Bundesgesetz vom 9. Dezember 1981 über die Neuregelung der Mineralölbesteuerung (Mineralölsteuergesetz 1981 – MinStG 1981)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1982-01-01
Letzte Aktualisierung 1991-12-31
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 116
Änderungshistorie JSON API
2.

wenn Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, im Betrieb nicht vorhanden sind, oder

3.

wenn im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern.

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

§ 22. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Freilagerbewilligung ist bei dem für die Erhebung der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der zur Lagerung des Mineralöls bestimmte Betrieb oder Betriebsteil befindet. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen (§ 20) enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis und die Glaubhaftmachung der Angaben, eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes und eine Beschreibung der Lagerung, der Bearbeitung oder Verarbeitung, der Verwendung und des Verbrauches von Mineralöl im Betrieb. Das Finanzamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.

(2) Die Entscheidung über den Antrag obliegt dem im Abs. 1 bezeichneten Finanzamt. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Freilagers anzugeben.

(3) Wenn der Freilagerinhaber schriftlich beantragt, den räumlichen Umfang des Freilagers einzuschränken, oder wenn Teile eines Freilagers aus dem Gewahrsam des Freilagerinhabers ausgeschieden sind, hat das Finanzamt den Bewilligungsbescheid entsprechend zu ändern. Wird der ändernde Bescheid auf Antrag erlassen, so kann im Einvernehmen mit dem Freilagerinhaber ein anderer, nicht vor der Einbringung des Antrages liegender Tag bestimmt werden, ab dem die Änderung gilt.

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

§ 23. (1) Der Freilagerinhaber ist verpflichtet, dem Finanzamt (§ 22 Abs. 1) die Inbetriebnahme des Freilagers, jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse sowie jede länger als einen Monat dauernde Einstellung und den Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Betriebes anzuzeigen.

(2) Die Anzeigen sind binnen drei Tagen, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ergänzen.

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

§ 24. (1) Das Recht zur Führung eines Freilagers erlischt

1.

durch Widerruf der Freilagerbewilligung;

2.

durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder zur Niederschrift erklärt wird;

3.

durch Einstellung des Betriebes auf Dauer;

4.

bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg auf den Erben mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses oder mit der tatsächlichen Übernahme des Betriebes durch den Erben auf Grund eines vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft, bei einem sonstigen Übergang des Betriebes mit dessen tatsächlicher Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung;

5.

durch den Ausschluß des Freilagerinhabers oder einer zu seiner Vertretung bestellten oder ermächtigten Person von der Begünstigung, eine Freilagerbewilligung auszuüben (Abs. 3 und § 35 Abs. 3).

(2) Die Freilagerbewilligung ist zu widerrufen,

1.

wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Freilagerbewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre, und das Recht zur Führung des Freilagers nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist;

2.

wenn im Betrieb während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als sechs Monaten kein Mineralöl gelagert wurde;

3.

wenn eine vom Freilagerinhaber bestellte Sicherheit (§ 20 Abs. 2), die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Finanzamt gesetzten Frist ergänzt oder durch eine anderweitige Sicherheit ersetzt wurde;

4.

wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Eingang der Mineralölsteuer für das gelagerte Mineralöl gefährdet ist.

(3) Wenn nach der Erteilung der Freilagerbewilligung über den Freilagerinhaber, bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit über eine zu ihrer Vertretung bestellte oder ermächtigte Person, wegen eines Finanzvergehens mit Ausnahme der Finanzordnungswidrigkeiten eine Geldstrafe von mehr als 50 000 S oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, die Bestrafung nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Bestraften zu befürchten ist, daß er im Zusammenhang mit der Ausübung einer Freilagerbewilligung oder des durch einen Freischein eingeräumten Rechtes ein Finanzvergehen mit Ausnahme der Finanzordnungswidrigkeiten begeht, ist die bestrafte Person vom Finanzamt (§ 22 Abs. 1) durch einen Bescheid auf bestimmte Zeit, längstens jedoch bis zur Tilgung der Bestrafung, von den Begünstigungen, eine Freilagerbewilligung auszuüben und Mineralöl auf Grund eines Freischeines zu beziehen und einzuführen, auszuschließen.

(4) Wenn eine Freilagerbewilligung auf Grund anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen über den Widerruf der Freilagerbewilligung sinngemäß anzuwenden. Die Zurücknahme oder Aufhebung einer Freilagerbewilligung darf nicht mit rückwirkender Kraft ausgesprochen werden.

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

§ 25. Mineralöl, das sich im Zeitpunkt des Erlöschens des Rechtes zur Führung des Freilagers im Freilager befindet, gilt als im Zeitpunkt des Erlöschens weggebracht.

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

Freischeine

§ 26. (1) Freischeine sind für Mineralöl auszustellen, das zu einer nach § 7 Z 4 begünstigten Verwendung bezogen oder eingeführt werden soll.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Mineralöl, das, ohne bearbeitet oder verarbeitet zu werden, weitergegeben werden soll.

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

§ 27. (1) Freischeine sind auf Antrag des Inhabers des Betriebes, in dem das Mineralöl verwendet werden soll (Verwendungsbetrieb), für den nachgewiesenen Bedarf auszustellen, wenn kein Ausschließungsgrund (Abs. 2) vorliegt. Kann der Bedarf nicht nachgewiesen oder dem Betriebsinhaber der Nachweis nicht zugemutet werden, so ist der Bedarf glaubhaft zu machen.

(2) Freischeine dürfen nicht ausgestellt werden,

1.

wenn die bestimmungsmäßige Verwendung des Mineralöls durch Überwachungsmaßnahmen des Finanzamtes nicht gesichert werden kann oder nur durch umfangreiche oder zeitraubende Maßnahmen gesichert werden könnte, oder

2.

wenn der Betriebsinhaber, bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit eine zu ihrer Vertretung bestellte oder ermächtigte Person, von der Begünstigung, Mineralöl auf Grund eines Freischeines zu beziehen und einzuführen, ausgeschlossen ist (§ 24 Abs. 3 und § 35 Abs. 3).

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

§ 28. (1) Der Antrag auf Ausstellung eines Freischeines ist bei dem für die Erhebung der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Verwendungsbetrieb befindet. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Ausstellung des Freischeines geforderten Voraussetzungen (§§ 26 und 27) enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis und die Glaubhaftmachung der Angaben, eine Beschreibung des Verwendungsbetriebes und eine Beschreibung der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Mineralöl im Betrieb. Das Finanzamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Betriebsinhaber aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.

(2) Die Entscheidung über den Antrag obliegt dem im Abs. 1 bezeichneten Finanzamt.

