Bundesgesetz über die Oesterreichische Nationalbank (Nationalbankgesetz 1984 – NBG)
Abkürzung
NBG
Abkürzung
NBG
Artikel 1
Umsetzungshinweis
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 150/2017, zu den §§ 38, 44b und 44d, BGBl. Nr. 50/1984)
Mit diesem Bundesgesetz werden die erforderlichen Voraussetzungen zur Anwendung der Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), ABl. Nr. L 144 vom 01.06.2016 S. 44, geschaffen.
ARTIKEL I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Die Rechtsverhältnisse der Oesterreichischen Nationalbank werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes geordnet.
ARTIKEL I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Die Rechtsverhältnisse der Oesterreichischen Nationalbank werden durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag), das Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ESZB/EZB-Statut) sowie durch dieses Bundesgesetz geregelt. Die Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98/1965, sind auf die Oesterreichische Nationalbank anwendbar, soweit durch den EG-Vertrag, das ESZB/EZB-Statut oder durch dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.
ARTIKEL I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Die Rechtsverhältnisse der Oesterreichischen Nationalbank werden durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47 (AEUV), das Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 230 (ESZB/EZB-Statut) sowie durch dieses Bundesgesetz geregelt. Die Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98/1965, sind auf die Oesterreichische Nationalbank anwendbar, soweit durch den AEUV, das ESZB/EZB-Statut oder durch dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.
§ 2. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist eine Aktiengesellschaft; sie ist die Notenbank der Republik Österreich.
(2) Sie hat die Aufgabe, den Geldumlauf in Österreich zu regeln und für den Zahlungsausgleich mit dem Ausland Sorge zu tragen.
(3) Sie hat mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln dahin zu
wirken, daß der Wert des österreichischen Geldes in seiner Kaufkraft
im Inland sowie in seinem Verhältnis zu den wertbeständigen Währungen
des Auslandes erhalten bleibt.
(4) Sie ist verpflichtet, im Rahmen ihrer Kreditpolitik für eine
den volkswirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung tragende Verteilung
der von ihr der Wirtschaft zur Verfügung zu stellenden Kredite zu
sorgen.
Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der
Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j
Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen
Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung
erfüllen (vgl. § 89 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 60/1998).
§ 2. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist eine Aktiengesellschaft; sie ist die Notenbank der Republik Österreich.
(2) Sie hat die Aufgabe, den Geldumlauf in Österreich zu regeln und für den Zahlungsausgleich mit dem Ausland Sorge zu tragen.
(3) Sie hat mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln dahin zu
wirken, daß der Wert des österreichischen Geldes in seiner Kaufkraft
im Inland sowie in seinem Verhältnis zu den wertbeständigen Währungen
des Auslandes erhalten bleibt.
(4) Sie ist verpflichtet, im Rahmen ihrer Kreditpolitik für eine
den volkswirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung tragende Verteilung
der von ihr der Wirtschaft zur Verfügung zu stellenden Kredite zu
sorgen.
(5) Sie hat ferner die Errichtung und die Aufrechterhaltung geeigneter Zahlungsverkehrssysteme zu unterstützen.
§ 2. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist eine Aktiengesellschaft. Sie ist die Zentralbank der Republik Österreich und als solche integraler Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB).
(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat gemäß den Bestimmungen des EG-Vertrages, des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, der auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sowie dieses Bundesgesetzes an der Erreichung der Ziele und der Vollziehung der Aufgaben des ESZB mitzuwirken. Im Rahmen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Artikel 2 und 105 des EG-Vertrages, hat die Oesterreichische Nationalbank mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln dahin zu wirken, das Ziel der Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Ziels der Preisstabilität möglich ist, ist den volkswirtschaftlichen Anforderungen in bezug auf Wirtschaftswachstum und Beschäftigungsentwicklung Rechnung zu tragen und die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft zu unterstützen.
(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat die Europäische Zentralbank (EZB) bei der Einholung der zur Aufgabenerfüllung des ESZB erforderlichen statistischen Daten gemäß Artikel 5 ESZB/EZB-Statut zu unterstützen.
(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat gemäß den von der EZB nach Artikel 6 Abs. 1 ESZB/EZB-Statut getroffenen Entscheidungen im Bereich der internationalen Zusammenarbeit Vertretungsaufgaben für das ESZB wahrzunehmen.
(5) Bei Verfolgung der in Abs. 2 bis 4 genannten Ziele und Aufgaben hat die Oesterreichische Nationalbank gemäß Artikel 14 Abs. 3 ESZB/EZB-Statut entsprechend den Leitlinien und Weisungen der EZB zu handeln; weder die Oesterreichische Nationalbank noch ein Mitglied ihrer Beschlußorgane darf hiebei Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft, von Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder von anderen Stellen einholen oder entgegennehmen.
§ 2. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist eine Aktiengesellschaft. Sie ist die Zentralbank der Republik Österreich und als solche integraler Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB).
(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat gemäß den Bestimmungen des AEUV, des ESZB/EZB-Statuts, der auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften sowie dieses Bundesgesetzes an der Erreichung der Ziele und der Vollziehung der Aufgaben des ESZB mitzuwirken. Im Rahmen des Unionsrechts, insbesondere des Artikels 3 des Vertrages über die Europäische Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 13 und des Artikels 127 des AEUV, hat die Oesterreichische Nationalbank mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln dahin zu wirken, das Ziel der Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Ziels der Preisstabilität möglich ist, ist den volkswirtschaftlichen Anforderungen in Bezug auf Wirtschaftswachstum und Beschäftigungsentwicklung Rechnung zu tragen und die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Europäischen Union zu unterstützen.
(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat die Europäische Zentralbank (EZB) bei der Einholung der zur Aufgabenerfüllung des ESZB erforderlichen statistischen Daten gemäß Artikel 5 ESZB/EZB-Statut zu unterstützen.
(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat gemäß den von der EZB nach Artikel 6 Abs. 1 ESZB/EZB-Statut getroffenen Entscheidungen im Bereich der internationalen Zusammenarbeit Vertretungsaufgaben für das ESZB wahrzunehmen.
(5) Bei Verfolgung der in Abs. 2 bis 4 genannten Ziele und Aufgaben hat die Oesterreichische Nationalbank gemäß Artikel 14 Abs. 3 ESZB/EZB-Statut entsprechend den Leitlinien und Weisungen der EZB zu handeln; weder die Oesterreichische Nationalbank noch ein Mitglied ihrer Beschlußorgane darf hiebei Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union, von Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von anderen Stellen einholen oder entgegennehmen.
§ 3. Die Oesterreichische Nationalbank kann sich - unbeschadet der
Aufrechterhaltung ihrer vollen Handlungsfreiheit bei Erfüllung ihrer
Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes - organisatorisch und
finanziell an den internationalen Einrichtungen beteiligen, die mit
der Kooperation der Notenbanken zusammenhängen oder sonst die
internationale Zusammenarbeit auf währungs- und kreditpolitischem
Gebiete zum Ziele haben und fördern; für die gleichen Zwecke kann sie
im eigenen Namen und für eigene Rechnung auch an den Maßnahmen oder
Transaktionen solcher Einrichtungen, an denen ihr selbst oder der
Republik Österreich Beteiligungen zustehen, teilnehmen.
(BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 1)
Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der
Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j
Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen
Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung
erfüllen (vgl. § 89 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 60/1998).
§ 3. (1) Die Oesterreichische Nationalbank kann sich - unbeschadet
der Aufrechterhaltung ihrer vollen Handlungsfreiheit bei Erfüllung
ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes -
organisatorisch und finanziell an den internationalen Einrichtungen
beteiligen, die mit der Kooperation der Notenbanken
zusammenhängen oder sonst die internationale Zusammenarbeit auf
währungs- und kreditpolitischem Gebiete zum Ziele haben und
fördern; für die gleichen Zwecke kann sie im eigenen Namen und für
eigene Rechnung auch an den Maßnahmen oder Transaktionen solcher
Einrichtungen, an denen ihr selbst oder der Republik Österreich
Beteiligungen zustehen, teilnehmen.
(2) Die Oesterreichische Nationalbank kann sich an in- und ausländischen Unternehmungen beteiligen, soweit dies der Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben dient; sie kann sich insbesondere auch an solchen Einrichtungen beteiligen, deren Zweck auf die Errichtung oder Aufrechterhaltung geeigneter Zahlungsverkehrssysteme gerichtet ist.
§ 3. Vorbehaltlich der Zustimmung der EZB ist die Oesterreichische Nationalbank befugt, sich an internationalen Währungseinrichtungen zu beteiligen.
§ 4. Bei Festsetzung der allgemeinen Richtlinien der Währungs- und
Kreditpolitik, welche die Oesterreichische Nationalbank zwecks
Erfüllung der ihr zufallenden Aufgaben auf diesem Gebiete zu
beobachten hat, ist auf die Wirtschaftspolitik der Bundesregierung
Bedacht zu nehmen.
§ 4. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist ferner berechtigt, in anderen als den durch die Aufgaben des ESZB erfaßten Angelegenheiten rechtsgeschäftlich tätig zu werden, es sei denn, der EZB-Rat stellt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen fest, daß diese Aufgaben nicht mit den Zielen und Aufgaben des ESZB vereinbar sind. Derartige Rechtsgeschäfte werden von der Oesterreichischen Nationalbank in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung getätigt und sind nicht dem ESZB zuzurechnen.
(2) Die Oesterreichische Nationalbank besitzt das ausschließliche Recht, in Österreich Banknoten, die in Österreich gesetzliche Zahlungsmittel sind, herzustellen oder herstellen zu lassen; die Rechtsstellung der EZB wird hiedurch nicht berührt. Die Oesterreichische Nationalbank ist weiters berechtigt, Wertpapiere, sonstige Wertträger und Formulare, die besonderen Sicherheitsanforderungen genügen müssen, herzustellen.
