung der Anzeige folgenden Tag verwendet wurde. Den Vergütungsanspruch hat derjenige, für dessen Rechnung die begünstigte Anlage betrieben wird; wird sie für Rechnung mehrerer Personen betrieben, so steht diesen der Anspruch gemeinsam zur ungeteilten Hand zu.
(4) Der Antrag auf Mineralölsteuervergütung ist bei dem für die Erhebung der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich die begünstigte Anlage befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruches bis zum Ende des auf die Verwendung des Gasöls folgenden Kalenderjahres zu stellen.
Bezugsbereich ab 1.4.1987 (BGBl. Nr. 80/1987, Abschnitt IV,
Art. II Z 4)
§ 15. (1) Für Gasöl der Nummer 27.10 D des Zolltarifes, das zum Antrieb von Motoren begünstigter Anlagen verwendet wurde, ist von der darauf entfallenden Mineralölsteuer auf Antrag ein Betrag von 2,58 S je Liter zu vergüten.
(2) Begünstigte Anlagen sind stationäre Anlagen zur gemeinsamen Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme (Gesamtenergieanlagen) und stationäre Wärmepumpen, die ausschließlich der Temperaturanhebung der Nutzungsenergie dienen, wenn die Antriebsenergie des mit Gasöl betriebenen Motors ausschließlich für die Gesamtenergieanlage oder die Wärmepumpe genutzt wird und einwandfrei funktionierende, gegen Mißbrauch zu sichernde Einrichtungen vorhanden sind, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, wieviel Gasöl jeweils verwendet wurde.
(3) Der Anspruch auf die Mineralölsteuervergütung entsteht nur, wenn der Standort der begünstigten Anlage von demjenigen, für dessen Rechnung sie betrieben wird, dem nach Abs. 4 zuständigen Finanzamt schriftlich angezeigt wurde; er erstreckt sich auf Gasöl, das ab dem auf die Erstattung der Anzeige folgenden Tag verwendet wurde. Den Vergütungsanspruch hat derjenige, für dessen Rechnung die begünstigte Anlage betrieben wird; wird sie für Rechnung mehrerer Personen betrieben, so steht diesen der Anspruch gemeinsam zur ungeteilten Hand zu.
(4) Der Antrag auf Mineralölsteuervergütung ist bei dem für die Erhebung der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich die begünstigte Anlage befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruches bis zum Ende des auf die Verwendung des Gasöls folgenden Kalenderjahres zu stellen.
Bezugsbereich ab 1.1.1982
Bezugsbereich für Abs. 1 ab 1.1.1988 (BGBl. Nr. 608/1987,
Abschnitt VIII, Abs. 2)
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)
§ 15. (1) Für Gasöl der Unternummer 2710 00 D des Zolltarifs, das zum Antrieb von Motoren begünstigter Anlagen verwendet wurde, ist von der darauf entfallenden Mineralölsteuer auf Antrag ein Betrag von 2,48 S je Liter zu vergüten.
(2) Begünstigte Anlagen sind stationäre Anlagen zur gemeinsamen Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme (Gesamtenergieanlagen) und stationäre Wärmepumpen, die ausschließlich der Temperaturanhebung der Nutzungsenergie dienen, wenn die Antriebsenergie des mit Gasöl betriebenen Motors ausschließlich für die Gesamtenergieanlage oder die Wärmepumpe genutzt wird und einwandfrei funktionierende, gegen Mißbrauch zu sichernde Einrichtungen vorhanden sind, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, wieviel Gasöl jeweils verwendet wurde.
(3) Der Anspruch auf die Mineralölsteuervergütung entsteht nur, wenn der Standort der begünstigten Anlage von demjenigen, für dessen Rechnung sie betrieben wird, dem nach Abs. 4 zuständigen Finanzamt schriftlich angezeigt wurde; er erstreckt sich auf Gasöl, das ab dem auf die Erstattung der Anzeige folgenden Tag verwendet wurde. Den Vergütungsanspruch hat derjenige, für dessen Rechnung die begünstigte Anlage betrieben wird; wird sie für Rechnung mehrerer Personen betrieben, so steht diesen der Anspruch gemeinsam zur ungeteilten Hand zu.
(4) Der Antrag auf Mineralölsteuervergütung ist bei dem für die Erhebung der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich die begünstigte Anlage befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruches bis zum Ende des auf die Verwendung des Gasöls folgenden Kalenderjahres zu stellen.
Herstellungsbetriebe
§ 16. (1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, in denen rohes Erdöl gewonnen wird (Erdölgewinnungsbetriebe) oder in denen durch Bearbeitung oder Verarbeitung von Rohstoffen, Halb- oder Fertigerzeugnissen aller Art Mineralöl hergestellt wird (Erzeugungsbetriebe).