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

§ 29. (1) Im Freischein sind anzugeben:

1.

der Name (die Firma) und die Anschrift des zum Bezug und zur Einfuhr des Mineralöls Berechtigten (Freischeininhaber);

2.

die Bezeichnung und die Anschrift des Verwendungsbetriebes;

3.

die Art und die Menge des Mineralöls;

4.

der Zweck, zu dem das Mineralöl verwendet werden darf;

5.

der Zeitraum, innerhalb dessen das Mineralöl bezogen oder eingeführt werden darf; dieser Zeitraum darf die Frist eines Jahres, gerechnet vom Tag der Ausstellung des Freischeines, nicht überschreiten.

(2) Wenn Mineralöle verschiedener Art benötigt werden, ist für jedes Mineralöl ein gesonderter Freischein auszustellen.

(3) Auf Antrag sind mehrere, auf Teilmengen lautende Freischeine auszustellen.

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

§ 30. (1) Ein Freischeininhaber, der auf Grund eines Freischeines bezogenes oder eingeführtes Mineralöl zu einem begünstigten Zweck verwenden will, der im Freischein nicht angegeben ist, kann schriftlich beantragen, daß die im Freischein enthaltenen Angaben über den Verwendungszweck (§ 29 Abs. 1 Z 4) durch einen Ergänzungsbescheid geändert oder erweitert werden.

(2) Der Antrag muß eine Beschreibung der beabsichtigten Verwendung des Mineralöls sowie die erforderlichen ergänzenden Angaben (§ 28 Abs. 1) enthalten.

(3) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die beabsichtigte Verwendung des Mineralöls nach § 7 Z 4 begünstigt ist und Umstände der im § 27 Abs. 2 Z 1 bezeichneten Art nicht vorliegen. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, ist das Befundprotokoll entsprechend zu ergänzen.

§ 31. (1) Der Freischeininhaber hat dem Lieferanten bei jedem Mineralölbezug den entsprechenden Freischein vorzuweisen. Der Lieferant ist verpflichtet, den Tag der Abgabe sowie die Art und das Eigengewicht des abgegebenen Mineralöls auf dem Freischein zu bestätigen.

(2) Bei der Einfuhr von Mineralöl hat der Verfügungsberechtigte den entsprechenden Freischein dem Zollamt vorzulegen, bei welchem das eingeführte Mineralöl zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr abgefertigt wird. Das Zollamt hat den Tag der Abfertigung sowie die Art und das Eigengewicht des abgefertigten Mineralöls auf dem Freischein zu bestätigen.

(3) Die Bestätigungen nach Abs. 1 und 2 sind in der Form auszustellen, daß aus dem Freischein die jeweils noch zum Bezug und zur Einfuhr verbleibende Mineralölmenge zu ersehen ist.

Bezugsbereich ab 1.1.1982

Bezugsbereich für Abs. 2 ab 1.1.1988 (BGBl. Nr. 608/1987,

Abschnitt VIII, Abs. 2)

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

§ 31. (1) Der Freischeininhaber hat dem Lieferanten bei jedem Mineralölbezug den entsprechenden Freischein vorzuweisen. Der Lieferant ist verpflichtet, den Tag der Abgabe sowie die Art und das Eigengewicht des abgegebenen Mineralöls auf dem Freischein zu bestätigen.

(2) Bei der Einfuhr von Mineralöl muß der entsprechende Freischein in dem für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebenden Zeitpunkt gültig sein und, ausgenommen in den Fällen eines Bezuges von Mineralöl aus Zollagern oder offenen Lagern auf Vormerkrechnung, dem Zollamt zur Bemessung der Mineralölsteuer vorgelegt werden. Das Zollamt hat die Art und das Eigengewicht des in den freien Verkehr verbrachten Mineralöls auf dem Freischein zu bestätigen. Beim Bezug von Mineralöl aus Zollagern oder offenen Lagern auf Vormerkrechnung gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Die Bestätigungen nach Abs. 1 und 2 sind in der Form auszustellen, daß aus dem Freischein die jeweils noch zum Bezug und zur Einfuhr verbleibende Mineralölmenge zu ersehen ist.

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

§ 32. (1) Der Freischeininhaber ist verpflichtet, dem Finanzamt (§ 28 Abs. 1) jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse sowie jede länger als einen Monat dauernde Einstellung und den Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Betriebes anzuzeigen.

(2) Die Anzeigen sind binnen drei Tagen, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ergänzen.

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

§ 33. (1) Wenn auf Grund eines Freischeines bezogenes oder eingeführtes Mineralöl zu einem Zweck verwendet wird, der weder im Freischein noch in einem zu diesem erlassenen Ergänzungsbescheid (§ 30) angegeben ist, liegt eine bestimmungswidrige Verwendung vor.

(2) Mineralöl, das in einem Verwendungsbetrieb bei Untersuchungen verbraucht wird, die mit einem begünstigten Verwendungszweck zusammenhängen, gilt nicht als bestimmungswidrig verwendet.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

§ 34. Wird auf Grund eines Freischeines bezogenes oder eingeführtes Mineralöl aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht, so sind auf den Verwendungsbetrieb, den Freischeininhaber und das weggebrachte Mineralöl alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche die Wegbringung von Mineralöl aus einem Erzeugungsbetrieb betreffen, sinngemäß anzuwenden, wenn das Mineralöl weder bestimmungswidrig verwendet wurde (§ 33) noch als Bestandteil einer Ware weggebracht wird, die kein Mineralöl ist.

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

§ 35. (1) Soweit das Recht, Mineralöl auf Grund eines Freischeines zu beziehen und einzuführen, nicht ausgeübt wurde, erlischt es

1.

durch Zeitablauf (§ 29 Abs. 1 Z 5);

2.

durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder zur Niederschrift erklärt wird;

3.

durch Einstellung des Betriebes auf Dauer;

4.

bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg auf den Erben mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses oder mit der tatsächlichen Übernahme des Betriebes durch den Erben auf Grund eines vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft, bei einem sonstigen Übergang des Betriebes mit dessen tatsächlicher Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung;

5.

durch den Ausschluß des Freischeininhabers oder einer zu seiner Vertretung bestellten oder ermächtigten Person von der Begünstigung, Mineralöl auf Grund eines Freischeines zu beziehen und einzuführen (Abs. 3 und § 24 Abs. 3);

6.

durch Widerruf des Freischeines.

(2) Ein Freischein ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Ausstellung der Antrag abzuweisen gewesen wäre, und das Recht, Mineralöl auf Grund dieses Freischeines zu beziehen und einzuführen, nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist.