§ 5. (1) Die Banknoten und die Aktien der Oesterreichischen
Nationalbank werden so gezeichnet, daß dem Firmenwortlaut
„Oesterreichische Nationalbank'' der Präsident, ein Generalrat und
der Generaldirektor ihre Unterschrift beifügen. Falls der Präsident
oder der Generaldirektor verhindert sind, zeichnen ihre
Stellvertreter.
(2) In folgenden Fällen wird die Firma der Bank vom Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Generalrates gezeichnet:
Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen (§ 21 Z 1);
Verlautbarungen betreffend die Festsetzung des Zinsfußes im Eskont- und Darlehensgeschäft (§ 21 Z 2);
Mindestreserve-Kundmachungen (§ 21 Z 4);
Verlautbarungen im Zusammenhang mit der Ausgabe oder Einziehung von Banknoten (§ 21 Z 9);
Ernennung, Pensionierung, Kündigung oder Entlassung der in § 21 Z 14 genannten Funktionäre.
(3) In allen übrigen Fällen wird die Firma der Bank mit dem Zusatz „Direktorium'' von zwei Mitgliedern des Direktoriums gezeichnet. Durch diese Firmenzeichnung wird die Bank auch dann verpflichtet, wenn die Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern.
(4) Das Direktorium bestimmt, in welchen Fällen und in welcher Form Firmierungen für die Bankanstalten und Geschäftsabteilungen eine Verpflichtung der Bank begründen und macht dies durch öffentlichen Anschlag in den Geschäftsräumen der Bank bekannt.
(5) Die Bank führt in ihrem Siegel das Wappen der Republik Österreich; sie ist nicht verpflichtet, ihre Firma oder ihre geschäftsführenden Organe im Firmenbuch eintragen zu lassen.
Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der
Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j
Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen
Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung
erfüllen (vgl. § 89 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 60/1998).
§ 5. (1) Die Banknoten und die Aktien der Oesterreichischen Nationalbank werden so gezeichnet, daß dem Firmenwortlaut „Oesterreichische Nationalbank'' der Präsident, ein Generalrat und der Gouverneur ihre Unterschrift beifügen. Falls der Präsident oder der Gouverneur verhindert sind, zeichnen ihre Stellvertreter.
(2) In folgenden Fällen wird die Firma der Bank vom Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Generalrates gezeichnet:
Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen (§ 21 Z 1);
Verlautbarungen betreffend die Festsetzung des Zinsfußes im Eskont- und Darlehensgeschäft (§ 21 Z 2);
Mindestreserve-Kundmachungen (§ 21 Z 4);
Verlautbarungen im Zusammenhang mit der Ausgabe oder Einziehung von Banknoten (§ 21 Z 9);
Ernennung, Pensionierung, Kündigung oder Entlassung der in § 21 Z 14 genannten Funktionäre.
(3) In allen übrigen Fällen wird die Firma der Bank mit dem Zusatz „Direktorium'' von zwei Mitgliedern des Direktoriums gezeichnet. Durch diese Firmenzeichnung wird die Bank auch dann verpflichtet, wenn die Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern.
(4) Das Direktorium bestimmt, in welchen Fällen und in welcher Form Firmierungen für die Bankanstalten und Geschäftsabteilungen eine Verpflichtung der Bank begründen und macht dies durch öffentlichen Anschlag in den Geschäftsräumen der Bank bekannt.
(5) Die Bank führt in ihrem Siegel das Wappen der Republik Österreich; sie ist nicht verpflichtet, ihre Firma oder ihre geschäftsführenden Organe im Firmenbuch eintragen zu lassen.
§ 5. (1) Die Firma „Oesterreichische Nationalbank“ wird mit dem Zusatz „Direktorium“ von zwei Mitgliedern des Direktoriums gezeichnet. Durch diese Firmenzeichnung wird die Oesterreichische Nationalbank auch dann verpflichtet, wenn die Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann das Direktorium beschließen, daß bestimmte Dienstnehmer der Oesterreichischen Nationalbank allein oder gemeinsam mit bestimmten anderen Dienstnehmern der Oesterreichischen Nationalbank diese berechtigen oder verpflichten können. Das Direktorium hat diesfalls auch festzulegen, in welcher Form und in welchen Fällen die Vertretungshandlungen dieser Dienstnehmer eine Berechtigung oder Verpflichtung der Oesterreichischen Nationalbank begründen, und hat diese Regelung in den Bankanstalten gemeinsam mit einem Unterschriftenverzeichnis der betreffenden Dienstnehmer zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(3) Die Oesterreichische Nationalbank führt in ihrem Siegel das Wappen der Republik Österreich; sie ist nicht verpflichtet, ihre Firma und die Mitglieder ihrer Organe in das Firmenbuch eintragen zu lassen.
§ 6. Die Bank hat ihren Sitz in Wien, wo sich die Hauptanstalt befindet. In den Hauptstädten der Bundesländer sind Zweiganstalten zu errichten. Zur Errichtung anderer Zweiganstalten oder deren Auflassung bedarf es der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der
Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j
Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen
Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung
erfüllen (vgl. § 89 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 60/1998).
§ 6. Die Oesterreichische Nationalbank hat ihren Sitz in Wien, wo sich die Hauptanstalt befindet. In den Hauptstädten der Bundesländer können Zweiganstalten errichtet werden.
Abkürzung
NBG
§ 7. (1) Soweit die Oesterreichische Nationalbank mit Aufgaben der Vollziehung in Angelegenheiten des Geld-, Kredit- und Bankwesens betraut ist, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden; gegen ihre Bescheide kann jedoch, sofern nicht ausdrücklich abweichende gesetzliche Regelungen getroffen sind, eine Berufung nicht ergriffen werden.
(2) Allgemeine Anordnungen der Oesterreichischen Nationalbank sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren. Sie treten, wenn darin nicht anderes bestimmt ist, an dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
(3) Gesetzentwürfe, die Bestimmungen von währungs- und kreditpolitischer Bedeutung enthalten oder sonst die Interessen der Oesterreichischen Nationalbank berühren, sind vor ihrer Einbringung in das gesetzgebende Organ der Oesterreichischen Nationalbank unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Ermöglichung der Begutachtung zu übermitteln. (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 2)
(4) Hinsichtlich der Zulässigkeit der Übermittlung von Daten im Sinne des § 7 Abs. 2 DSG, BGBl. Nr. 565/1978, an die Oesterreichische Nationalbank ist diese den Organen des Bundes gleichzustellen. (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 3)
Abkürzung
NBG
§ 7. (1) Soweit sich aus unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, findet auf das behördliche Verfahren der Oesterreichischen Nationalbank in den Angelegenheiten des Geld-, Kredit- und Bankwesens das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, Anwendung; gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank kann jedoch, sofern nicht ausdrücklich abweichende bundesgesetzliche Regelungen getroffen sind, eine Berufung nicht ergriffen werden.
(2) Verordnungen der Oesterreichischen Nationalbank sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren. Sie treten, wenn darin nichts anderes bestimmt ist, an dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
(3) Gesetzentwürfe, die Bestimmungen von finanzmarktpolitischer Bedeutung enthalten oder sonst die Interessen der Oesterreichischen Nationalbank berühren, sind vor ihrer Einbringung in das gesetzgebende Organ der Oesterreichischen Nationalbank unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Ermöglichung der Begutachtung zu übermitteln.
(4) Hinsichtlich der Zulässigkeit der Übermittlung von Daten im Sinne des § 7 Abs. 2 DSG, BGBl. Nr. 565/1978, an die Oesterreichische Nationalbank ist diese den Organen des Bundes gleichzustellen.
Abkürzung
NBG
§ 7. (1) Soweit sich aus unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, findet auf das behördliche Verfahren der Oesterreichischen Nationalbank in den Angelegenheiten des Geld-, Kredit- und Bankwesens das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, Anwendung; gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank kann jedoch, sofern nicht ausdrücklich abweichende bundesgesetzliche Regelungen getroffen sind, eine Berufung nicht ergriffen werden.
(2) Verordnungen der Oesterreichischen Nationalbank sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren. Sie treten, wenn darin nichts anderes bestimmt ist, an dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
(3) Gesetzentwürfe, die Bestimmungen von finanzmarktpolitischer Bedeutung enthalten oder sonst die Interessen der Oesterreichischen Nationalbank berühren, sind vor ihrer Einbringung in das gesetzgebende Organ der Oesterreichischen Nationalbank unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Ermöglichung der Begutachtung zu übermitteln.
(4) Die Oesterreichische Nationalbank ist im Sinne des § 5 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, hinsichtlich der Zulässigkeit der Übermittlung von Daten einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs gleichzustellen.
Abkürzung
NBG
§ 7. (1) Soweit sich aus unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, findet auf das behördliche Verfahren der Oesterreichischen Nationalbank in den Angelegenheiten des Geld-, Kredit- und Bankwesens das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Anwendung; gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
(1a) Beschwerden gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank, welche in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung ergangen sind, sowie Vorlageanträge, haben keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Wenn sich die Voraussetzungen, die für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
(2) Verordnungen der Oesterreichischen Nationalbank sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren. Sie treten, wenn darin nichts anderes bestimmt ist, an dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
(3) Gesetzentwürfe, die Bestimmungen von finanzmarktpolitischer Bedeutung enthalten oder sonst die Interessen der Oesterreichischen Nationalbank berühren, sind vor ihrer Einbringung in das gesetzgebende Organ der Oesterreichischen Nationalbank unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Ermöglichung der Begutachtung zu übermitteln.
(4) Die Oesterreichische Nationalbank ist im Sinne des § 5 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, hinsichtlich der Zulässigkeit der Übermittlung von Daten einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs gleichzustellen.