(2) Betriebe, in denen Mineralöle miteinander gemischt werden oder Mineralöl mit anderen Stoffen gemischt wird, sind nur dann Erzeugungsbetriebe,
wenn Mineralöl im Betrieb auch auf andere Art hergestellt wird, oder
wenn das Mischen den ausschließlichen oder überwiegenden Betriebsgegenstand bildet, oder
wenn der Massengehalt der anderen Stoffe am Gemisch mehr als 5% beträgt, oder
wenn das Gemisch einem höheren Steuersatz unterliegt als ein zum Mischen verwendetes Mineralöl, es sei denn, daß es vom Verbraucher oder bei der Abgabe an den Verbraucher hergestellt wird.
(3) Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.
Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992
(Art. VIII Z 43 Abs. 1, BGBl. Nr. 695/1991
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)
Herstellungsbetriebe
§ 16. (1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, in denen rohes Erdöl gewonnen wird (Erdölgewinnungsbetriebe) oder in denen durch Bearbeitung oder Verarbeitung von Rohstoffen, Halb- oder Fertigerzeugnissen aller Art Mineralöl hergestellt wird (Erzeugungsbetriebe).
(2) Betriebe, in denen Mineralöle miteinander gemischt werden oder Mineralöl mit anderen Stoffen gemischt wird, sind nur dann Erzeugungsbetriebe,
wenn Mineralöl im Betrieb auch auf andere Art hergestellt wird, oder
wenn das Mischen den ausschließlichen oder überwiegenden Betriebsgegenstand bildet, oder
wenn das Gemisch einem höheren Steuersatz unterliegt als ein der Mineralölsteuer unterliegender Bestandteil, es sei denn, daß es vom Verbraucher oder bei der Abgabe an den Verbraucher hergestellt wird, oder
wenn der Massengehalt der anderen Stoffe am Gemisch, ausgenommen in den Fällen der Z 3 und des Abs. 3, mehr als 1% beträgt.
(3) Betriebe, in denen der Mineralölsteuer unterliegenden Waren Schmierstoffe zur Herstellung von Zweitaktergemischen beigemischt werden, gelten nicht als Erzeugungsbetriebe im Sinne des Abs. 2 Z 4, wenn der Massengehalt dieser Schmierstoffe am Gemisch nicht mehr als 5% beträgt.
(4) Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.
Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992
(Art. VIII Z 43 Abs. 1, BGBl. Nr. 695/1991)
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)
§ 16a. (1) Einem Erzeugungsbetrieb ist auf Antrag des Betriebsinhabers die Bewilligung zur steuerfreien Aufnahme von Mineralöl zu erteilen, wenn die im Abs. 2 geforderten Bedingungen erfüllt sind.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nur Betriebsinhabern, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist und die ordnungsgemäß Bücher führen, oder Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts zu erteilen, wenn kein Ausschließungsgrund (Abs. 5) vorliegt und eine Sicherheit geleistet wird, welche der auf den durchschnittlichen Lagerbestand entfallenden Mineralölsteuer entspricht.
(3) Von der Leistung einer Sicherheit ist abzusehen,
wenn im Betrieb überwiegend Mineralöle aus rohem Erdöl hergestellt werden, oder
wenn in den Betrieb überwiegend Mineralöle aufgenommen werden, die in einem anderen Erzeugungsbetrieb aus rohem Erdöl hergestellt wurden, und diese Betriebe für gemeinsame Rechnung geführt werden.
(4) Die Bestimmungen der §§ 22 und 24 sind anzuwenden.
(5) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nicht erteilt werden,
wenn Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, im Betrieb nicht vorhanden sind, oder
wenn im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, welche die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern.
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)
§ 17. (l) Wer einen Erzeugungsbetrieb eröffnen will, hat dem für die Erhebung der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, spätestens zwei Wochen vor der Eröffnung eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes sowie eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens, der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Mineralöl im Betrieb vorzulegen (Betriebsanzeige). Das Finanzamt hat das Ergebnis der Überprüfung der Betriebsanzeige in einer mit dem Betriebsinhaber aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten.
(2) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Finanzamt die Eröffnung des Betriebes, jede Änderung der in der Betriebsanzeige oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse sowie jede länger als einen Monat dauernde Einstellung und den Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Betriebes anzuzeigen.
(3) Die Anzeigen sind binnen drei Tagen, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ergänzen.
§ 18. (1) Das Finanzamt (§ 17 Abs. 1) kann für einen Erzeugungsbetrieb besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen,
wenn Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, im Betrieb nicht vorhanden sind, oder
wenn im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern, oder
wenn diesem Bundesgesetz bei der Führung des Betriebes zuwidergehandelt und deshalb eine Strafe wegen eines Finanzvergehens mit Ausnahme der Finanzordnungswidrigkeiten verhängt wurde.
(2) Die Anordnung besonderer Überwachungsmaßnahmen ist aufzuheben:
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2, sobald die Umstände weggefallen sind, die für die Anordnung maßgebend waren;
in den Fällen des Abs. 1 Z 3, sobald ausreichende Gewähr gegeben ist, daß Zuwiderhandlungen nicht mehr vorkommen.