(3) Wenn nach der Ausstellung eines Freischeines über den Freischeininhaber, bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit über eine zu ihrer Vertretung bestellte oder ermächtigte Person, wegen eines Finanzvergehens mit Ausnahme der Finanzordnungswidrigkeiten eine Geldstrafe von mehr als 50 000 S oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, die Bestrafung nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Bestraften zu befürchten ist, daß er im Zusammenhang mit der Ausübung des durch einen Freischein eingeräumten Rechtes oder einer Freilagerbewilligung ein Finanzvergehen mit Ausnahme der Finanzordnungswidrigkeiten begeht, ist die bestrafte Person vom Finanzamt (§ 28 Abs. 1) durch einen Bescheid auf bestimmte Zeit, längstens jedoch bis zur Tilgung der Bestrafung, von den Begünstigungen, Mineralöl auf Grund eines Freischeines zu beziehen und einzuführen und eine Freilagerbewilligung auszuüben, auszuschließen.

(4) Wenn ein Freischein auf Grund anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Widerruf des Freischeines sinngemäß anzuwenden. Wird die Zurücknahme oder Aufhebung mit rückwirkender Kraft ausgesprochen, dann gilt das Mineralöl, welches ab dem Zeitpunkt der Rückwirkung auf Grund dieses Freischeines bezogen oder eingeführt wurde, als im Zeitpunkt des Bezuges oder der Einfuhr bestimmungswidrig verwendet.

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

§ 36. (1) Auf Grund eines Freischeines bezogenes oder eingeführtes Mineralöl, das sich im Verwendungsbetrieb befindet oder noch nicht in diesen aufgenommen wurde, gilt, soweit es nicht bestimmungswidrig verwendet oder zum Bestandteil einer Ware wurde, die kein Mineralöl ist, als in dem Zeitpunkt aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht (§ 34),

1.

in dem der Freischein widerrufen wird;

2.

in dem durch Bescheid festgestellt wird, daß ein im § 27 Abs. 2 Z 1 bezeichneter Ausschließungsgrund eingetreten ist;

3.

in dem der Freischeininhaber oder eine zu seiner Vertretung bestellte oder ermächtigte Person von der Begünstigung, Mineralöl auf Grund eines Freischeines zu beziehen und einzuführen, ausgeschlossen wird (§ 24 Abs. 3 und § 35 Abs. 3);

4.

in dem der Betrieb auf Dauer eingestellt wird;

5.

in dem bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg auf den Erben die Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses eintritt oder der Erbe den Betrieb auf Grund eines vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft tatsächlich übernimmt oder in dem bei einem sonstigen Übergang des Betriebes dessen tatsächliche Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung stattfindet.

(2) Mineralöl, das auf Grund eines Freischeines bezogen oder eingeführt wird, nachdem das Recht, Mineralöl auf Grund dieses Freischeines zu beziehen und einzuführen, aus anderen Gründen als durch Zeitablauf erloschen ist, gilt als im Zeitpunkt des Bezuges oder der Einfuhr aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht (§ 34).

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

§ 37. Der Freischeininhaber ist verpflichtet, jeden Freischein binnen zwei Wochen nach dem Ende des darin angegebenen Zeitraumes (§ 29 Abs. 1 Z 5) dem Finanzamt zurückzugeben. Wenn das Recht, Mineralöl auf Grund eines Freischeines zu beziehen und einzuführen, schon vor dem Ende des im Freischein angegebenen Zeitraumes erloschen ist, so ist dieser Freischein binnen zwei Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Erlöschens, zurückzugeben.

Flüssiggasbetriebe

§ 38. (1) Flüssiggasbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, in oder aus denen Flüssiggas als Treibstoff an Kraftfahrzeuge abgegeben wird (Flüssiggas-Abgabebetriebe) und Betriebe, für deren Rechnung Flüssiggas an Flüssiggas-Abgabebetriebe geliefert wird (Flüssiggas-Lieferbetriebe). Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.

(2) Wer einen Flüssiggasbetrieb eröffnet oder übernommen hat, hat dies dem für die Erhebung der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, binnen drei Tagen schriftlich anzuzeigen und die Lage des Betriebes anzugeben (Betriebsanzeige).

(3) Wer außerhalb eines Flüssiggas-Abgabebetriebes eine Anlage zur Abgabe von Flüssiggas als Treibstoff an Kraftfahrzeuge einrichtet, hat dem für die Erhebung der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich die Anlage befindet, binnen einer Woche nach ihrer Fertigstellung den Standort der Anlage schriftlich anzuzeigen.

Abkürzung

MinStG 1981

Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992

Inkrafttretensdatum: ab 1. 4. 1992 bzgl. Kraftstoffe (Art. VIII Z 43 Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 695/1991)

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft. (vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

Kraftstoffbetriebe

§ 38. (1) Kraftstoffbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, aus denen ein Kraftstoff zur Verwendung als Kraftfahrzeugtreibstoff oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben wird oder in denen ein im Betrieb erzeugter Kraftstoff als Kraftfahrzeugtreibstoff verwendet wird. Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.

(2) Die Erhebung der Mineralölsteuer für Kraftstoffe, für die der Inhaber eines Kraftstoffbetriebes Steuerschuldner ist, obliegt dem sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung dieses Betriebes befindet.

(3) Wer einen Kraftstoffbetrieb eröffnet oder übernommen hat, hat dies dem für die Erhebung der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, binnen drei Tagen schriftlich anzuzeigen und die Lage des Betriebes anzugeben (Betriebsanzeige).

Aufzeichnungspflichten

§ 39. (1) Der Inhaber eines Erzeugungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welches Mineralöl

1.

im Betrieb hergestellt wurde;

2.

in den Betrieb aufgenommen wurde;

3.

im Betrieb verbraucht wurde; soweit das verbrauchte Mineralöl von der Mineralölsteuer befreit ist, besteht die Aufzeichnungspflicht nur, wenn für den Betrieb besondere Überwachungsmaßnahmen angeordnet wurden;

4.

aus dem Betrieb weggebracht wurde.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:

1.

für das im Betrieb hergestellte Mineralöl die Art und das Eigengewicht sowie der Tag der Herstellung;

2.

für das in den Betrieb aufgenommene Mineralöl die Art und das Eigengewicht, der Tag der Aufnahme, der Name (die Firma) und die Anschrift des Lieferanten; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen zu entnehmen sein,

a)

wenn das Mineralöl aus einem Herstellungsbetrieb oder einem Freilager bezogen wurde, die Bezeichnung und die Anschrift des Herstellungsbetriebes oder Freilagers;

b)

wenn das Mineralöl eingeführt wurde, der Tag der Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr, die Bezeichnung des Zollamtes, bei dem die Abfertigung stattfand, sowie der Name (die Firma) und die Anschrift des Verfügungsberechtigten;

3.

für das im Betrieb verbrauchte Mineralöl die Art und das Eigengewicht sowie der Tag und die Art des Verbrauches;

4.

für das aus dem Betrieb weggebrachte Mineralöl die Art und das Eigengewicht, der Tag der Wegbringung, der Name (die Firma) und die Anschrift des Abnehmers; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen zu entnehmen sein,

a)

wenn das Mineralöl in einen Erzeugungsbetrieb oder ein Freilager aufgenommen werden soll, die Bezeichnung und die Anschrift des Erzeugungsbetriebes oder Freilagers;

b)

wenn das Mineralöl auf einen Freischein abgegeben wurde, die Ausstellungsdaten des Freischeines (Finanzamt, Zahl Tag der Ausstellung) sowie die Bezeichnung und die Anschrift des Verwendungsbetriebes;

c)

wenn das Mineralöl aus dem Zollgebiet ausgeführt wurde, der Tag des Austritts über die Zollgrenze.