Abkürzung
NBG
§ 7. (1) Soweit sich aus unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, findet auf das behördliche Verfahren der Oesterreichischen Nationalbank in den Angelegenheiten des Geld-, Kredit- und Bankwesens das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Anwendung; gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
(1a) Beschwerden gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank, welche in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung ergangen sind, sowie Vorlageanträge, haben keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Wenn sich die Voraussetzungen, die für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
(2) Verordnungen der Oesterreichischen Nationalbank sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, in ihren Aufgabenbereich fallende Geschäftsbestimmungen und Konditionen rechtsverbindlich auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.
(3) Gesetzentwürfe, die Bestimmungen von finanzmarktpolitischer Bedeutung enthalten oder sonst die Interessen der Oesterreichischen Nationalbank berühren, sind vor ihrer Einbringung in das gesetzgebende Organ der Oesterreichischen Nationalbank unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Ermöglichung der Begutachtung zu übermitteln.
(4) Die Oesterreichische Nationalbank ist im Sinne des § 5 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, hinsichtlich der Zulässigkeit der Übermittlung von Daten einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs gleichzustellen.
Abkürzung
NBG
§ 7. (1) Soweit sich aus unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, findet auf das behördliche Verfahren der Oesterreichischen Nationalbank in den Angelegenheiten des Geld-, Kredit- und Bankwesens das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Anwendung; gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
(1a) Beschwerden gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank, welche in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung ergangen sind, sowie Vorlageanträge, haben keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Wenn sich die Voraussetzungen, die für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
(2) Verordnungen der Oesterreichischen Nationalbank sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, in ihren Aufgabenbereich fallende Geschäftsbestimmungen und Konditionen rechtsverbindlich auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.
(3) Gesetzentwürfe, die Bestimmungen von finanzmarktpolitischer Bedeutung enthalten oder sonst die Interessen der Oesterreichischen Nationalbank berühren, sind vor ihrer Einbringung in das gesetzgebende Organ der Oesterreichischen Nationalbank unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Ermöglichung der Begutachtung zu übermitteln.
(4) Die Oesterreichische Nationalbank ist hinsichtlich der Zulässigkeit der Übermittlung von Daten einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs gemäß § 26 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, gleichzustellen.
(5) Die Oesterreichische Nationalbank ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer gesetzlich, staatsvertraglich oder unionsrechtlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.
ARTIKEL II
Grundkapital und Aktionäre
§ 8. (1) Das Grundkapital der Bank beträgt 150 Millionen Schilling und ist in 150 000 auf Namen lautende Aktien zu je 1 000 Schilling zerlegt. Die Bank kann Sammelstücke in Abschnitten zu 100, 500 und 1 000 Aktien ausgeben.
(2) Die Namen der Aktionäre werden bei der Oesterreichischen Nationalbank in ein Aktienbuch eingetragen.
(3) Die Übertragung der Aktienrechte erfolgt durch die Eintragung im Aktienbuch und die gleichzeitige Umschreibung der Aktien.
(4) Der auf die Aktien entfallende Gewinn wird bei Fälligkeit an die Aktionäre ausgeschüttet.
Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der
Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j
Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen
Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung
erfüllen (vgl. § 89 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 60/1998).
ARTIKEL II
Grundkapital und Aktionäre
§ 8. (1) Das Grundkapital der Bank beträgt 150 Millionen Schilling und ist in 150 000 auf Namen lautende Aktien zu je 1 000 Schilling zerlegt. Die Bank kann Sammelstücke in Abschnitten zu 100, 500 und 1 000 Aktien ausgeben.
(2) Die Namen der Aktionäre werden bei der Oesterreichischen Nationalbank in ein Aktienbuch eingetragen. Im Verhältnis zur Oesterreichischen Nationalbank gilt als Aktionär, wer als solcher im Aktienbuch eingetragen ist.
(3) Jede Übertragung von Aktien bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen Zustimmung der Generalversammlung.
(4) Der auf die Aktien entfallende Gewinn wird bei Fälligkeit an die Aktionäre ausgeschüttet.
ARTIKEL II
Grundkapital und Aktionäre
§ 8. (1) Das Grundkapital der Oesterreichischen Nationalbank beträgt 12 Millionen Euro und ist zu gleichen Teilen in 150 000 auf Namen lautende Aktien zerlegt. Die Zusammenfassung der Aktien in Sammelstücke zu 100, 500 und 1 000 Aktien ist zulässig.
(2) Die Namen der Aktionäre werden bei der Oesterreichischen Nationalbank in ein Aktienbuch eingetragen. Im Verhältnis zur Oesterreichischen Nationalbank gilt als Aktionär, wer als solcher im Aktienbuch eingetragen ist.
(3) Jede Übertragung von Aktien bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen Zustimmung der Generalversammlung.
(4) Der auf die Aktien entfallende Gewinn wird bei Fälligkeit an die Aktionäre ausgeschüttet.
ARTIKEL II
Grundkapital und Aktionär
§ 8. Das Grundkapital der Oesterreichischen Nationalbank beträgt zwölf Millionen Euro und ist in 150 000 Stück Stückaktien geteilt.
§ 9. (1) Aktionäre können nur österreichische Staatsbürger sowie juristische Personen und Unternehmen sein, die ihren Sitz in Österreich haben.
(2) Die Hälfte des Grundkapitals wird vom Bund gezeichnet. Das hiezu erforderliche Kapital kann in der Weise aufgebracht werden, daß der Gegenwert des der Nationalbank zukommenden Währungsgoldes, der von der Bundesschuld abzuschreiben ist, um den für die Zeichnung der Aktien erforderlichen Betrag vermindert wird.
(3) Welche Personen und Unternehmen zur Zeichnung des restlichen Grundkapitals der Bank zugelassen sind, bestimmt die Bundesregierung.
Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der
Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j
Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen
Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung
erfüllen (vgl. § 89 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 60/1998).
§ 9. (1) Aktionäre können nur österreichische Staatsbürger oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts sein, die ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in Österreich haben und deren Anteile sich weder unmittelbar noch mittelbar mehrheitlich in ausländischer Hand befinden. Fällt eine dieser Voraussetzungen für einen Aktionär weg, so ist er verpflichtet, diesen Umstand unverzüglich dem Generalrat mitzuteilen und seine Aktien zu veräußern. Seine sämtlichen Aktionärsrechte ruhen ab dem Wegfall einer der im ersten Satz genannten Voraussetzungen. Für die Übertragung der Aktien ist § 8 Abs. 3 anzuwenden. Kommt es innerhalb von vier Monaten nach Wegfall einer der im ersten Satz genannten Voraussetzungen zu keiner rechtswirksamen Übertragung der Aktien, so hat die Übertragung an einen von der Generalversammlung zu bestimmenden Erwerber nach Einholung von dessen Zustimmung zu erfolgen. Dieser hat dem Aktionär den Verkaufswert der Aktie gemäß § 62 Abs. 3 Aktiengesetz zu zahlen.
(2) Die Hälfte des Grundkapitals wird vom Bund gehalten.
§ 9. Aktionäre können nur österreichische Staatsbürger oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts sein, die ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in Österreich haben und deren Anteile sich weder unmittelbar noch mittelbar mehrheitlich in ausländischer Hand befinden. Fällt eine dieser Voraussetzungen für einen Aktionär weg, so ist er verpflichtet, diesen Umstand unverzüglich dem Generalrat mitzuteilen und seine Aktien zu veräußern. Seine sämtlichen Aktionärsrechte ruhen ab dem Wegfall einer der im ersten Satz genannten Voraussetzungen. Für die Übertragung der Aktien ist § 8 Abs. 3 anzuwenden. Kommt es innerhalb von vier Monaten nach Wegfall einer der im ersten Satz genannten Voraussetzungen zu keiner rechtswirksamen Übertragung der Aktien, so hat die Übertragung an einen von der Generalversammlung zu bestimmenden Erwerber nach Einholung von dessen Zustimmung zu erfolgen. Dieser hat dem Aktionär den Verkaufswert der Aktie gemäß § 62 Abs. 3 Aktiengesetz zu zahlen.
§ 9. Alleinaktionär der Oesterreichischen Nationalbank ist der Bund. Die Aktionärsrechte des Bundes werden vom Bundesminister für Finanzen ausgeübt.
ARTIKEL III
Generalversammlung
§ 10. (1) Die regelmäßige Generalversammlung der Aktionäre findet innerhalb der ersten vier Monate eines jeden Geschäftsjahres statt. (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 3)
(2) Auf schriftliches Verlangen von Aktionären mit mindestens einem Viertel des Grundkapitals ist die Abhaltung einer außerordentlichen Generalversammlung binnen 30 Tagen anzuberaumen.
(3) Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt auf Grund eines Beschlusses des Generalrates durch Kundmachung der Bank mindestens 21 Tage vor ihrer Abhaltung.
Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der
Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j
Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen
Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung
erfüllen (vgl. § 89 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 60/1998).
ARTIKEL III
Generalversammlung
§ 10. (1) Die regelmäßige Generalversammlung der Aktionäre findet innerhalb der ersten vier Monate eines jeden Geschäftsjahres statt.
(2) Auf schriftliches Verlangen von Aktionären mit mindestens einem Viertel des Grundkapitals sowie zwecks Beschlußfassung über die Zustimmungserteilung zur Aktienübertragung (§ 8 Abs. 3) ist, sofern dies nicht im Rahmen der regelmäßigen Generalversammlung erledigt werden kann, die Abhaltung einer außerordentlichen Generalversammlung binnen 30 Tagen anzuberaumen, wobei die Frist mit Einlangen der entsprechenden schriftlichen Anträge bei der Oesterreichischen Nationalbank beginnt.