Bezugszeitraum: Abs. 1
ab 1. 1. 1994
Art. XXIX Z 8 und 9, BGBl. Nr. 818/1993
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)
§ 18. Das Finanzamt (§ 17 Abs. 1) kann für einen Erzeugungsbetrieb, ausgenommen für die im § 16a angeführten Betriebe, besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen,
wenn Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, im Betrieb nicht vorhanden sind, oder
wenn im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern, oder
wenn diesem Bundesgesetz bei der Führung des Betriebes zuwidergehandelt und deshalb eine Strafe wegen eines Finanzvergehens mit Ausnahme der Finanzordnungswidrigkeiten verhängt wurde.
(2) Die Anordnung besonderer Überwachungsmaßnahmen ist aufzuheben:
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2, sobald die Umstände weggefallen sind, die für die Anordnung maßgebend waren;
in den Fällen des Abs. 1 Z 3, sobald ausreichende Gewähr gegeben ist, daß Zuwiderhandlungen nicht mehr vorkommen.
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)
§ 19. Das in einem Herstellungsbetrieb befindliche Mineralöl gilt im Falle der Einstellung des Betriebes auf Dauer als im Zeitpunkt der Betriebseinstellung weggebracht.
Freilager
§ 20. (1) Ein nicht zu den Erzeugungsbetrieben zählender Betrieb oder ein Teil eines solchen, der zur Lagerung von Mineralöl bestimmt ist, ist auf Antrag des Betriebsinhabers zum Freilager zu erklären (Freilagerbewilligung), wenn die im Abs. 2 geforderten Bedingungen erfüllt sind.
(2) Die Freilagerbewilligung ist nur Betriebsinhabern, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, oder Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes zu erteilen, wenn kein Ausschließungsgrund (§ 21) vorliegt, ein jährlicher Umsatz von mehr als 100 000 kg Mineralöl glaubhaft gemacht und eine Sicherheit geleistet wird, welche der auf den durchschnittlichen Lagerbestand entfallenden Mineralölsteuer entspricht.
(3) Als Freilagerinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Freilagerbewilligung lautet.
Freilager
§ 20. (1) Ein nicht zu den Erzeugungsbetrieben zählender Betrieb oder ein Teil eines solchen, der zur Lagerung von Mineralöl bestimmt ist, ist auf Antrag des Betriebsinhabers zum Freilager zu erklären (Freilagerbewilligung), wenn die im Abs. 2 geforderten Bedingungen erfüllt sind.
(2) Die Freilagerbewilligung ist nur Betriebsinhabern, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist, oder Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes zu erteilen, wenn kein Ausschließungsgrund (§ 21) vorliegt, ein jährlicher Umsatz von mehr als 100 000 kg Mineralöl glaubhaft gemacht und eine Sicherheit geleistet wird, welche der auf den durchschnittlichen Lagerbestand entfallenden Mineralölsteuer entspricht.
(3) Als Freilagerinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Freilagerbewilligung lautet.
Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992
(Art. VIII Z 43 Abs. 1, BGBl. Nr. 695/1991)
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)
Freilager
§ 20. (1) Ein nicht zu den Erzeugungsbetrieben zählender Betrieb oder ein Teil eines solchen, der zur Lagerung von Mineralöl bestimmt ist, ist auf Antrag des Betriebsinhabers zum Freilager zu erklären (Freilagerbewilligung), wenn die im Abs. 2 geforderten Bedingungen erfüllt sind.
(2) Die Freilagerbewilligung ist nur Betriebsinhabern, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist und die ordnungsgemäß Bücher führen, oder Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts zu erteilen, wenn kein Ausschließungsgrund (§ 21) vorliegt, ein jährlicher Umsatz von mehr als 100 000 kg Mineralöl glaubhaft gemacht und eine Sicherheit geleistet wird, welche der auf den durchschnittlichen Lagerbestand entfallenden Mineralölsteuer entspricht.
(3) Als Freilagerinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Freilagerbewilligung lautet.
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)
§ 21. (1) Personen, die von der Begünstigung, eine Freilagerbewilligung auszuüben, ausgeschlossen sind (§ 24 Abs. 3 und § 35 Abs. 3), darf eine solche Bewilligung nicht erteilt werden.
(2) Juristischen Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit darf eine Freilagerbewilligung nicht erteilt werden, wenn eine zu ihrer Vertretung bestellte oder ermächtigte Person von der Begünstigung, eine solche Bewilligung auszuüben, ausgeschlossen ist (§ 24 Abs. 3 und § 35 Abs. 3).
(3) Betriebe oder Teile von Betrieben dürfen nicht zum Freilager erklärt werden,
soweit sie sich nicht im Gewahrsam des Antragstellers befinden, oder
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