Aufzeichnungspflichten

§ 39. (1) Der Inhaber eines Erzeugungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welches Mineralöl

1.

im Betrieb hergestellt wurde;

2.

in den Betrieb aufgenommen wurde;

3.

im Betrieb verbraucht wurde; soweit das verbrauchte Mineralöl von der Mineralölsteuer befreit ist, besteht die Aufzeichnungspflicht nur, wenn für den Betrieb besondere Überwachungsmaßnahmen angeordnet wurden;

4.

aus dem Betrieb weggebracht wurde.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:

1.

für das im Betrieb hergestellte Mineralöl die Art und das Eigengewicht sowie der Tag der Herstellung;

2.

für das in den Betrieb aufgenommene Mineralöl die Art und das Eigengewicht, der Tag der Aufnahme, der Name (die Firma) und die Anschrift des Lieferanten; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen zu entnehmen sein,

a)

wenn das Mineralöl aus einem Herstellungsbetrieb oder einem Freilager bezogen wurde, die Bezeichnung und die Anschrift des Herstellungsbetriebes oder Freilagers;

b)

wenn das Mineralöl eingeführt wurde, der Tag der Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr, die Bezeichnung des Zollamtes, bei dem die Abfertigung stattfand, sowie der Name (die Firma) und die Anschrift des Anmelders;

3.

für das im Betrieb verbrauchte Mineralöl die Art und das Eigengewicht sowie der Tag und die Art des Verbrauches;

4.

für das aus dem Betrieb weggebrachte Mineralöl die Art und das Eigengewicht, der Tag der Wegbringung, der Name (die Firma) und die Anschrift des Abnehmers; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen zu entnehmen sein,

a)

wenn das Mineralöl in einen Erzeugungsbetrieb oder ein Freilager aufgenommen werden soll, die Bezeichnung und die Anschrift des Erzeugungsbetriebes oder Freilagers;

b)

wenn das Mineralöl auf einen Freischein abgegeben wurde, die Ausstellungsdaten des Freischeines (Finanzamt, Zahl Tag der Ausstellung) sowie die Bezeichnung und die Anschrift des Verwendungsbetriebes;

c)

wenn das Mineralöl aus dem Zollgebiet ausgeführt wurde, der Tag des Austritts über die Zollgrenze.

Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992

(Art. VIII Z 43 Abs. 1, BGBl. Nr. 695/1991)

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

Aufzeichnungspflichten

§ 39. (1) Der Inhaber eines Erzeugungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,

1.

welches Mineralöl

a)

im Betrieb hergestellt wurde;

b)

in den Betrieb aufgenommen wurde;

c)

im Betrieb verbraucht wurde; soweit das verbrauchte Mineralöl von der Mineralölsteuer befreit ist, besteht die Aufzeichnungspflicht nur, wenn für den Betrieb besondere Überwachungsmaßnahmen angeordnet wurden;

d)

aus dem Betrieb weggebracht wurde;

2.

welche anderen Stoffe im Betrieb zur Herstellung von Mineralöl verwendet wurden.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:

1.

für das im Betrieb hergestellte Mineralöl die Art und das Eigengewicht sowie der Tag der Herstellung;

2.

für das in den Betrieb aufgenommene Mineralöl die Art und das Eigengewicht, der Tag der Aufnahme, der Name (die Firma) und die Anschrift des Lieferanten; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen zu entnehmen sein,

a)

wenn das Mineralöl aus einem Herstellungsbetrieb oder einem Freilager bezogen wurde, die Bezeichnung und die Anschrift des Herstellungsbetriebes oder Freilagers;

b)

wenn das Mineralöl eingeführt wurde, der Tag der Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr, die Bezeichnung des Zollamtes, bei dem die Abfertigung stattfand, sowie der Name (die Firma) und die Anschrift des Anmelders;

3.

für das im Betrieb verbrauchte Mineralöl die Art und das Eigengewicht sowie der Tag und die Art des Verbrauches;

4.

für das aus dem Betrieb weggebrachte Mineralöl die Art und das Eigengewicht, der Tag der Wegbringung, der Name (die Firma) und die Anschrift des Abnehmers; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen zu entnehmen sein,

a)

wenn das Mineralöl in einen Erzeugungsbetrieb oder ein Freilager aufgenommen werden soll, die Bezeichnung und die Anschrift des Erzeugungsbetriebes oder Freilagers;

b)

wenn das Mineralöl auf einen Freischein abgegeben wurde, die Ausstellungsdaten des Freischeines (Finanzamt, Zahl Tag der Ausstellung) sowie die Bezeichnung und die Anschrift des Verwendungsbetriebes;

c)

wenn das Mineralöl aus dem Zollgebiet ausgeführt wurde, der Tag des Austritts über die Zollgrenze;

5.

für die im Betrieb verwendeten anderen Stoffe die Art und das Eigengewicht sowie der Tag der Verwendung.

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

§ 40. (1) Der Inhaber eines Erdölgewinnungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welches im Betrieb gewonnene rohe Erdöl aus dem Betrieb weggebracht wurde.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z 4 entsprechen.

§ 41. (1) Der Freilagerinhaber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welches Mineralöl

1.

in das Freilager aufgenommen wurde;

2.

im Freilager verbraucht wurde;

3.

aus dem Freilager weggebracht wurde.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z 2 bis 4 entsprechen.

Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992

(Art. VIII Z 43 Abs. 1, BGBl. Nr. 695/1991)

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

§ 41. (1) Der Freilagerinhaber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,

1.

welches Mineralöl

a)

in das Freilager aufgenommen wurde;

b)

im Freilager verbraucht wurde;

c)

aus dem Freilager weggebracht wurde;

2.

welche anderen Stoffe im Freilager einem Mineralöl zugesetzt wurden.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z 2 bis 5 entsprechen.

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

§ 42. (1) Der Freischeininhaber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welches auf Grund eines Freischeines bezogene oder eingeführte Mineralöl

1.

in den Verwendungsbetrieb aufgenommen wurde;

2.

im Verwendungsbetrieb verwendet wurde;

3.

aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht wurde.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen für das im Betrieb verwendete Mineralöl die Art und das Eigengewicht sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein. Die Aufzeichnungen über das in den Betrieb aufgenommene oder aus dem Betrieb weggebrachte Mineralöl müssen den Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z 2 und 4 entsprechen.