(3) Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt auf Grund eines Beschlusses des Generalrates durch Kundmachung der Bank mindestens 21 Tage vor ihrer Abhaltung.
ARTIKEL III
Generalversammlung
§ 10. (1) Die regelmäßige Generalversammlung der Aktionäre findet innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres statt.
(2) Auf schriftliches Verlangen von Aktionären mit mindestens einem Viertel des Grundkapitals sowie zwecks Beschlußfassung über die Zustimmungserteilung zur Aktienübertragung (§ 8 Abs. 3) ist, sofern dies nicht im Rahmen der regelmäßigen Generalversammlung erledigt werden kann, die Abhaltung einer außerordentlichen Generalversammlung binnen 30 Tagen anzuberaumen, wobei die Frist mit Einlangen der entsprechenden schriftlichen Anträge bei der Oesterreichischen Nationalbank beginnt.
(3) Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt auf Grund eines Beschlusses des Generalrates durch Kundmachung der Bank mindestens 21 Tage vor ihrer Abhaltung.
ARTIKEL III
Generalversammlung
§ 10. (1) Die regelmäßige Generalversammlung findet innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres statt.
(2) Auf schriftliches Verlangen des Bundes ist, sofern dies nicht im Rahmen der regelmäßigen Generalversammlung erledigt werden kann, die Abhaltung einer außerordentlichen Generalversammlung binnen 30 Tagen anzuberaumen, wobei die Frist mit Einlangen des entsprechenden schriftlichen Antrages bei der Oesterreichischen Nationalbank beginnt.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011)
§ 11. Zur Teilnahme an der Generalversammlung ist jeder Aktionär berechtigt, der am Tage der Kundmachung der Einberufung mit mindestens hundert Aktien im Aktienbuch eingetragen ist.
§ 12. (1) In der Generalversammlung ergeben je hundert Aktien eine Stimme.
(2) Jeder stimmberechtigte Aktionär kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
(3) Die Vollmachten sind spätestens am achten Tag vor Abhaltung der Generalversammlung vorzulegen. Gesetzliche und statutarische Vertreter bedürfen keiner besonderen Vollmacht, haben jedoch ihre Vertretungsbefugnis spätestens am achten Tag vor der Generalversammlung auszuweisen.
§ 13. (1) Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn die anwesenden Aktionäre oder deren Bevollmächtigte mindestens die Hälfte des Grundkapitals vertreten.
(2) Wenn eine ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung nicht beschlußfähig ist, so ist sofort eine neue Generalversammlung einzuberufen, wobei die Einberufungsfrist nicht mehr als acht Tage betragen muß. Diese neu einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf das vertretene Grundkapital beschlußfähig, doch darf nur über Gegenstände beschlossen werden, die in der ursprünglichen Tagesordnung enthalten waren.
§ 14. (1) Innerhalb der letzten acht Tage vor der regelmäßigen Generalversammlung sind die Rechnungsabschlüsse für das vorhergehende Geschäftsjahr bei der Hauptanstalt der Bank in Wien zur Einsicht aufzulegen.
(2) Spätestens am achten Tage vor jeder Generalversammlung ist die Tagesordnung der Generalversammlung kundzumachen. Rechtzeitig von den Aktionären eingebrachte Anträge (§ 17) sind in die Tagesordnung aufzunehmen.
§ 14. (1) Innerhalb der letzten acht Tage vor der regelmäßigen Generalversammlung ist der Jahresabschluß für das vorhergehende Geschäftsjahr bei der Hauptanstalt der Oesterreichischen Nationalbank in Wien zur Einsicht aufzulegen.
(2) Spätestens am achten Tage vor jeder Generalversammlung ist die Tagesordnung der Generalversammlung kundzumachen. Rechtzeitig von den Aktionären eingebrachte Anträge (§ 17) sind in die Tagesordnung aufzunehmen.
§ 15. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident der Bank oder bei seiner Verhinderung einer der Vizepräsidenten.
(BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 4)
§ 15. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident des Generalrates oder bei seiner Verhinderung sein Vertreter.
§ 16. Der Wirkungskreis der Generalversammlung umfaßt:
die Entgegennahme des Berichtes des Generalrates über die Geschäftsführung des abgelaufenen Geschäftsjahres;
die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und Erteilung der Entlastung an den Generalrat und das Direktorium nach Anhörung des Berichtes der Rechnungsprüfer;
die Beschlußfassung über die Verwendung des bilanzmäßigen Überschusses und Festsetzung des an die Aktionäre zu verteilenden Gewinnanteiles;
die Wahl von sechs Mitgliedern des Generalrates und vier Rechnungsprüfern;
die Beschlußfassung über andere von Aktionären eingebrachte Anträge.
Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der
Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j
Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen
Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung
erfüllen (vgl. § 89 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 60/1998).
§ 16. Der Wirkungskreis der Generalversammlung umfaßt:
die Entgegennahme des Berichtes des Generalrates über die Geschäftsführung des abgelaufenen Geschäftsjahres;
die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und Erteilung der Entlastung an den Generalrat und das Direktorium nach Anhörung des Berichtes der Rechnungsprüfer;
die Beschlußfassung über die Verwendung des bilanzmäßigen Überschusses und Festsetzung des an die Aktionäre zu verteilenden Gewinnanteiles;
die Erteilung der Zustimmung zur Übertragung von Aktien der Oesterreichischen Nationalbank (§ 8 Abs. 3);
die Wahl von sechs Mitgliedern des Generalrates und vier Rechnungsprüfern;
die Beschlußfassung über andere von Aktionären eingebrachte Anträge.
§ 16. Der Wirkungskreis der Generalversammlung umfaßt:
die Entgegennahme des Berichtes des Generalrates über die Geschäftsführung des abgelaufenen Geschäftsjahres;
die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Erteilung der Entlastung an den Generalrat und das Direktorium nach Anhörung des Berichtes der Rechnungsprüfer;
die Beschlußfassung über die Verwendung des bilanzmäßigen Überschusses und Festsetzung des an die Aktionäre zu verteilenden Gewinnanteiles;
die Erteilung der Zustimmung zur Übertragung von Aktien der Oesterreichischen Nationalbank (§ 8 Abs. 3);
die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Ersatzrechnungsprüfern;
die Wahl von sechs Mitgliedern des Generalrates;
die Abberufung von Mitgliedern des Generalrates (§ 23 Abs. 3);
die Festlegung des Ausmaßes der dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten gebührenden Vergütung;
die Beschlußfassung über andere von Aktionären eingebrachte Anträge.
Abkürzung
NBG
§ 16. Der Wirkungskreis der Generalversammlung umfaßt:
die Entgegennahme des Berichtes des Generalrates über die Geschäftsführung des abgelaufenen Geschäftsjahres;
die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Erteilung der Entlastung an den Generalrat und das Direktorium nach Anhörung des Berichtes der Rechnungsprüfer;
die Beschlussfassung über die Verwendung des bilanzmäßigen Überschusses und Festsetzung des zu verteilenden Gewinnes;
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011)
die Wahl von einem Rechnungsprüfer und einem Ersatzrechnungsprüfer;
(Anm.: Z 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011)
die Festlegung des Ausmaßes der dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten gebührenden Vergütung;
(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011)
Abkürzung
NBG
§ 16. Der Wirkungskreis der Generalversammlung umfaßt:
die Entgegennahme des Berichtes des Generalrates über die Geschäftsführung des abgelaufenen Geschäftsjahres;
die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Erteilung der Entlastung an den Generalrat und das Direktorium nach Anhörung des Berichtes der Rechnungsprüfer;
die Beschlussfassung über die Verwendung des bilanzmäßigen Überschusses und Festsetzung des zu verteilenden Gewinnes;
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011)
die Wahl von einem Rechnungsprüfer;
(Anm.: Z 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011)
die Festlegung des Ausmaßes der dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten gebührenden Vergütung;
(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011)
§ 17. (1) Jeder stimmberechtigte Aktionär ist berechtigt, in der Generalversammlung Anträge zu stellen, doch kann nur über Anträge, die einen auf der Tagesordnung befindlichen Gegenstand betreffen, in der Generalversammlung, in der sie eingebracht werden, ein Beschluß gefaßt werden.
(2) Selbständige Anträge (§ 14) sind nebst ihrer Begründung wenigstens am vierzehnten Tage vor der Generalversammlung dem Präsidenten schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(3) Falls im Sinne des § 10 Abs. 2 die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangt wird, sind die bezüglichen Anträge gleichzeitig mit diesem Verlangen einzubringen.
§ 18. (1) Zur Wahl von sechs Mitgliedern des Generalrates (§ 22) durch die Generalversammlung können Aktionäre - ausgenommen der Bund - für ein von ihnen vertretenes Grundkapital von 12 Millionen Schilling je eine Person vorschlagen. Soweit derartige Vorschläge nicht erstattet werden, steht das Vorschlagsrecht dem Bund zu. Die Funktionsdauer dieser Mitglieder des Generalrates währt bis zur fünften auf ihre Wahl folgenden regelmäßigen Generalversammlung (§ 10 Abs. 1). (BGBl. Nr. 231/1955, Z 3; BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 5)
(2) Die Generalversammlung ist bei der Wahl an die ihr nach Abs. 1 erstatteten Vorschläge gebunden.
§ 18. (1) Zur Wahl von sechs Mitgliedern des Generalrates (§ 22) durch die Generalversammlung können Aktionäre - ausgenommen der Bund - für ein von ihnen vertretenes Grundkapital von einer Million Euro je eine Person vorschlagen. Soweit derartige Vorschläge nicht erstattet werden, steht das Vorschlagsrecht dem Bund zu. Die Funktionsdauer dieser Mitglieder des Generalrates währt bis zur fünften auf ihre Wahl folgenden regelmäßigen Generalversammlung (§ 10 Abs. 1).
(2) Die Generalversammlung ist bei der Wahl an die ihr nach Abs. 1 erstatteten Vorschläge gebunden.
§ 19. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden, soweit sie nicht unter § 18 Abs. 2 fallen, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
(BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 6)
ARTIKEL IV
Leitung und Verwaltung der Bank
A. Generalrat
§ 20. Dem Generalrat obliegt die oberste Leitung und Überwachung der gesamten Geschäftsführung und der Verwaltung des gesamten Vermögens der Bank. Das Direktorium der Bank (§§ 32 bis 36) berichtet periodisch, und zwar in der Regel monatlich, dem Generalrat über die Abwicklung und den Stand der Geschäfte, über die Lage des Geld-, Kapital- und Devisenmarktes, über wichtige geschäftliche Vorfälle, über alle für die Beurteilung der Währungs- und Wirtschaftslage bedeutsamen Vorgänge, über die zur Kontrolle der gesamten Gebarung getroffenen Verfügungen sowie über sonstige, den Betrieb betreffende Vorkommnisse von Bedeutung.
Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der
Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j
Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen
Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung
erfüllen (vgl. § 89 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 60/1998).
ARTIKEL IV
Leitung und Verwaltung der Bank
A. Generalrat
§ 20. (1) Dem Generalrat obliegt die oberste Leitung und Überwachung der gesamten Geschäftsführung und der Verwaltung des gesamten Vermögens der Bank. Das Direktorium der Bank (§§ 32 bis 36) berichtet periodisch, und zwar in der Regel monatlich, dem Generalrat über die Abwicklung und den Stand der Geschäfte, über die Lage des Geld-, Kapital- und Devisenmarktes, über wichtige geschäftliche Vorfälle, über alle für die Beurteilung der Währungs- und Wirtschaftslage bedeutsamen Vorgänge, über die zur Kontrolle der gesamten Gebarung getroffenen Verfügungen sowie über sonstige, den Betrieb betreffende Vorkommnisse von Bedeutung.
(2) Der Generalrat hat bei Wahrnehmung seiner Aufgaben auf die von der EZB gemäß Art. 109l Abs. 1 EG-Vertrag zur Aufnahme ihrer vollen Tätigkeit getroffenen Vorkehrungen Bedacht zu nehmen. Sofern die Vorbereitungsarbeiten der EZB innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen erforderlich machen, ist dafür das Direktorium zuständig. Es ist hiebei weisungsfrei. Der Generalrat darf keine Beschlüsse fassen, die diese Vorbereitungs- und Umsetzungsmaßnahmen beeinträchtigen könnten.
ARTIKEL IV
Leitung und Verwaltung der Bank
A. Generalrat
§ 20. (1) Dem Generalrat obliegt die Überwachung jener Geschäfte, die nicht in den Aufgabenbereich des ESZB fallen.
(2) Der Generalrat hat das Direktorium in Angelegenheiten der Geschäftsführung und der Währungspolitik zu beraten. Diese gemeinsamen Sitzungen des Generalrates und des Direktoriums haben mindestens einmal im Vierteljahr stattzufinden.
§ 21. Der Beschlußfassung durch den Generalrat sind insbesondere vorbehalten:
die Festlegung der allgemeinen Richtlinien der Währungs- und Kreditpolitik sowie die Stellungnahme zu Gesetzentwürfen, soweit diese wichtige Fragen der Währungs- und Kreditpolitik betreffen;
die Festsetzung des Zinsfußes im Eskont- und Darlehensgeschäft (§§ 48 und 51);
die Bestimmung des Gesamtrahmens für Offenmarkttransaktionen im Sinne der §§ 54 und 55; (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 7 lit. b)
die Festsetzung der Höhe der Mindestreserven, die die mindestreservepflichtigen Unternehmungen zu halten haben (§ 43), sowie die Festlegung näherer Durchführungsbestimmungen hiezu; (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 7 lit. c)
die Neuaufnahme und die Auflassung von Geschäftszweigen;
die Errichtung oder Auflassung von Zweiganstalten (§ 6);
die Beteiligung der Bank an internationalen Einrichtungen und deren Maßnahmen oder Transaktionen im Sinne des § 3; (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 7 lit. d; BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 4)
die Anrufung eines Schiedsgerichtes gemäß § 41; (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 4)
die Ausgabe neuer Banknoten und die Festsetzung der Fristen, nach deren Ablauf die Banknoten ihre gesetzliche Zahlkraft verlieren sowie in denen einberufene Banknoten umzuwechseln sind (§§ 61 und 66); (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 8; BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 4)
die Genehmigung des Rechnungsabschlusses zwecks Vorlage an die Generalversammlung (§ 68) und die Genehmigung des Kostenvoranschlages für das nächste Geschäftsjahr; (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 4)
der An- und Verkauf unbeweglichen Vermögens; (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 4)
die Bewilligung von Auslagen, die nicht im Kostenvoranschlag des betreffenden Jahres vorgesehen sind; (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 4)
die Festsetzung des Gehaltes des Präsidenten und der Aufwandsentschädigung der Vizepräsidenten; (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 4)
die Ernennung des Generaldirektors, des Generaldirektorstellvertreters, der übrigen Mitglieder des Direktoriums, des Direktors der Wertpapierdruckerei und der Direktorenstellvertreter sowie ihre Pensionierung, Kündigung oder Entlassung. Die Ernennung kann auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden; erfolgt sie auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe, ist sie fünf Jahre wirksam. Eine wiederholte Ernennung ist zulässig; (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 4 und 5)
die Beschlußfassung über die für die Bediensteten der Bank maßgebenden Dienst- und Arbeitsordnungen sowie die die Besoldung und Pensionsbezüge der Bediensteten regelnden Vorschriften (§ 38). (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 4)
Der Generalrat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und setzt jene für das Direktorium fest; er kann in seiner Geschäftsordnung bestimmen, daß die ihm vorbehaltenen Agenden, insbesondere jene der Z 3, in einem von ihm gewählten Unterausschuß behandelt werden. Diese Unterausschüsse haben in der Sitzung des Generalrates zu berichten. (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 4)
Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der
Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j
Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen
Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung
erfüllen (vgl. § 89 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 60/1998).
§ 21. Der Beschlußfassung durch den Generalrat sind insbesondere vorbehalten:
die Festlegung der allgemeinen Richtlinien der Währungs- und Kreditpolitik sowie die Stellungnahme zu Gesetzentwürfen, soweit diese wichtige Fragen der Währungs- und Kreditpolitik betreffen;
die Festsetzung des Zinsfußes im Eskont- und Darlehensgeschäft (§§ 48 und 51);
die Bestimmung des Gesamtrahmens für Offenmarkttransaktionen im Sinne der §§ 54 und 55;
die Festsetzung der Höhe der Mindestreserven, die die mindestreservepflichtigen Unternehmungen zu halten haben (§ 43), sowie die Festlegung näherer Durchführungsbestimmungen hiezu;
die Neuaufnahme und die Auflassung von Geschäftszweigen;
die Errichtung oder Auflassung von Zweiganstalten (§ 6);
die Beteiligung der Oesterreichischen Nationalbank an internationalen Einrichtungen und deren Maßnahmen oder Transaktionen sowie an sonstigen in- und ausländischen Unternehmungen im Sinne des § 3.
die Anrufung eines Schiedsgerichtes gemäß § 41;
die Ausgabe neuer Banknoten und die Festsetzung der Fristen, nach deren Ablauf die Banknoten ihre gesetzliche Zahlkraft verlieren sowie in denen einberufene Banknoten umzuwechseln sind (§§ 61 und 66);
die Genehmigung des Rechnungsabschlusses zwecks Vorlage an die Generalversammlung (§ 68) und die Genehmigung des Kostenvoranschlages für das nächste Geschäftsjahr;
der An- und Verkauf unbeweglichen Vermögens;
die Bewilligung von Auslagen, die nicht im Kostenvoranschlag des betreffenden Jahres vorgesehen sind;
die Festsetzung des Gehaltes des Präsidenten und der Aufwandsentschädigung der Vizepräsidenten;
die Erstattung von unverbindlichen Dreiervorschlägen an die Bundesregierung für die Ernennung der Mitglieder des Direktoriums durch den Bundespräsidenten nach Durchführung einer Ausschreibung, sowie der Abschluß der Dienstverträge mit den Mitgliedern des Direktoriums;
die Beschlußfassung über die für die Bediensteten der Bank maßgebenden Dienst- und Arbeitsordnungen sowie die die Besoldung und Pensionsbezüge der Bediensteten regelnden Vorschriften (§ 38).
Der Generalrat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und setzt jene für das Direktorium fest; er kann in seiner Geschäftsordnung bestimmen, daß die ihm vorbehaltenen Agenden, insbesondere jene der Z 3, in einem von ihm gewählten Unterausschuß behandelt werden. Diese Unterausschüsse haben in der Sitzung des Generalrates zu berichten.
§ 21. (1) Die Zustimmung des Generalrates ist erforderlich für:
die Neuaufnahme von Geschäftszweigen und die Auflassung von Geschäftszweigen mit Ausnahme der in Artikel X genannten;
die Errichtung und Auflassung von Zweiganstalten;
den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen;
den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;
die Besetzung von Aufsichtsräten und geschäftsführenden Organen von Unternehmen, an denen die Oesterreichische Nationalbank beteiligt ist;
die Ernennung von Funktionären der zweiten Führungsebene in der Oesterreichischen Nationalbank selbst.