(3) Solange eine Aufzeichnungspflicht nach Abs. 1 besteht, hat der Freischeininhaber Aufzeichnungen des in den Abs. 1 und 2 angegebenen Inhalts auch für Mineralöl zu führen, das nicht auf Grund von Freischeinen bezogen oder eingeführt wurde, aber dem auf Grund von Freischeinen bezogenen oder eingeführten gleichartig ist.

§ 43. (1) Der Inhaber eines Flüssiggas-Abgabebetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Flüssiggas in den Betrieb aufgenommen (§ 5 Abs. 1 Z 3) wurde. Aus den Aufzeichnungen müssen das Eigengewicht, der Tag der Aufnahme sowie der Name (die Firma) und die Anschrift des Lieferanten der aufgenommenen Flüssiggasmengen zu ersehen sein.

(2) Der Inhaber eines Flüssiggas-Abgabebetriebes ist verpflichtet, seinen Lieferanten unverzüglich Auskunft darüber zu geben, ob und wann eine zu liefernde oder eine gelieferte Flüssiggasmenge in eine Anlage seines Betriebes eingebracht werden soll oder eingebracht wurde, die für eine Abgabe von Treibstoff an Kraftfahrzeuge eingerichtet ist. Wird dem Lieferanten die Auskunft unrichtig oder nicht binnen einem Monat nach der Lieferung gegeben und sind ihm bis dahin die maßgebenden Umstände auch nicht auf andere Art bekanntgeworden, so ist die gelieferte Flüssiggasmenge so zu behandeln, als hätte sie der Abnehmer vor der Aufnahme in seinen Flüssiggas-Abgabebetrieb am Tag der Lieferung als Kraftfahrzeugtreibstoff verwendet (§ 5 Abs. 1 Z 4).

(3) Ein Lieferant, dem die Auskunft (Abs. 2) unrichtig oder nicht fristgerecht gegeben wurde, hat dies binnen drei Tagen ab Kenntnis des betreffenden Umstandes dem für die Erhebung der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung seines Betriebes befindet, schriftlich anzuzeigen.

Abkürzung

MinStG 1981

Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992

Inkrafttretensdatum: ab 1. 4. 1992 bzgl. Kraftstoffe (Art. VIII Z 43 Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 695/1991)

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft. (vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

§ 43. (1) Der Inhaber eines Kraftstoffbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,

1.

welche Kraftstoffe in den Betrieb aufgenommen wurden;

2.

welche Waren zur Verwendung als Kraftfahrzeugtreibstoff oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben wurden;

3.

welche Waren im Betrieb als Kraftstoff verwendet wurden.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:

1.

für die in den Betrieb aufgenommenen Kraftstoffe die Art und das Eigengewicht, der Tag der Aufnahme sowie der Name (die Firma) und die Anschrift des Lieferanten;

2.

für die aus dem Betrieb abgegebenen Kraftstoffe die Art und das Eigengewicht sowie der Tag der Abgabe; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name (die Firma) und die Anschrift des Abnehmers zu ersehen sein, es sei denn, die Abgabe erfolgte unmittelbar in den Treibstoffbehälter eines Kraftfahrzeuges oder in Transportbehältnisse mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 50 Liter;

3.

für die im Betrieb verwendeten Kraftstoffe die Art und das Eigengewicht sowie der Tag der Verwendung.

(3) Der Verwender von Kraftstoff (§ 6 Z 4) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Kraftstoff er verwendet hat. Aus den Aufzeichnungen müssen das Eigengewicht und der Tag der Verwendung zu ersehen sein.

§ 44. Der Inhaber eines Flüssiggas-Lieferbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Flüssiggas er an Flüssiggas-Abgabebetriebe geliefert hat. Aus den Aufzeichnungen müssen für jeden solchen belieferten Betrieb dessen Bezeichnung und Anschrift, das Eigengewicht der gelieferten Flüssiggasmengen, der Tag der Lieferung und der Tag der Aufnahme (§ 5 Abs. 1 Z 3) in diesen Betrieb zu ersehen sein.

Abkürzung

MinStG 1981

Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992

Inkrafttretensdatum: ab 1. 4. 1992 bzgl. Kraftstoffe (Art. VIII Z 43 Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 695/1991

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft. (vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

§ 44. Der Inhaber eines Kraftstoffbetriebes ist verpflichtet,

1.

auf den über die Abgabe von Kraftstoffen ausgestellten Belegen ersichtlich zu machen für welche Mengen die Steuerschuld entstanden ist;

2.

dem Abnehmer des Kraftstoffs auf dessen Verlangen bekanntzugeben, ob, wo, wann und für welche abgegebenen Mengen die Steuerschuld entstanden ist.

§ 45. (1) Die Eintragungen in die Aufzeichnungen (§§ 39 bis 44) sind in der Regel für Mineralöl am Tag der Herstellung, der Aufnahme, der Wegbringung, des Verbrauches oder der Verwendung und für Flüssiggas am Tag der Lieferung oder der Aufnahme vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.

(2) Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörigen Belege eingesehen werden können.

Abkürzung

MinStG 1981

Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992

Inkrafttretensdatum: ab 1. 4. 1992 bzgl. Kraftstoffe (Art. VIII Z 43 Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 695/1991)

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft. (vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

§ 45. (1) Die Eintragungen in die Aufzeichnungen (§§ 39 bis 43) sind in der Regel am Tag der Herstellung, der Aufnahme, der Wegbringung, der Abgabe, des Verbrauches oder der Verwendung der aufzuzeichnenden Mengen vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.

(2) Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörigen Belege eingesehen werden können.

Amtliche Aufsicht

§ 46. (1) Herstellungsbetriebe, Freilager, Betriebe, in denen sich ein Freilager befindet, Verwendungsbetriebe, Flüssiggasbetriebe und die im § 15 Abs. 2 und im § 38 Abs. 3 bezeichneten Anlagen unterliegen der amtlichen Aufsicht.

(2) Transportmittel und Transportbehältnisse unterliegen der amtlichen Aufsicht, wenn anzunehmen ist, daß damit Mineralöl oder Flüssiggas befördert wird.

(3) Die amtliche Aufsicht obliegt dem für die Erhebung der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb oder Gegenstand befindet.

Abkürzung

MinStG 1981

Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992

Inkrafttretensdatum: ab 1. 4. 1992 bzgl. Kraftstoffe (Art. VIII Z 43 Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 695/1991)

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft. (vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

Amtliche Aufsicht

§ 46. (1) Der amtlichen Aufsicht unterliegen:

1.