(2) Der Beschlußfassung durch den Generalrat sind vorbehalten:
Die Erstattung von unverbindlichen Dreiervorschlägen an die Bundesregierung für die Ernennung der Mitglieder des Direktoriums durch den Bundespräsidenten;
die Beschlußfassung über die für die Mitglieder des Direktoriums und die übrigen Dienstnehmer der Oesterreichischen Nationalbank maßgebenden Dienstordnungen und über die, die Besoldung und die Pensionsbezüge dieser Personen regelnden Vorschriften sowie der Abschluß der Dienstverträge mit den Mitgliedern des Direktoriums;
die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik in Angelegenheiten des § 4;
die Bewilligung von Aufwendungen, die nicht im Ausgabenplan des betreffenden Jahres vorgesehen sind;
die Genehmigung des Jahresabschlusses zwecks Vorlage an die Generalversammlung und die Genehmigung des Ausgabenplanes für das nächste Geschäftsjahr;
die Geschäftsordnung für den Generalrat und für das Direktorium.
(3) Vor Erstattung der Dreiervorschläge gemäß Abs. 2 Z 1 hat die Oesterreichische Nationalbank eine Ausschreibung durchzuführen.
(4) Der Generalrat kann in seiner Geschäftsordnung bestimmen, daß zur Vorbereitung der von ihm gemäß Abs. 1 und 2 zu fassenden Beschlüsse Unterausschüsse eingesetzt werden. Die Vorsitzenden der Unterausschüsse haben in der Sitzung des Generalrates zu berichten.
(5) In den in Abs. 1 und 2 genannten Angelegenheiten ist das Beschluß- und Zustimmungsrecht des Generalrates dahingehend eingeschränkt, daß durch die von ihm getroffenen Entscheidungen die Erfüllung von Aufgaben des ESZB nicht beeinträchtigt werden darf.
§ 21. (1) Die Zustimmung des Generalrates ist erforderlich für:
die Neuaufnahme von Geschäftszweigen und die Auflassung von Geschäftszweigen mit Ausnahme der in Artikel X genannten;
die Errichtung und Auflassung von Zweiganstalten;
den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen;
den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;
die Besetzung von Aufsichtsräten und geschäftsführenden Organen von Unternehmen, an denen die Oesterreichische Nationalbank beteiligt ist;
die Ernennung von Funktionären der zweiten Führungsebene in der Oesterreichischen Nationalbank selbst.
(2) Der Beschlußfassung durch den Generalrat sind vorbehalten:
Die Erstattung von unverbindlichen Dreiervorschlägen an die Bundesregierung für die Ernennung der Mitglieder des Direktoriums durch den Bundespräsidenten;
die Beschlußfassung über die für die Mitglieder des Direktoriums und die übrigen Dienstnehmer der Oesterreichischen Nationalbank maßgebenden Dienstordnungen und über die, die Besoldung und die Pensionsbezüge dieser Personen regelnden Vorschriften sowie der Abschluß der Dienstverträge mit den Mitgliedern des Direktoriums;
die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik in Angelegenheiten des § 4;
die Bewilligung von Aufwendungen, die nicht in der Plankostenrechnung und im Investitionsplan des betreffenden Jahres vorgesehen sind;
die Genehmigung des Jahresabschlusses zwecks Vorlage an die Generalversammlung und die Genehmigung der Plankostenrechnung und des Investitionsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
die Geschäftsordnung für den Generalrat und für das Direktorium.
(3) Vor Erstattung der Dreiervorschläge gemäß Abs. 2 Z 1 hat die Oesterreichische Nationalbank eine Ausschreibung durchzuführen.
(4) Der Generalrat kann in seiner Geschäftsordnung bestimmen, daß zur Vorbereitung der von ihm gemäß Abs. 1 und 2 zu fassenden Beschlüsse Unterausschüsse eingesetzt werden. Die Vorsitzenden der Unterausschüsse haben in der Sitzung des Generalrates zu berichten.
(5) In den in Abs. 1 und 2 genannten Angelegenheiten ist das Beschluß- und Zustimmungsrecht des Generalrates dahingehend eingeschränkt, daß durch die von ihm getroffenen Entscheidungen die Erfüllung von Aufgaben des ESZB nicht beeinträchtigt werden darf.
§ 22. (1) Der Generalrat besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und elf weiteren Mitgliedern.
(2) Der Präsident, die beiden Vizepräsidenten und weitere fünf Mitglieder des Generalrates werden ernannt, die anderen sechs Mitglieder des Generalrates werden gewählt.
(3) Mitglieder des Generalrates können nur Personen sein, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und vom Wahlrecht in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind. Mitglieder des Generalrates sollen leitende Persönlichkeiten des praktischen Wirtschaftslebens, ferner Rechts- und Wirtschaftswissenschafter sein. Unter ihnen sollen sich Vertreter
der Banken,
der Industrie,
des Handels und Gewerbes,
der Landwirtschaft und
der Angestellten- und Arbeiterschaft
(4) Im aktiven Dienst des Bundes oder eines Landes stehende Personen sowie Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages, der Bundesregierung oder einer Landesregierung können dem Generalrat nicht angehören. Die Einschränkung hinsichtlich im aktiven Dienst des Bundes stehender Personen gilt nicht für Universitätsprofessoren der Rechts- und der Wirtschaftswissenschaften. Von den Mitgliedern des Generalrates dürfen nicht mehr als vier hauptberuflich der Verwaltung von Banken angehören; sie können nicht dem Präsidium angehören.
(5) Das nach § 40 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, zuständige Belegschaftsorgan ist berechtigt, zu Verhandlungen über Personal-, Sozial- und Wohlfahrtsangelegenheiten zwei Vertreter zu entsenden. Diese Vertreter haben bei Ausübung ihrer Befugnisse dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitglieder des Generalrates.
§ 22. (1) Der Generalrat besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und elf weiteren Mitgliedern.
(2) Der Präsident, die beiden Vizepräsidenten und weitere fünf Mitglieder des Generalrates werden ernannt, die anderen sechs Mitglieder des Generalrates werden gewählt.
(3) Mitglieder des Generalrates können nur Personen sein, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und vom Wahlrecht in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind. Mitglieder des Generalrates sollen leitende Persönlichkeiten des praktischen Wirtschaftslebens, ferner Rechts- und Wirtschaftswissenschafter sein. Unter ihnen sollen sich Vertreter
der Kreditinstitute,
der Industrie,
des Handels und Gewerbes,
der Landwirtschaft und
der Angestellten- und Arbeiterschaft
(4) Im aktiven Dienst des Bundes oder eines Landes stehende Personen sowie Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages, der Bundesregierung oder einer Landesregierung können dem Generalrat nicht angehören. Die Einschränkung hinsichtlich im aktiven Dienst des Bundes stehender Personen gilt nicht für Universitätsprofessoren der Rechts- und der Wirtschaftswissenschaften. Von den Mitgliedern des Generalrates dürfen nicht mehr als vier hauptberuflich der Verwaltung von Kreditinstituten angehören; sie können nicht dem Präsidium angehören.
(5) Das nach § 40 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, zuständige Belegschaftsorgan ist berechtigt, zu Verhandlungen über Personal-, Sozial- und Wohlfahrtsangelegenheiten zwei Vertreter zu entsenden. Diese Vertreter haben bei Ausübung ihrer Befugnisse dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitglieder des Generalrates.
Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der
Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j
Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen
Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung
erfüllen (vgl. § 89 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 60/1998).
§ 22. (1) Der Generalrat besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und elf weiteren Mitgliedern.
(2) Der Präsident, die beiden Vizepräsidenten und weitere fünf Mitglieder des Generalrates werden ernannt, die anderen sechs Mitglieder des Generalrates werden gewählt.
(3) Mitglieder des Generalrates können nur Personen sein, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und vom Wahlrecht in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind. Mitglieder des Generalrates sollen leitende Persönlichkeiten des praktischen Wirtschaftslebens, ferner Rechts- und Wirtschaftswissenschafter sein. Unter ihnen sollen sich Vertreter
der Kreditinstitute,
der Industrie,
des Handels und Gewerbes,
der Landwirtschaft und
der Angestellten- und Arbeiterschaft
(4) Im aktiven Dienst des Bundes, eines Landes oder eines Organes der Europäischen Gemeinschaft stehende Personen sowie Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlamentes, der Bundesregierung, einer Landesregierung oder der Europäischen Kommission können dem Generalrat nicht angehören. Die Einschränkung hinsichtlich im aktiven Dienst des Bundes stehender Personen gilt nicht für Universitätsprofessoren der Rechts- und der Wirtschaftswissenschaften. Von den Mitgliedern des Generalrates dürfen nicht mehr als vier hauptberuflich der Verwaltung von Kreditinstituten angehören; sie können nicht dem Präsidium angehören.
(5) Das nach § 40 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, zuständige Belegschaftsorgan ist berechtigt, zu Verhandlungen über Personal-, Sozial- und Wohlfahrtsangelegenheiten zwei Vertreter zu entsenden. Diese Vertreter haben bei Ausübung ihrer Befugnisse dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitglieder des Generalrates.
§ 22. (1) Der Generalrat besteht aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und zwölf weiteren Mitgliedern.
(2) Der Präsident, der Vizepräsident und weitere sechs Mitglieder des Generalrates werden ernannt, die anderen sechs Mitglieder des Generalrates werden gewählt.
(3) Mitglieder des Generalrates können nur Personen sein, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und vom Wahlrecht in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind. Mitglieder des Generalrates sollen leitende Persönlichkeiten des praktischen Wirtschaftslebens, ferner Rechts- und Wirtschaftswissenschafter sein. Unter ihnen sollen sich Vertreter
der Kreditinstitute,
der Industrie,
des Handels und Gewerbes,
der Landwirtschaft und
der Angestellten- und Arbeiterschaft
(4) Im aktiven Dienst des Bundes, eines Landes oder eines Organes der Europäischen Gemeinschaft stehende Personen sowie Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlamentes, der Bundesregierung, einer Landesregierung oder der Europäischen Kommission können dem Generalrat nicht angehören. Die Einschränkung hinsichtlich im aktiven Dienst des Bundes stehender Personen gilt nicht für Universitätsprofessoren der Rechts- und der Wirtschaftswissenschaften. Von den Mitgliedern des Generalrates dürfen nicht mehr als vier hauptberuflich der Verwaltung von Kreditinstituten angehören; sie können nicht dem Präsidium angehören.