Herstellungsbetriebe, Freilager, Betriebe, in denen sich ein Freilager befindet, Verwendungsbetriebe und Kraftstoffbetriebe;

2.

Betriebe, in denen Kraftstoff verwendet wird, für den noch keine Steuerschuld entstanden ist;

3.

die im § 15 Abs. 2 bezeichneten Anlagen;

4.

mit Mineralöl oder Kraftstoffen zu betreibende Kraftfahrzeuge;

5.

Transportmittel und Transportbehältnisse, wenn anzunehmen ist, daß damit Mineralöl oder Kraftstoffe befördert werden.

(2) Die amtliche Aufsicht obliegt dem für die Erhebung der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb oder Gegenstand befindet.

§ 47. (1) Die amtliche Aufsicht umfaßt alle Überwachungsmaßnahmen des Finanzamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß Mineralöl oder Flüssiggas der Besteuerung entzogen wird.

(2) In Ausübung der amtlichen Aufsicht ist das Finanzamt befugt,

1.

in den im § 46 angeführten Betrieben, Anlagen und Transportmitteln Nachschau zu halten;

2.

Transportbehältnisse (§ 46 Abs. 2) auf ihren Inhalt zu prüfen;

3.

Mineralölproben, Flüssiggasproben und Proben solcher Waren unentgeltlich zu entnehmen, die zur Verwendung bei der Herstellung von Mineralöl bestimmt sind, die mit Mineralöl bearbeitet oder verarbeitet werden sollen oder zu deren Erzeugung Mineralöl verwendet wurde oder verwendet werden konnte;

4.

die Bestände an Mineralöl, an Flüssiggas und an den in Z 3 bezeichneten Waren festzustellen;

5.

in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege Einsicht zu nehmen;

6.

zu prüfen, ob den Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten (§§ 39 bis 45) entsprochen wurde und ob die Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden;

7.

Mineralöl und zur Aufnahme von Mineralöl oder Flüssiggas bestimmte Umschließungen zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung anzuordnen sowie sonstige zur Sicherung der Erfassung von Mineralöl- oder Flüssiggasmengen geeignete Maßnahmen zu treffen oder anzuordnen;

8.

bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besondere Überwachungsmaßnahmen anzuordnen.

(3) Besondere Überwachungsmaßnahmen können darin bestehen, daß ein Betrieb auf Kosten des Inhabers unter ständige Überwachung gestellt oder daß angeordnet wird, daß dem Finanzamt jede beabsichtigte Aufnahme von Mineralöl in den Betrieb oder jede beabsichtigte Wegbringung von Mineralöl anzuzeigen ist. Das Finanzamt hat den Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu welchem die Anzeigen bei ihm eingelangt sein müssen.

Abkürzung

MinStG 1981

Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992

Inkrafttretensdatum: ab 1. 4. 1992 bzgl. Kraftstoffe (Art. VIII Z 43 Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 695/1991)

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft. (vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

§ 47. (1) Die amtliche Aufsicht umfaßt alle Überwachungsmaßnahmen des Finanzamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß Mineralöl oder Kraftstoffe der Besteuerung entzogen werden.

(2) In Ausübung der amtlichen Aufsicht ist das Finanzamt befugt,

1.

in den im § 46 Abs. 1 angeführten Betrieben, Anlagen, Kraftfahrzeugen und Transportmitteln Nachschau zu halten;

2.

Transportbehältnisse (§ 46 Abs. 1 Z 5) auf ihren Inhalt zu prüfen;

3.

Mineralölproben, Kraftstoffproben und Proben solcher Waren unentgeltlich zu entnehmen, die zur Verwendung bei der Herstellung von Mineralöl oder Kraftstoffen bestimmt sind, die mit Mineralöl bearbeitet oder verarbeitet werden sollen oder zu deren Erzeugung Mineralöl verwendet wurde oder verwendet werden konnte;

4.

die Bestände an Mineralöl, an Kraftstoffen und an den in Z 3 bezeichneten Waren festzustellen;

5.

in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörenden Belege Einsicht zu nehmen;

6.

zu prüfen, ob den Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten (§§ 39 bis 45) entsprochen wurde und ob die Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden;

7.

Mineralöl oder Kraftstoffe und zur Aufnahme von Mineralöl oder Kraftstoffen bestimmte Umschließungen zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung anzuordnen sowie sonstige zur Sicherung der Erfassung von Mineralöl oder Kraftstoffmengen geeignete Maßnahmen zu treffen oder anzuordnen;

8.

bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besondere Überwachungsmaßnahmen anzuordnen.

(3) Besondere Überwachungsmaßnahmen können darin bestehen, daß ein Betrieb auf Kosten des Inhabers unter ständige Überwachung gestellt oder daß angeordnet wird, daß dem Finanzamt jede beabsichtigte Aufnahme von Mineralöl oder Kraftstoffen in den Betrieb oder jede beabsichtigte Wegbringung von Mineralöl oder Kraftstoffen anzuzeigen ist. Das Finanzamt hat den Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu welchem die Anzeigen bei ihm eingelangt sein müssen.

§ 48. Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Betriebes hat durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mineralölmengen (Art und Eigengewicht) und welche zur Verwendung als Kraftfahrzeugtreibstoff in Betracht kommenden Flüssiggasmengen sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden; in einem Verwendungsbetrieb sind nur die Bestände an dem im § 42 bezeichneten Mineralöl, in einem Flüssiggasbetrieb nur die Bestände an Flüssiggas festzustellen.

Abkürzung

MinStG 1981

Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992

Inkrafttretensdatum: ab 1. 4. 1992 bzgl. Kraftstoffe (Art. VIII Z 43 Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 695/1991)

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft. (vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

§ 48. Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Betriebes hat durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen (Art und Eigengewicht) an Mineralöl und Kraftstoffen sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden; in einem Verwendungsbetrieb sind nur die Bestände an dem im § 42 bezeichneten Mineralöl, in einem Kraftstoffbetrieb nur die Bestände an Kraftstoffen festzustellen.

§ 49. Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Betriebes hat auf Verlangen des Finanzamtes aus den nach §§ 39 bis 45 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Mengen an Mineralöl (Art und Eigengewicht) oder Flüssiggas in einem vom Finanzamt zu bestimmenden Zeitraum hergestellt, geliefert, aufgenommen, verbraucht, verwendet oder weggebracht wurden.

Abkürzung

MinStG 1981

Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992

Inkrafttretensdatum: ab 1. 4. 1992 bzgl. Kraftstoffe (Art. VIII Z 43 Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 695/1991)

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft. (vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

§ 49. Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Betriebes hat auf Verlangen des Finanzamtes aus den nach §§ 39 bis 45 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Mengen (Art und Eigengewicht) an Mineralöl, Kraftstoffen oder anderen Stoffen in einem vom Finanzamt zu bestimmenden Zeitraum hergestellt, aufgenommen, zugesetzt, verbraucht, verwendet, weggebracht oder abgegeben wurden.

§ 50. Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Betriebes und derjenige, in dessen Gewahrsam sich eine im § 15 Abs.2 oder im § 38 Abs. 3 bezeichnete Anlage oder ein im § 46 Abs. 2 bezeichnetes Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Finanzamtes ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

Abkürzung

MinStG 1981

Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992

Inkrafttretensdatum: ab 1. 4. 1992 bzgl. Kraftstoffe (Art. VIII Z 43 Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 695/1991)

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft. (vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

§ 50. (1) Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Betriebes und derjenige, in dessen Gewahrsam sich eine im § 15 Abs. 2 bezeichnete Anlage oder ein im § 46 Abs. 1 bezeichnetes Transportmittel, Transportbehältnis oder Kraftfahrzeug befindet, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Finanzamtes ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

(2) Wer Mineralöl oder Kraftstoffe als Kraftfahrzeugtreibstoff verwendet, hat dem Finanzamt alle Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung der mineralölsteuerlichen Behandlung des Treibstoffs erforderlich sind.

§ 51. (1) Der Inhaber eines Erzeugungsbetriebes oder eines Freilagers hat jede Wegbringung von Mineralöl, das in einen Erzeugungsbetrieb oder in ein Freilager aufgenommen werden soll, dem für die amtliche Aufsicht über diesen Betrieb zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

(2) Die Anzeige hat zu enthalten:

1.

die Art und das Eigengewicht des weggebrachten Mineralöls;

2.

den Tag der Wegbringung;

3.

die Bezeichnung und die Anschrift des Betriebes, in den das Mineralöl aufgenommen werden soll.

(3) Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, schriftlich zu erstatten.

(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Mineralöl, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn das Mineralöl in denselben Betrieb aufgenommen werden soll.

Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992

(Art. VIII Z 43 Abs. 1, BGBl. Nr. 695/1991)

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

§ 51. (1) Der Inhaber eines Erzeugungsbetriebes oder eines Freilagers hat jede Wegbringung von Mineralöl, das in einen gemäß § 16a zugelassenen Erzeugungsbetrieb oder in ein Freilager aufgenommen werden soll, dem für die amtliche Aufsicht über diesen Betrieb zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

(2) Die Anzeige hat zu enthalten:

1.

die Art und das Eigengewicht des weggebrachten Mineralöls;

2.

den Tag der Wegbringung;

3.

die Bezeichnung und die Anschrift des Betriebes, in den das Mineralöl aufgenommen werden soll.

(3) Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, schriftlich zu erstatten.

(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Mineralöl, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn das Mineralöl in denselben Betrieb aufgenommen werden soll.

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 52. Zur Datenerfassung nach § 11 Abs. 1 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auch Daten heranziehen, die ihm für Zwecke der Bundesmineralölsteuervergütung bekannt geworden sind.

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

§ 53. Von den Bestimmungen des § 12 gelten Abs. 1 auch für die Übernahme der Bewirtschaftung im Kalenderjahr 1981, Abs. 2 auch für die gleiche Mineralölmenge, für welche für das Kalenderjahr 1981 eine Bundesmineralölsteuervergütung zu leisten war, Abs. 3 und 4 auch bei einem höheren oder geringeren begünstigten Treibstoffverbrauch als jenem, für den für das Kalenderjahr 1981 eine Bundesmineralölsteuervergütung zu leisten war und Abs. 5 auch für die Aufgabe der Bewirtschaftung im Kalenderjahr 1981.

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

§ 54. Wird für begünstigte Anlagen, die am 1. Jänner 1982 bestehen, die im § 15 Abs. 3 vorgesehene Anzeige bis zum 15. Jänner 1982 erstattet, so entsteht der Vergütungsanspruch auch für Gasöl, das ab 1. Jänner 1982 verwendet wurde.

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

§ 55. (1) Für Flüssiggas, das vor dem 1. Jänner 1983 in einen Flüssiggas-Abgabebetrieb aufgenommen wurde, entsteht keine Steuerschuld.

(2) Für Flüssiggasbetriebe, die am 1. Jänner 1983 bestehen, ist bis zum 31.Jänner 1983 die Anzeige nach § 38 Abs. 2 zu erstatten.

(3) Für Anlagen außerhalb eines Flüssiggasbetriebes, die am 1. Jänner 1983 für eine Abgabe von Flüssiggas als Treibstoff eingerichtet sind, ist bis zum 15. Jänner 1983 die Anzeige nach § 38 Abs. 3 zu erstatten.

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

§ 56. Das Mineralölsteuergesetz 1959, BGBl. Nr. 2/1960, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 248/1960, 114/1969 und 335/1975 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1981 außer Kraft. Es ist jedoch weiterhin auf Mineralöl anzuwenden, für das die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 1982 entstanden ist oder für das in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, vor dem 1. Jänner 1982 gelegen ist.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

§ 57. (1) Das Bundesmineralölsteuergesetz, BGBl. Nr. 67/1966, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 372/1970, 493/1972, 3/1975, 143/1976, 624/1976, 631/1978, 271/1980 und 163/1981 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1981 außer Kraft. Es ist jedoch weiterhin auf Mineralöl anzuwenden, für das die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 1982 entstanden ist, für das in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, vor dem 1. Jänner 1982 gelegen ist, dessen begünstigter Verbrauch in einem landwirtschaftlichen Betrieb vor dem 1. Jänner 1982 stattgefunden hat oder für das eine Bundesmineralölsteuervergütung zu Unrecht oder an eine Person geleistet wurde, die darauf keinen Anspruch hat.

(2) In anderen Bundesgesetzen vorgesehene Bestimmungen über die Verwendung des Ertrages der Bundesmineralölsteuer gelten in gleicher Weise für die Verwendung des Anteiles des Bundes am Ertrag der Mineralölsteuer.

(3) (Anm.: Änderung des Bundesgesetzes über das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem, BGBl. Nr. 448/1980)

(4) (Anm.: Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesrechenamt, BGBl. Nr. 123/1978)

Bezugsbereich ab 1.1.1988 (BGBl. Nr. 608/1987, Abschnit VIII,

Abs. 2)

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

§ 57a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme jener Bestimmungen, die sich auf Flüssiggas beziehen, mit 1. Jänner 1982 in Kraft. Es ist auf Mineralöl anzuwenden, für das die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1981 entsteht, für das in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, nach dem 31. Dezember 1981 liegt oder dessen begünstigter Verbrauch in einem landwirtschaftlichen Betrieb nach dem 31. Dezember 1981 stattfindet.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Flüssiggas beziehen, treten mit 1. Jänner 1983 in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.