(5) Das nach § 40 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, zuständige Belegschaftsorgan ist berechtigt, zu Verhandlungen über Personal-, Sozial- und Wohlfahrtsangelegenheiten zwei Vertreter zu entsenden. Diese Vertreter haben bei Ausübung ihrer Befugnisse dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitglieder des Generalrates.
§ 22. (1) Der Generalrat besteht aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und acht weiteren Mitgliedern.
(2) Der Präsident, der Vizepräsident und weitere sechs Mitglieder des Generalrates werden ernannt, die anderen sechs Mitglieder des Generalrates werden gewählt.
(3) Mitglieder des Generalrates können nur Personen sein, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und vom Wahlrecht in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind. Mitglieder des Generalrates sollen leitende Persönlichkeiten des praktischen Wirtschaftslebens, ferner Rechts- und Wirtschaftswissenschafter sein. Unter ihnen sollen sich Vertreter
der Kreditinstitute,
der Industrie,
des Handels und Gewerbes,
der Landwirtschaft und
der Angestellten- und Arbeiterschaft
(4) Im aktiven Dienst des Bundes, eines Landes oder eines Organes der Europäischen Gemeinschaft stehende Personen sowie Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlamentes, der Bundesregierung, einer Landesregierung oder der Europäischen Kommission können dem Generalrat nicht angehören. Die Einschränkung hinsichtlich im aktiven Dienst des Bundes stehender Personen gilt nicht für Universitätsprofessoren der Rechts- und der Wirtschaftswissenschaften. Von den Mitgliedern des Generalrates dürfen nicht mehr als vier hauptberuflich der Verwaltung von Kreditinstituten angehören; sie können nicht dem Präsidium angehören.
(5) Das nach § 40 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, zuständige Belegschaftsorgan ist berechtigt, zu Verhandlungen über Personal-, Sozial- und Wohlfahrtsangelegenheiten zwei Vertreter zu entsenden. Diese Vertreter haben bei Ausübung ihrer Befugnisse dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitglieder des Generalrates.
§ 22. (1) Der Generalrat besteht aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und acht weiteren Mitgliedern.
(2) Alle Mitglieder des Generalrates werden ernannt.
(3) Mitglieder des Generalrates können nur Personen sein, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und vom Wahlrecht in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind. Mitglieder des Generalrates sollen leitende Persönlichkeiten des praktischen Wirtschaftslebens, ferner Rechts- und Wirtschaftswissenschafter sein.
(4) Im aktiven Dienst des Bundes, eines Landes oder eines Organes der Europäischen Union stehende Personen sowie Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlamentes, der Bundesregierung, einer Landesregierung oder der Europäischen Kommission können dem Generalrat nicht angehören. Die Einschränkung hinsichtlich im aktiven Dienst des Bundes stehender Personen gilt nicht für Universitätsprofessoren der Rechts- und der Wirtschaftswissenschaften. Von den Mitgliedern des Generalrates dürfen nicht mehr als drei hauptberuflich der Verwaltung von Kreditinstituten angehören; sie können nicht dem Präsidium angehören.
(5) Das nach § 40 des Arbeits-Verfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, zuständige Belegschaftsorgan ist berechtigt, zu den Sitzungen des Generalrates einen Vertreter sowie einen Stellvertreter zu entsenden. Der Vertreter und in dessen Abwesenheit der Stellvertreter hat in Personal-, Sozial- und Wohlfahrtsangelegenheiten dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitglieder des Generalrates.
§ 23. (1) Der Präsident wird vom Bundespräsidenten auf die Dauer von fünf Jahren ernannt. Der abtretende Präsident kann wieder ernannt werden. Der Präsident kann während seiner Amtsdauer vom Bundespräsidenten nur dann abberufen werden, wenn er die Voraussetzungen seiner Ernennung verloren hat oder durch länger als ein Jahr an der Ausübung seiner Funktion behindert ist.
(2) Der Präsident bezieht aus den Mitteln der Bank ein Gehalt, dessen Höhe vom Generalrat festzusetzen und vom Bundesminister für Finanzen zu genehmigen ist.
(3) Der Präsident führt in allen Sitzungen des Generalrates den Vorsitz. Er kontrolliert die Durchführung der Beschlüsse des Generalrates und übt in dessen Namen die ständige Überwachung der Verwaltung des Vermögens und des gesamten Geschäftsbetriebes der Bank aus. Er kann gegen Entscheidungen des Direktoriums über Gegenstände der laufenden Geschäftsführung und der inneren Verwaltung Einspruch erheben. Wird zwischen dem Präsidenten und dem Direktorium keine Einigung erzielt, so wird die Angelegenheit dem Generalrat zur Beschlußfassung vorgelegt.
(4) Im Falle seiner Verhinderung wird der Präsident in allen seinen Funktionen vom ersten Vizepräsidenten und, falls auch dieser verhindert sein sollte, vom zweiten Vizepräsidenten vertreten.
Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der
Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j
Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen
Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung
erfüllen (vgl. § 89 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 60/1998).
§ 23. (1) Der Präsident wird vom Bundespräsidenten auf die Dauer von fünf Jahren ernannt. Der abtretende Präsident kann wieder ernannt werden. Der Präsident kann während seiner Amtsdauer vom Bundespräsidenten nur abberufen werden, wenn eine der Ernennungsvoraussetzungen nach § 22 Abs. 3 erster Satz oder eine der Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes nach § 22 Abs. 4 nicht mehr erfüllt wird oder wenn der Präsident eine schwere Verfehlung begangen hat. Als Verlust der Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes gilt auch die Verhinderung des Präsidenten an der Ausübung seiner Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum.
(2) Der Präsident bezieht aus den Mitteln der Oesterreichischen Nationalbank ein Gehalt, dessen Höhe vom Generalrat festzusetzen ist.
(3) Der Präsident führt in allen Sitzungen des Generalrates den Vorsitz. Er kontrolliert die Durchführung der Beschlüsse des Generalrates und übt in dessen Namen die ständige Überwachung der Verwaltung des Vermögens und des gesamten Geschäftsbetriebes der Bank aus. Er kann gegen Entscheidungen des Direktoriums über Gegenstände der laufenden Geschäftsführung und der inneren Verwaltung Einspruch erheben. Wird zwischen dem Präsidenten und dem Direktorium keine Einigung erzielt, so wird die Angelegenheit dem Generalrat zur Beschlußfassung vorgelegt.
(4) Im Falle seiner Verhinderung wird der Präsident in allen seinen Funktionen vom ersten Vizepräsidenten und, falls auch dieser verhindert sein sollte, vom zweiten Vizepräsidenten vertreten.
§ 23. (1) Der Präsident, der Vizepräsident und weitere sechs Mitglieder des Generalrates werden von der Bundesregierung auf die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine Wiederernennung ist zulässig. Die Ernannten können während ihrer Amtszeit von der Bundesregierung nur abberufen werden, wenn sie eine der Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amtes (§ 22 Abs. 3 und 4) nicht mehr erfüllen oder eine schwere Verfehlung begangen haben. Als Verlust der Voraussetzung für die Ausübung ihres Amtes gilt auch die Verhinderung an der Ausübung ihrer Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum. Scheidet ein ernanntes Mitglied des Generalrates während seiner Funktionsperiode aus, hat die Bundesregierung ein neues Mitglied auf die Dauer von fünf Jahren zu ernennen.
(2) Falls ein von der Generalversammlung gewähltes Mitglied des Generalrates während seiner Funktionsperiode ausscheidet, so hat die Generalversammlung ein neues Mitglied zu wählen; für diese Wahl ist § 18 sinngemäß anzuwenden. Die durch Wahl bestimmten Mitglieder des Generalrates, deren Funktionsperiode abgelaufen ist, können wiedergewählt werden.
(3) Die von der Generalversammlung gewählten Mitglieder des Generalrates können während ihrer Amtsdauer von der Generalversammlung nur abberufen werden, wenn sie eine der Voraussetzung für die Ausübung ihres Amtes (§ 22 Abs. 3 und 4) nicht mehr erfüllen. Als Verlust der Voraussetzung für die Ausübung des Amtes gilt auch die Verhinderung an der Ausübung der Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum. Im Falle einer schweren Verfehlung ist das betreffende Mitglied des Generalrates von der Generalversammlung abzuberufen.
§ 23. Der Präsident, der Vizepräsident und die acht weiteren Mitglieder des Generalrates werden von der Bundesregierung auf die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine Wiederernennung ist zulässig. Die Mitglieder des Generalrates können während ihrer Amtszeit von der Bundesregierung nur abberufen werden, wenn sie eine der Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amtes (§ 22 Abs. 3 und 4) nicht mehr erfüllen oder eine schwere Verfehlung begangen haben. Als Verlust der Voraussetzung für die Ausübung ihres Amtes gilt auch die Verhinderung an der Ausübung ihrer Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum. Scheidet ein Mitglied des Generalrates während seiner Funktionsperiode aus, hat die Bundesregierung ein neues Mitglied auf die Dauer von fünf Jahren zu ernennen.
§ 24. (1) Der erste und der zweite Vizepräsident werden von der Bundesregierung auf die Dauer von fünf Jahren ernannt. Die abtretenden Vizepräsidenten können wieder ernannt werden. Ein Vizepräsident kann während seiner Amtsdauer von der Bundesregierung nur dann abberufen werden, wenn er die Voraussetzungen seiner Ernennung verloren hat oder durch länger als ein Jahr an der Ausübung seiner Funktion behindert ist.
(2) Die Vizepräsidenten beziehen aus den Mitteln der Bank eine Aufwandsentschädigung, die vom Generalrat festzusetzen und vom Bundesminister für Finanzen zu genehmigen ist.
Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der
Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j
Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen
Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung
erfüllen (vgl. § 89 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 60/1998).
§ 24. (1) Der erste und der zweite Vizepräsident werden von der Bundesregierung auf die Dauer von fünf Jahren ernannt. Die abtretenden Vizepräsidenten können wieder ernannt werden. Ein Vizepräsident kann während seiner Amtsdauer von der Bundesregierung nur abberufen werden, wenn eine der Ernennungsvoraussetzungen nach § 22 Abs. 3 erster Satz oder eine der Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes nach § 22 Abs. 4 nicht mehr erfüllt wird oder wenn der Vizepräsident eine schwere Verfehlung begangen hat oder durch länger als ein Jahr an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist. Als Verlust der Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes gilt auch die Verhinderung des Vize-Präsidenten an der Ausübung seiner Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum.
(2) Die Vizepräsidenten beziehen aus den Mitteln der Oesterreichischen Nationalbank eine Aufwandsentschädigung, die vom Generalrat festzusetzen ist.
§ 24. Der Präsident und der Vizepräsident erhalten für ihre Tätigkeit eine mit ihren Aufgaben im Einklang stehende Vergütung, die von der Generalversammlung festzusetzen ist. Die übrigen Mitglieder des Generalrates versehen ihr Amt unentgeltlich. Für die in Ausübung ihres Amtes erwachsenden Reisekosten ist ihnen aus den Mitteln der Oesterreichischen Nationalbank eine angemessene Entschädigung zu leisten.
§ 25. (1) Fünf Mitglieder des Generalrates werden von der Bundesregierung auf die Dauer von fünf Jahren ernannt, die abtretenden Mitglieder des Generalrates können wieder ernannt werden.
(2) Falls ein ernanntes Mitglied des Generalrates während seiner Funktionsperiode ausscheidet, hat die Bundesregierung ein neues Mitglied des Generalrates zu ernennen.
(3) Falls ein von der Generalversammlung gewähltes Mitglied während seiner Funktionsperiode ausscheidet, ist durch die Generalversammlung ein neues Mitglied zu wählen. Für diese Wahl ist § 18 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Reihe des Ausscheidens der Mitglieder des Generalrates richtet sich nach ihrer Funktionsdauer. Ausgeschiedene Mitglieder des Generalrates können wieder gewählt werden.
(5) Ein Mitglied des Generalrates, das die für seine Ernennung oder Wahl geforderten Voraussetzungen verliert, wird als ausgeschieden betrachtet.
Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der
Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j
Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen
Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung
erfüllen (vgl. § 89 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 60/1998).
Tritt mit dem Tag außer Kraft, an dem Österreich an der dritten
Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k
EG-Vertrag teilnimmt (vgl. § 89 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 60/1998).
§ 25. (1) Fünf Mitglieder des Generalrates werden von der Bundesregierung auf die Dauer von fünf Jahren ernannt, die abtretenden Mitglieder des Generalrates können wieder ernannt werden.
(2) Falls ein ernanntes Mitglied des Generalrates während seiner Funktionsperiode ausscheidet, hat die Bundesregierung ein neues Mitglied des Generalrates zu ernennen.
(3) Falls ein von der Generalversammlung gewähltes Mitglied während seiner Funktionsperiode ausscheidet, ist durch die Generalversammlung ein neues Mitglied zu wählen. Für diese Wahl ist § 18 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Reihe des Ausscheidens der Mitglieder des Generalrates richtet sich nach ihrer Funktionsdauer. Ausgeschiedene Mitglieder des Generalrates können wieder gewählt werden.
(5) Ein Mitglied des Generalrates, das die für seine Ernennung oder Wahl geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, ist, sofern es von der Generalversammlung gewählt wurde, von der Generalversammlung, sofern es ernannt wurde, von der Bundesregierung abzuberufen. Als Verlust der Voraussetzung für die Ausübung des Amtes gilt auch die Verhinderung an der Ausübung der Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum.
Tritt mit dem Tag außer Kraft, an dem Österreich an der dritten
Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k
EG-Vertrag teilnimmt (vgl. § 89 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 60/1998).
§ 26. (1) Die Mitglieder des Generalrates versehen ihr Amt unentgeltlich.
(2) Für die in Ausübung ihres Amtes erwachsenden Reisekosten ist ihnen aus den Mitteln der Bank eine angemessene Entschädigung zu leisten.
Tritt mit dem Tag außer Kraft, an dem Österreich an der dritten
Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k
EG-Vertrag teilnimmt (vgl. § 89 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 60/1998).
§ 27. (1) Der Präsident, die Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des Generalrates leisten beim Antritt ihres Amtes die feierliche Angelobung, dieses Bundesgesetz genau zu befolgen, die Erfüllung der Aufgaben, die der Bank obliegen, stets zu fördern und über die Verhandlungen der Bank, ihre Angelegenheiten und Einrichtungen und insbesondere über alle Geschäfte der Bank Verschwiegenheit zu beobachten.
(2) Der Präsident und die Vizepräsidenten leisten diese Angelobung dem Bundespräsidenten, die anderen Mitglieder des Generalrates leisten sie dem Präsidenten der Bank, bekräftigen sie mit ihrem Handschlag und fertigen hierüber eine Urkunde aus.
§ 28. (1) Der Generalrat wird durch den Präsidenten, und zwar in der Regel einmal im Monat, einberufen.
(2) Auf schriftliches Verlangen von vier Generalratsmitgliedern oder auf Verlangen des Generaldirektors oder des Staatskommissärs muß binnen acht Tagen eine Sitzung des Generalrates einberufen werden.
(3) Zu den Sitzungen des Generalrates sind sämtliche Mitglieder und der Staatskommissär unter Angabe der Tagesordnung mittels eingeschriebenen oder persönlich zugestellten Briefes einzuladen.
Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der
Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j
Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen
Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung
erfüllen (vgl. § 89 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 60/1998).
§ 28. (1) Der Generalrat wird durch den Präsidenten, und zwar in der Regel einmal im Monat, einberufen.
(2) Auf schriftliches Verlangen von vier Generalratsmitgliedern oder auf Verlangen des Gouverneurs oder des Staatskommissärs muß binnen acht Tagen eine Sitzung des Generalrates einberufen werden.
(3) Zu den Sitzungen des Generalrates sind sämtliche Mitglieder und der Staatskommissär unter Angabe der Tagesordnung mittels eingeschriebenen oder persönlich zugestellten Briefes einzuladen.
§ 28. (1) Der Generalrat wird durch den Präsidenten, und zwar in der Regel einmal im Monat, einberufen.
(2) Auf schriftliches Verlangen von vier Generalratsmitgliedern oder auf Verlangen des Gouverneurs oder des Staatskommissärs muß binnen acht Tagen eine Sitzung des Generalrates einberufen werden.
(3) Zu den Sitzungen des Generalrates sind sämtliche Mitglieder und der Staatskommissär unter Angabe der Tagesordnung mittels eingeschriebenen oder persönlich zugestellten Briefes einzuladen.
§ 28. (1) Der Generalrat wird durch den Präsidenten, und zwar in der Regel einmal im Monat, einberufen.
(2) Auf schriftliches Verlangen von drei Generalratsmitgliedern oder auf Verlangen des Gouverneurs oder des Staatskommissärs muss binnen acht Tagen eine Sitzung des Generalrates einberufen werden.
(3) Zu den Sitzungen des Generalrates sind sämtliche Mitglieder und der Staatskommissär unter Angabe der Tagesordnung mittels eingeschriebenen oder persönlich zugestellten Briefes einzuladen.
§ 29. (1) In den Sitzungen des Generalrates führt der Präsident oder der ihn vertretende Vizepräsident den Vorsitz. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten und beider Vizepräsidenten übernimmt das an Jahren älteste Mitglied den Vorsitz.
(2) Ein Mitglied des Generalrates kann sich durch ein anderes Mitglied des Generalrates vertreten lassen. Die Bevollmächtigung hat für jede einzelne Sitzung schriftlich zu erfolgen. Außer der eigenen kann ein Mitglied des Generalrates nicht mehr als zwei Stimmen führen.
(3) Der Generalrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen wurden und einschließlich des Vorsitzenden mindestens sieben Mitglieder anwesend oder vertreten sind. (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 9)
(4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 9)
§ 29. (1) Der Präsident führt in allen Sitzungen des Generalrates den Vorsitz. Er kontrolliert die Durchführung der Beschlüsse des Generalrates. Im Falle seiner Verhinderung wird der Präsident in allen seinen Funktionen vom Vizepräsidenten und, falls auch dieser verhindert sein sollte, von dem Mitglied des Generalrates mit der längsten Funktionsdauer vertreten; trifft letzteres auf mehrere Generalratsmitglieder zu, vertritt von diesen das an Lebensjahren älteste Mitglied des Generalrates. Der Generalrat übt die ständige Überwachung jener Geschäfte aus, die nicht in den Aufgabenbereich des ESZB fallen.
(2) Ein Mitglied des Generalrates kann sich durch ein anderes Mitglied des Generalrates vertreten lassen. Die Bevollmächtigung hat für jede einzelne Sitzung schriftlich zu erfolgen. Außer der eigenen kann ein Mitglied des Generalrates nicht mehr als zwei Stimmen führen.
(3) Der Generalrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen wurden und einschließlich des Vorsitzenden mindestens sieben Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
(4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
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