§ 59. Mit der Vollziehung der §§ 10 und 11 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung der §§ 12 und 13 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut. Die Zuständigkeit zur Vollziehung des § 57 Abs. 1 richtet sich nach § 12 des Bundesmineralölsteuergesetzes. Die Zuständigkeit zur Vollziehung des § 57 Abs. 2 bis 4 richtet sich nach der Zuständigkeit zur Vollziehung der betroffenen Bundesgesetze. Mit der Vollziehung aller anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992

(Art. VIII Z 43 Abs. 1, BGBl. Nr. 695/1991)

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

§ 59. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Abkürzung

MinStG 1981

Artikel II

(Anm.: zu § 3 Abs. 4 des Mineralölsteuergesetzes 1981)

Art. I ist auf Flüssiggas anzuwenden, für das die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1983 entsteht.

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

Artikel II

(Anm.: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 des Mineralölsteuergesetzes 1981)

Art. I ist auf Waren anzuwenden, für die die Mineralölsteuerschuld nach dem 31. Dezember 1984 entsteht oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, nach dem 31. Dezember 1984 liegt.

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

Artikel II

(Anm.: Zu § 3 Abs. 1 bis 3 des Mineralölsteuergesetzes 1981)

Art. I Z 1 ist auf Waren anzuwenden, für die die Mineralölsteuerschuld nach dem 31. März 1985 entsteht oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, nach dem 31. März 1985 liegt.

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

Artikel II

(Anm.: zu §§ 2, 3, 10, 14 und 15 MinStG,

BGBl. Nr. 597/1981)

1.

Art. I Z 1 tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.

2.

Art. I Z 2 ist auf Mineralöl anzuwenden, für das die Mineralölsteuerschuld nach dem 31. März 1987 entsteht oder für das in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, nach dem 31. März 1987 liegt.

3.

Art. I Z 3 ist auf Mineralöl anzuwenden, dessen begünstigter Verbrauch in einem landwirtschaftlichen Betrieb nach dem 31. Dezember 1986 stattfindet.

4.

Art. I Z 4 und 5 ist auf Mineralöl anzuwenden, das nach dem 31. März 1987 zu den begünstigten Zwecken verwendet wird.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

Artikel III

(Anm.: Zu § 16 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes)

Für einen Betrieb, der vor dem 1. Jänner 1985 kein Erzeugungsbetrieb im Sinne des Mineralölsteuergesetzes 1981 war und in dem Waren der im Art. I angeführten Art hergestellt werden, hat der Betriebsinhaber bis zum 31. Jänner 1985 eine Betriebsanzeige nach § 17 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes 1981 zu erstatten.

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

Artikel III

(Anm.: Zu § 16 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes)

Für einen Betrieb, der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes kein Erzeugungsbetrieb im Sinne des Mineralölsteuergesetzes 1981 war und in dem Mischungen der im Art. I Z 2 angeführten Art hergestellt werden, hat der Betriebsinhaber innerhalb eines Monats ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Betriebsanzeige nach § 17 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes 1981 zu erstatten.

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

Artikel VIII

Mineralölsteuergesetz 1981

(Anm.: zu den §§ 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10,

11, 12, 13, 16, 16a, 20, 38, 39, 41, 43, 44,

45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 59,

BGBl. Nr. 597/1981)

Das Mineralölsteuergesetz 1981, BGBl. Nr. 597, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991, wird wie folgt geändert:

1.

(Anm.: Z 1 bis Z 42 betreffen Novellierungsanweisungen)

43.

(1) Z 1 bis 42 ist auf Mineralöl anzuwenden, für das die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1991 entsteht, für das in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, nach dem 31. Dezember 1991 liegt oder dessen begünstigter Verbrauch in einem landwirtschaftlichen Betrieb nach dem 31. Dezember 1991 liegt.

(2) Die Bestimmungen der Z 1 bis 42, die sich auf Kraftstoffe beziehen, treten mit 1. April 1992 in Kraft.

(3) Für Flüssiggas, für das die Steuerschuld nach den Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes 1981 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz entstanden ist, entsteht keine Steuerschuld gemäß Z 9.

(4) Die Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes 1981 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz sind weiterhin auf Flüssiggas anzuwenden, für das die Steuerschuld vor dem 31. März 1992 entsteht.

(5) Für Kraftstoffe, ausgenommen Flüssiggas, die vor dem 1. April 1992 aus einem Kraftstoffbetrieb abgegeben wurden, entsteht keine Steuerschuld.

(6) Die Bestimmungen des § 7 Z 1 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz sind auf Mineralöl weiterhin anzuwenden, für das die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 1993 entsteht oder für das in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, vor dem 1. Jänner 1993 liegt.

(7) Für Erzeugungsbetriebe im Sinne der Z 24, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes keine Erzeugungsbetriebe waren, ist bis zum 31. Jänner 1992 eine Betriebsanzeige nach § 17 Abs. 1 zu erstatten.

(8) Für Betriebe, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Erzeugungsbetriebe sind, sind die Bestimmungen der Z 26 erst ab dem 1. Jänner 1993 anzuwenden. Im Antrag auf die Erteilung der Bewilligung kann auf bereits eingereichte Unterlagen Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.

(9) Für Kraftstoffbetriebe, die am 1. April 1992 bestehen, ist bis zum 30. April 1992 eine Betriebsanzeige nach Z 28 zu erstatten.

(10) Die §§ 10 bis 13 Mineralölsteuergesetz 1981 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz sind weiterhin auf Mineralöl anzuwenden, dessen begünstigter Verbrauch in einem landwirtschaftlichen Betrieb vor dem 1. Jänner 1992 stattgefunden hat oder für das eine Mineralölsteuervergütung zu Unrecht oder an eine Person geleistet wurde, die darauf keinen Anspruch hat.

44.

(Anm.: Vollziehungsklausel)

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

Artikel XXIX

Mineralölsteuergesetz 1981

(Anm.: zu den §§ 3, 7, 9 und 18, BGBl. Nr. 597/1981)

Das Mineralölsteuergesetz 1981, BGBl. Nr. 597, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991, wird wie folgt geändert:

(Anm.: Z 1 bis Z 7 betreffen die Änderungen des Mineralölsteuergesetzes 1981)

8.

Aus dem Ertrag an Mineralölsteuer ist für Zwecke der zusätzlichen Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs ein Betrag von 67 S je 100 kg Eigengewicht für die Mineralöle und Kraftstoffe, für die die Mineralölsteuer in Höhe der in den § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 3 Abs. 3 Z 1 des Mineralölsteuergesetzes 1981, BGBl. Nr. 597, angeführten Steuersätze entrichtet wurde, zu verwenden.

9.

Z 1 bis 8 sind auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1993 entsteht, oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, nach dem 31. Dezember 1993 liegt.

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